Krane - Unfallversicherung Bund und Bahn · PDF fileUnfallverhütungsvorschrift Krane vom...

download Krane - Unfallversicherung Bund und Bahn · PDF fileUnfallverhütungsvorschrift Krane vom Juni 1974, in der Fassung vom April 20011) mit Durchführungsanweisungen vom April 2001 Gültig

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  • Unfallverhtungsvorschrift

    Kranevom Juni 1974, in der Fassung vom April 20011)

    mit Durchfhrungsanweisungen

    vom April 2001

    Gltig ab 1. April 2002Bekannt gemacht im EUK-Dialog 1/2002,1. Quartal 2002

    GesetzlicheUnfallversicherung

    1) In diese Fassung ist der 1. Nachtrag der Eisenbahn-Unfallkasse zu dieser Unfallverhtungsvorschrifteingearbeitet worden.

    GUV-V D 6(bisher GUV 4.1)

    Eisenbahn-UnfallkasseRdelheimer Strae 4960487 Frankfurt/Main

  • GUV-V D 6

    Hinweis zu den Durchfhrungsanweisungen:

    Die Durchfhrungsanweisungen zu den einzelnen Bestimmungen sind im Anschluss an diejeweilige Bestimmung in Kursivschrift abgedruckt.

    Durchfhrungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhtungsvor-schriften normierten Schutzziele erreicht werden knnen. Sie schlieen andere, mindestensebenso sichere Lsungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaa-ten der Europischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens ber den Euro-pischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben knnen. Durchfhrungsan-weisungen enthalten darber hinaus weitere Erluterungen zu Unfallverhtungsvorschriften.

    Prfberichte von Prflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europischen Unionoder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraumzugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prfberichte bercksichtigt, wenndie den Prfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prfungen, Prfverfahren undkonstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartigeStellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 nie-dergelegten Anforderungen erfllen.

  • GUV-V D 6

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    Inhaltsverzeichnis

    SeiteI. Allgemeines

    1. Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 2. Begriffsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 3. Regeln der Technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

    II. Bau und Ausrstung

    a) Gemeinsame Bestimmungen 3a. Krane im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung

    und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . 9 4. Fabrikschild . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 5. Belastungsangaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 6. Verbotsschild . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 7. Steuerstnde und Steuereinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 8. Zugnge zu Steuerstnden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 9. Bhnen und Laufstege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 10. Arbeitsstnde und Arbeitsbhnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 11. Sicherheitsabstnde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 12. Sicherung gegen Entgleisen, Um- und Abstrzen . . . . . . . . . . . 18 13. Schienenrumer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 14. Fahr- und Drehwerksbremsen, Sicherung gegen ungewollte

    Kranbewegungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 15. Notendhalteinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 16. Lastmomentbegrenzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 17. Hchstgeschwindigkeit flurbedienter Krane . . . . . . . . . . . . . . . . 22 18. Gleisanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 19. Fahrbahnbegrenzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 20. Warneinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 21. Montageanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 22. Abspannseile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

    b) Zustzliche Bestimmungen fr programmgesteuerte Krane 23. Schutz gegen Anfahren und Herabfallen der Last . . . . . . . . . . . 24 24. Nothalteinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

    III. Prfungen

    25. Prfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen nderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

    26. Wiederkehrende Prfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

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    Seite

    27. Prfbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 28. Sachverstndige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

    IV. Betrieb

    28a. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 29. Kranfhrer, Instandhaltungspersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 30. Pflichten des Kranfhrers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 31. Tragfhigkeit, Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 32. Sicherheitsabstnde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 33. Zusammenarbeit mehrerer Krane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 34. Betriebsanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 35. Betreten und Verlassen von Kranen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 36. Personentransport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 37. Schrgziehen, Schleifen von Lasten sowie Bewegen

    von Fahrzeugen mit Kranen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 38. Losreien festsitzender Lasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 39. Einsatz bei Gefahren durch elektrischen Strom . . . . . . . . . . . . . . 37 40. Aufbau, Abbau und Umrsten ortsvernderlicher Krane . . . . . . . . 38 41. Wartungs- und Inspektionsarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 42. Instandsetzungs- und nderungsarbeiten an Kranen

    und Arbeiten im Kranfahrbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 43. Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzungs- und

    nderungsarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

    V. Ordnungswidrigkeiten

    44. Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

    VI. In-Kraft-Treten

    45. In-Kraft-Treten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

    VII. bergangs- und Ausfhrungsbestimmungen

    46. entfallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 47. a) Ausnahmen fr Brckenkrane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 48. b) Ausnahmen fr Portalkrane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 49. c) Ausnahmen fr Schienenlaufkatzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 50. d) Ausnahmen fr Auslegerkrane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 51. e) Ausnahmen fr Turmdrehkrane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

    Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

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    I. Allgemeines

    Geltungsbereich

    1. (1) Diese Unfallverhtungsvorschrift gilt fr Krane einschlielichihrer Tragkonstruktion und Ausrstung.

    Zu 1 Abs. 1:Tragkonstruktionen sind z.B. Kranbahnen, Kranfundamente.

    Ausrstungen sind z.B. Hauptschleifleitungen, Netzanschlussschalter,Fahrbahnlaufstege, Aufstiegsbhnen.

    (2) Diese Unfallverhtungsvorschrift gilt nicht fr

    1. Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen odermaschinellen Einrichtungen sind und die ausschlielich zu derenBeschickung dienen,

    2. Krane auf Seeschiffen,

    3. Schwenkarmaufzge auf Baustellen und Doppelrahmensttzenaufzgeauf Baustellen.

    Zu 1 Abs. 2 Nr. 1:Derartige Hebeeinrichtungen knnen integrierter Bestandteil sein z.B. vonBlockbandsgeanlagen, Pressen zur Herstellung von Betonsteinen oderPressspanplatten, mechanischen Bearbeitungszentren, Transferstraen,galvanotechnischen Anlagen.

    Ladekrane auf Fahrzeugen oder schienengebundenen Transportwagen,z.B. Rundholzsortierwagen, fallen nicht unter die Ausnahme.

    Siehe auch Sicherheitsregeln fr Beschickungseinrichtungen galvano-technischer Anlagen (ZH 1/62).

    Zu 1 Abs. 2 Nr. 3:Siehe Unfallverhtungsvorschrift Bauaufzge (BGV D 7, bisherige VGB 35).

    Begriffsbestimmung

    2. (1) Krane im Sinne dieser Unfallverhtungsvorschrift sind Hebezeu-ge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zustzlich in eine oder inmehrere Richtungen bewegen knnen.

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    Zu 2 Abs. 1:Tragmittel sind z.B. auch die Gabelzinken an einem als Teleskopstaplerbezeichneten Kran.

    Unter die Definition fallen z.B. keine Balancer.

    Siehe DIN 15 001 Krane, Begriffe.

    (2) LKW-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhtungsvorschrift sindFahrzeugkrane, die vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladeflche desFahrzeuges gebaut und bestimmt sind, deren Lastmoment 30 mt nicht ber-schreiten und deren Auslegerlnge 15 m nicht berschreiten.

    Zu 2 Abs. 2:Ein Lastmoment von 30 mt entspricht einem Kraftmoment von 294 200 Nm.

    (3) LKW-Anbaukrane im Sinne dieser Unfallverhtungsvorschriftsind LKW-Ladekrane, die mit Einrichtungen zum betriebsmigen An- undAbbau an Lastkraftwagen versehen sind.

    (4) Langholz-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhtungsvorschriftsind LKW-Ladekrane, die zum Heben von Stmmen bestimmt sind, die aufGrund ihrer Lnge nicht im Stammschwerpunkt gehoben werden knnenund deshalb fr das Verladen auer dem Heben noch ein Ziehen, Dr