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Impressum

Herausgeberin:ver.diVereinte DienstleistungsgewerkschaftBundesverwaltung

Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 BerlinPostanschrift: ver.di-Bundesverwaltung, 10112 Berlin

Elke HannackMitglied des Bundesvorstandes

Verantwortlich:Dr. Judith Kerschbaumer, Leiterin des Bereichs Sozialpolitik

Autorin:Jana Illhardt

unter Mitarbeit von:Michaela Maurer, VS-Villingen/Nürnberg, Rechtsanwältin und BerufsbetreuerinEdmund Lennartz, Leiter ver.di-LohnsteuerserviceHeinz-Peter Engel, Heinz Fröhlke, Engelbert Kirschig und Ralf Pohl, ver.di-Lohnsteuerservice

Wir danken Manfred Werdin für seine Anregungen und Hinweise

Gestaltung und Satz: Grafik & Design Wolfgang Winderlich

Titelfoto: Wir danken Andrea Lück für die Überlassung und Genehmigung zur Nutzung des Titelfotos

Illustrationen: 5 Zeichnungen, Reinhard Alff

1. Auflage, Juni 2011, 1 – 5.000

ISBN 978-3-938865-47-7

Hinweis:Wer regelmäßig über alle Veröffentlichungen aus dem Bereich Sozialpolitik informiert und in den E-Mail-und/oder den Post-Verteiler für die Sozialpolitischen Informationen aufgenommen werden möchte,schreibt an: [email protected]

Die Sozialpolitischen Informationen sind auch im Internet kapitelweise abrufbar.

Daneben laden wir ein, unsere Seiten im Netz unter www.sopo.verdi.de zu besuchen, die weitereInformationen bereithalten.Bestellhinweis für unsere ver.di-Broschüren: Ein Bestellvordruck ist im Anhang dieser Broschüre abgedruckt.Er kann auch heruntergeladen werden unter www.sopo.verdi.de/PUBLIKATIONEN/Bestellen

Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert – für Fehler oder Irrtümer kann keinerlei Gewährübernommen werden.

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Inhalt

Vorwort 5

Handhabung der Broschüre / Aktuelle Entwicklungen 6

Teil I – Zur Information 7

1. Vorsorge – was tun? 7

1.1 Wichtige Formalitäten und Wünsche 7

1.2 Verfügungen 7

1.2.1 Vorsorgevollmacht 7

1.2.2 Betreuungsverfügung 9

1.2.3 Patientenverfügung 10

1.2.4 Organverfügung 19

1.2.5 Sorgerechtsverfügung 19

1.2.6 Bankvollmacht 20

1.2.7 Testament 20

1.2.8 Erbvertrag 24

1.3 Versicherungen 25

1.3.1 Berufsunfähigkeitsversicherung 25

1.3.2 Private Unfallversicherung 25

1.3.3 Lebensversicherung 25

1.3.4 Sterbegeldversicherung 26

1.3.5 Private Krankenversicherung 27

1.3.6 Reiseversicherung 27

2. Krankheit – was tun? 29

2.1 Ein Krankenhausaufenthalt steht an – Was gilt es vorzubereiten? 29

2.2 Zuzahlungsarten 29

2.3 Deine Patientenrechte 30

3. Todesfall – was tun? 35

3.1 Totenschein 35

3.2 Tod im Ausland 35

3.3 Sterbeurkunde 36

3.4 Die Bestattung 36

3.4.1 Arten der Bestattung 36

3.4.2 Was muss erledigt werden? 38

3.4.3 Mit welchen Kosten muss man rechnen? 39

3.4.4 Wer muss zahlen? 40

3.4.5 So sieht eine transparente Rechnung aus 41

3.4.6 Grabpflege 41

4. Was bleibt noch zu tun? 42

4.1 Von A bis Z 42

4.2 Erbe klären 45

4.3 Finanzielle Unterstützung 47

4.4 Tod und Steuern 48

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Teil II – Zum Ausfüllen 50

1. Wichtige Formalitäten und Wünsche 51

1.1 Wünsche zur Bestattung 51

1.2 Wer ist zu informieren? 52

1.3 Hausarzt, Krankenkasse 54

1.4 Mitgliedschaften, Funktionen, Ämter 54

1.5 Finanzen, Vermögen, Besitz, Schulden 55

2. Verfügungen und Versicherungen 59

2.1 Vorsorgevollmacht 59

2.2 Betreuungsverfügung 63

2.3 Patientenverfügung 65

2.4 Organverfügung 69

2.5 Sorgerechtsverfügung 70

2.6 Testament 73

2.7 Erbvertrag 76

3. Versicherungen 77

4. Weitere Notizen 79

Teil III 82

Wo bekomme ich welche Infos, wo kann ich mich seriös beraten lassen? 82

Bestellvordruck für Publikationen aus dem Bereich Sozialpolitik 84

Beitrittserklärung 85

Adressen der ver.di-Landesbezirke 86

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Vorwort

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

mit den Themen Krankheit und Tod setzen wir uns im Allgemeinen in unserer ansonsten aufgeklärtenGesellschaft nur ungern auseinander, obwohl es uns alle früher oder später betrifft. Allein der Gedanke,krank, hinfällig, hilflos und auf die Entscheidungen anderer Menschen angewiesen zu sein, kurz, keinselbstbestimmtes Leben mehr führen zu können, schreckt viele Menschen ab, sich mit diesen Lebens-situationen und -abschnitten zu beschäftigen. Die zumeist unzureichende Vorbereitung des eigenenAblebens hat häufig zur Folge, dass Angehörige und Freunde neben der Belastung durch den Verlustgeliebter Menschen und dem notwendigen bürokratischen Aufwand die Bürde auferlegt bekommen,fundamentale Entscheidungen im Sinne des/der Verstorbenen zu treffen, beispielsweise die Frage nachFeuer- oder Erdbestattung. Wer für den Fall von Krankheit und Tod vorsorgt, entscheidet sich nicht nur fürSelbstbestimmung bis über den Tod hinaus, sondern entlastet auch Angehörige und Freunde.

Wenn wir uns mit unserem Tod beschäftigen, denken wir zumeist an die Art und Weise der Bestattung.Selten denken wir über Themen wie „Patientenverfügung, ja oder nein?“, „Was muss ich beim Verfasseneines Testaments beachten?“, „Welche Kosten kommen auf meine Familie zu?“ oder „Welche Versicherun-gen und Verträge sollte ich abschließen, welche nicht?“ nach. Bei einem Todesfall gilt es, an zahlreicheDinge zu denken. Mit der Beisetzung ist es nicht getan.

ver.di kümmert sich um die Lebensbedingungen der Menschen in allen Lebensbereichen. Deshalb habenwir, die Bereiche Sozialpolitik und Mitgliederservice – und dort insbesondere der Bereich Lohnsteuerservice– uns des Themas angenommen und geben auf vielfachem Wunsch unserer Mitglieder diese Broschüreheraus. Wir wissen, es handelt sich um ein emotionales Thema, das uns alle berührt. Dennoch oder geradedeshalb halten wir Informationen und Handlungsanleitungen für erforderlich.

Es ist enorm wichtig und hilfreich, sich frühzeitig mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Diese Broschürewill einen theoretischen und praktischen Überblick geben und dabei helfen, an alles zu denken. Wir habenkein juristisches Lehrbuch verfasst, sondern eine praktische Handlungshilfe, eine Annäherung an einschwieriges Thema. Da man zu jedem Kapitel ein Buch schreiben könnte, manche Themen sogar ganzeLiteraturregale füllen, soll die Broschüre dazu motivieren, sich detailliert zu informieren und extern beratenzu lassen.

ver.di-Mitglieder können sich bei Bedarf Unterstützung beim Mitgliederservice holen. Auch die Angehörigeneines verstorbenen ver.di-Mitglieds haben im ersten Jahr nach dem Todesfall dazu kostenfrei die Möglich-keit. Soll dieser Service weiter genutzt werden, besteht die Möglichkeit, die Mitgliedschaft des/derVerstorbenen zu übernehmen.

Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern einen guten Zugang und die Gewissheit, ein Stück Selbst-bestimmung zu verwirklichen.

Berlin, im Juni 2011

Dr. Judith Kerschbaumer Manuela Tröger Edmund LennartzLeiterin des Bereichs Sozialpolitik ver.di-Mitgliederservice Leiter ver.di-Lohnsteuerservice

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Handhabung der Broschüre

Diese Broschüre ist so aufgebaut, dass sie dich und deine Familie vom Krankheits- über den Todesfall, vonder Bestattung bis hin zur Erledigung aller notwendigen Formalitäten Schritt für Schritt begleitet. Dabeierfüllt und verbindet sie zwei Funktionen: Sie stellt so viel Information wie nötig bereit (Teil I) und gibt dirdie Möglichkeit, eigene Verfügungen zu treffen und in dieser Broschüre nieder zu schreiben (Teil II). Imzweiten Teil der Broschüre findest du Masken, die es dir ermöglichen, die relevanten Informationen undpersönlichen Angaben entsprechend der Kapitel einzutragen. So haben deine Angehörigen im Krankheits-und Todesfall alle wichtigen Angaben auf einen Blick beieinander.Die Broschüre wurde mit Ösen versehen, damit du sie zusammen mit allen relevanten Unterlagen in einemOrdner abheften kannst.

Aktuelle Entwicklungen

Die Themen Krankheit und Todesfall sind in Bewegung und entwickeln sich ständig weiter. Nicht jedeWeiterentwicklung rechtfertigt eine neue Auflage dieser Broschüre, zumal auch für die Nutzerinnen undNutzer viel Arbeit damit verbunden ist. Um dennoch über alle wichtigen und nützlichen Neuerungen undÄnderungen zu informieren, haben wir auf unseren Internetseiten www.sopo.verdi.de eine Seite eingerich-tet, die auf Aktuelles hinweist.

Hinweis

Die Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen ist zwischenzeitlich weitgehende Normalität.Das ist richtig und wichtig! In dieser Broschüre haben wir dies berücksichtigt. Wo dies jedoch die Lesbarkeitbeeinträchtigt, verwenden wir den Plural des Dudens.Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert – für Fehler oder Irrtümer kann keinerlei Gewähr übernommenwerden. Sollten sich Fehler eingeschlichen haben, bitten wir dies zu entschuldigen. Über Fehlerhinweise,Ergänzungswünsche oder sonstige Anmerkungen an [email protected] oder per Post an ver.di, Ressort 10,10112 Berlin würden wir uns sehr freuen.

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Teil I – Zur Information

1. Vorsorge – was tun?

Mit dem Gedanken, ernsthaft zu erkranken oder gar zu sterben, befassenwir uns nur ungern und meist unzureichend. Aber: Je besser die Vorsorgefür den eigenen Krankheits- oder Todesfall, umso selbstbestimmter kannman auf diese Phasen des Lebens Einfluss nehmen und Angehörigeentlasten. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich ausreichend Zeit zunehmen, um vorzusorgen.

1.1 Wichtige Formalitäten und Wünsche

Ein wichtiger Punkt der Vorsorge ist es, dafür zu sorgen, dass deineAngehörigen alle relevanten Informationen über dein Leben haben undwissen, wo sie ggf. notwendige Dokumente finden. Du solltest Dokumente,Formulare und eine Übersicht über sonstige Formalitäten auflisten undgesammelt an einem Ort aufbewahren. Hierzu zählt neben einer Auflistungaller (Vereins-) Mitgliedschaften, Funktionen und Ämter eine Übersicht über deine Versicherungen,Vermögen, Besitz, Schulden und Daueraufträge.Zudem sollten die Angehörigen darüber informiert sein, wer der Arzt/die Ärztin deines Vertrauens ist undbei welcher Kranken- und Pflegekasse du versichert bist.

Neben diesen Formalitäten sollten auch Wünsche rund um den Tod schriftlichformuliert werden. Entsprechende Fragen könnten sein: Welche Bestattungsartwünsche ich? Welche Angehörigen sollen im Todesfall benachrichtigt werden?Wer soll eine Todesanzeige bekommen? Möchte ich Organspender/in sein?Auch individuelle Wünsche sollten formuliert werden.Zudem ist es ratsam, das Thema Todesfall, das leider oft zu wenig Beachtung findet, mit den Angehörigenund Freunden zu besprechen. Damit hast nicht nur du die Sicherheit über die Erfüllung deiner Wünsche,auch deinen Angehörigen wird die Last genommen, für dich entscheiden zu müssen.

1.2 Verfügungen

Niemand ist davor gefeit, krank zu werden. Dann bist du eventuell auf Personen angewiesen, die für dichsorgen und sich um alle möglichen Angelegenheiten kümmern. Dabei sollte es sich möglichst um eineVertrauensperson handeln. Die Meinung, dass der Ehepartner/die Ehepartnerin, das erwachsene Kind odernahestehende Verwandte in solchen Fällen automatisch für uns rechtsverbindlich entscheiden, ist falsch.Wenn du nicht möchtest, dass sich eventuell ein völlig fremder Mensch um dich und deineAngelegenheiten kümmert, solltest du Verfügungen treffen.Notare/Notarinnen beziehungsweise Rechtsanwälte/innen helfen dir, jedoch ist ihre Beratung immerkostenpflichtig.

1.2.1 Vorsorgevollmacht

Ziel einer Vorsorgevollmacht ist es, eine vertraute Person zu bestimmen, die nach deinen eigenen Wertenund mutmaßlichem Willen für dich entscheidet und rechtsverbindlich handelt, wenn du nicht mehr hand-lungs- und/oder äußerungsfähig bist, also die Geschäfts- und/oder Einwilligungsfähigkeit nicht vorhandenist. Es können auch mehrere Personen bestimmt werden. Der Vollmachtgeber/die Vollmachtgeberin mussbei der Errichtung der Verfügung über die volle Geschäftsfähigkeit verfügen.

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Halte deine Wünscheschriftlich fest.Nur dann sind sienachprüfbar.

Lege am Besten alle wichtigen Formulare und Dokumente (eventuell als Kopie) zusammen mit dieserBroschüre an einen Ort, an dem deine Angehörigen sie finden.Hilfreich kann auch eine Tasche mit den wichtigsten Sachen für das Krankenhaus wie Schlafanzug,Bademantel, Jogginganzug, Badeschuhe etc. sein.

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Es sind zwei allgemeine Aufgabenbereiche zu unterscheiden:die Vermögenssorge (umfasst bewegliches und unbeweglichesVermögen; Abgabe von Einwilligungen, Ablehnungen, Austritte,Kündigungen, Widerrufe etc.; Anträge stellen sowie Versiche-rungs-, Renten- und Vorsorgeangelegenheiten) und die Per-sonensorge (Fragen des Aufenthaltsortes, des medizinischenVorgehens etc.).Bei einer Generalvollmacht werden eine oder mehrerePersonen allgemein bevollmächtigt, dich in allen Angelegenheiten aller Lebensbereiche zu vertreten, ohnedass dabei auf einzelne Befugnisse oder Aufgaben eingegangen werden muss. Hier liegt der Unterschiedzu Vollmachten für einzelne Rechtsgeschäfte oder bestimmte Rechtsgeschäfte (z. B. Kauf eines Autos,Bankvollmacht). Besonders bei der Vorsorgevollmacht ist Vertrauen enorm wichtig, da sie, wenn du hand-lungsunfähig bist, nicht mehr wirksam widerrufen werden kann. Daher sollte genauestens darüber nachge-dacht werden, welche Aufgaben von wem übernommen werden sollen. Es ist zu empfehlen, mit der/denbevollmächtigten Person/en ausgiebig über die Bevollmächtigung, Werte und Wünsche zu sprechen undggf. ärztlichen Rat einzuholen. Es ist sinnvoll, die Vorsorgeverfügung mit einer Patientenverfügung zu ver-binden (siehe Kapitel 1.2.3). Bei medizinischen Angelegenheiten ist der/die Bevollmächtigte an denPatientenwillen gebunden.Niemand sollte die Last tragen müssen Entscheidungen zu treffen, die er/sie aus persönlichen, religiösenoder weltanschaulichen Gründen ablehnt. Bevollmächtigte haben durch Vollmachten das Recht zu handeln,es ist aber keine Verpflichtung. Eine Vollmacht macht also nur Sinn, wenn die Bevollmächtigten bereit undin der Lage sind, die Vollmacht umzusetzen. Damit sich die Bevollmächtigten gegenüber Dritten als Bevoll-mächtigte ausweisen/legitimieren können, sollte die Vollmacht schriftlich erteilt werden und insbesonderedann, wenn Grundvermögen (Haus/Eigentumswohnung) vorhanden ist, notariell beglaubigt oder beurkun-det sein. Die kostengünstigere Variante ist die notarielle Beglaubigung, d. h. der Notar/die Notarin errichtetnicht die Urkunde und prüft damit nicht deren Inhalt, sondern bestätigt nur die Personenidentität. Bankenhaben zudem ihre eigenen Vordrucke. Es empfiehlt sich, diese bezüglich der Bevollmächtigung fürBankgeschäfte auch auszufüllen.Auch Betreuungsbehörden dürfen Vorsorgevollmachten beglaubigen. Dies kostet in der Regel 10 Euro undist zumeist günstiger als die notarielle Beglaubigung (durchschnittlich zwischen 45 und 156 Euro). VonUrkunden dürfen immer mehrere Exemplare angefertigt und beglaubigt werden. Bei der Beurkundung ver-bleibt das Original beim Notar/bei der Notarin, der/die verbindliche Abschriften anfertigt.Eine Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, solange man geschäftsfähig ist. Der Widerruf ist mög-lichst schriftlich festzuhalten. Besser ist es, die Rückgabe der Vollmacht von den Bevollmächtigten zu verlan-gen und diese zu vernichten.

Im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kann man die Erteilung einer Vollmacht sowie dieBevollmächtigten registrieren lassen. Die registrierten Daten können durch das Betreuungsgericht abgefragtwerden. Die Adresse der Bundesnotarkammer findest du im Teil III.

Bei Vollmachten unterscheidet man zwischen Innen- und Außenverhältnis. Das Innenverhältnis ist dasVerhältnis welches die Vollmachtgeber gegenüber den Bevollmächtigten haben. Man kann mit denBevollmächtigten ausmachen, ab wann sie die Vollmacht einsetzen sollen. Für die Wirksamkeit vonErklärungen des/der Bevollmächtigten ist nur das Außenverhältnis maßgeblich. Welche Absprachen zwi-schen dem/der Vollmachtgeber/in zum Gebrauch der Vollmacht getroffen wurden, ist ohne Belang. Bist duder Meinung, dass die von dir bevollmächtigte Person die Vollmacht zum falschen, von dir ungewolltenZeitpunkt einsetzt, solltest du nochmals gründlich über die Erteilung einer Vollmacht nachdenken. Meist istdann eine Betreuungsverfügung der bessere Weg.

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Besonders für ältere Menschen gilt:Lass dir für den Zeitpunkt derErstellung der Vorsorgevollmachtvom Hausarzt die Geschäftsfähigkeitbescheinigen oder sie notariell

beglaubigen, um die spätere Akzeptanz derVerfügung sicherzustellen.

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1.2.2 Betreuungsverfügung

Ist eine Person, beispielsweise infolge eines Unfalls, Infarkts oder einer Alterserkrankung nicht mehr in derLage, rechtsgeschäftlich für sich ordentlich zu sorgen, muss das zuständige Amtsgericht als Betreuungs-gericht tätig werden und eine Betreuungsperson bestellen. Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner/Lebenspartnerinnen haben keine gesetzliche Vertretungsbefugnis. Dies haben nur Eltern bzw. Vormünderoder Betreuer Kraft Gesetz. Mit einer Betreuungsverfügung kann man Einfluss auf die Auswahl dieserPerson nehmen. Sie ermöglicht die persönliche und selbstbestimmte Vorsorge für den Fall, dass man aufGrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seineAngelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr bestellen kann (§ 1896 BGB). Sie greift nur dann, wenn eserforderlich wird (§ 1896 BGB). Mittels einer Betreuungsverfügung bittest du das Betreuungsgericht, dievon dir vorgeschlagene Vertrauensperson zu deiner Vertretung (Betreuung) zu bestellen. Das Betreuungs-gericht hat bei der Auswahl dieser Betreuungsperson diese Wünsche aus deiner Betreuungsverfügung zuberücksichtigen (§ 1897 Abs. 4 BGB) und prüft zu gegebener Zeit, ob der Vorschlag deinem aktuellenWillen entspricht und die vorgeschlagene Person als Betreuer/in geeignet ist. Mittels der Betreuungs-verfügung kann man bestimmen:

� wer zur Betreuungsperson bestellt werden soll und wer nicht (§ 1897 Abs. 4 BGB),

� Wünsche zu abstrakten Eigenschaften der Betreuungsperson (Alter, Weltanschauung, Religion etc.),

� Wünsche bezüglich der Ausübung der Betreuung,

� Anordnungen über die spätere Lebensgestaltung (Pflegeheim ja/nein?, Was soll mit der Wohnung oderden Haustieren geschehen? etc.),

� in eingeschränktem Maße auch den Umgang mit Finanzen usw. und Handlungsanweisungen für dieBetreuungsperson zur Wahrnehmung derer Aufgaben. Hierbei ist diese durch restriktive Maßnahmender Vermögensverwaltung gesetzlich eingeschränkt (§§ 1804, 1806 ff., 1908i BGB). Die Betreuungs-person darf z. B. nur eingeschränkt Geschenke machen (§ 1908i Abs. 2 BGB). Hier kann die betreutePerson festlegen, welche Geschenke er/sie als sogenannte Gelegenheitsgeschenke ansieht und in wel-cher Höhe sie gegeben werden sollen.

Die Betreuungsperson muss jährlich dem Betreuungsgericht Rechnung ablegen. Diese Pflicht gilt nicht fürnahe Familienangehörige, außer das Betreuungsgericht ordnet dies an.In jedem Fall, auch wenn eine Betreuungsverfügung vorliegt, findet ein gerichtliches Betreuungsverfahrenstatt. Das Betreuungsgericht ist jedoch daran gebunden, die von dir gewünschte Person als Betreuungs-person einzusetzen, außer sie erweist sich als ungeeignet.Das Betreuungsgericht bestimmt den Aufgabenbereich, in dem die Betreuungsperson die Angelegenheitender/des Betreuten rechtlich besorgt und im vorgesehenen Umfang persönlich betreut (§ 1897 BGB), undkontrolliert die Betreuungsperson regelmäßig.Eine Betreuungsverfügung muss nicht handschriftlich verfasst, aber mindestens handschriftlich unterschrie-ben sein. Du solltest sie regelmäßig etwa einmal pro Jahr aktualisieren und noch einmal unterschreiben.So kann das Gericht leichter nachvollziehen, ob die Verfügung deinem aktuellen Willen entspricht.Eine Betreuung ist keine Entmündigung, d. h. die zu betreuende Person kann neben der Betreuungspersonhandeln, soweit er/sie dazu in der Lage ist. Eine zu betreuende Person mit Depressionen lässt z. B. in einer„Tiefphase“ alle Rechnungen liegen und bekommt deshalb eine Betreuungsperson für die Vermögenssorge.Diese sorgt dafür, dass die Vermögensangelegenheiten ordnungsgemäß erledigt werden. Hat die zubetreuende Person dann eine Phase, in dem es ihm/ihr gut geht, kann sie neben der Betreuungspersonselbst Rechnungen überweisen etc.Der Begriff „Betreuungsperson“ täuscht etwas über die Aufgaben: Es handelt sich nicht um eine Pflege-person, sondern um eine gesetzliche Vertretung.

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Bei ärztlichen Maßnahmen, bei denen die Gefahr besteht, dass der/die Patient/in an den Folgen verstirbtoder schwere Schäden nimmt, genauso wie bei freiheitsentziehenden Maßnahmen, muss in der Vollmachtdiese Entscheidungsbefugnis des Bevollmächtigten ausdrücklich und schriftlich genannt sein. Zudem mussdie Genehmigung des Betreuungsgericht eingeholt werden. Das Betreuungsgericht muss nicht bei medizi-nischen Maßnahmen eingeschaltet werden, wenn eine Patientenverfügung vorliegt und der Arzt/die Ärztinsowie die bevollmächtigte Person in Übereinstimmung mit der Patientenverfügung eine medizinischeMaßnahme absprechen. Anders ist es bei der Aufgabe der Wohnung, welche genauso wie Leib, LebenGesundheit und Freiheit durch das Grundgesetz geschützt ist. Der Betreuer/die Betreuerin benötigt zurAufgabe der Wohnung die betreuungsgerichtliche Genehmigung, nicht aber der/die Bevollmächtigte.

1.2.3 Patientenverfügung

Jeder Mensch sollte sich Gedanken über eine Patienten-verfügung machen. In einer Patientenverfügung werdenmedizinische Behandlungswünsche vorab festgelegt, fürden Fall, dass du über sie später selbst nicht entscheidenkannst. Normalerweise bedarf jede medizinische Maß-nahme grundsätzlich der Einwilligung des/der Patienten/Patientin. Die Patientenverfügung greift nur dann, wenndu deinen Willen nicht verbindlich äußern kannst. Sie istfür Ärzte, Pflegepersonal sowie Angehörige und Freundebindend. Du legst fest, welche medizinischen Maßnah-men in welcher Lebenssituation gewünscht sind und wel-che nicht. Dabei ist vor allem darauf zu achten, die Pati-entenverfügung so konkret wie möglich zu formulieren.Ungenaue oder zum Teil widersprüchliche Aussagen sindweniger hilfreich. Je konkreter die Wünsche formuliert werden, desto eher kann die Patientenverfügungwirklich Anwendung finden. Formulierungen wie „Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eineserträglichen Lebens besteht, erwarte ich ärztlichen und pflegerischen Beistand unter Ausschöpfung derangemessenen Möglichkeiten“ sind ungeeignet, da unklar ist, was du unter „realistischen Aussichten“ odereinem „erträglichen Leben“ verstehst. Liegt eine konkrete Krankheit vor, sollte das Gespräch mit den Ärztengesucht werden, um die Patientenverfügung dahingehend möglichst spezifisch zu formulieren.Bevor eine Patientenverfügung aufgesetzt wird, solltest du dich intensiv damit auseinandersetzen, was duin welchen Situationen möchtest. Eine Patientenverfügung ist nicht nur ein Thema für ältere Menschen.Auch Jüngere sollten sich – beispielsweise für den Fall eines schweren Unfalls – Gedanken machen.

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Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Beide Verfügungen verfolgen dasselbe Ziel: Wer vertritt dich im Falle deiner Handlungs- und/oderÄußerungsunfähigkeit bzw. Einschränkung der Handlungs- und/oder Äußerungsfähigkeit? EineBetreuungsverfügung ist nur dann notwendig, wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, da dieVorsorgevollmacht einen höheren rechtlichen Stellenwert hat. Die Betreuungsverfügung sollte hilfswei-se, aber auch bei Errichtung einer Vorsorgevollmacht, abgefasst werden und dient als Sicherheit, fallsdie Vollmacht ganz oder teilweise nicht wirksam ist oder nicht ausgeübt wird. Am Besten erfasst mandie Betreuungsverfügung im Text der Vorsorgevollmacht. Damit ist eindeutig, dass dieBetreuungsverfügung nachrangig ist. Bei einer Betreuungsverfügung unterliegt die Betreuungspersonder Kontrolle des Gerichts. Das Abfassen einer Betreuungsverfügung ist auch möglich, wenn dieGeschäftsfähigkeit nicht vorliegt, da nur ein Wunsch geäußert wird. Die Vorsorgevollmacht, bei der dasVertrauen zentraler ist als bei der Betreuungsverfügung, hingegen vermeidet staatliche Kontrolle unddie Durchführung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens, weswegen der/die Vollmachtgeber/inzum Zeitpunkt des Abfassens geschäftsfähig sein muss.

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Für das Verfassen einer Patientenverfügung gibt es genaue gesetzliche Vor-gaben (§ 1901a BGB). Um eine Patientenverfügung schreiben zu können, mussman mindestens 18 Jahre alt und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein. EinePatientenverfügung muss schriftlich verfasst werden und Festlegungen überärztliche Maßnahmen beinhalten, die nicht unmittelbar bevorstehen, also aufmögliche zukünftige Situationen Anwendung finden sollen. Die Patienten-verfügung kann handschriftlich angefertigt werden, sollte dann aber gut leser-lich sein. Die Unterschrift muss handschriftlich oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen erfolgen. Dusolltest deine Patientenverfügung immer persönlich abfassen, statt fertige Textbausteine entsprechendanzukreuzen. Diese sollten nur zur Orientierung dienen. So kann später eindeutiger festgestellt werden,dass du den Inhalt deiner Verfügung wirklich verstanden hast und genau das wünschst. Aktive Sterbehilfedarf, auch wenn in der Patientenverfügung gefordert, nicht geleistet werden, wohl aber die Nichtaufnahmevon medizinischen Handlungen oder deren Abbruch, auch z. B. die Entfernung von Nahrungssonden,Beatmungsgeräte u. ä., welche dann den Tod herbeiführen.

Denke darüber nach, in deine Patientenverfügung einzufügen, was deine persönlichen Wertvorstellungensind, damit die Verantwortlichen später besser einschätzen können, was dein Wille ist. Befasse dich darinmit deinen persönlichen Wünschen, Werten, Überzeugungen, deinem Glauben und Ängsten. Beschäftigedich mit Fragen wie Organspende, in welchen Situationen du (nicht) weiterleben möchtest, wie du zuReligionen stehst, ob du eine bestimmte Weltanschauung hast, wie du am liebsten sterben möchtest u. ä.

Du solltest deiner Patientenverfügung eine Kopie der Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung beilegen,denn du wirst nicht automatisch von deinem Ehepartner/deiner Ehepartnerin oder Familienangehörigenvertreten (siehe Kapitel 1.2.1 und 1.2.2). Damit stellst du sicher, dass eine Vertrauensperson deine Inter-essen vertritt. Hast du Niemanden, dann sorge dafür, dass man im Krankenhaus etc. von deiner Patienten-verfügung Kenntnis erlangt, indem du z. B. in einem Notfallausweis oder bei deinem Personalausweis aufden Aufbewahrungsort der Patientenverfügung verweist. Im Zweifel wird das Original benötigt. Frage dieausgewählte Person, ob sie mit den damit evtl. verbundenen Verpflichtungen einverstanden ist. Wichtig istzudem, dass du mit dieser Person intensiv über die Patientenverfügung sprichst, damit sie – wenn nötig –in deinem Interesse entscheiden kann. Vergiss nicht, diese Vertrauensperson namentlich (Vor- und Zuname)mit Telefonnummer und Anschrift in der Patientenverfügung zu nennen und halte schriftlich fest, dass dumit ihr/ihm den Inhalt der Verfügung sowie deine Wünsche und Vorstellungen ausführlich besprochen hast.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden. Bei Verände-rungen allerdings sollte die Verfügung komplett neu geschrieben werden,auch wenn nur einzelne Sätze verändert oder gestrichen werden.Daneben sollte eine Patientenverfügung alle 2-3 Jahre aktualisiert undneu unterschrieben werden. Vor einem anstehenden Krankenhausaufent-halt sollte sie zusätzlich erneuert werden. Vergiss dabei Ort und Datumnicht! Sorge zudem dafür, dass die Patientenverfügung schnell gefundenwerden kann. Informiere am Besten deine Vertrauensperson oder andereAngehörige/Freunde über den Aufbewahrungsort und/ oder händige derVertrauensperson eine Kopie aus. Während eines Krankenhausaufenthaltssolltest du die Verfügung bei dir haben und das medizinische Personal darüber informieren.

Eine Patientenverfügung sollte folgendes enthalten, damit sie gültig ist:

� Eingangsformel,

� Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll,

� Behandlungswünsche und Nichtbehandlungswünsche zu ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen,

� Wünsche zum Ort des Sterbens und persönlichen Beistand,

� Verbindlichkeit der Patientenverfügung,

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Seit September 2009 giltein neues Patienten-verfügungsgesetz. Allevorher verfasstenPatientenverfügungen

behalten ihre Gültigkeit.Du solltest jedoch nachprüfen,ob deine Verfügung den neueninhaltlichen Forderungen ent-spricht und ggf. nachbessern.

Lass dich auf jedenFall hausärztlich oderjuristisch beratenoder wende dich aneine entsprechende

Beratungsstelle.

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� Verweis auf die Vorsorgeverfügung und beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung,

� Schlussformel und Schlussbemerkungen,

� handschriftlich Ort, Datum und Unterschrift,

� Aktualisierungsvermerke,

� ggf. Anhang mit Erklärung der persönlichen Wertvorstellungen, Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung.

Nachfolgend werden beispielhaft Formulierungen für jeden Punkt aufgeführt. Dabei ist zu beachten, dassweitere Situationsbeschreibungen denkbar sind, insbesondere wenn eine konkrete Krankheit vorliegt!

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Eingangsformel

Die Patientenverfügung sollte mit „Patientenverfügung“ überschrieben werden und mit folgenderEingangsformel beginnen: „Ich, Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, verfügeschon jetzt für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bindend oder verständlich mitteilen kann,bezüglich meiner medizinischen Versorgung und Behandlung folgendes:“

Wann soll die Patientenverfügung gelten?

„Wenn

� ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde.

und/oder

� ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wennder Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist.

und/oder

� infolge einer Gehirnschädigung (Wachkoma, irreversible Bewusstlosigkeit, Schädelhirntrauma) meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschenin Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärzte (können namentlich benanntwerden) aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeit-punkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte Gehirnschädigung z. B. durch Unfall, Schlag-anfall oder Entzündung ebenso wie für indirekte Gehirnschädigung z. B. nach Wiederbelebung,Schock oder Lungenversagen. Es ist mir bewusst, dass in solchen Situationen die Fähigkeit zuEmpfindungen erhalten sein kann und dass ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz sicherauszuschließen aber unwahrscheinlich ist.

und/oder

� ich infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z. B. bei Demenzerkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürlicheWeise zu mir zu nehmen.

und/oder

� eine vergleichbare, sonstige Situation vorliegt, in der meine Einwilligungsfähigkeit nicht (mehr) gegeben ist, insbesondere . . .

und/oder

� aufgrund meiner konkret vorliegenden, schwerwiegenden Grunderkrankung . . . eine den benannten vergleichbare Situation eintreten sollte.“

Behandlungs- und Nichtbehandlungswünsche

Lebenserhaltende Maßnahmen

„In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich,

� dass alles medizinisch Mögliche getan wird, um mich am Leben zu erhalten und meine Beschwerden zu lindern.

� auch fremdes Gewebe und Organe zu erhalten, wenn dadurch mein Leben verlängert werden könnte.

oder

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� dass alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden. Hunger und Durst sollen auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeits-aufnahme. Ich wünsche fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten sowie menschen-würdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege und das Lindern von Schmerzen, Atemnot,Übelkeit, Angst, Unruhe und anderer belastender Symptome.“

Schmerz- und Symptombehandlung

„In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich eine fachgerechte Schmerz- und Symptom-behandlung,

� aber keine bewusstseinsdämpfenden Mittel zur Schmerz- und Symptombehandlung.

oder

� wenn alle sonstigen medizinischen Möglichkeiten zur Schmerz- und Symptomkontrolle versagen, auch bewusstseinsdämpfende Mittel zur Beschwerdelinderung.

� Die unwahrscheinliche Möglichkeit einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch schmerz- und symptomlindernde Maßnahmen nehme ich in Kauf.“

Künstliche Ernährung

„In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich,

� dass eine künstliche Ernährung begonnen oder weitergeführt wird.

oder

� dass keine künstliche Ernährung unabhängig von der Form der künstlichen Zuführung der Nahrung (z. B. Magensonde durch Mund, Nase oder Bauchdecke, venöse Zugänge) erfolgt.“

Künstliche Flüssigkeitszufuhr

„In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich

� eine künstliche Flüssigkeitszufuhr.

oder

� die Reduzierung künstlicher Flüssigkeitszufuhr nach ärztlichem Ermessen.

oder

� die Unterlassung jeglicher künstlicher Flüssigkeitszufuhr.“

Lehnt man die „künstliche“ Ernähung aber nicht die „künstliche“ Flüssigkeitszufuhr ab, kann man jenach Fettreserven noch lange leben.

Wiederbelebung

„In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich

� in jedem Fall Versuche der Wiederbelebung.

oder

� die Unterlassung von Versuchen zur Wiederbelebung.

� dass ein Notarzt/eine Notärztin nicht verständigt wird bzw. im Fall einer Hinzuziehung unverzüglich über meine Ablehnung von Wiederbelebungsmaßnahmen informiert wird.“

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„Nicht nur in den oben beschriebenen Situationen, sondern in allen Fällen eines Kreislaufstillstandsoder Atemversagens

� lehne ich Wiederbelebungsmaßnahmen ab.

oder

� lehne ich Wiederbelebungsmaßnahmen ab, sofern diese Situationen nicht im Rahmen ärztlicher Maßnahmen unerwartet eintreten.“

Künstliche Beatmung

„In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich

� eine künstliche Beatmung, falls dies mein Leben verlängern kann.

oder

� dass keine künstliche Beatmung durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete Beatmung eingestellt wird, unter der Voraussetzung, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte.Die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung oder einer ungewollten Verkürzung meinerLebenszeit durch diese Medikamente nehme ich in Kauf.“

Dialyse

„In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich

� eine künstliche Blutwäsche (Dialyse), falls dies mein Leben verlängern kann.

oder

� dass keine Dialyse durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete Dialyse eingestellt wird.“

Antibiotika

„In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich

� Antibiotika, falls dies mein Leben verlängern kann.

oder

� Antibiotika nur zur Linderung meiner Beschwerden.“

Blut/Blutbestandteile

„In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich

� die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen, falls dies mein Leben verlängern kann.

oder

� die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen nur zur Linderung meiner Beschwerden.“

Zusammenfassung

„Mir ist es wichtig,

� dass alles getan wird, damit mein Leben so lange erhalten wird, wie möglich.

oder

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� dass, wenn die von mir beschriebene Situation eingetreten ist, alles palliativ für mich getan wird (d. h. das Sterben erträglich machend, Vermeidung von allem was unangenehm ist, z. B. Atemnot,Schmerzen etc.) aber nicht curativ mit dem Ziel der Heilung oder Lebensverlängerung.“

Eigene Gedanken zur eigenen Wertevorstellung, eventuell auch zu Erlebnissen (z. B. Pflege vonAngehörigen), die zu den Entscheidungen geführt haben, können hier eingefügt werden.

Ort des Sterbens und persönlicher Beistand

„Ich möchte

� zum Sterben ins Krankenhaus verlegt werden.

oder

� wenn irgend möglich zu Hause bzw. in vertrauter Umgebung sterben.

oder

� wenn möglich in einem Hospiz sterben.“

„Ich möchte

� Beistand durch folgende Personen . . .

� Beistand durch einen Vertreter/eine Vertreterin folgender Kirche oder Weltanschauungs-gemeinschaft. . .

� hospizlichen Beistand.“

Verbindlichkeit

� „Der in meiner Patientenverfügung geäußerte Wille zu bestimmten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen soll von den behandelnden Ärzten, Pflegern und Schwestern sowie dem Behand-lungsteam befolgt werden. Mein Vertreter/meine Vertreterin – z. B. Bevollmächtigte/r, Betreuer/in– soll dafür Sorge tragen, dass mein Wille durchgesetzt wird.

� Sollte ein Arzt/eine Ärztin oder das Behandlungsteam nicht bereit sein, meinen in dieser Patientenverfügung geäußerten Willen zu befolgen, erwarte ich, dass für eine anderweitige medi-zinische und/oder pflegerische Behandlung gesorgt wird. Von meinem Vertreter/meiner Vertreterin(z. B. Bevollmächtigte/r, Betreuer/in) erwarte ich, dass er/sie die weitere Behandlung so organisiert,dass meinem Willen entsprochen wird.

� Ich bin mir bewusst, dass sich bei der Veränderung der Behandlungssituation, insbesondere auch bei einer Verlegung, mein Gesundheitszustand verschlechtern kann und bin bereit, die damit ver-bundenen Konsequenzen zu tragen.

� In Lebens- und Behandlungssituationen, die in dieser Patientenverfügung nicht konkret geregelt sind, ist mein mutmaßlicher Wille möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln. Dafür solldiese Patientenverfügung als Richtschnur maßgeblich sein. Bei unterschiedlichen Meinungen überanzuwendende oder zu unterlassende ärztliche/pflegerische Maßnahmen soll der Auffassung fol-gender Personen besondere Bedeutung zukommen:

� meinem/meiner Bevollmächtigten.

oder

� meinem Betreuer/meiner Betreuerin.

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oder

� den behandelnden Ärzten.

oder

� anderen Personen: (diese nennen).

� Wenn ich meine Patientenverfügung nicht widerrufen habe, wünsche ich nicht, dass mir in der konkreten Anwendungssituation eine Änderung meines Willens unterstellt wird. Wenn aber diebehandelnden Ärzte, das Behandlungsteam, mein Bevollmächtigter/meine Bevollmächtigte, mein/eBetreuer/in aufgrund meiner Gesten, Blicke oder anderen Äußerungen die Auffassung vertreten,dass ich entgegen den Festlegungen in meiner Patientenverfügung doch behandelt oder nichtbehandelt werden möchte, dann ist möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln, ob dieFestlegungen in meiner Patientenverfügung noch meinem aktuellen Willen entsprechen. Bei unter-schiedlichen Meinungen soll in diesen Fällen der Auffassung folgender Person besondereBedeutung zukommen:

� meinem/meiner Bevollmächtigten.

oder

� meinem Betreuer/meiner Betreuerin.

oder

� den behandelnden Ärzten.

oder

� andere Person: (diese nennen).“

Vorsorgeverfügung und beigefügte Erläuterungen

� „Ich habe zusätzlich zur Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegen-heiten erteilt.

oder

� Ich habe eine Vorsorgevollmacht mit dem Bereich der Gesundheitssorge erteilt.

oder

� Ich habe in der Patientenverfügung eine bevollmächtigte Person zur Durchsetzung meines Willens beauftragt und den Inhalt dieser Patientenverfügung mit der von mir bevollmächtigten Personbesprochen: Bevollmächtigte/r (Vor- und Zuname, Anschrift, Telefon).

� Ich habe eine Betreuungsverfügung zur Auswahl der Betreuungsperson erstellt (ggf.: „und den Inhalt dieser Patientenverfügung mit dem/der von mir gewünschten Betreuer/in besprochen“).Gewünschter Betreuer/gewünschte Betreuerin: (Vor- und Zuname, Anschrift, Telefon)“

Schlussformel und Schlussbemerkungen

� „Ich unterschreibe diese Verfügung nach sorgfältiger Überlegung und als Ausdruck meines Selbstbestimmungsrechts.

� Soweit ich bestimmte Behandlungen wünsche oder ablehne, verzichte ich ausdrücklich auf eine (weitere) ärztliche Aufklärung.

� Mir ist die Möglichkeit der Änderung und des Widerrufs einer Patientenverfügung bekannt.

� Ich bin mir des Inhalts und der Konsequenzen meiner darin getroffenen Entscheidungen bewusst.

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� Ich habe die Patientenverfügung in eigener Verantwortung und ohne äußeren Druck erstellt.

� Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte.“

� „Ich habe mich vor der Erstellung dieser Patientenverfügung informiert bei/durch(mindestens Name nennen) und beraten lassen bei/durch (mindestens Name nennen).“

Der Hinweis auf die ärztliche Beratung ist hilfreich um sicherzustellen, dass du dir wirklich über das,was du in der Patientenverfügung schreibst, im Klaren bist.

� „Herr/Frau . . . wurde von mir am . . . bzgl. der möglichen Folgen dieser Patientenverfügung aufgeklärt. Er/sie war im vollen Umfang einwilligungsfähig. (Datum, Unterschrift und Stempel desArztes/der Ärztin)“Die Einwilligungsfähigkeit kann notariell bestätigt werden (Name und Anschrift nennen).

� „Zur Durchsetzung meiner Patientenverfügung entbinde ich die Ärzte, das Behandlungspersonal und das Pflegepersonal gegenüber den Beteiligten von ihrer Schweigepflicht.“

Aktualisierungsvermerke

� „Diese Patientenverfügung gilt solange, bis ich sie widerrufe.

oder

� Diese Patientenverfügung soll nach Ablauf von (Zeitangabe) ihre Gültigkeit verlieren, es sei denn, dass ich sie durch meine Unterschrift erneut bekräftige.

� Um meinen in der Patientenverfügung niedergelegten Willen zu bekräftigen, bestätige ich diesen nachstehend:

� in vollem Umfang.

oder

� mit folgenden Änderungen: . . .

Datum und Unterschrift“

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Quelle und weitere Informationsmöglichkeit:

Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin,

Telefon: (030) 18 580 0 Telefax: (030) 18 580 - 95 25,

Internet: http://www.bmj.bund.de/media/archive/694.pdf

Sozialverband Deutschland e.V., Stralauer Str. 63, 10179 Berlin,

Telefon: 030 / 72 62 22 - 0, Telefax: 030 / 72 62 22 - 311,

Mail: [email protected], Broschüre: „Patientenverfügung“

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1.2.4 Organverfügung

Mit einer Organverfügung drückt man seinen Willen zur Organspende nach dem Tod aus. Man kanngrundsätzlich in die Organentnahme einwilligen bzw. ihr widersprechen oder eine Einwilligung für dieEntnahme/Nichtnahme bestimmter Organe schriftlich festhalten. Weiterhin ist es möglich, die Entscheidungeiner namentlich benannten Person zu übertragen.Laut Transplantationsgesetz (TPG) sind unter „Organe“ alle menschlichen Organe, Organteile und Gewebezu verstehen. Ausgeschlossen sind Blut, Knochenmark, embryonale und fötale Organe sowie Gewebe. DieOrganentnahme ist mit dem Todeszeitpunkt, sprich Gehirntod möglich. Liegt weder eine Zustimmung nochAblehnung zur Organspende vor, sind die nächsten Angehörigen angehalten, nach dem mutmaßlichenWillen des/der Verstorbenen zu entscheiden. Bestand jedoch in den letzten zwei Jahren kein persönlicherKontakt, sind die Angehörigen nicht zur Entscheidung berechtigt.Die gespendeten Organe dürfen nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen. Wer seine Organe oder denganzen Körper nach dem Tod der Wissenschaft und Lehre zur Verfügung stellen will, muss dies gesondertverfügen. Die Anonymität der Spender wie auch der Organempfänger bleibt gewahrt. Auf Wunsch erfahrendie Angehörigen der Spender, ob die Transplantation erfolgreich verlief. Das Ausschließen oder die Fest-legung bestimmter Personen, die Organe (nicht) bekommen sollen, ist ausgeschlossen.Eine Organverfügung kann jederzeit widerrufen werden, indem der Organspendeausweis vernichtet unddurch einen neuen, indem die Organspende grundsätzlich abgelehnt oder befürwortet wird, ersetzt wird.Alle Angehörigen und Freunde, die über den Besitz deines Organspendeausweises informiert sind, solltenüber die Änderung informiert werden.Mit Vollendung des 14. Lebensjahres kann ohne Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten der Wider-spruch zur Organspende erklärt werden. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr kann man seine Bereitschaftzur Organspende mittels Organspendeausweis erklären. Exemplare des Ausweises sind bei der Bundeszen-trale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), beim Arbeitskreis Organspende und bei der Bundesärztekam-mer erhältlich. Auch Einwohnermeldeämter, Arztpraxen, Krankenkassen und private Krankenversicherungs-unternehmen verfügen über die entsprechenden Formulare. Der Organspendeausweis ist kostenlos undsollte immer mitgeführt werden. Es ist auch möglich, seine Wünsche bezüglich einer Organspende auf ei-nem formlosen und unterschriebenen Blatt zu verfügen. Dies in einem Testament zu erklären, ist nicht sinn-voll, da dieses erst einige Zeit nach dem Tod und somit zu spät für eine Organspende eröffnet wird. Zweck-mäßig ist es, die Organspendebereitschaft bzw. -ablehnung direkt in die Patientenverfügung einzuarbeiten.

1.2.5 Sorgerechtsverfügung

Mit der Geburt eines Kindes erhalten beide Eltern, sofern sie verheiratet sind, automatisch das Sorgerecht.Bei Unverheirateten erhält die Mutter das volle Sorgerecht, sofern nichts anderes beantragt wird. DasSorgerecht umfasst die Personen- und Vermögenssorge. Kann das Sorgerecht für das minderjährige Kindnicht ausgeübt werden, erhält das Kind von Amts wegen einen Vormund (§ 1173 BGB). Die Vormundschaftumfasst dabei das gesamte Sorgerecht, also Personen- und Vermögenssorge. Kann für ein minderjährigesKind beispielsweise nur die Vermögenssorge von den Sorgeberechtigen nicht ausgeübt werden, wird vonAmts wegen ein/e Pfleger/in eingesetzt (§ 1909 BGB).Mit einer Sorgerechtsverfügung legen die Sorgeberechtigten fest, wer im Falle eines Unfalls, einer Krankheitoder des Todes die Vormundschaft und Pflege des minderjährigen Kindes übernehmen soll. Dieser Vor-mund ist der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin des Kindes. Er/sie entscheidet z. B., wo dasKind lebt etc. Zu beachten ist, dass sich das Familiengericht nur im Fall des Todes des/der Sorgeberechtig-ten an die Sorgerechtsverfügung halten muss. In diesem Falle darf nur dann von der vorgeschlagenenPerson abgewichen werden, wenn sich diese als nicht geschäftsfähig, minderjährig oder ungeeignet er-weist. Das Familiengericht muss im Falle des Verlustes der Sorgeberechtigung, die nicht mit dem Tod des/der Sorgeberechtigten einhergeht, dem Vorschlag in der Sorgerechtsverfügung nicht bindend nachkommen.Jedoch muss und wird die vorgeschlagene Person in die Auswahlüberlegungen einbezogen. Soll die Verfügung für den Fall des Todes gelten, muss sie durch letztwillige Verfügung (d. h. die Testa-mentsvorschriften sind zu beachten) abgefasst werden. Für den Fall des Verlustes der Sorgeberechtigungoder eines Teils der Sorgeberechtigung gibt es keine gesetzlich vorgegebene Form. Jedoch ist die hand-schriftliche Form zu empfehlen. Es können ein oder mehrere Personen vorgeschlagen werden. So ist es

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denkbar, dass mehrere Personen gemeinsam das gesamte Sorgerecht übernehmen sollen. Es ist auch mög-lich, dass mehrere Personen für verschiedene Bereiche eingeteilt werden. Jedoch ist zu empfehlen, nur einePerson zu benennen, da das Betreuungsgericht angehalten ist, möglichst einer Person das Sorgerecht zuübertragen. In diesem Falle sollten unbedingt Ersatzpersonen vorgeschlagen werden für den Fall, dass sichder vorgeschlagene Vormund als ungeeignet erweist oder die Vormundschaft nicht antreten kann. Auch dieNennung eines Gegenvormunds, der den Vormund überwachen und ggf. eingreifen soll, ist denkbar.Weiterhin ist der Ausschluss bestimmter Personen möglich. Du kannst auch Wünsche in der Sorgerechts-verfügung äußern, z. B., dass die Geschwister nicht getrennt werden sollen. Das Vormundschaftsgericht hatdiese zu berücksichtigen, muss sie jedoch nicht zwingend erfüllen.Erlässt du keine Sorgerechtsverfügung, wählt das Familiengericht eigenständig einen Vormund aus. Dieserwird eventuell nicht mit deinen eigentlichen Wünschen übereinstimmen. In jedem Fall überwacht dasVormundschaftsgericht die gesamten Tätigkeiten des Vormunds und schreitet ggf. ein.Sinn macht eine Sorgerechtsverfügung insbesondere dann, wenn zwar beide Eltern das Sorgerecht haben,das Kind aber aufgrund von Trennung o.ä. bei einem Elternteil lebt und der andere Elternteil zwar dasSorgerecht rechtliche innehat, sich aber nicht mehr um das Kind kümmert.

1.2.6 Bankvollmacht

Wenn man sich selbst nicht mehr um seine Bankangelegenheiten kümmern kann, braucht man eine Ver-trauensperson, die dies übernimmt. Da weder die Kinder noch der Ehepartner/die Ehepartnerin automatischdazu berechtigt sind, auf die Konten zuzugreifen, ist eine Bankvollmachtserteilung sinnvoll. Es sollte einePerson ausgewählt werden, der du vertraust. Wer keine Vertrauensperson hat, bekommt im Notfall eineBetreuungsperson vom Gericht zugewiesen.

Es gibt drei Arten von Bankvollmachten:

� Vollmacht erlischt mit dem Tod,

� Vollmacht gilt über den Tod hinaus,

� Vollmacht wird erst mit dem Todesfall gültig.

Es ist daran zu denken, dass, sofern keine (Bank)Vollmacht ausgestellt wurde, der Ehepartner/die Ehepart-nerin bzw. die Erben nach dem Todesfall nicht auf die Konten zugreifen können bis sie sich, i.d.R. durcheinen Erbschein oder ein öffentliches Testament, legitimieren können. Zwar zahlen mache Banken dieKosten für die Beerdigung etc. aus, aber man kann sich nicht darauf verlassen. Anders verhält es sich beiGemeinschaftskonten, den sogenannten „und/oder“-Konten. Hier sind die Kontoinhaber, jeder für sich, ein-zelverfügungsberechtigt, d. h. er/sie kann ohne den anderen über das Konto an sich verfügen, meist mitder Ausnahme der Kontoauflösung.Von der Möglichkeit, auf einem formlosen Blatt die Bevollmächtigung zu formulieren und die ausgewähltePerson zu benennen, ist abzuraten. Es wird dringend empfohlen, gemeinsam mit der Vertrauensperson beider entsprechenden Bank das dafür vorgesehene Formular auszufüllen.Dafür werden die Personalausweise oder Pässe (Geldwäschegesetz) undeine Unterschriftenprobe der/des Bevollmächtigten benötigt. Die Bankvoll-macht kann jederzeit widerrufen werden. Nach dem Tod sind dazu dieErben berechtigt. Wenn keine Bankvollmacht erteilt wurde, braucht manregelmäßig einen Erbschein, wenn vom Konto des/der Verstorbenen Geldabgehoben werden soll. Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu bean-tragen (siehe Hinweis auf Broschüre „Erben und Vererben“ im Anhang).

1.2.7 Testament

Soll bei der Aufteilung des Vermögens im Todesfall von der gesetzlichenErbfolge (siehe Kapitel 4.2) abgewichen werden, muss ein Testament ver-fasst werden. Dieses regelt die Verteilung des Erbes nach deinenVorstellungen.

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Grundsätzlich kann jeder Mensch, sofern er im Vollbesitz seiner geistigenKräfte ist, ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ein Testament verfassen,wobei die volle Testierfähigkeit erst mit Vollendung des 18. Lebensjahrserreicht wird. Zwischen dem vollendeten 16. Lebensjahr bis zur Vollendungdes 18. Lebensjahres muss das Testament mündlich vor einem Notar/einerNotarin vorgebracht werden.

Mit einem Testament wird dein Vermögen nach deinen Vorstellungen unterdeinen Angehörigen und Freunden aufgeteilt (beachte „Pflichtteil“ Kapitel

4.2). Hast du minderjährige Kinder, sollte ein Testamentsvollstrecker/eine Testamentsvollstreckerin im Testa-ment benannt werden. Jede natürliche und juristische Person kann Erbe/Erbin oder Vermächtnisnehmer/insein. Demnach können auch Vereine oder Stiftungen genauso wie Ungeborene oder Ungezeugte (einge-schränkt) in einem Testament bedacht werden. Hierbei ist auf den Unterschied zwischen Erbe/Erbin undVermächtnisnehmer/in zu achten! Erben sind diejenigen Personen, die Kraft Gesetz oder aufgrund eineswirksamen Testaments von Erblassern als solche bestimmt wurden. Vermächtnisnehmer sind hingegen jenePersonen, die aus dem Vermögen des Erblassers/der Erblasserin einen bestimmten Teil/Gegenstand/Recht(z. B. Schmuck) erhalten sollen. Die Erben werden damit mit dem Tod des Erblassers/der Erblasserin unmit-telbare Eigentümer des gesamten Nachlasses, auch der an Dritte vermachten Gegenstände. Hingegenhaben Vermächtnisnehmer einen Herausgabeanspruch gegen die Erben aufgrund des Vermächtnisses.Setzt du beispielsweise deine Tochter als alleinige Erbin ein, aber vermachst deiner Freundin deineBüchersammlung, so erbt deine Tochter mit deinem Tod alles Vermögen, auch die Büchersammlung, die siejedoch aufgrund des Vermächtnisses an deine Freundin herausgeben muss.Gibt es nicht nur einen Alleinerben/eine Alleinerbin sondern mehrere Erben bilden diese eine Erbengemein-schaft, d. h. sie sind alle Eigentümer des gesamten Erbes anteilig ihres Erbteils, sogenannte Bruchteilseigen-tümer. Die Erben müssen sich einigen wie sie das Erbe aufteilen. Kommt keine Einigung zustande, erfolgtdie Teilungsversteigerung. Die Erblasser können eine Teilungsanordnung bestimmen, aber wo kein Kläger,da kein Richter. Wenn die Erblasser sichergehen wollen, dass der Teilungsanordnung Folge geleistet wird,muss eine dritte Person bestimmt werden, die diese vornimmt, z. B. durch Testamentsvollstreckung.Vermächtnisnehmer/innen sind keine Erben des Vermächtnisses, sondern haben nur einen Herausgabean-spruch gegenüber den Erben. Vermächtnisnehmer/innen können aber auch Erben sein. Soll das Vermächt-nis nicht zum Erbteil hinzugerechnet werden, spricht man vom Vorausvermächtnis. Sind die Erben auchVermächtnisnehmer, sollte geregelt sein, ob sie zum Ausgleich verpflichtet sind, beispielsweise wenn derSohn des Erblassers/der Erblasserin eine Wohnung im Wert von 100.000 Euro erhalten soll und die Tochtereine im Wert von 75.000 Euro.Ein Vermächtnis als auch eine Erbeinsetzung können, wie jede Willenserklärung, an Bedingungen geknüpftwerden. Diese müssen natürlich erfüllbar und legal sein. So kann beispielweise ein Teil des Vermögens andie Enkelin vermacht werden unter der Bedingung, dass sie ihr Studium abschließt. Wenn das Vermögen des Erblassers in eine bestimmte Richtung fließen soll, z.B. innerhalb der Blutsver-wandten, aber auch der Ehepartner erben soll, gibt es die Möglichkeit der Vor- und Nacherbschaft. Der Erb-lasser will z.B. seine Frau als Erbin einsetzten, nicht aber dass seine Kinder aus erster Ehe sein Vermögennach dem Tod seiner Frau erhalten. Bei solchen Konstellationen sollte man sich von Erbrechtlern oderNotaren beraten lassen, denn es ist beispielsweise zu bedenken, dass der Vorerbe gesetzlichenBeschränkungen unterliegt.Ein Vermächtnis ist, wie dargestellt, etwas anderes als eine Erbschaft, ein Nacherbe etwas anderes als einErsatzerbe (ein Ersatzerbe erbt, falls der eigentlich vorgesehene Erbe/die Erbin wegfällt, z.B. vor demErblasser verstirbt).

Grundsätzlich wird zwischen dem ordentlichen und dem Nottestament unterschieden. Daneben gibt es dasgemeinschaftliche Testament.

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Wünsche zur Bestattungund Trauerfeier sollten ineinem extra Schriftstückfestgehalten werden, dadas Testament meist erst

nach der Beerdigung eröffnetwird, wenn es in amtlicherVerwahrung ist!

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� Ordentliches Testament:

Hier sind wiederum zwei Arten zu unterscheiden.

Öffentliches Testament (notarielles Testament)

Hierbei wird dem Notar/der Notarin gegenüber der letzte Willezumeist mündlich geschildert, den dieser/diese schriftlich doku-mentiert. Nachdem diese schriftliche Form nochmals verlesenwurde, unterzeichnet der Notar/die Notarin das Testament. Eskann einem Notar/einer Notarin auch der selbst formulierte letzteWille in einem offenen oder geschlossenen Schriftstück überge-ben werden. Ein öffentliches Testament kostet Geld. Die Kosten werden anhand des Vermögens derErblasser berechnet. Trotz dieser anfallenden Kosten ist ein öffentliches Testament neben der Garantie derAuffindbarkeit, der Fälschungssicherheit und der garantierten Umsetzung empfehlenswert, da dann meistkein Erbschein beantragt werden muss, der oft teurer ist als die Notarkosten. Banken verlangen häufig kei-nen Erbschein zur Aushändigung des Erbes, wenn ein öffentliches Testament vorliegt.

Tipp zum Kostensparen

Einige Banken bieten Formular- und Vollmachtsvordrucke an (siehe dazu Kapitel 1.2.6). Die Beglaubigungvon Vollmachten wird von den meisten Versicherungen etc. verlangt. Gemäß § 6 des zweiten BTÄndG dür-fen auch Betreuungsbehörden Vorsorgevollmachten beglaubigen (Kosten etwa 10 Euro), was meist günsti-ger ist als eine notarielle Beglaubigung.

Eigenhändiges Testament (holografisches Testament)

Diese Form des Testaments wird am Häufigsten gewählt. Die Wünschebezüglich der Verteilung des Erbes werden selbstständig formuliert.Beachte: Es muss komplett handschriftlich verfasst und unter der letztenZeile der Willenserklärung unterschrieben werden! Es ist auf eine leserlicheHandschrift zu achten. Du kannst dem handschriftlichen Testament einemaschinelle Abschrift beilegen, damit das Geschriebene ggf. leichter ent-ziffert werden kann.

� Nottestament

Ein Nottestament soll unter außergewöhnlichen Umständen ermöglichen, den letzten Willen zu bekunden.In der Regel dann, wenn ein Notar/eine Notarin nicht mehr rechtzeitig erreicht werden kann. Es kann durchmündliche Erklärungen gegenüber dem Bürgermeister oder drei Zeugen (Privatpersonen) errichtet werden.Es wird drei Monate nach seiner Errichtung ungültig.

� Gemeinschaftliches Testament

Eheleute und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften können ein gemeinschaftliches Tes-tament errichten. Es wird von einem der Eheleute/eingetragenen Ehepartner handschriftlich verfasst undvon beiden unterschrieben. Der mitunterschreibende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner sollte angeben,zu welcher Zeit (Tag, Monat, Jahr) und an welchem Ort die Unterschrift geleistet wurde. Diese Empfehlungdes Gesetzgebers ist auch auf alle anderen handschriftlichen Testamente zutreffend (§ 2267 S.2 BGB). Oft-mals setzen sich die Eheleute dabei als gegenseitige Erben ein und bestimmen eine dritte Person, die nachdem Tod beider Eheleute das Erbe erhält. Möchte einer der Eheleute einen Teil des Testaments, das beidebetrifft (wechselbezüglich) widerrufen, ist dies nur notariell möglich. Nach dem Tod des Ehe-/Lebenspart-ners/der Ehe-/Lebenspartnerin ist die Widerrufsmöglichkeit wechselbezüglicher Verfügungen ausgeschlos-sen, es sei denn, die Widerrufbarkeit wurde ausdrücklich vereinbart. Passagen, die nicht wechselbezüglichsind, können jederzeit verändert oder widerrufen werden, auch ohne Kenntnis des Partners/der Partnerin.Wird die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft außer durch Tod aufgelöst, z. B. durch Scheidung, verliertdas Testament seine Gültigkeit.

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Ein öffentliches Testamentmuss nicht handschriftlichverfasst aber handschrift-lich signiert werden sowieDatum und Ort enthalten.

Es sollte zudem regelmäßig neuunterzeichnet und ggf. überarbei-tet werden. Ein eigenhändigesTestament muss vollständighandschriftlich verfasst werden.

Eine fachkundige Beratung beieiner Testamentsaufsetzung istempfehlenswert. Bei kompliziertenSachverhalten oder Regelungenwie Vor- und Nacherbschaft,

gemeinschaftliches Testament oder Bedin-gungen, die an ein Vermächtnis geknüpftsind sowie bei einem Wert über 200.000Euro sollte prinzipiell eine Fachberatungaufgesucht werden.

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Unser Testament (beispielhaft)

1. Vorbemerkung

Ich, . . . geboren . . .

Ich, . . . geboren . . .

Wir sind miteinander verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Wir sind beide deutsche Staatsangehörige.

Wir haben . . . Kinder.

Wir sind nicht in der freien Verfügung über unser Vermögen beschränkt, weder durch einen Erb-

vertrag noch durch ein gemeinschaftliches Testament. Vorsorglich werden von uns hiermit alle etwa

vorhandenen früheren Verfügungen von Todes wegen widerrufen.

2. Erbeinsetzung

Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben ein.

Der überlebende Teil wird in keiner Weise beschränkt oder beschwert. Er kann über das beiderseitige

Vermögen in jeder Weise frei verfügen.

3. Schlusserbe

Für den Fall des Todes des überlebenden Teils oder für den Fall des gleichzeitigen Versterbens set-

zen wir hiermit unsere Tochter . . . als Alleinerbin ein. Unsere Kinder XZ und YZ erhalten den

Pflichtteil.

4. Bindung

Sämtliche in diesem Testament niedergelegten Verfügungen sind wechselbezüglich, soweit nichts

anderes bestimmt ist. Sie können daher nur gemeinschaftlich geändert oder durch Widerruf beseitigt

werden. Nach dem Tode eines Teils von uns soll aber der überlebende Teil berechtigt sein, ohne

Beeinträchtigung seines Alleinerbrechts einseitig dieses Testament beliebig zu ändern.

5. Pflichtteil

Sollte unser Kind beim Tode des erstversterbenden Elternteils dem überlebenden Elternteil gegen-

über gegen dessen Willen seinen Pflichtteil verlangen, so soll jede zu seinen/ihren Gunsten in diesem

Testament getroffene Verfügung unwirksam sein. Das betreffende Kind soll einschließlich seiner

Abkömmlinge auch beim Tode des zweitversterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten.

Ort, Datum Ort, Datum

…………………………………………………… ………………………………………………

Nachstehend folgt ein Muster für ein gemeinschaftliches Testament.

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Es sollte dafür gesorgt werden, dass das Testament im Fall des Falles leicht auffindbar und mit der Über-schrift „Letzter Wille“ oder „Testament“ versehen ist. Angehörige sollten den Aufbewahrungsort kennen.Das Testament kann auch dem zuständigen Nachlassgericht deines Wohnsitzes übergeben werden, umsicherzustellen, dass dein letzter Wille wirklich durchgesetzt wird. Die Hinterlegung kostet nicht viel. Alle,die ein Testament im Besitz haben, haben es nach dem Tod des Erblassers/der Erblasserin unverzüglich andas Nachlassgericht herauszugeben. Ein öffentliches Testament wird automatisch beim Amtsgericht desZuständigkeitsbereichs des Notars/der Notarin verwahrt.

Für die Formulierung eines Testaments gibt es kaum Vorschriften.Nachfolgendes sollte jedoch unbedingt beachtet werden!Ein Testament kann jederzeit verändert oder widerrufen werden. Es istgesetzlich möglich, die gewünschten Veränderungen oder Ergänzungen indas geschriebene Testament einzuarbeiten. Wichtig ist dabei, jede Änderungwiederum mit Vor- und Zunamen, Datum und Ort zu unterschreiben. Jedochist zu empfehlen, bei Änderungs- oder Streichungswünschen ein neuesTestament zu verfassen, da man sich nach Testamentseröffnung nie ganz sicher sein kann, dass wirklichder/die Verfasser/in eine Passage durchgestrichen hat. Bei mehreren Testamenten findet immer das aktuell-ste Anwendung. Es ist sicherzustellen, dass dieses gefunden wird. Um Verwirrung zu vermeiden, sollten diealten Fassungen vernichtet werden. Wenn das Testament einem Nachlassgericht übergeben wurde, darf bei

Änderungen nicht vergessen werden, dass dort die aktuelle Version vorliegt. Wichtig istzudem, dass das Testament verständlich und widerspruchsfrei ist. Beachte, dass ein/eEhegatte/in nicht zu den Verwandten zählt. Werden beispielsweise die Verwandten zugleichen Teilen eingesetzt, geht das/die Ehepartner/in womöglich leer aus(Informationen über den Zugewinnausgleich bei Ehegatten sind unter 4.2 nachzulesen).

Soll Freunden ein Teil des Erbes vermacht werden, sollte unbedingt deren Vor- und Zuname im Testamentfesthalten werden, damit später nicht zwei Menschen mit dem gleichen Vornamen ihren Anspruch geltendmachen können. Für den Fall der Unverständlichkeit eines Testaments, zum Beispiel aufgrund vonWidersprüchen werden vom Gesetzgeber formulierte Regelungen zur Auslegung angewendet. Dies sollteunbedingt vermieden werden um sicherzustellen, dass dein letzter Wille umgesetzt wird. Versuch, deineletzten Wünsche auf einer Seite zu formulieren. Sind mehrere Seiten nötig, wird empfohlen, diese jeweilsmit „Seite 1 von 4“, „Seite 2 von 4“ etc. zu nummerieren damit bei Testamentseröffnung eindeutig ist, dassalle Seiten vorliegen.

Wird kein Testament verfasst, tritt die gesetzliche Erbfolge (siehe Kapitel 4.2) ein. Grundsätzlich ist zu einemTestament zu raten, um die Verteilung des Nachlasses nach eigenen Vorstellungen zu gewährleisten.

1.2.8 Erbvertrag

Neben dem Testament gibt es eine zweite Möglichkeit der letztwilligen Verfügung: den Erbvertrag.Er weist einige grundsätzliche Unterschiede zum Testament auf. Bei einem Erbvertrag handelt es sich umeine verbindliche Vereinbarung, einer beliebigen dritten Person nach dem eigenen Tod Vermögen zu über-tragen. Anders als bei einem Testament handelt es sich beim Erbvertrag um einen Vertrag zwischen zweioder mehreren Parteien, der vom Erblasser/von der Erblasserin nicht einseitig ohne Einschränkungenabgeändert oder aufgehoben werden kann. Ein Testament hingegen ist jederzeit (mit Einschränkungenbeim gemeinschaftlichen Testament) widerrufbar. Mit einem Erbvertrag haben die Beteiligten eine höhere(Planungs-)Sicherheit.Beispiel: Sohn A lebt im Haus mit den Eltern. Da er handwerklich geschickt ist, nimmt er Renovierungs-arbeiten vor. Außer dem Haus, dass sie dem Sohn übergeben wollen, haben die Eltern kein größeresVermögen. Der Sohn möchte kein Geld ins Haus stecken, weil er befürchten muss, seiner Schwester, dieweit entfernt wohnt, den Pflichtteil nach dem Versterben der Eltern auszahlen zu müssen. Mit einem Erb-vertrag kann hier geregelt werden, dass die Tochter auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtet. Um einenErbvertrag abschließen zu können, müssen die Beteiligten geschäftsfähig sein oder, wenn das nicht gege-ben ist, mit entsprechend gesetzlich legitimierten Vertretern handeln. Der Erbvertrag muss vor einemNotar/einer Notarin, geschlossen und beurkundet sein.

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Ehepartnerzählen nichtzu denVerwandten!

Achte bei Änderungenoder Ergänzungen imTestament darauf,dass diese nicht einemanderen Teil des

Testaments widersprechen!

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1.3 Versicherungen

Nachfolgend werden kurz Versicherungsmög-lichkeiten erläutert, über die man im Zusam-menhang mit Krankheit und Tod nachdenkensollte.

1.3.1 Berufsunfähigkeitsversicherung

Egal, welcher Tätigkeit man nachgeht, niemandist vor einem vorzeitigen Ausscheiden aus demBerufsleben aufgrund von seelischen oder kör-perlichen Schäden gefeit. Für die Geburtsjahr-gänge ab 1961 ist die private Vorsorge noch wichtiger geworden, da die gesetzliche Berufsunfähigkeits-rente seit 2001 durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt wurde. Kann man seinen eigenen Beruf auf-grund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr ausüben, wird man auf eine andere Tätigkeit verwie-sen. Kannst du einem anderen Beruf nachgehen, erhältst du keinen Cent aus der Rentenkasse! Nur werweniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erhält die volle gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Werweniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, erhält die Hälfte.Daher ist unbedingt zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu raten. Der Versicherer wird zahlreicheFragen zum Gesundheitszustand und bisherigen Erkrankungen stellen. Falschbeantwortung kann zurLeistungsverweigerung führen!

1.3.2 Private Unfallversicherung

Auch zu einer privaten Unfallversicherung ist grundsätzlich zu raten! Sie greift dann, wenn ein Unfall dauer-hafte körperliche oder geistige Schäden nach sich zieht oder zum Tod führt. Die Versicherungssumme wirdbei Vertragsabschluss festgelegt. Die private Unfallversicherung kann für die ganze Familie abgeschlossenwerden.

1.3.3 Lebensversicherung

Lebensversicherungen sind sehr beliebt. Es gibt viele Varianten. Der Sinn einer Lebensversicherung ist es,für das Alter zu sparen und/oder die Angehörigen im Todesfall abzusichern. Eine Kapitallebensversiche-rung verbindet die Absicherung des Todesfalls mit der Altersvorsorge. Der/die Versicherte legt regelmäßigGeld für den Ruhestand zurück. Die Summe, die die Angehörigen im Todesfall erhalten, wird vertraglichfestgelegt. Achtung: Muss eine Lebensversicherung verkauft werden, verliert man meist sehr viel Geld.Daher sollte ggf. geprüft werden, ob eine Beitragsfreistellung nicht sinnvoller ist.Die Risikolebensversicherung hingegen eignet sich nicht als „Rentenaufstockungsanlage“. Man sollte sieabschließen, wenn man die Angehörigen im Todesfall abgesichert wissen will, weil z. B. eine Immobilienoch nicht abgezahlt ist. Welchen Betrag die Angehörigen im Todesfall erhalten, wird bei Vertragsabschlussfestgelegt. Sie kann einen Versicherungsschutz für den Fall der Berufsunfähigkeit, Unfall oder Pflege-bedürftigkeit enthalten. Von fondsgebundenen Lebensversicherungen sollte abgesehen werden, da sie keinen sicheren Schutz odereine zuverlässige Altersvorsorge ermöglichen.

Der Wettlauf um die Lebensversicherung

Mit dem Tod des Erblassers gehen alle Rechte und Pflichten auf die Erben über. Hat der Erblasser eineLebensversicherung auf eine dritte Person abgeschlossen, zahlt die Versicherung an diese begünstigtePerson aus, sobald ihnen der Tod des Versicherungsnehmers nachgewiesen wurde. Sind Versicherungs-begünstigte/r und Erben/Erbin nicht die gleiche Person, beginnt ein Wettlauf, denn die Erben treten an dieStelle des Versicherungsnehmers/der Versicherungsnehmerin (Erblassers/Erblasserin) und können diebegünstigte Person neu benennen. Dann erhalten die Erben die Versicherungssumme. Will man diesenWettlauf verhindert, sollten Versicherungsnehmer/in und Erblasser/in klare Regelungen treffen.

www.sopo.verdi.de

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1.3.4 Sterbegeldversicherung

Eine Sterbegeldversicherung ist eine Möglichkeit, um die Hinterbliebenen im eigenen Todesfall finanziellsoweit abzusichern, dass anfallende Kosten, wie Bestattungskosten, abgedeckt sind. Da die monatlicheVersicherungssumme niedrig ist, ist sie vergleichsweise einfach finanzierbar. Positiv ist zudem, dass man sieauch für andere, beispielsweise Eltern für ihre Kinder oder andersherum, abschließen kann. Mittlerweile bie-tet fast jedes Versicherungsunternehmen Sterbegeldversicherungen an. Man sollte vergleichen, da dieVersicherungen mitunter in Preis und Leistung stark variieren. Manche Versicherer stellenGesundheitsfragen, andere nicht. Manche Versicherer haben Wartezeiten von mehr als 2 Jahren, bis dievolle Versicherungssumme ausgezahlt werden kann. Teilweise wird bei Unfalltod die doppelte Versiche-rungssumme gezahlt. Zu bedenken ist, dass gute Sparpläne höhere Renditen liefern können als eineSterbegeldversicherung es kann. Falls der Bezug von Sozialhilfe notwendig wird, fallen kleine Sterbegeld-versicherungen (bis ca. 3.000 Euro) unter das Schonvermögen.Bestattungspflichtig sind Kraft Gesetz die nächsten Angehörigen, kostentragungspflichtig sind die Erben.Kümmert sich niemand um die Beerdigung übernimmt dies das Ordnungsamt, welches sich, sofern mög-lich, die Kosten zurückholt.Achtung: Die Betreuung endet mit dem Tod der zu betreuenden Person. Betreuungspersonen dürfen nichtdie Beerdigung etc. veranlassen, sondern nur noch Notgeschäftsführungen betreiben, beispielsweisebezüglich der Haustiere das Tierheim verständigen.

ver.di Gruppen-Sterbegeldversicherung

Die Versicherungsunternehmen DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG, Lebensver-sicherung und Volksfürsorge (VoFü) haben für ver.di-Mitglieder (einschließlich der Familienangehörigen) dieVergünstigungen eines Sondertarifs mit Beitragsnachlass gegenüber einem Einzeltarif eingeräumt. ver.di-Mitglieder und deren Angehörige (Ehe- oder Lebenspartner/in, Kinder, Enkel/innen) können jeweils einenAntrag stellen.

Der Kollektiv-Sterbegeldversicherungsvertrag bietet ver.di-Mitgliedern und deren Angehörigen Bedingun-gen, die für jede/n einzelnen sonst nicht erzielbar sind:

� niedrige Beiträge,

� Überschussbeteiligung,

� Höchsteintrittsalter 80 Jahre,

� keine Gesundheitsprüfung, dadurch garantierte Aufnahme,

� Versicherungssummen bis zu 12.500 Euro und

� doppeltes Sterbegeld bei Unfalltod (bei Eintrittsalter bis 74 Jahre).

Entsprechend den individuellen Bedürfnissen kann eine beliebige Versicherungssumme von 500 Euro bismaximal 12.500 Euro gewählt werden. ver.di-Mitglieder und deren Angehörige zahlen also ab Versiche-rungsbeginn nur Nettobeiträge. Die Zins-Überschussanteile werden verzinslich angesammelt und zusam-men mit der Versicherungssumme ausgezahlt. Der Beitrag richtet sich nach dem jeweiligen Alter der zuversichernden Person zu Beginn der Versicherung und dem Geschlecht, da die Beiträge für Frauen undMänner unterschiedlich hoch sind.

Beispiel für die Nettobeitragsberechnung:

Beginn der Versicherung: 1.8.2009Geburtsjahr eines männlichen Versicherten: 1956Eintrittsalter: 53 JahreMonatlicher Nettobeitrag für 5.000 Euro Sterbegeld (Versicherungssumme) = 16,56 EuroFür eine gleichaltrige Frau beträgt der Monats-Nettobeitrag bei gleicher Versicherungssumme 13,17 Euro.

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Die Beiträge werden bei Antragsstellung entsprechend dem Eintrittsalter und der beantragten Höhe desSterbegeldes ermittelt und im Versicherungsschein dokumentiert. Sie bleiben über die gesamte Laufzeitunverändert. Fällig wird die Versicherung bei Tod der versicherten Person.

Es gibt nur im ersten Versicherungsjahr Einschränkungen in der Leistungspflicht bei Tod des/der Versicher-ten. Der Kollektivvertrag sieht im ersten Jahr eine so genannte 1/12 Staffelung des Sterbegeldes vor, d. h.:

� bei Tod im 1. Monat: Rückzahlung des Beitrages,

� bei Tod im 2. Monat: Zahlung von 1/12 des Sterbegeldes,

� bei Tod im 3. Monat: Zahlung von 2/12 des Sterbegeldes usw.,

� bei Tod im 12. Monat: Zahlung von 11/12 des Sterbegeldes,

� bei Tod ab dem 2. Versicherungsjahr: Zahlung des vollen Sterbegeldes.

1.3.5 Private Krankenversicherung

Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sichert man sich hier bei einem privaten Versiche-rungsunternehmen gegen Kosten wegen Unfall und Krankheit ab. Es wird zwischen der Vollversicherung,die die Absicherung der gesamten Krankheitskosten, mindestens jedoch die ambulante und stationäreBehandlung meint, und der Teilversicherung, bei der ein Anteil der Krankheitskosten übernommen wird,unterschieden. Mit einer Zusatzversicherung sichert man sich zusätzlich zur gesetzlichen Krankenkassegegen bestimmte Risiken ab.

1.3.6 Reiseversicherung

Auch vor einem Unfall oder einer plötzlichen Erkrankung im Ausland ist niemand gefeit. Die fremde Um-gebung, Kultur und möglicherweise Sprachprobleme führen zu besonderer Unsicherheit. Daher sollte manausreichend vorsorgen.Eine Auslandsreisekrankenversicherung ist empfehlenswert. Die gesetzliche Krankenversicherung erstattetnur anfallende Krankheitskosten, wenn sich der Unfall in einem EU-Land ereignet oder ein Sozial-versicherungsabkommen zwischen Deutschland und dem Unfallland besteht. Selbst dann werden dieKosten nur bis zur in Deutschland üblichen Höhe erstattet. Ggf. medizinisch notwendige Rücktransporteübernimmt die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich nicht. Daher sollte eine solche Versicherungabgeschlossen und genau darauf geachtet werden, dass auch ein Rücktransport versichert ist.In dieser Verbindung sollte über eine Soforthilfeversicherung nachgedacht werden. Sie bietet:

� aktive Hilfe am Schadensort bei Krankheit, Unfall und Tod;

� Hilfe bei Verlust von Zahlungsmitteln und Strafverfolgung: Vermitteln von Anwälten und Dolmetschern;

� Erstattung der Kosten für einen Rücktransport – auch bei einer Vorerkrankung der Versicherten;

� Information über medizinische Leistungen am Urlaubsort;

� Vermittlung zwischen deutschen Hausärzten und dem behandelnden Krankenhaus;

� Benachrichtigung der Angehörigen;

� Erstattung der Reisekosten für Angehörige, wenn der stationäre Aufenthalt länger als fünf oder zehn Tage dauert;

� Vorleistung für stationäre Kosten sowie

� Abrechnung mit Dritten, welche die Kosten für die stationäre Behandlung der Versicherten tragen.

www.sopo.verdi.de

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Weitere Informationen:Service-Hotline 01803-203033

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Auch eine Reiseabbruchversicherung ist sinnvoll. Bei einem notwendigen vorzeitigen Reiseabbruch ersetztder Versicherer entstandene Mehrkosten. Als Gründe für einen vorzeitigen Reiseabbruch werden aner-kannt:

� schwerer Unfall von Versicherten oder nahen Angehörigen,

� unerwartete Erkrankung von Versicherten oder nahen Angehörigen,

� Tod von Angehörigen oder

� schwerer Schaden für Versicherte durch Einbruch, Feuer u. ä.

Um sich gegen plötzliche Erkrankung kurz vor einem Urlaub abzusichern, gibt esReiserücktrittskostenversicherungen. Der Versicherer erstattet die Stornogebühren, die der Reiseveranstalterin Rechnung stellt.

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An dieser Stelle sei auf folgende ver.di-Broschüren mit weiterführenden Informationen verwiesen

(siehe: www.sozialpolitik.verdi.de/publikationen/sopo_spezial):

� „In Zukunft gesund – Schritt für Schritt zur betrieblichen Gesundheitsförderung“

� „Gesetzliche Unfallversicherung – Strukturen, Leistungen, Selbstverwaltung“

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2. Krankheit – was tun?

Früher oder später muss jede bzw. jeder von uns wahrscheinlich einmal für längere Zeit ins Krankenhausoder sich einer schwereren Operation oder Behandlung unterziehen. Was es für diesen Fall vorzubereitengilt und vor allem, welche Rechte Patienten haben, wissen die Wenigsten hinlänglich.

2.1 Ein Krankenhausaufenthalt steht an – Was gilt es vorzubereiten?

Vor einem anstehenden, vielleicht längeren Krankenhausaufenthalt gilt es,Vorbereitungen zu treffen. Am Wichtigsten ist es, den Einweisungsschein desArztes/der Ärztin von der gesetzlichen Krankenkasse abstempeln zu lassen umsicherzustellen, dass die anfallenden Kosten übernommen werden. PrivatVersicherte sollten ebenfalls mit dem Versicherungsunternehmen Kontakt auf-nehmen. Als nächstes solltest du Angehörige bzw. Menschen deinesVertrauens und ggf. deinen Arbeitgeber rechtzeitig informieren und einePerson deines Vertrauens bitten, sich in deiner Abwesenheit um die Post undWohnung sowie ggf. um Haustiere zu kümmern. Erkundige dich, wann du amEinweisungstag erscheinen und ob du nüchtern sein sollst. Wenn es soweit ist,solltest du dich ins Krankenhaus fahren lassen, um unnötige Parkgebühren zu vermeiden. Nimm nurSachen im Handgepäckformat mit. Dieses sollte neben den wichtigen Dokumenten wie Personalausweis,Krankenkassenkarte und Befunde, einen Kulturbeutel, Handtücher, Waschlappen und bequeme Kleidung(Schlafanzug, Wäsche, Bademantel, Trainingsanzug, bequeme Schuhe mit flacher Sohle, Badeschuhe) enthal-ten sowie ggf. Brille, Hörgerät u. ä. und die Medikamente, die derzeit eingenommen werden. Wenigerwichtige Dinge können später von Angehörigen oder Freunden gebracht werden. Zudem sollten Bücher,Zeitschriften, Adressbuch, etc. für den Zeitvertreib eingepackt werden. Wertsachen wie Schmuck und dasSparbuch sind zu Hause zu lassen. Du solltest nicht mehr als 100 Euro für Telefon, Cafeteriabesuche u. ä.sowie Kleingeld für Automaten mitnehmen. Kreditkarten und Medikamente, die derzeit nicht eingenom-men werden müssen, sollten nicht mitgenommen werden.

2.2 Zuzahlungsarten

Trotz gesetzlicher oder privater Krankenversicherung ist krank sein – wie wir wissen – nicht kostenlos.Es gibt verschiedene Zuzahlungsarten. Die wichtigsten sind nachfolgend aufgelistet:Bei einem Krankenhausbesuch müssen Patienten gesetzlicher Krankenkassen pro Tag 10 Euro zahlen (§ 39SGB V). Diese Zuzahlung ist auf längstens 28 Tage pro Kalenderjahr beschränkt. Es ist zu beachten, dassnach Tagen, nicht nach Übernachtungen berechnet wird. Wenn du beispielsweise von Montag bisDonnerstag früh in stationärer Behandlung bist, musst du für vier Tage zahlen, also 40 Euro. Diese 10-Euro-Regel findet nur dann Anwendung, wenn die Behandlung zu Lasten der Krankenkasse erfolgt. Ist diegesetzliche Unfallversicherung der Kostenträger, entfällt die Zuzahlung.Bei stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen sind die 10 Euro für die gesamte Dauer derMaßnahme zu entrichten. Die Höchstgrenze von 28 Tagen gibt es hier nicht. Für Maßnahmen zur medizini-schen Anschlussrehabilitation hingegen existiert wieder die Höchstgrenze von 28 Tagen.Bei der häuslichen Krankenpflege ist eine Zuzahlung von 10 % der Kosten zu leisten sowie 10 Euro jeVerordnung, für die ersten 28 Tage der häuslichen Krankenpflege. Bei Heilmitteln, wie Krankengymnastikoder Massagen beträgt die Zuzahlung ebenso 10 % der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung (Rezept).Für Hilfsmittel, wie Rollstühle sowie für Medikamente sind 10 % des (Apotheken)Verkaufspreises, höch-stens aber 10 Euro und mindestens 5 Euro zu entrichten. Kostet das Medikament oder Hilfsmittel wenigerals 5 Euro, müssen Patienten den Gesamtpreis entrichten. Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch, wieInkontinenzartikel beträgt die Zuzahlung 10 % je Packung, aber nicht mehr als 10 Euro pro Monat.Dies gilt auch bei der Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe. Die/der Versicherte zahlt 10 % der Kosten, diepro Tag mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro betragen. Belaufen sich die Kosten für dieHaushaltshilfe pro Tag unter 5 Euro, ist die volle Summe zu zahlen.Fahrtkosten werden von der Krankenkasse seit 2004 nur noch dann übernommen, wenn sie aus zwingen-den medizinischen Gründen notwendig sind. Auch hier zahlen die Versicherten 10 % der Fahrtkosten, min-

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Folgende Unterlagensind mitzunehmen:Personalausweis,Überweisungsscheindes Arztes/der Ärztin

mit Kostenübernahme-bestätigung der Kranken-kasse, ggf. Befunde derVoruntersuchung, Labor-ergebnisse, Röntgenbilderetc. sowie ggf. medizinischeAusweise.

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destens jedoch 5 und höchstens 10 Euro. Die Fahrtkosten für eine ambulante Behandlung trägt dieKrankenkasse nur bei vorheriger Genehmigung und in besonderen Ausnahmefällen. Sofern dies für dichzutreffen könnte, solltest du dich genauer beraten lassen.Kinder unter 18 Jahren sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit.

2.3 Deine Patientenrechte

Als Patient/Patientin im Krankenhaus hast du Rechte. Patientenrechte zählen zu unseren wichtigsten Rech-ten, doch der Normalbürger/die Normalbürgerin kennt sich meist nur marginal damit aus. Grund dafür ist u.a. die Vielzahl individueller Patientenrechte, die es in Deutschland gibt. Bislang wurden sie in keinemPatientengesetz zusammengefasst. Auf den nachfolgenden Seiten wollen wir dich über deine wichtigstenRechte aufklären:

Niemand darf bei der medizinischen Versorgung wegen Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimatund Herkunft, des Glaubens, der religiösen, politischen und sonstigen Anschauung, des Alters, der Lebens-umstände oder einer Behinderung diskriminiert werden. Die Würde und Integrität der Patienten sind zuachten, das Selbstbestimmungsrecht und das Recht auf Privatheit sind zu respektieren und das Gebot derHumanität zu beachten.

Arztwahl

Patienten haben das Recht zu entscheiden, ob sie zunächst einen Allgemeinarzt/eine Allgemeinärztin auf-suchen oder sich direkt an einen Spezialisten/eine Spezialistin wenden möch-ten (außer du nimmst an einem sogenannten Hausarztmodell deiner Kranken-kasse teil). Du hast jederzeit das Recht, Ärzte und Krankenhaus frei zu wählen.Achtung: Privatkliniken zählen zumeist zu den nicht zugelassenen Kranken-häusern! Die Behandlungskosten werden dann nicht übernommen. Im Kran-kenhaus besteht jedoch keine freie Arztwahl. Es steht es Patienten frei, einezweite ärztliche Meinung einzuholen. Die behandelnden Ärzte müssen dann die Behandlungsunterlagendem zweiten Arzt/der zweiten Ärztin übermitteln. Du solltest dich vorher bei deinen behandelnden Ärztenbzw. dem Kostenträger, zumeist der gesetzlichen Krankenkasse, über eventuelle Kostenfolgen erkundigen.Wichtig ist auch, dass Kassenärzte die Behandlung nie grundlos ablehnen dürfen.

Wechsel

Patienten können das Krankenhaus oder die Ärzte jederzeit wechseln bzw. die Behandlung abbrechenoder das Krankenhaus verlassen. Dabei trägt er/sie jedoch die Verantwortung für dieses Verhalten. DieÄrzte müssen dich aber über mögliche gesundheitliche Risiken bei Abbruch der Behandlung informieren.Der Hausarzt/die Hausärztin überweist dich i.d.R. an das nächstgelegene Krankenhaus. Besteht der Wunschder Behandlung in einem anderen Krankenhaus, können höhere Fahrt- oder Klinikkosten anfallen, die diePatienten eventuell selbst zahlen müssen. Dies sollte, genauso wie ein gewünschter Krankenhauswechsel,mit der Krankenkasse abgesprochen werden.

Hausbesuch

Wenn dein Zustand den Besuch in der Arztpraxis nicht gestattet, ist dein Kassenarzt/deine Kassenärztin zueinem Hausbesuch verpflichtet, sofern du bei solchen in Behandlung bist oder der/die von deinem Wohnortnächste Arzt/Ärztin ist. Die Schwere der Krankheit beurteilt der Arzt/die Ärztin. Eine generelle Pflicht zumHausbesuch besteht demnach nicht. Liegen gravierende Krankheitssymptome vor, muss sich der Arzt/dieÄrztin persönlich ein Bild machen. Ansonsten macht er/sie sich eventuell strafbar! Eine Ablehnung ist auchdann möglich, wenn die medizinische Versorgung durch einen lokalen Ärztenotdienst oder eineKrankenhausambulanz sichergestellt ist.

Wenn Leistungen derKrankenkasse vorent-halten werden, bietetver.di für ihre Mitglie-der Rechtsschutz.

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Häusliche Krankenpflege

Kann ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden, kommt die Krankenkasse für eine häusli-che Krankenpflege auf. Erkundige dich ggf., ob und wie lange diese genau gewährt werden kann. Diehäusliche Krankenpflege umfasst die erforderliche Behandlungs- und Grundpflege sowie die hauswirt-schaftliche Versorgung. Voraussetzung ist, dass es niemanden gibt, beispielsweise keine Familienangehö-rigen, die die Pflege übernehmen können. Die Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit obliegtdem Arzt/der Ärztin.

Angemessene Information und Aufklärung

Vor einer Behandlung ist der Arzt/die Ärztin zu einem persönlichen Gespräch verpflichtet. Dieses muss ver-ständlich, sachkundig und umfassend sein und je nach Erkrankung die Diagnose und Empfehlungen zurgeeigneten Vorbeugung enthalten. Es muss über Nutzen und Risiken diagnostischer Maßnahmen sowieder Behandlung und der zur Anwendung kommenden Arzneimittel und Medi-zinprodukte aufgeklärt werden. Auch die Chancen der Behandlung im Ver-gleich zum Krankheitsverlauf ohne Behandlung, Nutzen und Risiken der Be-handlung sowie eine eventuell erforderliche Nachbehandlung muss mit dirbesprochen werden. Die verständliche Aufklärung über mögliche Konsequen-zen der Behandlung gehört ebenfalls dazu.Grundsätzlich ist der Arzt/die Ärztin dazu verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Entscheidend ist auch, dass du rechtzeitig vor der Behandlung aufgeklärt wirst. Der richtige Zeitpunkt hängtvon der Art der Behandlung und ihrer Dringlichkeit ab. Es muss die Möglichkeit bestehen, sich zusätzlicheInformationen einholen und Alternativen prüfen zu können. Bei stationären Eingriffen muss die Aufklärungspätestens am Tag zuvor erfolgen, bei ambulanten gilt der gleiche Tag vor Behandlungsbeginn als rechtzei-tig. Mit der Unterschrift auf dem Aufnahmeformular wird mit dem Krankenhaus ein Vertrag abgeschlossen.

Umfang der Aufklärung

Man muss dich sowohl über die Hauptbehandlung, beispielsweise eine Opera-tion, als auch über die dafür notwendigen Hilfsbehandlungen (Untersuchungmit Eingriff, Betäubung, etc.) und die damit jeweils verbundenen Risiken auf-klären. Auch seltene Risiken müssen erläutert werden. Dies beinhaltet auch dieAuskunft über die Chancen einer Heilung und mögliche Nebenwirkungen(auch von verabreichten Medikamenten). Du musst auch darüber informiertwerden, welche die richtige Lebensweise für deinen spezifischen Gesundheits-zustand ist.

Einschränkung der Aufklärungspflicht

Zu einer umfassenden Aufklärung und Information der Patienten sind die Ärzte nur dann nicht verpflichtet,wenn schwerwiegende therapeutische Gründe dagegen sprechen. Die Einschränkung der Aufklärung wiedie Information der Patienten muss genau begründet und unter Angabe der Begründung dokumentiertwerden. Diese Einschränkung der Aufklärungspflicht gilt jedoch nicht gegenüber den gesetzlichenVertretern der Patienten.

Einwilligung

Vor jeder Behandlung muss deine Einwilligung eingeholt werden (Ausnahme: Notfallbehandlung). Die wirk-same Einwilligung deinerseits ist zwingende Voraussetzung der ärztlichen Behandlung. Eine Einwilligung istnur dann wirksam, wenn du vorher aufgeklärt wurdest oder eindeutig darauf verzichtet hast. Bei fehlenderEinwilligungsfähigkeit ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters/einer Vertreterin notwendig. Nichtjeder Zettel, der dir eventuell vorgelegt wird, muss automatisch rechtens sein. Standardklauseln, nachdenen man auf die Aufklärung verzichtet, der Ausschluss der Haftung oder Krankenhausbedingungen ohneRechtsgrundlage sind ungültig. Daher gilt: Lies immer alles, auch das Kleingedruckte, und streiche Klauseln,die dir unzumutbar erscheinen durch und lass dir eine Kopie des Vertrags aushändigen.

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Mach von deinemRecht Gebrauch,jederzeit Fragen stel-len zu können! Nutzedafür z. B. die Visite.

Ärzte müssen dir diese voll-ständig, verständlich undwahrheitsgemäß beantwor-ten. Lies alle Dokumentevollständig durch, bevor dusie unterschreibst und stelleggf. Fragen.

Du hast ein Rechtauf ein persönlichesGespräch. Eine aus-gehändigte Bro-schüre oder ein

Merkblatt reichen nicht aus!

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Dokumentationspflicht

Das Ärzterecht sieht vor, dass die Behandlung von Patienten so dokumentiert sein muss, dass alle medizini-schen Schritte für Dritte nachvollziehbar sind. Dies beinhaltet: Personaldaten, Vorgeschichte der Krankheit,Diagnose, Krankheitsverlauf, Pflegeberichte, Art und Umfang der ärztlichen Leistungen (auch verabreichteMedikamente und Dosis). Die Aufbewahrungsfrist für Krankengeschichten beträgt mindestens 30 Jahre, fürambulante Behandlungen mindestens 10 Jahre.

Einsichtsrecht

Patienten haben das Recht, jederzeit Einblick in die eigene Krankenakte zu nehmen. Dies umfasst alle kon-kreten Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen, Abbildungen wie Röntgenbilder,Operationsberichte, Narkoseprotokolle, Angaben über Medikation etc. Du darfst jederzeit Kopien oderAbschriften deiner Krankengeschichte verlangen. Die Kosten dafür sind allerdings von dir zu tragen. ImFalle beispielsweise von Röntgenaufnahmen kann das teuer werden. Als Alternative können dieDokumente gegen Quittung ausgeliehen werden oder von weiterbehandelnden Ärzten angefordert wer-den. Auch mit einer „Handykamera“ lassen sich Dokumente meist gut abfotografieren.

Schweigepflicht

Alle Informationen, die du deinen Ärzten und deren Mitarbeitern im Rahmen einer Behandlung anvertraust,sind streng vertraulich. Dritte, auch Angehörige, haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihnen dieDiagnose bekannt gegeben wird (bei meldepflichtigen, besonders ansteckenden Krankheiten und gewissenstrafbaren Handlungen, wie Kindesmissbrauch oder Gefährdung Dritter entfällt die Schweigepflicht). Aufdeinen Wunsch kann eine Vertrauensperson bestimmt werden, vor der die Ärzte von der Schweigepflichtbefreit sind. Eine Ausnahme bildet die Weitergabe von Informationen zum Zweck der Leistungsabrechnung.

Behandlungsmethode

Patienten haben das Recht auf eine qualifizierte und sorgfältige medizinische Behandlung nach den aner-kannten Regeln der ärztlichen Kunst und darauf, dass bekannte Behandlungs- und Operationsgefahrennach Möglichkeit ausgeschlossen werden. Verfügt die Praxis/das Krankenhaus nicht über die erforderlichenorganisatorischen, personellen oder sachlichen Voraussetzungen, müssen die Ärzte dich an geeigneteÄrzte/ein geeignetes Krankenhaus überweisen. Du hast das Recht, die Behandlung gemeinsam mit denÄrzten, nach einer umfassenden Aufklärung und Nennung möglicher Alternativen, festzulegen. Art undUmfang der medizinischen Behandlung darfst du selbst bestimmen. Es kann jedoch nicht von den Ärztenverlangt werden, eine bestimmte Methode anzuwenden oder ein bestimmtes Medikament zu verschrei-ben.Hast du den Verdacht, dass du früher entlassen werden sollst, als es dein Gesundheitszustand erlaubt, oderdu länger im Krankenhaus bleiben musst, als es eigentlich für die Genesung notwendig ist, sollte dasGespräch mit den behandelnden Ärzten gesucht werden und der Sozialdienst des Krankenhauses, oderPatientenfürsprecher hinzugezogen werden. Der Sozialdienst des Krankenhauses hat dafür zu sorgen, dassdie Versorgung auch nach dem Krankenhausaufenthalt gesichert ist, z. B. Rehabilitationsmaßnahmen,Kurzzeitpflege, Heimaufnahme etc. Gerne wird diese Verpflichtung auf Angehörige übertragen, aber siemüssen die Aufgabe nicht übernehmen.

Selbstbestimmtes Sterben

Patienten haben das Recht auf ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod. Auch am Ende des Lebenshaben Patienten das Recht auf Selbstbestimmung und eine angemessene Versorgung, insbesondere aufschmerzlindernde Behandlung. Patienten, die entscheidungsfähig und über ihre Situation aufgeklärt sind,haben das Recht, den Abbruch oder das Unterlassen weiterer lebensverlängernder Maßnahmen zu verlan-gen, unabhängig davon, ob der Sterbeprozess bereits eingesetzt hat.

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Haftung der Ärzte bei Behandlungsfehlern

Für Behandlungsfehler und unbegründetes Abweichen vom anerkannten Stand des medizinischen Wissenshaften die Ärzte. Als Behandlungsfehler wird ein Verstoß gegen die ärztlichen Pflichten verstanden. Wasgenau als Behandlungsfehler oder ärztlicher Kunstfehler gilt, ist aufgrund der spezifischen Entwicklungen inder medizinischen Behandlungstechnik gesetzlich nicht genau definiert.Ärzte bzw. das Krankenhaus haften nur dann, wenn auch ein Schaden entstanden ist. Patienten habenAnspruch auf Schadenersatz, wenn durch die Behandlung ein gesundheitlicher Schaden erlitten wird.Behandlungsfehler können in den folgenden Bereichen auftreten:

� Vorgeschichte der Erkrankung,

� Vorsorge und Nachsorge einer Erkrankung,

� Beratung und Aufklärung von Patienten,

� Diagnoseerstellung und Therapie,

� Konsultationsfehler (Fachgebiet),

� Organisations- und Aufsichtspflichten,

� Apparatüberwachung.

Schadensfall

Bei Beschwerden und der Vermutung eines Behandlungsfehlers sollte zunächst mit den Ärzten oder derKrankenhausleitung gesprochen werden. Nimm einen Zeugen/eine Zeugin mit. Nimm Einsicht in dieBehandlungsdokumente und lass dir Kopien anfertigen (oft teuer) oder fotografiere die Dokumente ab.Mit Bildern einer Digitalkamera können die Dokumente direkt am Computer ausgewertet werden. UmAnsprüche geltend zu machen, muss nicht unbedingt der Weg über das Gericht gewählt werden. Die mei-sten Streitfälle werden außergerichtlich geregelt. Wende dich zunächst an deine Krankenkasse. Auf Wunschder Versicherten beraten und unterstützen sie kostenlos ihre Versicherten bei der Durchsetzung möglicherSchadensersatzansprüche wegen eines Behandlungsfehlers. Weitere Anlaufstellen können Gutachter- undSchlichtungsstellen der Ärzte- bzw. Zahnärztekammern, freie Patientenberatungs- und Patientenbeschwer-destellen, Verbraucherzentralen und Selbsthilfeorganisationen sein oder gegen Bezahlung Rechtsanwälte.Um einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen zu können, ist zumeist einärztliches Gutachten erforderlich, welches den ärztlich verschuldeten Fehler bestätigt. Deine Krankenkassekann dies für dich kostenlos erstellen lassen. Kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, sollte zügigeine Beratungsstelle aufgesucht werden, um eine Verjährung zu vermeiden.Juristisch gesehen liegt die Beweislast in der Regel bei den Patienten. Sie müssen beweisen, dass die Ge-sundheitsschäden durch einen Behandlungsfehler verursacht sind, was mitunter sehr schwer ist. ErleichterteBeweislast wird nur dann gewährt, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt oder bei Schäden durchArzneimittel. Da ein Behandlungsfehler in der Regel eine Körperverletzung ist kann auch dieStaatsanwaltschaft zugezogen werden.

Verjährungsfrist

Häufig weiß man zunächst nicht, dass es sich bei gesundheitlichen Schädenum arztverschuldete handelt. Vielleicht kommt man durch ein Gespräch über-haupt erst auf diesen Verdacht. Erst dann beginnt man nachzuforschen, sichdie Behandlungsunterlagen aushändigen und Fachkundige einen Blick daraufwerfen zu lassen. Auch wenn der medizinische Eingriff bereits 4 Jahre her ist,beginnt die Verjährungsfrist erst am Ende des Jahres, in dem der Patient/diePatientin positive Kenntnis vom ärztlich verschuldeten Schaden erlangt hat.Erfährt der Patient/die Patientin, dass Behandlungsfehler gemacht wurden, handelt es sich um eine positiveKenntnis und die Verjährung beginnt. Das Zivilrecht legt für diese regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre

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Seit 1.1.2002 geltenneue Verjährungs-vorschriften. Die Ver-jährungsfrist beträgtdrei Jahre, beginnend

mit dem Ende des Jahres, indem du vom ärztlich ver-schuldeten Schaden erfährst.

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fest. Schadenersatzansprüche sind Teil dieser regelmäßigen Verjährungsfrist. Sie beginnt „mit dem Schlussdes Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründendenUmständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müs-ste“ (§ 199 Abs. 1 BGB neue Fassung). Die Verjährungshöchstfrist liegt bei 30 Jahren. Spätestens dann ver-jähren Ansprüche auf jeden Fall.

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Schadensersatzansprüche können außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht werden. Die Ärzte-und Zahnärztekammern haben Gutachter- und Schlichtungsstellen eingerichtet, die es den Beteiligtenerleichtern sollen, Streitfälle in Arzthaftpflichtsachen außergerichtlich beizulegen. Auf Wunsch des/derVersicherten beraten und unterstützen die gesetzlichen Krankenkassen kostenlos ihre Versicherten bei derDurchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche wegen eines Behandlungsfehlers.

Kosten

Die Beratung bei Patientenberatungs- und Patientenbeschwerdestellen ist in der Regel kostenlos, jenedurch Rechtsanwälte hingegen kostenpflichtig. Auch bei der Rechtsverfolgung vor den Zivilgerichten ent-stehen Kosten. Verfügst du nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für die Prozessführung, kannProzesskostenhilfe beansprucht werden.

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3. Todesfall – Was tun?

Im bedauerlichen Fall des Todes eines Familienmitglieds gibt es für die Angehörigen und Verwandten vielzu erledigen. Dieser Teil der Broschüre soll helfen, in Zeiten der Trauer alles Nötige ohne zusätzlichen Stresszu bewältigen. Um euch, liebe Angehörige, Verwandte oder Freunde möglichst viel der Last abzunehmen,wurden die nachfolgenden Seiten so gegliedert, dass sie der Reihe nach abgearbeitet werden können. Diewichtigen Angelegenheiten, die dringend erledigt werden müssen, stehen am Anfang, gefolgt von denwichtigen und den weniger wichtigen Aufgaben.

3.1 Totenschein

Tritt der Tod zu Hause ein, sollte umgehend der (Haus-)Arzt/die (Haus-)Ärztin oder der ärztliche Notdienstbenachrichtigt werden. Benachrichtige nicht die Notärzte, denn diese sind dazu da, Leben zu retten. Wereine Person tot auffindet, sollte die Polizei oder einen Arzt/eine Ärztin benachrichtigen, also nicht nur dieAngehörigen des/der Verstorbenen sondern auch jene, auf deren Grundstück oder in deren Wohnung sichder Sterbefall ereignet hat. Lass dir vom Arzt/von der Ärztin den Totenschein ausstellen, nachdem dieLeichenschau durchgeführt wurde. Kann der Arzt/die Ärztin keine natürliche Todesursache feststellen oderexistieren Verletzungen mit unklarer Ursache, muss die Polizei benachrichtigt werden.Mit dem Totenschein wird der/die Verstorbene für die Bestattung freigegeben. Die Ausstellung des Toten-scheins muss selbst bezahlt werden. Den Preis, der i.d.R. zwischen 50-100 Euro (inkl. Wegegeld) beträgt,regelt die GOÄ (Gebührenordnung der Ärzte). Ereignet sich der Tod im Krankenhaus, Alters- oder Pflege-heim oder handelt es sich um einen Unfalltod, wird die Ausstellung des Totenscheins automatisch ver-anlasst.Anschließend sollte die Überführung des/der Verstorbenen durch ein Bestattungsunternehmen in einenLeichenaufbewahrungsraum veranlasst werden. Die Angehörigen und Freunde haben das Recht, denLeichnam 36 Stunden in der Wohnung zu behalten, um ausreichend Zeit zum Abschiednehmen in häusli-cher Umgebung zu haben.

3.2 Tod im Ausland

Leider kommt auch das immer wieder vor: Der plötzliche Todesfall im Urlaub. Über den Tod im Auslandwerden die Angehörigen i.d.R. vom Reiseveranstalter, Mitreisenden oder der Polizei informiert. Unterstüt-zung kann man dabei vom jeweiligen deutschen Konsulat/Botschaft erhalten.Zuerst muss der Sterbefall bei den Behörden des Landes, in dem sich der Tod ereignete, gemeldet werden.Dies erfolgt durch das zuständige Standesamt. Es muss entschieden werden, ob die Bestattung im Auslandstattfinden oder der Leichnam nach Deutschland überführt werden soll. Letzteres kann sich als schwierigerweisen, wenn keine Angehörigen vor Ort sind, um die notwendigen Formalitäten zu regeln. Ist es denAngehörigen nicht möglich, in das Ausland zu reisen, sollte Hilfe vom deutschen Konsulat/Botschaft ange-fordert werden. Es hilft, ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen, ausländische Sterbeurkunden zubestätigen und wichtige Unterlagen zu übersetzen. Wichtig bei der Überführung ist, dass das ausländischeBestattungsinstitut oder das Reiseunternehmen die Anschrift des deutschen Bestattungsinstituts erhält, zudem der Leichnam überführt werden soll. Die Kosten für eine Überführung hängen von der Entfernung und den Gepflogenheiten des Reiselandes ab.Ist eine Feuerbestattung erwünscht, kann die Einäscherung im Ausland durchgeführt und die Asche nachDeutschland überführt werden. Dies ist preisgünstiger, als den Leichnam zu überführen und hier einäschernzu lassen. Besteht eine Auslandsreiseversicherung, sollte diese schnellstmöglich über den Todesfall infor-miert werden. Der Versicherer übernimmt i.d.R. die Überführungskosten bis zu einem festgelegten Betrag.In Deutschland ist das Standesamt I in Berlin für alle Geburts- und Sterbefälle von Deutschen im Auslandzuständig (Achtung neue Adresse seit April 2009: Schönstedtstraße 5, 13356 Berlin (Mitte), Telefon: (+ 4930) 90269 0). Eine Anzeigepflicht für Todesfälle im Ausland beim Standesamt I besteht nur dann nicht,wenn eine ordnungsgemäße ausländische Sterbeurkunde nachgewiesen wird. Informationen, was solcheine Urkunde beinhalten muss, erteilen die örtlichen Standesämter bzw. das Standesamt I.

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3.3 Sterbeurkunde

Spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes muss beim Standes-amt oder dem Einwohnermeldeamt die Sterbeurkunde beantragt werden.Dabei muss jenes Amt aufgesucht werden, in dessen Zuständigkeitsbereichsich der Todesfall ereignete, also unter Umständen nicht im zuständigen Amtdes Wohnortes des/der Verstorbenen. Antragsberechtigt sind der/die (letzte)Ehepartner/in bzw. der/die (letzte) Lebenspartner/in (Eingetragene Lebens-partnerschaft) des/der Verstorbenen sowie Vorfahren, Abkömmlinge undGeschwister. Andere nähere Verwandte sind nur dann berechtigt, wenn sieihr rechtliches Interesse glaubhaft machen können, beispielsweise durch ein Schreiben des Nachlass-gerichts. Für die Beantragung der Sterbeurkunde sind der Totenschein (vom Arzt/von der Ärztin), der Per-sonalausweis (oder Führerschein/ Meldebescheinigung) des/der Verstorbenen, um den letzten Wohnsitznachweisen zu können, sowie das Stammbuch der Familie nötig. Je nach Familienstand des/der Verstor-benen sind dabei Geburts-/Heirats-/Scheidungs-/Sterbeurkunde des Gatten/der Gattin nötig. Erst mit derSterbeurkunde ist die Einsargung oder Überführung des Leichnams sowie die Beerdigung möglich. Zudemsind Originale der Sterbeurkunde i.d.R. für das Nachlassgericht für den Antrag auf Erteilung eines Erb-scheins, für die Rentenversicherung, für andere private oder gesetzliche Versicherungen und für dieKontoauflösung nötig. Für alle anderen Formalitäten, wie Vertragskündigungen, reicht i.d.R. eine Kopie derSterbeurkunde. Daher ist es ratsam, sich mindestens fünf Exemplare der Sterbeurkunde ausstellen zu las-sen. Das erste Exemplar kostet i.d.R. 10 Euro. Jedes weitere Exemplar kostet etwa 5 Euro. Die Kosten vari-ieren von Amt zu Amt.

3.4 Die Bestattung

Nachdem diese ersten Formalitäten erledigt sind, gilt es, dieBestattung zu organisieren.Wie bei allen Formalitäten rund um den Tod gilt es auch beider Organisation der Bestattung die Wünsche des/der Ver-storbenen zu beachten und möglichst zu erfüllen!

Eine Beerdigung ist frühestens nach 48 Stunden möglich.Der Leichnam darf 36 Stunden in der Wohnung verbleiben,dann muss er in eine Leichenhalle überführt werden. DieEinlieferung in ein Krematorium muss je nach Bundeslandnach 5-10 Werktagen erfolgen. Nach 10 Tagen muss derLeichnam beigesetzt sein. Soll die Beerdigung später durch-geführt werden, beispielsweise weil Verwandte weit entfernt wohnen oder verreist sind, wird eine Geneh-migung durch die örtlichen Behörden benötigt!

3.4.1 Arten der Bestattung

Sofern der/die Verstorbene weder handschriftlich noch mündlich Wünsche bezüglich einer bestimmtenBestattungsart geäußert hat, müssen die Angehörigen diese Entscheidung treffen. Nachfolgend werden diehäufigsten Bestattungsformen kurz vorgestellt. Das Bestattungsinstitut des Vertrauens hilft bei der Wahlund der Organisation.

Grundsätzlich gilt, dass Verstorbene in Särgen oder Urnen auf Friedhöfen beigesetzt werden müssen. Fürwelche Art man sich entscheidet, ist einem selbst überlassen. Auch die katholische Kirche akzeptiert mitt-lerweile die Feuerbestattung. Die Entscheidung hängt mitunter von den Kosten ab. Es ist darauf hinzuwei-sen, dass je nach Bestattungsart unterschiedliche Beerdigungs- und Folgekosten entstehen. Zudem vari-ieren die Kosten unter den Städten und Bestattungsinstituten enorm, da es keine festgeschriebenen Preisegibt. Darauf sollte bei der Wahl der Bestattungsart sowie des Bestattungsunternehmens unbedingt geach-tet werden!

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Manche Ämter stellendie Formulare zurBeantragung derSterbeurkunde insInternet. Damit kann

sich der Behördengang zeitlichverkürzen.

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Erdbestattung

Die Erdbestattung, also die Beisetzung des Leichnams in ein Erdgrab, ist dieam Häufigsten gewählte Form der Bestattung (52 %). Die entstehendenKosten hängen dabei von der Größe und Lage des Grabes ab. Dabei musszwischen einem Reihengrab und einem Wahlgrab entschieden werden. DasWahlgrab ist i.d.R. mehrstellig, d. h. mehrere Verstorbene können in einemGrab beerdigt werden. Die Angehörigen bzw. du selbst zu Lebzeiten habendie Möglichkeit, sich den Platz auf einer freien Stelle des Friedhofs auszusu-chen. Bei einem Wahlgrab kann die Laufzeit verlängert werden, bei einemReihengrab nicht. Hier werden die Grabstellen der Reihe nach vergeben,eine Auswahl des Platzes ist demnach nicht möglich. Folglich ist ein Wahlgrab teurer als ein Reihengrab.

Feuerbestattung

Die Anzahl der Feuerbestattungen (48 %) steigt in Deutschland stetig, wobei es große regionaleUnterschiede gibt. Hierbei muss wiederum zwischen Grab, Gruft, Urnenwahlgrab, Friedwaldplatz oderanderen zulässigen Bestattungsformen entschieden werden, wobei es ebenfalls große Preisunterschiedegibt. Der Erwerb des Nutzungsrechts sowie die Pflege ist bei einem Urnengrab preisgünstiger als bei einemErdgrab. Es ist eine schriftliche Willenserklärung der nächsten Angehörigen oder der Verstorbenen für eineFeuerbestattung nötig. Hat der/die Verstorbene keine Wünsche bezüglich einer Feuerbestattung schriftlichgeäußert und liegt Streit der Angehörigen bezüglich der Bestattungsart vor, ist i.d.R. nur die Erdbestattungmöglich. In Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen darf dieAsche auch auf einem bestimmten Feld des Friedhofs verstreut werden (Aschestreufelder).Vor der Einäscherung findet eine zweite Leichenschau statt, um das Vorliegen eines Verbrechensauszuschließen, welches nach der Einäscherung kaum mehr nachweisbar wäre. Fällt die Wahl auf dieFeuerbestattung, muss ggf. mit Überführungskosten gerechnet werden, da nicht alle kleineren Städte überein eigenes Krematorium verfügen. Die Überführungskosten zum nächstgelegenen Krematorium werdennach Kilometern berechnet.Neben dem Friedhof gibt es auch andere Orte, an denen eine Urnenbeisetzung möglich ist:Bei der Seebestattung, die früher nur den Seeleuten vorbehalten war, wird eine sich selbst auflösendeUrne, beispielsweise aus Salzkristallen, nach der Einäscherung dem Wasserübergeben. Nach einer kurzen, meist mit Musik umrahmten Zeremonie wirddie Urne außerhalb der Dreimeilenzone im Meer versenkt. Es gilt sich zwi-schen der begleiteten Seebestattung, an der Angehörige teilnehmen könnenund der stillen Seebestattung ohne Angehörige, bei der i.d.R. mehrere Urnenmitgenommen werden, zu entscheiden. Die stille Seebestattung kostet zwi-schen 1.250-2.500 Euro, die begleitete kann doppelt so teuer sein. Bei die-ser Art der Bestattung solltest du nicht vergessen, dass die Angehörigenkeine Ruhestätte in der Nähe haben. Trauer braucht einen Ort. Zwar bieteneinige Reedereien mittlerweile Gedenkfahrten an, jedoch sind die wiederum mit nicht unerheblichenKosten verbunden.Bei der Luft- oder Flugbestattung wird die Asche des/der Verstorbenen im grenznahen Gebiet (z. B. inFrankreich oder Tschechien) nach einer kurzen Zeremonie von einem Ballon, Helikopter oder Kleinflugzeugaus verstreut, beispielsweise über der Nordsee. Die Kosten hierfür sind ähnlich hoch wie bei derSeebestattung. Der Mitflug der Angehörigen ist auch hier möglich. Bei Bedarf muss diese Art derBestattung jedoch im nahen Ausland durchgeführt werden, da in Deutschland das Verstreuen von Aschehöchstens auf dem Friedhof erlaubt ist (siehe oben Aschestreufelder).Bei der Baumbestattung wird die Urne am Fuße eines Baumes beigesetzt. Häufig erinnert eine Tafel mitNamen am Stamm an den Toten/die Tote. Die kompostierbaren Urnen dürfen nicht wild im Wald vergrabenwerden, sondern nur auf bestimmten, von der Gemeinde festgelegten Waldstücken. I.d.R. darf der Bauminnerhalb der nächsten 99 Jahre nicht gefällt werden. Ähnliche Grabfelder findet man auf manchen Fried-höfen. Auch hier sind Gemeinschaftsgrabfelder preisgünstiger. Man sollte mit rund 1.000 Euro rechnen.Übrigens: Auch der Weltraum kann für 5.000 – 25.000 Euro zum Ort der letzten Ruhe werden.

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Unverheiratete solltensich unbedingt erkundi-gen, ob die jeweiligeFriedhofssatzung dasBegräbnis in einem

mehrstelligen Grab für Unver-heiratete erlaubt, bevor einsolches Grab gekauft wird!Leider ist dies noch nichtüberall der Fall.

Besteht Interesse ansolchen Bestattungs-arten, sollte sich genau-er informiert werden,bspw. über das Inter-

net. Zudem musst du schrift-lich festhalten, wenn du einesolche Art der Bestattungwünschst.

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(Halb-)Anonyme Bestattung

Bei dieser Bestattungsart werden mehrere Urnen in einem Gemeinschaftsgrab auf einem von der Fried-hofsverwaltung festgelegten Areal, meist „Grüne Wiese“ genannt, beigesetzt. Es gibt keine Einzelgräberoder Grabbeete. Manchmal erinnern Gemeinschaftsdenkmäler oder Gedenktafeln an die Verstorbenen. DerZeitpunkt der Beisetzung sowie die genaue Stelle werden i.d.R. nicht einmal den nächsten Angehörigenverraten. In manchen Gemeinden sind auch anonyme Sargbestattungen möglich. Bei der halbanonymenBestattung sind auf einem großen Grabstein, einer Stele oder Platte die Namen sowie die Sterbejahre derVerstorbenen vermerkt.Wer diese Bestattungsart wünscht, muss dies schriftlich festhalten. Wohnen die Angehörigen weit entfernt,mag diese Bestattungsform von Vorteil sein, da die Grabpflege entfällt. Jedoch ist zu bedenken, dass manzum Trauern bisweilen einen Ort braucht und anonyme Bestattungen nicht rückgängig gemacht werdenkönnen.Bei sogenannten Armenbegräbnissen (durch das Sozialamt getragen) findet meist die anonyme Urnen-beisetzung statt.

Friedhofs- und Begräbniswahl

Die Beisetzung erfolgt i.d.R. auf dem Friedhof, der zum Gebiet des letzten Wohnsitzes des/der Verstor-benen gehört. Sofern das entsprechende Nutzungsrecht für eine Grabstätte vorliegt, ist sie aber auch aufeinem anderen Friedhof möglich. Die Verwaltungen genehmigen dies meist, wenn beispielsweise dieAngehörigen in einer anderen Stadt wohnen oder der/die Verstorbene dort gelebt hat. Dafür kann mituntereine extra Gebühr anfallen. Manche Kommunen verlangen bis zu 50 % mehr, wenn der/die Verstorbenenicht im Ort wohnte. Einigen individuellen Wünschen wird inDeutschland nur außerordentlich selten stattgegeben. So ist eineBeisetzung im Park hinterm Haus beispielsweise nicht möglich.Auch die Totenruhe muss gewahrt sein, daher wird die Urne inDeutschland nicht ausgehändigt und man kann sie sich nicht insHaus stellen.

3.4.2 Was muss erledigt werden?

Zuerst einmal: Es gibt viel zu erledigen. Die erforderlichenDokumente des/der Verstorbenen sollten vor jedem Behör-dengang zusammengestellt werden. Stehen Urkunden nicht zurVerfügung, hilft das Bestattungsinstitut bei der Beschaffung.Dieses erledigt gegen Gebühr auch Behördengänge undFormalitäten, wie zum Beispiel die Beantragung der Sterbeurkunde beim Standesamt, die Gestaltung undDurchführung der Trauerfeierlichkeiten bis hin zur Beantragung von Leistungen der Krankenkasse undanderen Versicherungsträgern.

Nachdem die Bestattungsart festgelegt wurde, muss der Leichnam innerhalb von maximal 10 Tagen zumFriedhof überführt werden. Das Waschen können auf Wunsch die Angehörigen übernehmen, die auch ent-scheiden, was der/die Verstorbene tragen soll. Dabei gilt es, zwischen Totenhemd oder eigener Garderobezu wählen. Auch hier haben die Hinterbliebenen die Wahl den/die Verstorbene/n selbst einzukleiden. Esdarf i.d.R. keine Kleidung aus Kunstfasern gewählt werden, da sich nur natürliche Materialien wie Wolleoder Seide zersetzen. Die Feuerbestattung ist i.d.R. nicht in eigener Bekleidung möglich. Weiterhin muss derSarg/die Urne ausgesucht und die Sargausstattung (Kopfkissen und Decke) gewählt werden. Särge beste-hen aus Kiefer, Eiche, Mahagoni, Pappel oder Kirschbaum. Die Bestattung ohne Sarg, in einem Leichentuch,aus Gründen der Religion ist in wenigen Städten Deutschlands ebenfalls möglich. MancheBestattungsinstitute erlauben die individuelle Gestaltung (Bemalung) des Sarges.Bevor der Vertrag über das Nutzungsrecht abgeschlossen wird, wird eine Grabstelle ausgesucht. Der Ver-trag beinhaltet u. a. die Anzahl der Stellen und den Zeitraum (bei Urnen oft kürzer als bei Särgen). Der Zeit-raum variiert von Stadt zu Stadt, da er von den geologischen Verhältnisse abhängig ist. Der Zeitpunkt derBeisetzung wird meist festgelegt, nachdem der Leichnam in die Leichenhalle überführt wurde.

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Bestattungsunternehmen kümmernsich nicht nur um die Bestattung,sondern können auch alle sonsti-gen Formalitäten rund um den Todorganisieren. Sie kümmern sich

sogar um die Kündigung/Ummeldungaller Versicherungen und Verträge.Ein solches „Rundum-Paket“ hat jedochseinen Preis. Entscheide selbst, was dasBestattungsinstitut erledigen soll. Lediglichdie Überführung, hygienische Versorgungbzw. die Einäscherung muss dasBestattungsinstitut übernehmen.

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Um einen Termin für die Beisetzung auszumachen, müssen sich die Angehörigen – je nachdem, ob der/dieVerstorbene auf einem kirchlichen oder städtischen Friedhof beerdigt werden soll – an die Friedhofsver-waltung oder Pfarrgemeinde wenden.

Trauerfeier organisieren

Für die Gestaltung der Trauerfeier gibt es heutzutage keinen festgelegten Ablauf mehr. Das Arrangementist den Angehörigen überlassen. Steht der Termin fest, ist eine Traueranzeige zum Beispiel in der regionalenTageszeitung sinnvoll. In einem Trauerbrief können weitere Angehörige, Verwandte, Bekannte und Freundepersönlich zur Beisetzung eingeladen werden. Sarggebinde, Kränze und Handsträuße sollten rechtzeitigbestellt werden. Es ist daran zu denken, dass das Bedrucken der Kranzschleife etwas Zeit braucht. Kränzekosten zwischen 80-120 Euro (mit Schleife), Gestecke zwischen 35-75 Euro. Die Blumengeschäfte habenoft Bilder zur Orientierung bei der Gestaltung vorrätig.Wird eine kirchliche Trauerfeier gewünscht, ist das Pfarramt der richtige Ansprechpartner. Wer die Trauer-feier in Eigeninitiative organisieren will, muss sich selbst um musikalische Begleitung und Reden/Redne-rinnen kümmern. Viele Bestattungsinstitute bieten professionelle Trauerreden an oder vermitteln entspre-chende Redner. Für einen freien Redner/eine freie Rednerin fallen etwa 150-300 Euro zzgl. Fahrtkosten an.Informationen dazu gibt es auch von der Bundesarbeitsgemeinschaft Trauerfeier e.V. unter www.batf.de.Instruierte Redner oder Worte von Angehörigen machen Trauerfeiern persönlich. Nicht weniger wichtig istdie Organisation eines gemeinsamen Kaffeetrinkens oder Imbiss'/Essens (je nach Tageszeit und -planung).Das Restaurant sollte ggf. noch vor der Versendung der Trauerbriefe rechtzeitig reserviert werden. DieEinladung zum Kaffeetrinken/Essen kann beispielsweise auf einem extra Blatt in die Briefe eingelegt wer-den. Einige Restaurants stellen dafür Einladungskarten bereit. Auch an eine Kondolenzliste muss gedachtwerden. Diese legt das Bestattungsinstitut am Eingang der Trauerhalle/des Aufbahrungsraumes aus. Siedient einerseits der Erinnerung, andererseits ist nachvollziehbar, wer anwesend war. Das macht es einfa-cher, an alle zu denken, wenn Danksagungen verschickt werden sollen.

Trauerbrief

Zunächst sollte man sich ein Überblick über die Anzahl der nötigen Karten verschaffen. Um sicherzugehen,dass man wirklich niemanden vergisst, sollten ein paar Karten mehr gedruckt werden. Fast jede Druckereibietet Trauerbriefe an und liefert auch passende Briefumschläge dazu. Lass dir diese gleich mitgeben, umsie bereits zu Hause mit Adressen versehen zu können. Die Kosten variieren je nach Papiergröße, Anzahlund Papierqualität. 100 Exemplare zweiseitig bedruckt, DIN A5, kosten etwa 100-200 Euro inkl. Umschläge.

Todesanzeige

Eine Todesanzeige ist natürlich nur in der örtlichen Tageszeitung sinnvoll. Ein Bild sollte nie den gesamtenHintergrund ausfüllen, da der Text sonst oft schlecht lesbar ist. Der Entwurf des Bestattungsinstituts siehtimmer besser aus als das Ergebnis in der Zeitung (Druckqualität). Der Preis richtet sich nach der Auflage derZeitung und ergibt sich aus der Anzeigenhöhe (in Millimetern) und der Anzahl der Spalten (1 Spalte ist ca.45 mm breit). Eine zweispaltige Anzeige, also ca. 90 mm und 117 mm hoch, kostet etwa 300 Euro.Todesanzeigen locken leider manchmal Einbrecher an. Es ist ratsam, jemanden die Wohnung der verstorbe-nen Person deutlich erkennbar beaufsichtigen zu lassen. Auch vor Betrügern, die ungerechtfertigte Rech-nungen stellen, ist man nicht gefeit. Verlange immer den Bestellschein oder Vertrag, bevor du zahlst.

3.4.3 Mit welchen Kosten muss man rechnen?

Eine professionelle Bestattung kostet zwischen 5.000-10.000 Euro, eine „einfachere“ sollte mit 2.500-4.000Euro veranschlagt werden. Im Schnitt sollte man für alles mit etwa 5.000 Euro rechnen. Die Kosten setzensich dabei aus den Eigenkosten (Trauerkleidung, Todesanzeige, Trauerbrief, Blumen und Kränze, Bewirtung,Grabstein, Grabpflege, etc.) und den Kosten des Bestattungsunternehmens (Sarg/Urne, Erledigung derFormalitäten, Waschen, Einkleiden, Überführung, etc.) zusammen. Die Rechnung des Bestattungsinstitutsbesteht aus dessen Eigenleistung und Lieferungen, Fremdleistungen wie Druckerei, Todesanzeige, Blumensowie den Friedhofs- und sonstigen Gebühren. Dabei kann der Anteil der Fremdleistungen bei 60 % und

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höher liegen. Zu den Forderungen der Kommune gehört u. a. die Grabnutzungsgebühr für 20-30 Jahre. Siekönnen in größeren Städten deutlich teurer ausfallen als in kleineren. Ein Erdgrab kann für 20 Jahre wenigeHundert bis mehrere Tausend Euro kosten. Nach Ablauf der Zeit fällt das Grab an die Friedhofsverwaltungzurück. Ein Wahlgrab kann neu erworben werden. Bei einem mehrstelligen Grab muss i.d.R. das Nutzungs-recht für die gesamte Stelle neu erworben werden. Dabei wird noch nicht genutzte aber bereits gezahlteZeit angerechnet.Die Gebührensatzung mit den für deine Stadt geltenden Preisen kann beim Friedhofsamt oder der zustän-digen Kirchengemeinde angefordert werden.Natürlich hängt der Preis auch von der Wahl des Sarges bzw. der Urne,der Ausstattung der Trauerfeier und der Art der Bestattung ab.Weil die Kosten des Bestattungsunternehmens, je nachdem was dieAngehörigen selbst erledigen, sehr unterschiedlich ausfallen können,kann ein seriöses Unternehmen ohne genaue Information keinenFestpreis vorab nennen!Zahlreiche Städte und Gemeinden sind leider oft sehr kreativ, wenn esum die Aufbesserung der Stadtkasse geht. Sogar ein Kranzwagen wirdmancherorts extra berechnet und kann mit bis zu 30 Euro zu Bucheschlagen. Tragen die Angehörigen den Sarg nicht selbst, fallen pro Träger/Trägerin 15-90 Euro an.Es ist möglich, dass das Bestattungsinstitut vorab zur Kasse bittet, also einen Abschlag auf die Gesamt-summe fordert. Dies sollte nur dann akzeptiert werden, wenn es sich dabei um Zahlungen handelt, die die-ses beispielsweise an die Kommune vorab leisten muss. Handelt es sich um Eigenleistungen desBestattungsinstituts, sollte nicht gezahlt werden.

Tipps

Es sollte zuerst ein Geldrahmen festgelegt und dann die Aufgaben verteilt werden. Lass dir immer alleProdukte zeigen, bevor sie gekauft werden. Auf Bildern sieht vieles schöner aus. Bestattungsinstitute solltenpreislich verglichen werden! Diese nutzen es mitunter aus, dass das kaum jemand tut. Leider gibt es auchin dieser Branche schwarze Schafe. Fordere einen Kostenvoranschlag, zeichne ihn gegen und mach eineKopie, um den Kostenvoranschlag mit der Endrechnung abgleichen zu können. Auch eine Kopie derFremdleistungen (Druckerei, Zeitung, Blumengeschäft etc.) sollte verlangt werden. Beträgt die Abweichungder Endrechnung über 10 % vom Kostenvoranschlag, sollte zunächst mit dem Bestattungsinstitut gespro-chen werden und ggf. die Verbraucherzentrale/Caritas aufgesucht werden. Dann sollte zunächst nur derunstrittige Teil gezahlt werden, damit keine Verzugsgebühren entstehen. Zudem sei vor Billigangebotenund Pauschalpreisen gewarnt! Eine Bestattung unter 500 Euro ist kaum möglich!

3.4.4 Wer muss zahlen?

Wer die Bestattung in Auftrag gibt, muss zunächst auch zahlen. Sind die Auftraggeber selbst kein Erben,können sie sich die Kosten von den Erben erstatten lassen – allerdings nur für die ortsübliche einfacheVariante der Bestattung! Nicht zu den Bestattungskosten gehören die Kosten für den Grabstein bzw. dieBeschriftung u. ä. Die Bestattung ist beendet, wenn das Grab zu und die Trauerfeierlichkeiten beendet sind.Wenn die Bestattungskosten nicht aus dem Erbe oder mit dem Sterbegeld beglichen werden können unddie Erben die Kosten auch selbst nicht aufbringen können, sollte das Sozialamt kontaktiert werden. DieSozialhilfe übernimmt die Kosten, wenn den „hier-zu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann,die Kosten zu tragen“ (§ 74 SGB XII). Es werdennur die ortsüblichen Kosten übernommen. DieGrabpflege beispielsweise ist nicht inbegriffen. DieAnzahl solcher Sozialbestattungen steigt und istmit 500-1.500 Euro veranschlagt. In Berlin sind sogar Erdbestattungen als Sozialbestattung möglich. Vor derBeauftragung eines Beerdigungsunternehmens sollte unbedingt der örtliche Träger der Sozialhilfe über diegewünschte Kostenübernahme informiert und eingebunden werden!

Wird aus einem Musterbuchein preiswerter Sarg oderUrne ausgewählt und derBestatter sagt, dass diesesModell nicht vorrätig ist,

sollte man misstrauisch werden.Viele Bestatter schreinern nichtselbst, sondern bestellen in einerSargfabrik. Eventuell will man sozum teureren Modell überreden.

Mittellose sollten bei Wunsch einer Erdbestattungdies unbedingt schriftlich festhalten und dafürsorgen, dass das Papier im Fall des Falles schnellgefunden wird.

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3.4.5 So sieht eine transparente Rechnung aus

Leider keine Selbstverständlichkeit: In der Kostenübersicht sollten alle Posten genannt werden. Dabei solltegenau ersichtlich sein, welche Posten vom Bestattungsinstitut selbst erbracht werden, welche dieses überFremdfirmen vermittelt und auf welche Posten Gebühren entfallen. Die Gesamtsumme sollte genannt wer-den und die Mehrwertsteuer ausgewiesen sein – sie muss in manchen Fällen noch auf den Gesamtbetragaufgeschlagen werde.

3.4.6 Grabpflege

Die Erben haben nur die Kosten der Beerdigung zu tragen, nicht aber die der Grabpflege. Du kannst abersehr wohl schon vorab mit einem Beerdigungsinstitut deine Beerdigung sowie die Grabpflege regeln. Fürdie Grabpflege bieten die Friedhofsgärtner entsprechende Verträgean. Achte darauf, dass die Grabpflege auch dann sichergestellt ist,wenn die von dir ausgewählte Friedhofsgärtnerei schließt. DiesesProblem löst du, indem du den Grabpflegevertrag über Treuhänder,beispielsweise die Genossenschaft der Friedhofsgärtner, regelst.

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Leider verlangen die Sozialämterbei Bedürftigkeit meist denRückkauf der Bestattungs- undGrabpflegeverträge.

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4. Was bleibt noch zu tun?

Mit der Beerdigung des/der geliebten Angehörigen sind leider noch nicht alle notwendigen Dinge erledigt.Es kommen auf die Angehörigen und Erben weitere Formalitäten zu, die es zeitnah zu erledigen und zuklären gilt.

Die wichtigsten Unterlagen, die die Angehörigen brauchen (könnten):

� Sterbeurkunde,

� Versicherungsunterlagen,

� Versicherungsnummer der Krankenkasse,

� Unterlagen zu Betriebsrente,

� Rentenversicherungsnummer,

� Leistungsbescheide wie Wohngeld,

� Steuernummer,

� Testament, Erbvertrag,

� Urkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde u. ä.),

� Kontoauszüge, Hinterlegungsschein,

� Unterlagen zu Verträgen, Abonnements, Mitgliedschaften, Ämter und

� Mietvertrag.

4.1 Von A bis Z

Alg II-Bezieher/innen

Verstirbt ein Bezieher/eine Bezieherin von Alg II müssen die Angehörigen, sofern sie Mitglied der Bedarf-gemeinschaft sind, den Tod innerhalb von drei Tagen melden. Eventuell zu viel gezahlte Leistungen müssenvon den Erben zurückerstattet werden.

Bankgeschäfte

Besitzen die Erben für die Konten der Verstorbenen keine Verfügungsbevollmächtigung, kommen sie erstnach Erhalt des Erbscheins oder einer anderen Legitimation an das Vermögen, der zur Auflösung derKonten vorgelegt werden muss. Problematisch kann dies werden, wenn die Verstorbenen die alleinigeVerfügungsvollmacht über die Familienbankkonten hatten und den Erben damit finanzielle Engpässe ent-stehen. In diesem Fall sollte mit der Bank gesprochen werden.Bestehen Konten, deren Geld nicht zur Deckung der durch den Tod anfallenden Kosten benötigt werden,kann es sinnvoll sein – besonders bei günstiger Zinslage – diese Konten weiterlaufen zu lassen. Die ent-sprechenden Erben können sich das Konto nach Vorlegung des Erbscheins auf deren Namen umschreibenlassen. Daueraufträge müssen storniert werden.

Wenn der/die Verstorbene berufstätig war:

� Arbeitgeber noch vor Beerdigung informieren,

� Sterbeurkunde zusenden,

� Abholung privater Sachen vom Arbeitsplatz und übergeben von Dienstgegenständen.

� Bestehen noch Gehaltsansprüche? Gibt es ein Sterbegeld vom Arbeitgeber?

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Informiere dich, ob der Arbeitgeber das Gehalt des/der Verstorbenen für eine Überbrückungszeit weiter-zahlt. Manche Tarifverträge sehen eine Entgeltfortzahlung an den Ehepartner/die Ehepartnerin vor. Mansollte besser nachfragen, da der Arbeitgeber wahrscheinlich nicht von selbst darauf hinweist.

Krankenkasse informieren

Für die Kündigung der gesetzlichen sowie privaten Krankenkassenmit-gliedschaft wird die Sterbeurkunde benötigt. Es gibt keine festgesetztenFristen zur Meldung. Zu viel gezahlte Beiträge werden zurückerstattet.Die private Krankenversicherung endet ebenfalls mit dem Tod des/derVersicherten.

Achtung: Beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige sind bei gesetz-lichen Krankenkassen nur noch einen Monat versichert!

Rente/Pension

Sofern es sich bei Verstorbenen um Rentner bzw. Rentnerinnen handelt, muss der Renten Service derDeutschen Post informiert werden. Formblätter findet man unter www.rentenservice.de. I.d.R. leitet dieMeldebehörde die Informationen über einen Sterbefall automatisch an den Deutschen Post Renten Serviceweiter. Der Mitteilung ist eine Sterbeurkunde im Original oder eine beglaubigte Kopie beizulegen.Hinterließ der/die Verstorbene einen Ehepartner/eine Ehepartnerin oder ein minderjähriges Kind, so habendiese einen Anspruch auf Witwen-/Witwerrente bzw. Halbwaisenrente (mehr dazu unter 4.3). Erhieltder/die Verstorbene eine Pension, muss sich wegen des Witwen-/Witwergeldes an den Dienstherrn des/derVerstorbenen gewandt werden. Besteht Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, muss dafür ein Antraggestellt werden.

Versicherungen übertragen oder kündigen

Abgesehen von der privaten Unfallversicherung und der Lebensversicherung gibt es keine festgelegtenFristen zur Kündigung von Versicherungen, es sollte jedoch zeitnah erledigt werden. Die Versicherungs-summe wird an die Begünstigten ausgezahlt, die in der Police vermerkt sind. Versicherungsverträge endenmit dem Todestag, sofern kein überlebender Ehe- oder Lebenspartner/Lebenspartnerin die Verträge über-nimmt. Ggf. bis zur Meldung zu viel abgezogene Beiträge müssen zurückerstattet werden. Sachversiche-rungen, die konkret bezeichnete Sachen versichern, wie die Hausratversicherung, enden mit der Meldungdes Todesfalls. Nach dem Todesfall abgebuchte Beiträge werden hier nicht zurückerstattet, weshalb sichzeitnah um die Kündigung gekümmert werden sollte. Am Besten mit Fax und Sendeprotokoll, um denZugang der Kündigung beweisen zu können.

Sonstige Versicherungen und Verträge kündigen oder umschreiben

Hierzu können zählen: Hausrat-, Auto-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen. Die Versicherungs-unternehmen und sonstigen Träger von Verträgen sollten zügig vom Todesfall informiert werden. Es mussnicht immer zwangsläufig gekündigt werden. In zahlreichen Fällen kann es sich als sinnvoll erweisen, denVertrag auf ein anderes Familienmitglied weiterlaufen zu lassen. Darüber sollte individuell nachgedacht undmit den Trägern gesprochen werden. Ein Fahrzeug muss baldmöglichst um- oder abgemeldet werden.

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Angehörige bzw. Erbensollten bei den Versiche-rungen anrufen (unterZeugen) und sich sagenlassen, welche Unterlagen

für die Kündigung eingereichtwerden müssen. Stelle dieseDokumente per Fax oder Emailzu. So können die Formalitätenproblemlos und mit wenigAufwand erledigt werden.

Hatte der/die Verstorbene eine privaten Unfallversicherung oder Lebensversicherung, sollten die Ange-hörigen zügig im Vertrag nachschauen, bis wann dieser gekündigt werden muss. Bei manchen privatenUnfallversicherungen wird die Meldung innerhalb von 48 Stunden nach Todeseintritt verlangt.Die Lebensversicherung fordert häufig eine Meldung innerhalb einer Woche nach Todeseintritt.Versäumte Fristen können zur Kürzung der Versicherungssumme führen! Wenn die Meldung zwar erst

später, nach Ablauf der Frist, aber unverzüglich nach der Kenntnisnahme des Todesfalls erfolgt, handelt es sichin der Regel nicht um Vertragsverletzung.

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Wohnung kündigen

Entgegen der weit verbreiteten Annahme endet ein Miet-verhältnis nicht automatisch mit dem Tod des Mieters/derMieterin. Wohnen verbliebene Ehe- oder Lebenspartner/innen noch in der Wohnung, wurde also ein gemeinsamerHaushalt geführt, tritt dieser/diese in das Mietverhältnis ein.Standen beispielsweise beide Eheleute als Mieter imMietvertrag, so setzt sich das Mietverhältnis nach dem Toddes Mannes durch die überlebende Frau fort (§ 563a BGB).Stand die Frau nicht mit im Mietvertrag hat sie trotzdemdas Eintrittsrecht. Auch alle anderen Personen, die mit dem verstorbenen Mieter/der verstorbenen Mieterinden gemeinsamen Haushalt geführt haben, verfügen über dieses Eintrittsrecht und können die Wohnungübernehmen. Bloße Wohngemeinschaften gehören jedoch nicht dazu (§ 563 Abs. 2 BGB). Will man nicht indas Mietverhältnis eintreten, muss dies der Hausverwaltung binnen eines Monats schriftlich erklärt und diegesetzliche Kündigungsfrist beachtet werden. Es handelt sich um ein außerordentliches Kündigungsrecht,

für das Formvorschriften der Wohnraumkündigung Anwendung finden. Solldas Mietverhältnis durch keine Eintrittsberechtigten fortgesetzt werden,„erben“ die Erben das Mietverhältnis (§ 564 BGB). Wollen auch diese dasMietverhältnis nicht fortsetzen, sollte die Wohnung des Verstorbenen/derVerstorbenen schnellstmöglich schriftlich gekündigt werden, denn auch im

Todesfall gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (§§ 573c und 573 d BGB). Die Erben müssen also ein-rechnen, einige Monate Miete zahlen zu müssen. In vielen Heimverträgen endet das Vertragsverhältnis mitdem Sterbetag. Stirbt der Bewohner/die Bewohnerin nicht im Heim sondern z. B. im Krankenhaus sollte dasHeim schnell informiert und die persönlichen Gegenstände umgehend abholt werden. Ansonsten stellendie Heime Kosten in Rechnung.

Stirbt der Vermieter/die Vermieterin, setzen sich die Mietverträge mit dessen Erben fort.

Wenn für die Auflösung der Wohnung Hilfe benötigt wird, sind Adressen meist im Kleinanzeigenmarkt derörtlichen Tageszeitung zu finden oder beim Bestattungsinstitut erhältlich. Auch hier sollten mehrere Ange-bote eingeholt werden. Soziale Einrichtungen sind gern bereit, Kleidung oder funktionierende Haushalts-geräte aller Art entgegenzunehmen.

Was noch?

� Kündigung aller Mitgliedschaften in Vereinen, Verbänden, Fitnessstudios, Gewerkschaften usw. (mitunter laufen diese Verträge auch nach dem Tod weiter und es fallen Kosten an);

� Kündigung der Wasser-, Gas- und/oder Stromversorgung;

� Kündigung des Telefon- und/oder Internetanschlusses;

� Kündigung der Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements;

� Abmeldung der/des Verstorbenen bei der GEZ;

� Nachsendeantrag bei der Post beantragen;

� E-Mail-Verkehr der/s Verstorbenen verwalten und ggf. die Accounts (E-Mail-Konten) löschen (auch an Abmeldungen in sozialen Netzwerken denken);

� ggf. Termine des/der Verstorbenen verwalten und absagen;

� Danksagungen für Beileidsbekundungen werden drei bis vier Wochen nach der Beerdigung verschickt. Dies ist über eine Anzeigenschaltung in der örtlichen Zeitung möglich und/oder durch persönlicheDankesbriefe.

Kündigen potentielle Erben das Miet-verhältnis oder entfernen Gegenständeaus der Wohnung, kann das Erbe späternicht mehr ausgeschlagen werden.Wird das Erbe angetreten, muss evtl. die

Miete für wenige Monate weiter gezahlt wer-den (beachte Sonderkündigungsrecht § 564und 575a BGB). Evtl. können sich die Vertrags-parteien auf eine schnellere Beendigung desMietverhältnisses einigen.

Nur die Erben sindzur Kündigung derWohnung berechtigt(§ 564 BGB)!

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4.2 Erbe klären

Testamentseröffnung

Wurde ein Testament verfasst, muss das Original umgehend dem Nachlassgericht beim Amtsgericht desletzten Wohnsitzes des/der Verstorbenen übergeben werden. Hatte der/die Verstorbene sich für ein notari-elles Testament entschieden, wird dieses automatisch beim Nachlassgericht hinterlegt. Es ist auch möglich,dass der/die Verstorbene das Testament selbst beim Nachlassgericht hinterlegt hat (siehe Kapitel 1.2.7).Dann werden die Erben automatisch zur Testamentseröffnung eingeladen. Zur Testamentseröffnung ist dieSterbeurkunde nötig.Möchten die Erben das Erbe ausschlagen, muss dieses binnen sechs Wochen gegenüber dem Nachlass-gericht erfolgen (vgl. dazu §§ 1944 und 1945 BGB).

Die Erbfolge nach dem Gesetz

Existiert kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft (§§ 1924-1934 BGB). Nachfolgend wird erläu-tert, wie sich der Nachlass auf die Angehörigen verteilt, sofern kein Testament verfügt wurde.

Erbfolge 1. Grades

Waren Verstorbene alleinstehend, teilt sich das Erbe gemäß der ver-schiedenen Verwandtschaftsgrade auf die Verwandten auf. Bei denAngehörigen 1. Grades (§ 1924 BGB) handelt es sich um die Ab-kömmlinge der Verstorbenen. Dabei sind nichteheliche sowie adop-tierte Kinder seit dem 1.4.1998 den ehelichen gegenüber gleichbe-rechtigt. Die Kinder der Verstorbenen erben zu gleichen Teilen. Istein Kind bereits verstorben, verteilt sich dessen Anteil zu gleichenTeilen auf dessen Kinder. War das bereits verstorbene Kind des

Erblassers/der Erblasserinkinderlos, wird der eigentli-che Erbteilanspruch des ver-storbenen Kindes zu glei-chen Teilen auf die verbleibenden Kinder verteilt.

Erbfolge 2. Grades

Waren die Verstorbenen kinderlos oder sind die Verwandten 1. Gradesbereits verstorben, erben die Verwandten 2. Grades (§ 1925 BGB): dieEltern der Erblasser, deren Abkömmlinge (Geschwister der Erblasser)sowie deren Kinder (Nichten/Neffen der Erblasser).

Erbfolge 3. Grades

Gibt es auch keine Verwandten2. Grades (mehr), erben die Ver-wandten 3. Grades (§ 1926 BGB).Das sind die Großeltern der Erb-lasser, deren Abkömmlinge (Tantenund Onkel der Erblasser) sowiederen Abkömmlinge (Cousins/Cousinen der Erblasser).

Sohn ††

Erblasser/in

1/2 (1/2)

Tochter

1/4 1/4

Enkel 1 Enkel 2

SchwesterErblasser/in

Vater ††

1/2(1/2)

Mutter

1/2

Oma ††

1/4(1/4)

Opa

Mutter ††

Erblasser/in

1/4(1/2)

Tante

1/41/4

OpaOma

Vater ††

(1/2)

Kinder des Lebenspartners/derLebenspartnerin oder Stiefkinderhaben keinen Erbanspruch, dasie nicht blutsverwandt sind.

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Erbfolge 4. Grades

Danach erben die Verwandten 4. Grades(§ 1928 BGB), also die Urgroßeltern und derenKinder (Großtante und -onkel) der Erblasser.Die Kinder der Großtante und des Großonkelssind nicht mehr erbberechtigt.Gibt es keine Verwandten 1.-4. Grades (mehr)spricht man von ferneren Ordnungen (§ 1929BGB). Es sind die entfernten Voreltern desErblassers/der Erblasserin und deren Abkömmlinge.

Waren die Verstorbenen verheiratet oder lebten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so haben diePartner/innen einen Erbanspruch. Es gilt der Gütestand der „Zugewinngemeinschaft“. Liegt ein Ehevertragvor, ändert sich der gesetzliche Gütestand der Zugewinngemeinschaft. Waren die Eheleute geschieden oderhat der/die Überlebende die Scheidung eingereicht oder ihr zugestimmt, so sind die Ansprüche erloschen.Gibt es neben überlebenden Ehepartnern/Ehepartnerinnen Verwandte 1. Grades, erhält der Ehepartner/dieEhepartnerin ein Viertel des Erbes + ein Viertel als Zugewinnausgleich. Die verbleibenden 50 % verteilensich gemäß der gesetzlichen Erbfolge zu gleichen Teilen auf die Kinder, Enkel bzw. Urenkel der Erblasser.Gibt es keine Verwandten 1. Grades (mehr) aber Verwandte 2. Grades, so erhält der Ehepartner/die Ehe-partnerin die Hälfte des Erbes + ein Viertel als Zugewinnausgleich. Das überbleibende Viertel des Nachlas-ses verteilt sich zu gleichen Teilen auf die Verwandten 2. Grades. Zudem hat der/die Ehepartner/in einenErbanspruch auf alle Gegenstände im Haushalt, sofern diese zur Führung eines angemessenen Haushaltsbenötigt werden.Dies ist die erbrechtliche Lösung, der sogenannte große Zugewinnausgleich. Es gibt auch die Möglichkeitdes sogenannten kleinen Pflichtteils oder des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs. Der überlebende Ehe-gatte/die überlebende Ehegattin bzw. der Lebenspartner/die Lebenspartnerin schlägt die Erbschaft aus oderwird nicht Erbe/Erbin (§ 1953 BGB) und erhält nach § 1371 Abs. 2, 3 BGB sowohl den konkret berechnetenZugewinnausgleich als auch den sogenannten kleinen Pflichtteil (also den nach § 1371 Abs. 1 BGB nichterhöhten Pflichtteil), der meist 1/8 beträgt. Sofern erbberechtigte Kinder vorhanden sind, kann dies reinrechnerisch für den überlebenden Ehepartner/die überlebende Ehepartnerin die bessere Lösung sein.Mit Jahresbeginn 2010 wurden einige Neuregelungen bezüglich des Erbrechts erlassen. Die grundlegendenAspekte des Erbrechts werden nachfolgend behandelt.

Entlohnung bei Pflege

Hast du ein Elternteil gepflegt, steht dir nach dessen Tod ein Ausgleichanspruch zu, auch wenn du nebender Pflege berufstätig warst. Die Höhe des Ausgleichs hängt von der von dir geleisteten Höhe der Pflege-leistung ab. Hast du jedoch andere Verwandte oder Bekannte gepflegt, steht dir nach deren Tod keinPflegebonus zu.

Pflichtteil

Die Abkömmlinge der Verstorbenen, also Kinder, Enkel, Urenkel sowie die Eltern und die Ehegatten/Ehe-gattinnen können die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil geltend machen, wenn siebeispielsweise durch ein Testament ganz oder teilweise enterbt wurden und Kraft Gesetz Erben gewordenwären, wobei es bei Eltern und entfernten Abkömmlingen eine Einschränkung gibt (vgl. § 2309 BGB). Einepflichtteilsberechtigte Person hat keinen Anspruch auf Erbgegenstände, sondern nur auf Geld und mussdemnach ausgezahlt werden.

Schenkung

Schenkungen aus dem ersten Jahr vor dem Tod werden mit 100 % auf den Pflichtteil angerechnet, ausdem zweiten Jahr mit 90 % usw. Ausgenommen davon sind Immobilien. Hier greift das Abschmelzungs-modell nicht. Für Ehegatten/Ehegattinnen und eingetragene Lebenspartner/innen ist § 2325 Abs. 3 S. 3BGB zu beachten.

Großonkel ††Großeltern ††

Urgroßeltern ††

Eltern ††

Erblasser/in

Großtante

GesamtesErbe

Abkömmlingesind nicht

erbberechtigt

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Stundung

Bisher mussten Erben, die beispielsweise ein Haus oder Unternehmen geerbt haben, dieses oft verkaufen,weil sie den Enterbten den Pflichtteil auszahlen mussten. Nur für Kinder und Ehepartner/innen bestand dieMöglichkeit, die Auszahlung aufzuschieben. Nach der neuen Reform haben dazu nun alle Erben die Mög-lichkeit. Die Pflichtteilsauszahlung kann in Raten erfolgen (vgl. §§ 2331a f. BGB).

Verjährungsfrist

Vor der neuen Regelung galt die Sonderverjährung von 30 Jahren. Nach dem neuen Erbrecht verjährenfamilien- und erbrechtliche Ansprüche nach drei Jahren. Der Gesetzgeber lässt jedoch Ausnahmen zu, beidenen weiterhin die 30-jährige Sonderverjährung gilt.

Erbschein

Bei dem Erbschein handelt es sich um eine amtliche Urkunde, mit der sich (Mit-)Erben als solche legitimie-ren können. Er ist bei dem Nachlassgericht (Amtsgericht) zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereichsich der letzte Wohnsitz der Erblasser befand. Lebte der/die Verstorbene im Ausland, ist das Standesamt Iin Berlin zuständig. Ein Erbschein wird auf jeden Fall dann benötigt, wenn ein Grundstück zum Erbe zählt.Der Erbschein kann gleich mit Einreichung des Testaments beantragt werden. Man sollte sich mehrere Ab-schriften geben lassen. Die Kosten für den Erbschein richten sich nach dem Reinvermögen des Nachlasses.

4.3 Finanzielle Unterstützung

Unfallversicherung

Sterben privat Unfallversicherte durch einen Unfall, zahlt die Versicherung die vereinbarte Versicherungs-summe aus, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Angehörigen auch von anderen StellenSterbegeld erhalten.Sterben Arbeitnehmer/innen, Studierende, Schüler/innen oder Kinder am Arbeits-/Ausbildungs-/Betreuungs-platz infolge eines (Arbeits-)Unfalls, so zahlen die Berufsgenossenschaften sowie der Gemeindeunfall-versicherungsverband oder die Landesunfallkasse Sterbegeld.

Sonstige private Versicherungen

Haben Verstorbene weitere Versicherungen wie eine Lebens- oder Sterbegeldversicherung abgeschlossen,sollten sich die Erben mit dem Versicherungsträger so schnell wie möglich in Verbindung setzen, um alsErben oder Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt zu bekommen.

Sterbegeld

Ein generelles Sterbegeld, das früher die gesetzliche Krankenkasse ausgezahlt hat, gibt es seit dem1.1.2004 nicht mehr. Einige Gewerkschaften, Vereine und Arbeitgeber zahlen Sterbegeld. Sieht der Tarif-vertrag eine Sterbegeldzahlung vor, muss der Arbeitgeber diese ohne Aufforderung zahlen. Es ist jedochratsam, grundsätzlich nachzufragen.

Witwen- bzw. Witwerrente

Warst du mit der/dem Verstorbenen verheiratet oder habt ihr in einer eingetragenen Lebenspartnerschaftgelebt und hat der/die Verstorbene mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt, hast du Anspruchauf Witwen-/Witwerrente. Dabei werden Kindererziehungszeiten etc. angerechnet. Starb der/die Verschie-dene an den Folgen eines Arbeitsunfalls während des Wehr- oder Zivildienstes oder hatte er/sie als Berufs-einsteiger/in noch keine Möglichkeit, fünf Jahre in die Rentenkasse einzuzahlen, gilt die Wartezeit grund-sätzlich als erfüllt. Bei der Höhe wird zwischen kleiner und großer Rente unterschieden.

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Wurde Rentensplitting unter den Ehegatten vereinbart, besteht kein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente.Seit dem 1.1.2002 haben Ehepartner/innen die Möglichkeit, die in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eineRente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichmäßig zu teilen (Rentensplitting). Dann haben überle-bende Ehepartner/innen nach dem Todesfall des anderen keinen Anspruch auf Witwen-/Witwerrente. Jede/jeder hat dann einen eigenen Anspruch.

Vorschusszahlung auf Witwen-/Witwerrente

Witwer/Witwen haben die Möglichkeit, von der Deutschen Rentenversicherung der Deutschen Post eineVorschusszahlung in Höhe der bisher gezahlten Rente auf die später zu zahlende Witwer-/Witwenrente zuerhalten. Den entsprechenden Antrag gibt es bei der Poststelle oder im Internet. Die gesetzliche Renten-versicherung zahlt im ersten Vierteljahr nach dem Sterbefall im Übrigen 100 % der Rente von Verstorbe-nen, obwohl die Witwen-/Witwerrente nur 60 % bzw. 25 % (große und kleine Rente) beträgt.

Halb-/Waisenrente:

Hinterlassen Verstorbene Kinder unter 18 Jahren bzw. sich noch in Ausbildung befindliche Kinder, erhaltendiese Halb-/Vollwaisenrente, sofern der/die Verstorbene 5 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat. Nebenden leiblichen Kindern haben Pflege- und Stiefkinder Anspruch, die im Haushalt des/der Verstorbenen leb-ten sowie Enkel und Geschwister, die im Haushalt des/der Verstorbenen lebten und von diesem/dieser volloder überwiegend unterhalten wurden. Der entsprechende Antrag muss bei der DeutschenRentenversicherung gestellt werden. Kinder verstorbener Beamten/Beamtinnen erhalten Waisengeld überden Dienstherrn der Verstorbenen. Die Rente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Kindern inAusbildung höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt. Die Höhe der Halb-/Waisenrenteerrechnet sich aus dem Rentenanspruch, den der/die Verstorbene bis zum Zeitpunkt des Todesfalls erwor-ben hat.

Erziehungsrente

Geschiedene, die Kinder erziehen und deren frühere Ehepartner sterben, erhalten Erziehungsrente.

Sozialamt

Verfügen die Angehörigen über keine finanziellen Mittel und war der/die Verstorbene mittellos, zahlt dasSozialamt die sogenannte Sozialbestattung. Bevor ein Bestattungsunternehmen beauftragt wird, sollteunbedingt das Sozialamt kontaktiert und geklärt werden, ob und bis zu welcher Höhe die Kosten über-nommen werden. Ist der/die Hinterbliebene finanziell durch den Tod des Partners eingeschränkt, empfiehltes sich schnell bei der Agentur für Arbeit bzw. bei den Sozialbehörden Leistungen zu beantragen (Leistun-gen gibt es immer erst ab Antragsstellung!) und auch an Wohngeld zu denken.

4.4 Tod und Steuern

Durch den Tod eines Menschen können sich für die Hinterbliebenen steuerliche Änderungen ergeben, diees unbedingt zu berücksichtigen gilt. Diese sollen nachfolgend grundlegend erklärt werden. Wir raten drin-gend, ggf. weiterführende Beratung in Anspruch zu nehmen.

Einkommensteuer

Bei Tod von Steuerpflichtigen sind für die Erben oder Rechtsnachfolger steuerliche Regelungen zu beachten.Bei Verheirateten ist von Bedeutung, ob sie bis zum Tod mit ihrem Ehepartner/ihrer Ehepartnerin zusam-mengelebt haben. Ist dies der Fall, erhält der/die Verwitwete auch noch im Kalenderjahr nach dem Todeden steuerlichen Vorteil des Splittingtarifs. Den Anspruch auf dieses sogenannte „Witwensplitting“ hat manallerdings nur für dieses eine Jahr. Danach gilt für Verwitwete der Grundtarif.Bei Verstorbenen, die im Jahr des Ablebens noch als Arbeitnehmer/in beschäftigt waren, ist es sinnvoll eineSteuererklärung abzugeben, da es in den meisten Fällen zu einer hohen Steuererstattung kommt.

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Erbschaftssteuer

Bei einer Erbschaft werden hinsichtlich der Belastung mit Erbschaftssteuer auch ggf. durchgeführte Schen-kungen der letzten 10 Jahre hinzugerechnet. Bei der Ermittlung werden beispielhaft folgende Vermögens-übertragungen betrachtet:

� Kapitalvermögen,

� Gleichstellungsgeld,

� Einrichtungsgegenstände (z. B. Küche, Auto),

� Immobilien.

Ein Familienheim bleibt beim Erwerb durch überlebende Ehegatten im Regelfall steuerfrei. Das Gleiche giltin den meisten Fällen auch für die Kinder.Darüber hinaus gibt es für eine Erbschaft/Schenkung persönliche Freibeträge, die in Abhängigkeit vomVerwandtschaftsgrad in den Steuerklassen I bis III unterschiedlich hoch ausfallen. Nach Abzug dieser indivi-duellen Freibeträge wird die Erbschaftssteuer mit unterschiedlichen Prozentsätzen in Abhängigkeit von derHöhe des steuerpflichtigen Vermögens festgesetzt.Die Rechnungen für Bestattung, Trauerfeier etc. sind beim Finanzamt einzureichen, denn diese werden z. B.bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt.

Bei Fragen zum Thema Tod und Steuern hilft der ver.di-Lohnsteuerservice gerne weiter. Informationen sindunter www.lohnsteuerservice.de abrufbar. Konkrete Ansprechpartner/innen benennen auch die ver.di-Lan-desbezirke (siehe Adressliste im Anhang).

Das Bundesministerium der Justiz hat im Oktober 2010 die Broschüre „Erben und Vererben“ herausgege-ben, die eine erste Orientierung gibt, die Fachberatung jedoch nicht ersetzt (www.bmj.de –> Broschüren).

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Teil II – Zum Ausfüllen

In diesem zweiten Teil der Broschüre hast du die Möglichkeit, alle rele-vanten Informationen über Versicherungen, Vermögen, Finanzen zusam-menzutragen und persönliche Angaben einzutragen. So hast du bei-spielsweise auch die Möglichkeit, dein Testament hier handschriftlich zuverfassen. Damit deine Angehörigen im Krankheits- oder Todesfall allewichtige Informationen und Dokumente zusammen haben, ist es sinnvoll, diese Muster zu nutzen. DieÖsen an der Seite der Broschüre sollen es dir ermöglichen, diese Broschüre gemeinsam mit allen relevantenPapieren, Verträgen und Dokumenten in einen Ordner abzuheften zu können.Wichtig ist, dass alles gut leserlich geschrieben wird. Schreibe ggf. deine Erklärungen und Verfügungennoch einmal auf dem Computer oder der Schreibmaschine ab und lege es dem Handschriftlichen bei.

An manchen Stellen hast du die Möglichkeit, den für dich zutreffendenSatz anzukreuzen. Alles nicht Zutreffende solltest du durchstreichen,damit später nachvollziehbar ist, dass du dich mit diesem Thema ausein-andergesetzt hast! Sich beispielsweise gegen das Verfassen einerPatientenverfügung zu entscheiden ist auch eine Art der Selbstbestim-

mung. Es sollte für deine Angehörigen nachvollziehbar sein, dass du dich bewusst dagegen entschiedenhast und nicht etwa vergessen hast, dich mit dem Thema zu beschäftigen.

An meine Hinterbliebenen,im Falle meines Ablebens geben nachfolgende Angaben Auskunft über meine persönlichen Verhältnisseund über Dinge, die unbedingt zu beachten und zu erledigen sind.

……………………………………………………………………………………………………………………Vor- und Zuname

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum

Die folgenden Angaben habe ich auf den neusten Stand gebracht (was (z. B. Testament) und wann?)

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Vor dem Ausfüllen bitte dieInformationen und Hinweiseim ersten Teil der Broschürelesen bzw. beachten!

Nicht vergessen!Alles handschriftlich mitDatum unterschreiben undregelmäßig erneuern.

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1. Wichtige Formalitäten und Wünsche

Nachfolgende Angaben informieren über meine persönlichen Angelegenheiten, mein Vermögen und meineVersicherungen sowie meine Wünsche und bereits getroffenen Vorbereitungen bezüglich meines Ablebens.

1.1 Wünsche zur Bestattung

Ich wünsche ………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………(Feuer- oder Erdbestattung, (halb)anonyme Bestattung, Seebestattung (Begründung angeben) etc.)

Datum …………………………………………… Unterschrift ………………………………………………

Ich wünsche eine Bestattung auf dem Friedhof …………………………………………………………………

Ich möchte in einem ………………………………………………………………………… beerdigt werden(Kiefer-, Eichen- oder Ökosarg).

Ich möchte in folgender Kleidung beerdigt werden: …………………………………………………………..

……………………………………………………………………………………………………………………

…………………………………………………………………………………………………………………….

…………………………………………………………………………………………………………………….

� Ich habe einen Bestattungsvertrag mit dem Bestattungsunternehmen

……………………………………………………………………………………………………………………

….………………………………………………………………………………………………… geschlossen.

Es besteht ein Grabnutzungsvertrag mit der Stadt/Kirchengemeinde ………………………………………

……………………………………………………… auf dem Friedhof ………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Grabnummer: ……………………………………………………………………………………………………...

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In Falle meines Todes ist Pfarrer/in bzw. Priester ……………………………………………………………….

(Adresse) …………………………………………………………………………………………………………..

…………………………………………………………………………………………………… zu informieren.

� Mit ihm/ihr habe ich bereits über meine Bestattung gesprochen.

� Ich habe bereits mit folgendem Bestattungsinstitut über meine Bestattung gesprochen und

Folgendes veranlasst: ………………………………………………………………………………………..

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Der Vertrag befindet sich …………………………………………………………………………………………

Es sind bereits Zahlungen in Höhe von ……………………………………………………… geleistet worden.

Ich habe folgende Wünsche bezüglich meiner Bestattung:

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

1.2 Wer ist zu informieren?

Meine nächsten Angehörigen sind zu informieren und zwar (Vor- und Zuname, Anschrift, Telefon):

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

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� Eine vollständige Liste befindet sich ………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Folgende Angehörige und Freunde sollen eine persönliche Todesanzeige bekommen

(Vor- und Zuname, Anschrift): …………………………………………………………………………………...

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

� Eine vollständige Liste befindet sich ………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Folgende Vereine, Gruppen etc. sollen informiert werden:

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Es ist das zuständige Standesamt zu informieren:

Anschrift …………………………………………………………………………………………………………

…………………………………………………………………………………………………………………….

Mein/e Arbeitgeber/in ist zu informieren:

Name …………………………………………………………………………………………………………….

Anschrift …………………………………………………………………………………………………………

Telefon .………………………………………………………………………………………………………….

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1.3 Hausarzt, Krankenkasse

Mein Hausarzt/meine Hausärztin ist Dr. ………………………………………………………………………..

Praxisanschrift …………………………………………………………………………………………………….

Telefon …………………………………………………………………………………………………………..

Meine Krankenkasse, die …………………………………………………………………………………….ist unter Vorlage einer Sterbeurkunde zu informieren.

Meine Krankenkassenkarte befindet sich ………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

…………………………………………………………………………………………………………………….

1.4 Mitgliedschaften, Funktionen, Ämter

Ich gehöre folgender/n Genossenschaft/en an:

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Meine Gewerkschaft, die ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ist zu informieren.

Anschrift …………………………………………………………………………………………………………

Telefon .………………………………………………………………………………………………………….

Mitgliedsnummer .……………………………………………………………………………………………….

Ich habe folgende Ehrenämter:

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

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Ich habe folgende Funktionen in Sozialeinrichtungen:

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Ich gehöre folgenden Vereinen an/habe dort folgende Funktionen:

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Ich gehöre folgender Partei an/habe dort folgende Funktionen (Mitgliedsnummern):

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

1.5 Finanzen, Vermögen, Besitz, Schulden

Ich verfüge über folgende Sparverträge und Bankkonten/Girokonten:

……………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

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Immer Institut bzw.Gläubiger/Schuldner,Aufbewahrungsort desSchuldscheinssowie ggf. (Konto)

Nummer und Summe nennen!

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Ich habe einen Bausparvertrag:

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Ich habe folgende Schulden/Kredite/Bürgschaften, in Höhe von und für:

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Ich habe folgende Hypotheken/Darlehen:

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Ich verfüge über folgende Wertpapiere:

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Ich verfüge über folgenden Grundbesitz:

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

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Sonstiges Vermögen (z. B. Bankschließfächer, Sammlungen etc.):

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Ich habe für folgende Konten Vollmachten ausstellen lassen:

Konto ………………………………………… Vollmachtberechtigt ist ………………………………………...

Konto ………………………………………… Vollmachtberechtigt ist ………………………………………...

Konto ………………………………………… Vollmachtberechtigt ist ………………………………………...

Konto ………………………………………… Vollmachtberechtigt ist ………………………………………...

Die Vollmacht(en) befinden sich ………………………………………………………………………………...

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Ich verfüge über ein Kraftfahrzeug Marke ………………………………………………………………………

amtl. Kennzeichen ………………………………………………………………………………………………

Die Unterlagen befinden sich ……………………………………………………………………………………

Folgende Daueraufträge bzw. Einzugsermächtigungen werden bezahlt (z. B. Miete, Telefon, GEZ, Beiträgeusw.)

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

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� Die Unterlagen zu obigen Punkten lege ich dieser Broschüre bei.

oder

Die Unterlagen befinden sich ……………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Sofort zu kündigen sind davon:

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

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2. Verfügungen und Versicherungen

Nachfolgend findet sich eine Übersicht über meine Verfügungen und Versicherungen.

2.1 Vorsorgevollmacht3

� Ich habe eine Vorsorgevollmacht verfasst. Sie befindet sich ……………………………………………….

…………………………………………………………………………………………………………………….

oder

VORSORGEVOLLMACHT

Ich, ………………………………………………………………………………………. (Vollmachtgeber/in)Name, Vorname

…………………………………………………………………………………………………………………….Geburtsdatum Geburtsort

…………………………………………………………………………………………………………………….Adresse

…………………………………………………………………………………………………………………….Telefon, Telefax

erteile hiermit Vollmacht an

………………………………………………………………………………………… (bevollmächtigte Person)Name, Vorname

…………………………………………………………………………………………………………………….Geburtsdatum Geburtsort

…………………………………………………………………………………………………………………….Adresse

…………………………………………………………………………………………………………………….Telefon, Telefax

Diese Vertrauensperson wird hiermit bevollmächtigt, mich in allen Angelegenheiten zu vertreten, die ich imFolgenden angekreuzt oder angegeben habe. Durch diese Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht ange-ordnete Betreuung vermieden werden. Die Vollmacht bleibt daher in Kraft, wenn ich nach ihrer Errichtung ge-schäftsunfähig geworden sein sollte. Die Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person dieVollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann.

3) Quelle: Muster nach den Vorgaben des Bundesministeriums der Justiz.

Hinweis für alle Vollmachten: Alle Personen, die du nachfolgend für etwas bevollmächtigst,sollten über ein Original dieser Vollmacht verfügen. Wenn du nachfolgende Vollmachtenkopierst und unterschreibst, gelten sie als Originale. Sinnvoll ist dabei auch eine notarielleBeglaubigung.

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Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit

� Sie (die Vertrauensperson) darf in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorgeentscheiden, ebenso über alle Einzelheiten einer ambulanten oder (teil-)stationärenPflege. Sie ist befugt, meinen in einer Patientenverfügung festgelegten Willendurchzusetzen.

� Sie darf insbesondere in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung desGesundheitszustandes und zur Durchführung einer Heilbehandlung einwilligen,diese ablehnen oder die Einwilligung in diese Maßnahmen widerrufen, auch wennmit der Vornahme, dem Unterlassen oder dem Abbruch dieser Maßnahmen dieGefahr besteht, dass ich sterbe oder einen schweren oder länger andauerndengesundheitlichen Schaden erleide (§ 1904 Abs. 1 und 2 BGB).

� Sie darf Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen.Ich entbinde alle mich behandelnden Ärzte und nichtärztliches Personal gegenübermeiner bevollmächtigten Vertrauensperson von der Schweigepflicht.

� Sie darf über meine Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung (§ 1906 Abs.1 BGB) und über freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Bettgitter, Medikamenteu. ä.) in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (§ 1906 Abs. 4 BGB) ent-scheiden, solange dergleichen zu meinem Wohle erforderlich ist.

Sonstiges:

� …………………………………………………………………………………………

� …………………………………………………………………………………………

� ………………………………………………………………………………….………

� ………………………………………………………………………………….………

Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten

� Sie darf meinen Aufenthalt bestimmen, Rechte und Pflichten aus dem Mietvertragüber meine Wohnung einschließlich einer Kündigung wahrnehmen sowie meinenHaushalt auflösen.

� Sie darf einen neuen Wohnungsmietvertrag abschließenund kündigen.

� Sie darf einen Heimvertrag abschließen und kündigen.

Sonstiges:

� …………………………………………………………………………………………

� …………………………………………………………………………………………

Ja � Nein �

Ja � Nein �

Ja � Nein �

Ja � Nein �

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Ja � Nein �

Ja � Nein �

Ja � Nein �

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Behörden

� Sie darf mich bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern ver-treten.

Sonstiges:

� ………………………………………………………………………………….………

� ………………………………………………………………………………….………

Vermögenssorge

� Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen undRechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgebenund entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen, namentlich

� über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen,

� Zahlungen und Wertgegenstände annehmen,

� Verbindlichkeiten eingehen,

� Willenserklärungen bezüglich meiner Konten, Depots und Safes abgeben.

� Sie darf mich im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten vertreten (beachte Kapitel1.2.6 Bankvollmacht).

� Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer/einer Betreuerinrechtlich gestattet ist.

Folgende Geschäfte soll sie nicht wahrnehmen können:

� …………………………………………………………………………………………

� …………………………………………………………………………………………

� …………………………………………………………………………………………

� Ich entbinde sie von dem Verbot der Insichgeschäfte (§ 181 BGB).

Post und Fernmeldeverkehr

� Sie darf die für mich bestimmte Post entgegennehmen und öffnen sowie über denFernmeldeverkehr entscheiden. Sie darf alle hiermit zusammenhängendenWillenserklärungen (z. B. Vertragsabschlüsse, Kündigungen) abgeben.

Vertretung vor Gericht

� Sie darf mich gegenüber Gerichten vertreten sowie Prozesshandlungen aller Artvornehmen.

Untervollmacht

� Sie darf Untervollmacht erteilen.

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Betreuungsverfügung

� Falls trotz dieser Vollmacht eine gesetzliche Vertretung („rechtliche Betreuung“)erforderlich sein sollte, bitte ich, die oben bezeichnete Vertrauensperson alsBetreuer/in zu bestellen.

Geltung über den Tod hinaus

� Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus.

Weitere Regelungen

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

…………………………………………………………………………………………………………………….Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

Aktualisierung:

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

Ja � Nein �

Ja � Nein �

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2.2 Betreuungsverfügung4

� Ich habe eine Betreuungsverfügung verfasst. Sie befindet sich …………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

oder

BETREUUNGSVERFÜGUNG

Ich, ………………………………………………………………………………………………………………. Name, Vorname

…………………………………………………………………………………………………………………….Geburtsdatum Geburtsort

…………………………………………………………………………………………………………………….Adresse

…………………………………………………………………………………………………………………….Telefon, Telefax

lege hiermit für den Fall, dass ich infolge einer Krankheit oder Behinderung meine Angelegenheiten ganzoder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und deshalb ein Betreuer/eine Betreuerin für mich bestelltwerden muss, Folgendes fest:

Zu meinem Betreuer/meiner Betreuerin soll bestellt werden:

…………………………………………………………………………………………………………………….Name, Vorname

…………………………………………………………………………………………………………………….Geburtsdatum Geburtsort

…………………………………………………………………………………………………………………….Adresse

…………………………………………………………………………………………………………………….Telefon, Telefax

Falls die vorstehende Person nicht zum Betreuer/zur Betreuerin bestellt werden kann, soll folgende Personbestellt werden:

…………………………………………………………………………………………………………………….Name, Vorname

…………………………………………………………………………………………………………………….Geburtsdatum Geburtsort

…………………………………………………………………………………………………………………….Adresse

…………………………………………………………………………………………………………………….Telefon, Telefax

4) Quelle: Muster nach den Vorgaben des Bundesministeriums der Justiz.

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Auf keinen Fall soll zum Betreuer/zur Betreuerin bestellt werden:

…………………………………………………………………………………………………………………….Name, Vorname

…………………………………………………………………………………………………………………….Geburtsdatum Geburtsort

…………………………………………………………………………………………………………………….Adresse

…………………………………………………………………………………………………………………….Telefon, Telefax

Zur Wahrnehmung meiner Angelegenheiten durch den Betreuer/die Betreuerin habe ich folgende Wünsche:

1. ………………………………………………………………………………………………………………...

……………………………………………………………………………………………………………...

2. ………………………………………………………………………………………………………………...

………………………………………………………………………………………………………………...

3. ………………………………………………………………………………………………………………...

………………………………………………………………………………………………………………...

4. ………………………………………………………………………………………………………………...

………………………………………………………………………………………………………………...

…………………………………………………………………………………………………………………….Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

Aktualisierung:

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

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2.3 Patientenverfügung

� Ich habe eine Patientenverfügung verfasst. Sie ist zu finden ………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

oder

PATIENTENVERFÜGUNG

Ich, …………………………………………………………………………………………………………Name, Vorname

……………………………………………………………………………………………………………………Geburtsdatum Geburtsort

……………………………………………………………………………………………………………………Adresse

……………………………………………………………………………………………………………………Telefon, Telefax

verfüge schon jetzt für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bindend oder verständlich mitteilen kann,bezüglich meiner medizinischen Versorgung und Behandlung Folgendes:

Wann soll die Patientenverfügung gelten?

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Was hat mich dazu bewegt?

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Beachte dieFormulierungs-beispiele imKapitel 1.2.3!

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Behandlungs- und Nichtbehandlungswünsche

Lebenserhaltende Maßnahmen

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Schmerz- und Symptombehandlung

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Künstliche Ernährung

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Künstliche Flüssigkeitszufuhr

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Wiederbelebung

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Künstliche Beatmung

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

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Dialyse

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Antibiotika

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Blut/Blutbestandteile

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Zusammenfassung

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Ort des Sterbens und persönlicher Beistand

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Verbindlichkeit

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

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Vorsorgeverfügung und beigefügte Erläuterungen

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Ich möchte, dass die behandelnden Ärzte meine Vertrauensperson,

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………Vor- und Nachname

über meinen gesundheitlichen Zustand informieren und mit ihm/ihr die Möglichkeiten und Konsequenzeneiner ärztlichen und pflegerischen Behandlung besprechen.

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

…………………………………………………………………………………………………………………….Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

Aktualisierung:

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

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2.4 Organverfügung

� Ich besitze einen Organspendeausweis. Er ist zu finden

……………………………………………………………………………………………………………………oder

Organverfügung

Ich, …………………………………………………………………………………………………………Name, Vorname

……………………………………………………………………………………………………………………Geburtsdatum Geburtsort

……………………………………………………………………………………………………………………Adresse

……………………………………………………………………………………………………………………Telefon, Telefax

treffe für den Fall, dass mein Hirntod festgestellt wurde, nachfolgende Organverfügung:

� Ich möchte unter keinen Umständen, dass mir Organe und Gewebe entnommen werden.

� Mit einer Entnahme aller Organe und Gewebe bin ich einverstanden.

� Mit einer Entnahme der im Folgenden aufgeführten Organe und Gewebe bin ich einverstanden:

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Mit der Organspende bin ich unter der Voraussetzung einverstanden, wenn mindestens zwei Ärzte/Ärztin-nen unabhängig voneinander meinen klinischen Tod (Hirntod) festgestellt haben.

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

Aktualisierung:

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

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2.5 Sorgerechtsverfügung

� Ich habe eine Sorgerechtsverfügung erlassen. Sie ist zu finden……………………………………………

oder

SORGERECHTSVERFÜGUNG

Für den Fall, dass ich/wir die elterliche Sorge für das unten benannte Kind/die unten benannten Kindernicht mehr ausüben kann/können, treffe ich/treffen wir nachfolgende Sorgerechtsverfügung:

Ich, sorgeberechtigte Mutter ……………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………Vorname, Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse

und ich, sorgeberechtigter Vater …………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………Vorname, Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse

erkläre/n für mein/unser/e Kind/er ………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………Vorname, Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse

Kind 2: ……………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………Vorname, Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse

Kind 3: ……………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………Vorname, Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse

folgende Personensorge.

Für die Personensorge benenne ich/benennen wir folgende Person/en:

……………………………………………………………………………………………………………………Vorname, Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefon, Handynummer

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Als Ersatzperson/en benenne ich/benennen wir – in Rangfolge der Aufzählung – folgende Person/en:

……………………………………………………………………………………………………………………Vorname, Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefon, Handynummer

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Nicht Zutreffendesbitte streichen!

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Weiterhin erkläre ich/erklären wir, dass nachfolgende Person/en keinesfalls als Vormund oder Pfleger fürdas oben benannte Kind/die oben benannten Kinder eingesetzt werden soll/en:

……………………………………………………………………………………………………………………Vorname, Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefon, Handynummer

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Folgende Gründe möchte ich/möchten wir dafür nennen:

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Sollte für das oben benannte Kind/die oben benannten Kinder eine andere Person als die von mir/unsgewünschte als Vormund oder Pfleger eingesetzt werden, erkläre ich/erklären wir, dass sich dieVermögenssorge nicht auf das Vermögen erstrecken soll, welches das Kind durch mich/uns von Todeswegen erwirbt. Für die Verwaltung dieses Vermögens bestimme ich/bestimmen wir, dass folgende Personals Pfleger/Pflegerin benannt werden soll:

……………………………………………………………………………………………………………………Vorname, Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefon, Handynummer

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Als Ersatzperson benenne ich/benennen wir – in Rangfolge der Aufzählung – folgende Person/en:

……………………………………………………………………………………………………………………Vorname, Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefon, Handynummer

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Für getrennt Lebende: Sollte das Familiengericht in Erwägung ziehen, dem anderen Elternteil das Sorge-recht zu übertragen, möchte ich dem widersprechen und folgende Gründe dafür, die das Kindeswohlbetreffen, anführen:

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

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Für den Fall, dass das Betreuungsgericht dem anderen Elternteil das Sorgerecht überträgt, erkläre ichFolgendes:

Ich wünsche, dass das oben benannte Kind/die oben benannten Kinder in meinem bestehenden Hauhaltmit

……………………………………………………………………………………………………………………(Bsp. meinem/meiner jetzigen Ehegatten/-gattin, Lebenspartner/in, meiner Schwester, meinem Bruder, meiner Mutter oder meinem Vater etc.)

……………………………………………………………………………………………………………………Vorname, Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Telefon, Handynummer

……………………………………………………………………………………………………………………verbleibt. Dies dient nach meiner Auffassung – aufgrund der engen Bindung des Kindes/der Kinder zuroben genannten Person – dem Wohl des Kindes/der Kinder. Das möchte ich wie folgt begründen:

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Sonstige Wünsche

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

Aktualisierung:

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

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2.6 Testament

� Ich habe eine letztwillige Verfügung (Testament) erstellt. Sie befindet sich ………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

oder

TESTAMENT

Nachfolgend verfüge ich meinen letzten Willen.

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

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……………………………………………………………………………………………………………………

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……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

Aktualisierung:

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

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2.7 Erbvertrag

Es wurde ein Erbvertrag mit folgenden Parteien geschlossen: …………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

Er ist bei dem/der Notar/in ………………………………………………………………………………………

………………………………………………………………………………………………………… hinterlegt.

Eine Kopie des Erbvertrags befindet sich …………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

……………………………………………………………………………………………………………………Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin

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Für persönliche Angaben

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3. VersicherungenIch habe folgende Versicherungen abgeschlossen:

Art der Versicherung Gesellschaft Versicherungs-Nummer Versicherungs-Summe Beitrag Begünstigte/r Aufbewahrungsort

(Private) Kranken-versicherung

Unfall-versicherung

Berufsunfähigkeits-versicherung

Invaliditäts-Zusatz-versicherung

Lebens-versicherung

Sterbegeld-versicherung

Reisekranken-versicherung

Hausrat-versicherung

Gebäude-versicherung

Kfz-Versicherung

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Für persönliche Angaben

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3. VersicherungenIch habe folgende Versicherungen abgeschlossen:

Art der Versicherung Gesellschaft Versicherungs-Nummer Versicherungs-Summe Beitrag Begünstigte/r Aufbewahrungsort

Reise-versicherung

Haftpflicht-versicherung

Tier-Haftpflicht-versicherung

Rechtsschutz-versicherung

Renten-versicherung

SonstigeVersicherungen

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4. Weitere Notizen

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� Die Unterlagen lege ich der Broschüre bei.

� Die Unterlagen befinden sich ………………………………………………………………………………

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Oft benötigen Hinterbliebene oder BevollmächtigtePasswörter oder Pincodes für den PC, für Safes,Konten etc. Übergebe diese Daten so, dass keinUnbefugter sie erhalten kann.

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Teil III

Wo bekomme ich welche Infos, wo kann ich mich seriös beraten lassen?

BundesArbeitsGemeinschaft der PatientInnenstellen (BAGP)Waltherstr. 16a, 80337 MünchenTel. 089/76755131, Fax 089/7250474Mail: [email protected], Internet: www.bagp.deDort erhältst du die Anschrift der regionalen Patientenstellen.

Bundesministerium der JustizMohrenstraße 37, 10117 BerlinTel. 030/185800, Fax 030/18580-9525Internet: http://www.bmj.bund.deHier findest du eine Formulierungshilfe zur Patientenverfügung sowie die Broschüre „Erben und Vererben“.

Klipp und Klar, Informationszentrum der deutschen VersichererInformationszentrum: Wilhelmstraße 43/43G, 10117 Berlinkostenlose Verbraucher-Hotline: 0800/3399399Internet: www.klipp-und-klar.de

Sozialverband Deutschland SoVD e.V.Bundesgeschäftsstelle Stralauer Str. 63, 10179 BerlinTel: 030/726222-0, Fax: 030/726222-311Mail: [email protected], Internet: www.sozialverband.deBroschüre zu den Themen Krankheit und Pflege, u. a. „Patientenverfügung“ und „Ihre Rechte als Patient“

Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)Beratungstelefon: 0800/0117722, bundesweit kostenlosInternet: www.unabhaengige-patientenberatung.de

VerbraucherzentralenUnter www.verbraucherzentrale.de sind die Adressen aller deutschen Verbraucherzentralen zu finden.Dort sind hilfreiche Broschüren wie „Was tun, wenn jemand stirbt?“, „Vorsorge selbstbestimmt“ oder„Pflegefall – was tun?“ erhältlich.

Bundesärztekammer (BAEK)Arbeitsgemeinschaft der deutschen ÄrztekammernHerbert-Lewin-Platz 1, 10623 BerlinTel. 030/400456-0, Fax 030/400456-388Mail: [email protected]

Bundesnotarkammer – Zentrales VorsorgeregisterPostfach 08 01 51, 10001 BerlinTel. 030/383866-0, Fax 030/38386677Internet: www.vorsorgeregister.deHier bekommst du Antragsformulare für die Registrierung von Vollmachten.

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Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)Ostmerheimer Str. 220, 51109 KölnTel. 0221/8992-0, Fax 0221/8992-300Mail: [email protected] (Anfragen und Mitteilungen) oder [email protected] (für Bestellungen Medien undMaterialien), Internet: www.bzga.de

Weitere hilfreiche Internetseitenwww.medizinrecht.dewww.hospize.de (Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung)www.bestatter.de (Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.)www.batf.de (Bundesarbeitsgemeinschaft Trauerfeier, hier sind u. a. Trauerredner/innen zu finden)www.gdv.de (Die Deutschen Versicherer)www.thema-altenpflege.de (Pflegezentrum Online, die berufliche und private Altenpflege)http://wiki.btprax.de

Zu allen steuerrechtlichen Fragen stehen die ausgebildeten Lohnsteuerbeauftragten mit Rat und Tat zurSeite. Ansprechpartner/innen findet ihr in jedem ver.di-Bezirk und unter www.lohnsteuerservice.verdi.de

www.sopo.verdi.de

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Bestellschein/Kopiervorlage

Scholz | Direct

Richard Scholz GmbH Paradiesstr. 206 A

12526 Berlin

Tel.: (030) 67982-150

Fax: (030) 67982-351

[email protected]

Artikelart ArtNr Artikelbezeichnung alle Broschüren zuzüglich Versandkosten Preis in � pro Stück

Bestell- menge

Broschüre 20050032

Broschüre 20050031 Sozialpolitische Informationen

Ausgabe 19 - 1. Halbjahr 2011 Ausgabe 18 - 2. Halbjahr 2010

ab 5 Ex. 2 � /Stk.

Broschüre 20050005 Kinder, Job und Kohle – Rententipps für Frauen 4. Auflage, Februar 2010 2,00

Broschüre 20050029 In Zukunft gesund – Schritt für Schritt zur 2. Auflage, betrieblichenGesundheitsförderung Okt. 2010/Nachdruck

2,00

Broschüre 20050028 Gesetzliche Unfallversicherung – Strukturen, Leistungen, Selbstverwaltung 1. Auflage, März 2010

2,00

Broschüre 20050007

Versichertenberaterinnen, Versichertenberater und

Versichertenälteste in der Deutschen Rentenversiche- rung und ver.di-Lohnsteuerbeauftragte 4. Auflage, Juni 2009

2,00

Broschüre 20051005 Wann in Rente? Wie in Altersteilzeit? 2. Auflage, Mai 2009 2,00

Broschüre 20050004 Ratgeber atypische Beschäftigung 11. Auflage, 400 � -Minijobs, Teilzeit, Befristung & Leiharbeit Dez. 2010/Nachdruck

3,00

Broschüre Krankheit und Todesfall – was tun? 1. Auflage, Juni 2011 5,00

Tagungsdoku 20050030 „Moderne Zeiten – ist die gesetzliche Unfallversicherung nun schon modern genug?" Dokumentation der 8. SV-Tagung am 26./27.4.2010

4,00

Tagungsdoku

Download

workshop 20 Jahre Rente im vereinten Deutschland Dokumentation der Veranstaltung am 1.7.2010 (http://sozialpolitik.verdi.de/alterssicherung_betriebliche_altersvorsorge_pflege)

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Tagungsdoku

Download

6. Frauenalterssicherungskonferenz – Dokumentation der Tagung am 23. Juli

2010 in Berlin, August 2010 (http://sozialpolitik.verdi.de/alterssicherung_betriebliche_altersvorsorge_pflege)

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Tagungsdoku

Download

5. Frauen-Alterssicherungskonferenz – Dokumentation der Tagung am 12.8.2009 in Berlin (http://sozialpolitik.verdi.de/alterssicherung_betriebliche_altersvorsorge_pflege/)

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Tagungsdoku

Download

„Das UVMG umsetzen! Anforderungen an Unfallversicherung und Selbstverwaltung“ Dokumentation der 7. SV-Tagung am 13./14.5.2009, Download (http://sozialpolitik.verdi.de/arbeits_und_gesundheitsschutz-_politik)

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06/2011

Alle Preise inkl. Versandkosten pro Paket Expressversand Achtung

gesetzl. Mehrwertsteuer bis 1,0 kg 3,50 � zzgl. Versand bis 2,0 kg 6,00 � bis 2,0 kg 12,40 � Bitte auf der Bestellung die bis 5,0 kg 8,55 � bis 5,0 kg 13,65 � Art des Versandes vermerken

bis 10,0 kg 10,55 � bis 10,0 kg 15,85 � - Standard oder Express Palettenversand: 26,50 � bis 20,0 kg 13,45 � bis 20,0 kg 20,65 � (Zustellung bis 12.00 Uhr zzgl. Speditionskosten bis 30,0 kg 20,25 � bis 30,0 kg 26,15 � von Montag bis Freitag)

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Paula-Thiede-Ufer 10 – 10179 Berlin

Absender

Firma

Name, Vorname:

Straße/Nr.:

PLZ/Ort:

Telefon:

E-Mail:

Versandart: Standard Express

Datum, Unterschrift

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Ich möchte Mitglied werden ab: Monat / Jahr

Persönliche Daten:

Name

Vorname / Titel

Straße / Hausnummer

PLZ Wohnort

Geburtsdatum

Telefon

E-Mail

Staatsangehörigkeit

Geschlecht weiblich männlich

Beschäftigungsdaten

Arbeiter/in Angestellte/r

Beamter/in DO-Angestellte/r

Selbstständige/r freie/r Mitarbeiter/in

Vollzeit

Teilzeit Anzahl Wochenstd.

Erwerbslos

Wehr-/Zivildienst bis

Azubi - Volontär/in - Referendar/in bis

Schüler/in-Student/in bis

(ohne Arbeitseinkommen)

Praktikant/in bis

Altersteilzeit bis

Sonstiges 

Bin / war beschäftigt bei (Betrieb / Dienststelle / Firma / Filiale)

Straße / Hausnummer im Betrieb

PLZ Ort

Branche

ausgeübte Tätigkeit

ich bin Meister/in – Techniker/in – Ingenieur/in

Tarifvertrag

Tarifl. Lohn- oder Gehaltsgruppe bzw. Besoldungsgruppe

Tätigkeits-/Berufsjahr, Lebensalterstufe

regelmäßiger monatlicher Bruttoverdienst Euro

Einzugsermächtigung:

Ich bevollmächtige die ver.di, den satzungs gemäßen Bei trag bis auf Widerruf im Last schrift ein zugs verfahren

zur Monatsmitte zum Monatsende

monatlich halbjährlich

vierteljährlich jährlich

Name des Geldinstituts/Filiale (Ort)

Bankleitzahl Kontonummer

Name Kontoinhaber/in (Bitte in Druckbuchstaben)

Datum/ Unterschrift Kontoinhaber/in

oder im Lohn-/Gehaltsabzugsverfahren* monatlich bei meinem Arbeitgeber einzu ziehen. *(nur möglich in ausgewählten Unternehmen)

Personalnummer (nur für Lohn-/Gehaltsabzugsverfahren)

Ich war Mitglied der Gewerkschaft:

von: bis: Monat/Jahr Monat/Jahr

Monatsbeitrag: Euro

Der Mitgliedsbeitrag beträgt nach § 14 der ver.di-Satzung pro Monat 1 % des regelmäßigen monat li chen Bruttoverdienstes. Für Rentner/ innen, Pen sio när/innen, Vorruheständler/innen, Kran ken geld be zie her/ innen und Erwerbslose beträgt der Monatsbeitrag 0,5 % des regel-mäßigen Bruttoeinkommens. Der Min destbeitrag beträgt € 2,50 monat-lich. Für Hausfrauen/Hausmänner, Schüler/innen, Studierende, Wehr-, Zivildienstleistende, Erziehungsgeldempfänger/innen und Sozialhilfe-empfänger/innen be trägt der Beitrag € 2,50 monatlich. Jedem Mit glied steht es frei, höhere Beiträge zu zahlen.

DatenschutzIch erkläre mich gemäß § 4a Abs. 1 und 3 BDSG ein verstanden, dass meine mein Beschäftigungs- und Mitgliedschaftsverhältnis betref-fenden Da ten, deren Änderungen und Ergänzungen, im Rahmen der Zweckbestimmung meiner Gewerkschaftsmitgliedschaft und der Wahr nehmung gewerkschafts politischer Aufgaben elektronisch ver-arbeitet und genutzt werden.Ergänzend gelten die Regelungen des Bundes datenschutzgesetzes in der jeweiligen Fassung.

Datum/Unterschrift

Datum/Unterschrift

Werber/in:

Name

Vorname

Telefon

MitgliedsnummerW-2

982-

02-0

610

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

Beitrittserklärung

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Anhang

Liste der ver.di-Landesbezirke

Anschrift Telefon Telefax E-Mail-Adresse

Baden-Württemberg 70173 StuttgartKönigstr. 10a 0711 88 7 88-7 0711 88 7 88-8 [email protected]

Bayern 80336 MünchenSchwanthalerstraße 64 089 59977-0 089 59977-2222 [email protected]

Berlin-Brandenburg 10179 BerlinKöpenicker Str. 30 030 8866-6 030 8866-4999 [email protected]

Hamburg 20097 HamburgBesenbinderhof 60 040 2858-100 040 2858-7000 [email protected]

Hessen 60329 Frankfurt/MainWilhelm-Leuschner-Str. 69–77 069 2569-0 069 2569-1199 [email protected]

Niedersachsen / 30159 HannoverBremen Goseriede 10 0511 12400-0 0511 12400-150 [email protected]

Nord 23552 LübeckHüxstraße 1 0451 8100-6 0451 8100-888 [email protected]

Nordrhein-Westfalen 40210 DüsseldorfKarlstr. 123-127 0211 61824-0 0211 61824-466 [email protected]

Rheinland-Pfalz 55116 MainzMünsterplatz 2–6 06131 9726-0 06131 9726-288 [email protected]

Saar 66111 SaarbrückenSt. Johanner Strasse 49 0681 9 88 49-0 0681 9 88 49-499 [email protected]

Sachsen, Sachsen- 04107 LeipzigAnhalt, Thüringen Karl-Liebknecht-Str. 30–32 0341 52901-0 0341 52901-500 [email protected]

Stand: März 2011

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mitmacheneinmischen

soziale politik mit ver.di

Sozialpolitik Vereinte

Dienstleistungs-

gewerkschaft

Mit den Themen Krankheit und Tod setzten wir uns allgemein inunserer ansonsten aufgeklärten Gesellschaft nur ungern auseinander,obwohl es uns alle früher oder später betrifft. Allein der Gedanke,krank, hinfällig, hilflos und auf die Entscheidungen anderer Menschenangewiesen zu sein, kurz, kein selbstbestimmtes Leben mehr führen zukönnen, schreckt viele Menschen ab, sich mit diesen Lebenssituationenund -abschnitten zu beschäftigen. Die zumeist unzureichende Vor-bereitung des eigenen Ablebens hat häufig zur Folge, dass dieAngehörigen und Freunde neben der Belastung durch den Verlust desgeliebten Menschen und dem notwendigen bürokratischen Aufwanddie Bürde auferlegt bekommen, fundamentale Entscheidungen im Sinnedes Verstorbenen zu treffen, beispielsweise die Frage nach Feuer- oderErdbestattung. Wer für den Fall von Krankheit und Tod vorsorgt, ent-scheidet sich nicht nur für Selbstbestimmung bis über den Tod hinaus,sondern entlastet auch seine Angehörigen und Freunde.

Wenn wir uns mit unserem Tod beschäftigen, denken wir zumeistan die Art und Weise der Bestattung. Selten denken wir über Themenwie „Patientenverfügung, ja oder nein?“, „Was muss man beim Ver-fassen eines Testaments beachten?“, „Welche Kosten kommen auf meineFamilie zu?“ oder „Welche Versicherungen und Verträge sollte man ab-schließen, welche nicht?“ nach. Bei einem Todesfall gilt es an zahlreicheDinge zu denken. Mit der Beisetzung ist es nicht getan.

ver.di kümmert sich um die Lebensbedingungen der Menschen inallen Lebensbereichen. Deshalb haben wir, die Bereiche Sozialpolitik undMitgliederservice – und dort insbesondere der Lohnsteuerservice – unsdes Themas angenommen und geben auf vielfachen Wunsch unsererMitglieder diese Broschüre heraus. Wir wissen, es handelt sich um einemotionales Thema, das uns alle berührt. Dennoch oder gerade deshalbhalten wir Informationen und Handlungsanleitungen für erforderlich.