Kreis Schleswig-Flensburg Fachdienst Regionale Integration Stand: Januar 2011 Bildungs- und...

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Kreis Schleswig-Flensburg Fachdienst Regionale Integration Stand: Januar 2011 Bildungs- und Bildungs- und Teilhabepaket Teilhabepaket Neuregelung der Neuregelung der §§ §§ 28 SGB 28 SGB II II -E -E ab ab 2011 2011

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Bildungs- und Bildungs- und TeilhabepaketTeilhabepaket

Neuregelung der Neuregelung der §§§§ 28 SGB II 28 SGB II-E -E ab 2011ab 2011

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Wie setzt sich das Paket zusammen?

SchulbasispaketLernförderung

Teilhabe an Freizeitange- boten

Gemeinsames Mittagessen

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Wer ist anspruchsberechtigt?

• Alle Schüler und Schülerinnen bis zum 25. Lebensjahr• Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, betreffend das

Mittagessen sowie die Teilnahme an ein- oder mehrtägigen Ausflügen.

• Kinder, die sich in der Obhut einer Tagespflegeperson befinden, fallen auch unter diese Regelung, sofern der Jugendhilfeträger nicht für die Leistung aufkommt.

• Auch Kleinkinder, wenn sie z. B. einen Kurs „Krabbelgruppe“ an der Familienbildungsstätte o. ä. besuchen.

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Schulbasispaketfür alle berechtigten Schüler bis zum 25. Lebensjahr

• Schulbedarf in Höhe von 100,- € jährlich,, auszuzahlen mit der Leistung zum Lebensunterhalt am 1. August sowie 1. Februar eines Schuljahres (70,- € bzw. 30,- €); erstmalig ab dem Schuljahr 2011/2012, sowie• u. U. Kosten einer Monatsfahrkarte des ÖPNV, wenn die Karte für den Weg zur weiterführenden Schule erforderlich ist und diese Kosten Schulträger nach den nach dem Schulgesetz nicht übernommen werden (ab Jahrgangsstufe 11).• Kostenübernahme für 1-tägige Schulausflüge auf Gutscheinbasis. Auf gesonderten Antrag kann eine Kostenübernahme für mehrtägige Klassenfahrten erfolgen.

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Schul- und Kita-Ausflüge

• Gilt für alle eintägigen Ausflüge im Halbjahr, es können also auch mehrere Ausflüge abgerechnet werden.

• Übernommen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe (z. B. Fahrtkosten, Eintritts- oder Theaterkarte).• Alle als schulische Veranstaltung angebotenen Ausflüge

werden gefördert, z. B. Besuch einer Theatervorführung, Klassenausflug, Wandertag.

• Im Prinzip reicht für die Leistungsgewährung ein Gut-schein pro Schulhalbjahr.

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Mittagessen in der Schule bzw. in der Kita§ 28 Abs. 5 SGB II-E

• Die Teilnahme leistungsberechtigter Kinder, Schüler und Schülerinnen an der gemeinsamen Mittagsverpflegung ist sicherzustellen, sofern der Schulträger ein entsprechendes Angebot vorhält.

• Es wird ein Zuschuss zum Mittagessen unter Anrechnung eines Eigenanteils von 1,- € pro Schultag geleistet.

• Spitzabrechnung der tatsächlich eingenommen Mahlzeiten.

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Lernförderung § 28 Abs. 4 SGB II-E

• Übernahme der Kosten für Nachhilfe nur auf Antrag sowie bei nachweislich notwendiger Förderung von Schülern zusätzlich zum schulischen Angebot.• Es wird mit ca. 140 Anträgen jährlich, das entspricht 20 Anträge

je Sozialzentrum, gerechnet. • Schule gibt Stellungnahme ab, ob, wie lange und in welchem Umfang Lernförderung erforderlich ist. • Die Schule schlägt einen Anbieter vor, der die Nachhilfe

durchführen soll. Der Kreis folgt der Empfehlung der Schule im Regelfall.

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Sport, Kultur, Mitmachen§ 28 Abs. 6 SGBII-E

• Förderung der Teilnahme aller berechtigten Kinder, Schüler und

Schülerinnen bis zum 25. Lebensjahr an den Angeboten der Sport-

vereine, sowie der Nutzung der Kultur- und Ferienangebote, wie

z. B. Musikschule, Kurse an der Volkshochschule usw.• Es findet keine Förderung von Ausrüstung (Sportbekleidung, Sportgeräten, Musikinstrumenten usw.) statt.

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Umsetzung im Kreis Schleswig- Flensburg

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Der Lösungsansatz:§ 29 Abs. 1 SGB-E gibt zwei Wege vor:

• Gutscheine an die leistungsberechtigten Kinder und

Jugendlichen ausgeben (vom Gesetzgeber über-wiegend so vorgegeben), oder

• Kostenübernahmeerklärungen ggü. der leistungs-berechtigten Person aussprechen.

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Umsetzung im Kreis Schleswig-Flensburg:• Kostenübernahmeerklärung: damit ist der geringste Arbeitsaufwand ggü. dem Leistungsberechtigten

verbunden. -> Dieses Mittel eignet sich für die Lernförderung, mehrtägige Klassen- fahrten. Die Kosten einer Monatsfahrkarte ab der 11. Klasse können als Bedarf über die Regelleistungen laufend ausgezahlt werden.

• Gutscheine: mit ihrer Erstellung ist etwas mehr Aufwand verknüpft. Die Gutscheine

sind nicht nur auszugeben, sondern bei Rücklauf in die Verwaltung zu prüfen und mit den Vereinen und Anbietern abzurechnen.

-> Gutscheine sind geeignet für die Leistungen in Zusammenhang mit eintägigen Ausflügen, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung sowie Sport, Kultur und Mitmachen.

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Was ist hierzu schon veranlasst worden?

• Es sind bereits Gespräche mit dem Kreissportverband, wie auch mit dem Kreisjugendring als Dachorganisationen geführt worden.

• Die Adressen aller bekannten Anbieter wurden in einer Datenbank mit Hilfe der Fach-dienste Jugend und Familie bzw. Schule und Sport zusammengetragen.

• Es hat beratender Kontakt mit dem Schulamt bzw. zum Schul-psychologen zum Thema Lernförderung stattgefunden.

• Mitarbeiter des Fachdienstes nahmen an einer Informationsveran-staltung des BMAS (Tag der Jobcenter am 02.12.2010) zu diesem Thema teil.

• Ende 2010 wurde die Informationsplattform Bildungspaket-Sl-Fl.de eingerichtet, über die sich interessiert Anbieter online anmelden können.

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Was ist hierzu schon veranlasst worden? • Weiterhin wurden mit den aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 zum

01.01.2011 zu erlassenden Änderungsbescheiden Anträge auf Gewährung von Leistungen nach §§ 28 ff SGB II-E an die in Frage kommenden Leistungsbezieher ausgegeben. Es ist ein starker Rücklauf der Anträge zu verzeichnen, über die zurzeit noch nicht entschieden werden kann.

• Einige Anbieter, z. B. die Kreismusikschule, die Familienbildungsstätte, das DRK Schleswig-Flensburg und der Verein für die dänische Minderheit sind von sich aus an den Kreis herangetreten und haben ihr Interesse an einer diesbezüglichen Zusammenarbeit bekundet.

• In Kürze werden Informationsschreiben an die Schulträger sowie Anbieter von Sport und Teilhabe versendet.

• Es wird zurzeit die Möglichkeit geprüft, inwieweit die erforderlichen Verein-barungen mit den Dachorganisationen (Kreissportverband u. a.) geschlossen werden können.

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Was wird wie gelöst?• Das Schulbasispaket lässt sich in Zusammenhang mit der Leistungsgewährung ab-

wickeln. Der zur Verfügung zu stellende Betrag wird mit den Regelleistungen für August bzw. Februar eines Jahres überwiesen.

• Das Mittagessen kann finanziell ggü. dem Schul- oder Kindergartenträger geregelt werden. Die Abwicklung erfolgt auf der Basis von Gutscheinen, die mit dem Bewilligungsbescheid für ½ Jahr ausgegeben werden. Es ist geplant die Auf-wendungen ¼-jährlich mit den Schulträgern abzurechnen. Hierzu sind zusätzlich Vereinbarungen abzuschließen.

• Die Lernförderung sowie die mehrtägigen Klassenfahrten sollen nur auf Antrag bewilligt werden. Zwecks Abrechnung der Lernförderung werden ebenfalls Gut-scheine ausgegeben. Die Abrechnung der Klassenfahrten erfolgt gegenüber den Leistungsberechtigten per Bescheid.

• Auch die Teilhabe an Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit soll auf der Basis von Gutscheinen ermöglicht werden. Die Abrechnung erfolgt mit den Anbietern.

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Weitere Schritte:• Verträge mit den Schulträgern, dem Kreissportverband und dem

Kreisjugendring bzw. etwaigen weiteren Anbietern abschließen. Ein Mustervertrag wurde bereits entworfen.

• Erstellung von Gutscheinen in Eigenregie. (zu späterem Zeitpunkt, sollte der Arbeitsaufwand sich als zu hoch er-

weisen, evtl. über einen Anbieter, z.B. Fa. Sodexo -> Sodexo-Bildungspass)

• Klärung der Umsetzungs- sowie Abrechnungsmodalitäten mit den einzelnen Schulträgern.

• Erstellung einer Arbeitshilfe zum Umgang mit Anträgen auf zusätzliche Lernförderung für die Mitarbeiter in den Sozialzentren.

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Zeitschiene:

• Das Gesetz ist am 17. Dezember 2010 nicht verabschiedet worden.

• Der Vermittlungsausschuss zwischen Bundesrat und Bundestag hat sich bereits mehrmals zusammengefunden und beraten. Bislang konnte noch keine Einigung erzielt werden. Es ist geplant, dass der Bundesrat am 11. Februar 2011 darüber befindet.

• Auf jeden Fall aber wird neben der Erhöhung der Regelleistungen der Anspruch auf Bildung und Teilhabe durch entsprechende gesetzliche Grundlage sicherzustellen sein. Dieses leitet sich aus den Bundesver-fassungsgerichtsurteil vom Februar 2010 ab. Solange das Gesetz nicht verabschiedet wird, können die Leistungen auch noch nicht bewilligt werden.

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