Krieg Menschenrechte und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Krieg.

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Krieg Menschenrechte und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Krieg

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Krieg

Menschenrechte und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Krieg

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Inhaltsangaben

1.Genfer Abkommen (1864)

Haager Konvention (1907)

1.Weltkrieg (1914-1918)

2.Weltkrieg (1939-1945)

Genfer Konvention (1949)

3. Golfkrieg (2003)

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I und II. Genfer Konvention

Verwundete, kranke und schiffbrüchige Soldaten dürfen nicht misshandelt oder getötet werden. Sie müssen geschont und geschützt, gerettet und gepflegt werden. Die kriegführenden Mächte müssen die gefangen genommenen Angehörigen der feindlichen Mächte wie ihre eigenen behandeln. Gefallene dürfen nicht geplündert werden. Sie sollen identifiziert und nach den Riten ihrer Religion bestattet werden.

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I und II. Genfer Konvention Einrichtungen, die der Pflege der Verwundeten und Kranken dienen, z.B. Sanitätsgebäude, -formationen, -fahrzeuge und -material, dürfen nicht angegriffen oder zerstört werden. Rettungsbote und Lazarettschiffe sowie deren Personal und Material sind Feldlazarette und Krankentransportfahrzeugen gleichgestellt und damit geschützt. Ärzte, Sanitäts- und Seelsorgepersonal Pflegepersonal genießen ebenfalls Schutz. Zivilpersonen dürfen ungehindert Verwundete pflegen. Das Schutzzeichen ist das rote Kreuz auf weißem Grund. Es darf nicht missbräuchlich verwendet werden.

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Haager Konvention

Haager Konvention

In Den Haag (NL)

1899 und 1907

Kriegsgesetze

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Haager Konvention

1.Das Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle,

2.Abkommen, betreffend die Beschränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden,

3.Abkommen über den Beginn der Feindseligkeiten

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Haager Konvention

5.Abkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs, 6. Abkommen über die Behandlung der feindlichen Kauffahrtsschiffe beim Ausbruche der Feindseligkeiten, 7.Abkommen über die Umwandlung von Kauffahrtsschiffen in Kriegsschiffe,

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Haager Konvention8. Abkommen über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen9. Abkommen, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten10.Abkommen, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf den Seekrieg 11. Abkommen über gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechts im Seekriege

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Haager Konvention

Das 4.Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs Oft wurde dieses Gesetz nicht eingehaltenArtikel 23: Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verbote, ist namentlich untersagt:23a: … die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen. 23e: …der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötig Leiden zu verursachen.

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Haager Konvention

Artikel 25: Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, mit welchem Mittel es auch sei, anzugreifen oder zu beschießen.

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Haager KonventionArtikel 27: Bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke und Verwundete soviel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, dass sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden. Pflicht der Belagerten ist es, diese Gebäude oder Sammelplätze mit deutlichen besonderen Zeichen zu versehen und diese dem Belagerer vorher bekannt zu geben.

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Haager Konvention

Artikel 46: Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.

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1.Weltkrieg

Am 1.08.1914 begann der 1.Weltkrieg

Kriegsverbrechen:

Mord; Systematischer Terror

Tötung von Geiseln

Quälerei der Zivilbevölkerung

Aushungerung der Zivilbevölkerung

Notzucht

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1.WeltkriegVerschleppung junger Mädchen und Frauen, um sie der Prostitution auszuliefernDeportation von ZivilistenGefangenhaltung von Zivilpersonen unter unzivilisierten BedingungenZwangsbeteiligung von Zivilisten an Arbeiten, die mit den militärischen Operationen in Beziehung stehenAusübung von Hoheitsrechten des besetzten Staats während der Besetzung

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1.WeltkriegZwangsrekrutierung von Soldaten unter Bewohnern des besetzten GebietsVersuche, die Bewohner besetzter Gebiete zu entnationalisierenPlünderungEigentumsbeschlagnahmeUngerechtfertigte oder unmäßige Kontribution oder RequirierungGeldentwertung und Ausgabe falschen GeldesAuferlegung von Kollektivbußen

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1.WeltkriegSinnlose Verwüstung und Zerstörung von EigentumVorsätzliche Bombardierung und Zerstörung von Eigentum Sinnlose Zerstörung religiöser und historischer Denkmäler und Gebäude ,sowie solcher der Wohltätigkeit und Erziehung Zerstörung von Handels- und Passagierschiffen ohne Warnung und Sicherheitsmaßnahmen für Besatzung und PassagiereVorsätzliche Bombardierung von Lazarettschiffen Verletzungen der Genfer Konvention (1864)

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1.WeltkriegVerwendung von lebensgefährlichen und erstickendem GasVerwendung von Explosivgeschossen und anderen unhumanen WaffenDer Befehl, keinen Pardon zu gebenSchlechte Behandlung von Verwundeten und KriegsgefangenenVerwendung von Kriegsgefangen zu nicht erlaubten Arbeiten Missbrauch der weißen Fahne Brunnenvergiftung

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2.Weltkrieg

Grausamer Krieg

Haager Konvention

Artikel 23a und 23e

Atombomben auf Japan war Verbrecherisch

Judenverfolgung und Vernichtung

Artikel 46

Den Juden wurde alles genommen ob Ehre oder Rechte

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2.Weltkrieg

Zyklon B wurde verwendet

Auch dieses Verstößt gegen den Artikel 23e

Deutschland griff einfach unverteidigte Städte an

Verstoß gegen den Artikel 25

Briten bombardieren Dresden

Verstoß gegen den Artikel 27

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2. Weltkrieg

Rache für den Bombenangriff auf London?

Pearl Harbor

Japaner greifen den Stützpunkt ohne Vorwarnung an

Verstoß gegen Artikel 25

Dies sind nur wenige Beispiele von ganz vielen

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Genfer KonventionArt. 3Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweistund der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der amKonflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:1. Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschliesslichder Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckthaben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahmeoder irgendeiner anderen Ursache ausser Kampf gesetzt wurden, sollenunter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jedeBenachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder desGlaubens, des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens oder aus irgendeinemähnlichen Grunde.

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Genfer KonventionZu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personenjederzeit und jedenorts verboten:a. Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung,grausame Behandlung und Folterung;b. Gefangennahme von Geiseln;c. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigendeund entwürdigende Behandlung;d. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil einesordnungsmässig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkernals unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.

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Genfer Konvention2. Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden.Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vomRoten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich anderseits bemühen, durch besondereVereinbarungen auch die andern Bestimmungen des vorliegenden Abkommensganz oder teilweise in Kraft zu setzen.Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der amKonflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss.Art. 4Die neutralen Mächte haben die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäss aufVerwundete und Kranke sowie auf die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonalsder bewaffneten Kräfte der am Konflikt beteiligten Parteien anzuwenden, diein ihr Gebiet aufgenommen oder dort interniert werden, ebenso auf die geborgenenGefallenen.

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Genfer KonventionArt. 9Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bilden kein Hindernis für diehumanitäre Tätigkeit, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oderirgendeine andere unparteiliche humanitäre Organisation mit Einwilligung der amKonflikt beteiligten Parteien ausübt, um die Verwundeten und Kranken sowie dieAngehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals zu schützen und ihnen Hilfe zubringen.Art. 12Die Angehörigen der bewaffneten Kräfte und die übrigen im folgenden Artikel angeführtenPersonen, die verwundet oder krank sind, sollen unter allen Umständengeschont und geschützt werden.Sie sollen durch die am Konflikt beteiligte Partei, in deren Gewalt sie sich befinden,mit Menschlichkeit behandelt und gepflegt werden, ohne jede Benachteiligung ausGründen des Geschlechtes, der Rasse, der Staatsangehörigkeit, der Religion, der politischenMeinung oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde. Streng verboten ist jederAngriff auf Leib und Leben dieser Personen und besonders, sie umzubringen oderauszurotten, sie zu foltern, an ihnen biologische Versuche vorzunehmen, sie vorsätzlichohne ärztliche Hilfe oder Pflege zu lassen oder sie eigens dazu geschaffenenAnsteckungs- oder Infektionsgefahren auszusetzen. […]

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Genfer KonventionArt. 15Die am Konflikt beteiligten Parteien haben jederzeit und besonders nach einerKampfhandlung unverzüglich alle zu Gebote stehenden Massnahmen zu treffen, umdie Verwundeten und Kranken aufzusuchen und zu bergen, sie vor Beraubung undMisshandlung zu schützen und ihnen die notwendige Pflege zu sichern, und um dieGefallenen aufzusuchen und deren Ausplünderung zu verhindern.Wenn immer es die Umstände gestatten, sollen ein Waffenstillstand, eine Feuerpauseoder örtliche Abmachungen vereinbart werden, um die Bergung, den Austauschund den Abtransport der auf dem Schlachtfeld gebliebenen Verwundeten zuermöglichen. […]

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Genfer KonventionZusatzprotokoll I von 1977Art. 35 Grundregeln1. In einem bewaffneten Konflikt haben die am Konflikt beteiligten Parteien keinunbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung.2. Es ist verboten, Waffen, Geschosse und Material sowie Methoden der Kriegführungzu verwenden, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötigeLeiden zu verursachen.3. Es ist verboten Methoden oder Mittel der Kriegführung zu verwenden, die dazubestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie ausgedehnte, langanhaltendeund schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen.Art. 36 Neue WaffenJede Hohe Vertragspartei ist verpflichtet, bei der Prüfung, Entwicklung, Beschaffungoder Einführung neuer Waffen oder neuer Mittel oder Methoden der Kriegführungfestzustellen, ob ihre Verwendung stets oder unter bestimmten Umständendurch dieses Protokoll oder durch eine andere auf die Hohe Vertragspartei anwendbareRegel des Völkerrechts verboten wäre.

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Genfer KonventionArt. 37 Verbot der Heimtücke1. Es ist verboten, einen Gegner unter Anwendung von Heimtücke zu töten, zuverwunden oder gefangenzunehmen. Als Heimtücke gelten Handlungen, durch dieein Gegner in der Absicht, sein Vertrauen zu missbrauchen, verleitet wird, darauf zuvertrauen, dass er nach den Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbarenVölkerrechts Anspruch auf Schutz hat oder verpflichtet ist, Schutz zu gewähren.Folgende Handlungen sind Beispiele für Heimtücke:a) das Vortäuschen der Absicht, unter einer Parlamentärflagge zu verhandelnoder sich zu ergeben;B) das Vortäuschen von Kampfunfähigkeit infolge Verwundung oder Krankheit;c) das Vortäuschen eines zivilen oder Nichtkombattantenstatus;d) das Vortäuschen eines geschützten Status durch Benutzung von Abzeichen,Emblemen oder Uniformen der Vereinten Nationen oder neutraler oder anderernicht am Konflikt beteiligter Staaten.

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UN ChartaArtikel 42 Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen. Artikel 43 (1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, daß sie nach Maßgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen einschließlich des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist. (2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Streitkräfte, ihren Bereitschaftsgrad, ihren allgemeinen Standort sowie die Art der Erleichterungen und des Beistands vorzusehen. (3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des Sicherheitsrats so bald wie möglich im Verhandlungswege ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat einerseits und Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen andererseits geschlossen und von den Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert.

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UN ChartaArtikel 44 Hat der Sicherheitsrat die Anwendung von Gewalt beschlossen, so lädt er ein in ihm nicht vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkräften auf Grund der nach Artikel 43 übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf dessen Wunsch ein, an seinen Beschlüssen über den Einsatz von Kontingenten der Streitkräfte dieses Mitglieds teilzunehmen. Artikel 45 Um die Vereinten Nationen zur Durchführung dringender militärischer Maßnahmen zu befähigen, halten Mitglieder der Organisation Kontingente ihrer Luftstreitkräfte zum sofortigen Einsatz bei gemeinsamen internationalen Zwangsmaßnahmen bereit. Stärke und Bereitschaftsgrad dieser Kontingente sowie die Pläne für ihre gemeinsamen Maßnahmen legt der Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses im Rahmen der in Artikel 43 erwähnten Sonderabkommen fest. Artikel 46 Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt werden vom Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses aufgestellt.

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UN ChartaArtikel 47 (1) Es wird ein Generalstabsausschuss eingesetzt, um den Sicherheitsrat in allen Fragen zu beraten und zu unterstützen, die dessen militärische Bedürfnisse zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, den Einsatz und die Führung der dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte, die Rüstungsregelung und eine etwaige Abrüstung betreffen. (2) Der Generalstabsausschuss besteht aus den Generalstabschefs der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Ein nicht ständig im Ausschuß vertretenes Mitglied der Vereinten Nationen wird vom Ausschuß eingeladen, sich ihm zu assoziieren, wenn die Mitarbeit dieses Mitglieds für die wirksame Durchführung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist. (3) Der Generalstabsausschuss ist unter der Autorität des Sicherheitsrats für die strategische Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte verantwortlich. Die Fragen bezüglich der Führung dieser Streitkräfte werden später geregelt. (4) Der Generalstabsausschuss kann mit Ermächtigung des Sicherheitsrats nach Konsultation mit geeigneten regionalen Einrichtungen regionale Unterausschüsse einsetzen.

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UN ChartaArtikel 48 (1) Die Maßnahmen, die für die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sind, werden je nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen getroffen. (2) Diese Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar sowie durch Maßnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen durchgeführt, deren Mitglieder sie sind. Artikel 49 Bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen leisten die Mitglieder der Vereinten Nationen einander gemeinsam handelnd Beistand. Artikel 50 Ergreift der Sicherheitsrat gegen einen Staat Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen, so kann jeder andere Staat, ob Mitglied der Vereinten Nationen oder nicht, den die Durchführung dieser Maßnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme stellt, den Sicherheitsrat zwecks Lösung dieser Probleme konsultieren.

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UN ChartaArtikel 51 Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.

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3. Golfkrieg- Ohne jegliche Zustimmung des U.N.-Sicherheitsrates greifen im März 2003 U.S.-amerikanische Truppen den souveränen Staat Irak an.→ sie handeln ohne jegliche Rechtsgrundlage. Der gesamte Krieg ist ein Verbrechen- Bei den Luftangriffen auf irakische Städte verlieren zahlreiche Frauen und Kinder ihr leben,der militärische Nutzen ist jedoch sehr gering.- das IKRK macht am 23. März 2003 auf die Verletzung der dritten Genfer Konvention aufmerksam- für amerikanische Propaganda-Zwecke werden Bilder von irakischen Kriegsgefangenen gezeigt→Verstoß gegen Artikel 13 der Genfer Konvention - im April 2004 werden vom Fernsehsender CBS Bilder von Misshandlungen irakischer Kriegsgefangener durch U.S. Truppen im Gefängnis Abu Ghureib veröffentlicht→Verstoß gegen Artikel 3 der Genfer Konvention

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Impressum

Präsentation von: Markus, Lars, Patrick

Quellen: Unterrichtsmaterial, Internet