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Kriterien und Verfahren zur Festlegung der Einzugs- gebiete von Berufsfachschulen vom 7. Juli 2014 Bildungsdirektion Kanton Zürich Mittelschul- und Berufsbildungsamt

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Kriterien und Verfahren zur Festlegung der Einzugs-gebiete von Berufsfachschulen vom 7. Juli 2014

Bildungsdirektion Kanton Zürich Mittelschul- und Berufsbildungsamt

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INHALTSVERZEICHNISINHALTSVERZEICHNIS ......................................................... 2

I Einleitung ............................................................................................................ 3

1 Beschluss des Bildungsrats vom 27. Mai 2013 ............................................................... 3

2 Rechtsgrundlage ............................................................................................................. 3

3 Richtlinien zur Berufszuteilung ........................................................................................ 3

II Kriterien und Verfahren ...................................................................................... 5

1 Verfahren ........................................................................................................................ 5

2 Kriterien für die Zuordnung von Standortgemeinden und Lehrbetrieben zum Einzugsgebiet von Schulen ............................................................................................. 6

2.1 Erreichbarkeit (Distanz Lehrbetrieb – Schule) ................................................................. 6

2.2 Besondere Verhältnisse .................................................................................................. 7

2.3 Räumliche Kapazitäten und ausgewogene Auslastung der Berufsfachschulen ............... 7

3 Festlegung des Einzugsgebiets durch das MBA ............................................................. 7

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I EINLEITUNG

1 Beschluss des Bildungsrats vom 27. Mai 2013 Am 27. Mai 2013 hat der Bildungsrat die „Richtlinien zur Berufszuteilung an Berufsfach-schulen“ verabschiedet.

Im Rahmen seines Beschlusses vom 27. Mai 2013 hat der Bildungsrat das MBA zusätz-lich beauftragt, bis im Herbst 2014 ein Konzept zum Entscheid vorzulegen, welches die Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung der Einzugsgebiete umfasst.

2 Rechtsgrundlage Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) legt bezüglich der Definition von Einzugsgebieten das Folgende fest:

§ 3. Der Bildungsrat a. legt fest, für welche Berufe die Berufsfachschulen die schulische Bildung vermitteln, und bestimmt das Einzugsgebiet dieser Schulen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Lehrbetriebe,

§ 18 1 Die Lernenden besuchen in der Regel die Berufsfachschule, in deren Einzugsgebiet der Lehrort liegt. 2Bei Lehrbetriebsverbünden richtet sich der Schulort nach dem Sitz der Leitorganisation.

3 Richtlinien zur Berufszuteilung Die Kriterien und Verfahren für die Definition der Einzugsgebiete haben die Vorgaben der Richtlinien zur Berufszuteilung an Berufsfachschulen vom 27. Mai 2013 zu berück-sichtigen, die in Abschnitt III.4.3 das Folgende festlegen:

Kriterien für die Zuweisung eines Betriebes zu einer bestimmten Berufsfachschule, wenn im Kanton mehrere Schulorte festgelegt wurden, sind u.a. die verkehrstechnische Dis-tanz des Betriebs zur Schule und die räumliche Kapazität der Berufsfachschulen.

Anpassungen der Einzugsgebiete auf Antrag eines Betriebes können insbesondere auf Grund folgender Kriterien vorgenommen werden:

− Schulweg: wenn sich dies aufgrund des Lehrorts aufdrängt;

− vereinfachte bzw. stabile Lernortkooperation: wenn z.B. das begründete Bedürfnis besteht, Lernende eines Grossbetriebs mit mehreren Standorten eine einzige Schule besuchen zu lassen;

− unüberbrückbare Differenzen zwischen Lehrbetrieb und Schule.

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Das MBA bereitet das Verfahren vor und sorgt für den Einbezug der Betroffenen. Es ent-scheidet nach Anhören der betroffenen Schulen über die Anpassung der Einzugsge-biete.

Die Definition der Einzugsgebiete ordnet sich in das folgende System von Entscheidty-pen der Berufszuteilung ein:

Eine Veränderung in der Berufsschulorganisation

ist zu entscheiden

Entscheidtyp

Errichtung / Schliessung einer Schule

Zuteilung eines neuen Berufs Def inition Einzugsgebiet

Eröf fnung / Schliessung von Klassen;

Ausgleich der Belegung durch Umteilung von

Lernenden (exkl. ausserkantonale Standorte)

Zuständigkeit Kantonsrat Zuständigkeit Schulen

Zuständigkeit Bildungsrat Umsetzung MBAZuständigkeit Bildungsrat

Mögliche Auslöser:• Schaf fung neuer / Aufhebung bestehender Berufe durch das SBFI

• Empfehlung SBBK (Zuordnung Beruf an Kanton)• Demograf ische Veränderungen

• Wirtschaf tliche Veränderungen (Strukturen / Branchen)• Politischer Auf trag (KR / RR / BR…)• Antrag einer Schule / OdA / Branche…

Verschiebung bestehender Berufe

Eröf fnung / Schliessung eines Niveaus (EBA/EFZ..)

Zuständigkeit Bildungsrat (A-Geschäfte)

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II KRITERIEN UND VERFAHREN

1 Verfahren Für die Festlegung von Einzugsgebieten von Berufsfachschulen wird das folgende Ver-fahren definiert:

Eine Veränderung / Neufestlegung von

Einzugsgebieten ist zu entscheiden

Antrag Schule (mit Antragsformular des

MBA) Antrag Lehrbetrieb

(mit Antragsformular des MBA)

Das MBA wird von sich aus aktiv

Absprache mit betroffenen Schulen / Lehrbetrieben / Organisation der Arbeits -

welt (OdA)

Das MBA beurteilt den Antrag anhand der

Kriterienliste gemäss II/2

Das MBA bereitet einen Entscheidentwurf mit

Begründung auf

Jährlich aktualisieren des Verzeichnisses der Schulorte

und Schulkreise

Evtl. Rücksprache / Zusatzabklärung

Kommunikation des Entscheids an die

Antragsteller

Antrag OdA (mit Antragsformular des

MBA)

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2 Kriterien für die Zuordnung von Standortgemeinden und Lehrbetrieben zum Einzugsgebiet von Schulen Bei der Zuordnung von Standortgemeinden und Lehrbetrieben zum Einzugsgebiet einer Berufsfachschule entscheidet das MBA aufgrund der folgenden Kriterien:

2.1 Erreichbarkeit (Distanz Lehrbetrieb – Schule) Grundsätzlich wird die Standortgemeinde eines Lehrbetriebs demjenigen Schulstandort zugewiesen, der am nächsten liegt. Wird ein Beruf an mehreren Standorten angeboten, erfolgt die Zuweisung in der Regel zum Standort mit der besten Erreichbarkeit, d.h. der kürzesten Reisezeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.

Neben der Distanz zwischen Berufsfachschule und Lehrbetrieben kann auch die Distanz zwischen Lehrbetrieb und den Zentren, die überbetriebliche Kurse anbieten, berücksich-tigt werden.

Erreichbarkeit des Schulstandorts

Räumliche Kapazität der Berufsfachschule bzw.

ausgewogene Auslastung der Berufsfachschulen

Festlegung des Einzugsgebiets

Besondere Verhältnisse, die eine Ausnahme rechtfertigen

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2.2 Besondere Verhältnisse Liegen besondere Verhältnisse vor, können Ausnahmen bewilligt werden. Bsp. wenn:

− der Lehrbetrieb mit anderen Lehrbetrieben eng zusammenarbeitet, die einem ande-ren Einzugsgebiet einer Berufsfachschule zugeordnet sind;

− die Zusammenarbeit zwischen Lehrbetrieb und Berufsfachschule ernsthaft und un-überbrückbar gestört ist;

− ein Lehrbetrieb umzieht und durch die Neuzuordnung des Schulstandorts die ausge-wogene Auslastung der betroffenen Berufsfachschulen erheblich gestört würde.

2.3 Räumliche Kapazitäten und ausgewogene Auslastung der Berufsfachschu-len Die Kriterien Erreichbarkeit (Distanz Lehrbetrieb - Schule) und besondere Verhältnisse sind gegenüber der räumlichen Kapazität und der Auslastung der Berufsfachschulen ab-zuwägen. Bestehen räumliche Engpässe, die nur mit baulichen Massnahmen behoben werden könnten, oder müssten dauerhaft zusätzliche Klassen geführt werden, kann vom Grundsatz der besten Erreichbarkeit und der Berücksichtigung besonderer Verhältnisse abgewichen werden.

Um einen qualitativ hochstehenden und fachlich kompetenten Unterricht zu gewährleis-ten ist ein Mindestpensum für den berufskundlichen Unterricht und damit eine ausgewo-gene Auslastung notwendig. Die Grösse einer Fachschaft und die Anzahl Klassen pro Lehrjahr sind bei der Änderung des Einzugsgebietes entsprechend zu berücksichtigen.

3 Festlegung des Einzugsgebiets durch das MBA Das MBA legt das Einzugsgebiet von Berufsfachschulen unter Berücksichtigung der vor-liegenden Kriterien und Verfahren nach Anhören der betroffenen Berufsfachschule(n), der betroffenen Lehrbetriebe und/oder der betroffenen Organisation der Arbeitswelt fest. Kann keine einvernehmliche Regelung getroffen werden, führt das MBA vor dem Ent-scheid einen „Runden Tisch“ mit den Betroffenen durch.

Die Festlegungen werden jährlich ins „Verzeichnis der Schulorte und Schulkreise für Lernende mit Lehrort im Kanton Zürich“ aufgenommen und publiziert. Festlegungen zu den besonderen Verhältnissen gemäss Ziffer 2.2 können befristet werden.

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