KSZE - Schlussakte von Helsinki 1975

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  KONFERENZ ÜBER SICHERHEIT UND ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA SCHLUSSAKTE HELSINKI 1975 

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KONFERENZ ÜBER SICHERHEIT UND ZUSAMMENARBEIT IN EUROPASCHLUSSAKTE,Helsinki 1975

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  • KONFERENZ BER SICHERHEIT UND ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA SCHLUSSAKTE

    HELSINKI 1975

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    Die Konferenz ber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die am 3. Juli 1973 in Helsinki erffnet und vom 18. September 1973 bis zum 21. Juli 1975 in Genf fortgesetzt wurde, fand ihren Abschlu in Helsinki am 1. August 1975 durch die Hohen Vertreter Belgiens, Bulgariens, Dnemarks, der Deutschen Demokratischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, Finnlands, Frankreichs, Griechenlands, des Heiligen Stuhls, Irlands, Islands, Italiens, Jugoslawiens, Kanadas, Liechtensteins, Luxemburgs, Maltas, Monacos, der Niederlande, Norwegens, sterreichs, Polens, Portugals, Rumniens, San Marinos, Schwedens, der Schweiz, Spaniens, der Tschechoslowakei, der Trkei, Ungarns, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Knigreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika, Zyperns. Whrend der Erffnungs- und der Schluphase der Konferenz richtete der Generalsekretr der Vereinten Nationen als Ehrengast das Wort an die Teilnehmer. Der Generaldirektor der UNESCO und der Exekutivsekretr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen fr Europa leisteten whrend der zweiten Phase der Konferenz Beitrge. Im Verlauf der Beratungen der zweiten Phase erfolgten auch Beitrge zu einzelnen Punkten der Tagesordnung durch die Vertreter der folgenden nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten: Demokratische Volksrepublik Algerien, Arabische Republik gypten, Israel, Knigreich Marokko, Arabische Republik Syrien, Tunesische Republik. Von dem politischen Willen getragen, im Interesse der Vlker ihre Beziehungen zu verbessern und zu verstrken, in Europa zum Frieden, zur Sicherheit, zur Gerechtigkeit und zur Zusammenarbeit sowie zur Annherung zwischen ihnen und zu den anderen Staaten der Welt beizutragen, Demzufolge entschlossen, den Ergebnissen der Konferenz volle Wirksamkeit zu verleihen und die Vorteile, die aus diesen Ergebnissen hervorgehen, zwischen ihren Staaten und in ganz Europa zu gewhrleisten und dadurch den Proze der Entspannung zu erweitern, zu vertiefen und ihn fortschreitend und dauerhaft zu machen, Haben die Hohen Vertreter der Teilnehmerstaaten feierlich folgendes angenommen:

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    Fragen der Sicherheit in Europa

    Die Teilnehmerstaaten der Konferenz ber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,

    Unter Bekrftigung ihres Zieles, bessere Beziehungen untereinander zu frdern sowie Bedingungen zu gewhrleisten, unter denen ihre Vlker in echtem und dauerhaftem Frieden, frei von jeglicher Bedrohung oder Beeintrchtigung ihrer Sicherheit leben knnen; berzeugt von der Notwendigkeit, Anstrengungen zu unternehmen, um die Entspannung im universellen Sinne sowohl zu einem dauerhaften als auch zu einem immer lebensfhigeren und umfassenderen Proze zu machen und berzeugt davon, da die Durchfhrung der Ergebnisse der Konferenz ber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ein bedeutender Beitrag zu diesem Proze sein wird; In der Erwgung, da die Solidaritt zwischen den Vlkern sowie das gemeinsame Anliegen der Teilnehmerstaaten, die Ziele zu erreichen, wie sie von der Konferenz ber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa gesetzt worden sind, zur Entwicklung besserer und engerer Beziehungen untereinander auf allen Gebieten und damit zur berwindung der aus dem Charakter ihrer frheren Beziehungen herrhrenden Konfrontation sowie zu besserem gegenseitigem Verstndnis fhren sollten; Eingedenk ihrer gemeinsamen Geschichte und in der Erkenntnis, da die vorhandenen gemeinsamen Elemente ihrer Traditionen und Werte bei der Entwicklung ihrer Beziehungen dienlich sein knnen, und von dem Wunsch geleitet, unter voller Bercksichtigung der Eigenart und Vielfalt ihrer Standpunkte und Auffassungen, nach Mglichkeiten zu suchen, ihre Bemhungen zur berwindung des Mitrauens und zur Vergrerung des Vertrauens zu vereinigen, die Probleme, die sie trennen, zu lsen und zum Wohl der Menschheit zusammenzuarbeiten; In der Erkenntnis der Unteilbarkeit der Sicherheit in Europa sowie ihres gemeinsamen Interesses an der Entwicklung der Zusammenarbeit berall in Europa und untereinander sowie unter Bekundung ihrer Absicht, weiterhin entsprechende Anstrengungen zu unternehmen; In der Erkenntnis der engen Verbindung zwischen Frieden und Sicherheit in Europa und in der ganzen Welt und im Bewutsein der Notwendigkeit, da jeder von ihnen seinen Beitrag zur Festigung des Friedens und der Sicherheit in der Welt und zur Frderung der Grundrechte, des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und des Wohlergehens aller Vlker leistet; Haben folgendes angenommen:

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    l. a) Erklrung ber die Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten Die Teilnehmerstaaten, Unter Bekrftigung ihrer Verpflichtung zu Frieden, Sicherheit und Gerechtigkeit und zur stetigen Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit; In der Erkenntnis, da diese Verpflichtung, die das Interesse und die Bestrebungen der Vlker widerspiegelt, fr jeden Teilnehmerstaat eine durch Erfahrungen aus der Vergangenheit erhhte Verantwortung in Gegenwart und Zukunft darstellt; Unter Bekrftigung ihrer vollen und aktiven Untersttzung fr die Vereinten Nationen und fr die Strkung ihrer Rolle und Wirksamkeit bei der Festigung des internationalen Friedens sowie der internationalen Sicherheit und Gerechtigkeit und bei der Frderung der Lsung internationaler Probleme sowie bei der Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten, soweit sie als Mitglieder der Vereinten Nationen dazu gehalten sind und im Einklang mit den Zielen und Grundstzen der Vereinten Nationen; In Bekundung ihrer einmtigen Zustimmung zu den Prinzipien, die unten aufgefhrt sind und die mit der Charta der Vereinten Nationen bereinstimmen, sowie ihres einmtigen Willens, bei der Anwendung dieser Prinzipien in bereinstimmung mit den Zielen und Grundstzen der Charta der Vereinten Nationen zu handeln; Erklren ihre Entschlossenheit, die folgenden Prinzipien, die alle von grundlegender Bedeutung sind und ihre gegenseitigen Beziehungen leiten, ein jeder in seinen Beziehungen zu allen anderen Teilnehmerstaaten, ungeachtet ihrer politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Systeme, als auch ihrer Gre, geographischen Lage oder ihres wirtschaftlichen Entwicklungsstandes, zu achten und in die Praxis umzusetzen: I. Souverne Gleichheit, Achtung der der Souvernitt innewohnenden Rechte Die Teilnehmerstaaten werden gegenseitig ihre souverne Gleichheit und Individualitt sowie alle ihrer Souvernitt innewohnenden und von ihr umschlossenen Rechte achten, einschlielich insbesondere des Rechtes eines jeden Staates auf rechtliche Gleichheit, auf territoriale Integritt sowie auf Freiheit und politische Unabhngigkeit. Sie werden ebenfalls das Recht jedes anderen Teilnehmerstaates achten, sein politisches, soziales, wirtschaftliches und kulturelles System frei zu whlen und zu entwickeln sowie sein Recht, seine Gesetze und Verordnungen zu bestimmen. Im Rahmen des Vlkerrechts haben alle Teilnehmerstaaten gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden das Recht jedes anderen Teilnehmerstaates achten, seine Beziehungen zu anderen Staaten im Einklang mit dem Vlkerrecht und im Geiste

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    der vorliegenden Erklrung zu bestimmen und zu gestalten, wie er es wnscht. Sie sind der Auffassung, da ihre Grenzen, in bereinstimmung mit dem Vlkerrecht, durch friedliche Mittel und durch Vereinbarung verndert werden knnen. Sie haben ebenfalls das Recht, internationalen Organisationen anzugehren oder nicht anzugehren, Vertragspartei bilateraler oder multilateraler Vertrge zu sein oder nicht zu sein, einschlielich des Rechtes, Vertragspartei eines Bndnisses zu sein oder nicht zu sein; desgleichen haben sie das Recht auf Neutralitt. II. Enthaltung von der Androhung oder Anwendung von Gewalt Die Teilnehmerstaaten werden sich in ihren gegenseitigen Beziehungen sowie in ihren internationalen Beziehungen im allgemeinen der Androhung oder Anwendung von Gewalt, die gegen die territoriale Integritt oder politische Unabhngigkeit irgendeines Staates gerichtet oder auf irgendeine andere Weise mit den Zielen der Vereinten Nationen und mit der vorliegenden Erklrung unvereinbar ist, enthalten. Die Geltendmachung von Erwgungen zur Rechtfertigung eines gegen dieses Prinzip verstoenden Rckgriffs auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt ist unzulssig. Die Teilnehmerstaaten werden sich dementsprechend jeglicher Handlung enthalten, die eine Gewaltandrohung oder eine direkte oder indirekte Gewaltanwendung gegen einen anderen Teilnehmerstaat darstellt. Sie werden sich gleichermaen jeglicher Gewaltmanifestation, die den Zweck hat, einen anderen Teilnehmerstaat zum Verzicht auf die volle Ausbung seiner souvernen Rechte zu bewegen, enthalten. Sie werden sich ebenso in ihren gegenseitigen Beziehungen jeglicher gewaltsamen Repressalie enthalten. Keine solche Androhung oder Anwendung von Gewalt wird als Mittel zur Regelung von Streitfllen oder von Fragen, die zu Streitfllen zwischen ihnen fhren knnen, verwendet werden.

    III. Unverletzlichkeit der Grenzen

    Die Teilnehmerstaaten betrachten gegenseitig alle ihre Grenzen sowie die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich und werden deshalb jetzt und in der Zukunft keinen Anschlag auf diese Grenzen verben.

    Dementsprechend werden sie sich auch jeglicher Forderung oder Handlung enthalten, sich eines Teiles oder des gesamten Territoriums irgendeines Teilnehmerstaates zu bemchtigen.

    IV. Territoriale Integritt der Staaten

    Die Teilnehmerstaaten werden die territoriale Integritt eines jeden Teilnehmerstaates achten. Dementsprechend werden sie sich jeder mit den Zielen und Grundstzen der Charta der Vereinten Nationen unvereinbaren Handlung gegen die territoriale Integritt, politische Unabhngigkeit oder Einheit eines jeden Teilnehmerstaates enthalten, insbesondere jeder derartigen Handlung, die eine Androhung oder Anwendung von Gewalt darstellt.

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    Die Teilnehmerstaaten werden ebenso davon Abstand nehmen, das Territorium eines jeden anderen Teilnehmerstaates zum Gegenstand einer militrischen Besetzung oder anderer direkter oder indirekter Gewaltmanahmen unter Verletzung des Vlkerrechts oder zum Gegenstand der Aneignung durch solche Manahmen oder deren Androhung zu machen. Keine solche Besetzung oder Aneignung wird als rechtmig anerkannt werden. V. Friedliche Regelung von Streitfllen Die Teilnehmerstaaten werden Streitflle zwischen ihnen mit friedlichen Mitteln auf solche Weise regeln, da der internationale Frieden und die internationale Sicherheit sowie die Gerechtigkeit nicht gefhrdet werden. Sie werden bestrebt sein, nach Treu und Glauben und im Geiste der Zusammenarbeit eine rasche und gerechte Lsung auf der Grundlage des Vlkerrechts zu erreichen. Zu diesem Zweck werden sie Mittel wie Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Regelung oder andere friedliche Mittel eigener Wahl verwenden, einschlielich jedes Streitregelungsverfahrens, auf das sich die beteiligten Parteien vor Entstehen des Streitfalles geeinigt haben. Sollte sich durch keines der vorgenannten friedlichen Mittel eine Lsung erzielen lassen, werden die an einem Streitfall beteiligten Parteien weiterhin nach einem gegenseitig zu vereinbarenden Weg zur friedlichen Regelung des Streitfalles suchen. Teilnehmerstaaten, die Parteien eines zwischen ihnen bestehenden Streitfalles sind, sowie alle anderen Teilnehmerstaaten werden sich jeder Handlung enthalten, welche die Lage in einem solchen Mae verschrfen knnte, da die Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit gefhrdet und dadurch eine friedliche Regelung des Streitfalles erschwert wird. VI. Nichteinmischung in innere Angelegenheiten Die Teilnehmerstaaten werden sich ungeachtet ihrer gegenseitigen Beziehungen jeder direkten oder indirekten, individuellen oder kollektiven Einmischung in die inneren oder ueren Angelegenheiten enthalten, die in die innerstaatliche Zustndigkeit eines anderen Teilnehmerstaates fallen. Sie werden sich dementsprechend jeder Form der bewaffneten Intervention oder der Androhung einer solchen Intervention gegen einen anderen Teilnehmerstaat enthalten. Sie werden sich gleichermaen unter allen Umstnden jeder militrischen wie auch politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Zwangsmanahme enthalten, die darauf gerichtet ist, ihrem eigenen Interesse die Ausbung der Rechte eines anderen Teilnehmerstaates, die dessen Souvernitt innewohnen, unterzuordnen und sich damit Vorteile irgendwelcher Art zu verschaffen.

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    Dementsprechend werden sie sich unter anderem der direkten oder indirekten Untersttzung terroristischer Ttigkeiten oder subversiver oder anderer Ttigkeiten enthalten, die auf den gewaltsamen Umsturz des Regimes eines anderen Teilnehmerstaates gerichtet sind.

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    VII. Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschlielich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder berzeugungsfreiheit Die Teilnehmerstaaten werden die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschlielich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder berzeugungsfreiheit fr alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion achten. Sie werden die wirksame Ausbung der zivilen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen sowie der anderen Rechte und Freiheiten, die sich alle aus der dem Menschen innewohnenden Wrde ergeben und fr seine freie und volle Entfaltung wesentlich sind, frdern und ermutigen. In diesem Rahmen werden die Teilnehmerstaaten die Freiheit des Individuums anerkennen und achten, sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu einer Religion oder einer berzeugung in bereinstimmung mit dem, was sein Gewissen ihm gebietet, zu bekennen und sie auszuben. Die Teilnehmerstaaten, auf deren Territorium nationale Minderheiten bestehen, werden das Recht von Personen, die zu solchen Minderheiten gehren, auf Gleichheit vor dem Gesetz achten; sie werden ihnen jede Mglichkeit fr den tatschlichen Genu der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewhren und werden auf diese Weise ihre berechtigten Interessen in diesem Bereich schtzen. Die Teilnehmerstaaten anerkennen die universelle Bedeutung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Achtung ein wesentlicher Faktor fr den Frieden, die Gerechtigkeit und das Wohlergehen ist, die ihrerseits erforderlich sind, um die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen ihnen sowie zwischen allen Staaten zu gewhrleisten. Sie werden diese Rechte und Freiheiten in ihren gegenseitigen Beziehungen stets achten und sich einzeln und gemeinsam, auch in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, bemhen, die universelle und wirksame Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu frdern. Sie besttigen das Recht des Individuums, seine Rechte und Pflichten auf diesem Gebiet zu kennen und auszuben. Auf dem Gebiet der Menschenrechte und Grundfreiheiten werden die Teilneh-merstaaten in bereinstimmung mit den Zielen und Grundstzen der Charta der Vereinten Nationen und mit der Allgemeinen Erklrung der Menschenrechte handeln. Sie werden ferner ihre Verpflichtungen erfllen, wie diese festgelegt sind in den internationalen Erklrungen und Abkommen auf diesem Gebiet, soweit sie an sie gebunden sind, darunter auch in den Internationalen Konventionen ber die Menschenrechte. VIII. Gleichberechtigung und Selbstbestimmungsrecht der Vlker Die Teilnehmerstaaten werden die Gleichberechtigung der Vlker und ihr Selbstbestimmungsrecht achten, indem sie jederzeit in bereinstimmung mit den Zielen und

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    Grundstzen der Charta der Vereinten Nationen und den einschlgigen Normen des Vlkerrechts handeln, einschlielich jener, die sich auf die territoriale Integritt der Staaten beziehen. Kraft des Prinzips der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Vlker haben alle Vlker jederzeit das Recht, in voller Freiheit, wann und wie sie es wnschen, ihren inneren und ueren politischen Status ohne uere Einmischung zu bestimmen und ihre politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung nach eigenen Wnschen zu verfolgen.

    Die Teilnehmerstaaten bekrftigen die universelle Bedeutung der Achtung und der wirksamen Ausbung der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Vlker fr die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen sowie zwischen allen Staaten; sie erinnern auch an die Bedeutung der Beseitigung jeglicher Form der Verletzung dieses Prinzips.

    IX. Zusammenarbeit zwischen den Staaten

    Die Teilnehmerstaaten werden ihre Zusammenarbeit miteinander und mit allen Staaten in allen Bereichen gem den Zielen und Grundstzen der Charta der Vereinten Nationen entwickeln. Bei der Entwicklung ihrer Zusammenarbeit werden die Teilnehmerstaaten besonderes Gewicht auf die Bereiche legen, so wie sie im Rahmen der Konferenz ber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa festgelegt sind, wobei jeder von ihnen seinen Beitrag unter Bedingungen voller Gleichheit leistet.

    Sie werden sich bei der Entwicklung ihrer Zusammenarbeit als Gleiche bemhen, gegenseitiges Verstndnis und Vertrauen, freundschaftliche und gutnachbarliche Beziehungen untereinander, internationalen Frieden, internationale Sicherheit und Gerechtigkeit zu frdern. Sie werden sich gleichermaen bemhen, bei der Entwicklung ihrer Zusammenarbeit das Wohlergehen der Vlker zu verbessern und zur Erfllung ihrer Wnsche beizutragen, unter anderem durch die Vorteile, die sich aus grerer gegenseitiger Kenntnis sowie dem Fortschritt und den Leistungen im wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technischen, sozialen, kulturellen und humanitren Bereich ergeben. Sie werden Schritte zur Frderung von Bedingungen unternehmen, die den Zugang aller zu diesen Vorteilen begnstigen; sie werden das Interesse aller bercksichtigen, insbesondere das Interesse der Entwicklungslnder in der ganzen Welt, Unterschiede im Stand der wirtschaftlichen Entwicklung zu verringern.

    Sie besttigen, da Regierungen, Institutionen, Organisationen und Personen eine relevante und positive Rolle zukommt, zur Erreichung dieser Ziele ihrer Zusammenarbeit beizutragen.

    Sie werden bei der Verstrkung ihrer Zusammenarbeit wie oben dargelegt, danach streben, engere Beziehungen untereinander auf einer verbesserten und dauerhafteren Grundlage zum Nutzen der Vlker zu entwickeln.

    X. Erfllung vlkerrechtlicher Verpflichtungen nach Treu und Glauben

    Die Teilnehmerstaaten werden ihre vlkerrechtlichen Verpflichtungen nach Treu und Glauben erfllen, und zwar jene Verpflichtungen, die sich aus den allgemein anerkannten

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    Grundstzen und Regeln des Vlkerrechts ergeben, wie auch jene Verpflichtungen, die sich aus mit dem Vlkerrecht bereinstimmenden Vertrgen oder sonstigen Abkommen, deren Vertragspartei sie sind, ergeben. Bei der Ausbung ihrer souvernen Rechte, einschlielich des Rechtes, ihre Gesetze und Verordnungen zu bestimmen, werden sie ihren rechtlichen Verpflichtungen aus dem Vlkerrecht entsprechen; sie werden ferner die Bestimmungen der Schluakte der Konferenz ber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa gebhrend bercksichtigen und durchfhren. Die Teilnehmerstaaten besttigen, da im Falle eines Widerspruchs zwischen den Verpflichtungen der Mitglieder der Vereinten Nationen aus der Charta der Vereinten Nationen und ihren Verpflichtungen aus irgendeinem Vertrag oder sonstigen internationalen Abkommen ihre Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen gem ihrem Artikel 103 Vorrang haben. Alle die vorstehend aufgefhrten Prinzipien sind von grundlegender Bedeutung und werden folglich gleichermaen und vorbehaltlos angewendet, wobei ein jedes von ihnen unter Beachtung der anderen ausgelegt wird. Die Teilnehmerstaaten erklren ihre Entschlossenheit, diese Prinzipien, so wie sie in der vorliegenden Erklrung gelegt sind, voll in allen Aspekten in ihren gegenseitigen Beziehungen und ihrer Zusammenarbeit zu achten und anzuwenden, um jedem Teilnehmerstaat die Vorteile zu sichern, die sich aus der Achtung und der Anwendung dieser Prinzipien durch alle ergeben. Indem die Teilnehmerstaaten die vorstehenden Prinzipien gebhrend bercksichtigen, insbesondere den ersten Satz des zehnten Prinzips, "Erfllung vlkerrechtlicher Verpflichtungen nach Treu und Glauben", stellen sie fest, da die vorliegende Erklrung weder ihre Rechte und Verpflichtungen noch die diesbezglichen Vertrge und Abkommen und Abmachungen berhrt. Die Teilnehmerstaaten geben der berzeugung Ausdruck, da die Achtung dieser Prinzipien die Entwicklung normaler und freundschaftlicher Beziehungen und den Fortschritt der Zusammenarbeit zwischen ihnen auf allen Gebieten frdern wird. Ferner geben sie der berzeugung Ausdruck, da die Achtung dieser Prinzipien die Entwicklung politischer Kontakte zwischen ihnen begnstigen wird, die ihrerseits zum besseren Verstndnis ihrer Standpunkte und Auffassungen beitragen wrde. Die Teilnehmerstaaten erklren ihre Absicht, ihre Beziehungen zu allen anderen Staaten im Geiste der in dieser Erklrung enthaltenen Prinzipien zu gestalten.

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    b) Fragen der Verwirklichung einiger der vorstehenden Prinzipien i) Die Teilnehmerstaaten,

    Unter Bekrftigung, da sie die Enthaltung von der Androhung oder Anwendung von Gewalt achten werden und ihr Wirkung verleihen werden, und von der Notwendigkeit berzeugt, diese zu einer wirksamen Norm des internationalen Lebens zu machen, Werden in ihren Beziehungen zueinander unter anderem die folgenden Bestimmungen, die in bereinstimmung mit der Erklrung ber die Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, stehen, achten und anwenden:

    - Auf alle Arten und in jeder Form, die sie fr angemessen halten, der Pflicht, sich der Androhung oder Anwendung von Gewalt in ihren Beziehungen zueinander zu enthalten, Wirkung und Ausdruck zu verleihen;

    - Sich jedes mit den Zielen und Grundstzen der Charta der Vereinten Nationen und den Bestimmungen der Erklrung ber die Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, nicht zu vereinbarenden Einsatzes bewaffneter Krfte gegen einen anderen Teilnehmerstaat zu enthalten, insbesondere der Invasion oder des Angriffs auf sein Territorium;

    - Sich jeglicher Gewaltmanifestation zu enthalten, die den Zweck hat, einen anderen Teilnehmerstaat zum Verzicht auf die volle Ausbung seiner souvernen Rechte zu bewegen;

    - Sich jeder wirtschaftlichen Zwangsmanahme zu enthalten, die darauf gerichtet ist, ihrem eigenen Interesse die Ausbung der Rechte eines anderen Teilnehmerstaates, die dessen Souvernitt innewohnen, unterzuordnen und sich damit Vorteile irgendwelcher Art zu verschaffen;

    - Wirksame Manahmen zu ergreifen. die durch ihren Umfang und durch ihre Natur

    Schritte darstellen, um schlielich eine allgemeine und vollstndige Abrstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle zu erreichen;

    - Im Einklang mit ihrer Pflicht, sich der Propaganda sowohl fr Angriffskriege als auch

    fr jegliche mit den Zielen der Vereinten Nationen und mit der Erklrung ber die Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, unvereinbaren Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen einen anderen Teilnehmerstaat zu enthalten, mit allen Mitteln, die ein jeder von ihnen fr angemessen hlt, ein Klima des Vertrauens und der Achtung zwischen den Vlkern zu frdern;

    - Alle Anstrengungen zu unternehmen, um ausschlielich mit friedlichen Mitteln

    jeglichen Streitfall zwischen ihnen zu regeln, dessen Fortdauer geeignet ist, die Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit in Europa zu gefhrden, und eine Lsung vor allem durch die friedlichen Mittel zu suchen, die in Artikel 33 der Charta der Vereinten Nationen aufgefhrt sind;

    Sich jeder Handlung zu enthalten, die eine friedliche Regelung von Streitfllen zwischen den Teilnehmerstaaten behindern knnte.

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    ii) Die Teilnehmerstaaten, Unter Bekrftigung ihrer Entschlossenheit, ihre Streitflle in der Weise zu regeln, wie es im Prinzip der friedlichen Regelung von Streitfllen dargelegt ist; In der berzeugung, da die friedliche Regelung von Streitfllen den Verzicht auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt ergnzt, die beide wesentliche, wenn auch nicht die einzigen Faktoren fr die Erhaltung und Festigung des Friedens und der Sicherheit sind; In dem Wunsche, die Methoden, die ihnen fr die friedliche Regelung von Streitfllen zur Verfgung stehen, zu verstrken und zu verbessern; 1. Sind entschlossen, die Prfung und Ausarbeitung einer allgemein annehmbaren Methode der friedlichen Regelung von Streitfllen mit dem Ziel fortzufhren, bestehende Methoden zu ergnzen, und zu diesem Zweck die Arbeit auf Grund des von der Schweiz im Verlauf der zweiten Phase der Konferenz ber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vorgelegten "Entwurfes fr einen Vertrag ber ein europisches System der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten" sowie anderer Vorschlge. die sich darauf beziehen und auf die Ausarbeitung einer solchen Methode gerichtet sind, fortzusetzen. 2. Beschlieen, da auf Einladung der Schweiz ein Expertentreffen aller Teilneh-merstaaten einberufen wird, um den in vorstehendem Punkt 1 beschriebenen Auftrag im Rahmen der Konferenzfolgen, festgelegt in Kapitel "Folgen der Konferenz" und nach deren Verfahrensregeln zu erfllen. 3. Dieses Expertentreffen wird nach dem Treffen der von den Auenministern der Teilnehmerstaaten benannten Vertreter, das gem Kapitel "Folgen der Konferenz" fr 1977 angesetzt ist, stattfinden; die Arbeitsergebnisse dieses Expertentreffens werden den Regierungen vorgelegt.

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    2. Dokument ber vertrauensbildende Manahmen und bestimmte Aspekte der Sicherheit und Abrstung Die Teilnehmerstaaten, In dem Wunsche, die Ursachen von Spannungen, die zwischen ihnen bestehen knnen, zu beseitigen und somit zur Festigung des Friedens und der Sicherheit in der Welt beizutragen; Entschlossen, das Vertrauen zwischen ihnen zu strken und somit zur Erhhung der Stabilitt und Sicherheit in Europa beizutragen; Ferner entschlossen, sich in ihren gegenseitigen Beziehungen sowie in ihren internationalen Beziehungen im allgemeinen, der Androhung oder Anwendung von Gewalt, die gegen die territoriale Integritt oder politische Unabhngigkeit irgendeines Staates gerichtet oder auf irgendeine andere Weise mit den Zielen der Vereinten Nationen und mit der Erklrung ber die Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, wie sie in dieser Schluakte angenommen wurde, unvereinbar ist, enthalten; In der Erkenntnis der Notwendigkeit, zur Verminderung der Gefahr von bewaffneten Konflikten und von Miverstndnissen oder Fehleinschtzungen militrischer Ttigkeiten beizutragen, die zu Befrchtungen Anla geben knnten, insbesondere in einer Situation, in der den Teilnehmerstaaten klare und rechtzeitige Informationen ber den Charakter solcher Ttigkeiten fehlen; Unter Bercksichtigung von Erwgungen, die sich auf Bemhungen zur Verminderung von Spannungen und zur Frderung der Abrstung beziehen; In der Erkenntnis, da der Austausch von Beobachtern bei militrischen Manvern auf Einladung die Frderung von Kontakten und des gegenseitigen Verstndnisses begnstigen wird; Nach Prfung der Frage der vorherigen Ankndigung grerer militrischer Bewegungen im Zusammenhang der Vertrauensbildung; In der Erkenntnis, da es andere Wege gibt, durch die einzelne Staaten darber hinaus einen Beitrag zu ihren gemeinsamen Zielen leisten knnen; berzeugt von der politischen Bedeutung der vorherigen Ankndigung grerer militrischer Manver fr die Frderung des gegenseitigen Verstndnisses und die Strkung von Vertrauen, Stabilitt und Sicherheit; In bernahme der Verantwortung eines jeden von ihnen dafr, diese Ziele zu frdern und in bereinstimmung mit den angenommenen Kriterien und Modalitten diese Manahme durchzufhren, was fr die Verwirklichung dieser Ziele wesentlich ist;

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    In der Erkenntnis, da diese Manahme, die aus politischer Entscheidung hervorgeht, auf freiwilliger Grundlage beruht; Haben folgendes angenommen: I Vorherige Ankndigung von greren militrischen Manvern Sie werden ihre greren militrischen Manver allen anderen Teilnehmerstaaten auf blichem diplomatischem Wege in bereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen ankndigen: Ankndigungen werden gegeben von greren militrischen Manvern von Landstreitkrften in einer Gesamtstrke von mehr als 25000, an denen diese selbstndig oder kombiniert mit etwaigen Teilen von Luft- oder Seestreitkrften teilnehmen (in diesem Zusammenhang schliet der Begriff "Landstreitkrfte" amphibische und Luftlandekrfte ein). Im Falle selbstndiger Manver von amphibischen oder Luftlandekrften oder kombinierter Manver, in die sie einbezogen sind, werden diese Krfte in diese Gesamtstrke eingeschlossen. Des weiteren knnen, im Falle kombinierter Manver, bei welchen die oben angegebene Gesamtstrke nicht erreicht wird, in die jedoch Landstreitkrfte zusammen mit einer bedeutenden Zahl entweder amphibischer oder Luftlandekrfte, oder beider, einbezogen sind, diese Manver ebenfalls angekndigt werden. Ankndigungen werden gegeben von greren militrischen Manvern, die auf dem Territorium, in Europa, eines jeden Teilnehmerstaates, sowie, falls anwendbar, im angrenzenden Seegebiet und Luftraum stattfinden. Im Falle eines Teilnehmerstaates, dessen Territorium sich ber Europa hinaus erstreckt, mssen vorherige Ankndigungen nur von Manvern gegeben werden, die in einem Gebiet innerhalb von 250 Kilometern von seiner Grenze stattfinden. die einem anderen europischen Teilnehmerstaat gegenberliegt, oder die er mit ihm teilt, der Teilnehmerstaat mu jedoch keine Ankndigung in den Fllen geben, in denen dieses Gebiet auch der Grenze des Teilnehmerstaates benachbart ist, die einem nicht-europischen nichtteilnehmenden Staat gegenberliegt, oder die er mit ihm teilt. Die Ankndigung wird 21 Tage oder mehr vor Beginn des Manvers gegeben. oder, wenn ein Manver kurzfristiger angesetzt wird, so frhzeitig wie mglich vor dem Datum seines Beginns. Die Ankndigung wird Angaben ber die Benennung, soweit vorhanden, den allgemeinen Zweck und die an dem Manver beteiligten Staaten, die Art oder Arten und die zahlenmige Strke der eingesetzten Streitkrfte, das Gebiet und den geschtzten zeitlichen Rahmen seiner Durchfhrung enthalten. Die Teilnehmerstaaten werden ebenso, wenn mglich, zustzliche einschlgige Angaben zur Verfgung stellen, insbesondere solche, die sich auf die Komponenten der eingesetzten Streitkrfte und den Zeitraum ihrer Beteiligung beziehen.

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    Vorherige Ankndigung anderer militrischer Manver Die Teilnehmerstaaten erkennen an, da sie darber hinaus zur Strkung des Vertrauens und zur Erhhung der Sicherheit und Stabilitt beizutragen vermgen und zu diesem Zweck anderen Teilnehmerstaaten, mit besonderer Bercksichtigung derer nahe dem Gebiet solcher Manver, auch kleinere militrische Manver ankndigen knnen. Zum gleichen Zweck erkennen die Teilnehmerstaaten ebenfalls an, da sie auch andere militrische Manver, die sie durchfhren, ankndigen knnen. Austausch von Beobachtern Die Teilnehmerstaaten werden, freiwillig und auf bilateraler Grundlage, im Geiste der Gegenseitigkeit und des guten Willens allen Teilnehmerstaaten gegenber, andere Teilnehmerstaaten einladen, Beobachter zur Teilnahme an militrischen Manvern zu entsenden. Der einladende Staat wird in jedem einzelnen Fall die Anzahl der Beobachter, die Verfahren und Bedingungen ihrer Teilnahme bestimmen und sonstige Informationen geben, die er fr ntzlich halten mag. Er wird angemessene Vorsorge treffen und Gastfreundschaft gewhren. Die Einladung wird auf blichem diplomatischem Wege soweit im voraus ergehen, wie dies passend und mglich ist. Vorherige Ankndigung grerer militrischer Bewegungen In bereinstimmung mit den Schluempfehlungen der Helsinki-Konsultationen haben die Teilnehmerstaaten die Frage der vorherigen Ankndigung grerer militrischer Bewegungen als einer Manahme zur Strkung des Vertrauens geprft. Dementsprechend erkennen die Teilnehmerstaaten an, da sie nach eigenem Ermessen und mit dem Ziel, zur Vertrauensbildung beizutragen, ihre greren militrischen Bewegungen ankndigen knnen. Im gleichen Geiste werden die an der Konferenz ber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa teilnehmenden Staaten der Frage der vorherigen Ankndigung grerer militrischer Bewegungen weitere berlegungen widmen, wobei sie insbesondere die aus der Durchfhrung der in diesem Dokument festgelegten Manahmen gewonnenen Erfahrungen bercksichtigen. Andere vertrauensbildende Manahmen Die Teilnehmerstaaten erkennen an, da es andere Mittel gibt, durch die ihre gemeinsamen Ziele gefrdert werden knnen.

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    Insbesondere werden sie unter gebhrender Bercksichtigung der Gegenseitigkeit und mit dem Ziel eines besseren gegenseitigen Verstndnisses den Austausch auf Einladung zwischen ihrem militrischen Personal, einschlielich Besuchen von Militrdelegationen, frdern. * * * Um einen vollstndigeren Beitrag zu ihrem gemeinsamen Ziel der Vertrauensbildung zu leisten, werden die Teilnehmerstaaten bei der Durchfhrung ihrer militrischen Ttigkeiten in dem Gebiet, fr das die Bestimmungen ber die vorherigen Ankndigungen grerer militrischer Manver gelten, dieses Ziel gebhrend bercksichtigen und achten. Sie erkennen ebenfalls an, da die aus der Durchfhrung der vorstehenden Bestimmungen gewonnenen Erfahrungen, zusammen mit weiteren Bemhungen, zur Entwicklung und Erweiterung von Manahmen fhren knnten, die auf eine Strkung des Vertrauens gerichtet sind. II Fragen im Zusammenhang mit der Abrstung Die Teilnehmerstaaten anerkennen ihrer aller Interesse an Bemhungen zur Verminderung der militrischen Konfrontation und zur Frderung der Abrstung, die darauf gerichtet sind, die politische Entspannung in Europa zu ergnzen und ihre Sicherheit zu strken. Sie sind von der Notwendigkeit berzeugt, auf diesen Gebieten wirksame Manahmen zu ergreifen, die durch ihren Umfang und ihre Natur Schritte darstellen, um schlielich eine allgemeine und vollstndige Abrstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle zu erreichen und die zur Festigung des Friedens und der Sicherheit in der ganzen Welt fhren sollen. III Allgemeine Erwgungen Nach Erwgung der Ansichten, die zu verschiedenen Themen zum Ausdruck gebracht worden sind, welche mit der Festigung der Sicherheit in Europa durch gemeinsame Bemhungen zur Frderung von Entspannung und Abrstung zusammenhngen, werden die Teilnehmerstaaten, wenn sie solche Bemhungen unternehmen, in diesem Zusammenhang insbesondere von folgenden wesentlichen Erwgungen ausgehen: - dem komplementren Charakter der politischen und militrischen Aspekte der Sicherheit; - der Wechselbeziehung zwischen der Sicherheit eines jeden Teilnehmerstaates und der

    Sicherheit in Europa als Ganzem sowie der Beziehung, die im weiteren Zusammenhang

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    der Sicherheit der Welt zwischen der Sicherheit in Europa und der Sicherheit im Mittelmeerraum besteht;

    - der Achtung der ihrer souvernen Gleichheit innewohnenden Sicherheitsinteressen aller

    an der Konferenz ber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa teilnehmenden Staaten;

    - der Bedeutung, da die Teilnehmer an Verhandlungsgremien Sorge tragen, andere an

    der Konferenz ber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa teilnehmende Staaten mit Information ber diesbezgliche Entwicklungen, Fortschritte und Ergebnisse auf geeigneter Grundlage zu versehen, sowie dem berechtigten Interesse eines jeden dieser Staaten daran, da seine Rckuerungen erwogen werden.

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    Zusammenarbeit in den Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Technik sowie der Umwelt Die Teilnehmerstaaten, In der berzeugung, da ihre Bemhungen zur Entwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen des Handels, der Industrie, der Wissenschaft und Technik, der Umwelt sowie auf anderen Gebieten der Wirtschaft zur Festigung des Friedens und der Sicherheit in Europa und der ganzen Welt beitragen, In der Erkenntnis, da die Zusammenarbeit in diesen Bereichen den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt sowie die Verbesserung der Lebensbedingungen frdern wrde, Im Bewutsein der Unterschiede ihrer wirtschaftlichen und sozialen Systeme, In der Bekrftigung ihres Willens, eine solche Zusammenarbeit untereinander zu verstrken, wie auch immer ihre Systeme geartet sind, In der Erkenntnis, da eine solche Zusammenarbeit unter gebhrender Beachtung des unterschiedlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstandes entwickelt werden kann, auf der Grundlage der Gleichheit und gegenseitigen Zufriedenheit der Partner sowie der Gegenseitigkeit, die insgesamt eine ausgewogene Aufteilung der Vorteile und Verpflichtungen vergleichbarer Tragweite ermglicht, unter Achtung der bilateralen und multilateralen Abkommen, Unter Bercksichtigung der Interessen der Entwicklungslnder der ganzen Welt, darunter solche unter den Teilnehmerstaaten, solange sie sich wirtschaftlich im Entwicklungsstadium befinden; in Bekrftigung ihres Willens, fr die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben zusammenzuarbeiten, die von den entsprechenden Organen der Vereinten Nationen in den einschlgigen Dokumenten ber Entwicklungsfragen festgelegt sind, wobei jeder der Teilnehmerstaaten die Haltung, die er ihnen gegenber eingenommen hat, aufrechterhlt; in der Absicht, den am wenigsten entwickelten Lndern besondere Aufmerksamkeit zu widmen, In der berzeugung da die zunehmende weltweite wechselseitige Abhngigkeit im Bereich der Wirtschaft in wachsendem Mae gemeinsame und wirkungsvolle Anstrengungen zur Lsung der groen Probleme der Weltwirtschaft wie der Ernhrungs-, Energie-, Rohstoff-, Whrungs- und Finanzprobleme erfordert und daher die Tatsache unterstreicht, da es notwendig ist, stabile und ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen zu frdern und so zur kontinuierlichen und diversifizierten wirtschaftlichen Entwicklung ihrer Lnder beizutragen, Unter Bercksichtigung der Arbeit, die bereits von den auf diesen Gebieten ttigen internationalen Organisationen geleistet worden ist und in dem Wunsche, von den Mglichkeiten Gebrauch zu machen, die diese Organisationen, insbesondere die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen fr Europa, fr die Durchfhrung der Bestimmungen der Schludokumente der Konferenz bieten,

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    In der Erwgung, da die in den folgenden Texten enthaltenen Richtlinien und konkreten Empfehlungen darauf abzielen, die weitere Entwicklung ihrer gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen untereinander zu frdern und in der berzeugung, da ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich unter voller Achtung der die Beziehungen zwischen den Teilnehmerstaaten leitenden Prinzipien durchgefhrt werden sollte, wie sie in dem einschlgigen Dokument aufgefhrt sind, Haben folgendes angenommen: 1. Handel Allgemeine Bestimmungen Die Teilnehmerstaaten, Im Bewutsein der wachsenden Bedeutung des internationalen Handels als einem der wichtigsten Faktoren des wirtschaftlichen Wachstums und sozialen Fortschritts, In der Erkenntnis, da der Handel einen wesentlichen Bereich ihrer Zusammenarbeit darstellt und dessen eingedenk, da die Bestimmungen in der allgemeinen Prambel besonders fr diesen Bereich gelten, In der Erwgung, da Umfang und Struktur des Handels zwischen den Teil-nehmerstaaten nicht in allen Fllen den Mglichkeiten entsprechen, die der gegenwrtige Stand ihrer wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Entwicklung erffnet, sind entschlossen, die Ausweitung ihres gegenseitigen Waren- und Dienstlei-stungsverkehrs zu frdern und gnstige Bedingungen fr eine solche Entwicklung zu gewhrleisten, wobei sie die Modalitten ihrer wirtschaftlichen Zusammenarbeit zugrundelegen; erkennen die vorteilhaften Wirkungen an, die sich aus der Anwendung der Meistbegnstigung fr die Entwicklung des Handels ergeben knnen; werden die Ausweitung des Handels auf einer mglichst breiten multilateralen Grundlage frdern und sich dabei bemhen, die verschiedenen wirtschaftlichen und kommerziellen Mglichkeiten zu nutzen; anerkennen die Bedeutung bilateraler und multilateraler, zwischenstaatlicher sowie anderer Abkommen fr die langfristige Entwicklung des Handels;

  • 20

    stellen die Bedeutung der Whrungs- und Finanzfragen fr die Entwicklung des internationalen Handels fest und werden sich bemhen, sie in dem Bestreben zu behandeln, zur kontinuierlichen Ausweitung des Handels beizutragen; werden sich bemhen, die der Entwicklung des Handels entgegenstehenden Hindernisse jeglicher Art abzubauen oder schrittweise zu beseitigen; werden das kontinuierliche Wachstum des Handels frdern, und soweit als mglich abrupte Schwankungen in ihrem Warenverkehr vermeiden; sind der Auffassung, da ihr Handel mit den verschiedenen Waren auf eine solche Weise erfolgen soll, da auf den Inlandsmrkten fr solche Waren und inbesondere den inlndischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren keine ernstliche Schdigung - gegebenenfalls eine Marktstrung bzw. Marktzerrttung - entsteht oder zu entstehen droht; dabei herrscht Einverstndnis, da sie den Tatbestand der Marktstrung bzw. Marktzerrttung nicht entgegen den einschlgigen Bestimmungen ihrer internationalen Abkommen geltend machen knnen; wenn sie Schutzmanahmen ergreifen, werden sie diese in bereinstimmung mit ihren diesbezglichen Verpflichtungen aus den internationalen Abkommen, die sie eingegangen sind, tun und die Interessen der direkt Betroffenen bercksichtigen; werden den Manahmen zur Frderung des Handels und zur Diversifizierung seiner Warenstruktur gebhrende Beachtung schenken; stellen fest, da das Wachstum und die Diversifizierung des Handels dazu beitragen wrden, die Mglichkeiten der Warenauswahl zu erleichtern; halten es fr angebracht, gnstige Bedingungen fr die Beteiligung von Gesellschaften, Organisationen und Unternehmen und der Entwicklung des Handels zu schaffen.

    Geschftskontakte und -mglichkeiten Die Teilnehmerstaaten, Im Bewutsein der Bedeutung des Beitrags, den eine Verbesserung der Ge-schftskontakte und das damit verbundene Anwachsen des Vertrauens in den Ge-schftsverbindungen zur Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen leisten knnte, werden Manahmen treffen, um die Bedingungen fr den Ausbau von Kontakten zwischen den Vertretern amtlicher Stellen, den einzelnen vom Auenhandel betroffenen Organisationen, Unternehmen, Gesellschaften und Banken weiter zu verbessern; insbesondere betrifft dies, wenn dies ntzlich ist, Kontakte zwischen Verkufern und Abnehmern von Waren und Dienstleistungen sowie Kontakte, die der Untersuchung von Handelsmglichkeiten, dem Abschlu von Vertrgen, der Sicherung ihrer Erfllung und dem Kundendienst dienen;

  • 21

    werden vom Auenhandel betroffene Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften ermutigen, Manahmen zur Beschleunigung der Fhrung von geschftlichen Verhandlungen zu treffen; werden ferner Manahmen treffen mit dem Ziel einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Vertretern der vom Auenhandel betroffenen auslndischen Organisationen, Unternehmen, Gesellschaften und Banken, indem sie insbesondere: - die notwendigen Informationen zur Verfgung stellen, einschlielich solcher ber die Rechtsvorschriften und Verfahren hinsichtlich der Errichtung stndiger Vertretungen durch die oben erwhnten auslndischen Organisationen, Unternehmen, Gesellschaften und Banken und deren Ttigkeit;

  • 22

    - Antrge auf Errichtung stndiger Vertretungen und Bros zu diesem Zweck so wohlwollend wie mglich prfen, gegebenenfalls einschlielich der Erffnung gemeinsamer Bros durch zwei oder mehrere Firmen; - zu Bedingungen, die so gnstig wie mglich und fr alle Vertreter der oben genannten auslndischen Organisationen, Unternehmen, Gesellschaften und Banken gleich sind, die Bereitstellung von Hotelunterknften, Kommunikationsmitteln und anderen von ihnen normalerweise bentigten Dienstleistungen und Einrichtungen sowie von geeigneten Geschfts- und Wohnrumen fr stndige Vertretungen frdern;

    erkennen die Bedeutung solcher Manahmen fr die Frderung einer strkeren Beteiligung kleinerer und mittlerer Unternehmen am Handel zwischen den Teilnehmerstaaten an.

    Information ber Handel und Wirtschaft

    Die Teilnehmerstaaten, Im Bewutsein der wachsenden Rolle der wirtschaftlichen und kommerziellen Information bei der Entwicklung des internationalen Handels, In der Erwgung, da die Informationen auf dem Gebiet der Wirtschaft so geartet sein sollten, da sie eine ausreichende Marktanalyse gewhrleisten sowie die Ausarbeitung von mittel- und langfristigen Prognosen ermglichen und so dazu beitragen, kontinuierliche Handelsstrme zu schaffen und die geschftlichen Mglichkeiten besser zu nutzen, Bereit, die Qualitt und Lieferung von Informationen auf dem Gebiet der Wirtschaft und von einschlgigen Informationen auf dem Gebiet der Verwaltung zu verbessern und ihre Quantitt zu erhhen, In der Erwgung, da der Wert der statistischen Informationen fr den internationalen Gebrauch in erheblichem Mae von ihrer Vergleichbarkeit abhngt, werden die Verffentlichung und Verbreitung der wirtschaftlichen und kommerziellen Informationen in regelmigen Zeitabstnden und innerhalb der krzesten Fristen frdern, insbesondere

    - der Statistiken ber Produktion, Volkseinkommen, Staatshaushalt, Verbrauch und Produktivitt;

    - der Auenhandelsstatistiken, die auf der Grundlage vergleichbarer Klassifizierungen aufgestellt sind, einschlielich der Aufgliederung nach Waren, mit Angabe von Menge und Wert, sowie von Ursprungs- oder Bestimmungsland;

    - der Gesetze und Vorschriften, die den Auenhandel betreffen; - der Informationen, die zur Untersttzung der Handelsfrderung Prognosen ber die Entwicklung der Wirtschaft ermglichen, z.B. Informationen ber die allgemeine Ausrichtung staatlicher Wirtschaftsplne und -programme;

  • 23

    - anderer Informationen zur Untersttzung von Geschftsleuten bei ihren Kontakten, z.B. periodisch erscheinender Adre- und Telefonbcher, Branchenverzeichnisse und, wo mglich, Organisationsdiagramme der vom Auenhandel betroffenen Firmen und Organisationen; werden darber hinaus die Entwicklung des Austausches wirtschaftlicher und kommerzieller Informationen, wo angebracht durch gemischte Kommissionen fr wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, nationale und gemischte Handelskammern und andere geeignete Gremien frdern; werden im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen fr Europa eine Studie ber die Mglichkeiten untersttzen, ein multilaterales System zu schaffen, mittels dessen die Gesetze und Vorschriften, die den Auenhandel betreffen, einschlielich der nderungen, mitgeteilt werden; werden die Arbeiten zur Angleichung von statistischen Nomenklaturen auf internationaler Ebene, insbesondere im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen fr Europa, frdern.

    Handelsfrderung Die Teilnehmerstaaten, In der Erkenntnis, da es wichtig ist, die Produktion an die Erfordernisse auslndischer Mrkte anzupassen, um eine Ausweitung des internationalen Handels zu gewhrleisten, Im Bewutsein dessen, da es fr die Exporteure erforderlich ist, mit den Bedrfnissen potentieller Kunden und Verbraucher mglichst genau vertraut zu sein und sie zu bercksichtigen, werden die vom Auenhandel betroffenen Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften ermutigen, die Kenntnisse und technischen Methoden weiterzuentwickeln, die fr eine wirksame Absatzfrderung erforderlich sind; werden die Verbesserung der Bedingungen fr die Durchfhrung von Manahmen untersttzen, um den Handel zu frdern und die Bedrfnisse der Verbraucher im Hinblick auf Importgter zu befriedigen, insbesondere durch Marktforschung und Werbemanahmen sowie, wo dies ntzlich erscheint, durch das Einrichten von Versorgungslagern, die Lieferung von Ersatzteilen und die Unterhaltung eines leistungsfhigen Kundendienstes und die Ausbildung des erforderlichen einheimischen technischen Personals; werden die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Handelsfrderung, einschlielich der Absatzfrderung sowie die in diesen Fragen im Rahmen internationaler Gremien, insbesondere der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen fr Europa, unternommenen Arbeiten untersttzen.

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    2. Industrielle Kooperation und Projekte Gemeinsamen Interesses

    Industrielle Kooperation Die Teilnehmerstaaten, In der Erwgung, da industrielle Kooperation, die durch wirtschaftliche berlegungen bestimmt ist, - dauerhafte Bindungen schaffen und dadurch die langfristige, umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit strken kann, - zum wirtschaftlichen Wachstum sowie zur Ausweitung und Diversifizierung des internationalen Handels und zu einer breiteren Anwendung moderner Technik beitragen kann, - durch eine bessere Nutzung der Produktionsfaktoren zu einer gegenseitig vorteilhaften Ausnutzung einander ergnzender wirtschaftlicher Gegebenheiten fhren kann, und - die industrielle Entwicklung aller, die sich an einer solchen Zusammenarbeit beteiligen, beschleunigen kann, beabsichtigen, die Entwicklung der industriellen Kooperation zwischen den kompetenten Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften in ihren Lndern zu frdern; sind der Auffassung, da die industrielle Kooperation durch zwischenstaatliche und andere bilaterale und multilaterale Abkommen zwischen den Beteiligten erleichtert werden kann; stellen fest, da sie bei der Frderung der industriellen Kooperation die wirtschaftliche Struktur und das Entwicklungsniveau ihrer Lnder bercksichtigen sollten; stellen fest, da die industrielle Kooperation durch Vertrge verwirklicht wird, die zwischen kompetenten Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften auf der Grundlage wirtschaftlicher Gesichtspunkte abgeschlossen werden; verleihen ihrem Willen Ausdruck, Manahmen zu frdern, die vorteilhafte Bedingungen fr die industrielle Kooperation schaffen sollen; erkennen an, da die industrielle Kooperation eine Reihe von Formen wirtschaftlicher Beziehungen umfat, die ber den Rahmen der herkmmlichen Handelsgeschfte hinausgehen, und da die Partner bei Vertragsverhandlungen ber industrielle Kooperation die geeigneten Formen und Bedingungen der Zusammenarbeit unter Bercksichtigung ihrer gegenseitigen Interessen und ihres Potentials gemeinsam bestimmen;

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    erkennen ferner an, da, wenn es in ihrem gegenseitigen Interesse liegt, konkrete Formen wie die folgenden fr die Entwicklung der industriellen Kooperation von Nutzen sein knnen: gemeinsame Produktion und gemeinsamer Vertrieb, Spezialisierung in Produktion und Vertrieb, Errichtung, Ausbau und Modernisierung von Industriebetrieben, Zusammenarbeit bei der Erstellung vollstndiger Industriebetriebe mit dem Ziel, auf diese Weise einen Teil der daraus hervorgehenden Erzeugnisse zu beziehen, gemischte Gesellschaften, Austausch von "know-how", technischen Informationen, Patenten und Lizenzen, sowie gemeinsame industrielle Forschung im Rahmen von spezifischen Kooperationsprojekten; erkennen an, da neue Formen der industriellen Kooperation angewandt werden knnen, um spezifischen Bedrfnissen gerecht zu werden: erkennen die Bedeutung von Informationen ber Wirtschaft, Handel, Technik und Verwaltung, die fr die Entwicklung der industriellen Kooperation geeignet sind; halten es fr wnschenswert, - die Qualitt und Quantitt der Informationen, die fr die industrielle Kooperation von Bedeutung sind, zu verbessern. insbesondere hinsichtlich der Gesetze und Vorschriften, einschlielich der Bestimmungen ber den Devisenverkehr, sowie hinsichtlich der allgemeinen Ausrichtung staatlicher Wirtschaftsplne und -programme, der Planungsprioritten und der wirtschaftlichen Marktbedingungen; und - darber verffentlichtes Material so rasch wie mglich zu verbreiten; werden alle Formen des Informations- und Erfahrungsaustausches ber industrielle Kooperation frdern, auch durch Kontakte zwischen potentiellen Partnern und, wo angebracht, durch gemischte Kommissionen fr wirtschaftliche, industrielle, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, durch nationale und gemischte Handelskammern und andere geeignete Gremien; halten es, um die industrielle Kooperation auszuweiten, fr wnschenswert, die Prfung von Kooperationsmglichkeiten und die Durchfhrung von Kooperationsprojekten zu frdern; sie werden zu diesem Zweck Manahmen ergreifen, indem sie unter anderem alle Formen von Geschftskontakten zwischen kompetenten Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften sowie zwischen deren Fachpersonal erleichtern und erweitern; stellen fest, da die von der Konferenz angenommenen Bestimmungen ber Geschftskontakte in Wirtschaft und Handel auch auf auslndische Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften, die sich an industrieller Kooperation beteiligen, Anwendung finden, wobei die Besonderheiten dieser Kooperation zu bercksichtigen sind; sie werden insbesondere fr angemessene Arbeitsbedingungen des mit der Durchfhrung der Kooperationsprojekte befaten Personals Sorge tragen; halten es fr wnschenswert, da Vorschlge ber Projekte der industriellen Kooperation gengend Einzelheiten und die notwendigen wirtschaftlichen und technischen Daten enthalten, insbesondere erste Schtzungen der Projektkosten, Angaben ber die Form der

  • 26

    beabsichtigten Zusammenarbeit, sowie ber Absatzmglichkeiten, um es potentiellen Partnern zu ermglichen, erste Untersuchungen einzuleiten und in mglichst kurzer Zeit zu Entscheidungen zu gelangen; werden die an der industriellen Kooperation beteiligten Parteien zu Manahmen ermutigen, die der Beschleunigung der Verhandlungen ber den Abschlu von Kooperationsvertrgen dienen;

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    empfehlen ferner, die Prfung der Frage fortzusetzen - zum Beispiel im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen fr Europa -, wie Interessenten besser ber allgemeine Voraussetzungen der industriellen Kooperation unterrichtet werden und Ratschlge zur Ausarbeitung von Kooperationsvertrgen erhalten knnen; halten es fr wnschenswert, die Bedingungen fr die Durchfhrung von Projekten der industriellen Kooperation weiter zu verbessern, insbesondere in bezug auf: - den Schutz der Interessen der Partner industrieller Kooperationsprojekte, einschlielich des Rechtsschutzes fr Vermgenswerte jeder Art; - die Bercksichtigung der Erfordernisse und Mglichkeiten der industriellen Kooperation im Rahmen der Wirtschaftspolitik und besonders in staatlichen Wirtschaftsplnen und -programmen, auf eine Weise, die mit ihren Wirtschaftssystemen vereinbar ist; halten es fr wnschenswert, da die Partner beim Abschlu von Vertrgen ber industrielle Kooperation Vereinbarungen ber die notwendige gegenseitige Untersttzung und Information whrend der Vertragsabwicklung gebhrende Aufmerksamkeit schenken, vor allem damit die Kooperationserzeugnisse den erforderlichen technischen Stand und die erforderliche Qualitt erreichen; erkennen die Ntzlichkeit einer strkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an industriellen Kooperationsprojekten an.

    Projekte gemeinsamen Interesses Die Teilnehmerstaaten, In der Erwgung, da ihr Wirtschaftspotential und ihre natrlichen Ressourcen bei gemeinsamen Bemhungen eine langfristige Zusammenarbeit zur Verwirklichung von Groprojekten gemeinsamen Interesses auch auf regionaler und subregionaler Ebene ermglichen und da solche Projekte dazu beitragen knnen, die wirtschaftliche Entwicklung der daran teilnehmenden Lnder zu beschleunigen, In der Erwgung, da es wnschenswert ist, da die kompetenten Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften in allen Lndern die Mglichkeit haben, ihr Interesse an einer Beteiligung an solchen Projekten zu bekunden und bei Einvernehmen an deren Verwirklichung teilzunehmen, Mit der Feststellung, da die von der Konferenz angenommenen Bestimmungen bezglich der industriellen Kooperation auch auf Projekte gemeinsamen Interesses anwendbar sind, halten es fr notwendig, kompetente und interessierte Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften zu ermutigen, in geeigneten Fllen Mglichkeiten zur Verwirklichung von Projekten gemeinsamen Interesses im Bereich der Energiequellen, der Nutzbarmachung von Rohstoffen sowie im Bereich des Verkehrs und der Kommunikation zu prfen;

  • 28

    halten es fr wnschenswert, da Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften, welche die Mglichkeiten einer Teilnahme an Projekten gemeinsamen Interesses untersuchen, mit ihren potentiellen Partnern auf geeigneten Wegen die erforderlichen wirtschaftlichen, rechtlichen, finanziellen und technischen Informationen ber diese Projekte austauschen; sind der Auffassung, da die Bereiche der Energiequellen, insbesondere Erdl, Erdgas und Kohle, und die Nutzbarmachung von mineralischen Rohstoffen, insbesondere von Eisenerz und Bauxit, dazu geeignet sind, die langfristige wirtschaftliche Zusammenarbeit zu verstrken und den Handel, soweit er sich daraus ergibt, zu entwickeln; sind der Auffassung, da Mglichkeiten fr Projekte gemeinsamen Interesses im Hinblick auf eine langfristige wirtschaftliche Zusammenarbeit auch in folgenden Bereichen bestehen: - beim Austausch von Elektroenergie in Europa, um die Kapazitt der Elektrizittswerke so rationell wie mglich zu nutzen; - bei der Zusammenarbeit in der Suche nach neuen Energiequellen und insbesondere im Bereich der Kernenergie; - bei der Entwicklung von Straennetzen und der Zusammenarbeit im Hinblick auf ein zusammenhngendes Wasserstraennetz in Europa; - bei der Zusammenarbeit in der Erforschung und der Weiterentwicklung von Ausrstungen fr Mehrzwecktransporte und fr den Umschlag von Containern: empfehlen, da die an Projekten gemeinsamen Interesses interessierten Staaten prfen, unter welchen Bedingungen solche Projekte erstellt werden knnten, und da sie, falls sie es wnschen, die notwendigen Voraussetzungen fr ihre Durchfhrung schaffen.

    3. Bestimmungen, die Handel und industrielle Kooperation betreffen

    Harmonisierung der Normen Die Teilnehmerstaaten, In der Erkenntnis, da die Entwicklung sowohl der internationalen Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften als auch die Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Prfverfahren ein wichtiges Mittel ist, um technische Hindernisse im internationalen Handel und in der industriellen Kooperation zu beseitigen und da damit deren Entwicklung erleichtert und die Produktivitt gesteigert wird,

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    bekrftigen ihr Interesse daran, die grtmgliche internationale Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften zu erreichen; geben ihrer Bereitschaft Ausdruck, internationale Abkommen und andere geeignete bereinkommen ber die Anerkennung von Bescheinigungen und Prfdokumenten ber die Konformitt mit Normen und technischen Vorschriften zu frdern; erachten es fr wnschenswert, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Normung zu verstrken, insbesondere durch die Untersttzung der Ttigkeit zwischenstaatlicher und anderer geeigneter Organisationen in diesem Bereich.

    Schiedsverfahren Die Teilnehmerstaaten, In der Erwgung, da die schnelle und gerechte Schlichtung von Streitfllen, die aus Geschften des Waren- und Dienstleistungsverkehrs und Vertrgen ber industrielle Kooperation entstehen knnen, zur Erweiterung und Erleichterung des Handels und der Zusammenarbeit beitragen wrde, In der Erwgung, da die Schiedsverfahren zur Beilegung solcher Streitflle zweckmig sind, empfehlen, wo angebracht, Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften in ihren Lndern, Schiedsklauseln in Vertrge ber Handelsgeschfte und ber industrielle Kooperation oder in Sonderabmachungen aufzunehmen; empfehlen, da in den Schiedsklauseln ein Schiedsverfahren gem einem gegenseitig annehmbaren System von Schiedsregeln sowie die Mglichkeit eines Schiedsverfahrens in einem dritten Lande vorgesehen werden, wobei bestehende zwischenstaatliche und andere Abkommen in diesem Bereich Bercksichtigung finden.

    Spezifische bilaterale Vereinbarungen Die Teilnehmerstaaten, Im Bewutsein der Notwendigkeit, den Handel zu erleichtern und die Verwirklichung neuer Formen der industriellen Kooperation zu frdern, werden erwgen, in geeigneten Fllen spezifische bilaterale Abkommen ber verschiedene Probleme von gegenseitigem Interesse in den Bereichen des Handels und der industriellen Kooperation abzuschlieen, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Erleichterung des Transfers von Gewinnen und des Rcktransfers der investierten Vermgenswerte.

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    4. Wissenschaft und Technik Die Teilnehmerstaaten, In der berzeugung, da die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit einen wichtigen Beitrag zur Festigung der Sicherheit und Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt, da sie eine wirksame Lsung der Probleme von gemeinsamem Interesse und die Verbesserung der menschlichen Lebensbedingungen erleichtert, In der Erwgung, da es bei der Entwicklung einer solchen Zusammenarbeit wichtig ist, den Austausch von Informationen und Erfahrungen zu frdern, wodurch Studium und Weitergabe der in Wissenschaft und Technik erzielten Ergebnisse, sowie der Zugang zu solchen Ergebnissen auf einer gegenseitig vorteilhaften Grundlage und in Bereichen der Zusammenarbeit, die zwischen interessierten Parteien vereinbart sind, erleichtert wird, In der Erwgung, da es Sache der potentiellen Partner, d.h. der zustndigen Organisationen, Institutionen, Unternehmen, Wissenschaftler und Techniker der Teilnehmerstaaten ist, die Mglichkeiten einer gegenseitig vorteilhaften Zusammenarbeit zu bestimmen und ihre Einzelheiten auszuarbeiten, In Bekrftigung der Tatsache, da eine solche Zusammenarbeit bilateral und multilateral auf staatlicher und nichtstaatlicher Ebene entwickelt und verwirklicht werden kann, z.B. durch zwischenstaatliche und andere Abkommen, internationale Programme, Kooperationsprojekte und ber kommerzielle Kanle, auch unter Nutzung verschiedener Arten von Kontakten, einschlielich direkter und individueller Kontakte, Im Bewutsein der Notwendigkeit, Manahmen zu treffen, um die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen ihnen weiter zu verbessern, Mglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit Stellen fest, da Mglichkeiten fr eine weitere Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit bestehen, und bekunden daher ihre Absicht, Hindernisse, die einer solchen Zusammenarbeit im Wege stehen, zu beseitigen, insbesondere durch: - Verbesserung von Gelegenheiten fr den Austausch und die Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Informationen zwischen den an wissenschaftlicher und technischer Forschung und Zusammenarbeit interessierten Parteien, einschlielich von Informationen, die sich auf die Organisation und die Durchfhrung einer solchen Zusammenarbeit beziehen; - rasche Durchfhrung und organisatorische Verbesserung internationaler Besuche von Wissenschaftlern und Spezialisten, auch hinsichtlich der Programme, im Zusammenhang mit Austausch, Konferenzen und Zusammenarbeit;

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    - strkere Nutzung kommerzieller Kanle und Ttigkeiten fr die angewandte wissenschaftliche und technische Forschung und fr die Weitergabe der in diesem Bereich erzielten Ergebnisse, wobei ber geistige und gewerbliche Eigentumsrechte Auskunft erteilt und diese geschtzt werden;

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    Gebiete der Zusammenarbeit Sind der Auffassung, da Mglichkeiten zur Erweiterung der Zusammenarbeit in den nachstehend als Beispiele angefhrten Bereichen bestehen, und stellen fest, da es Sache der potentiellen Partner in den Teilnehmerlndern ist, Projekte und Vereinbarungen von gegenseitigem Interesse und Nutzen zu erarbeiten und zu entwickeln: Landwirtschaft Erforschung neuer Methoden und neuer technischer Verfahren zur Erhhung der Produktivitt in Ackerbau und Viehzucht; Anwendung der Chemie in der Landwirtschaft; Entwurf, Bau und Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen; Bewsserungsverfahren und andere landwirtschaftliche Meliorationsarbeiten; Energie Neue Technik und Verfahren der Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Energie, mit dem Ziel, die Nutzung der vorhandenen Brennstoffe und hydroenergetischer Quellen zu verbessern, sowie Forschungen auf dem Gebiet neuer Energiequellen, einschlielich Kern-, Sonnen- und geothermischer Energie; Neue technische Verfahren, rationelle Nutzung der Ressourcen Forschungen ber neue technische Verfahren und Ausrstungen, die insbesondere dazu bestimmt sind, den Energieverbrauch zu verringern und Verschwendung auf ein Mindestma zu beschrnken oder auszuschlieen; Technik und Verkehrswesen Forschung ber Verkehrsmittel und die bei Entwicklung und Betrieb von internationalen, nationalen und stdtischen Verkehrsnetzen angewandte Technologie, einschlielich des Containertransports und der Verkehrssicherheit; Physik Untersuchung von Problemen der Hochenergiephysik und der Plasmaphysik; Forschung auf dem Gebiet der theoretischen und experimentellen Kernphysik; Chemie Forschung ber Probleme der Elektrochemie und der Chemie der Polymere, der Naturprodukte, der Metalle und Legierungen sowie die Entwicklung verbesserter technischer Verfahren in der Chemie, insbesondere bei der Werkstoffverarbeitung; praktische Anwendung der neuesten Errungenschaften der Chemie in der Industrie, im Bauwesen und in anderen Wirtschaftszweigen; Meteorologie und Hydrologie

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    Meteorologische und hydrologische Forschung, einschlielich Methoden der Erfassung, Auswertung und Weitergabe von Daten und ihre Verwendung zur Wettervorhersage und zur hydrologischen Vorhersage;

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    Ozeanographie Ozeanographische Forschung, einschlielich der Untersuchung der Wechselwirkungen zwischen Luft und Meer; Seismologische Forschung Untersuchung und Vorhersage von Erdbeben und von damit zusammenhngenden geologischen Vernderungen; Entwicklung und Erforschung von technischen Verfahren fr erdbebensichere Bauten; Forschung auf dem Gebiet der Gletscherkunde, der Dauerfrostbden und Probleme des Lebens in kaltem Klima Forschung auf dem Gebiet der Gletscherkunde und der Dauerfrostbden; Technische Verfahren im Transport- und Bauwesen; Anpassung des Menschen an extreme klimatische Bedingungen und nderungen in den Lebensbedingungen der einheimischen Bevlkerung; Technische Verfahren in der elektronischen Datenverarbeitung, im Kommunikations- und Informationswesen Entwicklung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen sowie von Fernmelde- und Informationssystemen; technische Verfahren im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung und dem Fernmeldewesen einschlielich ihrer Anwendung auf Fhrungssysteme, auf Produktionsablufe, auf Automation, auf die Untersuchung wirtschaftlicher Probleme, in der wissenschaftlichen Forschung und auf die Erfassung, Verarbeitung und Verbreitung von Informationen; Weltraumforschung Erforschung des Weltraums und Untersuchung der natrlichen Ressourcen der Erde und ihrer Biosphre unter Nutzung von Fernbeobachtungen, insbesondere mit Hilfe von Satelliten und Raketensonden; Medizin und ffentliches Gesundheitswesen Forschung ber Herz- und Gef-, Geschwulst- und Viruskrankheiten, Mole-kularbiologie, Neurophysiologie; Entwicklung und experimentelle Prfung neuer Medikamente; Untersuchung gegenwrtiger Probleme der Kinderheilkunde, Gerontologie sowie organisatorischer und technischer Fragen der medizinischen Betreuung; Umweltforschung Forschung ber spezifische wissenschaftliche und technologische Probleme im Zusammenhang mit der Umwelt des Menschen.

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    Formen und Methoden der Zusammenarbeit Sind der Auffassung, da die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sich insbesondere folgender Formen und Methoden bedienen sollte:

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    - Austausch und Verbreitung von Bchern, Zeitschriften und anderen wissenschaftlichen und technischen Verffentlichungen und Abhandlungen zwischen interessierten Organisationen, wissenschaftlichen und technischen Institutionen, Unternehmen, Wissenschaftlern und Technikern, sowie Beteiligung an internationalen Programmen fr die Erstellung von Kurzfassungen und Verzeichnissen von Verffentlichungen; - Austausch und Besuche sowie andere direkte Kontakte und Verbindungen zwischen Wissenschaftlern und technischen Experten, auf der Grundlage gegenseitiger Vereinbarung und anderer Absprachen, fr Zwecke wie Beratungen, Vortrge und die Durchfhrung von Forschungsarbeiten, einschlielich der damit zusammenhngenden Benutzung von Laboratorien, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen Dokumentationszentren; - Veranstaltungen von Konferenzen, Symposien, Seminaren, Lehrgngen und anderen Zusammenknften wissenschaftlicher und technischer Art auf internationaler und innerstaatlicher Ebene, welche die Teilnahme auslndischer Wissenschaftler und Techniker einschlieen wrden; - gemeinsame Vorbereitung und Durchfhrung von Programmen und Projekten gegenseitigen Interesses auf der Grundlage der Beratung und bereinkunft zwischen allen betroffenen Parteien, einschlielich, soweit mglich und angebracht, des Austausches von Erfahrungen und Forschungsergebnissen sowie der Abstimmung von Forschungsprogrammen zwischen wissenschaftlichen und technischen Forschungsinstitutionen und -organisationen; - Verwendung kommerzieller Kanle und Methoden zur Identifizierung und Weitergabe technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen, einschlielich des Abschlusses von gegenseitig vorteilhaften Vereinbarungen ber Zusammenarbeit zwischen Firmen und Unternehmen in den von ihnen vereinbarten Bereichen und, wo angebracht, zur Durchfhrung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -projekte; erachten es fr wnschenswert, da regelmig ein Meinungs- und Informa-tionsaustausch ber Wissenschaftspolitik stattfindet, insbesondere ber allgemeine Probleme der Ausrichtung und Verwaltung der Forschung und die Frage einer besseren Nutzung wissenschaftlicher und experimenteller Groanlagen auf kooperativer Basis; empfehlen, bei der Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich von Wissenschaft und Technik die bestehende Praxis der bilateralen und multilateralen einschlielich der regionalen oder subregionalen Zusammenarbeit in vollem Umfang zu nutzen, unter Einschlu der in diesem Dokument beschriebenen Formen und Methoden der Zusammenarbeit; empfehlen ferner, die Mglichkeiten und das Potential bestehender internationaler, mit Wissenschaft und Technik befater zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Organisationen zur Verbesserung des Informations- und Erfahrungsaustausches sowie fr die Entwicklung anderer Formen der Zusammenarbeit in Bereichen gemeinsamen Interesses wirksamer zu nutzen, zum Beispiel: - in der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen fr Europa die Prfung von Mglichkeiten fr eine Erweiterung der multilateralen Zusammenarbeit unter Bercksichtigung

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    von Modellen fr Projekte und Forschung, die in verschiedenen internationalen Organisationen verwendet werden, und fr die Veranstaltung von Konferenzen, Symposien, Studien- und Arbeitsgruppen, bei denen jngere Wissenschaftler und technische Experten mit hervorragenden Fachleuten in ihrem Bereich zusammenkommen knnen; - durch ihre Teilnahme an besonderen internationalen wissenschaftlichen und technischen Programmen der Zusammenarbeit, einschlielich jener der UNESCO und anderer internationaler Organisationen, Bemhung um kontinuierlichen Fortschritt auf die Ziele solcher Programme hin, insbesondere jener der UNISIST, unter besonderer Beachtung von Informationspolitik, technischer Beratung, Informationsbeitrgen und Datenverarbeitung.

    5. Umwelt Die Teilnehmerstaaten, Bekrftigend, da der Schutz und die Verbesserung der Umwelt sowie der Schutz der Natur und die rationelle Nutzung ihrer Ressourcen im Interesse gegenwrtiger und knftiger Generationen eine fr das Wohlergehen der Vlker und die wirtschaftliche Entwicklung aller Lnder sehr bedeutende Aufgabe darstellt und da viele Umweltprobleme, insbesondere in Europa, nur durch enge internationale Zusammenarbeit wirksam gelst werden knnen, In Anerkennung dessen, da jeder Teilnehmerstaat in bereinstimmung mit den Grundstzen des Vlkerrechts im Geiste der Zusammenarbeit dafr Sorge tragen sollte, da Ttigkeiten innerhalb seines Gebietes keine Umweltverschlechterung in einem anderen Staat oder in Gebieten auerhalb der nationalen Hoheitsgewalt verursachen, In der Erwgung, da der Erfolg jeder Umweltpolitik voraussetzt, da alle Bevlkerungsgruppen und Krfte der Gesellschaft im Bewutsein ihrer Verantwortung dazu beitragen, die Umwelt zu schtzen und zu verbessern, was eine stndige, grndliche Erziehung, besonders der Jugend, erfordert, Bekrftigend, da, wie die Erfahrung gezeigt hat, wirtschaftliche Entwicklung und technischer Fortschritt mit dem Umweltschutz und der Bewahrung historischer und kultureller Werte in Einklang stehen mssen; da Umweltschden am besten durch vorbeugende Manahmen verhtet werden und bei der Nutzbarmachung und Verwaltung der natrlichen Ressourcen das kologische Gleichgewicht gewahrt bleiben mu, Ziele der Zusammenarbeit Stimmen insbesondere folgenden Zielen der Zusammenarbeit zu: - die Umweltprobleme, welche ihrer Natur nach multilaterales, bilaterales, regionales oder subregionales Ausma haben, im Hinblick auf ihre Lsung zu untersuchen sowie die

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    Entwicklung einer interdisziplinren Methodik der Behandlung von Umweltproblemen zu frdern; - die Wirksamkeit nationaler und internationaler Manahmen zum Schutz der Umwelt zu erhhen durch den Vergleich und gegebenenfalls die Angleichung von Methoden fr die Erfassung und Auswertung von Daten, durch die Vertiefung der Kenntnisse ber die Erscheinungsformen der Verschmutzung und die rationelle Nutzung der natrlichen Ressourcen durch den Informationsaustausch, durch die Angleichung der Definitionen und, soweit mglich, die Annahme einer gemeinsamen Terminologie fr den Umweltbereich; - die erforderlichen Schritte zur Annherung der Umweltmanahmen zu tun und diese Manahmen, soweit angezeigt und mglich, aufeinander abzustimmen; - wo mglich und angebracht, innerstaatliche und internationale Bemhungen ihrer interessierten Organisationen, Unternehmen und Firmen zu ermutigen, die auf die Entwicklung, Herstellung und Vervollkommnung der zu berwachung, Schutz und Verbesserung der Umwelt bestimmten Ausrstungen abzielen. Gebiete der Zusammenarbeit Um diese Ziele zu erreichen, werden die Teilnehmerstaaten jede geeignete Gelegenheit zur Zusammenarbeit im Umweltbereich wahrnehmen, insbesondere in den nachstehend als Beispiele angefhrten Bereichen: Bekmpfung der Luftverschmutzung Entschwefelung von fossilen Brennstoffen und von Abgasen; Bekmpfung der Verschmutzung durch Schwermetalle, Partikel, rosole, Stickstoffoxyde, insbesondere solche, die von Verkehrsmitteln sowie Kraftwerken und sonstigen Industrieanlagen ausgeschieden werden; Systeme und Methoden der Beobachtung und Kontrolle der Luftverschmutzung und ihrer Auswirkungen, einschlielich der Verbreitung von luftverschmutzenden Stoffen ber weite Entfernungen; Bekmpfung der Wasserverschmutzung; Swassernutzung Verhtung und Bekmpfung der Wasserverschmutzung, insbesondere von grenzberschreitenden Flssen und von internationalen Seen; technische Verfahren zur Verbesserung der Wasserqualitt und Weiterentwicklung der Mittel und Wege zur Reinigung industrieller und kommunaler Abwsser; Methoden zur Bewertung von Swasservorkommen und Verbesserung ihrer Nutzung, insbesondere durch die Entwicklung von Produktionsmethoden, die weniger Verschmutzung bewirken und zu einem geringeren Swasserverbrauch fhren; Schutz der Meeresumwelt

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    Schutz der Meeresumwelt der Teilnehmerstaaten, und insbesondere des Mittelmeers, vor Schmutzstoffen, die von Quellen auf dem Festlande oder von Schiffen und anderen Seefahrzeugen herrhren, vor allem vor den Schadstoffen, die in den Anhngen I und II der Londoner Konvention zur Verhtung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfllen und anderen Stoffen angefhrt sind; Probleme der Erhaltung des kologischen Gleichgewichts und der Nahrungsketten im Meer, insbesondere Probleme, die durch die Erforschung und Nutzbarmachung biologischer und mineralischer Ressourcen der Meere und des Meeresbodens entstehen knnen;

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    Bden und Bodennutzung Probleme im Zusammenhang mit einer wirksameren Bodennutzung, einschlielich der Melioration und Rekultivierung von Bden sowie der Landgewinnung; Bekmpfung der Bodenverschmutzung, der Erosion durch Wasser und Wind sowie anderer Arten der Bodenverschlechterung; Erhaltung und Verbesserung der Bodenproduktivitt unter Bercksichtigung der mglichen negativen Auswirkungen der Verwendung chemischer Dngemittel und Pestiziden; Naturschutz und Naturreservate Schutz der Natur und der Naturreservate; Erhaltung und Pflege der vorhandenen genetischen Ressourcen, insbesondere seltener Tier- und Pflanzenarten; Erhaltung natrlicher kologischer Systeme; Anlage von Naturreservaten und anderer geschtzter Landschaften und Gebiete, einschlielich ihrer Nutzung fr Forschung, Fremdenverkehr, Erholung und sonstige Zwecke; Verbesserung der Umweltbedingungen in menschlichen Siedlungsgebieten Umweltbedingungen im Zusammenhang mit Verkehrswesen, Wohnungsbau, Arbeitssttten, Stdtebau und -planung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung; Bewertung schdlicher Auswirkungen des Lrms und Methoden der Lrmbekmpfung; Sammlung, Behandlung und Verwertung von Abfllen, einschlielich der Materialwiedergewinnung und -verwendung; Forschung ber Substitutionsprodukte fr biologisch nicht abbaubare Substanzen; Grundlagenforschung, Beobachtung, Vorhersage und Bewertung von Umweltvernderungen Untersuchung von Vernderungen des Klimas, der Landschaft und des kologischen Gleichgewichts unter dem Einflu sowohl natrlicher Faktoren als auch menschlicher Ttigkeit; Vorhersage mglicher genetischer Vernderungen der Flora und Fauna in Folge der Umweltverschmutzung; Angleichung statistischer Kriterien, Entwicklung von wissenschaftlichen Konzeptionen und Systemen von Beobachtungsnetzen sowie von genormten Methoden der Beobachtung, Messung und Bewertung von Vernderungen in der Biosphre; Bewertung der Auswirkungen von Umweltverschmutzungen verschiedenen Grades und der Verschlechterung der Umwelt auf die menschliche Gesundheit; Untersuchung und Entwicklung von Kriterien und Normen fr verschiedene umweltverschmutzende Stoffe sowie Regelung hinsichtlich der Erzeugung und Verwendung bestimmter Produkte; Rechtliche Manahmen einschlielich Verwaltungsmanahmen Rechtliche einschlielich Verwaltungsmanahmen zum Schutz der Umwelt unter Einschlu von Verfahren zur Bewertung von Umwelteinflssen. Formen und Methoden der Zusammenarbeit

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    Die Teilnehmerstaaten erklren, da Probleme des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler, einschlielich regionaler und subregionaler Grundlage gelst werden, unter voller Nutzung bestehender Strukturen und Formen der Zusammenarbeit. Sie werden die Zusammenarbeit im Umweltbereich entwickeln, indem sie insbesondere die Stockholmer Erklrung ber die menschliche Umwelt, die einschlgigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie das Prager Symposium der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen fr Europa ber Umweltprobleme bercksichtigen. Die Teilnehmerstaaten sind entschlossen, die Zusammenarbeit im Umweltbereich insbesondere folgendermaen zu verwirklichen: - Austausch von wissenschaftlichen und technischen Informationen, Dokumentationen und Forschungsergebnissen einschlielich Informationen ber die Mittel zur Bestimmung mglicher Auswirkungen technischer und wirtschaftlicher Ttigkeiten auf die Umwelt; - Veranstaltung von Konferenzen, Symposien und Expertentreffen; - Austausch von Wissenschaftlern, Fachleuten und Praktikanten; - gemeinsame Ausarbeitung und Durchfhrung von Programmen und Projekten zur Untersuchung und Lsung verschiedener Probleme des Umweltschutzes; - Angleichung, wo angebracht und erforderlich, von technischen Vorschriften und Normen fr den Umweltschutz, insbesondere mit dem Ziel, mgliche Schwierigkeiten im Handel zu vermeiden, die sich aus den Bemhungen ergeben knnen, kologische Probleme bei Produktionsprozessen zu lsen, und die mit der Erreichung bestimmter umweltfreundlicher Eigenschaften von Gewerbe- und Industrieerzeugnissen zusammenhngen; - Konsultationen ber verschiedene Aspekte des Umweltschutzes, wie zwischen den betroffenen Lndern vereinbart, insbesondere in Verbindung mit den Problemen, die internationale Auswirkungen haben knnten; Die Teilnehmerstaaten werden eine solche Zusammenarbeit fortentwickeln, - indem sie die fortschreitende Entwicklung, Kodifizierung und Anwendung des Vlkerrechts als ein Mittel zur Erhaltung und Verbesserung der menschlichen Umwelt frdern, einschlielich der Prinzipien und Praktiken, so wie von ihnen angenommen, hinsichtlich Umweltbelastungen und anderer Umweltschden, die durch Ttigkeiten im Bereich der Hoheitsgewalt oder Kontrolle ihrer Staaten verursacht werden und auf andere Lnder und Regionen einwirken; - indem sie die Durchfhrung einschlgiger internationaler Konventionen, deren Vertragspartei sie sind, untersttzen und frdern, insbesondere derjenigen, die dazu dienen, die Meeres- und Swasserverschmutzung zu verhten und zu bekmpfen, indem sie den Staaten die Ratifizierung bereits unterzeichneter Konventionen empfehlen und indem sie die

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    Mglichkeit prfen, Vertragspartei anderer geeigneter Konventionen zu werden, denen sie gegenwrtig nicht angehren; - indem sie, wo angebracht und mglich, dafr eintreten, die verschiedenen Bereiche der Zusammenarbeit in die Arbeitsprogramme der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen fr Europa aufzunehmen, indem sie eine solche Zusammenarbeit im Rahmen der Kommission und des Umweltprogramms der Vereinten Nationen untersttzen und indem sie die Arbeit anderer zustndiger internationaler Organisationen, deren Mitglied sie sind, bercksichtigen;

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    - indem sie bei allen Arten der Zusammenarbeit von Informationen, die aus innerstaatlichen und internationalen Quellen bereits verfgbar sind, einschlielich international vereinbarter Kriterien, strkeren Gebrauch machen sowie die Mglichkeiten und das Potential verschiedener zustndiger internationaler Organisationen nutzen. Die Teilnehmerstaaten einigen sich auf folgende Empfehlung fr spezifische Manahmen: - durch internationale Zusammenarbeit ein ausgedehntes Programm fr die berwachung und Einschtzung der Verbreitung von luftverschmutzenden Stoffen ber weite Entfernungen, beginnend mit Schwefeldioxyd, unter mglicher Ausdehnung auf andere Schmutzstoffe, zu entwickeln, und zu diesem Zweck Grundlagen eines Kooperationsprogramms zu bercksichtigen, welche die Fachleute im Dezember 1974 in Oslo auf Einladung des Norwegischen Instituts fr Luftforschung erarbeitet haben;

    - dafr einzutreten, im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen fr Europa eine Untersuchung durchzufhren ber die Verfahren und einschlgigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Ttigkeit der Regierungen, die Mglichkeiten ihrer Lnder zu entwickeln, die aus Wirtschaftsttigkeit und technischer Entwicklung erwachsenden Folgen fr die Umwelt in angemessener Weise vorherzusagen.

    6. Zusammenarbeit auf anderen Gebieten

    Entwicklung des Verkehrswesens

    Die Teilnehmerstaaten,

    In der Erwgung, da die Verbesserung der Verkehrsbedingungen einen wesentlichen Faktor fr die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt, In der Erwgung, da die Entwicklung des Verkehrswesens und die Lsung der bestehenden Probleme durch Anwendung der geeigneten innerstaatlichen und internationalen Manahmen gefrdert werden mssen, Unter Bercksichtigung der Arbeiten, die zu diesen Fragen von den bestehenden internationalen Organisationen, insbesondere vom Binnenverkehrsausschu der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen fr Europa durchgefhrt werden, stellen fest, da der rasche technische Fortschritt auf den verschiedenen Gebieten des Verkehrswesens einen Ausbau ihrer Zusammenarbeit und eine Verstrkung des Informationsaustausches zwischen ihnen wnschenswert macht; befrworten eine Vereinfachung und Ausgleichung der Verwaltungsformalitten im Bereich des internationalen Verkehrswesens, insbesondere an den Grenzen;

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    halten es fr zweckmig, unter Bercksichtigung ihrer staatlichen Gegebenheiten in diesem Bereich, die Angleichung der administrativen und technischen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sicherheit des Straen-, Eisenbahn-, Binnenschiffahrts-, Luft- und Seeverkehrs zu frdern; verleihen ihrem Willen Ausdruck, die Entwicklung des internationalen Personen- und Gterverkehrs zu Lande sowie der Mglichkeiten einer angemessenen Teilnahme an diesem Verkehr auf der Grundlage des gegenseitigen Vorteils zu frdern; befrworten unter Achtung ihrer Rechte und ihrer internationalen Verpflichtungen die Beseitigung der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften, die Anwendung finden auf den Verkehr auf Binnenwasserstraen, welche internationalen Konventionen unterliegen, und insbesondere die Beseitigung der unterschiedlichen Anwendung dieser Rechtsvorschriften; sie ersuchen zu diesem Zweck die Mitgliedstaaten der Zentralkommission fr die Rheinschiffahrt, der Donau-Kommission und anderer Gremien, die laufenden Arbeiten und Untersuchungen weiterzufhren, insbesondere innerhalb der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen fr Europa; drcken ihre Bereitschaft aus, zur Verbesserung des internationalen Eisenbahnverkehrs und unter gebhrender Achtung ihrer Rechte und internationalen Verpflichtungen auf die Beseitigung von Schwierigkeiten hinzuarbeiten, welche sich aus den Unterschieden der bestehenden internationalen Rechtsvorschriften ber den wechselseitigen Eisenbahntransport von Personen und Gtern zwischen ihren Gebieten ergeben; uern den Wunsch, da die Arbeiten der bestehenden internationalen Organisationen im Bereich des Verkehrs, insbesondere die des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen fr Europa, intensiviert werden, und verleihen ihrer Absicht Ausdruck, durch ihre Anstrengungen dazu beizutragen; sind der Auffassung, da die Teilnehmerstaaten zur Verstrkung ihrer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet dadurch beitragen knnten, da sie die Mglichkeit prfen, den verschiedenen Konventionen beizutreten oder Mitglied in den auf dem Gebiet des Verkehrswesens ttigen internationalen Organisationen zu werden, bzw. da sie sich bemhen, einmal ratifizierte Konventionen anzuwenden.

    Frderung des Tourismus Die Teilnehmerstaaten,

    Eingedenk des Beitrages des internationalen Tourismus zur Entwicklung gegenseitigen Verstndnisses zwischen den Vlkern, zur greren Kenntnis der Leistungen anderer Lnder in verschiedenen Bereichen, sowie zu wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Fortschritt,

    In Erkenntnis der Wechselbeziehung zwischen der Entwicklung des Tourismus und Manahmen, die in anderen Bereichen der Wirtschaft getroffen werden, geben ihrer Absicht Ausdruck, verstrkten Tourismus sowohl fr Einzel- als auch fr Gruppenreisende zu frdern, indem sie insbesondere:

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    - die Verbesserung der touristischen Infrastruktur sowie die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet frdern; - die Durchfhrung von gemeinsamen Vorhaben im Bereich des Tourismus einschlielich der technischen Zusammenarbeit frdern, insbesondere bei Nachbarschaft und bereinstimmenden touristischen Interessen; - den Informationsaustausch, auch ber einschlgige Gesetze und Bestimmungen, Untersuchungen, Daten und Unterlagen ber den Tourismus frdern, sowie die Statistiken mit dem Ziel verbessern, ihre Vergleichbarkeit zu erleichtern; - in positivem Geist die Fragen behandeln, die mit der Zuteilung der finanziellen Mittel fr touristische Reisen ins Ausland verbunden sind, wobei sie ihre wirtschaftlichen Mglichkeiten bercksichtigen sowie die Fragen, die mit den fr diese Reisen erforderlichen Formalitten verbunden sind, unter Bercksichtigung der anderen Bestimmungen ber Tourismus, die von der Konferenz angenommen worden sind; - die Arbeit auslndischer Reisebros und Personenbefrderungsbetriebe zur Frderung des internationalen Tourismus erleichtern; - den Tourismus auerhalb der Hochsaison frdern; - die Mglichkeiten prfen, Spezialisten und Studierende auf dem Gebiet des Tourismus auszutauschen mit dem Ziel, ihre Qualifikation zu verbessern; - Konferenzen und Symposien ber Planung und Entwicklung des Tourismus frdern; erachten es als wnschenswert, im geeigneten internationalen Rahmen und unter Mitwirkung der einschlgigen innerstaatlichen Stellen eingehende Studien ber den Tourismus vorzunehmen, insbesondere: - eine vergleichende Studie ber Status und Ttigkeiten der Reisebros sowie ber Mittel und Wege einer besseren Zusammenarbeit zwischen ihnen; - eine Studie ber Probleme, die sich aus der Konzentration der Urlaubs- und Ferienzeit auf bestimmte Jahreszeiten ergeben, mit dem Endziel, den Tourismus auerhalb der Hauptreisezeiten zu frdern; - Studien ber die Probleme, die in Gebieten auftreten, in denen der Tourismus Umweltschden verursacht hat; Ziehen ferner in Erwgung, da interessierte Parteien mglicherweise folgend