Kündigung im Krankheitsfall Damp – 10. Juni 2015.

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Kündigung im Krankheitsfall Damp 10. Juni 2015

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Folie 1

Kndigung im KrankheitsfallDamp 10. Juni 2015Kndigung im Umfeld von KrankheitBetriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)Krankheitsbedingte KndigungTariflicher SonderkndiungsschutzI. Kndigung im Umfeld von Krankheit

Anzeige ber AU und voraussichtliches Bestehenunverzglich ( 5 Abs. 1 EfzG)ohne schuldhaftes Zgernbei Versto: AbmahnungsmglichkeitForm:nicht vorgegeben (telefonisch, Email, Kollegen)bermittlungsrisiko:ArbeitnehmerVorlage einer Arbeitsunfhigkeitsbescheinigung:wenn AU lnger als 3 Kalendertage:Vorlage am Folgetag des 3. Tages ( 3 Abs. 1 EfzG)Frist durch abweichende Vereinbarung verkrzbarggf. bis Ende Erkrankungstag (Arzt erreichbar?)Regelung denkbar durch AV, DV, TVPrognoserisiko Dienststellefalls AU-Bescheinigung abgelaufen und nicht genesenneue AU mglichFrist:keine gesetzlicheh.M.:wieder 3 Kalendertage nach Ende der Vor-AUaber:unverzgliche Mitteilung der Fortdauerrckwirkende AU-Bescheinigung grundstzlich mglichgrundstzlich kein Anhalt fr missbruchliche Gestaltung/Geflligkeit nur ausnahmsweise Indiz fr Missbrauchselten ausreichende Grundlage fr Abmahnung/KndigungZugangsrisiko fr AUArbeitnehmerwenn Hilfsperson/bermittlungsmedium versagtPflichtenverstoAbmahnungsmglichkeitFalls im Wiederholungsfall Kndigung nach Abmahnung(en):Abwgungsentscheidungberlegungspunkte:Intensitt der durch Unzuverlssigkeit verursachten Ablaufstrungenu.U. Rckschluss auf generelle UnzuverlssigkeitDauer des Arbeitsverhltnisses, SozialdatenZweifel am Bestehen der AU:Einschaltung des MDK ber KKkeine Angabe von Grnden erforderlichKK/MDK zur Gutachtenerstattung verpflichtetZweifel an AU insbesondere bei:hufiger Kurzzeit-AU, insbesondere montags und freitagsAU durch bekannte KrankschreibungsrzteUntersuchung durch MDK:unverzgliche Untersuchungin der Praxis selten unter 2 Wochen Wartezeitbei Nichterscheinen Indizwirkung der AU erschttertErgebnismitteilung an KK AGZweitgutachten mglichFalls MDK-Ergebnis AU nicht sttzt:Rckforderung der Efz nach 812 ff. BGBu.U. Schadensersatz gg. Arbeitnehmeru.U. Schadensersatz gg. Arztggf. Abmahnung/KndigungIndizien fr ein Geflligkeitsattest:gesundheitliches Beeintrchtigungsbild passt nicht zur testierten UmsetzungsempfehlungUmsetzungsempfehlung schliet mehrere nicht miteinander in Zusammenhang stehende Teil-Ttigkeiten ausnicht mit dem Attest in Einklang zu bringendes Freizeitverhalten ( Facebook pp.)Keine Indizien fr ein Geflligkeitsattest:Testat einer Beeintrchtigung, die bereits zuvor (mglicherweise bereits langjhrig) mitgeteilt worden warallgemeine betriebliche Unbeliebtheit der negativattestierten TtigkeitenII. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Rechtsgrundlage 84 Abs. 2 SGB IXin Kraft seit 01.05.2004standardisiertes Verfahren zur berwindung der Arbeitsunfhigkeitohne AN-Zustimmung nicht mglichRechtsprechung hierzu mittlerweile gefestigtlnger als 6 Wochen im Jahr arbeitsunfhig Verpflichtung zur Durchfhrung des BEMAU lnger als 6 Wochenim Einvernehmen mit AN BEM durchfhrenfalls AN nicht einverstandenkein BEMAN einverstandenAbstimmung von Manahmen mit PR und SBVkeine Festlegung auf Manahmen durch Gesetzfreie Hand fr Akteure ergebnisoffener Suchprozess Effektivittskontrolle Umsetzungsverpflichtung bei positivem Ergebniskein Ausschluss vernnftiger Optionen AufforderungsverpflichtungInitiativpflichtMgliche Manahmen:BeeintrchtigungsanalysePerspektivgesprch / Einsatzwnschemedizinische Begleitung / VertrauensarztArbeitsplatzumgestaltungtechnische Analysenarbeitstechnische HilfsmittelMitarbeiterschulung (Rckenschule)u.v.a.m.Auswirkung unzureichenden/unterlassenen BEMs:

negative gesundheitliche Prognoseerhebliche Beeintrchtigungbetrieblicher InteressenInteressenabwgungSonderproblematik:

AN verweigert BEM

keine Teilnahmepflichtkeine Pflicht zur Offenbarung von Krankheitenaber: auch Bercksichtigung in der InteressenabwgungArbeitnehmerDienststelle soziale Gesichtspunkte (Mit-)Verursachung Betriebsgre finanzielle Belastbarkeit AG Wille zum BEM Verweigerung AN zur Teilnahme am BEMIII. Krankheitsbedingte KndigungKrankheitsbedingte Kndigung:

Drei HauptflleDauererkrankunghufige KurzerkrankungLeistungsmin-derungGrundprfungsschema immer gleich:

negative gesundheitliche Prognoseerhebliche Beeintrchtigungbetrieblicher InteressenInteressenabwgungDauererkrankung:urschlich i.d.R. eine einzige ErkrankungEntscheidung hufig durch ein rztliches GutachtenProblem bei der Prfung der Beeintrchtigung betrieblicher Interessen: Entfall der Entgeltfortzahlungspflichtnach 6 Wochengeminderte KostenbelastungHufige Kurzerkrankungen:hufigste Variante der krankheitsbedingten Kndigungviele Detailproblemedadurch oft ungewisser VerfahrensausgangPrfungsschema erweitert:

negative gesundheitliche Prognose

(1) indizielle Prognose

(2) Widerlegung mglich

(3) ggf. Gegenbeweiserhebliche Beeintrchtigungbetrieblicher InteressenInteressenabwgungIndizielle Prognose:offiziell keine typisierte FestlegungPraxis:

mehr als 30 Tage Arbeitsunfhigkeit(durchgehend oder in der Summe)

in den vergangenen 3 Jahrenaber: EinzelfallbetrachtungWiderlegung der Negativprognose:AN legt Erkrankungen dar (Krankenkassenauszug)AN erklrt (laienhaft), warum deshalb keine Erkrankung mehr zu erwarten(ausgeheilt)sofern Laiensachverstand hierzu nicht ausreicht, Verweis auf behandelnde rzte

Gegenbeweis:

Dienststelledurch:arbeitsmedizinisches Sachverstndigengutachten

Erhebliche Beeintrchtigung betrieblicher Interessen:(meist) finanzieller odertatschlicher ArtFinanzielle Beeintrchtigungen:EntgeltfortzahlungskostenKosten von Arbeitsersatz(Subunternehmer, Leiharbeitnehmer)Schden (Konventionalstrafen)MaschinenstillstandMehrarbeitsbelastungHufigste Variante:hohe EntgeltfortzahlungskostenFaustformel: 20 % den EntgeltgesamtkostenNach Vorstellung des BAG soll an dieser Stelle bercksichtigt werden, ob der AG auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz beschftigen kann.

milderes Mittel gegenber Beendigungskndigungkeine Verpflichtung zum Freikndigenggf. aber Verpflichtung zum Schaffen eines leidensgerechten ArbeitsplatzesBEMInteressenabwgung:ArbeitnehmerDienststelleArbeitnehmerDienststelle soziale Gesichtspunkte (Mit-)Verursachung Betriebsgre finanzielle Belastbarkeit AG?Krankheitsbedingte Kndigung vor den Arbeitsgerichten:eher (wieder) geringe VerfahrenszahlBewegung durch EuGH-Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung bei Dauererkrankunghohe Vergleichsquote (D tendenziell geringer)schon erstinstanzlich geringe Erfolgsquoteaus AG-SichtAnspruch auf Nicht-Einteilung zu Nachtschichten BAG Urt. v. 09.04.2014 10 AZR 637/13

kann eine Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Grnden keine Nachtschichten mehr leisten, liegt keine Arbeitsunfhigkeit vorAN hat Anspruch auf korrekte Ermessensausbung bei Arbeitseinteilung ( 106 GewO)hat Anspruch auf Beschftigung ohne NachtschichtenArbeitsangebot mit Leistungseinschrnkung ist (verzugsbegrndendes) ordnungsgemes Leistungsangebot42Denkbare Einschrnkungsvarianten:Einschrnkungen in der Lage der ArbeitszeitEinschrnkungen in den TtigkeitsinhaltenEinschrnkungen in der Mobilitt (Auendienst, andere Betriebssttte)Einschrnkungen hinsichtlich der Benutzung von ArbeitsmittelnEinschrnkungen im Umgang mit bestimmten Substanzen/Produkten/ErzeugnissenKonsequenzen aus der Nachtschicht-Entscheidung:AN werden vermehrt Atteste ber Leistungseinschrnkungen vorlegenabsehbare Missbrauchsdiskussionenkein Recht auf Zuschnitt des WunscharbeitsplatzesRechtscharakter des rztlichen Attests (nicht: AU):reine Handlungsempfehlung ohne bindenden Charakteru.U. klagbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf entsprechende Umgestaltung, aber sehr wahrscheinlich mit SachverstndigengutachtenRisikosituation fr den AG hinsichtlich Fehlbeurteilungen des Attests wegen BAG 10 AZR 637/13Auseinandersetzungsvarianten bei Leistungseinschrnkungen:Dienstelle verndert Arbeitsplatz auf Attestvorlage (=berechtigt) nicht oder versetzt nicht:Dienststelle ist im Annahmeverzugsrisiko

Dienststelle droht Klage auf Anpassung des Arbeitsplatzes/VersetzungDienststelle droht Haftungsperspektive bei Schden des ArbeitnehmersIV. Tariflicher SonderkndigungsschutzWenn bereits tariflicher Sonderkndigungsschutz besteht:ordentliche Kndigung ist ausgeschlossenkrankheitsbedingte Kndigung ist immer ordentliche KndigungBAG erkennt auerordentliche Kndigung mit sozialer Auslauffrist ausnahmsweise bei bestehenden tariflichem Sonderkndigungsschutz anaber: Arbeitsverhltnis muss anderenfalls sinnentlehrt seinKonsequenzen:Arbeitgeber muss alle erdenklichen Umgestaltungs- und Versetzungsmanahmen probiert habenKndigung ist allerletzte Alternative