Kultur im Thurgau - educa.ch...und ästhetischen Wahrnehmung jedes Einzelnen. Kunst gibt...

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1 Kultur im Thurgau Kulturkonzept 2007 bis 2009

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Kultur im ThurgauKulturkonzept 2007 bis 2009

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Inhalt

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Einleitung 5

Grundlagen des Kulturkonzeptes 6

Leitgedanken 6

Ausgangslage 6

Erläuterungen 7

Aufgaben und Ziele 11

Qualität und Kontinuität 11

Vielfalt und Schwerpunkte 11

Prioritäten 12

Handlungsgrundsätze 12

Entwicklungsziele 13

Beurteilungskriterien 17

Ausschlusskriterien 19

Besondere Richtlinien 20

Kulturveranstalter 20

Kulturvermittlung 21

Klassische Musik / E-Musik 22

Jazz, Rock, Pop, Hip-Hop 23

Tanz 24

Musiktheater 25

Theater, Kleinkunst 26

Literatur 27

Film 28

Visuelle Kunst 29

Volkskultur 30

Geschichte 31

Historische Sammlungen 32

Naturwissenschaftliche Projekte 33

Persönliche Förderbeiträge 35

Kulturpflege 37

Leitbild für die historischen

Sammlungen 37

Grundsätze 37

Themenschwerpunkte 38

Regionale Schwerpunkte 38

Einzelinstitutionen 39

Finanzierung 41

Projektbeiträge 41

Jährliche Beiträge 41

Lotteriefonds 41

Übersicht Lotteriefonds 42

Richtwerte nach Sparten 42

Jährliche Beiträge / Leistungs- 43

vereinbarungen

Ausgaben Kultur 2000–2005 44

Kulturelle Einrichtungen 47

des Kantons

Organigramm 47

Departemente, Ämter, Betriebe 48

Kulturkommission 48

Kulturamt 49

Kantonale Museen 51

Kunstmuseum 52

Ittinger Museum 53

Napoleonmuseum 54

Historisches Museum 55

Naturmuseum 56

Museum für Archäologie 57

Amt für Archäologie 58

Denkmalpflege 59

Kantonsbibliothek 60

Staatsarchiv 61

Kulturstiftung des Kantons Thurgau 62

Anhang

Rechtliche Grundlagen

Kantonsverfassung 3

Kulturgesetz 7

Verordnung zum Kulturgesetz 9

Verordnung Lotteriefonds 13

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Einleitung 5

Grundlagen des Kulturkonzeptes 6

Leitgedanken 6

Ausgangslage 6

Erläuterungen 7

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Kunst und Kultur sind unverzichtbare Bestandteile des gesellschaftlichen Lebens und

der persönlichen Lebensweise. Auch wer sich nicht näher für die Künste interessieren

mag, lebt in einer Zivilisation, die sich nicht zuletzt dank Kunst und Kultur stetig weiter-

entwickelt. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner unseres Kantons kommt täglich in

Berührung mit Kunst und Kultur – sei es zumindest mit Musik am Radio, mit Spielfilmen

im Fernsehen, mit Bildern im Wohnzimmer oder womit auch immer.

Kunst befriedigt geistige und seelische Bedürfnisse, sie widerspiegelt aber auch

gesellschaftliche Entwicklungen, stellt sie in Frage, lotet neue Ideen aus. Sie ist damit

Antrieb von Entwicklungen – nicht nur in der Musik, in der Architektur, im Design oder in

der Mode, sondern auch in grundlegenden gesellschaftlichen Fragen, in der ethischen

und ästhetischen Wahrnehmung jedes Einzelnen. Kunst gibt unverzichtbare Impulse

durch Besinnung, Erbauung, Verführung, Kritik oder Protest.

Es gibt keine Mehrheiten, die sich speziell für besondere Bereiche von Kunst und

Kultur interessieren. Es sind die unterschiedlichen Minderheiten mit ihren kulturellen

Vorlieben, die unsere Gesellschaft als Ganzes bilden. Und diese Minderheiten – ob

Ländlerfreunde, Jazzliebhaber, Theatergängerinnen, Klassik- oder Hip-Hop-Fans, Lese-

rinnen oder Museumsbesucher – sie alle stellen den berechtigten Anspruch, dass sie in

der von ihnen bevorzugten Art am kulturellen Leben teilhaben können.

Das kulturelle Angebot wird daher auch mehr und mehr zu einem wichtigen und

nach wie vor unterschätzten Standortvorteil einer Gemeinde, einer Region oder des

Kantons. Es ist zu einem entscheidenden Merkmal für die Attraktivität eines Lebens-

raumes geworden, nicht zuletzt für gut qualifizierte Arbeitskräfte. Kunst und Kultur

haben grossen und positiven Einfluss auf das Ansehen einer Gemeinde, einer Region

oder eines Kantons.

Aus staatspolitischer Sicht sollte auch die Tatsache nicht aus den Augen verloren

werden, dass Kunst und Kultur wesentliche Wirtschaftsfaktoren sind. Nicht nur, dass die

gesamte Kulturwirtschaft in der Schweiz einen vergleichbar hohen Umsatz aufweist wie

die Uhrenindustrie, nämlich rund 17 Milliarden Franken. Es kann auch stets von neuem

belegt werden, dass Investitionen in die Kultur einen mehrfachen Umsatz und eine

entsprechende sogenannte «Umwegrentabilität» auslösen.

Die Förderung des kulturellen Schaffens, die Stärkung einer kulturellen Infrastruk-

tur sowie der Erhalt und die Pflege kultureller Güter muss aus all diesen Gründen ein

grundlegendes Anliegen der Gemeinden und des Kantons sein. So, wie es auch in der

Kantonsverfassung festgehalten ist.

Einleitung 5

Grundlagen des Kulturkonzeptes 6

Leitgedanken 6

Ausgangslage 6

Erläuterungen 7

Einleitung

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Grundlagen des KulturkonzeptesAm 16. März 2004 nahm der Regierungsrat das erste Kulturkonzept des Kantons Thurgau

zur Kenntnis, das aufgrund einer umfassenden Bestandesaufnahme der kantonalen

Kulturförderungspraxis der vergangenen fünf Jahre erstellt und sowohl im Experten-

gremium des Kulturamtes, in der Kulturkommission des Kantons Thurgau als auch im

Regierungsrat beraten und ergänzt worden war.

Auf dieser Vorlage baut die vorliegende, revidierte Fassung des Kulturkonzeptes

weiter auf. Sie wurde ergänzt aufgrund von weiteren Erfahrungswerten und Analysen

des Kulturamtes mit seinen Fachreferaten und der Kulturkommission sowie durch Rück-

meldungen der Kulturschaffenden und Kulturvermittler. Auch künftig soll das Konzept

alle drei Jahre den sich ändernden Bedürfnissen und den Ansprüchen an die Kulturför-

derung angepasst werden.

Gestützt auf die geänderte Verordnung zum Gesetz über die Kulturförderung und die

Kulturpflege genehmigte der Regierungsrat das vorliegende Kulturkonzept und verab-

schiedete es als verbindliche Grundlage für die Kulturförderung.

LeitgedankenDie entscheidendsten Impulse für künstlerische und kulturelle Projekte gehen mehr-

heitlich von Privatpersonen und von privaten Trägerschaften aus. Die Kulturförderung

des Kantons ist daher auch grundsätzlich subsidiär: Projekte, Trägerschaften und die

notwendige Infrastruktur sollen so weit wie möglich von Privaten, von Sponsoren, Stif-

tungen, Gemeinden oder Zweckverbänden getragen und unterstützt werden. Die kan-

tonale Kulturförderung soll jene kulturellen Aktivitäten zusätzlich unterstützen, für die

es ein ausreichendes öffentliches Interesse gibt und die ohne ihre Unterstützung nicht

durchführbar sind.

Der verfassungsmässige Auftrag der kantonalen Kulturförderung wird im «Gesetz

über die Kulturförderung und die Kulturpflege» sowie in den entsprechenden Verord-

nungen genauer definiert. Im Kulturkonzept werden die konkreten Richtlinien, Kriterien

und auch die Schwerpunkte der Kulturförderung festgehalten für die zielgerichtete Um-

setzung dieses Auftrags.

Der stetige Wandel, die sich ändernden Strukturen und Bedürfnisse in der Kultur-

landschaft erfordern einerseits zielgerichtete Strategien, andererseits aber auch eine

gewisse Flexibilität, d.h. eine den Bedürfnissen angepasste Förderung. Umso wichtiger

ist eine möglichst weitgehende Transparenz in der Förderungspraxis. Das Kulturkonzept

soll dazu beitragen.

AusgangslageGrossen Stellenwert im Kanton Thurgau geniesst die Kulturpflege – auch was die

finanzielle Unterstützung betrifft: Der markant grössere Anteil der kantonalen Kulturaus-

gaben werden für Staatsarchiv, Denkmalpflege, Archäologie, Kantonsbibliothek und die

sechs kantonalen Museen aufgewendet.

Für die Kulturförderung andererseits steht zwar weniger Geld zur Verfügung, das

kulturelle Schaffen ist aber dank grossem Engagement meist ehrenamtlich tätiger Kul-

turschaffender, Kulturvermittler, Vereinen und anderer Trägerschaften sehr vielfältig. Mit

dem gewachsenen Angebot kultureller Veranstaltungen ist auch eine gewisse Konkur-

renzsituation entstanden. Damit sind auch die Ansprüche an die Kulturschaffenden,

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an die Kulturvermittler, aber auch an die Kulturförderer gestiegen: Einzelne Projekte

und Veranstaltungen gehen in der Breite des Angebots unter. Umso wichtiger wird es,

Schwerpunkte zu setzen – sowohl in qualitativer wie auch in regionaler Hinsicht. Es

muss immer wieder Neues, Überraschendes, Eigenständiges entstehen können. Eben-

so braucht es aber die Kontinuität als Grundlage für die stetige Weiterentwicklung.

Dem Kanton Thurgau fehlt ein städtisches Zentrum mit den entsprechenden urba-

nen Impulsen. Es ist daher erstrebenswert, wenn in den verschiedenen Regionen des

Kantons stärkere kulturelle Anziehungspunkte wachsen können. Damit sind aber auch

die Grenzen eines kantonalen Kulturkonzeptes angesprochen: Es ist nicht allein der

Kanton, der die Kulturförderung bestimmt, es sind wesentlich auch die Gemeinden. Sie

erfüllen diesen Verfassungsauftrag in sehr unterschiedlicher Weise.

ErläuterungenKunst und Kultur

Kultur wird häufig als weiter Begriff verstanden, der alle bewusst gestalteten Aus-

drucks- und Kommunikationsformen einer Gesellschaft oder ihrer Gruppierungen und

Individuen einschliesst, die zur Identitäts- und Sinnstiftung beitragen. Kultur umfasst

sowohl den ganzen Bereich der Kunst als auch die Bildung, die Wissenschaft, die Re-

ligion sowie Bereiche des Handwerks und der Politik.

Der Begriff «Kunst» hat verschiedene Bedeutungen und entzieht sich einer genauen

Definition. Kunst ist in der Regel aber ein bewusst gestalteter Ausdruck einer Idee,

eines Gefühls, eines Eindrucks oder einer Geschichte in Wort, Ton, Bild oder szeni-

scher Gestaltung. Kunst beschäftigt sich mit innerer und äusserer Realität, mit Wahr-

nehmung, mit Gestaltung und Kommunikation, mit individuellen, gesellschaftlichen oder

konzeptuellen Phänomenen.

Kultur ist somit etwas Umfassenderes als Kunst, Kunst ist aber immer Teil unserer Kultur.

Kulturförderung

In der Praxis der Kulturförderung geht es – auch im interkantonalen und internationa-

len Vergleich – immer um die Förderung von Kunst in ihren verschiedenen Ausdrucks-

formen bzw. des künstlerischen Schaffens sowie um eine Unterstützung der notwen-

digen Infrastruktur für das vielfältige Wirken im Bereich der Volkskultur, der Jugendkultur

und der Vermittlung bzw. der Distribution kultureller Projekte. Ausschlaggebend ist der

künstlerische Anspruch eines Projektes oder einer Veranstaltungsreihe. Die kantonale

Kulturförderung kann darüber hinaus weder eine Existenzsicherung für Künstlerinnen

und Künstler bieten, noch ist sie dazu da, die Ausübung von Hobbys oder von soziokul-

turellen Projekten zu garantieren.

Als Ergänzung zur Projektförderung werden aber Förderbeiträge an Kulturschaffen-

de ausgerichtet, welche eine besondere künstlerische Leistung vorweisen können. Die

Förderbeiträge werden aufgrund einer Jurierung vergeben mit dem Ziel, die persönliche

und künstlerische Entwicklung zu unterstützen.

Die Kulturförderung des Regierungsrates, des Departements für Erziehung und Kultur

und des Kulturamtes wird ergänzt durch die Förderung der unabhängigen Kulturstiftung

des Kantons Thurgau, welche gezielt zeitgenössisches, innovatives, professionelles

Kulturschaffen unterstützt. Die Kulturstiftung des Kantons Thurgau wird mit Mitteln aus

dem Lotteriefonds alimentiert.

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Subsidiarität

Der Begriff «Subsidiarität» meint, dass im Bereich der Kulturförderung zuerst Private

und Gemeinden zuständig sind für die Unterstützung kultureller Projekte. Erst in Er-

gänzung dazu soll der Kanton oder schliesslich gar der Bund zum Tragen kommen. Die

kantonale Kulturförderung richtet sich daher unter anderem auch nach Begriffen aus

wie «lokal, regional, kantonal, gesamtschweizerisch, grenzüberschreitend» usw. Diese

sind nicht als Qualitätsbegriffe zu verstehen, sondern als Zuordnung der Zuständigkeit

im Sinne der Subsidiarität.

Lokal

Veranstaltungen oder Projekte werden als «lokal» betrachtet, wenn sie in erster Linie

für ein ortsansässiges Publikum von Interesse sind. Auch wenn vereinzelt Leute von

weit her kommen, weil sie einen persönlichen Bezug zum Projekt oder zur Trägerschaft

haben, ist das Projekt trotzdem von lokaler Bedeutung, wenn eine breitere öffentliche

Resonanz über die Nachbargemeinden hinaus fehlt oder wenn Aufführungen nur von ein

paar Dutzend Personen besucht werden. Das ist kein Qualitätsurteil. Die Unterstützung

lokaler Veranstaltungen und Projekte ist aber in erster Linie Sache der Gemeinden und

von Privaten.

Regional

Als Region werden im Allgemeinen Gebiete des Kantons Thurgau bezeichnet mit einer

mehr oder weniger gemeinsam empfundenen politischen, wirtschaftlichen und kultu-

rellen Verbundenheit. Gemeint sind im Wesentlichen die Regionen Oberthurgau, Kreuz-

lingen-Konstanz, Untersee und Rhein, Mittelthurgau, Frauenfeld sowie Hinterthurgau.

Für die Unterstützung eines Projektes oder einer Trägerschaft durch den Kanton bedarf

es zumindest einer regionalen Bedeutung.

Kantonal

Von kantonaler Bedeutung sind Trägerschaften oder Projekte, die im ganzen Kanton

wahrgenommen werden, die eine gewisse Resonanz kantonsweit beim Publikum und in

den Medien erzielen und deren Mitwirkende oder Publikum mehrheitlich aus allen Teilen

des Kantons oder von ausserhalb kommen oder die im Interesse des Kantons durch-

geführt werden.

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Aufgaben und Ziele 11

Qualität und Kontinuität 11

Vielfalt und Schwerpunkte 11

Prioritäten 12

Handlungsgrundsätze 12

Entwicklungsziele 13

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Aufgaben und Ziele 11

Qualität und Kontinuität 11

Vielfalt und Schwerpunkte 11

Prioritäten 12

Handlungsgrundsätze 12

Entwicklungsziele 13

Der Kanton Thurgau anerkennt drei Hauptaufgaben der staatlichen Kulturförderung:

Förderung des zeitgenössischen künstlerischen Schaffens

Unterstützung von Veranstaltungen und Projekten von mindestens regionaler Bedeutung,

von Infrastrukturen für kulturelle Produktionen, von kulturellen Trägerschaften sowie die

Förderung persönlicher, künstlerischer Fähigkeiten.

Förderung der Kulturvermittlung

Unterstützung von Bestrebungen, künstlerische Produktionen und kulturelle Errungen-

schaften einem möglichst breiten Publikum und insbesondere auch Kindern und Jugend-

lichen näher zu bringen.

Kulturpflege bzw. Kulturerhaltung

Unterstützung kultureller Traditionen und der damit verbundenen Aufgaben wie Aufbe-

wahrung, Pflege, Erforschung und Weiterentwicklung des kulturellen Erbes.

Qualität und KontinuitätOberstes Ziel ist die nachhaltige Förderung der Qualität kultureller Projekte. Damit ver-

bunden ist auch die Kontinuität künstlerischen Schaffens. Qualität lässt sich beurtei-

len anhand von definierten Kriterien, die je nach Projekt verschieden gewichtet werden

müssen. Ein Kriterienkatalog wird in diesem Konzept aufgelistet. Das heisst nicht, dass

alles objektivierbar ist. Subjektive Kriterien sind unumgänglicher Bestandteil einer akti-

ven Kulturförderung. Erfahrung und Vergleiche gehören zu den Grundlagen der Quali-

tätsbeurteilung.

Risikobereitschaft

Kulturförderung heisst auch, Risiken zu wagen, sich auf Unbekanntes einzulassen ohne

Garantie auf Erfolg. Risiken können allerdings eingegrenzt werden mit möglichst klaren

Zielvorgaben und mit Leitlinien, wie sie in diesem Konzept aufgeführt werden.

Vielfalt und SchwerpunkteDie Vielfalt kultureller Aktivitäten muss gewährleistet werden. Um eine gezielte Kultur-

förderung zu betreiben, müssen aber Schwerpunkte gesetzt und Prioritäten deklariert

werden. Dabei sind jene kulturellen Projekte und Trägerschaften besonders zu berück-

sichtigen, für die der Kanton Thurgau die gesetzlich vorgegebene Verantwortung trägt,

sowie Projekte, die im Thurgau etwas Einzigartiges, Eigenständiges anzubieten haben,

das nicht genauso oder sogar besser in den angrenzenden Städten und Regionen an-

geboten wird.

Aufgaben und Ziele

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PrioritätenOberste Priorität bei der Unterstützung kultureller Projekte und Trägerschaften

durch den Kanton haben:

1. Kulturelle Institutionen des Kantons.

2. Professionell geführte Projekte für Kinder und Jugendliche.

3. Zusammenarbeitsprojekte, gemeinsame Projekte von Kulturschaffenden,

Trägerschaften oder Gemeinden.

4. Professionelle Kunst- und Kulturvermittlungsprojekte.

5. Kontinuierliche Entwicklung langjähriger Trägerschaften.

Der Anteil der kantonalen Ausgaben für die Kulturpflege (Staatsarchiv, Denkmalpflege,

Archäologie, Kantonsbibliothek, Museen und Geschichtsforschung) ist markant höher

als jener für die Kulturförderung. Es ist daher zu prüfen, wie der Anteil für das zeitge-

nössische Kunst- und Kulturschaffen längerfristig gestärkt werden kann, ohne dass die

bestehende Qualität der Kulturpflege beeinträchtigt wird.

Handlungsgrundsätze> Die Förderungswürdigkeit eines Projektes wird in erster Linie an qualitativen Krite-

rien gemessen, wie sie im Kriterienkatalog aufgeführt sind.

> Abweichungen vom Grundsatz der Subsidiarität bedürfen besonderer Begründun-

gen, die sich auf künstlerisch-qualitative Kriterien beziehen oder kulturpolitisch de-

finiert sind.

> Die Höhe der Unterstützungsbeiträge beträgt in der Regel nicht mehr als 1/3 der

Projektkosten. Ausnahmen müssen begründet sein durch die Qualität oder die Be-

deutung des Projektes.

> Je höher die Beiträge, umso höher werden die Qualitätsansprüche gewichtet und

umso mehr muss zwischen Ablehnung eines Gesuchs oder möglichst tatkräftiger

Unterstützung entschieden werden.

> Auswahl und Gewichtung der Kriterien bei der Beurteilung eines Projektes variie-

ren von Sparte zu Sparte und müssen jedem Projekt angemessen sein.

> Kulturelle Leistungen können nicht allein am kurzfristigen Erfolg gemessen werden.

Hohe Besucherzahlen brauchen kein Indiz zu sein für Qualität und tiefe Zahlen

nicht für das Gegenteil. Allerdings darf mittel- und längerfristig für Veranstaltungen

und Veranstaltungsreihen eine minimale Besucherzahl erwartet werden, die je

nach Sparte und Inhalt unterschiedlich ist.

> Für die langfristige, regelmässige Unterstützung regionaler bzw. überregionaler

Trägerschaften werden Leistungsvereinbarungen abgeschlossen zwischen dem

Departement für Erziehung und Kultur und den entsprechenden Trägerschaften. In

den Leistungsvereinbarungen werden qualitative und quantitative Indikatoren aufge-

führt, die überprüft und gemeinsam diskutiert werden können.

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EntwicklungszieleZiel der Kulturförderung des Kantons Thurgau ist es, dass aussergewöhnliche Projekte

in den verschiedensten Bereichen der Künste realisiert werden können und dass Struk-

turen entstehen beziehungsweise gestärkt werden, welche Gewähr bieten für ein nach-

haltiges und überzeugendes Angebot an kulturellen Produktionen und Veranstaltungen.

Solche Projekte und Strukturen müssen von Einzelpersonen oder Gruppierungen initi-

iert und getragen werden, die von ihrer Idee oder ihrem Projekt überzeugt sind und auch

andere davon überzeugen können.

Das Bestreben des Kantons ist nicht primär, eigene Projekte zu initiieren. Um die

begrenzten Mittel der Kulturförderung bestmöglich einzusetzen, muss er Schwerpunkte

setzen, eine Auswahl treffen, aktiv intervenieren können und zielgerichtet dort Unter-

stützung leisten, wo er das beste Potenzial für eine hervorragende und wenn möglich

nachhaltige Kulturarbeit sieht.

Der Kanton Thurgau investiert in eine kulturelle Grundversorgung, die gewähr-

leistet wird durch die kantonalen kulturellen Ämter und Museen, durch lokale Kultur-

vereine sowie durch regionale Trägerschaften, die bevorzugt unterstützt werden. Zu den

privilegiert geförderten Institutionen gehören mindestens

> ein Kunstraum

> ein professionelles Kinder- und Jugendtheater

> ein professionelles Sommertheater

> ein professionelles Ad-hoc-Orchester für zeitgenössische Musik

> ein Jugendorchester

> ein Orchester für traditionelle klassische Musik

> kulturelle Trägerschaften in den Regionen, welche die notwendige Infrastruktur

unterhalten für die Produktion und Präsentation verschiedenster Projekte

und Veranstaltungen

Übergeordnete Entwicklungsziele

> Bessere Vernetzung von Kulturschaffenden und Kulturveranstaltern, u.a. durch eine

vernetzte Informationsplattform

> Kontinuierliche Entwicklung von besonderen, thematisch konzipierten Veranstaltungs-

reihen und von besonderen Formen der Vermittlung

> Bildung regionaler Zweckverbände für die Unterstützung regionaler Kulturveranstalter

> Entwicklung und nachhaltige Unterstützung profilierter regionaler Kulturzentren

> Bessere Vernetzung von Schule und Kultur

> Stärkung der kantonalen Museen als Kulturvermittler und Kulturförderer

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> Weiterentwicklung der Museumspädagogik in den kantonalen Museen und deren

Zusammenarbeit mit der Lehrerbildung

> Privilegierte Förderung besonders begabter Kulturschaffender zum Durchbruch auf

nationaler Ebene

Als konkrete Projekte in dieser Richtung können in nächster Zeit besonders unter-

stützt werden:

> Bildung eines Kulturdachverbandes Hinterthurgau als Pilotprojekt für die regionale

Kulturförderung

> Einrichtung und Betrieb eines Theaterhauses für Kinder- und Jugendtheater sowie

für Amateurtheater in Weinfelden

> Professionalisierung von Kulturzentren in den Städten bzw. in den Regionen (Bei-

spiele: Eisenwerk Frauenfeld, Kunstraum Kreuzlingen)

> Entwicklung und Betrieb einer Informationsplattform im Internet

> Eine kantonsübergreifende, ostschweizerische Plattform für die Förderung der

Sparte Tanz in Zusammenarbeit mit den Kantonen der KBK Ost (Appenzell IR,

Appenzell AR, Glarus, Graubünden, St. Gallen, Schaffhausen und Zürich)

Weitere grössere Projekte werden nicht ausgeschlossen, sind gegenwärtig aber nicht

in Sicht. Die Entwicklung aussergewöhnlicher Ideen ist erwünscht.

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Beurteilungskriterien 17

Ausschlusskriterien 19

Besondere Richtlinien 20

Kulturveranstalter 20

Kulturvermittlung 21

Klassische Musik / E-Musik 22

Jazz, Rock, Pop, Hip-Hop 23

Tanz 24

Musiktheater 25

Theater, Kleinkunst 26

Literatur 27

Film 28

Visuelle Kunst 29

Volkskultur 30

Geschichte 31

Historische Sammlungen 32

Naturwissenschaftliche Projekte 33

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Beurteilungskriterien 17

Ausschlusskriterien 19

Besondere Richtlinien 20

Kulturveranstalter 20

Kulturvermittlung 21

Klassische Musik / E-Musik 22

Jazz, Rock, Pop, Hip-Hop 23

Tanz 24

Musiktheater 25

Theater, Kleinkunst 26

Literatur 27

Film 28

Visuelle Kunst 29

Volkskultur 30

Geschichte 31

Historische Sammlungen 32

Naturwissenschaftliche Projekte 33

Die hier aufgeführten Kriterien müssen je nach Sparte und Projekt verschieden gewich-

tet werden. Alle diese Kriterien sind Anhaltspunkte für die Beurteilung von Projekten.

Nicht alle gelten als unbedingte Voraussetzung für die Gewährung von Unterstützungs-

beiträgen. Eine Beurteilung der Qualität enthält immer auch eine subjektive Kompo-

nente. Entscheidend ist, dass eine Beurteilung begründet werden kann. Der Kriterien-

katalog gibt dazu Leitlinien.

1. Bezug zum Kanton Thurgau

> Das Projekt wird im Kanton Thurgau realisiert oder aufgeführt.

> Das Projekt hat einen inhaltlichen Bezug zum Kanton Thurgau.

> Die Ausführenden wohnen bzw. arbeiten im Thurgau.

2. Finanzplanung

> Das Projekt ist seriös und angemessen budgetiert.

> Es liegt ein umfassender Finanzierungsplan vor und es können genügend

Eigenleistungen und Leistungen Dritter ausgewiesen werden.

> Die Standortgemeinde oder ein regionaler Zweckverband beteiligt sich an

den Kosten, wo dies erwartet werden kann.

3. Professionalität

> Ausgewiesenes fachliches Können

> Organisatorische Kompetenzen

> Kommunikative Kompetenzen

> Erschlossene Infrastruktur für die Durchführung des Projektes

> Künstlerische Berufsausbildung und /oder beruflicher Leistungsausweis

und /oder Mitgliedschaft in einem Berufsverband mit berufsspezifischen

Aufnahmebedingungen

4. Resonanz

> Zuspruch in der Bevölkerung

> Präsenz in den Medien

> Resonanz in Fachkreisen bzw. in Fachmedien

> Überregionale Beachtung und Bedeutung

> Wirtschaftliche bzw. touristische Wechselwirkung

> Förderung der Standortqualität

5. Relevanz

> Thematisierung aktueller Anliegen oder Fragestellungen

> Beschäftigung mit gesellschaftlich oder individuell bedeutsamen Fragestellungen

> Förderung der Integration und der Verständigung zwischen Bevölkerungsgruppen,

Generationen etc.

> Aufzeigen von Zusammenhängen, neuer Zugang zum Thema

Beurteilungskriterien

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6. Innovation

> Originalität, Neuartigkeit der Idee oder der Ausführung

> Eigenständige Formen der Präsentation

> Regt zu neuer Sichtweise an

> Praktiziert Formen der Zusammenarbeit (Koproduktionen,

spartenübergreifende Projekte etc.)

7. Authentizität

> Persönliches Engagement

> Überzeugende Anliegen

> Künstlerische Glaubwürdigkeit

> Beharrlichkeit und Konsequenz

> Überzeugungskraft

> Kohärenz zwischen Inhalt und Form

> Intensität des künstlerischen Ausdrucks

8. Potenzial

> Künstlerisches Potenzial, Entwicklungsfähigkeit

> Anfang einer künstlerischen Karriere

> Start eines neuen Projekts oder einer Projektreihe mit Entwicklungspotenzial

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Ausschlusskriterien

Nicht unterstützt werden:

> Projekte, die nicht-öffentlich, parteipolitisch, missionarisch-religiös, konfessionell ge-

bunden, eigennützig, ausgrenzend oder gewaltverherrlichend sind.

> Veranstaltungen, für die kein Eintritt erhoben wird oder nicht zumindest aktiv zu einer

angemessenen Kollekte aufgefordert wird.

> Projekte und Veranstaltungen, für die keine Eigenleistungen und keine Leistungen

Dritter erbracht werden.

> Lokal ausgerichtete Projekte, die nicht von den betreffenden Gemeinden oder

Zweckverbänden mitgetragen werden.

> Projekte und Veranstaltungen, bei denen Aufwand und Ertrag in keinem sinnvollen

Verhältnis stehen.

> Projekte und Veranstaltungen, die sich auch ohne staatliche Unterstützung gewinn-

bringend umsetzen lassen oder allgemein dem kommerziellen Bereich zuzuordnen

sind.

> Festveranstaltungen mit Gastronomie, die nicht vom Kanton initiiert werden. Begrün-

dete Ausnahmen können bei spezifischen Kulturfesten gemacht werden.

> Laienproduktionen ohne Beizug einer professionellen Leitung.

> Geschichtliche Arbeiten und Publikationen, die nicht im Interesse der kantonalen

Geschichtsforschung und -schreibung sind.

> Private, lokale oder regionale Museen und Sammlungen, für die der Kanton nicht

ausdrücklich eine besondere Förderungswürdigkeit anerkennt (siehe Kapitel «Kultur-

pflege»).

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Besondere Richtlinien

1. KulturveranstalterDas Angebot kultureller Veranstaltungen im Thurgau ist sehr breit. Eine grosse Anzahl

lokaler Kulturveranstalter erbringt wichtige und meist ehrenamtliche Leistungen. Die

Absicht des Kantons ist es, möglichst hochstehende, aussergewöhnliche und eigen-

ständige Veranstaltungen zu unterstützen.

Für die Unterstützung von Veranstaltern gelten folgende Grundsätze:

> Zu fördern ist vorab die Kontinuität bestehender, wichtiger Kulturveranstalter in den

Regionen mit überregionaler Ausstrahlung, die ein regelmässiges Angebot an pro-

filierten Veranstaltungen und Projekten anbieten und eine zuverlässige, publikums-

orientierte Organisations- und Medienarbeit leisten.

> Nötig wird mehr und mehr eine minimale Professionalisierung von Kulturveran-

staltern in einzelnen Regionen mit genügend grossem Publikumspotenzial. Dies-

bezügliche Bemühungen von Kulturveranstaltern und Gemeinden oder Regional-

verbänden sind zu unterstützen.

> Besonders gefördert werden soll die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Ver-

anstaltern oder kulturellen Trägerschaften und Gemeinden.

> Die Bemessung der Beiträge an regionale Veranstalter richtet sich in der Regel auch

nach der Höhe der Unterstützung durch die Standortgemeinden oder Regionalver-

bände. Damit soll nicht zuletzt eine gewisse Verankerung in der Gemeinde und in der

Region gewährleistet werden.

> Lokale Veranstaltungen werden in der Regel nicht unterstützt oder höchstens in glei-

cher Höhe wie der Beitrag der Standortgemeinde.

> An die Infrastruktur kantonaler, regionaler oder lokaler Kulturveranstalter im nicht-

kommerziellen Bereich können Beiträge aus dem Lotteriefonds gewährt werden

für die Bühnentechnik. In der Regel werden keine Beiträge gewährt an Bauten oder

Umbauten; diese sind Sache der Gemeinden.

> Veranstaltungen mit Festcharakter (Unterhaltung mit Gastronomie) werden in der

Regel nicht unterstützt, wenn sie nicht im Auftrag oder im Interesse des Kantons

durchgeführt werden.

> Open-Air-Veranstaltungen werden in der Regel nicht unterstützt, weil sie kosten-

deckend auf ein grösseres Publikum ausgerichtet sein sollten. Es können aber

Schlechtwetter-Garantien gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt

sind:

> Es werden nur Veranstalter berücksichtigt, die regelmässig und über das

Jahr ein nicht-kommerzielles Kulturprogramm anbieten.

> Die Veranstaltung muss gewinnbringend budgetiert werden.

> Der Veranstalter setzt den Gewinn ein für das kontinuierliche Kulturpro-

gramm.

> Die Schlechtwetter-Garantie wird begrenzt auf maximal Fr. 10´000.–.

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2. KulturvermittlungEiner der Schwerpunkte der kantonalen Kulturförderung ist die nachhaltige Weiterent-

wicklung der Kulturvermittlung mit dem Ziel, in breiten Bevölkerungskreisen und beson-

ders bei Kindern und Jugendlichen Interesse zu wecken und Verständnis zu schaffen

für Kunst und Kultur sowie den Zugang zu künstlerischen Werken zu ermöglichen oder

zu erleichtern.

Für die Kulturvermittlung gelten folgende Grundsätze:

> Der Kulturvermittlung in den Bereichen der visuellen Kunst, der Musik, der Literatur und

des Theaters kommt ein hoher Stellenwert zu.

> Beiträge aus dem Lotteriefonds im Bereich der visuellen Kunst können gewährt

werden für spezifische Vermittlungsangebote wie Audio-Guides oder andere Medien

in den kantonalen Museen sowie für private Vermittlungsprojekte.

> Für die Literaturvermittlung auf der Volksschulstufe (Autorenlesungen, Buchbe-

sprechungen etc.) wird die Organisation «Ostschweizer Autorenlesungen» der Kan-

tonsbibliothek St. Gallen vom Kulturamt mit wiederkehrenden Beiträgen unterstützt.

> Das Kulturamt unterstützt den Besuch von Theater- oder Konzertaufführungen von

Schulklassen in gleicher Höhe wie die Schule bzw. die Schulgemeinde bis zu einem

Maximalbetrag von Fr. 200.– pro Klasse und Aufführung. Die Beiträge aus dem

Lotteriefonds werden ausschliesslich für Aufführungen von professionellen Theatern

oder Orchestern ausgerichtet in den verschiedenen Arten der darstellenden Kunst

(Schauspiel, Oper, Tanz, Musical, Kleinkunst, Figurentheater) oder der klassischen

und zeitgenössischen E-Musik.

> Die Kulturvermittlung in den kantonalen Museen ist nach Möglichkeit weiter auszu-

bauen. Insbesondere ist die Zusammenarbeit mit der Lehrerausbildung und -weiter-

bildung und die Zusammenarbeit mit Schulen und Lehrkräften zu unterstützen.

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3. Klassische Musik / E-MusikEine sehr gut verankerte und breit akzeptierte Kunstsparte ist die der klassischen Musik.

Hier gilt es, in erster Linie das Besondere, das Innovative, das Neue zu fördern, insbe-

sondere auch Projekte für und mit Kindern und Jugendlichen.

Es gelten folgende Grundsätze:

> Priorität hat die Förderung überregionaler Orchester und Chöre, welche Projekte

mit Kindern und Jugendlichen erarbeiten oder zeitgenössische, neue bzw. inno-

vative Werke zur Aufführung bringen.

> Die Zusammenarbeit zwischen mehreren Chören oder verschiedenen Orchestern ist

besonders zu unterstützen.

> Aufführungen und Projekte mit Chören und Orchestern werden in der Regel bis zu

maximal einem Drittel der Produktionskosten unterstützt. Höhere Beiträge müssen

durch besondere qualitative Leistungen begründet werden.

> Es werden grundsätzliche keine Konzertveranstaltungen unterstützt, für die kein Ein-

tritt verlangt wird oder für die nicht aktiv zu einer angemessenen Kollekte auf-

gefordert wird.

> Orchester, die wiederkehrende Beiträge erhalten, können für einzelne, besondere

Projekte von überregionaler Bedeutung zusätzlich aus dem Lotteriefonds unterstützt

werden.

> Überregionale Jugendmusiklager unter professioneller musikalischer Leitung werden

mit Fr. 200.– pro Teilnehmerin oder Teilnehmer aus dem Thurgau unterstützt, gesamt-

schweizerische Jugendmusiklager bis maximal Fr. 300.– pro Teilnehmer oder Teil-

nehmerin aus dem Thurgau, sofern wesentliche Eigenleistungen erbracht werden.

> Werk- und Projektbeiträge für zeitgenössische E-Musik von professionellen Musike-

rinnen und Musikern müssen bei der Kulturstiftung des Kantons Thurgau bean-

tragt werden.

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4. Jazz, Rock, Pop, Hip-HopIn den Bereichen Jazz, Rock, Pop und Hip-Hop ist es entscheidend, dass die Bands

vor einem anspruchsvollen Publikum auftreten können. Im Vordergrund steht damit die

Förderung einer kontinuierlichen Veranstaltungsinfrastruktur und weniger die direkte

Unterstützung einzelner Bands.

Es gelten folgende Grundsätze:

Jazz> Jazzkonzerte müssen kontinuierlich angeboten werden, damit sie ein interessiertes

Publikum finden können. Daher steht die Unterstützung von Jazz-Veranstaltern im

Vordergrund, die regelmässig Konzerte organisieren.

> Unterstützt werden besondere Auslagen für Konzerte oder Festivals im Thurgau oder

für die Teilnahme von Thurgauer Künstlerinnen und Künstlern an repräsentativen

Auftritten ausserhalb des Kantons.

> Besondere Audio-Aufzeichnungen bzw. CD-Produktionen können unterstützt wer-

den, wenn es sich überwiegend um Eigenkompositionen oder allenfalls eigenstän-

digen Arrangements handelt und das Projekt einen besonderen Bezug zum Thurgau

aufweist.

> Werk- und Projektbeiträge für professionelle Jazzmusikerinnen und -musiker müssen

bei der Kulturstiftung des Kantons Thurgau beantragt werden.

Rock / Hip-Hop etc.> Die Veranstaltung von Rock- oder Hip-Hop-Konzerten bedeutet wegen der teuren

Technik oft ein finanzielles Risiko. Weil die beste Förderung der vielen Bands im Thur-

gau aber gerade der Auftritt vor grösserem Publikum ist, müssen in erster Linie die

Veranstalter unterstützt werden.

> Audio-Aufzeichnungen im Bereich Rockmusik und Hip-Hop werden nur unterstützt,

wenn Eigenkompositionen eingespielt werden und wenn der entsprechende Tonträ-

ger der Präsentation bei Konzertveranstaltern dienlich ist.

Pop > Popmusik kann am besten kommerzialisiert werden und ist daher am wenigsten auf

öffentliche Unterstützung angewiesen. Im Sinne der Förderung der Jugendkultur

können allenfalls Auftritte von besonders begabten Newcomern vor einem grösseren

Publikum gefördert werden durch die Unterstützung überregionaler Musikfestivals

oder ähnlicher Anlässe.

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5. TanzTanzproduktionen ausserhalb des institutionellen Musiktheaters oder des Musicals

haben besonders schwierige Arbeits- und Aufführungsbedingungen. Bei der Förde-

rung dieser Sparte ist daher darauf zu achten, dass sowohl bei der Produktion als auch

bei der Distribution die Zusammenarbeit zwischen Produzenten und Veranstaltern be-

sonders unterstützt wird. Ziel ist es, herausragende, eigenständige Tanzproduktionen

einem möglichst grossen, interessierten Publikum zugänglich zu machen.

Es gelten folgende Grundsätze:

> Der Kanton Thurgau unterstützt in erster Linie Veranstalter und Vermittler von Tanz-

produktionen. Für die Erarbeitung von Projekten mit zeitgenössischem Tanz ist grund-

sätzlich die Kulturstiftung des Kantons Thurgau zuständig.

> Aus dem Lotteriefonds unterstützt werden hauptsächlich Gastspiele, Tourneen und

Veranstaltungsreihen mit Projekten von ausgebildeten, professionellen Tänzerinnen

und Tänzern.

> Veranstalter, die regelmässig Tanzaufführungen organisieren, können dafür beson-

ders unterstützt werden.

> Unterstützung für einzelne Tanzaufführungen, die nicht im Programm bestehender

Kulturveranstalter organisiert werden, wird in der Regel nur gewährt, wenn ein ange-

messenes Publikumsinteresse erwartet und durch gezielte Werbemassnahmen

erreicht werden kann.

> Besonders zu unterstützen ist die Zusammenarbeit zwischen Tänzerinnen und Tänzern

in der Ostschweiz und in der Bodensee-Region sowie die Bildung von Compagnies

für grössere Projekte.

> Private Tanz- und Ballettschulen sind kommerzielle Betriebe und werden in der Regel

nicht unterstützt.

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6. MusiktheaterOpern, Operetten und Musicals sind populäre, aber auch aufwändige Kunstformen. Wäh-

rend professionelle Opernproduktionen üblicherweise kaum ohne namhafte staatliche

Subventionen realisiert werden können, sind Operetten- oder Musicalaufführungen

eher schon kommerzielle Produktionen, für die ein grösseres Publikum auch bereit ist,

relativ hohe Eintrittspreise zu bezahlen. Für Interessierte im Kanton Thurgau sind Opern-

aufführungen im Theater St. Gallen und im Opernhaus Zürich leicht erreichbar. Alle drei

Jahre realisiert die Operette Sirnach eine Operettenproduktion, welche jeweils mehrere

tausend Besucher aus der ganzen Schweiz anzieht. Auch die Zentrumbühne Bottig-

hofen vermag mit ihren regelmässigen Musiktheaterproduktionen mit Laien ein grosses

Publikum zu mobilisieren.

Eine Unterstützung von Musiktheaterproduktionen ist in bestimmten Fällen ange-

bracht, um das finanzielle Risiko abzustützen.

Es gelten folgende Grundsätze:

> Jährlich wird eine Opern- oder Musicalproduktion im Theater St. Gallen mit einem nam-

haften Beitrag unterstützt.

> Musiktheaterproduktionen im Thurgau können unterstützt werden, wenn sie beson-

dere, ungewöhnliche Werke zur Aufführung bringen, wenn sie unter professioneller

Leitung erarbeitet werden, wenn nicht erwartet werden kann, dass sie selbsttragend

sind, und wenn Aufwand und Ertrag mit den erwarteten Einnahmen und den Leistungen

Dritter in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.

> Musiktheaterproduktionen können – je nach Professionalität, Originalität und Eigen-

leistung – mit einem Beitrag oder einer Defizitgarantie von maximal einem Drittel der

Kosten unterstützt werden.

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7. Theater, KleinkunstDie Theater- und Kleinkunstszene im Kanton Thurgau zeichnet sich aus durch eine Viel-

zahl von Amateur- und Laienensembles sowie von ehrenamtlich geleiteten Bühnen, die

Theater und Kleinkunst vermitteln. Die städtischen Zentren St. Gallen, Konstanz und

Winterthur bzw. Zürich mit ihren professionellen Theaterbetrieben sind gut erreichbar.

In Ergänzung dazu besteht im Thurgau ein beschränktes Bedürfnis nach subventio-

nierten Theaterproduzenten, welche den Auftrag der Kulturvermittlung an Kinder und

Jugendliche erfüllen oder bei einem breiteren Publikum Anklang finden.

Es gelten folgende Grundsätze:

> Im Kanton Thurgau sollen in Ergänzung zu den umliegenden Stadttheatern in St. Gal-

len und Konstanz ein professionelles Kinder- und Jugendtheater sowie ein pro-

fessionelles Sommertheater prioritär unterstützt werden. Das Theater St. Gallen,

das Stadttheater Konstanz, das Theater Bilitz und das See-Burgtheater erhalten

wiederkehrende Beiträge. Mit dem Theater Bilitz und dem See-Burgtheater werden

Leistungsvereinbarungen auf jeweils drei Jahre abgeschlossen.

> Weitere professionelle Theaterproduktionen werden mit Projektbeiträgen unter-

stützt, wenn sie zu den erwähnten Angeboten eine Ergänzung bieten – vor allem

im Bereich des Kinder- und Jugendtheaters, der freien Theatergruppen oder der Ko-

produktionen.

> Beiträge an Laien- oder Amateur-Theaterproduktionen werden nur ausgerichtet,

wenn sie unter professioneller Leitung erarbeitet werden. Professionell bedeutet,

dass der Regisseur oder die Regisseurin eine anerkannte Berufsausbildung in Regie

oder Theaterpädagogik an einer Hochschule oder an einem institutionellen Theater

und /oder die Mitgliedschaft in einem Berufsverband mit entsprechenden Aufnahme-

bedingungen vorweisen kann (VTS, ASTEJ, SBKV oder vergleichbare europäische

Berufsverbände).

> Beiträge an Laien- oder Amateur-Theaterproduktionen sind in der Regel auf maximal

Fr. 10´000.– beschränkt. Höhere Beiträge bis zu maximal einem Drittel der Produk-

tionskosten müssen begründet werden (Qualität, überregionale Resonanz etc.).

> Schultheater-Produktionen sind Sache der betreffenden Schulgemeinde oder Schule

und werden nicht mit Mitteln aus dem Lotteriefonds unterstützt.

> Theaterveranstalter können mit wiederkehrenden Beiträgen aufgrund von Leistungs-

vereinbarungen unterstützt werden, wenn sie regelmässig professionelle Theaterauf-

führungen mit mindestens regionaler Ausstrahlung organisieren.

> Für die Infrastruktur von festen, öffentlichen Theatereinrichtungen (Licht- und Ton-

anlagen, Bühnentechnik) können einmalige Beiträge aus dem Lotteriefonds geleis-

tet werden. Diese richten sich nach dem effektiven Bedarf und berücksichtigen auch

die bereits vorhandene, verfügbare Infrastruktur sowie die Leistungen der Gemeinden.

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8. LiteraturDas literarische Schaffen im Kanton zeigt sich in einem sehr breiten Spektrum. Einige

Autorinnen und Autoren aus dem Thurgau haben sich international einen Namen ge-

macht und werden in verschiedenen Ländern und zum Teil sogar in verschiedenen

Sprachen publiziert. Qualitativ gute Literatur, die über den Buchhandel vertrieben wer-

den kann, soll gefördert werden. Über die literarische Qualität von Manuskripten haben

in erster Linie die Verlage zu entscheiden. Sie sollen nach Möglichkeit auch ein gewis-

ses verlegerisches Risiko mittragen. Unter den Begriff Literatur fallen hier verschiedene

Genres wie Belletristik, Lyrik, Biografien, historische Romane, Kinderbücher oder do-

kumentarische Sachbücher. Nicht inbegriffen sind wissenschaftliche Publikationen und

Kunstpublikationen.

Als eines von drei Literaturhäusern in der Schweiz wird das Bodmanhaus in Gott-

lieben mit einem wiederkehrenden Beitrag auf Grund einer Leistungsvereinbarung spe-

ziell unterstützt.

Es gelten folgende Grundsätze:

> Für literarische Publikationen und Sachbücher werden ausschliesslich Druckkosten-

beiträge gewährt. Werkbeiträge müssen bei der Kulturstiftung des Kantons Thurgau

beantragt werden.

> In der Regel werden nur Publikationen unterstützt, die in einem Verlag erscheinen,

welcher sich um ein professionelles Lektorat und um den Vertrieb über den Buch-

handel kümmert und mit der Herausgabe ein verlegerisches und finanzielles Risiko

übernimmt.

> Publikationen, die von sogenannten «Zuschuss-Verlagen» herausgebracht werden

(bei denen also sämtliche verlegerischen Arbeiten bezahlt werden müssen), werden

grundsätzlich nicht unterstützt.

> Ausnahmsweise können Publikationen im Eigenverlag unterstützt werden, wenn die

literarische Qualität aufgrund des Manuskripts einwandfrei zu überzeugen vermag

und wenn genügend Eigenmittel und /oder Beiträge Dritter erbracht werden.

> Die Marktchancen eines Buches bzw. die Möglichkeiten des Absatzes über den

Buchhandel müssen in die Beurteilung miteinbezogen werden.

> Die Beitragshöhe richtet sich nach den üblichen Kosten einer Buchpublikation. Es

muss eine Verlagskalkulation vorliegen.

> Druckkostenbeiträge für literarische Werke betragen in der Regel weniger als

Fr. 10´000.–. Höhere Beiträge können für Sachbücher entrichtet werden, wenn

darin ein besonderer Wert für den Kanton zu erkennen ist.

> Unterstützt werden können Autorenlesungen, die von etablierten Veranstaltern oder

von nicht-kommerziellen Institutionen im Bildungs- oder Kulturbereich organisiert

werden.

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9. Film Der Kanton Thurgau ist daran interessiert, dass Spiel- und Dokumentarfilme realisiert

werden, die einen inhaltlichen, produktionellen oder personellen Bezug zum Kanton

aufweisen. Filmproduktionen bedingen eine professionelle Ausführung und können

meistens nicht aus einer Quelle allein finanziert werden. Bei der Gesuchstellung an den

Lotteriefonds muss deshalb ein vollständiges Gesuch wie jenes für das Bundesamt für

Kultur eingereicht werden mit folgenden Angaben:

> Inhaltsangabe: mindestens Exposé, bei Spielfilmen Drehbuch

> Anmerkungen zur Gestaltung und filmischen Umsetzung

> Technische Angaben (genaues Format, Dauer)

> Detailliertes Budget

> Finanzierungsplan mit Auflistung der Anfragen und Zusagen

> Mitarbeiterliste mit Bio- bzw. Filmografien der wichtigsten Beteiligten

> Bei Spielfilmen auch Besetzungsliste mit Angabe der definitiven Zusagen

> Zeitplan bis zur Fertigstellung

> Auswertungsplan: Es müssen öffentliche Vorführungen des Films fest geplant

oder Koproduktionsverträge mit Fernsehanstalten vorhanden sein.

> Bezug zum Thurgau (Inhalt, Produktion oder Postproduktion)

> Höhe des gewünschten Beitrags (nicht mehr als ein Drittel des Gesamtbudgets)

Kinos

> Regionale Kinos oder Filmclubs können für die Vorführung besonderer Filmreihen

oder besonderer Filmveranstaltungen unterstützt werden, wenn diese von über-

regionalem Interesse sind (z. B. begleitete Kindervorstellungen, Dokumentarfilme

mit regionalem Bezug, Vorstellungsreihen mit besonderer kultureller Thematik)

> Defizitgarantien für Open-Air-Kinovorführungen werden nur als Schlechtwetter-

Garantien gewährt, wenn der Veranstalter üblicherweise mit einem Gewinn rechnen

kann, den er in ein kontinuierliches Jahresprogramm mit kulturellen Veranstaltungen

bzw. Filmvorführungen investiert.

> An nicht-kommerzielle Kinoveranstalter können Beiträge an Filmprojektoren und ent-

sprechende Audio-Anlagen gewährt werden.

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10. Visuelle Kunst Der Begriff «Visuelle Kunst» schliesst alle Formen der Bildenden Kunst mit ein, die

ein breites Spektrum von den traditionellen Ausdrucksmitteln wie Malerei, Zeichnung,

Skulptur bis zu den neuen Medien mit Performance, Fotografie, Video, Computer usw.

umfasst. Besonderes Gewicht kommt der Innovation zu. Der Kanton fördert in diesem

Bereich durch folgende Massnahmen:

Ankauf von Kunstwerken

> Ankäufe für die kantonale Kunstsammlung tätigt das Kunstmuseum des Kantons

Thurgau.

> Für Ankäufe, die das Budget des Kunstmuseums überschreiten, können Mittel aus

dem Lotteriefonds zugezogen werden.

> Bei Bauvorhaben des Kantons sollen Kunst-am-Bau-Vorhaben realisiert werden

können.

Bereitstellen von Ausstellungsräumen

> Der Kanton Thurgau betreibt mit dem Kunstmuseum in der Kartause Ittingen profes-

sionell geführte Ausstellungsräume, in denen regelmässig Werke von Künstlerinnen

und Künstlern gezeigt werden.

> Der Kunstraum der Thurgauischen Kunstgesellschaft in Kreuzlingen sowie die Kunst-

halle Arbon werden mit wiederkehrenden Beiträgen aufgrund von Leistungsvereinba-

rungen unterstützt.

Projektbezogene Beiträge

> Beiträge können geleistet werden an überregionale Kunstausstellungen und koope-

rative Kunstprojekte. Die Vernetzung in überregionalen Trägerschaften wie z. B. der

Internationalen Bodensee-Konferenz IBK oder der Künstlervereinigung «visarte ost»

wird dabei nach Möglichkeit gefördert.

> Beiträge an Materialtransporte, Begleitpublikationen oder Ausstellungsinstallationen

können an Veranstalter ausserhalb des Kantonsgebiets ausgerichtet werden, wenn

die beteiligten Künstlerinnen oder Künstler in engem Bezug zum Thurgau stehen.

> Es werden keine Beiträge an private Galerien, lokale Kunstvereine oder kommerzi-

elle Organisationen ausgerichtet. Begründete Ausnahmen sind allenfalls möglich,

wenn ein überregionales, besonderes öffentliches Interesse nachgewiesen werden

kann.

Personenbezogene Beiträge

> Beiträge an Publikationen einzelner Kunstschaffender werden je nach Kostenauf-

wand und Bedeutung bis maximal Fr. 20´000.– gewährt, wenn die Publikation im

Zusammenhang mit einer Ausstellung steht oder der Vertrieb durch die Einbindung

in ein Verlagsprogramm gewährleistet ist.

> Aus dem Lotteriefonds werden keine Werkbeiträge an Einzelpersonen vergeben.

Entsprechende Gesuche können an die Kulturstiftung des Kantons Thurgau gerichtet

werden.

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11. VolkskulturZum Bereich Volkskultur zählen die Blasmusik, die Volksmusik in verschiedenen Aus-

prägungen, Chöre, Jodlervereine und das Trachtenwesen. Volkskultur wird vor allem in

Vereinen gelebt und wird von den Gemeinden bevorzugt unterstützt. Die Unterstützung

durch den Kanton beschränkt sich daher auf folgende Schwerpunkte:

> Wiederkehrende Beiträge an überregionale Formationen, die regelmässig grössere

Werke einstudieren

> Projektbeiträge an Formationen für grössere Konzerte mit Orchesterbegleitung

> Beiträge an überregionale Jugendmusiklager und Jugendsinglager

> Beiträge an Neuinstrumentierungen und Neuuniformierungen von Musikvereinen und

Musikgesellschaften nach untenstehenden Richtlinien

> Beiträge an Trachten- und Volkstanzgruppen für die Anschaffung von Thurgauer Trach-

ten nach untenstehenden Richtlinien

> Jährlich wiederkehrende Beiträge an kantonale Verbände als Beitrag für die Aus- und

Weiterbildung und für die Verbandstätigkeit im Sinne der Qualitätssicherung

> Es werden keine Beiträge entrichtet für die Teilnahme an Musikwettbewerben, Festen

oder ähnlichen Anlässen, die vorwiegend im Interesse der Teilnehmenden sind.

> Veranstaltungen mit Festcharakter sollten selbsttragend durchgeführt werden können.

Sie werden nur ausnahmsweise subventioniert, wenn eine besondere Verpflichtung

des Kantons damit verbunden ist oder wenn die Veranstaltung landesweit von Be-

deutung ist.

Besondere Richtlinien

> Die Neuuniformierung einer ganzen Sektion der Blasmusik wird mit Fr. 200.– pro

Aktivmitglied unterstützt. Teiluniformierungen werden nicht subventioniert.

> An die Kosten einer Neuinstrumentierung können 12% der Gesamtsumme aufgrund

einer Verkaufsofferte gewährt werden, wenn der Gesamtpreis mindestens Fr. 25´000.–

beträgt.

> Trachten- und Volkstanzgruppen können unterstützt werden mit Fr. 300.– pro Thur-

gauer Tracht, die neu angeschafft werden muss, bzw. mit Fr. 700.– pro Kurs zur Her-

stellung von Thurgauer Trachten.

> Anschaffungen oder Erneuerungen von Vereinsfahnen werden nicht unterstützt.

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12. GeschichteDer Kanton Thurgau ist interessiert an einer lebendigen Geschichtsschreibung, die

aktuelle Fragen an die Vergangenheit stellt. Unterstützt werden Projekte, die wissen-

schaftlichen Anforderungen genügen und Themen aufgreifen, die für die kantonale und

überregionale Geschichtsforschung von Bedeutung sind, während die rein lokale Ge-

schichtsforschung von den Gemeinden gefördert werden soll.

Ausserdem gelten folgende Grundsätze:

> Der Historische Verein des Kantons Thurgau wird mit einem jährlich wiederkehren-

den Beitrag unterstützt.

> Die Förderung geschichtswissenschaftlicher Arbeiten erfolgt über Forschungsbei-

träge und Druckkostenbeiträge. In beiden Fällen muss der Anspruch auf Wissen-

schaftlichkeit erfüllt sein.

> Publikationen, die dem Anspruch der Wissenschaftlichkeit nicht genügen, die aber

ein Thema von kantonaler Bedeutung dokumentieren, können mit einem einmaligen

Beitrag von Fr. 2´000.– bis max. Fr. 5´000.– unterstützt werden (z. B. Geschichte kan-

tonaler Verbände und Institutionen).

> Besonders förderungswürdig sind Projekte, die einen innovativen Ansatz verfolgen

mit neuen Fragestellungen, neuen Methoden, mit interdisziplinärer Zusammenarbeit

etc. oder Projekte, die ein Thema exemplarisch aufarbeiten.

Forschungsbeiträge

> Forschungsbeiträge können an kommunal-, regional- oder kantonalgeschichtlich aus-

gerichtete Projekte gewährt werden.

> Sie sind zwingend vor Projektbeginn zu beantragen.

> Die Höhe des Forschungsbeitrags beträgt in der Regel höchstens ein Drittel der

Projektkosten (inkl. Druckkosten). Für Forschungsprojekte des Kantons können

höhere Anteile gewährt werden. Ein Vertreter des Kantons sollte bei grösseren Pro-

jekten in das Projekt-Controlling miteinbezogen werden.

Druckkostenbeiträge

> Druckkostenbeiträge werden aufgrund von Vollkostenrechnungen gewährt (inkl. nicht

abgegoltener Arbeitsaufwand).

> Kommunalgeschichte: Die Ortsgeschichtsschreibung (Arbeiten über Politische

Gemeinden, Schul- und Kirchgemeinden, Quartiere, Vereine etc.) ist grundsätzlich

Aufgabe der Gemeinde. Druckkosten werden in diesem Bereich in der Regel nur ge-

währt, wenn die Forschungsergebnisse als exemplarisch für einen noch unerforsch-

ten Bereich gelten, wissenschaftlichen Ansprüchen sowie einer allgemein verständ-

lichen Vermittlung genügen.

> Kantonsgeschichte: Die kantonal ausgerichtete Forschung (Arbeiten über einzelne

Themen und Zeitabschnitte) wird mit Druckkostenbeiträgen gefördert, sofern sie

wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und die Ergebnisse für ein interessiertes

Publikum geeignet dargestellt werden.

> Regionalgeschichte: Grenzüberschreitende Forschungsprojekte in der Ostschweiz

oder im Bodenseeraum werden nur unterstützt, wenn sie wissenschaftlichen An-

sprüchen genügen und von anderen Gebietskörperschaften mitgetragen werden.

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13. Historische SammlungenDer Kanton Thurgau betreut im Historischen Museum und in der Sammlung für ländliche

Kultur, im Ittinger Museum, im Napoleonmuseum und im Museum für Archäologie ein

sehr vielseitiges und ansehnliches Spektrum an historischen Sammlungen. Die Finan-

zierung regionaler, lokaler oder privater Museen und Sammlungen ist daher grundsätz-

lich Sache von Gemeinden oder privaten Trägerschaften. Für deren subsidiäre Unter-

stützung gelten folgende Grundsätze:

> Öffentlich zugängliche Museen und Sammlungen können mit einmaligen Beiträgen

aus dem Lotteriefonds für bestimmte Projekte unterstützt werden, wenn sich diese

thematisch in einen regionalen Themenschwerpunkt einfügen oder wenn Themen

von kantonaler Bedeutung dargestellt werden in Ergänzung zu den kantonalen Mu-

seen. Es sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

> Wissenschaftliche Arbeitsgrundlagen

> Zeitgemässer museologischer Standard (Sammlungsdepot, Konservie-

rung, Inventarisierung, Darstellung, Vermittlung)

> Wesentliche Attraktivitätssteigerung für die Institution und den Standort

> Nachhaltigkeit der Investition

> Zusammenarbeit mit Institutionen ähnlicher Interessen

> Synergiebildung mit Tourismus

> Realistische Finanzierung der Folgekosten ohne Kantonsbeiträge

> Regionalen, lokalen oder privaten Museen und Sammlungen werden grundsätzlich

keine Betriebsbeiträge gewährt.

> Die Anschaffung einzelner Objekte, die ausserhalb der kantonalen Museen mitfinan-

ziert werden sollen, müssen nach ihrer Bedeutung für den Kanton und nach der

konzeptionellen Einfügung in bestehende Sammlungen beurteilt werden. Für einzelne

Sammlungsobjekte gelten folgende Beurteilungskriterien:

> Qualität: Gewährleistung der wissenschaftlichen Dokumentation, Rele-

vanz des Aussagewerts, materieller Wert, Ensemblewert

> Bedeutung: Kulturgeschichtliche Repräsentativität, Objekt-Aura, Eignung

für die Vermittlung einer Geschichte

> Potenzial: Aufwertung einer bestehenden Sammlung, Publikumswirksam-

keit, Möglichkeit der Integration in eine kantonale Sammlung

> Trägerschaft: Überzeugende konzeptionelle Ausrichtung, Kontinuität und

Nachhaltigkeit, Professionalität bei der Inventarisierung und Objektbewirt-

schaftung, materielle und personelle Absicherung, räumliche Vorausset-

zungen, Möglichkeiten der Vermittlung

> Wenn möglich hat der Kanton ein Miteigentumsrecht oder ein Vorkaufsrecht für er-

worbene Objekte anzumelden, um gegebenenfalls darauf zurückgreifen oder sie in

die bestehende Sammlung integrieren zu können.

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14. Naturwissenschaftliche ProjekteNaturwissenschaftliche Projekte werden sowohl durch die universitäre Forschung wie

auch durch Forschungs- und Vermittlungsarbeiten von Museen und privaten Träger-

schaften oder Einzelpersonen initiiert. Sie müssen einen klaren inhaltlichen Bezug zum

Kanton Thurgau aufweisen, damit sie mit Mitteln aus dem Lotteriefonds unterstützt wer-

den können. Es gelten dabei folgende Regeln:

> Wissenschaftliche Arbeiten, die unterstützt werden sollen, müssen publiziert und der

Öffentlichkeit vermittelt werden können.

> Die Höhe des zugesprochenen Beitrags beträgt in der Regel maximal ein Drittel der

Gesamtkosten. Ausnahmen sind zu begründen.

> Besonders förderungswürdig sind Projekte, die einen innovativen Forschungs-

ansatz verfolgen (neue Interpretation, neue Methode, fachübergreifende Zusammen-

arbeit etc.)

> Die Qualität eines Forschungsprojektes lässt sich nicht zuletzt durch die Vollstän-

digkeit des Gesuchs beurteilen, das zumindest folgende Punkte beinhalten sollte:

> Klare Forschungsfrage, Hypothese

> Übersicht über den aktuellen Forschungsstand

> Wissenschaftliche Bedeutung für den Fachbereich

> Praktische Anwendungen und Umsetzungen der Forschung

> Beschreibung der Methoden und Techniken, die angewendet werden

> Publikationsliste des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin

> Zeitplan

> Detailliertes Budget mit Finanzierungsplan

> Grundsätzlich muss eine professionelle Arbeitsweise garantiert sein. Dafür ist ein

Hochschulabschluss nicht unbedingt zwingend. Im Bereich der Naturwissenschaf-

ten können auch Laien mit autodidaktischer Ausbildung und kontinuierlicher, ambi-

tionierter Arbeit einen hohen Qualitätsstandard erreichen. Professionalität sollte

daher nach folgenden Kriterien beurteilt werden:

> Wissenschaftliche Ausbildung

> Langjährige Erfahrung

> Leistungsausweis, z. B. in Form von Publikationen, Vorträgen oder Kongress-

Postern

> Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Fachkräften an Hochschulen (Pro-

jektbegleitung, Beratung etc.)

> Realisierbarkeit unter den gegebenen Rahmenbedingungen (Finanzen, Zeit-

plan, personelle Ressourcen, räumliche Gegebenheiten etc.)

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Persönliche Förderbeiträge 35

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Persönliche Förderbeiträge

Der Kanton Thurgau vergibt einmal jährlich Förderbeiträge an Kulturschaffende,

wofür insgesamt Fr. 150´000.– aus dem Lotteriefonds zur Verfügung stehen. Mit diesen

Beiträgen sollen Kulturschaffende, die über eine besondere künstlerische Begabung

verfügen, unmittelbar und personenbezogen gefördert werden. Bewerberinnen und

Bewerber müssen dafür ein konkretes Vorhaben zur Weiterentwicklung ihrer Arbeit vor-

legen können. Die Förderbeiträge betragen Fr. 10´000.– oder Fr. 25´000.– und werden

auf Grund einer Jurierung der Bewerbungen vergeben.

Voraussetzungen

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen im Kanton Thurgau wohnhaft sein oder einen

klaren Bezug zum Thurgau aufweisen, z. B. durch den Schwerpunkt des künstlerischen

Wirkens oder zumindest durch Herkunft und soziale Verbundenheit. Das Bürgerrecht ist

nicht ausschlaggebend.

Vorausgesetzt wird ein künstlerischer Leistungsausweis.

Die vorgeschlagenen Vorhaben oder Projekte sollen eine Weiterentwicklung des per-

sönlichen Kunstschaffens bewirken. Reine Time-out-Vorhaben ohne Veränderungsan-

spruch werden nicht unterstützt.

Verfahren

Der Chef des Departements für Erziehung und Kultur setzt eine Jury ein, die sich aus

Fachleuten der betreffenden Kunstsparten zusammensetzt, erteilt ihr einen Auftrag und

legt das Verfahren fest. Vorsitzender bzw. Vorsitzende der Jury ist der Chef des Kul-

turamtes oder seine Stellvertreterin.

Die Fachjury bezeichnet die Bewerberinnen und Bewerber, die einen Förderbeitrag

erhalten. Verantwortlich für die Organisation ist das Kulturamt.

Die Förderbeiträge werden anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung an die Kultur-

schaffenden offiziell übergeben.

Die geförderten Kulturschaffenden orientieren das Kulturamt nach Abschluss ihres

Förderprojektes mit einem schriftlichen Bericht. Sie müssen zudem bereit sein, anläss-

lich einer öffentlichen Veranstaltung über die gemachten Erfahrungen zu berichten.

Die Jury kann für die Gewährung eines Förderbeitrags die Bedingung stellen, dass

ein Mentor oder eine Mentorin beigezogen wird, der oder die das Förderprojekt begleitet

und nach Abschluss das Kulturamt schriftlich informiert.

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Kulturpflege 37

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Grundsätze 37

Themenschwerpunkte 38

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Page 37: Kultur im Thurgau - educa.ch...und ästhetischen Wahrnehmung jedes Einzelnen. Kunst gibt unverzichtbare Impulse durch Besinnung, Erbauung, Verführung, Kritik oder Protest. Es gibt

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Kulturpflege 37

Leitbild für die historischen Sammlungen 37

Grundsätze 37

Themenschwerpunkte 38

Regionale Schwerpunkte 38

Einzelinstitutionen 39

Leitbild für die historischen Museen und SammlungenDie kantonalen Einrichtungen decken ein breites Spektrum der Kulturpflege ab – von

der Archäologie über historische Sammlungen bis zu Kunst-, Literatur- und Geschichts-

sammlungen in den Museen, in der Kantonsbibliothek und im Staatsarchiv.

Unter den historischen Sammlungen kommt den kantonalen historischen Museen

als professionellen Kompetenzzentren eine zentrale Funktion zu: Das Museum für

Archäologie präsentiert die Forschungs- und Grabungsergebnisse zur Ur- und Frühge-

schichte des Kantons. Das Historische Museum im Schloss Frauenfeld kann wichtige,

kantonale Themenbereiche abdecken wie die städtische, oberschichtliche und kirchli-

che Kultur sowie die Staatsgeschichte. Die ländliche Kultur, die Landwirtschaft und das

ländliche Gewerbe vor der Industrialisierung werden mit der Sammlung für ländliche

Kultur in Diessenhofen bzw. Tobel dokumentiert. Die besondere Geschichte des Kar-

täuserordens vermittelt das Ittinger Museum und die Geschichte der Napoleoniden und

ihr Bezug zum Thurgau wird im Napoleonmuseum Schloss Arenenberg erforscht und

thematisch präsentiert.

Es gibt jedoch Spezialmuseen und überregionale Sammlungen, welche besondere

Aspekte von kantonaler Bedeutung repräsentativer darstellen können und damit die

kantonalen Museen sinnvoll ergänzen. Die Zusammenarbeit mit solchen Institutionen ist

zu fördern und zu unterstützen, sofern sie für den Kanton relevante Themen ergänzend

und exemplarisch dokumentieren und vermitteln.

GrundsätzeDie Kulturpflege – vom Staatsarchiv über die Denkmalpflege, Kantonsbibliothek, Archä-

ologie bis zu den Museen – geniesst einen hohen Stellenwert. Damit eine weitere Stär-

kung dieser Aufgaben möglich ist und nicht zu Lasten der Kulturförderung geschieht,

kann der Kanton keine Verantwortung für weitere Einrichtungen in diesem Bereich über-

nehmen.

Die Finanzierung lokaler oder regionaler Museen und Sammlungen ist grundsätzlich

Sache der Gemeinden oder von Privaten. Für die Unterstützung bestimmter Projekte

durch den Kanton bedarf es besonderer Begründungen nach den Richtlinien dieses

Konzeptes. Der Kanton beteiligt sich nicht an den Betriebskosten regionaler, lokaler

oder privater Museen und Sammlungen.

Für Projekte im Bereich Kulturpflege sind nebst den Beiträgen der Denkmalpflege und

der Ausgaben weiterer Ämter jährlich Fr. 200´000.– aus dem Lotteriefonds vorgesehen.

Kulturpflege

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ThemenschwerpunkteFolgende Themenbereiche von kantonaler Bedeutung können ausserhalb der kantona-

len Museen mit den vorhandenen Sammlungen abgedeckt werden:

> Textilindustrie 18. bis 20. Jahrhundert

> Papierherstellung und Typografie

> Automobilindustrie, historische Fahrzeuge

> Hafnerei (Steckborner Öfen)

> Schul- und Pädagogikgeschichte 19. und 20. Jahrhundert

> Medizin- und Pharmageschichte

> Geschichte des Bodensees (Fischerei, Schifffahrt)

Regionale SchwerpunkteFür den Kanton ist die Förderung regionaler Schwerpunkte mit ortsgebundenen Themen

von besonderem Interesse, weil inhaltliche, betriebliche und touristische Synergien aus-

gelöst werden könnten. Es stehen insbesondere zwei Regionen im Vordergrund:

Raum Bischofszell

> Ortsgebundene Textilindustrie des 18. bis 20. Jahrhunderts

> Ortsgebundene Papierindustrie des 20. Jahrhunderts und Typografie

Durch eine engere Kooperation der bestehenden Einrichtungen wie Ortsmuseum

Bischofszell (als Zentrum), Industrielehrpfad Hauptwil-Bischofszell, Textilmuseum Sorn-

tal, Papiermaschine PM1 und Typorama in Bischofszell – allenfalls mit Einbezug der

Kraftzentrale Schönenberg – könnte ein räumlich vernetzter thematischer Schwerpunkt

geschaffen werden, deren gemeinsame Projekte unterstützt werden könnten.

Raum Arbon

> Textil- und Automobilindustrie 1870 bis 1980

> Fahrzeuge

> Archäologie

Wünschenswert wäre ein Gesamtkonzept, bei dem die verschiedenen Sammlungen zur

Textil- und Fahrzeugindustrie miteinbezogen werden sollten.

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EinzelinstitutionenDer Kreis einzelner Institutionen, die in Ergänzung zu den kantonalen Sammlungen und

Museen aus der Sicht des Kantons von besonderer Bedeutung sind, ist beschränkt.

Sofern die in diesem Konzept aufgeführten Kriterien erfüllt werden, können Projekte

folgender Institutionen mit Beiträgen aus dem Lotteriefonds unterstützt werden:

Amriswil

> Schulmuseum (Pädagogikgeschichte des Kantons Thurgau)

> Kutschensammlung Sallmann (Kutschensammlung von nationaler Bedeutung)

Diessenhofen

> Alte Apotheke «Goldener Leuen» (Medizin- und Pharmaziegeschichte 17. bis 20. Jh.)

> Museum Oberes Amtshaus (Werkschau Carl Roesch)

Kreuzlingen

> Seemuseum (Fischerei, Geschichte des Bodensees)

Steckborn

> Turmhof (Dokumentation über Steckborner Öfen, archäologische Sammlung,

Dokumentation des Klöppelns)

Eschenz

> Archäologische Grabungen, ergänzende Ausstellungen im Ortsmuseum

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Finanzierung 41

Projektbeiträge 41

Jährliche Beiträge 41

Lotteriefonds 41

Übersicht Lotteriefonds 42

Richtwerte nach Sparten 42

Jährliche Beiträge / Leistungsvereinbarungen 43

Ausgaben Kultur 2000–2005 44

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Finanzierung 41

Projektbeiträge 41

Jährliche Beiträge 41

Lotteriefonds 41

Übersicht Lotteriefonds 42

Richtwerte nach Sparten 42

Jährliche Beiträge / Leistungsvereinbarungen 43

Ausgaben Kultur 2000–2005 44

Finanzierung

ProjektbeiträgeKulturelle Projekte und Investitionen für die Infrastruktur werden mit Mitteln aus dem

Lotteriefonds unterstützt. Gestützt auf die Verordnung über die Verwendung der Mit-

tel aus dem Lotteriefonds und auf das vorliegende Kulturkonzept, befindet das Kul-

turamt über Beiträge bis Fr. 10´000.–, das Departement für Erziehung und Kultur bis

Fr. 20´000.–. Über höhere Beiträge befindet der Regierungsrat.

Jährliche BeiträgeTrägerschaften oder Institutionen, die ein langfristiges, dauerhaftes und regelmässiges

Angebot an kulturellen Leistungen von kantonaler Bedeutung erbringen, können mit jähr-

lich wiederkehrenden Beiträgen aus der Staatsrechnung oder aufgrund einer Leistungs-

vereinbarung mit Mitteln aus dem Lotteriefonds unterstützt werden.

Aus der Staatsrechnung werden die Aufwendungen für die kantonalen kulturellen

Ämter und Einrichtungen finanziert. Das sind: das Amt für Denkmalpflege (mit zusätz-

lichen Mitteln aus dem Lotteriefonds von jährlich 1,6 Mio. Fr. für Beiträge der Denk-

malpflege), das Amt für Archäologie mit dem Museum für Archäologie, die Kantonsbi-

bliothek, das Staatsarchiv sowie das Kulturamt mit dem Historischen Museum und der

Sammlung für ländliche Kultur, dem Napoleonmuseum Arenenberg, dem Kunstmuseum,

dem Ittinger Museum sowie dem Naturmuseum.

Beiträge aus der Staatsrechnung werden jährlich innerhalb des ordentlichen Bud-

getprozesses vom Regierungsrat und vom Grossen Rat genehmigt. Wiederkehrende

Beiträge für die Kulturförderung aufgrund von Leistungsvereinbarungen werden jeweils

für drei Jahre im Kulturkonzept festgelegt, vom Regierungsrat genehmigt und aus dem

Lotteriefonds finanziert.

LotteriefondsDer Lotteriefonds wird gespiesen aus dem jährlichen Gewinnanteil der Interkantonalen

Landeslotterie «swisslos». Die Höhe dieser Einnahmen variiert je nach Höhe der gespiel-

ten Einsätze um einige hunderttausend Franken. Daher ist es unabdingbar, dass stets

ein Grundbestand vorhanden ist etwa in der Höhe eines Jahreszuflusses, mit dem die

Schwankungen der Einnahmen ausgeglichen und aussergewöhnliche Projekte zusätz-

lich zu den geplanten Ausgaben finanziert werden können.

Der für die Förderung von Einzelprojekten zur Verfügung stehende jährliche Betrag

wird in diesem Konzept nach Sparten budgetiert. Die Gesamtsumme gilt als Ausgaben-

dach, das nicht überschritten werden darf – es sei denn durch Beiträge an ausserordent-

liche Projekte, die vom Regierungsrat beschlossen werden.

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Übersicht über die jährlichen Entnahmen aus dem Lotteriefonds

Entnahme Denkmalpflege 1´600´000

Entnahme Kulturamt (Verwaltung Lotteriefonds) 250´000

Entnahme Kulturstiftung 1´000´000

Gemeinnützige Projekte 500´000

Projektbeiträge Kulturförderung und Kulturpflege 2´090´000

Leistungsvereinbarungen Kulturförderung 1´480´000

Förderbeiträge für Kulturschaffende (inkl. Veranstaltung) 180´000

Reserve jährlich 300´000

Gewinnanteil Landeslotterie «swisslos» (Annahme) 7 4́00´000

Richtwerte nach SpartenVerfügbare Mittel für Projektbeiträge ohne Leistungsvereinbarungen

1. Kultur allgemein 240´000

2. Kulturvermittlung 80´000

3. Klassische Musik / E-Musik 300´000

4. Jazz, Rock, Pop, Hip-Hop 100´000

5. Tanz 50´000

6. Musiktheater 150´000

7. Theater, Kleinkunst 300´000

8. Literatur 50´000

9. Film, Video 150´000

10. Visuelle Kunst 250´000

11. Volkskultur 80´000

12. Geschichte 100´000

13. Historische Sammlungen 200´000

14. Naturwissenschaftliche Projekte 40´000

Total 2´090´000

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Theater

Konzert und Theater St. Gallen 350´000

Stadttheater Konstanz 100´000

Koproduktionen mit Konstanz 50´000

See-Burgtheater Kreuzlingen1 120´000

Theater Bilitz1 200´000

Musik

Forum andere Musik1 (neu) 25´000

Thurgauer Kammerorchester1 30´000

Jugendorchester Oberthurgau 10´000

Kammerorchester Amriswil 10´000

Sinfonisches Orchester Arbon 10´000

Stadtorchester Frauenfeld 10´000

Thurgauer Barockensemble 15´000

Frauenfelder Oratorienchor 5´000

Kammerchor Oberthurgau 5´000

Oratorienchor Kreuzlingen 5´000

Thurgauer Kammerchor 7´000

Thurgauischer Kantonal-Gesangverband 10´000

Thurgauischer Kantonal-Musikverband 25´000

Kulturveranstalter

Bodmanhaus Gottlieben1 (Literaturhaus) 45´000

Eisenwerk Frauenfeld1 (alle Veranstalter) 60´000

Kulturdachverband Hinterthurgau1, 2 max. 30´000

Löwenarena Sommeri1 15´000

Theater an der Grenze / Kulturdachverband Kreuzlingen1 25´000

Theaterhaus Weinfelden1,3 max. 90´000

Phönix Theater 81, Steckborn1 25´000

USL, Verein für Kunst und Kultur, Amriswil1 15´000

Kunsthalle Arbon1 45´000

Kunstraum Kreuzlingen1 max. 120´000

Musiktage Weinfelden (neu)1 15´000

Ostschweizer Autorenlesungen 3´000

Ostschweizer Tanzfonds (AI, AR, GL, SH, SG, TG, ZH) max. 20´000

Wissenschaft /Geschichte

Archäologie Schweiz (Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte) 1´000

Historischer Verein des Kantons Thurgau1 30´000

Schweizerisches Idiotikon 8´500

Thurgauer Frauenarchiv 8´000

Thurgauische Naturforschende Gesellschaft1 (neu) 20´000

Thurgauische Museumsgesellschaft 400

Verein für die Geschichte des Bodensees 800

Verschiedene jährliche Beiträge

Kulturpreis des Kantons Thurgau (inkl. Feier) 30´000

Kulturnetz Thurgau (Aufbau Internetprojekte) max. 100´000

Schweizerisches Institut für Kunstwissenschaft 5´000

Ostschweizer Radio- und Fernsehpreis 2´500

Reserve 20´000

Total 241´200 1´480´000

1 Leistungsvereinbarungen 2007–20092 Wird bei Zustandekommen die Leistungsvereinbarungen mit Gong Aadorf und Büx Sirnach ablösen3 Wird bei Zustandekommen die Miete Sun-Areal und die Leistungsvereinbarung Theagovia ablösen

Jährliche Beiträge / Leistungsvereinbarungen 2007–2009

Staatsrechnung Lotteriefonds

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Kulturelle Einrichtungen des Kantons 47

Organigramm 47

Departemente, Ämter, Betriebe 48

Kulturkommission 48

Kulturamt 49

Kantonale Museen 51

Kunstmuseum 52

Ittinger Museum 53

Napoleonmuseum 54

Historisches Museum 55

Naturmuseum 56

Museum für Archäologie 57

Amt für Archäologie 58

Denkmalpflege 59

Kantonsbibliothek 60

Staatsarchiv 61

Kulturstiftung des Kantons Thurgau 62

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Kulturelle Einrichtungen des Kantons 47

Organigramm 47

Departemente, Ämter, Betriebe 48

Kulturkommission 48

Kulturamt 49

Kantonale Museen 51

Kunstmuseum 52

Ittinger Museum 53

Napoleonmuseum 54

Historisches Museum 55

Naturmuseum 56

Museum für Archäologie 57

Amt für Archäologie 58

Denkmalpflege 59

Kantonsbibliothek 60

Staatsarchiv 61

Kulturstiftung des Kantons Thurgau 62

Organigramm

Kulturelle Einrichtungen des Kantons

Regierungsrat

Departement

für Bau und

Umwelt

Departement

für Erziehung

und Kultur

Departement

für Inneres und

Volkswirtschaft

Kulturkommission

Kulturstiftung

Kulturamt Kantonsbibliothek Amt für Archäologie Amt für Denkmalpflege

Staatsarchiv

Fachreferate

HistorischesMuseum

Naturmuseum

Napoleonmuseum

Ittinger Museum

Kunstmuseum

Archäologie-museum

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Departemente und Ämter mit kulturellen Aufgaben

Departement für Erziehung und Kultur, DEK

Beratendes Gremium: Kulturkommission

> Kulturamt

> Kulturförderung (Beratung durch Fachreferate)

> Naturmuseum

> Kunstmuseum

> Napoleonmuseum

> Historisches Museum mit Sammlung für ländliche Kultur

> Ittinger Museum

> Amt für Archäologie

> Museum für Archäologie

> Kantonsbibliothek

Departement für Bau und Umwelt, DBU

> Denkmalpflege

> Kunst am Bau (Hochbauamt)

Departement für Inneres und Volkswirtschaft, DIV

> Staatsarchiv

KulturkommissionDie Kulturkommission ist beratendes Gremium des Departementchefs bzw. der Departe-

mentschefin und des Regierungsrates in kulturpolitischen Fragen. Sie besteht laut Ver-

ordnung des Regierungsrates aus maximal neun Mitgliedern. Sie nimmt Stellungen zu

allen wichtigen kantonalen Rechtserlassen, welche die Kultur betreffen, und legt dem

Regierungsrat jährlich einen Bericht zu kulturellen Fragestellungen im Thurgau vor. Die

Sekretariatsführung obliegt dem Kulturamt.

Die Kulturkommission schlägt dem Regierungsrat jährlich die Preisträger des Thur-

gauer Kulturpreises vor.

Zusammensetzung der Kulturkommission

(Legislatur 2004 –2008, Stand Oktober 2006)

> Eva Tobler-Ammann, Präsidentin, Heilpädagogin, Frauenfeld

> Michael Friedli, Informations- und Kulturbeauftragter, Amriswil

> Ingrid Isler, Geschäftsfrau, Sulgen

> Walter Keller, Landwirt, Kantonsrat, Weinfelden

> Reto Marty, Geschäftsführer Verband Thurgauer Gemeinden, Amriswil

> Kurt Schmid, Leiter Zentrum für Medien, PHTG, Kreuzlingen

> Brigitte Schönenberger, Galeristin, Amlikon

> Richard Tisserand, Kunstmaler, Stein am Rhein

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Kulturamt

Das Kulturamt ist zuständig für:

> Kulturförderung (Lotteriefonds)

> Naturmuseum Thurgau

> Kunstmuseum Thurgau in der Kartause Ittingen

> Ittinger Museum in der Kartause Ittingen

> Napoleonmuseum Thurgau, Schloss und Park Arenenberg

> Historisches Museum Thurgau

> Historisches Museum im Schloss Frauenfeld

> Volkskundliche Sammlung, Schaudepot St. Katharinental

Aufgabenbereiche Kulturamt Leitung

> Kulturförderung: Bearbeitung und Controlling aller Gesuche an den Lotteriefonds

> Ausarbeitung und Controlling der Leistungsvereinbarungen mit kulturellen Träger-

schaften

> Beratung von Kulturschaffenden und Veranstaltern

> Sekretariat der Kulturkommission

> Organisation der Kulturpreis-Verleihung

> Koordination der Kulturaktivitäten mit anderen Kantonen und mit den Ländern in der

Euregio Bodensee:

> Konferenz der kantonalen Kulturbeauftragten: Unterstützung von Projekten

von gesamtschweizerischer Bedeutung, Stellungnahmen zu eidgenössischen

kulturpolitischen Fragestellungen etc.

> Internationale Bodensee-Konferenz: Jährliche Verleihung von Förderbeiträ-

gen an Kulturschaffende der IBK-Länder, Organisation von Kulturforen und

Künstlerbegegnungen in den Mitgliedsländern

> Internationales Bodensee-Festival: Vertretung im Aufsichtsrat und in den Ge-

sellschafterversammlungen, Unterstützung von Veranstaltungen

> Öffentlichkeitsarbeit in Sachen Kulturförderung und Kulturpolitik allgemein

> Budget, Finanzplanung und Controlling für Kulturamt und Museen

> Koordination der Öffentlichkeitsarbeit der kantonalen Museen

> Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten für die Kulturförderung und die Mu-

seumsplanung

> Beratung und Mitarbeit bei verschiedenen Kulturprojekten

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Fachreferate des Kulturamtes

Die 10 Fachreferentinnen und -referenten des Kulturamtes werden vom Departement

für Erziehung und Kultur ernannt. Sie begutachten die Gesuche an den Lotteriefonds

nach Sparten und geben begründete Empfehlungen ab, die sich nach den Kriterien

des Kulturförderungskonzeptes richten. Alle zwei Monate werden umstrittene Gesuche,

Präzedenzfälle und richtungsweisende Entscheide an gemeinsamen Sitzungen disku-

tiert und beraten.

Zusammensetzung der Fachreferate

(Stand 2006)

> Visuelle Kunst – Markus Landert, Konservator Kunstmuseum Thurgau

> Film – Christof Stillhard, Film-Produktionsleiter

> E-Musik – Martin Preisser, Journalist und Musiker

> Jazz / Rock / Pop – Pat Kasper, Tonstudio-Supporter

> Theater / Kleinkunst – Cornelia Zecchinel, PR-Beraterin

> Tanz – René Schmid, Kulturveranstalter

> Literatur – Elisabeth Tschiemer, Verlegerin

> Volkskultur – Uschi Kessler-Keller, Kauffrau, Gemeinderätin

> Historische Sammlungen – René Schiffmann,

Konservator Historisches Museum Thurgau

> Geschichte – André Salathé, Staatsarchivar

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Kantonale MuseenDie kantonalen Museen verstehen sich als professionelle, wissenschaftliche Kompetenz-

zentren im Kulturbereich und als ausserschulische Lernorte. Nebst der Aufarbeitung,

Betreuung und wissenschaftlichen Auswertung ihrer Sammlungen bemühen sie sich

um verschiedene Möglichkeiten der Vermittlung ihrer Inhalte. Museumspädagogik und

thematische Veranstaltungsangebote sind Schwerpunkte in der Museumsentwicklung,

ebenso die Steigerung der Besucherfreundlichkeit (Restauration, Shops, Präsentation,

Veranstaltungen etc.).

Aufgabenbereiche der Museen

> Sammlungen (wissenschaftliche Erhebung und Aufarbeitung von Kulturgegen-

ständen)

> Organisation und Produktion von Ausstellungen

> Wissenschaftliche Erforschung der relevanten Hintergründe

> Vermittlung von Hintergrundinformationen und Zusammenhängen für das Publikum

und für die Wissenschaft

> Museumspädagogik (Workshops mit Kindern oder Erwachsenen zu bestimmten

Themen)

> Zusammenarbeit mit Schulen und Hochschulen, didaktische Hilfeleistung und Bera-

tung für Lehrpersonen

> Organisation von spartenübergreifenden Veranstaltungen, Symposien etc.

Schwerpunkt Vermittlung

Sichtbarste Aufgabe der Museen ist die Präsentation von thematischen Ausstellungen,

die entweder als Dauerausstellung für mehrere Jahre im Museum fest eingerichtet oder

als Wechselausstellung saisonal neu konzipiert und zusammengestellt werden.

Es gibt einen grossen Bedarf an museumspädagogischen Angeboten, sowohl für

Schulen wie auch für Familien und für Erwachsene. Den diesbezüglichen Möglichkeiten

sind Grenzen gesetzt durch die personellen Vorgaben, durch das Budget und durch die

räumlichen Verhältnisse in den Museen. In diesem Bereich wird ein Ausbau angestrebt

und zum Teil auch realisiert.

Die internen Begleitmedien für Besucher müssen ergänzt werden: Audio-Guides mit

Informationen, Geschichten etc. sollen sinnliche Erlebnisse im Museum vermitteln.

Das Angebot an Veranstaltungen wird von den Museen laufend weiterentwickelt.

Je nach Fachgebiet ist es möglich, Workshops oder Symposien anzubieten, aber auch

Lesungen, Konzerte oder Theateraufführungen, die einen Bezug haben zu den muse-

alen Themen.

Grundkapital der Museen sind die Sammlungen, deren gezielte Erweiterung, wis-

senschaftliche Auswertung und Betreuung nicht vernachlässigt werden darf. Eine

Sammlung von Objekten macht wenig Sinn, wenn Hintergründe, Informationen und Ge-

schichten zu diesen Objekten nicht sorgfältig aufbereitet und vermittelt werden können.

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KunstmuseumDas Kunstmuseum des Kantons Thurgau in der Kartause Ittingen ist die zentrale

Anlauf- und Vermittlungsstelle im Thurgau für die Bildende Kunst. Es spielt für die

Förderung einheimischer Künstler eine wichtige Rolle. Es beherbergt eine der be-

deutendsten Sammlungen von «Aussenseiter-Kunst» und nimmt eine Vermittler-

Funktion wahr zwischen regionalem und internationalem Kunstschaffen mit rund

40´000 Besuchern jährlich.

Die umfangreiche Bildersammlung mit den Nachlässen von Adolf Dietrich, Hans Krüsi

und Carl Roesch wird laufend durch Ankäufe erweitert. Das Sammlungs- und Ausstel-

lungskonzept beruht auf drei Schwerpunkten:

1. International anerkannte Künstler schaffen Werke, die einen Bezug

zum Kunstmuseum bzw. zur Kartause Ittingen haben.

2. Ausgestellt und gesammelt werden auch Werke von Künstlern,

die selber einen Bezug zur Region bzw. zum Thurgau haben.

3. Eine bedeutende Sammlung mit Bildern von Aussenseiter-Künstlern

machen das Kunstmuseum zu einem Zentrum für Aussenseiter-Kunst.

Zum Ausstellungsprogramm organisiert das Kunstmuseum verschiedene Kunst- und

Kulturveranstaltungen, Symposien und Führungen. Es präsentiert mit Ausstellungen die

Preisträger des Kunststipendiums der Thurgauer Wirtschaft sowie alle zwei Jahre jene

des Adolf-Dietrich-Förderpreises der Thurgauischen Kunstgesellschaft.

Entwicklungsbedarf besteht bei einer Erhöhung des Ankaufskredites für Kunstwerke,

bei der Erweiterung des museumspädagogischen Angebots sowie beim Raumbedarf

und der technischen Betreuung der Bildersammlung, aus der Hunderte von Bildern an

die Kantonale Verwaltung ausgeliehen werden. Wünschbar wäre eine erweiterte Aus-

leihe an private Interessenten gegen Bezahlung.

Das Kunst- und das Ittinger Museum stehen unter einer Leitung. Dadurch ist eine

koordinierte, themenübergreifende Ausstellungsplanung möglich. Grosser Wert wird

auf eine enge Zusammenarbeit mit der privaten Stiftung Kartause Ittingen sowie mit der

Lehrerausbildung und -weiterbildung gelegt.

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Ittinger MuseumDas Ittinger Museum führt durch die historischen Räume des Kartäuserklosters

und zeigt die Lebensumstände der Mönche und die internationale Geschichte des

Kartäuserordens.

Die 20 Jahre alte Dauerausstellung im historischen Gebäude wird ergänzt durch eine

erweiterte und qualitativ verbesserte museumspädagogische Vermittlung mit einem

breiten Angebot an Führungen sowie durch einen Audio-Guide. Mittelfristig wird die

Dauerausstellung konzeptionell überprüft und nach Möglichkeit erneuert.

In Übereinstimmung mit dem Kunstmuseum und der Stiftung Kartause Ittingen wer-

den Sonderausstellungen und Veranstaltungen zu sakralen Themen und zur Geschichte

der Kartause und des Kartäuserordens realisiert. Für den Betrieb ist der Leiter des

Kunstmuseums verantwortlich.

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NapoleonmuseumDas Napoleonmuseum im Schloss Arenenberg, wo Königin Hortense, der nachma-

lige Kaiser Napoleon III. und Kaiserin Eugénie zeitweilig gelebt haben, ist mitsamt

der königlichen Bibliothek das einzige Zentrum im deutschsprachigen Raum für die

Geschichte der Napoleoniden, welche auf die Geschichte der Schweiz grossen Ein-

fluss hatten. Das Museum zeigt ein vielschichtiges Bild des adeligen Lebens des

19. Jahrhunderts. Das reichhaltige Kulturleben im 19. Jahrhundert auf Arenenberg

mit Konzerten, Theateraufführungen, Leseabenden etc. wird mit den Ausstellungs-

und Veranstaltungstätigkeiten des Museums in angepasster Weise wiederbelebt.

Das Napoleonmuseum ist Anziehungspunkt für mehr als 35´000 Besucher jährlich

aus ganz Europa.

Ein grosses Attraktivitätspotenzial bietet der ehemalige königliche Schlosspark, der in

seiner Grundstruktur noch vorhanden, aber verwaldet und verwildert ist. Die «Stiftung

Napoleon III» nimmt sich der Wiederherstellung an. Dank ihren Bemühungen ist die

Finanzierung durch Beiträge von Sponsoren und Stiftungen sowie des Kantons soweit

gesichert, dass mit den Bauarbeiten Anfang 2007 begonnen werden kann.

Geplant wird zurzeit auch ein umfassender Umbau des Hauptgebäudes auf dem

Arenenberg. Dabei soll das Erdgeschoss des Westflügels künftig dem Museum zur

Verfügung stehen für die dringend erforderliche Einrichtung einer Eingangshalle mit

Museumsshop, Veranstaltungs- und Multimediaraum sowie mit weiteren Ausstellungs-

räumen. Im Hinblick auf die Eröffnung der Museumserweiterung und der Parkanlage

in den nächsten Jahren muss die Organisation, die Raum- und die Personalplanung

grundlegend überdacht werden.

In Zusammenarbeit mit befreundeten Instituten im In- und Ausland ist das Napole-

onmuseum mit der hauseigenen Forschungsbibliothek ein Zentrum für die Erforschung,

Präsentation und Pflege der Geschichte der Napoleoniden, des adeligen Lebens im

19. Jahrhundert sowie ein kulturtouristischer Informations- und Anziehungspunkt der

Region Untersee und des Kantons Thurgau.

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Historisches MuseumDas Historische Museum im Schloss Frauenfeld vermittelt einen Überblick über

Kultur und Geschichte vor allem der städtischen Oberschicht seit dem Mittelalter.

Es ist in einer ausserordentlich gut erhaltenen, mittelalterlichen Schlossanlage un-

tergebracht, die als Wahrzeichen der Stadt Frauenfeld gilt.

Im Laufe der 150-jährigen Sammlungstradition sind historische Objekte aus den The-

menbereichen Kirche, Staat und Gesellschaft zusammengekommen. Einzelne Stücke

wie die Mitra von Kreuzlingen oder das Graduale von St. Katharinental sind von natio-

naler Bedeutung.

Für ein attraktives und zeitgemässes Museum ist die mittlerweile 40-jährige Ausstel-

lung inhaltlich und formal erneuerungsbedürftig. Die räumlichen Verhältnisse erschwe-

ren die Realisierung attraktiver Wechselausstellungen für ein grösseres Publikum. Es

fehlt an der notwendigen Ausstellungsfläche und an Räumen für Veranstaltungen, für

die Vermittlung, die Museumspädagogik und für den Eingangsbereich mit Kasse und

Museumsshop. Eine entsprechende Planung ist ab dem Jahr 2008 vorgesehen.

Sammlung für ländliche Kultur

Die Sammlung für ländliche Kultur ist eine Aussenstelle des Historischen Museums und

umfasst etwa 8´000 Objekte aus dem bäuerlichen, gewerblichen und hauswirtschaftli-

chen Bereich aus vor- und frühindustrieller Zeit. Sie stellt als Zeugnis einer ländlichen

Lebens- und Arbeitsweise eine wichtige Ergänzung zum Museum im Schloss dar und ist

eine der bedeutendsten Sammlungen dieser Art in der Nordostschweiz.

Die Sammlung kann auch als «Arche Noah des ländlichen Thurgaus» bezeichnet

werden. Seit Jahrzehnten werden Gegenstände des bäuerlichen und ländlichen Lebens

zusammengetragen. Die Sammlung ist als Schaudepot konzipiert: Wichtige Bereiche

können im Kornhaus des ehemaligen Klosters St. Katharinental in Diessenhofen auf An-

frage besichtigt werden. Ziel ist es, die Sammlung im Verlauf der kommenden Jahre

vollständig zu inventarisieren, zu konservieren und nach Diessenhofen zu überführen.

Die Sammlung ist Kompetenzzentrum für Bereiche historischer, ländlicher Kultur in der

Nordostschweiz.

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NaturmuseumDas Naturmuseum ist ein naturwissenschaftliches Vermittlungszentrum. Es wird

jährlich von bis zu 17´000 Personen und von 150 bis 200 Schulklassen besucht.

Die Dauerausstellung des Museums wird etappenweise neu eingerichtet und den

Anforderungen an eine zeitgemässe Vermittlung angepasst. Die Sammlung des

Naturmuseums wurde während einer 150 Jahre langen Sammlungstätigkeit aufge-

baut. Zu ihr gehört eine Insektensammlung von nationaler Bedeutung.

Die Neueinrichtung der gesamten Dauerausstellung wird 2008 abgeschlossen sein.

Damit steht der Vermittlung naturwissenschaftlicher Themen wieder eine attraktive, zeit-

gemässe Infrastruktur zur Verfügung. Der Museumsbetrieb wird belebt durch Wechsel-

ausstellungen, dazu gehörende Rahmenprogramme sowie durch vielfältige kulturelle

Veranstaltungen.

Die Nachfrage bei Schulklassen und Familien ist erfreulich und nimmt weiter zu.

Grösster Entwicklungsbedarf besteht in der besseren Verankerung und Erweiterung

der Museumspädagogik. Für die heutigen Bedürfnisse fehlen ein dafür geeigneter,

multifunktioneller Raum mit geeigneter Ausrüstung und der Nachfrage entsprechende

personelle Ressourcen. Die Zusammenarbeit mit kantonalen Institutionen der Lehrer-

ausbildung und der Lehrerweiterbildung wird weiter verstärkt.

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Museum für ArchäologieIm Museum für Archäologie sind international bedeutende Funde wie der Gold-

becher von Eschenz oder die römische Panflöte – das älteste ganz erhaltene Mu-

sikinstrument der Schweiz – ausgestellt. Schwerpunkte der Sammlung bilden die

gut erhaltenen Holzfunde aus der Stein-, Bronze- und Römerzeit.

Das Museum für Archäologie gehört zum Amt für Archäologie des Kantons Thurgau.

Es werden die wichtigsten archäologischen Funde und Befunde des Kantons Thurgau

vorgestellt. Zielpublikum sind Fachleute, Archäologie-Interessierte sowie Schulklassen

und Familien aus der Region.

Das Museum versteht sich als externer Lernort für Schülerinnen und Schüler aus

dem Kanton Thurgau und bietet Ergänzungen zur Unterrichtsdidaktik für Lehrkräfte. Es

werden Führungen, Schulkoffer mit originalem Fundmaterial sowie Weiterbildungskurse

für Lehrkräfte angeboten.

Das Museum für Archäologie befindet sich neben dem Naturmuseum. Es besteht

somit die Gelegenheit, Natur- und Kulturgeschichte unter einem Dach zu behandeln.

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Amt für ArchäologieDas Amt für Archäologie erforscht die Geschichte jener Zeitabschnitte und jener

Objekte, über welche keine oder keine ausreichenden Quellen in Form von Schrift-

stücken und Plänen vorhanden sind. Der Aufgabenkreis umfasst alle Zeitabschnitte

von der Frühzeit bis zur Gegenwart.

Zu den wichtigsten Aufgaben des Amts gehören neben Untersuchung und Dokumen-

tation gefährdeter Objekte mittels Ausgrabungen und Gebäudeaufnahmen auch raum-

planerische Massnahmen zum Schutz von Fundstellen und historischen Stätten wie die

Ausscheidung von «Zonen archäologischer Funde». Weiter gehört auch die Suche nach

bis anhin unbekannten oder vermuteten Fundstellen durch Prospektionen jeglicher Art

dazu.

Neben Konservierung, Restaurierung und Aufbewahrung des archäologischen Fund-

gutes obliegt dem Amt auch die wissenschaftliche Auswertung der Befunde und Funde.

Zu den denkmalpflegerischen Aufgaben gehören Restaurierung und Unterhalt von Rui-

nen und anderen historischen Stätten.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit führt das Amt Führungen auf Ausgrabungen

und im Museum für Archäologie durch, orientiert über Ausstellungen und Publikationen

und macht mit Hinweistafeln im Gelände auf bedeutende archäologische Stätten auf-

merksam. Weiter berät das Amt regionale Museen in fachlicher Hinsicht und unterstützt

sie nach Möglichkeit mit Ausstellungsobjekten.

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DenkmalpflegeDas Amt für Denkmalpflege fördert als Fachstelle den Erhalt und die Pflege des

kulturgeschichtlichen Erbes im Bereich von Siedlungen, Siedlungsteilen, Bau-

gruppen sowie Bauten, Bauteilen oder Anlagen samt Ausstattung und Umgebung.

Seine Aufgaben sind Inventarisation, Beratung, Restaurierungsbegleitung und

Öffentlichkeitsarbeit.

Die Inventarisation ist dafür besorgt, dass dem Amt und der Öffentlichkeit systemati-

sches Wissen über die Thurgauer Baukultur zur Verfügung steht. Auf der Datenbank

Denkmalbank, die im Jahr 2006 für Intranet und Internet vorbereitet wird, sind sämtliche

Hinweisinventare verfügbar. Mit der Reihe der «Kunstdenkmäler» wird der Akzent auf

wissenschaftliche Forschung gelegt. Bisher sind die Bände zu den Bezirken Frauenfeld,

Bischofszell, Münchwilen, Diessenhofen und Steckborn sowie zum Kloster St. Kathari-

nental erschienen. Zurzeit sind die Bände Kreuzlingen (Stadt) und Kreuzlingen (Land)

in Arbeit.

Die denkmalpflegerische Beratung steht Bauherren, Planenden und Behörden

offen, die mit historischer Bausubstanz umgehen. Neben informellen Anfragen zu pla-

nerischen, technologischen und gestalterischen Fragen stehen Stellungnahmen zu

Baugesuchen und Planungsgeschäften im Vordergrund. Im Auftrag der katholischen

Landeskirche werden Kirchgemeinden im Umgang mit dem Kirchenschatz beraten und

die Inventare revidiert.

Die Restaurierungsbegleitung betreut jedes Jahr rund 90 wichtige Objekte, an denen

qualifizierte Massnahmen zum Erhalt der historischen Bausubstanz vorgenommen wer-

den, die durch Subventionszahlungen gefördert werden. Die wichtigsten abgeschlos-

senen Restaurierungen werden in der Publikationsreihe «Denkmalpflege im Thurgau»

vorgestellt.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit werden jährlich zwischen drei und sieben An-

lässe organisiert, bei denen besondere Objekte und interessante Massnahmen einem

breiten Publikum zugänglich gemacht werden. Die Besucherzahlen schwanken zwi-

schen einigen Dutzend (etwa bei Gartenführungen) und etwas über tausend am jährlich

durchgeführten Tag des Denkmals.

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KantonsbibliothekDie Kantonsbibliothek Thurgau ist eine kulturelle Grundeinrichtung des Kan-

tons. Sie dient der Förderung der wissenschaftlichen Arbeit, der allgemeinen

Bildung, dem Lehren und Lernen sowie der Unterhaltung von Erwachsenen

und Jugendlichen. Informationsvermittlung und Medienbeschaffung stehen

im Zentrum ihrer Arbeit. Dabei ist sie offen gegenüber neuen Informations-

medien und nutzt deren Möglichkeiten.

Als zentrale Bibliothek stellt sie insbesondere sicher, dass alle Publikationen und

Medien, die den Kanton Thurgau betreffen oder im Kanton Thurgau herausgegeben

werden, nach Möglichkeit vollständig gesammelt, erschlossen und zur Benutzung be-

reitgestellt werden.

Der Kantonsbibliothek obliegt die Pflege der Bibliotheksbestände.

Als weiterführende Bibliothek setzt sie sich auch zum Ziel, mit ihren Angeboten und

Dienstleistungen das Bewusstsein für die eigene Kultur zu erhöhen, aber auch das Ver-

ständnis für fremde Kulturen zu fördern.

Die bei der Kantonsbibliothek angesiedelte «Kantonale Kommission für Schul- und

Gemeindebibliotheken» versteht sich als ein Gremium, das die kleineren Bibliotheken

im Thurgau im Rahmen ihrer bestehenden Ressourcen berät, vor allem in den Bereichen

bibliothekarische Weiterbildung und elektronische Datenverarbeitung.

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StaatsarchivDas Staatsarchiv ist das zentrale Gedächtnis des Kantons Thurgau und seiner Be-

völkerung. Es übernimmt, ordnet, erschliesst und bewahrt das Schriftgut der drei

staatlichen Gewalten (Grosser Rat, Regierungsrat, Obergericht / Verwaltungsge-

richt), der kantonalen Zentralverwaltung sowie der Bezirks- und Kreisbehörden.

Es beherbergt zudem die Archive der staatlichen Gebilde vor 1803 und der ehe-

maligen Stifte und Klöster, übernimmt Privatarchive von kulturgeschichtlicher

Bedeutung und fördert die Geschichtsforschung im Kanton. Das Staatsarchiv ist

öffentlich und von jedermann benutzbar mit Lesesaal und Präsenzbibliothek.

Das Staatsarchiv hat in erster Linie rechtliche, in zweiter Linie administrative, in drit-

ter Linie kulturelle Funktionen im Sinne von Kulturpflege und Geschichtsforschung. Auf-

grund seiner primären und sekundären Aufgaben ist es dem Departement für Inneres

und Volkswirtschaft unterstellt. Seine kulturellen Funktionen sind gleichwohl fundamen-

tal; fast alle anderen kulturellen Einrichtungen des Kantons greifen mehr oder weniger

stark auf das Wissen und die Dienstleistungen des Staatsarchivs zurück.

Der Leistungsauftrag des Staatsarchivs umfasst die Beratung von Regierung, Ver-

waltung, Archivbenutzern und Gemeinden, die Übernahme und Erschliessung von Ar-

chivbeständen, deren Konservierung, Restaurierung und Mikroverfilmung sowie die

Förderung und Unterstützung der historischen, rechtshistorischen und volkskundlichen

Forschung über den Thurgau. Das Staatsarchiv arbeitet eng mit verwandten Institutio-

nen zusammen, insbesondere mit dem Historischen Verein des Kantons Thurgau.

Das Staatsarchiv umfasst heute rund 8´000 Laufmeter Unterlagen; jährlich kommen

ca. 250 Laufmeter dazu. Die Archivdatenbank verzeichnet im Moment rund 200´000

Verzeichnungseinheiten; jährlich kommen rund 20´000 dazu. Erschlossen wird bis auf

Dossierstufe. Das Recherchemodul Query bietet den Benutzerinnen und Benutzern

komfortable Suchmöglichkeiten.

Das Staatsarchiv ist heute an sechs Standorten in Frauenfeld untergebracht; Emp-

fang und Lesesaal befinden sich im Regierungsgebäude. Die Zusammenführung des

Archivs im kantonalen Zeughaus ist in Planung.

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Kulturstiftung des Kantons ThurgauDie Kulturstiftung des Kantons Thurgau ist eine unabhängige Stiftung mit dem Auftrag,

zeitgenössische Kunst- und Kulturprojekte von professionellen Kunstschaffenden zu

unterstützen oder auch zu initiieren. Gefördert werden sollen vor allem besonders inno-

vative und spartenübergreifende Projekte.

Stiftungsziele

> Unterstützung zeitgenössischer Projekte von professionellen Kunstschaffenden,

insbesondere von solchen, die sich um neue Formen und Inhalte bemühen.

> Initiierung von zeitgenössischen, innovativen Kunst- und Kulturprojekten.

> Kulturschaffende aus verschiedenen Bereichen zu einer gemeinsamen

Zusammenarbeit führen.

> Finanzielle Unterstützung, Beratung und administrative Betreuung von Projekten,

nach Bedarf auch über mehrere Jahre.

Stiftungsrat

Der Stiftungsrat setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen, die vom Regierungsrat

ernannt werden (Vertreter und Vertreterinnen der Kulturschaffenden und der Kulturver-

mittler werden vom Stiftungsrat vorgeschlagen):

Drei Personen des öffentlichen Lebens

Humbert Entress (Präsident), Anwalt, Frauenfeld

Elsbeth Aepli, Stadträtin, Frauenfeld

Carlo Parolari, Stadtammann, Frauenfeld

Drei Kulturschaffende

Jean Grädel, Theaterleiter, Gachnang

Muda Mathis, Multimedia-Künstlerin, Basel

Rahel Müller, Bildende Künstlerin, Frauenfeld

Drei Kulturvermittler

Corinne Holtz, Redaktorin, Zürich

Stefan Keller, Historiker, Journalist, Zürich

Kathrin Zellweger-Staerkle, Journalistin, Weinfelden

Der Stiftungsrat befindet aufgrund jeweils eines internen und eines externen Gutach-

tens über die Beitragsgesuche. Sie wird ab 2007 mit einem jährlichen Betrag von

Fr. 1´000´000.– aus dem Lotteriefonds alimentiert.

Der Beauftragte

Dem Beauftragten Steff Rohrbach obliegen die Mitevaluation und Begleitung der Ein-

zelprojekte, die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Erteilung von Auf-

trägen an Expertinnen und Experten, die Überwachung der Kosten und der Informatio-

nen des Stiftungsrates und der Gesuchsteller.

Dem Büro steht ein Stellenpensum von ca. 160% für Beauftragte/n und Sekretariat zu.

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Projekte

Von der Kulturstiftung kontinuierlich unterstützt werden u. a. die Internationalen Jazztage

«generations» in Frauenfeld, die Konzertreihe «jazz:now» im Eisenwerk Frauenfeld, die

Tanz- und Theaterreihe «theater:now» im Phoenix-Theater Steckborn, die Frauenfelder

Lyriktage, diverse Kunst- und Musikprojekte im Kanton Thurgau sowie die Thurgauer Kul-

turagenda (www.tgkulturagenda.ch)

Die einzelnen Projekte werden in den Rechenschaftsberichten aufgeführt, die alle

vier Jahre publiziert werden.

Koordination Kulturamt – Kulturstiftung

Dem Stiftungszweck der Kulturstiftung entsprechend sind Gesuche professioneller

Kunstschaffender für zeitgenössische Projekte primär an die Kulturstiftung zu richten.

Entsprechende Gesuche, die an das Kulturamt gelangen, werden weitergeleitet. Für

Gesuchsteller entstehen dadurch keine Nachteile. Eine kontinuierliche, unbürokratische

Koordination ist gewährleistet durch regelmässige Absprachen zwischen Kulturamt und

Kulturstiftung.

Gesuche, die von der Kulturstiftung abgelehnt werden, können unter Umständen

noch einmal beim Kulturamt (Lotteriefonds) eingereicht werden. Die Kriterien für eine

Unterstützung sind nicht zwingend die gleichen.

Rechtliche Grundlagen

Siehe www.rechtsbuch.tg.ch und Anhang

«Rechtliche Grundlagen»

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Kulturamt Thurgau

Regierungsgebäude

CH 8510 Frauenfeld

Telefon 052 724 22 46

[email protected]

www.kulturamt.tg.ch

Impressum

Redaktion Kulturamt, Gestaltung Susanna Entress, Aadorf

© 2006 Kanton Thurgau, Kulturamt

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> Kantonsverfassung

(RB 101)> Gesetz über die Kulturförderung und Kulturpflege

(RB 442.1)> Verordnung zum Gesetz über die Kulturförderung und Kulturpflege

(RB 442.11)> Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriefonds

(RB 935.523)

Aktueller Stand: siehe www.rechtsbuch.tg.ch

Rechtliche Grundlagen – Beilage zum Kulturkonzept 2007–2009

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Hinweis

In dieser Beilage werden Auszüge aus dem Rechtsbuch mit Stand vom 1. Dezember 2006

aufgeführt. Der verbindliche, aktuelle Stand der Rechtsgrundlagen für die Kulturförderung

und Kulturpflege des Kantons Thurgau kann ausschliesslich dem Rechtsbuch im Internet

entnommen werden:

www.rechtsbuch.tg.ch

Kantonsverfassung 101

2/2006 15

VI. Staatsaufgaben

A. Grundsätze

§ 62 Der Staat schützt die Freiheit und fördert das Wohlergehen des Volkes, der Familie und des Einzelnen.

§ 63 1 Der Kanton darf nur Aufgaben erfüllen, die ihm das Bundesrecht oder diese Verfassung zuweisen. 2 Weist die Verfassung eine Aufgabe Kanton und Gemeinden zu, sind vorab die Gemeinden verantwortlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

B. Aufgaben

1. Öffentliche Ordnung

§ 64 Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

2. Soziale Sicherheit und Gesundheit

§ 65 Kanton und Gemeinden fördern die soziale Sicherheit. Sie können Vorsorge-, Fürsorge- oder Nachsorgeeinrichtungen führen.

§ 66 Kanton und Gemeinden können innerhalb und ausserhalb des Kantons humanitäre Hilfe leisten.

Staatszweck

Zuständigkeit

Gewährleistung

SozialeSicherheit

Humanitäre Hilfe

Kantonsverfassung 101

2/2006 17

§ 72 1)

1 Der Kanton sorgt für den Zugang zu Universitäten, Fachhochschulen, weiteren Hochschulen, höheren Fachschulen und Fachschulen. 2 Er kann solche Schulen führen oder unterstützen.

§ 73 Der Kanton gewährt Beiträge oder Darlehen zur Finanzierung der Aus-bildung.

§ 74 Kanton und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.

§ 75 1 Kanton und Gemeinden fördern das kulturelle Schaffen. 2 Sie fördern die Erhaltung der Kulturgüter und können Einrichtungen der Kulturpflege führen.

4. Umwelt, Raumordnung und Verkehr

§ 76 1 Kanton und Gemeinden schützen den Menschen und seine natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. 2 Sie setzen sich für die Erhaltung von Ortsbildern sowie der Eigenart der Landschaft ein. 3 Sie wenden sich gegen Massnahmen, welche die natürlichen Verhältnisse und Gleichgewichte der See- und Flusslandschaft am Bodensee, Untersee und Rhein beeinträchtigen.

§ 77 1 Kanton und Gemeinden ordnen Nutzung und Überbauung des Bodens. 2 Sie können Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus treffen.

1) Fassung gemäss G vom 10. Februar 1999, gewährleistet durch BB am 28. Juni 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2001.

Hochschulen,Fachschulen

Stipendien

Erwachsenen-bildung

Kulturpflege

Umwelt, Natur-und Heimatschutz

Raumplanung, Bauwesen

3

Auszug aus der Kantonsverfassung vom 16. März 1987

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442.1

2/1999 1

Gesetz über die Kulturförderung und dieKulturpflege

vom 4. Juni 1993 1)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 11 Kanton und Gemeinden fördern das kulturelle Leben in seiner Vielfaltund pflegen das kulturelle Erbe.2 Sie sorgen für Rahmenbedingungen, welche die kulturelle Betätigungund den Zugang zu kulturellen Werten ermöglichen. Kanton und Schul-gemeinden widmen der Förderung und Pflege der Kultur in der Schulebesondere Aufmerksamkeit.3 Kanton und Gemeinden können zugunsten von Privaten Anreize zurFörderung kultureller Bestrebungen schaffen.

§ 2

Kanton und Gemeinden achten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dieFreiheit des kulturellen Schaffens und Wirkens.

§ 3

Der Kanton arbeitet mit Kulturträgern in der Schweiz und im Auslandzusammen. Er fördert insbesondere den Kulturaustausch mit anderenKantonen oder mit Ländern der Bodenseeregion.

§ 4

Der Kanton kann kulturelle Aufgaben öffentlichen oder privaten Institu-tionen übertragen.

1) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994.

Grundsatz

KünstlerischeFreiheit

Zusammenarbeit

Delegation

4

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442.1 Kulturförderung und Kulturpflege – G

2 2/1999

II. Kulturförderung

§ 5

Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen und die Kulturvermittlung. Erunterstützt die Bestrebungen von Gemeinden oder Privaten und ergänztdiese durch eigene Vorkehren.

§ 61 Kulturförderungsmassnahmen des Kantons sind insbesondere:1. die Gewährung von Beiträgen an das kulturelle Schaffen, an das

kulturwissenschaftliche Forschen oder an die Verbreitung undVermittlung kultureller Werte;

2. der Erwerb von künstlerischen Werken;3. die Förderung kultureller Begegnungen und des Kulturaustausches;4. die Vergabe von Studien- und Werkbeiträgen;5. die Erteilung von Aufträgen, namentlich zur künstlerischen Ausge-

staltung öffentlicher Bauten oder Anlagen;6. die Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen.2 Der Kanton kann sich an Einrichtungen der Kulturförderung beteiligen.

§ 71 Der Kanton bestreitet die wiederkehrenden Beiträge für die Kultur-förderung sowie die Aufwendungen zur künstlerischen Ausgestaltungkantonaler Bauten oder Anlagen aus allgemeinen Staatsmitteln.2 Andere Beiträge kann der Regierungsrat aus dem Lotteriefonds ge-währen.

III. Kulturpflege

§ 81 Der Kanton setzt sich ein für die lebendige Auseinandersetzung mitdem überlieferten Kulturgut sowie für dessen Bewahrung, Pflege undErforschung.2 Er unterstützt insbesondere die Erhaltung heimischer Sitten undBräuche.

Aufgabe

Massnahmen

Finanzierung

Aufgabe

5

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Kulturförderung und Kulturpflege – G 442.1

2/1999 3

§ 91 Der Kanton führt folgende Einrichtungen:1. die Kantonsbibliothek;2. das Historische Museum;3. das Naturmuseum;4. das Museum Arenenberg;5. das Ittinger Museum;6. das Kunstmuseum;7. das Staatsarchiv.2 Der Kanton kann sich an weiteren Einrichtungen der Kulturpflegebeteiligen oder weitere Aufgaben selbst übernehmen.

§ 101 Der Kanton bestreitet die Aufwendungen für die Kulturpflege ausallgemeinen Staatsmitteln.2 In besonderen Fällen kann der Regierungsrat einmalige Beiträge ausdem Lotteriefonds gewähren.

IV. Weitere Bestimmungen

§ 111 Der Kanton macht seine Beiträge von der Unterstützungswürdigkeit desVorhabens sowie in der Regel von angemessenen Leistungen der Bei-tragsempfänger und von Gemeinden oder von Dritten abhängig.2 Der Kanton leistet in der Regel wiederkehrende Beiträge nur, sofernder kulturellen Institution eine mindestens regionale Bedeutung zu-kommt.3 Beiträge können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen ver-bunden werden.4 Der Kanton kann von den Beitragsempfängern Rechenschaft über dieVerwendung der Mittel verlangen.5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.

§ 12

Der Kanton fördert die Information über kulturelle Bestrebungen.

Einrichtungen

Finanzierung

Beiträge

Information

6

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442.1 Kulturförderung und Kulturpflege – G

4 2/1999

§ 131 Zur Beratung in Fragen der Kulturförderung und der Kulturpflegewählt der Regierungsrat eine Kulturkommission.2 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung 1).

§ 14

Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeit-punkt in Kraft.

1) 442.11

Kulturkommission

Inkrafttreten

7

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442.11

1/2006 1

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege

vom 6. August 2002

I. Organisation

§ 1 Der Vollzug des Gesetzes über die Kulturförderung und die Kulturpflege 1)

obliegt dem Departement für Erziehung und Kultur.

§ 2 1 Das Kulturamt koordiniert Massnahmen im Kulturbereich. Es fördert das kulturelle Schaffen im Kanton und sorgt für die Information und Beratung von Kulturschaffenden und Kulturveranstaltern. Es arbeitet mit den Ge-meinden sowie weiteren Kulturträgern zusammen. 2 Das Kulturamt bearbeitet Gesuche um Beiträge aus den Bereichen Kul-turförderung und -pflege. Wo es nicht selbst entscheidet, stellt es Antrag. 3 Das Departement kann zur Beratung des Kulturamtes Fachleute ein-setzen.

§ 3 2)

1 Die Kulturkommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Sie konstituiert sich selber. Das Kulturamt führt das Sekretariat. 2 Sie berät das Departement und den Regierungsrat in allen wichtigen kulturpolitischen Fragen. Sie beobachtet den Kulturbetrieb im Kanton und erstattet dem Departement jährlich Bericht. 3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Regierungsrat zu geneh-migen ist. 4 Sie stellt Antrag für die Verleihung des Thurgauer Kulturpreises.

1) 442.1 2) Fassung gemäss RRV vom 20. Dezember 2005.

Departement

Kulturamt

Kultur-kommission

9

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442.11 Kulturförderung und Kulturpflege - RRV

2 1/2006

§ 4 1 Die Kulturstiftung des Kantons Thurgau ergänzt im Sinne von § 4 des Gesetzes 1) die staatliche Kulturförderung im Bereich des zeitgenössischen Kulturschaffens. Sie unterstützt dabei insbesondere Projekte, die sich um neue Formen und Inhalte bemühen, welche die Kenntnis und das Ver-ständnis bezüglich der Gegenwartskultur erweitern und Kulturschaffende aus verschiedenen Bereichen zu einer gemeinsamen Arbeit zusammen-führen.2 Der Regierungsrat erlässt die Stiftungsurkunde, wählt den Stiftungsrat und bewilligt die der Kulturstiftung jährlich zur Verfügung stehenden Mittel.3 Die Kulturstiftung hat dem Regierungsrat über ihre Tätigkeit jährlich Bericht zu erstatten.

II. Beiträge

§ 5 2)

1 Gesuchstellung, Beitragsvoraussetzungen und -gewährung samt Wider-ruf und Rückforderung richten sich nach den Bestimmungen der Verord-nung des Regierungsrates über die Verwendung der Mittel aus dem Lot-teriefonds 3).2 Das Departement erlässt für seinen Zuständigkeitsbereich ein für jeweils drei Jahre geltendes Kulturkonzept. Dieses enthält neben den Kriterien der Beitragsgewährung eine Tabelle über die geplanten Leistungsvereinba-rungen und die Fördersparten mit einer nach Sparten gegliederten Kosten-zusammenstellung. Das Konzept ist vom Regierungsrat zu genehmigen. 3 Die Kulturstiftung kann eigene Voraussetzungen oder Modalitäten vor-sehen.

§ 6 Die Entscheidbefugnisse von Kulturamt, Departement und Regierungsratrichten sich nach der Verordnung des Regierungsrates über die Ver-wendung der Mittel aus dem Lotteriefonds 3).

1) 442.1 2) Fassung gemäss RRV vom 20. Dezember 2005. 3) 935.523

Kulturstiftung

Voraussetzun- gen und Beitrags-gewährung

Entscheid

10

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442.11 Kulturförderung und Kulturpflege - RRV

2 1/2006

§ 4 1 Die Kulturstiftung des Kantons Thurgau ergänzt im Sinne von § 4 des Gesetzes 1) die staatliche Kulturförderung im Bereich des zeitgenössischen Kulturschaffens. Sie unterstützt dabei insbesondere Projekte, die sich um neue Formen und Inhalte bemühen, welche die Kenntnis und das Ver-ständnis bezüglich der Gegenwartskultur erweitern und Kulturschaffende aus verschiedenen Bereichen zu einer gemeinsamen Arbeit zusammen-führen.2 Der Regierungsrat erlässt die Stiftungsurkunde, wählt den Stiftungsrat und bewilligt die der Kulturstiftung jährlich zur Verfügung stehenden Mittel.3 Die Kulturstiftung hat dem Regierungsrat über ihre Tätigkeit jährlich Bericht zu erstatten.

II. Beiträge

§ 5 2)

1 Gesuchstellung, Beitragsvoraussetzungen und -gewährung samt Wider-ruf und Rückforderung richten sich nach den Bestimmungen der Verord-nung des Regierungsrates über die Verwendung der Mittel aus dem Lot-teriefonds 3).2 Das Departement erlässt für seinen Zuständigkeitsbereich ein für jeweils drei Jahre geltendes Kulturkonzept. Dieses enthält neben den Kriterien der Beitragsgewährung eine Tabelle über die geplanten Leistungsvereinba-rungen und die Fördersparten mit einer nach Sparten gegliederten Kosten-zusammenstellung. Das Konzept ist vom Regierungsrat zu genehmigen. 3 Die Kulturstiftung kann eigene Voraussetzungen oder Modalitäten vor-sehen.

§ 6 Die Entscheidbefugnisse von Kulturamt, Departement und Regierungsratrichten sich nach der Verordnung des Regierungsrates über die Ver-wendung der Mittel aus dem Lotteriefonds 3).

1) 442.1 2) Fassung gemäss RRV vom 20. Dezember 2005. 3) 935.523

Kulturstiftung

Voraussetzun- gen und Beitrags-gewährung

Entscheid

Kulturförderung und Kulturpflege - RRV 442.11

1/2006 3

§ 6a 1)

Beiträge gelten als wiederkehrend im Sinne von § 7 des Gesetzes, wenn ein Projekt oder eine Unterstützung länger als drei Jahre dauert und für die ganze Zeit ein unbedingter Anspruch auf periodische Teilleistungen des Kantons besteht.

III. Schlussbestimmungen

§ 7 Die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Kulturförde-rung und die Kulturpflege vom 16. November 1993 wird aufgehoben.

§ 7a 2)

§ 8 Diese Verordnung tritt auf den 1. September 2002 in Kraft.

1) Fassung gemäss RRV vom 20. Dezember 2005. 2) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 2005, Seite 2775 f.

Wiederkehrende Beiträge

Aufhebung bisherigenRechtes

Inkraftsetzung

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935.523

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Verordnung des Regierungsrates über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriefonds

vom 6. August 2002

§ 1 1 Der kantonale Anteil am Reingewinn der Interkantonalen Landeslotterie wird für gemeinnützige, kulturelle und wohltätige Zwecke verwendet, ins-besondere für: 1. kulturelle Projekte; 2. Infrastrukturen im Kulturbereich; 3. Förderbeiträge an Kulturschaffende; 4. die Kulturstiftung des Kantons Thurgau; 5. Anschaffungen von Kulturgütern; 6. die Denkmalpflege; 7. gemeinnützige Projekte; 8. Jugendaktivitäten; 9. 1) humanitäre Hilfsaktionen. 2 Die Verwendung für sportliche Zwecke gilt als gemeinnützig.

§ 2 1 Gesuche um Ausrichtung von Leistungen sind beim Departement für Erziehung und Kultur einzureichen und müssen Folgendes enthalten: 1. Name und Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin; 2. Name des Projektverfassers oder der Projektverfasserin mit Werde-

gang;3. Projektbeschrieb, der namentlich eine Umschreibung des Inhalts und

Angaben zur Umsetzung enthält sowie Mitwirkende nennt; 4. einen Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Ausgaben und Ein-

nahmen;5. einen Finanzierungsplan, der sich über die Deckung einer möglichen

Finanzierungslücke ausspricht und insbesondere Angaben über zu erwartende oder zugesagte Deckungsbeiträge enthält;

6. Angaben zu den Beitragsvoraussetzungen nach § 3. 2 In begründeten Fällen kann auf einzelne Angaben verzichtet oder es können weitere Angaben und Unterlagen angefordert werden.

1) Fassung gemäss RRV vom 22. Dezember 2003.

Verwendungs-zweck

Gesuch

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935.523 Verwendung der Mittel aus dem Lotteriefonds - RRV

2 1/2006

1)3 Gesuche für Projektbeiträge sind so einzureichen, dass vor Projektstart darüber befunden werden kann. 1)4 Auf Gesuche, die ohne wichtigen Grund verspätet eingereicht werden, wird nicht eingetreten. Ausnahmsweise können reduzierte Beiträge zuge-sprochen werden.

§ 3 1 Leistungen können ausgerichtet werden für Vorhaben, 1. die für den Kanton oder eine grössere Region von Bedeutung sind; 2. die von gesamtschweizerischer oder interkantonaler Bedeutung sind; 3. die eine Bedeutung für die Regio Bodensee haben; 4. 1) ... 1)2 Es müssen angemessene Eigenleistungen erbracht und Bemühungen zur Erschliessung weiterer Beiträge Dritter, insbesondere der Gemeinden, auf deren Gebiet ein Projekt umgesetzt wird, unternommen worden sein. Leistungen können an die Bedingung der finanziellen Beteiligung Dritter an Vorhaben geknüpft werden. 3 Startbeiträge an Institutionen oder Einrichtungen können nur gewährt werden, wenn für die Anschlussfinanzierung ein genügender Nachweis erbracht ist. 4 Der Nachweis für die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin.

§ 4 2)1 Leistungen für wohltätige Zwecke, namentlich für humanitäre Hilfs-aktionen, bedürfen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 dieser Ver-ordnung nicht. 2 In dringlichen Fällen können sie ungeachtet der Erfordernisse nach § 2 und der Voraussetzungen nach § 3 dieser Verordnung ausgerichtet werden.

§ 5 1 Leistungen können als Defizitgarantie mit festgelegtem Höchstbetrag, als vorbehaltlos zugesicherte Barleistung oder in einer anderen geeigneten Form ausgestaltet sein und mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Sie können als Gesamtzahlung oder in Raten ausgerichtet werden.

1) Fassung gemäss RRV vom 20. Dezember 2005 betreffend die Änderung der RRV zum G über die Kulturförderung und die Kulturpflege.

2) Fassung gemäss RRV vom 22. Dezember 2003.

Weitere Voraussetzungen

Ausnahme

Leistungen

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Verwendung der Mittel aus dem Lotteriefonds - RRV 935.523

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2 Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Ausrichtung von Leistungen noch auf eine bestimmte Form der Ausrichtung.

§ 6 1 Zusagen können teilweise oder ganz widerrufen werden, wenn sie miss-bräuchlich erwirkt wurden, mit dem unterstützten Projekt ein Gewinn er-wirtschaftet wurde, die zeitgerechte Unterbreitung einer aussagekräftigen Abrechnung über das Projekt nach erfolgter Aufforderung unterbleibt oder bei missbräuchlichem Verhalten nach der Zusage. 2 Ein Widerruf ist insbesondere möglich, wenn 1. im Gesuch falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden, 2. das Projekt anders als vorgestellt verwirklicht wurde, 3. Mittel offensichtlich unsachgemäss eingesetzt wurden, 4. Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt wurden.

§ 7 Erbrachte Leistungen können unter den gleichen Voraussetzungen teil-weise oder ganz zurückgefordert werden.

§ 8 1)

1 Der Regierungsrat entscheidet über Beiträge. 2 Das Departement entscheidet: 1. über Leistungsvereinbarungen gemäss Kostenzusammenstellung im

Kulturkonzept;2. im übrigen Bereich über Beiträge bis Fr. 20 000.–. 3 Das Departement kann den Entscheid über Beiträge bis Fr. 10 000.– an das Generalsekretariat oder an das Kulturamt delegieren.

§ 9 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Departement für Erziehung und Kultur.

§ 10 Diese Verordnung tritt auf den 1. September 2002 in Kraft.

1) Fassung gemäss RRV vom 20. Dezember 2005 betreffend die Änderung der RRV zum G über die Kulturförderung und die Kulturpflege.

Widerruf

Rückforderung

Entscheid

Vollzug

Inkraftsetzung

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Kulturamt Thurgau

Regierungsgebäude

CH 8510 Frauenfeld

Telefon 052 724 22 46

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