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Kupferstadt Stolberg Stolberg, 22.08.2013 Der BÜRGERMEISTER EINLADUNG zu einer Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt Sitzungskennziffer XV /41 ASVU Tag der Sitzung: Donnerstag, 12.09.2013 Ort der Sitzung: Rathaus, Ratssaal Beginn der Sitzung: 18:00 Uhr Tagesordnung (Beratungspunkte): a) Feststellung der Beschlussfähigkeit b) Feststellung der form- und fristgerechten Ladung sowie Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 27 Absatz 2 Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Stolberg (Rhld,) c) Beschlussfassung über die Tagesordnung Al Öffentliche Sitzung: 1. Einwohnerfragestunde (längstens 30 Minuten) 2. Entscheidung über die planungsrechtliche Stellungnahme der Stadt Stolberg zu Vorhaben, zu denen nach § 36 (1) BauGB das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich ist; Erteilung von Befreiungen gem. § 31 (2) BauGB 2.1 Genehmigung Dringlichkeitsentscheidung; hier; Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Krewinkeler Str. 2.2 Genehmigung Dringlichkeitsentscheidung; hier: Errichtung einer Garage, Jeremias-Hoesch-Str. 14 2.3 Genehmigung Dringlichkeitsentscheidung; hier: Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage, Vennhof 2.4 Errichtung eines Abstellraumes; hier: Vennhof 2.5 Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; hier: Auf der Geis 2.6 Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 WE und 6 Stellplätzen hier: Stockemer Str.

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  • Kupferstadt Stolberg Stolberg, 22.08.2013 Der BÜRGERMEISTER

    EINLADUNG zu einer Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung,

    Verkehr und Umwelt Sitzungskennziffer XV /41 ASVUTag der Sitzung: Donnerstag, 12.09.2013 Ort der Sitzung: Rathaus, Ratssaal Beginn der Sitzung: 18:00 Uhr

    Tagesordnung (Beratungspunkte):

    a) Feststellung der Beschlussfähigkeit

    b) Feststellung der form- und fristgerechten Ladung sowie Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 27 Absatz 2 Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Stolberg (Rhld,)

    c) Beschlussfassung über die Tagesordnung

    Al Öffentliche Sitzung:

    1. Einwohnerfragestunde (längstens 30 Minuten)

    2. Entscheidung über die planungsrechtliche Stellungnahme der Stadt Stolberg zu Vorhaben, zu denen nach § 36 (1) BauGB das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich ist;

    Erteilung von Befreiungen gem. § 31 (2) BauGB

    2.1 Genehmigung Dringlichkeitsentscheidung; hier; Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Krewinkeler Str.

    2.2 Genehmigung Dringlichkeitsentscheidung;

    hier: Errichtung einer Garage, Jeremias-Hoesch-Str. 14

    2.3 Genehmigung Dringlichkeitsentscheidung; hier: Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage, Vennhof

    2.4 Errichtung eines Abstellraumes;

    hier: Vennhof

    2.5 Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage;

    hier: Auf der Geis

    2.6 Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 WE und 6 Stellplätzen

    hier: Stockemer Str.

  • Erteilung von Befreiungen gem. § 35 (1)+(2)+(4) BauGB -Außenbereichsvorhaben

    2.7 Genehmigung Dringlichkeitsentscheidung; hier: Nutzungsänderung im Obergeschoss - Scheune in Wohnraum, Errich

    tung Bad, Durchbruch zum vorh. Wohnhaus und Anbau rückwärtiger Balkon mit Treppenzugang zum Garten, Gut Schwarzenburg 3

    2.8 Genehmigung Dringlichkeitsentscheidung; hier: Nutzungsänderung des rückwärtigen Teils der vorh. großflächigen

    Gewerbehalle zu einem Metallbaubetrieb sowie Neubau eines Sozialtraktes, Buschmühle 1, 3, 5

    2.9 Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes, hier: Halle plus Laufstall, Ablammboxen und Lager, sowie Einfamilienhaus m. Garage als Betriebsleiterhaus, Gut Schwarzenburg

    3. Straßenerneuerung Albert-Schweizer-Straße; hier: Planvorstellung

    4. Bebauungsplan Nr. 166 "ZINCOLl-Gelände" sowie 100. Änderung des FNP; hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB

    5. Einrichtung eines Fußgängerüberweges und einer Querungshilfe in der Birkengangstraße in Stolberg-Donnerberg

    6. Umgestaltung der Rathausstraße und der südlichen Salmstraße im Zuge des Entwicklungskonzeptes Talachse Innenstadt; hier: Ergebnisse der Bürgerinfo - weiteres Vorgehen

    7. Änderung der Beschilderung in der Straße "Auf der Eiche"

    8. Beschlusskontrolle; hier: Informationsvorlage

    9. Beantwortung von Anfragen gem. § 17 der Geschäftsordnung des Rates; Mitteilungen

    B) Nichtöffentliche Sitzung:

    1. Abschluss einer Planungsvereinbarung zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 "Anemonenweg"

    2. Austausch bzw. Einbau LED-Leuchten hier: Anpassung Austauschzeitraum

    3. Beantwortung von Anfragen gem. § 17 der Geschäftsordnung des Rates; Mitteilungen

    Der Vorsitzende

    gez. Josef Hansen

  • Stadt Stolberg (Rhld.) Amt I Aktenzeichen Fb 1-611bs VORLAGE für die Sitzung des

    am Tagesordnungspunkt Nr. Betreff

    I!D öffentlich D nichtöffentlich

    Datum: 23.07.13

    -Dringlichkeitsentscheidung-

    Ausschuß für Stadtentwicklung, Verkehr und ASVU Umwelt 120913

    Fl)2.~·A Entscheidung über die planungsrechtliche Stellungnahme der Stadt Stolberg zu Vorhaben, zu denen nach § 36 (1) BauGB das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich ist; hier: Erteilung von Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 G. gem. § 31 (2) BauGB

    a) Antragsgegenstand

    D Bauvoranfrage I!D Bauantrag

    Vorhaben: Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage

    Straße/Nr. : Krewinkeler Str. Gemarkung: Gressenich, Flur: 48 Parzelle: 281

    Anlagen:

    Übersichtsplan/Lageplan: 2 und Ausschnitt B-Plan 5 G, Schnitt

    Planungsrechtliche Beurteilung:

    hier: Befreiung von der textlichen Festsetzung unter 1: "Drempel sind nicht zulässig,

    ausnahmsweise können Drempel bis zur 0,75 m Höhe bei eingeschossigen baulichen

    Anlagen zugelassen werden."

    Der betr. Bebauungsplan ist im Juli 1976 als Satzung rechtsverbindlich geworden.

    Für den betr. Bereich wurde eine zwingend II-geschossige Bebauung festgesetzt. Der

    Antragsteller erreicht die Zweigeschossigkeit mit der Errichtung eines Drempels in Höhe

    von 1,50 m im Dachgeschoss. Die textliche Festsetzug erlaubt jedoch einen Drempel nur

    bei I-geschossigen Baukörpern und ausnahmsweise an diesen bis zu einer Höhe von 0,75

    • m. Aufgrund der gestiegenen Preise im Bauwesen ist die textliche Anforderung, nämlich zwei Geschosse in gesamter üblicher Raumhöhe plus aufliegendem Dach zu errichten, welches ohne Drempel wenig zusätzliche Wohnfläche erzielt, kaum noch wirtschaftlich durchführbar. Es handelt sich hier um die Bebauung der letzten freien Grundstücke im BPlan 5G. Es wird um Befreiung von der Festsetzung der Drempelhöhe um 0,75 m sowie von der Zulassung/Drempel nur bei l-geschossigen Gebäuden gebeten Das Bauvorhaben ist städtebaulich vertretbar, städtebauliche Belange sind nicht beeinträchtigt Es besteht Rechtsanspruch auf ErteiJung der Genehmigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

    18:1 Die Verwaltung empfiehlt, der planungsrechtlichen Stellungnahme zuzustimmen.

    durch Herbeiführung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 (2) Satz 1 +2 GO NW,

    weil für die bauaufsichlliche Entscheidung über das Bauvorhaben die nächste Sitzung

    des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt nicht abgewartet werden

    sollte.

    http:23.07.13

  • e) Beschlußvorschlag:

    181 Der Bürgermeister und ein Ratsmitglied beschließen:

    Im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung wird der vorstehenden planungsrechtlichen Stellungnahme entsprechend der Verwaltungsvorlage gem. § 60 (2) Satz 1 +2 GO NW zugestimmt. Diese Dringlichkeitsentscheidung ist dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt in seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.

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    • "\ Ratsmitglied

    181 Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt bestätigt die vorgenannte Dringklichkeitsentscheidung

    181 Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt beschließt, der planungsrechtlichen Stellungnahme zuzustimmen.

    L~tZ&q~ A. Pickhardt

    Leiter Fachbereich 1

    Die Vorlagen sind zu gliedern in a) Sachvemalt b) Rechtslage c) Finanzierung d) Personelle Auswirkungen e) 8eschlußvorschiag

  • AUSZUG AUS DEM GEODATENBESTAND Maßstab: 1 : 2846 Datum: 24.07.2013

    • Flur 48

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    1. DREMPEL SIND NICHT ZULÄSSIG. AUSNAHMS WEISE KÖNNEN DREMPEL BIS ZUR 1).75 m HÖHE BEI BNG€SCHOSSIGEN BAU.l'ICHEN ANLAGEN ZUGELASSEN WERDEN,

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  • Stadt Stolberg (Rhld.) Amt I Aktenzeichen Fb 1 - 61/bs VORLAGE für die Sitzung des

    am Tagesordnungspunkt Nr. Betreff

    181 öffentlich D nichtöffentlich

    Datum: 25 07 13

    -Dringlichkeitsentscheidung-

    Ausschuß für Stadtentwicklung. Verkehr und ASVU Umwelt 12.09.13 f7) Z .22

    Entscheidung über die planungsrechtliche Stellungnahme der Stadt Stolberg zu Vorhaben, zu denen nach § 36 (1) BauGB das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich ist; hier: Erteilung von Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 72 gem. § 31 (2) BauGB

    a) Antragsgegenstand

    D Bauvoranfrage 181 Bauantrag

    • Vorhaben: Errichtung einer Garage

    Straße/Nr. : Jeremias-Hoesch-Str. 14

    Gemarkung: Stolberg, Flur: 20 Parzelle: 540

    Anlagen:

    Übersichtsplan/Lageplan: 2 und Ausschnitt B-Plan 72

    Planungsrechtliche Beurteilung: hier: 1) Befreiung von der textlichen Festsetzung unter 1.3: "Garagen und Stellplätze sind

    nur auf den hierfür festgesetzten Flächen oder innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig".

    2) Überschreitung der hinteren Baugrenze für "Stellplatz" um ca. 0.50 m.

    Der Bebauungsplan Nr. 72 "Hastenrather Straße/Saarstr." ist im Febr. 1984 als Satzung rechtsverbindlich geworden. Der Antragsteller wünscht die Nutzung der auf seinem Grundstück festgesetzten Fläche für "Stellplatz" zur Erstellung einer Garage. In der Vergangenheit sind innerhalb dieses Bebauungsplanes bereits einige Garagen außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen oder auf "Stellplatz-Flächen" von der o.a . Festsetzung befreit worden, da der benötigte Stellplatzbedart die im B-Plan vorgesehenen Flächen überschreitet.

    Das geplante Bauvorhaben überscheitet die hintere Baugrenze um 0.50 m. Das

    Einverständnis des angrenzenden Eigentümers liegt vor.

    Das Bauvorhaben ist städtebaulich vertretbar, nachbarschaftliche Belange sind nicht

    beeinträchtigt.

    Es besteht Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn die Voraussetzungen

    erfüllt sind.

    181 Die Verwaltung empfiehlt, der planungsrechtlichen Stellungnahme

    zuzustimmen.

    181 durch Herbeiführung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 (2) Satz 1 +2 GO NW, weil für die bauaufsichtliche Entscheidung über das Bauvorhaben die nächste Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt nicht abgewartet werden sollte.

    http:12.09.13

  • e) Beschlußvorschlag:

    181 Der Bürgermeister und ein Ratsmitglied beschließen:

    Im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung wird der vorstehenden planungsrechtlichen Stellungnahme entsprechend der Verwaltungsvorlage gem. § 60 (2) Satz 1 +2 GO NW zugestimmt. Diese Dringlichkeitsentscheidung ist dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt in seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.

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    planungsrechtlichen Stellungnahme zuzustimmen.

    A. Pickhardt Leiter Fachbereich 1

    Die Vortagen sind zu gliedern in a) Sachverhalt b) Rechtslage c) Finanzjerung d} Personelle Auswirkungen e) Beschlußvorschlag

  • AUSZUG AUS DEM GEODATENBESTAND Maßstab: 1 : 2846 Datum: 24,07,2013

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    S:andardauslug Gemeinde Slo!berg

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    Datum: :,62013 (Online-An1fa.G) Flurstück 540

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  • Stadt Stolberg (Rhld.) 181 öffentlich D nichtöffentlich

    Amt I Aktenzeichen Datum: 07.08.13

    Fb 1 - 61/bs VORLAGE -Dringlichkeitsentscheidung- IASVU Ifür die Sitzung des Ausschuß für Stadtentwicklung, Verkehr und

    Umwelt am 12.09.13 Tagesordnungspunkt Nr. A) l. 2-. ~ Betreff Entscheidung über die planungsrechtliche Stellungnahme der

    Stadt Stolberg zu Vorhaben, zu denen nach § 36 (1) BauGB das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich ist; hier: Erteilung von Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 148 gem. § 31 (2) BauGB

    a) Antragsgegenstand

    D Bauvoranfrage 181 Bauantrag

    Vorhaben: Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage

    Straße/Nr.: Vennhof Gemarkung: Breinig, Flur: 29 Parzelle: 540

    Anlagen:

    Übersichtsplan/Lageplan: 2 und Ausschnitt B-Plan 148 Planungsrechtliche Beurteilung: hier: Befreiung von der textlichen Festsetzung unter A6.: Die Traufenhöhe darf auf der halben Länge der jeweiligen Gebäudeseite, maximal jedoch in einer Gesamtbreite von 3,50 m um max. 1.20 m überschritten werden. Befreiung um 1,00 m in der Höhe und um 1,90 m in der Breite.

    Der betr. Bebauungsplan ist im Aug. 2010 als Satzung rechtsverbindlich geworden. Bei den heute üblichen Zwerchgiebeln ist eine Traufenhöhe von hier zulässigen 5,20 m nicht vertretbar, da dann vor dem Fenster keine Standhöhe erreicht werden kann. Im Bebauungsplan werden Zwerchgiebel im Zusammenhang mit Traufenhöhen nicht erwähnt, daher sind die allgemeinen Festsetzungen zu den Traufenhöhen anzuwenden. Um die bauliche Anlage des Zwerchgiebels effektiv zu nutzen, d.h. einschließlich Dachaufbau eine zumutbare Raumhöhe im Fensterbereich zu erreichen, ist eine Traufenhöhe von> 6.00 m (hier beantragte 6.20 m) erforderlich. Es wird eine Befreiung von der zul. Traufenhöhe (4.00 m + 1.20 m = 5.20 m) unter 6. um 1,00 m beantragt, sowie von der zulässigen Breite des Zwerchgiebels « 3,50 m zu!.) um 1,90 m bei einer Gesamtbreite des Zwerchgiebels von 5,40 m. Das Bauvorhaben ist städtebaulich vertretbar. Die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Es handelt sich um vertretbare Befreiungen aufgrund der Topografie. Da der nächste ASVU erst nach der Sommerpause im September tagt, wird die beantragte Dringlichkeitsentscheidung befürwortet.

    Es besteht Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

    181 Die Verwaltung empfiehlt, der planungsrechtlichen Stellungnahme zuzustimmen.

    181 durch Herbeiführung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 (2) Satz 1 +2 GO NW, weil für die bauaufsichtliche Entscheidung über das Bauvorhaben die nächste Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt nicht abgewartet werden c:nllfeo

    http:12.09.13http:07.08.13

  • e) Beschlussvorschlag:

    181 Der Bürgermeister und ein Ratsmitglied beschließen:

    Im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung wird der vorstehenden planungsrechtlichen Stellungnahme entsprechend der Verwaltungsvorlage gem. § 60 (2) Satz 1 +2 GO NW zugestimmt. Diese Dringlichkeitsentscheidung ist dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt in seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.

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    Bürgermeister ~atsmitglied

    181 Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt bestätigt die vorgenannte Dringlichkeitsentscheidung

    181 Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt beschließt, der planungsrechtlichen Stellungnahme zuzustimmen.

    A. Pickhardt, Leiter Fachbereich 1

    Die Vonagen sind zu gliedern in a) Sachverhalt b) Rechtslage c) Finanzierung d) Personelle Auswirkungen e) BeschJussvorschlag

  • AUSZUG AUS DEM GEODATENBESTAND Maßstab: 1 : 2500 Datum: 26.10.2012

    Für doo diensHichen Gebrauch - Maßstab gilt nur bei Druck ohne Seitenanpassung.

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  • Bebauungsplan Nr. 148 Teichstraße M 1 : 500 Kreis Aachen Gemarkung Brelnlg Flur 29

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    A) Planungsrechtliche Festsetzungen

    6, Die Traufhöhe darf auf der halben Liinge der jeweligen Gebäudeseile maximal jedoch in

    einer GesamtbreIte von 3,50m um max. 1.20 Überschritten werden. Bel Grundstücken, die

    sich im Gelrungsbereich der Denkmalbereichssatzung Venwegen beflnden sind die

    Zulässigkeiten grundsätzlich mit der Unteren Denkmalbehörde im EinzelfaU abzusUmmen,

    DIESER PLAN IST GEil, § 10 SauGB OURCH BESCHLUSS OES RATES DER STAaT STOl8ERG VOM 18.05.,2010 ALS SATZUNG BESCHLOSSEN WORDEN. GRUNDLAGE OES SATZLJ"G$BESCHLUSSES BILDET OIE BEGRÜNDUNG GEM t 9 {a) SauGB.

    STOLBERG, OEN 01.06,2010

    BURGERMElSTER

    DIESER PLAN IST GEM. §10 (3) SauGS CURCH ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG DES BESCHLUSSES VOM 1'.08.2010 ALS SATZUNG RECHTSVERBINDliCH GEWORDEN. AuSGELEGT NACH f 10 (3) SauGB AB DEM 1J.D8.2DfO

    STOlBERG, DEN 17.0&2010

    Gatzweller

    BURGERMeiSTER

  • Stadt Stolberg (Rhld.) ll.!I öffentlich o nichtöffentlich

    Amt I Aktenzeichen Datum: 14.08.13

    Fb 1 - 611bs VORLAGE

    für die Sitzung des Ausschuß für Stadtentwicklung, Verkehr und IASVU I Umwelt

    am 1209.13 Tagesordnungspunkt Nr. H)2.2.Li Betreff Entscheidung über die planungsrechtliche Stellungnahme der

    Stadt Stolberg zu Vorhaben, zu denen nach § 36 (1) BauGB das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich ist; hier: Erteilung von Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 148 gem. § 31 (2) BauGB

    a) Antragsgegenstand

    o Bauvoranfrage 0 Bauantrag ll.!I Formloser Antrag Vorhaben: Errichtung eines Abstellraumes Straße/Nr. : Vennhof

    Gemarkung: Breinig, Flur: 29 Parzelle: 562

    Anlagen:

    Übersichtsplan/lageplan: 2, Festsetzungen des B-PI. Nr. 148 sind im lageplan eingetragen

    Planungsrechtliche Beurteilung: hier: Befreiung von der textl. Festsetzung im Bebauungsplan unter A.4: Garagen und

    Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und in den seitlichen

    Abstandsflächen zulässig. Befreiung von der textl. Festsetzung um 2.40 m für den

    Abstellraum

    Der betr. Bebauungsplan ist im Aug. 2010 als Satzung rechtsverbindlich geworden.

    Aufgrund des Zuschnitts der Grundstücke, (hier Breite:> Tiefe) ist der Freibereich

    linksseitig (SW) angeordnet worden. Der Erschließungsbereich liegt daher rechts und die

    Errichtung des Carport mit Abstellraum kann nur hinter dem Eingangsbereich erfolgen. Für

    den Carport liegt bereits eine Genehmigung vor. Der geplante Abstellraum wird mit einer

    Tiefe von 4.00 m an den Carport angegliedert.

    Der beantragte Abstellraum überschreitet die hintere Baugrenze um 2.40 m.

    Das Bauvorhaben ist städtebaulich vertretbar. Die Abweichung ist auch unter Würdigung

    nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

    Es handelt sich um eine vertretbare Befreiung aufgrund des Grundstückzuschnitts.

    Es besteht Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt

    sind.

    181 Die Verwaltung empfiehlt, der planungsrechtlichen Stellungnahme zuzustimmen.

    e) Beschlußvorschlag:

    181 Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt beschließt, der planungsrechtlichen Stellungnahme zuzustimmen. i. A.

    / ~ 0--==----B. Kistermann, leiter Fachbereich 2

    http:H)2.2.Lihttp:14.08.13

  • AUSZUG AUS DEM GEODATENBESTAND Maßstab: 1 : 2500 Datum: 26.10.2012

    Dm 1100 rn Für den dienstlichen Gebrauch ~ Maßstab gilt nur bei Druck ohne Seitenanpassung.

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  • Stadt Stolberg (Rhld.) 181 öffentlich o nichtöffentlich Amt I Aktenzeichen Datum: 20.08.13 Fb 1 - 61/bs VORLAGE

    für die Sitzung des Ausschuß für Stadtentwicklung, Verkehr und ASVU

    Umwelt am 12.09.13 Tagesordnungspunkt Nr. All.25 Betreff Entscheidung über die planungsrechtliche Stellungnahme der

    Stadt Stolberg zu Vorhaben, zu denen nach § 36 (1) BauGB das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich ist; hier: Erteilung von Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3 K gem. § 31 (2) BauGB

    a) Antragsgegenstand

    o Bauvoranfrage 181 Bauantrag Vorhaben: Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage Straße/Nr.: Auf der Geis Gemarkung: Breinig, Flur: 14 Parzelle: 803

    Anlagen:

    Übersichtsplan/Lageplan: 2, und B-Plan 3 K

    Planungsrechtliche Beurteilung:

    hier: Befreiung von der Dachneigung um 2°. Zu!. Dachneigung: 0-23°.

    Der betr. Bebauungsplan ist im Mai 1970 als Satzung rechtsverbindlich geworden.

    Das beantragte Bauvorhaben überschreitet mit der geplanten Dachneigung von 25° die

    zulässige DN von max. 23° um 2 0. Das Dachgeschoss ist gem. Nachweis kein

    Vollgeschoss.

    Wegen der geringfügigen Abweichung von der Festsetzung im Bebauungsplan bestehen

    keine planungsrechtlichen Bedenken.

    Das Bauvorhaben ist städtebaulich vertretbar, die Grundzüge der Planung sind nicht

    beeinträchtigt. Die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den

    öffentlichen Belangen vereinbar.

    Es besteht Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt

    sind.

    181 Die Verwaltung empfiehlt, der planungsrechtlichen Stellungnahme zuzustimmen.

    e) Beschlußvorschlag:

    181 Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt beschließt, der planungsrechtlichen Stellungnahme zuzustimmen. LA.

    IL rd-,-,c>>-......B. Kistermann, Leiter Fachbereich 2

    Die Vorlagen sind 2U gliedern in a) Sachverha~ b) Rechtslage cl Finanzierung d) Personelle Auswirkungen e) Beschlußvorschlag

  • AUSZUG AUS DEM GEODATENBESTAND Maßstab: 1 : 2000 Datum: 20.08.2013

    180 rn Für den dienstlichen Gebrauch - Maßstab gilt nur bei Druck ohne Seitenanpassung.

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    ~omellmiJnster, den 29.5. 1910

    gez. von Reth gez.Radermacher

    gez. HamaCher .JJIiwII.{Gr • J4~·"""

  • Stadt Stolberg (Rhld.) 181 öffentlich o nichtöffentlich Amt I Aktenzeichen Datum: 19,08,13 Fb1-611bs VORLAGE

    für die Sitzung des Ausschuß für Stadtentwicklung, Verkehr und ASVU Umwelt

    am 12.09.13 Tagesordnungspunkt Nr. Al 2 2 (; Betreff Entscheidung über die planungsrechtliche Stellungnahme der

    Stadt Stolberg zu Vorhaben, zu denen nach § 36 (1) BauGB das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich ist; hier: Erteilung von Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5K,2,Änd. gem. § 31 (2) BauGB

    a) Antragsgegenstand

    o Bauvoranfrage 181 Bauantrag Vorhaben: Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 WE und 6

    Stellplätzen Straße/Nr.: Stockemer Str. Gemarkung: Breinig, Flur: 33 Parzelle 820 und 828

    Anlagen:

    Übersichtsplan/Lageplan: 2, und B-Plan 5K, 2.Änd,

    Planungsrechtliche Beurteilung:

    hier: Befreiung von der Baugrenze für die Errichtung von Balkonen im Obergeschoss und

    Dachgeschoss,

    Der betL Bebauungsplan ist im Mai 1978 als Satzung rechtsverbindlich geworden,

    Das beantragte Bauvorhaben überschreitet mit den geplanten Balkonen die Baugrenze in

    südwestlicher Richtung um 3.00 m. Es werden jeweils zwei Balkone pro Geschoss

    errichtet.

    Das Bauvorhaben ist städtebaulich vertretbar, die Grundzüge der Planung sind nicht

    beeinträchtigt. Die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den

    öffentlichen Belangen vereinbar.

    Es besteht Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt

    sind.

    181 Die Verwaltung empfiehlt, der planungsrechtlichen Stellungnahme zuzustimmen.

    e) Beschlußvorschlag:

    181 Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt beschließt, der planungsrechtlichen Stellungnahme zuzustimmen. LA.

    I~. 41..-.r;;::;,.c>_B. Kistermann, Leiter Fachbereich 2

    Die Vorlagen sind zu gliedern in aJ Sachverl1a1t bJ Rechtslage c) Finanzierung d) Personelle Auswirkungen e) BeschlußVOOiChlag

  • AUSZUG AUS DEM GEODATENBESTAND Maßstab: 1 : 2000 Datum: 19.08.2013

    Om Für den dienstlichen Gebrauch - Maßstab gilt nur bei Druck ohne Seitenanpassung.

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    DIESER PLAN IST OEMASS § 12 BBAUG DURCH BeKANNTMACHUNG VOMlO.5J8 ALS SATZUNG RECHTSVEABINOllCH GEWOROEN

    DER STAOTOIREKTOR I.V

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  • Stadt Stolberg (Rhld.) Amt I Aktenzeichen Fb 1 - 61/bs VORLAGE

    für die Sitzung des

    am Tagesordnungspunkt Nr. Betreff

    l!l2 öffentlich o nichtöffentlich Datum: 08.08.13

    -Oringlichkeitsentscheidung-ASVU

    Ausschuß für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt 12.09.13 A)2.Z1 Entscheidung über die planungsrechlliche Stellungnahme der Stadt Stolberg zu Vorhaben, zu denen nach § 36 (1) BauGB das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich ist; hier: Außenbereichsvorhaben gem. 35 (4) 1 BauGB

    a) Antragsgegenstand

    l!l2 Bauvoranfrage 0 Bauantrag Vorhaben: Nutzungsänderung im Obergeschoss: Scheune in Wohnraum,

    Err. Bad. Durchbruch zum vorh. Wohnhaus und Anbau

    rückwärtiger Balkon mit Treppenzugang zum Garten

    Straße/Nr.: Gut Schwarzenburg 3

    Gemarkung: Stolberg Flur: 53 Parzelle: 106

    Anlagen: Übersichtsplan/Lageplan: 2 Stellungnahmen: Umweltbeauftragte der Stadt Stolberg: keine Bedenken StMteRegion Aachen. A70, Umweltamt: keine Bedenken Amt 66: keine Bedenken

    PlanungsrechUiche Beurteilung: Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des LP 111 "Eschweiler-Stolberg", und ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Im Flächennutzungsplan ist dieser Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Dem Vorhaben stehen öffentliche Belange entgegen. Von der Unteren Landschaftsbehörde wird jedoch eine Landschaftsrechtliche Gestaltung in Aussicht gestellt. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Nutzungsänderung in Teilbereichen des vorh. Stallgebäudes eines ehemals genutzten Landwirtschaftlichen Betriebes, Gut Schwarzenburg. In der Vergangenheit sind bereits mehrere Stallgebäude in Wohnnutzung umgewandelt worden. Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um die Erweiterung einer bereits genehmigten Wohnnutzung in Hausnr. 3 unter Einbeziehung ehemaliger Scheunenfläche. Der vorh. Baukörper wird lediglich durch den Anbau eines Balkons erweitert. Da der nächste ASVU erst nach der Sommerpause im September tagt, wird die beantragte Dringlichkeitsentscheidung befürwortet. Es bestehen keine planungsrechtlichen Bedenken. Städtebauliche Belange sind nicht beeinträchtigt. Es besteht Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

    181 Die Verwaltung empfiehlt, der planungsrechtlichen Stellungnahme zuzustimmen.

    http:12.09.13http:08.08.13

  • jgJ durch Herbeiführung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 6Q (2) Satz 1+2 GO NW, weil für die bauaufsichtliche Entscheidung über das Bauvorhaben die nächste Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt nicht abgewartet werden sollte.

    e) Beschlussvorschlag:

    jgJ Der Bürgermeister und ein Ratsmitglied beschließen:

    Im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung wird der vorstehenden planungsrechtlichen Stellungnahme entsprechend der Verwaltungsvorlage gem, § 60 (2) Satz 1+2 GO NW zugestimmt. Diese Dringlichkeitsentscheidung ist dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt in seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.

    Ratsmitglied

    jgJ Der Ausschuss für StadtentwiCklung, Verkehr und Umwelt bestätigt die vorgenannte Dringlichkeitsentscheidung

    jgJ Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt beschließt, der planungsrechtlichen Stellungnahme zuzustimmen.

    A. Pickhardt Leiter Fachbereich 1

    Die Vorlagen sind zu gliedern in .) Saotwemaa b) Rechtslage 0) Finanzierung d) Personelle AUSWirkungen .) BeschlussllOl5Chlag

  • AUSZUG AUS DEM GEODATENBESTAND r·..1aßslab .2000 ::Jatum 18.02.2013

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  • StädteRegion Aachen

    5tadteRegion, Aachen· 5 Z090 Aachen Der 5tiidtereg;onsrat

    Stadt Stolberg A 70 - Umweltamt ~ Bauordnungsamt

    Cienstgeb:ü..IdeHerrn Claßen Zollernstr, 20 Rathausstr. 1 1 - 1 3 52070 AachenStadt Stolberg (RMld.)52222 Stolberg

    Pmtanschrift 52090 Aache ..25. Juli 2013 T@!('fon Zentrale 0241 " $19B 0/'Yf. Telefon DUfchwahl. f

  • Städte Region Aachen

    Betrieblicher Gewässerschutz

    o Abfallwirtschaft D Immissionsschutz

    Natur und Landschaft

    o Bodenschutz und Altlasten nach Vervollständigung noch einmal vorzulegen. Gleichwohl erhalten Sie hiermit vorab auch die Stellungnahmen aus den übrigen Fachbereichen des Umweltamtes. Die von diesen formulierten Nebenbestimmungen / Hinweise bitte ich Sie im späteren Verfahren zum Bestandteil der Baugenehmigung zu machen.

    Ich bitte Sie jetzt schon, mir nach Abschluss des Verfahrens eine Durchschrift der erteilten Genehmigung zuzuschicken.

    Allgemeiner Gewässerschutz:

    Es bestehen keine Bedenken.

    Für Rückfragen steht Ihnen Herr Jeske unter der Tel.-Nr. 0241/5198-2293 zur Verfügung.

    Immissionsschutz:

    Es bestehen keine Bedenken, weil es sich um den Umbau einer schon vorhandenen Wohnung

    handelt.

    Für Rückfragen steht Ihnen Herr Henk unter der TeI.Nr. 0241/5198-2153 zur Verfügung.

    .Bodensc.lJutz und Altlasten:

    Es bestehen keine Bedenken.

    Für Rückfragen steht Ihnen Frau Jäger unter der Tel.~Nr. 0241 !5198~2407 zur Verfügung.

    Es bestehen keine Bedenken, bitte Merkblatt,Allgemeine Hinweise an den Bauherren" beachten.

    Für Rückfragen steht Ihnen Frau B. Schneider unter der Tel.~Nr. 0241/5198 ·2629 zur Verfügung.

    Natur u mLLandschaft:

    Es bestehen keine Bedenken. Die erforderliche Gestattung wird erteilt.

    Für Rückfragen steht Ihnen Herr Pawelka~Weiß unter der Tel.-Nr. 0241 !5198~2634 zur

    Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    'lY"~;.

    Thßa Pilgrim

  • 63

    61.63-01 (444-2013-01) to 29.07.2013 Tel. 239 f3'(.0'l.~

    An

    BA Nutzungsänderung im Obergeschoss des vorh. Gebäudes von Scheune in Wohnraum nebst Bad, Durchbruch zum benachbarten Wohnhaus, Anbau eines Balkons mit Treppe zum Hof, in Stolberg-Dorff, Gut Schwarzenburg 3, durch

    Das Anwesen des Antragstellers liegt im Geltungsbereich des LP 111 "EschweilerStolberg" und ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Nach §§ 13-18 (2) BNatSchG 2010 i,V,m. § 4 LG NRW 2010 und dem Verbotskatalog für die Landschaftsschutzgebiete im Geltungsbereich des Landschaftsplanes ist die Eingriffsregelung anzuwenden. Dazu gehört auch die Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen Eingriff im Sinne des Gesetzes handelt. Das Artenschutzregime des §§ 44 ff BundesNaturschutzgesetz 2010 greift ebenfalls. Die ULB ist zwingend zu beteiligen.

    Für die beantragte Nutzungsänderung werden Änderungen an der Fassade und der Dachform vorgenommen. Dies ist jedoch im Hinblick auf das Landschaftsbild unerheblich, da eine gute Abschirmung durch vorhandene Gebäude bzw. Obstwiesen gegeben ist. Daneben soll eine Außentreppe angebaut werden.

    Die geplanten Bauvorhaben finden einerseits am und im Gebäude selbst statt, andererseits auf befestigten Hofflächen, sodass keine Neuversiegelung vorgenommen wird. Nach fachlicher Einschätzung dieser Dienststelle handelt es sich bei dem Vorhaben daher nicht um einen Eingriff im Sinne des Gesetzes, so dass Ausgleichsmaßnahmen entfallen.

    Bezüglich des gesetzlichen Artenschutzes liegen hier keine Hinweise auf das Vorkommen geschützter Arten vor. Mit dem Vorkommen von Gebäudebewohnenden Fledermäusen muss gerechnet werden, weshalb die Umbauarbeiten nicht in der Winterruhe der Fledermäuse durchgeführt werden sollten.

    Rechtsverbindlich entscheidet die ULB über Art- und Umfang der naturschutzrechtli

    chen Eingriffsregelung und die Anforderungen an den Artenschutz.

    IA

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    ,Ait:.s!t,z' (Tomski)

  • Stadt Stolberg (Rhld.) 181 öffentlich o nichtöffentlich Amt I Aktenzeichen Fb 1/61-bs

    Datum: 08.08.13

    VORLAGE -Dringlichkeitsentscheidung

    für die Sitzung des Ausschuß für Stadtentwicklung, Verkehr ASVU

    und Umwelt am Tagesordnungspunkt Nr.

    12.09.13 Al.l.g

    Betreff Entscheidung über die planungsrechtliche Stellungnahme der Stadt Stolberg zu Vorhaben, zu denen nach § 36 (1) BauGB das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich ist;

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  • 181 durch Herbeiführung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 (2) Satz 1 +2 GO NW, weil für die bauaufsichtliche Entscheidung über das Bauvorhaben die nachste Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt nicht abgewartet werden sollte.

    e) Beschlußvorschlag:

    181 Der Bürgermeister und ein Ratsmitglied beschließen:

    Im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung wird der vorstehenden planungsrechtlichen Stellungnahme entsprechend der Verwaltungsvorlage gem § 60(2) Satz 1 +2 GO NW zugestimmt. Diese Dringlichkeitsentscheidung ist dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt in seiner Sitzung zur Bestatigung vorzuleg~e::::n.::.._.___~

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    Bürgermeister

    181 Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt bestatigt die vorgenannte Dringlichkeitsentscheidung,

    181 Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt beschließt, der planungsrechtlichen Stellungnahme zuzustimmen.

    LA.

    A. Pickhardt Leiter Fachbereich 1

    Die Vorlagen sind zu gliedern in e) Sachverhali b) Rechtßlage c) Finanzierung d) Pcrso~le Auswirkungen e) Beschlußvorschlag

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    11.07,2013 Tel. 239 61.63-01 (811-2012-01) to

    An

    BA Nutzungsänderung des rückwärtigen Teils der vorhandenen großflächigen Gewerbehalie zu einem Metalibaubetrieb sowie Anbau eines Sozialtraktes in StolbergMünsterbusch, Buschmühle 1.3,5, durch

    Das Anwesen des Antragstellers liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes III "Eschweiler-Stolberg", jedoch nicht innerhalb eines Schutzgebietes. Definitionsgemäß handelt es sich um ungeschützten Außenbereich. Gemäß § 4 LG NRW 2010 stellt das beantragte Vorhaben einen Regeleingriff dar, der der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unterliegt.

    Der Streifen hinter der Halle, die in den größeren Hallenkomplex baulich integriert ist. ist aufgrund von Sukzession durch unterlassene Pflege in den letzten Jahren mit Sträuchern zugewachsen. Bedingt durch die geplante eigenständige Gewerbenutzung müssen die Gehölze entfernt werden, um den Zugang für die Feuerwehr wieder herzustelien und den kleinen Anbau zu errichten, Des Weiteren ist in diesem Streifen eine Schmutzwasserleitung genehmigt.

    Aus hiesiger fachlicher Sicht käme die Regelung des § 4 (2) Nr. 1 LG NRW (Natur auf Zeit) zur Anwendung.

    Im Hinblick auf das FFH-Gebiet DE 5203-307 "Münsterbachtal, Münsterbusch" sind durch das Vorhaben keine besonderen Schutzobjekte betroffen.

    Artenschutzrechtliche Belange sind ebenfalls nicht betroffen.

    Die untere Landschaftsbehörde wurde bereits beteiligt und hat dem Vorhaben ohne Auflagen zugestimmt. Dieser Stellungnahme schließe ich mich uneingeschränkt an.

    IA

    (Tomski)

  • StädteRegion Aachen

    Stad te Region Aac'ten· 52090 Aacher,

    Stadt Stol berg Bauordnungsamt Herrn Thie me Y:; Rathausstr. 11 -1 3 52222Stolberg

    Stadt Stolberg IRhld.)

    I5. Nov. 2012

    Abt. Nr.

    Nutzungsänderung des rückwärtigen Teils der vorh. Großflächigen Gewerbehalle

    zu einem Metallbaubetrieb in 52223 Stolberg, Buschmilhle I, 3, 5;

    Antragsteller: S2072 Aachen,

    Ihr Schreiben vom 17.10.2012, Az. 00811 ~2012-0 1

    Guten Tag Herr Thieme,

    das Umweltamt nimmt Stel,~ng zu dem/der Bauvorhaben/Planung aus

    wasserwirtschaftlicher

    abfallwi rtschaftlicher

    immissionsschutz rechtlicher

    landschaftsrechtlicher Sicht sowie

    dem Bereich "Bodenschutz!Altlasten"

    Die als Anlage beigefügten Nebenbestimmungen/Hinweise bitte ich zum Bestandteil der Baugenehmigung zu machen.

    Hinweise an die yerfahrensbehörde:

    Ich bitte Sie, mir eine Durchschrift der erteilten Genehmigung zuzuschicken.

    Fur die Gewässerkreuzung der geplanten Schmutzwasserleitung mit dem Mühlengraben liegt bei der Unteren Wasserbehörde ein wasserrechtlicher Genehmigungsantrag gemäß § 99 LWG VOL Die Stellungnahme der Stadt Stolberg zu diesem Antrag steht zurzeit noch aus. . \ f

    Die anfallenden Schmutzwässer sind der öffentlichen Kanalisation zuzuleiten,

    Für Rückfragen steht Ihnen Herr Heining unter der Tel.~NL 0241 !5198~2286 zur Verfügung.

    Der Städteregionsrat

    A 70 - Umweltamt -

    Dtenstgebäude

    ZCdern$lr.20

    52070 Aache'"l

    Postanschrift

    52090 Aachen

    Telefon Zentrale

    0241 ," :; 198 - 0

    Telefon Durchwahl

    0241,.' 5198 -2622

    Telefax

    0241 ; 5~98 -226S

    (-Mall

    waltraud5chaap@

    staedtereqlol1-- .aachen.de

    Auskunft erteilt Frau 5chaap

    Zimmer

    F 325

    Aktenzeichen (bitte immer angeben) 70,0,'1006 463/2312 sp

    Datum 14.1 1.2012

    telefax Zentrale

    0241 ! 53 3190

    Burgertelefon 0800 i 5198000

    Internet hU::I:; ,'WVVW

    staedte.rEg,Ctl aachen cle

    IJankverblndungen Sparkasse A.achen

    BlZ 390 50000

    Koma 304 204

    $WIFT AAC58f 33 IRAN ;)[2139050080 0000304204

    Postgirokonto aLZ 370 100 SO Konto 1029 86-$08 Koto SwlFi rBN

  • StädteRegion Aachen

    Bi',!IieblicheLy€wässerscl1\!t:i',:,

    Es bestehen keine Bedenken,

    Für Rückfragen steht Ihnen Herr Vieweg unter der Tel.-Nr. 0241/5198-2576 zur Verfügung.

    Immissionsschutz;

    Gegen das Vorhaben bestehen keine Bedenken, wenn nachfolgende Nebenbestimmungen in die

    Genehmigung aufgenommen werden (siehe Anlage).

    Für Rtickfragen steht Ihnen Herr Henk unter der Tel.-Nr. 0241/5198-2153 zur Verfügung.

    BodensC,hutz IAltl a,SleIl

    Eingriffe in das Erdreich werden nicht vorgenommen. Es bestehen keine Bedenken, wenn

    folgende Hinweise in die Genehmigung aufgenommen werden (siehe Anlage).

    Für Ruckfragen steht Ihnen Frau A. Schneider unter der Tel.-Nr. 0241/5198-21 S9 zur Verfügung.

    AbfaUwirtschaft:

    Es bestehen keine Bedenken.

    Bitte leiten Sie das beigefügte Merkblatt "Allgemeine Hinweise an den Bauherrn; hier: Entsorgung

    von Bau- und Abbruchabfällen" an den Antragsteller weiter.

    Für Rückfragen steht Ihnen Frau B. Schneider unter der Tel.-Nr. 0241/5198-2629 zur VerfUgung.

    Es bestehen keine Bedenken. FFH-Belange werden nicht beeintrachtigt.

    Für Rückfragen steht Ihnen Herr Pawelka-Weiß unter der Tel.-Nr. 0241/5198-2634 zur

    Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    rf~ftrag

    Tt}m V~Ü~v\-AnlagJ

  • StädteRegion Aachen

    StädteRegion Aachen, A 70 - Umweltamt - Aachen, 14.11.20 J2 Frau Schaap

    Tel. 2622

    Anlage zur Stellungnahme des Umweltamtes vom 14.11.2012

    Nebenbestimmungen/Hinweise

    Nutzungsänderung des rückwärtigen Teils der vorh. Großflächigen Gewerbehalle zu einem

    Metallbaubetrieb in 52223 Stolberg, Buschmühle 1, 3, 5;

    Antragsteller: 52072 Aachen,

    Wasse l'1ll!irtschaft:

    Hinweis:

    Für die Gewässerkreuzung der geplanten Schmutzwasserleitung mit dem Mühlengraben liegt bei

    der Unteren Wasserbehörde ein wasserrechtlicher Genehmigungsantrag gemäß § 99 LWG vor.

    Nebenbestimmung:

    Die anfallenden Schmutzwässer sind der öffentlichen Kanalisation zuzuleiten.

    Für Rückfragen steht Ihnen Herr Heining unter der Tel.~Nr. 0241 15198-2286 zur Verfügung.

    ~.trieblicher~Gewässerschutz.:.

    Nebenbestimmung:

    Einleitungen von aus der Produktion stammendem Abwasser in den öffentlichen Schmutzwasser

    kanal sind nicht gestattet.

    Für Rückfragen steht Ihnen Herr Vieweg unter der Tel.-Nr. 0241 15198-2576 zur Verfügung.

    Nebenbestimmungen:

    1. Abgase aus dem Arbeitsbereich Sind zu fassen und so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. Der zu diesem Zweck zu errichtende Schornstein soll mindestens eine Höhe von 10m über der Flur und eine den Dachfirst um 3 m überragende Höhe haben. Bei einer Dachneigung von weniger als 20' ist die Höhe des Dachfirstes unter Zugrundelegen einer Neigung von 20' zu berechnen; die Schornsteinhöhe soll jedoch das 2fache der Gebäudehähe nicht übersteigen.

    2. Die von der Genehmigung erfassten Anlagen sind schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von diesen Anlagen verursachten Gerauschimmissionen folgende Werte (siehe Ziffer 6.1 in Verbindung mit Ziffer 3.2.1 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm vom 26.08.1998) nicht überschreiten:

    Gebiet tags [dB(A)] Außen bereich, wie MD

    54Gebiet Der festgesetzte Immissionsrichtwert ist an der nächstgelegenen, zulässigen Wohnbebauung einzuhalten.

    http:14.11.20

  • StädteRegion Aachen

    Hinweis: Um der Gebietsbezogenheit der TA Lärm Rechnung zu tragen und die Vorbelastung durch andere Emittenten nicht bekannt ist, wurden der ImmissIonsrichtwert nach 6.1 TA Lärm um 6 dB(A) gemindert.

    Der Anlage sind alle Einrichtungen wie z.B. Maschinen, Lüftungsanlagen sowie der Betrieb

    von Fahrzeugen auf dem Gelände zuzurechnen.

    Entsprechend der TA Lärm sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

    Die festgesetzten Werte sind nach der TA Lärm zu messen und zu bewerten. Die Geräuschimmissionen sind 0,5 m vor dem geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster der zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume zu messen (Nr, A, 1.3, Anh. TA Lärm). Emzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr den Immissionsrichtwert von

    Gewerbegebiet 90 dB(A)

    nicht überschreiten (Nr. 6.1 TA Lärm).

    Für Rückfragen steht Ihnen Herr Henk unter der Tel.-Nr. 024115198-2153 zur Verfügung.

    B9denschutzlAltlasten:

    Hinweise:

    1. Die geplante Maßnahme soll auf der Altlasten-Verdachtsfläche Nr. 5203i0336 ... ehemalige Fabrikgelände Buschmühle stattfinden. Auf der Fläche waren diverse Firmen, z.B. Textil verarbeitung, Färberei und Metallverarbeitung ansässig. Es ist unter anderem mit erhöhten Schwermetallbelastungen des Bodens zu rechnen.

    2. Im Bereich der geplanten Baumaßnahme wurde vermutlich in früherer Zeit oberflächennaher Bergbau betrieben, Nähere Information und Auskünfte dazu, sind bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 -Bergbau und Energie in NRW, Goebenstr. 25, 44135 Dortmund, einzuholen,

    Für Ruckfragen steht Ihnen Frau A. Schneider unter der Tel.-Nr. 0241 i5198-2159 zur Verfügung.

  • Stadt Stolberg (Rhld.) 1:81 öffentlich o nichtöffentlich Amt I Aktenzeichen Datum: 20.08.13 Fb 1 -61/bs VORLAGE

    ASVU

    für die Sitzung des Ausschuß für Stadtentwicklung, Verkehr und

    Umwelt am 12.09.13 Tagesordnungspunkt Nr. Aj.2.z3 Betreff Entscheidung über die planungsrechtliche Stellungnahme der

    Stadt Slolberg zu Vorhaben. zu denen nach § 36 (1) BauGB das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich Ist; hier: Außenbereichsvorhaben gem. 35 (1) 1 BauGB

    a) Antragsgegenstand

    1:81 Bauvoranfrage 0 Bauantrag Vorhaben: Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes,

    hier: Halle plus Laufstall, Ablammboxen und Lager, sowie Einfamilienhaus m. Garage als Betriebsleiterhaus

    Straße/Nr.: Gut Schwarzenburg Gemarkung: Stolberg Flur: 53 Parzelle: 108

    Anlagen: ÜbersichtsplanlLageplan: 2. Stellungnahmen: Umweltbeauftragte der Stadt Stolberg' Bedenken bzgl. Beeinträchtigung des Orts- und

    Landschaftsbilds durch die Err. der Halle. StädteRegion Aachen, A70, Umweltamt keine Bedenken. eine landschaflsrechtl. Ausnah

    megenehmigung wird in Aussicht gestellt, wenn die in der Stellungnahme angeforderten Punkte erfüllt werden.

    Landwirtschaftskammer NRW: keine Bedenken. Amt 66: keine Bedenken.

    Planungsrechtliche Beurteilung: Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des LP III "Eschweiler-Stolberg", und ist als LandsChaftsschutzgebiet ausgewiesen. Im Flächennutzungsplan ist dieser Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben daher nicht entgegen: Wasserschutzrechtliche Belange sind nicht beeinträchtigt.

    Der Antragsteller ist Landwirt im Haupterwerb

    Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Halle (Stall-, Lagergebäude) mit den Abmessungen 11 x 35 m zur Unterbringung von ca. 130 Schafen sowie einem Einfamilienhaus mit Garage als Betriebsleiterhaus. Die geplante Halle wird an das bereits vorhandene landwirtschaftliche Betriebsgebäude an der Marienstraße angegliedert.

    Es liegt ein Gutachten zum Immissionsschutz in der Nachbarschaft vor. Eine relevante Geruchszunahme ist durch das geplante Vorhaben demnach nicht zu erwarten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden voraussichtlich an den maßgeblichen Immissionsorten unterschritten. Gegen die Errichtung eines Betriebsleiter-Wohnhauses bestehen keine Bedenken.

    Es bestehen keine planungsrechtlichen Bedenken: die Bedenken bzgl. des Orts- und Landschaftsbildes werden von der ULB nicht geteilt. Städtebauliche Belange sind von dem Vorhaben nicht beeinträchtigt.

    Es besteht Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

    liiJ Die Verwaltung empfiehlt, der planungsrechtlichen Stellungnahme ti

    http:12.09.13

  • e) Beschlussvorschlag:

    tiil Der Ausschuss für Stadtentwicklung , Verkehr und Umwelt beschließt, der planungsrechtlichen Stellungnahme zuzustimmen.

    LA

    8 Kistermann, Leiter Fachbereich 2

    Die Vorlagen sind zu g:iedern in a) Sachvema!t b} Rechtslage c) Finanz,erung d) Persone:le AUsvl!TKungen e) Beschlussvorsch!ag

  • 8 270,5

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    Schrufskaul

    Auf dem Acker

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    Im Rümfel

    Die Daten sowie hieraus abgeleitete Produkte dürfen nur mitlustimmunq der zuslandioen Ber,örde umoearbeltet. eroimzl veröffentlir:hl nrlF'r::.n nn!l .. w",t"rm'""h"n ""Arn"n

    Kataster~ undAUSZUG DEUTSCHE GRUNDKARTE 1 5000 ..1 srädteRegion Vermessungsamt • A62 r~AaChen

    Blattname: Dorf! Gemarkung: StolbergBlatt-Nr. : 520320 Flur: 53 Antrag: B 10-0088-13 Blatt-Nr. (intern): 67 Flurstück: 108

    Rechtswert: 2514356Ausdruck im Maßstab 1 : 5000 Hochwert: 5622299 Aachen, den 0901.2013

    Der Auszug ist maSchinell erstellt. Ohne Unterschrift gültig und gesetzlich geschutzt.

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  • 63

    61.63-01 (129-2013-01) to 20.08.2013 Tel. 239

    An

    BVA Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Neubau einer Halle mit Laufstall, Ablammboxen und Lager sowie eines Einfamilienwohnhauses mit Garage als Betriebsleiterhaus in Stolberg-Dorff. Gut Schwarzenburg, durch

    Das Anwesen der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des LP 111 "EschweilerStolberg" und ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Direkt angrenzend - und zwar Parzellengrenzen schneidend - befindet sich der Geschützte Landschaftsbestandteil (GLB) 24-148 "Obstwiese östlich Gut Schwarzenburg". Nach §§ 13-18 (2) BNatSchG 2010 LV.m. § 4 LG NRW 2010 und dem Verbotskatalog für die Landschaftsschutzgebiete im Geltungsbereich des Landschaftsplanes ist die Eingriffsregelung anzuwenden. Nach derzeitiger Baukörperlage müssen für das Betriebsleiterwohnhaus Obstbäume außerhalb des räumlich festgesetzten GLB gefällt werden. Da sich darunter Neupflanzungen befinden, wäre zu klären, ob diese mit öffentlichen Fördermitteln gepflanzt wurden (Obstbaumprogramm der StädteRegion/Biologische Station Aachen). In diesem Fall käme ihnen der rechtliche Status eines Gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteils zu (§ 47 LG NRW). Das Artenschutzregime des §§ 44 ff Bundes-Naturschutzgesetz 2010 greift ebenfalls.

    Im Landschaftsplan wird als behördenverbindliches Entwicklungsziel 2 die .,Anreicherung einer Landschaft mit natürlichen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen" dargestellt. Hieraus folgt, dass die Neubauten nicht ohne Ausgleich errichtet werden können. Als Ausgleichsmaßnahme für den Eingriff kommt aus den u.a. Gründen ausschließlich die Anpflanzung von Obstbäumen in Betracht.

    Artenschutz Im Bereich Gut Schwarzenburg befinden sich seit mehr als 10 Jahren konstant belegte Brutreviere des Steinkauzes. Der Bereich Dorff ist der wichtigste, weil zentrale Siedlungsschwerpunkt für den Steinkauz im Aachen-Stolberger Raum. Steinkäuze sind reviertreue Standvögel und überwintern im Brutgebiet. Sie haben in Abhängigkeit von der Landschafts- und Biotopausstattung einen Revieranspruch von 5-50 ha, benötigen zudem mehrere HöhlenNerstecke für unterschiedliche Zwecke und haben eine Fluchtdistanz von ca. 300 Metern. Es muss daher zwingend unterstellt werden, dass die beiden geschützten Obstwiesen östlich und südwestlich von Gut Schwarzenburg mit dem Weidegrünland dazwischen ein Brutrevier bilden. Die langjährig stetige Besiedlung beweist. dass die Habitatausstattung optimal ist, um auch eine Überwinterung bei schlechten Wintern sicherzustellen. Die Steinkauzreviere in der Orts/age Dorff bilden das Kern- und Ausbreitungs;z:entrum für den Aachen-Stolberger Raum, von dem nach Populationseinbrüchen eine Wiederbesiedlung verwaister Reviere ausgeht Diese wichtige ökologische Grundfunktion für den Erhaltungszustand der lokalen Population stellt an sich schon einen besonderen Eigenwert dar.

  • Die Biologische Station StädteRegion Aachen untersucht gemeinsam mit den Naturschutzverbänden im zweijährigen Turnus die Steinkauzreviere in der StädteRegion Aachen (inkL Stadt Aachen), Die Ergebnisse der jüngsten Kartierung aus 2013 liegen hier noch nicht vor,

    Die ULB wurde bereits im Baugenehmigungsverfahren beteiligt und hat ihrerseits die Vorlage eines Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) mit Artenschutzaussagen gefordert, Der LBP muss alle mit den Vorhaben verbundenen baulichen Maßnahmen berücksichtigen (Ver- und Entsorgungsleitungen, neue Hofbefestigungen, Verbindungsflächen zwischen Wohnhaus und Stall. Terrassen, Zufahrten und Stellplätze eIe,), In einem vergleichbaren Fall waren nur die reinen Baukörper für den LBP beauftragt worden, Aus hiesiger Fachsicht muss der artenschutzrechtliche Teil des LBP zudem einen inhaltlichen Schwerpunkt beim Steinkauz haben und aus den o,g, Gründen Aussagen treffen, ob die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungsoder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sein wird, Dazu ist eine Begutachtung der Raumnutzung durch den Steinkauz im Bereich von Gut Schwarzenburg nötig, da mit der geplanten Neubebauung eine Unterbrechung der Funktionsbeziehung einhergeht.

    Die hiesige Dienststelle sieht die Bauvorhaben trotz ihrer planungsrechtlichen Privilegierung aus Gründen des Natur- und Artenschutzes negativ, da die geplanten Gebäudestandorte auch in Bezug auf das Orts- und Landschaftsbild zu einer Abriegelung bislang durchlässiger Bereiche führen,

    Rechtsverbindlich entscheidet jedoch die ULB über Art- und Umfang der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und die Anforderungen an den Artenschutz,

    IA

    0&lkt5tf.,.

    (Tomski)

  • StädteRegion Aachen

    Srad!eReglon' Aachen, 5209C A"c:'e Der Städteregionsrat

    A 70 - Umweltamt Stadt Stolberg 8auordnungsamt Dienstgebawde

    ZchlHns:L 2GHerrn Claßen /:;

    i 52070 AaehenRathausstr. 11-13 Stadt Stolberg (Rhld}';

    52222 Stoi beg postans.cl-,J"ift 52890 Aache'l13. AUQ. 2013 Telefor1 letltrale ;)241,' 5196 - DAbt. Nr.--.-J Telefon Ourchwah' 0241 i 5193 -2622~At.o~_.(~ Te',efax 0241 i 519B 2268

    Voranfrage : Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Neubau einer Halle mit Laufstall, Ablarnmboxen und lager in 52223 Stolberg, Marienstr. 19; E-Mail

    Wcl: traud,scr,aap'::cVAntragsteller: Frau 52223 Stolberg, Gut .;taedte regio!"' - ilach

  • Städte Region Aachen

    Betrieblicher Gewasserschutz

    Abfallwi"tschaft

    Immissionsschutz

    Natur und Landschaft

    Bodenschutz und Altlasten

    nach Vervollstandigung noch einmal vorzulegen, Gleichwohl erhalten Sie hiermit vorab auch die Stellungnahmen aus den übrigen Fachbereichen des Umweltamtes, Die von diesen formuiierten Nebenbestimmungen ! Hinweise bitte ich Sie Im spilteren Verfahren zum Bestandteil der Baugenehmigung Zu machen,

    Ich bitte Sie jetzt schon, mir nach Abschluss des Verfahrens eine Durchschrift der ertei:ten Genehmigung zuzuschicken,

    lmr:niss ionssc nutl:

    Gegen das Vorhaben bestehen keine Bedenken, wenn die Geruchs und Schallprognose (Gutachten Nr, 00002684 des Sachverständigen M, Langguth) zum verbindlichen Bestandteil der Baugenehmigung wird, Das Gutachten ist also dem Bauantrag beizufügen,

    Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Betriebsleiterwohnung im Außenbereich ., für eine land~ wirtschaftliche Hofsteile mit einem Stall für 130 Schafe ~ wird von mir nicht beurteilt

    Fur Rückfragen steht Ihnen Herr Henk unter der Tel,~Nr, 0241 !5198~21 53 zur Verfügung,

    Die erforderliche Ausnahmegenehmigung für das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet wird im weiteren Verfahren in Aussicht gestellt, wenn folgende Punkte erfüllt werden:

    • Vorlage eines mit mir abzustimmencen landschaftspflegerischen Fac'1beitrages (eine Auswahlliste von Buros, die so:che Beitrage anfertigen kann unter der Adresse h u bfLld2'l.wel k..a.cweiss@s taedter"gion~ aac hen ,de an gefordert werde n),

    • Der landschaftspflegerische Fachbeitrag muss auch eine Aussage zum Artenschutz ent~ haaen (Stufe 1), da das Vorhaben mit artenschutzrechtlichen Belangen vereinbar sein muss,

    • Alle auf der Flache vorhandenen Gehölze sind wirksam gegen Verbiss zu schützen,

    Fur Rückfragen steht Ihnen Herr Paweika~Weiß unter der TcL~Nr, 0241/5198-2634 zur Verfügung,

    Mit freundlichen Grußen

    Im Auftrag

    ~Il.~ Ba"bara Schilling

    Anlage

    Seile 2 von 2

  • F/svU lz~ tY} 20/3 'TO? R):SoStadt Stolberg (Rhld.)

    Der Bürgermeister

    Auszug

    aus der Niederschrift über die Sitzung des

    Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt am 04.07.2013

    Al Öffentliche Sitzung:

    9. Straßenerneuerung A!bert~Schweizer-Straße; hier: Planvorstellung

    Zu diesem TOP meldet RM Engels für die Koalition weiteren Beratungsbedarf an und beantragt die Vertagung des Tagesordnungspunktes auf die nächste Sitzung des ASVU.

    Dem Wunsch schließt sich der Ausschuss einmütig an, so dass der Vorsitzende, Herr Kirch, hierüber abstimmen lässt:

    Beschluss:

    Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt vertagt die Beratung

    und Beschlussfassung einstimmig auf die nächste Sitzung des Ausschusses.

    Für die Richtigkeit des Auszuges: Stolberg, den 14. August 2013

    rng

    - ~ I - , ............:- 14 ~

  • Kupferstadt Stolberg (Rhld.) Xöffentlich nichtöffentlich FB 2/66Ne

    YORLAGE

    für die Sitzung des

    am Tagesordnungspunkt Nr. Betreff

    Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt

    64.87.2813 ßL 09,zoI!' Rj9, t-=7) 3. Straßenerneuerung Albert-Schweizer-Straße hier: Planvorstellung

    iDatum i Druck••che-Nr. . 06.2013

    ASVU

    a} Beschlusssvorschlag:

    Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt nimmt die von der Verwaltung vorgestellte Ausbauplanung für die Straßenerneuerung AlbertSchweizer-Straße zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung einer Bürgerbeteiligung.

    bl Sachverhalt:

    Die Albert SchweitzerStraße beginnt im Nord-Westen an der Kreuzung mit der Wiesenstraße und Don Bosco Straße. Im Süd-Osten endet sie an der Einmündung zur Martinstraße. .

    Aufgrund der Nutzung und der zunehmenden Belastung der Straße durch den' Verkehr sowie diverser Eingriffe durch Neuverlegung von Versorgungsleitungen ist die Fahrbahn stark geschädigt. Die Gehwege auf beiden Seiten sind durch Versorgungs@räben und die sich daraus ergebenden Flicken mit zunehmender Rissbildung übersäht.

    Es ist geplant die gesamte Straße (Länge ca. 140 m) zu erneuern. Auf der gesamten Länge wird die komplette Fahrbahn samt Straßenunterbau durch eine neue ersetzt. Des Weiteren werden beidseitig die Gehwege erneuert.

    Die Planunterlagen werden den Fraktionen rechtzeitig zur Sitzung vorgelegt. Sie sind darüber hinaus auf der städtischen Homepge unter Bekanntmachungen I Allgemeine Bekanntmachungen einsehbar.

    cl Rechtslage:

    Verkehrssicherungspflicht der Stadt auf Grundlage des Straßen- und Wegegesetzes NW.

    dl Finanzierung:

    Das Bauvorhaben wird über Maßnahme Nr 5.660023 finanziert. Es wird mit Baukosten in Höhe von 200.000 € und Ingenieurleistungen in Höhe von 15.000 €. also Gesamtkosten' in Höhe von: 215.000 € vorkalkuliert. Die Maßnahme löst Anliegerbeiträge gem. KAG aus.

  • 2

    e) Personelle Auswirkungen:

    Trotz Einschaltung eines Ingenieurbüros wird Personal des Tiefbauamtes in erheblichem Maße gebunden.

    I.A

    ILd o-"---B. Kistermann Fachbereichsleiter

  • Kupferstadt Stolberg (Rhld.) &"J öffentlich 0 nicht öffentlich FB 1 /61

    VORLAGE

    Für die Sitzung des

    am

    Tagesordnungspunkt Nr.

    Betreff

    Hier

    Hinweis

    Datum I Drucksache-Nr I99082013 .

    Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt 12.09.2013

    fJ) 4. Bebauungsplan Ne 166 "ZINCOLl-Gelände"

    sowie 1 00 Änderung des FNP

    Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gem.

    § 3 (1) und § 4 (1) BauGB

    Auf die Ausschließungsgrilnde gem § 31 GO NRW wird hingewiesen.

    ASV U

    a) Beschlussvorschlag:

    Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt nimmt die Vorentwürfe der beiden Bauleitpläne sowie die vorliegenden Gutachten zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB durchzuführen.

    b) Sachverhalt:

    Allgemeines

    Im Januar 2013 wurden die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 166 "ZINCOLl-Gelände"

    und die 100. Änderung des Flächennutzungsplans durch den Rat der Kupferstadt Stolberg

    beschlossen.

    Ziel dieser Bauleitplanungen ist, gem. des I nvestorenausschreibungsverfahrens aus dem Jahr 2007, die Ansiedlung eines Bau- und Gartenmarktes auf dem ehemaligen ZINCOLlGelände an der Ecke Cockerillstraße / Mauerstraße sowie die ergänzende Errichtung von Handelsbetrieben und die Ausweisung eines Gewerbegebietes im östlichen Plangebiet südlich des Dienstleistungszentrums (DLZ) und des Museums Zinkhütter Hof.

    Für die vorliegenden Bauleitplanverfahren wurden zur Durchführung des Verfahrensschriltes der frühzeitigen Beteiligung, neben div. erforderlichen Fachgutachten, die Vorentwurfsunterlagen des Bebauungsplans Nr. 166 "ZINCOLl-Gelände" und der 100. Flächennutzungsplanänderung erstellt.

    Darüber hinaus sind parallel zu den betreffenden Bauleitplanverfahren die erforderlichen Rahmenbedingungen sowie Beteiligungsverfahren in Bezug auf die geplanten Einzelhandelsnutzungen zu schaffen. bzw. durchzuführen. Aus diesem Grund wird analog zum frühzeitigen Beteiligungsverfahren der Bauleitpläne der Arbeitskreis des "Städteregionalen Einzelhandelskonzeptes Aachen" (STRIKT) beteiligt, bzw. die von der Kupferstadt Stolberg im Jahr 2014 geplante Fortschreibung des Zentrenkonzeptes "Einzelhandel" für den betreffenden Bereich der Kernstadt raumlich und zeitlich vorgezogen.

    Es wird darauf hingewiesen. dass die vorliegenden Unterlagen zum Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung in einer für die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung nach den Vorgaben des BauGB hinreichenden Güte und ausreichendem Umfang vorliegen. Sie stützen sich auf notwendige Fachgutachten, die die Themen Verkehr, Einzelhandel und Immissionsschutz genauer beleuchten. Die Unterlagen müssen jedoch ggf. nach der frühzeitigen Beteiligung in Abhängigkeit von der eingehenden Stellungnahmen angepasst, bzw. ergänzt werden, um dem notwendigen Entwurfsstatus für die anschließende Offenlage sowie die Träger- und Behördenbeteiligung zu genügen.

  • Plangebiet Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ca. 4 ha große Fläche an der Mauerstraße I Cockerilistraße im Stadtteil Münsterbusch (Gemarkung Stollberg, Flur 48, Flurstücke 365, 537, 538 teilweise, 539 und 540). Die Fläche stellt sich derzeit als Industriebrache mit einzelnen Vegetations bereichen dar. Bis auf den ca. 80 m hohen Kamin ist das Grundstück frei von oberirdischen baulichen Anlagen.

    Der Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt östlich an das Gelände des Industriemuseums "linkhütter Hof", nördlich an das Gelände des Dienstleistungszentrums DLl und im weiteren Verlauf an die Cockerilistraße, westlich an die Mauerstraße und südlich an das dort anschließende Gewerbegebiet des Bebauungsplanes Nr. 27.

    Der weslliche Grundstücksbereich liegt gem. dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, innerhalb des "Allgemeinen Siedlungsbereiches" (ASB); der Grundstücksbereich östlich des Kamines befindet sich dagegen innerhalb des "Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzung" (GIB).

    Bebauungsplan Nr, 166 "ZINCOLl-Gelände"

    Dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans liegt die aktuelle Vorhabenplanung des In

    vestors zu Grunde und begründet so deren zukünftige bauplanungsrechtliche lulässigkeit.

    Dabei werden die geplanten Nutzungen in Form der festgesetzten Sonder- und Gewerbege

    biete definiert.

    Im Sondergebiet S01 wird die Umsetzung des Bau- und Gartencenters über die rechtliche Begriffsdefinition der Festsetzungen vorbereitet, während das Sondergebiet S02 durch seine Festsetzungen die Voraussetzungen zur Errichtung eines Vollsortimenters, eines Discounters und eines Drogeriemarktes schafft

    In Form der Gewerbegebietsausweisung wird eine Angebotsplanung in den Bebauungsplan integriert, die eine sinnvolle Ausnutzung dieser östlich gelegenen Flächen ermöglichen soll.

    Die überbaubaren Flächen werden in Form von Baugrenzen festgesetzt, die siCh in den Sondergebieten an der Vorhabenplanung des Investors orientieren, im Gewerbegebiet dagegen dergestalt gewählt sind, dass eine möglichst flexible Ausnutzung des Gebietes gewährleistet wird.

    Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Umweltprüfung durchgeführt, deren Ergebnis im Umweltbericht als separatem Teil der Begründung dokumentiert wird, Hier werden grundsätzliche Fragestellungen zur Umsetzbarkeit der Planung geklärt.

    Im Hinblick auf die Altlastenproblematik im Plangebiet ist zu berücksichtigen, dass u.a. eine wasserundurchlässige Schicht zur Versiegelung der Altlast erforderlich wird. Entsprechend wird das Plangebiet auch als Bereich mit Bodenverunreinigungen gekennzeichnet

    Die Erschließung wird über eine neue Ampelkreuzung an der Mauerstraße sichergestellt Zudem wird der bestehende Anschluss an den Schellerweg durch die Festsetzung als Teil des Gewerbegebietes gesichert. Über diese Fläche sowie weitere im Plan gekennzeichnete Flächen werden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte definiert, die die Erschließung von hinterliegenden Grundstücken (z.9. Dienstleistungszentrum (DLl)) und Teilen des Plangebietes sichern und deren Eintragung als Baulast in das Grundbuch vorbereiten.

    Durch ein im Vorfeld erstelltes Verkehrsgutachten und eine schalltechnische Untersuchung begründet, wurden ebenfalls Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen, die u.a. gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherstellen sollen.

  • Das ebenfalls im Vorfeld erstellte Einzelhandelsgutachten wurde hinsichtlich seiner enthaltenen Rahmenbedingungen u.a. in Form von Sortimentsdefinitionen in den beiden Sondergebieten berücksichtigt.

    100. Änderung des Flächennutzungsplans Der aktuell gültige Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1981 stellt derzeit im Geltungsbereich des O.g. Bebauungsplanes gewerbliche Flächen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, bzw. Grünflächen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB dar. Da die geplanten Sondergebietsnutzung des Bebauungspianentwurfs diesen Darstellungen widersprechen, ist es erforderlich den Flächennutzungsplan in diesem Bereich gem. § 8 Abs. 3 BauGB in einem Parallelverfahren zu ändern.

    Die Änderungen beziehen sich somit lediglich auf die Sonderbauflächen, die zur Realisierung des Bau- und Gartencenters sowie der Sondernutzungen Vollsortimenter, Discounter und Drogeriemarkt mit entsprechenden Nebennutzungen planungsrechtlich im Flächennutzungsplan darzustellen sind. Ihre Definition Im vorliegenden Vorentwurf stützt sich inhaltlich auf die Festsetzungen des Bebauungsplans. Dabei gibt der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan den Rahmen für die enger zu gestaltenden Festsetzungen des Bebauungsplans vor.

    Hinweis: Der förmliche Beschluss zur Reduzierung des Geltungsbereiches der Flächennutzungsplanänderung wird, da der Aufstellungsbeschluss über die gesamte Fläche des ZINCOLl-Geländes erfolgte, im Rahmen des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung der Planentwürfe gem. § 3 (2) BauGB (voraussichtlich Dezember 2013) nachgeholt werden. Die Beteiligungsunterlagen weisen jedoch bereits den reduzierten Geltungsbereich auf.

    Zum Flächennutzungsplan wird ebenfalls eine Umweltprüfung durchgeführt, deren Ergebnis im Umweltbericht als separatem Teil der Begründung dokumentiert wird. Hier werden grundsätzliche Fragestellungen zur Umsetzbarkeit der Planung geklärt.

    Weitere Informationen hierzu können den vorliegenden Bauleitplanentwürfen entnommen werden, die den Fraktionen frühzeitig zur Verfügung gestellt wurden

    Gutachten zum Planverfahren

    Verkehrsgutachten

    Durch das Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH, Aachen

    (BSV) wurden die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf den lokalen Verkehr unter

    sucht. Bei dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass durch das Vorhaben ein Mehrver

    kehr von rund 5.150 Fahrbewegungen Werktags Oeweils hälftig Ziel- und Quellverkehr) in

    den bestehenden Verkehr zu integrieren ist.

    Hierbei wurden zum Anschluss des Plangebietes an das bestehende Verkehrsnetz unterschiedliche Varianten untersucht. Die Vorzugsvariante des Gutachters stellt dabei den Ausbau der bestehenden T-Kreuzung Mauerstraße I Prämienstraße mit einem zusätzlichen Anschlussarm an das Plangebiet sowie neuer Ampelanlage dar.

    Unter den vom Gutachter angesetzten Rahmenbedingungen muss weiter, neben dem beschriebenen Anschluss des Plangebietes an die Mauerstraße, eine Optimierung der Ampelschaltung Mauenstraße I Cockerilistraße durchgeführt werden, damit auch hier ein besserer Verkehrsfluss erreicht werden kann.

    Im Ergebnis kommt das Gutachten dazu, dass durch die Modernisierung sogar eine deutliche Verbesserung des Verkehrsflusses, sowohl auf der Mauer- als auch auf der Cockerillstraße im Vergleich zur jetzigen Situation erreicht werden kann, obwohl zukünftig deutlich mehr Verkehr von den beiden Kreuzungen abgewickelt werden muss.

  • Durch den Gutachter wurde als Alternativmöglichkeit ebenfalls der Umbau der Kreuzung

    Cockerilistraße I Mauerstraße zu einem Kreisverkehr, bzw. als Konsequenz hieraus auch der

    Anschluss des Plangebietes mit Hilfe eines (kleineren) Kreisverkehres betrachtet. Obwohl

    der Gutachter in dieser Variante zu ähnlich guten Leistungsprognosen bzgl. der Verkehrs

    abwicklung kommt, wird dieser Planungsansatz nicht weiterverfolgt, da er zum einen für die

    Verkehrsabwicklung keine wesentliche Verbesserung darstellen würde und zum anderen für

    den Investor wirtschaftlich nicht darstellbar ist.

    Immissionsschutz - Schalltechnisches Gutachten

    In dem von der Schall- und Wärmemessstreile Aachen GmbH (SWA) erstellten schalltechni

    schen Gutachten wurde untersucht, welche Auswirkungen von der geplanten Nutzung selbst,

    bzw durch den von ihr verursachten Verkehr zu erwarten sind. Grundlage für diese Untersu

    chung waren u.a. die Untersuchungsergebnisse des o.g. Verkehrsgutachtens sowie die pla

    nungsrechtliche Zielvorstellung für den Bebauungsplan.

    Die Untersuchung ergab. dass durch die geplanten Nutzungen zwar generell Immissionskon

    flikte ausgelöst werden, diese jedoch durch zumutbare Präventions maßnahmen bewältigt

    werden können. Dazu wurden entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufge

    nommen. Dabei handelt es sich in erster linie um die Festsetzung von Emissionskontingen

    ten und Maßnahmen für technische Anlagen, die Anlieferung mit LKW und den Ausbau von

    Fahrwegen. Weitere Steuerungsmöglichkeiten bietet der Bebauungsplan lediglich über die

    Aufnahme von Hinweisen, die bei der Erteilung von Baugenehmigungen Berücksichtigung

    finden müssen. Hier wurden unter anderem die Liefer- und Betriebszeiten geregelt.

    Ein weiterer Immissionskonflikt besteht jedoch auch in der bereits heute feststellbaren ge

    ringfügigen Überschreitung der Sanierungswerte in einem Teilbereich der Cockerillstraße.

    Durch den prognostizierten Mehrverkehr, der von der Realisierung des Bebauungsplans

    ausgelöst werden kann, werden diese Werte noch stärker und zusätzlich an weiteren Ge

    bäuden überschritten, so dass hier vom Gutachter Lärmsanierungsmaßnamen z.B. in Form

    von Schallschutzfenstern vorgeschlagen werden. Da dieser Bereich jedoch außerhalb des

    Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt, können solche Maßnahmen nicht mit Hilfe von

    Festsetzungen, sondern ausschließlich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages verbind

    lich geregelt werden. Der hier erforderliche Leistungsumfang muss im weiteren Verfahren

    definiert und abgestimmt werden

    Einzelhandel - Auswirkungsanalyse

    Die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA), Köln hat für das Vorhaben

    eine Auswirkungsanalyse durchgeführt. Dabei wurde untersucht, wie sich das Vorhaben ins

    gesamt in die Einzelhandelslandschaft Stolbergs und der umgebenden Kommunen einfügt

    und ob daraus so genannte schädliche Auswirkungen zu erwarten sind. Solche Auswirkung

    lassen sich in der Regel über eine Beeinträchtigung der einzelnen Einzelhandelsbetriebe in

    den zentralen Versorgungsbereichen und damit in einer möglichen städtebaulichen Schwä

    chung derselben identifizieren.

    Die geplanten Einzelhandelsbetriebe wurden daraufhin hinsichtlich ihrer möglichen Umsätze

    untersucht. Diese prognostizierten Umsätze wurden mit den angenommenen Umsätzen be

    stehender Betriebe in eine Überlagerung gebracht. Die Untersuchung zeigt im Ergebnis auf,

    wie sich durch das geplante Vorhaben die Kaufkraftbindung Stolbergs ändern, bzw. eine

    Umsatzumverteilung von anderen Einzelhandelsbetrieben und -standorten in Bezug zum

    ZINCOLl-Gelände stattfinden wird.

    Während der geplante Standort als Gutachtersicht aufgrund der z.B. hohen Flächenverfüg

    barkeit und der guten verkehrlichen Anbindung als potentiell geeignet für die geplanten Vor

    haben angesehen wird, ergab die Untersuchung jedoch auch, dass die bestehenden Han

    deisstrukturen Stolberg sehr unterschiedlich von der Neuansiedlung betroffen sein werden.

  • Im Wesentlichen ist durch die vorliegende Planung der zentrale Versorgungsbereich "Nahversorgungszentrum Münsterbusch", bzw. der dort vorhandenen Einzelhandelsbestand, bzw. indirekt auch das "Hauptzentrum Ober- und Unterstolberg" (Innenstadt) mit seinen dort vor· handenen Einzelhandelsbetrieben betroffen.

    So werden u.a. aus Gutachtersicht in der hier anzunehmenden "worts-case-Betrachtung" allgemein übliche Umsatzverteilungswirkungen gegenüber bestehenden Angebotsstrukturen innerhalb und außerhalb des Einzugsgebietes, bzw im konkreten Fall erhebliche Umsatzverteilungseffekte gegenüber dem in räumlicher Nähe zum Planstandort befindlichen DiscountMarkt an der Prämienstraße prognostiziert. Aus Gutachtersicht kann hier nicht garantiert werden, dass dieser, durchaus als modern und leistungsfähig eingestufte Discounter bei Realisierung der vorliegenden Planung langfristig einen wirtschaftlichen Betrieb aufrecht erhalten kann.

    Obwohl mit einem möglichen Ausscheiden dieses bestehenden Discount-Marktes keine wesentlichen negativen versorgungsstrukturellen Auswirkungen für den Stadtteil Münsterbusch, bzw. ein weiter gefasstes Einzugsgebiet verbunden werden können, da gemäß dem Gutachten hier die Versorgungsfunktion durch die anderen bestehenden Anbieter im Stadtteil Münsterbusch sowie durch die geplante Ansiedlung auf dem ZINCOLl-Gelände gesichert werden, sind im unmittelbaren Standortumfeld des ausscheidenden Anbieters negative städtebauliche Wirkungen (z.B. Auswirkungen durch eine leerstehenden Einzelhandelsimmobilie) infolge eines möglichen Frequenzrückganges nicht auszuschließen

    Weitere prognostizierte kritische Umsatzverteilungen, z.B, im Bereich Spiel- und Schreibwaren werden durch Reglementierung im Bebauungsplan mit Hilfe von Festsetzungen zu Sortimentsstruktur und Verkaufsflächengrößen entschärft.

    Gegenüber sonstigen Einzelhandelslagen innerhalb des Stadtgebietes ist allgemein mit einer generellen Verschärfung des Wettbewerbsdruckes zu rechnen. Ein Umschlagen in wesentliche negative Auswirkungen infolge der geplanten Ansiedlung auf dem ZINCOLl-Gelände ist jedoch laut den Aussagen des Gutachters nicht zu erwarten.

    In den benachbarten Kommunen können ebenfalls keine wesentlichen städtebaulichen oder versorgungsstrukturellen Auswirkungen auf ihre bestehenden Einzelhandelsstrukturen abgeleitet werden. Aufgrund der Höhe der ermittelten Umsatzvertreilungswirkungen werden hier keine Beeinträchtigungen der Versorgungsfunktionen angenommen,

    Weitere Informationen hierzu können den betreffenden Gutachten entnommen werden, die den Fraktionen frühzeitig zur Verfügung gestellt wurden.

    Zentrenkonzept "Einzelhandel" der Kupferstadt Stolberg Das hier geplante Vorhaben liegt nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches und entspricht bzgl. der geplanten Nutzungen im Sondergebiet S02 (Vollsortimenter, Discounter und Drogeriemarkt) somit nicht dem aktuellen Zentrenkonzept "Einzelhandel" der Kupferstadt Stolberg aus dem Jahr 2008 und infolgedessen auch nicht den Kriterien des "Städteregionalen Einzelhandelskonzeptes Aachen" (STRIKT).

    Da geplant ist, das Zentrenkonzept "Einzelhandel" im Jahr 2014 insgesamt zu aktualisieren und fortzuschreiben, wird der durch die Planung betroffene Bereich der "Kernstadt" zeitlich vorgezogen, bzw. wird derzeit bereits ein Vorschlag zur Neuabgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches im Stadtteil Münsterbusch erarbeitet, der zu einer inhaltlichen Änderung und neuen Schwerpunktsetzung innerhalb des Zentren konzeptes "Einzelhandel" führt.

    Wichtigste Voraussetzung ist hier, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Qualifizierung des zentralen Versorgungsbereichs Münsterbusch als ein sog. "Stadtteilzentrum" gegeben sind, wovon derzeit jedoch ausgegangen werden kann.

  • Vorgesehen isl, dass die betreffenden Bereiche des Sondergebietes S02 in den zentralen Versorgungsbereich integriert werden sollen und sich die Abgrenzung so an den systemrelevanten Betrieben im Bestand und im vorliegenden Planverfahren orientieren wird. Der Bauund Gartenmarkt ist von dieser Lagepflicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches nicht betroffen.

    Städteregionales Einzelhandelskonzept (STRIKT) der Städteregion Aachen Die Voraussetzungen des Städteregionalen Einzelhandelskonzeptes Aachen (STRIKT) für die Ansiedlung des geplanten Bau- und Gartenmarkts (Sondergebiet S01) sind gegeben.

    Die Voraussetzungen des STRIKT für die Ansiedlung der für das Sondergebiet S02 vorgesehenen Nutzungen (Lebensmitlelvollsortimenter, Lebensmitleldiscounter, Drogeriemarkt) liegen allerdings nicht vor, da der Standort derzeit nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches liegt.

    Im Rahmen der Neuordnung der Einzelhandelsstruktur u.a. im Bereich Münsterbusch und aufgrund der beobachteten Entwicklungen des Handels in den vergangenen Jahren soll jedoch, wie bereits beschrieben das Zentrenkonzept "Einzelhandel" der Kupferstadt Stolberg aus dem Jahre 2008 vollständig überarbeitet und fortgeschrieben, bzw. der Teilbereich "Kernstadt" zeitlich vorgezogen bearbeitet werden, so dass die Voraussetzungen für die Ansiedlung der Lebensmittelmärkte und des Drogeriemarktes nach Abschluss der Fortschreibung gegeben sind. Der Arbeitskreis des Städteregionalen Einzelhandelskonzeptes Aachen (STRIKT) wird daher, wie die anderen zu beteiligten Träger öffentlicher Belange im Rahmen des Bauleitplanverfahrens, bzw. im Laufe der Fortschreibung des Zentrenkonzeptes "Einzelhandel" der Kupferstadt Stolberg, förmlich beteiligt werden.

    cl Rechtslage:

    Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO), Planzeichenverordnung (PlanzVO), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG), Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW).

    d) Finanzierung:

    Die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche Kosten. die durch das Vorhaben entstehen, werden vom Investor gem. der abgeschlossenen Planungsvereinbarung getragen.

    Die Übernahme von weiteren, derzeit noch nicht abzusehen Kosten werden im Rahmen des noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrages geregelt werden. Die betreffenden politischen Gremien werden hierzu gesondert informiert, bzw. es werden hierzu gesonderte Sitzungsvorlagen erarbeitet werden.

    e) Personelle Auswirkung:

    Die Betreuung des Verfahrens bindet personelle Kapazitäten des Entwicklungs- und Planungsamtes.

    LA.

    Pickhardt Leiter Fachbereich I

  • Stadt Stolberg (Rhld.) ~ öffentlich o nicht öffentlich FB2/66/Fre

    IDatum I/'5. Q8 .ZCJ3

    VORLAGE

    Für die Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr ASVUund Umwelt am 12,09,2013

    Tagesordnungspunkt Nr, 17) E , Betreff Einrichtung eines Fußgängerüberwegs und einer

    Querungshilfe in der Birkengangstraße in Stolberg-Donnerberg

    a) Beschlussvorschlag

    Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt beschließt die Entfernung der aktuell vorhandenen Querungshilfe und stattdessen die Errichtung eines Fußgängerüberwegs in Kombination mit einer einseitigen Einengung in Höhe der Kindertagesstätte "Clara Fey" sowie die Errichtung einer Querungshilfe vor Hausnummer 40 in der Birkengangstraße in Stolberg-Donnerberg.

    b) Sachverhalt

    Die Verwaltung wurde nach Antrag der CDU-Fraktion damit beauftragt, in der "Birkengangstraße" in Stolberg-Donnerberg im Bereich der Kindertagestätte "Clara Fey" (Kreuzung "Birkengangstraße" / "Am Großen Rad" I "Rhein-Nassau-Weg" bis Einmündung "Oststraße") zu prüfen, wie die Verkehrssituation vor allem für die zur Kindertagesstätte gehenden Kinder sicherer gestaltet werden könnte,

    Die "Birkengangstraße" ist als Verbindungsstraße nach Eschweiler zu charakterisieren, wobei sie insbesondere im westlichen Straßenabschnitt aufgrund der dichten Bebauung und der verschiedenartigen Nutzungen abweichende Charakteristika aufweist. Durch die hohen Verkehrsstärken, den Parkdruck, die aktuell ungünstig liegende, weil von den Fußgängern nicht angenommene Querungshilfe, und die insgesamt unübersichtliche Verkehrsführung kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen den einzelnen Verkehrsteilnehmern und zu überaus gefährlichen Situationen,

    Nach der Beschlussfassung des ASVU am 04,07,2013 wurde die nun vorgestellte Variante erarbeitet, die einen Fußgängerüberweg in Kombination mit einer einseitigen Einengung in unmittelbarer Nähe der Kindertagesstätte "Clara Fey" vorsieht. Vor Hausnummer 40 soll zudem wieder eine Querungshilfe errichtet werden,

    Die jetzige Querungshilfe im Bereich von Hausnummer 14 wird hingegen entfernt, da sie zum einen nicht ausreichend angenommen wird und zum anderen zu Beinahe

  • Unfällen führt, da sich je nach Verkehrsaufkommen die Fahrzeuge bis in den Kreuzungsbereich "Birkengangstraße" I "Am Großen Rad" I "Rhein-Nassau-Weg" stauen, insbesondere wenn es Bussen und größeren Fahrzeugen aufgrund von entgegenkommendem Verkehr nicht möglich ist, an den beidseitig parkenden Fahrzeugen im Bereich der KiTa entlang zu fahren. Zusätzlich soll das "Tempo-30"-Piktogramm in diesem Bereich erneuert werden, da es durch die Verkehrsbelastungen inzwischen sehr abgetragen wurde.

    Die Gesamtheit der Maßnahmen dient der Erhöhung der Sicherheit von Schulkindern, Besuchern der KiTa "Clara Fey" sowie von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung, um die Gefällstrecke der Birkengangstraße in diesem Bereich gefahrlos zu queren.

    cl Rechtslage

    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers gem. Straßen- und Wegegesetz NRW; Ortsdurchfahrten-Richtlinien; RASt 06; EFA 2002; R-FGÜ 2001; StVO; VwV StVO

    dl Finanzierung

    Die Maßnahme wird von der Stadt Stolberg als zuständigem Baulastträger finanziert. Die Gesamtkosten für die Erstellung der einseitigen Einengung und der Querungshilfe, für die Erneuerung des "Tempo 30"-Piktogramms, für 6,50 m Zebrastreifen (Strich I Lücke 40 cm, 3,0 m breit), für das Aufstellen der Beschilderung (6 Schilder, 4 Pfosten) und der dazugehörigen Beleuchtung sowie für die Entfernung der aktuellen Querungshilfe belaufen sich auf etwa 30.000 €. Die Finanzierung erfolgt nach PSPElement 1,54.01,01,

    e) Personelle Auswirkung

    Die Maßnahme bindet Personal des