Kursbuch stadtwerKe€¦ · Kursbuch Stadtwerke Juni 2012 Eine strategische Ausrichtung und die...

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> Lesen Sie in dieser Ausgabe Aus der Praxis > Chance für den Einstieg genutzt 3 > Stadtwerke für Korschenbroich 4 Erneuerbare Energien > Einspeisemanagement von kleinen Solaranlagen: 5 > Eigenstrom in kommunalen Verbrauchsanlagen 7 Verteilernetze > Geschlossene Verteilernetze – neue Chancen auch für Stadtwerke 9 Recht > BGH stärkt Rechte der Energieversorger bei unwirksamen Preisänderungsklauseln 10 Wasser > Benchmarking in der Wasserversorgung 11 Wärme > Zukunftsthema Durchleitungsansprüche für Wärme? 14 Rödl & Partner intern > Veranstaltungshinweise 16 > Neue Publikationen 16 KURSBUCH STADTWERKE Juni 2012 Liebe Leserin, lieber Leser, überraschend wurde nun inmitten der „Energiewende“ einer der zuständigen Bundesminister ausgetauscht, da „offensicht- lich ist, dass die Umsetzung der Energiewende noch große An- strengungen erfordert“. Die größten Anstrengungen werden bisher allerdings im We- sentlichen von den Energieversorgungsunternehmen in Form immer höherer Anforderungen und Belastungen verlangt, ohne dass ein klare politische Linie zur Umsetzung der großen Ziele erkennbar scheint. Ausbau der Stromnetze, Steigerung dezen- traler Energieerzeugung und die Förderung Erneuerbarer Ener- gien sind nur einige der Schlagworte, mit denen der Inhalt der Energiewende beschrieben wird. Dass all diese Ziele mit erheb- lichem Aufwand verbunden sind, der nur durch ein enges Zu- sammenwirken von Politik, Gesellschaft und Energiewirtschaft bewältigt werden kann, bleibt gerne unerwähnt. Um die Ener- giewende nicht zu gefährden, sind daher nicht nur die Energie- wirtschaft, sondern ALLE aufgefordert, einen Beitrag zu leisten. Rödl & Partner als Partner der Energiewirtschaft unterstützt Sie gerne dabei, zum Gelingen der Energiewende beizutragen. Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre! Ihr Martin Wambach Anton Berger Geschäftsführender Partner Partner

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> Lesen Sie in dieser AusgabeAus der Praxis

> Chance für den Einstieg genutzt 3

> Stadtwerke für Korschenbroich 4

Erneuerbare Energien

> Einspeisemanagement von kleinen Solaranlagen: 5

> Eigenstrom in kommunalen

Verbrauchsanlagen 7

Verteilernetze

> Geschlossene Verteilernetze – neue Chancen

auch für Stadtwerke 9

Recht

> BGH stärkt Rechte der Energieversorger

bei unwirksamen Preisänderungsklauseln 10

Wasser

> Benchmarking in der Wasserversorgung 11

Wärme

> Zukunftsthema Durchleitungsansprüche

für Wärme? 14

Rödl & Partner intern

> Veranstaltungshinweise 16

> Neue Publikationen 16

Kursbuch stadtwerKeJuni 2012

Liebe Leserin, lieber Leser,

überraschend wurde nun inmitten der „Energiewende“ einer der zuständigen Bundesminister ausgetauscht, da „offensicht-lich ist, dass die Umsetzung der Energiewende noch große An-strengungen erfordert“.

Die größten Anstrengungen werden bisher allerdings im We-sentlichen von den Energieversorgungsunternehmen in Form immer höherer Anforderungen und Belastungen verlangt, ohne dass ein klare politische Linie zur Umsetzung der großen Ziele erkennbar scheint. Ausbau der Stromnetze, Steigerung dezen-traler Energieerzeugung und die Förderung Erneuerbarer Ener-gien sind nur einige der Schlagworte, mit denen der Inhalt der Energiewende beschrieben wird. Dass all diese Ziele mit erheb-lichem Aufwand verbunden sind, der nur durch ein enges Zu-sammenwirken von Politik, Gesellschaft und Energiewirtschaft bewältigt werden kann, bleibt gerne unerwähnt. Um die Ener-giewende nicht zu gefährden, sind daher nicht nur die Energie-wirtschaft, sondern ALLE aufgefordert, einen Beitrag zu leisten.

Rödl & Partner als Partner der Energiewirtschaft unterstützt Sie gerne dabei, zum Gelingen der Energiewende beizutragen.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre!

Ihr

Martin Wambach Anton BergerGeschäftsführender Partner Partner

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Kursbuch StadtwerkeJuni 2012

2. Branchentreffen Erneuerbare EnergienNationale und internationale Entwicklungen – Impulse, Fakten, Diskussion

26. September 2012 in Nürnberg

Unser 2. Branchentreffen „Erfolgsfaktor Erneuerbare Energien 2012“ findet aufgrund der erfolgreichen Auftaktveranstaltung im letz-

ten Jahr zum zweiten Mal statt. Erneut werden die Vorträge in sechs parallelen Foren angeboten, welche neben einer ausgeprägten

Länderfokussierung eine fach- und branchenspezifische Ausrichtung vorweisen. Ein Highlight der Veranstaltung wird eine Fallstudie zum Thema Grid Parity sein. Das Thema wird sowohl aus fachspezifischer als auch aus internationaler Sicht am Beispiel Spaniens und

Italiens ausführlich dargestellt. Als Gastredner wird der energiepolitische Sprecher von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Bundestag Hans-Josef Fell referieren, welcher als einer der Gründungväter des deutschen EEG zu bezeichnen ist.

Auch in diesem Jahr möchten wir mit unserer Veranstaltung über die Umsetzung von Erneuerbare-Energien-Projekten unter rechtlichen,

wirtschaftlichen und steuerlichen Aspekten auf nationaler und internationaler Ebene informieren, sowie konkrete Erfahrungen aus der

Praxis mit Ihnen diskutieren. In unserer gleichzeitig stattfindenden Ländermesse haben Sie wieder die Gelegenheit, sich mit den Kollegen

aus den jeweiligen Niederlassungen auszutauschen.

Wir laden Sie herzlich ein, in unserem Nürnberger Stammhaus am 26. September ab 9:00 Uhr

unser Gast zu sein.

Rödl & Partner | Äußere Sulzbacher Str. 100 | 90491 Nürnberg

Das Vortragsprogramm sowie alle relevanten Informationen finden Sie unter www.roedl.de/veranstaltungen

Ihre Ansprechpartnerin:Peggy KretschmerTel.: +49 (9 11) 91 93 – 35 02 E.Mail: [email protected]

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Aus der Praxis

> Chance für den Einstieg genutztGemeindewerke Brüggen: Der Wasserversorger ist erfolgreich in den Stromvertrieb eingestiegen

Von Dr.-Ing. Matthias Koch und Christoph Spier, Rödl & Partner, Nico Lottmann, Gemeindewerke Brüggen GmbH

Durch die Atomkatastrophe von Fukushima und die Energiewende haben sich die Energiemärkte grundlegend gewandelt. DieNachfrage nach Ökostrom hat zugenommen und kommunale Versorger werden als glaubwürdige Vertreter einer nachhaltigenEnergiewirtschaft gesehen. Dies bietet die Chance, den Einstieg in den Stromvertrieb zu wagen und im Wettbewerb mit nach-haltigen Stromprodukten Kunden zu gewinnen. Die Gemeindewerke Brüggen als bisher allein in der Wasserversorgung tätiges Unternehmen haben diesen Schritt gewagt und sind mit einem Wasserkraftprodukt an die Bürger herangetreten.

Stärkung bei kalkulierbarem Risiko

Bei der Suche nach neuen Geschäftsfeldern hat sich der Strom-vertrieb herauskristallisiert, bei dem mit begrenzten Mitteln und kalkulierbaren Risiken der gesamte Geschäftsbetrieb des Unter-nehmens nachhaltig gestärkt werden kann und Kunden stärker ans Unternehmen gebunden werden können. Die Wirtschaft-lichkeitsanalyse ergab, dass nach wenigen Jahren ein positiver Ergebnisbeitrag zu erwarten ist. Wesentliche Entscheidungen waren die Eingrenzung des Zielgebiets (Gemeinde Brüggen), die Fokussierung auf bestimmte Kundengruppen (Haushalts- undGewerbekunden) sowie der Vertrieb über Produkteigenschaf-ten (reiner Ökostromvertrieb). Die Gemeindewerke als Wasser-versorger wiesen durch die bestehende enge Kundenbeziehung und den guten Ruf in der Gemeinde wichtige Wettbewerbsvor-teile auf.

Die wesentliche Eintrittsbarriere für neue Vertriebe ist die Be-herrschung der Anforderungen für Geschäftsprozesse und Da-tenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden und Elektrizität (GPKE). Zuerst musste geprüft werden, ob die be-stehenden Systeme den Anforderungen gerecht werden und eine einwandfreie Marktkommunikation gewährleistet ist. Am Markt gibt es zahlreiche Dienstleister, die die Marktkommunika-tion und die Abrechnungsprozesse über ihre Systeme abwickeln und Alternativen zu einer Inhouse-Lösung bieten. Das Preissys-tem einiger Dienstleister sieht hohe Kosten für die Implementie-rung der Systeme vor, die für Neueinsteiger mit überschaubarenMarktpotenzialen oft eine nicht überwindbare Hürde sind. Es existieren jedoch Anbieter, die eine Vergütung der Leistungen in Abhängigkeit von der Kundenanzahl vorsehen und somit den Fixkostenblock reduzieren. Je nach bisher verwendetem System und Qualifikation der Mitarbeiter sind die Vergabe einzelner

Prozesse Inhalt Organisationseinheit

Beschaffungsprozesse/Energie-datenmanagement

> Strukturierte Energiebeschaffung > Fahrplanerstellung > Bilanzierung von Vertriebsmengen (MaBiS)

Dienstleister

GPKE > Marktkommunikation > Kundenwechselprozesse (GPKE)

Gemeindewerke Brüggen GmbH

Kundendatenmanagement > Neukunden anlegen > Pflege Kundendaten: Umzüge etc.

Gemeindewerke Brüggen GmbH

Ablesungsprozesse > Daten ablesen > Datenzuordnung > Datenvergleich mit Netzbetreiber > Abrechnung

Messstellenbetreiber

Abrechnungsprozesse > Datenabgleich > Rechnungsstellung > Rechnungsversand > Mahnwesen

Gemeindewerke Brüggen GmbH

Marketing > Konzept für Marketing > Kampagne entwickeln und umsetzen

Gemeindewerke Brüggen GmbH / Marketingagentur

Controllingprozesse > Vertiebscontrolling aufbauen > Stärken und Schwächen im Vertrieb erkennen > Märkte einschätzen > Kunden analysieren > Wettbewerber beurteilen > Marktpositionierung

Gemeindewerke Brüggen GmbH

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Kursbuch StadtwerkeJuni 2012

Eine strategische Ausrichtung und die betriebswirtschaftliche Planung für den Aufbau eines Stromproduktes sind unerlässlich,jedoch ist der Erfolg einzig und allein von einem allumfassen-den Marketingkonzept und einem erfolgreichen Marktauftritt der Gemeindewerke abhängig. Für die Neukundenakquise ist eine Marketingkampagne umzusetzen, welche auf das neue Produkt und die Gemeindewerke zugeschnitten ist.

Die Gemeindewerke Brüggen streben an, noch weitere Tätig-keitsbereiche zu ihrem Produktportfolio hinzuzufügen. Ziel ist, das Unternehmen weiterzuentwickeln, zusätzliche Gewinne zu erwirtschaften und sich auch als serviceorientierter Energie-dienstleister am Markt zu etablieren. Die ersten Kundenzahlen zeigen, dass das Konzept aufgeht.

Dieser Artikel ist in der Juni Ausgabe der ZfK erschienen.

Kontakt für weitere Informationen:

Prozesse zu Beginn und ein schrittweiser Aufbau der Leistun-gen im Unternehmen denkbar. Nach Gesprächen mit dem Soft-wareentwickler des hauseigenen Abrechnungssystems wurde in Brüggen die Entscheidung getroffen, keinen Dienstleister hinzuzuziehen, sondern die wesentlichen Prozesse durch Mit-arbeiter der Gemeindewerke zu implementieren. Ausschlagge-bend waren die Steigerung der Wertschöpfung vor Ort sowie der direkte Bezug zu den Kunden. Die Vertriebskunden sollten nicht mit einem Call-Center verbunden werden, sondern An-sprechpartner vor Ort haben.

Als Vertriebsprodukt haben die Gemeindewerke ein reines Wasserkraftprodukt gewählt, um sich als nachhaltiger, qualita-tiv hochwertiger Anbieter zu positionieren und den Bezug zur bisherigen Tätigkeit zu wahren. Um einen wettbewerbsfähigen Preis zu erzielen, wurde eine Marktanalyse der wesentlichen Konkurrenzprodukte erstellt. Bei den Konkurrenten handelt es sich um Anbieter, die eine vergleichbare regionale Verbun-denheit aufweisen und ebenfalls Ökostromprodukte anbieten. Somit sind die Hauptkonkurrenten der bisherige Grundversor-ger sowie andere in der Region tätige Unternehmen. Dement-sprechend wurde ein Preis ermittelt, der etwas unter dem der Hauptkonkurrenten liegt, aber immer noch mit einer mode-raten Kundenentwicklung in wenigen Jahren ein positives Er-gebnis erwarten lässt. Mit Unterstützung eines benachbarten Stadtwerks konnten wesentliche Kostenbestandteile vertraglich fixiert und damit Unsicherheiten im Bereich der Preis- und Men-genrisiken minimiert werden.

> Stadtwerke für KorschenbroichErgebnisse des EU-weiten Verhandlungsverfahrens zur Gründung von Stadtwerken in der Stadt Korschenbroich

Von Henning Fischer

Seit dem 27. März 2012 ist es amtlich: Die Stadt Korschenbroich (33.000 Einwohner) steigt mit eigenen Stadtwerken in Koope-ration mit der NEW AG, Mönchengladbach, in die örtliche Energieversorgung ein.

Im Rahmen der EU-weiten Ausschreibung hatte sich die NEW AG gegen sieben andere Bewerber durchgesetzt und das für die Stadt wirtschaftlichste Angebot vorgelegt. Da die bisherigen Stromkonzessionsverträge am 31. Dezember enden, lag es für die Stadt nahe, über eine eigene Stadtwerke-Gründung nach-zudenken.

Die Umsetzung soll nun zum 1. Januar 2013 erfolgen. In einem ersten Schritt werden die Stromnetze der NEW AG und der RWE Deutschland AG von der NEW AG in die neu zu gründende Stadtwerke Gesellschaft eingebracht. Die Stadt Korschenbroich hat die Option, sich bis zu 50,1 Prozent an den Stadtwerken zu beteiligen. Durch die Optionslösung können Risiken der Stadt in Zusammenhang mit der Netzübernahme minimiert als auch

künftige Handlungsspielräume erhalten werden. Die kaufmän-nische und technische Netzbetriebsführung wird für die Anlauf-zeit vollständig durch die NEW AG gewährleistet. Perspektivisch kommt der Aufbau eigenen Personals mit entsprechenden Ar-beitsplätzen und Wertschöpfung vor Ort in Betracht. Außerdem wird auch die Aufnahme weiterer Aktivitäten geprüft, wie z. B. der Aufbau eines Energievertriebs.

Aus dem Engagement verspricht sich die Stadt Korschenbroich unter anderem auch finanzielle Vorteile: Neben einer angemes-senen Rendite aus dem Energieversorgungsgeschäft, die NEW AG der Stadt zugesichert hat, lassen sich voraussichtlich zusätz-lich steuerliche Vorteile aus der Begründung eines steuerlichen Querverbundes zwischen dem städtischen Bad und der Energie-versorgungssparte erzielen.

Dr.-Ing. Matthias Koch MBA

Tel.: +49 (2 21) 94 99 09-216E-Mail: [email protected]

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Rödl & Partner hat die Stadt Korschenbroich in dem Verfahren rechtlich und wirtschaftlich mit einem interdisziplinären Team aus Rechtsanwälten, Kaufleuten und Steuerberatern umfas-send beraten und unterstützt:

> Wirtschaftlichkeitsanalyse

> Strategische Beratung zu Zielmodellen

> Vorbereitung des EU-weiten Verhandlungsverfahrens

> Erstellung der Vertragswerke

> Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen mit den Bietern

> Bewertung der Angebote

> Begleitung des politischen Entscheidungsprozesses

Kontakt für weitere Informationen:

Erneuerbare Energien

> Einspeisemanagement von kleinen Solaranlagen: dringender Regelungs-bedarf für kleine und mittlere NetzbetreiberZum Anwendungshinweis von BMU und BMWi zu § 6 Abs. 2 EEG 2012

Von Peter Schreier

Seit der zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen EEG-Novelle (EEG 2012) werden auch Kleinanlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in das Einspeisemanagement einbezogen. Betriebliche Einrichtungen zur Abregelung sind gleichzeitig nicht mehr zulässig. Da viele Netzbetreiber aber noch nicht über die für eine technische Abregelung notwendige Infrastruktur verfügen, ergeben sich bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 EEG 2012 rechtliche Unsicherheiten. Diese können Anlagenbetreiber und Netzbetreiber durch eine vertragliche Regelung beseitigen.

In den letzten Jahren hat der Zubau von Kleinanlagen zur Erzeu-gung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (bis zu 100 kW installierte Leistung) zu einer wesentlichen Vergrößerung der Stromerzeugungskapazität aus Erneuerbaren Energien geführt. Die in diesen Anlagen erzeugten Strommengen sind daher in-zwischen zu einem wesentlichen Faktor für die Netzstabilität geworden. Insbesondere zu den Spitzenerzeugungszeiten in den Sommermonaten besteht die Gefahr, dass die eingespeis-ten Strommengen dieser Kleinanlagen zusammen mit den netz-technisch erforderlichen Mindeststrommengen aus konventio-nellen Kraftwerken die Netzstabilität gefährden.

Einspeisemanagement von kleinen Solaranlagen

Nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage hatten die Netzbetreiber keine Möglichkeit, zur Abwendung einer derartigen Netzüberlastung mit einer Abregelung der kleinen Solaranlagen zu reagieren, da diese nicht in das Ein-speisemanagement einbezogen waren. Dies hat der Gesetzge-ber im Rahmen der EEG-Novelle 2012 geändert. Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlung mit einer installierten Leistung von 30 bis 100 kW sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012 verpflichtet, ihre Anlage mit technischen

Einrichtungen auszustatten, die es dem Netzbetreiber ermögli-chen, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren zu können. Betreiber von Anlagen mit einer Leistung bis zu 30 kW haben alternativ die Möglichkeit, die maximale Wirkleistungseinspeisung der Anlage auf 70 Prozent der instal-lierten Leistung zu begrenzen.

Diese neue Rechtslage verursacht in vielen Netzgebieten prak-tische Durchführungsprobleme: Zur Umsetzung der vom Ge-setzgeber gestellten technischen Vorgaben sind die Betreiber von kleinen Solaranlagen jedenfalls teilweise auf Informationen über das Einspeisemanagementsystem des jeweiligen Netzbe-treibers angewiesen. Insbesondere muss der Netzbetreiber ein Abregelungssignal vorgeben, das der Anlagenbetreiber emp-fangen kann. Hierzu sind allerdings einige Netzbetreiber noch nicht in der Lage, da ein Einspeisemanagement bisher vielfach nicht oder allenfalls für Anlagen mit einer installierten Leis-tung von über 100 kW mit betrieblichen Einrichtungen (z. B. Telefonanruf) praktiziert wurde. Die Einbindung einer Vielzahl von Kleinanlagen mit technischen Abregeleinrichtungen in ein Einspeisemanagementsystem erfordert aber die Errichtung ent-sprechender IKT-Anlagen beim Netzbetreiber. Teilweise konnte die Errichtung vor Inkrafttreten des EEG 2012 von den Netz-

Henning FischerRechtsanwaltTel.: +49 (2 21) 94 99 09-302E-Mail: [email protected]

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Kursbuch StadtwerkeJuni 2012

betreibern noch nicht abgeschlossen werden, teilweise ist die Einrichtung aus Sicht kleinerer Netzbetreiber aber auch (noch) überhaupt nicht erforderlich und belastet diese und die Netzent-gelte deshalb mit unverhältnismäßigen Kosten. Dem EEG fehlt eine dem § 6 EEG 2012 entsprechende Verpflichtungsnorm für Netzbetreiber. Insofern sind diese unseres Erachtens ohnehin nicht zur Einrichtung eines Einspeisemanagements nach § 11 EEG 2012 verpflichtet.

Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers

Hieraus ergibt sich zunächst die folgende rechtliche Problem-konstellation: Für den Anlagenbetreiber, der aufgrund der feh-lenden technischen Informationen des Netzbetreibers seiner sich aus § 6 Abs. 2 EEG 2012 ergebenden Pflicht nicht vollstän-dig nachkommen kann, besteht gemäß §§ 6 Abs. 6 Satz 1, § 17 Abs. 1 EEG 2012 kein Vergütungsanspruch für den einge-speisten Strom. Dabei ist es nach gängiger Auslegung von § 17 Abs. 1 EEG 2012 grundsätzlich unerheblich, dass der Anlagen-betreiber den Verstoß gegebenenfalls nicht zu vertreten hat.

Anwendungshinweis zu § 6 Abs. 2 EEG 2012

Diese Situation ist für die Anlagenbetreiber offenkundig unbe-friedigend. Eine Lösung soll die als „Anwendungshinweis“ be-zeichnete gemeinsame Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zur Anwendung von § 6 Abs. 2 EEG 2012 aufzeigen. Im Rahmen ihrer Auslegung kommen diese zu folgenden Ergebnissen:

> Kleinanlagen erfüllen § 6 EEG 2012, wenn bewährte, weitgehend standardisierte verfügbare Technik eingesetzt wird (beispielsweise Rundsteuertechnik), die mindestens die Befehle Einspeiseleistung 100 Prozent und null Pro-zent umsetzen kann. Ein stufenloses Regeln sei derzeit für Kleinanlagen nicht erforderlich. Darüber hinaus muss ein abregelungsfähiger Wechselrichter eingesetzt werden.

> Der Anlagenbetreiber ist dazu verpflichtet, sich beim Netz-betreiber zu erkundigen, in welcher Form dieser das Signal zur Abregelung versenden wird. Die Mitteilung des für die

Abregelung erforderlichen Signals fällt aber in die Risiko-sphäre des Netzbetreibers. Solange dieser entsprechende Informationen nicht mitteilen könne, könne die darauf beruhende Nichterfüllung des § 6 EEG 2012 dem Ver-gütungsanspruch des Anlagenbetreibers nicht entgegen-gehalten werden. Dies widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Sobald aber der Netzbetrei-ber dem Anlagenbetreiber die erforderlichen technischen Informationen mitteilt, sei der Anlagenbetreiber zu einer unverzüglichen Nachrüstung verpflichtet. Unverzüglich sei die Nachrüstung jedenfalls dann, wenn sie innerhalb von drei Monaten erfolge.

Erstattungsanspruch des Netzbetreibers

Aus der vorgenannten Auslegung ergibt sich ein Folgeproblem im Verhältnis des Netzbetreibers zum Übertragungsnetzbetrei-ber. Grundsätzlich ist letzterer gemäß § 35 Abs. 1 EEG 2012 zur Erstattung der vom Netzbetreiber nach § 16 EEG 2012 an die Anlagenbetreiber gezahlten Einspeisevergütungen verpflich-tet. Fraglich ist, ob der Erstattungsanspruch entfällt, wenn der Vergütungsanspruch eigentlich nach § 17 EEG 2012 entfallen wäre, aber vom Netzbetreiber aus Treu und Glauben trotzdem ausgezahlt werden musste.

Nach der vom BMU und BMWi vertretenen Rechtsauffassung besteht auch in dieser Konstellation grundsätzlich ein Erstat-tungsanspruch. Er gelte aber nur, wenn der Netzbetreiber die fehlende Installation der technischen Einrichtung nicht zu ver-treten habe. Bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass die Einspeisemanagementsysteme der Netzbetreiber für eine Einbindung von Kleinanlagen nicht ausgelegt waren und daher vielfach noch keine technische Erfahrung bestehe. Jedenfalls müsse es den Netzbetreibern aber in der Regel bis Ende 2012 möglich sein, entsprechende Systeme so weit zu entwickeln, dass sie den Anlagenbetreibern die benötigten technischen Da-ten mitteilen können. Damit sei von einer Vertretungspflicht in der Regel dann nicht auszugehen, wenn der Netzbetreiber bis Ende 2012 entsprechende Vorgaben entwickelt und den Anla-genbetreibern mitteilt. Dabei verkennen die Ministerien, dass für Netzbetreiber eine Pflicht zur Errichtung und Durchführung des Einspeisemanagements nach § 11 EEG 2012 zweifelhaft ist.

Vertragliche Umsetzung des Anwendungshinweises

BMU und BMWi gehen davon aus, dass die vorgenannten Auslegungen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Anla-gen- und Netzbetreiber zugeführt werden können. Ein entspre-chender Vertrag verstieße nicht gegen § 4 Abs. 2 EEG 2012, da nicht zum Nachteil eines Beteiligten abgewichen werde, sondern im Gegenteil durch die Konkretisierung Rechtssicher-heit geschaffen werde. Dabei übersehen die Ministerien, dass mangels Rechtsverbindlichkeit für Übertragungsnetzbetreiber,

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wendung des § 6 Abs. 2 EEG 2012 sollten deshalb durch eine vertragliche Absicherung in den Technischen Anschlussbedin-gungen (TAB) und Nachträgen oder Ergänzungen zu den Ein-speiseverträgen beseitigt werden.

Rödl & Partner hat bereits für einen anerkannten Netzbetrei-berverband entsprechende Muster-TAB und -Nachtragsverein-barungen entwickelt. Gerne unterstützen wir auch Sie bei der Umsetzung Ihres Einspeisemanagements!

Kontakt für weitere Informationen:

Stromvertriebe und Letztverbraucher noch bis zum Ablauf der Verjährungsfristen, d. h. in der Regel bis zum Ablauf einer Frist von drei Jahren, im ungünstigsten Fall sogar bis zum Ablauf einer Frist von zehn Jahren, Rückforderungsansprüche aus Letztverbraucherklagen drohen können. Verteilnetzbetreiber sollten deshalb bei einer einseitigen Verpflichtung gegenüber Anlagenbetreibern oder einer vorbehaltlosen Auszahlung von EEG-Vergütungen vorsichtig sein.

Fazit

Der Anwendungshinweis vom BMU und BMWi enthält einige brauchbare Hinweise zu einer sinnvollen Auslegung des § 6 Abs. 2 EEG 2012, kann die sich aus den Unzulänglichkeiten der EEG-Novelle 2012 ergebenden Probleme mangels rechtlicher Verbindlichkeit aber letztlich nicht kompensieren. Die Minis-terien haben überdies die Problematik der fehlenden Erforder-lichkeit eines Einspeisemanagements und der damit verbunde-nen unverhältnismäßigen Belastung für kleinere Netzbetreiber übersehen und keine Lösung für Klagen durch Letztverbraucher und deren Verbände gefunden. Die Unsicherheiten bei der An-

> Eigenstrom in kommunalen VerbrauchsanlagenEEG-Eigenstromprivileg

Von Benjamin Hufnagel und Peter Schreier

Die hohe und künftig voraussichtlich noch steigende EEG-Umlage macht sich zunehmend auf den kommunalen Stromrechnungen bemerkbar. Das EEG privilegiert jedoch bestimmte eigenerzeugte Strommengen und befreit diese von der Umlagepflicht. Durch Vertragsgestaltungen, Contractingmodelle, Nutzungsüberlassungen oder einfach nur die richtige Steuerung von Erzeugung und Verbrauch lassen sich die hierfür nötigen Voraussetzungen erfüllen und das entsprechende Optimierungspotenzial heben.

Die EEG-Umlage belastet zunehmend die kommunalen Kas-sen. Für das Jahr 2012 ist von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) die EEG-Umlage auf 3,59 ct/kWh festgesetzt worden. Eine Erhöhung in den kommenden Jahren gilt aufgrund des steigenden Zubaus von regenerativen Erzeugungskapazitäten sowie der im aktuellen EEG verankerten Privilegierung für strom- intensive Unternehmen als sehr wahrscheinlich. Schätzungen der ÜNB gehen von 4,74 ct/kWh bereits für das Jahr 2013 aus.Die folgenden Anwendungsbeispiele sollen die Relevanz dieser Größenordnung verdeutlichen.

Einrichtung Jahresver-brauch

EEG-Umlage 2012

EEG-Umlage 2013 (Prog-

nose)

Freibad (4 Becken) 420.000 kWh 15.078 EUR/a 19.908 EUR/a

Straßenbeleuch-tung (10.500 Leuchtpunkte)

4.580.000 kWh 164.422 EUR/a 217.092 EUR/a

Wasserversorgung (11.700 Einwoh-ner)

705.160 kWh 25.315 EUR/a 33.425 EUR/a

Kläranlage (4.300 Haushalte)

550.000 kWh 19.745 EUR/a 26.070 EUR/a

Jedoch bestehen bereits seit der ersten EEG-Fassung aus dem Jahr 2000 Möglichkeiten, eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für bestimmte Strommengen zu er-langen. Neben der Entlastungsregelung für stromintensive Un-ternehmen ist insbesondere das sogenannte „Eigenstrompri-vileg“ zu nennen, welches zum Tragen kommen kann, wenn sowohl Stromerzeugung als auch -verbrauch derselben Rechts-person zuzuordnen sind. Dieses „Eigenstromprivileg“ wurde in den EEG-Novellen der Jahre 2004, 2009 und nun auch 2012 mit Änderungen fortgeführt. Die für eine Inanspruchnah-me zu erfüllenden Anforderungen ergeben sich nunmehr aus § 37 Abs. 2; Abs. 3 EEG 2012: Falls der Strom durch ein Netz der öffentlichen Versorgung durchgeleitet wird, muss der Letzt-verbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger be-treiben und den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbrauchen. Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass genau der Strom, der erzeugt worden ist, auch verbraucht werden muss. Bedingt durch die physikalischen Eigenschaften von Strom ist daher die Zeitgleich-heit von Erzeugung und Verbrauch oder eine entsprechende Zwischenspeicherung erforderlich.

Peter SchreierRechtsanwaltTel.: +49 (9 11) 91 93-35 71E-Mail: [email protected]

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Kursbuch StadtwerkeJuni 2012

Die folgende Grafik soll den Zusammenhang verdeutlichen: entsprechenden Eigentumsverhältnissen ist möglich. Dies sei an dieser Stelle jedoch nur unter der Maßgabe empfohlen, dass sich die Investition bereits ohne die EEG-Eigenstromprivilegie-rung lohnt, da durch Gesetzesänderungen ein Wegfall der Pri-vilegierung möglich ist.

Weitere Möglichkeiten sind Contracting-Modelle oder Nut-zungsüberlassungen für die betreffenden Anlagen.

Fazit

In vielen Kommunen und Stadtwerken werden die Vorausset-zungen für die EEG-Eigenstromprivilegierung bereits erfüllt und doch werden die Einsparpotenziale nicht genutzt. In eben so vielen Kommunen und Stadtwerken gibt es Möglichkeiten, durch die oben genannten Modelle oder durch Änderungen der Eigentümersituation der betreffenden Anlagen bestimmte Strommengen von der EEG-Umlage zu befreien. Eine Prüfung solcher Modelle kann sich bereits bei geringeren Strommengen, insbesondere im Hinblick auf eine steigende EEG-Umlage, loh-nen.

Des Weiteren rückt im Hinblick auf die derzeit im Bundestag dis-kutierte Novelle des EEGs in Bezug auf Photovoltaikanlagen der Eigenverbrauch von Strom aus Dachanlagen ebenfalls zuneh-mend in den Fokus. Auch dies stellt zukünftig eine Möglichkeit dar, einen Teil des Stromes direkt dezentral zu produzieren und ohne eine Belastung durch die EEG-Umlage zu verbrauchen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung der Voraussetzungen, bei der Umsetzung entsprechender Modelle, bei der Vertrags-erstellung oder der Pauschalenberechnung.

Kontakt für weitere Informationen:

Kommune A Kommune B Kommune B mit Kläranlage

Verbrauchseinrichtung(en) Straßenbeleuch-tung

Wasserversor-gung

Wasserversorgung und Kläranlage

Jahresverbrauch 4.580.000 kWh 705.160 kWh 1.255.160 kWh

Jahreserzeugung in eigenen Anla-gen (BHKW o. Ä.)

4.225.000 kWh 955.000 kWh 955.000 kWh

Maximal privilegierte Menge 4.225.000 kWh 705.160 kWh 955.000 kWh

Erzeugung und Verbrauch im räumlichen Zusammenhang

80 % 60 % 80 %

Davon zeitliche Übereinstimmung von Erzeugung und Verbrauch

50 % 90 % 80 %

Privilegierte Strommengen (zeitliche Übereinst. und räuml. Zusammenhang)

1.690.000 kWh 380.786 kWh 611.200 kWh

Einsparpotenzial pro Jahr (hier 2012)

60.671 EUR/a 13.670 EUR/a 21.942 EUR/a

BHKW

privilegierte Strommengen

NetzP

t

Verbraucherräumlicher Zusammenhang

rechtliche Personenidentität

Soweit die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind, unterliegen die entsprechenden Strommengen nicht dem EEG-Umlagesys-tem. Bezogen auf die oben genannten Beispielverbräuche kön-nen sich somit bemerkenswerte Einsparpotenziale realisieren lassen. Die tatsächliche Höhe der Einsparpotenziale ist jedoch erst nach eingehender Prüfung abzuschätzen.

Die folgenden Anwendungsbeispiele sollen das sich ergeben-de Einsparpotenzial für zwei Beispielkommunen aufzeigen. Die tatsächlichen Verbrauchs- und Erzeugungsmengen und beson-ders die Strommengen, welche die nötigen Voraussetzungen des Eigenstromprivilegs erfüllen, fallen situationsbedingt in sehr unterschiedlicher Höhe aus. Belastbare Größenordnungen kön-nen erst nach einer tiefergehenden Prüfung benannt werden. Gleichzeitig sind die kommunalen Erzeugungskapazitäten bzw. die stadtwerkseigenen Bedarfsmengen meist eher gering.

Durch die Berücksichtigung der Anforderungen des Eigenstrom-privilegs bieten sich für viele Kommunen attraktive Optimie-rungsmöglichkeiten. Ansatzpunkte können die Übertragung und Zusammenlegung des Eigentums von Verbrauchseinrich-tungen oder Erzeugungsanlagen zu einer juristischen Person sein. Auch eine Neuinvestition in Erzeugungskapazitäten unter

Benjamin HufnagelWirtschaftsingenieurTel.: +49 (9 11) 91 93-35 70E-Mail: [email protected]

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Verteilernetze

> Geschlossene Verteilernetze – neue Chancen auch für Stadtwerke

Von Jürgen Dobler und Dr. Thomas Wolf

> Geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen für Objektnetze

> Wirtschaftlichkeitsrechnung für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz bzw. Kundenanlage notwendig

> Neues Geschäftsfeld für Stadtwerke?

Im Wege der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wurde unter anderem § 110 EnWG, der vormals die gesetzlichen Anforderungen für sogenannte Objektnetze (z. B. Flughäfen, Messen, Einkaufszentren) regelte, einer deutlichen Änderung unterworfen.

Unter dem Begriff Objektnetz wurden bisher Netze verstanden, die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet be-finden und nicht der allgemeinen Versorgung dienen. Zudem musste durch den Betreiber sichergestellt sein, dass er die per-sonelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit be-sitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG auf Dauer gewährleisten zu können.

Gemäß § 110 EnWG a. F. waren Betreiber solcher Objektnet-ze gegenüber Betreibern sonstiger Netze insofern bevorteilt, als sie von der Genehmigungspflicht für den Netzbetrieb, den Entflechtungsvorgaben, den Regulierungspflichten und damit insbesondere der Pflicht zum Netzzugang sowie der Grundver-sorgungspflicht befreit waren.

Aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Oberlandge-richt Dresden, das ein Drittlieferant angestrengt hatte, wurde dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Entschei-dung vorgelegt, ob § 110 EnGW a. F. europarechtskonform sei, da dieser den Zugang zu Objektnetzen verhindere. Der EuGH stellte daraufhin im Jahr 2008 fest, dass die Freistellung der Be-treiber von Objektnetzen von den Vorschriften über den Netz-zugang, wonach ein Netzbetreiber jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren hat, europarechtswidrig sei.

Vor dem Hintergrund der nunmehr bestehenden unklaren Rechtslage wurde § 110 EnWG durch den Gesetzgeber einer Neuregelung zugeführt. Im § 110 EnWG n. F. ist nun von so-genannten geschlossenen Verteilernetzen die Rede. Davon ab-zugrenzen sind sowohl Kundenanlagen, Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung als auch Direktleitungen und Speicheranlagen.

Eine Einstufung als geschlossenes Verteilernetz setzt voraus, dass dieses Netz Energie zum Zwecke der Ermöglichung der

Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Indu-strie- oder Gewerbegebiet verteilt oder in einem Gebiet verteilt, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden. Die Netzanlage muss dabei auf einem als Einheit erscheinenden, räumlich in sich geschlossenen Gelände gelegen sein. Eine rein physikali-sche Verbindung des Netzes genügt nicht. Weiterhin müssen die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstech-nischen Gründen verknüpft sein oder mit dem Netz in erster Li-nie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber bzw. an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt werden. Außerdem dürfen keine bzw. nur eine geringe Anzahl an Letztverbrau-chern über das geschlossene Verteilernetz versorgt werden.

Privilegierungen für den Betrieb von geschlossenen Verteiler-netzen wurden im Vergleich zum vormaligen Objektnetzstatus erheblich eingeschränkt. So wurde insbesondere die vorher bestehende Befreiung von der Verpflichtung zum Netzzugang aufgehoben. Nunmehr ist auch der Betreiber eines geschlos-senen Verteilernetzes verpflichtet, jedermann Netzzugang zu gewähren.

Für die betroffenen Unternehmen (z. B. Flughäfen, Messen, Einkaufszentren) gilt es nun, eine Wirtschaftlichkeitsanalyse durchzuführen, um eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen, ob die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz angestrebt werden soll. Sobald diese eine Entscheidung für das geschlosse-ne Verteilernetz ergibt, besteht die Möglichkeit, Netznutzungs-entgelte für die Durchleitung des Stroms von Drittlieferanten zu erheben. Hierbei gilt grundsätzlich eine sogenannte Vermu-tungsregel, wonach diese den rechtlichen Vorgaben entspre-chen, sofern kein höheres Entgelt als jenes des vorgelagerten Netzbetreibers erhoben wird. Eine Ermittlung der Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung im Vorraus findet damit nicht statt. Keine Netzentgelte dürfen indes in Rechnung gestellt werden, sofern die Infrastruktureinrichtung als Kundenanlage bzw. als Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung qua-lifiziert wird. In diesem Fall ist der Netzzugang durch den der Kundenanlage vorgelagerten Netzbetreiber abzuwickeln, der demnach entsprechend Entgelte für den Netzzugang in Rech-nung stellen darf.

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Kursbuch StadtwerkeJuni 2012

Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsanalyse sind daher den mög-lichen Erlösen aus Netzentgelten die (zusätzlichen) Kosten für die Abwicklung des Netzbetriebs gegenüberzustellen. Für Stadtwerke eröffnet sich hierdurch ein neues Geschäftsfeld, da diese kaufmännische (z.B. Lieferantenwechsel, Veröffentli-chungspflichten) und technische Dienstleistungen für geschlos-sene Verteilernetze anbieten können, um die Abwicklung des Netzbetriebs im geschlossenen Verteilernetz zu gewährleisten.

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Recht

> BGH stärkt Rechte der Energieversorger bei unwirksamen Preisänderungs-klauseln

Von Dr. Thomas Wolf

Konnten bisher vom Bundesgerichtshof (BGH) aus Karlsruhe meistens nur schlechte Nachrichten für Energieversorger mitge-teilt werden, so hat der BGH in seiner Entscheidung vom 14. März 2012 (VIII ZR 113/11) nun die Rechte der Energieversorger deutlich gestärkt. Zwar führt der BGH die sehr rigide Linie bei seiner Beurteilung der Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in Sonderkundenverträgen fort, allerdings hat der BGH die aus einer Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel insbesondere in Verträgen mit einer langen Laufzeit resultierenden Belastungen für Energieversorger nunmehr deutlich abgemildert. War es nach der bisherigen Rechtslage erforderlich, die Rückzahlungsansprüche bei unwirksamen Preisänderungsklauseln aufgrund desjenigen Energiepreises zu berechnen, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und damit möglicherwiese vor vielen Jahren galt, so hat der BGH diese Rechtslage eingeschränkt.

Nach der neuen Rechtsprechung des BGH kann eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisände-rungsklausel entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend ge-schlossen werden. Sodass der Kunde die Unwirksamkeit derje-nigen Preiserhöhungen, die zu einem den bei Vertragsschluss vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeit-raums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrech-

nung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.

Dies begründet der BGH damit, dass sich Energieversorger und Kunde bei Vertragsschluss einig waren, dass der vereinbarte (Anfangs-)Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein sollte. Die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeigt den Willen der Vertragspartner, dass der Kunde – und nicht der Energieversorger – Preisänderungen

Jürgen DoblerDiplom-Betriebswirt (FH), SteuerberaterTel.: +49 (9 11) 91 93-36 17E-Mail: [email protected]

> Kurzmitteilung BNetzA leitet Verfahren zur Festlegung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile ein

Die Bundesnetzagentur hat am 01.06.2012 die beabsichtig-te Vorgehensweise zur Behandlung der Verlustenergiekosten bei Verteilernetzbetreibern in der zweiten Regulierungsperi-ode vorgestellt. Demnach soll die Verlustenergie als volatiler Kostenanteil nach § 11 Abs. 5 ARegV festgelegt werden mit der Folge, dass Kosten für die Beschaffung der Verlustener-gie (analog zu z.B. Kosten der Inanspruchnahme vorgelager-ter Netzebenen) während der Regulierungsperiode jährlich

angepasst werden können (§ 4 Abs. 3 S.1 Nr. 3 ARegV). Die geplante Vorgehensweise der Bundesnetzagentur schafft Pla-nungssicherheit vor allem für Teilnehmer am vereinfachten Verfahren, da nunmehr sichergestellt wird, dass steigende Kosten für die Beschaffung der Verlustenergie auch während der Regulierungsperiode über die Erlösobergrenze abgebildet werden können.

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Diese Rechtsprechung des BGH bedeutet für Energieversorger: Ein Kunde kann der Berechnung des Rückforderungsanspruchs bei unwirksamer Preisänderungsklausel nicht den bei Vertrags-schluss vereinbarten Ausgangspreis zugrunde legen und somit die Unwirksamkeit sämtlicher Preiserhöhungen seit Vertragsbe-ginn geltend machen. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage, welchen Preis der Kunde seinem Rückforderungsan-spruch zugrunde legen kann, davon ab, wann dem Kunden die jeweiligen Jahresabrechnungen des Energieversorgers zugegan-gen sind und gegen welche darin enthaltenen Preiserhöhungen der Kunde Widerspruch eingelegt hat.

Die Entscheidung des BGH kann damit für Energieversorger, de-ren Sonderkundenverträge bereits seit vielen Jahren laufen, zu einer spürbaren Entlastung bei unwirksamen Preisänderungs-klauseln führen. Trotz dieser Entlastung sollte nicht aus den Augen verloren werden, dass die flächendeckende Umstellung der Sonderkundenverträge auf solche Verträge mit wirksamen Preisänderungsklauseln die vorstehend beschriebene Problema-tik zumindest für die Zukunft erst gar nicht entstehen lässt.

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tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugs-kosten oder der Lohn- und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird nach Meinung des BGH deutlich, dass sich die Vertrags-partner von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten las-sen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung in angemessener Weise zu begeg-nen ist. Die durch die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel entstandene Regelungslücke ist daher durch ergänzende Ver-tragsauslegung zu schließen, wobei folgende Grundsätze zur Anwendung zu kommen haben: Bei langfristigen Vertragsver-hältnissen besteht nach Auffassung des BGH ein insoweit aner-kennenswertes Bedürfnis, als das bei Vertragsschluss bestehen-de Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten ist. Diesem Bedürfnis liefe es zuwider, wenn bei einem Energielieferungsvertrag mit langer Laufzeit die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen rück-wirkend ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden könnte. Daher trägt die Bestimmung einer Frist von drei Jah-ren, innerhalb derer der Kunde die Preiserhöhung beanstanden muss, um sich auf ihre Unwirksamkeit berufen zu können, den Interessen beider Parteien Rechnung. Ein Interessenausgleich, der die Geltendmachung von Rechten von der Reaktion eines Vertragspartners innerhalb gewisser Fristen abhängig macht, ist – so der BGH – im Energierecht auch sonst verschiedentlich vorgesehen, sodass man sich daran auch für die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung vorzunehmende Lückenschlie-ßung bei unwirksamen Preisänderungsklauseln in einem Son-derkundenvertrag orientieren sollte.

Wasser

> Benchmarking in der WasserversorgungProjektstand in den einzelnen Landesprojekten und aktuelle Entwicklungen

Von Florian Moritz

Benchmarking ist nach wie vor ein fester Bestandteil der Modernisierungsstrategie der deutschen Wasserwirtschaft. Die von Rödl & Partner betreuten Landesprojekte in Bayern, Baden-Württemberg, Thüringen und Nordrhein-Westfalen belegen den aktiven Beitrag dieses Instruments zum kontinuierlichen Verbesserungsprozess der Branche. Die Teilnehmer können in der Regel ihre Leis-tungsfähigkeit steigern und diese gegenüber Behörden, Verbrauchern und der Politik transparent und überzeugend nachweisen. Eine regelmäßige Teilnahme schafft dabei einen besonderen Mehrwert.

Eine zunehmend bessere Analytik, die immer höhere Quali-tätsanforderungen an die Eigenschaft als Trinkwasser stellt, eine alternde und immer häufiger in Single-Haushalten wohnende Bevölkerung mit zunehmenden Wanderungstendenzen in Bal-lungsräume und nicht zuletzt veränderte klimatische Rahmen-bedingungen mit Extremwetterereignissen sorgen dafür, dass

die Wasserwirtschaft ihre Zukunft aktiv gestalten muss. Die „Fixkostenfalle“ klassischer Tarifmodelle und die damit verbun-dene Frage, wie Preise trotz eines veränderten Abnehmerverhal-tens weitgehend stabil gehalten werden können, müssen dabei ebenso berücksichtigt werden wie die wirtschaftliche Vertret-barkeit von lange wirkenden Investitionsentscheidungen. Dazu

Dr. Thomas Wolf LL.M.RechtsanwaltTel.: +49 (9 11) 91 93-35 18E-Mail: [email protected]

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Kursbuch StadtwerkeJuni 2012

Kundenservice Sicherheit

Effizienz

Nachhaltigkeit

Qualität

Zielerreichungsgrad Erstmalige Teilnahme

Wiederholte Teilnahme

Im vergangenen Jahr hat Rödl & Partner erneut drei landesweite Benchmarking-Projekte betreut. Das bayerische Landesprojekt Effizienz- und Qualitätsuntersuchung der kommunalen Was-serversorgung in Bayern (EffWB) begleiten wir bereits seit über zehn Jahren. Es sieht Hauptrunden im Dreijahresturnus und zusätzlich Zwischenrunden vor. In den Zwischenrunden fallen die Teilnehmerzahlen geringer aus. In der abgeschlossenen Pro-jektzwischenrunde haben sich 43 Versorger dem Kennzahlen-vergleich gestellt, um von jährlichen Positionsbestimmungen zu profitieren. In den Hauptrunden nehmen regelmäßig über 100 Versorger teil. Viele dieser Unternehmen verfügen zwischen-zeitlich über eine sehr beeindruckende Historie von Vergleichs-daten, die eine wertvolle Basis für wichtige unternehmerische Entscheidungen bilden.

Im Kennzahlenvergleich Wasserversorgung Verbändemodell Ba-den-Württemberg wurde die 6. Projektrunde mit der offiziellen Abschlussveranstaltung im März 2012 abgeschlossen. 104 Teil-nehmer haben sich der vergleichenden Positionsbestimmung unterzogen, 89 Prozent der Unternehmen bereits zum wieder-holten Mal. Bemerkenswert sind die Ergebnisse im fünfjährigen Zeitreihenverlauf über 44 Teilnehmer, die eindeutig die Wirkung von Benchmarking belegen. Diese Versorger verzeichnen seit 2006 nur geringfügige Kostensteigerungen. Inflationsbereinigt ergibt sich sogar eine Kostensenkung. Das ist umso positiver zu beurteilen, da Einsparungen nicht zu Lasten der Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit der Versorgung gehen. Im Zeit-reihenverlauf konnten Schadens- und Verlustraten signifikant reduziert und das gute Niveau wichtiger Sicherheits- und Nach-haltigkeitskennzahlen stabil gehalten werden. Das befürchtete „Kaputtsparen“ der Versorgung ist damit nicht eingetreten und hebt den freiwilligen Optimierungsprozess der Branche mittels Benchmarking deutlich positiv von anderen Formen des „als-ob-Wettbewerbs“ ab.

Die 4. Projektrunde im Benchmarking Wasserversorgung in Nordrhein-Westfalen steht kurz vor dem erfolgreichen Ab-schluss. 104 Wasserversorger haben sich beteiligt, wodurch 86 Prozent des an Endkunden abgegebenen Wassers im Kennzah-lenvergleich repräsentiert ist. Auch hier setzen die Versorger auf Kontinuität: 74 Versorger – eine in dieser Form einmalig große Zahl von Unternehmen – nehmen zum dritten Mal in Folge teil. Dabei zeigt sich, dass die guten Ergebnisse des Vorjahres bestä-tigt werden können. Die Abschlussveranstaltung findet am 21. Juni 2012 in Köln statt. Dort werden die Ergebnisse vorgestellt und mit Vertretern der Unternehmen, Verbände und der Po-litik konstruktiv diskutiert. Der „nordrhein-westfälische Weg“, Benchmarking in Abstimmung mit der Preisaufsichtsbehörde als flächendeckende Alternative zu kartellrechtlichen Einzelver-fahren zu entwickeln, wird damit eindrucksvoll fortgesetzt: mit Umsicht, nachhaltig und effizient; ganz so, wie es für eine der wichtigsten Aufgaben der Daseinsvorsorge angemessen ist.

Unabhängig davon befindet sich Benchmarking auch in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess. Gegenüber den Vorjah-

kommt der nicht enden wollende Druck aus Europa, auch die Wasserwirtschaft der wettbewerbsorientierten Logik des voll-endeten Binnenmarktes zuführen zu wollen oder die nationale Diskussion über Art und Umfang der Aufsicht über das natür-liche Monopol Wasserversorgung. Die Wasserversorgung geht dynamischeren Zeiten entgegen, als manche bislang wahrha-ben wollen.

Teilnehmer an Benchmarking-Projekten haben das erkannt und handeln proaktiv, mit der notwendigen Gelassenheit, aber kon-tinuierlich und frühzeitig. Vor diesem Hintergrund und dem da-mit verbundenen Wunsch von Politik und Verbrauchern, mehr Transparenz über die Branche zu erhalten, haben sich freiwil-lige und anonymisierte Leistungsvergleiche (Benchmarking) zu einem festen Bestandteil der Modernisierungsstrategie der deutschen Wasserwirtschaft entwickelt. Die Versorger nutzen Benchmarking als integralen Bestandteil der Unternehmens-steuerung. Die Kennzahlenergebnisse ermöglichen eine verglei-chende Positionsbestimmung der Leistungsfähigkeit in den fünf Bereichen Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit der Versor-gung sowie Kundenservice und Effizienz der Versorgung. Damit geht der Benchmarking-Ansatz über eine rein kostenbasierte Betrachtung des Versorgers hinaus. Aus den Ergebnissen las-sen sich Optimierungspotenziale ermitteln. Eine kontinuierliche Teilnahme ermöglicht zudem die Kontrolle und Dokumentati-on der Zielerreichung und der Wirksamkeit der Optimierungs-maßnahmen. Die folgende Abbildung zeigt exemplarisch die Zielerreichung in den fünf Bereichen der Leistungsfähigkeit im Zeitverlauf. Dadurch wird Leistung transparent und die Wirkung von Optimierungsmaßnahmen nachvollziehbar.

Zielmonitoring(exemplarische Darstellung)

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werden. Unabhängig davon verfügen die Teilnehmer mit der Möglichkeit von zusätzlichen Analysen und langen Zeitreihen-vergleichen auf unserer Online-Plattform über ein wertvolles Werkzeug im Rahmen ihrer täglichen Arbeit. Die umfangreiche Benchmarking-Datenbank „Wasser“ von Rödl & Partner mit Daten seit dem Wirtschaftsjahr 2000 ist dabei die ideale Basis für eine aktive, kennzahlenorientierte Unternehmenssteuerung.

Benchmarking hat sich etabliert und wirkt! Die Ergebnisse der Landesprojekte zeigen, dass die betriebliche Leistungser-bringung technisch und wirtschaftlich durch die Verwendung der Benchmarking-Ergebnisse optimiert wird und zum festen Bestandteil im kontinuierlichen Verbesserungsprozess der teil-nehmenden Unternehmen geworden ist. Steigern auch Sie die Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens durch die Teilnahme am Benchmarking und tragen Sie dazu bei, die Transparenz der Leistungsfähigkeit der Branche zu erhöhen, die verbraucher-orientierte Kommunikation zu verbessern und die politische Diskussion um die Modernisierung der Wasserversorgung zu versachlichen!

Besuchen Sie unsere Benchmarking-Plattform: www.roedl-benchmarking.de

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ren wurde die Erhebung und Auswertung in den von Rödl & Partner betreuten Landesprojekten wei-terentwickelt. Frühwarnindikatoren, wie eine Ge-genüberstellung der Kosten- und Erlösstruktur, die langfristige Entwicklung der Netzabgabe und des Kostendeckungsgrades sowie eine Bevölkerungs-prognose für die jeweils versorgte Region erweitern die vergangenheitsbezogenen Erkenntnisse um einen Ausblick in die Zukunft. Das neu aufgenom-mene Management Summary bietet Führungs- und Steuerungsinformationen auf einen Blick und mit der Perspektive in die Zukunft. Neben den Früh-warnindikatoren sind Eckdaten der aktuellen Situ-ation übersichtlich zusammengefasst und ein Fazit zu den fünf Bereichen Effizienz, Qualität, Sicherheit, Nachhaltigkeit und Kundenservice enthalten. Die zielgruppenspezifische Weiterentwicklung wurde von den Teilnehmern sehr positiv aufgenommen. Der Handlungsbedarf lässt sich schneller erfassen und die Er-gebnisse in dieser Form noch besser zur Kommunikation der eigenen Leistungsfähigkeit verwenden.

Benchmarking als kontinuierliches Projekt geht in diesem Jahr in vielen Bundesländern in eine neue Runde. Im bayerischen EffWB-Projekt steht vor der nächsten Hauptrunde 2013 eine weitere Zwischenrunde an, das Projekt Kennzahlenvergleich Wasserversorgung (Verbändemodell) in Baden-Württemberg geht in die 7. Runde. Das Benchmarking-Projekt in Thüringen sieht in diesem Jahr die vierte Erhebungsrunde in der Sparte Wasser und die dritte Erhebungsrunde in der Sparte Abwas-ser vor. In Nordrhein-Westfalen wird die 5. Erhebungsrunde des Projekts noch vor der Sommerpause in die Wege geleitet.

Allen Teilnehmern steht dabei wieder das bewährte modula-re Erhebungsangebot zur Verfügung. Demnach besteht die Wahlmöglichkeit zwischen dem Basismodul, das eine ganz-heitliche Positionsbestimmung anhand von ca. 40 Kennzahlen vornimmt, und dem vollständig zum Basismodul kompatiblen Vertiefungsmodul mit ca. 90 Kennzahlen, das in Bayern, Nord-rhein-Westfalen und Thüringen angeboten wird. Dieses bietet eine höhere Detailtiefe und analysiert darüber hinaus betrieb-liche Kernprozesse. Daneben können sich die Versorger an Er-fahrungsaustauschrunden beteiligen, die im Anschluss an die Projektrunden stattfinden. Vergleichbare Unternehmen lernen dabei im Dialog gemeinsam voneinander. In Zusammenarbeit mit dem Marktforschungsinstitut I.E.S.K. besteht zudem die Möglichkeit zu einer individuellen Kundenbefragung. Neben den bewährten Modulen steht den Teilnehmern zusätzliche Hil-festellung durch optionale Vor-Ort-Termine zur Datenerhebung und Ergebnispräsentation vor Aufsichtsgremien zur Verfügung.Mit den neuen Projektrunden wird auch der Benchmarking-An-satz erweitert. Inhaltlich sollen neben den regelmäßig abgefrag-ten Daten – in Abstimmung mit den jeweiligen Lenkungsgrup-pen der Landesprojekte – aus den aktuellen Herausforderungen resultierende Themen in Form von „Motto-Jahren“ betrachtet

Florian MoritzDiplom-Kaufmann Tel.: +49 (9 11) 91 93-36 23E-Mail: [email protected]

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Kursbuch StadtwerkeJuni 2012

Wärme

> Zukunftsthema Durchleitungsansprüche für Wärme?

Von Joachim Held

Die Durchsetzung von Abnahme-, Durchleitungs-, und Belieferungsansprüchen haben ein Jahrzehnt strom- und gaswirtschaft-licher Auseinandersetzungen geprägt. Energiejuristen bekommen leuchtende Augen, wenn sie sich an die Zeiten erinnern, in denen es einstweilige Verfügungen sowie die Rechtsentwicklung vorantreibende, immer wieder überraschende Entscheidungen zu Durchleitungsansprüchen nur so hagelte. Mussten Klagen in der Vor- und Frühzeit der Liberalisierung noch auf der allgemeinen kartellrechtlichen Anspruchsgrundlage der §§ 19, 20 GWB durchgesetzt werden, wurde die Durchsetzbarkeit durch die speziellen Netzzugangsnormen der §§ 6 ff. EnWG 1999 und die Verbändevereinbarungen, später durch die nochmals differenzierteren Anspruchsnormen der §§ 17 EnWG 2005 ff. mit dem regulatorischen Rahmen der StromNZV und StromNEV, gestärkt. Kaufleute bekommen Tränen in die Augen, wenn sie die unproduktiven Kosten aus jahrelangen Streitigkeiten und aus der Verwaltung der komplizierten, lange Zeit wenig sachgerecht geregelten Gesetzeslage bilanzieren. Dabei folgte der Entwicklung in der Strom-wirtschaft mit einiger Verzögerung eine entsprechende Entwicklung in der Gaswirtschaft. Steht die Fernwärmewirtschaft jetzt am Beginn einer vergleichbaren Entwicklung? Braucht die Wärmewirtschaft einen spezialgesetzlichen Anspruch auf Zugang zu Wärmenetzen oder Wärmespeichern, eine Wärmenetzzugangs- und -entgeltverordnung? Bedarf es analog zu EEG und KWKG vielleicht sogar eines Anspruchs auf Abnahme und Vergütung von regenerativ oder effizient erzeugter Wärme?

Zurzeit wird das „Ob“ in der Branche zunehmend diskutiert. Zwar verneinen Fernwärmeversorgungsunternehmen und de-ren Verbände Erfordernis, volkswirtschaftliche Effizienz und technische oder wirtschaftliche Lösbarkeit der bei entsprechen-den Rechtsverhältnissen bestehenden Probleme. Dies steht je-doch im Widerspruch zu der zunehmenden Anzahl von Strei-tigkeiten und der überwiegend einvernehmlichen Lösung in unserer Beratungspraxis. Darüber hinaus sprechen folgende Markt- und Technikentwicklungen in der Fernwärmewirtschaft dafür, dass dem Fernwärmemarkt eine dem Strom- und Erdgas-markt vergleichbare Entwicklung bevorsteht:

> Die Rekommunalisierungswelle führt bei Fernwärmenet-zen häufig dazu, dass die Fernwärmeleitungen ohne die Erzeugungseinheiten und Kundenverträge auf den neuen Konzessionsinhaber übergehen.

> EEG- und KWKG-Förderung haben zu einer Zunahme dezentraler KWK-Anlagen und einer Diversifikation der Marktakteure geführt.

> Der Zugang zu regenerativen oder effizienten Primär-energieressourcen und Erzeugungsstandorten hat neuen Marktakteuren Wettbewerbsvorteile beim Einstieg in die Wärmeerzeugung geschaffen: Land- und Forstwirtschaft, Recycling- und Abfallwirtschaft, holzverarbeitende Indus-trie, Kies- und Bauunternehmer, Dachflächeneigentümer etc.

> Die demographische Entwicklung, umweltpolitische Effizi-enzvorgaben, zunehmende Erderwärmung und sinkende Preise für regenerative, dezentrale Wärmeerzeugungs-technologien (Solarthermie, Erdwärme, Pellets, Mini-KWK) führen zu einem Rückgang des Wärmebedarfs und setzen damit Wärmeerzeugungskapazitäten frei, die nur über Lei-tungsanlagen anderweitig genutzt werden können.

> Ebenso führen neue Vermarktungschancen im Strommarkt (z. B. EEG-Direktvermarktung, Regelenergievermarktung, Schwarmkonzepte etc.) zu einem stromgeführten Betrieb mit Wärmeüberangebot.

> Die vorhandenen entflochtenen Strukturen in den Strom- und Gassparten von Mehrspartenunternehmen führen häufig zu einer entsprechende Organisation der Fernwär-mesparte, bei der Einspeise-, Durchleitungs- und Beliefe-rungsverhältnisse zwischen konzerneigenen Erzeugungs-, Netz-, und Vertriebsgesellschaften vertraglich geregelt werden müssen.

> Kommunale Klimakonzepte zeigen regelmäßig Effizienz-gewinne durch Kooperation verschiedener kommunaler Akteure auf. Kommunale Energieverbunde erfordern da-bei häufig eine Kooperation zwischen Wärmeerzeugern, Netzbetreibern und Abnehmern mit Durchleitungs-, Ein-speise und Belieferungsbeziehungen.

Deshalb sind Einspeise- und Durchleitungsverträge zur Rege-lung konzerninterner Leistungsbeziehungen oder in kommu-nalen Wärmeenergieverbünden einer der Schwerpunkte unse-rer Beratungspraxis. Auch bei der wirtschaftlichen Bewertung von Wärmenetzen auf der Grundlage von Wärmenetzentgel-ten (vor allem Ertragswert-Methode), bei der Erbringung von Netzdienstleistungen wie Reserve- oder Zusatzwärmelieferung, Wärmespeichernutzung, Betriebsführungsleistungen etc. sind unsere interdisziplinär arbeitenden Berater regelmäßig mit der Lösung derselben technischen und wirtschaftlichen Probleme befasst, die bei der Durchsetzung oder Abwehr von Einspeise-, Durchleitungs- und Belieferungsansprüchen bestehen. Danach ist das Instrumentarium und das Know-how über das „Wie“ von Abnahme-, Durchleitungs- und Belieferungsansprüchen bereits im Markt vorhanden.

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Joachim HeldRechtsanwaltTel.: +49 (9 11) 91 93-35 15E-Mail: [email protected]

Es ist inzwischen weitgehend unstreitig, dass auch in der Fern-wärmewirtschaft Einspeise-, Durchleitungs- und Belieferungs-ansprüche auf der Grundlage der §§ 19, 20 GWB grundsätzlich bestehen. Die spezialgesetzlichen Regelungen des EnWG, EEG oder KWKG sind dagegen nicht auf Fernwärme anwendbar. Der sehr allgemeine gesetzliche Rahmen der §§ 19, 20 GWB wird dabei der besonderen Komplexität von Abnahme-, Durch-leitungs- und Lieferbeziehungen in der Fernwärmewirtschaft nicht gerecht. Insofern wird es einem strategisch gut vorbe-reiteten Fernwärmeversorgungsunternehmen noch einige Zeit gelingen, mit dem Wissensvorsprung über das „Wie“ derartige Ansprüche abzuwehren. Sobald sich jedoch die Bundes- oder Landeskartellbehörden oder neue Marktakteure an das Thema herantrauen, sind umgekehrt unsachgerechte gerichtliche Ent-scheidungen mit unbilligen Härten für Fernwärmeversorgungs-unternehmen vorhersehbar.

Das Bundeskartellamt hat mit der Sektorenuntersuchung Fern-wärme zwar einen ersten Schritt in diese Richtung getan. Dabei lag die Motivation des Bundeskartellamts aber in der Fernwär-mepreiskontrolle für Letztverbraucherbelieferung – insofern bleibt abzuwarten, ob die Datenlage auch zur Klärung der Kernfrage von Einspeise- und Netzentgelten geeignet ist. Die wenig engagierten Stellungnahmen des Bundeskartellamts und das geringe Know-how der Landeskartellbehörden lassen von dieser Seite bisher allerdings kaum eine Prägung der Entwick-lung erwarten.

Bislang werden Einspeise- und Durchleitungsansprüche fast ausschließlich einvernehmlich umgesetzt. Mit zunehmender Verbreitung, zunehmendem wirtschaftlichem Druck aus dem abnehmenden Wärmebedarf und durch politische Wettbe-werbsvorgaben ist aber aufgrund der oben prognostizierten Entwicklungen die Zunahme und erfolgreiche Durchsetzung derartiger Ansprüche vorprogrammiert.

Fernwärmeversorgungsunternehmen müssen sich deshalb jetzt zumindest durch eine Abwehrstrategie auf Durchleitungsbe-gehren vorbereiten. Hierzu sind die kartellrechtlichen Zugangs-verweigerungsrechte zu prüfen, vor allem aber die weiteren Bedingungen des Netzzugangs möglichst gerichtsfest vorzube-reiten, insbesondere durch technische Anschlussbedingungen für die Einspeisung und die Kalkulation von Netzentgelten. Ne-ben den gestiegenen Anforderungen der zivilrechtlichen Preis- und Preisgleitklauselkontrolle ist die gerichtsfeste Dokumentati-on kartellrechtlich vertretbarer Netztentgelte in vielen Fällen ein Grund für die Neukalkulation von Fernwärmepreisen.

Rödl & Partner bieten hierzu sowohl die Prüfung und Testierung ihrer Fernwärmepreise als auch die Neukalkulation von Fern-wärmepreissystemen und die Berechnung von Preisgleitformeln an. Fraglich ist daneben, ob Fernwärmeversorgungsunterneh-men sich auch progressiv auf Einspeise- und Durchleitungsan-sprüche vorbereiten sollen und können.

Soweit eigene Wärmeerzeugung von Einspeise- oder Durchlei-tungswettbewerbern verdrängt wird, können derartige Ansprü-che nicht im Interesse eines Fernwärmeversorgungsunterneh-mens sein. Insofern ist die weitverbreitete ablehnende Haltung in der Branche verständlich. Auch aus volkswirtschaftlicher Sicht entstehen dann stranded investments, die kaum mit Effizienzge-winnen aus dem Erzeugungswettbewerb gerechtfertigt werden können. Soweit dagegen Synergieeffekte durch die effiziente-re Auslastung von vorhandenen Kapazitäten oder der Zugang zu (regenerativen) Primärenergieträgerressourcen, technischem Know-how oder Kapital erschlossen wird, kann eine Förderung der Durchleitung aber auch vorteilhaft sein. Für Unternehmen, die ihren Schwerpunkt nicht in der Wärmeerzeugung sehen, könnte es deshalb zweckmäßig sein, durch günstige Einspei-se- und Durchleitungsbedingungen technisches Know-how und Kapital für Erzeugungsinvestitionen anzuziehen. Ein hierdurch angeregtes Überangebot mit hohem Wettbewerb im Erzeuger-markt führt zu niedrigen Wärmepreisen. Diese sind langfristig erforderlich, damit die Fernwärme im Substitutionswettbewerb um Letztverbraucher gegenüber anderen Wärmeerzeugungs-systemen attraktiv bleibt und mit einer hohen Anschlussdichte der energieeffiziente Netzbetrieb nachhaltig gesichert ist. Auch Kommunen ohne eigenes Wärmeversorgungsunternehmen ha-ben eine entsprechende Interessenlage, die sie im Rahmen der Wärmekonzessionsvergabe durch eine Verpflichtung zu einem einspeise- und durchleitungsfreundlichen Netzbetrieb umsetzen können. Insofern kann eine progressive Durchleitungsstrategie auch ein Vorteil im Wettbewerb um Netze sein.

Ob eine progressive oder restriktive Strategie zu befürworten ist, lässt sich nicht pauschal für die Fernwärmebranche, son-dern nur unternehmensindividuell für das einzelne Fernwär-meversorgungsunternehmen beantworten. Insofern bedarf es regelmäßig einer fundierten, interdisziplinären Analyse des lokalen Wärmemarkts, der individuellen Organisationsstruktur und der strategischen Ausrichtung des einzelnen Fernwärme-versorgungsunternehmens.

Rödl & Partner berät sie bei der Entwicklung einer Einspei-se- und Durchleitungsstrategie, vertritt sie bei Einspeise- und Durchleitungsstreitigkeiten, gestaltet Einspeise- und Durchlei-tungsverträge und kalkuliert Wärmenetzentgelte.Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:

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Impressum Kursbuch Stadtwerke Herausgeber: Rödl & Partner GbR

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Thema Vergaberechtstag

Termin/Ort 12.07.2012/München

Referenten Holger Schröder, Tanja Nein, Maria Vavra, u.a.

Veranstalter Rödl & Partner

Thema Doppik Tag Bayern

Termin/Ort 18.07.2012 / Nürnberg

Referenten Markus Steger-Gühmann, Cornelia Taub-mann, u.a.

Veranstalter Rödl & Partner

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Peggy KretschmerTel.: +49 (9 11) 91 93-35 02E-Mail: [email protected]

Thema Finanzderivate: Vom Problemlöser zum Problem

Termin/Ort 24.07.2012 / Köln25.07.2012 / Leipzig07.08.2012 / Nürnberg

Referenten Martin Wambach, Dr. Gunnar Stark, Ger-hard Richter, Dirk Adams

Veranstalter Rödl & Partner

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E|nEwsErneuerbare Energien: Erfahrungen und Trends weltweit

Wir wollen unsere Mandanteninformation im Bereich der Erneuerbaren Energien leserfreund-licher gestalten und haben dem Newsletter ein„neues Gewand“ mit neuem Titel verliehen. Dieser Newsletter ist für Sie kostenlos.

Themen in dieser Ausgabe: Aktuelles Gesetzgebungsverfahren zum EEG | Spanische

Gerichte verneinen die Rechtswidrigkeit von zwei rückwirkenden Gesetzen | Erste Ein-

schätzung zum Entwurf des neuen Conto Energia V | Die Novelle des tschechischen EEG

tritt in Kraft | Das Große Warten auf das EEG in Polen | u. a.

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> Unsere Leistungen für Ihr Breitbandprojekt

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Liebe Leserin, lieber Leser,

ist die Energiewende in Deutschland nach einem Jahr ins Stocken geraten? Fukushima hat eine energiepolitische Richtungsänderung in noch nicht da-gewesener Form ausgelöst. Das Thema wird politisch sehr kontrovers dis-kutiert. Aufgrund des starken Ausbaus der Erneuerbaren Energien und der damit einhergehenden steigenden EEG-Umlage soll die Solarförderung mit der Absicht der Bundesregierung, trotz des kürzlich zum Jahresbe-ginn novellierten EEG, noch einmal drastisch gekürzt werden. Die einst als deutsche Vorzeigeindustrie bezeichneten PV-Hersteller haben mittlerweile, auch durch den massiven weltweiten Wettbewerb, existenzielle Proble-me. Gleichzeitig können aktuell mehrere Offshore-Windparks aufgrund des fehlenden Netzausbaus nicht angeschlossen werden, sodass die Groß-kraftwerke wegen des Einspeisevorrangs der Erneuerbaren Energien zeit-weise abgeschaltet werden müssen. Viele kontroverse Problemstellungen prallen aufeinander. Kann das deutsche Megaprojekt „Energiewende“ sein ambitioniertes Ziel der Substitution der Atomenergie erreichen? Eine Vielzahl von Fragen, die es in diesem Spannungsfeld zu lösen gilt! Weltweit gewinnen die Erneuerbaren Energien überdurchschnittlich an Bedeutung. Ihre Nutzung nimmt stetig zu und sie wachsen teilweise mit hohen Steigerungsraten. An den globalen Stromerzeugungskapazitäten hatten die Erneuerbaren Energien bereits im Jahr 2009 mit 1.230 GW ei-nen Anteil von 26 Prozent. In mehr als 100 Ländern existieren mittlerweile Vergütungsregelungen zu deren Einspeisung.

Wir wollen unsere Mandanteninformation im Bereich der Erneuerbaren Energien für Sie leserfreundlicher gestalten und haben dem Newsltetter ein„neues Gewand“ mit neuem Titel verliehen. Wir hoffen, dass Ihnen diese Änderungen zusagen und wir Sie weiterhin sowohl über aktuel-le Entwicklungen in Deutschland als auch auf internationaler Ebene aus rechtlicher, steuerlicher und wirtschaftlicher Sicht informieren können.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre!

Martin Wambach Anton BergerGeschäftsführender Partner Partner

Lesen Sie in dieser Ausgabe

Schwerpunkt

> Aktuelles Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2

Aus aller Welt

> DE: Boom Onshore – Windkraft im Süden Deutschlands 4

> ES: Spanische Gerichte verneinen die Rechts- widrigkeit von zwei rückwirkenden Gesetzen 5

> IT: Neues Dekret zur Förderung von EE-Anlagen in Ausarbeitung 7

> IT: Project Financing im Solarenergiebereich: Was bringt die Zukunft? 9

> IT: Erste Einschätzung zum Entwurf des neuen Conto Energia V 11

> CZ: Die Novelle des tschechischen EEG tritt in Kraft 12

> CZ: Verfassungsgericht bestätigt Verfassungs- gemäßheit der tschechischen Solarabgabe 13

> PL: Das Große Warten auf das EEG in Polen 14

> RO/BG: Voraussetzungen und Zulassungs- verfahren im Rahmen von Werkverträgen 16

> RO: Entwicklungen im Bereich der Erneuerba-ren Energien im Jahr 2012 17

> GE: Die georgische Regierung hat die Entwicklung im Energiebereich zu einem ihrer primären Ziele erklärt 19

Rödl & Partner Intern

> 2. Branchentreffen Erneuerbare Energien 20

Potenziale erkennenE|nEwsErneuerbare Energien: Erfahrungen und Trends weltweit

Ausgabe: Juni 2012 – www.roedl.de