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1 Berufsbildungs- verantwortliche 1. Kurs-Halbtag ISORBA GmbH Urs Rufli

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Berufsbildungs-verantwortliche

1. Kurs-Halbtag

ISORBA GmbH Urs Rufli

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 2

Referent

Urs Rufli, 58, Riehendipl. Sozialpädagoge FH,

dipl. Gerontologe MAS/FH, dipl. Heimleiter, Ausbilder

Selbständige Tätigkeit: Agogik/Sozialpädagogik, Berufsbildung & Gerontologie

Bildungsverantwortlicher Bürgerliches Waisenhaus, Basel

Vorstand OdA Soziales beider Basel Mitglied Schweiz. Kommission

Berufsentwicklung & Qualität Betreuungwww.isorba-basel.ch

[email protected]

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 333

Kursstruktur

1. Betriebliche VoraussetzungenErwartungen/Gesetz/Qualität/Gesundheitsförderung im Betrieb

2. Anforderungen an BerufsbildungsverantwortlicheFühren/Macht/5 C/Kommunikation

3. Funktionsspezifische AspekteAKV/Funktionsbeschrieb/Rolle

4. Betriebliche GrundbildungHandlungsanleitung

5. Flankierende ThemenKollegiale Beratung/Netzwerk

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 444

Kurs-Inhalte

� Betriebliche Voraussetzungen� Anforderungen an Berufsbildungsverantwortliche� Aufgaben-Kompetenzen-Verantwortung� Gesundheitsförderung im Betrieb � Führen� Planung und (Lern-)Prozessbegleitung� Wahrnehmen, Beobachten, Beurteilen� Organisation & Administration� Kommunikation� Kollegiale Beratung

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 555

… eine Feststellung

� Zunehmend installieren grössere Betriebe die Funktion der „Berufs-/Bildungsverantwortlichen

� zahlreiche engagierte BerufsbildnerInnen (sie stellen die Qualität sicher)

� noch viele Unklarheiten in der Betrieblichen Grundbildung

� Überforderung BerufsbildnerInnen/Lernende � Unnötiger Druck auf Lernende � Focusierung auf Leistungsziele und Dokumente

statt auf Lerninhalte, Beobachtung und Reflexion

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 666

Aufgabe 1 (SOLL)

� Wie schätzen Sie Ihren Betrieb in Bezug auf folgende ausbildungsrelevanten Kriterien ein?

� Transparenz und Handhabung der Anstellungsmodalitäten

� Einführung eines/einer Lernenden

� Gestaltung des Bildungsprozesses

� Abschluss der Lehrzeit

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 7

Gesetzliche Grundlagen Berufsbildung

Bundesverfassung (BV) Art. 63, Abs. 1

Berufsbildungs-gesetz BBG

Verordnung über die berufliche Grundaus-

bildung BBV

Bildungsplan zur Verordnung

über die berufliche Grundbildung Fachfrau

Betreuung

Ordner Fachperson Betreuung von

SavoirSocial

Fachspezifische Aus-bildungsunterlagen

(z.B. KiTaS)

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 8

Gesetzliche Grundlagen

Obligationenrecht ORLehrvertrag

Einzelarbeitsvertrag

Lehrvertrag

Verordnungen

Arbeitsgesetz ArG

Bildungsverordnung BBV

Berufsbildungsgesetz BBG

Öffentlich-rechtliche VorschriftenZivilrechtliche Vorschriften

Artikel 122Befugnis zur Gesetzgebung im Bereich des Obligationen-rechts und anderer Gebiete

des Zivilrechts

Artikel 63 Befugnis, Vorschriften über

Die berufliche Grund-Bildung zu erlassen.

Artikel 110 und 118Befugnis zur Gesetzge-bung betreffend Kinder-arbeit, Arbeitsdauer, Ge-sundheits- und Sicher-

heitsschutz.

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 999

Erwartungen an die BetriebeBBG Art 20 ff.

1) Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis setzen sich für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden ein und überprüfen diesen periodisch.

2) Sie bedürfen einer Bildungsbewilligung des Kantons; dieser darf keine Gebühren erheben.

OR Art. 345

Besondere Pflichten der lernenden Person und ihrer gesetzlichen Vertretung1 Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen.2 Die gesetzliche Vertretung der lernenden Person hat den Arbeitgeber in der

Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen und das gute Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der lernenden Person zu fördern.

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 10

Der Lehrvertrag

Vertrag zwischen Lehrbetrieb und lernende Person (Art. 344 a OR)

Genehmigung durch kantonale Behörde

In schriftlicher Form

Zwingende Inhalte: Berufsbezeichnung, Lohn, Probezeit, Ferien, Lehrort, BerufsbildnerIn

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 11

Gesetzliche Grundlagen

- Berufsbildungsgesetz BBG

- Berufsbildungsverordnung BBV

- Obligationenrecht OR

- Arbeitsgesetz ArG

- Verordnungen zum Arbeitsgesetz; ArGV 1 ArGV 2 (Sonderbestimmungen), ArGV 5 (Jugendarbeitsschutzverordnung)

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 12

Vollziehende Behörden

- Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (früher Eidg. Volkswirtschaftsdeparte-ment EVD) www.wbf.admin.ch (BR Johann N. Schneider-Ammann)

- Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (früher BBT) www.sbfi.admin.ch

- Kantonale Berufsbildungsämter: BS: Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung www.bbe-bs.ch // BL: Amt für Berufsbildung und Berufsberatung www.bl.ch Berufsbildung …

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 13

Arbeitsrecht 1arbeitsrechtlicher Schutz für Jugendliche

bis 18. Altersjahr

Tages- und Abendarbeit

bis max. 22:00 Uhr

Höchstens 9 Stunden/Tag

Tages- und Abendarbeit müssen innerhalb von 12 Stunden liegen

(Art. 31 Abs. 1 & 2 ArG)

ab 18. Altersjahr

Tages- und Abendarbeit

bis max. 23:00 Uhr. Innerhalb von 14 Stunden inkl. Pausen und Überzeit.

(Art. 10 Abs. 3 ArG)

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Arbeitsrecht 2arbeitsrechtlicher Schutz für Jugendliche

bis 18. Altersjahr

Nachtarbeit (22:00-06:00 Uhr). Grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen bewilligt die Behörde.

Spezielle Regelung siehe ArGV2 (Sonderbestimmungen für Betriebe und AN)

ab 18. Altersjahr

Nacharbeit grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen bewilligt die Behörden (siehe ArGV 1 Art. 16 & 17

Nachtarbeit max. 9 Stunden. Lohnzuschläge

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 15

Arbeitsrecht 3arbeitsrechtlicher Schutz für Jugendliche

bis 18. Altersjahr

Tägliche Ruhezeit

Mind. 12 aufeinander folgende Stunden

(Art. 16, Abs. 1 ArV 5)

ab 18. Altersjahr

Tägliche Ruhezeit

Mind. 11 aufeinander folgende Stunden

(Art. 15 a ArG)

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Arbeitsrecht 4arbeitsrechtlicher Schutz für Jugendliche

bis 18. Altersjahr

Sonntagsarbeit Grundsätzliches Verbot. Diverse Ausnahmeregelungen.

(Art. 31 Abs. 4 ArG, Art. 13 ArGV 5)

ab 18. Altersjahr

Sonntagsarbeit Grundsätzliches Verbot. Diverse Ausnahmeregelungen:

(Art. 18, Abs 1 ArG)

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Arbeitsrecht 5arbeitsrechtlicher Schutz für Jugendliche

bis 18. AltersjahrÜberzeitarbeit Darf erst ab dem

vollendeten 16. Alterjahr angeordnet werden.

(Art. 31 Abs. 3 ArG) Überzeit ist nur im

Rahmen des 9-Stunden-Tages möglich.

ab 18. AltersjahrÜberzeitarbeit ist

ausnahmeswiese zulässig bei Dringlichkeit der Arbeit.

Zahlreiche Zusatzbestimmungen

(Art. 12 Abs. 2 ArG)

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Arbeitsrecht 6arbeitsrechtlicher Schutz für Jugendliche

Ausgleich der Überzeitarbeit

Diese ist üblicherweise innert 14 Wochen zu kompensieren (gleiche Dauer) oder zu bezahlen.

(Art. 13 Abs 1 & 2 ArG, Art. 25 Abs. 2 ArGV)

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Arbeitsrecht 7arbeitsrechtlicher Schutz für Jugendliche

Besuch der Berufsfachschule Schultag (9 Lektionen) ist einem Arbeitstag gleichgestellt. 6 Lektionen = 1 Schultag.

Pausen (ausgenommen Mittagspausen) können von der Arbeitszeit nicht abgezogen werden.

(Art. 18 BBV, Abs. 2, Art. 31 ArG, Art. 345a Abs. 2 OR)

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Arbeitsrecht 8arbeitsrechtlicher Schutz für Jugendliche

Schulunterricht an arbeitsfreien Tagen

Beansprucht der schulische Unterricht oder ÜK den freien Halbtag bzw. Tag, so ist er dem Lernenden an einem anderen Wochentag einzuräumen.

(Art. 31 ArG)

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Arbeitsrecht 9arbeitsrechtlicher Schutz für Jugendliche

Pausen

15 Minuten bei Arbeitszeit von mehr als 5 ½ Stunden

30 Minuten bei Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden

60 Minuten bei Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden

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Arbeitsrecht 10arbeitsrechtlicher Schutz für Jugendliche

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

50 Wochenstunden (Art. 9 Abs 1 ArG)

Freitage

Wöchentlich ein freier Halbtag, sofern die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt wird.

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 232323

Was ist Qualität?

� Alle reden von Qualität – von hoher, ja höchster Qualität.

� Niemand ist gegen Qualität.

� Unter Qualität ist vieles zu verstehen –manchmal auch nichts.

� Doch was ist Qualität?

� … und was ist konkret Ausbildungsqualität?

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 24

Qualitätsentwicklung

Berufsbildungsgesetz BBG vom 13.12.2002

Art. 8

1) Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher.

2) Der Bund fördert die Qualitätsentwicklung, stellt Qualitätsstandards auf und überwacht deren Einhaltung.

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 252525

Qualitätskarte: der Fitness-check für Lehrbetriebe

� Selbstevaluation

� Standortbestimmung der Bildungsqualität

� Qualitätsindikatoren = Kriterien zur konkreten Umsetzung der Berufsbildung im Betrieb

� Deklariert Zuständigkeiten

� Identifiziert Stärken und Entwicklungspoten-ziale

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 2626

Aufgabe 2 (IST)

� Erstellen Sie eine Qualitätskarte von Ihrem Lehrbetrieb und stellen Sie damit Ihren Betrieb vor.

� Zeigen Sie bei Ihrer kurzen Präsentation, wo Sie die Stärken und Schwächen in Bezug auf den Ausbildungsauftrag in Ihrem Betrieb orten.

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 272727

Was benötigen Sie …?

Wenn Sie es noch nicht verfügen, müssen Sie es sich erschaffen, nämlich …

- einen betrieblichen Bildungsplan

- herausfordernde Lernsituationen

- interessante Lernaufträge

- klare Überprüfungskriterien (Indikatoren)

- eine transparente Qualifikation

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 282828

Anforderungen an die Berufs-bildungsverantwortliche

� Selbstwerdung, z.B. Selbstwahrnehmung differenzieren, Selbstkritik üben, Selbstdarstellung wagen, Selbständigkeit beweisen.

� Führen/Begleiten, z.B. Wertschätzen, Fremdwahr-nehmung, Einfühlen und Resonanz üben, Vertrauen beweisen.

� Interaktionsgeschehen, z.B. Beziehungen klären, Nähe und Distanz

� Funktion „Primus inter pares“ wahrnehmen können

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 292929

Aufgaben der Berufsbildungs-verantwortlichen� Sie führen die BerufsbildnerInnen. � Sie nehmen eine Vorbildfunktion war.

(Grundsatz: ich verlange das, was ich selber von mir verlange). � Sie orientieren sich über neue fachliche Erkenntnisse � Sie verantworten die Qualität der betrieblichen Grundbildung.� Sie planen die betriebliche Grundbildung � Sie stellen sicher, dass sich BerufsbildnerInnen und

Berufslernende das erforderliche berufliche Knowhow aneignen (Doppelmandat)

� Sie befähigen BerufsbildnerInnen, ihre Berufslernenden zu qualifizieren.

� Sie evaluieren Lernprozess, Instrumentarien und die Qualität der betrieblichen Grundbildung (u.a. mit Qualikarte).

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 3030

Die 5 „C“charakteristische Eigenschaften von Berufsbildungsverantwortlichen

� Competence (kompetent)

� Communicativenes (kommunikativ)

� Concern (besorgt, betroffen)

� Courage (mutig, kühn)

� Creativity (kreativ)

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 313131

Qualität 1: Betriebsstrukturen

� Ausbildungsstrukturen sind transparent (Auftrag, Kompetenz, Verantwortung)

� gesicherte Stellvertretungen im Ausbildungsbereich

� genutzte Kooperationen

Schulung und Informationsveranstaltungen

durch Branchenverbände der Region

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 32

Qualität 2: Ermächtigung

AufgabeWas muss erreichet werden?

KompetenzenWelche Befugnisse/Ressourcen

werden benötigt um das anvisierte

Ziel zu erreichen

VerantwortungWelche Verantwortung ist

Mit der Erfüllung der Aufgabe Verbunden?

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 33

Aufgabe 3: (AKV)

Als Berufsbildungsverantwortliche erfüllen Sie eine Funktion, d.h. Sie haben einen Auftrag, Sie verfügen über Befugnisse (Kompetenzen) und tragen eine Verantwortung. Erstellen Sie ein kurzes Profil mit:- Aufgaben - Kompetenzen und- Verantwortlichkeiten

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 343434

Qualität 3: Verschriftlichung

� Minimalanforderungen (Quantität)

� Inhaltliche Aspekte (Qualität) Was ist eine „gute Lerndokumentation?

� Verzahnung Lerndokumentation mit IPA aufzeigen

� Verhältnis Handeln – Dokumentieren (handlungsorientierte Ausbildung sicher-stellen)

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 35Einführung Betriebliche Grundbildung FaBe 3535

DokumentierungDokumentation Qualitative Merkmale Quantitative Merkmale

Semester 1. 2. 3. 4. 5. 6. alle

für Lernende

AD Arbeitsdoku-mentation

Richtigkeit, Vollständigkeit,Sauberkeit, Darstellung &Übersichtlichkeit

4 4 4 4 4 20

PD Projektdoku-mentation

Richtigkeit, Vollständigkeit,Sauberkeit, Darstellung &Übersichtlichkeit

1 1 1 1 1 5

für BerufsbildnerInnenIndividueller Bildungsplan

Übersichtlichkeit, Klarheit 1 1 1 1 1 1 6

Ausbildungsgesprächs-protokoll

14-täglich,Übersichtlichkeit,Vollständigkeit 10 10 10 10 10 10 60

Bildungsbericht Verständlich, nachvollzieh-bar, Ehrlich 1 1 1 1 1 1 6

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 3636

Aufgabe 4

� Legen Sie Ihre Kriterien schriftlich fest, was für Sie eine “gute” Lerndokumentation (Arbeits- oder Projektdokumentation) ist.

� Unterscheiden Sie in inhaltliche und formale Kriterien

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 37Einführung Betriebliche Grundbildung FaBe 3737

Qualität 4: Zeitfaktor

� 14-tägliches Ausbildungsgespräch ist Standard

� Unterschied strukturierte und unstrukturierte Ausbildungszeiten

� 15 %-Klausel = 15 % der Arbeitszeit einer 42-Stundenwoche ist für die Berufsbildung zu budgetieren

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 383838

Qualität 5: Qualifikationsverfahren

� Bewusstsein für Funktion und Rolle der ExaminatorIn schärfen

� Probe IPA im 5. Semester realiseren

� Erfa-Gruppen für ExaminatorInnen

� HeimleiterIn begleitet den Prozess (achtet auf professionelle Beziehungsgestaltung, saubere Bewertung)

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 393939

Qualität 6: Befähigung der BerufsbildnerIn

� Jährliche Qualifizierung über Mitarbeiter-Innenqualifikation

� Obligatorische Teilnahme an Berufsbild-nerInnenkonferenzen

� Periodische Weiterbildung

� Nutzen von Netzwerkgruppen

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Qualität 7: Regelkreis-Prinzip

Realisieren

Qualifizieren

Planen

Überprüfen/Bewerten

� Betrieblicher Bildungsplan

� Individueller Bildungsplan

� Arbeitsauftrag

� Arbeitsdokumentation

� Projektdokumentation

� Ausbildungsprotokoll

� Arbeitsauftrag

� Ausbildungsprotokoll

� andere Unterlagen

� Bildungsbericht

BerufsbildnerInnenkurs

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 414141

Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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Fachkurs für Berufsbildungsverantwortliche 424242

Wo finde ich Informationen?

Schweiz

� www.savoirsocial.ch

� www.sbfi.admin.ch

� www.curaviva.ch

� www.kitas.ch

� www.insos.ch

� www.dritterlernort-s.ch

� www.fachperson-betreuung.ch

Region Basel

� www.oda-sozbb.ch

� www.subb.ch

� www.vap-bs.ch

� www.vahs.ch

� www.tabeno.ch

� www.isorba-basel.ch

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Kurstag-Evaluation

� Wirklichkeit (Vorher/Nachher)

Bin ich genügend auf meine Aufgabe vorbereitet? � Wirksamkeit (Zielerreichung)

Konnte ich das mir gesetzte Ziel erreichen?� Wirtschaftlichkeit (Aufwand/Ertrag)

Hat sich der zeitliche/energetische Aufwand gelohnt? � Wünschbarkeit

Habe ich das erhalten, was ich mir erwünscht/vor-gestellt habe?

Was habe ich vermisst?