Landes- Raumordnungsprogramm Niedersachsen Ergänzung 2006 · • Regelungen zu der Zentrale Orte...

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1 Landes- Raumordnungsprogramm Niedersachsen Ergänzung 2006

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Landes-

Raumordnungsprogramm

Niedersachsen

Ergänzung 2006

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Herausgeber: Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz Referat 303, Raumordnung und Landesentwicklung Postanschrift: Postfach 243, 30002 Hannover

oder Calenberger Straße 2, 30169 Hannover

Ansprechpartner: Hildegard Zeck, Heinrich-Wilhelm Heineking Telefon: 0511 – 120-4730 Fax: 0511 – 120-4881 E-Mail: [email protected] Internet: www.raumordnung.niedersachsen.de Hannover, im Juli 2006

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Vorwort Das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) ist in seiner Gesamtkon-zeption die Basis für eine tragfähige Landesentwicklung und Grundlage für die Aufstel-lung der Regionalen Raumordnungsprogramme. Es muss daher laufend aktuell gehalten und zukunftsgerichtet weiterentwickelt werden. Das 1994 insgesamt neu aufgestellte LROP wurde 1998 und 2002 in Teilen ergänzt und mit der nun vorliegenden dritten Fort-schreibung erneut aktualisiert. Die Ergänzung im Jahre 1998 befasste sich mit • Festlegungen für das rechtselbische Gebiet des Landkreises Lüneburg (Amt Neuhaus

u.a.), das 1993 von Mecklenburg-Vorpommern nach Niedersachsen umgegliedert wurde

• der Festlegung von Vorrangstandorten für Güterverkehrszentren und

• einer Erweiterung des raumordnerischen Instrumentes „Vorranggebiet“ um die Mög-lichkeit, Festlegungen für die Windenergienutzung und die Rohstoffgewinnung mit einer Ausschlusswirkung zu versehen.

Die Ergänzung im Jahre 2002 befasste sich mit • Festlegungen für die Rohstoffgewinnung • der Einführung eines raumordnerischen Instrumentariums zur Steuerung von Standor-

ten für Tierhaltungsanlagen • Festlegungen zu den Standorten und Beurteilungskriterien für den großflächigen Ein-

zelhandel • Regelungen zu Standortentscheidungen bei raumbedeutsamen öffentlichen Einrich-

tungen und • Regelungen zu der Zentrale Orte Konzeption im Großraum Braunschweig. Mit der beigefügten Ergänzung werden • für den Bereich der 12-Seemeilen-Zone des niedersächsischen Küstenmeeres die Be-

lange der Windenergienutzung mit den entgegenstehenden Belangen koordiniert • geeignete Gebiete für Anlagen zur Erprobung der Windenergienutzung auf See abge-

grenzt und • eine Trasse zur Netzanbindung von Pilotphasen von Windparks in der Ausschließli-

chen Wirtschaftszone festgelegt.

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Wesentliche Inhalte dieser Ergänzung Mit der Programmergänzung werden Regelungen für die Windenergienutzung für den in-nerhalb der niedersächsischen Landesgrenzen liegenden Meeresbereich zwischen der mittleren Tidehochwasserlinie (MTHW) und der 12-Seemeilen-Grenze getroffen. Gleich-zeitig werden Regelungen für die Netzanbindung der in der Ausschließlichen Wirtschafts-zone (AWZ) geplanten Standorte für die Windenergienutzung getroffen.

Der Programmergänzung liegt folgende raumordnerische Abwägung zu Grunde: • innerhalb der 12-Seemeilen-Zone ist ein schwerpunktmäßiger Ausbau der Windener-

gienutzung nicht verträglich, • die Forderungen der Wirtschaft nach einer anlagen-, bau- und betriebstechnischen

Erprobung der Windenergienutzung auf See sollen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone befristet und konzentriert auf wenigen Standorten ermöglicht werden, wobei davon ausgegangen wird, dass Anzahl und Dimensionierung der Anlagenstandorte vorran-gig an den Erfordernissen der Erprobung zu bemessen sind,

• mit der planerischen Vorsorge für Erprobungsstandorte und der gebündelten Er-schließung und Anbindung von Windparks in der AWZ wird der geordnete langfris-tige Ausbau der Offshore-Windenergienutzung in der AWZ unterstützt,

• die energie- und umweltpolitischen Ziele werden mit einem schwerpunktmäßigen Ausbau in der AWZ, d.h. außerhalb der 12-Seemeilen-Zone, erreicht. Dafür sind in-nerhalb der 12-Seemeilen-Zone die Voraussetzungen für eine verträgliche Anbindung an das Stromnetz an Land sicherzustellen.

Mit den Regelungen werden zum einen die besonderen Funktionen der Küste, der vorge-lagerten Inseln sowie des Watten- und Küstenmeeres erhalten; Naturhaushalt, Tourismus, Schifffahrt und Fischerei haben für die dort lebenden Menschen einen hohen Stellenwert und dürfen nicht dauerhaft beeinträchtigt werden. Zum anderen wird der Ausbau der Windenergienutzung dadurch unterstützt, dass für eine Erprobungsphase geeignete küs-tennähere Offshore-Anlagenstandorte in der 12-Seemeilen-Zone ermöglicht werden.

Zeitlich befristet – bis zum 31.12.2010 - werden mit dem raumordnerischen Instrument „Eignungsgebiet“ zwei Gebiete festgelegt, die für die Erprobung der Windenergienutzung auf See in Betracht kommen. Im übrigen Bereich der 12-Seemeilen-Zone stehen einer Zu-lassung raumbedeutsamer Anlagen zur Windenergienutzung gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Ziele der Raumordnung in der Regel als öffentlicher Belang entgegen. Nach dem 31.12.2010 gilt diese Ausschlusswirkung für den gesamten Bereich der 12-Seemeilen-Zone.

Planungsrechtliche Situation Das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und das Landesgebiet erstreckt sich bis zur 12-Seemeilen-Grenze. Für Planung und Zulassung von Windenergieanlagen in diesem Bereich kommen die Vorschriften zur Anwendung wie für entsprechende Anlagen an Land auch. D.h., es gelten die Genehmigungsvorschriften und materiellen Vorgaben des Planungs-, Bau- und Umweltrechts (ROG, BauGB, BImschG, UVPG); zusätzlich gelten Wasser- und Schifffahrtsrechtliche Regelungen.

Baurechtlich zählen Windenergieanlagen zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) privilegierten Vorhaben, die im unbeplanten Bereich des Küstenmeeres zulässig sind, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Allerdings stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einem privilegierten Vorhaben öffent-liche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Festlegung von Zielen der Raumordnung (§ 3 Ziff. 2 ROG) eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

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Die vorliegende Programmergänzung nutzt diese Steuerungsmöglichkeit.

Voraussetzung für eine Anwendung dieser Steuerungsmöglichkeit ist jedoch, dass innerhalb des Planungsraumes auch geeignete Gebiete für Anlagen zur Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden können. Mit der Festlegung der zwei „Eignungsgebiete zur Erprobung der Windenergienutzung auf See“ wird diese rechtliche Bedingung erfüllt. Gleichzeitig wird im gesamten übrigen Bereich der 12-Seemeilen-Zone in der Regel ein Ausschluss solcher Anlagen er-reicht soweit sie raumbedeutsam sind.

Die Feinabstimmung für Vorhabenplanungen innerhalb dieser Eignungsgebiete mit den übrigen raumbedeutsamen Belangen erfolgt im Rahmen eines Raumord-nungsverfahrens.

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Fundstellen: LROP

• Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 1994 Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5 vom 9.03.1994 (LROP –Teil I-) Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16 vom 25.07.1994 (LROP –Teil II-)

• Fortschreibung des Landes-Raumordnungsprogramms 1998 Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10 vom 26.03.1998

• Fortschreibung des Landes-Raumordnungsprogramms 2002 Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 33 vom 9.12.2002

• Fortschreibung des Landes-Raumordnungsprogramms 2006 Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17 vom 7.07.2006

NROG

• Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG) Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13 vom 29.05.2001 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5.11.2004 Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31 vom 11.11.2004

• Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG)

Bundesgesetzblatt I, S. 2081, 2102 vom 18.08.1997 zuletzt geändert durch Art. 2b des Gesetzes vom 25.06.2005 Bundesgesetzblatt I, S. 1746

Weitere Informationen zum Landes-Raumordnungsprogramm und auch die voll-ständige Textfassung finden Sie auf den Internetseiten der niedersächsischen Lan-desregierung unter: www.raumordnung.niedersachsen.de

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Inhalt

Seite

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen – Teil II -

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Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil, Einzelbegründung

C. FFH-Verträglichkeitsprüfung

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Die Zeichnerische Darstellung im Maßstab 1 : 300 000 ist lose beigefügt.

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Verordnung zur Änderung der Verordnung über das

Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen – Teil II –

vom 27. Juni 2006

Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung vom 18. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 412), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen - Teil II - vom 18. Juli 1994 (Nds. GVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2002 (Nds. GVBl. S. 739), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach der Klammer ein Komma und die Worte „zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2002 (Nds. GVBl. S. 738),“ eingefügt.

2. Das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen - Teil II - wird wie folgt geän-dert:

a) Die Überschrift wird mit der folgenden Fußnote versehen:

„*) In dem Abschnitt C 1.5 Ziffer 07 letzter Spiegelstrich, dem Abschnitt C 1.6 Ziffern 02 bis 04 und den Abschnitten C 3.4 und C 3.5 Ziffer 06 sind die Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes des Bundes durch Fettdruck gekennzeichnet; bei den übrigen Darstellungen dort und in Abschnitt C 1.8 Ziffer 03 Satz 2 handelt es sich um Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes des Bundes.“

b) Abschnitt C 3.5 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird die folgende neue Ziffer 06 eingefügt:

„06 1Die Windenergienutzung auf See ist aus Gründen des Klima-schutzes und zur weiteren Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung zu fördern. 2Anlagen zur Windenergienutzung auf See sollen in der ausschließlichen Wirtschaftszone errichtet wer-den. 3Innerhalb des Planungsraumes zwischen der Mittleren Ti-de-Hochwasserlinie und der 12-Seemeilen-Grenze, im Folgenden als 12-Seemeilen-Zone bezeichnet, dürfen in gemeinde- und kreisfreien Gebieten nur Anlagen für die Erprobung der Wind-energienutzung auf See und für ihre Erschließung errichtet werden. 4Die Leitungen für die Netzanbindung der Anlagen zur Windenergienutzung in der ausschließlichen Wirtschaftszone sollen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone räumlich konzentriert und gebün-delt verlegt werden.

5Im Hinblick auf die Funktionen der Küste, der vorgelagerten Inseln, der Küstengewässer und des Wattenmeeres ist bei der

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Errichtung, der Erschließung und dem Betrieb von Anlagen zur Windenergienutzung auf See

– eine erhebliche Beeinträchtigung der natürlichen Funktio-nen der Küstengewässer und des Wattenmeeres zu vermei-den,

– das Freihalten besonders schützenswerter Bereiche von An-lagen zur Windenergienutzung sicherzustellen,

– zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Tourismus ein Abstand von min-destens 10 km zwischen den Anlagen und der Küste sowie den Inseln einzuhalten,

– im Interesse einer nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen Nutzung die Beeinträchtigung der Fangmöglichkeiten insbe-sondere der Kutterfischerei zu minimieren,

– eine Beeinträchtigung des Schiffsverkehrs in den als Vor-ranggebiet für Schifffahrt festgelegten Haupt- und Neben-fahrwassern zu verhindern,

– zum Schutz vor Schiffshavarien und zur Risikominimierung ein Abstand von mindestens 2 Seemeilen zwischen den Anla-gen und der Außengrenze der als Vorranggebiet für Schiff-fahrt festgelegten Verkehrstrennungsgebiete, der Tiefwas-serreede sowie den Ansteuerungen von Ems, Jade, Weser und Elbe einzuhalten, sofern dieser Schutz nicht anderweitig gewährleistet ist, und

– die Beeinträchtigung des Aufsuchens und Gewinnens von Rohstoffen zu minimieren, insbesondere in Bezug auf Er-laubnisfelder zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen.

6In der zeichnerischen Darstellung sind innerhalb der 12-Seemeilen-Zone das Eignungsgebiet Nordergründe und das Eignungsgebiet Riffgat zur Erprobung der Windenergienutzung auf See festgelegt. 7Die Feinabstimmung für Vorhabenplanungen innerhalb dieser Eignungsgebiete mit den übrigen raumbedeutsamen Belangen erfolgt im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens nach § 12 NROG. 8Für Vorhabenplanungen innerhalb des Eignungs-gebiets Riffgat ist das Benehmen mit den betroffenen niederlän-dischen Stellen herbeizuführen. 9Mit der Festlegung der Eignungsgebiete ist die Zulassung von Anlagen zur Windenergienutzung an anderer Stelle innerhalb der 12-Seemeilen-Zone ausgeschlossen. 10Die Festlegung der Eignungsgebiete endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010; da-nach erstreckt sich die Ausschlusswirkung auf die gesamte 12-Seemeilen-Zone. 11Die Anwendung des § 34 c des Niedersächsischen Naturschutzge-setzes (NNatG) auf Projekte gemäß § 34 a Abs. 1 NNatG wird durch die Festlegung nach Satz 6 nicht berührt.

12In der zeichnerischen Darstellung ist zur Netzanbindung von Anlagen zur Windenergienutzung aus den Pilotphasen von

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Windparks in der Ausschließlichen Wirtschaftszone eine Kabel-trasse über die Insel Norderney festgelegt. 13Diese Kabeltrasse soll vorrangig der Anbindung von Anlagen zur Windenergienutzung aus den Pilotphasen von Windparks zwischen den Verkehrstren-nungsgebieten „Terschelling German Bight“ und „German Bight Western Approach“ dienen. 14Zur Minimierung möglicher Beein-trächtigungen von Natur und Landschaft ist bei der Querung von Vogelbrut- und Vogelrastgebieten sowie von Seehundsbän-ken die Verlegung von Leitungen auf dieser Kabeltrasse nur je-weils im Zeitraum vom 15. Juli bis 30. November bis einschließ-lich des Jahres 2010 vorzunehmen.

bb) Die bisherigen Ziffern 06 bis 09 werden Ziffern 07 bis 10.

3. Die verbindlichen Festlegungen in der zeichnerischen Darstellung im Maßstab 1 : 500 000 werden insoweit ersetzt und ergänzt, als in der zeichnerischen Dar-stellung der Anlage verbindliche Festlegungen getroffen werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hannover, den 27. Juni 2006

Die Niedersächsische Landesregierung

Wulff Ehlen

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Begründung

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Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Verordnungsentwurfs

Mit der Nutzung der Windenergie im Offshore-Bereich kann ein erheblicher Beitrag zur nachhaltigen Energieversorgung und damit zum Schutz der Umwelt, zur Verrin-gerung der Klimabelastungen, zur Ressourcenschonung und zum technischen Fort-schritt geleistet werden. Die Zielsetzung des Landes, des Bundes und der EU, den Anteil der Nutzung erneuerbarer Energieträger an der Energieversorgung zu erhö-hen, kann mit einer verstärkten Windenergienutzung auf See verwirklicht werden.

Innerhalb der niedersächsischen 12-Seemeilen-Zone ist ein schwerpunktmäßiger Ausbau der Windenergienutzung mit den anderen Nutzungs- und Schutzzielen die-ses Raumes nicht vereinbar. Allerdings befürwortet die Landesregierung die anla-gen-, bau- und betriebstechnische Erprobung der Windenergienutzung auf See in-nerhalb der 12-Seemeilen-Zone. Deshalb sind Anzahl und Dimensionierung der An-lagenstandorte an den Erfordernissen der Erprobung zu bemessen. Der Zeitrahmen für die Errichtung von Anlagen in der Erprobungsphase ist begrenzt, da langfristig von einem Ausbau der Windenergienutzung auf See in der Ausschließlichen Wirt-schaftszone (AWZ) auszugehen ist.

Für die Dauer der Erprobungsphase in der 12-Seemeilen-Zone schafft die vorliegen-de Änderung und Ergänzung des Landes-Raumordnungsprogramms Planungssicher-heit für alle betroffenen Stellen; sie soll darüber hinaus auch der Koordinierung der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen für die ersten Anlagen zur Windenergie-nutzung in der AWZ und für deren Kabelanbindung zum Festland dienen.

Die Landesregierung bewertet die mit der Windenergienutzung auf See verbundenen Entwicklungsmöglichkeiten gleichzeitig als Chance für die niedersächsische Wirt-schaft sowohl in der unmittelbaren Anlagenproduktion, bei Zulieferfirmen als auch für Werften und Häfen. Insbesondere für die Küstenregionen können damit Arbeits-plätze gesichert und geschaffen werden. Der Ausbau der mit der Windenergienut-zung auf See verbundenen Techniken, der Innovationen und der Anwendungsgebie-te, wie z. B. Meerwasserentsalzung und Wasserstofftechnologie, kann die Zahl hoch qualifizierter Arbeitsplätze langfristig noch erhöhen. Damit ist ein Beitrag zur Stär-kung der Innovationskraft und zur Imagebildung der Küstenregionen als For-schungs- und Produktionsstandort von Anlagen zur Gewinnung und Nutzung erneu-erbarer Energie verbunden.

Beim Ausbau der Windenergienutzung auf See sind Beeinträchtigungen der ver-schiedenen Nutzungen und Funktionen der Küstengewässer und des Wattenmeeres sowie der landseitigen Küstenzone möglichst zu vermeiden, dies gilt insbesondere für den Naturhaushalt, den Tourismus, die Fischerei, die Rohstoffgewinnung und die Berufsschifffahrt. Zu einer Minimierung der Beeinträchtigungen tragen ausreichend dimensionierte Abstände zwischen den Standorten dieser besonderen Funktionen und Nutzungen und den Anlagen zur Windenergienutzung bei.

II. Anhörungen

1. Der Verordnungsentwurf hat gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 des Nieder-sächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) den Trägern der Regionalplanung, den kommunalen Spitzenverbänden sowie den kommunalen Gebietskörperschaften, den Umweltverbänden, den Kammern und Vereinigungen der Industrie und des Handwerks, den obersten und den nachgeordneten Bundesbehörden, den Niederlanden, den betroffenen Nachbar-ländern sowie den übrigen öffentlichen Planungsträgern, deren Aufgabenbe-reich für die Landesentwicklung von Bedeutung ist, zur Stellungnahme vorge-legen. Über diese Beteiligung hinaus wurde durch die betroffenen unteren Lan-desplanungsbehörden eine allgemeine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.

2. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens wurden die vorgesehenen zwei „Eignungsgebiete zur Erprobung der Windenergienutzung auf See“ erheblich verkleinert; im Fall des Gebiets Riffgat von ursprünglich rd. 85 km2 auf nun 14,7 km2 und im Falle des Gebiets Nordergründe von ursprünglich rd. 101 km2

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auf nun 5,8 km2. Wesentliche Gründe hierfür waren die Belange des Schiffs-verkehrs und der Hafenwirtschaft, die Belange der Küstenfischerei, die Belan-ge des Tourismus sowie der Schutzanspruch bedeutsamer Vogellebensräume im Küstenmeer.

Wesentliche Anregungen, Hinweise und Bedenken, denen nicht gefolgt werden konnte, sind in der Einzelbegründung dargestellt.

3. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahren hat sich bestätigt, dass die 12-Seemeilen-Zone für einen schwerpunktmäßigen Ausbau der Windenergie-nutzung auf See nicht geeignet ist und die mit der Festlegung der zeitlich be-fristeten Eignungsgebiete für die Erprobung der Windenergienutzung auf See gefundene Lösung eine sachgerechte Abwägung zwischen den konkurrierenden Nutzungsansprüchen darstellt.

III. Haushaltsmäßige Auswirkungen

Die Änderung und Ergänzung des Landes-Raumordnungsprogramms hat keine un-mittelbaren Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes und der Gemeinden.

IV. Auswirkungen auf die Umwelt

Ein wesentliches Ziel der Festlegungen zur Windenergienutzung auf See ist die Re-duzierung negativer Umweltauswirkungen. Ziel ist die für Windenergienutzung ge-eigneten Gebiete im Bereich der 12-Seemeilen-Zone zu ermitteln, mit entgegenste-henden Belangen abzustimmen und als Eignungsgebiete zeichnerisch festzulegen. Mit der Festlegung von Eignungsgebieten wird die Privilegierung nach § 35 BauGB zu beurteilender Maßnahmen eingeschränkt und damit in der Regel ein Ausschluss der Windenergienutzung außerhalb der Eignungsgebiete erreicht.

V. Auswirkungen auf den ländlichen Raum

Mit den Festlegungen zur Windenergienutzung auf See werden die beeinträchtigen-den Wirkungen auf die Küstenregionen minimiert und es wird gleichzeitig ein Bei-trag zur Schaffung von Planungs- und Investitionssicherheit geleistet. Die Festle-gungen unterstützen einen geordneten Ausbau der Windenergienutzung und können in den Küstenregionen dazu beitragen, dass Arbeitsplätze auch in hoch qualifizierten Bereichen gesichert und geschaffen werden. Verbunden damit ist ein Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft und zur Imagebildung der Küstenregionen als For-schungs- und Produktionsstandort von Anlagen zur Gewinnung und Nutzung erneu-erbarer Energie.

VI. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen, auf behinderte Menschen und auf die Familien

Solche Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Nr. 1:

Die Einfügung wird als Folgeänderung des Gesetzes vom 24. Oktober 2002 notwendig.

Zu Nr. 2:

Zu Buchstabe a:

Mit der Novellierung des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) im Rahmen des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 wurde für die Raumordnungsplä-ne erstmals eine Kennzeichnungspflicht der Ziele der Raumordnung eingeführt. Die Fuß-note nennt diejenigen Stellen, für die Teil II des Landes-Raumordnungsprogramms Ziele der Raumordnung im Rahmen dieser Kennzeichnungspflicht durch Fettdruck kennzeich-net. Das Landes-Raumordnungsprogramm in der Fassung der Stammverordnung von 1994 kommt dieser Kennzeichnungspflicht noch nicht nach; dies gilt auch für die Ände-rungsverordnung von 1998, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novellierung des ROG bereits im Aufstellungsverfahren befand.

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Zu Buchstabe b Doppelbuchst. aa:

Das nach derzeitigem Recht seitens der Raumordnung zu beplanende Landesgebiet er-streckt sich bis zur 12-Seemeilen-Grenze und bezieht das Gebiet der Tiefwasserreede mit ein. Dieses Planungsgebiet wird begrenzt durch die Mittlere Tide-Hochwasserlinie (MTHw-Linie) und die 12-Seemeilen-Grenze (zur Staatsgrenze zu den Niederlanden und zum Grenzverlauf in der Elbmündung s. auch Abschnitt B zu Nr. 3). Für Planung und Zu-lassung von Windenergieanlagen in diesem Bereich gelten u. a. die Genehmigungsvor-schriften und materiellen Vorgaben des Planungs-, Bau- und Umweltrechts (u. a. ROG, BauGB, BImSchG, UVPG).

Zu Satz 1:

Die Landesregierung betreibt eine technologieoffene Energiepolitik, um die Versorgungs-sicherheit zu gewährleisten, die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und die Umweltver-träglichkeit zu erhöhen. Neben den traditionellen Energieträgern wie Kohle, Erdgas und Kernenergie sollen die erneuerbaren Energien wie Wind-, Solar- und Energie aus Bio-masse einen immer größeren Anteil an der Bereitstellung von Nutzenergie erbringen, um einen wachsenden Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz zu leisten. Ziel der Landes-regierung ist es, die erneuerbaren Energien auch unter Anwendung marktwirtschaftlicher Instrumente auszubauen und wettbewerbsfähig zu machen.

Niedersachsen hat als Nordseeanrainer und Flächenland natürliche Standortvorteile zur verstärkten Nutzung der Windenergie im Binnenland und auf dem Meer. Dieses Potenzial soll unter Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen wie Schutz der Bevölkerung, Siedlungsentwicklung, Tourismus, Schifffahrt, Fischerei und Naturschutz genutzt werden. Die Raumordnung hat mit ihrem Auftrag gemäß § 1 NROG sicherzustellen, dass bei der Planung, dem Bau und Betrieb von Anlagen zur Windenergienutzung die öffentlichen Be-lange und die Entwicklungsmöglichkeiten des Landes und seiner Teilräume ausgewogen berücksichtigt und miteinander in Einklang gebracht werden. Nicht hinnehmbare Beein-trächtigungen sind vorsorgend mit planerischen Möglichkeiten zu verhindern.

Zu Satz 2:

Die Landesregierung stellt fest, dass innerhalb der 12-Seemeilen-Zone ein schwerpunkt-mäßiger Ausbau der Windenergienutzung nicht verträglich ist.

In der AWZ stehen der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des Seerechtsüber-einkommens wirtschaftliche Nutzungsrechte zu. Der Bund hat in der AWZ nach § 3 a Seeanlagenverordnung die Kompetenz zur Festlegung von „Besonderen Eignungs-gebieten für Windkraftanlagen“ und nach § 18 a ROG zum Aufstellen von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung. Damit sind dort auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung gegeben; ein entspre-chendes Verfahren hat der Bund mit Schreiben des BMVBW vom 25.01.2005 eingeleitet.

In der AWZ können nach bisherigem Kenntnisstand ausreichend Flächen für die Wind-energienutzung zur Verfügung gestellt werden. Da im Sinne von § 1 ROG die AWZ und die angrenzende 12-Seemeilen-Zone in besonderem Maße als ein Nutzungsraum zu sehen und einer integrativen Betrachtung zu unterziehen sind, wird mit den in dieser Programm-änderung vorgesehen Festlegungen dem privilegierten Belang der Windenergienutzung in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Nach derzeitiger Sachlage und Kenntnis stehen mittel- und langfristig einem Ausbau der Windenergienutzung in der AWZ keine schwer-wiegenden Belange entgegen.

Zu Satz 3:

Die Landesregierung hält es für erforderlich, die anlagen-, bau- und betriebstechnische Erprobung der Windenergienutzung innerhalb der 12-Seemeilen-Zone zu ermöglichen. Anzahl und Dimensionierung der Anlagenstandorte sind an den Erfordernissen der Er-probung zu bemessen. Hierzu gehört auch, dass der Zeitraum für die Errichtung von An-lagen zur Erprobung begrenzt wird und die Erkenntnisse daraus der Risikominimierung und der Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung auf See nach Ende der Erprobungsphase dienen. Näheres dazu regelt Satz 10.

Entwicklung und Ausbau der Windenergienutzung auf See sind nicht nur eine technische Herausforderung, sondern auch mit zahlreichen Fragen u. a. zum Betrieb der Windparks, deren Versorgung und der Bereitstellung hafenlogistischer Voraussetzungen verknüpft. Notwendig ist die Klärung technischer Aspekte und ökologischer Auswirkungen unter Echtbedingungen wie auch das Sammeln von Erkenntnissen zum wirtschaftlichen Betrieb von Windparks auf See. Es ist deshalb - soweit mit anderen Belangen verträglich - die

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Möglichkeit der Erprobung in einer Größenordnung offen zu halten, die den notwendigen breiten Erfahrungsgewinn für den weiteren Ausbau der Nutzung der Windenergie in der AWZ unterstützt.

Zu Satz 4:

Zur Minimierung der Eingriffe in den Nationalpark und zur Verhinderung von Beein-trächtigungen der Schifffahrt - insbesondere in den Fahrwassern im Ansteuerungsbereich der Häfen von Jade, Weser und Ems - soll die Netzanbindung der Anlagen zur Windener-gienutzung in der AWZ als gebündelte Leitungsführung auf wenige Kabeltrassen be-schränkt werden. Durch eine räumlich und zeitlich konzentrierte Verlegung von Leitun-gen zur Energieabführung können negative Folgewirkungen verringert, andere Bereiche von Kabeltrassen freigehalten und Umweltbeeinträchtigungen von Verlegearbeiten hin-sichtlich des räumlichen Wirkbereichs und der Dauer minimiert werden. Für die Schiff-fahrt werden Einschränkungen hinsichtlich der Nutzbarkeit des Meeresbodens als Anker-grund minimiert. Ein besonderes Abstimmungserfordernis der Vorhabenplanungen be-steht bei Engpässen wie Nationalpark, Inselquerung oder Anlandepunkten.

Für die Netzanbindung der geplanten und z. T. bereits genehmigten Windparks in den Pi-lotphasen1 ist in Satz 12 eine für die Bündelung geeignete Kabeltrasse festgelegt. Bei ei-nem Ausbau der Windenergienutzung in der AWZ, der über die zunächst geplanten und z. T. bereits genehmigten Pilotphasen der Windparks hinaus geht, werden Lösungen zur E-nergieabführung erforderlich, die mit der Festlegung dieses Programms noch nicht erfasst sind. Der Grundsatz der räumlichen Konzentration auf möglichst wenige Trassen und ei-ner gebündelten Verlegung innerhalb dieser Trassen gilt mit Rechtskraft dieses Pro-gramms auch für die Vorhabenplanungen, die über die Pilotphasen hinausgehen.

Zu Satz 5:

Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen und zur Minimierung von Risiken für andere öffentliche Belange durch die Errichtung, die Erschließung und den Betrieb von Anlagen zur Windenergienutzung auf See gelten Ziele, die nachfolgende Restriktionen und Abstandsvorgaben entfalten:

1. und 2. Tiret

Das Gebiet des als Vorranggebiet für Natur und Landschaft festgelegten Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer (zugleich Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung und Vogelschutzgebiet) ist für die Errichtung von Anlagen zur Windenergienutzung nicht ge-eignet. Um erhebliche Beeinträchtigungen auf die Schutzziele des Nationalparks durch Anlagen zur Windenergienutzung auf See außerhalb des Nationalparks zu vermeiden, sind die notwendigen Abstände im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Im Fall des mit Satz 6 festgelegten Eignungsgebiets Nordergründe wurden diesbezüglich die Erkenntnisse des Raumordnungsverfahrens Nordergründe (vgl. landesplanerische Feststellung der Bezirks-regierung Lüneburg vom 12.12.2003, Az.: 201.1-20 223/9-28) berücksichtigt und ein Ab-stand von 500 m zugrunde gelegt.

Das Umweltministerium hat umfangreiche Untersuchungen zur Ermittlung bedeutsamer Vogellebensräume im Küstenmeer durchgeführt und diese Gebiete im Hinblick auf ihre Eignung als Europäische Vogelschutzgebiete bewertet. Für die Errichtung von Anlagen zur Windenergienutzung auf See sind die bedeutsamen Vogellebensräume, die die Dich-tezentren der Vorkommen relevanter wertbestimmender Arten gemäß Anhang 1 der EG-Vogelschutz-Richtlinie umfassen, nicht geeignet.

3. Tiret

Zur Minimierung der visuellen Auswirkungen auf das Landschaftsbild ist vorsorglich ein Mindestabstand von 10 km zwischen Anlagen für die Windenergienutzung auf See und der Küste und den Inseln mit ihren touristischen Zentren einzuhalten. Die hamburgische Insel Neuwerk ist dabei ebenfalls als touristisches Zentrum eingestuft. Der Mindestab-stand von 10 km ist geeignet, ernsthafte Störungen des Landschaftsbildes und damit des Tourismus zu vermeiden. Die küstennahen Bereiche innerhalb der 12-Seemeilen-Zone sind unterhalb dieser Abstandsgrenze daher vorsorglich von Anlagen zur Windenergie-nutzung auf See frei zu halten. 1 Für den Bereich der deutschen AWZ liegen bereits verschiedene Anträge und Genehmigungen nach

Seeanlagenverordnung zur Errichtung von Anlagen zur Windenergienutzung vor. Windparks in der AWZ wer-den vom zuständigen Bundesamt derzeit nur bis zu einer Größe von max. 80 Einzelanlagen genehmigt, auch wenn die Projektierung der Vorhabenträger langfristig größere Windparks vorsieht. Windparks dieser begrenz-ten Größenordnung werden in diesem Programm als Windparks in der Pilotphase bezeichnet.

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4. Tiret

Im Küstenmeer liegen wichtige Fanggründe für die küstennahe Fischerei. Die Fischerei passt sich den zeitlich und räumlich variablen Hauptvorkommen der Plattfische und Krabben an. Die Bedeutung einzelner Fanggründe kann somit saisonal schwanken. Es ist derzeit davon auszugehen, dass für Gebiete mit Anlagen für die Windenergienutzung auf See ein generelles Befahrensverbot gelten soll und diese Gebiete für die Fischerei nicht mehr offen stehen. Zur Beurteilung der Belange der Küstenfischerei und deren Betroffen-heit durch Anlagen zur Windenergienutzung wurden die Ergebnisse der Studie „Die Küs-tenfischerei in Niedersachsen, Stand und Perspektiven“ vom März 2004 (sog. „Cofad-Studie“) herangezogen. Die Hauptfanggebiete der Küstenfischerei konzentrieren sich im Planungsgebiet auf die Mündungsgebiete von Ems, Jade und Weser. Diese Gebiete sind daher möglichst von Anlagen zur Windenergienutzung auf See frei zu halten.

5. und 6. Tiret

Durch Anlagen zur Windenergienutzung auf See darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Vorsorglich ist daher von den Verkehrstrennungsgebieten und von den Ansteuerungen der Ems (Fahrwasser Westerems, Riffgat, Hubertgat sowie der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Korridor der Ems- und Osterems-Ansteuerung), Jade (Wangerooger Fahrwasser), Weser (Neue Weser, Alte We-ser, Fedderwarder Fahrwasser und die direkte Ansteuerung des Leuchtturms „Alte Weser" aus nördlicher Richtung) und Elbe ein Mindestabstand von 2 Seemeilen2 zu den Anlagen zur Windenergienutzung auf See einzuhalten. Diese Beachtenspflicht der Belange der Schifffahrt drückt sich auch in der Festlegung der genannten Schifffahrtsstraßen als Vor-ranggebiet für Schifffahrt aus. Von diesem Mindestabstand darf nur abgewichen werden, wenn der Schutz der Belange der Schifffahrt anderweitig, z. B. durch natürliche Gege-benheiten, gewährleistet ist. Dieser Mindestabstand gilt nicht für Leitungen zur inneren Erschließung und zur Netzanbindung der Windparks. Das Fahrwasser Riffgat ist in der zeichnerischen Darstellung bis zur Ansteuerungstonne als Vorranggebiet für Schifffahrt festgelegt, bis dorthin gilt die Einhaltung des Mindestabstandes von 2 Seemeilen.

7. Tiret

Durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Windenergienutzung auf See so-wie durch deren Erschließung und Netzanbindung darf das Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Eine entsprechende Prüfung hat im nachfolgenden Verfahren zu erfolgen.

Zu Satz 6:

Baurechtlich zählen Windenergieanlagen zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privile-gierten Vorhaben. Sie sind im unbeplanten Bereich der 12-Seemeilen-Zone zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem Vorhaben öffentliche Belange in der Regel ent-gegen, soweit hierfür durch Festlegung von Zielen der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

Mit der Festlegung von Eignungsgebieten zur Erprobung der Windenergienutzung auf See wird dem raumordnerischen Auftrag zur Koordinierung dieser raumbedeutsamen Nutzung mit den übrigen Nutzungen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone entsprochen. Es werden unter Beachtung der in Satz 5 genannten Ziele zwei Gebiete festgelegt, die für die Windenergienutzung unter den gesetzten Bedingungen geeignet sind. Eignungsgebiete haben innergebietlich keine raumordnerische Rechtswirkung, d. h., gegenüber dem beste-henden Rechtsstatus werden innergebietlich keine neuen Rechte begründet. Diese Rechtswirkung des Instruments „Eignungsgebiet“ definiert § 7 Abs. 4 Ziffer 3 ROG3.

Nach vorliegenden Erkenntnissen liegen innerhalb der Eignungsgebiete keine Tierlebens-räume besonderer Bedeutung für FFH-relevante Arten (wie z. B. Schweinswale und Fin-te). Der gebietsbezogene Nachweis dafür wird in den nachfolgenden Verfahren durch ent-sprechende Gutachten zu erbringen und zu prüfen sein.

2 Entspricht 3,704 km 3 § 7 Abs. 4 Ziff. 3 ROG:

Die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 können auch Gebiete bezeichnen, … 3. die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35

des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete).

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Zur Lage und Abgrenzung der beiden Eignungsgebiete im Einzelnen:

Gebiet Riffgat:

Das ca. 14,7 km² große Gebiet wird im Osten begrenzt durch den 2-Seemeilen-Abstand zur Ansteuerungstonne des Fahrwassers der Osterems, im Süden durch den bedeutsamen Vogellebensraum „Borkum Riff“, im Norden durch den 2-Seemeilen-Abstand zum Ver-kehrstrennungsgebiet und im Westen durch den 2-Seemeilen-Abstand zum Fahrwasser des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Korridors der Emsansteuerung. Das Gebiet hat eine Entfernung von rd.12,7 km zu der nächstliegenden benachbarten Insel Borkum, rd. 28 km zur Küste und rd. 2 km zum Nationalpark.

Für eine Vorhabenplanung innerhalb der Grenzen des Eignungsgebiets Riffgat wird der-zeit ein Raumordnungsverfahren durchgeführt.

Gebietskoordinaten (Bezugsellipsoid WGS 84):

N O

SW 53° 40' 21'' 6° 24' 52''

NW 53° 41' 31'' 6° 25' 25''

NO 53° 42' 38'' 6° 33' 02''

SO 53° 41' 43'' 6° 32' 48''

Gebiet Nordergründe:

Das ca. 5,8 km² große Gebiet wird im Osten begrenzt durch eine Pufferfläche von 500 m zum Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer, im Norden durch das Fahrwasser der Tegeler Rinne sowie den bedeutsamen Vogellebensraum „Roter Sand“ und im Süden und Südwesten durch den Abstand zum Fahrwasser Alte Weser, der gemäß der landesplaneri-schen Feststellung zum Raumordnungsverfahren für den Offshore-Windpark „Nor-dergründe“ vom 12.12.2003 unter 2 Seemeilen bleiben kann, weil zum Fahrwasser der Weser eine Untiefe eine natürliche Barriere bildet und somit Schutz vor möglichen Kolli-sionen bietet. Das Gebiet hat eine Entfernung von rd. 14 km zu der benachbarten Insel Wangerooge und rd. 23 km zur Küste des Wurster Landes.

Gebietskoordinaten (Bezugsellipsoid WGS 84):

N O NW 53° 51' 09'' 8° 08' 29'' N 53° 51' 25'' 8° 08' 57''

NO 53° 50' 36'' 8° 10' 58'' SO 53° 48' 59'' 8° 10' 58'' SW 53° 48' 59'' 8° 10' 35''

Zu Satz 7:

Eine Ausweisung als Eignungsgebiet zur Erprobung der Windenergienutzung auf See ist keinerlei Vorwegnahme einer konkreten Prüfung auf Anlagenzulassung; diese Prüfung bleibt den nachfolgenden Zulassungsverfahren überlassen, in denen die Lage konkreter Projektgebiete innerhalb der Eignungsgebiete näher zu bestimmen ist. Den Zulassungs-verfahren sind regelmäßig Raumordnungsverfahren vorzuschalten, da diese Verfahren ei-ne frühzeitige und flexible innergebietliche Prüfung und Abstimmung eines Vorhabens zur Windenergienutzung sowie seiner Erschließung mit raumordnerischen Erfordernissen ermöglicht.

Zu Satz 8:

Aufgrund der räumlichen Nähe des Eignungsgebiets Riffgat zur niederländischen Grenze, die in ihrem Verlauf bislang nicht abschließend festgelegt wurde, ist es geboten, bei Vorhabenplanungen innerhalb dieses Eignungsgebiets das Benehmen mit den berührten niederländischen Stellen herbeizuführen (zur Staatsgrenze zu den Niederlanden s. auch Abschnitt B zu Nr. 3).

Zu Satz 9:

Niedersachsen hat bereits mit raumordnerischen Festlegungen im Landes-Raumordnungs-programm und in den Regionalen Raumordnungsprogrammen in hohem Maße eine Standortvorsorge für Anlagen zur Windenergienutzung an Land getroffen, so dass diese

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Standortvorsorge zusammen mit den Erprobungsmöglichkeiten innerhalb der 12-Seemeilen-Zone eine ausreichende planerische Vorsorge für die Windenergienutzung in Niedersachsen darstellt. Insbesondere im Küstenraum hat sich eine hohe Anlagendichte der Windenenergienutzung entwickelt. Die Ausschlusswirkung in der 12-Seemeilen-Zone ist keine unverhältnismäßige Einschränkung, da diese in Verbindung mit den Möglichkei-ten der konfliktfreieren Nutzung der Windenergie in der AWZ zu beurteilen ist. Die sach-gerechte Abwägung der konkurrierenden Nutzungsansprüche für die 12-Seemeilen-Zone kommt zu dem Ergebnis, dass in diesem küstennahen Offshore-Bereich ein dauerhafter Betrieb von Anlagen zur Windenergienutzung nicht verträglich ist, dass aber der Bedarf zu einer anlagen-, bau- und betriebstechnischen Erprobung besteht und eine befristete Er-probung innerhalb der Grenzen der festgelegten Eignungsgebiete hinnehmbar ist, um re-präsentative Erkenntnisse für eine betriebswirtschaftliche und zugleich nachhaltige Nut-zung von Offshore-Anlagen in Wassertiefen und unter Wetterbedingungen zu erlangen, die denen der AWZ gleichkommen.

Außerhalb der Eignungsgebiete greift für den abgegrenzten Geltungsbereich der Aus-schlusswirkung die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Als Anlagen, die von dieser Ausschlusswirkung erfasst werden, gelten die oberhalb des Meeresgrundes und in der Re-gel oberhalb des Wasserspiegels befindlichen Teile von Bauwerken zur Windenergienut-zung auf See; die Leitungen zur Erschließung innerhalb der Windparks und zur Ableitung des Stromes an Land werden von der Ausschlusswirkung nicht erfasst.

Nicht raumbedeutsame Anlagen zur Windenergienutzung innerhalb der 12-Seemeilen-Zone, z. B. Einzelanlagen im Nahbereich von Hafenanlagen, unterliegen nicht der Aus-schlusswirkung; über die Raumbedeutsamkeit entscheidet die zuständige Landespla-nungsbehörde im Einzelfall. Die gesetzlichen Möglichkeiten zur Zulassung raumbedeut-samer Einzelanlagen in atypischen Einzelfällen (Zielabweichungsverfahren, § 35 BauGB) bleiben unberührt. Für bereits genehmigte und errichtete Anlagen besteht Bestandsschutz.

Bei der Zugrundelegung der in Satz 5 festgelegten Ziele und der daraus abgeleiteten Kri-terien für die Bestimmung der Eignungsgebiete zur Erprobung der Windenergienutzung auf See ergeben sich nördlich Juist bis nördlich Langeoog drei Flächen, die von den ge-setzten Abständen und Restriktionen zwar nicht erfasst werden, die aber dennoch unter die Ausschlusswirkung fallen, weil Größe und Zuschnitt der jeweiligen Flächen in einem ungünstigen Verhältnis zu den zu erwartenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes stehen und daher als nicht geeignet einzustufen sind.

Zu Satz 10:

Ausgehend von der Begründung zu den Sätzen 2 und 3, die darlegt, weshalb innerhalb der 12-Seemeilen-Zonen ein schwerpunktmäßiger Ausbau und dauerhafter Betrieb von Anla-gen zur Windenergienutzung raumordnerisch nicht verträglich und nur eine zeitlich be-fristete Erprobung innerhalb der festgelegten Eignungsgebiete hinnehmbar ist, erfolgt in dieser Konsequenz durch Satz 10 die zeitliche Befristung für die Gültigkeit der Eig-nungsgebiete bis zum 31.12.2010.

Entscheidend für diese zeitliche Befristung ist, dass die besonderen Funktionen dieses Naturraumes nicht auf Dauer eingeschränkt werden sollen und davon ausgegangen wer-den kann, dass die Errichtung der Windenergieanlagen zur anlagen-, bau- und betriebs-technischen Erprobung der Windenergienutzung auf See innerhalb dieses Zeitrahmens abgeschlossen ist.

Nach dem 31.12.2010 wird die Ausschlusswirkung auf die gesamte 12-Seemeilen-Zone ausgeweitet; im Hinblick auf § 77 Abs. 1 Satz 1 NBauO und § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG können bis zum 31.12.2010 bewilligte Anlagen innerhalb der gesetzlichen oder durch Genehmigungsbescheid geregelten Frist auch noch nach dem 31.12.2010 errichtet wer-den. Eine Genehmigung beantragter und bis zum 31.12.2010 nicht bewilligter Vorhaben kann danach nicht mehr erfolgen. Bis zum 31.12.2010 bzw. innerhalb der zulässigen Frist errichtete Anlagen genießen auf der Grundlage bestehender Einzelgenehmigungen Be-standsschutz. Auflagen wie z. B. zum Rückbau von Anlagen zur Windenergienutzung sind mit der jeweiligen Anlagen-Zulassung zu bestimmen.

Zu Satz 11:

Die Planung und Errichtung von Anlagen zur Windenergienutzung ist ein Projekt im Sin-ne von § 34 Abs. 1 NNatG und fällt unter die Anwendung der Regelungen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung. Die für dieses Programm durchgeführte Prüfung hinsichtlich der Verträglichkeit mit Natura 2000-Gebieten gemäß § 34 c Abs. 6 NNatG (s. hierzu Ab-schnitt C) ersetzt nicht die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf Projektebene.

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Zu Satz 12:

Für die Netzanbindung der Anlagen zur Windenergienutzung aus den Pilotphasen von Windparks (s. hierzu Fußnote zu Satz 4), die in der AWZ errichtet werden, wird in die-sem Programm eine Kabeltrasse als Vorranggebiet für die gebündelte Stromableitung festgelegt. Die entsprechende Verträglichkeitsprüfung hierzu ist unter Abschnitt C darge-legt.

Die Trasse führt über die Insel Norderney durch das Wattenmeer bis Hilgenriedersiel, Samtgemeinde Hage, Landkreis Aurich. Die Trasse wurde im Rahmen eines von der Be-zirksregierung Weser-Ems 2002 abgeschlossenen Raumordnungsverfahrens landesplane-risch festgestellt; sie ist derzeit die einzige für eine Bündelung mehrerer Leitungssysteme in diesem Planungsraum als geeignet befundene Trasse. Alle weiteren Prüfungen von Trassenalternativen konnten bisher hinsichtlich ihrer Bündelungseignung nicht positiv be-schieden werden.

Bei einem weiteren Ausbau der Windenergienutzung in der AWZ über die sog. Pilotphase der Windparks hinaus werden zusätzliche Möglichkeiten zur Energieabführung sowohl innerhalb des Wattenmeeres als auch an Land erforderlich sein. Wie diese Energieabfüh-rung realisiert werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab, die derzeit noch nicht geklärt werden können (u. a. weiterer Ausbau der Offshore-Windparks, Kabeltechnologie, vorhandene Leitungskapazitäten, Speichermöglichkeiten durch Wasserstofftechnologie). Niedersachsen hat im Rahmen der anstehenden Gesamtnovellierung des Landes-Raumordnungsprogramms angekündigt, für die Abführung der bis 2015 zu erwartenden Energie aus den Offshore-Windparks eine neue Trasse zur Querung der 12-Seemeilen-Zone und zur weiteren Abführung des Stromes an Land zu bestimmen. Um eine Querung der Fahrwasser von Ems, Jade, Weser und Elbe und damit eine Behinderung der Schiff-fahrt bei der Ansteuerung der Häfen zu vermeiden und die Vorranggebiete für die Schiff-fahrt möglichst dauerhaft von störenden Einrichtungen freizuhalten, sollte geprüft werden, ob künftige Offshore-Windparks im nördlichen und östlichen Bereich der AWZ nach Schleswig-Holstein angebunden werden können.

Für die mögliche Ableitung des Stromes aus dem Eignungsgebiet Nordergründe wurde im Rahmen eines von der Bezirksregierung Lüneburg 2004 abgeschlossenen Raumordnungs-verfahrens eine Kabeltrasse raumordnerisch festgestellt. Da sie als Bündelungstrasse für weitere Kabelsysteme aus anderen Windparks der AWZ nach derzeitigem Stand der Be-wertung nicht geeignet erscheint, wird sie in dieses Programm nicht übernommen.

Für die mögliche Ableitung des Stroms aus dem Eignungsgebiet Riffgat soll im Rahmen eines derzeit laufenden Raumordnungsverfahrens eine Trasse abgestimmt werden.

Zu Satz 13:

Die als Vorranggebiet festgelegte Kabeltrasse über die Insel Norderney soll vorrangig für die Netzanbindung der vor der niedersächsischen Küste zwischen den Verkehrstren-nungsgebieten „Terschelling German Bight“ und „German Bight Western Approach“ ge-legenen Pilotphasen der Windparks in der AWZ dienen. Die Kabeltrasse eignet sich im Hinblick auf das Bündelungsgebot bei technischer Optimierung grundsätzlich auch für die Energieableitung aus Pilotphasen weiterer Windparks, soweit die Nutzung in dem in Satz 14 geregelten Rahmen bleibt.

Zu Satz 14:

Um die Beeinträchtigung prioritärer Vorhaben und ihrer Lebensräume durch Bautätigkei-ten im Nationalpark wirksam und vorsorgend zu begrenzen, ist die Verlegung von Lei-tungen im Bereich von Vogelbrut- und Vogelrastgebieten sowie Seehundsbänken auf den Zeitraum vom 15. Juli bis 30. November eines jeden Jahres zu beschränken. Negativaus-wirkungen, die durch zeitlich versetzte Arbeiten entstehen und im Extremfall zu Dauerbe-lastungen führen könnten, sollen dadurch vermieden werden. Da die Auswirkungen von Verlegearbeiten auf Natur und Landschaft derzeit – insbesondere im Hinblick auf Kumu-lationswirkungen - noch nicht sicher eingeschätzt werden können, ist vorsorglich festge-legt, dass Kabelverlegungen nur bis einschließlich 2010 durchgeführt werden dürfen. Bis dahin sind vorliegende Erkenntnisse zu ggf. aufgetretenen Beeinträchtigungen zu bewer-ten, so dass über eine Verlängerung des für Verlegearbeiten zulässigen Zeitraumes ent-schieden werden kann (vgl. Abschnitt C).

Bei Beachtung dieser Anforderungen können Beeinträchtigungen von Vogelbrut-/Vogelrastgebieten und von Seehundsbänken wirksam begrenzt werden (s. dazu unter Ab-schnitt C „Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung möglicher Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten).

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Zu Buchstabe b Doppelbuchst. bb:

Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa.

Zu Nr. 3:

Durch Beschluss der Bundesregierung wurde das deutsche Küstenmeer mit Wirkung zum 01.01.1995 auf 12 Seemeilen ausgeweitet; der räumliche Geltungsbereich des im Jahr 1994 wirksam gewordenen Landes-Raumordnungsprogramms wurde bisher noch nicht entsprechend angepasst. Die zeichnerische Darstellung im Maßstab 1 : 500 000 zu Teil II des Landes-Raumordnungsprogramms enthält für diesen Bereich lediglich die Festlegung eines Vorranggebiets für Natur und Landschaft auf Basis des Nationalparks „Niedersäch-sisches Wattenmeer“ (Bearbeitungsstand 1994) sowie die Seeschifffahrtsstraßen.

Mit der vorliegenden Änderung und Ergänzung werden für die 12-Seemeilen-Zone die Voraussetzungen für eine raumordnerische Koordinierung und räumliche Festlegungen für die Windenergienutzung geschaffen. Geltungsbereich in der 12-Seemeilen-Zone ist der Bereich unterhalb der Mittleren Tide-Hochwasserlinie (MTHw-Linie) bis zur 12-Seemeilen-Grenze einschließlich der zu Niedersachsen gehörenden Tiefwasserreede. Hinsichtlich der bislang ungeklärten Grenzfrage zu den Niederlanden ist zu betonen, dass der als Geltungsbereich bestimmte Bereich nicht als Festsetzung der Landesgrenze Nie-dersachsen zu verstehen ist.

Da der Geltungsbereich für die mit den Festlegungen beabsichtigte Ausschlusswirkung im Hinblick auf deren zulassungsrechtliche Konsequenzen eine hinreichend genaue räumli-che Abgrenzung erfordert, wird in der als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1 : 300 000 der Geltungsbereich dieser Ausschlusswirkung definiert und zeichnerisch ab-gegrenzt.

Die Abgrenzung erfolgt im Westen entsprechend der deutschen Grenzauffassung der deutsch-niederländischen Grenze und für den nicht definierten Grenzverlauf in der 12-Seemeilen-Zone entlang einer geraden Verbindungslinie zum Basispunkt („E 0“) der Abgrenzung zwischen deutscher und niederländischer AWZ. Im Osten wird als Grenze eine Anlehnung an den Talweg der Elbe zu Grunde gelegt. Die Tiefwasserreede zwischen den Verkehrstrennungsgebieten gilt als niedersächsisches Gebiet und wird somit ebenfalls in die Ausschlusswirkung einbezogen.

Die Eignungsgebiete zur Erprobung der Windenergienutzung auf See werden im Landes-Raumordnungsprogramm abschließend festgelegt. Im Hinblick auf die zulassungsrechtli-chen Konsequenzen dieser Festlegungen ist eine hinreichend genaue zeichnerische Ab-grenzung der Gebiete erforderlich, die im Maßstab 1 : 500 000 nicht gewährleistet ist. Für die Festlegungen wird daher eine Karte im Maßstab 1 : 300 000 gewählt.

Für die in der Anlage im Maßstab 1 : 300 000 dargestellte 12-Seemeilen-Zone werden die bisherigen Festlegungen der zeichnerischen Darstellung im Maßstab 1 : 500 000 zu Teil II des Landes-Raumordnungsprogramms insoweit ersetzt und ergänzt, als in der zeichnerischen Darstellung der Anlage verbindliche Festlegungen getroffen werden.

Betroffen hiervon sind die bisherigen Festlegungen

– eines Vorranggebiets für Natur und Landschaft auf Basis des Nationalparks „Nieder-sächsisches Wattenmeer“ mit dem Gebietsstand von 1994, das in der aktuellen Ab-grenzung des Nationalparks neu abgegrenzt wird, und

– eines Vorranggebiets für die Seeschifffahrtsstraßen, in das Wattfahrwasser einbezogen werden und das daher aus redaktionellen Gründen künftig als Vorranggebiet für die Schifffahrt bezeichnet wird.

Zu Artikel 2:

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten der Verordnung.

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C. FFH-Verträglichkeitsprüfung

1. Eignungsgebiete zur Erprobung der Windenergienutzung auf See

Für Pläne, die geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, gilt gemäß § 34 c NNatG die Pflicht zur Prüfung der Verträglichkeit mit Erhaltungszielen und Schutzzwecken von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. FFH-Gebietsvorschlägen und Europäischen Vogelschutzgebieten (Natura 2000-Gebiete). Da die Ausweisung von Eignungsgebieten zur Erprobung der Windenergienutzung nicht ge-eignet ist, diese erheblichen Beeinträchtigungen auszulösen, ist eine Verträglichkeitsprü-fung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 NROG nicht erforderlich. Dies begründet sich wie folgt:

Die Rechtswirkung der Eignungsgebiete ist nur auf den außergebietlichen Ausschluss be-stimmter raumbedeutsamer Maßnahmen gerichtet. Durch diese Ausschlusswirkung steht der Errichtung von Anlagen zur Windenergienutzung im weit überwiegenden Teil der 12-Seemeilen-Zone ein öffentlicher Belang entgegen; die Errichtung von raumbedeutsa-men Anlagen zur Windenergienutzung ist dort deshalb in der Regel unzulässig (s. dazu auch Abschnitt B, zu Satz 6). Damit wird ein positiver Beitrag zum Erhalt und Schutz der Natura 2000-Gebiete geleistet.

Da durch die Festlegung von Eignungsgebieten keine planerische Vorentscheidung zu-gunsten eines Vorhabens oder eines konkreten Vorhabenstandortes getroffen und die Rechtslage insoweit nicht verändert wird, wird keine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten ausgelöst. Die Prüfung, ob ein Vorhaben zur Nutzung der Windenergie inner-halb der Eignungsgebiete geeignet ist, erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten hervorzurufen, ist in nachfolgenden Zulassungsverfahren durchzuführen. Diese Prüfpflicht bleibt von der Festlegung der Eignungsgebiete unberührt (s. auch Abschnitt B zu Satz 11).

Ungeachtet dessen sind die bekannten Natura 2000-Gebiete und die für den Vogelschutz bedeutsamen Gebiete bei der Festlegung der Eignungsgebiete beachtet und eine Über-schneidung vermieden worden.

2. Vorranggebiet „Kabeltrasse für die Netzanbindung“ über Norderney

2.1. Erforderlichkeit der Prüfung

Das mit diesem Programm festgelegte Vorranggebiet „Kabeltrasse für die Netzanbin-dung“ ist auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten zu überprüfen, da ein Vorranggebiet mit dieser Nutzungsbestimmung geeignet sein kann, zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in dessen für die Erhal-tungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu führen. Das Vorrangge-biet führt durch das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Niedersächsisches Wat-tenmeer“ (Nr. DE 2306301) und das gleichnamige Vogelschutzgebiet (Nr. V 01). Von der grundsätzlichen Möglichkeit einer Beeinträchtigung ist bei dem Verlauf des Vorrangge-biets durch die genannten Schutzgebiete zunächst auszugehen. Es ist deshalb eine an den planerischen Konkretisierungsgrad des Landes-Raumordnungsprogramms angepasste FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Mit der Verträglichkeitsprüfung ist zu prognostizieren, ob die mit der Vorrangfestlegung beabsichtigte Nutzung ohne erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets er-folgen kann. Sofern dies verneint werden muss, führt dies zur Unzulässigkeit der Festle-gung des Landes-Raumordnungsprogramms. Über die Zulässigkeit kann dann aber im Wege der Ausnahmeregelungen nach § 34 c Abs. 3-5 NNatG entschieden werden.

2.2. Verlauf der als Vorranggebiet festgelegten Kabeltrasse für die Netzanbindung

Das festgelegte Vorranggebiet basiert auf den Ergebnissen eines von der Bezirksregie-rung Weser-Ems durchgeführten und im Jahr 2002 abgeschlossenen Raumordnungsver-fahrens. Gegenstand dieses Raumordnungsverfahrens war die Prüfung und Bewertung von Trassierungen zur Leitungsanbindung eines Windparks in der AWZ durch den nie-dersächsischen Teil der 12-Seemeilen-Zone. Dem Raumordnungsverfahren lagen neun Trassenvarianten zu Grunde (zu den Alternativen s. u.). Der im Vergleich mit den alterna-tiven Trassenverläufen am günstigsten beurteilten Trasse (Trasse 5) entspricht das im Landes-Raumordnungsprogramm festgelegte Vorranggebiet.

Der Trassenverlauf beginnt an der Grenze der deutschen Hoheitsgewässer und führt durch das Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling German Bight“ und die Küstenverkehrszone Richtung Norderney. Die Trasse liegt auf einer Länge von 9 km im Nationalpark Nieder-

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sächsisches Wattenmeer. Die Ruhezone nördlich des Norderneyer Wattfahrwassers wird auf einer Länge von 1,4 km durchquert.

Die Trasse läuft nördlich der Inselkette durch das System der Sandbänke und Riffs, führt auf der Nordseite der Insel Norderney durch Dünen, folgt einem vorhandenen Weg und verlässt die Insel im Bereich des Grohdepolders. Für die Querung der als Ruhezone ge-schützten Dünen (Gebiet „Oase“) und des Grohdepolders sind Horizontalbohrungen ge-eignet, Beeinträchtigungen der Lebensräume und Arten zu vermeiden.

Südlich Norderneys umgeht die Trasse die empfindlichen Bereiche des Rückseitenwatts. Zwischen dem Grohdepolder und Hilgenriedersiel verläuft die Trasse mit Ausnahme des Riffgats im Sandwatt und quert bei der Anlandung in Hilgenriedersiel die Salzwiesen. Auch hier ist es möglich, mit einer Horizontalbohrung nachhaltige Veränderungen von Lebensraum und Arten zu vermeiden.

2.3. Zweckbestimmung und mögliche zukünftige Nutzung im Vorranggebiet

Aufgabe der festgelegten Kabeltrasse ist es, eine Netzanbindung von Pilotphasen von Windparks (s. hierzu Fußnote zu Abschnitt B Satz 4) zu ermöglichen, die in der AWZ projektiert sind. Für die Netzanbindung der zwischen den Verkehrstrennungsgebieten „Terschelling German Bight“ und „German Bight Western Approach“ projektierten und z. T. bereits genehmigten Pilotphasen hat die Kabeltrasse über Norderney eine besondere Bedeutung. Für diese Windparks sind aufgrund ihrer Lage andere Anbindungsalternativen jenseits der niedersächsischen Küste wegen unverhältnismäßig verlängerter Trassenver-läufe (bei Anbindung über Schleswig-Holstein) bzw. wegen der Unmöglichkeit einer Ein-speisevergütung nach dem EEG (bei Anbindung über die Niederlande) nicht zumutbar. Der Anbindung dieser Windparks soll die Kabeltrasse über Norderney deshalb vorrangig dienen.

Die Kabeltrasse stellt mit ihrer geografischen Lage für zahlreiche in der AWZ projektierte Windparks eine prinzipiell geeignete Option zur Leitungsführung bis an die Küste dar. Die bei den niedersächsischen Zulassungsbehörden vorliegenden bzw. angekündigten An-träge belegen das Nutzungsinteresse diverser Windpark-Projektträger an der Norderney-Trasse.

Aufgrund von Engstellen auf der Insel Norderney hat die Kabeltrasse jedoch nur eine be-grenzte Aufnahmekapazität. Diese Aufnahmekapazität ist u. a. davon abhängig, welche technischen Lösungen (Stromleitungssysteme, Verlegetechniken etc.) zum Einsatz kom-men werden. Die Kapazität ist derzeit nicht exakt zu benennen. Erkennbar ist aber, dass bei einer optimierten Leitungs- und Verlegetechnik im Bereich der Engstellen auf Nor-derney mehr Leitungen untergebracht werden können, als in dem von der Bezirksregie-rung Weser-Ems im Jahr 2002 abgeschlossenen Raumordnungsverfahren bewertet wur-den. Gegenstand dieses Verfahrens war die Verlegung einer 110 KV-Leitung sowie in un-tergeordneten Teilabschnitten die Verlegung von drei Leerrohren.

Für die Beurteilung der Verträglichkeit in Bezug auf Natura 2000-Gebiete wird davon ausgegangen, dass auf der im Landes-Raumordnungsprogramm festgelegten Trasse mehr Stromleitungssysteme verlegt werden können, als es der seinerzeit im Raumordnungsver-fahren bewerteten Nutzungsintensität (s. o.) entspricht.

2.4. Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten

Die Bewertung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen infolge der Festlegung des Landes-Raumordnungsprogramms erfolgt ohne exakte Kenntnis der auf dieser Trasse rea-lisierbaren und der zukünftig tatsächlich realisierten Verlegungen von Leitungen. Damit ergibt sich insbesondere eine Unsicherheit in Bezug auf Summationswirkungen, die bei der Verlegung mehrerer, in ihrer Anzahl noch nicht näher bestimmbarer Leitungen auf der Trasse auftreten können.

2.4.1 Auswirkungen bei begrenzter Nutzungsausübung

Unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des o. g. Raumordnungsverfahrens ist zunächst festzustellen, dass die Verlegung von einer Leitung und auf untergeordneten Teilstrecken von drei Leerrohren im Vorranggebiet ohne erhebliche Beeinträchtigungen für die Schutz- und Erhaltungsziele des FFH-Gebiets und Vogelschutzgebiets möglich sind. Bei dieser im Raumordnungsverfahren geprüften, begrenzten Nutzungsausübung sind die bau-, anlagen-, betriebs- und störfallbedingten Wirkungen folgendermaßen zu beurteilen:

Für das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Niedersächsisches Wattenmeer“ wer-den baubedingt keine erheblichen Beeinträchtigungen entstehen. Im Bereich von Dünen-

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lebensräumen auf Norderney kann die Verlegung der Leitung auf vorbelasteten Flächen erfolgen. Durch baubegleitende, im nachfolgenden Verfahren zu benennende Maßnahmen kann gewährleistet werden, dass benachbarte wertvolle Strukturen geschont werden. Im Bereich von Dünen (Lebensraum-Typ Nr. 2130 gemäß FFH-Richtlinie), Schlickgrasbe-ständen (Lebensraum-Typ Nr. 1320) und Salzwiesen (Lebensraum-Typ Nr. 1330) können Leitungen unterpresst werden, so dass ein Eingriff in diese Lebensräume vermeidbar ist. Eine direkte Betroffenheit durch Bautätigkeiten ergeben sich für die Lebensraumtypen „Sandbänke“ (Lebensraum-Typ Nr. 1110), „Wattflächen“ (Lebensraum-Typ Nr. 1140) und „Pioniervegetation“ (Lebensraum-Typ Nr. 1310).

Diese Lebensräume weisen eine hohe Regenerationsfähigkeit auf. Die Schwere der Beein-trächtigungen ist deshalb v. a. von der Dauer der Beeinträchtigungen abhängig. Bei einer Begrenzung der Eingriffsdauer auf wenige Wochen mit anschließender Regenerations-möglichkeit sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht anzunehmen. Durch Bauzeitenrege-lungen kann auch eine Minimierung der Beeinträchtigungen von Seehunden erreicht wer-den. Das Vorkommen von Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Anlagenbedingte Auswirkungen sind bei der Bewertung der begrenzten Nutzungsaus-übung nicht zu erwarten. Betriebs- und störfallbedingte Beeinträchtigungen sind nach dem derzeitigen Kenntnisstand unerheblich.

Prioritäre Vorkommen gemäß Anhang 1 und 2 der FFH-Richtlinie werden nicht berührt, sofern diese sensiblen Bereiche durch Horizontalbohrungen unterquert oder auf vorhan-denen Fahrwegen passiert werden.

Für das Vogelschutzgebiet V 01 werden erhebliche baubedingte Beeinträchtigungen nicht auftreten. Voraussetzung ist dabei die Einhaltung von Bauzeitenfenstern, die an das Raum-Zeit-Muster der auftretenden Vogelbestände angepasst sind. Anlagen-, betriebs- und störfallbedingte Beeinträchtigungen entstehen nicht.

Diese im Rahmen des Raumordnungsverfahrens vorgenommene Prüfung kann wegen der angesprochenen Summationswirkungen bei der Beurteilung der Festlegung des Landes-Raumordnungsprogramms nur mit Einschränkungen zu Grunde gelegt werden. Es ist des-halb erforderlich, die aus der Nutzung der festgelegten Vorrangtrasse möglicherweise re-sultierenden, weiter gehenden erheblichen Beeinträchtigungen darzustellen und zu bewer-ten.

2.4.2 Abweichende Auswirkungen durch die Festlegung des Landes-Raumordnungs-programms, v. a. aufgrund von Summationswirkungen

In der Beurteilung möglicher Auswirkungen infolge der Festlegung des Landes-Raumord-nungsprogramms ergeben sich insbesondere durch Summationswirkungen bei einer Mehrzahl von Leitungsverlegungen Abweichungen gegenüber den oben dargestellten Auswirkungen.

Summationswirkungen in Folge der Festlegung des Landes-Raumordnungsprogramms können insbesondere bei den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen zum Tragen kommen; anlagenbedingte Summationswirkungen sind nach jetzigem Kenntnisstand nicht ersichtlich.

Bei den baubedingten Auswirkungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Störung von Lebensräumen, Sedimentumlagerungen und Verdichtungen, Vegetationsbe-einträchtigungen, Schadstoffbelastungen durch Baumaschinen sowie allgemeine Störun-gen durch Menschen und Baumaschinen in einer Weise häufen und wechselseitig so ver-stärken, dass Beeinträchtigungen in erheblichem Umfang auftreten. Dieses Risiko besteht insbesondere dann, wenn die Störungen durch Einzeleingriffe ohne zeitliche Abstimmung oder Begrenzung über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu einer Dauerbelastung füh-ren, die die Regenerationsfähigkeit der natürlichen Systeme übersteigt und erhebliche nachteilige Veränderungen der geschützten Bereiche hervorruft.

Bei den betriebsbedingten Auswirkungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Verlegung von mehr als einer Leitung durch die Wärmeabstrahlung zur Beeinflussung und Veränderung der Lebensräume im Einwirkbereich der Leitungen kommt. Zu diesem Wirkzusammenhang besteht Untersuchungsbedarf; erhebliche Beeinträchtigungen auf-grund der dauerhaften Erwärmung von Lebensräumen und Änderungen in der Artenzu-sammensetzungen können bislang nicht verneint werden.

Erhebliche Beeinträchtigungen von prioritären Habitaten im Trassenverlauf aufgrund von Summationswirkungen können unter der Voraussetzung ausgeschlossen werden, dass die

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sensiblen Bereiche bei Leitungsverlegungen stets unterbohrt (Horizontalbohrung) oder auf vorhandenen Fahrwegen passiert werden.

Insbesondere wegen der Möglichkeit von Summationswirkungen können erhebliche Be-einträchtigungen der berührten Natura 2000-Gebiete nicht ausgeschlossen werden.

2.5. Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung möglicher Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten

Die Beurteilung denkbarer Auswirkungen durch die Festlegung des Landes-Raumordnungsprogramms geht davon aus, dass bei der Leitungsverlegung im Vorrangge-biet vorhandene Möglichkeiten zur Vermeidung und Verringerung erheblicher Beein-trächtigungen der berührten Natura 2000-Gebiete nach dem verfügbaren Stand der Tech-nik ausgenutzt werden.

Bei der Nutzungsausübung im Vorranggebiet soll Folgendes beachtet werden:

a) Besonders empfindliche und mäßig bis schwer regenerierbare Lebensräume werden mit Horizontalbohrungen unterquert; weitere Bautätigkeiten entfallen in diesen Be-reichen.

b) Im Bereich der Dünenlebensräume erfolgt die Leitungsverlegung - sofern keine Ho-rizontalbohrung erfolgt - auf vorbelasteten Wegeflächen. Ein Ausgreifen der Bautä-tigkeit auf die angrenzenden FFH-Habitate findet nicht statt.

c) Die Dauer von Bautätigkeiten zur Leitungsverlegung im Nationalpark ist zu begren-zen; Negativauswirkungen durch zeitlich versetzte Arbeiten, die im Extremfall zu Dauerbelastungen führen könnten, sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Verle-gung von Leitungen im Bereich von Vogelbrut- und Vogelrastgebieten sowie See-hundsbänken soll deshalb zum Schutz vor Störungen nur im Zeitraum vom 15. Juli bis 30. November eines jeden Jahres erfolgen.

d) Der für Bautätigkeiten im Vorranggebiet insgesamt verfügbare Zeitraum wird be-grenzt. Die Verlegung von Leitungen soll bis einschließlich November 2010 abge-schlossen sein. Fehlende Kenntnisse in Bezug auf mögliche erhebliche Beeinträchti-gungen von Natura 2000-Gebieten durch Summationswirkungen machen es aus Vorsorgegesichtspunkten erforderlich, dass die Verlegung von Leitungen im Vor-ranggebiet mit Ablauf des November 2010 abgeschlossen wird. Danach soll eine ungestörte Regeneration der betroffenen Schutzgüter möglich sein. Über weitere Verlegearbeiten nach diesem Zeitpunkt ist zu entscheiden, wenn die zur Beurteilung eventuell aufgetretener Summationswirkungen erforderlichen Erkenntnisse vorlie-gen. Sofern anhand von Begleituntersuchungen festgestellt werden kann, dass es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch Summationswirkungen kommt, ist eine Nutzung für Verlegearbeiten auch nach 2010 zu erwägen. Andernfalls ist davon aus-zugehen, dass die Verlegung von Leitungen zur Ableitung der Energie aus Wind-parks in der AWZ ab 2010 über eine anderweitige Trassierung erfolgen kann, die bis dahin ermittelt und im Landes-Raumordnungsprogramm planungsrechtlich abgesi-chert werden soll.

Bei Beachtung dieser Anforderungen können Beeinträchtigungen wirksam begrenzt wer-den. Erhebliche Beeinträchtigungen prioritärer Vorkommen sind vermeidbar. Negative Summationswirkungen durch Bautätigkeiten und den Betrieb der Leitungen werden eben-falls verringert. Allerdings ist festzustellen, dass gerade diese Form der Auswirkungen nur mit erheblichen Unsicherheiten beurteilt werden können. Der für die Leitungsverlegung im Vorranggebiet vorgesehene Zeitraum bis 2010 kann dazu genutzt werden, die Kennt-nislücken in Bezug auf Auswirkungen auf die geschützten Gebiete zu schließen.

Die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen der berührten Natura 2000-Gebiete kann auch bei Berücksichtigung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nicht aus-geschlossen werden.

2.6. Beurteilung der Zulässigkeit der Festlegung gemäß § 34 c Abs. 3 NNatG

Die Prognose, dass die mit der Vorrangfestlegung beabsichtigte Nutzung ohne erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets erfolgen kann, ist aufgrund der vorgenann-ten Ausführungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Sofern eine derartige Prognose nicht getroffen werden kann, folgt in Verbindung mit § 34 c Abs. 2 und Abs. 5 NNatG die Unzulässigkeit einer planerischen Festlegung. Die Festlegung im Landes-Raumordnungs-programm kann aber unter den in § 34 c Abs. 3 genannten Voraussetzungen ausnahms-weise zugelassen werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

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2.6.1 Vorhandensein zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses

Die Stärkung erneuerbarer Energien aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes ist erklärtes Ziel der Energiepolitik der EU, der Bundesregierung und ebenso der niedersäch-sischen Landesregierung. So hat der Gesetzgeber für Strom aus erneuerbarer Energie Re-gelungen zur Abnahme und Übertragungspflicht sowie zu Einspeisvergütungen geschaf-fen, um diese Form der Stromerzeugung so zu fördern, dass ihr Anteil an der Stromver-sorgung deutlich steigt. Die niedersächsische Energiepolitik setzt auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit und eine Verbesserung der Umweltverträglichkeit. Für eine klimaneutrale Gewinnung elektrischer Energie spielt der verträgliche Ausbau der Wind-energienutzung - v. a. offshore - eine zentrale Rolle. Hierbei hat Niedersachsen durch die Windhöffigkeit natürliche Standortvorteile zur verstärkten Nutzung der Windenergie.

Im Bereich Windenergie sind bislang ca. 3 Mrd. Euro durch den Bau von über 3200 MW Kraftwerksleistung in Niedersachsen investiert worden. Ca. 5 000 direkte und mehrere tausend indirekte Arbeitsplätze hängen in Niedersachsen von der weiteren Entwicklung der Windenergie ab. Es wird erwartet, dass bis 2010 zusätzliche Investitionen von 4 Mrd. Euro in Niedersachsen allein im Bereich der Offshore-Entwicklung getätigt wer-den. Es bestehen gute Perspektiven auch im Export der Windkrafttechnologie. Die hieraus resultierenden regionalwirtschaftlichen Chancen sollen im öffentlichen Interesse genutzt werden.

Die Entwicklung der Windenergienutzung in der Nordsee ist mit großen Herausforderun-gen u. a. im Hinblick auf die Anlagen- und Bautechnik, den Betrieb und die Sicherung der Windparks sowie die hafenlogistischen Voraussetzungen verbunden. Der Ausbau dieser Form der Energiegewinnung kann deshalb nur schrittweise, unter gleichzeitiger Erfassung und Bewertung der derzeit noch nicht sicher absehbaren Folgewirkungen, vorgenommen werden. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die notwendigen Entwicklungsschritte und damit einhergehenden Erkenntnisgewinne so gestaltet werden, dass irreversible Negativ-folgen rechtzeitig erkannt und verhindert werden können. Die Genehmigungspraxis für Offshore-Windparks in der AWZ, die sich derzeit auf die Genehmigung der ersten Bau-stufen (Pilotphasen) der jeweiligen Windparks mit maximal 80 Anlagen beschränkt, ent-spricht dem ebenso wie die Ausweisung von Eignungsgebieten zur Erprobung der Wind-energienutzung auf See in der niedersächsischen 12-Seemeilen-Zone.

Voraussetzung für den Betrieb von Windparks in der AWZ ist die gesicherte Abführung des dort erzeugten Stroms auf geeigneten Trassen. Im Bereich des niedersächsischen Küs-tenmeeres kann nach bisher durchgeführten Überprüfungen nur die als Vorranggebiet festgelegte Kabeltrasse über Norderney als für eine Bündelung geeignet eingestuft wer-den. Solange keine weiteren Trassen für den beschriebenen Nutzungszweck als geeignet angesehen werden können, besteht ein herausgehobenes öffentliches Interesse an der Nut-zung der Norderney-Trasse.

2.6.2 Fehlen zumutbarer Alternativen

Die Beurteilung zumutbarer Alternativen basiert auf den Ergebnissen der Alternativenun-tersuchung im o. g. Raumordnungsverfahren. Neue Erkenntnisse, die zu einer anderen Bewertung der seinerzeit vorgelegten Alternativen führen müssten, sind nicht bekannt. Das im Raumordnungsverfahren geprüfte Vorhaben entspricht grundsätzlich der Nut-zungsweise, die mit der Festlegung des Landes-Raumordnungsprogramms abgesichert werden soll.

Gegenstand der Alternativenprüfung im Raumordnungsverfahren waren insgesamt neun Varianten. Unter diesen Planungsalternativen war lediglich eine Variante (Trasse 1) vor-handen, die nicht durch Natura 2000-Gebiete bzw. den Nationalpark läuft, sondern der Bundeswasserstraße Ems parallel folgt. Alle anderen Alternativtrassen führen durch den Nationalpark und die Natura 2000-Gebiete, weisen allerdings deutlich größere Längen und damit größere Beeinträchtigungen der Schutzgebiete auf, als dies bei der Trasse 5 der Fall ist. Diese aus diesen Gründen ungünstiger zu beurteilenden Alternativen sind deshalb für eine vertiefte Betrachtung im Raumordnungsverfahren ausgeschieden.

Für die Abwägung zwischen Trasse 1 und 5 sind folgende Belange ausschlaggebend ge-wesen: Trasse 1 stehen Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffverkehrs, des Küstenschutzes, von Natur und Landschaft, der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens und der fehlenden Möglichkeit einer weiteren Bündelung von Leitungen entgegen. Für Trasse 1 wird keine Möglichkeit auf Erteilung einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmi-gung erwartet.

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Bei Trasse 5 ergeben sich eingeschränkte Bündelungsmöglichkeiten (Engpass auf Nor-derney). Für Trasse 5 sind keine Hinderungsgründe für das geprüfte Vorhaben erkennbar gewesen, die von vornherein gegen eine Befreiung von Verboten nach dem Nationalpark-gesetz sprachen. Diese Einschätzung ist mittlerweile durch ein Befreiungsverfahren nach § 17 NLPG für eine Leitung bestätigt worden.

Anderweitige Alternativen, die eine Ableitung der gewonnenen elektrischen Energie nach Umwandlung in andere Energieträger unter Verzicht auf Verlegung elektrischer Leitungs-systeme zuließen, sind technisch noch nicht ausgereift und nicht Stand der Technik. Auf eine Verlegung von Leitungen kann nicht verzichtet werden.

Zur Zulässigkeit der Festlegung ist zusammenfassend festzustellen:

Die Festlegung des Vorranggebiets „Kabeltrasse für die Netzanbindung“ über Norderney ist entsprechend ihres Konkretisierungsgrades aufgrund des Vorhandenseins zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und wegen des Fehlens zumutbarer Al-ternativen gemäß § 34 c Abs. 3 NNatG zulässig.