Landesgericht Linz 4020 Linz Rechtsanwalt Mozartstraße 11 ...

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Landesgericht Linz Fadingerstraße 2 4020 Linz Klagende Partei: VD Dipl.-Päd. Christoph Ludwig, BEd Ferihumerstraße 62, A- 4040 Linz vertreten durch: Mag. Dr. Helmut Blum Rechtsanwalt Mozartstraße 11 A-4020 Linz Code R403137 Beklagte Partei: Land OÖ, vertreten durch den LH Thomas Stelzer Landhausplatz 1 4020 Linz wegen: Schadenersatz (€ 1.962.000 s.A.) und Feststellung (Streitwert € 5.000,00) Es existiert bereits eine Klagsausdehnung zu GZ: 31 Cg39/16w, Schreiben von Herrn Mag. Dr. Blum vom 14.1.2019 A M T S H A F T U N G S K L A G E UND A N T R A G auf Bewilligung der Verfahrenshilfe 2 fach

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Landesgericht Linz Fadingerstraße 2 4020 Linz

Klagende Partei: VD Dipl.-Päd. Christoph Ludwig, BEd Ferihumerstraße 62, A-4040 Linz

vertreten durch: Mag. Dr. Helmut Blum Rechtsanwalt Mozartstraße 11 A-4020 Linz Code R403137

Beklagte Partei: Land OÖ, vertreten durch den LH Thomas Stelzer

Landhausplatz 1

4020 Linz

wegen: Schadenersatz (€ 1.962.000 s.A.) und Feststellung (Streitwert € 5.000,00)

Es existiert bereits eine Klagsausdehnung zu GZ: 31 Cg39/16w, Schreiben von Herrn Mag. Dr. Blum vom 14.1.2019

A M T S H A F T U N G S K L A G E

UND

A N T R A G

auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

2 fach

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2

Verfahrenshilfe

Mit Beschluss vom 14.4.2017, 31 Cg 39/16w-8, wurde die Verfahrenshilfe

im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a-e, Z 2, Z 3 (Punkte 1., 2. und 3. des

Spruches) und Z 4 ZPO (Punkt 4. des Spruches) gewährt.

Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 16.5.2017 wurde

Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut Blum zum Vertreter des Klägers.

Es existiert bereits eine Klagsausdehnung zu GZ: 31 Cg39/16w, Schreiben

von Herrn Mag. Dr. Blum vom 14.1.2019.

Dazu wurde vom Oberlandesgericht Linz in einem Beschluss vom

22.11.2018, 4 R 171/18x, erläutert, dass die Erweiterung der

Amtshaftungsklage im „Kern“ dem selben Sachverhalt zugrunde liegt,

wonach als Folge daraus, die bereits bewilligte Verfahrenshilfe der

ursprünglichen ersten Amtshaftungsklage, nicht nochmalig neuerlich

bewilligt werden musste. Es wurde mitgeteilt, dass somit auch für die

Erweiterung der Amtshaftungsklage Herr Mag. Dr. Blum der zugeteilte

Rechtsanwalt sei.

Bei der gegenständlichen Amtshaftungsklage handelt es sich neuerlich um

eine Erweiterung der ursprünglichen Klage, da der hier aufgezeigte

Amtshaftung begründende Sachverhalt dem Grunde nach (versäumte

Fürsorgepflicht)

ab Beginn der Leitertätigkeit Herbst 2010 mit dem illegalen

Schulforum 2013,

in weiterer Folge dann vermehrt auch ab dem 1.10.2014 mit dem

systematisch erzeugten Kompetenzverlust des Schulleiters durch

Erklärung zur „vorläufigen Dienstunfähigkeit“,

der „Abschiebung“ in das Lehrmittelkammerl der VS 35 für ein Jahr

(Kompetenzverlust und versäumte Fürsorgepflicht) und

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hier jetzt im Besonderen die Ereignisse um den Nichtantritt des

Dienstes ab dem 11.7.2016 (das amtsmissbräuchliche Verhalten wie

in der Privatklage beschrieben) bewiesen ist und

sodann durch die Lügengeschichten des ehemaligen Präsidenten des

Landesschulrates vor den Medienrichtern im Strafverfahren

(Straftatbestände der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und

Privatklage beim Landesgericht Linz),

sowie das bis heute aktuell anhängige Verfahren beim Landesgericht

Linz betreffend das lebenslange Berufsverbot als Volksschullehrer bei

der Bildungsdirektion Oö. (Entscheidung des

Verfassungsgerichtshofes – Urteil über die Zuständigkeit für die

Entscheidung der Feststellungsklage) vorliegt.

Warum wird neuerlich eine Amtshaftungsklage erforderlich

Aufgrund meiner Privatklage, eingebrachte beim Landesgericht Linz am

21.7.2019, erhielt ich am 7.11.2019, AZ: I/398.668/4a, von der

Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, unaufgefordert eine E-

Mail betreffend meinen Ersatzanspruch artikuliert als Privatbeteiligter in der

Klage vom 21.7.2019 beim Landesgericht Linz. Angemerkt wird, dass diese

Privatklage vom 21.7.2019 nach Zurückweisung durch das Landesgericht

Linz aufgrund von Formalfehlern am 30.9.2019 von mir persönlich, zweifach

mit den hier am Ende des Dokumentes ausgewiesenen Beilagen auf Papier,

in einer „verbesserten Version“, neu eingebracht wurde. Die

Eingabegebühren wurden vorgeschrieben, eine Bearbeitung steht derzeit

noch aus (Aktenzeichen 24 Hv 37/19z-1 und 24 Hv 38/19x-1)

Das Finanzprokurat, Herr Dr. Ziehensack teilte mir nun mit, dass mein

Amtshaftungsanspruch den ich in der Privatklage als Privatbeteiligter in

einer „Schadensforderung“, die ich gleichzeitig mit der Privatklage

eingebracht und beziffert hatte, von Seiten des Bundesministeriums für

Bildung, Wissenschaft und Forschung abgelehnt wurde. Begründung:

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Man sei der Meinung es gäbe keine Anhaltspunkte für ein

rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von „Bundesorganen“,

gemeint ist von mir aber unmissverständlich der ehemalige Präsident des

Landesschulrates für Oö., Herr HR Friedrich Enzenhofer, der von mir in der

Privatklage der Übertretungen beschuldigt wurde. Diese Begründung der

Finanzprokuratur stellt für mich jedoch keine nachvollziehbare Begründung

dar, da die nachvollziehbaren Gründe für die Ablehnung mit keinem Wort

artikuliert oder erklärt werden. Aus dem Mailverteiler der E-Mail ist zu

erkennen, dass die Bildungsdirektion Oö., Frau Mag. Ritzberger, mit dem

Sachverhalt konfrontiert worden war, es somit eine Rücksprache mit der

Bildungsdirektion Oö. gegeben hat. So kann ich und will ich die Behandlung

meiner Schadensforderung nicht stehen lassen.

Aus diesem Grund, der fehlenden Begründung, bin ich leider gezwungen die

Klage einzubringen.

Hier finden Sie den gesamten Schriftverkehr mit dem Finanzprokurat.

Beweis: Beilage -FinProk-PrivKlagEnz-Schriftverk-12.11.2019

Mein im Rahmen der Verfahrenshilfe im Amtshaftungsverfahren zugeteilter

Rechtsvertreter Herr Mag. Dr. Blum wurde von mir vom vorliegenden

Sachverhalt informiert. Er konnte sich bislang, wahrscheinlich aufgrund von

Überlastung, dazu noch nicht äußern. Um keiner Verfristung zu

unterliegen, wird die Klagserweiterung nun von mir vorsorglich

eingebracht.

Der Beschuldigte, dem ich das amtsmissbräuchliche Verhalten vorwerfe ist

Herr HR Friedrich Enzenhofer, der ehemalige amtsführende Präsident des

Landesschulrates Oö. Als Ansprechperson für den Amtshaftungsanspruch

war bislang zu jederzeit der Landeshauptmann von Oö, in gegenständlicher

Angelegenheit somit Herr Landeshauptmann Thomas Stelzer, die

zuständige Adresse.

Ob dieser Mann ein „Bundesorgan“ ist, oder die amtsmissbräuchlichen

Vorgehensweisen des ehemaligen Präsidenten des Landesschulrates Oö.,

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die in meiner Privatklage angeführt werden, in die Zuständigkeit des Bundes

fallen, kann ich derzeit nicht beurteilen. Vorsorglich bringe ich aus diesem

Grund die Amtshaftungsklage ein, um meinen Klagewillen zum Ausdruck zu

bringen, damit dieser nicht „verfällt“ und ein Nichtreagieren auf diese

Mittelung einem Verzicht auf meine Rechtsverfolgung gleichkommen

könnte.

Vorweg sei bemerkt, dass in dieser Causa bereits eine Amtshaftungsklage

beim Landesgericht Linz GZ: 31 Cg39/16w und eine Klagsausdehnung unter

GZ: 31 Cg 40/18w existieren. Damit steht derzeit ein Streitwert in der Höhe

von 476.102,91 Euro, eingebracht durch meinen Rechtsvertreter Herrn

Mag. Dr. Blum am 14.1.2019, im Raum, der nach heutigem Stand der

Erkenntnisse aufgrund der Weiterentwicklung des Sachverhaltes mit

Sicherheit bereits als zu gering bewertet bezeichnet werden muss.

Die gegenständliche neuerliche Erweiterung der Klage ist teilweise in diesen

beiden anhängigen Verfahren noch nicht inkludiert. Eine genauere Übersicht

darüber finden Sie am Ende des Schriftsatzes.

Vorgeschichte

Ich erläutere kurz, wie es überhaupt zu der gegenständlichen

entscheidenden Situation des Nichtantrittes des Dienstes am 12.9.2016,

den in weiterer Folge damit verbundenen Lügen des Beschuldigten und

meiner Existenzvernichtung gekommen ist, die kausalen Zusammenhänge,

die den Hauptinhalt dieser Klagserweiterung betreffen.

Um das Motiv des Beschuldigten zu verstehen, muss man die Vorgeschichte

kennen.

Die gesamte Dienstzeit als Volksschuldirektor hat sich vom ersten Tag, dem

2.7.2010, der Erstbegegnung mit dem neuen Kollegium als

Volksschuldirektor der VS 2 Linz so dargestellt, dass es mir trotz meiner

allseitigen Bemühungen nicht möglich war, mit dem Kollegium welches ich

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an meiner neuen Schule als Direktor vorfand, in eine „normale“ konstruktive

Arbeitssituation zu kommen.

Aus meiner Sicht hätte diese „von Anfang an schlechte Arbeitssituation“,

die Voraussetzungen seitens des Schulklimas, was sich mir an meinem

neuen Arbeitsplatz bot, da ich das nicht wusste und vom Beschuldigten

darüber nicht darüber informiert wurde, durch effektive Maßnahmen der

Schulaufsicht und der Personalvertretung in deren Fürsorgepflicht sofort

und nachhaltig geregelt werden müssen. Die augenscheinlichen massiven

Gegnerinnen, zwei Direktorpostenanwärterinnen, die ebenfalls die

Leitungsposition an der VS 2 Linz angestrebt hatten, wurden von der

Schulaufsicht als Klassenlehrerinnen im Kollegium belassen und konnten

dort ihre Gegnerschaft gegen meine Person mit der Unterstützung der

Personalvertretung über Jahre ohne Hemmungen ausleben. Von der

Schulaufsicht wurden in dieser Zeit effektive Maßnahmen zur Schaffung

eines mobbingfreien Arbeitsplatzes verabsäumt, keinerlei wirksame

Maßnahmen gesetzt, was gesetzliche Verpflichtung im Rahmen der

Fürsorgepflicht gewesen wäre. Folgende Maßnahmen sind damit gemeint:

Sofortige Versetzung von aufsässigen Lehrpersonen, Zuteilung von

ausreichend gesundem Lehrpersonal, zwingende Einhaltung der

Dienstgesetze, vor allem auch des Dienstweges, Einhaltung des

Personalvertretungsgesetzes, durch alle Beteiligten mit Folgen bei

Nichtbefolgung, nachhaltige Unterstützung und Stärkung meiner Tätigkeit

als Schulleiter, wären beispielhaft effektive Maßnahmen entsprechend der

gesetzlichen Fürsorgepflicht gewesen, die zur Gänze verabsäumt wurden

und die vorliegende Gesamtvernichtung des Schulleiters erst möglich

machten.

Der Landesschulrat für Oö. legte eine Haltung zu Tage, die man so am

besten beschreibt: „Das regelt sich von selbst und er, Ludwig, muss es

irgendwie schaffen!“

Nichts an Maßnahmen ist also geschehen, die Schulaufsicht und die

Personalvertretung haben mich nicht effektiv unterstützt, deren

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unzureichende Versuche blieben wirkungslos, was im

Amtshaftungsverfahren am Landesgericht Linz detailliert dargestellt wurde

und wird. Der Beschuldigte, der Präsident des Landesschulrates, zeichnet

dafür allein verantwortlich. Hunderte Staffingvorfälle durch die

Lehrpersonen wurden von mir dokumentiert, dem Beschuldigten bekannt

gemacht und nicht bearbeitet: „Er (Ludwig) muss es irgendwie schaffen“,

so die Worte der Schulaufsicht, Frau Mag. PSI Schuhmayer, der

Verantwortlichen auf Beamtenebene, andernfalls er die Leitung freiwillig

zurücklegen muss. Auch eine „zwingende Zurücklegung der Schulleitung“

ist in keinem Dienstgesetz zu finden und wurde von den Verantwortlichen

einfach so daher gesagt.

Daraus resultierten folgende schwerwiegende mich und mein Fortkommen

in einer Berufstätigkeit schädigende Ereignisse, hier dargestellt im

chronologischen Dienstablauf:

Herbst 2010: BSI Kurt Lehner hat mich in die Schulleitung gebracht,

daher unterstützte er mich grundsätzlich, effektive und sofortige

Maßnahmen gegen das Staffing unternahm er nicht. Es gab aber kein

explizites Bossing von seiner Seite, lediglich die Fürsorgeverletzung

durch das Fahlen effektiver Maßnahmen.

Herbst 2012: BSI Kurt Lehner wird von Frau PSI Mag. Schuhmayer

als Pflichtschulinspektorin und direkte Vorgesetzte meiner Person

abgelöst. Die gegnerische Seite meines Kollegiums erhält

Rückenstärkung durch die neue Inspektorin, die erste Vorsprache

durch Frau Stasny erfolgte bereits im Oktober 2012 – Ziel: Anpatzen

des Leiters.

Frühjahr 2013: Es beginnt eine massive Bossingaktion meiner

Vorgesetzten Frau PSI Mag. Schuhmayer und der

Landesschulinspektorin Frau Barbara Pitzer gegen meine Person. In

sieben Dienstgesprächen wurde ich „psychisch bearbeitet“. Das Ziel

war, ich sollte die Schulleitung freiwillig zurückzulegen. Diese

Drangsalierung mündet im Dienstgespräch am 19.6.2013 mit meinem

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ersten Nervenzusammenbruch und meiner mündlichen

Rücktrittserklärung von der Schulleitung.

Es erfolgte mein Widerruf des Rücktrittes unmittelbar im Juli 2013.

Die Folge daraus, ein Nichtbewährungsverfahren wurde sofort

eingeleitet und am Schulbeginn, dem 11.9.2013 wurde dieses unter

illegalen Voraussetzungen ohne meine Anwesenheit abgehalten. Der

Zeitpunkt war zu früh und gesetzeswidrig.

Es folgte eine Abstimmung wegen der Nichtbewährung, 5 nicht

berechtigte Personen waren anwesend. Die Nichtbewährung wurde

dennoch festgestellt und für den Nichtbewährungsakt verwertet.

Mai 2014: Bescheid wegen der Nichtbewährung – Beschwerde gegen

den Bescheid.

1.10.2014 – Urteil nach einer mündlichen Verhandlung am

Landesverwaltungsgericht OÖ. Ich bekam Recht, vollinhaltliche

Aufhebung des Nichtbewährungsbescheides durch das

Landesverwaltungsgericht OÖ.

Somit war ich ex lege im fünften Schulleiterjahr der

Volksschuldirektor der VS 2 Linz. Jetzt setzte massives Bossing durch

den Beschuldigten und meine Vorgesetzte Frau Mag. Schuhmayer

sowie der Landesschulinspektorin Frau Barbara Pitzer ein.

Am 20.10.2014 fand ein Dienstgespräch statt: Trotz sozialrechtlicher

Gesundmeldung durch den Hausarzt wurde ich vom Landesschulrat

von drei Verwaltungsbeamtinnen (Schuhmayer, Pitzer, Ritzberger)

vorläufig für „dienstunfähig“ erklärt, musste zum Amtsarzt, zu einer

forensischen Begutachtung ins Wagner Jauregg Krankenhaus zu Frau

Primaria Dr. Kastner! Grund: Mutmaßung, durch einen

Schulpsychologen namens Schindelka, ich hätte eine Pistole im

Direktionsschreibtisch und wäre „gefährlich“. Einige Lehrpersonen im

Zusammenwirken mit der Schulinspektorin wollten unbedingt

verhindern, dass ich meinen Dienst wieder antreten würde und

begannen auf diese Weise meinen Dienstantritt zu verzögern. (1.

Teilkompetenzverlust)

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Fünf Monate später, im Februar 2015, war klar, die Anschuldigungen

erwiesen sich als haltlos, ich war dienstfähig und wollte meinen Dienst

wieder antreten.

Am 23.2.2015 kam es zum Dienstantritt. Der Beschuldigte und Frau

PSI Schuhmayer erklärten mich nach einem persönlichen Gespräch

für dienstfähig. Frau PSI Mag. Schuhmayer überreichte mir

gleichzeitig mit der Weisung zum Dienstantritt eine erste Ermahnung

in einem Leistungsfeststellungsverfahren, worin mir neuerlich all

meine Unfähigkeit zur Schulleitung aus dem

Nichtbewährungsverfahren vorgehalten wurde! Aufgrund dieser

Auflistungen war ich aber tatsächlich fachlich und personell als

„dienstunfähig“ zu bezeichnen und wurde dennoch am gleichen Tag

als Volksschuldirektor an die VS 2 Linz geschickt. Die

Dienstzuweisung war ein Amtsmissbrauch.

Trotz schriftlich ausgewiesener neuerlicher Unfähigkeit zur

Schulleitung wurde ich zur Ausübung meines Dienstes an die Schule

geschickt. (Amtsmissbrauch)

Bereits am 4.3.2015 scheiterte dieser Versuch kläglich, von einem auf

den anderen Tag wurden die Lehrpersonen der Schule „krank“, sie

kamen nicht mehr zum Dienst! Immer weniger Klassenlehrer waren

vorhanden! Ich schlug Alarm, schrieb Frau Schuhmayer am 3.3.2015

eine E-Mail, schilderte den Sachverhalt, bat um Entsendung von

ausreichenden gesunden Lehrpersonen, nichts geschah.

(Fürsorgepflichtverletzung) So war am 5.3.2015 der Zusammenbruch

des Schulbetriebes vollendet, gefolgt von einem Riesenwirbel in den

Medien, geprägt von vernichtenden öffentlichen Informationen durch

den Beschuldigten. Kurz gesagt: Der Schuldirektor war schuld – er

kann es nicht. Alles war offensichtlich geplant, von Lehrpersonen

gemeinsam mit der Schulaufsicht oder umgekehrt. Der Vorfall wurde

nie untersucht! Zwei Lehrpersonen waren am 5.3.2015 an der Schule

übrig und mussten mit 140 Kindern im Turnsaal auf „Hilfe“ warten.

Lehrpersonen anderer Schulen wurden abgezogen und entsendet. In

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den OÖ Nachrichten berichtete Frau PSI Schuhmayer, es wäre eine

„Grippewelle“ gewesen, die Lehrer wären dadurch ausgefallen. (alle

Zeitungsartikel sind fein säuberlich in meinem Archiv gesammelt!) In

Wirklichkeit war das ein gezielter Bossing- und Staffinganschlag

gegen meine Person, um mich wegzubringen und zum Rücktritt aus

der Schulleitung zu bewegen. Die meisten Lehrpersonen waren dann

am nächsten oder übernächsten Arbeitstag wieder gesund.

Das Fazit: Ein offensichtlich fachlich und personell ungeeigneter

Schuldirektor wird zur Dienstausübung an die Schule geschickt und

scheitert kläglich, manövriert die Schule in ein Chaos, so die Darstellung

in der Öffentlichkeit. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte eine

Pensionierung von Amts wegen aufgrund von fachlich und

personeller Nichteignung eingeleitet werden können und

müssen. (§ 12 LDG 1984) ebenso (Amtsmissbrauch durch

Nichthandeln § 2 i.v.m. § 302 StGB)

An einem runden Tisch beim Landeshauptmann Dr. Pühringer wurde

nun in aller Öffentlichkeit in Anwesenheit von Medienvertretern der

Neuen Kronen Zeitung und der OÖ Nachrichten über mein weiteres

dienstliches Fortkommen beraten und beschlossen. Eine Frechheit für

den Schuldirektor und eine Sensation für die Sensationspresse. Eine

öffentliche Abhandlung eines eigentlich „geheimen dienstlichen

Vorganges“, einer Beratung und einer Dienstzuweisung, inszeniert in

Form einer „medialen Show“. Meine Person wurde als alleinig schuldig

für diese Vorfälle hingestellt und öffentlich geschmäht.

Ohne Beteiligung der Personalvertretung wurde ich nun per 8.4.2015

nach einem Dienstgespräch von vier hohen Beamten, meinen

Vorgesetzten, unter massiver verbaler Gegenwehr durch mich,

dennoch als Volksschuldirektor für ein Jahr in ein Lehrmittelkammerl

in Linz Süd der VS 35 „dienstzugewiesen“ – ohne Bescheid, ohne

jegliche Rechte zu einer Gegenwehr. Eine Marginalisierung meiner

Person in jeder Hinsicht fand sodann statt.

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Die massive und über Monate anhaltende Gegenwehr meinerseits half

nichts. Schriftliche Eingaben beim Dienstgeber, Volksanwaltschaft,

Gleichbehandlungskommission, Hilfesuche bei der

Personalvertretung, Anrufung des Arbeitsinspektorates wegen des

gesetzeswidrigen Arbeitsplatzes, alles vergeblich – niemand half mir.

Eine hohe Dokumentationsdichte über diese Zeit liegt in meinem

Aktenarchiv vor.

Es wurde mir dezidiert verboten, an Leiterschulungen teilzunehmen,

ich durfte keinerlei Veranstaltungen für Schulleiter besuchen, weder

Leiterdienstbesprechungen noch meine LeiterkollegInnen bei

offiziellen Leiterverantstaltungen treffen, obwohl ich nach wie vor

Schulleiter war. Mir war immer mehr klar, dass es nun dem

Beschuldigten um ein gezieltes Hinausdrängen aus der Schulleitung

und eine „gezielte Vernichtung“ meiner Schulleiterpersönlichkeit ging.

Ein Kompetenzverlust sollte die Folge sein, der mich dann zum

freiwilligen Rücktritt zwingen sollte.

Im Lehrmittelkammerl musste ich Handlangertätigkeiten ausführen,

kopieren, Schulgeschichte aus dem Internet downloaden, als

Begleitperson bei der Radfahrprüfung agieren, saß an einem

Alleinarbeitsplatz, täglich 8 Stunden an einem alten Laptop usw. als

„Volksschuldirektor“, mit einem Gehalt eines Volksschuldirektors. Der

Zustand sollte „ein Jahr“ dauern, üblich für eine „vorübergehende

Dienstzuweisung“ sind drei Monate, womit meine Vernichtung geplant

war, der Kompetenzverlust und Krankheit waren die Folgen für mich.

Nach Anrufung des Arbeitsinspektorates stellte sich heraus, dass es

so etwas für Lehrer gar nicht gibt. Niemand war für das

Arbeitsinspektionsgesetz für Lehrer tatsächlich zuständig. Bis zu den

Höchstgerichten in einem ca. dreijährigen Verfahren konnte die

Person bis heute nicht gefunden werden, welche in

Arbeitsinspektionsfragen als Hilfe für den Lehrer zuständig ist. Der

Fall liegt nun beim Europäischen Gerichtshof in Straßburg. Eine

derartige „Rechtstruktur“ stellt ein Vakuum in einem Rechtsstaat dar.

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Nach diesem Jahr sollte ich ohne weitere Maßnahmen, ohne

entsprechende Schulungen, im Frühjahr 2016 wieder einfach meinen

Dienst antreten, ohne Eignung, ohne fachliche und personelle

Kompetenz für die Schulleitung und vor allem ohne Feststellung der

Eignung durch eine amtsärztliche Untersuchung. Aufgrund des bereits

gescheiterten Dienstantrittes im Jahr 2015 sah ich mich ohne

effektive Unterstützung des Landesschulrates OÖ dazu nicht mehr in

der Lage, die Schulleitung einfach anzutreten. Ich erstatte beim

Beschuldigten Meldung und wurde wieder krank.

Mit Schreiben vom 31.3.2016 erläuterte ich meinen „Zustand“ dem

Beschuldigten auf 34 Seiten. Ich bat um Unterstützung, Maßnahmen

für eine Schulung, Gespräche mit Lehrern, Wiederherstellung meines

bereits vernichteten Rufes in der Öffentlichkeit über die Medien.

Nichts davon geschah.

Im Juni 2016 trat ich mit Fortbildungsvorschlägen an den

Landesschulrat heran. Ich sprach von einer „Wiederholung der

Volksschullehrerausbildung“ und einem berufsbegleitenden

Masterlehrgang für Schulleiter ab Herbst 2016, womit ich meinen

„massiven“ Kompetenzverlust bekunden wollte. Meine Vorschläge

wurden vom Beschuldigten „belächelt“ und abgewiesen. Seine

Kommentare darüber kann man in den Zeugenaussagen einiger

Medienverfahren nachlesen. Vom Beschuldigten war keinerlei

effektive Maßnahme, keinerlei Hilfe, für meinen Wiedereinstieg

geplant.

Ich hatte durch diesen „besonderen Dienstverlauf“, der nun auch im

Amtshaftungsverfahren aufgearbeitet werden soll und muss, meine

Kompetenzen verloren und sollte nun wiederrum, wie beim

Dienstantritt im Jahr 2015, meinen Dienst ohne fachliche und

personelle Eignung und ohne ärztliche Abklärung wie das das

Dienstrecht im § 36 LDG 1984 vorsieht einfach antreten, so der Plan

des Beschuldigten. Alles sollte sich wie gehabt wiederholen. Es konnte

nicht sein, irgendwann musste VD Ludwig doch „in die Knie“ gehen.

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Seit März 2016 habe ich also den Beschuldigten nachweislich und

unmissverständlich darauf hingewiesen, dass ein Dienstantritt, ohne

jegliche Hilfe, ohne Vorbereitungsmaßnahmen insbesondere durch

den Landesschulrat OÖ, nicht mehr stattfinden wird. Die

Kompetenzen sind durch den „besonderen Dienstverlauf“ verloren

gegangen. Verantwortlichkeit machte es dem Schulleiter unmöglich

unter diesen Voraussetzung neuerlich seinen Dienst anzutreten. Mein

Dienstverhinderungsgrund und die Entstehung desselben war also

dem Beschuldigten bereits ab diesem Zeitpunkt vollinhaltlich

bekannt, insbesondere die Tragweite der Vernichtungsgeschichte

durch den besonderen Dienstverlauf sehr detailliert.

Ich wies den Dienstgeber darauf hin, dass im Sinne des § 4 LDG, jeder

Bedienstete vor Dienstantritt die Handlungsfähigkeit und die fachliche

und personelle Eignung für den Dienst mitbringen müsse. Das müsste

auch für meine Person gelten, dachte ich, daher die Meldung meiner

Nichteignung an den Beschuldigten. Diese Nichteignung festzustellen

lag im Befugnisbereich des Präsidenten des Landesschulrates, also

dem Beschuldigten, zum damaligen Zeitpunkt. Nichts geschah.

Ich fasse zusammen:

Vorsätzlich entstandener Schaden durch Amtsmissbrauch durch

Nichthandeln: § 2 StGB i.v.m. § 302 StGB.

Ich erläutere nun die Vorgehensweise in der „heißen Phase“, wie der

Schaden durch den Beschuldigten vorsätzlich und grob fahrlässig für

meine Person entstanden ist, den ich dann gegen Ende des Dokumentes

auch in der Schadenssumme beziffern werde:

Mit Schreiben vom 15.3.2016 teilte mir die Pflichtschulinspektorin

mit, dass vor Dienstantritt ein Dienstgespräch beim Beschuldigten

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stattfinden müsse. Es ging bei diesem Gespräch darum, die

Dienstfähigkeit festzustellen, was so Usus war und bereits mehrfach

stattgefunden hatte.

Mit 6.7.2016 kündigte ich meinen ersten Diensttag per 11.7.2016

erstmals schriftlich an. Am 8.7.2016 erging meine Gesundmeldung

für 11.7.2016. Auf die derzeitige Nichteignung wurde verwiesen.

Am 11.7.2016, dem ersten Diensttag, hatte dennoch das

erforderliche Dienstgespräch vor Dienstantritt noch nicht

stattgefunden. Ich wusste nicht was ich an meinem ersten Diensttag

tun sollte, hatte keinerlei Dienstanweisung durch die

Pflichtschulinspektorin, was ich ohne Eignung tun sollte. Gem. § 56

Abs. 3 LDG 1984 sind die ersten drei und die letzten drei Tage der

Hauptferien für den Schuldirektor „Diensttage“, er hat am Dienstort

seinen Dienst zu verrichten, also an der VS 2 Linz als

Volksschuldirektor. Da es vor dem Dienstgespräch keinen

Dienstantritt für mich gab, so die schriftliche Weisung von Frau PSI

Schuhmayer vom 15.3.2016, setzte ich am gleichen Tag ein

Schreiben auf, mit Angabe meines Dienstverhinderungsgrundes,

Rechtfertigung und Entschuldigung, nachweislich, also

ordnungsgemäß sofort an meinem ersten Diensttag, dem 11.7.2016.

Die Rechtfertigung und Entschuldigung meines Nichtkommens,

meines Nichtantrittes des Dienstes als Volksschuldirektor der VS 2

Linz, war damit unverzüglich und rechtzeitig erfolgt. Eine

„Mehrfachmeldung“ ist laut Dienstrecht nicht erforderlich. Seit dieser

Entschuldigung habe ich meinen Dienst nicht mehr angetreten und

bin auch von meinen vorgebrachten Begründungen nicht abgewichen!

Ab diesem Zeitpunkt von „unentschuldigt und nicht gerechtfertigtem

Fernbleiben“ zu sprechen ist rechtswidrig, dennoch ab dem 12.9.2016

öffentlich durch den Beschuldigten und seinen Pressesprecher Herrn

Karl Steinparz passiert, mit allen fatalen Folgen daraus für meine

Person. Diese Fakten wurden von allen Gerichten bislang ignoriert.

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Am 12.7.2016 fand das Dienstgespräch im Büro des Beschuldigten

statt. Mein Rechtsanwalt Herr Mag. Dr. Blum und ich machten

neuerlich auf die Nichteignung meiner Person zum Dienstantritt

unmissverständlich aufmerksam und erklärten den

Dienstverhinderungsgrund zum wiederholten Male nun auch

mündlich. Dennoch erging die rechtswidrige mündliche Weisung des

Beschuldigten, ich sollte trotz nicht mehr vorhandener fachlicher und

personeller Eignung und ohne amtsärztliche Untersuchung, oder

Pensionierung von Amts wegen, was bereits seit Monaten überfällig

war, einfach am nächsten Tag, ohne jegliche Überprüfung

meiner Eignung durch einen Sachverständigen, meinen Dienst

als Volksschuldirektor der VS 2 Linz antreten. (Amtsmissbrauch)

Mit Schreiben vom 13.7.2016 brachte ich gegen diese rechtswidrige

mündliche Weisung einen Remonstrationsantrag gem. § 30 Abs. 3.

LDG 1984 ein. Wieder brachte ich meine Nichteignung, die fachliche

und personelle Nichteignung zur Sprache, nun auch noch einmal

schriftlich und teilte unmissverständlich mit, dass ich unter diesen

Umständen meinen Dienst nicht antreten werde und eine schriftliche

Bestätigung dieser rechtswidrigen mündlichen Weisung verlangte.

Ich kam nicht zum vorgeschriebenen Dienstantritt am 13.7.2016,

8.00 Uhr an die VS 2 Linz, es sollte dort die „Schlüsselübergabe“ der

Schule an mich erfolgen, somit auch die Übernahme der Funktion des

Volksschuldirektors. Frau PSI Schuhmayer, Herr BEd Schlögelhofer,

Herr Oberschulwart Watzl und die Schulleiter Vertretung Frau

Gerlinde Stefanziosa, waren dort persönlich anwesend. VD Ludwig

kam wie angekündigt aber nicht! Die Schlüsselübernahme hätte die

Funktionsübernahme der Schulleitung bedeutet, was VD Ludwig unter

diesen Umständen nicht geplant hatte, nicht konnte und nicht durfte.

Im Wissen meiner Nichteignung hätte ich mich selbst der Gefahr eines

Amtsmissbrauches ausgesetzt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war

allen Beteiligten und Verantwortlichen am Landesschulrat OÖ.,

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insbesondere dem Beschuldigten zweifelsfrei bekannt, dass VD

Ludwig seinen Dienst nicht antreten wird.

Am Schulbeginn wurde der Sachverhalt meines Dienstantrittes

gegenüber den Medien so dargestellt, als wäre der erste Diensttag

der Schulbeginn, der 12.9.2016 gewesen und ich hätte mich an

diesem Tag für mein Nichtkommen beim Dienstgeber weder

entschuldigt noch gerechtfertigt, noch hätte ich einen Grund für mein

Nichtkommen bekannt gegeben. Das war eine glatte Lüge des

Beschuldigten in aller Öffentlichkeit, womit alle über den wahren

Sachverhalt getäuscht wurden.

In den selbständigen Medienrechtsverfahren stellte der Beschuldigte

dann noch einen anderen „ersten Diensttag“ in den Raum, nämlich

den 7.9.2016, den letzten Mittwoch in den Hauptferien. Dadurch

gelang es ihm alle Richter, Medien und Rechtsanwälte dahingehend

zu täuschen, dass die Ereignisse der ersten drei Diensttage ab dem

11.7.2016 völlig ausgeblendet wurden und in der Erzählung gar nicht

vorkamen. (Straftatbestand: Falschaussagen, Täuschung der Richter)

Am 13.7.2016 wurde mein Remonstrationsantrag vom Beschuldigten

und seinen BeamtInnen beraten. Fatal für meine Person war nun der

Beschluss des Beschuldigten gemeinsam mit Frau Mag. PSI

Schuhmayer und Herrn Schlögelhofer, dem Landesschulinspektor und

vielleicht noch weiteren Personen am Landesschulrat, dass man VD

Ludwig nicht verständigen werde, also weder mitteilte, dass der

Remonstrationsantrag nicht schriftlich bestätigt werde, der

Dienstverhinderungsgrund nicht anerkannt werde, noch sonst eine

Verständigung über die weitere Vorgehensweise.

Daraus resultierten „automatisch“ schwerwiegende Folgen für meine

Person, welche Amtshaftung begründen. Im § 30 Abs. 3 LDG 1984

steht zu lesen, dass für den Fall, dass die rechtswidrige mündliche

Weisung nicht schriftlich bestätigt würde, diese rechtswidrige

Weisung ex lege als aufgehoben gilt. Einen fachlich und personell

objektiv gesehen nicht geeigneten Schulleiter an die Schule zu

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schicken ist per se rechtswidrig. Es erfolgte nachweislich durch

Zeugenaussagen des Beschuldigten keine Benachrichtigung des

Schulleiters in irgendeiner Form bis zum 15.9.2016, wodurch der

Schaden des Nichtantrittes der Schulleitung für den Schulleiter voll

eingetreten war. Das bedeutete für mich, es gab gar keine gültige

Dienstzuweisung, ich konnte und durfte die Agenden des

Volkschuldirektors vor weiteren Maßnahmen des Beschuldigten nicht

ausüben und ich durfte darauf warten, wie der Plan des

Landesschulrates OÖ für meine Person nun im Herbst 2016

ausschauen würde. Keinesfalls hatte ich eine Legitimation, den Dienst

nun einfach anzutreten oder am 12.9.2016 einfach zur

Dienstverrichtung als Volksschuldirektor der VS 2 Linz aufzutauchen.

Nicht auszudenken, was der Beschuldigte dann im Falle meines

sicheren Scheiterns öffentlich verkündet hätte. Nicht mit dem

leisesten Gedanken konnte ich eine derartige Vorgehensweise wie sie

sich ab dem 12.9.2016 über die Medien mitgeteilt bot, erwarten, ich

wurde von den Zeitungsberichten ab dem 12.9.2016 wie „vom Blitz

getroffen“. Ich fiel aus allen Wolken über diese Lügengeschichten, die

Posse vom „verschwundenen Volksschuldirektor“, verbreitet durch

den Beschuldigten und seinen Helfern, vor allem auch dem

Pressesprecher des Landesschulrates OÖ Herrn Steinparz, obwohl ich

an meiner Wohnadresse in der Ferihumerstraße 62 aufhältig war und

sogar von Hausbewohner gesehen wurde. (Zeitungsbericht)

Bereits am 11.8.2016, also noch in den Hauptferien, erging eine

Disziplinaranzeige seitens der Pflichtschulinspektorin Frau Mag.

Schuhmayer an die Adresse meines Rechtsanwaltes Herrn Mag. Dr.

Blum. Die Beschuldigung war, ich hätte den Schulschlüssel am

13.7.2016 nicht abgeholt und somit eine Weisung nicht befolgt.

Tatsächlich handelte es sich dabei um eine widerrechtliche mündliche

Dienstzuweisung eines nicht geeigneten Volksschuldirektor in die

Dienstverrichtung, welche von mir unverzüglich und rechtzeitig mit

einem Remonstrationsantrag außer Kraft gesetzt wurde. Wichtig

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18

dabei ist, dass diese Disziplinaranzeige der Beweis dafür ist, dass der

Nichtantritt des Schuldirektors dem Beschuldigten bereits am

11.8.2016 somit bekannt war und die disziplinäre Verfolgung dieses

„Dienstvergehens“, welches ja in Wahrheit keines war, damit bereits

eingesetzt hatte.

Der 7.9.2016, also der 4. Diensttag, wurde vom Beschuldigten in den

Gerichtsverfahren im Zeugenstand sodann als erster Diensttag des

Schulleiters eigenmächtig und gesetzeswidrig dargestellt und

fälschlich verbreitet, es würde für diesen ersten Diensttag weder eine

Rechtfertigung noch Entschuldigung und auch nicht die

Bekanntmachung eines Grundes für das Nichtkommen vom

Schulleiter erfolgt sein, was wie wir bereits wissen eine Lüge war. Eine

folgenschwere Lüge wurde vom Beschuldigten im Zeugenstand in

mehrerer Gerichtsverfahren offensichtlich verbreitet.

Am 8.9.2016 der vorletzte Ferientag, mein 5. Diensttag, war eine

Leiterdienstbesprechung angesetzt. Ich kannte den Ort und die Zeit

nicht, da ich keinen Zugang zum Schulleiter PC der VS 2 Linz hatte.

Dort war wahrscheinlich eine Einladung von Frau Mag. Schuhmayer

eingetroffen. VD Ludwig erschien aber aus besagten Gründen sowieso

nicht. Die Pflichtschulinspektorin telefonierte mit dem Beschuldigten,

man beschloss, bei VD Ludwig nicht nachzufragen, warum er nicht zur

Leiterdienstbesprechung gekommen sei, oder ihn darüber zu

informieren, dass er seinen Dienst antreten müsste oder ihn zu

fragen, ob er beabsichtigte auch am 12.9.2016, dem Schulbeginn

nicht zu kommen. Nichts davon geschah. Schädigungsabsicht liegt

vor.

12.9.2016, Schulbeginn, VD Ludwig erschien aus besagten Gründen,

nun bereits zum dritten Mal, nicht am Dienstort. Es erfolgten nun

seitens des Beschuldigten die hier in der Klageschrift vorzufindenden

Lügen gegenüber den Medienvertretern. Über Wochen wurden diese

Lügen des Beschuldigten nun über die Medien verbreitet und der Ruf

des Schulleiters endgültig vernichtet.

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Der Entfall der Bezüge ab dem 1.10.2016, rückwirkend ab 12.9.2016

wurde vorerst ohne Bescheid durchgeführt. Dieser erging erst über

Aufforderung meines Rechtsanwaltes nach 7 Wochen, womit dann

erst ein Rechtsmittel dagegen möglich wurde.

Es folgt die Entlassung im Disziplinarverfahren, ein befangener Senat

entschied für kein Vergehen die Höchststrafe auszusprechen.

Im Juni 2018 folgte dann noch ein Berufsverbot als Volksschullehrer,

erlassen vom Beschuldigten in Personalunion als Vorsitzender der

Objektivierungskommission und als Präsident des Landesschulrates

für OÖ – Grund: Entlassung als Volksschuldirektor. Der

Verfassungsgerichtshof hat nun über einen negativen

Kompetenzkonflikt entschieden. Dieses lebenslange Berufsverbot

ohne Rechtsgrundlage ist nun Inhalt eines Klageverfahrens am

Arbeitsgericht beim Landesgericht Linz.

Langzeitarbeitslosigkeit und finanzielle und gesundheitliche

Gesamtvernichtung waren bis zum heutigen Tage die Folgen dieser

Falschinformation an die Öffentlichkeit und die Lügen des

Beschuldigten in den Gerichtsverfahren im Zeugenstand, sowie die

Täuschung der Richter und aller beteiligten Rechtsanwälte und

Medienvertreter.

Ich sitze auf einem hohen Schuldenberg, da ich sämtliche

selbständige Entschädigungsverfahren aufgrund dieser Lügen des

Beschuldigten verloren habe.

Durch den Verlust der Pension und aller Rechte aus dem

Dienstverhältnis nach meiner Entlassung aus dem Schuldienst, muss

ich nun den Rest meines Lebens meinen Lebensunterhalt mit dem

Mindestsicherungssatz von derzeit 649 Euro monatlich bestreiten.

Grund dafür ist die Nichtbeachtung des § 12 LDG 1984 über die

Pensionierung von Amts wegen sowie die Verpflichtung gem. § 36

LDG 1984 zur regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchung von

Bediensteten, die länger als drei Monate durchgehend im

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20

Krankenstand sind. All das wurde vom Beschuldigten missachtet, was

nun Schadenersatz in Form von Amtshaftung begründet.

Womit in der Zukunft zu rechnen ist: Bleibende Gesundheitsschäden

und posttraumatische Störungen unbestimmten Grades –

Feststellung erst nach Beendigung der laufenden Verfahren möglich.

Mit zahllosen Gerichtsverfahren in dieser Causa ist seit diesem Zeitpunkt

nun die Justiz beschäftigt und wird es auch noch jahrelang sein. Mich

persönlich wird dieser Vorfall lebenslänglich beschäftigen, kein Ende ist

absehbar.

Fazit: Der Beschuldigte hat also am 12.7.2016, bei der

Dienstbesprechung, einen aufgrund des besonderen Dienstverlaufes

bereits hinlänglich bekannten fachlich und personell ungeeigneten

Volksschuldirektor Christoph Ludwig, vorsätzlich und in

Schädigungsabsicht neuerlich als Volksschuldirektor der VS 2 Linz zum

Dienst zugewiesen.

Das Vorbringen eines schwerwiegenden Dienstverhinderungsgrundes

„hemmt“ einen „automatischen Dienstantritt“ und stellt eine Rechtsfrage

dar, die vom Beschuldigten als Machtbefugten vor dem Dienstantritt

zu klären gewesen wäre.

Das Dienstrecht sieht dafür amtsärztliche Untersuchungen jeweils nach

drei Monaten zwingend vor.

Besteht der Verdacht auf eine dauernde Dienstunfähigkeit, was gegeben

war, wäre vom Beschuldigten eine Pensionierung von Amts wegen

einzuleiten gewesen. Das alles wurde vom Beschuldigten bewusst,

absichtlich und vorsätzlich verabsäumt, der Schulleiter sollte vernichtet

werden, keinerlei Geld bekommen, so das Ziel.

Es wird dem Beschuldigten nicht mehr möglich sein, zu leugnen, dass er

selbst zu diesem Zeitpunkt der Überzeugung war, vielfach hat er diese

Nichteignung des Schulleiters in den Zeugenaussagen vor den Richtern

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bestätigt, dass der Schuldirektor für den Posten nicht geeignet war, er

jedoch aus „niederen Motiven“ und in Schädigungsabsicht

unverantwortlich gehandelt hat und einen nichtgeeigneten Schuldirektor

in die Tätigkeit zuwies, damit sich dieser selbst vernichte. Besonders

auch in Zeugenaussagen, beginnend mit dem Disziplinarverfahren, dann

in den selbständigen Medienverfahren, gab er immer wieder

unmissverständlich als Zeuge zu Protokoll, dass er der Überzeugung

sei, dass der Schuldirektor für die Schulleitung unfähig sei und das

bereits seit Jahren. (2014)

Dennoch, wider besseres Wissen, vollzog er am 12.7.2016 neuerlich eine

Dienstzuweisung dieses unfähigen Schuldirektors, Amtsmissbrauch lag

zum wiederholten Male vor.

Sogar die monatelangen unmissverständlichen nachweislichen

Mitteilungen des Schulleiters, dass er der Meinung sei, „er würde es nicht

mehr können“, konnten den Beschuldigten am 12.7.2016 beim

Dienstgespräch nicht zur Überzeugung kommen lassen, dass in diesem

Fall, zu diesem Zeitpunkt, eine sofortige Überprüfung der fachlichen und

personellen Eignung in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren

stattfinden hätte müssen. Es galt also, eine Rechtsfrage der Eignung zu

klären, Sachverständige beizuziehen, was der Beschuldigte schuldhaft

und unter Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Regelungen verabsäumt

hat. Schädigungsabsicht steht dahinter.

Der Plan des Beschuldigten war es offensichtlich, für den Fall, dass der

Schulleiter nicht freiwillig von seiner Schulleitung zurücktreten würde,

ihn mit einer „Posse vom verschwundenen Schuldirektor“ mit Hilfe der

Medien zu vernichten, was dann auch, wie wir wissen, stattgefunden hat.

Die Vorgehensweise, den Ruf des Schuldirektors über die Medien zu

schädigen, kannte er aufgrund von bereits drei stattgefundenen

Medienkampagnen ja bestens. (2014 Mai, 2014 Herbst 2015 – alle

Medienberichte sind in meinem Aktenarchiv fein säuberlich und

chronologisch gesammelt, vielfach auch in den Online Zeitungen noch

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22

auffindbar). Ausreichend ist diese Geschichte bekannt und dokumentiert

in allen Medien und vor den Gerichten.

Was wäre also die Aufgabe des Beschuldigten ab dem 12.7.2016

gewesen? Worin liegt der Amtsmissbrauch, Amtsmissbrauch

durch Nichthandeln? Wie hätte die rechtskonforme

Vorgehensweise auszuschauen gehabt?

Ich bin zum damaligen Zeitpunkt, also ab dem Tag meiner

Gesundmeldung am 11.7.2016, davon ausgegangen, dass ich meinen

Beruf als Volksschuldirektor der VS 2 Linz grundsätzlich weiterhin

ausüben wollte, habe das auch dem Beschuldigten so signalisiert, was

bei entsprechendem Kompetenzerwerb, Nachschulung, effektiver

Unterstützung im Rahmen der Fürsorgepflicht durch den Beschuldigten,

einer entgegenkommenden Einarbeitungszeit, wie das wiederum das

Arbeitsrecht vorsieht, außerdem zeitgerechter Intervention beim

Lehrkörper und bei den Eltern der VS 2 Linz, aus meiner Sicht noch

möglich gewesen wäre. Ich wollte grundsätzlich arbeiten, als

Volksschuldirektor, nicht als Lehrer, ich hatte mich ja auch jahrelang

dafür ausgebildet, fleißig gearbeitet und viele Mühen auf mich

genommen.

Angesichts der aktuellen Entwicklung der Sachlage bis zum heutigen

Tage und der langjährigen Beschäftigung mit der Materie des

Dienstrechtes kam nun weitere Fakten zutage, die insbesondere auch

das Nichthandeln des Beschuldigten nach den vorliegendem Dienstrecht

zeigen und die damit verbundene Schädigung des Schulleiters, was

Amtshaftung begründet.

Es bestand aufgrund des Gesamtbildes des Dienstverlaufes des

Schulleiters über Jahre, den Krankenständen und dem Verlauf der

zwischenmenschlichen Beziehungen am Arbeitsplatz VS 2, für den

Beschuldigten eine gesetzliche Verpflichtung insbesondere zum

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Zeitpunkt meines Wiedereinstieges am 11.7.2016, meinem ersten

Diensttag, nach einem beinahe zweijährigen Krankenstand, nämlich

meine Pensionierung von Amts wegen personeller und

charakterlicher Nichteignung einzuleiten und

eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen.

Diese Maßnahmen wären spätestens am 12.7.2016, bei der

Dienstbesprechung vor Dienstantritt aber auch bereits vorher ein

gangbarer und rechtskonformer vor allem aber ein gesetzlich

verpflichtender Weg gewesen (§ 12 LDG 1984, § 36 LDG 1984), mit

meiner Person zu verfahren. Bei diesen gesetzlichen Regelungen handelt

es sich nicht um „Kannbestimmungen“ im Ermessensspielraum der

Behörde, sondern um verpflichtende Regelungen ex lege. Nichts

davon geschah. Die daraus resultierende Schadenssumme steht am

Ende des Schriftsatzes. Hätte der Beschuldigte diese Regelungen

gesetzeskonform eingehalten, wäre Herr Ludwig heute mit einer netten

Pension im Ruhestand! So wollten der Beschuldigte und seine

BeamtInnen aber absichtlich und vorsätzlich nicht verfahren, Ludwig

sollte nicht belohnt, sondern vernichtet werden.

Willkürliche und rechtswidrige mündliche Weisung zum

Dienstantritt am 12.7.2016

Aufgrund meines bereits seit Monaten und aktuell in den ersten drei

Diensttagen ab dem 11.7.2016, vorgebrachten

Dienstverhinderungsgrundes, hätte der Beschuldigte die Verpflichtung

gehabt, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vorliegende

„Rechtsfrage“ meines Dienstantrittes auch im Hinblick auf das

Anforderungsprofil eines Volksschuldirektors wie im § 56 Schug

aufgelistet, sorgfältig zu prüfen, mittels Sachverständigen. Für ihn galt

jedoch die rechtswidrige vereinfachte Formel: sozialrechtlich gesund =

dienstfähig = Dienstantritt, diese Vorgehensweise zweifelsfrei vorliegt

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und rechtswidrig ist. Diese wesentlichen „Ausdrücke“, mit völlig

unterschiedlicher Bedeutung, vermischte der Beschuldigte in

Zeugenaussagen so weit, dass er vor dem hohen Gericht sogar angab,

ich selber hätte mich für „dienstfähig“ erklärt, lediglich durch

meine persönliche Gesundmeldung, was in seinen Aussagen

nachzulesen, rechtswidrig und völlig unmöglich ist! Die Richter konnten

nach meinem Eindruck mit dieser wesentlichen Unterscheidung sodann

vielfach auch nichts anfangen. In einer Verhandlung am Landesgericht

Linz versuchte ich beispielsweise Herrn Richter Dr. Bittmann diesen

Unterschied zu erklären, mit zweifelhaftem Erfolg. Die Anwesenden im

Gerichtsverfahren wurden von ihm durch diese Darstellung zum Schaden

von VD Ludwig vollendet getäuscht. Das Beamtenrecht sieht nämlich die

Möglichkeit vor, dass der Präsident des Landesschulrates einen vom

Hausarzt gesundgeschriebenen Mitarbeiter dennoch in seinem

Befugnisbereich für dienstunfähig erklären kann. Dies ist ja in meinem

Fall am 20.10.2014 schon einmal vom Beschuldigten so gehandhabt

worden.

Rechtlich gesehen ist diese Vermischung jedoch unzulässig und

unrichtig, da die Entscheidung über die Dienstfähigkeit eine Rechtsfrage

darstellt und diese der amtsführende Präsident des Landesschulrates,

der Beschuldigte, in seiner Kompetenz als Präsident des

Landesschulrates alleinig zu entscheiden und mit einem geordneten

Ermittlungsverfahren unter Beiziehung von Amtssachverständigen zu

ergründen und zu belegen hatte. Unzulässig ist auch die

Vorgehensweise, den Dienstnehmer, also VD Ludwig zu fragen, ob er

nun an als Volksschuldirektor seinen Dienst antreten „möchte“, obwohl

man ihm gleichzeitig bestätigte, so geschehen mit der ersten Ermahnung

im Leistungsfeststellungsverfahren im Februar 2015, dass er nach

Meinung der Vorgesetzten „ungeeignet“ für den Job sei. Diese

Vorgehensweise stellt einen Amtsmissbrauch, einen Befugnismissbrauch

dar, der obwohl von mir mehrfach angezeigt, auch bei der

Staatsanwaltschaft, bislang nicht geahndet wurde. Die sozialrechtliche

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25

Gesundschreibung nach einem Krankenstand obliegt dem behandelnden

Arzt. Der Präsident des Landesschulrates hätte nur die Möglichkeit

gehabt, die Richtigkeit der Krankschreibung des Hausarztes zu

beanstanden, den Hausarzt deshalb offiziell abzulehnen und einen

anderen zur Feststellung meiner Krankheit zu berufen, was er in meinem

Fall mit Herrn Dr. Leisch nicht machte. Somit sind dessen

Krankschreibungen meiner Person nach wie vor als „vertrauenswürdig“

einzuschätzen.

Rechtslage: Entscheidung der Disziplinaroberkommission zum

Begriff „Krankheit“ als Fallbeispiel – fehlende fachliche Eignung

stellt demnach eine „psychische Beeinträchtigung des

Wohlbefindens“ dar – Dienstunfähigkeit kann auch im

„medizinischen Sinne“ die Folge daraus sein – nichts davon

wurde vom Beschuldigten überprüft

Darstellen möchte ich hier, dass als Rechtfertigungsgrund für einen

Nichtantritt des Dienstes verschiedene Dienstverhinderungsgründe

gerechtfertigt sein können, nicht nur „Krankheit“, wie das der

Beschuldigte in seinen Aussagen dargestellt hat. Bis zum Höchstgericht

schenkte man diesem Irrtum „Glauben“. Dieser meiner Ansicht folgten

die Verwaltungsgerichte unverständlicher Weise nicht, mein

Dienstverhinderungsgrund wurde durch alle Instanzen als solcher „nicht

anerkannt“, nicht einmal dokumentiert, oder dazu Stellung genommen

in einem Urteil, obwohl der einschlägige gültige Gesetzestext diesen

Sachverhalt unmissverständlich anders beschreibt. „Ausblendung“ fand

statt. Völlig unverständlich, warum dieser Gesetzestext für ein

Höchstgericht keinerlei Relevanz besitzt!?

(Beweis: Beilage Amtshaftungsklage –WWWWW – zwecks

Wiederauffindung hier angemerkt)

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26

Darüber hinaus hätte der Beschuldigte in verantwortlicher Weise nur

aufgrund meiner Gesundmeldung meine geäußerten schweren Bedenken

hinsichtlich der fachlichen und persönlichen Eignung für die Schulleitung

nicht einfach „ausblenden“ dürfen, sondern ernsthaft wahrnehmen und

eine Überprüfung meines Vorbringens einleiten müssen, umso mehr, als

auch mein Anwalt Herr Mag. Dr. Blum diese Umstände beim

Dienstgespräch noch einmal nachdrücklich zum Ausdruck brachte.

Sozialrechtlich gesund und dienstfähig sind zwei verschiedene Sachen,

was wir nun bereits wissen.

All das wurde von meinem Anwalt und mir dargestellt und ist im Protokoll

über das Dienstgespräch am 12.7.2016 nachzulesen. Der Beschuldigte

handelt aber „in vorsätzlicher Schädigungsabsicht“ aus Rache, nicht

entsprechend, sondern hegte seinen eigenen Plan meiner Vernichtung.

Sein Kommentar, in Zeugenaussagen nachlesbar: „Mir ist kein Verfahren

bekannt, womit die fachliche und personelle Eignung festgestellt werden

könnte!“ und auch: „Ich muss nicht jeden nach einem längeren

Krankenstand überprüfen lassen“, was schlichtweg falsch ist. (§ 36 LDG

1984)

Ein Präsident des Landesschulrates hat aber die Verpflichtung und die

Möglichkeiten Rat einzuholen, so er selbst derartige

Verfahrensmöglichkeiten nicht kennt. Im „Nichtwissen“ liegt noch nicht

das Problem sondern darin, dass sodann im Nichtwissen eine mündliche

Dienstzuweisung zur Schulleitertätigkeit ohne vorliegende Kompetenzen

für die Schulleitung seitens des Schuldirektors VD Ludwig vorgenommen

wurde. Amtshaftung und Schadenersatz liegt in dieser Vorgehensweise

begründet.

Der Begriff der „Krankheit“ in der Gesetzgebung gem. § 51

Abs. 2 BDG

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27

Fehlende fachliche und persönliche Kompetenz stellen eine

„wesentliche Beeinträchtigung des psychischen oder physischen

Wohlbefindens eines Bediensteten dar.“ So vorhanden bei mir am

12.7.2016.

Unmissverständlich habe ich über Monate mein „psychisches

Unwohlsein“, hinsichtlich der fehlenden Kompetenz zur Schulleitung

dem Beschuldigten nachweislich vorgebracht, mehrfach

Schulungsforderungen und Gespräche mit Lehrpersonen und Eltern

im Vorfeld gefordert, da die schulinterne Stimmungslage seit Jahren

nach wie vor unverändert angespannt war. Nichts davon geschah, der

Beschuldigte wies alle meine Vorschläge einer unterstützenden

Wiedereingliederung, eines neuerlichen Kompetenzerwerbes ab und

ließ mich allein mit diesem Druck zuhause untätig sitzen. Die Zeit lief

unerbittlich ab, der Schulanfang 2016/2017 kam näher und ich wollte

meinen Wiedereinstieg in die Schulleitertätigkeit vollziehen. Hilfe blieb

aus und ich blieb in meinen Bemühungen alleine gelassen, wurde

wegen meiner Vorschläge noch verlacht. (nachzulesen in den

Gerichtsprotokollen)

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Aufgrund des besonderen Dienstverlaufes und insbesondere aufgrund

des bereits gescheiterten Dienstantrittes im März 2015, der Aussagen

der Pflichtschulinspektorin in der ersten Ermahnung im

Leistungsfeststellungsverfahren über meine dienstliche Nichteignung

nach dem Wortlaut des Nichtbewährungsverfahrens, überreicht mit

der Dienstzuweisung!, hätte der Beschuldigte meinem Vorbringen des

Nichtvorliegens der fachlichen und personellen Eignung am 12.7.2016

objektiv gesehen, folgen können und daraus folgern müssen, dass ich

auch im Herbst 2016/2017, also Jahre später, sicher nicht,

insbesondere aufgrund der bereits bekannten Vorfälle und dem

Scheitern des Dienstantrittes im Jahre 2015, den Folgen der

Erkrankung durch die jahrelange Marginalisierung und nicht zuletzt

aufgrund des Kompetenzverlustes durch den besonderen

Dienstverlauf, meinen dienstlichen Aufgaben als Volksschuldirektor

im Herbst 2016/2017, entsprechen werde können. Dazu wäre

objektiv gesehen nicht viel Fantasie erforderlich gewesen, schon

alleine aufgrund der verstrichenen Zeit, in jedem Fall nur eine

Verschlechterung der Voraussetzungen für den Dienstantritt

stattgefunden haben kann, keinesfalls eine Verbesserung, ohne

jegliche zwischenzeitlich stattgefundenen Schulungen oder

eingliedernden Maßnahmen, nicht zuletzt aufgrund der langjährigen

Krankheit. Einer Verhöhnung kommt es gleich hier seitens der

Behörde beim Dienstgespräch anzumerken, „ich hätte ja Ferienkurse

besuche können“, oder „wieder Lehrer sein können“, oder „eine

Mediation zu Schulbeginn werde befürwortet, dazu sei aber die

Zustimmung aller Lehrpersonen erforderlich“, was daher von

vorneherein unrealistisch war. Allessamt Maßnahmen rein

rhetorischer Natur, ohne praktischen Wert oder Effektivität, wovon

die gesetzliche Regelung der Fürsorgepflicht spricht. Objektiv

betrachtet sieht man die Haltung der Behörde, die als Ziel

ausschließlich auf meine Vernichtung hingearbeitet hat, keinesfalls

auf eine reale Wiedereingliederung in die Tätigkeit als

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Volksschuldirektor der VS 2 Linz. Die vorliegenden Fakten wurden

absichtlich in Schädigungsabsicht ausgeblendet, der einzige Gedanke

war seit Jahren, Rache und Vernichtung meiner Existenz,

Hinausdrängen aus der Schulleitung, aufgrund der Niederlage beim

Nichtbewährungsverfahren und dem damit verbundenen

Gesichtsverlust, also Entfernung des Schuldirektors aus dem

Schuldienst.

Im umgekehrten Sinne hätte meine sozialrechtliche

Gesundschreibung „durch mich selbst“, den Dienstantritt nicht

rechtfertigen können, so der Gesetzestext des VwGH Erkenntnisses,

da die Entscheidung über die Verantwortung ja dem Beschuldigten als

Präsident des Landesschulrates für Oberösterreich oblag, da ich

meine schweren Bedenken insbesondere auch hinsichtlich meiner

habituellen und charakterlichen Probleme, sichtbar durch die

ständigen Konflikte mit der Dienstbehörde, den Kolleginnen und den

Eltern der Schule, unmissverständlich und unfreiwillig über Wochen

und Jahre kundgemacht habe. Ich habe stets aus meinen

persönlichen Möglichkeiten heraus versucht das Beste zu geben,

wollte nichts Anderes als das es funktionieren würde. Es funktionierte

aber nicht, was sich nun meinem bewussten Zutun entzog.

Ob nach der langen Ausfallszeit von zwei Jahren nicht auch noch

andere „gesundheitliche Gründe“ für einen Nichtantritt des Dienstes

vorlagen, z.B. bereits eine schwere Depression, eine Angststörung,

eine Anpassungsstörung oder dergleichen, die eine ordnungsgemäße

Verrichtung meiner Tätigkeit als Volksschuldirektor verhindert hätte,

wurde seitens der Behörde gar nicht ins Auge gefasst, diese

Rechtsfrage auch nicht geklärt, worin ja der Kern meines Vorwurfes

in dieser Frage liegt. Auch diese Möglichkeit der Dienstunfähigkeit

hätte vom Dienstgeber in Fürsorgepflicht ins Auge gefasst werden

müssen, durch Beiziehung von Sachverständigen und einer

amtsärztlichen Untersuchung. Die Verpflichtung des Beschuldigten

vor der Dienstzuweisung von Amts wegen diese Rechtsfragen zu

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klären wurde absichtlich nicht getätigt. „Dies sei erst nach dem

Dienstantritt möglich“, so der Beschuldigte, also „nach dem

neuerlichen Scheitern“ des Schulleiters in der Schulleitung zu

Schulbeginn 2016/2017. Befugnismissbrauch liegt vor.

Mögliche Abwesenheitsgründe sind im § 51 Abs. 2 BDG nur

exemplarisch aufgelistet

Es liegt eine Entscheidung der Disziplinaroberkommission vor, welche

besagt, dass die Dienstverhinderungsgründe im BDG § 51 Abs. 2 nicht

nur „Krankheit, Gebrechen, Unfall“ sein können, sondern es sich in

der Gesetzesstelle dabei nur um eine „exemplarische Auflistung“ von

möglichen Dienstverhinderungsgründen handelt, dem entsprechend

auch „jeder nur erdenkliche Grund“ theoretisch ein

Dienstverhinderungsgrund eines Bediensteten sein kann, was

durchaus logisch ist.

„Es können außerhalb der genannten Krankheitsbilder auch andere

rechtfertigende Abwesenheitsgründe gegeben sein“, wie das Leben

eben spielt, so die ständige Rechtsprechung.

Warum drei hohe Behörden, der Landesschulrat für OÖ, der

Landesverwaltungsgerichtshof OÖ und der Verwaltungsgerichtshof

meinen vorgebrachten Dienstverhinderungsgrund der fachlichen und

personellen Nichteignung im Lichte dieses Erkenntnisses der

ständigen Rechtsprechung einfach „ignorierten“, „nicht sehen

wollten“, nicht in die Entscheidung vor meiner Entlassung einfließen

lassen konnten und wollten, nicht begründeten, nicht mit einem

entsprechenden Ermittlungsverfahren reagiert haben, ist mir bis

heute ein Rätsel! Diese Gerichte folgten einhellig der rechtswidrigen

Aussage des Präsidenten des Landesschulrates für OÖ, dem

Beschuldigten, wenn er meint – sozialrechtlich gesund = dienstfähig,

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der diese Gesetzesstelle somit zu meinem Schaden willkürlich und

rechtswidrig ignoriert hat, uneingeschränkt.

Bei jeder Gelegenheit hat der Beschuldigte zu verstehen gegeben,

dass der angeblich nicht gerechtfertigte und nicht entschuldigte

Dienstantritt meiner Person dadurch zustande gekommen sei, dass

ich mich „nicht krank gemeldet“ hätte und dann einfach

unentschuldigt und nicht gerechtfertigt nicht zum Dienst erschienen

sei, was im Lichte meiner Beweisdokumente eine schwerwiegende

Lüge darstellt, da ich mich ja nachweislich am 11.7.2016 für mein

Nichtkommen entschuldigt und gerechtfertigt habe und meinen

Dienstverhinderungsgrund mit meinem Anwalt unmissverständlich

mehrfach dargestellt habe.

Faktum ist nämlich, dass ich seit Monaten dem Beschuldigten meinen

Dienstverhinderungsgrund nachweislich schriftlich bekannt gemacht

habe und dieser im Lichte dieser Gesetzesstelle diesen

Dienstverhinderungsgrund „einfach ignorierte“ und als solchen als

„nicht existent“, als „nicht relevant“ betrachtete und darauf in seiner

Verantwortlichkeit einfach nicht reagiert hat. Für den Beschuldigten

gab es nur einen entschuldigten Dienstverhinderungsgrund den er

kannte: „Krankheit“ mit einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung,

keine weiteren Dienstverhinderungsgründe kamen in seinem

Fachwissen und seiner Befugnisvollmacht als Präsident des

Landesschulrates OÖ. vor. Er brachte dies mit der Aussage auf den

Punkt: „Ich kenne gar kein dienstliches Verfahren, wo man die

Nichteignung feststellen könnte!“ – gemeint war die fachliche und

personelle Nichteignung des Schuldirektors zum Dienst. Zu dieser

Aussage legte der Jurist des Landesschulrates Herr HR Dr. Zeisel noch

nach: „Die Eignung wird nur bei der Einstellung überprüft,

weitere Überprüfungen sind nicht mehr vorgesehen“.

Unglaublich und unvorstellbar sind derartige Aussagen für mich. Das

heißt, ein Kompetenzverlust, kann im Laufe einer Dienstzeit gar nicht

vorkommen, auch nicht überprüft werden, wenn fragwürdige

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fachliche und personelle Veränderungen aus welchem Grund auch

immer bei einem Beamten stattfinden. Wir wissen, dass diese

Aussage tatsächlich falsch sind und dass das Gesetz sehr wohl

Möglichkeiten verpflichtend vorsieht bei einem Beamten mit

verlorener Eignung für seinen Dienstposten, ein

Amtsenthebungsverfahren, ein Pensionierungsverfahren, eine

amtsärztliche Untersuchung einzuleiten und durchzuführen. Darin

liegt eine Gesetzeswidrigkeit in der Handlungsweise des

Beschuldigten, die so stattgefunden hat, zu meinem Totalschaden,

was Amtshaftung begründet. Es ging dem Beschuldigten um die

Vernichtung meiner Existenz, nicht um die gesetzeskonforme Lösung

der vorliegenden Problematik zu meinem Wohle. Amtsmissbrauch

liegt mehrfach vor.

Hier der entsprechende Gesetzestext:

Abwesenheitsgründe sind im § 51 Abs. 2 BDG nur

exemplarisch aufgrund der Häufigkeit aufgelistet – auch

andere rechtfertigende Abwesenheitsgründe können gegeben

sein

„Die DK geht also davon aus, dass hinsichtlich der Beantwortung der

Frage der Dienstfähigkeit durch die Dienstbehörde die Krankheit bzw.

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der Abwesenheitsgrund in konkreter Zusammenschau mit dem

derzeitigen Arbeitsplatz und den damit verbundenen dienstlichen

Aufgaben und Pflichten des Beschuldigten zu beurteilen sei und damit

zum Zeitpunkt 12.7.2016 war.“

Ich war Volksschuldirektor der VS 2 Linz und eine Vielzahl von

Verantwortlichkeiten in der Schulleitung wären „ohne jegliche

Vorbereitung“ vom ersten Tag an, also ab dem 11.7.2016, auf mich

zugekommen, obwohl ich seit Jahren die Leitung nicht mehr praktisch

ausüben konnte, mich nicht entsprechend fortbilden durfte. (2015

Marginalisierung, 2016 Ablehnung des berufsbegleitenden

Masterlehrgangs und der Ausbildung Primarstufe)

Nichts von meinem entsprechenden Vorbringen hat der Beschuldigte

beim Dienstgespräch am 12.7.2016 berücksichtigt, noch dazu wo die

Behörde selbst schon allein mit der Marginalisierung meiner Person,

mit der vorübergehenden Dienstzuweisung an die VS 35 zu

Handlangertätigkeiten, meine Krankheit und den Kompetenzverlust

ursächlich verursacht hatte. Das sollte nun am Schulbeginn

2016/2017 aber keinesfalls auf das öffentliche Tablett kommen, daher

die Vorgehensweise des Beschuldigten mit der mündlichen Weisung

ohne jegliches Ermittlungsverfahren zum Dienstantritt. Andernfalls

wäre nämlich dann der „besondere Dienstverlauf“, mit der

„Abschiebung ins Lehrmittelkammerl“ für ein Jahre ans Tageslicht

gekommen. Das galt es zu vertuschen, so mein Verdacht.

Klar ersichtlich aus diesen Zusammenhängen ist die vorsätzliche

Schädigungsabsicht des Beschuldigten, mich nun endgültig aus dem

Dienstverhältnis hinauszudrängen und mich zu vernichten, ein für

mich verheerender aber wohldurchdachter Plan.

Wie wir aus dem Dienstgespräch und der gesamten Haltung des

Beschuldigten meinem vorgebrachten Dienstverhinderungsgrund der

fachlichen und persönlichen Nichteignung für den Job als

Volksschuldirektor sehen können, wird ein anzuerkennender

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34

Dienstverhinderungsgrund vom Beschuldigten auf eine Krankmeldung

durch einen Arzt reduziert. Einen anderen anerkennenswerten Grund

einer Dienstverhinderung gibt es für ihn für VD Ludwig nicht.

Erinnern wir uns daran: Am 20.10.2014 fand eine Erklärung der

„Dienstunfähigkeit“ für meine Person trotz sozialrechtlicher

Gesundmeldung durch den Hausarzt, durch die Dienstbehörde einfach

statt. Der Ermessensspielraum wurde damals zu meinem Schaden

vorsätzlich voll ausgenützt, was mir fünf Monate Unterbrechung

meiner Leitertätigkeit und damit verbunden einen realen

Kompetenzverlust einbrachte, die Unterbrechung einer

kontinuierlichen Leitertätigkeit. Der Beschuldigte stellte nun in

umgekehrter Weise am 12.7.2016 meine sozialrechtliche

Gesundmeldung und gleichzeitig die Bekanntgabe meines

Kompetenzverlustes zur Schulleitung widerrechtlich mit

Dienstfähigkeit gleich, was er auch in Zeugenaussagen in

Medienverfahren, mehrfach nachweislich in Protokollen zu lesen, so

wiederholte. Tatsächlich ist es aber so einfach nicht – darin liegt

„willkürliches Handeln“, eine Rechtswidrigkeit, die Menschenrecht und

Gleichheitsgrundsatz verletzt, was in den einschlägigen Gesetzen

nachzulesen ist.

Abklärung des Dienstverhinderungsgrundes vor der Erklärung

der Dienstfähigkeit – dazu bestand eine Verpflichtung

Am 12.7.2016 war ich bereits, mit Unterbrechung von 5 Tagen

ungefähr zwei Jahre im Krankenstand. Die ständige

Rechtsprechung spricht unmissverständlich davon, wie der

Beschuldigte rechtskonform vorgehen hätte müssen, was er zu

meiner Totalschädigung nicht gemacht hat:

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Gesetzestext

„Ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit bedingt ist nach der Lage des konkreten Falles

von der Dienstbehörde zu beurteilen“, so der Gesetzestext.

Der konkrete Fall war, dass der Beschuldigte von mir über Monate

unmissverständlich darüber informiert wurde, dass ich aufgrund des

besonderen Dienstverlaufes und meiner langen Krankheit, meine

Kompetenzen für die Schulleitung verloren hatte und vielleicht auch

weitere Krankheitsfolgen bereits vorlagen die von einem

Sachverständigen überprüft werden hätten müssen. Ich war

gleichzeitig ja seit fast zwei Jahren krankgemeldet.

Weiter im Text:

„…wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folge einer Erkrankung den an

seinem augenblicklichen Arbeitsplatz an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen

nicht entsprechen kann. Daher kommt es darauf an, worin die Tätigkeiten bestehen,

deren Ausübung angesichts der seinerzeitigen tatsächlichen Verwendung zu den

Dienstpflichten des Beamten gehörten.“

Den Kompetenzverlust möglicherweise auch als Folge der langen

Krankheit zu sehen, hätte auch der Realität entsprochen. Es lag

demnach in jedem Fall eine Rechtsfrage vor, die der Beschuldigte

widerrechtlich nicht in einem Ermittlungsverfahren gelöst hat,

sondern durch eine willkürliche Machtentscheidung, mit seiner

widerrechtlichen mündlichen Weisung, ich solle den Dienst am

13.7.2016, 8.00 Uhr, einfach antreten, in amtsmissbräuchlicher

Weise übergangen hat.

Dienstfähigkeit - Beurteilung als Rechtsfrage gem. § 32 Abs 1

erster Satz Wr DO 1994 durch die Dienstbehörde:

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37

Bei „seriöser Behandlung“ meines Vorbringens, hätte der

Beschuldigte aufgrund meines Dienstverlaufes, wie geschildert,

keinesfalls ohne jegliche Überprüfung eine mündliche Weisung zum

Dienstantritt geben dürfen. Dies wurde ihm ja in meinem

Remonstrationsantrag vom 13.7.2016 noch einmal drastisch vor

Augen gehalten, er von mir auch aufgefordert wurde, diese mündliche

Weisung schriftlich zu bestätigen, was nicht erfolgte – aus gutem

Grund! Mich darüber hinaus mit keinem einzigen Wort darüber zu

verständigen, dass der Remonstrationsantrag und mein

Entschuldigungsgrund als solcher von der Behörde nicht anerkannt

worden waren, dann zu Schulbeginn die Lüge an die Medien zu

übermitteln, ich sei nicht erreichbar, verschollen, spurlos

verschwunden, hätte keine Telefonate entgegengenommen, Briefe

nicht abgeholt, würde unentschuldigt und ungerechtfertigt einfach

meinen Dienst nicht antreten, man wüsste nicht warum ich nicht

komme, entspricht einigen Straftatbeständen des StGB, insbesondere

auch hinsichtlich der weiteren Konsequenzen für meine Person, für

den Fallverlauf, meinem Totalschaden, der Existenzzerstörung und

einem finanziellen Millionenverlust. Die amtsmissbräuchlichen

Straftaten sind in der Privatklage lückenlos erläutert und wurden auch

zur Anzeige gebracht.

Wo war die „verfahrensrechtliche unbedenkliche Feststellung

und Gegenüberstellung“ der vorliegenden Sachverhalte

meiner vorgebrachten Dienstunfähigkeit durch den

Beschuldigten am 12.7.2016? „Es fand keine statt!“

Gesetzestext

„Diese Beurteilung setzt eine verfahrensrechtlich unbedenkliche Feststellung und

Gegenüberstellung der von der Beamtin an ihrem Arbeitsplatz zu erbringenden

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38

Tätigkeiten mit den von ihr auf Grund ihres eingeschränkten gesundheitlichen

Zustandes noch ausübbaren Verrichtungen voraus.“

Mit keiner einzigen Maßnahme ging der Beschuldigte auf mein und

meines anwesenden Rechtsanwaltes vorgebrachten Erläuterungen zu

meinem Kompetenzverlust ein. Gesundmeldung = Dienstfähigkeit so

seine widerrechtliche Formel. Eine verfahrensrechtlich unbedenkliche

Feststellung und Gegenüberstellung meines Vorbringens im

Spannungsverhältnis zu der von als Volksschuldirektor zu

verrichtenden Arbeitsleistung, wie das Gesetz es fordert, fand in

keiner Weise statt. Der Beschuldigte kennt keine Vorgehensweise, so

seine Worte. Amtshaftung liegt darin begründet, da dem Präsidenten

des Landesschulrates zu jederzeit Möglichkeiten vorlagen, sich

entsprechend durch sachkundige Fachleute und Juristen über die

rechtmäßige Vorgehensweise in einer anstehenden Dienst- oder

Rechtsfrage schlau zu machen.

Die zu verrichtenden verantwortungsvollen Aufgaben eines

Schuldirektors (§ 56 Schug) wurden dabei von ihm mit keinem

einzigen Blick ins Auge gefasst, abgewogen, ob Ludwig die Agenden

eines Volksschuldirektors nach so langem Krankenstand nun noch

können wird, nach allem, was bereits bekannt war. Obwohl ihm über

Jahre meine „Inkompetenz zur Schulleitung“ nachweislich bewusst

war, er diese bei jeder Gelegenheit selbst persönlich formulierte,

sogar öffentlich in Medien, im Fernsehen und insbesondere auch

durch den gescheiterten Dienstantritt im Jahre 2015 kundmachte und

damit zweifelsfrei belegt ist, leitete er keine amtsärztliche

Untersuchung meiner Person in die Wege. Für den Beschuldigten

zählte für die Dienstzuweisung einzig und allein der Umstand, dass

ich mich selbst gesund gemeldet hatte und dass ich gültige Zeugnisse

für die Schulleitung vorweisen konnte.

Leistungsprofil eines Volksschuldirektors

Schulleiter

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39

§ 56. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz

zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.

(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.

(3) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 17) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.

(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.

(5) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.

(6) In Schulen, an denen ein ständiger Stellvertreter des Schulleiters bestellt ist, hat dieser den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(7) In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen.

(8) An ganztägigen Schulformen, in denen ein Lehrer oder Erzieher zur Unterstützung des Schulleiters bezüglich des Betreuungsteiles bestellt wird (Leiter des Betreuungsteiles), obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit diesem Bereich der Schule stehen; die diesem Lehrer einzeln obliegenden Pflichten können generell durch Dienstanweisung des zuständigen Bundesministers oder im Einzelfall durch den Schulleiter festgelegt werden.

Die Neufassung des § 56 SchUG in BGBl I 29/2011 soll laut den Erläuternden

Bemerkungen in der RV 1112, GP XXIV, verdeutlichen, welche Aufgaben die

Schulleitung in Hinblick auf eine schulische Qualitätsentwicklung systematisch

wahrzunehmen hat.

„Leitung und Schulmanagement“ umfasst insbesondere den Aufbau einer internen

Organisationsstruktur an der Schule, die Verantwortung für die Wahrnehmung schul- und

unterrichtsorganisatorischer sowie administrativer und verwaltungstechnischer Aufgaben

(Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung, Beratung, Amtsschriften usw.), die Erstellung und

Verantwortung des Schulbudgets (soweit vom Schulerhalter zur Verfügung gestellt) und die

Wahrnehmung der Interessen der Schule in baulichen und infrastrukturellen Angelegenheiten;

- „Qualitätsmanagement“ umfasst grundsätzlich die Ergebnisverantwortlichkeit der Schulleitung, den Aufbau einer Feedbackkultur und eines internen Qualitätsmanagements, die Nutzung der jeweiligen

Ergebnisse für die Schul- und Unterrichtsentwicklung, den Dialog mit und die Rechenschaftslegung gegenüber den Organen der Schulaufsicht;

- „Schul- und Unterrichtsentwicklung“ umfasst insbesondere die Verantwortung für die standortspezifische Übersetzung und Wahrnehmung des bildungspolitischen Auftrags, die strategische Steuerung des Schul- und Unterrichtsentwicklungsprozesses, die Sorge für den

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40

Aufbau von Strukturen zur Zusammenarbeit und Entscheidungsfindung, für Projektmanagement und Schnittstellenmanagement zwischen Einzelvorhaben, die Sorge für ein gesundheitsförderndes Schulklima, die Sicherung der Partizipationsmöglichkeiten der Schulpartner;

- „Führung und Personalentwicklung“ umfasst die Wahrnehmung der gesetzlichen Dienstpflichten als Schulleiterin bzw. -leiter, die Entwicklung von Leitvorstellungen für die Gestaltung der Lernprozesse und des schulischen Lebens sowie die Initiierung eines entsprechenden Diskurses an der Schule, die Gestaltung wirksamer Informationsflüsse und Kommunikationsprozesse, die Umsetzung der Prinzipien von Gender- und Diversity Management, die Konfliktregelung und Mitarbeiterführung, die Förderung der professionellen Entwicklung und Stärkung der Lehrpersonen und Teams, die Erstellung von Fort- und Weiterbildungsplänen für die Schule;

- „Außenbeziehung und Öffnung von Schule“ umfasst insbesondere die aktive Pflege der Kontakte zu den Erziehungsberechtigten, die Kooperation mit den Schulbehörden und Schulerhaltern sowie mit Partnern aus den pädagogischen, sozialen und psychologischen Bereichen, die Öffnung der Schule und die systematische Pflege der Kontakte zum schulischen Umfeld (zB Wirtschaftsunternehmen, Organisationen, Abnehmer-Institutionen, Zubringerschulen) und zu außerschulischen Expertinnen und Experten sowie die Pflege der europäischen und internationale Orientierung

Eine zu klärende Rechtsfrage betreffend die tatsächliche

Dienstfähigkeit im Hinblick auf die Aufgaben des Schuldirektors und

die bekanntermaßen „schwierige Schulsituation“, die zum damaligen

Zeitpunkt jedem bekannt war, was der Beschuldigte sogar bei jeder

Gelegenheit selbst darstellte, sah er zu meinem Schaden aber nicht

vorliegen, trotz zweijähriger Abwesenheit von jeglichem Dienst durch

Krankheit. (ärztliche Krankmeldung lag vor) Der Beschuldigte sah es

also als „nicht erforderlich“ ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und

eine amtsärztliche Untersuchung zur Klärung der Dienstfähigkeit

vorzuschreiben, auch hinsichtlich meines tatsächlichen

Gesundheitszustandes stellten sich ihm unerklärlicher Weise keinerlei

Fragen und das nach einem so langen Krankenstand.

Die Behörde handelte von sich aus in keine dieser Richtungen. Das

Ziel war ein anderes – die Vernichtung von Ludwig. Die

Verwaltungsgerichte durch alle Instanzen sah er da als keinerlei

echtes Problem an, die seinen Plan zum Scheitern bringen hätte

können. Er wusste bereits, wahrscheinlich aus persönlicher Erfahrung

in anderen Fällen, dass ich mich mit meinem Anliegen trotz

anwaltlicher Hilfe und eindeutiger Sachlage in der Stoffsammlung, vor

dem Landesverwaltungsgericht Oö. nicht durchsetzen werde können.

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41

Recht hat er gehabt. Der Richter im Disziplinarverfahren hat sich

selbst für unbefangen erklärt. Dazu der Beschuldigte öffentlich: „Er

(Ludwig) kann ja klagen“, „wir kommunizieren nur mehr über den

Anwalt“, „Ich bin mir sicher, wie der Verwaltungsgerichtshof darüber

entscheiden wird.“ Gegenüber meinem Anwalt beim Dienstgespräch

meinte er auf die Aussage meines Anwaltes, dass er sich nicht

vorstellen könne, dass des Beschuldigten Ansicht bis zum

Höchstgericht halten würde: „Da bin ich mir sicher, dass der

Verwaltungsgerichtshof das auch so sieht wie ich!“, so seine Worte im

Dienstgespräch am 12.7.2016. Er hatte überraschender Weise Recht

damit, die Verwaltungsbehörden folgten bis zum Höchstgericht seiner

Sichtweise, mit der Bestätigung der Höchststrafe, der Entlassung, für

kein Vergehen meinerseits. Unverständlich!

Sogar mein Remonstrationsrecht, mein Ablehnungsrecht gem. § 30

Abs. .3 LDG 1984 wurde durchgehend „ausgeblendet“ und nicht

wahrgenommen, so als würde dieses Ablehnungsrecht im Falle einer

rechtswidrigen Weisung, die hier vorlag, gar nicht existieren.

Die Verwaltungsgerichte bis zum Verwaltungsgerichtshof konnten

diesen Gesetzestext mit meinem Vorfall in keiner Weise in Verbindung

bringen. Er wurde einfach „ausgeblendet“. Unverständlich.

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§ 12 LDG 1984 Abs. 1 u. 3 - Versetzung in den Ruhestand wegen

Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung – Die gesetzlich

verpflichtende Prüfung der Pensionierung von Amts wegen

anhand der aufgezeigten Persönlichkeitsmängel wird einfach

„übergangen“, „ausgeblendet“, nicht durchgeführt.

Diese Gesetzesvorschrift für die weitere Vorgangsweise wurde vom

Beschuldigten letztendlich am 12.7.2016, jedoch auch schon Monate

und Jahre vorher, zu meinem Schaden vorsätzlich einfach

„ausgeblendet“, mit keinem Wort zur Sprache gebracht, übergangen.

Der Vorschlag hätte angesichts der eindeutigen Situation seitens des

Beschuldigten von Amts wegen kommen müssen.

(Beweis: Beilage-MMMMMMM – Beilage Amtshaftungsklage

zwecks Wiederauffindbarkeit)

Offensichtlich habe ich unmissverständlich meinen schwerwiegenden

Dienstverhinderungsgrund nachweislich verständlich vorgebracht.

Offensichtlich ist dieser vorgebrachte Grund gem. § 51 Abs. 2 BDG

ein „möglicher Dienstverhinderungsgrund“, das steht soweit gesichert

fest. Es stand somit eine Rechtsfrage im Raum, die von Amts wegen

durch den Beschuldigten zu klären gewesen wäre. Auch das ist

gesichertes Recht. All das wurde vom Beschuldigten ignoriert und

verneint. Mein Zeuge dafür ist auch mein Anwalt Herr Mag. Dr. Blum.

Die Dienstfähigkeit hätte demnach anhand meines zuletzt inne

gehabten Arbeitsplatzes durch den Beschuldigten vor

Dienstzuweisung in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren

überprüft werden müssen, was nicht geschah und darin Amtshaftung

begründet liegt. Die für den Schuldirektor vorgesehenen dienstlichen

Aufgaben eines Volksschuldirektors hätten realistisch im

Zusammenhang mit den Vorfällen in der Vergangenheit, dem

besonderen Dienstverlauf abgewogen und seriös überprüft werden

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44

müssen. (Primärprüfung) Keinesfalls hätte im Lichte des folgenden

Textes einfach eine Dienstzuweisung meiner Person zur Schulleitung

zum Zeitpunkt 13.7.2016 durch den Präsidenten des

Landesschulrates OÖ., dem Beschuldigten, mit einer widerrechtlichen

mündlichen Weisung erfolgen dürfen. Nur vorsätzliche

Schädigungsabsicht kann die Motivation für die stattgefundene

Vorgangsweise des Beschuldigten begründen, er wusste über alle

Hintergründe Bescheid. Er wollte mich vernichten, ich sollte nach dem

Dienstantritt wieder kläglich scheitern, mich dadurch, wie im Jahre

2015 beim gescheiterten Dienstantritt, „selbst vernichten“, wieder

einen riesen Medienwirbel verursachen, so der Plan. Es war dem

Beschuldigten ja bereits bekannt, dass ich am 23.2.2015 bei meinem

Dienstantritt als Schuldirektor der VS 2 Linz gescheitert war, woran

er sich im Zeugenstand eines selbständigen Medienrechtsverfahrens

eindeutig erinnert. Mit großer Wahrscheinlichkeit war ein derartiger

Verlauf des Dienstantrittes neuerlich zu erwarten, da ja vom

Landesschulrat „in keiner Richtung“ zeitnahe irgendetwas

unternommen wurde, die Situation für meinen Wiedereinstieg als

Volksschuldirektor der VS 2 Linz im Herbst 2016 zu verbessern. Die

Aktivitäten von Frau Mag. Schuhmayer beschränkten sich nach ihrer

Aussage darauf, der interimistischen Schulleiterin Frau Doberer-

Ilsinger gegen Schulschluss im Sommer 2016 mitzuteilen: „Ludwig

wird wieder kommen“ und auf die geplante Schlüsselübergabe am

13.7.2016 mit „Kurzeinweisung“. Keinerlei vorbereitende Gespräche

mit Lehrpersonen und Eltern war vor Dienstantritt geplant.

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Prüfung der „Dienstunfähigkeit“

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„Bleibende Unfähigkeit „des Volksschuldirektors war

augenscheinlich – dennoch kam es zur Dienstzuweisung und

Erklärung als „dienstfähig“

Abgezeichnet hat sich bereits seit langer Zeit, nach der deklarierten

Meinung der Schulaufsicht ab dem Schuljahr 2012/2013, der

Umstand, dass für meine Person als Volksschuldirektor offensichtlich

eine „bleibende Unfähigkeit“ vorlag, meinen Dienst ordnungsgemäß

zu versehen, obwohl ich mich selbst stetig bemühte, mich mit all

meiner Anstrengung meinen Job als Volksschuldirektor gut zu

verrichten. Trotz meiner Bemühungen konnte ich im Grunde nichts

recht machen.

Nicht nur Gesundheitsstörungen verschiedener Art, die ja schon zwei

Jahre laut ärztlicher Bestätigung vorlagen, sondern insbesondere

auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige

Störungen, die mir von vielen Personen, Eltern, Lehrern, Personen der

Dienstaufsicht, dem Präsidenten des Landesschulrates für OÖ

persönlich, mit denen ich als Volksschuldirektor zu tun hatte, in

meinem gesamten Dienstverlauf immer wieder bekundet wurden, die

objektiv gesehen somit vorlagen. Dennoch wurden diese Aussagen

seitens des Beschuldigten im entscheidenden Moment am 12.7.2016

einfach weggewischt, wie nie vorhanden behandelt und in meiner

Person plötzlich und unbegründet ein leistungsfähiger und

einsatzbereiter Volksschuldirektor gesehen, der nun ohne

jegliches Problem seinen Dienst als Volksschuldirektor von

einem Tag auf den anderen vortrefflich verrichten sollte und

können würde. Diese Darstellung war völlig unrealistisch. Diese

Vorgehensweise des Beschuldigten erklärt sich mir nur in einer

vorhandenen vorsätzlichen Schädigungsabsicht, Amtshaftung

begründendes Verhalten liegt vor. Man wollte mich vernichten, weil

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47

ich die Schulleitung nicht freiwillig zurückgelegt habe und mich nicht

mit einer Pensionierung von Amts wegen „belohnen“.

Man lese sich einfach die Beschreibungen meiner

Charaktereigenschaften im Nichtbewährungsbescheid, ausformuliert

durch meine Lehrpersonen, rezitiert durch die Pflichtschulinspektorin

Frau Mag. Schuhmayer, die mich ja allesamt gut kannten, durch.

Diese Faktenauflistung beschreibt einen „schwer behinderten

Menschen“ namens Volksschuldirektor Christoph Ludwig, unmöglich

einen leistungsfähigen und geeigneten Volksschuldirektor der eine

derartig hohe Verantwortung einer Schulleitung leisten und

ordnungsgemäß bewältigen könnte. Dennoch sollte er seinen Dienst

antreten?

Die Beschreibung meiner Person durch die unmittelbaren

Vorgesetzten Frau PSI Mag. Schuhmayer in der ersten Ermahnung

zum Leistungsfestellungsverfahren am 23.2.2015, den Aussagen der

Landesschulinspektorin Frau Barbara Pitzer in den Dienstgesprächen

usw. sprechen Bände zu meiner Unfähigkeit als Schulleiter und

schmücken die Ausführungen der Lehrpersonen und Eltern noch aus.

Alle waren sich somit über Jahre einig! „Er kann es nicht!“. Dennoch

wurde ich mehrfach immer wieder in die Schulleitung eingesetzt „weil

ich das wollte!“ So schaut aber Verantwortlichkeit einer

Dienstbehörde und Fürsorge nicht aus, für keinen der Beteiligten,

weder für die Kinder, die Eltern und Lehrpersonen der Schule und

schon gar nicht für VD Ludwig. Amtsmissbrauch liegt hier zweifelsfrei

vor. Es ging darum, Ludwig sollte „bestraft“ werden. Willkürliches

handeln und verabsäumte Fürsorgepflicht seitens des Beschuldigten

für alle Beteiligten liegen vor. Amtshaftung liegt darin begründet. Das

jahrelange „Chaos an der VS 2 Linz“, die Medienkampagnen, drei an

der Zahl, die massive Schädigung meines Rufes und auch des Rufes

dieser guten Schule VS 2 Linz, wurde also durch die nicht

wahrgenommene Verantwortung des Beschuldigten, durch sein

Nichthandeln, verursacht. Er ist einzig und allein aufgrund seiner

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48

verliehenen Machtbefugnis für diese Misere verantwortlich zu

machen.

Darüber hinaus liegen ja auch weitere Dokumente auf, z.B. das

Protokoll des Gegendarstellungsverfahrens am Landesgericht Linz, 47

Hv 16s, das zentrale Verfahren in den Gegendarstellungsverfahren,

mit vielen Zeugenaussagen auch von Lehrpersonen der VS 2 Linz, am

Landesgericht Linz. Die Lehrpersonen zitierten dort in ihren

Zeugenaussagen u.a. meine Seminararbeit für die Schulleiter

Management Ausbildung, wo ich die Lehrpersonen wörtlich als

„Feinde“ bezeichnete und diese auch in einem „Highscore“ von ihrem

feindlichen Verhalten her „durchnummerierte“. Das macht nur „ein

Kranker“, so waren sich Richter und Antragsgegnervertreter, sowie

alle KollegInnen einig. Des Weiteren hörte man durch sehr viele

Aussagen des Beschuldigten in Medienrechtsverfahren

unmissverständlich durch (nun aufgelistet in der vorliegenden

Privatklage), dass er selber mich als einen völlig unfähigen

Schuldirektor, wörtlich im Zeugenstand als „psychisch

beeinträchtigt“ und ungeeignet für die Schulleitung zum

Zeitpunkt Herbst 2016/2017 bezeichnete und diese Aussagen

langatmig ausschmückte. All diese Aussagen können von mir

lückenlos mit Datum und Wortlaut aufgelistet und bewiesen werden,

sie sind in den Gerichtsprotokollen aktenkundig! Sie liegen darüber

hinaus bereits in der Privatklage geordnet vor.

Dennoch kam es durch den Beschuldigten zur Dienstzuweisung am

13.7.2016 in die Schulleitung anstatt zu einem nach diesen Aussagen

unumgänglichen und von Amts wegen erforderlichen

Ermittlungsverfahren und einer Pensionierung von Amts wegen.

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Verfahren zur „Pensionierung von Amts wegen“ wurde nicht

eingeleitet – anderes war geplant – die Vernichtung der

Existenz des Schuldirektors durch Lügen, durch einen

befangenen Senat, durch die Höchststrafe der Entlassung im

Disziplinarverfahren für ein „geringfügiges Vergehen“, welches

auf einem Verbotsirrtum beruhte

Im Lichte all dieser Aussagen und Vorkommnisse ist es objektiv

gesehen völlig unverständlich, dass kein Pensionierungsverfahren von

Amts wegen für meine Person eingeleitet wurde. Mehrfach hätte sich

dazu die Gelegenheit, die Verpflichtung und die Verantwortung des

Beschuldigten ergeben, schon aufgrund des langen Krankenstandes,

den andauernden Konfliktsituationen an der Schule, insbesondere

jedoch nach dem Dienstgespräch am 12.7.2016, nach Bekanntgabe

meines Dienstverhinderungsgrundes, dem Kompetenzverlust. Ich saß

in dieser Zeit in den Hauptferien zuhause und rechnete damit,

nachdem mein Remonstrationsantrag unbeantwortet blieb, womit die

rechtswidrige mündliche Weisung zum Dienstantritt aufgehoben war,

dass so etwas auch kommen würde, z.B. eine Ladung zum Amtsarzt

umso mehr da ja auch in der Woche vor den Hauptferien davon wieder

die Rede war. (Übermittlung von Befunden an Herrn Univ. Prof. Dr.

Kepplinger im Wege von E-Mail) Es kam aber, wie wir wissen, anders.

Es kam am 12.9.2016 die Lüge und die Posse vom verschwundenen

Schuldirektor gefolgt von der Streichung der Bezüge auf null Euro und

dann die Entlassung im Disziplinarverfahren.

Dadurch wird nun auch der mir zustehende Gesamtschaden, der sich

anhand der fiktiven entgangenen aktiven Arbeitszeit als

Volksschuldirektor und der „Pensionsrechnung“ berechnen lässt, gut

sichtbar. Der Schaden geht in die Millionen Euro.

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Es bleibt letztlich nur die vorsätzliche Schädigungsabsicht als Motiv

des Beschuldigten für diese „Ausblendung“ der Fakten, die

gesetzeswidrige Handlungsweise und die damit verbundenen Folgen

für meine Person, die Entlassung aus dem Schuldienst und die

existenzielle Vernichtung meiner Person durch den Beschuldigten.

(Beweis: Beilage-NNNNNNN – Beilage im

Amtshaftungsverfahren - Anmerkung zur Wiederauffindung)

Ordnungsgemäße Versehung des Dienstes ist dem

Schuldirektor Ludwig nicht möglich - jahrelang ist seine

Unfähigkeit bekannt und alle Vorfälle waren aktenkundig und

dem Beschuldigten zu jeder Zeit gegenwärtig

Der Beschuldigte gab in einer Zeugenaussage sinngemäß an: „Ich

habe ständig von den Problemen mit VD Ludwig gewusst.“ Er meinte

das Problem: „Volksschuldirektor Ludwig in der VS 2 Linz als

Volksschuldirektor“. Der Gesetzgeber versteht darunter „die

Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften des

Volksschuldirektors auf den Amtsbetrieb“.

Denkt man in diesem Zusammenhang an die gesamte Dienstzeit als

Volksschuldirektor seit dem Jahr 2010, die zahllosen und

unaufhörlichen Konflikte mit dem Kollegium der VS 2 Linz,

insbesondere dann an die Vorfälle seit dem

Nichtbewährungsverfahren, dem illegalen Schulforum, vor allem auch

die öffentlichen Aussagen in den drei massiven Medienkampagnen

2014, 2015 und 2016 durch den Beschuldigten, ergreift einem

schlicht weg völliges Unverständnis, warum der Beschuldigte nicht

längst ein Pensionierungsverfahren von Amts wegen für den

Schulleiter eingeleitet hat, aufgrund seiner gesetzlichen

Verpflichtung. Alle dafür erforderlichen Gründe lagen längst vor, was

man hier in den einschlägigen Erkenntnissen des VwGH

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vergleichsweise nachlesen kann. Man denke dabei auch vor allem an

die Verhetzungskampagnen der Eltern, die dadurch immer mehr

angeheizt wurden, dass sie vom Beschuldigten ständig hingehalten

wurden und es zu keiner befriedigenden Lösung der

Dauerkonfliktsituation an der VS 2 Linz kam.

Der Gesetzgeber spricht hier im letzten Absatz ausdrücklich von der

unabdingbaren Fähigkeit mit Kollegen und Vorgesetzten

zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu

bereinigen. Nichts davon gehörte offensichtlich zu den Fähigkeiten

des Schulleiters, was jeder wusste und man aus den endlosen

Vorfällen erkennen konnte.

Eindeutiger war die Situation für den Beschuldigten am 12.7.2016

auch nicht zu bewerten. Keinesfalls aber mit „Dienstfähigkeit“ und

Dienstantritt zu beantworten. Alle diese Voraussetzung für eine

Pensionierung von Amts wegen lagen für den Schulleiter vor.

Mit keinem einzigen Wort wurde seitens der Behörde diese

Vorgehensweise aber angesprochen, in den Raum gestellt oder zur

Diskussion gestellt, was in der damaligen Situation ein gangbarer

Weg, rechtskonform und auch in der Verantwortlichkeit des

Beschuldigten als Präsident des Landesschulrates OÖ die

Verpflichtung gelegen wäre, schon alleine auch aufgrund der

gesetzlich vorgeschriebenen Fürsorgepflicht. Der Beschuldigte

blendete diese Verpflichtung (absichtlich) aus, in vorsätzlicher

Schädigungsabsicht, da er es dem Schulleiter nicht vergönnt hätte,

mit zusätzlichen zehn Jahren (laut Gehaltsgesetz bei Pensionierung

von Amts wegen) vorzeitig, mit voller Pension in Pension gehen zu

können, wie das Gesetz das vorsieht.

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Die Eignung zur Leitertätigkeit war auf Dauer aufgehoben

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Pensionierung von Amts wegen - § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979,

anzuwenden auch auf Landeslehrer:

Auszüge aus der Begründung des Erkenntnisses – Beilage- OOOOOOO -

Beilage aus der Amtshaftungsklage – Anmerkung zur

Wiederauffindbarkeit)

In folgendem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis wird beispielhaft von mir

gezeigt, wie auch in meinem Fall vorzugehen gewesen wäre.

Keinerlei Ermittlungsverfahren wurde vom Landesschulrat OÖ am 12.7.2016

eingeleitet, um die Rechtsfrage zu klären, ob „Dienstunfähigkeit“ zum damaligen

Zeitpunkt am 12.7.2016, für VD Ludwig vorlag oder nicht. Nach verständlichem

Vorbringen des Dienstverhinderungsgrundes hätte dieser Verfahrensschritt

seitens des Landesschulrates für OÖ, seitens des Beschuldigten, eingeleitet

werden müssen und meine Person vor Dienstantritt einer entsprechenden

amtsärztlichen Untersuchung zugeführt werden müssen, um diesen Umstand

aufgrund eines Gutachtens zu klären. Amtsmissbrauch ist darin zu sehen, dass

der Beschuldigte mich stattdessen der Schulleitung einfach dienstzugewiesen hat,

was Willkürlichkeit darstellt. Die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ist erfolgt.

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Klärung der Rechtsfrage im Ermittlungsverfahren bzw. Beweisverfahren

Nichts davon fand statt. Sozialrechtlich gesund = dienstfähig. „Schluss aus!“, so

die Worte des Präsidenten. Amtsmissbrauch und Amtshaftung begründendes

Verhalten.

Auswirkung der „Störungen“ auf die ordnungsgemäße Erfüllung

dienstlicher Aufgaben

(Beweis – Beilage-PPPPPPP – S 7 – Der Verwaltungsgerichtshof spricht

– Beilage aus dem Amtshaftungsverfahren zur Auffindbarkeit)

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55

Die Auswirkungen dieser meiner „Persönlichkeitsstörungen“ und „Eigenschaften“

auf den Amtsbetrieb sind entscheidend. Die Beurteilung obliegt der

Dienstbehörde, insbesondere aufgrund von ärztlichen

Sachverständigengutachten. Es gab keine zeitnahen Sachverständigengutachten,

die Entscheidung zur Dienstausübung erfolgte „willkürlich“ und ohne sachlich

nachvollziehbare Begründung, was unzulässig ist.

„Der Schluss auf die Dienstfähigkeit ist aber nicht nur aufgrund ärztlicher Feststellungen, sondern –

insbesondere bei habituellen Charaktereigenschaften bzw. bestimmten offenkundigen geistigen

Mängeln – auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig“, so der Gesetzestext.

Auf keinem Fall hätte aufgrund der Aktenlage vom Beschuldigten auf mein

Vorbringen mit einer „Dienstfähigkeit“ für den Schuldirektor geantwortet werden

dürfen, blickt man auf „die Art“ der Dienstleistung, der Leitung einer

Volksschule!!! Ein nochmaliges Scheitern beim Dienstantritt wäre sicher gewesen

und für alle Beteiligten unverantwortlich! Zu meinem alleinigen Schaden fand

diese Aktion aber nicht statt, durch meinen Nichtantritt des Dienstes.

Bei seriöser Einschätzung hätte der Präsident des Landeschulrates Oö. von sich

aus zu dem Entschluss kommen müssen, dass der Volksschuldirektor Christoph

Ludwig, aufgrund der Vorfälle in der dienstlichen Vergangenheit, bei Betrachtung

der Art der geforderten Dienstleistung eines Volksschuldirektors, zu Schulbeginn

2016/2017 keinesfalls die Eignung besaß.

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56

Begründender Text der Behörde für die dauernde Dienstunfähigkeit – für

Ludwig leider nein

Hier also ein vorliegendes Beispiel, welches ebenfalls genau zu meiner Person

und Situation passt.

„Abgesehen von Ihrem gesundheitlichen Zustand hat im Übrigen auch Ihr Verhalten nicht dazu

beigetragen, das Vertrauen Ihnen und Ihrer Arbeitsleistung gegenüber zu stärken“. Gesamthaft

gesehen ist damit Ihre Dienstunfähigkeit am konkreten Arbeitsplatz jedenfalls gegeben, vor allem

auch in Hinblick auf die Auswirkungen auf den Amtsbetrieb. Auf Grund der Tatsache, dass eine

Besserung …….für ein bis zwei Jahre ausgeschlossen und auch für späterhin als unwahrscheinlich

angenommen wird, handelt es sich um eine dauernde Dienstunfähigkeit.“

Das hätte der Beschuldigte durchaus für Herrn VD Ludwig gleichermaßen so

formulieren können! Lediglich das Ermittlungsverfahren und die amtsärztliche

Bestätigung dazu fehlten, da sie vom Beschuldigten nicht durchgeführt bzw.

beantragt wurden. Willkürlichkeit und Amtsmissbrauch mit Schädigungsabsicht

liegen vor.

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57

Die „Charaktereigenschaften“ von VD Ludwig verhinderten offensichtlich

einen geordneten Amtsbetrieb – zahllose Vorfälle sind in den

Dienstakten amtskundig

Mobbing, Bossing, Staffing – vergleichsweise nie von der Behörde

festgestellt und bearbeitet – keinerlei Fürsorgepflichterfüllung zu sehen

Textauszug S 12

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…..Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes am Arbeitsplatz VS 2 Linz für VD

Ludwig - FEHLANZEIGE

…….entsprechende Entschuldigung der Mobber, Staffer und Bosser gegenüber

Herrn Ludwig…- FEHLANZEIGE

Das Gegenteil war immer der Fall, die Behörde, der Beschuldigte, fiel dem

Schuldirektor in jeder Situation und zu jederzeit selbstverständlich „in den

Rücken“, worin sich dieses Verfahren und Amtshaftung nun auch begründen.

Keinerlei Ermittlungen seitens des Landesschulrat für Oberösterreich –

daher auch keine Beschwerde möglich – Amtsmissbrauch durch

Unterlassung (§ 2 sinngemäß - Amtswegigkeit i.V.m. § 302 StPO )

Alle Instanzen im Verwaltungsverfahren und in den Medienrechtsverfahren sahen

keinerlei Verfahrensmängel dieser Art, obwohl von VD Ludwig darauf zu jederzeit

hingewiesen wurde. Unverständlich!

Gerichtshoferkenntnisse im Zusammenhang mit dauernder

Dienstunfähigkeit

Es erfolgte zum Zeitpunkt 12.7.2016 keinerlei Aufforderung zu einer

amtsärztlichen Untersuchung. Ludwig sollte im Vorfeld Befunde an Univ. Prof.

Kepplinger via E-Mail verschicken, „ohne persönliche Untersuchung“, was völlig

unüblich ist und rechtskonform zu verweigern war! Dazu lag keinerlei

Rechtsgrundlage vor, die VD Ludwig dazu verpflichten hätte können. Dennoch

wurde die Frage der Befundvorlage ein Entlassungsgrund, obwohl im öffentlichen

Recht dazu keinerlei Rechtsgrundlage bestand und ein Dienstnehmer seinem

Dienstgeber bei der Krankmeldung keinerlei Diagnosen oder Befunde bekannt

geben muss. So die Gesetzeslage nach den Sozialversicherungsgesetzen und dem

Ärztegesetz. Krankheitsdiagnosen müssen dem Dienstgeber im Krankheitsfall

ausdrücklich NICHT bekannt gegeben werden. Die Mitwirkungspflicht des

Beamten im Dienstrecht betraf tatsächlich die Bereitschaft zu einer

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59

persönlichen Untersuchung durch den Arzt, der meinerseits immer

nachgekommen und nach Vorladung immer Folge geleistet wurde. Es lag also

eine Gesetzeswidrigkeit vor, dass der Beschuldigte mehrfach seit dem Herbst

2014 Aufforderungen an mich schickte, Herrn Dr. Kepplinger ohne Angeben

meine Krankenbefunde übermitteln zu müssen. Ich habe dieser gesetzeswidrigen

Aufforderung keine Folge geleistet und wurde dafür im Disziplinarverfahren

abgestraft! Rechtswidrig!

Es erfolgte 2016 im Herbst keine Ladung mehr seitens der Dienstbehörde um die

Eignung des Schuldirektors in irgendeiner Weise durch eine amtsärztliche

Untersuchung feststellen zu lassen.

Im LDG 1984: § 36 Abs. 2 LDG 1984 -Verpflichtung zur Abklärung durch eine

amtsärztliche Untersuchung

Hier der Stammrechtssatz im Bundesdienstgesetz:

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0139 E 19. Dezember 2001 RS 5 Stammrechtssatz

§ 51 Abs. 2 Satz 2 BDG 1979 stellt der Bescheinigungspflicht zwei weitere Verpflichtungen

des Beamten zur Seite, nämlich 1. die Pflicht zur zumutbaren Krankenbehandlung,

die die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sicherstellen soll, und 2. die Pflicht

zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung. Die zuletzt genannte

Mitwirkungspflicht dient offenkundig der Feststellung der Dienstfähigkeit des

Beamten. Sie bezieht sich jedenfalls auf den Fall, dass der Beamte unter Berufung auf seine

Erkrankung dem Dienst fernbleibt. In diesem Fall dient sie der Kontrolle, ob die vom Beamten

geltend gemachte krankheitsbedingte Dienstverhinderung überhaupt vorlag oder noch

vorliegt bzw. die zumutbare Krankenbehandlung stattfindet oder stattgefunden hat. Diese

Kontrollfunktion ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit § 52 Abs. 2 Satz 1 BDG 1979

(zum Verhältnis dieser Bestimmung zu § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 siehe das hg.

Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/12/0108), der die Dienstbehörde ermächtigt

(und nach dem dritten Satz auch verpflichtet) den Gesundheitszustand des unter

Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche

Untersuchung überprüfen zu lassen. Damit soll es letztlich der Dienstbehörde ermöglicht

werden, die von ihr zu entscheidende Rechtfrage der Dienstfähigkeit im vorher dargestellten

Sinn, deren Lösung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts im Regelfall die

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60

Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erforderlich macht, zu klären

und die jeweils nach dem Prüfungsergebnis allenfalls gebotenen dienstrechtlichen

Maßnahmen zu ergreifen. Daraus erklärt sich auch, dass eine Verletzung dieser

Mitwirkungspflicht vom Gesetzgeber als ein Fall einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom

Dienst eingestuft wird, weil der Nachweis, ob die geltend gemachte bescheinigte

krankheitsbedingte Abwesenheit tatsächlich gerechtfertigt war, aus Gründen, die in der

Sphäre des Beamten liegen, von der Dienstbehörde nicht geführt werden kann (so bereits

das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/12/0108).

Im RIS seit

05.05.2003

(Beilage – SSSSSSS – Amtshaftungsverfahren – hier Anmerkung zur

Wiederauffindung)

Zweifelsfrei meint der Gesetzgeber unter Mitwirkungspflicht somit die

Bereitschaft nach Vorladung durch die Dienstbehörde einer amtsärztlichen

Untersuchung, somit einer Untersuchung nach persönlichem Erscheinen, einer

persönlichen Begegnung von Arzt und Patient, zwecks Überprüfung der

Dienstfähigkeit nachzukommen. Ein entsprechendes Verfahren fand im Herbst

2016 nicht statt, ich konnte daher meine bereitwillige Mitwirkungspflicht nicht

unter Beweis stellen, habe diese aber für eine amtsärztliche Überprüfung

unmissverständlich jederzeit kundgemacht.

„Dienstliche Aufgaben“

„Bemühen, mit Mitarbeitern und Vorgesetzten eine korrekte und nach Möglichkeit unbelastete

zwischenmenschliche Beziehung anzustreben und aufrecht zu erhalten, um die Funktionsfähigkeit

der Verwaltung zu sichern.“, so das Anliegen der Gesetzgeber

Ludwig ist es leider trotz unzähligem Bemühen und dem Anstreben nicht gelungen

eine unbelastete zwischenmenschliche Beziehung als Schulleiter in der VS 2 Linz

mit dem Kollegium und in weiterer Folge mit den Dienstvorgesetzten

herzustellen. Keinerlei Fürsorgepflicht der Vorgesetzten hat ihn dabei unterstützt!

Die Mängel müssen augenscheinlich in unbeherrschbaren habituellen

Charaktereigenschaften zu finden gewesen sein, was nicht festgestellt wurde.

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61

Darüber hinaus wird der Anteil der anderen Beteiligten an den misslungenen

Versuchen in jeglichen Amtsverfahren nicht beleuchtet und völlig ausgeblendet.

Einzig und allein lag das Scheitern im Schuldbereich des Schuldirektors.

Aufgrund dieser Gesamtdarstellung muss er nun davon ausgehen, dass es einzig

und alleine an seiner Unfähigkeit und an seinen charakterlichen und habituellen

Unzulänglichkeiten gelegen war, dass die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern

und Vorgesetzen nicht geklappt hat. Die gesetzeskonforme Vorgehensweise des

Beschuldigten in so einem Fall wurde hier bereits hinlänglich beleuchtet. Nichts

davon ist geschehen. Widerrechtlicher Weise wurde jedoch die Funktionsfähigkeit

der Verwaltung durch den Beschuldigten in Form einer Vernichtungskampagne

des Volksschuldirektors wiederhergestellt und nicht gesetzeskonform, wie hier

beschrieben.

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Die Verpflichtung des Landesschulratspräsidenten am 12.7.2016 –

Zusammenfassung aus der Privatklage – Amtsmissbrauch und vieles

mehr stehen nun für den Beschuldigten im Raum

"§ 12 LDG 1984. (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf

seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd

dienstunfähig ist.

Aufgrund des „besonderen Dienstverlaufes“ des Volksschuldirektors ab dem

1.10.2014 wäre es die Verpflichtung des Beschuldigten gewesen, spätestens nach

den vorgebrachten Einwendungen der Nichteignung für den Schulleiterposten

durch VD Ludwig selbst, durch ein Sachverständigengutachten festzustellen zu

lassen, ob eine „dauernde Dienstunfähigkeit“ für Herrn Ludwig vorliegt.

Stattdessen vollzog der Beschuldigte in vorsätzlicher Schädigungsabsicht eine

Erklärung zur „Dienstfähigkeit“ und gab eine rechtswidrige mündliche

Dienstzuweisung ab. Es ging darum, Ludwig sollte sich, wie im März 2015 an der

Schule wieder „blamieren“ und „selbst vernichten“. Gleicher Ort – die gleichen

Beteiligten – das gleiche Spiel, wie gehabt im Jahr 2015. VD Ludwig verhinderte

diesen neuerlichen Skandal und musste dafür die volle Rechnung bezahlen.

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Vorgeschichte: Am 23.2.2015 erhielt der Schulleiter schriftlich die

erste Ermahnung im Leistungsfeststellungsverfahren, wurde vom

Beschuldigten und Frau Mag. Schuhmayer dennoch für „dienstfähig“

erklärt und ohne Eignung und Rückhalt durch die Schulaufsicht an die

Schule geschickt. Am 5.3.2015 scheitert der Schuldirektor kläglich

aufgrund seines „Unvermögens“ seine Pflichten in der Schulleitung zu

erfüllen. Berichtet wird auch, das hätte mit seinem habituellen

Charakter etwas zu tun, er könne es mit den KollegInnen nicht und

das schon seit Jahren! Es fielen Ausdrücke wie „Problem-

Direktor“, „Problem-Bär“, „Tyrann“, „ein Mann ohne

Umgangsformen“, ein „Schulschwänzer“ u.v.m. Untrügliche

Einschätzungen des Charakters des Schuldirektors in aller

Öffentlichkeit und über Jahre.

Seit März 2015, also seit eineinhalb Jahren, hatte der Schuldirektor

keinen Dienst mehr als Schuldirektor versehen, war bis auf drei

Monate, immer krank. Das Dienstrecht besagt, dass nach einem

halben Jahr durchgehendem Krankenstand der Beamte von Amts

wegen in den Ruhestand zu versetzen ist.

Der Volksschuldirektor trat seit 31.3.2016 schriftlich mehrmals, dann

auch am 12.7.2016 bei der Dienstbesprechung mündlich mit seinem

Anwalt, an den Beschuldigten heran und teilt ihm mit, dass er die

Eignung in fachlicher und personeller Hinsicht im Sinne des § 4 LDG

1984 nicht mehr hätte. In diesem Fall musste der Landesschulrat

unter Beachtung des Dienstrechtes ein Ermittlungsverfahren wegen

„Möglichkeit der dauernden Dienstunfähigkeit“ einleiten.

Der Beschuldigte machte stattdessen eine widerrechtliche

Dienstzuweisung von Ludwig als Volksschuldirektor: „Sie treten den

Dienst als Volksschuldirektor am 13.7.2016, 8.00 Uhr, an –

Schlüsselübergabe. Schluss!

(3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen

Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens

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64

gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner

gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf

seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet

werden kann."

Es geht nun um die Wortgruppe „gesundheitliche Verfassung“. Dazu

führt der Gesetzgeber aus, dass keine grundsätzliche Änderung

getroffen wurde, lediglich die Worte „körperlich und geistig“ wurden

durch „gesundheitlich“ ausgetauscht. Es geht also nicht nur um die

körperliche Gesundheit, sondern auch um die geistige.

Die Novellierung des § 12 Abs. 3 LDG 1984 durch das Bundes-

Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz durch Ersetzung der bisherigen

Tatbestandsmerkmale "körperlichen und geistigen" durch das Wort "gesundheitlichen"

bedingt keine maßgebliche Änderung der nach der bisherigen Rechtsprechung zur

Beurteilung der Dienstfähigkeit sowie zur Frage eines allfälligen

Verweisungsarbeitsplatzes entwickelten Kriterien (vgl. etwa die zur inhaltlich

vergleichbar novellierten Bestimmung des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ergangenen

hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0223, sowie vom

17. September 2008, Zl. 2007/12/0144), sodass sich auch an der weiteren

Maßgeblichkeit der zu § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 in der Fassung vor der

Novellierung durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz ergangenen

Rechtsprechung nichts ändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009,

Zl. 2008/12/0185, mwN).

Es ändert sich dadurch also nichts. Gemeint ist weiterhin „körperliche

und geistige“ Gesundheit des Bediensteten.

§ 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 14 Abs. 1

und 3 BDG 1979, weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auf die

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65

Beantwortung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit eines Landeslehrers

übertragen werden kann.

Des Weiteren wird hier festgestellt, dass § 12 LDG mit § 14 BDG 1979

übertragen werden kann, anzuwenden ist.

Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten (hier: Landeslehrers), seine

dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist demnach alles zu verstehen, was

seine Eignung, diese Aufgabe zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine

dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige,

sondern die Dienstbehörde zu beantworten hat.

Über eine „dauernde Dienstunfähigkeit“ hat die Dienstbehörde zu

entscheiden, es handelt sich um eine Rechtsfrage.

Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des

entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner

Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Landeslehrers trifft

und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf

die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine

Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen.

Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die

Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen

Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007,

Zl. 2006/12/0035, mwN).

Es hätte eine amtsärztliche Überprüfung angeordnet werden müssen.

Leiden und Gebrechen von Ludwig hätten festgestellt werden müssen,

von einem ärztlichen Sachverständigen.

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Es hätte aufgrund des Gutachtens von der Dienstbehörde sodann eine

Prognose erstellt werden müssen, wie es um die Erfüllung der

dienstlichen Aufgaben stehen wird, wie es mit den Krankenständen

ausschauen wird.

Kritische Prüfung der Schlüssigkeit und sorgfältige Beweiswürdigung

hätte stattfinden müssen, so das Höchstgericht. Nichts davon

geschah, der Beschuldigte ist für das Nichthandeln mit Schadensfolge

verantwortlich. Amtsmissbrauch durch Nichthandeln liegt vor.

Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlangt § 12 Abs. 3 LDG 1984 - ebenso wie

§ 14 Abs. 3 BDG 1979 - das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich

die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am aktuellen Arbeitsplatz

infolge der körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der

Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden

mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes.

Sodann hätte festgestellt werden können, was Ludwig vorgebracht

hat, dass erstens die dienstlichen Aufgaben die im § 56 Schug

festgehalten werden, am aktuellen Arbeitsplatz des

Volksschuldirektors der VS 2 Linz von Ludwig wegen Unfähigkeit

infolge körperlicher und vor allem geistiger Verfassung (habituelle

Charaktereigenschaften), nicht ordnungsgemäß verrichtet werden

hätten können und zweitens keine Möglichkeit bestanden hätte,

Ludwig einen Arbeitsplatz zuzuweisen, der den Kriterien der

Gesetzesbestimmungen für einen mindestens gleichwertigen

Arbeitsplatz entsprochen hätte, was bereits hinlänglich bekannt war.

Der Ersatzarbeitsplatz in der VS 35 bei der vorübergehenden

Dienstzuweisung zu Handlangertätigkeiten in ein Lehrmittelkammerl

auf ein Jahr konnte dieser „zumutbare Ersatzarbeitsplatz“ wohl nicht

sein. Die hier angeführten Kriterien scheinen objektiv gesehen für

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67

eine dauernde Dienstunfähigkeit von VD Ludwig erfüllt gewesen zu

sein.

Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und

auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer

"dauernden Dienstunfähigkeit" ausgegangen werden kann. Die Frage der

Dienstunfähigkeit ist unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am

(zuletzt innegehabten) Arbeitsplatz bzw. die Möglichkeit der Zuweisung eines

gleichwertigen Arbeitsplatzes zu lösen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom

31. Jänner 2007).

Die verantwortlichen Aufgaben eines Schuldirektors sind im § 56

Schug aufgelistet. Die Frage der Dienstfähigkeit ist unter konkreter

Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am zuletzt innegehabten

Arbeitsplatz zu lösen. Angesichts des besonderen Dienstverlaufes seit

Jahren ist dies wohl keine Frage, wie diese Beurteilung für VD Ludwig

ausgegangen wäre. Die Vorfälle sind bekannt und aktenkundig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter der bleibenden

Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen,

alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd

aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle

Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine

ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen

Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des

Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person

des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher

Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden

Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und

Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße

Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine

mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen;

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hinzuzukommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit,

mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende

Konflikte zu bereinigen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 31. Jänner 2007).

Hier werden nun die Gründe genau aufgeführt, was eine Unfähigkeit

eines Beamten sein kann, dass er seine dienstlichen Aufgaben nicht

ordnungsgemäß erfüllen kann:

Gesundheitsstörungen, habituelle Charaktereigenschaften und

leichtere geistige Störungen, welche eine ordnungsgemäße Führung

der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen, lagen somit auch bei

Ludwig vor. Tatsächlich kann es auch sein, dass diese

Beeinträchtigungen erst im Laufe oder auch aufgrund eines

„besonderen Dienstverlaufes“ oder aufgrund einer besonders

schwierigen Arbeitssituation auftreten können. Die Erklärung über die

Feststellung der Eignung eines Beamten, wie sie der Jurist des

Landesschulrates darstellte, „Eignung ist nur einmal vor dem ersten

Dienstantritt zu überprüfen“, wird hier eindeutig widerlegt. Die

gesundheitliche oder psychische Befindlichkeit eines Beamten kann

sich im Verlauf einer dauerhaften schwierigen Arbeitssituation

empfindlich verschlechtern, was der Fall des Schuldirektors auch

zeigte.

Der Beschuldigte erwähnte so etwas im Zusammenhang mit

dem Schuldirektor ständig, er sei ungeeignet und psychisch

gestört – nachzulesen sind seine Aussagen in den Protokollen der

Gerichte.

Die Nichteignung „hängt also nicht vom Willen des Beamten ab“, so

weiter im Text: Schon Frau Mag. Ritzberger, Landesschulrat OÖ, wies

im Dienstgespräch am 20.10.2014 darauf hin, dass offensichtlich alle

meine zahllosen Kurse, die ich besucht habe um mich zu

„verbessern“, vor allem Kommunikationskurse, nichts geholfen

hätten, es wäre nichts bei der Basis angekommen, so ihre Worte, die

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Gebrechen sind für mich also „nicht beherrschbar“ geworden, womit

der Gesetzestext erfüllt ist.

Die Auswirkungen dieser Störungen auf den Amtsbetrieb, dass ich

meine gesetzlichen Verpflichtungen nicht erfüllen konnte, waren

nachvollziehbar verheerend. Ständig gab es Streit, Unruhe,

Riesenwirbel mit Medieneinschaltungen, wegen meiner habituellen

Charaktereigenschaften, ein Dienstantritt war gescheitert, bei der

vorübergehenden Dienstzuweisung gab es ständig Probleme,

Dienstverweigerung aufgrund von Angststörungen bis hin zum

Dauerkrankenstand, wie es die Zeitungen berichteten. All das entzog

sich aber seiner Steuerung, kein Erfolg trotz seiner stetigen

Bemühungen war zu sehen. Er konnte es niemanden Recht machen,

so das Resümee.

Der größte Vorwurf war wohl, dass der Schuldirektor nicht mit den

KollegInnen und Vorgesetzten zusammenarbeiten, die Konflikte nicht

bereinigen konnte, was ja auch seine Seminararbeit besiegelt.

Die Dienstbehörde kann erst dann, wenn der Sachverständige in Anwendung seiner

Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder

Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Lehrers ergeben, und er eine

Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände abgibt,

im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Lehrer auf

Grund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben

zu erfüllen (wobei für die Prüfung des ersten Falles § 12 Abs. 3 LDG 1984 von den dem

Landeslehrer auf Grund der jeweils aktuellen Lehrfächerverteilung - wenn eine solche

wie hier im Beschwerdefall in Betracht kommt - zugewiesenen Aufgaben, die auch dem

Gutachter zweckmäßigerweise zur Kenntnis zu bringen sind, auszugehen ist), und somit

die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit abschließend beurteilen (vgl. etwa das

hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0212, mwN).

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Der bezifferte Schaden entstand kausal für meine Person

in der Nichtunterstützung meiner Bemühungen für einen

Kompetenzerwerb vor Dienstantritt im Herbst 2016/2017

dem Nichternstnehmen meines vorgebrachten

Dienstverhinderungsgrundes durch meinen Rechtsanwalt und mich seit

Monaten schriftlich und am 12.7.2016 beim Dienstgespräch neuerlich

mündlich,

dem nicht eingeleiteten Ermittlungsverfahren aufgrund meines

vorgebrachten Dienstverhinderungsgrundes zur Klärung meiner

Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit,

der Nichtklärung der Rechtsfrage eines möglichen Vorliegens eines

dauerhaften Dienstverhinderungsgrundes aufgrund von habituellen und

charakterlichen Eigenschaften meiner Person, die schon lange Zeit

bekannt waren,

dem nicht Einleiten eines Verfahrens zur Pensionierung von Amts wegen

aufgrund der Annahme des Vorliegens von dauernden

Dienstverhinderungsgründen, welche sich im gesamten Dienstverlauf

meiner Person als Volksschuldirektor immer mehr manifestiert hatten,

der Nichtanerkennung meiner nachweislich, rechtzeitig und damit

gesetzeskonform ergangenen Rechtfertigung und Entschuldigung für

meinen Nichtantritt des Dienstes am 11.7.2016, meinem ersten

Diensttag,

dem Ignorieren meines Ablehnungsrechtes gem. § 30 Abs. 3 LDG 1984,

dem rechtzeitig eingebrachten Remonstrationsantrag am 13.7.2016,

insbesondere durch die Nichtverständigung über die Nichtbestätigung

der rechtswidrigen mündlichen Weisung zum Dienstantritt, mit

verheerenden Folgen für meine Person,

in den Falschaussagen des Beschuldigten gegenüber der Öffentlichkeit

betreffend meinen Dienstantritt und die damit zusammenhängenden

dem Beschuldigten bekannten Hintergründe ab dem 12.9.2016,

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71

im eigenmächtigen und gesetzeswidrigen Abändern des ersten

Diensttages auf 7.9.2016 und 12.9.2016, je nach Bedarf, vor allem dann

ausschlaggebend für das Disziplinarverfahren und die Entlassung,

die Falschaussagen des Beschuldigten im Verfahren betreffend den

Entfall der Bezüge im Hinblick auf die Umstände um den Nichtantritt des

Dienstes,

die Falschaussagen im Disziplinarverfahren betreffend den Hergang im

Hinblick auf den Nichtantritt des Dienstes,

die Falschaussagen als Zeuge vor den Richtern in den Medienverfahren,

die damit verbundene Täuschung der Richter und der anwesenden

Rechtsanwälte, sowohl in den Verwaltungsverfahren als auch in den

Strafverfahren, den Medienverfahren,

durch das amtsmissbräuchliche Verhalten wie im Folgenden noch näher

beschrieben.

Als Folge daraus ergab sich, vermutlich auch aufgrund der hohen

amtlichen Stellung des Beschuldigten, die vollendete Täuschung der

Richter und anwesenden Rechtsanwälte in den

Gegendarstellungsverfahren und selbständigen

Entschädigungsverfahren nach dem Mediengesetz, sie schenkten ihm,

sowie die Journalisten, uneingeschränkt „Glauben“ ohne die von mir

vorgelegten Beweise in der Stoffsammlung aufgrund der vorliegenden

materiellen Wahrheit inhaltlich zu erfassen und zu würdigen. Die

Falschaussagen des Beschuldigten wurden sogar von Herrn Dr.

Bittmann, Landesgericht Linz, in einem Urteil als „sehr glaubwürdig“

bezeichnet, ohne darauf einzugehen worin die hohe Glaubwürdigkeit der

Aussagen des Beschuldigten gelegen wäre, wo sich diese in den

Zeugenaussagen doch ständig nachweislich widersprachen, Beweise für

seine Aussagen, weder Briefe noch Protokolle von Telefonaten vorgelegt

werden konnten, weil es keine gab, mit allen negativen Folgen für meine

Person. Es erfolgte die Abweisung aller meiner Anträge in den

Medienverfahren, der Wahrheitsbeweis wurde erbracht, so die Urteile.

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72

Des Weiteren entstand mir durch die absichtliche Täuschung der

Medienvertreter durch den Beschuldigten, die als Folge der

Falschinformationen entsprechend falsche Tatsachenberichte über

meinen Nichtantritt des Dienstes in den Wochen nach dem 12.9.2016

über ihre Medien verbreitet haben, hoher Schaden durch Rufschädigung,

vor allem im Vorfeld des Disziplinarverfahrens, dadurch Beeinflussung

des Senates. Mein einmaliges begründetes Nichterscheinen zum Dienst

am 12.9.2016 wurde mit der Höchststrafe der Entlassung völlig

überzeichnet und dem Verlust aller meiner Rechte aus dem

Dienstverhältnis quittiert, sowie auch dem Verfahren über den Entfall der

Bezüge, wodurch ich ab dem 12.9.2016 bis zum 21.6.2017, dem Tag der

Entlassung, mein Auslangen mit null Euro, also ohne jegliche finanzielle

Grundsicherung finden musste, was einen offenen Rechtsbruch darstellt.

(Fürsorgepflichtverletzung) Suspendierte oder beurlaubte Beamte

erhalten in dieser Zeit vergleichsweise 80 % ihres Gehaltes. Ein

Verfahren zu dieser Vorgehensweise ist derzeit als Klage beim

Verfassungsgerichtshof anhängig. Eine Schadenersatzzahlung ist bis

heute ausständig.

In dieser Zeit wurde ich von Frau Mag. Mateidl-Wiedenig und Herrn Mag.

Dr. Blum anwaltlich vertreten, Schadenssumme daraus an

Anwaltskosten, ca. 100.000 Euro. Dieser Betrag wird von mir in einem

anhängigen Amtshaftungsverfahren am Landesgericht Linz eingefordert

und wird hier derzeit nicht mehr vorgerechnet. (vorbehaltlich des

Ausganges des Amtshaftungsverfahrens)

Die Ausdehnung der Schadenssumme wird ausdrücklich vorbehalten, da

sich derzeit nicht sagen lässt, wie sich das Amtshaftungsverfahren

entwickelt. Die Schadenssumme dort wird derzeit mit 476.000 Euro

beziffert.

Das hier dargestellte Schadensbild wird im anhängigen

Amtshaftungsverfahren teilweise noch nicht berührt!

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Aufstellung der Schadensforderung

Es liegt kausal aufgrund der gesamten Vorgehensweise des

Beschuldigten im Zusammenhang mit meinem nicht stattgefundenen

Dienstantritt am 12.9.2016, eine vorsätzliche Schädigungsabsicht und

eine verursachte Vernichtung meiner beruflichen Existenz als

Volksschuldirektor der VS 2 Linz aufgrund von Amtsmissbrauch durch

Unterlassung und aktiven Amtsmissbrauch, sowie Verbreitung von Lügen

über den tatsächlichen Hergang des Dienstverlaufes in aller

Öffentlichkeit und vor den hohen Gerichten durch den Beschuldigten vor.

Keinerlei Durchführung eines erforderlichen Ermittlungsverfahrens zur

Feststellung der Dienstfähigkeit am 12.7.2016 unter Einbeziehung eines

Sachverständigen hat stattgefunden.

Vorsätzliche und wissentliche fand eine Nichtklärung der Rechtsfrage der

Dienstfähigkeit des Volksschuldirektors vor Dienstantritt statt.

Vorsätzliche Nichteinleitung eines objektiv gesehenen aufgrund des

besonderen Dienstverlaufes erforderlichen Verfahrens einer

Pensionierung von Amts wegen fand statt.

Stattdessen die geplante Existenzvernichtung des Schulleiters durch

Nichtverständigung über die Handhabung des Remonstrationsantrages

vom 13.7.2016 mit den daraus resultierenden Folgen. (mündliche

Weisung galt ex lege als aufgehoben – keine Legitimation zum

Dienstantritt).

Verbreitung von Falschinformationen und Lügen am Schulbeginn

2016/2017 ab dem 12.9.2016 gegenüber der Öffentlichkeit, den

Medieninhabern, der „Posse um den spurlos verschwundenen

Volksschuldirektor der VS 2 Linz“,

daraus resultierend der Entfall der Bezüge ab dem 12.9.2016 auf null

Euro und

die Höchststrafe der Entlassung aus dem Schuldienst mit dem Verlust

des Arbeitsplatzes und allen Rechten aus dem Dienstverhältnis, dem

Anspruch auf die Beamtenpension.

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Erteilung eines Berufsverbotes als Volksschullehrer. Grund: Entlassung

als Volksschuldirektor.

Die verletzten Gesetze stellen sich wie folgt dar, womit Amtsmissbrauch

vorliegt und Amtshaftung begründet ist:

I. Anklagesatz betreffend § 302 StGB i.V.m. § 2 StGB -

Amtsmissbrauch

§ 302 StGB - Amtsmissbrauch

§ 2 StGB Begehung durch Unterlassung

Der ehemalige amtsführende Präsident des Landesschulrates OÖ Herr

HR Friedrich Enzenhofer, geb. 10.7.1956, wohnhaft Bahnhofstraße

5/1, 4050 Traun, wird angeklagt, bezogen auf vier Gesetze

wissentlich und vorsätzlich durch Nichthandeln bzw.

Unterlassung Amtsmissbrauch begangen zu haben.

Die durch den Amtsmissbrauch betroffenen Gesetze lauten:

a) § 56 Abs. 3 LDG 1984 Ferien und Urlaub

Demnach war der erste Diensttag des Volksschuldirektors nach seiner

Gesundmeldung der 11.7.2016 und wurde dieser als solcher vom

Beschuldigten im Sinne des Gesetzes nicht als erster Diensttag

festgestellt und vor den hohen Gerichten richtig dargestellt. Als

Folge daraus wurde es von ihm auch unterlassen, die

Entschuldigung, Rechtfertigung und Bekanntgabe des

Dienstverhinderungsgrundes des Schuldirektors für sein

Nichtkommen am ersten Arbeitstag dem 11.7.2016 als

dienstrechtlich korrekt, sofort erfolgt und wirksam darzustellen,

sondern diese Fakten wurden in den Informationen der

Öffentlichkeit, in Zeugenaussagen vor den Gerichten

„ausgeblendet“, als wäre das alles nicht erfolgt und somit durch

Unterlassung der wahrheitsgetreuen Feststellung dieser

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vorliegenden Fakten, absichtlich verschwiegen, womit vom

Beschuldigten für alle weiteren Ereignisse der Anschein erweckt

wurde, der Schulleiter hätte für sein Nichtkommen ab dem

7.9.2016, dem vom Beschuldigten angegebenen falschen ersten

Diensttag, weder einen Grund für sein Nichtkommen bekannt

gegeben, noch sich entschuldigt und gerechtfertigt und er hat diese

Falschdarstellung der Fakten in der Öffentlichkeit, vor den

Medienvertretern und den Richtern auch so als „wahr“ und Tatsache

vorgebracht, zum Kapitalschaden von Ludwig. Der Beschuldigte hat

dadurch Amtsmissbrauch durch Unterlassung begangen, da er die

wahrheitsgetreuen erklärenden Umstände in seinen

Zeugenaussagen vorsätzlich und wissentlich zum Schaden von VD

Ludwig weggelassen bzw. nicht den gesetzlichen Bestimmungen

entsprechend dargestellt und bewusst eigenmächtig abgeändert hat.

Zu a) Der Beschuldigte hat durch 11 Falschaussagen und Täuschungen

Amtsmissbrauch durch Unterlassung wahrheitsgetreuer und den

Fakten entsprechende Tatsachen auszusagen hinsichtlich des § 56

Abs. 3 LDG 1984 begangen:

b) § 36 Abs 2 LDG 1984 – Ärztliche Untersuchung

Gem. § 36 Abs 2 LDG 1984 hätte eine amtsärztliche Überprüfung vor

dem Dienstantritt am 11.7.2016, bzw. beim Dienstgespräch am

12.7.2016 für den Schulleiter vom Beschuldigten ex lege angeordnet

werden müssen.

Die letzte amtsärztliche Überprüfung war am 12.1.2016 beim BBRZ

Österreich und der Schuldirektor war ab diesem Zeitpunkt

durchgehend krank. Keinesfalls hätte eine Dienstzuweisung oder ein

eigenmächtiger Dienstantritt des Schuldirektors ohne vorherige

Abklärung der Eignung im Herbst 2016 stattfinden dürfen. Wie aus

seinen Aussagen hervorgeht,

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überließ der Beschuldigte die Entscheidung über die Dienstfähigkeit

am 12.7.2016 beim Dienstgespräch am Landesschulrat dem

Schuldirektor selbst, was unzulässig ist,

erklärte, dass die Gesundmeldung des Schuldirektors vom

11.7.2016 gleichzeitig die Dienstfähigkeit darstellte,

stellte die falsche Rechtsmeinung, der Schulleiter müsste die

Schulleitung zurücklegen, so er der Meinung sei er hätte die

fachliche und personelle Eignung nicht mehr, als fundierte und

gesetzlich gedeckte „Wahrheit“ in den Raum,

erklärte VD Ludwig sei offensichtlich über die Ferien krank

geworden, was falsch war,

stellte in den Raum, Ludwig sei sicherlich psychisch auch

beeinträchtigt, und

hätte sich selbst „permanent“ für dienstfähig erklärt.

Trotz Vorliegen all dieser Unwahrheiten und schwerwiegenden

Aussagen über die Nichteignung des Schulleiters, schickte der

Beschuldigte Herrn VD Ludwig dennoch in den Dienst, anstatt seiner

Verpflichtung nachzukommen, die Frage der Eignung fachärztlich

abklären zu lassen und er beging dadurch Amtsmissbrauch durch

Unterlassung im Sinne der gegenständlichen dienstrechtlichen

Vorschrift. Jeweils nach Ablauf von drei Monaten wäre der

Volksschuldirektor ex lege amtsärztlich zu überprüfen gewesen, was

absichtlich nicht erfolgte, Herr Ludwig sollte „vernichtet“ werden und

sich am besten vor Ort an der Schule nach seinem Dienstantritt

durch ein Scheitern ohne Eignung wieder „selber vernichten“.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst

abwesende Lehrer hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer

ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes

zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich

ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des

ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der

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Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens

drei Monaten zu erteilen.

Zu b) Der Beschuldigte hat durch 24 Aussagen Amtsmissbrauch durch

Unterlassung hinsichtlich des § 36 Abs 2 LDG 1984 begangen:

c) § 30 Abs. 3 LDG 1984 – Dienstpflichten gegenüber

Vorgesetzten

Aufgrund der widerrechtlichen mündlichen Weisung des Beschuldigten

womit der nichtgeeigneten Schuldirektor beim Dienstgespräch am

12.7.2016 zum Dienstantritt am 13.7.2016, 8.00 Uhr, vom

Beschuldigten verpflichtet wurde, hat VD Ludwig pflichtbewusst das

Ablehnungsrecht des § 30 Abs. 3 LDG 1984 – Dienstpflichten

gegenüber Vorgesetzten, nach Absprache mit seinem Anwalt Herrn

Mag. Dr. Blum, rechtskonform angewendet und am 13.7.2016 früh,

noch zeitgerecht vor 8.00 Uhr dem vorgeschriebenen

Dienstantrittstermin, einen Remonstrationsantrag gegen diese

rechtswidrige mündliche Weisung nachweislich beim Landesschulrat

OÖ eingebracht. Der Beschuldigte hat es gesetzeswidrig vorsätzlich

verabsäumt, diesen Remonstrationsantrag schriftlich zu bestätigen

oder dem Schuldirektor bekannt zu geben, dass dieser nicht

angenommen werde, womit die rechtswidrige mündliche Weisung

zum Dienstantritt als Konsequenz des Gesetzestextes somit ex lege

als aufgehoben galt und der Schuldirektor rechtskonform am

7.9.2016, 8.9.2016 oder 12.9.2016 nicht zum Dienst erscheinen

durfte oder musste. Er durfte davon ausgehen und ging davon aus,

dass die Weisung als aufgehoben galt und er keine Legitimation zur

Ausübung der Funktion der Schulleitung am Schulbeginn hatte.

(3) Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem

anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen

Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor

Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten

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mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu

erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Zu c) Der Beschuldigte hat durch 12 Aussagen Amtsmissbrauch durch

Unterlassung hinsichtlich des § 30 Abs. 3 LDG 1984 begangen:

d) § 12 LDG 1984 Abs. 1 u. 3 - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung

Die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, wegen dauernder

Dienstunfähigkeit betreffend den § 12 LDG 1984 Abs. 1 u. 3 -

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei

Außerdienststellung, hätte vom Beschuldigten für den Schuldirektor

schon längere Zeit betrieben werden müssen, da offensichtlich seit

dem Nichtbewährungsbescheid 2014 klar war, dass der Schulleiter

seinen erforderlichen Aufgaben in der Schulleitung auf Dauer nicht

nachkommen werde können, was der Beschuldigte ja auch bei jeder

Gelegenheit insbesondere ab dem Herbst 2014 öffentlich verkündet

hat,

durch eine amtsärztliche Überprüfung am 26.11.2014 bei Frau

Primaria Dr. Kastner, obwohl der Schulleiter sozialrechtlich gesund

war,

durch eine erste Ermahnung im Leistungsfeststellungsverfahren am

23.2.2015,

sowie einen gleichzeitig erfolgten gescheiterten Dienstantritt,

durch eine einjährige Marginalisierung in einem Lehrmittelkammerl

in der VS 2 Linz mit Handlangertätigkeiten

und einem daraus resultierenden fast zwei Jahre andauernden

Krankenstand,

wodurch der Kompetenzverlust des Schulleiters zur Schulleitung als

„sehr wahrscheinlich“ anzusehen war.

Nachweislich hat der Schulleiter darüber hinaus bereits ab dem

31.3.2016 dem Beschuldigten mehrfach unmissverständlich

schriftlich mitgeteilt, dass er aufgrund des „besonderen

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Dienstverlaufes“ und den damit kausal verbundenen

Kompetenzverlust zur Ausübung der Schulleitertätigkeit ohne

gravierende Hilfestellung nicht mehr fähig ist. Darüber hinaus hat

der Beschuldigte diese Aussage der Nichteignung des Schulleiters

seit dem Herbst 2014 mehrfach auch persönlich öffentlich selbst

bestätigt, auch sei der Schulleiter offensichtlich seit Sommer 2016

psychisch beeinträchtigt, und über die Ferien wieder krank

geworden, wie der Beschuldigte im Zeugenstand aktuell angibt.

Eine Abklärung der dauernden Dienstunfähigkeit von Amts wegen hat

trotz aller Anzeichen für eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht

stattgefunden. Stattdessen wurde vom Beschuldigten eine

Dienstzuteilung eines objektiv gesehen nicht mehr geeigneten

Schuldirektors vorgenommen, ohne jegliche vorherige Abklärung

seines Gesundheitszustandes oder seiner Eignung durch eine

amtsärztliche Untersuchung oder einer Überprüfung wegen

dauernder Dienstunfähigkeit anzuordnen. Schädigungsabsicht und

Amtsmissbrauch durch Unterlassung liegen vor.

Auch hat es der Beschuldigte, wie im Abs. 3 des § 12 LDG 1984

erläutert, verabsäumt, zu versuchen, dem Schulleiter einen

zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz zuzuweisen, stattdessen

drängte er ihn immer wieder dazu, die Schulleitung freiwillig

zurückzulegen und wieder Volksschullehrer zu sein, so auch

nochmalig beim Dienstgespräch am 12.7.2016, auch durch den

Juristen des Landesschulrates Herrn Dr. Zeisel. Auch diese Vorschrift

wurde von ihm amtsmissbräuchlich missachtet.

§ 12 LDG 1984. (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf

seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd

dienstunfähig ist.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)

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(3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner

gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht

erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz

zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner

gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm

mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen

Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Zu d) Der Beschuldigte hat durch 41 Aussagen Amtsmissbrauch durch

Unterlassung hinsichtlich des § 12 LDG 1984 Abs. 1 und Abs. 3.

eingestanden wodurch dieses Vergehen bewiesen ist:

§ 302 StGB

Der Beschuldigte hat , mit dem Vorsatz, VD Christoph Ludwig an seinen

Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, des

Landes Oberösterreich, als Präsident des Landesschulrates OÖ, als

deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte

vorzunehmen, wissentlich missbraucht.

Seinen zahllosen Aussagen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der

„Vorsatz“ gem. § 5 StGB erfüllt ist, er diese Verwirklichung ernstlich

für möglich hielt, den

Dienstantritt des Schuldirektors im Herbst 2016 ohne fachliche und

personelle Eignung,

den ersten Diensttag von 11.7.2016 auf Mittwoch, 7.9.2016

willkürlich, eigenmächtig und mit Schädigungsabsicht festzulegen,

bzw. dann in der Abänderung der Disziplinaranzeige vom 15.9.2016

den ersten Diensttag sodann neuerlich auf 12.9.2016, dem

Schulbeginn in Schädigungsabsicht willkürlich und eigenmächtig

festzulegen.

Absichtlich handelte er, da es ihm darauf ankam,

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den Erfolg, was auch sein langjähriger Plan war, VD Ludwig

endgültig aus der Schulleitung zu entfernen (freiwilliger Rücktritt

oder Entlassung im Disziplinarverfahren) zu verwirklichen, jedenfalls

diesen ernsthaft für möglich zu halten und sich damit abfand, dass

der Erfolg eintreten könnte. Der Erfolg seines Amtsmissbrauches ist

für VD Ludwig als existentielle Gesamtvernichtung tatsächlich

vollinhaltlich eingetreten, der Plan ist aufgegangen.

Er hielt es auch für gewiss, das Ziel zu erreichen, was aus seiner

Aussage beim Dienstgespräch am 12.7.2016 gegenüber dem Anwalt

des Herrn Ludwig, Herr Mag. Dr. Blum hervorging, dass er davon

überzeugt sei, wie er sagte, dass auch der Verwaltungsgerichtshof

seiner Sichtweise Recht geben werde, was tatsächlich dann durch

alle gerichtlichen Instanzen bestätigt wurde.

Der Tatbestand des Amtsmissbrauches gem. § 302 StGB liegt damit in

zwei Fällen vor:

1. Den ersten Diensttag betreffen: § 56 Abs. 3 LDG 1984 Ferien

und Urlaub

(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage

der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.

Die dargestellten Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich dieser klaren

gesetzlichen Regelung des § 56 Abs. 3 LDG 1984 widersprechen sich

immer wieder. Grundsätzlich spricht der Beschuldigte einmal diese

Regelung richtig aus, nämlich im Disziplinarverfahren vor dem

Landesverwaltungsgericht OÖ, am 19.6.2017, bei der

Berufungsverhandlung: „Ein Schuldirektor muss an den ersten und

letzten drei Ferientagen an der Schule anwesend sein.“

Er weiß somit, dass der erste Diensttag nach der Gesundmeldung des

Schulleiters mit 11.7.2016, somit ex lege der 11.7.2016 war, mit allen

daraus resultierenden Folgen. Wie aus seinen weiteren Aussagen in den

diversen Gerichtsverfahren zu entnehmen ist, wird dieser erste

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Diensttag, dann von ihm „willkürlich und eigenmächtig“ neu festgelegt

und öffentlich verkündet, zum Schaden von Ludwig, da die damit durch

den Beschuldigten gleichzeitig verbreiteten Lügen die Fakten völlig

anders darstellten als die Realität war. Das passierte vorsätzlich,

absichtlich und wissentlich das Ziel wird bei genauem Hinsehen klar.

Bei der Hauptverhandlung im Gegendarstellungsverfahren vom

26.1.2017 am Landesgericht Linz, GZ: 24 Hv 47/ 16s, ab S 39ff,

gibt der Beschuldigte nun den falschen ersten Diensttag mit

„Mittwoch vor Schulbeginn“, also dem 7.9.2016 an und wiederholt

das mehrfach. Alle Richter, Journalisten, die Öffentlichkeit haben das

sodann geglaubt. Das war vom Beschuldigten geplant, damit

blendete man die ersten drei Diensttage ab dem 11.7.2016 aus und

es resultierte daraus tatsächlich der Anschein, dass sich der

Volksschuldirektor wegen seines Nichtkommens am 7.9.2016, oder

12.9.2016 den „neuen ersten Diensttagen“ weder gerechtfertigt

noch entschuldigt oder abgemeldet hätte. Auch einen Grund für sein

Fernbleiben hat er angeblich nicht genannt. Der Schuldirektor war

nun in der Öffentlichkeit ein Schulschwänzer, der es nicht einmal für

nötig hielt, sich seinem Dienstgeber zu erklären, warum er nicht

zum Dienst erschienen ist oder wo er sich aufhielt, geschweige denn

sich zeitgerecht für sein Nichterscheinen zu entschuldigen oder zu

rechtfertigen, beim Dienstgeber einen Grund dafür bekannt zu

geben oder sich sofort abzumelden. Jetzt war wie geplant eine „neue

Geschichte“, eine Lügengeschichte entstanden, die den

Schuldirektor so dastehen ließ, als hätte er schwere

Dienstverfehlungen begangen und das Dienstrecht, die

Meldepflichten des § 35 LDG 1984 missachtet. Die „Steigerung fand

diese Lügengeschichte nun in der Fortsetzung dann am Schulbeginn

dem 12.9.2016. Im selbständigen Entschädigungsverfahren gegen

die OÖ Nachrichten, z.B. GZ: 24 Hv 15, am 29.1.2019, bestätigt der

Beschuldigte seine Aussagen vom 26.1.2017 –

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o erster Diensttag also demnach der 7.9.2016. Er führt nun im

Zeugenstand in diesem Verfahren weiter aus:

o 13.7.2016: „…der Herr Dir. Ludwig ist nicht erschienen und

hat sich nicht abgemeldet (der Remonstrationsantrag besagt

etwas Anderes)……

o Herr Ludwig kommt nicht zur Dienstbesprechung und

erscheint am ersten Schultag nicht an der Schule.

o Auf die Frage ob VD Ludwig zu Schulbeginn „verschwunden“

war: Enzenhofer: „Er war nicht anwesend, er hat sich auch

nicht in irgendeiner Form von uns abgemeldet.“

Als Folge daraus wurde in Abänderung der Disziplinaranzeige vom

11.8.2016 das Dienstvergehen dann am 16.9.2016 so formuliert:

o Dienstpflichtverletzung gem. § 35 Abs. 1 LDG 1984: Seit

Montag, den 12.9.2016 ist Herr VD Ludwig nicht in der Schule

anwesend, obwohl der Schulleiter gem. § 32 Abs. 3

verpflichtet ist, in der Regel während der Unterrichtszeit in der

Schule anwesend zu sein. Herr VD Ludwig hat keinen Grund

für seine Abwesenheit gemeldet, um seine Abwesenheit zu

rechtfertigen.

Wie bekannt ist der Erfolg dieser „neuen Lügengeschichte“ für den

Beschuldigten dann voll eingetreten. Kein einziges Gericht, weder der

Senat im Disziplinarverfahren, im Verfahren wegen dem Entfall der

Bezüge, der Landesverwaltungsgerichtshof OÖ, der

Verwaltungsgerichtshof, in den Medienverfahren vor den Strafgerichten

Wien und Linz, fanden es, obwohl die Zeugenaussagen von Ludwig, die

die Geschichte wahrheitsgetreu darstellten und die Stoffsammlung, die

Beweisdokumente dafür den Gerichten vollinhaltlich vorlagen, für

notwendig, die materielle Wahrheit zu erforschen und festzustellen. In

allen auf dieser Grundlage ergangenen Urteilen liegen somit

Nichtigkeitsgründe vor, ein sagenhafter Justizirrtum mit

Vernichtungscharakter für die Gesamtperson Christoph Ludwig liegt

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hier vor. Es wurde fälschlicher Weise von einem falschen ersten

Diensttag ausgegangen, die ersten drei Diensttage ab dem 11.7.2016

und die dort stattgefundenen Vorgänge, Rechtfertigung,

Entschuldigung, Bekanntgabe des Dienstverhinderungsgrundes,

Remonstrationsantrag gegen die widerrechtliche mündliche Weisung

zum Dienst, wurden als Folge davon „ausgeblendet“. Der Justizirrtum

des Landesverwaltungsgerichtes OÖ, das rechtskräftig gewordene

Urteil, wurde von allen weiteren Gerichten anstandslos als Grundlage

für ihre Urteile übernommen.

2. Die vorhandene Nichteignung im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 LDG

1984

Die rechtswidrige mündliche Weisung beim Dienstgespräch zum

Dienstantritt, trotz Wissen um die Nichteignung des Schulleiters am

12.7.2019 beim Dienstgespräch, dass der Volksschuldirektor Ludwig im

Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 LDG 1984 die fachliche und personelle

Eignung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besaß wurde vorsätzlich und

absichtlich zum Schaden von Ludwig getätigt.

Amtsmissbrauch dem Sinne nach hinsichtlich des § 4 LDG 1984, wonach

der Volksschuldirektor und jeder Lehrer vor dem Dienstantritt, die volle

Handlungsfähigkeit und die persönliche und fachliche Eignung für die

Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung

verbunden sind besitzen muss, liegt vor.

Zum Zeitpunkt der rechtswidrigen mündlichen Weisung des Schuldirektors

Ludwig durch den Beschuldigten zum Dienstantritt am 13.7.2016, 8.00

Uhr, trafen diese Eignungsvorschriften

aufgrund des Dienstverlaufes seit dem 1.10.2014,

dem gescheiterten Dienstantritt am 23.2.2015,

der daraufhin erfolgten „vorübergehenden Dienstzuweisung als

Volksschuldirektor zu Handlangertätigkeiten in das

Lehrmittelkammerl der VS 35 Linz,

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dem darauffolgenden ein Jahr dauernden Krankenstand ab dem

Schuljahr 2015/2016,

der fehlenden Abklärung durch amtsärztliche Untersuchungen seit

April 2016,

sicher aber dann ab dem 31.3.2016 nicht mehr und

in jedem Fall aber dann ab dem ersten Diensttag, dem 11.7.2016

nicht mehr,

sowie beim Dienstgespräch am 12.7.2016 nicht mehr und

am vorgeschriebenen Dienstbeginn aufgrund der rechtswidrigen

mündlichen Weisung dem 13.7.2016,

auf den Schuldirektor Ludwig zweifelsfrei nicht mehr zu. Dennoch

erfolgte eine Dienstzuweisung in die Schulleitung ohne vorherige

Überprüfung der Eignung des Schulleiters.

Gegen diese zwei Dienstgesetze hat der Beschuldigte zum Schaden von

VD Ludwig wissentlich, vorsätzlich und in Schädigungsabsicht

amtsmissbräuchlich verstoßen. Er ist hierfür nach den genannten

Gesetzesstellen tat- und schuldangemessen zu bestrafen.

4. Beweismittel

a) Dienstakten VD Ludwig – Landesschulrat für Oö.

b) Verwaltungsakten Landesverwaltungsgericht Oö. –

Disziplinarverfahren

c) Gerichtsakten – Gegendarstellungsverfahren, selbständige

Entschädigungsverfahren

d) Persönliche Akten von VD Ludwig

e) Zeugen am Ende des Dokumentes

Zeugen

Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum Mozartstraße 11/6 A-4020

Per Adresse: Landesschulrat OÖ., Sonnensteinstraße 20, 4040 Linz

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86

STEFANZIOSA, Gerlinde, Dipl. Päd.

ZEISEL, Andreas, HR Dr. Abteilung: Abteilung Präs/4, Referat Präs/4c

Adresse: Sonnensteinstraße 20, 4040 Linz

Telefon: 0732 70 71-1301

E-Mail: [email protected]

STEINPARZ, Karl, Pressesprecher

SCHLÖGELHOFER, Werner, LSI Dipl.-Päd., BEd

SCHUHMAYER, Adelheit, PSI, Mag. a.

Beweisdokumente wurden mit der Privatklage unter

Aktenzeichen 24 Hv 37/19z-1 und 24 Hv 38/19x-1 beim

Landesgericht Linz in zweifacher Ausfertigung eingebracht

und mögen auch für diese Amtshaftungsklage Erweiterung

herangezogen werden.

Ein Verzeichnis wird am Ende des Dokumentes angeschlossen.

Weitere Beweisdokumente vorbehalten.

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Neuberechnung der Schadenssumme

und Forderung aus Amtshaftung per

23.11.2019

Im Beschluss des Rekursgerichtes werden meine Forderung so dargestellt:

864.865,35 Euro

Korrektur per 14.1.2019, Schriftsatz Mag. Dr. Blum:

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Dieser Betrag ist nun wie folgt zu korrigieren, wobei

er dann noch um die Zinsen von 4 % zu erweitern ist

Lebenserwartung 2016 – Männer – 80 Jahre – mein Vater wurde 85

daher eher 85 als Ausgangszahl – definitiv stelle ich 20 Lebensjahre

in den Raum, wo ich keine entsprechende Direktorenpension von ca.

2500 Euro netto je Monat erhalte.

1. 10 Jahre verlorener aktiver Gehalt = 36.000 € Netto

jährlich = 360.000 € + 20 % MwSt. = 72.000 € = 432.000 €

(keine Lohnerhöhung, keine Zinsen eingerechnet)

2. 20 Jahre – Verminderung der Pension auf Niveau

„Mindestsicherung“ = ca. 900 Euro. (derzeit 649 Euro –

Korrektur vorbehaltlich)

2500 – 900 =1600 € x 12 =19.200 € + 20 % MwSt. 3.840 € =

23.040 € fehlen jährlich auf die Direktorenpension x 20 Jahre

= 460.800 €

3. Entschädigung für Ungemach

Sinken der Lebenserwartung ab dem Jahr 2017 wegen Armut

laut Statistik Austria – 10 Jahre

Ab 12.9.2016 null EURO bis 21.6.2017 – keine Existenzsicherung

durch den Landesschulrat OÖ!

Ab 1.3.2017 bis 1.3.2018 – Notstandshilfe 53 € tgl.

Ab 1.3.2018 – Null Euro bis November 2018.

November 2018 – Nachzahlung 812 €, ab November 2018 bis

1.4.2019 Wohnbeihilfe 203 Euro – keine Mindestsicherung.

Ab 1.4.2019 – 649 Euro monatliche Mindestsicherung auf

unbestimmte Zeit

Seit 1.4.2018 gelte ich beim AMS Linz und beim Magistrat Linz als

„arbeitsunwillig“, werde durch diese Aussage in Bescheiden

diffamiert, trotz vorliegender Bewerbungen ab April 2018 bei sechs

Landesschulräten um einen Volksschullehrerposten,

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Vereitelung des Dienstantrittes bei 2 Volksschullehrerposten in der

Steiermark (Gaal und Puch) aufgrund von Geldmangel,

Berufsverbot beim Landesschulrat für OÖ als Volksschullehrer seit

April 2018 – Verfahren anhängig nach

Verfassungsgerichtshofentscheidung nun beim Landesgericht Linz.

Schon 34 Wochen lang wurden von mir jeweils drei Job-

Bewerbungen je Woche getätigt, 110 Jobabsagen sind sehr

deprimierend – es besteht real keinerlei Chance mehr auf

einen zumutbaren Arbeitsplatz bis zu meinem Tod

Keinerlei Geldmittel vorhanden um überhaupt einen neuen Job

anstreben und antreten zu können – aggressiver Geldmangel – 120

Euro zum Vegetieren monatlich.

Rückschau: Seit dem Schulbeginn 2016 – mediale

Vernichtung aufgrund der Lügen des Beschuldigten - Folge

Entlassung - sitze ich täglich alleine einige Stunden vor dem

Computer, schreibe Gerichtsakten, bereite Verhandlungen vor,

schreibe alle Schriftsätze selbst, ein Anwalt ist nicht mehr leistbar,

auch außerordentliche Revisionen die dann mangels Rechtsanwalt

im Papierkorb landen, Beschwerden an den

Verfassungsgerichtshof, Beschwerden an den Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte, beschäftige mich einzig und

alleine mit dem Thema meiner Existenzvernichtung durch den

Beschuldigten und versuche im Leben wieder Fuß zu fassen, was

ohne Geld nicht möglich ist. Kausal verursacht wurde mein

Gesamtschaden durch die Fehlentscheidungen,

Falschentscheidungen, Unterlassungen von Verpflichtungen in der

Machtposition, willkürliches Handeln durch den Beschuldigten,

Nichthandeln und damit verursachter Amtsmissbrauch, aktiver

Amtsmissbrauch mit der Dienstzuweisung und Änderung des

ersten Diensttages, sowie die Täuschung der Öffentlichkeit, der

Medieninhaber und der Gerichte durch Falschaussagen u.v.m. wie

hier und in den Gerichtsakten von mir beschrieben wird.

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Daraus resultieren kausal zusammengefasst der

a) vorzeitige Verlust meines Jobs als Volksschuldirektor, Jahre zu früh

b) hoher Pensionsverlust

c) Ausgrenzung bis an den sozialen Rand der Gesellschaft durch die

Rufschädigung – tägliches Leid

d) Verlust der Teilhabe am gesellschaftlichen sozialen Leben aufgrund

von hoher Verschuldung – tägliches Leid

e) Keinerlei Chance auf einen Job durch ein rechtswidriges Berufsverbot

als Volksschullehrer- tägliches Leid

f) Schuldenberg aufgrund erforderlicher rechtlicher Gegenwehr gegen

das erfahrene Unrecht – uneinbringlich – lebenslängliche

Fahrnispfändung bis aufs Existenzminimum

g) Verarmung und das damit verbunden Unbill im Alltag durch das

Fehlen alltäglicher Utensilien, Nahrung, Kleidung usw.

h) Ärmliche und immer schlechter werdende Wohnumstände –

schwebende drohende Obdachlosigkeit als Dauerzustand

i) Sinken der Lebenserwartung um ca. 10 Jahre

j) gesundheitliche und psychische Folgeschäden in noch ungeahntem

Ausmaß, was noch festzustellen sein wird

Hochgerechnet auf meine Lebenserwartung sind das 27 Jahre

a 110 € je Tag = 27 Jahre x 360 Tage x 110 = 1.069 200 €

4. Posttraumatische Schäden – Festzustellen nach

Verfahrensende durch ein neuropsychiatrisches Gutachten –

Erweiterung vorbehalten.

Gesamtschaden ohne Zinsen vorbehaltlich der Korrektur eines

fachkundigen Anwaltes:

Gesamtschadenssumme zum heutigen Tag: 1.962.000 €

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Zu meinen rechtlichen Interessen beantrage ich die Erlassung des

nachstehenden

U r t e i l s:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von (€

1.962.000 samt 4% Zinsen seit 11.7.2016 binnen 14 Tagen bei sonstiger

Exekution zu Handen des Klagsvertreters zu bezahlen.

2. Festgestellt wird, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für

sämtliche Spät- und Folgeschäden aus der unvertretbar rechtswidrigen

Vorgangsweise ab dem 1.10.2010, insbesondere ab 2014, im ganz

besonderen Maße ab 11.7.2016 bis zum heutigen Tage (Berufsverbots)

zusammenhängenden Rechtshandlungen aus dem Titel des

Schadenersatzes (Amtshaftung) haftet.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Kosten dieses

Rechtstreits im zu verzeichneten Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem

Zwang zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen.

4. Verfahrenshilfe: Aufgrund hoher Verschuldung bin ich außer Stande, die

Gerichtsgebühren und Sachverständigengebühren des gegenständlichen

Verfahrens, sowie jegliche Rechtsanwaltskosten ohne Beeinträchtigung

meines notwendigen Unterhalts zu bezahlen. Zur Wahrung meiner

rechtlichen Interessen beantrage ich daher unter Vorlage eine

Vermögensbekenntnisses vom 23.11.2019, die Bewilligung der

Verfahrenshilfe im Sinne des § 64 Abs 1 Z 1 ZPO, sowie die Gewährung der

Beistellung eines Rechtsanwaltes, wie gehabt und unter Bezug auf den

Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz, also in vollem Umfang.

Bescheinigungsmittel: Vermögensbekenntnis; PV. 9 Beilagen

Hochachtungsvoll

Linz, am 23.11.2019, Christoph Ludwig, Bed

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Beweis:

Beilagen aus dem Amtshaftungsverfahren laut beiliegendem Verzeichnis und

sämtliche Gerichtsakten aus den Medienrechtsverfahren (liegen den Gerichten vor)

Beilagen aus der Privatklage vom 30.9.2019

Beweisdokumente:

Privatklage:

Aktenzeichen 24 Hv 37/19z-1 und 24 Hv 38/19x-1

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Beweisdokumente im Amtshaftungsverfahren GZ

31Cg39/16w und 31 Cg40/18w-13

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Weitere Beilagen vorbehalten