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Windenergie-Erlass

Kapitel 3 Landes- und Regionalplanung

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Regionalpläne – zeichnerische und textliche Festlegungen für die Nutzung der Windenergie erfolgen (3.2.2)

Neues Planzeichen für Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (ohne die Wirkung von Eignungsgebieten) in Vorbereitung:

auch außerhalb von regionalplanerisch festgelegten Vorranggebieten können Konzentrationszonen für die Windenergienutzung in der Bau-leitplanung festgesetzt werden

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Windenergie-Erlass bezieht sich auf den alten LEP (1995) als geltende Rechtsgrundlage

Neuer LEP strebt für zukünftige Regionalplanungen erweiterte Regelungen zum Ausbau der Windenergienutzung an

Zeitplan für den neuen LEP:

derzeit Ressortabstimmung Kabinettbeschluss: Anfang 2012 (LEP-Ziele sind zu

berücksichtigen) Beteiligung der öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit: in

2012(6 Monate)

Aufstellung des LEP: erste Hälfte des Jahres 2013 (LEP-Ziele des LEP sind zu beachten)

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Erweiterte Möglichkeiten für die Windenergienutzung im Vergleich zum alten Windenergie-Erlass

Erweiterte Suchräume für Bereiche für die Nutzung der Windenergie entlang von Infrastrukturtrassen (3.2.2.3)

Anhebung der Schwelle der Raumbedeutsamkeit von Windenergieanlagen von ehemals 50 m auf 100 m Gesamthöhe (3.2.3)

Mehr Bereiche mit der Möglichkeit der Einzelfallprüfung und weniger Tabuflächen (3.2.4.2 und 3.2.4.3)

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Bereiche, für die eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist (3.2.4.2)

Gewerbe und Industrieansiedlungsbereiche (neu!) – wenn genügend Fläche für Industrie- und Gewerbe verbleibt und Nutzung durch WEA nicht eingeschränkt wird

Reservegebiete für den oberirdischen Abbau nicht energetischer Bodenschätze – wenn WEA befristet zugelassen werden

Flächen im Vorfeld der Braunkohlentagebaue – wenn WEA befristet zugelassen werden

Standorte von Altdeponien und Halden, BSAB – als Nachfolgenutzung

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Bereiche, für die eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist (3.2.4.2)

Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung BSLE, regionale Grünzüge – möglich, wenn mit der konkreten Schutzfunktion vereinbar

Überschwemmungsbereiche (neu!) – unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG als Ausnahme

Waldbereiche (neu!) – möglich nach Maßgabe des Zieles B.III.3.2 des LEP: „ … wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisiert werden können …“ und unter Beachtung des Leitfadens „Windenergie im Wald!“

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Tabubereiche (3.2.4.3)

Allgemeine Siedlungsbereiche ASB

Bereiche für den Schutz der Natur BSN – Ausnahmen denkbar, wenn betroffene Flächen bei der Festsetzung von Naturschutzgebieten nicht einbezogen wurden