LANDKREIS GRAFSCHAFT BENTHEIM Innenbereichssatzung in...Gemeinde Quendorf LANDKREIS GRAFSCHAFT...

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Gemeinde Quendorf LANDKREIS GRAFSCHAFT BENTHEIM Innenbereichssatzung in Quendorf gem. § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 Nr. 2 BauGB Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung ENTWURF Begründung (vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB) Projektnummer: 220331 Datum: 2020-10-02

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Gemeinde Quendorf

LANDKREIS GRAFSCHAFT BENTHEIM

Innenbereichssatzung in

Quendorf

gem. § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 Nr. 2 BauGB Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung

ENTWURF

Begründung

(vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB)

Projektnummer: 220331

Datum: 2020-10-02

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INHALTSVERZEICHNIS

1 Planungsanlass / Allgemeines .................................................................................. 1

2 Verfahren .................................................................................................................... 2

3 Rechtsgrundlagen ...................................................................................................... 2

4 Geltungsbereich ......................................................................................................... 4 5 Bauplanungsrechtliche Ausgangssituation ............................................................. 5

5.1 Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) ............................................................ 5

5.2 Flächennutzungsplan ................................................................................................... 6

6 Baurecht ..................................................................................................................... 6

7 Bestandssituation ...................................................................................................... 7

8 Planungserfordernis / städtebauliche Planungsziele .............................................. 7

9 Inhalte der Satzung .................................................................................................... 8

10 Umweltbelange ........................................................................................................... 8

10.1 Eingriffe in Natur und Landschaft ................................................................................. 9

10.2 Eingriffs- und Kompensationsermittlung ....................................................................... 9

11 Städtebauliche Werte ................................................................................................10

12 Abschließende Erläuterungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ..........10

12.1 Ver- und Entsorgung ...................................................................................................10

12.2 Denkmalschutz ............................................................................................................10

12.3 Artenschutz .................................................................................................................11

12.4 Landwirtschaftliche Immissionen .................................................................................11

12.5 Rechtliche Grundlagen ................................................................................................11

13 Bearbeitungs- und Verfahrensvermerk ...................................................................12

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1: Übersichtsplan ............................................................................................. 1

Abbildung 2: Geltungsbereich ........................................................................................... 4

Abbildung 3: Ausschnitt aus dem RROP (2001) ............................................................... 5

Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Schüttorf ...... 6

Bearbeitung:

Dipl. Ing. Norman Roda

Wallenhorst, 2020-10-02

Proj.-Nr.: 220331 IPW INGENIEURPLANUNG GmbH & Co. KG

Ingenieure Landschaftsarchitekten Stadtplaner

Telefon (0 54 07) 8 80-0 Telefax (0 54 07) 8 80-88

Marie-Cur ie-Straße 4a 49134 Wal lenhorst

h t t p : / / w w w . i n g e n i e u r p l a n u n g . d e

Beratende Ingenieure – Ingenieurkammer Niedersachsen

Qualitätsmanagementsystem TÜV-CERT DIN EN ISO 9001-2015

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Quendorf, Innenbereichssatzung in Quendorf 1/12

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1 Planungsanlass / Allgemeines

Das Plangebiet liegt etwa 1,7 km nordöstlich der Grundschule von Quendorf, nordwestlich des

Quendorfer Sees, an der Schüttorfer Straße (K 5), und umfasst eine Fläche von ca. 3,3 ha.

Die Gemeinde Quendorf beabsichtigt mittels städtebaulicher Satzung im Bereich „Am Vechte-

tal“ und „An der Haar“ die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festzulegen (Klar-

stellungssatzung). Darüber hinaus werden einzelne Außenbereichsflächen, die durch die bau-

liche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind, in den im Zusammen-

hang bebauten Ortsteil einbezogen (Einbeziehungssatzung).

Der vorgesehene Satzungsbereich spiegelt das Bestreben der Gemeinde wider, innerörtliche

Flächenpotentiale für bauliche Zwecke zu mobilisieren und damit gleichzeitig den Auswei-

sungsbedarf neuer Baugebiete in der „offenen“ Landschaft zu reduzieren. Damit liegt die Auf-

stellung dieser Innenbereichssatzung im öffentlichen Interesse. Weiterhin kann durch Aufstel-

lung der Innenbereichssatzung dringender benötigter Wohnraum geschaffen und der Zuzug

junger Familien gefördert werden.

Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Schüttorf größtenteils als

Wohnbaufläche dargestellt.

Abbildung 1: Übersichtsplan

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2 Verfahren

Der Rat der Gemeinde Quendorf hat in seiner Sitzung am ………... beschlossen, die Innenbe-

reichssatzung in Quendorf aufzustellen.

Die Satzung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt.

Die Planung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Durch die Einbe-

ziehungs- und Klarstellungssatzung wird „in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der

vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht we-

sentlich verändert“ (§ 13 Abs. 1 BauGB).

Ferner wird die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens weder vorbereitet noch begrün-

det. Außerdem sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten und es bestehen

keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes oder eines Europäischen

Vogelschutzgebietes.

Für Bauleitpläne, zu denen auch diese Innenbereichssatzung zählt, die im beschleunigten

Verfahren aufgestellt werden, wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung und

von einem Umweltbericht abgesehen. Für die Berücksichtigung der generellen Umweltbe-

lange bei dieser Planung wird auf Kap. 10 Umweltbelange verwiesen.

Die Gemeinde Quendorf macht gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von ihrem Recht Gebrauch

auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige TÖB-Beteiligung gemäß § 3

Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB zu verzichten.

Gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird eine „normale“ Offenlage der Planung

durchgeführt. Parallel dazu wird den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher

Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.

3 Rechtsgrundlagen

Unter Anwendung des § 34 Abs. 4 BauGB können folgende Innenbereichssatzungen erlassen

werden:

• Klarstellungs- oder Abgrenzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB)

Die Satzung hat ausschließlich deklaratorische Wirkung, da sie ausschließlich darstellt,

welche Flächen noch zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören und welche

bereits dem Außenbereich zuzuordnen sind (hier: zutreffend).

• Entwicklungs- bzw. Festlegungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB)

Mit der Entwicklungssatzung legt die Kommune im Außenbereich als im Zusammenhang

bebaute Ortsteile fest. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass diese Flächen im geltenden

Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind. Die Aufstellung einer Entwicklungs-

satzung ist nur möglich, wenn bereits eine entsprechende Darstellung im Flächennut-

zungsplan vorliegt und tatsächlich ein gewisser bebauter Bereich mit Bebauungszusam-

menhang vorhanden ist (hier: nicht zutreffend).

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• Ergänzungs- bzw. Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB)

Diese Satzung ermöglicht die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im

Zusammenhang bebauten Ortsteil. Dabei müssen jedoch die einbezogenen Flächen

durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sein.

Wann eine solche Prägung angenommen werden kann, hängt von der konkreten Situation

im Einzelfall ab. Mit der Einbeziehungssatzung werden Rechtsgrundlagen geschaffen, in

dem Außenbereichsflächen mit prinzipiellem Bauverbot zu Innenbereichsflächen mit prin-

zipiellem Baurecht werden (hier: zutreffend).

Durch die vorliegende Satzung wird gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 BauGB festgelegt, welche Flä-

chen noch zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören. Einzelne Außenbereichs-

flächen, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt

sind, werden gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in den Satzungsbereich einbezogen. Es handelt

sich hierbei mithin um eine Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung im Sinne der vorstehen-

den Erläuterungen.

Die Rechtmäßigkeit von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB setzt voraus, dass sie mit

einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, nicht die Zulässigkeit von Vorha-

ben, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, begründen und keine An-

haltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Gebie-

ten von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne

des Bundesnaturschutzgesetzes oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Ver-

meidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen gemäß § 50 Satz 1

BImSchG zu beachten sind.

Da die Innenbereichssatzung lediglich deklaratorische und keine rechtsbegründende Wirkung

hat, gelten für diese Satzung keine Verfahrensschritte nach BauGB. Die Satzung ist lediglich

durch den Gemeinderat zu beschließen und ortsüblich bekannt zu machen.

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4 Geltungsbereich

Die Innenbereichssatzung befindet sich in der Gemarkung Quendorf und umfasst die folgen-

den Flurstücke:

Klarstellungssatzung:

80 (teilweise) sowie 82 bis 97 und 40/1 sowie 40/2 der Flur 1

1, 50, 51 und 55 (teilweise) sowie 59 bis 65 und 66/1 sowie 66/2 der Flur 2

Einbeziehungssatzung:

48 (teilweise), 56 sowie 55 (teilweise) der Flur 2

Abbildung 2: Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 3,3 ha.

ohne Maßstab

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5 Bauplanungsrechtliche Ausgangssituation

5.1 Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)

Das RROP des Landkreises Grafschaft Bentheim wird der derzeit einer Fortschreibung unter-

zogen. Auf der Internetseite des Landkreises1 ist nachzulesen, dass der Fortschreibungspro-

zess bereits 2012 eingeleitet worden ist. Der alte RROP bleibt jedoch für die Dauer des Fort-

schreibungsprozesses weiterhin gültig.

Im noch gültigen Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Grafschaft Bentheim

ist für das Plangebiet Vorsorgegebiet für Landwirtschaft festgesetzt. Entlang der Vechte ist ein

Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft festgesetzt.

Abbildung 3: Ausschnitt aus dem RROP (2001)

Da mit der vorliegenden Klarstellungssatzung lediglich „klargestellt“ wird, welche Flächen noch

zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören sowie durch die Einbeziehungssatzung

einzelne Flächen, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend

geprägt sind, in den Satzungsbereich einbezogen werden, entspricht diese Innenbereichssat-

zung den Vorgaben der Regionalplanung.

1 https://www.grafschaft-bentheim.de/verwaltung/dienstleistungen/dienstleistung.php?menuid=247&topmenu=246&id=723,

abgerufen am 04.09.2020

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FNP-nicht parzellenscharff

5.2 Flächennutzungsplan

Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Schüttorf

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Schüttorf ist das Plangebiet größten-

teils als Wohnbaufläche dargestellt. Die Innenbereichssatzung ist damit aus dem aktuellen

Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Schüttorf entwickelt.

6 Baurecht

Für das Plangebiet existieren weder rechtskräftige Bebauungspläne noch sonstige Satzungen

nach BauGB.

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Quendorf, Innenbereichssatzung in Quendorf 7/12

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7 Bestandssituation

Das Plangebiet liegt etwa 1,7 km nordöstlich der Grundschule von Quendorf, nordwestlich des

Quendorfer Sees, an der Schüttorfer Straße (K 5), und wird über die Straßen „An der Haar“

(im nördlichen Bereich) und „Am Vechtetal“ (im südlichen Bereich) erschlossen.

Im Bereich der Klarstellungssatzung sind die Baugrundstücke weitgehend mit ein- bis zweige-

schossigen Wohngebäuden mit Satteldächern bebaut. Nur an der Straße „An der Haar“ befin-

den sich auch Mehrfamilienhäuser mit gewerblichen Nutzungen.

Die Flächen der Einbeziehungssatzung unterliegen aktuell einer landwirtschaftlichen Nutzung.

Im südlichen Bereich („Am Vechtetal“) grenzen direkt an das Plangebiet vorwiegend landwirt-

schaftlich genutzte Flächen. Südlich des Plangebietes verläuft die Vechte. Im nördlichen Be-

reich („An der Haar“) sind es neben landwirtschaftlich genutzten auch baumbestandene bzw.

Waldflächen. Zwischen Wohnbaufläche und Schüttorfer Straße befindet sich zudem eine Park-

und Spielplatzanlage.

8 Planungserfordernis / städtebauliche Planungsziele

Die Innenentwicklung hat für die Gemeinde Quendorf entsprechend den Planungsgrundsätzen

des Baugesetzbuches große Priorität. Die Gemeinde widmet sich vermehrt der Fragestellung,

inwieweit zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten innerhalb oder unmittelbar am Rand der im

Zusammenhang bebauten Ortsteile bestehen oder geschaffen werden können, um die Nach-

frage nach zusätzlichen Wohnbaugrundstücken abdecken zu können.

Mit der Mobilisierung innerörtlicher Flächenpotentiale für bauliche Zwecke soll gleichzeitig der

Bedarf zur Ausweisung neuer Baugebiete in der „offenen“ Landschaft reduziert werden. Da-

hinter steht die Überlegung, dass die bestehende öffentliche Infrastruktur bei einer Nachver-

dichtung oder Ergänzung im Bestand genutzt werden kann. Dagegen ist mit der Neuauswei-

sung von Baugebieten regelmäßig ein nicht unerheblicher Planungs- und Erschließungsauf-

wand sowie damit einhergehenden Eingriffen in den Boden- und Naturhaushalt sowie die

Landschaft verbunden.

Neben den Möglichkeiten einer Nachverdichtung oder Ergänzungen innerhalb der im Zusam-

menhang bebauten Ortsteile sollen dabei auch Möglichkeiten und Potentiale untersucht und

genutzt werden, die über das Instrument der Satzungen nach § 34 BauGB oder ggf. durch

Außenbereichssatzungen nach § 35 BauGB bestehen bzw. eröffnet werden können.

Die Gemeinde Quendorf möchte im konkreten Fall insbesondere durch die Einbeziehung wei-

terer Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil neues Baurecht für

zusätzliche Baumöglichkeiten im Bereich der hier anstehenden Einbeziehungssatzung an der

Straße „Am Vechtetal“ schaffen.

Unter städtebaulichen Gesichtspunkten ist die Nachverdichtung oder Ergänzung bestehender

Siedlungsbereiche auch deshalb sinnvoll, da vorwiegend junge Familien neu ausgewiesene

Baugrundstücke beziehen und somit einseitigen Bevölkerungsstrukturen in den Ortsteilen ent-

gegengewirkt werden kann.

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9 Inhalte der Satzung

Durch die Aufstellung dieser Innenbereichssatzung werden die Grenzen des im Zusammen-

hang bebauten Ortsteils (bauplanungsrechtlicher Innenbereich) rechtlich eindeutig festlegt

(Klarstellungssatzung).

Darüber hinaus werden einzelne Außenbereichsflächen, die durch die bauliche Nutzung des

angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind, in den im Zusammenhang bebauten Orts-

teil einbezogen (Einbeziehungssatzung).

Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb der im Zusammen-

hang bebauten Ortsteile ist, dass es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bau-

weise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Um-

gebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben.

Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Die Art der baulichen Nutzung sowie die Einstufung der Schutzbedürftigkeit in Bezug auf den

Immissionsschutz sind durch die Darstellung einer Wohnbaufläche in der wirksamen Flächen-

nutzungsplandarstellung zweifelsfrei vorgegeben. Die vorhandene Bebauung bestimmt die

Bauweise, die Geschossigkeit, die Gebäudehöhe u.ä..

Um die innere Durchgrünung des Plangebiets zu fördern, wird ein Pflanzgebot für einen hei-

mischen und standortgerechten, hochstämmigen Laubbaum je Baugrundstück neu festge-

setzt.

Zur Gestaltung des Übergangs zwischen Siedlung und Landschaft ist auf den Flächen der

Einbeziehungssatzung an der südlichen Grenze (zur Vechte) und der westlichen Grenze (zur

offenen Landschaft) eine geschlossene Sichtschutzpflanzung mit heimischen, standortgerech-

ten Bäumen und Sträuchern anzulegen.

10 Umweltbelange

Da die Innenbereichssatzung im vereinfachten Verfahren aufgestellt wird, wird gemäß § 13

Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung sowie einem Umweltbericht abgesehen.

Mit der vorliegenden Klarstellungssatzung wird eindeutig festgestellt, welche Flächen noch zu

dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören. Sie begründet damit keine Genehmigung

eines Bauvorhabens, das nicht bereits zuvor genehmigungsfähig gewesen wäre.

Durch die Einbeziehungssatzung werden zwei Baugrundstücke, die durch die bauliche Nut-

zung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind, in den Satzungsbereich einbe-

zogen. Um den Eingriff in Natur und Landschaft möglichst zu minimieren wird in diesem Be-

reich eine geschlossene Sichtschutzpflanzung mit heimischen, standortgerechten Bäumen

und Sträuchern festgesetzt. Diese ist bei Bebauung anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die

Gehölze sind im Diagonalverband mit Pflanzabständen von ca. 1,5 m x 1,5 m zu pflanzen.

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10.1 Eingriffe in Natur und Landschaft

Für den Bereich der Einbeziehungssatzung bestand bislang kein Baurecht, so dass für diese

Teilflächen die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz gemäß § 1 Abs. 7

BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen ist.

10.2 Eingriffs- und Kompensationsermittlung

Die Bewertung der vorhandenen Biotoptypen bzw. der angetroffenen Nutzungen und die Ein-

griffs-/ Ausgleichsbilanzierung erfolgen anhand des Osnabrücker Kompensationsmodells (LK

OSNABRÜCK, VECHTA, CLOPPENBURG 20162).

Eingriffsflächenwert

Eingriffsflächenwert (WE) = Flächengröße (m²) x Wertfaktor (WF)

Bestand Flächengröße

(m²) Wertfaktor

(WF)

Eingriffsflä-chenwert

(WE)

Bereich der Klarstellungssatzung 31.180 Erhalt 0

Bereich der Einbeziehungssatzung 0 0 0

2.10.2 Strauch-Baumhecke (HFM) 230 2,0 460

11.1 Acker (A) 1.540 0,9 1.386

12.6.4 Neuzeitlicher Ziergarten (PHZ) 400 0,9 360

Gesamt: 33.350 2.206 WE

Insgesamt ergibt sich ein Eingriffsflächenwert von 2.206 Werteinheiten.

Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes

Den innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Flächen können folgende Wertfaktoren zuge-

ordnet werden:

Maßnahme Flächengröße

(m²) Wertfaktor

(WF) Kompensati-onswert (WE)

Bereich der Klarstellungssatzung 31.180 Erhalt 0

Bereich der Einbeziehungssatzung 0 0 0

Wohnbauflächen (GRZ 0,4 + Überschreitung) 0 0 0

- Versiegelung (60 %) 1.302 0 0

- Freiflächen (40 %), davon 0 0 0

- Pflanzflächen 235 1,3 306

- Sonstige Freiflächen 633 0,9 570

Gesamt: 33.350 876 WE

Innerhalb des Plangebietes wird ein Kompensationswert von ca. 876 Werteinheiten erzielt.

2 LANDKREISE OSNABRÜCK, VECHTA, CLOPPENBURG, (2016). Das Osnabrücker Kompensationsmodell – Arbeitshilfe zur Vorbe-

reitung und Umsetzung der Eingriffsregelung. Osnabrück.

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Quendorf, Innenbereichssatzung in Quendorf 10/12

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Ermittlung des Kompensationsdefizits

Zur Ermittlung des Kompensationsdefizits wird der Eingriffsflächenwert, der den Funktionsver-

lust symbolisiert, dem geplanten Flächenwert gegenübergestellt.

Eingriffsflächenwert - Geplanter Flächenwert = Kompensationsdefizit

2.206 WE - 876 WE = 1.330 WE

Bei der Gegenüberstellung von Eingriffsflächenwert und geplantem Flächenwert wird deutlich,

dass im Plangebiet ein rechnerisches Kompensationsdefizit von 1.330 Werteinheiten besteht.

Eine Kompensation ist nur über eine ökologische Aufwertung anderer Flächen und Elemente

der freien Landschaft zu gewährleisten, wobei die durch den Eingriff zerstörten Funktionen

und Werte des Naturhaushalts oder Landschaftsbilds möglichst in ähnlicher Art und Weise

wiederhergestellt werden sollen. Die externe Kompensation von 1330 Wertpunkten wird auf

Flächen des Ausgleichsflächenpools 'Syen-Venn' erfolgen. Dort besitzt die Gemeinde Quen-

dorf noch ein Guthaben von mehr als 100 000 Werteinheiten.

11 Städtebauliche Werte

Geltungsbereich: ca. 33350 m2

Klarstellungssatzung: ca. 31180 m2

Einbeziehungssatzung: ca. 2170 m2

davon: Pflanzgebot: ca. 235 m2

12 Abschließende Erläuterungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise

12.1 Ver- und Entsorgung

Die Ver- und Entsorgung des Baugebietes mit Energie, Wasser und Abwasser ist über vor-

handene Anschlüsse in der „Salzberger Straße“ gesichert.

12.2 Denkmalschutz

Baudenkmale

Im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung sind keine Baudenkmale bekannt.

Archäologische Denkmalpflege / Bodenfunde

Auch wenn keine archäologischen Funde und Befunde bekannt sind, sind diese jedoch nie

auszuschließen. Daher wurde folgender Hinweis auf mögliche Bodenfunde in den Bebauungs-

plan übernommen:

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das

können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige

Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht

werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes

(NDSchG) meldepflichtig und müssen unverzüglich der zu-ständigen Unteren Denkmalschutz-

behörde des Landkreises Grafschaft Bentheim sowie dem Niedersächsischen Landesamt für

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Quendorf, Innenbereichssatzung in Quendorf 11/12

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Denkmalpflege – Referat Archäologie – Stütz-punkt Oldenburg, Ofener Straße 15, Tel. 0441 /

799-2120, gemeldet werden.

Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen

nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht

die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

12.3 Artenschutz

Es sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der § 44 BNatSchG durch den Bauherrn zu

beachten, diese gelten unmittelbar und unabhängig vom Satzungsbeschluss des Bebauungs-

planes auch für alle nachgeschalteten Genehmigungsebenen. Daher wurden folgende Hin-

weise in den Bebauungsplan übernommen:

Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sind notwendige Fällungen / Ro-

dungen von Gehölzen oder Hecken auf die gesetzlich zulässigen Zeiten (01.10. - 28.02.) zu

beschränken. Sind Maßnahmen außerhalb dieses Zeitraumes unumgänglich, ist eine Abstim-

mung mit der UNB zwingend erforderlich. Vorhandene Bäume ab einem Brusthöhendurch-

messer von 30 cm, die vom Eingriff betroffen sind, sind vor dem Abtrieb auf Höhlen und Spal-

ten (mögliche Bruthabitate / Quartiere für Vögel und Fledermäuse) zu überprüfen. Die UNB ist

über das Ergebnis entsprechender Überprüfungen zu informieren. Ggf. notwendige arten-

schutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen (z.B. Anbringung von Nist- oder Fledermauskäs-

ten) sind mit der UNB abzustimmen.

12.4 Landwirtschaftliche Immissionen

Von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen gehen im Rahmen der ordnungs-

gemäßen Bewirtschaftung möglicherweise Geruchs-, Lärm- und Staubimmissionen aus, die

als ortsüblich hinzunehmen sind.

12.5 Rechtliche Grundlagen

Die dieser Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-

Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Verwaltung der Stadt und Samtge-

meinde Schüttorf, Markt 2, 48465 Schüttorf (Telefon: 05923/9659-0, Fax: -60, Email:

[email protected]) eingesehen bzw. angefordert werden.

Page 14: LANDKREIS GRAFSCHAFT BENTHEIM Innenbereichssatzung in...Gemeinde Quendorf LANDKREIS GRAFSCHAFT BENTHEIM Innenbereichssatzung in Quendorf gem. 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 Nr. 2 BauGB Klarstellungs-

Quendorf, Innenbereichssatzung in Quendorf 12/12

H:\SCHUET-SG\220331\TEXTE\BP\bgr_220331_IB_Quendorf_201002docx.docx

13 Bearbeitungs- und Verfahrensvermerk

Die vorliegende Innenbereichssatzung wurde im Auftrag und im Einvernehmen mit der Ge-

meinde Quendorf erarbeitet.

Wallenhorst, 2020-10-02

IPW INGENIEURPLANUNG GmbH & Co. KG

.......................................

Desmarowitz

Diese Begründung zur Innenbereichssatzung in Quendorf hat gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem

Satzungsbeschluss vom ………… zugrunde gelegen.

Quendorf, ............................

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Bürgermeister