LANDKREIS GRAFSCHAFT BENTHEIM Innenbereichssatzung in...Gemeinde Quendorf LANDKREIS GRAFSCHAFT...
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Gemeinde Quendorf
LANDKREIS GRAFSCHAFT BENTHEIM
Innenbereichssatzung in
Quendorf
gem. § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 Nr. 2 BauGB Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung
ENTWURF
Begründung
(vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB)
Projektnummer: 220331
Datum: 2020-10-02
INHALTSVERZEICHNIS
1 Planungsanlass / Allgemeines .................................................................................. 1
2 Verfahren .................................................................................................................... 2
3 Rechtsgrundlagen ...................................................................................................... 2
4 Geltungsbereich ......................................................................................................... 4 5 Bauplanungsrechtliche Ausgangssituation ............................................................. 5
5.1 Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) ............................................................ 5
5.2 Flächennutzungsplan ................................................................................................... 6
6 Baurecht ..................................................................................................................... 6
7 Bestandssituation ...................................................................................................... 7
8 Planungserfordernis / städtebauliche Planungsziele .............................................. 7
9 Inhalte der Satzung .................................................................................................... 8
10 Umweltbelange ........................................................................................................... 8
10.1 Eingriffe in Natur und Landschaft ................................................................................. 9
10.2 Eingriffs- und Kompensationsermittlung ....................................................................... 9
11 Städtebauliche Werte ................................................................................................10
12 Abschließende Erläuterungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ..........10
12.1 Ver- und Entsorgung ...................................................................................................10
12.2 Denkmalschutz ............................................................................................................10
12.3 Artenschutz .................................................................................................................11
12.4 Landwirtschaftliche Immissionen .................................................................................11
12.5 Rechtliche Grundlagen ................................................................................................11
13 Bearbeitungs- und Verfahrensvermerk ...................................................................12
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Übersichtsplan ............................................................................................. 1
Abbildung 2: Geltungsbereich ........................................................................................... 4
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem RROP (2001) ............................................................... 5
Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Schüttorf ...... 6
Bearbeitung:
Dipl. Ing. Norman Roda
Wallenhorst, 2020-10-02
Proj.-Nr.: 220331 IPW INGENIEURPLANUNG GmbH & Co. KG
Ingenieure Landschaftsarchitekten Stadtplaner
Telefon (0 54 07) 8 80-0 Telefax (0 54 07) 8 80-88
Marie-Cur ie-Straße 4a 49134 Wal lenhorst
h t t p : / / w w w . i n g e n i e u r p l a n u n g . d e
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Quendorf, Innenbereichssatzung in Quendorf 1/12
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1 Planungsanlass / Allgemeines
Das Plangebiet liegt etwa 1,7 km nordöstlich der Grundschule von Quendorf, nordwestlich des
Quendorfer Sees, an der Schüttorfer Straße (K 5), und umfasst eine Fläche von ca. 3,3 ha.
Die Gemeinde Quendorf beabsichtigt mittels städtebaulicher Satzung im Bereich „Am Vechte-
tal“ und „An der Haar“ die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festzulegen (Klar-
stellungssatzung). Darüber hinaus werden einzelne Außenbereichsflächen, die durch die bau-
liche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind, in den im Zusammen-
hang bebauten Ortsteil einbezogen (Einbeziehungssatzung).
Der vorgesehene Satzungsbereich spiegelt das Bestreben der Gemeinde wider, innerörtliche
Flächenpotentiale für bauliche Zwecke zu mobilisieren und damit gleichzeitig den Auswei-
sungsbedarf neuer Baugebiete in der „offenen“ Landschaft zu reduzieren. Damit liegt die Auf-
stellung dieser Innenbereichssatzung im öffentlichen Interesse. Weiterhin kann durch Aufstel-
lung der Innenbereichssatzung dringender benötigter Wohnraum geschaffen und der Zuzug
junger Familien gefördert werden.
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Schüttorf größtenteils als
Wohnbaufläche dargestellt.
Abbildung 1: Übersichtsplan
Quendorf, Innenbereichssatzung in Quendorf 2/12
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2 Verfahren
Der Rat der Gemeinde Quendorf hat in seiner Sitzung am ………... beschlossen, die Innenbe-
reichssatzung in Quendorf aufzustellen.
Die Satzung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt.
Die Planung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Durch die Einbe-
ziehungs- und Klarstellungssatzung wird „in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der
vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht we-
sentlich verändert“ (§ 13 Abs. 1 BauGB).
Ferner wird die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens weder vorbereitet noch begrün-
det. Außerdem sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten und es bestehen
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes oder eines Europäischen
Vogelschutzgebietes.
Für Bauleitpläne, zu denen auch diese Innenbereichssatzung zählt, die im beschleunigten
Verfahren aufgestellt werden, wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung und
von einem Umweltbericht abgesehen. Für die Berücksichtigung der generellen Umweltbe-
lange bei dieser Planung wird auf Kap. 10 Umweltbelange verwiesen.
Die Gemeinde Quendorf macht gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von ihrem Recht Gebrauch
auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige TÖB-Beteiligung gemäß § 3
Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB zu verzichten.
Gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird eine „normale“ Offenlage der Planung
durchgeführt. Parallel dazu wird den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.
3 Rechtsgrundlagen
Unter Anwendung des § 34 Abs. 4 BauGB können folgende Innenbereichssatzungen erlassen
werden:
• Klarstellungs- oder Abgrenzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB)
Die Satzung hat ausschließlich deklaratorische Wirkung, da sie ausschließlich darstellt,
welche Flächen noch zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören und welche
bereits dem Außenbereich zuzuordnen sind (hier: zutreffend).
• Entwicklungs- bzw. Festlegungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB)
Mit der Entwicklungssatzung legt die Kommune im Außenbereich als im Zusammenhang
bebaute Ortsteile fest. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass diese Flächen im geltenden
Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind. Die Aufstellung einer Entwicklungs-
satzung ist nur möglich, wenn bereits eine entsprechende Darstellung im Flächennut-
zungsplan vorliegt und tatsächlich ein gewisser bebauter Bereich mit Bebauungszusam-
menhang vorhanden ist (hier: nicht zutreffend).
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• Ergänzungs- bzw. Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB)
Diese Satzung ermöglicht die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil. Dabei müssen jedoch die einbezogenen Flächen
durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sein.
Wann eine solche Prägung angenommen werden kann, hängt von der konkreten Situation
im Einzelfall ab. Mit der Einbeziehungssatzung werden Rechtsgrundlagen geschaffen, in
dem Außenbereichsflächen mit prinzipiellem Bauverbot zu Innenbereichsflächen mit prin-
zipiellem Baurecht werden (hier: zutreffend).
Durch die vorliegende Satzung wird gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 BauGB festgelegt, welche Flä-
chen noch zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören. Einzelne Außenbereichs-
flächen, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt
sind, werden gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in den Satzungsbereich einbezogen. Es handelt
sich hierbei mithin um eine Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung im Sinne der vorstehen-
den Erläuterungen.
Die Rechtmäßigkeit von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB setzt voraus, dass sie mit
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, nicht die Zulässigkeit von Vorha-
ben, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, begründen und keine An-
haltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Gebie-
ten von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Ver-
meidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen gemäß § 50 Satz 1
BImSchG zu beachten sind.
Da die Innenbereichssatzung lediglich deklaratorische und keine rechtsbegründende Wirkung
hat, gelten für diese Satzung keine Verfahrensschritte nach BauGB. Die Satzung ist lediglich
durch den Gemeinderat zu beschließen und ortsüblich bekannt zu machen.
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4 Geltungsbereich
Die Innenbereichssatzung befindet sich in der Gemarkung Quendorf und umfasst die folgen-
den Flurstücke:
Klarstellungssatzung:
80 (teilweise) sowie 82 bis 97 und 40/1 sowie 40/2 der Flur 1
1, 50, 51 und 55 (teilweise) sowie 59 bis 65 und 66/1 sowie 66/2 der Flur 2
Einbeziehungssatzung:
48 (teilweise), 56 sowie 55 (teilweise) der Flur 2
Abbildung 2: Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 3,3 ha.
ohne Maßstab
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5 Bauplanungsrechtliche Ausgangssituation
5.1 Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)
Das RROP des Landkreises Grafschaft Bentheim wird der derzeit einer Fortschreibung unter-
zogen. Auf der Internetseite des Landkreises1 ist nachzulesen, dass der Fortschreibungspro-
zess bereits 2012 eingeleitet worden ist. Der alte RROP bleibt jedoch für die Dauer des Fort-
schreibungsprozesses weiterhin gültig.
Im noch gültigen Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Grafschaft Bentheim
ist für das Plangebiet Vorsorgegebiet für Landwirtschaft festgesetzt. Entlang der Vechte ist ein
Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft festgesetzt.
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem RROP (2001)
Da mit der vorliegenden Klarstellungssatzung lediglich „klargestellt“ wird, welche Flächen noch
zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören sowie durch die Einbeziehungssatzung
einzelne Flächen, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend
geprägt sind, in den Satzungsbereich einbezogen werden, entspricht diese Innenbereichssat-
zung den Vorgaben der Regionalplanung.
1 https://www.grafschaft-bentheim.de/verwaltung/dienstleistungen/dienstleistung.php?menuid=247&topmenu=246&id=723,
abgerufen am 04.09.2020
Quendorf, Innenbereichssatzung in Quendorf 6/12
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FNP-nicht parzellenscharff
5.2 Flächennutzungsplan
Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Schüttorf
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Schüttorf ist das Plangebiet größten-
teils als Wohnbaufläche dargestellt. Die Innenbereichssatzung ist damit aus dem aktuellen
Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Schüttorf entwickelt.
6 Baurecht
Für das Plangebiet existieren weder rechtskräftige Bebauungspläne noch sonstige Satzungen
nach BauGB.
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7 Bestandssituation
Das Plangebiet liegt etwa 1,7 km nordöstlich der Grundschule von Quendorf, nordwestlich des
Quendorfer Sees, an der Schüttorfer Straße (K 5), und wird über die Straßen „An der Haar“
(im nördlichen Bereich) und „Am Vechtetal“ (im südlichen Bereich) erschlossen.
Im Bereich der Klarstellungssatzung sind die Baugrundstücke weitgehend mit ein- bis zweige-
schossigen Wohngebäuden mit Satteldächern bebaut. Nur an der Straße „An der Haar“ befin-
den sich auch Mehrfamilienhäuser mit gewerblichen Nutzungen.
Die Flächen der Einbeziehungssatzung unterliegen aktuell einer landwirtschaftlichen Nutzung.
Im südlichen Bereich („Am Vechtetal“) grenzen direkt an das Plangebiet vorwiegend landwirt-
schaftlich genutzte Flächen. Südlich des Plangebietes verläuft die Vechte. Im nördlichen Be-
reich („An der Haar“) sind es neben landwirtschaftlich genutzten auch baumbestandene bzw.
Waldflächen. Zwischen Wohnbaufläche und Schüttorfer Straße befindet sich zudem eine Park-
und Spielplatzanlage.
8 Planungserfordernis / städtebauliche Planungsziele
Die Innenentwicklung hat für die Gemeinde Quendorf entsprechend den Planungsgrundsätzen
des Baugesetzbuches große Priorität. Die Gemeinde widmet sich vermehrt der Fragestellung,
inwieweit zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten innerhalb oder unmittelbar am Rand der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile bestehen oder geschaffen werden können, um die Nach-
frage nach zusätzlichen Wohnbaugrundstücken abdecken zu können.
Mit der Mobilisierung innerörtlicher Flächenpotentiale für bauliche Zwecke soll gleichzeitig der
Bedarf zur Ausweisung neuer Baugebiete in der „offenen“ Landschaft reduziert werden. Da-
hinter steht die Überlegung, dass die bestehende öffentliche Infrastruktur bei einer Nachver-
dichtung oder Ergänzung im Bestand genutzt werden kann. Dagegen ist mit der Neuauswei-
sung von Baugebieten regelmäßig ein nicht unerheblicher Planungs- und Erschließungsauf-
wand sowie damit einhergehenden Eingriffen in den Boden- und Naturhaushalt sowie die
Landschaft verbunden.
Neben den Möglichkeiten einer Nachverdichtung oder Ergänzungen innerhalb der im Zusam-
menhang bebauten Ortsteile sollen dabei auch Möglichkeiten und Potentiale untersucht und
genutzt werden, die über das Instrument der Satzungen nach § 34 BauGB oder ggf. durch
Außenbereichssatzungen nach § 35 BauGB bestehen bzw. eröffnet werden können.
Die Gemeinde Quendorf möchte im konkreten Fall insbesondere durch die Einbeziehung wei-
terer Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil neues Baurecht für
zusätzliche Baumöglichkeiten im Bereich der hier anstehenden Einbeziehungssatzung an der
Straße „Am Vechtetal“ schaffen.
Unter städtebaulichen Gesichtspunkten ist die Nachverdichtung oder Ergänzung bestehender
Siedlungsbereiche auch deshalb sinnvoll, da vorwiegend junge Familien neu ausgewiesene
Baugrundstücke beziehen und somit einseitigen Bevölkerungsstrukturen in den Ortsteilen ent-
gegengewirkt werden kann.
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9 Inhalte der Satzung
Durch die Aufstellung dieser Innenbereichssatzung werden die Grenzen des im Zusammen-
hang bebauten Ortsteils (bauplanungsrechtlicher Innenbereich) rechtlich eindeutig festlegt
(Klarstellungssatzung).
Darüber hinaus werden einzelne Außenbereichsflächen, die durch die bauliche Nutzung des
angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind, in den im Zusammenhang bebauten Orts-
teil einbezogen (Einbeziehungssatzung).
Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile ist, dass es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bau-
weise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Um-
gebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben.
Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Die Art der baulichen Nutzung sowie die Einstufung der Schutzbedürftigkeit in Bezug auf den
Immissionsschutz sind durch die Darstellung einer Wohnbaufläche in der wirksamen Flächen-
nutzungsplandarstellung zweifelsfrei vorgegeben. Die vorhandene Bebauung bestimmt die
Bauweise, die Geschossigkeit, die Gebäudehöhe u.ä..
Um die innere Durchgrünung des Plangebiets zu fördern, wird ein Pflanzgebot für einen hei-
mischen und standortgerechten, hochstämmigen Laubbaum je Baugrundstück neu festge-
setzt.
Zur Gestaltung des Übergangs zwischen Siedlung und Landschaft ist auf den Flächen der
Einbeziehungssatzung an der südlichen Grenze (zur Vechte) und der westlichen Grenze (zur
offenen Landschaft) eine geschlossene Sichtschutzpflanzung mit heimischen, standortgerech-
ten Bäumen und Sträuchern anzulegen.
10 Umweltbelange
Da die Innenbereichssatzung im vereinfachten Verfahren aufgestellt wird, wird gemäß § 13
Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung sowie einem Umweltbericht abgesehen.
Mit der vorliegenden Klarstellungssatzung wird eindeutig festgestellt, welche Flächen noch zu
dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören. Sie begründet damit keine Genehmigung
eines Bauvorhabens, das nicht bereits zuvor genehmigungsfähig gewesen wäre.
Durch die Einbeziehungssatzung werden zwei Baugrundstücke, die durch die bauliche Nut-
zung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind, in den Satzungsbereich einbe-
zogen. Um den Eingriff in Natur und Landschaft möglichst zu minimieren wird in diesem Be-
reich eine geschlossene Sichtschutzpflanzung mit heimischen, standortgerechten Bäumen
und Sträuchern festgesetzt. Diese ist bei Bebauung anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die
Gehölze sind im Diagonalverband mit Pflanzabständen von ca. 1,5 m x 1,5 m zu pflanzen.
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10.1 Eingriffe in Natur und Landschaft
Für den Bereich der Einbeziehungssatzung bestand bislang kein Baurecht, so dass für diese
Teilflächen die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz gemäß § 1 Abs. 7
BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen ist.
10.2 Eingriffs- und Kompensationsermittlung
Die Bewertung der vorhandenen Biotoptypen bzw. der angetroffenen Nutzungen und die Ein-
griffs-/ Ausgleichsbilanzierung erfolgen anhand des Osnabrücker Kompensationsmodells (LK
OSNABRÜCK, VECHTA, CLOPPENBURG 20162).
Eingriffsflächenwert
Eingriffsflächenwert (WE) = Flächengröße (m²) x Wertfaktor (WF)
Bestand Flächengröße
(m²) Wertfaktor
(WF)
Eingriffsflä-chenwert
(WE)
Bereich der Klarstellungssatzung 31.180 Erhalt 0
Bereich der Einbeziehungssatzung 0 0 0
2.10.2 Strauch-Baumhecke (HFM) 230 2,0 460
11.1 Acker (A) 1.540 0,9 1.386
12.6.4 Neuzeitlicher Ziergarten (PHZ) 400 0,9 360
Gesamt: 33.350 2.206 WE
Insgesamt ergibt sich ein Eingriffsflächenwert von 2.206 Werteinheiten.
Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes
Den innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Flächen können folgende Wertfaktoren zuge-
ordnet werden:
Maßnahme Flächengröße
(m²) Wertfaktor
(WF) Kompensati-onswert (WE)
Bereich der Klarstellungssatzung 31.180 Erhalt 0
Bereich der Einbeziehungssatzung 0 0 0
Wohnbauflächen (GRZ 0,4 + Überschreitung) 0 0 0
- Versiegelung (60 %) 1.302 0 0
- Freiflächen (40 %), davon 0 0 0
- Pflanzflächen 235 1,3 306
- Sonstige Freiflächen 633 0,9 570
Gesamt: 33.350 876 WE
Innerhalb des Plangebietes wird ein Kompensationswert von ca. 876 Werteinheiten erzielt.
2 LANDKREISE OSNABRÜCK, VECHTA, CLOPPENBURG, (2016). Das Osnabrücker Kompensationsmodell – Arbeitshilfe zur Vorbe-
reitung und Umsetzung der Eingriffsregelung. Osnabrück.
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Ermittlung des Kompensationsdefizits
Zur Ermittlung des Kompensationsdefizits wird der Eingriffsflächenwert, der den Funktionsver-
lust symbolisiert, dem geplanten Flächenwert gegenübergestellt.
Eingriffsflächenwert - Geplanter Flächenwert = Kompensationsdefizit
2.206 WE - 876 WE = 1.330 WE
Bei der Gegenüberstellung von Eingriffsflächenwert und geplantem Flächenwert wird deutlich,
dass im Plangebiet ein rechnerisches Kompensationsdefizit von 1.330 Werteinheiten besteht.
Eine Kompensation ist nur über eine ökologische Aufwertung anderer Flächen und Elemente
der freien Landschaft zu gewährleisten, wobei die durch den Eingriff zerstörten Funktionen
und Werte des Naturhaushalts oder Landschaftsbilds möglichst in ähnlicher Art und Weise
wiederhergestellt werden sollen. Die externe Kompensation von 1330 Wertpunkten wird auf
Flächen des Ausgleichsflächenpools 'Syen-Venn' erfolgen. Dort besitzt die Gemeinde Quen-
dorf noch ein Guthaben von mehr als 100 000 Werteinheiten.
11 Städtebauliche Werte
Geltungsbereich: ca. 33350 m2
Klarstellungssatzung: ca. 31180 m2
Einbeziehungssatzung: ca. 2170 m2
davon: Pflanzgebot: ca. 235 m2
12 Abschließende Erläuterungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
12.1 Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung des Baugebietes mit Energie, Wasser und Abwasser ist über vor-
handene Anschlüsse in der „Salzberger Straße“ gesichert.
12.2 Denkmalschutz
Baudenkmale
Im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung sind keine Baudenkmale bekannt.
Archäologische Denkmalpflege / Bodenfunde
Auch wenn keine archäologischen Funde und Befunde bekannt sind, sind diese jedoch nie
auszuschließen. Daher wurde folgender Hinweis auf mögliche Bodenfunde in den Bebauungs-
plan übernommen:
Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das
können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige
Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht
werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes
(NDSchG) meldepflichtig und müssen unverzüglich der zu-ständigen Unteren Denkmalschutz-
behörde des Landkreises Grafschaft Bentheim sowie dem Niedersächsischen Landesamt für
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Denkmalpflege – Referat Archäologie – Stütz-punkt Oldenburg, Ofener Straße 15, Tel. 0441 /
799-2120, gemeldet werden.
Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen
nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht
die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
12.3 Artenschutz
Es sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der § 44 BNatSchG durch den Bauherrn zu
beachten, diese gelten unmittelbar und unabhängig vom Satzungsbeschluss des Bebauungs-
planes auch für alle nachgeschalteten Genehmigungsebenen. Daher wurden folgende Hin-
weise in den Bebauungsplan übernommen:
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sind notwendige Fällungen / Ro-
dungen von Gehölzen oder Hecken auf die gesetzlich zulässigen Zeiten (01.10. - 28.02.) zu
beschränken. Sind Maßnahmen außerhalb dieses Zeitraumes unumgänglich, ist eine Abstim-
mung mit der UNB zwingend erforderlich. Vorhandene Bäume ab einem Brusthöhendurch-
messer von 30 cm, die vom Eingriff betroffen sind, sind vor dem Abtrieb auf Höhlen und Spal-
ten (mögliche Bruthabitate / Quartiere für Vögel und Fledermäuse) zu überprüfen. Die UNB ist
über das Ergebnis entsprechender Überprüfungen zu informieren. Ggf. notwendige arten-
schutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen (z.B. Anbringung von Nist- oder Fledermauskäs-
ten) sind mit der UNB abzustimmen.
12.4 Landwirtschaftliche Immissionen
Von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen gehen im Rahmen der ordnungs-
gemäßen Bewirtschaftung möglicherweise Geruchs-, Lärm- und Staubimmissionen aus, die
als ortsüblich hinzunehmen sind.
12.5 Rechtliche Grundlagen
Die dieser Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-
Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Verwaltung der Stadt und Samtge-
meinde Schüttorf, Markt 2, 48465 Schüttorf (Telefon: 05923/9659-0, Fax: -60, Email:
[email protected]) eingesehen bzw. angefordert werden.
Quendorf, Innenbereichssatzung in Quendorf 12/12
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13 Bearbeitungs- und Verfahrensvermerk
Die vorliegende Innenbereichssatzung wurde im Auftrag und im Einvernehmen mit der Ge-
meinde Quendorf erarbeitet.
Wallenhorst, 2020-10-02
IPW INGENIEURPLANUNG GmbH & Co. KG
.......................................
Desmarowitz
Diese Begründung zur Innenbereichssatzung in Quendorf hat gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem
Satzungsbeschluss vom ………… zugrunde gelegen.
Quendorf, ............................
.......................................
Bürgermeister