Landschaftselemente im Rahmen von Cross Compliance u nd Greening

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Folie 1 PRÜFDIENSTE Landschaftselemente im Rahmen von Cross Compliance und Greening Rechtliche Grundlagen Definitionen zu den CC relevanten LE`s Wie werden LE bei einer VOK beurteilt LE als ökologische Vorrangfläche ab 2015

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Page 1: Landschaftselemente im Rahmen  von Cross Compliance u nd  Greening

Folie 1 PRÜFDIENSTE

Landschaftselemente im Rahmen von Cross Compliance

und Greening

Rechtliche Grundlagen

Definitionen zu den CC relevanten LE`s

Wie werden LE bei einer VOK beurteilt

LE als ökologische Vorrangfläche ab 2015

Page 2: Landschaftselemente im Rahmen  von Cross Compliance u nd  Greening

Folie 2 PRÜFDIENSTE

Direktzahlungen-VerpflichtungenGDirektzahlungen-VerpflichtungenV

Vogelschutzrichtlinie

• Landschaftselemente sind im Sammelantrag anzugeben• Landschaftselemente dürfen nicht beseitigt werden• Das Beseitigungsverbot für LE`s beinhaltet keine Pflegeverpflichtung:

• Dass heißt, eine ordnungsgemäße Pflege von LE`s ist nicht verboten!• Was unter ordnungsgemäßer Pflege zu verstehen ist, wird in diesem

Zusammenhang nicht weiter konkretisiert

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Geschäftsbereich LandwirtschaftSachgebiet Betriebswirtschaft

GAP 2014, Stand 17.01.2014 unter dem Vorbehalt weiterer Änderungen Nr.: 3

Stichwort „Pflegemaßnahmen“

Zurückschneiden, auf den Stock setzen ist erlaubt,

wenn das LE dauerhaft erhalten bleibt und keine

Funktionsbeeinträchtigung gegeben ist.

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Folie 4 PRÜFDIENSTE

Was sind CC-relevante Landschaftselemente im Rahmen

von Cross Complianceund Greening?

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Folie 5 PRÜFDIENSTE

Hecken oder Knicks

Lineare Strukturelemente (längliche Ausbreitung),

die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind,

eine Mindestlänge von 10 Metern aufweisen und

im Durchschnitt maximal 10 Meter breit sind.

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Folie 6 PRÜFDIENSTE

Baumreihen

Anpflanzungen von nicht landwirtschaftlich genutzten

Bäumen in linearer, einreihiger Anordnung,

die aus mindestens 5 Bäumen bestehen und

eine Länge von mindestens 50 Metern aufweisen.

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Folie 7 PRÜFDIENSTE

Feldgehölze

Überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen,

die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen,

mit einer Größe von mind. 50 m² bis höchstens 2.000 m².

Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung gewährt worden

ist, gelten nicht als Feldgehölze.

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Folie 8 PRÜFDIENSTE

Feuchtgebiete

Biotope, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnatur-

schutzgesetztes oder nach weitergehenden landesrechtlichen

Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind,

sowie Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete

mit einer Fläche bis zu 2.000 m².

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Folie 9 PRÜFDIENSTE

Feldraine

Überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene,

schmale, lang gestreckte Flächen, die innerhalb von oder zwischen

landwirtschaftlichen Nutzflächen oder an deren Rand liegen und

weder der landw. Nutzung dienen noch als aus der Erzeugung

genommene Flächen im Sinne von § 4 der Direktzahlungen-

Verpflichtungen-VO anzusehen sind,

mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 m.

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Folie 10 PRÜFDIENSTE

Einzelbäume

Freistehende Bäume, die nach landesrechtlichen Vorschriften

als NATURDENKMALE im Sinne des § 28 des Bundesnatur-

schutzgesetzes geschützt sind.

Page 11: Landschaftselemente im Rahmen  von Cross Compliance u nd  Greening

Folie 11 PRÜFDIENSTE

Trocken- und NatursteinmauernMauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten

Feld- oder Natursteinen.

Lesesteinwälle:

Historisch gewachsene Aufschüttungen von Lesesteinen.

Fels- und Steinriegelsowie naturversteinte Flächen

Flächen mit einer Größe von bis zu 2.000 m².

Page 12: Landschaftselemente im Rahmen  von Cross Compliance u nd  Greening

Folie 12 PRÜFDIENSTELWK - Prüfdienste

Page 13: Landschaftselemente im Rahmen  von Cross Compliance u nd  Greening

Folie 13 PRÜFDIENSTE

Landschaftselemente bei der VOK

• Liegt das LE innerhalb des Schlages oder grenzt das LE direkt

an eine landwirtschaftlich genutzten Fläche• Entspricht das LE einem der Typen aus der DirektZahlVerpflV• Hat der Antragsteller LE im Sammelantrag angegeben• Gibt es Hinweise auf Beseitigung oder Funktionsbeeinträchtigung• (Genehmigung?)• Hat der Antragsteller das Nutzungsrecht bzw. die Verfügungsgewalt

(Liegenschaftskataster, Pachtvertrag, Nutzungsüberlassung)

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Folie 14 PRÜFDIENSTE

• Grundsätzlich gilt, dass das Beseitigungsverbot für die Landschaftselemente• keine Pflegeverpflichtung beinhaltet. Die ordnungsgemäße Pflege von

Landschaftselementen ist keine Beseitigung.

• Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen kann• im Benehmen mit der für die naturschutz- oder umweltschutzfachlichen

Belange zuständigen Behörde (Naturschutzbehörde) die Beseitigung eines Landschaftselementes genehmigen

Genehmigung für eine Beseitigung

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Folie 15 PRÜFDIENSTE

Flächennutzung im Umweltinteresse (Art. 46 VO 1307/2013)

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Folie 16 PRÜFDIENSTE

Auf 5% der betrieblichen Ackerfläche einschließlich der Flächen nach den Buchstaben c), d), g) und h) (bei Betrieben größer 15 ha Ackerfläche) ist ökologische Vorrangfläche (ÖVF) zu schaffen. Diese können sein:a) Brachliegende Flächen b) Terrassenc) Landschaftselemente (nur mit Verfügungsgewalt)d) Pufferstreifene) Agroforstflächen (in der 2. Säule - ELER - gefördert)f) Streifen entlang von Waldränderng) Niederwald mit Kurzumtrieb ohne min. Düngung und/oder Pflanzenschutzh) Aufforstungsflächen nach der ELER-VOi) Zwischenfruchtanbauj) Stickstoffbindende Pflanzen

Flächennutzung im UmweltinteresseArt. 46 (1) EU-VO 1307/2013)

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Folie 17 PRÜFDIENSTE

• nur als Mischsaat auszubringen

• Winterkulturen (ausgesät im Herbst, wachsend über den Winter)

zählen nicht als Zwischenfrucht spätester Aussaattermin vor dem

01.10. (oder 01.09.) eines Jahres

• Mitgliedsstaaten werden Regelungen bezüglich der Saatmischungen

treffen

Flächennutzung im Umweltinteresse=> Zwischenfrüchte

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Geschäftsbereich LandwirtschaftSachgebiet Betriebswirtschaft

GAP 2014, Stand 17.01.2014 unter dem Vorbehalt weiterer Änderungen Nr.: 18

Anlage von ÖVF => Anpassungsmöglichkeiten?

- Pacht von minderwertigen Flächen innerhalb von Niedersachsen (?) und Stilllegung dieser Flächen mit Pflegemaßnahmen im Rahmen von Bewirtschaftungsverträgen

- Bewirtschaftung aller möglichen Landschaftselemente, über die der Betriebsinhaber die Verfügungsgewalt hat oder bekommen kann

- ….

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Folie 19 PRÜFDIENSTE

Regelungen bei Nichterfüllen bzw. teilweisem Nichterfüllen der Verpflichtungen

1. Vollständige Greening-Zahlungen nur bei vollständiger Einhaltung der einzelnen Anforderungen (Art. 43 Abs. 9 EU VO 1307/2013)

2. Bei Nichterfüllung oder teilweiser Nichterfüllung • => differenzierte Ausgestaltung der Kürzungen nach den Greening-Verpflichtungen •

Quelle: Entwurf des delegierten Rechtsakts der EU-KOM , Art. 77 (6) EU VO 1306/2013)

Greening

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Geschäftsbereich LandwirtschaftSachgebiet Betriebswirtschaft

GAP 2014, Stand 17.01.2014 unter dem Vorbehalt weiterer Änderungen Nr.: 20

Ökologische Vorrangfläche für Betriebe > 15 ha Ackerfläche ab 2015

Ackerfläche des Beispielbetriebs   75 ha  - davon 5%   3,75 ha 37.500 m2

Anrechenbare Flächenkategorie des Beispielbetriebs:  eingebrachte Fläche Anrechnungsfaktor anrechenbare Fläche

Stilllegung 20.000 m2 (2 ha) 1 m2/m2 20.000 m2

Hecken 200 m 4,5m2/lfd. m 900 m2

Bewaldete Streifen 120 m 12m2/lfd. m 1.440 m2

Blühstreifen 100 m 9m2/lfd. m 900 m2

Zwischenfrucht 35.000 m2 (3,5 ha) 0,3m2/m2 10.500 m2

Stickstoffbindende Pflanzen 14.000 m2 (1,4 ha) 0,3m2/m2 4.200 m2

      37.670 m2 3,76 ha

Page 21: Landschaftselemente im Rahmen  von Cross Compliance u nd  Greening

Folie 21 PRÜFDIENSTE

BGB § 910 Überhang

Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks

herüberragende Zweige abschneiden, wenn er dem Besitzer

des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung

bestimmt hat und der Nachbar die Frist verstreichen lässt.

Selbsthilferecht

Page 22: Landschaftselemente im Rahmen  von Cross Compliance u nd  Greening

Folie 22 PRÜFDIENSTE

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit