Landschaftselemente im Rahmen von Cross Compliance u nd Greening
description
Transcript of Landschaftselemente im Rahmen von Cross Compliance u nd Greening
Folie 1 PRÜFDIENSTE
Landschaftselemente im Rahmen von Cross Compliance
und Greening
Rechtliche Grundlagen
Definitionen zu den CC relevanten LE`s
Wie werden LE bei einer VOK beurteilt
LE als ökologische Vorrangfläche ab 2015
Folie 2 PRÜFDIENSTE
Direktzahlungen-VerpflichtungenGDirektzahlungen-VerpflichtungenV
Vogelschutzrichtlinie
• Landschaftselemente sind im Sammelantrag anzugeben• Landschaftselemente dürfen nicht beseitigt werden• Das Beseitigungsverbot für LE`s beinhaltet keine Pflegeverpflichtung:
• Dass heißt, eine ordnungsgemäße Pflege von LE`s ist nicht verboten!• Was unter ordnungsgemäßer Pflege zu verstehen ist, wird in diesem
Zusammenhang nicht weiter konkretisiert
Geschäftsbereich LandwirtschaftSachgebiet Betriebswirtschaft
GAP 2014, Stand 17.01.2014 unter dem Vorbehalt weiterer Änderungen Nr.: 3
Stichwort „Pflegemaßnahmen“
Zurückschneiden, auf den Stock setzen ist erlaubt,
wenn das LE dauerhaft erhalten bleibt und keine
Funktionsbeeinträchtigung gegeben ist.
Folie 4 PRÜFDIENSTE
Was sind CC-relevante Landschaftselemente im Rahmen
von Cross Complianceund Greening?
Folie 5 PRÜFDIENSTE
Hecken oder Knicks
Lineare Strukturelemente (längliche Ausbreitung),
die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind,
eine Mindestlänge von 10 Metern aufweisen und
im Durchschnitt maximal 10 Meter breit sind.
Folie 6 PRÜFDIENSTE
Baumreihen
Anpflanzungen von nicht landwirtschaftlich genutzten
Bäumen in linearer, einreihiger Anordnung,
die aus mindestens 5 Bäumen bestehen und
eine Länge von mindestens 50 Metern aufweisen.
Folie 7 PRÜFDIENSTE
Feldgehölze
Überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen,
die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen,
mit einer Größe von mind. 50 m² bis höchstens 2.000 m².
Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung gewährt worden
ist, gelten nicht als Feldgehölze.
Folie 8 PRÜFDIENSTE
Feuchtgebiete
Biotope, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnatur-
schutzgesetztes oder nach weitergehenden landesrechtlichen
Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind,
sowie Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete
mit einer Fläche bis zu 2.000 m².
Folie 9 PRÜFDIENSTE
Feldraine
Überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene,
schmale, lang gestreckte Flächen, die innerhalb von oder zwischen
landwirtschaftlichen Nutzflächen oder an deren Rand liegen und
weder der landw. Nutzung dienen noch als aus der Erzeugung
genommene Flächen im Sinne von § 4 der Direktzahlungen-
Verpflichtungen-VO anzusehen sind,
mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 m.
Folie 10 PRÜFDIENSTE
Einzelbäume
Freistehende Bäume, die nach landesrechtlichen Vorschriften
als NATURDENKMALE im Sinne des § 28 des Bundesnatur-
schutzgesetzes geschützt sind.
Folie 11 PRÜFDIENSTE
Trocken- und NatursteinmauernMauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten
Feld- oder Natursteinen.
Lesesteinwälle:
Historisch gewachsene Aufschüttungen von Lesesteinen.
Fels- und Steinriegelsowie naturversteinte Flächen
Flächen mit einer Größe von bis zu 2.000 m².
Folie 12 PRÜFDIENSTELWK - Prüfdienste
Folie 13 PRÜFDIENSTE
Landschaftselemente bei der VOK
• Liegt das LE innerhalb des Schlages oder grenzt das LE direkt
an eine landwirtschaftlich genutzten Fläche• Entspricht das LE einem der Typen aus der DirektZahlVerpflV• Hat der Antragsteller LE im Sammelantrag angegeben• Gibt es Hinweise auf Beseitigung oder Funktionsbeeinträchtigung• (Genehmigung?)• Hat der Antragsteller das Nutzungsrecht bzw. die Verfügungsgewalt
(Liegenschaftskataster, Pachtvertrag, Nutzungsüberlassung)
Folie 14 PRÜFDIENSTE
• Grundsätzlich gilt, dass das Beseitigungsverbot für die Landschaftselemente• keine Pflegeverpflichtung beinhaltet. Die ordnungsgemäße Pflege von
Landschaftselementen ist keine Beseitigung.
• Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen kann• im Benehmen mit der für die naturschutz- oder umweltschutzfachlichen
Belange zuständigen Behörde (Naturschutzbehörde) die Beseitigung eines Landschaftselementes genehmigen
Genehmigung für eine Beseitigung
Folie 15 PRÜFDIENSTE
Flächennutzung im Umweltinteresse (Art. 46 VO 1307/2013)
Folie 16 PRÜFDIENSTE
Auf 5% der betrieblichen Ackerfläche einschließlich der Flächen nach den Buchstaben c), d), g) und h) (bei Betrieben größer 15 ha Ackerfläche) ist ökologische Vorrangfläche (ÖVF) zu schaffen. Diese können sein:a) Brachliegende Flächen b) Terrassenc) Landschaftselemente (nur mit Verfügungsgewalt)d) Pufferstreifene) Agroforstflächen (in der 2. Säule - ELER - gefördert)f) Streifen entlang von Waldränderng) Niederwald mit Kurzumtrieb ohne min. Düngung und/oder Pflanzenschutzh) Aufforstungsflächen nach der ELER-VOi) Zwischenfruchtanbauj) Stickstoffbindende Pflanzen
Flächennutzung im UmweltinteresseArt. 46 (1) EU-VO 1307/2013)
Folie 17 PRÜFDIENSTE
• nur als Mischsaat auszubringen
• Winterkulturen (ausgesät im Herbst, wachsend über den Winter)
zählen nicht als Zwischenfrucht spätester Aussaattermin vor dem
01.10. (oder 01.09.) eines Jahres
• Mitgliedsstaaten werden Regelungen bezüglich der Saatmischungen
treffen
Flächennutzung im Umweltinteresse=> Zwischenfrüchte
Geschäftsbereich LandwirtschaftSachgebiet Betriebswirtschaft
GAP 2014, Stand 17.01.2014 unter dem Vorbehalt weiterer Änderungen Nr.: 18
Anlage von ÖVF => Anpassungsmöglichkeiten?
- Pacht von minderwertigen Flächen innerhalb von Niedersachsen (?) und Stilllegung dieser Flächen mit Pflegemaßnahmen im Rahmen von Bewirtschaftungsverträgen
- Bewirtschaftung aller möglichen Landschaftselemente, über die der Betriebsinhaber die Verfügungsgewalt hat oder bekommen kann
- ….
Folie 19 PRÜFDIENSTE
Regelungen bei Nichterfüllen bzw. teilweisem Nichterfüllen der Verpflichtungen
1. Vollständige Greening-Zahlungen nur bei vollständiger Einhaltung der einzelnen Anforderungen (Art. 43 Abs. 9 EU VO 1307/2013)
2. Bei Nichterfüllung oder teilweiser Nichterfüllung • => differenzierte Ausgestaltung der Kürzungen nach den Greening-Verpflichtungen •
Quelle: Entwurf des delegierten Rechtsakts der EU-KOM , Art. 77 (6) EU VO 1306/2013)
Greening
Geschäftsbereich LandwirtschaftSachgebiet Betriebswirtschaft
GAP 2014, Stand 17.01.2014 unter dem Vorbehalt weiterer Änderungen Nr.: 20
Ökologische Vorrangfläche für Betriebe > 15 ha Ackerfläche ab 2015
Ackerfläche des Beispielbetriebs 75 ha - davon 5% 3,75 ha 37.500 m2
Anrechenbare Flächenkategorie des Beispielbetriebs: eingebrachte Fläche Anrechnungsfaktor anrechenbare Fläche
Stilllegung 20.000 m2 (2 ha) 1 m2/m2 20.000 m2
Hecken 200 m 4,5m2/lfd. m 900 m2
Bewaldete Streifen 120 m 12m2/lfd. m 1.440 m2
Blühstreifen 100 m 9m2/lfd. m 900 m2
Zwischenfrucht 35.000 m2 (3,5 ha) 0,3m2/m2 10.500 m2
Stickstoffbindende Pflanzen 14.000 m2 (1,4 ha) 0,3m2/m2 4.200 m2
37.670 m2 3,76 ha
Folie 21 PRÜFDIENSTE
BGB § 910 Überhang
Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks
herüberragende Zweige abschneiden, wenn er dem Besitzer
des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung
bestimmt hat und der Nachbar die Frist verstreichen lässt.
Selbsthilferecht
Folie 22 PRÜFDIENSTE
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit