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Landschaftsökologischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Schülp bei Nortorf (Windeignungsgebiet Großenheide) Planungsbüro Mordhorst-Bretschneider GmbH Kolberger Str. 25 24589 Nortorf 16. April 2014

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Landschaftsökologischer Fachbeitrag

zum Bebauungsplan Nr. 5

der Gemeinde Schülp bei Nortorf

(Windeignungsgebiet Großenheide)

Planungsbüro Mordhorst-Bretschneider GmbH Kolberger Str. 25

24589 Nortorf

16. April 2014

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Gliederung

1 Einleitung 1

1.1 Veranlassung 1

1.2 Bewertungsgrundlagen / Methodik 1

2 Beschreibung des Planvorhabens 2

2.1 Lage im Raum und Beschreibung des Plangebietes 2

2.2 Allgemeine Merkmale des Planvorhabens 4

3 Planerische Vorgaben 5

4 Auswirkungen auf den Naturhaushalt 6

4.1 Schutzgut Geologie / Relief 6

4.2 Schutzgut Boden 6

4.3 Schutzgut Wasser 8

4.4 Schutzgut Klima / Luft 8

4.5 Schutzgut Tiere und Pflanzen 9

4.5.1 Lebensräume und Vegetation 9

4.5.2 Fauna 13

4.5.3 Artenschutz 15

4.5.4 Schutzgebiete 16

4.6 Schutzgut Landschaftsbild 17

5 Auswirkungen auf die Erholungseignung 21

6 Auswirkungen auf Belange des Denkmalschutzes 21

7 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Eingriffe 23

7.1 Vermeidung von Eingriffsfolgen 23

7.2 Minimierung von Eingriffsfolgen 23

7.2.1 Minimierung der Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden 24

7.2.2 Minimierung der Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser 24

7.2.3 Minimierung der Beeinträchtigungen des Schutzgutes Arten und Lebensgemeinschaften 24

7.2.4 Minimierung der Beeinträchtigung von Belangen des Artenschutzes 25

7.2.5 Minimierung der Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaftsbild 25

8 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung 26

8.1 Ermittlung des Kompensationsumfangs für Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes 26

8.2 Ermittlung des Kompensationsumfangs für Beeinträchtigungen durch zusätzliche Erschließungsmaßnahmen 26

8.3 Ermittlung des Kompensationsumfangs für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes 27

8.4 Übersicht Kompensationsbedarf 28

9 Kompensationskonzept 29

9.1 Ausgleichsflächen für die WEA-Standorte SO-1 – SO-4 (Bürgerwindpark) 29

9.1.1 Ausgleichsflächen im Plangebiet 30

9.1.2 Ausgleichsflächen im Großen Moor und Schülper Moor 32

9.2 Ausgleichsfläche für den WEA-Standort SO-5 35

10 Quellen 38

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Tabellen

Tabelle 1: Eingriffe in Knicks und Gräben 12

Tabelle 2: Naturschutzrechtlich gesicherte Schutzgebiete 17

Tabelle 3: Ermittlung des Kompensationsbedarfes für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes 28

Tabelle 4: Zusammenstellung des erforderlichen Kompensationsbedarfes 28

Tabelle 5: Aufteilung des Ausgleichsflächenbedarfs auf die WEA SO-1 - SO-4 und die WEA SO-5 29

Tabelle 6: Übersicht Ausgleichsflächen WEA SO-1 – SO-4 (Bürgerwindpark) 30 Abbildungen

Abb. 1: Übersicht 3 Abb. 2: Bestand / Entwicklung Plangebiet 10

Abb. 3: Bewertung des Landschaftsbildes 20 Abb. 4: Übersicht Ausgleichsflächen Großes Moor, Schülper Moor 34

Abb. 5: Lageübersicht Ausgleichsfläche für die WEA SO-5 36 Anhang

− Liste heimischer, standortgerechter Gehölze (Auswahl)

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1 EINLEITUNG

Anmerkung: Gegenüber dem 1. Beteiligungsverfahren gemäß Abwägungsbeschluss der Gemeindevertretung Schülp vom 9. April 2014 geänderte Textstellen sind grau hinterlegt.

1.1 Veranlassung

Zur planungsrechtlichen Sicherung von Flächen für die Windenergienutzung stellt die Gemeinde Schülp bei Nortorf den Bebauungsplan Nr. 5 auf. Grundlage ist die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes, die im Parallelverfahren durchgeführt wird. Ziel der Bauleitplanung ist eine Steigerung der Effizienz der Windenergienutzung bei gleichzeitiger Einhaltung des landesplanerischen Konzentrationsgebotes.

Die mit der Bauleitplanung festgelegten fünf Standorte für Windenergieanlagen (WEA) befinden sich in einem mit der Teilfortschreibung des Regionalplanes III 2012 ausge-wiesenen Eignungsgebiet für die Windenergienutzung. Das Vorhaben stimmt daher mit den Zielen der Landesplanung und Raumordnung überein.

Ordnungsrechtlich erfolgt die Genehmigung zur Errichtung der geplanten WEA nach § 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) mit Sitz in Flintbek.

Der vorliegende landschaftsökologische Fachbeitrag (LöF) enthält die erforderlichen Angaben zur Bewertung der mit dem Planvorhaben zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Umfang und Grad der Eingriffe werden ermittelt und geeignete Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen werden aufgezeigt. Der Fachbeitrag berück-sichtigt damit auch wesentliche Anforderungen der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) und des nach § 2a BauGB zu erstellenden Umweltberichtes als gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplanes. 1.2 Bewertungsgrundlagen / Methodik

Wesentliche Bewertungsgrundlage des Landschaftsökologischen Fachbeitrages ist der am 20. Juni 2002 festgestellte Landschaftsplan der Gemeinde Schülp b. Nortorf (BFL – BÜRO

FÜR LANDSCHAFTSENTWICKLUNG GMBH, Eckernförde). Zur Überprüfung der aktuellen Lebensraumsituation wurden außerdem im Sommer / Herbst 2013 mehrere Ortsbegehungen vorgenommen.

Zu den durch Windenergieanlagen besonders gefährdeten Artengruppen der Vögel und Fledermäuse liegen Fachgutachten vor (Vögel: PLANUNGSBÜRO MORDHORST-BRET-SCHNEIDER GMBH 2013, Fledermäuse: DIPL.-BIOL. BJÖRN LEUPOLT 2013), die sich auf Potenzialabschätzungen, Datenabfragen, Literaturrecherchen und Felderhebungen stützen.

Die artenschutzrechtliche Bewertung des Vorhabens ist in einem eigenen Bericht dargestellt (PLANUNGSBÜRO MORDHORST-BRETSCHNEIDER GMBH 2013).

Mögliche Beeinträchtigungen der ansässigen Bevölkerung durch Schallemissionen und Schattenwurf von der geplanten WEA sind ebenfalls Gegenstand separater Fachgutachten, die Grundlage für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens und die ordnungs-rechtliche Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind (vgl. Umweltbericht mit Anlagen zum Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Schülp b. Nortorf). Die für das Schutzgut Mensch ebenfalls bedeutsamen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungseignung des Gebietes sind Gegenstand dieses Fachbeitrages.

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2 BESCHREIBUNG DES PLANVORHABENS

2.1 Lage im Raum und Beschreibung des Plangebietes

Die Gemeinde Schülp b. Nortorf liegt im südlichen Teil des Kreises Rendsburg-Eckernförde im Naturraum der Holsteinischen Vorgeest. Sie grenzt östlich / südöstlich an das Gebiet der Stadt Nortorf an. Eine Lageübersicht bietet die Abbildung 1.

Mit 780 Einwohnern (Stand 31.12.2012) und 986 ha Flächengröße ist die Gemeinde Schülp ländlich strukturiert. Neben der nördlich des geplanten Windparks gelegenen Ortslage und den unmittelbar an die Ortslage Nortorf angrenzenden Siedlungsteilen wird die Siedlungs-struktur von einigen Einzel- und Splittersiedlungen im Außenbereich geprägt. Das Unterzentrum Nortorf (ca. 6.500 Einwohner) bildet den Siedlungsschwerpunkt im Betrachtungsraum. Die kreisfreie Stadt Neumünster liegt ca. 9 km südöstlich des Plange-bietes. Die überwiegend durch sandige Böden charakterisierte Geestlandschaft bietet die Voraussetzungen für eine intensive landwirtschaftliche Nutzung, die in Abhängigkeit von der Grundwassernähe auf Acker- und Grünlandflächen stattfindet. Landschaftstypisch sind das teilweise noch vorhandene dichte Knicknetz, aber auch offene Niederungsbereiche wie die der Fuhlenau westlich der Ortslage Gnutz. Der Waldanteil ist gering und konzentriert sich im Wesentlichen auf einzelne kleine Parzellen mit überwiegend Nadelhölzern. Hervorzuheben ist aber der auf Aufforstungen seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zurückgehende, ca. 1.000 ha umfassende Forst Iloo zwischen Timmaspe und Aukrug-Böken. Naturnähere, extensiv oder gar nicht genutzte Flächen sind weitgehend auf die Moore beschränkt, die sich vor allem im Geestrandbereich ausgebildet haben (u.a. Großes Moor bei Dätgen, Schülper Moor, Dickmoor bei Timmaspe, s.a. Punkt 4.1). Die ehemals für die Vorgeest typischen Heideflächen sind weitgehend verschwunden. Unmittelbar östlich des Plangebietes vermittelt eine zunehmend verbuschende, ca. 5 ha große Fläche noch einen Eindruck vom Landschaftscharakter vor dem Beginn der Verkop-pelung im ausgehenden 18. Jahrhundert. Der rund 60 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Plangebiet) liegt im Süd-westen des Gemeindegebietes, südlich der Landesstraße 326 (ehemalige Bundesstraße 205), westlich der Ortsverbindungsstraße Timmaspe – Nortorf (Timmasper Weg). Er umfasst die auf dem Gebiet der Gemeinde Schülp liegenden Teile des im Regionalplan ausge-wiesenen Eignungsgebietes für die Windenergienutzung (ca. 34 ha) und angrenzende Flächen, die u.a. für Maßnahmen zum Ausgleich der mit den geplanten Windenergieanlagen verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vorgesehen sind.

Die Flächen des Plangebietes werden fast ausschließlich intensiv landwirtschaftlich als Acker und Grünland genutzt. Gegliedert und begrenzt wird das Plangebiet durch einen in Ost-West-Richtung verlaufenden, befestigten Wirtschaftsweg und Knicks sowie einzelne Grabenabschnitte.

Das Plangebiet ist frei von Siedlungen. Die nächstgelegenen Wohnbebauungen sind mit Abständen von mindestens 400 m zur Grenze des Windeignungsgebietes im Südosten (Großenheide), Süden (Birkenhof) und Nordwesten (Hofkamp) benachbart. Südwestlich des Plangebietes verläuft eine Hochspannungsfreileitung (110 kV).

Südlich des Plangebietes und der Kreisstraße 46 (Gnutz – Timmaspe) sind in einem Wind-eignungsgebiet der Gemeinde Timmaspe 10 WEA des Typs Nordex N60 (Nennleistung 1.300 kW, Nabenhöhe 69 m, Rotorradius 30 m) vorhanden.

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Abb.1: Übersicht

Gemeindegrenze

Windeignungsgebiet (Regionalplan 2012)

vorhandene WEA

WEA-Standort gemäß B-Plan Nr.5

Wirkzone geplante WEA B-Plan Nr. 5(2.064 ha)

Geltungsbereich B-Plan Nr. 5der Gemeinde Schülp

Ausgleichsfläche für B-Plan Nr. 5

0 250 500m

Planungsbüro Mordhorst-Bretschneider GmbH - 22.11.2013

Windpark Timmaspe

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2.2 Allgemeine Merkmale des Planvorhabens

Das Planvorhaben lässt die Errichtung von insgesamt fünf Windenergieanlagen (WEA) in einem Windpark innerhalb eines Eignungsgebietes für die Windenergienutzung in der Gemeinde Schülp b. Nortorf zu.

Die Standorte der fünf WEA sind im Bebauungsplan durch die Ausweisung von auf die Dimensionen der WEA abgestimmten Baufeldern festgelegt. Bauleitplanerisch zugeordnet werden die Standortbereiche durch die Festsetzung als Sonstige Sondergebiete (SO-1 bis SO-5) mit der Zweckbestimmung „Flächen für die Windenergienutzung“. Die zur Erschließung der Standorte erforderlichen Zuwegungen über landwirtschaftliche Nutzflächen werden mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der jeweiligen Betreiber der WEA gesichert. Textlich setzt der Bebauungsplan außerdem die Dimensionen der WEA mit einer Nabenhöhe von höchstens 100 m und einer maximalen Gesamthöhe (Nabenhöhe + Rotorradius) von 150 m fest, wobei zwischen den Blattenden des Rotors und der natürlichen Geländeober-kante ein Mindestabstand von 30 m gewahrt bleiben muss.

Weitere Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung betreffen die vorhandenen Verbands-gewässeranlagen (Gräben) des Boden- und Wasserverbandes Untere Höllenau als „Flächen für die Regelung des Wasserabflusses“, der das Plangebiet querende Gemeindeweg als „Straßenverkehrsfläche“ und die Nutzflächen als „Flächen für die Landwirtschaft“.

Zur (teilweisen) Kompensation der mit der Errichtung der WEA verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild werden im Plangebiet zwei zusammen ca. 5,6 ha große „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ gesichert, die als extensiv genutztes Magergrünland entwickelt bzw. der Biotopentwicklung dienen sollen.

Nachrichtlich dargestellt sind ein nach § 30 Abs. 2 BNatSchG gesetzlich geschützter Biotop (Kleingewässer) und die ebenfalls naturschutzrechtlich geschützten Knicks.

Eine Übersicht zur Lage der WEA-Standorte und räumlichen Umgrenzung des der Planung zugrundeliegenden Eignungsgebietes für die Windenergienutzung bietet die Abbildung 1. Die genaue Verortung der vorgesehenen WEA-Standorte ist der Planzeichnung des Bebauungs-planes zu entnehmen. Die WEA-Standorte SO-1 bis SO-4 sind für die Errichtung eines Bürgerwindparks vorge-sehen, an dem sich die Einwohner der Gemeinde finanziell beteiligen können. Mit der Projektentwicklung für dieses Vorhaben ist die Denker & Wulf AG (Sehestedt) durch die Bürgerwindpark Schülp bei Nortorf GmbH & Co. KG beauftragt. Geplant sind mit Stand Dezember 2013 vier WEA des Typs Nordex N100 mit einer Nennleistung von 2.500 kW, einer Nabenhöhe von 100 m, einem Rotorradius von 50 m und einer resultierenden Gesamt-höhe (Nabenhöhe + Rotorradius) von 150 m. Für den südlichen WEA-Standort SO-5 ist ein konkretes Vorhaben noch nicht bekannt und ist kurzfristig auch nicht zu erwarten. Hinsichtlich der in diesem Bericht erfolgenden Auswirkungsbetrachtung und Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird davon ausge-gangen, dass ein zum Bürgerwindpark vergleichbarer Anlagentyp zum Einsatz kommt. Die Erschließung der WEA-Standorte erfolgt aus Richtung Süden von der Kreisstraße 46 (Gnutz – Timmaspe) über die Ortsverbindungsstraße Richtung Nortorf (Timmasper Weg) und einen das Plangebiet in Ost-West-Richtung querenden, befestigten Wirtschaftsweg. Für die mit Lademaßüberschreitungen bzw. Schwertransporten erforderliche Anlieferung der Anlagenbestandteile ist die beschriebene Erschließung wegen mehrerer enger Kurvenradien

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aber kaum nutzbar. Auf die Bauphase der WEA für den Bürgerwindpark beschränkt, hat der zuständige Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr daher einer zeitlich befristeten Zuwegung über einen im Nordwesten an das Plangebiet angrenzenden Parkplatz an der Landesstraße 328 (ehemalige Bundesstraße 205) zugestimmt.

Im Nahbereich werden die Anlagenstandorte durch neu herzustellende Zuwegungen über landwirtschaftliche Nutzflächen erschlossen. Die Befestigung erfolgt dabei ebenso wie bei den zusätzlich erforderlichen Kranstell- / Wartungsflächen wassergebunden mit Mineral-schotter (Recycling-Material).

Die elektrische Netzanbindung der WEA ist über eingepflügte Erdkabel vorgesehen. Ein-speiseort in das Netz des regionalen Energieversorgers ist das Umspannwerk Nortorf. Für die im Plangebiet vorgesehenen WEA sind ab einer Gesamthöhe von 75 m Kenn-zeichnungen als Luftfahrthindernis gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV Luftfahrtkennzeichnung) erforderlich. Bei den WEA des Bürgerwindparks erfolgt die Tageskennzeichnung über farblich markierte Flügelspitzen (jeweils sechs Meter rot – weiß – rot). Für die Nachtkennzeichnung wird eine Befeuerung mit der Spezifikation “W, rot” in Verbindung mit einem Sichtweitenmessgerät gewählt. Zur Kompensation der mit der Umsetzung des Planvorhabens verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild werden Ausgleichsflächen innerhalb und außerhalb des Plangebietes bereitgestellt. Einen Schwerpunkt bilden dabei Flächen in den Moor-gebieten im Osten des Gemeindegebietes. In den Mooren sind zahlreiche Flächen bereits für den Naturschutz gesichert. Mit den zusätzlichen Ausgleichsflächen können in enger Abstimmung mit der unteren Naturschutz-behörde des Kreises die bereits begonnenen Maßnahmen zur Renaturierung der Moor-flächen wirksam unterstützt werden. 3 PLANERISCHE VORGABEN

Das Planvorhaben steht in Übereinstimmung mit den landesraumordnerischen Zielen und Grundsätzen.

Der gemeinsame Umweltbericht zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Schülp enthält eine ausführliche Darstellung der für das Planvorhaben wesentlichen Inhalte und Vorgaben der übergeordneten Planungsebene (Landesentwicklungsplan, Regionalplan, Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan) und des kommunalen Landschaftsplanes ebenso wie die Rahmenbedingungen, die sich aus dem Runderlass „Grundsätze zur Planung von und zur Anwendung der naturschutz-rechtlichen Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen“ vom 26. November 2012 ergeben. Auf eine Wiederholung der Darstellungen an dieser Stelle wird daher verzichtet.

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4 AUSWIRKUNGEN AUF DEN NATURHAUSHALT

Durch die geplanten Windenergieanlagen werden Beeinträchtigungen und Veränderungen des Naturhaushaltes verursacht. Die Umweltauswirkungen lassen sich anhand ihrer Ursachen unterscheiden in bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen. Bei der Ermittlung und Beschreibung der Naturraumpotenziale und der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen im Rahmen der nachfolgenden Konfliktanalyse werden die jeweiligen Schutzgüter einzeln und mit ihren Wechselwirkungen zu anderen Schutzgütern betrachtet. Bei der Bilanzierung werden sowohl erhebliche negative als auch ggf. auftretende positive Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter berücksichtigt. Erheblich sind die Umweltaus-wirkungen, wenn diese sich deutlich spürbar auf die Schutzgüter und deren Wechsel-beziehungen auswirken und deren Funktionsfähigkeit beeinflussen. Die möglichen Auswirkungen auf den Menschen, insbesondere die ansässige Bevölkerung, werden maßgeblich in obligatorischen Fachgutachten zu Schallemissionen und zum Schattenwurf unter Einbeziehung vorhandener Vorbelastungen berücksichtigt. Die Ein-haltung der zulässigen Grenz- und Richtwerte ist Voraussetzung für die Genehmigung der WEA. Im Rahmen dieses Fachbeitrages erfolgt aber eine Bewertung der Erholungseignung des Projektgebietes. Sie ist eng mit der Bedeutung des Landschaftsbildes verknüpft. 4.1 Schutzgut Geologie / Relief

Das Plangebiet ist naturräumlich der Holsteinischen Vorgeest zuzuordnen. Sie ist charakterisiert durch großflächige Schmelzwasserablagerungen (Sander) der letzten Eiszeit (Weichsel-Vereisung), die östlich des Plangebietes die maximale Ausdehnung ihrer Gletschervorstöße erreichte. Innerhalb des Sandergebietes treten als teilweise flache Erhebungen Altmoränen aus der vorletzten Eiszeit (Saale-Vereisung) zutage (z.B. Ortslage Nortorf, Bereich südöstlich Gnutz). Die ehemaligen Schmelzwasserrinnen, die heute von den größeren Fließgewässern wie der Höllenau zwischen Timmaspe und Aukrug oder der Buckener Au westlich von Gnutz eingenommen werden, vermoorten in der Nacheiszeit ebenso wie die flachen Senken im Übergangsbereich zum Jungmoränengebiet. Letztere stellen später teilweise zu Hochmooren aufgewachsene Geestrandmoore dar, zu denen auch das Große Moor bei Dätgen und das Schülper Moor im Osten des Gemeindegebietes von Schülp gehören.

Ein wesentliches Reliefmerkmal der Vorgeest ist die nur wenig strukturierte, flachwellige Landschaft. Die Geländehöhen im Plangebiet liegen zwischen 26 m ü. NN im Südosten und 30 m ü. NN im Westen und Nordwesten.

Die geologischen Verhältnisse des Gebietes werden durch das Planvorhaben nicht berührt. Für das Mikrorelief bedeuten die erforderlichen Erdarbeiten zur Errichtung der WEA und Herstellung der Infrastruktur eine temporäre Veränderung. Diese erreichen jedoch keine für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild relevanten Größen-ordnungen. 4.2 Schutzgut Boden

Eine Bodenkarte des Geologischen Landesamtes im Maßstab 1 : 25.000 liegt für den Bereich des Plangebietes (Blatt 1825 Nortorf) nicht vor.

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Nach der auf einer Auswertung der Reichsbodenschätzung beruhenden Darstellung im Landschaftsplan sind für das Plangebiet typische Geestböden aus Sand kennzeichnend. Zu erwarten sind überwiegend Rosterden mit einem geringen Bindungsvermögen für Nährstoffe, einer geringen nutzbaren Feldkapazität und hoher Wasserdurchlässigkeit. Sie stellen Ackerböden mittlerer Wertigkeit dar. Als Grünlandstandorte sind sie weniger geeignet. Die Grünlandnutzungen im südöstlichen Plangebiet deuten darauf hin, dass hier Bodentypen in der Ausprägung als Feuchtpodsol und / oder ggf. auch Gley (Grundwasserboden) vor-handen sind, die für ackerbauliche Nutzungen Einschränkungen bedeuten.

Die Geestböden sind durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung flachgründig überprägt („Kulturböden“). Hinzu kommen die veränderten Bodengesellschaften der Straßen- und Wegeräume sowie anderweitig beeinträchtigte Flächen (z. B. Gräben). Natürliche Boden-gesellschaften ohne menschliche Beeinflussung kommen im Plangebiet nicht vor.

Im Naturraum der Geest sind die genannten Bodentypen allgemein verbreitet. Sie sind daher als von allgemeiner Bedeutung für den Erhalt des Schutzgutes zu werten. Das Planvorhaben beeinträchtigt das Schutzgut Boden durch die Herstellung der Funda-mente für die WEA sowie durch die Anlage des Unterbaus der erforderlichen Zuwegungen, Kranstell- und Wartungsflächen und sonstigen Nebenstrukturen. Es werden bau- und anlagenbedingt dauerhafte Flächeninanspruchnahmen hervorgerufen, die mit der Ver-dichtung und / oder Versiegelung bisher nicht verdichteter bzw. versiegelter Böden einher-gehen.

Für WEA der nach dem Bebauungsplan zulässigen Größe sind aus bewehrtem Beton gefertigte Fundamente von ca. 250 m2 Größe üblich (Vollversiegelung). Durch die Kranstell- und Wartungsflächen der Dimension 25 x 40 m (1.000 m2 / WEA) werden 5.000 m2 landwirt-schaftliche Nutzfläche (Acker) beeinträchtigt. Die Befestigung erfolgt mit wasserdurch-lässigem Schotter / Recycling-Material und ist daher als Teilversiegelung zu werten. Die Zuwegungen benötigen eine für Achslasten bis 12 t tragfähige Basisbreite von 4,5 m mit Verbreiterungen in den Kurven. Sie nehmen nach der Darstellung im Bebauungsplan und Lageplan 8.470 m2 fast ausschließlich als Acker genutzte Flächen ein und werden ebenfalls wassergebunden mit Schotter- / Recyclingmaterial befestigt. Berücksichtigt ist dabei auch die temporär auf die Bauphase der WEA beschränkte Zufahrt vom Parkplatz an der Landesstraße 328 zum nördlichen Plangebiet (ca. 400 m2, s.a. Punkt 2.2). Der für die Erschließung ebenfalls genutzte, das Plangebiet querende, befestigte Wirt-schaftsweg ist für die ansonsten erforderlichen Lkw-Verkehre ausreichend dimensioniert und benötigt nur im Einmündungsbereich vom Timmasper Weg eine geringfügige Aufweitung.

Einen weiteren Eingriff in den Boden bedeutet die erforderliche Verlegung von Erdkabeln zur elektrischen Anbindung der Anlage. Die grabenartigen Ausschachtungen bedeuten Boden-umlagerungen, die eine Beeinträchtigung des natürlichen Bodenaufbaus zur Folge haben. Die Verlegung erfolgt innerhalb des Plangebietes entlang der geplanten Zuwegungen und über Ackerflächen und somit in Bereichen, in denen Störungen des natürlichen Boden-aufbaus bereits verursacht werden bzw. ohne nachhaltige Auswirkungen bleiben. Die gebündelt verlaufende weitere Leitungstrasse zum Umspannwerk Nortorf wird im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG separat beantragt. Wechselwirkungen bestehen insbesondere mit dem Schutzgut Wasser (s. Punkt 4.3), da die Eingriffe in den Boden auch Beeinträchtigungen des Bodenwasserregimes und im Falle von Havarien ein erhöhtes Verschmutzungsrisiko für das Grund- und Oberflächenwasser zur Folge haben können. Insgesamt sind die Eingriffe in das Schutzgut Boden erheblich, räumlich aber begrenzt und vollständig kompensierbar.

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4.3 Schutzgut Wasser

Die Umsetzung des Planvorhabens lässt nur Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt erwarten, die unter der Erheblichkeitsschwelle liegen. Die Verringerung der Grundwasser-neubildungsrate durch die bau- und anlagebedingten kleinflächigen Vollversiegelungen im Bereich der Anlagenfundamente und Trafostationen ist unter Berücksichtigung der umgeben-den Freiflächen sehr gering und ohne nachhaltige Auswirkungen auf das Retentionsver-mögen der Böden. Das sich auf der Oberfläche der Bauwerke sammelnde Regenwasser wird nicht künstlich abgeführt und kann an Ort und Stelle versickern, so dass die Grund-wasserneubildungsrate im Gebiet weitgehend erhalten bleibt.

Während der Bauphase ist ggf. aufgrund jahreszeitlich höherer Grundwasserstände für die Herstellung der Fundamentgründungen eine temporäre Grundwasserhaltung zu betreiben. Die möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser bleiben aber zeitlich und räumlich eng begrenzt. Gering ist ebenfalls die Möglichkeit relevanter Grundwasserverunreinigungen über den Bodenpfad durch Emissionen sowie mögliche Unfälle und Tropfverluste von Baufahr-zeugen und -maschinen. Durch sorgsamen Umgang mit Baugerät und umweltgefährdenden Stoffen ist eine Verunreinigung des Grundwassers nahezu auszuschließen. Trinkwasserschutzgebiete sind im näheren Umfeld des Plangebietes nicht vorhanden. Hydrologisch gehört das Plangebiet zum Einzugsgebiet der Höllenau, die etwa 1 km südöstlich des geplanten Windparks verläuft und über den Mitbek und die Bünzener Au in Richtung Süden in die Stör und damit schließlich in die Elbe / Nordsee entwässert.

Verantwortlich für die Bewirtschaftung des Wassers ist der Wasser- und Bodenverband Untere Höllenau mit Sitz in Gnutz.

Die Entwässerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen im Plangebiet erfolgt über Drainagen und Abzugsgräben. Im Südosten des Plangebietes verläuft ein als breiterer Graben ausgebauter Verbandsvorfluter, der in Richtung Norden verrohrt ist (vgl. Planzeichnung des Bebauungsplanes).

Für die neu herzustellenden Zuwegungen der geplanten WEA ist die Verrohrung eines 25 m langen Abschnitts eines Entwässerungsgrabens entlang des das Plangebiet querenden Wirtschaftsweges erforderlich (s.a Tabelle 1 unter Punkt 4.5.1). In wasserwirtschaftlicher Hinsicht ist diese Verrohrung kaum erheblich. Sie stellt naturschutzrechtlich aber einen Eingriff dar, für den eine Kompensation zu erbringen ist.

Im Südosten und Westen des Plangebietes sind zwei nach § 30 Abs. 2 BNatSchG als Biotop geschützte Kleingewässer vorhanden. Sie werden durch das Planvorhaben nicht beein-trächtigt. Die Eingriffe in das Schutzgut Wasser sind insgesamt von geringer Erheblichkeit und voll-ständig kompensierbar. 4.4 Schutzgut Klima / Luft

Das regionale Klima wird durch die vorherrschend frischen Winde aus westlichen und nach-geordnet östlichen Richtungen geprägt. In Verbindung mit der relativ offenen Lage des Plangebietes innerhalb einer arrondierten Knicklandschaft ergeben sich hieraus gute Voraussetzungen für einen ertragreichen Betrieb der geplanten WEA..

Als regenerative Energiequellen tragen WEA zur Substitution von fossilen Energieträgern bei und vermeiden damit Emissionen, die für den beobachteten weltweiten Klimawandel mit verantwortlich gemacht werden und auch eine Belastung mit Luftschadstoffen bedeuten.

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Positiv für den Klimaschutz sind auch die vorgesehenen Ausgleichsflächen im Bereich der Moorflächen in der Gemeinde Schülp zu bewerten (s. Punkt 9.1.2). Sie tragen zur Umsetzung der angestrebten Wiedervernässung der Moore bei, die die gegenwärtig erhebliche Freisetzung von CO2 und Methan durch Veratmung der trockenen Torfkörper wirksam unterbindet.

WEA führen durch die Veränderung der Oberflächenrauigkeit zu einer Beeinflussung des Windfeldes, die durch Turbulenzen und eine damit verbundene Verringerung der Wind-geschwindigkeit gekennzeichnet ist. Erhebliche klimatische Effekte mit negativen Aus-wirkungen auf andere Schutzgüter können aber ausgeschlossen werden.

Transport- und baubedingte Emissionen durch Fahrzeuge und Maschinen beim Bau der WEA sind zeitlich eng begrenzt und führen nicht zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Luftqualität. Betriebsbedingte stoffliche Emissionen (Gase, Partikel) durch die Anlagen gibt es nicht. 4.5 Schutzgut Tiere und Pflanzen

4.5.1 Lebensräume und Vegetation

Zur Bewertung der Lebensräume wurde im Plangebiet und seiner näheren Umgebung im Sommer 2013 eine luftbildgestützte Biotoptypenkartierung vorgenommen, deren Ergebnisse in der Abbildung 2 dargestellt sind. Überprüft werden damit auch die Bestandserhebungen des Landschaftsplanes (BFL 2002), die in der Vegetationsperiode 1996 durchgeführt wurden. Das Plangebiet ist durch eine weit überwiegende ackerbauliche Nutzung gekennzeichnet, die auch im Umgebungsbereich die vorherrschende Form der Landbewirtschaftung ist. Angebaut wird vor allem Mais, nachgeordnet auch Getreide. Ackerflächen sind naturschutzfachlich von geringer Bedeutung, da sie nur eingeschränkt Lebensraumfunktionen für wildlebende Tiere und Pflanzen übernehmen. Die hier vorkom-menden Arten zeichnen sich i. d. R. durch eine große Anpassungsfähigkeit aus und können daher als Kulturfolger bezeichnet werden.

Die auf grundwassernäheren Standorten im Südosten des Plangebietes vorhandenen Grünlandflächen werden als Mähweide intensiv genutzt (Biotoptyp GI gemäß der Standardliste Schleswig-Holstein). Die Vegetationszusammensetzung ist artenarm und wird von Wirtschaftsgräsern dominiert. Feuchtezeiger wie z. B. z. B. Wiesen-Schaumkraut (Cardamine pratensis), Scharfer Hahnenfuß (Ranunculus acris) und Flutrasen-Arten sind kaum vertreten. Insgesamt beeinträchtigt die intensive Bewirtschaftung des Grünlandes das Vorkommen seltener oder geschützter Pflanzenarten erheblich. Es kommen nur wenige, häufig euryöke Tierarten vor. Als Beispiele sind Vertreter der biotoptypischen Artengruppen Heuschrecken, Laufkäfer und Kleinsäuger zu nennen. Für Greifvögel, Limikolen und andere Tierarten haben die Bestände jedoch immer noch Nahrungs- und Lebensraumfunktionen.

Innerhalb des Grünland-Komplexes, randlich zu einem Vorflutgraben ist ein Kleingewässer vorhanden. Es weist eine naturnahe Ausprägung mit einem teilweise umgebenden Gehölzgürtel auf. Kleingewässer stellen in der Agrarlandschaft Trittsteinbiotope dar und sind Lebensraum z. B. für Amphibien, Weichtiere, Libellen und andere Insektengruppen. Sie sind als Biotope gemäß § 30 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 LNatSchG geschützt.

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Ausgleichsfläche "Großenheide"(extensive Grünlandnutzung)

Ausgleichsfläche "Hofkamp"(Biotopentwicklung NABU)

Knickausgleich für WEA SO-1 bis SO-4 (208m)

Planungshinweis

Kreuzkamp

Hofkamp

Schakarehm

Rehmwischen

Die Rüssen

Neuenkamp

Hofkamp

Fluy

Pühls

Ohlenlande

L 328

K 46

Großenheide

Hofkamp

Timm

asper Weg

Timmasper Weg

SO-2

SO-1

SO-2

SO-3

SO-5

SO-4

Birkenhof

AA

AA

AA

AA

AA (GIe)

AA

AA

AA

AA GI

AA

AA

AA

AA

AA

AA

AA

AA

AA

AA

AA

AA

GI

FKy

AA AA

GI

FXk

GI

GI

GI

GIAA

Haustierfriedhof

G/SV

GIy

AA

HGyFXk

FKy

HGy

GFy

TB/TR

TB/WPb

TB/WFl

TB/WFl/WGt

HGy

GIy

FKy

AA

AA

GIy

AA

AA

GIyGI

AA

FKy

FXk

GFy

GI

GIe

GIy

G/SV

HGy

WFl

WGt

WPb

TB

TR

1

3

2

54

6

5

m500 100 150

Knick / Feldhecke(§ 21 Abs. 1 LNatSchG)

Graben / Vorfluter

Grenze Geltungsbereich des Bebauungsplanes

Bestand (Biotop- / Nutzungstypen)(Codierung gemäß Standardliste S-H)

Abb. 2: Bestand / Entwicklung

Kartierung Planungsbüro Mordhorst-Bretschneider(Sommer 2013)

Acker

Kleingewässer (§ 30 Abs. 2 BNatSchG)

Klärteich

wechselfeuchtes Grünland (extensiv

gepflegt)intensiv genutztes Grünland

Einsaat-Günland ("Ackergras")

hofnahes Grünland, intensiv genutzt

Straßenbegleitgrün

Feldgehölz, naturnah

flächiger Gehölzbestand, naturnah

Gebüsche trockener Standorte

Pionierwald (Birken)

Binnendüne / ehemalige Heidefläche(§ 30 Abs. 2 BNatSchG)

Magerrasen trockener Standorte

geplanter Standort WEA mit Bezeichnung

neu herzustellende Zuwegung / Kranstellfläche

vorgesehene Ausgleichsfläche (Plangebiet)

Herstellung Knick

Entwicklung

Eingriffspunkt(s. Punkt 4.5.1 des Erläuterungstextes)

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Grabenbiotope (Biotoptyp FG) sind im Plangebiet nur abschnittsweise vor allem im südöstlichen Plangebiet sowie entlang der südlichen Plangebietsgrenze als Vorflutgräben vorhanden. Ein größerer Teil früher bestehender Entwässerungsgräben wurde im Zuge der Flurbereinigung verrohrt. Die Gewässer sind überwiegend im Trapez- oder Kastenprofil ausgebaut und unterliegen regelmäßigen Unterhaltungsmaßnahmen. Eine ausgeprägte Wasserpflanzenvegetation ist daher meist nicht vorhanden. Die Vegetationszusammensetzung der Böschungen ist vorherrschend ruderal geprägt. Begleitet werden die Gräben aber häufig von Knicks und teilweise lückigen Gehölzreihen. Die Lebensraumfunktion der Gräben z. B. für Amphibien und Libellen ist durch die Unter-haltungsmaßnahmen eingeschränkt. Grundsätzlich ist aber eine Bedeutung für den lokalen Biotopverbund gegeben.

Flächige Gehölzbestände sind im Plangebiet mit Ausnahme eines kleinen Laubholz-bestandes auf der NABU-Fläche (s.u.) nicht vorhanden und auch im näheren Umgebungs-bereich nur kleinflächig vertreten. Prägend ist hingegen das noch vorhandene Knicknetz, das, obwohl im Rahmen der Flurbereinigung deutlich aufgeweitet, wesentlich die Land-schaftsstruktur des Plangebietes bestimmt. Den Knicks ist durchweg eine mittlere Zustandsstufe zuzuordnen. Teilweise sind die Wälle aber erkennbar degradiert bzw. fehlend, so dass der Charakter einer Feldhecke besteht. Entlang des Wirtschaftsweges im zentralen Plangebiet weisen die Knicks und ebenerdigen Feldhecken meist einen geschlossenen Strauchbestand aus u.a. Hasel, Weißdorn, Schwarzem Holunder, teilweise Weiden sowie dominant Brombeere auf. Als Überhälter sind abschnittsweise wie im übrigen Plangebiet Stiel-Eichen (Quercus robur) vertreten. Auf den Knicks zwischen den landwirtschaftlichen Nutzflächen ist die Gehölzschicht meist lückiger und teilweise durchgewachsen, so dass eine ausgeprägte Strauchschicht nicht immer vorhanden ist. Alle linearen Gehölzstrukturen aus einheimischen Arten sind potenzielle Lebensräume für Insekten, Spinnentiere und Kleinsäuger. Durch ihr Angebot an Nahrungs- und Nistmöglich-keiten bieten sie außerdem Singvögeln einen Lebensraum. Die Artenzahlen der genannten Tiergruppen sind daher durchweg höher als in den angrenzenden, strukturarmen landwirt-schaftlichen Nutzflächen.

Eine Sonderstellung innerhalb des Plangebietes nimmt eine von der Ortsgruppe Nortorf des NABU betreute Grundstücksparzelle von 1,7 ha Größe am Westrand des Plangeltungs-bereiches ein. Durch die Anlage eines Kleingewässers, die Herstellung eines Knicks, die Pflanzung von u.a. Weiden und die Pflege eines teilweise feuchten Magergrünlandes mit Vorkommen von Orchideen entstand ein Trittsteinbiotop mit hoher Bedeutung für den Natur-schutz.

Insgesamt bietet das Plangebiet den Lebensgemeinschaften anspruchsvoller Tier- und Pflanzenarten aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung aber nur eingeschränkt Lebensraum. Durch die weitgehend fehlende Strukturvielfalt ist die Anzahl der vorkommen-den Arten begrenzt, was zur Abwertung des Landschaftsraumes führt. Unmittelbar östlich des Plangebietes am Timmasper Weg stellt eine ca. 5 ha große ehemalige Heidefläche auf einem mutmaßlichen Binnendünen-Standort einen nach § 30 Abs. 2 BNatSchG geschützten, geschlossenen Biotopkomplex dar. Aktuell wird die Fläche von einem Magerrasenbestand aus Draht-Schmiele (Deschampsia flexuosa) dominiert. Kleinflächig sind Pfeifengras (Molinia caerulea) und überalterte Glockenheide-Bestände (Erica tetralix) vertreten. Randlich dominieren Gehölzgruppen mit u.a. Birke, Stiel-Eiche, Weiden und Schwarz-Erle sowie einigen älteren Kiefern. Die weitgehend der Selbstentwicklung überlassene Fläche ist aus Sicht des Naturschutzes von besonderer Bedeutung und als Relikt der historischen Kulturlandschaft zu werten. Noch

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erkennbare Fahrspuren weisen auf die ehemalige Nutzung als Handelsweg im Verlauf des sogenannten Ochsenweges hin und stellen ein archäologisches Denkmal dar (s. Punkt 6). Durch das Planvorhaben sind vor allem bau- und anlagenbedingte Auswirkungen auf Lebensräume und Vegetationsstrukturen zu erwarten. Beeinträchtigungen erfolgen auf den Baufeldern der WEA sowie in den Bereichen der neu herzustellenden Infrastruktur (Zuwegungen, Kranstell- und Wartungsflächen).

Die geplanten WEA haben ihre Standorte auf als Acker genutzten Flächen. Auch die Herstellung der erforderlichen Infrastruktur erfolgt fast ausschließlich auf Ackerflächen ohne besonderen Biotopwert.

Zur Herstellung der Zuwegungen mit den für den Schwerlastverkehr notwendigen Kurvenradien ist die Beseitigung von sechs Knickabschnitten mit einer Gesamtlänge von 132 m Länge und die Verrohrung eines Grabenabschnitts von 25 m Länge erforderlich. Knicks und Gräben gehören zu den Landschaftsbestandteilen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz. Für Eingriffe ist daher eine gesonderte Kompensation zu leisten (s. Punkt 8.2).

In der folgenden Tabelle 1 werden die genannten Eingriffe genauer spezifiziert und den in der Abbildung 2 verzeichneten „Eingriffspunkten“ zugeordnet: Tab. 1: Eingriffe in Knicks und Gräben

Eingriffs-punkt

Eingriffe

1 Herstellung der temporären Zuwegung zum Plangebiet vom Parkplatz an der L 328: Beseitigung von 7 m Knick mit 2 Eichen-Überhältern (Stammdurchmesser 50 / 40 cm) sowie einer stark vorgeschädigten Eiche (Stammdurchmesser 30 cm). Auf dem Parkplatz wird möglicherweise die Rodung von zwei jüngeren Eichen erforderlich.

2 Herstellung der Zuwegung zur WEA SO-2: Beseitigung von 40 m Knick ohne Überhälter

3 Herstellung der Zuwegungen vom Wirtschaftsweg zur WEA SO-1 und zur WEA SO-3: Beseitigung von 28 m Knick ohne Überhälter entlang der Nordseite des Wirtschafts-weges. Zusätzlich Rodung einzelner Strauchgehölze an der Südseite. Verrohrung / Verfüllung von 25 m Graben (Öffnungsweite 4 m) auf der Nordseite des Wirtschaftsweges

4 Herstellung der Zuwegung zur WEA SO-4: Beseitigung von 22 m Knick ohne Überhälter. Eine vorhandene Feldzufahrt (5 m) ist berücksichtigt.

5 Herstellung der Zuwegung zur WEA SO-5: Beseitigung von 28 m Knick mit 2 Eichen-Überhältern (Stammdurchmesser 50 und 35 cm)

6 Aufweitung des Einmündungsbereiches vom Timmasper Weg in den Wirtschaftsweg: Bedarfsweise Beseitigung von 7 m Knick mit 1 Eichen-Überhälter (Stammdurchmesser 30 cm)

Wirkpfade, die betriebsbedingte Beeinträchtigungen von Vegetationsbeständen zur Folge haben können, sind nicht erkennbar bzw. Erkenntnisse hierzu liegen nicht vor. Seltene und gefährdete Pflanzenarten werden durch die geplante WEA nicht beeinträchtigt.

Insgesamt werden bau- und anlagenbedingt rund 1,5 ha Ackerflächen ohne besondere Bedeutung für den Naturschutz, 132 m Knick und 25 m Grabenabschnitte von dem Eingriff betroffen sein und durch voll- oder teilversiegelte Flächen ersetzt. Die Beeinträchtigungen sind aber vollständig kompensierbar.

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4.5.2 Fauna

Während die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die bodengebundene Tierwelt all-gemein gering einzuschätzen sind, stellen die sich drehenden Rotoren für die flugfähigen Artengruppen der Vögel und Fledermäuse prinzipiell eine Gefährdung dar. Zu nennen sind insbesondere Kollisionsrisiken sowie Scheuch- und Barrierewirkungen. Vor diesem Hintergrund haben Untersuchungen und Konfliktanalysen zu beiden Arten-gruppen stattgefunden (Vögel: PLANUNGSBÜRO MORDHORST-BRETSCHNEIDER GMBH 2013, Nortorf; Fledermäuse: DIPL.-BIOL. B. LEUPOLT 2013, Heidmühlen), die als Fachgutachten vorliegen und auf deren detaillierte Darstellungen hier verwiesen wird.

Im Übrigen besitzt das Projektgebiet eine generelle Bedeutung als Lebensraum innerhalb der intensiv genutzten Agrarlandschaft. Es ist das stark eingeschränkte Spektrum ange-passter Arten, insbesondere aus der Gruppe der Insekten, zu erwarten. Für Vertreter der Vögel und Säugetiere besitzen die Flächen zeitweise eine Funktion als Teillebensraum (Nahrungssuche, Rast). Wertgebend ist das noch vorhandene Knicknetz. Die Gräben und Kleingewässer in der Umgebung stellen potenzielle Lebensräume für Amphibien dar. Reproduktionsstätten seltener und empfindlicher Arten werden durch das Vorhaben aber nicht in erheblichem Umfang beeinträchtigt.

4.5.2.1 Vögel

Gemäß den Darstellungen des LANU (2008) gehört das im Binnenland Schleswig-Holsteins liegende Plangebiet nicht zu den Bereichen mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz.

Das o.g. ornithologische Gutachten beruht auf Strukturkartierungen und Potenzialab-schätzungen. Informationen zum vorhandenen Artenbestand lieferte dankenswerterweise Herr Holstein vom Ortsverband Nortorf des Naturschutzbundes Deutschland (NABU). Außerdem erfolgten Datenabfragen zu artenschutzrechtlich relevanten Arten und Literatur-auswertungen. Zum Weißstorch, der mit einem Horst in der Ortslage Gnutz in artenschutz-rechtlich zu beachtender Entfernung zum Projektgebiet vertreten ist, wurde ergänzend zu Geländebeobachtungen eine Analyse potenzieller Nahrungsflächen und Flugrouten vorgenommen. Zusammengefasst kommt das Gutachten zu folgenden Ergebnissen:

− Die Ackerflächen im Bereich der geplanten WEA-Standorte haben als Bruthabitat für Vögel des Offenlandes (u.a. Kiebitz, Feldlerche) eine unterdurchschnittliche Bedeutung. Bruten sind nur im Ausnahmefall zu erwarten.

− Für die Vertreter der Strauch-Saum-Arten als typische Bewohner der Knicks und Gehölz-reihen werden keine erheblichen Beeinträchtigungen der Bruthabitate erwartet. Das Meidungsverhalten dieser Artengruppe gegenüber WEA ist generell gering ausgeprägt.

− Das Plangebiet hat im Rahmen des regionalen oder überregionalen Vogelzuges keine relevante Bedeutung als Zugkorridor für bestimmte Arten.

− Die Bedeutung des Plangebietes für Rastvögel ist hinsichtlich des Artenspektrums und der Bestandsgrößen als allenfalls durchschnittlich für den Landschaftsraum der Vorgeest einzustufen. Rastplätze von mindestens regionaler Bedeutung sind aufgrund der Struktur und Nutzung der verfügbaren Agrarflächen nicht bekannt und auch nicht zu erwarten.

− Die Auswirkungen des Vorhabens auf Rastvögel durch mögliche Verdrängung bzw. Habitatverluste werden aufgrund der geringen Bindung der Rastbestände an lokale Rastflächen, der weitläufigen Verteilung der Rasttrupps innerhalb des Großraumes sowie dem Fehlen bedeutsamer Rastgebiete im Bereich des Plangebietes als gering eingestuft.

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− Für die im Gebiet anwesenden Brut- und Rastvögel sind aufgrund ihrer allgemein geringen Flughöhen und der Dimensionierung der geplanten WEA nur relativ geringe Kollisionsrisiken zu erwarten, die keine erheblichen Auswirkungen auf die Populationen zur Folge haben. Es wird außerdem nicht erwartet, dass die Rotoren der WEA in von Zugvögeln besonders frequentierte Höhenbereiche hineinragen.

− Greifvögel und Eulen (Mäusebussard, Sperber, Turmfalke, Schleiereule, Waldkauz sowie ggf. Uhu und Waldohreule) nutzen den Bereich des Plangebietes als Nahrungsraum, der aufgrund seiner ackerbaulich geprägten Nutzungsstruktur mit hohem Maisanteil aber von geringer Qualität ist. Die Arten bevorzugen für die Jagd überwiegend den niedrigen Höhenbereich unterhalb der Rotoren, so dass nur geringe Kollisionsrisiken bestehen, die nicht populationswirksam werden.

− Aus dem westlichen und südlichen Forst Iloo in 4 - 8 km Entfernung zum Plangebiet sind Einzelvorkommen des Uhus bekannt. Der letzte Brutnachweis stammt aus dem Jahr 2010 in ca. 3 km Entfernung zum Plangebiet. Gefährdungen potenzieller Brutstandorte können bei dem gegebenen Abstand von mindestens 2 km zum nördlichen Rand des Waldgebietes ausgeschlossen werden.

− Für den bekannten Weißstorch-Brutplatz in der Ortslage Gnutz, ca. 2,5 km südwestlich des Plangebietes, werden keine erheblichen negativen Auswirkungen prognostiziert. Die bevorzugten Nahrungshabitate liegen westlich und südöstlich des Horststandortes in Niederungsbereichen und damit abseits des Plangebietes.

4.5.2.2 Fledermäuse

Grundlage des zum Planvorhaben erarbeiteten Fledermaus-Gutachtens (LEUPOLT 2013) waren an acht Terminen von Mitte Juli – Ende September 2012 mittels Detektorbegehungen, stationärer Erfassungsgeräte („Horchboxen“) und Sichtbeobachtungen im Zeitraum der Wanderbewegungen (Migration) von Fledermäusen vorgenommene Erfassungen. Eine Erfassung der Lokalpopulationen zur Wochenstuben-Zeit (Mai – Juli) war aus gutachtlicher Sicht nicht erforderlich, da das Plangebiet sich außerhalb der bekannten Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Fledermausschutz befindet (LANU 2008). Das Gutachten geht neben den mit der vorliegenden Bauleitplanung vorgesehenen fünf WEA-Standorten noch von einer weiteren Anlage auf dem Gebiet der Nachbargemeinde Gnutz aus, was die Untersuchungsergebnisse aber nicht beeinflusst.

Die durchgeführten Geländebegehungen erbrachten Nachweise jagender Zwerg- und Breitflügelfledermäuse, vereinzelt der Mückenfledermaus und der unregelmäßig auftretenden Arten Großer Abendsegler und Rauhautfledermaus. Durch die Horchboxen wurden außer-dem vereinzelte Rufe des Braunen Langohrs, und der Fransen- und Wasserfledermaus ermittelt.

Häufigste festgestellte Art war die Zwergfledermaus. Regelmäßig trat außerdem im Unter-suchungsgebiet (1 km-Umkreis zu den geplanten WEA-Standorten) die Breitflügelfledermaus auf. Beide Arten sind der Lokalpopulation zuzuordnen. Sie gehören zu den in Schleswig-Holstein allgemein verbreiteten Arten. Innerhalb des Plangebietes stellen die Knickstrukturen entlang des zentralen Wirtschafts-weges ein Jagdhabitat besonderer Bedeutung der Zwergfledermaus dar. Außerdem deuten registrierte Sozialrufe darauf hin, dass sich mindestens ein Balzrevier der Art in diesem Bereich befindet. Für die Breitflügelmaus wurde ein Jagdhabitat allgemeiner Bedeutung an einem Knickabschnitt westlich des geplanten WEA-Standortes SO-3 festgestellt.

Während die Zwergfledermaus sehr strukturgebunden und in geringer Höhe jagt, nutzt die Breitflügelfledermaus auch den freien Luftraum. Mit sog. Batcordern wurde daher die Jagdreichweite der Breitflügelfledermaus entlang des o.g. Knickabschnittes ermittelt. Im Resultat zeigte sich eine strukturgebundene Jagdweise auch für diese Art.

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Die vorgesehenen WEA-Standorte halten Abstände von mehr als 50 m zu den Knickstruk-turen am Wirtschaftsweg ein, was erhebliche Beeinträchtigungen der Lokalpopulation der Zwergfledermaus nicht erwarten lässt. Für das Jagdhabitat der Breitflügelmaus wird gutachtlich ein Abstand von 100 m empfohlen, der bei der genauen Festlegung des Anlagen-standortes SO-3 im Planverfahren berücksichtigt wurde.

Im Rahmen der Erfassungen wurden keine Hinweise auf Fledermausquartiere im Plangebiet gefunden. Auch potenzielle Quartiere im Untersuchungsgebiet sind durch das Planvorhaben nicht direkt betroffen.

Insgesamt ist für die lokalen Fledermauspopulationen unter Berücksichtigung der Abstände zu den o.g. wertgebenden Lebensraumstrukturen kein erhebliches Konfliktpotenzial durch die geplanten WEA erkennbar. Nach den Erfassungsergebnissen findet im Untersuchungsgebiet ein Fledermauszug der zu den wandernden Arten zählenden Rauhautfledermaus nur in geringem Ausmaß statt. Der Große Abendsegler wurde nur vereinzelt geortet, andere wandernde Fledermäuse wurden nicht registriert. Die bodengestützten Erhebungen lassen aufgrund der geringen Reichweite der eingesetzten Erfassungsgeräte aber nur sehr eingeschränkte Aussagen über die Flugbewegungen im Höhenbereich der Rotoren zu, so dass Kollisionsgefährdungen für wandernde Fledermäuse nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Eine abschließende Bewertung ist daher erst mit der Auswertung eines vorgesehenen Höhenmonitorings nach Errichtung des Windparks möglich (s. den folgenden Punkt 4.5.3).

4.5.3 Artenschutz

Mit Bezug auf den Artenschutz, sind die Regelungen der §§ 44 und 45 BNatSchG in Um-setzung der Anforderungen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und der Vogel-schutzrichtlinie besonders zu beachten. Der Bau und bestimmungsgemäße Betrieb des geplanten Windparks kann zu Störungen und Schädigungen artenschutzrechtlich relevanter Arten und damit zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen führen. Das Prüferfordernis bezieht sich dabei auf

− die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und

− alle europäischen Vogelarten entsprechend Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie. Einer artenschutzrechtlichen Prüfung brauchen nur diejenigen Arten unterzogen werden, die im Untersuchungsgebiet vorkommen und deren verbotstatbestandsgemäße Betroffenheit durch das betrachtete Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann. Hierzu gehört bei Windparkplanungen neben den Vögeln regelmäßig auch die Artengruppe der Fledermäuse, deren Vertreter alle in Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet sind.

Die artenschutzrechtliche Prüfung des Vorhabens ist in einem eigenständigen Fachbeitrag dokumentiert (PLANUNGSBÜRO MORDHORST-BRETSCHNEIDER GMBH 2013), das den Plan-unterlagen beigefügt ist. Im Folgenden werden die Konfliktbereiche aufgezeigt, die ggf. Maßnahmen zur Minimierung und Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände erfordern. Zusammengefasst dargestellt sind die Maßnahmen unter dem Punkt 7.2.4. • Durch die Errichtung der geplanten Windenergieanlagen und die Herstellung der zuge-

hörigen Infrastruktur (Zuwegungen, Kranstell- / Wartungsflächen) können Niststandorte oder auch Nester von Bodenbrütern der Agrarlandschaft zerstört werden, z. B. von Kiebitz, Feldlerche und Schafstelze. Derartige Fälle dürften angesichts der relativ

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geringen Flächenbeanspruchung durch das Vorhaben sowie der zu erwartenden sehr geringen Siedlungsdichten potenziell betroffener Arten jedoch Ausnahmen darstellen, die keine erheblichen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Arten haben. Im Zusammenhang mit baubedingten Zerstörungen / Beschädigungen von Niststand-orten oder Nestern mögliche Tötungen von Vögeln werden außerdem dadurch ver-mieden, dass Baumaßnahmen außerhalb der Brutzeiten heimischer Vogelarten (1. März – 31. Juli) erfolgen. Eine Verwirklichung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG und des Art. 5 der europäischen Vogelschutzrichtlinie kann damit ausge-schlossen werden.

• Durch die Herstellung der Zuwegungen zu den WEA-Standorten werden mehrere kurze Knickabschnitte beseitigt, deren Gehölzbestände potenzielle Niststandorte von strauch-bewohnenden Vogelarten sind. Die baubedingten Zerstörungen von Niststandorten haben aber keine erheblichen Auswirkungen auf die Populationen, da der Eingriffe räum-lich beschränkt sind und weitgehend eingriffsnah ausgeglichen werden können sowie seltene und gefährdete Arten (z. B. Neuntöter) nicht betroffen sind. Mögliche Tötungen von Vögeln können ebenso wie bei den Offenland-Arten durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden.

• Für die bei Vorhaben zur Errichtung von Windenergieanlagen besonders zu beachtenden Groß- und Greifvögel, sind aus gutachtlicher Sicht keine artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen zu erwarten. Vereinzelte Kollisionen des im Umfeld des Projekt-gebietes ansässigen Mäusebussards und des Turmfalken mit den geplanten WEA können zwar nicht ausgeschlossen werden, haben aber keinen Einfluss auf den Erhaltungszustand der beiden häufigen Arten. Die Schleiereule und der ggf. ebenfalls auftretende Uhu sowie Sperber, Wiesen- und Rohrweihe sind durch ihre niedrige Jagdweise im Höhenbereich unterhalb der Rotoren kaum gefährdet. Der Weißstorch ist nur ausnahmsweise als Nahrungsgast im Projektgebiet zu erwarten. Maßnahmen zur Minimierung des Konfliktrisikos für die genannten Arten erscheinen nicht erforderlich.

• Hinsichtlich wandernder Fledermäusen können durch die Errichtung des geplanten Windparks artenschutzrechtlich relevante Konflikte nicht ausgeschlossen werden. Diese lassen sich mittels Detektorbegehungen und auf dem Boden platzierter stationärer Erfassungsgeräte (Horchboxen), wie sie dem Fachgutachten (LEUPOLT 2013) zugrunde liegen, nur unzureichend ermitteln. Aus Gründen der Vorsorge ist daher vorgesehen, nach Errichtung der Anlagen die Aktivitäten von Fledermäusen in einer Zugperiode (Mitte Juli – Ende September) mit einem Langzeiterfassungsgerät im Gondelbereich zu erfassen. Für den Fall hoher regis-trierter Aktivitätsereignisse von Fledermäusen können dann dauerhafte Regelungen zu Abschaltzeiten getroffen werden, die ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vermeiden.

4.5.4 Schutzgebiete

Naturschutzrechtlich geschützte Flächen der nationalen (Nationalparke, Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale) und internationalen (Europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Biosphärenreservate, Feuchtgebiete nach der Ramsar-Konvention) Schutzgebietskategorien weisen das Plangebiet und sein Umgebungsbereich in einem Abstand bis zu 4 km zu den geplanten WEA-Standorten nicht auf. Lediglich verstreut vorkommende geschützte Biotope gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind im Umfeld der geplanten WEA vorhanden (s. Punkt 4.5.1). Sie sind mit Ausnahme der Knicks und Feldhecken durch das Planvorhaben aber nicht betroffen.

In der folgenden Tabelle sind zur Übersicht alle relevanten Schutzgebiete im Umkreis von 10 km zum Plangebiet aufgeführt.

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LöF zum B-Plan Nr. 5 der Gemeinde Schülp b. Nortorf

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Tab. 2: Naturschutzrechtlich gesicherte Schutzgebiete

Schutzstatus Bezeichnung / Code Entfernung* FFH Wennebeker Moor und Langwedel / 1825-302 4,0 km

NSG Wennebeker Moor und Wennebek-Niederung 4,0 km

EVG Staatsforsten Barlohe / 1823-401 5,2 km (Gehege Himmelreich) 6,4 km (Gehege Breitenstein) 6,5 km (Holtdorfer Gehege)

FFH Wälder der nördlichen Itzehoer Geest / 1823-301 5,5 km (Gehege Himmelreich)

FFH Staatsforst Langwedel-Sören / 1725-306 6,0 km

FFH Wehrau und Mühlenau / 1724-302 6,4 km (Mühlenau)

FFH Mittlere Stör, Bramau und Bünzau / 2024-391 6,7 km (Bünzau)

NSG Westufer des Einfelder Sees 7,4 km

FFH Wald am Bordesholmer See / 1826-302 7,5 km

FFH / NSG NSG Dosenmoor / 1825-301 8,4 km

FFH Vollstedter See / 1725-304 9,2 km

FFH Wälder im Aukrug / 1924-391 9,2 km

* geringster Abstand zum Plangebiet

Legende zu Tab. 2: EVG Europäisches Vogelschutzgebiet (Schutzgebiet nach Richtlinie 79/409/EWG des Rates

vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Vogelschutz-RL) FFH FFH-Gebiet (Schutzgebiet nach Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der

natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)

NSG Naturschutzgebiet nach § 13 LNatSchG

Erhebliche Auswirkungen der geplanten WEA auf den Erhaltungszustand und die Entwicklungsfähigkeit der aufgeführten Schutzgebiete können ausgeschlossen werden. Insbesondere sind keine von der Umsetzung der Planung zu erwartenden Auswirkungen erkennbar, die zur begründeten Vermutung einer potenziell erheblichen Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischer Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG sowie deren gebietsspezifischen Erhaltungszielen führen können. Ein Erfordernis zur Durchführung von Verträglichkeitsprüfungen nach § 34 BNatSchG besteht daher nicht. 4.6 Schutzgut Landschaftsbild

Zu den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege zählt gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 3 BNatSchG die nachhaltige Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erho-lungswertes von Natur und Landschaft. Der Begriff „Landschaftsbild“ umfasst die summarische Wirkung der für den Menschen sinnlich erfahrbaren Merkmale und Eigenschaften von Natur und Landschaft. Dabei dominieren die visuell wahrnehmbaren Merkmale. Als Raum, in dem WEA optisch deutlich hervortreten und regelmäßig eine erhebliche Beein-trächtigung des Landschaftsbildes bewirken (Wirkzone / Wirkraum), wird nach dem Erlass „Grundsätze zur Planung von und zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffs-regelung bei Windkraftanlagen“ vom 26.11.2012 eine Fläche mit dem Radius der 15-fachen Anlagenhöhe angenommen. Die von der vorgenannten Definition abzuleitende Wirkzone der mit dem Planvorhaben festgelegten fünf WEA-Standorte mit zulässigen Gesamthöhen von 150 m weist demnach

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eine Fläche von 2.064 ha auf (vgl. Abb. 1 und Abb. 3). Sie stellt das Untersuchungsgebiet für die im Folgenden vorzunehmende Landschaftsbildbewertung dar. Die Wirkzone umfasst einen relativ homogenen Kulturlandschaftsausschnitt der Holsteinischen Vorgeest, der hinsichtlich seiner Wertigkeit aber differenziert zu betrachten ist. Einbezogen sind Siedlungsbereiche der Stadt Nortorf im Norden / Nordwesten und die Ortslagen Schülp und Timmaspe im Nordosten bzw. Osten. Kennzeichnend für die Geestlandschaft sind das schwach wellige Relief, die intensive landwirtschaftliche Nutzung auf überwiegend Ackerflächen und das in Teilbereichen noch erhaltene dichte Knicknetz. Vor allem die auch im Plangebiet und seiner näheren Umgebung vorherrschenden, mit Mais bestellten Flächen wirken dabei monoton und führen zu einem gleichförmigen Landschafts-

eindruck mit eingeschränkter Vielfalt, der durch den Mangel an naturnäher wirkenden Strukturen wie Brachen, Waldflächen / Feldgehölzen und Klein- und Fließgewässern verstärkt wird. Zur Aufwertung des Landschaftsraumes tragen hingegen das Knicknetz und einzelne Komplexe mit Dauergrünland z. B. im Randbereich des Schülper Moores im Osten oder an der Höllenau im Südosten der Wirkzone bei. Sie entsprechen den Erwartungen eines durchschnittlichen Betrachters und lassen die Eigenart des Kulturlandschaftsraumes noch erkennen.

Die Ortslagen Schülp und Timmaspe sind überwiegend gut in die Landschaft eingebunden. Ein dörflicher Charakter ist aber nur noch teilweise erkennbar. Einzelhausbebauungen mit typischen „Vorstadtgärten“ vor allem in den Randbereichen, aber auch Bebauungs-

verdichtungen auf Freiflächen ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebe in den Kernbereichen kennzeichnen die heute dominierende Wohnfunktion der Dörfer, die mit Eigenartsverlusten einhergeht. Auch für die innerhalb der Wirkzone gelegenen Siedlungsbereiche der Stadt Nortorf sind Wohnnutzungen ohne besondere Eigenart vorherrschend: Hinzu treten außerdem gewerb-

liche Nutzungen, die vor allem den südlichen Siedlungsrand prägen und mit einem in der jüngeren Vergangenheit neu erschlossenen Gewerbegebiet auch einen Bereich südlich der Ortsumgehungsstraße (L 328) umfassen. Teilweise sind die gewerblichen Zweckbauten nur unzureichend landschaftlich eingebunden und stellen eine Vorbelastung des Landschafts-

bildes dar. Ähnliches gilt im Übrigen auch für ein östlich der Ortslage Gnutz, südlich der Kreisstraße 46, im Südwesten der Wirkzone neu errichtetes Biomassekraftwerk.

Eine erhebliche Belastung des Landschaftsbildes in der Wirkzone geht von der zerschnei-denden Wirkung der Landesstraße 328 (ehemalige Bundesstraße 205) und der zweiglei-sigen, elektrifizierten Bahnstrecke Neumünster - Flensburg aus. Insbesondere die L 328 schränkt durch Verlärmung auch das Landschaftserleben stark ein.

Eine zusätzliche tiefgreifende Landschaftsveränderung hat mit der Errichtung von 10 rund 100 m hohen WEA im 2006 in Betrieb genommenen Windpark Timmaspe stattgefunden. Sie bedeuten zunächst zwar neue Gestaltungselemente, tragen aber nur vordergründig zur Vielfalt bei, da sie innerhalb einer ländlich geprägten Umgebung als Fremdkörper wirken. Der Windpark Timmaspe schließt unmittelbar südlich an das Plangebiet an und bedeutet für den Südteil der betrachteten Wirkzone eine erhebliche Vorbelastung. Perspektivisch wirksam werden zudem drei nahe der Autobahn 7 auf dem Gebiet der Gemeinde Krogaspe, in ca. 5 km Entfernung zum Plangebiet gelegene WEA mit 130 m Gesamthöhe, so dass sich in größeren Teilen der Wirkzone kaum von WEA unbeeinflusste Blickbeziehungen ergeben.

In der Gesamtbewertung ist dem Landschaftbild in der Wirkzone der geplanten WEA auf einer dreiteiligen Skale (gering – mittel – hoch) ein überwiegend mittlerer Landschafts-bildwert beizumessen. In der Landschaft ist die naturraumtypische Eigenart noch erhalten und erlebbar, durch die intensive Landnutzung und technische Bauwerke aber beeinträchtigt.

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Einzelne Teilflächen wie z. B. das Bellerbektal am nördlichen Rand der Wirkzone und die ehemalige Heidefläche unmittelbar östlich des Plangebietes, die für sich genommen eine Bewertung mit einem hohen Landschaftsbildwert rechtfertigen, entfalten keine besondere ästhetische Fernwirkung und werten das Landschaftsbild nur punktuell auf.

Für rund ein Drittel der Wirkzone erfolgt aufgrund der erheblichen bestehenden Vorbe-lastungen eine Bewertung mit einem nur geringen Landschaftsbildwert. Hierzu gehören die geschlossenen Siedlungsbereiche mit Ausnahme der ländlich geprägten Dorfkerne, die übergeordneten Verkehrstrassen (Landesstraße 328 und Bahnstrecke) einschließlich angrenzender 150 m breiter Abstandsflächen und der bestehende Windpark Timmaspe mit Flächen in einem Abstand bis zu 300 m zu den WEA-Standorten. In diesen Bereichen treten landschaftsfremde und technische Elemente in den Vordergrund, die die landschaftstypische Eigenart weitgehend überformen. Moderne Windenergieanlagen werden allgemein als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wahrgenommen. Aufgrund ihrer Anlagenhöhen sind sie über weite Entfernungen hinweg sichtbar. Die Auswirkungen des Vorhabens werden dauerhaft und von hoher Intensität sein. Die Umsetzung erfolgt aber innerhalb eines intensiv landwirtschaftlich genutzten, durch tech-nische Landschaftselemente bereits vorbelasteten Raumes. Dadurch wird das Landschafts-bild nicht erstmalig beeinträchtigt und es besteht keine besondere Empfindlichkeit gegenüber dem Planvorhaben.

Die Beeinträchtigungen sind unvermeidbar. Mit zunehmender Entfernung zu den WEA nehmen die negativen Blickbeziehungen aber ab, da zum einen die Bauwerke nur noch untergeordnete Anteile des Blickfeldes einnehmen und zum anderen Landschaftsstrukturen wie Knicks, Waldflächen, Siedlungen und Geländeeinschnitte eine Sichtverstellung und Sichtverschattung bewirken.

Für die Siedlungen innerhalb der Wirkzone ergeben sich durch das Planvorhaben Beein-trächtigungen, die insgesamt aber nicht als erheblich bewertet werden. Betroffen sind in erster Linie die wenigen Einzelsiedlungen in der Nachbarschaft zum künftigen Windpark. Weit überwiegend sind die Wohnhäuser aber gut eingegrünt oder durch Betriebsgebäude abgeschirmt, was die möglichen Auswirkungen minimiert. Subjektive, individuelle Empfind-lichkeiten, vor allem aufgrund der Anlagendimensionen, können aber nicht vollständig ausge-schlossen werden. Die Ortslagen Nortorf, Schülp und Timmaspe weisen Abstände von mindestens 1.000 m zu den nächsten geplanten Anlagenstandorten auf. Dadurch werden nur untergeordnete, subdominante Anteile des potenziellen Blickfeldes von den geplanten WEA eingenommen und optisch bedrängende Wirkungen sind nicht zu erwarten. In den äußeren Bereichen der Wirkzone und darüber hinaus sind die geplanten Anlagen nur noch untergeordnet wahrnehmbar. Hier sind Siedlungen und vom Menschen regelmäßig aufgesuchte Bereiche wie Erholungsgebiete kaum betroffen.

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Abb. 3: Bewertung des Landschaftsbildes

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5 AUSWIRKUNGEN AUF DIE ERHOLUNGSEIGNUNG

Die grundsätzliche Eignung einer Landschaft für die Erholung ist eng mit der sinnhaften Wahrnehmung des Landschaftsbildes verknüpft. Eine hohe landschaftliche Vielfalt und Natürlichkeit sowie besondere Eigenart bedeutet daher auch einen hohen Erlebniswert. Daneben wird die Erholungseignung aber auch wesentlich von der Zugänglichkeit der Land-schaft bestimmt.

Dem Tourismus kommt in der Gemeinde Schülp nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Es bestehen zwar einige Unterbringungsmöglichkeiten in Ferienwohnungen und einem neu errichteten Landhotel mit angeschlossener SwinGolf-Anlage, eine ausgebaute touristische Infrastruktur ist aber nicht vorhanden. Ähnliches gilt auch für die Nachbargemeinden Gnutz und Timmaspe sowie die Stadt Nortorf.

Grundsätzlich ist die Geestlandschaft durch einige verkehrschwache Straßen und befestigte Wirtschaftswege gut erschlossen. Besonders für Radfahrer, in Teilbereichen auch für Reiter und Spaziergänger bieten sich Erholungsmöglichkeiten. Eine Nutzung erfolgt vor allem durch die ortsansässige Bevölkerung. Zwar queren auch einige regional und überregional ausgewiesene Wander- und Radfahrrouten das Gebiet – der „Ochsenweg“ von Jütland nach Hamburg führt auf dem Timmasper Weg unmittelbar am Plangebiet vorbei -, diese haben in erster Linie aber eine verbindende Funktion zwischen landschaftlich / touristisch attraktiveren Landschaftsteilen und werden durch das Planvorhaben nicht erheblich beeinträchtigt.

Das Plangebiet selbst ist über einen Wirtschaftsweg zugänglich. Der Nahbereich der geplanten Anlagenstandorte ist in Bezug auf das Landschaftsbild aber nicht von besonderer Wertigkeit und durch die Verlärmung von der nördlich angrenzenden Landesstraße 328 beeinträchtigt, so dass keine Bedeutung für die Erholung erkennbar ist. Durch die Errichtung der geplanten WEA werden im Umfeld die vorhandenen Potenziale für die landschaftsgebundene Erholung durch Blickbeziehungen zu den Anlagen sowie im Nahbereich durch Lärm und Schattenwurf beeinträchtigt. Dabei ist aber nicht von einem vollständigen Verlust der Funktionen auszugehen, da Wege und sichtverstellende / sicht-verschattende Landschaftsstrukturen erhalten bleiben. Auch in die Umgebung gerichtete Sichtachsen werden nicht negativ beeinflusst.

Insgesamt ist vor dem Hintergrund der relativ geringen tatsächlichen Erholungsnutzung von einer schwerwiegenden Einschränkung der Erholungspotenziale im Plangebiet und seiner Umgebung nicht auszugehen. 6 AUSWIRKUNGEN AUF BELANGE DES DENKMALSCHUTZES

Für das Plangebiet sind Kulturdenkmale / archäologische Denkmale i. S. § 1 Abs. 2 DSchG S-H nicht bekannt. Archäologische Fundstellen sind aber nicht auszuschließen. Ggf. ist nach § 15 DSchG das Archäologische Landesamt unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle zu sichern, wenn während Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden.

Denkmale sind aber im Umgebungsbereich des geplanten Windparks vorhanden. Zu diesen gehören als in das Denkmalbuch eingetragene archäologische Denkmale

− Fahrspuren des historischen Ochsenweges (RD-1825-8), die auf der ehemaligen Heidefläche östlich angrenzend an das Plangebiet noch erkennbar sind, und

− bronzezeitliche Grabhügel östlich der Bahnstrecke, nördlich der Landesstraße 328 (RD-1825-7) sowie nördlich der Ortslage Schülp („Augenberg“, RD-1825-9).

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In ihren Funktionen werden diese Denkmale nach Einschätzung des Archäologischen Landesamtes in der frühzeitigen Behördenbeteiligung des Bauleitplanverfahrens durch das Planvorhaben nicht erheblich beeinträchtigt. Sie werden auch von den für die WEA erforderlichen Infrastrukturen (Zuwegungen, Wartungsflächen, Kabelschächte) nicht berührt.

Als Denkmal mit besonderer Landmarkenfunktion und entsprechendem Umgebungs-schutzbereich, ist für die geplanten WEA die Kirche St. Martin im Zentrum der Kleinstadt Nortorf relevant. Die Entfernung der Kirche zum nächst gelegenen Anlagenstandort beträgt ca. 2,3 km. Der Umgebungsschutzbereich wurde im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplanes bei der Ausweisung des Windeignungsgebietes Schülp berücksichtigt. Erhebliche Beein-trächtigungen der Denkmalfunktionen durch das Planvorhaben können daher ausge-schlossen werden.

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7 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND MINIMIERUNG DER EINGRIFFE

Naturschutzrechtlich stellt der Bau von Windenergieanlagen nach § 14 BNatSchG einen genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Die Eingriffsregelung strebt die Sicherung der derzeitigen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Erhaltung des Landschaftsbildes durch die Verhinderung einer Verschlechterung des vorhandenen Zustandes der ökologischen und landschaftlichen Verhältnisse an. Aus diesen allgemeinen Funktionen der Eingriffsregelung ergeben sich Rechtsfolgen, die durch Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen bei der Umsetzung des Vorhabens Berücksichtigung finden. 7.1 Vermeidung von Eingriffsfolgen

Primäres Ziel der Eingriffsregelung ist die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes. Der Verursacher eines Eingriffs ist gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG verpflichtet, „vermeidbare

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind

vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am

gleichen Ort oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen,

gegeben sind.“ Die Errichtung eines Windparks ist schon aufgrund ihrer technischen Ausführung mit negativen Umweltauswirkungen verbunden. Diese sind nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht zu vermeiden. Auch die Voraussetzungen für eine Vermeidung von Eingriffsfolgen durch einen Standortwechsel der Planfläche sind nicht gegeben. 7.2 Minimierung von Eingriffsfolgen

Der Verursacher eines Eingriffs ist nach § 15 Abs. 1 BNatSchG verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen im Rahmen des Eingriffs zu minimieren. Das unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes und der Landschaftspflege angelegte Optimierungsgebot richtet sich zunächst darauf, ob durch eine bauliche oder technische Veränderung des Projekt-designs sowie durch unmittelbare technische oder landschaftspflegerische Ergänzungen des Vorhabens am Eingriffsort eine Minimierung der möglichen negativen Umweltaus-wirkungen erreicht werden kann. Die Pflicht zur Eingriffsminimierung wurde im vorliegenden Fall schon durch die Umsetzung in einem regionalplanerisch festgelegten Eignungsgebiet für die Windenergienutzung und durch das Windparklayout berücksichtigt. Die im Bebauungsplan festgesetzten Anlagen-standorte und deren zulässige Dimensionierung berücksichtigen den Stand der Technik und nutzen das im Eignungsgebiet bestehende Potenzial zur Errichtung leistungsfähiger WEA aus. Die Projektrealisierung stellt zwar nach wie vor einen Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild dar, jedoch wird durch die Lage in einem durch technische Bauwerke bereits vorbelasteten Raum eine erstmalige und nicht tolerierbare Beeinträchtigung von Natur und Landschaft vermieden. Um dem Minimierungsgebot auch für die verbleibenden Beeinträchtigungen zu entsprechen, sind für das geplante Vorhaben eine Reihe von i. d. R. bautechnischen Maßnahmen zur Eingriffsoptimierung vorgesehen, die im Folgenden beschrieben werden. Damit werden die

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naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Schutzgüter hinreichend erfüllt.

7.2.1 Minimierung der Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden

Während der Bauphase wird der ordnungsgemäße Abtrag, die Zwischenlagerung und die anschließende Wiederverwendung des humosen Oberbodens der Baufläche gewährleistet. Für die notwendigen Zuwegungen und Kranstell- / Wartungsflächen ist bei den Bodenver-hältnissen im Plangebiet eine wassergebundene Befestigung aus Schotter-Material anstelle von wasserundurchlässigen Vollversiegelungen ausreichend. Außerdem werden baube-dingte Bodenverdichtungen und Versiegelungen durch die Herstellung der Fundamente, der Trafostationen und der Zuwegungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt.

Eine Minimierung der Beeinträchtigungen des Bodenpotenzials wird auch durch die Anwen-dung des Einpflügeverfahrens bei der Erdverlegung der erforderlichen Elektrokabel erreicht, da eine dauerhafte Schädigung durch ein nur kurzzeitiges Aufbrechen der Oberfläche und das sofortige Verschließen der Kabelgräben nicht zu erwarten ist. Die Kabelverlegungen erfolgen vorzugsweise nicht durch freies Gelände, sondern entlang von Wegeverbindungen und somit in Bereichen, in denen eine Störung des natürlichen Bodenaufbaus und Mikroreliefs bereits vorhanden bzw. künftig unvermeidbar ist.

7.2.2 Minimierung der Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser

Bau- und anlagenbedingte Beeinträchtigungen des Schutzgutes Grundwasser werden durch die Beschränkung von Vollversiegelungen auf das notwendige Mindestmaß sowie die Verwendung von wasserdurchlässigem Schottermaterial für die neu herzustellenden Zuwegungen und Kranstell- / Wartungsflächen minimiert. Das sich auf der Oberfläche der Bauwerke sammelnde Regenwasser wird nicht oberflächlich abgeführt, sondern kann an Ort und Stelle versickern, so dass die Grundwasserneubildungsrate im Gebiet weitgehend erhalten bleibt.

Wassergefährdende Stoffe kommen beim Bau und Betrieb von Windenergieanlagen nur in geringem Umfang zum Einsatz, z. B. als Hydraulik- und Getriebeöle. Durch Auffangsysteme im Maschinenhaus wird sichergestellt, dass im Fall von Leckagen keine Umweltkonta-mination stattfindet.

7.2.3 Minimierung der Beeinträchtigungen des Schutzgutes Arten und Lebensgemeinschaften

Die wesentliche Minimierungsmaßnahme hinsichtlich des Schutzgutes Arten und Lebens-gemeinschaften ist die Planumsetzung auf einem intensiv genutzten, artenarmen Agrar-standort. Es werden keine naturschutzrechtlichen Schutzgebiete oder nicht ersetzbare ökologisch wertvolle Biotope beansprucht. Die im Runderlass „Grundsätze zur Planung von Windkraftanlagen“ vom 26.11.2012 festgelegten Mindestabstände zu schutzwürdigen Nutzungen sowie die in den „Empfehlungen zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieplanungen in Schleswig-Holstein“ des Landesamtes für Natur und Umwelt aus dem Jahr 2008 empfohlenen Mindestabstände zu Großvogelbrutplätzen und anderen für den Vogelschutz relevanten Gebieten werden bei der Umsetzung der Bauleitplanung eingehalten.

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7.2.4 Minimierung der Beeinträchtigung von Belangen des Artenschutzes

Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechtes (§ 44 BNatSchG) werden durch das Vorhaben nicht erfüllt. Es sind aber die folgenden Regelungen und Maßnahmen zur Minimierung / Vermeidung zu beachten:

• Baumaßnahmen zur Errichtung der Windenergieanlagen und zur Herstellung der erforderlichen Infrastruktur im Windparkgebiet (Zuwegungen, Kranstell- / Wartungs-flächen, Kabelverlegungen) dürfen nur außerhalb der Brutzeit von heimischen Vogelarten (1. März bis 31. Juli) durchgeführt werden. Falls ausnahmsweise davon abgewichen werden muss, sind Baufeldräumungen vor Beginn der Vegetationsperiode im Winter-halbjahr vorzunehmen und durch einen anschließenden kontinuierlichen Baubetrieb Ansiedlungen von Brutvögeln zu vermeiden. Ggf. sind gezielte Vergrämungsmaßnahmen durchzuführen.

• Rodungen von Bäumen und Knicks / Feldhecken sind gemäß § 27a LNatSchG nur außerhalb der Vegetationsperiode im Winterhalbjahr (1. Oktober – 14. März) zulässig.

• Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen hinsichtlich Fledermäusen, ist nach Errichtung des Windparks während der Migrationszeit (Mitte Juli – Ende September) an einer Windenergieanlage ein Höhenmonitoring zur Überwachung der Fledermausaktivität mittels eines in Gondelhöhe installierten Dauererfassungsgerätes durchzuführen. Während des Untersuchungszeitraums sind die Windenergieanlagen in der Zeit von 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde nach Sonnenaufgang abzustellen, wenn die Windgeschwindigkeit in Gondelhöhe weniger als 6 m/s und die Lufttemperatur mehr als 10° C beträgt sowie Niederschlagsfreiheit herrscht. In Abhängigkeit von den Ergebnissen kann der Abschaltalgorithmus gemäß gutachtlicher Bewertung für die weitere Betriebszeit des Windparks angepasst werden.

7.2.5 Minimierung der Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaftsbild

Eine Minimierung der dauerhaft negativen Auswirkungen von Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild ist kaum möglich, da eine Verblendung oder Sichtverschattung derartig hoher Bauwerke nicht ausführbar ist. Die erheblichen landschaftsästhetischen Beeinträchtigungen in der Wirkzone und die damit einhergehenden Einschränkungen der Erholungseignung des Gebietes werden durch die Umsetzung der folgenden technischen Maßnahmen minimiert:

• Verwendung eines dreiflügeligen Rotors entsprechend der Bauart von WEA in benachbarten Windparks

• Verwendung gebrochener Farben mit matten Glanzgraden bzw. kaum reflektierender Rotorbeschichtung

• Verwendung einer sichtweitensensorgesteuerten Nachtbefeuerung zur Flughindernis-kennzeichnung (Spezifikation “W, rot“) mit Abschirmung nach unten, so dass zur Verminderung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes innerhalb eines Winkels von –5° unterhalb der Horizontalen nicht mehr als 5 % der Nennlichtstärke abgestrahlt wird

• Anbindung der Anlage an das Stromleitungsnetz mittels Erdkabeln

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8 EINGRIFFS- UND AUSGLEICHSBILANZIERUNG

Nach § 15 Absatz 2 BNatSchG hat der Verursacher eines Eingriffs durch geeignete Maß-nahmen die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederzustellen oder in gleich-wertiger Weise zu ersetzen und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederherzustellen oder neu zu gestalten.

Verfahren zur Ermittlung des Eingriffsumfangs und von notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen sind auf Landesebene im Runderlass „Grundsätze zur Planung von und zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen“ vom 26. November 2012 geregelt.

8.1 Ermittlung des Kompensationsumfangs für Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes

Die Errichtung von WEA ist regelmäßig mit Eingriffen in den Naturhaushalt verbunden. Nach dem o.g. Erlass wird die erforderliche Ausgleichsfläche (F) pauschal ermittelt. Sie entspricht der von den WEA aufgespannten Querschnittsfläche (Nabenhöhe x Rotordurchmesser) zzgl. der Hälfte der von den Rotoren bestrichenen Kreisfläche:

F = (HNabe x 2r + π x r2/2) x Anlagenzahl

Für die nach dem Bebauungsplan zulässigen Anlagenmaße (bis 100 m Nabenhöhe bei maximaler Gesamthöhe von 150 m) beträgt der Ausgleichsbedarf demnach:

5 x WEA (HNabe = 100 m, r = 50 m):

F = 100 x 2 x 50 + 3,14 x (50 x 50)/2 = 10.000 + 3.925 = 13.925 m2 x 5 = 69.625 m2 Der ermittelte Ausgleichsbedarf von 69.625 m2, ist für Zwecke des Naturschutzes bereitzustellen. 8.2 Ermittlung des Kompensationsumfangs für Beeinträchtigungen durch

zusätzliche Erschließungsmaßnahmen

Art und Umfang des Ausgleichs von Beeinträchtigungen, die durch zusätzliche Erschlie-ßungsmaßnahmen (vor allem Wegebau und Gewässerquerungen) verursacht werden, sind gesondert zu ermitteln. Zuwegungen, Kranstell- und Wartungsflächen Die wassergebundene Herstellung der Zuwegungen / Zufahrten und der Kranstell- und Wartungsflächen aus Schottermaterial über intensiv landwirtschaftlich genutzte Grünland- und Ackerflächen ist als Teilversiegelung des Bodens zu werten, die einer Kompensation bedarf.

Nach dem Bebauungsplan ergibt sich ein Flächenbedarf von 8.470 m2 für das erforderliche Wegenetz und 5.000 m2 (5 x 1.000 m2) für die Kranstell- und Wartungsflächen. Bei dem in der Praxis von Genehmigungen für Eingriffsvorhaben angewandten Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,5 für teilversiegelte Flächen ermittelt sich hieraus ein Ausgleichsflächenbedarf von

8.470 m2 + 5.000 m2 = 13.470 m2 x 0,5 = 6.735 m2.

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Gewässerquerungen Für die Herstellung der Zuwegungen zu den WEA-Standorten SO-1 und SO-3 wird nach dem Bebauungsplan die Verrohrung eines Grabenabschnittes von 25 m Länge mit einer die Gewässertiefe von 1,2 m und die mittleren Böschungsneigungen von 1 :2 bis 1 : 1,5 berücksichtigenden Profilbreite von ca. 5,5 m erforderlich.

Der Eingriff in das Gewässer bedarf der Genehmigung nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 56 Landeswassergesetz (LWG) durch die untere Wasserbehörde des Kreises und unterliegt der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Kreuzungen von Verbandsgewässeranlagen sind außerdem beim zuständigen Wasser- und Bodenverband Untere Höllenau zu beantragen.

Da eine Entrohrung von Gewässerabschnitten oder Neuherstellung von Gewässern im näheren Umfeld des Eingriffs nicht möglich ist, berechnet sich die notwendige Kompensation aus der Fläche, die von dem betroffenen Grabenabschnitt eingenommen wird (Profilbreite x Länge des Grabens). Bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 1,5 ermittelt sich ein flächenhafter Ausgleichsbedarf von (gerundet)

25 m x 5,5 m x 1,5 = 210 m2. Beseitigung von linearen Gehölzstrukturen (Knicks) Die Herstellung der Zuwegungen erfordert nach dem Bebauungsplan die Beseitigung von mehreren Knickabschnitten auf insgesamt 132 m Länge (s. Punkt 4.5.1 und Abb. 2). Davon entfallen fünf Knickabschnitte mit 104 m Gesamtlänge auf die Erschließung für den Bürgerwindpark (WEA-Standorte SO-1 bis SO-4) und 28 m auf den WEA-Standort SO-5.

Die Eingriffe in die Knicks sind nach § 21 Abs. 3 LNatSchG genehmigungspflichtig durch die untere Naturschutzbehörde und bedürfen eines besonderen Ausgleichs. Bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 2 gemäß Knickerlass 2013 wird hierfür die Neuanlage von 264 m Knicks erforderlich (208 m für den Bürgerwindpark, 56 m für den Betreiber der WEA SO-5).

Der erforderliche Ausgleich wird auf der im Osten des Plangebietes gelegenen Ausgleichsfläche „Großenheide“ für die WEA-Standorte SO-1 bis SO-4 des Bürgerwindparks und der im Gemeindebesitz stehenden Ausgleichsfläche für den WEA-Standort SO-5 geleistet. Leitungsbau Erforderliche Leitungen / Kabel innerhalb des Windparks werden vor allem entlang der Zuwegungen und im Bereich der Kranstellflächen verlegt und damit in Bereichen, in denen ein Eingriff in das Schutzgut Boden ohnehin erfolgt. Im Übrigen erfolgen die Kabel-verlegungen auf Ackerflächen, die durch regelmäßige Bodenbearbeitungen ebenfalls als gestört zu bewerten sind. Zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen werden daher nicht als erforderlich angesehen. Der weitere gebündelte Leitungsbau zum Anschluss des Windparks an das Netz des regionalen Energieversorgers (Umspannwerk Nortorf) wird gesondert im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG beantragt. 8.3 Ermittlung des Kompensationsumfangs für Beeinträchtigungen des

Landschaftsbildes

Für die unvermeidbare Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist zusätzlich eine weitere Kompensation zu leisten, deren Umfang wie folgt zu ermitteln ist:

Ausgleich (m2) = Grundwert x Landschaftsbildwert

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Der Grundwert ist identisch mit der unter Punkt 8.1 ermittelten Ausgleichsfläche für Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes. Er beträgt für die fünf WEA 69.625 m2.

Der Landschaftsbildwert bemisst sich an der Wertigkeit des von den WEA betroffenen Wirkraumes („erheblich beeinträchtiger Bereich“ in einem Radius entsprechend der 15-fachen Anlagenhöhe um die Standorte). In der 2.064 ha umfassenden Wirkzone der geplanten Anlagen sind nach der Bewertung unter Punkt 4.6 Landschaftsbildeinheiten mit geringer (727 ha, Faktor 1,4) und mittlerer Bedeutung für das Landschaftsbild (1.277 ha, Faktor 2,2) vorhanden.

Innerhalb der Wirkzone wird die Sichtbarkeit der Anlagen durch optische Hindernisse wie vor allem Wälder und Siedlungselemente / Gebäude eingeschränkt. Für einen Betrachter findet daher in diesen sichtverschatteten Bereichen keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes statt, was bei der Berechnung des Kompensationsbedarfes berücksichtigt wird. In der Wirkzone des Planvorhabens befinden sich einige, meist kleinere Waldflächen und Feldgehölze, die zusammen rund 30 ha Fläche umfassen (s.a. Abb. 1). Hinzu kommen Siedlungselemente besonders in den Ortslagen Nortorf, Schülp und Timmaspe, deren Flächenanteil auf ebenfalls 30 ha geschätzt wird. Unberücksichtigt bleiben Gelände-übergänge im Relief und lineare Gehölzstrukturen (Knicks), die die Sichtbarkeit der Anlagen weiter einschränken. Gemäß den Anteilen der unterschiedlich bewerteten Landschaftsbildeinheiten ermittelt sich für die Wirkzone des geplanten Windparks (2.064 ha) unter Anwendung der obigen Formel der Ausgleichsumfang wie folgt: Tabelle 3: Ermittlung des Kompensationsbedarfes für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

Wertigkeit Landschaftsbild

Fläche (ha)

Anteil Wirkzone

Grundwert (m2)

Faktor Ausgleich (m2)

gering 727 35,22 % 1,4 34.333 mittel 1.277 61,87 % 2,2 94.770 sichtverschattet 60 2,91 %

69.625 - -

Gesamt 2.064 100 % 129.103 8.4 Übersicht Kompensationsbedarf

Die folgende Übersicht bietet eine Zusammenstellung der Kompensationsbedarfe für die ermittelten Eingriffe, bezogen auf den gesamten Windpark mit fünf Windenergieanlagen. Tabelle 4: Zusammenstellung des erforderlichen Kompensationsbedarfs

Eingriff / Schutzgut Kompensationsbedarf (Fläche / Maßnahmen)

Naturhaushalt (pauschal) 69.625 m2 Boden (Infrastruktur) 6.735 m2 Gräben (Verrohrungen) 210 m2 Gehölzstrukturen (Knicks) 264 m Knick Landschaftsbild 129.103 m2 Gesamt 205.673 m2

zzgl. Maßnahmen

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Der ermittelte Kompensationsbedarf wird zwischen der mit vier WEA (WEA SO-1 – WEA SO-4) am geplanten Windpark beteiligten Bürgerwindpark Schülp bei Nortorf GmbH & Co. KG und dem Betreiber der möglichen fünften WEA (WEA SO-5) aufgeteilt. Grundlage sind die jeweils erfolgenden Eingriffe. Tab. 5: Aufteilung des Ausgleichsflächenbedarfs auf die WEA SO-1 - SO-4 und die WEA SO-5

Betreiber Ausgleich Naturhaushalt

Ausgleich Boden

Ausgleich Gräben

Ausgleich Landschaftsbild

Ausgleich Gesamt

WEA 1 – 4 (BWP Schülp)

55.700 m2 5.335 m2 210 m2 103.282 m2 164.527 m2

WEA 5 (Betreiber NN)

13.925 m2 1.400 m2 25.821 m2 41.146 m2

Gesamt 69.625 m2 6.735 m2 210 m2 129.103 m2 205.673 m2 Die zusätzlich erforderlichen Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in die Knicks werden wie folgt zugeordnet: WEA SO-1 – SO-4 (Bürgerwindpark Schülp):

• Herstellung von 208 m Knick (s. Punkt 9.1.1, Ausgleichsfläche „Großenheide“) WEA SO-5 (Betreiber NN):

• Herstellung von 56 m Knick (s. Punkt 9.2) 9 KOMPENSATIONSKONZEPT

Die Kompensation der Eingriffe durch die vorgesehenen Windenergieanlagen des Bürger-windparks (Standorte SO-1 bis SO-4) und die weitere mögliche Anlage auf dem Standort SO-5 erfolgt in räumlich getrennten Bereichen, so dass im ordnungsrechtlichen Genehmi-gungsverfahren eine eindeutige Zuordnung des erforderlichen Ausgleichs ermöglicht wird. Das vorliegende Kompensationskonzept ist mit der unteren Naturschutzbehörde (UNB) des Kreises abgestimmt.

Änderungen des Pflegemanagements auf den Ausgleichsflächen sind nur mit Zustimmung der UNB möglich, falls dies aus Gründen des Natur- und Artenschutzes oder aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Belange erforderlich wird. 9.1 Ausgleichsflächen für die WEA-Standorte SO-1 – SO-4 (Bürgerwindpark)

Zur Kompensation der mit der Umsetzung des Bürgerwindparks verbundenen Eingriffe werden zunächst zwei „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ innerhalb des Plangebietes dem Vorhaben zugeordnet. Der verbleibende Ausgleichsflächenbedarf wird im Großen Moor bei Dätgen („Motten Moor“) und im Schülper Moor („Dick Moor“) im Osten des Gemeindegebietes von Schülp vertraglich gesichert. Für alle Ausgleichsflächen werden Pachtverträge zwischen der Gesellschaft des Bürgerwindparks und den Grundeigentümern geschlossen, die die Verpflichtung zur Aufnahme einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Naturschutzes beinhalten.

In der folgenden Tabelle 6 sind die wesentlichen Kennwerte der Ausgleichsflächen zusammengefasst. Die Lagebeziehungen sind der Planzeichnung des Bebauungsplanes

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bzw. der Abbildung 4 (Übersicht Ausgleichsflächen Großes Moor / Schülper Moor) zu entnehmen.

Die vorgesehenen Ausgleichsflächen werden in Abstimmung mit der unteren Naturschutz-

behörde des Kreises nach der Art ihrer Nutzung mit unterschiedlichen Faktoren auf den Ausgleich angerechnet. Damit werden der unterschiedliche Biotopwert bzw. das Auf-wertungspotenzial der Flächen berücksichtigt. Für die Flurstücke in den Mooren ergibt sich das Aufwertungspotenzial vor allem daraus, dass die Flächen im Verbund mit bereits für den Naturschutz gesicherten Flächen, insbesondere der Stiftung Naturschutz, zur Umsetzung der geplanten Renaturierung (Wiedervernässung) beitragen. Damit ist auch die partielle Anerkennung (Faktor 0,25) bereits weitgehend ungenutzter Moorflächen begründet. Tabelle 6: Übersicht Ausgleichsflächen WEA SO-1 – WEA SO-4 (Bürgerwindpark) Flur Flurstk. Fläche

(m2) Biotoptyp / Nutzung

Faktor Ausgleichs-fläche (m2)

Ausgleichsflächen Plangebiet B-Plan Nr. 5

Hofkamp 40 17.186 NABU Nortorf 0,5 8.593 24 34.473 Acker 1 34.473 25 5.588 Acker 1 5.588

Großenheide

26 (tlw.) 15.900 Wirtschaftsgrünland 0,75 11.925

Ausgleichsflächen Großes Moor / Schülper Moor

5.130 Grünland 0,75 3.848 6

17.971 Moor 0,25 4.460 8/2 16.798 Moor 0,25 4.200

4.920 Grünland 0,75 3.690 9

15.437 Moor 0,25 3.859 5.188 Grünland 0,75 3,891

12 11.240 Moor 0,25 2.810 4.459 Grünland 0,75 3.344

17 8.561 Moor 0,25 2.140

18 13.713 Grünland 0,75 10.285 19 32.628 Grünland 0,75 24.471

6.370 Grünland 0,75 4.778 29

9.933 Moor 0,25 2.483 30 16.138 Moor 0,25 4.035

9.956 Grünland 0,75 7.467

7 „Motten Moor“

31 6.042 Moor 0,25 1.511

8 “Dick Moor”

20 26.911 Grünland 0,75 20.183

Gesamt: 284.412 168.033 Der anrechenbaren Ausgleichsfläche von insgesamt 168.033 m2 steht ein ermittelter Bedarf von 164.527 m2 Ausgleichsfläche gegenüber. Die flächenhafte Kompensation der Eingriffe ist damit gewährleistet.

9.1.1 Ausgleichsflächen im Plangebiet

Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (Plangebiet) stehen zwei Flächen für Maßnahmen des Naturschutzes zur Verfügung. Wie auch die außerhalb des Plangebietes zugeordneten Ausgleichsflächen im Großen Moor und Schülper Moor (s. Punkt 9.1.2) werden die im privaten Eigentum stehenden Flächen durch langfristige Pachtverträge mit der Auflage zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Naturschutzes gesichert. Damit ist der dauerhafte Erhalt der Ausgleichsflächen und durchgeführten Naturschutzmaßnahmen gewährleistet.

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Für die im Westen des Plangebietes gelegene Ausgleichsfläche „Hofkamp“ (Flurstück 40) mit einer Größe von rund 1,7 ha war zunächst eine Übertragung des Eigentums an die Ortsgruppe Nortorf des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) vorgesehen. Seitens des Eigentümers besteht aber keine Verkaufsbereitschaft, so dass eine vertragliche Sicherung erfolgt (s.o.). Die Fläche wird schon bisher durch den NABU betreut und unter ökologischen Aspekten gepflegt. U.a. wurden ein Kleingewässer angelegt, Knickabschnitte neu hergestellt und aufgewertet, Gehölzinseln durch Pflanzungen u.a. von Weiden initiiert und ein Magergrünlandbereich mit Vorkommen von Orchideen entwickelt. Die Fläche ist naturschutzfachlich bereits von besonderer Wertigkeit. Mit der Zuordnung als Ausgleichsfläche im Bebauungsplan und der Pflege durch den NABU kann die weitere Entwicklung zu einem Komplex nach § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 LNatSchG geschützter Biotoptypen dauerhaft gesichert werden. Die Ausgleichsfläche „Großenheide“ im Osten des Plangebietes umfasst auf rund 5,6 ha bisher intensiv landwirtschaftlich als Acker und Wirtschaftsgrünland genutzte Parzellen (Flurstücke 24, 25 und teilweise 26). Eine besondere Bedeutung für den Naturschutz ist aktuell nicht gegeben. Begrenzt wird die Maßnahmenfläche von Knicks im Norden und entlang des Timmasper Weges im Osten, einem Vorflutgraben im Westen und einer Grünlandfläche im Süden. Zum Hof „Großenheide“ am Timmasper Weg im Südosten wird die Abgrenzung durch eine Nadelgehölzreihe und eine Hecke gebildet. Innerhalb der Fläche sind im zentralen südlichen Bereich und im Südwesten einzelne Gehölze / Bäume vorhanden, die Reste ehemaliger Knickstrukturen markieren. Positiv auf das im Folgenden formulierte Entwicklungsziel wirkt sich die Nachbarschaft zum östlich des Timmasper Weges gelegenen Biotopkomplex aus, der von Magerrasen aus Draht-Schmiele dominiert wird (s. Punkt 4.5.1).

Das sandige Substrat der vorliegenden Böden bietet gute Voraussetzungen, artenreichere und magere Grünlandgesellschaften entwickeln zu können. Auf den tiefer gelegenen Flächenanteilen im Südwesten am Vorflutgraben sind zudem Entwicklungsmöglichkeiten auch für Feuchtgrünlandarten gegeben. Gefördert werden diese durch die Aufhebung der Binnenentwässerung (Zerstörung ggf. vorhandener Drainagen), soweit dadurch die Vorflut angrenzender Nutzflächen nicht beeinträchtigt wird.

Um auf den bisherigen Ackerflächen die gewünschten artenreichen Grünlandgesellschaften zu entwickeln, sind diese zunächst zur Verbesserung des Keimbettes zu gruppern und anschließend mit einer Saatgutmischung für magere Grünlandstandorte anzusäen. Das Saatgut mit einem Kräuteranteil von ca. 30 % und ohne konkurrenzstarke Weidelgrasarten sollte dabei vorzugsweise aus zertifizierter regionaler Herkunft stammen (Regiosaatgut aus Herkunftsregion Norddeutsches Tiefland). Auf den Ackerstandorten hat auch eine erhebliche Nährstoffanreicherung stattgefunden. Nach Ansaat der Flächen müssen daher zur Aushagerung in den ersten Jahren nach Aufgabe der intensiven Nutzung, später im Jahr Pflegeschnitte vorgenommen werden. Vermieden wird dadurch auch ein übermäßiges Aufkommen nitrophiler Hochstauden (u.a. Brennnessel, Disteln).

Zur weiteren Umsetzung des Entwicklungszieles ist eine extensive Grünlandnutzung / -pflege vorgesehen. Sie kann wahlweise durch einschürige Mahd oder Beweidung erfolgen. Eine Mahd kann bereits ab Anfang Juli vorgenommen werden, da keine empfindlichen Feuchtgrünlandarten betroffen sind und so noch eine wirtschaftliche Verwertung des Mäh-

gutes möglich ist. Sollten sich in den potenziell feuchteren Teilbereichen Feuchtgrünland-

arten ansiedeln, ist hier ein etwa 3 Wochen späterer Mahdtermin zu wählen.

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Gegenüber einer Beweidung bietet die Mahd mit Abfuhr des Mähgutes den Vorteil einer effektiveren Aushagerung des Standortes. In den ersten Jahren nach Beginn der Maßnahme sollte ihr daher der Vorzug gegeben werden.

Eine Pflegenutzung als dauerhafte Standweide ist bei einer maximalen Besatzdichte von 0,5 – 0,7 GV (Großvieheinheiten) möglich. Bei einer Weidefläche von ca. 5,5 ha können drei erwachsene Rinder oder Pferde, etwa fünf Jungrinder / Kleinpferde oder 30 Schafe gehalten werden. Werden z. B. 8 – 10 ausgewachsene Rinder / Pferde eingesetzt, ist die Beweidung zeitlich auf einen Zeitraum von etwa 6-8 Wochen ab Mitte Juni zu begrenzen. Bei einer Beweidung mit Pferden, ist aufgrund ihres selektiven Weideverhaltens (Meidung von Geilstellen) ggf. später im Jahr eine Pflegemahd vorzunehmen.

Stoffliche Ein- oder Aufträge zum Zwecke der Düngung, Pflege, Bodenverbesserung oder Pflanzenhygiene sind auf der Gesamtfläche in keinem Fall zulässig.

Innerhalb der Fläche wird auch der für die Umsetzung des Bürgerwindparks erforderliche Knickausgleich erbracht. Er trägt zur Erhöhung der Strukturvielfalt der Ausgleichsfläche bei. Der Wall des mit einer Länge von 208 m neu herzustellenden Knickabschnittes ist bei 3 m Basisbreite mit einer Höhe von 1,0 – 1,2 m und einer Kronenbreite von 1,5 m aufzusetzen. Bei der Bepflanzung mit Gehölzen ist eine zweireihige Anordnung auf Lücke mit einem Abstand von 1,2 m in der Reihe und einem Reihenabstand von 0,7 m einzuhalten. Es sind ausschließlich heimische, standortgerechte Sträucher und Bäume zu verwenden (s. Artenliste im Anhang). Zusätzlich ist für den Knickabschnitt die Pflanzung von 8 Stiel-Eichen (Quercus robur) der Mindestqualität Hochstamm, Stammumfang 10/12 cm vorzusehen, die sich zu Überhältern entwickeln sollen. Sie gleichen den Verlust von drei Überhältern in den vom Eingriff betroffenen Knickabschnitten aus. Bei einer Beweidung der umgebenden Fläche, ist eine Einzäunung im Abstand von 1 m zum Knickfuß vorzunehmen.

9.1.2 Ausgleichsflächen im Großen Moor und Schülper Moor

Für das 400 ha umfassende Große Moor bei Dätgen (lokal auch „Motten Moor“ genannt) und das 50 ha große Schülper Moor („Dick Moor“) liegt ein im Auftrag der Lokalen Aktion Naturpark Westensee – Obere Eider planfestgestelltes Renaturierungskonzept vor (RICKERT 2012, NATURPARK WESTENSEE – OBERE EIDER E.V. 2013). Es sieht die weitgehende Wieder-vernässung der durch Entwässerung, Torfabbau und Kultivierung tiefgreifend gestörten ehemaligen Hochmoorflächen vor. In Abhängigkeit von den noch vorhandenen Potenzialen (u.a. Torfmächtigkeit, mögliche Anstauhöhe, Lagebeziehungen) werden Entwicklungsstadien angestrebt, die dem Leitbild eines Atlantischen Hochmoores zumindest nahe kommen. Als realisierbar erscheinen die flächenhafte Ansiedlung der Hochmoor-Schlüsselarten (Hochmoorstadien und Moorheide) und die Eindämmung der weiteren Torfzersetzung auch in den Randbereichen durch Entwicklung von Nieder- und Zwischenmoorsumpf-Stadien und Birkenwäldern unterschiedlicher Feuchtestufen, die Extensivierung / Nutzungsaufgabe bisher intensiv genutzter Grünlandflächen und die Herstellung von Flachwasserseen und Verlandungszonen. Aufgrund der Gebietsgröße und heterogenen Eigentums- und Nutzungssituation sieht das Renaturierungskonzept die Aufteilung der Moore in kleinere Gebietseinheiten („Module“) vor, die, nach den topographischen und hydrologischen Gegebenheiten untereinander abge-

grenzt, eine Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen ohne Beeinträchtigung benach-

barter Flächen ermöglichen. Damit kann die Renaturierung schrittweise erfolgen, sobald die Flächen eines Moduls vollständig für den Naturschutz gesichert sind.

Innerhalb der Moorflächen stehen bereits 134 ha Flächen der Stiftung Naturschutz sowie weitere private Flächen (Ökokonten) für die Umsetzung des Renaturierungskonzeptes zur Verfügung. Mit den von der Bürgerwindpark-Gesellschaft zur Kompensation anzupachtenden

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Flurstücken werden auf dem Gemeindegebiet von Schülp weitere rund 21 ha Flächen für die Maßnahmen bereitgestellt (10 Flurstücke mit 18,4 ha im Großen Moor und ein Flurstück mit 2,7 ha im Schülper Moor, vgl. Tabelle 6). In der Abbildung 4 sind die vorgesehenen Aus-

gleichsflächen mit ihrer aktuellen Nutzungsaufteilung (Grünland bzw. weitgehend ungenutzte Moorflächen) dargestellt. Aus dem Verbund mit den nachrichtlich ebenfalls dargestellten Flächen der Stiftung Naturschutz wird deutlich, dass dadurch im Großen Moor („Motten Moor“) der überwiegende Teil der Flächen auf Schülper Gebiet bereits für die geplante Renaturierung gesichert wird.

Die für den Ausgleich vorgesehenen Flächen werden anteilig (ca. 11 ha) überwiegend mäßig intensiv als Grünland (Mähweide, Weide) genutzt. Einbezogen sind gemäß Vereinbarung mit der unteren Naturschutzbehörde aber auch die weitgehend ungenutzten Anteile der Moor-flächen (ca. 10 ha), die sich aus Gehölzflächen vor allem mit Birken und offenen Bereichen ehemaliger Torfabbauflächen zusammensetzen.

Die auf eine Laufzeit von 25 Jahren zuzüglich einer Verlängerungsoption von 2 x 5 Jahren angelegten Pachtverträge werden unter der Bedingung des Eintrags einer Grunddienst-barkeit geschlossen, die sicherstellt, dass das jeweilige Flurstück nur für Zwecke des Naturschutzes verwendet werden darf und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können untersagt. Damit werden die Ausgleichsflächen dauerhaft für den Moorschutz zur Verfügung gestellt.

Die Verpächter dürfen die bisher als Grünland genutzten Flächenanteile der Flurstücke bis zur Umsetzung des o.g. Renaturierungskonzeptes weiter extensiv als Weide oder Wiese nutzen. Dabei sind aber die folgenden Auflagen zu beachten:

• Die Grünlandflächen dürfen nicht umgebrochen werden. Neuansaaten und Nach- bzw. Reparatursaaten sind nicht erlaubt.

• Eine Entwässerung der Flächen über das bestehende Maß hinaus ist nicht zulässig. Eine Unterhaltung der Entwässerungseinrichtungen bedarf der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde.

• Düngung jeglicher Art (auch Festmist) ist nicht erlaubt.

• Chemische Schädlings- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie sonstige Mittel oder Stoffe (z. B. Klärschlamm) dürfen nicht verwendet werden.

• Eine ganzjährige Beweidung mit Rindern oder anderen Weidetieren ist in Abhängigkeit von der Trittfestigkeit frühestens ab dem 20. April mit max. 1,5 Großvieheinheiten (GV) / ha zulässig (ein erwachsenes Rind / Pferd = 1 GV, ein erwachsenes Schaf = 0,1 GV).

• Bei einer Nutzung als Mähwiese ist der erste Schnitt frühestens ab dem 21. Juni durchzuführen. Das Mähgut muss abgefahren werden.

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9.2 Ausgleichsfläche für den WEA-Standort SO-5

Als Ausgleichsfläche für die im Plangebiet auf dem Standort SO-5 zulässige Errichtung einer weiteren WEA ist eine im Besitz der Gemeinde stehende Grünlandfläche östlich der Ortslage, nordwestlich des Schülper Moores vorgesehen (Flurstück 9 der Flur 6 Gemarkung Schülp b. Nortorf mit einer Flächengröße von 48.571 m2). Eine Übersicht bietet die Abb. 5. Die Grünlandfläche stellt sich im Bestand als intensiv genutzte Pferdeweide ohne besondere Bedeutung für den Naturschutz dar. Im Relief fällt die Fläche leicht von Nordwesten nach Osten / Südosten ab. Die Bodenverhältnisse sind durch sandige Substrate charakterisiert. Im zentralen Bereich war bei der Ortsbesichtigung am 19. November 2013 eine schwach über-staute Senke erkennbar, die auf jahreszeitlich in Teilbereichen höhere Grundwasserstände hindeutet. Im Norden wird die Fläche von einem Knick entlang eines Plattenweges begrenzt. Im Süden bildet ein Graben die Grenze zu benachbarten Grünlandflächen. Im Nordwesten grenzt die Fläche an eine mit Gehölzen bestandene ehemalige Bauschutt-deponie der Gemeinde an. Ein weiteres Feldgehölz mit einem Kleingewässer ist im Nord-

osten benachbart (s. Abb. 5). Beide Flächen sind weitgehend ungenutzt und besitzen eine höhere Wertigkeit für den Naturschutz, was die Potenziale für die ökologische Aufwertung der Ausgleichsfläche erhöht.

Aufgrund der intensiven Nutzung, der genannten Lagebeziehungen zu bereits aus Natur-schutzsicht höherwertigen Flächen, die einen Verbund naturnäherer Flächen ermöglicht, und der resultierenden Aufwertungsmöglichkeiten auch für den Artenschutz (Amphibien, Wiesen-

vögel) kann die Gesamtfläche von 48.571 m2 des Flurstücks auf den ermittelten Ausgleichs-

bedarf von 41.146 m2 angerechnet werden. Das flächenhafte Kompensationserfordernis ist damit mehr als erfüllt. Für die Ausgleichsfläche ist zur ökologischen Aufwertung eine extensive Bewirtschaftung / Pflege mit dem Ziel der Entwicklung mesophiler bis mageren Grünlandgesellschaften auf trockenen bis wechselfeuchten Standorten, in Teilbereichen auch feuchten Standorten vorgesehen. Die extensive Pflegenutzung soll die Ansprüche von brütenden Wiesenvögeln berücksichtigen und kann mittels angepasster Beweidung und / oder Mahd erfolgen. Dabei sind die folgenden Auflagen zu beachten:

• extensive Nutzung als bewirtschaftetes Dauergrünland, kein Umbruch

• kein Einsatz von Bioziden und Unterlassen jeglicher Düngung einschließlich Kalkung

• ganzjährige Unterlassung jeglicher Bodenbearbeitung

• Aufhebung der Binnenentwässerung durch Zerstörung / Schließen vorhandener Drainagen und sonstiger Entwässerungseinrichtungen

• Beweidung (Dauerweide) in Abhängigkeit von der Trittfestigkeit ab dem 20. April bis Ende Oktober mit max. 0,7 Großvieheinheiten / ha (1 Großvieheinheit = 1 erwachsenes Rind / Pferd, 2 Jungrinder, 10 Schafe); bei Beweidung über Zeitraum bis 6 Wochen max. Besatz mit 2 Großvieheinheiten / ha ab dem 1. Juli

• alternativ zur Beweidung einschürige Mahd mit Abfuhr des Mähgutes ab dem 1. Juli eines Jahres

• Nach Bedarf ist witterungsabhängig zum Ende der Vegetationsperiode auf den feuchteren Teilflächen ein Pflegeschnitt vorzunehmen, um eine für Wiesenvögel geeignete kurzrasige Grasnarbe herzustellen

• Durchführung biotopgestaltender Maßnahmen (Kleingewässer, Knick, s.u.)

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Zur Erhöhung der Strukturvielfalt ist im zentralen Senkenbereich ein Kleingewässer mit einer Fläche von ca. 500 m2 einschließlich flacher Böschungen herzustellen. Bei den gegebenen Grundwasserverhältnissen reicht sehr wahrscheinlich eine maximale Gewässer-tiefe von 1 m aus, um eine dauerhafte Wasserführung zu gewährleisten. In Perioden mit tiefen Grundwasserständen können dann die flacheren Gewässerbereiche trocken fallen, was differenzierte Vegetationsausprägungen sowie auch vegetationsfreie Stellen ermöglicht, die zur Lebensraumvielfalt beitragen. Eine Abzäunung gegenüber dem Extensiv-Grünland ist nicht notwendig. Dem künftigen Gewässer ist ein höheres floristisches und faunistisches Entwicklungs-

potenzial beizumessen, auch weil es künftig von naturnahen Lebensräumen umgeben sein wird. Initialpflanzungen für den Uferbereich und das Einbringen von Wasserpflanzen sind daher nicht erforderlich. Das mineralische Aushubmaterial kann für die Herstellung des vorgesehenen Knickab-

schnittes Verwendung finden.

Abb. 5: Lageübersicht Ausgleichsfläche für die WEA SO-5 (Die Ausgleichfläche ist grün hinterlegt. Mit grünen Kreissymbolen sind die angrenzenden

Gehölzflächen gekennzeichnet.) Innerhalb der Fläche kann auch der für die Errichtung der WEA SO-5 notwendige Knick-

ausgleich erbracht werden. Er soll in östlicher Richtung verlaufend an die Südostecke der ehemaligen Bauschuttdeponie anschließen. Der Wall des mit einer Länge von 56 m neu herzustellenden Knickabschnittes ist bei 3 m Basisbreite mit einer Höhe von 1,0 – 1,2 m und einer Kronenbreite von 1,5 m aufzusetzen. Bei der Bepflanzung mit Gehölzen ist eine zweireihige Anordnung auf Lücke mit einem

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Abstand von 1,2 m in der Reihe und einem Reihenabstand von 0,7 m einzuhalten. Es sind ausschließlich heimische, standortgerechte Sträucher und Bäume zu verwenden (s. Arten-

liste im Anhang). Zusätzlich ist für den Knickabschnitt die Pflanzung von drei Stiel-Eichen (Quercus robur) der Mindestqualität Hochstamm, Stammumfang 10/12 cm vorzusehen, die sich zu Überhältern entwickeln sollen. Damit wird auch der Verlust von zwei Überhältern im Eingriffsbereich kompensiert. Bei einer Beweidung der umgebenden Fläche, ist eine Einzäunung im Abstand von 1 m zum Knickfuß vorzunehmen. Die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen wird durch die Gemeinde gewährleistet, sofern es zu einer Errichtung einer WEA auf dem Standort SO-5 kommt. Dem möglichen künftigen Betreiber obliegt dann die Übernahme der damit verbundenen finanziellen Aufwendungen oder er erbringt den Ausgleich an anderer Stelle.

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10 QUELLEN

BERNDT, R. K., KOOP, B. & B. STRUWE JUHL (2002): Vogelwelt Schleswig-Holsteins Band 5: Brutvogelatlas. Wachholtz, Neumünster.

BFL – BÜRO FÜR LANDSCHAFTSENTWICKLUNG GMBH (2002): Landschaftsplan der Gemeinde Schülp bei Nortorf.

HÖTKER, H. (2006): Auswirkungen des „Repowering“ von Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse. Untersuchung im Auftrag des LANU Schleswig-Holstein. Michael-Otto-Institut im NABU.

KOOP, B. (2002): Der Vogelzug über Schleswig-Holstein. Darstellung des sichtbaren Zuges von 1950 - 2002. - Unveröff. Gutachten im Auftrag des Landesamtes für Natur und Umwelt Schleswig-Holstein, Flintbek, 189 S.

LANU - LANDESAMT FÜR NATUR UND UMWELT DES LANDES S-H (HRSG.) (2008): Empfehlungen zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieplanungen in Schleswig-Holstein. Flintbek.

LEUPOLT, BJÖRN (2013): Fledermauszuguntersuchung im Rahmen des geplanten Bürgerwindparks Schülp bei Nortorf. Gutachten im Auftrag der Bürgerwindpark Schülp bei Nortorf GmbH & Co. KG.

NATURPARK WESTENSEE – OBERE EIDER E.V. (2013): „Renaturierung des Großen Moores und des Schülper Moores“. Kurzgutachten für das Planfeststellungsverfahren.

PLANUNGSBÜRO MORDHORST-BRETSCHNEIDER GMBH (2013): Ornithologisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Schülp b. Nortorf. Gutachten im Auftrag der Bürgerwindpark Schülp bei Nortorf GmbH & Co. KG.

PLANUNGSBÜRO MORDHORST-BRETSCHNEIDER GMBH (2013): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Schülp b. Nortorf. Gutachten im Auftrag der Bürgerwindpark Schülp bei Nortorf GmbH & Co. KG.

RICKERT, B-H. (2012): Wiedervernässungsprojekt „Goßes Moor“ bei Dätgen und „Schülper Moor“. Fachgutachten im Auftrag des Naturparks Westensee – Obere Eider e.V.

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Anhang

Liste heimischer, standortgerechter Gehölze (Auswahl): (für die Bepflanzung von Knicks besonders geeignete Arten sind unterstrichen)

Bäume

Feld-Ahorn (Acer campestre) Zitterpappel (Populus tremula)

Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) Vogelkirsche (Prunus avium)

Ross-Kastanie (Aesculus hippocastanum) Traubenkirsche (Prunus padus)

Schwarz-Erle (Alnus glutinosa) Stiel-Eiche (Quercus robur)

Sand-Birke (Betula pendula) Silber-Weide (Salix alba)

Moor-Birke (Betula pubescens) Sal-Weide (Salix caprea)

Hainbuche (Carpinus betulus) Eberesche (Sorbus aucuparia)

Rotbuche (Fagus sylvatica) Winter-Linde (Tilia cordata)

Esche (Fraxinus excelsior) Berg-Ulme (Ulmus glabra)

Wild-Apfel (Malus communis) Sträucher

Kornelkirsche (Cornus sanguinea) Ohr-Weide (Salix aurita) Haselnuss (Corylus avellana) Asch-Weide (Salix cinerea)

Weißdorn (Crataegus monogyna) Korb-Weide (Salix viminalis)

Pfaffenhütchen (Euonymus europeae) Holunder (Sambucus nigra)

Gemeiner Faulbaum (Rhamnus frangula) Eberesche (Sorbus aucuparia)

Schlehe (Prunus spinosa) Gemeiner Flieder (Syringia vulgaris)

Echter Kreuzdorn (Rhamnus carthaticus) Gem. Schneeball (Viburnum opulus)

Hundsrose (Rosa canina)