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Deckblatt Name: Chr. Herzig T +49 951 82-4728 F +49 951 82-4349 Projekt/Vorhaben: 110-kV-Leitung Murnau Karlsfeld/West, Ltg. Nr. B81 Zubeseilung (Mast Nr. 1 Nr. 174), Mastverstärkungen , Masterhöhungen und Ersatzneubau am gleichen Standort (zahlreiche Masten zwischen Mast Nr. 1 Nr. 260) Anlage 04-2 Landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP) 04-2-1 04-2-3 04-2-3 04-2-3 04-2-3 04-2-3 04-2-3 04-2-3 04-2-3 04-2-3 04-2-3 04-2-3 04-2-3 04-2-3 04-2-3 Erläuterungsbericht zum LBP Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 1 bis Nr. 11 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 12 bis Nr. 22 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 23 bis Nr. 43 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 44 bis Nr. 63 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 64 bis Nr. 83 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 84 bis Nr. 104 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 105 bis Nr. 115 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 116 bis Nr. 137 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 138 bis Nr. 148 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 149 bis Nr. 171 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 172 bis Nr. 175F Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 176 bis Nr. 194 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 197 bis Nr. 217 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 219 bis Nr. 260 i.V. Th. Waßer i.A. Chr. Herzig

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Deckblatt

Name: Chr. Herzig T +49 951 82-4728 F +49 951 82-4349

Projekt/Vorhaben:

110-kV-Leitung Murnau – Karlsfeld/West, Ltg. Nr. B81

Zubeseilung (Mast Nr. 1 – Nr. 174),

Mastverstärkungen , Masterhöhungen und Ersatzneubau am gleichen Standort

(zahlreiche Masten zwischen Mast Nr. 1 – Nr. 260)

Anlage 04-2

Landschaftspflegerische Begleitplanung

(LBP)

04-2-1 04-2-3 04-2-3 04-2-3 04-2-3 04-2-3 04-2-3 04-2-3 04-2-3 04-2-3 04-2-3 04-2-3 04-2-3 04-2-3 04-2-3

Erläuterungsbericht zum LBP Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 1 bis Nr. 11 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 12 bis Nr. 22 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 23 bis Nr. 43 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 44 bis Nr. 63 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 64 bis Nr. 83 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 84 bis Nr. 104 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 105 bis Nr. 115 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 116 bis Nr. 137 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 138 bis Nr. 148 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 149 bis Nr. 171 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 172 bis Nr. 175F Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 176 bis Nr. 194 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 197 bis Nr. 217 Plan Eingriff und Ausgleich Abschnitt Mast Nr. 219 bis Nr. 260

i.V. Th. Waßer

i.A. Chr. Herzig

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Projekt:

110-kV-Leitung Murnau – Karlsfeld/West, Ltg. Nr. B81

Maßnahmen: Zubeseilung (UW Murnau/Mast Nr. 1 bis Nr. 174) Mastverstärkungen mit Fundamentverstärkung (81 Maste) Masterhöhungen mit Mast- und Fundamentverstärkung (14 Maste) Ersatzneubau am gleichen Standort (4 Maste) Da Stadt München, Landkreise Dachau, Fürstenfeldbruck, Starnberg, Weil-heim-Schongau und Garmisch-Partenkirchen Regierungsbezirk Oberbayern

Anlage 04-2-1

Landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP)

15.11.2017

mit Änderungen in Kap. 3.1 und Anhang 3 vom 07.11.2018

Träger des Vorhabens: Bayernwerk Netz GmbH, Bamberg

Entwurfsverfasser: MARIA WOLF Landschaftsplanung GmbH, St. Wolfgang Str. 19, 93183 Kallmünz

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110-kV-Leitung Murnau – Karlsfeld/West Nr. B81 – Landschaftspflegerische Begleitplanung

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Inhaltsverzeichnis

1. Angaben zum Vorhaben .................................................................................... 3 1.1 Allgemeine Angaben zum Vorhaben ................................................................ 3 1.2 Aufgabenstellung ............................................................................................... 4 1.3 Beschreibung der geplanten Maßnahmen ....................................................... 4

Zubeseilung ......................................................................................................... 4 Mastverstärkungen mit Fundamentverstärkung .................................................... 5 Masterhöhungen mit Fundamentverstärkung ....................................................... 6 Ersatzneubau am gleichen Standort..................................................................... 6

2. Bestand, Bewertung und Konfliktanalyse ........................................................ 7 2.1 Schutzgut Mensch, Gesundheit und Erholung, Landschaft und

Landschaftsbild .................................................................................................. 9 Bestand und Bewertung ....................................................................................... 9 Konfliktanalyse und Vermeidungsmaßnahmen .................................................. 21

2.2 Schutzgut Boden und Flächenverbrauch ....................................................... 23 Bestand und Bewertung ..................................................................................... 23 Konfliktanalyse und Vermeidungsmaßnahmen .................................................. 24

2.3 Schutzgut Wasser ............................................................................................ 25 Bestand und Bewertung ..................................................................................... 25 Konfliktanalyse und Vermeidungsmaßnahmen .................................................. 26

2.4 Schutzgut Klima ............................................................................................... 27 2.5 Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter .................................... 27

Bestand und Bewertung ..................................................................................... 27 Konfliktanalyse und Vermeidungsmaßnahmen .................................................. 27

2.6 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ....................................... 28 Maßnahme Zubeseilung ..................................................................................... 29

2.6.1.1 Bestand und Bewertung ..................................................................................... 29 2.6.1.2 Konfliktanalyse und Vermeidungsmaßnahmen .................................................. 30

Maßnahmen mit Fundamentverstärkung und –neubau sowie Zubeseilung ........ 35 2.6.2.1 Bestand und Bewertung ..................................................................................... 35 2.6.2.2 Konfliktanalyse und Vermeidungsmaßnahmen .................................................. 36 3. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen

ökologischen Funktionalität ............................................................................ 40 3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ............................................... 40 3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökol. Funktionalität.......... 47 4. Bilanzierung / Ermittlung des Kompensationsbedarfs .................................. 48 4.1 Schutzgut Mensch, Gesundheit und Erholung, Landschaft und

Landschaftsbild ................................................................................................ 48 4.2 Schutzgüter Boden und Flächenverbrauch, Wasser, Klima, Kulturelles Erbe

und sonstige Sachgüter .................................................................................. 49 4.3 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ....................................... 50 5. Kompensation (Ersatzgeldzahlungen und Ausgleichsmaßnahmen)............ 51

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110-kV-Leitung Murnau – Karlsfeld/West Nr. B81 – Landschaftspflegerische Begleitplanung

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5.1 Ersatzgeldzahlungen für das Schutzgut Landschaftsbild ............................. 51 5.2 Ausgleichsmaßnahmen für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische

Vielfalt ............................................................................................................... 52 Ausgleichsmaßnahme auf Eingriffsflächen (Sukzession mit Entwicklungsziel

Streuwiese) ........................................................................................................ 52 Ausgleichsmaßnahme auf Flächen, die unmittelbar an Eingriffsflächen angrenzen

(Pflegemaßnahmen mit Entwicklungsziel Streuwiese):....................................... 54 6. Literatur ............................................................................................................ 56 7. Anhang ............................................................................................................. 57

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110-kV-Leitung Murnau – Karlsfeld/West Nr. B81 – Landschaftspflegerische Begleitplanung

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1. Angaben zum Vorhaben

1.1 Allgemeine Angaben zum Vorhaben

Projekt:

110-kV-Leitung Murnau - Karlsfeld/West, Ltg. Nr. B81 Maßnahmen:

Zubeseilung (Auflegen eines 2. Stromkreises) (UW Murnau/Mast Nr. 1 bis Nr. 174) Mastverstärkungen mit Fundamentverstärkung (81 Maste zwischen Nr. 1 und 260: 1, 2, 3, 5, 6, 7, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 27, 28, 29, 31, 40, 42, 51, 52, 58, 62, 64, 65, 66, 68, 107, 108, 116, 123, 124, 128, 134, 135, 139, 140, 141, 143, 152, 153, 154, 155, 156, 160, 161, 162, 163, 165, 166, 174, 175B, 175C, 175D 175E, 175F, 176, 177, 178, 179, 180, 182, 186, 187, 188, 189, 190, 192, 193, 197, 198, 206, 208, 213, 219, 230, 239, 243, 251, 255, 259, 260). Masterhöhungen mit Mast- und Fundamentverstärkung

(14 Maste Nr. 41, 48, 88, 142, 149, 203, 210, 212, 216, 217, 222, 237, 253, 257) Ersatzneubau am gleichen Standort (4 Maste Nr. 24, 93, 94, 105) Landschaftspflegerische Begleitplanung:

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß §§13 bis 15 BNatSchG Landschaftspflegerische Begleitplanung. Träger des Vorhabens:

Bayernwerk Netz GmbH, Luitpoldstraße 51, 96052 Bamberg 110kV Freileitung/Kabel Bau/Doku, Herr Christian Herzig, Tel.0951/82-4728, [email protected] Aufsichtsbehörde:

Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München Sachgebiet 21 - Handel und Gewerbe (Frau Barbara Sterzel) Tel. 089/2176-2134 [email protected] Landratsämter: Stadt München: Referat f. Stadtplanung und Bauordnung, Blumenstraße 28b, 80331 München Referat f. Gesundheit und Umwelt, Bayerstraße 28a, 80335 München. Landratsamt Dachau, Weiherweg 16, 85221 Dachau Landratsamt Fürstenfeldbruck, Münchner Str. 32, 82256 Fürstenfeldbruck Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Olympiastr.10,82467 Garmisch-Partenkirchen Landratsamt Starnberg, Strandbadstraße 2, 82319 Starnberg Landratsamt Weilheim-Schongau, Pütrichstraße 8, 82362 Weilheim i. OB Entwurfsverfasser: MARIA WOLF Landschaftsplanung GmbH, St. Wolfgang Str. 19, 93183 Kallmünz

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1.2 Aufgabenstellung

Diese landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP) ist Bestandteil des Genehmi-gungsverfahrens nach dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 07. Juli 2005 (BGBI. I S. 1970, 2621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBI, I S. 1690) geändert worden ist. In diesem LBP sind die geplanten Maßnahmen naturschutzfachlich zu bewerten und möglichst landschaftsschonende Lösungen zu erarbeiten. Dabei ist auf eine Vermei-dung bzw. Verminderung von Beeinträchtigungen hinzuwirken. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen wären entsprechend auszugleichen. Die Bearbeitung erfolgt auf der Basis der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKomV), den Vollzugshinweisen für vertikale Eingriffe vom 28.05.2015, den Voll-zugshinweisen Straßenbau vom 07.08.2013 und auch zum Teil nach den ’Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen’ vom 20.12.2011 („Winder-lass“). So wird z.B. der Untersuchungsraum nach dem Winderlass festgelegt, da ein vergleichbarer Hinweis in der KompV nicht enthalten ist. Für die nachfolgende Beschreibung wurden die Daten und Aussagen des Trägers des Vorhabens zugrunde gelegt. 1.3 Beschreibung der geplanten Maßnahmen

Im Erläuterungsbericht wird das Bauvorhaben detailliert beschrieben. Um Wiederho-lungen zu vermeiden, werden hier die Angaben nur kurz zusammengefasst und für weitere Einzelheiten auf den Erläuterungsbericht verwiesen. Mit den geplanten Maßnahmen kommt der Vorhabenträger den Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht, das heißt dem Schutz von Personen und Objekten in Lei-tungsnähe und der Versorgungssicherheit nach. Die 110-kV-Leitung Karlsfeld/West, Ltg. Nr. B81 wurde im Jahr 1961 errichtet. Die Trassenlänge beträgt etwa 69 Kilometer. Die Breite der Leitungsschutzzone beträgt jeweils 25 Meter links und rechts der Freileitung.

Zubeseilung

(Mast Nr. 1 bis 174) Ab UW Murnau, Mast Nr. 1 bis einschl. Mast Nr. 174 wird ein 2. Stromkreis aufgelegt. Bisher war in diesem Leitungsabschnitt nur ein Stromkreis vorhanden, teils auf einer Mastseite und teils auf beiden Mastseiten (vgl. Mastfotos in Anlage 03). Die Länge dieses Leitungsabschnittes beträgt etwa 44 Kilometer.

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Trommelplätze für den Seilzug werden an allen Abspannmasten zwischen Mast Nr. 1 und Nr. 174 eingerichtet. Die Lage der Trommelplätze ist nicht zwingend direkt am Mast erforderlich. An Mast Nr. 116 ist der Trommelplatz aus naturschutzfachlichen Gründen möglichst außerhalb der Streuwiese auf der Zufahrt anzulegen. Die Zuwegung zu diesen Trommelplätzen erfolgt über öffentliche Straßen und Wege, aber auch über Privatwege und schließlich landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (vgl. Lagepläne Anlage 03). Einzelne Maste zwischen Mast Nr. 1 und Nr. 174 sind gleichzeitig von den Maßnah-men Mastverstärkung, Masterhöhung und Ersatzneubau betroffen (vgl. Übersichtstabelle der einzelnen Maste)

Mastverstärkungen mit Fundamentverstärkung

An insgesamt 81 Masten werden das Mastgestänge und die Fundamente verstärkt: Mast Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 27, 28, 29, 31, 40, 42, 51, 52, 58, 62, 64, 65, 66, 68, 107, 108, 116, 123, 124, 128, 134, 135, 139, 140, 141, 143, 152, 153, 154, 155, 156, 160, 161, 162, 163, 165, 166, 174, 175B, 175C, 175D 175E, 175F, 176, 177, 178, 179, 180, 182, 186, 187, 188, 189, 190, 192, 193, 197, 198, 206, 208, 213, 219, 230, 239, 243, 251, 255, 259 und 260. Fundamentverstärkung Fundamentverstärkungen sind aus statischen Gründen bei allen der zu erhöhenden Masten notwendig. Grundsätzlich werden die Maßnahmen zur Fundamentverstär-kung entsprechend der jeweils vorhandenen Fundament- und Bodenart standortbezogen ermittelt. Fundamentmaße Die Tragmaste erhalten ein Block-Plattenfundament bzw. ein Plattenfundament mit 4 Einzelköpfen. Die Sohle der Baugrube wird etwa bei 2,0 Metern unter der Gelände-oberkante liegen. Die Platte des Betonfundamentes reicht etwa 2,0 Meter in den Untergrund und hat eine Dicke von 1,0 Metern. Die äußere Abmessung der Platte beträgt bei Abspannmasten etwa 9 mal 9 und bei Tragmasten etwa 7 mal 7 Meter, außer bei den Masten Nr. 176, 177, 178, 179, 180 und 182. Bei diesen Masten wird aus technischen Gründen die äußere Abmessung der Platte 10 mal 10 Meter betra-gen. Die Platten erhalten eine Erdüberdeckung von mindestens 0,8 Metern. Damit wird sichergestellt, dass sich für den Eigentümer bzw. Pächter keine Verschlechterung der Bewirtschaftung ergibt. Einzelne Maste sind zusätzlich noch von der Maßnahme Zubeseilung betroffen.

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Masterhöhungen mit Fundamentverstärkung

Insgesamt 14 Maste werden erhöht und die Fundamente verstärkt: Nr. 41, 48, 88, 142, 149, 203, 210, 212, 216, 217, 222, 237, 253 und 257. Die Erhöhung der Maste beträgt zwischen 2 und 4 Metern. Fundamentverstärkung wie unter Pkt. 1.3.2 aufgeführt. Fundamentmaße wie unter Pkt. 1.3.2 aufgeführt. Einzelne Maste sind gleichzeitig von der Maßnahme Zubeseilung betroffen (vgl. Übersichtstabelle der einzelnen Maste).

Ersatzneubau am gleichen Standort

Insgesamt 4 Maste (Winkel-Abspannmaste / WA Nr. 24, 93, 94 und 105) werden abgebaut und an den gleichen Standorten innerhalb der bestehenden Leitungstrasse mit neuem Fundament ersatzneugebaut (vgl. Lagepläne in Anlage 03). Der Gestängetyp ändert sich nicht. (vgl. Mastskizze und Schrägbildfotos in Anlage 03). Die Masthöhen verändern sich wie folgt: Mast Nr. Höhe Bestand

in Meter Höhe Planung in Meter

Höhendifferenz in Meter

Höhendifferenz in Prozent

24 25,55 29,60 4,05 15,9 93 25,37 27,60 2,23 8,8 94 23,28 27,60 4,32 18,6 105 23,57 25,60 2,03 8,6

Von den vier neuen Masten werden demnach zwei Maste mehr als 10 Prozent höher sein als die bestehenden Maste. Alle Neubaumaste werden zwischen 20 und 30 Me-ter hoch sein. Der höchste Neubaumast ist Mast Nr. 24 mit 29,60 Meter Höhe. (vgl. Mastliste in Anlage 02). Ersatzneubau der Maste am gleichen Standort

Der Ersatzneubau der Maste bedeutet den Rückbau der besehenden Maste und den Neubau des gesamten Mastes mit neuem Fundament am gleichen Standort. Einzelne Maste sind gleichzeitig von der Maßnahme Zubeseilung betroffen (vgl. Übersichtstabelle der einzelnen Maste)

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Fundamentneubau

Ein Fundamentneubau ist aus statischen Gründen bei allen der auszutauschenden Maste notwendig. Fundamentmaße

Alle Maste erhalten ein Block-Plattenfundament bzw. ein Plattenfundament mit 4 Ein-zelköpfen. Bei den Tragmasten wird die Sohle der Baugrube etwa bei 2,0 Metern unter der Geländeoberkante liegen. Die Platte des Betonfundamentes reicht etwa 2 Meter in den Untergrund und hat eine Dicke von 1,0 Metern. Die äußere Abmessung der Platte beträgt etwa 9 mal 9 Meter. Die Fundamente erhalten eine Erdüberdeckung von mindestens 0,8 Metern. Damit wird sichergestellt, dass sich für den Eigentümer bzw. Pächter keine Verschlechte-rung bei der Bewirtschaftung ergibt (vgl. Mastskizzen in Anlage 03). Provisorische Leitung

Für die Dauer der Bauarbeiten sind seitliche Provisorien an den Masten Nr. 24, 93, 94 und 105 erforderlich. An diesen Maststandorten wird jeweils 20 Meter links oder rechts der bestehenden Leitung eine provisorische Leitung für zwei Systeme errich-tet. Nach dem Errichten der neuen Leitung werden die Provisorien (Maste, Seile) komplett zurück gebaut. Die betreffenden Daten können der Übersichtstabelle ent-nommen werden. 2. Bestand, Bewertung und Konfliktanalyse

Nachstehend werden die einzelnen Umweltgüter und ihre Bedeutung innerhalb des jeweiligen Untersuchungsrahmens beschrieben und bewertet. Dabei wurden folgende Datengrundlagen verwendet: - alle technischen Pläne und Lagepläne, die vom Träger des Vorhabens bereitge-

stellt werden - Amtliche Biotopkartierung, Bayern Flachland, Regierungsbezirk Niederbayern,

Bayerisches Landesamt für Umwelt - Artenschutzkartierung ASK, Bayerisches Landesamt für Umwelt - Daten des Bayerischen Fachinformationssystems Naturschutz (FIS-Natur), Baye-

risches Landesamt für Umwelt (Natura 2000-Gebiete, Schutzgebiete) - Eigene Bestandserhebungen - saP und FFH-VA

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Schutzbereich am Maststandort Mast Nr. Schutzgebiete nach dem WHG / BayWG: Trinkwasserschutzgebiet 4, 5, 6, 7, 10, 34, 35, 36, 37, 38, (39),

(44), 45, 130, 131, 132, 133, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, (208), 210, 212, 216, 217

Amtlich festgesetztes bzw. vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet

(222), (230), (239)

Wassersensibler Bereich (Talaue, Moor) 2, 8, 10, 11, 12, 35, 36, 50, 51, 56, 57, 58, 62, 63, 64, 70, 72, 73, 74, 75, 78, 79, 80, 82, 83, 85, 86, 88, 89, 90, 97, 98, 100, 101, 102, 106, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 124, 131, 132, 133, 141, 142, 143, 144, 189, 219, 222, 230, 243, 251, 253, 255, 257, 259, 260

60-Meter-Bereich an Gewässern 1, 57, 63 (Angerbach); 70 (Hardtbach); 73, 74, 77, 78, 80, 85, 86 (Grünbach, Wühlbach); 89, 96, 107, 111, 113, 114, 115 (Machtlfinger Bach); 119, 124, 132 (Ascheringer Bach); 161, 198, 222 (Kraut-gartengraben); 230 (Gröbenbach); 253, 257, 259 (Langwieder Bach);

Schutzgebiete nach dem BNatSchG / BayNatSchG: Natura-2000-Gebiet (FFH, SPA) §32 BNatSchG

(67, 68, 69), 70, (71, 72, 73), 74, (75, 76, 77, 78), 79, (85), 86 (FFH-8133-302 Eber-finger Drumlinfelder, Magnetsrieder Hardt, Bernrieder Filz); (94), 110, 111, 112, 113, 114, (115), 116, 117, 118, (119), (139, 140) (FFH-8033-371 Moränenlandschaft);

Naturschutzgebiet (NSG) §23 BNatSchG

(77, 78) (NSG-00147.01)

Landschaftsschutzgebiet (LSG) §26 BNatSchG

(11 LSG-00336.01 Riegsee); (67), 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93 (LSG-00371.01 Hardtland-schaft, Eberfinger Drumlinfelder); 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106 (LSG-00403.01 Starnberger See); 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115 (LSG-00209.01 Hirschberg, Kerschla-cher Forst); 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, (133, 134), 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, (151, 153, 154), 155, (156), 157, 158, (159) (LSG-00542.01 Westl. Teil Lkr. Starnberg); (186), 187, 188, 189, 190, 192, 193, (198) (LSG-00375.01 Kreuzlinger Forst); 230, 231 (LSG-00120.02 Aubinger Lohe, Moosschwaige)

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Naturdenkmal (ND) §28 BNatSchG

115, 116, 118, 148

Geschützter Landschaftsbestandteil (LB) §29 BNatSchG

---

Gesetzlich geschützter Biotop §30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG (z.B. Gewässer, Moor, Nasswiese, Heide, Trockenrasen, Auwald, Felsen u.a.)

70, 73, 74, 75, 76, 81, 83, 85, 87, 99, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 124, 148, 161, 198, 230, 243, 259

Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen / Lebensstätten §39 BNatSchG und Art. 16 BayNatSchG (Tiere, Pflanzen, Lebensstätten: Bodende-cke, Gehölz, Röhricht, Gräben, Hecken, Höhlen)

5, 6, 8, 10, 11, 18, 19, 21, 22, 25, 29, 31, 39, 40, 41, 43, 44, 45, 48, 50, 52, 54, 57, 58, 59, 62, 63, 64, 65, 73, 74, 75, 77, 79, 80, 81, 84, 85, 87, 90, 92, 93, 99, 100, 105, 106, 107, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 123, 139, 148, 149, 152, 155, 156, 162, 161, 164, 165, 166, 167, 172, 173, 175E, 188, 190, 193, 197, 198, 203, 230, 239, 243, 253, 259, 260

Biotop der amtlichen Biotopkartierung (57), (61), (64), (67), 70, (72), 73, 74, 75, (76), (80, 81), 85, (86), 87, (93, 94), 95, 111, (112, 113), 114, (115), 116, (117), 118, (119, 120), (126), (132), 148, (156), (161), (177, 178), 198, (230), (251), (253)

Ökoflächenkataster (z. B. Kompensationsfläche)

67, 70, 74, 76, (162)

Schutzgebiete nach dem BayDSchG: Archäologisches Bodendenkmal 5, 61, 99, (100), 121, (125, 126), (135),

(153) Naturraum Naturraum-Haupteinheit (Ssymank): D66 Voralpines Moor- und Hügelland (Nr. 1 bis Nr. 164) D65 Unterbayerisches Hügelland und Isar-Inn-Schotterplatten (Nr. 165 bis 260) Naturraum-Untereinheit (ABSP): 037-A Jungmoränenlandschaft des Ammer-Loisach-Hügellandes (Nr. 1 bis 164) 050-A Fürstenfeldbrucker Hügelland (Nr. 165 bis 205) 051-A Münchener Ebene (Nr. 206 bis 260)

2.1 Schutzgut Mensch, Gesundheit und Erholung, Landschaft und Land-

schaftsbild

Bestand und Bewertung

Unter Landschaftsbild wird in Geografie, Raumplanung und Naturschutz das ge-samte vom Menschen wahrnehmbare Erscheinungsbild einer Landschaft verstanden. Das Landschaftsbild wird, im weitgehend bebauten Gebiet, sowohl durch Natur wie auch durch Kultur geprägt. Der Begriff Erscheinungsbild umfasst dabei in der Regel nur die visuell wahrnehm-baren Aspekte von Natur und Landschaft. Erst in der neueren Fachdiskussion werden

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darin auch nicht-visuelle Eindrücke wie Gerüche und Geräusche eingeschlossen. Die einzelnen Elemente des Landschaftsbildes können weitgehend natürlichen Ur-sprungs sein, wie die Topografie, Geländeformationen und Gewässer oder durch menschliche Tätigkeit beeinflusst, wie Hecken oder Anpflanzungen oder komplett anthropogen, wie Industrieanlagen. Zum Landschaftsbild gehören alle wahrnehmba-ren unbelebten (geomorphologischen) und belebten (Vegetation, landschafts-typische Grundstücksnutzung) Elemente der Erdoberfläche. Je nach Ausprägung der einzelnen Kriterien, die im Rahmen einer verbal argumen-tativen Bewertung herangezogen werden können, werden die bewerteten Elemente des Landschafts- und Naturhaushaltes in die vier nachfolgenden Wertigkeitsstufen eingeordnet: gering, mittel, hoch und sehr hoch. In einem engen Zusammenhang zur visuellen und nicht-visuellen Wahrnehmung steht die Erholungseignung. Auch diese wird zur Bewertung des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung von - vorhandenen Freizeit- und Erholungseinrichtungen - Vorgaben des Regionalplans - Qualität der Freiflächen und Infrastruktureinrichtungen - Zugänglichkeit der Freiflächen - Erreichbarkeit der Freiflächen und - bestehende Beeinträchtigungen mit herangezogen. Für ein attraktives, landschaftsbezogenes Erholungsangebot lässt sich nach Nohl (Nohl, 1977) zusammenfassend feststellen, dass landschaftsbezogene Erholung vor allem durch das Angebot für leichte, körperliche Aktivitäten in einer ästhetisch hoch-wertigen, intakten Landschaft bestimmt wird. Beispiele für die landschaftsbezogene Erholung sind Wandern, Radfahren, Reiten oder Schwimmen. Abgrenzung des Untersuchungsraumes

In der Bayerischen Kompensationsverordnung werden keine klar definierten Vorga-ben für den Wirkraum eines Vorhabens angegeben. Aus diesem Grund wird hier der sogenannte „Winderlass“ herangezogen. Dieser legt den Radius des Untersuchungs-raumes für Windkraftanlagen fest, er beträgt das 15-fache der Anlagenhöhe. Durch die Erhöhung von einzelnen Masten ist der Mensch mit seinem Anspruch auf Erholung sowie das Schutzgut Landschaftsbild betroffen. Der höchste Mast innerhalb des Vorhabens ist Mast Nr. 180 mit einer Höhe von etwa 41,53 Meter. Dieser Mast (Maßnahme Mast- und Fundamentverstärkung) wurde im Fall der Freileitung Nr. B81 als maßgeblich für die Festlegung des Untersuchungs-raums angenommen und gilt einheitlich zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs

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für die Maßnahmen Zubeseilung, Masterhöhung und Ersatzneubau. Somit ergibt sich ein Untersuchungskorridor von jeweils 650 Meter links und rechts der Freileitung (vgl. Übersichtskarte Untersuchungsraum Landschaftsbild in Anlage 04-2-2). Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) teilt Landschaften in Deutschland nach ihrer Schutzwürdigkeit ein. Die Landschaft im Planungsumgriff der Leitungstrasse wird ge-mäß der entsprechenden Karte – siehe nachfolgenden Kartenausschnitt und Legende – zum Teil als besonders schutzwürdige Landschaft und zum Teil als Land-schaft mit geringer Bedeutung eingestuft. Die Bewertung des BfN bezieht sich hierbei auf die Betrachtung der gesamten Bundesrepublik.

Auszug aus Karte: Naturschutzfachliche Be-wertung der Landschaften in Deutschland (2011) Quelle: BfN www.bfn.de/0311_schutzw_land-sch.html (Karte Landschaftsbewertung 2011) Leitung Nr. B81 – Ungefähre Lage

Im Regionalplan Region München (R14, Karte 3, Landschaft und Erholung) sind für den Untersuchungsraum mehrere Landschaftsschutzgebiete, Biotopverbundachsen, die regionalen Grünzüge Nr. 04 „Herrschinger Moos/ Weßlinger See“, Nr. 05 „Grün-gürtel München-Südwest“ und Nr. 07 „Starnberger See/ Würmtal“ sowie die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete Nr. 06.3 „Würmtal zwischen Krailling, Planegg und Lochham“ und Nr. 06.4 „Waldgebiete der Schotterebene südwestl. von Mün-chen“ verzeichnet. Charakterisierung und Beschreibung des Schutzgutes Landschaftsbild anhand der folgenden Kriterien:

Kriterium

erfasste Elemente Ableitung von

Vielfalt Strukturelemente, Nutzungstypen, Merk-male von Einzelformen, Sichtbeziehungen, synästhetische Wahrnehmungen, zeitliche Vielfalt

Auswertung topographische Karte und Landschaftsbeschreibungen, Ortsbegehung

Eigenart Gestalt- und Formenkomplexe, Seltenheit, Zeitliche Merkmale

Auswertung topographische Karte und Landschaftsbeschreibungen, Ortsbegehung

Naturnähe / Schutzwürdigkeit

Maß der vorgenommenen menschlichen Einflüsse, Vorhandensein an Biotopen und Schutzgebieten

Geodaten Bayern

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Einsehbarkeit Sichtweiten und Einschränkungen innerhalb der Landschaftsbildeinheit bzw. Einsicht von benachbarten Einheiten

Auswertung topographische Karte und Ortsbegehung

Erholungseignung vorhandene Freizeit- und Erholungseinrich-tungen, Vorgaben des Regionalplans, Qualität der Freiflächen und Infrastruktur-einrichtungen, Zugänglichkeit, Erreichbarkeit, Beeinträchti-gungen

Allgemeine Informationen zum Tourismus, Ortskenntnisse

Vorbelastung vorhandene Stromleitungen, Infrastruktur etc.

Auswertung topographische Karte und Landschaftsbeschreibungen, Ortsbegehung

Beschreibung und Bewertung der Landschaft im Untersuchungsraum

Insgesamt werden bei der Beschreibung und Bewertung des Landschaftsbildes im Fall der Leitung Nr. B81 vier Teilbereiche unterschieden. Diese Einteilung und Unter-scheidung erfolgt primär aufgrund der Lage in verschiedenen Naturräumen. Der untersuchte Bereich der Leitungstrasse erstreckt sich über zwei Naturraum-Haupteinheiten und drei Untereinheiten. Im Abschnitt zwischen Mast Nr. 1 und Mast Nr. 164 quert die Trasse der 110-kV-Leitung Nr. B81 zunächst die „Jungmoränen-landschaft des Ammer-Loisach-Hügellandes“. Ab Mast Nr. 165 bis Mast Nr. 205 verläuft die Leitungstrasse dann innerhalb des „Fürstenfeldbrucker Hügelland“ und ab Mast Nr. 206 bis Nr. 260 in der „Münchener Ebene“. Eine weitere Unterteilung in Teilbereiche erfolgt, wenn diese aufgrund sehr ausge-prägter Unterschiede bei der Erfüllung der Bewertungskriterien sinnvoll erscheint. Dies trifft im Abschnitt von Mast Nr. 1 bis Nr. 164 zu. Insgesamt werden 4 Teilbereiche gebildet, die beschrieben und bewertet werden. Teilbereich 1 von Mast Nr. 1 bis 66

Vielfalt Dieser Teilbereich erstreckt sich vom Beginn der Leitung im Markt Murnau bis zum Ort Marnbach östlich von Weilheim i. OB. In der von land- und forstwirtschaftlicher Nutzung geprägten Jungmoränenlandschaft im südlichen Teil des Ammer-Loisach Hügellandes überwiegt die intensive Grünlandnutzung. Einzelne Waldflächen und zahlreiche kleinere Siedlungen strukturieren die wellige Landschaft, die arm an na-turnahen Strukturen ist. Die Vielfalt ist in diesem Bereich daher mit mittel bis hoch zu bewerten. Eigenart Die charakteristische Moränenlandschaft ist durch Siedlungen, Abbauflächen und Verkehrswege sowie intensive landwirtschaftliche Nutzung überformt. Naturnahe Strukturen beschränken sich auf die geschützten Biotope und das Landschafts-schutzgebiet am Riegsee, das einen kleinen Teil des Untersuchungsraumes einnimmt. Daher liegt hier nur eine geringe bis mittlere Eigenart vor. Naturnähe und Schutzwürdigkeit Dieser Abschnitt der Leitungstrasse weist einen relativ geringen Schutzgebietsanteil

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auf. Eines der wenigen großflächigen Schutzgebiete im Untersuchungsraum ist das LSG 00336.01 „Schutz von Landschaftsräumen am Riegsee“, das zwischen Mast Nr.4 und Nr.12 an den Untersuchungsraum angrenzt und abschnittweise hineinreicht. Weitere Biotope im Untersuchungsraum sind einige Streu- und Nasswiesenbiotope, ein Torfstichgelände nordöstlich Hofheim, mehrere Baumhecken, eine Bachschlucht bei Westenried sowie wenige Trockenbiotope. Diese Biotope sind kleinflächig und isoliert. Die Schutzwürdigkeit wird mit mittel bewertet. Erholungseignung Eine Reihe von Radwanderwegen queren den untersuchten Bereich. An weiteren Erholungseinrichtungen sind ein Naturbad und Sportflächen vorhanden. Die Erho-lungseignung ist daher mit dem Wert mittel einzustufen. Einsehbarkeit In der welligen Landschaft besteht Sichtverschattung aufgrund der bewegten Topo-grafie und einiger kleinerer Waldflächen sowie durch die zahlreichen Siedlungsgebiete. Es herrscht weitgehend eine mittlere Einsehbarkeit der Leitung. Vorbelastungen Vorbelastungen bestehen wegen der bereits vorhandenen Freileitungen Nr. B81, weiterer Freileitungen, zahlreicher Siedlungsflächen, Gewerbeflächen, mehrerer Ab-bauflächen für Kies, sowie der Bundesstraßen B2 und B472, der Staatsstraßen St2038 und St2064, der Kreisstraßen GAP 1, WM1, WM10 und WM11 sowie zahlrei-cher weiterer Straßen und der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung. Die Vorbelastungen sind daher mittel.

Zusammenfassung der Bewertung des Landschaftsbildes Wertstufe

Teilbereich 1 von Mast Nr. 1 bis 66

Vielfalt: mittel bis hoch Eigenart: gering bis mittel Naturnähe / Schutzwürdigkeit: mittel Erholungseignung mittel Einsehbarkeit mittel Vorbelastungen (reziproke Bewertung) mittel Gesamtbewertung / Landschaftswert mittel

Teilbereich 2 von Mast Nr. 67 bis 164

Vielfalt Zwischen der Ortschaft Marnbach östlich von Weilheim i.OB und dem Ort Hadorf bei Starnberg erstreckt sich die untersuchte Trasse der Freileitung Nr. B81 vollständig innerhalb einer Abfolge mehrerer Landschaftsschutzgebiete. Die Jungmoränenland-schaft des Ammer-Loisach-Hügellandes ist hier als stark kleinteilig reliefierte gewässerreiche Kulturlandschaft ausgeprägt. Hügel und Senken charakterisieren

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das Landschaftsbild. In dem kleinflächigen Nutzungsmosaik der strukturreichen und mit zahlreichen naturnahen Landschaftselementen durchzogenen Agrarlandschaft prägen ein hoher Grünlandanteil sowie zahlreiche Still- und Fließgewässer den Land-schaftscharakter. Die Wälder weisen einen hohen Laubwaldanteil auf. Dazwischen liegen bäuerlich geprägte Dörfer und Weiler, die in der Regel noch gut in die umge-bende Landschaft eingebunden sind. Die Vielfalt ist in diesem Bereich daher mit sehr hoch zu bewerten. Eigenart Die charakteristische Moränenlandschaft mit zahlreichen Still- und Fließgewässern sowie Mooren ist in diesem Teilbereich des Untersuchungsraumes idealtypisch aus-geprägt und mit zahlreichen naturnahen Strukturen durchzogen. Auf einer Länge von etwa 25 Kilometern verläuft die Freileitung in diesem Trassenabschnitt durch vier verschiedene Landschaftsschutzgebiete. Dies sind zwischen Mast Nr.67 und Nr.92 das LSG 00371.01 „Hardtlandschaft und Eberfinger Drumlinfelder“, zwischen Mast Nr.93 und Nr.107 das LSG 00403.01 „Starnberger See und westlich angrenzende Gebiete“ und von Mast Nr.108 bis Nr.115 das LSG 00209.01 „Schutz des Hirschber-ges, des Kerschlacher Forstes und der anschließenden Moränenlandschaft (Gemeinde Pähl)“ sowie ab Mast Nr.116 bis Nr.158 das LSG 00542.01 „Westlicher Teil des Landkreises Starnberg“. Für diesen Trassenabschnitt wird die Eigenart mit sehr hoch bewertet. Naturnähe und Schutzwürdigkeit Eine große Anzahl an Lebensräumen und Lebensraumkomplexen mit hoher natur-schutzfachlicher Bedeutung befinden sich im untersuchten Bereich. Aufgrund der engen Verzahnung von Trocken- und Feuchtlebensräumen sowie Eiszeitrelikten, die einen Lebensraum für seltene und bedrohte Arten darstellen, sind neben der hohen Anzahl und Dichte eine enorme Vielfalt an Lebensraumtypen ausgebildet. Darunter sind Magerrasen, Feldgehölze und eine Vielzahl an Feuchtlebensräumen wie Streu-wiesen, Röhrichte, Hochstaudenfluren, Nasswiesen, Bruchwälder, Feuchtwälder, Moorwälder und Moore. Schwerpunkte der Lebensraumausstattung bilden dabei die „Hardtwiesen“ und der „Kerschlacher Forst“. Neben den erwähnten gesetzlich ge-schützten Biotopen, Ökoflächen und mehreren Naturdenkmalen sind die Naturschutzgebiete NSG 00147.01 „Magnetsrieder Hardt“ und das NSG 00313.01 „Maisinger See“ sowie die FFH-Gebiete FFH-8033-371.09 „Moränenlandschaft zwi-schen Ammersee und Starnberger See“ und FFH-8133-302.01 „Eberfinger Drumlinfeld mit Magnetsrieder Hardt u. Bernrieder Filz“ ausgewiesen. Wenige Kilo-meter östlich der Freileitungstrasse liegt das Ramsar-Gebiet „Starnberger See“. Der Untersuchungsraum weist, wie beschrieben, einen sehr hohen Schutzgebietsanteil auf. Die Schutzwürdigkeit wird mit sehr hoch bewertet.

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Erholungseignung Bei dem untersuchten Bereich handelt es sich um einen bedeutenden Erholungs-raum mit einem dichten Netz an Radwander- und Wanderwegen u.a. die „Drei-Seen-Route“ und der „Ring der Regionen“. Weitere Erholungseinrichtungen sind einzelne Sportanlagen und ein Golfplatz bei Hadorf. Die Erholungseignung ist daher mit dem Wert hoch einzustufen. Einsehbarkeit In der welligen Moränenlandschaft ist die Einsehbarkeit der Leitungstrasse nur ge-ring. Sichtverschattende Elemente sind die zahlreichen Waldflächen und die Siedlungsbereiche. Daher kann die Einsehbarkeit insgesamt als gering eingestuft werden. Vorbelastungen Ab Mast Nr.71 bis Nr.77, zwischen Mast Nr.93 und Nr.105 sowie von Mast Nr. 128 bis Nr.164 verlaufen eine, streckenweise auch zwei weitere Freileitungen parallel zur Leitung Nr. B81. Die Freileitung Nr. J243 schließt an Mast Nr. 92 und die Freileitung Nr. J212 an Mast Nr. 68 an die B81 an. Weitere Vorbelastungen bestehen wegen vorhandener Siedlungen, der Bundesstraße B2, der Staatsstraßen St2064, St2056, St2067 und St2070 sowie der Kreisstraßen WM28 und STA3. Die Vorbelastungen innerhalb des Trassenabschnitts sind daher gering bis mittel.

Zusammenfassung der Bewertung des Landschaftsbildes Wertstufe

Teilbereich 2 von Mast Nr. 67 bis 164

Vielfalt: sehr hoch Eigenart: sehr hoch Naturnähe / Schutzwürdigkeit: sehr hoch Erholungseignung hoch Einsehbarkeit gering Vorbelastungen (reziproke Bewertung) gering bis mittel Gesamtbewertung / Landschaftswert sehr hoch

Teilbereich 3 von Mast Nr. 165 bis 205 Vielfalt Der dritte untersuchte Trassenabschnitt der B81 erstreckt sich am Rand zum Ver-dichtungsraum München zwischen dem Ort Hadorf bei Starnberg und Unterpfaffenhofen in der Gemeinde Germering. Das „Fürstenfeldbrucker Hügelland“ stellt sich hier als eine flachwellige offene Kulturlandschaft dar, geprägt von Nadel-forsten, ackerbaulicher Nutzung und einzelnen Siedlungsschwerpunkten. Vielfalt Der Untersuchungsraum ist geprägt durch die intensive ackerbauliche und forstwirt-schaftliche Nutzung der Hügellandschaft. In der bisweilen ausgeräumten, intensiv

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genutzten Agrarlandschaft und den angrenzenden, zum Teil recht strukturarmen Forsten sind keine nennenswerten naturnahen Landschaftselemente vorhanden. Der Landschaftsausschnitt ist hinsichtlich der landschaftlichen Vielfalt als gering einzu-stufen. Eigenart Besonders prägende, biotische Landschaftselemente oder Geländestrukturen sind nicht vorhanden. Die intensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung dominiert. Die Eigenart der Landschaft ist daher gering. Naturnähe und Schutzwürdigkeit: Von Mast Nr. 186 bis Nr. 196 reicht das Landschaftsschutzgebiet LSG00375.01 „Kreuzlinger Forst“ und an Mast Nr. 205 die Waldflächen des LSG 00309.06 „Pars-berg“ in den von strukturarmem Ackerland und Nadelforsten geprägten Untersuchungsraum hinein. Ein Viertel des Untersuchungsraums ist demnach als Schutzgebiet ausgewiesen. An weiteren Schutzgebieten sind nur vereinzelte klein-flächige Biotope vorhanden. Die Schutzwürdigkeit ist mit der Wertstufe mittel zu bewerten. Erholungseignung: Die ackerbaulich genutzte Kulturlandschaft ist ausreichend erschlossen, durch die relative Struktur- und Artenarmut der Landschaft und die unmittelbare Nähe zu den querenden, stark frequentierten Verkehrswegen ist der Bereich für die Erholungsnut-zung nicht sehr reizvoll. Erholungssuchende werden eher in die angrenzenden Waldgebiete ausweichen. Nördlich der Autobahn A96 schließen die Flächen des Golfplatzes Unterpfaffenhofen an. Einige Radwanderwege und ein Fernradwander-weg queren den Trassenabschnitt. Es ist von einer geringen Erholungseignung auszugehen. Einsehbarkeit In der offenen strukturarmen Agrarlandschaft in flachwelligem Gelände bestehen kaum Sichtverschattungen. Wenig einsehbar ist der Leitungsverlauf innerhalb der Waldgebiete. Es herrscht daher eine geringe bis hohe Einsehbarkeit der Leitung. Vorbelastungen Vorbelastungen bestehen durch die parallel zur Leitung Nr. B81 verlaufenden Lei-tungstrassen der 380/110kV-Leitung Nr. B121 Oberbrunn-Oberbachern und eine Bahnstromleitung bis nach Geisenbrunn. An Mast Nr. 201 endet der Anschluss Ar-gelsried (J281). Daneben quert die Freileitung Nr. J198 Starnberg-Hochstadt bei Mast Nr. 178 den Untersuchungsraum. Im untersuchten Trassenabschnitt liegen Teile der Siedlungs- bzw. Gewerbeflächen von Geisenbrunn und Unterbrunn sowie einzelne kleinere Ansiedlungen. Teilweise stark frequentierte Verkehrswege (Bunde-sautobahn A96, Staatsstraßen St 2069 und St2349, Kreisstraße STA3), die S-Bahnlinie S8 Herrsching - Flughafen München, ein Umspannwerk und Abbauflächen

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stellen weitere Vorbelastungen dar, ebenso wie die intensive Landnutzung. Die Vor-belastungen sind als mittel bis hoch einzustufen.

Zusammenfassung der Bewertung des Landschaftsbildes Wertstufe

Teilbereich 3 von Mast Nr. 165 bis 205 Vielfalt: gering Eigenart: gering Naturnähe / Schutzwürdigkeit: mittel Erholungseignung gering Einsehbarkeit gering bis hoch Vorbelastungen (reziproke Bewertung) mittel bis hoch Gesamtbewertung / Landschaftswert gering

Teilbereich 4 von Mast Nr. 206 bis 260

Der untersuchte Teilbereich erstreckt sich im Westen des Verdichtungsraums Mün-chen von der S-Bahnlinie S8 (München-Herrsching) bei Germering-Unterpfaffenhofen bis zum UW Karlsfeld-West durch die Münchner Ebene. Die Landschaft im Untersuchungsraum ist geprägt von einer Durchmischung an in-tensiver landwirtschaftlicher Nutzung, Siedlungs- und Gewerbeflächen, Verkehrstrassen sowie Flächen zur Freizeit- und Erholungsnutzung, aber auch na-turnahen Landschaftselementen und Überresten der ehemaligen Kulturlandschaft des „Dachauer Mooses“. Südlich der Bundesstraße B2 herrscht intensive Landnutzung vor. Die überwiegend ackerbaulich genutzten, landwirtschaftlichen Fluren grenzen im Osten an die Sied-lungsflächen von Germering-Unterpfaffenhofen. Im Westen schließt weiträumig das LSG „Parsberg“ an, eine bewaldete Anhöhe mit Burgstall, die sich markant aus der Münchner Schotterebene erhebt und weithin einsehbar ist. Einzelne naturnahe Ele-mente, die auch biotopkartiert sind, finden sich im Bereich um den Germeringer See (Nass- und Streuwiesen, Schilfbestände und Feuchtgehölze) sowie am Lindelbühel (Feldhecken). Nördlich der Bundesstraße B2, vor allem dann im Stadtgebiet München, nimmt der Anteil naturnaher Flächen auf den überwiegend degradierten Moorstandorten deut-lich zu. Dabei handelt es sich vor allem um die Überreste der ehemals ausgedehnten, heute durch Entwässerung und Melioration in weiten Teilen nutzbar gemachten Nie-dermoorlandschaft des „Dachauer Mooses“ (Streu- Nass- und Feuchtwiesen, Feuchtwälder sowie Ufervegetation) innerhalb und um die Landschaftsschutzgebiete „Aubinger Lohe und Moosschwaige“, „Graßlfinger Moos und Olchinger See“ und „Langwieder Autobahnsee mit Erweiterung“. In der landwirtschaftlichen Flur dominiert hier die Grünlandnutzung. Nach Norden hin ist die freie Landschaft im Untersu-chungsgebiet immer stärker zersiedelt und von Hauptverkehrstrassen zerschnitten.

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Im Untersuchungsgebiet liegen drei Golfplätze und mehrere größere Stillgewässer (u.a. Germeringer See, Langwieder See und Lußsee), die der Naherholung dienen. Vielfalt In der von hohem Siedlungsdruck und intensiver Landnutzung geprägten und von Verkehrswegen zerschnittenen Landschaft sind nur noch Reste der ehemals vielfäl-tigen Kulturlandschaft des „Dachauer Mooses“ vorhanden. In weiten Teilen ist die Landschaft vollständig überformt. Die landschaftstypische Vielfalt des Untersu-chungsgebiets wird daher als gering eingestuft. Eigenart Die ehemals charakteristische Niedermoorlandschaft des „Dachauer Mooses“ ist durch die oft ausgedehnten Siedlungs- und Gewerbeflächen und die zahlreichen Ver-kehrstrassen im Verdichtungsraum sowie die intensive landwirtschaftliche Nutzung im Untersuchungsgebiet weitgehend überformt oder zerstört. Daher liegt hier eine geringe naturraumtypische Eigenart der Landschaft vor. Naturnähe und Schutzwürdigkeit Verzahnt mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung reichen in den zersiedelten Un-tersuchungsraum vier Landschaftsschutzgebiete hinein. Im Stadtgebiet München finden sich zudem zahlreiche Biotope und Ökoflächen. Die Flur westlich Germering-Unterpfaffenhofen zeigt dagegen kaum naturnahe Strukturen. Die Naturnähe und Schutzwürdigkeit des Untersuchungsgebiets wird insgesamt als gering bis mittel be-wertet. Erholungseignung Durch das Untersuchungsgebiet führen mehrere Radwanderwege. Allein die Über-reste der Niedermoorlandschaft verleihen der an sich unattraktiven, zersiedelten, zerschnittenen und intensiv genutzten Landschaft im Verdichtungsraum in Abschnit-ten etwas Reiz. Die Erschließung für die Naherholung ist in allen Bereichen gegeben. Mit den Seebädern von „Germeringer See“, „“Langwiedersee“ und „Lußsee“ sowie drei Golfplätzen sind im Umgriff des Untersuchungsgebiets mehrere große Erho-lungseinrichtungen vorhanden. Die Erholungseignung ist daher insgesamt mit dem Wert mittel einzustufen. Einsehbarkeit In der flachen Landschaft der Münchner Ebene herrscht in der offenen Feldflur hohe Einsehbarkeit der Leitungstrasse. Sichtverschattung besteht durch die bewaldeten Anhöhen des „Parsbergs“ und des „Aubinger Riedels“ sowie durch die Siedlungsge-biete. Es herrscht insgesamt eine mittlere bis hohe Einsehbarkeit der Leitung. Vorbelastungen Vorbelastungen bestehen durch die bereits bestehende Freileitung Nr. B81, die Zer-siedlung und Zerschneidung der Landschaft durch zahlreiche Verkehrstrassen sowie

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die intensive Landwirtschaft. Die Vorbelastungen sind als hoch bis sehr hoch einzu-stufen.

Zusammenfassung der Bewertung des Landschaftsbildes Wertstufe

Teilbereich 4 von Mast Nr. 206 bis 260

Vielfalt: gering Eigenart: gering Naturnähe / Schutzwürdigkeit: gering bis mittel Erholungseignung mittel Einsehbarkeit mittel bis hoch Vorbelastungen (reziproke Bewertung) hoch bis sehr hoch Gesamtbewertung / Landschaftswert gering

Zusammenfassung der vier Teilbereiche

Wertstufe

Teilbereich 1 von Mast Nr. 1 bis 66 mittel

Teilbereich 2 von Mast Nr. 67 bis 164 sehr hoch

Teilbereich 3 von Mast Nr. 165 bis 205 gering

Teilbereich 4 von Mast Nr. 206 bis 260 gering

Dies ist die Bewertung aus fachlicher Sicht. Die subjektive Bewertung der Menschen vor Ort muss hiermit nicht zwangsläufig übereinstimmen. Zubeseilung

In den Vollzugshinweisen zum Ausgleich bestimmter vertikaler Eingriffe gemäß Bay-KompV findet sich nur ein Hinweis auf den Neu- oder Ausbau von Energiefreileitungen. Bei der Leitung Nr. B81 handelt es sich um die Zubeseilung einer bestehenden Freileitung. Für die Bewertung der Sichtbarkeit von Leiterseilen wurde daher die Sehschärfe als der wichtigste messbare Parameter des Sehsinns herangezogen. Der medizinische Begriff für die Sehschärfe ist der Visus. Der Visus beschreibt die Fähigkeit des Men-schen mit seinem Sehorgan Muster und Konturen in der Außenwelt als solche wahrzunehmen. Ein Visus von 100% (entspricht einem Visus 1‘) ist die höchste er-reichbare Sehschärfe (Diepes H., Refraktionsbestimmung, 2. Auflage 1975). Bei der Berechnung der Sichtbarkeit der Leiterseile wird diese maximal erreichbare Sehschärfe zugrunde gelegt. Faktoren, die die Sichtbarkeit abschwächen können, wie Auflösungsvermögen des Augapfels, Alter der betrachtenden Person, Abbil-dungsqualität der Netzhaut, die optischen Eigenschaften des Objekts und seiner Umgebung (Kontrast, Farbe, Helligkeit), Höhe der Maste, Wetterverhältnisse usw. werden außer Acht gelassen.

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Berechnung der Sichtbarkeit: Durchmesser der verwendeten Seile: 11,7 mm, Visus 1‘ Formel: tan 1‘ = 11,7 mm x (Entfernung Sichtbarkeit mit maximaler Sehschärfe) Somit ergibt sich im günstigsten Fall eine Sichtbarkeit der Leiterseile in einer Entfer-nung von max. 67 Meter. Durch das Auflegen des zweiten Systems an eine seit Jahrzehnten bestehende Leitung findet keine erhebliche Beeinträchtigung des Land-schaftsbildes mit seiner Erholungsfunktion statt. Immissionsschutz

Berechnungen zur elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte (Elektro-magnetische Verträglichkeitsabschätzung - EMV) gemäß § 7 Abs. 2 der 26. Verord-nung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über elektromagnetische Felder) sind im vorliegenden Fall erstellt worden. Kreuzende Leitungen und ihre Auswirkungen auf die Immissionen wurden bei der Berechnung berücksichtigt. Untersucht wurden Spannfelder mit relevanten Objekten. Dies sind Flurstücke, in denen sich Gebäude befinden, die nicht nur dem vorüberge-henden Aufenthalt dienen. Mittels des Rechenprogramms WinField, wurden die zu erwartenden elektrischen und magnetischen Felder (Endausbau) im Vergleich zum Bestand in den jeweiligen Spannfeldern berechnet. Für diese Objekte wurden die jeweils maximalen Werte der elektrischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte am ungünstigen Punkt des betroffenen Objektes ermittelt. In 1 m Höhe über dem Erdboden wurden folgende Maximalwerte berechnet (vgl. Immissionsbericht (Seite 6) in der Anlage 04-6):

Spannfeld

magnetische Flussdichte [µT]

Grenzwert lt. 26. BIMSchV: 100 µT

elektrische Feldstärke [kV/m]

Grenzwert lt. 26. BIMSchV: 5 kV/m

MU E9-M0 16,412 1,871 M1-M2 2,635 0,235 M7-M8 17,723 1,084 M8-M9 12,418 1,354

M14-M15 3,118 0,381 M21-M22 16,036 1,823 M25-M26 3,926 0,423 M62-M63 4,278 0,594 M63-M64 1,923 0,276 M64-M65 2,025 0,290 M73-M74 5,740 0,492 M87-M88 21,936 2,265

M128-M129 10,464 1,096

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M134-M135 11,804 1,301 M135-M136 23,842 2,174 M145-M146 5,524 0,606 M152-M153 9,402 0,639 M154-M155 8,615 0,512 M162-M163 11,140 1,041 M230-M231 10,088 0,774 M237-M238 1,750 0,226 M250-M251 6,601 0,653 M251-M252 7,883 0,623 M260-M261 9,885 1,020

Die Grenzwerte nach der 26. BImSchV betragen: elektrisches Feld: 5 kV/m magnetische Flussdichte: 100 µT Demnach ist die uneingeschränkte Einhaltung der Grenzwerte der 26. BlmSchV

gegeben.

Konfliktanalyse und Vermeidungsmaßnahmen

Nahezu alle Eingriffsvorhaben bewirken Veränderungen des Landschaftsbildes mit unterschiedlich erheblichen Beeinträchtigungen. Bei der Beurteilung von Konflikten zum Schutzgut Landschaftsbild wird berücksichtigt, ob neue oder zusätzliche Beein-trächtigungen des Landschaftsbildes erfolgen. Eine Hochspannungsfreileitung kann sich nachhaltig auf das Landschaftsbild und die Erholungseignung auswirken. Das Landschaftsbild wird mit all unseren Sinnen wahr-genommen. Durch die geplanten Maßnahmen ist nur der visuelle Sinn betroffen. Alle anderen Sinne bleiben unberührt. Somit ist die Sichtbarkeit der Freileitung ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung des daraus entstehenden Konflikts. Bei Mastverstärkungen bleibt das Kopfbild der zu verstärkenden Maste ebenso wie die Abmessungen der Maste an der Erdaustrittszone überwiegend unverändert. Die Erhöhung der Maste wird durch den Einbau von zusätzlichen Zwischenstücken, sog. Parallelschüssen/Zwischenschüssen und dem Neubau der Unterteile an der Erdoberkante erreicht. Die Erhöhung der Maste beträgt zwischen 2 und 4 Metern. Das Kopfbild der zu verstärkenden Maste bleibt ebenso wie die Abmessungen der Maste an der Erdaustrittszone annähernd unverändert.

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Insgesamt 4 Maste werden abgebaut und an den gleichen Standorten ersatzneuge-baut. Der Gestängetyp ändert sich nicht. Von den vier neuen Masten werden zwei Maste mehr als 10 Prozent höher sein als die bestehenden Maste. Alle Ersatzneu-baumaste werden zwischen 20 und 30 Meter hoch. Der höchste Neubaumast ist Mast Nr. 24 mit 29,60 Meter Höhe. Die Lärmentwicklung ist während des Betriebs von Hochspannungsleitungen der 110-kV-Spannungsebene nicht relevant. Während der Bauarbeiten wird es jedoch zu baubedingter Lärmentwicklung kommen. Die Bauarbeiten finden werktags zwischen 7:00 und 18:00 Uhr statt. Sie dauern pro Standort einschließlich der Unterbrechungen (Aushärtezeit des Betons) etwa sechs Wochen. Hinsichtlich der Lärmemissionen durch Geräte, Maschinen und Baufahrzeuge (Baulärm) wird die Einhaltung der AVV Baulärm bestätigt. Die BayKompV (Anlage 5) gibt für die Bewertung der Intensität der vorhabenbezoge-nen Wirkung die vier Bewertungsstufen nicht erheblich, gering, mittel und hoch vor. Für Hochspannungsfreileitungen gelten die Vollzugshinweise vom 28.05.2015 zum Ausgleich bestimmter vertikaler Eingriffe gemäß Bayerischer Kompensationsverord-nung (BayKompV), so dass im vorliegenden Fall die Bewertungsstufen nach den Masthöhen bzw. Masterhöhungen wie folgt festgelegt werden: Masterhöhungen - unter 10 Prozent Höhendifferenz Altanlage zu Neuanlage nicht erheblich - 10 Meter bis 20 Meter Endhöhe der Anlage gering - über 20 Meter bis 30 Meter Endhöhe der Anlage mittel - über 30 Meter Endhöhe der Anlage hoch Die Masterhöhungen stellen sich bei der Leitung Nr. B81 wie folgt dar: Von den neu zu bauenden Masten werden 2 Maste um mehr als 10 Prozent höher sein, als der jeweils bestehende Mast. Die übrigen 2 Maste werden weniger als 10 Prozent erhöht. Die Endhöhe beträgt bei allen Masten, die mehr als 10 Prozent erhöht werden, künftig zwischen 20 und 30 Meter. Bei der Maßnahme Masterhöhung wer-den einzelne Maste künftig eine Endhöhe von über 30 Metern erreichen. Da die Maßnahmen Masterhöhung und Ersatzneubau an einzelnen Masten über die gesamte Leitungsstrecke hinweg stattfinden wird der höchste Mast innerhalb des Vorhabens (Mast Nr. 180 mit einer Höhe von etwa 41,53 Meter) in diesem Fall ein-heitlich zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs für die Maßnahmen Zubeseilung, Masterhöhung und Ersatzneubau herangezogen. Somit liegt die Inten-sität der vorhabenbezogenen Wirkung in der Bewertungsstufe hoch. Zubeseilung

Ab UW Murnau, Mast Nr. 1 bis einschließlich Mast Nr. 174 erfolgt eine Zubeseilung mit einem 2. Stromkreis über eine Länge von etwa 44 Kilometer. Künftig werden die

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bestehenden Leiterseile insgesamt auf eine Seite (West- oder Ostseite) der Leitung Nr. B81 gehängt und die neuen Leiterseile gegenüber befestigt. Die Zubeseilung be-wirkt, dass für das menschliche Auge erst mit dem zweiten System die Stromleitung optisch komplett erscheint. Zudem besteht die Leitung mit ihren Masten und den be-reits jetzt vorhandenen Seilen seit Jahrzehnten. Der Blick des Betrachters wird in erster Linie auf die Masten gelenkt, die Seile spielen eine untergeordnete Rolle. Zu-dem nimmt die Sichtbarkeit der Leiterseile mit zunehmender Entfernung von der Leitungstrasse sehr schnell ab. Aus diesen Gründen kann für die Zubeseilung davon ausgegangen werden, dass in Bezug auf das Landschaftsbild keine erheblichen Auswirkungen entstehen. Immissionsschutz Die Ergebnisse des Immissionsberichtes (vgl. Anlage 04-6) bestätigen die uneinge-schränkte Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV bezüglich der magnetischen Flussdichte sowie der elektrischen Feldstärke in den untersuchten Spannfeldern. Entsprechend der 26. BImSchVVwV (Feldminimierung) wurde die Umsetzbarkeit technischer Möglichkeiten geprüft, um eine Minimierung der elektrischen und mag-netischen Felder zu gewährleisten. Aus der Sicht der 26. BImSchV stellen die ermittelten Werte hinsichtlich der elektro-magnetischen Felder - nach heutigem Stand des Wissens - keine Gefährdung für Menschen dar und liegen weit unter den Grenzwerten der 26. BImSchV. Vermeidungsmaßnahmen Die folgenden Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 3) sind vorgesehen: M1, M2, M3, M4.

Ergebnis für das Schutzgut Mensch, Gesundheit und Erholung, Landschaft und Landschaftsbild: Baubedingte Auswirkungen nicht erheblich Betriebsbedingte Auswirkungen nicht erheblich Anlagenbedingte Auswirkungen - Schutzgut Mensch: - Schutzgut Landschaftsbild

nicht erheblich erheblich mit hoher Intensität

2.2 Schutzgut Boden und Flächenverbrauch

Bestand und Bewertung

Die Baugrunduntersuchungen für die Maststandorte liegen vor. Im Bereich des Vor-alpinen Moor- und Hügellandes sind die bodenkundlichen Verhältnisse geprägt von Jungmoränen, würmzeitlichen Schottern und dazwischenliegenden Torfablagerun-gen, Ablagerungen im Auenbereich sowie Ablagerungen der Oberen

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Süßwassermolasse. Die Bodenübersichtskarte Bayern M1: 200.000 weist für die Maststandorte von Nr. 154 bis Nr. 217 Braunerden aus Fließerde, Braunerden aus Lößlehm sowie Parabraunerden und Ackerpararendzinen aus carbonatreichem Schotter aus. Für die Maststandorte Nr. 218 bis Nr. 260 sind überwiegend Nieder-moore und gering verbreitet Kalkniedermoore sowie vorherrschend Anmoorgleye und Moorgleye verzeichnet. Die bestehenden Maste sind unverzinkte Stahlgitterkonstruktionen mit 1 oder auch 2 Traversen und wurden in der Vergangenheit mit einer bleimennigehaltigen Schutz-schicht versehen und weisen weder Holzschwellen noch einen Schwarzanstrich auf. Die Maste Nr. 175B bis 182 sind verzinkt.

Konfliktanalyse und Vermeidungsmaßnahmen

Baubedingte Auswirkungen Jeder einzelne Mast muss angefahren werden. Hierzu werden vor allem Unimogs benutzt, aber auch Lastkraftwagen. Während der Bauzeit kann es örtlich zu einer Beeinflussung des Bodengefüges durch die mit dem Baubetrieb und dem Baustel-lenverkehr einhergehende Bodenverdichtung, durch die Flächenbeanspruchung für Vormontage, Baustelleneinrichtung (Aufstellen von Containern etc.), Materiallager und Ober- und Unterbodendeponien kommen. Durch eine Optimierung des Baubetriebes und geeignete Vorsichtsmaßnahmen kann möglichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes durch den Baustellenbetrieb entge-gengewirkt werden. Diese Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sind in Kap. 3 erläutert. Verbleibende Bodenverdichtungen sind durch Bodenbearbeitung, Frostaufbruch und Wühltiertätigkeit weitgehend reversibel. Bei dem Vorhaben handelt es sich um keine Maßnahme, die eine zusätzliche Ver-siegelung des Oberbodens hervorruft. Da die Maste in der Vergangenheit mit Bleimennige beschichtet wurden, ist es erfor-derlich, z. B. durch das Verlegen von Planen, Bodenverunreinigungen beim Abbau des Mastes zu vermeiden. Evtl. belasteter Bauschutt wird ordnungsgemäß entsorgt. Die Baufirmen sind mit der Handhabung vertraut und sind angewiesen entsprechend der folgenden gesetzlichen Regelungen zu handeln: KrWG, AVV, NachwV, EfbV, AbfAEV, AltölV, GewAbfV, Alt-holzV, BattG, ElektroG sowie die Abfall-Satzung der zuständigen Landkreise, kreisfreien Städte und Zweckverbände. Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden durch Anlage und Betrieb der veränder-ten Maste und Leitungsabschnitte sind nicht zu erwarten. Temporäre Auswirkungen

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der Baumaßnahmen auf das Bodengefüge sind gegeben, jedoch nicht als erheblich zu werten. Vermeidungsmaßnahmen Die folgenden Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 3) sind vorgesehen: B1, B2, B3, B4, B5, B6, B7, B8, B9, B10.

Ergebnis für das Schutzgut Boden und Flächenverbrauch:

Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen nicht erheblich Baubedingte Auswirkungen

nicht erheblich bei Anwendung der Vermei-dungsmaßnahmen

2.3 Schutzgut Wasser

Bestand und Bewertung

Schutzgebiete Mehrere Trinkwasserschutzgebiete sind entlang der Leitungstrasse ausgewiesen. Dies ist im Bereich der Maste Nr. 4 bis einschl. Nr. 7 das Schutzgebiet „Murnau am Staffelsee“, an den Maststandorten Nr. 9 und Nr. 10 das Schutzgebiet “Spatzenhau-sen“, von Mast Nr. 34 bis Nr. 39 die „Erkundung Etting“, an Mast Nr. 44, 45 das Schutzgebiet „Etting“, von Mast Nr. 130 bis Nr. 133 das Schutzgebiet „Aschering“, zwischen Mast Nr. 163 bis Nr. 174 das Schutzgebiet „Mamhofen“ und von Mast Nr. 208 bis einschließlich Nr. 212 sowie an den Maststandorten Nr. 216 und Nr. 217 das Schutzgebiet „Germering, St“. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete am Gröbenbach liegen an den Maststand-orten Nr. Nr. 222 und Nr. 230, angrenzend an den Mast Nr. 239 vor. Grundwasser Innerhalb wassersensibler Bereiche befinden sich folgende Maststandorte: Nr. 2, 8, 10, 11, 12, 35, 36, 50, 51, 56, 57, 58, 62, 63, 64, 70, 72 bis 75, 78 bis 80, 82, 83, 85, 86, 88 bis 90, 97, 98, 100 bis 102, 106, 111 bis 120, 124, 131 bis 133, 141 bis 144, 189, 219, 222, 230, 243, 251, 253, 255, 257, 259 und 260. Moorböden (Niedermoor und Erdniedermoor teilweise degradiert) liegen laut Moor-bodenkartierung Bayern an den Masten Nr. 74,75, 90, 111, 113, 114, 115, 117, 118, 119, 219, 222, 237, 239, 243, 251, 253, 255, 257, 259, 260 vor. Bauwasserhaltung ist an zahlreichen Maststandorten erforderlich. Dies sind die Maste Nr. 5, 18, 58, 64, 88, 93, 107, 116, 124, 134, 217, 219, 222, 230, 239, 243, 253, 255, 257, 259 und Nr. 260 erforderlich. Die genauen Grundwasserstände an den Maststandorten können den Angaben der Baugrundgutachten (vgl. Anlage 04)

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entnommen werden. Oberflächengewässer Fließgewässer sind zwischen Mast Nr. 57 und Nr. 58 betroffen. Hier quert die Lei-tungstrasse den Angerbach, in dessen 60-Meter Bereich die Maste Nr. 56 und 57 und Nr. 63 liegen. Die Maste Nr. 229 bis Nr. 231 befinden sich im 60-Meter Bereich des Gröbenbach. Teiche befinden sich im Umfeld von Mast Nr. 124 und 260.

Konfliktanalyse und Vermeidungsmaßnahmen

Generell besteht bei allen Bauvorhaben in Gewässernähe sowie bei Masten an de-nen Maßnahmen zur Bauwasserhaltung erforderlich sind, im Falle unvorhersehbarer Ereignisse (Störfälle), eine potentielle Verschmutzungsgefahr von Oberflächen- und Grundwasser, z.B. durch ungewolltes Freisetzen von Betriebsstoffen (Treibstoffe, Hydraulikflüssigkeit, Schmierstoffe) oder durch Einschwemmen von Erdaushub bei Starkregenereignissen. Grundwasser

baubedingte Auswirkungen Mit dem Vorhaben ist bei umsichtiger Bauausführung, auch unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung (vgl. Kap. 3) keine Beeinträch-tigung des Schutzgutes Grundwasser verbunden. Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen Anlage und Betrieb der Freileitung bewirken keine Veränderung der Grundwasser-verhältnisse und haben keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser. Oberflächengewässer

baubedingte Auswirkungen Oberflächengewässer werden durch den Neu- und Rückbau der Mastfundamente nicht berührt und nicht in ihrer Funktion eingeschränkt. Nachhaltige baubedingte Aus-wirkungen auf Oberflächengewässer sind damit nicht gegeben. Das Gelände an den Maststandorten wird nach Ende der Baumaßnahme an das um-gebende Gelände angepasst und entspricht dem Zustand vor der Baumaßnahme. Daher wird der Retentionsraum im Überschwemmungsgebiet nicht verringert Durch den Ersatzneubau und die Mastverstärkung einzelner Maste ist von keiner Verringe-rung des Retentionsraumes und keiner Verschlechterung des Hochwasser-durchflusses auszugehen. (vgl. Mastskizzen Anlage 03). Die Fundamentgröße ver-ändert sich nur unterhalb der Geländeoberkante. Dabei erhalten die Fundamente eine Erdüberdeckung von etwa 80 cm. Die Abmessungen der Maste an der Erdaus-trittszone bleiben unverändert.

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Für die erforderliche Gewässerquerung für die Zufahrt an Mast Nr. 230 ist das Was-serwirtschaftsamt München zu beteiligen. Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Anlage und Betrieb der Freileitung haben keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober-flächengewässer. Vermeidungsmaßnahmen Die folgenden Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 3) sind vorgesehen: W1, W2, W3, W4, W5, W6, W7, W8, W9, W10.

Ergebnis für das Schutzgut Wasser:

Baubedingte Auswirkungen

Grundwasser: keine Oberflächengewässer: keine Bei Anwendung der Vermeidungsmaßnahmen

Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen

Grundwasser: keine Oberflächengewässer: keine

2.4 Schutzgut Klima

Durch die Maßnahme entstehen keine erheblichen Auswirkungen auf das Klima, des-wegen wird auf dieses Schutzgut nicht näher eingegangen. Vermeidungsmaßnahmen: keine erforderlich.

Ergebnis für das Schutzgut Klima:

Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen keine Baubedingte Auswirkungen nicht erheblich

2.5 Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Bestand und Bewertung

Für die Maststandorte Nr. 5, 135, 153 (Fundamentverstärkung) und Nr. 61, 99, 100, 121, 125, 126 (Zubeseilung) sind Vorkommen von archäologischen Bodendenkmä-lern bzw. Vermutungsflächen bekannt. Die Römerstraße quert zwischen Mast Nr. 197 und Nr. 198 (beide Fundamentverstärkung) die Leitungstrasse. An Mast Nr. 153 ent-lang (Fundamentverstärkung) verläuft die Straße der röm. Kaiserzeit (Teilstück der Trasse Gauting-Kempten).

Konfliktanalyse und Vermeidungsmaßnahmen

Eine Reihe von Maststandorten der Leitung Nr. B81 befinden sich innerhalb von Ver-mutungsflächen für Bodendenkmäler. Für Veränderungen an Bodendenkmälern und ihrem Nahbereich gelten die Bestimmungen der Art. 7-9 DSchG.

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Durch die Arbeiten an Fundamenten, die Anlage der Baustellenfläche und evtl. der Anlage einer Baustraße, Oberbodenabtrag, Befahren der Fläche oder Tiefenlocke-rung können Bodendenkmäler zerstört werden. Vermeidungsmaßnahmen Die folgenden Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 3) sind vorgesehen: K1, K2

Ergebnis für das Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter:

Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen keine Baubedingte Auswirkungen nicht erheblich

bei Anwendung der Vermei-dungsmaßnahmen

2.6 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Die Arbeiten an den einzelnen Masten beanspruchen vorübergehend während der Baumaßnahme Flächen für das Baufeld einschließlich der Baugrube (bei Funda-mentneubauten und -verstärkungen). Für den Umbau der Maste stehen Lager- und Montageflächen in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Standorte zur Verfügung. Durch die Errichtung eines Baufeldes entsteht ein Eingriff für die Dauer der Baumaßnahme. Die erforderlichen Provisorien und die für die Zubeseilung notwendigen Trommel-plätze benötigen ebenfalls Flächen innerhalb der Leitungsschutzzone. Die Zufahrt zu den Maststandorten erfolgt, sofern in den folgenden Kapiteln nicht anders angegeben über vorhandene Straßen, Flurwege oder landwirtschaftliche Flä-chen. Zuwegungen, Baufelder und Provisorien sind in den Lageplänen in Anlage 03 darge-stellt. Die Bereiche für die Provisorien sind großzügig eingetragen, da die genaue Lage der hierfür erforderlichen Fläche von 400 m2 erst beim Bau der Maste festgelegt werden kann. Durch die Anlage und den Betrieb der Maste bestehen keine anhaltenden negativen Auswirkungen. Entstehen baubedingte Konflikte und sind diese nicht durch Vermei-dungsmaßnahmen zu beheben, wird der erforderliche Kompensationsbedarf ermittelt. Gemäß den Vollzugshinweisen vom 07.08.2013 für den staatlichen Straßenbau (§5 Abs. 3 Satz 3) zur BayKomV ist für Biotop-Nutzungstypen ab einer Erheblichkeits-schwelle von 4 Wertpunkten im Hinblick auf eine vorübergehende Inanspruchnahme ein Kompensationsbedarf erforderlich.

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Die notwendigen Vermeidungsmaßnahmen für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt je Maststandort werden in Kap. 3 ausführlich erläutert. Ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag wurde erstellt. Nach dessen Aussage führt die Durchführung der geplanten Maßnahmen an der Leitung Nr. B81 zu keiner erhebli-chen Betroffenheit für Tierarten aus den Tiergruppen Libellen, Käfer und Mollusken. Für Pflanzenarten und die Tiergruppen Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Schmetter-linge und Vögel werden bei den als prüfungsrelevant im Planungsgebiet eingestuften Arten, unter Beachtung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen, nach aktuel-lem Kenntnisstand keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt. Nach Aussage der FFH-Verträglichkeitsabschätzung kann davon ausgegangen wer-den, dass keine erhebliche, nachhaltige Beeinträchtigung der Lebensraumtypen, Arten und deren Erhaltungsziele des FFH-Gebietes gegeben ist, wenn entspre-chende Vermeidungsmaßnahmen (siehe Kapitel 3) eingehalten werden.

Maßnahme Zubeseilung

(Gehölzrückschnitte wegen Trassenpflege sowie Gehölzrückschnitte und –rodungen wegen Zubeseilung) 2.6.1.1 Bestand und Bewertung

An mehr als 100 Maststandorten im Trassenabschnitt von Nr. 1 bis Nr. 174 beschrän-ken sich die Eingriffe durch die Änderungen an der bestehenden Leitung auf die Maßnahme Zubeseilung. Das heißt es werden lediglich die Leiterseile getauscht o-der ergänzt. Dies trifft auf folgende Maste zu: Nr. 4, 8, 9, 10, 13, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 26, 30, 32, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 43, 44, 45, 46, 47, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 59, 60, 61, 63, 67, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 85, 86, 87, 89, 90, 91, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 106, 109, 111, 112, 113, 114, 115, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 125, 126, 127, 129, 130, 131,132 133, 136, 137, 138, 144, 145, 147, 148, 150, 157, 158, 159, 164, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173. An den in der Auflistung fehlenden Maststandorten werden zusätzliche Maßnah-men durchgeführt (siehe Kap. 2.6.2). Von den Masten mit der Maßnahme Zubeseilung liegen folgende innerhalb von Schutzbereichen: FFH: Nr. 69, 70, 74, 79, 86, 111, 112, 114, 115, 116, 117 LSG: Nr. 69 bis einschl. 76, Nr. 78 bis einschl. 132, Nr. 137 bis einschl. 150, Nr. 157, 158, Naturdenkmale: Nr. 115, 118, 148, §30- Flächen: Nr. 70, 73, 74, 75, 76, 81, 83, 85, 87, 99, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 148. Kartierte Biotope: Nr. 70, 73, 74, 75, 85, 87, 95, 111, 114, 118, 148.

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Das Vorseil wird mit einem Unimog oder ähnlichem Fahrzeug ausgebracht. Für den Seilzug ist das Anfahren aller Maststandorte mit leichten Fahrzeugen (Unimog oder Quad) erforderlich, um neue Isolatorketten einzubauen und die für den Seilzug not-wendigen Vorbereitungen zu treffen. Der Seilzug erfolgt in der Regel über Strecken von etwa drei Kilometer. Die tatsächliche Länge der einzelnen Seilzüge richtet sich nach den Standorten der Abspannmaste und den örtlichen Gegebenheiten. Am An-fang und am Ende dieser Strecken werden die Seilzugmaschinen und Seiltrommeln platziert. Es ist mit einem Platzbedarf von etwa 250 m² pro Seite zu rechnen. Trom-melplätze werden an allen Abspannmasten zwischen Mast Nr. 1 und Nr. 174 eingerichtet. Die Eingriffsflächen in intensiv genutzte Ackerflächen und Intensivgrünland weisen einen Biotopwert von W= 2 und 3 (gering) auf, der nach Ende der Baumaßnahme in der gleichen Wertigkeit wiederhergestellt ist. 2.6.1.2 Konfliktanalyse und Vermeidungsmaßnahmen

Es werden im Fall von reinen Zubeseilungsmaßnahmen keine Fundamentarbeiten oder Anlage von Baufeldern, Baugruben oder Provisorien erforderlich. In einzelnen Fällen sind Ausholzungsarbeiten nötig. Diese Flächen befinden sich innerhalb der Schutzzone der Leitung in der in regelmäßigen Abständen Pflege- und Rückschnitt-maßnahmen im Rahmen der Trassenpflege durchgeführt werden. Nach Aussage des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sind artenschutzrechtliche Konfliktsituationen an folgenden Maststandorten mit der Maßnahme Zubeseilung nicht auszuschließen: Mast Nr. 8, 9, 10, 13, 17, 21, 22, 25, 26, 30, 32, 34, 35, 36, 37, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 59, 60, 61, 67, 69, 70, 72, 74, 75, 76, 78, 81, 83, 89, 90, 91, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 111, 112, 113, 114, 115, 117, 118, 120, 121, 125, 127, 131, 137, 138, 144, 145, 150, 157, 158 und 159. Eine Betroffenheit von Pflanzenarten sind an den Maststandorten Nr. 79 bis 82, 110 bis 119 (Europäischer Frauenschuh), an den Maststandorten Nr. 70, 74, 75, 76, 81, 83, 99, 111, 112, 113, 114, 115, 117, 118 (Sumpf-Siegwurz) sowie an Mast Nr. 111 bis 118 (Sumpf-Glanzkraut), Nr. 70, Nr. 74 bis 76, Nr. 111 bis 118 (Sommer-Wende-lähre) nicht auszuschließen. Eine Betroffenheit von Tierarten des Anhang IV a der FFH-Richtlinie liegt für die Ar-beiten an den Maststandorten Nr. 70, 74, 75, 76, 83, 99,111, 112, 113, 114, 115, 117, 118, 120 (Schmetterlinge) vor. Von einer Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie (Offenlandbrüter) ist an folgenden Masten auszugehen: Nr. 8, 10, 13, 17, 21, 26, 30, 32, 34, 35, 36, 37, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 59, 60, 61, 69,

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70, 72, 75, 76, 89, 90, 91, 96, 97, 98, 100, 101, 102, 121, 125, 131, 137, 138, 144, 150, 157, 158, 159. Eine Betroffenheit von Tierarten des Anhang IVa der FFH-Richtlinie liegt für die Aus-

holzungsmaßnahmen im Spannfeld 6 – 7 (Frei- und Höhlenbrüter), 39 - 40 (Gelbbauchunke, Laubfrosch, Frei- und Höhlenbrüter), 42 – 43 (Frei- und Höhlenbrü-ter), 57 – 58 (Frei- und Höhlenbrüter), 69 – 72 (Fledermausarten, Frei- und Höhlenbrüter), 79 – 82 (Fledermausarten, Frei- und Höhlenbrüter), 84 – 85 (Zau-neidechsen, Laubfrosch), 110 - 119 (Fledermausarten, Gelbbauchunke, Laubfrosch, Schmetterlinge, Frei- und Höhlenbrüter), 116 (Frei- und Höhlenbrüter), 160 – 162 (Frei- und Höhlenbrüter), 164 – 174 (Frei- und Höhlenbrüter) vor. Auf den betroffenen im Rahmen der Trassenpflege auszuholzenden und vorüberge-hend während der Bauzeit in Anspruch genommenen Flächen ist mit einer selbständigen Regeneration innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inanspruch-nahme zu rechnen. Es liegt daher kein erheblicher nachhaltiger Eingriff für diese Flächen vor, die sich innerhalb der Schutzzone der Leitung befinden, in der regelmä-ßig Pflege- und Rückschnittmaßnahmen durchgeführt werden. Ausholzung im Rahmen der Trassenpflege:

Ausholzungen sind an zahlreichen Maststandorten erforderlich d.h. an den Masten Nr. 5, 6, 8, 10, 11, 18, 19, 21, 22, 25, 29, 31, 39, 40, 41, 43, 44, 45, 48, 50, 52, 54, 57, 58, 59, 62, 63, 64, 65, 73, 74, 75, 77, 79, 80, 81, 84, 85, 87, 90, 92, 93, 99, 100, 105, 106, 107, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 123, 139, 148, 149, 152, 155, 156, 162, 161, 164, 165, 166, 167, 172, 173, 175E, 188, 190, 193, 197, 198, 203, 230, 239, 243, 253, 259 und 260. Im Rahmen der Ausholzung erfolgen Rückschnitte von Einzelbäumen, Waldflächen oder Feldgehölzen, Hecken, Gebüschen. Die Flächen befinden sich innerhalb der Leitungsschutzzone, in der aus versorgungsrechtlichen Gründen regelmäßig Pflege- und Rückschnittmaßnahmen durchgeführt werden.

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Ausholzung - Trassenpflege unter bestehender Leitung Mast Nr. / Spannfeld

Einzelbäume Anzahl 2)

Waldfläche in m2

Sträucher Fläche in m2

BNT 1) WP

UW -1 - - 124 B112 10 6 6 L - - B312 9 5 - 6 - 567 - N712 4 5 - 6 - - 123 B112 10 6 - 7 1 L - - B312 9 11 - 12 - - 75 B116 7 28 - 29 2 L - - B311 5 28 - 29 - - 181 B116 7 29 - 30 - - 384 B112 10 39 - 40 - - 6399 W21 7 69 - 70 2 L - - B312 9 70 - 71 - 2012 - N712 4 71 - 72 1 L - - B312 9 79 - 80 - - 59 W21 7 80 1 L - - B312 9 93 - 94 - - 2485 N712 4 111 - 112 - 83 N712 4 117 - 118 1 L - - B312 9 132 - 133 4 L - - B312 9 139 1 L - - B312 9 146 1 L - - B312 9 147 - 148 2 L - - B312 9 149 - - 1005 B112 10 160 – 161 1 L - - B312 9 161 - 162 - - 7396 B116 7

1) Biotopnutzungstypen (BNTs): G222 = Streuwiese, B112 = mesophiles Gebüsch, B114 = Auengebüsch, B116 = Gebüsch ruderaler Standorte, B211 = Einzelbaum, heimisch, standortgerecht, junge Ausprägung, B312 = Einzelbaum, heimisch, standortgerecht, mittlere Ausprägung, B313 = Einzelbaum, heimisch, standortgerecht, alte Ausprägung, L61 = sonstige standortgerechte Laub(misch)wälder junge Ausprägung , K123 = mäßig artenreiche Säume und Staudenfluren feuchter bis nasser Standorte, K133 = artenreiche Säume und Staudenfluren feuchter bis nasser Standorte, W21 = Vorwald, N712 = Altersklassen- Nadelholz-forst, strukturarm mittlere Ausprägung, N722 = Altersklassen- Nadelholzforst, strukturreich mittlere Ausprägung. 2) L= Laub-, N= Nadelbaum

Rodung/ Rückschnitt wegen Zubeseilung:

Zusätzlich zur Trassenpflege finden Ausholzungsmaßnahmen und im Einzelfall Ro-dungen von Einzelbäumen und Waldflächen statt, um die Zubeseilung vorzunehmen. Bei diesen Flächen ist mit einem erheblichen Eingriff zu rechnen.

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Rodung/ Rückschnitt wegen Maßnahme Zubeseilung

auf Flächen ≥ 4 Wertpunkte des Biotopnutzungstyps (BNT) laut Biotopwertliste Mast Nr. / Spannfeld

Einzelbäume Anzahl 2)

Einzelbäume Kronenfläche

ca. in m2

Waldfläche in m2

Sträucher Fläche in m2

BNT WP

39 - 40 - - 1888 - N712 4 42 - 43 - - 730 - L61 6 58 2 L 160 - - B313 12 70 - 71 1 N 20 - - B312 9 79 - 80 - - 4859 - N712 4 80 2 N 40 - - B312 9 80 - 81 - - 6806 - N712 4 81 - 82 - - 3952 - W21 7 84 - 85 - - 3945 - N712 4 110 - 111 - - 933 - N712 4 111 - 112 - - 2218 - N712 4 112 - 113 - - 3011 - N712 4 113 - 114 - - 5538 - N722 7 116 – 117 - - 940 N722 7 116 - 117 1 N 20 - - B312 9 117 - 118 - - 2228 N722 7 117 - 118 1 L 60 - - B312 9 119 - 120 - - 231 N712 4 147 - 148 6 L 400 - - B313 12 149 5 L 300 - - B312 9 161 - 162 3 L 240 - - B313 12 161 - 162 - - - 500 B212 10 164 - 165 - - 3936 - B112 10 166 - 168 - - 5457 - B112 10 168 - 169 - - 2105 - N712 4 169 - 170 7 L 560 - - B313 12 171 - - 1655 - N722 7 172 2 L 160 - - B313 12 173 - 174 - - 1846 - N712 4 Summe Eingriffsfläche 55.356 m2

1) Biotopnutzungstypen (BNTs): G222 = Streuwiese, B112 = mesophiles Gebüsch, B114 = Auengebüsch, B116 = Gebüsch ruderaler Standorte, B211 = Einzelbaum, heimisch, standortgerecht, junge Ausprägung, B312 = Einzelbaum, heimisch, standortgerecht, mittlere Ausprägung, B313 = Einzelbaum, heimisch, standortgerecht, alte Ausprägung, L61 = sonstige standortgerechte Laub(misch)wälder junge Ausprägung , K123 = mäßig artenreiche Säume und Staudenfluren feuchter bis nasser Standorte, K133 = artenreiche Säume und Staudenfluren feuchter bis nasser Standorte, W21 = Vorwald, N712 = Altersklassen- Nadelholz-forst, strukturarm mittlere Ausprägung, N722 = Altersklassen- Nadelholzforst, strukturreich mittlere Ausprägung. 2) L= Laub-, N= Nadelbaum

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Vermeidungsmaßnahmen: Es sind Vermeidungsmaßnahmen für Pflanzenarten nach Anhang IV b der FFH-Richtlinie erforderlich. Pflanzenarten:

- Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V1, V5, V6, V7 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Schädigungsverbot erfüllt: ja nein - Tötungsverbot erfüllt: ja nein - Störungsverbot erfüllt: ja nein

Es sind Vermeidungsmaßnahmen für Tierarten nach Anhang IV b der FFH-Richtlinie erforderlich. Fledermäuse:

- Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V2, V5 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Schädigungsverbot erfüllt: ja nein - Störungsverbot erfüllt: ja nein - Tötungsverbot erfüllt: ja nein

Zauneidechse:

- Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V3, V5, V9 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Schädigungsverbot erfüllt: ja nein - Störungsverbot erfüllt: ja nein - Tötungsverbot erfüllt: ja nein

Amphibien:

- Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V3, V5, V10 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Schädigungsverbot erfüllt: ja nein - Störungsverbot erfüllt: ja nein - Tötungsverbot erfüllt: ja nein

Schmetterlinge:

- Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V3, V5, V6, V7, V8 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Schädigungsverbot erfüllt: ja nein - Störungsverbot erfüllt: ja nein - Tötungsverbot erfüllt: ja nein

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Es sind Vermeidungsmaßnahmen für Vögel erforderlich. Vögel:

- Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V2, V4, V5, V11 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Schädigungsverbot erfüllt: ja nein - Tötungsverbot erfüllt: ja nein - Störungsverbot erfüllt: ja nein

Die folgenden Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 3, artenschutzrechtlicher Fach-beitrag und FFH-VA) sind vorgesehen: V1, V2, V3, V4, V5, V6, V7, V9, V10, V11, FFH-V1, FFH-V2, FFH-V3, FFH-V4, FFH-

V5, FFH-V6, FFH-V7.

Ergebnis

für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt für die Maßnahme Zubeseilung: Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen keine Baubedingte Auswirkungen nicht erheblich für die Zubeseilung

bei Anwendung der Vermeidungs-maßnahmen: V1, V2, V3, V4, V5, V6, V7, V9, V10, V11, FFH-V1, FFH-V2, FFH-V3, FFH-V4, FFH-V5, FFH-V6, FFH-V7. erheblich für Rodungsarbeiten

Maßnahmen mit Fundamentverstärkung und –neubau sowie Zubesei-

lung

2.6.2.1 Bestand und Bewertung

An allen Maststandorten, an denen Mastfundamente verstärkt oder ersatzneuge-

baut werden, sind Eingriffe in den Boden für Fundamentarbeiten sowie die Anlage von Baufeldern erforderlich. Dies trifft auf die folgenden Maste zu: Maste Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 24, 27, 28, 29, 31, 40, 41, 42, 48, 51, 52, 58, 62, 64, 65, 66, 68, 88, 93, 94, 105, 107, 108, 116, 123, 124, 128, 134, 135, 139, 140, 141, 142, 143, 149, 152, 153, 154, 155, 156, 160, 161, 162, 163, 165, 166, 174, 175B, 175C, 175D 175E, 175F, 176, 177, 178, 179, 180, 182, 186, 187, 188, 189, 190, 192, 193, 197, 198, 203, 206, 208, 201, 212, 213, 216, 217, 219, 222, 230, 237, 239, 243, 251, 253, 255, 257, 259 und 260) Trommelplätze sind an den Abspannmasten Nr. 3, 7, 14, 18, 22, 24, 31, 33, 40, 52, 58, 64, 68, 71, 77, 84, 92, 93, 94, 105, 108, 110, 116, 128, 139, 143, 146, 151, 152,

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155, 162 und 174 vorgesehen. Davon findet an folgenden Maststandorten nur die Maßnahme Zubeseilung statt: Nr. 22, 33, 71, 77, 84, 92, 110, 146 und Nr. 151. Alle übrigen Abspannmaste an denen Trommelplätze angelegt werden sind zusätzlich von weiteren Maßnahmen wie Mast- und Fundamentverstärkung bzw. Masterhöhung mit Fundamentverstärkung oder Er-satzneubau am gleichen Standort betroffen: Nr. 3, 7, 14, 18, 24, 31, 40, 52, 58, 64, 68, 93, 94, 105, 108, 116, 128, 139, 143, 152, 155, 162 und 174. Von den oben aufgeführten Masten befinden sich innerhalb von Schutzbereichen

die folgenden Maste: - FFH-Gebiete: Nr. 116, 139, 140. - Landschaftsschutzgebiete: Nr. 68, 88, 93, 94, 105, 116, 124, 139, 140, 142, 149, 156, 198, 230. - §30-Fläche: Nr. 116, 124, 161, 198, 230, 243, 259. - kartiertes Biotop, ND: Nr. 116.

1. Von den oben aufgeführten Masten befinden sich angrenzend an Schutzbereiche

die folgenden Maste: - FFH-Gebiete: Nr. 68, 94

- kartiertes Biotop: Nr. 64,93, 94, 156, 161, 177, 178, 198, 230, 251 u 253

Die übrigen oben aufgeführten Maste befinden sich außerhalb von Schutzberei-

chen d.h. in landwirtschaftlichen Nutzflächen (Acker, Grünland, Weide) oder in Gärten, Lager- oder Sonderflächen. 2.6.2.2 Konfliktanalyse und Vermeidungsmaßnahmen

Nach Aussage des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sind artenschutzrechtliche Konfliktsituationen an folgenden Maststandorten mit den Maßnahmen Mast- und Fundamentverstärkung, Masterhöhung oder Ersatzneubau nicht auszuschließen: Maste Nr. 6, 11, 15, 28, 31, 41, 42, 66, 116, 123, 124, 128, 139, 140, 141, 154, 175D, 175E, 179, 186, 188, 189, 192, 193, 208, 212, 213, 219, 230, 239 und 260. Sowie für die Maste Nr. 33, 77, 92, 151 mit der Maßnahmen Zubeseilung und Anlage von Trom-melplätzen. Pflanzenarten:

Eine Betroffenheit von Pflanzenarten ist am Maststandort Nr. 116 (Europäischer Frauenschuh, Sumpf-Siegwurz) nicht auszuschließen. Tierarten:

Eine Betroffenheit von Tierarten des Anhang IV a der FFH-Richtlinie liegt für die Ar-beiten an Mast Nr. 6 (Zauneidechsen), Nr. 116 (Gelbbauchunke, Schmetterlinge), 124 (Schmetterlinge) und 260 (Gelbbauchunke) vor. Sowie an Maststandorten mit

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Trommelplätzen für Mast Nr. 92 (Zauneidechsen). Vögel:

Von einer Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie (Offenlandbrüter) ist an folgenden Masten auszugehen: Nr. 11, 28, 31, 41, 42, 123, 124, 128, 154, 179, 188, 189, 192, 193, 208, 212, 213, 219 betroffen. An Maststandorten mit Trommelplätzen ist von einer Betroffenheit an folgenden Masten auszugehen: Nr. 33, 77, 151. Maststandorte innerhalb von Schutzbereichen: Durch die Anlage von Baufeldern an den beiden Standorten Nr. 116 und 124 sind eine Streuwiese und eine Nasswiese betroffen. Angrenzend an Ufergehölze befinden sich die Maste Nr. 198, 230, 243 und 259. Hier können die Baufelder teilweise auf landwirtschaftlichen Flächen angelegt werden. Die Lage der Trommelplätze ist so zu wählen, dass keine Biotope durch deren Anlage betroffen sind. An Mast Nr. 116 ist ein Konterzug erforderlich. Erforderliche Ausholzungen für die Baufelder, Zufahrten, Standorte der Provisorien und Mastabspannungen oder die Anlage von Trommelplätzen wurden anhand der Mastfotos ermittelt und vor Ort überprüft. (vgl. folgende Tabelle) Eingriffe wegen Maßnahmen mit Baufeld/Baugrube und Trommelplatz auf Flächen ≥ 4 Wertpunkte des Biotopnutzungstyps (BNT) laut Biotopwertliste. Mast Nr.

Flächen mit Gehölzen in m2

Flächen mit Grünland (Streu-, Nasswiesen

§ 30 BNatSchG) in m2

BNT ≥ 4 WP

WP

Rodung Rückschnitt Eingriff

11 Baugrube 15 - - B116 7 18 Baugrube 10 - - B116 7 29 Baugrube 5 - - B112 10 31 Baugrube 10 - - B112 10 40 Baugrube 5 - - B112 10 41 Baugrube 10 - - B112 10 48 Baugrube 10 - - B112 10 52 Baugrube 15 - - B112 10 62 Baugrube 5 - - B112 10 64 Baugrube 40 - - B112 10 65 Baugrube 5 - - B112 10 93 Baugrube 15 - - B116 7 94 Baugrube 50 - - B116 7 107 Baugrube 50 - - B112 10 116 Baugrube 25 - - B114 12

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116 - - Baugrube 75 G222 13 123 Baugrube 25 - - B112 10 124 - - Baugrube 125 G222 13 152 Baugrube 50 - - B112 10 155 Baugrube 15 - - B112 10 156 Baugrube 15 - - B112 10 162 Baugrube 120 Baufeld 30 - B112 10 165 Baugrube 5 - - B112 10 166 Baugrube 120 Baufeld 30 - B112 10 175E Baugrube 15 - - B112 10 188 Baugrube 15 - - B112 10 193 Baugrube 5 - - B116 7 197 Baugrube 15 - - B116 7 198 Baugrube 125 Baufeld 125 - B114 12 203 Baugrube 15 - - B112 10 239 Baugrube 15 - - B112 10 259 Baugrube 50 - - B114 12 ∑ 875 m2 185 m2 200 m2

1) Biotopnutzungstypen (BNTs): G222 = Streuwiese, B112 = mesophiles Gebüsch, B114 = Auengebüsch, B116 = Gebüsch ruderaler Standorte, B211 = Einzelbaum, heimisch, standortgerecht, junge Ausprägung, B312 = Einzelbaum, heimisch, standortgerecht, mittlere Ausprägung, B313 = Einzelbaum, heimisch, standortgerecht, alte Ausprägung, L61 = sonstige standortgerechte Laub(misch)wälder junge Ausprägung , K123 = mäßig artenreiche Säume und Staudenfluren feuchter bis nasser Standorte, K133 = artenreiche Säume und Staudenfluren feuchter bis nasser Standorte, W21 = Vorwald, N712 = Altersklassen- Nadelholz-forst, strukturarm mittlere Ausprägung, N722 = Altersklassen- Nadelholzforst, strukturreich mittlere Ausprägung. 2) L= Laub-, N= Nadelbaum

Auf den betroffenen auszuholzenden und vorübergehend während der Bauzeit in An-spruch genommenen Flächen für die Baufelder (ausgenommen Baugrube) ist mit einer selbständigen Regeneration innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inan-spruchnahme zu rechnen. Es liegt daher kein erheblicher nachhaltiger Eingriff vor. Die Flächen befinden sich innerhalb der Schutzzone der Leitung in der regelmäßig Pflege- und Rückschnittmaßnahmen durchgeführt werden. Für die Flächen der Baugruben mit BNTs ≥ 4 WP (875 + 200 = 1.075m2) ist eine Kompensation erforderlich. Die Eingriffsflächen in intensiv genutzte Ackerflächen und Intensivgrünland weisen einen Biotopwert von WP 2 und 3 (gering) auf, der nach Ende der Baumaßnahme in der gleichen Wertigkeit wiederhergestellt ist.

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Vermeidungsmaßnahmen: Es sind Vermeidungsmaßnahmen für Tierarten nach Anhang IV b der FFH-Richtlinie erforderlich. Zauneidechse:

- Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V3, V5, V9 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Schädigungsverbot erfüllt: ja nein - Störungsverbot erfüllt: ja nein - Tötungsverbot erfüllt: ja nein

Amphibien:

- Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V3, V5, V10 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Schädigungsverbot erfüllt: ja nein - Störungsverbot erfüllt: ja nein - Tötungsverbot erfüllt: ja nein

Es sind Vermeidungsmaßnahmen für Vögel erforderlich. Vögel:

- Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein V2, V4, V5, V11 - Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich: ja nein - Schädigungsverbot erfüllt: ja nein - Tötungsverbot erfüllt: ja nein - Störungsverbot erfüllt: ja nein

Die folgenden Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 3 und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) sind vorgesehen: V2, V3, V4, V5, V9, V10, V11, V12, FFH-V1, FFH-V3, FFH-V4, FFH-V5, FFH-V6,

FFH-V7.

Ergebnis für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt für die Maßnahme Zubeseilung: Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen keine Baubedingte Auswirkungen nicht erheblich für die Zubeseilung

bei Anwendung der Vermeidungs-maßnahmen: V1, V2, V3, V4, V5, V6, V7, V9, V10, V11, FFH-V1, FFH-V2, FFH-V3, FFH-V4, FFH-V5, FFH-V6, FFH-V7. erheblich für Rodungsarbeiten

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Ergebnis für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt für Maßnahmen mit Baufeld und Trommelplatz: Mast Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 22, 24, 27, 28, 29, 31, 40, 41, 42, 48, 51, 52, 58, 62, 64, 65, 66, 68, 88, 93, 94, 105, 107, 108, 116, 123, 124, 128, 134, 135, 139, 140, 141, 142, 143, 149, 152, 153, 154, 155, 156, 160, 161, 162, 163, 165, 166, 174, 175B, 175C, 175D 175E, 175F, 176, 177, 178, 179, 180, 182, 186, 187, 188, 189, 190, 192, 193, 197, 198, 203, 206, 208, 201, 212, 213, 216, 217, 219, 222, 230, 237, 239, 243, 251, 253, 255, 257, 259 und 260 Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen

Keine

Baubedingte Auswirkungen nicht erheblich für die Baumaßnahmen bei An-wendung der Vermeidungsmaßnahmen: V2, V3, V4, V5, V9, V10, V11, V12, FFH-V1, FFH-V3, FFH-V4, FFH-V5, FFH-V6, FFH-V7. erheblich für Rodungen auf Baufeldern

3. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen

ökologischen Funktionalität

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Die nachfolgenden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sollen durchgeführt werden: Schutzgut Mensch, Gesundheit und Erholung, Landschaft und Landschaftsbild

M1 Die Baustelleneinrichtung, die Anlage der Zwischenlager und die Baumaßnah-men selbst sind so durchzuführen, dass eine Belästigung der Anwohner durch den Baustellenverkehr so gering wie möglich ist.

M2 Die Baustelleneinrichtung, die Anlage der Zwischenlager und die Baumaßnah-men selbst sind so durchzuführen, dass eine Belästigung der Anwohner durch Lärm und Staub so gering wie möglich gehalten wird.

M3 Hinsichtlich der Lärmemissionen durch Geräte, Maschinen und Baufahrzeuge (Baulärm) ist die AVV Baulärm einzuhalten.

M4 Zum Schutz der Bevölkerung vor unzulässigen Expositionen dürfen beim Be-trieb von Hochspannungsleitungen hinsichtlich der elektrischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte die nach der 26. BImSchV festgelegten Grenz-werte nicht überschritten werden.

Schutzgut Boden und Flächenverbrauch

B1 Baustelleneinrichtungen, Wartung und Betankung von Maschinen sowie die La-gerung von wassergefährdenden Stoffen werden grundsätzlich außerhalb von gefährdeten Bereichen vorgenommen.

B2 Die Zufahrten zu den Maststandorten und zu der Baustelleneinrichtung sind in erster Linie über vorhandene Wege und Straßen sicherzustellen. Arbeitswege,

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die Baustelleneinrichtung im Gelände und die Bauzeit selbst sind auf das unbe-dingt notwendige Maß zu beschränken.

B3 Bei der Befahrung von Flächen außerhalb der befestigten Zufahrtswege durch schwere Maschinen (z. B. Autokran, Betonmischer) werden bei Bedarf den Bo-dendruck vermindernde Maßnahmen ergriffen. Dazu können Waben-, Gitter- oder Baggermatratzen verwendet werden.

B4 Generelle Vermeidung der Überlastung von staunässegefährdeten Standorten. B5 Auflockerung des Bodens der Bauwege und sonstiger durch schwere Baufahr-

zeuge beanspruchter Flächen. In sensiblen oder unzugänglichen Gebieten wird auf kleinere Fahrzeuge umgeladen.

B6 Bei Erdarbeiten an den Fundamenten soll vor Aushub der Baugrube die vor-handene Vegetationsschicht fachgerecht ausgebaut, seitlich zwischengelagert und nach der Verfüllung wieder lagengerecht angedeckt werden.

B7 Der Oberboden und der Unterboden sollen getrennt entnommen, gelagert und lagegerecht wieder eingebaut werden.

B8 Die Wiederherstellung eines natürlichen Bodenaufbaues, der die in § 2 Boden-schutzgesetz (BBodSchG) definierten Funktionen erfüllt, soll angestrebt werden.

B9 Gegebenenfalls anfallende Erdmassen durch die Erstellung des Fundaments und die Teile der Betonfundamente selbst sind ordnungsgemäß zu entsorgen und dürfen nicht an Böschungen etc. anplaniert oder in Geländemulden gekippt werden.

B10 Die von der geplanten Maßnahme betroffenen Maste wurden in der Vergangen-heit mit einer Bleimennige-Grundierungsfarbe beschichtet. Aus diesem Grund ist es erforderlich, z.B. durch das Verlegen von Planen, Bodenverunreinigungen beim Abbau der Maste zu vermeiden.

Schutzgut Wasser

W1 Baustelleneinrichtungen, Wartung und Betankung von Maschinen und Baufahr-zeugen sowie die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen werden grundsätzlich außerhalb von gefährdeten Bereichen, in geringen Mengen und auf befestigten Flächen vorgenommen. Bindemittel ist vorzuhalten.

W2 Es ist bei den eingesetzten Maschinen bzw. Geräten, sofern technisch möglich, nur 100 Prozent biologisch abbaubare Trieb- und Schmiermittel zu verwenden. Darüber hinaus ist starker Ölverlust durch entsprechende regelmäßige Kontrol-len weitgehend auszuschließen.

W3 Wird bei den Arbeiten an den Fundamenten Abfall oder verunreinigtes Erdreich wider Erwarten angetroffen, so werden diese Stoffe gewässerunschädlich ent-sorgt.

W4 Um eine Beeinträchtigung des Grundwassers zu vermeiden, wird für die Ver-stärkung bzw. den Neubau der Fundamente chromatarmer Zement verwendet.

W5 Die Erdaufschlüsse sind so gering wie möglich zu halten W6 Bei der Verfüllung von Bodenaufschlüssen ist nur unbelastetes mineralisches

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Material zu verwenden. Insbesondere verboten ist der Einsatz von Material, wel-ches wassergefährdende Stoffe enthält.

W7 Notfallsets (Öl-Vlies und Bindemittel) müssen auf jeder selbstfahrenden Arbeits-maschine vorhanden sein. Weiteres Gerät zum Auffangen von austretenden Flüssigkeiten, zur Beseitigung von verseuchtem Boden und zur Abdichtung von Leitungen (Faltwanne, Schaufel, Plastiksäcke, Werkzeuge, Verschlüsse für Hydraulikleitungen) soll in der Nähe der Maschinen (Versorgungswagen, Schutzhütte, PKW…) vorgehalten werden

W8 Jede Verunreinigung des Bodens mit wassergefährdenden Stoffen ist sofort dem zuständigen Landratsamt zu melden.

W9 Falls im Arbeitsbereich eines Fundamentes hohes Grundwasser ansteht, kann eine Trockenhaltung der Baugrube erforderlich werden. Dann ist vorgesehen, die Baugrube zu spunden und einen seitlichen Pumpensumpf anzulegen. Das eventuell anfallende Grund- bzw. Schichtwasser wird mit einer Pumpe über Schläuche, zum oberflächennahen Versickern, breitflächig auf der unterstromi-gen Nutzfläche verteilt. In besonderen Fällen kann auch das Absetzen über eine Containerkaskade erforderlich werden. Alternativ ist die Ableitung des im Rah-men der Wasserhaltung anfallenden Pumpwassers in den nächstgelegenen Graben möglich. Bei einer Einleitung in ein Gewässer wird das Pumpwasser über einen Absetzbehälter bzw. über Reisig geleitet und gereinigt.

W10 Die Schmutzfracht des abgepumpten Wassers muss in entsprechender Anwen-dung des § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vor der Wiedereinleitung in das Grundwasser oder ein oberirdisches Gewässer stets so gering gehalten werden, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.

Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

K1 Bodendenkmale, die bei Baumaßnahmen zu Tage kommen, unterliegen der ge-setzlichen Meldepflicht gem. Art. 8 Bay. DSchG und sind unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes oder dem Bayer. Landes-amt für Denkmalpflege bekannt zu machen.

K2 Werden während der Baumaßnahmen eventuelle Lesefunde entdeckt, sind diese aufzugreifen und zu sichern.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung müssen durchgeführt werden, um Gefähr-dungen von geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Im Rahmen der Ausholzung: V1: Um eine erhebliche Betroffenheit für den Europäischen Frauenschuh im Zuge

der erforderlichen Ausholzungen innerhalb der Spannfelder der Maste Nr. 39

– 40, 79 – 82, 84 – 85, 93 – 94, 110 – 119, 147 – 148 und 164 – 174 aus-schließen zu können, sind diese Bereiche vorab von der ökologischen Baubegleitung auf ein Vorkommen der Art hin zu kontrollieren. Abhängig von

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den Ergebnissen dieser Untersuchung sind ggf. weitere Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen in Absprache mit der zuständigen Unteren Naturschutzbe-hörde zu erarbeiten und umzusetzen.

V2: Um eine erhebliche Betroffenheit für Fledermäuse sowie Frei- und Höhlenbrü-ter ausschließen zu können, sind die zu entfernenden Bäume innerhalb der Spannfelder der Maste Nr. 6 – 7, 39 – 40, 42 – 43, 57 – 58, 69 – 72, 79 – 82,

84 – 85, 93 – 94, 110 – 119, 132 – 133, 147 – 148, 160 – 162 und 164 – 174 vorab von der ökologischen Baubegleitung auf für diese Tiergruppen relevante Strukturen (Baumhöhlen, Holz- und Rindenspalten, Horste) hin zu kontrollie-ren. Abhängig von den Ergebnissen dieser Untersuchungen sind ggf. weitere Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen in Absprache mit der zuständigen Un-teren Naturschutzbehörde zu erarbeiten und umzusetzen.

V3: Um Amphibien und Reptilien (hier Zauneidechse) in ihren unterirdischen Win-terquartieren nicht zu gefährden, sind die erforderlichen Ausholzungen des Baufeldes an den Masten Nr. 6, 116, 253 und 260 sowie die Ausholzungen

zur Verbreiterung der Trasse in den Spannfeldern der Maste Nr. 39 – 40,

84 – 85, 110 - 119 und 147 – 148 ohne den Einsatz schwerer Maschinen durchzuführen. Eingriffe in den Boden sind hierbei nicht gestattet. Diese Maß-nahme kommt auch dem im Bereich der Maste Nr. 110-119 potenziell vorkommenden Wald-Wiesenvögelchen zu Gute.

V4: Die im Rahmen der Baufeldräumung und Freistellung der Schutzzone erfor-derlichen Fällungs- und Rückschnittmaßnahmen an den Masten dürfen die Gehölze nur außerhalb der Brutzeit der Vögel ausgeholzt bzw. rückgeschnit-ten werden (zwischen 01. Oktober und 28./29. Februar), um Störungen für Brutvögel zu vermeiden und ein Verletzungs- und Tötungsrisiko auszuschlie-ßen. Die Ausholzungsmaßnahmen sind auf den unvermeidbaren Mindestumfang zu begrenzen. "Bei allen Ausholzungen der Maststandorte 116 bis 119 ist das Material restlos zu beseitigen und einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen."

Im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen: V5: Zur Überwachung des Baubetriebs an den kritischen Maststandorten und für

die Umsetzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist eine öko-logische Baubegleitung zu beauftragen. An sensiblen Maststandorten sind die erforderlichen Eingriffsflächen vorab mit der ökologischen Baubegleitung ab-zustimmen. Ggf. sind Schutzmaßnahmen für umliegende Biotope einzurichten (z. B. Bauzaun).

V6: An den Tragmasten Nr. 70, 74, 75, 76, 81, 83, 99, 111, 112, 113, 114, 115,

117, 118 und 120 kann eine Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Pflanzen- und Falterarten im Zuge der Zubeseilung nicht ausgeschlossen wer-den. Die benötigten Zufahrten sind vorab von der ökologischen Baubegleitung auf Vorkommen der Pflanzen und Falterarten bzw. deren Fraßpflanzen zu überprüfen und dementsprechend festzulegen. Die Anfahrt soll nur mit leichten Fahrzeugen stattfinden.

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V7: Um einer erhebliche Betroffenheit für die im Gebiet potenziell vorkommenden Pflanzen- und Schmetterlingsarten durch die Sanierungsmaßnahmen an den Masten Nr. 116 und 124 zu verhindern, dürfen die Standortbedingungen im Zuge der Arbeiten nicht verändert werden. Zum Schutz der Vegetation sind Bodendruck vermindernde Maßnahmen zu ergreifen. Die Flächen unter dem zwischen zu lagernden Erdaushub ist mit Vlies oder Plane auszulegen. Die Arbeiten sind möglichst zügig umzusetzen. Diese Maßnahme ist auch für die Maststandorte Nr. 230, 237 und 243 anzuwenden.

V8: Um eine erhebliche Betroffenheit für die im Gebiet potenziell vorkommenden Schmetterlingsarten Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling bzw. Wald-Wiesenvöglechen zu vermeiden, sind die erforderlichen Eingriffsflächen (Zufahrt, Bau-, Lagerflächen, Trommel- und Windenplatz) an den Masten Nr.

116 und 124 vor Baubeginn im Mai zu Mähen, um ein Blühen des Großen Wiesenknopfes während der Flugzeit der Falterarten zu verhindern. (Hinweis: Ausnahme auf Fl.Nr. 1548 Gem. Machtlfing, Mast Nr. 116 Vertragsnatur-schutzprogramm - keine Mahd vor 1.9.) "Für sämtliche Maßnahmen ist regelmässig eine Dokumentation in Wort und Bild zu erstellen und der/n Unte-ren Naturschutzbehörde/n zeitnah zu übermitteln."

V9: Um eine erhebliche Betroffenheit für die im Gebiet potenziell vorkommende Zauneidechse durch die Bauarbeiten an den Masten Nr. 6, 92, und 253 aus-schließen zu können, sind die betroffenen Tiere hier vor Beginn der Arbeiten aus den Eingriffsbereichen zu vergrämen. Hierfür sind potenzielle Versteck-möglichkeiten zu entfernen und nach Möglichkeit in sicherem Abstand neu zu arrangieren und eine Bodennahe Mahd durchzuführen. Dadurch sollen die Eingriffsbereiche für die Tiere unattraktiv werden. Die Vergrämungsmaßnah-men können im Frühjahr – etwa Mitte April bis Mitte Mai – (nachdem die Tiere ihre Winterquartiere verlassen haben und bevor die Fortpflanzungsperiode be-ginnt) oder im Herbst – etwa Anfang August bis Anfang September – (nachdem die Jungtiere geschlüpft sind und bevor die Tiere ihre Winterquar-tiere aufsuchen) durchgeführt werden. Bei Bedarf ist ein Schutzzaun aufzustellen. Die Umsetzung dieser Maßnahme ist intensiv durch die ökologi-sche Baubegleitung zu bewachen.

V10: Um eine erhebliche Betroffenheit für die im Bereich der Maste Nr. 116, 257

und 260 potenziell vorkommenden und ablaichenden Gelbbauchunke zu ver-hindern, sind die Eingriffsbereich an diesen Masten vor Baubeginn durch die ökologische Baubegleitung auf eine aktuelle Nutzung als Laichhabitat hin zu kontrollieren. Sollte Amphibienlaich oder Kaulquappen gefunden werden, so können die erforderlichen Erdarbeiten an diesen Masten erst nach der Disper-sionsphase der Hüpferlinge (ab etwa Ende September/Anfang Oktober) durchgeführt werden.

V11: Um eine erhebliche Betroffenheit für die im Umfeld der Maste Nr. 8, 10, 11,

13, 17, 21, 24, 26, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 41, 42, 48, 49, 50, 53, 54,

55, 56, 59, 60, 61, 69, 70, 72, 75, 76, 77, 88, 89, 90, 91, 96, 97, 98, 100, 101,

102, 121, 123, 124, 125, 128, 131, 137, 138, 144, 150, 151, 154, 157, 158,

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159, 179, 188, 189, 192, 193, 208, 210, 212, 213, 216, 217, 219 und 222

sowie 230 potenziell brütenden Offenlandbrüter zu vermeiden, sind Arbeiten an diesen Masten möglichst erst nach dem Ende der Hauptbrutzeit (ab Au-gust) bzw. nach erfolgter Ernte/Mahd durchzuführen.

Sofern die Arbeiten an den Tragmasten, an denen ausschließlich eine Zube-seilung stattfindet (Maste Nr. 8, 10, 13, 17, 21, 26, 30, 32, 34, 35, 36, 37, 49,

50, 53, 54, 55, 56, 59, 60, 61, 69, 72, 89, 90, 91, 96, 97, 98, 100, 101, 102,

121, 125, 131, 137, 138, 144, 150, 157, 158 und 159) nicht angefahren wer-den, sondern die Strecke von den vorhandenen Wegen aus zu Fuß zurückgelegt werden, können diese Masten auch während der Brutzeit bear-beitet werden.

Ist die Einhaltung der Schonzeit an den verbleibenden Maststandorten bau-zeittechnisch nicht möglich, so sind die Maststandorte und ihr Umfeld vor Beginn der Arbeiten durch die ökologische Baubegleitung auf aktuelle Bruten hin zu kontrollieren.

Liegen keine Hinweise auf Brutreviere vor, so werden die Masten für die Ar-beiten freigegeben. Es ist davon auszugehen, dass nach dieser Kontrolle bereist mehrere Masten freigegeben werden können, wenn keine Hinweise auf Brutreviere vorliegen. Sollten jedoch Hinweise vorliegen, so wird in Absprache mit der Baufirma und der Bauaufsicht der Leitungsfirma einzelfallbezogen geprüft, ob eine erhebli-che Betroffenheit vermieden werden kann (z. B. durch eine alternative Zufahrt zum Mast, etc.). Ist dies nicht möglich, so ist das Ende der Brutzeit abzuwarten bzw. ein Ausnahmeantrag nach § 45 BNatSchG zu stellen.

V12: Um eine erhebliche Betroffenheit der Nasswiese bei Mast Nr. 124 und die Streuwiese bei Mast Nr. 116 zu vermeiden, soll vor der Anlage der Baugrube die obere bewachsene Bodenschicht in Soden abgetragen und auf einer ge-eigneten Fläche seitlich gelagert werden. Dazu ist die Fläche vor dem Abtrag zu mähen. Die Vegetation wird mit dem durchwurzelten Boden manuell oder maschinell abgehoben (nicht zu dünn) und in Mieten (max. 1m breit und 0,6m hoch) oder auf Paletten gelagert, und so gestapelt, dass Bodenseite auf Bo-denseite und Pflanzenseite auf Pflanzenseite zu liegen kommen. Um Austrocknung, Ersticken und Faulen zu verhindern sollte die Lagerdauer mög-lichst kurz sein und wenige Wochen nicht überschreiten. Bei trockener Witterung ist Wässern erforderlich. Auf sensiblen Standorten sind die Soden auf einem Vlies zu lagern. Auf dem Baufeld außerhalb der Baugrube sind Bo-dendruck vermindernden Maßnahmen anzuwenden.

Vermeidungsmaßnahmen innerhalb von FFH-Gebieten:

x FFH-Gebiet 8133-302 (Eberfinger Drumlinfeld mit Magnetsrieder Hardt u.

Bernrieder Filz) Maste Nr. 70, 74, 79 und 86

FFH-V1: Zur Überwachung des Baubetriebs an den kritischen Maststandorten und für die Umsetzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist eine

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ökologische Baubegleitung zu beauftragen. An sensiblen Maststandorten sind die erforderlichen Eingriffsflächen vorab mit der ökologischen Baubegleitung ab-zustimmen. Ggf. sind Schutzmaßnahmen für umliegende Biotope einzurichten (z.B. Bauzaun).

FFH-V2: An den Tragmasten Nr. 70 und 74 kann eine Betroffenheit artenschutz-rechtlich relevanter Pflanzen- und Falterarten im Zuge der Zubeseilung nicht ausgeschlossen werden. Die benötigten Zufahrten sind vorab von der ökologi-schen Baubegleitung auf Vorkommen der Pflanzen und Falterarten bzw. deren Fraßpflanzen zu überprüfen und dementsprechend festzulegen. Die Anfahrt soll nur mit leichten Fahrzeugen stattfinden.

FFH-V3: Um eine erhebliche Betroffenheit für den Europäischen Frauenschuh im Zuge der erforderlichen Ausholzungen innerhalb des Spannfeldes der Masten Nr. 79-82 ausschließen zu können, ist dieser Bereich vorab von der ökologischen Baubegleitung auf ein Vorkommen der Art hin zu kontrollieren. Abhängig von den Ergebnissen dieser Untersuchung sind ggf. weitere Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen in Absprache mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu erarbeiten und umzusetzen.

x FFH-Gebiet 8033-371 (Moränenlandschaft zwischen Ammersee und Starn-

berger See) Maste Nr. 110, 111, 112, 113, 116, 117, 118

FFH-V1: Zur Überwachung des Baubetriebs an den kritischen Maststandorten und für die Umsetzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung zu beauftragen. An sensiblen Maststandorten sind die erforderlichen Eingriffsflächen vorab mit der ökologischen Baubegleitung ab-zustimmen. Ggf. sind Schutzmaßnahmen für umliegende Biotope einzurichten (z.B. Bauzaun). Im Landkreis Starnberg sind dies die Maststandorte Nr. 116 bis 119.

FFH-V2: An den Tragmasten Nr. 111, 112, 113, 117 und 118 kann eine Betrof-fenheit artenschutzrechtlich relevanter Pflanzen- und Falterarten im Zuge der Zubeseilung nicht ausgeschlossen werden. Die benötigten Zufahrten sind vorab von der ökologischen Baubegleitung auf Vorkommen der Pflanzen und Falterar-ten bzw. deren Fraßpflanzen zu überprüfen und dementsprechend festzulegen. Die Anfahrt soll nur mit leichten Fahrzeugen stattfinden und ggf. sind druckvertei-lende Matten auszulegen. Die Arbeiten sind nur bei geeig-netem Wetter (Trockenheit oder Frost) durchzuführen.

FFH-V3: Um eine erhebliche Betroffenheit für die im Gebiet potenziell vorkom-menden Pflanzen- und Schmetterlingsarten durch die Sanierungsmaßnahmen am Mast Nr. 116 zu verhindern, dürfen die Standortbedingungen im Zuge der Arbeiten nicht verändert werden. Die vorhandene Vegetationsschicht soll fachge-recht ausgebaut, seitlich zwischengelagert und nach der Verfüllung wieder lagengerecht angedeckt werden. Während der Bauarbeiten ist zu gewährleisten, dass die abgetragene Vegetationsschicht nicht austrocknet. Der Oberboden und der Unterboden sollen getrennt entnommen, auf Vlies oder Plane gelagert und

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lagengerecht wieder eingebaut werden. Alle Erdarbeiten sind besonders scho-nend auszuführen. Zum Schutz der Vegetation sind Bodendruck vermindernde Maßnahmen zu ergreifen. Die Arbeiten sind möglichst zügig umzusetzen.

FFH-V4: Um eine erhebliche Betroffenheit für die im Bereich des Mastes Nr. 116 potenziell vorkommende und ablaichende Gelbbauchunke zu verhindern, sind die Eingriffsbereiche an diesem Mast vor Baubeginn durch die ökologische Baube-gleitung auf eine aktuelle Nutzung als Laichhabitat hin zu kontrollieren. Sollten Amphibienlaich oder Kaulquappen gefunden werden, so können die erforderli-chen Erdarbeiten an diesem Mast erst nach der Dispersionsphase der Hüpferlinge (ab etwa Ende September/Anfang Oktober) durchgeführt werden.

FFH-V5: Um eine erhebliche Betroffenheit für den Europäischen Frauenschuh im Zuge der erforderlichen Ausholzungen innerhalb des Spannfeldes der Maste Nr. 110-119 ausschließen zu können, ist dieser Bereich vorab von der ökologischen Baubegleitung auf ein Vorkommen der Art hin zu kontrollieren. Abhängig von den Ergebnissen dieser Untersuchung sind ggf. weitere Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen in Absprache mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zu erarbeiten und umzusetzen.

FFH-V6: Der Mast Nr. 116 darf erst nach erfolgter Mahd im Herbst mit Fahrzeu-gen angefahren werden. Dabei sind abseits der vorhandenen Wege im Bedarfsfall Bodendruck vermindernde Maßnahmen umzusetzen.

FFH-V7: Um Gelbbauchunken in ihren unterirdischen Winterquartieren nicht zu gefährden, sind die Ausholzungsmaßnahmen am Mast Nr. 116 sowie die Aushol-zungen zur Verbreiterung der Trasse im Spannfeld der Maste Nr. 110-119 ohne den Einsatz schwerer Maschinen durchzuführen. Eingriffe in den Boden sind hier-bei nicht gestattet.

FFH-V8: Für sämtliche Maßnahmen ist regelmäßig eine Dokumentation in Wort und Bild zu erstellen und der/n Unteren Naturschutzbehörde/n zeitnah zu über-mitteln.

3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökol. Funktionalität

Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) sind nach aktuellem Kenntnisstand nicht erforderlich. Abhängig von den Ergebnissen der erforderlichen zusätzlichen Untersuchungen für die den Euro-päischen Frauenschuh, die Tiergruppe Fledermäuse, die Gilden der Frei- und Höhlenbrüter und die Haselmaus können ggf. CEF-Maßnahmen erforderlich werden.

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4. Bilanzierung / Ermittlung des Kompensationsbedarfs

Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 15 (1) ist der Verursacher ei-nes Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Des Weiteren ist nach § 15 (2) der Verursacher verpflichtet, unver-meidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Er-satzmaßnahmen). Nach § 15 (6) hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten, wenn ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt wird, obwohl die Beeinträch-tigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind. Für die Ermittlung des Kompensationsbedarfs wird die Bayerische Kompensations-verordnung (BayKompV) zugrunde gelegt, die am 1.9.2014 in Kraft getreten ist sowie die Vollzugshinweise vom 28.05.2015 zum Ausgleich bestimmter vertikaler Eingriffe und die Vollzugshinweise Straßenbau vom 07.08.2013. 4.1 Schutzgut Mensch, Gesundheit und Erholung, Landschaft und Land-

schaftsbild

Nach § 19 (2) BayKompV sind in der Regel Beeinträchtigungen des Landschaftsbil-des durch Mast- oder Turmbauten, die höher als 20 Meter sind, nicht ausgleichbar oder ersetzbar. Ab UW Murnau, Mast Nr. 1 bis einschließlich Mast Nr. 174 erfolgt eine Zubeseilung mit einem 2. Stromkreis über eine Länge von etwa 44 Kilometer. Künftig werden die bestehenden Leiterseile insgesamt auf eine Seite (West- oder Ostseite) der Leitung Nr. B81 gehängt und die neuen Leiterseile gegenüber befestigt. Die Zubeseilung be-wirkt, dass für das menschliche Auge erst mit dem zweiten System die Stromleitung optisch komplett erscheint. Zudem besteht die Leitung mit ihren Masten und den be-reits jetzt vorhandenen Seilen seit Jahrzehnten. Der Blick des Betrachters wird in erster Linie auf die Masten gelenkt, die Seile spielen eine untergeordnete Rolle. Zu-dem nimmt die Sichtbarkeit der Leiterseile mit zunehmender Entfernung von der Leitungstrasse sehr schnell ab, vgl. Punkt 2.1.1. Aus diesen Gründen kann für die Zubeseilung davon ausgegangen werden, dass in Bezug auf das Landschaftsbild keine erheblichen Auswirkungen entstehen. Somit erfolgt eine Berechnung der Ersatzzahlung für den Eingriff in das Schutzgut Landschaftsbild nur für Masterhöhungen und dies mit den folgenden Faktoren:

Gemäß BayKompV Im konkreten Fall Wertstufen des Landschaftsbildes (Anlage 2.2 BayKompV)

Gering bis sehr hoch

Baukosten (§ 20 (3) und Anlage 5 BayKompV) / 2.540 Euro / to

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Anteilig bei Erhöhung um mehr als 10 %

plus einer zusätzlichen Pau-schale von € 5.000 pro Mast bei reinen Masterhöhungen

Intensität des Eingriffs (Anlage 5 BayKompV und deren Vollzugshinweise vom 28.05.2015)

hoch

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach Angabe des Vorhabenträgers auf der Ba-sis des Mastgewichtes, der Material- und Montagekosten sowie der Kosten für den Korrosionsschutz. Die Material- und Montagekosten sowie der Korrosionsschutz be-laufen sich pro Tonne Mastgewicht auf insgesamt 2.540 Euro / to. Bei der Maßnahme Masterhöhung d.h. der bestehende Mast wird z.B. nur durch Zwi-schenschüsse erhöht, wird neben der Tonnage noch eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 5.000 Euro pro Mast dazugerechnet, da bei Masterhöhungen die Tonna-gen sehr gering ausfallen und dem Eingriff in das Schutzgut Landschaftsbild somit nicht Rechnung getragen werden könnte. Der Betrag von € 2.540 setzt sich wie folgt zusammen: x Materialkosten € 1.340 / to x Montagekosten € 1.000 / to x Kosten für den Korrosionsschutz € 200 / to Die Berechnung der Ersatzzahlung für den Eingriff in das Schutzgut Landschaftsbild ergibt insgesamt 2.663 Euro,

davon für die Stadt München: 0 Euro davon für den Landkreis Dachau: 202 Euro davon für den Landkreis Fürstenfeldbruck: 0 Euro davon für den Landkreis Starnberg: 1.511 Euro davon für den Landkreis Weilheim-Schongau: 950 Euro davon für den Landkreis Garmisch-Partenkirchen: 0 Euro 2.663 Euro

Die detaillierte Berechnung der Ersatzzahlung für das Schutzgut Landschaftsbild ist aus der Tabelle im Anhang 1 zu diesem LBP ersichtlich. 4.2 Schutzgüter Boden und Flächenverbrauch, Wasser, Klima, Kulturelles

Erbe und sonstige Sachgüter

Unter Beachtung der entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen finden keine erheb-lichen Eingriffe in die Schutzgüter Boden und Flächenverbrauch, Wasser, Klima, Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter statt, so dass keine Kompensation erforder-lich ist.

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4.3 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Für die Ermittlung der Kompensation des Eingriffs in das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt finden die Anlagen 3.1, 3.2 und 4.1 der BayKompV sowie die Arbeitshilfe zur Biotopwertliste - Verbale Kurzbeschreibungen, Stand 07/2014, An-wendung. Erhebliche nicht vermeidbare Eingriffe sind gemäß Bundesnaturschutzgesetz auszugleichen oder zu ersetzen (BNatschG § 15). Für die Ermittlung und Bewertung von Auswirkungen durch vorübergehende Bebau-ungen/Inanspruchnahmen gelten die Vollzugshinweise vom 07.08.2013 für den staatlichen Straßenbau gemäß Bayerischer Kompensationsverordnung (Bay-KompV). Biotop-Nutzungstypen unter 4 Wertepunkte liegen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Finden Eingriffe in diese Biotop-Nutzungstypen statt, dann beträgt der Beeinträchtigungsfaktor in diesem Fall „nicht erheblich 0“ und die Eingriffe müssen somit nicht kompensiert werden. Trassenpflege Im Zuge der erforderlichen Ausholzungsarbeiten innerhalb der Leitungsschutzzone werden aus Gründen des Leitungsschutzes die Flächen im Trassenbereich regelmä-ßig gepflegt und zurückgeschnitten. Dies gilt auch für Walddurchquerungen und andere Gehölzbestände. Bei den Gehölzflächen handelt es sich um standortspezifi-sche und häufige Standorte, die gut bis sehr gut kurzfristig wiederherstellbar sind. Unter Anwendung der Vermeidungsmaßnahmen können sich die Lebensräume in mindestens gleichem Umfang und gleicher Qualität auf dem gleichen Standort rege-nerieren. Somit verbleiben keine nachhaltigen negativen Auswirkungen auf die Funktionen dieses Schutzgutes (BayKompV §5). Der Eingriff wird demnach als nicht erheblich bewertet und muss nicht kompensiert werden. Maste mit der Maßnahme Zubeseilung

Rodung von Einzelbäumen und Waldflächen Durch die geplante Maßnahme Zubeseilung kommt es innerhalb mehrerer Spannfel-der zu dauerhaften Eingriffen in das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt aufgrund erforderlicher Rodungsarbeiten. Diese Rodungsarbeiten gehen über die im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Trassenpflege stattfindenden Ge-hölzrückschnitte und Ausholzungen hinaus und betreffen nur einzelne Spannfelder. Vgl. Anlage 04-2-3 Plan Eingriff und Ausgleich sowie Anhang 2 zu diesem LBP Be-rechnung der Kompensation für Eingriffe in Natur und Landschaft nach BayKompV für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt. Temporäre Eingriffe, wie die Anlage von Trommelplätzen, sind aufgrund ihrer Lage auf Flächen, die als BNTs < 4 WP (u.a. Acker, Grünland, Lager- oder Wegeflächen) zu werten sind, nicht erheblich oder können wegen der Anwendung von Vermei-dungs- und Minimierungsmaßnahmen als nicht erheblich bewertet werden.

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Maste mit der Maßnahme Fundamentverstärkung (Mastverstärkung, Masterhö-

hung oder Ersatzneubau am gleichen Standort)

Im Zuge der geplanten Maßnahmen kommt es zu temporären Eingriffen durch die Anlage von Baufeldern. Diese Eingriffe sind aufgrund der Lage auf BNTs < 4 WP (u.a. Acker, Grünland, Lagerflächen) nicht erheblich oder können wegen der Anwen-dung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen als nicht erheblich bewertet werden. Biotop-Nutzungstypen ≥ 4 Wertepunkten überschreiten die Erheblichkeitsschwelle und werden mit dem Beeinträchtigungsfaktor „gering 0,4“ bilanziert. Voraussetzung ist dabei die Wiederherstellung des Ausgangszustandes. Werden die Eingriffsflächen nicht versiegelt, sondern nur zeitlich begrenzt durch die Anlage von Baufeldern be-ansprucht, dann ist der Beeinträchtigungsfaktor gering. Eingriffe in BNTs ≥ 4 Wertepunkte durch die Anlage von Baufeldern entstehen an den Maststandorten Nr. 116 und 124 (Streu- und Nasswiesen), an den Masten Nr. 11, 18, 29, 31, 40, 41, 48, 52, 62, 64, 65, 93, 94, 107, 123, 152, 155, 156, 162, 165, 166, 175E, 188, 193, 197, 198, 203, 239, 259 (Gehölzflächen). Für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ist eine Kompensa-

tion erforderlich.

5. Kompensation (Ersatzgeldzahlungen und Ausgleichsmaßnahmen)

Wie unter Kap. 4 dargelegt ist eine Kompensation sowohl für das Schutzgut Land-schaftsbild als auch für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt erforderlich. 5.1 Ersatzgeldzahlungen für das Schutzgut Landschaftsbild

Die Berechnung der Ersatzzahlung für den Eingriff in das Schutzgut Landschaftsbild ergibt wie in Kap. 4.1 dargelegt insgesamt 2.663 Euro, davon entfallen auf die Land-kreise Dachau 202 Euro, Starnberg 1.511 Euro und Weilheim-Schongau 950 Euro. Die Ersatzzahlung im Sinne des §15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. Art. 7 Bayerisches Naturschutzgesetz ist vor Baubeginn unter Angabe des Verwendungs-zweckes auf das nachstehende Konto des Bayerischen Naturschutzfonds zu überweisen: Empfänger: Bayerischer Naturschutzfond, Bank: Hauck & Aufhäuser Privatbankiers, IBAN DE04 5022 0900 0007 4377 00, BIC HAUKDEFF

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5.2 Ausgleichsmaßnahmen für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologi-

sche Vielfalt

Wie in Kap. 4.3 dargelegt sind Ausgleichsmaßnahmen für die Rodung von Baumbe-stand sowohl im Zuge der Zubeseilung von Mast Nr. 1 bis einschließlich Nr. 174 erforderlich als auch für die Anlage von Baugruben für die Maßnahmen mit Funda-mentverstärkung und –neubau (vgl. Kap. 2.6). Die Berechnung der Kompensation für Eingriffe in Natur und Landschaft nach Bay-KompV für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ergibt eine erforderliche Anzahl von Wertpunkten von 140.244 (vgl. Anhang 2 zu diesem LBP). Es erfolgen Ausgleichsmaßnahmen zur Wiederherstellung von Funktionen des Na-turhaushalts für die Rodung von Baumbestand im Zuge der Zubeseilung von Mast Nr. 1 bis einschließlich Nr. 174. Dazu liegt eine Betroffenheit von Tierarten des An-hang IV a der FFH-Richtlinie und von Vögeln für die Ausholzungsmaßnahmen in folgenden Spannfeldern vor: 6 – 7 (Frei- und Höhlenbrüter), 39 - 40 (Gelbbauchunke, Laubfrosch, Frei- und Höhlenbrüter), 42 – 43 (Frei- und Höhlenbrüter), 57 – 58 (Frei- und Höhlenbrüter), 69 – 72 (Fledermausarten, Frei- und Höhlenbrüter), 79 – 82 (Fle-dermausarten, Frei- und Höhlenbrüter), 84 – 85 (Zauneidechsen, Laubfrosch), 110 bis 119 (Fledermausarten, Gelbbauchunke, Laubfrosch, Schmetterlinge, Frei- und Höhlenbrüter) , 116 (Frei- und Höhlenbrüter), 160 – 162 (Frei- und Höhlenbrüter), 164 – 174 (Frei- und Höhlenbrüter) vor. Die Kompensation findet auf mehreren Teilflächen und durch 2 unterschiedliche Maßnahmen statt. Zum einen sollen auf Eingriffsflächen Sukzessionsflächen mit Pfle-gemaßnahmen entstehen, zum anderen sollen in den jeweils unmittelbar angrenzenden Flächen Pflegemaßnahmen durchgeführt werden. Vgl. Plan Eingriff und Ausgleich in Anlage 04-2-3.

Ausgleichsmaßnahme auf Eingriffsflächen (Sukzession mit Entwick-

lungsziel Streuwiese)

Für die Maßnahme Zubeseilung finden erhebliche Eingriffe vorwiegend durch Ge-hölzrückschnitte und Rodungen von Fichtenbäumen am Rande von strukturarmen (Biotopnutzungstyp N712) bzw. strukturreichen Fichtenwäldern (Biotopnutzungstyp N722) und innerhalb der Leitungsschutzzone statt. Auf einem Teil dieser Eingriffsflä-chen sollen Sukzessionsflächen entstehen, deren Entwicklungsziel der Biotopnutzungstyp artenreiche Säume und Staudenfluren feuchter bis nasser Stand-orte (K133) mit 11 Wertpunkten ist. Die Sukzession findet auf Flächen statt, die unmittelbar an Flächen grenzen, die laut artenschutzrechtlichem Fachbeitrag zahlrei-che Pflanzenarten nach Anhang IVb der FFH-Richtlinie aufweisen und teils als Streuwiesenbrachen und Moorkomplex kartiert sind (Biotope Nr. 8033-0403-001,

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8033-0441-001, 8033-0439-001, 8033-0278-001). Diese Flächen befinden sich bei den Maststandorten Nr. 110 bis 115. Beschreibung der Maßnahmen: Einbringung von Saatgut, das aus den angrenzenden Streuwiesen gewonnen wor-den ist. Die Wurzelstöcke der zuvor gerodeten Bäume können auf den Eingriffsflächen verbleiben und müssen nicht gerodet werden. Pflegemaßnahmen: x für die Dauer von 25 Jahren. x Späte Mahd d.h. nicht vor September bzw. Oktober bis Mitte März im folgen-

den Jahr, damit Pflanzenarten mit später Entwicklung ihre Samen bilden können. Der Schnitt sollte bei guten Wetterverhältnissen erfolgen

x Höchstens ein Schnitt pro Jahr, jedoch mindestens alle zwei Jahre.

x Das Schnittgut ist vollständig zu entfernen. Ein kurzzeitiges Liegenlassen der

Streu ist jedoch sicher zu stellen, um ein Nachreifen von Pflanzensamen zu ermöglichen.

x Der Schnitt sollte nicht zu niedrig sein. x Schnittgut abfahren. Mulchen ist auf Streuwiesen weder sinnvoll, noch er-

laubt. Es führt zu einer Anreicherung von Nährstoffen und schädigt die Tier- und Pflanzenwelt.

x Verwendung von Mähbalken, die mit einem Doppelmesser ausgestattet sind.

Mähbalken erlauben den meisten Tieren eine rechtzeitige Flucht. Mähbalken sind leicht und benötigen trotz guter Arbeitsbreiten eine geringe PS-Leistung. Dies spart Gewicht und ermöglicht eine bodenschonende Nutzung.

x Keinerlei Einsatz von Düngemittel x Keinerlei Einsatz von Herbiziden x Zum Schutz überwinternder Tierarten sollten Teilbereiche jeweils ungemäht

bleiben (Streifenmahd, wechselnde Randbereiche, Grabenränder, usw.). So können die Flächen jedes Jahr von den Rändern her wieder besiedelt wer-den. Bleibt das Schnittgut ein paar Tage liegen, können Tiere daraus in Nachbarflächen abwandern.

x Nährstoffreiche Flächen mit Vorkommen von Schilf, Reitgras, Goldrute oder

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anderen dominanten Pflanzenarten sollten deutlich früher oder sogar zwei-mal gemäht werden.

x Keine Entwässerung Nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG des Bayerischen Naturschutzgeset-zes sind Streuwiesen gesetzlich geschützte Biotope, in denen grundsätzlich alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen, verboten sind. Demnach ist der Einsatz von Düngemittel oder Herbiziden so-wie Entwässerung verboten. Diese Ausgleichsmaßnahme ist auf den unter Kapitel 5.2.2 aufgeführten Flurstücken geplant. Vgl. Plan Eingriff und Ausgleich in Anlage 04-2-3 sowie detaillierte Berechnung im Anhang 2 zu diesem LBP.

Ausgleichsmaßnahme auf Flächen, die unmittelbar an Eingriffsflächen

angrenzen (Pflegemaßnahmen mit Entwicklungsziel Streuwiese):

Die oben erwähnten ökologisch wertvollen Flächen, die unmittelbar an die Eingriffs-flächen anschließen, befinden sich ebenfalls wie die Eingriffsflächen innerhalb der Leitungsschutzzone und sind für Pflegemaßnahmen mit dem gleichen Entwicklungs-ziel dem Biotopnutzungstyp artenreiche Säume und Staudenfluren feuchter bis nasser Standorte (K133) mit 11 Wertpunkten vorgesehen. Diese Flächen befinden sich bei den Maststandorten Nr. 110 bis 115. Beschreibung der Pflegemaßnahmen: Die vorhandenen brachgefallenen Streuwiesen weisen bereits an vielen Stellen zahl-reiche junge Gehölze auf (z.B. Faulbaum, Fichte, Weide, Birke). Derartige Streu ist nicht zu verwerten. Um auf wiederhergestellten Streuwiesen einen angemessenen Nährstoffentzug sicherzustellen, müssen diese vorerst mehrmals pro Jahr gemäht werden. Hat sich eine stabile Streuwiesenvegetation etabliert, kann die Häufigkeit der Mahd reduziert und der Zeitpunkt der Mahd später erfolgen – vergleiche hierzu die langfristigen Pflegemaßnahmen unter Punkt 5.2.1. Die unter Punkt 5.2.1 und 5.2.2 aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen sind auf den folgenden Flurstücken im Landkreis Weilheim-Schongau geplant: Ausgleichsflächen innerhalb der Leitungsschutzzone: Ausgleichs- fläche

Flur Nr.

Gemarkung / Gemeinde / Landkreis

Fläche in m2

Wertpunkte Bestand

Wertpunkte Endzustand Ausgleichs-fläche

Erreichte Auf-wertung vgl. Eingriffs- und Ausgleichsplan

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A1 Ausgleichs-maßnahmen auf brachge-fallenen Streuwiesen (Mast Nr. 110 bis 115)

3222 Pähl / Pähl / Weilheim- Schongau

18.671 und 21.010 (zwei Teil-flächen)

149.368 und 168.080

205.381 und 231.110

56.013 und 63.030

A2 Ausgleichs-maßnahmen auf Eingriffs-flächen (Mast Nr. 110 bis 115)

3222 Pähl / Pähl / Weilheim- Schongau

618 2.472

6.798 4.326

3239 Pähl / Pähl Weilheim- Schongau

3.011 12.044

33.121 21.077

Summen: 43.310 m2 331.964 WP 476.410 WP 144.446

Gesamtanzahl der Wertpunkte, die durch die Ausgleichsmaßnahmen auf den o.g. Flächen erreicht werden kann:

144.446

Insgesamt wurde ein Ausgleichsbedarf von einer Wertpunktezahl von 140.244 er-mittelt (vgl. Anhang 2 zum LBP). Mit den aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen kann eine Aufwertung der Ausgleichsflächen um insgesamt 144.446 Wertpunkte er-reicht werden. Vgl. Plan Eingriff und Ausgleich in Anlage 04-2-3 sowie detaillierte Berechnung im Anhang 2 zu diesem LBP. Die zum Teil erheblichen Eingriffe können entweder am Eingriffsort selbst oder in unmittelbarer Nähe ausgeglichen werden. Alle Ausgleichsflächen befinden sich innerhalb der Leitungsschutzzone der 110-kV-Freileitung Nr. B81. Dem Vorhabenträger liegen i.d.R. die Dienstbarkeiten bzw. Ge-stattungsverträge der Grundstücksbesitzer innerhalb der Leitungsschutzzone vor. Die 110-kV-Freileitung Nr. B81 wurde im Jahr 1961 errichtet, und es ist davon aus-zugehen, dass diese Freileitung einschließlich ihrer Leitungsschutzzone auch für die nächsten Jahrzehnte bestehen bleibt. Demnach können die Ausgleichsmaßnahmen und Pflegemaßnahmen langfristig als gesichert betrachtet werden und eine ökologi-sche Aufwertung dieser Flächen erscheint sinnvoll. ./..

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6. Literatur

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110-kV-Leitung Murnau – Karlsfeld/West Nr. B81 – Landschaftspflegerische Begleitplanung

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7. Anhang

Anhang 1: Tabelle Berechnung der Ersatzzahlung Schutzgut Landschaftsbild Anhang 2: Tabelle Berechnung der Kompensation für Eingriffe in Natur und

Landschaft nach BayKompV für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Anhang 3: Mast Nr. 116 Kartierung der BNTs Anlage 04-2-2 Übersichtskarten Untersuchungsraum Landschaftsbild Anlage 04-2-3 Pläne Eingriff und Ausgleich

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110-kV-Leitung Murnau – Karlsfeld/West Nr. B81 – Landschaftspflegerische Begleitplanung

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Tabelle Berechnung der Ersatzzahlung Schutzgut Landschaftsbild Anhang 1

Berechnung der Ersatzzahlung für das Schutzgut Landschaftsbild

110-kV-Ltg. Murnau – Karlsfeld/West, Ltg. Nr. B81

Mast Nr.

Mast-höhe Bestand (Meter)

Mast-höhe Planung (Meter)

Höhen- diffe-renz (Meter)

Höhen- diffe-renz (Pro-zent)

Materialauf-wand pro Mast (Ge-samthöhe) in Tonnen

Baukosten pro Mast bei €/to 2.540,- *)

Baukosten für Höhendifferenz Bestand / Pla-nung

Land-schafts-wert lt. Anlage 2.2 Bay-KomV

Intensität der vorha-benbe-zogenen Wirkung***) lt. LBP und Anlage 5 BayKompV

Bemessung der Ersatzzahlung in Prozent lt. Anlage 5 Bay-KompV

Ersatzzahlung / Netto gerundet (Euro)

Maßnahme: Mastverstärkung mit Masterhöhung **)

41 25,44 27,44 2,00 7,86 --- --- --- mittel mittel 3 0 48 23,27 27,27 4,00 17,19 1,5 3.810 8.810 mittel mittel 3 264 88 29,33 31,33 2,00 6,82 --- --- --- sehr hoch hoch 9 0 142 25,34 27,34 2,00 7,89 --- --- --- sehr hoch mittel 7 0 149 23,33 25,33 2,00 8,57 --- --- --- sehr hoch mittel 7 0 203 23,22 25,22 2,00 8,61 --- --- --- gering mittel 2 0 210 27,41 29,41 2,00 7,30 --- --- --- gering mittel 2 0 212 25,54 27,54 2,00 7,83 --- --- --- gering mittel 2 0 216 27,68 29,68 2,00 7,23 --- --- --- gering mittel 2 0 217 23,53 25,53 2,00 8,50 --- --- --- gering mittel 2 0 222 23,76 25,76 2,00 8,42 --- --- --- gering mittel 2 0 237 26,78 28,78 2,00 7,47 --- --- --- gering mittel 2 0 253 23,36 25,36 2,00 8,56 --- --- --- gering mittel 2 0 257 23,61 27,61 4,00 16,94 2,0 5.080 10.080 gering mittel 2 202

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f Anhang 1 Berechnung der Ersatzzahlung für das Schutzgut Landschaftsbild

110-kV-Ltg. Murnau – Karlsfeld/West, Ltg. Nr. B81

Mast Nr.

Mast-höhe Bestand (Meter)

Mast-höhe Planung (Meter)

Höhen- diffe-renz (Meter)

Höhen- diffe-renz (Pro-zent)

Materialauf-wand pro Mast (Ge-samthöhe) in Tonnen

Baukosten pro Mast bei €/to 2.540,- *)

Baukosten für Höhendifferenz Bestand / Pla-nung

Land-schafts-wert lt. Anlage 2.2 Bay-KomV

Intensität der vorha-benbe-zogenen Wirkung***) lt. LBP und Anlage 5 BayKompV

Bemessung der Ersatzzahlung in Prozent lt. Anlage 5 Bay-KompV

Ersatzzahlung / Netto gerundet (Euro)

Maßnahme: Ersatzneubau (mit Masterhöhung)

24 25,55 29,6 4,05 15,85 9,0 22.860 3.623 mittel mittel 3 686

93 25,37 27,6 2,23 8,79 --- --- --- sehr hoch mittel 7 0 94 23,28 27,6 4,32 18,56 8,5 21.590 4.007 sehr hoch mittel 7 1.511 105 23,57 25,60 2,03 8,61 --- --- --- sehr hoch mittel 7 0

Summe Ersatzzahlung Schutzgut Landschaftsbild gesamt in Euro 2.663

davon:

Ersatzzahlung für den Landkreis Starnberg: 1.511

Ersatzzahlung für den Landkreis Garmisch-Partenkirchen: 0

Ersatzzahlung für den Landkreis Weilheim-Schongau: 950

Ersatzzahlung für den Landkreis Fürstenfeldbruck: 0

Ersatzzahlung für die Stadt München: 0

Ersatzzahlung für den Landkreis Dachau: 202

*) Baukosten pro Tonne (Angabe des Vorhabenträgers): Materialkosten € 1.340 + Montagekosten € 1.000 + Korrosionsschutz € 200 = € 2.540

**) plus Pauschale von € 5.000 pro Mast ***) Intensität der vorhabenbezogenen Wirkung: Masterhöhungen um unter 10 Prozent Höhendifferenz Altanlage zu Neuanlage nicht erheblich; von 10 Meter bis 20 Meter Endhöhe der Anlage gering; von 20 Meter bis 30 Meter Endhöhe der Anlage mittel; über 30 Meter Endhöhe der Anlage hoch

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Tabelle Berechnung der Kompensation für Eingriffe in Natur und Landschaft nach BayKompV

für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Anhang 2

Eingriffsfläche

Spannfeld /Mast Nr.

Betroffene Biotop-

/Nutzungstypen BNT

Code

Wertpunkte gemäß Anlage 3.1

Spalte 2 Ausgangszustand der Eingriffsfläche

Beeinträchtigungsfaktor gemäß

Anlage 3.1 Spalte 3

Eingriffsfläche

(m²)

Wertpunkte Eingriff

(Bilanzierung)

Kompensationsbedarf

Maßnahme Zubeseilung

39 - 40 N712 4 0,4 1888 3.021

42 - 43 L61 6 0,4 730 1.752

58 B313 12 0,4 160 768

70 - 71 B312 9 0,4 20 72

79 - 80 N712 4 0,4 4859 7.774

80 B312 9 0,4 40 144

80 - 81 N712 4 0,4 6806 10.890

81 - 82 W21 7 0,4 3952 11.066

84 - 85 N712 4 0,4 3945 6.312

110 - 111 N712 4 0,4 933 1.493

111 - 112 N712 4 0,4 2218 3.549

112 - 113 N712 4 0,4 3011 4.818

113 - 115 N722 7 0,4 5841 16.355

116 - 117 N722 7 0,4 940 2.632

116 - 117 B312 9 0,4 20 72

117 - 118 N722 7 0,4 2228 6.238

117 - 118 B312 9 0,4 60 216

Berechnung der Kompensation für Eingriffe in Natur und Landschaft nach BayKompVhier: Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

110-kV-Ltg Nr. B81 - Ausholzungsmaßnahmen/Rodung - Zubeseilung zw. Mast Nr. 1 und 174 und Ausholzung/ Rodung Baufelder (Maßnahme Fundamentverstärkung)

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f Anhang 2

Eingriffsfläche

Spannfeld /Mast Nr.

Betroffene Biotop-

/Nutzungstypen BNT

Code

Wertpunkte gemäß Anlage 3.1

Spalte 2 Ausgangszustand der Eingriffsfläche

Beeinträchtigungsfaktor gemäß

Anlage 3.1 Spalte 3

Eingriffsfläche

(m²)

Wertpunkte Eingriff

(Bilanzierung)

Kompensationsbedarf

Maßnahme Zubeseilung

119 - 120 N712 4 0,4 231 370

147 - 148 B313 12 0,4 400 1.920

149 B312 9 0,4 300 1.080

161 - 162 B313 12 0,4 240 1.152

161 - 162 B212 10 0,4 500 2.000

164 - 165 B112 10 0,4 3936 15.744

166 - 168 B112 10 0,4 5457 21.828

168 - 169 N712 4 0,4 2105 3.368

169 - 170 B313 12 0,4 560 2.688

171 N722 7 0,4 1655 4.634

172 B313 12 0,4 160 768

173 - 174 N712 4 0,4 1846 2.954

Maßnahmen mit

Fundamentverstärkung

Baufeld Maste Nr. 116, 124. G222 13 0,4 200 1.040

Baufeld Maste Nr. 29, 31, 40, 41,48,52,62,64,65,107,123,152,155,156,162,165,166,175E,188, 203,239.

B112 10 0,4 565 2.260

Baufeld Maste Nr. 116, 198, 259.

B114 12 0,4 200 960

Baufeld Maste Nr. 11, 18, 93, 94,193,197.

B116 7 0,4 110 308

56.116 140.244

Ausholzung/ Rodung Baufelder (Maßnahme Fundamentverstärkung)

Summe

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ff Anhang 2

Kompensation

Biotop-

/Nutzungstype

n BNT Code

Wertpunkte gemäß

Anlage 3.1 Spalte 2

Ausgangszustand der Kompensationsfläche

Wertpunkte gemäß

Anlage 3.1 Spalte 2

Prognosezustand der Kompensationsfläche

Aufwertung gemäß

Biotopwertliste zur

Anwendung der

BayKompV (Kap.

1.3.2) (§ 30-

Biotop,BK,LRT)

Prognosezustand der Kompensationsfläche

Abschlag gemäß

Biotop-wertliste zur

Anwendung der

BayKompV (Kap. 1.4)

(Wiederherstellbarkeit/

Ersetzbarkeit)

Prognosezustand der Kompensationsfläche

erforderliche

Kompensations-

fläche (m²)

Wertpunkte

Kompensation

(Bilanzierung)

Kompensa-tionsumfang

Kompensation A2: Anlage von Sukzessionsflächen (K133) auf ehemaligen strukturarmen Nadelholzforstflächen (Fl.Nr. 3239)

N712 4 11 0 0 3.011 21.077

Kompensation A2: Anlage von Sukzessionsflächen (K133) auf ehemaligen strukturarmen Nadelholzforstflächen (Fl.Nr. 3222)

N712 4 11 0 0 618 4.326

Kompensation A1: Pflegemaßnahmen auf bestehender Streuwiese innerhalb der Trassenschneise (K123) mit Entwicklungsziel K133 (Fl.Nr. 3222)

K123 8 11 0 0 18.671 56.013

Kompensation A1: Pflegemaßnahmen auf bestehender Streuwiese innerhalb der Trassenschneise (K123) mit Entwicklungsziel K133 (Fl.Nr. 3222)

K123 8 11 0 0 21.010 63.030

43.310 144.446Summe

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Anhang 3: Karte:

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