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Vorhaben: Unterlage 10 Änderung einer Eisenbahnüberführung auf der Strecke 6305 Abzw. Saaleck - Saalfeld EÜ km 2,750 Landschaftspflegerischer Begleitplan mit artenschutzfachlicher Betrachtung Vorhabenträger: DB Netz AG Regionalbereich Südost I.NP-SO-D-EF(P) Bahnhofstraße 23 99084 Erfurt Datum Unterschrift Vertreter des Vorhabenträgers: DB Netz AG Regionalbereich Südost Projekte Thüringen I.NP-SO-M-E Kurt-Schumacher-Straße 1 99084 Erfurt Datum Unterschrift Verfasser: Bramey.Partner /ARCHITEKTEN Bramey.Partner Architekten AG Mühlenweg 28 58579 Schalksmühle 04.09.2017 (i. A. Andreas Stern) Datum Unterschrift Genehmigungsvermerk Eisenbahn-Bundesamt Planungsstand: 04.09.2017

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Vorhaben: Unterlage 10

Änderung einer Eisenbahnüberführung auf der Strecke 6305 Abzw. Saaleck - Saalfeld EÜ km 2,750

Landschaftspflegerischer Begleitplan

mit artenschutzfachlicher Betrachtung

Vorhabenträger:

DB Netz AG

Regionalbereich Südost

I.NP-SO-D-EF(P)

Bahnhofstraße 23

99084 Erfurt

Datum Unterschrift

Vertreter des Vorhabenträgers:

DB Netz AG

Regionalbereich Südost

Projekte Thüringen I.NP-SO-M-E

Kurt-Schumacher-Straße 1

99084 Erfurt

Datum Unterschrift

Verfasser:

Bramey.Partner/ARCHITEKTEN

Bramey.Partner Architekten AG

Mühlenweg 28

58579 Schalksmühle

04.09.2017 (i. A. Andreas Stern)

Datum Unterschrift

Genehmigungsvermerk Eisenbahn-Bundesamt

Planungsstand: 04.09.2017

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Änderung einer Eisenbahnüberführung, Strecke 6305 Abzw. Saaleck – Saalfeld, km 2,750

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Inhaltsverzeichnis

1 Anlass und Aufgabenstellung 3

2 Beschreibung des Vorhabens 4

2.1 Lage im Raum 4

2.2 Bestandserfassung nach Schutzgütern 5

2.2.1 Pflanzen, Tiere und Lebensräume 5

2.2.2 Boden 7

2.2.3 Wasser 8

2.2.4 Luft / Klima 9

2.2.5 Landschaftsbild 10

2.3 Schutzausweisungen 10

2.4 Vorhaben 10

2.4.1 Landschaftspflegerische Maßnahmen 15

2.4.2 Alternativenprüfung 15

3 Eingriffsregelung 17

3.1 Darstellung der grundsätzlichen Projektwirkungen 17

3.2 Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen 19

3.3 Darstellung der unvermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen 20

3.4 Kompensation nachteiliger Umweltauswirkungen 21

3.5 Eingriffsbilanzierung 23

4 Artenschutzbeitrag 24

4.1 Rechtliche Grundlagen 24

4.2 Inhalte und methodisches Vorgehen 25

4.3 Ermittlung der untersuchungsrelevanten Arten 26

4.4 Avifauna 28

4.5 Fledermäuse 31

4.6 Weitere Säugetiere 32

4.7 Reptilien 32

4.8 Amphibien 33

4.9 Prüfung der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 35

4.10 Fazit 38

5 Zusammenfassende Bewertung 39

6 Literatur und Quellen 41

7 Anhang 43

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1 Anlass und Aufgabenstellung

Die zu ändernde Eisenbahnüberführung (EÜ) km 2,750 befindet sich in der Ortslage Weichau (Groß-

heringen) im Landkreis Weimarer Land im Bundesland Thüringen. Die genannte Brücke überführt die

zweigleisige DB-Strecke 6305 Abzw Saaleck – Saalfeld über einen als Feuerwehrzugang genutzten

Weg. Die Fußgängerunterführung ist ursprünglich Baujahr 1905 mit Erweiterungen aus dem Jahr

1934. Das Bauwerk befindet sich derzeit in der Zustandskategorie 3 mit Tendenz zur 4. Da die Brücke

verschlissen ist, droht bei Nichtrealisierung der Erneuerung eine Langsamfahrstelle nach dem Jahr

2020. Mit Instandhaltungsmaßnahmen lassen sich die vorhandenen Schäden nicht mehr dauerhaft

beseitigen.

Ziel des Bauvorhabens ist es, die bedingt durch den aktuellen schlechten Bauwerkszustand vorzu-

nehmenden Einschränkungen im Zugbetrieb auf dem Streckenabschnitt Großheringen - Camburg

(Saale) zu vermeiden.

Das Büro Bramey.Partner Architekten AG wurde mit der Bearbeitung der diesbezüglich gesetzlich

vorgegebenen umweltfachlichen Planungsleistungen beauftragt:

• Eingriffsregelung • Prüfung auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (Arten-

schutz-Beitrag)

Auf Grund der Kleinflächigkeit des Vorhabens werden die genannten Planungsleistungen im vorlie-

genden Landschaftspflegerischen Fachbeitrag als eine Unterlage zusammengefasst.

Das Vorhaben ist nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter

der Nummer 14.8 (Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen) einzuordnen und unterliegt

damit hinsichtlich der Feststellung der UVP-Pflichtigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles

nach § 7 Abs. 1 UVPG. Gemäß durchgeführtem Screening bestehen keine Hinweise auf die Notwen-

digkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für die Durchführung der Vorprüfung anhand der in der

Anlage 3 zum UVPG genannten Kriterien wurden die erforderlichen Grundlagendaten erhoben. Diese

dienen zusammen mit den Erkenntnissen aus Ortsbegehungen sowie weiteren Datenrecherchen als

Grundlage für den vorliegenden LBP.

Die Auswirkungen des Vorhabens werden sich voraussichtlich nicht deutlich über das Baufeld hinaus

erstrecken, so dass ein Untersuchungsraum von ca. 50 m um die Maßnahmenfläche als ausreichend

erachtet wird.

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2 Beschreibung des Vorhabens

2.1 Lage im Raum

Die zu ändernde Eisenbahnüberführung km 2,750 befindet sich in der Ortslage Weichau (Gemeinde

Großheringen) im Landkreis Weimarer Land im Bundesland Thüringen. Das zu erneuernde Brücken-

bauwerk liegt am linken Saaleufer und überführt die zweigleisige, elektrifizierte DB-Strecke 6305

Abzw. Saaleck – Saalfeld über einen als Feuerwehrzugang genutzten Weg.

Die Strecke 6305 ist eine Strecke des Fern- und Ballungsnetzes mit großer Bedeutung im Nord-Süd-

Verkehr zwischen den Knoten Halle/Leipzig und Nürnberg. Die Streckengeschwindigkeit im Bau-

werksbereich beträgt derzeit 110 km/h und mit Neigetechnik maximal 140 km/h.

Die geplante Maßnahme liegt in der kontinentalen Region der Großlandschaft D18 "Thüringer Becken

und Randplatten".

Die Bahnstrecke verläuft auf dem Talboden des Saaletals, das Tal des größten und wasserreichsten

wasserwirtschaftlich wichtigsten Flusses Thüringens. Die schottergefüllte Talaue (bei Weichau in

120 m Höhe) wird von einer Auelehmdecke überzogen. Die Ausläufer der umgebenden Muschelkalk-

hochfläche von durchschnittlich 2500 m ist Teil des Naturraums der „Ilm–Saale–Ohrdrufer Platte“, in

die sich das Mittlere Saaletal (Naturraum 6.5 "Saaleaue") als Kerbsohlental eingeschnitten hat.

Abb. 1: Ausschnitt aus TK 50 (unmaßstäblich)

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Abb. 2: Luftbild des Untersuchungsraums (unmaßstäblich)

2.2 Bestandserfassung nach Schutzgütern

2.2.1 Pflanzen, Tiere und Lebensräume

Die Sohle des Saaletals, in dem die Bahnstrecke 6305 verläuft, wird durch die Saale selbst mit ge-

wässerbegleitenden Gehölzstreifen und Hochstaudenfluren geprägt. Der 30 bis 40 m breite Fluss

mäandriert stark in einer ausgedehnten, meist intensiv ackerbaulich genutzten Aue. Die Umwandlung

der Acker- in Grünlandnutzung innerhalb der Saaleaue ist Bestandteil des Kulturlandschaftspro-

gramms (KULAP).

Die Umgebung der Vorhabenfläche bildet die Ortslage Weichau, eine Straßensiedlung aus landwirt-

schaftlichen Anwesen mit Gärten und Hofflächen, die durch die Bahnstrecke und die L1061 (Jenaer

Straße) zerschnitten wird. An den Rändern der Ortslage finden sich einzelne Feldgehölze und Baum-

gruppen. Westlich der Ortslage schließt sich die mit Mischwald bestockte Steilstufe zur Muschelkalk-

hochfläche der „Ilm–Saale–Ohrdrufer Platte“ an.

Die Bahnstrecke verläuft innerhalb des Ortes auf einem ca. 2 m hohen gehölzfreien Damm. Beider-

seits der Bahnstrecke findet sich auf den Böschungen durchgehende grasreiche Verkehrsbegleitvege-

tation mit Brennnessel- sowie Goldruten-Dominanzbeständen. Die Dammschultern werden im Rah-

men der Straßenunterhaltung regelmäßig kurz gemäht. Der Gleisbereich selbst ist geschottert.

Für das Untersuchungsgebiet lagen bisher keine aktuellen Kartierungen der faunistischen Ausstattung

vor. Im Sommerhalbjahr 2016 wurden daher eigene Begehungen durchgeführt. Das methodische

Vorgehen ist den Kapiteln 4.4 - 4.8 zu entnehmen.

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Auf Grund der geringen Habitateignung des Untersuchungsgebiets wurde die Kontrolle des Brücken-

bauwerks und der angrenzenden Gehölze auf Quartiere und Niststätten der Artengruppen Vögel und

Fledermäuse für ausreichend erachtet. Es wurde keine Besiedelung des Bauwerks festgestellt. In-

nerhalb des Untersuchungsgebiets wurde kein Brutgeschäft beobachtet. Die zur BE-Fläche nächstge-

legenen Gehölzstrukturen wiesen ebenfalls keine Spuren einer Besiedelung durch Fledermäuse oder

mehrjährige Nester auf. Das Untersuchungsgebiet liegt weit entfernt von ausgewiesenen

Wiesenbrütergebieten. Wegen der Lage in unmittelbarer Nähe zum besiedelten Bereich ist eine Nut-

zung des Eingriffsgebiets als Rast-, Mauser- oder Überwinterungshabitat für spezifische Arten auszu-

schließen.

Das Baufeld und der angrenzende Gleisbereich wurde auf das Vorkommen von Reptilien, vor allem

der Zauneidechse untersucht. Trotz vereinzelter Stellen mit Habitateignung gelangen keine Nachwei-

se von Reptilien in 2016, was v.a. auf die Insellage dieser vereinzelten Bereiche mit Habitateignung

inmitten von Verkehrsinfrastruktur (Bahnstrecke, Landesstraße, Zufahrtsstraßen und Radweg) zu-

rückzuführen sein sollte.

Jahreszeitlich bedingt konnten keine vollständigen Erhebungen der Artengruppe der Amphibien er-

folgen. Neben Zufallsfunden aus den Begehungen wurde daher das Potenzial der vorgefundenen

Strukturen ausgewertet. Etwa 500 m südöstlich des Baufelds befindet sich ein Altarm der Saale, der

als Laichgewässer ein hohes Potenzial aufweist.

Bei einer Begehung des Bahndamms bei Regenwetter wurde ein nicht näher zu bestimmender

Froschlurch entdeckt, der zwischen den Steinen des Schotteroberbaus auf der Ostseite des Bahn-

damms verschwand. Entlang der L1061 wurden mehrere Totfunde von Amphibien, vermutlich von

Erdkröten gemacht.

Bewertung

Im Untersuchungsraum wurde 2016 eine flächendeckende Nutzungskartierung bzw. Biotoptypenkar-

tierung durchgeführt. Als Grundlage diente die "Anleitung zur Bewertung der Biotoptypen Thüringens",

Stand Juli 1999. Die folgende Tabelle stellt die ausdifferenzierten Biotoptypen einschließlich der An-

gabe des Biotopwertes nach dem Bilanzierungsmodell der Eingriffsregelung in Thüringen (TMLNU

2005) für den LBP-Untersuchungsraum zusammen.

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Tab. 1: Biotoptypen EÜ km 2,750, Bestand August 2016

Code Biotoptyp Wert

ACKER, GRÜNLAND, STAUDENFLUREN

4110 Ackerland Schutzstatus: keiner

20

4711 Grasreiche, ruderale Säume frischer Standorte, artenarme Ausprägung, Neophyten Schutzstatus: keiner

20

FELDGEHÖLZE, GEBÜSCHE, BÄUME

6110 Hecke, überwiegend Sträucher Schutzstatus: keiner

35

6310 Baumgruppe, Altholz Schutzstatus: ThürNatG §18 (teilweise)

45

Siedlungsbiotoptypen

9130 Einzelanwesen (Gebäude, Hausgarten), durchschnittliche Ausprägung Schutzstatus: keiner

20

9210 Straßen, versiegelt Schutzstatus: keiner

0

9214 Wirtschaftswege, Fuß- und Radwege (unversiegelt) Schutzstatus: keiner

10

9221 Schienenverkehrsfläche Schutzstatus: keiner

10

9280 Verkehrsbegleitgrün strukturarm Schutzstatus: keiner

10

Die im unmittelbaren Baufeld vorgefundenen, in ihrer Zusammensetzung überwiegend gestörten Ru-

deralfluren, strukturarmem Verkehrsbegleitgrün und Ackerflächen weisen lediglich eine geringe Wer-

tigkeit für das Schutzgut Arten und Lebensräume auf, da diese Biotoptypen rasch regenerierbar sind.

Für wertgebende Tierarten der Artengruppen Vögel, Fledermäuse und Reptilien hat das Untersu-

chungsgebiet nur eine nachrangige Bedeutung. Bedeutende Wanderungskorridore von Amphibien

und Laichgewässer können innerhalb des Untersuchungsgebiets aufgrund der Topografie ausge-

schlossen werden, allerdings sind Einzeltiere denkbar.

2.2.2 Boden

Das Saaletal ist im Untersuchungsgebiet als Ausläufer eines Kerbsohlentals in die umgebende Mu-

schelkalkhochfläche eingeschnitten. Entsprechend den Angaben der Geologischen Karte M 1 : 25 000

Blatt 4936 Camburg stehen im weiteren Umfeld um das Untersuchungsgebiet die Gesteine des Mittle-

ren und Oberen Muschelkalks an. Darüber kamen quartäre Ablagerungen zu liegen Im Pleistozän

wurde äolisch Löß angeweht, welcher heute zum Teil stark verlehmt als Lößderivat vorliegt. Ebenfalls

im Pleistozän lagerte die Saale mächtige Terrassenschotter ab, die zum Teil noch an den benachbar-

ten Hängen aufgeschlossen sind. Zum Teil wurden diese im Holozän überlagert von Auesedimenten.

Dies sind vor allem Tone, Sande und Lehme.

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Das Baufeld liegt am Rand der Aue und ist in Folge des Baues der Bahnstrecke und der parallel ver-

laufenden Landesstraße L1061 (Jenaer Straße) mit anthropogenen Auffüllungen überprägt. Hier ist

neben natürlichen Böden auch mit Fremdbestandteilen, Bauwerksresten o. ä. zu rechnen. Es ist von

anthropogenen Veränderungen des Untergrundes (Auffüllungen, Bauwerksreste, evtl. alte Holzpfahl-

gründungen, Straßenaufbau usw.) bis mehrere Meter unter GOK auszugehen.

Im Rahmen der Baugrunduntersuchung wurden nachfolgende Baugrundschichten erkundet:

• 120,58 m – 120,48 m Auffüllung Mutterboden • 120,48 m – 118,58 m Auffüllung Kies / Schluff (BGS 3) • 118,58 m – 117,78 m Aueton (BGS 4.2) • <117,78 m Saaleschotter (BGS 5)

Im Rahmen der Historischen Erkundung und der Orientierenden Untersuchung wurde auf den bahnei-

genen Grundstücken im Baufeld der EÜ von km 2,5 bis km 3.0 keine Altlastenverdachtsfläche erfasst

und technisch erkundet. Für die evtl. zur Baustellenrichtung in Anspruch genommenen Fremdgrund-

stücke liegen keine Aussagen zu, Altlasten, Altstandorten oder Altablagerungen vor.

Der Gleisschotter weist Schadstoffgehalte bis > Z 2 auf. Der natürlich anstehende Boden ist bezüglich

der Schadstoffbelastung grundsätzlich vor Ort offen wiedereinbaufähig.

Bewertung

Innerhalb der Vorhabenfläche liegen keine naturnahen oder auf Grund ihrer Bodenfunktionen schutz-

würdigen Böden vor.

Es handelt sich ausnahmslos um anthropogen beeinflusste, deutlich veränderte Bodengefüge. Dem-

nach ergeben sich für den Untersuchungsraum und speziell für den Vorhabenbereich keine besonde-

ren Funktionsausprägungen des Schutzgutes Boden.

Auf Grundlage der vorhandenen Untersuchungsergebnisse ist eine Schutzgutgefährdung nicht er-

sichtlich, weiterführende Altlastenuntersuchungs- oder Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Bundes-

bodenschutzverordnung sind im Rahmen der Baumaßnahme nicht erforderlich.

2.2.3 Wasser

Etwa 90 m östlich des Baufelds verläuft ein naturnaher Flussabschnitt der Saale. Der Fluss ist hier 30

bis 40 m breit mit mäßig schneller, stellenweise langsamer Fließgeschwindigkeit. Das Gewässer

mäandriert in ausgedehnter Aue stark und ist ca. 2 m in das Auenniveau eingetieft (bezogen auf Mit-

telwasser). Innerhalb des Untersuchungsgebiets befinden sich keine Oberflächengewässer.

Der im Rahmen der Baugrunduntersuchung angetroffene geschlossene Grundwasserhorizont steht in

hydraulischer Verbindung zur Saale. Den Grundwasserleiter bilden die Terrassenschotter der Saale.

Der höchste Wasserstand wird sich je nach Jahreszeit und Niederschlägen auch in der GOK einstel-

len können. Eine Grundwassernutzung im unmittelbaren Untersuchungsgebiet ist nicht gegeben. Das

Untersuchungsgebiet liegt außerhalb von Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebieten.

Das Überschwemmungsgebiet der Saale reicht bis an den östlich der Bahnstrecke verlaufenden

Radweg heran, so dass die geplante BE-Fläche bei ca. km 2,650 in der Gesamtheit im Überschwem-

mungsgebiet liegt.

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Abb. 3: Gefahrenkarte Saale (unmaßstäblich)

Bewertung

Zusammenfassend weist die Vorhabenfläche keine wertbestimmenden Merkmale und Ausprägungen

des Schutzgutes Wasser auf, da sie weder hochwertige Gewässerstrukturen, besondere Regulations-

und Retentionsvermögen noch besondere biotische Standorteigenschaften aufweist. Eine Empfind-

lichkeit der Saale ist für den Havariefall mit Freisetzen wassergefährdender Stoffe sowie für den Fall

eines Hochwasserereignisses gegeben.

Die BE-Fläche liegen innerhalb des HQ100, so dass im Einzelfall auf etwaige Hochwasserereignisse

reagiert werden muss.

2.2.4 Luft / Klima

Die geplante Maßnahme liegt in der kontinentalen Klimaregion. Mit einer mittleren Jahrestemperatur

von 9,3°C (1961–1990) gehört das nahegelegene Jena zu den wärmsten Orten Mitteldeutschlands.

Hinzu kommt die windgeschützte Lage, denn durch den Talverlauf werden die Winde zumeist in Nord-

Süd-Richtung eingelenkt und abgeschwächt. Die das Thüringer Becken umgebenden Mittelgebirge

schirmen den Niederschlag ab. Die jährliche Niederschlagsmenge beträgt nur 570 bis 680 Liter pro

Quadratmeter, der größte Teil fällt in den Sommermonaten.

Bewertung

Im Vorhabenbereich stellen vor allem das Offenland östlich der Bahnlinie sowie das Saaletal selbst

lufthygienisch und klimatisch wirksame Flächen dar. Sie sind durch die geplante Baumaßnahme nicht

betroffen. Der Vorhabenbereich selbst weist keine maßgebliche Funktion als Klimatop auf bzw. beein-

flusst das Lokalklima nicht in besonderem Maße. Auswirkungen auf das Schutzgut Luft / Klima können

daher ausgeschlossen werden.

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2.2.5 Landschaftsbild

Der Landschaftsraum des Mittleren Saaletals beschränkt sich wegen der ca. 70-100 m tiefen

Einschnittslage auf den unmittelbaren Talraum. Die breite Saaleaue ist von landwirtschaftlichen Flä-

chen und gewässerbegleitenden Gehölzkulissen geprägt. Dadurch, dass innerhalb der Aue keine

Bebauung vorhanden ist, entsteht ein recht naturnahes Landschaftsbild.

Demgegenüber wird die Umgebung des Untersuchungsgebiets außerhalb der Saaleaue durch die

Bahnstrecke, die Landesstraße L1061 (Jenaer Straße) und straßenbegleitende Bebauung geprägt.

Insbesondere ist eine starke Verlärmung festzustellen.

Der überregionale Saaleradweg verläuft über den bahnlinks gelegenen landwirtschaftlichen Weg.

Dieser wird während der Baumaßnahmen offengehalten. Weitere erholungsrelevante Infrastruktur ist

im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden.

Bewertung

Der Untersuchungsraum befindet sich in Randlage einer Landschaft mit hoher Bedeutung für das

Landschaftsbild und die naturbezogene Erholung, während die Bedeutung der Vorhabenfläche auf

Grund der Vorbelastungen gering ist. Fernwirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild können

wegen der Sichtverschattung durch Bebauung und Gehölzbestände ausgeschlossen werden.

2.3 Schutzausweisungen

Das Untersuchungsgebiet liegt außerhalb von Natura2000-Gebieten, Naturschutz- und Landschaft-

sschutzgebieten. Ebenso bestehen keine Einzelschutzausweisungen.

Der dem Vorhaben nahegelegene Abschnitt der Saale ist als gesetzlich geschützter Biotop

36Cb400100 "Saaleaue südöstlich von Kaatschen" ausgewiesen. Der bewaldete Talhang westlich von

Weichau ist als Geschützter Landschaftsbestandteil "Gemeindeberg Weichau" festgesetzt. Beide

Schutzausweisungen liegen außerhalb des Wirkraums der Baumaßnahme.

Das Untersuchungsgebiet liegt außerhalb von Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebieten.

In der Ortslage Weichau befinden sich Einzeldenkmale (Wohnhaus und Gehöfte) sowie das Denkmal-

ensemble „Ortlage mit folgenden Bestandteilen: Jenaer Straße 2, 4, 6, 8, 12, 14“. Von der Baumaß-

nahme berührt werden weder Denkmal noch Denkmalensemble.

2.4 Vorhaben

Die Strecke 6305 vom Abzw Saaleck nach Saalfeld ist eine hochfrequentierte Personen- und Güter-

verkehrsstrecke mit einer Maximalgeschwindigkeit im Bauwerksbereich von 110 km/h, mit Neigetech-

nik max. 140 km/h.

Die Erneuerung der Eisenbahnüberführung wird durch den altersbedingten, maroden Zustand des

Bauwerkes und durch die Bedingung nach Erhaltung der Verfügbarkeit der Strecke erforderlich. Zur

Sicherstellung der uneingeschränkten Erfüllung der zukünftigen betrieblichen und verkehrlichen An-

forderungen an die Bahnstrecke ist die Bauwerkserneuerung notwendig.

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Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um die Änderung einer bestehenden Fußgängerunter-

führung. Analog zum Bestand unterführt das neue Bauwerk ebenfalls einen Fußweg, der gleichzeitig

als Not- und Rettungsweg für die Feuerwehr genutzten wird. In der Funktion als Not- und Rettungs-

weg nutzt die örtliche Feuerwehr die Unterführung für den Transport von Technik zur

Löschwasserentnahmestelle (Saale).

Die FU wird gegenüber ihrer jetzigen Lage parallel um 5,60 m in Kilometrierungsrichtung verschoben.

Das Bestandsbauwerk wird bis 1,70 m unter Schienenoberkante abgebrochen, verfüllt und verbleibt

somit im Bahndamm. Die bestehende Böschungsneigung des Dammes vor und hinter dem Bauwerk

wird regelkonform mit 1:1,5 geplant.

Bei der geplanten Fußgängerunterführung handelt es sich um einen flach gegründeten, instandhal-

tungsarmen Stahlbetonvollrahmen. Die Herstellung der EÜ erfolgt in Tieflage in Ortbetonbauweise im

Schutz von Verbauten und zweier Hilfsbrücken.

Die Zugänge zur FU werden entsprechend der aktuellen Nutzungsanforderungen als „Feuerwehrzu-

gang“ verändert. Beidseitig des Bahndammes erfolgt der Zugang über Rampen mit einer maximalen

Längsneigung von 10% sowie Treppen. Die östliche Stützmauer r.d.B. wird in dem Zuge zurückge-

baut, die westliche Stützmauer bauzeitlich gesichert und an die neue FU angeschlossen.

Die Entwässerung der FU wird an den vorhandenen Mischwassersammler angeschlossen.

Für die Umsetzung der Änderungsmaßnahme der EÜ km 2,750 wird von einer Gesamtbauzeit von ca.

6 Monaten ausgegangen. Als Realisierungszeitraum ist unter Beachtung der Vegetations- und

Schutzzeiten für Flora und Fauna der Zeitraum von Februar 2019 bis August 2019 vorgesehen.

Die temporär zu errichtenden Anlagen beschränken sich auf die Baustelleneinrichtungsflächen ein-

schließlich der Zufahrten und die bauzeitlichen Sicherungsmaßnahmen.

Alle errichteten Zuwegungen und Baustelleneinrichtungsflächen werden nach Abschluss der Maß-

nahme zurückgebaut und es erfolgt eine Rückführung in den Bestand.

Es werden Gleisoberbaustoffe, Bodenmaterial aus dem Gleisunterbau, Bahndamm und der

Brückenhinterfüllung sowie mineralischer Bauschutt und weitere Abbruchabfälle aus dem Bauwerks-

abbruch und dem Straßenbau zur Entsorgung erwartet. Hinweise auf eine erhöhte Schadstoffbelas-

tung im Baufeld liegen teilweise vor. Ein BoVEK wurde zum beschriebenen Bauvorhaben durchge-

führt. Die aktuellen abfalltechnischen Vorschriften und Richtlinien werden im Rahmen der Baudurch-

führung eingehalten.

Die folgenden Abbildungen zeigen verschiedene Ansichten des Vorhabenbereiches.

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Abb. 4: Ansicht bestehende FU, Blickrichtung Nordost

Abb. 5: Detailansicht der FU

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Abb. 6: Straßenraum bahnrechts, Blickrichtung Süd

Abb. 7: Weg bahnlinks, Blickrichtung Süd

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Abb. 8: Streckenansicht, Blickrichtung Nordwest

Abb. 9: BÜ km 2,6 und BE-Fläche, Blickrichtung Nord

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2.4.1 Landschaftspflegerische Maßnahmen

Der Schwerpunkt der Landschaftspflegerischen Maßnahmen liegt auf den Schutz-, Vermeidungs-

und Minderungsmaßnahmen. Sie sind im Einzelnen in Kap. 3 beschrieben und begründet:

Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Tatbestände:

• Während der Amphibienwanderzeiten ist das Baufeld durch eingewiesenes Baustellenperso-

nal während der Arbeitszeit täglich in den Morgenstunden auf Tiere zu kontrollieren, die in

Gräben o.ä. gefallen sind und sich nicht selbst befreien können. Die abgesammelten Amphi-

bien sind abseits des Baufelds wieder auszusetzen (Maßnahme 001_VA).

Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zur Eingriffsregelung:

• Rekultivierung bauzeitlich beanspruchter Flächen und Arbeitsstreifen gemäß der derzeitigen

Nutzung (Beseitigung eingebauter Fremdmaterialien, Tiefenlockerung, Oberbodenandeckung,

Ansaat gemäß Ursprungszustand) (Maßnahme 002_V).

Ein Teilausgleich erfolgt durch die Entsiegelung und Rekultivierung nicht mehr benötigter Verkehrsflä-

chen (Maßnahme 003_A).

2.4.2 Alternativenprüfung

Da es sich bei dem Vorhaben um eine Änderung einer bestehenden Anlage handelt, sind keine räum-

lich grundsätzlich abweichenden Varianten denkbar.

Es wurden im Zuge der Vorplanung der zu ändernden Eisenbahnüberführung 3 Varianten bezügliche

der Bauart und der Lage der Brücke sowie vor allem auch der möglichen technischen Umsetzung in

Verbindung mit der Lage der Baustelleneinrichtungsfläche und Zufahrten geprüft. Hierbei bilden die

lichten Abmessungen der Eisenbahnüberführung, die Trassierung sowie die Bautechnologie unter

Berücksichtigung eines effizienten Sperrpausenkonzeptes und die Nutzung der Fußgängerunterfüh-

rung als Not- und Rettungsweg für die Feuerwehr die wichtigen Randbedingungen für die Planung. Es

wurden die nachfolgenden Varianten untersucht:

Variante 1: Stahlbetonvollrahmen – Ersatzneubau in Bestandslage mit Leitungsumverlegung –

Hilfsbrücken

Variante 2: Stahlbetonrahmen – Ersatzneubau in ca. 80 m verschobener Bauwerkslage ohne

Leitungsumverlegung – Hilfsbrücken

Variante 3: Stahlbetonrahmen – Ersatzneubau in 5,60 m verschobener Bauwerkslage ohne

Leitungsumverlegung – Hilfsbrücken

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Variantenvergleich:

Als Nachteile der Variante 1 gegenüber der Variante 3 wären neben den höheren Baukosten die auf-

wendigen Leitungsumverlegungen zu nennen. Die Leitungsumverlegungen werden aufgrund der Ab-

senkung der Sohle des Fußweges unter der EÜ infolge der Herstellung des regelkonformen Schotter-

oberbaues und der Herstellung der lichten Durchgangshöhe von 2,00 m notwendig.

Als Nachteile der Variante 2 gegenüber der Variante 3 wären neben den höheren Baukosten die Ver-

änderung der Wegebeziehungen (Feuerwehreinsatz) und die größere Flächeninanspruchnahme / -

versiegelung sowie die kritische Entwässerung der Brücke zu nennen. Des Weiteren war bei dieser

Variante die nachteilige, direkt neben der Saale gelegene Baustelleneinrichtungsfläche notwendig.

Die Varianten 1 und 3 unterscheiden sich in ihren Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht. Die

Variante 2 würde neben ihrer größeren Flächenbeanspruchung auch die Betroffenheit von Gesetzlich

geschützten Biotopen nach sich ziehen. Durch die gewählte Lösung der Variante 3 entstehen keine

dauerhaften erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, aus Umweltsicht sind keine

günstigeren Alternativen erkennbar.

Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die baulichen Maßnahmen, würde den gegenwärtigen Zustand

beibehalten, so dass die vorhandenen baulichen Mängel bestehen bleiben und die Fahrgeschwindig-

keit künftig reduziert würde.

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Änderung einer Eisenbahnüberführung, Strecke 6305 Abzw. Saaleck – Saalfeld, km 2,750

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3 Eingriffsregelung

3.1 Darstellung der grundsätzlichen Projektwirkungen

Die Strecke 6305 ist eine Strecke des Fern- und Ballungsnetzes mit großer Bedeutung im Nord-Süd-

Verkehr zwischen den Knoten Halle/Leipzig und Nürnberg. Die Streckengeschwindigkeit beträgt der-

zeit 110 km/h und mit Neigetechnik 140 km/h. Eine Steigerung der Streckengeschwindigkeit oder eine

Änderung der Taktung ist im Zusammenhang mit der Änderung der EÜ km 2,750 nicht vorgesehen.

Die EÜ wird in der Lage nur geringfügig verändert und in nahezu gleicher Ausdehnung ersetzt. Dau-

erhafte Eingriffe in naturnahe und schutzwürdige Böden und in den Wasserhaushalt entstehen nicht.

Die Ausbildung von Rampen entsprechend der aktuellen Nutzungsanforderungen als „Feuerwehrzu-

gang“ führen zu einer geringen Neuversiegelung von strukturarmem Verkehrsbegleitgrün.

Sowohl die Entsorgung des Bauschutts und des Aushubs, als auch die Andienung vom Material für

den Bodenaustausch und die Hinterfüllung finden über befestigte Flächen statt. Verwendbares Aus-

hubmaterial wird in der BE-Fläche gelagert. Die bauzeitliche Flächenbeanspruchung findet aus-

schließlich auf Flächen geringer ökologischer Wertigkeit statt, die nach Abschluss der Baumaßnahme

kurzfristig wieder in den Ursprungszustand versetzt werden können. Während der Bauarbeiten ist mit

Erschütterungen, hervorgerufen durch den Einsatz von Maschinen bei den Rückbauarbeiten, den

Boden- sowie Betonarbeiten zu rechnen.

Der zur Wahrung der Verkehrssicherheit notwendige Rückschnittsbereich entlang der Trasse wird

durch das Vorhaben nicht erweitert. Belange des Denkmalschutzes sind nicht betroffen.

Nach jetzigem Kenntnisstand bestehen keine Anhaltspunkte für Verbotsverletzungen hinsichtlich von

Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie oder von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie

oder Anhang I bzw. Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie.

Die Baumaßnahme findet in einem visuell durch die vorhandene Bahnstrecke vorbelasteten Bereich

statt. Das neue Brückenbauwerk wird im Dammkörper der Bahnstrecke nicht als eigenständiges Bau-

werk wahrnehmbar sein.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die grundlegenden vorhabensbedingten Wirkfaktoren

und die davon ausgehenden möglichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft.

Tab. 2: Wirkfaktoren und mögliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft

Schutzgut Wirkfaktor Auswirkung auf Natur und Landschaft

Baubedingte Wirkungen

Tiere und Pflanzen temporäre Flächenbeanspruchung

bzw. Auf-/Abtrag (Baustellenein-

richtung, Zufahrten Arbeitsstreifen,

Baufeld)

� Flächenverlust von Biotopen (soweit nicht

bereits versiegelte/geschotterte Flächen be-

ansprucht werden)

� Teilverlust von Standorten schützenswerter

Vegetation oder Lebensräumen schützens-

werter Tierarten

Staubemissionen (Abbruch und Mate-

rialtransporte)

� keine (aufgrund der geringen Ausprägung der

Wirkfaktoren)

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Stand: 04.09.2017 Seite 18

Änderung einer Eisenbahnüberführung, Strecke 6305 Abzw. Saaleck – Saalfeld, km 2,750

- Landschaftspflegerischer Begleitplan mit artenschutzfachlicher Betrachtung

Schutzgut Wirkfaktor Auswirkung auf Natur und Landschaft

Schallemissionen (Abbruch und Mate-

rialtransporte)

� temporäre Störung empfindlicher Tiere

Beunruhigung / Bewegung durch Bau-

betrieb und Massentransporte

� temporäre Störung empfindlicher Tiere

Luft / Klima Staubemissionen (Abbruch und Mate-

rialtransporte)

� keine (aufgrund der geringen Ausprägung der

Wirkfaktoren)

Boden temporäre Flächenbeanspruchung

bzw. Auf-/Abtrag (Baustellenein-

richtung, Zufahrten)

� mögliche Verdichtung gewachsener Boden-

oberflächen (soweit nicht bereits versiegel-

te/geschotterte Flächen oder Flächen inner-

halb des Bahnkörpers beansprucht werden)

Wasser Abbrucharbeiten � temporäre Stoffeinträge in das Oberflächen-

wasser

Landschaft temporäre Flächenbeanspruchung

bzw. Auf-/Abtrag (Baustelleneinrich-

tung, Zufahrten, Baufeld)

� keine (aufgrund der geringen Ausprägung der

Wirkfaktoren)

Schallemissionen (Abbruch- und Erd-

arbeiten, Einsetzen der Brückenteile)

� keine (aufgrund der Vorbelastung des Rau-

mes und der Kürze der Arbeitsdauer)

Anlagenbedingte Wirkungen

Tiere und Pflanzen Flächenbeanspruchung bzw. Auf-

/Abtrag (Bauwerk)

� Teilverlust von Standorten schützenswerter

Vegetation oder Lebensräumen schützens-

werter Tierarten

Luft / Klima keine

Boden keine

Wasser keine

Landschaft keine

Betriebsbedingte Wirkungen

Tiere und Pflanzen Maßnahmen zur Vegetationskontrolle � keine

Luft / Klima keine

Boden keine

Wasser keine

Landschaft keine

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- Landschaftspflegerischer Begleitplan mit artenschutzfachlicher Betrachtung

3.2 Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen

Der Schwerpunkt des Landschaftspflegerischen Maßnahmenkonzepts zur Baumaßnahme liegt

wegen des geringen Eingriffsumfangs auf den Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen.

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vorrangig zu vermeiden. Bereits in der Planungs-

phase wurden folgende Möglichkeiten zur Vermeidung und Minderung von Auswirkungen auf Natur

und Landschaft beachtet:

• bevorzugte Beanspruchung vorhandener, möglichst bereits versiegelter oder geschotterter

Flächen, wo dies technisch möglich und vertretbar ist,

• bei Neubeanspruchung von Grundflächen Auswahl von möglichst geringwertigen Biotopen mit

geringem Kompensationsbedarf,

• Baustelleneinrichtung möglichst weitgehend auf vorhandenen Verkehrsflächen (Wege, Zufahr-

ten).

Im Zuge der Ausführungsplanung sowie für die Realisierung der Baumaßnahme sind folgende allge-

meine Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorzusehen:

• Oberbodensicherung auf bauzeitlich oder dauerhaft beanspruchten Flächen und ordnungs-

gemäße Zwischenlagerung bzw. Wiederverwendung des Oberbodens gemäß DIN 18915,

• Ordnungsgemäße Wiederverwendung von Erdaushub gemäß den im Bundesland Thüringen

gültigen Gesetzen, Verordnungen und Regelungen,

• Minimierung der bauzeitlichen Flächenbeanspruchung außerhalb bereits befestigter Verkehrs-

flächen (z. B. möglichst keine Zwischenlagerung nicht mehr benötigter Oberboden- und Aus-

hubmassen, sondern unmittelbarer Abtransport). Beim Betreiben der Baustelle und der Bau-

stelleneinrichtungen ist grundsätzlich, auch innerhalb des Bahnbetriebsfeldes, eine bestands-

und flächenschonende Bauweise zu gewährleisten. Eine Nutzung über die dargestellten Flä-

chen hinaus ist nicht zulässig.

• Maßnahmen zur Minimierung der Staubbelastung und Straßenverschmutzung im Zuge der

Erdmassenbewegungen und –transporte (Vermeidung von Erdarbeiten bei ungeeigneter,

feuchter Witterung, regelmäßige Straßenreinigung, Staubschutz)

• Vermeidung des Eintrages von Schmier- und Betriebsstoffen aus Maschinen und Baufahrzeu-

gen in Boden und Grundwasser u. a. durch regelmäßige Wartung. Die Wartung und Pflege

sowie das Befüllen mit Treib- und Schmierstoffen der Maschinen erfolgt nur über einer flüssig-

keitsdichten Unterlage. Entsprechende Lagerplätze sind nur in hinreichender Entfernung zu

Gewässern und unter Beachtung der umweltrechtlichen Anforderungen zulässig.

• Einhaltung der geltenden Immissionsschutzauflagen. Durch die Auswahl geeigneter Bauver-

fahren und den Einsatz moderner Baumaschinen gemäß der Geräte- und Maschinenlärm-

schutzverordnung wird ein möglichst niedriger Immissionswert angestrebt. Eine regelmäßige

Wartung der Maschinen ist durchzuführen und leerlaufende Maschinen abzuschalten.

• Gebündelte Umsetzung der Baumaßnahmen mit Nachtarbeit

• Lärmintensive Bautätigkeiten ohne Beeinflussungen auf den Eisenbahnbetrieb sind möglichst

am Tag umzusetzen.

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- Landschaftspflegerischer Begleitplan mit artenschutzfachlicher Betrachtung

Zusätzlich werden für die Bauphase flächenkonkrete Schutzmaßnahmen ausgewiesen. Zur Wieder-

herstellung der bauzeitlich in Anspruch genommenen Flächen sind Maßnahmen vorgesehen, die nicht

primär zur Kompensation geeignet sind, aber dauerhafte baubedingte Veränderungen des ökologi-

schen Zustands vermeiden. Diese Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erhalten die Kenn-

zeichnung "V". Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Tatbestände erhalten die Kenn-

zeichnung „VA“. Diese können grundsätzliche Handlungsanweisungen oder auch konkrete Maßnah-

men beinhalten.

001_VA Baufeldkontrolle

Das Baufeld ist durch eingewiesenes Baustellenpersonal während der Arbeitszeiten täglich in den

Morgenstunden auf Tiere zu kontrollieren, die in Gräben o.ä. gefallen sind und sich nicht selbst befrei-

en können. Die abgesammelten Amphibien sind abseits des Baufelds wieder auszusetzen. Die Bau-

zeit liegt innerhalb der Wanderzeit von Amphibien. Bedeutende Wanderungskorridore können auf-

grund der Topografie ausgeschlossen werden, allerdings sind Einzeltiere denkbar. Für diese lässt sich

aber keine Wanderungsrichtung vorhersagen, so dass ein Aufstellen von Zäunen evtl. sogar kontra-

produktiv ist.

002_V Rekultivierung

Rekultivierung bauzeitlich beanspruchter Flächen und Arbeitsstreifen sowie sonstiger bauzeitlich be-

anspruchter Flächen außerhalb bereits versiegelter Verkehrsflächen gemäß der derzeitigen Nutzung

(Beseitigung eingebauter Fremdmaterialien, Tiefenlockerung, Oberbodenandeckung, Ansaat gemäß

Ursprungszustand)

3.3 Darstellung der unvermeidbaren erheblichen Beeinträchti-

gungen

Folgende der prognostizierten erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben nach Berücksichtigung der

zu ergreifenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen:

• Bauzeitliche Inanspruchnahme von Ackerfläche im Umfang von 1.500 m² für die Herrichtung

der BE-Fläche (Konflikt B1),

• Bauzeitlicher Verlust von 96 m² strukturarmem Verkehrsbegleitgrün für die Herstellung der Ar-

beitsräume (Konflikt B2),

• Anlagenbedingte Beanspruchung von 68 m² strukturarmem Verkehrsbegleitgrün für den Neu-

bau der Rampen der Unterführung (Konflikt B3).

Durch das Vorhaben werden in geringem Umfang dauerhafte baulichen Änderungen außerhalb der

vorhandenen Anlage vorgenommen. Die damit verbundene Versiegelung betrifft ausschließlich Berei-

che mit deutlich überprägten Bodenverhältnissen, so dass kein Eingriff in das Schutzgut Boden er-

folgt.

Die bauzeitlich in Anspruch genommenen Biotope werden nach Abschluss der Baumaßnahme in glei-

chem Umfang wiederhergestellt. Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft können

sich daher lediglich aus dem Zeitraum bis zur gleichwertigen Funktionserfüllung gemäß dem Aus-

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Stand: 04.09.2017 Seite 21

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gangszustand ergeben. Da die Wiederherstellungszeit der flächenhaften Biotoptypen bei <3 Jahren

liegt, ist im vorliegenden Fall nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen.

Betriebsbedingt resultieren ebenfalls keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.

3.4 Kompensation nachteiliger Umweltauswirkungen

Kompensationswirksame, eingriffsnahe Ausgleichsmaßnahmen erhalten das Kürzel „A“.

003_A Entsiegelung

In den entfallenden Zuwegungen der verlegten EÜ werden Beton, Asphalt und Schotterunterbau auf-

gebrochen und abgefahren. Es erfolgt eine Andeckung mit unbelastetem geogenem Bodenmaterial

und die Initialansaat mit Landschaftsrasen mit 30 % Kräuteranteil.

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Funktionale Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation

Die folgende Tabelle nach Umwelt-Leitfaden (EBA, 2016) gibt einen Überblick über die funktionale Zuordnung der abgeleiteten Konflikte zu den einzelnen

Landschaftsfaktoren und der ausgewiesenen Kompensationsmaßnahmen (Vermeidungs- und Gestaltungsmaßnahmen mit kompensatorischen Komponen-

ten, Ausgleichsmaßnahmen).

Tab. 3: Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation

Eingriff Landschaftspflegerische Maßnahmen

Nr. der Beeinträch-

tigung, betroffenes

Schutzgut

Wirkfaktor und Auswirkung des

Vorhabens / Art der erheblichen

Beeinträchtigung auf Natur und

Landschaft

Betroffene Fläche/

Art der Beein-

trächtigung /

Ausgleichbarkeit

Nr. der

Maß-

nahme

Beschreibung der Maßnahme Größe

der

Maß-

nahme

Begründung der Maß-

nahme

Defizit

B 1

Biotope/Pflanzen

incl.

Habitatfunktion

Bauzeitliche Inanspruchnahme von

Ackerfläche für die Herrichtung der

BE-Fläche und der Zufahrt

1.500 m²

Temporärer Total-

verlust /

ausgleichbar

002_V

(anteilig)

Rekultivierung der bauzeitlich für Baustraßen, BE-

Flächen, Arbeitsstreifen etc. genutzten Flächen.

Tiefenlockerung, entfernen von Fremdmaterialien,

Ansaat oder Bepflanzung entsprechend dem Be-

stand

1.500 m²

Wiederherstellung verlo-

rener Strukturen

-

B 2

Biotope/Pflanzen

incl.

Habitatfunktion

Bauzeitlicher Verlust von strukturar-

mem Verkehrsbegleitgrün für die

Herstellung der Arbeitsräume

96 m² /

Temporärer Total-

verlust /

ausgleichbar

002_V

(anteilig)

Rekultivierung der bauzeitlich für Baustraßen, BE-

Flächen, Arbeitsstreifen etc. genutzten Flächen.

Tiefenlockerung, entfernen von Fremdmaterialien,

Ansaat oder Bepflanzung entsprechend dem Be-

stand

96 m²

Wiederherstellung verlo-

rener Strukturen

-

B 3

Biotope/Pflanzen

incl.

Habitatfunktion

Anlagenbedingter Verlust von struk-

turarmem Verkehrsbegleitgrün und

grasreicher Ruderalflur für den Neu-

bau der Rampen der Unterführung

68 m² /

Temporärer Total-

verlust /

ausgleichbar

003_A

Rückbau nicht mehr benötigter Verkehrsflächen,

Initialansaat mit Landschaftsrasen

35 m²

artgleiche Wiederherstel-

lung

33 m²

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3.5 Eingriffsbilanzierung

Aus der geplanten Baumaßnahme ergeben sich nur in geringem Umfang erhebliche Eingriffe in den

Bestand der Landschaftsfaktoren des Naturhaushalts, da ausschließlich geringwertige und schnell

wiederherstellbare Biotoptypen in Anspruch genommen werden. Für die vor Ort nicht ausgleichbare

Umwandlung von 33 m² strukturarmem Verkehrsbegleitgrün (Ausgangswert 10 Wertpunkte) in versie-

gelte Fläche (Planwert 0 Wertpunkte) resultiert ein Defizit von 330 Wertpunkten. Weitere mögliche

erhebliche Beeinträchtigungen werden durch die ausgewiesenen Vermeidungs- und Schutzmaßnah-

men vermieden und die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt.

Bei einer beispielsweise angenommenen Umwandlung von Intensivacker (20 Wertpunkte) in Feldge-

hölz (40 Wertpunkte) würde sich bei einer Aufwertung von 20 Wertpunkten ein Flächenbedarf von

16,5 m² ergeben. Auf Grund des geringen Kompensationsumfangs und der Kleinflächigkeit einer mög-

lichen externen Kompensationsmaßnahme und der damit verbundenen geringen ökologischen Wir-

kung wird eine monetäre Kompensation in Betracht gezogen, deren Höhe durch die Genehmigungs-

behörde festzusetzen ist.

Die Baumaßnahme findet in einem visuell durch die vorhandene Bahnstrecke vorbelasteten Bereich

statt. Mögliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds treten ausschließlich während der Bauzeit

auf, während das neue Brückenbauwerk im Dammkörper der Bahnstrecke nicht als eigenständiges

Bauwerk wahrnehmbar sein wird. Auf eine Bewertung der Landschaftsästhetik kann daher im vorlie-

genden Fall ebenfalls verzichtet werden.

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Stand: 04.09.2017 Seite 24

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4 Artenschutzbeitrag

4.1 Rechtliche Grundlagen

Im Anwendungsbereich genehmigungspflichtiger Vorhaben sind für besonders und streng geschützte

Tier- und Pflanzenarten die nachfolgend aufgeführten artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bun-

desnaturschutzgesetzes (BNatSchG) anzuwenden.

Besonders geschützte Arten sind nach §7 Abs.2 Nr.13 BNatSchG folgende Arten:

• Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des

Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflan-

zenarten durch Überwachung des Handels (ABl.L 61 vom 3.3.1997, S.1, L 100 vom

17.4.1997, S.72, L 298 vom 1.11.1997, S.70, L 113 vom 27.4.2006, S.26), die zuletzt durch

die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl.L 95 vom 8.4.2008, S.3) geändert worden ist, aufge-

führt sind,

• nicht unter Anhang A oder B fallende Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der FFH-RL

aufgeführt sind,

• Europäische Vogelarten, soweit diese nicht in Anhang A oder B der EG-

Artenschutzverordnung aufgeführt sind,

• Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach §54 Abs.1 BNatSchG aufgeführt

sind (Bundesartenschutz-Verordnung bzw. Rote Liste Deutschland, Kategorie 2 und 3).

Streng geschützte Arten sind nach §7 Abs.2 Nr.14 BNatSchG diejenigen besonders geschützten Ar-

ten, die in einer der folgenden Vorschriften aufgeführt sind:

• Anhang A der EG-Artenschutzverordnung,

• Anhang IV der FFH-Richtlinie,

• Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach §54 Abs.2 BNatSchG aufgeführt

sind (Bundesartenschutz-Verordnung bzw. Rote Liste Deutschland, Kategorie1).

Gemäß §44 Abs.1 BNatSchG ist es unter anderem verboten,

• wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verlet-

zen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen

oder zu zerstören. (§44 Abs.1 Nr.1, Tötungsverbot). Der Verbotstatbestand ist aber nur dann

als erfüllt anzusehen, wenn sich durch ein Vorhaben das Tötungsrisiko für Exemplare der be-

troffenen Arten signifikant erhöht (BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az.: 9 A 14.07, Rdnr. 91).

• wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und europäischen Vogelarten während der

Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören

(§44 Abs.1 Nr.2, Störungsverbot). Das Verbot gilt nur in den in § 44 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbsatz

BNatSchG genannten Zeiträumen. Auf das einzelne Individuum ist nicht abzustellen. Maßgeb-

lich sind Störungen, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands einer lokalen Po-

pulation einer Art führen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz BNatSchG).

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• Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten

aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§44 Abs.1 Nr.3, Beschädi-

gungsverbot Lebensstätten). Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologi-

sche Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhe-

stätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt (§ 44 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BNatSchG).

• Wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der

Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. (§44 Abs.1

Nr.4, Beschädigungsverbot Pflanzen).

Aus dem Vorhaben ergeben sich möglicherweise artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen. Daher

wird im vorliegenden Artenschutz-Beitrag geprüft, inwieweit

• artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich

der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des An-

hangs IV FFH-Richtlinie) erfüllt sind,

• die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. §45

Abs. 7 BNatSchG vorliegen, sofern Verbotstatbestände erfüllt werden.

4.2 Inhalte und methodisches Vorgehen

Die Vorgehensweise der Beurteilung projektbedingter, artenschutzrechtlich relevanter Auswirkungen

orientiert sich im Grundsatz an den Vorgaben des Umwelt-Leitfadens Teil V des Eisenbahn-

Bundesamtes (EBA 2012).

Die Beurteilung, ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich

solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, vorliegen und welche Varianten für den Vorhabenträger als

zumutbar oder unzumutbar einzustufen sind, ist nicht Bestandteil des Fachbeitrages. Diese ergeben

sich aus dem Kontext der Antragsunterlagen insgesamt.

In der Artenschutzprüfung werden alle Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen

Vogelarten gem. Art.1 Vogelschutzrichtlinie bezüglich der projektbedingten Auswirkungen betrachtet.

Eine „Art-für-Art-Betrachtung“ erfolgt dabei für alle Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie für

eine naturschutzfachlich begründete Auswahl an europäischen Vogelarten, die folgende Kriterien er-

füllen:

� Arten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie,

� streng geschützte Vogelarten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet sind,

� Vogelarten nach Anlage 1, Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung,

� gefährdete Arten (Rote Liste TH bzw. BRD: Kategorie 1, R, 2, 3, I),

� Koloniebrüter,

� Zugvogelarten nach Artikel IV, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie, die in größeren Gruppen auf-

treten oder während des Zuges auf das Vorhandensein spezieller Habitatstrukturen innerhalb

des Rastgebietes angewiesen sind, in ihren Rastgebieten.

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Weitere Vogelarten werden einzelartbezogen betrachtet, sofern sie eine besondere Empfindlichkeit

gegenüber den Projektwirkungen aufweisen (z.B. besonders lärmempfindliche Arten).

Alle übrigen Vogelarten befinden sich in Thüringen derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand. Sie

werden daher in Gilden zusammengefasst pauschal beurteilt. Durchzügler, Rastvögel oder Wintergäs-

te, die keine Arten des Art.4 Abs.2 der Vogelschutz-Richtlinie darstellen und gemäß der Ampelbewer-

tung nur als Brutvögel planungsrelevant sind, werden ebenfalls in Gilden zusammengefasst beurteilt.

Für Bahnvorhaben ist gemäß Umwelt-Leitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA 2012) vorsorglich

von einer Verbotsverletzung auszugehen, wenn der Bau einer Eisenbahnbetriebsanlage voraussehbar

zur Tötung von Exemplaren einer Art führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom

14.07.2011 (sog. "Freiberg-Urteil") (unter anderem) im Hinblick auf die Verwirklichung des arten-

schutzrechtlichen Tötungstatbestands gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bei Betroffenheit von

Zauneidechsen ausgeführt, dass eine Baufeldfreimachung trotz einer vorgezogenen Ausgleichsmaß-

nahme nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG (CEF-Maßnahme), die einen Abfang und eine Umsiedlung

der Zauneidechsen aus dem geplanten Baufeld in Ausgleichshabitate vorsah, den Tötungstatbestand

erfülle. Daran vermöge auch die Umweltbaubegleitung nichts zu ändern (BVerwG, Urt. vom

14.07.2011, 9A 12.10, Rn. 126 und 127).

Für das Tötungsverbot bedeutet dies aber nicht, dass absehbare Einzelverluste durch Kollisionen

bereits den Verbotstatbestand verwirklichen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat im Urteil

vom 08.01.2014, Az. 9 A 4/13 zum Neubau der A 14 nördlich Colbitz (Sachsen- Anhalt) seine Recht-

sprechung bestätigt, nach der das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geregelte Tötungsverbot bestimm-

ten tatbestandlichen Einschränkungen unterliegt.

4.3 Ermittlung der untersuchungsrelevanten Arten

Für das Untersuchungsgebiet lagen bisher keine aktuellen Kartierungen der faunistischen Ausstattung

vor. Im Sommerhalbjahr 2016 wurden daher eigene Begehungen durchgeführt.

Vögel

Das zu untersuchende Artenspektrum umfasst die gesamte Artengruppe der Vögel. Auf Grund der

geringen Habitateignung des Untersuchungsgebiets wurde die Kontrolle des Brückenbauwerks und

der angrenzenden Gehölze auf Niststätten für ausreichend erachtet. Für die Vögel liegen darüber

hinaus Nachweise vor, die im Rahmen der nachfolgenden Begehungen erbracht wurden. Da diese

Begehungen auf Grund der eingeschränkten Begehungstermine den Gesamtbestand nicht metho-

disch gesichert wiedergeben, wurden anhand von vorhandenen Unterlagen und Habitatanalysen noch

weitere Vogelarten in Betracht gezogen und somit artenschutzrechtlich untersucht.

Fledermäuse

Da im Untersuchungsgebiet auch Strukturen vorhanden sind, die von Spalten bewohnenden Fleder-

mäusen als Quartier genutzt werden könnten, wurde auch die Artengruppe der Fledermäuse unter-

sucht. Auch hier wurde neben den tatsächlichen Nachweisen anhand von Verbreitung und

Habitattauglichkeit das potentiell vorkommende Artenspektrum abgeprüft.

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sonstige Säugetiere

Für die Haselmaus bestehen Nachweise nur im südlich angrenzenden TK-Blatt. Die Biotopstrukturen

im Untersuchungsgebiet entsprechen nicht den Habitatanforderungen der Haselmaus. Daher wird auf

eine weitere Abprüfung verzichtet.

In den Rasterkarten wird ein Vorkommen des Bibers verzeichnet. Als Habitatgewässer weist die Saa-

le eine hohe Eignung auf. Auf Grund der Lage des Baufelds im Mobilitätsbereich des Bibers ist eine

Betroffenheit der Art zu untersuchen.

Reptilien

Auf Grund der grundsätzlichen Lebensraumeignung von Bahnböschungen und Gleisschotterbett ist

ein Vorkommen der laut Rasterkarte in diesem Landesteil vorkommenden Reptilienarten Zaunei-

dechse und Schlingnatter nicht auszuschließen.

Amphibien

In den Rasterkarten ist das Vorkommen der prüfrelevanten Amphibienarten Laubfrosch, Knoblauch-

kröte, und Kammmolch angegeben. Nachweise der Kreuzkröte bestehen aus den angrenzenden

TK-Blättern. Für die genannten Arten bestehen im Untersuchungsgebiet nur in der Saaleaue und im

Altarm der Saale, beide außerhalb des Baufelds, dauerhaft geeignete Gewässerhabitate. Die EÜ

könnte jedoch einen Wanderungskorridor zwischen terrestrischen und aquatischen Lebensräumen

darstellen. Daher ist ein Vorkommen prüfrelevanter Amphibienarten nicht auszuschließen.

Weichtiere

Im Untersuchungsraum sind keine Vorkommen von prüfrelevanten Weichtieren denkbar.

Käfer

Im Untersuchungsraum ist kein Vorkommen von prüfrelevanten Käferarten denkbar.

Schmetterlinge

Im Untersuchungsraum kann der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris nausithous) als

prüfrelevante Schmetterlingsart potenziell vorkommen.

Der charakteristische Lebensraum des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings sind extensiv ge-

nutzte, wechselfeuchte Wiesen in Fluss- und Bachtälern. Voraussetzung für das Vorkommen der

Bläulinge ist der Große Wiesenknopf als Futter- und Eiablagepflanze sowie Kolonien von Knoten-

ameisen (v.a. Myrmica rubra) für die Aufzucht der Raupen. Durch die Bindung der Falter an den Gro-

ßen Wiesenknopf als Raupenfutterpflanze der ersten Larvenstadien und Ameisen als Wirte der letzten

Larvenstadien kann ein Vorkommen im Eingriffsbereich ausgeschlossen werden.

Libellen

Da in ihren Lebensraum durch das Vorhaben nicht eingegriffen wird, ist eine Beeinträchtigung dieser

Artengruppe auszuschließen.

Pflanzen

Für das TK-Blatt ist als einzige planungsrelevante Pflanzenart der Europäische Frauenschuh

(Cypripedium calceolus) angegeben. Bevorzugt wächst der Frauenschuh in lichten bis halbschattigen

Kiefernforsten und Laubwäldern oder an buschigen Berghängen. In Deutschland ist die Art an mäßig

frische bis wechselfrische, meist kalkhaltige, mäßig nährstoffreiche Lehm- und Steinböden gebunden.

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Die genannten Voraussetzungen für das Vorkommen der Art sind im Wirkraum der Maßnahme nicht

gegeben. Daher wird auf eine weitere Abprüfung verzichtet.

Ergebnis:

Nach Abprüfung der einzelnen Artengruppen werden nachfolgend untersucht und dargestellt:

� Artengruppe der Vögel (die gemäß Verbreitung und Habitatstruktur potentiell vorkommenden

Vögel)

� Artengruppe der Säugetiere (Fledermäuse, Biber)

� Artengruppe der Reptilien (Zauneidechse, Schlingnatter)

� Artengruppe der Amphibien (Kreuzkröte, Laubfrosch, Knoblauchkröte, und Kammmolch)

4.4 Avifauna

Auf Grund der geringen Habitateignung des Untersuchungsgebiets wurde die Kontrolle des Brücken-

bauwerks und der angrenzenden Gehölze auf Niststätten am 20.04.2016 für ausreichend erachtet. Bei

drei weiteren Geländebegehungen zwischen Mai und Juni 2016 zur Erfassung der Reptilien wurden

weitere Beobachtungen der Avifauna vermerkt.

Außerdem wurde für die gemäß Messtischblatt in diesem Gebiet potentiell vorkommenden Vogelarten

eine Habitateignungsanalyse vollzogen und damit eine mögliche Betroffenheit erarbeitet.

Nach Auswertung der Datenbanken und bei artspezifischer Betrachtung der Habitatstrukturen entsteht

eine mögliche Betroffenheit durch den Eingriff für die in Tabelle 4 genannten Vogelarten.

Wesentliche in der Vorhabenfläche vorhandene Lebensraumtypen sind:

• Säume, Hochstaudenfluren.

• Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen

• Gebäude

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Tab. 4: Potenziell vorkommende, planungsrelevante Vogelarten im Messtischblatt 4936

Art

Wissenschaftlicher Name Deutscher Name RL

TH

RL

D

Erhalt.-

zustand

Stauden-

fluren Gärten Gebäude

Accipiter nisus Sperber * * G Na Na

Ardea cinerea Graureiher * * U Na

Asio otus Waldohreule * * G (Na) Na

Buteo buteo Mäusebussard * * G (Na)

Carduelis cannabina Bluthänfling * V U (Na) (FoRu)

Columba oenas Hohltaube * * U (FoRu)

Corvus corax Kolkrabe * * G (Na) (FoRu)

Delichon urbica Mehlschwalbe * V U (Na) Na FoRu!

Dryobates minor Kleinspecht * V U Na

Dryocopus martius Schwarzspecht * * G Na

Falco tinnunculus Turmfalke * * G Na Na FoRu!

Ficedula hypoleuca Trauerschnäpper 3 3 U Na

Hirundo rustica Rauchschwalbe V 3 U- (Na) Na FoRu!

Jynx torquilla Wendehals 2 2 S Na (Na)

Lanius collurio Neuntöter * * U Na

Locustella naevia Feldschwirl * 3 U FoRu

Luscinia megarhynchos Nachtigall * * G FoRu FoRu

Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz V V U (Na) FoRu FoRu

Milvus milvus Rotmilan 3 * U (Na)

Oriolus oriolus Pirol * V G (FoRu)

Picus viridis Grünspecht * * G Na (FoRu)

Streptopelia turtur Turteltaube V 2 U (Na) (Na)

Strix aluco Waldkauz * * G Na Na FoRu!

Tyto alba Schleiereule 3 * U Na Na FoRu!

Erläuterung:

Gefährdung: RL TH = FRICK et al. (2012) RL D = Rote Liste Deutschland (NABU 2016)

2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet V = Vorwarnliste

G günstiger Erhaltungszustand (Na) potenzielles Nahrungshabitat U ungünstiger Erhaltungszustand Na Nahrungshabitat S sehr ungünstiger Erhaltungszustand (FoRu) potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte FoRu Fortpflanzungs- und Ruhestätte

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Bei den Begehungen am 20. April, 10. und 19. Mai, und 18. Juni 2016 wurden im Untersuchungsge-

biet folgende Vogelarten beobachtet bzw. wahrgenommen:

Corvus corone Rabenkrähe

Fringilla coelebs Buchfink

Parus major Kohlmeise

Phoenicurus ochruros Hausrotschwanz

Delichon urbica Mehlschwalbe

Sylvia atricapilla Mönchsgrasmücke

Turdus merula Amsel

Innerhalb des Untersuchungsgebiets wurde kein Brutgeschäft beobachtet. Bei den dort beobachteten

Vögeln handelte es sich um Nahrungsgäste. Es wurde keine Besiedelung des Brückenbauwerks fest-

gestellt. Die unmittelbar an das Baufeld angrenzenden Althölzer entlang der Saale wiesen ebenfalls

keine mehrjährigen Nester auf.

Das Untersuchungsgebiet liegt weit entfernt von ausgewiesenen Wiesenbrütergebieten. Wegen der

Lage in unmittelbarer Nähe zum besiedelten Bereich ist eine Nutzung des Eingriffsgebiets als Rast-,

Mauser- oder Überwinterungshabitat für spezifische Arten auszuschließen.

Die Abfrage von Datenbanken für das Messtischblatt 4936 ergab 24 potenziell vorkommende pla-

nungsrelevante Brutvogelarten für die Lebensraumtypen Säume, Hochstaudenfluren, Gärten, Parkan-

lagen, Siedlungsbrachen sowie Gebäude. Auf Grund des relativ groben Maßstabs der Messtischblät-

ter sind im Untersuchungsraum nicht alle Biotoptypen für die Ansprüche aller aufgelisteten Vogelarten

geeignet. Wegen fehlender oder ungeeigneter Habitatmöglichkeiten kann im Untersuchungsgebiet

das Vorkommen folgender Arten ausgeschlossen werden: Bluthänfling, Trauerschnäpper, Wendehals,

Neuntöter, Feldschwirl, Gartenrotschwanz, Pirol, Waldkauz und Schleiereule.

Für die horst- und die höhlenbrütenden Arten Sperber, Graureiher, Waldohreule, Mäusebussard,

Hohltaube, Kolkrabe, Rabenkrähe, Kohlmeise, Klein- und Schwarzspecht, Rotmilan, Hausrotschwanz

und Grünspecht stellt der untersuchte Raum wegen des Fehlens geeigneter Habitatbäume bzw.

künstlicher Nisthilfen lediglich ein Nahrungshabitat dar. Für die vorgenannten Vogelarten sind durch

die geplante Maßnahme keine Betroffenheiten zu prognostizieren, da ihre potenziellen Brutreviere und

Brutstätten weit außerhalb des Eingriffsbereichs liegen. Die Überprägung der Bauflächen wird die

Nutzung des Raumes als Nahrungshabitat bauzeitlich einschränken, die umliegenden Freiflächen

können auch weiterhin genutzt werden. Insgesamt weist der umgebende Landschaftsraum eine Viel-

zahl vergleichbarer Habitatstrukturen auf, so dass für die Arten ausreichende Ausweichmöglichkeiten

bestehen.

Eine Besiedelung der Baufelder, insbesondere durch Vogelarten, die möglicherweise das Brücken-

bauwerk als Bruthabitate nutzen (Mehl- und Rauchschwalbe, Turmfalke) wurde bei den Begehungen

nicht nachgewesen.

Für alle anderen aufgelisteten Arten besteht bereits eine Vorbelastung an den Rändern des Untersu-

chungsgebiets durch die Bahnstrecke. Für die meisten der als planungsrelevant herausgestellten Ar-

ten kann aufgrund hinreichend großer Abstände ihrer (potenziellen) Reviere zum Baufeld eine Betrof-

fenheit weitgehend ausgeschlossen werden.

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4.5 Fledermäuse

In der vorliegenden Untersuchung wurden das zu erneuernde Bauwerk sowie der Baumbestand am

Rande des Baufelds am 20.04.2016 tagsüber umfassend begutachtet und auf möglicherweise als

Winterquartiere nutzbare Strukturen und auf einen aktuellen Besatz durch Fledermäuse hin unter-

sucht. Hierbei wurde auf spezifische Spuren geachtet, welche Hinweise auf eine mögliche Anwesen-

heit der Tiere geben. Bei Fledermäusen sind dies z.B. Fledermauskot, Schmetterlingsflügel und Ver-

färbungen an der Ausflugsöffnung.

Decke und Wände der EÜ sind glatt verputzt bzw. verfugt (Abbildung 5). An der Nordostseite der Un-

terführung befanden sich zu beiden Seiten ca. 2 m lange Dehnungsfugen, die von der Höhe und von

der Tiefe als Fledermausquartier in Betracht kamen. Eine Untersuchung mit einer Endoskopkamera

ergab keine Beobachtung von Fledermäusen und keine Hinweise auf eine zurückliegende Nutzung

der Spalten als Quartier. Im Umfeld um die Brücke befanden sich keine durchgängigen linearen Leit-

strukturen und auch keine quartierverdächtigen Bäume.

Denkbar ist die Nutzung der weiter entfernten Gehölzkanten entlang der Saale und der bewaldeten

Hänge als Leitlinie und Jagdhabitat. Ebenso können in älteren Einzelbäumen oder in den umliegen-

den landwirtschaftlichen Gebäuden Einzelquartiere übertagender Fledermäuse vorhanden sein. Zu-

sätzlich wurde daher für die gemäß Messtischblatt in diesem Gebiet potentiell vorkommenden Fle-

dermausarten eine Habitateignungsanalyse vollzogen und damit eine mögliche Betroffenheit erarbei-

tet.

Nach Auswertung der Datenbanken und bei artspezifischer Betrachtung der Habitatstrukturen entsteht

eine mögliche Betroffenheit durch den Eingriff für die in Tabelle 5 genannten Fledermausarten.

Tab. 5: Potenziell vorkommende Fledermausarten im Messtischblatt 4936

Art

Wissenschaftlicher

Name Deutscher Name RL

TH

RL

D

Erhalt.-

zustand Staudenfluren Gärten Gebäude

Barbastella barbastellus Mopsfledermaus 2 1 s (Na) (Na) FoRu

Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus 2 V u Na FoRu!

Myotis myotis Großes Mausohr 3 3 u (Na) FoRu!

Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus 2 3 g (Na) Na

Erläuterung:

Gefährdung: RL TH = TRESS et al. (2011) RL D = Rote Liste Deutschland MEINIG ET AL. (2009)

1= vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet V = Vorwarnliste

G günstiger Erhaltungszustand (Na) potenzielles Nahrungshabitat U ungünstiger Erhaltungszustand Na Nahrungshabitat S sehr ungünstiger Erhaltungszustand (FoRu) potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte FoRu Fortpflanzungs- und Ruhestätte

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4.6 Weitere Säugetiere

Das Vorkommen des Bibers (Castor fiber) ist in den Rasterkarten für die Saale dokumentiert.

Optimale Lebensräume des Bibers bieten mäander- und altwasserreiche Flussauen sowie großflächi-

ge Seen- und Moorlandschaften. Neben Bach- und Flussauen, Altarmen und Seen besiedelt die Art

auch Entwässerungsgräben, Teichanlagen und Abgrabungsgewässer sofern naturnahe, vegetations-

reiche Ufer zur Verfügung stehen. Wichtig für Biber sind ein gutes Nahrungsangebot (v. a. Wasser-

pflanzen, Kräuter, Weichhölzer), eine ständige Wasserführung, störungsarme, grabbare Uferböschun-

gen, welche die Anlage von Erdbauten oder Burgen zulassen sowie bewaldete unzerschnittene Flus-

sauen, die ihm die Möglichkeit bieten, neue Nahrungshabitate zu besiedeln oder zu erreichen, ohne

dabei gewässerfreie Zonen oder Verkehrswege durch- oder überqueren zu müssen. Gewässerarme

Waldgebiete und die offene Agrarlandschaft stellen für den Biber suboptimale Lebensräume dar und

werden über Zuwanderungen aus den Optimalgebieten meist nur kurzzeitig besiedelt.

Ein Revier umfasst 1-5 km Gewässerufer. Die Jungtiere gründen im 25 km-Radius (max. 100 km)

Neuansiedlungen. In der Regel nutzt der Biber einen Uferstreifen von etwa 8-10 m (bis 20 m) Breite,

kann bei Vegetationsarmut am Ufer jedoch bis zu 100 m weit vom Ufer auf Nahrungssuche gehen

(LANUV 2017).

Das Baufeld liegt damit am Rand eines möglichen Biberreviers. Innerhalb des Baufelds bestehen für

den Biber keine Nahrungsangebote. Dagegen bestehen jedoch entlang der Flussufer und in der

Saaleaue günstige Nahrungsangebote, so dass ein Vordringen des Bibers in das Baufeld, das zudem

durch Bebauung vom Fluss abgetrennt ist, als unwahrscheinlich anzusehen ist.

4.7 Reptilien

Grundsätzlich denkbar ist im Vorhabensgebiet das Vorkommen der streng geschützten Arten Zaunei-

dechse und Schlingnatter. Die Arten sind in den Rasterkarten aufgeführt. Eine Verortung von Nach-

weisen liegt allerdings nicht vor, so dass zur Klärung der möglichen Betroffenheiten durch die geplan-

te Maßnahme eigene Untersuchungen durchgeführt wurden.

Die Kartierung erfolgte jeweils vormittags bei geeigneter Witterung (sonnig, trocken 19, 22 bzw.

23 oC). Zu Beginn der Geländebegehung am 18.06.2016 regnete es, im weiteren Verlauf setzte sich

sonniges Wetter durch.

Die Begehungsstrecke lag entlang der Bahnstrecke 6305, und umfasste den gesamten Streckenab-

schnitt zwischen km 2,650 und 2,850 sowie die bauzeitlich zu nutzenden ruderalen Säume. Metho-

disch wurden an den drei Begehungen am 10. und 19. Mai, 18. Juni und 15. September 2016 Son-

nenplätze, Nahrungshabitate und Versteckstrukturen nach Zauneidechsen und weiteren

Reptilienarten, wie der Schlingnatter abgesucht. Daneben wurden natürliche und künstliche Verstecke

in Form von bspw. größeren Planen, Holzbrettern und größeren Steinen gesucht und umgedreht. Die

Flächen wurden bei jeder Begehung zwei Mal abgelaufen.

Trotz optimaler Witterungsbedingungen während der Begehungen wurden keine Nachweise erbracht.

Der aufgeschüttete und breit geschotterte Bahndamm stellt wegen des Fehlens von grabbarem Sub-

strat zur Anlage von Winterquartieren und zur Eiablage einen suboptimalen Lebensraum für Reptilien

dar. Des Weiteren fehlen höhere Vegetationsstrukturen zur Beschattung. Neben dem Bahndamm

lagen sechs ca. 1,5 m lange Stämme mit Durchmessern von etwa 70 cm, die zum Teil schon stark

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verrottet waren. Diese wären als Versteck und Sonnplatz gut geeignet, jedoch konnten auch hier kei-

ne Tiere entdeckt werden.

Das Vorkommen von Zauneidechse und Schlingnatter kann im untersuchten Streckenabschnitt aus-

geschlossen werden.

Am Eingang der Unterführung auf der Nordostseite wurde eine juvenile, tote Schlange gefunden, wel-

che offenbar überfahren wurde. Das Tier war sehr stark beschädigt, doch konnte anhand der Schup-

penplatten im Kopfbereich und der Rückenschuppen das Exemplar als Ringelnatter determiniert wer-

den. Die Ringelnatter ist Bestandteil der Roten Liste der Kriechtiere Thüringens und als gefährdet

(Gefährdungsgrad 3) eingestuft (NÖLLERT et al. 2011), sie ist allerdings nicht im Anhang IV der FFH-

RL gelistet und damit keine planungsrelevante Art.

4.8 Amphibien

Jahreszeitlich bedingt konnten keine vollständigen Erhebungen der Artengruppe der Amphibien erfol-

gen. Neben Zufallsfunden aus den Begehungen wurde daher das Potenzial der vorgefundenen Struk-

turen ausgewertet.

Etwa 500 m südöstlich des Baufelds befindet sich ein Altarm der Saale, der als Laichgewässer ein

hohes Potenzial aufweist. Im Untersuchungsgebiet selbst sind weder temporäre noch dauerhafte Ge-

wässer vorhanden.

Bei einer Begehung des Bahndamms am 18.06. bei Regenwetter wurde ein nicht näher zu bestim-

mender Froschlurch entdeckt, der zwischen den Steinen des Schotteroberbaus auf der Ostseite des

Bahndamms verschwand. Entlang der L1061 wurden bei der Begehung am 22.04. mehrere Totfunde

von Amphibien gemacht. Diese waren offensichtlich vor längerer Zeit überfahren worden und daher

nicht mehr bestimmbar. Anhand der Größe handelte es sich vermutlich um Erdkröten.

Nach Auswertung der Datenbanken und bei artspezifischer Betrachtung der Habitatstrukturen entsteht

eine mögliche Betroffenheit durch den Eingriff für die in Tabelle 6 genannten Amphibienarten.

Tab. 6: Potenziell vorkommende Amphibienarten im Messtischblatt 4936

Art

Wissenschaftlicher

Name Deutscher Name RL

TH

RL

D

Erhalt.-

zustand Staudenfluren Gärten Gebäude

Bufo calamita Kreuzkröte 2 3 u (Ru) (FoRu)

Hyla arborea Laubfrosch 3 2 u Ru! (FoRu)

Pelobates fuscus Knoblauchkröte 3 2 u (FoRu)

Triturus cristatus Kammmolch 3 3 u (Ru) (Ru)

Erläuterung:

Gefährdung: RL TH = NÖLLERT et al. (2011) RL D = Rote Liste Deutschland MEINIG ET AL. (2009)

1= vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet V = Vorwarnliste

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Erhaltungszustand:

g= günstiger Erhaltungszustand u= ungünstiger Erhaltungszustand s= sehr ungünstiger Erhaltungszustand

Lebensraumnutzung : (Na) potenzielles Nahrungshabitat Na Nahrungshabitat (Ru) potenzielle Ruhestätte Ru Ruhestätte

Die Kreuzkröte ist eine Pionierart, die ursprünglich in offenen Auenlandschaften auf vegetationsar-

men, trocken-warmen Standorten mit lockeren, meist sandigen Böden vorkam. Die aktuellen Vor-

kommen sind vor allem auf Abgrabungsflächen in den Flussauen konzentriert. Darüber hinaus werden

auch Industriebrachen, Bergehalden und Großbaustellen besiedelt. Als Laichgewässer werden son-

nenexponierte Flach- und Kleingewässer wie Überschwemmungstümpel, Pfützen, Lachen oder Hei-

deweiher aufgesucht. Die Gewässer führen oftmals nur temporär Wasser, sind häufig vegetationslos

und fischfrei. Kreuzkröten haben - als Anpassung an das hohe Austrocknungsrisiko der Laichgewäs-

ser - mit knapp 3 Wochen die kürzeste Entwicklungszeit aller heimischen Froschlurche.

Der Laubfrosch ist eine Charakterart der „bäuerlichen Kulturlandschaft“ mit kleingewässerreichen

Wiesen und Weiden in einer mit Gebüschen und Hecken reich strukturierten Landschaft. Ursprüngli-

che Lebensräume waren wärmebegünstigte Flussauen. Als Laichgewässer werden Weiher, Teiche,

Tümpel, temporäre Kleingewässer, Altwässer, seltener auch größere Seen besiedelt. Bevorzugt wer-

den vegetationsreiche Gewässer, die voll sonnenexponiert und fischfrei sind. Außerhalb der Fortpflan-

zungszeit halten sich die wanderfreudigen Laubfrösche in höherer Vegetation auf (z.B. Brombeerhe-

cken, Röhrichte, Weidegebüsche, Kronendach der Bäume). Die Überwinterung erfolgt an Land, wo

sich die Tiere in Waldbereichen, Feldgehölzen oder Säumen in Wurzelhöhlen oder Erdlöchern verste-

cken.

Ursprünglicher Lebensraum der Knoblauchkröte waren offene, steppenartige Landschaften sowie

Sandgebiete in größeren Flussauen. Als „Kulturfolger“ besiedelt sie agrarisch und gärtnerisch genutz-

te Gebiete wie extensiv genutzte Äcker, Wiesen, Weiden, Parkanlagen und Gärten. Sekundär kommt

die Art auch in Abgrabungsgebieten vor. Als Laichgewässer werden offene Gewässer mit größeren

Tiefenbereichen, Röhrichtzonen und einer reichhaltigen Unterwasservegetation aufgesucht. Geeigne-

te Gewässer sind Weiher, Teiche, Altwässer der offenen Feldflur, Niederungsbäche und Gräben, alte

Dorfteiche sowie extensiv genutzte Fischteiche. Im Winter graben sich die Tiere in gut drainierten,

sandigen Böden bis in eine Tiefe von 60 (max. 100) cm ein. Die Fortpflanzungsperiode der nachtakti-

ven Knoblauchkröte erstreckt sich von April bis Mai. Ausgiebige Niederschläge können eine zweite

Laichzeit von Juni bis Mitte August auslösen. Die Jungkröten verlassen zwischen Ende Juni und Mitte

September das Gewässer und suchen im Herbst ihre Winterquartiere auf. Auch die Alttiere wandern

ab Oktober in ihre Winterquartiere, wobei Wanderstrecken von meist 200 (max. 1.200) m zurückgelegt

werden. Larven aus spät abgelegten Eiern überwintern im Gewässer und vollenden ihre Metamorpho-

se erst im folgenden Jahr. Die genannten Ansprüche der Knoblauchkröte an Laichgewässer werden

im Untersuchungsgebiet nicht erfüllt, so dass ein Vorkommen der Art ausgeschlossen werden kann.

Der Kammmolch gilt als eine typische Offenlandart, die traditionell in den Niederungslandschaften

von Fluss- und Bachauen an offenen Augewässern (z.B. an Altarmen) vorkommt. In Mittelgebirgsla-

gen werden außerdem große, feuchtwarme Waldbereiche mit vegetationsreichen Stillgewässern be-

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siedelt. Sekundär kommt die Art in Kies-, Sand- und Tonabgrabungen in Flussauen sowie in Steinbrü-

chen vor. Offenbar erscheint die Art auch als Frühbesiedler an neu angelegten Gewässern. Die meis-

ten Laichgewässer weisen eine ausgeprägte Ufer- und Unterwasservegetation auf, sind nur gering

beschattet und in der Regel fischfrei. Als Landlebensräume nutzt der Kammmolch feuchte Laub- und

Mischwälder, Gebüsche, Hecken und Gärten in der Nähe der Laichgewässer. Unter allen heimischen

Molcharten hat der Kammmolch die längste aquatische Phase, die von Ende Februar/März bis Au-

gust/Mitte Oktober reichen kann. Balz und Paarung finden von Mitte April bis Ende Mai statt. Die

Jungmolche verlassen ab August das Gewässer, um an Land zu überwintern. Ausgewachsene

Kammmolche wandern bereits nach der Fortpflanzungsphase ab und suchen ab August bis Oktober

ihre Winterlebensräume an Land auf. Einzelne Tiere können auch im Gewässer überwintern. Die ge-

nannten Ansprüche des Kammmolchs an Laichgewässer werden im Untersuchungsgebiet nicht erfüllt,

so dass ein Vorkommen der Art ausgeschlossen werden kann.

Bedeutende Wanderungskorridore und Laichgewässer von Amphibien können innerhalb des Untersu-

chungsgebiets aufgrund der Topografie ausgeschlossen werden, allerdings sind Einzeltiere denkbar.

4.9 Prüfung der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m.

Abs. 5 BNatSchG

Die grundsätzlich denkbaren bau-, anlagen- und betriebsbedingten Projektwirkungen auf das Schutz-

gut Tiere sind der Tabelle 2 in Kapitel 3.1 zu entnehmen. Da mit der geplanten Änderung der EÜ km

2,750 keine Änderung im Betriebsprogramm der Bahnstrecke verbunden ist, werden allgemeine Wir-

kungen des Bahnbetriebs auf die betrachteten Tiergruppen (Kollisionen, optische und akustische Stö-

rungen, Scheuchwirkungen, Sogwirkungen) in der Prüfung der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1

i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht betrachtet.

Brutvögel

Gilde der Gehölzbrüter, Gilde der Höhlen- und Halbhöhlenbrüter

Verletzung und Tötung von Tieren (§ 44 (1) Nr. 1)

Erhebliche Störung von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-

und Wanderungszeiten (§ 44 (1) Nr. 2)

Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3)

Während der Baufeldfreimachung besteht grundsätzlich eine potenzielle Gefahr der Verletzung oder

Tötung von Einzelindividuen, die Möglichkeit der erheblichen Störung von Tieren während der Fort-

pflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten sowie der Entnahme, Be-

schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

Innerhalb des Maßnahmenbereichs befinden sich keine Gehölze, die als Bruthabitat geeignet sind.

Gehölzrückschnitte sind nicht erforderlich. Mehrjährige Niststandorte, Baumhöhlen, Halbhöhlen und

Baumnischen wurden nicht nachgewiesen. Die geplante Anlage und deren Betrieb schafft kein zusätz-

liches Verletzungs- oder Tötungsrisiko.

Eine Erfüllung eines Verbotstatbestands kann ausgeschlossen werden.

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Gilde der Horstbrüter

Horstbrütende Vogelarten sind durch die Maßnahmen nicht betroffen. Mehrjährig genutzte Niststan-

dorte wurden nicht nachgewiesen.

Gilde der Bodenbrüter

Bodenbrütende Vogelarten sind durch die Maßnahmen nicht betroffen.

Fledermäuse

Maßgeblich für das Vorkommen von Fledermäusen in einem Gebiet ist das Vorhandensein von ge-

eigneten Quartieren und ausreichend Nahrung (Insekten). Bedeutende Quartiere sind im Untersu-

chungsgebiet nicht vorhanden. Verluste von Quartieren können innerhalb der Baumaßnahme ausge-

schlossen werden. Die Änderung der EÜ wird die Nutzung als Jagdhabitat entlang der Gehölzkanten

entlang der Saale und der bewaldeten Hänge baubedingt nicht einschränken, die umliegenden Frei-

flächen können auch weiterhin genutzt werden. Fledermäuse nutzen Jagdgebiete von mehreren

Quadratkilometern Größe, so dass die prognostizierte temporäre Beeinträchtigung minimal sein und

sich nicht negativ auf die Populationsstärken sämtlicher Fledermausarten im Gebiet auswirken wird.

Verletzung und Tötung von Tieren (§ 44 (1) Nr.1)

Da im Bauwerk keine Fledermausquartiere vorhanden sind, kann eine baubedingte Verletzung oder

Tötung übertagender Tiere ausgeschlossen werden. Sofern Nachtarbeiten in geringem Umfang nötig

werden, werden diese während des nächtlichen reduzierten Bahnbetriebs nicht dazu führen, dass

Fledermäusen ein erhöhtes Kollisionsrisiko mit Bahnfahrzeugen droht. Eine Gefährdung durch ein

erzwungenes Ausweichen der Fledermäuse auf eine viel befahrene Straße besteht ebenfalls nicht.

Die geplante Anlage und deren Betrieb schafft kein zusätzliches Verletzungs- oder Tötungsrisiko.

Erhebliche Störung von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-

und Wanderungszeiten (§ 44 (1) 2)

Im Bauwerk sind keine Fledermausquartiere vorhanden. Für die im Umfeld des Eingriffsgebiets poten-

ziell vorhandenen Einzelquartiere von Fledermäusen kommt es insbesondere baubedingt zu Beein-

trächtigungen durch Staub- und Schadstoffimmissionen sowie durch Erschütterungen und Beunruhi-

gungen auf den betroffenen Flächen, so dass eine Berücksichtigung des Störungstatbestands erfol-

gen muss. Da es sich allenfalls um temporäre Einzelquartiere handelt und davon ausgegangen wer-

den kann, dass es sich hier nur um einen Teil einer potenziell vorhandenen, zerstreuten Population

handelt, ist nicht mit einer erheblichen Störung im Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszu-

standes der lokalen Population zu rechnen.

Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 (1) 3)

Verluste von Fledermausquartieren können innerhalb der Baumaßnahme ausgeschlossen werden. Da

keine regelmäßig genutzten Quartiere von Fledermäusen verloren gehen, sind keine vorgezogenen

Ausgleichsmaßnahmen notwendig.

Amphibien

Mögliche Betroffenheiten der potenziell vorhandenen Amphibienarten Kreuzkröte und Laubfrosch

durch die Baumaßnahme ergeben sich im Baufeld vor allem während der Wanderzeiten. Auf Grund

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der sehr unterschiedlichen Wanderzeiten und Ansprüche an Wanderungskorridore der potenziell vor-

kommenden Arten lassen sich keine eindeutigen Wanderungsrichtungen und Zeitfenster innerhalb

des Bauzeitraums prognostizieren. Das Aufstellen von Schutzzäunen kann daher ggf. kontraproduktiv

wirken. Da außerdem nur in den Sperrpausen Anfang April und Ende Juni während der nächtlichen

Wanderungen gearbeitet wird, steht das Baufeld grundsätzlich weiterhin als Wanderungskorridor zur

Verfügung.

Während der Baufeldfreimachung und während der Herstellung der Bauwerke besteht die potenzielle

Gefahr der Verletzung oder Tötung von wandernden Einzelindividuen, die in Baugruben gefallen und

dadurch tagsüber im Baufeld verblieben sind. Die Herstellung der Zufahrt und der BE-Fläche erfolgen

erst ab Mitte März. Somit können potenzielle Winterquartiere wie Erdlöcher und Hohlräume o. ä. durch

die Baufeldfreimachung nicht zerstört und darin befindliche Tiere nicht verletzt oder getötet werden.

Sommerlebensräume von Amphibien werden nicht beansprucht. Eine vorgezogene Ausgleichsmaß-

nahme wird daher nicht erforderlich.

Verletzung und Tötung von Tieren (§ 44 (1) Nr. 1)

Als Bewertungsmaßstab für die Erfüllung des Verbotstatbestandes ist die signifikante Erhöhung des

Tötungsrisikos unter Berücksichtigung eines entsprechenden Konzeptes zur Vermeidung der Tötung

anzusetzen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass durch das aufgestellte Maßnahmen-

konzept, das die regelmäßige Kontrolle des Baufelds während der Arbeitszeiten mit Umsetzung ge-

fundener Tiere (Maßnahme 001_VA) beinhaltet, eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos aus-

geschlossen werden kann.

Erhebliche Störung von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-

und Wanderungszeiten (§ 44 (1) 2)

Erhebliche Störungen der Arten in ihrem Winterquartier oder bei ihren möglicherweise gelegentlichen

Wanderungen über die Bahntrasse und das Baufeld durch Lärm oder optische Reize können ausge-

schlossen werden. Zerschneidungen von Teillebensräumen mit Auswirkungen auf die lokale Populati-

on sind ebenfalls nicht zu erwarten. Aufgrund des vorhandenen Zugverkehrs ist eine Störung durch

ein verändertes Verkehrsaufkommen durch die Baumaßnahme als nicht relevant einzustufen. Die mit

der Baumaßnahme verbundene Störung der Ausbreitungsbewegungen führt unter Berücksichtigung

der regelmäßigen Kontrolle des Baufelds mit Umsetzung gefundener Tiere (Maßnahme 001_VA) zu

keinen Problemen der ökologischen Verinselung oder genetischen Verarmung von Teilpopulationen.

Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 (1) 3)

Auf Grund der vorgesehenen Bauzeit ist nicht mit einem Verlust der Ruhestätten von potenziell vor-

handenen Einzelindividuen zu rechnen. Dauerhafte Laichgewässer sind durch die Baumaßnahme

nicht betroffen. Daher wird der Verbotstatbestand nach § 44 (1) 3 BNatSchG nicht erfüllt.

Farn-, Blütenpflanzen und Flechten sind durch die Maßnahmen nicht betroffen.

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4.10 Fazit

1. Als Bewertungsmaßstab für die Erfüllung des Verbotstatbestandes ist die signifikante Erhöhung des

Tötungsrisikos unter Berücksichtigung eines entsprechenden Konzeptes zur Vermeidung der Tötung

anzusetzen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass durch das aufgestellte Maßnahmen-

konzept mit der Vermeidungsmaßnahme 001_VA eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos aus-

geschlossen werden kann. [§44 (1) Nr.1].

2. Es werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme 001_VA keine Tiere der FFH-

Anhang-IV-Arten oder Europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Fortpflanzungs-, Auf-

zucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört [§44 (1) Nr.2]. Gemäß

Guidance document der EU sind relevante Störungen erst dann zu konstatieren, wenn eine bestimm-

te Intensität, Dauer und Frequenz gegeben ist, wenn z. B. die Überlebenschancen gemindert werden

oder wenn z. B. der Brut- bzw. Reproduktionserfolg gemindert wird. Punktuelle Störungen ohne nega-

tiven Einfluss auf die Art (z. B. kurzfristige baubedingte Störungen außerhalb der Brutzeit) fallen hin-

gegen nicht unter den Verbotstatbestand.

Mögliche bauzeitliche Störungen führen voraussichtlich zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszu-

standes der lokalen Populationen, da aufgrund der Vorbelastung des Untersuchungsraums von einem

Artenspektrum auszugehen ist, das die entsprechenden Einflüsse toleriert. Verbotstatbestände nach

§44 Abs.1 Nr.1-4 BNatSchG liegen damit bei Durchführung der Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen

nicht vor.

3. Es werden keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder

zerstört [§44 (1) Nr.3].

Der Verbotstatbestand der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestät-

ten tritt daher nicht ein.

4. Es werden keine besonders geschützte wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus

der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§44 (1) Nr.4].

Für die überprüften Artengruppen kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben durch

die zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht gegen Verbote nach §44 Bundesnaturschutzge-

setz (BNatSchG) verstößt bzw. Verstöße durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen

abgewendet werden.

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5 Zusammenfassende Bewertung

Die zu ändernde Eisenbahnüberführung km 2,750 befindet sich in der Ortslage Weichau (Großherin-

gen) im Landkreis Weimarer Land im Bundesland Thüringen. Sie überführt die zweigleisige, elektrifi-

zierte Strecke 6305 Saaleck – Saalfeld über einen als Feuerwehrzugang genutzten Weg. Die Stre-

ckengeschwindigkeit beträgt derzeit 110 km/h und mit Neigetechnik 140 km/h.

Die Fußgängerunterführung im km 2,750 ist ursächlich Baujahr 1905 mit Erweiterungen aus dem Jahr

1934. Das Bauwerk befindet sich derzeit in der Zustandskategorie 3 mit Tendenz zur 4. Da die Brücke

verschlissen ist, droht bei Nichtrealisierung der Erneuerung eine Langsamfahrstelle nach dem Jahr

2020. Mit Instandhaltungsmaßnahmen lassen sich die vorhandenen Schäden nicht mehr dauerhaft

beseitigen.

Die Erneuerung der Eisenbahnüberführung wird durch den altersbedingten, maroden Zustand des

Bauwerkes und durch die Bedingung nach Erhaltung der Verfügbarkeit der Strecke erforderlich. Zur

Sicherstellung der uneingeschränkten Erfüllung der zukünftigen betrieblichen und verkehrlichen An-

forderungen an die Bahnstrecke ist die Bauwerkserneuerung notwendig.

Bei der geplanten Fußgängerunterführung handelt es sich um einen flach gegründeten, instandhal-

tungsarmen Stahlbetonvollrahmen. Die FU wird gegenüber ihrer jetzigen Lage parallel um 5,60 m in

Kilometrierungsrichtung verschoben. Das Bestandsbauwerk wird bis 1,70 m unter Schienenoberkante

abgebrochen, verfüllt und verbleibt somit im Bahndamm. Beidseitig des Bahndammes erfolgt der Zu-

gang entsprechend der aktuellen Nutzungsanforderungen als „Feuerwehrzugang“ über Rampen mit

einer maximalen Längsneigung von 10% sowie Treppen.

Die Herstellung der EÜ erfolgt in Tieflage in Ortbetonbauweise im Schutz von Verbauten und zweier

Hilfsbrücken. Für die Umsetzung der Änderungsmaßnahme der EÜ km 2,750 wird von einer Gesamt-

bauzeit von ca. 6 Monaten ausgegangen. Als Realisierungszeitraum ist unter Beachtung der Vegetati-

ons- und Schutzzeiten für Flora und Fauna der Zeitraum von Februar 2019 bis August 2019 vorgese-

hen.

Eine Bewertung des Vorhabens, basierend auf den für die Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 7

Abs. 1 UVPG in Anlage 3 zum UVPG vorgegebenen Kriterien („Screeningbogen“) führte zu dem Er-

gebnis, dass von dem Vorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand offensichtlich keine erheblichen

nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß UVPG ausgehen und sich damit eine weiter-

gehende förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung erübrigt.

Das Untersuchungsgebiet liegt außerhalb von Natura2000-Gebieten, Naturschutz- und Landschaft-

sschutzgebieten sowie von Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebieten. Ebenso bestehen keine

Einzelschutzausweisungen. Das Überschwemmungsgebiet der Saale reicht bis an den östlich der

Bahnstrecke verlaufenden Radweg heran, so dass die geplante BE-Fläche bei ca. km 2,650 in der

Gesamtheit im Überschwemmungsgebiet liegt.

Die Ausarbeitung des LBP basiert auf der Auswertung der Bestandssituation des Naturraums, die in

den Grundlagen der Umweltplanung dargestellt ist. Die ermittelten erheblichen Auswirkungen des

Vorhabens wurden im Sinne der Eingriffsregelung hinsichtlich einer Vermeidbarkeit überprüft. Der

vorliegende Landschaftspflegerische Begleitplan legt dar,

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• dass vermeidbare Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch eine Optimierung der

Planung unterlassen wurden,

• wie weitere vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Beachtung aus-

gewiesener Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen bei der Realisierung des Vorhabens zu un-

terlassen sind,

• welche als erheblich anzusehenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbleiben

und

• wie diese verbleibenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch geeignete Maß-

nahmen auszugleichen oder zu ersetzen sind.

Durch das Vorhaben werden in geringem Umfang dauerhafte bauliche Änderungen außerhalb des

Gleiskörpers vorgenommen. Nach Durchführung der in Kap. 3.2 genannten Schutz-, Vermeidungs-

und Minderungsmaßnahmen verbleibt die anlagenbedingte Inanspruchnahme von ca. 68 m² struktur-

armem Verkehrsbegleitgrün für den Neubau der Rampen der Unterführung. Die damit verbundene

Versiegelung betrifft ausschließlich Bereiche mit deutlich überprägten Bodenverhältnissen, so dass

kein Eingriff in das Schutzgut Boden erfolgt. Der Neuversiegelung von 68 m² steht eine Entsiegelung

von 35 m² nicht mehr benötigter Verkehrsfläche entgegen.

Bauzeitlich werden 1.500 m² Ackerfläche und 96 m² Verkehrsbegleitgrün in Anspruch genommen. Die

bauzeitlich in Anspruch genommenen Biotope geringer ökologischer Wertigkeit werden nach Ab-

schluss der Baumaßnahme in gleichem Umfang wiederhergestellt.

Aus der geplanten Baumaßnahme ergeben sich nur in geringem Umfang erhebliche Eingriffe in den

Bestand der Landschaftsfaktoren des Naturhaushalts, da ausschließlich geringwertige und schnell

wiederherstellbare Biotoptypen in Anspruch genommen werden. Für die vor Ort nicht ausgleichbare

Umwandlung von 33 m² strukturarmem Verkehrsbegleitgrün (Ausgangswert 10 Wertpunkte) in versie-

gelte Fläche (Planwert 0 Wertpunkte) resultiert ein Defizit von 330 Wertpunkten. Weitere mögliche

erhebliche Beeinträchtigungen werden durch die ausgewiesenen Vermeidungs- und Schutzmaßnah-

men vermieden und die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt. Auf Grund

des geringen Kompensationsumfangs und der Kleinflächigkeit einer möglichen externen Kompensati-

onsmaßnahme und der damit verbundenen geringen ökologischen Wirkung wird eine monetäre Kom-

pensation in Betracht gezogen, deren Höhe durch die Genehmigungsbehörde festzusetzen ist.

Für die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag überprüften Artengruppen kann davon ausgegangen

werden, dass das Vorhaben durch die zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht gegen Verbote nach

§44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verstößt bzw. Verstöße durch die vorgesehenen Schutz-

und Vermeidungsmaßnahmen abgewendet werden.

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6 Literatur und Quellen

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EISENBAHN-BUNDESAMT (2016): Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung sowie für

Magnetschwebebahnen, Umwelt-Leitfaden, Teil III: Umweltverträglichkeitsprüfung und natur-

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Stand: 04.09.2017 Seite 42

Änderung einer Eisenbahnüberführung, Strecke 6305 Abzw. Saaleck – Saalfeld, km 2,750

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Stand: 04.09.2017 Seite 43

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7 Anhang

Artenschutzblatt 1

Betroffene Art :Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Rote Liste Status

Bundesland: 2

Deutschland: V

Europäische Union:

Biogeographische Region

(in der das Vorhaben sich auswirkt):

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Popu-

lation

Nicht bekannt

Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements

Erforderliche CEF-Maßnahmen: nein

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP:

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: nein

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP:

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: nein

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP:

(Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen)

3. Verbotsverletzungen

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

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Stand: 04.09.2017 Seite 44

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4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand

Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes:

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP:

Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhal-

tungszustandes:

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer

Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner

Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer

Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wie-

derherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

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Stand: 04.09.2017 Seite 45

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Artenschutzblatt 2

Betroffene Art : Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Rote Liste Status

Bundesland: 2

Deutschland: V

Europäische Union:

Biogeographische Region

(in der das Vorhaben sich auswirkt):

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Popu-

lation

Nicht bekannt

Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements

Erforderliche CEF-Maßnahmen: nein

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP:

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: nein

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP:

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: nein

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP:

(Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen)

3. Verbotsverletzungen

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

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Stand: 04.09.2017 Seite 46

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4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand

Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes:

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP:

Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhal-

tungszustandes:

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer

Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner

Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer

Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wie-

derherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

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Stand: 04.09.2017 Seite 47

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Artenschutzblatt 3

Betroffene Art : Großes Mausohr (Myotis myotis)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Rote Liste Status

Bundesland: 3

Deutschland: 3

Europäische Union:

Biogeographische Region

(in der das Vorhaben sich auswirkt):

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Popu-

lation

Nicht bekannt

Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements

Erforderliche CEF-Maßnahmen: nein

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP:

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: nein

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP:

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: nein

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP:

(Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen)

3. Verbotsverletzungen

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

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Stand: 04.09.2017 Seite 48

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4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand

Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes:

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP:

Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhal-

tungszustandes:

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer

Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner

Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer

Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wie-

derherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

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Stand: 04.09.2017 Seite 49

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Artenschutzblatt 4

Betroffene Art : Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Rote Liste Status

Bundesland: 2

Deutschland: 3

Europäische Union:

Biogeographische Region

(in der das Vorhaben sich auswirkt):

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Popu-

lation

Nicht bekannt

Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements

Erforderliche CEF-Maßnahmen: nein

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP:

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: nein

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP:

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: nein

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP:

(Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen)

3. Verbotsverletzungen

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

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Stand: 04.09.2017 Seite 50

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4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand

Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes:

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP:

Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhal-

tungszustandes:

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer

Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner

Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer

Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wie-

derherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

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Stand: 04.09.2017 Seite 51

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Artenschutzblatt 5

Betroffene Art : Kreuzkröte (Bufo calamita)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Rote Liste Status

Bundesland: 2

Deutschland: 3

Europäische Union:

Biogeographische Region

(in der das Vorhaben sich auswirkt):

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Popu-

lation

Nicht bekannt

Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements

Erforderliche CEF-Maßnahmen: nein

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP:

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: ja

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP: 001_VA

regelmäßige Kontrolle des Baufelds: Das Baufeld ist durch eingewiesenes Baustellenpersonal wäh-

rend der Arbeitszeiten täglich in den Morgenstunden auf Tiere zu kontrollieren, die in Gräben o.ä.

gefallen sind und sich nicht selbst befreien können. Die abgesammelten Amphibien sind abseits des

Baufelds wieder auszusetzen.

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: nein

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP:

(Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen)

3. Verbotsverletzungen

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

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Stand: 04.09.2017 Seite 52

Änderung einer Eisenbahnüberführung, Strecke 6305 Abzw. Saaleck – Saalfeld, km 2,750

- Landschaftspflegerischer Begleitplan mit artenschutzfachlicher Betrachtung

4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand

Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes:

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP:

Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhal-

tungszustandes:

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer

Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner

Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer

Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wie-

derherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

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Stand: 04.09.2017 Seite 53

Änderung einer Eisenbahnüberführung, Strecke 6305 Abzw. Saaleck – Saalfeld, km 2,750

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Artenschutzblatt 6

Betroffene Art : Laubfrosch (Hyla arborea)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Rote Liste Status

Bundesland: 3

Deutschland: 2

Europäische Union:

Biogeographische Region

(in der das Vorhaben sich auswirkt):

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Popu-

lation

Nicht bekannt

Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements

Erforderliche CEF-Maßnahmen: nein

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP:

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: ja

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP: 001_VA

regelmäßige Kontrolle des Baufelds: Das Baufeld ist durch eingewiesenes Baustellenpersonal wäh-

rend der Arbeitszeiten täglich in den Morgenstunden auf Tiere zu kontrollieren, die in Gräben o.ä.

gefallen sind und sich nicht selbst befreien können. Die abgesammelten Amphibien sind abseits des

Baufelds wieder auszusetzen.

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: nein

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP:

(Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen)

3. Verbotsverletzungen

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

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Stand: 04.09.2017 Seite 54

Änderung einer Eisenbahnüberführung, Strecke 6305 Abzw. Saaleck – Saalfeld, km 2,750

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4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand

Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes:

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP:

Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhal-

tungszustandes:

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer

Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner

Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer

Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wie-

derherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

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Stand: 04.09.2017 Seite 55

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Unterlage 10.2 Maßnahmenblätter