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Begründung einschließlich Umweltbericht

Textliche Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungen

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I n h a l t s v e r z e i c h n i s Seite Begründung einschließlich Umweltbericht A. Anlass und Ziele des Landschaftsplanes.........................................................................9 B. Kurze Charakterisierung des Landschaftsplangebietes ...............................................10 C. Rechtliche und planerische Vorgaben............................................................................13 D. Planungsgrundlagen ........................................................................................................19 E. Kurzdarstellung der Inhalte des Landschaftsplanes.....................................................21 F. Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter.............................................................24 F.1 Boden .................................................................................................................................24 F.1.1 Derzeitiger Zustand .................................................................................................24 F.1.2 Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen .............................................25 F.2 Wasser ...............................................................................................................................25 F.2.1 Derzeitiger Zustand .................................................................................................25 F.2.2 Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen .............................................27 F.3 Klima/Luft .......................................................................................................................27 F.3.1 Derzeitiger Zustand .................................................................................................27 F.3.2 Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen .............................................28 F.4 Landschaft/Landschaftsbild, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt........................28 F.4.1 Derzeitiger Zustand .................................................................................................28 F.4.2 Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen .............................................30 F.5 Mensch und menschliche Gesundheit............................................................................31 F.5.1 Derzeitiger Zustand .................................................................................................31 F.5.2 Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen .............................................32 F.6 Kultur- und sonstige Sachgüter ......................................................................................32 F.6.1 Derzeitiger Zustand .................................................................................................32 F.6.2 Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen .............................................33 F.7 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ...........................................................33 G. Entwicklung der Schutzgüter bei Nichtdurchführung des Landschaftsplanes ..........35 H. Für den Landschaftsplan bedeutsame Umweltprobleme .............................................35 I. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung bzw. zum Ausgleich

erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen..............................................................35 J. Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ....................35 K. Kurzdarstellung der Alternativen ....................................................................................35 L. Überwachungsmaßnahmen erheblicher Umweltauswirkungen...................................36 M. Zusammenfassung ...........................................................................................................36

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Textliche Festsetzungen, Darstellungen und Erläuterungen (Satzungsteil) 0. Allgemeine Regelungen und Erläuterungen...................................................................39 1. Entwicklungsziele .............................................................................................................42 2. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 bis 23 LG)..................46 2.0 Allgemeine Festsetzungen und Erläuterungen ..............................................................46 2.1 Naturschutzgebiet Talaue Haus Marck ...........................................................................53 2.2 Landschaftsschutzgebiet Kulturlandschaft Haus Marck ..............................................69 2.3 Naturdenkmale .................................................................................................................81 2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile LB 1 – 5 ...............................................................89 3. Bestandteile des Biotopverbundes (§ 2b LG).................................................................97 4. Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten

Landschaftsbestandteilen (§ 25 LG)................................................................................99 5. Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG) .............................100 5.1 Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen auf Flächen in öffentlicher Hand..................101 5.2 Erschließungsmaßnahmen ............................................................................................102 5.3 Korridore gemäß § 26 Abs. 3 LG für weitere Entwicklungs-, Pflege- und

Erschließungsmaßnahmen ............................................................................................103 6. Nachrichtliche Übernahmen...........................................................................................105 7. Aufhebung bestehender Vorschriften...........................................................................106 8. Zusatzkarten gemäß § 6 Abs. 4 Durchführungsverordnung LG.................................107 9. Verfahrensvermerke........................................................................................................108

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A b k ü r z u n g s v e r z e i c h n i s Abs. Absatz Az. Aktenzeichen BauGB Baugesetzbuch BauO NW Bauordnung Nordrhein-Westfalen BGBl. Bundesgesetzblatt BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz bzw. beziehungsweise ca. circa etc. et cetera e. V. eingetragener Verein FFH Flora-Fauna-Habitat FoVG Forstvermehrungsgesetz GV. NRW. Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen i.d.F. in der Fassung i.V.m. in Verbindung mit KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz LSG Landschaftsschutzgebiet LB Geschützter Landschaftsbestandteil LG Landschaftsgesetz LJG Landesjagdgesetz LÖBF Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten LWG Landeswassergesetz NSG Naturschutzgebiet ND Naturdenkmal NRW / NW Nordrhein-Westfalen RdErl. Runderlass StGB Strafgesetzbuch StrWG Straßen- und Wegegesetz u. a. und andere / unter anderem usw. und so weiter UVP Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz vgl. vergleiche WHG Wasserhaushaltsgesetz z. B. zum Beispiel

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Begründung einschließlich Umweltbericht

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK A. Anlass und Ziel des Landschaftsplanes

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A. Anlass und Ziele des Landschaftsplanes Der Landschaftsplan stellt nach § 16 LG die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirkli-chung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar und setzt sie rechtsverbindlich fest. Die Kreise und kreisfreien Städte werden durch das LG verpflichtet, flächen-deckend für ihr Gebiet Landschaftspläne aufzustellen. Diesem gesetzlichen Auftrag folgt der Kreis Steinfurt, dessen Kreisgebiet in 21 Landschaftsplangebiete unterteilt ist. Zunächst wurden 20 Plangebiete durch den Umweltausschuss festgelegt. Die Abgrenzung erfolgte auf Basis einer zuvor durchgeführten Untersuchung. Im Jahr 2005 wurde aus Teilgebieten der noch aufzustellenden Landschaftspläne V Tecklenburg/Lotte-Süd und XI Lengerich ein weiterer, kleinflä-chiger Landschaftsplan abgegrenzt: der vorliegende Landschaftsplan Va Talaue Haus Marck. Diese Neuabgrenzung geht zurück auf das 2004 anerkannte Regionaleprojekt „Wasserschloss Haus Marck“. Ziel dieses Regionaleprojektes ist zum einen die bauliche Sicherung und Präsentation des Wasser-schlosses Haus Marck und als zweiter Baustein die Sicherung und Präsentation der naturnahen Kul-turlandschaft. Der Landschaftsplan wird als das geeignete Instrument für den zweiten Baustein an-gesehen. Es besteht die Zusage, die kurzfristige Umsetzung von Maßnahmen zu fördern, wenn ge-genüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zugesi-chert wird, den Landschaftsplan binnen fünf Jahren in Kraft zu setzen. Die Kreisverwaltung hat ent-schieden, diesen vom Land empfohlenen Weg zu gehen und den Landschaftsplan in diesem Sinne aufzustellen. Der Kreis Steinfurt versteht die Landschaftsplanung als Instrument der kommunalen Ebene zum ge-samtheitlichen, flächenhaften Schutz, zur Entwicklung und zur Pflege des Naturhaushaltes und der Landschaft. Der Landschaftsplan bietet die Chance, systematisch flächendeckend die Erhebung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft vorzunehmen, die räumlichen Umweltziele zu bestimmen, zu gewichten und sie in Abwägung zu bringen mit anderen Raum- und Nutzungsansprü-chen. Ziele für den Landschaftsplan Va Talaue Haus Marck sind Erhalt und Entwicklung der aus natur-schutzfachlicher, geologischer und kulturhistorischer Sicht besonders wertvollen Landschaft, mit ihrer einzigartigen Vielfalt von schutzwürdigen Lebensräumen. Gleichzeitig sollen ruhiges, landschaftsbe-zogenes Kultur- und Naturerleben und Umweltbildung im Gebiet gefördert werden. Diese Zielsetzung wird flächendeckend konkretisiert durch die Festsetzung von Entwicklungszielen für verschiedene Teilräume des Plangebietes (vgl. Kapitel 1).

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK B. Charakterisierung des Landschaftsplangebietes

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B. Kurze Charakterisierung des Landschaftsplangebietes g Lage, Größe und Abgrenzung Das Plangebiet liegt im östlichen Teil des Kreises Steinfurt. Es umfasst den baurechtlichen Außenbe-reich und hat eine Größe von ca. 258 ha. Der nördliche Teil, mit ca. 140 ha, gehört zum Gebiet der Stadt Tecklenburg, der südliche Bereich, mit ca. 118 ha, zum Gebiet der Stadt Lengerich.

Abbildung: Übersicht zum Geltungsbereich des Landschaftsplanes Va TALAUE HAUS MARCK Der Landschaftsplan schließt südlich an die Stadtlage Tecklenburgs an. Er erstreckt sich zwischen der Bahnhofstraße bzw. der Straße Am Hülshoff (L 597) im Westen und der Autobahn 1 sowie der Tecklenburger Straße (L 504) im Osten. Südlich wird er von der Ibbenbürener Straße (L 591) be-grenzt. Im Geltungsbereich liegen das Wasserschloss Haus Marck, das Naturschutzzentrum an der Sägemühle von Haus Marck sowie das Gut Hülshoff. g Naturräumliche Gliederung Das Gebiet liegt nach der Geographischen Landesaufnahme 1 : 200.000 - naturräumlichen Gliede-rung Deutschlands (Meisel, 1961) innerhalb der naturräumlichen Haupteinheit Osnabrücker Osning (534). Der nördliche Teil des Plangebietes gehört zur Untereinheit Iburger Osning (534.21). Charak-teristisch ist der, dem Sandsteinzug vorgelagerte, Kalkrücken mit seinen Waldgebieten. Der südlich anschließende Bereich zählt zur Untereinheit Lengericher Osningvorland (534.31). Das weitgehend waldfreie Gebiet senkt sich von den Hängen des Teutoburger Waldes allmählich zu den Talsandflä-chen der Münsterschen Bucht. In das nordöstliche Plangebiet reicht das Gellenbecker Hügel- und Bergland (534.10), in das nordwestliche Plangebiet das Brochterbecker Osningvorland (543.30).

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK B. Charakterisierung des Landschaftsplangebietes

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g Gebietsbeschreibung Bei dem Landschaftsplangebiet handelt es sich um einen besonders reich gegliederten Ausschnitt einer alten Kulturlandschaft. Das Gebiet weist ein sehr bewegtes Relief auf, mit zwei parallel, in west-östliche Richtung verlaufenden Höhenzügen, die durch einen Talgrund voneinander getrennt sind. Der nördliche Höhenzug, der vom Stadtgebiet Tecklenburgs zur Talaue des Wechter Mühlenbaches abfällt, ist aus Sandstein aufgebaut. Der südlich vorgelagerte Höhenzug, aus Marcker Kleeberg und Strubberg, ist dagegen aus Kalkstein gebildet. Kernbereich ist die zwischen den beiden Höhenzügen gelegene Talaue des Wechter Mühlenbaches. Durch die unterschiedlichen Materialien und Höhenla-gen auf engstem Raum, ergeben sich vielfältige Lebensräume und -bedingungen, von sauer bis ba-sisch und von trocken bis nass. Selten und damit von besonderer Bedeutung sind die „extremen“ Lebensräume, die durch Nässe, Trockenheit oder kalkreichen Untergrund charakterisiert sind, mit speziell angepassten Pflanzen- und Tierarten. Dies sind die Auenbereiche des Wechter Mühlenbaches mit ihren gefährdeten Röhrichtflä-chen, seggen- und orchideenreichen Feuchtwiesen bzw. deren Brachestadien, den Bruch- und Au-enwaldbeständen und einem naturnahen Abschnitt des Wechter Mühlenbaches. Es handelt sich da-bei um gesetzlich geschützte Biotope mit einer Vielzahl gefährdeter Tier- und Pflanzenarten. Ebenso wertvoll ist der markante Kalkstein-Höhenzug mit seinen trockenen, kalkgeprägten Buchenwaldkup-pen. Sowohl der Talgrund des Wechter Mühlenbaches als auch der bewaldete Kalksteinzug stellen Biotopverbundflächen landesweiter Bedeutung dar. Einen naturschutzfachlich hohen Wert haben auch die trockenen Glatthaferwiesen und Magerweiden sowie die Kalkscherben-Äcker. Quellaustritte und Naturfelsbildungen sind gefährdete morphologische Einzelschöpfungen im Plangebiet. Geprägt wird das Gebiet nicht nur durch die geologischen und ökologischen, sondern auch von kul-turhistorischen und landeskundlichen Besonderheiten. In der Talaue liegt das Wasserschloss Haus Marck, Verhandlungsort für den Westfälischen Frieden und Geburtshaus von Friedrich von Bo-delschwingh. Entlang des Baches gehörten zahlreiche Mühlen zu Haus Marck, die teilweise noch erhalten sind und den Raum stark geprägt haben. Die ehemalige Sägemühle ist heute als Natur-schutzzentrum Sitz der Biologischen Station des Kreises Steinfurt und der Arbeitsgemeinschaft Na-turschutz Tecklenburger Land. An der Bahnhofstraße liegt das Gut Hülshoff, ein sehr gut erhaltenes Neurenaissanceensemble. Alte Obstwiesen, Hecken und Kopfbäume sind Zeugen einer Kulturland-schaft, die andernorts weitgehend verschwunden sind. Mit seiner Vielzahl naturnaher Lebensräume und Biotoptypen der extensiven Naturlandschaft sowie der daran gebundenen Tier- und Pflanzenarten kommt dem Gebiet aus Sicht des Naturschutzes eine überregionale Bedeutung zu. Das Landschaftsbild, die zahlreichen Baudenkmäler, die Lage angren-zend an die Altstadt Tecklenburgs und an das Naturschutzzentrum sowie das dichte Wegenetz ma-chen diesen geschichtsträchtigen Raum darüber hinaus geeignet für die ruhige landschafts- und kul-turbezogene Erholungsnutzung. Weitergehende, detailliertere Darstellungen zum Gebiet sind in Kapitel F bei den Beschreibungen der Schutzgüter, in Kapitel 1 bei den Erläuterungen zu den Entwicklungsräumen und in Kapitel 2 bei den Beschreibungen der Schutzgebiete zu finden. g Historische Entwicklung Ausgangspunkt der Entwicklung der Kulturlandschaft ist Haus Marck. Es wurde aus strategischen Gründen in der Niederung vor der sogenannten Marcker Pforte angelegt. Dies ist ein natürlicher Durchbruch im Kalkhöhenzug und damit von Alters her ein wichtiger Verbindungs- und Handelsweg. Hier verläuft ein Abschnitt des Jakobs-Pilgerweges und seit 1901 die Trasse der Teutoburger Wald-eisenbahn. Die erste befestigte Anlage entstand im 14. Jahrhundert. Spätestens im 16. Jahrhundert wurden Gräften angelegt, die vom Wechter Mühlenbach gespeist werden. In den folgenden Jahrhunderten wurde das Wasserschloss mehrfach umgebaut.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK B. Charakterisierung des Landschaftsplangebietes

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Zu Haus Marck gehörten 1788 sieben Mühlen, fünf davon im Gebiet des Landschaftsplanes. Die Wolfsmühle, die Platzmühle (wieder aufgebaut) im Hofbereich des Wasserschlosses und die Säge-mühle sind noch heute erhalten. Nicht mehr vorhanden sind die Schnupftabaksmühle zwischen der Gräfte von Haus Marck und der Teutoburger Waldeisenbahn, die Ölmühle im Bereich des später als Badeanstalt genutzten Teiches und eine weitere Mühle südlich der Sägemühle. Bei den Teichanlagen am Mühlenbach handelt es sich überwiegend um Mühlenteiche. Die soge-nannten Königsteiche wurden dagegen erst in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts als Fisch-teiche angelegt. In den letzten gut 100 Jahren hat sich die Flächennutzung im Plangebiet nicht grundsätzlich verän-dert. Das Urmesstischblatt, Preußische Landesaufnahme von 1895, zeigt im Wesentlichen die glei-che Nutzungsverteilung wie heute: Die Kuppen und oberen Hangpartien der Höhenzüge waren be-waldet. An den Hangfüßen und den etwas flacheren Talhängen waren großteils Äcker angelegt. Die feuchte Talaue wurde als Grünland genutzt. Dabei war der östliche Bereich von Gräben durchzogen. In den Bachlauf war bereits stark eingegriffen worden. Er war teilweise innerhalb der Talaue verlegt und durch mehrere Mühlenteiche sowie die Schlossgräfte unterbrochen worden. Seither hat der Waldbestand in der Talaue westlich von Haus Marck zugenommen. Abgenommen hat dagegen der Anteil an Grünlandflächen an den Hangfüßen und Talhängen. Dort und in der östli-chen Talaue kommen heute auch weniger Hecken und Gehölzreihen vor. Eine wesentliche Änderung stellen die im Bereich der Königstraße entstandene Siedlung und die neu angelegten und ausgebau-ten Straßen, insbesondere die Autobahn 1 dar.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK C. Rechtliche und planerische Vorgaben

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C. Rechtliche und planerische Vorgaben g Rechtsgrundlagen und Bestandteile des Landschaftsplanes, rechtliche Wirkung Rechtsgrundlagen für diesen Landschaftsplan sind - die §§ 16 bis 26 des „Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Land-

schaft“ des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19.06.2007 (GV. NRW. S. 226); gemäß § 25 erfolgen die forstlichen Festsetzungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Forstamt des Landesbetriebes Wald und Holz;

- die Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22.10.1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 19.06.2007 (GV. NRW. S. 226);

- der § 20 Abs. 1 des Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.12.1994 (GV. NRW. 1995 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 19.06.2007 (GV. NRW. S. 226), gemäß § 20 erfolgte die Festsetzung der jagdlichen Verbote im Einvernehmen mit der oberen Jagdbehörde des Landes NRW;

- die Kreisordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (insbesondere die §§ 5 u. 26) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV. NRW. S. 514).

Der Landschaftsplan wird gemäß § 16 Abs. 2 LG als Satzung beschlossen. Er besteht aus Karte, Begründung mit den Zielen und Zwecken sowie den wesentlichen Ergebnissen des Landschaftspla-nes (Umweltbericht), Text und Erläuterungen. Er enthält insbesondere - die Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft (§ 18 LG), - die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§§ 19 bis 23 LG), - die Kennzeichnung der Bestandteile des Biotopverbundes (§ 2b LG), - besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 25 LG), - die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG). Zum Landschaftsplan Va gehören drei Karten: Die Entwicklungskarte mit den Entwicklungszielen, die Festsetzungskarte – Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft und die Festsetzungs-karte – Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen. Gemäß § 17 LG ist bei der Aufstellung des Landschaftsplanes eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Das Verfahren muss den Anforderungen der §§ 14a, 14f und 14g Abs. 2 Nr. 6 und 8 sowie der §§ 14h und 14i Abs. 1, 14k Abs. 1 und 14n des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung entsprechen. Die Begründung zum Landschaftsplan erfüllt die Funktion eines Umweltberich-tes. In die Begründung sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter aufzunehmen. Die Verbindlichkeit der Festsetzungen des Landschaftsplanes richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 7 Abs. 1 und 33 bis 41 LG. Die Inhalte des Landschaftsplanes werden abgestuft wirksam. Die dargestellten Entwicklungsziele haben gemäß § 33 LG den Status der „Behördenverbindlichkeit“. Das bedeutet, dass sie bei allen behördlichen Maßnahmen berücksichtigt werden und daher für die Behörden eine Leitlinie für vorgesehene Maßnahmen und Nutzungen darstellen. Sie entfalten keine unmittelbare Verbindlichkeit gegenüber dem Einzelnen. Durch die Entwicklungsziele werden die pla-nerischen Festsetzungen vorstrukturiert und aufeinander abgestimmt. Verbotsfestsetzungen, die sich auf besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (Natur-schutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile) beziehen, sind mit dem Tag der Rechtskraft gegenüber jedermann gültig und verbindlich. Die Umsetzung der Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen gemäß § 26 LG erfolgt, ebenso wie die Umsetzung der Gebote auf privaten Flächen, nur einvernehmlich auf Basis freiwilliger

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK C. Rechtliche und planerische Vorgaben

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vertraglicher Vereinbarungen. Auf öffentlichen Flächen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksicht-nahme. Der § 62 LG „Gesetzlich geschützte Biotope“ bleibt von den Festsetzungen unberührt und stellt ge-genüber den Festsetzungen des Landschaftsplanes höheres Recht dar, welches auch durch eventu-ell entgegenstehende Festsetzungen des Landschaftsplanes nicht unwirksam wird. Die von der LÖBF (heute Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) erfassten Biotope nach § 62 werden nachrichtlich dargestellt. g Aufstellungsverfahren Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes ist in den §§ 27 bis 32 LG geregelt (vgl. Kapi-tel 9 „Verfahrensvermerke“). Für den Landschaftsplan Va Talaue Haus Marck wurde der Aufstel-lungsbeschluss am 27. Juni 2005 durch den Kreistag gefasst. Mit diesem Beschluss wurde das Auf-stellungsverfahren eingeleitet. Die Aufstellung eines Landschaftsplanes erfordert eine umfangreiche Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange. Gesetzlich vorgeschrieben sind zwei Beteiligungsphasen, nämlich die sogenannte "frühzeitige Bürgerbeteiligung" bzw. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die sogenannte "öffentliche Auslegung". Der Kreis Steinfurt geht in seinem Bemühen, die betroffenen Bürgerinnen und Bürger in die Aufstellung des Landschaftsplanes einzubeziehen, deutlich über diese Minimalregelung hinaus. Grundlage hierfür ist die „Kooperationsvereinbarung zur Landschaftspla-nung im Kreis Steinfurt“. Sie wurde im Jahr 2000 zwischen dem Westfälisch-Lippischen-Landwirtschaftsverband e. V. (Kreisverband Steinfurt), dem Waldbauernverband NRW e. V. (Be-zirksgruppe Steinfurt), der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe (Kreisstelle Steinfurt) und dem Kreis Steinfurt geschlossen. So fanden zwischen November 2005 und Oktober 2007 zwei Arbeitskreise Land- und Forstwirtschaft, ein Arbeitskreis Naturschutz und zwei Informationsveranstaltungen für alle Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen im Plangebiet statt. Darüber hinaus wurde allen Eigentümern von Flä-chen, die in dem neu geplanten Naturschutzgebiet oder der geplanten Erweiterung des Landschafts-schutzgebietes liegen, Einzelgespräche angeboten. Dabei wurde auch eine Einbeziehung der land-wirtschaftlichen und jagdlichen Pächter empfohlen. 23 der 26 Betroffenen haben das Gesprächsan-gebot angenommen. Auch mit den Städten Tecklenburg und Lengerich wurde die Vorentwurfspla-nung besprochen. Erst nach dieser intensiven Zusammenarbeit wurden die Beteiligung der Bürger nach § 27b LG und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 27a LG durchgeführt. Die Bürgerbeteiligung fand in Form von Sprechtagen statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden zur Abgabe einer Stel-lungnahme aufgefordert. Damit verbunden fand das Scoping für den Umweltbericht, das die vorge-schriebene Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung eines Landschafts-planes einleitet, in schriftlicher Form statt. Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 9. Juni 2008 die Anregungen und Bedenken der Bürger sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange geprüft. Gleichzeitig stimmte er dem Entwurf des Landschaftsplanes zu und beschloss dessen öffentliche Auslegung. Die öffentliche Auslegung nach § 27c Abs. 1 LG fand vom 23. Juni bis einschließlich 25. Juli 2008 statt. Die in diesem Zusammenhang eingehenden Anregungen und Bedenken wurden geprüft und bera-ten. Der Landschaftsplan wurde unter Berücksichtigung der Prüfergebnisse vom Kreistag am 27. Oktober 2008 als Satzung beschlossen und der höheren Landschaftsbehörde angezeigt. Mit der Bekanntmachung der erfolgten Durchführung des Anzeigeverfahrens im Amtsblatt des Kreises Stein-furt am 23. März 2009 ist der Landschaftsplan in Kraft getreten.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK C. Rechtliche und planerische Vorgaben

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g Ziele der Raumplanung Gemäß § 16 LG Abs. 2 hat der Landschaftsplan die Ziele der Raumordnung zu beachten. Landesentwicklungsplan Der Landesentwicklungsplan NRW legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms die Ziele der Raumordnung für die Gesamtentwicklung des Landes fest. Der Landesentwicklungsplan stellt das Gebiet als Freiraum dar. Ziel ist die Sicherung des unverbau-ten und unversiegelten Raumes als Voraussetzung für die Erhaltung und Regeneration der natürli-chen Lebensgrundlagen. Innerhalb des Freiraumes formuliert der Landesentwicklungsplan Ziele für den Schutz und die Ent-wicklung von Gebieten, die für die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen von Bedeutung sind: Der Bereich der Talaue und des Kalkhöhenzuges sind als Gebiet für den Schutz der Natur darge-stellt, mit dem Ziel, einen landesweiten Biotopverbund zu sichern und durch besondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu entwickeln. Der Kalkhöhenzug ist als Waldgebiet dargestellt, mit dem Ziel es so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion nachhaltig erfüllen kann. Dar-über hinaus weist der Landesentwicklungspan für das Plangebiet zu berücksichtigende Grundwas-servorkommen aus, die aufgrund der geologischen Struktur als gefährdet eingestuft werden. Regionalplan (Landschaftsrahmenplan) Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland (Stand: Dezember 2006) konkretisiert die Vorgaben des Landesentwicklungsplanes und legt die regionalen Ziele der Raumordnung für die Entwicklung des Regierungsbezirkes fest. Gleichzeitig erfüllt er die Funktion eines Landschaftsrahmenplanes. Er stellt damit raumwirksame Ziele von regionaler Bedeutung zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. Der Landschaftsplan hat die Inhal-te des Regionalplanes als Landschaftsrahmenplan auf örtlicher Ebene umzusetzen, zu detaillieren und zu ergänzen. Bereich zum Schutz der Natur Der Regionalplan weist einen Großteil des Plangebietes als Bereich zum Schutz der Natur aus. Es handelt sich um den Bereich von der Talaue des Wechter Mühlenbaches, einschließlich Gut Hüls-hoff, über den Kalkhöhenzug bis zur Straße „Im Zitterdiek“. Ziel in den Bereichen für den Schutz der Natur ist es, die naturnahe Landschaft langfristig zu sichern oder wieder herzustellen. Ein umfassen-der Biotopverbund ist anzustreben. Die Lebensräume gefährdeter Pflanzen- und Tierarten sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und eine dem Schutzzweck angepasste Nutzung zu pflegen und zu entwickeln oder einer ungestörten Entwicklung zu überlassen. Die Erholungsnutzung in diesen Be-reichen soll im Wesentlichen auf die Naturbeobachtung beschränkt werden. Bereiche für den Schutz der Landschaft Das gesamte südliche anschließende Plangebiet sowie der nördlich angrenzende Bereich bis zur Königstraße und darüber hinaus der Knoblauchsberg sind als Bereiche für den Schutz der Land-schaft dargestellt. Bereiche für den Schutz der Landschaft sind zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie zur Wahrung und behutsamen Rekonstruktion des Landschaftsbildes zu schützen und gegebenenfalls weiter zu entwickeln. Insbesondere Gebiete mit Biotop- und Artenvielfalt sollen vor nachhaltigen Schadeinflüssen, auch durch außerhalb des Gebie-tes befindliche andere Nutzungen, geschützt werden. Im Rahmen eines Biotopverbundsystems soll ein Netz naturnaher Biotoptypen und extensiv genutzter Flächen sowie eine reiche Ausstattung mit natürlichen Landschaftselementen gesichert werden. Die weiteren Bereichsdarstellungen des Regionalplanes sind ebenfalls bei der Aufstellung des Land-schaftsplanes zu berücksichtigen. Dies sind im Einzelnen: Erholungsbereich Der Knoblauchsberg, die Talaue mit dem Bereich um Gut Hülshoff sowie der Kalkhöhenzug sind als

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK C. Rechtliche und planerische Vorgaben

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Erholungsbereich gekennzeichnet. Die Erholungsbereiche sollen in ihrer landschaftlichen Vielfalt, Schönheit und natürlichen Eigenart erhalten und weiterentwickelt werden. Den Erholungswert schmälernde Nutzungen sollen auf das unumgängliche Maß beschränkt werden. Die Erholungsbe-reiche sollen vorrangig der stillen Erholung dienen. Bei der Planung und Anlage von Einrichtungen für die Freizeit- und Erholungsnutzung ist dies besonders zu berücksichtigen. Wasserschutzbereich Das gesamte Plangebiet ist als Wasserschutzgebiet ausgewiesen. In diesen Gebieten ist die Nutz-barkeit und Qualität des Grund- und Oberflächenwassers langfristig zu erhalten. Waldbereiche Teile des Plangebietes werden als Waldbereiche ausgewiesen. Sie sind weitgehend identisch mit der aktuellen Waldverbreitung. Den Schwerpunkt stellt der Kalkhöhenzug dar. Waldbereiche sollen we-gen ihrer vielfältigen Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion gesichert, gepflegt und entwickelt werden. Agrarbereiche Alle Bereiche des Plangebietes, die nicht als Waldbereiche gekennzeichnet sind, stellt der Regional-plan als Agrarbereich dar. Agrarbereiche müssen für die landwirtschaftliche Nutzung und als ökologi-sche Ausgleichsräume erhalten und funktionsgerecht entwickelt werden. Weiterhin sollen in den Ag-rarbereichen zur Sicherung einer artenreichen Flora und Fauna die für den Biotop- und Artenschutz wertvollen Landschaftsbestandteile und –strukturen in ausreichendem Maße erhalten bzw. neu ge-schaffen oder ersetzt werden. Im Landschaftsplan Va Talaue Haus Marck werden die für das Plangebiet freiraumrelevanten Dar-stellungen des Regionalplanes beachtet und weiter konkretisiert. g Bauleitplanung Flächennutzungspläne (vorbereitende Bauleitplanung) Der Landschaftsplan hat nach § 16 Abs. 2 LG die Darstellungen der Flächennutzungspläne zu be-achten, soweit sie den Zielen der Raumordnung entsprechen. Die Festsetzungen des Landschafts-planes dürfen daher nicht im Widerspruch zu den Darstellungen der Flächennutzungspläne stehen. Sollte dies der Fall sein, treten die Festsetzungen des Landschaftsplanes mit der Inanspruchnahme dieser Flächen selbständig außer Kraft. Die Darstellungen der Flächennutzungspläne der Städte Tecklenburg und Lengerich wurden bei der Aufstellung des Landschaftsplanes beachtet. Bebauungspläne (verbindliche Bauleitplanung) Gemäß § 29 Abs. 4 LG treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Land-schaftsplanes außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren die-sem Plan nicht widersprochen hat. Der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes berücksichtigt dementsprechend nur den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts, soweit nicht ein Bebauungsplan die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem bauli-chen Außenbereich stehen. g Bestehende Schutzgebiete und -objekte Ein großer Teil des Landschaftsplangebietes ist seit 1963 Teil des Landschaftsschutzgebietes L 20 „Teutoburger Wald von Tecklenburg bis Holperdorper Tal“. Es handelt sich um das nördliche Plan-gebiet mit dem Knoblauchsberg, der Talaue einschließlich dem Bereich von Gut Hülshoff sowie dem Kalkhöhenzug mit Marcker Kleeberg und Strubberg.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK C. Rechtliche und planerische Vorgaben

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Im Plangebiet ist bisher kein Naturschutzgebiet ausgewiesen. Allerdings schließt das seit 1997 be-stehende Naturschutzgebiet N 57 „Steinbruch im Kleefeld“ östlich unmittelbar an das Plangebiet an. Bislang gibt es keine geschützten Landschaftsbestandteile im Plangebiet. Als Naturdenkmale sind sechs Solitärbäume im Park des Wasserschlosses seit 1991 geschützt. Das LSG und die ND, die rechtskräftig durch Verordnungen festgesetzt wurden, treten gemäß § 73 Abs. 1 LG mit der Rechtsverbindlichkeit des Landschaftsplanes außer Kraft (vgl. Kapitel 7). Bei der Aufstellung des Landschaftsplanes werden die bestehenden Schutzgebiete und –objekte hinsichtlich der textlichen und räumlichen Festsetzungen überprüft und gegebenenfalls verändert. Der nördliche Teil des Landschaftsplangebietes, einschließlich des Kalkhöhenzuges und den Flä-chen nördlich der Teutoburger Waldeisenbahn, sind Teil des Naturparks „Nördlicher Teutoburger Wald, Wiehengebirge, Osnabrücker Land“. Der Naturpark trägt auch die Bezeichnung „Terra Vita“ und wurde als erster deutscher Naturpark in das Europäische Geopark-Netzwerk aufgenommen. Begründet wurde dies mit seinen sehr unterschiedlichen und abwechslungsreichen Landschaftsfor-men und der Möglichkeit Erdgeschichte anhand kulturhistorischer Stätten nachzuvollziehen. Im Gebiet des Landschaftsplanes wurde kein Gebiet nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie gemel-det. g Sonstige relevante Ziele des Umweltschutzes und deren Berücksichtigung Für den Landschaftsplan ebenfalls relevant sind die folgenden im Bundesnaturschutzgesetz und im LG festgelegten Ziele des Umweltschutzes: Nach § 1 dieser Gesetze sind Natur und Landschaft „auf Grund ihres eigenen Wertes und als Le-bensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wie-derherzustellen, dass 1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie

4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.“ Gemäß § 4a LG sind vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspfle-ge vorrangig auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. § 16 LG legt fest, dass die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen sind. Die Kreise und kreisfreien Städte haben unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung für ihr Gebiet Landschaftspläne auf-zustellen. Die genannten Vorgaben und Ziele wurden bei der Erstellung des Landschaftsplanes beachtet und im Rahmen der Entwicklungsziele für das Plangebiet konkretisiert. g Fachplanungen, rechtliche Bindungen Gemäß § 16 LG Abs. 2 hat der Landschaftsplan die planerischen Festsetzungen anderer Fachpla-nungsbehörden zu beachten. Fachplanungsbehörden sind Hoheitsverwaltungen, denen Kraft Gesetz die Befugnis zusteht, mit rechtsverbindlicher Wirkung raumbeanspruchend oder raumverändernd zu planen, das heißt die Bodennutzung verbindlich zu regeln. Entsprechend sind die planerischen Fest-setzungen für z. B. Straßen, Eisenbahn, Telegrafenwesen, Luftverkehr, Personenbeförderung, Abfall,

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK C. Rechtliche und planerische Vorgaben

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aber auch die raumbedeutsamen Gebietsfestlegungen der Wasserschutzgebiete zu beachten. Der Landschaftsplan darf sich zu den fachplanerischen Festsetzungen nicht in Widerspruch setzen. Bei der Bearbeitung der Festsetzungskarten des Landschaftsplanes werden die Vorgaben aus den Fachplanungen berücksichtigt, aber nicht eigens dargestellt. Dies ist nicht Aufgabe des Landschafts-planes und würde zu einer Überfrachtung des Kartenwerkes führen. Die in diesem Landschaftsplan festgesetzten Verbote gelten nicht für die bestehenden fachplanerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden (§ 34 Abs. 4b LG).

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK D. Planungsgrundlagen

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D. Planungsgrundlagen Pflege- und Entwicklungsplan Talaue Wasserschloss Haus Marck Im Mai 1996 wurde der Pflege- und Entwicklungsplan von der LÖBF, Arbeitsgruppe Recklinghausen (heute Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) fertiggestellt. Er besteht aus Be-standsaufnahme, Bewertung, Zielsetzung des Biotop- und Artenschutzes sowie daraus abgeleiteten Maßnahmen. Dabei sind die Empfehlungen für Maßnahmen des Naturschutzes flächendeckend und flächenscharf. Präsentationskonzept zur Erhaltung und Präsentation der naturnahen Kulturlandschaft Talaue Wasserschloss Haus Marck Im Auftrag des Fördervereins Talaue Wasserschloss Haus Marck hat Prof. Dr.-Ing. Jürgen Eberhardt das Konzept 1997 vorgelegt. Es umfasst die Konzeption einer Ausstellung, die Konzeption beglei-tender Medien und die Erarbeitung eines Gesamtinformationssystem in der Landschaft. Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege Als Grundlage für den Regionalplan als Landschaftsrahmenplan und für den Landschaftsplan hat die LÖBF (heute Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) im Dezember 2000 den Fachbeitrag für den Bereich des Kreises Steinfurt fertiggestellt. Dabei wurde nur ein Teilfachbeitrag erarbeitet für den thematischen Schwerpunkt „Biotop- und Artenschutz“. In ihm werden mit land-schaftsraumbezogenen Leitbildern die spezifischen Entwicklungsziele dargestellt, die schutzwürdi-gen Potentiale aufgezeigt und der zur Erreichung der Ziele notwendige Handlungsbedarf dargelegt. Entwicklungskonzept der Stadt Tecklenburg Das Entwicklungskonzept wurde von der Bezirksregierung Münster, Abteilung Obere Flurbereini-gungsbehörde beauftragt und im Dezember 2001 von der GfL Planungs- und Ingenieurgesellschaft abgeschlossen. Es handelt sich um eine strategische Gesamtplanung für das Stadtgebiet von Teck-lenburg. Das Konzept zeigt die bestehenden und potentiellen Stärken und Chancen für die Entwick-lung auf. Es dient zur nachhaltigen Lösung von Konflikten durch unterschiedliche Nutzungsansprü-che an den ländlichen Raum. Kulturlandschaft erleben! Natur- und Kulturerlebnispfad Tecklenburger Land Die Broschüre mit drei Rundwegen und der Beschreibung von Stationen, die landschaftliche Beson-derheiten ausweisen, wurde im Dezember 2002 von der Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Tecklen-burger Land herausgegeben. Geplantes Naturschutzgebiet „Talaue bei Haus Marck“ – Biotopkartierung 2003 wurde durch die Biologische Station des Kreises Steinfurt eine Biotoptypenkartierung erarbei-tet, um die Bestandsdaten des Pflege- und Entwicklungsplanes zu aktualisieren. Gutachten Haus Marck Tecklenburg Das Sanierungsgutachten für das Wasserschloss wurde vom Architekturbüro Prof. Spital-Frenking und Schwarz, Lüdinghausen im April 2005 vorgelegt. Entwicklung der Kulturlandschaft Talaue Haus Marck - Dokumentation Die Werkgemeinschaft Freiraum, Nürnberg klärte im Auftrag der Geschäftsstelle der Regionale 2004 in einem Moderationsverfahren, die verschiedenen Interessen der Institutionen, Privatpersonen, Ver-bände und Gruppierungen, die sich bereits über einen langen Zeitraum für die Talaue engagiert hat-ten. In der im Juni 2005 fertiggestellten Dokumentation werden diese Interessen abgeglichen und erste Möglichkeiten zur Realisierung aufgezeigt. Es wird der Stand aller Überlegungen und der ge-meinsamen Absprachen zu diesem Zeitpunkt wiedergegeben. Eigene Erhebungen Neben den vorliegenden Fachgutachten und Daten wurden zur Bearbeitung des Landschaftsplanes Erhebungen durch die Bearbeiterin im Planungsamt des Kreises Steinfurt vorgenommen. Dies diente

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK D. Planungsgrundlagen

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der Aktualisierung und Ergänzung des vorliegenden Datenmaterials. Konzept zur Entwicklung des Naturschutzzentrums Sägemühle in Tecklenburg Die Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Tecklenburger Land strebt im Zusammenhang mit der Regio-nale 2004 die Sanierung der in der Talaue gelegenen Sägemühle einschließlich einer musealen Wiederinbetriebnahme und die Einrichtung einer Dauerausstellung zur Präsentation des Kulturland-schaftsraumes an. Das Konzept wurde von der Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Tecklenburger Land zusammen mit dem Büro ProjektAtelier, Münster im Auftrag der Regionale 2004 aufgestellt. Konzept zur naturnahen Entwicklung des Wechter Mühlenbaches Das Ingenieurbüro Schmelzer, Ibbenbüren bearbeitete das, im Februar 2006 fertiggestellte, Konzept im Auftrag des Kreises Steinfurt, untere Wasserbehörde. Als Besonderheit wird darin untersucht, ob eine naturnahe Gestaltung des Wechter Mühlenbaches im Gebiet des Landschaftsplanes in Hinblick auf die Geländehöhen und die verfügbare Wassermenge machbar ist, unter der Voraussetzung, dass die Teiche in der Talaue erhalten bleiben. Ökologische Umgestaltung des Wechter Mühlenbaches im Bereich Haus Marck, Tecklenburg - Genehmigungsplanung Die Planungsunterlagen vom Oktober 2007 wurden im Auftrag des Kreises Steinfurt, untere Wasser-behörde von der Flick Ingenieurgesellschaft, Ibbenbüren erstellt. Sie bauen auf dem obenstehenden Konzept zur naturnahen Entwicklung auf und detaillieren die dort skizzierten Maßnahmen zur Ver-besserung der ökologischen Durchgängigkeit und Gewässerstrukturgüte im Bereich des Land-schaftsplangebietes.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK E. Inhalte des Landschaftsplanes

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E. Kurzdarstellung der Inhalte des Landschaftsplanes Inhalte des Landschaftsplanes sind die Entwicklungsziele, die besonders geschützten Teile von Na-tur und Landschaft, die Bestandteile des Biotopverbundes, Festsetzungen für die forstliche Nutzung sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (vgl. Kapitel C). g Entwicklungsziele für die Landschaft gemäß § 18 LG Die allgemeinen Ziele der Landschaftsplanung wie Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Natur-haushaltes, Erhaltung, Vernetzung und Entwicklung naturnaher Lebensräume, Schutz der Naturgüter Boden, Wasser, Klima/Luft, Erhaltung und Entwicklung des charakteristischen Landschaftsbildes und Erhaltung kulturhistorischer Güter werden flächendeckend für Teilräume des Plangebietes konkreti-siert. Im Landschaftsplan Va sind vier Entwicklungsräume abgegrenzt, die sich jeweils durch eine gleichartige Landschafts- und Nutzungsstruktur und eine weitgehend homogene Landschaftsqualität auszeichnen: der Ortsrand, die Talhänge, der bewaldete Kalkstein-Höhenzug und die Talaue des Wechter Mühlenbaches. Da es sich beim gesamten Plangebiet bereits um einen reich gegliederten Raum mit einer Vielzahl naturnaher Lebensräume und Biotoptypen und einem hervorragenden Landschaftsbild handelt, ist das Entwicklungsziel grundsätzlich die Erhaltung. Dieses Grundziel wird je nach Teilraum präzisiert durch Ergänzungen wie Extensivierung, Anreicherung, Umwandlung, Steuerung und Wiederherstel-lung. Im einzelnen lauten die Entwicklungsziele für das Landschaftsplangebiet: Entwicklungsziel 1: ERHALTUNG des reich gegliederten Ortsrandes als extensive Kulturland-

schaft mit vielfältigen naturnahen Lebensräumen, kulturhistorischen Elemen-ten und der Möglichkeit zur ruhigen, landschaftsbezogenen Erholung

Entwicklungsziel 2: ERHALTUNG der reich gegliederten Talhänge als Kulturlandschaft mit vielfäl-tigen naturnahen Lebensräumen und der Möglichkeit zur ruhigen, land-schaftsbezogenen Erholung, Extensivierung der Flächennutzung und ANREICHERUNG mit linearen Ge-hölzelementen südlich des Höhenzuges

Entwicklungsziel 3: ERHALTUNG des bewaldeten Kalkstein-Höhenzuges mit seinen standortty-pischen Buchenwäldern als Biotopverbund landesweiter Bedeutung, UMWANDLUNG standortfremder Waldbereiche in angepasste Bestände und STEUERUNG der Erholungsnutzung

Entwicklungsziel 4: WIEDERHERSTELLUNG einer durchgängigen, naturnahen Talaue des Wechter Mühlenbaches als Hauptachse eines Biotopverbundes landesweiter Bedeutung sowie ERHALTUNG der vegetationskundlich und kulturhistorisch bedeutsamen E-lemente

In Kapitel 1 werden die Entwicklungsziele detailliert erläutert und die Entwicklungsräume ausführlich beschrieben. g Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft gemäß §§ 19 bis 23 LG Abgeleitet aus den oben genannten Vorgaben und Grundlagen sowie den Entwicklungszielen wer-den die Schutzgebiete und –objekte festgesetzt. Dies sind im Landschaftsplan Va ein Naturschutz-gebiet, ein Landschaftsschutzgebiet, sieben Naturdenkmale und fünf geschützte Landschaftsbe-standteile. Naturschutzgebiet Die wertvollsten Bereiche des Plangebietes bilden das Naturschutzgebiet „Talaue Haus Marck“. Es handelt sich um die Talaue des Wechter Mühlenbaches, einschließlich eines von Gut Hülshoff kom-menden Bachtälchens, und den bewaldeten Kalkstein-Höhenzug mit Marcker Kleeberg und Strub-berg. Darüber hinaus sind magere, südexponierte Grünlandflächen zwischen Strubberg und der Teu-

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK E. Inhalte des Landschaftsplanes

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toburger Waldeisenbahn, landeseigene Flächen und eine Biotopfläche aus der Flurbereinigung in das Naturschutzgebiet einbezogen. Die Gesamtfläche beträgt ca. 95 ha, das sind 37 % des Plange-bietes. Bisher war bereits ein Großteil des Bereiches als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Eine genaue Erläuterung zum Naturschutzgebiet, der Schutzzweck und die im Naturschutzgebiet gelten-den Verbote sind in Kapitel 2.1 aufgeführt. Landschaftsschutzgebiet Als Landschaftsschutzgebiet „Kulturlandschaft Haus Marck“ festgesetzt werden der Ortsrand, der Tecklenburg südlich vorgelagert ist, der Talhang zwischen Wolfsmühlenweg und Strubberg sowie Flächen des Talhangs zwischen dem Kalkstein-Höhenzug und der Straße „Im Zitterdieck“. Die Ge-samtfläche beträgt ca. 84 ha, das sind 32 % des Plangebietes. Ein großer Teilbereich war bereits als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Eine genaue Erläuterung zum Landschaftsschutzgebiet, der Schutzzweck und die im Landschaftsschutzgebiet geltenden Verbote sind in Kapitel 2.2 aufgeführt. Naturdenkmale Bei den Naturdenkmalen handelt es sich um sechs Einzelbäume und eine geschnittene historische Linden-Allee im Bereich des Wasserschlosses Haus Marck. Die Einzelbäume sind bereits seit 1991 als Naturdenkmale geschützt. In Kapitel 2.3 finden sich nähere Erläuterungen zu den Naturdenkma-len, der Schutzzweck sowie die geltenden Verbote. Geschützte Landschaftsbestandteile Als geschützte Landschaftsbestandteile werden fünf markante, einzelstehende Sandsteinfelsen am nördlichen Rand des Plangebietes festgesetzt. Drei dieser Felsen waren bisher Bestandteil eines Landschaftsschutzgebietes. Eine genaue Erläuterung, der Schutzzweck und die Verbote sind in Ka-pitel 2.4 aufgeführt. g Bestandteile des Biotopverbundes gemäß § 2b LG Im Landschaftsplan wird ein Netz räumlich bzw. funktional verbundener Biotope dargestellt und fest-gesetzt. Dieser Biotopverbund umfasst Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente. Die Kernflächen des Biotopverbundes im Plangebiet werden gesichert durch die Festsetzung des Naturschutzgebietes Talaue Haus Marck. Sie umfassen die Talaue des Wechter Mühlenbaches und den bewaldeten Kalkhöhenzug, die im Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. Kapitel D) als Biotopverbundflächen landesweiter Bedeutung eingestuft sind. Darüber hinaus zählen zu den Kernflächen das von Gut Hülshoff kommende Bachtälchen, magere, südexponierte Grünlandflächen entlang der Teutoburger Waldeisenbahn und eine Biotopfläche aus der Flurbereini-gung. Die Verbindungsflächen und Verbindungselemente des Biotopverbundes werden gesichert durch die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes Kulturlandschaft Haus Marck. Bei den Verbindungsflä-chen handelt sich um die unverbauten, kaum zerschnittenen und teilweise extensiv bewirtschafteten Flächen zwischen dem Stadtgebiet und der Talaue sowie angrenzend an den Kalkhöhenzug. Sie sind im Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege großteils als Biotopverbundflä-chen mit regionaler Bedeutung bewertet. Zahlreiche Verbindungselemente wie Saumstrukturen, kleinflächige Gehölzbestände, Obstwiesen und Baumreihen liegen innerhalb der Verbundflächen. Insgesamt sind ca. 69 % des gesamten Plangebietes für den Biotopverbund gesichert. In Kapitel 3 ist der Biotopverbund ausführlich erläutert. g Forstliche Festsetzungen gemäß § 25 LG Im Landschaftsplan Va sind forstliche Festsetzungen nur im Naturschutzgebiet Talaue Haus Marck vorgesehen. Sie dienen der Erhaltung der Waldflächen im Naturschutzgebiet, die besondere Schutz-funktion in der Landschaft ausüben, für das Landschaftsbild bedeutsam und gleichzeitig ökologisch wertvoll sind. Es ist verboten, den Laubholzanteil zu verringern und Kahlhiebe außerhalb von Nadel-waldbeständen vorzunehmen. Ausführliche Angaben sind in Kapitel 2.1 und 4 zu finden.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK E. Inhalte des Landschaftsplanes

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g Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen gemäß § 26 LG Im Landschaftsplan Va werden flächenscharf lediglich die Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen auf Flächen in öffentlicher Hand und die Erschließungsmaßnahmen dargestellt. Auf den Flächen in öf-fentlicher Hand sind die extensive Nutzung und das Offenhalten von Grünlandflächen und Saumstrei-fen sowie der Erhalt und die Pflege der Obstgehölze vorgeschrieben. Bei den geplanten Erschlie-ßungsmaßnahen handelt es sich um Lückenschlüsse im Wanderwegenetz, die bei relativ geringem Aufwand die Wanderwege im Planungsraum attraktiver und zum Teil auch sicherer machen und eine Steuerung der Nutzung ermöglichen. Darüber hinaus ist ein Wanderparkplatz mit wassergebundener Decke für maximal zehn PKW an der Autobahnbrücke geplant. Die weiteren Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen werden bestimmten Land-schaftsräumen, den sogenannten Korridoren, zugeordnet. Sie sind als Angebotsplanung zu verste-hen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um - die Neuanlage, Ergänzung, Bewirtschaftung und Pflege von Streuobstbeständen; - die extensive Bewirtschaftung von bestehendem Grünland; - die Umwandlung von Nadel- in bodenständigen Laubwald; - die Information und Lenkung der Erholungssuchenden; - die Renaturierung des Wechter Mühlenbaches einschließlich Herstellung der Durchgängigkeit; - die Anlage von Uferstreifen; - die Umwandlung von Acker in Grünland; - die Ausbesserung vorhandener Wanderwege in unwegsamen Streckenabschnitten; - Hecken- und Baumpflanzungen; - die Anlage und Pflege eines Saumstreifens im Übergang vom Waldrand des Marcker Kleebergs

zum südlich gelegenen Acker. Eine genaue Erläuterung der Maßnahmen ist in Kapitel 5 aufgeführt.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK F. Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter

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F. Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter F.1 Boden F.1.1 Derzeitiger Zustand Laut Geologischer Karte NRW Blatt 3712 Tecklenburg weist das Gebiet ein sehr bewegtes Relief auf. Es wird von den Schichten der Unterkreide und Oberkreide geprägt. Es handelt sich um zwei parallele, in West-Ost-Richtung verlaufende Höhenzüge, die durch einen breiten Talgrund, in dem der Wechter Mühlenbach verläuft, voneinander getrennt sind. Der nördliche Höhenzug ist aus Unter-kreidesandstein aufgebaut. Beim südlich von Haus Marck verlaufenden Höhenzug handelt es sich um einen Oberkreiderücken aus Cenoman-Kalken. Dazwischen befinden sich die Auensandablage-rungen des Wechter Mühlenbaches. Großflächige Überlagerungen von pleistozänen Sanden, Kiesen und Lößanwehungen treten an den unteren Berghängen auf. Nach der Bodenkarte NRW Blatt L 3712 Ibbenbüren haben sich auf den Sandsteinhängen nördlich der Teutoburger Waldeisenbahn bzw. der Talaue vereinzelt pseudovergleyte Braunerden sowie Pa-rabraunerden entwickelt. In der Aue des Wechter Mühlenbaches haben sich Gleye gebildet, da hier unterirdisch Wasser der Höhenrücken zutage tritt und Quellmulden entstanden sind. Stellenweise kommen auch Anmoorgelye aus fluviatilen Ablagerungen vor. Östlich von Haus Marck entwickelten sich Niedermoore und stellenweise Moorgleye. Auf den südlichen Kalksteinhängen sind flachgründi-ge Rendzinen entstanden. Die daran anschließenden mittleren und unteren Hangpartien sind durch unterschiedlich stark entwickelte Braunerde-Rendzinen geprägt. Im Plangebiet kommen mehrere anthropogene Böden vor. Überwiegend handelt es sich um Plaggenesche, die vereinzelt im Bereich zwischen Talaue und Strubberg sowie westlich des Filler Klees vorkommen. In Bereichen der ehe-maligen Kläranlage wurde Boden aufgetragen. Darüber hinaus befinden sich in den Bereichen der Königstraße, von Haus Marck und der Straße „Im Zitterdiek“ Altablagerungen, die im Kataster über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen des Kreises Steinfurt erfasst sind. Es handelt sich um verhältnismäßig kleinräumige Ablagerungen vorrangig von Bauschutt und Hausmüll. Die Flächen sind mit Oberboden abgedeckt und größtenteils bepflanzt. Nach Angaben der unteren Bodenschutz-behörde des Kreises Steinfurt wurden bisher keine Beeinträchtigungen im Umfeld der Altablagerun-gen bekannt und wird eine Forderung auf Beseitigung nach derzeitigem Kenntnisstand als nicht ver-hältnismäßig eingeschätzt. Abgegrabene Flächen finden sich an der Autobahntrasse und westlich des „Quellenhofes“. Die Schutzwürdigkeit ist der Karte der schutzwürdigen Böden im Kreis Steinfurt des Geologischen Dienstes entnommen. In dieser Karte sind Bodentypen zusammengefasst, die in der Regel Aus-gangsbasis für die schützenswerten Boden(teil)funktionen Fruchtbarkeit, Biotopentwicklung und Ar-chivfunktion sind, und nach ihrer Schutzwürdigkeit klassifiziert. Die Braunerden und Parabraunerden nördlich von Haus Marck sind aufgrund ihrer Fruchtbarkeit als schutzwürdig eingestuft. Die Moorböden in der Talaue des Wechter Mühlenbaches östlich von Haus Marck sind wegen ihrer Funktion für die Biotopentwicklung als besonders schutzwürdig klassifiziert. Ebenfalls besonders schutzwürdig wegen ihrer Funktion für die Biotopentwicklung sind die flachgründigen Felsböden des Marcker Kleeberges, des Strubberges sowie der Hangkante südlich des Strubberges im Bereich der Teutoburger Waldeisenbahn. Die Plaggenesche westlich des Filler Klees zeichnen sich durch ihre Archivfunktion als besonders schutzwürdig aus. Der Einschnitt der Autobahn in den Hauptkamm des Teutoburger Waldes stellt eine gravierende Be-einträchtigung des Planungsraumes dar. Weitere Vorbelastungen stellen die Auffüllung und die Alt-ablagerungen dar, insbesondere die ehemalige Mülldeponie „Im Zitterdiek“ am Rande eines Kalk-Quellbach-Tälchens.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK F. Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter

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F.1.2 Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen Die Zielsetzungen, Festsetzungen und Maßnahmen des Landschaftsplanes haben positive Umwelt-auswirkungen auf das Schutzgut Boden: Die Entwicklungsziele entfalten keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit gegenüber dem Einzelnen. Sie sind jedoch bei allen behördlichen Maßnahmen, im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften, zu berücksichtigen. Die Ziele, die Morphologie, das Kleinrelief, die Gehölzflächen und das Grünland zu erhalten und als Schutz vor Erosion die Landschaft mit Hecken und Baumreihen anzureichern, dienen dem Boden-schutz. Die Festsetzungen der besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft sind für jeden ver-bindlich. Das Verbot bauliche Anlagen und Verkehrsanlagen zu errichten, verhindert eine Versiegelung und damit Zerstörung der Bodenfunktionen in naturschutzfachlich wertvollen Bereichen. Der Aufrechter-haltung der Bodenfunktionen dienen auch die Verbote zur Veränderung der Bodengestalt und zur Lagerung oder Einbringung von Abfällen, Bauschutt und weiteren landschaftsfremden Stoffen. Eine Reihe von Verboten unterbindet weitere Stickstoffbelastungen (u. a. Lagerung von Gülle, Klär-schlamm und Silagemieten) und Einträge von Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämp-fungsmitteln. Die Erhaltung von Grünland auf besonders feuchten und geneigten Flächen schützt vor Bodenerosion. Der Erhalt von standortgerechten Waldflächen durch forstliche Festsetzungen schützt ebenfalls vor Erosion und erhält die Bodenfunktionen. Eine Umsetzung der Maßnahmen erfolgt nur im Einvernehmen mit den Eigentümern. Durch eine naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Acker und Grünland, werden Stoffeinträge in den Boden reduziert. Die Pflanzung von Gehölzen/Hecken wirkt der Bodenerosion entgegen und verbessert kleinräumig die Bodenfunktionen. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Boden haben lediglich die geplanten Maßnahmen, das Wanderwegenetz durch Lückenschlüsse zu ergänzen und einen kleinflächigen Wanderparkplatz an-zulegen. Dies hat einen oberflächigen Bodenabtrag und in tieferen Schichten eine Störung der Bo-denstruktur durch Verdichtung im unmittelbaren Baubereich zur Folge. Die Ziele, Festsetzungen und Maßnahmen tragen dazu bei, das Schutzgut Boden auf Teilflächen des Plangebietes langfristig zu sichern bzw. die Bodenfunktionen zu verbessern. Negative Auswirkungen sind, mit Ausnahme lokal begrenzter Eingriffe durch Ergänzungen im Wanderwegenetz, nicht gege-ben. F.2 Wasser F.2.1 Derzeitiger Zustand Das Schutzgut Wasser prägt das Plangebiet sehr stark, sowohl durch oberirdische Gewässer als auch durch das auftretende Hanggrundwasser. Als oberirdische Gewässer kommen Fließgewässer und Stillgewässer vor. Grundwasser Das Grundwasser fließt im Gebiet in südliche Richtung, wird jedoch lokal zum Wechter Mühlenbach als Vorfluter hin abgelenkt. Es handelt sich nicht um Grundwasser im eigentlichen Sinne, sondern um von den Hängen zufließendes Hanggrundwasser. Im Bereich der Aue und der Bachtäler steht das Hanggrundwasser in der Regel oberflächennah an, überwiegend 0 bis 0,4 m unter der Geländeober-fläche. Dabei finden sich lokal einige quellige Wasseraustritte. Randlich nimmt der Flurabstand auf 0,4 bis 0,8 m zu.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK F. Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter

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Als Folge eines Brandes 1983 im damaligen Leuchtröhrenwerk, nordwestlich des Bahnhofs, trat Trichlorethylen im Grundwasser in der Talaue auf. Ab 1984 erfolgte eine Grundwassersanierung, die aufgrund stagnierender Werte 1994 eingestellt wurde. Die Grundwasser-Überwachung wurde bis April 2006 fortgesetzt. Die Brunnen und das Wasserwerk in der Talaue sind nicht mehr in Betrieb. Fließgewässer Der Wechter Mühlenbach fließt im Kreis Steinfurt auf einer Länge von ca. zwölf Kilometern von Nord nach Süd, bis er in den Aldruper Mühlenbach mündet. Der Quellbereich liegt, nördlich des Plangebie-tes, am Südostrand des Stadtgebietes von Tecklenburg, am Fuß des Heesbergs. Im Anschluss an den Quellbereich ist das Gewässer zunächst verrohrt und fließt dann mit starkem Gefälle in südliche Richtung, bis es zwischen Sandstein- und Kalkhöhenzug von Ost nach West die Talaue durchquert. Im weiteren Verlauf fließt der Wechter Mühlenbach in überwiegend südlicher Richtung auf das Stadt-gebiet von Lengerich zu. Untersuchungen der Wasserqualität durch das Staatliche Umweltamt Münster, zuletzt 2002, haben die Güteklasse II ergeben. Dies bedeutet eine mäßige Verunreinigung und gute Sauerstoffversor-gung sowie eine sehr große Artenvielfalt und Individuendichte von Algen, Schnecken, Kleinkrebsen und Insektenlarven. Im Zuge des Furbereinigungsverfahrens Lengerich fand 1969 ein Ausbau des Oberlaufes bis zu den Teichen statt. Dabei wurden die Sohle im Mittel um einen halben Meter vertieft und Böschungsfüße und Sohle gesichert. Der Wechter Mühlenbach verläuft durch mehrere Teiche im Hauptschluss. Das wirkt sich negativ auf die Fließgewässereigenschaften aus. Zahlreiche Höhenstufen unterbinden die Durchgängigkeit des Wasserlaufes. Die Strukturgütekartierung des Ingenieurbüros Flick (im Rahmen des Konzeptes zur naturnahen Entwicklung des Wechter Mühlenbaches, 2006) belegt, dass auf-grund der anthropogenen Überformung Defizite bestehen (vgl. Kapitel D). Die Welle entspringt außerhalb des Plangebietes, am Fuße des Wellenberges an der Bahnhofstraße. Vom alten Waschplatz an der Quelle verläuft der Bach verrohrt durch das Waldstück entlang der Bahnhofstraße, weiter zum Bodelschwinghweg und über die Apfelallee in Richtung Haus Marck. Of-fen fließt die Welle ab dem Sandsteinbogen von Haus Marck. Sie verläuft durch den Park und mün-det südlich davon im Wechter Mühlenbach. Die Verrohrung stellt eine starke Vorbelastung des Ge-wässers dar. Aus einem Muldentälchen von Gut Hülshoff kommend, mündet ein kleiner Bachlauf nördlich der Sä-gemühle in den Wechter Mühlenbach. Er bildet einen quellig-nassen Auenbereich zwischen der Bahnhofstraße und dem Mühlenbach. Ein weiterer kleiner Wasserlauf entspringt einer Quelle an der östlichen Eingrenzung der ehemaligen Kläranlage und mündet nach gut einem Kilometer in den Wechter Mühlenbach. Aus dem Quelltopf wird Wasser entnommen und über eine Rohrleitung südlich gelegenen Fischteichen zugeführt. Diese Wasserentnahme (Bestandsschutz entsprechend genehmigter Anlage) stellt eine Vorbelastung dar. Südlich Zitterdiek tritt ein kleiner Kalk-Quellbach zu Tage, der in einem naturnahen Kerbtälchen in südliche Richtung abfließt. Randlich wurde das ursprüngliche Bachtälchen teilweise mit Bauschutt aufgefüllt. Stillgewässer Im Plangebiet kommen zahlreiche, künstlich geschaffene Stillgewässer vor. Die zu Haus Marck ge-hörenden ehemaligen Mühlenteiche, die Königsteiche und die Gräfte werden als Fischteiche genutzt. Im Park von Gut Hülshoff wurden drei kleine Teiche angelegt. Im Rahmen von Rekultivierungsmaß-nahmen wurden auf einer Flurbereinigungsfläche nördlich der ehemaligen Badeanstalt sowie östlich des Wolfsmühlenteiches einige naturnahe Kleingewässer geschaffen. Östlich des Wolfsmühlentei-ches liegt auch ein weiterer privater Fischteich.

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Die künstlich angelegten Stillgewässer haben den Bachauen-Charakter stark beeinträchtigt. Sie un-terbrechen im Hauptschluss den durchgängigen Lauf des Wechter Mühlenbaches und beeinträchti-gen die Fließgewässereigenschaften. Durch die Nutzung als Fischteiche führen sie dem Bachlauf Nährstoffe zu. Die Fischteiche weisen großteils naturferne Strukturen auf, wie gerade, gleichförmige Uferlinien und gleichmäßige Wassertiefe und sind zumeist stark verschlammt. Der südwestliche Teil des Plangebietes, südlich des Marcker Kleeberg-Kammes, gehört zur Zo-ne III B des Wasserschutzgebietes Brochterbeck. Die Zone III umfasst das gesamte Gebiet, das zur Grundwasser-Neubildung für das im Wasserwerk Brochterbeck entnommene Wasser in Anspruch genommen wird. Sie soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren Verunreinigungen, gewährleisten. F.2.2 Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen Die Zielsetzungen, Festsetzungen und Maßnahmen des Landschaftsplanes haben ausschließlich positive Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser: Die Ziele, naturnahe Bachabschnitte zu erhalten, naturferne Bachabschnitte naturnah und durchgän-gig wiederherzustellen, Stillgewässer naturnah zu gestalten und in den Nebenschluss des Wechter Mühlenbaches zu verlegen, Bruch- und Auenwälder zu erhalten bzw. wiederzuvernässen, Grünland zu erhalten und extensiv zu nutzen, Ackerflächen extensiv zu bewirtschaften und Saumstreifen anzu-legen, dienen der Sicherung des Schutzgutes Wasser sowie teilweise der Verbesserung seiner Funktionen. Das Verbot bauliche Anlagen und Verkehrsanlagen zu errichten, verhindert eine Versiegelung und erhält die Funktionsfähigkeit des Wasserhaushalts in naturschutzfachlich wertvollen Bereichen. Der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushalts dienen auch die Verbote, Gewässer zu beseitigen oder zu verändern, offene Viehtränken an Gewässern neu anzulegen und Entwässe-rungs- oder andere, den Wasserhaushalt oder den Wasserchemismus verändernde Maßnahmen durchzuführen. Der Verschmutzung des Schutzgutes Wasser wirkt das Verbot der Lagerung oder Einbringung von Abfällen, Bauschutt und weiteren landschaftsfremden Stoffen entgegen. Eine Reihe von Verboten unterbindet weitere Stickstoffbelastungen (u. a. Lagerung von Gülle, Klärschlamm und Silagemieten) und Einträge von Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmitteln. Das Umwandlungsverbot von bestehendem Grünland in Naturschutzgebieten verhindert Erosion und Nährstoffeinträge. Der Erhalt von Wald- und Gehölzflächen schützt ebenfalls vor Erosion und dient der Wasserrückhaltung. Der Erhalt bzw. die Wiederherstellung naturnaher Bachläufe, die Umwandlung von Acker in Grünland und die Anlage von Uferrandstreifen schützt die Gewässer und verbessert sie in ihrer Qualität. Durch eine naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Acker und Grünland, werden Stoffeinträge in den Wasserhaushalt reduziert. Die Anlage von Gehölzen verbessert die Wasserrückhaltung. Die Ziele, Festsetzungen und Maßnahmen tragen dazu bei, das Schutzgut Wasser auf Teilflächen des Plangebietes langfristig zu sichern bzw. die einzelnen Funktionen zu verbessern. Negative Aus-wirkungen sind nicht gegeben. F.3 Klima/Luft F.3.1 Derzeitiger Zustand Das Plangebiet wird vom atlantischen Klima geprägt, mit milden Wintern, mäßig warmen Sommern und einer geringen Jahresamplitude. Die Winde kommen hauptsächlich aus nordwestlicher Richtung und sind somit durch ozeanische Luftmassen beeinflusst. Die Niederschläge sind über das ganze

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Jahr verteilt. Das Maximum liegt im Juli, größere Niederschlagsmengen finden sich auch noch im Oktober und Dezember. Die Nähe zum Meer bedingt eine hohe Luftfeuchtigkeit. Das Geländeklima wird insbesondere durch das ausgeprägte Relief, die Exposition und die unter-schiedlichen Standortfaktoren, vor allem die Wasserversorgung, bestimmt. So unterscheiden sich die Standorte auf den flachgründigen Kuppen und südexponierten Hängen mit ihrem warm-trockenen Kleinklima deutlich von der grundwassergeprägten Talaue mit einer verzögerten Bodenerwärmung und starken Nebelbildung. Am Rande des Plangebietes verlaufen die Autobahn 1, die Landstraße 504 und die Landesstra-ße 591, als Verbindungsstraße Brochterbeck-Lengerich-Lienen-Bad Iburg. Das Umfeld der Straßen wird durch Schadstoffimmissionen beeinträchtigt. F.3.2 Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen Die Zielsetzungen, Festsetzungen und Maßnahmen des Landschaftsplanes haben ausschließlich positive Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft: Die Zielsetzungen, Verbote und Maßnahmen zum Erhalt und zur Neuanlage von Gehölzbeständen erhalten und verbessern die lufthygienische Ausgleichsfunktion. Die Erhaltung und Entwicklung der Grünlandflächen und Bachtäler bewahrt deren Funktion als Kaltluftentstehungsgebiete und -abflussbahnen. Auch das Verbot bauliche Anlagen und Verkehrsanlagen in naturschutzfachlich wertvollen Bereichen zu errichten, erhält Kaltluftentstehungsgebiete und Luftabflussbahnen. Die Ziele, Festsetzungen und Maßnahmen tragen dazu bei, dass die genannten Funktionen des Schutzgutes Klima/Luft im Landschaftsplangebiet erhalten und teilweise verbessert werden. F.4 Landschaft/Landschaftsbild, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt F.4.1 Derzeitiger Zustand Die potentiell natürliche Vegetation der Osningsandstein-Kette ist der Buchenwald in verschiedenen, mit der Gründigkeit und Feuchtigkeit des Bodens wechselnden, Ausbildungen. Nach Burrichter (1973) werden die extrem flachgründigen Rendzinen auf den Kuppen des Cenoman-Kalksteinzuges vom Seggen-Buchenwald eingenommen. Seine Hänge sind natürliche Wuchsorte des Waldmeister- und Perlgras-Buchenwaldes. Die oberen Talhänge der Bachaue sind Standorte für artenarme Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder. Die daran anschließenden hanggrundwassergeprägten Bach- und Niederungsbereiche sind die natürlichen Wuchsorte des Traubenkirschen-Erlen-Eschenwaldes. Auf vermoorten Böden bildet der Erlen-Bruchwald die potentiell natürliche Vegetati-on. Die Lößböden des Brochterbecker Osningvorlandes sind Standorte trockener und frischer Ei-chen-Hainbuchenwälder, während im Lengericher Osningvorland die feuchten Eichen-Hainbuchenwälder ihren natürlichen Standort haben. Der Kalkstein-Höhenzug ist durchgängig bewaldet. Kleinflächige Waldflächen kommen im Bereich des Ortsrandes, in der Talaue und im Bereich der Talhänge südlich des Kalkhöhenzuges vor. Groß-teils handelt es sich um Buchenwald. Dominierende Baumart ist die Buche. Hainbuche, Berg-Ahorn, Esche und Stiel-Eiche sind eingestreut. Auf den geophytenreichen Südhängen der Höhenzüge fin-den sich Perlgras, Waldmeister, Busch-Windröschen, Wald-Ziest, Vielblütige Weißwurz, Wald-Segge und Sanikel. Die Nordhänge weisen vor allem dichte Bingelkraut-Bestände auf. Am Strubberg hat sich ein Orchideen-Buchenwald mit einer Größe von ca. 0,3 ha entwickelt. Hier haben sich die Or-chideen Nestwurz, Weißes Waldvögelein und Fliegen-Ragwurz sowie als weitere Rote Liste Art die giftige Schwalbenwurz angesiedelt. Am Südhang des Strubbergs befinden sich auch kleinere Robi-nienbestände. Eingestreut in den Buchenwald kommen im gesamten Plangebiet forstlich geprägte Fichten- und Fichtenmischwälder vor.

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In der Talaue stocken ein bachbegleitender Erlenwald, teilweise mit Trauben-Kirschen und Eschen-anteilen, Erlen-Bruchwald mit einer gut ausgebildeten typischen Krautschicht und ein kleinflächiger Weiden-Auenwald. In engem Kontakt zu den Bruch- und Auenwäldern haben sich Röhrichtbestände entwickelt. Die Schilfröhrichte sind teilweise mit Seggenriedern und feuchten Hochstauden verzahnt. Etwa 20 % der Gebietsfläche werden als Grünland bewirtschaftet. Dabei werden die Niederungsbe-reiche von Feucht- und Nassgrünlandgesellschaften eingenommen. Die oberen Talhänge sind durch Intensiv-Grünland geprägt, das substratabhängig in trockenere Ausbildungen übergeht. An der süd-exponierten Hangkante zwischen Strubberg und Teutoburger Waldeisenbahn treten Magerweiden auf. Ca. 30 % der Gebietsfläche werden von Ackerparzellen eingenommen. Besonders die Ackerflächen im Bereich des Höhenrückens sind flachgründig und sehr skelettreich. Hecken und Gehölzstreifen sind im Gebiet meist aus einheimischen und landschaftstypischen Ge-hölzen wie Weißdorn, Hasel, Eiche und Hainbuche aufgebaut. Im Landschaftsplangebiet wurden neun Pflanzenarten nachgewiesen, die gemäß Roter Liste gefähr-deter Pflanzen in NRW unter besonderem Schutz stehen. Neben den im Orchideen-Buchenwald ge-nannten Besonderheiten, handelt es sich um das Zweiblatt, mit einem Bestand im Park von Gut Hülshoff, das Breitblättrige Knabenkraut, das zwischen Röhrichtbeständen in der Talaue vorkommt, die Sumpf-Dotterblume, die sich in verschiedenen nassen Biotopen entlang des Wechter Mühlenba-ches zeigt, die Gelbe Teichrose, in der Gräfte und einigen der Teiche, sowie die Lorbeer-Weide, mit einem Exemplar im Westen der Talaue und einem Exemplar im Bereich der Sägemühle. Verschie-dene im Plangebiet vorkommende Biotoptypen, wie die Nass- und Feuchtgrünländer, Röhrichte, Bruch- und Sumpfwälder, Auenwälder und naturnahe Fließgewässer unterliegen nach § 62 LG ei-nem gesetzlichen Schutz (vgl. Kapitel 6). Im Plangebiet kommen auch mehrere bemerkenswerte bzw. nach der Roten Liste NRW gefährdete Tierarten vor. Darunter vier gefährdete Heuschreckenarten. Kurzflügelige Schwertschrecke, Weiß-randiger Grashüpfer und Säbel-Dornschrecke sind Arten der Feuchtgebiete, während der Feldgras-hüpfer trockene und lückig bewachsene Grünländer besiedelt. Die Talaue ist ein wichtiger Lebens-raum für Amphibien. Es wurden der Grasfrosch, der Bergmolch, die Erdkröte, der Feuersalamander und die Waldeidechse nachgewiesen. Als Jagdgebiet nutzen der Abendsegler, die Wasserfleder-maus und die Zwergfledermaus das Plangebiet. Alle drei Fledermausarten werden in der Roten Liste geführt. Als Brutvögel im Gebiet kommen unter anderem der Gartenrotschwanz, die Gebirgsstelze, der Grünspecht, die Hohltaube, die Nachtigall, die Schleiereule und der Steinkauz vor. Der Eisvogel besucht die Talaue als Nahrungsgast. Die genannten Vogelarten sind in der Roten Liste ebenfalls als gefährdet eingestuft. Das Plangebiet wird geprägt durch Geotope, das heißt erdgeschichtliche Bildungen, die Erkenntnisse über die Entwicklung der Erde und des Lebens vermitteln. Ein bedeutender Geotop ist der markante Teutoburgerwald-Cenoman-Kalksteinrücken aus der Zeit der Oberkreide, mit Marcker Kleeberg und Strubberg. Ebenfalls wertvolle Geotope sind die markanten, einzelstehenden Natursteinfelsen am nördlichen Rand des Plangebietes. Sie sind aus Dörenther Sandstein aus der Unterkreide aufgebaut. Im Landschaftsplangebiet besteht ein Biotopverbundnetz aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Die Kernflächen umfassen die Talaue des Wechter Mühlenbaches und den bewaldeten Kalkhöhenzug. Darüber hinaus zählen zu den Kernflächen das von Gut Hülshoff kom-mende Bachtälchen, magere, südexponierte Grünlandflächen entlang der Teutoburger Waldeisen-bahn und eine Biotopfläche aus der Flurbereinigung. Bei den Verbindungsflächen handelt sich um die unverbauten, kaum zerschnittenen und teilweise extensiv bewirtschafteten Flächen zwischen dem Stadtgebiet und der Talaue sowie angrenzend an den Kalkhöhenzug. Zahlreiche Verbindungs-elemente wie Saumstrukturen, kleinflächige Gehölzbestände, Obstwiesen und Baumreihen liegen innerhalb der Verbundflächen. Nähere Erläuterungen zum Biotopverbund sind unter „Bestandteile des Biotopverbundes“ in Kapitel E gegeben. Der Buchenwald stellt die natürliche Vegetation des Kalkstein-Höhenzuges dar. Die trockenen Kup-penbereiche sind potentielle Standorte des Orchideen-Buchenwaldes. Nicht bodenständige Gehölze,

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insbesondere Fichtenbestände, stellen auf diesen Standorten daher eine Beeinträchtigung dar. Das Plangebiet wird stark von Erholungssuchenden angenommen. Durch das enge Wegenetz, ein Ver-lassen der Wege und die teilweise Entnahme von Pflanzen kommt es zu Störungen der Flora und Fauna. Im Gebiet bzw. dessen Randbereich verlaufen die Teutoburger Waldeisenbahn, die Auto-bahn 1, die Landstraße 504 und die Landesstraße 591, als Verbindungsstraße Brochterbeck-Lengerich-Lienen-Bad Iburg. Die Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen haben Trennwirkung und beeinträchtigen einen Teil des Plangebietes durch Lärm- und Schadstoffimmissionen. Auch von der Teutoburger Waldeisenbahn geht in gewissem Umfang Lärm aus. Die Königstraße stellt eine Stö-rung für die Wanderung der Erdkröten zwischen Sommer- und Winterquartier dar. Trotz temporärer Sperrungen, während bestimmter Tageszeiten, werden jährlich viele Individuen überfahren. F.4.2 Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen Die Zielsetzungen, Festsetzungen und Maßnahmen des Landschaftsplanes haben positive Umwelt-auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaft/Landschaftsbild sowie Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt: Der Erhalt des abwechslungsreichen Landschaftsbildes, insbesondere des Reliefs und der vielfälti-gen Elemente der Kulturlandschaft, sowie das Freihalten bzw. Schaffen von Sichtbeziehungen vom Ortsrand in die Talaue des Wechter Mühlenbaches sind als Ziele formuliert. Der Bewahrung des Landschaftsbildes dienen auch die Verbote in naturschutzfachlich wertvollen Bereichen bauliche An-lagen und Verkehrsanlagen zu errichten oder Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigkulturen oder Baum-schulen anzulegen. Diese Verbote schützen zugleich die bestehenden Biotope und erhalten deren Verbund. Der Erhalt der Morphologie und des Reliefs, der Bachtäler und Quellen, der Gehölzbestände und der seltenen und gefährdeten Biotopstrukturen dient der Sicherung der Lebensräume von Pflanzen und Tieren. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes für besonders geschützte Bereiche, wie die Ver-bote Pflanzen zu beschädigen, Grünland und Brachen umzubrechen, Abgrabungen und Verfüllungen vorzunehmen sowie Abfälle, Bauschutt und weitere landschaftsfremde Stoffe einzubringen, wirken einer Zerstörung oder einem Qualitätsverlust der Biotope entgegen. Die Funktionsfähigkeit der was-sergebundenen Lebensräume wird insbesondere erhalten durch die Verbote Gewässer zu beseitigen oder zu verändern, Viehtränken an Gewässern neu anzulegen, Entwässerungsmaßnahmen durchzu-führen oder den Wasserhaushalt zu verändern. Durch eine Reihe von Verboten werden weitere Stickstoffbelastungen und Einträge von Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmitteln unterbunden. Negativen Einflüssen auf die Lebensräume und Störungen der Pflanzen und Tiere wir-ken Verbote in den Schutzgebieten entgegen, wie Hunde frei laufen zu lassen, Zelte oder Wohnwa-gen aufzustellen oder Beleuchtungen in der freien Landschaft anzubringen. Eine Beeinträchtigung durch die Erholungsnutzung wird durch steuernde Festsetzungen vermieden, wie einem Befahrens- bzw. Betretungsverbot außerhalb der Wege in Schutzgebieten. Durch die aufgeführten Verbote wird ein Grundschutz in den besonders geschützten Teilen des Plangebietes gewährleistet. Die Lebensräume werden in ihrem aktuellen Zustand gesichert und das Landschaftsbild bleibt erhalten. Die Anpflanzung von Hecken, Baumreihen und Obstbäumen, die Anlage von Uferrand- und Saum-streifen sowie die Umwandlung von Acker in Grünland schaffen neue wertvolle Lebensräume und verbessern deren Verbund. Gleichzeitig wird das Landschaftsbild aufgewertet. Die Renaturierung des Wechter Mühlenbaches, die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland und Ackerflä-chen, die Pflege wertvoller Biotope, die Entwicklung der Buchenwälder mit ihrer typischen Flora und Fauna und eine Erhöhung des Laubholzanteils verbessern die Qualität der Lebensräume. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut haben lediglich die geplanten Maßnahmen, Ergänzungen im Wanderwegenetz und einen kleinflächigen Wanderparkplatz, jeweils mit wassergebundener De-cke, anzulegen. Dies hat einen Verlust der Pflanzendecke in diesen Bereichen zur Folge. Die Ziele, Festsetzungen und Maßnahmen tragen dazu bei, sowohl das Landschaftsbild als auch Pflanzen und Tiere, ihre Lebensräume und deren Vernetzung langfristig zu sichern. Teilweise findet

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auch eine Aufwertung bzw. Verbesserung der Funktionen statt. Negative Auswirkungen sind, mit Ausnahme lokal begrenzter Eingriffe durch Ergänzungen im Wanderwegenetz, nicht gegeben. F.5 Mensch und menschliche Gesundheit F.5.1 Derzeitiger Zustand Das Plangebiet besitzt wegen seiner sehr hohen landschaftlichen Vielfalt, seines reizvollen Land-schaftsbildes, seiner geologischen, kulturhistorischen und landeskundlichen Besonderheiten sowie seines dichten Wegenetzes eine besondere Eignung und große Bedeutung für die ruhige land-schafts- und kulturbezogene Erholung. Der Reiz des Gebietes wird durch die unmittelbare Nachbar-schaft zum Fremdenverkehrs- und Luftkurort Tecklenburg, mit seinem historischen Fachwerkkern und der Burgruine, weiter erhöht. Es bestehen zahlreiche und vielfältige Angebote insbesondere für Spaziergänger und Wanderer, für Radfahrer und für Reiter. Durch das Plangebiet verlaufen ein Bezirkswanderweg sowie mehrere Rundwanderwege, darunter der Terrain-Kurweg, der die historische Altstadt von Tecklenburg mit der Talaue verbindet. Dabei hat die Talaue insbesondere auch für Patienten der „Klinik Tecklenburger Land“ eine große Bedeutung. Diese sind teilweise körperlich nicht in der Lage, weitere Strecken als bis in die Talaue zurückzule-gen. Bei einem Teil der Rundwege wurden durch die Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Tecklenbur-ger Land Besonderheiten in der Landschaft, wie die Marcker Pforte oder ein Kalksteinaufschluss, ausgeschildert und in einer Begleitbroschüre erläutert. Die Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Teck-lenburger Land bietet im Rahmen ihrer Bildungsarbeit im Naturschutzzentrum auch Führungen durch die Talaue an. Das Gebiet ist Teil des Nordic Walking Parks Tecklenburger Land mit zahlreichen, ausgeschilderten Trails unterschiedlicher Schwierigkeitsstufen. Einer der Trails verläuft randlich des Wechter Mühlenbaches, entlang des Wolfsmühlenweges. Durch das Landschaftsplangebiet führen die drei Radfernwege 100 Schlösser Route, Friedensroute und Sagen-Route. Darüber hinaus sind Routen des Radelparks Münsterland im Gebiet ausgeschil-dert. Beim Radelpark handelt es sich um ein touristisches Radverkehrsnetz aus dichten, wabenför-migen Radwanderwegen. Der „Friedenspfad 1648“, ein Reitwanderweg verläuft entlang Filler Klee, Im Zitterdiek, Lehmkuhlenweg und Wolfsmühlenweg durch das Plangebiet. Die Wege im Plangebiet schließen an das stark frequentierte Wandergebiet entlang des Teutoburger Sandsteinzuges an, mit insbesondere dem „Hermannsweg“. Der nördliche Teil des Planungsraumes liegt innerhalb des Naturparks „Nördlicher Teutoburger Wald, Wiehengebirge, Osnabrücker Land“. Der Naturpark trägt auch die Bezeichnung „Terra Vita“. Aufgrund seiner sehr unterschiedlichen und abwechslungsreichen Landschaftsformen und der Möglichkeit Erdgeschichte anhand kulturhistori-scher Stätten nachzuvollziehen, wurde er als erster deutscher Naturpark in das Europäische Geo-park-Netzwerk aufgenommen. Das Gebiet ist für die Information und Bildungsarbeit über die naturräumlichen wie kulturhistorischen Zusammenhänge in besonderem Maße geeignet, weil hier die mitteleuropäische Landschaft als ein von Menschen unter Ausschöpfung der natürlichen Ressourcen hergestelltes Kulturgut erlebbar wird. Am Rande des Plangebietes verlaufen die Autobahn 1, die Landstraße 504 und die Landesstra-ße 591. Durch diese Straße mit hohem Verkehrsaufkommen ist ein großer Teil des Plangebietes durch Lärm- und Schadstoffimmissionen beeinträchtigt. Auch von der Teutoburger Waldeisenbahn geht in gewissem Umfang Lärm aus, der eine Vorbelastung darstellt. Auf das Landschaftbild negativ wirkt sich, neben der Trasse der Autobahn, der Werbepylon des Gewerbegebietes „Teutopark“, süd-östlich des Plangebietes aus. Die Werbeflächen sind bis zur Straße „Strubberg“ sichtbar.

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F.5.2 Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen Die Zielsetzungen, Festsetzungen und Maßnahmen des Landschaftsplanes haben überwiegend po-sitive Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch und die menschliche Gesundheit: Die zu den Schutzgütern Boden, Wasser, Klima/Luft sowie Landschaft/Landschaftsbild, Tiere, Pflan-zen und biologische Vielfalt genannten, positiven Umweltauswirkungen, haben auch positive Effekte auf den Menschen und seine Gesundheit. Sie tragen dazu bei, seine natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten, zu pflegen und teilweise zu verbessern. Erhalt und Aufwertung des Landschaftsbildes bewahren den hohen Erholungswert und stärken die Identifikation mit der Landschaft für die ortsan-sässige Bevölkerung sowie den Wiedererkennungswert bei Besuchern. Die Ziele der Information und Lenkung der Erholungssuchenden sowie der Ergänzung von Wegever-bindungen für die ruhige, landschaftsbezogene Erholung tragen dazu bei, den Erholungswert des Plangebietes weiter zu verbessern. Die Verbote in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft, Zelte oder Wohnwagen auf-zustellen, zu lagern, zu baden, Feuer zu machen oder zu grillen, das geschützte Gebiet außerhalb der Straßen und Wege zu befahren bzw. zu betreten, außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten und Hunde frei laufen zu lassen, dienen der Steuerung der Erholungsnutzung in besonders wertvol-len Gebieten. Sie schließen die Erholungsnutzung in diesen Bereichen nicht aus, schränken sie aber in gewissem Umfang ein. Im Rahmen der Abwägung zwischen unterschiedlichen naturschutzfachli-chen Anforderungen, ist diese Einschränkung erforderlich, um besonders wertvolle Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten vor Störungen zu schützen und Gefährdungen auszuschließen. Die Ein-schränkungen der Erholungsnutzungen werden nur situationsgebunden, punktuell vorgenommen und haben keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch. F.6 Kultur- und sonstige Sachgüter F.6.1 Derzeitiger Zustand Im Plangebiet befinden sich eine Reihe von Gebäuden und Anlagen die von besonderem archäologi-schen, landesgeschichtlichen, denkmalpflegerischen, kulturhistorischen und auch technischen Wert sind. Unter Denkmalschutz stehen das Anwesen von Haus Marck und Gut Hülshoff. Zur denkmalgeschützten Anlage von Haus Marck gehören unmittelbar das Herrenhaus mit der Ein-gangsbrücke, der Vorplatz mit vier Fachwerkgebäuden, der Torbogen und die Bruchsteinmauern, die Auffahrt, der ehemalige Parkgarten mit Ehrenmal, die Reste des Bauhauses, die Linden-Allee mit dem original Kalksteinpflaster-Weg (vgl. Kapitel 2.3 „Naturdenkmale“) und die Haus- und ehemaligen Mühlenteiche. Im Umfeld sind auch die Wolfsmühle, die Sägemühle, das Heuerhaus an der Königs-straße und auf dem Kamm des Marcker Kleeberges eine Kapelle und ein Mausoleum mit Grabstät-ten in die Denkmalliste eingetragen. Mit Haus Marck verbinden sich zwei für die Landesgeschichte bedeutsame Ereignisse. Zur Zeit des Dreißigjährigen Krieges fand 1643 auf der Wasserburg eine Vorverhandlung zum Westfälischen Frieden zwischen den Delegierten der protestantischen und katholischen Gegner statt. Fast zwei-hundert Jahre später wurde im Jahr 1831 Friedrich von Bodelschwingh auf Haus Marck geboren. Als evangelischer Pfarrer übernahm er 1872 die Leitung und den weiteren Ausbau der heute weltweit anerkannten Diakonieanstalten Bethel bei Bielefeld. Im 16. Jahrhundert gelangte Haus Marck in den Besitz der Freiherren von Diepenbroick und wird auch heute noch von der Familie von Diepenbroick-Grüter bewohnt. Wesentlich jünger als das Wasserschloss ist Gut Hülshoff mit seinem Park. Es liegt im Nordwesten des Plangebietes. Das Landgut hat geschichtliche Bedeutung als ehemaliger Wohnsitz des Ritterge-

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schlechts Harde und späterer Wohnsitz leitender Persönlichkeiten innerhalb des Tecklenburger Bür-gertums. So war Gut Hülshoff Ende des 19. Jahrhunderts Landratssitz des Landrates Belli. Danach ging es in den Besitz der Familie Roiland über, an die noch heute ein erhaltenes Felsengrab (Ro-landsgrab) und der sogenannte Heidetempel nördlich des Plangebietes erinnern. Bei Gut Hülshoff handelt es sich um ein sehr gut überliefertes Neurenaissance-Ensemble und damit ein überregional bedeutsames Baudenkmal. Eine Besonderheit sind das Haupthaus mit einer im Kreis einzigartigen Neurenaissance-Ausstattung, die Wirtschaftsgebäude im selben Stil sowie die Gartenanlage mit Teichen und Brücke. Von der Eigentümerin ist geplant, das Gut in eine Stiftung zu überführen. Diese soll die Gesamtanlage erhalten, sie sozial und behindertengerecht nutzen, den weiteren Betrieb des Biolandbetriebes „Ziegenhof“ in den Wirtschaftsgebäuden zulassen und einer breiten Öffentlichkeit den Zugang ermöglichen. Bei Haus Marck und Gut Hülshoff handelt es sich nicht nur um Baudenkmäler, sondern darüber hin-aus auch um mittelalterliche Bodendenkmäler. Die Wassersägemühle von Haus Marck hat neben ihrem Denkmalwert auch eine wichtige Bedeutung als technisches Kulturgut. Sie ist Zeugnis früher gebräuchlicher Produktionsweisen und Arbeitsgerä-te. Die Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Tecklenburger Land restauriert die Sägemühle derzeit, um sie für museale Schauzwecke zeitweise wieder in Betrieb zu nehmen. Eine weitere kulturhistorische Besonderheit stellt ein Sandlöß-Hohlweg dar, der die Stadt mit der Ta-laue verbindet. F.6.2 Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen Die Information und Lenkung der Erholungssuchenden kommt den Kultur- und Sachgütern zugute. Im Rahmen der bereits erfolgten Umsetzung von Maßnahmen, wurde ein durch den Hof des Was-serschlosses verlaufender Radweg bereits so verlegt, dass Haus Marck erlebbar bleibt, Störungen in der Anlage jedoch vermieden werden (vgl. Kapitel 5). Ebenfalls positive Auswirkungen auf die Kul-turgüter hat die geplante Wegeverbindung an der Bahnhofstraße. Sie verknüpft nicht nur die Wan-derwege der Talaue und des Sandsteinzuges, sondern auch das Naturschutzzentrum an der Säge-mühle mit Gut Hülshoff und dem Ziegenhof, die im Rahmen von Führungen oft gemeinsam besichtigt werden. Die Festsetzung von sechs Solitärbäumen und der historischen Linden-Allee im Bereich von Haus Marck als Naturdenkmale sichert deren Bestand und Pflege. Darüber hinaus sind keine Schutzfestsetzungen und Maßnahmen vorgesehen. Die oben beschriebe-nen Anwesen von Haus Marck und Gut Hülshoff sind in die Denkmalliste eingetragen und unterlie-gen damit den Vorschriften und dem Schutz des Denkmalschutzgesetzes NRW. Eine weitergehende Sicherung ist nicht erforderlich, insbesondere da die Priorität in der Erhaltung und Sanierung dieser Anlagen als Denkmale liegt, z. B. wäre einer Rekonstruktion der Parkanlagen der Vorrang vor einer Konservierung der jetzigen Vegetation einzuräumen. Keine der Zielsetzungen, Festsetzungen und Maßnahmen des Landschaftsplanes hat eine negative Auswirkung auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter. F.7 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Im Plangebiet bzw. dessen Randbereich verlaufen die Teutoburger Waldeisenbahn, die Autobahn 1, die Landstraße 504 und die Landesstraße 591. Durch die Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen ist ein Teil des Plangebietes durch Lärm- und Schadstoffimmissionen beeinträchtigt. Auch von der Teutoburger Waldeisenbahn geht in gewissem Umfang Lärm aus. Die auf das Umfeld von Straße und Eisenbahn wirkenden Immissionen stellen sowohl für Klima und Luft, Pflanzen und Tiere als auch für die Menschen eine Vorbelastung dar. Insbesondere die Autobahn beeinträchtigt das Land-schaftsbild und hat Trennwirkung innerhalb eines landesweit bedeutenden Biotopverbundsystems. Betroffen sind sowohl die Schutzgüter Landschaftsbild, Pflanzen und Tiere als auch die Menschen.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK F. Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter

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Wie in Kapitel F.1 bis F.6 dargelegt, bestehen vielfältige Wechselwirkungen der Schutzgüter unter-einander. Die Ziele, Festsetzungen und Maßnahmen wirken sich daher in der Regel nicht nur auf ein Schutzgut aus. Häufig haben sie zumindest mittelbar positive Auswirkungen auf mehrere Schutzgü-ter. Die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern erfordern teilweise ein Abwägen zwischen ver-schiedenen naturschutzfachlichen Zielen. So sind einer naturnahen Umgestaltung der historischen Mühlenteiche Grenzen gesetzt, wenn damit der Erhalt der Denkmale gefährdet ist. Maßnahmen zur Verbesserung der naturnahen, ruhigen Erholung führen punktuell zu Eingriffen in die Schutzgüter Boden sowie Pflanzen und Tiere, die ausgeglichen werden. Zum Schutz der Pflanzen und Tiere sind wiederum gewisse Reglementierungen der Erholungsnutzung notwendig. Die genannten Einschrän-kungen sind punktuell und haben keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter im Plange-biet.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK G. bis M.

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G. Entwicklung der Schutzgüter bei Nichtdurchführung des Landschaftsplanes Eine Nichtdurchführung des Planes könnte zu nachteiligen Entwicklungen von Natur und Landschaft führen (Grünlandumbruch, Umwandlung von Laub- in Nadelwald, Beeinträchtigung der Gewässer), die durch die Schutzgebietsregelungen untersagt werden. Des Weiteren könnten wesentliche Ziel-vorstellungen zur Entwicklung von Natur und Landschaft unbeachtet bleiben. Eine Nichtumsetzung von Maßnahmen würde eine Aufwertung der Schutzgüter von Natur und Landschaft verhindern. Eine detailliertere Abschätzung der voraussichtlichen Entwicklung der Schutzgüter bei Nichtdurchfüh-rung des Landschaftsplanes ist aufgrund der vielfältigen Einflussfaktoren nicht möglich. H. Für den Landschaftsplan bedeutsame Umweltprobleme Die bedeutsamen Umweltprobleme sind in Kapitel F unter den einzelnen Schutzgütern beschrieben. Darüber hinaus sind keine bedeutsamen Umweltprobleme bekannt, auch nicht in Bezug auf relevan-te Vorbelastungen oder kumulativ wirkende Belastungen. I. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung bzw. zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen Die Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen werden im Landschaftsplan generalisiert, als Angebots-planung dargestellt. Eine Detailplanung erfolgt erst im Rahmen der Umsetzung. Die Anlage von was-sergebundenen Wege- und Stellflächen führt zu Eingriffen in Natur und Landschaft. Auch bei der Anlage von Biotopen könnte es temporär zu negativen Auswirkungen kommen. Entsprechend ist bei der Umsetzung die Eingriffsregelung zu beachten. Insbesondere sind Vorkehrungen zur Vermei-dung/Minderung wie Anpassen der Bauzeiten, Schutz vorhandener Gehölzbestände etc. vorzuse-hen. Die Umsetzung der Maßnahmen zieht bei sachgemäßer Durchführung bzw. entsprechendem Ausgleich keine erheblichen Umweltauswirkungen nach sich, die gegenüber den neu entstehenden, positiven mittel- oder langfristig überwiegen. Da der Landschaftsplan keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat, werden keine Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung bzw. zum Ausgleich erforderlich. J. Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Bei der Zusammenstellung der Unterlagen sind keine entscheidungserheblichen Prognoseunsicher-heiten oder Kenntnislücken aufgetreten. K. Kurzdarstellung der Alternativen Eine Alternativenprüfung in Bezug auf den Landschaftsplan könnte sich rechtssystematisch und un-ter Beachtung der Planungsebenen lediglich auf Details beziehen. Die sogenannte Nullvariante, das heißt eine Nichtaufstellung des Landschaftsplanes, scheidet aus, da die flächendeckende Landschaftsplanung gesetzliche Pflichtaufgabe ist. Darüber hinaus hat der Landschaftsplan die Vorgaben des Regionalplanes zu konkretisieren. Hier sind unter anderem die Suchräume für Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete bereits vorgege-ben. Der Landschaftsplan bewirkt keine negative Rahmensetzung. Eine Verweisung UVP-relevanter Vorhaben auf Standorte außerhalb besonders wertvoller Bereiche von Natur und Landschaft erfolgt bereits auf der Ebene des Regionalplans. Dieser gibt neben den Suchräumen für Naturschutz- und

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Landschaftsschutzgebiete auch vor, in welchen Bereichen sonstige raumbedeutsame Entwicklungen stattfinden sollen, wie z. B. Siedlung und Gewerbe. Eine entsprechende Alternativenprüfung scheidet demnach aus. Wesentliche unterschiedliche Lösungen (Alternativen) in Bezug auf die Schutzfestsetzungen sind grundsätzlich auch deshalb nicht möglich, da Lage, Art und Größe situationsgebunden vorgegeben sind. Da sämtliche Inhalte des Landschaftsplanes keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen, ist es nicht zweckmäßig Alternativen hinsichtlich der räumlichen oder textlichen Darstel-lung von Entwicklungsräumen und –zielen, der unterschiedlichen Ausgestaltung von Schutzfestset-zungen durch Schutzzwecke oder Ver- und Gebote zu diskutieren. Ebenso wenig zielführend ist eine Alternativenprüfung auf der Ebene der festgesetzten Maßnahmen. Der Plan trifft diese Festsetzun-gen großteils für Korridore und in generalisierter Form. Die Konkretisierung erfolgt erst im Rahmen der Umsetzung unter Beteiligung der Eigentümer. L. Überwachungsmaßnahmen erheblicher Umweltauswirkungen Da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und aufgrund des geringen Detaillierungsgrades der Maßnahmen im Landschaftsplan, ist eine Überwachung im Sinne des § 14m UVPG nicht erforderlich. Unabhängig davon werden bei den vorgeschriebenen systematischen Kontrollen der Agrarumwelt-maßnahmen Cross-Compliance bei jährlich einem Prozent der Landwirte unter anderem die Einhal-tung der Umweltschutzauflagen und –standards kontrolliert. Einem Verstoß gegen Umweltschutzauf-lagen wird auch bei anlassbezogenen Kontrollen nachgegangen. Da im Landschaftsplan die Maß-nahmen großteils generalisiert im Rahmen von Korridoren dargestellt und von der Zustimmung der jeweiligen Eigentümer abhängig sind, kann die positive Wirkung einzelner Maßnahmen erst im Rah-men der Umsetzung überprüft werden. Für Flächen mit Vertragsnaturschutz finden stichprobenartig fachbezogene Kontrollen bezüglich der Einhaltung bzw. Erfüllung der festgelegten Bewirtschaftungs-auflagen statt. Außerdem werden EU-weit fünf Prozent der Landwirte, die einen Antrag auf Mit-telauszahlung stellen, einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen. M. Zusammenfassung Durch den Landschaftsplan Va Talaue Haus Marck werden alle Schutzgüter gesichert und erfahren durch seine Umsetzung eine Aufwertung. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts im Landschafts-plangebiet wird damit nachhaltig gesteigert. Negative Auswirkungen werden durch den Landschafts-plan nicht hervorgerufen. Lediglich im Rahmen der Abwägung unterschiedlicher naturschutzfachli-cher Anforderungen, kommt es zu kleinflächigen, ausgleichbaren Eingriffen und gewissen Ein-schränkungen der Erholungsnutzung. Dies hat jedoch keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK

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Textliche Festsetzungen, Darstellungen und Erläuterungen

(Satzungsteil)

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 0. Allgemeine Regelungen und Erläuterungen

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Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

0. Allgemeine Regelungen und Erläuterungen Grundlage für die Darstellungen und Festsetzungen sind

die §§ 18 bis 26 LG. Rechtsgrundlage für die Wirkung und Durchführung des Landschaftsplanes ist der Abschnitt V LG (§§ 33 bis 41). Im Geltungsbereich rechtmäßig ausgeübte oder zugelas-sene Nutzungen werden durch den Landschaftsplan nicht berührt, soweit nicht diesbezüglich besondere Festset-zungen in Kapitel 2 dieses Landschaftsplanes getroffen wurden. Im Folgenden werden die Erläuterungen in der rechten Tabellenspalte aufgeführt. Alle übrigen Textpassagen sind Festsetzungen mit Satzungscharakter.

Öffnungsklausel Auf der Grundlage des § 3a LG können zu den besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft dieses Landschaftsplanes vertragli-che Vereinbarungen abgeschlossen werden, wenn dadurch der Schutzzweck in gleicher Weise sichergestellt ist. Für die Unterzeichner werden mit Vertragsabschluss die entspre-chenden Gebote und Verbote für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft gesetzt. Nach Ablauf der Vertragsfrist oder nach wirksamer Kündi-gung der Vereinbarungen treten die Festset-zungen des Landschaftsplanes wieder in Kraft.

Abgrenzung Die Abgrenzung bzw. Lage der Flächen, die von Darstellungen oder Festsetzungen betrof-fen sind, ergeben sich aus der Entwicklungs-karte sowie den Festsetzungskarten „Beson-ders geschützte Teile von Natur und Land-schaft“ und „Entwicklungs-, Pflege- und Er-schließungsmaßnahmen“ jeweils im Maßstab 1 : 5.000. Sollte dennoch nicht zweifelsfrei deutlich werden, ob ein Grundstück oder Grundstücksteil betroffen ist oder nicht, so gilt dieses als nicht betroffen.

Die Grenzen des Landschaftsplanes treffen keine Aussage darüber, ob ein Grundstück dem Außenbereich im Sinne des § 35 Bauge-setzbuch (BauGB) oder einem im Zusammen-hang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zuzurechnen ist. Hierüber wird bei der Prüfung der baurechtlichen Zuläs-sigkeit von Vorhaben entschieden. Für die Bereiche, die innerhalb eines im Zu-sammenhang bebauten Ortsteils liegen, treten die Darstellungen und Festsetzungen des

Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes erstreckt sich gemäß § 16 LG auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechtes (§ 35 BauGB). Bei der Abgrenzung des Landschaftsplangebietes kann nicht in jedem Einzelfall abschließend geprüft werden, ob ein Grundstück dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzurechnen ist. Diese Frage kann in Zweifelsfäl-len erst im Zusammenhang mit der Entscheidung über ein konkretes Vorhaben geklärt werden. In § 29 Abs. 3 LG ist deshalb geregelt, dass die Festset-zungen des Landschaftsplanes für diese Bereiche außer Kraft treten, auch wenn die Zugehörigkeit des Grund-stücks zum "Innenbereich" im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB erst nach Rechtskraft des Landschaftsplanes festgestellt wird.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 0. Allgemeine Regelungen und Erläuterungen

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Landschaftsplanes gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 LG außer Kraft.

Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im Zu-sammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, ist der Land-schaftsplan insoweit ungültig.

Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 62 LG Die Vorschriften des § 62 LG bleiben von den Festsetzungen unberührt.

Nach der Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 23.05.1995 wird festgestellt, dass die Vorschriften des § 62 LG zum Schutz bestimmter Biotope gegenüber den Festsetzungen eines Landschaftsplanes höherrangiges Recht darstellen mit der Folge, dass entgegenstehende Bestimmungen unwirksam sind und auch nicht - ohne Ausnahmegenehmigung - umgesetzt werden dürfen. Für den Geltungsbereich des Landschaftsplanes Talaue Haus Marck ist die Erhebung und Abgrenzung der § 62 Biotope erfolgt. Die Eigentümer wurden im Mai 2005 unterrichtet. Die Biotope sind im Landschaftsplan nach-richtlich dargestellt.

Straßen Der Straßenkörper vorhandener Straßen im Sinne des § 2 des Straßen- und Wegegesetzes NW (StrWG NW) ist von den textlichen Fest-setzungen für alle Schutzausweisungen aus-genommen (Erlass des Ministers für Ernäh-rung, Landwirtschaft und Forsten NW vom 05.02.1985 - Az.: IV B5-01.06.2000).

Wenngleich sich in der Festsetzungskarte Schutzgebiete zeichnerisch auch auf vorhandene Straßen erstrecken, sind deren Straßenkörper hiermit von den textlichen Fest-setzungen ausgenommen. Die Darstellung der behörden-verbindlichen Entwicklungsziele erfolgt demgegenüber flächendeckend. Straßen im Sinne des § 2 StrWG NW sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zur öffentlichen Straße gehören insbesondere der Stra-ßenkörper, unter dem die Gesamtheit von Straßenunter-grund, Fahrbahn, befestigten Seitenstreifen, Banketten, Rad- und Fußwegen, Böschungen, Brücken, Gräben, Lärmschutzanlagen etc. zu verstehen ist. Nicht zum Stra-ßenkörper gehört demgegenüber das Straßenbegleitgrün außerhalb der Seitenstreifen und Bankette.

Befreiungen

Von den Geboten und Verboten des Landschaftsplanes kann die untere Landschaftsbehörde nach § 69 Abs. 1 LG auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

- zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Na-turschutzes und der Landschaftspflege zu ver-einbaren ist oder

- zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

Der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widerspre-chen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungs-körperschaft den Widerspruch für berechtigt, muss die untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Für die Befreiung von den Verboten des § 25 LG ist ab-weichend das zuständige Forstamt des Landesbetriebes Wald und Holz zuständig. Das Forstamt entscheidet im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde.

Ausnahmen Neben den Befreiungen besteht grundsätzlich die Mög-lichkeit, von konkreten Verboten in Schutzgebieten und -objekten Ausnahmen zuzulassen. Diese müssen gemäß § 34 Abs. 4a LG nach Art und Umfang im Landschafts-plan ausdrücklich vorgesehen sein. Der Ausnahmeantrag wird formlos an die untere Landschaftsbehörde gerichtet, die eine Zulassung erteilt, sofern die vorgesehene Tätig-keit der vorgesehenen Art und dem vorgesehenen Um-

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 0. Allgemeine Regelungen und Erläuterungen

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fang entspricht. Die Ausnahmen sind jeweils bei den Verboten aufgeführt.

Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften Ordnungswidrig im Sinne von § 70 Abs. 1 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in diesem Landschaftsplan in Kapitel 2.1 bis 2.4 genannten Geboten oder Verboten für Natur-schutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Na-turdenkmale oder geschützte Landschaftsbe-standteile zuwiderhandelt.

Der Landschaftsplan hat für Naturschutzgebiete, Land-schaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile die Tatbestände zu nennen, auf die die Bußgeldvorschrift des § 70 LG verweist. Für die übrigen Festsetzungen gilt gemäß § 70 LG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig - entgegen § 34 Abs. 6 LG Grundstücke in einer Weise

nutzt, die den Festsetzungen dieses Landschaftspla-nes nach § 24 LG (Brachflächen) widerspricht,

- entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 LG die Festsetzungen des Landschaftsplanes für die forstliche Bewirtschaf-tung nicht beachtet,

- entgegen § 47 Abs. 2 LG gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile beschädigt oder beseitigt.

Nach § 71 Abs. 1 LG können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. Darüber hinaus unterliegen bestimmte Zuwiderhandlun-gen gegen Rechtsvorschriften zu Naturdenkmalen und Naturschutzgebieten den Strafvorschriften des Strafge-setzbuches (§§ 304, 329 und 330 StGB; BGBl I 1998 S. 3321 ff).

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 1. Entwicklungsziele

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Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

1. Entwicklungsziele

Für das Gebiet des Landschaftsplanes Va Tal-aue Haus Marck werden folgende Entwick-lungsziele dargestellt:

Die Entwicklungsziele werden abgeleitet aus einem Ver-gleich zwischen dem Ist-Zustand und dem erwünschten Soll-Zustand einer Landschaft. Beispielhaft ist in § 18 LG eine Auswahl möglicher Entwicklungsziele genannt. Die Entwicklungsziele dienen der Vorstrukturierung der Schutzgebietsfestsetzungen nach den §§ 19 ff LG. Sie sollen gemäß § 33 LG bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden Vorschriften berücksich-tigt werden. Sie entfalten demnach keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit gegenüber dem Einzelnen, sondern haben als Abwägungsbelang nur behördeninterne Ver-bindlichkeitswirkung. Die Entwicklungsziele werden - je nach Landschaftsquali-tät - teilräumlich festgelegt. Sie stellen die Schwerpunkte der zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung im Raum dar. Sie sind zeichnerisch in der Entwicklungs-karte im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt und werden im Folgenden näher beschrieben und erläutert. Die Abgrenzung der Teilräume erfolgt unter einer gesamt-räumlichen Sichtweise. Die isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke kann durchaus zu anderen Einzelzielen führen.

Entwicklungsziel 1

ERHALTUNG des reich gegliederten Ortsrandes als extensive Kulturlandschaft mit vielfältigen naturnahen Lebensräumen, kulturhistorischen Elementen und der Mög-lichkeit zur ruhigen, landschaftsbezogenen Erholung

Für den Entwicklungsraum bedeutet das insbe-sondere: - Erhaltung der prägenden Morphologie und

des Kleinreliefs; - Erhaltung und extensive Nutzung des

Grünlandes; - Erhaltung und Pflege der Kulturbiotope wie

Obstwiesen und Baumreihen; - Erhaltung und Entwicklung der siedlungs-

nahen, bodenständigen Laubwaldbestände und Saumgehölze;

- Umwandlung standortfremder Waldbestän-de, insbesondere Nadelwälder, in boden-ständige Laubwaldbestände;

- Entwicklung arten- und strukturreicher Waldmäntel;

- Freihalten bzw. Schaffen von Sichtbezie-hungen vom Ortsrand in die Talaue des Wechter Mühlenbaches;

- Information und Lenkung der Erholungssu-chenden auf den vorhandenen Wegen.

Beschreibung des Entwicklungsraumes:

Der Ortsrand, mit dem Knoblauchsberg, fällt vom Sand-stein-Höhenzug des Teutoburger Waldes nach Süden zur Talaue des Wechter Mühlenbaches ab. Er ist charakteri-siert durch eine harmonische Verzahnung von Siedlung und freier Landschaft. Es handelt sich um einen kleinge-klammerten Landschaftsraum. Verschiedenste Biotope, wie Grünländer, Äcker, Obstwiesen, Baumreihen, Ge-hölzbestände auf Böschungen und kleinflächige Waldpar-zellen, kommen auf engstem Raum nebeneinander vor. Gefährdete morphologische Einzelschöpfungen sind in diesem Bereich Naturfelsbildungen aus Sandstein sowie eine Quelle. Eine Besonderheit ist ebenso der Sandlöß-Hohlweg, der die Stadt mit der Talaue verbindet. Der Ortsrand ist ein wichtiger Raum für die Feierabenderho-lung.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 1. Entwicklungsziele

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Entwicklungsziel 2

ERHALTUNG der reich gegliederten Talhänge als Kulturlandschaft mit vielfältigen na-turnahen Lebensräumen und der Möglichkeit zur ruhigen, landschaftsbezogenen Er-holung, EXTENSIVIERUNG der Flächennutzung und ANREICHERUNG mit linearen Gehölz-strukturen südlich des Höhenzuges

Für den Entwicklungsraum bedeutet das insbe-sondere: - Erhaltung der prägenden Morphologie und

des Kleinreliefs; - Erhaltung und extensive Nutzung des

Grünlandes, insbesondere der vegetati-onskundlich wertvollen Glatthaferwiesen und Magerweiden;

- Erhaltung und extensive Bewirtschaftung von Kalkscherbenäckern mit charakteristi-scher Acker-Wildkraut-Vegetation südlich des Höhenzuges;

- Erhaltung, Pflege und Anlage von Saum-streifen zur Förderung der Artenvielfalt und des Biotopverbundes;

- Erhaltung und Pflege der Kulturbiotope wie Obstwiesen, Baumreihen, Hecken und Kopfbäume;

- Südlich des Höhenzuges Anreicherung der Landschaft und Schaffung von Biotopver-bundelementen durch die Pflanzung von Hecken und Baumreihen;

- Erhaltung und Entwicklung der bodenstän-digen Laubwaldbestände, Gehölzgruppen und Saumgehölze;

- Umwandlung standortfremder Waldbestän-de, insbesondere Nadelwälder, in boden-ständige Laubwaldbestände;

- Entwicklung arten- und strukturreicher Waldmäntel;

- Freihalten der Sichtbeziehungen zwischen dem Nordrand des Strubberges und der Ta-laue des Wechter Mühlenbaches;

- Information und Lenkung der Erholungssu-chenden;

- Ergänzung einer Wegeverbindung (Lü-ckenschluss) für die ruhige, landschaftsbe-zogene Erholung im Osten des Entwick-lungsraumes, zwischen Strubberg und Wolfsmühlenweg.

Beschreibung des Entwicklungsraumes:

Die Talhänge bilden einerseits den Übergang zwischen der grundwassergeprägten Talaue des Wechter Mühlen-baches und den trockenen Kuppen des Kalkstein-Höhenzuges und schließen andererseits südlich an den Höhenzug an. Der Raum ist landwirtschaftlich kleinteilig genutzt und wird durch Gehölze reich gegliedert. Die alten Obstwiesen und Kopfbäume sind Zeugen einer Kultur-landschaft, die anderenorts weitgehend verschwunden sind. Diese Kulturbiotope sind unter anderem auch Le-bensräume für gefährdete Tierarten. Ebenfalls selten sind die hier noch vorhandenen Glatthaferwiesen, Magerwei-den und Kalkscherben-Äcker.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 1. Entwicklungsziele

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Entwicklungsziel 3

ERHALTUNG des bewaldeten Kalkstein-Höhenzuges mit seinen standorttypischen Buchenwäldern als Biotopverbund landesweiter Bedeutung, UMWANDLUNG standortfremder Waldbereiche in angepasste Bestände und STEUE-RUNG der Erholungsnutzung

Für den Entwicklungsraum bedeutet das insbe-sondere: - Erhaltung des kalkreichen Höhenrückens

mit seiner prägenden Morphologie und sei-nem Kleinrelief;

- Erhaltung und Entwicklung bodenständiger Laubwaldbestände;

- Umwandlung standortfremder Waldbestän-de, insbesondere Nadelwälder, in boden-ständige Laubwaldbestände;

- Entwicklung arten- und strukturreicher Waldmäntel;

- Erhaltung eines wertvollen Orchideenvor-kommens;

- Information und Lenkung der Erholungssu-chenden;

- Ergänzung einer Wegeverbindung (Lü-ckenschluss) für die ruhige, landschaftsbe-zogene Erholung im Osten des Entwick-lungsraumes.

Beschreibung des Entwicklungsraumes:

Der markante Teutoburgerwald-Kalksteinrücken, mit Mar-cker Kleeberg und Strubberg, ist ein bedeutender Geotop und eine wichtige Biotopverbundachse. Der Höhenzug ist großteils mit Buchenwäldern bewachsen, die in verschie-denen Ausprägungen vorkommen. Kalkgeprägte Lebens-räume und ihre Lebensgemeinschaften sind im Münster-land sehr selten und damit schutzwürdig. Neben den standorttypischen Buchenwäldern kommen auch Nadel-wälder und nicht bodenständige Laubgehölze vor. Eine kulturhistorische Besonderheit stellen das Mausoleum und der kleine Friedhof mit Kapelle dar, die zum Wasser-schloss Haus Marck gehören. Der bewaldete Höhenzug wird stark von unterschiedlichen Interessensgruppen für die Naherholung genutzt.

Entwicklungsziel 4

WIEDERHERSTELLUNG einer durchgängigen, naturnahen Talaue des Wechter Müh-lenbaches als Hauptachse eines Biotopverbundes landesweiter Bedeutung sowie ERHALTUNG der vegetationskundlich und kulturhistorisch bedeutenden Elemente

Für den Entwicklungsraum bedeutet das insbe-sondere: - Erhaltung des naturnahen Abschnitts des

Wechter Mühlenbaches mit seinen typi-schen Strukturen;

- Wiederherstellung der Durchgängigkeit und Entwicklung zu mehr Naturnähe in den na-turfernen Abschnitten des Wechter Müh-lenbaches;

- Naturnahe Entwicklung bzw. Gestaltung der Stillgewässer und Verlegung in den Nebenschluss des Wechter Mühlenbaches;

- Naturnahe Gestaltung der in den Wechter Mühlenbach mündenden Welle;

- Erhaltung und naturnahe Entwicklung des Quellbereiches östlich der ehemaligen

Beschreibung des Entwicklungsraumes:

Der Wechter Mühlenbach fließt zwischen dem Sandstein-Höhenzug und dem vorgelagerten Kalkstein-Höhenzug von Nordosten in südwestliche Richtung. In dieses Haupt-tal mündet von Gut Hülshoff kommend ein Muldentälchen mit kleinem Bachlauf. Weitere Zuflüsse sind die im Stadt-gebiet Tecklenburg entspringende Welle, mehrere quelli-ge Wasseraustritte und eine Quelle mit Bachlauf östlich der ehemaligen Kläranlage. Von besonderer Bedeutung sind in der Talaue der naturnahe Abschnitt des Wechter Mühlenbaches, die seggen- und orchideenreichen Feucht- und Nasswiesen bzw. deren Brachestadien und die Bruch- und Auenwälder. Es handelt sich dabei um gesetzlich geschützte Biotope mit einer Vielzahl gefährde-ter Tier- und Pflanzenarten. Die Talaue des Wechter Mühlenbaches ist auch eine bedeutende Kulturlandschaft. Sie wird geprägt vom Wasserschloss Haus Marck. Aus strategischen Gründen war es in der Niederung angelegt und mit einer Gräfte umgeben worden. Entlang des Ba-ches gehörten zahlreiche Mühlen zu Haus Marck, die teilweise noch erhalten sind und den Entwicklungsraum

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 1. Entwicklungsziele

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Kläranlage; - Erhaltung bzw. Wiedervernässung der

Bruch- und Auenwälder; - Erhaltung und Optimierung der Feuchtgrün-

länder, Röhrichte und Hochstaudenfluren durch Pflege bzw. extensive Nutzung;

- Erhaltung und Pflege der linearen und punktuellen Biotopstrukturen wie Hecken, Baumreihen, Baumgruppen und Einzel-bäume;

- Information und Lenkung der Erholungssu-chenden;

- Ergänzung einer Wegeverbindung (Lü-ckenschluss) für die ruhige, landschafts- und kulturbezogene Erholung im Westen des Entwicklungsraumes zwischen Säge-mühle und Gut Hülshoff.

stark geprägt haben. In den Verlauf des Baches wurde immer wieder stark eingegriffen, als die Gräfte, die Müh-lenteiche und in jüngerer Zeit Fischteiche angelegt wur-den. Die Teiche unterbrechen den Gewässerlauf. Die Durchgängigkeit wird insbesondere durch Abstürze unter-bunden. Die kultur- und landschaftsbezogene Erholung spielt in diesem Entwicklungsraum eine große Rolle.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.0 Allgemeine Festsetzungen und Erläuterungen

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Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

2. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 bis 23 LG) 2.0 Allgemeine Festsetzungen und Erläuterungen Als besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft werden festgesetzt: • ein Naturschutzgebiet (NSG) • ein Landschaftsschutzgebiet (LSG) • Naturdenkmale (ND)

laufende Nummern ND 1 bis ND 7 • geschützte Landschaftsbestandteile (LB)

laufende Nummern LB 1 bis LB 5

Inhalt und Wirkung der Festsetzungen, Ausnahmen § 19 LG bestimmt, dass der Landschaftsplan die im öf-fentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft als NSG, LSG, ND oder LB (§§ 20 - 23 LG) rechtsverbindlich festsetzt. Die jeweilige Festsetzung beschreibt die schützenswerten Teile von Natur und Landschaft (Schutzgegenstand) und begründet, warum ein Schutz notwendig ist (Schutz-zweck). Des Weiteren enthält sie konkrete Ver- und Ge-bote, die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich sind. Die Festsetzungen bestehen aus Karte, Text und Erläute-rungen. Die Festsetzungskarte (Maßstab 1 : 5.000) ent-hält die Abgrenzung und Kennzeichnung der besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft, die nach §§ 20 - 23 LG festgesetzt werden. Außerdem werden in der Festsetzungskarte Entwicklungs-, Pflege- und Er-schließungsmaßnahmen (§ 26 LG) festgesetzt. Die zuge-hörigen textlichen Festsetzungen bestimmen die notwen-digen Ver- und Gebote für die Schutzgebiete, die forstli-chen Festsetzungen in Naturschutzgebieten und ge-schützten Landschaftsbestandteilen (§ 25 LG, vgl. Kapitel 4) sowie die Ausgestaltung der Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG, vgl. Kapitel 5). Die Wirkung der Schutzfestsetzungen ergibt sich aus § 34 LG. Demnach sind in den geschützten Gebieten bestimm-te Handlungen nach Maßgabe des Landschaftsplanes verboten. Die forstlichen Festsetzungen sind bei der forst-lichen Bewirtschaftung zu beachten (§ 35 LG). Die Gebote entfalten demgegenüber keine unmittelbare Rechtskraft. Grundlage sind hier - wie bei den Maßnah-men nach § 26 LG, die §§ 38 ff und § 46 LG. Zu ihrer Durchsetzung bedarf es eines gesonderten Verwaltungs-aktes. Die Umsetzung der § 26 Maßnahmen und der Gebote erfolgt nur im Einvernehmen mit den Eigentü-mern. Auf die Durchsetzung mit ordnungsrechtlichen Mitteln wird verzichtet. Von den Verboten können nach § 34 Abs. 4a LG solche Ausnahmen zugelassen werden, die im Folgenden nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen und jeweils den einzelnen Verboten zugeordnet sind. Die Zulassung von Ausnahmen wird auf Antrag durch die untere Land-schaftsbehörde erteilt.

Abgrenzung der Schutzgebiete Die genauen Grenzen der Schutzgebiete sind in der Fest-setzungskarte im Maßstab 1 : 5.000 zeichnerisch festge-setzt. Die Festsetzungskarte ist Bestandteil der Satzung. Grundsätzlich wurde die Abgrenzung im Hinblick auf den schutzwürdigen und -bedürftigen Bereich gewählt, wobei die Grenze möglichst so festgelegt wurde, dass sie in der Örtlichkeit wiedererkennbar ist (vgl. Kapitel 0 „Allgemeine Regelungen“).

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.0 Allgemeine Festsetzungen und Erläuterungen

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Nicht betroffene Tätigkeiten (Unberührtheitsklausel) Unberührt von allen folgenden Verboten zu den besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft bleiben

Bestimmte Tätigkeiten bleiben von den Verboten des Landschaftsplanes unberührt. Dies sind z. B. Tätigkeiten der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft, der Jagd oder Fischerei sowie Tätigkeiten, die im Rahmen der Gewässerunterhaltung durchgeführt werden. Die nicht betroffenen Tätigkeiten beziehen sich auf alle Natur-schutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteile. Ausgerichtet am Schutzzweck können jedoch gewisse Einschränkungen vorgenannter Nutzungen zum Erhalt des Status quo erforderlich sein. Dieses wird genauer in den konkreten Verbotsfestsetzungen geregelt.

1. alle bei Inkrafttreten dieses Landschafts-planes rechtmäßig ausgeübten oder zuge-lassenen bzw. planfestgestellten Nutzun-gen und Befugnisse, sofern dieser Land-schaftsplan keine anderen Regelungen enthält;

Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung kann nach den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 des Bundesbodenschutzgesetzes vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), in der jeweils gültigen Fassung, in Ver-bindung mit § 5 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 24.03.2004 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) ergeben, fortgeführt werden. Die Ausbringung von Dün-gemitteln sowie von Pflanzenbehandlungsmitteln ist unter Beachtung der Vorgaben der Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen – Düngemittelverordnung vom 26.01.1996 (BGBl. I S. 118), in der jeweils gültigen Fassung bzw. unter Beachtung der Vorgaben der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungs-verordnung) vom 10.11.1992 (BGBl. I S. 1887), in der jeweils gültigen Fassung erlaubt. Die ordnungsgemäße Ausübung der forstlichen Boden-nutzung und die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 des Bundesjagdgesetzes i.V.m. § 25 Abs. 1 LJG NRW bleiben unberührt, soweit der Landschaftsplan keine anderen Regelungen enthält. Für die Einschränkungen der Jagd in Naturschutzgebieten ist das Einvernehmen mit der obe-ren Jagdbehörde hergestellt worden. Einschränkungen der land- und forstwirtschaftlichen Bo-dennutzung, die über die Regelungen dieses Land-schaftsplanes hinausgehen, die zur Herstellung oder Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften im Sinne des Schutzzwecks des jeweiligen Schutzgebietes/-objektes zweckmäßig sind, bleiben freiwilligen Vereinba-rungen mit den betroffenen Eigentümern/Bewirtschaftern vorbehalten (Vertragsnaturschutz). Flächen, die nach Inkrafttreten des Landschaftsplanes von Acker in Grünland umgewandelt worden sind bzw. werden, fallen nicht unter das Grünlandumwandlungsver-bot und dürfen wieder in Ackernutzung genommen wer-den. Ebenso dürfen vorher rechtmäßig ausgeübte Nutzungen nach Vertragsbeendigung wieder aufgenommen werden, sofern der jeweilige Vertrag keine entgegenstehenden Regelungen enthält. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Fläche auf Grund der in der vertraglichen Vereinba-rung vorgesehenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu einem gesetzlich geschützten Biotop gemäß § 62 LG entwickelt hat (vgl. § 3a Abs. 2 LG).

2. das bestehende Recht der Familie von Diepenbroick-Grüter zur Nutzung des Fami-

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.0 Allgemeine Festsetzungen und Erläuterungen

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lien-Friedhofs auf dem Marcker Kleeberg am Mausoleum.

3. die temporäre Lagerung von Aushubmate-

rial aus Entschlammungen der Gräfte von Haus Marck oder von einem der zu Haus Marck gehörenden Teiche auf dem Flur-stück 50, Flur 25, Gemarkung Tecklenburg für maximal ein Jahr;

Andere Rechtsvorschriften sind weiter zu beachten, ins-besondere die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenver-ordnung und die Vorschriften der Eingriffsregelung gemäß LG.

4. die Gartennutzung auf dem Flurstück 38, Flur 24, Gemarkung Tecklenburg in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

5. die Wartung und Unterhaltung sowie der notwendige Ersatz rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich Verkehrsanlagen, Deiche, Wege und Plätze, sofern dieser Landschaftsplan keine anderen Regelun-gen enthält;

Dies gilt auch für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen zur Trinkwassergewinnung, der Bahnanlagen und der Versorgungsleitungen sowie für die Maßnahmen zur Durchführung bestehender Abgrabun-gen.

6. die Unterhaltung der Fließgewässer; Die Gewässerunterhaltung ist nach § 28 WHG in Zusam-menhang mit § 90 LWG durchzuführen. Die Vorgaben der „Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in NRW“ (RdErl. vom 06.04.1999) und der Zusammenarbeitserlass „Natur-schutz und Landschaftspflege in wasserrechtlichen Ver-fahren und bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen“ (RdErl. vom 26.11.1984) sind dabei einzuhalten.

7. die Durchführung gesetzlich vorgeschrie-bener Maßnahmen;

Der Träger der Maßnahme hat die untere Landschaftsbehörde unverzüglich, mög-lichst vorab zu unterrichten.

Hierunter fallen auch Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Maßnahmen, die unbedingt notwendig sind, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr abzuwehren (Notstand im Sinne des § 228 BGB). Weiterhin fallen unter diese Klau-sel auch Maßnahmen zur Sanierung, Sicherung und Überwachung von Altlasten, Altablagerungen und Alt-standorten. Durch die Unterrichtungspflicht erhält die Landschaftsbe-hörde die Möglichkeit, Maßnahmen zum Ausgleich bzw. zur Wiederherstellung des alten Zustandes zu regeln.

8. die Änderung oder Neuanlage von Fern-meldelinien auf oder in öffentlichen Ver-kehrswegen im Sinne des Telekommunika-tionsgesetzes (TKG);

9. das Betreten oder Befahren der Flächen innerhalb der geschützten Teile von Natur und Landschaft durch die Eigentümer oder Bewirtschafter sowie zur Durchführung be-hördlicher Überwachungsaufgaben und Un-terhaltungsmaßnahmen;

10. die Durchführung von durch die untere Landschaftsbehörde angeordneten, ge-nehmigten oder selbst durchgeführten Pfle-ge-, Entwicklungs- und Sicherungsmaß-nahmen;

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.0 Allgemeine Festsetzungen und Erläuterungen

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11. die fachgerechte Pflege von Hecken („auf den Stock setzen“) und Kopfbäumen („schneiteln“);

Als fachgerechte Pflege ist anzusehen, wenn Hecken sukzessive „auf den Stock gesetzt“ werden. Dies soll nach Möglichkeit abschnittsweise alle 10 bis 15 Jahre erfolgen und je nach Gegebenheit sollen Überhälter be-lassen werden. Als fachgerechte Pflege gilt auch, wenn Kopfbäume regelmäßig, bei größeren Beständen grup-penweise „geschneitelt“ werden, spätestens, wenn ein Großteil der Äste einen Durchmesser von ca. 15 cm er-reicht hat.

12. die Anlage von Gewässern, die ausschließ-lich aus Gründen des Naturschutzes ange-legt werden.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK

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Naturschutzgebiet (§ 20 LG)

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK

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Landschaftsplan Va TALALUE HAUS MARCK 2.1 Naturschutzgebiet

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2.1 Naturschutzgebiet Talaue Haus Marck § 20 LG besagt:

„Naturschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Bio-

topen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenar-ten,

b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, lan-deskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder

c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils

erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Entwicklung, Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne des Buchstaben a). Die Schutzgebiete können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.“ Die Wirkung der Schutzfestsetzungen ergibt sich aus § 34 Abs. 1 LG: "In Naturschutzgebieten sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen ver-boten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Ver-änderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestand-teile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können“. Die erforderlichen näheren Bestimmungen ergeben sich aus den Festsetzungen dieses Landschaftsplanes. Die nicht betroffenen Tätigkeiten sind in Kapitel 2.0 aufge-führt. Gemäß § 20 Landesjagdgesetz NRW wird die Jagd in Naturschutzgebieten nach den Vorschriften des Land-schaftsgesetzes im Landschaftsplan geregelt. Dazu be-darf es des Einvernehmens mit der oberen Jagdbehörde. Das Naturschutzgebiet „Talaue Haus Marck“ umfasst die Talaue des Wechter Mühlenbaches, einschließlich eines von Gut Hülshoff kommenden Bachtälchens, und den bewaldeten Kalksteinhöhenzug mit Marcker Kleeberg und Strubberg. Darüber hinaus sind magere, südexponierte Grünlandflächen zwischen Strubberg und der Teutobur-ger Waldeisenbahn, landeseigene Flächen und eine Bio-topfläche aus der Flurbereinigung in das Naturschutzge-biet einbezogen. Die Gesamtfläche beträgt ca. 95 ha. Durch Verordnung vom 09.11.1963 des Landkreises Tecklenburg, mit Ermächtigung der Bezirksregierung, wurde bereits der Großteil des Gebietes als Teil des Landschaftsschutzgebietes L 20 „Teutoburger Wald von Tecklenburg bis Holperdorper Tal“ unter Schutz gestellt. Das Naturschutzgebiet wird geprägt durch die sehr unter-schiedlichen Lebensräume der Talaue des Wechter Müh-lenbaches und des bewaldeten Kalkstein-Höhenzuges. Die Talaue hat naturschutzfachlich eine hohe Bedeutung wegen ihrer naturnahen Auenbereiche mit gefährdeten Röhrichtflächen, seggen- und orchideenreichen Feucht- und Nasswiesen bzw. deren Brachestadien, den Bruch- und Auenwaldbeständen und einem naturnahen Abschnitt des Wechter Mühlenbaches. Es handelt sich dabei um gesetzlich geschützte Biotope mit einer Vielzahl gefährde-ter Tier- und Pflanzenarten. Gegenüber diesen seltenen Feuchtlebensräumen zeich-net sich der markante Kalksteinzug durch trockene und kalkgeprägte Standorte aus. Er ist großteils mit Buchen-wäldern bewachsen, die in unterschiedlichen Ausprägun-gen vorkommen. Kalkgeprägte Lebensräume und ihre

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Landschaftsplan Va TALALUE HAUS MARCK 2.1 Naturschutzgebiet

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Lebensgemeinschaften sind im Münsterland sehr selten und damit schutzwürdig. Sowohl die Talaue als auch der Kalkstein-Höhenzug sind wichtige Bestandteile von Biotopverbundachsen landes-weiter Bedeutung und spielen für die landschaftsbezoge-ne Erholung eine große Rolle.

Schutzzweck Das Naturschutzgebiet wird festgesetzt, a) als Bestandteil sowie zur Erhaltung und

Entwicklung eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung, mit den Haupt-achsen „Höhenzug des Teutoburger Wal-des“ und „Aue des Wechter Mühlenba-ches“;

Die Formulierung des Schutzzwecks basiert auf der Ge-setzesgrundlage des § 20 LG, dem Pflege- und Entwick-lungskonzept der LÖBF aus dem Jahr 1996 sowie den in Kapitel 1 beschriebenen Entwicklungszielen.

b) zur Erhaltung und Entwicklung bzw. in Teil-bereichen zur Wiederherstellung einer durchgehenden, naturnahen Bachaue mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotop-typen einschließlich der daran gebundenen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere

- zur Erhaltung und Entwicklung bzw. Wiederherstellung eines naturnahen Fließgewässers;

- zur Erhaltung und Entwicklung natur-naher Auen- und Bruchwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren ver-schiedenen Entwicklungsstufen/Alters-phasen und in ihrer standörtlichen typi-schen Variationsbreite, einschließlich ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Stau-denfluren sowie Waldränder;

- zur Erhaltung und Entwicklung von Feucht- und Nassbrachen, Röhrichten und Großseggenrieden mit ihrer cha-rakteristischen Vegetation und Fauna;

- zur Erhaltung und Entwicklung natur-naher Stillgewässer;

c) zur Erhaltung und Entwicklung der auf engstem Raum anzutreffenden Vielzahl na-turnaher Lebensräume der extensiv genutz-ten Kulturlandschaft sowie der daran ge-bundenen, in Nordrhein-Westfalen gefähr-deten Tier- und Pflanzenarten, insbesonde-re:

- zur Erhaltung und Entwicklung extensiv bewirtschafteten Grünlandes, mit seiner charakteristischen Vegetation und Fau-na;

- zur Erhaltung und Entwicklung natur-naher Laubwaldbestände auf den Hang- und Kuppenlagen des Teutobur-

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Landschaftsplan Va TALALUE HAUS MARCK 2.1 Naturschutzgebiet

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ger Waldkammes; - zur Erhaltung und Entwicklung extensiv

bewirtschafteter Kalkscherbenäcker.

d) aus wissenschaftlichen, erd- und naturge-schichtlichen, kulturhistorischen und lan-deskundlichen Gründen;

e) wegen der Seltenheit, besonderen Eigen-art, Vielfalt und Schönheit dieses reich ge-gliederten Ausschnittes einer alten Kultur-landschaft und wegen der Unersetzbarkeit des Gebietes;

Verbote In dem Naturschutzgebiet sind gemäß § 34 Abs. 1 LG alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Ver-änderung des geschützten Gebietes oder sei-ner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Deshalb ist es verboten,

1. bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dafür keine Planfeststellung, Genehmigung, oder Anzeige erforderlich ist.

Nach § 2 der zurzeit geltenden Fassung der BauO NW (in der Fassung vom 01.03.2000) sind bauliche Anlagen „mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestell-te Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwen-dungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.“

Begriffsbestimmung: Bauliche Anlagen im Sinne dieses Land-schaftsplanes sind die in § 2 der Bauord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NW) definierten Anlagen und - Landungs-, Boots- und Angelstege, - Einfriedungen, - am Ufer oder auf dem Grund eines

Gewässers verankerte Fischzuchtanla-gen.

Darüber hinaus gelten nach der BauO NW als bauliche Anlagen: 1. Aufschüttungen und Abgrabungen, 2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, 3. Camping- und Wochenendplätze, 4. Sport- und Spielflächen, 5. Stellplätze, 6. Gerüste, 7. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bau-

zuständen. Die unter dem Bauverbot zusätzlich aufgeführten Anlagen gelten als bauliche Anlagen im Sinne dieses Land-schaftsplanes.

Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG: Melkanlagen oder ortsübliche Viehhütten dürfen unter Beachtung des Schutzzwecks errichtet werden, wenn die Baumaßnahmen der unteren Landschaftsbehörde angezeigt werden und diese nicht binnen eines Mo-nats hiergegen Bedenken erhebt.

2. Verkehrsanlagen oder deren Nebenanla-gen, Plätze und Wege anzulegen oder aus-zubauen, auch wenn dafür keine Genehmi-gung, Planfeststellung, sonstige behördli-

Unzulässig ist damit auch die Anlage befestigter Feld- und Waldwege oder der Ausbau unbefestigter Wege, wie z. B. durch das Befestigen mit Bauschutt, Schotter oder sonstigen landschaftsfremden Stoffen. Der Straßenkörper vorhandener Straßen im Sinne des § 2

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Landschaftsplan Va TALALUE HAUS MARCK 2.1 Naturschutzgebiet

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che Entscheidung oder Anzeige erforderlich ist;

Straßen- und Wegegesetz NW (dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wege in öffentlichem oder Pri-vatbesitz) ist von den textlichen Festsetzungen ausge-nommen (Erlass des Ministers für Ernährung, Landwirt-schaft und Forsten NW vom 05.02.1985 - Az.: IV B 5 - 01.06.2000; vgl. Kapitel 2.0 „Nicht betroffene Tätigkei-ten“).

Ausnahmen gemäß § 34 Abs. 4a LG: - Geeignete Materialien, unbelasteter

aufbereiteter Bauschutt und unbelaste-ter Bodenaushub dürfen zur Instand-setzung von Wegen eingebracht wer-den, wenn Art und Einbringungsort der unteren Landschaftsbehörde angezeigt werden und diese nicht binnen eines Monats hiergegen Bedenken erhebt.

Das Einbringen von Materialien, Bauschutt und Boden-aushub, auch für so begrenzte Maßnahmen wie das Ver-füllen von Wegespuren zur Ausbesserung, kann zu Be-einträchtigungen des Schutzzwecks führen (z. B. Eutrophierung oder Zerstörung bedeutsamer Kleinhabita-te). Daher dürfen z. B. Sandwege nur mit Sand ausge-bessert werden, keinesfalls mit Schotter oder anderen Materialien. Unberührt bleibt die ordnungsgemäße Unterhaltung vor-handener Wege und Plätze (vgl. Kapitel 2.0 „Nicht betrof-fene Tätigkeiten“).

- Für die Neuanlage von Forstwirt-schaftswegen oder die Überführung vorhandener Forstwirtschaftswege in eine höhere Ausbaustufe sowie die Neuanlage von Holzlagerplätzen erteilt die untere Landschaftsbehörde im Ein-vernehmen mit dem zuständigen Forst-amt des Landesbetriebes Wald und Holz auf Antrag eine Ausnahme, soweit diese Maßnahmen mit dem Schutz-zweck zu vereinbaren sind.

Andere Rechtsvorschriften sind weiterhin zu beachten. Insbesondere bedarf die Verwertung von mineralischen Stoffen, z. B. von Recycling-Baustoffen, vorab einer Er-laubnis gemäß § 7 Wasserhaushaltsgesetz.

3. Bäume, Sträucher oder sonstige wildwach-sende Pflanzen zu beschädigen, auszurei-ßen, auszugraben, zu fällen oder Teile da-von abzutrennen (dazu gehört auch das Sammeln von Pilzen und Beeren); Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks und jede andere Maß-nahme, die geeignet ist, das Wachstum nachteilig zu beeinflussen.

In einem Naturschutzgebiet sind nach § 34 Abs. 1 LG nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschafts-plan alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebie-tes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Dem trägt das nebenstehende Verbot Rechnung. Einzelbäume, Sträucher, Baumgruppen sind wesentlich für die Erhaltung von Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten und tragen in erheb-lichem Maße zur besonderen Eigenart und hervorragen-den Schönheit des Schutzgebietes bei. Der Erhalt dieser Gehölze ist ein Zweck der Schutzfestsetzung.

Unberührt bleiben - die ordnungsgemäße Ausübung der

Land- und Forstwirtschaft sowie der Im-kerei;

Das Sammeln von Pilzen, Beeren und Kräutern durch Eigentümer auf deren Waldflächen ist Teil der ordnungs-gemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung und damit von dem Verbot unberührt.

- die fachgerechte Pflege und bestim-mungsgemäße Nutzung von Sträu-chern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen unter der Voraussetzung, dass der je-weilige Bestand als Ganzes erhalten bleibt.

Dies umfasst auch die Nutzung von Überhältern oder Altbäumen in Hecken, Feld- oder Ufergehölzen sowie das ordnungsgemäße Zurückschneiden von Gehölzen zum Freihalten landwirtschaftlicher Nutzflächen oder von Ver-kehrswegen. Sofern ein starker Rückschnitt von Hecken oder Randge-hölzen anderer Landschaftselemente erforderlich ist, sollten diese vorrangig „auf den Stock“ gesetzt werden, um unnatürliche Deformationen zu vermeiden. Dabei sollten in der Regel Überhälter erhalten werden, sofern nicht besondere funktionale Gründe, wie z. B. bei Wind-schutzhecken, gegeben sind.

Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG: Die Nutzung von Einzelbäumen, Baum-

Durch die Ausnahmeregelung kann im Einzelfall die Nut-zung von Einzelbäumen, Baumgruppen oder Baumreihen

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gruppen oder Baumreihen ist zulässig, wenn die Maßnahme mit dem Schutzzweck zu vereinbaren ist, der unteren Land-schaftsbehörde angezeigt wird und diese nicht binnen eines Monats hiergegen Be-denken erhebt.

zugelassen werden, wenn diese Tätigkeit dem Schutz-zweck nicht entgegensteht. Unzulässig ist die Nutzung von Gehölzen aus Alleen.

Begriffsbestimmung: Baumgruppen im Sinne dieses Land-schaftsplanes sind Gruppen aus gleichaltri-gen Bäumen einer Art auf landwirtschaftli-chen Flächen ohne Gehölzunterwuchs.

4. wildlebende Tiere zu füttern, ihnen nachzu-stellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Puppen, Larven, Eier oder andere Entwick-lungsformen sowie Nester oder andere Brut- oder Lebensstätten wildlebender Tie-re dürfen weder fortgenommen noch be-schädigt, die Nist-, Brut-, Wohn- oder Zu-fluchtsstätten solcher Tiere durch Aufsu-chen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen nicht gestört werden;

Das Anfüttern von Wild in und an Gewässern ist laut Fütterungsverordnung vom 23.01.1998 verboten.

Unberührt bleiben - die ordnungsgemäße Ausübung der

Land- und Forstwirtschaft sowie der Im-kerei;

- die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Maßnahmen des Jagdschut-zes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz i.V.m. § 25 Abs. 1 Landesjagdgesetz;

- die ordnungsgemäße Bekämpfung von Bisam nach der Bundesartenschutz-verordnung;

- die ordnungsgemäße Ausübung der fi-schereilichen Nutzung.

Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG: Für die ordnungsgemäße Bekämpfung von Nutria nach der Bundesartenschutzverord-nung erteilt die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Ausnahme, soweit diese Maßnahme mit dem Schutzzweck zu ver-einbaren ist.

Für die Bekämpfung von Nutria ist neben der Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplanes eine Ausnah-megenehmigung der unteren Landschaftsbehörde gemäß § 12 Abs. 3 der Bundesartenschutzverordnung in Verbin-dung mit dem Bundesnaturschutzgesetz notwendig.

5. Tiere, Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen bzw. auszusetzen oder anzusiedeln;

Unberührt bleiben - die ordnungsgemäße Ausübung der

Land- und Forstwirtschaft sowie der Im-

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kerei; - die ordnungsgemäße Ausübung der

Jagd und Maßnahmen des Jagdschut-zes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz i.V.m. § 25 Abs. 1 Landesjagdgesetz, sofern dieser Landschaftsplan in den besonderen Festsetzungen zu den Na-turschutzgebieten nichts anderes re-gelt;

- die ordnungsgemäße Ausübung der fi-schereilichen Nutzung.

6. Gewässer anzulegen, fließende oder ste-

hende Gewässer einschließlich deren Ufer und Quellbereiche zu beseitigen oder zu verändern und die Grundstücke, auf denen diese liegen, zu Erholungszwecken zu nut-zen;

Genehmigte Fischteiche und rechtmäßig vorhandene Erholungseinrichtungen und -nutzungen sowie die Anlage von Gewässern, ausschließlich aus Gründen des Natur-schutzes, bleiben von diesem Verbot unberührt. Gleiches gilt für gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen (vgl. Kapitel 2.0 „Nicht betroffene Tätigkeiten“).

Unberührt bleibt die Anlage und der Betrieb von Kleinkläran-lagen.

Kleinkläranlagen bedürfen der wasserrechtlichen Erlaub-nis bzw. Genehmigung.

7. Gewässer zu düngen, zu kalken oder me-chanische, physikalische, chemische oder biologische Veränderungen durchzuführen, die die Beschaffenheit der Gewässer nega-tiv beeinflussen;

Unberührt bleibt das Düngen und Kalken von genehmigten Fischteichen.

8. Grünland- oder Brachflächen umzuwandeln oder umzubrechen;

Für die Grünlandextensivierung ist der Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen auf der Grundlage der Natur-schutzprogramme des Landes Nordrhein-Westfalen (Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz, Kulturland-schaftsprogramm des Kreises Steinfurt) möglich. Der Vertragsabschluss ist freiwillig.

Begriffsbestimmungen: Umwandlung ist eine auf Dauer angelegte Veränderung von Grünland oder Brachflä-chen in Acker oder eine andere Nutzungs-art, die dem Schutzzweck widerspricht.

Pflegeumbruch ist eine im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft vorüber-gehende mechanische Veränderung von Grünland und die Wiederherstellung der Fläche als Dauergrünland nach dem Um-bruch.

Brachflächen sind landwirtschaftliche Flä-chen, deren Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als drei Jahre nicht ge-nutzt sind, es sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist. Im Rahmen der EG-

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Agrarreform stillgelegte Flächen gelten nicht als Brachflächen. Unberührt bleiben - die Wiederaufnahme der mit Inkrafttre-

ten des Landschaftsplanes rechtmäßig ausgeübten Nutzungen (Bestands-schutz);

Dazu zählt der Umbruch bzw. die Umwandlung von Grün-land, welches nach Inkrafttreten des Landschaftsplanes von Acker in Grünland umgewandelt worden ist bzw. wird.Dazu zählt auch die Umwandlung von Acker- oder Grün-land, welches nach Inkrafttreten des Landschaftsplanes in Brachland umgewandelt worden ist bzw. wird.

- die Wiederaufnahme der vorher recht-mäßig ausgeübten Nutzungen nach Vertragsbeendigung, sofern der jeweili-ge Vertrag keine entgegenstehenden Regelungen enthält. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Fläche auf Grund der in der vertraglichen Verein-barung vorgesehenen Pflege- und Ent-wicklungsmaßnahmen zu einem ge-setzlich geschützten Biotop gemäß § 62 LG entwickelt hat.

Nach § 3a LG kann die vorher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nach Beendigung eines Vertrages wieder aufge-nommen werden, sofern der Vertrag keine entgegenste-henden Regelungen enthält.

Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG: Pflegeumbrüche und Wiedereinsaaten von Grünlandflächen dürfen unter Beachtung des Schutzzwecks in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September eines jeden Jahres durchgeführt werden, wenn sie spätestens vier Wochen vor Beginn der unteren Land-schaftsbehörde angezeigt worden sind und diese nicht innerhalb dieser Frist Bedenken erhoben hat.

9. Pflanzenschutz- einschließlich Schädlings-bekämpfungsmittel, Bodenbehandlungsmit-tel oder sonstige Biozide, Düngemittel, Sal-ze, Kalk, Gülle oder Klärschlamm zu la-gern;

10. im Wald Pflanzenschutzmittel einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden oder Düngemittel auszubringen sowie die chemische Behandlung von Holz oder an-deren Produkten im Schutzgebiet vorzu-nehmen;

Unberührt bleibt die Bodenschutzkalkung außerhalb von ge-setzlich geschützten Biotopen nach § 62 LG.

Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG: Zur Vermeidung forstlicher Kalamitäten er-teilt die untere Landschaftsbehörde im Ein-vernehmen mit dem zuständigen Forstamt des Landesbetriebes Wald und Holz auf Antrag eine Ausnahme, soweit dies mit dem Schutzzweck zu vereinbaren ist.

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11. außerhalb von Ackerflächen und Hofstellen

Silage- oder Futtermieten anzulegen sowie Heu- oder Silageballen dauerhaft zu lagern.Auf Ackerflächen ist ein Abstand zu Ge-wässern von mindestens 10 m, gemessen ab der Böschungsoberkante einzuhalten;

12. offene Viehtränken an Gewässern neu an-zulegen oder dem Vieh Zugang zum Ge-wässer neu zu ermöglichen;

13. Entwässerungs- oder andere, den Wasser-haushalt oder den Wasserchemismus ver-ändernde Maßnahmen durchzuführen;

Das Verbot gilt z. B. für die Neuanlage von Gräben oder Dränagen.

Unberührt bleibt die Unterhaltung und Instandsetzung oder Erneuerung bestehender Dränagen.

14. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultu-ren oder Baumschulen anzulegen;

15. Wildäsungsflächen auf Grünland oder Brachflächen anzulegen;

Mit Brachflächen sind nicht EU-Stilllegungsflächen oder landwirtschaftliche Dauerbrachflächen gemeint.

16. Wild auf Grünland oder Brachflächen zu füttern;

Mit Brachflächen sind nicht EU-Stilllegungsflächen oder landwirtschaftliche Dauerbrachflächen gemeint.

17. jagdliche oder fischereiliche Anlagen und Einrichtungen, wie z. B. Jagdkanzeln, Wild-fütterungsanlagen oder Entenhütten zu er-richten;

In Notzeiten ist eine Wildfütterung zulässig. Ort, Zahl und Art notwendiger Fütterungsanlagen sind mit der unteren Landschaftsbehörde und der unteren Jagdbehörde abzu-stimmen.

Unberührt bleibt die Errichtung von Ansitzleitern.

Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG: Jagdkanzeln und Wildfütterungsanlagen dürfen unter Beachtung des Schutzzwecks errichtet werden, wenn Art und Standort der unteren Landschaftsbehörde angezeigt werden und diese nicht binnen einer Woche hiergegen Bedenken erhebt.

Diese Regelung dient dazu, Einfluss auf Art und Standort jagdlicher Einrichtungen zu nehmen, um Beeinträchtigun-gen in ökologisch besonders wertvollen Bereichen wie z. B. vegetationskundlich bedeutsamen Flächen, gesetz-lich geschützten Biotopen nach § 62 LG oder Brutgebie-ten zu vermeiden.

18. Stillgewässer - kleiner 0,5 ha - fischereilich zu nutzen, sofern dieser Landschaftsplan in den besonderen Festsetzungen zu den einzelnen Naturschutzgebieten nichts an-deres regelt;

Die fischereiliche Nutzung umfasst auch den Fischbesatz, das Füttern des Fischbestandes und das Kalken und Düngen der Gewässer.

Unberührt bleibt die fischereiliche Nutzung vorhandener, genehmigter Fischteiche.

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19. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabun-gen, Ausschachtungen, Sprengungen so-wie andere, die Bodengestalt verändernde Maßnahmen durchzuführen;

Dies beinhaltet auch das Verbot, morphologische Gege-benheiten wie z. B. Böschungen, Senken, Täler, Terras-senkanten usw. zu beseitigen oder zu verändern.

Unberührt bleibt die Beseitigung von hochwasserbedingten Erosionsschäden und Anschwemmungen auf bewirtschafteten Flächen.

20. Leitungen aller Art einschließlich Fernmel-deeinrichtungen anzulegen oder zu ändern;

Die Änderung oder Neuanlage von Fernmeldelinien auf oder in öffentlichen Verkehrswegen im Sinne des Tele-kommunikationsgesetzes bleibt von dem Verbot unbe-rührt (vgl. Kapitel 2.0 „Nicht betroffene Tätigkeiten“).

Unberührt bleibt die Verlegung unterirdischer Leitungen in bestehenden Leitungstrassen, in Geh- und Radwegen und in der Fahrbahn von Stra-ßen und Wegen, sofern schützenswerter Aufwuchs bzw. Bäume weder unmittelbar noch mittelbar beeinträchtigt werden.

Ausnahmen gemäß § 34 Abs. 4a LG: - Strom- oder Wasserleitungen für Melk-

anlagen oder Viehhütten dürfen unter Beachtung des Schutzzwecks errichtet werden, wenn die Baumaßnahmen der unteren Landschaftsbehörde angezeigt werden und diese nicht binnen eines Monats hiergegen Bedenken erhebt;

- Zum Ersatz von Kleinkläranlagen dürfen Leitungen einschließlich Pumpstationen zum Anschluss an öffentliche Abwas-seranlagen unter Beachtung des Schutzzwecks errichtet werden, wenn die untere Landschaftsbehörde im ent-sprechenden Fachverfahren hiergegen keine Bedenken erhebt.

21. Verkaufsbuden oder Stände aufzustellen;

22. Werbeanlagen, Werbemittel, Warenauto-maten, Schilder oder Beschriftungen zu er-richten, anzubringen oder zu ändern;

Unberührt bleiben - die Erneuerung bestehender Hinweista-

feln in der bisherigen Art und Größe; - das Errichten oder Anbringen von

Schildern oder Beschriftungen durch Behörden, soweit sie ausschließlich auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder als Orts- und Verkehrshinweise oder Wegemarkierungen dienen;

- das Errichten und Anbringen von ge-setzlich vorgeschriebenen Schildern.

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Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG: Schilder oder Beschriftungen, die auf den Verkauf landwirtschaftlicher, fischereilicher oder gartenbaulicher Produkte hinweisen, dürfen errichtet oder angebracht werden, wenn die Maßnahmen mit dem Schutz-zweck vereinbar sind, mindestens einen Monat vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde angezeigt werden und diese nicht innerhalb eines Monats hierge-gen Bedenken erhebt.

23. Beleuchtungen außerhalb von Hofstellen und Hausgrundstücken zu errichten, anzu-bringen oder zu ändern;

Künstliches Licht lockt eine Vielzahl von Insekten an und führt zu Irritationen oder dem Tod der Tiere. Daher soll eine Beleuchtung nur dort erfolgen, wo sie unbedingt erforderlich ist.

24. Zelte oder andere dem zeitweiligen Aufent-halt von Menschen dienende Anlagen auf-zustellen, Fahrzeuge oder Wohnwagen ab-zustellen;

25. das geschützte Gebiet außerhalb der Stra-ßen, befestigten Wege sowie der gekenn-zeichneten Wanderwege, Park- und Stell-plätze zu betreten oder zu befahren;

Das Betreten oder Befahren des Schutzgebietes durch die Eigentümer oder Bewirtschafter sowie zur Durchfüh-rung behördlicher Überwachungsaufgaben und Unterhal-tungsmaßnahmen bleibt von dem Verbot unberührt (vgl. Kapitel 2.0 "Nicht betroffene Tätigkeiten").

Begriffsbestimmung: Befestigte Wege im Sinne dieses Land-schaftsplanes sind asphaltierte und gepflas-terte Wege, sowie alle Wege, die durch eingebrachte Baumaterialien oder durch ei-ne Verdichtung infolge regelmäßiger Nut-zung charakterisiert sind. Keine befestigten Wege sind beispielsweise forstliche Rü-ckewege oder Trampelpfade.

Unberührt bleiben Tätigkeiten im Rahmen der ordnungsge-mäßen Ausübung der Land- oder Forstwirt-schaft sowie der Jagd oder Fischerei.

Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG: Für wissenschaftliche Untersuchungen und Exkursionen erteilt die untere Landschafts-behörde auf Antrag eine Ausnahme, wenn die Tätigkeiten unter Beachtung des Schutzzwecks durchgeführt werden. Im Wald stimmt die untere Landschaftsbe-hörde die Ausnahmeerteilung mit dem zu-ständigen Forstamt des Landesbetriebes Wald und Holz ab.

26. außerhalb von Straßen und von befestigten oder gekennzeichneten Wegen zu reiten;

Gemäß § 54a LG ist das Reiten in Natur- und Land-schaftsschutzgebieten sowie innerhalb geschützter Land-schaftsbestandteile außerhalb von Straßen und Wegen verboten.

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Die Kennzeichnung von Reitwegen erfolgt im Einverneh-

men mit der unteren Landschaftsbehörde.

27. Hunde frei laufen zu lassen und Hun-desportübungen, -ausbildungen und –prüfungen durchzuführen oder Hundeschlit-ten zu fahren;

Die Ausbildung von Jagd- und Hütehunden soll aufgrund des hier im Vordergrund stehenden Arten- und Biotop-schutzes nicht innerhalb der Naturschutzgebiete vorge-nommen werden.

Unberührt bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Schäferei, sofern diese nicht der Aus-bildung von Jagd- und Hütehunden dient und dieser Landschaftsplan nicht in den besonderen Festsetzungen etwas anderes regelt.

28. Anlagen des Luft- und Modellflugsports zu errichten sowie mit Modellflugzeugen, Flugdrachen, Ultraleichtflugzeugen, Gleit-schirmen und Ballons zu starten oder zu landen, falls der Ort der Landung voraus-bestimmbar ist, oder das Gebiet mit Flug-modellen zu überfliegen, ferner Motorsport oder Modellsport jeglicher Art zu betreiben;

29. Einrichtungen für den Schießsport aufzu-stellen oder anzulegen sowie diese Sport-arten zu betreiben;

30. zu baden, Gewässer zu befahren, Eisflä-chen zu betreten oder zu befahren, zu la-gern, Feuer zu machen oder zu grillen;

Auch das Befahren von Gewässern mit Modellbooten ist nicht zulässig. Das Bergen von verletztem Wild als Teil der ordnungs-gemäßen Jagd ist von dem Verbot nicht betroffen.

Unberührt bleibt das traditionelle Schlittschuhlaufen auf den zwei Königsteichen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.

31. Abfälle, Bauschutt oder Bodenaushub so-wie andere landschaftsfremde flüssige oder feste Stoffe oder Gegenstände, die geeig-net sind, das Landschaftsbild oder den Na-turhaushalt zu beeinträchtigen oder zu ge-fährden, einzubringen oder zu lagern;

Grünabfälle aus Gärten wie z. B. Laub-, Rasen- und Ge-hölzschnitt dürfen nicht in die freie Landschaft einge-bracht werden (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz).

Unberührt bleibt der ordnungsgemäße Einsatz von landwirt-schaftlichen Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft auf den bewirtschafteten Flächen, soweit die-ser Landschaftsplan keine anderen Rege-lungen enthält.

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Darüber hinaus gelten folgende

Forstliche Festsetzungen (§ 25 LG)

Gemäß § 25 LG kann der Landschaftsplan in Natur-schutzgebieten im Einvernehmen mit dem zuständigen Forstamt des Landesbetriebes Wald und Holz für Erstauf-forstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist.

Es ist verboten,

1. den Laubholzanteil zu verringern;

Bei Wiederaufforstungen ist darauf zu achten, dass bo-denständige Gehölze und Pflanzmaterial aus geeigneten Herkunftsgebieten verwendet werden. Als bodenständige Gehölze werden die Baum- und Straucharten der natürlichen Waldgesellschaften be-zeichnet, einschließlich der zugehörigen Vorwaldgesell-schaften und Übergangsstadien. Welche Herkunftsgebiete für das Plangebiet geeignet sind, regelt das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG). Zweck dieses Gesetzes ist es, „den Wald mit seinen viel-fältigen positiven Wirkungen durch die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Ver-mehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie die Forstwirtschaft und ihre Leistungsfähigkeit zu fördern."

2. Kahlhiebe außerhalb von Nadelwaldbe-ständen vorzunehmen.

Begriffsbestimmung: Als Kahlhiebe im Sinne dieses Verbotes gelten alle innerhalb von 3 Jahren durchge-führten flächenhaften Nutzungen auf mehr als 0,3 ha zusammenhängender Waldflä-che eines Waldbesitzers, die den Besto-ckungsgrad unter 0,3 absenken.

Unberührt bleiben Maßnahmen zur Biotopverbesserung.

Gebote In dem Naturschutzgebiet ist es geboten,

Nach heutiger Rechtsauffassung gelten Gebote nicht unmittelbar gegenüber dem Einzelnen. Sie sind Hinweise und Vorgaben für Behörden und Institutionen. Falls private Eigentumsflächen betroffen sind, erfolgt die Umsetzung der Gebote nur im Einvernehmen mit den Eigentümern und kann gegebenenfalls auf freiwillig ge-schlossenen Verträgen beruhen. Grundsätzlich werden hiermit Hinweise für notwendige Maßnahmen und Tätigkeiten aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und für sinnvolle Kompensati-onsmaßnahmen gegeben.

1. Grünlandflächen zu extensiveren und neu zu schaffen;

Die Extensivierung vorhandener Grünlandflächen und die Umwandlung von Acker in Grünland sollte über den frei-willigen Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen nach den einschlägigen Förderprogrammen erfolgen.

2. naturferne Gehölzbestände in bodenstän-dige Gehölzbestände umzuwandeln;

Als bodenständige Gehölze werden die Baum- und Straucharten der natürlichen Waldgesellschaften be-zeichnet, einschließlich der zugehörigen Vorwaldgesell-schaften und Übergangsstadien.

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3. Nadelwaldbestockungen in der Talaue des

Wechter Mühlenbaches sowie auf Flächen, deren Schutzwürdigkeit unmittelbar durch Nadelbäume gefährdet bzw. beeinträchtigt ist (insbesondere auf Orchideenstandorten) zu entnehmen;

4. zur Sicherung von Alt- und Totholz in über 120-jährigen Laubwaldbeständen jeweils bis zu 10 starke Bäume des Oberstandes je Hektar (insbesondere Höhlenbäume) für die Zerfallsphase zu erhalten;

Im Bereich des schmalen Kalkhöhenzuges mit mehreren parallel verlaufenden Wanderwegen ist die Verkehrssi-cherungspflicht besonders zu beachten.

5. Hecken sukzessive „auf den Stock zu set-zen“, nach Möglichkeit abschnittsweise alle 10 bis 15 Jahre und je nach Gegebenheiten Überhälter zu belassen;

6. Kopfbäume regelmäßig fachgerecht zu schneiteln, spätestens, wenn ein Großteil der Äste einen Durchmesser von ca. 15 cm erreicht hat;

7. ein Konzept aufzustellen zur Lenkung und Information der Besucher der Talaue unter Einbindung aller betroffenen Eigentümer und Hauptnutzergruppen;

Als Grundlage liegt die Regionale-Dokumentation „Ent-wicklung der Kulturlandschaft Talaue Haus Marck“ vor (vgl. Kapitel D „Planungsgrundlagen“).

8. Freileitungen in Erdleitungen umzuwan-deln;

Freileitungen sind untypische Landschaftselemente. Sie stören das Landschaftsbild zum Teil in erheblichem Ma-ße. Darüber hinaus stellen sie eine große Gefahr für die Vo-gelwelt dar (direkter Stromschlag, Drahtanflug sowie Entwertung und Gefährdung von Brutbiotopen). Viele Vogelarten (z. B. Kiebitz, Uferschnepfe, Bekassine) mei-den den unmittelbaren Bereich von Hochspannungslei-tungen. Führen solche Leitungen durch die offene Land-schaft, gehen wertvolle Brutbiotope verloren.

9. Müll zu entfernen;

Müll verunstaltet nicht nur optisch die Landschaft, son-dern kann auch erheblich schädigende Auswirkungen auf die Umwelt haben. Durch mögliche Freisetzung und Ver-sickerung von Schwermetallen, Salzen und organischen Verbindungen verschiedenster Art werden Böden und Grundwasser kontaminiert. Auch übermäßiger Anfall an Bioelementen belastet die Umwelt, z. B. durch Eutrophie-rung über den in organischen Abfällen konzentrierten Stickstoff.

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Landschaftsschutzgebiet (§ 21 LG)

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Landschaftsplan Va TALALUE HAUS MARCK

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.2 Landschaftsschutzgebiet

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2.2 Landschaftsschutzgebiet Kulturlandschaft Haus Marck § 21 LG besagt:

„Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt soweit dies a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung

der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-haushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nach-haltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder

c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.“

Die Wirkung der Schutzfestsetzungen ergibt sich aus § 34 Abs. 2 LG: "In Landschaftsschutzgebieten sind unter besonderer Beachtung von § 2c Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen ver-boten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen." Die erforderlichen näheren Bestimmungen ergeben sich aus den Festsetzungen dieses Landschaftsplanes. Die nicht betroffenen Tätigkeiten sind in Kapitel 2.0 aufge-führt. Das Landschaftsschutzgebiet „Kulturlandschaft Haus Marck“ umfasst den Ortsrand, der Tecklenburg südlich vorgelagert ist, den Talhang zwischen Wolfsmühlenweg und Strubberg sowie Flächen des Talhangs zwischen dem Kalkstein-Höhenzug und der Straße „Im Zitterdiek“. Die Gesamtfläche beträgt ca. 84 ha. Durch Verordnung vom 09.11.1963 des Landkreises Tecklenburg, mit Ermächtigung der Bezirksregierung, wurde bereits ein großer Bereich des Gebietes als Teil des Landschaftsschutzgebietes L 20 „Teutoburger Wald von Tecklenburg bis Holperdorper Tal“ unter Schutz ge-stellt. Das Landschaftsschutzgebiet wird geprägt durch eine kleinteilige landwirtschaftliche Nutzung. Verschiedene Biotope, wie Grünländer, Äcker, Obstwiesen, Baumrei-hen, Gehölzbestände auf Böschungen und kleinflächige Waldparzellen, kommen auf engstem Raum nebeneinan-der vor. Die alten Obstwiesen und Kopfbäume sind selte-ne Zeugen einer alten Kulturlandschaft. Diese Kulturbio-tope sind unter anderem auch Lebensräume für gefährde-te Tierarten. Ebenfalls selten sind die vorkommenden Glatthaferwiesen und Kalkscherben-Äcker. Das Landschaftsschutzgebiet ist ein wichtiger Raum für die landschaftsbezogene Erholung.

Schutzzweck Das Landschaftsschutzgebiet wird festgesetzt,

a) zur Erhaltung und Entwicklung der Leis-tungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Darun-ter fällt insbesondere die Erhaltung und Entwicklung der kleinteiligen Kulturland-schaft mit ihren vielfältigen, standorttypi-schen Lebensräumen. Dies sind insbeson-dere Grünländer, speziell Glatthaferwiesen, Kalkscherben-Äcker, Obstwiesen, Baum-reihen, Gehölzbestände auf Böschungen und kleinflächige Waldparzellen;

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.2 Landschaftsschutzgebiet

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b) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit

des Landschaftsbildes;

c) wegen der besonderen Bedeutung für die landschaftsbezogene ruhige Erholung.

Verbote

In dem Landschaftsschutzgebiet sind gemäß § 34 Abs. 2 LG alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwider-laufen.

Deshalb ist es verboten,

1. bauliche Anlagen zu errichten, in einer das Landschaftsbild oder den Schutzzweck be-einträchtigenden Weise zu verändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dafür keine Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeige erforderlich ist.

Nach § 2 der zurzeit geltenden Fassung der BauO NW (in der Fassung vom 01.03.2000) sind bauliche Anlagen „mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestell-te Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwen-dungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.“

Begriffsbestimmung: Bauliche Anlagen im Sinne dieses Land-schaftsplanes sind die in § 2 der Bauord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung (BauO NW) definierten Anlagen und - Landungs-, Boots- und Angelstege, - Einfriedungen, - am Ufer oder auf dem Grund eines

Gewässers verankerte Fischzuchtanla-gen.

Darüber hinaus gelten nach der BauO NW als bauliche Anlagen 1. Aufschüttungen und Abgrabungen, 2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, 3. Camping- und Wochenendplätze, 4. Sport- und Spielflächen, 5. Stellplätze, 6. Gerüste, 7. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bau-

zuständen. Die unter dem Bauverbot zusätzlich aufgeführten Anlagen gelten als bauliche Anlagen im Sinne dieses Land-schaftsplanes.

Unberührt bleiben - die Errichtung ortsüblicher Weidezäune

und Forstkulturzäune, sofern keine Be-festigung an Bäumen erfolgt;

- die Errichtung oder Änderung von orts-üblichen Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe über der Geländeoberfläche bei Grundstücken, die bebaut sind oder de-ren Bebauung genehmigt ist, wenn die-se Vorhaben so angeordnet und gestal-tet werden, dass sie dem Schutzzweck nicht entgegenstehen;

Da Garteneinfriedungen u. a. bis 1,20 m Höhe im Allge-meinen keine Beeinträchtigungen des Landschafts-schutzgebietes verursachen, sollen sie von dem Verbot unberührt bleiben. Die Vorschriften der Eingriffsregelung gemäß LG sind zu beachten.

- jagdliche Einrichtungen; Die Vorschriften der Eingriffsregelung gemäß LG sind zu beachten.

- land- und forstwirtschaftliche Bauvor-haben im Sinne des § 35 Abs. 1 und 4 BauGB sowie landwirtschaftliche Bau-vorhaben, die nach § 4 BImSchG ge-

Im Rahmen des ohnehin durchzuführenden Baugenehmi-gungsverfahrens prüft die untere Landschaftsbehörde, ob das Vorhaben dem Schutzzweck entgegensteht und inwieweit die Vorschriften gemäß LG beachtet werden.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.2 Landschaftsschutzgebiet

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nehmigungsbedürftig sind. Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG: Für Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB er-teilt die untere Landschaftsbehörde auf An-trag eine Ausnahme, wenn die Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Land-schaft angepasst werden.

Gemäß der Kooperationsvereinbarung bleibt damit die Um- und Aussiedlung land- und forstwirtschaftlicher Be-triebe in Landschaftsschutzgebieten grundsätzlich mög-lich.

2. Verkehrsanlagen oder deren Nebenanla-gen, Plätze und Wege anzulegen oder aus-zubauen, auch wenn dafür keine Genehmi-gung, Planfeststellung, sonstige behördli-che Entscheidung oder Anzeige erforderlich ist;

Unzulässig ist damit auch die Anlage befestigter Feld- und Waldwege oder der Ausbau unbefestigter Wege, wie z. B. durch das Befestigen mit Bauschutt, Schotter oder sonstigen landschaftsfremden Stoffen. Der Straßenkörper vorhandener Straßen im Sinne des § 2 Straßen- und Wegegesetz NW (dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wege) ist von den textlichen Festsetzungen ausgenommen (Erlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten NW vom 05.02.1985 - Az.: IV B 5 01.06.2000; vgl. Kapitel 2.0 „Nicht betroffene Tätigkeiten“).

Ausnahmen gemäß § 34 Abs. 4a LG: - Geeignete Materialien, unbelasteter

aufbereiteter Bauschutt und unbelaste-ter Bodenaushub dürfen zur Instand-setzung von Wegen eingebracht wer-den, wenn Art und Einbringungsort der unteren Landschaftsbehörde angezeigt werden und diese nicht binnen eines Monats hiergegen Bedenken erhebt.

Das Einbringen von Materialien, Bauschutt und Boden-aushub, auch für so begrenzte Maßnahmen wie das Ver-füllen von Wegespuren zur Ausbesserung, kann zu Be-einträchtigungen des Schutzzwecks führen (z. B. Eutrophierung oder Zerstörung bedeutsamer Kleinhabita-te). Daher dürfen z. B. Sandwege nur mit Sand ausge-bessert werden, keinesfalls mit Schotter oder anderen Materialien. Unberührt bleibt die ordnungsgemäße Unterhaltung be-festigter Wege und Plätze (vgl. Kapitel 2.0 „Nicht betroffe-ne Tätigkeiten“).

- Für die Neuanlage von Forstwirt-schaftswegen oder die Überführung vorhandener Forstwirtschaftswege in eine höhere Ausbaustufe sowie die Neuanlage von Holzlagerplätzen erteilt die untere Landschaftsbehörde im Ein-vernehmen mit dem zuständigen Forst-amt des Landesbetriebes Wald und Holz auf Antrag eine Ausnahme, soweit diese Maßnahmen mit dem Schutz-zweck zu vereinbaren sind.

Andere Rechtsvorschriften sind weiterhin zu beachten. Insbesondere bedarf die Verwertung von mineralischen Stoffen, z. B. von Recycling-Baustoffen, vorab einer Er-laubnis gemäß § 7 Wasserhaushaltsgesetz.

3. außerhalb des Waldes stehende Bäume, Sträucher, Hecken, Feld- oder Ufergehölze zu beseitigen oder zu beschädigen; Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks und jede andere Maß-nahme, die geeignet ist, das Wachstum nachteilig zu beeinflussen.

Nach § 61 LG ist es verboten, ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.

Unberührt bleiben - die fachgerechte Pflege und bestim-

mungsgemäße Nutzung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen unter der Vor-aussetzung, dass der jeweilige Bestand als Ganzes erhalten bleibt;

- die Nutzung von Einzelbäumen, Baum-

Dies umfasst auch die Nutzung von Überhaltern oder Altbäumen in Hecken, Feld- oder Ufergehölzen sowie das ordnungsgemäße Zurückschneiden von Gehölzen zum Freihalten von landwirtschaftlichen Nutzflächen oder von Verkehrswegen. Sofern ein Rückschnitt von Hecken oder Randgehölzen anderer Landschaftselemente erforderlich ist, sollten diese vorrangig „auf den Stock“ gesetzt werden, um unna-türliche Deformationen der Gehölze zu vermeiden. Dabei

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.2 Landschaftsschutzgebiet

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gruppen oder Baumreihen unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Be-stand als Ganzes erhalten bleibt oder spätestens 2 Jahre danach neu be-gründet wird;

- Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft;

- die Pflege, Nutzung und Beseitigung von Gehölzen auf gärtnerisch genutz-ten Flächen einschließlich Baumschu-len, Gartenbaubetrieben und Hausgär-ten, die nicht als Obstweide/-wiese ge-nutzt werden.

sollten in der Regel Überhälter erhalten werden, sofern nicht funktionale Gründe, wie z. B. bei Windschutzhecken, gegeben sind.

Begriffsbestimmung: Baumgruppen im Sinne dieses Land-schaftsplanes sind Gruppen aus gleichaltri-gen Bäumen einer Art auf landwirtschaftli-chen Flächen ohne Gehölzunterwuchs.

4. wildlebenden Tiere nachzustellen, sie mut-willig zu beunruhigen, zu fangen, zu verlet-zen oder zu töten. Puppen, Larven, Eier oder andere Entwick-lungsformen sowie Nester oder andere Brut- oder Lebensstätten wildlebender Tiere dürfen weder fortgenommen noch beschä-digt, die Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchts-stätten solcher Tiere durch Aufsuchen, Fo-tografieren, Filmen oder ähnliche Handlun-gen nicht gestört werden;

Unberührt bleiben - die ordnungsgemäße Ausübung der

Land- und Forstwirtschaft sowie der Im-kerei;

- die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Maßnahmen des Jagdschut-zes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz i.V.m. § 25 Abs. 1 Landesjagdgesetz;

- die ordnungsgemäße Bekämpfung von Bisam nach der Bundesartenschutz-verordnung;

- die ordnungsgemäße Ausübung der fi-schereilichen Nutzung.

Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG: Für die ordnungsgemäße Bekämpfung von Nutria nach der Bundesartenschutzverord-nung erteilt die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Ausnahme, soweit diese Maßnahme mit dem Schutzzweck zu ver-einbaren ist.

Für die Bekämpfung von Nutria ist neben der Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplanes eine Ausnah-megenehmigung der unteren Landschaftsbehörde gemäß § 12 Abs. 3 der Bundesartenschutzverordnung in Verbin-dung mit dem Bundesnaturschutzgesetz notwendig.

5. Gewässer anzulegen, fließende oder ste-hende Gewässer einschließlich deren Ufer

Genehmigte Fischteiche und rechtmäßig vorhandene

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und Quellbereiche zu beseitigen oder zu verändern und die Grundstücke, auf denen diese liegen, zu Erholungszwecken zu nut-zen;

Erholungseinrichtungen und –nutzungen sowie die Anla-ge von Gewässern, ausschließlich aus Gründen des Naturschutzes bleiben von diesem Verbot unberührt. Gleiches gilt für gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen (vgl. Kapitel 2.0 „Nicht betroffenen Tätigkeiten“).

Unberührt bleibt die Anlage und der Betrieb von Kleinkläran-lagen.

Kleinkläranlagen bedürfen der wasserrechtlichen Erlaub-nis bzw. Genehmigung.

6. Gewässer zu düngen oder zu kalken;

Unberührt bleibt das Düngen und Kalken von genehmigten Fischteichen.

7. die nicht umbruchwürdigen Grünlandflä-chen umzuwandeln, ohne zuvor - die geplante Umwandlung der unteren

Landschaftsbehörde anzuzeigen und - die Beratung der unteren Landschafts-

behörde unter Beteiligung der Land-wirtschaftskammer in Anspruch zu neh-men, die innerhalb einer Frist von ma-ximal drei Monaten erfolgt;

Unberührt bleibt die Umwandlung der nicht umbruchwürdi-gen Grünlandflächen nach Beratung, sofern die Umwandlung den Vorschriften des Landschaftsgesetzes (§ 2c und § 4 Ein-griffsregelung) und des Bundesboden-schutzgesetzes (§ 17) nicht widerspricht.

Ziel dieser Beratungspflicht ist es, die nicht umbruchwür-digen Grünlandflächen langfristig zu erhalten und ge-meinsam mit dem Eigentümer bzw. Bewirtschafter zu prüfen, ob ein Verzicht auf die Grünlandumwandlung durch entsprechende Bewirtschaftungsalternativen in Frage kommt (vertragliche Regelungen) bzw. durch einen Ankauf oder Flächentausch durch die öffentliche Hand. Die Beratung findet in Abstimmung mit der Landwirt-schaftskammer statt. Nach Anzeige der Umwandlungsab-sicht prüft die Landwirtschaftskammer, ob sich die Vor-aussetzungen für die Einstufung des Grünlandes geän-dert haben. Stellt die Landwirtschaftskammer eine Ände-rung der Voraussetzungen fest, stehen die Festsetzungen des Landschaftsplanes einer Umwandlung nicht entge-gen. Haben sich die Voraussetzungen jedoch nicht geändert, widerspricht eine Umwandlung der ordnungsgemäßen Landwirtschaft (§ 2c LG; § 17 Bundesbodenschutzgesetz) und ist als Eingriff gemäß § 4 LG zu bewerten. Die Regelungen der gesetzlich geschützten Biotope (§ 62 LG) bleiben unberührt.

Begriffsbestimmung: Nicht umbruchwürdige Grünlandflächen sind Flächen, die aufgrund ihres Standortes (z. B. Hanglage, hoher Grundwasserstand) nicht für eine Umwandlung in Ackerland geeignet sind.

Die nicht umbruchwürdigen Grünlandflächen werden vor der Aufstellung eines Landschaftsplanes von der Land-wirtschaftkammer kartiert und in der Festsetzungskarte dargestellt.

8. offene Viehtränken an Gewässern neu an-zulegen oder dem Vieh Zugang zum Ge-wässer neu zu ermöglichen;

9. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultu-ren oder Baumschulen anzulegen;

Unberührt bleibt die Erweiterung der bestehenden Baum-schule auf dem Flurstück 41, Flur 14, Ge-markung Tecklenburg.

Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG: Die untere Landschaftsbehörde erteilt auf Antrag eine Ausnahme, wenn das Vorha-

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ben dem Schutzzweck nicht entgegensteht. 10. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabun-

gen, Ausschachtungen, Sprengungen so-wie andere, die Bodengestalt verändernde Maßnahmen durchzuführen;

Dies beinhaltet auch das Verbot, morphologische Gege-benheiten wie z. B. Böschungen, Senken, Täler, Terras-senkanten usw. zu beseitigen oder zu verändern.

Unberührt bleibt die Beseitigung von hochwasserbedingten Erosionsschäden und Anschwemmungen auf bewirtschafteten Flächen.

Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG: Das Ausbringen von geeignetem Boden auf Ackerflächen außerhalb von Niederungsbe-reichen ist zulässig, sofern Art und Aus-bringungsort der unteren Landschaftsbe-hörde angezeigt werden und diese nicht binnen eines Monats hiergegen Bedenken erhebt.

Bei einem Bodenauftrag/-abtrag von mehr als 2,0 m Hö-he/Tiefe auf einer Grundfläche von mehr als 400 m² ist eine Baugenehmigung erforderlich.

11. Leitungen aller Art einschließlich Fernmel-deeinrichtungen anzulegen oder zu ändern;

Die Änderung oder Neuanlage von Fernmeldelinien auf oder in öffentlichen Verkehrswegen im Sinne des Tele-kommunikationsgesetzes bleibt von dem Verbot unbe-rührt (vgl. Kapitel 2.0 „Nicht betroffenen Tätigkeiten“).

Unberührt bleiben - die Verlegung unterirdischer Leitungen

in bestehenden Leitungstrassen, in Geh- und Radwegen und in der Fahr-bahn von Straßen und Wegen, sofern schützenswerter Aufwuchs bzw. Bäume weder unmittelbar noch mittelbar beein-trächtigt werden;

- die Verlegung von Strom- und Wasser-leitungen für Melkanlagen oder Vieh-hütten.

Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG: - Für die Verlegung von unterirdischen

Leitungen für genehmigte bauliche An-lagen sowie von unterirdischen Leitun-gen, die Freileitungen ersetzen, erteilt die untere Landschaftsbehörde auf An-trag eine Ausnahme, soweit dies mit dem Schutzzweck zu vereinbaren ist;

- Zum Ersatz von Kleinkläranlagen dürfen Leitungen einschließlich Pumpstationen zum Anschluss an öffentliche Abwas-seranlagen unter Beachtung des Schutzzwecks errichtet werden, wenn die untere Landschaftsbehörde im ent-sprechenden Fachverfahren hiergegen keine Bedenken erhebt.

12. Verkaufsbuden oder Stände aufzustellen;

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.2 Landschaftsschutzgebiet

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Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG: Verkaufsbuden oder -stände dürfen an Straßen, Parkplätzen, auf den Haus-grundstücken oder Hofstellen zum Verkauf landwirtschaftlicher, fischereilicher oder gartenbaulicher Produkte aufgestellt sowie Warenautomaten an Gebäuden angebracht werden, wenn die Maßnahmen mit dem Schutzzweck zu vereinbaren sind, mindes-tens einen Monat vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde angezeigt werden und diese nicht innerhalb eines Monats hiergegen Bedenken erhebt.

13. Werbeanlagen, Werbemittel, Warenauto-maten, Schilder oder Beschriftungen zu er-richten, anzubringen oder zu ändern;

Unberührt bleiben - das Aufstellen von Werbeanlagen klei-

ner als 0,5 m² Größe, Warenautomaten und Schildern oder Beschriftungen von weniger als 1,0 m² Größe im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 und Abs. 5 der BauO NW;

- das Errichten oder Anbringen von Schildern oder Beschriftungen durch Behörden, soweit sie ausschließlich auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder als Orts- und Verkehrshinweise oder Wegemarkierungen dienen;

- das Errichten und Anbringen von ge-setzlich vorgeschriebenen Schildern.

Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG: Werbeanlagen, Werbemittel, Schilder oder Beschriftungen, die auf den Verkauf land-wirtschaftlicher, fischereilicher oder garten-baulicher Produkte hinweisen, sowie sons-tige Orts- oder Verkehrshinweise dürfen er-richtet oder angebracht werden, wenn die Maßnahmen mit dem Schutzzweck zu ver-einbaren sind, mindestens einen Monat vor ihrer Durchführung der unteren Land-schaftsbehörde angezeigt werden und die-se nicht innerhalb eines Monats hiergegen Bedenken erhebt.

14. Beleuchtungen außerhalb der Hofstellen und Hausgrundstücke zu errichten, anzu-bringen oder zu ändern;

Künstliches Licht lockt eine Vielzahl von Insekten an und führt zu Irritationen oder dem Tod der Tiere. Daher sollte eine Beleuchtung nur dort erfolgen, wo sie unbedingt erforderlich ist.

15. außerhalb der Hofstellen und Haus-grundstücke Zelte oder andere dem zeit-weiligen Aufenthalt von Menschen dienen-de Anlagen aufzustellen, Fahrzeuge oder

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.2 Landschaftsschutzgebiet

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Wohnwagen abzustellen; 16. das geschützte Gebiet außerhalb der Stra-

ßen, Wege, Pfade, Park- und Stellplätze zu befahren;

Das Befahren des Schutzgebietes durch die Eigentümer oder Bewirtschafter sowie zur Durchführung behördlicher Überwachungsaufgaben und Unterhaltungsmaßnahmen bleibt von dem Verbot unberührt (vgl. Kapitel 2.0 „Nicht betroffene Tätigkeiten").

Unberührt bleiben Tätigkeiten im Rahmen der ordnungsge-mäßen Ausübung der Land- oder Forstwirt-schaft sowie der Jagd oder Fischerei.

17. außerhalb von Straßen und Wegen zu rei-ten;

Gemäß § 54a LG ist das Reiten in Natur- und Land-schaftsschutzgebieten sowie innerhalb geschützter Land-schaftsbestandteile außerhalb von Straßen und Wegen verboten.

Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG: Für das Reiten außerhalb von Straßen und Wegen erteilt die untere Landschaftsbe-hörde auf Antrag eine Ausnahme, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird oder Verbote nach anderen Rechtsvor-schriften nicht entgegenstehen.

Mit der Ausnahmeregelung soll sichergestellt werden, dass das Reiten außerhalb von Straßen und Wegen, so auch die traditionellen Fuchsjagden, der Reitbetrieb an Reiterhöfen u. a. mit dem Schutzzweck vereinbar ist.

18. Anlagen des Luft- und Modellflugsports zu errichten sowie mit Modellflugzeugen, Flugdrachen, Ultraleichtflugzeugen, Gleit-schirmen und Ballons zu starten oder zu landen, falls der Ort der Landung voraus-bestimmbar ist, oder das Gebiet mit Flug-modellen zu überfliegen, ferner Motorsport oder Modellsport jeglicher Art zu betreiben;

19. Einrichtungen für den Schießsport aufzu-stellen oder anzulegen sowie diese Sport-arten zu betreiben;

20. außerhalb der Hofstellen und Haus-grundstücke Gewässer mit Motorbooten al-ler Art einschließlich Modellbooten zu be-fahren, Feuer zu machen oder zu grillen;

Unberührt bleibt das Abbrennen von Brauchtumsfeuer so-wie die Beseitigung pflanzlicher Abfälle au-ßerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, so-fern eine Einzelfallgenehmigung oder eine Freistellung durch Allgemeinverfügung auf Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vorliegt.

21. Abfälle, Bauschutt oder Bodenaushub so-wie andere landschaftsfremde flüssige oder feste Stoffe oder Gegenstände, die geeig-net sind, das Landschaftsbild oder den Na-turhaushalt zu beeinträchtigen oder zu ge-

Grünabfälle aus Gärten wie z. B. Laub-, Rasen- und Ge-hölzschnitt dürfen nicht in die freie Landschaft einge-bracht werden (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz).

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.2 Landschaftsschutzgebiet

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fährden, einzubringen oder zu lagern.

Unberührt bleibt der ordnungsgemäße Einsatz von landwirt-schaftlichen Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft auf den bewirtschafteten Flächen, soweit die-ser Landschaftsplan keine anderen Rege-lungen enthält.

Gebote In den Landschaftsschutzgebiet ist es geboten,

Nach heutiger Rechtsauffassung gelten Gebote nicht unmittelbar gegenüber dem Einzelnen. Sie sind Hinweise und Vorgaben für Behörden und Institutionen. Falls private Eigentumsflächen betroffen sind, erfolgt die Umsetzung der Gebote nur im Einvernehmen mit den Eigentümern und kann gegebenenfalls auf freiwillig ge-schlossenen Verträgen beruhen. Grundsätzlich werden hiermit Hinweise für notwendige Maßnahmen und Tätigkeiten aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und für sinnvolle Kompensati-onsmaßnahmen gegeben.

1. Grünlandflächen zu erhalten, zu extensive-ren und neu zu schaffen;

Die Umwandlung von Acker in Grünland und die Erhal-tung und Extensivierung vorhandenen Grünlandes sollte über den freiwilligen Abschluss von Bewirtschaftungsver-trägen nach den einschlägigen Förderprogrammen erfol-gen.

2. Hecken oder Randgehölze, die zum Frei-halten landwirtschaftlicher Nutzflächen stark zurückgeschnitten werden müssen, vorrangig „auf den Stock“ zu setzen, um unnatürliche Deformationen der Gehölze zu vermeiden. Sofern nicht besondere funktio-nale Gründe gegeben sind, wie z. B. bei Windschutzhecken, sind Überhälter zu er-halten;

3. Hecken sukzessive „auf den Stock zu set-zen“, nach Möglichkeit abschnittsweise alle 10 bis 15 Jahre. Je nach Gegebenheiten sind Überhälter zu belassen;

4. Obstbäume, Obstwiesen und -weiden zu pflegen und zu unterhalten. Dabei sind ins-besondere der turnusgemäße Obstbaum-schnitt und Maßnahmen zur Erhaltung der Grasnarbe durchzuführen. Abgängige Bäume sind zu ersetzen;

5. Kopfbäume regelmäßig fachgerecht zu schneiteln, spätestens, wenn ein Großteil der Äste einen Durchmesser von 15 cm er-reicht hat;

6. ein Konzept aufzustellen zur Lenkung und Information der Besucher der Talaue unter

Als Grundlage liegt die Regionale-Dokumentation „Ent-wichlung der Kulturlandschaft Talaue Haus Marck“ vor

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Einbindung aller betroffenen Eigentümer und Hauptnutzergruppen;

(vgl. Kapitel D „Planungsgrundlagen“).

7. Freileitungen in Erdleitungen umzuwan-deln;

Freileitungen sind untypische Landschaftselemente. Sie stören das Landschaftsbild zum Teil in erheblichem Ma-ße. Darüber hinaus stellen sie eine große Gefahr für die Vo-gelwelt dar (direkter Stromschlag, Drahtanflug sowie Entwertung und Gefährdung von Brutbiotopen). Viele Vogelarten (z. B. Kiebitz, Uferschnepfe, Bekassine) mei-den den unmittelbaren Bereich von Hochspannungslei-tungen. Führen solche Leitungen durch die offene Land-schaft, gehen wertvolle Brutbiotope verloren.

8. Müll zu entfernen; Müll verunstaltet nicht nur optisch die Landschaft, son-dern kann auch erheblich schädigende Auswirkungen auf die Umwelt haben. Durch mögliche Freisetzung und Ver-sickerung von Schwermetallen, Salzen und organischen Verbindungen verschiedenster Art werden Böden und Grundwasser kontaminiert. Auch übermäßiger Anfall an Bioelementen belastet die Umwelt, z. B. durch Eutrophie-rung über den in organischen Abfällen konzentrierten Stickstoff.

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Naturdenkmale (§ 22 LG)

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.3 Naturdenkmale

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2.3 Naturdenkmale § 22 LG besagt:

„Als Naturdenkmale werden Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis 5 ha festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, lan-

deskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbe-ziehen.“ Die Wirkung dieser Schutzfestsetzungen ergibt sich aus § 34 Abs. 3 LG: „Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Hand-lungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Verände-rung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschafts-plan verboten." Die erforderlichen näheren Bestimmungen ergeben sich aus den Festsetzungen dieses Landschaftsplanes. Die nicht betroffenen Tätigkeiten sind in Kapitel 2.0 aufge-führt. Bei den Naturdenkmalen handelt es sich um Bäume im Bereich des Wasserschlosses Haus Marck. Die Einzelbäume stehen innerhalb des zum Anwesen gehörenden Parks. Dorothee Freifrau von Diepenbroick-Grüter legte um 1860 einen etwa 2 ha großen Garten im Nordwesten von Haus Marck an. Im Norden und Osten wurde die Gartenanlage mit einer Bruchsteinmauer einge-fasst. Die westliche Gartenhälfte diente als ausgedehnter Nutzgarten. Die östliche Gartenhälfte wurde als land-schaftlicher Ziergarten mit verschiedenen Solitärbäumen, einem Teich und einer Grotte als Sitzplatz gestaltet. Der Garten ist in seiner historischen Aufteilung, mit den Bruchsteinmauern und einem Teil der historischen Aus-stattung, wie der Grotte, erhalten. Sechs der Solitärbäu-me haben sich zu einmaligen Baumgestalten entwickelt. Sie sind bereits seit 1991 als Naturdenkmale geschützt. Eine Besonderheit stellt auch die historische Allee am nördlichen Rand der Gräfte von Haus Marck dar. Die gut erhaltene, knorrige Allee aus markant geschnittenen Lin-den wurde wahrscheinlich schon zur Zeit des Barock im 18. Jahrhundert gepflanzt. Sie säumt einen Weg, dessen Originalpflaster aus Kalkstein noch vorhanden ist. Allee und Weg stellen eine für das Münsterland einzigartige kulturhistorische Rarität dar. Die Allee wird durch den Landschaftsplan erstmalig als Naturdenkmal festgesetzt.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.3 Naturdenkmale

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Übersicht der festgesetzten Naturdenkmale

Nr. Bezeichnung bisheriger Schutzstatus

ND 1 Blut-Buche (Fagus sylvatica „Atropunicea“) im Park von Haus Marck Stammumfang in 1,5 m Höhe: 3,80 m Höhe: 31 m Kronendurchmesser: 24 m

Durch Verordnung der Bezirksregierung vom 09.06.1991 als Naturdenkmal ausgewiesen (in der Liste der Natur-denkmale des Kreises Steinfurt unter der Bezeichnung I.X07 geführt).

ND 2 Mammutbaum (Sequoiadendron giganteum) im Park von Haus Marck Stammumfang in 1,5 m Höhe: 2,80 m Höhe: 36 m Kronendurchmesser: 7 m

Durch Verordnung der Bezirksregierung vom 09.06.1991 als Naturdenkmal ausgewiesen (in der Liste der Natur-denkmale des Kreises Steinfurt unter der Bezeichnung I.X09 geführt).

ND 3 Blut-Buche (Fagus sylvatica „Atropunicea“) im Park von Haus Marck Stammumfang in 1,5 m Höhe: 4,05 m Höhe: 34 m Kronendurchmesser: 22 m

Durch Verordnung der Bezirksregierung vom 09.06.1991 als Naturdenkmal ausgewiesen (in der Liste der Natur-denkmale des Kreises Steinfurt unter der Bezeichnung I.X10 geführt).

ND 4 Rot-Ahorn (Acer rubrum) im Park von Haus Marck Stammumfang in 1,5 m Höhe: 3,30 m Höhe: 25 m Kronendurchmesser: 23 m

Durch Verordnung der Bezirksregierung vom 09.06.1991 als Naturdenkmal ausgewiesen (in der Liste der Natur-denkmale des Kreises Steinfurt unter der Bezeichnung I.X11 geführt).

ND 5 dreistämmige Eßkastanie (Castanea sativa) im Park von Haus Marck Stammumfang in 1,5 m Höhe: 3,25, 1,55 u. 2,15 m Höhe: 17 m Kronendurchmesser: 18 m

Durch Verordnung der Bezirksregierung vom 09.06.1991 als Naturdenkmal ausgewiesen (in der Liste der Natur-denkmale des Kreises Steinfurt unter der Bezeichnung I.X13 geführt).

ND 6 Tulpenbaum (Liriodendron tulipifera) im Park von Haus Marck Stammumfang in 1,5 m Höhe: 3,0 m Höhe: 25 m Kronendurchmesser: 16 m

Durch Verordnung der Bezirksregierung vom 09.06.1991 als Naturdenkmal ausgewiesen (in der Liste der Natur-denkmale des Kreises Steinfurt unter der Bezeichnung I.X12 geführt).

ND 7 Allee aus Kopf-Linden (Tilia platyphyllos) an der Nordseite der Gräfte von Haus Marck

---

Schutzzweck Die Naturdenkmale werden festgesetzt, a) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und

Schönheit; b) wegen ihrer Bedeutung für das Land-

schaftsbild und ihrer kulturhistorischen Be-deutung.

Da es sich bei den festgesetzten Naturdenkmalen aus-schließlich um Bäume handelt (sechs Einzelbäume und eine Allee), gilt der Schutzzweck für alle Naturdenkmale.

Verbote Gemäß § 34 Abs. 3 LG sind die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädi-gung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können. Die geschützte Umgebung umfasst den ge-samten Kronentraufbereich der Bäume.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.3 Naturdenkmale

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Deshalb ist es verboten,

1. bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dafür keine Planfeststellung, Genehmigung, oder Anzeige erforderlich ist;

Nach § 2 der zurzeit geltenden Fassung der BauO NW (in der Fassung vom 01.03.2000) sind bauliche Anlagen „mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestell-te Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwen-dungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden."

Begriffsbestimmung: Bauliche Anlagen im Sinne dieses Land-schaftsplanes sind die in § 2 der Bauord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung (BauO NW) definierten Anlagen und - Landungs-, Boots- und Angelstege, - Einfriedungen, - am Ufer oder auf dem Grund eines

Gewässers verankerte Fischzuchtanla-gen.

Darüber hinaus gelten nach der BauO NW als bauliche Anlagen: 1. Aufschüttungen und Abgrabungen, 2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, 3. Camping- und Wochenendplätze, 4. Sport- und Spielflächen, 5. Stellplätze, 6. Gerüste, 7. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bau-

zuständen. Die unter dem Bauverbot zusätzlich aufgeführten Anlagen gelten als bauliche Anlagen im Sinne dieses Land-schaftsplanes.

Unberührt bleibt die Errichtung ortsüblicher Weidezäune und Forstkulturzäune, sofern keine Befestigung an Bäumen erfolgt.

2. Verkehrsanlagen oder deren Nebenanla-gen, Plätze und Wege anzulegen oder aus-zubauen, auch wenn dafür keine Genehmi-gung, Planfeststellung, sonstige behördli-che Entscheidung oder Anzeige erforderlich ist;

Unzulässig ist damit auch die Anlage befestigter Feld- und Waldwege oder der Ausbau unbefestigter Wege, wie z. B. durch das Befestigen mit Bauschutt, Schotter oder sonstigen landschaftsfremden Stoffen. Der Straßenkörper vorhandener Straßen im Sinne des § 2 Straßen- und Wegegesetz NW (dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wege) ist von den textlichen Festsetzungen ausgenommen (Erlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten NW vom 05.02.1985 - Az.: IV B 5 - 01.06.2000; vgl. Kapitel 2.0 „Nicht betroffene Tätigkeiten“).

Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG: Geeignete Materialien, unbelasteter aufbe-reiteter Bauschutt und unbelasteter Boden-aushub dürfen zur Instandsetzung von We-gen eingebracht werden, wenn Art und Einbringungsort der unteren Landschafts-behörde angezeigt werden und diese nicht binnen eines Monats hiergegen Bedenken erhebt.

Das Einbringen von Materialien, Bauschutt und Boden-aushub, auch für so begrenzte Maßnahmen, wie das Verfüllen von Wegespuren zur Ausbesserung, kann zu Beeinträchtigungen des Schutzzwecks führen (z. B. Eutrophierung oder Zerstörung bedeutsamer Kleinhabita-te). Daher dürfen z. B. Sandwege nur mit Sand ausge-bessert werden, keinesfalls mit Schotter oder anderen Materialien. Unberührt bleibt die ordnungsgemäße Unterhaltung vor-handener, befestigter Wege und Plätze (vgl. Kapitel 2.0 „Nicht betroffene Tätigkeiten“).

3. Bäume zu beschädigen, auszugraben, zu fällen oder Teile davon abzutrennen; Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks und jede andere Maß-nahme, die geeignet ist, das Wachstum nachteilig zu beeinflussen.

Unberührt bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Land-

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.3 Naturdenkmale

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wirtschaft sowie der Imkerei; 4. wildlebende Tiere zu füttern, ihnen nachzu-

stellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Puppen, Larven, Eier oder andere Entwick-lungsformen sowie Nester oder andere Brut- oder Lebensstätten wildlebender Tie-re dürfen weder fortgenommen noch be-schädigt, die Nist-, Brut-, Wohn- oder Zu-fluchtsstätten solcher Tiere durch Aufsu-chen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen nicht gestört werden;

Unberührt bleiben - die ordnungsgemäße Ausübung der

Landwirtschaft sowie die Imkerei; - die ordnungsgemäße Ausübung der

Jagd und Maßnahmen des Jagdschut-zes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz i.V.m. § 25 Abs. 1 Landesjagdgesetz;

- die ordnungsgemäße Bekämpfung von Bisam nach der Bundesartenschutz-verordnung;

- die ordnungsgemäße Ausübung der fi-schereilichen Nutzung.

Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG: Für die ordnungsgemäße Bekämpfung von Nutria nach der Bundesartenschutzverord-nung erteilt die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Ausnahme, soweit diese Maßnahme mit dem Schutzzweck zu ver-einbaren ist.

Für die Bekämpfung von Nutria ist neben der Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplanes eine Ausnah-megenehmigung der unteren Landschaftsbehörde gemäß § 12 Abs. 3 der Bundesartenschutzverordnung in Verbin-dung mit dem Bundesnaturschutzgesetz notwendig.

5. Tiere, Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen bzw. auszusetzen oder anzusiedeln;

Unberührt bleiben - die ordnungsgemäße Ausübung der

Landwirtschaft sowie die Imkerei; - die ordnungsgemäße Ausübung der

Jagd und Maßnahmen des Jagdschut-zes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz i.V.m. § 25 Abs. 1 Landesjagdgesetz, sofern dieser Landschaftsplan in den besonderen Festsetzungen zu den Na-turschutzgebieten nichts anderes re-gelt;

- die ordnungsgemäße Ausübung der fi-schereilichen Nutzung.

6. Gewässer anzulegen, fließende oder ste-hende Gewässer einschließlich deren Ufer zu beseitigen oder zu verändern;

Genehmigte Fischteiche bleiben von diesem Verbot unbe-rührt. Gleiches gilt für gesetzlich vorgeschriebene Maß-nahmen (vgl. Kapitel 2.0 „Nicht betroffenen Tätigkeiten“).

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.3 Naturdenkmale

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7. Pflanzenschutz- einschließlich Schädlings-

bekämpfungsmittel, Bodenbehandlungsmit-tel, sonstige Biozide, Düngemittel, Salze, Kalk, Gülle oder Klärschlamm zu lagern;

8. Entwässerungs- oder andere, den Wasser-haushalt oder den Wasserchemismus ver-ändernde Maßnahmen durchzuführen;

Das gilt z. B. für die Neuanlage von Gräben oder Dräna-gen.

Unberührt bleibt die Unterhaltung und Instandsetzung oder Erneuerung bestehender Dränagen.

9. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabun-gen, Ausschachtungen, Sprengungen so-wie andere, die Bodengestalt verändernde Maßnahmen durchzuführen;

Dies beinhaltet auch das Verbot, morphologische Gege-benheiten wie z. B. Böschungen, Senken usw. zu beseiti-gen oder zu verändern.

Unberührt bleibt die Beseitigung von hochwasserbedingten Erosionsschäden und Anschwemmungen auf bewirtschafteten Flächen.

10. Leitungen aller Art einschließlich Fernmel-deeinrichtungen anzulegen oder zu ändern;

Die Änderung oder Neuanlage von Fernmeldelinien auf oder in öffentlichen Verkehrswegen im Sinne des Tele-kommunikationsgesetzes bleibt von dem Verbot unbe-rührt (vgl. Kapitel 2.0 „Nicht betroffene Tätigkeiten“).

Unberührt bleibt die Verlegung unterirdischer Leitungen in bestehenden Leitungstrassen, in Geh- und Radwegen und in der Fahrbahn von Stra-ßen und Wegen, sofern schützenswerter Aufwuchs bzw. Bäume weder unmittelbar noch mittelbar beeinträchtigt werden.

11. Verkaufsbuden oder Stände aufzustellen;

12. Werbeanlagen, Werbemittel, Warenauto-maten, Schilder oder Beschriftungen zu er-richten, anzubringen oder zu ändern;

Unberührt bleiben - die Erneuerung bestehender Hinweista-

feln in der bisherigen Art und Größe; - das Errichten oder Anbringen von Schil-

dern oder Beschriftungen durch Behör-den, soweit sie ausschließlich auf den Schutz des Naturdenkmals hinweisen oder als Orts- und Verkehrshinweise oder Wegemarkierungen dienen;

- das Errichten und Anbringen von ge-setzlich vorgeschriebenen Schildern.

13. Abfälle, Bauschutt oder Bodenaushub so-wie andere landschaftsfremde flüssige oder feste Stoffe oder Gegenstände, die geeig-

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.3 Naturdenkmale

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net sind, das Landschaftsbild oder den Na-turhaushalt zu beeinträchtigen oder zu ge-fährden, einzubringen oder zu lagern.

Unberührt bleibt der ordnungsgemäße Einsatz von landwirt-schaftlichen Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft auf den bewirtschafteten Flächen, soweit dieser Landschaftsplan keine anderen Regelun-gen enthält.

Gebote Für die Naturdenkmale einschließlich ihrer ge-schützten Umgebung ist es geboten,

Nach heutiger Rechtsauffassung gelten Gebote nicht unmittelbar gegenüber dem Einzelnen. Sie sind Hinweise und Vorgaben für Behörden und Institutionen. Falls private Eigentumsflächen betroffen sind, erfolgt die Umsetzung der Gebote nur im Einvernehmen mit den Eigentümern und kann gegebenenfalls auf freiwillig ge-schlossenen Verträgen beruhen. Grundsätzlich werden hiermit Hinweise für notwendige Maßnahmen und Tätigkeiten aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und für sinnvolle Kompensati-onsmaßnahmen gegeben.

1. Schäden oder Gefahren, die von ihnen aus-gehen oder auf sie einwirken, baldmög-lichst der unteren Landschaftsbehörde zu melden;

2. Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwi-derlaufen mit der unteren Landschaftsbe-hörde abzustimmen.

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Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 23 LG)

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile

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2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile LB 1 – 5 Einzelstehende Sandsteinfelsen § 23 LG besagt:

„Als geschützte Landschaftsbestandteile werden Teile von Natur und Landschaft festgesetzt, soweit ihr beson-derer Schutz a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung

der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-haushalts,

b) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder

c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Ge-bieten auf den gesamten Bestand an Baumreihen, He-cken, Streuobstwiesen oder anderen Landschaftsbe-standteilen erstrecken.“ Die Wirkung dieser Schutzfestsetzungen ergibt sich aus § 34 Abs. 4 LG: „Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestand-teils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Land-schaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan verboten.“ Die erforderlichen näheren Bestimmungen ergeben sich aus den Festsetzungen dieses Landschaftsplanes. Die nicht betroffenen Tätigkeiten sind in Kapitel 2.0 aufge-führt. Als geschützte Landschaftsbestandteile werden fünf mar-kante, einzelstehende Sandsteinfelsen festgesetzt. Sie befinden sich am nördlichen Rand des Plangebietes, teilweise unmittelbar an der Lengericher Straße. Die Fel-sen an der Lengericher Straße waren bisher Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L 20 „Teutoburger Wald von Tecklenburg bis Holperdorper Tal“, durch Verordnung vom 09.11.1963 des Landkreises Tecklenburg, mit Er-mächtigung der Bezirksregierung. Die beiden übrigen Felsen hatten bisher keinen Schutzstatus. Die markanten Natursteinfelsen sind wertvolle Geotope. Das heißt es handelt sich um erdgeschichtliche Bildun-gen, die Erkenntnisse über die Entstehung der Landschaft im Plangebiet vermitteln. Darüber hinaus prägen sie das Landschaftsbild.

Schutzzweck Die geschützten Landschaftsbestandteile wer-den festgesetzt, a) zur Belebung, Gliederung und Pflege des

Orts- und Landschaftsbildes; b) zur Erhaltung und Entwicklung von wertvol-

len Sonderstandorten für die biologische Vielfalt;

c) wegen ihrer erd- und landschaftsgeschicht-

lichen Bedeutung.

Da es sich bei den festgesetzten geschützten Land-schaftsbestandteilen ausschließlich um einzelstehende Sandsteinfelsen handelt, gilt der Schutzzweck für alle geschützten Landschaftsbestandteile.

Verbote Gemäß § 34 Abs. 4 LG sind die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen verboten, die zu einer

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile

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Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils füh-ren können. Die Schutzausweisung umfasst die Felsen selbst sowie das angrenzende Gelände in ei-nem Abstand bis zu einem Meter. Deshalb ist es verboten,

1. bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dafür keine Planfeststellung, Genehmigung, oder Anzeige erforderlich ist;

Nach § 2 der zurzeit geltenden Fassung der BauO NW (in der Fassung vom 01.03.2000) sind bauliche Anlagen „mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestell-te Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwen-dungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.“

Begriffsbestimmung: Bauliche Anlagen im Sinne dieses Land-schaftsplanes sind die in § 2 der Bauord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen –Landesbauordnung (BauO NW) definierten Anlagen und - Landungs-, Boots- und Angelstege, - Einfriedungen, - am Ufer oder auf dem Grund eines

Gewässers verankerte Fischzuchtanla-gen,

Darüber hinaus gelten nach der BauO NW als bauliche Anlagen: 1. Aufschüttungen und Abgrabungen, 2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, 3. Camping- und Wochenendplätze, 4. Sport- und Spielflächen, 5. Stellplätze, 6. Gerüste, 7. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bau-

zuständen. Die unter dem Bauverbot zusätzlich aufgeführten Anlagen gelten als bauliche Anlagen im Sinne dieses Land-schaftsplanes.

2. Verkehrsanlagen oder deren Nebenanla-gen, Plätze und Wege anzulegen oder aus-zubauen, auch wenn dafür keine Genehmi-gung, Planfeststellung, sonstige behördli-che Entscheidung oder Anzeige erforderlich ist;

Unzulässig ist damit auch die Anlage befestigter Feld- und Waldwege oder der Ausbau unbefestigter Wege, wie z. B. durch das Befestigen mit Bauschutt, Schotter oder sonstigen landschaftsfremden Stoffen.

3. Bäume, Sträucher oder sonstige wildwach-sende Pflanzen zu beschädigen, auszurei-ßen, auszugraben, zu fällen oder Teile da-von abzutrennen (dazu gehört auch das Sammeln von Beeren und Pilzen); Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks und jede andere Maß-nahme, die geeignet ist, das Wachstum nachteilig zu beeinflussen.

In einem geschützten Landschaftsbestandteil sind nach § 34 Abs. 4 nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des ge-schützten Landschaftsbestandteiles führen können. Dem trägt das nebenstehende Verbot Rechnung. Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen sind als Lebensraum bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzen-arten und als Teil des funktionalen Wirkungsgefüges wesentlich für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Sie tragen in erheblichem Maße zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Land-schaftsbildes bei. Der Erhalt dieser Elemente eines Land-schaftsbestandteiles ist ein Zweck der Schutzfestsetzung.

Unberührt bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Forst-wirtschaft;

4. wildlebende Tiere zu füttern, ihnen nachzu-stellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Puppen, Larven, Eier oder andere Entwick-

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile

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lungsformen sowie Nester oder andere Brut- oder Lebensstätten wildlebender Tie-re dürfen weder fortgenommen noch be-schädigt, die Nist-, Brut-, Wohn- oder Zu-fluchtsstätten solcher Tiere durch Aufsu-chen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen nicht gestört werden;

Unberührt bleiben - die ordnungsgemäße Ausübung der

Forstwirtschaft; - die ordnungsgemäße Ausübung der

Jagd und Maßnahmen des Jagdschut-zes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz i.V.m. § 25 Abs. 1 Landesjagdgesetz.

5. Tiere, Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen bzw. auszusetzen oder anzusiedeln;

Unberührt bleiben - die ordnungsgemäße Ausübung der

Forstwirtschaft; - die ordnungsgemäße Ausübung der

Jagd und Maßnahmen des Jagdschut-zes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz i.V.m. § 25 Abs. 1 Landesjagdgesetz.

6. Pflanzenschutz- einschließlich Schädlings-bekämpfungsmittel anzuwenden;

Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG Zur Vermeidung forstlicher Kalamitäten er-teilt die untere Landschaftsbehörde im Ein-vernehmen mit dem zuständigen Forstamt des Landesbetriebes Wald und Holz auf Antrag eine Ausnahme, soweit dies mit dem Schutzzweck zu vereinbaren ist.

7. jagdliche Anlagen und Einrichtungen, wie z. B. Jagdkanzeln, Ansitzleitern oder Wild-fütterungsanlagen zu errichten;

8. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabun-gen, Ausschachtungen, Sprengungen so-wie andere, die Bodengestalt verändernde Maßnahmen durchzuführen;

Dies beinhaltet auch das Verbot, morphologische Gege-benheiten zu beseitigen oder zu verändern.

9. Leitungen aller Art einschließlich Fernmel-deeinrichtungen anzulegen oder zu ändern;

10. Werbeanlagen, Werbemittel, Warenauto-maten, Schilder oder Beschriftungen zu er-richten, anzubringen oder zu ändern;

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile

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Unberührt bleiben - die Erneuerung bestehender Hinweista-

feln in der bisherigen Art und Größe; - das Errichten oder Anbringen von

Schildern oder Beschriftungen durch Behörden, soweit sie ausschließlich auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder als Orts- und Verkehrshinweise oder Wegemarkierungen dienen;

- das Errichten und Anbringen von ge-setzlich vorgeschriebenen Schildern.

11. Beleuchtungen zu errichten oder anzubrin-

gen;

12. die geschützten Landschaftsbestandteile zu betreten oder zu befahren;

Das Betreten oder Befahren des Schutzgebietes durch die Eigentümer oder Bewirtschafter sowie zur Durchfüh-rung behördlicher Überwachungsaufgaben und Unterhal-tungsmaßnahmen bleibt von dem Verbot unberührt (vgl. Kapitel 2. 0 „Nicht betroffene Tätigkeiten“).

Unberührt bleiben Tätigkeiten im Rahmen der ordnungsge-mäßen Ausübung der Forstwirtschaft sowie der Jagd.

Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG: Für wissenschaftliche Untersuchungen und Exkursionen erteilt die untere Landschafts-behörde auf Antrag eine Ausnahme, wenn die Tätigkeiten unter Beachtung des Schutzzwecks durchgeführt werden. Im Wald stimmt die untere Landschaftsbe-hörde die Ausnahmeerteilung mit dem zu-ständigen Forstamt des Landesbetriebes Wald und Holz ab.

13. zu lagern, Feuer zu machen oder zu grillen;

14. Abfälle, Bauschutt oder Bodenaushub so-wie andere landschaftsfremde flüssige oder feste Stoffe oder Gegenstände, die geeig-net sind, das Landschaftsbild oder den Na-turhaushalt zu beeinträchtigen oder zu ge-fährden, einzubringen oder zu lagern.

Grünabfälle aus Gärten wie z. B. Laub-, Rasen- und Ge-hölzschnitt dürfen nicht in die freie Landschaft einge-bracht werden (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz).

Gebote Für die geschützten Landschaftsbestandteile ist es geboten,

Nach heutiger Rechtsauffassung gelten Gebote nicht unmittelbar gegenüber dem Einzelnen. Sie sind Hinweise und Vorgaben für Behörden und Institutionen. Falls private Eigentumsflächen betroffen sind, erfolgt die Umsetzung der Gebote nur im Einvernehmen mit den Eigentümern und kann gegebenenfalls auf freiwillig ge-schlossenen Verträgen beruhen. Grundsätzlich werden hiermit Hinweise für notwendige Maßnahmen und Tätigkeiten aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und für sinnvolle Kompensati-onsmaßnahmen gegeben.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile

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1. Schäden oder Gefahren, die von ihnen aus-gehen oder auf sie einwirken, baldmög-lichst der unteren Landschaftsbehörde zu melden;

2. Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwi-derlaufen mit der unteren Landschaftsbe-hörde abzustimmen.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK

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Bestandteile des Biotopverbundes Forstliche Festsetzungen

Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen Nachrichtliche Übernahmen

Aufhebungen bestehender Vorschriften Zusatzkarten

Verfahrensvermerke

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 3. Biotopverbund

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Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

3. Bestandteile des Biotopverbundes (§ 2b LG) Nach § 2b Abs. 1 LG ist im Land NRW ein Netz räumlich

oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund), das mindestens 10 % der Landesfläche umfasst, darzustellen und festzusetzen.

Ziel des Biotopsverbunds ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Popu-lationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebens-gemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechsel-beziehungen. Der Biotopverbund dient auch der Verbes-serung der ökologischen Kohärenz des europäischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne von Artikel 10 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG (§ 2b Abs. 2 LG).

Der Biotopverbund besteht gemäß § 2b Abs. 3 aus Kern-flächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbundes sind u. a. - gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 62 LG, - Naturschutzgebiete und - weitere geeignete Flächen und Elemente, einschließ-

lich von Landschaftsschutzgebieten, wenn sie zur Erreichung des in Abs. 2 genannten Zieles geeignet sind.

Nach § 2b Abs. 4 LG sind die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente im Land-schaftsplan durch Festsetzung geeigneter Gebiete im Sinne des § 19 LG (besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft), durch langfristige Vereinbarungen (Ver-tragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

Die Kernflächen des Biotopverbundes im Landschaftsplangebiet werden gesichert durch die Festsetzung des Naturschutzgebietes Talaue Haus Marck.

Die Kernflächen umfassen die Talaue des Wechter Müh-lenbaches, einschließlich des von Gut Hülshoff kommen-den Bachtälchens, und den bewaldeten Kalksteinhöhen-zug mit Marcker Kleeberg und Strubberg. In diesen Bio-topverbundachsen liegen zahlreiche (nachrichtlich darge-stellte) gesetzlich geschützte Biotope mit einer Vielzahl gefährdeter Tier- und Pflanzenarten. Darüber hinaus gehören zu den Kernflächen magere, südexponierte Grünlandflächen entlang der Teutoburger Waldeisenbahn und eine Biotopfläche aus der Flurbereinigung. Die Talaue des Wechter Mühlenbaches und der bewalde-ten Kalksteinhöhenzug werden im Fachbeitrag des Natur-schutzes und der Landschaftspflege (LÖBF, 2000) als Biotopverbundflächen mit landesweiter Bedeutung bewer-tet. Die Grünlandflächen und die Biotopfläche aus der Flurbereinigung sind im Fachbeitrag als Biotopverbund-flächen mit regionaler Bedeutung eingestuft.

Die Verbindungsflächen und Verbindungselemente des Biotopverbundes im Landschaftsplangebiet werden gesichert durch die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes Kulturland-schaft Haus Marck.

Verbindungsflächen sind die unverbauten, kaum zer-schnittenen, kleinteiligen und teilweise extensiv bewirt-schafteten Flächen zwischen dem Stadtgebiet und der Talaue sowie angrenzend an den Kalkhöhenzug. Sie sind im Fachbeitrag des Naturschutzes und der Land-schaftspflege großteils als Biotopverbundflächen mit regionaler Bedeutung bewertet. Zahlreiche Verbindungselemente liegen innerhalb der Verbindungsflächen. Es handelt sich um Saumstrukturen, kleinflächige Gehölzbestände, Obstwiesen und Baumrei-

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 3. Biotopverbund

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hen. Mit dem Naturschutzgebiet (ca. 95 ha) und dem Land-schaftsschutzgebiet (ca. 84 ha) sind ca. 69 % des gesam-ten Plangebietes für den Biotopverbund gesichert. Ledig-lich im unmittelbaren Einflussbereich der Autobahn 1 und der Landstraße 591 („Südring“), mit hohem Verkehrsauf-kommen und sehr starker Trennwirkung, erfolgt keine Festsetzung.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 4. Forstliche Festsetzungen

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Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

4. Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 25 LG) Der Landschaftsplan kann nach § 25 LG in Naturschutz-

gebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen im Einvernehmen mit dem zuständigen Forstamt des Lan-desbetriebes Wald und Holz für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der End-nutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist.

Im Landschaftsplan Va sind forstliche Festsetzungen nur im Naturschutzgebiet Talaue Haus Marck vorgesehen. Sie sind dem Verbotstext des Naturschutz-gebietes zu entnehmen.

Naturnahe, sommergrüne Laubwaldgesellschaften sind schutzbedürftig. Dies gilt insbesondere für kalkgeprägte Buchenwälder sowie Auen- und Bruchwälder, die in NRW besonders gefährdet sind und die im Naturschutzgebiet Talaue Haus Marck vorkommen.

Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschafts-pflege besonders bedeutsam sind reife, reichstrukturierte bodenständige Laubwälder, die sich u. a. durch ungleich-altrige und an inneren und äußeren Waldrändern reiche Bestände, einen hohen Alt- und Totholzanteil sowie eine kleinräumige, gruppen- oder horstweise stetige Verjün-gung auszeichnen. Eine Aufforstung/Wiederaufforstung mit nicht bodenständigen Laubholzarten oder Kahlschläge führen zu erheblichen Beeinträchtigungen.

Die forstlichen Festsetzungen dienen der Erhaltung und Optimierung von Waldflächen, die besondere Schutzfunk-tionen in der Landschaft ausüben, für das Landschaftsbild bedeutsam und/oder ökologisch wertvoll sind.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 5. Entwicklungs- Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

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Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

5. Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG) Nach § 26 LG hat der Landschaftsplan die Entwicklungs-,

Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Erreichung des Schutzzwecks der besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft und zur Erhaltung der nach § 62 gesetzlich geschützten Biotope erforderlich sind. Auf der Grundlage der Entwicklungsziele kann der Landschaftsplan zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze nach den §§ 1 und 2 LG weitere Maß-nahmen zur Sicherung und Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, der Pflege und Entwicklung eines Biotopverbundsystems sowie der Kulturlandschaft und des Erholungswertes von Natur und Landschaft festset-zen. Die Maßnahmen nach § 26 LG entfalten keine unmittelba-re Rechtskraft. Gesetzliche Grundlage sind hier die §§ 36 bis 41 und 46 LG. Zu ihrer Durchsetzung bedarf es eines gesonderten Verwaltungsaktes.

Es ist ausdrückliche Absicht des Kreises Steinfurt, die Maßnahmen nach § 26 LG nur im Einvernehmen mit den Eigentümern umzusetzen. Auf die Durchset-zung mit ordnungsbehördlichen Mitteln wird verzich-tet. Wenn das Einvernehmen hergestellt ist, erfolgt die Um-setzung der Maßnahmen auf privaten Flächen auf Basis freiwilliger vertraglicher Vereinbarungen. Auf öffentlichen Flächen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnah-me. Die Durchführung dieser Maßnahmen obliegt grundsätz-lich dem Kreis Steinfurt bzw. den Gemeinden oder ande-ren Gebietskörperschaften öffentlichen Rechts, die im Besitz der jeweiligen Flächen sind.

Im Landschaftsplan Va werden flächenscharf lediglich die Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen auf Flächen in öffentlicher Hand und die Erschließungsmaßnahmen „Wanderwege“ und „Wanderparkplatz“ dargestellt. Die weiteren Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaß-nahmen werden bestimmten Landschaftsräumen – den sogenannten Korridoren – zugeordnet. Die Maßnahmen bzw. Korridore sind in einer gesonderten Karte, der „Fest-setzungskarte - Entwicklungs-, Pflege- und Erschlie-ßungsmaßnahmen“ zu entnehmen. Die Abgrenzung der Korridore erfolgt auf Grundlage der Entwicklungsziele (vgl. Kapitel 1). Neben den fachlich geeigneten Maßnahmen in den jeweiligen Korridoren wird auch deren Umfang aufgeführt. Der angegebene Umfang der Maßnahmen stellt dabei nur die Obergrenze förderfä-higer Maßnahmen dar und beinhaltet keine Erfüllungsver-pflichtung.

Die Festsetzung von geeigneten Maßnahmen bzw. Korri-doren mit entsprechenden Maßnahmen ist aus förder-technischen Gründen geboten und als Angebotsplanung zu verstehen. Die Umsetzung der Maßnahmen ist dabei auch von den entsprechenden Förderprogrammen und –mitteln abhängig.

Vor dem Hintergrund der Zusage des Kreises, den Land-schaftsplan binnen fünf Jahren in Kraft zu setzen, hat das Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Umsetzung von Maßnahmen

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 5. Entwicklungs- Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

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bereits parallel zur Planaufstellung ermöglicht (vgl. Kapitel A „Anlass und Ziele des Landschaftsplanes“). Die umgesetzten Maßnahmen werden in den Erläuterungen zu den Kapiteln 5.1 bis 5.3 beschrieben.

5.1 Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen auf Flächen in öffentlicher Hand Es handelt sich um städtische Kompensationsflächen

sowie um landeseigene Flächen, die zu Naturschutzzwe-cken erworben wurden und im Rahmen des Vertragsna-turschutzes bewirtschaftet werden.

Maßnahme 1 Erhalt und Pflege der Obstgehölze und exten-sive Nutzung der Grünlandfläche Es handelt sich um 5 Flächen mit einer Ge-samtgröße von ca. 5,3 ha.

Maßnahme 2 Offenhalten und extensive Nutzung der Grün-landfläche Es handelt sich um eine Fläche östlich der Au-tobahn 1 mit einer Größe von ca. 2,3 ha.

Maßnahme 3 Extensive Nutzung der Grünlandfläche Es handelt sich um 5 Flächen mit einer Ge-samtgröße von ca. 5,1 ha.

Maßnahme 4 Extensive Nutzung des Saumstreifens Es handelt sich um eine Fläche im Übergang vom Waldrand des Marcker Kleeberges zum südlich gelegenen Acker mit einer Gesamtgrö-ße von ca. 0,4 ha.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 5. Entwicklungs- Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

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5.2 Erschließungsmaßnahmen Anlage von Wanderwegen als Lückenschluss - entlang der Bahnhofstraße (L 597), zwi-

schen der Sägemühle und der Kurve bei Gut Hülshoff Länge: ca. 180 m Breite: 2,25 m Befestigung: wassergebundene Decke

Das Teilsstück an der Bahnhofstraße verbindet die beste-henden Wege im Plangebiet mit dem Wanderwegenetz auf dem Hauptkamm des Teutoburger Waldes (z. B. Süd-hangweg, Hermannsweg). Gleichzeitig werden die kultur-historisch bedeutsamen, denkmalgeschützten Anlagen der Sägemühle und von Gut Hülshoff besser erreichbar und verknüpft. Für Fußgänger und insbesondere für Kin-dergruppen, die im Rahmen von regelmäßigen Führun-gen den Weg zwischen dem Naturschutzzentrum in der Sägemühle und dem Bio-Ziegenhof auf Gut Hülshoff zurücklegen, wird die Verkehrssicherheit deutlich erhöht. Umsetzung: Der Weg entlang der Bahnhofstraße wurde 2008 fertigge-stellt und eingeweiht.

- entlang eines Grabens, zwischen dem Wolfsmühlenweg und dem Wanderweg am Nordrand des Strubbergs Länge: ca. 215 m Breite: 2,25 m Befestigung: wassergebundene Decke

- auf einer Berme der Autobahnböschung,

zwischen dem Wanderweg am Nordrand des Strubbergs und der Straße „Strubberg“ Länge: ca. 320 m Breite: 2,25 m Befestigung: wassergebundene Decke

Die beiden Teilstücke zwischen dem Wolfsmühlenweg, dem Wanderweg am Nordrand des Strubbergs und der Straße „Strubberg“ schließen ein System von Rundwan-derwegen im Plangebiet. Es entstehen attraktive Rund-wege verschiedener Längen, die durch unterschiedliche Landschaftsräume führen und die wichtigsten landschaft-lichen und kulturhistorischen Höhepunkte erschließen. Dies ermöglicht mittel- bis langfristig die Ausweisung parallel verlaufender Wege zu reduzieren, bzw. sie für die Nutzung durch die Öffentlichkeit unzugänglich zu ma-chen. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein Konzept zur Lenkung und Information der Besucher der Talaue (vgl. Gebote in den Kapiteln 2.1 „Naturschutzgebiet“ und 2.2 „Land-schaftsschutzgebiet“) auf Grundlage der Regionale-Dokumentation „Entwicklung der Kulturlandschaft Talaue Haus Marck“ (vgl. Kapitel D „Planungsgrundlagen“) unter Einbindung aller betroffenen Eigentümer und Hauptnut-zergruppen.

Anlage eines Wanderparkplatzes nördlich der Autobahn 1 zwischen der Auto-bahnböschung und der Tecklenburger Straße (L 504) für 5 bis 10 Personenwagen Befestigung: wassergebundene Decke

Damit Erholungssuchende mit ihren Fahrzeugen mög-lichst nicht in das wertvolle Gebiet fahren und dort unge-ordnet parken, soll am östlichen Rand der Talaue ein wassergebundener Stellplatz für Wanderer und Spazier-gänger angeboten werden. Dieser ist über die L 504 gut erreichbar. Mit den geplanten neuen Wegeabschnitten stellt er einen Ausgangspunkt für vielfältige Rundwege dar und kann so zu einer Entzerrung der Erholungsnut-zung in dem kleinräumigen Gebiet führen.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 5. Entwicklungs- Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

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5.3 Korridore gemäß § 26 Abs. 3 LG für weitere Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen Korridor A Ortsrand mit Knoblauchsberg

Art der Maßnahme Neuanlage, Ergänzung, Bewirtschaftung und Pflege von Streuobstbeständen

Umfang: 2 ha

Extensive Bewirtschaftung von bestehendem Grün-land

Umfang: 16 ha

Umwandlung von Nadel- in bodenständigen Laubwald

Umfang: 2 ha

Information und Lenkung der Erholungssuchenden auf vorhandenen Wegen

Korridor B Talaue des Wechter Mühlenbaches

Art der Maßnahme Renaturierung des Wechter Mühlenbaches einschließ-lich Herstellung der Durchgängigkeit

Umfang: 2.900 m

Anlage von Uferrandstreifen

Umfang: 1.000 m

Als Grundlage für eine Umsetzung liegen vor, ein Kon-zept zur naturnahen Entwicklung des Wechter Mühlen-baches und eine Genehmigungsplanung zur ökologi-schen Umgestaltung des Wechter Mühlenbaches im Bereich Haus Marck (vgl. Kapitel D „Planungsgrundla-gen“).

Extensive Bewirtschaftung von bestehendem Grün-land

Umfang: 17 ha

Neuanlage, Ergänzung, Bewirtschaftung und Pflege von Streuobstbeständen

Umfang: 2 ha

Umwandlung von Nadel- in bodenständigen Laubwald

Umfang: 0,5 ha

Umsetzung: 2007 wurde eine bestehende Obstwiese, mit teilweise alten abgängigen Bäumen, um 24 hochstämmige Obst-bäume ergänzt (Gemarkung Tecklenburg, Flur 24, Flur-stück 16).

Information und Lenkung der Erholungssuchenden

Umsetzung: 2005 wurde das Radwegenetz im Bereich von Haus Marck geändert und neu ausgeschildert. Die neue Wege-route verläuft unmittelbar am historischen Eingangsbe-reich des Wasserschlosses, so dass dieses erlebbar bleibt. Die Radfahrer werden jedoch nicht mehr über das zum Wohnraum gehörende Hofgelände geführt, um Ge-fährdungen und Konflikte zu vermeiden.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 5. Entwicklungs- Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

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Korridor C Talhang zwischen Wolfsmühlenweg und Stubberg

Art der Maßnahme Neuanlage, Ergänzung, Bewirtschaftung und Pflege von Streuobstbeständen

Umfang: 0,5 ha

Extensive Bewirtschaftung von bestehendem Grün-land

Umfang: 3,5 ha

Umwandlung von Acker in Grünland

Umfang: 11 ha

Information und Lenkung der Erholungssuchenden Korridor D Bewaldeter Kalkstein-Höhenzug

Art der Maßnahme Umwandlung von Nadel- in bodenständigen Laubwald

Umfang: 6 ha

Ausbesserung vorhandener Wanderwege in unweg-samen Streckenabschnitten

Umfang: 500 m

Information und Lenkung der Erholungssuchenden Korridor E Talhang südlich des bewaldeten Kalkstein-Höhenzuges

Art der Maßnahme Hecken- und Baumpflanzungen

Umfang: 1.000 m

Neuanlage, Ergänzung, Bewirtschaftung und Pflege von Streuobstbeständen

Umfang: 1,5 ha

Extensive Bewirtschaftung von bestehendem Grün-land

Umfang: 11 ha

Umsetzung: 2006 wurde eine Obstwiese mit 10 hochstämmigen Obstbäumen angelegt (Gemarkung Lengerich, Flur 143, Flurstück 126).

Anlage und Pflege eines Saumstreifens im Übergang vom Waldrand des Marcker Kleeberges zum südlich gelegenen Acker

Umfang: 500 m

Umwandlung von Nadel- in bodenständigen Laubwald

Umfang: 4 ha

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 6. Nachrichtliche Übernahmen

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Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

6. Nachrichtlich Übernahmen In den Landschaftsplan werden bestimmte Informationen

nachrichtlich übernommen, die der Vollständigkeit oder dem Verständnis des Landschaftsplanes dienen. Gemäß § 6 Abs. 3 der Durchführungsverordnung des Landschaftsgesetzes sind die nach § 62 LG geschützten Biotope nachrichtlich zu übernehmen. Ihre Grenzen wer-den entsprechend in der „Festsetzungskarte - Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft“ dargestellt. Darüber hinaus können insbesondere sonstige nach anderen gesetzlichen Vorschriften geschützte Flächen und Objekte nachrichtlich übernommen werden. Für den Landschaftsplan Va sind das die Eintragungen in der Denkmalliste gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz NRW. Diese werden ebenfalls entsprechend in der „Festset-zungskarte - Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft“ dargestellt.

Gesetzlich geschützte Biotope nach § 62 LG

Gemäß § 62 LG sind alle Maßnahmen verboten, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung der gesetzlich geschützten Bio-tope führen können.

Die im Plangebiet vorkommenden, gesetzlich geschützten Biotope betreffen vor allen Dingen folgende Biotoptypen:

• Nass- und Feuchtgrünländer • Röhrichte • Bruch- und Sumpfwälder • Auenwälder • naturnahe Fließgewässer

Eintragungen in der Denkmalliste gemäß § 3 Denk-malschutzgesetz NRW

Die eingetragenen Denkmäler unterliegen den Vorschrif-ten und damit auch dem Schutz des Denkmalschutzge-setzes NRW.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 7. Aufhebung bestehender Vorschriften

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Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

7. Aufhebung bestehender Vorschriften Mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Land-schaftsplanes treten gemäß § 73 LG die nach-folgend aufgeführten Verordnungen teilweise außer Kraft:

Landschaftsschutzgebiet Verordnung vom 09.11.1963 des Landkreises Tecklenburg, mit Ermächitgung der Bezirksre-gierung, über die Ausweisung des Land-schaftsschutzgebietes L 20 „Teutoburger Wald von Tecklenburg bis Holperdorper Tal“ innerhalb des Gebietes dieses Landschaftspla-nes.

Die Verordnung des Landschaftsschutzgebietes von 1963 tritt nur für die Flächen dieses Landschaftsplanes außer Kraft. Für die übrigen Flächen bleibt sie bestehen.

Naturdenkmale Verordnung vom 09.06.1991 der Bezirksregie-rung Münster über die Ausweisung von Natur-denkmalen für folgende Naturdenkmale: I.X07 Blut-Buche I.X09 Mammutbaum I.X10 Blut-Buche I.X11 Rot-Ahorn I.X13 Dreistämmmige Eßkastanie I.X12 Tulpenbaum

Die Verordnung der Naturdenkmale von 1991 tritt nur für die sechs nebenstehenden Bäume im Gebiet dieses Landschaftsplanes außer Kraft. Für die übrigen Natur-denkmale bleibt sie bestehen. Die nebenstehenden Naturdenkmale werden in diesem Landschaftsplan als ND 1 bis 6 neu festgesetzt (vgl. Kapi-tel 2.3).

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 8. Zusatzkarten

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Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

8. Zusatzkarten gemäß § 6 Abs. 4 Durchführungsverordnung LG Für den Landschaftsplan Va wurden keine Zu-satzkarten erstellt.

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 9. Verfahrensvermerke

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Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

9. Verfahrensvermerke Aufstellungsbeschluss (§ 27 Abs.1 LG) Der Kreistag des Kreises Steinfurt hat am 27. Juni 2005 nach § 27 Abs. 1 LG beschlossen, den Land-schaftsplan Va Talaue Haus Marck aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 27 Abs.1 LG am 8. August 2005 ortsüblich amtlich bekannt ge-macht worden. Steinfurt, 28. November 2008 gez. Kubendorff gez. Stening Landrat Schriftführerin

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 27a Abs. 1 LG) Die Träger öffentlicher Belange, die durch die Pla-nung berührt werden können, sind nach § 27a Abs. 1 LG mit Schreiben vom 26. November 2007 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wor-den. Steinfurt, 28. November 2008 gez. Kubendorff Landrat

Beteiligung der Bürger (§ 27b LG) und Verände-rungsverbot (§ 42e Abs. 3 LG) Die frühzeitige Beteiligung der Bürger nach § 27b LG ist vom 17. bis zum 19. Oktober 2007 durchge-führt worden. Zeit und Ort der Bürgerbeteiligung sind am 4. Okto-ber 2007 ortsüblich amtlich bekannt gemacht wor-den. Mit dieser Bekanntmachung ist das Veränderungs-verbot nach § 42e Abs. 3 LG für geplante Natur-schutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 9. Verfahrensvermerke

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Landschaftsbestandteile in Kraft getreten. Steinfurt, 28. November 2008 gez. Kubendorff Landrat

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (§ 27 Abs. 1 LG, § 27c Abs. 1 LG) Der Kreistag des Kreises Steinfurt hat am 9. Juni 2008 dem Entwurf dieses Landschaftsplanes zugestimmt und die öffentliche Auslegung nach § 27c Abs. 1 LG beschlossen. Steinfurt, 28. November 2008 gez. Kubendorff gez. Gänsler Landrat Schriftführer

Öffentliche Auslegung (§ 27c Abs. 1 LG) Der Entwurf dieses Landschaftsplanes hat nach § 27c Abs. 1 LG in der Zeit vom 23. Juni bis ein-schließlich 25. Juli 2008 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind am 11. Juni 2008 ortsüblich amtlich bekannt gemacht worden. Die Träger öffentlicher Belange, die durch die Pla-nung berührt werden können, sind mit Schreiben vom 18. Juni 2008 von der Auslegung benachrich-tigt worden. Steinfurt, 28. November 2008 gez. Kubendorff Landrat

Satzungsbeschluss (§ 16 Abs. 2 LG) Der Kreistag des Kreises Steinfurt hat am 27. Oktober nach Prüfung der Bedenken und Anre-gungen der Bürger sowie der Stellungnahmen der

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Landschaftsplan Va TALAUE HAUS MARCK 9. Verfahrensvermerke

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Träger öffentlicher Belange diesen Landschaftsplan gemäß § 16 Abs. 2 LG als Satzung beschlossen. Steinfurt, 28. November 2008 gez. Kubendorff gez. Gänsler Landrat Schriftführer

Anzeige (§ 28 LG) Der Landschaftsplan ist der höheren Landschafts-behörde gemäß § 28 Abs. 1 LG mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 angezeigt worden. Eine Verlet-zung von Rechtsvorschriften wird nicht geltend ge-macht. Münster, 26. Februar 2009 gez. Dr. Paziorek Regierungspräsident Münster

Ortsübliche Bekanntmachung, Inkrafttreten, Einsichtnahme (§ 28a LG) Die Durchführung des Anzeigeverfahrens für diesen Landschaftsplan sowie die Stelle, bei der der Plan auf Dauer während der Dienststunden von jeder-mann eingesehen werden kann und bei der über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist, sind gemäß § 28a LG am 23. März 2009 ortsüblich amtlich be-kannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist gemäß § 30 Abs. 4 LG auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif-ten und von Mängeln des Abwägungsergebnisses sowie auf die Rechtsfolgen (§ 30 Abs. 3 LG) hinge-wiesen worden. Damit ist der Landschaftsplan Va Talaue Haus Marck am 23. März 2009 in Kraft getreten. Steinfurt, 1. April 2009 gez. Kubendorff Landrat