LANDTAG R HEINLA ND -PFALZ Drucksache 17/ 5100...

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Drucksache 17/5100 18. 01. 2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Landesgesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz und der Landeshaushaltsordnung Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 8. Februar 2018 – Vorabdruck verteilt am 18. Januar 2018 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17.Wahlperiode A. Problem und Regelungsbedürfnis Rheinland-Pfalz hat als eines der ersten Länder eine nach Artikel 109 Abs. 3 des Grundgesetzes vorgesehene Schuldenregel („Schuldenbremse“) in der Verfassung ver- ankert und darüber hinaus ein Ausführungsgesetz sowie eine Rechtsverordnung hier- zu erlassen. Die Konsolidierung des Landeshaushalts ist seither weit fortgeschritten. Der ab dem Jahr 2020 vorgeschriebene strukturell ausgeglichene Haushalt wird durch den im Jahr 2018 aufzustellenden Doppelhaushalt 2019/2020 umgesetzt und damit der Konsolidierungsauftrag der Übergangsregelung aus der Verfassungsänderung des Jahres 2010 (Siebenunddreißigstes Landesgesetz zur Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 23. Dezember 2010 [GVBl. S. 547]) erfüllt. Vor dem Hintergrund der fortgeschrittenen Konsolidierung sowie des Diskurses zur Anwendung von unterschiedlichen Schuldenbegrenzungsregelungen in den vergan- genen Jahren wurde das Ausführungsgesetz zu Artikel 117 der Verfassung für Rhein- land-Pfalz vom 3. Juli 2012 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 235), BS 63-2, überprüft. Hierbei wurden auch die Hinweise aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 22. Februar 2017 (Az. VGH N 2/15) aufgegriffen. Dieser hatte in seinem Urteil auf einen Widerspruch zwischen Vermögensaufbau zur Finanzierung künftiger Belastun - gen und den bisherigen Regelungen des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Ver- fassung für Rheinland-Pfalz hingewiesen, die sowohl den Vermögensaufbau als auch den Vermögensabbau strukturell neutral stellen. Auch der nahende Abschluss der Konsolidierung wirft die Frage auf, eine strukturell wirksame, vorausschauende Finan zierung künftiger Belastungen wie in anderen Ländern zu ermöglichen. Eine solche Anpassung hat in Form einer in sich konsistenten Regelung zu erfolgen, die möglichst einfach und damit nachvollziehbar und transparent ist. B. Lösung Die zentrale Zielgröße wird, wie bei der Mehrheit der übrigen Länder, die struktu- relle Nettokreditaufnahme. Hierdurch passt sich die Regelung im Ausführungsgesetz zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz auch der Diktion der Verfassung für Rheinland-Pfalz an. Zugleich wird eine Nettokreditaufnahme bei Landesbetrieben und Sondervermögen ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Änderungen machen eine gesonderte Betrachtung der Sondervermögen und Landesbetriebe entbehrlich. Das führt zu einer deutlichen Vereinfachung der Berechnungsvorschriften und zu erhöh- ter Transparenz. Die Konzentration auf die Nettokreditaufnahme des Kernhaushalts, die technisch zu einem Verzicht auf die Saldierung von Konzerneinheiten führt, nimmt auch die Hinweise des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz auf. Mit den Änderungen wird die vorausschauende, strukturell wirksame Finanzierung künftiger Belastungen wie in anderen Ländern ermöglicht. Weiterhin wird die – verfassungsrechtlich vorgesehene, bislang jedoch nicht ge- nutzte – Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Strukturanpassungskrediten ge- strichen. Dies trägt dem verfassungsrechtlichen Diskurs seit Einführung der Schulden-

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Drucksache 17/510018. 01. 2018

G e s e t z e n t w u r f

der Landesregierung

Landesgesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 derVerfassung für Rheinland-Pfalz und der Landeshaushaltsordnung

Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 8. Februar 2018 – Vorabdruck verteilt am 18. Januar 2018

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ17. Wahlperiode

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Rheinland-Pfalz hat als eines der ersten Länder eine nach Artikel 109 Abs. 3 desGrundgesetzes vorgesehene Schuldenregel („Schuldenbremse“) in der Verfassung ver-ankert und darüber hinaus ein Ausführungsgesetz sowie eine Rechtsverordnung hier-zu erlassen. Die Konsolidierung des Landeshaushalts ist seither weit fortgeschritten.Der ab dem Jahr 2020 vorgeschriebene strukturell ausgeglichene Haushalt wird durchden im Jahr 2018 aufzustellenden Doppelhaushalt 2019/2020 umgesetzt und damit derKonsolidierungsauftrag der Übergangsregelung aus der Verfassungsänderung desJahres 2010 (Siebenunddreißigstes Landesgesetz zur Änderung der Verfassung fürRheinland-Pfalz vom 23. Dezember 2010 [GVBl. S. 547]) erfüllt.

Vor dem Hintergrund der fortgeschrittenen Konsolidierung sowie des Diskurses zurAnwendung von unterschiedlichen Schuldenbegrenzungsregelungen in den vergan-genen Jahren wurde das Ausführungsgesetz zu Artikel 117 der Verfassung für Rhein-land-Pfalz vom 3. Juli 2012 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 4 desGesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 235), BS 63-2, überprüft. Hierbei wurdenauch die Hinweise aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom22. Februar 2017 (Az. VGH N 2/15) aufgegriffen. Dieser hatte in seinem Urteil aufeinen Widerspruch zwischen Vermögensaufbau zur Finanzierung künftiger Belastun -gen und den bisherigen Regelungen des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Ver-fassung für Rheinland-Pfalz hingewiesen, die sowohl den Vermögensaufbau als auchden Vermögensabbau strukturell neutral stellen. Auch der nahende Abschluss derKonsolidierung wirft die Frage auf, eine strukturell wirksame, vorausschauendeFinan zierung künftiger Belastungen wie in anderen Ländern zu ermöglichen. Einesolche Anpassung hat in Form einer in sich konsistenten Regelung zu erfolgen, diemöglichst einfach und damit nachvollziehbar und transparent ist.

B. Lösung

Die zentrale Zielgröße wird, wie bei der Mehrheit der übrigen Länder, die struktu-relle Nettokreditaufnahme. Hierdurch passt sich die Regelung im Ausführungsgesetzzu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz auch der Diktion der Verfassungfür Rheinland-Pfalz an. Zugleich wird eine Nettokreditaufnahme bei Landesbetriebenund Sondervermögen ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Änderungen machen einegesonderte Betrachtung der Sondervermögen und Landesbetriebe entbehrlich. Dasführt zu einer deutlichen Vereinfachung der Berechnungsvorschriften und zu erhöh-ter Transparenz. Die Konzentration auf die Nettokreditaufnahme des Kernhaushalts,die technisch zu einem Verzicht auf die Saldierung von Konzerneinheiten führt,nimmt auch die Hinweise des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz auf. Mit denÄnderungen wird die vorausschauende, strukturell wirksame Finanzierung künftigerBelastungen wie in anderen Ländern ermöglicht.

Weiterhin wird die – verfassungsrechtlich vorgesehene, bislang jedoch nicht ge-nutzte – Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Strukturanpassungskrediten ge-strichen. Dies trägt dem verfassungsrechtlichen Diskurs seit Einführung der Schulden-

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Drucksache 17/5100 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode

regeln Rechnung und erhöht die Konformität der Regelungen des Ausführungsgeset-zes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz mit den Regelungen der ande-ren Länder und dem Grundgesetz.

Schließlich wird die Definition der finanziellen Transaktionen an die Regelung aufBundesebene angepasst.

C. Alternativen

Beibehaltung der bisherigen Regelung.

D. Kosten

Keine. Durch die Vereinfachung entfällt in geringem, nicht quantifizierbaren UmfangVerwaltungsaufwand.

E. Zuständigkeit

Federführend ist das Ministerium der Finanzen.

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Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/5100

Die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-PfalzMainz, den 17. Januar 2018

An den Herrn Präsidentendes Landtags Rheinland-Pfalz

55116 Mainz

Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Ausfüh -rungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rhein-land-Pfalz und der Landeshaushaltsordnung

Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landes regie rungbeschlossenen Gesetzentwurf.

Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur B era tungund Beschlussfassung vorzulegen.

Federführend ist die Ministerin der Finanzen.

Malu Dreyer

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Drucksache 17/5100 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode

L a n d e s g e s e t zzur Änderung des Ausführungsgesetzes

zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalzund der Landeshaushaltsordnung

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz be-schlossen:

Artikel 1Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117

der Verfassung für Rheinland-Pfalz

Das Ausführungsgesetz zu Artikel 117 der Verfassung fürRheinland-Pfalz vom 3. Juli 2012 (GVBl. S. 199), zuletzt ge-ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2017(GVBl. S. 235), BS 63-2, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 bis 4 erhält folgende Fassung:

„(2) Dem Grundsatz in Absatz 1 ist entsprochen, wenn diestrukturelle Nettokreditaufnahme Null oder negativ ist.Zur Ermittlung der strukturellen Nettokreditaufnahme istim Falle einer Nettotilgung am Kreditmarkt diese vomzulässigen Saldo nach Absatz 4 abzuziehen, bei Vorliegenvon Einnahmen aus Krediten sind diese zum zulässigenSaldo zu addieren. Ist der zulässige Saldo positiv, so ist beidem Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben im Haus-haltsplan eine Nettotilgung von Schulden des Landes amKreditmarkt mindestens in Höhe des zulässigen Saldoszu veranschlagen. Bei einem negativen zulässigen Saldokönnen Einnahmen aus Krediten bis maximal zur Höhedes Betrags des zulässigen Saldos veranschlagt werden.

(3) Bei Landesbetrieben und Sondervermögen dürfen keineEinnahmen aus Krediten veranschlagt werden.

(4) Der zulässige Saldo ergibt sich als Summe des Saldos derfinanziellen Transaktionen nach § 2, der Konjunkturkom-ponente nach § 3 und gegebenenfalls unter Berücksichti-gung der Anpassungen nach den §§ 4 und 5.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Gliederungszeichen „(1)“ wird gestrichen.

bb) Folgender neue Satz 1 wird eingefügt:

„Der Saldo der finanziellen Transaktionen ergibtsich aus den ein nahmeseitigen finanziellen Trans-aktionen abzüglich der ausgabeseitigen finanziellenTransaktionen des Haushaltsplans.“

cc) Im bisherigen Satz 1 werden die Worte „nach § 1Abs. 3 Nr. 3“ und „aus der Inanspruchnahme vonGewährleistungen,“ gestrichen.

dd) Im bisherigen Satz 2 werden die Worte „nach § 1Abs. 3 Nr. 3“ und „für die Inanspruchnahme vonGewährleistungen,“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

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Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/5100

3. § 5 wird gestrichen.

4. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichungen der tatsächlichen Einnahmen ausKrediten am Kreditmarkt oder der tatsächlichen Netto-tilgung am Kreditmarkt von dem zulässigen Saldo nachAbschluss des Haushaltsjahres werden auf einem Ver-rechnungskonto (Kontrollkonto) erfasst.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Ermittlung des zulässigen Saldos nach Absatz 1erfolgt entsprechend § 1 Abs. 4 unter Zugrundelegungder tatsächlichen Werte laut Haushaltsabschluss.“

c) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.

5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Nachtragshaushaltsgesetze“.

b) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum Haus-haltsplan kann von § 1 Abs. 2 abgewichen werden.“

c) In Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt er-setzt und der folgende Halbsatz gestrichen.

d) In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „den §§ 4 und 5“durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.

e) In Satz 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 4“ durch dieAngabe „§ 3“ ersetzt.

f) In Satz 5 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 5“ersetzt.

6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Übergangsregelung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Gliederungszeichen „(1)“ wird gestrichen.

bb) In Satz 1 wird die Zahl „2012“ durch die Zahl„2019“ ersetzt.

cc) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 1 bis 7“ durch die An-gabe „§§ 1 bis 6“ ersetzt und der Klammerzusatz„(Übergangszeitraum)“ gestrichen.

c) Absatz 2 wird gestrichen.

7. § 9 wird gestrichen.

8. Der bisherige § 10 wird § 8.

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Drucksache 17/5100 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode

Artikel 2Änderung der Landeshaushaltsordnung

Die Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971 (GVBl.1972 S. 2), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 22. De-zember 2015 (GVBl. S. 467), BS 63-1, wird wie folgt geändert:

§ 13 Abs. 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2. eine Berechnung der strukturellen Nettokreditaufnahmeund des zulässigen Saldos des Landeshaushalts nach demAusführungsgesetz zu Artikel 117 der Verfassung fürRheinland-Pfalz vom 3. Juli 2012 (GVBl. S. 199), BS 63-2,in der jeweils geltenden Fassung,“.

Artikel 3Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

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Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/5100

A. Allgemeines

Inhaltliche Zusammenfassung

Rheinland-Pfalz hat als eines der ersten Länder eine nachArtikel 109 Abs. 3 des Grundgesetzes vorgesehene Schulden-regel in der Verfassung verankert und darüber hinaus ein Aus-führungsgesetz sowie eine Rechtsverordnung hierzu erlassen.Die Konsolidierung des Landeshaushalts ist seither weit fort-geschritten. Der ab dem Jahr 2020 vorgeschriebene strukturellausgeglichene Haushalt wird durch den im Jahr 2018 aufzu-stellenden Doppelhaushalt 2019/2020 umgesetzt und damitder Konsolidierungsauftrag der Übergangsregelung aus derVerfassungsänderung des Jahres 2010 (SiebenunddreißigstesLandesgesetz zur Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 23. Dezember 2010 [GVBl. S. 547]) erfüllt.

Vor dem Hintergrund der fortgeschrittenen Konsolidierungsowie des Diskurses zur Anwendung von unterschiedlichenSchuldenbegrenzungsregelungen in den vergangenen Jahrenwurde das Ausführungsgesetz zu Artikel 117 der Verfassungfür Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 2012 (GVBl. S. 199), zuletztgeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2017(GVBl. S. 235), BS 63-2, überprüft. Hierbei wurden auch dieHinweise aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rhein-land-Pfalz vom 22. Februar 2017 (Az. VGH N 2/15) aufge-griffen. Dieser hatte in seinem Urteil auf einen Widerspruchzwischen Vermögensaufbau zur Finanzierung künftiger Belas -tungen und den bisherigen Regelungen des Ausführungs-gesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalzhingewiesen, die sowohl den Vermögensaufbau als auch denVermögensabbau strukturell neutral stellen. Auch der nahen-de Abschluss der Konsolidierung wirft die Frage auf, einestrukturell wirksame, vorausschauende Finanzierung künfti-ger Belastungen wie in anderen Ländern zu ermöglichen. Einesolche Anpassung hat in Form einer in sich konsistenten Rege -lung zu erfolgen, die möglichst einfach und damit nachvoll-ziehbar und transparent ist.

Dazu wird die zentrale Zielgröße, wie bei der Mehrheit derübrigen Länder, die strukturelle Nettokreditaufnahme. Hier-durch passt sich die Regelung im Ausführungsgesetz zu Arti-kel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz auch der Diktionder Verfassung für Rheinland-Pfalz an. Gleichzeitig wird eineNettokreditaufnahme bei Landesbetrieben und Sonderver-mögen ausdrücklich ausgeschlossen.

Diese Änderungen machen eine gesonderte Betrachtung derSondervermögen und Landesbetriebe entbehrlich und führensomit zu einer deutlichen Vereinfachung der Berechnungs-vorschriften. Dies erhöht die Transparenz der Regelungen.Die Konzentration auf die Nettokreditaufnahme des Kern-haushalts, die technisch zu einem Verzicht auf die Saldierungvon Konzerneinheiten führt, nimmt auch die Hinweise desVerfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz auf. Mit den Ände -run gen wird die vorausschauende, strukturell wirksameFinan zierung künftiger Belastungen wie in anderen Ländernermöglicht.

Weiterhin wird die – verfassungsrechtlich vorgesehene, bis-lang jedoch nicht genutzte – Möglichkeit zur Inanspruch-

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nahme von Strukturanpassungskrediten gestrichen. Dies trägtdem verfassungsrechtlichen Diskurs seit Einführung derSchuldenregeln Rechnung und erhöht die Konformität derRegelungen des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Ver-fassung für Rheinland-Pfalz mit den Regelungen der anderenLänder und dem Grundgesetz.

Darüber hinaus wird die Definition der finanziellen Trans-aktionen an diejenige auf Bundesebene angepasst und Ein-nahmen aus der Inanspruchnahme von Gewährleistungen(Obergruppe 14) beziehungsweise Ausgaben aus der Inan -spruch nahme von Gewährleistungen (Obergruppe 87) wer-den herausgenommen.

Schließlich wird die bisher in § 13 Abs. 4 Nr 2 der Landes-verfassung (LHO) als zusätzlicher Teil des Gesamtplans ge-forderte Übersicht zur Berechnung des zulässigen Saldos an-gepasst. Diese wird deutlich vereinfacht und durch die Dar-stellung der strukturellen Nettokreditaufnahme ergänzt.

Finanzielle Auswirkungen

Durch die Gesetzesänderungen entstehen keine unmittelba-ren finanziellen Auswirkungen. Durch die Vereinfachungwird in geringem, nicht quantifizierbaren Umfang Verwal-tungsaufwand reduziert.

Ergebnis der Beteiligung der kommunalen Spitzenverbändeund des kommunalen Rates sowie der Anhörung andererStellen

Eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und deskommunalen Rates nach § 27 GGO ist nicht vorgesehen, dadie Gesetzesänderung die Kommunen nicht unmittelbarberührt.

Nach grundsätzlicher Billigung durch den Ministerrat wurdeder Gesetzentwurf dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz zuge-leitet. Der Rechnungshof begrüßt, dass bei Landesbetrieben undSondervermögen keine Einnahmen aus Krediten veranschlagtwerden dürfen und Kreditaufnahmen auf den Kernhaushaltbeschränkt werden. Er weist hinsichtlich des Haushaltsvoll-zugs auf die Rest-Kreditermächtigung des Haushaltsjahres2016 des Landesbetriebes Mobilität hin und spricht sich dafüraus, eine etwaig noch bestehende Rest-Kreditermächtigung inAbgang zu stellen. Hinsichtlich des Haushaltsvollzugs wird eine gesetzliche Klar-stellung angeregt, dass die neue Schuldenregel auch für diesengelte (da § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes ausdrücklich„nur“ vom Haushaltsplan spricht).Bezüglich der finanziellen Transaktionen wird auf eine hessi-sche Regelung (§ 4 des Gesetzes zur Ausführung von Arti-kel 141 der Verfassung des Landes Hessen) hingewiesen. Nachdieser wird der Verzicht auf die Rückzahlung von durch dasLand vergebenen Darlehen verschlechternd im Rahmen derSchuldenregel angerechnet. Dies geschieht vor dem Hinter-grund, dass die ursprüngliche Darlehensvergabe durch dasLand kreditfinanziert erfolgen konnte. Als weiteren Gesichts -punkt nennt der Rechnungshof die Umwandlung einer dar-lehensweise gewährten Zuwendung in einen „verlorenen Zu-schuss“.

Begründung

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Drucksache 17/5100 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode

Die Streichung der Strukturanpassungskredite wird zustim-mend aufgenommen; über das Gesetzgebungsverfahrenhinaus weisend wird eine entsprechende Änderung der Landes -verfassung angeregt.

Schließlich wird aus Gründen der Transparenz empfohlen,dem Gesetzentwurf eine Simulationsrechnung auf der Grund-lage bereits verabschiedeter Haushaltspläne für die Beratungendes Landtags beizulegen.

Die Anregung, aus Gründen der Transparenz eine Simula-tionsrechnung zu erstellen, wird aufgegriffen und eine solchefür die Ausschussberatungen im Landtag zur Verfügung ge-stellt. Der Umgang mit einer etwaigen Rest-Kreditermächti-gung für den Landesbetrieb Mobilität ist eine Frage des Haus-haltsvollzugs ab dem Jahr 2020. Die Bezugnahme des § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zuArtikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz auf den Haus-haltsplan entspricht der Regelung der Landesverfassung.Der Haushaltsvollzug wird ab 2020 über das Kontrollkonto(§ 5 neu) überwacht. Abweichungen von der Schuldenregelwerden dort dokumentiert und sind künftig auszugleichen;hierdurch wird die umfassende Geltung der Schuldenregelsichergestellt und durchgesetzt – so wie dies auch auf Bundes-ebene geschieht.Hinsichtlich der finanziellen Transaktionen ist die hessischeRegelung bundesweit eher die Ausnahme, auch der Bundkennt eine solche Regelung nicht. Nach dem in der Haus-haltsrechnung (Übersicht 2) vorhandenen Datenmaterial er-folgten seit 2009 keine Forderungserlasse in für den Gesamt-haushalt wesentlicher Höhe. Für den Erlass besteht zudem mitder Regelung des § 59 LHO eine materiell-rechtliche Hürde.Weiterhin dürfte der gezielte Einsatz von hohen Darlehenmit einem anschließenden Erlass/Umwandlung unter Um-gehungsgesichtspunkten ohnehin nicht zulässig sein, sodassdie Notwendigkeit einer eigenen Regelung derzeit nicht ge-sehen wird. Sollte bundesweit verstärkt eine solche Regelungin die Ausführungsgesetze aufgenommen werden, wird jedocherneut die Aufnahme einer solchen Regelung geprüft. Die Frage einer Streichung der Möglichkeit zur Nutzung vonStrukturanpassungskrediten auch aus der Verfassung fürRheinland-Pfalz stellt sich im Rahmen des Gesetzgebungsver-fahrens zur Änderung des Ausführungsgesetzes nicht.

Gesetzesfolgenabschätzung

Von einer Gesetzesfolgenabschätzung wurde im Hinblick aufden engen Anwendungsbereich der Vorschriften abgesehen.

Gender-Mainstreaming

Das Prinzip des Gender-Mainstreamings ist bei der Konzep-tion des Gesetzentwurfs geprüft worden. Die vorgesehenenRegelungen haben keine unterschiedlichen Auswirkungen aufdie Lebenssituation von Frauen und Männern.

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Demografischer Wandel sowie Auswirkung auf den Mittel-stand

Die gesetzlichen Regelungen haben keine unmittelbaren Aus-wirkungen auf die Bevölkerungs- und Altersentwicklung. Einjeder Schuldenbegrenzungsregel inhärent ist es, demografischbedingte steigende Lasten in der Zukunft zu adressieren.

Ergebnis der rechtlichen Prüfung

Die rechtliche und gesetzestechnische Prüfung des Gesetzent-wurfs durch das Ministerium der Justiz gemäß § 29 GGO isterfolgt.

Die vorgeschlagenen technischen und formalen Änderungenwurden mit wenigen Ausnahmen übernommen.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Im neuen § 1 Abs. 2 wird die neue Zielgröße – die struktu-relle Nettokreditaufnahme – definiert und zugleich die Rege-lung des zulässigen Saldos an diese neue Zielgröße angepasst. Zum Abbau des strukturellen Defizits war es sinnvoll, sich aufden strukturellen Saldo zu konzentrieren. Dieser zeigte denWeg zur Konsolidierung des Landeshaushalts auf. Die Konso-lidierungsaufgabe konnte hierdurch in zeitlich fest definiertebeherrschbare Abbauschritte aufgeteilt werden. Mit Erreichendes strukturell ausgeglichen Haushalts ist es für die Zeit ab2020 zweckmäßiger, die zur Einhaltung einer strukturellenNeuverschuldung von Null notwendige Tilgungspflicht be-ziehungsweise die in diesem Rahmen gegebenenfalls möglicheNettokreditaufnahme in den Mittelpunkt zu stellen, welcheim zulässigen Saldo zum Ausdruck kommt. Darüber hinaus istdie strukturelle Nettokreditaufnahme als neue zentrale Ziel-größe besser mit anderen Ländern vergleichbar. Der Grundsatz des Haushaltsausgleichs ohne Einnahmen ausKrediten gemäß Artikel 117 Abs. 1 der Verfassung für Rhein-land-Pfalz ist eingehalten, wenn die strukturelle Nettokredit-aufnahme kleiner oder gleich Null ist. Die strukturelle Netto -kreditaufnahme ergibt sich aus dem zulässigen Saldo abzüglichder Nettotilgung am Kreditmarkt beziehungsweise zuzüglichder Einnahmen aus Krediten. Die strukturelle Nettokredit-aufnahme (respektive Nettotilgung) ist die Nettokreditauf-nahme gemäß Haushaltsplan zuzüglich der Nettokredit-aufnahme durch juristische Personen im Sinne von § 1 Abs. 1Satz 2, bereinigt um Abweichungen, die im zulässigen Saldozusammengefasst sind (Saldo der finanziellen Transaktionen§ 2, Konjunkturkomponente § 3, Abweichungen wegenaußergewöhnlichen Notsituationen § 4, Abbauverpflichtungaus Kontrollkonto § 5). Die Darstellung der Berechnung sollsich in der Form an folgender Übersicht orientieren:

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Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/5100

Zur Vereinfachung der Darstellung und der Berechnung wirddie abzuziehende Nettotilgung in der Übersicht mit einem ne-gativen Vorzeichen ausgewiesen und addiert.

Ein positiver zulässiger Saldo gemäß § 1 Abs. 4 verpflichtet zurTilgung (Zeile 2 mit einem positiven Vorzeichen) und mussdaher mit einer Nettotilgung (Zeile 1 mit einem negativenVorzeichen) in gleicher Höhe einhergehen, damit die struk-turelle Nettokreditaufnahme (Zeile 3) einen Wert von Nullausweist.Ein negativer zulässiger Saldo gemäß § 1 Abs. 4 zeigt an, dasseine Nettokreditaufnahme möglich ist (Zeile 2 mit einemnega tiven Vorzeichen) und kann daher mit einer Netto-kreditaufnahme (Zeile 1 mit einem positiven Vorzeichen) ingleicher Höhe einhergehen, sodass die strukturelle Nettokre-ditaufnahme (Zeile 3) noch einen Wert von Null ausweist.Mithilfe des zulässigen Saldos wird also – wie bisher – auf-gezeigt, in welcher Höhe eine Nettotilgung notwendig ist(z. B. wegen konjunkturell bedingter Mehreinnahmen, d. h.bei Vorliegen einer positiven Konjunkturkomponente) bezie-hungsweise eine Nettokreditaufnahme möglich ist (z. B. zumAusgleich konjunkturell bedingter Mindereinnahmen, d. h.bei Vorliegen einer negativen Konjunkturkomponente). Da-bei gilt: Ist der zulässige Saldo nach § 1 Abs. 4 positiv, so ist beiAusgleich der Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplanzwingend eine Nettotilgung von Schulden des Landes amKreditmarkt mindestens in Höhe des zulässigen Saldos zu ver-anschlagen. Andernfalls besteht die Möglichkeit, Einnahmenaus Krediten bis zur Höhe des Betrags des negativen zulässigenSaldos zu veranschlagen.Der Begriff „Einnahmen aus Krediten“ im Rahmen dieses Ge-setzes knüpft wie bislang schon an Artikel 117 Abs. 1 Satz 1der Verfassung für Rheinland-Pfalz an. Wie dort erfasst er dieNettokreditaufnahme am Kreditmarkt. Nicht erfasst ist daher – analog dem Vorgehen des Bundes – die Kreditaufnahme (undTilgung) im öffentlichen Bereich. Diese wird vielmehr weiter-hin bei den finanziellen Transaktionen (§ 2) bereinigt. ZurKreditaufnahme zählt zudem die Nettokreditaufnahme imSinne von Artikel 117 Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz.

Der neue § 1 Abs. 3 beschränkt die Nettokreditaufnahme

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durch das Verbot der Veranschlagung von Einnahmen ausKrediten bei Landesbetrieben und Sondervermögen auf denKernhaushalt sowie die juristischen Personen im Sinne von§ 1 Abs. 1 Satz 2 beziehungsweise Artikel 117 Abs. 3 der Ver-fassung für Rheinland-Pfalz und macht damit die im bisheri-gen § 1 Abs. 3 geregelte Betrachtung der Sondervermögen undLandesbetriebe entbehrlich. Bei Landesbetrieben und Sonder -vermögen kann keine neue Nettokreditaufnahme veran-schlagt werden; lediglich die Umschuldung von Altkreditenist noch möglich. Durch die Umstellung auf die neue Zielgröße der strukturel-len Nettokreditaufnahme und die Beschränkung der Kredit-aufnahme auf den Kernhaushalt kann auf die bisher in Ab-satz 3 gegebene Definition des strukturellen Saldos und dieEinbeziehung der Sondervermögen und Landesbetriebe ver-zichtet werden.Die Definition der strukturellen Nettokreditaufnahme ergibtsich aus Absatz 2 und wird dort über den zulässigen Saldo ab-geleitet. In der Folge sind Zahlungen vom Kernhaushalt anLandesbetriebe und Sondervermögen (soweit diese keine finan-ziellen Transaktionen darstellen) direkt strukturell wirksamund nicht erst bei einer späteren Verausgabung durch Landes -betriebe und Sondervermögen. Damit können sie eine künf-tige Finanzierungsfunktion wahrnehmen, sodass strukturellwirksames Ansparen möglich ist – wie in vielen anderen Län-dern auch. Gleiches gilt sinngemäß für Ausgaben der OGr. 91(Rücklagenzuführungen) und Einnahmen aus der OGr. 35(Rücklagenentnahmen).

Im neuen § 1 Abs. 4 wird die Berechnungsvorschrift des zuläs-sigen Saldos an die Änderungen in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 unddamit auch die neue Zielgröße angepasst. Die Vorschrift er-mittelt den zulässigen Saldo – analog zur bisherigen Fassung– aus den Bereinigungen um den Saldo der finanziellen Trans-aktionen (§ 2), der Konjunkturkomponente (§ 3) sowie unterBerücksichtigung von Anpassungen im Zusammenhang mitaußergewöhnlichen Notsituationen (§ 4) und des Kontroll-kontos (§ 5). Die Berechnungsvorschrift wird deutlich ver-einfacht. Die Berechnung des zulässigen Saldos soll sich in der Form ander folgenden Übersicht orientieren:

Strukturelle Nettokreditaufnahmegemäß § 1 Ausführungsgesetz zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz

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Drucksache 17/5100 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode

Zu Nummer 2

Die Änderungen in Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchstabe aaund bb stellen redaktionelle Folgeänderungen der Anpassun-gen in Nummer 1 dar. Die Definition der finanziellen Trans-aktionen – zuvor in § 1 Abs. 3 Nr. 3 – hat im Grundsatz weiter -hin Bestand.

In Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchstabe cc und dd wirddurch die Streichung der „Ausgaben für und den Einnahmenaus der Inanspruchnahme von Gewährleis tungen“ die Defini-tion der finanziellen Transaktionen an die auf Bundesebeneangepasst. Dies ist Folge der Diskussion zur Werthaltigkeitvon Forderungen, die dem Land aus der Inanspruchnahme ausBürgschaften beziehungsweise Gewährleistungen zuwachsen.

Durch Nummer 2 Buchst. b wird § 2 Abs. 2 gestrichen. Durchdie Konzentration der Nettokreditaufnahme auf den Kern-haushalt ist der Absatz entbehrlich.

Zu Nummer 3

Durch die Streichung des bisherigen § 5 wird auf die nachArtikel 117 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Verfassung für Rhein-land-Pfalz zulässige Abweichungsmöglichkeit in Gestalt derStrukturanpassungskredite verzichtet. Dies erfolgt vor demHintergrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre im Ver-trauen darauf, dass die Notwendigkeit der Einhaltung derSchuldenbremse bei Bund und Ländern dazu führt, dass auf

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Bundesebene keine Mehrausgaben beziehungsweise Minder-einnahmen beschlossen werden, die einzelne Ländergruppenoder den Bund überfordern können. Durch den Verzicht aufdiese – bisher nicht genutzte Möglichkeit – nähern sich mitBlick auf die diesbezüglich geführte Verfassungsdiskussion dieRegelungen zum Ausführungsgesetz der Diktion des Grund-gesetzes an.

Zu Nummer 4

Die Änderungen in Nummer 4 Buchst. a bis c stellen redak-tionelle Folgeänderungen der Anpassungen in Nummer 1 dar.

Zu Nummer 5

Die Änderungen in Nummer 5 Buchst. a stellt eine Vereinfa-chung dar.

Die Änderungen in Nummer 5 Buchst. b bis f stellen redak-tionelle Folgeänderungen der Anpassungen in Nummer 1 dar.

Zu Nummer 6

Die Änderungen in Nummer 6 stellen redaktionelle Ände-rungen dar. Die Definition eines Übergangszeitraumes ist an-gesichts der fortgeschrittenen Konsolidierung und des end-gültigen Inkrafttretens der neuen Schuldenregel nicht mehrangezeigt. Mit dem nächsten Doppelhaushalt 2019/2020 ist diestrukturelle Konsolidierung zu erreichen.

Zulässiger Saldogemäß § 1 Ausführungsgesetz zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz

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Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/5100

Zu den Nummern 7 und 8

Die Änderungen in den Nummern 7 und 8 stellen redaktio-nelle Folgeänderungen dar.

Zu Artikel 2

Der Wechsel der Zielgröße und die Vereinfachung der Be-rechnungsvorschriften erlauben eine reduzierte Übersicht deszulässigen Saldos sowie der Zielgröße strukturelle Nettokre-ditaufnahme. Die bisher in § 13 Abs. 4 Nr. 2 LHO als zusätz-licher Teil des Gesamtplans geforderte Übersicht zur Berech-

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nung des zulässigen Saldos kann somit vereinfacht werden undwird zudem durch eine Darstellung der strukturellen Netto-kreditaufnahme ergänzt. Ein Entwurf der künftigen Über -sichten findet sich in den Erläuterungen zu Artikel 1 Nr. 1.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens auf den1. Januar 2019.

Das Datum ist so gewählt, dass die Änderungen auf denDoppel haushalt 2019/2020 Anwendung finden.

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