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LANDTAG RHEINLAND-PFALZ Drucksache 11/2080 II. Wahlperiode 23. 01. Unterrichtung durch den Rechnungshof Jahresbericht 1988 Inhaltsübersicht Vorbemerkungen zur Haushaltsrechnung 1987 T1. 2 H.lUshaltsrechnung und Haushaltsvollzug 1987 Tz. 3 Haushaltslage des Landes und ihre Entwicklung 12 Tz. 4 Haushaltslage der Gemeinden und ihre Entwicklung Tz. 5 Beschaffungswesen in der Landesverwaltung 27 Tz. 6 Zuschüsse an Sportorg.mis,uionen Tz. 7 Förderung des Brandschutzwesens 33 Tz. 8 Zuwendungen für den geplanten Neubau eines Feuerwehrhauses J6 Tz. 9 BuBgeldstellen für Verkehrsordnungswidrigkeiten 40 T:t. 10 Pl.mung emer Kinderklinik T.'. I I Planung von Hochbaumaßnahmen und Verkehrsanlagen einer Universität 4h T1. 12 Landesjustizkasse und Justizzahlstellen ... ')Q Tz. 13 Justizvollzugsanstalt ..... . 53 T:t. 14 Zuschüsse zum Bau und zur Einrichtung sowie zur [nstandhalrung von Jugendherbergen 55 Tz. 15 Sozialhilfe für Pflege in Heimen ..... 57 Tz. 16 Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte T7. 17 Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber I';. I S \Vinlcuu\1),\ll k.1s.'c der rhl·in l.md-pfiiL, iSt:hcn W cinhaugchielt' (,'i ·1·;. \'l I ,uJ,In.IJist.llt lür l\d1t'n:tüchtung Ccm.iB Artikel 120 2lkr Verfassung für Rheinland-\'b.lz, § ')7 I und§ 114 Abs. 1 der dem Pr.-i.\idc11lt'll I mit Schrcihcn Pr:isiJcntt·n Rcchnunhshofs vom 23. Januar 1989 I )ruck: I .. Jndut:; Rheinland-Pfal7., 29. März 198')

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LANDTAG RHEINLAND-PFALZ Drucksache 11/2080 II. Wahlperiode 23. 01. 1~X9

Unterrichtung

durch den Rechnungshof

Jahresbericht 1988

Inhaltsübersicht

Vorbemerkungen

ßc~[J.tigungen zur Haushaltsrechnung 1987

T1. 2 H.lUshaltsrechnung und Haushaltsvollzug 1987

Tz. 3 Haushaltslage des Landes und ihre Entwicklung 12

Tz. 4 Haushaltslage der Gemeinden und ihre Entwicklung ~0

Tz. 5 Beschaffungswesen in der Landesverwaltung 27

Tz. 6 Zuschüsse an Sportorg.mis,uionen

Tz. 7 Förderung des Brandschutzwesens 33

Tz. 8 Zuwendungen für den geplanten Neubau eines Feuerwehrhauses J6

Tz. 9 BuBgeldstellen für Verkehrsordnungswidrigkeiten 40

T:t. 10 Pl.mung emer Kinderklinik

T.'. I I Planung von Hochbaumaßnahmen und Verkehrsanlagen einer Universität 4h

T1. 12 Landesjustizkasse und Justizzahlstellen ... ')Q

Tz. 13 Justizvollzugsanstalt ..... . 53

T:t. 14 Zuschüsse zum Bau und zur Einrichtung sowie zur [nstandhalrung von Jugendherbergen 55

Tz. 15 Sozialhilfe für Pflege in Heimen ..... 57

Tz. 16 Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte

T7. 17 Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber

I';. I S \Vinlcuu\1),\ll k.1s.'c der rhl·in l.md-pfiiL, iSt:hcn W cinhaugchielt' (,'i

·1·;. \'l I ,uJ,In.IJist.llt lür l\d1t'n:tüchtung

Ccm.iB Artikel 120 Ab~- 2lkr Verfassung für Rheinland-\'b.lz, § ')7 Ab~. I und§ 114 Abs. 1 der Lmdcshau~h.IImndnun~ dem Pr.-i.\idc11lt'll ,\,·~ I .111dt.1h~ mit Schrcihcn dc~ Pr:isiJcntt·n dc~ Rcchnunhshofs vom 23. Januar 1989 zu~deitt·t.

I )ruck: I .. Jndut:; Rheinland-Pfal7., 29. März 198')

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Drucksache tl/2080 Landtag Rheinland-Pfalz -I I. Wahlperiode

T1. 20 hn~tverwaltun~ 70

Tz. 21 Au.~gleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr 75

T 'l. 22 Zuweisungen für kommunale Straßenbaumaßnahmen 76

Tz. 23 Zuweisungen zum Bau von Kreisstraßen 79

T'. 24 Kb.'>senbildung, Lehrerbedarf und Lehrereinsatz an Grund- und Hauptschulen 82

T; .. 25 Studiendirektoren als Fachberater im Bereich der Gymnasien und der berufsbildenden Schulen 86

T;. 26 h:inlerun~ des SchulspPrts S8

Tt .. 27 Überstundenvergütungen für Angestellte des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität ')0

T 1 .. 28 Hau-;halts- und Wirtschaftsführung eines Studentenwerks 'JI

Tt. 29 Aufwendungen eines Gesundheitsamtes, eines Medizinaluntersuchungsamtes, eines Chemischen Umcr-suchungsamtcs und des Landesveterinäruntersuchungsamtes . 'JY

TL 30 Planung und Ausführung von Anlagen der Abwasserbeseitigung 102

T1. J I Organisations- und \Virtschafdichkeitsprüfung bei einem kommunalen Krankenhaus der Schwerpunktver-soq~ung . 106

T/ .. 32 Org.mi~ations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung bei zwei Kreiskrankenhäusern der Regelversorgung 109

T1 .. 33 Haushalts- und "W'irtschaftsführung der Gemeinden und Gemeindeverbände III

"1>. 34 Kommunale Tiefbaum.1ßnahmen .... 123

T/. 35 So7ialhilfeaufwendungen der kreisfreien Städte und Landkreise 129

T/. 36 Haushalt.s- und Wirtschaftsführung des Südwestfunks

Anlagen

Zu T/. 4 Haushaltslage der Gemeinden und ihre Entwicklung

Übcr.'>icht über die Entwi~..·klung der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden und Gcmc.:indever-bändc in den Jahren 1975 bis 1988 . . . . . . . . . . . . . . . .......... _ ...... . . !54

2 Übersicht über die kreisangehörigen Gemeinden (ohne große kreisangehörige Städte) mit ausgegliche-nem und mit unausgeglichenem Haushalt im Jahre 1988 ........ . 160

3 a Übersichten über die Krediteinnahmen 161

und 3 b und die Ausgaben des Vermögenshaushalts der kreisangehörigen Gemeinden (ohne große kreisange-hörige Städte) im Jahre 1988 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162

4

5

Übersicht über die Vorlage der Haushaltspläne 1988 der Gemeinden und Gemeindeverbände

Übersteht über die Gemeinden und Gemeindeverbände, bei denen die Entlastungsbeschlüsse für dil' Haushaltsjahre 1985 und 1986 der Aufsichtsbehörde noch nicht vorlagen (Stand: 1. Oktober 19R8)

Z11 Tz. 36 Haushalts- und Wirtschaftsführung des Südwestfunks

Ertrags- und Aufwandsrechnung des SWF

Vermögens- unJ Kapitalstruktur des SWF zum 31. Dezember 1986

163

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 1112080

Abkürzungsverzeichnis

ADV

AGBSHG

Atntsbl.

AO

l\AT

l'..wC B

Biks(;

1\C;B\.

BSHG

Automatisierte Datenverarbeitung

Landesgesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes

Amtsblatt des Kultusministeriums von Rheinland-Pfalz

Abg.1benordnung

Bundes- Angestelltentarifvertrag

ßJ.ugl'setzhuch

ßl:ll' ]t"~bl'~{l\dung~hL'SCtZ

Bcsu ldungt~gruppe

Bundesgesetzblatt

Bu ndessozi.1lh ilfegesetz

BT- Drucksache Bundestags- Drucksache

llVO

E EGW

!'AG

FF

GemHVO

CemO

CVI\1.

II NI'

HOAI

HochSehe

HU-Bau

J II\.

JFB

JußiG

KAG

KEF

ku

kw

LBesG

IIIKC

1.110

l.KC

\.MWV

I Pflc;G

LStrG

Durchführungsverordnung

Einwohner/Einwohnergleichwerte

Lande~gesetz über den Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz- Finanzausgleichsgesetz­

FunktionsfLiehe

Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung -

Gemeindeordnung für Rheinbnd-Pfalz

(;e . .,d/,- und Verordnungsbhtt für das Lmd Rhcinland-Pfalz

11.n1ptnut'! f\:i.~hL·

Vl'rordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure

Hochschulgesetz

Haushaltsunterlage- Bau

Justizblatt Rheinland-Pblz

Justizergänzungsbestimmungen

Gesetz über die außerschulische Jugendbildung

Kommunalabgabengesetz

Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten

künftig umzuwandeln (Stelle)

künftig wegfallend (Stelle/ Ausgabe)

Landesbesoldungsgesetz

[.;ullle.o;gcsct7 über Lkn BrandsdlUtZ, die Allgemeine Hilfe und den K.uastrophcnschutz - Br:tnd- und K.ltastrophens<.:hutzgesetz-

I .. mdl'sfi.schncigescl/

Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz

l .. mdcskr.tnkcnh.ltlsgcsct/

l.andL·smietwohnungsvorschrift

l.andespflcgegeldgest•tz

LanLlesstr .ll~cngesetz für Rheinland- Pfalz

3

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Drucksache lt/2080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

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4

Vcrf.ts~ung flir Rhcinland-Pfalz

I ,andewermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion

Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz

Nutzfläche

Neue Juristische Wochenschrift

N l·lwn n ut "? II :i..: ilt'

() herl.w dc.~ ~l·ri..: ht

( hchestcrurifvcnrag

(_ )hcrverw .1lrungsgcm:ht

Runderlaß

Rundschreiben

Rundverfügung

Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben der staatlichen Hochbauverwaltung Rheinland-Pfalz

Rundfunkorchester

Reichsversicherungsordnung

Schwerbehindertengesetz

Sozialhilferichtlinien Rheinland-Pfalz

Sinfonieorchester

Spt Jrtfünkrungsgcsctz

Vl·r-;tJrgung..,vcr\Jand hundt·s-und Ltndl'sgcfiirdertcr Unternehmen e. V.

VL-rdingunpordnung für Bauleistungen

Allgemeine Bestinunungt·n für dit..· Vcq.~.1lw von H.udt•Jslllngt·n

Allgemeine Vcnr.tg .... bcdingungen für die Ausführung Vtl!l ß.tuleistungt·n

V crdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -

V crwaltungsvorschrift

Verwaltungs Verfahrensgesetz

\\-"'ein bergsJ.ufbaugesetz

\X'iederaufbaukasse der rheinland-pfälzischen Weinbaugebiete - Anstalt des öffentlichen Rechts -

Baufachliche Ergänzungsbestimmungen

Zahlstellenbestimmungen

Zentrale Bemldungs- und Versorgungsstelle bei der Oberfinanzdirektion

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache w2080

Vorbemerkungen

l. Jahresbericht

I. lkr KcchnunpiHlf ühcr:-.cndet dem Landu.g und der Landesregierung den Jahresbericht 1988 (Art. 120 Ab,_ 2 l.V; § 'J7

Ahs. I l J-1()). In den Bericht sind neben den aktuellen Prüfungsergebni~sen des Jahres 1988 aw . .:h Fest.stellun~en zu früht·­ren H.lu ... h.tlt'ij.thren J.uf~mommen (§ 97 Ahs. 3 LHO). Die Bemerkungen zur Haushaltsrechnung betreffen Lh., j.thr 19l-:7. Die.; es Jahr ist Gegensund des nä..:hsten Entlastungsverfahrens.

Der R('chnungshof h.u- wie in den Vorjahren- seine Prüfung gern.§ 89 Abs. 2 LHO auf Teilbereiche beschr:inkt. Au.\ der Bildung von Schwerpunkten der Prüfung ergibt sich, daß über einige Verwaltungen mehr als über andere berichtet

wird.

l.2 Mit der Darstellung der wesentlichen Ergebnisse aus der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung dc.., Lmde:. er­füllt der Rechnungshof seinen Verfassungs- und Gesetzesauftrag. Landtag und Landesregierung erhalten Auf~ch]ü-,-;c d.lr­über, in welchen Bereichen die Arbeitsergebnisse und die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu verbessern sind.

1.3 Die Ergebnisse der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinden und Gemeindeverbän ... k '>IIIIen neben beratender Unterrichtung des Landtags und der Landesregierung(§ 111 i. V. m. §§ 97, 99 LHO) - Hinweise llir eine wirtschaftliche AufgJbenerfütlung geben. Sie haben zugleich Bedeutung für eine wirksame und einheitliche Au-;übunf_l, der Staatsaufsicht.

1.4 in den Beridlt sind auEcrdem Fq~ehnis.se der Prüfung dn Haushalts- und Wirtschaftsführung des Südwe!>tfunk:-. .wf h<..' nommc·n (§ 111 i. V. m. §§ 97, 99 LHO).

5 Die Prüfungder j.1hresrechnungcn Kap. 02 01 Tit. 531 11 und Kap. 03 01 Tit. 533 01 fürdasj.1hr 1987 hat keine I;L'Ststl.'llurl gen er~:clwn, diL· für die Fntbstung der Landesregierung von Bedeutung sein können.

I.(, I >rL' g<..·prld t<..'ll V crw .dtu11gL'Il h.lllt'll ( ;ck·gL·nlll'it, :-.tlh ;ru dl'n Pri1 tung:-.ngcbrus'il'll lU :iuEnn. \Xit''>L'tlt I i ... -hL· :\ uEntlll)~<·n

.'>tnd be1 der lhrstdlung der Prüfungsergehnisse berücksichtigt (umer Nr. 2 der einll'lnl'n Bl'itriige).

l. 7 Lhs 1\.olle~ium des Rechnungshofs hat den Jahresbericht am 15. Dezember 1988 beschlossen.

2. Unterrichtung nach§ 99 LHO

2. Landug und Landesregierung werden gesondert unterrichtet(§ 99 LHO) über die Ergebnisse der Prüfung der

Organisation des landwirtschaftlichen Versuchswesens und der landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen,

Beteiligungen des Lmdes an privatrechtliehen Unternehmen.

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Drucksache 1112080 Landtag Rheinland-Ffalz -11. Wahlperiode

Tz. I

Bestätigungen zur Haushaltsrechnung 1987 '1

Abweichungen zwischen den in der Haushaltsrechnung 1987 und den in den Büchern und in anderen Nachweisen aufge­führten Beträgen und Angaben wurden nicht festgestellt.

Es wurden keine Einnahmen und Ausgaben festgestellt, die nicht belegt waren.

Tz. 2

Haushaltsrechnung und Haushaltsvollzug 1987

Die Haushaltsrechnung 1987 schloß bei einem Haushaltsvolumen von 15,2 Mrd. DM mit einem ausgeglichenen Ergebnis ab.

Die Ausgabensteigerung von 4% hielt sich im Rahmen der Planung.

Die Ausgabereste waren 1987 mit 275 Mio. DM um 5Mio. DM höher als im Vorjahr. Sie betrugen 1987 rd. 1,6% des Haus­haltsansatzesgegenüber 1,8% im Vorjahr. Von den übrigen Flächenländern hatte 1986 nur ein Land geringere Ausgabe­reste.

Die Personalausgaben stiegen 1987 geringer (3,6 %) als die Einnahmen aus Steuern und allgemeinen Finanzzuweisungen (4,9 %). Sie beanspruchten 59,3% dieser Einnahmen. Dies war die geringste Quote seit 1979.

Die Ermächtigung für Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt betrug nach dem Landeshaushaltsgesetz 1987 rd. 2.9 Mrd. DM. 30 Mio. DM wurden nicht in Anspruch genommen.

I. H.lllshJ!tsabschluß

I >er l Ltuslult .... Jh'>chhd~ für 19S7 wJr aus~eglichcn:

.1) N.H.:h der Landeshaushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 1987 betragen die Ist-Einnahmen und die Ist-Ausgaben

b) Hinzu treten die am Schluß des Haushaltsjahres 1987 verbliebenen Haushaltsreste (netto), die auf das Haushaltsjahr 1988 übertragen wurden

c) Summe der Ist-Beträge und der am Schluß des Haushaltsjahres 1987 verbliebenen Haushaltsreste

d) Nach dem [ .andeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1987 beträgt da~ HaushJ.Its-Soll

c) Hinzu treten die au<; dem Haushaltsjahr 1986 übernommenen H.mshaltsre'>te (netto)

1 ·, § '17 Ab .... 2 Nr. I L HO.

6

Einnahmen DM

Ausgaben DM

-- Rechnungsergebnis -

15153 731644,28 15 257 445 295,49

240 922 093,12 240 922 093,12

15 394 653 737.40 15 498 367 388,61

- Haushaltsermächtigung -

15176 921 000,00 15176921000,00

161 329 537,50 265 043 188,71

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

f) Summe der Soll-Beträge und der aus dem Haushaltsjahr 1986 übernommenen Haushaltsreste

g) Unterschied zwischen Rechnungsergebnis (c) und Haushaltser­mächtigung (f) ~ Mehreinnahme/Mehrausgabe-

h) Rechnungsmäßiges Jahresergebnis 1987

15 338 250 537,50

+ 56403199,90

-, Die Rechnungscq..;cbnisst' in den Haushaltsjahren 1982 bis 1987 entwickelten sich wie folgt:

Haushaltsjahr 1982 1983 1984 1985 -Mio.DM-

Einnahmen 21 12 478,0 12 874,8 13 429,0 13 829,0 Au.sgahc1i 21 12 478,0 12 874,8 13429,0 13 829,0

Soll-Ergebnis (Fehlbetrag)

Der 1-'ehlbetrag des Jahres 1986 wurde 1987 abgewickelt.

2. Haushaltssteigerung

15 441 964 188,71

+ 56 403 199,90

1986 1987

14 552,0 15 233,3 14655,7 15 233,3

103,7

Die Ausgaben (ohne Tilgungen am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Deckung von Fehlbeträgen) erhöhtL·n sich im Jahre 1987 wie folgt:

Ausgaben Haushaltsplan Haushaltsrechnung

1986 1987 l·:rhöhun~

13147,1 13 695,S .J,2 'X,

J. Hamh.tltsüberschreitun~cn

-Mio.DM-

13 240,3 13 773,6 4,0%

_1_ In der Übersicht in Teillll Nr. 1 zur Haushaltsrechnung sind nachgewiesen:

Überplanmäßige Ausgaben Außerplanmäßige Ausgaben Haushaltsvorgriffe Zusammen

251 269 890,09 DM 20 001 163,49 DM 34 403 135,88 DM

305 674 189,46 DM.

Bezogen auf das Haushalts~Soll (einschließlich der Haushaltsreste aus Vorjahren) betrugen die Haushaltsüberschreitungcn 2,0% gegenüber 1,6% im Vorjahr.

Die wesentlichen Überschreitungen sind im Abschlußbericht zur Haushaltsrechnung (Nr. 8) zusammenfassend dargc~ stellt.

3.2 In der Haushaltsrechnung hat das Ministerium der Finanzen 24 über- oder außerplanmäßige Ausgaben ausgewiesen, die ohne Finwilligung des M inistcrs dt•r Finanten ~cleistet wurden. Sie betragen insg~..·..,amt 488 457,60 DM. I 7 Ülwr~dlrcit un gm .... ind im Einzelt.tll h.:ilwr .tls 5 000 DM. Von diesen ÜhtTschrcitungt·n entfallen neun .wf den Einzelplan des Mini.'>tt· riums I ür I .andw irlschah, W t•inluu und l;l,rsten (I 76 731 ,49 [) M) .\), drei auf den hnzclplan des Mimsterium.~ I Ür U lllWl'll und ( ;esumllwit (225 46X,44 DM) "l, drt·i .JUf den Einzelplan des Ministeriums für Soziales und familic (00 420,3H DM) "1

liiHitwci .tu! den Fin:nlpl.lll dt·..; 1\ultusnlinistniums (22 J02,X4l>M) 1'1.

') llmct Bc1 urk~idnit-;ung der H.m~h.llt~ll"~lt' . . \) K.1p. 07 0 l, 07 15, 07 30, 07 3\, 07 33, 07 36 (2) und 07 40 (2).

-1-l K.1p. l-t 02, 14 04 und l4 II.

">) K.1p. Q(, 0~ und 06 19 (2).

f•) K.lp.09.:!0und0948 7

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Drucksache 11/2 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz -II. Wahlperiode

4. Au.'igahl'n.'.'>te und Vorgriffe

4.1 Die Au ... gabere'>te und Vorgriffe betrugen in den Jahren 1977 bis 1987:

Haushaltsjahr Ausgabereste Vorgriffe -Mio.DM-

1977 352, I 15,2 I 1J7X 417,4 O,H I (J7lJ 406, 'J 15,9 1980 353, I 0,6 19SI 262,4 13,2 19H2 244,9 12,6 1983 238,2 11,5 1984 326,8 0,3 1985 268,5 0,2 1981> 270,8 5,8 1987 275,3 34,4.

Aui~eq.!;ewöhnlich hoch war der Umfang der Haushaltsvorgriffe mit 34,4 Mio. DM. Davon entfielen 34,1 Mio. DM auf Leistungen nach dem Finanzausgleichsgesetz.

Die Ausgabereste (abzüglich Vorgriffe) entsprachen 19871,6% des Haushaltsansatzes. [m Vorjahr betrugen sie 1,8 %.

4.2 Von den flächenländernhatte im Jahre 1986 J) nur Niedersachsen geringere Ausgabereste als Rheinland~Pfalz. Von den Stadtstaaten wies Berlin geringere Ausgabereste nach:

S,urLmd 7,5% Ntlfdrhc:in-W e:-.tfalen 4,6% } Lunburg 4,5% } ll''i\l'll 4,5 'Yo lbdt'll- Württemberg 3,6 'X, lbyl'rn 3,4% Schleswi~-Hol.\tein 3,0 'X) Bn·men 2,0% RhL·inl,md-Phlz 1,8% Niedersachsen 1,6% fkrlin 1,2%

Durchschnitt 3,4 %.

7} Verhk1ch\zahlen für 1987liegen noch nicht vollständig vor.

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 1112 0 8 0

4.3 Die Ausgabereste von 240,9 Mio. DM S) im Jahre 1987 verteilen sich auf die Einzelpläne und die Ausgaben für Investitionen wie folgt:

Ein- Bezeichnung Ausgabereste Hiervon entfallen auf zel- insgesamt Baumaßnahmen Sonstige Investitionen plan (netto) und lnvestitionsför-

derungsmaßnahmen Mio.DM %des Haus- Mio.DM %des Haus- Mio.DM %des Haus-

haltsansatzes haltsansatzes haltsansatzcs

01 Landtag 0,07 0,2 0,04

02 Ministerpräsident und Staatskan.dci 0,85 2,0 0,06

03 Ministerium des Ionern und

für Sport 20,42 1, 9 0,11 38,1 7,12

04 Ministerium der Finanzen 0,02 0,003 0,02 7, I

OS Ministeriun1 der Justiz 0,06 ./. 0,01 ./. 0,06 .!.

06 Ministerium für Soziales und Familie 42,25 3,7 42,09 91

07 Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten 18,52 2,9 11,2

08 Ministerium für Wirtschaft und Verkehr 65,92 7,3 0,41 0,2 57,33

09 Kultusministerium 30,63 1,0 12,48

10 Rechnun~shof

12 Hochb.wtcn 38,91 5,7 24,21 9,1 14,59

14 Mini.,tenum für lJmwl.·lt und Ce~undheit 6,48 0,9 0,40 16,4 4,34

20 Allgemeine l;inanzvcrwJ.Itung 16,91 lO) 0,3 43,77

Insgesamt 240,92 1,6 25,15 4,9 192,96

Von den Ausgaberesten entfallen 80 % auf "Sonstige Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ... 10,7 '~u dieser HaushaltsJ.nsätze.

Im Ab~.:hlußbericht zur Haushalrsrechnung (Nr. 4) sind die Ausgabereste zusammenfassend nachgewiesen.

5. Mehr- und Mindereinnahmen und -ausgaben gegenüber dem Haushalts-Soll (einschließlich Haushaltsreste)

5.1 Die Einnahmen erhöhten (+)/verringerten (-)sich gegenüber dem Haushalts-Soll:

Steuern und steuerähnliche Abgaben Yen\ .lltunpcintuhtlll'tl, Einn.1hmr.:n .ms Schuldendienst u. dgl.

ZuwL'I'>Uilgen und Zusl"hLissc für bufcndc Zwcl"ke Sd1u ltkll.lllfnahnH.:n, Ztt wcisunr;en und Zusl.·hüsst• für Investitionen, b~..:­'1 11ukrl· I :ill.lll/ llTll ngscinn.thmcn

Zus;mlrncn

X) Aush.th..:rc.m~ 275,_~ Mio. Dl\l.thlühlil·h 34,4 Mio. DM Voq.;rifk-.

Mio.DM 2,3

+ 2h, 'J

+ 84,9

- S~,_l_

+ 56,4.

6,H

H,7

13,8

2,3

122,8

7,0

18,2

5,7

l.X

1,0

22, I

10,7

Das sind

'I) I ).tvon 4l,H Mio. PM hci l\..1p. 06 06 Tit. 893 71 llir Zus..:hli.~:-.l' zur Proj..:kt- und individm·ll..:n hirdcrunh (.1u~ Mitteln dn All\~ln(h~.l[,h_l[,<"

n.1~:h § s S~:hwbG ).

10) Aus~ahcre~tr von S0,99 Mio. DM, vcrminden urn Vorgriffe in Hiihc von 34,0H Mal. DM.

'J

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Drucksache w2080 Landtag Rheinland-Pfalz -I I. Wahlperiode

S_ J Die Au~gabcn crhilhten (+)/verringerten (-)sich gegenüber dem Haushalts-Soll:

Personabusgaben Sichliehe Verwaltungsausgaben, Ausgaben für Schuldendienst Zuwei~ungen und Zuschüsse für laufende Zwecke ßaumaHnahmen S1m-;tigc lnvcstitiom:n und Investitionsförderungsmaßnahmen lksondl-·rc hn.mzicrungsausgaben

Zusammen

Mio.DM -------

+ 11,4 + 10,4

51,3 39,4

+ 52,0 + 73,3

+ 56,4.

6. Personalausgaben

h Dic Personalausgaben und ihre Steigerungsraten betrugen in den Jahren 1977 bis 1987:

Haushalts- Personal- Erhöhung gegenüber jahr ausgaben Vorjahr

-Ist--Mio.DM- -Mio.DM- %

I 977 3 881 238 6,5 I 'J7S 3 958 77 2,0 "' llJ79 4203 245 6,2 II)

IYHO 4 536 333 7,9 19HI 4 805 269 5,9 \9!-!2 4962 157 3,3 1983 5122 160 3,2 1984 5 185 63 1,2 1985 5 341 156 3,0 1986 5 567 226 4,2 1987 5 765 198 3,5.

h. 2 Im cinz.clncn veränderten sich die Personalausgaben der Bundesländer in den Jahren 1985 bis 1987:

Anstieg der Personalausgaben 12)

in% 1985 1'186 1987

Baden- Württemberg 3,9 3,9 4,4 Bayern 3,4 4,5 4,6 Bcrlin 2,7 4,4 3,9 Bremen I, 9 3,1 3,3 Harnburg 2,4 3,4 4,2 Hessen 3,5 4,6 4, I N icdcrsachsen 3, I 4,4 4,6 Nordrhein-We,..,tfalen 4,2 3,7 3,3 Rheinland-Pfalz 3,0 4,2 3,5 Sa.1rland 4,0 4,0 3,9 Schleswig-Hobtein 3,9 4,3 4,2

Durch-.chnitt 3,5 4, I 4,0.

Die Erhöhung der Personalausgaben des Landes lag im Jahre 1987 mit 3,5% unterdem Durchschnitt der Länder (4,0% ).

Im Vergleichszeitraum war die durchschnittliche jährliche Personalkostensteigerung des Landes mit 3, 7% niedriger als im Durchschnitt der Länder (4,0 %). Alleübrigen Flächenländer hatten einen höheren Personalkostenzuwachs als Rheinland­Pfalz.

\Ii Bei Au~glicderung: der Kliniken (Kap. 06 08, 06 09, 06 10 und 09 04), die ab den Jahren 1978 und 1979 als Sondervermögen gd"ührt werden, crhiihtl'n ~ich die Personalausgaben um 6,2 und 6,8 %.

I~~ Dokumentationen des Bundesministers der Finanzen über die Entwicklung der Liinderhaushahe- cnd~ültiv;e Fa.<.sungcn-; Pcrsurul.w~ b.lhcn Ins und l <JX7 nach Bereinigung methodischer Umset7.ungen gern. Finanzbericht 1989 dl's Bundesministers der Finanll'll V\111\ ')_ All gu~t 19HH.

10

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Landtag Rheinland-Pfalz -1 I. Wahlperiode Drucksache w2080

6.3 Die Personalausg.tben bc.wspruchten die Steuereinnahmen und die allgemeinen finanzzuweisungcn des Landes in crhch­lichcm MaHe. In den Jahren 1982 bis 1987 ergab sich folgende Entwicklung:

Haus­halts­jahr

Steuern Steuern, steuerähnliche Abgaben, Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich, Ergänzungs-

zuweisungendes Bundes Mio.DM Anstieg Beanspruchung Mio.DM Anstieg Beanspruchung

durch Personal- durch Personal-

1982 1983 1984 1985 1986 1987

7054 7390 7792 8 182 8 386 H 960

%

-1,8 4,8 5,4 5,0 2,5

6,S

ausgaben %

70,3 69,3 66,5 65,3 66,4 64,3

ausgaben % %

7666 3,8 64,7 8 066 5,2 63,5 8 441 4,6 61,4 8 959 6,1 59,6 9276 3,5 60,0 9 726 4,') 59,3.

Hiern.Kh bdq~tl'n die Personabusgaben im Jahre 1987 59,3 'X, der Stcuereinnahml'n und allgemeinen l·inan:tJUWclSUll)..:~·n dt·s l .. u1des. Es w.u die ~t·ringste Quote seit 1979. Zurückzuführen war das auf die .mstcigemlc Entwicklung der Stl'LilTL'ttl­n.thmen und .wf die für dl·n l-busha!tsvollzug vorg:egebenm globalen Stelleneinsparungen.

6. + Zur K(JnsolidiL•ntng des HJushahs ist weiterhin Sparsamkeit bei den Personalausgaben erforderlich. Der Stellen.1bbau mu!\ ietzt .1ber gezidrcr vorgenommen werden, damit die Erfüllung notwendiger Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Stellen­einsparungen sollten sich daher vor allem auf Verwaltungen mit rückläufigen Aufgaben erstrecken. Der Rechnung~h(Jf l1.lt

hierzu wiederholt Hinweise gegeben. Ferner hat er auf eine Reihe von Leistungsreserven hingewiesen, die aufg:d~)~t werden können. Daneben müssen die einzelnen Ressorts kritischer als bisher untersuchen, in welchen 1-'ällen der Verw.l:­tungsaufwand durch Abbau überholter Aufgaben oder unnötiger Arbeiten verringert werden kann.

1. Kn:ditcrmächtigung

7.1 Krcditamächtig:ung 131 fi.tr Kredite am Kreditmarkt

Finruhmen:ste, die aus dem Haushaltsjahr t 986 übertragen wurden

KreditL'rmät·hrigung insgesamt

Sch uklenaufn.thnwn .mt K rcditm.trkt (Kap. 20 OS Tit. 325 01)

Firmahmereste für Kn:diraufnahmen, dit: in das Haushaltsjahr 1988 übertragen wurden

(tup. ~0 OS Tit. '25 0 I J

lnsg:es.unt

Nicht in Anspruch genommene Ermächtigung

Die Schuldenaufn<thmen am Kreditmarkt hielten sich in den Grenzen der Kreditermächtigung.

7.2 Kreditennä..:htigung ;4' für Kredite aus dem öffentlichen Bereich

AuEerdern war der Min1:ster der Finanzen ermächtigt 15l, weitere Kredite bis zur Höhe von

25 Mio. DM aufzunehmen

Schuldenaufnahmen beim Bund (Kap. 12 25 Tit. 311 71 bis 311 75)

Die S..:huldcnaufnahmen beim Bund hieltt•n sich in den Grenzen der Kreditermächtigung.

2 HSO 600 COO,OO I>,\1

161 329 537,50 ll\l

3 Oll 929 537,50 ll\1

2 741310 l<S,l'l ll\1

2 982 232 23H,3l IJ~1

29 697 299,19 0~1.

HO 267 000,00 IJ\1

76 386 7<5,4-IIJM.

[_)) § 2 Ab~. I (_.md..:~hJ.ush.llt~g~·,~·u llJXI>/[987 i. J. I. Jc."S 2. NJ...:lur.lg~lumfult~gl·.~etzcs l'JH6119~7 i. V. rr\. Nr. I de~ KrcdittirrJ.Ill'rnurr,.;"

pl.1nes l'JH7.

l·l) § 2 Ah.,. I LJ.ndc~h.lU~hah~gl'Sl't'/ 19H6il9H7 i. V. m. Nr.-+ des KrcJidinanzicrung.,plancs 19H7.

I S) § 2 Ah ... _) l..uuksh.lu~h.tlt.,i-!;l''l't:l l9H6. 19H7.

II

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Drucksache 11/2 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode

Tz. 3

Haushaltslage des Landes und ihre Entwicklung

Die H.wsh.1ltsrcchnung schloß wiederum mit einem Überschuß der laufenden Einnahmen i.ibcr die hufenden Ausgahc..·n .1h. Der ÜberschuH war mit 338 Mio. DM in etwa gleich hoch wie im Vorj:ahr (342 Mio. DM). Die laufenden Einnahmen waren mit 4,fl% etwas geringer gestiegen als die laufenden Ausgaben mit 4,7 %.

Die: lnv~..-stitionsau\gabcn L'ntspracht.·n mit 2,3 Mrd. DM in etwa dem Vorjahrcsbetrag. Bei gleichzeitigem Amticg d1.T übrigen Ausgaben verminderte sich die Investitionsquote von 17,4 auf 16,7 %.

Die Kreditaufnahme (netto) am Kreditmarkt betrug 1 365 Mio. DM. Sie war um 37 Mio. DM höher als im Vorjahr. Der Anteil der durch Kredite finanzierten Ausgaben blieb mit 9,9% gegenüber 10% im Vorjahr fast gleich (Kreditfinanzic­rungsquotc).

Die Schulden am Kreditmarkt zum Ende des Jahres 1987 betrugen 18,1 Mrd. DM(= 5 014 DM/Einw.).

Die Zinsausgaben nahmen 1987 um 42 Mio. DM auf 1,32 Mrd. DM zu. Die Zinssteuerquote betrug 13,7% gegenüber 13,9 %in den beiden Vorjahren.

ln den Folgejahren zeichnet sich weiterhin eine starke Belastung des Haushalts ab, der durch eine fortgesetzte Ausgaben­disziplin entgegengewirkt werden muß.

I. Allgemeines

2.

12

lkr l_.llldi..·srcchnungshof hat tur Beurteilung der Finanzbgc und ihrer Fotwicklung eine Reihe Wi..'Si..'ntlidwr Haushalt, d.Hen tlL~.unmcngcstcllt. Sie erläutern das Ccwii...·ht bestimmter Einnahmen und Ausg,lhi..·n, .tuch im Vergleich t.u .111dn~·n Bumlnl:indcrn. Dabei wml besonders die Entwicklung der lnvcstitioncn dargestellt. Auch die Wirkungen lkr Vnschul­dung werden verdeutlicht.

Wesentliches Ergebnis

Die Ist- Einnahmen und -Ausgaben für die Jahre I 977 bis I 987 sind aufgrund der Rechnungsergebnisse aufgegliedert in

IJ.ufende Rechnung (laufende Einnahmen und Ausgaben),

Kapitalrechnung (vermögenswirksame Einnahmen und Investitionen) und

bc,ondere l·inanzierungsvorgänge (Schuldenaufnahmen und TilgungsJ.usgaben).

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Landtag Rheinland-Pfalz- II. Wahlperiode Drucksache II/ 2 0 8 0

Steuern

Steuerähnliche Abgaben

Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit

Zinseinnahmen

Laufende Zuweisungen und Zuschüsse

Sch u Idendiensthilfen

Son,..,tigc l.wfcn,\c Finruhmcn

Finn.drmt·n dcr laufenden Rechnun~

PtTSllnabusgaben

I .. tufmder Sach.mfwand

Zins.tusgaben

L.1Ufende Zuweisungen und Zuschüsse

Sc h u Idendiensthilfen

Aust;J.ben der laufenden Rechnung

Überschuß/Fehlbetrag (-)der bufenden Ret:hnung

V cr~i.ul~erun~serlüse

Zuweisungen und Zuschüssetür

l11 Vl"'>{ j t it HlL'Il

St Jll"l ihL' /.u Wt'l'itlllhl'll

I ).ll·k·ht·n~TÜL·kfllissc

Sdiuldcn.lufn.lhmcn bei Verw.1ltun~cn

l·:inn:1hml'll Jer Kapitalrechnung

S.Khinvcstitionen

Zuwei.sun~en für Investitionen an öifcmlichen Bereich

l:uschüssc für Investitionen .1n

Laufende Rechnung

1977 1978 1979 1980 1981 1982 1983 1984 1985

-Mio.DM-

5501 5878 6433 6788 6733 7054 7390 7792 8182

47 44 58 66 71 74

261 267 254 255 267 286

35 37 41 52 53 49

1404 1513 1487 1 598 1 590 " 1 1 773 101

1986

8 386

81

294

32

2 052 11'1

1987

8 960

95

290

2S

J 97h \lo)

39

201

32

1264

7

39

216

31

1339

10

38

227

33

1420

9 14 13 8 9 13 13 II 9

447 283 257 276 305 317 338 343 339 357 \(,(, ---------=--~------~~--~----~~--~------

7491 7796 8417 8825 8912 9219 9708 10129 10716 11213

3 881 3 958 4 283 4 536 4 805 4 962 5 122 5 185 5 341

947 968 1 030 1 030 1116 1 025 1 106 820 171 870

456

1533

162

493 534 595 707

1710 1882 2171 2303

168 175 180 198

893 1 025

2469 2419

205 205

1 138

2 713 17

211

6979 7297 7824 8512 9129 9554 9877 10067

512 499 593 313-217-335 -169 - 621<''

Kapitalrechnung

1235

2 825

207

10 478

238 161

5 51o7

933

I 280

2924

167

10 871

}42 lhJ

11 724

5 765

957

I )21

3 181

161

11 )81o

JJX Iid

1977 1978 1979 1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987

-Mio.DM-

12 20 12 15 15 19 11 19 20 17

511 563 594 560 55(, 524 492 529 540 41 X

X S 9 9 9 9 10 10 10 II

91 lJX 93 91 93 204 126 129 127 102

'!

II

I Jl

--~4~2--~3~6--~4~4--~4~1--~6~7--~6~8--~7-~l--~7(~,--~79~--9~1~ __ 77 664 725 752 716 740 824 712 763 776 (-d9

468 485 525 569 519 529 522 527 602 637 614

707 739 831 903 880 801 78C 663 596 688 7JO

316 "tlnstige Bereiche 364 407 432 443 388 314 417 451 417

Stlmtige Zu~chüsse 4

209 lhdohon 217 189 188 208 217 326

ill.mspruchnahmeaw.Gewährleistungen 9 32 -12 6

256

8

3 l·rwcrbvon Beteiligungen 15 13 44 6 24 17 9

427

8

8

551

5 ,,

T dgun g.'>.llL'>)!;abcn an V L·rw .1lt u n~cn 2 4.:._ __ c:2'-'4'---"2"2 __ _:2:.1:__ __ _:2:::2 ____ c:2:.2 __ _:2:c2:__ __ _:2:::2_: __ :.20.:_ ___ 1:_1:.__ ~0

A ~~ ~ 1::!_: ~~~ lcr K .1 p i t .1 1 r cc h n u :-n "~ ____________ ::_1 ::_7::_56.:_:_1:_8::5:.:0:__c:2_:0_:0::_5_:2:..:_1 ::.3 9:__.c':_O:c9_:8:___:_1_:9.,.~_:0 __ :_1 9:_0:.5:___:1:_9_:1o: c4_:::2_:1_:1 ::2_:2:_._\ '-'1 S 1 'l 2 2

h·hllwtr.q_-:,lcr K.lpit.JlrL·t:ltlttlng I 092 I 12S 125_l 1423 I J5S 1156 119_l 1201 l_l_l() I r~n I 7.?."'

1 h) Oie Hiltcn für Ausbildungsförderung wurden ab 1984 teilweise auf Darlehen umgestellt. Der Anteil des Bundes wurde jedoch Wl'lfLThin lx·1 den l.111f~·mlen Zuweisungen vereinnahmt. Er war daher an der laufenden Rechnung {Gr. 251) .1bzusetzen und der Kapitalrechnung ({ ;r. _\_I 1) "I tr/U(lf<inL'n. Gegmiiher dl'f Haushaltsrechnung eq~ab sich dadurch 1984, 1985, 19S6 und 19H7 ein um 16, 52, 51 und 52 Mio. I )M geringerer LllnT~l-lnd~ der laufenden Rl·..:hnung.

17) Ikr Rü..:kg;:tnJ.; der Ausgaben fiir den laufenden S.H.:haufwand sowie der Anstieg der laufenden Zuweisungen und Zu.q:hü.~se .1h llJH4 i~t 1111

wescntli..:hen darauf zurllckzufiihren, daß im Einzelplan 06 bisher als Erstattungen veran;,~.:hl.Igte Sozialhilfeleistungen {Titelgruppe (,7) .11~

Ltufendt• Zuschiis~e an sonstige Bereit.:he {Titelgruppe 6H) nal·hgewiesen wurden.

13

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Drucksache 1112080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

Schuldenaufnahmen

i:_ntn.dJmen .tus Rücklagen

I· nuulunen .Jus besonderen

s .. -huldt.•ntilt-;un~ /ullihrullg.IJJKlickl.tt!;L'Il

I )eckunh \'( 111 Vorjahn:st'ch !h ... ·t rägl'n

i\u\j.,:,then.tus hes<)IH_kn .. ·n

I~ i_11 ~~~ 1/ icru11p voq.:;:in gen

Uherschuß -IUS besonderen I :inJ.nl ierungsvorgängen

1977

1267

8

1275

442

256

69S

577

1978 1979

1198 1187

119R 1187

573 524

573 524

625 663

Besondere Finanzierungsvorgänge

1980 1981 1982 1983 1984 1485 19S(, 1987

-Mio.DM-

I 817 2 070 2 317 2 365 2 318 2 272 2 725 2 741

40 7 5 5 20 22

I 817 2 110 2 324 2 365 2 323 2 277 2 74S 27<1_"\

622 6J~ 90'1 I 001 I 235 1232 I 397 1177

83 10 (, 5 s 21

4~ 104

705 648 90'! I 05lJ 1240 1240 I 418 I 484

I 112 1462 1415 1309 I 083 I 037 1327 I 279

2.2 Die Einnahmen der laufenden Rechnung erhöhten sich im Jahre 1987 gegenüber dem Vorjahr- im wesentlichen .wfgrunJ gestiegener Steuereinnahmen-um 4,6% auf 11 724 Mio. DM. Im Vorjahr nahmen sie ebenfalls um 4,6% zu.

Die Aus~aben der laufenden Rechnung betrugen 11 386 Mio. DM. Der Anstieg war mit 4,7% größer als im Vorjahr

(J,H ·~" ).

Der Überschuß der laufenden Rechnung war mit 338 Mio. DM gegenüber dem Voriahr nahezu unverändert.

Flll Vcrglei-.:h mit den Ergebnissen in den anderen Bundesländern zeigt, daß in vier Bunde .... Lindi.:rn (Nicders,Khscn, S;ur­Lllld, Bremen und Hambuq!;) die laufenden Ausgaben ni-.:ht durch bufendc Einnahmen gedeckt w.lrL"Il

1 ~ 1 .

Hicr:tu fehlten 111 den vin Bundöliindern 2,2 Mrd. DM. Im Vori.lhr W.lr die Lmfende Rechnung l1l dn:i Bundcsl:indt•rn

nit·ln .lu'>geglichm (Nicder ... achsen, Saarland und Bremen). Der h·hlbctr.l~ hdief sich .wf I ,4 Mnl. I >M.

N.1d1 dt·r H.w .... hJ.ltspLmun~ winl erwartet, daß auch in den Jahren 1988 und 1989 dit·l.mt'cndcn I·:inn.thmt·n de.., l .. mde .... ll1c

l.wfenden Ausg.tbcn übersteigen. Hinzu kommt, daß nach d1..·r absehbaren Entwicklung in den j.1hren 19SS und 19WJ

gegenüber der ursprünglichen Planung höhere Steuereinnahmen von etwa 400 Mio. DM jährlich erwartet werden. E .... i-.t vorgc..,chen, die Steuermehreinnahmen vorrangig zur Verringerung der Schuldenaufnahmen zu nutzen.

2. 3 Die in der Kapitalrechnung nachgewiesenen Investitionen und Investitionsförderungen waren gegenüber dem Vorjahr mit 2 302 Mio. DM nahezu unverändert. Dagegen war im Vorjahr ein Anstieg von 212 Mio. DM ( + 10,1 %) zu verzeichnen

gcwc~cn.

l ~ 1 I ),lkuml·nt.nion dc~ BunJe~ministcrs der Finanzen vom 22. August 1988.

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 1112 0 8 0

lm Verhältnis zu den Ausgaben (ohne Tilgungen am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Deckung von Fehl­beträg<...·n) stellt sich die Entwicklung der Investitionsausgaben wie folgt dar:

Jahr Ausgaben Investitions- Investitions-ausgaben quote

-Mio.DM- -Mio.DM- %

1977 8 755 I 732 19,8 197X 9 172 I 826 19,9 1979 9 857 I 983 20,1

19SO 10 6H9 2 118 19,8 19SI 11274 2 076 18,4 1':182 II 585 1958 16,9 IWU II 824 I 883 15,9

1984 12 090 I 942 16,1 1985 12 648 2 092 16,5 1986 l3 240 2304 17,4

1987 l3 774 2 302 16,7 1988 (Hpl.) 14069 2 275 191 16,2 1989 (NHpi.-Emw.) 14 906 2 599 201 17,4

1990 ( Fin. PI.) 15297 2 620 lO) 17, 1 1991 (fin.PI.) 15 711 2 655 201 16,9 1992(Fin.PI.) 16149 2 725 201 16,9.

Die Investitionen hatten im Jahre 1987 einen Anteil an den Ausgaben von 16,7% 211• Bei den Bundesländern betrug die

Investitionsquote im Durchschnitt 16,0 %.

DJs Lmd Ia~ im j.1hrc 1987 mit seiner Investitionsquote an vierter Stelle unter den BundesEindcrn. Fine h<)herc Quort· ll.lttcn B.1ycrn, lkrlin und Slhlc~wig-HolstL'IIl (22,0, 17,0 und lh,H %).

N.Kh der l-lau~h .. .!t~pbnLtll~ 198H ~ollen sich die lnvcstition.sausgabcn b~-:1 steigenden Ccs.HllUll~galwn weiter vernngcrrt. lhdurdl geht dit·lnve~tition~quotL" .mf 16,2 'X, F.url"lck. Nach dem Fotwurf des N.t..:htrag~hau~lult:-.pLme.~ für llJSIJ wird dagcgl'n - auch .11~ Folge der höhnen Stt:ucn:innahmen und der EinnahnH:n aus dem Struktut·hilfcgc~et/. des ßu ndc.~ - l'!tll'

dcutliLhc Erhöhung der Quote auf 17,4 'X, crw.utct.

2.4 Der N.Khweis der besonderen Finanzierungsvorgänge - unter Einbeziehung der in der Kapitalrechnung enthaltenen Schuldenaufnahmen bei Verwaltungen - zeigt, d.1.ß die Gesamtschuldenaufnahme im Jahre 1987 2 818 Mio. !)M bctru~. Im Vorjahr belief sie sich auf 2 816 Mio. DM.

Die Schulden aus Kreditmarktmitteln 22) stiegen bis Ende des Jahres 1987 auf 18,1 Mrd. DM an. Die Schulden bei Vcrw.ll­

tungcn 2-' 1 lagen 1987 bei I, 1 Mrd. DM. In den Jahren 1977 bis 1987 erhöhten sich die Schulden wie folgt:

I <J 1 I J,,. V<"!.lll"t·hl.lgtl'll !-:I' >h.t!rtt Mlltdn.IU\g,thcn illl Fintdpl.m l 2 wurdn1 .1hgr~L"tlt ( .J2 Mio. I >M ).

20) l>il· gloh.tlcn Mindn.lu;,~;.tlwn wurden .. tbge;,etlt.

21) N.Kh dc:r Dokumentation Jes Bunde~ministc:rs dn Fin.1nzen vom 22. August 1988 betrug die lnvestition;,quote Jf,,4 'X,. D~.:n ( ;C~.lmt.tu~

~.thl"ll d~·, I .tn,ks \\·unlen heim Lindervcq~k·idt Aus[.!: .. lhen nJ..:h dem Bundcs.:mschJ.digung.~[.!:L'!>l'tZ zugc;,t"tl.t.

.."'.."'! I,.Jn~chhd~lich 1\.rl',litl' \'<>ll Sot.i.tln·r:-.Jrhcrung.:n; ohne Au;,gkich;,forJcrungcn.

2') U .. 1. h,·nn Butu.l, l.l~tcruu~~leichsfonds, ERP-Sondcrvcrmögcn.

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Drucksache 1112 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

Haushalts­jahr

1977 IY7S IY?Y llJSO

I 'JH I

I'JH2 1983 1984

1985 1986 1987

Schulden 14l

aus Kreditmarkt- bei Verwaltungen mittcln

-Mio.DM-

6 451 714 7083 724 7755 743 X lJSX 76 I

IOYJ'J H04 II Kl5 S39 13 189 889 14 311 942 15 391 1000 16 730 1 080 18105 1135.

[n der Haushalt~planung für 1988 und 1989 sind weitere erhebliche Kreditaufnahmen vorgesehen. D.mach w.u ur~prüng­lich eine Erhöhung der Verschuldung am Kreditmarkt bis Ende 1989 auf 21 Mrd. DM geplant. Inzwischen wird aufgrund d~._-r günstigeren Entwicklung der Steuereinnahmen mit einem um etwa 400 Mio. DM (1988) und 350 Mio. DM ( 1989) j.lhr­lich geringeren Anstieg der Verschuldung gerechnet. Nach der Haushalts- und Finanzplanung werden die S..:hulden .n1s Krl'dimnrktmitteln his Ende 1992 voraussichtlich auf mehr als 23 Mrd. DM ansteigen.

Bei einl'm Vergleich der Verschuldung mit der in den übrigen Bundesländern und mit der des Bundes 2 ~ 1 ngJ.b sich .m1

j I. Do.t.'mber 1987 folgender Stand:

Bundesland Schulden aus Kreditmarktmitteln Schulden bei Verwaltungen Schulden insgesamt u, 1

Mio.DM DM/Einw. Platz- Mio.DM OM/Einw. Platz- Mio.DM DM/Einw. Plau_-z;ff. z;n. ZifL

B.tderl- Wurttl'rnbL·rg l.'J 790,0 3 186 10 J 17J, I JJ') X _1~ %3, I 3 S2S 10

1~.\}'l'rt\ 24 S67,2 2 252 II 4 260,3 3Xh h l'-1127,5 2 63S II

lkrlm 9184,2 4 874 7 5902,6 3 132 15086,8 8006 4

BrL"IllL'tl 11921,5 18240 324, I 496 3 12 245,6 18 736

H.1mburg 15 785,1 10075 2 I 001, I 6)9 2 16 786,2 10714 2

Hes~en 23 480,6 4229 9 1829,0 329 9 25309,6 4 558 9

Nieder.\achsen 33 548,7 4667 8 2 760,8 384 7 36 309,5 5051 8

Nordrhein-Westfalen 86 722,4 5 202 5 7811,3 469 4 94 533,7 5671 6

Rhcinland-Pfalz 18081,6 5 014 6 I ll5.8 315 10 19217,4 5329 7

Saarland 8 894,4 8 542 3 224,3 215 II 9118,7 8 757 3

Sch le~wig-Holstein 15771,4 6038 4 t 140,9 437 5 16912,3 6475 5

L.mdn Insgesamt 27X 047, I 4 545 29 563,3 483 307 610,4 5 028

[\und 430031,9 7030 2.9 430034,8 7030

2-l-J Der s.._·huldenstand n.1ch der Schuldenübersicht (Übersicht 9 der Haushaltsrechnung) und n.1ch der Statistik im Ländervergleich weicht intolgl' untns..:hinllichn Abgrenzung \-Oneinander ab.

25) Dokumentation de5 Bundesministers der Finanzen vom 22. August 1988.

2hl Ohne Ausgleichsfnrderungcn.

16

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

Das Land lag Ende 1987 mit einer Verschuldung (aus Kreditmarktmitteln) von 5 014 DM/Einw. um 10,3% über dem Durchschnitt der Bundesländer von 4 545 DM/Einw. Höhere Kreditmarktschulden je Einwohner hatten Bremen, Hamburg, Saarland, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen. Die Schulden des Bundes betrugen 7 030 DM/Einw.

2.5 Die Kreditfinanzierungsquote verdeutlicht den hohen Anteil der Fremdfinanzierung. Sie weist das Vcrhältni!i der Netto­Kreditaufnahmen am Kreditmarkt zu den Ausgaben aus (ohne Tilgungen am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Deckung von Fehlbeträgen).

Die Kreditfinanzierungsquote entwickelte sich seit 1977 wie folgt:

Jahr Ausgaben Netto-Kreditaufnahme am Kreditmarkt -Mio.DM- -Mio.DM- % der Ausgaben

1977 s 755 824 9,4 1978 9 172 625 6,8 1979 9 857 663 6,7 1980 10689 I 195 11.2 IYSI 11274 1432 12,7 1982 11585 I 407 12, I 1983 11824 1364 11,5 1984 12 090 1 083 9,0 1985 12 648 1 041 8,2 1986 13 240 1328 10,0 1987 13 774 1365 9,9 1988 (Hpl.) 14069 1 488 271 10,6 27)

1989 (NHpi-Entw.) 14906 997 6,7 l990(hn.Pl.) 15297 1221 8,0 1991 (Fin.Pl.) 15 711 1 053 6,7 1992 (hn.Pl.) 16149 862 5,3.

Im Jahre 1987 belief sich Jie Kreditfinanzierungsquote auf 9, 9 'X, 2 ~) gegenüber 10,0% im VorjJ.hr.

Dil' K rcdilfinJ.Illll'fllll~squote w .Ir im Linderdurchschnitt mit 7, 4 'X, deutlich !!,t'rin):;er. Beim Bund l)l·trU!!, sie I 0,2 %.

Fine hühen.• Kreditfinan:t ierungsquotc als das Land hatten 1987 die vier Bundesländer Schleswig-Holsrein, N iedersach.~l·n, S.1.1rbnd und Bremen.

Die H.ltlshaltspl.mung .... 1h ursprünglich für 19S8 und 1989 Netto-Kreditaufnahmen von 1.5 und 1,4 Mrd. I >M vor. I J.t\

hätte tür 1988 und 1989 erneut hohe Kreditfinanzierungsquoten von 10,6 und 9,5% eq;eben. Infolge der erw.lrtc{~·n höheren Steuereinnahmen verringert sich die Quote auf etwa 7,5 und auf 6,7 %.

2.6 Die sog. Zinssteuerquote (Verhältnis von Zinsausgaben zu den Einnahmen aus Steuern, Länderfinanzausgleich und I· r· gännmgszuweisungen des Bundes) macht die zunehmende Belastung aus Krediten sichtbar. Sie zeigt folgende EntwiLk­lung:

~7) Auf~rund V{)Jl Stcucnw.:hn:inn.lhmL:n voraussichtlich Gl. I 050 Mio. DM und etwa 7,5 %.

2.'-:\ N.tch der Dokumentation dt·~ Bundesministers der Finanzen vom 22. August 1988 betrug die Krcditfinan:t.icrun~s~! U(ltt' 9,7 ''.,.

17

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Drucksache tt/2080 Landtag Rheinland-Pfalz -I 1. Wahlperiode

J.thr Steue.-n Einnahmen aus Ergänzungszu- Einnahmen Zinsausgaben Zinsstcucrquotl' Länderfinanz-

ausgleich weisung~ Bund insgesamt

-Mio.DM- ",;,

1977 5 501 354 193 6048 456 7,5 197:-< S H7H .l79 226 6 4SJ 493 7 J• I 1J79 (,4.H 292 263 (, 9&H 5.14 7,ll

IIJXQ 6 7XX 2"1 281 7320 ')')) H, I \'JXI 6 73.\ )06 305 7344 707 IJ,(J

1YH2 7054 252 302 7608 893 11.7 19X3 7390 293 317 8000 I 025 12,S l9X4 7792 251 327 8 370 I 138 13,6

198S 8 182 381 322 8 885 1235 13,9 19S6 8 386 488 322 9196 1280 13,9 1987 8 960 361 310 9631 1322 13.7 1988(HpL) 9111 340 381 9832 1367 13,9 1989 (NHpL-Entw.) 9 818 390 540 10 748 1402 13,0 i990(hn.PL) 9 813 395 570 10778 1450 13,5 1991 (hn.PL) 10275 420 600 11295 1486 13,2 1992(hn.PL) 10 820 440 624 II 884 1516 12,8.

l)ie Zinssteuerquote hat "ich von 1977 bis 1987 annähernd verdoppelt. Im Jahre 1987 betrug sie 13,7 %. Nach der H.lU'i­

lJ.tibpLHlung erhöht sie sich 1988 auf 13,9 %. Werden die für 1988 und 1989 erwarteten Steuermehreinnahmen berücksil·h­tigt, vermindert -.ich die Quote auf etwa 13 bis 13,5% (Entwurf des Nachtragshaushaltsplanes für 1989: 13 °/.,).

I li,· /trL~-~teunq tUHL' dc-. l .. tndL'S w .tr 19H7 ltiilwr als im {)un:h~~hnin dn Bundl·sl:indn. I ).ts~dbe ~ilt fi.ir dil' i'.in,'>tjlH lll"

(Antcd der i'.in~cn .111 den Ausg.tbcn). DicsL' Quote bL·trug 9,6% gegenüber 7,9% im Durd1sdmitt ~·n_ Beim Bund hclicl ~•c .~rt..:h .1uf 11,5 'X, 1c1.

2. 7 in dn tolgcndcn Übersicht werden die Brutto- und Netto-Krediteinnahmen den Ausgaben für Investitionen und lnvcsti­tionsft,rdcrungcn (mit und ohne Einnahmen aus Zuweisungen des Bundes 31

)) gegenübergestellt:

:!.'J! V L'rglciL·hszahlcn nach der Dokumentation des Bundesministers der Finanzen vom :!.2. August 1988.

JC) hnJ.ntbni..:ht 19H9 des Bundesministers der Finanzen vom 5. August 1988 .

. \I 1 Bei der Finanzierung von Investitionen durch mehrere Körperschaften müssen Doppelzählungen vermiedt'n werden. Der Wis~enschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen hat daher empfohlen, diese Ausgaben nur den Investitionen der finanzierenden Kürpersch.th i'uzurechnen (Gutachten zum Begriff der öffentlichen Investitionen vom 26. April I 980, S. 52). Da die Bundeszuweisungen beim Bund Jb lnvl''>titionsausgaben gewertet werden, sind iie an den Investitionsausgaben des Landes abzusetzen.

IX

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

Jahr Investitions- Einnahmen aus Zu- lnvestitionsaus- Brutto-Kredit- Netto-Kredit-ausgaben weisungendes gaben abzüglich einnahmen einnahmen

Bundes für In- Investitionszu-vestitionen weisungendes Bundes

Mio. DM 1977 I 732 427 1305 1309 843 1978 1 826 478 1348 1234 637 1979 1983 500 1483 I 231 684 1980 2118 445 1673 1858 t 215

1981 2076 416 1660 2137 1477 1982 1958 390 1568 2 385 I 454 19R3 1 883 382 1 501 2 438 1415 1984 1942 409 JJ) 1533 2 394 I 137 1985 2 092 415 33) 1677 2 351 I 099 1986 2 304 396 331 1 908 2 816 I 408

1987 2 302 381 JJ) 1 921 2 818 I 422 19S8(HpL) 2 275 32) 400 JJ) 1875 3166 34

) I 520 14;

1989 (NHpL-Entw.) 2 599 321 686 D) 1 913 2 673 I 025 1990(F<n.PL) 2 620 Jl\ 689 331 1 931 2 936 1 250 1991 (hn.PL) 2 655 321 698 JJ) 1 957 2 886 I 082

1992 (hn.PL) 2 725 321 693 JJ) 2 032 2 781 890.

Im Jahre 1987betrugen die um die Einnahmen aus Zuweisungen des Bundes für Investitionen (381 Mio. DM) vermmdertl'n Investitionsausgaben 1921 Mio. DM. Diesen standen Netto-Krediteinnahmen von 1422 Mio. DM gegenüber. Die Nett1J·

Krediteinnahmen waren danach um 499 Mio. DM niedriger als die lnvestitionsausgaben, deren Höhe- unbes..:hadet ihrer müglichen Überschreitung zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts - die Obergreme d1.:r Schuldt'Oaufnahmen darstellt (Art. 117 LV,§ 18 Abs. I LHO). Allerdings kann nicht übersehen werden, daß die Ver'>chul­dung ein Ausm;1ß crreit:ht hat, b1..•i dem seit Jahren die Tilgungen nur zu einem geringen Teil aus laufenden Mitteln gedeckt w~..·rden können. Im Jahre 1987 sind die Tilgungen in Höhe von 1,4 Mrd. DM hauptsächlich durch neue Kredite finanziert worden.

2.S Die Einnahmen des Landes aus Stt:uern, steuer:ihn\ichcn Abgaben und allgemeinen hnan:tJ.uweisungcn des Bundt·, lllld

der l.:indcr wurdt:n 1987 :tu 84 'X. ;tl\cin für Personalausgaben, allgemeine Zu wcisungt:n des k. l!llmunalcn hm.n:; ausglcid1~ (u. a. Schlüsselzuweisungen) und Zinsen beansprucht (1986: 85 °/.1). Steuereinnahmen und höhere allgemeine hnJ.nzzu­wcisungen des Bundes tr,tgen dazu bei, daß sich der Anteil im Jahre 1989 auf etwa 80 o;,, verringert (Entwurf des N.Khtrag,­haushaltsplanes 1989). Die Belastung durch die sächlichen Verwaltungsausgaben liegt weiterhin bei etwa 7 "i.,, Ihnebu1 bestehen weitere fortdauernde Verpflichtungen, wie z. B. laufende ZuY. t:ndungen. Der fin.mzic\1~: H.md\ung'-~~1ielr.turn bleibt weiterhin stark eing~:~:ngt.

2.9 Die Haushaltswirtschaft hat im Ergebnis-trotz erheblicher Anspannung- gewährleistet, daß die Aufgaben bei effekti­vem Einsatz des Personals und der Sachmittel insgesamt im bisherigen Umfang zielgerichtet zu erfüllen waren. h.ir die Folgejahre zeichnen sich - trotzdes derzeitig günstigen Zinsniveaus und deutlicher Einnahmesteigerungen - durch die Schuldendienstleistungen erhebliche Haushaltsbelastungen ab. Es ist deshalb unerläg}ich, weiwrhin Ausgabcndis:t.iplin 1LJ

üben. Nur dann k.mn der geringe finanzielle Handlungsspielraum erhalten bleiben und auf ihuer verhc\sert werden.

Der I .J.ndesrcchnungshof hält es für erforderlich,

Mindcrausg.thcn und Mehreinnahmen vorrangig zur Verringerung der hohen KrcditaufnJ.hmcn zu \erwcndcn,

den in Teilbereicheneingeleiteten Abbau von Subventionen fortzuset?en,

in rq:;dnügi~cn Ab\unden von der Landesregierung einen Subventionsbericht erstdien :;u l.ts~l'll,

den Abb.1u V•HI Bctciligungt·n weiter voranzutreiben,

\..') I lic glob.lk·n Mindn.n1s~ahcn wurden .1b~csctzt.

''l hn,_-hhd;[i,-h ,[l"l /uw<.'l.'llll~<.'ll ,1.-s Humh-s 111 Hilh·n (D<trldwn) für Aushildun~sfürdaun~ (1984: 16 Mio. D~l. 1985: ">..'Mi<>_ [)\1,

1'1:\j.: "l ~\Hl_ I)~[. 1'18 7 : "--' iVl1••. lll\'1 ~tlWi<.· IIJ!'i8 und 1'18'1 rc 'l'l Mi,,_ llM), dil' in der H.m~luhsrc.:hnun~ und -p!.mun~ Ull/lltrrll<.·n,l.ll,

l.nlkll.lr /.II\\ ,·i-,utlh<.'ll n.t,-h;.:,-wll'.,<.'ll '1nd. hir I 'I<JO bi:-. 199..' sind - ~-msprn:hcnd dl'll Vorj,thr~·n - 55 M 10. I >M .lll;_:<''l'tl.l

\.I l r-.limlnnng nlr,tus-,i • .:lnlidl um l'tW.t400 Mio. DM ,mf~runJ höherer Stcucrcinnahmen.

19

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Drucksache 1112 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz- II. Wahlperiode

Aul~.1ben des Lande~ ver.stärkt dahingehend zu überprüfen, inwicw~..·ir sie sil..'h untn Bc.t~.:htung so:r.i.tln Cc ... iliH~­punkte .wf Private übertragen lassen,

l1c1 rlickLiufigen Aufgaben die Personalausst~utung reclnzeitig .mzup.tsscn Ulhl freiwl.·r,knde.~ [lL'L~llt!.ll rL'Y'>llrtu[l,'l

grL·dend in Bereiche mit zunehmenden Aufgaben umzusetzen,

die im Jahre..,beri~.:ht und in den Prüfung.,mitteilungen des Rechnungshofs dargestellten Möglichkeiten zur End.tstung de" Hauslults zu nutzen.

Tz. 4

Haushaltslage der Gemeinden und ihre Entwicklung

Die laufenden Ausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände haben sich 1987- wie bereits im Vorjahr~ stärker er­höht :tls die laufenden Einnahmen. Dadurch haben sich die Überschüsse der laufenden Rechnung weiter verringert. U rsa~.:he dieser Entwicklung war vor allem eine insgesamt nur geringe Erhöhung, bei den kreisfreien Städten und den l..mdkreisen eine Verringerung der Steuereinnahmen. Auf der Ausgabenseite stiegen dagegen besonders die Sozial­leistungen wiederum beträchtlich. Für 1988 zeichnet sich bei deutlicher Erhöhung der Steuereinnahmen wieder eine günstigere Entwicklung ab.

Oie Ausgaben für Investitionen sind 1987 weiter angestiegen, allerdings geringer als im Vorjahr. Den Mehrausgaben von 7 Mio. DM o;tanden um 62 Mio. DM höhere Netto-Krediteinnahmen gegenüber.

[)ic Zahl der unausgeglichenen Haushalte hat sich 1988 gegenüber dem Vorjahr erhöht. Die erwarteten Fehlbeträge sind erneut angestiegen, insgesamt auf 122 Mio. DM. 7 der 12 kreisfreien Städte weisen Haushaltsdefizite von insgesamt (l4 Mio. DM auf. Fehlbeträge erwarten ferner 213 kreisangehörige Gemeinden (daYon 2 groHe kreisangehörige Städte), 4 Verh:md..,gemeinden und 3 Landkreise in Höhe von 41,8 bzw. 9 Mio. DM.

Bei einer Reihe von Gemeinden habenunvertretbare Verzögerungen bei der Haushaltsplanung und dem Entlastungsvcr­l.thren wiederum 7ll Beeinträchtigungen des Budget- und Kontrollrechts der Körperschaftsvertretungen geführt.

/\ llgvllll'llll''

I kr RL"d111ung"hot' hJ.t Jic Fntwi..:klung dn HaushJ.ltswirtschaft der Gemeinden und Gemcindcvcrlündl.' 1 ~' untcr.\udn. I kr BL"urtcilung liegen die Rechnungsergebnisse 1987 und der Vorjahre zugrunde. Soweit möglich wurden auch die An­<itzc der Haushaltspläne für das Jahr 1988 '"1 in die Überlegungen einbezogen. Oie Verglei..:hbarkeit der EinnJ.hmcn und Amg.1hen mit denen der Vorjahre ist allerdings dadurch erschwert, daß in dem Beurteilungszeitraum gemelndlid1e Flll­richrungen aus Jen haushaltsmäßigen Nachweisen ausgeschieden sind 371

• Dies gilt besonders für das J .1hr 1988. Von dicsL'lll J :thr .m ..,ind alle Abwasserbeseitigungseinrichtungen und unter bestimmten Voraussetzung-en auch Abfallbt:scitigungscJn­richtungen nJ.ch den Bc~timmungen der Eigenbetriebsverordnung zu verwalten JHJ_

Die wc-;cntlichen Beurteilungsgrundlagen sind in den Anlagen I bis 5 dargestellt.

2 Wc~cntliches Ergebnis

2 1-:nt\\·i..:klung der Einnahmen und Ausgaben

''iJ Uhrw Kl'/irksvnb.lnd Pfal7.

>r,, SunLI: 1_ Oktobn 1988.

-' :-' J Umw.tndlung: in Eigenbetriebe oder Verwaltung nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung mit Sonderrcchnung.

ls J i\ndnung Jl'~ § S'i Ab.~. 2 dl'r Gemeindeordnung durch§ 43 des Kommunabbg:abengesetus vom 5. Ma1 1986 (GVRI. S. 103).

20

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache tl/2 0 8 0

2. \.I Lauft·mlc Rechnung _l<J,

{)ie Einnahmen und Ausgaben der laufenden Rechnung nahmen von 1975 bis !9H7 zu (Anlage I, Nr. 1) 401.

Von 1979 bi~ !987 stiegen die Einnahmen um 2,54 auf 8,59 Mrd. DM{+ 42 'X,), die Ausg.1ben um 2,110 ,wl

7,HS Mrd. D!'vl ( + 49 "'o). Die stärkere Erhöhung der Ausgaben führtl' im Vergleich der j.1hre 1979 und 1%7 /.u L'illL'IIl

Rückg.mg der ÜberschUsse der laufenden Rechnung von 0,77 auf 0,71 Mrd. DM. Dabei hatten die Übl'r~chü~'>L' Hll

Jahre 19S5 die dl.'~ j.1hres 1979 noch um 0,32 Mrd. DM übertroffen. In den beiden Folgej,thren verringerten -;ic .,j,_-]1 ll'

doch um insges.lmt 0,38 Mrd. DM. Es standen damit deutlich geringere Mittd aus der laufenden Rt:..:hnung ?Ur f.'in.ln/1<.'­rung von Ausgaben des Vermögenshaushalts zur Verfügung.

Der Rü.:kgang der Überschüsse in den Jahren t986 und 1987 entfiel mit 132,8 Mio. DM(- 55 u;,,) auf die kreisfreien StJdtL', mit 123,2 Min. DM {- 19 %) auf die kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgeml'inden ~owtL' 1nit l22,H Mio. DM (- 60 'Yo) auf die Landkreise. Ursächlich für diese Entwicklung war \"OT allem bei den krci-;frl'icn Städten, aber auch bei den kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden eine nur geringe Einnahmmstcig .. ·­

rung {kreisfreil' Städte: 1,4 %; Gemeinden pp.: 4,6 'Yo) bei deutlich stärkerer Ausgabenerhöhung (H bzw. 'J '~o). l>1 .. ·

Lllldkreise er?ielten zwar Mehreinnahmen von 9,1 'X}, denen jedoch wesentlich höhere Mehrau-;g.lben \ on I X,2 "., gcgenüberstandl'n.

lm ersten Ha\bj.1hr 19HS zeigen die kassenmäßigen Ergebnisse 41) für die Körperschaften insgesamt ein Ansteigen dL'f 1·:1;,

nahmen um 84 Mio. DM ( + 2,0%) bei t•inem Rückgang der Ausgaben um 31 !v1io. DM (- 0,8% ;. Bei den krei\lrcl<.'ll Sr:idtcn erhöht .. ·n sich die Einnahmen um 25,5 Mio. DM ( + 2,3 %) bei einer Ausgabenminderung von 44,h Mio. D~l (- 4,1 %). Für die kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden crgaben .sich zwar um 38,7 1\lio. D.\1 (+ 2,2 'Yo) hühere Ausgaben. Die Einnahmensteigerung von 102,9 Mio. DM(+ 5,1 •;q übertraf aber die Ausg.lb<.'lll'J" höhung. Fine negative Entwicklung zeigt sich lediglich bei den Landkreisen. Minder.wsgaben von 24,Y Mio. D\1 (- 2,7 'X,) sundcn hier Mindereinnahmen von 44,6 Mio. DM(- 4,7 "o) gegenüber.

Die Steuern {netto) und steuerähnlichen Einnahmen, die 1985 mit 3,33 Mrd. DM den bis dahin höchsten Wert err<.'lcht Iutten, waren 1986 auf 3,26 Mrd. DM zurückgegangen(- 2,1 %). J:ür 1987 crg.:tb sich zw.1r gegcnüher dl'1l1 Voq.1hr in~ gc..,,unt eine Erhöhung um 45 Mio. DM .lllf 3,30 Mrd. DM(+ 1,4 %; Anbge 1, Nr. 2). Die krcis!n"JL'Il Sr.1dtc und dll' l..mdkrcisc h.mcn jedoch MindL·reinnahnll·n von 18,3 Mio. DM(- 1,4 '}';,) bzw. 3,2 Mio. llM ( .\!'\,).I uliglid1 J,,.l den krcisangchürigcn Ccnh•inden und VnbJ.ndsgemeindt.:n ergaben .~ich Steigerung(.·n, und :.r.w.lr von 66,4 M1o. lHvl

( + J,S 'X,).

Wie im Vorjahr ging die Gewerbesteuer zurück. Ihr Aufkommt.:n sank um weitere 14,6 Mio. DM (- I ,2 •:·., ). l ·nnn \ .. ·:·

ring .. ·rte sich die Grunderwerbsteuer um 5,2 Mio. DM (- 3,6% ). Diesen SteuerrUckgängen standen \1ehn:illrl.lhlllL'n k-1 dem Gemeinde.1nteil an der Einkommensteuer von 58,8 Mio. DM gegenüber ( + 4,1 % ).

Auf den GemcindcJ.ntl·i\ an der Einkommensteuer und die GewerbL·stcut:r entfielen 45,4 und 36,4 •:,, d .. ~ g .. ·..,,mlll'JI

kommunalen Steueraufkommens. Das Verhältnis dieser Steuern zueinander hat sich damit w .. ·iter zugun'>tl'll d,·.., Gemeindeanteils an der Einkommensteuer verändert (Vorjahr: 44,2 und 37,3 "1 .. ). Die F.inkommen . ..,teuer.tntcilc h;lb··n sich gegenüber dem Vorjahr bei den krei~freien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden um IL' 4, I '1., nhiiht. I J1c"

Gt'\vabesteucr ging d.1gq~en bei den kreisfreien Städten um 6,0 'X. zurück. Sie erhöhtt.: ~i~.:h bei dm kn:is.mgchürig .. ·11

Cemcindm im~csamt um 3,S %. Die verbandsfreien Gemeinden und die großen kreis.:tngehi'Jrigen St:ulte hatte 11

Mindneinnahmcn von 7,S und 15,6 "~,.

( )il· k.1ssennüGig(.·n Ergcbnissl' im t.:rstcn H.1lbj.1hr 1988 weisen insgt.:samt eine deutliche Frhöhung der Stl'Ul'TL"!tltl.lhllll'lt um !S7.9 Mit I. DM .ut~ (+ 11,9 %). Vor .lllt.:m die in den letztcnj3hrL"n rückl:iufigt.: Gt.:wcrbestcun :-.ticg crlJL"hliL·ll lllll Y0,6 Mio. l)M ( + 15,4 "")an. 1:nncr wurden beim Gcmeindt.:.tntcil an der Einkommensteuer und bei der Grundcrwerl1 steun h~:tr:ichtlicht.: fvh·hrcintuhmcn von 70,7 Mio. DM ( + 10,4 'X,) btw. 11,0 Mio. DM ( + 15,9 •; ... ) erzieh. I >i .. · h·l111·

hung der Steuern (netto) und .~t<.'Ut.:r:ihnli..-h(.'tl Finmhmen bt.:trug bei den kreisfr..:ien St:idt<.'n 14,7 "!,,, bc1 dt.:n krcl'>,tngc

J9) Fnt!;priL"ht im west'ntlit:hen dt'm Verwa!tungshaushalt, ohne innere Verrechnungen, kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen, Zu!Uh

rungl"ll ,·om und zum Vt'rmii~cnshaushalt sowie Dc..:kun~ von Vorjahresfehlbeträ~en .

.J.O 1 ( kr .... dwinh.tn· Ril.:kg.mg I lJ79 beruht lbrauf, d.t!~ st:it dics<.·m Jahr die Einnahmen und Ausg.tben der kommunakn Kr.mk,·n.tn~t.dtt"ll 'II

S, Hhlclt ,·chnun~l"ll ll.h·h~c\Yil'~L'Il Wl"l"ckn.

·i I\ St.nt.'>tl~lha lkriL·In übl"l' di,· Cl·ml'inddin,mt<.:n 1111 IL l.)u.trt.tl I'JSi'!- I. (( 2-vj..:! KS. Di .. · \',Tj.;l<.:u:hbarkeit der 1·.n~...lmi~~l' nut de11L"ll ,!, " \' <lrj,thi'L'~ ist Jur<. h den N.t..-hweis dt'r hnnahmen und Aus~aben Vllll Abwa~scr- und Abt.tllbL"~clti)..;ungs<.'Jilrichtun).;L"Il in Sundcrre..-IJnun:..:··IJ

.,t.trk bcc·inuirhtigt.

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Drucksache lt/2080 Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlpcrimlc

h;in:_;,·n ( ;crn,-m,\cn urlll V crhands~cnH:indl'n I 0,5 'X, und hl'i dt·n Lmdkn:ist•n 5,) "·.,. Dit• ~Ün'it i~c I: nt w ilk I ur':.'. !wr ~.kr1 krcr~lrt'tt'll ~t.hltt·n w.11 vtrr .tllt·rn .tuf dit· 1111 Vl'q~klt'lr /U dt•n krci,,m~chiirigcrr (;t·nwiralt·n -.t.rrkn,· /urr.llrrtt•· ,\,·r

( '''" ,., hntt'li<-IL'ttlll.dullt'tl /trriit kndliltrt'll (I 21,2 "., gq.:cnirlH·r I 10,2 "., hcr,fvn kn•r,_tll:.',Chi,n;~··rr ( ;,·tth'ttt<l,·rt) I l.t, Aulk,,mntcrt .ru' dem (;l'llll'tthlv.uncil.ur der l".tnkonllllt'll'IL'UL't '>ltcg ,Lq . .:,cgcn h,·i ,lcn kr,·r-.,uq_:,,·h,·rrq . .:,vn t;,·rrH·rrHkrr

( + 12,1 ";,) :-.t.irkn J.ll .1\s bei dt·n krcisfn:ien Städten(+ 6,6 %). Oie l;rundcrwcrbstl'Ut'f wrl's .'>owohl bei kn:L-.Irt·l<..'ll Südten als .u1o..:h bei Jen Landkreisen eine Erhöhung auf. Die Steigerung bt•i den krcisfn:Len Städten ( + 38 '~'") übcrtr.lf d ic hl·i den Lmdkreiscn jedo..:h erheblich ( + 4,3 'Y,, ).

I )ic l·tnn.lhlllL'll .lll'> Scldü.,..,d/uwl·i .... tmgen (Anl.tge I, Nr. J) n.1hnll'n I'J:S7 urn (,+,5 Mio. I )M .lllt I ,09 1\hd. I )M 1 '· /ll

( t (J,.\ ";,). EinL' weitere Erhhhungauf I, 1 Mrd. DM(+ 1,3 '1,,) ist für 19SS vorg:L· .... ehcn. I;Urdiesc.~Jahrcntt.lllen Stei~L· run~en .1uf die kn:L:-.frL·il'n Städtl' in Höhe von 20 Mio. DM(+ 12,2 %) und .1uf die Landkreise von 5,S Mio. DM ( + 1,4 ·~,., ). Minderungen ergeben sich dagegen bei den kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden in Hlihe \·on 11,4 Mio. DM(- 2,2 %).

I )il' Pl'rsonal.:tusgabl'n erhöhten '>ich 1987 um 112,1 Mio. DM .wf 2,3 Mrd. DM ( + 5, I •y., ). Sie beanspruchten 27 ·~,;. licr 1:.tnnthmen der laufenden Rechnung (1986: 26 'i/,,) 431

[)ic "l<.l/L.tlki ... tungen (l·inschlid~lich Sozialhi\feausgaben) stiegen 1987 wiederum beträchtlich urn 102,8 !\li(l. ()1\1 .1uf

I ,89 \1rd. D\1 ( + [ 0,4 '\, ). Die Erhöhung war zusammen mit der Zunahme der Personalkosten \\'l'~entliche Urs;Khe lür lLt~ Anstei~en der Au~.~J.bcn der laufenden Rechnung und damit für den weiteren Rückgang der Überschüs~l'.

Die ~ozi.11lei~tungen tuhmen mit 12,7 °/.1 einen größeren Anteil.m den Einnahmen der Lmfenden Rechnun~ .1\s tn den VorJ.lhren in An!ipruch (19H5 und 1986: 11,0 bzw. 11.8 '1.,). Dabei haben sich 19H7 die LL'LStungen der l.andkrt·ise, \',·t · h.ltld~gcmcinden und (;l'mcindcn zusammen erneut stärker erhöht ( + II, I%; Vorjahr:+ 12,3 o~,) .1\s die der kn·istre1en St:idrc (+ ':;I,J '/'"; VorjJ.hr: + 7,h (Yo). Nach den kassenmäßigen Ergebnissen des ersten H.1lhjahres 1988 ?l'l~t sich L'tn \\'l'itnn st.nker Anstieg der Au .. gaben für Sozialleistungen ( + 8,2 °/,, ).

[)il· /ins;tLL~~.1lwn, dil· sich bcreirs 19Hh um 41 Mio. DM vermindert hatten, gingl'll [9S7 erneut un1 IJ,(1 ,1,!1

475,9 Mio. DM /.uri.ick (- 2,H "'u). Der zu ihrer Deckung erforderliche Anteil dcr Einnahmcn der laufenden f\l·dntUII).; \'('fl'lllgertc sL<..:h damit gegl'nÜ~'ll'r dem Vorjahr von 5,9 auf 5,5% 441

.

2 1 1\..Lpiulrcchnung und hc-.;ondcre Finanzierungsvorgänge

I )ic i·.intt.thnwn und Ausg.1ben Lkr KapitJirechnung und der hesonderl'n hnan/terungs\Oq?;ängc 1'

1 betrugen JlJS7 2.1 [y; \\ . 2, I.J M nl. DM (An bgl' I, !'\ r. 4 ). Oit· Veränderungen gegenüber den Vorjahren ergcbl·n si(.·h J un.:h die I tlt\\'llk lurt;.:; (kr I nn·stiri( >nsleistungen, der Tilgungen und der Kreditaufnahmen +~>'.

llic Au.~gabcn für ltl\·cstitionen (Vl'rmögenscrwcrb und Baumaßnahmen), die- nach einem Rü.:kg.mg nm 19SI lm I!JH4 -in den Jahren 1985und 1986 wieder angestiegen waren(+ 4,3 und 4,2 '\,),erhöhten sieh insgesamt .lllch II.JS7. Die"~: Steigerung blieb jedoch mit 7,3 Mio. DM auf rd. 2,0 Mrd. DM ( + 0,4%) hinter der in den Vorjahren /urlick (An­Lli!;L' I, Nr. 5 .l. Bezogen auf die Körperschaftsgruppen war die Enrwit:klung unterschiedlich. Mehr.1Usg.1ben bei Lkn kre1 .... mgehörii?;en Gemeinden und Verbandsgemeinden in Höhe von 12.5 Mio. DM ( + 0, 9 ·~~) st.mden Minlkr.1Usg.1hcn bei den kreisfreien Städten von 2.1 Mio. DM ( ~ 0,5%) und bei den Landkreisen von 3,0 Mio. DM (- 1,4 '\_.) gegenübl-r. I nsge-.;amt blieben die Investitionsausgabentrotz der erneuten Erhöhung noch deutlich hinter dem bisher hö.:hsten Stand imJ,1hre 1981 (2,3 Mrd. DM) zurück.

4~' 1: in~chlid~lich rd. ] 1 Mio. f)M Zuwendungen an d1e Kreisverw.tltungen .1ls untere Behörden dcr allgemeinen Landesverw.IItung.

4_i l ! ltl' Fq.~cbni~\1.' Jc., erstt•n H.tlbjahres 19H8 weisen l·in weiteres Anstl·igen der PersnnJiausgabcn um 1 '\'o au~. Dieser Wen gibt il'd(>ch dil· t.H

'>iddichc Steigerung nicht v. 1eder, da die ab 1988 10 Sonderrechnungen n.Ichzuweisenden Personalausgaben für Abwasser- und AbLtllbl-. _.,citi~ung~cinrichtungen nicht mehr enthalten sind.

+1 i I )a· l·.r,.::dmi~.,l' Jn l'f.,tl'll H.dbjJ.hrc~ I '.ISS weisen l'inc MinJaung der ZinsJusgaben um 22,4 Mio. DM ,\U., ( -- ':J,S "·u). Dil·sr Mindnull).!. ..,,

iednch Wl''>l'ntlich mitvcrur.,.teht dun.:h dt:n Nachwei~ der Zinsausgaben für Ahwa'>.\l'f- und Ahhllbc~citigungseinrichtunge11 in Sondl'fl ,·~-lt. 11\lll).:l'll

1..;' I lrl' l·.i11n.thmcn und Ausg.ll)l'n t:nt\prl·chen im wt:scntlichen denen des Vcrmiigcn.,haushalts (ohne Zuführungen vom und t.um VLT\\ .11 rung.,h.lu~hJ.It).

-l-h, Bi., I 'J:-I'i cin.,chlici~lich Um\chuldungl'n.

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Landtag Rheinland-Pfalz -II. Wahlperiode Drucksache 1112 0 8 0

[)jl.' Tilgungsausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände verminderten sich 1987 um \39, Y Mio. UM (2X,7 '~") .lU!

347,6 Mio. DM (Anlage I, Nr. 6). Die Minderbctr:ige entfielen mit 58,9 Mio. DM ( ~ 38,C (J~,) auf dit: kn:isfn:it:n St:idtt.·, mit 72,2 Mio. DM(- 26,9 %) auf die kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgernemden sowte mit 8,S Mio. ();...1 (- 13,7%) auf die Landkreise.

Den Tilgungsausgaben standen 1987 Krediteinnahmen von 642,5 Mio. DM gegenüber (Anlage I, Nr. 7). Dies w.HL'n 78,4 Mio. DM weniger als im Vorjahr(- 10,9 %). Maßgebend hierfür waren um 83,9 Mio. DM !:!;eringen: Krl'diteln­nahmen bei den kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden (- 20,7 %). Da~egen nahmen dit.· krcisfn.'rt·n Städte und die Landkreise um 3,6 bzw. 1,9 Mio. DM ( + 1,9 bzw. 1,5 '\,)höhere Kredite .1uf.

Oie Netto-Krediteinnahmen, die sich - naLh Verringerung von 1981 bis 1984 um rd. zwei Drittd - 1985 ( + 24,6 ".,) und 19~~6 ( + 37,4 '\1) wieder erhöht hatten, stiegen 1987 erneut um 61,6 auf 294,9 Mio. DM an ( + 26,4 <;;., Anlat;c I, Nr. 8). Die mir Abstand größte Zunahme bg bei den kreisfreien Städten mit 62,6 Mio. DM ( + 177,7 'X,). Die Lmdkrci~c Iutten um 10,h Mio. DM höhere Netto-Krediteinnahmen (+ 17,4 %). Bei den kreisangehörigen Cemeindt·rJ und Vl"!

lund~gcmeindcn, die im Vorjahr mit 61,0 Mio. Drv: die stärkste Erbübung erzielten, gingen die Netto-Kredir..:inn.thmL·n um 11,6 Mio.DM zurück(- S,S 'X,).

2.1.3 Umbgebda.stungcn

Dit· \'crbandst;..:mcHHk- und Krt·i.sum!Jgcn 471 stiegen 1987 gegenüber dem Vorj.thr um 52,4 Mio. DM auf I, I S fVlrd. I l:-...1 ( + 4,~>%; Anl.tge 1, Nr. 9). Für 1988 sind 1,24 Mrd. DM ( + 4,7 ·:-;>)eingeplant. Davon entb.llen 565 Mio. I )M .lllt Vl·r b.md:-.gL·meindt·umbgen und 672 Mio. DM auf Kreis um lagen.

17 der 24 Landkreise (71 %) sowie 46 der 163 Verbandsgemeinden (28 'Yo) haben 1988 die Umlagt:s:itze erhiiht.

36 \'..:rbandsgemeinden (22 'Yo) verringerten ihre Umlagesätze, z. T. geringfügig. Insg:esJ.mt ~ticg die durch-..chnittlidw Umlagebelastung in den Landkreisen erneut an(+ 0,95 Prozentpunkte; Vorjahr:+ 0,83 ProL"~cntpunktc). in Jen Ver­bamhgemeinden crhi'>hte sie sich- nach RüLkgang in den beiden Vorjahren um 0,75 und 1,04 Prozentpunkte- llJSX

um 1,54 PrO:tl.·ntpunktt· J.uf 36,09 'X>.

111 ~0 VL·rb.tnd.~gemt'lndcn l.lg ,\ic Umbgcbd.t~tung: der ()nsgcmeindL·n durch Vcrbandsgcmcimk und 1\JTI~Uml.i:--",l'Jl

19SS bei 70 ";, und hlihn. I hmit hat sich die Zah 1 dc.:r V c.:rhJ.ndsgcmcinden mit entsprct.:hend hohcr U ml.tg:dwla:-.tung der <._ )rbgemeimlcn /-',l').!,L'Jilibcr dem Vorj.lhr um neun erhöht.

l>ic Schuldc:n dL·r Gemeinden und Gc:mL'Jndevcrbände 4Hl betrugen Ende 19871nsgc:~amt 7,413 Mrd. l)M I· ll.t~ ~lrt,l

2 05() DM je Finwohnn. Die St.:hulden verteilten siLh auf die Körpcrschaftsgruppc:n wie folgt:

Mio.DM DM/Einw.

Krei~freie Städte 3 027 3 149 Ortsgemeinden 1132 547 Vcrb.Jndsfreic Gemeinden 993 1727 \' crh.Jndsgemci nden 944 456 L.lntlkreise I 317 498.

Die Schulden kummun.1\er Eigenbetriebe und Krankenanstalten beliefen sich Ende 1987 auf 2,953 :V1rd. DJ\'1 ~~:·.

I·, t lllllc·'1.,,Hll"lunrl.q .. :sn;T.!Iwllc-u 1.20 lll~t! 1>22 ck~ I l.mdl>u,h' dn I·IILlllJ,!.lll,llk I'JS7uiid v",.lhd1ul·l, I'JSH

-1.~, l )Im,· kPilllllllll.lk 1· lht:nh,·u id)l' und 1\.r.mkcnJ.n~t.dlcn; Vor.1bdru~k der T.1bdlc 422 Jcs I bndbu~h., Jn I ;ill.tn:t,t,lu~tik I %S

49) I )tc Fndc 1987 aw.~;cwicsencn Schulden sind teilweise bereit~ um die Kredite fi.ir Abw,1s~cr- und Abfallbe,~L·ni).!;ung~cinridnungul _c;nnillrl,·rl, fl"rr die .1h 19HH Sondcrrechnungl'n gcfi.ihrt werden. Aussagebhigc Ycrg;lcichc zum V urjahr sind daher ni~ht möglich.

~0) Fin .1u~~.Jgcfihigcr \'crgkich ;um Vorj.1hr ist auch hier infolhe der Neubildung von Figcnbenicben ni~ht mii),!;lich.

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Drucksache 1112080 Landtag Rheinland-Pfalz- II. Wahlperiode

2.2 Hau~haltslage nach der Planung 1988

l>lc (;cmcrndl'n und (;emeindevcrbJ.ndt.: fuhcn im V~.·rw.tltun~;.'-h.tu .... lult tlir 1'-JN~ l:.intuhntcr• V<Hl S,S02 Mrd. I>M urHI Ausgaben von 8,924 Mrd. DM veranschlagt. Der Fehlbedarf von 122 Mio. DM sn hat sich gcgenülwr 19~7 um 37 Mio. DM ( + 44%) erhöht.

Von den zwiilf kreisfreien Städten haben- wie im Vorjahr- sieben mit 371 000 Einwohnern ihren Haush:tlt nicht .tu.., gq.;lichcn. Der Fehlbedarf erhöhte sich gegenüber dem Vorjahr von 51 auf 63,9 Mio. DM ~!l_ Mehr als dit· H:ilfrt· des Gesamtfehlbedarfs entfällt damit auf die kreisfreien Städte. Der Fehlbedarf der kreisfreien Städte ist hiernach weiter um ein Viertel ge~tiegen.

Die Zahl der kreisangehörigen Gemeinden (ohne große kreisangehörige Städte) mit unausgeglichenem Haushalt erhöhte sich von 177 (mit 172 000 Einwohnern) auf 211 (mit 247 000 Einwohnern). Danach haben 1988 rd. 9% der Gemeinden

mit 10 'X1 der Einwohner ihren Haushalt nicht ausgeglichen. Der Fehlbedarf 1988 stieg von 25,6 Mio. DM im Vorjahr

auf 29,9 Mio. DM an ( + 17%; Anlage 2).

AuEndem haben zwei der acht großen kreisangehörigen Städte (mit 80 000 Einwohnern) 1988 unausgeglichene Hau.,­

lulre mit einem Fehlbedarf von insgesamt 11,2 Mio. DM vorgelegt. Im Vorjahrwar der Haushalt einer Stadt nicht amge­

glichcn (Ft·hlhedarf: 3,6 Mio. DM).

Von llcn 163 Verh.mlh~emeindcn haben vier mit 48 000 Einwohnern unausg(:glichenc lhush.thc (Vorj,thr: fünf 1nit ()2 080 Finw()hm·rn). Der h•hlbedarf hcll<igt 7,7 Mio. DM. Fr ist gcgl·nühn 19H7 um 2,9 ~1io. 1)~·1 .lllt-!,l"'liq:,l·n

I I <•0 ''").

l·lTlllT ll.thcn drei der 24 Lmdkrci:-.l' 1988 ihre Haushalte ni •. :ht ,HJsgq.:,lh:hen. Der h·hlbcd.1rf bcLt<igt nl. 9,_'> Mio. I >r-.1

1987 w .trcn die H.w~h.1lte aller Landkreise ausgeglichen.

Wie im Vorj.thr h.tbcn 1988 in v1er Landkreisen alle Gerneinden J.mgeglichene H.msh.1lte. ln sechs Lmdkreisen bcn<tgt

der gesamte h.:hlbedarf der Gemeinden weniger als 500 000 DM, in zwei Landkreisen ZWl'>chen 0,5 und 1,0 Mio. Dl\1. ln den übrigen Landkreisen beläuft er sich zwischen 1,2 und 5,7 Mio. DM.

t\nl.tE /Ur lk.,or~ni.s ~ibt weiterhin besonders die finanzielle Entwicklung in den kreisfreien Südten. Ihr Ce~.nntfchi­

\Jnl.trf hat sich noch beträchtlich erhöht. Infolge des stärkeren Ansreigens der SteuereinnJ.hmen können zw .1r H.tuslult\­

verbesserungen gegenüber der Planung erwartet werden. Bei einigen strukturschwachen Städten wtrd t'S dennod1 wiederum zu erheblichen Rechnungsfehlbeträgen kommen. Die W'iedergewinnung der eigenen finJ.nzicllen LcistUtl)..:"

f:ih 1;.-;keit t~t 1 n ,lb'>ehb,lrer Zeit k.wm 7.u erwarten, zumal sich für 1990 in folge der Steuerreform zusiitzlichc BcL.-tstungvn .thll'lLhnen. :'\leben den notwendigen Eigenanstrengungen der Körperschaften sdbst rnuE der hn.mz.wsglt·u.:h zu ihrc11 ( ;un.,tcn verbessert werden.

2 2.2 lll\<-'"tition'ilctstungen

N.1t!1 der HJ.ushaltspl.mung 19S8 werden .m Ausgaben der Cerneinden und Gemeindevnlündc für lnvestitinncn (VlT·

llHi;..:cmerwcrb und Baunußnahmen) rd. 2,5 Mrd. DM erwartet ' 11•

(.'ür ,lie einzelnen Körpers..:haftsgruppen ergeben sich folgende lnvestitionsausgaben:

'i l ' Sund: 1. Okrobc1 l 'IHH; ohne bereit~ vcranschlagtt Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichssw..:k.

"i~1 Ohne hncit\ ver.ms..:hlagtc BedarfsZll\\eisungen .tus dem Ausgleichssto~.:k: 19HS bei einer St::tdt 2 Mio. D\-1, im Vorj::thr bei ;wci Sr:tdh·n 15 Mio. Dr-..·1.

5 'I) Da.\ ~ind gegenüber den Planansätzen des Vorjahres 231 Mio. DM weniger {- 8,6 % ). Für diese Minderung ist die Verwaltung von Ah­

W.lS.\t'r- und Ahfallbeseitigungseinrichtungen nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung mit ursächlich.

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Landtag Rheinland-Pfalz- II. Wahlperiode

Kreisfreie Städte

Kreisangehörige Gemeinden (ohne große kreisangehörige Städte)

Große kreisangehörige Städte

Verbandsgemeinden

Landkreise

Gesamt

531

1288

106

318

210

2453

Körperschaften mit unausgeglichenem

Haushalt

-Mio.DM-

206

121

27

5

19

378

Drucksache ll/2080

Körperschaften mit ausgeglichenem

Haushalt

325

1167

79

313

191

2 075.

Hiernach sind erhebliche Investitionsausgaben auch bei Körperschaften mit unausgeglichenem Haushalt vcr.tnschbp. Diese Körpers(' haften sind in verstärktem Maße auf Kreditaufnahmen angewiesen. Daraus ergeben "ich zusat1lichc ( ,v­fahren für ihn: dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit. Auf die Nutzung aller Möglichkeiten zur Haushalt.,kunsolidtv­rung- vor allr.:m durch -arikte Einschränkung nicht unabweisbarer konsumtivcr Ausgaben- ist bc.,ondcr\ /U .Khtcn

2.2.3 Kreditverpflichtungen

Nach der Haushaltsplanung für 1988 sind Kreditaufnahmen (ohne Umschuldungen) von in-;gesamt 754 Mio. I )M \'(Jrg, sehen, davon 128 Mio. DM bei Körperschaften mit unausgeglichenem Haushalt 54 l. Die Kreditaufn.lhmen vt:rtcilcn .\lc h wie flllgt:

I\ rL'IsfrL·ic SüdtL'

K rcis.mgehöngt.• (;emt:indcn (ohne große kreisangehörige Stidtc)

( ;roGc kreisangehörige Städte

Verbandsgemeinden

l_.mdkrei<;e

Gesamt

2JS

253

34

118

114

754

Körperschaften mit unausgeglichenem

Haushalt

~Mio.OM~

76

31

7

2

12

128

Körperschaften mit ausgeglichenem

Haushalt

159

222

27

116

102

626.

Bei vnrgeschcncn Tilgungen von 336 Mio. DM betragen die Netto-Krediteinnahmen 4 I 8 Mio. DM ~~J_ Für die cin/.clnL·n Körperschaftsgruppen ergeben sich nachstehende Ansätze:

54) GegcniibL-r der Vorj.thresplanung sind insgesamt um 155 Mio. DM geringere KreditAufnahmen ausgewiesen. Die Minderungen entfallen mit T!. Mio_ DM auf die Lmdkn·ise, mit 45 Mio. DM .lllf die kreisfreien Städte .~owie mit 38 Mio. DM auf die kreisan~ehiiri~m Gemcindm und V.·rll.Hltlc"hl"IIH"ind.·l1. I kr V cr~-:kid1 11111 dn y,,rj.1hrL·-~pl.umn~ ;.,., jl·dol·h inftllj-;l" dn Vcrw.11tung \'tlll Ahw .t~~cr l111tl :\llL111hn,·ltlgung'<·111

1a l1t 11111:•·11 11.1111 ,1n1 lk~t 11nmungl·n ,ln I" igt'11hct1 i.-h.~""''!"ll!'dntlng .1h I'JXX hn·i111 r.1< IH igt.

'>""' 1 ( ,,·g•·1111\•n dn Vtll'l.thre~pl.mun~ sind inshcs.tmt um 13X Mio. I >M ~erin~l"fl' Netto- KrL·diteimLthmen ver .tns~:hlaht. Mtnderhet rige \iml V< >1 .tllem he1 den Landkreisen (- 74 Mio. DM), ferner bei Jen krei.~freien und großen kreisangehörigen Städten(- 31 biw. 33 Mio. I>M) .\0\\ IL"

bei den ~tmstigen kreisangehörigen Gemeinden (- 2 Mio. DM) vorgesehen. Dagegen haben die Verbandsgemeinden höhere Netto-Kredit­einnahmen verans~:hlagt ( + 2 Mio. DM). Der Vergleich mit der Vorjahresplanung ist jedoch ebenfalls infolge der Verwaltung vnn Abwa~.\LT­und Abfallbeseitigungseinrichtungen nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung ab 1988 beeinträchtigt.

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Drucksache lt/2080 Landtag Rheinland-Pfalz -II. Wahlperiode

K rt't\an~chilrigc Ccmctndt•n

( ohnt: ~roße kreisangehörige Städte)

( , nt1k krt•t..,.lll)!;Chi'lrigc St:illtc

V L·rh.mdsgt·mcinden

I .mdkrt·isc

Gesamt

136

'J

75

55

418

Körperschalten mit unawgeglichencm

Hau•halt

-Mio.OM-

.lS

10

4

2

42

Körperschaften mit ausgeglichenem

H2ushaJt

lOS

126

13

76

53

376.

N.h.:h dn Frt .1hrung hleiben die tatsächlichen Kreditaufnahmen hintt.'r d~,.·n veranschlagtc:n Bcträgt·n zurück. Bct vtck·tt

K\irpcrsch.ütL'Il i-;t Jennoch eine weitere Erhöhung der Verschuldunh zu crw:trrcn. Sit· mug, besonders bei Kilrpn "ch.111cn mit utULL")!;cglichcncn H.IUshaltcn, zu finanziellen ~hwierigkl·itcn führen. ln dic ... cn Fällm sind- /Ur Wit:dcr­

gcwtntlUil)!; .lll~rcichcndcr finan:tidlcr Leistungsfähigkeit- zusätzliche Kreditaufnahmen .JUf den urubwcish.1rcn ßcd.1rt /u bc-.:chrJ.nkcn.

In drei Landkreisen haben die Gemeinden mit ausgeglichenem Haushalt und in zehn Lwdkreisen die Gemeinden 11111

uruu~geglichcnem Haushalt höhere Tilgungsausgaben als Krediteinnahmen veranschlagt (Anlagen 3 a und 3 b). [)).._· Kreditverpflio..:htungen werden in diesen Fällen zurückgeführt.

~ Vcr:t(igerungcn bei der Haushalt~planung

Vtl·l, Hauslultspbnl' für 1988 \\ urden wiederum erheblich verspätet aufgestellt. Die Zahl der Gemeinden und Ccm~._·rrl

d~,_·\-LThJ.ndc, die ihren Haushalt nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften 561 bis zum 30. Nmcmber 19S7 dl'r Auf­

~il'fn,bchürdc vorgelegt hatten, ging gegenüber dem Vorjahr von 333 auf 331 weiter zurüo..:k (Anlage 4). Bis zum Beginn dc' t l.mshalt\lahn:s h.men 798 KOrpcrsch.1ften (im Vorjahr 776) und bis zum 1. Aprii19SS 2 293 (ir11 Vorjahr 2 210) ihre H.ru~h.rltspl:-inL'Crstellt_ Ri.\ Aprillagen damit 92 'X) (Vorjahr: 90 %) der Haushaltspläne \'(lf. Am I. Juli 19SS ~undcn di~._· t l.ru~h.rlt ~pLim· n,n neun ( htsg~..·nu.·imh:n noch aus.

I )ic 1--..( .. ,rpL"r'-l·lr.rft\VL'rtrctungl'n lr.thcn vor Hq~inn des 1--hushaltsj.thrcs Lkn H.tush.tltsp!.ln /U bl.·schlicgcn und d.rmit iil'n die ll.tusll.llt~- und Wirtso..:h.tft~IUhrunl!; der KiirpcrschJftcn zu ent-.:chcH_kn. Vcr:-.p:üetl.' ~l.wslultspl.urunf'. H'rlct;,t iltr

Budgetrecht. Die vorl:-iufi);;e H.mshaltsführung (§ 99 GemO) ist auf ein unumgängliches Maß zu heschrinken.

~-4 V,-r;('igt:rungcn bei den Entlastungsbeschlüssen

Viele Cemernden und Gemeindeverbände haben auch die Entlastungsbeschlüsse den Aufsichtsbehörden wieder vn

'(Ütl't mitgctL·ilt.

Arn l Oktohl.'r 19S8 h.uten 66 Cerneinden und Gemeindeverbände den Entlastungsbeschluß für 1986 und 23 dt•n F.nt­

l.r\turtg\hc_,chluß für !985 noch nicht vorgelegt (Anlage 5). Zur gleichen Zeit des Vorjahres standen für 19S5 und !9S4

noch 64 und II EntiJ...,tungsbe.<.chlüsse aus. Auch für 1984 fehlten am 1. Oktober 1988 noch die Mitteilungen von 7wci Ki ll'l''---r\chaft'--·n.

I )ic lr.m,Jult~redulichen Bestimmungen, nach denen bis spätestens 31. Dezember des folgenden J.thn.•s über die hn­l.t:-.t u ng I.U L'tlt~chcidcn i_,t ~ 71 , blieben unbeachtet. Damit ergeben sich vermeidbare Nachteile für die Kontrolle der H.w~­luJt, urrd \\/irt'idufhfiihrung durch die Körperschaftsvertrctungen. Die Aufsichtsbt•hörden luhcn ruchdrückli~._·h .rut die IL'lht;citi:_::c Aufstclltrnl!; der Haushalt.\plänc und die fristgcrco..:htc Fmbstung hinzu wirken.

h.ir die kommunalen Ccbietskörperschaften ergeben sich nach der Entwicklung dl'f H.tu~lultsl.rge folgcntlc I ... rlordL"r llt'>SL':

)h! §'J7 t\\J,. I (;cml).

c,~) §JH(n·ntO.

lh

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Landtag Rheinland-Pfalz -II. Wahlperiode Drucksache 11/2080

Tz. 5

Vorr.m~i):;cS Ziel zur Erhaltun~ oder \Viedeq~ewinnung der finJ.nZJdlen Leistung~fähi~kcit muß die Kon~oltdicrun;..:; dn H.w:-.h.tltc hll'ib~·n.

Tn1t:t. tkr :-.1\.:h flir I <JsR abzeichnenden ).!;Ünstigcn Entwicklung der Steuereinnahmen .~im\ die kon ... umtiwn Au ... g.thl'll,

.llldJ tur Surku11h der lnvl'Stitionsbhigkcit, weiterhin auf das unurng:inglichc M.tß zu hc-;chr;inkcn.

Strukturschw.u.:ht• 1\()rpt:rsch.tftcn mit unausgeglichenen HaushaltctJ miisscn .weh Eln:-.lhränkungt:n hl'i lttvcstitiorh

,w..,gahl'n htnnt..·hnH.'n, um ihre HaushJ.!tslage zu verbessern. Krcdiuufnahmen sind aut' den unJhwcisban:n (kd.uf tU

hq:;rcnr.l'n.

Dt . .'r Einhaltung der gesetzlichen Fristen für die Aufstellung der Haushaltspläne und dic Entscheidung über die Fnt Lt~tun~ ist größere Bedeutun?; beizumessen.

Zur Lrfüilung dieser Anforderungen notwendige Maßnahmen der kommunalen Körpec .. chaften haben dil· Auf-;1ch1, behilrden im Rahmen ihrer rechtlid1en Möglichkeiten sicherzustellen. Die un?;Ünstigc finanzielle Fntw1cklung hl· sonders einiger kreisfreier Städte macht die Notwendigkeit einer ausgewogeneren Gestaltung des k(nnmunalen Firun/

.tusglcichs zugunsren ~trukturscbwacher Körperschaften deutlich. Be~ondere Hilfen dn Lande'> tür -;o]chl' Kiirpl·· ~cluhl'n sind ll.tvon .tbh:ingig z:u machen, daß diese alle eigenen Miiglichkeiten zur Überwindunh der hn.mzicl1,·11 s~Jn\-il·rigkeiren nut7t'n.

Beschaffungswesen in der Landesverwaltung

Dienststellen fast aller Ressortbereiche haben Beschaffungen nicht immer wirtschaftlich vorgenommen. Lieferungen und l.cistungen wurden entweder beschränkt bei meist gleichbleibendem Bieterkreis ausgeschrieben oder freihändig vergeben. Die Zeitabstände für Ausschreibungen waren zu lang. Der zur Nutzung von Wettbewerbsvorteilen notwendige Markt­überblick fehlte häufig. Für gleichartige Artikel entrichteten die Dienststellen des Landes sehr unterschiedliche Prei'>l'. Insgesamt kann das Land im Beschaffungswesen Kosten von etwa 3,2 Mio. DM jährlich in den geprüften Bereichen ein­sparen.

I. Allgemeines

Für die Beschaffung von Geschäftsbedarf, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegcmränden ')owie "><>mtihcn Cc­brauchsgegenständen wurden erhebliche Landesmittel aufgewendet. Zusammen waren hierfür im Haushaltsjahr 19SH

rd. 123 \1io. DM veranschlagt.

Die Prüfung erstreckte sich darauf, ob bei den Beschaffungen wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde, insböonderc, ub die Leistungen im Rahmen des Wettbewerbs vergeben wurden. In die Untersuchung waren insgesamt 81 Diemt~tellen .lU"> fast allen Ressortbereichen 58

) einbezogen. Zusätzlich hat der Rechnungshof eine schriftliche Erhebung bei dl'n olwrstl·n Lmdesbl'hörden durchgeführt.

2 W'L·scntli~.·hes Ergebnis dn Prüfung

ln tkn Bereichen der Finanzverwaltung, der Staatsbauverwaltung und der Versorgungsverwaltung wurde der he-">amtc IL d.trf zentral von dn OberfiJJanzdirektion und dem Landesversorgungsamt beschafft. Für die Gerichte, Staatsanw .lltsch.liic·ll und Justizvollzugsanstalten hat das Ministerium der Justiz zentral Investitionsgüter und andere Gegemtände bc ... clufft, lill' in griigercr Stücb.;lhl beni'~tigt und durch Sammelbestellung zu günstigen Preisen bezogen wurden. Den übrigl"ll klctncrt-11 c;l'Sch:ifrsbedarf (P.lpicr, Briefum .... chlige, <._)rdner, Kugelschreiber usw.) besorgten die Gerichte und y,,llluhS,\1\St.llll'l\ ">l'ibst. ln den .mdl'ren Re~_..,ortbercichen nahmen die geprüften Landesdienststellen ihre Be,..,chaffungen rcgdm:t!~ih 'it·lh,t vor.

Lieferungen und Leistungen wurden selbst bei erheblichem finanziellen Umfang in der Regel nicht öffentlich, sondl'rn ,Jllcll­falls beschränkt ausgeschrieben oder freihändig vergeben. Bei Ausschreibungen wurde häufig der gleiche Bieterkrl'is bcrÜl h o.;ichtigr. Der Marktüberblick übn Preise und Anbieter (insbesondere hinsichtlich neu hinzukommender BewerhL·r) rL·icl1tc nh nh·l11 .Ju-;. Zu1n Tl'il Wtlrdt·n Au..,'>dlrl·ibungen .tuf wcnigt• Rewcrlwr in dl'r Nilhc dt•r Vcrw.lltunhl'U hndn<üdd • 11ln .lll• lt 111 tu )-;l••l~l'll /.l'n.d•..,t:mdcn dur.._·[,gdiihn.

'.;-\'1 :\\11 :\ \I'>ILdmll' ,ln -.u.u ... k.mt ki uud dt·.., 1\ultusmlni .... tnium_, hir d.t\ lh·,cluftunh'Wl'wn im 1\och~clmlh,·rn<-h wullkn <'lh<l" l'•1111111c',

,lut,hj.:,l'iulnt tTt_ II ,[.-..._].dnt·..,[.ni,)H, lliS'i, lhud ... ~.lch,·I0;2110S. S(•).

'7

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

hir gkidurtigc Artikel entrichteten die Dienststellen sehr unterschiedliche Preise. Oas war 1. T. d.trJuf :turii •. :kzuflihrcn, ,L1I\ ni,-ln dn vor.lll'>'>idnk-hc j.1hrnhcd.trf crmith.·h und hc.•adlt wurde; st.llt dn .. \l'll wurden l1:iufig kleinere 1\kn~~~·n lw1111

, 11 1 :-..w .. :l.,..,l)!,t'll ll.mdd nhnc t\ us .. dm·ihung gt·k.tul t. Mt·hrko'>lt'll t't)~.lhi.'ll \ll.."h .wd1 durd1 iihct lu:·,hh' l)u.dit:l! .... ud '11 dt'tllll

~~1'11 .111 vlll/l'111l· ( •q:.•·ll'>l.llHI,· (/. B [,, .• l'.tph·lb,·s,·!l.lllungcn)_ h1lgcl1tlc l'll'l"llllln..,,·htc,lc \\.111'11 1. H. hn lk-.,·h.dlull)',.-11

glc1cla·l Anikcl t,·:-.uustdkn:

Ein- Höchste Niedrigste heit Beschaffung!preise

DM DM Schn:ibmJ..schint'npapier I 000 35,00 9,94 Kopierpapier I 000 35,25 10,45

Briefumschläge D IN C 6 I 000 82,45 16,48 Briefumschläge DIN C 5 I 000 I 12,94 29,70 Ordner 4,99 2,26 Plastik hcftstreifen 100 29,38 3,00.

I >ic ~rlilkrcn Bedarfsgegenstände (z. B. Büromöbel, Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, Diktierger.itc u. ä.) wurden nm /u viclcn kleineren Dienst'>tdlen, die nicht die erforderliche Marktübersicht haben, zu teuer eingekauft. Durch L'Ltll' Kon;~·n­

tr.Ltion der EinkJ.ufe auf weniger Behörden, vorwiegend auf die Ministerien und unmittelbar nachgeordneten LandcsbL·­hiirdcn (z. B. Bairksregierungen, Oberfinanzdirektion, Landesversorgungsamt, Landcs.unt für Jugend und So'l,i.lk .... "itr.llknvcrwaltung Rheinl.tnd- Pfalz, Landesamt für Wasserwirtschaft) 59l, lassen sich nach dem Ergebnis der Prüftmg crlwb­liche Prcisvorteilt.· erzielen.

( ;r{ifkrl· Hesduflun~sstdlen vcrfügL·n in der K.egcl über bessere Markt- und WarenkL·nntnissc und cnci~·hcn durd1 Vcq~.1hc

griif~nn Auftr:ige günstigere Bedingungen. Die Lieferfirmen sollen mit der Auftr.lgsvt.·rg.tbc vnpflichtet wcrdl.·n, die Bc­d.JrL~gcgcnständc unmittdbar an die einzelnen Dienststellen zu liefern. Dadurch wmJ erreicht, daß dic benötigten Gcgcn­stindc termingerecht ohnt.' Lagerhaltung durch die beschaffende Behörde geliefert werden.

I )cr klc1nen: Geschäftsbedarf kann regelmäßig von allen Dienststellen dezentral beschafft werden, um einen zu hoht.'n ()rp­nis.Hion...J.ufwand zu vermeiden. Es genügt, wenn sie von den zentralen Besl:haffungsstellen mit den für eine winsl:haftli~-h~· BL·..,cluHung notwendigen Informationen (z. B. Mitteilung eines Preisspiegels) ausgcstattet werden.

lmgesamt sind durch straffere Organisation und wirtschaftlicheres Verhalten der Behörden im Beschaffungswesen Kostco­reduzierungen vun etwa 3,2 Mio. DM jährlich in den geprüften Bereichen möglich.

Die geprüften Ressorts wollen den Vorschlägen des Rechnungshofs,

- den ~rögeren Geschäftsbedarf durch weniger Dienststellen zu beschaffen,

Jen kleineren Geschäftsbedarf durch mehr örtliche Dienststellen zu besorgen,

l'Lrll'll rl.·gelm;lßigen Erfahrungsaustausch herbeizuführen und

Prcl..,.;picgcl /U ersteHen,

WL·itgch,__·nd folgm. Lediglich das Ministerium des Innern und fi.ir Sport hefürl:htet, daH durch eine Vt.'rring,:rung der Hl·· .'>chJ.Hungsstdlen ortsansä~sige mittelständische Betriebe benachteiligt werden.

ßci a1lcr. Maßnahmen des [,andes ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten(§ 7l.H()). Zudl'm kommt dem Anliegen des Ministeriums der Vorschlag entgegen, daß über die bestehenden Zuständigkeiten hinaus wcitLTL' Dienststellen den kleineren Geschäftsbedarf beschaffen sollen. Eine zu starke Konzentration bei den Beschaffungcn Lk~ größeren Geschäftsbedarfs ist auch deshalb nicht zu befürchten, weil nach den Vorschlägen des Rechnungshofs insgesarm 52 Dicr1.~tstellen hierfür zuständig sein sollen.

S'/1 I kr f{,·c hnun)..;.~h, ,f hat in Jen h~·prüftcn Berei..:hcn 1n~gcsamt 52 Bc~t:haffung~-~tdlen hit•rfür V(•rg~·schiJ)..;ell.

lX

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache tl/2 0 8 0

3. Folgerungen

I )er (,,llllk·srcchn un~shof hat ).;dordert,

Tz. 6

den hrögcren Ges..:h:ifL<.bedarf (Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände) vorwiegend durch die Ministerien und die oberen Lmdesbehörden, den kleineren GeschJ.ftsbedarf hingegen grundsätzlich durch die Ortlichen Dienstsld · len zu beschaffen,

auf der Grundlage eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches zwischen den Ministerien die im Beschaffung'>west·n t:Iti­gen Bediensteten gezielt mit Produkt- und Marktinformationen zu versehen,

Lieferungen und Leistungen regelmäßig- bei größerem finanziellen Aufwand öffentlich- auszuschreiben und die Au ... -schreibungen in kürzeren Zeitabständen (grundsätzlich jährlich) vorzunehmen.

Zuschüsse an Sportorganisationen

Die Sportorganisationen haben aus Beanstandungen der vorangegangenen Prüfung die notwendigen Folgerungen nur unzureichend gezogen.

Beim Landessportbund, den Sportbünden Rheinland, Rheinhessen und Pfalz sowie den jeweils angeschlossenen Fachver­bänden wurden neun Bedienstete ohne Ermächtigung durch die Stellenpläne beschäftigt. In 23 Fällen waren die in den Stellenplänen ausgewiesenen Stellen unter Beteiligung der Ministerien zu hoch bewertet worden. Einige Stellen war~:n übertariflich besetzt.

Die Vergütungen und Nebenleistungen für die Bediensteten waren nach wie vor höher als beim Land.

Organisation und Aufgabenvollzug waren in vielen Fällen nicht wirtschaftlich.

Bei der Verwendung der Zuwendungen haben die Sportorganisationen gegen die Förderungsrichtlinien und die Grund­sätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Insgesamtwurden 1986 rd. 0,9 Mio. DM bestimmungswidrig und unwirtschaftlich verwendet.

I. Allgemeines

Das Land gewährt dem Landessportbund und seinen Mitgliedsorganisationen (Sportbünde und Fa..:hverbJ.ndc) j:ihrlid1 Zuschüsse für allgt'ml'ine MaiSnahmen des Vereins-, Verbands- und Breitensports 1

'01 . Sie betrugen für l!JH(J

nl. 1 \~ Mio. DM l>ll_ Hierbei wurden auch die Personal- und sonstigen Verw.tltungskostcn der Sponoq.~.m1s.1ti~Hwn bezus..:hulk Von dl'll ( ;e~.mHausgaben dl'r Sportverbände werden rd. 75% durch Zuschü,.sc des L.mdcs finJ.ni'.icrt hC

Der Rechnungshof h.1r beim Landessportbund und den ihm angeschlossenen Sportorganisationen gepnift, ob dil' Landeszuwendungen hestimmungsgemäG und wirtschafdich verwendet wurden. Dabei wurde auch untersw .. :ht, inwil'· weit .1us den BeJ.nstandungen der vorangegangenen Prüfung (1984/1985) die notwendigen rolgcrungen gezogen wordl·n sind ";1_ Der I andtJ.~ luue im Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 1984 die Landesregierung ersucht, bei tkr F..1ssung der Richtlinien auf das ehrenamtliche Element Rücksicht zu nehmen und bei der Bewilligung der Sponfürtk­

rungsmittel

sicherzustellen, daß die Zuschüsse richtliniengemäß verwendet werden,

soweit die SportorgJ.nisationen die richtliniengemäße Verwendung nicht gewährleisten, die Zuschüsse bi~ .1uf die Be­träge zu kürzen, die zur richtliniengemäßen Verwendung erforderlich sind Ml.

60) § 16 }\!,,_ I Sponlordnun~'~l'\l'U (Spurti-'C) vom 9. lkt.l'tnhl·r 1974 (CVHL S. 597).

I> II t....q1. 0> 0.:! ·rit. Ml'i \I UT I .t).

1> '\ I· rl.iutctungl·n :tu K.1p. O.i 0.:! Tit. hHS _,I.

1d l Tt. S ,h·, J.lhrc~hl·ri..:ht~ l<JS'i ( Drw.:b.1chc I 0/2110 S. 35).

6-1-) Hcs..:hlug des L.mdtJ.gs vom 16. Oktober 1986 (Pienarprotokolll0/79 S. 4702 und Dru..:ksache 10/2609).

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz -II. Wahlperiode

2. We.~mtliches Ergebnis der Prüfung

2. Stellenpläne

D.1s Ministerium des lnnern und für Sport und das Mtnisterium der Finanzen haben aufgrund dt·r Feststellungen des Rct hnungshofs töJ mit dem Landt.•ssportbund einen RJ.hmcnstellenplan erarbeitet. Hit:rbei handelt t'S sich um die flir llic

ein:tdnm Sportoq:;ani!>ationen verbindliche Festlegung der Stellen für h.lupu.mdichc Mit.lrbcitcr und deren Fingruppic nrng.

[ kntHh:h haben l .J.ndt",sptlrtbund, dit• Sp11rtbünde Rhelnland~ Rhcinht·sscn und Pfalt. sowie die icwt·ils ~ln~t·,ch\~J.<>st·ncn r:ach vcrb:indt· neun lkdienstctl' ohne Ermächtigung durch die Stellenpline beschiftigt. Dil.'s verursJ.chtt· Au t wcndungcn von 372 000 DM jährlich.

lhrulwr hin.IWi WJ.rcn in 23 Lilien dil' in den Stellenplänen ausgr.:wicst·ncn Stel!t:n untcr lk·rcilip1111; dn Mini~tcricn tu

hot:h bewertet worden. Die Sportorganisationen haben auch Stellen über den SttAienplan hinaus überr.uith.::h bcsl't/t.

I >it'' ,·crursachte zusätzliche Personalkosten von 219 000 DM jährlich.

I h~ \11inisteri um räumt ein, daß derzeit Personal entgegen den verbindlichen Stellenplänen beschäftigt wird. Es geht d.l­vnn .ws, daß in allen Fällen die entsprechen den Stellen noch geschaffen werden.

Was die Stellenbewertung angeht, so hält das Ministerium teils an den Bewertungen fest, teils sind Überprüfungen zu~c.:­sagr. Soweit Stellen übertariflich besetzt waren, sollen die Beanstandungen des Rechnungshofs überprüft und so weit w1c möglich dun:h nachträgliche Höherbewertung der Stellen im Stellenplan ausgeräumt werden. Dies wäre nur zulässig, wenn den Stelleninhabern höherwertigere Tätigkeiten zugeordnet werden. Hierfür besteht nach dem Ergebnis der Prü­fung kein sachlicher Grund.

Dem l:kschlug des Lmdtags vom 16. Oktober 1986 wiU das Ministerium nicht entsprechen. Es hält eine Kürzung der Zu\.._·h Li..;se nur d.mn für angcbr.Kht, wenn die Mittel nicht direkt oder indirekt für die Sportförderung verwendet wordl'll \IIHI_ I liescr :\ ufbssung k.mn nKht gef<llgt wcrdl•n. V l'Tgahc und V l'Twendung d~._·r l .. mdl'\lllitrcl h.then 11.1d1 dl'll I .'{inll· ru11~~richt I i111CII / u i.'rl( ,[gen t,q. A tKh d.1s M inistcrium j_o.;( .m die Vl m ihm crl.t.\.\Ctll'll Rid11linicn gehundi.'ll.

V cr;.:,titungo.;\wrcchnun~

Zwc1 Sponoq~.misationen lcgtcn weiterhin vorschriftswidrig für die Vergütunl!,.shcrechnun~; den T.trifvcrtrag tür dcn lk­

reich der Kommunalen Arbeitgeberverbände zugrunde. Dies war bereits in zwei Prüfungen beanstandet worden. lh.· Verhände haben ihre Zusage, bei Einstellung neuer Mitarbeiter die für die Landesbediensteten geltenden TJ.rifvenr:1gc entsprechend anzuwenden, nicht eingehalten.

Das Ministerium will die Anwendung des für die Landesbediensteten geltenden Tarifvertrags sicherstellen.

2 _l, Bes\L'TStellun\!;sverbot

2 \.1 Zusätzliche Leistungen an Bedienstete

Dil· Sportorganisationen gewähren ihren hauptamdichen Mitarbeitern in erheblichem Umfang Zuwendungen, di~: I . .lnL!e.shediemtete nicht erhalten. Dies gilt für

- lktnebsausflüge

- \\' L·ihnachc~- und Ceburtstago.;feiern

l Jienstjubil:icn

- Vl'rah'ichil'tfungcn .1us dem Dienst.

r.:..,~ '1'1. S dl'>jahn·.~bni..:hr~ 19S':i (Dru..:k~a..:he }Q/2110, S. 35). (,1, 1 § ](, i\h,. 4 Sport( G.

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache tt/2080

l)urch dicsl' Besserstellung gegenüber den Landesbediensteten wurde gegen die Förderunl;srichtlinicn (Besser'>tdlung~ verbot) hl\ verstoßen.

Fnq.:;t·gcn der .weh von der Landesregierung nach dem Ergebnis der letzten Prüfung bekräftigten zu,age hl!l, die Leistun · gcn einzustdlcn, behielten die Sportorganisationen die beanstandete Praxis im wesentlichen bei. Dies verursachte 1 Y~h und 1987 unzuiJssigc Ausgaben in geschätzter Höhe von mindestens 40 000 DM.

Das Ministerium hat den Landessportbund wiederholt darauf hingewiesen, die für Landesbedienstete geltenden Vor­schriften zu beachten. Es will deren Einhaltung verstärkt überwachen.

2. 1.2 Zusätzliche Altersversorgung

Der Geschäft~führer einer Sportorganisation erhält neben den Leistungen aus der gesetzlichen Remenver~icht.·rung ur,d der Zusatzversorgung des Versorgungsverbandes bundes-und landesgeförderter Unternehmen e. V. (VBLU) Zahlun­gen ,tus von der Sportorganisation finanzierten Lebensversicherungen. Außerdem bezieht er eine weitere rusitzliLiw Versorgungsrcnte, die die Sportorganisation selbst monatlich autbringt. Diese zusätzliche Altcrsversorgung w,u vcn·rrr bJ.rt worden, obwohl bekannt war, daß damit gegen das Besserstellungsverbot verstoßen wird. Da'i Ge~J.ffitl·inkOillllh'll des im Ruhestand befindlichen Geschäftsführers liegt dadurch im Monat um mehr als 500 DM über dem Nettobctr.tg dn zult.·tJ:t bezogenen Vergütung. Die unzulässige Besserstellung verursacht Mehrausgaben von 15 600 DM jihrlich.

Fin Sportverband hat für seine hauptamtlichen Bediensteten private Lebensversicherungen abgeschlossen und die Vcr­sidwrungsbcitr:-ige go .th Ir. Dies wurde hen:its bei der Prüfung 1984/1985 beamtandet.

Alk Sportoq~.misationt'n hatten zugesagt, bei Neueinsteilungen die nach § 46 BAT gebotene zu..,iitzliche Alu.·rs- und Hinterbliebenenversorgung bei dem VBLU sicherzustellen.

Ein Sportbund hat - trotzder Beanstandung und entgegen der Zusage - Lebensversicherungen fUr bereit~ ~eit langnll beschäftigte Mitarbeiter abgeschlossen, statt sie bei dem VBLU anzumelden. Ein Sponverb.1nd hat -;(.'ine hJ.upt.tmtlidll'll Mitarbeiter zwar bei dem VBLU angemeldet, dennoch aber weiterhin die Beiträge für die als zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeschlossenen Lebensversicherungen entrichtet.

Das Ministerium stellt diese Feststellungen nicht in Abrede. Es ist allerdings mit den Sportorganisationen der Aul­fassung, daß die in der Vergangenheit erworbenen Besitzstände gewahrt bleiben sollten.

Es besteht lediglich Einvernehmen darüber, daß neu einzustellende Mitarbeiter nur noch bei der VBLU zu vcrstchern sind.

2.3.3 Zusätzliche Honorare

Dit• Sportoq~.misationL'n bilden in Lehrgingen Übungs- bzw. Organi~ationsleiter aus. Als Lehrgangsleitcr, Rderentcn und Prüfer wcrden Bedienstete eingesetzt, die dafür ein Honorar erhalten. Die Tätigkeiten gehören in der Regel zu ihrL·n diemeliehen Aufgaben. Eine üher die zustehende Vergütung hinausgehende Honorarzahlung verstOßt gegen die Fiirdc­rungsrichtlinien. Es entstanden zusätzliche Kosten von 15 000 DM jährlich.

Nach Mitteilung des Ministeriums hat der Landessportbund die Einstellung der Honorarzahlungen rugt's,tgt. Der Landesrechnungshof wird in absehbarer Zeit prüfen, ob das tatsächlich geschehen ist.

2.3.4 Dienstwohnungsvergütungen

Aufgrund der Prüfungsfeststellungen I 984/1985 haben die Sportorganisationen die DicnstwohnungsvergUtungen neu fcsq~esetzt. Die Vergütungen entsprechen allerdings noch immer nicht in vollem Umfang den für Lmde..,bcdienstl'tl' geltenden Vorschriften. Bei zutreffender Festsetzung sind Mehreinnahmen von 4 500 DM jährlich LU erzielen.

Ih~ Ministerium hat mitgeteilt, daß der Landessportbund in Zusammenarbeit mit den betroffenen Sportorganisatiorml die Dicnstwohnungsvcq.!;litungcn einschließlich der Betriebskostenersitze überprüfen wird.

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Drucksache 1112 0 8 0 Landta:& Rhein Iand-Pfalz- 11. Wahlperiode

N.hll 1\ulf.t~~Lill)..; dt·.., I .. tmk'>rn-hllllllphtlfs mug UllVlT/Ühlich d.tfür j..;l'\tll")!.l wndc11, ~1 .• 1~ die llicn .... tw,•llltllll)-'.'vc•

)-'.Ütungcn :t.utrdf~.:nd fc\q . .;c.\ctzt Wl.'rdcn.

2.4 Uberstunden

BetAnordnung und Abgeltung von Überstunden wird nach wie vor zu großzü~ig verfahren. Aw.:h dil· M\ij..;lichkt.'iten des Ausgleichs durch Freizeitgewährung werden immer noch nicht ausreichend genutzt. Trotz der Zusagl', die Üba­qundcn .th;ruh.uu:n und die Milglichkeitcn des Ausgleichs voll zu nutZI..'Il, haben -;ich die bcreils hei der lctltcn Prüfung hc.m ... undcten V erhiiltnisse nidttl'ntschcidend geändert. So h.1bcn 39 hauptJmtli~.:ht: Bedit..'llstcte dt·., Sponhu1Hie~ Rhc111

Lmd. dt:s FuEballverb.mdes Rhcinl.and, des Turnverbandes Mittelrhein und des Lci'-=htathletikverband~.:.s 111 einem Jthr 7 453 Überstunden ausgewiesen. Nur bei fünf Bediensteten wurden die Überstunden durch Gewährung von Freizeit aUS):;t'glichen. Den übrigen wurde als Überstundenahgeltung ein volles oder anteiliges 14. Monatsgehalt gezahlt. Eini~e Bedienstete erhielten das 14. Monatsgehalt, ohne daß die hierfür festgelegte Anzahl von 174 Überstunden nachgewiesen wurde. Ein Sportbund gewährte zusätzlich tarifvertragswidrig sog. "Zuschläge".

Das Ministerium hat erneut zugesagt, gemeinsam mit dem Landessportbund sicherzustellen, daß nur unbedingt ntlt­

Wl'ndige Überstunden angeordnet und diese durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden.

2.:; Somri~e Ausgaben

Die Zuwendungen Je., Landes .m die Sportorganisationen sind wirtsch.tftlich und sparsam zu vcrw~.:nden n91• 1-licq.;c~cn

wuniL· vcrsttllh·n

[JL'l (;cbiudcn..·imgung und Finsat7 von Oienstkraftfahrzcugcn,

bei Wartung von Büromaschinen,

durch ungenügende Nutzung vorhandener Datenverarbeitungsanlagen und unwirtschaftli'-=hen Aufgabcnvollzug,

durLh /.u hoht.· Kosten für Sitzungen.

Vermeidbare Kosten entstanden auch beim Kauf von Ausstattungs- und Organisationsmitteln sowie beim Abschluß von Sponunfall- und Haftpflichtver'>icherungen. Hier wurden die Vorteile des Wettbewerbs nicht genutzt.

Beim Bau einer Kegelbahn im Leistungszentrum Oberjoch wurde der Kostenvoranschlag wegen unzureichender Planung um 50 'Y"o überschritten.

Die bei weitem nicht ausgelasteten Sportschulen Oberwerthund Oberwesel verursachten Verluste von etwa 200 000 DM j:lhrlich.

Bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung der Mittel hätten 232 000 DM jährlich zugunsren vordringlicher anderL·r Sportförderungsmaßnahmen eingespart werden können.

Die Zuwendungsempfänger bestreiten die Höhe der erreichbaren Einsparungen. Einen Teil der Vorschläge des Rcch­nung-;hofs zur winsch.1fdichercn und sparsameren Mittelverwendung haben sie it·doch bt..•reits umgesetzt.

NaLh Mitteilung des Ministeriums wird der Landessportbund gemeinsam mit den beteiligten Sportorganisationen Kon­

zeptc zur bes<;eren Auslastung der Sportschulen erarbeiten.

2 6 Haw.halts- und Kassenführung

Im Bereich des Haushalts- und Kassenwesens wurden wichtige Ordnungsvorschriften nicht eingehalten:

Die Feststellungs- und Anordnungsbefugnis isttrotzentsprechender Zusage noch nicht in einer für die Sportorgani­'>.ttionen geltenden Finanzordnung geregelt.

- Kassen- und Anordnungsgeschäfte waren nicht getrennt.

- Annahmeanordnungen wurden nicht rechtzeitig erteilt.

f,'Ji Nr. 4.1 der Richthnien.

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 1112 0 8 0

Tz. 7

Vorschüsse wurden ausgezahlt, obwohl vorher gewährte Vorschüsse noch nicht abgerechnet waren.

Vergütungen und Fahrtkostenerstatrungen waren im Haushaltsplan- und -nachweis eines Sportbundes n1cht aufgt·­

führt.

Reisekosten wurden auf vers...:hiedenen Haushaltstiteln gebucht.

Zwei Sportbünde führten - trotz Beanstandung in vorangegangenen Prüfungen - getrennte Haushalte für Eigenmitt.:l und LandesmitteL Diese Praxis verursacht vermeidbaren Verwaltungsaufwand.

Die Sportorganisationen wollen den Beanstandungen und Hinweisen Rechnung tragen und die notwendigl'n r:o!)..;t'rtlll·

gen /iehcn.

l)n l .. mdcsrechnun~shof hJ.t gefordert,

cntsp• L't-lu:nd dt'm Iksch\uß des Landtags vom 16. Oktober 1986 diL· Zuwendungen im1lweit zu kürzen, .11~ dit· rll-!~t li11il'ngcmiige Verwendung ni(ht gewährleistet war,

die Stellenpline emzuhalten und zu hohe Eingruppierungen der Bediensteten abzubauen,

sichcrzustdlen, daG die hauptamtlichen Mitarbeiter gegenüber vergleichbaren Lande~ bediensteten finanzil'll niL ht bessergestellt werden,

Überstunden auf das unumgängliche Maß zurückzuführen und sie durch Freizeitgewährung auszugleichen,

die aufgezeigten Möglichkeiten für einen wirtschaftlicheren und sparsameren Aufgabenvollzug zu nutzen,

die haushalts-und k.1ssenrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Förderung des Brandschutzwesens

Die der7.citigc Fürderpraxis bei Neu- und Umbauten von Feuerwehrhäusern in Ortsgemeinden führt zu unwirtschaft­lichen Ulsun~cn.

Die Zuständigkeitsabgrenzung für die Bewilligung der Zuwendungen zwischen Ministerium des Innern und für Sport und den Bezirksregierungen ist unzweckmäßig. Sie läuft den Grundsätzen der Landesregierung zur ZustänJigkeitsvL·r­tcilung zuwider.

llic techni.~che staatliche Bauverwaltung wird entgegen den Vorschriften nicht einheitlich am Bewilligungsverfahren be­teiligt. Dadurch ist nicht auszuschließen, daf~ Zuwendungen für überhöhte Baukosten gewährt werden.

Das Fehlen von Kostenrichtwerten und Pauschalen erschwert sowohl die gleichmäßige und gerechte Förderung als ath.:h den Verwaltungsvollzug.

Die Möglichkeiten des Wettbewerbs werden bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen und von anderen Au.~­rüstungsgegenständen nicht ausreichend genutzt.

Maßnahmeträger haben Fördermittel vorzeitig abgerufen und gegen Auflagen des Bewilligungsbescheids verstoßen. Die Bewilligungsbehörden haben hieraus die rechtlich gebotenen Konsequenzen nicht gezogen.

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Drucksache I 1/2 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz- II. Wahlperiode

I. Allgemeines

2

Das Lmd gl•w:i.hrt den kommunalen Aufgabenträgern aus dem Aufkommen aus der Feuer.~o..:hutzsreuer sowie nach Maß­

g:J.be dL·s Haush.Iltsplanes aus sonstigen Landesmitteln Zuweisun~en 7.ur Förderun)?.dcs Br.mdschutzes, der Allgemeinen H ilfl· und dc" K .• u .. trophcnschutzL''i 701

. Die f laushalrsans:itn· der Zuweisungen 1ur I ;iinlcrung dt·s Br.mdschut1 wcst'll'> Iw trll).'.t'll 111 dt•n ~l;tuslult.'>j.thrcn J(jS7und I98H rd. 13,6 und rd. 15,4 Mio. I >M 711

.

I kr 1{,-,·lnwng'>IHd h.11 die lkwilli;..:ung der /.uwt•tJ<.fungt·n und deren lw-.rimmung'>).;l'lll;ll~t· Vcrwcn,lunh l!J .'>tichprohl'n wci\t' -~l'prüiL

Wnendidu .. ·s Frgcbnis der Prüfung

h:irdcrung von Neu- und Umbauten von Feuerwehrhäusern

Das Lmd fördert Neu- und Umbauten von Feuerwehrhäusern bestehender Feuerwehreinheiten bis auf Onsgemeinde­ebene. Bei der Entscheidung über die Förderung prüfen die Bewilligungsbehörden nicht, ob ein wirksamer Brandsl..'hutz

bereits durch benachbarte Feuerwehreinrichtungen gewährleistet werden kann. Diese Förderpraxis führt in Einzelfällen 7u unwirt'>chaftlichen Lösungen.

Das Ministerium sieht sich aufgrunddes § 3 Abs. lletzter Satz des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) daran gehindert, seine Förderpraxis nach solchen Kriterien auszurichten. Diese Vorschrift schließt aber wirtschaftliche Lösun­

gen niLht aus. Die Belange von Ortsgemeinden können gerade auch durch leistungsfähigere und besser ausgcstancte Feuer­

wehren mit Stützpunktfunktion berücksichtigt werden.

2.2 Zmtändigkeir für die Bewilligung

I )it• Bolrk~rt')!,llTllll)!.t'll '>ind zust:lndig fl1r die Bewilligung von Zuwendungen für

l:cm·rwehrf.du/.CU)!,l' unter 6 t zulä.ssihcm Cesamtgewicht sowie Kk-inboott•,

I :l'llnwch rh:iust·r bis fünf Stcllpl:it:t.c, sonstige ßaumJßnJ.Ilmcn bis 500 000 I) M :tuwt·ndungsf:ihigcr Aufwendungen '>I 1

wie den Erwerb cnt'iprechcnder Gcbiiudc 7_1).

I hs Ministerium des lnncrn und für Sport entsc:heidet über die Bewilligung von Zuwendun~cn für

- l;cuerwehrfahrzeuge ab 6 t zulässigem Gesamtgewicht und Wasserfahrzeuge,

Feuerwehrhäuser ab sechs Stellplätzen, sonstige Baumaßnahmen über 500 000 DM zuwendungsfähiger Aufwendungen sowie den Erwerb entsprechender Gebäude 74

l.

Die Abgrenzung der Zuständigkeit nach dem zulässigen Gesamtgewicht der Feuerwehrfahrzeuge oder nach der Anzahl der StL·IIplät7.e ist unzweckmäßig. Sie widerspricht den Leitsätzen der Landesregierung zur Zuständigkeitsverteilung :t.wi~chcn Mini~terien und den Landesbehörden 75

l.

[)ic lklcgation der Entscheidung!izuständigkeit auf die Bezirksregierungen ist zweckmäßig und ven·infacht das Verfahrt·n, Eu mal die im Ministerium entschiedenen Förderungsverfahren verwaltungsmäßig von den Bezirksregierungen .1bgewickdt

werden. Sofern das Mini<;terium 1m Interesse einer einheitlichen Förderpraxis tätig werden will, kann dies durch 1-'ürtkr··

li~tcn ~cwährlei<;tet werden, die die Bezirksregierungen dem Ministerium jährlich zur Genehmigung vorlegen.

[)as Ministerium will die Änderung der Zuständigkeit prüfen.

~.~ .. § J5 Ab.,. 3 Nr. I Brand-und Katastrophenschutz){esetz (LBKG) vom2. Novcmba 1981 (GVBI. S. 247).

7 I.' K.1p. 0.) 09 Tit. 653 Cl.

7 ~! Zuwt•ndungen fUr den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums ~ks lnn~·rn und für Sport vom 5. Mai 1986 L\1inßl. S. 354).

/)I VVNr. :J.2.1und5.2.J.

7-1 · VV Nr. 5.3.1 und 5.3.3.

[)ruck,.JCheVI/2617 [1. Nr. J.

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache lt/2 0 8 0

2. J Beteiligung der technischen staatlichen Verwaltung

Die in Teil II Nr. 6 der VV zu§ 44 LHO vorgeschriebene Beteiligung der technischen staatlichen Verwaltung bei Zu­wendungen für Baumaßnahmen erfolgt nicht einheitlich. In einem Regierungsbezirk nimmt das zuständige Baurderat dvr Bezirksregierung die Aufgaben nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen- ZBau- bei allen baulichm Zu wen dun~<;nl.lgnahmen w.1hr. bei einer anderen Bezirksregierung nur bei größeren Baumaßnahrncn. Bei der Jrittl·n Bei'irk,­n:gierung wird d.1s Baureferat übt·rhaupt nicht eingeschaltet.

Die voq.;eschriebene Beteiligung der technischen staatlichen Verwaltung ist ein wirksarnt:s und w1d1ti~es Instrument, kostl'tuufwendi!-\l' und ni(ht bedarfsorientierte Planung und Bauausführung zu vermeiden. Wird die Bauvcrw.lltung nt..._·ht hctcilit-:r. können Zuwendungen auf der Basis überhöhter Baukosten gewährt werden. Eine l..mdesweit cinhL·itLche ll.tlhl­hallllnM .tn Beteiligung i'>t daher Voraussct:t.ung für eine bedarfs-und sad1gerechte Förderun~ der Baumaßnahmcn.

Das Ministerium hat die Beteiligung der Bauverwaltung inzwischen sichergestellt.

1.-J. Kostcnnchtwertc und Pauschalen

D.ts Lmd fördert die Brandschutzmaßnahmen der Kommunen - mit Ausnahme der Beschaffung von Fahr;teugen - 1m Wege der Antei\finanzierung. Die für die Förderung maßgebenden zuwendungsfähigen Kosten werden bet Baumal~­nahmcn nach Kostenschätzungen statt aufgrundvon Kostenberechnungen nach DIN 276 festgesetzt. Bei ße<;chaffunt-:~­maßnahmen ist das eingereichte Angebot (Kostenvoranschlag) für die Festsetzung der zuwendungsfihigen Kosten maJ\­gebend. Kostenrichtwerte, wie sie bei der Förderung von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen gelten, oder Pau<;chalen, wu.:

bei der Förderung von Fahrzeugbeschaffungen, sind nicht vorgegeben.

Kostenschätzungen sind als Grundlage für die Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten einer Baumaßnahmt: nicht au ... -rcichend. Bei der Förderung von Beschaffungsmaßnahmen, bei denen sich die Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten nach dem cingeh~~lten Angebot richtet, ist nicht sichergestellt, daß die Vorteile des Wettbewerbs genutzt wcrd..._·n.

I bs derzeiti~e V erfahren tst daher nicht winschaftlid1. Es ist auch nicht sichergestellt, dag in vergleichbaren J.'JIIenein h<.'l t lieh vcrbhren wird.

I h~ VL·rLlhren ist dun.:h Einführun~ von Kl)Stenrichtwertl'n für Baumagnahmen und P.lUsdulcn für die lks..:luHung ..._kr Au-;rü.qungsg<.·gen-;tinde 111 Verhindung mit..._·incr l;csthetr.t~sfin.mzierun~ /,U vcrbt•sscrn. Dies<.· Magn.thmcn VL·rcinbchen d.t~ Vnbhren, lultcn den Aufgabenträger zu kostengünstigen Lösungen an, sorgen für etnen effizienteren hm.Hz der Mittel und t'Tici..:htnn dl·n Vcrwendungsnal"hweis.

Das Ministerium hat zugesagt, die Forderungen des Rechnungshofs bei Neufassung der J.'örderrichtlinien einzubeziehen. Die ncuen Richtlinien werden ab I. Januar 1990 gelten.

2.5 Koordin.ierung der Beschaffungsmaßnahmen

Die Beschaffung der Fahrzeuge für den Brand- und Katastrophenschutz einschließlich der erforderlichen Auf- und Ein­bauten erfolgt grundsätzlich durch die Kommunen als Aufgabenträger. Das Land gewährt hierzu in der Regel eine Zuwen­..._(ung von 50 'Yo der ermittelten Beschaffungskosten als Festbetrag.

In den zurückliegenden Jahren hat das Land Feuerlöschgeräte und Kleinfahrzeuge in Abstimmung mit der Landeskartcll­bt·hördc für die Aufgabenträger zentral beschafft. Diese Verfahrensweise war zur Verbesserung der Marktposition gt·­hotciL Nadt den Gcsct:tl'll des Marktes h.1ben insbesondere kleinere Städte, Verbandsgemeinden und Gemeinden 111it ihrl'lll gcri11~<.'1l Auftr.t~.-;nJlumen k.tum (:h.uKcn, Prci .... n.Khl:isse I.LL <.'ri'.iclen.

I >ie lksch.tl funp.tktiom·n fiir K Iein Lthrzeugc w .tren wirtsch.tftlich und ~(llltL·n fongdi.ihn werden. I hrüht:r lti 11.H1:-. .~(JIItl·ll UIHL'r lkteiligung der l..mdesk.trtellbehürde - die Möglichkeiten dö Wettbewerbs .tuch genutzt werden, um 1:.thq:,L·

stdle von Großbhrzeugen und J.ndere Ausrüstungsgegenstände durch Koordinierung der Beschaffung gümtigl..!r einzu­

k.tufen.

D.t.'> Ministerium will dies prüfen.

In ein1~en Fällen waren die Zuwt:ndungen verfallt:n, wL·il die Bewilligunhsfrist abgcbufen w.u. l>ie Bcwilligung .... beh(.,nkn haben die Zuwendungen dennoch ausgezahlt.

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz- 11. W ahlperiodc

Mehrf<1o..:h haben Bewilligungsbehörden zu hohe Teilbeträge ausgezahlt. Sie haben nicht beachtet, daß Zuwendun)!;Cn nidn eher au-~gezahlt werden dürfen, als sie für fällige Zahlungen jeweils anteilmäßig benötigt werden. Auch wurden AuszJ.h!un­~en ohne Anforderung geleistet. Dies führte zu Lasten des Landes bei den Zuwendungsempfängern zu Liquidir:ltsvPr­teilcn. Bei zu früh angeforderten Beträgen wurden die für die Zeit zwischen Auszahlung und Verwendung der Zuweisung dem Land zustehenden Zinsen nicht geltend gemacht.

ln einigen F:illen wurden für Feuerwehrzwecke überdimensionierte Räume für S~.·hulung und Ausbildung und 7u grnll.­;ügrg hl·me"'"'"-'1H.' Auß~.·n.mbgen bei d~..·r l;l'~t.,l'tzung dn zuw~..·ndungsf:ihigt·n K,l,\(l'll mirhcrlick.sid1tigt. {)ic, lühnc /LI

i.ihcrhiiht~..·n Zuw1..•ndungen.

1;.inigc Zuwcndungsemptängcr sind ohne Zustimmung der Bcwilligung.sbdlilnlc von den der lkwiltigung ;ugrundL·Iicgcll den Bauplänen abgewichen. In einem Fall wurden die Vorschriften der VOB nicht beachtet. Ein Zuwendunp~..·mpfJ.ngcr untcrnchtctl' die Bewilli~ungsbeh<irde über eine 190 %ige Kostenerhöhung erst nach Fertigstellung der wt:sentli...:hcn Tl'ill' der Baumaßnahme. Er hätte dies unverzüglich bereits bei Änderung der Finanzierung um mehr als 1 000 DM anzeig~..·n müssen. Seinem Antrag auf Nachbewilligung wurde stattgegeben.

Die Bewilligungsbehörden haben aus den Verstößen gegen die Bewilligungsbestimmungen rechtlich gebotene Konsequcn­?cn nicht gezogen. Sie haben insbesondere nicht geprüft. ob Bewilligungsbescheide ganz oder teilweise zu widerrufen und die Zuwendungen zurückzufordern waren.

[)as Ministerium hat inzwischen die erforderlichen Folgerungen gezogen und zugesagt. die Vorschriften des Zuwendun~'­rcchts sorgfältiger zu beachten und dies bei den nachgeordneten Behörden sicherzustellen.

3. Folgerungen

I kr I .mdesrcchnungshot hat gefordert,

\w1 :\mr.igc11 .tu! f-'(lrdcrung von Nt:u- und Umbauten von h:utTwehrhäust.·rn soq:;fälti~~..·r 1.u pn.ift.•n, ob die Auih.1hen ,J...., Br.md- und K.tt.l,trophcn..,chuti'.l'S und der Allgemeinl..·n Hilfe die Neu- oder Umh.tutcn 1win~end crfordnlil-11 lll<ll h1..·n,

die\ tllll Minl'tnium des lnm·rn und für Sport wahrgenommenen Aufg.lbt.·n bei der lkwil\igung vtm Zuwcndungl'll .1ul

die Bezirksregierungen zu übertragen,

- die Beteiligung der technischen staatlichen Verwaltung bei Zuwendungen für B.1umaßnahmen landeseinheirlich sichcr­:wstdlen,

Tz. 8

Kmtt:nridttwertc flir Baum.lßn.lhmen und Pauschalen für die Beschaffung der Aw.rü.~tungsgegenstiinde L'ill/uflilul·ll und J.b l. Januar 1990 auf dieser Grundlage die Förderung als Festbetragsfinanzierung vorzunehmen,

zur Erlangung von Preisnachlässen den Erwerb von Feuerwehrfahrzeugen und von anderen Ausrüstungsgegenständen mö~lichst zu koordinieren,

hei Verstögen gegen Jen Bewilligungsbescheid die rechtlich gebotenen Konsequenzen zu ziehen.

Zuwendungen für den geplanten Neubau eines Feuerwehrhauses

Der Antrag einer Verbandsgemeinde auf Bewilligung einer Landeszuwendung für den Neubau eines Feuerwehrhauses \1. ar unvollständig. Es fehlte an umfassenden Nachweisen über die Investitions- und Folgekosten. Die baufachliche Prüfung der Bauunterlagen durch die Bezirksregierung lag nkht vor. Die in Au5sicht gestellte Landeszuwendung von 2,6 Mio. DM für den Landkreis und die Verbandsgemeinde ist nicht- wie erforderlich- nach Kostenträgern unterteilt. Der Verbandsgemeinde soll dadurch wegen ihrer angespannten Finanzlage ein erhöhter Fördersatz zugute kommen.

Der Landesrechnungshof hat konstruktive Verbesserungen des Entwurfs empfohlen. Räume und Flächen sind entbehr­lich. Der Bau kann wirtschaftlicher ausgeführt werden. Die Baukosten lassen sich in erheblichem Umfang senken. Wegen dt:r äußent angespannten Finanzlage der Verbandsgemeinde müssen alle Einsparungsmöglichkeiten genutzt werden.

Allgeml'inl's

Ikr Rechnung.~hof hat bei einer Verbandsgemeinde die Wirtschaftlichkeit der Planung für Jen Neubau eines Feuerwehr­hause., geprüft.

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Lmdtag Rheinland-Pfalz -II. Wahlperiode Drucksache II/ 2 0 8 0

' '

I ),l'> B.Hivorluben ~lietkrt sich in die Ben·ichc

Fcw.:rwchrhau",

Hausmcisterwohnun~,

Rl'ttungswache und

ärztlicher Notdienst.

Das Feuerwehrhaus ist als zentraler Standort für zwei örtliche, organisatorisch selbständige Feuerwehren vorgesehen. Die bisherigen Feuerwehrhäuser in beiden Orten werden in eingeschränktem Umfange für Ersteinsätze beibeh.dten. DL·r Landkreis richtet in dem ~eplanten Neubau einen dritten Stützpunkt mit Ausrüstungen für den überörtlichen Br.mdschut/

'hi em

Die Gesamtkosten für das Feuerwehrhaus sind im Antrag auf Gewährung einer Landeszuwendung mit 4 320 000 DM l":­mittelt. Davon entfallen I 555 200 DM auf Jen Landkreis.

Die /'.usJtzlichen Kostentür die Hausmeisterwohnung (veranschlagt mit 240 000 DM) und den Raumbereich fUr den :ir n licht.•n Notdienst (veranschlagt mit 311 000 DM) werden nicht bezuschugt; sie gehen voll zu I.astcn der VerbanJ..,gcrneimk. Die Kllsten für den Bauteil Rettungswache (720 000 DM) finanzieren der Landkrei-; und da~ Deutsche Rote Kreu:;.

Wesentliches Eq~ebni~ der Prüfunf!;

Ben.:chnung der L.mdes:tuwendung

h.ir den Bau des Feuerwehrhauses hat das Ministerium des Ionern und für Sport der Verbandsgemeinde eine Zuwcndur:g von 2 600 000 DM in Aussicht gestellt. Das entspricht einem Fördersatz von rd. 70% der gesamten zu wendungsfähigen Kosten (3 720 500 DM). Von diesen zuwendungsfähigen Kosten entfallen jedoch I 339 380 DM auf den Landkreis für Jen überörtlichen Br:mdschutz. Der Kostenanteil der Verbandsgemeinde beträgt 2 381 120 DM. GemäE einer Vereinbarunh berücksichtigt der Landkreis bei der Berechnung seines Kostenanteilsam Feuerwehrhaus lediglich eine "fikti\·c" Lmdl''>­zuwendung in Höhe des Regelfördersatzes (33 'll% von 1 339 380 = 446 459 DM).

Im Ergebnis finanziert das Land den Kostenanteil der Verbandsgemeinde mit rd. 90 %. Das entspricht gegenüber einem Fördersatz von 70% einer um 490 000 DM höheren Landeszuwendung. Das Ministerium hat dieses Finanzierungsmodell mit der Kreisverwaltung und der Verbandsgemeinde vereinbart, weil die Finanzlage der Verbandsgemeinde besonders an­gespannt ist. Gq~en diese Art der Finanzierung bestehen erhebliche Bedenken. Es ist geboten, die Landeszuwendung für die Vt.•rb.mdsgcmeinde und den L.1ndkrcis getrennt auszuweisen. Bei der Bemessung der Zuwendung ist die Bc~chriinkung des B.1us auf d.1s notwL·ndige lbuprogramm zu berücksichtigen.

lhs Ministerium hat inzwischen zugesagt, die Zuwendungsbeträge für die Verbandsgemeinde und den Landkreis getrennt ,llJ.\:1 U Wl'JSell.

t\ostcnt.•rm i ttlungen

Die zur Vorplanung und Entwurfsplanung erstellten Kostenermittlungen waren fehlerhaft und nicht genügend differen­ziert. Außerdem wurde versäumt, die Folgekosten zu berechnen. Der Förderungsantrag enthielt nur die vorau..,sichtlich~..·n Kosten für das Feuerwehrhaus. Die weiteren finanziellen Belastungen der Verbandsgemeinde durch die Kosten der gepl.ct­ten \Vohnung und der Räume für den ärztlichen Notdienst waren nicht ausgewiesen.

Damit war die Prüfung der finanziellen Belastbarkeit des Antragstellers durch die Bewilligungsbehörde auf die Kosten des Feuerwehrhause.s eingegrenzt.

Diese eingeschränkte Prüfung war nicht ausreichend. Es wäre eine Gesamtbetrachtung notwendig gewesen, weil diL· H(ihc

der Förderung von der Finanzlage des Antragstellers sowie der Bedeutung und Dringlichkeit des Vorhabens abhängig ist.

7r,) Ulwrindidwr Br.tmbchutt, iihl'rilrtlidw Allgcm~:im· Hilk und Kaustrophen~~.:hut:t. ~l'tn. Br:md- und K.lt.l~tropht·m~lnnigt·~,-~ ... I.BKC vom~- Novt·rnlll-r 19S1 (GVBI. S. 247) und Uhcrilnlidw Cdahrcrl.lbwchr-Vcrordnung -- 10. Br.mdSch(,\)\'() \"lll

17. M.ti IY79(CVBI. S. lY'i).

37

~·-········-·.··

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz- II. Wahlperiode

2. Unwin-.chaftlidll' Pbnun~

Die 1\.\umeintcdung war in mehreren Bereichen unwirtschaftlich. Trag- und Trennwände von 24 cm Mauerstärke waren teilwei~c so angeordnet, daß die Lasten nicht über darunterli-egende Wände abgeleitet werden konnten. In sämtlichen R:iumcn waren abgehängte Decken vorgesehen. In mehreren Raumbereichen war lkr Brutrnr.wminhalr Jun:h :;u grol;e R.wmhühcn iibcrst"Ctt. [).tdun:h waren unnütigc B.wkostcn Vl'ranschl.tgt.

Die Verb;tndsgcrneimk· h.u zugcsi~._·hcn, den Entwurf entsprechend den r:cstsrcllungen dt·s Rcdmunphofs zu :indnn.

2.4 SdlUlungsraum

Der Entwurf sah einen eigenen Raum für die Jugendfeuerwehr vor. Ein gesonderter Raum ist jedoch nicht erforderlich. Der für die Feuerwehr geplante Schulungsraum von132m 2 kann auch von der Jugendfeuerwehr genutzt werden.

Die Vnwaltung teilte mit, daß sie so verfahren werde. Dadurch können die Kosten für den Ausbau eim·s RaumbereKhs vo11 rJ. 14 x 12 rn im Dachraum über den Einstellhallen gespart werden.

2.5 Wohnung

Eine Wohnung (rd. 114m 2) im Feuerwehrhaus ist entbehrlich. Die Arbeiten eines Hausmeisters und Gerärew.1rts können

ebenso wahrgenommen werden, wenn die Wohnung außerhalb liegt. Oie Überwachung der Anlage ist gewährleistet, weil die Rettungswache durchgehend besetzt ist. Kostendeckende Entgelte für die Wohnung sind nicht zu erwarten. Der Rech­nungshof hat im Hinblick auf die angespannte Finanzlage der Verbandsgemeinde empfohlen, von der zusätzlichen [nvesti­tion abzusehen.

Die Verwaltung und die Aufsichtsbehörde halten den Einbau einer Wohnung dagegen im öffentli..:hen [nteresse für er­forderlich. Durch Vorkehrungen eines Gerätewartsan Fahrzeugen und Geräten kilnne der Einsat7 beschleunigt werden. Ih..., Mini.~tcrium hält die Aufwendungen hierfür auch unter Berücksichtigung der äußerst angesp.mntcn hn.mzbgc da VcrlJ.\nd"gl'lllCitllll· für vertretbar.

I >icst' i\ rgumentc sind nicht srichh.1ltig. Es i...,t nicht nachweisbar, daß hei U mcrbringung eines Hau...,nll·isters/ ( ;n;üew.lrl.., im !-"cucrwchrh.ws die Flnsatz:.r.cit der Fcuuwehr beschleunigt wcrdl'll kann. F.~ kann ~weh nll·ht davon .\LI:o.gcg.Hlhl'll werden, daß ein Hausmclster/Gerätewart jederzeit präsent ist. ln jedem f:allc muf~ sicher~estc!lt sein, d-aß dit: r:ahr·/eugc und Ccräte stets einsatzbereit sind. Die Schnelligkeit des Einsatzes ist bei freiwilligen Feuerwehren in erster Linie durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen.

2.() R.lurnc für ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst

Nxh Auffas.~ung des Rechnungshufs liegen keine hinreichenden Gründe dafür vor, daß die Verbandsgemeinde erhebliche Hauslultsmittel für den Bau von Räumen für den ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst n aufwendet. Der voraussicht­lichen Kostenmiete von 20 DM/rn 2 steht ein Mietertrag von lediglich 12 DM/rn 2 gegen·über. Bei der Finanzlage der \\.-r­bandsgemeinde ist die Mehrbelastung durch unnötige Investitions- und Folgekosten nicht vertretbar.

Insoweit bestehr auch ein Widerspruch zur Höhe der Zuwendung des Landes für den Bau des Feuer~rehrhauses, die wegm der Finanzsituation der Verbandsgemeinde außergewöhnlich hoch bemessen ist.

Dic V l:rbandsgemeinde und die Kreisverwaltung halten an diesem Vorhaben fest. Sie gehen davon aus, daß die Einrichtung in Einheit mit dem Rettungsdienst und der Feuerwache bei Verkehrsunfällen am Wochenende die Versorgung am Unfall­ort optimal gewährleiste. Sie halten eine Trennung von "Notarztzentrale" und Rettungswache auch aus kommunalpuliri­scher Verantwortung gegenüber den Bürgern nicht für vertretbar.

Vtlll dn Vnb.tnd>).!;(.:mcindncrwa!tung und der KrcisvcrwJ.Itung als ,.Einrichtun~ L"lllCr Not.aur/.entr.alc" bezeichnet; ent>pndn ,lem ·"'J.: 'ii..:ha-.tc·llung~aultr.lg gcm. § 36H Rt·idtwt-r.~ichcrungsordnung (RVO) - Sichcr~tt·llung der .irltliLhl·n Yer~nrgung dl·r Vn'~dtnlt·n ut 1d ihrer Angchiirigcn -, lt. Ab-.. 3 mir dem Ziel, den V crsicherten und ihren f;amilicnangchörigcn eine bedarf-.gcrl'chtc und glcidunil\igl· :ir;l ltL-hl· \\norgung, die auch einen .au~rcichenden J\I,Jt- und Bereitschaftsdienst umfaßt, in zurnutbarer F.ntfernung 7ur Vt•rfi.lpmg -'II

>teilen.

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache II/ 2 0 8 0

Das Ministerium teilt zwar die Auffassung des Rechnungshofs, daß die äußerst angespannte Finanzlage der Vnb.J.nd'>gL·­meinde "die Realisierung freiwilliger, nicht aufgrundgesetzlicher Verpflichtung zu vollziehender Maßnahmen im Grund­satz nicht zuläßt". Seines Erachtens ist es jedoch andererseits mit dem Grundsatz einer zukunftsorientierten PLw ung nirht vereinbar, zweckmäßige Nutzungseinheiten nur wegen einer ungünstigen Finanzsituation nicht vorzusehen. F ~hält daht-r die Aufwendungen der Verbandsgemeinde für vertretbar. Auch komme die Unterbringung der "Räume fi.ir den ärzdidwn Nordienst" und der Rettungswache "Wand an Wand" seinen Bestrebungen entgegen, die Koordin.:ttion zwisl.:hcn Rettungsdienst und "ärztlichem Notdienst" zu verbessern 78

l.

Gegen die Vorstellungen des Ministeriums hinsichtlich einer engen Zusammenführung von Rt.•ttungsw.:tchm und dem Not- und Ren·ir~t:haftsdienst bestehen keine grundsätzlichen Einwände. Nach dt·n gesetzlichen Bestimmungen tst es jl··

dot:h tm.:ht Sache der Verbandsgemeinde oder generell der öffentlichen Hand, die Investitionskosten für Jil.'~e Vorlubl'll .wfzuhringcn. Ihs Rettungsdienstgesetz n.•gelt lediglich die Trägerschaft und die Kostenpfli...:ht des Rcttungsdtcnstcs (§S 2 und 10). Diese Verpflichtungen treffen nicht die Verbandsgemeinde. Im übrigen ist bisher nicht nachgewiesen, d.:tß tiic Versorgung unzureichend oder gefährdet ist, wenn der ärztliche Not- und Bereitschaftsdienst räumlich nicht unmittciL.tr hei dem Rettungsdienst eingerichtet ist. Der RechnU11gshof hält seine Bedenken gegen die zusätzliche finanzielle ßcbstu11~ der Verbandsgemeinde ;~ufrecht. Das Vorh..1ben sollte ggf. zumindest d.1von abhängig gemacht wcrdm, daß l'tfll' kostt·n deckende Miete erzielt wird.

2. 7 Orgamsation

Der Zuwendungsantrag enthielt nicht die vorgeschriebenen Darlegungen über "die Organisation der Feuerwehreinheiten und weiterer für die Beurteilung wesentliche Merkmale" 79J. Im Hinblick auf die vorgesehene Gesamtkonzeption mit drei

Standorten, zwei getrennten Feuerwehreinheiten und erweiterten Ausrüstungen für den überörtlichen Brandschutz wären detaillierte Angaben hierzu notwendig gewesen.

2. 8 Baufachliche Stellungnahme

Die der Bezirksregierung obliegende Prüfung der Bauunterlagen gemäß den Baufachlichen Ergänzungsbestimmun~en (ZBau) in Teil II Anlage I zu§ 44 Abs. 1 LHO fand nicht statt. Der Antrag wies nach Prüfungdurch die Bezirksregil.'run).; nur die feuerwchrtechni~che Stellungnahme aus. Eine haufachliche Stellungnahme fehlte. Sie muß vorliegen, bevor über den Zuwcndungs.:tntrag endgültig entschieden wird.

D.ts Ministerium hat vcc1nlaßt, daG die Verbandsgemeindeverwaltung einen modifizierten Zuwendunt.:santrag vorlegt und

daß die Bezirksregierung die Antragsunterlagen baufachlich prüft.

2. 9 Vergabe der An.:hitektcn- und Ingenieurleistungen

Die Ar..:hitektenleistungcn wurden an ein Planungsbüro vergeben, das in enger Verbindung mit einer Baufirma steht~-~ .. Diese S..1chlage w.1r dem Auftraggeber bekannt. Die Vergabe der Architektenleistungen entsprach einer Empfehlung der Bezirksregierung. Ausschlaggebend hierfür war, daß es sich bei dem Architekturbüro um ein in derartigen Bauten erf.thre­nes Büro handele. Die Baufirma hat in einem Schreiben an die Verbandsgemeinde bereits ihr Interesse bekundet, sich .111

den zu erwartenden Ausschreibungen zu beteiligen.

Zur Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen schreiben die Grundsätze der Vergabe vor, allen in Betracht kommen­den Bewerbern zu gleichen Bedingungen Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu ermöglichen. Bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergaben ist deshalb alles zu unterlassen, was zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führen könnte 81

). Hier muß sichergestellt werden, daß keine Baufirma beim Wettbewerb gegenüber anderen Bietern Vorteile h.:tt, z. B. weil sie einzelne Gegebenheiten und Erfordernisse der Bauleistungen besser als Mitbewerber beurteilen kann.

Dit· S.1...:hlage erfordert es. zur Sicherstellung eines uneingeschränkten Wettbewerb~ für die Vergabe dt'r Baulei'>tungcn bc somkrt· Vorkt·hrungm 1u treffen. Der Vnwaltung wurde empfohlen, die Leistungsverzeichnisse und Angebote seihst dct.1illicrt zu prüfen und .wsz_uWl'rtL'n.

?S) llmn lkrtq.:;n.1hrnc .mf § 7 1\h.~. 4 R~·ttunj.;~dil'n~t).;CSl'tr i. d. fo'. vom 17. Februar 19R6 (GVBL S. 59), j!;e:indcn dur~-h I.C von1 2X. NovL·In l•cl 1'1~1· (( ;vBI. S H!).

'•J) V\/ N1 : \.·l·k~ r<.lnl1'h'1ll1111' d,·~ ln11<'11llll1tlltu "ip<>1lliiH·I Zu-wnlthm~:•·11ltn dcnlh.md~,l,un, ,hc Allt-:<'ltH'invlldk llltd .kn 1\.ll.l'll<'

pll\'11" I ~tu I \ "lll "- M.tl I '})oi(, ( M in BI. s_ J'i-t ).

XOl [ )j,. B.tutirrnJ. bcn·i..:hnctl.' -~i..:h als .,SchwesterfirnJJ." de~ Planun~sbiiro~.

X [) (;cmiL\ § 2 VOB/ A und den vom Bunde~minister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau für die Anwendunh der VOB unter Au~gc· staltung der Vertragsbedingungen in einem ,. Vergabehandbuch" zusammengefaßten Richtlinien, Hinweise und Formhlincr (\gl. MinBL \975 Sp. 1001 zum Vollzug der Gemeindehaushaltsverordnung- Grund~ätze und Richtlinien für die Vngabc von Auftr:ige11 Veq~abl'h.mdbuch).

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Drucksache 1112 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

J. Folgerungen

I kr I .. uHk'"n'diiHLng-;hoi h.n gefordert,

- üher h:lnierungsantrJge künftig nur anband vollständiger Unterlagen /U entscht:(den,

die tin.mziclle Leistungsfähigkeit des Antragstellers sorgfältiger zu ermitteln und dabei alle Folgekosten zu bcrü(k~ich­ugen,

- Zuwendungen eindeutig und getrennt für Verbandsgemeinde und Landkreis auszuweisen,

- wegen der äußerM angespannten Finanzlage der Verbandsgemeinde daraufhinzuwirken, daß das Raumprogramm um nicht unabweisbare Räume und Flächen verringert sowie auf unwirtschaftliche Bauausführungen verzichtet wird,

- vor derendgültigen Entscheidung überden Zuwendungsantrag die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Planung und Konstruktion entsprechend den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen durch die Bezirksregierun~ rrüfen ?u lassen,

durch geeignete Vorkehrungen einen uneingeschränkten Wettbewerb bei der Vergabe der Bauleistungen sicher7u­stcllen.

Tz. 9

Bußgeldstellen für Verkehrsordnungswidrigkeiten

Zwischen den Bußgeldstellen bestanden erhebliche Leistungsunterschiede. Eine Leistungskontrolle fand nicht statt.

Der Personalausstattung der Bußgeldstellen lagen keine gezielten Untersuchungen über die Zahl der erforderlichen Be­diensteten zugrunde. Es fehlte auch eine sachgerechte Stellenbewertung.

Bei vier Bußgeldstellen waren insgesamt zehn Kräfte der Schutzpolizei eingesetzt, die damit ihren Vollzugsaufgaben ent­zogen wurden. Die Sachbearbeiter waren durch umfangreiche mechanische Tätigkeiten unterwertig beschäftigt.

Mit dem Aufgabenübergang im Bereich des ruhenden Verkehrs auf die Ortspolizeibehörden zum 1. Januar 1qgg sind bei den staatlichen Bußgeldstellen insgesamt 32,5 Stellen entbehrlich geworden. Eine Übernahme von Personal durch den neuen Aufgabenträger fand nicht statt. Bei den Bußgeldstellen der beteiligten Kreiherwaltungen wurden autlerdem ins­gesamt 4,5 Stellen entbehrlich. Beim Land sind Ausgabenminderungen von rd. 1,6 Mio. DM jährlich und bei den beiden Kreisverwaltungen von insgesamt 225 000 DM jährlich zu erzielen.

Die Entwicklung des ADV-Verfahrens blieb hinter den technischen Möglichkeiten zurück. Hier sind weitere Einsparun­gen möglich.

Bei Zentralisierung der Bußgeldstellen können allein für die Aufgaben der staatlichen Polizeiverwaltungen weitere 3.5 Stellen oder Personalkosten von rd. 175 000 DM jährlich eingespart werden.

I. All~emeines

40

Nach einem 1978 begonnenen Modeilversuch beim Polizeipräsidium Mainz und einer weiteren Testphase bei anderen Polizeibehörden des Landes wurden bis 1985 alle zwölf staatlichen Bußgeldstellen an das landeseinheitliche ADV-Ver­fahren zur Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten angeschlossen. Außerdem beteiligten sich die Bußgeldstelll'n der Kreisverwaltungen Mayen-Koblenz und Ahrweiler an dem Verfahren.

lhs Verfahren läuft wie folgt ab: Die Beamten der Schutzpolizei tragen die festgestellten Ordnungswidrigkl·itcn in .lutu­

mationsgerechte Belege ein. Die Daten werden von den BußgeldsteHen über Bildschirme erfaßt. Die Verarbeitung er­folgt dann Zt'ntral beim Landesrechenzentrum im Wege der Stapelverarbeitung. Die Ergebnisse (Listen, Protokolle, Be­scheide u. a.) stehen den Dienststellen in der Regel zwei Tage nach der Dateneingabe zur Verfügung.

Der Rechnungshof hat geprüft, ob die Bußgeldstellen wirtschaftlich arbeiten. Die Prüfung beruhte im wesentlichen .tuf Unterlagen für das Jahr 1986.

Schwerpunkte der Prüfung waren die Organisation und der Personalbedarf der Bußgeldstellen.

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

2.

2.1.1

Wesentlil:hes Ergebnis der Prüfung

Bul\~dd- und Vc:rwarnungwerhhren

Bei Jen Bußgeldstellen wurden bislang die maschinellerfaßten Daten über die Zahl der Bußgeld- und Verwarnungsver­fahren statistisch nicht gezielt ausgewertet.

Der Verwaltung war es deshalb nicht möglich, die Wirtschaftlichkeit des Personaleinsatzes und der Arbeitsabläufe zu be­urteilen. Fehlende Leistungskontrollen verhinderten Maßnahmen für eine notwendige Anpassung des Personalbestan­des an den Bedarf.

Ocr Rechnungshofhat die über ADV erfaßten Leistungen der einzelnen Bußgeldstellen ausgewertet. Er hat dabei fest~L'­stellt, daß Arbeitsleistung und Auslastung sowohl der einzelnen Dienststellen als auch der Bediensteten stark voneinJn­der abwichen.

Bußgeld- Verfahren je Sachbearbeiter Personalkosten stelle im Jahr je Verfahren

Bußgelder Verwarnungen DM Nr.l 7 545 21 917 4,91 Nr.2 1979 13493 17,56

Nr.3 I 817 9485 14,69 Landesdun.:hs.:hnin 4478 16623 8,30.

Dies wird an der Zahl der abgeschlossenen Bußgeld- und Verwarnungsverfahren je Sachbearbeiter deutlich. So weist Jie zuerst aufgeführte Bußgeldstelle mit der höchsten Zahl an Bußgeldverfahren (7 545) auch eine vergleichsweise hohe Zahl an Verwarnungsverfahren (21 917) auf. Die Dienststelle mit der niedrigsten Zahl an Bußgeldverfahren (1 817) hat auch nur 9 485 Verwarnungsverfahren durchgeführt. Der Landesdurchschnitt lag bei 4 478 Bußgeld- und 16 623 Vl'r­warnungsverfahren.

DiL·se Leistungsziffern korrespondieren mit den Personalkosten je Verfahren. Hierbei lagen die höchsten Pcrson.ll­kosten ( 14,69 und 17,56 DM) bei denjeni~en Dienststellen, die- je Sachbearbeiter- die geringste Zahl an Vnbhrm .1ut wiesl'tl. Die niedrigsten PersonJ.lkosten (4, 91 DM) entstanden bei der Dienststelle mit den meisten Vt.·rfahrcn.

Die erheblichen Leistungsabweichungen sind nicht allein durch Besonderheiten, wie z. B. unters.:hiedliche Zahlung'>­moral und Einspruchshäufigkeit der Verkehrsteilnehmer, zu begründen. Auch die durch das Ministerium des Innnn und für Sport geltend gemachten Unterschiede in der Qualifikation der Bediensteten sowie der Qualität der Vorarbeit durch die Schutzpolizei erklären diese Unterschiede nicht. Die Untersuchungsergebnisse lassen vielmehr darauf schlie­ßen, daß das eingesetzte Personal vielfach nicht ausgelastet war.

2.1.2 Die Zeitspanne zwischen dem Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit festgestellt wurde (Tattag), und dem Einlcsetav; tur

dit' maschinelle Bearbeitung war verschiedentlich zu groß. Sie betrug z. B. im Verwarnungsverfahren bei einer Bußgeld­stellt.· 24 T.tge, in den günstigsten Fällen dagegen vier bis fünf Tage.

Große Eingaberückstände können im Hinblick auf die kurze Verjährungsfrist von drei Monaten die Ergebnisse eine' Verfahrens beeinträchtigen und letztlich auch zu Einnahmeausfällen führen. Die Möglichkeiten der VerjährungsuntL"'"­bre~.:hung schließen dies nicht aus.

2. 2 PersLmalbedJ.rf

2.2. 1 In den geprüften Bußgeldstellen waren 1986 insgesamt 108 Kräfte beschäftigt. Auf die einzelnen Dienststellen entfiek·n 2.2 his 17,0 Kr:iftc.

Oer Pcrsonalauss[attung der Bußgeldstellen lagen keine gezielten Untersuchungen über Zahl und sachgerechte Stelk·n­bewertung der Bediensteten zugrunde. Insbesondere fehlte es an einer geeigneten statistischen Aufbereitung der anv;l'­f.tllL·nen Daten.

I kr Rechnungshof h.n den Pcr~onalbct.Ltrf ermindt. Hiernach WJ.rcn von den 14 Dienststellen .1cht übnbnt.·t:tt. l )a·..,

führte zu vermeidbaren Ausgaben von insgesamt 0,5 Mio. DM im Jahr.

41

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

Mit Jem Übergang der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten des ruhenden Verkehrs auf die Ortspoli­zcihchördcn (zum l. Januar 19SR) haben- im Gegensatz zur Kommunalisierung verwaltungspolizeilicher Aufgaben­die Bußgeldstellen kein Personal an die neuen Aufgabenträger abgegeben.

Nach den Erhebungen bei der Prüfung werden den stJatlichcn Bußgeldstellen in den krci.•ofrcien Südren übl'r HO·:~ •. den ßuE~-;ddstellcn der Kreisverwaltungen über 60 'Yo der Verwarnungsverfahren entzogen. Das entspricht cim·m Arbcir .. -rückgang von 42 % bei den staatlichen und 22 % bei den beteiligten Bußgeldstellen der Kreisverwaltungen. Hiernal·h werden für die verbleihenden Aufgaben bei den staatlichen Dienststellen insg-esamt 32,5 Kräfte, bt•i den beiden I\. reis\ er­waltungen insgesamt 4,5 Kräfte nicht mehr benötigt.

Bei Anpassung des Personalbesrandes an den Bedarf lassen sich Personalkosteneinsparungen von rd. 1,6 Mio. DM flir den Landeshaushalt erzielen. Die beiden Kreisverwaltungen können ihren Aufw.md insgesamt um rd. 225 000 DM ver­nngern.

2.2.2 Die Sachbearbeiter bei den staatlichen Bußgeldstellen waren durch umfangreiche mechanische Tätigkeiten vielfa..:h unterwertig beschäftigt. Bei einer sachgerechten Bewertung der Stellen sind Einsparungen bei den Personalkostt'n miig· lieh.

2.2.3 Bei vier Behörden waren regelmäßig insgesamt zehn Kräfte der Schutzpolizei eingesetzt, um personelle Lücken zu schließen. Das Ministerium des Innem und für Sport hat hieraus bereits Folgerungen gezogen. Die Bediensteten der Schutzpolizei wurden inzwischen wieder ihrem ursprünglichen Einsatzbereich zugeführt oder in den Ruhestand ver­setzt.

2.3 Automationsverfahren

2.J. Das ADV-Verfahren wies Schwachstellen auf, obwohl es bereits über neun Jahre eingesetzt wurde.

So war es z. B. nicht möglich, Ordnungswidrigkeiten, die in Tateinheit mit einer J.nderen Ordnungswidrigkeit hq~.tn~l'll worden waren, ohne zusätzliche manuelle Tätigkeiten zu verarbeiten.

Das Ministerium hat inzwischen eine entsprechende Programmänderung veranlaßt. Darüber hinaus hat e-. zuge~agt, Vorschläge der Anwender zur Verbesserung des Systems zu berücksichtigen.

2.3.2 Die bisher im Wege der Stapelverarbeitung nur schubweise ausgedruckten Ergebnisse erfordern einen erheblichen Vcr­waltungsaufwand. So sind nach wie vor für jeden Vorgang Akten zu führen, Computerausdrucke zu überprüfen und ab­zulegen. Die Sachbearbeitung besteht dadurch zwischen 40 und 80 % aus einfachen, meist rein mechanischen T:itig­keiten.

Die Ablösung des Stapelverfahrens durch ein dialogfähiges System (On-Line-Verfahren) würde eine weitere Verbes~c­rung des Verfahrens ermöglichen. Bei dieser Technik hätte der Sachbearbeiter alle für ein Ordnungswidrigkeitenver­fahren notwendigen Daten und Informationen über ein Datensichtgerät im unmittelbaren und aktuellen Zugriff. Damit wäre für die Mehrzahl der Verfahren, einschließlich des Telefon- und Besucherverkehrs, die Führung von Einzelakren entbehrlich. Der Papieranfallließe sich beträchtlich vermindern. Bei Einführung eines solchen Sy·stems könnten ins lw­sondere Eingabe- und Hilfstätigkeiten eingespart werden. Hiervon betroffen wären mindestens 13 Kräfte. Bei An­pas:.ung des Personalbestandes an den Bedarf können die Ausgaben dadurch um rd. 535 000 DM im Jahr verringert werden. Die hierzu erforderlichen Investitionskosten sind in angemessener Zeit amortisierbar, insbesondere, wenn der Krei<; der Anwender wesentlich erweitert wird.

Das \1inisterium sieht das ein. Eine definitive Entscheidung soll im Zusammenhang mit der geforderten Zentralisierung der Bußgeldstellen getroffen werden.

2.4 Organisationsänderung

4'

Die r.um 1. Januar 1988 eingetretene Aufgabenverlagerung für den Bereich des ruhenden Verkehrs macht unter wirt­schaftlichen Gesichtspunkten eine grundlegende organisatorische Änderung erforderlich. Insbesondere bei den kleine­ren Dienststellen ist eine bedarfsgerechte Besetzung nicht zu verwirklichen, weil aufgrundder besonderen Aufgabcn­<;tellung (zeitnahe Aufgabenerledigung) eine Mindestbesetzung von 2,5 Kräften nicht umerschritten werden sollte. Bei mindestens vier Dienststellen wäre dann das Personal nicht mehr ausgelastet.

.... ,-

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 11/2 0 8 0

Bei Zentralisierung der zwölf staatlichen Bußgeldstellen kommen zu den unter Nr. 2.2 aufgeführten EinsparungsmÖM­lichkeiten von 32,5 Stellen weitere 3,5 Stellen hinzu. Insgesamt sind dann 36 Stellen entbehrlich. Die daraus 7U erwanm­den Aufwandminderungen betragen insgesamt rd. 1,775 Mio. DM jährlich. Die bei Verbesserung des Automationsver­fahrens (vgl. Nr. 2.3) möglichen Personaleinsparungen sind hierbei nicht berücksichtigt.

Die zentrale Bußgeldstelle sollte nicht nur die bisherigen zwölf staatlichen Dienststellen ablösen. Zu übertragen w.ircn .1Uch die ab 1. Januar 1988 bei den 24 Kreisverwaltungen auf diesem Gebiet verbleibenden Aufgaben.

Der technisch mögliche Ausbau des automatisierten Verfahrens wäre dann noch wirtschaftlicher. Eine einheidit:hl' Rechtsanwendung im Interesse der Gleichbehandlung aller Betroffenen wäre gewährleisteL

3. Folgerungen

Der t .J.ndcsrcdtnungshof hat gefordert,

- durch Leistungskontrollen eine möglichst gleichmäßige und angemessene Auslastunv; der Bediensteten sit:henu­stcllen,

32,5 Stellen bei den staatlichen Bußgeldstellen und 4,5 Stellen bei Bußgeldstellen von zwei KreisverwJ.ltungcn eimu­spJ.ren,

eine zutreffende Bewertung der Stellen vorzunehmen,

das ADV-Verfahren zu verbessern und hierzu das bisherige Stapelverfahren durch ein dialogfähiges System zu L·:·­

setzen,

für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine zentrale Bußgeldstelle einzurichten, die auch den Zuständigkeitsbereich dL·r 24 Kreisverv.raltungen um faßt,

nKh Einrichtung einer zentralen Bußgeldstelle weitere 3,5 Stellen etnzusparen.

Das Ministerium hat bis Frühjahr 1989 eine eingehende Prüfung der Vorschläge zugesagt. Es will hierbei auch die FrahL" der Einbindung der Kreisverwaltungen in das Gesamtkonzept sorgfältig untersuchen.

Tz. 10

Planung einer Kinderklinik

Die Flächenberechnung für den Neubau einer Kinderklinik war fehlerhaft. Sie enthielt nicht alle Flächen. Dadurch waren in der Berechnung der Baukosten 820 000 DM nicht erfaßt.

Oie Bauleitungskosten waren fehlerhaft berechnet. Sie waren um 820 000 DM zu hoch angesetzt.

Die unterirdischen Versorgungsgänge waren zu aufwendig geplant. Rund 2 Mio. DM lassen sich einsparen.

Für Stellplätze waren 640 000 DM zu viel veranschlagt. Außerdem können 200 000 DM für40 oberirdische Stellplätze ein­gespart werden. Diese Flächen sollen nach der Zielplanung beim Endausbau anders genutzt werden. Mittelfristig müßten sie wieder beseitigt werden.

Um die Stellplatzfrage bei Baubeginn wirtschaftlich und auch für die Zukunft befriedigend zu lösen, ist eine Erweiterung der Tiefgarage zweckmäßig. Den hierfür benötigten zusätzlichen Mitteln stehen die vom Rechnungshof festgestellten Einsparungsmöglichkeiten gegenüber. Insgesamt lassen sich bei der Baumaßnahme 1,21 Mio. DM einsparen.

[)cn Einsparungsvorschlägen des Rechnungshofs wurde weitgehend zugestimmt.

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

Allgerneines

I :iir dm Neuh.1u einer Kindt>rklinik sind 17S Fkttt.•n auf .tdtt Nornulpf!q!,t'SUtion~..·n und 1 wei lntensivst .H ion~·n r,cpl.1111. Aufknlc111 \Hltl ci11c /\\·eigt•sdw_-. ... igt• Tidg.lr.tge mit IS4 Stellpl:it.tl'll und S-~ nhcrirdi ... ~-lw Si<'llpl.ll/l' vor~;c-.chcn I>.,· B.nd" 1-.tcn Wtlllkn von dn B.llldlenststdk 111it (,~_.S..JI Mio. I )M ~·J tTllllttdt und von der Aub.~.lll'>hrhot de ~" .lld fo'i ,'J-1/,

Mio. DM festgestdie

Die Haush.I!tsunterbg~.-·-B.lu (HU-Bau) weist für die Kinderklinik 6 923 m 2 H.wptnurztlichc (HNI;) und S71 n1 2 NdH:nnutzfliiLhe (NNr:), insgesamt 7 794 rn 1 Nutzflä(hc (NF), aus.

Der Rechnungshof hat anband der HU-Bau geprüft, ob die Planung und die Ko~tenberechnung für die Baumaßnahmen wirr~chaftlich sind.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

1. 1.1 Hächennachweis/Kostenermittlung-

Die vom Staatsbauamt aufgestellte und eigenverantwortlich geprüfte Flächenberechnung war unvollständig. Nicht cr­fa(h waren

2H,75 m 2 Nutzfläche (NF)

43,20 m 2 Nutzfläche (NF)

für im Raumprogramm nicht vorgesehene Räume

für die beabsichtigte Vergrößerung der Raumtiefe bei den Zweibett-Patienten­Zimmern

625,55 m 2 Nebennutzfläche (NNF) und

I 09,93 m ~ f;unktionsfläche (FF),

- 579,00 m 2 Balkonflächen,

die sich planungsbedingt in den Kellergeschossen ergaben und vorerst nicht aus­gebaut werden sollen

für die im Raumzuordnungskatalog S-4) eine Zuordnung zu einer der Grund­flächen nach DIN 277 fehlt.

Ihneben wurde der Einbau von Lichtschächten für die Kellerräume empfohlen, um bei einem späteren Ausbau für Lagerzwecke eine natürliche Be- und Entlüftung zu gewährleisten.

Die \'Orstehenden Flächenberichtigungen und-ergänzungensowie der Einbau von Kellerlichtschächten entsprechen 1n ihrn kostenmäßigen Auswirkung Baukosten von rd. 820 000 DM. Dieser Betrag war in der von der LVBA vcrbindlil:h festgestellten Baukostensumme nicht enthalten.

2. 1.2 Die Berechnung der Bauleitungskosten war fehlerhaft. Leistungen wurden doppelt und übersetzt berechnet. Außcrdt·m wurde bei den anrechenbaren Kosten nicht von den Nettoherstellungskosten ausgegangen. Ferner blieb § 10 Ab:-.. 4 HOt\[ HSJ unberücksichtigt (vgl. Nr. 2.3). Danach waren die anrechenbaren Baukosten und das Honorar zu mindern, weil für beHimmte Leistungen Sonderfachleute herangezogen wurden. Die Bauleitungskosten waren um rd. H20 000 DM zu hoch .angesetzt.

2.1.J [)ic durch eine korrekte Flächenberechnung sich ergebenden zusätzlichen Baukosten unJ die Verminderung dl.'r ß.tu­k·itungskoMen gleichen sich gegenseitig am. Damit bleiben die von der L VBA festgestellten Gesamtkosten un\'er:indcrt.

2. 2 Unterirdische Versorgungsgänge/Stellplätze

2 2. Die .\nbindung der Kinderklinik und der Tiefgarage an die unterirdischen Versorgungsgänge ist zu aufwendig geplant. Durch teilweisen Wegfall und Kürzung der Verbindungsgänge lassen sich die Kosten um rd. 2 Mio. DM mindern .

• 'I~ J Alll· I ),\1-Bcrri~t· ~ind auf Jen Preisstand November 1986 bezo~en.

S 1 1 I .,mdc~' nmiigcn.., · und Bau.1btcilung der Oberfinanzdirektion Koblenz (I .VBA).

S-l- 1 !>er Linderarbcit.~gemeinschaft Hochbau, Arbeitsgruppe Baukostenplanung; vgl. aut.:h Richtlinien für d1c Durchführung von BJ.u,1ut'gaho.:n der ~ta.nlichen Hochbauverwaltung Rheinland-Pfalz (RLBau), Muster 13 L, - Anlagt: 3 -.

S'i) Vo.:rordnung über Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure (HO Al) vom 17. September !976 (BGBI. I S. 2S05) i. d. F. w1n

17. Jul1 19X4 (BGBI. I S. 94!-t).

,,_ ... _ .. ,

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache tt/2080

2.2.2 Es wlren 184 Stellplätze in einer zweigeschossigen Tiefgarage und 54 oberirdische Stellplätze geplant und mit 25 000 bzw. mit 5 000 DM Baukosten je Platz veranschlagt. Damit wäre der Stellplatzbedarf erfüllt. Zirka 40 der oberirdis..:ht:n Stellplätze müßten beim Endausbau wieder beseitigt werden, weil für diese Flächen die mittelfristige Zielplanung einl' andere Nutzung vorsieht. Damit fehlte es wieder an Stellplätzen für den ruhenden Verkehr. Bei Verzicht auf diese Stell­piätze werden Ausgaben in Höhe von 200 000 DM vermieden.

Die veranschlagten Kosten für die Stellplätze in der Tiefgarage sind zu hoch. Sie können auf 21 500 DM jt: Platz ver· mindert werden. Es lassen sich 640 000 DM einsparen.

Der Rechnungshofhat vorgeschlagen, durch ein weiteres Tiefgeschoß im Bauteil B 55 zusätzliche Stellplätze zu sch.1tl~:n Den Mehrkosten von 1,630 Mio. DM stehen Minderkosten in Höhe von

2 000 000 DM durch Reduzierung der Verbindungsgänge zum unterirdischen Versorgungsnetz,

200 000 DM durch Wegfall von 40 oberirdischen Stellplätzen,

640 000 DM aus der übersetzten Veranschlagung der 184 Stellplätze in der Tiefgarage

~cgenüber.

Das Ministerium der Finanzen will den Vorschlägen des Rechnungshofs grundsätzlich folgen. Nach einem neuen Ge­samtplanungskonzept soll der bestehende Zugang zum unterirdischen Versorgungsgang beibehalten und auf die Anhin· dun~ des an der neuen Kinderklinik angrenzenden Frühgeborenenhauses verzichtet werden. Dadurch vermindern si,__-h die Baukosten der Versorgungsgänge um 2,665 Mio. DM. In einem zusätzlichen dritten Geschoß der einfacher gcsultc­ten Tiefgarage sollen weitere 86 Stellplätze geschaffen werden. Insgesamt ergäbe dies ein Stellplatzangebot von 268 Stell­plätzen.

Auch unter Berücksichtigung der neuen Vorschläge des Ministeriums lassen sich insgesamt die vom Rechnungshof fe-.t­gestellten Einsparungen von 1,21 Mio. DM erzielen.

Der Rechnungshof hält diese Lösung für wirtschafdich und geeignet, die unbefriedigende Stellplatzsituation im Innen­bereich der Klinik nachhaltig zu verbessern. Beim Bau der Tiefgarage wird vorgeschlagen, die Bauleistungen su .ws:tu· schreiben, daß Bauunternehmen eigene Konstruktionssysteme (z. B. h:rtigteilkonstruktionen) anbieten können. Frf.1h · rungs~emäß sind dadun.:h Kostenvorteile zu erzielen.

2.3 Berechnungsverfahren Baunebenkosten

Bei dem Bauvorhaben und in anderen Fällen hat der Rechnungshof festgestellt, daß die Staatsbauämter bei der Bcn.·o:h­nung der Baunebenko~ten (VorJ.rbeits- und Bauleitungskosten) von dem in der RLBau Hh> vorgeschriebencn Vcrbhrl·JJ abweichen. Bei Eigenplanung und-bauleitungder Staatsbauämter wurden nämlich zu hohe Baunebenkosten berechnl·t und bewilligt. Insoweit standen höhere Beträge zur Verfügung, als für die aus diesen Mitteln zu vergütenden Bediemtl"­ten benötigt werden.

So wurde für die Ermittlung der Baunebenkosten von Brutto- statt Nettoherstellungskosten ausgegangen. Außerdem wurde die nach§ 10 Abs. 4 HOAI gebotene Minderung der anrechnungsfähigen Kosten wegen der Beauftragung von Sonderfachleuten nicht vorgenommen.

Das Ministerium der Finanzen hat aufgrundder Feststellungen des Rechnungshofs mit Schreiben vom 24. Juni 19HS eine neue Regelung 871 eingeführt. Diese gewährleistet bei richtiger Anwendung, daß die Baunebenkosten künftig zutreffend und leistungsgerecht ermittelt werden.

I kr l .. tndcsn_.chnungslwf hJ.t gdordert,

auf eine zutreffende Berechnung der Flächen für die Kostenermittlung zu achten,

- eine bestimmungsgemäße Ermittlung der Bauleitungskosten sicherzustellen,

von der Errichtung der ohnehin nur vorübergehend nutzbaren oberirdischen Stellplätze abzusehen,

die milglichl'll Einsparungen l:'ll·i den unterirdischen Versorgungsgin~cn zu nutzen.

H6) Abschn. K 17, 17aund l7b.

H7) Abschn. K 17RLBau.

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

Tz.ll

Planung von Hochbaumaßnahmen und Verkehrsanlagen einer Universität

Ok- Entwur-fslösungen für Hochbaumaßnahmen einer Universität waren teilweise zu aufwendig. Weiter waren die F.r­..;chlid~ungs- und Vcrkchrsanlagcn1.u groH1.ügig geplant.

Hei der Planung für den Neubau eines Laborgebäudes entstanden für Änderungtm und Umplanungen Kostcn in Hilhc von 41000 DM. Das war darauf "/.urückzufühn:n,daß die Programmvorgaben nicht ausgereift waren. Die Kostenberech­nung war um mehr als 300 000 DM übersetzt. Mögliche Einsparungen können für den Einbau von notwendigen Einrich­tungen verwendet werden, die bisher zurückgestellt waren. Somit werden Kosten in dieser Höhe für eine Nachbewilli­gung eingespart.

Die Baukosten für ein Fachbereichsgebäude lassen sich aufgrundder vom Rechnung~hof vorgeschlagenen V creinfachun­gcn erheblich verringern.

Im Entwurf werden die notwendigen Flächen um 135m 2 überschritten. Die Mehrflächeführt zu vermeidbaren Ausgaben von ca. 350 000 DM.

Die veranschlagten Kosten für die Herrichtung der Erschließungs- und Verkehrsanlagen können nach der vom Rech­nungshof vorgeschlagenen bedarfsgerechten Planung um mehr al~ 8CO 000 DM vermindert werden.

A) Planung eines Laborgebäudes

l. Allgemeines

hJ.r JL'n Neubau eines Laborgebäudes einer Universität war bei der Planung für die Haushalt~unterla~e-Bau (H U -lbu) :ru­!ÜL"hst von dem genehmigten Raumprogramm ausgegangen worden. Während der Planung änderte die Univt.·r.~it:it ml'hr­fach die ursprünglichen Vorgaben. Die Arbeiten am Entwurf wurden dadurch erheblich erschwert und vcrzör,ert.

Die HU-Bau weist voraussichtliche Gesamtko!!ten von 5 067 000 DM (Kostenstand 1987) und eine Hauptnutzfläche (HNF) von636m 2 aus.

Der Rechnungshof hat geprüft, ob das Bauvorhaben ordnungsgemäß geplant wurde und die Baukosten richtig ermittelt worden sind.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

2.1 Mehraufwand

Der Entwurf mußte mehrfach nach den Wünschen der Universität geändert und umgeplant werden. Die Fertigstellung der HU-Bau verzögerte sich dadurch um sieben Monate. Für die zusätzlichen Arbeiten am Entwurf entstanden Mehrkosten von 42 CJOO DM. Die Genehmigung des endgültigen Raumprogramms wurde zu spät beantragt. Es ist dem Ministerium der f."inanzen erst nach Fertigstellung der HU-Bau vorgelegt worden.

B.mplanungen dürfen nicht immer wieder geändert werden. Das Finanzministerium kann dem Landtag dann keine /li­treffenden aktuellen Haushaltsansätze zur Beschlußfassung empfehlen. Dadurch können Finanzierungsmittel ohne Bc­dürfni-; gebunden werden. Auch Kultusministerium und Urtiversität müssen bei der angespannten Hausllaltsbgc des Landes sorgfältig vorbereitete Bauprogramme fri!tgerecht und abschließend vorlegen.

I h" Ku llusmini.,tcrium ..1ls zuständige oberste Dit·n~tstcllc h..1t ausgeführt, Jaß es über die Änderungswünsche des N utzcr\ informiert gewe<;en sei. Es will daraufhinwirken, daß Bauprogramme künftig sorgfältiger vorbereitet und die notwendigen Genehmigungen rechtzeitig eingeholt werden.

2.2 Programmflächen

Die Zuordnung der Programmflächen war von Anfang an fehlerhaft. Um die vorgegebene Höchstflachevon 636m 2 HNF cinz.uh.1lten, sind zwei Räume von 128 und 12 m 2 nicht ihrer Nutzung entsprechend als HNF, sondern als Nebennutz­bzw. Funktionsfläche ausgewiesen worden. Der Raum von12m 2 übersteigt zudem den geforderten Bedarf. Ein Mehrauf­wand von ca. 40 000 DM ist die Folge.

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

Die Grundlagen für die Ermittlung und Genehmigung der HNF, für die Ermittlung der Kosten ')owie der Kmtcn- und Planungsdaten entsprechen damit nicht der gestellten Aufgabe.

2. 3 Kostenermittlung

In den Jahren 1984 und 1986 hatte die Baudienststelle die voraussichtlichen Baukosten auf 3,4 bzw. 4 Mio. DM gcschit:tt. Die Kostenschätzungen basierten auf Kostenrichtwerten der Richtwertgruppe 3 RLBau (Bauten der Fachbereiche Physik, Elektrotechnik etc.). Die Kostenberechnung zur HU-Bau weist voraussichtliche Gesamtkosten von 5 067 000 DM am (Kostenstand 1987). Diese Kostenermittlung ist an den Kostenrichtwerten der Richtwertgruppe 5 orientiert (Fachbereiche Chemie, Pharmazie, Biologie). Die Anwendung des höheren Richtwertes wird damit begründet, daß der Aufwand für dl'n Bau der überwiegend hochtechnisierten Laborräume erst nach genauer Kenntnis der Nutzerwüns..:he deutli..:h wurde

Die in Einzelpositionen erfaßten Kosten der Installationen, zentralen Betriebstechnik und betrieblichen Einbauten bleiben unter dem in der Richtwertgruppe 5 enthaltenen Kostenanteil für diese Bauleistungen. Im Verhältnis dazu ~ind die K(J<;t(.'n

der Baukonstruktiom·n um 286 000 DM überhöhL Dieser Mehrbetrag ist nach dem Entwurf nicht .~erechtfntig-r.

Auch die Ges . .untkostcn sind höher als notwendig veranschlagt. Sie entsprechen annähernd dem Richtwert, mit lbn .llk Kosten einschließlich Erschließung und Außenanlagen abgedeckt sind. Hierbei blieb unberücksichtigt, dag die Kostt·n der Erschließung und ein Teil der Kosten der Außenanlagen für das Universitätsgelände in einem eigenen Titeltm Hamh.dt:-.· plan veranschlagt sind.

In Übereinstimmung mit dem Ministerium der Finanzen wird von einer Neuaufstellungder Kostenberechnung abge~ehen. Damit werden zeitliche Verzögerungen vermieden. Anstelle einer Neuberechnung sind mit den zuviel veranschlagten Be­trägen die Kosten für notwendige Leistungen abzudecken, die bisher zurückgestellt waren. Das betrifft Laboreinrichtun­gen, Anschlüsse und Montagearbeiten einschließlich der anteiligen Baunebenkosten.

Der Rechnungshof hat vorsorglich darauf hingewiesen, daß keinesfalls unnötige Mehraufwendungen finanziert werden dürfen, wenn der in der Kostenberechnung ausgewiesene Gesamtbetrag, z. B. infolge günstiger Ausschreibung:scrgeb­nissc, unterschritten werden kann.

3. Folgerungen

I kor l.amk~rc~·hnung.'>lwf hat gefordert,

Planungsaufträge nur aufgrundendgültiger Bedarfsvorgaben zu erteilen,

die HU-B.tu soq?;Liltig:cr aufzustellen,

dafür zu sorgen, daß die Bauausgaben auf den notwendigen Umfang beschränkt werden.

B) Planung eines J.'achbereichsgebäudes

1. Allgemeines

Die HNF für den Neubau eines Fachbereichsgebäudes einer Universität beträgt nach den Plänen der HU-Bau 3 39C m 2.

Davon entfallen I 881m 2 auf das Fach Mathematik, 650m 2 auf das Rechenzentrum und859m 2 auf Räume für Lehr- und Forschungsaufgaben der Theologischen Fakultät der Diözese. Die voraussichtlichen Gesamtkosten wurden von der Bau­dienststelle mit 16 493 700 DM ermittelt (Kostenstand 1987). Die Diözese übernimmtdavon 2 087040 DM. Dieser Ko~ten­:tnteil ist auf eine HNF von450m 2 bezogen. Die übrigen Kosten tragen Bund und Land nach dem Hoch.-,chulbaufi'lrdc­rungsgesetz.

Der Rechnungshof hat die Wirtschaftlichkeit der Planung anhand der HU-Bau geprüft. Im Hinblick auf den fortgC.'>l.hrit­h~llL'n Bc.trhl·iwngsst.md der Bauuntcrl.1gen mußte im wesentlichen von der vorliegenden Entwurfskont.cption .tusgt.·­g.mgen w1.:nkn, <lhW11hl dit•se l.ilsung in funktiondler Hinsicht Nachteile aufwci-;t und teilweise unwirtsch.tftlich i'>!

I. ( ;l"'it.tltung der (; rundrisse und des Bau kürpcro,;

Dit.· Entwurfslösung ist teilweise aufwendig und unzweckmägig. Zahlreichl' Vor- und Rücksprünge von I:Liunll'n lllld

Raumbereichen erschweren und verteuern die Baukonstruktion. Außerdem entsteht durch die entwurfsbedingte StaHe-

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Drucksache 1112 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

lun~ des Ct·b:iudc~ über dem oberstt·n Vollges.:hoß ein Teilgeschoß für neun Räume mit t·ina RestfLiehe für tLl'; F.Kh Th~·olog1c \'Uilnur ISO m ~ HNF. Alk111 die Vnkchrsllidrc bt·l:iuft sid1 tJit·r.wf (2.1 m! (SI"·" ,ll'l I IN I:). hird.1-. Tl·il~,­

:-.~.:hog mll ... ~t·n dil' 1-Llllpttrt·ppe. der Aufzug und die Huchttn·ppi.' IHKhg.eführt wt·nicn. lkr Autw.wd isl unvcrlultHt" nül~ig hm:h.

Auch die Anordnung von lediglich drei Räumen mit zusammen 91 m 1 HNF für das Fach Mathematik in der zweiten Gc­.'>choßebene ist unwirtschaftlich. Sie erfordert 42 m 2 zusätzliche Verkehrsfläche und eine gesonderte Etagentreppe, um diese Räume näher an die des Fachs Mathematik im darüberliegenden Geschoß anzubinden.

Weiter ist über der Treppenhaus- und Verteilerzone im Mitteheil des Gebäudes eine konstruktiv außergewöhnlich schwie­rige verglaste Stahlkonstruktion vorgesehen. Sie überspannt diese Zone weiträumig und in unregelmäßigen Ausmaßen über mehrere Geschosse.

Ferner sind die Flure in den überwiegend büroartig genutzten Geschoßabschnitten mit 2,25 m ca. SO cm breiter als not­wt_·ndig. Die Folge sind unnötig hohe Verkehrsflächenanteile. Sie erhöhen den Bruttorauminhalt und damit die Bau- und l;olgckosten.

In mt_·hreren R;iumcn können die geplanten Be- und Entlüftungsanlagen entfallen. Dort reicht die n.ltürliche Fenster­lüftung J.us.

ln den heiden Hör<ilen kann auf die vorgesehenen "Multifunktionspulte" verzichtet werden. Dadurch werden Ausgaben von 10 000 DM eingespart.

Mehrere verglaste Eingangsanlagen können wesentlich vereinfacht und verbilligt werden.

Oie Planung entspricht insoweit nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Sie steht zudem nicht in Ein­klang mit der Forderung des Landtags, in erhöhtem Maße auf eine wirtschaftliche, zweckmäßige und einfache Bauplanung zu achten HSJ. Der Rechnungshof hat empfohlen, den Entwurf soweit zu vereinfachen, wie es beim Stand der Ausführungs­planung ohne größere Kosten für Umplanungen und zusätzliche Ingenieurleistungen noch vertretbar ist.

Das Ministerium der finanun hat die Bauverwaltung angewiesen, die Planung entsprechend den Empfehlungen des Rech­nungshof~ zu vereinfachen. Die Baukosten werden dadurch noch in erheblichem Umfange vermindert. Änderungen an den horizontalen und vertikalen Versprüngen sind jedoch ohne grundlegende Änderung der Gesamtkonzeption nicht mehr duro..:hhihrbar.

Die Gesamtfläche des Entwurfs entspricht nahezu dem genehmigten Raumbedarfsplan. In einzelnen fach-und Raumbe­reichen übersteigen die Flächen jedoch den Bedarf. Die Mehrflächen können nicht mit Flächenminderungen bei Räumen ,mderer Zweckbestimmung aufgerechnet werdt·n.

l;ür das F.:teh Mathematik sind im Bürobereich z. B. fünf Räume mehr geplant worden, als genehmigt waren, obwohl der Raumbedarfsplan bereits erhebliche Raumreserven enthält. Die Mehrfläche beträgt 73 m 1 HNF. Das entspricht vcrmt.'id­harcn Baukosten von ca. 280 000 DM.

Auch da.o:. Raumangebot für das Rechenzentrum liegt um 49 m 2 über der Programmfläche. Die Mehrfläche war hier größtenteils anstelle der HNF der Nebennutzfläche zugeordnet. Sie wirkt sich dadurch nur teilweise in der Kostenberech­nung aus. Dennoch hat die überzählige Fläche vermeidbare Mehrkosten zur Folge.

Des weiteren sind drei Räume für das Fach Theologie im oberstenTeilgeschoß um 13m 2 größer als notwendig. Die Mehr­fläche erhöht die Bauausgaben um ca. 50 000 DM.

Der Rechnungshof hat die Flächenüberschreitungen beanstandet. Beim gegenwärtigen Stand der Bauvorbereitung kann die Planung nicht mehr ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand und Zeitverlust umgestellt werden.

Das Ministerium der Finanzen hat veranlaßt, daß die Bauverwaltung künftig auf strikte Einhaltung der Vorgaben achtet. r )urch genauere Kontrollen soll vermieden werden, daß mehr Räume/Flächen geplant werden, als notwendig sind.

HH) lk~.:h!uß Jl'~ Landtag~ vom 29. Januar 1982 zu Druck~ache 9/2039 vom 26. Januar 1982.

4H

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache lt/2080

3. Folgerungen

Der Landesrechnungshof hat gefordert,

die Planung soweit zu vereinfachen, wie es ohne erhebliche Eingriffe in die Grundkonzeption des Entwurfs noch ver­tretbar ist,

bei der Prüfung der Bauunterlagen strengere Maßstäbe an die grundlegende Forderung nach wirtschaftlicher und etn­facher Bauplanung und -ausführung anzulegen,

Entwürfe, ßJ.ubt·schreibun~en und Kostenermittlungen künftig weitergehend als bisher zu prüfen und vcrml.'idh.m:n Kostenausweitungen rechtzeitig gegenzusteuern.

C) Erschiießung und Verkehrsanlagen

I. Allgemeines

Die Rmdienststelle hat die Kosten der nichtöffentlichen Erschließung und von Verkehrsanlagen im Rahmen einer göamt­planerischen Untersuchung im Jahre 1984 zunächst auf 800 000 DM, im Jahre 1987 für einen erweiterten Leistungsumfang auf 3,3 Mio. DM geschätzt. Die HU-Bau vom September 1987 weist Gesamtkosten von 5 113 000 DM ..tus. Die Obn­finanzdirektion Koblenz, Landesvermögens- und Bauabteilung in Mainz, berichtigte die Kostenermittlung nach ihrer fachtechnischen Prüfung auf 4 931 000 DM 89J. Den höheren Betrag gegenüber dervorangegangenen Schätzung begründete die Baudienststelle damit, daß die Kosten im Rahmen der HU-Bau genauer erfaßt werden konnten. Außerdem mülhl'n übergeordnete und bis jetzt zurückgestellte Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Gesamtausbau'>tand realistt:rt werden.

Der Rechnungshof hat geprüft, ob die Leistungen im vorgesehenen Umfang erforderlich sind.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

2.1 Pfonengcb:iudc

Der geplante Bau ein<."." rfortengebäudes tst nicht notwendig. Der damit im wesentlichen verfolgt~: Zweck, den l:..thr und Park verkehr .m der geplanten Hauptzufahrt zu regeln, kann auch mit einfachen üblichen Mitteln erreicht wenlt:n. I )L·r ver­anschlagte Betrag von 212 000 DM kann bis auf einen geringen Betrag für verkehrsregelnde Einrichtungen in Verbindung mit den übrigen Anlagen reduziert werden.

Das Ministerium der Finanzen und das Kultusministerium haben aufgrundder Hinweise des Rechnungshofs die Ents.:hci­dung über den Bau eines Pfortengebäudes zurückgestellt. Es soll abgewartet werden, bis Erkenntnisse über die zu~ätz­lichen Verkehrsbelastungen nach Inbetriebnahme der geplanten Neubauten und darüber hinaus weitere Erfahrungen über den gesamten universitätsinternen Fahrverkehr vorliegen.

2.2 Parkieltsystem

Das vorgesehene Parkfeitsystem mit Investitionskosten von mehr als 500 000 DM geht weit über das hinaus, was für eine hinreichende Verkehrsregelung auf dem Universitätsgelände notwendig ist. Bei dem technisch sehr aufwendigen Parkteir­system wäre außerdem mit hohen fortdauernden Folgekosten zu rechnen. Das Vorhaben besteht aus einer rechncrgl'­steuerten Hauptzentrale, Zähleinrichtungen an allen Zu- und Ausfahrten der Parkplätze in Verbindung mit automati~..:hm kameraüberwachten Doppelschrankenanlagen, Gegensprechverbindungen zum Pförtnerhaus, Steuerungen über Fernbt·­dicnungen ctc.

I kr Rt•t:hnungshof lut empfohlen, dicst.·s Projekt in der HU-Ihu zu strt.'ich<."n und dit.• VcrkL•hrsführung mit cinl.Jt.. hc11

M itlt·ln zu regeln. I )it· VL'ranschlagtcn K()Stt..:n sind d:tmit grilf~tcntcils vcrmcidb.tr.

lhs Ministt·rium der hnanZ{'n hat mitgctt·ilt, daß von dem gt•pbntcn Parklcit~Y-"tL'Ol ahgt•st·hcn wird.

S'J) Vcr.m.q:hb~t im H.wsh.thspLm 19XS/19H9 bei Kap. 12 ISTit. 793 19 als .. Rau von Vn- und Fmsor~Uilh'>anl.tgcn \owicvon :-.lr.tfknllll<i An

lio:gcrhl'itr:tgt..'\1, I II. B.tuab.\cluutt"; Baukmt~·n lt. Ko~tcnbcredmung 6 SOO 000 I >M, d.tvon 4 IJJ I 000 I >M lt. gl'prii!tcr J\, l\IL'nhnl'lllllllll~',

lür nidnül kntlichL· Fr~chlid~ung und Vcrkchrsanbgt..·n, I S6'J 000 I >M für vor.tus~idnlid1c 1\nliegnhL·itr:igt..· .111 diL· St.lth.

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz- 1 t. Wahlperiode

.2 l'.trkpl.tv

llit· vorgL·'it·hcnen Kostt:n \(111 920 000 DM für den B.tu eines wt·ircrcn P.trkpbtzc..·s .lllf dem Univcrsitiitsgcl:indc mit I X7 Pliit:tcn für den zusiitzli..:hen Bedarf nach Fertigstellung: Jc.·s gcprüftc.·n I:.Khbt•rc.·i~..·hsgl.'biiude~ sind wt•it ühc:rhi)ln. I >ic t\mtcn flir einen Stellpl.u:t L'rn.·<.:hncn sich hierbei auf 4 920 DM. lh·r Wissmsch.lftsr.It hat die Kosten liir dit· hn-dnung \ on ohl'nrdischcn Parkanlagen nach Angaben des Kultusministeriums auf 2 000 DM/Stellpbt:t. begrenzt.

I >ic hohen Kostl'n L'rgcbcn .... ich dun:h zusätzlichen Aufwand für Geländeabtrag und durch planungsbedingte Mchrk<lsten.

I >er Re..:hnungshof hat einen Standort vorgeschlagen, der näher an den geplanten Neubauten ( Laborgebäude und b.chbc.:­rcichsg:ebäude) liegt und bei dem erheblich weniger Mittel aufzuwenden wären. Er hat auHerdem vorgeschlagen, die Planung zu vereinfachen.

Das Ministerium der Finanzen stimmt der Einschätzung des Rechnungshofs hinsichtlich der Standortfrage grundsätzlich ?U. Es hält den von der Baudienststelle vorgesehenen Standort aber im Hinblick auf die längerfristige Weiterentwicklung der Universität, z. B. durch den Bau eines Drittmittelgebäudes und eines Studentenhauses, für zweckmäßiger. Die Planung und die Kostenermittlung sind jedoch aufgrund der Prüfungsfeststellungen überarbeitet worden. Durch Vereinfachungen werden jetzt 202 000 DM weniger benötigt. Darüber hinaus sollen die für notwendige vorbereitende Erdbewegungen ver­anschlagten Kosten von 193 250 DM im Rahmen der für nichtöffentliche Erschließung bisher bereits genehmigten Kosten .ms der zweiten Baustufe abgedeckt werden. Die Gesamtkosten für den Parkplatz reduzieren sich damit auf 525 000 DM (rd. 2 800 DM/Stellplatz), ohne Einrechnung der Grünanlagen auf ca. 435 000 DM (2 320 DM/Stellplatz).

J. r:olgerung:en

I )er Landesrechnungshof hat gefordert,

- auf den Bau eines Pfortengebäudes zu verzichten,

- von der Einrichtung des geplanten Parkleitsystems abzusehen,

- den vorgesehenen Parkplatz zu vereinfachen,

künftig: auch für den Bereich der nichtöffentlichen Erschließung und der Verkehrsanlagen möglichst klare Planungsziele V11rzugeben.

Tz. 12

Landesjustizkasse und Justizzahlstellen

Die Einziehung von Gerichtskosten unterblieb in einigen Fällen oder wurde nicht mit dem notwendigen Nachdruck be­trieben.

Durch Umstellung des Kassenbetriebs auf ADV können bei der Landesjustizkasse zeitaufwendige Arbeitsvorgänge zügiger und einfacher abgewickelt werden.

25 Dauervorschüsse sind entbehrlich.

Der bare Zahlungsverkehr bei den Zahlstellen kann cingeschrinkt werden.

I . Allgemeines

Im Bereich des Ministeriums der Jusciz nimmt die Landesjustizkasse 90) die Kassenaufgaben wahr. Ihr obliegt auch die Einforderung, Mahnung und Beitreibung der von den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Einziehung überwiese­nen Kostenforderungen.

Im Haushaltsjahr 1986 wurden 495 541 Soll-Stellungen (Vorjahr: 448 458) im Gesamtbetrag von 82 371 527 DM (Vor­jJ.hr: 74 285 585 DM) vorgenommen.

In rd. 70% aller Fälle zahlten die Kostenschuldner nach Erhalt der Zahlungsaufforderung bzw. Mahnung. Bei rd. 30 (:;,, allt.•r Snll-Srellungen mußte die Landesjustizkasse die geschuldeten Beträge beitreiben. Zum 30.juni 1987 betrugen die Außenstände 18 693 746 DM.

'JQ) Nr. 59 Ju\ti:zcrgänzungsbeslimmungen zu der VV zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung UEB-VV-LHO); VV des Ministeriums Jl·r )u\ti:t vom 13. Juni 1983 UBI. S. 137) i. d. F. vom2. Februar 1987GBL S. 54).

so

·.· ....

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

für Zahlungen, die Zug um Zug bar zu bewirken sind oder deren Annahme oder Leistungdurch eine Kasse nicht/.\\ rck~ mäßig ist, können bei den Dienststellen Zahlstellen eingerichtet werden.

Neben den Zahlstellen bestehen noch Dauervorschüsse (Zahlstellen besonderer Art) 91 ·.

Der Rechnungshof hat geprüft, ob die Landesjustizkasse die Außenstände vollständig und mit dem nötigen Nachdruck beitreibt.

ln die Prüfung waren rd. 5 000 Vorgänge einbezogen.

Bei 25 Gcm:hten <Jl) hat der Rechnungshof geprüft, ob

die vorh.mdenen Zahlstellen erforderlich sind,

von den Zahlstellen die haushalts-und kassenrechtlichen Vorschriften beachtet werden.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

2.1 Seitreibung von Kosten durch die Landesjustizkasse

2.1.1 Mängel bei der Sachbearbeitung

17 Vorgänge waren nach Tilgung der Hauptforderung abgeschlossen und weggelegt, obwohl noch Nebenkosten offen­standen, die im Einzelfall20 DM überstiegen.

Bei 13 Vorgängen wurden nicht alle vorhandenen Einziehungsmöglichkeiten genutzt. So wurde es z. B. unterla.~scn. auf Ansprüche der Schuldner gegen Dritte (z. B. Lohnsteuerjahresausgleichsansprüche, Bankguthaben, Ver.,icherung.'>.ln­o,;prüche usw.) zurückzugreifen.

Bei Ausnutzung .1llcr vorhandenen Mö)!;lichkeitcn könnten Forderungen von rd. 6 600 DM zumindest noch tl'ilwcisc l'lll~l'i'l)).;l.'n werden.

In drei Lilien hat die Lande .... justizkasse von einer Soll-Stellung 'JJ) abgesehen, weil sie davon aus).;ing, Jag die SdHJldilL"I

(_Ltuernd zahlungsunfähig seien 94J.

Diese Entscheidungen waren verfrüht, weil z. T. noch Beitreibungsmaßnahmen wegen anderer Kostenforderungen liefen. Andererseits gingen in vier Fällen zu anderen Soll-Stellungen laufend Zahlungen ein oder bestanden pfändbare Ansprüche gegenüber dem Finanzamt auf Lohnsteuererstattung. In letzteren Fällen hätte die Soll-Stellung erfolgen müssen. Insgesamt unterblieb die Soll-Stellung von rd. 700 DM.

16 Forderungen wurden unbefristet niedergeschlagen, weil die Landesjustizkasse der Überzeugung war, daß diese Forderungen auf Dauer uneinbringlich seien bzw. die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stünden 951

.

Nach Aktenlage bestand jedoch die Möglichkeit, daß Vollstreckungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zum Fr­folg führen könnten. Insgesamt handelt es sich um Forderungen von rd. 16 400 DM.

Bei zehn Forderungen mit insgesamt rd. 5 100 DM wurden die Vollstreckungsmaßnahmen ohne sachlicht•n Crund mi1 V t:rzögerung eingeleitet.

lki drei wcitcr('n Soii-Stdlungt.•n von rd. X 900 DM wurde die SachheJ.rhl'itung ht:i lkitrt.·ihun~ .... mJ.ßn;thmen.m ... llllkr

\{ 1Hcdlil-fu·n ( ;riinden ht",lll\Lllldl"l.

91) Nr. 2 und 14 Z.thl~tellcnhcstimmungen (ZBcst; Anlage zu Nr. 5. I zu§ 79 VV-LHO). 92) 19 Amtsgerichtt:,

4 LJndgericht.:, I Oberlandesgericht, I Suzialgericht.

93) Erfassen von Forderungen in den Büchern der Kasse. 94) N,. 66.1.2JEB.VV·LHO.

95) §59 Abs. I N,. 2 LHO.

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode

lnsgcsJ.mt führtt· die Prüfung bei 62 Soll-Stellungen (1,2% der geprüften Vorgänge) über zusammen rd. 38 500 DM (0, I 'Yn der Außenstände) zu Beanstandungen. Die Zahl der beanstandeten Fällewar im Hinblick auf die Gesamtzahl der Soll-Stellungen und die Höhe der Außenstände gering.

I )jl· I .. ullk .... ju~ti/k,t-;sc h.H die norwt.·ndi~t.·n M.tgrulunt.•n (N.tcht:rlu·hun~ VtHl Neht.•nkostcn, Wiedt·r.whulww ,kr Voll

'>trccku•l?,\lll;lf~n.lhmcn, S(tii-Stdlun~t.·n, Üht.·rprüfung gctrofh·nt.·r Entsdlt'idungcn usw.) gctroffc.:n, urn die l:tlrdcruJJ

gcn wcn1g.\tcm teilweise dun.:hzusl'tzcn.

2. 2. Finitihr ung der .tutomati.~it.:rtt.•n lhtt·nvcr3rbcitung

Bei der Lmdcsjusrizkasse werden viele zeitaufwendige Arbeitsvorgänge manuell au~geführt. Durch Einsatz eines O.lten­und Textverarbeitungssystems ließen sich vor allem im Bereich der Soll-Stellungen und der Kosteneinziehung viele uit­aufwenJige Arbeitsvorgänge zügiger und einfacher abwickeln. Dies wäre z. B. bei nachstehend angeführten Arbeiten der Fall:

Zur Vorbereiwng und Abwicklung der Buchungen sind 14 verschiedene Arbeitsschritte erforderlich.

Die Jahreszusammenstellung der offenstehenden Kostenforderungen umfaßt 16 Bücher mit je rd. 280 Seiten unJ rd. 8 400 Eintragungen.

Als Vorbuch zum Titelbuch wird in jeder der 16 Beitreibungsbuchhaltungen ein Kostenlöschungsbuch geführt, das jährlich rd. 1 800 Eintragungen aufweist. Bei Einführung der ADV wird der jährliche Druck von rd. 500 000 Soll­Karten durch das Landesrechenzentrum entbehrlich. Das gilt ebenso für die damit verbundene vorsorgliche Herstel­lung von 500 000 Vollstreckungsvordrucken, von denen nur rd. 150 000 benötigt werden.

Das Ministerium der Justiz hat inzwischen mit den Vorarbeiten zur Umstellungdes Kassenbetriebs auf ADV begonnen. Die Einführung der Automation de<; Kosteneinzugsverfahrens ist zu Beginn des Jahres 1990 vorgesehen.

2.2 Zahl..,tclkn bcijusti:rbchllrdcn

2. 2. I ),lllt'n ( Jrschü.-;."L' (1-tJ.rvor~chüs.~c ,In Bew.lhrungshdfcr)

Bewihrungshdfcr erhalten auf Antr.1g im Rahmen ihrer Tätigkeit Barvorst·hüsse bi.'> t.u 100 DM %J_ Vun die.ser Möt--;lich­keit luhen lediglich 25 Bewährungshelfer im Bereich Je_, Oberlandesgerichts Koblenz Gebrauch gemJ.cht. DahHl hattm neun lkwihrungshdfcr im Hau.shJit.sjahr 19~6 keine Aufwt·ndun~cn abgl·rcchnct. Der mit Einrichtung, AlnYi.:klun::, und Prüfung dieser Dauervorschüsse verbundene Aufwand 5teht in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen. Diese Dauervorschüsse sind entbehrlich. Die den Bewährungshelfern entstehenden Aufwendungen können jederzeit durch die Gerichtszahlstellen gegen Vorlage der Belege erstattet werden.

Das Ministerium der Justiz hat inzwischen die Einziehung aller Dauervorschüsse an Bewährungshelfer veranlaßt.

2.2.2 Einschränkung von Barzahlungen (Teilnahme am Lastschriftverfahren)

Eine Verringerung von Barzahlungsvorgängen ist zu erreichen, wenn alle Möglichkeiten zur Teilnahme am Lastschrift­verkehr (Abbuchungsverfahren) genutzt werden 97

l.

Im Bereich der Justizverwaltung ist, im Gegensatz zur übrigen Landesverwaltung, die Abbuchung der Zahlungen wiederkehrender Kosten (z. B. Gas, Wasser, Strom, Grundbesitzkosten) nicht zulässig. Diese Beschränkung ist nicht /.wcckmißig.

Das Ministerium hat die nachgeordneten Behörden darauf hingewie!ien, von der Möglichkeit der Teilnahme arn LJ.st­"chriftvcrfahren Gebrauch zu machen. Es ha[ die Abbuchung der Zahlungen für kommunale Abgaben und Entgehe zu­t--;dasscn.

96) Abschn. B, Teil III, Nr. 5 VV des Ministeriums der Justiz vom 7. Februar 1975 UBI. S. 23), zuletzt geändert durch VV vom 21. Novem­ber !978UBL S. 217).

97) 'lc. 25.1 JFB-VV-LHO.

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Landtag Rheinland-Pfalz -I I. Wahlperiode Drucksache 1112 0 8 0

2.2.3 Prüfung der Zahlstellen und Dauervorschüsse durch die Verwaltung

Im allgemeinen sind Zahlstellen mindestens zweimal jährlich unvermutet zu prüfen 981. DieJustizergänzungsbestimmun genschreiben eine viennalige unvermutete Prüfung vor 991.

Einige Zahlstellen wurden bis zu fünfmal innerhalb eines Jahres geprüft, andere blieben dagegen ungeprüft. Auch dil· zweimal jährlich durchzuführende Prüfung der Dauervorschüsse !OO) unterblieb vielfach oder wurde nicht J.ktcnkundi~ gemacht. Die mehrmals innerhalb eines Monats vorzunehmende Überprüfungder Eintragungen übermitteLs Gebühn·n stempler entrichtete Beträge wurde häufig unterlassen. Auf ordnungsgemäße Durchführung der vorgeschriebcnm Prüfungen kann aus Gründen der Kassensicherheit nicht verzichtet werden.

I );L. bei Rechtsanwälten, Notaren oder größeren Firmen verwendeten Gerichtskostensternpier wurden einnul jährlich von den Bezirksrevisoren geprüft tol). Die Prüfungen waren sehr zeitaufwendig, weil in der Regel hierzu Dicmtrcl'il'n erforderlich waren. Der ordnungsgemäße Zustand der Geräte wird bei jeder Auffüllung geprüft. Die zusitzh .... hcn Prüfungen !Jssen sich deshalb auf Zweifelshllc Ocschränken.

Ihs Ministerium der Justiz hat zugesagt, die ordnungsgemäße Prüfung der Zahlstellen sicherzustellen. l)ic Zahl dc1· un vermuteten Prüfungen soll auf zwei im Jahr beschränkt werden. Die Prüfung der Gerichtskostenstempln bei Dritten Ist durch Änderung der Verwaltungsvorschrift auf Zweifelsfälle begrenzt worden 1011

3. Folgerungen

Der Landesrechnungshof hat gefordert,

in den beanstandeten Beitreibungsfällen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Einnahmeausfälle zu ver­meiden,

die möglichen Verbesserungen der Arbeitsabläufe bei der vorgesehenen Einführung der automatisierten Datenver­arbeitung zu nutzen,

Tz. 13

Oaucrvorschüs .... c und baren Zahlungsverkehr cinzuschrinken,

die vorgeschriebenen Prüfungen der Zahlstellen und lhuervorst..:hüsse dun:hzuführen,

die Prüfungen der Gcrichtskostcnstcmplcr bei Dritten :w beschr:inken.

Justizvollzugsanstalt

Gefangene erhielten bestimmungswidrig Leistungszulagen. Dadurch kam es in den Jahren 1983 bis 1987 zu Überzahlun­gen von über 18 000 DM.

In zahlreichen Fällen wurden Leistungen der Eigenbetriebe für Dritte zu spät abgerechnet. Zinsverluste von rd. 5 000 DM waren die Folge.

Betriebskostenaufschläge, die von den Auftraggebern der Eigenbetriebe zu tragen sind, waren fehlerhaft ermittelt worden. Dadurch entstanden im Jahre 1986 Einnahmeausfälle von rd. 14 000 DM.

Bei der Berechnung von Entgelten gegenüber einer Firma blieben Lohnerhöhungen unberücksichtigt. Entgelte von mehr als 6 000 DM wurden aufgrund der Prüfungsfeststellung nacherhoben.

Die Neuregelung der Abgeltung der Aufsichtskosten bei Außenarbeiten hat allein bei der geprüften Justizvollzugsanstalt im Jahre 1986 zu Mindereinnahmen von über 7 000 DM geführt.

'Ii'!) VVNr.IO l!u§7iiiiH)

'I''J N1 'l4_1 und 'i·LJ .1 FH VV I .II( l.

100) VV Nr. 15.1 :ru § 78 UfO.

101) VV Nr. 14 vom 11. November 1975 QBI. S. 235), zuletzt geändert am 7. November 1986 OBI. S. 269). 102) VV Nr. 14 vom 10. März 1988 OBI.$. 78).

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Drucksache 1112080 Landtag Rheinland-Pfalz- II. Wahlperiode

I >n f{cdrrHrrrg-.lrol h.n cirH· _lu-.rrlvnii/Lih"-111-'Ldt Hllr d~._ .. ., I .. uuk" geprillt. Sie gli~._·dnt '>ll·h 111 Voll/lrh-" , 1-'.h Ir ru11l \'t·r w.dt u ng.~.rhtcilungcn. Die Voll:r.uh:-.J.bteilunht'll .'>ind für den Strafvoll:tug, di~._· Ltdubteilungcn lü I' mL·dillnrs~._.hc, p-.n Iu rlo gisehe und päd.1gogrsche Dienste und fürdie Anstaltsseelsorge zuständig. Die Verwaltungsabteilungen erledigen u. a. Auf­gJbcn der Organisation und der Personalverwaltung, der Sicherheit der Anstalt sowie der Eigen- und Unternehmerbe­tricbe.

Irr der J ustt/vofL, ugs.111.'>:Uit WL'rdcn die Gefangenen u .. t. in Eigc>nbctricben wie ~hlossnci, [)rw.::kcrci, S~._·huhnudll.'rci lw­... dültigt. W~._·itcrc Arbcitsplitzc stellen Umerm:hmen zur Verfügung, die in der Justi7.vollzugs.mstalt Produkte hcr~rcllt·n l.tsscn.

Die Prüfung des Rechnungshofs erstreckte sich vor allem auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung in den Verwaltungs­.tbreilungen.

2. \Vesentliches Ergebnis der Prüfung

LI [ eistunptulagen

(;cfangenen kann zum Grundlohn eine Leistungszulage gewährt werden. Dies setzt voraus, daß mindestens das vorge­"chriebenc Arbeits-Soll erfüllt ist.

ln einer Vielzahl von r::illcn erreichten Gefangene, die im Leistungslohn arbeitett.·n, das f~.:,.tgcscttte Pensum nicht. lknnoch wurden ihnen Leistungsrulagen gewährt. In den Jahren 1983 bis 1987 entstanden Überzahlungen von nl.6HOOI>M.

hir ,lfbeit~thcrapeutist.:h böchäftigtc Gefangene sind Leistungszulagen nicht vorgesehen. Die Anstalt hat auch diesen Gc­~.mgcnen Leistung-;zulagen bis zu 30 'V., des Grundlohnes gewährt. Hierdurch wurden weitere 11 300 DM überz.thlr.

I )as Mini~terium will sicherstellen, daß künftig Leistungszulagen nur bei Erfüllung des festgesetzten Arbeits-Solls gewährt werden. Arbeitstherapeutisch beschäftigte Gefangene erhalten keine Leistungszulage mehr. Ein Ausgleich der Über­zahlungen ist rechtlich nicht möglich.

2.2 Abrechnung von Leistungen der Eigenbetriebe für Dritte

fn zahlreichen Fällen wurden Leistungen der Eigenbetriebe für Dritte mit Verzögerungen von zwei bis drei Monaten abge­rechnet. Dies führte zu Zinsverlusten von 5 000 DM.

Das Mini~terium hat mitgeteilt, daß künftig Leistungen der Eigenbetriebe für Dritte rechtzeitig abgerechnet werden.

2.3 fh.·triebsk()Stenaufschläge

f )ie in FigL·nbetrieben anfallenden allgemeinen Betriebskosten sind über den Betriebskostenaufschlag vorn Auftraggehn / u tr J.gen. Am Jahresbeginn ist für jeden Betrit.·b nach den Erfahrungen des Vorjahres der Gesamtbetrag der allgemt.·inen Bl'triebskll<.;ten zu t·rmitteln. Dann ist zu bestimmen, welcher Betrag je Arbeit."lstunde oder wekher Prozentsatz dt.·~ Wertes der Rohstoffe als Betriebskostenaufschlag anzusetzen ist.

I lJXh sind im Laute des HJ.ushaltsjahres die vereinnahmten Betriebskostenaufschläge den tatsächlichen Betriebskosten nicht gegl'nüberg:estellt worden. Dadurch wurden die Betriebskostenaufschläge nicht rechtzeitig erhöht. Ferner wurden lfic allgemeinen Betriebskosten in unzutreffender Höhe ermittelt. Sonstige Arbeitsbetriebskosten (u. a. Heizung, Strom) waren zu niedrig angesetzt.

Bei den Eigenbetrieben Druckerei, Schlosserei, Schreinerei und Schuhmacherei betrugen die Mindereinnahmen 1986 cd. 14 000 DM.

Das Mini.<.;terium hat mitgeteilt, daß die Betriebskostenaufschläge bei erheblichen Veränderungen der Verhältnisse ange­pagt werden. Bei Festsetzung des Betriebskostenaufschlags werden auch anteilige Kosten für Strom und Heizung für den jeweiligen Eigenbetrieb berücksichtigt.

IO.l) K.1p. 05 04.

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

2.4 Lohnerhöhungen

Die Abrechnung von Arbeiten, die eine Firma in der Anstalt ausführen läßt, richtet sich nach verbindlichen Entgelten und Fertigungszeiten. Die Justizvollzugsanstalt hat nicht beachtet, daß die tariflichen Entgelte erhöht worden waren. Sie vt..·r­.säumte es daher, die Lohnerhöhungen ~eltend zu machen. Die Mindereinnahmen betrugen über 6 000 DM.

Das Ministerium hat mitgeteilt, daß die zu wenig berechneten Arbeitslöhne inzwischen nacherhoben wurden. Künftih '>t·i sichergestellt, daß die in Rechnung gestellten Arbeitslöhne den Tariferhöhungen angepaßt werden.

2.5 Berechnung von Aufsichtskosten

Für die Beaufsichtigungvon außerhalb der Justizvollzugseinrichtung beschäftigten Gefangenen durch Vollzugsbedienstete wurden den Auftraggebern bis 1. Juli 1985 20 DM täglich für jede Aufsichtskraft in Rechnung gestellt. Nach Neufa~wng der Verwaltungsvorschrift 1041 ist eine variable Aufwandsvergütung zu berechnen, die in den meisten Fällen nur 12,50 DM pro Tag und Bediensteter entspricht.

Allein bei der geprüften Justizvollzugsanstalt wurden aufgrundder Neuregelung im Jahre 1986 über 7 000 DM weniger an Aufsichtskosten berechnet.

Das Entgelt für die Beaufsichtigung von Gefangenen bei Außenarbeiten ist zu niedrig. Bereits im Jahre 1<J74 wurde ci11 Pauschalbetrag von 20 DM täglich je Aufsichtskraft erhoben. Eine angemessene Erhöhung ist nunmehr geboten. Zur Ver­meidung von Verwaltungsaufwand sollte wieder ein Paus~,; halbetrag festgelegt werden.

Das Ministerium hat zugesagt, für die Aufsichtskosten wieder einen Pauschalbetrag festzusetzen. Dieser -;oll 25 DM je Aufsichtskraft und Tag betragen.

J. 1.-olgcrungen

Der Landesrechnungshof hat gefordert,

Tz. 14

bei den Leistungszulagen an Gefangene auf eine zutreffende Berechnung zu achten,

Rechnungsbeträge nach Ausführung der Aufträge unverzüglich anzufordern,

die Betriebkostenaufschläge der Eigenbetriebe zutreffend zu berechnen und rechtzeitig zu erhöhen,

den Schaden aufgrund der zu niedrig berechneten Arbeitslöhne auszugleichen,

d.ts Entgelt für Aufsichtskosten bei Außenarbeiten angemessen zu erhöhen und wieder zu paus~,;haliercn.

Zuschüsse zum Bau und zur Einrichtung sowie zur Instandhaltung von Jugendherbergen

Das Ministerium für Soziales und Familie hat in den Jahren 1984 bis 1986 Zuschüssevon4,2 Mio. DM für Jugendherbergen bewilligt. Es lagen keine Anträge oder Unterlagen vor, aus denen der Umfang der einzelnen Maßnahmen und deren Kosten zu erkennen waren.

Für Bau und Einrichtung war ein Fördersatz von 33 1/J% verbindlich festgelegt. Instandhaltungskosten waren dagegen nicht in der Förderhöhe begrenzt.

Bei der Förderung wurde nicht zwischen Umbau- und Instandhaltungskosten unterschieden. Im Jahre 1986 betrug der Fördersatz- bezogen auf den Gesamtbetrag der Bau-, Einrichtungs- und Instandhaltungskosten- rd. 66 %.

1. Allgemeines

Das Land gewährt Zuschüsse zum Bau und zur Einrichtung sowie zur Instandhaltung von Jugendherbergen. Bewilli­gungsstelle ist das Ministerium für Soziales und Familie. Alleiniger Zuschußempfänger ist das Deutsche Jugendherbergs­werk, Landesverband Rheinland-Pfalz c. V.

llJ.I) NI 1·1" .ln v.-l\l.diUII)~WI>I'<hlili ul>n .Iu- Allwii,Vo"IW.dHIII); .ln _III'IIEV<lll-lllj','•-111'1.1111"11 .1.-~ l.llldn Rllclld.H .. II'I.d: '"111

.'I l11111 l'l.'i'• (!BI_~- I II>)

ss

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Drucksache II/ 2 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz- II. Wahlperiode

Der Rechnungshof hat die Bewilligungen der Jahre 1982 bis 1986 geprüft. Schwerpunkt der Prüfung waren die Zuschüsse für Um- und Ausbauten, lnstandhaltung sowie Beschaffung von Einrichtungsgegenständen von Jugendherbergen 10 ~l_

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

2.1 Bewilligungsverfahren

ln Jen Jahren 19S4 bis 1986 hat das Lmd insgesamt rd. 4,2 Mio. DM 106l Zuschüsse als Festberragsfin.mzierung gezahlt. Allt: lkwilligungen erfolgten, ohne daß der Zuschußempfänger die Zuwendungen schriftlich beantragt hatte. Es lagen auch keine son~tigcn, die Zuschußgewährung begründenden Unterlagen (z. B. Angaben über geplante Maßnahmen sowiederen vor.J.ussichtlichc Kosten) vor. Damit wurde gegen haushaltsrechtliche Vorschriften verstoßen. Zuschüsse müssen grund­<it/.lich .~Lhrifdich h1.:antragt werden. Dabei hat der Antrag alle Angaben zu enthalten, die die Bewilligungsbehördt• für ihre Fnt.-;cht·idun~ ühcr den Antrag sowie die Hl>he der Zuwendung benötigt (Nr. 2.5. 1 i. V. m. Nr. 1.8juBiC-VV 107

' sowie VV Nr. 3. I und 3.2 zu§ 44 Abs. I LHO). In Fällen der Zuschußgewährung nach§ 44 LHO kann ausnahmsweise eine Zu­wendung .weh ohne schriftlichen Antrag gewährt werden. Dann muß jedoch die Bewilligungsbehörde ihrerseits die Not­wendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung ausdrücklich begründen (VV Nr. 3.5 zu§ 44 Abs. 1 LHO). Dies ist nicht ht'~chehcn. Im übrigen waren auch keine Gründe für den Verzicht auf schriftliche Anträge erkennbar.

Ihs Mini.-.rt·rium hat mit~eteilt, daß das Deutsche Jugendherbergswerk künftig jährlich die Bewilligung der Lmdeszu­wcndung ">chriftlich beantragen wird.

2.2 Höhe der Zuwendungen

in den Jahren 1982 bis 1986 haben sich die zu wendungsfähigen Kosten, die Eigenleistungen und die Zuwendungen wie folgt entwickelt:

Jahr Zuwendungs- Eigenleistungen Zuwendungen fähige Kosten

DM DM DM 1982 2358661 1709861 648 800 1983 2 524 493 I 894193 630 300 19S4 3381953 1 957 953 1424000 1985 2 964 782 I 600 282 1364500 1986 2108372 714122 1394250.

Das Jugendherbergswerk finanzierte 1982 und 1983 über 70% der Bau-, Einrichtungs- und Instandhaltungskosten aus Eigenmine in. Die Förderung des Landes betrug 27,5 und 25,0 %. In den Folgejahren stieg der Landesanteil auf 42, I, 46,0 und 66, I 'Yuan. Die Eigenleistungen gingen entsprechend zurück. Im Jahre 1986 erbrachte der Verband nur noch Eigen­leistungen von 0,7 Mio. DM. Dies war ein Rückgang gegenüber den Jahren 1982 bis 1985 um mehr als die Hälfte.

Die Förderung von Bau und Einrichtung erfolgt aufgrund § 12 Abs. 1 Jugendbildungsgesetz 108) i. V. m. Nr. 2.5.1

juBiG-VV. Die Zuschüsse werden nach Maßgabe des Haushaltsplans gewährt. Der Fördersatz ist auf ein Drittel der zu­wcndungsfähigen Kosten begrenzt.

Die zusätzliche Förderung der Instandhaltung beruht allein auf den Erläuterungen zum Haushaltsplan und ist an keine Grenze gebunden.

Bei Jcr FOrderung hat das Ministerium nicht unterschieden zwischen Umbau, der nur bis zu einem Drittel der Kosten ge­fördert werden kann, und Instandhaltung.

lOS! K.tp. 0602TiL 893 39.

106) I';IR4: 1424000DM

19HS: 1364500DM !9Sil: I 394 250 DM.

I 07) V~:rw.tlwng:svorst·hrih über die Förderung der außerschulischen Jugendbildung -· Jußi(;. VV- vom II. Septernher 19SO (MinBI. S. 664), 7.ulctzt geändertdurch VV \·nm24. Mir;.. 1985 (MinBI. S. 185).

I OS) Drinc\ Lindc.sgcsctz zur Ausführung Jes Gesetze!'> für Jugendwohlfahrt (Gesetz über die außerschulische Jugendbildung - JuBiG -) vom2H. April 1975 (GVBI. S. 165).

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

Da die Kosten für beide Maßnahmegruppen zusammen erfaßt wurden, läßt sit:h nicht eindeutig feststellen, mit wekhcm ProzcntsJ.tz die Instandhaltung gefördert wurde. Er lag im Jahre 1986 jedenfalls über 66 %. Der Zuschul~ war augagt:­

wilhnlich hoch. Der Gesamtzuschuß für Umbau und Instandhaltung überstieg in den Jahren 1984 bi.~ 1986 um I ,Jh Mio. DM den Betrag, der s;ch bei einer Begrenzung des Fördersarzes auch für die lmtandhaltungskostcn J.uf 33 V1 '1,,

ergeben hätte. Bei Beibehaltung des derzeitigen Verfahrens ist eine Förderung von über 100 'Yo der Kosten nicht J.usgc· schlossen.

Das Ministerium beabsichtigt, die Verwaltungsvorschriften zum Jugendbildungsgesetz zu ändern. Künftig soll neben der Instandhaltung auch der Umbau von Jugendherbergen von der Begrenzung der Förderung auf ein Drittel der Kosten .:tus­genommen werden. Eine Differenzierung zwischen Umbau und Instandhaltung sei bei den Jugendherbergen nicht pr.:tkti­kabel, weil Modernisierung und Gebäudeerhaltung oft gleichzeitig erfolgten. Das Ministerium möchte Umbau und Inst.<.ndlnltung ohne Obergrenze nach Maßgabe des Haushaltsplanes fördern, weil das Jugendherbergswerk vom Land weder institutionelleförderungnoch Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten erhält.

Die Absicht des Ministeriums, Umbau und Instandhaltung ohne eine angemessene Begrenzung zu fördern, steht im Gegensatz zu der allgemeinen Zielsetzung der Landesregierung, Subventionen abzubauen.

3. Folgerungen

Der Landesrechnungshof hat gefordert,

Zuwendungen nur aufgrundschriftlicher Anträge zu gewähren,

in den Verwaltungworschriften auch den Fördersatz für die Instandhaltungskosten verbindlich festzulcg:cn und d.tht·i etnc .:tng:cmessenc Höhe nicht zu überschreiten.

Tz. 15

Sozialhilfe für Pflege in Heimen

DieErstattungendes Landes an die kreisfreien Städte und Landkreise für die P8ege von Behinderten in Heimen haben sich von 1977 bis 1986 beträchtlicherhöht (um 162 %).

Kreisfreie Städte und Landkreise als örtliche Sozialhilfeträger stellten dem Land Pflegekosten in Rechnung, für welche die Voraussetzungen nicht vorlagen.

Einige Heime rechneten zu hohe Pflegekosten ab.

Ersatzansprüche gegen Unterhaltsverpflichtete und Dritte wurden in zahlreichen Fällen nicht geltend gemacht.

Kreisfreie Städte und Landkreise zahlten 600 000 DM an das Land zurück. Mit weiteren Rückzahlungen ist zu rechnen.

I. Allgemeines

Die kreisfreien Städte und Landkreise führen als örtliche Träger der Sozialhilfe Aufgaben des L.:tndes als überörtlichem Sozialhilfeträger durch. Sie entscheiden dabei in eigenem Namen. 50% der Aufwendungen tragen sie selbst 1091

.

Den kreisfreien Städten und Landkreisen ist u. a. die Hilfe in besonderen Lebenslagen für solche Behinderte und mdert' Personen übertragen 110l, die stationärer oder teilstationärer Pflege bedürfen. Die Zahl dieser Fälle erhöhte sich von 4 531 am 31. Dezember 1977 auf 5 915 am 31. Dezember 1986. Das entspricht einer Zunahme von 30 %. Die Erstattungen Jes Landes an die Kommunen für die Hilfe zur Pflege erhöhten sich von 56,4 Mio. DM im Jahre 1977 auf 148, I Mio. DM im Jahre 1986 1111

• Dies entspricht einer Zunahme von 162 %.

109) §§ 5, 6 und 7l.ande~·gnetz zur Ausführun~ des Bundessozialhilfegesetzes ~ AGBSHG- vom 8. März 1963 (GVBI. S. 7<J) i. d. 1-". vom

22. Juli 19HH (CVBI. S. 140). Die Betciligun~ der kreisfreien Städte und Landkreise mit 50 'Yo an diesen Aufwendungen erhöhte ~ich ).;l'lll.

Art. 3 LmdcshJ.ushahsbegleitgesetz vom 27. Februar \984 (GVB\. S. 54) im Jahre 1984 um 17,8 %, höchstens jedoch um 62,7 Mio. DM, und im.J.thrc !9H5 um1J,6 'X,, hl'u.:hstt•ns i~·Joch um I% der F.inn.thmen des Landes nach§ 5 Abs. I Nr. I bi~ 6 Finan?,tu~gkidL~).;l"~l"Tf

110) vl~"rll' 1.,11\dl":.\"lTOfdlllm)!./llf llurdlfiihrml)!. dt·~ A(;BSII<; Vl111ll6. April1967 (CVBI. S. 149) i. d. ,,._vom 14. SqHemhn 1'174 ({;VB!

S. 447).

111) t<J77: K.tp.060oTit.h4331,UT5, 19Sh: K.tp. 06 06 Tir. 043 31, UT R.

57

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Drucksache w2080 Landtag Rheinland-Pfalz -II. Wahlperiode

I >ic ktrtc Prüfun !-'. dt:s Rc~;hnungshof., im Jahre 1977 hatte zu R ückerstatrungcn durch die örtlichen Sozi.IIhilfcträp.a .m das I .md von I ,2 Mio. DM geflihrt.

Die jetzi~e Prüfung erfaßte alle örtlichen Träger der Sozialhilfe. Geprüft wurden 3 177 Abrechnungsfälle aus dem Jahr 19S6. fh<> ~ind 53,7 'Yo der am 3 I. Dezember 1986 ausgewiesenen Fälleder Hilfe zur Pflege. Es war festzustellen, ob

die Pflq;e in einem Heim erforderlich war,

die Pf!cgt:kostcn ri(.·htig bcrcchnt:t wurden,

- Ersatzansprül..'he gegen Unterhaltsverpflichtete und Dritte geltend gemacht wurden.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

2. [ 1 flq~ebeJürftigkeit

I )er Nachweis der Pflegebedürftigkeit in einem Heim i. S. von§ 100 BSHG wird durch amtsärztliches Gutachten und die ng:-inzcnden Angaben des Heimes erbracht. Die Heimunterbringung darf nicht überwiegend aus Alters-, Krankheits­' )der ,mdcrcn Gründen erfolgen.

in "l.thlrci~..·hen Fällen war die Pflegebedürftigkeit in einem Heim nicht gegeben oder erst zu cint..•m späteren Zeitpunkt ein­getreten oder wieder entfallen. Häufig war es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit in einem Heim \ orlagen. So waren vom Amtsarzt vorgesehene Nachuntersuchungen nicht durchgeführt worden. Vielfach reichten die Angaben des Amtsarztes oder des Heimes für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nicht aus.

2. 2 lkret:hnung dl'r Pflegekosten

l11 einem 1-".tll rcchnctL' ein Heim Pflegcko~tcn nach einer höheren Pflegesatzstufe ab, als es nach dem Guuchten des Amt.s­.11""/(c\ und dem Cr.td der Pfk·gl'bt'di.irftigkcit gerechtfertigt war.

in einem anderen f;all stellte ein Heim den vollen Pflegesatz in Rechnung, obwohl fürdie Zeitdes Krankenhausaufenthaltes ein geringerer Betrag zu berechnen war.

2.3 Ersatzamprüche gegen Unterhaltsverpflichtete und Dritte

Vielfach wurden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Unterhaltsverpflichteten nicht ausreichend ermittelt. Ersatzansprüche waren daher nicht geltend gemacht worden.

Vcrschicd.:ntlich waren Amprüche der Hilfeempfänger gegen Dritte, insbesondere wq~cn des ßestehens eines unentgch­!Jl·hcn Wt~hnrccht~ oder cinL·s Anspruchs auf Z.1hlung einer Geldrente, nicht geltend gemacht worden.

l1n.uv.iellt·s Frgchn1<;

fhs Landesamt für Jugend und Soziales hat die Beanstandungen des Rechnungshofs an die kreisfreien Städte und Land­kreise zur Stellungnahme weitergeleitet. In den meisten Fällen sind noch weitere Erhebungen erforderlich.

Die Kommunen haben zugesagt, zu Unrecht vom Land angeforderte Sozialhilfeerstartungen zurückzuzahlen sowie Er­\J.tzansprüche gegen Unterhaltsverpflichtete und Dritte geltend zu machen. Inzwischen haben die Kommunen hOO 000 DM an das Land gezahlt. Mit weiteren Rückzahlungen ist zu rechnen.

3. 1-"olgerungen

Der Landesrechnungshof hat gefordert, darauf hinzu wirken, daß die kreisfreien Städte und Landkreise

die Voraussetzungen für die Hilfe zur Pflege in Heimen sorgfältiger ermitteln,

amtsärztlich vorgesehene Nachuntersuchungen termingerecht durchführen lassen,

- die F.natzansprüche gegen Unterhaltsverpflichtete und Dritte geltend machen.

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache lt/2080

Tz. 16

Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte

Das Vermögen der Ausgleichsabgabe ist ständig gewachsen, so daß hohe Ausgabereste in das nächste Haushaltsjahr über­tragen werden mußten. Sle betrugen von 1982 bis 1987 zwischen 30,6 und 46,7 Mio. DM. Seit 1985 sind die Ausgabereste rückläufig.

Das angesammelte Vermögen ist im Haushaltsplan als Sondervermögen bezeichnet, obwohl es nicht in dieser Rechtsform verwaltet wird.

Die Hauptfürsorgestelle hat zeitweise Landesmittel bestimmungswidrig für Zwecke der Ausgleichsabgabe in Anspruch genommen.

Die Hauptfürsorgestelle hat die Mittel zu etwa einem Drittel für die Förderung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte und für begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben eingesetzt. Zur Verstärkung dieser vorrangi­gen Fördermaßnahmen sind mehr Betriebsbesuche zweckmäßig.

1. Allgemeines

Das Schwerbehindertengesetz verpflichtet alle Arbeitgeber, die über mindestens I 6 Arbeitsplätze verfügen, auf weni~'>t('Jl'> 6 '}';,der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen. Andernfalls haben die Arbeitgeberfür jeden unbe'ietzten Pflidn­platz eine Ausgleichsabgabe von monatlich 150 DM zu entrichten 112

l.

Die Ausgleichsabgabe wird von der Hauptfürsorgestelle beim Landesamt für Jugend und Soziales Rheinbnd-Pf.tlz vl·rw.tl h:t. Die Ab).?;.tben von privaten und öffenrlichm Arbeitgebern betrugen im Jahre

1982 8,843 Mio. DM 19H.\ 6,741 Mio. DM 19S+ 6,435 Mio. DM 19H5 8,060 Mio. DM 1986 9,017 Mio. DM 1987 10,389 Mio. DM.

Die Hauptfürsorgestelle hat 45% des Aufkommens an Ausgleichsabgabe (bis 31. Juli 1986 40%) an den Ausgleichsfond.~ beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung weiterzuleiten.

Die Hauptfürsorgestelle fördert mit den ihr verbleibenden Mitteln das Arbeits- und Ausbildungsplatzangebot, begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben, Einrichtungen zur Eingliederung Schwerbehinderter sowie Forschung~- und Mndt:ll­vorhaben.

Der Ausgleichsfonds weist 50 % der zugeflossenen Ausgleichsabgabe der Bundesanstalt für Arbeit zu. Er fördert im übrigen überregionale Maßnahmen sowie Einrichtungen zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Cc­sdls..:haft.

I )ic Bundesan.')talt für Arbeit erbringt Leistungen zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung S..:hwl·rbl·­hinderter.

Unter Einbei'.Lehung Ja Einnahmen aus Zinsen, Darlehensrückflüssen, Ausgleich zwischen den Hauprflir_~orgestclkn, Geldbugen u. :i. hetrugt.'n dit' Gesamteinnahmen im Jahrl'

19H2 17,865 Mio. DM 1983 II ,658 Mio. DM 1984 23,236Mio. DM 1985 15,066 Mio. DM 1986 15,792 Mio. DM 1987 13,943 Mio. DM.

112) § 5 Abs. I unJ § II Abs. I und 2 Schwerbehindertengesetz - SehwbG - i. d. F. vom 26. August I 986 (BGBI. I S. 1421 ;; bidl. J ul1 19H6

betrug die Au.~glcichsabgabe monatlich 100 DM.

51.J

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Drucksache w2080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

Der Rechnungshof hat die Verwaltung und Verwendung der Ausgleichsabgabe in den Haushaltsjahren 1982 bis 1986 ge­prüft.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

2. Verwaltung der Ausgleichsabgabe

Das Schwerbehindertengesetz schreibt eine gesonderte Verwaltung der Ausgleichsabgabe vor JUJ_ Der Bund hat für die an ihn abzuführenden Mittel einen Ausgleichsfonds als nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnung<;führung gebildet, das von dem übrigen Vermögen getrennt gehalten wird 114l. Eine ähnliche Regelung besteht tür Harnburg 115

)_

[ n Rhein Lmd-Pfalz werden die Einnahmen und Ausgaber der Ausgleichsabgabe von der Hauptfürsorgestelle vcrw .tltct und 1m Ltndt.'shaushaltspbn als Titelgruppe veranschlagt 116J. Die nicht verausgabten Mittel werden am Jahresende .lls Aus­).!;.lbcrestc übertragen. Damit soll sichergestellt werden, daß die Mittel der Ausgleichsabgabe ihrem Zweck entspre~.:ht:nd H'rwcndet werden.

Der Geldbestand (Ausgabereste) und die Darlehensforderungen aus der Ausgleichsabgabe hab~..·n sich wie folg-t entwickelt (Sund j~..·weils 31. Dezember):

Geldbestand Darlehens- Vermögen forderung insgesamt

Mio.DM Mio.DM Mio.DM

1982 33.4 8,3 41,7 19H3 30,6 8,4 39,0

1984 46,2 7,4 53,6 19S5 46,7 6,7 53,4 1986 42,9 6,3 49.2.

Uer Bestand der Ausgleichsabgabe wird in den Erläuterungen zu Titelgr. 71 nachgewiesen. Obwohl die Ausgleichsabgabe hier als ,.Sondervermögen" bezeichnet ist, wird sie nicht als Sondervermögen i. S. von§ 26 Abs. 2 LHO verwaltet. Die Bildung eines Sondervermögens, wozu eine gesetzliche Ermächtigung erforderlich wäre 1171

, ist vom Ministerium auch nit:ht beabsichtigt. Die Bezeichnung .,Sondervermögen" führt daher zu Unklarheiten über die haushaltsmäßige Verwal­tung der Ausgleichsabgabe.

Das Mini~terium wird bei der Aufstellung des Haushaltsplanes 1990/1991 die erforderlichen Änderungen vorsch~..·n.

Die in Jm Jahren 1982 bis 1986 verbliebenen und in das Folgejahr übertragenen Ausgabereste zwischen J0,6 und -H1,l Mio. DM waren sehr hoch. Ausgabereste stellen die Ausnahme vom Grundsatz der zeitlichen Bindung einer Aus­gabeermächtigung dar 118

l. Die ständige Übertragung von Millionenbeträgen, bei denen nur für etwa die Hälfte Ausgabe­verpflichtungen bestehen, in das nächste Haushaltsjahr, entspricht daher nicht dem Zweck der Bildung von Ausgabe­resten. ln den Haushaltsjahren 1982 bis 1984 wurden sogar mehr Ausgabereste übertragen, als bis zum Ende des zweit­nächsten Haushaltsjahres benötigt wurden 1191. Seit 1985 sind die Ausgabereste rückläufig.

Das Mini<>terium strebt an, die Ausgabereste weiter abzubauen.

I U) § II Ah\. S SchwhG.

114) § 12 SchwbG i. V. m. § 35 Jcr Zweiten Verordnung zur Durchführung des Schwcrbehindenengesetzes vom 28. Män 1988 (BC;BL I S. 4R4).

ll 5 l Gc,Wt"/ Uher das Stmdervt.'rmi)gen Ausgleichsabgabe vom 22. Dezember 1910 (GVBI. Harnburg 1983 S. 345).

II hJ K.tp. 06 06, Titelgr. 71.

1171 VVNr.2.1,u§26LHO.

II X) § 45 Ab~. I l.HO.

1191 § 45 Ab~- 2 LHO

(,Q

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Landtag Rheinland-Pfalz -II. Wahlperiode Drucksache tt/2080

2.2 Inanspruchnahme von HaushJ.!tsmitteln des Landes

Oie Mittel der Ausgleichsabgabe werden, soweit sie nicht sofort benötigt werden, zinsbringend angelegt. 1985 betru!!; der Vermögensbestand 46,7 Mio. DM, 1986 42,9 Mio. DM. Am Jahresende 1985 und 1986 waren von der Hauptfürsoq~e~tdlc rd. 370 000 bzw. 70 000 DM mehr angelegt, als es dem Bestand aus Ausgleichsabgabemitteln entsprach. Der UnterschieJ:-. bctrag wurde aus allgemeinen Landesmitteln vorfinanziert. Dies verstieß gegen den Grundsatz der gerrennten Mittelver­waltung und außerdem gegen eine ausdrückliche Anweisung des Ministeriums 1201

Die Hauptfürsorgestelle beim Landesamt für Jugend und Soziales hat Vorkehrungen getroffen, die künftig eine den Be­stand übersteigende Anlage von Ausgleichsabgabemitteln verhindern.

2.3 Ver·:vendun~ der Ausgleichsabgabe

Die Ausglei..:hsabgabe ist für die folgenden MaHnahmen für Schwerbehinderte zu verwenden 121l, wobei in den Jahren 19H2

bis 1986 durchschnittlich jährlich ausgegeben wurJen:

I. Förderung de~ Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots 2. Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben

Summe 1. und 2.

3. Zuwendungen an Einrichtungen zur Arbeits- und Berufsförde­rung (z. B. Werkstätten für Behinderte)

4. Modellvorhaben, Entwicklung technischer Arbeitshilfen, Fort­bildungs-, Aufklärungs- und Forschungsmaßnahmen Summe 3. und 4.

Jährlich durchschnittlich insgesamt

2,309 Mio. DM 0, 930 Mio. DM 3,239 Mio. DM

6,180 Mio. DM

0,354 Mio. DM 6,534 Mio. DM

9,773 Mio. DM.

23,6 'X, 9,5 'X,

33,1 u;,,

63,3%

3,6 'Yo 66,9%

Auf die vorrangig zu fördernden Maßnahmen nach Nr. 1 und 2 entfielen jährlich durchschnittlich etwa ein Drittel der Aus­gaben. Ihr Anteil ging von 45,4% im Jahre 1984 auf 29,2% im Jahre 1986 zurück.

Legt man die absoluten Zahlen zugrunde, so sind die Ausgaben zur Förderung des Arbeits- und Ausbildungspbtzangeboc~ allerdings stark angestiegen, nämlich von 1,6 Mio. DM im Jahre 1982 und 1984 auf 3,9 Mio. DM im Jahre 1986. Die Aus­~abcn zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben waren dagegen trotz gestiegener Gesamtausgaben seit l9H2

rU..:kläufig:

1982 1,344 Mio. DM 19S3 0,958 Mio. DM 19S4 0,710 Mio. DM 19HS 0,838 Mio. DM 1986 0,798 Mio. DM.

Zum 1. August 1986 wurde die Ausgleichsabgabe von 100 auf 150 DM monatlich erhöht. Das Mehraufkommen soll nJ.ch dem Willen des Gesetzgebers für zusätzliche Leistungen bei der Einstellung und Beschäftigung SchwcrbehinJertcr 1 ~c, ,\b(J

für die vorrangigen Maßnahmen, verwendet werden.

ZwJ.r wurde kein Antrag wegen fehlender Mittel abgelehnt. Nach den Erfahrungen der Hauptfür~orgestelle würder-, ,\her mehr Anträge auf begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben gestellt werden, wenn mehr Betrieb-;besuchc ~t.ut­fänden.

Auch das Ministerium hält mehr Betriebsbesuche für erforderlich. Ihre Zahl hat sich bereits 1987 auf 807 gegenüber 751 im Vorjahr erhöht. Eine weitere Steigerung wird angestrebt. Sie hängt nach Darstellung des Ministeriums auch von der perso­

nellen Ausstattung der Hauptfürsorgestelle ab.

120) V,11n 16. April I';IHI- 613-5-2800/6-274/RO -.

121) § 14 der Zweiten Verordnung ;zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes vom 28. März 1988 (BGBI. [ S. 484 ).

122) BT-Drucks:tLhe 10/3138, S. 14, AI 3.

I> I

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Drucksache 11/2 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

_)_ h>lgcrungen

[ kr I _.lndc..,r<.·chnungshof h.H gL·fonlnt,

im ~ LlllslultspLul di<.· B<.'l.cichnung Sondervermögen bei den Ausglt:i~.:hsahgahcmirrdn 1.u strL·ichcn,

dafür ;u sorgen, daß künftig kt·inc Landesmittel für Zwecke verwendet werden, die aus der Aw;g\eichsabhabc zu lH:­

_ ... trcitL'Il "illll,

im lülnncn der persondien Möglichkeiten mehr ßctricbsbcsuchc: J.nzustrL·bcn.

Tz. 17

Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber

Mietforderungen gegenüber Bediensteten und einer staatlichen Einrichtung in Höhe von 185 000 DM wurden nicht er­hoben. Mieten waren zu niedrig. In einigen Fällen wurde keine Miete verlangt.

ln den Jahren 1984 und 1985 sind unberechtigt Abschläge in Höhe von 9 000 DM für Überstunden gezahlt worden. Hier­für lagen keine oder unzureichende Nachweise vor. Außerdem war die Zentrale Anlaufstelle für solche Zahlungen nicht zuständig.

Fin ehemaliger Bediensteter hat mehrmals dem Dauervorschuß Bargeld entnommen, ohne die Verwendung nachzu­weisen. Diese Beträge wurden erst nach längerer Zeit ausgeglichen.

Bei vier Beschaffungsfällen sind vermeidbare Kosten von 20 000 DM entstanden. Es wurden besonders aufwendige Geräte erworben. Für mehrere Gegemtände bestand zum Zeitpunkt der Beschaffung kein Bedarf.

I )jl·/.mtr.dc Anl.wf•adk- lür Asylhcwcrhcr Hht:inland-Pfalz 1211 wurde mir Wirkunh vom I Augmt 19R2 in lngdhcim .tm Khl·1n crrichtct 1241

. Sie befindct sich im Anwcscn dcs ehemaligen LJndcsjugcndhcimcs. Ihn: Aufgabt·n sind

AuhlJhmc, \-orübergehende Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern,

- Verteilung der Asylbewerber auf die Landkreise und kreisfreien Städte innerhalb des Landes.

Der Zugang von Asylbewerbern stieg von 937 im Jahre 1983 auf 5 648 im Jahre 1986. Im Jahre 1987 ging die Zahl auf 3 546 zurück.

Einn<1hmen, Ausgaben und Zuschußbedarf entwickelten sich wie folgt:

Haushalts- Einnahmen Ausgaben Zuschußbedarf Zuschußbedarf jahr je Ausländer

DM DM DM DM \983 129 444 2578173 2 448 729 26\3 \984 124 743 2799212 2 674 469 1409 19R5 118 815 3859912 3 741097 915 \YHh 125 RY9 4992\Y9 4 866 300 861 19S7 115 215 4218246 410303\ I 157.

Der Rcchnun~shof hat die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zentralen Anlaufstelle geprüft. Dabei Ligen die Schwerpunkte .1uf Vorgän~en der HaushaltsjJ.hre 1985, 1986 und 19R7.

I L'l: K.tp. 06 29.

1241 RJSchr. des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Umweh vom 7. Juli 1982 (MinBl. S. 362).

h2

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache tl/2080

2. Wesentlich<.'S Ergebnis der Prüfung

2.1 Mieteinnahmen

Die Zentrale Anlaufstelle verwaltet zehn Mietwohnungen, von denen vier als Diensträume einer Bundesbehörde über­lassen sind. Oie restlichen sechs Wohnungen sind an Privatpersonen, zumeist Bedienstete der Zentralen Anlauf~telle, vermietet.

Bis Dezember 1987 hatte die Zentrale Anlaufstelle weder mit den jetzigen Wohnungsinhabern noch mit den Vormietern schriftliche Mietverträge abgeschlossen. Soweit Mieten und Erstartungen der Nebenkosten gefordert wurden, ent­sprachen sie nicht der vorgeschriebenen Höhe. Die nach der Landesmietwohnungsvorschrift 1251 alle drei Jahre vorzu­ne~mende Überprüfung der Miethöhe unterblieb.

Von fünf Mietern einschließlich der Bundesbehörde wurde in der Vergangenheit sogar überhaupt keine Miete vcrbngt.

Insgesamt wurden Mieten in Höhe von 185 000 DM nicht erhoben.

Die Zentrale Anlaufstelle hat 141 000 DM nachträglich geltend gemacht. Weitere 44 000 DM können au~ rechtlichen Gründen nicht nachgefordert werden. Die Frage der Haftung wird noch geprüft. Von den nachträglich geltend ge­

machten Beträgen wurden bisher 37 300 DM gezahlt. Über den Restbetrag wird noch mit den Mietern vcrhJ.nddt.

2.2 Ubcrstundenvergütungen

ln den Jahren 1984 und 1985 hat die Zentrale Anlaufstelle an mehrere Bedienstete insgesamt 9 000 DM als Überstunden­vergütung gezahlt. In den Auszahlungsanordnungen waren die Zahlungen als Abschlagszahlungen bezeichnet. Hil'rzu standen der Zentralen Anlaufstelle keine Haushaltsmittel zur Verfügung. Sie hat die Beträge unbefugt bei einer '>ach­fremden Buchungsstelle 116

) zur Zahlung angewiesen.

Für die Zahlung von Überstundenvergütungen ist ausschließlich die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle bci dcr Oberfinanzdirektion Koblenz (ZBV) zuständig 127

l. Die Zentrale Anlaufstelle hat die ZBV auch weder über die gdcistL'­ten Abschlagszahlungen unterrichtet noch irgendwelche Unterlagen oderNachweise über die geleisteten Überstunden vorgelegt.

Der Rechnungshof hatte gefordert, die Abschlagszahlungen nachträglich abzurechnen. Dies ist nach Mitteilung dcr Be­zirksregierung Rheinhessen-Pfalz nicht möglich, da keine oder nur unzureichende Nachweise über die gclcisteten Über­stunden vorliegen. Eine Rückforderung der gezahlten Beträge von den Empfängern ist aus tarifrechtliehen Gründen aus­geschlossen. Das Ergebnis der Prüfung der Haftung steht noch aus.

2 3 [huervorschuß

Die Zentrale Anlaufstelle verfügt über einen Dauervorschuß in Höhe von 18 000 DM. Bei Prüfung des Dauervorschusses im Februar 1988 hat der Rechnungshof festgestellt, daß ein ehemaliger Bediensteter in vier Teilbeträgen zwischen dem J(~. und 30. Dezember I 987 insgesamt 450 DM entnommen hatte. Im Kassenbehälter befanden sich hierüber vier vnn ihm aus~~..·stdlte Quittungen, wonach die Gelder zu verschiedenen diensdich~:n Zwecken bestimmt ~cwe:-.en seien. T rutt

mehrfacher Aufforderung durch die Verwaltung hat der Bedienstete keine Nachweise über die ordnun~s14cnüßc V~·r­wendung der Gelder vorgelegt. Inzwischen wurde der Betrag von den Versorgungsbezügen des ehemaligt.·n ßedicn'>tetcn einbehalten.

Bereits im August und Oktober 1987 hatte der Bedienstete dem Barbestand gegen Hinterlegung von Quittungen 3CG und 400 DM entnommen und die Beträge später zurückgezahlt.

12S) Vcnnil"tun~ l.mdcsci~l'rll'f Wohnungen (l.andesmictwohnungsvorschrift - l.MWV -), VV des Ministerium-. dn hnantl"ll w111

1::,. Mir:t. 19S4 (MinHl. S. 151).

126) K.lp.0629Tit.4270t.

127) § I Abs. I Nr. 2 i. V. m. Anb~e 2 der Lmdesverordnung Uber die Zuständi~kciten der Oberfin::mzdirt'ktinn Kohlen/ Zemr.1k lk ~nldun~s- und Vl·rsorglmK'stl'lll'- (ZBV-Zuständigkcitsvcrordnung) vom 22. M.1i \9S5 (GVBI. S. 141).

hl

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Drucksache II/ 2 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode

llcr lkdien~tctc h.u )..;t_'j . .;en hau~h.tltsn:r.:htlil.·he Vorsehrihm durften nur für dienstliche Zwecke entnommen werden.

V(.'fSWgcn (Zahlstd!t·nhl'stimmungcn I!Hl_ ( ;ddbetr :igc

Die Zentrale An!J.ufstelle hat zugesichert, künftig die Bestimmungen für Dauervorschüsse zu beachten.

2.4 lksduHungcn

Die Zcntrall' Anlaufstelle hat bei Beschaffungen häufig unwirtschaftlich gehandelt. Sie hat in den folgenden lk·ispti.:ls­Lillcn nicht ausreichend geprüft, ob beabsichtigte Ausgaben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach norwcndig waren:

2.4.1 Elektronische Bnefwaage

Die Zentrale Anlaufstelle hat im März 1985 eine elektronische Briefwaage zum Preis von 2 400 DM gekauft. Die An­schaffung eines solch aufwendigen Gerätes war nicht erforderlich. Eine einfache Briefwaage ( Anschaffungskosten etwa 200 DM) reicht aus, um die zu entrichtenden Versandgebühren zu bestimmen. Es hätten rd. 2 200 DM eingespart werden können

{)ic Zentrale Anlaufstelle hat zugesichert, künftig bei Bcschaffungcn wirtsL·haftlich und sparsJ.m zu verfahren.

2.4.2 Kopienutornat

lm August 19S5 bufte die Zentrale Anlaufstelle einen Kopierautomaten zum Preis von 7 200 DM. Nach Abl.mt eines Jahres schloß sie mit der Lieferfirma einen Wartungsvertrag ab. Die Wartungskosten betrugen je Fotokopie 5,7 rfcnnig.

jJ.hrlich wurden rd. 100 000 Fotokopien gefertigt. Infolge dieser großen Zahl von Kopien beliefen sich die jährlichen Wartun~skosten auf 5 700 DM (79% des Kaufpreises). Sie überstiegen den Zeitwert des Gerätes beträchtlich.

Die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz hat im Dezember 1985 einen Rahmenvertrag über die Anmictung von Kopier­geräten für den eigenen und den nachgeordneten Bereich abgeschlossen. Bei den seit Mai 1985 laufenden Vorbereitungen zu diesem Vertrag war auch ein Kopiergerät für die Zentrale Anlaufstelle vorgesehen. Sie hat jedoch hiervon keinen Ge­br.lUch gemacht.

Der Rahmenvertrag sieht für Miete und Wartung ein Entgelt von 0,05 DM je Fotokopie vor. Das sind 0,7 Pfennig je Fotokopie weniger, als die Zentrale Anlaufstelle allein für die Wartung aufwendet. Der Zentralen Anlaufstelle sind bis März 1988 Mehrkosten von 5 000 DM entstanden. Mit jeder gefertigten Fotokopie erhöht sich dieser Betrag weiter.

Die Zentrale Anlaufstelle hat eingewandt, daß sie das Kopiergerät dringend benötigt habe. Sie hätte daher die Zuweisung eines Gcriites durch die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz (Ende t 985) nicht abwarten können.

Zumindest ein Großteil der entstandenen Mehrkosten wäre vermieden worden, wenn die Zentrale Anlaufstelle sich im Dczemba 1985 an der Beschaffungsmaßnahme der Bezirksregierung beteiligt hätte. Es wäre möglich gewesen, das Kopicrgerät wieder zu verkaufen. Der Abschluß des ungünstigen Wartungsvertrages vom August 1986 war dann ent­behrlich.

Die Bcrirksregierung wird der Zentralen Anlaufstelle ein angernietetes Kopiergerät zuweisen. Das alte Gerät soll ver­:iugert werden.

2.4 .\ Sofortbildfilme

Die Zentrale Anlaufstelle fertigt für die Akten und zur Ausstellung der Hausausweise von den Asylbewerbern jeweils mehrere Lichtbilder an. In den Jahren 1984 bis 1987 wurden für 40 000 DM Sofortbildfilme bezogen. Für die Filme wurden die Listenpreise des Herstellers in Rechnung gestellt.

Während des gleichen Zeitraumes hat die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz für die ihr nachgeordneten Polizeidienst­stellen die gleichen Filme zentral beschafft. Dabei lagen die Preise um rd. 30% unter den von der Zentralen Anlaufstelle gezahlten Beträgen.

l.?H) Nr. lS Z::thl.~tell..:nhcstimmungen (Zße~t; Anlage zu Nr. 5.1 zu§ 79 VV-LHO).

(,4

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

Bei Beteiligung der Zentralen Anlaufstelle an dieser Beschaffungsmaßnahme hätten sich in den Jahren 1984 bis llJS7 rd. 12 000 DM einsparen lassen. Inzwischen bezieht die Zentrale Anlaufstelle die Filme über das Polizeireferat b~.:i dt:r Bezirksregierung.

2.4.4 Sportgeräte

Kurz vor Ende des H.J.ushaltsjahres 1987 hat die Zentrale Anlaufstelle 200 Tischtennisschläger und I 000 Ti~chtenni ... h:illc gl·kauft. Die Ausgaben betrugen 2 700 DM.

Die Beschaffung war weder in diesem Umfang noch zu diesem Zeitpunkt notwendig. Es handdte sich um einen h.lUs­haltsrechtlich unzulässigen Vorratskauf 1191

, um die Ende des Haushaltsjahres noch vorhandenen Mittel zu verbrauch('n. End~ März I 988 befanden sich die gekauften Gegenstände noch originalverpackt auf Lager.

Darüber hinaus war die Anschaffung auch unwirtschaftlich. Die Tischtennisschläger wurden zu je 100 Stück bei IWl'i

Firmen gekauft. Dabei betrugen die Kosten bei Jereinen Firma 5 DM, bei der anderen Firma 16 DM je Schläger, obwohl t'S sich um die gleichen Schläger handelte. Es sind Mehrausgaben in Höhe von 1 100 DM entstanden.

Die Zentrale Anlaufstelle hat zugesichert, künftig keine Vorratskäufe mehrvorzunehmen und darauf zu ..1chten, &.tß Be­schaffungen nur noch zu dem günstigsten Preis erfolgen.

3. Folgerungen

Der Landesrechnungshof hat gefordert,

die zuwenig gezahlten Mietbeträge nachzuerheben und, soweit dies nicht möglich ist, die Frage der Haftunr; 1.u

prüfen,

wegen der Leistung unberechtigter Überstundenvergütungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ein~._·n Schadensausgleich herbeizuführen,

- die bestimmungsgemäße Verwendung des Dauervorschusses sicherzustellen,

- BeschaHungen sorgfältig zu planen und wirtschaftlich auszuführen.

Tz. 18

Wiederaufbaukasse der rheinland-pfälzischen Weinbaugebiete

Die Liquidität der Wiederaufbaukasse (W AK) hat sich verschlechtert; die Eigenkapitalausstattung wurde der geänderten Finanzlage und dem größeren Bilanzvolumen nicht angepaßt. Inaktive Aufbaugemeinschaften blieben ohne erkenn­baren Grund bestehen.

Die Gewährung von Überbrückungsdarlehen an Erzeugergemeinschaften für Wein führte bei der WAK zu einer Steige­rung des Bilanzvolumens um rd. 30 Mio. DM.

Mehrfach haben Erzeugergemeinschaften die Darlehensbestimmungen der WAK nicht eingehalten. In einem Fall ver­tragswidrigen Verhaltens gefährdet der Konkurs einer Erzeugergemeinschaft die Rückzahlung eines Restdarlehens von 85000 DM.

Die Übernahme der vollen Versorgungslast für den neuen Geschäftsführer verursacht Personalmehrkosten von 25 000 DM/Jahr bei der W AK.

Die ADV-Anlagc bei der WAK wurde nicht ausreichend genutzt.

129) § H Abs. 2 Satz I LHO.

65

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Drucksache 1112 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz -II. Wahlperiode

I. Allgemeine~

I >ie Wicdcr.lUfb.tukJsst: der rhcinland-pLil;,.ischen Weinbaugebiete- Anstah des öffentlil'hcn Rechts- (WAK) lut die gc­-..et/lichc Aufgabe, den pbnmägigen Wiederaufbau von Rehflächen zu fördern. Außerdem beteiligt sit.· sich mit Zustim­mun~ der Aufsichc ... bchürdc .tn Maßn.thrnt:n /ur V crbesserung dt_·r Retricbs- und AbsatzstruklUr im W t•inbcrcidt 1 101

I )je Auf);';aben der WAK haben sich in den IetztenJahren beträchtlich erweitert.

Zur Frflillung der Aufgaben nlült die W AK j:ihrlich Landcszu .... chüssc von dun.:hschnittlich 6 Mio. DM. f.'ür d.t'> I Ltus­h.tlhj.thr I9X7 waren 5 Mio. DM für den Wiederaufbau von RebfiJ.chen lJI) und 1,3 Mio. I)M für Zinszuschüsse 1 1 ~ 1 vcr.ut­

'iL·hb~L

( lie Pri.tlun~ l'L~trecktc sich auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der\\' AK in den Jahren 1984 bis 1987.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

2. hnanzsituation

Durch die Übertragung neuer Aufgaben, insbesondere der Vergabe von Überbrückungskrediten an Erzeugergemeinschaf­ten für Wein UJI, stieg das Bilanzvolumen bei der W AK in den Jahren 1985 bis 1987 von 60 auf rd. 90 Mio. DM.

Die Eigenmittel der W AK betrugen dagegen fast unverändert 5,5 Mio. DM. Sie waren ständig als Darlehen ausgegeben.

[ )ie Landesbürgschaft, mit der sämtliche Kredite der W AK bei Banken abgesichert werden, wurde von 80 auf 125 Mio. DM erhöht. Sie soll den Geschäftsbetrieb der WAK gewährleisten und eine Zahlungsunfähigkeit verhindern.

[ lie Figenk,lpiulquorc hat s1ch von S,S auf 6,5 'X. verringert.

2.2 :\ufh,tugemeinsch.:tftcn 1 14!

Die Aufb.lUgcmein'ichaftcn haben in den Jahren 1984 bis 1987 insgesamt 31,9 Mio. DM an Darlehen zum Wicdcraufh.:tu \ tln Rcbfl:ichcn erhalten. Vt)rzeitige Darlehenstilgungen durch Mitglieder der Aufb.lUgemein.schaftcn wurden cntgq~cn dL'n lhrldwn.'>hcsrimmungcn nicht unverzüglich an die WAK zurückgezahlt.

Aufb.ltlgcrncinschaften haben Darlehen, die nicht in voller Höhe zum Wiederaufbau von Rehflächen verwendet wurden, bestimmungswidrig zurückgehalten. Der Eingang der Beträge wurde bei der WAK teilweise nicht überwacht.

Inaktive Aufbaugemeinschaften haben auch nach der Änderung des Weinbergsaufbaugesetzes keine neuen Aufgaben zuge­wic<;cn erhalten. Sie haben ihre nach § 11 W AG übertragenen Aufgaben erfüllt. Einer Auflösung dieser Aufbaugemein­~chaftcn \tehr nichts mehr im Wege, so daß die erforderlichen Schritte einzuleiten sind.

[hs Mini~terium hat eine entsprechende Anweisung an die WAK gegeben. Inzwischen sind zehn Aufbaugemeinschaften ,tufgelilst, weitere 54 Autbaugemeinschaften sollen in Kürze aufgelöst werden.

2 J hlrderung von Erweiterungsflächen

.\ußcr JL·m planmäßigen Wiederautbau von Rehflächen wurden auch Erweiterungsflächen mit einem ha-Satz von :; 000 f)t...1 gefördert. Die Förderung wurde bereits im Jahre 1984 vom Rechnungshof beanstandet. Sie wird inzwischen nur noch cinge<;chränkt für Flächen im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren, deren Unterlagen bis 31. Dezember 1979 den nP>t:'tndi~~:n Stellen vor~ele~en haben, gewährt und läuft nunmehr endgültig Ende 1989 aus.

I IO) Ltndngt.:.~ct:t Ubcr JL·n Wi~:JnaufbJ.u rehlausverseuchter Weinhaugebiete - Weinbergsaufbaugcset7 - (WAG) vom 12. Mai 1 YS3 (CVBI. S. 'i..J.), :tuk·u.t gc:indert durch Jas 8. Landt•sgesetz :tur Änderung des WAC vom 27. März 1987 (GVBI. S. 60).

1.1 I! Kap. 07 J2 Tit. 892 18.

I J~ 1 K.tp. 07 02 Tit. 661 18, 661 \9 und 662 24.

I 1.1) Zu.~ammenschlüsst> von Inhabern weinbaulicher Betriebe, die gemeinsam die Erzeugung und den Absatz von Wein verfolgen(§ 1 Markt­mukturgesetz vom 16. Mai 1969- BGBI. I S. 423- i. d. F. vom 26. November 1975- BGBI. l S. 2944 -).

LH) OrtlieheT rilger dei planmäßigen Wiederaufbaus von Rehflächen (§ 11 W AG).

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache lt/2Q8Q

2.4 Überbrückungsdarlehen an Erzeugergemeinschaften für Wein

Um eine Stabilisierung des Weinmarktes nach der jeweiligen Weinernte zu erreichen, wurden seit 1983 den Erzeugl'rgc­meinschaften für Wein Überbrückungsdarlehen mit einer Laufzeit bi.s maximal neun Monaten zu günstigen Zinskonditio­nen gewährt. Sie sollten als Vorauszahlungen an die eigenen Mitglieder verwandt werden. Bisher wurden von der \VAK kurzfristige Finanzmittel von insgesamt 63 Mio. DM bereitgestellt, die in der Regel mit Drei-Monats-Wechseln refinan­ziert wurden. Zusätzlich wurden die Darlehen durch Übereignung der Lagermenge Wein abgesichert.

Die Erzeugergemeinschaften haben Darlehensverträge nicht eingehalten. Die gewährten Beträge wurden nicht den \'orgc­sehcncn Verwendungszwecken zugeführt; u. a. deckten sie Bankverbindlichkeiten ab. Sicherun~sgut wurde vcr:lugt>rt, ohne .:mteilig das Darlehen bei der W AK zurückzuführen. Bei einer Erzeugergemeinschaft für Wein ist eine Restforderung von .'l5 0()0 DM gefährdet, da der Betrieb mittlerweile Konkurs anmelden mußte. Die gewährten Darlehen wurden ver­

tragswidrig eingesetzt; die treuhänderisch tätige Bank verwandte die Weinerlöse nicht, wie vereinbart, anteilmäßig zur Tilgung des Darlehens.

Die WAK will nunmehr die ausstehende Forderung bei der Bank einklagen.

2.5 Zinsverbilligung für Überbrückungsdarlehen der Erzeugergemeinschaften

Neugegründete Erzeugergemeinschaften für Faßwein haben Zinshilfen des Landes für aufgenommene Überbrückun~s­darlehen erhalten. Zwei Erzeugergemeinschaften erhielten 306 000 DM an Zinsverbilligungsmitteln für die er<;ten twei Jahre. Infolge des niedrigen Zinsniveaus auf dem Kreditmarkt deckten diese Zinszuschüsse des Landes den Zinsaufwand der Erzeugergemeinschaften ganz oder fast vollständig ab.

Der Rechnungshof ist der Auffassung, daß nicht der gesamte Zinsaufwand durch das Land getragen werden sollte. Zu­mindest einT eil der Zinsbelastung muß von den Erzeugergemeinschaften übernommen werden.

Die W A K hcrr J.chtete J iese Auswirkung als einmaligen Sonderfall hei der anlaufenden Firunzhilfe. In der Regel verhll·ihv L'lll griigcn:r '!'eil der Zinshcla.\(Uflg bei der Erzeugergemeinschah.

2.6 Neueinstellung des Gt..·.'>chäftshihrcrs

Zum I. Oktober 1987 hat die WAK im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, \Veinb.w und (:orst<:n .tl~

Nachfolger des bishengen Direktors einen Beamten einer Landesbehörde eingestellt.

Hierbei wurde nicht beachtet, daß aufgrunddes Lebensalters des Beamten (58 Jahre) sich die Umlage an die Versorgungs­kasse Darmstadt verdoppelt. Eine Mehrbelastung bei den Personalkosten in Höhe von z. Z. 25 000 DM jährlich i.')t dit.• Folge. Der Mehraufwand belastet die WAK in starkem Maße.

Das Ministerium will prüfen, inwieweit die Mehrkosten aus Haushaltsmitteln des Landes übernommen werden können.

2.7 Rechnungsprüfung

Der zur Rechnungsprüfung der WAK eingesetzte Sachverständige hatte gleichzeitig ein Teilzeitarbeitsverhältnis be1 der WAK. Hier war er verantwortlich für die Prüfung von inaktiven Aufbaugemeinschaften, die der Aufsicht dt:r W AK unter­liegen. Er war insoweit weisungsgebunden. Als Sachverständiger hatte er die Aufgabe, die Buchführung der W AK und die Wirtschaftlichkeit ihrer Ausgaben zu prüfen. Beide Tätigkeiten lassen sich nicht miteinander vereinbaren. Die Un.\h­hän~igkeit des Sachverständigen muß gewahrt bleiben. Die W AK hat zugesichert, daß dies künftig beachtet wird.

2.1-1 ADV-Eins;u;

Der Einsatz der 1987 .\ngcsch.tfftcn AOV-Anlagc führte wegen Programm- und Eingabefehlern zu zusätzlichen Pcr~()n,tl­bebstungen und brachte fehlerhafte Arbeitsergebnisse (Doppel- und Falschbuchungen). Das vorhandene Programm Lkckt nur Teilbereiche der Aufgaben der WAK ab. Es wird, insbesondere im Mahnwcsen, noch nicht ausreichend genutzt.

I lic Angestdltcn der W A K w.uen nit..·ht .tusreidwnd mit der lkdicnmq.!, und Arbeitsweise der Anl.tge VL"rtr.lut. I >ics ltihrtl' zu einer gerin)!,cren Auslastung der Anlage und brachtt.· fehlerhafte Arbcitsergebnisse. Oie W AK hat zugesagt, da.\ Per..,on.d t.u .... dwlcn.

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Drucksache 1112 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

I kr Lmd~._·..,rcchnun~~hof h.u gefordert,

die I .i(luidiüt und die Fi~-:cnkapit.dqlullt' i..kr WAl\ zu vcrlwssern,

- vor'leitige Teilrückzahlunp;en der Mitglieder an Aufbaugemeinschaften sofort der WAK zukommen zu lassen,

Ülwrhri.ickung..,J<lrleht'n für Fr:r.eugcrgcmcinschaftcn für Wein zurück:r.ufordern, wenn v;ravit·n:nde Vt·rlt·t:tllllj;t'll dn {)arh.·hcmbestimmungcn festgestellt werden,

- die Zinszuschüsse an Erzeugergemeinschaften für Faßwein auf eine angemessene Höhe zu begrenzen,

- die Möglichkeiten der ADV-Anlage besser zu nutzen und die Mitarbeiterschulung zu verstärken.

Tz. 19

Landesanstalt für Rebenzüchtung

Die Landesanstalt schloß in den Jahren 1982 bis 1986 mit Defiziten zwischen 598 000 und 846 000 DM ab.

Bei Anpassung der Lizenzgebühren an das allgemeine Preisniveau im Bereich des Rebenpflanzgutes wären Mehrein­nahmen möglich gewesen.

Der Anbau von bereits klassifizierten Rehsorten auf einer Fläche von 4 ha war zu umfangreich. Der Ertrag dieser Flächen verursachte unnötig großen Wein- und Flaschenlagerraum. Bei Beschränkung aufdie Aufgaben einer Rebenzuchtanstalt und einer ent~prechcnden Verringerung der Ertragsflächen wären die Erweiterung der Weinlagerkapazität um 40 000 Liter und tlcr lbu eines Fbschcnlagers mit Baukosten von über 600 000 DM nicht erforderlich g~:wcsen.

D~o:r Kauf ~.·incs Personalcomputers im Werte von 12 500 DM ohne die für den Betrieb erforderlichen Programme w:tr unwirtschaftlich.

I. Allgemeines

Das LmJ unterhält im~' einhaubereich neben einer Forschungs- und vier Versuchsanstalten eine Anstalt für Rebenzüch­tung in Alzey IHJ.

In Jen Jahren 1982 bis 1986 hatte die Anstalt folgende Einnahmen und Ausgaben:

1982 1983 1984 1985 1986 -DM-

Einnahmen 242 000 267 000 278 000 221 000 203 000 ALL~gahcn 861 000 865 000 932 000 913 000 I 049 000

l )efizit 619000 598 000 654 000 692 000 846 000

Die Defizite betrugen nach den Haushaltsrechnungen jährlich zwischen 598 000 und S46 000 DM, zu .... amrncn l 409 000 DM.

I kr Rl'chnun).;shof hat die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt gt:prüft.

1351 Kap. 07 24.

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

2.1 Lizenzgebühren

Dit..· Anstalt hat mit Winzern Verträge über das Recht zur Vermehrung von Pflanzgut ihrer Neuzüchtungen btw. l\ l(•nt.·n ,lh~-:cschlos~cn. Für jede vorn Vermehrer Jn Dritte abgegebene oder im eigenen Betrieb :r.ur Herstellung von Pthn:t.)..;lll 'er­wendete Edelreisrute 1st der Anstalt einl' Vergütung (sog. Lizenzgebühr) in Höhe von 0,17 DM, hei Klonen 0.01 ()\1 ;u zahlen. Die Höhe dieser Gebühren ist seit 1970 unverändert geblieben, obwohl die Verträge eine Anpassung J.n Ja .... lllhc­

meine Preisniveau im Rebenpflanzgutbereich vorsahen. Bei angemessener Anpassung der Lizenzgebühren 1m Rahmen dc:r allgemeinen Preisentwicklung hätten Mehreinnahmen erzielt werden können.

Da~ Ministerium wird im Benehmen mit der Landesanstalt die Lizenzgebühren neu festsetzen. Die Einzelverträge -~ulkn sodann unverzüglich abgeändert werden.

2.2 Weinlagerkapazität

Die Anstalt bewirtschaftet 14,7 ha. Hiervon stehen rd. 8 ha im Ertrag. Davon entfallen 4 ha auf Neuzüchtungen und 4 h.1 auf die sog. Erhaltungszüchtung von klassifizierten Rebsorten. Diese Erhaltungszüchtung ist jedoch wichtige AufgahL· der vier Landes-Lehr- und Versuchsanstalten und der Landes-Lehr- und Forschungsanstalt für Weinbau.

Die Anstalt verfügte im Jahre 1985 über eine Weinlagerkapazität von 92 240 1.

ln dt.•n Jahn.·n 1982 bi .... 1986 beliefen .sich die Erntemengen auf durch .... chnittlich 70 000 I. Die .... er Dun:hschnitt umf.tl\tl' tlil· .seit 1950 ertragreichsten Ernren 1982 und 1983. Die vorhandene Weinlagerkapazität erreichte somit da~ übliche 1,JLlchc einer durchschnittlichen Ernte. Die Ausgaben für die Beschaffung von zusätzlich 40 000 I 'X' ein lagertankraum in Hiilw \'{ 111

68 000 DM hätten eingespart werden können.

Das Ministenum rechtfertigt die Erweiterung rriit dem Hinweis auf die veränderte Marktsituation. Danach mÜs'>c d.l'> I ,Sbche bis zum 2,5fachen einer Ernte als Lagerkapazität gefordert werden. Die spezifische Aufgabenstellung der An<it.llt vcrl.mge zudem den Ausbau vieler Sorten in anderen Varianten. Dies wirke sich auch auf den Bedarf an L1gerr.wm .ltl'>. Auf die ursprüngliche Absicht, weiteren Lagerraum zu schaffen, werde jedoch verzichtet.

Ikr Landesrechnungshof ist der Auffassung, daß trot7. dieser Besonderheiten die lnvestitionl'n flir die Ausweitung lkt WeinlagerkapJ.zität hirten geringer ausfallen können, wenn die Flächen für die Erhaltungszüchtun?; auf einen .m~L·m~·s~~-­nen Umfang begrenzt worden wären.

2.3 Flaschenlager

Die Verwaltungs- und Betriebsgebäude der Anstalt wurden im Jahre 1974 fertiggestellt und bezogen. Bis zum Jahre 19H4

wurde der auf den Versuchsflächen erzeugte Wein zum großen Teil als Faßwein verkauft. Zur Verbesserung der \X'in­schaftsergebnisse hat die Anstalt den Flaschenweinverkauf verstärkt. Für die dadurch erforderliche Erweiterun;..: dl'_.., Flaschenlagers wurde eine Baumaßnahme mit Kosten von über 600 000 DM ausgeführt.

I )ie A ll.'>gJ.bl'll für die t'l~L'IH' I ;l.lschcnwl'inverm.uktung hätten '/Um gn ,ßen Teileingespart werden kiinnt·n. \' { lf.lU'>'>t'l 1 Ull)-!. w:ire gewesen, die Weinproduktion bei Beschränkung der Flächen für die Erhaltungszüchtung .1uf den unbedingt not·

wendigen Umfang zu verringern oder für den Vertrieb bereits vorhandene Landeseinrichtungen (z. B. zentrale Vertrieb_..,_ stelle für Wein) oder Einrichtungen der nahegelegenen Landes-Lehr- und Versuchsanstalt Oppenheim in Anspruch zu nehmen.

Das Ministerium hält dem entgegen, daß die Erfolge der züchterischen Arbeit bei meist kleinen Erntemengen nur ühn die Flaschenvermarktung kontrolliert werden könnten, die anzubietende relativ kleine Menge zudem auf die verschieden,~ten Qualitäten und Ausbaustufen verteilt sei. Der Vertrieb über die zentrale Vertriebsstelle für Weine der StaJ.tsweingütcr in Tricr sei nicht zweckmäßig.

N.1d1 Au/ J.~...,_..,ung dn I .. lnde..,ledunutg..,ho!.... lüt tcn hl'i l'iner Bq:,rl'll/ung der llidll'n flir die Frh.dtultgs;lidllullh 111\'l''>ll tiomk(lsten ~.·inhe~part werden können.

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

I hs lhtch! ührung-'>verf.thrcn im Bert'h:h des l•lt'>(ht·nwcinverk.wh (lltsdwnl.tgnk.trtl.:i, Lidcr.-.chl-·ine, Rt·chnungnt u.~\\.) t'>t sehr arbeitsaufwendig und mit Fehlern behaftet. Im November 1986 wurde durch das Ministerium für Landwirtschaft, W t·inbau und Forsten für die Anstalt ein Personalcomputer im Werte von 12 500 DM beschafft. Ende 1987 stand noch kein

Programm für die Inbetriebnahme der Anlage zur Verfügung.

[)je Besch.tffung des Computers war unter diesen Umständen unwirtschaftlich.

lhs Mim'>terium hat der Anstalt inzwischen zwei Programme für den Betrieb des Computers zur Verfügung gestl'llt. Weitere Programme für die htkturierung und die Kellerbuchführung sollen folgen.

I )ic Bt.:'ich.üfunh L'int.:r ADV -An Iahe setzt voraus, daß die Nutzung eindeutig festgelegt ist und die hierfür henötigtcn Pro­~LmHnc ohne zcitliL·he Vcrzügcrung :~ur Verfügung stehen.

Der Landesrechnungshof hat gefordert,

die Lizenzgebühren in Anlehnung an die derzeitigen Preise im Rebenpflanzgutbereich zu erhöhen,

- die Erhaltungszüchtung zu reduzieren und damit die Weinproduktion durch Begrenzung der Anbauflächen zu be­schränken,

die für den Betrieb des Personalcomputers erforderliche Software umgehend zu beschaffen.

Tz. 20

Forstverwaltung

Im Staats- und Gemeindewald bestanden insgesamt 121 Pflanzgärten mit 68,7 ha Fläche. Die Zahl der Pilanzgärten war zu groH. Forstpflanzen wurden in erheblichem Umfang über den Eigenbedarf hinaus herangezogen und mit Verlust an [)ritte verkauft, in einzelnen Fällen sogar vernichtet.

26 Pflantg:irtcn mit 10.4 ha Fläche hatten in den Jahren 1984 bis 1986 zusammen einen Verlust von mehr als200 000 DM.

Bei zahlreichen Pflanzgärten fehlten die vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsberechnungen.

Oie von der Forstverwaltung selbst genutzten Jagdbezirke belasteten das Land mit einem Verlust von insgesamt 3,6 Mio. DM jährlich. Demgegenüber hat die Forstverwaltung aus der Verpachtung von Jagdrechten Überschüsse er­zielt.

Möglichkeiten, Jagdrechte verstärkt zu verpachten oder in den nichtverpachteten Jagdbezirken höhere Einnahmen zu er­,_iclen, wurden nicht ausreichend genutzt. Der Forderungdes Landtags,Jagdflächen in vermehrtem Umfang zu verpach­ten, wurde nicht in ausreichendem Maße entsprochen.

Die Verpachtung von Fischereirechten wurde nicht öffentlich ausgeschrieben, sondern freihändig vergeben.

I. Allgemeines

[kr Rl'chnungshof hat landesweit

die Anzucht von Forstpflanzen 1m gesamten Staats- und Gemeindewald,

da" finanzielll' Ergebni" der Jagdnutzung und

- Jic V crpachtung von hschereirechten

geprüh.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

2. Pflanzenanzucht im Staats- und Gemeindewald

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

2.1.1 Umfang der Pflanzenanzucht

Im Staats- und Gemeindewald des Landes werden jährlich etwa 18 Mio. Forstpflanzen gesetzt. Sie könnl'n im .tl\hc­meinen kurzfristig und in ausreichender Qualität von privaten Firmen bezogen werden. In den ] ahren 19H4 bi:. I YS6 kamen für den Staats- und Gemeindewald zwischen 2,65 und 3,70 Mio. Forstpflanzen aus eigenen Pfl.mzh:irtcn. D.1, entspricht etwa 15 bis 20% des Gesamrbedarfs. Dabei handelte es sich vor allem um besondere Pflanzenarten und trJ.ns­portgefährdete Pflanzen.

Die forsteigenen Pflanzgärten dienen auch der Ausbildung von Beamten und Arbeitern.

Die Lahl der Pflanzgärten verringerte sich von 1984 bis 1986 von 129 auf 121. Die FLiehe ging von 6CJ,6 .wt (,HJ \l.l;u­rü~·k. Oabe1 hat sich die Fläche im Staatswald um 2,0 ha vermindert und im Gemeindewald um 1,1 ha erhüht.

2.1.2 Erfolgsnachweise dc:r Pflanzenanzu<.:ht

Der Marktwert der sdbst herangezogenen Pflanzen ist für den gesamten Landesbereich nicht zuverlässig bekannl. h..ir

den Regierungsbezirk Trier ergab sich bei jährlich 725 000 Pflanzen ein dun.::hschnittlicher Wert von 377 000 Dl\1, im Regierungsbezirk Koblenz bei 370 000 Pflanzen ein Wert von 215 000 DM. im Regierungsbezirk Rhemhessen-[lfaJ:r konnten diese Werte mit vertretbarem Zeitaufwand nicht ermittelt werden.

Das Landwirtschaftsministerium hatte 1966 angeordnet, für die Pflanzgärten im Staats- und Körperschaftswald Ert,•lg~· nachweise über die Pflanzenanzucht zu führen. Damit sollte ein Überblick über die Wirtschaftlichkeit der Pfbn:rcn,m­zw.::ht und über die langfristige Leistungsentwicklung der jeweiligen Gärten geliefert werden.

lm Staatswald waren für sieben Gärten mit einer Gesamtfläche \ron 5,4 ha (12 '1o) und im Gemeindewald für 21 Cirten mit einer Gesamtfläche von 11,1 ha (47%) Erfolgsnachweise überhaupt nicht, nicht in der vorgeschriebenen 1:orm ()der nicht auswertbar erstellt. So waren die Angaben über Pflanzen bestimmter Baumarten nach Menge und Alter un:r_u treffend, wesentliche Ausfälle nicht erläutert und Kosten bzw. Werte von Saat- und Pflanzgut in die Wirtschaftlichkeit.s­berechnung nicht einbezogen. Ferner fehlten Abschreibungsbeträge. Der Marktwert der Pflanzen wurde ruch untcr­

schiedlichen Verfahren ermittelt und in Folgejahren falsch abgesetzt. Dadurch waren die jährlichen Abschlußcrgchni ...... c L1Lsch.

Zuvcr\;issigc Unterbgen über die Wirtschaftlichkeit und Leistungsentwicklung der Pflanzgärten gab es in die:-en I ,i\\cn nil'ht. lnfolgt.•dessen konntl' nicht geprüft werden, ob die Einrichtungen au" wirtsduftliehen Cründen hci:ruhcluhcn oder aufzugeben sind.

2.1. 3 Bedarf an forsteigenen Pflanzgärten

Im Regierungsbezirk Trier wurden 75 % der aus staatlichen Pflanzgärten entnommenen Pflanzen im Staatswald de .... Regierungsbezirks verwendet (Eigenbedarf). 25% der Pflanzen wurden an Dritte im Regierungsbezirk Tri er .tbgcgdwn. Aus Pflanzgärten der Gemeinden des Regierungsbezirks Trier wurden 45 'X, der entnommenen Pflanren in dem 1.um

sdben Revier gehörenden Gemeindewald verbraucht und 55% an Dritte verkauft. In den anderen Regierung .... botrkt.·n lagen diese Daten nicht vor.

Snweit es aussageLihige Erfolgsnachweise gab, lassen sich folgende wirtschaftliche Ergebnisse für die Jahre I 984 bi, l <JS(l

feststellen:

46 Pflanzg:irten im Staatswald mit 32,0 haGesamtfläche hatten zusammen Gewinne von 1,85 Mio. DM. 17 Gärten mit 7,5 haGesamtfläche schlossen insgesamt mit Verlusten von 171 000 DM ab.

Im Gemeindewald erzielten 21 Pflanzgärten mit 9,6 ha Gesamtf\J.che zusammen Gewinne von 447 000 DM. Nt.·un Pllmzgärtt·n mit 2, lJ ha H~ü.:hc wiesen insgesamt Verluste von 51 000 DM au ....

ln t•incm Pflan:r.g.men wurdc .st:it Jahren eint· umf.mgreiche Anzut:ht von hehrenpflanzen hetrieht.·n. I )je,L' Pfl.1n/cn l1:ittcn pr<.'lSWL'rtcr .ws privaten ßaums~.:lwlen bt·:rogcn werden können. ln t•inem weitnL·n Pthn·/g,trten wurdennJ.ch de11

Unterlagen der Verwaltung rd. 32 000 hehren- und 25 000 Tannenpflanzen über das übliche Alter hinam hebsst·n und d:mn verbrannt, weil sie nicht mehr verwendbar waren. Beim Verkauf von Pflanzen, die sonst nicht mehr abserzbJ.r waren, ergaben sich Mindereinnahmen durch die Gewährung hoher Rabatte.

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

Die An/.ucht von Forstpflanzen für Dritte ist nicht Aufgabe des Landes oder der Gemeinden. Sie muß deshalb auf den Figcnhcdarf von Pflanzen bestimmter Herkünfte, auf besonders transportempfindliche oder besonders teure Pflanzen und, soweit erforderlich, auf Ausbildungszwecke beschränkt blt·ihen. Das Ministerium hat erklärt, d.tß dit• M:ingel aus­her:tumr und die V<m;chbhc zur VLThcssnung der PfLmzcnan/.ucht gcnut:r! wt·nkn_

2.2 Jagdnutzung

2.1. Jtgdtlichcn

lh~ Jagdausübungsredu wird verpachtet oder durch die Verwaltung selbst wahrgenommen.

Im Jahre 1984 hat die Forstverwaltung des Landes insgesamt 223 749 ha (1976: 219 809 ha) jagdlich genutzt. Davon ent­

fielen

I 55 71 J ha (69,6 'Y,,) auf nichtverpachtete Eigenjagdbezirke,

4h 12X Iu (20,6 'Yu) auf verpachtete staatliche Eigenjagdbezirke (einschließlich 7 554 ha angegliederte F remdgrundstUckc) unJ

21 90S ha (9,8%) auf Teile gemeinschaftlicher Jagdbezirke.

Gegenüber 1976 hat der Flächenanteil der nichtverpachteten staatlichen Eigenjagdbezirke von 73,1 auf 69,6% im Jahre 1984 abgenommen. Die verpachteten staatlichen Eigenjagdbezirke wurden dagegen von 16,7 auf 20,6% ausgeweitet.

2. 2. 2 Winsch,lftlichcs Ergebnis aus der Verpachtung staatlicher Eigenjagdbezirke

Aus dt:r Verpachtung staatlicher Eigenjagdbezirke und forsteigener Flächen als Teile gemeinschaftlicher Jagdbezirke wurden im Jahre 1984 insgesamt 1 832 000 DM Einnahmen einschließlich Waldwildschadenpauschalen erzidt. Das WJccn 30,30 DM/ha (1976: 12,70 DM/ha)"''.

N.Kh Ab:rug von 10,76 DM/ha Ausgaben für Schurzmaßnahmen gegen Wildschäden verblieben 1984 dem L..md Ein­nahmen von I I SI 000 DM (19,54 DM/ha).

2.2. Wirc ... chaftliche~ Ergebnis der nichtverpachteten staatlichen Eigenjagdbezirke

ln den J.thren I f.J77 bis 1984 hat da.s Land insgesamt 10 013 865 DM Einnahmen aus der Jagdnutzung in nichrvcrp.KhtclL'Il Eigcnpgdbczicken eczielt (jäh dich durchschnittlich 7, 93 DM/ha Jagdfläche).

Davon emfielcn auf

Vcrk.tuf von Wildbret 6,97 DM/ha

Jagdbctnebskostenbeiträge 0,73 DM/ha

Entgeltliche Vergabe von Jagderlaubnisscheinen in Pirschbezirken 0,23 DM/ha.

Die H("ihe der Einnahmen wird damit im wesentlichen durch den Verkauf von Wildbret bestimmt. Von 1977 bis 1984 wurde Jer festgesetzte Abschuß beim Rehwild nur zu 93% erfüllt. Im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz wurde der festgesetzte Abschuß um rd. 2 300 Stück Rehwild nicht erfüllt. Das führte zu entsprechenden Mindereinnahmen aus dem Verkauf von Wildbret.

Vom Jagdjahr 1984 an hat die Verwaltung 167 Pirschbezirke (15 704 ha) ausgewiesen, von denen im gleichen Jahr !50 Be:rirke ( 14 073 ha) \'ergeben wurden. Als Entgelt für die Abschußerlaubnis wurden zwischen 13 und 30 DM je ha und Jahr erhoben. Die Einnahmen betrugen im Jahre 1984 insgesamt 296120 DM. Vomjagdjahr 1986 an wurden weitere !90 Pir'>chbezirke (I 7 400 ha) ausgewiesen. Sie konnten bis zum Frühjahr 1987 in folge rückläufiger Nachfrage nur teil­weise n·q~cben werden. Möglichkeiten, die Bedingungen für die Vergabe entgeltlicher Jagderlaubnisscheine für Pirsch­hc7irke .mraktiver zu gesulten tFl. wurden bisher nicht genutzt.

I )6) I >.Jhci wurden .wf 7S 000 DM - An[eile des Landesam Reinertrag gemeinschaftlicher Jagdbezirke - zugunsten bestimmter Zwecke (Untnluhun~ von Wirtschaftswegen mw.) verzichtet, Haushaltsvermerk zu Kap. 07 31 Tit. ll5 08.

I 17) Uherla.w·n des Wddbrets an die lnhaber der Jagderlaubnisscheine, Einschränkung der Jagdau.~übung durch Angt•hörige der Forstver­w.lltung in Pirs-.:hbC?irkcn, Erhöhung der Abschußt•rlaubnis.

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 1112 0 8 0

Die Preise je kg Wildbret lagen in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei Rotwild um 0,60 bis 0,80 DM, bei Schwarzwild um 0,80 bis 1,00 DM und bei Rehwild um 0,20 DM unter den Preisen im Regierungsbezirk Rhcinhe~sen­Pfalz. Dies geht auf die unterschiedliche Marktsituation zurück. Die Nachfrage ist in den Ballungsgebieten von Rhein­hessen-Pfalz und dem angrenzenden Raum Mannheim-Karlsruhe größer als im Kohlenzer und Tricrer Bneid1. Dort i_~t 1m übrigen .weh das Angebot an Wildbret größer als in Rheinhessen-Pfalz.

Den Einnahmen aus der Jagdnutzung in nichtverpachteten Eigenjagdbezirken standen in den Jahren 1977 bi.~ I()X4 unmittelbare Ausgaben 138

) von insgesamt 10 080 880 DM (durchschnittlich 7, 98 DM/ha jährlich) gegenüber. Davon L'nt­fielcn auf Wildpflege 4,22 DM/ha, Jagdsteuer 1,91 DM/ha und übrige Jagdkosten 1,85 DM/ha.

Für Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden an Forstpflanzen wurden von 1977 bis 1984 insgesamt I 0,6 Mio. DM (ohHe Lohnnebenkosten) aufgewendet (durchschnittlich 8,84 DM/ha jährlich). Außerdem waren für dit: Jagdnutzung durch das forstpersonal zusätzlich 14,08 DM/ha anzusetzen. Insgesamt beliefen sich die Ausgaben auf 30,90 DM IL' Iu und Jahr. Sie überstiegen damit die Einnahmen um durchschnittlich 23 DM/ha. Dies führte zu einer Unterdeckung von 3,58 Mio. DM jährlich.

2.2.4 Maßnahmen zum Abbau von Unterdeckungen

Die wirtschaftlichen Ergebnisse bei der Verpachtung von Jagdausübungsrechten sind wesentlich günstiger als bl'J Jl'r Jagdnutzung durch die Verwaltung selbst. Die Verwaltung hat- auch unter Beachtung der Ergebnisse der PrUfung durch den Rechnungshof im Jahre 1977 139) - mehr Flächen zur Jagdnutzung verpachtet. Zur Verbesserung der Erträge in nichtverpachteten staatlichen Eigenjagdbezirken wurden ferner verstärkt Jagderlaubnisse für Pirschbezirke gegen Fotgelt ausgegeben. Insgesamt reichten diese Maßnahmen jedoch nicht aus, um die Verluste in den nichtverpachteten staatlichen Eigenjagden zu vermeiden. Der Forderung des Landtags im Entlastungsverfahren 1977, zur Verbesserung der Einnahmenjagdflächen in vermehrtem Umfang zu verpachten HOl, ist das Ministerium nichtmausreichendem t\hlk nachgekommen.

D1e Ausgahen für Schutzmaßnahmen gegen Wildschiden hätten sich vermindern lassen, wenn auf die hnhalrung der Abschußquoten hin~ewirkt worden wJ.re.

Ihs Ministcrium hat erklärt, das finanzielle Ergebnis verbessern zu wollen. Die Vergahe aller aus).;ewieseJH"n Pirschbe­zirke bei attraktivercn Vcr~abebedingungen wird angestrebt. Die Schalenwildbestände sollen durch angemessene Ah· schüsseauf einen tr.1gbarcn Umfang vermindert werden.

2. 3 Fischereirechte

2.3.1 Umfang und Nutzung der Fischereirechte

Die Landesforstverwaltung besaß im Jahre 1987 Fischereirechte an insgesamt 1 058 ha WasserfLiehen sowie an 752 km !-"Iug- und Bachläufen (Wasscrläufc). Die Fischereirechte waren an

336 ha Wasserflächen und 625 km Wasserläufen durch die Forstämter,

229 ha Wasserflächen und 108 km Wasserläufen durch Fischereigenossenschaften sowie

485 ha Wasserflächen durch die Fischereiverwaltung (Bezirksregierungen)

verpachtet.

8 ha Wasserflächen und 19 km Bachläufe blieben aus Gründen des Naturschutzes und der Fischhege oder nicht möglicher fischereilieber Nutzung unverpachtet.

Die: Einnahmen aus der Nutzung der Fischereirechte der Landesforstverwaltung betrugen im Durchschnitt der Jahn· 19R4 bis 19S6 rd. 379 000 DM jährlich.

UH) tup. 07 30Tit. 51702- JagJstl'ucr, l\..1p. 07 31 TiL 429 01, 533 01, 547 01 - Umt•rtitcll2 - (ohnl' Lohnnl·bcnko~tl'n), l\..1p. 07 J4 Tit. 6H5 01 - AusgabL·n zur V nhcsscrung dn Asungsvcrhältnissc cinschlid~\i..:h dil'sboUg\ichcr VasuchsanLtgl'O

I J9) T1. 15 dcs J•thrc~lwridm (Drucks.1..:hc H/2790 S. 41 ).

140) Druck~ache 8/3469 S. 8.

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Drucksache ttt208Q Landtag Rheinland-Pfalz- 1 t. Wahlperiode

2.3.2 Einstufung der Gewässer

ln (JIIl'IIL'Il Gt:wi..,.'.ern k.mn die hschen:i in Eigenfischereibezirken oder gemeinschattlichcnl;ischercibezirken .ltl.'>geüht

w1.:rd<.·n. l;ür gemeinschaftliche Fischereibezirke werden Fischereigenossenschaften gebildet, dit• allein hefugt .... ind, d.1s Fischereirecht zu verpachten. In einer Reihe von Fällen haben die zuständigen kommunalen Körperschaften die Bildung von Fischereigenossenschaften noch nicht vorgenommen. Damit fehlen hier die Voraussetzungen für die ordnungsge­miilk Nutzung der Fischereirechte.

2 3.3 Vcrpa~.:htungvon Fischereirechtendurch Forstämter

In den Regierungsbezirken Trier und Rheinhessen-Pfalz haben die Forstämter die Fischgewässer überwiegend frei­händig, im Regierungsbezirk Koblenz überwiegend aufgrund von Ausschreibungen verpachtet. Es wurden durch­-;chnittlich je Jahr erlöst:

Im Regierungsbezirk Trier 855 DM/ha Wasserfläche und 49 DM/km Gewässerstrecke bei freihändigen Verpachtun­gen. Nur in einem Fall wurde die Verpachtung eines rd. 0,2 ha großen Teiches ausgeschrieben und ein Pachtpreis von ;51 DM ~ 2 755 DM/ha erzielt.

Im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz 309 DM/ha bei meist freihändigen Verpachtungen von Wasserflächen ein­S<:hließlich mitverpachteter Bach Iäufe.

Im Regierungsbezirk Koblenz bei freihändigen Vergaben 1 492 DM/ha Wasserfläche und 238 DM/km Gewässer­strecke bzw. bei Ausschreibungen 2 084 DM/ha Wasserfläche und 285 DM/km Gewässerstrecke.

Mithin betrugen die Pachtpreise landesweit bei Verpachtungen an Dritte 348 bis 1 791 DM/ha WasserEEiche und 263 bis 286 DM/km Wasserlauf, bei Verpachtungen an Angehörige der Forstverwaltung 256 bis 718 DM/ha und 18 bis 178 DM/km sowie bei Verpachtungen an Berufsfischer durchschnittlich 138 DM/ha.

I>iesc unterschiedlichen Pachtpreise lassen sich weder durch die Qualität noch die Lage der Gewässer begründen. Viel­rnehr wird bei der Verpachtung offensichdich nicht mit gleicher Elle gemessen. Verwaltungsangehörige oder Bcrufs­fi,t.:hcr harren durch die 1-:inräumung von geringeren Pachtpreisen finanzielle Vort~.:ilc. Dem Land gingen dadurch Fin­n.lhn~t.·n vt•rlorcn. Damit die Verpachtung landesweit nach gleichen Regeln und Grun&sätzen erfolgt, ist das Ministerium .w!'gcft )rden, unverzüglich die erforderlichen Vorschriften zu erlassen oder Weisungen zu erteilen.

D::ts Ministerium hat erklärt, daß es auf die Bildungvon Fischereigenossenschaften hinwirken wird. Die Verpachtungder Fischcrcirechte soll in der Regel ausgeschrieben werden. Kleinere Flächen sollen überwiegend dem Fischarten- und Biotopschutz zur Verfügung gestellt werden.

Bei Berufsfischern soll das bisher praktizierte Verfahren bei der Vergabe von Fischereirechten beibehalten werden, weil dieser Berufsstand sich der Hege und Pflege der Fischbestände besonders verpflichtet fühle und weil seine Existenz ge­sichert bleiben müsse. Dagegen waren Einwände nicht zu erheben, wenn auch bei Berücksichtigung dieser Gesichts­punkte höchstmögliche Einnahmen angestrebt werden.

Über das künftige Verfahren bei der Vergabe von Fischereirechten an Angehörige der Forstverwaltung war dn Schrift­wechsel mit dem Ministerium noch nicht abgeschlossen.

3. Folgerungen

Der Lmdesrechnungshof hat gefordert,

die Pflanzenanzucht in forsteigenen Gärten auf den Eigenbedarf von Pflanzen bestimmter Herkünfte und von be­-~onder' transportempfindlichen oder besonders teuren Pflanzen zu beschränken,

Zahl und r:läche der Pflanzgärten auf den unabweisbaren Bedarf zu begrenzen,

Pfbnzgärten, die Verluste aufweisen, unverzüglich aufzugeben,

die Erfolgsnachweise für die Pflanzenanzucht ordnungsgemäß zu erstellen,

141) LmJe\1 i~chcreiv;c,wtz vom 9. Dezember 1974 (GVBI. S. 601 ), zuletzt geändert durch LG vom 4. März 1983 (GVBI. S. } I).

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

Tz. 21

Jagdausübungsre~.:hte verstärkt zu verpachten,

bei der Jagdnutzung in nichtverpachteten staatlichen Eigenjagdbezirken die Einnahmemöglichkeiten in vollem Umfang zu nutzen, insbesondere durch Einrichtung von Pirschbezirken, Einhaltung von Abschußquoten und Ver wertung des Wildbrets zu angemessenen Preisen,

im Vollzug des Landesfischereigesetzes auf die Bildung von Fischereigenossenschaften hinzu wirken,

die für Fischereizwecke nutzbaren Gewässer der Landesforstverwaltung grundsätzlich im Wege der Aussl:hreihung zu verpachten und dabei auf angemessene Pachtpreise zu achten.

Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr

Ausgleichszahlungen an Verkehrsunternehmen für die Beförderung Auszubildender waren vielfach fehlerhaft festge­setzt worden. Es wurden rd. 2,2 Mio. DM zu viel und rd. 1,3 Mio. DM zu wenig geleistet.

Die Festsetzungsstellen haben nicht ausreichend darauf hingewirkt, daß Unternehmen die Beförderungsentgelte recht­zeitig und angemessen anheben. Verspätet und nur unzureichend angehobene Beförderungsentgelte führten deshalb mehrfach zu vermeidbaren Aufwendungen bei den Ausgleichszahlungen.

I. Allgemeines

Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, die Schüler und Auszubildende mit Zeitfahrausweisen (Wochen Monats- und Jahreskarten) zu ermäßigten Preisen befördern, haben einen Anspruch auf hälftigen Ausgleich ihres daJun:h entstehenden Ertragsausfalls 1421

• Ausgleichspflichtig ist das Land und für bestimmte Fälle ( z. B. für den Bahnbusverkehrs­dieost der Deutschen Bundesbahn) der Bund. Soweit das Land ausgleichspflichtig ist, werden die Ausgleichsleistungen für den Straßenpersonenverkehr von den Bezirksregierungen festgesetzt. Die Zahlungen betrugen in den Jahren 198 I bis 1985

insgesamt fast 113 Mio. DM 1431.

ln d .. ·njahren 1986 und 1987 wurden bei den Bezirksregierungen die AusgleichsYahlungen der Jahre 1981 bis I 985 gq)ri..ift. lns~t·samt handelte es sich um 341 Anträge von 74 Unternehmen. Örtliche Erhebungen wurden bei 36 Untcrnl'hmcn vor­genommen.

2. Wesentliches Ergl'bnis der Prüfung

2.1 Bei 100 Anträgen (rd. 30 %) waren die Ausgleichszahlungen wegen unsachgemäßer Bearbeitung oder aufgrundnicht zu­treffender Angaben der Unternehmen fehlerhaft festgesetzt. Dies ist im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß die ß.._·­willigungsstellen die komplizierten Bestimmungen 144

) nicht immer richtig angewendet haben. Die fehlerhaften Festsetzun­gen beruhten auch auf unzutreffenden Angaben der Unternehmen bei der Antragstellung.

So wurden u. a. nicht nur Fahrausweise für Schüler und Auszubildende, sondern z. B. auch Zeitkarten für Erwachscm· oder Fünf-Fahrten- Karten den Ausgleichszahlungen zugrunde gelegt. Außerdem wurde die Abrechnung in einigen Lilien unzutreffenderweise auf das Schuljahr und nicht auf das Kalenderjahr abgestellt. Verschiedentlich wurde die Ermittlung der- im Vergleich zur möglichen Zahl der Zeitkarten meist deutlich niedrigeren- tatsächlich verkauften Zahl der Zeit~ karten unterlassen. Es wurden auch Teilmonatskarten als volle Monatskarten anerkannt, die Wochen-, Monat~- und Jahreskarten in ihren Unterschieden zueinander nicht zutreffend gewichtet oder Schülerzeitkarten auch fi..ir Feriemeitcn angesetzt.

Im geprüften Zeitraum wurden Ausgleichszahlungen von insgesamt 2,157 Mio. DM zu viel und rd. 1,3 Mio. DM zu WL·nig geiL·istet. Die Bczirksregierunj!;en haben die überzahlten Beträge 7.urückgefordert. In einem Fall war von der Rückf1lrLk rung von IM) 000 nrv·1 wq~L·n Vcrtr;lUl'llSSChutzcs abzuseh(•n. Dem rechtswidrigen Bewilligungsbescheid Ligen korrekte Ang.1ben dl's UntcnH.·hmens zugrunde. Der zuständige Sachbearbeiter wurde umgesetzt. Die Frage seiner HJ.ftung wird

noch geprüft.

142) § 4) a Pa~onenbcfürdnungsg .. ·st•tz vom 21. März 1961 (ß(;BI. I S. 241), zuletzt geändert dun.:h Gcset7. vom t-i. llczemhcr I'}H6 (B<,BI. I S. 1!91).

143) Kap. 08 02 Tir. 682 4H.

144) Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Str;IHcnpcrsoncnverkehr (PBefAu\giV) vom 2. August I'J77 (BGBI. I S. 1460).

7S

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode

[n zwei weiteren Fällen wurde auf einen Teilbetrag von 38 000 DM der Rückforderung von insgesamt 66 000 DM durch Ver~lcit:h verzichtet. Die verbleibenden Überzahlungen von 1,953 Mio. DM ~ind in Höhe von 1,678 Mio. DM durch Vt.·r­rcdmun~ mit Fonlc:rung:cn .111 das LmJ wegen zu niedriger festst.'tzung oder dun:h Rückzahlung an dit· Lmdc~k.t'iSl' .tus­hl'l-~lidK·n. Cq;cn Jic Rückforderung der n:stlichcn Überzahlungen von zusammen 275 000 DM luhcn die lll'trotfcnt·n Unternehmen Rechtsmittel eingelegt. Oie Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.

Das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr hat darauf verwiesen, daß die Quote der fehlerhaften Festsetzungen in den letzten Jahren merklich gesenkt wurde. Eine weitere Senkung der Fehlerquote wird durch die Weisung erwartet, daß die Unternehmen zu~ätzlich eine von der Schulbehörde bestatigte Aufstellung der mit ihr abgerechneten Fahrausweise vor­legen müs-~en.

2.2 Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Anpassung der Befürderungs­cnq!;eltc .:tn die Ertrags- und Kostenlage zu beantragen. Als angemessen wird ein Zeitraum bis zu drei Jahren angesehen. Die Festsetzungsstellen haben zuwenig auf diese Verpflichtung der Unternehmen geachtet. In einigen Fällen wurden die Tarife erst nach vier Jahren erhöht.

Die Beförderungsentgelte für Zeitfahrausweise für Auszubildende sollen 75 % der Kosten einer vergleichbaren allge­meinen Zeitkarte betragen. Diese Entgelthöhe wurde vielfach nicht erreicht. Infolgedessen waren höhere Ausgleichs­r_ahlungen durch das Land zu erbringen.

Nach Auffassung des Ministeriums ist eine schrittweise Erhöhung möglich. Zunächst werde die Anhebung der Entgelte auf 70 % der Kosten einer vergleichbaren allgemeinen Zeitkarte verfolgt.

3. Folgerungen

Der Landesrechnungshof hat gefordert,

T1 .. 22

die ordnungsgemäße Festsetzung von Ausgleichzahlungen sicherzustellen,

verstärkt darauf hinzu wirken, daß die Unternehmen die Beförderungsentgelte für Auszubildende zeitgerecht und ange­messen erhöhen.

Zuweisungen fur kommunale Straßenbaumaßnahmen

Fünf Städte haben beim Um- und Ausbau von innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen Ausgaben von 9,2 Mio. DM geltend gemacht, die nicht förderungsfähig waren. Es handelt sich um Kosten für Erwerb von Grundstücken, die nicht für den Straßenbau benötigt wurden. Außerdem wurden Kosten einbezogen, die vermeidbar waren. Vier Städte haben bestim­mungswidrig den Baukosten auch Verwaltungskosten hinzugerechnet. Bei Leitungsverlegungen haben die Städte Kosten in voller Höhe abgerechnet. Sie haben es unterlassen, einen Wertausgleich für den höheren Wert der neuen Leitungen gegenüber den alten vorzunehmen. Kosten von Straßenbaumaßnahmen wurden auch dann dem Land gegen­über in voller Höhe geltend gemacht, wenn ein Teil hiervon durch Ausbaubeiträge der Anlieger hätte finanziert werden müssen.

Die nicht förderungsfähigen Kosten von 9,2 Mio. DM wurden im Durchschnitt mit 85 % gefördert. Danach haben die Städte Zuwendungen von insgesamt 7,8 Mio. DM bestimmungswidrig in Anspruch genommen.

I. Allgemeines

Für Straßenbaumaßnahmen gewährt das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr Zuwendungen nach dem Gemeinde­verkehrsfinanzierungsgesetz und dem Finanzausgleichsgesetz 145l. Der Fördersatz betrug durchschnittlich 85 %.

Der Lllldesrechnungshof hat in den Jahren 1987 und 1988 bei fünf Städten die Verwendung der Zu wendungsmittel ge­prüft. Bei 27 Baumaßnahmen waren die Abrechnungen fehlerhaft. Von den geltend gemachten Kosten von 310 Mio. DM waren 9,2 Mio. DM ni(ht förderungsfähig. Die fünf Städte haben Zuwendungen von insgesamt 7,8 Mio. DM (85% von 9,2 Mio. DM) bestimmungswidrig in Anspruch genommen.

145) K<lp. OS 02 Tit. 883 41 bis R83 44.

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache tl/2080

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

2. I Grunderwerb

2.1.1 Es wurden Grundstücke erworben, die für den Straßenbau und für die Stadtsanierung benötigt wurden. Dabei wurden die Kosten in voller Höhe den Straßenbaukosten zugeordnet und gegenüber dem Land geltend gemacht. Dies war nicht zulässig. Dem Straßenbau dürfen Kosten für Flächen oder Gebäude nicht angelastet werden, die nur der Stadtsanierung dienen.

Außerdem wurden Grundstücke erworben, die nur teilweise für den Straßenbau beansprucht wurden. Gleichwohl wurden die gesamten Grunderwerbskosten dem Straßenbau angelastet.

Die nicht zuwendungsfähigen Kosten von 1 474 000 DM werden im Verwendungsnachweis abgesetzt.

2.1.2 Für die Beschaffung, Erschließung und Bebauuub von Ersatzgrundstücken wurden Ausgleichszahlungen geleistet. Dazu bc:stand entweder dem Grunde oder der Höhe nach keine rechtliche Verpflichtung. Entschädigungen für Grunderwerb dürfen nur bis zur Höhe des Verkehrswertes gefördert werden. Die auf diesem Wege unzulässigerweise in die Förderung einbezogenen Kosten betragen insgesamt 1 521 000 DM.

Vier Städte haben zugesagt, 1 209 000 DM von den geltend gemachten Kosten abzusetzen. Eine Stadt hat sich bisher ge­weigert, die in den Verwendungsnachweisen enthaltenen Kosten um die über den Verkehrswert hinau.-, gezahlten Be­träge von 312 000 DM zu kürzen.

2.1.3 Vor Rechtskraft des Bebauungsplanes kaufte eine Stadt bebaute Grundstücke. Die Grundstücke wurdc:n z. T. nicht unmittelbar für den Straßenbau benötigt. Sie wären aber infolge der vorgesehenen Beseitigung der Erschließungsanlagen nicht mehr zu nutzen gewesen. Im weiteren Planungsablauf wurde eine Umplanung vorgenommen, durch die u. a. auch die Erschließung der Grundstücke erhalten blieb.

Gleichwohl hat die Stadt die bereits gezahlten Entschädigungen fürdie Gebäude von insgesamt 919 000 DM den StrJ.gcn­baukosten zugeordnet. Sie übersah dabei, daß nur solche Kosten zu wendungsfähig sind, die für das StraßenbauvorhJ.ben tatsächlich notwendig waren.

Insgesamt 919 000 DM werden aus der Förderung herausgenommen.

2.2 B.1uausführung

2.2.1 Ein bereits hergestellter Straßenanschluß wurde aufgrund einer Umplanung während der Bauausführung wieder be­seitigt. Bei rechtzeitiger Planänderung hätten die zusätzlichen Bauausgaben von 83 000 DM vermieden werden können.

Es liegt die Zusage vor, daß der Betrag von den geltend gemachten Kosten abgesetzt wird.

2.2.2 In einem anderen Fall wurde die neu geschaffene Hochbordanlage in einem Einmündungsbereich beseitigt und mit ver­ändertem Kurvenradius wieder hergestellt. Die Mehrkosten von 27 000 DM sind nicht zuwendungsfähig.

Der Betrag wird aus dem Verwendungsnachweis herausgenommen.

2.2.3 Straßenbaumaßnahmen waren unzureichend vorbereitet und koordiniert. Wegen Baustillstands und Bauzeitverlänge­rung entstanden zusätzliche Ausgaben von insgesamt 402 000 DM. Diese Aufwendungen gehören nicht zu den zu­wendungsfähigen Kosten.

Eine Stadt hat sich bisher geweigert, 270 000 DM von den zuwendungsfähigen Kosten abzusetzen. Das zuständigt· Straßenbauamt hat dagegen erklärt, beim nächsten Zwischenverwendungsnachweis 203 000 DM von der Förderung aus­zunehmen. Über 67 000 DM ist mit dem Straßenbauamt noch keine Einigung erzielt. Eine andere Stadt hat eingewandt, die Bauzeit sei durch besondere Umstände nicht einzuhalten gewesen. Sie hat dabei übersehen, daß es bei richtiger Koor­dinierung zu keiner Unterbrechung der Bauarbeiten hätte kommen können.

2. 2. 4 Anstelle der üblichen Bordsteine aus Beton verwendete eine Stadt vielfach solche aus Granit. Dadurch entstanden bei den geprüften Straßenbaumaßnahmen Mehrkosten von 526 000 DM. Fürdiese Mehraufwendungen wurden ungerechtfertigt Zuwendungen in Anspruch genommen.

Die Abrechnungen werden korrigiert.

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

2.2.5 Eine Stadt und die Deutsche Bundesbahn errichteten gemeinsam ein Unterführungsbau werk. Die Betonwände des Bau­werkes wurdt:n aufwendiger verkleidet, als das wirtschaftlich vertretbar war.

Die Förderungsfähigkeit der teureren Verkleidung wurde mit besonderen örtlichen Verhältnissen begründet. Dabei sah der Bewilligungsbescheid keine außergewöhnlichen Aufwendungen vor. Die Mehrkosten von 25 000 DM dürfen daher nicht gef6rdert werden.

2.2.(, ln einem .mdcrt·n f.'.tll wurdt• eine J.'ußgängcrunterführung breiter ab erforderlich hcrgt·srellc Vermeidbare Ktlstm von 150 000 I )M waren die l·"olge. Sie sind von der Fördt•rung auszunehmen.

Der Betrag wird von den geltend gemachten Kosten abgesetzt.

2.3 Einbeziehungvon Kosten

2.3.1 Bei einzelnen Bauvorhaben wurden unzulässigerweise Verwaltungskosten von insgesamt 1 825 000 DM in die Förderung einbezogen. Es handelte sich insbesondere um Kosten der Entwurfsaufstellung, Bauüberwachung und Baulenkung. Außerdem wurde bei verschiedenen Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen das von der Deutschen Bundesbahn geforderte Entgelt für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben angesetzt. Alle diese Kosten waren nicht zuwendungsfähig.

Drei Städte werden die zu Unrecht geltend gemachten Kosten von 979 000 DM absetzen. Die vierte Stadt hat mitgeteilt, 607 000 von 846 000 DM nicht zuwendungsfähiger Kosten aus der Förderung zu nehmen. Über 241 000 DM ist noch kein Einvernehmen erzielt.

2.3.2 Fahrbahndeckenerneuerung und Kanäle, die nicht der Straßenentwässerung dienen, durften nicht gefördert werden. Gleichwohl haben zwei Städte solche Maßnahmen mit Kosten von insgesamt 167 000 DM zu Unrecht in die Förderung einbezogen.

Eine Sudt wird 111 000 DM von den geltend gemachten Kosten absetzen. Über 17 000 DM ist noch keine Einigung er­zielt. Die andere Stadt hat zugesagt, die in ihrem Fall abzusetzenden 39 000 DM aus der Förderung zu nehmen.

2.3.J Zwt:i Sr:idte übernahmm ohne Verpflichtung 76 000 DM Aufwendungen für Lohn- und Materialpreiserhöhungen. Die zuvit·l beanspruchten Zuwendungen werden erstattet.

2.4 Wertausgleich

Bei der Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen wurden verschiedentlich die Kosten in voller Höhe dem Straßen­bau angelastet. Die Städte haben es unterlassen, einen Wertausgleich für den höheren Wert der neuen Leitungen gegen­über den alten vorzunehmen. Der Wertausgleich wird in der Regel pauschal mit 40% der tatsächlichen Kosten der Ver­legung angesetzt 146J. Die fünf geprüften Städte haben es versäumt, anteilige Kosten abzusetzen. Sie haben 1203 000 DM zu Unrecht in die Förderung einbezogen.

Es liegen Zusagen vor, 261 000 DM aus der Förderung herauszunehmen.

2.5 Ausbaubeiträge der Anlieger

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind für die Finanzierung des kommunalen Straßenbaus zunächstdie eigenen Ein­nahmemöglichkeiten auszuschöpfen. Hierzu gehören die Ausbaubeiträge der Anlieger. Sie sind an den Straßenbau­kosten abzusetzen. Ein entsprechender Abzug ist bei einem Verzicht auf die Beitragserhebung vorzunehmen.

2.5.1 Beim Ausbau einer Straße wurden keine Ausbaubeiträge für die Erneuerung der Gehwege erhoben. Dadurch sind Ein­nahmen von 155 000 DM entgangen.

Der Betrag wird aus der Förderung herausgenommen.

2.5.2 Durch verspäteten Erlaß der Satzung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen wurden bei zwei Baumaßnahmen keine Beiträge erhoben. Dadurch sind Einnahmen von 220 000 DM entgangen. Dieser Betrag ist von den geltend gemachten Kosten abzusetzen.

140) Nr. 6.4.2 VV-GVFG/F AG ~·om 30. April1985 (MinBL S. 219): Richtlinien über einen Wertausgleich für Ver- und Entsorgungsanlagen im Zusammenhang mit Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) vom 6. Mai t 975 (Verkehrsblatt S. 332).

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache tt/2080

Der Einwand der Stadt, die Bewilligungsbehörde habe sie nicht auf die finanziellen Auswirkungen hingewiesen, ist uner­heblich. Die zu Unrecht beanspruchte Zuwendung ist zu erstatten.

2.5.3 In einem anderen F.:dl hatten die Anlieger 81 000 DM an Straßenausbaukosten zu übernehmen. Der Betrag wurde weit­gehend vereinnahmt. Die Anliegerbeiträge sind im Verwendungsnachweis abzusetzen.

Es werden 81 000 DM aus der Förderung herausgenommen.

2.5.4 Eine Stadt beabsichtigte, für zwei Straßen Ausbaubeiträge zu fordern. Die zu erhebenden Beiträge waren hestimmungs­widrig nicht an den zuwendungsfähigen Kosten abgesetzt worden.

Di.: zewendungsfähigen Kosten werden um 394 000 DM gekürzt.

3. Folgerungen

Oer Landesrechnungshof hat gefordert,

Grunderwerbs kosten, die nicht die geförderten Maßnahmen betreffen, aus den Verwendungsnachweisen herauszu­nehmen,

Tz. 23

übertriebenen Aufwand bei der Bauausführung zu vermeiden,

Verwaltungskosten zutreffend von den zuwendungsfähigen Beträgen abzugrenzen,

Wertzuwachs bei der Erneuerung von Ver- und Entsorgungsleitungen auszugleichen,

Ausbaubeiträge zu erheben und von den geltend gemachten Kosten abzusetzen,

zu Unrecht geltend gemachte Kosten in den Verwendungsnachweisen abzusetzen.

Zuweisungen zum Bau von Kreisstraßen

Die Kosten für vier Bauvorhaben waren in den Anträgen auf Förderung mit 2,65 Mio. DM angegeben. Tatsächlich abge­rechnet wurden 6,02 Mio. DM. Die in Anspruch genommenen Zuwendungen stiegen aufgrundallgemeiner Kostensteige­rungen und infolge der Einbeziehung nicht förderungsfähiger Kosten von ursprünglich 1,95 Mio. DM durch Ergän­zungsanträge auf 4,38 Mio. DM. Von den geltend gemachten Kosten in Höhe von 6,02 Mio. DM waren zudem bestim­mungswidrig 1,5 Mio. DM für andere, nicht in die Förderung einbezogene Straßenbaumaßnahmen ausgegeben worden.

Für sechs weitere Bauvorhaben mit 5 Mio. DM Baukosten hatten keine Bewilligungsbescheide vorgelegen. Sie wurden erst nach Baubeginn in die Förderung einbezogen.

Ein Landkreis hat es wegen mangelhafter Kostenkontrolle versäumt, für drei Bauvorhaben 0,9 Mio. DM mehr an Zu­wendungen zu beantragen.

Für Zuweisungen von mindestens 1,2 Mio. DM lagen in den Jahren 1979 bis 1985 die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vor.

Die Verwendungsnachweise für Zuwendungen wurden bei 33 Straßenbaumaßnahmen mit Verzögerungen bis zu sieben Jahren erstellt.

1. Allgemeines

Kommunale Träger 1471 können zum Neu-, Um- und Ausbau von Kreisstraßen Zuweisungen des Landes HHJ erhalten. Die haushaltsmäßige Überwachung der gewährten Zuwendungen, die Planung, Ausschreibung, Bauüberwachung und Abrechnung der Straßen in der Baulast der Landkreiseobliegen den Straßenbauämtern ab untere Straßenbaubehörden 14

'11

147) Lmdkreise und kreisfreie Städte(§ 12 Abs. 2 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz - LStrG - ).

HR) l\..1p. OR 02 Tit. SRJ 43: Veranschbgt sind Mittel des Landes nach§ 17 Abs. I Nr. 3 und 4 Finanzaus~leichsge5Ct7 und Zuweisungen :tu'' hnln;r.hilfcn Lks Bundes nach dem Gcmcindeverkehrsfinanzierungsgcsctz.

149) § 49 LStrC.

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Drucksache tl/2080 Landtag Rheinland-Ffalz -II. Wahlperiode

Der 1\t·chnun~shof hat bei vier Straßenbauämtern 45 Bauvorhaben von zwölf Landkreisen mit einem Bauvolumen von 64 Mio. DM geprüft. Gegenstand der Prüfung waren Einzelvorhaben mit Investitionskosten über 500 000 DM, die in den Jahren 1979 bis 1985 fertiggestellt und abgerechnet wurden.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Rci 36 der geprüften 45 Bauvorhaben mit einem Investitionsvolumen von 56 Mio. DM waren die Zuwendungen nicht in allen f:illen bestimmungsgemäß und zweckentsprechend verwendet oder die Nachweise darüber nicht ordnun~sgemäg gefühn worden.

Bei den Zuweisungen 7.um Bau von Kreisstraßen läßt sich ein wirtschaftlicherer Mitteleinsatz durch zutrcfft.·ndc An­tragsunterlagen und bestimmungsgemäße Verwendung erreichen. Eine wirksamere Kontrolle der zugewiesenen Fördcr­mittel i-;t durch rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Nachweis der Investitionen zu erzielen.

2.1 Baukosten für nicht geförderte Maßnahmen und Aufnahme von Bauvorhaben in das Förderungsprogramm

2. LI Für den Ausbau einer Kreisstraße in einer Ortschaft wurden zunächst Baukosten von 700 000 DM ermittelt und Zu­wendungen in Höhe von 560 000 DM bewilligt. Das Straßenbauamt erweiterte die Ausbaustrecke. Zwei Aufstockungs­anträge wurden jedoch ausschließlich mit Kostenerhöhungen begründet. Auf die neue Baukostensumme von 2 070 000 DM erhielt der Kreis 1 655 450 DM an Zuweisungen. Die Ausgaben für die nicht in das Förderungsvorhaben einbezogenen, aber mit Zuweisungen bestimmungswidrig finanzierten Bauabschnitte betrugen 406 000 DM.

2. 1.2 Dem Antrag auf Zuwendungen für den Ausbau der Kreisstraße zwischen zwei Ortschaften lagen Baukosten von 500 000 DM zugrunde, die mit 350 000 DM bezuschußt wurden. Mit der Begründung zwischenzeitlich eingetretener Kostensteigerungen und zusätzlich erforderlich gewordener Sicherungen für ein Wasserschutzgebiet stellte der Land­kreis Jrci Erweiterungsanträge für die Förderung von Gesamtkosten in Höhe von 1 350 000 DM. Er erhielt hierauf 945 000 DM an Zuwendungen. Von diesem Betragwurden zweckentfremdet 132 000 DM für andere Straßenbauarbeiten in einer Ortslage ausgegeben.

2.1..1 Aufgrund veranschlagter Kosten von 600 000 DM für den Bau einer Straßenkreuzungzweier Kreisstraßen und die Er­richtung einer StützmJuer 1..·rhielt em Landkreis eine Zuweisung von 360 000 DM. D.m;.u:h erweiterte Jas Straßenhauamt die MaHnahme durch den Ausbau der Straßen über den Kreuzungsbereich hinaus. Der Ergänzungsantrag wies Bau­kosten in Höhe von 1 470 000 DM aus. Im Schlußverwendungsnachweis erkanntedas Straßenbauamt zu wendungsfähige Kosten von 1,5 Mio. DM an. Dabei hat es nicht beanstandet, daß der Landkreis in den Kostennachweis Aufwendungen für weitere Teilabschnitte einer der beiden Kreisstraßen in Höhe von 495 000 DM aufgenommen hatte, die nicht Be­standteil des Bewilligungsbescheides waren.

2.1. 4 Die Aufwendungen fUr den Ausbauzweier Streckenabschnitte einer Kreisstraße sollten 850 000 DM betragen. Das Land gewährte hierauf Zuwendungen in Höhe von 680 000 DM. Mit zusätzlichen Arbeiten und der nachträglichen Verbesse­rung des Gradientenverlaufs der Straße begründete der Landkreis in einem Ergänzungsantrag für die Gewährung weite­rer Zuwendungen die Erhöhung der Baukosten auf 1100 000 DM. Er erhielt Zuweisungen in Höhe von 880 000 DM.

HO

In den Nachweis der Verwendung der Zuweisungen für dieses Bauvorhaben wurden Abschlagszahlungen eines anderen Bauabschnittes der Kreisstraße in Höhe von 210 000 DM aufgenommen, obwohl auch für diesen Bauabschnitt Zuwen­dungen bewilligt waren. Weiterhin enthielt der Verwendungsnachweis einen Betrag von 250 000 DM für den Ausbau einer Ortsdurchfahrt. Diese Maßnahme war ebenfaiis nicht Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

Unrichtige und unvollständige Angaben in den Förderungsanträgen der Landkreise und nachgeschobene Aufträge der für die Landkreise tätigen Straßenbauämter führten zu Baukostenerhöhungen. Für das Kreisstraßenprogramm wurden offensichtlich Maßnahmen mit zu niedrigen Kosten gemeldet, um dann zu gegebener Zeit mittels Erweiterungsanträgen auf den bereits ursprünglich angestrebten Umfang gebracht zu werden.

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache lt/2080

Durch eine solche Verfahrensweise liegen den Entscheidungen über die Haushaltsansätze für das Kreisstragenprogr J.mm unzutreffende Angaben zugrunde. Da Zuwendungen nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden dürfen, verstießen die Verwaltungen ferner gegen die Förderrichtlinien und die Bestimmun­gen der Landeshaushaltsordnung. Auf nachträgliche Anträge zur Förderung der zu Unrecht mit Zuweisungen finanzier­ten Herstellungskosten hat das Ministerium inzwischen Bewilligungsbescheide erlassen. Die Verwaltung wird die not­wendigen Änderungen in den Nachweisen der Verwendung vornehmen 150

1_

2.2 Baubeginn

Zwei Straßenbauämter haben in sechs Fällen für 5 Mio. DM Straßenbauarbeiten zu einem Zeitpunkt vergeben oder sog.u Zahlungen geleistet, in dem die Bewilligung der beantragten Zuwendungen noch ausstand. Das widerspricht dem Sinn der Verwaltungsvorschriften zu§ 44 Abs. 1 LHO 151

l, die Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebiets­körperschaften nur für solche Vorhaben gestatten, die noch nicht begonnen worden sind.

Die Straßenbauämter begründeten den verfrühten Baubeginn mit der Aufnahme der Maßnahmen in da~ Kreisstral~en­bauprogramm des Landes. Um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Bewilligungsverfahren sicherzustellen, wei:-.t die Straßenverwaltung nunmehr bereits in den Bescheiden über die Aufnahme in das Bauprogramm auf die Notwendigkeit eines formellen, auf das Einzelprojekt bezogenen Bewilligungsbescheides für die Förderung hin.

2.3 Beantragung von Zuweisungen

Für drei durch Zuwendungen geförderte Bauvorhaben legte eine Kreisverwaltung dem zuständigen Straßenbauamt un· vollständige Zwischenverwendungsnachweise vor. Kosten für Grunderwerb, Vermessungs- und Bauarbeiten wurden mit zu niedrigen Beträgen oder gar nicht aufgeführt. Das Straßenbauamt prüfte die Belege nicht mit der gebotenen Sorg­falt. Die Kreisverwaltung erstellte bis zum Haushaltsjahr 1985 überhaupt keine Schlußverwendungsnach weise. Viel­mehr wurden im Einvernehmen mit dem Straßenbauamt die Nachweise der Verwendung mit den im ersten Bewilli­gungsbescheid genannten Beträgen für abgeschlossen erklärt, ohne daß die zuwendungsfähigen Mehrkosten durch Er­gänzungsanträge geltend gemacht wurden. Dem Zuwendungsempfänger sind aufgrundvon nicht geltend gemachten zu­wendungsfähigen Kosten finanzielle Nachteile entstanden.

Das von den beiden Verwaltungen praktizierte Verfahren verstieß grob gegen die Verpflichtung des Zuwt:ndung:-.­empfängers, alle mit dem Zuwendungszwcck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

2.3. I Der Bau einer Brücke und der Anschlüsse kostete I 670 000 DM. Hierzu erhielt ein Landkreis l-'tirdermittel von 960 000 DM. Bei rechtzeitig gestelltem Erhöhungsantrag wären Zuwendungen von 1 333 000 DM möglich gewesen. Bei der 1979 beendeten Maßnahme entgingen dem Landkreis somit 373 000 DM.

2.3.2 Die nicht geltend gemachten Zuwendungen für den Ausbau einer Kreisstraße in einer Ortschaft in den Jahren 1979 bis 1980 betrugen 123 000 DM.

2.3.3 Aufgrund des bewilligten Fördersatzes hätten beim Ausbau einer weiteren Kreisstraße innerhalb einer Ortslage 1979 bis 1981 Zuwendungen von 992 000 DM statt der geleisteten 560 000 DM gewährt werden können.

Die Straßenverwaltung hat die nachträgliche Bewilligung von Zuweisungen in Höhe von 0,9 Mio. DM abgelehnt. Die Entscheidung ist begründet. Die Kreisverwaltung und das Straßenbauamt hatten nämlich vor sieben und mehr Jahren die Baumaßnahmen fertiggestellt. Damit war der Zweck der Förderung erfüllt.

2.4 Nachweis der Verwendung von Zuwendungen

Zehn Landkreise haben als Zuwendungsempfänger in den Verwendungsnachweisen Aufwendungen geltend gemacht, dit· na..:h dt·n Bewilligungsrichtlinien nicht förderungsfähig sind. Dabei hatten die Landkreise auch Ausg.ti:R·n gctr.tgt·n odc.:r in dit: Vcrwcndungsna..:hwcisl' aufgenommen, dit· von anderen Kostentr:igern zu übernehmen wart'n. Die Str.tf~l.'ll­hau:imter h.tben dit'.'> bei ihren Prüfungen nicht erkannt oder erst nach Jahren Rückforderungen gestellt.

150) Die Straßenverwaltung hat mit RdSchr. vom 25. FebruJ.r 1988 die nachgeordneten Dienststellen zur strikten Finhaltun~ der für Zu· wendungcn gehenden Verwaltungsvorschriften aufl!;cfurdl-rt.

151) TeilliNr.l.3zu§44VV-LHO.

Hl

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Drucksache lt/2080 Landtag Rheinland-Ffalz-11. Wahlperiode

In 40 Einzelfeststellungen zeigte sich, daß die zu wendungsfähigen Kosten um mehr als 1,2 Mio. DM zu verringern sind. So war es versäumt worden, 340 000 DM von einer Wehrbereichsverwaltung, 120 000 DM von einem Elektrizitätsver­sorgungsunternehmen, 65 000 DM von der Deutschen Bundesbahn und dem Bund zu fordern und von den förderungs­fähigen Kosten abzusetzen. Gleiches gilt auch fürvon den Landkreisen zu übernehmende Verwaltungskosten oder Auf­wendungen für nutzbare Grundstücke, die außerhalb der beanspruchten Straßenflächen lagen.

Die Verwaltungen haben mitgeteilt, daß die anderen Kostenträger zur Leistung herangezogen, die festgestellten Fehlan­sätze korrigiert und zu Unrecht erhaltene Zuweisungen dem Landeshaushalt mit Zinsen erstattet werden.

2.5 Vorlage der Verwendungsnachweise

Bei 33 Straßenbaumaßnahmen haben die Landkreise den Straßenbauämtern die Nachweise über die Verwendung der r:ördermittel verspätet vorgelegt. Die Frist 1511 für die Vorlage wurde bis zu sieben Jahren und damit um ein Vielfaches überschritten, ohne daß die für die abschließende Prüfung der Verwendungsnachweise verantwortlichen Straßenbau­dienststeilen die Zuwendungsempfänger angemahnt hätten.

Die Verzögerungen wurden in der Regel mit langwierigen Abwicklungsverhandlungen beim Grunderwerb und folglich nicht vollziehbaren Schlußvermessungen begründet. Dabei haben die Verwaltungen übersehen, daß sich die Auf­wendungen für den Grunderwerb in den meisten Fällen nach der Verkehrsfreigabe hinreichend genau bestimmen und abrechnen lassen. Die dann noch zu zahlenden geringen Restbeträge sollten die Maßnahmeträger ohne Zuwendungen leisten. Ergänzungsanträge für Zuwendungen nach der Verkehrsfreigabe wären so nur noch in wenigen Ausnahmefällen zu stellen, etwa bei hohen Entschädigungen nach gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Als Folge der verspäteten Vorlage der Schlußverwendungsnachweise lassen sich die Zuwendungen nicht endgültig be­messen. Baulich abgeschlossene Fürdervorhaben bleiben so über Jahre hinaus im Bauprogramm veranschlagt, da sie haushaltsmäßig nicht abgewickelt werden können.

Die Stragenvcrwaltung hat aufgrundder Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs im Juli 1988 ein ADV-gestützres Frinnc:run~sverfahren für die Stragenbaudienststellen entwickelt.

3. 1:olgerungen

Tz. 24

I )er I .. mdesrechnun).;shof hat gefordert,

Anträge auf Förderung mit größerer Sorgfalt zu erstellen,

Ausgaben zu Lasten von Fördermitteln erst zu veranlassen, wenn die Maßnahmen als förderungsfähig anerkannt und die Zuwendungen bewilligt sind,

Bauvorhaben nicht über den Bewilligungsrahmen hinaus eigenmächtig zu erweitern,

Zuwendungen ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden und vorgeschriebenen Anzeigepflichten (z. B. bei Kostenabweichungen und Kostenbeteiligungen Dritter) nachzukommen,

ordnungsgemäße, vollständige und fristgerechte Nachweise über die Verwendung der Fördermittel zu führen,

Fehlansätze zu korrigieren und zu Unrecht erhaltene Zuweisungen dem Landeshaushalt zu erstatten.

Klassenbildung, Lehrerbedarf und Lehrereinsatz an Grund- und Hauptschulen

An den Grund- und Hauptschulen wurden häufig zu kleine oder zu viele Klassen und Lerngruppen gebildet. Dadurch entstand ein erheblicher Mehrbedarf an Lehrern.

Die Zuweisung von Lehrern aufgrundpauschalierter Bedarfszahlen war nicht sachgerecht. Vor allem kleinere Schulen waren erheblich benachteiligt.

152) G!.'nÜg Jen vor 1983 geltenden Bewilligungsrichdinien innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Verwendungszwecks (Fenig­~tcllung: Je~ Bauvorhaben~). \eit 20. Januar 1983 innerhalb eines Jahres.

82

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Landtag R.heinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

Die Wirksamkeit der sog. Lehrerfeuerwehr war durch Mängel bei der Berufung und dem Einsatz der Lehrer erheblich be­einträchtigt.

1. Allgemeines

Im Schuljahr 1986/87 gab es in Rheinland-Pfalzinsgesamt 1 187 Grund- und Hauptschulen mit 137 435 Schülern in der Grundschule 153

) und 86 069 Schülern in der Hauptschule 1541• In beiden Schularten unterrichteten insgesamt 14 532 haupt­

amtliche/hauptberufliche Lehrer, davon 3 706 Teilzeitlehrer.

Die Lage an den Grund- und Hauptschulen hat sich von 1981 bis 1986 trotz der Einsparung von insgesamt I 563 Vollzeit­lehrern außerordentlich günstig entwickelt. Die durchschnittliche Klassengröße ist an den Grundschulen von 22, I auf 20,6, an den Hauptschulen von 27,7 auf 22,4 Schüler gesunken. Die Schüler-Lehrer-Relation verbesserte sich im gle1chen Zeitraum an den Grundschulen von 19,8:1 auf 18,5: I, an den Hauptschulen von 17,9:1 auf 13,7:1 155

!.

Der Rechnungshofhat im Schuljahr 1986/1987 an 170 repräsentativ ausgewählten Grund- und Hauptschulen die Bildun~ von Klassen und Lerngruppen, den Bedarf an Lehrern und den Einsatz der Lehrer überprüft. Insbesondere wurde unter­sucht, ob bei der Organisation des Unterrichts der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bea~.:htct wurde.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

2.1 Bildung von Klassen und Lerngruppen

Die Bildung von Klassen ist für alle allgemeinbildenden Schulen durch Verwaltungsvorschrift 156) geregelt. Grundsätzlich

ergibt die Schülerzahl einer Klassenstufe geteilt durch eine bestimmte Klassenmeßzahl die zulässige KlassenzahL

Mindestschülerzahlen für die Klassenbildung sind nicht festgelegt. Für die Bildung von Lerngruppen und Arbeitsgemein­schaften fehlen allgemeine Richtlinien.

Die fehlerhafte Anwendung der geltenden Verwaltungsvorschrift und fehlende Bestimmungen über MindestschülerzJ.h\en waren Ursache für die Bildung zu kleiner oder zu vieler Klassen und Lerngruppen. So wurden z. B. an mehreren Grund­schulen zusätzliche Eingangsklassen gebildet, nachdem bei der Anmeldung der Schüler die maßgebende Klassenmd~nhl nur geringfügig überschritten worden war. Zum Unterrichtsbeginn kamen tatsächlich jedoch weniger Schüler oder t'~

mufhen kurz danach Schüler vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Die maHgebende Klassenmeßzahl wurdt.• dadurch unterschritten. Obwohl zu diesem frühen Zeitpunkt eine Zusammenlegung der Klassen organisatorisch no\.'h möglich und aus Gründen der SparsJ.mkeit auch geboten war, sind die ursprünglich gebildeten Klassen für die Dauer dc~ gani'l'n St·hul­jahrcs fortgeführt worden. Sie wurden regelmäßig auch bis zum Abs\.'hluß der Grundschule nicht zusammengelegt.

Ausländische Schüler mit sprachlichen Schwierigkeiten im Deutschen dürfen bei der Ermittlung derzulässigen Klassenzahl doppelt gezählt werden. Mehrfach wurden jedoch alle vorhandenen ausländischen Schüler ohne Rücksicht auf ihre Deutschkenntnisse in die Berechnung mit einbezogen. Es wurden zu Unrecht zusätzliche Parallelklassen gebildet.

Häufig wurden zu kleine Klassen und Lerngruppen gebildet, z. B. an zwei Schulen Klassen mit nur neun Schülern. Sie hätten mit der nächsten Klassenstufe zusammengelegt werden können.

An vielen Schulen wurden Lerngruppen, insbesondere Arbeitsgemeinschaften, mit weniger als sechs Schülern eingeriL:htet. Es bestanden sogar Arbeitsgemeinschaften mit nur zwei oder drei Schülern.

Allein die fehlerhaft gebildeten Klassen verursachten an den überprüften Schulen einen Mehraufwand von mindestens 15 Lehrern. Bezogen auf die Gesamtheit der Schulen ergibt dies einen vermeidbaren Mehraufwand von über 100 Lehrern.

I 'i \) 1: i 11'-'t-111 icH I i~·l• tkr Srh tller in tll'll K 1.t'>~l'IJ);Ill ft•n I hi'-' 4 111 >II lll").:.tlli~.l\llri.~t·h 111 Jrh.uulcncn (; rurHI und l l.tupl~rh ule11 Ullll tJc J,-h ht''>l ,·!Jt.ll

dcu Volk>'>< lttd1·n

I 'i~) I· llL'>t hlid~lld1 dn SdHJicr in Jen 1\la.'>.~l'll);tult•n 5 his 10 llllll or~.1ni~.Hnri~t·h vnrhandcncn (;runJ- unJ H.tupbdmlcn und I lOth bl·~ll'hen

tkn Volksschulen.

\55) Im Schuljahr 1987 betrug die durchschnittliche Klassenfrequenz an Grundschulen 20,9, an Hauptschulen 21,8 Schiiler. Die Schiikr­Lehrer-Relation lag an den Grundschulen bei 18,8: 1, an Hauptschulen bei 13,5: I.

156) Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 5. März 1986 (AmtsbL 5. 274).

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Drucksache 1112 0 8 0 Landtag Rheinland-pfalz -11. Wahlperiode

Um künftig solche Mängel zu verhindern, muß die Verwaltungsvorschrift über die Klassenmeßzahlen und die Klassen­hildung klar gefaßt und die Aufsicht durch die Schulbehörden wesentlich wirksamer durch~eführt wc.•rdcn.

Das Kultusministerium ist bereit, die Verwaltungsvorschrift zu überarbeiten. Es will dabei die vom Rechnungshof festge­stellten Mängel im wesentlichen berücksichtigen. Das Ministerium möchte allerdings von Mindestschülerzahlen für die Bildung von Lerngruppen und Arbeitsgemeinschaften absehen.

Das i<;t wcdL'r :1-weckmäßig noch wirtschaftlich, weil kleine Lerngruppen und Arbeitsgemeinschaften immer nur wt.:nigt·n Schülern zugute kommen. Der Unterrichtsaufwand geht zu Lasten des Unterrichts für die breite Mehrheit der S~.:hülcr. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ist ein Verzicht auf zu kleine Lerngruppen und Arbeitsgemeinschaften durch Fest­legung von Mindestgrenzen sicherzustellen.

2.2 Zuweisung von Lehrern

Für die Zuweisung zahlen 157

!:

Klassenstufe

I - 2 3-4 5-9

von Lehrern an die Grund- und Hauptschulen galten im Schuljahr 1986/1987 folgende Bedarfs-

Lehrerwochenstunden je Klasse

26- 28 (je nach Schülerzahl) 28 38

10 42 Abgangs-/ Abschlußklassen 42.

I )ic Bcdarf'izahlcn sollen den Grundbedarf an Lehrern nach den geltenden Stundentafeln abdc,ken. O.trüber hin.tus sollen Stunden für Differenzierungs- und Fördermaßnahmen sowie für eine angemessene Zahl freiwilliger Arbeitsgemeinschaf­ren zur Verfügung stehen.

Es wurde nicht berücksichtigt, daß mehrzügig geführte Schulen wegen des vielfach klassenübergreifenden Unterrichts einen wesentlich geringeren Unterrichtsbedarf je Klasse haben. Ferner wurde nicht beachtet, daß der Stundenbedarf für Differenzierungs- und Fördermaßnahmen bei kleineren Klassen sinkt.

Die geltenden Bedarfszahlen waren daher bei einzügigen Schulen und größeren Klassen häufig zu niedrig, bei mehrzügig ~eführten Schulen und kleineren Klassen häufig überhöht.

Die pauschalierten Bedarfszahlen sollten ursprünglich eine möglichst gleichmäßige und einfache Versorgung der Schulen mit Lehrern bewirken. In der Zeit allgemeinen Lehrermangels mochte dieses vereinfachte Verfahren vertretbar sein. Mit der Verbesserung der Schüler- Lehrer-Relation wurden jedoch erhebliche Mängel dieses Verfahrens deutlich. In der Praxis der letzten Jahre waren vor allem kleinere Schulen gegenüber größeren Schulen benachteiligt. Wegen zu knapper Lehrer­_..,tundenzahl waren sie wesentlich weniger als große Schulen in der Lage, ein ausreichend differenziertes und vielfältiges Unterrichtsangebot sicherzustellen.

Die Zuweisung von Lehrern nach pauschalierten Bedarfszahlen erwies sich somit als nicht sachgerecht.

Die Lehrerzuweisung hätte sich an den geltenden Stundentafeln orientieren und den Erfordernissen einer sparsamen und wirtschaftlichen Unterrichtsorganisation Rechnung tragen müssen.

Das Kultusministerium weist darauf hin, daß mit den pauschalierten Bedarfszahlen in Zeiten des allgemeinen Lehrer­mangels eine möglichst gleichmäßige Lehrerversorgung erreicht wurde. Es räumt aber ein, daß die Bedarfszahlen den wirk­]i(hen Stundenbedarf der Schulen nicht hätten abdecken können. Nach Verbesserung der Lehrerversorgung sei zunächst eine Anpassung der Bedarfszahlen an die Stundentafeln unterblieben; dafür sei die Lehrerfeuerwehr eingeführt worden. Erst I 988 hätten die Bedarfszahlen der Grundschulen an die Stundentafeln angepaßt werden können.

für den Bereich der Hauptschulen solle es vorerst bei den geltenden Regelungen verbleiben.

157) RdSchr. des Kultusministeriums vom 4. Juni 1982 (Amtsbl. S. 337); RdSchr. des Kultusministeriums vom 31. Juli 1968- IV 6/1 3 -T).!;b.Nr. 454 (nicht veröffentlicht) u. a.

H4

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache w2080

Der Rechnungshof hält dem entgegen, daß auch in den Grund- und Hauptschulen wie bei allen anderen Schularten der in den Stundentafeln vorgesehene Unterricht sicherzustellen ist. Mit den geltenden pauschalierten Bedarfswerten ist das nicht möglich. Die inzwischen günstigere Lehrerversorgung läßt nach Berechnungen des Rechnungshofs eine bedarfsgerechte Lehrerzuweisung für alle Grund- und Hauptschulen zu, ohne daß ein Lehrermehrbedarf entsteht. Die neuen Bedarfs­zahlen für die Grundschulen 158

) berücksichtigen im übrigen nicht den geringeren Lehrerbedarf für parallel geführte Klassen.

2. 3 Lehrerfeuerwehr

Im Bereich der Grund- und Hauptschulen wurden im Schuljahr 1986/87 insgesamt 490 Stellen für die sog. Lehrerfeuer­wehr bereitgehalten. Sie soll helfen, Kürzungen des Unterrichts durch längerfristig ausfallende Lehrer zu vermeiden. Die Kräfte d(~r Lehrerfeuerwehr sollen deshalb auch nicht im Unterricht ihrer Stammschule eingeplant werden und jederzeit für Vertretungen an der eigenen oder einer anderen Schule zur Verfügung stehen.

In viden Fällen waren diese Anforderungen nicht erfüllt.

Viele der Lehrer waren fest in den Unterricht ihrer Stammschule eingeplant. Vertretungen waren dann, wenn überhaupt, nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder nur in eingeschränktem Umfange möglich.

Vielfach führte die Berufung zur Lehrerfeuerwehr an den Stammschulen zu einem anhaltenden UnterrichtsausfalL

Wechselnder Unterricht in verschiedenen Schulen und Klassen und häufiger Einsatz in Unterrichtsfächern, die nicht der Befähigung der Lehrer entsprachen (fachfremder Unterricht), erschwerten die Arbeitsbedingungen der Leb rerfeuerwehr. In vertretungsfreien Zeiten wurden viele Lehrer an ihrer Stammschule nicht angemessen beschäftigt.

Die Wirksamkeit der Lehrerfeuerwehr war wegen dieser Mängel erheblich beeinträchtigt.

In Anbetracht der inzwischen günstiger gewordenen Lehrerversorgung an den Grund- und Hauptschulen kann die Lehrerfeuerwehr zweckmäßiger und wirtschaftlicher organisiert werden. Dabei lassen sich auch Planstellen bei der Lehrer­feunwehr einsparen.

Das Kultusministerium will die Forderung des Rechnungshofs zur Neugestaltung der Lehrerfeuerwehr prüft'IL Fs sidn irn

übri~t·n die fcst~t:stcllten Mängd im wesentlichen als nicht erheblich an. Künftig werde darauf geachtet, JaE die bcrulencn Lehrer auch tatsächli..:h verfügbar bleiben und in vertretungsfreien Zeiten angemessen eingesetzt werden. Ihre Zahl künnc wc~en der Häufung von Vertretungen nicht reduziert werden.

Der Landesrechnungshof hält nach wie vor eine baldige Umgestaltung der Lehrerfeuerwehr unter Einsparung von Plan­stellen in diesem Bereich für notwendig.

3. Folgerungen

Der Landesrechnungshof hat gefordert,

die Richtlinien über die Klassenmeßzahlen und die Klassenbildung unter Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse neu zu fassen,

die Zuweisung von Lehrern für die Grund- und Hauptschulen an den geltenden Stundentafeln zu orientieren und den Erfordernissen einer sparsamen und wirtschaftlichen Unterrichtsorganisation anzupassen,

die Lehrerfeuerwehr an den Grund- und Hauptschulen zweckmäßiger und wirtschaftlicher zu organisieren und die hierdurch mögliche Einsparung von Planstellen bei der Lehrerfeuerwehr zu nutzen.

I 58) Verwaltungsvorschrift vom 3. Mai 1988 (Amtsbl. S. 306).

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Drucksache II/ 2 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz- II. Wahlperiode

Tz. 25

Studiendirektoren als Fachberater im Bereich der Gymnasien und der berufsbildenden Schulen

Viele Fachberater kamen ihren Beratungsaufgaben nicht in hinreichendem Maße nach. Ursachen hierfür waren fehlende Entlastung von der Unterrichtsverpflichtung und unzureichende Sachmittelausstattung.

Bei Etchhcratern lagen die für ihr Beförderungsamt gesetzlich geforderten höherwertigen Funktionen nicht m aus­reichendem MaHc vor.

Die Zahl der Fachberater war in mehreren Unterrichtsfächern zu hoch. 18 Stellen für Fachberater im Bereich der Gymna­sien und drei für Fachberater im Bereich der berufsbildenden Schulen sind entbehrlich.

I. Allgemeines

Im Bereich der Gymnasien und der berufsbildenden Schulen sind Lehrer als regionale Fachberater eingesetzt. Sie nehmen auf regionaler Ebene Koordinations-, Kooperations- und Beratungsaufgaben für ein einzelnes Unterrichtsfach oder für einen Unterrichtsbereich wahr 159J. Daneben unterrichten sie als Lehrer an einer Schule ihres Tätigkeitsbereichs fast immer mit dem vollen Regelstundenmaß.

Mit der Übertragung der Funktion eines Fachberaters ist regelmäßig die Beförderung zum Studiendirektor (Bes. Gr. A 15) verbunden.

Der Rechnungshof hat die Tätigkeit von

30 der insgesamt 108 Studiendirektoren als Fachberater im Bereich der Gymnasien und

-- 19 der insgesamt 50 Studiendirektoren als Fachberater im Bereich der berufsbildenden Schulen

untersucht. Er hat insbesondere geprüft, ob

- dit: l;achberater ihre Aufgaben ordnungsgemäß erledigen,

- der personelle Aufwand für die Aufgaben der Fachberatung notwendig war.

2. Wc.scntlit:hes Ergebnis der Prüfung

2. I Aufgaben der Fachberatung

Die umfangreichen Aufgaben der Fachberater erfordern, sollen sie effektiv wahrgenommen werden, einen hohen Arbeits­und Zeitaufwand. Zu den Aufgaben gehören die Beratung von Fachlehrern und Schulbehörden, die Organisation und Leitung regionaler Veranstaltungen, die Zusammenarbeit mit fachdidaktischen Kommissionen und die Mitwirkung bei Unterrichtsbesuchen. Hierzu ist eine intensive Zusammenarbeit mit Schulen, Lehrern und Schulbehörden erforderlich.

Ungünstige Arbeitsbedingungen beeinträchtigten die Wirksamkeit der Fachberatung in erheblichem Maße.

2.2 Unterrichtsverpflichtung der Fachberater und höherwenige Funktionen des Beförderungsamtes

Die mei~ten Fachberater kamen wegen der weiterlaufenden vollen Unterrichtsverpflichtung ihren Beratungsaufgaben nicht in hinreichendem Maße nach. Zum Beispiel blieb einem Fachberater an Gymnasien neben seiner Unterrichtsver­pflichtung von 24 Wochenstunden, neben der notwendigen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, den Korrekturen usw. im Rahmen der allgemeinen Arbeitszeit nur eine knappe Zeitreserve. Sie warfür eine intensive Beratungstätigkeit zu genng.

Insgesamt hob sich die Tätigkeit vieler Fachberater nicht wesentlich von der Unterrichtstätigkeit eines Lehrers .tb. Damit waren die Merkmale eines Beförderungsamtes in Bes. Gr. A 15 (§ 25 Bundesbesoldungsgesetz) nicht gegeben.

159) Nr. 5.3 der Dienstordnung für die Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalzvom 15. März 1976 (Amtsbl. S. 188), )!;cänderr am 13. Mai 1986 (Amtsbl. S. 340); ferner: Verwaltungsvorschrift vom 5. August 1982 (Amtsbl. S. 565).

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Landtag Rheinland-Pfalz -II. Wahlperiode Drucksache II/ 2 0 8 0

2.3 Ausstattung mit Sachmitteln

Für den laufenden Geschäftsbedarf sowie für Post- und Fernmeldegebühren standen im Landeshaushalt je Fachberater durchschnittlich 130 DM pro Jahr im Bereich der Gymnasien und 200 DM pro Jahr im Bereich der berufsbildenden Schulen zur Verfügung IE>Ol_ Notwendige Dienstreisen der Fachberater z. B. zu Lehrerkonferenzen an den Schulen mufhen häufig wegen fehlender Reisekostenmittel unterbleiben. Eine Bezirksregierung ließ fehlerhaft die Teilnahme von Fachbe­ratern an Fachkonferenzen zwar mit Unfallschutz, jedoch ohne Gewährung von Reisekostenvergütung zu.

Wegen der knappen Haushaltsmittel war der Umfang der Fachberatung von vornherein eng begrenzt.

2.4 Aus~estaltung der Fachberatung

Die Ausgestaltung der Fachberatung war weitgehend der Eigeninitiative des einzelnen Fachberaters überlassen. Es fehlte ein abgestimmtes Konzept der Schulbehörden für einen möglichst wirkungsvollen Einsatz der Fachberater. Dadurch blieben viele Chancen und Möglichkeiten der Fachberatung ungenutzt. Zum Beispiel wurde versäumt, die Fachberater ge~ zielt mit Vorbereitungen zur Einführung neuer Lehrpläne oder der Information über besondere fachdidaktische und fach­methodische Fragen von allgemeiner Bedeutung zu befassen.

Viele Schulen verkannten die Aufgaben der Fachberatung und die mit ihr verbundenen Vorteile und nahmen Beratungsan­gebote nicht an. Die Schulbehörden beachteten die jährlichen Berichte der Fachberatung zu wenig.

Das Kultusministerium räumt im wesentlichen die festgestellten Mängel ein. Eine intensivere Fachberatung setze jedoch die Entlastung der Fachberater von ihrer Unterrichtsverpflichtung voraus. Sie müsse aber wegen der ungünstigen Wirkun­gen auf die unterrichtliche Versorgung der Schulen und wegen der Kostenfolgen zurückgestellt werden. Das Ministerium sei bemüht, die verfügbaren Sachmittel für die Fachberater möglichst wirkungsvoll einzusetzen. Sollte dennoch eine sinn­volle Fachberatung nicht möglich sein, werde versucht, eine Aufstockung der Mittel zu erwirken. Eine stärkere Lenkung der Fachberater durch die Schulbehörden gefährde ihre Ziele und enge den Handlungsspielraum zusätzlich ein.

Nach Auffassung des Landesrechnungshofs war es verfehlt und unwirtschaftlich, Fachberater in größererZahl zu berufen und zum Studiendirekwr zu ernennen, solange die Fachberater nicht ausreichend von ihrer Unterrichtsverpflichtung ent­lastet und die henötihtcn Sachrnittel nicht bereitgestellt werden konnten. Unter den bisherigen Umständen w .lren die LH.:h-­hcr.ner nicht in der L.a~c, ihren Beratungsfunktionen in angemessenem Maße nachzukommen.

2.5 BcllJrf an Farhbcr:ucrn

Für die einzelnen Unterrichtsfächer bzw. Unterrichtsbereiche waren im Lande bis zu acht Fachberater bestellt worden. Zum Teil war die Zahl der Fachberater unangemessen hoch. Zum Beispiel war es verfehlt, im Bereich der Gymnasien für das Unterrichtsfach Sport insgesamt sieben oder für das Unterrichtsfach Musik fünf Fachberater, im Bereich der berufs~ bildenden Schulen für das Fach katholische Religion insgesamt sechs Fachberater zu berufen. Gemessen an der Zahl der Schulen und der Fachlehrer hätte auf einen Fachberater je Fach verzichtet werden können.

Von insgesamt 108 Stellen für Fachberater an Gymnasien waren 18, von insgesamt 50 Stellen für Fachberater an berufs­bildenden Schulen drei entbehrlich.

Das Ministerium hält die Zahl der Fachberater nicht für überhöht.

Nach Auffassung des Rechnungshofs ermöglichen verbesserte Arbeitsbedingungen eine Ausweitung und Inrensivierun~ der Fachberatertätigkeit. Damit können nicht nurdie derzeitigen Mängel der Fachberatung abgebaut, sondern auch Stellen in dem ermittelten Umfang eingespart werden.

3. Fol~crungen

I kr I .. mdl'Hn·hnung~IHJf hat gcfordnt,

;rur Vcrhe.'>snung der Fachberatung die vorhandenen Fachberater in angemessenem Umfang von ihren Untcrrichtwer­plliciJtungcn frci;rustclkn,

.lllt eine an~cmessene Ausstattung der l;achberater mit Sachmitteln hinzuwirken und die festgestellten Mängel zu 11L·­hcben,

18 Studiendirektorenstellen für Fachberater im Bereich der Gymnasien und drei Studiendirektorenstellen für Fachbe­r.lter im Bereich der berufsbildenden Schulen einzusparen.

160) Im Doppelhaushalt 1986/1987 bei Kap. 09 23 Tit. 511 01 und 5 l3 01 insgesamt 14 300 DM, bei Kap. 09 24 Tit. 511 01 und 513 0 I lnsge.\J.mt 10 000 DM.

B7

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Drucksache w2080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

Tz. 26

Förderung des Schulsports

Die Mittel für die Förderung des Schulsports wurden -im Rahmen der Deckungsfähigkeit- stärker für den Wettkampf­.~pon an den Schulen verwendet, als dies im Haushaltsplan nach der Zweckbestimmung der Ansätze vorgesehen war. Die Ausgaben für den allgemeinen Schulsport- besonders für Investitionen- waren dagegen erheblich eingeschränkt.

UnzweckmäHige Organisation und nicht bedarfsgerechte Beschaffungen führten zu vermeidbaren Ausgaben für den Wettkampfsport.

Bei der Bewilligung und Abwicklung von Zuwendungen an die Schulträger für Sportgeräte und -materialien wurden haushaltsrechtliche Bestimmungen nicht beachtet. Es wurden Zuwendungen für Ersatzbeschaffungen bewilligt. Die Haushaltsmittel waren hierfür nicht vorgesehen.

I. Allgemeines

Zur Förderung des Schulsports waren im Landeshaushalt für das Jahr 1986 insgesamt 1 817 000 DM veranschlagt lt.JJ.

Der Rechnungshof hat die Verwendung dieser Mittel geprüft. Er hat insbesondere untersucht, ob die Haushalrsmittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet worden sind.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

2.1 Verwendung der Haushaltsmittel

Von den veranschlagten Haushaltsmitteln von 1 817 000 DM entfielen nach der Zweckbestimmung auf

sächliche Verwaltungsausgaben 500 000 DM,

- Investitionen für die Förderung des Schulsports an Schulen in staatlicher Trägerschaft 115 000 DM,

Zuweisungen an Gemeinden für die Ersteinrichtung neuer Sporthallen I 000 000 DM,

- Zuschüsse für Investitionen an Sonstige 50 000 DM,

- sonstige Ausgaben 152 000 DM.

Oie gesamten Ausgaben waren für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Im Haushaltsjahr 1986 wurden insgesamt 1 777 000 DM zur Förderung des Schulsports ausgegeben. Davon entfielen allein .1uf die Organisation und die Durchführung sportlicher Wettkämpfe I 052 000 DM. Das war mehr als das Doppelte der im Haushaltsplan fürSachausgaben vorgesehenen Mittel von 500 000 DM. Für Investitionen, Zuweisungen und Zuschüsse entsprechend den Haushaltsansätzen wurden dagegen mit 267 000 DM weniger als ein Viertel der hierfür veranschlagten Ausgaben von 1 165 000 DM aufgewendet.

Im Rahmen der Deckungsfähigkeit wurden dadurch die Ausgabenschwerpunkteerheblich verlagert. Dies stand nicht mehr 1m Einklang mit den Zweckbestimmungen der Haushaltsansätze und dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des Landtags, vorrangig den allgemeinen Schulsport, besonders durch Investitionen und Investitionszuwendungen, zu fördern.

Ftlichc kommunale Schulträger erhielten für die Ersatz~ und Ergänzungsbeschaffungvon Sportgeräten und -einrichtungen an den Schulen Zuwendungen von insgesamt 273 000 DM. Hierfür enthielt der Haushaltsplan keine Ermächtigung. Veran­schlagt waren nur Zuwendungen zu den Kosten der Einrichtung neuer Sporthallen.

Das Kultusministerium hat erklärt, dem Wettkampfsport an den Schulen komme hohe Bedeutung zu. Bei der Aufstellung der Haushaltsplanentwürfe für die Jahre 1990/1991 sei deshalb vorgesehen, die Zweckbestimmung der Haushaltsansätze und -erläuterungen den neuen Schwerpunkten anzupassen. Zuwendungen für die Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung von Sportgeräten und ~einrichtungen würden nicht mehr gewährt.

I h 1 J Kap. 09 02 Titelgruppe 71.

HX

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

2.2 Förderung schulsportlicher Wettkämpfe

Die Ausgaben für den schulischen Wettkampfsport waren vielfach unangemessen hoch und unwirtschaftlich.

Die zahlreichen Wettkampfteilnehmer und ihre Betreuer wurden überwiegend mit Reisebussen privater Unternehmen zu den vielen Veranstaltungen :mf Kreis-, Bezirks- und Landesebene gefahren. Nahezu die Hälfte der Gesamtausgaben für den Wettkampfsport, nämlich 503 000 von 1 052 000 DM, entfiel deshalb aufTransportkosten.

Es wurde insgesamt zu wenig auf eine zweckmäßige Wettkampforganisation geachtet. Sportveranstaltungen an un­günstig gelegenen Orten und zu wenig aufeinander abgestimmteTermineverursachten vermeidbare Kosten.

Zu( Vorbereitung auf die schulübergreifenden Wettkämpfe und zu ihrer Durchführung wurden viele wettkampffähif!;e Sportgeräte und -rnaterialien im Gesamtwert von über 347 000 DM aus Landesmitteln beschafft, z. B. Hochsprungan­lagen, Bodenmatten, Speere, Hockeyschläger, Skiausrüstungen, Wettkampfkleidung, Bälle, Zeitmeßgeräte u. a. Die meisten Ausgaben wiederholten sich jährlich.

Die Notwendigkeit der Anschaffungen war oftmals nicht hinreichend begrUndct. Nicht immer wurde darauf ge:u.:hter, Jaß die an den Schulen aus früheren Wettkämpfen vorhandenen Sportgeräte und-materialienmitbenutzt werden konn­ten. Möglichkeiten zu kastengünstigeren Einkäufen wurden nicht immer genutzt.

Nach Abschluß der Wettkämpfe wurden die Wettkampfgeräte und-materialienbeteiligten Schulen zum weiteren Ge­brauch überlassen. Die Eigentumsfrage und die Verwendung bei weiteren Wettkämpfen blieb dabei häufig ungeklärt. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen über die Bestandsnachweise wurden vielfach nicht beachtet.

Eine Bezirksregierung hat zur schnelleren Ermittlung der Wettkampfergebnisse in ihrem Aufsicht.~bereich eme komplette Computeranlage im Wert von über 11 000 DM erworben. Die Beschaffung war nicht notwendig. Wie in den anderen Regierung~bezirken hätte auf vorhandene Schulcomputer zurückgegriffen werden können.

Das Kultusministerium sieht unter Berücksichtigung der Wettkampfbedingungen insgesamt nur geringe EinsparungsmÖf!;­lichkeiten. Bei der Anschaffung der Wettkampfgeräte und -materialien seien Wettbewerbsvorteile regelmäßig voll J.usge­schöpft worden. Künftig würden diese Gegenstände den Schulträgern zum Eigentum überlassen. Die Computeranlage sei zum reibungslosen Ablauf der Wettkämpfe notwendig gewesen.

Die Einwendungen des Kultusministeriums sind nicht überzeugend. Erhebliche Ausgaben sind vermeidbar, wenn bei der Organisation von Wettkämpfen kostenbeeinflußende Faktoren, wie Termin, Ort und Ausstattung der Sponeinri(htun­gen, stärker beachtet werden. Unnötige Beschaffungen werden vermieden, wenn in Vorjahren angeschaffte Gerätl' und Materialien regelmäßig mitbenutzt und für den Erwerb von Geräten sowie Marerial ein längerfristiges Beschaffungskon­zept besteht.

2. 3 Förderung schulsportlicher Einrichtungen

Zur Förderungdes Schulsports sind zahlreiche Zuwendungen für den Erwerb von Sportgeräten und-materialienbewilligt worden. Im Zusammenhang mit der Bewilligung und Abwicklung der Zuwendungen kam es zu zahlreichen Verstößen ge­gen haushaltsrechtliche Bestimmungen.

In vielen Fällen entsprachen die Bewilligungsbescheide nicht den haushaltsrechtlichen Mindestanforderungen. Bei der Abwicklung der Zuwendungen sind bindende Verfahrensvorschriften häufig nicht beachtet worden.

Zum Beispiel wurden Zuwendungen statt an die Schulträger an nichtrechtsfähige Schulen bewilligt und auf Privatkonten überwiesen. Die notwendigen Verwendungsnachweise wurden vielfach nicht gefordert.

Viele Zuwendungen wurden von den Zuwendungsempfängern für andere Zwecke als im Bewilligungsheschei4 vorge­sehen ausgegeben, z. B. statt für Sportgeräte für kurzlebige Verbrauchsmaterialien.

Mehrere privat<..' Rudervereine erhielten zur Beschaffung von vereinseigenen Ruderbooten Zuwendungen bi<; zu 50 000 DM im Einzelfall. Als Gegenleistung stellten die Rudervereine ihre Boote und Einrichtungen den Ruderarhcib­gemt..•in.sl.:haftcn örtlicher Schulen zur Verfügung.

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Drucksache w2080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

NJ.ch dem Schulrecht 162J wäre der Erwerb eigener Boote oder die Regelung der Mirbenutzung von Vereinsbooten Auf­

gabe des Schulträgers gewesen. Die damit verbundenen Kosten hätten durch das Land gefördert werden können. Die unmittelbare Förderung von Vereinen aus Schulsportmitteln (unter Ausschluß des Schulträgers) ist nicht zulässig.

lhs Kultusministerium hat Fehler bei der Bewilligung und Abwicklung von Zuwendungen eingeräumt. Es hat zugesi!.:hert, künftig die haushaltsrechtlichen Bestimmungen genau zu beachten und in Zukunft Zuwendungen an private Rudervcrcinl· nicht mehr zu gewähren.

1. /·olgcrungcn

I kr l.andcsrcchnunphof hat gefordert,

hci der Verwendung der Haushaltsmittel zur Förderung des Schulsports die haushaltsmäßigen Vorgaben zu beachten und erforderlichenfalls eine Anpassung an geänderte Förderungsschwerpunkte im Haushaltsplan vorzunehmen,

verstärkt darauf zu achten, daß die Mittel für den Wettkampfsport wirtschaftlich und sparsam eingesetzt werden,

- bei der Bewilligung und Abwicklung von Zuwendungen das Haushaltsrecht zu beachten.

Tz.27

Überstundenvergütungen furAngestellte des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität

Beim Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität f~elen vermeidbare Ausgaben bei den Mehrarbeits- und Überstun­denvergütungen an.

Bei zweckmäßigerer Arbeitszeitregelung und Dienstplangestaltung hätten Mehrarbeits-und Überstunden sowie Bereit­schaftsdienste und Rufbereitschaften verhindert werden können.

Das Abrechnungsverfahren wies Mängel auf. Fehlerhafte Zahlungen waren die Folge.

I. Allgl'lllCilh.''>

I )ie im Jahre 1986 bei den I.ohnempfängern des Klinikums begonnene Prüfung der Leistung von Mehrarbeits- und Über­stunden lh\J wurde bei den Angestellten des Klinikums (Verwaltungspersonal, technische Dienste, PflegepersLmal und medizinisch-technisches Personal) fortgesetzt. Die Prüfung bezog sich insbesondere darauf, ob die Mehrarbeits-und Über­stunden

begründet waren und auf dringende Fälle beschränkt blieben,

auf alle betroffenen Bediensteten möglichst gleichmäßig verteilt wurden,

- möglichst durch entsprechende Arbeitsbefreiung ausgeglichen wurden,

zutreffend nachgewiesen und vergütet wurden.

in die Prüfung waren auch die Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft des medizinisch-technischen Personals und des Funktionsdienstes (z.B. Intensivpflegekräfte, OP-Schwestern) mit einbezogen. Sie waren bereits 1985 geprüft worden. Überdas Ergebnis ist der Landtag und die Landesregierung im Jahresbericht 19-85 unterrichtet worden 164

l,

Die Angc .... (dlten des Klinikums (ohne angestellte Ärzte) leisteten im Haushaltsjahr 1986 rd. 306 000 Mehrarbeits-und Übcr­<;tunden lhS'. Rund 245 000 (etwa 80 %) wurden durch Freizeitgewährung ausgeglichen. DieMehrarbeits-und Überstunden­vergütungen (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozial- und Zusatzversicherung) betrugen rd. 5 Mio. DM.

I h2) § (,I Ah,. J Schul~esetz vom 6. November 1974 (GVBI. S. 487), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1987 (GVBI. S. 57); § 6 Ah-~. 2, § JS Ab!>. l und§ 31 Privatschulgesetz vom 4. September 1970 (GVBI. S. 372). zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mär:t 1988 (CVBI. S. 53).

1 h3) T 1. 34 Jl'S Jahresberichts 1987 (Drucksache 1!/810 S. 109).

164) Tz. 32 Je~ Jahresberichts 1985 (Drucbache 10/2110 S. 88). 1115) Arbcits~tunden, die von nichtvollbeschäftigten Angestellten überdie mit ihnen vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit (von z. B. 20,25

oder 30 Wochenstunden) hinaus geleistet werden und 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten, werden hier als Mehrarbeitsstunden bezeichnet. Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten für die Woche festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Die Anordnung der Mehrarbeits- und Überstunden war vielfach nicht oder nicht hinreichend begründet. In Teilhereichen wurden die Dienstpläne so aufgestellt, daß zwangsläufig Überstunden anfallen mußten. Ebenso wurden von Teilzeitbe­schäftigten Mehrarbeitsstunden geleistet, die über die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgingen.

Die bereits früher vom Rechnungshof aufgezeigten Möglichkeiten, Mehrarbeits- und Überstunden durch entsprechendl' Gestaltung der Dienstpläne (insbesondere im Pflegebereich durch Fesrlegung versetzter Arbeitszeiten) und andere geeignetl' organisatorische Maßnahmen (z. B. Einführung von Schichtdiensten) zu vermeiden oder zu verringern, wurden nicht aus­reichend genutzt. Der von der Landesregierung zugesagte Abbau von Überstunden 166

} durch organisatorische Änderungen der Dienstpläne und durch Schaffung zusätzlicher Stellen wurde nicht erreicht. Auch ist es nicht gelungen, die Zeiten der Bereitsch;1ftsdienste und der Rufbereitschaft nach den bestehenden Möglichkeiten zu verringern. Es bedarf in diesem Be­reich einer wesentlich nachdrücklicheren Ausübung der Aufsicht durch das Kultusministerium und wesendich schnellerer Umsetzung der Vorschläge des Rechnungshofs. Andernfalls tragen die festgestellten Mißstände zur Kostensteigerung im Gesundheitswesen fühlbar mit bei.

In vielen Fällen war Rufbereitschaft unmittelbar im Anschluß an die dienstplanmäßige Arbeitszeit angeordnet, obwohl :t.U

erkennen war, daß während der Rufbereitschaft regelmäßig Arbeit anfällt. Dadurch mußte neben der Überstundenver­gütung zusätzlich eine Vergütung für die Zeit der Rufbereitschaft geleistet werden.

Die Bereitschaftsdienste des Krankenpflegepersonals und des medizinisch-technischen Personals der Urologischen Klinik waren abweichend von den tarifvertragliehen Bestimmungen 167

} einer anderen Bereitschaftsdienststufe zugeo~dnet worden. Erhebliche übertarifliche Zahlungen waren die Folge.

Die Stundennachweise, die die Grundlage für die Berechnung der Mehrarbeits- und Überstundenvergütungen waren, wiesen Mängel auf, die zu zahlreichen unrichtigen Auszahlungen führten. So haben Bedienstete unzutreffende Eintragungen vorgt"nommen, die die Verwaltung auch bei offensichtlichen Fehlern nicht berichtigte. Zur Verhinderung dieser Mängel wird inzwischen ein neuer Vordruck verwendet.

3. Folgerungen

Der Landesrechnungshof hat gefordert,

Mehrarbeits- und Überstunden abzubauen,

Tz. 28

unvermeidbare Überstunden, soweit möglich, durch Arbeitsbefreiung auszugleichen,

Dienstpläne besser dem tatsächlichen Arbeitsanfall anzupassen,

eine zutreffende Berechnung der Mehrarbeits-und Überstundenvergütungen sicherzus[ellen.

Haushalts- und Wirtschaftsführung eines Studentenwerks

Das Studentenwerk kann seine Aufgaben bei einer strafferen Organisation wirtschaftlicher erledigen. Insgesamt sind vier besetzte und 2,75 unbesetzte Stellen entbehrlich. Nach Wegfall der vier entbehrlichen besetzten Stellen werden sich die Personalausgaben um 170 000 DM jährlich verringern. Durch die Streichung von 2,75 unbesetzten Stellen wird ein künf­tiger Aufwand von 100 000 DM jährlich vermieden.

Unzulässige Gewährung unentgeltlicher Mittagessen an Bedienstete des Studentenwerks führte zu erheblichen Minder­einnahmen. Sie betrugen allein in den Jahren 1986 und 1987 rd. 147 000 DM. Außerdem wurden Personalkosten den Mensen falsch zugeordnet.

Vom Land wurden 1986 Zuwendungen in Höhe von 441 000 DM zu Unrecht beansprucht.

166) Drucksache 10/2882, zu Tz. 32, Buchst. b).

167) T.trifvertrag vom 24. Februar 1966 (MinBI. 1966 Sp. 277).

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

Das Studentenwerk nutzt für seine Aufgaben Gebäude und Räume des Landes. Seit mehr als 20 Jahren liegen hierfür keine Überfassungsverträge vor. Die Rückstellungen für Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen und Geräten waren zu hoch.

Bei Hcsch;tffungen wunle unwirtschaftlich verfahren.

Das Studentenwerk lieferte Essen an Dritte und wies sie bestimmungswidrig als Studentenessen aus.

Die neue Küche der Zentralmensa ist überdimensioniert. Unnötige Personal- und Energiekosten sind die l;olgc. Zu Fehlinvestitionen von 265 000 DM kam es bei der Beschaffung von Küchengeräten.

I.

I.

1.2

2.

Allgemeines

Studentenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie haben die Aufgabe, Studenten sozial zu be­treuen sowie wirtschafdich und kulturell zu fördern 161

!). Zu diesem Zweck betreiben die Studentenwerke Mensen, Er­frischungsräume und Wohnheime. Ihr Finanzbedarf wird durch Entgelte für Leistungen (z. B. Essen und Getränke), Beiträge der Studentenaufgrund der Beitragsordnung und Zuwendungen des Landes gedeckt.

Der Rechnungshof hat die Haushalts- und Wirtschaftsführung eines Studentenwerks sowie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen des Landes geprüft. Dabei wurde auch untersucht, ob die Verwaltungsorganisation zweckmäßig und der Personalaufwand (ohne Wirtschafts betriebe) zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Studentenwerks notwendig ist. In die Prüfung wurden alle Organisationseinheiten (vier Abteilungen und I 7 Fachbe­reiche) einbezogen.

Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Oq!;<lntsation und Personalbedarf (Verwaltung)

l:ür dil· Vcrw.tltung Jes Studt.·ntenwt'rks sind zu viele Organisationseinheiten gebildet. Die Verwahungsoq~.misJtion l:if~r sid1 durch eine Vernngerung der 17 Sachbereiche um fünf Sachberetche straffen. Durch Neugliederung und Zu­s,tmmmfassung von Autg.1hen sind dann insgesamt vier besetzte und 2,75 unbesetzte Stellen entbehrlich. Die Ein­sp.trunh der vier besetzten Stellen entspricht einer Minderung der Personalkosten um 170 000 DM jährlich. Durch die Streichung der unbesetzten Stellen wird ein künftiger Aufwand von 100 000 DM jährlich vermieden.

Das Fehlen einer Geschäftsordnung und eines Geschäftsverteilungsplanes erschwert den Arbeitsablauf. Funktionen und Zuständigkeiten waren z. T. nicht klar voneinander abgegrenzt und nicht immer nachvollziehbar.

Da-~ Studentenwerk will die Empfehlungen des Rechnungshofs bei der Neuorganisation der Verwaltung berücksichti­gen. Gegen die Stellenstreichungen hat es ohne nähere Begründung eingewendet, daß durch die Verkürzung der wiichentlichen Arbeitszeit ein höherer Personalbedarf entstehen wird.

2.2. Eingruppierungen

Nachweise für eine tarifgerechte Eingruppierung und eine sachgerechte Bewertung der Stellen fehlten. Z.1hlreiche Stellen waren zu hoch bewertet. Die zu hohen Eingruppierungen sind mit§ 51 LHO nicht vereinbar 11

'9l. Durch eine

sachgerechte Bewertung derStellen der Kassiererinnen in der Zentralmensa und den Erfrischungsräumen lassen sich die PersonJ.lkosten um 70 000 DM jährlich mindern.

Das Studentenwerk hat zugesichert, für alle Stellen Arbeitsplatzbeschreibungen zu erstellen. Daran anschließend wird es die tariflichen Eingruppierungen überprüfen und zu hoch bewertete Stellen im Stellenplan mit einem .,ku "-Vermerk versehen.

l 68) § II 0 Abs. 3 Hochschulgesetz (HochSchG) i. d. F. vom 9. September 1987 (GVBI. S. 2<t-9).

169) Gemäߧ to der Satzung des Studentenwerks gelten für die Haushaltsführung die Bestimmungen der LHO.

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 1112 0 8 0

2. 3 Rufbereitschaft

Für die technische Betreuung aller vom Studentenwerk verwalteten Wohnheime und des Gebäudes der Zentratmensa

leisteten die zuständigen Handwerker außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Rufbereitschaft. Die Handwerker erhiel­ten für die Rufbereitschaft eine monatliche Pauschale von 439 DM. Sie wurde zuletzt im Jahre l974 fe.stgeset7t. Für jl' zwei Rufbereitschaftsstunden wurde vergütungsmäßig eine Überstunde berechnet. Nach Unterlagen der Wohnheim­verwaltung wurden 1986 insgesamt rd. 320 Einsätze geleistet. Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Einsa(z­stunden konnten jedoch nur von einem Handwerker vorgelegt werden. Im übrigen wurden seit Jahren keine AuL•eich­nungen mehr geführt.

Bei der Prüfung wurde festgestellt, daß für jeden Arbeiter im Jahr rd. 65 Rufbereitschaftsstunden mit durchschnittlich nL vier Stunden Arbeitsleistung anfallen. Dies ergibt eine monatliche Pauschale von höchstens 250 DM. Der derzeitige Aufwand von 26 000 DM jährlich ließe sich danach um rd. 11 000 DM verringern. Die Pauschalierung muß auf ihre An· gemessenheitüberprüft werden.

Das Studentenwerk will von den betroffenen Mitarbeitern Einsatznachweise erstellen lassen. Nach einem halben Jahr wird es prüfen, ob die Pauschale neu festgesetzt werden muß.

2.4 Wohnheimverwaltung

Die Personalkosten der Wohnheimverwaltung wurden im Verhältnis der Bettenplätze den jeweiligen Wohnheimen direkt zugeordnet und in den Mietfestwert einbezogen. Die Personalkosten der Mietbuchhaltung (100 000 DM jähr­lich), die ausschließlich für die Wohnheimverwaltung tätig ist, wurden hingegen der allgemeinen Verwaltung hinzuge­rechnet. Sie wurden danach auf die verschiedenen Kostenstellen einschließlich der Kostenstellen der Mensen verteilt.

Etwa 75% der Personalkosten für die Mietbuchhaltung wurden dadurch unzulässig als Regiekosten der Mensen durch das Land gefördert (vgl. Nr. 2.6).

Die Personalkosten der Mietbuchhaltung sind im Rahmen des Kostendeckungsprinzips der Kostenstelle Wohnheim­verwaltung zuzuordnen und über die Miete auszugleichen. Die Mietwertberechnungen sind entsprechend /U bendni­gen.

Das Studentenwerk wies lediglich auf die wirtschaftliche Situation der Studenten hin. Es will sich an ,.Überlq:;ungen" des Rechnungshofs in bezugauf die Kosten der Mietbuchhaltung nicht beteiligen.

Das Studentenwerk wurde erneut aufgefordert, die Personalkosten der Mietbuchhaltung in die Kosten der Wohnheim­verwaltung einzubeziehen. Wohnheime sind kostendeckend zu bewirtschaften.

2.5 Leistungen für Bedienstete

2.5.1 Für eine Weihnachtsfeier stellte der Geschäftsführer des Studentenwerks mit Zustimmung des Kultusministerium.~ dem Personalrat 7 500 DM aus dem Beitragsaufkommen der Studenten zur Verfügung. Außerdem wurde für die Bedienste­ten ein Grillfest veranstaltet, für das ein Aufwand von 2 800 DM entstand. Die Leistungen waren unzulä.~sig. Sie wJ.ren mit dem BesserStellungsverbot (§ 113 Abs. 5 HochSchG) nicht zu vereinbaren.

2.5.2 Im Küchenbereich der Mensen beschäftigte Mitarbeiter sowie sonstige Mitarbeiter (z. B. Kassiererinnen, Lagerkräfte, technische Mitarbeiter) nahmen an der Mittagsverpflegung teil. Sie erhielten seit Jahren das Essen unentgeltlich. Der Aufwand wurde unzulässigerweise in voller Höhe aus den Zuwendungen des Landes für die Verbilligung des MensJ.­essens der Studenten bestritten.

An~L·hi>ri~cn des öffentlichen Dienstes dürfen Sachbezüge nur gegen angemessenes Entgelt gcwähn werden, -'>PWcrt nicht durch Geset7 oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist(§ 52 LHO). Das Studenten­werk hat die Gewährung des unentgeltlichen Mittagessens mit den Sonderregelungen fU.r das Haus- und Küchenpn~o­nal in den nicht der Krankenpflege und Fürsorge dienenden Einrichtungen (SR 2 f MTL II) und den Sonderregelungen fi."rr Angestt:llte in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelungen 2 a (SR 2 a 170!) fallen, hL·gründct.

170) SR 2 a = Sonderregelungen für Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen AnstJ.Itt·n und I knucn, in denen diL· ht•treutt•n Permnen in :irzdichn Ikh.tndlung '>tehen.

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

Nach Nr. 5 der Sonderregelungen ist eine dem Arbeiter gewährte Verpflegung mit dem nach der jeweiligen Sachbczugs­Vl'rordnung gelrenden Wert auf den Lohn anzurechnen. Diese Vergünstigung hieraus darf beim Studentenwerk aller­dings nur Kilchen und Küchenkräften gewährt werden, die als Arbeiter beschäftigt werden. Auf diese Rechtslage hatte des Kultusministerium bereits in einem Schreiben vom 20. März 1979 alle Studentenwerke des Landes ausdrücklich hin­gewiesen. Gleichwohl wurden bei dem geprüften Studentenwerk mit weiteren Mitarbeitern, bei denen diese Voraus­setzungen nicht vorlagen, Nebenabreden zum Arbeitsvertrag getroffen.

Die tarifwidrige Gewährung unentgeltlicher Mittagessen verursachte beim Studentenwerk in den Jahren I 986 und 19S7 Mindcrl'innahmcn von 147 000 DM.

Das Kultusministerium will von dieser Handhabung erst durch die Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs erfahren haben. Tatsächlich hatte das Studentenwerk in den Erläuterungen seiner Haushalts- und Wirtschaftspläne die Ge­währung der unentgeltlichen Mittagessen jeweils dargestellt. Das Ministerium, das die Haushalts- und Wirtschaftspläne genehmigt hatte(§ 108 LHO), hat die Verstöße des Studentenwerks jedoch nicht beanstandet. Die Haushalts- und Wirt­schaftspläne wurden, wie vom Rechnungshof wiederholt festgestellt, zu oberflächlicher und nicht sorgfältig geprüft.

2.6 Zuwendungen des Landes

Von Studenten sind je Mensaessen ab 1. Januar 1988 nur der Wareneinsatz und ein Regiekostenanteil von 0,50 DM ab­zugelten (vor dem I. Januar 1988 0,20 DM). Das Land trägt überwiegend die Regiekosten der Mensen der Studenten­werke. Im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung wurden hierfür dem geprüften Studentenwerk in den letzten fünf Jahren 20,8 Mio. DM gezahlt.

Das Studentenwerk hat den Personalaufwand nicht immer nach dem tatsächlichen Einsatz des Personals gebucht. So hat es z. B. Kosten für Personal, das in den (nicht zuschußberechtigten) Erfrischungsräumen tätig war, als Aufwand den (zuschußberechtigten) Mensen zugeordnet. Die Personalkosten der allgemeinen Verwaltung wurden über einen Vertei­lungsschlü ... sel auf alle übrigen Kosten stellen, also auch die Mensen, aufgeteilt. Das Studentenwerk versäumte es jedoch, diese Personalkosten um die Personalausgaben, die allein anderen Kostenstellen zuzurechnen gewesen wären, zu be­rcinigl"ll. Allein d.tdurch wurde die Kostenstelle Mensen um 224 000 DM zu hoch belastet. Ferner wurden die Ko.'>tcn t.1rifwidrig gcw Jhrter unentgeltlicher Mittagessen an Bedienstete des Studentenwerks (vgl. Nr. 2.5.2) unzulässigcrwci.-..._· den zu wendungsfähigen Mensenkosten zugeordnet. Im Ergebnis wurden die Regiekosten der Mensen im Haushaltsjahr 19R6 um 441 000 DM zu hoch ausgewiesen. Die Zuwendungen des Landes waren zu Unrecht um diesen Betrag über­höht.

D.1.s Studentenwerk h.u die Überzahlungen durch falsche Angaben erwirkt. DenmKh will das Kultusministerium dit· Überzahlungen nicht zurückfordern, weil .. solche zusätzlichen Ausgaben im Wirtschaftsplan des Studentenwerks nicht vorgesehen sind".

Nach den Zuwendungsrichtlinien (Teil I, Nr. 8.2.2 zu§ 44 VV-LHO) hat die Bewilligungsbehörde den Zuwendungs­beschcid nach§ 48 VwVfG 171

) mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern. An diese zwingenden Haushalts­vorschriften ist das Kultusministerium gebunden.

2. 7 Überfassungsverträge

2.7. 1 Das Studentenwerk nutzte für seine Aufgaben unentgeltlich überwiegend im Landeseigentum stehende Gebäude und Räume, teilweise mit den Einrichtungsgegenständen. Es handelte sich dabei um sechs Mensen und Relaismensen 172!, zehn Erfrischungsräume und sechs Wohnheime. Überlassongsverträge lagen nur für die Relaismensa nebst Er­frischungsraum einer Abteilung der Fachhochschule sowie für ein Studentenwohnheim vor, dessen Eigentümer die Sitzstadt des Studentenwerks ist. Für die übrigen Nutzungsverhältnisse, die z. T. seit über 20 Jahren bestehen, fehlten vertragliche Regelungen. In diesen Fällen war nicht festzustellen, welche finanziellen Verpflichtungen dem Studenten­werk aus den Überfassungsverhältnissen z. B. für Ersatzbeschaffungen von Einrichtungsgegenständen oder Instand­setzungs- und Erneuerungsarbeiren an Wohnheimen im einzelnen erwachsen. Auswirkungen auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Studentenwerks (z. B. bei der Bildung von Rückstellungen) blieben unberücksichtigt. Das zu­ständige Kulwsministerium hat die Vertragsabschlüsse immer wieder hinausgezögert.

I 71) Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai I 976 (BGBI. I S. 1253 ).

172) Mensen ohne eigene Küche.

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

Bei der örtlichen Prüfung wurde der Entwurf eines Überlassongsvertrages für die Zentralmensa des Studentenwerks vorgefunden, der erhebliche Mängel aufwies.

Für die Neufassung der Überlassungverträge für Mensen hat der Rechnungshof dem Ministerium eine Rl'ihe von Empfehlungen gegeben. Das Kultusministerium will sie in die abschließenden Beratungen mit dem Studentenwerk und dem Ministerium der Finanzen einbeziehen.

Die Verträge sollten umgehend abgeschlossen werden.

Das Kultusministerium macht geltend, daß vor einem Vertragsabschluß hinsichtlich der Zentralmensa (Inbetriebnahme 1. September 1985) von der Bauseite erst klargestellt werden müsse, welche Baumängel noch zu beheben seien. Hin­sichtlich der Studentenwohnheime bestehe in der Vertragsgestaltungnoch Uneinigkeit darüber, in welchem Umfang die Gebäudeunterhaltung vom Land und dem Studentenwerk wahrzunehmen seien. Eine Regelung werde in Kürze mit dem Ministerium der Finanzen herbeigeführt.

2.7.2 Nach Beschluß des Verwaltungsrats vom 1. September 1987 hat das Studentenwerk mit Überlassongsvertrag vom )ep­

tember 1987 in einem von ihm errichteten Studentenhaus der Studentenschaft der Universität Büroräume mietfrei über­lassen. Dadurch entstand dem Studentenwerk ein Mietausfall von 25 000 DM jährlich.

Statt des Überlassongsvertrags hätte mit der Studentenschaft gern. § 63 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 LHO nur ein Mietvertrag unter Zugrundelegung des ortsüblichen Mietzinses abgeschlossen werden dürfen. Im Winschaftsphn des Studenten­werks war eine Ausnahme zugunsten der Studentenschaft gern.§ 63 Abs. 3 Satz 2 LHO nicht zugelassen.

Der Gesch.iftsführer versäumte es, dem rechtswidrigen Beschluß des Verwaltungsrats vom 1. September 1987, der die mietfreie Überlassung vorsah, zu widersprechen(§ 112 Abs. 3 HochSchG).

Beim Abschluß des Vertrages wurde die Kündigungsmöglichkeit so eingeschränkt, daß selbst bei dringendem Eigenbe­darf kaum gekündigt werden kann. Das Kultusministerium hatte ohne Prüfung der Rechtslage das Studentenwerk zu dem rechtswidrigen Vertragsabschluß ermuntert.

Das Studentenwerk und das aufsichtsführende Ministerium sollten bezüglich des Mietzinses und der Kündigungs­klausel eine Änderung des Vertrages anstreben. Wegen des Einnahmeausfalls an Mietzins sollte die Haftungsfr.tge gt.·­prüft werden.

Studentenwerk und Kultusministerium sind ohne Angabe der Rechtsgrundlage der Auffassung, daß eine Verpflichtung des Landes bestehe, den Studentenschaften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Räumlichkeiten unenq:;clt­lich zur Verfügung zu steHen.

Dieser Einwand istangesichtsder erheblichen Mittel, über die die Studentenschaftaufgrund ihres Beitrags recht~ ver­fügt, unverständlich. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hatte bereits in seinem Urteil vom 2l. Januar 1981 ~ 2 A 192/79 ~entschieden, daß das Hochschulgesetz die Studentenschaften zur Deckung ihres finanziellen Aufwands, den sie zur Erfüllung ihrer in § 106 Abs. 4 HochSchG genannten Aufgaben haben, ausschließlich auf das ihnen zu­stehende Beitragsaufkommen verweise. Der notwendige Aufwand schließe auch die Verwaltungskosten ein, die bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben anfallen.

2.8 Rückstellungen

Das Studentenwerk bildete u. a. Rückstellungen für Verpflichtungen aus den die Wohnheime und F.rfri.~chungsriumc betreffenden Überlassungsverhälmissen. Schriftliche Überlassongsverträge liegen jedoch nur in zwei Fällen vor. Für die Ersatzbeschaffungen von Einrichtungsgegenständen beliefen sich beispielsweise die Rückstellungen am 3 I. Dezernher 1986 auf 2,54 Mio. DM und für lnsundsetzungs- und Erneuerungsarbeiten an baulichen Anlagen (Wohnheime) .tUf 0, 9 Mio. DM.

Für die überlassenen Einrichtungsgegenstände waren, abgesehen von zwei Fällen, keine Übergabeprotokolle vor­handen. Es war daher nicht zu ermitteln, welche Einrichtungsgegenstände das Studentenwerk zu Beginn der Übcr­lassungsverhältnisse übernommen hatte. Aus diesem Grunde war auch nicht feststell bar, ob es sich bei den im Laufe der Zeit neu beschafften Einrichtungsgegenständen um Ersatzbeschaffungen (Eigentümer= Überbs<;er) oder Ersthe.,chaf­fungen (Eigcntüma =Studenten werk) gehandelt hat. Das Studentenwerk nahm überwiegend Ersatzböchaffungcn .m und hildcte ~..·ntsprcchendc Rückstellungen.

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Drucksache 1112 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode

Auch S(JWt.•ir Aufzeichnungen über die ursprünglich überlassenen Einrichtungsgegenstände V(Jrlagcn, wurden l;.r-..Jtzbc­sch;ttfungen angenommen und Kü~,_-kstdlungcn gebildet, obwohl die Einrichtungsgegensünde dt·m Studcntt·nwcrk

nicht odn nicht in dem .lngcgt.'bl..'rH:n Umfang übcrla.ssl'll worden sind. Hcispiclswcisc wurden nur 23 Kühlschr:inkc libcrl.ts'il'll, ahl'r 162 K ühl'ichränkc "crsatzbeschafft". Die Bildung von Rüt·kstcllungt·n war in diesen Fillt:n unzuliissig.

Bei Rü..:kstellungen für bauliche Anlagen (Wohnheime) war eine abschließende Beurteilung der Rückstellungen nicht müglich. Mangds vertraglicher Vereinbarungen ist noch offen, wer (Studentenwerk oder Land) für wekhe Ko:-.ren .tuf­/_ukommen h.u.

Nach Abschluß der fehlenden Überlassungsverträge ist zu prüfen, für welche Verpflichtungen d.ts Studentenwerk Rückstellungen zu bilden hat und welche zu Unrecht gebildeten Rückstellungen aufzulösen sind. Das Studentenwerk ist der Auffassung, daß die Frage, ob und für welche Verpflichtungen Rückstellungen zu bilden sind, noch vor Abschluß der Überfassungsverträge geklärt werden müsse.

2. 9 Beschaffungswesen

Bei der Beschaffung von Waren für die Mensen und Erfrischungsräume wurde der Wettbewerb nicht genutzt. Der Ein­kauf erfolgte regelmäßig freihändig, d. h. ohne vorherige Ausschreibung. Auch für dauernde und langfristige Lieferun­gen w.1ren keine Rahmenverträge abgeschlossen. Die Bestellungen wurden in der Regel telefonisch vorgenommen. Preisvergleiche fanden nur teilweise statt. Lagerbestände und Einkauf wurden nicht aufeinander abgestimmt.

Auch die Wohnheimverwaltung hat sämtliche Aufträge freihändig vergeben. Vergleichsangebote wurden telefonisch oder ..;chriftlich eingeholt. Bei schriftlichen Angeboten waren dabei die Leistungsbeschreibungen so nungdhaft. daß ein Preisvergleich nicht stattfinden konnte.

19H6 wurden z. B. in zwei Wohnheimen Malerarbeiten mit einem Kostenaufwand zwischen II 000 und 94 000 I )Mohne l.eistungsbeschreibung freihändig an zwei Unternehmen vergeben. Beide Firmen ermittelten und beschrieben den Um­Llng der :n•s·tuführendcn Arbeiten teilweise ..;dbst.

D.ts Studentenwerk hat die Vergabevorschriften zu beachten. Der Preiswettbewerb muß vollständig genutzr werden. Außerdem ist die Warendisposition so zu organisieren, daß keine Einkäufe über das erforderliche Maß hinaus getätigt werden. Ferner ist eine zentrale Ausschreibung innerhalb des Studentenwerks für Lieferungen und Leistungen sicher­zustellen.

Das Studentenwerk sieht bei der Beachtung der VOL beim Einkauf von Waren, die für den kurzfristigen Verbrauch be­stimmt sind, Schwierigkeiten. Die VOL sieht jedoch für diesen Fall hinreichende Ausnahmen vor. Im Bereich der Wohnheime will das Studentenwerk die Bestimmungen der VOL und der VOB umfassend anwenden.

2.10 Essenszahlen

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Da.., Studentenwerk lieferte bei besonderen Anlässen und Veranstaltungen kalte und warme Buffets, Getränke usw. auch an Dritte (z. B. die Universität und deren Bedienstete, Bedienstete des Kultusministeriums). Die Einnahmen wurden aber teilweise als Erlöse aus dem Verkauf von Essen an Studenten und Hochschul-Bedienstete verbucht. Allein 1986 und 1987 wurden so 26 520 Studentenessen und 1 643 Bedienstetenessen falsch ausgewiesen. Durch diese "Urn­rL•chnungen" wurde u. a. der Wareneinsatz für Studenten- und Bedienstetenessen sowie die Essensstatistik verfälscht. Außerdem wurden die Umsätze teilweise nicht in den Umsatzsteuererklärungen angegeben, weil Studentenessen um­.~.ltzsteuerfrei sind.

In weiteren Fällen wurden zwar die Erlöse aus dem Verkauf von Essen und Getränken an Dritte richtig verbucht, in der Fssemstatistik jedoch als Studenten- und Bedienstetenessen ausgewiesen. Dadun.:h wurden 1986 und 1987 6 073 Sru· dcntenessen und 1 139 Bedienstetenessen zuviel erfaßt. Unter den .,umgerechneten" Studentenessen befand sich u . .1 .

. 1w.:h ein Abschiedsessen, das in der Statistik als "290 Studentenessen" erfaßt wurde.

Unkorrekte Buchungen sind zu unterlassen. Die zuwenig entrichtete Umsatzsteuer ist nachzuentrichten.

Das Studentenwerk ist der Auffassung, daß die Essenszahlen lediglich "statistischen Zwecken" dienen. Tatsächlich war aber wegen der Falschbuchungen von Essenszahlen im Mensenbereich bei der Prüfung nicht eindeutig feststellbar, ob die Studenten, wie im Rahmen der Zuwendungsbewilligung vorgeschrieben, den Wareneinsatz zuzüglich Regiekosten­anteil voll bezahlt haben. Die falsche Verbuchung der Erlöse als steuerfreier Umsatz hat das Studentenwerk als ein Ver­sehen bezeichnet. Es will die Angelegenheit im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 1987 bereinigen.

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache 1112 0 8 0

2.1 t Mensaküche

2.11.1 Großküchenanlagen sollten so rationell und kostengünstig wie möglich geplant werden. Das wurde bei der Planung, dem Bau und der Einrichtung der neuen Küche der Zentralmensa nicht beachtet. Küche und Einrichtungen sind über­dimensioniert. Die Installation der Kücheneinrichtung erfolgte zu wenig arbeitsplatzgerecht. Dies hat bespiel.sweise dazu geführt, daß die Küche während der vorlesungsfreien Zeit nicht - wie vorgesehen - zur Hälfte stillgelegt werden kann.

Bei der Prüfung wurden ähnliche Mängel festgestellt, wie sie der Rechnungshof dem Ministerium der Finanzen bereits im Jahre 1976 anläßlich der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Zentralküche des Klinikums der Johannes Gutenberg-Uni­versität in Mainz mitgeteilt hatte.

So liegen die Folgekosten, vor allem bei den Personal- und Energiekosten, um ein Vielfaches über den ursprünglichen Berechnungen. Dieser Mangel verschärfte sich zusätzlich, da das der Planung zugrunde liegende Verpflegungskonzept (ein Drittel Stammessenfzwei Drittel Wahlesser.) vom Studentenwerk im Benehmen mit dem Küchenplaner ohne .~tich­haltige Gründe wesentlich geändert wurde (Auswahlessen).

Das Ministerium der Finanzen wies darauf hin, daß es keine betriebsrelevante Entscheidung ohne Mitwirkung des Nutzers gegeben hat. Nach seiner Auffassung wäre es Angelegenheit des ehemaligen Wirtschaftsleiters als Nutzerver­treter gewesen, weiteres sachkundiges Personal seiner Verwaltung am Planungs- und Entscheidungsprozeß zu beteili­gen.

Das Ministerium übersieht dabei, daß Bauherr der Mensadas Land war. Die vom Studentenwerk gewünschte Änderung des Verpflegungskonzepts war mit einer wesentlichen Erhöhung der Investitions- und Folgekosten verbunden. Der Änderung hätte ohne eine eingehende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nicht zugestimmt werden dürfen. Das ehe­malige Zentralarchiv für Hochschulbau in Stuttgart hatte zudem bereits im Jahre 1969 festgestellt, daß das gewählte Ver­pflegungskonzept "Auswahlessen" nur bei kleinen und mittleren Mensen eingesetzt werden kann 17Jl. Das gewählte Verpflegungskonzept war daher für eine große Zentralmensa wie im vorliegenden Fall ungeeignet.

2.11.2 Anläßlich der angeführten Wirtschaftlichkeitsprüfung der Zentralküche des Klinikums wurde u. a. auch die Beschaf­fung einer von der Leistung viel zu groß gewähltenKartoffelwasch-und -schälanlage beanstandet. Die Anlage wurde wegen Unwirtschaftlichkeit nicht in Betrieb genommen. Sie wurde dort ausgebaut und in den Gemüsevorbereitung.~­raum der neuen Mensaküche mit einigen Ergänzungen eingebaut. Der Aufwand betrug 15 000 DM. Obwohl das Studentenwerk eine solche Anlage gefordert hatte, wurde die Anlagewegen des im Vergleich zu der Leistung der Anl.1~c vid zu geringen T;tgesbcdarfs an geschälten Kartoffeln nicht in Betrieb genommen.

Das Ministerium der Finanzen hat dazu ausgeführt, daß die Wirtschaftlichkeit der Anlage vor ihrer Umsetzung geprüft worden sei. Ihre Umsetzung sei günstiger gewesen, als die Beschaffung einer neuen, dem Bedarf des Mcnsabetrieb~ besser angepaßten Wasch- und Schälanlage. Der Bedarfsermittlung habe allerdings eine andere Verpflegungskonzeption zugrunde gelegen, als dies heute der Fall sei.

Tatsächlich hätte beim Verpflegungskonzept .,Auswahlessen" wegen des geringen Bedarfs an geschälten Kartoffeln ge­prüft werden müssen, ob der Betrieb der großen Wasch- und Schälanlage wirtschaftlicher ist als der Bezug von geschäl­ten Kartoffeln. Darüber hinaus war die endgültige Entscheidung über das Verpflegungskonzept bereits 1m Januar 19RJ gefallen. Die Umsetzung und Ergänzung der Anlage war aber erst im Januar 1985 bei der Herstellungsfirma veranlaßt worden. Es war daher auch versäumt worden, die Bedarfsermittlung der neuen Verpflegungskonzeption anzupassen. DieKartoffelwasch-und -schälanlage sollte ausgebaut und alsbald veräußert werden.

2.11.3 Unklarheiten über das Verpflegungskonzept und unbegründete Nutzerwünsche führten zu weiteren Fehlinvestitionen in erheblichem Umfang. So beantragte das Studentenwerk im Dezember 1987 beimKultusministeriumdie Veräußerung von Geräten aus dem Bestand der alten Mensa. Tatsächlich handelte es sich jedoch z. T. nicht um Altgeräte, sondern um Fehleinkäufe bei Geräten für die neue Mensa. Beispielsweise wurden eine zur Veräußerung vorgesehene Panier- und

t.•ine Portionierungsmaschinc erst 1984 für 50 000 DM gekauft. Beide Maschinen erwiesen sich wegen der zu großm Kapazität im Vergleich zum Bedarf und dem hohen Reinigungsaufwand als unwirtschaftlich. Sie wurden nicht in Be­trieb genommen und im Keller der Mensa abgestellt.

173) Zt•ntralarchiv für Ho,hschulbau, Stuttgan, in: Beiträge t.ur Bedarfsbemessung wissenshafdicher Hochschulen; Bemessungsgrundiahen für den fl:ic:hcnbedarf von Mens.tbautcn, Heft 17, S. 70 ff.

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Drucksache w2080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

Im R.1hmen der küchentechnischen Einrichtungen beschaffte das Bauamtauch einen Durchlauf-Kochautomaten fürdas Kochen von Teigwaren zum Preis von 99 000 DM. Obwohl der Automat eine Kapazität von 400 kg Teigwaren hat und beim Auswahlessen täglich nur 60 bis 70 kg Teigwaren verbraucht werden, kaufte das Studentenwerk im Dezem­ber 1984 einen weiteren Durchlauf- Kochautomaten vom gleichen Typ. Beide Automaten werden wegen der Überkapa­i'.ität sowie wegen des hohen Personal- und Reinigungsaufwands nicht genutzt. D.1s Studentenwerk will jet:rt anstt:lle dil·scr AuwmJ.tl'O andere Küchcn~crätc aufstellen.

Fin weiterer Fehlkauf war ein für die Metzgerei bestimmtes Transportband für 16 000 DM. Mangels lkdarfs wun..k d,ts Transportband nie benutzt. Es ist ebenfalls im Keller der Mensa abgestellt. Es sind demnach 265 000 DM fehlinvestiert worden. Die Geräte sollten alsbald veräußert werden.

Kultusministerium und Ministerium der Finanzen verweisen in ihren Äußerungen auf die Anträge des Nutzers, m denen stets die Dringlichkeit und Wirtschaftlichkeit der Beschaffungen für den späteren Betrieb der Mensa versichert worden sei. Darüber hinaus habe sich erst in der Betriebsphase gezeigt, daß die küchentechnischen Konzeptionen und die darauf beruhenden Gerätebeschaffungen mit den Erfordernissen eines rationellen Betriebsablaufs in Teilbereichen nicht in Einklang zu bringen gewesen seien.

Demnach wurde unzulänglich geplant und die Änderung der Verpflegungskonzeption nicht entsprechend berücksich­tigt. Außerdem ist der Erlaß des Ministeriums der Finanzen vom 11. November 1980 174

) nicht beachtet worden. Danach ist die Planung der betriebs- und küchentechnischen Einrichtungen der Mensaküche auf das notwendige Maß zu be­schränken. Die Küchengeräte und Einrichtungen sind in ihrer Größe durch überschlägige Leistungsberechnungen fest­zulegen.

J. Folgerungen

Nach dem Ergebnis der Prüfung sind folgende Maßnahmen notwendig:

Die Verwaltung des Studentenwerks ist neu zu organisieren; eine Geschäftsordnung und ein Ges..:häftsverteilungs­plan sind unverzüglich zu erstellen.

Eine sachgerechte Stellenbewertung und eine tarifgerechte Eingruppierung der Bediensteten ist vorzunehmen.

Die Möglichkeiten zu Einsparungen bei den Rufbereitschaftsvergütungen sind zu nutzen.

Die Personalkosten der Mietbuchhaltung sind in die Personalkosten der Wohnheimverwaltung einzubeziehen.

Unzulässige Leistungen an Bedienstete des Studentenwerks sind einzusteHen.

Die allein zuschußberechtigten Kostenstellen Mensen sind nicht durch Ausgaben zu belasten, die anderen (nicht zu­schußberechtigten) Kostenstellen zuzuordnen sind.

Dun:h falsche Angaben erwirkte Zuwendungen sind umgehend zurückzufordern.

Überlassungwerträge für die vom Studentenwerk genutzten Gebäude und Räume sind umgehend abzuschließen.

Nach Abschluß der Überlassungsverträge ist zu prüfen, für welche Verpflichtungen Rückstellungen zu bilden sind. Zu Unrecht gebildete Rückstellungen sind aufzulösen.

Es ist sicherzustellen, daß die Vergabevorschriften (VOB und VOL) beachtet und damit der Preiswettbewerb voll­ständig genutzt wird.

Die Essenszahlen der Studenten sind zutreffend zu erfassen. Falschbuchungen bei den Essenszahlen sind 7.u unter­lassen.

Bei der Planung von Küchenanlagen ist dafür zu sorgen, daß diese bei optimaler Leistungsfähigkeit so rationell und kostengünstig wie möglich betrieben werden können.

Es ist sicherzustellen, daß vor der Planung küchentechnischer Einrichtungen die Konzeption festliegt und Bedarfs­zahlen gerrau ermittelt sind, damit Fehlinvestitionen vermieden werden.

174) Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben der staatlichen Hochbauverwaltung Rheinland-Pfalz (RLBau), Anhang I L - AnLtg-e 4.

9S

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache tt/2080

Tz.29

Aufgaben eines Gesundheitsamtes, eines Medizinaluntersuchungsamtes, eines Chemischen Unter­suchungsamtes und des Landesveterinäruntersuchungsamtes

Die Arbeitsabläufe im Verwaltungsdienst des Gesundheitsamtes und des Medizinaluntersuchungsamtes sind ohne Ein­satz automatisierter Verfahren zu zeitaufwendig und daher unwirtschaftlich. Die Nutzung der ADV ermöglicht Perso­naleinsparungen von insgesamt fünf Stellen. Bei Minderung des Personalaufwands um 225 000 DM im Jahr amortisieren sich die Investitionskosten in angemessener Zeit.

Im Gesundheitsamt können zudem durch rationellere Arbeitstechniken im Schreibdienst, bedarfsgerechten Einsatz des medizinisch-technischen Dienstes, Verlagerung der Labor- und Röntgenuntersuchungen insgesamt weitere drei Stellen oder 161 000 DM im Jahr eingespart werden.

Das Landesveterinär- und das Chemische Untersw.:hungsamt untersuchten in vielen Fällen die gleichen Proben von Lebensmitteln tierischer Herkunft. Doppelarbeiten verursachten vermeidbare Personalkosten von 20 000 OM jährlich.

Oie Entstaatlichung von Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes ermöglicht die Einsparung einer Arztstelle mit Personalkosten von 108 000 DM jährlich.

Ärzte des Gesundheitsamtes führten keine Zeitnachweise über die innerhalb der Dienstzeit erledigten Nebentätigkeitcn. Nachweise fehlten auch über den Umfang der Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Amtes.

1. Allgemeines

Der Rechnungshof hat in einer Stadt stichprobenweise die Aufgaben und Leistungen von Gesundheitsamt, Medizinal­untersuchungsamt, Chemischem Untersuchungsamt und Landesveterinäruntersuchungsamt geprüft. Zwischen den Ämtern bestehen nach Lage, Aufgabenstellung, sächlicher und personeller Ausstattung Zusammenhänge. Sie sind-- mit Ausnahme des in einem Vorort gelegenen Landesveterinäruntersuchungsamtes- im sog. Ämterhaus untergebracht. Sie verfügen jeweils über eigene Verwaltungen, Untersuchungslabors und technische Geräte. Innerhalb des Ämterhauses waren einige Verwaltungsdienste (Telefonvermittlung, Hausverwaltung, Pförtnerdienst) zusammengefagt.

Der Prüfun~ lagen im wesentlichen Angaben aus den Jahren I 985 bis I 987 zu~rundc. Soweit mö~lich wurden .tu eh ( ;~. schäftsvorgingc aus dem Jahr 1988 einbezogen. Schwerpunkte der Prüfung waren Entlastungsmöglichkeiten des ... t.l.lt­lidlcn Haushalts durch

Verbesserung des Personaleinsatzes,

Zusammenführung von Diensten und Einrichtungen,

Entstaatlichung von Aufgaben,

Begrenzung der Nebentätigkeiten.

Die Untersuchung hinsichtlich eines rationelleren Personaleinsatzes bezog sich auf die im "Ämterhaus" untergebralhtcn V crwaltungen.

Über Einsparungsmöglichkeiten, die - abgesehen von der Verwaltung - allein den internen Betrieb des Medizinai­untersuchungsamtes betreffen, wird im nächsten Jahr nach Vorliegen des Ergebnisses weiterer Prüfungen berichtet.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

2.1 VL·rwaltungs- und Schreibdienst

Die ArbeitsJ.b!äufe im Verwaltungsdienst des Gesundheitsamtes und des Medizinaluntersuchungsamtes waren I'U /l'it­

.tufwendig und dahl·r unwirtschaftlich.

Durch Einsatz automatisierter Verfahren könnte eine Vielzahl schematischer Verwaltungstätigkeiten entfallen odt:r er­hl'blich vt.•rküut werdt.•n. D.tmit ließen sich - unter Berücksichtigung des Pcrsonalbt:darfs für die Bedienung, K, HHrolll· und Nebeturbeiten einer ADV-Anbge - im Gesundheitsamt zwei, im Medizinaluntersuchungsamt drei Kr:ifrl' .wl Dauer einsparen. Die Personalausgaben können insgesamt um 225 000 DM jährlich verringert werden. Hiernach ist mit einer raschen Amortisierung der Investitionskosten zu rechnen.

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

Die überwiegend handgeschriebenen Vorlagen führten beim Gesundheitsamt zu vermeidbarem Personalaufw.md. Bei Nut:r.ung des in der Regel geeigneten Phonodiktats ist im Gesundheitsamt eine h;1lbe Stellt· entbehrlich (Fin.-;p.uung 25 000 DM).

D.h Ministerium hat die Empft·hlun~-:cn des Rt·chnungshofs aufgegriffen. Die aufgt.·zeigtcn Einsparungsmiiglidlk(:itcn .~ind ( ;q.;t·n~l.Hul einer durch da.'> Mini .... tcrium Vt'Lllll.tfhcn Win.o;chaftlichkcito.;untt·rsLu.:lwng.

2.2 Lthor des Gesundheitsamtes

2.2. Für Labortätigkeiten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen waren 1985 beim Gesundheitsamt im medizinisch­technischen Dienst drei Stellen ausgewiesen. Zur ordnungsgemäßen Erledigung der anfallenden Arbeiten sind nur 1,5 Kräfte erforderlich. Den Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung (Vorhaltung einer Ersatzkraft) kann jeder­zeit Rechnung getragen werden. Durch entsprechende Besuchszeit- und Dienstzeitregelung ist es möglich, die erforder­lichen Leistungen durch Teilzeitkräfte sicherzustellen.

1,5 Stellen sind entbehrlich. Bei Wegfall der Stellen können 82 000 DM im Jahr eingespart werden.

2.2.2 Dessenungeachtet ist das Labor des Gesundheitsamtes nach Aufgabenumfang und Personalbedarf zu klein, um eigen­ständig fortzubestehen. Es erbringt keine Leistungen, die nicht auch vom Labor des Medizinaluntersuchungsamtes im selben Hause erbracht werden könnten. Dieses verfügt aufgrund seiner Kapazität, seiner Geräteausstattung und seines Automationsgrades über wesendich höhere Leistungsmöglichkeiten als das vergleichsweise einfache Labor des Gesund­heitsamtes.

Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sollten die für das Gesundheitsamt weiterhin notwendigen Laboruntersul·hungt:n im Lahor des Medizinaluntersuchungsamtes durchgeführt werden. Dann kann beim Gesundheitsamt - neben den ohnehin I ,5 entbehrlichen Stellen- eine weitere halbe Stelle im medizinisch-technischen. Dienst eingespart werden. Die Au'ig-.tben vt:rringern sich hierdurl-h um weitere 27 000 DM jährlich. Die Personalausstattung des MedizinaluntcJ·­suchung.~J.mtes reicht für die Erledigung der zusätzlichen Laborleistungen aus.

Die Rc.,uchcr dc'i Gesundheitsamtes können auch bei Auslagerung des Labors weiterhin in den Räumen dieses Amtes untersucht werden. Dem Labor des Medizinaluntersuchungsamtes werden nur die erforderlichen Proben übermittelt.

2. 2.J Eine Ersatzbeschaffung für das schon länger betriebene Röntgengerät ist wirtschaftlich nicht vertretbar. Es ist wesentlich kostengünstiger und für die zu untersuchenden Personen zumutbar, die erforderlichen Röntgenaufnahmen in den jeweils nächstgelegenen Krankenhäusern durchführen zu lassen. Dies entspricht der nach dem Landeskrankenhausge­setz gebotenen Zusammenarbeit der Krankenhäuser mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst(§ 30 Abs. 2 LKG). Bei Einstellung des Röntgenbetriebs ist im medizinisch-technischen Dienst eine weitere halbe Stelle mit Personalkosten von 27 000 DM jährlich entbehrlich.

Die weiterhin erforderlichen Blutentnahmen können von einer Teilzeitbeschäftigten bewältigt werden.

Bei Auflösung des Labors und Verzicht auf Röntgenleistungen werden Räumlichkeiten, die Kosten von 20 000 DM jähr­lich verursachen, anderweitig nutzbar.

Das Ministerium hat die Prüfung dieser Vorschläge noch nicht abgeschlossen.

2.3 Überwachungder Lebensmittel tierischer Herkunft

l.J .I Lebensmittel tierischer Herkunft werden sowohl im Landesveterinäruntersuchungsamt als auch in dem Chemischen Untersuchungsamt untersucht. Die bei der Lebensmittelüberwachung entnommenen Proben werden im Regelfall zu­nächst dem Landesveterinäruntersuchungsamt übersandt. Dieses ist in der Lage, auch die erforderlichen chemischen Untersuchungen durchzuführen. Dennoch sehen die hier maßgebenden Richtlinien 175

) vor, daß das Landesveterinär­untersuchungsamt auch das Chemische Untersuchungsamt beteiligen kann.

175) Richtlinien des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Umwelt vom 16.Januar 1984 (unveröffentlicht).

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

So hat das Landesveterinäruntersuchungsamt 1985 bei 6 100 Proben von Lebensmitteln tierischer Herkunft 1 500 chemisch analysiert. Weitere 1 500 Proben wurden zu einer ausschließlich chemischen Analyse an das Chemische Unter­suchungsamt weitergeleitet. Dadurch waren im Chemischen Untersuchungsamt Arbeitsschritte 176

} notwendig, die im Landesveterinäruntersuchungsamt bereits angefallen waren.

Der Zeitaufwand für diese Doppelarbeiten entspricht 35 % der Arbeitszeit einer Kraft (VI b/V c BAT; Personalkosten 20 000 DM im Jahr).

2.3.2 Das Chemische Untersuchungsamt hat darüber hinaus die Möglichkeit, in eigener Verantwortung: Lebensrnin<.:l zu untersuchen. Diese Untersuchungen beruhen auf speziellen Probeplänen für die Chemischen Untcrsuchungsämtl'r und umfassen nicht nur Lebensmittel tierischer Herkunft. Eine Abstimmung mit dem zentral für das Land geltenden Probe­p!.m des l.andesveterinäruntersuchungsamtes für Lebensmittel tierischer Herkunft findet nicht statt. Bei diesen VerLlh­ren werden von beiden Einrichtungen gleichartige Waren- u. U. sogar desselben Herstellers- angefordert und unter­sucht. Auch hierdurch entstehen vermeidbare Doppelarbeiten.

Überhaupt nicht verständlich ist es, wenn Verbraucher oder Hersteller für die gleiche Ware von den Ämtern unter­schiedliche Untersuchungsergebnisse erhalten. So ist es möglich, daß die gleiche Wurst vom Chemischen Untl'r­suchungsamt für den Verzehr freigegeben, vom Landesveterinäruntersuchungsamt nach bakteriologischen Gesichts­punkten für den Verbrauch nicht zugelassen wird.

Gründe der Wirtschaftlichkeit und des Verbraucherschutzes gebieten es, chemische Untersuchungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft grundsätzlich nur in einer Behörde, nämlich dem Landesveterinäruntersuchungsamt, durchzu­führen. Hierbei können auch weitere Rationalisierungsmöglichkeiten genutzt werden.

2. 3. 3 Beide Ämter verfügen jeweils über einen Stickstoffanalysator ( Anschaffungskosten 50 000 DM), der im wesentlichen nur für Untersuchungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft benötigt wird. Beide Geräte sind bei weitem nicht ausge­lastet. Bei Zentralisierungder Untersuchungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft kann ein Gerät anderweitig einge­setzt werden.

Das Ministerium hat den Vorschlägen des Rechnungshofs zugestimmt und die praktische Umsetzung eingeleitet.

2.4 Entstaatlichung von Aufgabt·n

Die Landesregierung hat den Landtag bereits am 12. Dezember 1984 davon unterrichtet 177l, daß eine Reihe von Auf­

gaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes frei praktizierenden Ärzten übertragen werden kann. Dies gilt u. a. für den betriebsärztlichen Dienst. Entgegen den Ankündigungen der Landesregierung, die betriebsärztlichen Täti~keiten der Amtsärzte einzuschränken, hat die Bezirksregierung die Zahl der Einsatzstunden des dafür vorgesehenen Amtsarztes von bisher 500 auf künftig 630 Stunden erhöht. Das Gesundheitsamt stellt immer noch amtsärztliche Zeugnisse au~, ob­wohl nach geltendem Recht auch privatärztliche Zeugnisse genügen. Dies betrifft beispielsweise die Untersuchung von Personen im Lebensmittelgewerbe nach dem Bundesseuchengesetz und die Untersuchung für die Fahrerlaubni<> zur Fahrgastbeförderung.

Die Durchführung der bereits 1984 angekündigten Entstaatlichungsmaßnahmen erspart amtsärztliche Leistungen, die allein im Bereich dieses Gesundheitsamtes einer Arztstelle (Bes. Gr. A 14; Personalkosten 108 000 DM im Jahr) ent­sprechen.

Das Ministerium teilt hinsichtlich der betriebsärztlichen Tätigkeiten der Amtsärzte die Auffassung des Rcchnung~hofs. Umsetzungsschwierigkeiten sieht es dagegen für die aufgegriffenen übrigen, von der Landesregierung bereits an~ekiin­digten Entstaatlichungsmaßnahmen. Diese setzten vor allem eine entsprechende Bereitschaft und Qualifikation nJeder­g~..·lassener Ärzte voraus. Soweit zwi.'ichen amtsärztlichen und privatärztlichen Untersuchungen gewählt werden k~·inne, ohlicgc die Entsdn·idung der zuständigen Behörde.

Nach Auffassung des Rechnungshofs geht es vor allem darum, die niedergelassenen Ärzte für die Miurbeit an diesen Aufgaben zu gewinnen. Durch Absprachen mit den zuständigen Behörden kann die Landesregierung darauf hin wirken, (bß keine amtsärztlichen Zeugnisse mehr verlangt werden, wenn privatärztli~,.·he genÜj:!;cn.

176) Abwick\un!); des Probeneingangs (Registratur, Dokumentation, Ausfüllen eines Probenprotokolls) und semmische PrUfun~ (Bcsdm·i­bung, Gewichts- und Kaliberbestimmung, ggf. Geschmacks- und Geruchsprüfung, Zerkleinerung). Im Falle der Beanstandung von Proben haben beide Ämter Gutachten zu fertigen. In diesen Fällen wird der allgemeine und bcschreibentk Tl·il der Guuchten von beiden Ämtern erstellt.

177) Drucksache 10/t 122.

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Drucksache 1112 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

2.5 Begrenzung der Nebentätigkeiten

Im Gesundheitsamt nahmen fünf von insgesamt acht Ärzten Nebentätigkeiten wahr. Die Nebentätigkeiten wurden durchweg während der Dienstzeit erbracht. Zeitnachweise über eine Vor- oder Nacharbeit der versäumten Arbeitszeit wurden nicht geführt. Eht.·nso ft.·hltcn Angaben über das im K1hmcn dt.•r Ncbcntätigkcitc.·n in Anspru..:h gcnommt.'flt.' Personal und Material sowie über die beanspruchten Einrichtungen des Amtes.

I h.., Amt h.H i111 wischen d ic rcidichc Erfassung der Nchcntätigkcircn zugesagt, um eint.• ordnungsgcnüf~t.· Frstattung dt·r t.bdurch Vl'rurs.ldncn Ko-;tcn zu gewährleisten.

J. (.'olgcrungcn

Tz. 30

Der Landesrechnungshof hat gefordert,

für die Verwaltung des Gesundheits- und des Medizinaluntersuchungsamtes automatisierte Verfahren wirtschaftlich emzusetzen,

die entbehrlichen besetzten Stellen mit "kw"-Vermerk zu versehen,

die Laboruntersuchungen des Gesundheitsamtes zum Medizinaluntersuchungsamt zu verlagern,

t:hernische Untersuchungen an Lebensmitteln tierischer Herkunft ausschließlich im Landesveterinäruntersuchungs­amt durchzuführen,

die Entstaatlichung von Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes voranzutreiben,

bei Nebentätigkeiten nach den Bestimmungen des neuen Nebentätigkeitsrechts zu verfahren.

Planung und Ausführung von Anlagen der Abwasserbeseitigung

An GroBkläranlagen und ihren langen Verbindungssammlern wurde jahrelang geplant und gebaut. Die Kläranlagen waren nach Fertigstellung oft nicht ausgelastet und dadurch unwirtschaftlich. Unvollständig ausgelastete Anlagen er­reichen aber häufig keine optimale Klärung der Abwässer.

Kleinere Anlagen ohne lange Verbindungssammler sind schneller zu finanzieren und fertigzustellen. Sie dienen daher wesentlich früher dem Umweltschutz und können für längere Zeiträume zweckmäßige Lösungen sein.

Finanzierungen waren nicht darauf abgestimmt, daß funktionsfähige Bauabschnitte in angemessener Zeit fertiggestellt werden können.

Maßnahmen wurden bestimmungswidrig gefördert. Vielfach fehlten die wasserrechtlichen Erlaubnisse und Genehmi­gungen.

Bestimmungswidrig nicht aus der Förderung herausgenommen worden waren

Kostenbeteiligungen Dritter von 854 000 DM für die Entwässerung von Straßen,

doppelterfaßte Kosten und nicht geltend gemachte Ansprüche aus Bauverträgen in Höhe von 317 000 DM und

Kostenanteile für Bauerweiterungsgebiete in Höhe von 550 000 DM.

Abwasserintensive Betriebe haben sich nicht in angemessenem Umfang an den Baukosten von Kläranlagen beteiligt. Allein in zehn Fällen waren fast 6 Mio. DM von den Betrieben zu tragen. Die Kosten sind nicht förderungsfähig.

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 11/2 0 8 0

I. Allgemeines

Das Land gewährt Körperschaften des öffentlichen Rechts zweckgebundene Zuweisungen für die Errichtung und den Ausbau von Abwasseranlagen 178

l. Die Zuwendungen sollen es den Zuwendungsempfängern ermöglichen, die Fntgeltl.' so zu gestalten, daß eine zurnutbare Entgeltbelastung der Einwohner 179

l möglichst nicht überschritten wird.

Das Ministerium für Umwelt und Gesundheit bewilligt die Zuwendungen. Die Abwicklung ist den Bezirksregierungen und Wasserwirtschaftsämtern übertragen, die auch in die Antragsverfahren eingeschaltet sind.

Der Rechnungshof hat verschiedene geplante oder im Bau befindliche Vorhaben, die Nachweise der Förderungsvoraus­setzungen und die Verwendung der Zuwendungen bei 20 kommunalen Verwaltungen und bei drei Was.o;.erwirtsch.:lfts­ämrern geprüft.

Das Ministerium für Umwelt und Gesundheit wurde über das Prüfungsergebnis am 21. Oktober 1987, 3. März und 25. März 1988 unterrichtet. Dabei wurde es zur Stellungnahme innerhalb von drei Monaten aufgefordert. Das Mim'itl'­rium hat sich bisher zu den beanstandeten Fällen nicht geäußert 180

,'. Es hat lediglich um Fristverlängerung gebeten 1 ~ 1 ·,.

Die Hinweise des Landesrechnungshofs vom 12. Juli und 18. Oktober 1988, daß das Prüfungsergebnis in den Jahrc'ibc­richt aufgenommen und hierzu die Stellungnahme des Ministeriums benötigt werde, waren erfolglos. Am 2. JanLur 19SI.J bg immer nüch keine Stellungnahme des Ministeriums vor.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

2.1. GröBe der Abwassergruppen

Die abwassertechnische Zielplanung ist Richtschnur für die Planung und den Bau von Abwasserbe:;eitigungsanlagen. In der Übersichtskarte der Zielplanung sind Einzelvorhaben oder regionale Gruppenzusammenschlüsse mit Verbindungs­sammlern und die jeweiligen Abwasserbehandlungsverfahren dargestellt.

Im Rahmen der Zielplanung wurden bei zwei Wasserwirtschaftsämtern 1986/1987 63 im Bau befindliche VorhabL·n gc· fördert. Ferner war vorgesehen, weitere 27 neue Maßnahmen in das Förderungsprogramm aufzunehmen.

Die Zielplanung :;ah häufig die Bildung zu großer Gruppen für die Abwasserbeseitigung vor. Oie Gesamtfinan;.icrung solch großflächiger Gruppen mit ihren langen Verbindungssammlern war dabei nicht gesichert. Dies führte zu nichl ver­tretbaren Verzögerungen beim Bau. Nach Inbetriebnahme wird eine wirtschaftliche Nutzung häufig nicht erreicht. 7u hohe Betriebskosten und eingeschränkte Klärleistungen sind die Folge. Vielfach ist es wirtschaftlicher und ökologis-.:h sinnvoller, kleinere Anb.gen zu bauen.

2.1.1 Bt..'ispielsweise wurde 1976 eine Gruppenkläranlage für eine Stadt und zwölf Gemeinden mit 11 000 E + EGW (Einwoh­nern und Einwohnergleichwerten) geplant. Von 1977 bis 1986 sind 13,3 Mio. DM an Baukosten angefallen. Die KIJ.r.lll­lage ist seit 1986 fertiggestellt. Bis jetzt sind jedoch lediglich 1 000 E + EGW angeschlossen. Um die volle Nutzung zu erreichen, sind für den Bau der fehlenden Verbindungssammler und Flächenkanäle noch 27 Mio. DM zu investieren. Der weitere Bauablauf und die Finanzierung sind ungewiß.

2.1.2 Eine Stadt hat 1985 eine Einzelkläranlage für 4 000 E + EGW in Betrieb genommen, an die jedoch erst 800 E + EGW angeschlossen sind. Bisher wurden 5 Mio. DM aufgewandt. Für die fehlenden Zuleitungen sind noch 1,4 Mio. D.\-1 er­forderlich. Trotz dieser verhältnismäßig geringen Baukosten ist die Fertigstellung der Gesamtmaßnahme im Förde­rungsprogramm des Landes nicht vorgesehen. Andererseits wird der Bau der Flächenkanalisation einer Ortsgemeindc, die zur seihen Verb . .mdsgemeinde gehört wie die Stadt, mit Zuwendungen gefördert, obwohl für diese Orts~emr:inde keine Kläranlage extstiert.

17!!} Kap.1402Tit.85351,8835t,88352und88356.

179) RdSchr. des Ministeriums des lnnern und für Sport vom 19. Oktober 1984 (Minßl. S. 44R), Förderrichdinien der Wasserwin~ch.dtwl't"­w,dtung vom 12. Okt~)ber 1984 (MinBI. S. 433).

I HO) Mit Schrcihl·n vom 8. Dezember 1987 hat dJ.s Ministerium lediglich eine Klarstellung z.u den allgcml·inen Ausführungen Uher die l·:nt~l·lt

bclastun~ vorgcnomnu:n.

I X [) Schreiben vom [ 6. Juni 1988 und 4. Juli 1988.

I O.l

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode

2.\.J W:ihrmd der Planung der Abwasseranlagen für eine Gruppe wurde von 1959 bis 1978 die Zahl der anzuschließenden Ge­meinden dreimal erhöht. Nach Genehmigung der Planung I 980 machte die Schließung von zwei abwasserintcn~iven Be­trieben \9X2 und 19H3 nochmals l'iiH.' v(i\li),!;t' Umplanung lltliWl'ndig. I lit· I :crtigstt:llun~ dl'f K br:mbgt· w .tr flir \9X7 ).:l'

pl.u11. An die für \6 000 I". t- FCW gt·pbntc I. lbustuft· d~.·r 1\l:ir.ml.tgt· wcrdt·n wdodt nur 9 000 F t- FCW .lll)!.t''>lldm :-.cn. Die Ausl.t .... tung künntl' dun:h den Ans..:hluß von Teilen cim:r Vc:rbandsgl..'lnc:indc mi1 6 000 E + FGW Vt'rlll''>'t'rl

werden. Wegen der fehlenden Finanzierung für den Verbindungssammler wird der Anschluß voraussichtlich erst 1992 erfolgen.

2.1.4 Vier Ortsgemeinden planten 1972 den Bau von Einzelkläranlagen. Das damals zuständige Ministerium für Landwirt­schaft. Weinbau und Forsten lehnte dies ab und forderte die Bildung einer Abwassergruppe. 1973 plante daraufhin ein Ingenieurbüro Gemeinschaftsanlagen für 16 Gemeinden. 1978 kamen weitere 17 Gemeinden hinzu. 1982 beantragte eine Verbandsgemeinde den Bau eines Abwasserteiches für eine Ortsgemeinde und drei Ortsteile einer weiteren Gemeinde, da aufgrundder langen Planungsphase seit 1972 die Entwicklung des Ortes gehemmt war.

1986 genehmigte das Ministerium den Bau eines Abwasserteiches. Mit einer Verzögerung von 14 Jahren wird jetzt für eine Gemeinde und drei Ortsteile eine Einzelanlage gebaut.

2.2 Nachwc1.s der Förderungsvoraussetzungen

Die Nachweise der Förderungsvoraussetzungen sind von den Zuwendungsempfängern zu erbringen. Dabei ist u. a. nachzuweisen, daß

die Fntgeltbelastung und das Entgeltaufkommen die zurnutbare Grenze von 140 DM/Einw. und Jahr übersteigen Plll,

die w asserrcchdichen Vorausset7ungen erfüllt sind,

bei gemeinsamen Abwasseranlagen mehrerer kommunaler Körperschaften die Finanzierung und die antciligt' Nutzung der Anlagen durch Satzung oder Vertrag gesichert sind.

2.2.1 Die Einrichtungsträger der Abwasserbeseitigung von sechs Verbandsgemeinden und einer Stadt haben bei der Ermitt­lun~ der Entgeltbelastung die für die kommenden fünf Jahre zu erwartenden Investitionen zu hoch angesetzt. Aufgrund der vom Land wesentlich niedriger zuerkannten Förderungsmittel sind die ursprünglich vorgesehenen Maßnahmen in den vorgcsehcnen Zeitabschnitten nicht annähernd zu verwirklichen. Dadurch fallen erhebli~.:h weniger Aufwendun~en an, als in der Entgeltberechnung angesetzt.

Die Entgeltbelastung pro Einwohner war demnach zu hoch ermittelt. Eine neue Entgeltberechnung wäredurchzuführen gewesen.

2.2.2 Bei zwei Verbandsgemeinden war das Entgeltaufkommen von 140 OM/Einw. und Jahr entgegen der Beredmun~ nicht erreicht worden. Aufgrund unzureichender Entgelterhebung ergaben sich als Entgeltaufkommen 90 b?w. 11 H DM/Einw. und Jahr. Die Förderungsvoraussetzungen waren demnach nicht erfüllt.

2.2. 3 Fin Abwasserverband erv.:eitert mit einem Kostenaufwand von 42 Mio. DM die Abwasserbeseitigungsanlagen mehrerer Städte und Gemeinden. Die Entgeltbelastung einer Stadt, die dem Abwasserverband angehört, unterschritt die zurnot­bare Höhe von 140 DM/Einw. und Jahr. Nach der Entgeltberechnung lag die jährliche Belastung 1987 bei 100,65 DM/Einw., bei Fertigstellung der geplanten Maßnahme 1991 wird sie 105,17 DM/Einw. betragen. Die anteiligen Kosten dieser Stadt in Höhe von 12,6 Mio. DM sind nicht förderungsfähig. Der nicht förderungsfähige Kosten.mtei\ der Stadt war nicht in Abzug gebracht worden.

2.2.4 I'ür se~.:hs Anlagen der Abwasserbeseitigung (Kläranlagen und Kanäle) mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 18,5 Mio. DM wurden Fördermittel beantragt, ohne daß die rechtlichen Voraussetzungen 183) erfüllt waren.

l H2) Nach den Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung richtet sich die Förderung von Maßnahmen der Abwasserbeseiti~;ung nach der tikriv ;rumutbarcn Belastun~ der Benutzer. Da.ru werden Aufwendun~cn für die Maßnahme kalkuliert. Den Aufwendungen wird d.~~ Entgt.•ltaufkommen aus GehUhren und Beiträgen der Einwohner/Haushalte, aus der Abwasserabgabe, aus Erstattungen der Stragmbau­la.mrign, des Gewerbes und der Industrie usw. gegenübergestellt.

lX3) Rechtliche Vorau~~etzungen für die Beantragung von Zuwendungen und den Bau der Anlagen: wasserrechtliche Erlaubnis(§ 7 Wa~ser­hau.~halt~gc~etz, § 27 Landeswas~erge~etz) und Genehmigung für den Bau(§ 54 Landeswassergesetz).

\04

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache lt/2080

Bei 32 von 35 geprüften Kläranlagen war bei Baubeginn die wasserrechtliche Erlaubnis nicht erteilt. Die Einleitun!-:sn­laubnis lag z. Z. der Prüfung in 15 Fällen immer noch nicht vor, obwohl die Kläranlagen seit Jahren betrieben werden - in einem Fa11 seit 1973 und in einem weiteren seit 1977. Damit besteht die Gefahr, solche ohne abwasserrechtliche Er­laubnis erstellte Anlagen bei Einsprüchen aufgeben und den früheren Zustand wieder herstellen zu müssen.

2.2.5 Zwei Verbandsgemeinden bauen zusammen mit einer in einem anderen Bundesland gelegenen Gemeinde eine Gruppcn­ktiranlage. In einem anderen Fall erweitert ein Abwasserverband, dem zwei Verbandsgemeinden und vier vcrbanJ..,frl'ic Städte und Gemeinden angehören, die Gruppenkläranlage und baut zusätzliche Verbindungssammler. Dit: Nutzung der gemeinsamen Anlagen sowie die Finanzierung der Bau- und Betriebskosten sind weder vertraglich noch durch Satzung geregelt.

2. 3 Nicht förderungsfähige Kosten

Die Prüfung der Verwendung von Zuwendungen ergab, daß Kosten zu Unrecht in die Förderung einbezogen waren.

2.3.1 In zwei Fällen hat der Bund, in einem Fall das Land und in einem weiteren Fall ein Landkreis die Investitionskosten t"ür die Entwässerung von zwei Bundes-, einer Landes- und einer Kreisstraße erstattet. Entgegen den Bestimmungt'n dt.:r Förderrichtlinien waren die Beträge von zusammen 854 000 DM nicht von den förderungsfähigen Kmten ahgl''>l't"l:t worden.

2.3.2 In drei Fällen waren Kosten der Planung, der Ausschreibung und der Herstellung einer Kläranlagenzufahrt doppelt in den Verwendungsnachweis aufgenommen.

Iks weiteren waren Versicherungsleistungen zum Ausgleich eines Schadens nicht an den Kosten abgesetzt. ln.sge~.1rnt waren 150 000 DM zu viel in die Förderung einbezogen.

2.3.3 In den Jahren 1976 bis 1985 hatte eine Verbandsgemeinde die Gesamtkanalisation hergestellt. Zwei Haupt~ammler \.\.'J.n:n

m groß bemessen, daß sie auch die Abwässer von Bauerweiterungsgebieten aufnehmen konnten. Diese Mehrkosten waren von der Förderung auszuschließen. Gleichwohl wurden Kosten in Höhe von 550 000 DM bestimmung-'>widrig gl'­fördert. 328 000 DM Zuwendungen sind zu Unrecht beansprucht worden.

2.3.4 Kosten für Anlagen oder Anlageteile abwasserintensiver Betriebe sind nicht zuwendungsfähig. Nach den Förderricht­linien ist ein Betrieb .tls abwasserintensiv einzustufen, wenn sein Abwasseranteil I %der Anlagenkapazität und t:inl' ßc­bstung von 700 EGW überschreitet.

Abwasserintensive Betriebe sind deshalb dem Anteil ihrer stärkeren Nutzung entsprechend an den Baukosten der An­lage zu beteiligen. Die Finanzierung und die Nutzung der Anlagen sind durch Verträge zu sichern.

Die von drei Betrieben zu zahlenden Kostenanteile von zusammen 2,6 Mio. DM sind nicht von den förderungs­fähigen Kosten abgesetzt worden. Es bestanden auch keine vertraglichen Regelungen über die Nutzung und die Kostenbeteiligung.

Vier Betriebe mit einer Abwasserbelastung von 8 000 EGW sind an eine kommunale Kläranlage angeschlossen. Dt.:r Rau der für SO 000 E + EGW ausgelegten Kläranlage kostete 14,5 Mio. DM. Die vier Betriebe wurden nicht .tn den lnvcstitionsaufwcnJungen beteiligt. Es wire richtig gcwl'sc:n, vor BJulx·ginn Nut:t.ungsvcrtrigl' ab:t.u,ddicf~cn und die Höhe der etwa insgesamt 2,3 Mio. DM 1

H4

) betragenden Beteiligungen zu ermitteln.

Zwei abwasserintensive Betriebe haben sich in einem gemeinsamen Vertrag zur anteiligen Kostentragung an einer Kläranlage entsprechend einer Belastung von l 400 EGW, basierend auf einer jährlichen CSB-Fracht 1 ~ 51 von 82 000 kg, verpflichtet. Seit Inbetriebnahme der Kläranlage haben die Firmen über vier Jahre eigene Messungen des abgegebenen Schmutzwassers vorgenommen. Danach betragen die Belastungen für die vier Jahre 120 826, 194 050, 227 156 und 225 621 kg/j ahr CSB- Fracht. Die tatsächlich eingeleitete Schmutzwasserfracht überschreitet das vertrag­lich vereinbarte Mitbenutzungsrecht an der kommunalen Abwasseranlage erheblich. Die Ermittlung des nicht fl>rd('­rungsfähigen Kostenanteils der abwasserintensiven Betriebe beruht auf zu niedrigen Werten.

D.ts Mithcnut.tllllJ.;Srcdu ist nl'U zu regdn. Der nicht fürdcrungsLihigc Knstl·nantcil i.•n zu ermineln und \on den

1\o-.tcn .tll/ll\ctlcrL Er dlirftt' l'tw.t KOO 000 DM hctugcn.

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

2.3.5 Die Erweiterung einer kommunalen Kläranlage erforderte einen Investitionsaufwand von 820 000 DM, der zu 30 'Y,) mit Landesmirtein gefördert wurde. Die Anlage ist für eine Gesamtkapazität von 7 600 E + EGW ausgelastet. Hiervon ent­fallen 3 500 EGW auf eine Sektkellerei. Erst nach Abschluß der Baumaßnahme hat der Träger eine Vereinbarung mit dem Großeinleiter getroffen. Danach beteiligte sich dieser mit 200 000 DM an den Baukosten. Das förderungsfähige lnvesti­rionsvolumcn wurde jedoch nicht um diesen Betrag gemindert.

2.4 Ansprüche an Baufirmen

ln drei Lilien bestanden Ansprücht· Jus Bauverträgen. Zwei Baufirmen waren in Konkurs ~e~angcn. Fs entst.wd •. :n zu ützliche Kosten. Fine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von SO 000 DM und eine Gewährleistungsbürgschaft ühcr I OS 000 DM wurden nicht in Anspruch genommen. Eine dritte Baufirma hatte einen Preisnachlag in Höhe von 12 000 0 M eingeräumt. Der Betrag wurde bei der Schlußrechnung nicht in Abzug gebracht.

E.s ist versäumt worden, Ansprüche an Baufirmen in Höhe von 167 000 DM geltend zu machen. Diese Summe wäre von den förderungsfähigen Kosten abzusetzen gewesen.

3. Folgerungen

[)er l.andesrechnungshof hat gefordert,

Tz. 31

hohe Investitionen ohne entsprechende Auslastung der Abwasseranlagen zu vermeiden,

:zu große Abwassergruppen aufzulösen, deren Baumaßnahmen in einem überschaubaren Zeitabschnitt nicht 7.u finan­zieren sind,

funktionsfähige Bauabschnitte zu bilden,

Alternativplanungen und kostengünstige Zwischenlösungen (z. B. Abwasserteiche) zu untersuchen,

laufende Maßnahmen vorrangig zu finanzieren und fertigzustellen,

neue Maßnahmen in das Förderungsprogramm nur dann aufzunehmen, wenn die Gesamtfinanzierungsplanung vor­lie~t und die hnan:zicrung ge.sichen ist,

Abw.I<;serbeseitigungsanlagen nur zu fördern, wenn die Voraussetzungen nach den Förderungsbestimmungen vor­liegen und keine unvertretbaren Verzögerungen bei der Verwirklichung der Planung zu erwarten sind,

die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen zu überwachen und bei Verstößen Zuwendungen ganz oder teilweise zurückzufordern,

darauf hinzuwirken, daß Verträge mit abwasserintensiven Betrieben vor dem Bau der Kläranlagen abgeschlossen werden.

Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung bei einem kommunalen Krankenhaus der Schwerpunkt­versorgung

Das Krankenhaus hat 1986 mit einem Verlust von 2,76 Mio. DM abgeschlossen. Die in den Jahren 1984, 1985 und 1987 er­wirtschafteten Gewinne konnten dieses Ergebnis nur bis auf einen Verlustbetrag von 1,9 Mio. DM auffangen.

1987 bestand in dem Krankenhaus für zehn von 569 Stellen kein Bedarf. 22 Bedienstete waren zu hoch eingruppiert.

Weiterer vermeidbarer Personalaufwand entstand bei der Vergütung des Rufbereitschaftsdienstes der Ärzte.

Insgesamt können - ohne Beeinträchtigung der Patientenversorgung - Personalausgaben von 0,62 Mio. DM jährlich eingespart werden.

Beim Reinigungsdienst können 0,16 Mio. DM jährlich eingespart werden.

Die Nutzungsentgelte der Chefärzte für ihre Privatambulanzen waren nicht kostendeckend. Die Unterdeckungen be­lasteten das Betriebsergebnis mit 0,4 Mio. DM jährlich.

DieSachaufwendungen lassen sich um 0,08 Mio. DM jährlich vermindern.

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

Bei vertragsgemäßer Ermittlung der Chefarztabgaben auf der Grundlage der Bruttoeinnahmen und Erhebung ange­messener Mieten und Pachten sind Mehrerträge von 0,05 Mio. DM jährlich zu erwirtschaften.

Insgesamt lassen sich Aufwandminderungen und Ertragsverbesserungen von 1,3 Mio. DM jährlich erzielen.

I. Allgemeines

Der Rechnun~shof hat bei einem großen Krankenhaus der Schwerpunktversorgung die Wirt~chaft!ichkcit der Bctrieb~­führung geprüft.

Lh~ Krankenhaus schloß in den Jahren 1984 bis 1987 mit folgenden Ergebnissen ab:

1984 1985 1986 1987 -1000DM-

Betriebserträge 41 451 43190 45275 46 982 Betriehsaufwand 40 130 42 317 46 383 46 753

+ 1321 + 873 1 108 + 229 Betriebsfremde Erträge 7132 7 463 7376 7234 Betriebsfremde Aufwendungen 7894 8156 9027 7371

Jahresergebnis + 559 + 180 2 759 + 92.

1986 mußte das Krankenhaus einen Verlust von 2,76 Mio. DM hinnehmen. Dieser übertraf die in den übrigen Jahren des Prüfungszeitraums erwirtschafteten Gewinne um insgesamt 1,9 Mio. DM.

Die durchschnittliche Auslastung des Krankenhauses hat sich von 79,08% (1984) auf 82,10% (1987) verbessert. Die dun.:hschnittliche Verweilzeit der Patienten verringerte sich im Prüfungszeitraum von 15,3 auf 13,76 Tage.

Die Prüfung erstreckte sich im wesentlichen auf den Personal- und Sachaufwand des Krankenhauses. Bei der Ermittlun~ des Personalbedarfs wurden neben allgemein anerkannten Anhaltszahlen die Ergebnisse von Arbeitsplatzuntersuchungen zugrunde gelegt. Soweit ungünstige räumliche und bauliche Verhältnisse einen erhöhten Personaleinsatz erforderten. lur der Rechnungshof die.<. berück.~ichtigt.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

2.1 Personalbedarf

Das Krankenhaus war im Durchschnitt des Jahres 1987 mit rd. zehn Vollzeitkräften überbesctzt. Dies betraf den medizi­nisch-technischen Dienst und den Funktionsdienst mit jeweils fünf Kräften. Die den Bedarf übersteigende Personalau.<.­stattung verursachte vermeidbare Ausgaben von 455 000 DM jährlich.

2.2 Stellenbewertung

22 Bedienstete (3, 9% des Personals) waren übertariflich eingruppiert. Dadurch entstanden Mehrausgaben von 85 000 DM jährlich.

2.3 Rufbereitschaftsdienst

Die Chefärzte sind nach den Dienstverträgen verpflichtet, im Rahmen ihrer Dienstaufgaben unentgeltlich Rufbereit­schahsdienst :ru leisten. Dennoch nahmen die Leiterzweier Abteilungen nicht am Rufbereitschaftsdienst teil. Zwei andere Chefärzte nahmen zw.1r an der Rufbereitschaft teil, erhielten jedoch aufgrundvon Nebenabreden, die den Dienstverträ~t.·n widnsprachen, besondere Vergütungen.

Bei vertragsgemäßer Beteiligung der Chefärzte am Rufbereitschaftsdienst können Personalausgaben von 71 000 DM iähr­lich gespart werden.

2.4 Zlll.l) . .;Cil

Tarifwidrige Zahlungen von Erschwerniszulagen führten zu Mehrausgaben von 12 000 DM jährlich.

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Drucksache 11/2 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

Die Gebäudereinigung wird mit eigenem Personal durchgeführt.

1\.os!erlVl'rglci!.:hc mit ,mdt·rcn Hilusern haben gezeigt, daß Rcinigungsuntcrndmll'n dic.-.c Arhcitcn- bei glt.•ichL·r R!.·ini­

).!,llllpqu.tliür -- kostcngünstigt:r dun:hführm könnt•n. Bei Auftragsvl'rg:ahe können 160 000 DM jihrlich cing<.·.sp.m

werden.

2.(J ~.tch.tufwcndungcn

Der vom Krankenhausträger für 1987 in Rechnung gestellte Anteil am Beitrag zur Gemeindeunfallversicherung war um 78 000 DM zu hoch.

2. 7 Kosten der Chefarztambulanzen

Den leitenden Ärzten ist vertraglich die ambulante Behandlung von Patienten als Nebentätigkeit gestattet. Für die Inan­spruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Krankenhauses haben die Chefärzte Nutzungsentgelte in Höhe der Selbstkosten des Krankenhauses zu leisten. Der Rechnungshof hat für die acht Ambulanzen Kosten von I 844 000 DM für das Jahr 1986 ermittelt und den gezahlten Entgelten von 1 415 000 DM gegenübergestellt. Die Nutzungsentgelte der Ärzte blieben um 429 000 DM hinter den dem Krankenhaus durch die Nebentätigkeit entstandenen Kosten zurück.

2.S Frlöse

Die Nutzungsentgelte der Chefärzte für die Behandlun~ der RVO- und Ers.ltzkassenparienten wurden entgegen Jen ver­lr.tglidlen Vereinh.trungen lw.:ht von den ßruttocinn.thmen einbeh.tht'n. Unzul:issige Ahzügt• führten "I".U Finn.tiHnl'.lU.\·

tJ.IIen von 24 000 DM.

I )ic P.tchvin.scn für den Krankenhauskiosk und die Mieteinnahmen für die an den Arbeiter-SJ.mariter-Bund vermieteten Räume waren zu niedrig. Dadurch entgingen Einnahmen von 16 000 DM jährlich.

Die Wäscherei des Krankenhauses erbringt zur besseren Auslastungauch Leistungen für Dritte. Oie geforderten Entgelte waren allerdings nicht kostendeckend. Sie führten zu Einnahmeverlusten von 13 000 DM jährlich.

3. f."n!gerungen

lOS

Der Landesrechnungshof hat gefordert,

- die entbehrlichen Stellen mit "kw"-Vermerk und die zu hoch bewerteten Stellen mit .,ku"-Vermerk zu versehen,

rnilgliche EinspJ.rungen beim Rufbereitschaftsdienst der Ärzte zu nutzen,

Jie Zahlung tarifwidriger Zulagen einzustellen,

- die Ko<;tenvorteile der Vergabe von Reinigungsdiensten an private Unternehmen zu nutzen,

tkn Beitrag zur Gemeindeunfallversicherung neu zu berechnen,

- kostendeckende Nutzungsentgelte für die Chefarztambulanzen festzusetzen,

bei der Festset7.ung der Nutzungsentgelte der Chefärzte für die Behandlung von R VO- und Ersatzk.lssenpatienten von den Bruttobeträgen der Einnahmen auszugehen,

PaLhtzinsen und Mieten in angemessener Höhe zu erheben,

- kostendeckende Entgelte für Wäschereileistungen an Dritte festzusetzen.

Mit den aufgezeigten Maßnahmen lassen sich- ohne Beeinträchtigung der Patientenversorgung-Aufwandminderungen und Ertragsverbesserungen von insgesamt 1,3 Mio. DM jährlich erzielen. Dadurch werden Krankenhausträger und Pflege­-.ätz:e, damit also alle Patienten, von vermeidbaren Kosten entlastet.

DJ.s Mini..,terium für Umwelt und Gesundheit ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß bei den Pflegesatzverhandlungen die vom Landesrechnungshof offengelegten Möglichkeiten zur Verbesserung des wirtschaftlichen Ergebnisses des Krankenhauses berücksichtigt werdeft. Bei Rechtsverstößen sind Maßnahmen der Kommunalaufsicht geboten.

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Landtag Rheinland-Pfalz -II. Wahlperiode Drucksache II/ 2 0 8 0

Tz. 32

Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung bei zwei Kreiskrankenhäusern der Regelversorgung

Der Rechnungshof hat bei zwei Kreiskrankenhäusern, die 1985 und 1986 Gewinne von insgesamt 0,68 Mio. DM aus­wiesen, Möglichkeiten für eine wirtschaftlichere Betriebsführung festgestellt.

In den Krankenhäusern bestand 1986 für 17,75 von insgesamt 345 Stellen kein Bedarf. 38 Bedienstete waren übertariflich eingruppiert.

Die Bereitschaftsdienstvergütungen im ärztlichen Dienst waren zu hoch.

Die Personalausgaben können jährlich um insgesamt 1,9 Mio. DM, die Sachaufwendungen um 0,1 Mio. DM vermindert werden.

Die Nutzungsentgelte der Chefärzte für Nebentätigkeiten in den Privatambulanzen waren nicht kostendeckend. Die Unterdeckung von 0,3 Mio. DM im Jahre 1986 verschlechterte das Betriebsergebnis der Häuser.

Insgesamt lassen sich für beide Kreiskrankenhäuser - ohne Beeinträchtigung der Patientenversorgung - Aufwand­minderungen und Ertragsverbesserungen von 2,3 Mio. DM jährlich erzielen.

I. Allgemeines

Der Rechnungshof hat zwei Kreiskrankenhäuser der Regelversorgung mit insgesamt 581 Betten geprüft.

Ein Kreiskrankenhaus erzielte 1984 einen Überschuß von 0,79 Mio. DM. Das andere Krankenhaus hatte einen Verlust von 0,52 Mio. DM. t 985 und 1986 wiesen beide Krankenhäuser Gewinne von insgesamt 0,68 Mio. DM aus.

Bei einem der Krankenhäuser verbesserte sich die Auslastung aufgrund steigender Patientenzahlen - bei gleichzeitiger Verkürzung der Verweildauer um durchschnittlich 0,8 Tage- von 82,9% (1984) auf 84,9 °/.J (1986). ln dem anderen H.tus ging die Auslastung im Prüfungszeit raum um 3,7 Prozentpunkte auf75,2 o;;) zurück. Die Vakürzung der Verweil~ dauer um rd. zwei Tage konnte nicht durch steigende Patientenzahlen ausgeglichen werden.

Die Prüfung erstreckte sich im wesentlichen auf die Organisation und den Personalbedarf. Bei Ermittlung des Pcrsunal­bedarfs wurden neben allgernein anerkannten Anhaltszahlen die Ergebnisse von Arbcitsplatzuntersuchun)!,cn :rugrunde gelegt.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

2.1 Personalbedarf

In den Krankenhäusern bestanden 1986 Überbesetzungen von elf Kräften im Pflegedienst, zwei Kräften im medizinisch­technischen Dienst, 3,75 Kräften im Funktionsdienst und eine Kraft im Wirtschafts- und Versorgungsdienst. Die den Bedarf übersteigende Personalausstattung verursachte Mehrausgaben von 1 094 000 DM jährlich.

2.2 Stellenbewertung

JS Bedienstete waren übertariflich eingruppiert. Dies führte zu Mehrausgaben von 165 000 DM jährlich.

2. 3 Bereitschaftssdienst

I )ic sieben (}berärztt.· der beiden Häuser erhielten 1986 Bcreitschaftsdit.•nstvergütungen von insgcs..tmt 7S I 000 I )M. Ab Fachärzte leisteten sie in der Regel nur Rufbereitschaftsdienst. Sie hielten sich in diesem Falle entweder zu Hause odcr an einem von ihnen selbst bestimmten Ort auf. Die Zahlung von Bereitschaftsdienstvergütung war sachlich nicht be­gründet. Sie setzt einen von der Verwaltung bestimmten Aufenthaltsort vor aus. Die übertarifliche Leistung führte zu vermeidbaren Ausgaben von 453 000 DM jährlich.

In einem der Häuser war für den gesamten ärztlichen Dienst einer Fachabteilung an Werktagen nachmittags Rufbereit­schaftsdienst angeordnet. Dieser Dienst ist jedoch, soweit erden Chefarzt betrifft, von diesem im Rahmen seiner Dienst­aufgaben unentgeltlich zu erbringen (Einsparung 10 000 DM jährlich).

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Drucksache 1112080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

[n dem anderen Haus nahmen die leitenden Ärzte einer Fachabteilung am Rufbereitschaftsdienst teil. Sie erhielten Vcr­v;ütungen, obwohl die Mehrarbeiten bereits mit ihrem Gehalt abgegolten sind. Die Einstellung der besondcn·n Vcr­~lnunh führt zu Einsparungen von 23 000 DM jährlich.

Chefärzte anderer FachJ.bteilungen desselben Hauses nahmen dagegen nicht an der Rufbereitschaft teil; auch sie wart:n na~.:h ihren l )icn...,tvcrträgcn zu Rufbereitschaft ohne Entgelt verpflichtet. Bei vertragsgemäßer Beteiligung der Chcfirztt.: am Rufbereitschaftsdienst können Personalausgaben von 32 000 DM jährlich eingespart werden.

Außerdem leisteten Assistenzärzte einer Fachabteilung dieses Hauses Rufbereitschaft. Bei vergleichbaren Kranken­häusern der Regelversorgung wird dieser Zusatzdienst nicht vorgehalten. Rufbereitschaft der Assistenzärzte ist nicht er­forderlich, weil der von Chef- und Oberarzt erbrachte Hintergrunddienst in dieser Fachabteilung eine ausreichende Patientenversorgung sicherstellt. Die Kosten von 49 000 DM im Jahr können eingespart werden.

Ein Krankenhau'> zahlte für alle Bereitschaftsdienste Zuschläge (Überstundenzuschläge), auch wenn sie bereit!S mir Frei­zeit abgegolten waren. Ferner erhielten die Assistenzärzte für Bereitschaftsdienst an Wochenenden und Wochenfeier­tagen nicht tarifgerechte Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Zahlung übertariflicher Zuschläge führte zu ver­rneidbaren Personalausgaben von 78 000 DM jährlich.

2.4 ZuL:q~cn

2.4. Tarifwidrige Zahlungen von Erschwerniszuschlägen führten in einem Kreiskrankenhaus zu Mehrausgaben von 3 000 DM jährlich.

2.4.2 Für Gemeinschaftsveranstaltungen der Bediensteten eines Krankenhauses wurden bestimmungswidrig 3 000 DM jähr­lich gezahlt.

2.5 Arbeitszeit

In beiden Krankenhäusern erhielten die Pflegekräfte für Wochenfeiertage Dienststunden auf die regelmäßige wöchent­liche Arbeitszeit angerechnet. Das geschah auch dann, wenn die Kräfte dienstplanmäßig nicht eingereilt waren. In diesen Fällen wurde gegen tarifliche Regelungen verstoßen. Die Krankenhäuser haben damit 1986 insgesamt 9 892 Arbeits­stunden tarifwidrig vergütet.

2.6 Anteilige Kosten zur Unfallversicherung des Landkreises

In einem Kreiskrankenhaus war der vom Krankenhausträger in Rechnung gestellte Anteil am Beitrag zur allgemeinen Unfallversicherungdes Landkreises um 38 000 DM zu hoch.

2.7 Sachaufwendungen

2.7. Die Lagerbestände für den medizinischen Bedarf waren in einem Krankenhaus unangemessen hoch. Ihr Abb;1u ermög­licht Zinseinsparungen von 16 000 DM jährlich.

2.7.2 Der Preiswettbewerb der Arzneimittelhersteller wurde in einem Krankenhaus nicht genutzt. Mögliche Kostenvorteile von 40 000 DM jährlich gingen verloren.

2.7.3 Bei Nutzung des Preiswettbewerbs der Entsorgungsunternehmen könnte eines der Häuser für die Beseitigung von radioaktiven Abfällen Ausgaben von 10 000 DM jährlich einsparen.

2. 8 Kosten der Chefarztambulanzen

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Den leirenden Ärzten ist die ambulante Behandlungvon Patienten als Nebentätigkeit vertraglich zugesichert. Fürdie In­anspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material der Krankenhäuser haben die Chefärzte Nutzungsentgelte in Höhe der Selbstkosten des Krankenhauses zu zahlen.

Der Rechnungshof hat die Kosten der Chefarztambulanzen in den zwei Krankenhäusern ermittelt und den Erlösen g:t.'­

genübergestellc. Hierbei entf1elen 1986 auf die insgesamt acht Ambulanzen Kosten von 1537 000 DM. Den Kosten stan­den Erlöse von 1 195 000 DM gegenüber. Danach ergaben sich 1986 für die acht Chefarztambulan7.Cll Unterdeckungen von insgesamt 342 000 DM.

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Landtag Rheinland-Pfalz- II. Wahlperiode Drucksache 11/2080

2. 9 Erlöse

Der nachgeordnete ärztliche Dienst eines Krankenhauses leistete im Rahmen seiner ordentlichen Dienstaufgaben F.in­s~itze im Norarztwagen. Obwohl diese Leistungen durch die Gehälter bereits abgegolten sind, erhielten die eingesct:ttl'n Ärzte von den Rettungsorganisationen besondere Vergütungen. Die Zahlungen stehen dem Krankenhaus zu. ln­zwischen wird auch entsprechend verfahren. Dies führt zu Mehreinnahmen von 12 000 DM jährlich.

3. Folgerungen

Der Landesrechnungshof hat gefordert,

die entbehrlichen Stellen mit .,kw"-Vermerk und die zu hoch bewerteten Stellen mit "ku"-Vermerk zu versehen,

mögliche Einsparungen bei den Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienstvergütungen zu nutzen,

die Zahlung übertariflicher Zeitzuschläge, Zulagen und sonstiger Leistungen einzustellen,

tariflich vereinbarte Arbeitszeitregelungen einzuhalten,

Jen Anteil am Beitrag zur allgemeinen Unfallversicherung neu zu berechnen,

die Lagerbestände an den geringeren Bedarf anzupassen,

den Preiswettbewerb der Arzneimittelhersteller und der Entsorgungsunternehmen zu nutzen,

kostendeckende Nutzungsentgelte für die Chefarztambulanzen zu verlangen.

Mit den aufgezeigten Maßnahmen lassen sich für beide Kreiskrankenhäuser- ohne Beeinträchtigung der Patientenver­sorgung- Aufwandminderungen und Ertragsverbesserungen von insgesamt 2,3 Mio. DM im Jahr erzielen. Dadurch können Krankenhausträger und Pflegesätze, damit also alle Patienten, von vermeidbaren Kosten endastet werden.

Das Ministerium für Umwelt und Gesundheit ist verpflichtet, daraufhinzuwirken, daß bei den Pflegesatzverhandlungen die vom Landesrechnungshof offengelegten Möglichkeiten zur Verbesserung des wirtschaftlichen Ergebnisses der Krankenhäuser berücksichtigt werden. Bei Rechtsverstößen sind Maßnahmen der Kommunalaufsicht geboten.

Tz. 33

Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinden und Gemeindeverbände

Nach dem Ergebnis der Prüfungen des Rechnungshofs lassen sich die Haushalte von 14 kommunalen Gebietskörperschaf­ten um 8,0 Mio. DM jährlich entlasten. Außerdem bestehen einmalige Verbesserungsmöglichkeiten von 15,3 Mio. DM. Durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln sind Schäden von 4,8 Mio. DM entstanden.

Die Gemeindeprüfungsämter haben bei weiteren 784 Körperschaften Möglichkeiten zu Mehreinnahmen und Ausgaben­einsparungen von 3,4 Mio. DM jährlich festgestellt. Die Haushalte können einmalig um 4,9 Mio. DM verbessert werden. Mängel im Verwaltungsvollzug verursachten Schäden von 5,2 Mio. DM.

Beispiele fehlerhaften Verwaltungshandelns:

Einige Körperschaften haben bestimmungswidrig zu viele Beförderungsstellen eingerichtet.

Aufwendungen für Repräsentationen und Besichtigungsfahrten waren vermeidbar oder überstiegen das sachlich not­wendige Maß.

Mieten und Pachten für gemeindliche Wohnungen bzw. die Nutzung sonstigen Gemeindevermögens waren zu niedrig oder verspätet den ortsüblichen Werten angepaßt worden. Ferner wurden zu geringe Betriebskostenerstattungen ge­fordert.

l;ür Kiesausbeutun~ aus gemeindlichen Grundstücken waren Entgelte vereinbart, die deutlich unter denen in verg:h:i~.:h­luren Eitlen la~cn. Nachteile- für eine Gemeinde entstanden ferner in folge nicht vertragsgerechter Abrechnung.

i"ür Erbhaurechte an gL"mcindlichcn Grundstücken vereinbarte Zinsen entsprachen ni~.:ht dem wirtschaftlidtcn Wert. Rechtliche Möglichkeiten zur Anpassung wurden nicht genutzt.

III

.·.~ ...

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Drucksache w2080 Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode

Einige Gemeinden veräußerten Grundstücke bestimmungswidrig unter Wert.

Die Vorteile der privaten Nutzung dienstlicher Fernsprechanschlüsse in Wohnungen von Bediensteten wurden nicht aus­reichend abgegolten.

Gebühren und Entgelte wurden nicht bestimmungsgerecht erhoben. Einnahmeausfälle ergaben sich ferner durch ver­waltungsmäßige Verzögerung vom Gemeinderat beschlossener Erhöhungen.

Bei Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen entstand zusätzlicher Kreditbcdarf, weil Beiträge verspätet und keine Vor­ausleistungenerhoben wurden. Einigen Gemeinden entgingen Beitragseinnahmen infolge unvollständiger Erfassung der beitragsfähigen Kosten und fehlerhafter Beitragsberechnung.

Leistungen gemeindlicher Hilfsbetriebe für kostenrechnende Einrichtungen wutden nicht kostenecht abgegolten. Die wirtschaftlichen Ergebnisse der Einrichtungen und damit auch wesentliche Grundlagen für die Entgeltkalkulation wurden daher unzutreffend ausgewiesen.

I. Allgemeines

Der Rechnungshofhat turnusmäßig die Haushalts- und Wirtschaftsführungvon zweikreisfreien Städten, sechs kreisan­gehörigen Städten und Gemeinden, vier Verbandsgemeinden und zwei Landkreisen geprüft(§ 111 Abs. 1 LHO). Ferner haben die Gemeindeprüfungsämter bei den Kreisverwaltungen im Auftrag des Rechnungshofs(§ 14 Abs. 1 Rechnungs­hofgeset7) Prüfungen bei 476 kreisangehörigen Gemeinden, 28 Verbandsgemeinden und 280 weiteren Körperschaften des öffentlichen Rechts (Zweckverbänden, Jagdgenossenschaften usw.) vorgenommen.

Die Prüfungen des Rechnungshofs und der Gemeindeprüfungsämter erstreckten sich auf die Einhaltung der für die Haush.~lts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze. Vor allem wurde untersucht, ob die Ver­waltungen die Aufgaben rechtmäßig, insbesondere wirtschaftlich und sparsam, erfüllen.

Neben der Unterrichtung des Landtages und der Landesregierung werden durch die Darstellung der wesentlichen Prü­f ungscrgebnisse den kommunalen Körperschaften und den Aufsichtsbehörden Hinweise zur Verbesserung des Verwal­tungsvollzugs gegeben, vor allem auch mit dem Ziel der Stärkung der finanziellen Leistungsfähigkeit und der lnvesti­tionsbhigkeit der Körperschaften.

2. \X1escnrliches Ergebnis der Prüfungen

2.1 Haushaltsverbesserungen

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E.<. bestehen nach wie vor Möglichkeiten, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände zu verbessern. Ausgaben lassen sich vor allem durch Begrenzung der Personalausstattung auf den Bedarf vermindern. Höhere Einnahmen sind insbesondere durch angemessene Abgeltung gemeindlicher Leistungen zu erzielen. Nach den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung sind Entgelte für gemeindliche Leistungen in den Grenzen der Vertretbarkcit vor Steuern zu erheben(§ 94 Abs. 2 GemO).

Nach den Feststellungen des Rechnungshofs lassen sich bei den zwei kreisfreien Städten (zusammen 76 000 Einw.) jähr­lich Ausgaben von 3,6 Mio. DM einsparen und zusätzliche Einnahmen von 1,8 Mio. DM erzielen (insgesamt 5,4 Mio. DM= 72 DM/Einw.). Ferner sind einmalige Verbesserungen von 14,2 Mio. DM möglich.

Bei den sechs vom Rechnungshof geprüften kreisangehörigen Städten und Gemeinden (34 000 Einw.) ergaben sich mög­liche Ausgabeneinsparungen von 0,1 Mio. DM und Mehreinnahmen von 0,3 Mio. DM jährlich (insgesamt 0,4 Mio. DM =- 12 [)M/Einw.). Hinzu kommen mögliche Verbesserungen mit einmaliger Wirkung von 1,1 Mio. DM.

Nach dem Ergebnis der Prüfungen des Rechnungshofs bei den vier Verbandsgemeinden (67 000 Einw.) lassen sich dort die Ausg-aben jährlich um 0,7 Mio. DM mindern und die Einnahmen um 0,1 Mio. DM erhöhen (insgesamt 0,8 Mio. DM = 12 DM/Einw.).

Bei den zwei Landkreisen (218 000 Einw.) sind jährlich Ausgaben von I, I Mio. DM einzusparen und zusätzliche Ein­nJ.hmcn von 0,3 Mio. DM zu erzielen (insgesamt 1,4 Mio. DM= 6 DM/Einw.).

f)ie Prüfungen der Gemeindeprüfungsämter ergaben mögliche Ausgabeneinsparungen von I ,4 Mio. DM und Mehrein­nahmen von 2,0 Mio. DM jährlich. Hinzu kommen einmalige Verbesserungen von 4, 9 Mio. DM.

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache tl/2080

Insgesamt betragen bei den geprüften Körperschaften die möglichen jährlichen Haushaltsverbc~serungcn 6, 9 Mio. [)M heidenAusgaben und 4,5 Mio. DM bei den Einnahmen (zusammen 11,4 Mio. DM). Außerdem sind einmalige Ver­besserungen von 20,2 Mio. DM zu erzielen.

Fehler im Verwaltungshandeln führten zu Schäden von insgesamt 10,0 Mio. DM JS~>J_ Sie beruhten hauptsiü.:hlich Juf fehlerhafter Berechnung und Erhebung von Beiträgen und Gebühren.

2.2 Personalbedarf und Stellenbewertung

Die Prüfung des Personalbedarfs beschränkte sich auf ausgewählte Organisationseinheiten und Dien-;tposten. In die Prüfungen des Rechnungshofs waren insgesamt 305 Stellen für Bedienstete einbezogen.

Von diesen Stellen sind bei angemessenen Leistungsanforderungen 31,75 Stellen entbehrlich (davon 28,5 besetzt). ;\/.1ch den Prüfungsergebnissen der Gemeindeprüfungsämter werden weitere 21,5 Stellen (davon 15,4 besetzt) nicht benötigt. Allein durch den Abbau der entbehrlichen bes.:~zten Stellen (im Rahmen der personellen Flukmation) lassen sich Perso­n.llausgaben von 2,0 Mio. DM jährlich einsparen. Durch Streichungder entbehrlichen freien Stellen kann Ausgaben von 0,4 Mio. DM jährlich vorgebeugt werden. Ferner sind die Personalausgaben um 0,2 Mio. DM jährlich dadurch zu ver­ringern, daß 59 zu hoch bewertete Stellen JH?J zutreffend eingestuft werden.

2.3 Beförderungsstellen für Beamte

lkr Rechnungshof hat in den vergan~enenjahren häufig beanstanden müssen, daß kommunale Verwaltungen die Ober­grenzen für Beförderungsämter nicht eingehalten und in den Stellenplänen unzulässige Beförderungsstellen .HJ~ge­wiescn haben. Auf die Notwendigkeit der Beachtung der Obergrenzenregelungen 188

) hat er wiederholt auch in den j.1hresberichten hingewiesen 189l. Trotz dieser Hinweise hat sich bei den Prüfungen der letzten Zeit wiederum eine Reihe von Fällen ergeben, in denen aufgrundunzutreffender Rechtsauslegung oder falscher Berechnungen 7u viele Bdürde­rungs.stellen aus~cbracht waren. In den Jahren 1987 und 1988 wurden bei 17 Körperschaften 40 Bcfördcrungs:imter fest­gestellt, die bestimmungswidrig zu hoch bewertet waren. Vermeidbare Personalkosten waren die Folge. Oie fehin­haften Ermittlungen der Beförderungsstellen hatten vor allem die folgenden Ursachen:

2.3.1 Es wurden zu Unrecht Stellen, in der Regel des Eingangsamtes der Laufbahngruppe, in die Obergrenzenberechnung einbezogen. Damit wurde die Basis für die auf bestimmte Prozentanteile begrenzte Zahl der Beförderungsämtt:r er· weiten und auf diesem Wege die Voraussetzung für zusätzliche Beförderungsämter geschaffen:

Mehrere Verwaltungen haben Stellen für Beamte zur Anstellung oder für Beamte auf Widerruf in die Bercchnunh einbezogen.

Der Ermittlung der Obergrenzen sind jedoch nur "Planstellen" zugrunde zu legen(§ 26 Abs. t BBesG, § 3 Ahs. I

Kommunal-Einstufungsverordnung). Stellen für Beamte zur Anstellung und Beamte auf Widerruf IYn, bleiben .tul~t'f Betracht.

Beamtenstellen der Eingangsgruppe einer Laufbahn wurden auch dann mit eingerechnet, wenn sie nicht nur vorüber­gehend mit Beamten einer niedrigeren Laufbahn besetzt waren.

Solche Stellen dürfen für die Ermittlung der zulässigen Beförderungsämter der höheren Laufbahn nur mit zugrunde gelegt werden, wenn der Stelleninhaber die nach der Laufbahnverordnung vorgeschriebene Einführungszeit für den Aufstieg ableistet(§ 3 Abs. 1 Kommunai-Einstufungsverordnung i. V. m. § 6 Abs. 3 GemHVO).

Ferner wurden Beamtenstellen mitberücksichtigt, die seitJahrenunbesetzt waren.

Freigewordene Stellen dürfen nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres einbezogen werden, das auf das Jahr des Au.~­scheidens des früheren Stelleninhabers folgt(§ 3 Abs. 1 Kommunal-Einstufungsverordnung). Für neugeschaffene Stellen gilt dies entsprechend.

Ist.) 4.S Mio. DM ru~·h ·h·n Prlifungen des Rt·dmungshot~ und 'l,.? Mio. DM rudr dt·n Prüfungen der Cenrt·indl"pnifung~:innn.

I S ') lq n.r. h d<"n l'r idurrt~•·rr .1 .. ~ 1\n lrrurrrg,hol, und .?0 ru.·h d<"rr l'nifurrg•·rr der< ;,·rrrcrmlepr iihrnK~.nrnn.

ISS) ~ ~~. 1\Bnl .. \',·r,,r,lnut~g 111 S .?t. Ah.,. ·I Nr 2 IH\t-,(; \trrrr .?.1. llnemhcr 1'J71 (JH,BI. I S. !.Ir..?) i. d. I· \"lltn 1'1. llonnhn 1<1Si>

(IH ;BI. I S. 2fr.30) und Kommun.ti-Einstutun~svcnrrJnun~ vom 23. lkzcmbcr 1977 (GVBI. S. 462).

I!N) Zulcut T7 .. 15 Nr. 2.2 des Jahresberichts 19MS (Drucksache 10/2110 S. 99).

190) Uit' vorgesehene Zahl der Beamten auf Widerruf ist lediglich in einer Übersicht zum Stellenplan zu erfassen (§ 6 Abs. 5 GemHVO).

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Drucksache w2080 Landtag Rheinland-pfalz -11. Wahlperiode

ln einigen EilJen wurden Beamtenstellen in die Berechnung einbezogen, die ni~.:ht nur vorübergehend mit Angcstdl­tcn besetzt waren.

Mit Angestellten besetzte Beamtenstellen dürfen nur mitberücksichtigt werden, wenn sich der Stelleninhaber auf den Erwerb der lautbahnrechtlich vorgeschriebenen Befähigung für die beabsichtigte Berufung in das Beamtenverhältnis vorbereitet(§ 3 Abs. 1 Kommunai-Einstufungsverordnung i. V. m. § 6 Abs. 4 GemHVO). Eine Ausnahme gilt nur für ~wiche Stellen, die bereits am I. Januar 1975 mit Angestellten besetzt waren (VV Nr. 3 zu§ 6 GemHVO). Keine dic.<.cr Voraussetzungen war erfüllt.

- Eine V crwaltung haue eine Angestelltenstelle in die Berechnung einbezogen, die na..:h dem Stellenplan künftig in eine Beamtenstelle umzuwandeln war ("ku" ~Vermerk).

Eine solche Stelle ist keine "Planstelle" i. S. des§ 26 BBesG. Sie muß folglich bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Umwandlung in eine Beamtenplanstelle außer Betracht bleiben.

2.3.2 Bei einigen Verwaltungen wurden Stellen zu Unrechtden sog. Funktionsgruppen 191) zugeordnet, fürdie ein günstigerer

Stellenschlüssel gilt:

Eine Kreisverwaltung rechnete den Stellen mit Aufsichtsbehördenfunktion fünf Beamtenstellen der Referate "Ab­fallwirtschaft" und "Landespflege"' zu. Die Stelleninhaber nahmen keine Aufsichtsfunktionen, sondern andere Auf­gaben des Landkreises bzw. der unteren Behörde der Landesverwaltung wahr.

Die Voraussetzungen für eine Zuordnung zu der Funktionsgruppe waren mithin nicht gegeben.

Der Funktionsgruppe des gehobenen technischen Dienstes wurden Stellen zugeordnet, deren Inhaber nur in ge­ringem zeitlichem Umfang mit besonderen Funktionen (z. B. Bauaufsicht, Bauleitung) befaßt waren.

Stellen des gehobenen technischen Dienstes dürfen nur in die besondere Obergrenzenberechnung der Funktions­gruppe einbezogen werden, wenn die Stelleninhaber mit den besonderen Funktionen überwiegend befaßt sind.

2.4 Aufwendungen für Repräsentationen und Besichtigungsfahrten

Nach den Feststellungen des Rechnungshofs und der Gemeindeprüfungsämter wurden wiederum Ausgaben für Repr:i­scnrationen und ähnliche Zwecke geleistet, die mit dem Gebot sparsamer Wirtschaftsführung nicht zu vereinbaren und gegenüber dem Steuerzahler nicht zu rechtfertigen sind.

2.4.1 Für Einweihung~n gemeindlicher Einrichtungen und für Jubiläen haben einige Körperschaften Mittel über einen dem Anlaß angemessenen Repräsentationsrahmen hinaus aufgewandt:

Eine Ortsgemeinde (2 300 Einw.) gab für Repräsentationszwecke anläßtich der Einweihung einer Freizeitanlage und eines Feuerwehrgerätehauses 12 900 DM aus.

Bei einer anderen Ortsgemeinde (2 000 Einw.) betrugen die Repräsentationsausgaben bei der Einweihung eines Bürgerhauses 12 500 DM.

Der Kurbetrieb einer kreisangehörigen Stadt (3 500 Einw.) wandte anläßlich der 750-Jahr-Feier für Speisen, Ge­tränke und Hotelübernachtungen für Journalisten 10 000 DM auf. Die Aufwendungen wurden mit werbewirksamer Berichterstattung begründet. Der Betrieb wies Ende 1987 einen Bilanzverlust von mehr als 6 Mio. DM auf. Auch der Haushalt der Stadt war seit Jahren defizitär.

Die Bedeutung der angeführten Veranstaltungen für die örtliche Gemeinschaft und die Vorteile wirksamerWerbungfür einen Kurbetrieb werden nicht verkannt. Auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte muß sich jedoch die Ver­wendung öffentlicher Mittel für Repräsentationen in engen Grenzen halten. Dies gilt besonders bei Körperschaften mit ohnehin unzureichender finanzieller Leistungsfähigkeit.

191) Im Sinne von§ 2 Nr. 3 und 4 ~owie § 3 Nr. 2 der Verordnung zu S 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG.

IH

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Landtag Rheinland-Pfalz -II. Wahlperiode Drucksache 11/2080

2.4.2 Vertretungsorgane von Körperschaften unternahmen auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung der Körperschaft - z. T. mehrtägige - Fahrten, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nicht notwendig und deshalb mit dem Sparsam~ keitsgebot unvereinbar waren:

Mitglieder des Verbandsgemeinderates und der Ausschüsse einer Verbandsgemeinde (7 500 Einw.) mit Ehefrauen fuhren für drei Tage nach Berlin zur "Grünen Woche". Die Verbandsgemeinde wandte hierfür 13 000 DM 1921 auf. Als Grund für die Fahrt war angegeben, daß auf einer Sonderschau der "Grünen Woche" die Flächenstillegungen einer verbandsangehörigen Ortsgemeinde vorgestellt würden. Außerdem liege das Sitzungsgeld des VerbJ.ndsge­meinderates an der unteren Grenze.

Der Verbandsgemeinderat einer anderen Verbandsgemeinde (19 000 Einw.) unternahm jährlich eine zweitigigl' "Exkursion" (u. a. nach Fulda und Brüssel). Aufwendungen von 3 300 DM jährlich trug die Verband~gemt:indl· Die Exkursionen waren jeweils mit einer nichtöffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderates verbunden.

Mirglieder des Gemeinderates und der Au~"'-·hüsse einer Ortsgemeinde (2 300 Einw.) führten eine dreit:i).!;ige lnfor­

mationsfJ.hrt nach Norddeutschland durch. Für die Fahrt wandte die Ortsgemeinde 5 400 DM .1uf. Nad1 einem IC11 \ beschluf~ sollte die I;ahrt ein Ausgleich dafür sein, daß die Ratsmitglieder kein Sitzungsgeld erhielteiL

Mitglieder der Verbandsversammlung eines Abwasserzweckverbands und Bedienstete von Verband~gemeindever­waltungen unternahmen eine Fahrt zur Besichtigung eines Produktionsbetriebes für Kraftfahrzeuge. Die Kosten für Busfahrt, Abendessen und Sitzungsgeld von 2 600 DM gingen zu Lasten des Zweckverbands. Als Grund für die Fahrt wJ.r die Notwendigkeit der Ersatzbeschaffung eines Unimogs beim Zweckverband angeführt.

Die für die Fahrten angegebenen Gründe rechtfertigen die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln nicht; auch dann nidlt, wenn bei solchen Fahrten eine Ratssitzung an einem auswärtigen Ort stattfindet. Zur Aufgabenerfüllung nicht not­wendige Fahrten von Körperschaftsvertretungen und Ausschüssen lassen sich auch nicht damit begründen, dag die Mit­glieder nur niedrige oder keine Sitzungsgelder erhielten. Sitzungsgelder bedürfen der satzungsmäßigen Regdung 1'111

Leistungen über die Satzungsregelung hinaus sind unzulässig.

2. 5 Mieten und Pachten

Für vermietete Räume und Pachtobjekte forderten viele kommunale Körperschaften nicht die rechtlich und wirtsch.lft­lich gebotenen Entgelte. Die Mieten entsprachen nicht den ortsüblichen Mietwerten oderwurden diesen versp;Ül't .tngc­paßt. Den Körperschaften entgingen erhebliche Einnahmen.

2.5.1 Bt:i einigen Körperschaften blieben die Mieten für nicht preisgebundene Wohnungen seit Jahren - z. T. seit mehr al~ zehn Jahren - unverändert, obwohl sie offensichdich unter den ortsüblichen Mieten für vergleichbaren Wohnr..1um !..Igen.

Einige Verwaltungen führten als Grund hierfür an, daß kein Mietspiegel vorliege und deshalb die ortsüblichen M 1eten für vergleichbare Wohnungen nicht bekannt seien.

Bei Körperschaften, fürdie Mietspiegel vorlagen, wurden die Mieten fürdie körperschaftseigenen Wohnungentrotz an­gehobener Mietwerte des Mietspiegels nur mit erheblicher Verzögerung oder überhaupt nicht angepaßt.

Die Gebote, gemeindliches Vermögen wirtschaftlich zu verwalten und in der Regel nur zum vollen Wert Dritten zur Nutzung zu überlassen(§ 78 Abs. 2 und§ 79 Abs. 2 GemO), schließen auch die Erhebung angemessener Mieten und ihre rechtzeitige Anpassung ein. In Anlehnung an die Regelung für Landesmietwohnungen 19

'*) ist eine Überprüfung der Mieten mindestens in dreijährigem Abstand geboten.

Soweit kein Mietspiegel vorliegt, kann die Zustimmung der Mieter zur Erhöhungder Miete verlangt werden, wenn diL'-\ mit Mietspiegeln vt:rglcichharer, möglichst nahegelegener Gemeinden, mit Sachverständigengutachten odcr mil dm Mieten von drei vergleichbaren Wohnungen zu begründen ist 1':1Si. Auch die Finanzämter erteilen den Verw,tltungen Auskünfte üher Durchschnitts- und Vergleichswerte aus den Mietensammlungen bei der Finanzverwaltung 1

'1"

1.

192) c;csJ.mtkostcn 35 100 l)M; t.bvon 7.ahlten die Reiseteilnehmer 22 100 DM. 193) § 1 der Lmdesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden i. d. I·. vom

"· jul; 1988 (GVBI. S. 148). 194) Nr. 4.2.6 Landesmietwohnungsvorschrift vom 15. März 1984 (MinBI. S. 151).

195) § 1 Ab.~. 2 Gesetz zur Regelung der Miethöhe i. d. F. vom 20. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1912).

1%) Rdvfg. dt·r(1lwrfinJ.ntdirektion Kuhlenz V(Jm H. Novt·rnht•r 19H2 (Az.: SOI.'O ASt 54 1).

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Drucksache w2080 Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode

2. 5.1 Mehrere Körperschaften haben in ihren Wohnungen mit erheblichem Kostenaufwand werterhöhende bauliche Verbes­snungen wie den Einbau von lsolierglasfenstern vorgenommen (z. B. eine Stadt für 360 Fenstermit einem Aufwand wm 239 000 DM). Die Mieten blieben unverändert.

Hci b.tulichcn Änderungen, die den Ccbrauchswcrt der Mietsache nachhaltig crhöht.•n und Einsparungen von • kilxm·r­gic bewirken, kann der Vermieter eint: Erhöhung der jährlichen Miete um 11 'Yo dt.·r für di~..· Wohnung aufgt:wt.·mh:tl'n Kosten verlangen 1

'17l. Die Voraussetzungen hierfür sind beim Einbau von lsolierglasfenstern gegeben. Der Einwand,

heim Finbau der lsolicrgbsfcnster handele es sich um eine Instandhaltun~smaßnahme. steht der Erhebun~ angemesse­ner Mictzusch\a~e nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung ~ind lediglich die Kosten für fällig gewesene lnst.md­setzungen von den Gesamtkosten der Modernisierung abzuziehen 198

l.

2. 5. J Verschiedene Körperschaften forderten von den Mietern keine oder keine ausreichende Erstattung der Betriebskosten, obwohl die Mietverträge die volle Erstattung vorsahen. Insbesondere wurden Grundsteuer, Straßenreinigungsge­bühren, Prämien für Sach- und Haftflichtversicherungen, Gebühren für die Schornsteinreinigung sowie Kosten für Hauswarte vertragswidrig von den Körperschaften getragen.

In anderen Fällen enthielten die Mietverträge keine oder unvollständige Regelungen über die Erstattung der Betriebs­kosten durch die Mieter.

Vertra!:!;liche Ansprüche auf Erstattung von Betriebskosten haben die Körperschaften geltend zu machen. Gründe der Einheitlichkeit und der Gleichbehandlung sprechen im übrigen dafür, in den Mietverträgen wie bei der freien Wohnun~swin-;chaft und bei den landeseigenen Wohnungen die Umlegung der Bt'triebskosten auf die Mieter vorzu­st'ht'n l'l':l)_

2.5.~ Abschlagszahlungen für Betriebskosten waren zu niedrig festgesetzt. Erhebliche Nachforderungen und Zinsnachteile für die Körperschaft waren die Folge. In einigen Fällen wurden Betriebskosten seit Jahren nicht abgerechnet.

Ab-;chlagszahlungen sind in angemessener Höhe zu vereinbaren. Sie haben sich an der Höhe der zu erwartenden Be­triebskosten auszurichten und sind jährlich abzurechnen 200).

2 5.5 Bei der Verpachtung von Gaststätten und Kiosken wurden zu niedrige Pachten (in der Regel Festpachten) vereinbart. Die Pachten waren in einigen Fällen nicht höher als die ortsüblichen Mieten für Wohnraum. Die Verwaltungen kannten die Umsätze der Pächter nicht. Eine Beurteilung der Angemessenheit der Pacht war daher nicht möglich.

Ferner wurden von Pächtern keine Betriebskostenerstartungen oder zu niedrige Pauschalbeträge hierfür gefordert. So erhob eine Stadt für die Heizung und Warmwasserversorgung einer Gaststätte eine monatliche Pauschale von 750 DM, obwohl die Verwaltung die tatsächlichen Kosten auf monatlich rd. 2 000 DM schätzte.

Pachten und Betriebskostenerstartungen sind in angemessener Höhe zu vereinbaren. Bei stark ertragsabhängigen Pacht­werten ist der besseren Kontrollmöglichkeit wegen in der Regel eine umsatzbezogene Pacht (ggf. mit MindestbetrJ.!!;) vorzuztt'hen. Abschlagszahlungen auf Betriebskostenerstartungen sind- orientiert an den tatsächlichen Kosten - zu­treffend festzusetzen und zeitgerecht einzuziehen.

2.6 Entgelte für Kiesausbeutung

In einigen Fällen waren die Entgelte, die Gemeinden für die Ausbeutung von Kies aus gemeindlichen Grundstücken von Unternehmen erhielten, zu niedrig.

2.(,_1 Eine Ortsgemeinde (2 700 Einw.) hatte in einem Vertrag von 1972 für die Kiesausbeute je m 1 derentstandenen Wasser­fläche eine einmalige Entschädigung von 5 DM, unabhängig von der Tiefe der Ausbeutung, vereinbart. Dieses Entgelt lag deutlich unter den Erlösen anderer Körperschaften, bei denen der geförderte Kies nach Menge oder Gewicht abzu­rechnen war.

I ':17) § 3 Abs. 1 Gesetz zur Regelung der Miet höhe.

19HJ OLGCdk(NjWI9815.1625), OLG Harnburg (Wohnungswinschaft und Mietrecht 1983 S. 13) und OLC H.tmm (NJW 1981 S. lh22).

1';1';1) Anlage J 7U § 27 Abs. I der Zweiten Berechnungsverordnung i. d. F. vom 25. Mai 1988 (BGBI. I S. 643).

200 i § 4 Ab~. 1 Gesetz 7Ur Regelung der Miethöhe.

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache lt/2080

Die Kündigung des für die Ortsgemeinde nachteiligen Vertrages mit dem Ziel der Anpassung des Entgelts oder der Neu­ausschreibung war geboten.

2. 6.2 Eine andere Ortsgemeinde (3 000 Einw.) hatte für die KiesentnahmejeT onne betonierfähigen Baggergut~ einen venr.t~­lichen Anspruch auf 18% des Verkaufserlöses. Der Unternehmer errechnete das Entgelt ausschließlich aus dem Ver­kaufspreis einer bestimmten Kiessorte mit 4,80 DM!t. Er verkaufte jedoch im wesentlichen andere Kies.~ortcn, für dit er höhere Verkaufspreise erzielte. Im Jahre 1986 wurden z. B. 128 000 t zu Preisen zwischen 7 und 15 DM/t veräußert. Aus den Mehrerlösen erhielt die Ortsgemeinde vertragswidrig kein Entgelt.

Die Mindereinnahmen der Ortsgemeinde betrugen allein für 1986 rd. 65 000 DM. Für die Gesamtlaufzeit des VertrJ.gcs wären der Ortsgemeinde bei gleicher Fördermenge Ertragseinbußen von 900 000 DM entstanden. Die vertragsgerechte G::-ltendmachung der Entgelte und- im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten~ der Ausgleich der entgangenen Ein­nahmen sind geboten.

2.7 Erbbaurechte

Die von kommunalen Körperschaften geforderten Erbbauzinsen entsprachen in vielen Fällen nicht dem wirt.<>chaft­lichen Wert des Erbbaurechts. Den Körperschaften entgingen dadurch erhebliche Einnahmen.

2. 7.1 Bei Erbbaurechtsverträgen, die für die Erbbauzinsen Wertsicherungsklauseln enthielten, waren trotz Vorliegens der vertraglichen Voraussetzungen die vereinbarten Zinserhöhungen nicht oder verspätet vorgenommen worden. Bei einer Stadt hatte das städtische Rechnungsprüfungsamt bereits vor mehr als zehn Jahren darauf hingewiesen, daß in etw .1

180 Fällen \'ertraglich zulässige Erhöhungen nicht durchgeführt waren. Der Haushalt der Stadt ist seit Jahren nicht aus­geglichen. Dennoch war bis zur Prüfung durch den Rechnungshof die gebotene Erhöhung der Erbbauzinsen unterblie­ben.

Erbbaurechtsverträge sind auf die Angernessenheit der Zinsen hin zu überwachen. Sind vertraglich Vt:n:inb.trtl' r r hilhungsvoraussetzungen gegeben, ist die Anpassung ohne Verzug vorzunehmen.

2.7.2 Ältere Erbbaurechtsverträge enthalten oft keine Zinsanpassungsklauseln. In solchen Fällen z.Ihlren Erbhaurt:chtsin­haber noch die vor Jahrzehnten vereinbarten, nach heutigen Verhältnissen völlig unangemessenen Erbbauzinsen. So er­hielt eine Stadt für 30 Grundstücke, die 1942 im Erbbaurecht vergeben worden waren, Erbbauzinsm von jährlid1 0,02 DM/m '-

Erhöhungsverlangen sind nach der Rechtsprechung auch ohne Anpassungsklausel zulässig, wenn der ursprünglich ver­einbarte Erbbauzins nicht mehr als ausreichende Gegenleistung für das Erbbaurecht angesehen werden kann. Oic.<>c Voraussetzungen sind bei einem Kaufkraftschwund von mehr als 60% seic Abschluß des Vertrages anzunehmen ~~ 1 J.

2. 8 Veräußerung von Grundvermögen

2.8.1 Einige Gemeinden hatten für die Veräußerung von Grundvermögen die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht ein­geholt.

Der Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bedarf grundsätzlich der Genehmigung der Auf­sichtsbehörde (§ 79 Abs. 3 Nr. 2 GemO) 202

)

Ohne die vorgeschriebene Genehmigung sind die Rechtsgeschäfte unwirk~arn (§ 119 Abs. 2 GcrnO}. Nachtrigliche Fotscheidungen dt'r Aufsichtsbehördt: sind dJ.her erforderlich (VV Nr. 4 :t.u § 119 GemO).

201) Vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1985- V ZR 23/84- (Betriebs-Berater 1985 S. 1694) und vom 21. Februar 1986- V ZR 195/84 - (Betriebs-Berater I 986 S. t 183).

202) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind nur besümmte Rechtsgeschäfte, z. B. zum Vollzug des Bundesbaugesetzes (jetzt ßau­~;esetzbuch), zur Förderung des sozialen oder steuerbegünstigten Wohnungsbaues, für die Errichtung oder die Erweiterung bestimmter Finri~.:htungen sowie im Zusammenhang mit dem Bau oder dem Ausbau von Straßen(§ 12 Abs. I DVO zu§ 79 GemO). Nicht genehmi­gungspflichtig ist ferner der Verkauf von Grundstücken innerhalb bestimmter Wertgrenzen (§ 12 Ab~. 2 DVO zu§ 79 GemO)

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode

2.X.2 ln einn Reihe von Fällen haben Gemeinden Grundstücke unter ihrt.'m Wert veräußert:

Frbhaurcchtsgrundstü~.:kc wurden zu Preisen von 6 bis 30 DM/rn 2 verkauft. Der Verkehrswert vergleichbarer Grundstücke betrug mehr als SO bis zu 120 DM/rn 2• Auch unter Berücksichtigung der Wertminderung infolge der Erbbaurechte lagen die Verkaufspreise erheblich unter den Verkehrswerten.

Baugrundstücke wurden von einer Ortsgemeinde bei einem Verkehrswert von über 100 DM/rn 2 für 60 DM/rn 2, von einer Stadt bei einem Wert von etwa 120 DM/rn 2 für 21 DM/rn 2 veräußert. Die Stadt hatte allein für die Freilegung und Aufteilung der Grundstücke 43 DM/rn 2 aufgewandt.

Eine Ortsgemeinde verkaufte ein ehemaliges Schulgebäude (Gebäude mit Freifläche rd. 1 JOO m 1) zum Preis von

80 000 DM. Der Gutachterausschuß hatte den Verkehrswert auf 175 000 DM festgestellt.

ln allen Fällen hatten die Gemeinden die für die Veräußerung der Grundstücke unter ihrem Wert notwendigen auf­si.:htsbehördlichen Genehmigungen(§ 79 Abs. J Nr. 1 GemO) nicht eingeholt. Teilweise waren die den Verkäufen zu­grunde gelegten Bodenwerte ohne nähere Ermittlung des Verkehrswerts festgesetzt worden.

Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden(§ 79 Abs. 1 GemO). Wert in diesem Sinne ist in der Regel der Verkehrswert, bei Grundstücken im Zweifel der vom Gutachterausschuß ermittelte Wert (VV Nr. I zu§ 79 GemO). Die für die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert notwendigl' aufsichtsbehördliche Genehmigung wurde in einigen Fällen nicht eingeholt, weil die Verwaltungen den tatsä.:hlichcn Verkehrswert nicht oder nicht mit ausreichender Sorgfalt ermittelt hatten. In anderen Fällen waren die Verwaltungen der Auffassung, die Genehmigung sei beim Verkauf von Baugrundstücken zur Förderung des sozialen und steuerbe­günstigten Wohnungsbaus nicht erforderlich.

Um finanzielle Nachteile für die Gemeinden bei der Ver-äußerung von Vermögensgegenständen zu vermeiden, ist in jedem Fall eine sorgfältige Wertermittlung geboten. Veräußerungen unter Wert dürfen nur in Betracht kommen, wenn hierfür ein berechtigtes gemeindliches Interesse gegeben ist. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist in allen Fällen erforderlich, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert die Genehmigungsfreigren?.en (§ II Ahs. 2 OVO zu§ 79 GemO) überschreitet. Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrer Entscheidung über die Genehmi­~un~ snkhcr Re.:htsgcs.:häfte insbesondere auf die Wahrung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu .1chtl'n (VV Nr. 2 zu§ 79 GernO). Die Genehmigung für die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert ist bei Grundstücken neben der Genehmigung des Grundstücksverkaufs an sich(§ 79 Abs. 3 Nr. 2 GemO) er­forderlich. Der Genehmigung wegen Verkaufs unter Wert bedarf es auch bei Grundstücksveräußerungen für Zwecke des sozialen oder steuerbegünstigten Wohnungsbaus. Solche Veräußerungen sind nur von der allgemeinen Genehmi­gungspflicht für Grundstü.:ksgeschäfte ausgenommen.

Da fehlende Genehmigungen für die Veräugerung von Vermögensgegenständen unter Wert auch die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge haben(§ 119 Abs. 2 GemO), bedarf es insoweit der nachträglichen aufsichtsbehördlichen Entscheidungen.

2. 8. 3 [n einigen Fällen war die Veräußerung gemeindlicher Grundstücke unter ihrem Wert auch sachlich nicht gerechtfertigt:

118

Eine Stadt verkaufte ein 1 042 m 1 großes bebautes Grundstück, dessen Verkehrswert vom Gutachterausschuß mit 250 000 DM ermittelt worden war, für 220 000 DM an ein Mitglied des Stadtrates. Der Käufer veräußerte nach Teilung des Grundstücks die bebaute Fläche und die restliche Fläche (als Bauplatz) weiter. Er erzielte insgesamt einen um mehr als 100 000 DM höheren Verkaufspreis, als ihn die Stadt erhalten hatte.

Das Verhalten der Stadt stand mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht im Einklang.

Eine andere Stadt hatte auf stadteigenen Grundstücken 42 Sammelgaragen gebaut und die Garagengrundstücke zum Verkauf angeboten. Es war vorgesehen, die Garagen zu den Herstellungskosten einschließlich des Bodenwerts zu veräußern. Infolge eines Rechenfehlers der Verwaltung bei der Ermittlung des Bodenwerts wurden 26 Garagen zu einem insgesamt um 17 400 DM zu niedrigen Preis verkauft.

Die Einnahmeeinbuße wäre bei sorgfältiger Wertermittlung vermeidbar gewesen. Es ist im übrigen nicht städtis.:hc Aufgabe, Garagen mit dem Ziel der Weiterveräußerung zu erstellen.

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Landtag Rheinland-Pfalz- II. Wahlperiode Drucksache 11/2080

2. 9 Fernsprechanschlüsse

2. 9.1 Bei mehreren kommunalen Körperschaften ergaben sich vermeidbare Kosten für Fernsprechanschlüsse in Wohnungen von Bediensteten. Zum Teil fühne dies auch zu unzulässigen geldwertenVorteilenfür die Bediensteten.

So wurden Inhabern von Diensthauptanschlüssen die Grundgebühren für den Anschluß bestimmungswidrig voll oder mit einem zu hohen Anteil erstattet. Bei amtsberechtigten Dienstnebenanschlüssen in Wohnungen wurden von den Be­diensteten zu geringe Beteiligungen an den Leitungsgebühren gefordert. Auch die Gesprächsgebühren wurden öfter von den Bediensteten nur mit einem geringen Anteil getragen, der nach der Erfahrung die Kosten der privaten Benut­zung des Fernsprechers nicht deckte.

Nach der Landesregelung über Fernsprechdienstanschlüsse in Wohnungen 203) sind für Beamte bis Bes. Gr. A 8 und An­

gestellte vergleichbarer Vergütungsgruppen sowie Arbeiter Zuschüsse von zwei Dritteln der Grundgebühr und für Be­amte der Bes. Gr. A 9 bis A 12 und Angestellte vergleichbarer Vergütungsgruppen Zuschüsse von einem Drittel der Grundgebühr zu zahlen. Beamte derBes. Gr. }. 13 und höher sowie Angestellte vergleichbarer Vergütungsgruppen er­halten keine Zuschüsse.

Kommunale Körperschaften dürfen an Beamte Zuschüsse zur Grundgebühr nur nach den für die Beamten des Lande~ geltenden Vorschriften gewähren(§ 4 LBesG, § 61 Abs. 2 GemO). Auch für Angestellte und Arbeiter sind geldwertc Vorteile aus der privaten Nutzung der dienstlichen Fernsprechanschlüsse unzulässig(§ 61 Abs. 3 GemO). Für sie ist daher ebenfalls die Anwendung der für die Beamten geltenden Regelung geboten.

Die Kosten für private Gespräche sind daneben in vollem Umfang von den Bediensteten zu tragen.

Bei Dienstnebenanschlüssen ist in Anlehnung an die Bestimmungen für Diensthauptanschlüsse eine Regelung zu treffen, die unter Beachtung des Zuwcndungsverbots (§ 4 LBesG, § 61 Abs. 2 und 3 GemO) geldwerteVorteilefür den Bediensteten ausschließt.

2. 9.2 In mehreren Fällen waren Fernsprechdienstanschlüsse in Wohnungen von Bediensteten vorhanden, ohne daß hierfür ein dienstliches Bedürfnis bestand.

Zur Vermeidung unnötiger Kosten dürfen Fernsprechdienstanschlüsse in Wohnungen nur eingerichtet und beibehalten werden, wenn dies zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben notwendig ist.

2. 9.3 Bei einigen dienstlichen Fernsprechnebenanschlüssen waren die Leitungsgebühren höher als die Grundgebühren für einen Fernsprechhauptanschluß. Gründe, dennoch den teureren Nebenanschluß beizuhalten (z. B. wegen häufig not­wendiger Fernsprechkontakte mit anderen Dienstanschlüssen), waren nicht erkennbar.

Sofern Dienstanschlüsse in Wohnungen notwendig sind, ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Anforderungen und der Kosten im Einzelfall abzuwägen, ob einem Hauptanschluß oder einem Nebenanschluß der Vorzug zu geben 1St.

2.10 Gebühren und Entgelte

2.10.1 Bei der Erhebung von Benutzungs- und Verwaltungsgebühren wurde zum Nachteil der Körperschaften von gültigen Satzungsbestimmungen abgewichen. Mindereinnahmen ergaben sich ferner dadurch, daß gebotene Satzungsregelungen fehlten oder vom Gemeinderat beschlossene Gebührenerhöhungen erst Jahre später vollzogen wurden.

Gegen Satzungsbestimmungen wurden z. B. keine Gebühren für die Straßenreinigung oder für die Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen, Gedenkplatten und Einfriedungen erhoben. Die Nichterhebung der Straßenreini­gungsgebühren (für zwei Jahre) hatte der Stadtrat zuwider einer gültigen Satzung beschlossen.

Bei der Gebührenberechnung für kostenpflichtige Einsätze der Feuerwehr rundete eine Verwaltung die Einsatz­zeiten jeweils auf volle Stunden ab. Nach der Satzung wären die Zeiten auf halbe Stunden aufzurunden gewesen.

Eine Stadt erhob keine Gebühren für die Nutzung von Reihengräbern. Es bestand auch keine Satzungsrege Jung.

203) RdERI. des Minsiteriu~ der Finanzen vom 2. Dezember 1975 (MinBI. Sp. 109).

119

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

Oer Gemeinderat einer Ortsgemeinde hatte die Erhöhung der Grabnutzungs- und Bestattungsgebühren beschlos­sen. Die notwendige Satzungsändt..-rung wurde wegen Säumnis der Verwaltung erst sechsjJ.hre später vorgcnomml'n.

ln der Zwischenzeit waren die Gebühren weiterhin nach einer etwazehn Jahre alten Satzung in unzureichender Höhe erhoben worden. Der Gemeinde entgingen 62 000 DM an Gebühreneinnahmen.

Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben crfordcrlil:hen Einnahmen- soweit vcnrcth.u und gchott·n vor­rangig aus Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen (§ 94 Abs. 2 GemO). Die ortsrechtlichen Bestimmungen sind d;t­hci I'U hl'achtcn. Auch Ratsbeschlüsse (ohne formelle Änderung der Satzung) können eine von dt•r Satzun~ ahwci~.:hcndc ( ;ehüh rcncrhchung ni~.:ht re~.:htfertigcn. Sie verletzen vielmehr geltendes Recht und unterliegen der lh·anst.mdung durch den Bürgermeister(§ 42 Abs. 1 GemO).

2.10.2 In einigen Fällen forderten Gemeinden für die Nutzung gemeindlicher Einrichtungen (z. B. Bereitstellung von Grab­plätzen, Nutzung des Gemeinschaftshauses und Benutzung der Gemeindewaage) von auswärtigen Benutzern höhere Gebühren oder sonstige Entgelte als von Einwohnern der Gemeinde.

Mit dem Irrkrafttreten des neuen Kommunalabgabengesetzes 204) sind höhere Gebühren oder Entgelte für Benutzer aus

anderen Gemeinden (sog. Ortsfremdenzuschläge) nicht mehr zulässig. Für den gleichen Umfang der Vorhaltung oder der Inanspruchnahme einer Einrichtung im Gemeindegebiet sind gleiche Benutzungsgebühren (Entgelte) festzusetzen (§ 8 Abs. 1 KAG).

2. I 0.3 Für das Ausstellen von Zeugnissen über das Nichtausüben oder Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts nach dem Bauge­setzbuch 205

l wurden häufig, insbesondere von Verbandsgemeinden, keine Verwaltungsgebühren erhoben. Den Körperschaften entgingen nicht unerhebliche Einnahmen (z. B. den einzelnen Verbandsgemeinden bis zu 10 000 DM jährlich).

Die Verwaltungen gaben als Grund für die Nichterhebungder Gebühren in der Regel an, daß keine Gebührensatzungen vorl:igcn.

bnc bc .. ondcn.' Satzung als Voraussetzung für die Erhebung der Gebühren ist mit dem lokrafttreten des ncucn Kommu­nalabg:J.bcngesetzes nicht mehr erforderlich. Nach diesem Gesetz sind die Verwaltungsgebühren nach dem Allgemeinen Ccbührenvcrzcichnis 10 ~,, zu erheben, wenn bei der Körpt·rschaft keine besondere Gebührensatzung bcstt·ht (§ JS KAG). Das Fehlen einer solchen Gebührensatzung steht damit der Erhebung der Gebühr nicht mehr entgegen. Die Ge­meinden wären allerdings auch früher aufgrunddes Vorrangs der Abgeltung gemeindlicher Leistungen vor der Steuerer­hebung (§ 94 Abs. 2 GemO) gehalten gewesen, eine Gebührensatzung zu erlassen und angemessene Gebühren zu er­heben.

2.11 Erschließungs- und Ausbaubeiträge

Den Erschließungs- und Ausbaubeiträgen kommt fürdie Finanzierung der gemeindlichen Erschließungs- und Ausbau­maßnahmen und damit auch für die Erhaltung derfinanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden besondere Bedeutung zu. Fehler bei der Erhebung, wie sie bei der Prüfung wieder in einer Reihe von Fällen festgestellt wurden, führen oft zu erheblichen Einnahmenausfällen.

2.11.1 Erst:hließungs- und Ausbaubeiträge wurden ohne zwingenden sachlichen Grund mit erheblicher Verspätung erhoben. ZumTeil waren auch keine Vorausleistungen gefordert worden. In Einzelfällen waren Beitragsansprüche verjährt.

Ven.pätete Beitragserhebung ohne ausreichende Vorausleistungen macht die anderweitige Vorfinanzierung der Maß­nahmen, häufig mit Krediten, erforderlich. Kreditzinsen gehören zu den beitragsfähigen Kosten und belasten damit zu­sätzlich die Beitragspflichtigen. Nach Fertigstellung der Maßnahme dürfen die Kreditzinsen allerdings nurnoch füreine begrenzte, zur ordnungsgemäßen Abrechnung erforderliche Zeit in den beitragsfähigen Aufwand eingerechnet werden 1071

. Bei unangemessenen Verzögerungen hat die Gemeinde insoweit die Kreditzinsen zu tragen. Dadurch er­geben sich vermeidbare Belastungen.

204) Vom 5. Mai 1986 (GVBL S. 103).

205) Sog. "Negativattesr", § 28 Abs. 1 Baugesetz buch.

206) Vom 5. Juni 1975 (GVBI. S. 219).

207) Nach der Rechtsprechung etwa sieben Monate, nachdem die beitragsfähigen Aufwendungen der Verwaltung bekannt sind; vgl. OVG Rheinland-rfah., Urteil vom 9. November 1982 - 6 A 29/81 - {Kommunale Steuer-Zeitschrift 1984 S. 94 ).

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache 11/2 0 8 0

2.11.2 Mehrere Städte erhoben keine Vorausleistungen auf Erschließungs- und Ausbaubeiträge. Die Satzungen sahen die Mög­lichkeit, verschiedentlich die zwingende Verpflichtung zur Erhebung der Vorausleistungen vor.

Soweit satzungsmäßig zulässige Vorausleistungen nicht erhoben werden, ergibt sich in der Regel ein höherer Kreditbe­darf mit der Folge zusätzlicher beitragsfähiger Kosten. Werden Vorausleistungentrotz satzungsmäßiger Verpflichtung nicht erhoben, dürfen nach der Rechtsprechung 208

) die Zinsen für statt dessen aufgenommene Kredite nicht in die bei­tragsfähigen Kosten eingerechnet werden. Sie gehen damit ausschließlich zu Lasten der Gemeinde.

frühere einschränkende Regelungen, wonach die Forderung von Vorausleistungen erst mit Genehmigung eine ... Bau­vorhabens auf dem betreffenden Grundstück zulässig war, sind entfallen. Seit dem lokrafttreten des Baugt.•setzbucht.'.'> Uuli 1987) können Vorausleistungen verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanbge begonnen """I··(§ 133 Abs. 3 Satz I BauGB).

2.11. 3 In einigen Fällen konnten Kosten für die erstmalige Herstellung von Gehwegen und Grünanlagen nicht dem bcitrags­fahigen Erschließungsaufwand hinzugerechnet werden, weil diese Wege und Anlagen nicht im Bebauungsplan au-,ge­Wiesen waren.

In einem anderen Fall waren Fußwege zwar im Bebauungsplan vorgesehen. Die Erhebung von Beiträgen schied .1bcr dennoch aus, weil die Wege zur Erschließung der Grundsrücke nicht erforderlich waren. Die Kosten gingen damit voll zu Lasten der Stadt. Dieselbe Stadt wurde ferner zusätzlich mit anteiligen Kosten einer Grünanlage belastet. Die Anlage überschritt die satzungsmäßig für die Beitragsberechnung zulässige Breite. Deshalb durften die Mehrkosten nicht in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen werden.

Die angeführten Fälle machen deutlich, daß Erschließungsanlagen mit dem Bebauungsplan übereinstimmen müssen und Erschließungsbedarf vorhanden sein muß.

2.11.4 Beitragsausfälle ergaben sich ferner durch Fehler bei der Ermittlung der beitragsfähigen Kosten und der Beitragsfesr­setzung:

ln einigt.•n Fällen blieben Kosten des Grunderwerbs, Kosten fürdie Her~tcllungdcrGehwegeoder die Verlt:gung V{IIJ

Versoq~ungslcirungcn bei der Ermittlung der beitragsfähigen Kosten außer Betracht. Auch Krt.·die•inscn wurden nicht oder nur für eine zu kurze Zeit in die beitragsfähigen Ko3ten eingerechnet. Die Straßenbaukosten wurden he1

zwei Gemeinden gegen die Beitragssatzung für eine geringere Straßenbreite ermittelt.

Bei einer Gemeinde hatte die Verwaltung für ein Baugebiet bei allen erschlossenen Grundstücken die gleiche ( ;t·­schoßflächenzahl zugrunde gelegt. Der Bebauungsplan sah jedoch unterschiedliche Geschoßflächenzahlen vor. Sie waren nach der Beitragssatzung für die Verteilung der Erschließungskosten maßgebend. Aufgrund von Wider­sprüchen ergaben sich für die Gemeinde Beitragsausfälle von 79 000 DM.

2.11.5 In einer Gemeinde wurden im Zusammenhang mit einer Erschließungsmaßnahme auch Garagenflächen der Anlieger­grundstücke befestigt und mit Entwässerungsanlagen versehen. Die Kosten (mehr als 0,5 Mio. DM) wurden der Ge­meinde mit in Rechnung gestellt und von ihr bezahlt. Vereinbarungen mit den Eigentümern der Grundstücke über eine Kostenerstattung waren nicht getroffen.

Die Bauarbeiten auf den privaten Grundstücken waren keine gemeindliche Aufgabe. Die Kosten für die Arbeiten auf den Anliegergrundstücken gehören nicht zum Erschließungsaufwand und können deshalb auch nicht in die Beitragsab­rechnung einbezogen werden. Die abschließende Klärung der Verantwortlichkeit für den der Gemeinde entstandenen Schaden steht noch aus.

2.11.6 Einige Ortsgemeinden erhoben bei Ausbaumaßnahmen keine Beiträge. Zum Teil hatten sie auch keine Ausbaubeitrag.~­'>i,ltZungen erlassen.

Eine Ortsgemeinde verzichtete- entgegen der Beitragssatzung- bei zwei Ausbaumaßnahmen aufgrundvon Beschlü.s­st•n des Gemeinderates auf die Erhebung von Beiträgen. Bei einer Maßnahme setzte der Bürgermeister der Verhamhgc­meindt.· dit.· Ausführung dt.·s Beschlus~t.·s aus. Da der Gemeinderat hei seinem Bt·schlug blich, Iid~ dit.· Auf-;idn~hdii>nll· dit.• Veranlagung dt.T ßeiträge von einem Beauftragten vornehmen. Oer Gemeinderat beschloß daraufhin, die Au~ hau bei träge auf Antrag zu erlassen.

208) Vgl. Urteil des OVG Rheinland-Pfalzvom 24. Januar 1984- 6 A 29/83- (Mitteilungen des Gemeinde- und Städtebundes Rhcinbnd­Phl7 Nr. 99/19R4).

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Drucksache w2080 Landtag Rheinland-Pfalz -II. Wahlperiode

Die Gemeinden sind verpflichtet, die gesetzlich zulässigen Ausbaubeiträge in wirtschafdich vertretbarem Umfang zu erheben 209l. Einen Ermessensspielraum haben sie hierbei nicht. Die Beschlüsse des Gemeinderares waren rechtswidrig. Der Bürgermeister hätte hiernach auch die Ausführung des Beschlusses über den Verzicht auf die Beitragserhebung für die zweite Baumaßnahme aussetzen müssen.

Der Erlaß der Aushaubeiträge nach ihrer Festsetzung durch den Beauftragten der Aufsichtsbehörde war ebenfalls rechtswidrig. Er wäre nur zulässig gewesen, wenn die Einziehung der Beiträge nach Lage des einzelnen Falles unbillig gewesen wäre(§ 227 Abs. 1 AO). Diese Voraussetzung war nicht gegeben.

2. 1 1. 7 In vielen Fällen wurde bei Ausbaumaßnahmen der Anteil der Anlieger an den beitragsfähigen Kosten zu niedrig festge~ setzt. Den Gemeinden entgingen dadurch Beitragseinnahmen.

Die Verpflichtung der Gemeinden zur rechtgemäßen Beitragserhebung schließt ein, daß auch die Beitragsanteile sachge~ recht nach dem wirtschaftlichen Vorteil der Anlieger festgesetzt werden.

2.11.8 Einige Gemeinden haben für die Vorfinanzierung von Erschließungs~ und Ausbaumaßnahmen nicht nur kurzfristig Kassenkredite eingesetzt. Die Kassenkreditzinsen wurden nicht in die beitragsfähigen Kosten einbezogen.

Kassenkreditzinsen gehören zwar grundsätzlich nicht zu den beitragsfähigen Kosten. Nehmen Gemeinden jedoch zur Vorfinanzierung von Maßnahmen anstelle von Krediten Kassenkredite in Anspruch, die nach ihrem Verwendungs~ zweckden Charakter eines echten Kredits haben, sind auch Kassenkreditzinsen in die beitragsfähigen Kosten einzube~ ziehen 210J.

2. 12 Verrechnung von Leistungen der gemeindlichen Hilfsbetriebe

2.12. Gemeindliche Hilfsbetriebe (insbesondere Fuhrpark und Bauhof) sind in der Regel in erheblichem Umfang für kosten~ rechnende Einrichtungen der Gemeinde 211

) tätig. Für die Leistungen dieser Einrichtungen sind Gebühren oder Entgelte zu erheben, die in der Regel nach den Kosten zu bemessen sind. Auch soweit dies nicht der Fall ist, müssen Haushalts~ plan und Haushaltsrechnung ein klares Bild der Kosten und Erlöse der Einrichtungen ausweisen. Hierzu müssen auch die Leistungen der Hilfsbetriebe für die Einrichtungen kostenecht verrechnet werden.

Das war öfter nicht der Fall. Personalkosten sowie die Kosten der Fahrzeuge, Geräte und Betriebseinrichtungen der ge­meindlichen Hilfsbetriebe im Zusammenhang mit den Leistungen für die kostenrechnenden Einrichtungen wurden nicht zutreffend ermittelt. Zum Teil fehlten auch die erforderlichen Nachweise über die aufgewandte Arbeitszeit und die eingesetzten Fahrzeuge. Stundensätze für das Personal und die Betriebsfahrzeuge waren fehlerhaft errechnet oder gestiegenen Kosten nicht angepaßt. Bei den Personalkosten blieben Ausfallzeiten wegen Urlaubs und Krankheit außer Betracht. Der Kalkulation der Fahrzeugkosten waren Fahrleistungen zugrunde gelegt, die bei weitem nicht erreicht wurden. Kalkulatorische Kosten (Abschreibungen und Zinsen) für das betriebsnotwendige Anlagevermögen der Hilfs­betriebe (z. B. Unterkunft der Arbeiter, Werkstattgebäude, Abstellhallen, Fahrzeuge und Geräte) sowie Verwaltungs­kostenbeiträge waren nicht in die Verrechnungssätze einbezogen.

Die unzureichende Erfassung und Verrechnung der Kosten der Hilfsbetriebe im Zusammenhang mit ihren Leistungen für die kostenrechnenden Einrichtungen führten dazu, daß deren wirtschaftliches Ergebnis zu günstig dargestellt war und notwendige Gebührenerhöhungen nicht vorgenommen wurden.

2.12.2 Auch bei Leistungen gemeindlicher Hilfsbetriebe für Dritte wurden öfter keine angemessenen Kostenerstartungen ge­fordert.

Der Bauhof einer Stadt mit einem seit Jahren unausgeglichenen Haushalt hatte z. B. im Durchschnitt von zwei Jahren rd. 3 200 Arbeitsstunden jährlich für örtliche Vereine usw. aufgewandt. Allein die Personalkosten hierfür betrugen 100 000 DM jährlich. Kostenerstattungen wurden nicht gefordert. Für die Leistungen zugunsren Dritter lagen weder haushaltsmäßige Ermächtigungen noch Beschlüsse des Stadtrates vor.

209 J OVG Rheinland-Pfalz. Urteil vom 17. September 1985 - 7 A 22/85 - (Mitteilungen des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz Nr. 92/1986).

21 0) Schreibende~ Ministerium~ des Innern und für Sport vom 6. Januar 1987, Az.: 334-334 a, abgedruckt in den Mitteilungen des Gemeinde­und StJ.dtebundcs Rheinland-Pfab·. Nr. 50/1987.

Zll) Z. R. Straßenreinigung, Abfall- und Abwasserbeseitigung, Märkte, Bäder, Wohn- und Geschäftsgrundstücke.

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache l1/ 2 0 8 0

Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe eines gemeindlichen Hilfsbetriebs, Leistungen für Dritte zu erbringen. Soweit be­sondere Gründe Ausnahmen rechtfertigen, sind regelmäßig kostendeckende Entgelte zu fordern. Für unentgeltliche Leistungen bedarf es zumindest einer ausdrücklichen Ermächtigung durch das zuständige Vertretungsorgan.

2.12. 3 Eine Stadt harte den Bediensteten des zentralen Betriebshofs und der Stadtwerke gestattet, außerhalb ihrer Arbeitszeit in den Werkstätten des Betriebshofs bzw. der Stadtwerke Wartungs- und Reparaturarbeiten an privaten Kraftfahr­zeugen auszuführen.

Bei der Prüfung wurde festgestellt, daß solche Arbeiten in beiden Werkstätten auch während der regelmäßigen Arbeits­zeit ausgeführt wurden.

Oie Überlassung der Nutzung von Einrichtungen und Material einer Gemeinde an Bedienstete ist mit dem Wirtschaft­lichkeitsgebet nicht zu vereinbaren und stellt für die Bediensteten einen übertariflichen geldwerten Vorteil dar. Fr ist

um:ulässig (§ 61 Abs. 3 GemO). Bei Ausführung privater Arbeiten während der Arbeitszeit werden zudem die Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gröbli~...h verletzt.

3. Folgerungen

Tz. 34

Zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung und Nutzung der festgestellten Verbesserungsmöglichkeiten für die kommunalen Haushalte sind vor allem folgende Maßnahmen notwendig:

Beförderungsämter sind im Stellenplan nur in der zulässigen Zahl auszuweisen,

Aufwendungen für Repräsentationen und Besichtigungsfahrten sind auf das sachlich vertretbare Maß zu beschrän­ken,

Mieten für gemeindliche Wohnungen sind in ortsüblicher Höhe, Pachten entsprechend dem wirtschaftlichen Wert des zur Nutzung überlassenen Vermögens, Erstartungen von Betriebskosten in vollem Umfang von den Mietern und Pächtern zu fordern,

Entgelte für die Kiesausbeutung aus gemeindlichen Grundstücken sind wertgerecht zu vereinbaren und vollstiindi~ geltend zu machen,

Erbbauzinsen sind im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten den veränderten wirtschaftlichen Verhiiltnisscn .ln7u­

passen,

gemeindliche Grundstücke sind grundsätzlich nur zum vollen Wert zu veräußern,

Vorteile der privaten Nutzung dienstlicher Fernsprechanschlüsse in Wohnungen von Bediensteten sind sachgerecht abzugelten,

Gebühren und Entgelte sind bestimmungsgerecht festzusetzen und veränderten Verhältnissen rechtzeitig anzu­passen,

bei den Erschließungs- und Ausbaubeiträgen sind Vorausleistungen zu fordern, die beitragsfähigen Kosten voll­ständig zu erfassen und vorschriftsgemäß auf die Beitragspflichtigen umzulegen,

Leistungen gemeindlicher Hilfsbetriebe für kostenrechnende Einrichtungen und für Dritte sind kostendeckend ab­zugelten. Unentgeltliche Leistungen für Dritte aus besonderem Grund bedürfen zumindest der Ermächtigung durch das Vertretungsorgan.

Kommunale Tiefbaumaßnahmen

Mängel und Unregelmäßigkeiten bei der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von Tiefbaumaßnahmen führten zu erheblichen finanziellen Nachteilen der kommunalen Träger. Der Verdacht pflichtwidrigen Zusammenwirkens der für Planung und Bauleitung Verantwortlichen mit dem Auftragnehmer hat zu Strafverfahren geführt.

Bindende Vergabevorschriften wurden nicht beachtet. Den Ausschreibungen lagen Leistungsbeschreibungen mit offen­sichtlichen Fehlern zugrunde. Als Folge erhielt nicht der preisgünstigste Bieter den Zuschlag. Einer Körperschaft ent­stand hierdurch ein Schaden von mehr als 1 Mio. DM.

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Drucksache w2080 Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode

Angebotsunterlagen wurden nach der Eröffnung nicht gegen Austausch gesichert. Die Prüfung ergab konkrete Hinweise dafür, daß Angebote nachträglich geändert worden waren. Fehler bei der Wertung der Angebote führten zu sachwidrigen A usschreibungsergebnissen.

Bauverträge wichen von den Ausschreibungsbedingungen ab und räumten dem Auftragnehmer ungerechtfertigte Vor­telle ein. Unternehmerrechnungen wurden durch das beauftragte Ingenieurbüro oder die Verwaltung nicht ordnungsge­mäß geprüft und ohne ausreichende Leistungsnachweise bezahlt.

Vertragliche Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer (Sicherheitsleistungen und Vertragsstrafen) wurden nicht geltend gemacht.

1. Allgemeines

Bei der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von Tiefbaumaß nahmen, deren verwaltungsmäßige Abwicklung einer Verbandsgemeindeverwaltung oblag, haben sich Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ergeben. Der Rechnungshof hat - parallel zu strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft - einige der Baumaßnahmen geprüft. Träger der Baumaßnahmen waren der Eigenbetrieb der Verbandsgemeinde, ein Zweckverband und mehrere Ortsgemeinden. Die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, die Wertung der Angebote und die Bauleitung oblag einem privaten Ingenieurbüro, für einzelne Maßnahmen der Verbandsgemeindeverwaltung.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Erhebliche Mängel besonders bei der Aufstellung der Leistungsverzeichnisse, der Wertung der Angebote und der Ab­rechnung: der Bauleistungen führten zu großen finanziellen Nachteilen für die Träger der Baumaßnahrnen. Infolge gravierender Fehler in den Leistungsverzeichnissen und unsachgemäßer Wertung der Angebote wurden Bauaufträge an ein Unternehmen vergeben, dessen Angebot in Wirklichkeit weit ungünstiger war als die Angebote von Mitbietern. Nach Vergleich der abgerechneten Kosten mit den Angebotspreisen der tatsächlich preisgünstigsten Bieter sind allein einer Körperschaft bei sechs Maßnahmen vermeidbare Mehrausgaben von mehr als 1 Mio. DM entstanden. Die Verwal­tung und das private Ingenieurbüro haben ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. Art und Umfang der Fehler sind mit mangelnder Sorgfalt allein nicht zu erklären. Sie deuten auf bewußtes Fehlverhalten zum Voneil eines U nternehrnens hin.

Im folgenden sind einige der festgestellten Mängel dargestellt.

2.1 Art der Vergabe

Bauvorhaben mit erheblichen Baukosten wurden in einigen Fällen weder öffentlich noch beschränkt ausgeschrieben, sondern freihändig vergeben. Sachliche Gründe für die freihändige Vergabe waren nicht erkennbar. Mehrfach wurden dabei auch keine Preisvergleiche vorgenommen. Bei beschränkter Ausschreibung wurden öfter weniger als drei Bieter zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

Bauarbeiten sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Nur wenn die Natur des Geschäftes oder besondere Um­stände ein Abweichen rechtfertigen, ist eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe zulässig(§ 31 Abs. 1 GemHVO, § 3 VOB/ A). Bei der beschränkten Ausschreibung sollen mindestens drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden(§ 8 Nr. 2 Abs. 2 VOB/ A). Bei freihändiger Vergabe ist die Angemessenheit der Preise sorgfältig zu prüfen, soweit möglich durch Preisvergleiche.

2.2 Aufstellung der Leistungsverzeichnisse

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Das Leistungsverzeichnis bildet das Kernstück der Verdingungsunterlagen und als Bestandteil des Bauvertrages die Grundlage der Vergütung für den Auftragnehmer. Im Leistungsverzeichnis sind deshalb alle Bauleistungen (Arbeiten und Lieferungen) nach sorgfältiger Ermittlung ihres tatsächlichen Umfangs aufzunehmen. Unklarheiten und Mehr­deutigkeiten führen nicht nur zu ungerechtfertigten Nachforderungen und Streitigkeiten, sie können auch die Möglich­keit zur Beeinflussung des Wettbewerbsergebnisses eröffnen.

Die Leistungsverzeichnisse waren in vielen Fällen nicht ordnungsgemäß erstellt.

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Landtag Rheinland-Pfalz - 11. Wahlperiode Drucksache 1112 0 8 0

2.2.1 Bei einer Maßnahme waren im Leistungsverzeichnis dieselben Leistungen doppelt erfaßt. Einige Bieter wie~en dJ.rauf hin. Ein Unternehmen bot die doppelt ausgeschriebenen Leistungen zu jeweils unterschiedlichen Einheitspreisen und dementsprechenden Gesamtbeträgen an 112

l. Ein anderes wiederholte den Einheitspreis, ohne für die Doppelposition einen Gesamtbetrag auszuweisen.

Bei der Prüfung dieses Angebots errechnete die Verwaltung auch für die Doppelpositionen die jeweiligen Gcsamtbl·tr:i~l' nach den angegebenen Einheitspreisen und schlug sie dem Angebotsendpreis zu. Bei dem Angebot mit den jeweils unter­schiedlichen Einheitspreisen übernahm sie die ausgewiesenen Gesamtbeträge unverändert. Dieses Angebot erhielt den Zuschlag. Ohne Berücksichtigung der Doppelpositionen wäre es nicht das preisgünstigste Angebot gewesen.

Die Doppelausweisung identischer Positionen widersprach dem Gebot einer eindeutigen Leistungsbeschreibunv; (§ 9 VOB/ A). Selbst wenn sie im Leistungsverzeichnis irrtümlich erfolgt wäre, hätte der Fehleraufgrund der Pretsan­gaben, Anmerkungen und Hinweise der Bieter spätestens bei der Nachrechnung und Wertung der Angebote aufbllen müssen. Die Fehler bei der Leistungsbeschreibung und der Angebotswertung führten zu ungerechtfertigten Voneilen für einen bestimmten Bieter.

2.2.2 Bei anderen Vorhaben enthielten die Leistungsverzeichnisse eine Vielzahl von Positionen, deren Mengenangaben crhdJ­lich von den später tatsächlich ausgeführten Arbeiten abwichen.

Bei einer Maßnahme mit 300 ausgeschriebenen Positionen und einer Auftragssumme von insgesamt 1,6 Mio. DM k.tmcn 98 Positionen nicht zur Ausführung. Bei weiteren 177 Positionen verminderte sich der Mengenansatz z. T. erht:blich. Der Wert der nicht ausgeführten Leistungen betrug mehr als 400 000 DM. In 80 Positionen (mit geringfügigen Na~..:h­trägen) gab es Masseurnehrungen in einer Größenordnung von über 500 000 DM. Die Fehlerquote betrug hiernach 60 'X, des Wertes der ausgeschriebenen Leistungen. Das Maß noch vertretbarer Fehler bei der Ermittlung des Leistungsum­fangs hält sich im allgemeinen in Grenzen von 10% der Auftragssumme. Die ungewöhnlich hohe Fehlerquote deutete darauf hin, daß die Gründe hierfür nicht allein in mangelnder Sorgfalt bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses lagen.

2. 3 Kennzeichnung und Sicherung der Angebotsunterlagen

Die Angebote wurden nach ihrer Öffnung nicht in ihren wesentlichen Teilen gekennzeichnet. Eine Sicherung gegen t:in nachträgliches Austauschen von Angebotsunterlagen war damit nicht gegeben.

2.3.1 In einem Fall nahm die Verwaltung Korrekturenaufgrund der Nachrechnung nicht in den Angeboten vor, sondern er­faßte die Ergebnisse in einem handgeschriebenen PreisspiegeL Das dem Rechnungshof zur Prüfung vorgelegte Angebot des Bieters, der den Zuschlag erhalten hatte, stimmte in zahlreichen Positionen nicht mit dem Preisspiegel überein. Es enthielt höhere Einheitspreise bei Positionen, die in vollem Umfang zu erbringen waren, und niedrigere bei Positionen, die ganz entfielen oder nur in geringerem Umfang auszuführen waren. Gleichwohl wiesen Leistungsverzeichnis und Preisspiegel die gleichen Endsummen aus. Verschiebungen gab es nur innerhalb der einzelnen Titel.

Die Umstände lassen darauf schließen, daß das ursprüngliche Angebot nach Erstellung des Preisspiegels ausgetauscht wurde. Um die Preisabweichungen im neuen Angebot zu verschleiern, wurden offensichtlich die Preisänderungen so vorgenommen, daß sich die Endsumme mit der im Preisspiegel deckte.

2.3.2 In einem anderen Falllag das bei der Submission verlesene preisgünstigste Angebot um 1,2 Mio. DM unter dem des nächstfolgenden Bieters. Nach der Wertung durch das Ingenieurbüro betrug der Abstand nur noch 30 000 DM. Dabei waren im Angebot die Endsummen aller Titel richtig zusammengestellt. Die bei der Submission verlesene niedrigere Ge­samtsumme stand in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den Endsummen der Titel.

Die Feststellungen bei der Prüfung deuten darauf hin, daß Angebotsunterlagen ausgetauscht wurden. Dabei wurdm offensichtlich die Preise soweit erhöht, wie es der Abstand zum nächstfolgenden Bieter zuließ. Die Auftragssummt· w.tr

dadurch um mehr als I Mio. DM höher als die Angebotssumme.

lll) l lie:-.dben l. •. _.i.~tun~t·n r. B. in eim·m Fall tu einem Einheitspreis von 17llM (Gesamtbetrag: 40 000 DM) b7.W. 0,05 DM (Ges.umlwtr.1g 120 DM), in einem andt"ren bll zu eint'm Einheitspreis von 380 DM (Gesamtbetrag: 3 800 DM) bzw. 0,10 DM (Gesamtbctra~: I l>M).

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Drucksache 1112 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode

1.4 Prüfung und Wertungder Angebote

Die Prüfung und Wertung der Angebote wiesen erhebliche Mängel auf. Es war daher nicht sichergestellt, dag der Zu­schlag auf das annehmbarste Angebot erteilt wurde. Mengen- und Preisänderungen, uneinheitliche Wertungen und die ungerechtfertigte Berücksichtigung oder Außerachtlassung von Nebenangeboten führten zu sachwidrigen Ausschrei­bungsergebnissen. In keinem der im folgenden angeführten Beispielsfälle entfiel der Zuschlag auf das nach zutreffender Wertung preisgünstigste Angebot. Einflußnahmen zugunsren eines Bieters waren nicht auszuschließen.

2.4.1 Bl'i der An~cbotsprüfun~ wurden ausgeschrit•bcne Mengen geändert und Angebotssummen der cin:tdncn Bieter nach untcrs(hiedlichen Mengenansätzen und Positionen ermittelt.

Das Angebot eines Bieters für eine Baumaßnahme lag zunächst um 208 000 DM über dem eines Mitbieters. Nach der Wertung der Angebote war es jedoch um 2 500 DM günstiger. Im Preisspiegel waren Positionen, bei denen der Bieter relativ hohe Einheitspreise angesetzt hatte, ersatzlos gestrichen. Bei anderen Positionen war der Mengenansatz ver­mindert oder ein gegenüber dem Angebot geringerer Einheitspreis eingetragen.

Trotz dieser Änderungen wäre das Angebot noch nicht das preisgünstigste gewesen, wäre nicht zusätzlich das rechneri­sche Ergebnis bei einer Position (ohne Veränderung von Mengenansatz und Einheitspreis) schlicht um 2 800 DM herab­gesetzt worden.

Bei einer anderen Maßnahme waren anstelle bestimmter Positionen alternative Vorschläge der Bieter zugelassen. Bei der Wertung des Angebots des Bieters, der den Zuschlag erhielt, legte das Ingenieurbüro eine Alternativposition zugrunde. Die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen ließ es zu Recht außer Ansatz. Bei den anderen Bietern bezog es dagegen neben der Alternativposition auch die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Positionen in die Wertung ein. Ihre Angebotssummen waren dadurch zu hoch ermittelt.

2.4.2 l;ür ein Bauvorhaben ließ das Ingenieurbüro im Leistungsverzeichnis zugelassene alternative Pauschalpositionen bei der Wertung unberücksichtigt. Gleichwohl empfahl es dem Auftraggeber, die Alternativpositionen in Anspruch zu nehmen. Bei Einbe:.richung der Pauschalpositionen in die Wertung hätte sich die Reihenfolge der Bieter verändert. Das An~cboL Jcs Untt:rnehmens, das den Zuschlag erhielt, wäre nicht mehr das preisgünstigste gewesen.

2.4. 3 Bei derselben Maßnahme hatte sich der Auftraggeber eine getrennte Vergabe einzelner Baulose vorbehalten. Zur Ermitt­lung der preisgünstigsten Angebote wären die Zwischensummen zu vergleichen gewesen. Im Vorlagebericht des Inge­nieurbüros an den Auftraggeber fehlte die Gegenüberstellung der Zwischensummen. Es empfahl die gemeinsame Ver­gabe an einen Bieter. Für jedes Einzellos gab es ein preisgünstigeres Angebot, als es dieser Bieter abgegeben hatte.

2.4.4 Nebenangebote wurden mehrfach bei der Wertung nicht beachtet. In einem Fall befanden sie sich auch nicht bei den An­gebotsunterlagen. Sie wurden während der Prüfung durch den Rechnungshof bei den Unterlagen für eine andere Maß­nahme gefunden.

Andere Nebenangebote wurden in die Wertung einbezogen, obwohl es hierzu zumindest näherer Aufklärung bedurft hätte. Die Voraussetzungen waren nicht ausreichend präzisiert oder setzten eine Gegenleistung des Auftraggebers vor­aus, die für die Preisbildung maßgeblich, den übrigen Bewerbern aber nicht eingeräumt war.

2. 4. 5 Die Angebote eines Bieters enthielten bei mehreren Baumaßnahmen Einheitspreise, die erheblich von denen der anderen Bieter nach unten oderoben abwichen. Teilweise standen die Einheitspreise in offenbaremMißverhältnis zur Leistung 213

).

Bei der Ausführung entfielen oft Positionen mit vergleichsweise niedrigen, z. T. völlig unauskömmlichen Preisen. Bei den Positionen mit hohen Preisen kam es dagegen zu teilweise erheblichen Massenmehrungen.

Die Preise dieser Angebote wurden offensichtlich nicht nach den voraussichtlichen Kosten der ausgeschriebenen Teil­leistungen kalkuliert, sondern nach erwarteten Abweichungen gegenüber den ausgeschriebenen Mengen. Die Angebote waren nach der Ausschreibung und Wertung die preisgünstigsten und erhielten den Zuschlag. Bei Zugrundelegung der tatsächlich ausgeführten Leistungen ergaben sich jedoch im Vergleich zu den Angeboten der übrigen Bieter wesentlich höhere Kosten.

213) Z. B. für 1 t Baustahll,SO DM, 1m 1 Fundamentbeton 2,80 DM, 1m 2 bituminöse Tragschicht 1,80 DM, Aushub von schwer lösbarem Fels 0,10 DM/rn 3

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Landtag Rheinland-Pfalz-11. Wahlperiode Drucksache tl/2080

Die angeborenen hohen Einheitspreise bei Positionen, deren Leistungsumfang sich bei der Ausführung gegenüber dem Leistungsverzeichnis erhöhte, sowie die niedrigen Einheitspreise bei den entfallenen Positionen bei mehreren Baumaß~ nahmen deuteten darauf hin, daß der Bieter die Abweichungen von den ausgeschriebenen Leistungen und die V crändc­rungen im Leistungsumfang kannte. In Verbindung mit der bei ausreichender Sorgfalt unerklärlichen fehlerhaften Er­mittlung der Ansätze in den Leistungsverzeichnissen ergaben sich Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Zusammen­wirken der für die Ausschreibung der Baumaßnahmen Verantwortlichen und dem Bieter.

2. 5 Bauverträge

2.5.1 In etlichen Fällen fehlten schriftliche Bauaufträge. Zu erbringende Leistungen waren nicht eindeutig festgelegt. E_., wurden Leistungen berechnet, ohne daß der Verwaltung bekannt war, wer die Aufträge erteilt hatte.

Bauverträge bedürfen der Schriftform. Für sie gelten die Formvorschriften des § 49 GemO. Die zu erbringenden Leistungen sind grundsätzlich im Leistungsverzeichnis festzulegen, das Bestandteil des Bauvertrages wird.

2.5.2 Nach den Ausschreibungsbedingungen für eine Baumaßnahme waren Abschlagszahlungen bis zu 90 '1o des Wertes der erbrachten Arbeit zu leisten. Abweichend hiervon wurde im Bauvertrag eine 100 %ige Auszahlung vereinbart. Dadurch wurden dem Auftragnehmer ungerechtfertigte Liquiditäts- und Zinsvorteile eingeräumt.

In die Bauverträge sind die den Ausschreibungsbedingungen entsprechenden und damit der Preiskalkulation zugrunde liegenden Regelungen aufzunehmen. Nur so ist eine gleiche Ausgangslage für alle Bieter bei der Preiskalkulation gew ihr­leistet.

2.5.3 Ein Bauvertrag lag in mehreren, textlich unterschiedlichen Ausfertigungen vor. Eine Ausfertigung entsprach den Be­sonderen Vertragsbedingungen, die der Ausschreibung zugrunde lagen. Er sah Abschlagszahlungen von 90 % des Wertes vertraglicher Leistungen unter der Voraussetzung vor, daß der Auftragnehmer eine Ausführungs- und Über­zahlungsbürgschaft in Höhe von 10% der Auftragssumme vorlegt. Eine zweite Ausfertigung des Bauvertrages enthielt einen Zahlungsplan mit 100 %iger Auszahlung bei einer Überzahlungsbürgschaft von 10% der Auftragssumme. Die ur­sprüngliche Zahlungsregelung war sichtbar gelöscht und dann geändert worden. Eine dritte Ausfertigung sah schließlich eine 100%ige Auszahlung bei einer 5 %igen Überzahlungsbürgschaft vor. Die ursprünglichen Prozentwerte für Zahlung und Bürgschaft waren ebenfalls erkennbar nachträglich geändert. Tatsächlich legte der Auftragnehmer erst nach Frh.tlt der ersten Abschlagszahlung eine Bürgschaft vor, auch diese lediglich in Höhe von rd. 2,6% der Auftragssumme.

Da die Bieter nach den Ausschreibungsbedingungen von 90 %igen Abschlagszahlungen ausgehen und folg\id1 ~.:tne

laufende Vorfinanzierung von 10% ihrer Leistungen bei der Preiskalkulation berücksichtigen mußten, sind dem Auf­tragnehmer infolge der nachträglichen Vertragsänderungen nicht gerechtfertigte finanzielle Vorteile und dem Auftrag­geber entsprechende Nachteile entstanden.

2. 5.4 Nach der VOB ist für die über 10 % hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren(§ 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B). Durch die Besonderen Vertragsbedingungen war abweichend hiervon vereinbart, daß durch Mehr- oder Minderleistungen bis 30 % für keinen Vertragspartner das Recht auf Preisänderung entsteht.

Bei mehreren Baumaßnahmen wurden ausgeschriebene Mengenansätze in vielen Positionen erheblich überschritten (bis über 700 % ). Obwohl die Überschreitungen auch über die 30 %-Grenze hinausgingen, wurde keine Reduzierung des Einheitspreises gefordert.

Die von der VOB abweichende Regelung in den Besonderen Vertragsbedingungen erhöhte das Kalkulationsrisiko der Bieter. Höhere Preise sind deshalb nicht auszuschließen. Die Regelung minderte außerdem die Verantwortlichkeit Je~ für die Planung und Ausschreibung zuständigen lngenieurbüros. Hierfür bestand keine sachliche Notwendigkeit.

Auf jeden Fall hätte für die über 30 % hinausgehenden Überschreitungen der Mengenansätze eine neue Preiwerem­barung getroffen werden müssen.

2.6 Rcchnun~shegründcndc Unterlagen

2.6.1 Die in Rechnung gestellten Leistungen waren häufig nicht durch Nachweise belegt. Vorgelegte Lieferscheine entspra­chen nicht den vertraglichen Anforderungen (z. B. fehlte die Unterschrift der Bauleitung) oder enthielten keine Angaben über die gelieferte Qualität (z. B. bestimmte Kiessorte). Flächen- und Massenermittlungen waren nicht in allen Teilen nachvollziehbar. Erforderliche Kontrollberechnungen lagen nicht vor. Gewichtsnachweise, Nachweise über die Fin­baudichte und Wiegekarten waren den Schlußrechnungen nicht beigefügt.

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz- II. Wahlperiode

Die Lei<>tungen des Auftragnehmers sind prüfbar abzurechnen. Zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung er~ forderliche Belege (z.B. Massenberechnungen und Zeichnungen) sind den Rechnungen beizufügen(§ 14 Nr. I VOB/B).

2.6.2 Bei t.•incr Kanalbaumaßnahme wurden die Aufmaße von den Auftragnehmern allein erstellt. Kontrollmcssun~cn, die dt·r Re~hnungshof zusammen mit der Verwaltung vornahm, ergaben von den Originalaufmaßen .1bweichcnde Wenc.

Eine generelle Überprüfung der Aufmaße durch den Auftraggeber war geboten. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind vom Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam vorzunehmen(§ 14 Nr. 2 VOB/B).

2.7 Leistung von Abschlagszahlungen

ln einigen Fällen wurden zu hohe Abschlagszahlungen geleistet. Die Überzahlungen entstanden, weil die Abschlags­rechnungen nicht erbrachte Leistungen enthielten. Die Rechnungen waren nicht mit der notwendigen Sorgfalt geprüft worden. Nach späteren Rechnungen waren die Leistungen überhaupt nicht oder in wesentlich geringerem Umfang aus­geführt.

Abschlagszahlungen sind nur in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung zu gewähren (§ 16 Nr. I Abs. I VOB/B).

2.8 Schlußrechnungen

Bei einigen Maßnahmen wurden unter gleichem oder verschiedenem Datum mehrere Schlußrechnungen erstellt. Die Rechnungen für dieselbe Maßnahme wichen hinsichtlich des Rechnungsbetrages und der in Rechnung gestellten Leistungen erheblich voneinander ab. Die Prüfung der Rechnungen durch die Verwaltung führte zu widersprüchlichen Ergebnissen. Auf einer Rechnung wurden Positionen gestrichen, Einheitspreise herabgesetzt oder Beträge gekürzt. Auf einer anderen Rechnung wurden sie dagegen anerkannt.

Die Er~tellung mehrerer Schlußrechnungen mit abweichenden Ergebnissen ist bei einem ordnungsgemäßen Abrech­nungsverfahren ausgeschlossen. Die unterschiedlichen Ergebnisse bei der Nachprüfung der Rechnungen durch die Ver­waltung machen deutlich, daß diese zumindest ihre Sorgfaltspflicht in grober Weise verletzt hatte. Ein pflichtwidriges Zusammenwirken mit dem Unternehmen zum Nachteil des Trägers der Baumaßnahme war nicht auszuschließen.

2. 9 Sicherung und Geltendmachung vertraglicher Ansprüche

2.9. t Vereinbarte Sicherheitsleistungen wurden nicht oder in geringerer Höhe gefordert, als dies im Bauvertrag vorgesehen war. Schlußzahlungen wurden geleistet, obwohl Sicherheiten zur Deckung von Gewährleistungsansprüchen nicht vor­lagen.

ln den Ausschreibungsbedingungen geforderte Sicherheiten für die vertragsmäßige Erfüllung und Gewährleistung be­einflussen die Kalkulation und die Angebots preise. Werden geringere Sicherheitsbeträge gefordert als in den Ausschrei­bungsbedingungen vorgesehen und im Bauvertrag vereinbart, ergeben sich für den Auftragnehmer ungerechtfertigte Vorteile. Außerdem wird die Realisierung von Ansprüchen gefährdet.

2. 9.2 Für eine Reihe abgeschlossener Baumaßnahmen fehlten Unterlagen über die Abnahme nach der Fertigstellung. Beginn und Ende der Gewährleistungsfrist des Unternehmens waren in diesen Fällen nicht genau zu ermitteln.

Die Frist für die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme der Baumaßnahme (§ 13 Nr. 4 VOB/B). Über die Abnahme ist aus Gründen der Beweissicherung eine Niederschrift zu fertigen.

2. 9. 3 Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist hatte die Verwaltung nicht oder nur lückenhaft kontrolliert, ob Mängel auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen waren.

Vor Ablauf der Verjährungsfrist hat der Auftraggeber die Beseitigung der Mängel schriftlich zu verlangen(§ 13 Nr. 5 VOB/B). Hierzu ist eine rechtzeitige und sorgfältige Überprüfung der Leistungen erforderlich.

2.9.4 Bei einigen Maßnahmen waren für den Fall der Überschreitung der vertraglichen Fristen für die Bauausführung Ver­tragsstrafen vereinbart. Trotz erheblicher Zeitüberschreitung (bei einer Maßnahme z. B. um rd. 18 Monate) wurden die vereinbarten Vertragsstrafen 214

) jedoch nicht gefordert.

2 l 4 l Bei einer Bauzeitüberschreitung von 164 Arbeitstagen hätte die Vertragsstrafe z. B. bei einer Maßnahme 130 000 DM betragen.

l2H

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

In anderen Fällen war aus den Bauunterlagen nicht ersichtlich, wann die Bauarbeiten beendet wurden. Die Verwaltung hatte auch nicht überprüft, ob die Bauzeit überschritten und die vereinbarte Vertragsstrafe geltend zu machen war.

Vertragsstrafen sollen nur ausbedungen werden, wenn eine Fristüberschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann (§ 12 VOB/A). Die generelle Vereinbarung von Vertragsstrafen ist in der Regel nicht wirtschaftlich, da die Bieter ihr Risiko bei der Preisbildung berücksichtigen. Fordert der Auftraggeber dann die Zahlung der Vertragsstrafen nicht, ge­währt er dem Auftragnehmer ungerechtfertigte Preisvorteile. Außerdem verstößt er gegen das Gebot der Chancen­gleichheit der Bieter.

3. Folgerungen

Unbeschadet des Ergebnisses des Strafverfahrens und der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der ge~ch:i­digten Körperschaften gegenüber den hierfür Verantwortlichen sind zur Vermeidung ähnlicher Mängel und Unregel­mäßigkeiten bei der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von Bauleistungen insbesondere folgende Maßnahmen geboten:

- Zur Sicherung eines ausreichenden Wettbewerbs sind Bauarbeiten grundsätzlich öffentlich auszuschreiben.

Die zu erbringenden Leistungen sind nach Art und Umfang sorgfältig zu ermitteln und in den Leistungsverzeichnissen eindeutig und klar zu beschreiben.

Die Angebotsunterlagen sind nach der Eröffnung zu kennzeichnen und damit gegen Austausch zu sichern.

Die Angebote sind sachgerecht nach einheitlichen Grundsätzen zu werten.

Bauverträge sind unter Zugrundelegung der Ausschreibungsbedingungen schriftlich abzuschließen und müssen die Rechte und Pflichten der Vertragspartner eindeutig festlegen.

Zahlungen für Bauleistungen sind von ordnungsgemäßen Leistungsnachweisen und von der Erfüllung vertraglicher Sicherheitsvorbehalte abhängig zu machen.

Vertragsstrafen für Bauzeitüberschreitungen sind nur zu vereinbaren, wenn Zeitverzögerungen erhebliche Nachteile zur Folge hätten; Ansprüche sind dann auch geltend zu machen.

Fs ist Aufgabe der Aufsichtsbehörden, bei allen Kommunalverwaltungen auf ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren hinzuwirken. Hierzu gehört auch, die Verwaltungen über festgestellte Mängel und Unregelmäßigkeiten und Möglich­keiten zu ihrer Vermeidung zu unterrichten.

Tz. 35

Sozialhilfeaufwendungen der kreisfreien Städte und Landkreise

Die Aufwendungen der kreisfreien Städte und Landkreise als örtliche Träger der Sozialhilfe erhöhten sich in den Jahren 1983 bis 1987 insgesamt von 264 auf 417 Mio. DM. In der gleichen Zeit stiegen die Sozialhilfeaufwendungen des Landes als überörtlicher Träger der Sozialhilfe, an denen die örtlichen Träger grundsätzlich mit 50 % beteiligt sind, von 346 auf 481 Mio. DM an.

Einige Städte und Landkreise gewährten generell Hilfen zum Lebensunterhalt, die über die gesetzlich vorgesehenen Leistungen hinausgingen. Ferner führten Fehler bei der Festsetzung von Hilfen und bei der Geltendmachung von An­sprüchen gegenüber Dritten zu vermeidbaren Mehrbelastungen.

Erhebliche Abweichungen in der Höhe der Hilfe zur Pflege und der Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz bei den einzelnen Sozialhilfeträgern sind nur durch unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe zu erklären.

Entscheidungen über die Zuständigkeit des örtlichen oder des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wurden nicht sachge­recht getroffen.

Die Regelung über die Erstattung der Mehrkosten der kreisfreien Städte und Landkreiseaufgrund des Landespflegegeld­gesetzes durch das Land ist nicht praktikabel, da die tatsächlichen Mehrkosten nicht ermittelbar sind.

Der Bemessung der Schlüsselzuweisungen wurden unzutreffende Sozialhilfebelastungen zugrunde gelegt. Die Einbezie­hung der vom Land nicht erstatteten Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz in den Soziallastenansatz wäre sach­gerecht und zweckmäßig.

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Drucksache 11/2080 Landtag Rhein Iand-Pfalz- 11. Wahlperiode

1. Allgemeines

Örtlich( . .' Tr:i~-:n der So·lialhilfc sind dit.• kr1.•isfrcicn Südtc und die Lmdkrcis~o.· (§ 9(, Abs. I RSHC, §I ACBSIIC). Sie tr.tgcn Jic Kosten für die Hilfe zum Lebensunterhalt und- im Rahm1.·n ihrer sachlichen ZustJndigkt•ir- für diL· Hilft.· in

hl'somkrcn Lebenslagen(§ 6 Abs. I AGBSHG). An den Aufwendungen des Landes .1ls ühcrürtlicherT rägt•r d1.•r Sozi.tl­hilfc werden sie mit 50% beteiligt(§ 7 Abs. 1 AGBSHG) 215

l.

Die kreisangehörigen Gemeinden (oder anstelle von Ortsgemeinden die Verbandsgemeinde) erstatten den Landkreist.:n 25 'X, der Aufwendungen für die Hilfe zum Lebemunterhalt (§ 8 Abs. I AGBSHG).

Die Aufwendungen der Sozialhilfe 216) der örtlichen Träger haben sich in Rheinland-Pfalz in den Jahren 1983 bis 1987

von 264,2 auf 416,7 Mio. DM erhöht ( + 58 %) 217). In dieser Zeit stiegen ferner die Sozialhilfeaufwendungen des überört­

lichen Trägers (mit Kostenbeteiligung der örtlichen Träger) von 345,7 auf 481,4 Mio. DM ( + 39%) 217)_

Die erhebliche Erhöhung der Sozialhilfeaufwendungen ist eine der wesentlichen Ursachen für die rückläufige finanzielle

Leistungsfähigkeit der kreisfreien Städte und der Landkreise in den letzten Jahren.

Der Rechnungshof hat querschnittsmäßig die Sozialhilfeaufwendungen bei drei kreisfreien Städten (rd. 386 000 Ein­wohner) und bei drei Landkreisen (rd. 375 000 Einwohner) geprüft.

Die Prüfung erstreckte sich vor allem darauf, ob bei der Gewährung der Hilfen rechtmäßig und sachgerecht verfahren wurde, dabei insbesondere vorrangige Ansprüche gegenüber Dritten beachtet und bestimmungsgemäß geltend gemacht

wurden. Wegen der finanziellen Verflechtung war in die Prüfung auch die Gewährung von Landespflegegeld einbe­zogen.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

2.1 Entwicklung der Aufwendungen

Bei den geprüften drei kreisfreien Städten und drei Landkreisen erhöhten sich die Sozialhilfeaufwendungen 218) wie folgt:

215) Für die Jahre 1984 und 1985 war der Anteil höher (Art. 3 Landeshaushaltsbegleitgesetz vom 27. Februar 1984 - GVBI. S. 54 - ). 216) Nach Abzug von Ersatzleistungen.

217) Statistische Berichte Rheinland-Pfalz "Sozialhilfe 1983- Ausgaben und Einnahmen'' vom 17. September 1984, K I 1, Teill-i 83, und. vorläufige Ergebnisse der Sozialhilfestatistik für 1987.

21S) Nach Abzug von Ersatzleistungen.

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 1112 0 8 0

1983 1987 Erhöhung 1 OOODM DM/Einw. 1 OOODM DM/Einw. 1 OOODM %

Aufwendungen (örtlicher Träger) Städte 1. 2195 50,30 4521 101,89 2 326 106

2. 21690 137,79 29315 193,04 7625 35 3. 20069 107,64 38 697 204,41 18628 93

zusammen 43954 113,43 72 533 188,13 28 579 65

Landkreise 219) l. 13185 85,05 18 796 121,47 5 611 43

2. 3 334 34,93 5 772 60,39 2438 73 3. 5030 40,24 8225 65,96 3195 64

zusammen 21549 57,39 32 793 87,44 11244 52

Beteiligung an Aufwendungen des überörtlichen Trägers Städte l. 1552 35,5R 2301 51,85 749 48

2. 8401 53,37 14 588 96,06 6187 74 3. 7972 42,76 15212 80,36 7 240 91

zusammen 17925 46,26 32 101 83,26 14176 79

Landkreise l. 4670 48,92 5999 62,76 1329 28 2. 6 728 43,40 10 570 68,31 3 842 57

3. 4290 34,33 5 887 47,21 1597 37 zusammen 15 688 41,78 22456 59,88 6 768 43

Insgesamt Städte 61879 159,69 104 634 271,39 42 755 69 Landkreise 37 237 99,17 55 249 147,32 18 012 48.

Hiernach stiegen die Sozialhilfeaufwendungen im Vergleich der Jahre 1983 und 1987 bei den geprüften Städten (trotz d~r höheren Ausgangs werte) prozentual stärker an ( + 65 %) als bei den Landkreisen (+52 o;;, ). Auch bei den Aufwendungen aus der Beteiligung an den Kosten des überörtlichen Trägers übertraf die Erhöhung bei den Städten ( + 79%) die bei den Landkreisen(+ 43 '1o). Die- auf den Einwohner bezogen- größere Belastung der kreisfreien Sradte hat .sich damit weiter verstärkt.

In der Höhe der Aufwendungen bestehen zwischen den einzelnen Körperschaften erhebliche Unterschiede. So lagen z. B. 1987 bei den geprüften Städten die Aufwendungen je Einwohner zwischen 101,89 und 204,41 DM, bei den Land­kreisen zwischen 60,39 und 121,47 DM. Die Beteiligung an den Kosten des überörtlichen Trägers belastete die Städte zwischen 51,85 und 96,06 DM, die Landkreise zwischen 47,21 und 68,31 DM.

Die Abweichungen in der Belastung waren nicht ausschließlich strukturbedingt, sondern - wie die Prüfung erg.1b -auch durch örtlich voneinander abweichende Entscheidungen bei der Gewährung von Sozialhilfe beeinflußt.

2.2 Hilfe zum Lebensunterhalt

Die stichprobenweise Prüfung der Sozialhilfeaufwendungen zeigte, daß Sozialhilfeträger bei bestimmten Leistungen be­wußt oder in großzügiger Rechtsauslegung über die gesetzlichen Leistungen hinausgingen.

2.2.1 Eine Stadt gewährte ab 1986 ,.Mehrbedarfszuschläge" für Haushaltsenergie (z. B. Beleuchtung, Betrieb elektrischer Ge­räte) bis zu Höchstbeträgen von jährlich zwischen 96 und 504 DM im Einzelfall (gestaffelt nach der Größe der Haus­halte). Insgesamt wandte .sie 1987 hierfür 558 000 DM auf. Die Leistungen wurden gewährt zum Ausgleich von Nach­forderungen des F.ncrgieversorgungsunternehmens bci dl·r jahresabrechnung.

Die Regelsätze umfassen die Abgeltung der Kosten für die Beleuchtung und den Betrieb elektri.'>cher Gcrätt: (§ I Abs. Rq~dsatzverordnung). Dies gilt unabhängig von dem Abrechnungsverfahren des Energieversorgungsunternt:hmcm. Über gdcistete Abs..:hbg ... zahlunf,!;en hinausgcht·ndc Forderungen des Untcrnchmen.s bei der jahresabn.·chnung n·d11 lntigcn tbll<.T grundsiitzlich nicht dil' Anerkennung eines Mehrbe<.Llrfs. Üb<.·r die Rcgd.'>iit:tt' hin,lll.\j..;<."hentk (,<.'L\(Ullj..;Cll

219) Einschließlich des von den kreisangehörigen Gemeinden zu tragenden 25-%-Anteils an den Hilfen zum Lebensunterhalt.

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz - 11. Wahlperiode

hätten allenfalls nach näherer Prüfung unter Berücksichtigung der "Besonderheit des Einzelfalls" (§§ 3 und 22 Abs. I Satz 2 BSHG) in Betracht kommen können, waren aber nicht generell zu gewähren. Für das Vorliegen solcher Besonder~ heiten waren den Unterlagen keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Andere Sozialhilfeträger haben solche Leistungen auch nicht gewährt.

2. 2. 2 Zw~:i St.idtL' und :r.wci Landkn:isc gL·w:ihrtcn verstärkt .. Hilfe J>.ur A rhcit'' (Aufwendungen I 9N7 in.sgcs.trnt 2, I M 111. IJM )­

Die Leistungen betrafen Fälle, in denen zwist·hen den Körperschaften oder Dritten und den Hilfeempfängern hdristctc Arhcitsverträge (bis zu einem Jahr) geschlossen und .,übliche Arbeitsentgdte" vereinbart waren.

Bei Arbeitsverträ~en mit der Körperschaft selbst zahlten eine Stadt und ein Landkreis das Arbcitsent~clt in voller Hühc aus Soz1alhilfemitteln; die andere Stadt wies 50 % des Arbeitsentgelts als Sozialhilfe nach. Bei Arbeitsverträgen mit Dritten erstattete eine Stadt dem Arbeitgeber 90% des Entgelts zu Lasten der Sozialhilfe, ein Landkreis zeitlich ~estaffelt 20 bis 80 %.

Die Sozialhilfevorschriften unterscheiden zwischen einem Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt und der Be­schäftigung eines Hilfesuchenden unter Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Ent­schädigung für Mehraufwendungen (§ 19 Abs. 2 BSHG}. Hilfe zum Lebensunterhalt mit einer zusätzlichen Entschädi­gung für Mehraufwendungen stellt eindeutig am Hilfebedarf orientierte Sozialhilfe dar. Ob das "übliche Arbeitsentgelt"' eine Sozialhilfeleistung darstellt, ist dagegen umstritten 220

l.

Einer Abgrenzung wird in der Praxis entgegengehalten, daß Arbeitsverhältnisse oft nur zu vermitteln seien, wenn der Sozialhilfeträger zumindest einenTeil des Arbeitsentgelts trüge oder erstatte. Falls diesen Einwendungen Rechnung ge­tragen werden soll, bedarf es hierzu jedoch einer eindeutigen Regelung. Dies gilt in Rheinland-Pfalzbesonders deshalb, weil die Soziallasten nach dem Finanzausgleichsgesetz für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen mit zugrunde zu legen sind (vgl. Nr. 2.5).

2.2.3 Erhebliche Abweichungen zeigten sich bei den geprüften Sozialhilfeträgern in der Höhe der Leistungen für die Unter·· kunft. So war z. B. der Anteil der Sozialhilfefälle, bei denen die anerkannten Unterkunftsaufwendungen mon.ltlich 600 I) M ühcrstie~en, in einer Stadt fast doppelt so hoch wie in einer anderen. Beide Städte gehören der v;lcichcn M ietcn­stufe n.t~h dem Wohngeldgesetz 2llJ an. In der dritten Stadt (allerdings einer höheren Mietenstufe zu~eordnet) betru~ der Anteil der monatlich 600 DM übersteigendt·n Leistungen für die Unterkunft zumindest mehr als das Fünffache 2221

gegenüber der Stadt mit den niedrigsten Werten. Im Vergleich zu dieser Stadt war auch bei den Landkreisen (trotz Zu­ordnung zu einer niedrigeren Mietenstufe) der Anteil der Fälle mit höheren Unterkunftsaufwendungen größer. Bei einem Landkreis (mit einer großen kreisangehörigen Stadt) war er mehr als doppelt so hoch.

Bei einigen Sozialhilfeträgern gingen die Leistungen für die Unterkunft über 1 000 DM monatlich hinaus. Die Aufwen­dungen überstiegen vielfach den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang. Dies wird auch bei einem Ver­gleich mit der Stadt mit dem niedrigsten Anteil hoher Unterkunftsaufwendungen deutlich, bei der der höchste Betrag unter 700 DM blieb.

Aufwendungen für die Unterkunft, die den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind nur so lange anzuerkennen, wie es den Hilfeempfängern nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken(§ 3 Abs. 1 Regelsatzverord­nung).

Die Verwaltung der Stadt mit den vergleichsweise niedrigen Aufwendungen hat die Angemessenheit der geltend gemach­ten Unterkunftskosten in jedem Einzelfall geprüft und alle Möglichkeiten genutzt, Hilfeempfänger mit preisgünstigem Wohnraum zu versorgen. Vergleichbare Bemühungen waren bei den anderen Sozialhilfeträgern nicht festzustellen. Hier sind ohne unvertretbare Nachteile für die Hilfeempfänger erhebliche Einsparungen möglich.

220) So vertritt der Bayerische Kommunale Prüfungsverband in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Ionern die Auf­fassung, es handele sich um Personalausgaben der jeweiligen Beschäftigungsstelle; Geschäftsbericht über die Tätigkeit des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes München 1987 S. 31.

221) § R Wohngeldgesetz; maßgebend für die Zuordnung ist das Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter, die Wohngeld beziehen.

222) Dergenaue Wen war mit vertretbarem Aufwand nicht zu ermitteln, da die Stadt die Leistungen für die Unterkunft zusammen mit den Aufwendungen für Heizung nachwies.

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

2.2.4 Vor allem in den Städten hat sich in den Ietztenjahren das Angebot sozialer mobiler Hilfsdienste erheblich ausgeweitt:t. Sie übernehmen auch für Sozialhilfeempfänger Leistungen, die bei der Festsetzung der Sozialhilfe als Sonderbedarf hilfeerhöhend zugrunde gelegt worden waren (z. B. für Hilfen im Haushalt, Erledigung von Besorgungen u. ä.). Die Leistungen für Sozialhilfeempfänger rechnen die Hilfsdienste in der Regel unmittelbar mit dem Sozialhilfeträger ab.

Bei einer Stadt wurde regelmäßig nicht ermittelt, ob und wieweit die Hilfsdienste Leistungen erbringen, für die bei der Festsetzung der Sozialhilfe ein Sonderbedarf anerkannt ist und laufend durch höhere Hilfeleistungen abgegolten wird. Es ist hiernach möglich, daß der Sozialhilfeträger zur Deckung desselben Bedarfs Leistungen mehrfach erbringt.

Bei der Abgeltung von Leistungen sozialer Hilfsdienste für Sozialhilfeempfänger durch den Sozialhilfeträger müs~en die Sozialhilfefestsetzungen daraufhin überprüft werden, ob trotz der Leistungen der Hilfsdienste die Voraussetzungen für di~ Anerkennung eines etwaigen Sonderbedarfs noch vorliegen.

2.2.5 Eine Stadt beließ bei der Unterbringung in Alten- und Pflegeheimen den Hilfeempfängern generell ihre Rente (in Einzel­fällen über 3 000 DM) im Aufnahmemonat in voHer Höhe. Sie übernahm andererseits die Heimkosten vom Aufnahmetag an. Die anderen Sozialhilfeträger haben in solchen Fällen den anteiligen Einsatz des eigenen Einkommens verlangt.

Die Subsidiarität der Sozialhilfe gebietet es, daß Hilfeempfänger auch bei der Unterbringung in Heimen vorrangig ihr eigenes Einkommen einsetzen. Dies gilt auch für den Aufnahmemonat. Wäre die Stadt so verfahren, hätten sich jährlich um etwa 117 000 DM geringere Belastungen ergeben.

2.2.6 Auch die Höhe der einmaligen Beihilfen unterscheidet sich bei den Sozialhilfeträgern erheblich. Den vorläufigen Ergeb­nissen der Sozialhilfestatistik für 1987 ist zu entnehmen, daß die einmaligen Beihilfen bei den Städten zwischen 12 und 39 %, bei den Landkreisen zwischen 7 und 26 % der Hilfe für den Lebensunterhalt ausmachten. Die betriichtlichcn Ab­weichungen deuten darauf hin, daß unterschiedliche Maßstäbe zugrunde liegen und Entscheidungen unter grogzügiger Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen getroffen wurden. Die Ergebnisse der stichprobenweisen Prüfung bestätigen dies.

Eine Stadt gewährte z. B. einem Ehepaar mit drei Kindern in 30 Monaten zusätzlich zu der laufenden Hilfe zum Lebem­unterhalt einmalige Beihilfen von 19 473 DM. Der Familie standen damit während dieser Zeit Nettoeinnahmen aus Sozialhilfe von durchschnittlich 2 500 DM monatlich - ohne Kindergeld - zur Verfügung.

Dieser Betrag überstieg das Nettoeinkommen vieler Arbeitnehmer. Die Unterlagen enthielten keine Anhaltspunkte da­für, daß Leistungen in dieser Höhe - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls - zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlich waren.

Dieselbe Stadt ließ auch bei kleineren Unterhaltungsarbeiten in den Wohnungen von Sozialhilfeempfängern (z. B. Tap~­zieren, Anstreichen u. ä.) die Arbeiten durch Unternehmen ausführen und übernahm die Kosten als einmalige Beihilfe. Andere Sozialhilfeträger erstatteten bei solchen Unterhaltungsarbeiten allenfalls die Materialkosten, gingen im übrigen aber davon aus, daß die Arbeiten in Eigenleistung von den Hilfeempfängern oder Familienangehörigen erbracht werden.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt muß die notwendigen Aufwendungen decken. Der Hilfeempfänger ist jedoch zur Selbst­hilfe verpflichtet. Hierzu gehören auch Eigenleistungen in zurnutbarem Umfang. Werden diese nicht gefordert, gehen die Leistungen des Sozialhilfeträgers über die gesetzlichen Hilfeverpflichtungen hinaus.

Auch die Heizungsbeihilfen wichen bei den verschiedenen Sozialhilfeträgern erheblich voneinander ab. Für die Hci:t­periode 1987/1988 gewährten die geprüften Städte und Landkreise z. B. für Haushalte bis zu zwei Personen zur Bes(haf­fung fester Brennstoffe Beträge zwischen 537 und 735 DM (Unterschied 198 DM = 37 %) und zur Beschaffung von Heizöl zwischen 355 und 520 DM (Unterschied 165 DM= 46% ). Für Haushalte mit mehr Personen waren die Unta­

schiede ähnlich.

Bei Zugrundelegung der empfohlenen Werte für den Heizstoffbedarf 223l ergeben sich Unterschiede in den Heizung .. bei­

hilfen grundsätzlich nur irrfolge von Abweichungen der örtlichen Heizstoffpreise. Diese können jedoch die angeführten Unterschiede bei den Heizungsbeihilfen der verschiedenen Sozialhilfeträger nicht begründen.

2D) RdSchr. des Ministeriums für Suzi.1les, Gesundheit und Umwelt vom 7. Oktober 1982, Sozialhilferichtlinien Rheinl.md-Pblz (SHRl Anhang XV.

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Drucksache w2080 Landtag Rheinland-Pialz -11. Wahlperiode

2. 2. 7 V crmeidbarc Belastungen der Sozialhilfeträger haben sich nach den Feststellungen bei der Prüfung ferner in vielt•n }.'ä\lcn aufgrund fehlcrh.1ftcn Verwaltungshandeins ergeben. Oie Antragsunterlagen gaben öfter üher die F.inkomnH.·ns- und Vermögt·nsvcrhältnisse sowie über t·twaige vorrangige Anprüche der Hilfet•mpfänger (z. ß. n.Kh dem Wohngcldgt'SL't/., BuiHk .. kinderg~.·ldgt·.-;ctz, Arh(:it.•d"iinlt.·rung~!!,C:Sl't'/ sowit· gt'gt·nliht·r U ll[~·rlultsvt:rpflichtt'h.'n) kciiH.'Il hinreilhcnd~·11

AufschluH.

Zum Tl'il enthielten die Unterlagen Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Ansprüche, ohne daß deren Dun.:hscu.bar­keit abschließend überprüft war. Bei Unterhaltsverpflichtungen Dritter lagen Ermittlungen über die Durchsetzbarkelt der Amprüche oft jahrelang zurück. Zwischenzeitliche Veränderungen der Verhältnisse blieben folglich unbeachtet. Auch bei eindeutiger Unterhaltsverpflichtung und Leistungsfähigkeit wurden Unterhaltsverpflichtete nicht oder nicht in ausreichender Höhe zu Leistungen herangezogen. Ansprüche nach dem Wohngeldgesetz wurden wiederholt ver­spätet geltend gemacht. In einigen Fällen waren trotz Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen Anträge überhaupt nicht gestellt. Bei Anträgen behinderter oder pflegebedürftiger Hilfeempfänger blieben die nach dem Wohngeldgesetz vorgesehenen Freibeträge unbeachtet. Höhere Sozialhilfeaufwendungen waren die Folge. In einigen Fällen ergaben sich ferner vermeidbare Ausgaben, weil für Haushaltsangehörige Sozialhilfen nach dem höheren Regelsatz für den Haus­haltsvorstand gezahlt, bei der Unterbringung von Hilfeempfängern in Heimen Pflegekosten nach sachlich nicht berech­tigten höheren Pflegestufen übernommen und Hilfen ohne sachliche und örtliche Zuständigkeit gewährt wurden.

2.3 Hilfe in besonderen Lebenslagen

2.3.1 Die kostenaufwendigste Art der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist die Hilfe zur Pflege. Sie wird- als Hilfe zur häus­lichen Pflege und als Hilfe zur Pflege in Einrichtungen- für Personen gewährt, die in folge Krankheit oder Behinderung ~o hilflos sind, daß sie nicht ohne Wartung und Pflege bleiben können.

Die Ausgaben der örtlichen Sozialhilfeträger beliefen sich 1987 in Rheinland-Pfalz insgesamt auf 63,2 Mio. DM. Sie stiegen gegenüber 1983 um 11,2 Mio. DM(+ 22 %). Davon entfielen 4,7 Mio. DM auf die kreisfreien Städte und 6,5 Mio. DM auf die Landkreise. Prozentual nahm die Belastung der kreisfreien Städte ( + 32%) erheblich stärker zu als die der Landkreise(+ 18 %).

2.3.2 Die Höhe der Leistungen für die häusliche Pflege richtet sich nach verschiedenen Schweregraden der Pflegebedürftigkeit (vier Gruppen,§ 69 BSHG 224

l). Aus Grad und Umfang der Pflegebedürftigkeit ergeben sich unterschiedliche Leistungs­ansprüche. Bei zwei Körperschaften waren keine oder nur wenige der Hilfeempfänger (1%) der Gruppe der nichterheb­lich Pflegebedürftigen zugeordnet. Bei den anderen Körperschaften betrug der Anteil der Hilfeempfänger dieses Pflege­grades dagegen bis zu 22 %. Die beiden erstgenannten Körperschaften hatten andererseits einen deutlich höheren Anteil an schwerbehinderten Pflegebedürftigen (43 bzw. 32%, gegenüber jeweils etwa 20% beiden übrigen Körperschaften).

Die großen Abweichungen in der Zuordnung zu den verschiedenen Pflegegruppen sind nur durch unterschiedliche Be­urteilun~;smaßstäbe zu erklären. Sie haben Unterschiede in den Leistungen zur Folge, die nicht sachgerecht sind.

Die ärztlichen Stellungnahmen enthielten über eine kurzgefaßte Diagnose hinaus die formblattmäßige Feststellung (durch Streichen oder Ankreuzen) des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung de-r Leistungen und de-r in BL·­tracht kommenden Pflegegruppe.

Drei der geprüften Körperschaften folgten bei Entscheidungen über die Hilfen ohne erkennbare eigene Prüfung jeweils diesen ärztlichen Wertungen. Bei den anderen drei Körperschaften wurden regelmäßig ergänzende Erhebungen über Art und Ausmaß der Pilegebedürftigkeit durch den sozialen Außendienst oder den zuständigen Sachbearbeiter (Hausbe­suche) vorgenommen. Sie führten insbesondere bei der Körperschaft mit dem höchsten Anteil der nicht erheblich Pflege­bedürftigen öfter zu einem von der ärztlichen Zuordnung abweichenden Ergebnis.

Die Entscheidung, ob ein Pflegefall vorliegt(§§ 68 und 69 BSHG) und welcher Gruppe er zuzuordnen ist, hat die Ver­waltung zu treffen. Die ärztliche Stellungnahme soll Aufschluß über den Zustand des Hilfesuchenden und die Ursachen und Auswirkungen seiner Krankheit oder Behinderung geben. Es ist sodann Aufgabe der Verwaltung, diese ärztlichen Feststellungen an den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zu messen und daraus die rechtlichen Folgerungen zu ziehen. Wird die ärztliche Stellungnahme den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht oder kommt sie zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis, so hat die Verwaltung ihre Überprüfung zu veranlassen.

224) Nichr erheblich Pflegebedürftige, dauernd erheblich Pflegebedürftige, dauernd außergewöhnlich Pflegebedürftige, Behinderte nat:h § 24 Ab\. 2 BSHG (im folgenden als ~schwerbehinderte Pflegebedürftige" bezeichnet), vgl. SHR 69.08. I.

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache lt/2080

2.3.3 Vermeidbare Aufwendungen entstanden ferner bei vier der geprüften Körperschaften dadurch, daß sie in den Fällen dauernd außergewöhnlicher Pflegebedürftigkeit das pauschalierte Pflegegeld generell um 50% erhöhten. Sie gewährten damit in allen Fällen den nach den Sozialhilferichtlinien für den Einzelfall empfohlenen Höchstsatz (derzeit 462 DM monatlich; SHR 69.26). Bei den beiden anderen Körperschaften, die das pauschalierte Pflegegeld individuell nach Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit im Einzelfall erhöhten, ergab sich dagegen im Durchschnitt eine wesentlich ge­ringere Erhöhung von 17 bzw. 31 %.

Die generelle Erhöhung des pauschalierten Pflegegeldes auf den Höchstsatz läßt die Besonderheiten des Einzelfalls außer acht und führt zu sachlich nicht begründeten Mehrausgaben.

2.3.4 Die Aufwendungen für die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (als örtlicher Träger) übertrafen bei einer der gcpri.iftcn St:i'icl' die der anderen Sozialhilfeträger im Land beträchtlich. Sie betrugen z. B. 1987 mit 5,6 Mio. DM (36,65 DM/Einw .) etwa ein Drittel der Gesamtaufwendungen der örtlichen Sozialhilfeträger für diese Hilfeart im Lmd. Bei den beiden anderen in die Prüfung einbezogenen Städten beliefen sich die Aufwendungen zusammen auf 171 000 I) M (0,73 DM/Einw.). Die erstgenannte Stadt hat teiglieh 1987 je Einwohner 35,92 DM (rd. das Fünfzigfache) mehr aus~e­gl·bcn. Das waren insgesamt 5,4 Mio. DM.

Die Ursache liegt offensichdich in unterschiedlicher Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen dem örrlidll'n und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Bei der Entscheidung hierüber wich die Verwaltung der Stadt von dem Verfahren bei den anderen Sozialhilfeträgern und den Hinweisen des Landesamts für Jugend und Soziales 2251 ab. Sir bat bei der Heimunterbringung von Hilfeempfängern das Staatliche Gesundheitsamt jeweils ergänzend zu der vordruck­mäßigen amtsärztlichen Stellungnahme hinsichtlich der Zugehörigkeit zu dem in Betracht kommenden Personen­kreis 226l zusätzlich um Prüfung, "ob die Voraussetzungen gern.§ 100 BSHG vorliegen". Nur wenn die amtsärztlicht' Stellungnahme ausdrücklich das Vorliegen auch dieser Voraussetzungen bestätigte und die Einrichtung den Pflegesatz für "besonders pflegebedürftige Altenheimbewohn er" (Pflegegr. C) 227

) berechnete, nahm die StadtverwJ.ltung die sach­liche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers an. Bei allen anderen Pflegefällen ging sie von der sachlichen Zuständigkeit der Stadt (örtlicher Träger) aus. Dies gilt auch für Fälle, in denen das Staatliche Gesundheitsamt das "V orlicgen der Vor­aussetzungen gern. § 100 BSHG" bestätigte, die Heimkosten jedoch nach dem Pflegesatz für "pflegebedi.irftige Alren­hl·imbewohner" (Pflegegr. B) 227

) abgerechnet wurden.

I )ie sJchliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gem. § 100 Abs. I Nr. I BSHC; Ist )-!.q..;ebcn, Wl'llll

der HilfccmpfängL'r zum Personenkreis der wesentlich Behinderten gehört (z. B. nicht nur vorübergehende ki">rpcr liehe, geistige oder seelische Behinderung),

die Behinderung oder das Leiden nach den Besonderheiten des Einzelfalls die Hilfemder Einrichtung erfordert,

diese Hilfegewährung nicht überwieend aus anderem Grunde notwendg ist,

wegen der Behinderung oder des Leidens Hilfe in besonderen Lebenslagen zu gewähren ist (über das i.ibliche Mag der Hilfe zum Lebensunterhalt hinausgehende Betreuungsmaßnahmen).

Die Prüfung dieser Voraussetzungen und die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit obliegen der Verwaltung. Die amtsärztliche Stellungnahme dient lediglich als beweiskräftige Unterlage vor allem für die Beurteilung der Zuge­hörigkeit des Hilfeempfängers zum Personenkreis der wesendich Behinderten. Nach den Angaben der Stadtverwaltung sollte mit der vom Staatlichen Gesundheitsamt zusätzlich erbetenen Stellungnahme zum "Vorliegen der Voraussetzun­gen gern. § 100 BSHG" die Frage der Zuständigkeit des örtlichen oder überörtlichen Trägers geklärt Wt"rdcn. Dit' Ent­scheidung hierüber kommt jedoch dem Gesundheitsamt nicht zu.

Eine Überprüfung der Zuständigkeit des örtlichen oder überörtlichen Trägers durch die Verwaltung ist insbesondere bL·i Hilfeempfängern geboten, die nach der amtsärztlichen Stellungnahme zu dem Kreis der wesentlich Behinderten t-;e­hilrcn. Ihhl'i sind die übrigen Abgrenzungsmerkmale l'inzubczichen. Die außergewöhnlich hohen Aufwcndungen dl·l

Sudt für die Hilfe zur rflegl' im V ergleid1 zu den anderen Sozialhilfeträgern dcutl·n dar auf hin, lbß bisher in vielen l·:illcn die Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgcrs zu Unrecht angenommen wurde.

225) RdSchr. zur Durchführung der Vierten Landesverordnung zum AGBSHG vom 26. Mai 1975, SHR Anhang X.

226) § 100 Abs. I Nr. 1 BSHG.

227) § J Abs. 2 Nr. I der Allgmcinen Vereinbarung über die Pfcge ... atzgestaltung in Rheinland-Pfalz, SHR Anhang [I.

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Drucksache 1112 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz- II. Wahlperiode

2.3.5 Die Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Krankenhilfe beliefen sich 1987 im Land insgesamt auf 42,5 Mio. DM (11,79 DM/Einw.). Bei den geprüften Körperschaften betrugen die Aufwendungen zwischen 1, 93 und 20,48 DM/Einw.

Die erheblichen Abweichun~en beruhten ;tuch darauf, daß Sozialhilfeträger we~t.·n unzureichender Prüfun~ der An· sprw.:hsvoraussl'tzungen vorrangige Ansprüche von Hilfeempfängern gegenüber Krankenversicherungen nicht geltend machten. Ferner wurden Möglichkeiten, für Sozialhilfeempfänger Versicherungsschutz in einer gesetzlichen Kranken­kasse (7.. B. als freiwilliges Mitglied oder Rentner) zu erreichen, nicht ausreichend genutzt. Die geringsten Aufwendun­).?;Cll flir die Krankenhilk h.utl' l'in Landkreis, hc.•i dem solche Mög\i(hkl'itcn regelmäßig geprüft wurden. Amkrl' So1ial­hilfeträl!:er überließen Maßnahmen zur Erreichung eines Krankenversicherungsschutzes weitgehend den Hilfeempfän­gern. Fristen für die Erreichung eines vorrangigen Krankenversicherungsschutzes blieben dann oft unbeachtet mit der folge höherer Sozialhilfeaufwendungen für die Krankenhilfe.

E~ ist notwendig, daß der Priifung etwaiger Ansprüche auf Versicherungsleistungen und der Möglichkeiten zur Er­reichung eines Krankenversicherungsschutzes größere Bedeutung beigemessen wird. Sofern der Krankenversicherungs­schutz hei Abwägung der Risiken mit vertretbarem Aufwand erreichbar ist, sollte hiervon Gebrauch gemacht werden.

2.3.6 Die Aufwendungen eines Landkreises für Erholungskuren im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe (§ 36 BSHG) betrugen im Jahre 1987 rd. 520 000 DM. Auf den Einwohner bezogen war dies mehr als das Dreifache des Landesdurch­schnitts an solchen Aufwendungen. In den Vorjahren war das Verhältnis ähnlich. Der Aufwand im Jahre 1987 war nur um 50 000 DM niedriger als bei den übrigen fünf geprüften Körperschaften zusammen. Die Bewilligung der Leistungen war auf amtsärztliche Wertungen gestützt. In diesen ist in der Regellediglich angegeben, daß "z. Z. Gesundheitsstörun­gen" vorliegen, "die durch eine entsprechende Maßnahme wesentlich gebessert werden können".

Vorbeugende Gesundheitshilfe soll Personen gewährt werden, bei denen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht(§ 36 Abs. 1 BSHG). Eine Bestätigung, daß diese Voraussetzungen vorlagen, enthielten die ärztlichen Wertungen regelmäßig nicht. Sie boten damit keine ausreichende rechtliche Grund­lage für die Gewährung der Leistungen. Die Verwaltung hätte daher ihre Entscheidung für die Gewährung der Leistun­gen von einer Präzisierung der ärztlichen Wertungen abhängig machen müssen. Im übrigen hätte auch ein Vergleich mit den LeJ<;tungen anderer Sozialhilfeträger (z. B. Auswertung der Sozialhilfestatistik) die weit überdurchschnittlichen Leistungen deutlich gemacht und Anlaß zu einer Überprüfung der Entscheidungskriterien sein müssen.

2.3. 7 In einer Stadt verfügten die sozialen Fachkräfte über Ausgabemittel, die zur "Kontaktpflege" mit Hilfeempfängern ver­wandt wurden (z. B. für den Kauf von Spielgerät, Blumen, Getränken oder Rauchwaren). Die Ausgaben betrugen 1987 rd. 8 600 DM. Sie wurden als Hilfe in besonderen Lebenslagen verrechnet.

Es handelt sich um freiwillige Leistungen, die nicht zu den gesetzlich festgelegten Sozialhilfeaufwendungen gehören. Vergleichbare Aufwendungen entstanden bei den anderen Sozialhilfeträgern nicht.

2.4 Landespflegegeld für Schwerbehinderte

2.4.1 Die sachlichen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz 228) entsprechen denen für

schwerbehinderte Pflegebedürftige nach dem Bundessozialhilfegesetz. Sie bestehen jedoch unabhängig von Einkom­mens- und Vermögensverhältnissen.

Die Aufwendungen nach dem Landespflegegeldgesetz 228) stiegen im Vergleich der Jahre 1983 und 1987 im Land insge­

samt von 52,8 auf 55,4 Mio. DM ( + 5 %). Als vorrangige Leistungen mindern sie die Sozialhilfeaufwendungen.

Die Zahl der Landespflegegeldempfänger wich bei den geprüften Körperschaften im Verhältnis zur Einwohnerzahl er­heblich voneinander ab. Die beiden Körperschaften mit einem höheren Anteil schwerbehinderter Pflegebedürftiger bei den Leistungen für die häusliche Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (vgl. Nr. 2.3.2) hatten auch deutlich mehr Landespflegegeldempfänger. Die Vergleichszahlen betrugen hier 2,39 bzw. 2,13 je 1 000 Einwohner gegenüber durch­schnittlich 1,81 bei den anderen vier Körperschaften. Die großen U neerschiede sind ebenfalls - wie bei der Hilfe für die häusliche Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz - nur durch unterschiedliche Beurteilung des Vorliegens der An­spruchsvoraussetzungen zu erklären.

22H) Ohne Aufwendungen für Blinde.

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~-......

Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache w2080

Hierfür sprechen auch folgende Feststellungen:

Die Zahl der Landespflegegeldempfänger je Einwohner wich bei den Körperschaften im Land z. B. 1983 und 1987 um bis zu 380 bzw. 260 % voneinander ab. Dagegen betrug die höchste Abweichung bei den Körperschaften, die zu dem Zuständigkeitsbereich desselben Gesundheitsamts gehörten, 48% im Jahre 1983 und 54% im Jahre 1987. Bei zwei Körperschaften hat sich im Vergleich der Jahre 1983 und 1987 die Zahl der Empfänger von Landespflegegeld mit 94 und 68 %weitaus stärker erhöht als bei den anderen Körperschaften (Landesdurchschnitt + 4% ). Die beiden Körperschaf­ten liegen im Zuständigkeitsbereich desselben Gesundheitsamts.

Bei einer Stadt blieb dieZahl der Pflegegeldempfänger in den Jahren 1983 und 1984 gleich, 1985 sank sie um 8 %. Im Jahre 1986 stieg sie jedoch dann um 17% und 1987 erneut um 19 %. Mitte 1986 war ein Wechsel in der Person des Amtsarztes

2.4.2 Die Aufwendungen für das Landespflegegeld werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten getragen(§ 13 Abs. LPflGG). Die Mehrkosten, die ihnen im Vergleit:h zu den Kosten entstehen, die aufgrunddes Bundessozialhilfegesetzes zu leisten wären, hat das Land durch Pauschalabgeltung zu erstatten(§ 13 Abs. 2 LPflGG).

Nach der Landesverordnung über die Erstattung der Mehrkosten nach dem Landespflegegeldgesetz vom 9. Septem­ber 1977 (GVBl. S. 321) sind die Landkreise und kreisfreien Städte in drei Gruppen eingeteilt(§ 1). Für sie sind unter­schiedliche Erstattungssätze von 13, 22 und 37% der Aufwendungen festgelegt(§ 2 Nr. 2) 229l. Die Verordnung gt·ht folglich davon aus, daß je nach Gruppenzugehörigkeitder Körperschaft 87, 78 bzw. 63% der Landespflegegeldempfin­ger aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundessozial­hilfegesetz hätten. Bei den in die Prüfung einbezogenen Landkreisen und kreisfreien Städten lag der Anteil der Empfän­ger solcher Leistungen in den ersten Monaten des Jahres 1988 tatsächlich zwischen 56 und 20 % 1301

.

Die Erstartungen des Landes reichten hiernach zum Ausgleich der Mehrkosten der Landkreise und kreisfreien Städte nur aus, wenn über den Kreis der Empfänger ergänzender Sozialhilfe hinaus viele weitere Pflegegeldempfänger Anspruch auf Sozialhilfe hätten, ohne ihn bisher geltend gemacht zu haben. Dies ist indessen nicht feststellbar. Denn die Empfänger von Landespflegegeld sind nicht verpflichtet, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegcn, solange sie keine Sozialhilfe beanspruchen.

Die Mehrkosten, die das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten zu erstatten hat, sind daher nicht zu ermitteln. Der im Landespflegegeldgesetz festgelegte Maßstab für die Kostenerstattung ist folglich für die Praxis ungeeignet. E.s giht aul..'h keine Anhaltspunkte dafür, daß die in der Landesverordnung über die Erstattung der Mehrkosten nach dem Lmdespflegegeldgesetz bestimmten Erstattungssätze den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht würden.

Unter diesen Umständen sind nach Auffassung des Landesrechnungshofs Überlegungen für eine Neuregelung des Be­messungsmaßstabs für die Kostenerstattung angebracht. Sofern es nicht möglich ist, einen den tatsächlichen Mehrkosten der kreisfreien Städte und Landkreise Rechnung tragenden Maßstab zu finden, sollte im Rahmen ohnehin notwendiger struktureller Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes ein angemessener Erstattungsbetrag des Landes in den kommu­nalen Finanzausgleich einbezogen werden.

229) Für Blinde gelten andere Sätze, da das Land für die Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz sachlich zustindig ist(§ 100 Ab.~. Ne 4 BSHG).

.230) Frnpfin~cr von I.andt"~pflegegeld (Anfang 1988)

Z.tl1l i11,~gl"samt davon Pflq.;q~dd gern. nur Pflq:;egcld gl"m. i·:r~tattung~s.It/

LPfiGG + BSHG LPflGG Zahl 'i'o Zahl % in °/o

Südtt· I. 40 ll 52.S 19 47,5 13 2. 224 61 27,2 163 72.8 13 3. .173 207 55,5 166 44,5 13

Landkreise I. 402 94 23,4 308 76,6 22 2. 243 48 19,H 195 H0,2 37

.!54 58 22,:-l 196 77,2 37.

U7

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Drucksache 1112 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode

2.5 Berücksichtigung der Soziallasten beim kommunalen Finanzausgleich

13H

(J h{'l tlurdl'odlllit tlidw St 1/ i;llhilfclwLtstun~cn der krt'i•d"rcit·n St:idrc und der I .~mdkn·i-;t· wcrdt·n n.h h dem I ;i tum.llt"

hletl-11-.~;c"l'l '! .11., /U.,:it·/ li~-ller Bni.HI llt't dn Bt·mcs.\Uilg dn St·hliisscb UWt't\llllht'lllwnirkstlht igt. lknu:ssuttpg• ttttdl.rr,c ,ind tlil· .uult·rwcitig nil.'lll gt•tlccktcn Aulwendungt·n n.u.:h dt•m Ahsdmitt 41 tlt's Vt·rw.tltung:-.luuslults (Sol.i.tlltillc 11.Kh dem HSIIG), soweit hierauf ein Rc~.:htsanspruch bcstt•ht (§ 10 Abs. 4 Nr. 4 !;AG).

ln cmi~cn Fällen wichen die bei dem Haushaltsabschnitt 41 ausgewiesenen Beträge in erheblichem Umfang von den tat­sächli.:hcn Leistungen ab. In anderen Fällen stimmten die Angaben der Verwaltung über ihre Sozialhilfcbcbstungcn nicht mit den rechnungsmäßig bei dem Haushaltsabschnitt 41 nachgewiesenen Beträgen überein:

Eine Stadt wies entgegen den haushaltsrechtlichen Vorschriften Aufwendungen für Blinde nach dem Landespflege­geldgesetz (jährlich 660 000 DM), ferner Zuschüsse an ein Frauenhaus (1987: 153 500 DM) als Sozialhilfeaufwand im Abschnitt 41 des Verwaltungshaushalts aus. Beides gehört nicht zu den beim Finanzausgleich zu berücksichtigenden Sozialhilfeaufwendungen.

Ein Landkreis gab die für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen der Jahre 1985 bis 1987 maßgeblichen Auf­wendungen der Sozialhilfe um insgesamt 3,29 Mio. DM zu hoch an. Er ließ Einnahmen aus Kostenersätzen, Unter­halt. ... verpflichtungen usw. in den Jahren 1983 und 1984 in Höhe von 951 500 bzw. 639 600 DM sowie eine Zuweisung des Landes im Jahre 1985 von 1,7 Mio. DM unberücksichtigt. Die Zuweisung war dem Landkreis ausschließlich wegen außergewöhnlich hoher Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen gewährt worden. Die Aufwendungen hierfür waren jedoch in voller Höhe in der Sozialhilfebelastung erfaßt. Aufgrund derunzutreffenden Angaben hat der l.andkreis etwa 1 Mio. DM an Schlüsselzuweisungen zuviel erhalten.

- Im Abschnitt 41 des Verwaltungshaushalts wurden auch Leistungen nachgewiesen, die über die gl'Setzlichen Sozi.tl­hilfe.tufwendungen hinJ.usgingen (z. B. Mehrbedarfszuschläge für Haushaltsenergie- vgl. Nr. 2.2.1 -, Hilft· zur Arbeit- vgl. Nr. 2.2.2- ). Diese Aufwendungen wurden beim Finanzausgleich zu Unrecht berücksichtigt, da- ent­gegen den Anforderungen des Finanzausgleichsgesetzes - ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen nicht bestand.

In anderen Fällen haben Körperschaften die Sozialhilfelasten zu niedrig angesetzt:

Ein Landkreis rechnete die Kostenanteile der kreisangehörigen Gerneinden an der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Jahre 1983 bis 1985 (294 700 DM) nicht in die Soziallasten ein.

In einer Stadt waren die Pflegekosten für ein städtisches Altenheim nicht kostendeckend festgesetzt. Die ungedeckten Kosten gingen zu Lasten des städtischen Haushalts. Die Heimbewohner waren z. T. Sozialhilfeempfänger, für diedie Kosten der Heimunterbringung aus Mitteln der Sozialhilfe aufzubringen waren. In Höhe der auf sie entfallenden un­gedeckten Kosten waren die Sozialhilfeaufwendungen zu niedrig ausgewiesen (1987 rd. 250 000 DM).

Eine Stadt und zwei Landkreise wiesen Hilfe zum Lebensunterhalt für die Unterbringung von Minderjährigen bei Verwandten als Jugendhilfe (Abschnitt 45 des Verwaltungshaushalts; 1987 zusammen 195 000 DM) aus. Die Auf­wcndun~cn waren als Sozialhilfe beim Abschnitt 41 des Verwaltungshaushalts zu verrechnen.

Die zuviel und zuwenig als Sozialhilfeaufwendungen ausgewiesenen Beträge haben den Landesdurchschnitt dieser I.eisrun!-:en, dL·r nach dem Finanzausgleichsgesetz für die Bemessung des Leistungsansatzes für Soziallasten mJ.ßgebend ist, sachwidrig verändert. Sie haben damit allgemein zu fehlerhafter Berechnung der Schlüsselzuweisungen geführt. So­weit die angeführten Körperschaften selbst Schlüsselzuweisungen erhielten, haben sich bei ihnen die Abweichungen in den Bemessungsgrundlagen teilweise erheblich ausgewirkt.

Bei dem Ansatz für Soziallasten und damit bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen bleiben nach dem Finanzaus­gleichsgesetz die Aufwendungen der kreisfreien Städte und der Landkreise für das Landespflegegeld (nachzuweisen im Abschnitt 49 des Verwaltungshaushalts) außer Betracht. Das Land erstattet durch Pauschalabgeltung nur die Mehr~ kosten an Landespflegegeld im Vergleich zu den Aufwendungen, die den Landkreisen und Städten sonst an Sozialhilfe entstehen würden(§ 13 Abs. 2 LPflGG). Beim Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Bundessozialhilfege~ setz erstattet hiernach das Land den örtlichen Trägern die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz nicht. Gleich­wohl werden diese Leistungen nicht in die Ermittlung des Soziallastenansatzes im Rahmen des Finanzausgleichs einbe­zogen. Da die Aufwendungen in vollem Umfang die örtlichen Sozialhilfeträger belasten, wäre die Einbeziehung in den Soziallastenansatz sachgerecht.

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Landtag Rheinland-Pfalz- II. Wahlperiode Drucksache 1112 0 8 0

3. Folgerungen

Der Landesrechnungshof hat gefordert, daß die zuständigen Ministerien

im Rahmen der Aufsicht auf eine möglichst einheitliche- dem Gebot der Gleichbehandlung entspre.::hende - Ge­währung der Sozialhilfe hin wirken,

nach Möglichkeit geeignete Vorgaben für die Beurteilungskriterien bei ärztlichen Stellungnahmen und den Entschei­dungen der Verwaltung über Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem Landespflegegeldgesetz er­arbeiten,

einesachgerechtere Regelung der Erstartungen des Landes für die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz an-5'Teben, ggf. unter Einbeziehung eines angemessenen Erstattungsbetrags in den kommunalen Finanzausgleich,

die dem Finanzausgleichsgesetz entsprechende Berücksichtigung der Soziallasten bei der Bemessung der Schlüsselzu­weisungen sicherstellen sowie Mehr- und Minderbeträge erheblichen Umfangs ausgleichen,

die Frage der Einbeziehung der durch das Land nicht erstatteten Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz in den Soziallastenansatz prüfen.

Gegenüber den kommunalen Körperschaften hat der Landesrechnungshof dem geltenden Recht widerspn:chcndc gcnt:­relle Entscheidungen und Fehler in Einzelfällen beanstandet. Er hat die Berichtigung und im Rahmen der rechtlichen Mliglichkeiren den Ausgleich von Überzahlungen gefordert.

Tz. 36

Haushalts- und Wirtschaftsführung des Südwestfunks

Die wirtschaftliche Lage des Südwestfunks (SWF) ist gut. Die haushaltsmäßige frei verfügbare Rücklage betrug zum 31. Dezember 1986 rd. 250 Mio. DM. Sie stieg 1987 um weitere 10 Mio. DM an.

Diese Rücklage setzt die Anstalt in die Lage, 1988 bis 1990 möglicherweise auftretende Fehlbeträge ohne Kreditaufnahme abzudecken. Die inzwischen zum 1.Januar 1990 beschlossene Erhöhung der Rundfunkgebühr um 2,40 DM monatlich ist für den SWF- selbst unter Einbeziehung höherer Leistungen im Rahmen des Finanzausgleichs - nicht erforderlich. Das sollte im Blick auf die weitere Gebührenentwicklung gesehen werden.

In den Jahresabschlüssen wurden nicht alle Personalaufwendungen entsprechend den aktienrechdichen Vorschriften ausgewiesen. Rückstellungen waren zu hoch. Das SWF-Kasino, ein unselbständiger Teil der Anstalt, war bisher nicht in die Haushaltsrechnung des SWF integriert. Das ist nunmehr geschehen.

Das Bemühen des SWF, den Anstieg der Personalaufwendungen abzuflachen, war unzureichend.

Die beiden SWF-Orchester weisen im Vergleich zu anderen Orchestern ein deutlich höheres Vergütungsniveau auf. Die SWF- Musiker sind gegenüber den übrigen SWF-Mitarbeitern erheblich bessergestellt durch

- eine deutliche Unterschreitung der Soll-Arbeitstage,

- eine Reduzierung der allgemein üblichen Wochenarbeitszeit,

- eine weitere Verminderung der Dienstzeit bis zu 50 % durch Diensterleichterungen für Stimmführer und andere Funktionsträger,

- einen Urlaubsanspruch von 31 Arbeitstagen einheitlich für alle Altersgruppen und von zusätzlich vier Einspieltagen.

Beträchtliche Einsparungen können erreicht werden durch

- Abflachung des Vergütungsniveaus der Orchestermusiker,

wirtschaftlichere Gestaltung der Dienstpläne,

Verminderung von Diensterleichterungen,

- einheitliche und wirtschaftlichere Gestaltung von Tarif- und Arbeitsverträgen.

Oie Mitglieder des Sinfonieorchesters sind unterbeschäftigt. Zwischen Sinfonie- und Rundfunkorchester fehlt c.'i im Pcrson;llhcrcich an je(ler Kooperation. Struktur und Aufgahcnstcllun~ des Rundfunkorchesters stimmen nicht lihcrcin. Uadurch entstehen hohe Aufwendungen für Verstärkungen, Zusatz- und Rhythmusinstrumentc.

IJ<J

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Drucksache w2080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

ln den Jahresahschlüssen ist das Programmvermögen nicht vollständig ausgewiesen. Das gesamte Hörfunkprogramm­vcrmü~cn wird widerrechtlich nur mit einem Erinnerungswert von einer DM bewertet. Bereits ausgestrahlte Hörfunk­und l;crnschprogrammbciträgc, die noch sendefähig sind, wurden mit null DM bewertet. Dies gilt selbst für Hcitrigl', deren Wiederholung zum Bilanzstichtag oder zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung feststand.

Durch mangelhafte Vorbereitungs- und Planungsarbeiten wurde vermeidbarer Aufwand für nicht sendefähige Rcitr:igc verursacht.

Planung und Kontrolle verschiedener Produktionen waren unzureichend.

Das Sondervermögen Deckungsstock Altersversorgung war um ca. 32 Mio. DM zu hoch dotiert. Dies führte zu einer unnötigen Mittelbindung.

I. Allgemeines

1.

HO

Der Landesrechnungshof hat beim SWF

die Jahres- und Haushaltsrechnung für die Jahre 1984 bis 1986 und

die Haushalts- und Wirtschaftsführung in den Jahren 1984 bis 1986

geprüft.

Die Prüfun~ erstreckte sich auf ausgewählte Bereiche.

Verwalrungsrat und Intendant des SWF haben zu den Prüfungsfeststellungen des Landesrechnungshofs Stellung ge­nommen. Die wichtigsten Aus."iagen sind- soweit in diesem Rahmen möglich - im Jahresbericht wiedergegeben.

Wi..'Sl'ntlichl's Ergebnis der Prüfung

hruruidll' Lage

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Anstalt sind nach wie vor günstig. Die Ertrags- und Aufwandsrechnungentür 1984 bis 1986 weisen Übrschüsse von 81, 74 und 39 Mio. DM (insgesamt 194 Mio. DM) aus (Anlage 1).

Auch die Vermögens- und Kapitalstruktur der Anstalt zum 31. Dezember 1986 ist sehr positiv zu beurteilen (Anlage 2).

Es bestehen liquide Mittel in Höhe von 33% der Bilanzsumme von 941 Mio. DM. Eigenmittel und langfristiges Fremd­kapital (Pensionsrückstellungen) machen zusammen 91 % der Bilanzsumme aus. Sie übersteigen das langfristig ge­bundene Vermögen um 270 Mio. DM. Damit wird auch ein Großteil (77 %) des kurzfristig gebundenen Vermögens langfristig finanziert.

Der Eigenmittelanteil an der Bilanzsumme beträgt allein 34 %. Die Eigenmittel stiegen im Prüfungszeitraum um 140 o;., auf 323 Mio. DM an. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, daß zum 31. Dezember 1986

der Jahresüberschuß zu niedrig ausgewiesen ist und

das Programmvermögen deutlich unterbewertet ist.

Bemerkenswert i.~t weiter, daß die Anstalt ihren Programmauftrag finanzieren und gleichzeiti~ die Fin.mzanlagcn (W l'rt­papiere des Sondervermögens Deckungsstock Altersversorgung und Finanzanlagen des Umlaufvermögens) um 2.07 Mio. DM erhöhen konnte.

Die haushaltsmäßige Rücklage des SWF betrug zum 31. Dezember 1986 rd. 250 Mio. DM. Sie stieg 1987 um weitere 10 Mio. DM an. Die Rücklage ist frei verfügbar. Mit ihrer Hilfe lassen sich in den Jahren 1988 bis 1990 möglicherweise auftretende Fehlbeträge ohne Kreditaufnahme abdecken. Aus dieser Sicht ist die inzwischen zum 1. Januar 1990 be­schlossene Erhöhung der Rundfunkgebühr um 2,40 DM monatlich für den SWF zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich. Das gilt selbst bei höheren Leistungen der Anstalt im Rahmen des Finanzausgleichs.

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache lt/2080

2.2 Prüfung der vorläufigen Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 1984, 1985 und 1986

Der Landesrechnungshof hat wesentliche Positionen der Vermögens-, Ertrags- und Aufwandsrechnung des SWI; gt.•­prüft. Die Vermögensrechnung stellt die Bilanz der Anstalt dar. Für die Bilanzierung maßgebend ist die Satzung des SWF. Sie verlangt die sinngemäße Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse des Rundfunks. Nach einer Empfehlung der Ministerpräsidenten der Länder vom S.Juli 1973 2311 sollen die Rundfunkanstalten die Vorschriften des Aktiengesetzes möglichst unverändert anwenden.

2.2.1 Ausweis von Personalaufwendungen

Die Anstalt weist nicht alle Löhne und Gehälter unterden Personalaufwendungen aus. Personalkosten finden sich viel­m~.!hr l:nter Jen verschiedensten Aufwandpositionen. 1984 waren davon Personalaufwendungen von 4,5 Mio. DM, 1985 von 6 Mio. DM und 1986 von 6,7 Mio. DM betroffen. Diese Verfahrensweise steht im Widerspruch zum Aktienrecht. Sie ist unzulässig.

Die Anstaltsleitung hat in der Schlußbesprechung zugestanden, daß sie von aktienrechtlichen Vorschriften abweicht. Es solle aber keinesfalls der Gesamtumfang der Personalaufwendungen verdeckt werden. ln der schriftlichen Stellung­nahme wird weiter am Ausweis projektbezogener Personalaufwendungen in Sachkonten festgehalten. Dies führe zu größerer Klarheit.

Dem steht entgegen, daß geradedie Prinzipien der Bilanzklarheit und-wahrheitden vollständigen Ausweis der Personal­aufwendungen unter den aktienrechtlich vorgeschriebenen Positionen verlangen. Nur so sind realistische Aussagen Uber die Entwicklung der Personalkosten möglich. Die vom SWF gewünschte Zuordnung der Personalkosten zu bestimmten Projekten kann auch auf andere Weise (z. B. durch Einrichtung von Unterkonten) erreicht werden. Ocr Landesrech­nungshof erwartet, daß die Anstalt sich an die Bestimmungen der eigenen Satzung und an die aktienrechtlichen Vor­schriften hält. Triftige Gründe, von diesen Regelungen und dem zitierten Beschluß der Ministerpräsidenten ahnt­weichen, sind nicht erkennbar.

2.2.2 Rückstellungen

Der SWF hat für 1986 neben den Pensionsrückstellungen sonstige Rückstellungen in Höhe von 34,5 Mio. OM g:ehdJct. Eine stichprobenweise Überprüfung dieser Rückstellungen ergab, daß verschiedene Positionen zu hoch angesetzt wurden. Insgesamt war der Aufwand zum 31. Dezember 1986 um 4,4 Mio. DM zu hoch und infolgedessen der ],lhres­überschuß um diesen Betrag zu niedrig ausgewiesen.

So wurde z. B. die Rückstellung für Tarifrente wegen Fehler bei der Ermittlung und in der Berechnungsmethode um 3,4 Mio. DM zu hoch ausgewiesen. Der Prozentsatz der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Tarifrente wurde zu hoch angesetzt. Ferner blieb unberücksichtigt, daß die Tarifrente nicht immer über die maximal mögliche Gesamtlauf­zeit in Anspruch genommen wird. Auch die durch Gehaltsverzicht bereitgestellten Mittel wurden nicht, wie es korrekt gewesen wäre, in voller Höhe angerechnet.

In der Schlußbesprechung hat die Anstalt eingeräumt, daß aus heutiger Sicht u. U. einige Rückstellungen zu hoch ausge­wiesen seien. Zum Zeitpunkt der Rückstellungsbildung, so die Anstaltsleitung in ihrer Stellungnahme, sei man jedoch sachgerecht verfahren. Bei der Tarifrente betrage die Dauer der Inanspruchnahme zwar nicht 100 %. Dennoch bestehe b:inc Veranbssun~. den aus~ewicscnm Ansatz zu ändern. Der Rückstellung,.,betrag sei der Mindesthetr.lg.

Das ist unzutreffend. Die Rückstellungen wurden fehlerhaft ermittelt und berechnet. Der Landesrechnungshof wird bei den nächsten Prüfungen sein Augenmerk besonders auf diese Position richten.

2.2.3 Haushalts- und buchmäßige Behandlung des SWF-Kasinos

Der SWF führt sein Kasino in Baden-Baden als Eigenbetrieb. Bei dem Kantinen- und Restaurantbetrieb handelt es sich um einen rechdich unselbständigen Teil der Anstalt. Dennoch ist dafür ein gesonderter Buchungskreis außerhalb der Buchführung und Haushaltsrechnung der Anstalt eingerichtet. Er wird auch getrennt vom Rechenwerk des SWF ahgc­schlo.o.;sen. Lediglil:h der rcdmerische Saldo wird in den Abschluß der Amtalt übernommen.

Hierdurch wurden Aufwendungen in Millionenhöhe, 1986 z. B. allein Personalkosten von ca. 784 000 DM, nicht im Aufwand der Anstalt nachgewiesen.

231) ARD-jahrbu.:h 1973 S. 337.

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Drucksache 1112 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode

Der Landesrechnungshol hat diese Bilanzierungspraxis des SWJ; wit·derholr kriti ... icrt. Nicht zu!t·tzt dt•slulh wurdt·n -wie bereits in den Vorjahren- auch die Jahresabschlüsse 1984 bis 1986 mit einem einschränkenden Hinweis in der Schlußbemerkung versehen.

Verwaltungsrat und Anstaltsleitung halten diese Einschränkung zwar für nicht gerechtfertigt. Dennoch wird das Kasino nunmehr ab 1988 in die Jahres- und Haushaltsrechnung des SWF integriert.

2 J Persont..·nbezogene Aufwendungen

2 J Fnrwicklun~ dl'r Personalkosten

Die Pcr-.onalkosten stiegen von 207 Mio. DM (einschließlich Versorgung) im Jahre 1983 auf 236 Mio. DM im Jahre 19S6 .m. Da' entspricht einer Steigerung um 14% in drei Jahren. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, daß unter den Personal­aufwendungen nicht alle Personalkosten ausgewiesen wurden. So wurden 1986 6,7 Mio. DM unter anderen Aufwands­positionen erfaßt (vgl. 2.2.1).

Ursachen der Steigerung der Personalkosten sind im wesentlichen

Zunahme der Planstellen,

Änderungen der Stellenstruktur,

Tarifabschlüsse sowie

Anwachsen der sonstigen Arbeitsentgelte, wie der Vergütungen für Mehrarbeit und der Zeitzuschläge.

2 .1.2 Planstellen

Im Prüfun~szeitraum sind einige Planstellen gestrichen oder mit Sperrvermerken versehen worden. Gleichwohl schuf die An,talt pcr saldo 156 neue Stellen. Das entspricht einer Mehrung der Planstellen um 7,4 '%1 in nur drei Jahren. Inner­halb der ARD ist dies mit die höchste Zuwachsrate.

Vcrw.tltun~sr.tt und An~laltslcitung bcgründl•n dicsc Entwicklung mit ncucn Autgabcn. Als solche wcrdcn gl·n.umt: Finfi.i.hrung einer ncuen Sendereihe, neue Programmstruktur in Südwest 3 und vermehrte Durchführung von Außenpro­Juktionen. Weiter seien in den 70er Jahren 122 Planstellen abgebaut worden.

Es trifft zwar zu, daß die Zahl der Planstellen des SWF in den 70er Jahren rückläufig war. Die Planstellen sind jedoch von 1 877 im Jahre 1976 bis zum 31. Dezember 1986 um 402 angestiegen. Das entspricht einem Zuwachs von 21,4 %. Bei einer solchen Steigerung des Personalbestandes - auch unter Berücksichtigung neuer Aufgaben - sind nicht alle Mög­lichkeiten der Personalumschichtung und der Begrenzung des Zugangs genutzt worden. Auch diesen Fragen wird sich der Landesrechnungshof bei seinen nächsten Prüfungen gezielt zuwenden.

2. 3. 3 Stellenstruktur

Die Eingruppierung von Mitarbeitern der Anstalt wurde deutlich verbessert. Nach den Haushaltsplänen erfolgten im Prüfungszeitraum 146 Stellenanhebungen.

Die Planstellen in den höchsten vier Tarifgruppen stiegen um 16,7% an. In den untersten vier Gruppen ergab sich ledig­lich eine Steigerung von 0,3 %. Der Anteil der Stellen in den höchsten Vergütungsgruppen nahm somit überproportional zu. Da~ entspricht auch den Erkenntnissen der KEF 232l, die bei den Rundfunkanstalten einen "ausgeprägten Trend zu höherwertigen Stellen"' feststellt.

Der SWF begründet die Zunahme solcher Planstellen mit dem Bedarf an hochqualifiziertem Personal. Außerdem liegl' er innerhalb der ARD bei dem von der KEF festgestellten Trend zu höherwertigen Stellen nicht im Vorderfeld.

Nach Auffassung des Landesrechnungshofs darf der Qualitätsanspruch der Anstalt nicht dazu führen, bei höherwerti­gen Stellen das Gebot sparsamer Wirtschaftsführung aus den Augen zu verlieren. Immerhin trägt der Gebührenzahler die Hauptlast solcher Leistungen.

232) Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalren, 6. BerichtS. 89.

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 1112 0 8 0

2.3.4 Sonstige Arbeitsentgelte

Die Vergütungen für Mehrarbeit und Zeitzuschläge stiegen im Prüfungszeitraum im Vergleich zu den gcsJ.mten Perso­nalaufwendungen überproportional an. Die Mehrarbeitsvergütung nahm um 291 000 DM(= 21,8% ), der Aufwand für Zeitzuschläge sogar um 377 000 DM(= 28,6 'Yo) zu.

In der Schlußbesprechnung hat die Anstaltsleitung betont, die Mehrzahlungen seien durch den Dienst "rund um die Uhr" bedingt. In ihrer schriftlichen Stellungnahme heißt es dagegen, die Mehrzahlungen stünden im Zusammenhan~ mit unvorhergesehenen produktionsbezogenen Mehrarbeiten. Der ,.Dienst rund um die Uhr" sei nicht notwendigerweise ursächlich für Mehrzahlungen. Die Zunahme der Zeitzuschläge sei eine zwangsläufige Folge von Stellenmehrung:en.

D.ainit allein sind die hohen Steigerungsraten jedoch nicht zu erklären. Dienst "rund um die Uhr" und unvorhergesehene produktionsbezogene Mehrarbeiten sind rundfunkspezifisch und keine Neuerscheinungen im Prüfungszeitraum.

2.3.5 Personenbezogene Sachaufwendungen

Eine Gesamtbetrachtung der Aufwendungen des SWF für Mitarbeiter und Dritte muß auch die als Sachaufwendungen ausgewiesenen personenbezogenen Aufwendungen einschließen. Darunter sind Aufwendungen für freie Mitarbeiter und Fremdleistungen zu verstehen. Die Aufwendungen für freie Mitarbeiter und Dritte stiegen von 1983 bis 1986 erheb­lich stärker an als die Personalaufwendungen. So nahmen die Aufwendungen z. B. für Produktions- und Aufnahmeleiter um 2,2 Mio. DM(= 114,1 %), für Reporter um 4 Mio. DM(= 106,7 %) und für Kameramänner bzw. Cutter um 0,5 Mio. DM(~ 100,8 %) zu.

Die Anstaltsleitung hat erklärt, daß es unverzichtbar sei, auf Projektzeitverträg:e, freie Mitarbeiter und Fremdleistungen zurückzugreifen.

Der Landesrechnungshof geht dagegen weiterhin davon aus, daß auch die personenbezogenen Sachaufwendungen in die Abflachungsmaßnahmen einzubeziehen sind.

2.3.6 Beurteilung der Abflachungsmaßnahmen im Personalkostenbereich

Der SWF hatte zur Abflachung dieser Aufwendungen eine Reihe von Maßnahmen angekündigt. losbesondere sollten der Planstellenzuwachs strikt begrenzt, Planstellen durch Umschichtung eingespart, Sperrvermerke ausgebracht und tariflich nicht zwingende Zulagen eingeschränkt werden. Die Anstaltsleitung verweist dazu auf ihre ausführliche Ihr­stellung dieser Maßnahmen gegenüber der KEF 233

l.

Unstreitig hat die Anstalt einige Abflachungsmaßnahmen getroffen. Nicht alle geplanten Maßnahmen wurden jedoch verwirklicht. So hatte der SWF noch in seinem der KEF übermittelten Maßnahmenkatalog z. B. zum 31. Dezember 1988 einen Bestand von 2 234 Planstellen angekündigt. Tatsächlich war diese Zahl bereits 1986 um 45 Stellen überschritten. Im Haushaltsplan 1988 sind sogar 2 322 Planstellen ausgewiesen, die Überschreitung beträgt also dann schon 88 Stellen.

Die WirksJ.mkeit dL·r Abfbchungsrnaßnahmen insgesamt ist an der Gesamtentwicklung der Kosten im Pcrsonalbcn:11.:h, abt:r auch .111 dt•r Entwicklung der personenbezogenen Sachaufwendungcn zu messen. Ein Anstieg der Personalkosten um 14% in nur drei Jahren ist- ungeachtet der Zuwachsraten in anderen Kostenbereichen- zu hoch und stellt den Fr­folg der Abfbchungsmaßnahmen in Frage. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der Tatsache zu, daß

per saldo 156 neue Planstellen geschaffen wurden,

146 Stellen angehoben wurden,

die Vergütungen für Mehrarbeit und Zeitzuschläge um nahezu 22 bzw. 29 % anwuchsen und

die Aufwendungen für freie Mitarbeiter und Dritte durch Aufgabenverlagerungen erheblich höher anstiegen als die eigentlichen Personalaufwendungen.

Der Landesrechnungshof gelangt aufgrunddieser Entwicklung zu der Auffassung, daß derSWF der wiederholt geäußer­ten Ahsichlscrklärung, die Personalkoswn ahzuflachc.:n, nicht die notwendigen Taten hat folgen lassen.

233) Beri~:ht, S. 4'1 bis 62 d~·s Anlagenverzeichnisses.

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Drucksache 1112080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

Verwaltungsrat und Anstaltsleitung widersprechen dieser Beurteilung. Sie sehen den Erfolg der Abflachungsmag­nahmen darin, daß die Personalkosten eine deutlich geringere Steigerungsrate aufwiesen als anderc Kosten.1rtcn. Im übrigen müßten sich die Abflachungsmaßnahmen in erster Linie auf die ausgewiesenen Personalkosten beziehen, ohne jedoch die personenbezogenen Sachaufwendungen ganz außer Betracht zu lassen. Der Verwaltungsrat betont, daß er der Entwicklung der Personalkosten und des Stellenplans auch künftig seine besondere Aufmerksamkeit widmen werde.

Nach Auffassung des Landesrechnungshofs sind vermehrte Anstrengungen notwendig, um eine fühlbare Abflachung der Permnalkosten und personenbezogenen Sachkosten zu erzielen.

2.3.7 Betriebliche Altersversorgung

Zum 1. Januar 1985 ist beim SWf eine neue Versorgungsordnung in Kraft getreten. Durch sie wird zwar der Versor­gungsaufwand um 20% gemindert. Dennoch zahlt die Anstalt im Rahmen der ARD mit die höchsten Renten.

Die Obergrenze der neuen Versorgungsordnung orientiert sich an dem Bruttogehalt und nicht an den Nettobc:rüg-cn des Mitarbeiters, wie z. B. beim öffentlichen Dienst. Daher lagen nach einer Untersuchung des SWF die Nettobezüge bei ca. 53 'X, der Versorgungsempfänger des SWF über der im öffentlichen Dienst geltenden Obergrenze von rd. 90 o;,,.

Ein durchgreifender Abbau der Überversorgung ist unverzichtbar.

Verwaltungsrat und Anstaltsleitung halten einen weiteren Abbau der Überversorgung für nicht erforderlich. Die Ein­führung der Nettogesamtversorgungsgrenze sei bei der bestehenden Rechts- und Organisationsform der Altersver­sorgung für die Arbeitnehmer des SWF nicht zweckmäßig. Die Anwendung dieser Methode sei mit sehr hohem Verwal­tungsaufwand verbunden.

Dem k.mn der Landesrechnungshof nicht folgen. Auch die neue Versorgungsordnung führt zu betr.lchlichen Übcrver­sorgungen. Im übrigen würde sich der Verwaltungsmehraufwand sehr in Grenzen halten. Nach der Versorgungsord­nung i~t die Anstalt ohnehin gehalten, alle vier Jahre einen Vergleich auf Nettobasis durchzuführen.

2 3. :-1 W eitnlwschäftigung von Pensionären auf Honorarbasis

[ kr S\\..'[·' beschiftigte, wie schon in früheren Prüfungszeiträumen, auch 1984 bis 1986 ehemalige Mitarbeiter nach deren Pensionierung weiter. I 984 bestanden vier, 1985 drei und 1986 wiederum vier solcher Beschäftigungsverhältnisse.

Diese Wcitcrbeschäftigungsverhähnisse sind mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht in Ein­klan~ zu bringen. Sie entsprechen auch nicht den vom rheinland-pfälzischen Landtag im Rahmen der Rundfunkht:­bührcncrhöhung I 983 geäußerten Erwartungen lHl. Danach sollten Weiterbeschäftigungen von Pensioniren grundsät:t­lich unterbleiben.

Die An-~taltsleitung weist in ihrer Stellungnahme die Einzelkritik des Landesrechnungshofs zurück, ohne auf die gene­relle Problematik einzugehen.

2. 4 Orchester des SWF

Einen Schwerpunkt der Prüfung bildeten die beiden Orchester des SWF, das Sinfonieorchester (SO) in Baden~ Baden und das Rundfunkorchester (RO) in Kaiserslautern. Neben dem finanziellen Aufwand wurden vor allem der Einsatz und die Auslastung der Musiker sowie einzelne tarif- bzw. arbeitsvertragliche Regelungen untersucht. Dabei standen Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgesichtspunkte im Vordergrund.

Die Anstaltsleitung merkt in ihrer Stellungnahme an, sie halte die detailliert ermittelten Einzelfeststellungen und Empfehlungen des Landesrechnungshofs zu den beiden Orchestern für interessant und diskussionswürdig. Auch im Orchesterbereich müsse - ungeachtet der Priorität künstlerischer Gesichtspunkte - mit größtmöglicher wirtschaft­licher Effizienz gearbeitet werden.

Den 1-"cstsrcllungen des Lmdesrechnungshofs könne die Anstaltsleitung jedoch nicht in allt..·n Fällen, nicht kurzfristig oder erst nach entsprechenden Verhandlungen mit dem Tarifpartner folgen.

2341 Druck~.tche9/2899.

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.· .. ·; ...

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 1112 0 8 0

Der Verwaltungsrat hat die Anstaltsleitung gebeten, die Feststellungen des Landesrechnungshofs - im Rahmen der rechtlichen Bindungen und unter Berücksichtigung der von den Orchestern zu erbringenden künstlerischen Leisrun­gen - aufzugreifen und auf geeignete Maßnahmen hinzu wirken.

2.4. t Gesamtaufwand für die Orchester

Im Prüfungszeitraum haben die beiden Orchester Gesamtkosten (ohne Musiktage Donaueschingen) von H6,J Mio. DM verursacht. Die Kosten verteilen sich wie folgt:

1984 1985 1986 -in I OOODM-

Sinion~corchester 15145 17073 23 338 Rundfunkorchester 8 688 9443 12 639

23 833 26 516 35977

2.4.2 Finanzielle Belastung des SWF durch Konzertreisen

[m Rahmen der Überprüfung verschiedener Kostenarten wurde auch die finanzielle Belastung des SWF durch Konzert­reisen anband von Einzelfällen untersucht. Dabei ergab sich für beide Orchester, daß

die Erlöse aus den Konzertaufführungen nicht annähernd ausreichten, um wenigstens die direkten Kosten zu decken,

teilweise für Konzerte keine Honorare verlangt wurden und

keine einheitlichen bzw. verbindlichen Richtlinien zur Weiterberechnung von Konzertkosten an die Veranstalter vor­liegen.

Diese Praxis führt zu erheblichen finanziellen Einbußen der Anstalt. Hinzu kommt, dal~ nicht alle Konzertrl'isen aulkr­h.db des Sendegl'hil'ts für Scndezweckl' genutzt werden. Sie dienen damit auch nicht Jem Zweck der .tllcinigen Kund­funkversorgungdes Sendegebietes (Art. 2 Abs. 2 der Satzung des SWl'}

Bei Konzertreisen J.ußerhalb des Sendegebiets sollte wenigstens eine Deckung der Zusatzkosten sichergestellt werden. Dazu ist es notwendig, Kostenvoranschläge für die voraussichtlichen Ausgaben aller Konzerte und Konzertreisen 'I u l'r­stellen. Anband dieser Vorkalkulationen müssen sodann die Zusatzkosten für die Reisen ermittelt und nach einheit­li ... :hen, verbindlichen Regelungen als Berechnungsbasis verwendet werden.

Die Anstalt führt dazu u. a. aus, daß Konzertreisen vom künstlerischen Standpunkt her für ein Orchester h:benswichtig seien. Die Spielqualität würde erhöht und damit die Qualität der Rundfunkversorgung verbessert werden. Konzertrcist:n würden deshalb nicht im Widerspruch zu dem satzungsmäßigen Auftrag des SWF stehen. Weiter sei es dem KulturJ.uf­trag des Rundfunks angemessen, in gewissen Fällen ,.mäzenatisch" aufzutreten. Dessenungeachtet könne jedtKh geprüft werden, inwieweit sich die Erarbeitung einheitlicher Richtlinien zur Verrechnung von Konzerten empfehle.

Nach Auffassung des Landesrechnungshofs sind verbindliche Regelungen unerläßlich.

2.4.3 Vergütungen der Musiker

Eine wesentliche Ursache für die hohe finanzielle Belastung des SWF durch die Orchester bilden die vcrgleich~wci~c hohen Festgehälter und die besonderen tariflichen Vergünstigungen der Musiker.

Für die Orchestermusiker gelten im Gegensatz zu den anderen SWF-Mitarbeitern eigene Vergütungstabelle-n mir nur drei aufsteigend gestaffelten Vergütungsstufen. Ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter erhalten die Musiker vom ersten ßl'­s~.:häftigungstag an hohe Vergütungen. Beim Sinfonieorchester begannen diese (ohne Zulagen) 1986 bei 5 567 DM und enden bei 6 262 DM monatlich. Beim Rundfunkorchester reichten sie von 5 073 bis 5 660 DM.

Musiker in Kulturorchestern vergleichbarer Größe erhalten hingegen wesentlich geringere Vergütungen. Ihnen gegen­über sind die Musiker der SWF-Orchester sowohl bei den Anfangs- als auch bei den Endvergütungen deutlich bes~er~e­"'tclh. St 1 ho il·hen die M usikcr des Sinfonicorl·lwstcrs um I 050 bis I 750 I )M monatlich hi1lwrc \, rundvcrgiitllll).'.l"ll. lk1

den Musikern dc~ Rundfunkordw.o;tns .... md die Crundvngütungcn sog.u um 1 XOO bi .... 2 300 DM hiih1..·r.

Über 50% der On:hestermusiker erhalten neben den Grundvergütungen noch Stellenzulagen zwischen 240 DM und I 074 DM monatlich. Die Zulagen sind grundsätzlich an eine bestimmte Funktion der Musiker gebunden. Nach 15 .Jah~

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Drucksache tl/2080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

renbekommt ein Musiker- auch bei Wegfall der bisherigen Funktion- mindestens 80% der Stellenzulage als Bcsitz­standswahrung. Demgegenüber erhalten Musiker von Kulturorchestern nur eine Tätigkeitszula~t.'. Diese ist im Ver­gleich /'UT Stellenzulage der Orchester des SWF (SO und RO) um 70 bzw. 38% niedriger. Fine Besitzst.mdskl.msel ist nicht vorgcscht.·n.

Die deutliche Besserstellung der SWF-Musiker gegenüber den Mitgliedern vergleichbarer Kulturorchester ist nicht ge­rechtfertigt. Der Landesrechnungshof hält es deshalb für geboten, daß der SWF mit Nachdruck auf eine Änderung der einst:hlägigen Tarifbestimmungen hin wirkt. Dabei sollte auch die Stellenzulage merklich herabgesetzt und auf eine Weitergewährung als Besitzstandswahrung verzichtet werden. Die Anstalt könnte dadurch einen Beitrag zur Ab­flachung der Personalkosten leisten.

Der SWF hält einen Vergleich der Vergütungen seiner Orchester mit den Vergütungen für Kulturorchester wegen der unterschiedlichen Aufgabenstellung und Qualitätsanforderungen grundsätzlich für unzulässig. Mangels Vergleichbar­keit mit Kulturorchestern sei die geforderte Herabsetzung der Stellenzulage nicht geboten.

Dementgegen geht der Landesrechnungshof, wie andere Rechnungshöfe auch, davon aus, daß Sinfonie- und Rund­funkorehester des SWF zumindest mit Kulturorchestern ähnlicher Größenordnung vergleichbar sind.

2.4.4 Besetzungsstärke

Die Stellenpläne des Sinfonieorchesters weisen im Prüfungszeitraum unverändert 98 Planstellen (ohne Chefdirigent) au.'>. Die Besetzungsstärke bei den gespielten Musikstücken reichte von 11 bis zu 116 Musikern. Das Sinfonieorchester hat 1984 und 1985 zwei Drittel und 1986 55% des Programms mit nur 69 Musikern bestritten. Orchestermitglieder, die in einer Produktion oder Aufführung nicht benötigt werden, haben zwangsläufig arbeitsfrei.

Die vorhandenen Musiker wurden somit nicht ausreichend eingesetzt. Damit hatten sie u. a. auch Gelegenheit zu um­fangreichen Nebentätigkeiten. So sind z. B. im Orchesterjahr 1984/1985 81 Musiker an 1 103 Tagen außerdienstlichen Nebentätigkeiten als Aushilfen in anderen Orchestern, durch solistische oder kammermusikalische Tätigkeiten und durch Schallplattenaufnahmen nachgegangen. Ein Musiker hat innerhalb eines Jahres an 119 Tagen Nebentätigkeiten ausgeübt.

Unverständlich ist, weshalb bei dieser Situation die Zahl der Musiker des Sinfonieorchesters nicht den tatsächlichen Er­fordernissen angepaßt wird. Dabei würde ein Stellenabbau die Aufführung von Musikstücken mit großer Besetzung nicht verhindern. Die bisherige Praxis zeigt, daß genügend geeignete Musiker als Aushilfskräfte oder Verstärkungen zur Verfügung stehen. Der Landesrechnungshof hält es deshalb für dringend erforderlich, entweder für eine bessere Aus­lastung der Mitglieder des Sinfonieorchesters zu sorgen (Dienstplangestaltung, Kooperation mit Rundfunkorchester vgl. 2. 4. 7) oder aber die Zahl der Planstellen auf den tatsächlichen Bedarf herabzusetzen.

Der S\X/F ist der Auffassung, aus künstlerischen Gründen der Überlegung einer Verringerung der PlanstellenzJ.hl nicht folgen zu können. Er will allerdings prüfen, ob dem Gedanken der Auslastung des Orchesters - unter voller Wahrung künstlerischer und programmlicher Gesichtspunkte - in Zukunft verstärkt Rechnung getragen werden kann.

2.4. 5 Arbeitszeiten und -Ieistungen der Orchestermusiker

Die Orchestermitglieder genießen im Vergleich zu den übrigen Südwestfunkmitarbeitern eine ganze Reihe von Ver­günstigungen. Diese sind z. T. vertraglich festgelegt, teils rühren sie aus praktischer Übung bzw. aus der Dienstplange­staltung her. Im einzelnen handelt es sich um

die vertragliche Festlegung einer Höchstarbeitszeit (statt einer sonst üblichen Mindestarbeitszeit) mit einer wöchent­lichen Leistungspflicht von 25 Stunden Dienst am Pult 1351

,

die Gewährung von einheitlich 31 Kalendertagen Urlaub ohne Altersunterschied und von weiteren vier Einspieltagen,

eine in der Praxis gegenüber den Soll-Arbeitstagen geringere Zahl an Orchesterdiensttagen (auf die Orchester insge­samt sowie auf die einzelnen Instrumentengruppen bezogen),

eine teilweise wesentlich geringere Inanspruchnahme durch Orchesterdienste,

2J5) Echte musikalische Diemte wie 7. B. Proben, Aufnahmen, Konzerte- nich[ z. B. Reise:t.eiten -.

l+o

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache tt/2080

eine z. T. geringere Dauer der Dienste als im Orchestertarifvertrag (OTV) vorgesehen,

die Gewährung von Diensterleichterungen der verschiedensten Art außerhalb des OTV (vgl. 2.4.6).

Zahl der Orchesterdiensttage

Die tatsächlichen Orchesterdiensttage beider Orchester liegen deutlich unter den Soll-Arbeitstagen der übrigen SWf­Bediensteten. Im einzelnen ergibt sich folgendes Bild:

1984 1985 1986

Soll-Arbeitstage der übrigen SWF-Bediensteten 218 217 217 Orchesterdiensttage SO 210 207 204 Orchesterdiensttage RO 203 198 194.

Zahl der Diensttage einzelner Instrumentengruppen

Die Diensttage einzelner Instrumentengruppen bleiben noch erheblich unter den Orchesterdiensttagcn. Bei den h-lnl.­

jJ.hrig festangestellten Musikern des Sinfonieorchesters ergeben sich Auslastungsgrade von nur 49 %) bis hiit:hstcns H I %. Der durchst:hnitdit:he Auslastungsgrad der Instrumentengruppen des Rundfunkorche.~ters reit:ht von 86 his 97 'X •.

Die Anstalt stimmt in ihrer Stellungnahme mit dem Landesrechnungshof darin überein, daß die Zahl der Orchc\ter­diensttage der Zahl der Soll-Arbeitstage der übrigen Festangestellten des SWF unter Berücksichtigung tariflicher Rege­lungen grundsätzlich entsprechen muß. Sie will künftig entsprechend verfahren.

Zahl der Orchesterdienste

Bei den einzelnen Musikern des Sinfonieorchesters weichen die geleisteten Dienste (Arbeitsleistung am Orche...terpult wie z. B. Probe, Aufnahme, Konzert) ebenfalls erheblich voneinander ab. Es ergeben sit:h bei jährlich ca. 200 Ordlc\tl'f· diensttagen (nach Abzug der Reisedienste) und max. zwei möglichen Diensten pro Tag 400 Solldienste. Kein Musiker des Sinfonieorchesters erreichte auch nur annähernd diese Zahl. Die Funktionsträger der Streicher (Erster Konzert­meister, Stimmführcr, Solisten) erbrachten im Durchschnitt der Jahre I 984 bis I 986 noch nit:ht einmal SO "!,, der m{"ig­li..:hen Solldicnstc. Die einzelnen Instrumentengruppen lagen im Prüfungszeitraum zwischen 38 und 68 'i' ...

Die Instrumentengruppen des Rundfunkorchesters erreichten während des Prüfungszeitraumes im Vergleit:h zum Sinfonieorchester zwar ein günstigeres Leistungsverhältnis. Sie blieben jedoch gleichfalls mit einer Auslastung zwi.~chen 59 und 82% noch deutlich unter dem tariflich möglichen Dienstesoll von 400 Diensten.

Die Anstalt sieht keine Möglichkeit, Unterschiede zwischen der Gesamtleistung der Orchester und der Arbcitslci\tUng einzelner Musiker zu vermeiden.

Ungeachtet dessen ist nach Auffassung des Landesrechnungshofs die Auslastung der Orchester insgesamt und damit auch der verschiedenen Instrumentengruppen verbesserungsfähig. Das kann z. T. bereits durch die zugesagte An­passung der Zahl der Orchesterdiensttage an die Zahl der Soll-Arbeitstage der übrigen Festangestellten de:-. SWF crrci!.:ht werden.

Dienstedauer

Die Dauer der Dienste beim Sinfonieorchester liegt unter den im OTV vorgesehenen Höchstarbeitszeiten von fünf Stunden (bei zwei Diensten). Die Hälfte aller einfachen Dienste- unter Einschluß einer Pause von ca. 20 Minuten - be­lief sich nur auf bis zu zwei Stunden. Rund 20 o;,, der Doppeldienste dauerten - zwei Pausen von ins~e.'>J.mt c1. _lQ bis 35 Minuten eingcs!.:hlosscn- lediglich bis zu 3,5 Stunden.

Im Ergebnis ist festzuhalten, daß die Musiker des Sinfonieorchesters permanent unterbeschäftigt sind.

lh·r SWF r:iumt in seiner StellungnJ.hme ein, daß bei der durchs!.:hnittlichen Dauer der Dienste insgesamt ein lkfi1it ge~ genüber der tarifvertraglich festgelegten Höchstzahl der Dienste besteht.

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Drucksache 11/2 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz- II. Wahlperiode

2.4.6 Diensterleichterungen für verschiedene Orchestermitglieder

14X

Die Anstalt gewährt den Musikern beider Orchester zahlreiche Diensterleichterungen, die im OTV nicht voq~eschcn sind.

Alternierender Einsatz von Stimmführern

Beim Sinfonieorchester sind die Stimmführcrpositionen, mit Ausnahme der ln.-.trumcntcngruppcn Pos.HHH.'Il und P .tukcn/Schlagzcuge, doppelt besetzt. Bei den Streichergruppen kommt jeweils ein sh:llvertrctcndcr Stimmführer hitrt u. Zum Ausgleich für die Mehrbelastung durch die Stimmführertätigkeit leistet regelmäßig nur einer dieser Mmikcr bei Produktionen oder Aufführungen Dienst. Der andere Stimmführer hat dann arbeitsfrei. Die.s betrifft insbesondere zwei I. Konzertmeister der l. Violinen, zwei Stimmführer der 2. Violinen, je zwei Solisten der Bratschen, der Celli und der Bässe. Für eine Übernahme anderer Stimmen in derselben Instrumentengruppe stehen diese Musiker nicht zur Ver­fügung. Eine Ausnahme von diesem alternierenden Einsatz gilt nur, wenn die Partiturgegebenheiten eine gleichzeitige Mitwirkung mehrerer Stimmführer erfordern.

Die Anstalt hat für je zwei Solisten der Holzbläser (Flöten, Oboen, Fagotte, Klarinetten), zwei l. Hornisten sowie zwei I. und Solo-Trompeter außertarifliche Dienstregelungen zum alternierenden Einsatz zugestanden.

Diese führen z. B. bei den Holzbläsern, die nur mit je zwei 1. und je zwei 2. Bläsern besetzt sind, zu folgendem kuriosen Ergebnis: Bei der Besetzung mit einer 1. Stimme und je einer "reinen" 2., 3. und 4. Stimme, müssen immer zwei Aus­hilfen verpflichtet werden, obwohl vier Südwestfunkmusiker zur Verfügung stehen. Die l. und 2. Stimme lehnen es ab, über ihre vertragliche Verpflichtung hinaus die 3. bzw. 4. Stimme zu spielen.

lhs Alternieren und die außertarifliche Sonderregelung werden mit der arbeitsvertragliehen Tätigkeitsbezeichnung so­

wit.• der Stellung und Funktion der Musiker im Orchester begründet.

Die Arh('itsvcrrräge geben allerdings nur die Tätigkeit (Stellenbezeichnung) und die Vcrtragsinstrumentt· wieder. hn schr:inkungen der Arbeit~- und Mitwirkungspflichten sehen sie nicht vor. Der Landesrechnungshof hält d(' .... l1.1lb eine eindeutige und wirtschaftlichere Vertragsgestaltung, die eine Einschränkung der Mitwirkungspflicht ausschlidh, für gc· boten.

Die Anstalt lehnt dies mit der Begründung ab, ein Wegfall des alternierenden Einsatzes würde bei Stellenneubesetzungen dazu führen, daß sich 1. Kräfte nicht mehr bewerben. Das überzeugt nicht. Allein schon das attraktive Vergütungsniveau der SWF-Musiker ist auch für 1. Kräfte Anreiz genug, sich bei der Anstalt zu bewerben. Über die besonderen Rege\un­?;Cn bei den Holzbläsern will der SWF aufgrund der Prüfungsfeststellungen erneut verhandeln.

Dienstegutschriften für Funktionsträger

Bestimmte Funktionsträger der Orchester erhalten Dienstegutschriften von bis zu 20% der effektiven Dienste. Solcht' Dienstegutschriften sind weder der Höhe noch dem Grunde nach gerechtfertigt. Schließlich waren gerade die Funk­tionsträger im Prüfungszeitraum keineswegs ausgelastet.

Die Anstalt weist dazu auf die bisher geringen praktischen Auswirkungen hin. Beim Rundfunkorchester bestünden mittlerweile nur noch beim 1. Konzertmeister Dienster\eichterungen.

Unabh:ingig davon hält der Landesrechnungshof die Gewährung von Diensteguts~hriften für Funktionsträger grund­:-.:itzlich für nicht vertretbar.

Weitere Dienstegutschriften

hir Musiker de<s Sinfonieorchesters, deren Diensteanzahl über dem Durchschnitt ihrer Instrumentengruppe liegt, wird in Höhe der Differenz eine Dienstegutschrift in das nächstfolgende Orchesterdienstjahr vorgetragen. Bemerkenswert ist, daß keine Folgerungen gezogen werden, wenn Musiker diese durchschnittliche Diensteanzahl nicht erreichen.

Der Landesrechnungshof hält diese Verfahrensweise für nicht vertretbar. Ein Musiker kann aus der Tatsache, daß andere Orchestermitglieder wesentlich weniger Arbeitsleistungen erbringen, keine Ansprüche herleiten, wenn er selbst das tarifvertragliche Soll nicht erreicht.

Der SWF will die bisherige Praxis überprüfen.

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

Reisedienste

Weitere diensteinschränkende Sondervereinbarungen gelten für Reisedienste. Die Anstalt schreibt den Musikern des Sinfonieorchesters an Reisetagen, an denen noch musikalische Dienste möglich sind (sog. "kleine Reisen"), für die Reise~ zeiteinen Dienst gut; einschließlich der Proben und Konzerte jedoch höchstens drei je Orchesterdiensttag. An Rt.·ise­tagen, an denen allgemein kein musikalischer Dienst mehr stattfindet(sog. ,,große Reisen"), wird ein großer Dienst (zwei Dienste) angerechnet. Dabei liegt die Reisezeit hier oft unter fünf Stunden.

Auf diese Weise erfüllen Musiker lediglich durch die Teilnahme an einer Reise nicht unwesentliche Teile ihrer Dienst­leistungspflichten. Allein den ganzjährig festangestellten Musikern des Sinfonieorchesters sind im Prüfungszeitraum folgende sog. "Reisedienste" als echte Dienste angerechnet worden: 1984 2 984, 1985 3 147, 1986 3 104. Die~ ent­spridn einer SoU-Jahresdienstleistung von jeweils mehr als sieben Musikern.

Auch das Rundfunkorchesterwertet in der Praxis die Reisezeiten der Musiker durchdie Gewährung von Uiensuusglei(h (freie Tage) als Dienste. Diese Mehrdienste wen.ien im Rahmen des Dienstausgleichs dem gesamten Rundfunkor(hcstcr als freie Tage gewährt. Dies hat zur Folge, daß Orchestermitgliedern, die nicht an der Reise teilgenommen haben, eben­falls Dienste angere(hnet werden. Dadurch gelangen sie unberechtigt in den Genuß freier Tage.

Nach Auffassung des Landesrechnungshofs können nur die tatsächlichen mu.')ikalischen Dienste als Dienste im Sinne des OTV gewertet werden. Die Anrechnung von Reisezeiten als Dienste sollte umgehend eingestellt werden, denn das jetzige Verfahren gibt die tatsächliche Dienstebelastung nicht zutreffend wieder.

Die Anstalt hat eine Überprüfung des bisherigen Anrechnungsverfahrens zugesagt.

Probespiele

Die Wiederbesetzung freier Stellen erfolgt aufgrundeines Probespiels. Daran müssen bestimmte Orchestermusiker teil­nehmen. Die übrigen Orchestermitglieder können beim Probespiel zugegen sein.

Beim Sinfonieon.:hester werden jedem J.n einem Probespiel teilnehmenden Orchestermitglied, je nach Dauer der ProbL·­spide, ein Dienst bzw. zwei Dienste gutgeschrieben.

Das Rundfunkorchester wertet ein Probespiel als einen Orchesterdiensttag. Dadurch werden grundsätzlich zwci Dienste angerechnet. Bei einem Probespiel mit mehr als sechs Bewerbern ist nach dem Probespielreglement ein gJ.nzer Tag vorzusehen. ÜJ. solche Probespiele in der Regellänger als vier Stunden dauern, wird zum Ausgleich der "Überstun­den" neben der Anrechnung des Probespieltages zusätzlich ein freier Tag gewährt. Auf diese Weise wird ein Probespiel sogar mit vier Diensten bewertet. Dies war im Prüfungszeitraum allein bei zehn von 16 Probespielen der FalL

Die Anrechnung der Probespiele und der freien Tage beim Rundfunkorchester ist zudem nicht auf die tatsächlich an Probespielen teilnehmenden Musiker beschränkt. Sie wird dem gesamten Orchester gewährt. An den 16 Probespielen innerhalb des Prüfungszeitraumes haben insgesamt 244 Musiker nicht teilgenommen. Diesen Orchestermitgliedern sind durch das praktizierte Verfahren allein 884 ,.,Dienste" unberechtigt gutgeschrieben worden.

Bei Musikern von Kulturorchestern wird gern. Tarifvertrag die von der Orchesterleitung angeordnete Teilnahme an jt· zwei Probespielen als ein Dienst gewertet. Der SWF sollte diese Regelungen übernehmen und die Anzahl der bei Probe­spielen zu gewährenden Dienste entsprechend zurückführen. Außerdem sollte die Anrechnung auf den Personenkreis beschränkt werden, für den die Teilnahme am Probespiel angeordnet ist.

Die Anstalt hat ZUj!;esagt, bei beiden Orchestern auf eine einheitliche Praxis der Probespieldienste hinzu wirken. Eine Differenzierung zwis(hen Teilnehmern und Nichtteilnehmern sei beim Rundfunkorchester allerdings nicht mü~li~..:h.

Nach AuffJ.ssung des Landesrechnun~shofs geht es nicht an, daH Musikern des Rundfunkorchesters Oicnstc unbL·­rcchti~t gut~cschricbcn werden.

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Drucksache tt/2080 Landtag Rhcinland-Pfalz -11. Wahlperiode

2.4. 7 Personelle Kooperation und Strukturanpassungen

Dit· Auf~.tlwnhl'schreibung des OTV 21"l 'iicht für heide Orcht•stcr d.\s Spielen .... owohl Vlm F-Musik .tl ..... mch von

LI r..·1tt-.tk \'Pt. l;inc 1\oopcution :tWt\liH·n bcidl'll ( lrdw-.tcrn, ctw.t durdt AH.,I.HI\l h von Musikern, hndct lllllll st.Ht.

Beim Kundfunkorchester wird"/ .. B. nicht st·ltcn für das Spielen gehobener U-Mmtk (popuLin.· Klassik) eint· Ubcr den

Stellenplan hinausgehende Anzahl von Streichern benötigt. Statt auf zu gering ausgelastete Musiker des Sinfonieorche­sters zurückzugreifen, werden anstaltsfremde Verstärkungen eingesetzt. Hohe Aufwendungen für die Anstalt sind die Folge. Vermeidbarer Aufwand entMeht auch dadurch, daß häufig freie Musiker beschäftigt werden, während festange­stellte Musiker zur seihen Zeit "arbeitsfrei" haben.

Gegenseitige Vertretungen, Aushilfen und Verstärkungen müßten zwischen den Orchestern kurzfristig möglich ge­nucht werden.

Das Rundfunkorchester benötigt außerdem bei bestimmten Produktionen regelmäßig Zusatz- und Rhythmusinstru­mente. Auch der dazu erforderliche Einsatz freier Musiker führt zu hohen Aufwendungen. Langfristig müßte deshalb die Struktur des Rundfunkorchesters bei unverändert 45 Planstellen der tatsächlichen Aufgabenstellung eines Unter­haltungsorchesters angepaßt werden.

Die Anstaltsleitung hält eine Kooperation zwischen Sinfonie- und Rundfunkorchester weder für sinnvoll noch für zu­mutbar. Eine Umstrukturierung des Rundfunkorchesters sei ohne eine Planstellenausweitung nicht möglich.

Der Landesrechnungshof ist demgegenüber der Auffassung, daß eine Kooperation - selbst bei unterschiedlichem Repertoire - sinnvoll und zurnutbar ist. Sie drängt sich innerhalb derselben Anstalt geradezu auf. Im übrigen ent­sprechen die angeregten U rnstrukturierungen den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der ge­bührennhlende Bürger könnte auch hier wieder endastet werden.

2 5 ProgrJ.mmvermögen

2 5. Bewertung

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I )ie Anstalt we1st in den Vermögensrechnungen als Programmvermögen die noch nicht gesendeten fernsehprugrJ.mm­heitr:igc J.us. Nach der Erstsendung werden die Beiträge - unabhängig von ihrer Wiederhnlungsmöglichkeit - wert­mägig nicht mehr crfaßt.

Diese Bilanzierungspraxis verstößt gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.

Der SWF begründet die Nichtberücksichtigung von Wiederholungsmöglichkeiten im Fernsehbereich mit dem Prinzip der Einzelbewertung. Außerdem sei der Vermögensgegenstand "Wiederholungssendungen" zum Zeitpunkt der jeweili­gen Bilanzerstellung weder faßbar noch konkret definierbar.

Das ist nicht zutreffend. Gerade das Prinzip der Einzelbewertung gebietet es, Programmbeiträge zu bewerten, deren Wiederholung zum Bilanzstichtag bzw. bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung (März des Folgejahres) feststeht. Die zur Wiederholung anstehenden Programmbeiträge sind auch in aller Regel faßbar. So betrug der ursprüngliche Anschaf­fungs- bzw. Herstellungswen der bis Ende März 1987 bekannten Wiederholungen für das Jahr 1987 ca. 29 Mio. DM. Davon waren nach einem der Anstalt vorliegenden Bewertungsschema des Landesrechnungshofs zum 31. Dezem­ber 1986 ca. 5,7 Mio. DM zu aktivieren.

Im Hörfunkbereich setzt der SWF selbst für noch nicht gesendete Beiträge lediglich einen Erinnerungswert von 1 DM J.n. Eine solche Verfahrensweise widerspricht zwingendem Aktienrecht. Diese Auffassung wird auch von den meisten Wirtschaftsprüfern geteilt, die andere ARD-Anstalten prüfen.

Verwaltungsrat und Anstaltsleitung verneinen einen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und ~egcn Jas Aktiengesetz. Sie weisen auf die besonderen Erfordernisse des Rundfunkbetriebs und eines ARD-einheit­lichcn Vergehens hin.

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Landtag Rheinland-Pfalz- II. Wahlperiode Drucksache 11/2080

Der Landesrechnungshof kann solche Besonderheiten für die Bewertung des Programmvermögens nit:ht erkennen. Auch der Hinweis auf das Erfordernis ARD-einheitlichen Vergehens kann den unkorrekten Bilanzausweis nicht recht­fertigen. Zu begrügen ist allerdings, daß eine neu gebildete ARD-/ZDF-Arbeitsgruppe beauftragt ist, Empfehlungen für eine künftig andere Verfahrensweise bei der Programmbewertung zu erarbeiten.

2.5.2 Abschreibungen auf das Fernsehprogrammvermögen

Von dem Fernsehprogrammvermögen werden jährlich die nicht sendefähigen Programmbeiträge abgeschrieben. In der Zeit von 1983 bis 1986 stiegen die Programmabschreibungen um 50,2% auf 2,4 Mio. DM an. Verschiedentlich mußten Redaktionen der Anstalt Abschreibungen bei Abgabe der vorgeschriebenen Begründungen wieder rückgängig machen. Oft stellte sich heraus, daß die ursprünglich als Abschreibung gekennzeichneten und gebuchten Programmbeiträ~c schntl längst gesendet oder als noch sendefähig einzustufen waren.

Nach den Feststellungen des Landesrechnungshofs ergaben sich z. B. 1986 bei 2,4 Mio. DM gebuchten Programmab­schreibungen nach Korrektur Abschreibungen ~tl Höhe von lediglich 1,6 Mio. DM. Differenzen in dieser Größenord­nung sind nicht vertretbar. Die Handhabung der Programmabschreibungen ist daherdringend verbesserungsbedüdtig.

Die Anstaltsleitung kommt im Grundatz zu einer anderen Beurteilung. Dennoch hat C)ie zugesichert, die Handhabung frühzeitig erkennbarer Programmabschreibungen entsprechend den Empfehlungen des Landesrechnungshofs in einer speziellen Arbeitsrichtlinie zu regeln. Die häufigsten Fehlerquellen in der Bearbeitung bereits gesendeter Produktionen sollen beseitigt werden.

Eine stichprobenweise Untersuchung der Einzelabschreibungen der Jahre 1984 bis 1986 ergab als wesentlichste Ab­schreibungsursache mangelhafte Vorbereitung und Planung.

Programmabschreibungen sind insbesondere im aktuellen Bereich nicht ganz zu vermeiden. Dennoch lassen .<;ich .~olchc Kosten, die die Anstalt unnötig belasten, durch mehr Sorgfalt bei der Produktionsvorbereitung verringern. Dazu i.-,t er­forderlich, daß bestehende Dienstanweisungen und die Grundsätze für Fernsehproduktionen im SWf genau befolgt werden. Insbesondere müssen Verträge mit Autoren und Darstellern rechtzeitig abgeschlossen und die festliegenden Planungsfristen exakt eingehalten werden.

Die Vermeidbarkeit der Einzelabschreibungen wird 7.wischen SWF und Landesrechnungshof teilweise unterschiedlich beurteilt.

2. 6 Produktionen

Einige bereits abgeschlossene Produktionen wurden anband der Produktionsakten nachgängig geprüft. Dabei wurde u. a. festgestellt, daß Planung und Kontrolle unzureichend waren.

Geplante Kosten einer Produktion von ursprünglich 600 000 DM stiegen auf tatsächlich 3,04 Mio. DM an. Ursächlich waren eine geänderte Konzeption und die Kostenentwicklung, die mehrere Änderungen der Projektbewilligung not­wendig machten. Bei der Produktion wurden die in den Grundsätzen für Fernsehproduktionen im SWF vorgegebenen Planungsfristen nicht eingehalten. Danach muß z. B. eine detaillierte Kalkulation zwei Monate vor Drehbeginn vor­handen sein. Sie wurde jedoch erst acht Tage nach Drehbeginn vorgelegt.

Eine Hauptdarstellerio erhielt erst drei Tage nach Drehbeginn ein Angebot zum Abschluß eines Honorarvertrags. Der gegengezeichnete Vertrag erreichte den SWF erst fünfTage vor Ende der Dreharbeiten. Der verspätete Vertragsabschluß hatte erhebliche Mehrkosten bei der Kostümherstellung zur Folge (Überstunden, Samstags- und Sonntagsarbeit).

Aufgrund einer nicht erteilten Drehgenehmigung mußten außerdem Dekorationen von SWF-eigenen Werkstätten und von privaten Firmen angefertigt werden. Zudem ergaben sich Nachforderungen, weil ein Szenenbildner Aufgaben und Arbeiten an Werkstätten übertragen hatte, ohne den Produktionsleiter im Detail darüber zu informieren.

l)er Lamle:-;rechnungshof h.u die Anstalt nachdrücklich an die Einhaltung der eigenen Grundsätze für Fernsehproduk­tionen erinnert. Bei Überschreitung der veranschlagten Produktionskosten sollte grundsätzlich eine Nachkalkul.uion vnq~eschrichen und eine neue Projektbewilligung eingeholt werden. Zur Verbesserung der produktionsbcglcitcndt.·n 1\.nstt.·nkont rollt.· sollten verstärkt A DV -Systcmt.• t.•ingesct"tt werden.

I )ie Anstalt weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, daß die geschilderten Fehler in Einzelfällen nicht vermeidbar seien. Zur Verbesserung der Kalkulationserstellung und der Mittelkontrolle bei Produktionen werde derzeit ein neues ADV­System eingeführt.

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz -II. Wahlperiode

2. 7 Finanzanlagen des SWF

lkr S\X'l; vcrfü)!;t über sehr hohe f:inanzanbgt:n. Sie sind teils im Ani.Igl'-, teils im Umlaufvermö~cn ;wsgcwicscn. J)cl

Bilanzwert der Finanzanlagen des Umlaufvermögens (Wertpapit:rt.', Schuldscheindarlehen und Terrning:ddl't) betrug :tum.\1 llc:tcmlwr 19~6299Mio.I>M.

Die Finanzanlagen des Sondervermögens Deckungsstock Altersversorgung: sind Teil des Anlageverrnögens. lkr Bilanz­wen der hierunter ausgewiesenen Wertpapiere belief sich zum 3 I. Dezember 1986 auf 209 Mio. DM.

Weder für die Verwaltung der Wertpapiere des Umlaufvermögens noch der des Anlagevermögens existieren z. Z. Grundsätze und Richtlinien. Für die Wertpapiere des Sondervermögens Deckungsstock Altersversorgung sind die Grundsätze und Richtlinien in Vorbereitung.

DerUmfang des Sondervermögens Deckungsstock Altersversorgung ist weder in der Satzung noch in der Versorgungs­ordnung des SWF näher geregelt. Es ist lediglich bestimmt, daß ein angemessener Teil der Rückstellung dem Sonderver­mögen zugeführt wird. Einzelkriterien, nach denen die Angemessenheit der Zuführung bestimmt wird, sind nicht föt­gelegt.

Nach einer Empfehlung der KEF 237l sollen die Zinseinnahmen aus dem Deckungsstock Altersversorgung zu ca. 50 o;,,

die laufenden Pensionszahlungen abdecken. Tatsächlich lag der Anteil der Einnahmen aus dem Sondervermögen Deckungsstock Altersversorgung während des gesamten Prüfungszeitraums weit über 50 %. Es bestand folgender Deckungsgrad:

1984 1985 1986 - o/o-

60,8 72,2 69,1.

l·ür dit• 19H7 gepl.mtcn Pension.\zahlungcn in Höhe von 2H,4 Mio. DM h:ittc- bei cim·r durchschninlichen Vt.•rzinsung des Sondervermögens Deckungsstock Altersversorgung von 8 'Y., p. a. - ein Wertpapierbestand zum I. Januar 1987 von 177 Mio. DM ausgereicht, um 50 % der Zahlungen sicherzustellen. Tatsächlich beträgt der Wertpapierbest.md abn 209 Mio. DM. Er ist somit um 32 Mio. DM zu hoch.

Nach Art. 37 a der Satzung des SWF sind die Erträge aus dem Sondervermögen DeckungsstockAltersversorgung zweck­gebunden für Pensionszahlungen und Zuführungen zum Deckungsstock. Überhöhte Dotierungen führen somit zu unnötiger Bindung von Mitteln. Der für eine angemessene Dotierung des Deckungsstocks Altersversorgung nicht be­nötigte Wertpapierbestand sollte den Wertpapieren des Umlaufvermögens zugeordnet werden. Dadurch ließe sich der finanzielle Spielraum der Anstalt weiter verbessern. In diesem Zusammenhang erscheint es geboten, daß die Anstalt Grundsätze und Richtlinien für die Verwaltung der Finanzanlagen in Kraft setzt.

Verwaltungsrat und Anstaltsleitung haben betont, daß sie die Empfehlungen der KEF berücksichtigen. Die durch ver­sicherungsmathematische Gutachten gedeckte Entwicklung der Pensionsrückstellungen und Zuführungen zum Deckungsstock Altersversorgung seien ab 1988 so bemessen, daß die Nettorendite bei 50 %liege. Die Überlegungen /um Erlaß besonderer Richtlinien überdie Bildung und Verwaltung des Deckungsstocks seien noch nicht abgeschlo...,sen.

2.X Weitere Einzelfeststellungen

Der LandeHechnungshof hat im übrigen dem SWF anband von Einzelfeststellungen weitere Möglichkeiten zur Ver­besserung der Finanzlage aufgezeigt. Das gilt z. B. für die Abrechnung eines Jahresabonnements.

Eine Gesellschaft mikroverfilmt im Auftrag des SWF verschiedene Zeitschriften. Für die in der Zeit vom Januar 1984 bis Juli 1986 erbrachten Leistungen zahlte die Anstalt 105 123 DM. Im Juli 1986 teilte die Gesellschaft dem SWF mit, daß sie ab 19H4 versehendich die Jahresabonnementpreise im monatlichen Rhythmus berechnet habe. Dadurch habe der SWF 92 424 DM zuviel gezahlt.

Nach Überprüfung der Angaben forderte die Anstalt von der Gesellschaft 75 560 DM zurück. Die Rückzahlung erfolgte in drei Raten bis Mitte Dezember 1986. Eine Verzinsung der überzahlten Beträge erfolgte nicht.

2J7) 5. BeriLht S. 29.

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache 1112 0 8 0

N.Kh den Feststellungen des Landesrechnunghofs ist dem SWF bei der Ermittlung des Rückforderungsbetrage~ ein Fehler unterlaufen. Infolgedessen hat die Anstalt gegen die Gesellschaft noch einen Anspruch in Höhe von 16 864 DM. Augerdem ist für den Zinsverlust ein Ausgleich herbeizuführen. Bei einem Zinssatz von 4% p. a. wären bis Ende 1986 ca. 5 100 DM zu fordern.

Der SWF hat zugesagt, den noch ausstehenden Betrag einschließlich der Zinsen nachzufordern.

3. Folgerungen

Der Landesrechnungshof hat gefordert,

die Personalaufwendungen nach den aktienrechtlichen Vorschriften auszuweisen,

Rückstellungen korrekt zu ermitteln,

das SWF-Kasino in die Buchführung und die Haushaltsrechnung der Anstalt zu integrieren,

die Bemühungen um Abflachung der Personalaufwendungen zu verstärken und dabei die pcr~onL•nhezo~cncn Sachaufwendungen einzubeziehen,

die Weiterbeschäftigung von Pensionären grundsätzlich zu unterlassen,

für eine bessere Auslastung der Mitglieder des Sinfonieorchesters zu sorgen oder aber die Planstellen dem tat-.äch­lichen Bedarf entsprechend zu verringern,

die voraussichtlichen Kosten der Konzerte zu kalkulieren und t:ine Deckung der Zusatzkosten sicherzustellen,

die Besserstellung der Südwestfunk-Musiker gegenüber den Musikern der Kulturorchester verglei(hbarer Be­setzungsstärke abzubauen und Stellenzulagen herabzusetzen,

in den Arbeitsverträgen der SWF-Musiker auf eine eindeutige und wirtschaftlichere Vertragsgestaltung 7U achten und diensteinschränkende Sondervereinbarungen bei Dienstegutschriften, Reisediensten und Probespielen zu unter­lassen,

eine personelle Kooperation zwischen Rundfunkorchester und Sinfonieorchester kurzfristig zu ermöglichen sowie die Struktur des Rundfunkorchesters langfristig der tatsächlichen Aufgabenstellung eines Unterhaltungsorche-;ters anzupassen,

für eine korrekte Bewertung des Programmvermögens (Hörfunk und Fernsehen) Sorge zu tragen,

die Handhabung der Programmabschreibungen zu verbessern, auf eine verursachungsgemäße Zuordnung der Pro­duktionskosten zu achten und dun.:h sorgfältigere Produktionsvorbereitungen Abs(hreibungen für nicht sendcfiihi~c Programme einzuschränken,

Honorarverträge rechtzeitig vor Drehbeginn abzuschließen, Drehgenehmigungen frühzeitig einzuholen und recht­zeitig detaillierte Kalkulationen zu erstellen,

Grundsätze und Richtlinien für die Verwaltung der Finanzanlagen in Kraft zu setzen und den für eine angemessene Dotierung des Deckungsstocks Altersversorgung nicht benötigten Wertpapierbestand den Wertpapieren des Um­laufvermögens zuzuordnen,

die übrigen aufgezeigten Möglichkeiten zur Verbesserung der Finanzlage zu nutzen.

Folgerungen und Äußerungen des Verwaltungsrats und des Intendanten des SWF zu den Forderungen des Landesrech­nungshofs sind unter Nr. 2 angeführt.

Spcyer, 23. Dezember 1988

Rechnungshof Rheinland-Pfalz

Dr. ßrix Priisidl'nt

ISJ

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Drucksache lt/2080 Landtag Rheinland-Pialz- 11. Wahlperiode

Anlage 1 zu Tz. 4 Blatt 1

Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände in den Jahren 19i·s bis 1988

Jahr Gemeinden und Kreisfreie Kreisangehörige Landkreise GV insgesamt Städte Gemeinden, Ver-

bandagemeinden - in 1 000 DM -

l. Laufende Rechnung 1)

a) Einnahmen

1975 4 887 912 1 457 272 2 333 966 1 096 674 1976 5 324 523 1 656 133 2 492 548 1 175 842 1977 6 000 156 1 880 841 2 836 449 1 282 866 1978 6 360 856 1 970 906 3 005 472 1 384 478 1979 6 044 199 1 755 992 3 027 279 1 260 928 1980 6 700 728 1 955 768 3 353 552 1 391 408 1981 6 880 134 1 888 430 3 436 495 1 555 209 1982 7 053 249 1 898 054 3 570 838 1 584 357 1983 7 262 470 1 943 917 3 638 467 1 680 086 1984 7 776 150 2 212 499 3 843 619 1 720 032 1985 8 203 898 2 333 006 4 110 902 1 759 990 1986 8 342 499 2 334 023 4 179 693 1 828 783 1987 8 587 341 2 366 754 4 299 837 1 920 750

1988 (Planung Verwaltungs-haushalt) 8 804 097 2 485 720 4 448 394 1 869 983

b) Ausgaben

1975 4 618 179 1 458 388 2 152 863 1 006 928 1976 4 838 725 1 544 243 2 222 138 1 072 344 1977 5 221 899 1 702 408 2 378 767 1 140 724 1978 5 470 390 1 754 417 2 SOS 645 1 210 328 1979 5 275 552 1 589 864 2 553 755 1 131 933 1980 5 684 957 1 687 591 2 741 183 1 256 183 1981 6 150 178 1 790 216 2 992 799 1 367 763 1982 6 392 740 1 864 080 3 111 963 1 416 697 1983 6 486 846 1 884 173 3 153 600 1 449 073 1984 6 717 933 1 946 248 3 283 735 1 487 950 1985 7 117 629 2 093 439 3 468 401 1 555 789 1986 7 541 645 2 177 987 3 619 164 1 744 494 1987 7 879 846 2 260 020 3 780 518 1 839 308

1988 (Planung Verwaltungs-haushalt) 8 924 294 2 547 640 4 497 184 1 879 470

l) 1975 bis 1982: Ergehniese der Baushaltsrechnung gem. Tabelle 214 bzw. 211 des Bandbuchs der.Finanzatatiatik, bis 1978 einschließlich kommunaler Krankenanstalten. 1983 bis 1987: kassenmäßige Ergebnisse gem. Tabelle 200 des Bandbuchs der Finanzetatistik.

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

Anlage 1 zu Tz. 4 Blatt 2

Jahr Gemeinden und Kreisfreie Kreisangehörige Landkreise GV insgesamt Städte Gemeinden, Ver-

bandagemeinden - in 1 000 DM -

2. Steuern (netto) und steuerähnliche Einnahmen 1)

1975 1 730 655 696 200 973 245 61 210 1976 1 963 619 798 448 1 087 741 77 430 1977 2 223 844 915 933 1 245 408 62 503 1978 2 285 946 935 427 1 281 692 68 827 1979 2 375 520 965 862 1 338 533 7l 125 1980 2 821 821 1 149 619 1 595 045 77 157 1981 2 698 089 1 057 036 1 566 400 74 653 1982 2 712 177 998 528 1 640 024 73 625 1983 2 775 042 987 643 1 683 762 103 637 1984 3 121 614 1 226 536 1 796 162 98 916 1985 3 331 337 1 293 338 1 933 825 104 174 1986 3 259 860 1 281 491 1 873 602 104 767 1987 3 304 744 1 263 214 1 940 003 101 527

3. Schlüsselzuweisungen 2)

1975 486 747 59 164 247 815 179 768 3) 1976 489 586 57 165 251 553 180 868 3) 1977 605 827 4) 70 003 311 510 224 314 3) 1978 730 266 5) 77 222 402 118 250 926 6) 1979 797 602 95 656 417 771 284 175 6) 1980 910 313 116 226 436 800 357 287 6) 1981 949 401 121 533 455 986 371 882 6) 1982 948 996 115 639 440 575 392 782 6) 1983 915 821 132 268 406 698 376 855 6) 1984 959 534 136 774 435 248 387 512 6) 1985 996 420 142 232 452 267 401 921 6) 1986 1 025 366 7) 138 595 489 771 397 000 6) 1987 1 089 891 7) 163 521 522 133 404 237 6) 1988 1 104 257 7) 183 473 510 701 410 083 6)

1) Kassenmäßige Ergebnisse gem. Tabelle 500 des Handbuchs der Finanzstatistik.

2) 1975 bis 1977: Tabellen 600 und 615, 1978 bis 1988: Tabellen 600, 601, 612 und 613 des Handbuchs der Finsnzstatistik.

3) Einschließlich Schullastenausgleich gem. § 8 a FAG 1974.

4) Ohne 30 Mio. DM, die im Jahre 1978 vereinnahmt wurden.

5) Einschließlich 30 Mio. DM Schlüsselzuweisungen 1977.

6l Einschließlich Zuweisungen an die Kreisverwaltungen als untere Behörden · der allgemeinen Landeaverwaltung.

7) Einschließlich Investitionsschlüsselzuweisungen.

ISS

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Drucksache 11/2080 Landtag Rheinland-Pfalz -II. Wahlperiode

Anlage 1 zu Tz. 4 Blatt 3

Jahr Gemeinden und Kreisfreie Kreisangehörige Landkreise GV insgesamt Städte Gemeinden, Ver-

bandagemeinden - in 1 000 DM -

4. Kapitalrechnung und besondere Finanzierungsvorgänge 1)

a) Einnahmen

1975 2 458 585 858 137 1 279 981 320 467 1976 2 172 540 755 581 1 140 167 276 792 1977 1 840 807 488 194 1 099 090 253 523 1978 2 045 581 574 880 1 145 665 325 036 1979 2 046 438 601 668 1 195 486 249 284 1980 2 160 310 581 008 1 275 750 303 552 1981 2 613 656 758 914 1 502 672 352 070 1982 2 732 252 785 433 1 507 280 439 539 1983 2 610 599 651 652 1 591 760 367 187 1984 2 430 995 595 565 1 430 184 405 246 1985 2 366 740 623 102 1 400 578 343 060 1986 2 111 684 526 476 1 304 653 280 555 1987 2 061 344 493 393 1 280 126 287 825

1988 (Planung Vermögens-haushalt) 2) 3 186 104 680 697 2 125 993 379 414

b) Ausgaben

1975 2 814 294 895 832 1 509 412 409 050 1976 2 755 662 849 376 1 540 481 365 805 1977 2 843 740 757 312 1 691 094 395 334 1978 3 049 035 807 664 1 720 873 520 498 1979 2 990 558 803 567 1 794 278 392 713 1980 3 300 099 866 452 1 981 668 451 979 1981 3 582 406 908 981 2 107 972 565 453 1982 3 562 470 895 758 2 051 907 614 805 1983 3 499 486 741 702 2 198 883 558 901 1984 3 496 602 862 685 2 030 734 603 183 1985 3 508 991 889 148 2 083 077 536 766 1986 3 164 615 713 359 2 069 463 381 793 1987 2 897 626 649 613 1 874 106 373 907

1988 (Planung Vermögens-haushalt) 2) 3 186 104 680 697 2 125 993 379 414

1) 1975 bis 1982: Ergebnisse der Haushaltsrechnung gem. Tabelle 214 bzw. 211 des Handbuchs der Finanzstatistik, einschließlich kommunaler Krankenan­stalten bis 1978. 1983 bis 1987: kassenmäßige Ergebnisse gem. Tabelle 200 des Handbuchs der Finanzstatistik.

2) Einschließlich Zuführungen vom und zum Verwaltungehauehalt. Die Werte sind daher mit den Ergebnissen der Kepitalrechnung und der besonderen Finanzie­rungsvorgänge nicht unmittelbar vergleichbar.

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Landtag Rheinland-Pfalz- II. Wahlperiode Drucksache 11/2080

Anlage 1 zu Tz. 4 Blatt 4

Jahr Gemeinden und Kreisfreie Kreisangehörige Landkreise GV insgesamt Städte Gemeinden, Ver-

bandagemeinden in 1 000 DM -

5. Ausgaben für den Vermögenserwerb und für Baumaßnahmen 1)

1975 1 688 661 563 126 908 023 217 512 1976 1 582 977 466 136 940 543 176 298 1977 1 519 872 392 475 936 343 191 054 1978 1 746 748 456 930 1 031 362 258 456 1979 1 987 475 529 803 1 202 334 255 338 1980 2 292 400 576 249 1 421 522 294 629 1981 2 306 477 573 889 1 429 769 302 819 1982 2 022 284 448 616 1 278 383 295 285 1983 1 932 573 374 861 1 306 220 251 492 1984 1 829 645 422 741 1 189 323 217 581 1985 1 909 036 453 471 1 250 931 204 634 1986 1 988 750 455 573 1 311 532 221 645 1987 1 996 075 453 468 1 323 986 218 621

1988 (Planung) 2 453 368 530 853 1 712 644 209 871

6. Tilgungsausgaben 1)

1975 423 324 154 394 199 155 69 775 1976 429 586 154 329 203 805 71 452 1977 522 958 148 906 317 498 56 554 1978 517 265 151 699 268 827 96 739 1979 471 186 167 625 230 124 73 437 1980 477 868 207 357 200 389 70 122 1981 537 669 194 727 257 434 85 508 1982 840 192 331 597 378 398 130 197 1983 882 643 253 149 481 255 148 239 1984 978 780 281 345 472 448 224 987 1985 812 645 258 444 389 598 164 603 1986 487 564 154 778 268 541 64 245 1987 347 599 95 853 196 307 55 439

1988 (Planung) 336 173 92 145 185 120 58 908

1) Kassenmäßige Ergebnisse gem. Tabelle 200 des Handbuchs der Finanzstatistik. Tilgungsausgaben ab Haushaltsjahr 1986 ohne Umschuldungen.

!57

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Drucksache 11/2 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

Anlage l zu Tz. 4 Blatt 5

Jahr Gemeinden und Kreisfreie Kreisangehörige Landkreise GV insgesamt Städte Gemeinden, Ver-

bandagemeinden - in 1 000 DM -

7. Krediteinnahmen l)

1975 841 902 335 801 336 115 169 986 1976 767 435 315 577 327 720 124 138 1977 616 962 189 845 341 303 85 814 1978 700 461 244 636 339 440 116 385 1979 729 071 291 447 321 716 115 908 1980 740 978 236 756 376 695 127 527 1981 957 644 338 781 470 181 148 682 1982 1 228 022 455 772 545 430 226 820 1983 1 135 208 355 586 568 973 210 649 1984 1 114 993 305 671 540 136 269 186 1985 982 391 308 519 465 617 208 255 1986 720 876 189 986 405 515 125 375 1987 642 496 193 635 321 634 127 227

1988 (Planung) 754 283 234 942 405 136 114 205

8. Netto-Krediteinnahmen 1)

1975 418 578 181 407 136 960 100 211 1976 337 849 161 248 123 915 52 686 1977 94 004 40 939 23 805 29 260 1978 183 196 92 937 70 613 19 646 1979 257 885 123 822 91 592 42 471 1980 263 110 29 399 176 306 57 405 1981 419 975 144 054 212 747 63 174 1982 387 830 124 175 167 032 96 623 1983 252 565 102 437 87 718 62 410 1984 136 213 24 326 67 688 44 199 1985 169 746 so 075 76 019 43 652 1986 233 312 35 208 136 974 61 130 1987 294 897 97 782 125 327 71 788

1988 (Planung) 418 110 142 797 220 016 55 297

l} Kassenmäßige Ergebnisse gern. Tabelle 200 des Bandbuchs der Finanzstatistik; ab Haushaltsjahr 1986 ohne Umschuldungen.

15H

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode Drucksache tt/2080

Jahr Gemeinden und GV insgesamt

Kreisfreie Städte

-in1000DM-

Anlage 1 zu Tz. 4 Blatt 6

Kreisangehörige Gemeinden, Ver­bandagemeinden

Landkreise

9. Verbandsgemeinde- und Kreisumlagen 1) - ohne Sonderumlagen -

1975 667 588 317 639 349 949 1976 704 969 339 617 365 352 1977 767 006 364 631 402 375 1978 788 002 374 193 413 809 1979 832 772 394 030 438 742 1980 861 374 409 046 452 328 1981 943 097 448 323 494 774 1982 965 104 463 053 502 051 1983 997 529 477 262 520 267 1984 1 032 323 490 924 541 399 1985 1 063 994 505 750 558 244 1986 1 128 792 530 808 597 984 1987 1 181 190 538 132 643 058

1988 (Planung) 1 236 618 564 661 671 957

1) Ergebnisse gern. Tabellen 620 und 622 des Handbuchs der Finanzstatistik.

ISY

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Drucksache ttt208Q Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

f<l1age 2 zu Tz. 4

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 1112 0 8 0

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161

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Drucksache 1112 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode Drucksache 11/2080

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Drucksache lt/2080 Landtag Rheinland-Pfalz- II. Wahlperiode

Anlage 5 zu Tz. 4

Übersicht

über die Gemeinden und Gemeindeverbände, bei denen die

Entlastungsbeschlüsse für die Haushaltsjahre 1985 und 1986

der Aufsichtsbehörde noch nicht vorlagen (Stand: 1. Oktober 1988)

Körperschaften

Kreisfreie Städte

Große kreisangehörige Städte

Landkreise

Verbandsgemeinden

Gemeinden im Landkreis

Ahrweiler Altenkirchen Bad Kreuznach Birkenfeld Cachern-Zell Mayen-Koblenz Neuwied Rhein-Hunsrück-Kreis Rhein-Lahn-Kreis Westerwaldkreis Bernkastel-Wittlich Bitburg-Prüm Daun Trier-Saarburg Alzey-Worms Bad Dürkheim Donnersbergkreis Germersheim Kaiserslautern Kusel Südliche Weinstraße Ludwigshafen Mainz-Bingen Firmasens

Insgesamt

Zahl

12

8

24

163

74 119 118

94 91 83 61

133 137 191 108 237 109 103

69 48 81 31 50 98 75 25 64 83

2 489

Körperschaften, bei denen die Entlastungsbeschlüsse noch nicht vorlagen Haushaltsjahr Haushaltsjahr

1986 1985

4

2

2

9

1 31

1 1

1 3

2

1

1 1 3

3

66

1

3

13 1 1

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23

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Landtag Rheinland-Pfalz- II. Wahlperiode Drucksache 1112 0 8 0

Anlage 1 zu Tz. 36

Ertrags- und Aufwandsrechnungen des SWF

Teilnehmergebühren

Erträge aus Kostener­stattungen und Betei­ligungen

Sonstige Erträge

Betriebserträge

Personalaufwendungen

Sachaufwendungen

Sonstige Aufwendungen

Betriebsaufwendungen

Betriebsergebnis

Neutrales Ergebnis

Jahresüberschuß

1984 1985 1986 - in Mio. DM -

40917 41718 42413

14614 13319 14919

3513 3710 4015

59114 58817 61417

21912 22116 23517

25212 25611 28814

4413 4811 5418

51517 52518 57819

75,7 62,9 35,8

4,8 11,2 3,5

80,5 74,1 39,3

===========================

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Drucksache lt/2080 Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

Anlage 2 zu Tz. 36

Vermögens- und Kapitalstruktur des SWF zum 31. Dezember 1986

Vermögensstruktur - in Mio. DM

Langfristiger Bereich

Anlagevermögen 540 (davon Sonder-vermögen Deckungsstock Altersversorgung 211)

Programmvermögen

Kurzfristiger Bereich

so

590

Vorräte 5

Forderungen, Sonstige Vermögensgegenstände (ohne Schuldschein­darlehen), Rechnungs-abgrenzungspasten 38

Liquide Mittel (einschließlich Schuldschein­darlehen)

Gesamt

166

308

351 ---

941 ---

Kapitalstruktur

Eigenmittel

Eigenkapital (einschließlich Kapitalzugang) 323

Langfristiges Fremdkapital

Pensionsrück­stellungen 538

538

Kurzfristiges Fremdkapital

Rückstellungen

Andere Verbindlich­keiten, Rechnungs­abgrenzungspasten

34

46

80 ---

941 ---