LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur...

69
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Landesgesetz zur KommunaI- und Verwaltungsreform A. Problem und Rege1ungsbedürfnis Die Verbesserung der Verwaltungsstrukturen und der Aufgabenwahrnehmung stellt eine kontinuierliche Herausforderung dar. Ziel sind Verwaltungsstrukturen, mit denen öffentliche Aufgaben im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie des gewerblichen und freiberuflichen Sektors qualitativ besser, effektiver und effizienter sowie sach- und ortsnäher ausgeübt werden können. Umfangreiche Maßnahmen haben in den vergangenenJahren zu einer Modernisie- rung der Verwaltungsstrukturen und der Abwicklung äffentlicher Aufgaben in Rheinland-Pfalz geführt. Dies schließt auch die erheblichen Aktivitäten in den Be- reichen der IT-und E-Government-Strukturen und der Multimediapolitik ein. Mit der Kommunal- und Verwaltungsreform soll der von der Landesregierung seit vielen Jahren intensiv betriebene Prozess einer Optimierung der öffentlichen Ver- waltung mit dem Ziel einer effektiven und effizienten Aufgabenerfüllung sowie einer bürger- und wirtschaftsfreundlichenAusrichtung fortgesetzt werden und eine weitere Optimierung der unmittelbaren Landesverwaltung und der Kommunalverwaltungen angestrebt werden; dies soll spätestens zum Termin der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 umgesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Modernisierung der Verwaltungsstrukturen und der Verbesserung der Aufgabenwahrnehmung gilt es, die einschlägigen Rahmenbedin- gungen und deren Entwicklung zu berücksichtigen. Dazu gehören die sich abzeichnenden demografischen Veränderungen mit zurückge- henden Bevölkerungszahlen, einer Zunahme der Zahl der älteren Menschen und einer Verringerung der Zahl der Jüngeren. Diese demografischen Veränderungen verlangen eine Anpassung der Verwaltungsstrukturen und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Im Hinblick auf die Situation der öffentlichen Finanzen bedarf es eines noch wirt- schaftlicheren Einsatzes der verfügbaren Mittel für die Verwaltungsstrukturen und die Durchführung der Aufgaben. Neue Informations- und Kommunikationstechnologien unterstützen bereits heute in großem Umfang die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Technologische Weiter- entwicklungen ermäglichen in Zukunft eine deutlich schnellere, qualitativ bessere und wirtschaftlichere Abwicklung von Verfahrensabläufen und Verwaltungsprozessen zwischen den Bfugerinnen und Bürgern und den öffentlichen Verwaltungen, behörden- intern sowie zwischen Behörden. Diese technologischen Potenziale müssen sachge- recht genutzt werden. Die Kommunal- und Venvaltungsreform zielt auch auf eine Verbesserung der be- hördlichen Zuordnung von Aufgabenzuständigkeiten, eine Verbesserung von Verfah· rensabläufen und Verwalrungsprozessen, eine Optimierung kommunaler Gebiets- strukturen, einen Ausbau kommunaler Kooperationen, eine Verbesserung der Bürgernähe und des Bürgerservices der Kommunen und eine Erweiterung der Mög- lichkeiten einer direkten Beteiligung und Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten ab. Druck: Landtag Rbeinland-Pfalz, 30. April 2010 - Vorabdruck verteilt am 21. April 2010 Drucksache 15/4489 20.04.2010

Transcript of LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur...

Page 1: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode

Gesetzentwurf

der Landesregierung

Zweites Landesgesetz zur KommunaI- und Verwaltungsreform

A. Problem und Rege1ungsbedürfnis

Die Verbesserung der Verwaltungsstrukturen und der Aufgabenwahrnehmung stellt eine kontinuierliche Herausforderung dar.

Ziel sind Verwaltungsstrukturen, mit denen öffentliche Aufgaben im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie des gewerblichen und freiberuflichen Sektors qualitativ besser, effektiver und effizienter sowie sach- und ortsnäher ausgeübt werden können.

Umfangreiche Maßnahmen haben in den vergangenenJahren zu einer Modernisie­rung der Verwaltungsstrukturen und der Abwicklung äffentlicher Aufgaben in Rheinland-Pfalz geführt. Dies schließt auch die erheblichen Aktivitäten in den Be­reichen der IT-und E-Government-Strukturen und der Multimediapolitik ein.

Mit der Kommunal- und Verwaltungsreform soll der von der Landesregierung seit vielen Jahren intensiv betriebene Prozess einer Optimierung der öffentlichen Ver­waltung mit dem Ziel einer effektiven und effizienten Aufgabenerfüllung sowie einer bürger- und wirtschaftsfreundlichenAusrichtung fortgesetzt werden und eine weitere Optimierung der unmittelbaren Landesverwaltung und der Kommunalverwaltungen angestrebt werden; dies soll spätestens zum Termin der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 umgesetzt werden.

Im Zusammenhang mit der Modernisierung der Verwaltungsstrukturen und der Verbesserung der Aufgabenwahrnehmung gilt es, die einschlägigen Rahmenbedin­gungen und deren Entwicklung zu berücksichtigen.

Dazu gehören die sich abzeichnenden demografischen Veränderungen mit zurückge­henden Bevölkerungszahlen, einer Zunahme der Zahl der älteren Menschen und einer Verringerung der Zahl der Jüngeren. Diese demografischen Veränderungen verlangen eine Anpassung der Verwaltungsstrukturen und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Im Hinblick auf die Situation der öffentlichen Finanzen bedarf es eines noch wirt­schaftlicheren Einsatzes der verfügbaren Mittel für die Verwaltungsstrukturen und die Durchführung der Aufgaben.

Neue Informations- und Kommunikationstechnologien unterstützen bereits heute in großem Umfang die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Technologische Weiter­entwicklungen ermäglichen in Zukunft eine deutlich schnellere, qualitativ bessere und wirtschaftlichere Abwicklung von Verfahrensabläufen und Verwaltungsprozessen zwischen den Bfugerinnen und Bürgern und den öffentlichen Verwaltungen, behörden­intern sowie zwischen Behörden. Diese technologischen Potenziale müssen sachge­recht genutzt werden.

Die Kommunal- und Venvaltungsreform zielt auch auf eine Verbesserung der be­hördlichen Zuordnung von Aufgabenzuständigkeiten, eine Verbesserung von Verfah· rensabläufen und Verwalrungsprozessen, eine Optimierung kommunaler Gebiets­strukturen, einen Ausbau kommunaler Kooperationen, eine Verbesserung der Bürgernähe und des Bürgerservices der Kommunen und eine Erweiterung der Mög­lichkeiten einer direkten Beteiligung und Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten ab.

Druck: Landtag Rbeinland-Pfalz, 30. April 2010 - Vorabdruck verteilt am 21. April 2010

Drucksache 15/4489 20.04.2010

Page 2: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 1;/4489 Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

Eine Veränderung der behördlichen Zuordnung von Aufgabenzuständigkeiten ist hauptsächlich auf eine orts- und sachnähere sowie bürgernähere Aufgabenausübung ausgerichtet. Darüber hinaus soll eine Verbesserung von Verrahrensabläufen und Ver­walrungsprozessen eine schnellere, qualitativ bessere und wirtschaftlichere Abwick­lung von VerwaItungsangelegenheiten bewirken.

Mit einer Optimierung kommunaler Gebietsstrukturen und einem Ausbau kommu­naler Kooperationen wird ebenfalls eine Steigerung der Qualität und der Wirtschaft­lichkeit der Aufgabenerfüllung angestrebt.

B. Lösung

Im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform werden zahlreiche Zuständig­keiten sowie Verfahrensabläufe und Verwaltungsprozesse geändert.

Diese Änderungen basieren auf einer Liste mit Vorschlägen für Änderungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, der sogenannten 64-Punkte-Liste. Sie enthält die Ergebnisse einer intensiven und umIassendenAufgabenkritik, die alle Ebenen der unmittelbaren Landesverwaltung und der Kommunalverwaltungen einbezogen hat.

Gemäß dem vom Landtag Rheinland-Pfalz in seiner Sitzung am 11. Dezember 2008 angenommenen Antrag der Fraktion der SPD zu Grundlagen und Zielen einer Kommunal- und Verwaltungsreform (Drucksache 15/2900) sind die Vorschläge dieser Liste weiterentwickelt worden.

Die Änderung von Aufgabenzuständigkeiten erfolgt überwiegend mit dem Ziel einer bürger-, sach- und ortsnäheren Aufgabenerledigung. Vorgesehen sind weitgehend Zu­ständigkeitsübertragungen auf Behörden, die bereits gleichartige oder ähnliche Zu­ständigkeiten ausüben. Mit der einhergehenden Optimierung der Verfahrensabläufe und Verwaltungsprozesse werden die Qualität, Effektivität und Effizienz der Auf­gabenwahrnehmung weiter verbessert.

C. Alternativen

Im Hinblick auf die Zielsetzung gibt es keine Alternativen.

D. Kosten

Die in diesem Gesetz geregelten Zuständigkeitsänderungen können, einhergehend mit einer Optimierung der Verfahrensabläufe und Verwaltungsprozesse, grundsätz­lich eine effektivere und effizientere Aufgabenwahrnehmung bewirken.

Aufgrund einer gemeinsamen Wahrnehmung übertragener neuer Aufgaben und be­reits vorhandener gleichartiger oder ähnlicher Aufgaben lassen sich Kostenein­sparungen erreichen. Ebenso kommen Kosteneinsparungen durch eine sach- und orts­nähere Aufgabenabwicklung in Betracht. Die genaue Höhe möglicher Kostenein­sparungen hängt vom Einzelfall ab.

Einsparungen kommen bei den Sachkosten vielfach bereits kurzfristig und bei den Personalkosten weitgehend erst mittel- und längerfristig in Betracht. Die Personal­kosteneinsparungen werden ausschließlich über die normalen Fluktuationen erreicht.

Einige im Gesetz geregelte Zuständigkeitsänderungen werden innerhalb der unmittel­baren Landesverwaltung herbeigeführt und haben für den Landeshaushalt keine nennenswerten Folgen.

Die im Gesetz vorgesehenen Aufgabenübertragungen vom Land an kommunale Ge­bietskörperschaften sind dem Grunde nach konnexitätsre1evant.

In der Gesamtbetrachtung lassen die Zuständigkeitsverlagerungen vom Land auf die Landkreise und kreisfreien Städte folgende finanzielle Mehrbe1astungen dieser kom­munalen Gebietskörperschafren erwarten:

- Personalvollkosten: 6470000 Euro projahr,

- Sachkosten, die nicht zu den Personalvollkosten gerlOren: 465000 Euro pro Jahr,

2

Page 3: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

- Investitionskosten (für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs und für sonstige Ver­kehrsüberwachungsmaßnahmen:

zuzüglich" Betriebskosten:

2 000 000 Euro,

250000 Euro pro Jahr.

Diesen finanziellen Mehrbelastungen stehen folgende Einnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben gegenüber:

Einnahmen aus Gebühren:

Einnahmen aus Verwarnungs- und Bußgeldern:

zuzüglich Einnahmen aus Verwarnungs- und Bußgeldern aufgrund von Verkehrsordnungswidrigkeiten: Landkreise (Einnahmen fließen ihnen bereits zu): kreisfreie Städte:

zuzüglich Einnahmen der kreisfreien Städte aus Verwarnungs- und Bußgeldern im Zusammen­hang mit der Überwachung der Haupcunter­suchungsfristen und Mindestprofiltiefen der Reifen:

835 000 Euro pro Jahr,

160 000 Euro pro Jahr,

12 500 000 Euro pro Jahr, 4250000 Euro pro Jahr,

Keine Schätzung möglich.

Durch die Verlagerung der Zuständigkeit für die Überwachung der Hauptunters­uchungsfristen und Mindestprofiltiefen der Reifen vom Land auf die großen kreis an­gehörigen Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden werden sie voraussichtlich

zusätzliche Personalvollkosten von 650000 Euro pro Jahr

haben. Andererseits können die kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung mit Einnahmen aus Verwarnungs-und Bußgeldern rechnen. Eine Schätzung der Höhe dieser Einnahmen ist nicht möglich.

Keine Konnexitätsrelevanz haben die Kostenveränderungen) die sich infolge von Zu­ständigkeitsverlagerungen innerhalb des kommunalen Bereiches ergeben.

Die finanziellen Auswirkungen dieser Zuständigkeitsverlagerungen werden wie konkretisiert:

- Zuständigkeitsverlagerung von den Landkreisen sowie den kreisfreien und den großen kreisange­hörigen Städten auf die Landkreise Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz:

zusätzliche Personalvollkosten der beiden Landkreise: 520 000 Euro pro Jahr.

- Zuständigkeitsverlagerungen von den Landkreisen auf die großen kreisangehörigen Städte, verbands­freien Gemeinden und Verbandsgemeinden:

zusätzliche Personalvollkosten der großen kreisangehörigen Städte) verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden:

zusä(zliche Sachkosten der großen kreisan­gehörigen Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden:

zusätzliche Gebühreneinnahmen der großen kreisangehörigen Städte. verbandsfreien Ge­meinden und Verbandsgemeinden:

- Zustäncligkeitsverlagerungen von den Landkreisen auf die verbandsfreien Gemeinden und Verbands­

gemeinden:

zusätzliche Personalvollkosten der verbands­freien Gemeinden und Verbandsgemeinden:

942 500 Euro pro Jahr,

200000 Euro pro Jahr,

385000 Euro pro Jahr.

427500 Euro pro Jahr,

Drucksache 15/4489

3

Page 4: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

zusätzliche Gebühreneinnahmen der verbands­freien Gemeinden und Verbandsgemeinden:

Zuständigkeitsverlagerung von den großen kreisangehärigen Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden auf die Landkreise:

zusätzliche Personalvollkosten der Landkreise:

zusätzliche Gebühreneinnahmen der Landkreise:

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

keine Schätzung möglich.

162500Euro pro Jahr)

2 400 Euro pro Jahr.

Falls große kreisangehörigen Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemein­den anstelle von Landkreisen waffenrechdiche, fahrerlaubnisrechtliche und straßen­verkehrsrechtliche Zuständigkeiten wahrnehmen, werden sie dadurch Mehrkosten, aber auch zusätzliche Einnahmen haben. Näheres zu den Mehrkosten und Mehrein­nahmen sowie den damit einhergehenden finanziellen Entlastungen von Landkreisen kann gegenwärtig nicht dargelegt werden. Ob und gegebenenfalls welche großen kreisangehörigen Städte sowie verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden die nach dem Gesetzentwurf mögliche Übertragung waffenrechtlicher, fahrerlaubnis­rechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten beantragen und die Auf­gaben bekommen werden. ist derzeit n ach offen.

Eine Schätzung der Kosrenveränderungen durch eine Verlagerung der tierseuchen­rechtlichen und tierschutzrechtlichen Zuständigkeiten von den kreisfreien Städten auf die Landkreise kann mangels ausreichender Grundlagendaren nicht vorgenommen werden.

Aufgrund der Zuställdigkeitsverlagerungen sind finanzielle Entlastungen der bisherigen Aufgabenträger zu erwarten.

Die notwendigen finanziellen AusgleichsregeIungen sollen auf der Basis der Kosten­folgenabschätzung für die Zuständigkeitsänderungen zeitnah gesondert getroffen wer­den.

Nicht ohne Weiteres mit Kostenfolgen verbunden ist die Begrundung der Zuständig­keiten der Landkreise für die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften sowie der Verbandsgemeinden für die Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung und Fremden­verkehrsförderung mit überörtlicher Bedeutung. Dabei handelt es sich um Aufgaben, die von den Landkreisen und Verbandsgemeinden ausgeübt werden können. Für die Landkreise und Verbandsgemeinden besteht keine Pflicht zur Aufgabenwahrneh­mung.

E. Zuständigkeit

Federführend ist das Ministerium des Innern und für Sport.

4

Page 5: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 20. April 2010

An den Herrn Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz

55116 Mainz

Entwurf eines Zweiten Landesgesetzes zur Kommu­nal- und Verwaltungsreform

Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf.

Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem und Beschlussfassung vorzulegen.

zur Beratung

Federführend ist der Minister des Innern und :für Sport.

Kurt Beck

Drucksache 15/4489

5

Page 6: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos­sen:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten in Staatsan­gehörigkeitsangelegenheiten vom 10. Dezember 1999 (GVBl. S. 447, BS 102-1) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Worte!), soweit sich aus § 2 nichts Abweichendes ergibt," gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Die Abkürzung "StAG" wird durch die Worte "des Staatsangehörigkeitsgesetzes" ersetzt.

bb) Die Verweisung,,§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 des Ausländergesetzes" wird durch die Verweisung ,,§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 des Staatsangehörig­keitsgesetzes" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. § 4 wird gestrichen.

Artikel 2

Das Bannmeilengesetz vom 23. Februar 1966 (GVBL S. 60), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBL S. 155), BS 1101-3, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe "vom 24. Juli 1953 (EGBL I S. 684)" durch die Worte "in der Fassung vom 15. November 1978 (EGBL I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Der Minister des Innern U

durch die Worte "Das für das Versammlungsrecht zu­ständige Ministerium" ersetzt und nach dem Wort "mit" die Worte "der Präsidentin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "dem Polizeipräsidium in" durch die Worte "der Stadtverwaltung" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Stadt Mainz nimmt die Aufgabe als Auftrags­angelegenheit wahr."

Artikel 3

Das Landeswahlgesetz in der Fassung vom 24. November 2004 (G VBl. S. 519), zuletz t geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2009 (GVBl. S. 376), BS 1110-1, wird wie folgt geändert:

In § 11 Halbsatz 2 werden die Worte "die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" durch die Worte "der Landeswahl­leiter" ersetzt.

6

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

Page 7: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

Artikel 4

Die Landeswahlordnungvom 6. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zu­letzt durch Verordnung vom 18. Dezember 2009

2010 S. 4), BS 1110-1-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Satz 2 erhält Fassung;

"Der Landeswahlleiter teilt die Namen der Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienst­stellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem fachlich zuständigen Ministerium mit und macht sie öffentlich be­kannt.{(

2. § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

,,1. des Präsidenten des Landtags, der Landesregierung, des fachlich zuständigen Ministeriums, des Landeswahl­ausschusses und des Landeswahlleiters im Staatsan­zeiger,".

Artikel 5

Die Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Europawahlgesetz vom 9. Februar 1984 S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 1110-7, wird wie

In § 1 Nr. 2 werden die Worte "Präsidenten der Aufsichts-und Dienstleistungsdirektion" durch das Wort "Landeswahlleiter" ersetzt.

Artikel 6

Die Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Bundeswahlgesetz vom 8. Januar 1980 (GVB1. S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBL S. 325), BS 1110-8, wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geaLIld,E!rt:

1. In Nummer 2 werden die Worte "Präsidenten der Auf­sichts- und Dienstleistungsrurektion" durch das Wort "Lan­deswahlleiter" ersetzt.

2. In Nummer 4 Buchst. a werden die Worte Land-kreis" durch die Worte "einzelne Landkreise" ersetzt.

Artikel 7

Das Landesgesetz über die Beglaubigungsbefugnis vom 21.Ju­li 1978 (G VB1. S. 597), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Ge­setzes vom 21. Juli 2003 (GVBL S. 155), BS 2010-4, wird wie folgt geändert:

L § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 63 des Beurkundungsgesetzes) sind die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen befugt."

2. § 4 erhält folgende Fassung:

Drucksache 15/4489

7

Page 8: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

,,§4 Umfang der Beglaubigungs befugnis

Eine Unterschrift soll nur öffentlich beglaubigt werden, wenn die Petson, die die Unterschrift vollzogen hat) im Ge­biet der Gemeinde, bei Beglaubigungen durch die Ver­bandsgemeindeverwaltung im Gebiet der Verbandsge­meinde und bei Beglaubigungen durch die Kreisverwaltung im Gebiet des Landkreises ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt oder ihren ständigen Arbeitsplatz hat. Dies gilt nicht, wenn die Beglaubigung im Zusammenhang mit einer dieselbe Sache betreffenden Beglaubigung der Unterschrift einer anderen Person geschieht, die ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt oder ihren ständigen Arbeitsplatz im Gebiet der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder des Landkreises hat."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 33 Satz 1 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der frei­willigen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "§ 33 der Kostenordnung" ersetzt.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Worte "für Rheinland-Pfalz" werden gestrichen.

4. In § 9 werden die Worte "Minister des Innern und dem Minister der Justiz" durch die Worte das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium 11 ersetzt.

Artikel 8

Das Polizei- und Ordnungsbehärdengesetz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 320), BS 2012-1, wird wie folgt geändert:

1. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Ministerien und die" ge­strichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

i2) Die Landesordnungsbehärde erlässt Gefahrenah­wehrverordnungen für das Gebiet des Landes sowie für Teile davon, wenn mehr als ein Dienstbezirk einer Kreisordnungsbehärde betroffen ist."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

,,(5) Eine am 1. Januar 2011 in Kraft befindliche Gefah­renabwehrverordnung eines Ministeriums gilt ab diesem Zeitpunkt als Gefabrenabwehrverordnung der Landes­ordnungsbehärde. "

2. In § 45 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "der ldinisterien" durch die Worte "der Landesordnungsbehärde für das Ge­biet des Landes" ersetzt.

3. In § 48 Abs. 4 N r. 1 werden die Worte "der Ministerien, so­weit darin keine andere Zuständigkeit bestimmt wird, so­wie" gestrichen.

8

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

Page 9: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

4. § 91 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

»(3) Zur Wahrnehmung von Aufgaben der al1~~en:leJ.rlen Ordnungs behörden, 1. deren Auswirkungen über den Dienstbezirk einer all-

2'>'-JJlJ.'-.LLJ.'-li Ordnungsbehörde hinausreichen oder 2. einheitlich wahrgenommen werden sollen oder 3. die die Einsatzmöglichkeiten der zuständigen Ci.~L)~,",LLLL.l.-

nen Ordnungsbehörde überschreiten oder 4. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr kann die Landesordnungsbehörde eine andere GLJ..J.~;"'ll.L"H~"" Ordnungsbehörde für mehrere Dienstbezirke derselben für zuständig erklären."

Artikel 9

Die Landesverordnung über die Zuständigkeit der a.li)''-HL'-l

nen Ordnungsbehörden in der Fassung vom 31. Oktober 1978 (GVBL S, 695), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2012-1-2, wird wie folgt geaJlael~t:

§ 2 N r. 9 erhält folgende Fassung:

"9. für die Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Versammlungsgesetz;".

Artikel 10

Die Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz­buch vom 27. November 1974 (GVBL S. 595), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBL S. 325), BS 2012-4, wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Worte und Dienstleis-tungsdirektion~ durch die Worte "Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten auf die Stadtverwaltungll ersetzt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Die Landkreise sowie die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.«

Artikel 11

Die Gemeindeordnung in der vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel! des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:

L § 67 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

,,(3) Die Verbandsgemeinde kann die Aufgaben der Wirt­schaftsfärderung und der Fremdenverkehrsfärderung, soweit sie von überärtlicher sind, als Selbst­verwaltungsaufgaben wahrnehmen."

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe ,,3 und 4" durch die Angabe »4 und 5" ersetzt.

Drucksache 15/4489

9

Page 10: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7 und 8.

e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe ,,3, 4 und 5" durch die Angabe ,,4, 5 und 6" ersetzt.

2. In § 115 wird die Verweisung ,,§ 103 Abs. J« durch die V er­weisung "§ 103 Abs. 6" ersetzt.

Artikel 12

Die Landesverordnung über die Gemeindeprufungsäffirer vom 5. April 1979 (GVBL S. 107), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2020-1-9, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 52" durch die Angabe ,,§ 59" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Leiter".

b) Satz 2 wird gestrichen.

Artikd 13

Die Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz in der Fas­sung vom 13. Oktober 1994 (GVBL S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), BS 2020-3, wird wie folgt geändert:

l. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

2. In § 9 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung }}§ 7 Abs. 4" durch die Verweisung"§ 7 Abs. 3" ersetzt.

3. § 13 wird gestrichen.

Artikel 14

Das Zweckve.rbandsgesetz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBI. S. 162), BS 2020-20, wird wie folgt geändert:

§ 5 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

,,(1) Für die Errichtung ist zuständig: 1. bei Zweckverbänden aus Gemeinden und Verbandsge­

meinden im selben Landkreis die Kreisverwaltung und 2. im Übrigen die Aufsichts- und Dienstleistungsdirek­

tion."

2. Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann im Ein­zelfall ihre Zuständigkeit ganz oder teilweise auf eine nach­geordnete Behörde übertragen. ~

Artikel 15

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts vom 28. Juni 1994 (GVBl. S. 313),

10

Landtag Rheinla:nd-Pfalz -15. Wahlperiode

Page 11: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland~Pfalz -1;, Wahlperiode

geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2121-20, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender neue § 4 eingefügt:

,,§4

Zuständige Behörde für die Beglaubigung der Bescheini­gung über das .Mitführen von im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigten Betäubungsmitteln nach Artikel 75 des Übereinkommens zur Durchführung des Überein­kommens von vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Repu­blik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19.]uni 1990 (GVBL 1993 S. 1, BS 98) ist die Kreisvenvaltung, in kreisfreien Städten die Die Landkreise und die kreis-freien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegen­heit wahr."

2. Der DlSlllenj{e § 4 wird § 5.

Artikel 16

Die La:nd(~svc~rordllUrlg über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Transfusionsrechts vom 28. No-

S. 499, BS 2121-22) wird wie folgt geän-dert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort die Worte ",soweit in den nachfolgenden Bestimmun­gen nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde be­stimmt ist" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Abweichend von Absatz 1 ist zuständige Behörde nach § 64 des Arzneimittelgesetzes 1. für die Übenvachung des Verkehrs mit freiverkäuf­

lichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadt­verwaltung und

2. für die Überwachung der Anwendung von Tierarz­neimitteln bei Tieren durch Tierhalterinnen und Tierhalter die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten.

Satz 1 gilt auch für die damit zusammenhängende Ver­folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 97 des Arzneimittelgesetzes. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als gelegenheit wahr; Fachaufsichtsbehörde ist das amt für Soziales, Jugend und Versorgung, oberste Fach­aufsichtsbehörde ist das fachlich Ministe­rium."

Drucksache 15/4489

11

Page 12: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

2. Der Verordnung wird folgende Anlage angefügt:

Der örtliche Zuständig­keitsbereich der Kreis-

. verwaltung

Alzey-W orms Bad Dürkheim Kaiserslautern Mainz-Bingen Mayen-Koblenz Rhein-Pfalz-Kreis

Südliche Weinstraße Südwestpfalz

Trier-Saarburg

"Anlage (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)

erstreckt sich auch auf das Ge­biet der kreisfreien Stadt::

Worms Neustadt an der Weinstraße Kaiserslautern Mainz Koblenz Frankenthai (pfalz) Ludwigshafen am Rhein Speyer Landau in der Pfalz Pirmasens Zweibrücken Trier".

Artikel 17

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Über­prüfung von Heilpraktikeranwärtern vom 15. Juli 1983 (GVBl. S. 186), geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2122-4, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet

des Heilpraktikerrechts" .

2. § 1 erhält folgende Fassung:

,,§ 1

Zuständige Behörde für 1. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkei~

ten nach § 5 ades Heilpraktikergesetzes vom 17. Fe­bruar 1939 (RGBl. I S. 251) in der jeweils geltenden Fas­sungund

2. die Durchführung der Aufgaben nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung

ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtver­waltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.«

Artikel 18

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitsfachberufe vom 4. November 2006 (GVBL S. 358, BS 2124-10) wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

1. Die Worte "Das Landesamt für Soziales, Jugend und Ver­sorgung" werden durch die Worte "Die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung" ersetzt.

12

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

Page 13: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Auf­gabe als Auftragsangelegenheit wahr."

Artikel 19

Das Landesgesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffent­lichen Rechts für Einrichtungen für Psychiatrie und N euro­logie durch den Bezirksverband Pfalz vom 18. Dezember 1997 (GVBl. S. 469), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBL S. 390), BS 2126-22, wird wie folgt

In § 5 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte für das Kom­munalrecht zuständigen Ministeriums:' durch die Worte "der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektionlt ersetzt.

Artikel 20

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 14. Juni 2002 (GVBl. S. 280). zu­letzt dureh Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezem­ber 2007 (GVBI. S. 297), BS 2129-5, wird wie folgt geändert:

In Ifd. N r. 1.5.6 und 1.5.7 der Anlage wird die Abkürzung "LUWG" jeweils durch die Abkürzung "KrV /StV" ersetzt.

Artikel 21

Das Landesbodenschutzgesetz vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBL S. 358), BS 2129-8, wird wie folgt

1. In § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 wird das Wort "obere" jeweils durch das Wort "untere" ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Worte "und Altstandorte" ge­strichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt!

"Die untere Bodenschutzbehörde erfasst Altstand­orte."

b) In den Absätzen 2, 3 und 5 wird das Wort "obere" je­weils durch das Wort "untere" ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "oberen<l durch das Wort .,unteren" ersetzt.

Artikel 22

Das Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- undJugendhil­fegesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBL S. 52), BS 216-1, wird wie folgt geändert:

l. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:

"§ 22 a Betriebserlaubnis für Kindertagesstätten

Die Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertagesstätte nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch er-

Drucksache 15/4489

Page 14: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

teilt das Landesamt für Soziales) Jugend und Versorgung. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist bei der Kreis­verwaltung, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung einzureichen; diese entscheidet über die den Bau und die Ausstattung betreffenden Teile des Antrags 'und übermit -telt ihn mit ihrer Entscheidung und der Stellungnahme des Jugendamtes dem Landesamt für Soziales, Jugend und Ver­sorgung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe nach Satz 2 als Auftragsangelegenheit wahr; Fachaufsichtsbehärde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, oberste Fachaufsichtsbehörde das für die Kindertagesstätten zuständige Ministerium.«

2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert.

Artike123

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Gräber­gesetz vom 29. August 1975 (GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 116 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 217-30, wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

"§ 1

Zuständige Behörde für die Erteilung der Zustimmung zur Verlegung von Gräbern nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gräber~ gesetzes in der Fassung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426) in der jeweils geltenden Fassung und für die An­ordnung einer Graböffnung zum Zwecke der Identifizie­rung namentlich unbekannter Toter nach § 8 Satz 1 des Gräbergesetzes sind 1. die Kreisverwaltung Mainz-Bingen

für die kreisfreien Städte FrankenthaI (Pfalz), Kaisers­lautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Worms und Zweibrücken sowie die Landkreise Alzey­Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germers­heim, Kaiserslautern, Kusel, Mainz-Bingen, Rhein­Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz und

2. die Kreisvenvaltung Mayen-Koblenz für die kreisfreien Städte Koblenz und Trier sowie die Landkreise Ahrweiler) Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach) Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Cochem­Zell, Eifelkreis Bitburg-Prum) Mayen-Koblenz, Neu­wied, Rhein-Hunsrück~Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Trier­Saarburg, Vulkaneifel und Westerwaldkreis.

Die Landkreise Mainz~Bingen und Mayen-Koblenz neh­men die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr."

2. § 2 wird gestrichen.

3. Der bisherige § 3 wird § 2.

Artikel 24

Das Landesplanungsgesetz vom 10. April 2003 (GVBL S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 93), BS 230-1, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

14

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

Page 15: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c wird nach dem Wort "abzustimmenll

das Komma durch das Wort "und" erseezt.

bb)In Buc.hstabe d wird das Wort "und« durch einen Strichpunkt ersetzt.

ce) Buchstabe e wird gestrichen.

b) Nummer 2 Buchst. b erhält Fassung: "b) Abweichungen von einem des Landesemwic.k-

lungsprogramms oder eines regionalen Raumord­nun gsplans zuzulassen, {(.

2. § 8 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die obere Landesplanungsbehärde kann im Einverneh­men mit den fachlich berührten Stellen der oberen Ver­waltungsebene die Abweichung von einem Ziel des Lan­desentwicklungsprogramms zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumord­nerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und das Landes­entwicklungsprogramm in seinen Grundzügen nicht berührt wird."

3. § 10 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende j-i"~'::11 nn'

obere Landesplanungsbehärde kann im Benehmen mit den fachlich berührten Stellen der oberen Verwal­tungsebene und der jeweiligen Planungsgemeinschaft die Abweichung von einem Ziel des regionalen Raumord­nungsplans zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tat­sachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Ge­sichtspunkten vertretbar ist und der regionale Raumord­nungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird. ll.

4. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "Bitburg-Priim, Daun und Trier-Saarburg" durch die Worte "Eifelkreis Bit­burg-Prom, Trier-Saarburg und Vulkaneifelll ersetz!.

Artikel 25

Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf den Gebieten des Vereinsrechts und der Vollziehung von Auflagen vom 20. Dezember 1976 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 159 des Geset­zes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 400-2, wird wie

geändert:

§ 4 wird wie folgt geändert:

1. Die Worte "Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ll. wer­den durch die Worte "Kreisverwaltung, in kreisfreien Städ­ten die Stadtverwaltung«: ersetzt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Auf­gabe als Auftragsangelegenheit wahr.«

Artikel 26

Die Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 3. Mai 2004 (GVBl. S. 319, ES 401-2) wird wie folgt ""'",,,,,,,,1'1'''.-1-'

§ 1 wird "vi/ie folgt geändert:

Drucksache 15/4489

15

Page 16: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

1. In Satz 1 werden die Worte "Krcisverwaltung, in kreisfreien" durch die Worte "Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen" ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Worte "Landkreise und die kreisfreien a

durch die Worte "verbandsfreien Gemeinden, die Ver­bandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisan­gehörigen" ersetzt.

Artikel 27

Die Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Heilmittelwerbegesetz vom 5. Juni 2008 (GVBl. S. 107, BS 453-3) wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:

,,§ 1

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068) der jeweils geltenden Fassung ist die Kreisverwaltung, in kreis­freien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegen­heit wahr."

Artikel 28

Die Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierseuchengesetz und dem Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege vom 10. August 1986 (GVBl. S. 242), geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), BS 453-6, wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Worte '" in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung" durch die Worte "als Veterinärbehörde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Landestierseuchengesetzes)" er­setzt.

2. Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 29

Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Unterhalrssicherungsgesetz vom 20. April 1982 (GVBl. S. 127), geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBL S. 171), BS 53-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

16

"§ 1

Zuständige Behörde für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem U nter­haltssicherungsgesetz (USG) in der Fassung vom 26. Au­gust 2008 (BGBL I S. 1774) in der jeweils geltenden Fassung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid­rigkeiten nach § 24 USG sind 1. die Kreisverwaltung Mainz-Bingen

für die kreisfreien Städte Frankenthal (pfalz), Kaisers­lautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein,

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

Page 17: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirrnasens, Speyer, Worms und Zweibrücken sowie die Landkreise Alzey­Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germers­heim, Kaiserslautern, Kusel, Mainz-Bingen, Rhein­Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz und

2. die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz für die kreisfreien Städte Koblenz und Trier sowie die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen r::u esrerwald), Bad Kreuznach, Bernkastel",Wittlich, Birkenfeld, Cochem­Zell, Eifelkreis Bitburg-Prum, Mayen-Koblenz, Neu­wied, Rhein-H unsrück-Kreis, Rhein -Lahn-Kreis, T rier­Saarburg, Vulkaneifel und Westerwaldkreis.

Die Landkreise und Mayen-Koblenz neh-men die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr."

2. § 2 wird gestrichen.

3. Der bisherige § 3 wird § 2.

Artikel 30

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerbe­recht vom 30. Januar 2001 S. 43), geändert durch Ver­ordnung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 450), BS 710-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie

a) In Nummer 1 wird die },35," gestrichen.

b) In Nummer 3 werden die Worte "hinsichtlich der Wo­chenmärkte" gestrichen.

2. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Zuständige Behörde für die Durchführung des § 30 der Ge­werbeordnung ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Cl

Artikel 31

Die Landesverordnung über nach dem Me-dizinproduktegesetz und den hierzu Rechtsverord-nungen vom 2. Dezember 2003 (GVBL S. 383), zuletzt geän­dert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. August 2006 (GVBL S. 324), BS 710-13, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender neue § 4 .. in,-,,,,t'i;nt-·

"§ 4

Die Kreisverwaltung als untere Gesundheitsbehörde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des den öffentlichen Gesundheitsdienst - vom 17. No-vember 1995 - GVBl. S. 485, BS 2120-1 in der jeweils gel­tenden Fassung) ist zuständige Behörde für die Über­wachung der Hygiene bei der AULtb.::rel'EUlJl2

produkten im Sinne des § 3 N r. 14 MPG in Nr. 1 und 3 ÖGdG genannten .bul!lchtcmgen.

2. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden §§ 5 und 6.

Artikel 32

Die Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 26. April 2005 (GVBL S. 148), geändert durch Verord­nung vom 24. Mai 2007 (GVBl. S. 93), BS 715-1, wird wie folgt geändert:

Drucksache 1;/4489

17

Page 18: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

1. § 1 erhält folgende Fassung:.

"§ 1 Allgemeine sachliche Zuständigkeit

Zuständige Behörde für die Ausführung des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind oder in den §§ 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, 1. in kreisfreien Städten

die Stadtverwaltung als Kreisorduungsbehörde sowie 2. in Landkreisen

a) die Verwaltung der in der Anlage aufgeführten großen kreisangehörigen Städte, verbandsfreien Ge­meinden und Verbandsgeme.inden als örtliche Ord­nungsbehörde und

b) im Übrigen die Kreisverwaltuug als Kreisordnungs­behörde."

2. In § 5Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "und" die Worte "die örtlichen Ordnungsbehörden sowie" eingefügt.

3. § 6 erhält folgende Fassung:

,,§ 6 o rdnungswidrigkei ten

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 WaffG ist, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind, 1. in kreisfreien Städten

die Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde sowie 2. in Landkreisen

a) die Verwaltung der in der Anlage aufgeführten großen kreisangehärigen Städte, verbandsfreien Ge­meinden und Verbandsgemeinden als örtliche Ord­nungsbehärde und

b) im Übrigen die Kreisverwaltung als Kreisordnungs­behörde."

4. Der Verordnung wird folgende Anlage angefügt:

Große kreis­angehörige Stadt

Verbandsfreie Gemeinde

Artikel 33

"Anlage (zu den §§ 1 und 6)

Verbands~

gemeinde".

Das Landeswassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBL S. 358), BS 75-50, wird wie folgt geändert:

L § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "oberen" durch das Wort "unteren« ersetzt.

b) In den Absätzen 4 und 6 Satz 1 wird das Wort "obere" jeweils durch das Wort "untere" ersetzt.

2. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "obere" durch das Wort "untere" ersetzt.

18

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

Page 19: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

3. § 15 a erhält folgende Fassung:

,,§ lS a Gewässerrands treifen

Zuständige Behörde im Sinne des § 38 Wasserhaus­haltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBL I S. 2585) ist an Ge­wässern erster Ordnung die obere Wasserbehörde, an Ge­wässern zweiter und dritter Ordnung die untere Wasserbe­hörde.'"

4. In § 18 Abs. 2 Halbsatz 1 wird das Wort "obere" durch das Wort "untere" ersetzt.

5. § 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d erhält folgende Fassung:

"d) für das Einleiten von Abwasser bei Kleineinleitungen im Sinne von § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes in ein oberirdisches Ge­wässer sowie für das Einleiten von Abwasser sonstiger Herkunft in ein oberirdisches Gewässer aus Anlagen, für die nach den §§ 3 bis 3 f UVPG oder nach § 114 a Abs. 2 die Durchführung einer Umweltverträglich­keitsprüfung oder einer allgemeinen oder standortbe­zogenen Vorprüfung des Einzelfalls nicht vorgesehen

"

6. Dem § 106 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für Entscheidungen nach den §§ 13, 14 und 34 Abs. 1 NT. 2 und Abs. 2 und § 54 Abs. 3.(j

Artikel 34

Das Landestier körperbeseitigungsgesetz vom 22. Juni 1978 (GVBL S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2003 (GVBL S. 54), BS 7831-4, wird wie folgt geändert:

In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "das für. das Kommu­nalrecht zuständige MinisteriumU durch die Worte "die Auf­sichts- und Dienstleistungsdirektion" ersetzt.

Artikel 35

Das Landestierseuchengesetz vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2006 (GVBL S. 437), BS 7831-6, wird wie geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

,,4. die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der An­lage zugeordneten kreisfreien Städten; die Land­kreise nehmen die Aufgaben als Auftragsangele­genheit wahr. Ii

b) In Absatz:) werden die Worte '" in kreisfreien Städten die Stadtvernraltung" durch den Klammerzusatz "(Ab­satz 1 Satz 1 Nr. 4)" ersetzt.

e) Absatz 4 wird gestrichen.

d) In Absatz 6 werden die Worte kreisfreien Städten an die Stadtverwaltung" durch den Klammerzusatz ,,(Ab­satz 1 Satz 1 Nr. 4)" ersetzt.

e) Absatz 8 wird gestrichen.

Drucksache 15/4489

19

Page 20: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Kreisvenvaltung" der Klammerzusatz "(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)" eingefügt.

b) Satz 3 wird gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung" durch den Klammerzusatz ,,(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)" ersetzt.

b) Satz 3 wird gestrichen.

4. In § 16 Abs. 2 werden die Worte "' in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung" durch den. Klammerzusatz ,,(§ 1 Abs. 1 Satz 1 N f. 4)" ersetzt.

5. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Der Klammerzusatz ,,(zu § 1 Abs. 4)" wird durch den Klammerzusatz ,,(zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)" ersetzt.

b) Die Worte "Dienstbezirk des Veterinäramts" werden durch die Worte "örtliche Zuständigkeitsbereich" er­setzt.

e) Nach dem Wort "sich" wird das Wort "auchll eingefügt.

Artikel 36

Die Zweite Landesverordnung zur Durchführung des Lan­destierseuchengesetzes vom 15. Juli 1987 (GVBl. S. 216), zu­letzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBL S. 155), BS 7831-6-2, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

.. (1) Bienenseuchensachverständige werden entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf gemäß § 3 L TierSG von der Kreisvenvaltung (§ 1 Abs.l Satz 1 Nr. 4LTierSG) für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich oder für Teile davon nach Anhörung der in den betreffenden kommunalen Gebiets­körperschaften gebildeten Zusammenschlüsse von Imkern für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestel­lung ist zulässig."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort,,- Veterinäramt -" durch den Klammerzusatz .. (§ 1 Abs, 1 Satz 1 Nr. 4 L TierSG)" er­setzt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 37

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 20. April 2005 (GVBl. S, 146} BS 7833-1) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

20

a) Absatz l'Nr. 2~ Absatz 2 Nr. 2, Absatz 5 Nr. 2 und Ab­satz 6 Nr. 2 erhalten jeweils folgende Fassung:

,,2. im Übrigen die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten. "

b) Nach Absatz 6 wird folgender neue Absatz 7 eingefügt:

,,(7) Zuständige Behörde nach § 1 Abs. 2 des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-VerbOtsgesetzes vom 8. Dezember

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

Page 21: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

2008 (BGBL I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung ist die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage ZUI~eorartete:n kreisfreien Städten. Ii

c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und erhält folgende Fassung:

"(8) Zuställdige Behörde für den V oilzug sonstiger tier­schutzrechtlicher Vorschriften ist die Kreisvenvaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreis­freien Städten."

d) Der bisherige Absatz 8 wird gestrichen.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

"§ 2

(1) Zuständige Behörden rur die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgeset­zes sind: 1. das Landesuntersuchungsamt in den Fällen des § 18

Abs. 1 Nr. 2 - bei Zuwiderhandlungen gegen § 8 aAbs. 5 oder § 16 a Satz 2 Nr. 4 - und Nr. 12 bis 19 und 21 a,

2. die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten, in allen übrigen Fäl­len des § 18.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Katzen-und Hun­defell-Einfuhr-Verbotsgesetzes ist die Kreisverwaltung) auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten, soweit nicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig ist."

3. In § 3 werden die Worte "und die kreisfreien Städte" ge­strichen.

4. Der Verordnung wird folgende Anlage angefügt:

),Anlage (zu § 1 Abs.lNr. 2, Abs. 2Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6Nr. 2 und Abs. 7 und 8 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2)

Der örtliche Zuständig­keitsbereich der Kreisver­waltung

Alzey~Worms

Bad Dürkheim Kaiserslautern Mainz-Bingen Mayen-Koblenz Rhein-Pfalz-Kreis

Südliche Weinstraße Südwestpfalz

Trier-Saarburg

erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt:

Worms Neustadt an der Weinstraße Kaiserslautern Mainz Koblenz Frankenthai (Pfalz) Ludwigshafen am Rhein Speyer Landau in der Pfalz Pirmasens Zweibrücken Trier".

Artikel 38

Die Landesverordnung über die Zuständigkeit nach der Schul­milch-Beihilfen-Verordnung vom 17. Oktober 2002 (GVBL S. 380, BS 7847-7) wird wie folgt geändert:

Drucksache 15/4489

21

Page 22: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

§ 1 erhält folgende Fassung:

,,§ 1

Zuständige Stelle und zuständige Behörde nach der Schul­milch-Beihilfen-Verordnung vom 8, November '1985 (BGBL I S. 2099), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 491), ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtvernraltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftrags­angelegenheit wahr. ~

Artike139

Das Landesjagdgesetz vom .... (GVBl. S .... , BS 792-1) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "eines Landkreises oder einer kreisfreien" durch die Worte "einer verbands­freien Gemeinde~ einer Verbandsgemeinde oder einer kreis­freien oder großen kreisangehörigen" ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Aufsichtsbehörde ist die zuständige Behörde; ist die Jagdgenossenschaft für in verschiedenen verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden oder kreisfreien oder großen kreisangehörigen Städten gelegene Grundflächen gebildet, bestimmt die oberejagdbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde. tI

b) Absatz 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:

»Kommt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, in Ortsgemeinden die Ortsbürgermeisterin oder der Orts­bürgermeister, binnen einer von der oberen Jagdbe­hörde festzusetzenden Frist dieser Verpflichtung nicht nach, so führt diese die Maßnahmen durch. I'

3. § 13 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Aufsichtsbehörde ist die zuständige Behörde; ist die He­gegemeinschafc für in verschiedenen verbands freien Ge­meinden, Verbandsgemeinden oder kreisfreien oder großen kreisangehörigen Städten gelegene Jagdbezirke gebildet, ist die obere]agdbehörde Aufsichtsbehörde, deren Zuständig­keit sich in diesen Fällen auch auf die Abschussregelung nach § 31 erstreckt."

4. § 43 wird wie folgt geändert:

22

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

"Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn die geschädigte Person den Schadensfall nicht binnen einer W oehe, nachdem sie von dem Scha­den Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt Kenntnis erhalten hätte, bei der für die beschä­digte Grundfläche zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlieh genutzten Grundflächen genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der für die beschädigte Grundfläche zuständigen Behörde angemeldet wird."

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges in Wild­und Jagdschadenssachen ist ein Feststellungsverfahren

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

Page 23: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

(J orverfahren) vor der zuständigen Behörde durchzu­führen, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) auf­zunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft voll.,. streckbare Entscheidung 01 orbescheid) zu erlassen ist. "

5. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung:

"U ntere J agdbehärde ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgem~indever­waltung sowie in kreisfreien und gro~en kreisangehöri­gen Städten die Stadtverwaltung. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreis­freien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als A uftragsangelegenhei t wahr."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

,,(3) Erstreckt sich ein Jagdbezirk über das Gebiet von zwei unteren J agdbehärden, ist die untere J agdbehärde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach gräß te Teil des Jagdbezirkes liegt. Erstreckt sich ein Jagdbezirk über das Gebiet von mehr als zwei unteren Jagdbehär-

ist anstelle der unteren Jagdbehörde die obereJagd­behörde zuständig."

c) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Eine verbandsfreie Gemeinde, eine Verbandsge­meinde oder eine kreisfreie oder große kreisangehörige Stadt kann ihre Aufgaben als untereJagdbehärde durch Zweckvereinbarung aUf die untere Jagdbehärde einer angrenzenden verbandsfreien Gemeinde, Verbandsge­meinde oder kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt übertragen. I<

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

6. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

,,(1) Bei jeder unteren J agdbehärde wird ein Jagdbeirat gebildet. Abweichend von Satz 1 können eine verbands­freie Gemeinde, Verbandsgemeinde oder kreisfreie oder große kreisangehörige Stadt und eine angrenzende verbandsfreie Gemeinde, Verbandsgemeinde oder kreis­freie oder große kreisangehärige Stadt verein baren, dass bei ihren unteren Jagdbehörden ein gemeinsamer J agd­beirat gebildet wird. "

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

,i3) Der Jagdbeirat besteht aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter 1. der Landwirtschaft, 2. der Forstwirtschaft} 3. der anerkannten Naturschutzverbände mit Ausnah­

me der Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger, 4. der Gemeinden, 5. derjagdgenossenschaften und Eigentämerinnen und

Eigentümer der Eigenjagdbezirke, 6. der] agdscheininhaberinnen und J agdscheininhaber

sowie 7. der pachtenden Personen im Sinne des § 14. <i

c) Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt;

,,(5) Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte ein vorsit­zendes Mitglied und dessen Stellvertretung für die

Drucksache 15/4489

23

Page 24: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

Dauer der Amtszeit. Scheidet das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung vorzeitig aus, so wählt der Jagdbeirat aus seiner Nlitte eine N achfolgerin oder einen Nachfolger rur die restliche Amtszeit."

d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und erhält fol­gende Fassung:

,,(8) Bei jeder Kreisverwaltung und jeder Stadrverwal­tllng einer kreisfreien Stadt wird eine Kreisjagdmeiste­rin oder ein Kreisjagdmeister ernannt. Abweichend von Satz 1 können eine kreisfreie Stadt und ein angrenzen­der Landkreis vereinbaren, dass für sie gemeinsam bei der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt oder der Kreis­verwaltung eine Kreisjagdmeisterin oder ein Kreisjagd­meister ernannt wird. Die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister ist Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Sie oder er er­hält eine Aufwandsentschädigung, die von der Kreisver­waltung oder der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt festgesetzt wird. Die Kreisjagdmeisterin oder der Kreis­jagdmeister berät die unteren Jagdbehörden auf Anfor­derung in allen mit der Jagd im Zusammenhang stehen­den Fragen; ihr oder ihm kann die Vorbereitung jagd­licher Angelegenheiten übertragen werden."

f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 3 werden die Worte "im Bereich der unteren Jagdbehörden, für die" je­weils durch die Worte "in der kommunalen Ge­bietskörperschaft, für deren Verwaltung" ersetzt.

bb)In Satz 4 Halbsatz 1 werden die Worte "unteren J agdbehärden" durch die Worte "Kommunalver­waltungen nach Absatz 8 Satz 1 und 2" ersetzt.

g) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

,,(10) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 8 und 9 als Auftragsange­legenheit wahr."

Artikel 40

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes vom 26. September 2000 (GVBL S. 379), zuletzt geändert durch Ar­tikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBL S. 297)) BS 8053-2, wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt geändert:

1. In den Erläuterungen wird in Nummer 1 nach der Angabe "St V Stadtverwaltung( en) der kreisfreien und großen kreis­angehörigen Stadt (Städte)" die Angabe "StVkf Stadtver­waltung(en) der kreisfreien Stadt (Städte)" eingefügt.

24

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

Page 25: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

2. Die lfd. Nr. 3.1.1 bis 3.1.4 erhalten folgende Fassung:

»3.1.1 § 22 Abs. 5 Zulassung von Aus- GSV nahmen

3.1.2 § 27 Abs.l in Erteilung der Erlaub- KrV, Verbindung nis zum Erwerb und StVkf mit § 28 zum Umgang

3.1.3 § 27 Abs. 3 Abnahme der KrV, Satz 3 in Ver- Prüfung zum Nach- StVkf bindung mit weis der Fathkunde § 9 Abs.l Satz 1 Nr.2

3.1.4 § 27 Abs. 5 Zulassung einer Aus- KrV, nahme vom Alters- StVkf". erfordernis

3. Nach lfd. Nr. 3.1.4 werden folgende neue lfd. Nr. 3.1.5 bis 3.1.14 eingefügt:

.,3.1.5 § 28 Satz 1 in Verbin­dung mit § 23 Satz 1

Verlangen der V or­lage der Erlaubnis­urkunde und des Befähigungsscheins

KrV, StVkf

3.1.6 § 28 in Ver- Entgegennahme der KrV, bindung mit Anzeige St Vkf § 26 Abs.l und 2

3.1.7 §30

3.1.8 § 31

3.1.9 §32

3.1.10 § 34 Abs. 1 und2

3.1.11 § 35 Abs. 1 und 2

3.1.12 § 41 Abs.1 Nr.le, 1 d,3 und 4 bis16 und Abs.la

Überwachung im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V)

Verlangen von Aus­künften und N ach­schau im nicht ge­werblichen Bereich (Abschnitt V)

Anordnungen im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt \')

KrV, StVkf

KrV, StVkf

KrV, StVkf

Rücknahme oder KrV, Widerruf der Erlaub- StVkf nis nach § 27

Entgegennahme der Verlustanzeige und Ungültigerklärung bei nach § 27 erteilter Erlaubnis

KrV, StVkf

Verfolgung und Ahn- SGD/LGB dung von Ordnungs- und im nicht widrigkeiten gewerblichen

Bereich (Abschnitt V) KrV, StVkf, soweit nicht nach § 47 Nr. 3 der Ersten Ver­ordnung zum Sprengstoff-

Drucksache 15/4489

25

Page 26: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

3.1.13 § 41 Abs. 1 Nr.1?

3.1.14 § 43

gesetz die Zu­ständigkeit auf die Bun­desanstalt für Materialfor­schungund -prüfung übertragen ist

Verfolgung und Ahn- GSV im Rah­dung von Ordnungs- men ihrer widrigkeiten, die in sachlichen Versrößen gegen Zuständig­landesrechtliehe Vor- keit nach den schriften bestehen landesrecht -

lichen Vor­schriften

Einziehung von Ge- SGD/LGB, genständen, soweit soweit nicht eine Ordnungs- nach lfd. Nr. widrigkeit begangen 3.1.12 und worden ist 3.1.13 eine

andere Behör­de bestimmt ist".

3. In Ud. Nr. 3.2 werden nach dem Wort "nachfolgend" die Worte "oder in lfd. Nr. 3.1.1 bis 3.1.14U eingefügt.

4. Die lid. Nr. 3.2.2 und 3.2.3 erhalten folgende Fassung:

,,3.2.2 § 23 Abs. 3 Entgegennahme der SGD und im

3.2.3

Satz 1 und Anzeige nicht gewerb-A bs. 7 Satz 1 lichen Be­

reich (Ab­sehn i tt V des Sprengstoff­gesetzes) KrV, StVkf

§ 23 Abs. 3 Satz 3

Verzieht auf die Einhaltung der Frist

SGDundim nicht gewerb­lichen Be-reich (Ab­schnitt V des Sprengstoff­gesetzes) KrV, StVkf".

5. Nach lfd. Nr. 3.2.3 werden folgende lfd. N r. 3.2.4 bis 3.2.9 eingefügt:

26

,,3.2.4 § 24 Abs.1 in Zulassung von KrV, StVkf

3.2.5

3.2.6

Verbindung Ausnahmen mit § 22 Abs.loder § 23Abs.l oder Abs. 2

§ 24 Abs. 2 Satz 1

§ 32 Abs.1 Satz 1

Anordnung von Ab brennverboten

Anerkennung von Lehrgängen

GSV

LUWGI LGB

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

Page 27: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode

3.2.7 § 40 Abs. 5 Beseätigung des Antrags und damit zusammenhängende Maßnahmen

3.2.8 § 40 aAbs.l Überprüfung der Qualifikation

3.2.9 § 46 Verfolgung und Ahndung von Ord-nungswidrigkei ten

6. Lfd. Nr. 3.3 erhält folgende Fassung:

,,3.3 Zweite Ver­ordnung zum Sprengstoff­gesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (EGBL I S. 3543) in der jeweils gelten­den Fassung

3.3.1 § 3 Abs.l Zulassung von A us­nahmen

3.3.2 § 3 Abs. 2 Verlangen von Nachweisen

Artikel 41

SGD/LGB imdim nicht gewerblichen Bereich (Ab-schnitt V des Sprengstoff-gesetz~s) KrV, StVkf

SGD/LGB und im niche gewerblichen Bereich (Ab-schnitt V des Sprengstoff-gesetzes) KrV, StVkf

SGD/LGB und im nicht gewerblichen Bereich (Ab-schnitt V des Sprengstoff-gesetzes) KrV, StVkf".

SGD/LGB und im nicht gewerblichen Bereich (Ab­schnitt V des Sprengstoff­gesetzes) KrV, StVkf

SGD/LGB und im nicht gewerblichen Bereich (Ab­schnitt V des Sprengstoff­gesetzes) KrV, StVkf".

Das Landesgesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 8. März 1963 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Ge­setz vom 7. April 2009 (GVBl. S. 164), BS 83-1, wird wie folgt geändert:

Drucksache 15/4489

27

Page 28: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge sind 1. der Landkreis Mainz-Bingen

für die kreisfreien Städte Frankenthal ~falz) Kaisers­lautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmaseris, Speyer, Worms und ZweibJ.ii.cken sowie die Landkreise Alzey­Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germers­heim, Kaiserslautern, Kusel, Mainz-Bingen, Rhein­Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz und

2. der Landkreis Mayen-Koblenz für die kreisfreien Städte Koblenz und Trier sowie die Landkreise Ahnveiler, Altenkirchen CW" esterwald), Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Cochem­Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Neu­wied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Trier­Saarburg, V ulkaneife1 und Westerwaldkreis.

Die Landkreise Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz neh­men die Aufgabe als Auftragsange1egenheit wahr. u.

2. § 4 a wird gestrichen.

3. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

,,(1) Wird ein Antrag auf Kriegsopferfürsorge bei einer kommunalen Gebietskörperschaft, die nicht örtlicher Trä­ger der Kriegsopferfürsorge ist, gestellt, so leitet sie den An­trag unverzüglich dem für sie zuständigen örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge zu. {(

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Das Land erstattet den örtlichen Trägern der Kriegs­opferfürsorge die ihnen auf grund der Aufgabenwahr­nehmung emstehenden Aufwendungen. Von den Auf­wendungen sind die damit zusammenhängenden Ein­nahmen abzuziehen; Verwaltungskosten werden nicht erstattet. "

b) Absatz 2 wird gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 42

Die Landesverordnung über die örtlichen Zuständigkeiten nach dem Opferentschädigungsgesetz vom 25. September 1989 (GVBl. S. 221, BS 86-1) wird wie folgt geändert:

§ 2 NI. 1 erhält folgende Fassung:

,,1. der örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge (Fürsorge­steIle für Kriegsopfer), in dessen Bezirk der Antragsteller zur Zeit der Stellung des Antrags seinen Wohnsitz oder ge­wöhnlichen Aufenthalt hat,".

Artikel 43

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach dem Neunten Buch Sozialgesetz­buch vom 6. Oktober 2006 (GVBL S. 346, BS 87-2) wird wie folgt geändert:

28

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

Page 29: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

§ 2 erhält folgende Fassung:

,,§ 2

Landesweit zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben nach § 150 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgeserzbuch ist die Kreisverwaltung Mainz-Bin­gen als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung. "

Artikel 44

Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrleh­rerwesen vom 2. Dezember 1981 (GVBl. S. 324), zuletzt geän­dert durch Artikel 16 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (GVBl. S. 269), BS 923-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

,,(1) Zuständige Stelle nach § 32 des Fahrlehrergesetzes (FahrIG) ist die Gemeindeverwaltung der verbands­freien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwal tung so­wie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, soweit Absatz 2 keine besondere Zuständigkeits regelung enthält."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "Straßen und Verkehr" werden durch das Wort "Mobilität" ersetzt.

bb)Nummer 1 erhältfolgendeFassung:

,,1. als Erlaubnisbehörde in den Angelegenheiten der Fahrlehrerausbildungsstätten, ".

c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

,,(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahn­dung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 FahrlG ist l. im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nach Ab­

satz 1 die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung und

2. im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit nach Absatz 2 der Landesbetrieb Mobilität.

(4) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsge­meinden sowie die kreisfreien und großen kreisange~ hörigen Städte nehmen die Aufgaben nach den Absät­zen 1 und 3 N r. 1 als Auftragsangelegenheit wahr. "

2. In § 2 werden die Worte "Straßen und Verkehr" jeweils durch das Wort "Mobilität" ersetzt.

Artikel 4;

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987 (GVBL S. 46), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2009 (GVBl. S. 301), BS 923-3, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 Nr. 11 wird die Verweisung 1l§ 3 Abs. 1 Nr. 8" durch die Verweisung ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 8 und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach der Angabe "Nr. 1 und 3" die Angabe "und Satz 2 und 3" eingefügt.

Drucksache 15/4489

29

Page 30: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

b) In Nummer 5 werden nach dem Klammerzusatz ,,(§ 73 Abs.l Satz 1 FeV)" die Worte ",soweit nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr.l andere Behörden zuständig sind" ein­gefügt.

e) Nummer 8 :-vird wie folgt geändert:

aa) Dem Buchstaben a werden die Worte" soweit nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a andere Behör­den zuständig ,sind," angefügt.

bb) Dem Buchstaben b werden die Worte" soweit nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b andere Behör­den zuständig sind, Cl angefügt.

d) Der Nummer 10 werden die Worte 'tl soweit nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 N r. 3 andere Behörden zuständig sind," angefügt.

3. § 5 erhält folgende Fassung:

30

,,§ 5

(1) Zuständige Behörde für 1. die Bestimmung, wo und welche Verkehrszeichen und

Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, die Beschränkung der Benutzung von Straßen und die sonstigen Aufgaben der Straßenverkehrsbehärde nach § 45 StVO,

2. die Erlaubnis für Veranstaltungen nach § 29 A bs. 2 und § 30 Abs. 2 StVO, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet der verbandsfreien Gemeinde oder der Ver­bandsgemeinde beschränkt,

3. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs.l Satz 1 Nr. 3,4, 4a, 4 b, 5a, 5 b, 6, 8, 9,10,11 und 12 StVO

ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde und die Verbandsgemeindeverwaltung. Bei Bundes-, Lan­des- und Kreisstraßen beschränkt sich die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 1 auf die Strecken innerhalb der geschlos­senen Ortschaften. Bei Landes- und Kreisstraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaften ist die Verwaltung der in Anlage 1 aufgeführten verbandsfreien Gemeinden und Ver­bandsgemeinden zuständige Behörde nach Satz 1 N r. 1.

(2) Zuständige Behörde für 1. die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehärde nach der

Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 FeV), 2. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1

Nr.l FeV von a) dem Verbot, an Fahrzeugen Abzeichen für körper­

lich behlnderte Menschen anzubringen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FeV),

b) dem Gebot, die Fahrerlaubnis durch einen Führer­schein nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 FeV) und

3. die Anordnung der Tilgung von Eintragungen im Ver-kehrszentralregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG

ist die Verwaltung der in Anlage 2 aufgeführten verbands­freien Gemeinden und Verbandsgemeinden. Zuständige Behörde für 1. die Entgegennahme des Antrags auf Erteilung der Fahr­

erlaubnis nach § 21 Abs. 1 FeV und die Einholung von Auskünften aus dem Melderegisrer nach § 22 Abs.1 FeV,

2. die Bescheinigung der Ortskunde nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 Satz 2 FeV ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Ge­meinde und die Verbandsgemeindevervvaltung."

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

Page 31: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

4. § 7 erhält folgende Fassung:

,,§ 7

Zuständige Behörde für die polizeilichen Aufgaben im Straßenverkehr ry erkehrsübernrachung) ist 1. für die Abwehr von Gefahren durch haltende und par­

kende Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen, mit Ausnahme der Bundesautobahnen, die Gemeinde­verwaltung derverbandsfreien Gemeinde, die Verbands­gemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als ört­liche Ordnungsbehärde,

2. für die Abwehr von Gefahren wegen der Überschrei­tung der Termine für die. Durchführung von Haupt­untersuchungen und Sicherheitsprufungen sowie Ver­stößen gegen die Vorschriften über die Mindestprofil­tiefe der Reifen im Zusammenhang mit der Verkehrs­überwachung nach Nummer 1 die Gemeindeverwal­tung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsge­meindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als ört­liche Ordnungsbehärde,

3. für die Abwehr von Gefahren durch den Straßenver­kehr wegen der Überschreitung zulässiger Höchstge­schwindigkeiten, mit Ausnahme der Bundesautobah­nen, die Verwaltung der in Anlage 3 aufgeführten ver­bandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden und großen kreisangehörigen Städte als örtliche Ordnungs­behörde; im Übrigen die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde,

4. für die Abwehr von Gefahren wegen der Nichtbefol­gung von Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grunpfeilregelungen sowie der Zuwiderhandlung gegen Vorschriftzeichen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, mit Ausnahme der Bundesautobahnen, die Verwaltung der in Anlage 4 aufgeführten verbandsfreien Gemein­den, Verbandsgemeinden und großen kreisangehörigen Städte als örtliche Ordnungsbehörde; im Übrigen die Kreisverwaltung) in kreisfreien Städten die Stadtver­waltung als Kreisordnungsbehörde und

5. im Übrigen das Polizeipräsidium. l.:

5. § 8 erhält folgende Fassung:

,,§ 8

(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24 a und 24 c StVG, die im Straßenverkehr begangen werden, ist 1. soweit die Zuwiderhandlungen im Rahmen der ihr

nach § 3 Abs. 1 übertragenen Aufgaben festgestellt wer~ den, die Kreisverwaltung als Kreisordnungsbehörde so~ wie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehärde,

2. soweit die Zuwiderhandlungen im Rahmen der ihr nach § 5 Abs. 1 übertragenen Aufgaben festgestellt wer­den, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Ge­meinde und die Verbandsgemeindeverwaltung als ört­liche Orclnungsbehörde,

3. soweit die Zuwiderhandlungen im Rahmen der ihr nach § 7 Nr. 1 und 2 übertragenen Aufgaben festgestellt werden, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindevenvaltung sowie in

Drucksache 15/4489

31

Page 32: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde,

4. soweit die Zuwiderhandlungen im Rahmen der ihr nach § 7 Nr. 3 und 4 übertragenen Aufgaben festgestellt werden, . die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung und in großen kreis angehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde sowie die Kreisverwal­tung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde,

5. im Übrigen das Polizeipräsidium. Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 StVG ist die Kreisver­waltung als Kreisordnungsbehörde, in kreisfreien Städten das Polizeipräsidium.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 75 FeV, § 48 FZV und § 69 a StVZO, die nicht im Straßenverkehr begangen wer­den, ist, soweit die Zuwiderhandlung im Rahmen der ihnen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 und § 5 Abs. 2 Satz 1 übertragenen Aufgaben festgestellt werden, die Kreisverwal tung, in kreis­freien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtver­waltung sowie die Verwaltung der in Anlage 2 aufgeführ­ten verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. «

6. Der Verordnung werden folgende Anlagen 1 und 2 ange­fügt:

Verbandsfreie Gemeinde

"Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1 Satz 3)

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 2)

Verbandsfreie Gemeinde Verbandsgemeinde".

7. Die bisherige Anlage wird Anlage 3 und erhält folgende Fassung:

32

Große kreis­angehörige Stadt

Idar-O berstein Ingelheim am Rhein

"Anlage 3 (zu§7Nr.3)

Verbandsfreie Verbands-Gemeinde gemeinde

Boppard Bruchmühl-Osthofen bach-Miesau

Diez. Eich Kastellaun Kirchberg (Hunsruck) Kirchen (Sieg) Maifeld Montabaur Otterbach Pellenz Ramstein­Miesenbach Weilerbach W eißenthurm".

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

Page 33: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

8. Nach 3 wird folgende Anlage 4 an)~enl);l::

Große kreis­ Verbandsfreie Verbands-Stadt Gemeinde

Artikel 46

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten im Güterkraft­verkehrsrecht vom l.Juli 1998 (GVBL S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (GVBl. S. 269), BS 924-1, wird wie folgt geaJMel't:

§ 1 erhält folgende Fassung:

"§ 1

(1) Erlaubnisbehärde nach § 3 Abs. 7 Satz 1 des Güterkraft­verkehrsgesetzes (GüKG) ist die Kreisverwaltung, in kreis­freien Stä.dten die Stadtverwaltung.

(2) Zuständige Behörde für L die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

nach § 19 GüKG, soweit nicht nach § 20 oder § 21 Abs. 2 oder Abs. 3 GüKG das Bundesamt für Güterverkehr zu­

ist, und 2. die Erteilung und Entziehung einer Gemeinschaftslizenz

nach Artikel 5- Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 3 der Ver­ord.nUllg (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Ge­meinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mit­gliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 95 S. 1), zuletzt durch Verord­nung (EG) Nr. 179112006 des Rates vom 20. November 2006 (ABI. EU Nr. L 363 S. 1),

ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtver­waltung.

(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Auf­gaben als Auftragsangelegenheit wahr.«

Artikel 47

Mit jeder nach diesem Gesetz übertragenen Aufgabe gehen die zum insoweit nach Artikel 49 maßgeblichen Inkrafttretens­zeitpunkt noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlos­senen Verfahren hierzu im Stand ihrer Bearbeitung auf die zu­ständige Behörde über. Abweichend von Satz 1 werden die zum insoweit nach Artikel 49 maßgeblichen Inkrafttretens­zeitpunkt anhängigen Verfahren zur Gewährung von Geld­leistungen von der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde bestands- oder abgeschlossen.

Artikel 48

Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Wir­kungen der aufgrund dies.es Gesetzes durchgeführten Maß-nahmen bis zum 30. 2015.

Artikel 49

Es treten in Kraft: 1. die Artikel 3, 4, 20, 21,22,28,31,32,33,35,36,37, 39,40

und 43 bis 46 am 1. Januar 2012, 2. das Gesetz im Übrigen am 1. ] anuar 2011.

Drucksache 15/4489

33

Page 34: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489 Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Seit vielen Jahren werden die öffentlichen Verwaltungen in Rheinland-Pfalz mit dem Ziel optimiert, öffentliche Aufgaben im Interesse der BürgerinneIl und Bürger sowie des gewerb­lichen und freiberuflichen Sektors qualitativ besser, effektiver und effizienter sowie sach- und ortsnäher wahrzunehmen.

Zur Modernisierung des äußeren Verwaltungsaufbaus derun­mittelbaren Landesverwaltung sind bereits umfangreiche Reformmaßnahmen durchgeführt worden. Dazu gehören insbesondere

- die Neuorganisation der MitteIinstanzen der Landesver­waltung mit der Einrichtung der Aufsichts- und Dienstleis­tungsdirektion und der Struktur- und Genehmigungsdi­rektionen,

- die Neuorganisation des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreis­verwaltungen,

die Reform der Vermessungs- und Katasterverwaltung,

die Reform der Versorgungsverwaltung,

- die Agrarverwaltungsreform,

die Forstverwaltungsreform,

die Finanzverwaltungsreform und

- die Bildung von nach kaufmännischen Grundsätzen ausge­richteten Landesbetrieben, wie etwa des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung, des Landesbetriebs Straßen und Verkehr, jetzt Landesbetrieb Mobilität, des Landesbetriebs Daten und Information und des Landesbe­triebs "Landesforsten Rheinland-Pfalz".

Ganz wesentlich zu einer Modernisierung der öffentlichen Ver­waltungen in Rheinland-Pfalz tragen ferner die erheblichen Fortschritte auf den Gebieten der IT- und E-Government­Strukturen und der Multimediapolitik bei.

Beispielhaft sind insoweit

das rheinland-pfälzische Verfahren "Elektronischer Rechts­verkehr in der Justiz",

- das Verfahren " Gewerbe-Onlineu für Gewerbeanmeldungen,

- das Verwaltungsportal www.verwaltung.rlp.de mit dem Behördenwegweiser "rlp-Lotse"!

- das Angebot "Landesrecht-Online" mit dem ständig aktua­lisierten Gesamtbestand der rhein1and-pfälzischen Gesetze und Verordnungen,

- das "GeoPortal.r1p'\ das die Recherche und den Online-Zu­griff auf Geodatenbestände sowie deren Visualisierong er­möglicht,

- der Service "Flächeninformation onIine - FLOrlp" zur Unterstützung bei der Beantragung von Agrarbeihilfen,

- das "Digitale Wasserbuch - DIGIW AB", welches die Funk­tion eines Registers für wasserwirtschaftliche Rechtsver­hältnisse hat und zudem U mweltinformationen für die Öffentlichkeit bereitstellt, und

- die Angebote zur elektronischen Abwicklung etlicher staatlicher Berichtspflichten

zu nennen.

34

Die Kommunen haben ebenfalls erhebliche Maßnahmen zur Modernjsierung ihrer Verwaltungen und zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Aufgabenausübung umgesetzt.

1vlit der Kommunal- und Verwaltungsreform gilt es, auf der Basis der bisherigen Maßnahmen fortzufahren und die Struk­turen der unmittelbaren Landesverwaltung und der Kommu­nalverwaltungen unter den Aspekten der Servicequalität, der Sach- unP. Ortsnähe, der Effektivität und der Effizienz weiter zu verbessern.

Demnach sollen im Rahmen der Kommunal- und Verwal­tungsreform die behördliche Zuordnung von Aufgabenzu­ständigkeiten, die Verfahrensabläufe und die Verwaltungs­prozesse, kommunale Gebietsstrukturen und kommunale Kooperationen) die Bürgernähe und der Bürgerservice der Kommunen sowie die Möglichkeiten einer direkten Beteili­gung und Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an kom­munalen Selbstverwaltungsangelegenheiten optimiert wer­den.

Aus § 4 des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes ergibt sich die Verpflichtung zu einer ständigen Aufgabenkritik.

Anlässlich der Kommunal- und Verwaltungs reform hat eine intensive Aufgabenkritik unter besonderer Berücksichtigung der Ziele der Kommunal- und Verwaltungsreform stattgefun­den. Die Aufgabenkritikist umfassend erfolgt. Sie hat die Auf­gaben aller Ebenen der unmittelbaren Landesverwaltung und der Kommunalverwaltungen einbezogen.

Die Ergebnisse der Aufgabenkritik sind in einer Liste, der so­genannten 64--Punkte-Liste, zusammengestellt worden.

Der Ministerrat hat die 64-Punkte-Liste mit Vorschlägen für Änderungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Zuge der Kommunal- und Verwaltungsreform in seiner Sit­zung am 8. April 2008 zur Kenntnis genommen.

Nach dem vom Landtag Rheinland-Pfalz in seiner Sitzung am 11. Dezember 2008 angenommenen Antrag der Fraktion der SPD zu Grundlagen und Zielen einer Kommunal- und Ver­waltungsreform (Drucksache 15/2900) sind diese Vorschläge als Grundlage zu verwenden und weiterzuentwickeln.

Mit den in der 64-Punkte-Liste genannten Zuständigkeitsän­derungen wird vielfach eine bürger-, sach-und ortsnähere Auf­gabenerledigung als derzeit angestrebt.

Die 64-Punkte-Liste sieht überwiegend Zusrändigkeitsüber­tragungen auf Behörden vor, die bereits gleichartige oder ähn­liche Zuständigkeiten ausüben.

Von Anfang an sind die Bürgerinnen und Bürger in Rhein­land-Pfalz umfassend und intensiv in die Vorbereitung der Kommunal- und Verwaltungsreform einbezogen worden. In einem bundesweit bislang einmaligen zweistufigen Verfahren haben die Bürgerinnen und Bürger an der Vorbereitung dieser Reform aktiv mitwirken können.

Maßnahmen der imJahr 2008 durchgeführten ersten Stufe der Bürgerbeteiligung sind neun Regionalkonferenzen, fünf Bür­gerkongresse und sechs Planungszellen gewesen. Die Ergeb-

Page 35: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

nisse der Bürgerkongresse enthält ein Dokumentationsband über diese Veranstaltungen. In einem Bürgergutachten sind die Ergebnisse der Planungszellen festgehalten.

Die zweite Stufe der Bürgerbet~iligung zur Kommunal- und Verwaltungsreform hat sich auf eine landesweite repräsentati­ve telefonische Umfrage unter 10 000 rheinland-pfälzischen Bfugerinnen und Bürgern sowie auf eine Online-Umfrage er­streckt.

Daneben sind seitens der Landesregierung im Frühjahr 2009 vier regionale Veranstaltungen mit haupt- und ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertretern der kommunalen Gebietskör­perschaften über die Kommunal- und Verwaltungsreform ge­führt worden.

Ferner haben etliche Bürgerinnen und Bürger in Einzelein­gaben an die Landesregierung Ideen, Vorschläge und Anre­gungen sowie .Hinweise und Kritik zur Kommunal- und Ver­waltungsreform vorgetragen.

Im Rahmen der Bürgerbeteiligung sind unter anderen folgen­de Vorschläge unterbreitet worden:

Zuständigkeitsverlagerungen von der unmittelbaren Lan­desverwaltung in den kommunalen Bereich und dort vor allem auf die Ebene der Gemeinden und Städte sowie Ver­bandsgemeinden,

thematische Zusammenführung von Aufgabenzuständig­keiten,

Bewahrung der derzeitigen kommunalen Ebenen mit Land­kreisen, Gemeinden, Städten und Verbandsgemeinden,

- Schaffung neuer kommunaler Gebietsstrukturen durch Zusammenschlüsse kommunaler Gebietskörperschaften aufgrund von Einzelfallbetrachtungen,

- Zusammenlegung von kommunalen Gebietskörperschaf­ten nicht allein nach dem Kriterium der Einwohnerzahlen, sondern auch unter Berücksichtigung anderer Aspekte, wie etwa der Flächengröße, gewachsener Strukturen und regio­naler Besonderheiten,

Nutzung der Vorteile größerer kommunaler Gebietsstruk­turen, wie etwa größere fachliche Kompetenz~n der Kom­munalverwaltungen und Effektivitäts- und Effizienzvor­teile,

- sachgerechte Kombinationen aus Änderungen kommunaler Gebietsstrukturen durch einen Ausbau kommunaler Koope­rationen,

- Einrichtung zusätzlicher Bürgerbüros,

- Einrichtung zusätzlicher mobiler Bürgerservices,

- Sicherstellung von Möglichkeiten zur ortsnahen Erledi-gung vieler Verwaltungsangelegenheiten bei einer Stelle und einer Ansprechpartnerin oder einem Ansprechpart­ner,

- Erweiterung der E-Government-Angebote und darüber hinaus stärkerer Einsatz moderner Technologien,

- Schaffung zusätzlicher Möglichkeiten einer direkten Betei­ligung der Bürgerinnen und Bürger in kommunalen Selbst­verwaltungsangeIegenheiten,

- Ausbau der lniormationsangebote der öffentlichen Ver­waltungen,

Drucksache 1;/4489

- Erleichterung der Voraussetzungen für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide und

Schaffung neue! Partnerschaften zwischen Kommunen, privatwirtschaftlichen Unternehmern sowie Bürgerinnen und Bürgern zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.

Grundlegende Regelungen insbesondere zur Änderung kom­munaler Gebietsstrukturen und zu einem Ausbau kommu­naler Kooperationen sieht der Entwurf eines Ersten Landes­gesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform vor.

Gleiches gilt für eine Experiroentierklause1 zur Förderung einer Weiterentwicklung der kommunalen Strukturen und Aufgabenwahrnehmung. Sie erlaubt es, kommunalen Ge­bietskörperschaften, Zweckverbänden und rechtsfähigen An­stalten des öffentlichen Rechts, vor allem zur Erprobung ver­änderter Aufgabenzuständigkeiten, von Maßnahmen der ge­meinsamen Aufgabenerfüllung und von Verfahrensabläufen und Verwaltungsprozessen, von Bürgermensten und von Möglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger zur unmittel­baren Beteiligung in kommunalen Selbstverwaltungsange­legenheiten außerhalb von Wahlen, zeitlich begrenzte Aus­nahmen von landesrechtlichen Zus.tändigkeits-, Form- und Verfahrensregelungen zuzugestehen.

Die geltende Rechtslage lässt bereits sehr umfangreiche und weitgehende Maßnahmen zur Ausgestaltung eines bürger­nahen Services der Kommunen und zur unmittelbaren Betei­ligung der Bürgerinnen und Bürger in kommunalen Selbst­verwaltungsangelegenheiten zu. Dazu zählen etwa Bürger­büros, dezentrale Verwaltungsstrukturen, mobile Bürger­dienste, E-Government-Angebote, Bürgerhaushalte und eine direkte Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an Planungen kommunaler Infrastrukturprojekte.

Über eine Experimentierklausel können zusätzliche Mög­lichkeiten für einen Ausbau und eine Verbesserung solcher Maßnahmen erschlossen werden.

Im Sinne einer bürgernahen, kooperativen Verwaltung sollen darüber hinaus die kommunalen Gebietskörperschaften er­mutigt werden, Instrumente zur Stärkung von bürgerschaft­liehem Engagement und bürgerschaftlicher Partizipation zu nutzen.

Im Hinblick auf folgende Maßnahmen der 64-Punkte-Liste sind keine gesetzlichen Regelungen notwendig:

1. Verlagerung der Zuständigkeit für die Förderung des Be­treuten W ohnens behinderter Menschen vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf die Kreis­verwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städ­te,

2. Änderung der Zuständigkeit für die Förderung des Über­gangs vom landwirtschaftlichen Haupterwerb zum Neben­erwerb,

3. Bereitstellung von Personal für Kindertagesstätten der Ortsgemeinden durch die Verbandsgemeinden.

Folgende Maßnahmen der 64-Punkte-Liste sind zwischen­zeitlich bereits umgesetzt worden:

L Verlagerung der Zuständigkeiten in Lebenspartnerschafts­angelegenheiten von den Kreisverwaltungen auf die Ver­waltungen der verbandsfreien Gemeinden und großen

35

Page 36: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

kreisangehörigen Städte sowie auf die Verbandsgemeinde­verwaltungen (Aufhebung des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 10. Juli 2001 [GVBl. S.l37, ES 400-8] durch das Landesgesetz vom 26. Novem­ber 2008 [GVB1. S. 299] im Anschluss an den Erlass des Per­sonenstandsreformgesetzes vom 19. Februar 2007 [BGBl. I S.122]),

2. Verlagerung der Zuständigkeit für den Datenschutz der nicht öffentlichen Stellen und der öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen von der Aufsichts- und Dienst­leistungsdirektion auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz (Änderung des Landesdatenschutzgesetzes durch Artikel 1 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung datenschutz­rechtlicher Vorschriften vom 17. Juni 2008 [GVBl. S. 99D,

3. Aufbau einer Geodateninirastruktur, mit der auch Geo­fachdaten kommunaler Gebietskörperschaften, zum Bei­spiel Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und Grün­ordnungspläne) bereitgestellt und genutzt werden können (Abschluss der Rahmenvereinbarung zwischen dem Minis­terium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz - Ver­messungs- und KatasterverwaI tung - und den kommunalen Spitzenverbänden Rheinland-Pfalz über das Scannen und Georeferenzieren kommunaler Pläne zum Aufbau einer Geodateninfrastruktur Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 2009),

4. Verlagerung der Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bauge­setzbuch von der fachlich zuständigen obersten Landes­behörde auf die Verwaltungen der verbandsfreien Ge­meinden, großen kreisangehörigen Städte und kreisfreien Städte, Verbandsgemeindeverwaltungen und Kreisverwal­tungen (Erlass der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch vom 21. Dezember 2007 [GVBl. 2008 S.22J),

5. teilweise Verlagerung der Zuständigkeiten für die Verfol­gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Heilmittelwerbegesetz vom Landesamt für Soziales, Ju­gend und Versorgung auf die Kreisverwaltungen und Ver­waltungen der kreisfreien Städte (Erlass der Landesverordnung zur Übertragung der Zu­ständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungs­widrigkeiten nach dem Heilmittelwerbegesetz vom 5. Juni 2008 [GVBI. S. 107]) und

6. Verlagerung der Zuständigkeiten für die juristische Bera­tung der unteren Denkmalschutzbehörden, die Prozess­führung in Angelegenheiten nach dem Denbnalschutz­gesetz und alle sonstigen Rechtsfragen nach dem Denk­malschutzgesetz von der Generaldirektion Kulturelles Erbe auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Änderung des § 25 des Denkrnalschutzgesetzes durch Ar­tikel1 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Denk­malschutz- und -pflegegesetzes vom 26. November 2008 [GVB1. S. 301]).

Die in der 64--Punkte-Liste genannten Maßnahmen des Über­gangs der Trägerschaft für weiterführende Schulen von den verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden und großen kreisangehörigen Städten auf die Landkreise und des Über-

36

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

gangs der noch bestehenden Trägerschaften der Ortsgemein­den für Grundschulen auf die Verbandsgemeinden sind mit dem Erlass des Landesgesetzes zur Änderung der Schulstruk­tur vom 22. Dezember 2008 (GVBL S. 340) als erledigt anzu­sehen.

Die in der 64-Punkte-Liste angeführten Änderungen von Zu­ständigkeiten für die Erstellung und Umsetzung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte werden mit dem Inkrafr­treten der neuen Förderperiode ab 2014 umgesetzt. Die not­wendigen Zuständigkeitsregelungen werden zu gegebener Zeit getroffen.

Folgende Maßnahmen der 64-Punkte-Liste werden eigenstän­dig gesetzlich geregelt:

1. Begründung lebensmittelrechtlicher und zusätzlicher tier­seuchenrechtlicher Zuständigkeiten von Landkreisen für das Gebiet unmittelbar angrenzender kreisfreier Städte,

2. umfassende Übertragung sachlicher Zuständigkeiten für Sozialhilfeange1egenheiten vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Land Rheinland-Pfalz [Landes amt für Soziales, Jugend und Versorgung]) auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe (Landkreise und kreisfreie SIädte [Kreisverwal­tungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte]) und da­mit Zusammenführung der Kostenverantwortung und der Entscheidungsverantwortung und

3. Verlagerung personenbeförderungsrechtlicher Zuständig­keiten vom Landesbetr.ieb Mobilität auf die Kreisverwal­tungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte vorbehalt­lich der Umsetzung der EU-Verordnung Nr. 1370/2007 im Bundesrech t.

Mit den Zuständigkeitsveränderungen wechselt grundsätzlich kein Personal auf die neuen Aufgabenträger. Vielmehr werden dem Personal, das die übergehenden Aufgaben wahrgenom­men hat und bei den bisherigen Aufgabenträgern verbleibt, dort andere notwendige Aufgaben übertragen. Personelle An­passungen erfolgen im Laufe der Zeit durch normale Fluktua­tionen. Allerdings kann Personal, soweit es dies ausdrücklich wünscht, mit den Aufgaben zu den neuen Aufgabenträgern wechseln.

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Zuständigkeitsänderun­gen können, einhergehend mit einer Optimierung der Ver­fahrensabläufe und Verwaltungsprozesse, grundsätzlich eine effektivere und effizientere Aufgabenwahrnehmung bewir­ken.

Aufgrund einer gemeinsamen Wahrnehmung übertragener neuer Aufgaben und bereits vorhandener gleichartiger oder ähnlicher Aufgaben lassen sich Kosteneinsparungen erreichen. Ebenso kommen Kosteneinsparungen durch eine sach- und ortsnähere Aufgabenabwicklung in Betracht. Die gen aue Höhe möglicher Kosteneinsparungen hängt vom Einzelfall ab.

Die Änderungen der Zuständigkeiten für

- die Ernennung von Wahlleiterinnen und Wahleirern sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter (Artikel 3 bis 6),

- den Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen für das Ge­biet des Landes (Artikel 8),

- die Bestimmung der zuständigen örtlichen Ordnungs­behörde nach § 91 Abs. 3 in Verbindung mit § 78 Abs. 3 des PoIizei- und Ordnungsbehördengesetzes (Artikel 8),

Page 37: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

- die Aufsicht über den Bezirksverband Pfalz (Artikel 13»

die Errichtung eines Zweckverbandes, in dem der Bezirks­verband Pfalz Mitglied ist oder werden soll (Artikel 14),

die Rechtsaufsicht über das Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie (Artikel 19),

- die Entscheidung über eine Abweichung von einem Ziel des Landesentwicklungsprogramms oder eines regionalen Raumordnungsplans (Artikel 24) und

Drucksache 15/4489

die Rechtsaufsicht über den Zweckverband Tierkörperbe­seitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau­Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg (Arti­ke134)

werden innerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung her­beigeführt und haben für den Landeshaushalt keine nennens­werten Folgen.

Infolge der Aufgabenverlagerungen vom Land auf kommunale Gebietskörperschaften entstehen dort folgende Kosten:

Z uständigkei ten Künftige Aufgabenträger Kosten i:1Uf~I u.uu. der 7, """ . .1:.1. -~ .~. r!

LLlL5

Zuständigkeitsverlagerungen vom Land auf die Landkreise und kreisfreien Städte

Zuständigkeit für Ermessensein bürgerungen Landkreise und kreisfreie Städte Personalvollkosten: (Artikel 1) 100000 Euro pro Jahr

Einnahmen aus Gebühren: 25 000 Euro pro Je

Zuständigkeit für die Anordnung von Landkreise und kreisfreie Städte Personalvollkosten insgesam t: Prostitutionsverboten zum Schutz der 5000 Euro pro Jahr Jugend oder des öffentlichen Anstandes (0,1 Stelle) durch Rechtsverordnung (Artikel 10)

Zuständigkeit für die Geltendmachung der Ansprüche auf Voll ziehung von Auf-

I lagen zu Schenkungen I (Artikel 25)

Zuständigkeiten des Landesamtes für Landkreise und kreisfreie Städte Personalvollkosten: Soziales, Jugend und Versorgung mit 210000 Euro pro Jahr Ausnahme sozialhilferechtlicher Zu- (3)35 Stellen) ständigkeiten (Artikel 15 bis 18) Einnahmen aus Gebühren

17000 Euro pro Jahr Zuständigkeiten des Landesamtes für Soziales) Jugend und Versorgung und anderer Landesbehörden für die Ver-folgung und Ahndung von Ordnungs-widrigkeiten nach dem Heilmittel-werbegesetz (Artikel 27)

Zuständigkeit für die Erstellung von Luft- Landkreise und kreisfreie Städte Personalvollkosten: reinhalte- und Aktionsplänen 65 000 Euro pro Jahr (Artikel 20) (eine Stelle)

Sachkosten, die nicht zu den Personalvollkosten 0

.t. ,""

25 000 Euro pro J,

BodenschutzrechtIiche Zuständigkeiten Landkreise und kreisfreie Städte Personalvollkosten: (Artikel 21) 260000 Euro pro Jahr

(vier Stellen)

Sachkosten, die nicht zu den Personalvollkosren gehören: 350000 Euro pro Jahr

37

Page 38: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489 Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

Zuständigkeiten Künftige Aufgabenträger Kosten aufgrund der Zuständigkeitsänderung

Zuständigkeit für die Kindertagesstätten- Landkreise und kreisfreie Städte Personalvollkosten: aufsicht im Hinblick auf den Bau und die 97 500 Euro pro Jahr A von Kindertagesstätten ~tikel22)

(1,5 Stellen)

Wasserrechdiche Zuständigkeiten Landkreise und kreisfreie Städte Personalvollkosten: (Artike133) 980000 Euro pro Jahr

(zwölf Stellen)

Einnahmen aus Gebühren: 168 000 Euro pro Jahr (nur aus der Zuständigkeit für den Bau, Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen; aus den Zuständigkeiten für die Festsetzung von Wasserschutz-gebieten, Heilquellenschutz-gebieten und Gewässerrandstreifen fallen keine Gebühren .)

Zuständigkeiten im Bereich der Landwirt- Landkreise und kreisfreie Städte Personalvollkosten: schaftsverwaltung 32500 Euro pro Jahr (Artikel 38) (0,5 Stelle)

Zuständigkeit für die Ernennung der Landrätinnen und Landräte sowie Aufwandsentschädigungen: Kreisjagdmeisrer Oberbürgermeisterinnen und Ober- 80000 Euro pro Jahr (Artikel 39) bürgermeister der kreisfreien Städte

Zuständigkeit für den Vollzug des Landkreise und kreisfreie Städte Personalvollkosten: Sprengstoffrechts im nicht gewerb- 280 000 Euro pro Jahr lichen Bereich (4,3 Stellen) (Artikel 40)

Sachkosten, die nicht zu den Personal vollkosten gehören: 9000 Euro pro Jahr

Einnahmen aus Gebühren: 142000 Euro pro J:

Zuständigkeiten für die Überwachung Landkreise und kreisfreie Städte Personalvollkosten (Personal-des fließenden Straßenverkehrs und für kosten mit Zuschlägen für,interne sonstige Verkehrsüberwachungsmaß- Dienstleistungen, Sachkosten und nahmen Bildscrurmarbeitsplatz): (Artikel 45) 3900000 Euro pro Jahr

(60 Stellen)

zuzüglich Investitionskosten: 2 000 000 Euro und Betriebskosten: 250000 Euro projahr

Einnahmen aus Verwarnungs- und Bußgeldern:

Landkreise: 12500000 Euro pro Jahr (fließen den Landkreisen bereits zu)

Kreisfreie Städte: 4250000 Euro pro Jahr

38

Page 39: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode Drucksache 15/4489

Zuständigkeiten Künftige Aufgabenträger Kosten aufgrund der Zuständigkeitsänderung

Gürerkraftverkehrsrechrliche Zuständig- Landkreise und kreisfreie Städte Personalvollkosten: keiten 150000 Euro pro Jahr (Artikel 46)

Einnahmen aus Gebühren: 470000 Euro pro Jahr

Einnahmen aus Bußgeldern: 160 000 Euro pro Jahr

Zuständigkeitsverlagerungen vom Land nur auf die Landkreise

Zuständigkeiten des Landesamtes für Landkreise 01 eterinärämter und Gesund- Personalvollkosten: Soziales, Jugend und Versorgung heitsämter) 210000 Euro pro Jahr (Artike116 und 31) (3,5 Stellen)

Einnahmen aus Gebühren: 15000 Euro

ÜbQ einer vollständig neuen 7., ~'!: . • i:.l ,:!, nur auf die Landkreise

Zuständigkeit nach dem Katzen- und Landkreise auch für die Gebiete der Personalvollkosten: Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz kreisfreien Städte 6 500 Euro pro Jahr (Artikel 37) (~1 Stelle)

Zuständigkeitsverlagerung vom Land nur auf die Landkreise Mainz-Bingen und !"~:"'J-~4 TTn hli"n7

Gräbergesetzliche Zuständigkeiten Landkreise Mainz-Bingen und Mayen- Personalvollkosten: (Artikel 23) Koblenz 5 000 Euro pro Jahr

(0,1 Steile)

Zuständigkeitsverlagerung von der Auf-sichts~ und Dienstleistungsdirektion auf die Kreisverwaltung Mainz-Bingen als untere Behörde der allgemeinen Landes-V'-J. .t. lng

Zuständigkeit für die Erstattung von Landkreis Mainz-Bingen Personalvollkosten: Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche 32 500 Euro pro Jahr Beförderung schwerbehinderter Menschen (0,5 Stelle) im öffentlichen Personennahverkehr (Artikel 43)

Ausgaben für die Erstattung von Fahrgeldausfällen:

Landesmittel: 8083000 Euro (2008; (Titel 06 02) Kapitel 682 01)

Bundesmittel: 213 500 Euro (2008)

39

Page 40: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489 Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

Zuständigkeiten

Zuständigkeitsverlagerung vom Land auf die kreisfreien Städte'

Zuständigkeiten für die Abwehr von Ge­fahren wegen der Überschreitung der Tennine für die Durchführung von Hauptunrersuchungen und Sicherheits­prufungen sowie Verstößen gegen die Vorschriften über die Mindestprofiltiefen der Reifen (Artikel 45)

Zuständigkeitsverlagerung vom Land nur auf die kreisfreie Stadt Mainz

Künftige Aufgabenträger

Kreisfreie Städte

Zuständigkeit für die Entgegennahme von Kreisfreie Stadt Mainz Anträgen auf Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot öffentlicher Versamm-lungen unter freiem Himmel und von Aufzügen innerhalb des befriedeten Bannkreises für den Landtag von Rhein-land-Pfalz (l tkeI2)

Zuständigkeitsverlagerung vom Land auf die großen kreisangehörigen Städte; ver­bandsfreien Gemeinden und Verbands-

.! . .J

Zuständigkeiten für die Abwehr von Ge­fahren wegen der Überschreitung der Termine für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheits­prüfungen sowie Verstößen gegen die Vorschriften über die Mindeseprofiltiefen der Reifen (Artikel 45)

Große kreisangehörige Städte, verbands­freie Gemeinden und Verbandsgemeinden

Die Zuständigkeitswechsel innerhalb des kommunalen Be­reiches führen bei den neuen Aufgabenträgern zu folgenden Kosten:

Zuständigkeiten Bisherige und neue Aufgabenträger

Zuständigkeitsverlagerungen von den kreisfreien Städte auf die Landkreise

Tierseuchenrechtliche und tierschutzrecht- Landkreise und kreisfreie Städte liehe Zuständigkeiten (Artikel 28 und 35 bis 37) Landkreise auch für das Gebiet der kreis-

freien Städte

40

Kosten aufgrund der Zuständigkeitsänderung

Personalvollkosten: 162500 Euro pro Jahr (2,5 Stellen)

Einnahmen aus Verwarnungs- und Bußgeldern: keine" . L!:, I 0- mög~l1

Personalvollkosten: 5 000 Euro pro Jahr (0,1 Stelle)

Personalvollkosten: 650 000 Euro pro Jahr ( zehn Stellen)

Einnahmen aus Verwarnungs- und Bußgeldern: keine Schätzung möglich

Kosten aufgrund der Zuständigkeitsänderung

keine Schätzung möglich

Page 41: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

Zuständigkeiten

Zuständigkeitsverlagerungen von den Landkreisen sowie kreisfreien und großen' kreisangehörigen Städten auf die Land­kreise Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz

Zuständigkeiten für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unter­haltssicherung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (Artikel 29)

Zuständigkeitsverlagerung von den Landkreisen und kreisfreien Städten auf die Landkreise Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz (gleichzeitig Umwandlung der Aufgabe voneinerSd::"i)LYC.~W·! ,i: .. 1- in eineufLl .1, 1. ~\ '"

Zuständigkeit für die Aufgaben des ört­lichen Trägers der Kriegsopferfürsorge (Artikel 41 und 42)

Zuständigkeitsverlagerungen von den Landkreisen auf die großen kreisange-

I 1. ~ .• ! Städte, verbandsfreien Gemeinden '" ~1.. • ;I, ... ~

Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Artikel 26)

Bisherige und neue Aufgabenträger

Landkreise sowie kreisfreie und große kreisangehörige Städte

Landkreise Mainz-Bingen und Koblenz auch für das Gebiet"der Landkreise und der kreisfreien Städte

Landkreise und kreisfreie Städte

Landkreise Mainz-Bingen und Mayen­Koblenz auch für das Gebiet der anderen Landkreise und der kreisfreien Städte

Landkreise

Große kreisangehärige Städte, verbands­freie Gemeinden und Verbandsgemeinden

Drucksache 15/4489

Kosten aufgrund der Zuständigkeitsänderung

Personalvollkosten: 260000 Euro pro Jahr (vier Stellen)

Ausgaben für Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz: 3 062 097 Euro (2008, U,·1 ,n

Personalvollkosten: 260000 Euro pro Jahr (vier Stellen)

Ausgaben für Leistungen der Kriegs­opferrursorge: 1624367,32 Euro (2008),

davon Erstattungen durch den Bund in Höhe von 1176 354,06 Euro und Einnahmen der örtlichen Träger in Höhe von 153924,74 Euro.

Mithin verbleibt folgender soge­nannter Eigenanteil der örtlichen

<räger: 294 088,52 Euro.

Personalvollkosten: 162500 Euro pro Jahr (2,5

Einnahmen aus Gebühren: 84000 Euro pro Jahr

41

Page 42: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode

Zuständigkeiten

Zuständigkeit für die Aufgaben der unteren J agdbehärde (Artikel 39)

ZuständigkeitsverIagerungen von den Landkreisen auf die verbandsfreien Gemeinden und .1. ~ . ~ ..:I.

Bisherige und neue Aufgabenträger

Landkreise

Große kreisangehörige Städte, verbands­freie Gemeinden und Verbandsgemeinden

Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung Landkreise (Artikel 30)

Zuständigkeiten für die Überwachung der Fahrlehrer, Fahrschulen und deren Zweigstellen (Artikel 44)

Zuständigkeit für Ausnahmen nach der Straßenverkehrs-Ordnung und nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Artikel 45)

Zuständigkcitsverlagerung von den verbandsfreien Gemeinden und Ver-1...1 .!....l auf die Landkreise

Zuständigkeit für versammlungsrech t­liehe Aufgaben (Artikel 9)

42

Verbandsfreie Gemeinden und Verbands­gemeinden

Landkreise

Verbandsfreie Gemeinden und Verbands­gemeinden

Landkreise

Verbandsfreie Gemeinden und Verbands­gemeinden

Große kreisangehörige Städte, verbands­freie Gemeinden und Verbandsgemeinden

Landkreise

Kosten aufgrund der Zuständigkeitsänderung

Personalvollkosten: 780 000 Euro pro Jahr (zwölf Stellen)

Sachkosten, die nicht zu den Personalvollkosten gehören: 200 000 Euro pro J ahI

Einnahmen aus Gebühren: 300 000 Euro pro J:

Personalvollkosten: 390 000 Euro pro J ah! (sechs Stellen)

Einnahmen aus Gebühren: keine C .L.",. n->;..:. ... 1 .. J.,

Personalvollkosten: 32500 Euro pro Jahr (0,5 Stelle)

-Einnahmen aus Gebühren: keine Srh~t7.lIno _1~ .L

Personalvollkosten: 5 000 Euro projahr (0,1 Stelle)

. Einnahmen aus Gebühren: keine C .L

o '" .1: ,1;.

Personalvollkosten: 162 500 Euro pro Jahr (2,5 Stellen)

Einnahmen aus Gebühren: 2400 Euro pro Jahr

Page 43: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode

Aufgrund der Zuständigkeitsverlagerungen sind finanzielle Entlastungen der bisherigen Aufgabenträger zu erwarten.

Einsparungen durch die Zuständigkeitsänderungen können die blsherig~n Aufgabenträger bei den Saci?-kosten vielfach kurzfristig und bei den Personalkosten weitgehend erst rnittel­und längerfristig erzielen. Diese Personalkosteneinsparungen werden ausschließlich der normalen Fluktuationen erreicht.

Falls große kreisangehörigen Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden anstelle von Landkreisen waffen­rechtliche, fahrerlaubnisrechtliche und straßenverkehrsrecht­liche Zuständigkeiten wahrnehmen, werden sie dadurch Mehr­kosten, aber auch zusätzliche Einnahmen haben. Näheres zu den Mehrkosten und Mehreinnahmen sowie den damit ein­hergehenden finanziellen Entlastungen von Landkreisen kann gegenwärtig nicht dargelegt werden. Ob und gegebenenfalls welche großen kreisangehörigen Städte sowie verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden die nach dem Gesetz­entwurf mögliche Übertragung waffenrechtlicher, fahrer­laubnisrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Zuständig­keiten beantragen und die Aufgaben bekommen ist derzeit noch offen.

Die notwendigen finanziellen Ausgleichsregelungen sollen auf der Basis der Kostenfolgenabschätzung für die Zuständig­keitsändeningen zeitnah gesondert getroffen werden.

Nicht ohne Weiteres mit Kostenfolgen verbunden ist die Be­gründung der Zuständigkeiten der Landkreise für die öffent­liche Beglaubigung von Unterschriften sowie der Verbands­gemeinden für die Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung und Fremdenverkehrsförderung mit überörtlicher Bedeutung. Dabei handelt es sich um Aufgaben, die von den Landkreisen und Verbandsgemeinden ausgeübt werden können. Für die Landkreise und Verbandsgemeinden besteht keine Pflicht zur Aufgabenwahrnehmung.

Ergebnis der Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und des Kommunalen Rates

Im Rahmen der Beteiligung der kommunalen Spüzenver­bände nach § 129 der Gemeindeordnung und § 72 der Land­kreisordnung haben der Gemeinde- und Städtebund Rhein­land-Pfalz, der Rheinland-Pfalz und der Landkreis­tag Rheinland-Pfalz so'Wie die Arbeitsgemeinschaft der kom­munalen jeweils eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf wie folgt abgegeben. Soweit die Stellungnah­men nicht auf die Inhalte des Gesetzentwurfs eingehen, ist von einer Zustimmung auszugehen.

Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz:

Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz fordert er­gänzend zu den beabsichtigten Zuständigkeirsverlagerungen folgende Änderungen:

- Übertragung der Aufgabe der Kraftfahrzeugzulassung auf verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden,

- Übertragung der Aufgabe der Feststellung der Schwerbe­hindeneneigenschaft auf die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden,

- Übertragung der Aufgabe des Winterdiensres in Orts-

Drucksache 15/4489

durchfahrten klassifizierter Straßen auf den Landesbetrieb Mobilität durch eine Änderung des Landesstraßengesetzes,

- Einführung einer klarstellenden Regelung in das Landes­straßengesetz zur Beseitigungspflicht für durch unbe­kannte Verursacher herbeigeführte so genannte besondere Verschmutzungen auf klassifizierten Straßen in Orts­durchfahrten,

- Verlagerung der kompletten Zuständigkeit für die Kinder­tagesstättenaufsicht vom Landesamt für Soziales, Jugend und auf die Kreisverwaltungen und die Stadt­verwaltungen der kreisfreien Städte und

- Wegfall der Pflicht der Bürgermeisterin oder des Bürger­meisters zur Unterrichtung des Gemeinderates über das Ergebnis über örtlicher Kassenprufungen sowie der Pflicht zur öffentlichen Auslegung der Prüfungsmitteilungen und einer etwaigen Stellungnahme der Gemeindeverwaltung im Anschluss an die Unterrichtung des Gemeinderates über das Ergebnis einer überärtlichen Prüfung.

Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz schlägt vor, die Zuständigkeit für die Aufgaben der unteren Jagdbehörde (Artikel 39 des Gesetzentwurfs) den großen kreisangehörigen Städten, den verbandsfreien Gemeinden und Verbandsge­meinden auf Antrag hin zu übertragen. Die Übertragung solle nicht von einer Mindesteinwohnerzahl der kommunalen Ge­bietskörperschaft abhängig gemacht werden, da dieses Krite­rium in jagdbehärdlichen Angelegenheiten nicht "CL,",~.l.F.'LJ~'"''''H< erscheine. Infolge der Zuständigkeitsverlagerung sei orts­und sachnähere Erledigung jagdrechtlicher Aufgaben mög­lich.

Der Gemeind.e- und Städtebund Rheinland-Pfalz hat gegen die vorgesehenen Zuständigkeitsverlagerungen und Möglichkei­ten für Zuständigkeitsverlagerungen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Artikel 45 des Gesetzentwurfs) keine grundsätzlichen Bedenken. Die für eine Übertragung vorge­sehenen Aufgaben könnten als sinnvolle Bausteine im Zu­sammenhang mit der weitgehenden Verlagerung kommunal­polizeilicher Aufgaben auf die örtlichen Ordnungs behörden angesehen werden. Die Aufgabe der Abwehr von Gefahren wegen der Überschreitung der Termine für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprufungen sowie Verstößen gegen die Vorschriften über die MindestprofiItiefe der Reifen lasse sich mit der bereits übertragenen Aufgabe der Überwachung des ruhenden Verkehrs gut verbinden. Die bis-

Erfahrungen im Bereich der kommunalen Ge­schwindigkeitsüberwachung rechtfertigten eine weitergehen­de Übertragung dieser Aufgaben auf die verbandsfreien Ge­meinden und Verbandsgemeinden. Die im Gesetzentwurf einschließlich der Begründung angesetzte Mindesteinwohner­zahl von 25 000 Einwohnerinnen und ab der eine weitergehende Übertragung der Aufgabe der Geschwin­digkeitsüberwachung und eine Übertragung der Aufgabe der Gefahrenabwehr wegen der Nichtbefolgung von Wech­sellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeilregelungen sowie der Zuwiderhandlung gegen Vorschriftzeichen auf ver­bandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden in Betracht kommen sollen, sei nicht nachvollziehbar. Die Mitarbeite­rinnen und Mitarbeiter aller Kommunalverwaltungen hätten die gleiche Ausbildung wie die Mitarbeirerinnen und Mitar­beiter der inneren staatlichen Venvaltung, soweit sie die Lauf-

43

Page 44: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

bahnbefählgung des mitderen oder gehobenen Dienstes durch Ablegung der Laufbahnpriifung erworben haben.

Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz lehnt folgen­de Zuständigk~itsregelungen ab:

- Vedagerung der versammlungs rechtlichen Zuständigkei­ten von den Verwaltungen der kreisangehörigen Kommu­nen auf die Kreisverwaltungen (Arükel 9 des Gesetz­entwurfs),

- Begründung einer Möglichkeit für Verbandsgemeinden, die Aufgaben der Fremdenverkehrsförderung und der Wirtschaftsförderung in überördichen Angelegenheiten wahrzunehme,n (Artikel 11 des Gesetzentwurfs),

- Verlagerung der Zuständigkeit für die Aufgaben des ört­lichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe von Stadtver­waltungen der großen kreisangehörigen Städte auf die Kreisverwalrungen (Artikel 22 des Gesetzentwurfs),

- Zuständigkeitsregelungen über die Erteilung von Be­triebserlaubnissen für Kindertagesstätten (Artikel 22 des Gesetzentwurfs) und

Verlagerung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten von den Struktur- und Genehmi­gungsdirektionen auf die Kreisverwaltungen und die Stadt­verwaltungen der kreisfreien Städte (Artikel 33 des Ge­setzentwurfs).

Im Hinblick auf die im Gesetzentwurf vorgesehene Über~ gangsbestimmung (Artike147 des Gesetzentwurfs) schlägt der Gemeinde-und Städtebund Rheinland-Pfalz vor, die zum Zeit­punkt des Inkrafttretens der Zuständigkeitsverlagerungen noch nicht bestandskräftig oder rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren von den bisher zuständigen Behörden erledigen zu lassen. Dadurch würden Reibungsverluste und Irritationen vermieden.

Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz fordert die Einhaltung des Konnexitätsprinzips.

Städtetag Rheinland-Pfalz:

Nach Auffassung des Städtetages Rheinland-Pfalz tragen die Entwürfe eines Ersten und eines Zweiten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform der in den vergangenen Jahren wiederholt geforderten Einhaltung einer Reihenfolge von Aufgabenkritik, Funktionalreform und als letzten Schritt einer Klärung evenrueller territorialer Neuordnungen in keiner Weise Rechnung.

Im Hinblick auf den Entwurf eines Zweiten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform bemängelt der Städ­tetag Rheinland-Pfalz fehlende nachvollziehbare Darlegun­gen, dass eine aufgabenkritische Untersuchung und eine Prü­fung sachgerechter funktionaler Aufgabenzuordnung zu den Aufgabenverlagerungsvorschlägen geführt haben, wenngleich die Begründung zum Gesetzentwurf Gegenteiliges zum Aus­druck bringt.

Aus der Sicht des Städtetages Rheinland-Pfalz liegt dem Ansatz des Landes für Maßnahmen, mit denen veränderte Strukturen im kommunalen Bereich geschaffen werden sollen, durchgän­gig eine Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel von Land­kreisen, nicht hingegen von der Basis der kommunalen Selbst­verwaltung zu Grunde.

44

Landtag Rheinland·Pfalz -15. Wahlperiode

Zudem hält der Städtetag Rheinland-Pfalz den vom Land ge­wählten Ansatz für inkonsequent. Denn einerseits werde die Ortsgemeinde als kommunale Gebietskörperschaft mit ihrer grundsätzlich gegebenen Allzuständigkeit anerkannt und in ihrem Bestand geschützt. Andererseits bleibe den Städten und insbesondere den kreisfreien Städten als idealtypischer Form einer kommunalen Gebietskörperschaft Gleiches verwehrt. Die Städte würden zwar durch die Entwürfe eines Ersten und eines Zweiten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwal­tungsreform nicht unmittelbar in ihrem Bestand angetastet, je­doch durch die mit dem Entwurf eines Ersten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform vorgesehenen Maß­nahmen im U roland im Ergebnis so in ihren Grenzen gefesselt und in ihren Entwicklungsmöglichkeiten beschränkt, dass Bin­gerfristig die Lebensfähigkeit und der Fortbestand der Grup­pe von Gebietskörperschaften mit wirklicher "Allzuständig­keit" hoch gefährdet sei.

Nach Meinung des Städtetages Rheinland-Pfalz würden durch die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigten Aufgabenverlage­rungen die großen kreisangehörigen Städte undifferenziert im Verhältnis zu verbandsfreien Gemeinden und Verbandsge­meinden bewertet. Ziel müsse vielmehr eine Stärkung der großen kreisangehörigen Städte stact ihrer Schwächung sein.

Der Städtetag Rheinland-Pfalz erachtet es als elementare An­forderung an eine Kommunal- und Verwaltungsreform, Lö­sungswege zu prüfen und Lösungsansätze umzusetzen, durch die das Land Maßnahmen gegen die desaströse Situation der kommunalen Haushalte ergreifen will. Dieser aus kommuna­ler Sicht dringlichsten Aufgabe stellten sich die Entwürfe eines Ersten und eines Zweiten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform nicht einmal ansatzweise.

Der Städtetag Rheinland-Pfalz kritisiert das Fehlen einer Effi­zienzprüfung, die belegen muss, dass Maßnahmen einer Kommunal- und Verwaltungsreform Effizienzgewinne bei der künftigen Erledigung der öffentlichen Aufgaben generieren und damit die erforderliche Entlastung der kommunalen Haushalte und letztlich auch der Bürgerinnen und Bürger er­zielen können. Zudem sei der Eintritt solcher Effekte als äußerst zweifelhaft zu bewerten.

Der Städterag Rheinland-Pfalz stimmt folgenden Zuständig­keitsregelungen ausdrücklich zu:

- Verlagerung der Zuständigkeit für Ermessenseinbürgerun­gen von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auf die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreis­freien Städte (Artikel 1 des Gesetzentwurfs),

- Verlagerung der Zuständigkeit für den Erlass von landes­weiten Gefahrenabwehrverordnungen vom zuständigen Ministerium auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirek­tion als Landesordnungsbehörde (Artikel 8 des Gesetzent­wurfs),

- Verlagerung der versammlungsrechtlichen Zusrändigkei­ten von den Verwaltungen der kreisangehörigen Kommu­nen auf die Kreisverwaltungen (Artikel 9 des Gesetzent­wurfs) mit der Maßgabe, dass die Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte ihre bisherige Zuständig­keit behalten,

- Verlagerung der Zuständigkeit für die Anordnung von Prostitutionsverboten zum Schutz der Jugend oder des

Page 45: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode

öffentlichen Anstandes durch Rechtsverordnung von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auf die Kreisver­waltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte (Artikel 10 des Gesetzentwurfs) mit der dass die Zuständigkeit auch den Verwaltungen der großen kreis­angehörigen Städte übertragen wird,

- Verlagerung der Zuständigkeit für die Überwachung des Verkehrs mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb -von Apotheken vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf die Kreisverwaltungen und die Stadtver­waltungen der kreisfreien Stadte (Artikel 16 des Gesetz­entwurfs),

- Verlagerung der Zuständigkeit für die Anwendung von Tierarzneimitteln durch .1.1.",lil'''-H'~Lll.iU\..U

und Tierhalter vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf die KreisverwaItungen (Artike116 des Ge­setzentwurfs),

Verlagerung von Zuständigkeiten im Heilpraktikerrecht von der unmittelbaren Landesverwaltung auf die .I. .... .I.'-i"' .. "'i

waltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städ­te (Artikel 17 des Gesetzentwurfs),

Verlagerung der Zuständigkeit für die Verfolgung von Ord­nungswidrigkeiten wegen unbefugten Führens von Berufs­bezeichnungen in Gesundheitsfachbemfen vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf die Kreisverwal­tungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte (Artikel 18 des Gesetzentwurfs),

Verlagerung der Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vomamen von den Kreisverwaltungen auf die Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte und die Verwaltungen der ver­bandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden (Artike126 des Gesetzentwurfs),

Verlagerung der tierseuchenrechtlichen und tierschutzrecht­lichen Zuständigkeiten von den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte auf die Kreisverwaltungen anJgre:nzenlder Landkreise (Artikel 28 und 35 bis 37 des Gesetzentwurls),

Verlagerung von Zuständigkeiten nach der Gewerbeord-den Kreisverwaltungen auf die Verwaltungen der

veJroanas;trelen Gemeinden und Verbandsgemeinden (Ar­tike130 des Gesetzentwurfs),

er!:a~erUIllg wasserrechtlicher Zuständigkeiten von den 'r1'""l--l~n"_ und Genehmigungsdirektionen auf die Kreisver­waltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte (Artikel 33 des Gesetzentwurfs),

- Verlagerung der Zuständigkeit für die Ernennung der Kreisjagdmeisterinnen und Kreisjagdmeister . zu Ehrenbe­amtinnen und Ehrenbeamten der Landkreise und kreis­freien Städte anstelle zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbe­amten des Landes sowie Verlagerung der Zuständigkeit für die der Kreisjagdmeisterinnen und Kreisjagd­meister von den Präsidentinnen und Präsidenten der Struk­mr- und Genehmigungsdirektionen auf die Landrätinnen und Landräte und die Oberbürgermeisterinnen und Ober­bürgermeister der kreisfreien Städte (Artikel 39 des Ge­setz entwurfs) und

- Verlagerung der Zuständigkeit für clie Überwachung der Fahrlehrer, Fahrschulen und deren Zweigstellen von den

Drucksache 15/4489

Kreisverwaltungen auf die Verwaltungen der verbands­freien Gemeinden und Verbandsgemeinden (Artikel 44 des Gesetzentwurfs).

Der Städtetag Rheinland-Pfalz stimmt zwar auch den vorge­sehenen Zuständigkeitsregelungen über die Erteilung von Be­triebserlaubnissen für Kindertagesstätten zu. Diese Regelun­gen gehen jedoch nach seiner Auffassung nicht weit genug. Der Städtetag Rheinland-Pfalz fordert deshalb erneut, die Zu­ständigkeiten für sämtliche Aufgaben der Kindertagesstätten­aufsicht vom Landesamt für Soziales,Jugend und Versorgung auf die Verwaltungen der Kreisebene und der großen kreisan­gehörigen Städte zu übertragen.

Der Städtetag Rheinland-Pfalz erhebt keine grundsätzlichen Einwendungen gegen eine Verlagerung der gräbergesetzlichen Zuständigkeiten von der Aufsichts- und Dienstleistungs­direktion auf die Kreisverwaltungen und Mayen-Koblenz (Artikel 23 des Gesetzentwurfs). allerdings darauf hin, dass für eine Wahrnehmung i .... }:.~'_".iai''"'~ Zuständigkeiten auch die Stadtverwaltungen kreisfreier Städte in Betracht kämen.

Gleiches gilt für eine Verlagerung der Zuständigkeiten für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur U nterhalts­sicherung und für die Verfolgung und Ahndung von Ord­nungswidrigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz von den Krcisverwaltungen und den Stadtverwaltungen der kreis­freien und großen kreisangehörigen Städte auf die Kreisver­waltungen Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz (Artikel 29 des Gesetzentwurfs), für eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Aufgaben des örtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge von den Kreisverwaltungen und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte auf die Kreisverwaltungen Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz (Artikel 41 und 42 des Gesetzentwurfs) und für eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Erstattung von Fahrgeldausfällen im öffentlichen Personennahverkehr für die Beförderung schwerbehinderter Menschen von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auf die Kreisverwat­tung Mainz-Bingen (Artikel 43 des Gesetzentwurfs).

Der Städtetag Rheinland-Pfalz regt an, die Zuständigkeit für die Beglaubigung von Bescheinigungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nur auf die Kreisverwaltungen (Gesund­

und nicht auf die Stadtverwaltungen der kreis­freien Städte zu verlagern (Artikel 15 des Gesetzentwurfs). Die Kreisverwaltungen sollten demnach eine überörtliche Zu­ständigkeit auch für das Gebiet der angrenzenden kreisfreien Städte bekommen.

Nach Ansicht des Städtetages Rheinland-Pfalz sollte die Zu­ständigkeit . für die Überwachung des Verkehrs mit freiver­käuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken auf die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden er­folgen (Artikel 16). Gleiches gilt hinsichtlich der Zuständig­keit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs­widrigkeiten nach dem Heilmittelwerbegesetz (Artikel 27 des Gesetzentwurfs). Der Städtetag Rheinland-Pfalz lehnt eine überörtliche Zuständigkeit von Kreisverwaltungen für lebens­mittelrech tliche Angelegenhei ten im Gebiet der angrenzenden kreisfreien Städte ab.

Der Städtetag Rheinland-Pfalz lehnt folgende Zuständigkeits­regelungen ab,:

45

Page 46: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

Verlagerung der Zuständigkeit für die Rechtsaufsicht über den BezirksverbandPfalz vom Ministerium des Innern und für Sporr auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Artikel 13 des Gesetzentwurfs),

- Verlagerung der Zuständigkeit für die Eriichtung eines Zweckverbandes, in dem der Bezirksverband Pfalz Mit­glied ist oder werden soll, vom Ministerium des Tnnern und für Sport auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Artikel 14 des Gesetzentwurfs),

Verlagerung der Zuständigkeit für die Rechtsaufsicht über die Anstalt des öffentlichen Rechts für Einrichtungen für Psychiatrie und Neurologie (Anstaltsträger: Bezirksver­band Pfalz) vom Ministerium des Innern und für Sport auf die Aufsichts- und Dienstleisrungsdirektion (Artikel 19 des Gesetzentwurfs),

Verlagerung der Zuständigkeit für die Erstellung von Luft­reinhalte- und Aktionsplänen vom Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht auf die Kreisver­waltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte (Artikel 20 des Gesetzentwurfs)}

- Verlagerung der Zuständigkeiten für die Festsetzung von Bodenbelastungs- und Bodenschutzgebieten sowie für die Erfassung von Altstandorten von der unmittelbaren Lan­desverwaltung auf die Kreisverwaltungen und die Stadt­verwaltungen der kreisfreien Städte (Artikel 21 des Ge­setzentwurfs),

- Verlagerung der Zuständigkeit für die Aufgaben des ört­lichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe von Stadtver­waltungen der großen kreisangehörigen Städte auf die Kreisverwaltungen der angrenzenden Landkreise (Artikel22 des Gesetzentwurfs),

Verlagerung der Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Abweichung von einem Zid des Landesentwicklungs­programms oder eines regionalen Raumordnungsplans vom Ministerium des Innern und für Sport auf die Struk­tur- und Genehmigungsdirektionen (Artikel 24 des Ge­setzentwurfs),

Verlagerung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Ver­einsrechts und der Vollziehung von Auflagen von der Auf­sichts- und Dienstleistungsdirektion auf die Kreisver­waltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städ­te (Artikel 25 des Gesetzentwurfs),

- Möglichkeit zur Verlagerung allgemeiner waffenrecht­licher Zuständigkeiten von den Kreisverwaltungen auf die Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte so­wie die Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden mit in der Regel mindestens 25 000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Artikel 32 des Gesetz­entwurfs),

Verlagerung der Zuständigkeit für die Rechtsaufsicht über den Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland­Pfalz, im Saarland, im Rheingau-T aunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburgvom Ministerium des Innern und für Sport auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirek­tion (Artikel 34 des Gesetzentwurfs),

- Verlagerung der Zuständigkeit für die Abwicklung der Schulmilch-Beihilfe der EU von der Aufsichts- und Dienst­leistungsclirektion auf die Kreisverwaltungen und die Stadt-

46

Landtag :Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

verwaltungen der kreisfreien Städte (Artikel 38 des Ge­setzentwurfs),

Verlagerung der Zuständigkeit für die Aufgaben der unte­ren Jagdbehörde von den Kreisverwaltungen auf die Stadt­verwaltungen der großen kreisangehörigen Städte sowie die Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und Ver­bandsgemeinden (Artikel 39 des Gesetzentwurfs),

Verlagerung der Zustandigkeit für den V oIlzug des Spreng­stoffrechts im nicht gewerblichen Bereich von den Struk­mr- und Genehmigungsdirektionen auf die Kreisverwal­rungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte (Artikel 40 des Gesetzentwurfs),

- Zuständigkeitsverlagerungen und Möglichkeiten für Zu­ständigkeitsverlagerungen im Bereich des Straßenver­kehrsrechts auf Kommunalverwaltungen (Artikel 45 des Gesetzentwurfs) und

- Verlagerung güterkraftverkehrsrechtlicher Zuständigkei­ten vom Landesbetrieb Mobilität auf die Kreisverwaltun­gen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte (Ar­tikel46 des Gesetzent\\Tl.l.rfs).

Der Städtetag Rheinland-Pfalz lehnt ebenfalls die aus seiner Sicht von der Landesregierung offensichtlich gewollte Beibe­haltung der Tierkörperbeseitigungspflicht der kreisfreien Städte und damit deren Pflichtmitgliedschaft im Zweckver­band Tierkörperbeseitigung ohne sonstige Zuständigkeit der kreisfreien Städte beim Vollzug des Tierseuchenrechts und des Tierkörperbeseitigungsrechts als Maßnahme, die lediglich die Mitfinanzierungspflicht des Zweckverbandes perpetuieren solle, nachdrücklich ab. Er verlangt daher die Entlassung der kreisfreien Städte aus der Beseitigungspflicht nach dem Tierische N ebenprodukte-Besei tigungsgesetz.

Der Städtetag Rheinland-Pfalz fordert} realistische Aufstel­lungen über den zu erwartenden Personal- und Sachaufwand vorzulegen und diese zum Gegenstand der notwendigen Kon­nexitätsgespräche mit den kommunalen Spitzenverbänden zu machen.

Landkreistag Rheinland-Pfalz:

Der Landkreistag Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass er sich bei der Verabschiedung seiner Grundsätze für eine Kom­munal- und Verwaltungsreform andere und weiter reichende Vorstellungen gemacht habe als mit der Vorlage des Gesetz­entwurfs nun umgesetzt werden sollten. Die künftigen Her­ausforderungen verlangten mutigere Schritte, wie sie in anderen Bundesländern auch bereits angegangen worden seien.

Das Gesamtbild des Gesetzentwurfs überzeuge nicht, unge­achtet dessen, dass einzelne vorgesehene Regelungen einen Sinn ergäben.

Der Landkreistag Rheinland-Pfalz hält im Interesse gerade auch der Bevölkerung des ländlichen Raums insgesamt eine grundsätzliche Standortüberprüfung für erforderlich. Die Zu­kunftschance für diese drei Viertel der Bevölkerung des Lan­des Rheinland-Pfalz zu wahren, erfordere mehr als der Ge­setzentwUrf zu bringen in der Lage sei.

Der Landkreistag Rheinland-Pfalz fordert eine Kommunali­sierung aller V ollzugsaufgaben, es sei denn, derjenige, der eine Kommunalisierung nicht wünscht, könne darlegen, dass eine

Page 47: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

staatliche Aufgabenwabrnehmung unabdingbar sei. Diese Be­weislastumkehr bringe eine andere Dynamik in die Diskus­sion und rucke darüber hinaus den Fokus der effizienten und wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung stärker in den V or­dergrund.

Bereits zu Beginn der Diskussionen über eine Kommunal- und Verwaltungsreform sind nach Meinung des Landkreistages RheinJand-Pfalz zu viele "Denkverbote" aufgestellt worden.

Für die Praxis könne, so der Landkreistag Rheinland-Pfalz, der theoretisch sicher richtige Ansatz, dass zunächst eine umfas­sende Aufgabenkritik jeder Reformüberlegung vorausgehen muss, insoweit nicht greifen, als die Übertragung von Auf­gaben eben auch eine gewisse Verwaltungskraft des Aufga­benträgers voraussetzt. Der Kernbestand einer Aufgabenkritik sei letztlich die Entscheidung darüber, auf welcher Ebene funktional Aufgaben wahrgenommen werden. Bei allen sons­tigen Überlegungen dürfe nicht außer Acht bleiben, dass ein Zusammenhang zwischen Größe, Verwaltungskraft und dauer­hafter Leistungsfähigkeit des neuen Aufgabenträgers eine Rolle spielen muss . .Insoweit sei eine gewisse Parallelirät im Vorgehen durchaus geboten.

Die vorgesehenen Aufgabenverlagerungen von der Ebene der Landkreise auf kreisangehörige Kommunen lehnt der Land­kreistag Rheinland-Pfalz ab. Sie seien nicht nachzuvollziehen. Allein das quantitative Moment der Aufgaben lasse eine wirt­schaftliche Aufgabenwahrnehmung durch kreisangehärige Kommunen nicht zu. Bei den Aufgaben in den Bereichen des Fahrerlaubniswesens und des Waffenrechts führten die teil­weise möglichen Zuständigkeitsverlagerungen auch zu inef­fektiven Restzuständigkeiten der Landkreise. Aufgrund der Zersplitterung der Zuständigkeiten sei ferner eine Unwirt­schaftlichkeit auf allen Ebenen zu erwarten. Für die geplanten Zuständigkeitsverlagerungen von den Kreisverwaltungen auf Verwaltungen kreisangehöriger Kommunen bestehe selbst unter dem Gesichtspunkt der Bürgernähe keine Notwendig­keit.

Die Konzentration bestimmter Aufgaben auf eine Kreisver­waltung oder zwei Kreisverwaltungen findet die Zustimmung des Landkreistages Rheinland-Pfalz. Auf diese Weise werde dem selbst gesetzten Anspruch auf eine v.rirrschaftliche Auf­gabenerfüllung allein aufgrund der Quantitäten Rechnung ge­tragen.

Der Landkreistag Rheinland-Pfalz erachtet es als notwendig, dass das Land die Fortentwicklung der allgemeinen Ord­nungsbehärden auf der kommunalen Ebene zu einer kom­munalen Polizei ernsthaft prüfr und erwägt.

Außerdem fordert der Landkreistag RheinJand-Pfalz,

- die Funktion der Kreisverwaltungen als Bündelungsbehör­de in der Fläche zu stärken,

- die "sozialen Angelegenheiten" weitgehend zu kommuna­lisieren und dabei auch die Aufgaben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung, entsprechend dem Mus­ter in anderen Bundesländern, auf die Kreisebene zu über­tragen,

- die Kreisverwaltungen als zentrale Ansprechpartner für den ländlichen Raum einschließlich der Landwirtschaft weiterzuentwickeln,

Drucksache 15/4489

- die Planungsaufgaben einschließlich der Aufgaben für Fachplanungen, soweit sie mehr, wie beispielsweise die Be­bauungsplanung, öltlich verankert sind, auf der Kreisebe­ne zu konzentrieren,

weitere bisher Sonderbehörden vorbehaltene Zuständig­keiten für den ländlichen Raum einschließlich der Land­wirtschaft, das heißt insbesondere der Zuständigkeiten der Dienstleistungszentren Ländlicher Raum, die auch Fach­planungen beinhalten, bei den Kreisverwaltungen zu kon­zentrieren und

die Sonderbehärden, etwa die Behörden der Kataster- und Vermessungsverwaltung und die Ämter für soziale Ange­legenheiten, weitgehend in die Kreisverwaltungen zu inte­grieren.

Eine Verlagerung bodenschutzrechtlicher Zuständigkeiten von der unmittelbaren Landesverwaltung auf die Kreisver­waltungen (Artikel 21 des Gesetzentwurfs) kann aus der Sicht des Landkreistages Rheinland-Pfalz sinnvoll sein. Die Land­kreise hätten seit jeher eine Zuständigkeit bei Fragen im Um­gang mit wassergefährdenden Stoffen. Für eine Zuständig­keitsverlagerung sprächen auch die sehr guten Kenntnisse der Kreisverwaltungen über die örtlichen Verhältnisse, was für den Aufgabenvollzug von nicht zu unterschätzender Bedeu­tung sei. Das Einversrändnis des Landkreistages Rheinland­Pfalz bestehe nur unter der Voraussetzung, dass ein wie auch immer begründetes Vollzugsdefizit nicht zulasten der Land­kreise aufgelöst werde. Darüber hinaus müsse sichergestellt sein, dass die Zuständigkeit für die erste orientierende U nter­suchung bei Verdachtsfällen keine unbegrenzten Kostentra­gungspflichten der Landkreise nach sich ziehe.

Der Landkreistag Rheinland-Pfalz hält eine Verlagerung der Zuständigkeit für den Vollzug des Sprengstoffrechts im nicht gewerblichen Bereich von den Stmktur- und Genehmigungs­direktionen auf die Kreisverwaltungen (Artikel 40 des Ge­setzentwurfs) lediglich für sinnvoll, wenn die Kreisverwal­tungen auch weiterhin untere Jagdbehärden blieben.

Den vorgesehenen straßenverkehrsrechtlichen Zuständig­keitsverlagerungen auf die Kreisverwaltungen (Artikel 45 des GesetzentwUrfs) stimmt der Landkreistag Rheinland-Pfalz zu, jedoch nicht mit den nach dem Gesetzentwurf differenzierten Zuständigkeiten.

Der Landkreistag Rheinland-Pfalz weist ausdrücklich darauf hin, dass die von den Landkreisen bereits eingenommenen, aus der Verkehrsüberwachung resultierenden Buß- und Ver­warnungsgelder in Höhe von jährlich 12 Millionen Euro eine Kompensation des Landes für die Kommunalisierung der Ve­terinärbehörden seien. Das Geld stehe mithin für anderes mcht zur Disposition. Dieses Geld müsse unabhängig von dem Grundsatz, dass künftig die Ordnungsv.ridrigkeitenver­fahren diejenigen Behörden durchführen sollen, die auch die Verkehrsverstöße festgestellt haben, weiterhin den Land­kreisen zufließen.

Der Landkreistag RheinJand-Pfalz stimmt folgenden Zustän­digkeitsregeIungen ausdrücklich uneingeschränkt zu:

Verlagerung der Zuständigkeit für die Aufgaben des ört­lichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe von Stadtver­waltungen der großen kreisangehörigen Städte auf die

47

Page 48: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

Kreisverwaltungen angrenzender Landkreise (Artikel 22 des Gesetzentwurfs) und

- Verlagerung der tierseuchenrechtlichen und tierschutz­rechtlichen Zuständigkeiten von den Stadtverwalmngen der kreisfreien Städte auf die Kreisverwalcingen angren­zender Landkreise (Artikel 28 und 35 bis 37 des Gesetzent­wurfs).

Der Landkreistag Rheinlaud-Pfalz lehnt die vorgesehenen Zu­ständigkeitsregelungen über die Erteilung von Betriebserlaub­nissen für Kindertagesstätten (Artikel 22 des Gesetzentwurfs) ab. Diese -Regelungen vereinfachten die Aufgabenwahrneh­mung nicht, sondern führten zu einer komplizierteren Auf­gabenerledigung. Der Landkreistag Rheinland-Pfalz fordert eine komplette Übertragung der Aufgabe auf die Kreisebene.

Des Weiteren lehnt der Landkreistag Rheinland-Pfalz folgen­de Zuständigkeitsregelungen ab:

- Möglichkeit zur Verlagerung allgemeiner waffenrecht­lieher Zuständigkeiten von den Kreisverwaltungen auf die Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte so­wie die Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden mit in der Regel mindestens 25 000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Artikel 32 des Gesetz­entwurfs),

- Verlagerung der Zuständigkeit für die Aufgaben der unte­ren Jagdbehörde von den Kreisverwaltungen auf die Stadt­verwaltungen der großen kreisangehörigen Städte sowie die Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und Ver­bandsgemeinden (Artikel 39 des Gesetzentwurfs) und

Möglichkeit zur Verlagerung der Zuständigkeit für Fahr­erlaubnisangelegenheiten von den Kreisverwaltungen auf die Verwaltungen verbandsfreier Gemeinden und Ver­bandsgemeinden mit in der Regel mindestens 25 000 Ein­wohnerinnen und Einwohnern (Artikel 45 des Gesetzent­wurfs).

Der Landkreistag Rheinland-Pfalz fordert eine grundlegende Untersuchung der Konnexitätsrelevanz und -auswirkung.

Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände:

Nach Darlegung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände verbinden nicht erst die aktuelle Wirtschafts­krise mit ihren in den kommunalen Haushalten in ihrer Wucht noch gar nicht angekommenen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte die kommunalen Spitzenverbände in der Überzeugung, dass mehr als 30 Jahre nach der letzten großen Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland­Pfalz die Verwaltungen auch angesichts des demografischen Wandels zukunftssicher gemacht werden müssen. Um über­haupt noch finanzierbare Handlungsspielräume für die viel­fältigen Zukunftsaufgaben für eine alternde und schrumpfen­de Gesellschaft zu schaffen, sei es zwingend notwendig, Ver­waltung effektiver und wirtschaftlicher zu gestalten. Dabei werde die eigentliche Herausforderung darin liegen, einerseits die Effizienz der öffentlichen Verwaltung auf allen Ebenen zu erhöhen, andererseits aber ehrenamtliches Engagement nicht zu verprellen.

Diesen Ansprüchen würden die Entwürfe eines Ersten und ei­nes Zweiten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwal­tungsreform nicht gerecht.

48

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

Bereits die Ausgangslage, die zu viele Denkverbote aufgestdlt, zu viele Entscheidungen vorweggenommen und Positionen einfach als gesetzt angenommen habe, mache dies deutlich.

In gleicher Weise seien keine Bemühungen erkennbar, Son­derbehörden weiter in allgemeine Bündelungsbehörden zu in tegrieren.

Aus der Sicht der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spit­zenverbände sind zu keinem Zeitpunkt Vorgehen und Ergeb­nisse einer systematischen Aufgabenkritik nachvollziehbar vorgelegt worden. Bezweifelt werde, dass ein über die soge­nannte 64-Punkte-Liste hinausgehendes Effizienzpotenzial bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht gegeben sein solle.

Jeder kommunale Spitzenverband habe, ungeachtet der zwi­schen den Organisationen differierenden Vorstellungen, für seinen Bereich weiter gehende Vorschläge unterbreitet.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände bezweifelt, ob die Herangehensweise mit der Benennung von "Kleinstzuständigkeiten" vom Ansatz her zu einem tragfähigen Ergebnis für eine Kommunal- und Verwaltungsreform führen könne.

Aus der Sicht der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spit­zenverbände sind die bisherigen Konnexitätsüberlegungen zum Gesetzentwurf nicht ausreichend.

Kommunaler Rat:

Der Gesetzentwurf ist in der Sitzung des Kommunalen Rates arn 8. März 2010 beraten worden. Er hat beschlossen, den Ge­setzentwurf zur Kenntnis zu nehmen.

Die Regelung über die Verlagerung der Zuständigkeit für die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe von den großen kreisangehörigen Städten Andernach, Bad Kreuznach, Idar-Obersrein, Mayen und Neuwied auf die zu­gehörigen Landkreise ist im Gesetzentwurf nicht mehr ent­halten.

Gesetzesfolgenabschätzung

Das Instimt für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation Speyer, Herr Universitätsprofessor Dr. Jau Ziekow, und die Technische Universität Kaiserslautern, Herr Universitäts­professor Dr. MartinJunkernheinrich, haben eine begleiten­de Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt. Unter Beschrän­kung auf "echte" Zuständigkeitsverlagerungen, das heißt un­ter Ausblendung bloßer Verfahrenserleichterungen sowie der Begründung und des Wegfalls fakultativer Zuständigkeiten, sowie unter Ausklammerung aller Aufgabenverlagerungen in­nerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung, die sich auf das Ziel der Steigerung der Bürger-, Orts- und Sachnähe nur mar­ginal auswirken werden, sind Daten mittels teilstandardisier­ter Fragebögen bei den Körperschaften, die nach dem Gesetz­entwurf künftig für die Aufgabenwahrnehmung zusrändig sein werden, erhoben worden. Die begleitende Gesetzes­folgenabschätzung hat im Wesentlichen folgende Ergebnisse hervorgebracht;

Obwohl moniert wird, dass der Erstellung des Katalogs zu ver­lagernder Zuständigkeiten keine wirkliche Aufgabenkritik vorangegangen sei, werden die vorgesehenen A ufgabenver-

Page 49: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

lagerungen von rund der Hälfte der Gebietskörperschaften mit "gut" und "sehr gut" und von weniger als einem Fünftel negativ bewertet. Allerdings umerscheidet sich das Antwort­verhalten der verschiedenen Gruppen von Gebietskörper­schaften deutlich.

Sämtliche Gruppen von Gebietskörperschaften gehen davon aus, schon bisher für Aufgaben zuständig zu sein, die den zur Verlagerung vorgesehenen ähnlich oder gleichartig sind. Aller­dings finden sich auch hier beträchtliche Unterschiede zwi­schen den Gruppen.

Weit übenviegend wird davon ausgegangen, dass durch die Aufgabenverlagerungen ein zusätzlicher Personalbedarf ent­

stehen wird, jedoch nur von maximal einer Stelle. Ausschließ­lich von Landkreisen und kreisfreien Städten wird teilweise ein deutlich höherer Personal bedarf envartet, und zwar auch im höheren Dienst beziehungsweise bei den Entgeltgruppen E 13 bis E 15.

Die vorgesehenen Aufgabenverlagerungen werden im Einzel­nen sehr unterschiedlich bewertet. Aus der Analyse einzelner Maßnahmen lassen sich Schlüsse auf ZieIerreichungshemm· nisse ableiten.

Empfehlungen

In einer Gesamtbewertung lässt sich aus der quantitativen Er­hebung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung der Schluss ziehen, dass die mit dem Gesetzentwurf verfolgten Ziele im Wesentlichen erreicht werden können. Allerdings be­stehen zwischen den verschiedenen von Gebiets­körperschaften beträchtliche Bewertungsunterschiede. Dabei liegt der Schluss zumindest nahe, dass gerade die zur Verlage­rung auf Landkreise und kreisfreie Städte vorgesehenen Auf­gaben sich als besonders anspruchsvoll darstellen und deshalb ein erhöhter Implementations- und Personal aufwand be­fürchtet wird, obwohl andere Behörden zur Erfüllung der Aufgabe hinsichtlich der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der übrigen Kompetenzausstattung als besser geeignet angesehen werden.

Aufgabenverlagerung als Element der Stärkung der kommu­nalen Ebenen

Da die vorgesehenen Aufgabenverlagerungen von den ver­bandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden offenbar als Chance zur Stärkung dieser kommunalen Ebene wahr- und angenommen werden, sollte deutlich gemacht werden, dass Aufgabenverlagerungen auf Landkreise und kreisfreie Städte im Zusammenhang einer Stärkung auch dieser Ebenen, insbe­sondere mit der von den Landkreisen zu Recht in Anspruch genommenen Bündelungsfunktion, stehen.

Fortsetzung der Aufgabenkritik

Dies bedingt, dass auf der zweiten Stufe der Kommunal- und Verwaltungsreform die Aufgabenkritik wieder aufgenommen und in gleicher Weise in den Zusammenhang der Überprüfung von Gliederung und Stellung der Landkreise und kreisfreien Städte werden muss, wie es auf der ersten Reformstufe für die der verbandsfreien Gemeinden und Verbands-gemeinden erfolgt.

Drucksache 15/4489

Verknüpfung von Umsetzungszeiträumen mit der zweiten Reformsrufe

Insoweit sollte schon auf der ersten Reformstufe darauf ge­achtet werden, die notwendige Verknüpfung mit der zweiten Reformstufe im Blick zu behalten. Vorentscheidungen, die die Wetterführung der Aufgabenkritik verengen, sollten ver- . mieden werden. Dies betrifft die Verlagerung von Aufgaben, die von den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten als nicht zum sonstigen Aufgabenbestand passend angesehen werden, gleichzeitig aber einen hohen Implementations- und Personal aufwand erfordern. Zwar besteht keine zwingende Veranlassung, diese Aufgaben aus dem Gesetzentwurf zu streichen. Jedoch könnte erwogen werden) den für die U m­setzung dieser Verlagerungen zur Verfügung stehenden Zeit­raum so zu bemessen, dass der Zusammenhang mir der zwei­ten Reformstufe hergestellt wird.

Gender-Mainstreaming

Durch das Gesetz sind unterschiedliche Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Mit der Änderung des § 1 Satz 1 und der Streichung des § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten in Staatsangehörigkeitsange1egenheiten wird die Zuständigkeit für die Ermessenseinbürgerungen nach § 8 des Staatsange­hörigkeitsgesetzes (StAG) von der Aufsichts- und Dienstleis­tungsdirektion auf die Kreisverwaltungen und Verwal tungen der kreisfreien Städte verlagert.

§ 8 StAG ermöglicht eine Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern mit rechtmäßigem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf deren Anrrag hin.

Die Kreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte sind bereits für staatsangehörigkeitsrechtliche Angele­genheiten grundsätzlich zuständig.

Mit der Verlagerung der Zuständigkeit für die Ermessensein­bürgerungen nach § 8 StAG von der Aufsichts- und Dienst­leismngsdirektion auf die Kreisverwaltungen und Verwal­tungen der kreisfreien Stä.dte wird dort eine weitere Bünde­lung staatsangehörigkeitsrechtlicher Zuständigkeiten er­reicht. Zudem bewirkt die Zuständigkeitsänderung ortsnä­here Entscheidungen über solche Einbürgerungen.

Zu Artikel 2

Mit der Änderung des § 3 A bs. 2 Satz 1 des Bannmeilengeset­zes wird die Zuständigkeit für die Entgegennahme eines An­trags auf Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot öffent­licher Versammlungen unter freiem Himmel und von Auf-

innerhalb des befriedeten Bannkreises für den L<l.HU~(!.l( von Rheinland-Pfalz vom Polizeipräsidium Mainz auf Stadtverwaltung Mainz verlagert.

Nach dem neuen § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bannmeilengesetzes nimmt die Stadt Mainz die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

49

Page 50: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

Die Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bannmeilengesetzes hat zur Folge, dass die Veranstalterin oder der Veranstalter einer derartigen Versammlung nur noch mit einer einzigen Behör­de, der Stadtverwaltung Mainz, in Kontakt treten muss.

Innerhalb des bef.riedeten Bannkreises für den Landtag von Rheinland-Pfalz dürfen grundsätzlich keine öffentlichen Ver­sammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge durchgeführt werden. In Einzelfällen kann das Ministerium des rnnern und für Sport im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags Ausnahmen davon zulassen. Der Antrag auf eine solche Aus­nahme ist derzeit beim Polizeipräsidium Mainz einzureichen. Andererseits müssen nach der Vorgabe des § 14 Abs. 1 des Ver­sammlungsgesetzes beabsichtigte öffentliche Versammlungen unter freiem .Himmel und Aufzüge ohnehin bei der zuständi­gen Versammlungsbehörde angemeldet werden. Dies ist bei einer Versammlung im Stadtgebiet Mainz die Stadtverwaltung Mainz.

In der Praxis ergibt sich häufig erst anlässlich der Anmeldung einer Versammlung bei der Stadtvervlaltung Mainz, dass die geplante Veranstaltung den befriedeten Bannkreis für den Landtag von Rheinland-Pfalz berührt.

Die im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen un­ter freiem Himmel und Aufzügen unabdingbare Beteiligung der Polizei ist auch nach der Änderung des Bannmeilenge­setzes sichergestellt.

Zu Artikel 3

Mit der Änderung des § 11 Halbsatz 2 des Landeswahlgesetzes (LWahIG) wird die Zuständigkeit für die Ernennung der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie ihrer Stellver­treterinnen und Stellvertreter von der Aufsichts- und Dienst­leistungsdirektion auf die LandeswahUeiterin oder den Landes­wahlleiter verlagert.

Demnach obliegt dieser wahlorganisatorisch wichtige Akt zukünftig nicht mehr einer Stelle innerhalb der allgemeinen Landesverwaltung, sondern einem weisungsunabhängigen, auf der Landesebene tätigen Wahlorgan. So wird dem Grund­satz, die wichtigsten Funktionen bei Wahlen eigens dafür ein­gesetzten Wahlorganen zu übertragen, entsprochen.

Die Änderung der Zuständigkeit für die Ernennung der Kreis­wahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie ihrer Stellvertrete­rinnen und Stellvertreter führt zu einer weiteren Bündelung wahlrechtlicher Zuständigkeiten bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter.

Zu Artikel 4

Die Änderungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landeswahlordnung (LWO) sind Folge der Verla­gerung der Zuständigkeit für die Ernennung der Kreiswahl­leiterinnen und Kreiswahlleiter sowie ihrer Stellvertreterin­nen und Stellvertreter von der Aufsichts- und Dienstleis­tungsdirektion auf die Landeswahlleiterin oder den Landes­wahlleiter durch die Änderung des § 11 LWahlG.

Nach der Änderung des § 1 Abs. 2 Satz 2 L WO teilt die Lan­deswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Namen der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und ihrer Stellver­treterinnen und Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem fach-

50

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

lieh zuständigen Ministerium mit. Zudem hat die Landes­wahlleiterin oder der Landeswahlleiter diese Angaben öffent­lich bekannt zu machen.

Derzeit regelt § 1 Abs. 2 Satz 2 LWO, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion diese Angaben der Landeswahlleite­rin oder d~m Landeswahlleiter und dem fachlich zuständigen Ministerium mitteilt und sie öffentlich bekannt macht.

Im Hinblick auf die Verlagerung der Zuständigkeit für die Er­nennung der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter durch die Ände­rung des § 11 LWahlG entfällt die in § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWO bisher vorgesehene Verpflichtung, die nach dem Lan­deswahlgesetz und der Landeswahlordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Aufsichts- und Dienst­leisrungsdirektion im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

Zu Artikel 5

Aufgrund der Änderung der Landesverordnung zur Übertra­gung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Europawahlgesetz hat künftig die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter anstelle des Präsidenten der Auf­sichts- und Dienstleistungsdirektion für die Wahlen zum Europäischen Parlament vor jeder Wahl die Kreiswahlleite­rinnen und Kreiswahlleiter sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu ernennen.

Für diese Änderung gilt die Begründung zu Artikel 4 entspre­chend.

Zu Artikel 6

Mit der Änderung des § 1 Nr. 2 der Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Bundeswahlgesetz wird die bisher dem Präsidenten der Aufsichts" und Dienstleistungsdirektion obliegende Zu­ständigkeit, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag vor je­der Bundestagswahl die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahl­leiter sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu er­nennen, auf die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter übertragen.

Die Begründung zu Artikel 4 gilt entsprechend.

Die Änderung des § 1 Nr. 4 Buchst. ader Landesverordnung passt diese Regelung an den geänderten Wortlaut des § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes an.

Zu Artikel?

Mit der Neufassung des § 2 Satz 1 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis wird auch den Kreisverwaltungen die Möglichkeit eingeräumt, Unterschriften öffentlich zu beglau­bigen.

Derzeit haben die Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürger­meister, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, die Ver­bandsgemeindeverwalrungen und die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte die Befug­nis zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften.

Die Änderung des § 2 Satz 1 des Landesgesetzes über die Be­glaubigungsbefugnis bevvirkt, dass zusätzliche kommunale Stellen öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften vor­nehmen dürfen.

Page 51: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag RheinIand-Pfalz - 15. Wahlperiode

Für die Bürgerinnen und Bürger ist diese Rechtsänderung ins­besondere von großem Interesse, wenn in ihren Verwaltungs­angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Kreisverwal­rungen fallen, Unterschriften öffentlich beglaubigt werden müssen. Die und Bürger :!D-üssen dann nicht mehr mit anderen die U n tersehriften äffentlieh beglaubigen, in Kontakt treten. Damit wird zu einer Verbesserung der Ab­wicklung von Verwaltungsangelegenheiten im Sinne der Bür­gerinnen und Bürger beigetragen.

Die in § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Beglaubigungs­befugnis umfassende Berechtigung von Stellen zur amtlichen Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente und elek­tronischen Dokumenten sowie von Unterschriften und Hand­zeichen bleibt von der Rechtsänderung unberührt. Gleiches gilt hinsichtlich der Befugnis jeder Behörde, für ihren Bedarf Dokumente sowie Unterschriften und zu beglaubigen, worauf § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Be­glaubigungsbefugnis abstellt.

Zu Artikel 8

Nach dem neu gefassten § 43 Abs. 2 des Polizei- und Ord­nungsbehördengesetzes (POG) erlässt künftig die Landesord­nu]t1~slbeJt1Öl~C1e Gefahrenabwehrverordnungen für das Gebiet

wie schon bisher, für Teile wenn mehr als ein Dienstbezirk einer Kreisordnungsbehörde be­troffen ist.

Derzeit bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 1 POG, dass das fachlich zu-lvlinisterium und im Einvernehmen mit ihm die zu­

stallC1ll~en Ministerien Gefahrenabwehrverordnungen für das Landes erlassen. Der Erlass von Gefahrenabwehr­

verordnungen durch die Landesordnungsbehörde für Teile ihres Dienstbezirks, wenn mehr als ein Diensthezirk einer Kreisordnungsbehärde betroffen ist, § 43 Abs. 2 Satz 2 POG.

Die Verlagerung der Zuständigkeit für den Erlass landesweit gel'cenaer Gefahrenabwehrverordnungen auf die Landesord­nungsbehärde zielt auf eine Entlastung der Ministerien von Aufgaben, die keinen politischen Lenkungs-, Steuerungs- oder sonstigen Grundsatzcharakter haben.

Durch diese Zuständigkeitsverlagerung ist eine landeseinheit­liche Aufgabenwahrnehmung weiterhin sichergestellt. In Rheinland-Pfalz gibt es nur eine Landesordnungsbehörde.

Landesordnungsbehörde ist nach § 89 Abs. 3 POG die Auf­sichts- und Dienstleistungsdirektion.

Nach § 89 Abs. 2 POG sind Kreisordnungsbehörden in Land­kreisen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen.

Der neue § 43 Abs. 5 enthält eine Übergangsregelung. Sie sieht vor, dass eine am 1. Januar 2011 in Kraft befindliche Gefah­renabwehrverordnung eines Ministeriums ab diesem Zeit­punkt als Gefahrenabwehrverordnung der Landesordnungs­behörde gilt. Am L Januar 2011 tritt Artikel 8 in Kraft.

Der neu gefasste § 91 Abs. 3 POG entspricht § 78 Abs. 3 POG. Nach § 91 Abs. 3 POG kann die Landesordnungsbehärde zur Wahrnehmung von der allgemeinen Ordnungs­behörden,

Drucksache 15/4489

deren Auswirkungen über den Dienstbezirk einer allge­meinen Ordnungsbehärde hinausreichen oder

die einheitlich wahrgenommen werden sollen oder

die die Einsatzmäglichkeiten der zu~;täl1dljt!en allgemeinen Ordnungsbehörde überschreiten oder

zur Abwehr einer erheblichen Gefahr

eine andere allgemeine Ordnungsbehärde für mehrere Dienstbezirke oder für Teile derselben für zuständig erklären.

Bisher ist eine solche Zustäncligkeitsbestimmung nach § 91 Abs. 3 in Verbindung mit § 78 Abs. 3 POG dem fachlich zu­ständigen Ministerium vorbehalten.

Bei der Zuständigkeitsbestimmung nach § 91 Abs. 3 in Ver­bindung mit § 78 Abs. 3 POG handelt es sich um keine An­gelegenheit mit politischem Steuerungs- oder sonstigem Grundsatzcharakter .

Die Landesordnungsbehörde ist im Hinblick auf ihre Funk-tion besonders gut in der über die Notwendigkeit, eine örtliche Ordnungsbehörde eine Kreisordnungsbehörde für mehrere Dienstbezirke oder Teile derselben für zuständig zu erklären, sachgerecht zu entscheiden und gegebenenfalls entsprechende Anordnungen kurzfristig zu treffen.

Mit der Neufassung des § 91 Abs. 3 POG lässt sich erreichen, dass im Hin blick auf eine Verkürzung der Dienstwege weni­ger Behörden in die von Verwaltungsvorgängen eingebunden werden müssen,

Die NelulafiSUllQ: des § 91 Abs. 3 POG ist in der Praxis bei­Bereich des Versammlungs rechts von Be-

Zu Artikel 9

Mit der der Landesverordnung über die Zustän­digkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden wird die Zustän­digkeit für die Durchführung der Aufgaben der zu~;tärldll~en Behörde nach dem Versammlungsgesetz von den ört:l1cJlen Ordnungsbehörden auf die Kreisordnungsbehörden verlagert.

Die bisherige Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden für versarnmlungsrechtliche Aufgaben ergibt sich aus § 90 Abs. 1 POG in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung.

Örtliche Ordnungsbehörden sind nach § 89 Abs. 1 POG die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwal­tungen der kreisfreien und der großen kreisangehärigen Städte.

Die Zahl der angemeldeten Versammlungen ist in vielen Ge­meinden und Verbandsgemeinden gering, sodass ausreichende Erfahrungen im Umgang mit der schwierigen Rechtsmaterie des Versarnmlungsrechts, insbesondere in kleineren Gemeinde­und Verb an dsg emein deve rwaltungen , nicht gewonnen wer­den können. Verstärkt gilt dies im Hinblick auf die zuneh-mende Zahl versammlungsrechtlicher mit pol.J.tlscblen Auswirkungen, z. B. Veranstaltungen rechts-extremem Hintergrund, die regelmäßig über die Medien eine breite Öffentlichkeitswirkung erzielen und in der Regel auch eine Überprüfung der Verfügungen der Versammlungsbe-hörden in gerichtlichen Verfahren zur haben.

51

Page 52: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

Mit "einer Verlagerung der Zuständigkeit für versammlungs­rechtliche Aufgaben auf die Kreisordnungsbehärden kann dieser Problematik wirkungsvoll begegnet werden. Sie haben in der Regel Personal mit dem entsprechenden juristischen Sachverstand.

Zu Artikel 10

Aufgrund der Änderung der Landesverordnung zur Übertra­gung von Zuständigkeiten nach Artikel 297 des Einführungs­gesetzes zum Strafgesetzbuch wird die Zuständigkeit, zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes durch Rechtsverordnung Prostitutionsverbote regeln zu können, von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auf die Kreis­verwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte verlagert.

Diese Zuständigkeitsänderung entspricht dem Subsidiaritäts­prinzip. Bei der Anordnung von Prostitutionsverboten zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes handelt es sich um eine ordnungsrechtliche Aufgabe, die nicht unbedingt eine Behörde der mittleren Ebene der unmittelbaren Landes­verwaltung ausüben muss. Vielmehr kann diese Aufgabe eben­so auf der Ebene der Landkreise und der kreisfreien Städte sachgerecht ausgeübt werden. Die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte haben zudem auch bessere Ortskenntnisse, was für die Aufgabenerfüllung von be­sonderer Wichtigkeit ist.

Zu Artikel 11

Der neue § 67 Abs. 3 GemO ermöglicht der Verbandsge­meinde, die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Fremdenverkehrsförderung als eigene Selbstverwaltu.ngsauf­gaben wahrzunehmen. Diese Regelung beschränkt die Auf­gabenausübung durch die Verbandsgemeinde allerdings auf Angelegenheiten, die von überörtlicher Bedeutung sind.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Wirtschaftsfärderung und der Fremdenverkehrsförderung nach § 67 Abs. 3 GemO bedarf es eines Beschlusses des Verbandsgemeinderates. Für einen solchen Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der an­wesenden Ratsmitglieder notwendig.

Eine zeitgemäße und zukunftsgerichtete Wirtschaftsförde­rung und Fremdenverkehrsförderung bedingen eine Infra­struktur sowie eine personelle und sächliche Ausstattung, die die Leistungsfähigkeit der einzelnen Ortsgemeinden regel­mäßig überfordert. Dies gilt beispielsweise im Hinblick auf Werbe-, Vermittlungs- und Koordnierungsmaßnahmen und öffentliche Einrichtungen.

Die derzeitigen rechtlichen Möglichkeiten, das heißt die Rege­lungen des § 67 Abs. 3 und 4 GemO und die Formen kom­munaler Kooperationen, lassen in der Regel eine den Bedürf­nissen entsprechende umfassende Wahrnehmung der Aufga­ben der Wirtschaftsfärderung und der Fremdenverkehrsför­derung mit einer über die einzelnen Ortsgemeinden hinaus­gehenden Bedeutung auf der örtlichen kommunalen Ebene nicht zu.

Soweit die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Frem­denverkehrsförderung lediglich örtliche Bedeutung haben, obliegen sie in den Verbandsgemeinden den Ortsgemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises.

52

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

Zu Artikel 12

Mit der Streichung des § 3 Satz 2 Halbsatz 1 der Landesver­"ordnung über die Gemeindeprüfungsämter entfällt das Erfor­dernis, dass der" Leiter des Gemeindeprufungsamts nur im Ein­vernehmen mit dem Rechnungshof bestellt oder abberufen werden kann.

§ 3 Satz 2 Halbsatz 2 der Landesverordnung, wonach der An­trag auf Erklärung des Einvernehmens über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zu leiten ist, die ihn mit ihrer Stel­lungnahme dem Rechnungshof vorzulegen hat, wird infolge der Strei~hung des § 3 Satz 2 Halbsatz 1 der Landesverordnung ebenfalls gestrichen.

Die bisherige Vorgabe, die eine Bestellung oder Ab berufung des Leiters des Gemeindeprüfungsamtes lediglich im Einver­nehmen mit dem Rechnungshof zulässt, wird als entbehrlicher Standard angesehen. Er beschränkt die personellen Entschei­dungskompetenzen der Landrätinnen und Landräte.

Zu Artikel 13

Mit der Streichung des § 7 Abs. 3 der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz (BezO) gelten die Regelungen über die Form und die Frist der Einladung zu Sitzungen der Kreistage (§ 27 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 LKO) für den Bezirksrag ent­sprechend.

Ebenso bewirkt die Streichung des § 13 BezO, dass die Rege­lung, nach der die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion un­mittelbare Aufsichtsbehörde für die Landkreise ist (§ 61 Abs. 1 LKO), für den Bezirksverband Pfalz entsprechende Anwen­dung findet.

Bisher hat diese Funktion dem Ministerium des Innern und für Sport oblegen.

Dem Ministerium des Innern und für Sport kommt künftig die Funktion der oberen und obersten Aufsichtsbehörde für den Bezirksverband Pfalz zu.

Die Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über den Bezirksverband Pfalz auf die Aufsichts- und Dienstleistungs­direktion soll das Ministerium des Innern und für Sport von Aufgaben, die keinen politischen Lenkungs-, Steuerungs- oder sonstigen Grundsatzcharakter haben, entlasten.

Derzeit ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bereits unmittelbare Kommunalaufsichtsbehörde rur Landkreise, kreisfreie und große kreisangehörige Städte sowie obere Kom­munalaufsichtsbehörde für Ortsgemeinden, Verbandsgemein­den und verbandsfreie Gemeinden.

Nach § 14 BezO gelten für den Bezirksverband Pfalz die Be­stimmungen der Landkreisordnung und der zu ihrer Durch­führung ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschiften mit Ausnahme der §§ 11 a, 11 c, 11 cl, 11 e, 49 a, 49 b, 49 c, 55 und 56 LKO entsprechend, soweit die Bezirksordnung für den Be­zirksverband Pfalz keine besonderen Bestimmungen enthält.

Zu Artikel 14

Der neu gefasste § 5 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) sieht vor, dass für die Errichtung bei Zweckverbänden aus Ge­meinden und Verbandsgemeinden im selben Landkreis weiter­hin die Kreisverwaltung, bei allen anderen Zweckverbänden

Page 53: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

nun aber die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständig ist.

Bisher liegt die Zuständigkeit für die Errichtung von Zweck­verbänden. in denen der Bezirksverband Pfalz Mitglied ist oder werden soll) beim Ministerium des Innern und für Sport. Dies wird nicht' mehr für notwendig gehalten. Denn die Zu­ständigkeit für die Errichtung bei Zweckverbänden, in denen der Bezirksverband Pfalz Mitglied ist oder werden soll, zählt nicht zu den Aufgaben, die einen politischen Lenkungs-, Steuerungs- oder sonstigen Grundsatzcharakter haben und folglich unbedingt im einem Ministerium zu erledigen sind.

Schon heute nimmt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirek­tion die Aufgaben der Errichtungsbehörde bei den Zweckver­bänden mit Ausnahme der Zweckverbände aus Gemeinden und Verbandsgemeinden im selben Landkreis sowie der Zweckverbände, in denen der Bezirksverband Pfalz Mitglied ist oder werden soll, wahr.

Die Neufassung des § 5 Abs. 3 Satz 1 ZwVG ist eine Folgeände­rung aufgrund des neu gefassten § 5 Abs. 1 ZwVG.

Zu Artikel 15

Mit dem neuen § 4 Satz 1 der Landesverordnung über Zu­ständigkeiten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts wird die Aufgabe der Beglaubigung von Bescheinigungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln nach Artikel 75 des Über­einkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der KontroUen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (GVBl.1993 S. l,BSAnhangI 98) den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen. Der neue § 4 Satz 2 der Landesverordnung regelt, dass die Land­kreise und die kreisfreien Städte die Aufgabe als Auftragsan­gelegenheit wahrnehmen.

Artikel 75 Abs. 1 des Schengener Durchführungsüberein­kommens erlau,bt Personen, im Reiseverkehr in das Hoheits­gebiet der Vertragsparteien oder innerhalb desselben die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigten Betäubungs­mittel mit sich zu führen, wenn sie eine von einer zuständigen Behörde ihres Aufenthaltsstaates ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung bei einer Kontrolle vorweisen.

Die Verlagerung der bisher vom Landesamt rur Soziales, Jugend und Versorgung ausgeübten Zuständigkeit für die Be­glaubigung von Bescheinigungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln nach Artikel 75 des Schengener Durchfüh­rungsübereinkommens auf die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte entspricht dem Sub­sidiaritätsprinzip. Eine Wahrnehmung dieser Zuständigkeit durch eine obere Landesbehörde wird nicht als notwendig an­gesehen. Die Aufgabe kann auch auf der Ebene der Landkreise und der kreisfreien Städte sachgerecht wahrgenommen wer­den. Dort ist ferner eine wohnort- und bürgernähere Auf­gabenerledigung als derzeit möglich.

Zu Artikel 16

Der neue § 1 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung über Zu­ständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittel-und des Trans-

Drucksache 15/4489

fusionsrechts weist die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 64 des Arzneimittelgesetzes hinsichtlich der Über-

, wachung des Verkehrs mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken den Kreisverwaltungen und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und hinsichtlich der Überwachung der Anwendung von Tierarzneimitte1n bei Tieren durch Tierhalterinnen und Tierhalter den Kreisver­waltungen zu. Die Kreisverwaltungen haben nach dem neuen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Landesverordnung eine Zustän­digkeit auch im Gebiet der angrenzenden kreisfreien Städte. Im neuen § 1 Abs. 2 Satz 2 der Landesverordnung werden ent­sprechende Zuständigkeitsbestimmungen für die damit zu­sammenhängende Verfolgung und Ahndung von Ordnungs­widrigkeiten nach § 97 des Arzneimittelgesetzes getroffen. Der neue § 1 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 der Landesverordnung regelt, dass die Landkreise und die kreisfreien Städte die Auf­gaben als Auftragsangelegenheit wahrnehmen. Nach dem neuen § 1 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 der Landesverordnung ist Fachaufsichtsbehörde für die Überwachung des Verkehrs mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken sowie für die Überwachung der Anwendung von Tierarznei­mitteln bei Tieren durch Tierhalterinnen und Tierhalter das für das Arzneimittelrecht zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und oberste Fachaufsichtsbehörde in diesen Angelegenheiten das fachlich zuständige Ministerium, das heißt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen.

In der neuen Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Landes­verordnung ist konkret aufgeführt, auf welche kreisfreien Städte sich der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreis­verwaltungen für die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der Landesverordnung erstrecke.

Bisher ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für die Überwachung des Verkehrs mit freiverkäuflichen Arz­neimitteln zuständig. Gleiches gilt in Bezug auf die Zustän­digkeit für die Überwachung der Anwendung von Tierarz­neimitteln bei Tieren durch Tierhalterinnen und Tierhalter.

Bei diesen Aufgaben handelt es sich nicht um Aufgaben, die eine obere Landesbehörde ausüben muss. Vielmehr lassen sie sich auch auf der Kreisebene sachgerecht erledigen. Infolge der Verlagerung der Zuständigkeiten für die Überwachung des Verkehrs mit freiverkäuflichen Arzneimitteln und der An­wendung von Tierarzneimitteln bei Tieren durch Tierhalte­rinnen und Tierhalter vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip auf die Kreisebene können die Aufgaben künftig ortsnäher aus­geübt werden. Für die Aufgabe der Überwachung der An­wendung von Tierarzneimitte1n bei Tieren durch Tierhalte­rinnen und Tierhalter ist dies angesichts der großen Zahl an Tierhaltungen in Rheinland-Pfalz von besonderem Belang. Ferner haben die Behörden der Kreisebene die Möglichkeit, die übertragenen Zuständigkeiten in sinnvoller Verbindung mit anderen ihnen bereits obliegenden Aufgaben wahr­zunehmen.

Zu Artikel1?

Die Rechtsvorschrift erhält angesichts ihres künftigen weite­ren Regelungsbereichs eine neue Überschrift.

Mit dem neu gefassten § 1 Satz 1 der Landesverordnung wer­den den Kreisverwaltungen und den Stadtvenvaltungen der

53

Page 54: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

kreisfreien Städte die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnung~widri.gkeiten nach § 5 ades Heil­praktikergesetzes und für die Durchführung der Aufgaben nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Ersten Durchführungs­verordnung zum Heilpraktikergesetz übertragen.

§ 5 a Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes regelt, dass ordnungs­widrig handelt, wer als Inhaberin oder Inhaber einer Heil­praktikererlaubnis die Heilkunde im Umherziehen ausübt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 5 a Abs. 2 des Heil­praktikergesetzes mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend­fünfhundert Euro geahndet werden.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Ersten Durchführungsverord­nung zum Heilpraktikergesetz trifft Regelungen zur Rück­nahme der Heilpraktikererlaubnis.

Derzeit hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 ades Heil­praktikergesetzes. Die Rücknahme einer Heilpraktikerer­laubnis fällt gegenwärtig in den Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung.

Beide Aufgaben sind keine Aufgaben, die nicht auch auf der Ebene der Landkreise und der kreisfreien Städte sachgerecht wahrgenommen werden können. Die Verlagerung der Zu­ständigkeiten auf die Kreisverwaltungen und die Stadtverwal­tungen der kreisfreien Städte entspricht dem Subsidiaritäts­prinzip. Sie sind schon jetzt für die Erteilung einer Heilprak­tikererlaubnis zuständig.

Zu Artikel 18

Mit der Änderung des § 2 der Landesverordnung über Zu­ständigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitsfachberufe wer­den die Zuständigkeiten des Landesamtes für Soziales,Jugend und Versorgung für die Verfolgung und Ahndung von Ord­nungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der unbefugten Führung von Berufsbezeichnungen in insgesamt elf Gesund­heitsfachberufen auf die Kreisverwaitungen und die Stadtver­waltungen der kreisfreien Städte verlagert. Die Einnahmen aus Bußgeldern aufgrund dieser Ordnungswidrigkeiten stehen demnach künftig den Landkreisen und den kreisfreien Städten zu.

Der dem § 2 der Landesverordnung angefügte Satz regelt, dass die Landkreise und die kreisfreien Städte die Aufgabe als Auf­tragsange1egenhei t wahrnehmen.

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitsfachberufe ist nach dem Subsi­diaritätsprinzip keine Aufgabe, die eine obere Landesbehörde ausüben muss. Stattdessen kann diese Aufgabe auch auf der Ebene der Landkreise und der kreisfreien Städte sachgerecht ausgeübt werden. Dort ist eine orts- und sachnähere Aufgaben­erledigung möglich.

Zu Artikel 19

Mit der Änderung des § 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Landesgesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts für Einrichtungen für Psychiatrie und Neurologie durch den Be­zirksverband Pfalz untersteht diese Anstalt künftig der Rechts­aufsicht der Aufsichts- und Dienstleistungsdir,ektion.

54

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

Auf der Grundlage dieses Landesgesetzes ist das Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie gegründet worden.

Bisher hat das :Ministerium des Innern und für Sport die Rechts­aufsicht über das Pfalzklinikum.

Da die Aufsicht über den Bezirksverband Pfalz vom Ministe­rium des Iunern und für Sport auf die Aufsichts- und Dienst­leisrungsdirektion verlagert wird, ist es wegen des Sachzusam­menhangs angebracht, auch die Rechtsaufsicht über das Pfaiz­klinikum dieser Behörde zu übertragen.

Zu Artikel 20

Mit der Änderung der lfd. Nr. 1.5.6 und 1.5.7 der Anlage zur Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes werden die Zuständigkeiten für die Auf­stellung von Luftreinhalteplänen nach § 47 Abs. 1 des Bundes­Immissionsschutzgesetzes (BImSehG) und für die Aufstellung von Aktionsplänen nach § 47 Abs. 2 BlmSchG den Kreisver­waltungen und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte übertragen.

Nach § 47 Abs. 1 BlmSchG ist ein Luftreinhalteplan aufzu­stellen, wenn festgelegte Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten werden. § 47 Ab s. 1 BlmSchG regelt darüber hinaus, dass dieser Luftreinhalteplan die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminde­rung von Luftverunreinigungen festlegen muss.

Ein Aktionsplan ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BlmSchG aufzu­stellen, wenn die Gefahr besteht, dass die festgelegten Immis­sionsgrenzwerte oder Alarmschwellen überschritten werden. § 47 Abs. 2 Satz 1 BImSchG schreibt vor, dass dieser Aktions­plan festzulegen hat, welche Maßnahmen kurzfristig zu er­greifen sind. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BImSchG müssen die im Aktionsplan festgelegten Maßnahmen geeignet sein, die Ge­fahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. § 47 Abs. 2 Satz 3 BlmSchG lässt zu, dass Aktions­pläne Teil eines Luftreinhalteplans sind.

Bisher obliegen die Zuständigkeiten für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen und von Aktionsplänen dem Lanclesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht. Mit der vom Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewer­beaufsicht geleisteten Vorarbeit und seiner weiteren fach­lichen Beratung sind die Limdkreise und die kreisfreien Städte in der Lage, künftig Luftreinhaltepläne und Aktionspläne in eigener Zuständigkeit zu erstellen und bedarfsgerecht fortzu­schreiben.

Demzufolge ist die Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen nach dem Subsidiaritätsprinzip zwischenzeit­lich keine Aufgabe mehr, die eine obere Landesbehärde aus­üben muss. Sie kann in Zukunft auch auf der Ebene der Land­kreise und der kreisfreien Städte sachgerecht erledigt werden.

Dort sind Synergieeffekte durch einheitliche Zuständigkeiten einerseits für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Ak­tionsplänen und andererseits für die daraus resultierenden Luftreinhaltemaßnahmen möglich. Die Kreisverwaitungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte sind die zu­ständigen Behörden für derartige Luftreinhaltemaßnahmen.

Page 55: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

Durch die Verlagerung der Zuständigkeiten für die Aufstel­lung von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen wird bei den Landkreisen und den kreisfreien Städten eine weitere Zusam­menführung ortsnah und sachnah vollziehbarer umwelt­rechtlicher Aufgaben erreicht.

Zu Artikel 21

Mit der Änderung des Landesbodenschutzgesetzes werden einige Zustandigkeiten von Landesbehärden auf die Kreisver­waltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte als untere Bodenschutzbehärden übertragen.

Die Änderung des § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Landesboden­schutzgesetzes (LBodSchG) bewirkt eine Verlagerung der Zu­ständigkeiten für die Festsetzung von Bodenbelastungsge­bieten und Bodenschutzgebieten durch Rechesverordnung und für die Erteilung einer Befreiung von Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen einer solchen Rechtsverordnung oder durch darauf beruhende Maßnahmen ergeben.

Derzeit liegen diese Zuständigkeiten bei den Struktur-und Ge­nehmigungsdirektionen als obere Bodenschutzbehärden.

Durch die Änderung des § 11 Abs. 1 LBodSchG wird eine Ver­lagerung der Zuständigkeit für die Erfassung der Altstandorte im Sinne des § 2Abs. 5 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) herbeigeführt. Bei den Altstandorten im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG handelt es sich um Grund­stücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf de­nen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf.

Die Aufgabe der Erfassung der Altstandorre im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG fällt gegenwärtig in die Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbe­aufsicht.

Dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewer­beaufsicht obliegt in Zukunft weiterhin die Erfassung der Alt­ablagerungen. Unverändert bleibt ebenso die Zuständigkeit des Landesamtes für Geologie und Bergbau für große Flächen, bei denen Anhaltspunkte für eine Einstufung als Verdachts­flächen bestehen.

Mit der Änderung des § 11 Abs. 2 LBodSchG wird den Kreis­verwaltungen und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städ­te als untere Bodenschutzbehärden die Zuständigkeit über­tragen, hinsichtlich der erfassten Flächen, bei denen Anhalts­punkte für die Einstufung als Verdachtsflächen vorliegen, eine Bewertung durchzuführen, ob die betroffenen Flächen als Ver­dachtsflächen oder als altlastverdächtige Flächen einzustufen sind.

Die Kreisverwaltungen und die Stadtvenvaltungen der kreis­freien Städte haben durch die Änderung des § 11 Abs. 3 LBod­SchG zudem die Aufgabe, bei den aufgrund dieser Bewertung als Verdachtsflächen oder als altlastverdäch tige Flächen stuften Flächen im Rahmen einer Gefährdungsabschärzung die notwendigen orientierenden Untersuchungen durchzu­führen, ob die Flächen als schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten eingestuft werden können.

Aufgrund der Änderung des § 11 Abs. 5 LBodSchG ist künf­tig die Mitteilung der bodenschutz behördlichen Entschei-

Drucksache 15/4489

dung über die Einstufung eines Grundstücks als schädliche Bodenveränderung oder als Aldast an die Grundstückseigen­romenn oder den Grundstückeigentümer auch eine Aufgabe der Kreisverwaltungen und der Stadtverwaltungen als untere Bodenschutz behörden.

Mit der Änderung des § 11 Abs. 6 Satz 1 LBodSchG wird außerdem die Zuständigkeit für die Mitteilung der boden­schutzbehördlichen Entscheidung über die Einstufung als Alt­last oder als schädliche Bodenveränderung an das zuständige Vermessungs- und Katasteramt zum Zwecke der Aufnahme eines Hinweises in das Liegenschaftskataster den Kreisver­waltungen und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte übertragen.

Bei den Kreisverwaltungen und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte ist zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 und § 11 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Satz 1 LBodSchG eine gräßere Ortskunde vorhanden. Dazu hören auch bessere Kenntnisse historischer ärtlkher gebenheiten.

Des Weiteren werden die Zuständigkeiten für diese Aufgaben aus arbeitsökonomischen Gründen gemeinsam auf die Kreis­verwalr:ungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte als untere Bodenschutzbehärden verlagert.

Die Aufgaben nach § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 und § 11 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Satz 1 LBodSchGsind keine Aufgaben, die obere Landesbehörden ausführen müssen. Vielmehr kännen sie auch auf der Ebene der Landkreise und der kreisfreien Städte fachlich fundiert erledigt werden. Die Zl1ständigkeitsverlage­rungen entsprechen dem Subsidiaritätsprinzip.

Den Kreisverwaltungen und den Stadtverwaltungen der kreis­freien Städte obliegen als unteren Bodenschutzbehörden be­reits bodenschutzrechtliche Aufgaben.

Zu Artikel 22

Mit § 22 a wird eine eigenständige Bestimmung zur Betriebs­erlaubnis für Kindertagesstätten in das Landesgesetz zur Aus­führung des Kinder- undjugendhilfegesetzes aufgenommen.

Nach § 22 a Satz 1 AGKJHG erteilt die Erlaubnis für den Be­trieb einer Kindertagesstätte nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Ach­ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII regelt, dass der Träger einer Ein­richtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhal­ten, für den Betrieb der Einrichtung einer Erlaubnis bedarf. Die sachliche Zuständigkeit für die Erteilung einer solchen Betriebserlaubnis liegt gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 6 und § 87 a Abs.2 SGB VIII beim überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Überärtlicher Träger der öffentlichen Jugend­hilfe ist nach § 7 Abs. 1 AGKJHG das Land. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der äffentliehenjugendhilfe nimmt in dieser Angelegenheit das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wahr.

Nach § 22 a Satz 2 Halbsatz 1 AGKJHG ist der Antrag auf Er­teilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertagesstätte bei der Kreisverwaltung oder der Stadtverwaltung der kreis­freien Stadt einzureichen.

55

Page 56: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

§ 22 a Satz 2 Halbsatz 2 AGKJHG regelt, dass die Kreisver­waltung oder die Stadtverwalmng der kreisfreien Stadt über die Teile des Antrags auf eine Betriebserlaubnis, die den Bau und d.ie Ausstattung der Einrichtung betreffen, abschließend entscheidet. Die Entscheidung der Kreisverwaltung oder der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt ist eine Mitwirkungs­handlung und ergeht in Form eines Verwaltungsaktes.

§ 22 a Satz 2 Halbsatz 2 AGKJHG räumt der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt ein substanziel­les Mitwirkungsrecht in dem Verwaltungsverfahren für eine Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertagesstätte aufgrund der dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegen­den Gesamtverantwortung für die Kindertagesbetreuung (§§ 1, 9 und 9 ades Kindertagesstättengesetzes), die Mitfinan­zierungsverpflichrung für die Personalkosten (§ 12 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes ) und der angemessenen Beteiligung an den notwendigen Bau- und Aussrattungskosten einer Kin­dertagesstätte (§ 15 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesstättenge­setzes) ein.

§ 22 a Satz 2 Halbsatz 2 AGKJHG verpflichtet zudem die Kreisverwaltung und die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt, den Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis mit ihrer Entscheidung und der Stellungnahme des Jugendamtes dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu über­mitteln.

Nach § 22 a Satz 3 Halbsatz 1 AGKJHG nehmen die Land­kreise und die kreisfreien Städte die in § 22 a Satz 2 AGKJHG genannte Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 22 a Satz 3 Halbsatz 2 AGKJHG sieht vor, dass Fachauf­sichtsbehörde das Landesamt für Soziales, Jugend und Ver­sorgung und oberste Fachaufsichtsbehörde das für die Kin­dertagesstätten zuständige Ministerium ist.

Zu Artikel 23

Der neu gefasste § 1 Satz 1 der Landesverordnung über Zu­ständigkeiten nach dem Gräbergesetz überträgt die Zustän­digkeiten für die Erteilung der Zustimmung zur Verlegung von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft so­wie für die Anordnung einer Graböffnung zum Zwecke der Identifizierung namentlich unbekannter Toter den Kreisver­waltungen Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz.

Im neu gefassten § 1 Satz 2 der Landesverordnung ist geregelt, dass die Landkreise Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz die Aufgabe als Auftragsange1egenheit wahrnehmen.

Diese Aufgabe umfasst keine Zuständigkeiten, die eine Behör­de der mittleren Ebene der Landesverwalrung aus~ben muss. Vielmehr kann die Aufgabe auch auf der Ebene der Kreisebe­ne sachgerecht erledigt werden.

Die Zuständigkeitsänderungen erfolgen daher entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip.

Ferner ist auf der Kreisebene eine sach- und orrsnähere Auf­gabenwahrnehmung möglich.

Wegen der geringen Fallzahlen werden die Zuständigkeiten le­diglich den beiden Kreisverwaltungen Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz übertragen. Sie sind für die Aufgabe gemäß § 1 Satz 1 der Landesverordnung nicht nur in den Landkreisen Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz, sondern darüber hinaus

56

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

in den anderen Landkreisen und den kreisfreien Städten in Rheinland-Pfalz, mithin überörtlich zuständig.

Zu Artikel 24

Mit der Änderung des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesplanungs­gesetzes (LPIG) wird die Zuständigkeit für die Durchführung der Zielabweichungsverfahren, die derzeit dem Ministerium des Innern und für Sport als oberste Landesplanungsbehörde obliegt, auf die Struktur- und Genehmigungsdirekrionen ver­lagert.

Die Struktur- und Genehmigungsdirektionen üben die Auf­gaben der oberen Landesplanungsbehörde aus und sind bereits für die Entscheidungen über die Zulassung von Abweichun­gen von einem Ziel des regionalen Raumordnungsplans zu­ständig.

Infolge der Zuständigkeitsänderung für Zielabweichungsver­fahren lässt sich eine effizientere Verfahrensabwicklung er­reichen. Aufgrund der Bündelung mehrerer Fachbereiche in den Struktur- und Genehmigungsdirektionen kann der erfor­derliche Verwaltungsaufwand gegenüber der Verfahrens­durchführung beim Ministerium des Innern und für SPOrt deutlich reduziert werden.

Außerdem können die Struktur- und Genehmigungsdirektio­nen die Aufgabe sach- und ortsnäher als das Ministerium des Innern und für Sport wahrnehmen.

Die Zuständigkeitsänderung für Zielabweichungsverfahren trägt zu einer Entlastung des Ministeriums des rnnern und für Sport von Aufgaben bei, die keinen Lenkungs-, Steuerungs­oder sonstigen Grundsatzcharakter haben.

Die Neufassung des § 8 Abs. 3 Satz 1 LPIG ist eine Folge der Änderung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LPIG.

§ 8 Abs. 3 Satz 1 LPIG regelt die Zulassung einer Abweichung von einem Ziel des LandesenrwickJungsprogramms. Nach dem neu gefassten § 8 Abs. 3 Satz 1 LPIG kann die Struktur­und Genehmigungsdirektion als obere Landesplanungsbe­hörde im Einvernehmen mit den fachlich berührten Stellen der oberen Verwaltungsebene diese Abweichung zulassen.

Derzeit berechtigt § 8 Abs. 3 Satz 1 LPIG das Ministerium des Innern und für Sport als oberste Landesplanungsbehörde, im Einvernehmen mit den jeweils berührten obersten Landes­behörden eine Abweichung von einem Ziel des Landesent­wicklungsprogramms zuzulassen.

Die Neufassung des § 8 Abs. 3 Satz 1 LPIG führt ebenso zu ei­ner Entlastung des Ministeriums des Innern und rur Sport von einer Aufgabe, die dort nicht unbedingt wahrgenommen wer­den muss.

Gleiches gilt mit Blick auf die Zuständigkeitsänderung durch eine Neufassung des § 10 Abs. 6 Satz 1 LPIG.

Die Neufassung des § 10 Abs. 6 Satz 1 LPIG steht auch im Zu­sammenhang mit der Änderung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LP1G.

Der neu gefasste §.10 Abs. 6 Satz 1 LP1G regelt, dass die Struk­tur- und Genehmigungsdirektion als obere Landesplanungs­behörde im Benehmen mit den fachlich berührten Stellen der oberen Verwaltungsebene und der jeweiligen Planungs­gemeinschaft eine Abweichung von einem Ziel des regionalen Raumordnungsplans zulassen kann. Dies gilt jetzt auch für

Page 57: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

diejenigen Fälle, in denen es sich um eine landesweit oder landespolitisch bedeutsame Planung oder Maßnahme handelt.

Für diese Gruppe von Fällen ist gegenwärtig nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.l Buchst. e Doppe1buchst. bb LPIGdas Ministerium des Innern und für Sport als oberste Landesplanungsbehörde zuständig. .

Die Zuständigkeitsbestimmung im neu gefassten § 10 Abs. 6 Satz 1 LPIG bewirkt eine weitere Entlastung des Ministeriums des Innern und für Sport von einer Aufgabe, die keinen Len­kungs-, Steuerungs- oder sonstigen Grundsatzcharakter hat.

Zu Artikel 25

.Mit der Änderung des § 4 der Landesverordnung über die Zu­ständigkeiten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf den Ge­bieten des Vereinsrechts und der Vollziehung von Auflagen werden die Kreisverwaltung und die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt zu zuständigen Behörden für die Geltend­machung des Anspruchs auf Vollziehung einer Auflage nach § 525 Abs. 2 und § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt.

§ 525 Abs. 1 BGB derjenigen Person, die eine Schenkung unter einer macht, die Vollziehung der Auflage zu verlangen, wenn sie seinerseits geleistet hat.

Für den Fäll, dass die Voll ziehung der Auflage im öffentlichen Interesse liegt, gibt § 525 Abs. 2 BGB auch der zuständigen Behörde das Recht, nach dem Tod des Schenkers die V ollzie­hung der Auflage zu verlangen.

Zuständige Behörde zur Ausübung dieser Befugnis ist derzeit die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und durch die Än­derung des § 4 der Landesverordnung künftig die Kreisver­waltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

Nach § 2194 Satz 1 BGB kann die Vollziehung einer Auflage vom Erben, vom Miterben und von derjenigen Person, der der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittel­bar zustatten kommen würde, verlangt werden. Liege die Voll­ziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, ist nach § 2194 Satz 2 BGB auch die zuständige Behörde berechtigt, die Voll­ziehung der Auflage zu verlangen.

Zuständige Behörde ist auch für diese Aufgabe gegenwärtig die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und infolge der Än­derung des § 4 der Landesverordnung in Zukunft die Kreis­verwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

Der dem § 4 der Landesverordnung angefügte Satz regelt, dass beide Aufgaben von den Landkreisen und den kreisfreien Städ­ten als Auftragsange1egenheiten wahrgenommen werden.

Die Aufgaben, deren Zuständigkeiten § 4 der Landesverord­nung festlegt, sind keine Aufgaben, die eine Behörde der mitt­leren Ebene der Landesverwalrong ausüben muss. Statcdessen können diese Aufgaben auch auf der Ebene der Landkreise und der kreisfreien Städte sachgerecht erledigt werden. Die Zuständigkeitsverlagerungen von der Aufsichts- und Dienst­leistungsdirektion auf die Kreisverwaltungen und die Stadt­verwaltungen der kreisfreien Städte entsprechen dem Subsi­diaritätsprinzi p.

Drucksache 15/4489

Zu Artikel 26

,Mit der Änderung des § 1 Satz 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vomamen werden in den Landkreisen namensrechdiche Aufgaben auf die Gemeinde­verwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsge­meindeverwalrong sowie die Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt verlagert.

Derzeit ist in den Landkreisen die Kreisverwaltung die zu­ständige Behörde rur diese Angelegenheiten.

Die Zuständigkeit der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt bleibt durch die Änderung des § 1 Satz -1 der Landesverord­nung unberührt.

Aufgrund der Änderung des § 1 Satz 1 der Landesverordnung hat in den Landkreisen künftig die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung und die Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt beispielsweise die Zuständigkeit, einen Familiennamen oder Vornamen zu ändern und ein Namensfeststellungsverfahren durchzuführen.

Infolge der Änderung der Landesverordnung werden in den Landkreisen namensrechtliche Zuständigkeiten bürger- und ortsnmer ausgeübt.

Die Zuständigkeiten für die Änderung von Familiennamen und Vornamen sowie die N amensfestscellung - hierbei han­delt es sich um öffentlich-rechtliche Verwaltungsverfahren -kann die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung und die Stadtverwaltung der großen kreis angehörigen Stadt einhergehend mit den dort bereits angesiedelten Zuständigkeiten für personenstands­rechtliche Angelegenheiten wahrnehmen.

Zu Artikel 27

Mit der Änderung der Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ord­nungswidrigkeiten nach dem Heilmittelwerbegesetz werden alle derzeitigen Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmi­gungsdirektionen, des Landesamtes für Mess- und Ekhwesen und des Landesamtes für Soziales,Jugend und Versorgung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) den Kreisver­waltungen und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte übertragen.

Den Kreisverwaltungen und den Stadtverwaltungen der kreis­freien Städte obliegen bereits die Verlolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 HWG bei kosme­tischen Mitteln im Sinne des § 2 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und bei Gegenständen, die zur Körperpflege bestimmt sind, im Sinne des § 2Abs. 6 Satz 1 Nr.4 LFGB.

Aufgrund der Änderung der Landesverordnung kann künftig die Verfolgung und Ahndung aller Ordnungswidrigkeiten nach § 15 HWG orts- und sachnah erfolgen.

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 HW G ist keine Aufgabe, die von einer oberen Lan­desbehörde wahrgenommen werden muss. Sie kann auch auf

57

Page 58: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

der Ebene der Landkreise und der kreisfreien Srädte sachge­recht erledigt werden. Eine Zuständigkeitsverlagerung run­~chtlich dieser Aufgaben entspricht dem Sl1bsidiaritätsprin­zip.

Zu Artikel 28

Die Änderung der Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungs­widrigkeiten nach dem Tierseuchengesetz und dem Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege bewirkt, dass künftig die Kreis­verwaltungen diese Aufgabe auch für das Gebiet der angren­zenden kreisfreien Städte haben.

Die ZustäncUgkeitserweiterung der Kreisverwaltungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 76 des Tierseuchengesetzes und § 9 des Gesetzes zur Bekämp­fung der Dasselfliege wird mit Blick auf ihre Funktion als Veterinärbehärde vorgenommen. Deren Dienstbezirke er­strecken sich schon derzeit auch auf die Gebiete der angren­zenden kreisfreien ~tädte.

Zu Artikel 29

Der neu gefasste § 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Zu­stäncUgkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz überträgt den Kreisverwaltungen Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz cUe Zuständigkeiten für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Unterhalts si­cherungsgesetz (USG) und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 USG über das Gebiet der Landkreise Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz hinaus auch für die Gebiete der anderen Landkreise und der kreis­freien Städte in Rheinland-Pfalz. Die Kreisverwaltungen Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz haben mithin eine über­örtliche Zuständigkeit in diesen Angelegenheiten.

Derzeit sind alle Kreisverwaltungen sowie Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte rur die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unter­haltssicherung und für die Verfolgung und Ahndung von Ord­nungswidrigkeiten nach § 24 USG zuständig.

Die Zusammenführung der Zuständigkeiten bei den Kreis­verwaltungen Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz erfolgt mit Blick auf die in den ver.gangenen Jahren deutlich zu­rückgegangenen Fallzahlen. Eine Ausübung der ZustäncUg­keiten landesweit durch lediglich zwei Behörden kann auf­grund der größeren Zahlen der dort jeweils zu bearbeitenden Verwaltungsvorgänge im Bereich des Unterhalrssicherungs­rechts zu einer qualitativ und wirtschaftlich besseren Auf~ gabenerlecUgung führen.

Der neu gefasste § 1 Satz 2 der Landesverordnung 'regelt) dass die Landkreise Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz cUe Auf­gabe als Auftragsangelegenheit wahrnehmen.

Gegenwärtig ist die Feststellung und Bewilligung der Leistun­gen zur Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungs­gesetz und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs­widrigkeiten nach § 24 USG ebenfalls eine Auftragsangelegen-

. heit.

Zu Artikel 30

Mit der Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Lan­desverordnung über ZustäncUgkeiten im Gewerberecht wer-

58

Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode

den cUe Zuständigkeiten für eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit im Bereich des stehenden Gewerbes (§ 35 der Gßwerbeordnung [GewO]) und für Messen, Ausstellungen und Märkte (Titel IV der Gewerbeordnung) mit Ausnahme der Wochenmärkte von der Kreisverwaltung auf cUe Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde und cUe Verbandsgemeindeverwaltung übertragen.

Der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde und der Verbandsgemeindeverwaltung obliegen bereits derzeit grundsätzlich die Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung einschließlich für die Wochenmärkte.

Die Verlagerung weiterer gewerberechtlicher Zuständigkeiten von der Kreisverwaltung auf die Gemeindeverwaltung der ver­bandsfreien Gemeinde und die Verbandsgemeindeverwaltung ermöglicht eine sach- und ortsnähere Erledigung cUeser ge­werberechtlichen Angelegenheiten.

Künftig ist .die Kreisverwalrung nach der Gewerbeordnung nur noch dafür zuständig) über die Konzession, die Unter­nehmer von Privat kranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken benötigen (§ 30 GewO), zu entscheiden, in Bezug auf diese Einrichtungen Auskünfte ein­zuholen und eine Nachschau durchzuführen sowie Ord­nungswidrigkeiten zu verfolgen und zu ahnden.

Die ZustäncUgkeiten der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt und der großen kreisangehörigen Stadt nach der Gewerbe­ordnung bleiben von der Rechtsänderung unberührt.

Zu Artikel 31

Der neue § 4 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen weist der Kreisverwaltung als untere Ge­sundheitsbehörde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGdG -) die Zuständigkeit für die Überwachung der Hy­giene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten im Sinne des §:3 Nr. 14 des Medizinproduktegesetzes (MPG) in den in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ÖGdG genannten Einrichtungen zu.

Gegenwärtig hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Ver­sorgung diese Zuständigkeit.

Einrichtungen im Sinne des § 7 Abs.1 Nr. 1 und3 ÖGdG sind

- ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen, in denen durch mecUzinische, pflegerische oder sonstige Hilfe­leistungen Krankheiten oder Behinderungen festgestellt, geheil t oder gelindert werden, und

- Einrichtungen des Rettungs- und Krankentransportwesens sowie des Zivil- und Katastrophenschutzes mit Ausnahme der Leitsreilen nach § 7 des RettungscUenstgesetzes.

Aufgrund der neuen Zuständigkeitsbestimmung können die im Zusammenhang mit der Hygieneüberwachung bei aufbe­reiteten Medizinprodukten in den genannten Einrichtungen wahrzunehmenden Vollzugsaufgaben künftig von den Gesund­heitsämtern gemeinsam mit ihren derzeitigen allgemeinen Hygieneübenvachungsaufgaben erlecUgt werden. Die neue Zuständigkeit der Gesundheitsämter ermöglicht eine sach­und ortsnähere Aufgabenerledigung.

Page 59: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

Zu Artikel 32

Der neu gefasste § 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes sieht weiterhin die allgemeine sachliche Zuständigkeit der Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und der Kreisverwaltungen für waffenrechtliehe Angelegen­heiten vor.

Nach § 1 der Landesverordnung können in Landkreisen nun auch Verwaltungen großer kreisangehöriger Städte, verbands­freier Gemeinden und von Verbandsgemeinden als örtliche Ordnungsbehörden die allgemeine sachliche Zuständigkeit für waffenrechtliehe Angelegenheiten haben. Dies gilt jedoch lediglich für die Verwaltungen der großen kreisangehörigen Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden, die in der Anlage zur Landesverordnung ausdrücklich aufge­führt werden.

Bei der allgemeinen sachlichen Zuständigkeit für waffen­rechtliche Angelegenheiten handelt es sich um eine ordnungs­rechtliche Aufgabe, die umfangreiche Kenntnisse in einem sehr schwierigen Rechtsbereich erfordert. Diese Zuständigkeit umfasst beispielsweise die Zuständigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Mu­nition und zum Führen einer Waffe sowie die Rücknahme und den Widerruf einer solchen Erlaubnis.

Aufgrundder jüngsten Verschärfungen des Waffenrechts wer­den die Anforderungen an die Ausübung der allgemeinen sach­lichen Zuständigkeit für waffenrechtliehe Angelegenheiten quantitativ und qualitativ anwachsen. Mithin kommt eine Übertragung der Zuständigkeit für waffenrechtliehe Angele­genheiten in den Landkreisen allein auf die großen kreisan­gehörigen Städte sowie in der Regel auf verbandsfreie Ge­meinden und Verbandsgemeinden, die mindestens 25 000 Ein­wohnerinnen und Einwohnern haben, in Betracht. Die Min­desteinwohnerzahl von 25 000 Einwohnerinnen und Ein­wohnern für verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemein­den orientiert sich an der Größenordnung, die nach § 6 Abs. 1 GemO für große kreisangehörige Städte gilt. § 6 Abs. 1 GemO regelt, dass kreisangehörige Städte mit mehr als 25 000 Ein­wohnerinnen und Einwohnern durch Gesetz oder auf ihren Antrag durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu großen kreisangehörigen Städten erklärt werden können. Prinzipiell weisen die großen kreisangehörigen Städte sowie verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden mit min­destens 25 000 Einwohnerinnen und Einwohnern eine aus­reichend große Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft auf, um die allgemeine sachliche Zuständigkeit für waffenrecht­liehe Angelegenheiten effektiv und effizient zu bewältigen. Eine Übertragung der allgemeinen sachlichen Zuständigkeit für waffenrechtliche Angelegenheiten auf große kreisan­gehörige Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbands­gemeinden wird durch eine Anderung der Landesverordnung herbeigeführt. Die Übertragung dieser Zuständigkeit ist von den großen kreisangehörigen Städten sowie den verbandsfrei­en Gemeinden und Verbandsgemeinden zu beantragen. Der Antragstellung muss ein entsprechender Beschluss des Ge­meinderates oder Verbandsgemeinderates der kommunalen Gebietskörperschaft vorausgehen. Für den Beschluss des Ge­meinderates oder Verbandsgemeinderates ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder notwendig.

Infolge einer Zuständigkeitsübertragung auf große kreis an­gehörige Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsge-

Drucksache 15/4489

meinden können waffenrechtliche Angelegenheiten orts- und sachnäher erledigt werden. Dies kann dort gemeinsam mit an­deren Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden geschehen. Den örtlichen Ordnungsbehörden obliegen alle ordnungs­rechtlichen Aufgaben, soweit die Zuständigkeit nicht durch Rechtsvorschrift ausdrücklich anderen Ordnungsbehörden zugewiesen ist.

Aufgrund der Änderung des § 1 erfolgt auch die Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 6.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 findet das Waffengesetz, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, auf die Behörde, die für waffenrechtliche Ange1egenhciten die allgemeine sachliche Zuständigkeit hat, und auf deren Bedienstete, soweit sie in Ausführung dieser Zuständigkeit dienstlich tätig werden, keine Anwendung.

§ 6 regelt die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen waffenrechtlicher Ver­stöße.

Die Rechtsänderungen lassen die waffenrechtlichen Zustän­digkeiten des Landeskriminalamtes, der Staatskanzlei, der Mi­nisterien und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Landesordnungsbehörde unberührt.

Zu Artikel 33

Mit der Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Landeswasserge­setzes (L WG) wird die Zuständigkeit für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten der unteren Wasserbehörde über­tragen.

Wasserschutzgebiete können durch Rechtsverordnung fest­gesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfor­dert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen oder das Grundwasser anzurei­chern oder das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbe­standteilen, Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln in Ge­wässer zu vermeiden (§ 51 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushalts­gesetzes [WHG]).

Entsprechend der Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 1 L WG er­folgt die Änderung des § 13 Abs. 4 und 6 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 LWG.

§ 13 Abs. 4 LWG regelt die Möglichkeit, Verbote, Beschrän­kungen und Duldungs- und Handlungspflichten ergänzend zu den Anordnungen der Rechtsverordnung für das Wasser­schutzgebiet anzuordnen.

Nach § 13 Abs. 6 Satz 1 LWG können von den in der Rechts­verordnung für das Wasserschutzgebiet angeordneten Verbo­ten, Beschränkungen und Duldungs- und Handlungspflichten Befreiungen gewährt werden.

§ 14 Abs. 1 Satz 1 L WG berechtigt zur vorläufigen Anord­nung von befristeten Verboten, Beschränkungen, Duldungs­und Handlungspflichten bis zum Erlass einer Rechrs­verordnung für das Wasserschutzgebiet.

Derzeit liegen die Zuständigkeiten nach § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 6 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 bei der oberen Wasser­behörde.

59

Page 60: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 LWG ist untere Wasserbehörde die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadrverwaltung.

§ 105 Abs. 2 LWG bestimmt die Struktur- und Genehmi­gungsdirektio~en zu oberen Wasserbehörden.

Der neu gefasste §-15 a LW G legt fest, dass zuständige Behör­de im Sinne des § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), der Regelungen über Gewäs­serrandstreifen enthält, an Gewässern erster Ordriung die obe­re Wasserbehärde und an Gewässern zweiter und dritter Ord­nung die untere Wasser behörde zuständig ist.

Gegenwärtig hat die obere Wasser behörde die Zuständigkeit für die Festsetzung von Gewässerrandstreifen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und die untere Wasserbehörde die Zuständigkeit für die Festsetzung von Gewässerrandstreifen an Gewässern dritter Ordnung.

Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen (§ 38 Abs. 1 WHG).

Die Gewässer erster Ordnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 LWG listet die Anlage zu § 3 Abs. 2 N r. 1 und Abs. 3 LW G auf.

In der Landesverordnung über die Gewässer zweiter Ordnung sind diese Gewässer im Einzelnen genannt.

Aufgrund der Änderung des § 18 Abs. 2 Halbsatz 1 LWG wechselt die Zuständigkeit für die Festsetzung von Heilquellen­schutzgebieten zum Schutz einer staatlich anerkannten Heil­quelle ebenfalls auf die untere Wasserbehärde. Derzeit ist auch diese Zuständigkeit bei der oberen Wasserbehörde angesiedelt.

Der neu gefasste § 34 Abs. 1 N r. 2 Buchst. d L WG bestimmt, dass für das Einleiten von Abwasser bei Kleineinleitungen im Sinne von § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Ab­wasserabgabengesetzes in ein 0 berirdisches Gewässer sowie für das Einleiten von Abwasser sonstiger Her kunft in ein ober­irdisches Gewässer aus Anlagen, für die nach den §§ 3 bis 3 f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach § 114 a Abs. 2 LWG die Durchführung einer Umwelt­verträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen oder standort­bezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nicht vorgesehen ist, die untere Wasserbehörde eine Erlaubnis erteilt, überprüft, be­schränkt, zurücknimmt, widerruft und verlängert.

Die Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde beschränkt sich folglich insoweit nur noch auf größere A bwasserbehand­lungsanlagen. Dabei handelt es sich um Abwasserbehand­lungsanlagen, für die eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls, eine allgemeine Prüfung des Einzelfalls oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung verlangt wird.

Welche Vorhaben der Abwasserbehandlungsanlagen eine all­gemeine Vorprüfung des Einzelfalls und eine standortbezogene V orpriifung des Einzelfalls bedingen, ergibt sich konkret aus lfd. Nr. 13.1 der Anlage zu § 114 a Abs. 2 L WG.

Dielfd. Nr.13.1.2 der Anlage zu § 114 Abs. 2 LWG(siehe auch lfd. Nr. 13.1.2 der Anlage zum Gesetz über die Umweltver­träglichkeitsprüfung) sieht vor, dass die Errichrung und der Berrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von mehr als 600 bis zu weniger als 9 000

60

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

Kilogramm pro Tag biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 900 bis zu weniger als 4 500 Kubikmeter in zwei Stun­den (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erfordern.

Im Hinblick auf die Errichtung und den Berrieb einer Ab­wasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Ab­wasser von 120 bis 600 Kilogramm pro Tag biochemischen Sauerstoffbedaris in fünf Tagen (roh) oder rur anorganisch be­lastetes Abwasser von 10 bis 900 Kubikmeter in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, besteht nach lfd. Nr. 13.1.2 der Anlage zu § 114 a Abs. 2 LWG die Verpflich­tung zur Durchführung einer standort bezogenen Vorprüfung des Einzelfalls.

Nach lfd. Nr. 13.1.1 der Anlage zum Gesetz über die Um­weltverträglichkeitsprüfung müssen die Errichtung und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von 9 000 Kilogramm pro Tag oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 4500 Kubikmeter oder mehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, einer Umwelrverträglichkeitsprüfung unter­zogen werden.

Der neu gefasste § 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d L WG gilt auch für die Einleitung von Abwasser sonstiger Herkunft in ein oberirdisches Gewässer aus kommunalen Abwasserbehand­lun gsanlagen.

Der dem § 106 Abs. 3 LWG angefügte neue Satz bestimmt, dass die Regelung des § 106 Abs. 3 Satz 1 LWG ausnahmswei­se keine Anwendung für Entscheidungen nach den §§ 13, 14, 34 Abs.l Nr. 2 und Abs. 2 und § 54 Abs. 3 LWG findet.

Mithin ist die obere Wasserbehörde nicht zuständig, wenn eine Maßnahme, Anordnung oder sonstige Entscheidung, für die nach § 13 LWG (Wasserschutzgebiete), § 14 LWG (vor­läufige Anordnungen bis zum Erlass einer Rechtsverordnung für ein Wasserschutzgebiet), § 34 Abs. 1 Nr. 2 LWG (Ertei­lung, Überprüfung, Beschränkung, Rücknahme, Widerruf und Verlängerung einer Erlaubnis), § 34 Abs. 2 LWG (Ent­scheidungen über die Beschränkung und den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse und über den Ausgleich von Rech­ten und Befugnissen) und § 54 Abs. 3 LWG (Etteilung der Genehmigung für den Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen) die untere Wasserbehörde zuständig ist, den Landkreis oder die kreisfreie Stadt betrifft.

Zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Wasserbehörde und deren Maßnahmen, Anordnungen und sonstigen Ent­scheidungen nach den §§ 13, 14,34 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und § 54 Abs. 3 LWG, die den Landkreis oder die kreisfreie Stadt betreffen, muss in der Kreisverwaltung und der Stadt­verwaltung der kreisfreien Stadt eine personelle und organisa­torische Trennung der Aufgabenerledigung praktiziert wer­den.

Die Verlagerung der Zuständigkeiten nach § 13 Abs. 1 Satz 1~ Abs. 4 und 6 Satz 1, § 14 Abs.' 1 Satz 1, § 15 a, § 18 Abs. 2 Halbsatz 1 und § 34 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 L WG ermöglicht eine sach- und ortsnähere AufgabenerIedigung.

Page 61: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

Zu Artikel 34

Mit der Änderung des § 12 Abs. I Satz 2 des Landestierkär­perbeseitigungsgesetzes wird die Zuständigkeit für die Rechts­aufsicht über den Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taun us-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg mit Sitz in Mainz vom Minis­terium des Innern und für Sport auf die Aufsichts- und Dienst­leistungsdirektion übertragen.

Der Zweckverband hat die Aufgabe der Beseitigung der im Zweckverbandsgebiet anfallenden Tierkörper, Tierkörper­teile und Erzeugnisse, die nach dem Tierkörperbeseitigungs­gesetz in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen sind. Ihm obliegt die Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbst­verwaltung.

Die Zuständigkeitsverlagerung führt zu einer Entlastung des Ministeriums des Innern und für Sport von einer Aufgabe, die keinen politischen Lenkungs-, Steuerungs- oder sonstigen Grundsatzcharakter hat.

Derzeit ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bereits für die Staatsaufsicht über die von ihr errichteten Zweckver­bände, das heißt für die Zweckverbände, die nicht aus Ge­meinden und Verbandsgemeinden im selben Landkreis gebil­det worden sind, und denen nicht der Bezirksverband an­gehört oder angehören soll, zuständig.

Künftig hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auch die Staatsaufsicht über die Zweckverbände, in denen der Be­zirksverband Pfalz Mitglied ist oder werden soll (siehe Arti­keI14).

Zu Artikel 35

Mit der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Lan­destierseuchengesetzes (L TierSG) fällt die Zuständigkeit der Stadtverwaltung der kreisfreien Städte für die in dieser Rechts­vorschrift geregelten tierseuchenrechtlichen Angelegenheiten weg.

Nach dem neuen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LTierSG ist zustän­dige Behörde zum Vollzug des Tierseuchenrechts die Kreis­verwaltung, auch in den ihr zugeordneten kreisfreien Städten.

Aus der Anlage zum Landestierseuchengesetz ergibt sich die genaue Zuordnung der kreisfreien Städte, in denen die Kreis­verwaltungen tierseuchenrechtlich zuständig sind.

Der neue § I Abs. I Satz 1 Nr. 4 LTierSG regelt ferner, dass die Landkreise die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr­nehmen.

Nach dem geänderten § 1 Abs. 3 L TierSG ist die Kreisverwal­tung die für den Vollzug des Tierseuchenrechts grundsätzlich zuständige Behörde.

Infolge der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LTierSG und der Änderung des § 1 Abs. 3 L TierSG wird der bisherige § 1 Abs. 4 L TierSG gestrichen. Der bisherige § 1 Abs. 4 L TierSG sieht vor, dass die Dienstbezirke der Veterinärämter der Kreisverwaltungen die Gebiete der kreisfreien Städte mit umfassen, die Veterinärämter der Kreisverwaltungen dort al­lerdings lediglich Sachverständigenfunktionen haben, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für den Vollzug tierseuchenrechtlicher Aufgaben in den kreis-

Drucksache 15/4489

freien Städten sind derzeit die Stadtverwaltungen selbst zu­ständig.

Die Änderung des § 1 Abs. 6 LTierSG sowie der §§ 3 und 16 Abs. 2 L TierSG sind Folge der Zuständigkeitsänderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 LTierSG.

§ 1 Abs. 6 L TierSG legt die zuständige Behörde fest, der die im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs einer Tierseuche vorgeschriebenen Anzeigen übermittelt wer­den müssen.

§ 3 L TierSG enthält Regelungen zu Bienenseuchen- und Fischseuchensach verständigen.

In § 16 Abs. 2 LTierSG wird das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz ermächtigt, im Einverneh­men mit dem Ministerium des Innern und für Sport eine kom­munale tierseuchenrechtliche Zuständigkeit einer anderen für den Vollzug des Tierseuchenrechts zuständigen Behörde zu übertragen.

Mit der Bestimmung der Kreisverwaltungen zu tierseuchen­rechtlich zuständigen Behörden auch für die Gebiete der kreisfreien Städte kann eine qualitative und wirtschaftliche Verbesserung der Erledigung tierseuchenrechtlicher Auf­gaben erreicht werden.

Die in den kreisfreien Städten bestehende Trennung zwischen der Ausübung der tierseuchenrechtlichen Sachverständigen­funktion durch die Veterinärämter der Kreisverwaltungen und dem Vollzug tierseuchenrechtlicher Aufgaben durch die örtliche Stadtverwaltung hat sich vielfach nicht bewährt.

Zudem gibt es in den kreisfreien- Städten immer weniger Tier­haltungen. Wegen dieses deutlichen Rückgangs der Tierhal­tungen sind parallele tierseuchenrechtliche Zuständigkeiten der Landkreise und der kreisfreien Städte zunehmend un­wirtschaftlich. Einige Kreisverwaltungen haben ohnehin ihren Sitz in kreisfreien Städten.

Außerdem dürfen bestimmte Sachverhalte nur von Amts­tierärzten, die b~i den Veterinärämtern der Kreisverwaltun­gen eingesetzt sind, bescheinigt werden.

Ferner sind im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs einer Tierseuche tierseuchenrechtliche Maßnahmen häufig oh­nehin für das Gebiet kreisfreier Städte und von Landkreisen zu treffen.

Zu Artikel 36

Die Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Landesver­ordnung zur Durchführung des Landestierseuchengesetzes sieht vor, dass Bienenseuchensachverständige entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf gemäß § 3 LTierSG von den Kreisverwaltungen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LTierSG) für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich, das heißt für das Gebiet der Landkreise und der kreisfreien Städte, oder für Teile davon nach Anhörung der in den betreffenden kommunalen Ge­bietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüsse von Im­kerinnen und Imkern für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.

Die N eufassung des § 2 Abs. 1 der Landesverordnung ist eine Folge der durch die Änderung des Landestierseuchengesetzes herbeigeführten Übertragung tierseuchenrechtlicher Zustän-

61

Page 62: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

digkeiten für das Gebiet der kreisfreien Städte auf die Kreisver­waltungen.

Auf die Begründung zu Artikel 35 wird verwiesen.

Zu Artikel 37

Mit der Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 sowie der Neufassung des § 1 Abs. 8 und § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschurzrechts werden die Zusfändig­keiten der Kreisverwaltungen nach dem Tierschutzgesetz, dem Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, der Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung und der Tierschutz-Nutztierhaltungs­verordnung sowie für den Vollzug sonstiger tierschutz­rechtlicher Vorschriften und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes auf die Gebiete der kreisfreien Städte ausgeweitet.

Gleiches gilt im Hinblick auf den neuen § 1 Abs. 7 und § 2 Abs.2 der Landesverordnung. Der neue § 1 Abs. 7 der Lan­desverordnung überträgt der Kreisverwaltung die Zuständig­keit nach § 1 Abs. 2 des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Ver­botsgesetzes. § 1 Abs. 7 der Landesverordnung regelt, dass die K.reisverwaltung die dafür zuständige Behörde in den Land­kreisen und auch in den kreisfreien Städten ist. Der neue § 2 Abs. 2 der Landesverordnung erklärt die Kreisverwaltung ebenfalls zur zuständigen Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Katzen­und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes, auch in den kreis­freien Städten, soweit nicht die Bundesanstalt für Landwirt­schaft und Ernährung zuständig ist.

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABI. EU Nr. L 343 S. 1) besteht seit dem 31. Dezember 2008 in der Europäischen Union ein derartiges Verbot. Nach § 1 Abs. 2 des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes (KHfEVerbG) haben die durch Landesrecht bestimmten Behörden die Zuständigkeit für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 im Bereich des Inverkehrbringens von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten.

In der neuen Anlage der Landesverordnung ist konkret aufge­führt, auf welche kreisfreien Städte sich der örtliche Zustän­digkeitsbereich der Kreisverwaltungen erstreckt.

Eine überörtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungen für die Gebiete der kreisfreien Städte in tierschutzrechtlichen An­gelegenheiten dient dem Ziel, eine qualitativ und wirt­schaftlich optimale Aufgabenerledigung sicherzustellen.

Derzeit verfügen die kreisfreien Städte regelmäßig nicht über den zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer tierschutzrechtli­ehen Aufgaben notwendigen wissenschaftlichen Sachverstand. Sie bedienen sich vielmehr weitgehend des wissenschaftlichen Sachverstandes des tiermedizinischen Personals der Landkrei­se. Diese teilweise mit erheblichem Verwaltungsaufurand ver­bundene Art und Weise des Aufgabenvollzugs lässt sich opti-

62

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

mieren, indem den Kreisverwaltungen die tierschutzrecht~ lichen Zuständigkeiten der Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte übertragen werden.

Zu Artikel 38

Mit dem neu gefa,ssten § 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit nach der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung wechselt diese Zuständigkeit von der Aufsichts- und Dienst­leistungsdirektion auf die Kreisverwaltungen und die Stadt­verwaltungen der kreisfreien Städte. Der neu gefasste § 1 Satz 2 der Landesverordnung regelt, dass die Landkreise und die kreisfreien Städte die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr­nehmen.

Eine Beihilfe für Schulrnilch wird von der Europäischen Union gewährt, um den Milchabsatz zu fördern und Kinder und Jugendliche frühzeitig an den Konsum von Milch und Milch­erzeugnissen heranzuführen.

Zu Artikel 39

Mit der Änderung des Landesjagdgesetzes werden die Zustän­digkeiten für die Aufgaben der unteren Jagdbehörde in den Landkreisen von den Kreisverwaltungen auf die Gemeindever­waltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsge­meindeverwaltungen und die Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte übertragen und infolgedessen einige Anpassungen vorgenommen.

So ist aufgrund der Verlagerung der Zuständigkeit für die Auf­gaben der unteren Jagdbehörde in den Landkreisen eine An­passung des § 7 Abs. 3 Satz 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) er­forderlich. Demnach muss.künftig bei der beabsichtigten Ab­rundung von Jagdbezirken, die zu den Aufgaben der unteren Jagdbehörde gehört, im Fall einer Überschreitung des Ge­bietes einer verbandsfreien Gemeinde, einer Verbandsge­meinde oder einer großen kreisangehörigen Stadt das Einver­nehmen mit der für den betroffenen angrenzenden Gebietsteil zuständigen unterenjagdbehörde hergestellt werden. Derzeit ist eine Überschreitung des Gebiets eines Landkreises bei der beabsichtigten Abrundung vonjagdbezirken im Hinblick auf die Herstellung des Einvernehmens mit der für den betroffe­nen angrenzenden Gebietsteil zuständigen unteren J agdbe­hörde maßgebend.

In den Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, Ver­bandsgemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreis­freien Städten sind die unter Umständen auszuübenden Ge­schäfte der Jagdgenossenschaft und die Aufgaben der staat­lichen Aufsichtsbehörde der Jagdgenossenschaft als Körper­schaft des öffentlichen Rechts personell und organisatorisch klar zu trennen. Auf diese Weise sollen Interessenkonflikte vermieden werden.

Nach dem neu gefassten § 11 A bs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 be­stimmt die oberejagdbehörde die z.uständige Aufsichtsbehör­de für die Jagdgenossenschaft, sofern sie für in verschiedenen verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden oder kreis­freien oder großen kreisangehörigen Städten gelegene Grund­stücke gebildet ist.

Der neu gefasste § 11 Abs. 8 Satz 2 LJ G weist der 0 beren J agd-' behörde die Zuständigkeit iU, unverzüglich eine V ersamm~ lung derJagdgenossinnen undjagdgenossen einzuberufen, ihr

Page 63: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

eine Satzung zur Beschlussfassung vorzulegen und dafür Sorge zu tragen, dass ein] agdvorstand gewählt wird, wenn die Bürger­meisterin oder der Bürgermeister, in Ortsgemeinden die Orts­bürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister, bei einer Über­tragung der Geschäfte des Jagdvorstands auf sie oder ihn diese Maßnahmen nicht durchführt.

Gegenwärtig ist eine solche Zuständigkeit der oberen J agd­behörde in § 11 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 2 LJG nur für die kreis­freien Städte geregelt. Grundsätzlich hat nach § 11 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 LJG die untere Jagdbehörde diese Zustän­digkeit.

Eine weitere mit der Verlagerung der Zuständigkeiten für die Aufgaben der Unteren Jagdbehärde in den Landkreisen ein­hergehende Änderung wird durch die Neufassung des § 13 Abs. 4 Satz 2 LJG herbeigeführt.

Nach dem neu gefassten § 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 LJG ist Aufsichtsbehörde für die Hegegemeinschaften die zuständige Behörde. Der neu gefasste § 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LJG bestimmt die obere Jagdbehörde zur Aufsichtsbehörde für eine Hegegemeinschaft7 die für in verschiedenen verbands­freien Gemeinden, Verbandsgemeinden oder kreisfreien oder großen kreisangehörigen Städten gelegene Jagdbezirke ge­bildet ist. In einem solchen Fall erstreckt sich die Zuständig­keit der oberen ]agdbehörde, wie dem neu gefassten § 13 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 LJG weiter zu entnehmen ist, auch auf die Abschussregelung nach § 31 L]G.

Hegegemeinschaften, die sich grundsätzlich aus mehreren be­nachbarten] agdbezirken zusammensetzen, dienen der Bewirt­schaftung von Arten mit großräumigen Lebensbereichen, bei denen eine auf den einzelnen Jagdbezirk begrenzte Betrach­tung nicht ausreicht.

Durch die Verlagerung der Aufgaben der unteren Jagdbehörde von den Landkreisen auf die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden sowie großen kreisangehörigen Städten steigt mit der Anzahl der unteren Jagdbehörden die Wahr­scheinlichkeit unterschiedlicher Sichtweisen für die Wildbe­wirtschaftung. Andererseits ist es bei den großräumig abge­grenzten Hegegemeinschaften künftig für eine untere J agd­behörde nur mit einem erheblichen Abstimmungsaufwand möglich, sich für den gesamten Bereich einer Hegegemein­schaft ein umfassendes Bild über die für das Verwaltungshan­deln maßgeblichen Verhältnisse zu machen.

Die Verlagerung der Zuständigkeit bei Betroffenheit mehrerer unterer ]agdbehörden auf die obere ]agdbehörde dient der Vorgabe einheitlicher Kriterien für die Wildbewirtschaftung und verringert den erforderlichen Abstimmungs- und Ver­waltungsaufwand in Hegegemeinschaften.

Nach dem neu gefassten § 43 Abs. 1 Satz 1 LJG erlischt der An­spruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden, wenn die ge­schädigte Person den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt Kenntnis erhalten hätte, bei der für die beschädigte Grundfläche zuständigen Behörde, 'das heißt zuständigen Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwal­tung der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt, an­meldet. Der neu gefasste § 43 Abs. 1 Satz 2 L]G enthält eine Regelung ausschließlich für Wild- oder Jagdschaden an forst-

Drucksache 15/4489

wirtschaftlich genutzten Grundflächen. Die Regelung sieht vor, dass es bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen genügt, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der für die beschädigte Grundfläche zuständigen Behörde angemeldet wird.

Der neu gefasste § 43 Abs. 2 Satz 1 LJG verlangt vor Be­schreiten des ordentlichen Rechtsweges in Wild- und Jagd­schadenssachen die Durchführung eines Feststellungsver­fahrens 01 o rverfah ren) vor der zuständigen Behörde. In diesem Vorverfahren ist über den Anspruch eine vollstreck­bare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) auf­zunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreck­bare Entscheidung 01 orbescheid) zu erlassen.

Der neu gefasste § 44 Abs. 1 Satz 3 LJG weist die Funktion der unteren Jagdbehörde der Gemeindeverwaltung der ver­bandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindeverwaltung so­wie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten der Stadtverwaltung zu. Gegenwärtig obliegt in den Landkreisen der Kreisverwaltung die Funktion der unteren Jagdbehörde.

Mit der Neufassung des § 44 Abs. 1 Satz 3 LJG bleibt die Funktion der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt als untere Jagdbehörde unverändert erhalten.

Die Verlagerung der Zuständigkeit der unteren Jagdbehörde von der Kreisverwaltung auf die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung und die Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt lässt künftig eine orts- und sachnähere Erledigung jagdrecht­licher Aufgaben zu.

Entsprechend dieser Zuständigkeitsänderung regelt der neu gefasste § 44 Abs. 1 Satz 4 LJG, dass die verbandsfreien Ge­meinden, die Verbandsgemeinden sowie die großen kreisan­gehörigen Städte, ebenso wie weiterhin die kreisfreien Städte, die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahrnehmen.

Der neu gefasste § 44 Abs. 3 Satz 1 LJG erklärt für die Fälle, in denen sich ein J agdbezir k über das Ge biet von zwei unteren Jagdbehörden erstreckt, die untere Jagdbehörde für zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des ]agdbe­zirkes liegt. Erstreckt sich einjagdbezirk über das Gebiet von mehr als zwei unteren Jagdbehörden, ist nach dem neu ge­fassten § 44 Abs. 3 Satz 2 LJG anstelle der unteren Jagdbe­hörde die 0 bere] agdbehörde zuständig.

Der in § 44 LJG eingefügte neue Absatz 4 sieht vor, dass eine verbandsfreie Gemeinde, eine Verbandsgemeinde oder eine kreisfreie oder große kreisangehörige Stadt ihre Aufgaben als untere]agdbehörde durch Zweckvereinbarung auf die untere Jagdbehörde einer angrenzenden verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeinde oder kreisfreien oder großen kreisange­hörigen Stadt übertragen kann.

Eine derartige Aufgabenüberrragung, die insbesondere kleinere kommunale Gebietskörperschaften vornehmen sollten, kann vielfach zu einer qualitativen und wirtschaftlichen Verbesse­rung des Aufgabenvollzugs beitragen.

Mit der Änderung des § 46 LJG tritt an die Stelle des Kreis­jagdbeirates der Jagdbeirat. Der Ersatz des Kreisjagdbeirars durch den Jagdbeirat erfolgt aufgrund der Verlagerung der Zuständigkeiten für die Aufgaben der unteren Jagdbehörde auf die örtliche kommunale Ebene.

63

Page 64: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

Nach dem neu gefassten § 46 Abs. 1 Satz 1 LJ G wird bei jeder unteren Jagdbehörde ein Jagdbeirat gebildet.

Der neu gefasste § 46 Abs. 1 Satz 2 LJG eröffnet abweichend von § 46 Abs.'l Satz 1 LJG einer verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeinde oder kreisfreien oder großen kreisan­gehörigen Stadt und einer angrenzenden verbandsfreien Ge­meir;tde, Verbandsgemeinde oder kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt die Möglichkeit zu vereinbaren, dass bei ihren unteren Jagdbehörden ein gemeinsamer Jagdbeirat gebildet wird.

Im neu gefassten § 46 Abs. 3 LJG sind die Vertreterinnen und Vertreter, aus denen der Jagdbeirat besteht, abschließend auf­geführt. Die paritätische Zusammensetzung des Jagdbeirates gewährleistet eine Vertretung aller durch ja.gdbehördliches Handeln betroffenen Interessengruppen.

Der in § 46 LJG eingefügte neue Absatz 5 legt in Satz 1 dass der Jagdbeirat aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung für die Dauer der Amtszeit wählt. Diese Regelung entspricht der Handhabung im Landes­jagdbeirat, die sich bewährt hat. Der neue § 46 Abs. 5 Satz 2 L]G trifft eine Nachfolgeregelung für den Fall) dass das vor­sitzende Mitglied des Jagdbeirates oder dessen Stellvertretung vorzeitig ausscheidet. Dann ist nach § 46 Abs. 5 Satz 2 L]G vom Jagdbeirat aus seiner Mitte eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit zu wählen.

Nach dem neu gefassten § 46 A bs. 8 Satz 1 L J G wird bei jeder Kreisverwaltung und jeder Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt eine Kreisjagdmeisterin oder ein Kreisjagdmeister er­nannt.

Abweichend da von lässt der neu gefasste § 46 A bs. 8 Satz 2 LJ G die Vereinbarung zwischen einer kreisfreien Stadt und einem angrenzenden Landkreis zu, wonach für sie gemeinsam bei der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt oder der Kreisverwal­tung eine Kreisjagdmeisterin oder ein Kreisjagdmeister er­nanntwird.

Nach dem neu gefassten § 46 Abs. 8 Satz 3 LJG ist die Kreis­jagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Infolgedessen bestimmt der neue § 46 Abs. 8 Satz 4 LJG, dass die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister eine Aufwandentschädigung, die von der KreisverwaItung oder der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt festgesetzt wird, erhält. Die Aufwandsentschädigung der Kreisjagdmeisterin oder des Krei.sjagdmeisters ist aus Haushaltsmitteln. des Landkreises oder der kreisfreien Stadt aufzubringen.

Derzeit erhält die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmei­ster als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter des Landes Rhein­land-Pfalz (§ 46 Abs. 6 Satz 1 LJG) eine von der obersten Jagd­behörde festgesetzte Aufwandentschädigung (§ 46 Abs. 6 Satz 2 LJ G). Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (§ 44 Abs. 1 Satz 1 LJG).

Der neue § 46 Abs. 8 Satz 5 Halbsatz 1 L] G bestimmt, dass die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister die unteren] agd­behörden auf Anforderung in allen mit der Jagd im Zu­sammenhang stehenden Fragen berät.

64

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

Diese Regelung soll im Vergleich zu der aktuellen Rechtslage die Arbeitsbelastung der Kreisjagdmeisterin oder des Kreis­jagdmeisters begrenzen.

Denn nach dem bisherigen § 46 Abs. 7 Satz 1 LJG berät die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister die untere Jagd­behörde in allen mit der Jagd im Zusammenhang stehenden Fragen.

Der neu gefasste § 46 Abs. 8 Satz 5 Halbsatz 1 LJG dient auch der Kompensation der auf die Kreisjagdmeisterin oder den Kreisjagdmeister durch die größere Zahl der zu beratenden un­teren Jagdbehörden eventuell zukommenden Mehraufwen­dungen.

In den neu gefassten § 46 Abs. 8 Satz 5 Halbsatz 2 LJG ist die Regelung des bisherigen § 46 Abs. 7 Satz 2 LJG übernommen worden. Der neu gefasste § 46 Abs. 8 Satz 5 Halb satz 2 LJG er­möglicht die Übertragung der Vorbereitung jagdlicher Ange­legenheiten auf die Kreisjagdmeisterin oder den Kreisjagd­meister.

Zu Artikel 40

Mit der Änderung der Landesverordnung über Zuständigkei­ten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefah­renschutzes werden etliche Zuständigkeiten für den Vollzug des Sprengstoffgesetzes im nicht gewerblichen Bereich von den Struktur- und Genehmigungsdirektionen auf die Kreis­verwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte verlagert. Das gilt beispielsweise für die Zuständigkei­ten für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 des Sprengstoffgesetzes (SprengG), die Abnahme der Prüfung zum Nachweis der Fachkunde nach § 27 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SprengG und die Überwachung des Um­gangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 30 SprengG.

Bei den sprengstoffrechtlichen Aufgaben, für die eine Zustän­digkeitsänderung herbeigeführt wird~ handelt es sich nicht um Angelegenheiten, die eine Behörde der mittleren Ebene der Landesverwaltung wahrnehmen muss. Diese Aufgaben kön­nen auch auf der Ebene der KreisverwaItungen und der Stadt­verwaltungen der kreisfreien Städte gemeinsam mit ihren sonstigen Aufgaben als Kreisordnungsbehörden sachgerecht ausgeübt werden. Demzufolge entsprechen die Zuständig­keitsänderungen dem Subsidiaritätsprinzip.

Mit der Änderung der Landesverordnung erfolgen zudem ei­nige redaktionelle An passungen an die bundesrechtlichen Än­derungen des Sprengstoffrechts durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S.2062).

Zu Artikel 41

Der neue § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes zur Durch­führung der Kriegsopferfürsorge (DGKOF) weist den land­kreisen Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz die Funktion des örtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge zu. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 DGKOF nehmen die Landkreise Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz die Aufgaben des örtlichen Trägers der

Page 65: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

Kriegsopferfürsorge nicht nur für das Gebiet der Landkreise IV1<Un:Z-Jjmcren und Mayen-Koblenz, sondern darüber hinaus auch für Gebiete der kreisfreien Städte und der anderen Landkreise in Rheinland-Pfalz wahr.

Derzeit sind alle Landkreise und kreisfreien Städte in Rhein­land-Pfalz örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge. Die Zu­sarnmenführung der Zuständigkeit für die Aufgaben des ört­lichen Trägers der Kriegsopferfürsorge bei zwei Kreisverwal­tungen im Land dient einer qualitativen und wirtschaftlichen Verbesserung der Aufgabenausübung. Eine Optimierung der Aufgabenerledigung ist mit Blick auf die in den vergangenen J abren erheblich zurückgegangenen Fallzahlen angezeigt. Die Wahrnehmung der Aufgabe landesweit nur noch durch zwei Behörden lässt allein schon aufgrund der größeren Zahl der dort dann jeweils zu bearbeitenden Verwaltungsvorgänge in diesem Bereich eine qualitativ und wirtschaftlich bessere Auf~ gabenerledigung erwarten.

Der neue § 1 Abs. 1 Satz 2 DGKOF regelt, dass die Landkreise Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz die Aufgabe als Auftrags­angelegenheit wahrnehmen.

Gegenwärrig obliegen die Aufgaben des örtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge den Landkreisen und kreisfreien Städten als Se1bsrverwaltungsaufgaben.

Die Umwandlung dieser Selbstverwaltungsangelegenheiten in Auftragsangelegenheiten wird aus Gemeinwohlgründen für erforderlich gehalten.

Eine ausreichende und Wirtschaftlichkeit des Voll­zugs der Aufgaben des örtlichen Trägers der Kriegsopferfür­sorge durch die einzelnen Kreisverwaltungen und Stadtver­waltungen der kreisfreien Städte ist bereits mangels Fallzahlen nicht gewährleistet.

Die Aufgaben des örtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge gehören zum Randbereich der kommunalen Selbstverwal­mng. Eine Umwandlung dieser Selbstverwaltungsaufgaben in AuftragsangeIegenheiten berührt den Kernbereich der kom­munalen Selbstverwaltung rucht.

Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wird einer Zusammenführung der Zuständigkeiten für die Aufga­ben des örtlichen der Kriegsopferfürsorge bei zwei Verwaltungen auf der Ebene der bisherigen Aufgabenträger und einer einhergehenden Umwandlung dieser als Selbstver­waltungsangelegenheiten wahrgenommenen Aufgaben in staat­liche Aufgaben einer Aufgabenübertragung auf Kreisverwaltungen in ihrer Funktion als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung oder auf andere Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung der Vorzug ~c):,cu'"a.

Eine Wahrnehmung der Aufgaben des örtlichen der Kriegsopferfürsorge als Selbstverwaltungsaufgaben in einer Form der kommunalen Kooperation, etwa durch einen Zweckverband oder aufgrund einer Zweckvereinbarung, kommt nicht in Betracht. Die Ausübung einer Aufgabe in ei­ner Form der kommunalen Kooperation ist regelmäßig ledig­lich zulässig, wenn die beteiligten Gebietskörperschaften selbst grundsätzlich die für einen ordnungsgemäßen Aufga, benvollzug ausreichende Leistungsfähigkeit und Verwal­mngskraft haben. Prinzipiell darf mit einer Aufgabenwahr­nehmung in einer Form der kommunalen KooperatiOli keine

Drucksache 15/4489

defizitäre Zuständigkeits zuweisung an kommunale Gebiets­körperschaften kompensiert werden.

Die Konzentration der Aufgabenwahrnehmung bei den bei­den Kreisverwaltungen bedingt eine Reihe von Folgeände­rungen.

§ 4 a DGKOF ist zu streichen. Er regelt, dass die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge bestimmen können, dass Ver­bandsgemeinden und verbandsfreie Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern der Kriegsopfer­fürsorge obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei in eigenem Namen entscheiden. Hierfür besteht künftig kein Bedarf mehr. Aufgrund der Aufgabenkonzentration bei den Kreisverwaltungen Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz schei­det eine Heranziehung von Verbandsgemeinden und ver­bandsfreien Gemeinden in anderen Landkreisen aus. Damit entfällt auch die Notwendigkeit, cine spezielle Regelung für die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden der Landkreise Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz aufrechtzuer­halten. Im Übrigen widerspricht die Heranziehung von Ver­bandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden dem mit der Gesetzesänderung Zweck der Aufgabenkonzen­tration bei zwei Kreisverwaltungen.

Die vorgesehene Neufassung des § 5 Abs. 1 DGKOF passt die Regelungen über die Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen auf Leistungen der Kriegsopferrursorge den neuen Organisationsstrukturen der örtlichen Träger der Kriegsopfer­fürsorge an. Sie macht auch deutlich, dass die auch weiterhin bei den anderen kommunalen Gebietskörperschaf­ten gesteHt werden können.

Die zu § 6 DGKOF vorgesehenen tragen der Tatsache dass die Landkreise Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz die Aufgaben des örtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge künftig als Auftragsangelegenheit für das Land wahrnehmen. Die ihnen insoweit entstehenden Auf­wendungen, auch soweit es sich um nach § 4 DGKOF wahr­genommene Aufgaben handelt, werden ihnen daher durch das Land erstattet. In die Erstattung fließen auch die entspre­chenden Kostenerstattungen des Bundes ein, so dass die Auf­wendungen zum Teil mit Bundesmitteln und hinsichtlich des davon nicht gedeckten Teils der Aufwendungen mit Landes­mittein erstattet werden. Von den zu erstattenden Aufwen­dungen sind die damit zusammenhängenden Einnahmen ab­zuziehen. Wie bisher werden Verwaltungskosten der örtli­chen Träger der Kriegsopferfürsorge auch künftig nicht durch das Land erstattet.

Zu Artikel 4 2

Bei der vorgesehenen Änderung des § 2 Nr. 1 der Landesver­ordnung über die örtlichen Zuständigkeiten nach dem Opfer­entschädigungsgesetz handelt es sich um eine Folgeänderung zu der in Artikel 41 (Änderung des Landesgesetzes zur Durch­

der Kriegsopferffusorge) geplanten Konzentration der Träger der Kriegsopferfürsorge bei den Land-kreisen Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz.

Die Landesverordnung enthält die erforderlichen Regelungen über die örtlichen Zuständigkeiten nach dem Opferentschä­digungsgesetz. Sie geht in § 2 Nr. 1 von der Zuständigkeit der kreisfreien Städte und der Landkreise als örtliche Träger der

65

Page 66: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

Kriegsopferfürsorge für die Leistungen aus} die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechen. Künftig sind nur noch die Landkreise Mainz-Bin­gen und Mayen-Koblenz örtliche Träger der Kriegsopferfür­sorge. Die Neufassung des § 2 Nr. 1 der Landesverordnung trägt dieser Zuständigkeitsänderung Rechnung.

Artikel 43

Mit der Neufassung des § 2 der Landesverordnung über Zu­ständigkeiten im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch werden die Zuständigkeiten für die Durchführung der Aufgaben nach § 150 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) geändert.

Der neue § 2 der Landesverordnung bestimmt die Kreisver­waltung Mainz-Bingen als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung zur landesweit zuständigen Behörde für diese Aufgaben.

Derzeit nimmt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Aufgaben wahr.

Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX werden schwer­behinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit: im Straßenverkehr erheblich beeinträch­tigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmerinnen und Unternehmern~ die öffentlichen Personenverkehr betrei­ben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises unentgeltlich befördert.

§ 148 Abs. 1 SGB IX bestimmt, dass die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach einem Prozentsatz der von den Unterneh­merinnen und Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldein­nahmen im Nahverkehr erstattet werden.

Die Erstattung der Fahrgeldausfälle erfolgt, wie § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB IX regelt, auf Antrag der U nternehmerin oder des Unternehmers. Nach § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB IX können bei einem von mehreren Unternehmerinnen und Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Befärderungsentgelten die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung dieser U nternehme­rinnen und Unternehmer für ihre Mitglieder gestellt werden.

§ 150 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sieht vor, dass die Unternehme­rinnen und Unternehmer auf Antrag Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr er halten. Nach § 150 Abs. 2 Satz 2 SG B IX werden die Vorauszahlungen je zur Hälfte an zwei T ermi~ nen im Jahr gezahlt.

In § 150 Abs. 3 Satz 1 SGB IX. ist geregelt, dass die Landesre­gierung oder die von ihr bestimmte Stelle die Behörden fest­legt~ die über die Anträge auf Erstattung und Vorauszahlung entscheiden und die auf den Bund und das Land entfallenden Beträge auszahlen.

§ 150 Abs. 4 SGB IX gibt für den Fall, dass sich der Nahver­kehr auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt, den nach Lan­desrecht zuständigen Landesbehörden dieser Länder die Be­fugnis, darüber zu entscheiden, welcher Teil der Fahrgeldein­nahmen jeweils auf den Bereich ihres Landes entfällt.

Die Aufgaben nach § 150 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 SGB IX sind keine Aufgaben. die eine Behörde der mittleren Ebene der unmittelbaren Landesverwalrung ausüben muss. Stattdessen

66

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

kann diese Aufgaben ebenso eine Kreisverwaltung sachgerecht erledigen. Die Zuständigkeitsänderungen entsprechen dem Subsidiaritätsprinzip.

Den Landkreisen obliegt die Aufgabe des öffentlichen Perso­nennahverkehrs mit Straßenbahnen, Obussen, Kraftfahr­zeugen und Schiffen im Linienverkehr. Zudem sind die Land­kreise Aufgabenträger rur die Gestaltung der Angebote des Schienenpersonennahverkehrs.

Zu Artikel 44

Mit dem neu gefassten § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Zust~ndigkeiten im Fahrlehrernresen werden Zuständig­keiten von der Kreisverwaltung auf die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde und die Verbandsgemeindever­waltung verlagen.

Der neue § 1 Abs. 1 der Landesverordnung regelt, dass künf­tig neben den Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte in den Landkreisen die Gemeinde­verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und die Ver­bandsgemeindeverwaltungen zuständige Erlaubnisbehörden nach dem Fahrlchrergesetz sind.

Derzeit haben in den Landkreisen die Kreisverwaltungen die Zuständigkeit für die Aufgaben der Erlaubnisbehörde nach dem Fahrlehrergesetz. Darüber hinaus ist in den Landkreisen lediglich den Stadtverwaltungen der großen kreisangehärigen Städte die Zuständigkeit für diese Aufgaben übertragen~

Durch die Zuständigkeitsänderung bleibt die Zuständigkeit des Landesbetriebs Mo bilität als Erlaubnisbehärde in den An­gelegenheiten der Fahrlehrerausbildungsstätten und für die Genehmigung von Ausnahmen von den auf § 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) beruhenden Rechtsverordnungen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 FahrlG) unberührt.

Rechtsverordnungen im Sinne des § 23 Abs. 2 FahriG sind Rechtsverordnungen über die nötigen Anforderungen an den verantwortlichen Leiter, die Lehrkräfte, die Unterrichts­räume, die Lehrmittel, die Lehrfahrzeuge und die Unter­richtsgestaltung, insbesondere an die Ausbildungspläne und die Unterrichtsmethoden der amtlich anerkannten Fahrleh­rerausbildungsstätten.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 FahrlG können von den auf § 23 Abs. 2 FahriG beruhenden Rechtsverordnungen Ausnahmen von den Anforderungen an die Unterrichtsräume, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge genehmigt werden. .

Mit dem neuen § 1 Abs. 3 der Landesverordnung werden die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ord­nungswidrigkeiten nach § 36 FahrlG geregelt. Demnach sind die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung~ in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung sowie der Landesbetrieb Mo bilirät für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen Regelungen des Fahrlehrerrechts, deren Vollzug ihnen obliegt, zuständig.

Der neue § 1 Abs. 4 der Landesverordnung bestimmt, dass die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 3 Nr. 1 der Landesverordnung als Auftragsangelegenheit wahrnehmen.

Page 67: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

Aufgrund der Zuständigkeitsänderungen für die Aufgaben der Erlaubnisbehörde nach dem Fahrlehrergesetz in den Land­kreisen kann eine sach- und ortsnäbere Aufgabenerledigung erreicht werden.

Zu Artikel 4 5

Die Änderung des § 3 Abs. 1 der Landesverordnung über Zu­ständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts er­folgt im llinblick auf die Neufassung des § 5 dieser Landes­verordnung.

Aufgrund der Neufassung des § 5 Abs. 1 N r. 3 der Landesver­ordnung sind künftig die Gemeindeverwaltungen der ver­bandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeindeverwal­tungen für die Genehmigung weiterer straßenverkehrsrecht­lieher Ausnahmen zuständig.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Gmndstücksein- und -ausfahrten, von dem Verbot der un­zulässigen Mitnahme von Personen, von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das von Schutzhelmen, vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen, vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Ver­kehrszeichen nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind, und von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot.

Gegenwärtig fallen diese Aufgaben in die Zuständigkeitsbe­reiche der Kreisverwaltungen und der Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte.

Mit der Neufassung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung ist keine Änderung der Zuständigkeiten der großen kreisan­gehörigen und kreisfreien Städte verbunden.

Die im bisherigen § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung vor­gesehenen Zuständigkeiten der Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinde­verwaltungen für Genehmigungen von straßenverkehrsrecht­lichen Ausnahmen bleiben ebenso unverändert bestehen.

Der neue § 5 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung schränkt die Zuständigkeiten der Verwaltungen der verbandsfreien Ge­meinden und Verbandsgemeinden nach § 5 Abs.l Satz 1 Nr. 1 der Landesverordnung ein. Demgemäß haben die Verwaltun­gen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden die Zuständigkeit für die Bestimmung~ wo und welche Ver­kehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, für die Beschränkung der Benutzung von Straßen und für die sonstigen Aufgaben der Straßenverkehrs­behörde nach § 45 StVO bei Bundes-, Landes- und Kreis­straßen lediglich auf den Strecken innerhalb der geschlossenen Ortschaften. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage. Folg~ lieh sind bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaften in den Landkreisen die Kreisver­waltungen und die Stadtverwaltungen der großen kreisan­gehörigen Städte für die Angelegenheiten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 N r. 1 der Landesverordnung zuständig.

Der neue § 5 Abs. 1 Satz 3 der Landesverordnung legt fest, dass die Verwaltungen der in der Anlage 1 zur Landesverordnung ausdrücklich aufgeführten verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden die Zuständigkeiten nach § 5 Abs. 1

Drucksache 15/4489

Satz 1 N r. 1 der Landesverordnung bei Landes- und Kreis­straßen außerhalb der geschlossenen Ortschaften haben.

§ 5 Abs. 1 Satz 3 der Landesverordnung enthält mithin eine Ausnahmeregelung zu der grundsätzlichen Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung.

Der neu gefasste § 5 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung sieht vor, dass Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Ge­meinden und Verbandsgemeindeverwaltungen die Zuständig­keiten für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung, für die Genehmigung von Ausnahmen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung und für die Anordnung der Tilgung von Eintragungen im Verkehrs­zentralregister nach § 29 Abs. 3 NT. 2 des Straßenverkehrsge­setzes wahrnehmen. Dies gilt jedoch lediglich für die Verwal­tungen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsge­meinden, die in der Anlage 2 zur Landesverordnung aus­drücklich aufgeführt werden.

Zu den Aufgaben der unteren Verwaltungsbehärde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung gehören die Erteilung einer Fahr­erlaubnis, die Anerkennung einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt­schaftsraum und die Entziehung einer Fahrerlaubnis.

Folgende Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrerlaub­nis-Verordnung (FeV) bedürfen in Zukunft der Genehmi­gung der Verwalrongen der in der Anlage 2 aufgeführten ver­bandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden:

Ausnahme von dem Verbot, an Fahrzeugen Abzeichen für körperlich behinderte Menschen anzubringen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Fe V) und

- Ausnahme von dem Gebot, die Fahrerlaubnis durch einen Führerschein nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 FeV).

Bei den von § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 der Landes­verordnung erfassten Zuständigkeiten handelt es sich weitge­hend um Aufgaben, die umfangreiche Kenntnisse in sehr sch'Wierigen Rechtsbereichen erfordern. Mithin kommt eine Übertragung dieser Zuständigkeiten in den Landkreisen in der Regel ausschließlich auf die Verwaltungen der verbands· freien Gemeinden und Verbandsgemeinden in Betracht, die mindestens 25 000 Einwohnerinnen und Einwohner haben. Die Mindesteinwohnerzahl von 25000 Einwohnerinnen und Einwohnern lehnt sich an die in § 6 Abs. 1 GemO festgelegte Mindesteinwohnerzahl für große kreisangehörige Städte an. Nach § 6 Abs. 1 GemO können kreisangehörige Städte mit mehr als 25 000 Einwohnerinnen und Einwohnern durch Ge­setz oder auf ihren Antrag durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu großen kreisangehörigen Städten erklärt werden. Verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden mit mindestens 25 000 Einwohnerinnen und Einwohnern weisen prinzipiell eine genügend große Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft sowie eine genügend große Fallzahl auf, um für die in § 5 Abs~ 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 der Lan­desverordnung gerege1r:en Zuständigkeiten eine ausreichend effektive und wirtschaftliche sachkundige A ufgabenwahr­nehmung zu ermöglichen. Die Übertragung dieser Zustän­digkeiten ist von den verbandsfreien Gemeinden und Ver­bandsgemeinden zu beancragen und erfolgt durch eine Ände­-rung der Landesverordnung. Der Antragsrellung muss ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates oder Verb an ds-

67

Page 68: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Drucksache 15/4489

gemeinderates der kommunalen Gebietskörperschaft voraus­gehen. Für den Beschluss des Gemeinderates oder Verbands­gemeinderates ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder notwendig.

Der neu gefasste § 5 Abs. 2 Satz 2 der Landesverordnung er­klärt die Verwaltungen aller verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden zu zuständigen Behörden im kreisan­gehörigen Bereich für die Entgegennahme des Antrags auf Er­teilung der Fahrerlaubnis und die Einholung von Auskünften aus dem Melderegister sowie für die Bescheinigung der Orts­kunde. Inhaltlich entspricht § 5 Abs. 2 Satz 2 der Landesver­ordnung dem bisherigen § 5 Abs. 2 der Landesverordnung.

Infolge der Neufassung des § 5 der Landesverordnung können zusätzliche straßenverkehrsrechtliche und fahrerlaubnis­rechtlicheAufgaben bürger-, sach- und ortsnäher erledigt wer­den. "

Mit dem neu gefassten § 7 der Landesverordnung werden die Zuständigkeiten für die polizeilichen Aufgaben im Straßen­verkehr r:v erkehrsübenvachung) geändert.

Nach dem neuen § 7 Nr. 2 der Landesverordnung hat künftig die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadrverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde die Zuständigkeit für die Abwehr von Ge­fahren wegen der Überschreitung der Termine für die Durch­führung von Haupruntersuchungen und Sicherheitspriifungen sowie Verstößen gegen die Vorschriften über die Mindest­profiltiefe der Reifen im Zusammenhang mit der Über­wachung des ruhenden Verkehrs.

Derzeit fällt diese Aufgabe in die Zuständigkeit der Polizei.

Die Aufgabe lässt sich sachgerecht sehr gut gemeinsam mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs ausüben.

Gegenwärtig sind für die Überwachung des ruhenden Ver­kehrs nach § 7 NT. 1 der Landesverordnung die Gemeindever­waltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsge­meindeverwaltungen sowie in kreisfreien und großen kreisan­gehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungs­behörde zuständig. Eine Änderung dieser Zuständigkeit er­folgt nicht.

Der neue § 7 Nr. 3 der Landesverordnung weist die Zustän­digkeit für die Abwehr von Gefahren durch den Straßenver­kehr wegen der Überschreirung zulässiger Höchstgeschwin­digkeiten der Verwaltung der in Anlage 3 zur Landesverord­nung aufgeführten verbandsfreien Gemeinden, Verbandsge­meinden und großen kreisangehörigen Städten ~s örtliche Ordnungsbehörde und im Übrigen der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungs­behörde zu. Diese Zuständigkeitsregelung erstreckt sich auf die Gemeindestraßen, die Kreisstraßen, die Landesstraßen und die Bundesstraßen, nicht dagegen auf die Bundesautobabnen. Ferner gilt diese Zuständigkeitsregelung für die innerörtlichen und die außerärtlichen Straßen bereiche.

Derzeit haben die Verwaltungen der in der Anlage zur Lan­desverordnung aufgeführten verbandsfreien Gemeinden, Ver­bandsgemeinden, großen kreisangehörigen Städte und kreis­freien Städte die Zuständigkeit für die Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr wegen der Überschreitung zu-.

68

Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode

lässiger Höchstgeschwindigkeiten nur innerhalb geschlossener Ortschaften. Im Übrigen obliegt der Polizei diese Zuständig­keit.

Der neu gefasste § 7 N r. 4 der Landesverordnung sieht vor, dass die Verwaltung der in Anlage 4 zu dieser Rechtsvorschrift aufgeführten verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden und großen kreisangehörigen Städte als örtliche Ordnungsbe­hörde und im Übrigen die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde für die Abwehr von Gefahren wegen der Nichtbefolgung von Wech­selIichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeilregelungen sowie der Zuwiderhandlung gegen Vorschriftzeichen auf öffentlichen Straßen und Plätzen zuständig ist. Wie § 7 Nr. 3 gilt auch § 7 Nr. 4 der Landesverordnung für die Gefahren­abwehr auf den Gemeindestraßen, den Kreisstraßen, den Lan­desstraßen und den Bundesstraßen innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslagen, nicht jedoch auf den Bundesauto­bahnen.

Diese Zuständigkeiten nimmt derzeit die Polizei wahr.

Der neu gefasste § 7 Nr. 5 der Landesverordnung enthält eine Auffangzuständigkeit des Polizeipräsidiums. Insoweit ent­spricht diese Regelung dem bisherigen § 7 NI. 3 der Landes­verordnung.

Ungeachtet dessen gilt § 1 Abs. 7 Satz 1 des Polizei- und Ord­nungsbehördengesetzes (POG).

Nach § 1 Abs. 7 Satz 1 POG wird die Polizei im Rahmen einer Auffangzuständigkeit tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig mög­lich erscheint.

Die Verwaltungen der zuständigen kommunalen Gebietskör­perschaften sollen insbesondere ihre Verkehrsüberwachungs­maßnahmen nach dem neu gefassten § 7 Nr. 3 und 4 der Lan­desverordnung vorher mit der Polizei abstimmen, um eine effektive Gefahrenabwehr auf der Basis polizeilicher Erkennt­nisse zu erreichen.

Künftig kommt in der Regel eine Übertragung der Zustän­digkeiten nach § 7 NI. 3 und 4 der" Landesverordnung allein auf große kreisangehörige Städte und auf verbandsfreie Ge­meinden und Verbandsgemeinden mit mindestens 25 000 Ein­wohnerinnen und Einwohnern in Betracht. Solche kommu­nalen Gebietskörperschaften werden für die Aufgabenwahr­nehmung prinzipiell als ausreichend leistungsfähig angesehen. Eine Übertragung der Zuständigkeiten nach § 7 Nr. 3 und 4 auf große kreisangehörige Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden wird durch eine Änderung dieser Rechtsvorschrift herbeigeführt. Die Übertragung der Zustän­digkeiten ist von den großen kreisangehörigen Städten, ver­bandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden zu be­antragen. Der AntragsteIlung muss ein entsprechender Be­schluss des Gemeinderates oder Verbandsgemeinderates der kommunalen Gebietskörperschaft vorausgehen. Für den Be­schluss des Gemeinderates oder Verbandsgemeinderates ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder not­wendig.

Der neu gefasste § 8 Abs. 1 der Landesverordnung legt die Zu­ständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung straßenver­kehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeiten fest. Demnach ob­liegt die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrig-

Page 69: LANDTAG RHEINLAND-PFALZ · Drucksache 15/4489 5 . Drucksache 15/4489 Zwei tes Landesgesetz zur Kommunal-und Verwaltungsreform Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlos

Landtag Rheinland-Pfalz -15. Wahlperiode

keiten jeweils der die für den Vollzug der Regelung, deren .Missachtung eine derartige Ordnungswidrigkeit sein kann, zuständig ist.

Der neu gefasste § 8 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung berücksichtigt die Zuständigkeitsbestimmungen im neu ge­fassten § 7 der Landesverordnung.

Im Übrigen entspricht der neue § 8 Abs. 1 der Landesverord­nung dem bisherigen § 8 Abs. 1 der Landesverordnung.

Die Zuständigkeitsübertragungen auf die kommunalen Ge­bietskörperschaften nach den §§ 7 und 8 der Landesverord­nung führen zu einer Bündelung von Zuständigkeiten der Ver­kehrsüberwachung im kommunalen Bereich.

Zu Artikel 46

Mit der Änderung der Landesverordnung über Zuständigkei­ten im Güterkraftverkehrsrecht werden güter kraftverkehrs­rechtliche Zuständigkeiten den Kreisverwaltungen und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte übertragen.

Derzeit nimmt der Landesbetrieb Mobilität diese Zuständig­keiten wahr.

Bei den Zuständigkeiten, die auf die Kreisverwalrungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte übergehen, han­delt es sich um die für die Aufgaben der Er­laubnisbehörde nach § 3 Abs. 7 Satz 1 des Güterkraftverkehrs­gesetzes, für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs­widrigkeiten wegen Verstößen gegen güterkraftverkehrs­rechtliche Regelungen, soweit keine Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr besteht, und für die Erteilung und Entziehung einer EU-/EWR-Gemeinschaftslizenz.

Soweit Zuständigkeiten auf die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte übergehen, ist der Landesbetrieb Mobilität Fachaufsichtsbehörde.

Drucksache 15/4489

Der neue § 1 Abs. 3 der Landesverordnung regelt, dass die Landkreise und die kreisfreien Städte die Aufgabe als Auf­tragsangelegenheit wahrnehmen.

Aufgrund der Zuständigkeitsänderungen werden güterkraft­verkehrsrechtliche Aufgaben sach- und onsnäher wahrge­nommen. Diese Aufgaben können auch auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die bereits Träger zahlrei­cher verkehrsrechtlicher Aufgaben sind, sachgerecht erledigt werden. Die Zuständigkeitsänderungen entsprechen dem Subsidiaritätsprinzip.

Zu Aitikel47

Satz 1 sieht vor, dass mit jeder nach diesem Gesetz über­tragenen Aufgabe die zum insoweit nach Artikel 49 ,.....,..,,,,,"''"'­lichen Inkrafttretenszeitpunkt noch nicht bestands­rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hierzu im Stand ihrer Bearbeitung auf die zuständige Behörde fiber~:ehen. Nach Satz 2 werden abweichend von Satz 1 die zum insoweit nach Artikel 49 Inkrafttretenszeitpunkt an­hängigen Verfahren zur Gewährung von Geldleistungen von der bis zu diesem zuständigen Behörde bestands­oder rechtskräftig aDs!eS(:n1~:)ssen.

Zu Artikel 48

Die Landesregierung wird die Auswirkungen und Erfahrun­gen der Umsetzung dieses Gesetzes umfassend evaluieren. Sie ist nach dieser Bestimmung verpflichtet, dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung bis zum 30. Juni 2015 zu be­richten.

Zu Artikel 49

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen.

69