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Prof. Dr. iur. Dr. h.c. G.W.Wittkämper WS 2014/15 Europäische Geld- und Währungspolitik LE 4: Das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Zentralbank und die Arbeitsteilung Deutsche Bundesbank/Europäische Zentralbank 4.1 Das ESZB und die EZB 4.2 Die Ausschüsse des ESZB 4.3 Das vorrangige Ziel des Eurosystems 4.4 Die grundlegenden Aufgaben des Eurosystems 4.5 Sonstige Aufgaben des Eurosystems 4.6 Die Stellung der EZB in der EU/EG 4.7 Die Beziehungen der EZB 4.8 Die Arbeitsteilung Deutsche Bundesbank/Europäische Zentralbank Hinweis: In den Jahresberichten der EZB und der DBbk, zuletzt Jahresberichte 2013, werden detaillierte Daten und ergänzende Ausführungen zu dieser LE 4 geliefert. 1

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WS 2014/15 Europäische Geld- und Währungspolitik

LE 4: Das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Zentralbank und die Arbeitsteilung

Deutsche Bundesbank/Europäische Zentralbank

• 4.1 Das ESZB und die EZB

• 4.2 Die Ausschüsse des ESZB

• 4.3 Das vorrangige Ziel des Eurosystems

• 4.4 Die grundlegenden Aufgaben des Eurosystems

• 4.5 Sonstige Aufgaben des Eurosystems

• 4.6 Die Stellung der EZB in der EU/EG

• 4.7 Die Beziehungen der EZB

• 4.8 Die Arbeitsteilung Deutsche Bundesbank/Europäische Zentralbank

Hinweis: In den Jahresberichten der EZB und der DBbk, zuletzt Jahresberichte 2013,

werden detaillierte Daten und ergänzende Ausführungen zu dieser LE

4 geliefert.

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4.1 Das ESZB und die EZB (1 von 4)

• Rechtquellen (s. Europarecht, Beck-Texte in dtv Nr. 5014, ab 25. Aufl. 2013)

• Art. 123-133, 141, 282-284 AEUV, ferner Teil 3.2 in LE 3.

• Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (Nr. 35, a.a.O.)

• Begriffe (vgl. GLOSSAR, EZB Jahresbericht 2009, S. 279 ff.)

• Eurosystem: Zentralbanksystem des Euro-Währungsgebiets, das sich aus der Europäischen Zentralbank und den NZBen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, die den Euro eingeführt haben.

• Euro-Währungsgebiet: (Euroraum, Eurogebiet) (euro area): Umfasst jene Mitgliedstaaten, die den Euro gemäß EG-Vertrag als gemeinsame Währung eingeführt haben und unter der Verantwortung des EZB-Rats eine gemeinsame Geldpolitik betreiben. Zum Euro-Währungsgebiet gehören gegenwärtig Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Slowakei, Finnland, Zypern, Malta = 18 von 28 Mitgliedstaaten

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4.1 Das ESZB und die EZB (2 von 4)

Begriffe (Fortsetzung):

• Europäisches System der Zentralbanken (ESZB) (European System of Central Banks – ESCB): Das ESZB besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den NZBen aller 28 EU-Mitgliedstaaten, d. h., es umfasst außer den Mitgliedern des Eurosystems auch die NZBen jener Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben. Das ESZB wird wie die EZB vom EZB-Rat und dem EZB-Direktorium geleitet; ein drittes Beschlussorgan ist der Erweiterte Rat. Das ESZB hat keine Rechtspersönlichkeit.

• Europäische Zentralbank (EZB) (European Central Bank – ECB): Die EZB ist der Mittelpunkt des Eurosystems und des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und besitzt gemäß Gemeinschaftsrecht (Art. 282, Abs. 3, S.1 AEUV) eigene Rechtspersönlichkeit. Sie stellt sicher, dass die dem Eurosystem und dem ESZB übertragenen Aufgaben entweder durch sie selbst oder durch die Tätigkeit der NZBen nach Maßgabe der ESZB-Satzung erfüllt werden. Die EZB wird vom EZB-Rat und dem EZB-Direktorium geleitet; ein drittes Beschlussorgan ist der Erweiterte Rat.

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4.1 Das ESZB und die EZB (3 von 4)

Begriffe (Fortsetzung):

• EZB-Rat (Governing Council): Oberstes Beschlussorgan der Europäischen Zentralbank (EZB), das sich aus den Mitgliedern des EZB-Direktoriums und den Zentralbankpräsidenten der 18 Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, zusammensetzt (Art. 10 Satzung).

• EZB-Direktorium (Executive Board): Eines der Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank (EZB). Das Direktorium setzt sich aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der EZB sowie vier weiteren Mitgliedern zusammen, die von den Staats- und Regierungschefs der 18 Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, einvernehmlich ernannt wurden (Art. 11 Satzung).

• Erweiterter Rat (General Council): Eines der Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank (EZB). Der Erweiterte Rat setzt sich aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der EZB sowie den Präsidenten aller nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zusammen (Art. 141 AEUV; 44-46 Satzung, Art. 46 zählt die Verantwortlichkeiten auf).

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4.1 Das ESZB und die EZB (4 von 4) (vgl. auch EZB-Jahresbericht 2013, S. 169ff.)

Europäisches System der Zentralbanken ESZB

Europäische Zentralbank EZB

Beschlussorgane der EZB

EZB-Rat

- Direktorium der EZB

- Präsidenten der nationalen Zentralbanken des Euro-Systems

Direktorium

- Präsident

- Vizepräsident

- Vier weitere Mitglieder

Erweiterter Rat

- Präsident der EZB

- Vizepräsident der EZB

- Präsidenten der nationalen ZB aller Mitgliedsstaaten der EU

28 Nationale Zentralbanken der Mitgliedsstaaten der EU

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4.2 Die Ausschüsse des ESZB (1 von 2)

Die Ausschüsse des ESZB setzen sich aus Vertretern der EZB und der nationalen Zentralbanken der an der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammen. Die Nationale Zentralbank jedes nicht teilnehmenden Mitgliedstaats kann ebenfalls einen Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen eines ESZB-Ausschusses benennen, wenn Angelegenheiten beraten werden, die in den Zuständigkeitsbereich des Erweiterten Rates fallen. Die Ausschüsse des ESZB werden eingesetzt, um die Arbeiten des ESZB/ Eurosystems zu unterstützen. Die von den ESZB-Ausschüssen erstellten Berichte geben – im Einklang mit den klar definierten Aufgabenbereichen des jeweiligen Ausschusses – die Meinungsvielfalt der Mitglieder wider. Die Ausschüsse des ESZB, deren Vorsitz in den meisten Fällen von einem Vertreter der EZB geführt wird, verfügen über keine Entscheidungsbefugnisse per se, wirken jedoch in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich an der Vorbereitung der Entscheidungen mit, die von den Beschlussorganen der EZB getroffen werden. Sowohl der EZB-Rat als auch das Direktorium der EZB haben das Recht, ESZB Ausschüsse mit der Untersuchung bestimmter Themenbereiche zu beauftragen.

(Quelle: EZB-Jahresbericht 2013, S. 169 ff)

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4.2 Die Ausschüsse des ESZB (2 von 2)

Folgende ESZB-Ausschüsse bestehen:

• Ausschuss für Rechnungswesen und monetäre Einkünfte (AMICO)

• Banknotenausschuss (BANCO)

• Ausschuss zur Kostenmethodik (COMCO)

• Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit des Eurosystems/der EZB (ECCO)

• Ausschuss für Informationstechnologie (ITC)

• Ausschuss der internen Revisoren (IAC)

• Ausschuss für internationale Beziehungen (IRC)

• Rechtsausschuss (LEGCO)

• Ausschuss für Marktoperationen (MOC)

• Geldpolitischer Ausschuss (MPC)

• Ausschuss für Zahlungs- und Verrechnungssysteme (PSSC)

• Ausschuss für Statistik (STC)

• Haushaltsausschuss (BUCOM)

• IT-Lenkungsausschuss des Eurosystems (EISC)

• Ausschuss für Finanzstabilität (FSC)

• Ausschuss für Risikosteuerung (RMC)

o ) Personalleiterkonferenz (HRC))

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4.3 Das vorrangige Ziel des ESZB*

Das vorrangige Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit ohne

Beeinträchtigung dieses Ziels möglich, ist das ESZB verpflichtet, die allgemeine

Wirtschaftspolitik in der EU zu unterstützen, um zur Verwirklichung der Ziele der

Gemeinschaft beizutragen, u. a. zu einer harmonischen und ausgewogenen

Entwicklung des Wirtschaftslebens; zu beständigem, nichtinflationärem und

umweltverträglichem Wachstum; einem hohen Grad an Konvergenz der

Wirtschaftsleistungen; einem hohen Beschäftigungsniveau und einem hohen Maß an

sozialem Schutz. Bei der Verfolgung dieser Ziele ist das ESZB verpflichtet, im Einklang

mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb zu

handeln, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird. Sollte die

EZB feststellen, dass die Zielvorgaben einander widersprechen, so bleibt das

Preisstabilitätsziel immer vorrangig; die weiteren Ziele werden gemäß der von der

EZB als angemessen erachteten Gewichtung behandelt.

(Art. 127, Abs. 1 AEUV)

*) Siehe Fußnote auf 4.5

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4.4 Die grundlegenden Aufgaben des ESZB (durchzuführen durch EZB)*

• Die Geldpolitik für das Euro-Währungsgebiet festzulegen und auszuführen (siehe LE 6).

• Devisengeschäfte durchzuführen und die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu halten und zu verwalten.

• Banknoten als gesetzliche Zahlungsmittel im Euro-Währungsgebiet auszugeben.

• Das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.

• Das Volumen für die Ausgabe von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, zu genehmigen.

*) Siehe Fußnote auf 4.5

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4.5 Sonstige Aufgaben des ESZB (durchzuführen durch EZB)*

• Die Entwicklungen im Banken- und Finanzsektor genau beobachten.

• Zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Bankenaufsicht und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beitragen.

• Zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft und zu allen Gesetzesentwürfen nationaler Behörden in seinem Zuständigkeitsbereich wird das ESZB gehört.

• Statistische Daten, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind, einholen.

• Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit vertreten sein und sich an internationalen Währungseinrichtungen beteiligen.

*) Zu den Aufgabenveränderungen durch die Euro-Krise siehe LE 8

**) Am 12.09.13 hat das Europäische Parlament den Weg für eine ab 2014 bei der EZB angesiedelte Bankenaufsichtsbehörde freigemacht, die die 130 wichtigsten Banken der EU kontrollieren soll

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4.6 Die Stellung der EZB in der EU

• Organstellung (Art. 13 EUV)

• Rechtspersönlichkeit (Art. 282, Abs. 3 AEUV)

• Unabhängigkeit (Art. 282, Abs. 3 AEUV), auch finanziell

• Beziehungsgeflecht (EU und international), siehe 4.7, • Meinungsaustausch / Berichterstattung

• Politischer Dialog

• Informationsaustausch

• Mitentscheidung

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WS 2014/15 Europäische Geld- und Währungspolitik

4.7 Die Beziehungen der EZB (EZB-Monatsbericht 1/2010, S. 77-90)

• Europäischer Rat

• Europäisches Parlament

• Rat der EU/ ECOFIN-Rat

• Eurogruppe (Europäischer Rat 1997) (Art. 137 AEUV)

• Europäische Kommission

• Wirtschafts- und Finanzausschuss

• Ausschuss für Wirtschaftspolitik (Europäischer Rat 1974)

• Makroökonomischer Dialog (Europäischer Rat 1999)

• Sonstige europäische und Internationale Beziehungen (Vgl. Jahresbericht der EZB), vgl. auch:

- Währungs- und Wechselkursvereinbarungen des Euro-Währungsgebiets mit ausgewählten Drittländern und Hoheitsgebieten. Monatsbericht April 2006, S. 97 ff.

- Wirtschaftliche und finanzielle Beziehungen zwischen dem Euro-Währungsgebiet und Russland. Monatsbericht November 2005, S. 99 ff.

- Financial Stability Review. Juni 2013, (Sonderheft) und Jahresbericht EZB für 2013.

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LE 4.8: Die institutionelle Arbeitsteilung Deutsche Bundesbank / EZB

•A: Einführung

•B: Die Umsetzung der Politik des ESZB

•C: Die Rechtsstellung der DBbk

•D: Die Aufgaben der Deutschen Bundesbank im ESZB

• E: Die Organisation der Deutschen Bundesbank

• F: Bundesregierung und Bundesbank

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A: Einführung

„Träger der Geld- und Währungspolitik sind die Notenbanken. Sie stehen

gleichsam an der Spitze des Bankensystems und regeln die Geldversorgung der

Wirtschaft. In den ersten fünfzig Jahren des Bestehens der Bundesrepublik

Deutschland war die Deutsche Bundesbank mit Sitz in Frankfurt verantwortlich

für die deutsche Geld- und Währungspolitik. Seit Anfang 1999 ist die

Währungshoheit auf das Europäische System der Zentralbanken (ESZB)

übergegangen. In der Europäischen Währungsunion sind die nationalen

Notenbanken integraler Teil des Eurosystems geworden, an dessen Spitze die

EZB mit Sitz in Frankfurt steht.“

Reiner König in: Hasse u.a. (Hrsg.), a. a. O., S. 159 ff. Vgl. ferner: Deutsche Bundesbank: Die Deutsche Bundesbank – Aufgabenfelder, rechtlicher Rahmen, Geschichte. Frankfurt 2006; Gesetz über die Deutsche Bundesbank, Fassung 2013; ferner Geschäftsbericht 2013.

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WS 2014/15 Europäische Geld- und Währungspolitik

B: Die Umsetzung der Politik des ESZB

Entscheidung des ESZB durch EZB-Rat und/oder -Direktorium

Ausführung:

Nationale Zentralbank

Geschäftsbanken

Sonstiger Finanzsektor

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WS 2014/15 Europäische Geld- und Währungspolitik

C: Die Rechtsstellung der DBbk (1 von 2)

(vgl.: Gesetz über die Deutsche Bundesbank, Fassung 2013)

• „§2 Rechtsform, Grundkapital und Sitz.

Die Deutsche Bundesbank ist eine bundesunmittelbare juristische Person des

öffentlichen Rechts. Ihr Grundkapital im Betrage von 2,5 Milliarden Euro steht dem

Bund zu. Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

• §3 Aufgaben.

Die Deutsche Bundesbank ist als Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland

integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken. Sie wirkt an der

Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigem Ziel mit, die Preisstabilität zu

gewährleisten, hält und verwaltet die Währungsreserven der Bundesrepublik

Deutschland, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland

und mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der Zahlungs- und

Verrechnungssysteme bei. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz

oder anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.“

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C: Die Rechtsstellung der DBbk (2 von 2)

• „§ 4 Beteiligungen.

Die Deutsche Bundesbank ist unbeschadet des Artikels 6 Abs. 2* der Satzung

des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen

Zentralbank berechtigt, sich an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

und mit Zustimmung der Bundesregierung an anderen Einrichtungen zu

beteiligen, die einer übernationalen Währungspolitik oder dem internationalen

Zahlungs- und Kreditverkehr dienen oder sonst geeignet sind, die Erfüllung

ihrer Aufgaben zu fördern.“

*) Art. 6. Abs. 2 lautet: „Die EZB und, soweit diese zustimmt, die nationalen Zentralbanken sind befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.“

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D: Die Aufgaben der Deutschen Bundesbank (1 von 3)

Deutsche Bundesbank

Stabilität sichern

Bargeld

Effiziente Bargeld-

versorgung und Infrastruktur

Finanz- und Währungs-

system

Stabiles Finanz- und Währungs-

system

Geldpolitik

PREISSTABILITÄT im Euro-Raum

Banken- aufsicht

Funktionsfähig-keit der

deutschen Kredit- und Finanzdienst-

leistungs-industrie

Unbarer Zahlungs-verkehr

Sicherheit und Effizienz von

Zahlungs-verkehrs- und Abwicklungs-

systemen

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Internationale Kooperation / Mitgliedschaft in internationalen Gremien

Forschung / wirtschaftspolitische Analyse

Übersicht über die Kerngeschäftsfelder der Bundesbank

Quelle: DBbk., a.a.O. 2006, S.226)

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D: Die Aufgaben der Deutschen Bundesbank (2 von 3)

• Geld- und währungspolitische Aufgaben

• Operative Aufgaben

• Aufgaben im Zusammenhang mit der Stabilität des Finanzsystems (Bankenaufsicht über 2012: 3558 Institute)

• Weitere Aufgaben

(vgl. DBbk., a.a.O., 2006; dieselbe: Geschäftsbericht 2013)

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D: Die Ziele der Deutschen Bundesbank (3 von 3)

• Preisstabilität im Euro-Raum

• Stabiles nationales und internationales Finanz- und Währungssystem

• Funktionsfähigkeit der deutschen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute

• Sicherheit und Effizienz von Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystemen

• Effiziente Bargeldversorgung und -infrastruktur, einschließlich einer hohen Qualität und Fälschungssicherheit des Bargeldumlaufs

(vgl. DBbk 2006., a.a.O., S. 227 f.)

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WS 2014/15 Europäische Geld- und Währungspolitik

E: Organisation der Deutschen Bundesbank (vgl. Bundesbank in Zahlen)

Vorstand (§ 7 BBankG)

(Präsident, Vizepräsident, vier weitere Mitglieder)

Neun Hauptverwaltungen (§ 8 BBankG) mit Beiräten

(§ 9 BBankG)

(Leiter: Präsident der Hauptverwaltung)

47 Filialen (§ 10 BBankG)

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WS 2014/15 Europäische Geld- und Währungspolitik

F: Bundesregierung und Bundesbank (nach BBankG)

„§ 12 Verhältnis der Bank zur Bundesregierung

Die Deutsche Bundesbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem

Gesetz zustehen, von Weisungen der Bundesregierung unabhängig. Soweit dies unter

Wahrung ihrer Aufgabe als Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken

möglich ist, unterstützt sie die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung.

§ 13 Zusammenarbeit

(I) Die Deutsche Bundesbank hat die Bundesregierung in Angelegenheiten von

wesentlicher währungspolitischer Bedeutung zu beraten und ihr auf Verlangen

Auskunft zu geben.

(II) Die Bundesregierung soll den Präsidenten der Deutschen Bundesbank zu ihren

Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung zuziehen.“

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