Lebenspartnerschaften … im komplexen Umfeld © Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte.

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Lebenspartnerschaften

… im komplexen Umfeld

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Einführung

Bis 1942 war das unverheiratete

Zusammenleben auf eidgenössischer

Ebene strafbar;

Kantonal war es sehr verschieden –

der Kanton Wallis z.B. stellte diese

Art des Zusammenlebens bis 1996

noch unter Strafe!

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„Konkubinat“

Lebenspartnerschaften zeichnen sich primär dadurch aus, dass es sich

„um eine auf längere Zeit angelegteumfassende Lebensgemeinschaft“

handelt.

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„Elemente des Konkubinats“

Die Lebensgemeinschaft beinhaltet i.d.R.

folgende Elemente:

Geistig-seelische Komponente Körperliche Komponente Wirtschaftliche Komponente

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Hinweis:

Es müssen nicht zwingend alle Komponenten

vorliegen, damit ein Konkubinat gegeben ist,

solange eine feste und ausschliessliche

Zweierbeziehung vorliegt, welche auf Treue

und Beistand beruht.

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Speziell:

Das Konkubinat stellt eine sogenannte

„Realbeziehung“ dar – eine eigentliche

gesetzliche Regelung fehlt im schweize-

rischen Recht – dies im Gegensatz zur

Ehe, wo das Zusammenleben gesetzlich

geregelt ist.

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„Konkubinat“ vor Gericht:

Fehlt es an einer vertraglichen Reglung des

Konkubinats durch die Partner und entstehen

Streitigkeiten (vor allem nach Auflösung des

Konkubinats), so wendet das Bundesgericht

regelmässig das Recht der einfachen

Gesellschaft an (Art. 530 ff. OR)

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„einfache Gesellschaft“:

Die einfache Gesellschaft ist auf wirtschaftliche

Tätigkeiten fokussiert; deshalb beschränken sich

die aus diesen Regeln abgeleiteten Rechte und

Pflichten der Partner auf den Kernbereich der

gesamten Vermögensinteressen (Beitrags-

pflicht, Geschäftsführung etc.) – weitergehende

Pflichten, wie z.B. Schutz des Schwächeren

fehlen gänzlich!

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Fazit:

Die auf Ehe- bzw. Konkubinatspaare anwend-

baren zivilrechtlichen Regeln unterscheiden

sich deshalb in folgenden Bereichen:

Unterhalt Familienwohnung Güterrecht Erbrecht Auflösung

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Fazit:

Die auf Ehe- bzw. Konkubinatspaare anwend-

baren zivilrechtlichen Regeln unterscheiden

sich deshalb in folgenden Bereichen:

Beziehungen unter den Partnern Beziehungen zu den Kindern Beziehungen zu Drittpersonen Beziehungen im öffentlichen Recht

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Beziehungen unter den Partnern

Unterhalt Familienwohnung Güterrecht Erbrecht Auflösung

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Unterhalt:

Die Pflicht beider Ehegatten, je nach ihren

Kräften an den Unterhalt der Familie während

der Ehe (auch bzw. insbesondere nach einer

allfälligen Trennung) beizutragen, ist gesetzlich

geregelt und durchsetzbar.

Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten bemisst

sich dabei nach seinen gesamten Bedürfnissen

(inkl. persönliche Bedürfnisse wie Kleider etc.)Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

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Unterhalt:

Demgegenüber lässt sich aus dem Recht der

einfachen Gesellschaft i.d.R. nur gerade eine

Pflicht zur Leistung (gleichwertiger) Beiträge an

die Haushaltskosten inkl. Wohnkosten während

der Dauer des effektiven Zusammenlebens

ableiten.

Der im Eherecht festgeschriebene Gedanke der

Solidarität fehlt hier also gänzlich!Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

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Familienwohnung:

Bei einer Trennung der Ehegatten regelt das

Gericht im Streitfall (unabhängig von den Miet-

oder Eigentumsverhältnissen), wer einstweilen

in der ehelichen Wohnung verbleiben darf.

Bei Scheidung kann das Gericht den Mietver-

trag auf den Ehegatten übertragen, welcher auf

die Wohnung angewiesen ist bzw. diesem ein

befristetes Wohnrecht einräumen – aus dem

Recht der einfachen Gesellschaft lässt sich kein

derartiges (Vor-)Recht ableiten.Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

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Güterrecht:

Der ordentliche Güterstand der Errungenschafts-

beteiligung führt im Zeitpunkt der Auflösung

(z.B. Tod, Scheidung) des Güterstandes zu

einem Ausgleich zwischen den Ehegatten,

welche während der Ehe in ungleichem Masse

erwerbstätig waren.

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Güterrecht:

Investiert ein Konkubinatspartner in Vermögens-

werte des anderen Partners, so ist im Streitfalle

abzuklären, ob es sich hierbei um ein Darlehen,

eine Schenkung oder sogar um eine Abgeltung

für geleistete Haushaltsarbeit handelt.

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Erbrecht:

Der Ehegatte ist ein pflichtteilsgeschützter

Erbe!

Zusätzlich besteht mittlels Ehe- und/oder

Erbvertrag die Möglichkeit, den Ehegatten

besonders zu begünstigen.

Im Konkubinat kann der Partner nur im Rahmen

der verfügbaren Quote berücksichtigt werden.

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Auflösung:

Die Auflösung der Ehe durch Scheidung istgesetzlich geregelt! Dabei wird auf den Grund-gedanken der Solidarität abgestützt!

Die Auflösung des Konkubinates beschränkt sich abergrundsätzlich auf eine Liquidation nach den Regeln dereinfachen Gesellschaft, d.h. die Tilgung derGesellschaftsschulden und Rückerstattung desverbleibenden Gesellschaftsvermögens an die Partnernach Massgabe der geleisteten Beiträge.Es sind keinerlei Ausgleichs- oder Unterstützungs-pflichten vorgesehen!

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Beziehung zu den Kindern

Vaterschaft Elterliche Sorge Kinderunterhalt

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Vaterschaft

Beim Ehegatten wird die Vaterschaft des

Ehegatten gesetzlich vermutet

Der Konkubinatspartner hingegen muss

das Kind offiziell anerkennen.

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Elterliche Sorge

Sind die Elter unverheiratet, steht die elterliche Sorge grundsätzlich nur der Mutter zu.

Die gemeinsame elterliche Sorge wird unverheirateten Eltern von der Vormund-schaftsbehörde nur übertragen, wenn sich diese in einer genehmigungsfähigen Verein-barung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhalts-kosten verständigt haben und dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist (Art. 298a ZGB).

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Kinderunterhalt

Die Unterhaltspflicht ist gesetzlich geregelt (Kindesrecht) und besteht unabhängig von der Heirat der Eltern!

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Rechtsbeziehung zu Dritten

• Familienwohnung

• Vertretung

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Familienwohnung

Die Familienwohnung ist ehe- bzw. miet-rechtlich geschützt (Art. 169 ZGB) – so darf z.B. der Mietvertrag nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten aufgelöst werden, selbst wenn nur einem der Ehegatten die Mieter-schaft zukommt!

gleiches gilt auch beim Hausverkauf!

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Vertretung

Die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft ist gesetzlich geregelt …

im Gegensatz dazu sind Konkubinatspartner nur mit einer speziellen Ermächtigung vertretungsberechtigt!

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Beziehungen im öffentlichen Recht

• Steuern …

• Sozialversicherungen!

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Sozialversicherungen

1. Säule – AHV/IV ….

• Altersrente unterschiedlich

• im Todesfall unterschiedliche Leistungen

2. Säule – AHV/IV ….

• im Todesfall unterschiedliche Leistungen

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Ausgangslage:

Frau Doris Bühler, geb. 01.05.1978 Herr Peter Schnell, geb. 05.03.1975

Die beiden haben sich vor einem halben Jahr

kennengelernt und entschliessen sich,

zusammen in eine Mietwohnung in Beringen

zu ziehen.

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Fragen:

Was ist zivilrechtlich zu regeln?

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Zivilrechtlich zu regeln:

Regelung des Zusammenlebens Regelung der Auflösung der Beziehung

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Regelung des Zusammenlebens:

Rollenverteilung Haushaltorganisation Beiträge an Lebensunterhaltskosten Entschädigung an haushaltführenden

Partner Qualifikation von weiteren

Beitragsleistungen (z.B. Schenkung?)

Nicht nur für den „Streitfall“ – auch für den Todesfall!Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

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Regelung Auflösung der Beziehung:

Aufteilung des gemeinschaftlichen Eigentums

Zuteilung allfälligen Guthabens des Haushaltskontos

Regelung der Wohnsituation Regeln für die Streiterledigung (z.B.

Gerichtsstand, Mediation)

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Fazit:

Erstellung eines Konkubinatsvertrages! Inventars!

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Veränderte Situation:

Nach zwei Jahren bekommen Doris Bühler

Peter Schnell das Angebot, das Haus ihrer

Träume zu erwerben.

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Fragen:

Erwerb im Alleineigentum/Gesamteigentum oder Miteigentum?

Zivilrechtlicher Handlungsbedarf?

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Lösungsansatz:

i.d.R. wird Miteigentum vereinbart Mitbestimmung des finanziell schwächeren

Partners (Eigenmittel) ist insofern gegeben, als dass wichtige Verwaltungshandlungen (z.B. Renovation) der Zustimmung * der Mehrheit der Eigentümer (ZGB Art. 647 ff.)

* Qualifizierte Mehrheit – d.h. mindestens 51%!Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

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Lösungsansatz:

Schriftliches Festhalten („Vertrag“) von

folgenden Punkten: Wer bleibt im Trennungsfall im Haus? Bzw. Regelung der Übernahme des

anderen Anteils? Bezahlung Hypothekarzinsen Amortisation Hypothek Wertvermehrende Investitionen? Unterhalt Liegenschaft?

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„Formerfordernis“:

Öffentliche Beurkundung (Miteigentum)

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Wieder eine neue Situation:

Doris Bühler ist im vierten Monat schwanger

und gibt deshalb ihre Erwerbstätigkeit auf.

Für ihre Lebenshaltungskosten kommt

Peter Schnell vollumfänglich auf.

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Wichtigstes Ziel:

Absicherung Partner/Kind

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„Kindesverhältnis:

Das Kindesverhältnis zwischen Herrn Schnell und dem (neu) geborenen Sohn muss durch Anerkennung beim Zivilstandsamt begründet werden.

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„Kindesverhältnis:

Wollen die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge beantragen, so muss bei der Vormundschaftsbehörde eine genehmigungsfähige Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten eingereicht werden.

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„Kindesverhältnis:

Und wenn sie sich nicht für die gemeinsame elterliche Sorge entscheiden sollten, muss ein Unterhaltsvertrag, welcher den Kindesunterhalt regelt, erstellt und von der Vormundschaftsbehörde genehmigt werden!

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Absicherung:

Testament oder Erbvertrag * Begünstigungsordnung in der

Beruflichen Vorsorge ändern – neue Regelung mit 1. BVG-Revision per 01.01.2005!

Abschluss Risikoversicherung, wobei Partnerin „begünstigt“ wird!

* Beide Lösungen haben Vor- und Nachteile!

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