Lebensversicherung Formen der Lebensversicherung iW: RisikolebensV / Kapitalbildende LV/...

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Lebensversicherung Formen der Lebensversicherung iW: RisikolebensV / Kapitalbildende LV/ Fondsgebundene LV Privatrechtlicher, durch §§ 150-177 VVG und ALB geregelter Versicherungsvertrag Umfangreichen aufsichtsrechtliche Regelungen des VAG zur Spartentrennung (§ 8 Abs. Ia Satz 1 VAG), zur Prämienkalkulation (§ 11 VAG), zur Deckungsrückstellung (§§ 11, 65 VAG), zur Kapitalausstattung (§ 53c VAG), zum Sicherungsfonds (§ 124, § 127 VAG) 1

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Lebensversicherung

Formen der LebensversicherungiW:

RisikolebensV / Kapitalbildende LV/ Fondsgebundene LV

Privatrechtlicher, durch §§ 150-177 VVG und ALB geregelter Versicherungsvertrag

Umfangreichen aufsichtsrechtliche Regelungen des VAG zur Spartentrennung (§ 8 Abs. Ia Satz 1 VAG), zur Prämienkalkulation

(§ 11 VAG), zur Deckungsrückstellung (§§ 11, 65 VAG), zur Kapitalausstattung (§ 53c VAG), zum Sicherungsfonds (§ 124, §

127 VAG)

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Begriffe

Wichtige Grundbegriffe Die Bewertungsreserven sind die Differenz des Zeitwertes der

Kapitalanlagen (aktueller Wert) gegenüber den nach dem Niederstwertprinzip in der Bilanz des Versicherers ausgewiesenen sogenannten Buchwerten (Kaufpreis - gegebenenfalls gemindert

um Abschreibungen)

Deckungskapital: Summe der verzinslich angelegten Sparanteile eines bestimmten Vertrages. (Summe der Deckungsanteile= Deckungsrückstellung) 

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Begriffe

Rechnungszinssatz/Garantiezins: VR nimmt bei der Kalkulation der Prämie einen bestimmten

langfristig anzunehmenden Zinssatz für die Anlage der Kapitalanteile der Prämie am Markt an; um diesen Zinssatz wird

die Prämie (weil die Auszahlung einer bestimmten Versicherungsleistung versprochen wird) vornherein

reduziert(diskontiert). Dieser Rechnungsbestandteil wird für den jeweiligen Versicherungsvertrag auf die Dauer seines Bestehens

garantiert.

Sicherungsvermögen (Deckungsstock): Vollstreckungsrechtlich gesichertes Sondervermögen aus Deckungsrückstellung und weiteren Vermögensbeständen

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Begriffe

Rückkaufswert: Betrag, den der VR dem VN bei „Rückkauf“ des

Versicherungsvertrages, in aller Regel bei der vorzeitigen Kündigung zahlt.

Bewertungsreserven:Differenz des Zeitwertes der Kapitalanlagen (aktueller Wert)

gegenüber den nach dem Niederstwertprinzip in der Bilanz des Versicherers ausgewiesenen sogenannten Buchwerten (Kaufpreis

- gegebenenfalls gemindert um Abschreibungen).

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Begriffe

Sicherungsfonds: Sondervermögen bei der Protektor-Lebensversicherungs AG als

beliehenem Unternehmer des Bundes zum Schutz der Ansprüche der VN bei Insolvenz des VR 

Überschussbeteiligung (§ 153 VVG): Überschüsse aus günstigem Kapitalanlageverlauf und nicht benötigten, in

die Prämienkalkulation einfließenden Sicherheitsmargen

Zillmerung: Die Prämien werden, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall

(Risikoanteil), Kosten für den Versicherungsbetrieb in der jeweiligen Versicherungsperiode, und die Bildung der Deckungsrückstellung

verwendet werden zunächst zur Tilgung der Abschlusskosten verwendet.

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Vertragsrechtliche BesonderheitenRechtsstellung des VR

• Besondere Informationspflichten nach § 7 Abs. 2 VVG i.V.m. § 2 VVG-Info-VO, § 154 VVG

• Anpassung der Versicherungsleistung bei unrichtiger Altersangabe in Abweichung von § 19 VVG nach § 157 VVG

• Geltung der Regelungen über die Gefahrerhöhung nur bei ausdrücklicher und in Textform erfolgender Vereinbarung von Gefahrerhöhungen

• Kein ordentliches Kündigungsrecht des VR (keine gesetzliche Regelung aber Folge des Vertragszwecks), lediglich in bestimmten Fällen gesetzliches Kündigungsrecht des VR mit der Folge der Umwandlung in eine „prämienfreie“ Versicherung (§ 166 VVG)

• Recht zur Prämien- und Bedingungsanpassung in einem besonderen Verfahren (§ 163 VVG)

• Recht zur Ersetzung unwirksamer AVB (§ 164 VVG)

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Vertragsrechtliche BesonderheitenRechtsstellung des VN

• Widerrufsrecht innerhalb von 30 Tagen (§ 152 Abs. 1 VVG)• Kündigungsrecht des VN (§ 168 Abs. 1 VVG) bei Vereinbarung

laufender Zahlungen oder bei Gewissheit des Eintritts der Verpflichtung des VR (Ausnahme: Reine RisikolebensV gegen Einmalzahlung) mit Ausnahme von Altersvorsorgeverträgen

• Anspruch auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung (§ 165 VVG)

• Anspruch auf Zahlung des (nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik … berechneten) Rückkaufswerts bei Auflösung des Vertrages (§ 169 VVG); Sicherung eines Mindestbetrages bei früher Stornierung (§ § 169 Abs. 3 Satz 1 2.Halbs.VVG)

• Anspruch auf Zahlung einer Überschussbeteiligung einschließlich der Bewertungsreserven (§ 153 VVG, § 169 Abs. 7 VVG)

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Spezifische Probleme des Abschlusses eines Lebensversicherungsvertrages als (Teil einer)

Kapitalanlage

VR treffen besondere Aufklärungspflichten(anlegergerechte Beratung)

VR muss dem VN alle denkbaren Risiken des Anlagegeschäfts offenlegen und darf keine falschen Erwartungen wecken

Tatsächliche Angaben, die VR macht, müssen zutreffenPrognosen, die VR stellt, müssen vertretbar sein

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Versicherungsvertrag als Anlagegeschäft

OLG Frankfurt 19.03.2015 7 U 134/13 juris (vereinfacht)VN schließt bei (englischem) VR eine Kapitallebensversicherung sowie eine Risikolebensversicherung gegen einen Einmalbeitrag ab. Den Einmalbeitrag finanziert er durch einen Kreditvertrag bei der Bank (Zinssatz 5,67 %). Er wird eingezahlt in einen Pool mit garantiertem Wertzuwachs. Der Kredit soll zurückgezahlt werden am Ende der Laufzeit des LVV durch die Fondsgewinne. VR setzt jährlich einen „deklarierten Wertzuwachs“ fest, garantiert aber nur, dass der einzelne Fondanteil im Wert bei Beendigung des Vertrages höher ist als am Anfang.VN wird geworben (durch „Masterdistributoren“) mit „wahrscheinlichen“ Renditen von 8,5 % zu einer Zeit, zu der VR noch von 6,5 % ausging.

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Anlegergerechte Beratung

Trotz des Versicherungscharakters Anlagegeschäft!Also:

Aufklärung über alle für den Anlageentschluss maßgeblichen Tatsachen (vor allem Risiken)!

(Verständlich, vollständig)Besonders bedeutsame Umstände:

Renditeerwartung!Im Übrigen:

Risiken der Verwaltung des Einmalbeitrags!

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Bezugsrechtsprobleme

„Die widerrufene Botschaft der Witwe an die Geliebte“BGH 21.05.2008 – IV ZR 238/06 – NJW 2008, 2702VN war mit B verheiratet. Er unterhielt bei VR eine kapitalbildende LV, für die B und der gemeinsame Sohn S bezugsberechtigt waren. Ab 02/2004 lebte VN mit K nichtehelich zusammen. Er widerrief mit einem Schreiben an VR am 02.03.2004 die ursprüngliche Bezugsberechtigung und setzte K als Bezugsberechtigte ein; er wollte sich von B scheiden lassen. Am Abend des 16.05.2004 stürzte sich VN nach einer Aussprache mit K, die sich von ihm trennen wollte, von einer Autobahnbrücke zu Tode. Der Vater des VN unterrichtete K über ihre Bezugsberechtigung und machte die Versicherungsleistung im Auftrag von K für diese bei VR geltend. VR teilte K am 09.06.2004 die Einräumung der Bezugsberechtigung erstmals mit. B und S „fochten“ jedoch schon am 25.05.2014 die Einsetzung von K als Bezugsberechtigte an. VR hielt sich für verpflichtet, die Versicherungsleistung an K zu erbringen und hinterlegte sie zugunsten von K und von B und S.

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Bezugsrechtsprobleme

Die Regelung einer „Bezugsberechtigung“ macht einen VV zu einem „Vertrag zugunsten Dritter“ im Sinne der §§ 328 ff. BGB. Ihre Anordnung wendet das Recht auf die Versicherungsleistung einer

begünstigten Person, dem Bezugsberechtigten, zu.

Zu unterscheiden:Widerrufliche Bezugsberechtigung: § 159 Abs. 2 VVG (Erwerb des Rechts

auf die Versicherungsleistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls)BB hat im VersFall ein eigenes Forderungsrecht gegen den VR; das Recht fällt nicht in den Nachlass; Gläubiger des VN haben kein Zugriffsrecht. Von

dem Deckungsverhältnis (VN/VR) zu unterscheidendes Valutaverhältnis (VN/BB) kann Mängel aufweisen, die den Erben des VN einen

Bereicherungsanspruch gegen den BB gewähren kann.

Unwiderrufliche Bezugsberechtigung: § 159 Abs. 3 VVG (Erwerb des Rechts mit der Einräumung der Bezugsberechtigung)

BB erwirbt den Anspruch gegen den VR sofort, tritt allerdings nicht in die Rechtsstellung des VN aus dem VV ein.

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Gliederungsskizze

 Anspruch der K gegen B aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Einwilligung in die Herausgabe des hinterlegten Betrages (erlangtes Etwas: Hinterlegungsberechtigung)! Rechtsgrundlosigkeit? VN hat K ein Bezugsrecht i.S.d. §§ 328, 331 BGB eingeräumt (Deckungsverhältnis): Mit dem VersFall: Unentziehbare Rechtsposition der K!

Fraglich, ob K sie – im Valutaverhältnis K/B und S rechtsgrundlos erlangt hat?

Rechtsgrund: Schenkungsvertrag? Angebot durch Vater des VN? (-)Angebot durch VN selbst – übermittelt über VR als Boten? (+)Angebot wirksam? (§ 130 Abs. 1 BGB: K geht allerdings kein Widerruf durch S und B zu)Angebot ohne Botenmacht übermittelt? (Auftrag zur Übermittlung ist widerrufen!)

Also kein wirksamer Schenkungsvertrag zustande gekommen!

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Bezugsrechtsprobleme

Die verwitwete EhefrauBGH 22.07.2015 IV ZR 437/14 jurisDie Kl verlangt die Auszahlung der Versicherungsleistung aus einer von ihrem verstorbenen Ehemann E bei der Bkl gehaltenen LV; der E war in erster Ehe mit der F verheiratet. Der Arbeitgeber des E hatte die LV auf das Leben des E abgeschlossen. Die AVB entsprachen den ALB 2008. In der Police war bestimmt, dass das Bezugsrecht dem E zustehe und der Anspruch im Todesfall übergeht „auf den verwitweten Ehegatten“. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übertrug der Arbeitgeber die Lv auf E als neuen VN. In einer von der Bekl angeforderten Erklärung vom 09.07.1997 kreuzte E in der Zeile „Für die Versicherung gilt folgendes Bezugsrecht: Solange die versicherte Person lebt, der VN, nach dem Tode der versicherten Person (x) der verwitwete Ehegatte.“Am 16.04.2002 wurde die Ehe des E mit der F geschieden, wenige Monate später heiratete er die Kl und fragte seinen Versicherungsvertreter, wer bezugsberechtigte Person sei, worauf die Bekl antwortete: Ihre verwitwete Ehegattin. E verstarb 2012. Die Bekl zahlte die Lv-summe an die F aus.

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Auslegung einer Bezugsrechtserklärung

Bestimmung eines Bezugsrechts:Einseitige, empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang!

(§ 159 Abs. 1 VVG)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Auslegung (§§ 133, 157 BGB):Festlegung des Bezugsrechts!

Verwitwete Ehefrau = Gegenwärtige Ehefrau bei Bezugsrechtseinräumung!

(Keine auflösende Bedingung!)

Änderung des Bezugsrechts setzt schriftliche Anzeige gegenüber dem VR voraus!

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Lebensversicherung auf die Person eines Anderen

„Ein rätselhafter Fachmann für Judaica“BGH 09.12.1998 – IV ZR 306/97 – BGHZ 140, 167K verlangt als Bezugsberechtigte 6 Millionen USD aus einer Lebensversicherung, als deren VN VP der jüdische Rabbiner S, ein Fachmann für Judaica, genannt sind. S war dem VR nie persönlich gegenüber in Erscheinung getreten. Das Antragsformular wurde nach den Angaben des K bei einem Versicherungsvertreter ausgefüllt. Es wies nur in der Rubrik für die zu versichernde Person als Unterschrift S auf. K behauptet, die Unterschrift habe sich schon bei der Aufnahme des Antrages auf dem Formular befunden. S habe das Formular zuvor Blanco unterschrieben und K zur weiteren Ausfüllung bei dem Versicherungsvertreter übergeben. K will den Versicherungsschein S übergeben und ihn von ihm zurückerhalten haben und hat die Prämien, die ihm von S zur Verfügung gestellt worden sein sollen, bezahlt. Wenig später wurde in einem Hotel eine Person aufgefunden, bei der es sich um S gehandelt haben soll. Sie war getötet worden.

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Lösungsskizze

(Anspruchsgrundlage, Anspruchsvoraussetzungen)a. Zustandekommen eines VV (+)b. Wirksamkeit des VV?c. Voraussetzung: Schriftliche Einwilligung des S nach § 150 Abs. 2 VVG ?

(Obwohl S auch VN sein sollte? Entsprechende Anwendung, wenn VN am Vertragsschluss (wie auch bei Blankounterschrift, weil VN keinen Einfluss auf den Vertragsschluss mehr nehmen kann) nicht unmittelbar beteiligt war)!

d. Einwilligung der vP?§ 126 Abs. 1 BGB ist an sich gewahrt; Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses: Schriftliche Einwilligung muss Umstände erfassen, von denen das Risiko der VP abhängt (Höhe der Versicherungssumme, Person des VN und des Bezugsberechtigten, Dauer der Versicherung).e. Nachträgliche Genehmigung? (Einwilligung ist die vorherige Zustimmung: § 183 BGB).

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Anspruch auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung

„Ein nicht verlangtes Umwandlungsverlangen“OLG Köln 15..03.2013 20 U 230/12 r+s 2013, 397K war seit 1992 versicherte Person eines von seinem Arbeitgeber (VN) im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages mit einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Versicherungssumme von rund 58.000€. Als K längerfristig erkrankte und keine Lohnfortzahlung erhielt, bat VN im März 2008 „um Beitragsfreistellung“ und teilte mit, sobald K wieder Lohn erhalte, werde er die Beitragszahlungen wieder aufnehmen. Daraufhin stellte VR den Vertrag, der bislang eine Versicherungssumme von rund 26.000€ erreicht hatte, betragsfrei und sagte eine Wiederinkraftsetzung innerhalb von zwei Jahren nach einer Gesundheitsprüfung zu. Im Mai 2009 teilte VN mit, sie wolle die Beitragszahlung wieder aufnehmen. Nach einer Gesundheitsprüfung lehnte VR „die Wiederinkraftsetzung“ ab. K erhebt Klage auf Feststellung, dass der Versicherungsvertrag zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

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§ 165 VVG

VN haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Umwandlung ihres VV in einen VV über eine prämienfreie Versicherung!

(Grund: Erhaltung des Versicherungsschutzes auf niedrigerem Niveau bei Zahlungsproblemen)

AVB können einen Anspruch auf Wiederinkraftsetzung des alten Versicherungsschutzes gewähren!

Gravierende Folgen eines Umwandlungsverlangens verlangen eine klare und eindeutige Willenserklärung!

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Verbundene Leben

 AVB:

Bei der Risikoversicherung auf zwei verbundene Leben (Partnerversicherung) zahlen wir die Versicherungssumme nur bei

Tod der zuerst versterbenden Person. Bei gleichzeitigem Tod beider versicherter Personen wird die Versicherungssumme nur einmal

fällig.

Rechtsprobleme entstehen dadurch, dass ein Versicherungsvertrag zwei Versicherungsnehmer kennt!

(Rechtshandlungen des VR müssen beiden gegenüber vorgenommen werden!)

[Z.B.: Mahnungen wegen Prämienrückständen] 

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Suizidberatung?

„Der Selbstmörder, der offenbar nicht rechnen konnte“OLG Saarbrücken 18.04.2012 – 5 U 293/11 – zfs 2013, 100VN beantragte am 26.06.2006 eine RLV mit einer Versicherungssumme von 575.000 €. Mit Schreiben vom 28.06.2006 erklärte VR, VN genieße vorläufigen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschein datiert vom 14.08.2006 und nennt als Versicherungsbeginn des 01.08.2006. Am 10.08.2009 beging der an Krebs leidende VN Selbstmord. Erbe des VN meint, hätte VR den Antrag zügiger bearbeitet, wäre die Police früher ausgestellt worden; dann wäre die Karenzfrist abgelaufen gewesen [Zusatzprobleme im Entscheidungsabdruck: Anfechtung wegen Verschweigens von Vorerkrankungen, Wiederaufleben der vorläufigen Deckung bei Arglistanfechtung].  

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Lösungsskizze

(1)Anspruch des Erben des VN ./. VR aus dem VV (Versicherungsfall Tod ist eingetreten) (Beweis: Erbe des VN!)(2)Ausschluss des Anspruchs nach § 161 Abs. 1 Satz 1 VVG: Vorsätzliche Selbsttötung (Beweis: VR! Indizienbeweisproblem)(3)Innerhalb der Karenzfrist (3 Jahre)Beginn der Karenzfrist: Abschluss des Vertrages (Ausstellung der Police) [und nicht Beginn des materiellen Versicherungsschutzes](3)Tatbegehung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 163 Abs. 1 Satz 2 VVG)? …VN nicht im Stande, seinen Willen unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln; abzustellen ist darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider noch möglich war oder ob umgekehrt infolge der Geistesstörung äußere Einflüsse den Willen übermäßig beherrschten… eine allgemeine emotionale Psychose ist für eine Selbsttötung charakteristisch und noch keine krankhafte Störung… ebenso wenig eine bloße Willensschwäche, Erschöpfungszustände oder depressive Verstimmungen, solange der steuerbare Wille noch Einfluss auf die Entscheidung des Versicherten hat; wichtiges Kriterium: Fehlen nachfühlbarer Motive…

(4)Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen verzögerter Bearbeitung (§§ 280 Abs. 1 BGB, § 241 Abs.2 BGB)?

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Auskunftsanspruch zum Rückkaufswert

BGH:

„Besteht ein Anspruch auf den Rückkaufswert nach § 169 VVG, so kann ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben in Betracht

kommen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche

Auskunft unschwer geben kann.“

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Anspruch auf Auskunfterteilung zum Rückkaufswert

Inhalt: Auskunft durch Benennung folgender Beträge  • der Hälfte des mit den Berechnungsgrundlagen der

Prämienkalkulation berechneten und gezimmerten Deckungskapitals bzw. des ungezielten Fondsguthabens,

• des Rückkaufswerts, der sich für den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages bei Zugrundelegung der Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertrages ergibt

• der während der Vertragslaufzeit zugewiesenen laufenden Überschussbeteiligung und des anlässlich der Vertragsbeendigung zugewiesenen Schlussüberschussanteils, soweit etwaige Überschüsse Bestandteil der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals und/oder der Berechnung des Rückkaufswerts sind,

• sowie der an die Finanzverwaltung abgeführten Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge auf die vorerwähnte Überschussbeteiligung.

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Auskunft zur Überschussbeteiligung

„Macht der VN geltend, ihm stehe bei Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung eine höhere als die vom VR ausgezahlte Bewertungsreserve gemäß § 153 Abs. 3 VVG zu, kann

sich für ihn ein Auskunftsanspruch gegen den VR aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergeben.“

• Keine Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen

• Keine Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in Geschäftsunterlagen• Auskunft über die für seinen Vertrag maßgeblichen Parameter und

Berechnungswege