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Legal ReasoningGrundlagenteil – Öffentliches Recht

08.11.05 Interpretation im öffentlichen Recht

22.11.05 Rechtsgüterabwägung

29.11.05 Konkretisierung im öffentlichen Recht

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Methodenlehre

Als Regel gilt, dass das Gesetz auslegungsbedürftig ist. Es braucht dementsprechend Regeln, bzw. Richtlinien, welche dem Rechtsanwender sagen, wie er bei der Ermittlung des Sinnes einer Norm vorzugehen hat. Diese Richtlinien sind Inhalt der Methodenlehre, verstanden als Lehre von der Methode der Rechtsanwendung.

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BGE 116 Ia 359 E. 5c (auszugsweise)

c) Die Auslegung einer Verfassungsbestimmung hat grundsätzlich nach denselben methodischen Regeln zu erfolgen, wie sie für die Auslegung der einfachen Gesetze entwickelt wurden (BGE 115 Ia 130 E. 3a; 112 Ia 212 E. 2a mit Hinweisen). Das Bundesgericht lässt sich von einem Methodenpluralismus leiten (BGE 110 Ib 8). Es geht zunächst vom Wortlaut der Bestimmungen aus (BGE 114 Ia 28 , 196; 111 Ia 209 E. 6a) und ermittelt den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nach allen anerkannten Auslegungsmethoden (BGE 114 Ib 162 E. 5a; 109 Ia 301 E. 12c). Dabei ist zu beachten, dass sich der Sinn einer Norm ändern kann (BGE 115 Ia 133 E. dd; 104 Ia 291).

Bei der Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung zieht das Bundesgericht auch die Gesetzesmaterialien bei und berücksichtigt den Willen des historischen Verfassungs- und Gesetzgebers, soweit dieser im Gesetzestext seinen Ausdruck gefunden hat (...). Die Vorarbeiten sind aber werder verbindlich noch für die Auslegung unmittelbar entscheidend; (...)

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Auslegungselemente

Grammatikalisches ElementDas grammatikalische Element stellt für die

Ermittlung des Sinnes einer Norm auf deren Wortlaut ab.Systematisches Element

Das systematische Auslegungselement stellt auf den Zusammenhang der Norm mit anderen Normen ab. Teleologisches Element

Das teleologische Element fragt nach Sinn und Zweck einer Bestimmung.Historisches Element

Das historische Element stellt auf die Entstehungsgeschichte der Norm ab, um deren Bedeutung zu ermitteln.Realistisches Element

Das realistische Element stellt auf die Praktikabiliät und Konsequenzen eines Auslegungsergebnisses ab.

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Auslegungsmethoden

Entstehungszeitliche AuslegungsmethodenErmittlung der Bedeutung, welche die Norm bei ihrem

Inkraftsetzen hatte.subjektiv-historisch (Massgebend ist der Wille des

historischen Gesetzgebers)objektiv-historisch (Massgebend ist neben dem Willen

des Gesetzgebers auch Sprachgebräuche, Wertungen und Realien)Geltungszeitliche Auslegungsmethode

Ermittlung der Bedeutung, welcher der Norm im Zeitpunkt ihrer Anwendung zukommt.Verfassungskonforme Auslegungsmethode

Eine Norm niederer Stufe wird so ausgelegt, dass sie nicht im Widerspruch zur Verfassung steht.Methodenpluralismus

Für die Auslegung wird eine Kombination der Auslegungsmethoden angewandt.

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Britisches Gericht erkennt erstmals Golfkriegssyndrom an

LONDON - Erstmals hat ein britisches Gericht das sogenannte Golfkriegssyndrom als Krankheit anerkannt. Ein Kriegsveteran hat deshalb Anspruch auf eine Invalidenrente.

Nach Auffassung des Gerichts, das für Rentenstreitigkeiten zwischen Veteranen und dem Verteidigungsministerium zuständig ist, fasst der Begriff Golfkriegssyndrom medizinisch korrekt eine Reihe "unnormaler Symptome" zusammen, an denen die Soldaten seit ihrer Rückkehr aus dem Irakkrieg von 1991 leiden.

(...) An der "Operation Wüstensturm" nach dem irakischen Einfall in Kuwait waren rund 53 000 britische Soldaten beteiligt. Von ihnen leiden nach Angaben von Interessenverbänden rund 500 an dem Syndrom und 6000 weitere an damit verbundenen Krankheiten.

Quelle: Tagesanzeiger, 5. November 2005

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Legal ReasoningGrundlagenteil – Öffentliches Recht

08.11.05 Interpretation im öffentlichen Recht

22.11.05 Rechtsgüterabwägung

29.11.05 Konkretisierung im öffentlichen Recht

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Sachverhalt BGE 116 Ia 359

Am 22. Mai 1989 wandte sich Theresa Rohner mit Stimmrechtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., der ihr die aktive Teilnahme an der Landsgemeinde verweigerte. Die Standeskommission stützte ihren Entscheid auf Art. 16 KV, der nach ständiger Auslegung nur den Männern das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten zusprach. Sie beantragt, die Verfügung der Standeskommission aufzuheben, da Art. 16 KV gegen Art. 4 Abs. 2 BV verstosse.

Die Beschwerde wurde bis zur Landsgemeinde vom 29. April 1990 sistiert. An derselben lehnte die Landsgemeinde den Antrag betreffend Einführung des Frauenstimm- und Wahlrechts ab.

In der Folge erhoben 53 Frauen und 49 Männer Beschwerde gegen den Beschluss der Landsgemeinde vom 29. April 1990. Sie beantragten, den Beschluss aufzuheben und den Kanton Appenzell I.Rh. anzuweisen, Art. 16 KV abzuändern.

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Art. 4 aBV

1 Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Untertanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen.

2 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

(Art. 4 Abs. 2 aBV wurde im Jahre 1981 in die aBV eingefügt.)

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Art. 74 aBV

1 Bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen haben Schweizer und Schweizerinnen die gleichen politischen Rechte und Pflichten.

(...)4 Für Abstimmungen und Wahlen der Kantone

und Gemeinden bleibt das kantonale Recht vorbehalten.

(Art. 74 aBV wurde am 7. Februar 1971 in einer Volksabstimmung angenommen.)

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Verhältnis von Regel, Grundsatz, Rechtsgut und Interesse

Faustregel:- Hinter jeder Regel steht ein Grundsatz.- Jeder Grundsatz schützt ein Rechtsgut.- Jedes Rechtsgut entspricht einem Interesse.

Interesse

Rechtsgut

Grundsatz

Regel

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08.11.05 Interpretation im öffentlichen Recht

22.11.05 Rechtsgüterabwägung

29.11.05 Konkretisierung im öffentlichen Recht

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Verhältnis von Regel, Grundsatz, Rechtsgut und Interesse

Faustregel:- Hinter jeder Regel steht ein Grundsatz.- Jeder Grundsatz schützt ein Rechtsgut.- Jedes Rechtsgut entspricht einem Interesse.

Interesse

Rechtsgut

Grundsatz

Regel

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Methode der Konkretisierung

Die Methode der Konkretisierung liegt im Schritt von der Regel zum Fall. Die Regel bestimmt die Rechtsfolgen für eine Kategorie unbestimmter Fälle. Die Regel wird konkretisiert, indem ihre Aussage auf den Sachverhalt des Falles zugeschnitten wird. Dabei wird sie umgestaltet, durch Elemente des Falles zugleich angereichert und eingegrenzt.

Ziel der Konkretisierung ist die Einzelfallgerechtigkeit. Die abstrakte Regel soll so an den konkreten Sachverhalt angepasst werden, dass ihr Normgehalt optimal umgesetzt wird.

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Methode der Abstraktion

Die Abstraktion ist eine Denkmethode, bei welcher juristische Begriffe dadurch gebildet werden, dass veränderliche Merkmale eines Gegenstandes weggelassen werden, um das Gleichbleibende und Wesentliche zu erkennen.

Abstraktes juristisches Denken ordnet den gesamten Rechtsstoff in Kategorien, welche eine Gliederung der Rechtsordnung erlauben. Abstraktes Denken ermöglicht somit eine Systematisierung des Rechts.

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BGE 113 Ia 309 (Gerichtsberichterstattung)§ 15 Gesetz über die Organisation der ordentlichen

richterlichen Behörden (GOG)

1 Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen durch Presse, Radio und Fernsehen müssen sachlich sein und dürfen niemanden unnötig blossstellen.

2 Presse, Radio und Fernsehen sind verpflichtet, eine vom zuständigen Gericht angeordnete und formulierte Berichtigung ihrer Berichterstattung zu veröffentlichen.

3 Gerichtsberichterstatter, die gegen die für Berichterstattung aufgestellten Regeln verstossen, können durch Entscheid des Obergerichts von den öffentlichen Verhandlungen der Gerichte des Kantons ausgeschlossen werden. (...)

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Konkretisierung von § 15 Abs. 1 GOG

Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen

InformationMuss sachlich sein, damit

Bürger eine gewisse Kontrolleausüben kann

MeinungsäusserungenKritik darf geübt werden, aber sie

muss im Ton sachlich sein

Ordnungsgemässes Funktionieren der Rechtspflege

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Konkretisierung des Anspruchs auf Gleichbehandlung der Gewerbegenossen

– BGE 119 Ia 445 (Gasser Olympia I)

– BGE 121 I 279 (Gasser Olympia II)

– BGE 128 I 136 (Riesenrad)

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BGE 119 Ia 445 (Gasser Olympia I)

Sachverhalt

Die Stadtpolizei Schaffhausen wies das Gesuch der Circus Gasser Olympia AG um Erteilung einer Spielbewilligung für die Saison 1990 ab, da die Platzvergabe zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war, aber auch deshalb, weil „mit Rücksicht auf die Konkurrenz grundsätzlich keine Bewilligungen im Einjahresturnus“ erteilt würden.Die Circus Gasser Olympia AG erhob dagegen Beschwerde. Sie erblicke darin, dass ihr im Gegensatz zum Zirkus Knie nur im Zweijahresturnus Spielbewilligungen erteilt werden, eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung der Gewerbegenossen.

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BGE 121 I 279 (Gasser Olympia II)

Sachverhalt

Der gewerbepolizeilich Dienst der Administrativen Dienste des Kantons Basel-Stadt wies das Gesuch der Circus Gasser Olympia AG um Erteilung einer Spielbewilligung für das Jahr 1994 ab.

Die Circus Gasser Olympia AG erhob dagegen Beschwerde. Sie rügte eine Verletzung von Art. 4 und Art. 31 aBV.

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BGE 128 I 136 (Riesenrad)

Sachverhalt

Die X. AG, Eigentümerin eines Riesenrades mit 32 m Durchmesser, bewarb sich seit 1996 erfolglos um die Zuteilung eines Standplatzes für diese Anlage am St. Galler Herbstjahrmarkt. Die Bewilligung wurde regelmässig der Y. AG erteilt, welche über eine Riesenrad mit 44 m Durchmesser verfügt.

Die X. AG rügte jeweils eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung der Gewerbegenossen.