Lehrer Flyer Online Version
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Der Einsatz
von Filmen und Computerspielen
im SchulunterrichtInformationsschrift für Lehrerinnen und Lehrer
Der Einsatz von Filmen und Computerspielen im Schul-unterricht
Hier erhalten Sie I nformationen darüber, ob und wannder Einsatz von Filmen und Computerspielen im Unter-richt nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) zulässig ist.Ausführungen zu möglicherweise bestehenden Verbo-ten, die sich aus dem Urheberrecht ergeben, enthält dieseInformationsschrift nicht.
Bildträger wie Filme oder Computerspiele dürfen nachdem Jugendschutzgesetz Minderjährigen grundsätzlichin der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden,es sei denn, sie wurden von den Obersten Landesjugend-behörden durch eine Einrichtung der freiwilligen Selbst-kontrolle für die jeweilige Altersgruppe freigegeben oderes handelt sich um reine Info- oder Lehrprogramme.
Die Kennzeichnung erfolgt bei Filmen durch die Frei-willige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), beiComputerspielen durch die UnterhaltungssoftwareSelbstkontrolle (USK).
Dies sind die Kennzeichen der FSK:
Dies sind die Kennzeichen der USK:
Filme oder Computerspiele dürfen Kindern und Jugend-lichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemachtwerden (z.B. vorgeführt werden), wenn die benanntePersonengruppe das auf dem Kennzeichen befind-liche Alter erreicht hat. Jedoch handelt es sich bei derVorführung eines Films oder Spiels im Schulunterrichtnicht um ein Vorführen in der Öffentlichkeit, da dieSchülerinnen und Schüler als Mitglieder eines Klassen-verbandes oder einer Jahrgangsstufe durch persönlicheBeziehung untereinander verbunden sind.
Filme und Computerspiele, die „ab 0“ oder „ab 6“ Jah-ren freigegeben sind, können unbedenklich im Unter-richt gezeigt werden.Filme und Computerspiele, die die Kennzeichen, „ab
12“ oder „ab 16“ aufweisen, sollten Schülerinnen undSchülern erst dann im Unterricht gezeigt werden, wenndiese das entsprechende Alter erreicht haben.Sollten aber einzelne Schülerinnen und Schüler derKlasse das entsprechende Alter noch nicht erreicht ha-ben, wird in jedem Fall empfohle n, das Einverständnisder Eltern einzuholen und die Schulleitung zu informie-
ren. Ob das Vorführen ohne Einverständniserklärungder Eltern eine Ordnungswidrigkeit nach dem Jugend-schutzgesetz darstellt, wird in Rechtsprechung undLiteratur unterschiedlich bewertet, so dass das Einholeneiner Einverständniserklärung möglichen Problema-tiken vorbeugt.
Neben diesen Filmen und Spielen, die eine Jugendfrei-gabe (ab 0, ab 6, ab 12, ab 16) erhalten haben, gibt esauch Filme und Spiele, die nach dem Jugendschutzge-setz dem Erwachsenenbereich vorbehalten sind.
Filme und Spiele, die von der FSK bzw. USK mit „keine
Jugendfreigabe“ / „ab 18“ gekennzeichnet
wurden,dürfen minderjährigen Schülerinnen und Schülernnicht zugänglich gemacht werden. Hi er besteht das Ver-bot des Zugänglichmachens grundsätzlich, unabhängigdavon, ob dies in der Öffentlichkeit oder im „privatenBereich“ passiert. Wer gegen dieses Verbot verstößt,begeht eine Tat, die als Ordnungswidrigkeit mit einerGeldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann(§ 28 Abs. 5 JuSchG).
Freigegeben ohne Altersbeschränkung
Freigegeben ab sechs Jahren
Freigegeben ab zwölf Jahren
Freigegeben ab sechzehn Jahren
Keine Jugendfreigabe
Freigegeben ohne Altersbeschränkung
Freigegeben ab sechs Jahren
Freigegeben ab zwölf Jahren
Freigegeben ab sechzehn Jahren
Keine Jugendfreigabe
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Im „privaten Bereich“ und auch in der Schule gilt die-ses Verbot jedoch nicht, wenn die Personensorgebe-rechtigten (z.B. Eltern) ihr Einverständnis dazu erklärthaben, dass dem/der Minderjährigen der Film oderdas Spiel gezeigt wird. Das Einholen einer Einver-
ständniserklärung der Personensorgeberechtigtenist hier zwingend erforderlich, eine Information derSchulleitung zu empfehlen.
Vorsicht ist geboten bei Filmen und Spielen, die keine
Kennzeichnung durch die FSK oder USK aufweisen.Nicht gekennzeichnete Filme und Spiele könnenzum einen indiziert sein, sie können aber auch schwerjugendgefährdend oder sogar strafrechtlich relevantsein.
Indizierte Filme oder Spiele dürfen Minderjährigenim Unterricht nicht vorgeführt werden (§15 JuSchG).Auch eine Einwilligung seitens der Personensorgebe-rechtigten ist insoweit unbeachtlich.
Eine Zuwiderhandlung kann als Straftat nach § 27Abs. 1 JuSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oderGeldstrafe geahndet werden.
Zuständig für die Indizierung von Medien ist die Bun-desprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM).Sie entscheidet auf Antrag oder Anregung der imJugendschutzgesetz benannten Behörden und Insti-tutionen darüber, ob ein Medium jugendgefährdendist. Wird die Jugendgefährdung durch die Gremiender BPjM bejaht, so wird das Medium indiziert. D.h.es wird in die Liste der jugendgefährdenden Medi-en („Index“) aufgenommen und unterliegt fortanbestimmten Abgabe- und Werbebeschränkungen, die
verhindern sollen, dass Minderjährige in Kontakt mitdem jugendgefährdenden Inhalt kommen.
Die BPjM veröffentlicht die Gesamtliste der indiziertenTrägermedien vierteljährlich in ihrem amtlichen Mit-teilungsblatt „BPjM-Aktuell“. Die Publikation wird aufAnfrage an Schulen kostenlos abgegeben. Sie könnenaber auch über das allgemeine Email-Postfach der BPjM([email protected]) oder telefonisch (0228/9621030)bei der BPjM nachfragen, ob ein bestimmter Film oder einbestimmtes Spiel indiziert ist.
Auch wenn sich ein nicht-gekennzeichneter Film oder
ein nicht-gekennzeichnetes Spiel (noch) nicht auf dem In-dex befindet, so kann sein Inhalt möglicherweise schwer
jugendgefährdend sein und darf dann, unabhängigvon einer Einverständniserklärung der Eltern, nicht imUnterricht gezeigt werden. Schwer jugendgefährdendeMedien gelten schon qua Gesetz als indiziert und unter-liegen denselben Abgabe- und Werbebeschränkungenwie indizierte Medien, ohne dass es einer Aufnahme indie Liste der jugendgefährdenden Medien bedarf.
Fazit
Bevor Sie einen Film oder ein Computerspiel im Unter-richt vorführen, achten Sie auf die Kennzeichen! Essollten nur der Altersklasse entsprechend gekennzeich-nete Spiele oder Filme im Unterricht gezeigt werden. So-fern Sie im Einzelfall von der Kennzeichnung abweichenmöchten, weil ein Schüler oder eine Schülerin die Alters-grenze noch nicht erreicht hat, holen Sie die Einwilligungder Eltern ein. Nicht gekennzeichnete Filme oder Spielesollten im Unterricht nicht gezeigt werden. IndizierteFilme oder Spiele dürfen minderjährigen Schülerinnenund Schülern nicht gezeigt werden.
Sofern Sie im Einzelfall Fragen haben, können Siesich gerne telefonisch oder per Email([email protected]) mit uns in Verbindung setzen.
Weitere Informationen finden Sie unter
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medienhttp://www.bundespruefstelle.de
Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschafthttp://www.fsk.de
Unterhaltungssoftware Selbstkontrollehttp://www.usk.de
Impressum
HerausgeberBundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)Rochusstr. 8-10D-53123 BonnPostfach 140165D-53056 BonnTelefon +49(0)228 962103-0Telefax +49(0)228 379014
Redaktion
Elke Monssen-EngberdingVorsitzende der BPjM (V.i.S.d.P.)
Gestaltung
Forum Verlag Godesberg GmbH, Mönchengladbach
01/2015online