LEITFADEN 2019 - Gastrosocial · 6 7 1 AHV/IV/EO 1 AHV/IV/EO 1.4.5 Geringfügiger Lohn Wenn der...

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LEITFADEN 2019 Sozialversicherungen und Lohnabrechnung

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  • LEITFADEN 2019 Sozialversicherungen und Lohnabrechnung

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    Inhaltsverzeichnis

    1 AHV/IV/EO1.1 Allgemeines 21.2 VersicherungspflichtundbeitragspflichtigePersonen 31.3 Beiträge 31.4 Beitragspflichtiger(massgebender)Lohn,AHV-Bruttolohn 41.5 LohnabrechnungArbeitnehmende 61.6 Leistungen 9

    2 ALV – Arbeitslosenversicherung2.1 VersicherungspflichtundbeitragspflichtigePersonen 132.2 Beiträge 132.3 Leistungen 13

    3 FAK – Familienausgleichskasse3.1 VersicherungspflichtundBeiträge 143.2 Anspruch,LeistungenundAnmeldung 143.3 EidgenössischesFamilienzulagenregister 15

    4 BV – Berufliche Vorsorge (2. Säule)4.1 VersicherungspflichtundbeitragspflichtigePersonen 164.2 Vorsorgepläne 174.3 VersicherterLohn 174.4 Beiträge 184.5 Leistungen 19

    5 UV – Unfallversicherung5.1 Versicherungspflicht 235.2 Beiträge 235.3 Leistungen 235.4 NBU-NachdeckungundAbredeversicherung 23

    6 KV – Krankenversicherung6.1 Krankenpflegeversicherung 246.2 Krankentaggeldversicherung(KTG) 24

    Beiträge Sozialversicherungen 2019BeiträgeAHV/IV/EO 26GrenzbeträgedersinkendenBeitragsskalafürSelbstständigerwerbende 26Mindestbeiträge 26GeringfügigesEinkommenAHV/IV/EO 26MindesteinkommenfürAnspruchaufFamilienzulagen 26

    Leistungen Sozialversicherungen 2019AHV/IV:RentenundHilflosenentschädigung 27ErgänzungsleistungenfürdenallgemeinenLebensbedarf 27BVG(obligatorischeberuflicheVorsorge) 27Säule3a(gebundeneVorsorge) 27

    Lohnabzüge und versicherter LohnÜbersichtLohnabzügeundversicherterLohn2019 28

    Wichtig: SieerhaltenjährlichimDezemberdieUnterlagenfürdieLohndekla-ration.Die Lohnmeldungen 2018 müssen bis spätestens am 30. Januar 2019(oderbeiBetriebsaufgabeinnert30Tagen)bzw.fürSaisonbetriebebis 30 Tage nach Saisonendebeiunseintreffen.

    FallsdieUnterlagennichtinderangegebenenFristbeiunseintreffen,sindwirgesetzlichverpflichtet,aufNachzahlungenVerzugszinsenzuerheben(sieheSeite7).

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    DieAHV,IVundEOsindobligatorischeSozialversicherungenfüralle.DieAHVzahltAltersrentensowieLeistungenanHinterlassene,dieIVInvalidenleistungenbeilängerandauernderErwerbsunfähigkeitunddieEOdecktdenEr-werbsausfallvondienstleistendenPersoneninArmee,ZivilschutzoderZivildienstsowiebeiMutterschaft.

    1.1 Allgemeines

    1.1.1 AHV-AusgleichskasseDieBeiträgefürAHV/IVundEOwerdenvonderAusgleichskasseerhobenunddieLeistungenübersieausbezahlt.

    AlleArbeitgebendenundSelbstständigerwerbendensindgesetzlichverpflichtet,sicheinerAusgleichskasseanzu-schliessen.FürMitgliedereinesBerufsverbands(z.B.VerbandGastroSuisse)miteigenerAusgleichskasseistderBeitritt zurVerbandsausgleichskasse(GastroSocial)obligatorisch.DerAustrittausdemBerufsverbandbedeutetauchdenAusschlussbeiderVerbandsausgleichskasse.

    WereinenBetriebübernimmtoderaufgibt,mussdiezuständigeAusgleichskassesofortinformieren.

    DieAusgleichskassenderAHVüberprüfen,obdiebeiihrangeschlossenenArbeitgeberbeieinerPensionskassever-sichertsind.

    1.1.2 Versicherungsausweis AHV/IVDieVersichertenerhaltenihrenVersicherungsausweisnichtmehrautomatischzugestellt.AufdemVersicherungsausweis imKreditkartenformatsindNameundVorname,GeburtsdatumundAHV-Nummerangegeben.DieseInformationensindjedochauchaufdervondenKrankenversicherungenausgestelltenVersichertenkarteverfügbar.FürVersicherte,dieeineKrankenversicherungskartebesitzen,bietetderAHV-VersicherungsausweiskeinenMehrwert.DaherwirdderautomatischeVersandeingestellt,dieVersichertenhabenaberdieMöglichkeit,beiBedarfeinenAusweiszubestellen(Formular«AnmeldungVersicherungsausweis»ausfüllenundandieAusgleichskassesenden).

    1.1.3 An- und Abmelden von ArbeitnehmendenSiemüssen keine (weder alte nochneue)AHV-Ausweisemehr andieAusgleichskasse schicken, um Ihre neuen Arbeitnehmendenregistrierenzulassen.BittegehenSiebeiEin-undAustrittenwiefolgtvor:

    Eintritt von Arbeitnehmenden, die einen neuen oder alten AHV-Ausweis besitzenArbeitgebermüssenneueintretendeMitarbeitendenichtmehrsystematischinnert30TagenabStellenantrittderAHV-Ausgleichskassemelden.DieMeldungmussspätestensmitderLohnabrechnungzuBeginndesFolgejahreserfolgen.Wir empfehlen Ihnen jedoch, das bisherige Verfahren der Anmeldung beizubehalten und die Meldung weiterhin laufend innert 30 Tagen nach Stellenantritt mit dem Formular «Meldung Eintritte – Für Arbeitnehmende bei der AHV-Ausgleichskasse» oder via PartnerWeb vorzunehmen.DiezeitnaheAn-meldungderMitarbeitendenerleichtertIhreadministrativenAbläufeundverringertdieZahlderRückfragendurchIhreMitarbeitendensowieauchdurchdieAusgleichskasseaufgrundfehlenderAngaben.SendenSiedasausgefüllteFormularandieAusgleichskasse.

    Eintritt von Arbeitnehmenden, die keinen AHV-Ausweis besitzenFüllenSiedasFormular«AnmeldungVersicherungsausweis»ausundsendenSieesandieAusgleichskasse.WirempfehlenIhnendieAnmeldunginnert30TagennachStellenantrittvorzunehmen.

    Austritt von ArbeitnehmendenFüllenSiedasFormular«MeldungAustritte»ausundsendenSieesinnert30TagenandieAusgleichskasse.

    GemässdemEntscheiddesBundesrats(Art.136AHVV),welcherab1.Juni2016inKraftgetretenist,müssendieAusgleichskassenkeineVersicherungsnachweise(Bestätigung,dassIhrArbeitnehmerangemeldetwordenist)mehrausstellen. Die GastroSocial Ausgleichskasse wird jedoch auch weiterhin Versicherungsnachweise als AHV- Anmeldebeweisausstellen.FallsdieVersichertenzudem(noch)keinenAHV-Ausweisbesitzen,erhaltenSiefürdieseArbeitnehmendenaucheinenneuenAHV-Ausweis.BitteleitenSiedieseDokumenteIhrenArbeitnehmendenweiter.

    Lohnmeldung Ausgleichskasse – so vermeiden Sie eine OrdnungsbusseMelden Sie uns unbedingt den vollständigen Namen, das Geburtsdatum sowie die AHV-Nummer von neuen Mitarbeitenden.DasGesetzverpflichtetSiealsArbeitgeber,IhreArbeitnehmendengegenüberderAusgleichskasseausreichend zu identifizieren (Art. 143Abs. 2AHVV). FehlendeAngaben führen dazu, dass die abgerechneten AHV-BeiträgekeinemindividuellenKontozugeordnetwerdenkönnen,wassichspätestensbeiderBerechnungderAHV-RentefürdieArbeitnehmendennachteiligauswirkt.WenneinArbeitgeberauchnachmehrerenErmahnungennichtallenotwendigenAngabenzueinemMitarbeiterodereinerMitarbeiterinmitteilt,istdieAusgleichskassevonGesetzeswegenverpflichtet,eineOrdnungsbusseauszusprechen.

    1.2 Versicherungspflicht und beitragspflichtige Personen

    FolgendePersonensindAHV-beitragspflichtig: Erwerbstätige: Ab1.Januarnachdem17.Geburtstag(fürdasJahr2019:allemitJahrgang2001undälter)bisEndedesMonats,inwelchemdasRentenaltererreichtwird.

    ErwerbstätigeimRentenalter(Männerab65Jahren,Frauenab64Jahren): BeitragspflichtigistnurderTeildesEinkommens,derCHF1’400.–imMonatbzw.CHF16’800.–imJahrübersteigt(fürganzjährigBeschäftigte).

    Nichterwerbstätige: DieBeitragspflichtbeginntam1.Januarnachdem20.Geburtstag.DieBeiträgerichtensichnachdensozialenVerhältnissen(steuerlichesVermögenundRenteneinkünftesowiesonstigewiederkehrendeLeistungen).DerMindestbetragproJahrbeträgtCHF482.–,derHöchstbetragproJahrbeträgtCHF24’100.–(entsprichtdem50-fachenMindestbeitrag).

    ArbeitgebendemüssenunsArbeitnehmendemelden,diezusätzlichimAuslandtätigsind.EbensosindSelbstständiger-werbendedazuverpflichtet,sichbeiihrerAusgleichskassezumelden,fallssieinverschiedenenLändernarbeiten.DieAusgleichskasseklärtdieVersicherungspflichtdieserPersonenab,damitFalschunterstellungenundallenfallsRückabwicklungenverhindertwerdenkönnen.

    VerheirateteoderineingetragenerPartnerschaftlebendePersonenmüssenkeineBeiträgebezahlen,sofernihrPartner erwerbstätigistundBeiträgevonmindestensCHF964.–(doppelterMindestbetrag)proJahrentrichtet.

    Erwerbstätige,dieimKalenderjahrwenigeralsCHF482.–entrichten,geltenalsNichterwerbstätige.

    1.3 Beiträge

    1.3.1 SelbstständigerwerbendeDerpersönlicheBeitragfürSelbstständigerwerbendebeträgt9.65%(7.8%AHV+1.4%IV+0.45%EO).Beigeringen EinkommengilteinreduzierterAHV/IV/EO-Beitragssatz.DieAusgleichskasseberechnetdieBeiträgeaufderGrundlage dessteuerbarenEinkommensdesBeitragsjahrsundteiltsiedemSelbstständigerwerbendenineinerVerfügungmit.

    WereinenBetriebneuübernimmt,wirdvonderAusgleichskasseprovisorischeingeschätzt.SobalddierechtskräftigeSteuerveranlagungvorliegt,werdenAbweichungenrückwirkendkorrigiert.

    1 AHV/IV/EO1 AHV/IV/EO

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    1.3.2 ArbeitnehmendeVomAHV-BruttolohnderArbeitnehmendenwerden10.25%alsBeitragentrichtet(8.4%AHV+1.4%IV+0.45%EO). Arbeitnehmende und Arbeitgebende bezahlen je die Hälfte (5.125%). Die Arbeitgebenden ermitteln den beitragspflichtigenBruttolohn,dersichausverschiedenenBestandteilenzusammensetzenkann(Punkt1.4).Davonziehensie5.125%abundüberweisendenBetragzusammenmitihremAnteilderAusgleichskasse.DieArbeitge-bendenhaftenfürdenvollenBeitragvon10.25%.DieserBeitraggiltnichtnurfürvollbeschäftigteArbeitnehmende,sondernauchfürTeilzeitangestellte(Aushilfen,Raumpflegerinnen,Wäscherinnen)undmitarbeitendeFamilienmit-gliederdesBetriebsinhabers(Punkt1.5.2).

    1.4 Beitragspflichtiger (massgebender) Lohn, AHV-Bruttolohn

    1.4.1 Beitragspflichtiger LohnDerLohn,aufdemBeiträgeentrichtetwerdenmüssen,wirdalsbeitragspflichtigerodermassgebenderLohnbezeichnet. DazugehörenalleausbezahltenEntgelte,dieArbeitnehmendefürgeleisteteArbeiterhalten,wie: FixeMonatslöhne Umsatzanteile Ferien-undFeiertagsentschädigungen AbgeltungvonRuhe-,Feier-undFerientagenbeiBeendigungdesArbeitsverhältnisses 13.Monatslohn EntschädigungenfürÜberstunden Gratifikationen,TreueprämienundProvisionen Naturallöhne(Punkt1.4.3) ErwerbsausfallentschädigungenfürdienstleistendePersoneninArmee,ZivilschutzoderZivildienstsowieIV-Taggelder,dievonderAusgleichskasseausbezahltwurden

    Mutterschaftsentschädigungen LeistungeneinesArbeitgebersfürdenLohnausfallinfolgeUnfalloderKrankheit,soweitsiedieTaggeldereinerVersicherungübersteigen

    EntschädigungenfürdieFahrtderArbeitnehmendenvomWohn-zumArbeitsort(könnennichtalsSpesenvomLohnabgezogenwerden)

    EntschädigungenfürdieüblicheVerpflegungamWohnortoderamgewöhnlichenArbeitsort

    1.4.2 Ausnahmen vom beitragspflichtigen Lohn (Entschädigungen und Zulagen)FolgendeEntschädigungenundZulagengehörennichtzumbeitragspflichtigenLohn: Familienzulagen TaggelderderKranken-undUnfallversicherung EntschädigungenfürBerufswäsche,-kleiderund-werkzeugegemässArt.30L-GAV

    DieEntschädigungfürKosten,dieArbeitnehmendenbeiderenArbeitzusätzlichentstehen(Spesen),gehörenebenfalls nichtzumbeitragspflichtigenLohn: BeruflicheReisekosten(Fahrt-,Unterkunfts-undVerpflegungskosten) RepräsentationskostenundAuslagenfürdieKundenbewirtung UmzugsentschädigungenbeiberuflichbedingtemWohnungswechselderArbeitnehmenden BeruflicheAus-undWeiterbildungskosten,dieengmitderberuflichenTätigkeitverbundensind AbgabeeinesAbonnementsfürdenöffentlichenVerkehr,dasauchfürGeschäftsreisenverwendetwird

    WerdenEntschädigungengeltendgemacht,istFolgendeszubeachten: DieEntschädigungenmüssenmitBuchhaltungsbelegennachgewiesenwerden. IstdieEntschädigunghöheralsdietatsächlichenUnkosten,giltdieDifferenzalsTeildesbeitragspflichtigenLohnsderArbeitnehmendenundeswerdenBeiträgedarauferhoben.

    DieRevisorenprüfenbeidenArbeitgeberkontrollen,obdieUnkostenentschädigungenangemessensind.WennvoneinemArbeitgeberzuhoheEntschädigungengewährtwurden,müssendiesenachträglichalsbeitragspflichtiger LohnabgerechnetunddieBeiträgedafürnachbezahltwerden.

    1.4.3 Verpflegung und UnterkunftObundinwelchemUmfangVerpflegungbzw.Unterkunftgewährtwerden,vereinbarenArbeitgebendeundArbeit-nehmendemiteinander.DerBetragdafürwirddemArbeitnehmendenvomLohnabgezogen.

    WerdenfürVerpflegungund/oderUnterkunftPauschalenvereinbart,geltendieAnsätzederSteuer-undAHV-Behörden alsMindestbeträgefürdieLohnabzüge.WirdkeinBetragvereinbart,werdendiePreisefürdieeinzelnenMahlzeiteninRechnunggestellt.DieAbzügefürVerpflegungunterliegenzu7.7%derMehrwertsteuer.

    DieMindestansätze(sieheTabelle)müsseneingehaltenwerden.

    Die Mindestansätze (gemäss Eidg. Steuerverwaltung)

    CHF pro Tag CHF pro Monat

    Frühstück 3.50 105.–

    Mittagessen 10.– 300.–

    Abendessen 8.– 240.–

    Verpflegunggesamthaft 21.50 645.–

    Unterkunft 11.50 345.–

    DieAbzügefürVerpflegungbeinhalten7.7%Mehrwertsteuer.DieAbzügefürUnterkunftsindnichtmehrwertsteuerpflichtig.

    Berechnungsbeispiel: Verpflegungsabzug für 10 Arbeitstage mit voller Verpflegung (massgebend für die Lohndeklaration)

    Total Verpflegungsabzug 10×CHF21.50=CHF215.–

    Berechnungsbeispiel: Abzug der Mehrwertsteuer beim Verpflegungsabzug(massgebend für die MWST-Deklaration)

    Berechnung MWST (7.7 %) CHF215.–:107.7×7.7=CHF15.40

    Verpflegungsabzug ohne MWST CHF199.60fürVerpflegung(CHF215.––CHF15.40)

    1.4.4 Bruttolohn und NettolohnVereinbarenSienurBruttolöhne.

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    1 AHV/IV/EO1 AHV/IV/EO

    1.4.5 Geringfügiger LohnWenndermassgebendeLohn,der jeArbeitgeberdenBetragvonCHF2’300.– imKalenderjahrnichtübersteigt,werdendieBeiträgenuraufVerlangendesVersichertenerhoben.EineAusnahmebildeninPrivathaushaltenbeschäftigte Personen.

    1.5 Lohnabrechnung Arbeitnehmende

    1.5.1 Arbeitnehmende, die dem L-GAV unterstellt sindFürdiekorrekteLohn-undBeitragsabrechnunggeltendieBestimmungendesL-GAV(Art.8ff).BerechnungsgrundlageistderBruttolohn,dersichausverschiedenenBestandteilenzusammensetzenkann(Punkt1.4).FürdieBerechnung desBruttolohnsproKalendertagwirdderdurchschnittlichemonatlicheBruttolohndurch30geteilt.BeiEintrittnachdemErstendesMonatswerdendieeffektivenKalendertageberücksichtigt.

    DasLohnsystemwirdzwischenArbeitgebendenundArbeitnehmendenvereinbart(Art.9ffL-GAV).VerschiedeneSystemewieFestlohn,UmsatzlohnoderKombinationensindzulässig.WirempfehleneinenschriftlichenArbeitsver-trag. GastroSuisse bietet seinen Mitgliedern Musterverträge und Merkblätter dazu an (gastroprofessional.ch). Arbeitnehmende haben Anspruch auf den Mindestlohn gemäss Art. 10 oder 11 L-GAV. Höhere Mindestlöhne gemässkantonalenGesetzensindeinzuhalten.VorbehaltenbleibenarbeitsvertraglicheLohnvereinbarungengemässArt.10,Ziffer1IVL-GAV.ErreichtderBruttolohnbeireinemoderkombiniertemUmsatzlohnineinemMonatdenMindestlohnnicht, sindArbeitgebende verpflichtet, dieDifferenz zumMindestlohn aufzuzahlen. Esmuss jedenMonatderMindestlohnbezahltwerden(derLohnvonvergangenenoderzukünftigenMonatendarfnichtangerechnetwerden).

    1.5.2 Arbeitnehmende, die dem L-GAV nicht unterstellt sindDieBestimmungendesL-GAVgeltennichtfürdieindennachstehendenPunktena)bise)beschriebenenPersonen.WennVerpflegungund/oderUnterkunftkostenlosgewährtwerden,gehörensiezumbeitragspflichtigenLohn.Beachten SiedieAHV-AnsätzefürVerpflegungundUnterkunft(Punkt1.4.3).

    a) Mitarbeitende FamilienmitgliederPartnerArbeitetimBetriebeinesodereinerSelbstständigerwerbendeneinEhepartnerodereingetragenerPartnermit,istdiesePersonnurbeitragspflichtig,wennsieeinenBarlohnbezieht.EinNaturallohnwirdnichtberücksichtigt.

    Übrige FamilienmitgliederAnderemitarbeitende Familienmitgliederwie Söhne, Töchter, Eltern undGeschwister des Betriebsinhabers bzw.seinesEhepartnersodereingetragenenPartnerssindwiefolgtbeitragspflichtig: Bisam31.Dezembernachdem20.GeburtstagwerdendieBeiträgenuraufdemBarlohn(inkl.UmsatzanteileundBarentschädigungen)erhoben.DerNaturallohn(VerpflegungundUnterkunft)istbeitragsfrei.

    Abdem1.Januarnachdem20.GeburtstagistauchderNaturallohnbeitragspflichtig.

    Sofern das Bar- und Naturallohneinkommen nicht monatlich mindestens CHF 2’070.– für Alleinstehende bzw. CHF3’060.–fürVerheirateteodereingetragenePartnererreicht,geltendieseBeträgealsbeitragspflichtigerLohn(BarlohnundNaturallohn).ArbeitenbeiVerheiratetenodereingetragenenPartnernbeidePartnerimBetriebvollmit,sindjeCHF2’070.–anzuwenden.WennauchKinderdermitarbeitendenFamilienmitgliederfreieVerpflegungundUnterkunfterhalten,wirdderLohnumCHF690.–proMonatundKinderhöht.

    Familienmitglieder im RentenalterBeimitarbeitendenFamilienmitgliedernimRentenalterwirdnurderBarlohnberücksichtigt.BeiträgewerdennuraufjenemTeildesEinkommenserhoben,derCHF1’400.–imMonatübersteigt.DerNaturallohnistnichtbeitragspflichtig.

    b) Musiker, Künstler, Artisten, Tänzerinnen, DJsEsistkeingenerellerpauschalerSpesenabzugvon20%vomAHV-pflichtigenBruttolohnmehrerlaubt(sieheMerkblatt «ProzentualePauschalspesen»aufgastrosocial.ch/download).

    Ausnahme:FürMusiker,Künstler,Artisten,TänzerinnenundDJsohnesteuerrechtlichenWohnsitzoderAufenthaltinderSchweizisteineSpesenpauschalevon20%weiterhinzulässig.DieAusgleichskasseakzeptiertweiterhinfürquellensteuerpflichtigeKünstlereineUnkostenpauschalevon20%,soweitdiesesteuerrechtlichzulässigist.Esbe-stehenbesondereVorschriftenundAbrechnungsformulare,dieSiebeiderAusgleichskassebeziehenkönnen.Wer-dennebstderGagefreieVerpflegungundUnterkunftgewährt,istderWertdieserNaturalleistungennachdenAnsätzen derAHV(Punkt1.4.3)zudeklarieren.

    c) Betriebsleitende, DirektorenFürBetriebsleitendeundDirektorensinddieunterPunkt1.4.1genanntenLohnbestandteilebeitragspflichtig.Erhalten siefürsichundihreFamilienfreieVerpflegungundUnterkunft,wirdderWertdieserNaturalleistungennachdenAHV-Ansätzen(Punkt1.4.3)deklariert.

    d) LernendeBeiLernendenistabdem1.Januarnachdem17.GeburtstagdergesamteBruttolohn(BarlohnundNaturallohn)beitragspflichtig.WirddieLehreimeigenenFamilienbetriebabsolviert,istbisam31.Dezembernachdem20.Geburts-tagnurderBarlohnbeitragspflichtig.

    e) Nicht in gastgewerblichen Betrieben beschäftigte ArbeitnehmendeFürArbeitnehmende,dieausschliesslichoderüberwiegendineinemNebenbetrieboderimprivatenHaushaltarbeiten, sinddieunterPunkt1.4genanntenLohnbestandteilebeitragspflichtig.ErhaltensiefreieVerpflegungundUnterkunft, wirdderWertdieserNaturalleistungennachdenAHV-Ansätzen(Punkt1.4.3)deklariert.

    1.5.3 Lohnmeldungen und Abrechnungen mit der Ausgleichskasse SieerhaltenalsKundejährlichimDezembervonGastroSocialdieUnterlagenfürdieLohndeklaration.Die Lohnmel-dungen 2018 müssen bis spätestens am 30. Januar 2019(oderbeiBetriebsaufgabeinnert30Tagen)bzw.für Saisonbetriebebis 30 Tage nach Saisonendebeiunseintreffen.

    FallsdieUnterlagennichtinderangegebenenFristbeiunseintreffen,sindwirgesetzlichverpflichtet,aufNachzah-lungen Verzugszinsen zu erheben.

    AlsArbeitgebendekönnenSiedieLohnmeldungenelektronischübereinLohnprogrammoderperPosteinreichen. WirbietenIhnenzudemverschiedeneelektronischeMöglichkeiten.MehrInformationenfindenSieuntergastro-social.ch/online.DieAusgleichskasseüberträgtdiedurchdieArbeitgebendengemeldetenLöhneaufdasindividuelle Konto(IK)derArbeitnehmenden,welchessiezurBerechnungderRentenfüralleVersichertenführt.

    UnvollständigeLohnmeldungendarfdieAusgleichkassenichtakzeptieren.WenneinArbeitgeberauchnachmehreren ErmahnungennichtallenotwendigenAngabenzueinemMitarbeiterodereinerMitarbeiterinmitteilt(Art.143Abs.2AHVV),istdieAusgleichskassevonGesetzeswegenverpflichtet,eineOrdnungsbusseauszusprechen.

    WennSiekeinebeitragspflichtigenArbeitnehmendenbeschäftigthaben,sendenSieunseineLohnbescheinigungbittemitentsprechendemVermerkundIhrerUnterschriftzu.

    Lohnmeldungen via LohnbescheinigungFallsSienichtmiteinemLohnprogrammarbeiten,meldenSieunsdieverschiedenenLohnbestandteileproArbeitnehmer mitderLohnbescheinigung.DiesermöglichtIhnen,dieLöhneIhrerArbeitnehmendenmitwenigAufwandzudeklarieren. Aufgastrosocial.ch/onlinestehtIhnendasOnline-LohnheftmitderLohnbescheinigungauchinelektronischerFormzurVerfügung.

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    1 AHV/IV/EO1 AHV/IV/EO

    Ausdrucke von eigenen LohnlistenWennSieunsselbsterstellte,ausgedruckteListensenden,beachtenSiebittediefolgendenPunkte: Schriftgrössenichtkleinerals8pt Schwarz-weissAusdrucke KeinenegativenTextstellen(weissaufschwarzemHintergrund) KeinegrauhinterlegtenTextstellen

    SiekönnenIhreLohnunterlagenalsPDF-DateiperE-Mailanbeitraegeak@gastrosocial.chschicken.BittesendenSieunskeineUSB-SticksoderandereDatenträger.

    Wichtig: VermerkenSieunbedingtIhreAbrechnungsnummerundIhrenAbsenderimE-MailundaufdenLohnunterlagen!

    Lohnmeldungen mit LohnprogrammAlsArbeitgeberkönnenSiedieLohnmeldungenüberIhrLohnprogrammerstellenundschriftlichoderelektronischeinreichen. Sie können auch das grosse Angebot an elektronischenMöglichkeiten für die Lohnmeldungen von GastroSocialnutzen.UnsereOnlineproduktesindaufdieunterschiedlichenBedürfnisseunsererKundenzugeschnitten. WeitereInformationenfindenSieuntergastrosocial.ch/online.

    Das GastroSocial Online-LohnheftUnserOnline-LohnheftermöglichteineschnelleLohnerfassungfürKleinbetriebe.EsistvorzugsweisefürBetriebemitbiszu5Mitarbeitendengeeignet.DasOnline-LohnheftalsPDF-Dateibietet IhnendaselektronischeErfassen der Lohndaten und hat die gleiche einfache Anwendung wie das ehemalige GastroSocial-Lohnheft in Papier- form. Das ausgefüllte Online-Lohnheft kann als gespeicherte Datei direkt an die GastroSocial Ausgleichskasse [email protected].

    PartnerWeb und ELM (einheitliches Lohnmeldeverfahren)ArbeitgebendeundTreuhänderkönnenviaPartnerWebdieAn-undAbmeldungenvonArbeitnehmendenvornehmen. MitELMkönnenSiedieLohndatenelektronischandieAusgleichskassen,VersicherungenundSteuerämterübermitteln. DasmanuelleAusfüllenunterschiedlicherFormulareentfällt.BeiderÜbermittlungderLohnabschlüsseandieAus-gleichskassewerdendienotwendigenLohndatenautomatischherausgelesen.Unterswissdec.chfindenSiemehrInformationendazu.

    Seit1.April2018bietenwirIhnenPartnerWeb2.0an.MitdieserkostenlosenOnlinedienstleistunghabenSiedieMöglichkeit,diverseMeldungeninverschlüsselterFormonlineandieAusgleichskassezuübermitteln–unddieszujederZeit.SieprofitierendabeivonschnellenRückmeldungenundeinemstetsverfügbarenelektronischenDossier.MeldenSiesichnochheuteaufunsererWebseiteuntergastrosocial.ch/onlinean.SolltenSiebisherPartnerWeb1.0benutzthaben,könnenSiebeiunseinkostenlosesUpgradefürPartnerWeb2.0anfordern.

    Abrechnungen mit der AusgleichskasseDadieLöhneerstimNachhineinderAusgleichskassegemeldetwerden,setztdieAusgleichskasseAkontobeiträgefest.DiessindprovisorischeBeiträge,dieaufderHöhedervoraussichtlichenLohnsummebasieren.SobaldsichdieHöhederLohnsummewesentlich(10%odermehr)ändert,müssendieArbeitgebendenihreAusgleichskasseinfor-mieren.DiedefinitivenBeiträgewerdendannaufgrundderLohnmeldungfestgesetzt.

    DieAkontorechnungenfürdieBeiträge(persönlicheBeiträgederSelbstständigerwerbendenundBeiträgeArbeitge-bende/Arbeitnehmende)werdenvierteljährlichbezahlt.BetriebemiteinerjährlichenLohnsummeabCHF200’000.–müssendieAkontobeiträgemonatlichandieAusgleichskassezahlen.

    1.6 Leistungen

    DieVersicherungsleistungenwerdenvonderAusgleichskasseberechnet.DieserLeitfadengibtIhneneinenallgemeinen Überblick, so dass Sie Ansprüche anmelden und Ihre Arbeitnehmenden informieren können. Auf gastrosocial.ch/downloadfindenSieMerkblätterinklusiveRententabelle(fürdieBerechnungderLeistungen)zudiesemThema.

    1.6.1 AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)FolgendeLeistungenwerdenausgerichtet: AltersrentenanPensionierte(Männerab65Jahren,Frauenab64Jahren).BeideEhepartnerodereingetragenePartnererhaltenjeeineseparateRente.EinRentenvorbezugistnurumeinoderzweiJahremöglich,dieRentewirdjedochlebenslangum6.8%provorbezogenemJahrgekürzt.EinRentenaufschubistumeinbisfünfJahremöglich,dieRentewirddabeilebenslangerhöht.

    KinderrentenalsZusatzzudenAltersrenten RentenanhinterbliebeneEhepartnerundhinterbliebeneeingetragenePartner WaisenrentenfürKinder HilflosenentschädigungenanBezügervonAltersrentenbeileichter,mittlereroderschwererHilflosigkeit HilfsmittelfürAltersrentner

    WereineLeistungbeantragenwill,meldetsichbeiderzuständigenAusgleichskasse(beiwelcherzuletztBeiträgebezahltwurden).WennbereitseineRentefürdenPartnerausbezahltwird,istdieauszahlendeAusgleichskassezuständig.

    1.6.2 IV (Invalidenversicherung)AnspruchaufLeistungenderIVhabenVersicherte,diewegeneinesGesundheitsschadensvoraussichtlichbleibendoderfürlängereZeitganzoderteilweiseerwerbsunfähigsind.Minderjährigegeltenalsinvalid,wennderGesund-heitsschadenvoraussichtlichihreErwerbstätigkeitbeeinträchtigenwird.Unerheblichist,obdieInvaliditätkörperlicher odergeistigerNaturistundobsiedurcheinGeburtsgebrechen,eineKrankheitodereinenUnfallverursachtwurde.

    LeistungenderIVnachdemGrundsatz«EingliederungvorRente»: FrüherfassungmitdemZiel,denEintritteinerInvaliditätzuverhindern FrühinterventionmitdemZiel,denbisherigenArbeitsplatzzuerhaltenoderdieversichertePersonaneinemneuenArbeitsplatzeinzugliedern

    EingliederungsmassnahmenmitdemZiel,dieErwerbsfähigkeitoderdieFähigkeitsichimbisherigenAufgaben-bereichzubetätigen,herzustellen,zuverbessernoderzuerhalten

    –Integrationsmassnahmen:gezielte,aufdieberuflicheEingliederunggerichteteMassnahme (Aufbautraining/Belastbarkeitstraining)

    –BeruflicheMassnahme:Berufsberatung,erstmaligeberuflicheAusbildung,Umschulung,Arbeitsversuch, Einarbeitungszuschuss,Arbeitsvermittlung,KapitalhilfefürSelbstständige

    Geldleistungen:RentenundHilflosenentschädigungen,wenndieEingliederungnichtodernurzueinemungenügendenTeilerreichtwerdenkann,sowieTaggelderalsLohnersatzleistungzuEingliederungsmassnahmen

    HilfsmittelfürBerufundAlltag Renten:Siewerdenausbezahlt,wennEingliederungsmassnahmenvonvornhereinaussichtslossindoderihrZielnichterreichthaben:

    –ViertelsrentebeieinemInvaliditätsgradvonmindestens40% –halbeRentebeieinemInvaliditätsgradvonmindestens50% –DreiviertelsrentebeieinemInvaliditätsgradvonmindestens60% –ganzeRentebeieinemInvaliditätsgradvonmindestens70% NachErreichendesAHV-AltersbezahltdieIVkeineLeistungenmehr. Hilflosenentschädigungen

    DetailsentnehmenSiedemMerkblatt4.01«LeistungenderInvalidenversicherung»derAHV/IV.

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    1 AHV/IV/EO

    1.6.3 EO (Erwerbsersatzordnung)

    a) Entschädigung an dienstleistende PersonenAlle dienstleistenden Personen inArmee, Zivilschutz oder Zivildienst erhalten eine Erwerbsausfallentschädigung.DieseEntschädigung richtet sichnachdemvordienstlichenEinkommen, fürwelchesAHV/IV/EO-Beiträgebezahltwurden.EsbestehenfolgendeEntschädigungsarten: Zivilstandsunabhängige 80%desvordienstlichenEinkommens Grundentschädigung: –MindestentschädigungCHF62.–bisHöchstentschädigungCHF196.–proTag –RekrutenohneKindereinheitlichCHF62.–proTag Betriebszulage: CHF67.–proTag Gradänderungsdienste: MindestentschädigungCHF111.–bisHöchstentschädigungCHF196.–proTag Durchdiener-Kader: MindestentschädigungCHF91.–bisHöchstentschädigungCHF196.–proTag Kinderzulage: CHF20.–proKindundTag

    DieseLeistungenwerdenbeiÜberschreitungdesvordienstlichenTageseinkommens gekürzt.

    Betreuungskostenzulage: MaximalCHF67.–proTag

    Diesergibtfolgende Arbeitnehmende und SelbstständigerwerbendeEinkommens-Grenzbeträge: MinimumCHF2’310.–proMonat/CHF27’720.–proJahr MaximumCHF7’350.–proMonat/CHF88’200.–proJahr

    DieEntschädigungenwerdendurchdieAusgleichskasseberechnetundausbezahlt,sobalddieEO-Anmeldungvorliegt, diederRechnungsführerderArmee,desZivilschutzesoderdesZivildienstesausstellt.DiesesFormularergänztdiedienstleistendePersonmitihrenpersönlichenAngabenundunterzeichnetes.ArbeitnehmendehändigendieAnmeldung ihremArbeitgeberaus.ErfülltdieLohnbestätigungausundleitetdieEO-AnmeldungandieAusgleichskasseweiter.

    DieEO-EntschädigunggehtandieArbeitgebenden,dasie ihrenArbeitnehmendenfürdieZeitdesDienstesdenbisherigenLohnweiterbezahlenmüssen.DieLeistungbeträgtwährendmax.25Tagen100%,anschliessendwährend derDauernachBernerSkala88%desdurchschnittlichenmonatlichenBruttolohns.ÜbersteigtdieEntschädigungdieLohnzahlung,erhaltendieArbeitnehmendendieDifferenz.

    BeiversichertenPersonenohneArbeitgeberwirddieEntschädigungdirektderdienstleistendenPersonausbezahlt.

    b) MutterschaftsentschädigungDiegesetzlicheMutterschaftsentschädigungwirdüberdieEOabgewickeltundfinanziert.

    AnspruchAnspruchsberechtigtsindMütter,welcheindenletztenneunMonatenvorderGeburtihresKindesAHV-versichertwarenundwährenddieserZeitmindestensfünfMonatelangeineErwerbstätigkeitausgeübthaben.DerAnspruchgiltfürFrauen,diebeiderGeburtdesKindes Arbeitnehmerinnensind. Selbstständigerwerbendesind. imBetriebdesPartnersoderderFamiliefüreinenBarlohnarbeiten.

    DetailsentnehmenSiedemMerkblatt6.02«Mutterschaftsentschädigung»derAHV/IV.

    LeistungenDieEntschädigungbeträgt80%desdurchschnittlichenErwerbseinkommens,welchesdieMutterunmittelbarvorderGeburtihresKindeserzielthat,maximalCHF196.–proTag.DerAnspruchbeginntamTagderGeburtdesKindesundendetspätestensnach98Tagen(Ausnahme:KantonGenf).WenndieMutterdieErwerbstätigkeitfrüherauf-nimmt,wirdderAnspruchdurchdieLohnzahlungabgelöst.

    DieMutterschaftsentschädigungistdenSozialversicherungenunterstelltundbeitragspflichtig(ausserfürdieUnfall-versicherung).WennArbeitgebendederMutterfürdieDauerdesAnspruchsdenLohnweiterzahlen,überweistdieAusgleichskassedieMutterschaftsentschädigungdenArbeitgebenden.

    AnmeldungDieArbeitnehmerinfülltdasAnmeldeformularfürdieMutterschaftsentschädigungaus,legteineKopiedesGeburts-scheinsbeiundleitetesihremArbeitgeberweiter.DieserergänztdasFormularundleitetesandieAusgleichskasseweiter.SelbstständigerwerbendeschickendasFormulardirektihrerAusgleichkasse.DasAnmeldeformularkannaufgastrosocial.ch/downloadheruntergeladenoderbeiderAusgleichskassebezogenwerden.

    1.6.4 Ergänzungsleistungen zur AHV und IVDieErgänzungsleistungen(EL)zurAHVundIVhelfendort,wodieRentenunddasEinkommennichtdieminimalenLebenskostendecken.SiesindeinrechtlicherAnspruchundkeineFürsorgeoderSozialhilfe.

    ErgänzungsleistungenwerdendurchdieKantoneausgerichtet.Esgibt: jährlicheLeistungen,diemonatlichausbezahltwerden VergütungvonKrankheits-undBehinderungskosten

    ErgänzungsleistungenkönnenPersonenerhalten, dieeinenAnspruchaufeineRentederAHV,eineRentederIVodernachVollendungdes18.AltersjahreseineHilflosenentschädigungderIVhabenoderwährendmindestenssechsMonateneinTaggeldderIVerhalten,

    dieinderSchweizWohnsitzundtatsächlichenAufenthalthabenund dieSchweizerStaatsbürgersind.ELkönnenauchAusländererhalten,dieseitmindestenszehnJahrenununter-brocheninderSchweizleben.FürFlüchtlingeoderStaatenlosebeträgtdieseFristfünfJahre.BürgereinesEU-Mitgliedstaates,fürdiedasPersonenfreizügigkeitsabkommengilt,oderStaatsangehörigederEFTAmüsseninderRegelkeineKarenzfristerfüllen.Personen,welchekeinenAnspruchaufeineRentehaben,weilsiekeineoderzuweniglangAHV-undIV-Beiträgebezahlthaben,könnenuntergewissenVoraussetzungeneinenAnspruchaufELgeltendmachen.

    DetailsentnehmenSiedemMerkblatt5.01«ErgänzungsleistungenzurAHVundIV»derAHV/IV.

    1 AHV/IV/EO

  • 13

    2 ALV – Arbeitslosenversicherung

    DieArbeitslosenversicherungALVistwiedieAHVeineobligatorischeSozialversicherung.SieerbringtLeistungenbeiArbeitslosigkeit,EntschädigungenbeiSchlechtwetter,KurzarbeitsowiebeiZahlungsunfähigkeitdesArbeitgebenden.

    2.1 Versicherungspflicht und beitragspflichtige Personen

    DieArbeitgebendensindverpflichtet,allenderAHVunterstelltenArbeitnehmendendenBeitragsanteilvomLohnabzuziehenundzusammenmitdemeigenenAnteilderzuständigenAHV-Ausgleichskassezuentrichten.

    ErwerbstätigeimAHV-Rentenalter(Männerab65Jahren,Frauenab64Jahren)sindnichtmehrbeitragspflichtig.

    2.2 Beiträge

    BiszueinemJahreslohnvonCHF148’200.–(CHF12’350.–proMonat)beträgtderALV-Beitrag2.2%.AufLöhnenübermonatlichCHF12’350.–muss1%Solidaritätsbeitragbezahltwerden.ArbeitnehmendeundArbeitgebendebezahlenjedieHälfte.WerdenineinzelnenMonatenzusätzlicheLohnbestandteilewiezumBeispielder13.Monatslohn ausbezahlt, istdieJahreshöchstgrenzevonCHF148’200.–zuberücksichtigen.DieArbeitgebendenbezahlendieBeiträgefürdieALVzusammenmitdenAHV-BeiträgenanihreAusgleichskasse.

    2.3 Leistungen

    DieLeistungenbeiArbeitslosigkeitmüssenbeiderArbeitslosenkassedesWohnkantonsangemeldetwerden.DieAusgleichskassensindnurfürdasBeitragsinkassozuständig.

  • 1514

    3 FAK – Familienausgleichskasse3 FAK – Familienausgleichskasse

    DieFamilienzulagen(Kinder-undAusbildungszulagensowieGeburts-undAdoptionszulagen)sinddurchdasBundes-gesetzüberdieFamilienzulagen(FamZG)unddurchkantonaleGesetzegeregelt.DieZulagensollendieKosten,diedenElternfürihreKinderentstehen,teilweisedecken.

    AlleArbeitgebenden,SelbstständigerwerbendenundNichterwerbstätige,welcheAHV-Beiträgeentrichtenmüssen,müssensicheinerFamilienausgleichskasseanschliessen.DieFamilienausgleichskassenderkantonalenSektionenvonGastroSuissewerdendurchdieGastroSocialAusgleichskasseverwaltet.

    DieFamilienausgleichskasseistzuständigfür: denEinzugderFAK-BeiträgebeiArbeitgebendenundSelbstständigerwerbenden dieAuszahlungderFamilienzulagenviaArbeitgebendeanAnspruchsberechtigteodermittelsGutschriftanSelbstständigerwerbende

    3.1 Versicherungspflicht und Beiträge

    DieBeitragssätzesindkantonalverschieden.DieFAK-BeiträgemüssendieArbeitgebenden,Selbstständigerwerbenden undNichterwerbstätigenbezahlen (Ausnahme:KantonWallisauchArbeitnehmerbeiträge).Beitragspflichtig sindalleSelbstständigerwerbendenundalleArbeitgebenden,dieAHV-pflichtigeArbeitnehmendebeschäftigen,gleichgültig obessichumAngestelltemitoderohneKinderhandelt.DieFinanzierungderFAK-BeiträgefürNichterwerbstätigeistkantonalgeregelt.

    3.2 Anspruch, Leistungen und Anmeldung

    Anspruch allgemeinArbeitnehmende,SelbstständigerwerbendeundNichterwerbstätige,diefürKinderaufkommen,habenAnspruchaufZulagen,sofernsiediegesetzlichenVoraussetzungenerfüllen.SiewerdenzusätzlichzumLohnbezahlt.

    Anspruch von Arbeitnehmenden aus dem EU-/EFTA-RaumGrundsätzlichhabenErwerbstätigeAnspruchaufdieLeistungendesStaates,indemsieerwerbstätigsindundzwarauchdann,wenndieKinderodersieselbstineinemanderenLandwohnen.SindjedochbeideElterninverschiedenen Staaten(EU/EFTAundCH)erwerbstätig,richtetsichderAnspruchnachdemRechtjenesStaates,indemdieKinderleben.SinddieLeistungendesanderenStaateshöher,hatdieserderdorterwerbstätigenPersondieDifferenzaus-zurichten.

    UmeinenDoppelbezugvonFamilienzulagenzuvermeiden,müssensolcheFälleperiodischmittelsdemFormularE-411(sozialversicherungen.admin.ch,International,Formulare,CH-EU/EFTA:E-Formulare,E401-411:FZ)überprüftwerden.

    LeistungenGemässBundesgesetzüberdieFamilienzulagengeltenfolgendeMindestzulagenproKindundMonat: Kinderzulage: CHF200.–fürKinderbiszum16.Geburtstag;fürerwerbsunfähigeKinderwerdendieLeistungenbiszum 20.Geburtstagerbracht

    Ausbildungszulage: CHF250.–fürKinderabdem16.GeburtstagbiszumAbschlussderAusbildung,längstensaberbiszum 25.Geburtstag

    DieKantonekönneninihrenFamilienzulagenordnungenhöhereMindestansätzesowieGeburts-und Adoptionszulagenfestsetzen.

    ZurVereinheitlichungbestimmtdasGesetzüberdieFamilienzulagenzudemFolgendes: EswerdennurvolleZulagenausgerichtet(Ausnahme:Ein-undAustritteprorata). AnspruchaufZulagenhabenPersonen,dieaufeinemjährlichenErwerbseinkommenvonmindestens CHF7’110.–AHV-Beiträgebezahlen.

    BeiArbeitsverhinderung(z.B.KrankheitoderUnfall)werdendieFamilienzulagennachEintrittder ArbeitsverhinderungwährenddeslaufendenMonatsunddreiweiterenMonatenausbezahlt (auchnachBeendigungdesLohnanspruchs).DiekantonalunterschiedlichenSkalengeltennichtmehr.

    BeiunbezahltemUrlaubwerdendieFamilienzulagenwährenddeslaufendenMonatsunddreiweiteren Monatenausbezahlt.

    ZulagenfürKinderimAuslandwerdennurnochindieStaatenderEU,derEFTAundSerbien, MontenegrosowieBosnienundHerzegowinaentrichtet.

    NichterwerbstätigehabenAnspruchaufZulagen,soferndassteuerbarejährlicheEinkommendenanderthalbfachen BetrageinermaximalenAltersrentederAHV(CHF42’660.–proJahr)nichtübersteigtundkeineErgänzungsleis-tungenzurAHV/IVbezogenwerden(Ausnahme:nichterwerbstätigeEhepartnerodereingetragenePartnervonSelbstständigerwerbenden).DieFamilienzulagenfürNichterwerbstätigefinanzierenweitgehendstdieKantone.

    AnmeldungArbeitnehmendefüllendasFormular«AnmeldungfürFamilienzulagen»ausundlegendienotwendigenUnterlagenbei.SobalddieAusgleichskassedieZulagenschriftlichbewilligthat,zahlendieArbeitgebendensieihrenArbeitneh-mendenjedenMonatzusammenmitdemLohnaus.BeiderperiodischenAbrechnungderAusgleichskassewerdendenArbeitgebendendieausbezahltenFamilienzulagengutgeschrieben.

    3.3 Eidgenössisches Familienzulagenregister

    DaszentraleRegistersolldendoppeltenBezugvonZulagenverhindernunddenadministrativenAufwandminimieren. NachGesetzmüssenArbeitgebendeundSelbstständigerwerbendeÄnderungeninnerhalbvon10ArbeitstagenihrerFamilienausgleichskassemitteilen.DieKassemeldetAnträgeundMutationenvonZulagenansprücheninnerteinemArbeitstagdemRegister.

  • 1716

    4 BV – Berufliche Vorsorge (2. Säule)

    Die2.SäulesollzusammenmitdenLeistungenderAHV/IV/EO(1.Säule)dieFortsetzungdergewohntenLebenshaltung ermöglichen.InderberuflichenVorsorgegeltendieBestimmungendesBundesgesetzesüberdieberuflicheAlters-,Hinterlassenen-undInvalidenvorsorge(BVG).FürdasGastgewerbegiltzusätzlichderL-GAV(Art.27).

    WirweisenSiedaraufhin,dassderLeitfaden imBereichPensionskassenurallgemeineAngabenbeinhaltet.DievollständigenRichtlinienfindenSieindenReglementenUnoundScalasowieindenPlanbeschrieben.

    4.1 Versicherungspflicht und beitragspflichtige Personen

    Zu versichernde PersonenAlle Arbeitnehmendenmüssen durch ihre Arbeitgeber obligatorisch bei einer Pensionskasse versichert werden,wennsiedurchschnittlichbruttoCHF1’777.50proMonat(CHF21’330.–proJahr)odermehrverdienen.

    SinktderMonatslohnunterCHF1’777.50,werdenArbeitnehmendeweiterversichertbisdasArbeitsverhältnisbeendet ist,längstensbisEndedeslaufendenKalenderjahrs.WernurgelegentlichüberCHF1’777.50proMonatundimJahrnichtmehralsCHF21’330.–verdient,mussnichtversichertwerden.

    WenneinbefristeterArbeitsvertrag fürhöchstensdreiMonatevereinbartwurde,müssenArbeitnehmendenichtversichertwerden.DieVersicherungspflichtbestehtjedoch,wenn: einaufbiszudreiMonatenbefristeterArbeitsvertragverlängertwird.DieVersicherungspflichtbeginnt abdemDatum,andemdieVerlängerungvereinbartwird.

    zwischenzweibefristetenArbeitsverträgenbeimgleichenArbeitgeberwenigeralsdreiMonateliegen. AbBeginndesinsgesamtviertenArbeitsmonatsgiltdieVersicherungspflicht.

    DieVersicherungspflichtbeginntwiebeiderAHVam1.Januarnachdem17.GeburtstagundendetbeiMännernEndeMonatnachdem65.GeburtstagundbeiFrauenEndeMonatnachdem64.Geburtstag.BeiderberuflichenVorsorgebestehenzweiAlterskategorien: Risikoversicherung: Bisam31.Dezembernachdem24.GeburtstagsinddieRisikenInvaliditätundTodabgedeckt.DafürbezahlendieversichertenPersoneneinenRisikobeitrag.

    Altersversicherung: Abdem1.Januarnachdem24.GeburtstagwerdennebstInvaliden-undHinterlassenenleistungenauchAltersleistungenfinanziert.DafürbezahlendieversichertenPersonenzusätzlichzumRisikobeitrag einenAltersbeitrag,deralsAltersgutschrift(Punkt4.5)aufdemeigenenKontogutgeschriebenwird.

    Übertritt aus anderen PensionskassenNeuindieGastroSocialPensionskasseeintretendeArbeitnehmendehabenmeistbeidervorherigenPensionskasseeinGuthabenangespart.DieserBetragmussandieGastroSocialPensionskasse,5001Aarau,Postkonto50-2680-5,überwiesenwerden.UnserFormular«Austrittsleistung–ÜberweisungandieGastroSocialPensionskasse»könnenArbeitnehmendeausfüllenunddirektandiebisherigePensionskasseschicken.

    4 BV – Berufliche Vorsorge (2. Säule)

    4.2 Vorsorgepläne

    Die GastroSocial Pensionskasse bietet folgende Vorsorgelösungen an:Uno fürdemL-GAVunterstellteArbeitnehmendeScala fürdemL-GAVnichtunterstellteArbeitnehmendeundSelbstständigerwerbende

    Sie haben die Wahl zwischen verschiedenen Vorsorgeplänen:Basis DieGrundversicherungBasisdecktdenjährlichenAHV-BruttolohnbisCHF85’320.–ab.

    DieGastroSocialPensionskassebietetIhnendieMöglichkeit,höhereLöhneundLeistungenzuversichern:

    Top DieZusatzversicherungTopdecktdenjährlichenAHV-BruttolohnbisCHF853’200.–ab.DieDetailszumversichertenLohnsindunterPunkt4.3unddieLeistungenunterPunkt4.5aufgeführt.

    Plus DieZusatzversicherungPlusdecktden jährlichenAHV-BruttolohnbisCHF853’200.–abundversicherthöhereLeistungen.DieDetailszumversichertenLohnsindunterPunkt4.3unddieLeistungenunterPunkt4.5aufgeführt.

    Integral MitderZusatzversicherungIntegralkanndergesamteAHV-Bruttolohnversichertwerden,ohneKoordinations-abzug.DieZusatzversicherungIntegralkannzusätzlichzueinemderVorsorgepläneBasis,TopoderPlusabgeschlossenwerden.

    4.3 Versicherter Lohn

    InderobligatorischenVorsorgenachBVGistnureinTeildesLohnsversichert:der«koordinierte»oder«versicherte»Lohn.FürdieBerechnungdiesesTeilswirdderKoordinationsbetragvomAHV-Bruttolohnabgezogen.Derversicherte Lohnistnachuntenundobenbegrenzt(«minimalversicherterLohn»und«maximalversicherterLohn»).BeiderZusatzversicherungIntegralentsprichtderversicherteLohndemvollenAHV-Bruttolohn(keinKoordinationsabzug).

    Versicherter Lohn

    Uno /Scala

    in CHF Basis Top Plus Integral Basis Integral Top Integral Plus

    VersicherterLohn AHV-Bruttolohn./.Koordinationsabzug AHV-Bruttolohn

    Koordinationsabzug proMonat

    2’073.75 2’073.75 2’073.75 0.– 0.– 0.–

    Minimalversicherter LohnproMonat

    296.25 296.25 296.25 296.25 296.25 296.25

    Maximalversicherter LohnproMonat

    5’036.25 69’026.25 69’026.25 7’110.– 71’100.– 71’100.–

  • 1918

    4 BV – Berufliche Vorsorge (2. Säule)4 BV – Berufliche Vorsorge (2. Säule)

    4.4 Beiträge

    DieArbeitgebendenübernehmenmindestensdieHälftederBeiträge.

    Beiträge in Prozent des versicherten Lohns

    Uno Scala

    AlterBasis Integral Basis

    Top Integral Top

    Plus Integral Plus

    Basis Integral Basis

    Top Integral Top

    Plus Integral Plus

    18–24 1% 1% 1.4% 1.4% 1.4% 1.4%

    25–34 14% 14% 16.4% 10.6% 10.6% 12.6%

    35–44 14% 14% 16.4% 13.6% 13.6% 15.6%

    45–54 14% 14% 16.4% 18.6% 18.6% 20.6%

    55–64/65 14% 14% 16.4% 21.6% 21.6% 23.6%

    Lohnabzüge in Spezialfällen

    Lohnschwankungen SinkteinLohnvorübergehendunterCHF1’777.50,wirdderMindestlohnversichertundderMindestbeitragvomLohn abgezogen.

    TeilinvaliditätDieGastroSocialPensionskassegibtIhnengerndierichtigenLohnabzügebekannt.

    Ferienentschädigung, Gratifikation, ProvisionZusätzlicheLohnbestandteilewerden imAuszahlungsmonatzumBruttolohnhinzugezählt.DerBeitragwirdvomGesamtbetragberechnet.

    Ein- und AustrittWirddieBVG-Pflichterreicht,sindauchEin-undAustrittsmonateBVG-pflichtig.BeiEin-undAustrittenwährenddeslaufendenMonatsistdereffektiveBruttolohnfürdieBerechnungdesLohnabzugsmassgebend.DerKoordinationsab-zugwirdnichtgekürzt.FälltderBruttolohnunterCHF1’777.50,müssenArbeitgebendedenMindestabzugvornehmen.

    Krankheit und UnfallDieversichertePersonwirdnachdreimonatiger,ununterbrochenerArbeitsunfähigkeitbiszuderenEnde,längstensjedoch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses oder bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters, von der Beitragspflicht befreit. Die Beitragsbefreiung ist auf jeden Fall auf 720 Tage befristet, die Wartefrist von drei Monateneingeschlossen.AbBezugeinerInvalidenrenterichtetsichdieBeitragsbefreiungnachArt.10.4Reglement.DetailsfindenSieimMerkblatt«ArbeitsunfähigkeitdurchKrankheitoderUnfall»undinunseremReglement.

    MutterschaftArbeitnehmerinnenwerdenzumBruttolohndesletztenMonatsvorderGeburtweiterversichert.BeiLohnschwankungen giltderdurchschnittlicheLohnderletzten12Monate.

    Einkauf von fehlenden Beitragsjahren und/oder LohnerhöhungenMiteinemfreiwilligenEinkaufkönnenVersicherteihrAltersguthabenundLeistungenbeiderPensionierungerhöhen.AusEinkäufenresultierendeLeistungendürfeninnerhalbdernächstendreiJahrenichtinKapitalformbezogenwerden. WurdenVorbezügefürdieWohneigentumsförderunggetätigt,dürfenfreiwilligeEinkäufeerstvorgenommenwerden,wenndieVorbezügezurückbezahltsind.

    Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen RentenalterAufVerlangendesVersichertenkanndiePensionierungbeiErreichendesordentlichenRücktrittsaltersbiszumEndederErwerbstätigkeit,längstensjedochbiszum70.Altersjahr,aufgeschobenwerden.DerschriftlicheAntragaufAufschubderPensionierungmussderGastroSocialPensionskassevordemErreichendesordentlichenRücktrittsaltersvorliegen.

    4.5 Leistungen

    AltersgutschriftenBeiderPensionskassewirdfürjedeversichertePersoneinAlterskontogeführt,welchesverzinstwird.AufdasAlters-kontowerdenjährlichAltersgutschriftengebucht.

    Altersgutschriften in Prozent des versicherten Lohns

    Uno Scala

    Basis Integral Basis

    Top Integral Top

    Plus Integral Plus

    Basis Integral Basis

    Top Integral Top

    Plus Integral Plus

    Alterin CHF

    monatlicher AHV-Bruttolohn

    bis 7’110

    ab 7’111

    bis 7’110

    ab 7’111

    25–34 7% 7% 10% 9% 12% 7% 7% 9%

    35–44 10% 10% 10% 12% 12% 10% 10% 12%

    45–54 15% 15% 10% 17% 12% 15% 15% 17%

    55–64/65 18% 18% 10% 20% 12% 18% 18% 20%

    Leistungen im AlterBei derGastroSocial Pensionskasse könnendieAltersleistungenals Rente, alsKapital oder alsKombination von beidembezogenwerden.DerAntragfürdenKapitalbezugistschriftlichspätestensbis30TagenachdemtatsächlichenAltersrücktrittbeiderGastroSocialPensionskasseeinzureichen,injedemFallabervordererstenRentenzahlung.FürdieBerechnungderjährlichenAltersrentewirddasAltersguthabenmiteinemUmwandlungssatzmultipliziert.

    Umwandlungssatz

    in % des Altersguthabens

    ObligatorischeVorsorge(nachBVG) 6.80%

    ÜberobligatorischeVorsorge 6.50%

  • 2120

    4 BV – Berufliche Vorsorge (2. Säule)

    Berechnungsbeispiel Rente

    Altersguthaben in CHF

    Umwandlungssatz in %

    Jährliche Altersrente in CHF

    ObligatorischeVorsorge(nachBVG) 250’000.– × 6.80 17’000.–

    ÜberobligatorischeVorsorge 50’000.– × 6.50 3’250.–

    Total 300’000.– 20’250.–

    Vorzeitige PensionierungBeiderGastroSocialPensionskassekönnensichVersichertebisfünfJahrevordemordentlichenRentenalter(Männerab60Jahren,Frauenab59Jahren)pensionieren lassenunddieLeistungenderPensionskassebeziehen.BeiderVorsorgelösungUnoreduziertsichderUmwandlungssatzbeivorzeitigerPensionierungbismaximalfünfJahrevordemordentlichenRücktrittsalterum0.2%provorbezogenemJahr.WardieversichertePersonunmittelbarvorderPensionierungmindestensfünfJahreununterbrochen imGastgewerbetätig,wirdaufdemobligatorischenBVG-AltersguthabenkeineKürzungvorgenommen.BeiderVorsorgelösungScalareduziertsichderUmwandlungssatzbeivorzeitigerPensionierungbismaximalfünfJahrevordemordentlichenRücktrittsaltersowohlaufdemobligatorischenalsauchaufdemüberobligatorischenTeildesAltersguthabensumje0.2%provorbezogenemJahr.

    TeilpensionierungNeukannmansichbeiderGastroSocialPensionskasseauchteilpensionierenlassen.DerersteTeilpensionierungsschritt kannauchnachdemordentlichenRücktrittsaltererfolgen,soferndieVoraussetzungengemässArt.9.5Reglementerfülltsind.DievollständigePensionierungerfolgtspätestensimZeitpunktderVollendungdes70.Altersjahres.

    EineTeilpensionierungsetzteineentsprechendeReduktiondesBeschäftigungsgradsvoraus.DieResterwerbstätig-keitmussmindestens20%betragen.Fälltderverbleibende JahreslohnunterdenMindestlohn, so istdieganze Altersleistungzubeziehen.

    DieAltersleistungkannfürdieeinzelneTeilpensionierungsstufeentwederinRenten-oderinKapitalformgeltendgemachtwerden.DieTeilpensionierungerfolgtinmaximaldreiSchrittenvonjeweilsmindestens20%einesVollzeit-pensums.ZwischendeneinzelnenSchrittenmussjeweilsmindestens1Jahrliegen.

    DieAnmeldungfürdieTeilpensionierungbeiderGastroSocialPensionskasse(sowohlfüreineRentealsauchfürdasKapital)muss für jedeTeilpensionierungsstufeseparatundschriftlicherfolgen.Siesolltespätestens1Monatvor jederTeilpensionierungsstufeandieGastroSocialPensionskasseeingereichtwerden.

    Übrige Leistungen in Prozent des versicherten Lohns

    Uno Scala

    Basis Integral Basis

    Top Integral Top

    Plus Integral Plus

    Basis Integral Basis

    Top Integral Top

    Plus Integral Plus

    Invalidenrente 40% 40% 50% 40% 40% 50%

    Partnerrente 25% 25% 30% 25% 25% 30%

    Kinderrenten 10% 10% 10% 10% 10% 10%

    Alters-Partnerrente 60%derAltersrente

    Alters-Kinderrenten 20%derAltersrente

    4 BV – Berufliche Vorsorge (2. Säule)

    Vorbezug für WohneigentumVersichertemitmindestensCHF20’000.–auf ihremAlterskontodürfen jeweils innerhalb von fünf Jahreneinen BetragbiszurHöhe ihresAltersguthabens für selbstgenutztesWohneigentumvorbeziehenoderverpfänden.Abdem50.AltersjahristdieHöhedesBetragsbeschränkt.

    Leistungen bei AustrittVersicherte,welcheausderGastroSocialPensionskasseaustreten,bevoreinVorsorgefalleintritt,habenAnspruchaufeineAustrittsleistung.DiesewirdnachMeldungderversichertenPersonandieVorsorgeeinrichtungdesneuenArbeitgebersüberwiesen.

    InfolgendenFällenwirddieAustrittsleistungaufVerlangenderversichertenPersonbarausbezahlt:

    a)WennsiedieSchweizendgültigverlässtundnichtineinemStaatderEUoderEFTAderSozialversicherungspflichtunterstellt ist(giltnichtfürüberobligatorischeFreizügigkeitsguthaben)odernichtinsFürstentumLiechtensteinzieht.

    b)WennsieimHaupterwerbeineselbstständigeErwerbstätigkeitaufnimmtunddemBVGnichtmehruntersteht.DieAuszahlungistnurinnerhalbeinesJahresnachAufnahmederselbstständigenErwerbstätigkeitmöglich.

    c)WenndieAustrittsleistungwenigeralseinenpersönlichenJahresbeitragbeträgt.

    DieVersichertenfüllendasFormular«Austrittsleistung–BarauszahlungPensionskassenguthaben»aus.DieGastroSocialPensionskasseüberweistdasGuthabengemässAntragundstelltdenVersichertendieAbrechnungzu.

    AlleFormulareundMerkblätterfindenSieaufgastrosocial.ch/download.

  • 23

    5 UV – Unfallversicherung

    AlleArbeitgebendenhabenihrenArbeitnehmendengegenübergesetzlichdieVerpflichtung,siefürdieFolgenvonUnfallabzusichern.

    5.1 Versicherungspflicht

    GegenBerufsunfälle(BU)müssenalleArbeitnehmendenversichertwerden.GegenNichtberufsunfälle(NBU)müssenArbeitnehmendenurversichertwerden,wennihreArbeitszeitmehrals8StundenproWochebeträgt.

    SchliessenArbeitgebendekeinegenügendeVersicherungab,tragensiediegesetzlichenKonsequenzen.

    5.2 Beiträge

    DiePrämiefürdieobligatorischeBerufsunfallversicherung(BU)gehtzuLastenderArbeitgebenden.DiePrämiefürdieNichtberufsunfallversicherung(NBU)kanndenArbeitnehmendenvomLohnabgezogenwerden.

    Für Versicherte imAHV-Rentenalterwird die Prämie auch auf demAHV-Freibetrag erhoben. Für noch nichtAHV-pflichtigeJugendlichemussdiePrämieaufdemBruttolohnbezahltwerden.BezügerinneneinerMutterschaftsentschä-digungsindbeitragsfreiversichert.DienstleistendePersonensindwährendihresEinsatzesüberdieMilitärversicherung gegenUnfallversichert.

    5.3 Leistungen

    DieUnfallversicherungübernimmtnebstHeilungskosten80%desBruttolohnsabdemdrittenTagnachdemUnfall.WährenddererstenzweiTagenachdemUnfalltagmüssenArbeitgebendefürArbeitnehmende,diedemL-GAVunterstehen,88%desBruttolohnsbezahlen(Art.25L-GAV).DerUnfalltaggiltnichtalsAbsenztag.

    BeiunterstützungspflichtigenArbeitnehmenden,dieeinenBerufsunfallerleiden,müssendieArbeitgebendenwährend derinArt.324aORvorgeschriebenenDauerdieDifferenzauf100%desBruttolohnsauszahlen.MassgebendistdieBernerSkala,d.h.z.B.beieinemMitarbeitermit1DienstjahrwährenddreiWochen.AlsBerufsunfallmitAufzahlungs-pflichtgiltaucheinUnfallaufdemArbeitsweg.UnterstützungspflichtigisteinMitarbeiterbeispielsweisegegenüberEhegatten,KindernundPflegekindern.

    Lohnbestandteile,diedenHöchstbetragdesversichertenVerdienstesgemässUnfallversicherungsgesetzübersteigen, sindvondenArbeitgebendenmindestenswährendderinArt.324aORvorgeschriebenenDauerzubezahlen.Mass-gebendistdieBernerSkala.DieVersichungsleistungensindEndeMonatdurchdenArbeitgebervorzuschiessen.

    5.4 NBU-Nachdeckung und Abredeversicherung

    BeiAustritteinesArbeitnehmendenistdasFormular«BeendigungdesAnstellungsverhältnisses–InformationenfürArbeitnehmende»abzugebenunddenEmpfangbestätigenzulassen.

    OB CHEF ODER KÜCHENCHEFIn jedem Fall tun wir mehr für Sie. Als Branchenleader und langjähriger Partner von GastroSuisse und GastroSocial bietet Ihnen SWICA ein perfektes Leistungsmenü. Sie profitieren neben finanzieller Sicherheit von ausgezeichneter Servicequalität und attraktiven Kollektivvorteilen. Sprechen Sie mit uns über Ihren Versicherungs-schutz. Telefon 0800 80 90 80 oder swica.ch/gastro

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  • 24

    6 KV – Krankenversicherung

    NachGesetzmüssenalleinderSchweizwohnhaftenPersoneneineKrankenpflegeversicherungabschliessen.DerL-GAVschreibtzudemeineKrankentaggeldversicherungfürdieFolgenvonKrankheitundSchwangerschaftvor.

    6.1 Krankenpflegeversicherung

    DieKrankenpflegeversicherungumfasstdiegesetzlichenLeistungen,umgesundzuwerdenbzw.zubleibenunddecktdiegrundlegendenBedürfnissebeiKrankheit,UnfallundMutterschaft.SiewirdauchGrundversicherunggenannt.

    6.1.1 VersicherungspflichtJedeinderSchweizwohnhaftePersonistverpflichtet,sichgemässdenBestimmungendesKrankenversicherungs-gesetzes(KVG)beieinerKrankenkassezuversichern.ArbeitnehmendemüssenbeiihrerKrankenpflegeversicherungdasUnfallrisikoeinschliessen,wennsiewenigerals8StundenproWochearbeitenodersobaldsiekeinenArbeitgeber mehrhaben.ArbeitgebendemüssenihreArbeitnehmendenaufdiesePflichthinweisen.

    6.1.2 BeiträgeDieBeiträgederKrankenpflegeversicherungwerdendenVersichertendurchdieKrankenkasseninRechnunggestellt. VersichernArbeitgebendeihreArbeitnehmenden,könnensiediePrämienvomLohnabziehen.

    6.2 Krankentaggeldversicherung (KTG)

    DerL-GAVschreibtdenAbschlusseinerKrankentaggeldversicherungvor.BeimAusfallvonArbeitnehmendeninfolge KrankheitsindArbeitgebendeverpflichtet,eineLohnfortzahlungzuleisten(ORArt.324a).DieVersicherungüber-nimmtdieLohnfortzahlungspflichtderArbeitgebendensowieweitergehendeLohnzahlungenundsichertdamitdenLebensunterhaltfinanziellab,wozudieversichertePersonnichtmehrfähigist.

    6.2.1 VersicherungspflichtArbeitgebendemüssen fürArbeitnehmende, die dem L-GAVunterstehen, eineKrankentaggeldversicherung ab-schliessen,diewährend720von900aufeinanderfolgendenTagen(180TagefürRentner)80%desBruttolohnsabdeckt(Art.23L-GAV).DieKrankentaggeldversicherungdarfniemandenausgesundheitlichenGründenablehnen.SiekannKrankheiten,diebeiderAufnahmebestehen,durcheinenVorbehaltinschriftlicherFormfüreineDauervonhöchstensfünfJahrenvonderVersicherungausschliessen.ArbeitnehmendemüssenbeiBeginndesArbeitsver-hältnissesüberVorbehalteschriftlichinformiertwerden.

    WennArbeitgebendekeineKrankentaggeldversicherungabschliessen,habensiediegleichenLeistungenwiedieVersicherungselbstzuerbringen.DieskanneineLohnzahlungspflichtfürbiszuzweiJahrenachsichziehen.

    6.2.2 BeiträgeDieArbeitgebendenbezahlendiePrämienderKrankentaggeldversicherungundkönnendenArbeitnehmendendieHälftedavonvomLohnabziehen.

    6.2.3 LeistungenDie Krankentaggeldversicherung übernimmt die Auszahlung der Taggelder. Während einer Aufschubzeit der Krankentaggeldversicherungvonhöchstens60TagenproJahr(proArbeitsjahroderKalenderjahrmöglich)müssenArbeitgebendebeiArbeitnehmenden,diedemL-GAVunterstehen,88%desBruttolohnsbezahlen(Art.23L-GAV).DieseLeistungensindauchgeschuldet,wenndasArbeitsverhältnisvorKrankheitsendeaufgelöstwird.DieVersi-cherungsleistungensindEndeMonatdurchdenArbeitgebervorzuschiessen.

  • 2726

    Beiträge AHV/IV/EO Arbeitgeber Arbeitnehmer Total

    AHV/IV 4.90% 4.90% 9.80%

    EO 0.225% 0.225% 0.45%

    TotalAHV/IV/EO 5.125% 5.125% 10.25%

    ALV 1.10% 1.10% 2.20%

    aufMonatslohnbisCHF12’350.–bzw.JahreslohnbisCHF148’200.–

    ALV-Solidaritätsbeitrag 0.50% 0.50% 1.00%

    aufMonatslohn-AnteilüberCHF12’350.–bzw.Jahreslohn-AnteilüberCHF148’200.–

    Grenzbeträge der sinkenden Beitragsskala für Selbstständigerwerbende CHF pro Jahr

    UntereGrenze 9’500.–

    ObereGrenze 56’900.–

    DieseBeträgegeltenauchfürArbeitnehmendeeinesnichtbeitragspflichtigenArbeitgebers.

    Mindestbeiträge CHF pro Jahr

    AHV/IV/EO(AHVCHF395.–,IVCHF66.–,EOCHF21.–) 482.–

    freiwilligeAHV/IV(AHVCHF790.–,IVCHF132.–) 922.–

    Geringfügiges Einkommen AHV/IV/EO CHF pro Jahr

    Bruttojahreslohn 2’300.–

    BiszudiesemBetragrechnenArbeitgebendenuraufVerlangenderArbeitnehmerab.PrivathaushalteundArbeitgebendeimKulturbereichmüssenauchBruttojahreslöhneunterCHF2’300.–abrechnen.

    Mindesteinkommen für Anspruch auf Familienzulagen CHF

    Bruttomonatslohn 592.–

    Bruttojahreslohn 7’110.–

    DiezuständigeFamilienausgleichskassehilftgerneweiter.

    AHV/IV: Renten und Hilflosenentschädigung CHF pro Monat

    MinimaleAltersrente 1’185.–

    MaximaleAltersrente 2’370.–

    MaximaleEhepaarrente(zweiRenten) 3’555.–

    HilflosenentschädigungAHV leicht(nurzuHause) 237.–

    mittel(imHeimoderzuHause) 593.–

    schwer(imHeimoderzuHause) 948.–

    HilflosenentschädigungIV(imHeim) leicht 119.–

    mittel 296.–

    schwer 474.–

    HilflosenentschädigungIV(zuHause) leicht 474.–

    mittel 1’185.–

    schwer 1’896.–

    HilflosenentschädigungIVfürMinderjährige(zuHause)

    leicht proTag 15.80

    mittel proTag 39.50

    schwer proTag 63.20

    IntensivpflegezuschlagIVfürMinderjährige leicht proNacht 15.80

    (zuHause) mittel proNacht 31.60

    schwer proNacht 47.40

    Assistenzbeitrag proStunde 33.20

    fürbesonderePflege proStunde 49.80

    höchstens proNacht 88.55

    Ergänzungsleistungen für den allgemeinen Lebensbedarf CHF pro Jahr

    fürAlleinstehende 19’450.–

    fürEhepaare 29’175.–

    fürWaisen 10’170.–

    BVG (obligatorische berufliche Vorsorge) CHF pro Jahr CHF pro Monat

    Eintrittschwelle 21’330.– 1’777.50

    Koordinationsabzug 24’885.– 2’073.75

    MaximalversicherbarerBruttolohn 85’320.– 7’110.–

    MaximalversicherterLohn 60’435.– 5’036.25

    MinimalversicherterLohn 3’555.– 296.25

    Säule 3a (gebundene Vorsorge) CHF pro Jahr

    ErwerbstätigemitPensionskasse 6’826.–

    ErwerbstätigeohnePensionskasse max.20%desNettoerwerbseinkommens,höchstens

    34’128.–

    BiszudiesenBeträgenkönnenEinzahlungengetätigtundvomsteuerbarenEinkommenabgezogenwerden.

    Leistungen Sozialversicherungen 2019Beiträge Sozialversicherungen 2019

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    Lohnabzüge und versicherter LohnLohnabzüge und versicherter Lohn

    Übersicht Lohnabzüge und versicherter Lohn 2019

    Sozialversicherung AHV/IV/EO ALV BV UV (NBU) KTG KPV

    Alters- und Hinterlassenen-versicherung/ Invalidenversicherung/ Erwerbsersatzordnung

    Arbeitslosenversicherung Berufliche Vorsorge (2. Säule)

    Unfallversicherung (Nichtberufsunfall versicherung)

    Krankentaggeld versicherung Krankenpflege versicherung

    Versichertüber Ausgleichskasse Ausgleichskasse Pensionskasse ZusammenarbeitsvertragmitSWICA

    LohnabzügeGemässGesetzundL-GAV

    5.125 % 1.10 % 1)

    0.50 % 2)Gemäss Lohn abzugsrechner von GastroSocial

    NBU-Prämie ½ der Gesamtprämie Gesamtprämie

    Arbeitnehmende, voll- und teilzeitbeschäftigt

    AHV-Bruttolohn 1)AHV-Bruttolohn bisCHF12’350.–proMonat bzw.CHF148’200.–proJahr

    2)AHV-Bruttolohn überCHF12’350.–proMonat

    AHV-BruttolohnabCHF1’777.50proMonat

    AHV-Bruttolohn bisCHF12’350.–proMonat bzw.CHF148’200.–proJahr

    AHV-Bruttolohn bisCHF12’500.–proMonat bzw.CHF150’000.–proJahr

    FixeMonatsprämiegemäss VersicherungsausweisfürArbeitnehmende, dievomArbeitgeberimKollektivvertrag mitdemVerbandGastroSuissefürdieKrankenpflegeversicherungangeschlossensind.

    Arbeitnehmende, mit unregelmässigem Arbeitspensum (Aushilfen)

    AHV-Bruttolohn AHV-Bruttolohn BisEndeJahrzuversichern,wennAHV-Bruttolohndurchschnittlichmind.CHF1’777.50monatlich

    AHV-Bruttolohnbeimehrals8Std./WocheNichtversichert:beiwenigerals8Std./Woche

    AHV-Bruttolohn

    Jugendliche (inkl. Lernende) unter 18 Jahren (nicht AHV-pflichtig)

    Beitragsfreiversichert Beitragsfreiversichert Nichtversichert Bruttolohn Bruttolohn(beiSWICAprämienfreiversichert)

    Erwerbstätige im AHV-Rentenalter (Männer ab 65 Jahren, Frauen ab 64 Jahren)

    Bruttolohn./.CHF1’400.–FreibetragproMonat

    Nichtversichert NichtversichertFreiwilligeVersicherungmöglichbismax.Alter70

    BruttolohnbisCHF12’350.–proMonat bzw.CHF148’200.–proJahrohneAbzugFreibetrag

    BruttolohnbisCHF12’500.–proMonat bzw.CHF150’000.–proJahrohneAbzugFreibetrag

    Bezügerinnen einer Mutterschaftsentschädigung

    Mutterschaftsentschädigung Mutterschaftsentschädigung BeitragsabzugaufdembisherigenAHV-Bruttolohn

    Prämienfreiversichert Mutterschaftsentschädigung

    Musiker, Künstler, Artisten, Tänzerinnen, DJs

    AHV-BruttolohnSpesenabzuggemässMerkblatt

    1)AHV-Bruttolohn* bisCHF12’350.–proMonat bzw.CHF148’200.–proJahr

    2)AHV-Bruttolohn* überCHF12’350.–proMonat

    *Spesenabzuggem.Merkblatt

    AHV-BruttolohnabCHF1’777.50proMonat;mitbefristetemArbeitsvertragvonhöchstens3Monaten proJahrnichtzuversichern

    AHV-BruttolohnSpesenabzuggemässMerkblatt bisCHF12’350.–proMonat bzw.CHF148’200.–proJahr

    Nichtversichert Nichtversichert

    AHV-Nummer–DieAngabeallerAHV-NummernermöglichtunsdieErstellungderJahresrechnung.–ÜberdieAHV-NummerwerdendieBeiträgeaufdasrichtigeVersichertenkontoverbucht.–LohndeklarationenohnevollständigePersonalienundAHV-Nummerwerdennichtakzeptiert.

    AHV-AusweisInformationenzumAHV-AusweissiehePunkt1.1.2«VersicherungsausweisAHV/IV»(Seite2)

    DieinderobenaufgeführtenTabelleersichtlichenSpaltensindanaloggemässdenLohnblätterninunseremOnline-Lohnheftaufgeführt,welchesIhnendaselektronischeErfassenderLohndatenalsPDF-DateibietetunddiegleicheeinfacheAnwendungwiedasehemaligeGastroSocial-LohnheftinPapierformhat.DasausgefüllteOnline-LohnheftkannalsgespeicherteDateidirektandieGastroSocialAusgleichskassebeitraegeak@gastrosocial.chgemailtwerden.

  • 31

    Begriffe und Verzeichnisse

    Abkürzungen

    AHV(AHVG) Alters-undHinterlassenenversicherung(1.Säule)

    IV(IVG) Invalidenversicherung(1.Säule)

    EO(EOG) Erwerbsersatzordnung(1.Säule)

    MSE(EOG) Mutterschaftsentschädigung(1.Säule)

    ALV(AVIG) Arbeitslosenversicherung(1.Säule)

    FAK(FamZG) Familienausgleichskasse

    BV(BVG) BeruflicheVorsorge(2.Säule)

    UV(UVG) Unfallversicherung

    KV(KVG,VVG) Krankenversicherung

    L-GAVAllgemeinverbindlicherLandes-Gesamtarbeitsvertrag fürdasGastgewerbe

    BeitragspflichtigerLohn/ Massgebender Lohn

    Lohn,aufwelchemdieBeiträgefürdieSozialversicherungen berechnetwerden

    Barlohn BarausbezahlteroderüberwiesenerLohn

    Naturallohn LohninFormvonVerpflegungund/oderUnterkunft

    RentenalterDasordentlicheRentenaltererreichenMännermit65Jahren, Frauenmit64Jahren.

  • 32

    ImpressumInhaltundLayout: GastroSocial,AarauFotografie: AdrianEhrbarPhotography,Umiken

    DieDrucksachenerscheineninDeutsch,FranzösischundItalienisch undsindaufderWebsitegastrosocial.ch/downloadabrufbar.

    ©2018,GastroSocial,5001AarauISO9001/GoodPriv@cy

    Begriff Seite

    AHV-Lohn 4

    AHV-Nummer 2,3

    Altersgutschriften 19

    Altersleistungen 9,19–20

    Arbeitsunfähigkeit 18,23–24

    Armee 10

    AufschubAltersleistungen 9,19

    Ausbildungszulagen 14–15

    Ausgleichskasse 2–4,7–11

    Austrittsleistung/Freizügigkeitsleistung 16,21

    Berufsunfallversicherung 23

    Bruttolohn 4–7

    EinkauffehlenderBeitragsjahre 19

    Erwerbsausfallentschädigung 10

    Erwerbsersatz 10

    Freibetrag 3,23,28–29

    Hinterbliebenenleistungen 9,20

    Hinterlassenenleistungen/ Todesfallleistungen 9,20

    Invalidenleistungen 9,20

    Kapitalleistungen 19

    Kinderrente 9,20

    Kinderzulagen 10,15

    Kollektiv- Krankentaggeldversicherung 24

    Koordinationsabzug 17,27

    KoordinierterLohn 17,27

    Krankenkasse/- pflegeversicherung 24

    Krankentaggeld 24

    Krankheit 18,24

    Lohnabrechnung 6–8

    Begriff Seite

    Lohnbescheingung 7

    Lohnfortzahlungspflicht 24

    MehrwertsteuerMWST 5

    Militär 10

    Mutterschaft 10–11,18

    Mutterschaftsentschädigung 10–11

    Naturallohn 4,6–7

    Nettolohn 5

    Nichtberufsunfallversicherung 23

    Pensionierung 9,19–20

    Pensionskasse 16–21

    Spesen 4,7

    Teilzeitbeschäftigte 4

    ÜberobligatorischeVorsorge 19–21

    Umwandlungssatz 19–20

    Unfall-Taggeld 23–24

    Unfallversicherung 23

    Unkostenentschädigungen 4–5,7

    Unterkunft 4–7

    Verpflegung 4–7

    Versicherungsausweis 2–3

    Versicherungsnachweis 3

    VorbezugfürWohneigentum 21

    VorbezugvonAltersleistungen 9,20

    VorzeitigePensionierung 9,20

    Waisenrenten 9,20

    Wohneigentum 21

    Zivilschutz,Zivildienst 4,10

    Zusatzversicherung 17

    nichtabschliessend

    Stichwortverzeichnis

  • GastroSocial

    Buchserstrasse1|Postfach|5001Aarau|T0628377171 [email protected]|gastrosocial.ch

    InstitutionGastroSuisse

    1 AHV/IV/EO1.1Allgemeines1.2Versicherungspflicht und beitragspflichtige Personen1.3Beiträge1.4Beitragspflichtiger (massgebender) Lohn, AHV-Bruttolohn1.5Lohnabrechnung Arbeitnehmende1.6Leistungen2 ALV – Arbeitslosenversicherung2.1Versicherungspflicht und beitragspflichtige Personen2.2Beiträge2.3Leistungen3 FAK – Familienausgleichskasse3.1Versicherungspflicht und Beiträge3.2Anspruch, Leistungen und Anmeldung3.3Eidgenössisches Familienzulagenregister4 BV – Berufliche Vorsorge (2. Säule)4.1Versicherungspflicht und beitragspflichtige Personen4.2Vorsorgepläne4.3Versicherter Lohn4.4Beiträge4.5Leistungen5 UV – Unfallversicherung5.1Versicherungspflicht 5.2Beiträge5.3Leistungen5.4NBU-Nachdeckung und Abredeversicherung6 KV – Krankenversicherung6.1Krankenpflegeversicherung6.2Krankentaggeldversicherung (KTG)Beiträge Sozialversicherungen 2019Beiträge AHV/IV/EOGrenzbeträge der sinkenden Beitragsskala für SelbstständigerwerbendeMindestbeiträgeGeringfügiges Einkommen AHV/IV/EOMindesteinkommen für Anspruch auf FamilienzulagenLeistungen Sozialversicherungen 2019AHV/IV: Renten und Hilflosenentschädigung Ergänzungsleistungen für den allgemeinen LebensbedarfBVG (obligatorische berufliche Vorsorge)Säule 3a (gebundene Vorsorge)Lohnabzüge und versicherter LohnÜbersicht Lohnabzüge und versicherter Lohn 2019