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Stand: Juni 2016 Leitfaden für das Verfahren der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe- sachen gemäß § 107 FamFG beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden Anschrift: Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden Referat II.3.4 Schloßplatz 1 01067 Dresden Telefon: 0351 446- 1351 Frau Halle 1352 Frau Lippert Telefax: 0351 446-1529 E-Mail: [email protected]

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Stand: Juni 2016

Leitfaden

für das Verfahren der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe-

sachen gemäß § 107 FamFG

beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden

Anschrift: Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden Referat II.3.4 Schloßplatz 1 01067 Dresden Telefon: 0351 446- 1351 Frau Halle 1352 Frau Lippert Telefax: 0351 446-1529 E-Mail: [email protected]

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Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Antragstellung

3. Übersetzungen der Urkunden

4. Identität- und Staatsbürgerschaftsnachweis

5. Vorlage der ausländischen Urkunden und Unterlagen

6. Beglaubigung ausländischer Urkunden und Unterlagen

7. Dauer des Verfahrens

8. Kosten des Verfahrens

9. Arten der Scheidung

9.1. Staatliche Scheidungen

9.2. Privatscheidungen

9.3. Heimatstaatentscheidungen

10. Scheidungen der EU-Mitgliedsstaaten

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1. Einführung

Grundsätzlich sieht die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland keine automatische

Anerkennung ausländischer Gerichts- und Behördenentscheidungen vor.

Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande

nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen

oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist, werden nur anerkannt,

wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Aner-

kennung vorliegen.

Grundlage der förmlichen Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen

bildet § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-

ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG.

Im Freistaat Sachsen wurde die Aufgabe der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in

Ehesachen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden gemäß § 107 Absatz 3

FamFG übertragen.

Es können nur ausländische Entscheidungen anerkannt werden, die im Entscheidungsstaat

formelle Rechtskraft erlangten, d. h. die Entscheidung muss endgültig sein und es darf kein

Rechtsmittel gegen diese Entscheidung mehr gegeben sein.

In den Staaten, in denen für die Rechtswirksamkeit der Scheidung im Entscheidungsstaat

die Eintragung der Scheidung in ein behördliches Register Voraussetzung ist, ist der Nach-

weis der Registereintragung zu führen.

Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorlie-

gen, ist für alle Gerichte und Behörden in Deutschland bindend, § 107 Absatz 9 FamFG. Mit

Entscheidung über die Anerkennung gilt die Ehe rückwirkend auf den Zeitpunkt der Auf-

lösung der Ehe im Entscheidungsstaat als aufgelöst.

Die Entscheidung über die Anerkennung gemäß § 107 FamFG umfasst ausschließlich

die Auflösung der Ehe. Sämtliche weitere, ggf. in der ausländischen Entscheidung ge-

troffenen Regelungen zu Scheidungsfolgesachen wie z.B. Festlegungen zu Unterhalt,

Sorge- bzw. Umgangsrecht oder Versorgungsausgleich werden nicht berührt.

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2. Antragstellung

Die Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Scheidung ergeht nur auf

Antrag (§ 107 Absatz 4 FamFG).

Örtlich zuständig für die Entscheidung eines solchen Antrags ist die Justizverwaltung des

Bundeslandes in dem ein Ehegatte der geschiedenen Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat (§ 107 Absatz 2 FamFG). Hat keiner der ehemaligen Ehegatten seinen gewöhnlichen

Aufenthalt im Inland, so ist die Justizverwaltung des Bundeslandes zuständig, in dem eine

neue Ehe geschlossen werden oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll. Hat

keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen Aufenthalt in Deutschland und soll hier

weder eine Ehe geschlossen noch eine Lebenspartnerschaft eingegangen werden, ist für die

Anerkennung die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.

Da im Freistaat Sachsen die Zuständigkeit der Entscheidung über Anträge auf Anerkennung

einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen von der Landesjustizverwaltung dem

Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen wurde, ist, sofern ein Ehegatte der

geschiedenen Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat oder im

Freistaat eine neue Ehe geschlossen werden oder eine Lebenspartnerschaft begründet

werden soll, für die Entscheidung über einen solchen Antrag der Präsident des

Oberlandesgerichts Dresden zuständig.

Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen kann stellen, wer

ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht. Neben den ehemaligen Ehe-

gatten ist stets auch zukünftigen Ehegatten oder zukünftigen Lebenspartnern ein rechtliches

Interesse gegeben.

Auch bei Beurkundung außerhalb einer Ehe geborener Kinder oder zur Klärung des Perso-

nenstands Verstorbener ist die Anerkennung ausländischer Entscheidungen von Bedeutung.

Antragsberechtigt können neben den ehemaligen Ehegatten oder späteren Ehegatten

(Heiratswilligen) oder Lebenspartner, dann auch z. B. Erben oder Rentenversicherungsan-

stalten sein.

Gegen die Entscheidung der Landesjustizverwaltung, hier: der Verwaltungsabteilung des

Oberlandesgerichts, kann, sofern ein rechtliches Interesse besteht, beim zuständigen Zivil-

senat des Oberlandesgerichts Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden

(§ 107 Absatz 5 bis 7 FamFG). Die Entscheidung des Senats des Oberlandesgerichts ist

endgültig.

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Das für die Antragstellung erforderliche Formular (Nr.: 16/101) „Antrag auf Anerkennung

einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen gemäß § 107 FamFG" halten im

Freistaat Sachsen die Standesämter bereit.

Zwecks Antragstellung wird empfohlen bei dem zuständigen Standesamt vorzusprechen.

Die Standesbeamten werden beim ordnungsgemäßen Ausfüllen des Antrags mitwirken und

auf die Vollständigkeit der benötigten Urkunden und Unterlagen achten. Der Antrag auf

Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen wird von den Standesbeam-

ten mit den vollständigen Unterlagen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Ent-

scheidung vorgelegt.

Durch effektive Mitarbeit des Standesamtes beim Vorbereiten des Antrags auf

Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen und Zusammenführen der für

die Anerkennung erforderlichen Urkunden und sonstiger Unterlagen, ist i. d. R. zeitaufwändi-

ges Nachfragen bzw. Nachfordern von Dokumenten durch das Oberlandesgericht entbehr-

lich.

Erläuterungen zum Inhalt des Antrages:

Im oberen Teil des Antrages (Formular-Nr.: 16/101) ist die vollständige Postanschrift des

Standesamtes anzugeben. Der gut lesbare Name und die Telefonnummer des bearbeiten-

den Standesbeamten sollten dem Antrag nach § 107 FamFG oder zumindest einem

zusätzlichem Anschreiben mit Kopfbogen, zu entnehmen sein.

Im Feld 1 „Antragsteller" 1 ist die Person des Antragstellers zu bezeichnen und es ist anzu-

geben, mit welchem Personaldokument sich der Antragsteller ausgewiesen hat. Da außer

den Ehegatten der geschiedenen Ehe auch Dritte, z.B. künftige Ehepartner bzw. Lebens-

partner oder Erben ein Recht auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung haben

können, hat sich die antragstellende Person mit einem Personaldokument auszuweisen.

Im Feld 2 „Eheschließung" ist anzugeben, wann und wo die geschiedene Ehe geschlossen

wurde, ggf. mit Angabe von Registriernummer und Ort der Registrierung. Im Feld 3

„Auflösung" werden die Daten der anzuerkennenden Scheidung eingetragen.

Die Namen der Ehegatten sind im Antrag im Feld 4 „Ehegatten" so aufzuführen, wie sie in

der geschiedenen Ehe geführt wurden, auch dann, wenn der ehemalige Ehegatte jetzt als

Antragsteller einen anderen Namen führt.

1 Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird in den gesamten Ausführungen nur die männliche Form verwendet

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Im Feld 5 „Staatsangehörigkeit" sind sämtliche Staatsangehörigkeiten der geschiedenen

Ehepartner, die sie jeweils in den bestimmten Zeiträumen besaßen oder noch besitzen ein-

zutragen.

Bei Asylberechtigten oder bei anerkannten ausländischen Flüchtlingen ist ebenso ihre

Staatsangehörigkeit, die sie innehatten oder haben anzugeben. Zusätzlich sind von diesem

Personenkreis Nachweise darüber beizufügen, wann die Anerkennung als Asylberechtigter

oder Flüchtling erfolgte.

Im Feld 6 „Gewöhnliche Aufenthalte" sind von beiden ehemaligen Ehegatten die aktuellen

Postanschriften stets anzugeben, da im Anerkennungsverfahren ggf. das rechtliche Gehör

des nicht antragstellenden Ehegatten zur beabsichtigten Entscheidung eingeholt werden

muss. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann zur Ablehnung der begehrten Anerken-

nung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen bzw. zur Aufhebung eines bereits

ergangenen Anerkennungsbescheides führen.

Im Feld 7 „Verfahren" sind Angaben zum Verfahrensablauf des ausländischen

Scheidungsverfahrens, insbesondere sind Angaben zu machen, ob der andere Ehegatte von

dem Scheidungsverfahren Kenntnis erlangte bzw. ob und in welcher Form er ggf. sich dage-

gen geäußert hat.

In Feld 8 „andVerf" und Feld 9 „frAntr" sind Angaben zu machen ob bereits an einem an-

deren Gericht ggf. auch in einem anderen Staat um die Anerkennung dieser ausländischen

Entscheidung ersucht wurde und ob zu einem früheren Zeitpunkt die betreffende Entschei-

dung durch eine andere Behörde bereits anerkannt wurde.

3. Übersetzungen der Urkunden

Ausländische, fremdsprachige Urkunden, die nicht nach dem Übereinkommen vom

8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbü-

chern (BGBl. 1997 II S. 774) ausgestellt wurden, sind grundsätzlich mit beeidigter Überset-

zung vorzulegen.

Die Übersetzung muss von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen, öffent-

lich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer gefertigt werden.

Der Übersetzer muss somit nicht im Freistaat Sachsen öffentlich bestellt und allgemein be-

eidigt, sondern kann auch in einem anderen Bundesland zugelassen worden sein. Die

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Übersetzung sollte vom Übersetzer entweder mit der Originalurkunde oder einer Kopie der

Urkunde fest verbunden und gesiegelt werden.

Im Ausland gefertigte Übersetzungen werden ausnahmsweise anerkannt, wenn deren

Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit durch einen Konsularbeamten der deutschen

Auslandsvertretung des Herkunftslandes oder durch einen in Deutschland zugelassenen

Übersetzer mit Siegel und Unterschrift bestätigt wird. Außerdem können ausnahmsweise

Auslandsübersetzungen von Urkunden mit geringem Beweiswert (z. B.

Aufenthaltsbescheinigungen o. Ä.) vorgelegt werden.

4. Identitäts- und Staatsbürgerschaftsnachweis

Als Nachweis der Identität und Staatsbürgerschaft ist zur Anerkennung der ausländischen

Entscheidung in Ehesachen eine vom Standesamt amtlich beglaubigte Kopie des gültigen

Reisepasses bzw. ggf. des deutschen Reiseausweises des Antragstellers bzw. der Antrag-

stellerin einzureichen.

Bei deutschen Antragstellern bzw. Antragstellern aus EU-Mitgliedstaaten, ist die Vorlage

einer amtlich beglaubigten Kopie des Personalausweises ausreichend. Von Bürgern, die im

Aufnahmeverfahren als sog. „Spätaussiedler" auf der Grundlage des

Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) einreisten, ist für die Prüfung im Rahmen des Antrages

gemäß § 107 FamFG, welche Staatsbürgerschaft der Antragsteller zum Zeitpunkt der

Scheidung besaß, zusätzlich eine Bescheinigung nach § 15 BVFG (Gesetz über die

Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge – Bundesvertriebenengesetz) vorzulegen.

5. Vorlage der ausländischen Urkunden und Unterlagen

Das für die Antragstellung erforderliche Formular (Nr.: 16/101) „Antrag auf Anerkennung

einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach § 107 FamFG" halten im

Freistaat Sachsen die Standesämter bereit und ist vollständig ausgefüllt und unterschrie-

ben mit den zur Anerkennung erforderlichen Dokumenten und Unterlagen einzureichen.

Ausländische Urkunden sind stets im Original vorzulegen.

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Dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Gültiger Reisepass, Personalausweis oder Reiseausweis als Nachweis der Staats-

bürgerschaft, in Form einer amtlich beglaubigten Kopie.

2. Scheidungsurteil:

Vollständige Ausfertigung der ausländischen Entscheidung im Original, mit Tatbestand

und Entscheidungsgründen und mit Rechtskraftvermerk bzw. Nachweis der Endgültig-

keit der Entscheidung.

Der Nachweis der Endgültigkeit der Entscheidung kann entweder als Rechtskraftver-

merk auf dem Urteil, oder in den Staaten, in denen die Registrierung der Scheidung

Wirksamkeitsvoraussetzung ist, einer zusätzlichen, gesonderten Urkunde, einem Aus-

zug aus dem Scheidungsregister oder durch Beischreibung im Personenstandsregister

geführt werden (siehe Länderteil Scheidungsanerkennung).

oder

Scheidungsurkunde:

Wenn die Ehe durch das Standesamt oder einen Notar geschieden wurde, ist die ent-

sprechende Scheidungsurkunde im Original beizufügen (siehe Länderteil

Scheidungsanerkennung).

3. Heiratsurkunde:

Ggf. Familienbuchauszug oder Auszug aus dem Heiratsregister, im Original.

Von einer Vorlage der Heiratsurkunde kann nur bei den Staaten abgesehen werden,

die diese Urkunde bei Scheidung einziehen (siehe Länderteil

Scheidungsanerkennung).

Grundsätzlich wird auf die Beglaubigung des Nachweises der Eheschließung

(Heiratsurkunde) mit Apostille, Legalisation oder inhaltlichen Prüfung im

Rahmen einer Vor-Ort-Ermittlung verzichtet.

4. Einkommensnachweis (Nettoeinkommen) des Antragstellers. Falls Leistungen nach

den Sozialgesetzbüchern oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden, ist

der aktuelle Bewilligungsbescheid vorzulegen. Freiberufler belegen ihre

Einkommensverhältnisse durch den letzten Steuerbescheid. Sollte dabei lediglich ein

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Verlust ausgewiesen sein, wird um Angabe gebeten, wovon der Antragsteller dann

seinen Lebensunterhalt bestreitet und welche Mittel ihm dafür monatlich zur Verfügung

stehen.

5. Aufenthaltsbescheinigung des Antragstellers als Nachweis seines Wohnsitzes bzw.

des gewöhnlichen Aufenthalts. Sollte der Antragsteller weder seinen Wohnsitz noch

seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben, jedoch im Freistaat

Sachsen eine Ehe eingehen wollen, ist eine Kopie der Anmeldung der Niederschrift zur

Eheschließung beizufügen.

6. Beglaubigung ausländischer Urkunden und Unterlagen

Jede Urkunde ist grundsätzlich nur zur Verwendung in dem Staat bestimmt, in dem sie

errichtet wurde. Von einem anderen ausländischen Staat werden diese Urkunden nur

anerkannt, wenn sie eine bestimmte Form der Beglaubigung bzw. Echtheitsbestätigung auf-

weisen, die der Staat der die Urkunde anerkennen soll, durch Übereinkommen mit dem Staat

in dem die Urkunde erstellt wurde, vereinbart hat.

Da den hiesigen Behörden und Gerichten weder die Behördenstruktur noch die vorgeschrie-

bene Form der ausländischen Urkunden des jeweiligen ausländischen Staates in dem die

Urkunde erstellt wurde, bekannt sind, (u. a. sind auch Siegel- und Unterschriftsproben der

ausländischen Beamten hier nicht vorhanden ) ist eine Beglaubigung bzw. Bestätigung der

ausländischen Urkunde durch die deutsche Auslandsvertretung des ausländischen Staates

in dem die Urkunde errichtet wurde, erforderlich.

Diese Art der Beglaubigung einer öffentlichen, ausländischen Urkunde nennt sich

„Legalisation" oder „Apostille". Auch ausländische Entscheidungen in Ehesachen können mit

Legalisation oder Apostille vorgelegt werden (Weiteres: siehe Ehefähigkeitsverfahren:

Legalisation und Apostille).

Legalisation

Mit der Legalisation durch die Deutsche Botschaft oder ein deutsches Generalkonsulat wird

die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde bestätigt. Nach § 13 des Konsularge-

setzes (Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse vom 11.09.1974;

BGBl. I S. 2317) gibt es die Legalisation im engeren und im weiteren Sinn. Mit Legalisation

im engeren Sinn nach § 13 Abs. 2 KonsularG, wird die Echtheit der Unterschrift, die

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Eigenschaft in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat und ggf. die Echtheit

des Siegels mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt.

Die Legalisation im weiteren Sinn nach § 13 Abs. 4 KonsularG umfasst den Umfang der

Beglaubigung wie in Abs. 2 des Konsulargesetzes, jedoch wird zusätzlich bestätigt, dass der

Aussteller zur Aufnahme der Urkunde berechtigt war und die Urkunde in der den Gesetzen

des Ausstellungsortes entsprechenden Form aufgenommen worden ist. Die Legalisation wird

durch die Konsularbeamten der deutschen Botschaften und Konsulate vorgenommen und

auf der Urkunde ein Legalisationsvermerk aufgebracht, der von dem Beamten gesiegelt und

unterschrieben wird.

Bevor die deutsche Auslandsvertretung eine ausländische Urkunde legalisieren kann, ist

diese i. d. R. durch die jeweiligen ausländischen Behörden mit einer Vor- und ggf. einer

Überbeglaubigung zu versehen. In den meisten Staaten ist u. a. eine Beglaubigung durch

das Außenministerium des Ausstellerstaates erforderlich.

(Weiteres: siehe Ehefähigkeitsverfahren: Legalisation und Apostille)

Apostille

Nach dem „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von

der Legalisation vom 5. Oktober 1961" tritt an die Stelle der Legalisation eine Apostille.

Scheidungsunterlagen oder Urkunden aus den Staaten, die Mitglied dieses Übereinkom-

mens sind, werden somit durch die Vertragsstaaten gegenseitig akzeptiert, wenn sie mit ei-

ner Apostille versehen sind. Die „Haager Apostille" bestätigt die Echtheit einer öffentlichen

Urkunde, die dazu im Original vorgelegt werden muss.

Gegenüber dem Beitritt einiger Staaten zu diesem Übereinkommen hat die Bundesrepublik

Deutschland seinen Vorbehalt dahingehend eingelegt, dass die Bundesrepublik aus be-

stimmten Staaten die Dokumente ausschließlich mit Legalisationsvermerk akzeptiert.

Jeder Vertragsstaat hat seine Behörden festgelegt, die die Apostillen erteilen. Wobei die aus-

ländische Behörde, die die Urkunde erstellt hat, i. d. R. Kenntnis von der zuständigen

Behörde hat, wo die Apostille erteilt wird.

Alle Urkunden sind deshalb grundsätzlich mit Legalisation oder Apostille auf der

Originalurkunde bzw. dem Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil vorzulegen. Bezüg-

lich der konkreten Anforderungen für die Urkunden aus den einzelnen Ländern wird auf den

Länderteil Scheidungsanerkennung verwiesen.

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Ausnahmen: Internationale Urkunden die von einem der Vertragsstaaten nach dem Muster

der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswe-

sen (CIEC-Übereinkommen) ausgestellt wurden. Diese Urkunden sind in Deutschland von

jeder Förmlichkeit befreit, d. h. sie werden ohne Legalisation und ohne Apostille aner-

kannt (Näheres: siehe Ehefähigkeitsverfahren: Internationale Urkunden).

Inhaltliche Prüfung

Einige Auslandsvertretungen haben feststellen müssen, dass in ihrem Amtsbezirk die

Voraussetzungen für die Legalisation der ausländischen Urkunden nicht mehr gegeben sind.

Mit Billigung des Auswärtigen Amtes wurde in diesen Staaten die Legalisation bis auf

weiteres eingestellt.

Sollte eine deutsche Behörde jedoch für eine Amtshandlung wie z. B. die Anerkennung einer

ausländischen Entscheidung, für eine Eheschließung oder Anlegung eines Familienbuchs

Urkunden aus diesen Staaten benötigen, kann diese deutsche Behörde im Rahmen der

Amtshilfe ein entsprechendes Ersuchen stellen. Auf Antrag der deutschen Behörde werden

Urkunden aus diesen Ländern einer inhaltlichen Prüfung unterzogen (siehe auch:

Ehefähigkeitsverfahren: Vor-Ort-Ermittlung und Merkblätter).

Die Urkunden sind von der ersuchenden, deutschen Behörde über den Kurierdienstweg des

Auswärtigen Amtes an die jeweilige Auslandsvertretung zu senden.

Der amtliche Kurierweg des Auswärtigen Amtes (Auswärtiges Amt, Kurierstelle für die

Deutsche Botschaft/ das deutsche Generalkonsulat in - z.B. Colombo / Sri Lanka-, 11013

Berlin) kann ausschließlich von Behörden und Gerichten, jedoch nicht von Privatpersonen

benutzt werden.

7. Dauer des Verfahrens

Die Dauer der Bearbeitung hängt wesentlich davon ab, ob die geforderten Unterlagen voll-

ständig eingereicht werden und ob im Antrag alle notwendigen Angaben zur Vorehe, der

Auflösung der Ehe und den ehemaligen Ehegatten gemacht wurden. Erst danach kann die

abschließende Prüfung der eingereichten Dokumente erfolgen. Im Anerkennungsverfahren

wird dem früheren Ehepartner rechtliches Gehör zur beabsichtigten Entscheidung gewährt.

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Bei einer Frist zur Anhörung von 4 Wochen ist bis zur abschließenden Entscheidung über die

Anerkennung mit einer Erledigungszeit von ca. 2 bis 3 Monaten zu rechnen.

Unvollständige Unterlagen oder unzureichende Angaben im Antrag, sowie ggf. notwendige

Ermittlungen zur Wirksamkeit der anzuerkennenden Auflösung der Ehe können das Verfah-

ren über den oben angegebenen Zeitrahmen hinaus verlängern.

8. Kosten des Verfahrens

Für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen

Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen, wird gemäß § 1 Abs.1, Abs. 2 Ziff. 2 und § 4

Abs. 1, 2 JVKostG - Justizverwaltungskostengesetz - eine Gebühr von 15,00 EUR bis

305,00 EUR erhoben.

Bei Rücknahme des Antrags wird nach § 1 Abs.1, Abs. 2 Ziff. 2 und § 4 Abs. 1,2,4 JVKostG -

Justizverwaltungskostengesetz - eine halbe Gebühr der, für die Feststellung veranschlagten

Gebühr, mindestens jedoch 15,00 EUR erhoben.

Für die Festsetzung der Gebühr ist es erforderlich, dass dem Antrag auf Anerkennung einer

ausländischen Entscheidung in Ehesachen eine Verdienstbescheinigung beigefügt wird, mit

der das Nettoeinkommen des Antragstellers nachgewiesen ist.

Sollte der Antragsteller Einkommen in einer ausländischen Währung beziehen, ist sein Net-

toeinkommen umgerechnet in Euro anzugeben.

Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz sind

durch Vorlage eines aktuellen Bewilligungsbescheides nachzuweisen. Freiberufler legen als

Einkommensnachweis ihren letzten Steuerbescheid oder eine aktuelle BWA vor. Sollte

dieser Bescheid lediglich Verlust ausweisen, möge der Antragsteller angeben wovon er

seinen Lebensunterhalt bestreitet und welche Mittel ihm dafür monatlich zur Verfügung

stehen. Angaben zu den Einkommensverhältnissen sind freiwillig.

Ohne Vorlage von Nachweisen zum Einkommen des Antragstellers wird jedoch die Höchst-

gebühr festgesetzt.

In diesem Fall ist im Antrag bzw. dem Anschreiben anzugeben, dass der Antragsteller

entsprechend darüber belehrt wurde.

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Die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden über die Anerkennung

bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen wird neben den

eingereichten Unterlagen, dem einreichenden Standesamt zur Aushändigung an den

Antragsteller zurückgegeben.

Für eine vereinfachte Entrichtung der Gebühr ist dem Bescheid über die Anerkennung ein

entsprechender Überweisungsträger in der Höhe der festgesetzten Gebühr beigefügt.

Die Aushändigung des Anerkennungsbescheids und der Unterlagen an den Antrag-

steller erfolgt erst nach Begleichung der festgelegten Gebühr.

9. Arten der Scheidung

Neben Entscheidungen von ausländischen Gerichten oder Behörden bedürfen auch sog.

„Privatscheidungen", d. h. Auflösung der Ehe durch Rechtsgeschäfte, kirchliche Gerichte,

ggf. durch Beteiligung von nichtstaatlichen Stellen der Anerkennung gemäß § 107 FamFG.

Nach § 107 FamFG unterliegen der Anerkennung nur Entscheidungen in Ehesachen, die

vollständig im Ausland ergangen sind. Dabei ist der Begriff „im Ausland" territorial zu verste-

hen, d. h. außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik. Scheidungen die z. B. vor aus-

ländischen Konsulaten oder vor religiösen Gerichten eines fremden Staates im Bundesgebiet

vollzogen wurden, sind keine im Ausland ergangenen Entscheidungen. Dasselbe gilt für

Privatscheidungen die zum Teil oder vollständig im Bundesgebiet vollzogen wurden. Auch

diese Entscheidungen gelten nicht als im Ausland ergangene Scheidungen, da die gesamte

Entscheidung im Ausland vollzogen sein muss. Im Bundesgebiet kann eine Ehe nach

§ 1564 BGB nur durch ein deutsches Gericht geschieden werden.

Es ist dabei unerheblich, dass der ausländische Staat diese im Bundesgebiet vollzogene

Scheidung anerkennt.

9.1 Staatliche Scheidungen

Staatliche Entscheidungen, stellen Hoheitsakte ausländischer, staatlicher „Gewalt" dar. Es

kann sich dabei um ein ausländisches Urteil, einen Beschluss des ausländischen Gerichts

oder den Bescheid einer ausländischen Behörde handeln.

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Der Anerkennung unterliegen nur ausländische Entscheidungen, die im Entscheidungs-

staat formelle Rechtskraft erlangten und damit nach dem ausländischen Recht wirksam

geworden sind. Gegen die Entscheidung über die Auflösung der Ehe darf nach dem aus-

ländischen Recht kein Rechtsmittel mehr gegeben sein.

Die Anerkennung staatlicher, ausländischer Entscheidungen in Ehesachen richtet sich nach

§§ 98, 109 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-

ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) oder Staatsverträge, soweit die Bundesrepublik diesen

beigetreten ist.

Gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist die Anerkennung der ausländischen Entscheidung

davon abhängig, ob das ausländische Gericht oder Behörde international zuständig war.

Paragraf 98 FamFG ist dabei „spiegelbildlich" anzuwenden.

Die internationale Zuständigkeit der ausländischen Gerichte und Behörden ist z. B. dann ge-

geben, wenn mindestens einer der ehemaligen Ehegatten entweder bei Eheschließung

oder im Zeitpunkt der Scheidung die Staatsangehörigkeit des Staates besaß oder noch

besitzt, dessen Gericht oder Behörde die Scheidung ausgesprochen hat. Auch wenn min-

destens ein ehemaliger Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung seinen gewöhnlichen

Aufenthalt im betreffenden Staat, wo die Scheidung erging, hatte oder noch hat, ist die

internationale Zuständigkeit des ausländischen Entscheidungsgerichts gegeben.

Nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ist für die Anerkennung erforderlich, dass dem Scheidungs-

gegner (Beklagten) in dem ausländischen Verfahren rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Dem Scheidungsgegner muss das verfahrenseinleitende Dokument (Scheidungsantrag)

nach dem Recht des Entscheidungsstaates unter Berücksichtigung geltender Staatsverträge,

ggf. Rechtshilfeverträge, ordnungsgemäß zugestellt werden. Dem Scheidungsgegner

müssen dabei die entsprechenden Schriftstücke so rechtzeitig zugestellt worden sein, dass

er sich in dem ausländischen Verfahren äußern konnte.

Wenn der Scheidungsgegner im Rahmen des Anerkennungsverfahrens vorträgt, dass ihm

die verfahrenseinleitenden Dokumente (Scheidungsantrag) nicht ordnungsgemäß oder nicht

so rechtzeitig zugestellt worden sind, dass er sich verteidigen konnte, ist die Anerkennung

dieser ausländischen Entscheidung in Ehesachen zu versagen.

Wenn das anzuerkennende ausländische Urteil mit einem hier in der Bundesrepublik er-

lassenen oder einem anzuerkennenden früheren, ausländischen Urteil oder wenn das ihm

zugrunde liegende Verfahren früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar

ist, ist die Anerkennung der ausländischen Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG

ausgeschlossen. In der Praxis wird das beim deutschen Familiengericht früher anhängige

Scheidungsverfahren oftmals bis zur Entscheidung im Anerkennungsverfahren gemäß

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§ 107 FamFG ausgesetzt und bei Anerkennung der Scheidungsantrag beim hiesigen

Familiengericht zurückgenommen.

Würde die Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen gemäß § 109 Abs. 1

Nr. 4 FamFG zu einem Ergebnis kommen, die mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen

Rechts, insbesondere mit den Grundrechten nicht vereinbar ist, wäre die Anerkennung

ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen die wesentlichen Grundsätze des deutschen

Rechts („ordre public") kann im Inhalt der ausländischen Entscheidung in Ehesachen, als

auch verfahrensrechtlichen Mängeln liegen.

Um einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Prozessrechts aus verfah-

rensrechtlicher Sicht dürfte es sich handeln, wenn z.B. dem Scheidungsgegner im ausländi-

schen Verfahren kein rechtliches Gehör gewährt wurde bzw. er das verfahrenseinleitende

Schriftstück nicht rechtzeitig oder in einer Art und Weise zugestellt bekam, dass er sich nicht

verteidigen konnte. Zum Beispiel dürfte ein solcher Verstoß gegen die Grundprinzipien des

deutschen Verfahrensrechts auch darin zu sehen sein, dass das ausländische Gericht den

Einwendungen des Beklagten nicht nachgegangen ist, ggf. ihm keine Gelegenheit zur Stel-

lungnahme zu dem Beweisergebnis gegeben wurde.

9.2 Privatscheidungen

Unter einer Privatscheidung versteht man die Auflösung einer Ehe aufgrund eines privaten

Rechtsgeschäfts mit oder ohne Beteiligung einer ausländischen, staatlichen Behörde. Es

kann sich dabei um einen einseitigen Akt eines Ehegatten oder um einen Vertrag zwischen

beiden Ehegatten zur Auflösung der Ehe handeln.

Dem Verfahren auf Anerkennung gemäß § 107 FamFG unterliegen nur die Privatschei-

dungen, die im Ausland unter Mitwirkung einer ausländischen, staatlichen Behörde oder

einem ausländischen Gericht zustande gekommen bzw. registriert worden ist. Als

privatrechtlichen Gestaltungsakt rechtsgeschäftlicher Natur unterliegen diese Privat-

scheidungen im Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG dem Internationalen

Privatrecht.

Bis 21. Juni 2012 richten sich die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem bis dahin

geltenden Recht, nach Artikel 17, 14 und 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen

Gesetzbuch (EGBGB).

Ab 21. Juni 2012, mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1259/2010 des Rates vom

20. Dezember 2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf

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die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts

(Rom III-Verordnung), richten sich die Anerkennungsvoraussetzungen nach dieser, jetzt

geltenden EU-Verordnung. Demnach ist nunmehr der gewöhnliche Aufenthalt der

Scheidungsbeteiligten und erst nachgeordnet die Staatsangehörigkeit der Beteiligten, zum

Zeitpunkt der Scheidung entscheidend.

Ist einer der Ehegatten Doppelstaatsbürger und besitzt neben einer ausländischen

Staatsbürgerschaft auch die deutsche Staatsbürgerschaft, so ist nach Art. 5 Abs. 1 EGBGB

die deutsche Staatsbürgerschaft maßgebend. Bei Doppelstaatsbürgern, die mehrere

ausländische Staatsangehörigkeiten besitzen, wird auf ihre sog. effektive

Staatsangehörigkeit abgestellt. Unter den Voraussetzungen des Artikel 14 EGBGB bzw. des

Artikel 5 der Rom III-Verordnung besteht für die Ehegatten die Möglichkeit der Rechtswahl,

die notariell beurkundet werden muss.

Eine Privatscheidung ist nur dann anerkennungsfähig, wenn der, die Ehe auflösende

Akt (konstitutiver Akt) im Ausland stattgefunden hat. Dieser konstitutive Akt kann z. B. in

dem Ausspruch der Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann bestehen. Weitere länder-

spezifische Regelungen sind im Länderteil Scheidungsanerkennung zu finden. Dieser Akt

der Auflösung der Ehe wird dann durch die zuständige ausländische Behörde oder Gericht

registriert.

Da in der Bundesrepublik gemäß § 1564 Abs. 1 BGB die Ehe ausschließlich durch ein ge-

richtliches Urteil aufgelöst werden kann (Scheidungsmonopol deutscher Gerichte), ist eine

Privatscheidung bei welcher der Scheidungsakt in der Bundesrepublik und nicht im Aus-

land erfolgte, nicht für den deutschen Rechtsbereich anerkennungsfähig. Auch die

Registrierung solcher Scheidungen in den ausländischen Heimatregistern führt nicht dazu,

dass Privatscheidungen, bei denen der Akt der Scheidung im Bundesgebiet stattfand, im

Verfahren nach § 107 FamFG anerkennungsfähig sind.

Aus diesem Grund ist auch die Anerkennung von Entscheidungen konsularischer und

diplomatischer Vertretungen oder religiöser Gerichte des Auslands in der Bundesrepublik

nicht möglich.

Auch bei der Anerkennung von Privatscheidungen ist grundsätzlich zu prüfen, ob mit

Anerkennung der ausländischen Scheidung ein Verstoß gegen die wesentlichen Grundsätze

des deutschen Rechts nach Art. 6 EGBGB („ordre public") vorliegen könnte. Nach Art. 6

EGBGB ist ein ausländisches Gesetz dann nicht anzuwenden, wenn die Anwendung zu

einem Ergebnis führt, das mit den Grundrechten nicht vereinbar ist.

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9.3 Heimatstaatentscheidungen

Hat bei ausländischen Entscheidungen in Ehesachen ein Gericht oder eine Behörde des

Staates entschieden, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich

angehörten, so ist nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine förmliche Anerkennung notwen-

dig. Es handelt sich dann um eine sog. „Heimatstaatentscheidung".

Falls einer der ehemaligen Ehegatten erneut eine Ehe eingehen will, können

„Heimatstaatentscheidungen" für Antragsteller im Rahmen des Verfahrens der Befreiung

von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 BGB als inzident

(nebenbei anfallende) Entscheidung anerkannt werden. Näheres ist dazu in

Ehefähigkeitsverfahren: Punkt 17 a ) aufgeführt.

Allerdings müsste dann der ehemalige Ehepartner in dem Verfahren der Befreiung von der

Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses, seine Staatsangehörigkeit, die er zum Zeitpunkt

der Scheidung innehatte, nachweisen. Sollte die Staatsangehörigkeit des ehemaligen Ehe-

partners nicht aus dem Scheidungsdokument zu entnehmen sein, wäre diese durch andere

geeignete Dokumente (z.B. Kopie des zum Zeitpunkt der Scheidung gültigen Reisepasses

oder Personalausweises), zu belegen. Bei Unmöglichkeit dieses Nachweises wäre die förm-

liche Anerkennung gemäß § 107 FamFG zwingend erforderlich.

Sofern ein rechtliches Interesse an einer Anerkennung gemäß § 107 FamFG besteht, kann

stets auch für den Fall, dass eine Heimatstaatentscheidung vorliegt, Antrag auf

Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen beim Präsidenten des

Oberlandesgerichts Dresden gestellt werden.

Aufgrund der bundesweiten Geltung (§ 107 Abs. 9 FamFG) der Entscheidung über die

Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist zur Klärung des Per-

sonenstands der ehemaligen Ehegatten oder sonstiger Berechtigter, z. B. bei Scheidungs-

folgesachen, Erbschaftsangelegenheiten, ggf. aus melde- oder steuerrechtlichen Gründen,

ein rechtliches Interesse stets gegeben.

Ebenso ist für den Heiratswilligen, der im Verfahren der Befreiung von der Beibringung des

Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 BGB beim Oberlandesgerichts Dresden kein

Antragsteller im hiesigen Befreiungsverfahren ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im

Freistaat Sachsen hat und durch eine „Heimatstaatentscheidung im Ausland geschieden

wurde, ein rechtliches Interesse an der förmlichen Anerkennung gem. § 107 FamFG aus

zeitlichen Gründen gegeben.

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Der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen wird in sol-

chen Fällen zeitgleich mit dem Befreiungsantrag gemäß § 1309 BGB bearbeitet und ent-

schieden (Näheres dazu in Ehefähigkeitsverfahren: Punkt 17).

Wenn einer der ehemaligen Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung eine weitere Staats-

angehörigkeit besaß (Doppelstaatsbürger) oder z. B. als Asylberechtigter, ggf. als Inhaber

eines Traveldokuments oder ggf. mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, zum Zeitpunkt der

Scheidung einem anderen Personenstatut als dem Recht des Entscheidungsstaates unter-

lag, liegt keine Heimatstaatentscheidung vor. In diesen Fällen ist die förmliche Anerken-

nung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen gemäß § 107 FamFG zwingend

erforderlich.

Grundsätzlich ist das Anerkennungsverfahren durchzuführen, wenn nicht ausgeschlossen

werden kann, dass einer der ehemaligen Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung eine

weitere oder eine andere Staatsangehörigkeit als die des Entscheidungsstaates beses-

sen hat.

In diesen Zweifelsfällen, wo die Feststellung der Staatsbürgerschaft der ehemaligen Ehegat-

ten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durch den Standesbeamten geklärt

werden kann, sind diese Fälle zur Anerkennung gemäß § 107 FamFG dem Oberlandesge-

richt vorzulegen.

Zweifelsfälle ergeben sich oft bei Personen, die nach dem Bundesvertriebenengesetz in das

Bundesgebiet einreisten sowie bei Personen mit ungeklärter Staatsbürgerschaft, ggf. bei

Personen die, statt Inhaber eines gültigen Reisepasses, lediglich im Besitz eines Reiseaus-

weises sind.

10. Scheidungen der EU-Mitgliedsstaaten

Ausländische Entscheidungen in Ehesachen aus EU-Mitgliedsstaaten werden unter

bestimmten Voraussetzungen ohne weitere Förmlichkeit gegenseitig anerkannt.

Am 1. März 2001 ist die „Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates über die Zuständigkeit

und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren

betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten" in Kraft

getreten.

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Seit 1. März 2005 gilt die „Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit

und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren

betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)

Nr. 1347/2000".

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit der ehemaligen Ehegatten zum Zeitpunkt der

Scheidung werden Entscheidungen der Mitgliedsstaaten nach Artikel 21 dieser Verordnung

in den anderen Mitgliedsstaaten ohne ein besonderes Verfahren anerkannt. Da Dänemark

nach dem Zusatzprotokoll zum Vertrag von Amsterdam an Gemeinschaftsakten der

Europäischen Union auf dem Gebiet der Justiz- und Innenpolitik derzeit nicht teilnimmt,

gelten die obigen EG-Verordnungen nicht für Dänemark.

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme: Dänemark) sind: Belgien,

Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich,

Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich,

seit 1. Mai 2004:

Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische

Republik, Ungarn, Zypern,

seit 1. Januar 2007:

Bulgarien, Rumänien

seit 1. Juli 2013:

Kroatien

Ausländische Entscheidungen in Ehesachen aus den Mitgliedsstaaten Belgien, Finnland,

Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal,

Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich, die seit dem 1. März 2001 ergangen sind,

gelten ohne Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG unmittelbar in sämtlichen

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Für die später zur Europäischen Union beigetretenen Staaten gilt:

Ausländische Entscheidungen in Ehesachen, die in den später zur Europäischen Union bei-

getretenen Mitgliedsstaaten seit dem Datum ihres Beitritts ergangen sind, gelten ohne

Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der

Europäischen Union.

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Folgende Unterlagen sind als Nachweis der Scheidung vorzulegen:

eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt

und

• eine Bescheinigung nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 bzw. Artikel 39

der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, Anhang I bis ggf. Anhang IV.

Eine Apostille oder Legalisation ist nicht erforderlich.

Soweit eine Entscheidung in einem Versäumnisverfahren ergangen ist, muss zusätzlich

die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das

verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der Partei, die sich

nicht auf das Verfahren eingelassen hat, zugestellt wurde

oder

eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass der Antragsgegner mit der Entscheidung

eindeutig einverstanden ist,

vorgelegt werden.

Hinweis:

Nach wie vor ist die förmliche Anerkennung gem. § 107 FamFG bei Entscheidungen der

Mitgliedsstaaten Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg,

Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich, die vor dem

1. März 2001 (Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000) ergangen sind,

erforderlich.

Für die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien,

Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, die seit dem 1. Mai 2004 der Europäischen Union

beigetreten sind, sowie Bulgarien, Rumänien seit 1. Januar 2007, und Kroatien zum

1. Juli 2013, gelten die erleichternden Anerkennungsvoraussetzungen erst ab Beitritt. Das

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heißt, Entscheidungen aus Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik,

Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, die vor dem Beitritt am 1. Mai 2004

bzw. aus Bulgarien und Rumänien, die vor dem Beitritt am 1. Januar 2007 ergangen sind

sowie Entscheidungen aus Kroatien vor dem Beitritt am 1. Juli 2013 bedürfen somit der

förmlichen Anerkennung nach § 107 FamFG.

Unabhängig davon, ob von dem zuständigen Gericht des jeweiligen Mitgliedsstaates der

Europäischen Union die rechtskräftige Entscheidung in Ehesachen mit der Bescheinigung

nach Artikel 39 der EG-Verordnung versehen wurde, ist bei Entscheidungen aus Mit-

gliedsstaaten aus Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg,

Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich, die vor dem

1. März 2001 (Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000) ergangen sind sowie bei

Entscheidungen aus Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik,

Slowenien,

Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, vor dem Beitritt am 1. Mai 2004, aus Bulgarien

und Rumänien, vor dem Beitritt am 1. Januar 2007 und aus Kroatien vor dem Beitritt am

1. Juli 2013, die förmliche Anerkennung solcher Entscheidungen nach § 107 FamFG

erforderlich.

Näheres ist im Länderteil Scheidungsanerkennung zu finden.