LEITFADEN Rechtssichere Internetseiten & Online Shops · Unterschiede von B2C- und...

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LEITFADEN Rechtssichere Internetseiten & Online Shops So vermeiden Sie rechtliche Fallstricke beim Unternehmensauftritt im Internet und in sozialen Netzwerken Tipps, Checklisten, Praxisbeispiele © ineskoleva - iStockphoto

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LEITFADEN

Rechtssichere Internetseiten & Online ShopsSo vermeiden Sie rechtliche Fallstricke beim Unternehmensauftritt

im Internet und in sozialen Netzwerken

Tipps, Checklisten, Praxisbeispiele

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Impressum

Herausgeber

eBusiness-Lotse Saar c/o saar.is – saarland.innovation&standort e. V. Franz-Josef-Röder-Straße 966119 Saarbrücken

In Zusammenarbeit mit Rechtsanwaltskanzlei Dury

Redaktion Sabine Betzholz-Schlüter

Text Marcus Dury

Bildnachweise

Titel: © ineskoleva - iStockphoto

Seite 6: © IckeT - Fotolia

Seite 11: © SP-PIC - Fotolia

Seite 12-13: © Jens Hertel - Fotolia

Seite 14: © Daniel Fleck - Fotolia

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Seite 27: © bloomua - Fotolia

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Seite 31: © MichaelJay - iStockphoto

Seite 34: © zimmytws - iStockphoto

Stand

Mai 2014

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1. Rechtssichere Internetseiten und Online-Shops ......................................................................................................... 6

2. Anforderungen an das Impressum / Anbieterkennzeichnung ..................................................................................... 7

2.1. Anhand von § 5 TMG sollten Sie Ihre Anbieterkennzeichnung in folgenden Punkten überprüfen .......................... 7

2.2. CHECKLISTE - Impressum ...................................................................................................................................... 9

2.3. Musterbeispiele für das Impressum einer Internetseite ............................................................................................. 9

2.3.1. Muster für das Impressum einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ........................................... 9

2.3.2. Muster für das Impressum einer GmbH & Co. KG ........................................................................................... 9

2.3.3. Muster für das Impressum einer Aktiengesellschaft (AG) .............................................................................. 10

2.3.4. Muster für das Impressum eines eingetragenen Kaufmanns (e. K.) .............................................................. 10

2.3.5. Muster für das Impressum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) .................................................... 10

2.3.6. Muster für das Impressum einer Arzt-Praxis .................................................................................................. 10

2.3.6. Muster für das Impressum eines Einzelunternehmens ...................................................................................11

3. Anforderungen an den Datenschutz ............................................................................................................................. 12

3.1. Datenschutz auf Ihrer Internetseite ........................................................................................................................... 12

3.2. CHECKLISTE - Datenschutz .................................................................................................................................... 15

4. Rechtliche Anforderungen an Online-Shops ............................................................................................................... 16

4.1. Unterschiede von B2C- und B2B-Online-Shops....................................................................................................... 16

4.2. Besonderheiten für B2C-Online-Shops .................................................................................................................... 16

4.2.1. Die neue Verbraucherrechterichtlinie .............................................................................................................. 16

4.2.2. Vereinfachung für den grenzüberschreitenden Online-Handel ...................................................................... 19

4.2.3. Auswirkungen der 2012 eingeführten Buttonlösung ....................................................................................... 19

4.3. Generelle und spezialgesetzliche Pflichten von Online-Shop-Betreibern ............................................................... 22

4.3.1. Braucht man als Online-Shop-Betreiber spezielle AGB? ............................................................................... 22

4.3.2. Können alle Pflichtinformationen in AGB "versteckt" werden? ...................................................................... 22

4.3.3 Welche spezialgesetzlichen Regelungen gibt es? .......................................................................................... 22

4.3.3.1. Jugendschutzgesetz (JuSchG) ........................................................................................................... 22

4.3.3.2. Batteriegesetz (BattG) ........................................................................................................................ 22

4.3.3.3. Verpackungsverordnung (VerpackV).................................................................................................. 23

4.3.3.4. Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) ...................................................................................... 23

4.3.3.5. Weitere Spezialgesetze ...................................................................................................................... 23

4.4. Schnellcheck für Online-Shop-Betreiber .............................................................................................................................. 24

4.5. CHECKLISTE - Fernabsatzrecht .............................................................................................................................. 26

4.6. Besonderheiten bei reinen B2B-Online-Shops ........................................................................................................ 27

Inhaltsverzeichnis

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5. Handel auf Online-Marktplätzen .................................................................................................................................... 28

6. Inhaltliche Rechtsverletzungen ..................................................................................................................................... 29

6.1. Häufige inhaltliche Rechtsverletzungen .................................................................................................................... 29

6.1.1. Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation ................................................................................................. 29

6.1.2. Gewinnspiele ................................................................................................................................................... 29

6.1.3. Empfehlungsmarketing / "Tell-a-friend"-Funktion ................................................................................................. 29

6.1.4. Richtige Lizenzierung von Fotos und Lichtbildern, Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ........ 29

6.1.5. Markenrecht ..................................................................................................................................................... 29

7. Wichtige Tipps zur Lizenzierung von Stock-Fotos ...................................................................................................... 30

7.1. Bildquellennachweis .................................................................................................................................................. 30

7.2. Werbeagenturen ........................................................................................................................................................ 30

7.3. Bearbeitungsrecht ..................................................................................................................................................... 30

7.4. Weitere Besonderheiten ............................................................................................................................................ 30

8. Rechtliche Anforderungen an Social-Media-Seiten .................................................................................................... 31

8.1. Impressumspflicht - Wo und Wie für Social-Media-Seiten ....................................................................................... 31

8.1.1. Facebook ......................................................................................................................................................... 32

8.1.2. Twitter .............................................................................................................................................................. 32

8.1.3. Google+ ........................................................................................................................................................... 32

8.1.4. Xing, LinkedIn & Co. ........................................................................................................................................ 32

8.2. Gewinnspiele und sonstige Fallstricke ..................................................................................................................... 33

8.2.1. Gewinnspiele ................................................................................................................................................... 33

8.2.2. Sonstige rechtliche Vorgaben ......................................................................................................................... 33

8.3. Stock-Fotos im Social Web ....................................................................................................................................... 33

9. Fazit ................................................................................................................................................................................... 34

10. Weiterführende Links .................................................................................................................................................... 35

11. Gesetze und Verordnungen .......................................................................................................................................... 36

12. Der eBusiness-Lotse Saar............................................................................................................................................ 38

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Einleitung

1. Rechtssichere Internetseiten und Online-ShopsDie eigene Internetseite ist heutzutage die digitale Visiten-karte eines Unternehmens. Sie stellt das zentrale Kommu-nikationsmittel dar, um Kunden zu erreichen und zu binden. Damit gehört sie zu den wichtigsten Erfolgsfaktoren eines Unternehmens. Wenn ein Online-Shop angeboten wird, gilt dies um so mehr. Bei der Gestaltung der eigenen Internetseite bzw. des eige-nen Online-Shops, sowie bei der Nutzung der sozialen Me-dien müssen jedoch zahlreiche Aspekte beachtet werden. Ist das Angebot gefunden, entscheiden die Besucher schon nach wenigen Sekunden, ob sie auf der Internetseite bleiben oder nicht. Absprungraten von über 60 % sind üblich. Neben inhaltlichen bzw. gestalterischen Aspekten dürfen aber auch rechtliche Gesichtspunkte nicht unberücksichtigt bleiben. Vertrauen und Seriosität des Seitenbetreibers stehen immer mehr im Blickpunkt. Nur wer diese Anforderungen erfüllt, hat Chancen, dass aus Besuchern auch Kunden werden. Seit der letzten Aktualisierung dieses Leitfadens im Mai 2013 sind einige wichtige gesetzliche Neuregelungen vom Ge-setzgeber verabschiedet worden, die in dieser Neuauflage Berücksichtigung finden. Im Fokus steht hierbei die zum 13.06.2014 in Kraft tretende Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie, die insbesondere für Online-Shop-Betreiber zahlreiche Änderungen mit sich bringt.

Die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen an den eige-nen Unternehmensauftritt im Netz ist aber alles andere als einfach. Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren immer weiter gehende Informations- und Verhaltenspflichten für In-ternetseiten-Betreiber und Online-Shop-Betreiber aufgestellt. Zudem vergeht kaum eine Woche, ohne dass einschlägige Urteile bekannt werden.

Die Missachtung der rechtlichen Vorgaben kann zu Abmah-nungen durch Konkurrenten, Wettbewerbsverbände und Verbraucherschutzzentralen führen. Pro berechtigter Ab-mahnung müssen Sie - im besten Fall - mit einem Kostenri-siko von ca. 800,- bis 2.500,- Euro rechnen. Falls es zu einer einstweiligen Verfügung kommt, kann es aber auch leicht teurer werden.

Die rechtliche Prüfung vieler Internetseiten hat gezeigt, dass viele designtechnisch gut umgesetzte Seiten grundlegende rechtliche Anforderungen nicht erfüllen, auch wenn sie von Werbeagenturen erstellt wurden. Dieser Leitfaden gibt Ihnen für die Bereiche • Anbieterkennzeichnung (Impressum)• Datenschutz• Online-Shops und Marktplätze• Inhaltliche Rechtsverletzungen

einen ersten Einblick über den Stand der Rechtsprechung und die aktuellen gesetzlichen Anforderungen. Zudem erhal-ten Sie Checklisten zur Überprüfung Ihrer Internetseite bzw. Ihres Online-Shops. Die Mustertexte helfen Ihnen bei der Formulierung einer korrekten Anbieterkennzeichnung. Die Herausgeber empfehlen aber alle rechtlichen Vorschriften in bestimmten zeitlichen Abständen von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Auf die Nennung und Angabe von §§ ist weit-gehend verzichtet worden, da der Leitfaden sich an nicht juristische Anwender richtet. So-weit doch auf einzelne Normen oder Gesetze verwiesen wird, können diese (kostenfrei) im Internet nachgelesen werden, z. B. unter www.gesetze-im-internet.de oder www.dejure.org.

Über die eingebetteten QR-Codes können Sie die einzelnen Gesetze auch direkt auf Ihrem Smartphone oder Tablet mittels QR-Code-Scanner aufrufen.

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Impressum / Anbieterkennzeichnung

Anbieter geschäftsmäßiger Internetseiten müssen eine Vielzahl gesetzlicher Informati-onspflichten beachten. Die wichtigsten Infor-mationspflichten sind im Telemediengesetz (TMG) geregelt. Auf nicht rein privat genutz-ten Internetseiten ist also eine Anbieterkenn-

zeichnung vorzuhalten. Hierfür hat sich die Bezeichnung "Impressum" durchgesetzt. Die sog. Impressumspflicht gilt für alle geschäftsmäßigen Internetseiten, wie z. B. Unterneh-menswebseiten, Unternehmens-Blogs, Online-Shops und generell alle Seiten auf denen Werbung geschaltet wird. Dar-über hinaus müssen aber auch Unternehmensseiten auf So-cial-Media-Plattformen wie Facebook, Twitter und Google+ mit einem rechtskonformen Impressum ausgestattet werden.

Vereinfacht gesagt, muss die Anbieterkennzeichnung einer Internetseite zumindest alle Informationen enthalten, die ein Anbieter auch auf seinen Geschäftsbriefen und Rechnungen anzugeben hat. Ziel der Impressumspflicht ist es, Transpa-renz herzustellen, so dass die Besucher schnell und einfach erfahren können, wer hinter einer Internetseite steckt.

Darüber hinaus dient die Anbieterkennzeichnung auch dazu, Verantwortlichkeiten für Rechtsverstöße auf einer Internet-seite klar zu regeln. Die Anbieterkennzeichnung muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Die Rechtsprechung sieht diese Anforderungen als erfüllt an, wenn die Anbieterkennzeichnung unter der Rubrik "Impres-sum" oder "Kontakt" auf der Internetseite verlinkt ist und die-ser Link mit maximal zwei Klicks von jeder Unterseite aus zu erreichen ist. Platzieren Sie den Impressums-Link am besten auf jeder einzelnen Seite.

Der Anbieter einer Internetseite sollte sich darüber bewusst sein, dass Fehler in der Anbieterkennzeichnung nicht als Ba-gatellverstoß angesehen werden und Konkurrenten wettbe-werbsrechtliche Abmahnungen aussprechen können.

2.1. Anhand von § 5 TMG sollten Sie Ihre Anbieterkennzeichnung in folgenden Punkten überprüfen

a) Vollständiger Name des Anbieters, des Vertretungsbe-rechtigten und der Rechtsform

Neben dem Namen und der Anschrift des Anbieters sind bei juristischen Personen und sonstigen Körperschaften (z. B. GmbH, OHG etc.) zusätzlich die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte (z. B. Geschäfts-führer der GmbH) zu nennen. Die Nennung

hat vollständig zu erfolgen, Vornamen dürfen nicht abgekürzt werden. Es ist auf die korrekte Bezeichnung des Vertretungs-berechtigten zu achten.

b) Anschrift, Kontaktaufnahme und KommunikationDas Impressum hat gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG die Anschrift der Niederlassung des Anbieters sowie Nr. 2 Angaben zu ent-halten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen (Telefon, E-Mail). Die Anschrift muss vollständig sein und es darf nicht lediglich ein Postfach genannt werden. Nach bishe-riger Rechtsprechung muss auf eine Anfrage über ein Kon-taktformular oder per E-Mail innerhalb von max. 60 Minuten geantwortet werden. Ist dies gegeben, ist die Angabe einer Telefonnummer bislang nicht zwingend notwendig.

2. Anforderungen an das Impressum / Anbieterkennzeichnung

Eine Checkliste und Muster einer Anbieterkennzeichnung für verschie-dene Gesellschaftsformen haben wir nachfolgend für Sie zusammenge-stellt. Wir raten, die Hilfe eines spezi-alisierten Rechtsanwalts hinzuzuzie-hen. Die Erstellung und Prüfung der

Anbieterkennzeichnung einer Internetseite erfolgt üblicherweise für einen geringen Pauschalpreis. Erfahrungsgem. findet man folgende Fehler recht häufig:

1. Auf Internetseiten, die sog. journalistisch-re-daktionelle Angebote beinhalten, muss für diese ein inhaltlich Verantwortlicher benannt werden. Dies schreibt § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsver-trages (RStV) zwingend vor. Die wenigsten Sei-tenbetreiber wissen aber, dass eine solche Pflicht besteht, sobald man bspw. eine Rubrik "News" oder "Aktuelles" betreibt oder einen Blog in seine Seite eingebunden hat. Dementsprechend oft fehlt die Pflichtangabe gem. § 55 Abs. 2 RStV in der Anbieterkennzeichnung.

2. Immer wieder kommt es vor, dass die Pflichtan-gaben zu Registereintragungen nicht oder nicht korrekt gemacht werden. Eintragungen in das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschafts-register oder Genossenschaftsregister sind in der Anbieterkennzeichnung anzugeben. Diese Infor-mationen ermöglichen es interessierten Nutzern sich weitergehend über den Anbieter zu informie-ren, etwa über Unternehmen im Handelsregister (z. B. unter www.unternehmensregister.de). Auch beim Fehlen dieser Informationen droht eine Ab-mahnung.

RA Marcus Dury

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Impressum / Anbieterkennzeichnung

Hierbei sind zwei Besonderheiten zu beachten:• Dienstleistungserbringer sollten stets eine Telefonnummer

angeben, um ihrer Pflicht aus der Verordnung über Informa-tionspflichten für Dienstleistungserbringer (kurz:DL-InfoV) zu erfüllen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. DL-InfoV)

• Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbrau-cherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung besteht ab dem 13. Juni 2014 eine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer bei Fernabsatzverträgen (vgl. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Dieser Pflicht kann leicht durch die Aufnahme einer Telefonnummer in die Anbieterkennzeichnung genügt werden.

c) Registergericht und RegisternummerWenn der Anbieter in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, müssen das Registergericht und die Registernummer angegeben werden.

d) Umsatzsteuer- und Wirtschafts-IdentifikationsnummerSoweit für den Seitenbetreiber eine Umsatz-steuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung (AO) vom Bun-deszentralamt für Steuern vergeben wurde, muss diese in der Anbieterkennzeichnung angegeben werden. Im Gegensatz hierzu sollte die vom zuständigen Finanzamt ver-gebene Steuernummer nicht angegeben werden. Ebenso wenig sollten die Bankdaten angegeben werden, um unberechtigte Last-schriften zu verhindern.

e) Name des inhaltlich Verantwortlichen Bei journalistisch-redaktionellen Angebo-ten sind gem. § 55 Abs.2 RStV Name und Anschrift eines hierfür Verantwortlichen zu nennen. Derartige Angebote sind z. B. Blogs, News und allgemein sämtliche Inhalte, die über reine Werbetexte hinausgehen.

f) Zuständige AufsichtsbehördeSoweit die Internetseite im Rahmen einer Tätigkeit angeboten wird, die einer behörd-lichen Zulassung bedarf, sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen. Einer behördlichen Zulassung bedürfen z. B. Gaststätten, Inkassobüros und Taxiunter-

nehmen. Ist die Angabe einer Aufsichtsbehörde erforderlich, so ist diese samt Anschrift und Kontaktdaten der Aufsichts-behörde in der Anbieterkennzeichnung aufzunehmen. Eine Liste erlaubnispflichtiger Tätigkeiten finden Sie hier: http://goo.gl/HXB57e

g) Kammer, Berufsbezeichnung und berufsständische RegelungenBei besonders reglementierten Berufen, deren Aufnahme oder Ausübung rechtlich an ein Diplom, eine staatliche Prü-fung oder andere Bildungsnachweise gebunden sind (z. B. Ärzte, Apotheker, Therapeuten, Rechtsanwälte, Steuer-

berater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ingenieure), sind zu-sätzliche Angaben notwendig: Hinzuweisen ist auf die zu-ständige Kammer, die Berufsbezeichnung, ggf. der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, und die Nen-nung der betreffenden berufsständischen Regelungen oder wenigstens ein Link dorthin.

h) Stamm- oder Grundkapital bei juristischen PersonenAngaben zu Stamm- oder Grundkapital müssen nur gemacht werden, soweit nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen bereits eingezahlt sind. Soweit erforderlich sind der Gesamtbetrag der Einlagen sowie der noch ausstehende Teil anzugeben.

i) BerufshaftpflichtversicherungDienstleister, die eine gesonderte Berufshaft-pflichtversicherung abgeschlossen haben, müssen gem. der Verordnung über Informa-tionspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) den Namen und die Anschrift ih-rer Berufshaftpflichtversicherung sowie den

räumlichen Geltungsbereich der Versicherung angeben. Reine Firmenhaftpflichtversicherungen fallen nicht unter diese Regelung. Dabei ist stets zu prüfen, ob die angebotene Dienstleistung überhaupt in den Anwendungsbereich der DL-InfoV fällt. So gibt es bspw. Ausnahmen für Ärzte und private Sicherheitsdienste.

j) Erkennbarkeit und Erreichbarkeit der Anbieterkenn-zeichnungDie Anbieterkennzeichnung muss leicht auffindbar und stän-dig verfügbar sein. Sie sollte unter einer selbsterklärenden Bezeichnung, wie z. B. "Anbieterkennzeichnung", "Impres-sum" oder "Kontakt" verlinkt werden und von jeder Unterseite aus mit maximal zwei Klicks aufrufbar sein. Auch ist darauf zu achten, dass sie nicht nur bei aktiviertem Java-Script sichtbar oder im Flash-Format hinterlegt ist. Manche Browser können derartige Inhalte nicht korrekt darstellen.

k) Keine rechtlich problematischen Hinweise (Disclaimer) auf der Webseite bzgl. Abmahnungen, Haftung für Links, etc.Es sollten keine rechtlichen Hinweise (Disclaimer) auf der Webseite vorhanden sein, die möglicherweise zu rechtlichen Nachteilen führen könnten. Ebenso sollten keine generellen Haftungsausschlüsse bzgl. Links zu anderen Internetseiten erfolgen.

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Impressum / Anbieterkennzeichnung

2.3. Musterbeispiele für das Impressum einer Internetseite 2.3.1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Mustername GmbHMusterstraße 52D-12345 Musterstadt

Telefon: +49 123 456789Fax: +49 123 45678-10E-Mail: [email protected]

Registergericht: Amtsgericht MusterstadtRegisternummer: HRB 12345

Vertretungsberechtigter Geschäftsführer:Michael Mustermann

weitere Geschäftsführer: Stefan Beispiel, Max Mustermann

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG:DE 123456789

Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 II RStV:Michael Mustermann (Anschrift s. o.) 2.3.2. GmbH & Co. KG

Beispiel GmbH & Co. KGBeispielweg 12D-12345 Beispielhausen Telefon: +49 123 456789Fax: +49 123 45678-10E-Mail: [email protected] Registergericht: Amtsgericht BeispielhausenRegisternummer: HRA 12345 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG: DE 123456789

Persönlich haftende Gesellschafterin:Beispiel-Verwaltungsgesellschaft mbH (Komplementärin)Beispielweg 12 aD-12345 Beispielhausen

Registergericht: Amtsgericht BeispielhausenRegisternummer: HRB 67890

Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Bernd Beispiel (Geschäftsführer)weitere Geschäftsführer: Maik Mustermann

Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 II RStV: Bernd Beispiel (Anschrift s.o.)

2.2. CHECKLISTE - ImpressumErforderliche Angaben irrelevant erfüllt nicht erfüllt

a) Name des Anbieters und des Vertretungsberechtigten, Rechtsform

b) Anschrift (der Niederlassung) des Anbieters, Telefon-Nr., E-Mail-Adresse und ggf. Fax-Nr.

c) Registergericht und Registernummer

d) Umsatzsteuer- oder Wirtschafts- Identifikationsnummer, falls vorhanden

e) Name und Anschrift des inhaltlich Verantwortlichen, falls journalistisch-redaktionelle Inhalte vorgehalten werden

f) Zuständige Aufsichtsbehörde g) Kammer, Berufsbezeichnung und berufsständische Regelungen

h) Bei juristischen Personen auch Stamm- oder Grundkapital, wenn noch nicht vollständig eingezahlt

i) Name und Anschrift der Berufshaftpflichtversicherung sowie örtlicher Geltungsbereich

j) Verlinkung des Impressums:leicht auffindbar, ständig verfügbar und gleich als "Impressum" zu erkennen (max. zwei Klicks)

k) Keine rechtlich problematischen Hinweise (Disclaimer) auf der Webseite bzgl. Abmahnungen, Haftung für Links, etc.

Die nachfolgenden Muster berück-sichtigen nicht alle denkbaren Be-sonderheiten und Fall-Konstellati-onen, wie z. B. die Existenz einer Wir tschaftsidentifikationsnummer gem. § 139c AO.

Im Einzelfall sollten Sie professionelle Hilfe einer spezialisierten Kanzlei hinzuziehen, um keine Fehler bei der Erstellung der Anbieterkennzeich-nung zu machen.

RA Marcus Dury

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Impressum / Anbieterkennzeichnung

2.3.3. Aktiengesellschaft (AG)

Mustername AGMusterstraße 12D-12345 Musterstadt

Telefon: +49 123 456789Fax: +49 123 4567810E-Mail: [email protected]

Vertretungsbrechtigter Vorstand:Bernd Beispiel (Vorsitzender), Andreas Anderer, Willi Wei-terer

Vorsitzender des Aufsichtsrates:Max Mustermann

Registergericht: Amtsgericht MusterstadtRegisternummer: HRB 12345

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG:DE 123456789

Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 II RStV:Andreas Anderer (Anschrift s. o.)

2.3.4. Eingetragenen Kaufmanns (e. K.)

Thomas Test e. K.Teststraße 6912345 Testhausen

Telefon: +49 123 456789Fax: +49 123 4567810E-Mail: [email protected]

Vertretungsberechtigt: Thomas Test

Registergericht: Amtsgericht TesthausenRegisternummer: HRA 12345

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG:DE 123456789

Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 II RStV:Thomas Test (Anschrift s. o.)

2.3.5. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)Thomas Test & Michael Mustermann GbR

Beispiel-Straße 1D-12345 BeispielhausenTelefon: +49 123 456789Fax: +49 123 4567810E-Mail: [email protected]

Vertretungsberechtigte Gesellschafter:Thomas Test, Michael Mustermann

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG:DE 123456789

Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 II RStV:Thomas Test (Anschrift s. o.)

2.3.6. Arzt-Praxis

Praxis Dr. med. MusterarztDr. med. Lisa Mustermann

Musterstraße 11234 Musterstadt

Telefon: +49 123 456789Fax: +49 123 4567810E-Mail: [email protected]

Berufsbezeichnung: Arzt/Ärztin (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)

Zuständige Aufsichtsbehörden:

Landesärztekammer MusterbundeslandAnschriftKontakt[LINK]

Kassenärztliche Vereinigung MusterbundeslandAnschriftKontakt[LINK]

Berufsrechtliche Regelungen:Berufsordnung (Ärzte-Ordnung Musterbundesland) [Link]Heilberufsgesetzt (Musterbundesland) [Link]Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)[LINK]

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG:DE 123456789

Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 II RStV:Dr. med. Lisa Mustermann (Anschrift s. o.)

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Impressum / Anbieterkennzeichnung

2.3.7. Einzelunternehmen

Max MustermannMusterstraße 11234 Musterstadt Telefon: +49 123 456789Fax: +49 123 4567810E-Mail: [email protected]

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG: DE 123456789

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Anforderungen an den Datenschutz

In den letzten 20 Jahren hat die technische Entwicklung die Datenverarbeitung um ein Vielfaches beschleunigt. Cloud-Dienste ermöglichen es, Daten in verteilten Rechenzentren zu verarbeiten und zu speichern, ohne dass überhaupt klar ist, wo diese Rechenzentren stehen und welchem Datenschutzrecht die Datenverarbeitung in diesen Rechenzentren unterfällt. Viele Webdienste, wie z. B. Google-Analytics, Youtube oder Facebook können dabei unentgeltlich in den eigenen Online-Shop oder die eigene Internetseite integriert werden. Bezahlt wird dann mit den persönlichen Daten der eigenen Seitenbe-sucher.Die Integration derartiger Webservices vergrößert für die Nut-zer also die Gefahr, die Kontrolle über die eigenen Daten zu verlieren. Bereits durch die Einbindung eines einzigen You-tube-Videos auf einer Internetseite erfährt z. B. Google, welche Google-Nutzer die Seite besuchen. Das Video muss dazu nicht gestartet werden. Ebenso kann Facebook durch die massen-haft verwendeten Facebook-Like-Buttons Bewegungsprofile der eigenen Mitglieder im Netz erstellen und herausfinden, ob man sich z. B. eher für Sportschuhe oder Lederschuhe inter-essiert. Anschließend wird die Werbung auf Facebook entspre-chend personalisiert. Beim Aufruf einer Internetseite können die Nutzer die Erhebung dieser personenbezogenen Daten und die Übertragung an fremde Server nur mit großem Auf-wand verhindern. Mit den strengen Vorgaben des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und dem Telemedienge-setz (TMG) ist das nicht vereinbar. Da die Rechtsprechung mittlerweile weitgehend der Ansicht ist, dass Datenschutzverstöße als Wettbewerbsverstöße ab-gemahnt werden können, sollte das Thema Datenschutz nicht vernachlässigt werden. Zudem kann die Einhaltung daten-schutzrechtlicher Vorgaben und ein offensiver Umgang mit dem Thema Datenschutz das Vertrauen der Kunden in Ihr Un-ternehmen stärken. Datenschutzrechtliches Aushängeschild ist dabei eine rechtskonform gestaltete und umgesetzte Daten-schutzerklärung. Nachfolgend haben wir daher die wichtigsten Punkte einer solchen Datenschutzerklärung zusammenge-fasst.

3.1. Datenschutz auf Ihrer Internetseitea) Inhalt einer Datenschutzerklärung

Gem. § 13 TMG sind Betreiber gewerblicher Internetseiten dazu verpflichtet, eine Datenschutzerklärung vorzuhalten. Die Nutzer sind darin über die Art, den Umfang und die Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. b) Information über die Rechte des Betroffenen

Nach dem BDSG hat der Betroffene gegenüber der daten-verarbeitenden und damit verantwortlichen Stelle, d. h. dem Seitenbetreiber, ein Auskunftsrecht sowie ein Recht zur Lö-schung, Berichtigung und zur Sperrung der personenbezo-genen Daten. Über diese Rechte sollte der Seitenbetreiber die Nutzer in seiner Datenschutzerklärung unterrichten und ihnen aufzeigen, wie sie diese Rechte wahrnehmen können.

c) Einwilligung bei Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken

Seitenbetreiber, die personenbezogene Daten für andere Zwecke als die Vertragsabwicklung oder die Funktion der Internetseite nutzen möchten, müssen den Nutzer hierüber informieren und dieser muss der anderweitigen Nutzung sei-ner personenbezogenen Daten vorab ausdrücklich zustim-men. An die Einwilligung werden dabei hohe Anforderungen gestellt. Der Seitenbetreiber hat im Streitfall zu beweisen, dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erklärt hat. Die Einwilligung muss zudem protokolliert wer-den. Der Nutzer muss seine Einwilligung jederzeit widerru-fen können. Darauf ist auch hinzuweisen.

d) Datenschutzerklärung berücksichtigt besondere Funktionen der Webseite

Die Datenschutzerklärung muss alle datenschutzrechtlich relevanten Funktionen der Internetseite berücksichtigen, mit denen der Nutzer personenbezogene Daten über die Webseite übermittelt. Dies können z. B. Bestellformulare für Newsletter, Kommentarmöglichkeiten, Kontaktformulare, Gästebücher und Login-Bereiche sein.

e) Datenschutzerklärung ständig verfügbar und aussa-gekräftig verlinkt

Die Hinweise zum Datenschutz müssen von den Nutzern je-derzeit auf der Internetseite abgerufen werden können. Ähn-lich wie bei der Anbieterkennzeichnung ist die Datenschut-zerklärung mit einem sog. sprechenden Link "Datenschutz" oder "Datenschutzerklärung" zu verlinken. Die Datenschutz-

3. Anforderungen an den Datenschutz

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Anforderungen an den Datenschutz

erklärung muss mit max. zwei Klicks von der Startseite aus erreichbar sein. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn die Datenschutzerklärung lediglich in den AGB oder im Impres-sum "versteckt" wird.

f) Unterrichtung über die Nutzung von Cookies

Cookies sind Informationen, die auf dem Computer des Nut-zers in einer kleinen Textdatei hinterlegt und bei einem er-neuten Besuch einer Internetseite ausgelesen werden. On-line-Shops nutzen regelmäßig Cookies oder vergleichbare Techniken, um den Warenkorb des Nutzers zu speichern und bei einem erneuten Seitenaufruf wieder anzuzeigen. Da der Einsatz von Cookies datenschutzrechtlich relevant ist, ist der Nutzer über den Einsatz von Cookies und deren Zweck zu informieren.

g) Unterrichtung über die Verarbeitung von Daten außerhalb der EU

Die EU und insbesondere Deutschland, haben im Vergleich mit anderen Ländern ein hohes Datenschutzniveau. Werden Daten in ein Land außerhalb dieses Schutzraumes "expor-tiert", ist größte Sorgfalt anzuwenden, weil die europäischen Standards nicht überall bestehen. Auch die USA haben kein derart durchgängig hohes Datenschutzniveau. Einige Nicht-EU-Staaten sind zwar dem sog. "Safe Harbour" Abkommen beigetreten, das ein vergleichbares Datenschutzniveau wie in den EU-Staaten garantieren soll. Aber auch wenn dies der Fall ist, kann man insbesondere bei Cloud-Services wie Google-Analytics oder Facebook nicht wissen, wo die Daten verarbeitet werden. Ob die Integration derartiger Services

durch die Nutzung von Plugins und Skripten auf der eigenen Internetseite gegen deutsches Datenschutzrecht verstößt, insbesondere gegen das Verbot, personenbezogene Daten ohne Einwilligung an Dritte in nicht EU-Staaten weiterzuge-ben, ist gerichtlich noch nicht geklärt.

h) Unterrichtung über den Datenaustausch mit anderen Webseiten

Die Nutzung von externen Webservices, wie z. B. des Face-book-Like-Buttons und anderer aktiver Java-Skript Plugins, ermöglicht den Nutzern einer Internetseite sehr einfach mit der Seite zu interagieren. Als Seitenbetreiber können sehr einfach neue Funktionen in die Internetseite integriert wer-den.

Ruft der Nutzer eine Seite mit einem aktiven Plugin auf, stellt der Browser eine direkte Verbindung mit dem fremden Ser-ver, z. B. Facebook, her. Ist der Nutzer bei Facebook an-gemeldet oder liegt ein Facebook-Cookie auf dem Rechner, kann Facebook den Nutzer identifizieren. Da durch solche Plugins, personenbezogene Daten ungefragt an Dritte wei-tergeleitet werden, muss die Datenschutzerklärung darüber zumindest aufklären. Die ungefragte Weitergabe personen-bezogener Daten ist aber auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung hierüber in der Datenschutzerklärung rechts-widrig. Es ist daher ratsam, sog. Zwei-Klick Lösungen zu nutzen, bei denen der Nutzer der Datenübertragung an den fremden Server vorab explizit zustimmen muss.

Weiterführende Informationen hierzu sind unter diesem Link abrufbar:

http://goo.gl/OBVWw9

i) Ermöglichung anonymer Nutzung oder unter Pseu-donym

Der Seitenbetreiber hat den Nutzer über Möglichkeiten zu unterrichten, ob und wie eine anonyme oder pseudonyme Nutzung der Internetseite möglich ist. Wird mit der Internet-seite ein Online-Shop betrieben, kann auf die Möglichkeit einer anonymen bzw. pseudonyme Nutzung verzichtet wer-den, da die Adressdaten und der Klarname für die Vertrags-abwicklung benötigt werden.

j) Unterrichtung über die Durchführung von Bonitäts-prüfungen

Wenn personenbezogene Daten für Anfragen bezüglich Bonitätsauskünfte bei Schufa, Creditreform usw. verwendet werden, muss darüber in der Datenschutzerklärung aufge-klärt werden. Hierbei sind der Name und die Anschrift des Unternehmens möglichst genau anzugeben, an das die Da-ten weitergeleitet werden.

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k) Nennung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Ob ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, ist dem BDSG zu entnehmen. Dies ist bei Nicht-öffentli-chen Stellen bspw. dann der Fall, wenn personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden und damit mehr als neun Personen ständig beschäftigt sind oder wenn perso-nenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Wenn ein betrieblicher Daten-schutzbeauftragter als Ansprechpartner bestellt wurde, ist dieser in der Datenschutzerklärung mit einer Kontaktmög-lichkeit zu benennen.

l) Newsletter

Bei Newslettern ist zunächst zwischen Bestandskunden und Nichtbestandskunden zu unterscheiden. Bei der Anmel-dung sollte stets ein sog. Double-Opt-In-Verfahren genutzt werden, da der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, dass ein einfaches Opt-Out-Verfahren (wie es etwa bei Postwerbung genutzt werden kann) bei Werbung über E-Mail oder Telefon gerade nicht ausreichend ist. Der Nutzer muss zudem auf die Möglichkeit einer Austragung aus dem Newsletter-Verteiler hingewiesen werden. Zudem muss in den Newsletter-Mails ein Link zur Abmeldung vom Newslet-ter enthalten sein (sog. Opt-Out). Über die Newsletter-Funk-tion ist in der Datenschutzerklärung aufzuklären und sie ist dort in ihrer Funktionsweise zu beschreiben.

Anforderungen an den Datenschutz

m) Anklickbarkeit der Verlinkungen in der Datenschutz-erklärung / allgemeine Gestaltung

Die in der Datenschutzerklärung enthaltenen Verlinkungen (Links) zu Opt-Out-Tools und allen sonstigen relevanten Sei-ten müssen anklickbar sein und diese Links müssen auch funktionieren. Überdies sollte auf eine übersichtliche und lesbare Gestaltung der Datenschutzerklärung geachtet wer-den. So sollte die Datenschutzerklärung untergliedert und die Überschriften zu den einzelnen Abschnitten als solche zu erkennen sein.

n) Informationen zu eingesetzter Tracking-Technik (z. B. Piwik oder Google Analytics)

Nahezu jede professionelle Webseite setzt eine Web-Tra-cking-Software ein, die Nutzer-Bewegungen, Herkunft und Interaktionen aufzeichnet. Da derartige Tracking-Tools per-sonenbezogene Daten erheben, verarbeiten und speichern, sind strenge Vorgaben der Landesdatenschutzbeauftragten einzuhalten.

Nähere Informationen zum datenschutzkon-formen Einsatz von Google-Analytics und Piwik finden Sie unter folgenden Links:

http://goo.gl/TxKCMF http://goo.gl/LKPd6l

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3.2. CHECKLISTE - DatenschutzAnforderungen irrelevant erfüllt nicht erfüllt a) Existenz und Inhalt einer Daten-schutzerklärung gem. § 13 I TMG

b) Unterrichtung über das Aus-kunftsrecht / Recht zur Löschung / Sperrung von Daten

c) Einwilligung bei Nutzung personen-bezogener Daten zu anderen Zwecken

d) Datenschutzerklärung berücksichtigt besondere Funktionen der Webseite

e) Datenschutzerklärung ständig verfügbar und aussagekräftig verlinkt

f) Information über die Nutzung von Cookies

g) Information über die Verarbeitung von Daten außerhalb der EU

h) Information über den Datenaustausch mit anderen Webseiten

i) Ermöglichung anonymer Nutzung oder unter Pseudonym

j) Unterrichtung über die Durchführung von Bonitätsprüfungen k) Nennung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

l) Erklärungen zur Newsletterbestellung m) Anklickbarkeit von Opt-Out Links in der Datenschutzerklärung n) Unterrichtung über den Einsatz von Google Analytics oder sonstiger Tracking-Technik – Einhaltung aller weiteren Anforderungen

Anforderungen an den Datenschutz

Nachdem die Nutzung von Google Analytics in der Vergangenheit noch gegen deutsches Daten-schutzrecht verstieß, besteht mitt-lerweile die Möglichkeit, Google Analytics rechtskonform einzuset-zen. Dazu muss ein Java-Skript-

Operator, z. B. "_gaq.push (['_gat._anonymi-zeIp'])", in den Analytics-Code eingefügt werden. Im Ergebnis werden die IP-Adressen der Nutzer dann nur verkürzt gespeichert und anonymisiert weiterverarbeitet.

Darüber hinaus muss in einem zweiten Schritt der von Google bereitgestellte Vertrag zur Auf-tragsdatenverarbeitung ausgefüllt und an Google übersendet werden. Auftragsdatenverarbeitung meint die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch einen Dienstleister im Auftrag der verantwortlichen Stelle gem. § 11 BDSG.

Schließlich muss die Datenschutzerklärung diesbezüglich erweitert werden und die bereits erhobenen Daten müssen gelöscht werden. Den Vertrag finden Sie hier: http://goo.gl/ObYplt

RA Marcus Dury

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Unternehmen, die ihre Internetseiten nicht nur als digitale Vi-sitenkarte nutzen, sondern ihre Waren und Dienstleistungen unmittelbar über das Internet an Kunden vertreiben, müssen sich zusätzlich an die deutschen rechtlichen Regelungen bei sog. Fernabsatzgeschäften halten. Dies gilt unabhängig da-von, ob das Unternehmen seinen Sitz im In- oder Ausland hat, jedenfalls dann, wenn auch an deutsche Verbraucher geliefert wird.

Nachfolgend gehen wir auf den Verkauf von Waren in ei-nem Online-Shop ein. Beim Abschluss von besonderen Ver-tragstypen, wie z. B. Kreditverträgen, bestehen ggf. noch weitere Besonderheiten, auf die dieser Leitfaden nicht ein-gehen kann.

4.1. Unterschiede von B2C- und B2B-Online Shops In Bezug auf die rechtlichen Anforderungen an einen Online-Shop ist zwischen Online-Shops zu unterscheiden, die sich nur an Verbraucher richten (Business to Consumer = B2C) und Online-Shops, die sich ausschließlich an Unternehmer richten (Business to Business = B2B).

Die rechtlichen Anforderungen an einen B2C-Shop sind da-bei weitaus höher als an einen B2B-Shop. Bei B2C-Shops müssen eine Vielzahl von Verbraucherschutzvorschriften eingehalten werden. Die hohe Schutzbedürftigkeit der pri-vaten Käufer führt also zu erheblich größeren Informations-, Verhaltens- und Belehrungspflichten seitens des Online-Shop-Betreibers.

Es empfiehlt sich also eine klare Trennung zwischen dem B2C- und dem B2B-Bereich eines Online-Shops, etwa durch Einrichtung eines eigenen Geschäftskundenbereiches.

4.2. Besonderheiten für B2C-Online-Shops

Auf Online-Shop-Betreiber, deren Shop sich auch an Ver-braucher richtet, kommen ab Juni 2014 erhebliche Änderun-gen zu. Die EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU-Richtlinie 2011/83/EU) hat allerdings nur Auswirkungen auf fernab-satzrechtliche Fragen, nicht auf die Gestaltung des Impres-sums oder der Datenschutzerklärung.

4.2.1. Die neue Verbraucherrechterichtlinie

Am 23. Juni 2011 verabschiedete das Europaparlament die Richtlinie 2011/83/EU, die sog. EU-Verbraucherrechterichtli-nie (EU-VRRL), die von Deutschland zum 13. Juni 2014 als "Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetztes zur Regelung der Woh-nungsvermittlung" umgesetzt wurde. Für reine B2B-Online-Shops sind die Neuerungen nicht relevant. Wichtigstes Ziel der EU-VRRL war es, in der EU einen einheitlichen Rechts-rahmen für B2C-Online-Shops einzuführen, so dass der Verkauf an Verbraucher aus anderen EU-Staaten zukünftig rechtlich einfacher ist. Die Juristen sprechen von einer "Voll-harmonisierung des Fernabsatzrechts innerhalb der EU". Man muss sich also zukünftig nicht mehr darum kümmern, wie das Widerrufsrecht in Frankreich geregelt ist, wenn man als deutscher Online-Shop-Betreiber auch an französische Verbraucher verkauft.Es gibt dabei keine Übergangsfrist für die neuen Regelun-gen. Das neue Gesetz gilt also ab dem 13. Juni 2014 um 00:00 Uhr. Der eigene B2C-Online-Shop muss zu diesem Zeitpunkt an die neuen Regelungen angepasst sein, sonst drohen Abmahnungen.

Passen Sie Ihren B2C-Online-Shop daher schnellstmöglich an die neuen Regelungen an, schalten Sie diese aber erst am 12. Juni 2014 um 23:59 frei!

Die wichtigsten Neuerungen

Die neuen Vorschriften haben zu umfangreichen Änderungen in den §§ 312 ff. BGB geführt. Auch das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) wurde an einigen Stellen geändert.

Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

4. Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

Insbesondere, wenn Sie sich mit Ihrem Online-Shop auch an Verbraucher wenden, ist es kaum noch möglich, rechtlich alles richtig zu machen. Immer wieder erhalten wir Anfragen von Online-Shop-Betreibern, die eines der gängigen

Online-Shop-Siegel erhalten haben, aber trotz-dem wegen Rechtsverstößen im Online-Shop abgemahnt wurden. Spezielle Rechtsfragen der Textilkennzeichnungsverordnung oder der Nah-rungsergänzungsmittelverordnung werden von den meisten Anbietern von Online-Shop-Siegeln nicht geprüft. Sie sollten daher mit einem spezialisierten Anwalt zusammenarbeiten, der darauf achtet, dass Sie nicht in eine der weit verbreiteten Abmahnfallen tappen. Die Rechtsprechung zum Betrieb von Online-Shops ist vielfältig und sie entwickelt sich rasant, so dass ständig neue Anforderungen auf Sie zukommen. Optimal ist es, wenn Ihr Anwalt Sie ungefragt über neueste Rechtsprechungs- und Gesetzesentwicklungen im Bereich der Online-Shops unterrichtet. Einige spezialisierte Anbieter bieten hierfür einen Update-Service an, der nicht viel kostet, Sie aber vor großem Scha-den bewahren kann.

RA Marcus Dury

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4. Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

• Angabe von Zahlungsmitteln und LieferbeschränkungenNeu ist zunächst, dass Online-Händler künftig dem Ver-braucher gegenüber vor Vertragsschluss angeben müs-sen, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Dies kann z. B. in den AGB erfolgen. Dabei darf die Nutzung zumindest eines bestimmten Zahlungsmittels nicht zu zusätzlichen Kos-ten für den Verbraucher führen, die über die Kosten des Online-Händlers durch die Nutzung dieses Zahlungsmittels hinausgehen. Andere zusätzliche Kosten, welche über die vertragliche Gegenleistung hinausgehen, bedürfen einer ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers. Lediglich ein vorangekreuztes Kästchen in einer Checkbox ist hierzu aber nicht mehr ausreichend. Es muss vielmehr so sein, dass der Verbraucher das Kästchen selber anhaken muss bevor der Bestellvorgang fortgesetzt werden kann.

• Übersendung der AGB in TextformBislang reichte es aus, dem Verbraucher die AGB im Be-stellprozess in dem Online-Shop mitzuteilen, so dass diese ausgedruckt oder abgespeichert werden konnten. Zukünf-tig müssen die AGB den Verbrauchern zusätzlich auch in Textform übersendet werden. Dies kann z. B. in der Be-stellbestätigungs-E-Mail als PDF-Datei oder im E-Mail-Text erfolgen.

• Aufklärung über GewährleistungsrechteDer Verbraucher muss nun auch darüber aufgeklärt wer-den, ob für die bestellten Waren gesetzliche Gewährleis-tungsrechte bestehen. Dies kann z. B. auf einer allgemei-nen Info-Seite im Online-Shop erfolgen.

• Aufklärung über Kundendienst und Garantie- bedingungen

Wird ein Kundendienst bereitgestellt, müssen die Kunden-dienstbedingungen und -leistungen bzw. die Garantiebe-dingungen klar im Vorhinein bestimmt sein.

• Verkauf von digitalen Inhalten (Downloads / Streams)Beim Verkauf digitaler Inhalte muss dem Verbraucher de-ren Funktionsweise zukünftig vor Vertragsschluss klar und deutlich erläutert werden. Dazu gehören auch Beschrän-kungen der Interoperabilität und die Kompatibilität digita-ler Inhalte mit Hardware und Software, soweit diese dem Online-Händler bekannt sind oder bekannt sein müssen. Zudem ist künftig klar geregelt, dass beim Verkauf digitaler Inhalte kein Widerrufsrecht besteht. Zudem besteht bei di-gitalen Inhalten zukünftig grundsätzlich ein Widerrufsrecht des Verbrauchers. Um den Online-Händler aber vor Missbrauch durch die Nut-zung dieses Widerrufsrechts zu schützen, hat der Gesetz-geber eine eigene Erlöschensvorschrift in § 356 (5) BGB n.F. aufgenommen. Danach erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begon-nen hat (also der Download gestartet wurde), der Verbrau-cher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und der Verbraucher seine Kenntnis darüber bestätigt hat, dass er mit Beginn der Ausführung sein Widerrufsrecht verliert.

• Wegfall des gesetzlichen Rückgaberechts – Neuregelung des Widerrufsrechts

Ein gesetzliches Rückgaberecht als Ersatz für das gesetz-liche Widerrufsrecht wird es künftig nicht mehr geben. Alle B2C-Online-Shops müssen den Verbrauchern zukünftig ein einheitlich geregeltes gesetzliches Widerrufsrecht ein-räumen.

Das neue Widerrufsrecht

Die wohl wichtigsten Neuerungen der EU-VRRL betreffen das Widerrufsrecht und die Widerrufsbelehrung. Ab dem 13. Juni 2014 gilt alleine die neue EU-Musterwiderrufsbelehrung. Online-Shop-Betreiber dürfen nicht von der neuen Muster-Widerrufsbelehrung abweichen.

• Einheitliche WiderrufsfristDie Widerrufsfrist beträgt zukünftig in ganz Europa - bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung - einheitlich 14 Tage. Wie bisher beginnt die Widerrufsfrist mit dem Ver-tragsschluss bzw. bei Lieferung von Waren mit Erhalt der letzten Teillieferung. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbeleh-rung verlängert sich die Widerrufsfrist auf maximal zwölf Monate und 14 Tage nach Fristbeginn.

• Pflicht zur Verfügungstellung des einheitlichen EU-Widerrufsformulars

Online-Shop-Betreiber müssen den Verbrauchern künftig ein gesetzlich vorgegebenes Widerrufsformular zur Verfü-gung stellen. Das Muster-Widerrufsformular finden Sie am Ende dieses Abschnitts. Die kommentarlose Rücksendung der Ware wird also zukünftig nicht mehr für die Ausübung des Widerrufsrechts ausreichen. Verbraucher müssen den Widerruf nun ausdrücklich und eindeutig erklären. Auch ein telefonischer Widerruf ist zukünftig möglich. Daher sieht die neue Musterwiderrufsformular ausdrücklich die Aufnahme einer Telefonnummer des Online-Shop-Betreibers vor.

• Unverzügliche Bestätigung des WidderrufsDer Online-Shop-Betreiber muss dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs nun unverzüglich auf "einem dauer-haften Datenträger" (z. B. per E-Mail) bestätigen.

• Wegfall der 40-Euro-Klausel – Kosten der RücksendungDer Verbraucher muss zukünftig die Kosten der Rück-sendung der Waren tragen. Die sog. "40-Euro-Klausel", wonach der Online-Shop-Betreiber dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung nur auferlegen konnte, wenn der Wert der zurückzusendenden Ware unter 40 Euro lag, fällt weg. Wichtig ist dabei aber, dass der Verbraucher über die Pflicht zur Tragung der Rücksendekosten im Vorhinein un-terrichtet wird. Dies kann innerhalb der Widerrufsbelehrung erfolgen, wenn diese Belehrung über das Widerrufsrecht vor Abgabe der Vertragserklärung klar und verständlich so-wie in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel an-gepassten Weise erfolgt. Freiwillig kann der Online-Shop-Betreiber natürlich aber auch weiterhin die Kosten der Rücksendung übernehmen. Einige große Anbieter haben auch bereits angekündigt, die Rücksendekosten weiterhin komplett zu übernehmen.

Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

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• Rücksendekosten bei nicht-paketversandfähigen WarenHandelt es sich bei der zurückzusendenden Ware um nicht-paketversandfähige Ware, bspw. Speditionsware, kann eine Rücksendung also aufgrund der Beschaf-fenheit der Ware nicht auf dem normalen Postweg erfolgen, so müssen die Rücksendekosten dem Verbraucher gegenüber jedoch im Vorhinein ihrer Höhe nach konkret benannt werden.

• Rücksendefrist von 14 Tagen ab WiderrufDie Ware muss ohne unnötige Verzögerung und spätes-tens binnen 14 Tagen ab dem Widerruf zurückgesendet werden.

• Erstattung der Kosten der HinsendungDem Verbraucher sind im Falle eines Widerrufs die übli-chen Kosten der Hinsendung zu erstatten, es sei denn es wurde eine kostenintensive Lieferung, wie z. B. eine Ex-presslieferung, für die Bestellung vereinbart. In diesem Fall werden die zu erstattenden Kosten in Höhe des güns-tigsten, angebotenen Standardversandes gedeckelt. Die Kaufpreiserstattung hat durch den Online-Händler ebenso unverzüglich, jedoch spätestens binnen 14 Tagen ab dem Widerruf zu erfolgen. Dabei muss die Rückzahlung unter Verwendung desselben Zahlungsmittels erfolgen, dass bei der ursprünglichen Transaktion gewählt wurde, außer es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Auch steht dem Unternehmer nun ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis er die Ware zurückerhält oder ihm ein Nachweis über die erfolgte Rücksendung zugeht.

• Neuregelung der Wertersatzansprüche des Online-Shop-Betreibers

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage werden die Wert-ersatzansprüche des Online-Shop-Betreibers bei Rücker-halt der Ware eingeschränkt. Wertersatz gibt es nur noch für einen Wertverlust der Ware auf Grund von Beschädi-gungen (Verschlechterung). Der bisherige Wertersatzan-spruch für gezogene Nutzungen entfällt dagegen vollstän-dig. Den Wertersatz für einen Wertverlust gibt es aber nur dann, wenn der Wertverlust auf einen Umgang des Ver-brauchers mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktions-fähigkeit der Ware nicht notwendig war und wenn der Ver-braucher vorab ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert wurde.

• Angabe eines Liefertermins Zukünftig ist bei einer Bestellung von Waren die Angabe eines Liefertermins vor Vertragsabschluss notwendig. Da-bei geht die herrschende Ansicht derzeit jedoch davon aus, dass die Angabe eines Lieferzeitraums und damit einer maximalen Lieferfrist als ausreichend anzusehen ist."

• Neue Ausnahmetatbestände vom WiderrufsrechtEs gibt nun neue Ausnahmetatbestände zum Widerrufs-recht (vgl. § 312 g Abs.2 BGB n.F.). Neben den bislang schon existierenden Ausnahmen (z. B. der Verkauf von nicht vorgefertigten oder individuell angepassten Waren oder verderblichen Gütern, die Lieferung von Zeitungen,

Zeitschriften oder Illustrierten außerhalb des Rahmens von Abonnement-Verträgen, Wett- und Lotteriedienstleistun-gen sowie der Verkauf von Ton- und Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Verpackung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde), wird es zukünftig folgende neue Ausnahmetatbestände von dem Bestehen eines Widerrufsrechts geben:

- bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versie- gelung nach der Lieferung entfernt wurde

- bei Verträgen zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden

- bei Verträgen zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwan- kungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat

- bei Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unter- nehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen

- bei notariell beurkundeten Verträgen (mit einer Aus- nahme für derartige Fernabsatzverträge über Finanzdienst- leistungen)

Hier finden Sie die ab dem 13. Juni 2014 gültige und offizielle Musterwiderrufsbelehrung: http://goo.gl/ezw48k (Bitte beachten Sie die Gestaltungshinweise)

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4.2.2. Vereinfachung für den grenzüberschreitenden Online-Handel

Wendet sich ein deutscher Online-Shop auch gezielt an Kun-den im europäischen Ausland, sind auch immer die fernab-satzrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Ziellandes zu be-achten. Bislang musste ein B2C-Online-Shop, der europaweit liefert - jedenfalls theoretisch - die rechtlichen Anforderungen von allen 28 EU-Mitgliedsländern erfüllen. Ein aussichtsloses und kaum zu bezahlendes Unterfangen. In Zukunft gilt: sind der Bestellprozess und das After-Buy-System in Deutschland rechtskonform, sollten auch die rechtlichen Anforderungen der anderen EU-Mitgliedsländer bzgl. des Fernabsatzrechtes erfüllt sein. Ein großer Schritt zu einer Rechtsangleichung in Europa. Letztlich muss jedoch abgewartet werden, wie die einzelnen Mitgliedstaaten die Verbraucherrechterichtlinie in das jeweilige nationale Recht umgesetzt haben, um zu se-hen, ob der grenzüberschreitende Online-Handel tatsächlich wie vorgesehen vereinfacht wird.

Das Thema Datenschutz und Impressumspflicht sind übri-gens noch nicht europaweit einheitlich geregelt. Hier ist wei-terhin Vorsicht geboten.

Für die Schweiz und für Norwegen gelten auch weiterhin gesonderte fernabsatzrechtliche Regelungen. Diese beiden Länder sind keine EU-Mitgliedsstaaten.

4.2.3. Auswirkungen der 2012 eingeführten Button-lösung Bereits die zum 1. August 2012 eingeführte Buttonlösung enthielt einige wichtige Punkte der EU-Verbraucherrechte-richtlinie für B2C-Online-Shops. Bei der Buttonlösung han-delte es sich also ebenfalls um eine Umsetzung von Vorga-ben der EU-Verbraucherrechterichtlinie.

Die einzelnen Anforderungen der Buttonlösung haben wir in Punkt l) des Schnelltests der wichtigsten Anforderungen an Online-Shops dargestellt (vgl. Seite 25).

Nachfolgend zeigen wir, wie sich der Bestellprozess in einem B2C-Online-Shop durch die Einführung der Buttonlösung verändert hat.

Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

An[hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abge-schlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Wa-ren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistungen(*)

---------------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------------

- Bestellt am (*)/erhalten am (*): ----------------------------- - Name des/der Verbraucher(s): ----------------------------- - Anschrift des/der Verbraucher(s): -----------------------------

----------------------------------------------------------- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

-------------------- Datum

(*) Unzutreffendes streichen

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Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

VOR Einführung der Button-Lösung:

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Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

NACH Einführung der Button-Lösung:

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Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

4.3. Generelle und spezialgesetzliche Pflichten von Online-Shop-BetreibernOnline-Shop-Betreiber, die auch an Verbraucher liefern (B2C) müssen eine Vielzahl von Pflichtinformationen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus müssen der Bestellprozess und die Be-stellabwicklung strengen rechtlichen Anforderungen genügen. Wenn bestimmte Waren, wie z. B. Nahrungsergänzungsmittel oder Bekleidung online verkauft werden sollen, gelten noch weitere, sog. spezialgesetzliche Informations- und Verhaltens-pflichten. Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:

4.3.1. Braucht man als Online-Shop-Betreiber AGB?

Für die Bereitstellung der gesetzlich vorgesehenen Informatio-nen an die Verbraucher bietet es sich an, allgemeine Geschäfts-bedingungen (AGB) zu nutzen. Eine Pflicht dazu besteht jedoch nicht. Der Shop-Betreiber kann die erforderlichen Informationen auch auf andere Weise bereitstellen, z. B. in sogenannten FAQ, also oft gestellten Fragen.

Wichtig ist in jedem Fall, dass der Verbraucher vor Vertragsab-schluss in zumutbarer Weise Kenntnis von den erteilten Infor-mationen erhält. Dies ist bei FAQ schwierig. Es hat sich daher bewährt, die Pflichtinformationen in AGB aufzunehmen und diese durch Anklicken einer "Checkbox", also durch Setzen eines Häkchens, wirksam in den Vertragsabschluss miteinzu-beziehen. Ab dem 13. Juni 2014 müssen die AGB dann auch noch im Rahmen der Bestellabwicklung in Textform per E-Mail übersendet werden. Alternativ kann man sie der Ware ausge-druckt beilegen.

4.3.2. Können alle Pflichtinformationen in AGB "versteckt" werden?

Nein. Wenn in Online-Shops spezielle Produktgruppen, für die spezialgesetzliche Pflichtinformationen vorgeschrieben sind, angeboten werden, müssen die spezialgesetzlich vorgeschrie-benen Pflichtinformationen direkt in der Artikelbeschreibung enthalten sein. So wurde z. B. bzgl. eines B2C-Online-Shops, der Motorenöle verkaufte, entschieden, dass die Informations-pflichten bzgl. der Entsorgung von Altöl nicht nur in den AGB, sondern auch auf einer separaten Unterseite oder im Rahmen der Artikelbeschreibung bereitgehalten werden müssen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Juli 2011, 3 U 113/11). Es wurde also nicht als ausreichend angesehen, spezielle Pflicht-informationen in den AGB "zu verstecken".

Derartige spezialgesetzliche Vorschriften sind in vielen Berei-chen zu beachten. Meistens geht es dabei darum, dem Ver-braucher umfassende Informationen leicht zugänglich bereitzu-stellen, damit dieser die richtige Kaufentscheidung treffen kann bzw. wichtige Gefahrenhinweise zur Kenntnis nimmt.

4.3.3. Welche spezialgesetzlichen Regelungen gibt es?

4.3.3.1. Jugendschutzgesetz (JuSchG)Die Regelungen des Jugendschutzgesetzes betreffen im Online-Handel vor allem die Alters-grenzen beim Verkauf von Alkohol und Tabak und die FSK-Freigabe bei Computerspielen, Filmen und Serien. Ob beim Online-Handel mit Alkohol oder Tabak eine Altersprüfung durch-

geführt werden muss, lässt das JuSchG offen. Derzeit gibt es hierzu nur eine einzige Gerichtsentscheidung des Landgericht Koblenz (vgl. Beschluss des LG Koblenz vom 13. August 2007, Az.: 4 HK O 120/07). Die Richter beschäftigten sich mit dem Online-Verkauf von Tabak an Jugendliche. Sie entschieden in dem Urteil, dass kein Altersverifikationssystem bei Onlinever-käufen von Tabak oder Alkohol notwendig sei. Demgegenüber fordern andere Stimmen, wie z. B. das Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einer das Jugendschutzrecht erläuternden Broschüre, eine wirksame Altersprüfung, da der Onlineverkauf von Alkohol dem Schutzbereich von § 9 JuSchG unterfallen soll. Wie sich die Rechtsprechung zukünftig in dieser Frage positionieren wird, ist derzeit unklar. Wir empfehlen, Al-tersprüfungen durch Checkboxen o.ä. zurzeit aus Conversion-Gesichtspunkten zu unterlassen, da noch keine gesicherte Rechtsprechung zu diesem Thema vorliegt. Wirksam wäre eine reine Abfrage des Alters in Form einer Checkbox ohnehin nicht. Um auf "Nummer sicher" zu gehen, sollte aber bei Übergabe der Ware eine Altersprüfung durch die Lieferperson stattfinden, so wie es auch bei FSK18-Filmen vorgeschrieben ist.

In Bezug auf den Online-Verkauf von Computerspielen, Filmen und Serien muss bei Werken, die nur eine FSK-18-Freigabe erhalten haben, indiziert sind oder keine Al-terseinstufung nach FSK besitzen, ein effektives Altersve-rifikationssystem genutzt werden. Dieses muss aber nicht zwingend bereits online der Fall sein, sondern es reicht aus, wenn z. B. das sog. Post-Identverfahren verwendet wird, d.h. die Ware an der Haustür von der Lieferperson nur nach er-folgter Alterskontrolle des Empfängers ausgehändigt wird.Überdies sollte der Kunde im Bestellvorgang der Website durch eine Checkbox bestätigen müssen, dass er mindes-tens 18 Jahre alt ist, seine Angaben des Namens und der Adresse vollständig und richtig sind und er dafür Sorge trägt, dass nur er selbst oder eine von ihm zur Entgegennahme der Lieferung ermächtigte volljährige und voll geschäftsfähige Person die Warenlieferung entgegen nehmen. Vorsorglich sollte ein Vertrag, der aufgrund einer veranlassten Bestel-lung von nicht volljährigen Personen geschlossen wurde, in den AGB des Online-Händlers bereits vorsorglich gem. § 111 BGB widerrufen werden.

4.3.3.2. Batteriegesetz (BattG)Das BattG enthält Regelungen über das In-verkehrbringen, die Rücknahme und die um-weltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren. Somit betrifft dies zum einen den Handel mit Batterien und Akkumu-latoren selber, zum anderen aber auch Fälle,

in denen Elektrogeräte mit Batterien oder Akkumulatoren verkauft werden. Das BattG unterscheidet dabei zwischen

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Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

Herstellern und Vertreibern. Vertreiber ist, wer Batterien und Akkumulatoren gewerblich für den Endnutzer anbietet. Her-steller hingegen ist jeder, unabhängig von der Vertriebsme-thode, der gewerblich Batterien und Akkumulatoren erstmals im EU-Raum in den Verkehr bringt. Den Hersteller trifft dabei eine Anzeigepflicht gegenüber dem Umweltbundesamt vor dem erstmaligen Inverkehrbringen. Weiterhin ist der Herstel-ler dazu verpflichtet, die Batterien und Akkumulatoren zu-rückzunehmen und zu verwerten, was durch die Beteiligung an dem gemeinsamen Rücknahmesystem (GRS Batterien) oder durch ein eigenes, genehmigungsbedürftiges Rücknah-mesystem zu gewährleisten ist. Vertreiber dagegen müssen sich im Rahmen ihrer Rücknahmepflicht dem gemeinsamen

Rücknahmesystem anschließen und diesem die zurückge-nommenen Geräte-Altbatterien zur Abholung bereitstellen. Auch treffen den Hersteller und auch den Vertreiber Hinweis- und Kennzeichnungspflichten nach dem BattG. So muss auf die unentgeltliche Rücknahmepflicht und die Bedeutung der Kennzeichnungssymbole hingewiesen werden, wobei im Online-Handel diese Hinweise bereits in der Artikelbeschrei-bung der betroffenen Ware enthalten sein sollten. 4.3.3.3. Verpackungsverordnung (VerpackV)

Die VerpackV zielt darauf ab, durch die Ver-meidung und Verwertung von Verpackungs-abfällen die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden bzw. zu verringern. Auch hier wird, wie beim BattG, zwischen Herstellern und Vertreibern

der Verpackungen unterschieden. Online-Shop-Betreiber gelten üblicherweise als Vertreiber von Verpackungen. Sie sind verpflichtet, Verpackungen, die sie als Transportver-packungen erstmals in Verkehr bringen, zurückzunehmen, wenn diese typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. Füllmaterial gilt dabei als Transportverpackung. Transportverpackungen müssen einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zugeführt werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. On-line-Shop-Betreiber müssen sich zudem an einem oder meh-reren flächendeckenden Entsorgungssystemen beteiligen und ihre Mitgliedschaft durch eine entsprechende Bestäti-gung nachweisen können. 4.3.3.4. Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)

Nach dem TextilKennzG müssen die Roh-stoffgewichtsanteile unter Verwendung zu-gelassener Angaben als Gehaltsangaben in Prozenten angegeben werden. Die Tex-tilkennzeichnung erfolgt üblicherweise im Etikett des Textilerzeugnisses. Die Angabe

muss zwingend in deutscher Sprache erfolgen. Online-Shop-Betreiber müssen die Pflichtangaben in unmittelbarer Nähe zum jeweils angebotenen Textilerzeugnis machen, bevor der Verbraucher die Ware in den Warenkorb legen kann. Es ist daher ratsam, die Angaben gem. TextilKennzG in die Artikel-beschreibung auf der Artikeldetailseite mitaufzunehmen.

4.3.3.5. Weitere SpezialgesetzeAndere Spezialgesetze, die im Online-Handel ggf. beach-tet werden müssen, sind z. B. die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2.GPSGV), die Altölverordnung (AltölV), das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG), das Elek-trogerätegesetz (ElektroG) und die Energieverbrauchskenn-zeichnungsverordnung (EnVKV).

Zu beachten sind überdies die Nahrungsergänzungsmittel-verordnung (NemV) sowie das Lebensmittel-, Bedarfsge-genstände- und Futtermittelgesetz (LFGB) und die Health-Claims-Verordnung (EG VO. Nr.: 1924/2006), gerade in Bezug auf gesundheitsbezogene (Werbe-) Aussagen zu Nahrungsmittelprodukten.

Ein Altersnachweissystem bzw. Adult/Age Verification System (auch Altersverifikationssystem, AVS) ist eine technische Lösung, um das Al-ter, insbesondere die Volljährigkeit, von Personen zu bestätigen. An-gesichts der unklaren Rechtslage

ist Online-Shop-Betreibern zur Zeit nicht klar zur Verwendung eines Altersverifikationssystems zu raten, es sei denn es würden indizierte Film- oder Textwerke online angeboten.

Das Landgericht Koblenz hat bzgl. des Verkaufs von Tabakwaren im Internet festgestellt, dass der betroffene Online-Shop selbst kein derartiges Online-Altersverifikationssystem benötigte. Es sind uns bislang auch noch keine gegenläufi-gen Entscheidungen anderer Gerichte bekannt geworden. Abmahnungen von Online-Shops, die alkoholhaltige Getränke ohne Online-Altersve-rifikationssystem vertreiben, sind uns ebenfalls noch nicht bekannt geworden.

Um die Conversionsrate im eigenen Shop nicht unnötig absinken zu lassen, raten wir dazu, zunächst weiter das Marktgeschehen zu beob-achten und ein wirksames Online-Altersverifika-tionssystem erst einzuführen, wenn neuere Ge-richtsentscheidungen zu diesem Themenkomplex bekannt werden oder ggf. eine Abmahnung eines Konkurrenten auf dem Tisch liegt. Ein Vorgehen nach dem Vorsichtsprinzip scheint aus betriebs-wirtschaftlichen Gesichtspunkten wenig sinnvoll. Beim Verkauf von Filmwerken oder Computer-spielen, die nur eine FSK18 Freigabe erhalten haben, muss zumindest bei Übergabe der Ware ein Altersnachweis desjenigen erfolgen, der die Ware entgegennimmt. Wer auf "Nummer sicher" gehen möchte, kann dies auch beim Online-Ver-kauf von Tabakwaren und Alkohol so handhaben.

RA Marcus Dury

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Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

Sofern Chemikalien oder chemische Stoffe im Online-Han-del angeboten werden, müssen die Vorschriften des Che-mikaliengesetzes und die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Verordnung EG Nr. 1272/2008) und ihre Kennzeichnungs-pflichten zu Gefahrenangaben beachtet werden. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass gerade im Rah-men des europäischen Rechts die Bewertung des Vertriebs verschiedener Waren und Produkte häufig Veränderungen unterworfen ist. Werden solche Waren und Produkte im Online-Handel vertrieben, sollte die rechtliche Entwicklung hierzu stets verfolgt werden, um möglichen Abmahnungen in diesen Bereichen vorzubeugen.

4.4. Schnellcheck für Online-Shop-Betreiber

Nachfolgend sind die wichtigsten rechtlichen Anforderungen an Online-Shops dargestellt. Dabei sind die Änderungen durch die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie schon eingearbeitet. Machen Sie einen Schnell-Check Ihres B2C-Online-Shops.

a) Allgemeine Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Der Shop-Betreiber muss zunächst seine Identität und jede für die Geschäftsbeziehung wichtige ladungsfähige Anschrift mitteilen. Es sollte zudem klarstellend aufgenommen wer-den, mit wem der Vertrag zustande kommen soll. Auch eine etwaige Mindestlaufzeit des Vertrags sowie eine mögliche Befristung der Gültigkeitsdauer sollten in den AGB erwähnt werden.

b) Abbildung des Bestellvorgangs in den AGB

Der Kunde ist vor Abschluss des Bestellvorgangs über alle Belange der Bestellung zu unterrichten. Der Shop-Betreiber muss bspw. eindeutig über die einzelnen technischen Schritte informieren, die zu einem Vertragsschluss führen und wie man Eingabefehler bzw. einen fälschlicherweise in den Wa-renkorb eingelegten Artikel wieder löschen kann. Zudem muss der Verbraucher, der in einem Online-Shop bestellt, da-rüber unterrichtet werden, ob er den Vertragstext speichern kann und welche Sprachen für den Vertragsschluss zur Ver-fügung stehen.

c) Unverzügliche Bestätigung der Bestellung

Online-Shop-Betreiber sind verpflichtet, ihren Kunden un-verzüglich nach der Bestellung eine Bestellbestätigung zu übersenden, die die Einzelheiten über das gekaufte Produkt, den Preis und die Kaufpreisabwicklung enthalten muss. Dies geschieht in der Regel durch Übersendung einer E-Mail. Eine korrekte Bestellbestätigung muss die komplette Anbieter-kennzeichnung, die gewählte Zahlungsart, eine Produktbe-schreibung mit allen wesentlichen Eigenschaften der Ware

und die Zusammensetzung des Preises, d. h. alle Preisbe-standteile enthalten. Daneben sollte in der automatisierten Bestellbestätigung die vollständige und rechtskonforme Wi-derrufsbelehrung enthalten sein. Nur die Übersendung der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung per E-Mail genügt den Formanforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbe-lehrung. Überdies müssen ab dem 13. Juni 2014 auch die AGB in Textform übersandt werden, was bspw. als PDF-Anhang zur Bestellbestätigung erfolgen kann.

d) Einräumung eines Widerrufsrechts

Im Gegensatz zum Kauf in einem lokalen Geschäft steht dem Verbraucher beim Kauf in einem Online-Shop im Regelfall ein Widerrufsrecht zu. Beim Online-Kauf hat der Verbraucher also einen klaren Vorteil, da er die Ware innerhalb der Wi-derrufsfrist ohne Angabe von Gründen an den Betreiber des Online-Shops zurückgeben kann. Im Ladengeschäft sind die Kunden auf Kulanz angewiesen.

e) Belehrung über das Widerrufsrecht

Ein Punkt, an dem sehr viele Online-Shops scheitern, ist die rechtskonforme Belehrung über das Widerrufsrecht. Nach-dem vor den Gerichten in den Vorjahren erbittert um die richtige Formulierung des Belehrungstextes gestritten wurde, hatte der Gesetzgeber ein Einsehen und nahm im Septem-ber 2009 eine Musterbelehrung in das EGBGB auf. Ab dem 13. Juni 2014 gilt dann die neue Muster-Widerrufsbelehrung gem. Anlage 1 und 2 zu Artikel 246 a EGBGB. Es ist wichtig, dass die jeweils aktuelle Version der Musterwiderrufsbeleh-rung verwendet wird. Ansonsten besteht eine nicht zu unter-schätzende Abmahngefahr.

Auch wenn die Musterwiderrufsbelehrung vom Gesetzgeber nach dem Baukastenprinzip aufgebaut wurde, sollte ein spe-zialisierter Anwalt den Text vor Verwendung kontrollieren. In jedem Fall gilt die Grundregel, keine eigenen Veränderungen an dem Text der Musterwiderrufsbelehrung vorzunehmen und sich strikt an die vorhandenen Gestaltungshinweise zu halten.

f) Angabe des Brutto- bzw. Nettopreises

Die fehlerhafte Angabe der Preise in einem Online-Shop ist ein weiterer häufiger Grund für wettbewerbsrechtliche Ab-mahnungen. In B2C-Online-Shops ist stets der Bruttopreis anzugeben. Details regelt die Preisangabenverordnung (PAngV). Ob das Angebot an Verbraucher gerichtet ist, be-stimmt sich nach der Auffassung der Verkehrskreise, an die die Werbung gerichtet ist. Maßgeblich ist dabei das Verständ-nis derjenigen Personen, die üblicherweise auf solche An-gebote zugreifen. In reinen B2B-Shops sollten Verbraucher nicht bestellen können. Falls keine ausreichende Verifikation, z. B. über die Umsatzsteuer-ID oder den Nachweis der Ge-werbeanmeldung stattfindet, sollten auch reine B2B-Shops Brutto-Endpreise nennen und sich an die weitergehenden Regelungen gegenüber Verbrauchern halten. Ansonsten dro-hen teure Abmahnungen.

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Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

g) Auszeichnung der Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile bzw. des Grundpreises

Die Preisangabenverordnung verlangt aber nicht nur, dass überhaupt Brutto-Endpreise genannt werden, sondern auch, dass zumindest auf der Artikelseite in der Nähe des Brutto-Endpreises darauf hingewiesen wird, dass in dem angege-benen Preis die Mehrwertsteuer enthalten ist und welche weiteren Preisbestandteile noch hinzukommen. Bewährt ist der Hinweis: "inkl. MwSt. zuzüglich Versandkosten", wobei der Begriff "Versandkosten" dann auf eine Versandkosten-tabelle verlinken sollte. Zusätzlich ist zu empfehlen, bereits in den Suchergebnissen und Artikelübersichten einen Stern-chenhinweis aufzunehmen, der am Ende der Seite auf einen entsprechenden Hinweistext ("alle Preise inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten") Bezug nimmt. Bei Waren, die nach Größe oder Gewicht zu bemessen sind, ist zusätzlich der Grund-preis der Ware anzugeben, z. B. der Preis pro 100 g oder pro Liter. Auch das Fehlen der Grundpreisangabe kann als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.

h) Liefer- und Versandkosten und Lieferbedingungen

Über die empfohlene Verlinkung einer Versandkostentabelle hinaus verlangt der Gesetzgeber im Rahmen der sog. But-ton-Lösung, dass spätestens bei Aufruf der letzten Seite des Bestellprozesses die konkreten Versandkosten genau bezif-fert werden müssen. Auf der Artikelseite reicht ein Hinweis, dass Versandkosten anfallen; in der Artikelübersicht oder in Suchergebnissen ist ein solcher Hinweis keine Pflicht, gleich-wohl aber empfehlenswert. Shopbetreiber, die ins Ausland liefern, müssen also die anfallenden Versandkosten und alle weiteren Kosten im Rahmen des Bestellprozesses genau be-ziffern. Da dies nicht immer leicht umzusetzen ist, empfehlen wir die Aufnahme einer umfangreichen Versandkostentabelle und ggf. die Einführung von Versandkostenpauschalen. Auf

die Versandkostentabelle kann dann von den Artikel-Detail-seiten aus verlinkt werden.

i) Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke

Wirbt der Shop-Betreiber mit Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken, müssen diese klar als solche erkennbar sein. Die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein und klar und unzweideutig angegeben werden. Mögliche wettbewerbsrechtliche Verstöße, wie z. B. falsche durchgestrichene UVP-Preise (unverbindliche Preis-empfehlung), die Angabe von irreführenden "Mondpreisen" bei Preisnachlässen oder sonstige Fehler bei der Preisan-gabe bergen eine große Abmahngefahr. Wir empfehlen hier klarzustellen, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Mit solcher Transparenz können Abmahnun-gen vermieden werden. Eine Irreführung der Verbraucher darf dabei nicht stattfinden.

j) Wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen - damit sie wirksam werden - ordnungsgemäß in den Vertrag einbezo-gen werden. Der Shop-Betreiber muss also den Kunden vor dem Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen. Für die Möglichkeit der Kenntniserlangung genügt es, wenn die AGB auf der Bestellseite über einen gut sichtbaren selbst-erklärenden Link aufgerufen werden können. Das Aktivieren einer Checkbox ist nicht zwingend erforderlich, gleichwohl aber sehr zu empfehlen. Der Link zu den AGB ist selbster-klärend, wenn er klar, verständlich und gut platziert ist. Im Bestellvorgang muss der Link gut sichtbar eingeblendet wer-den. Die Verwendung von AGB ist keine Pflicht, so dass der Verzicht darauf keinen offensichtlichen Rechtsverstoß dar-stellt. Jedoch sind die zahlreichen Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen kaum auf anderem Weg zu erfüllen.

k) AGB erreichbar, druckbar und speicherbar

Die AGB müssen jederzeit erreichbar sein und sollten einfach ausdruckbar und/oder abzuspeichern sein. Es reicht nicht, die AGB nur in einer Flash-Animation oder Java-Applet an-zuzeigen. Bei der Prüfung von Online-Shops tauchen auch immer wieder AGB-Texte auf, die in einer sog. Scroll-Box in die Internetseite eingebunden sind. Auch hier ist zu empfeh-len, dass eine gesonderte Möglichkeit zum Ausdruck oder zur Speicherung des AGB-Textes in die Seite integriert wird. Die Scroll-Box darf auch nicht zu klein sein, so dass die AGB noch gut lesbar bleiben.

l) Umsetzung der Button-Lösung

Gem. der "Button-Lösung" muss der Bestellbutton die Be-schriftung: "kaufen" oder "kostenpflichtig bestellen" oder "zahlungspflichtigen Vertrag schließen" aufweisen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Button "gut lesbar", in "hervorgehobener Weise" und unmittelbar vor Bestellab-gabe angebracht sein muss. Er darf also nicht mit anderen, ähnlichen Farben "verschwimmen" oder aufgrund eines Musters o. ä. schwer lesbar sein. Auch ist auf die Größe des Buttons zu achten.

Bei der Überprüfung von Webseiten zeigt sich immer wieder, dass selbst aufwändig programmierte und pro-fessionell gestaltete Online-Shops haarsträubende Fehler aufweisen. Die meisten rechtlichen Anforde-rungen lassen sich jedoch einfach

umsetzen. Die Abmahngefahr ist dabei nicht das einzige Risiko:Wenn Shop-Systeme sich widersprechende Rechtstexte verwenden, vor allem in der An-gabe der Versandkosten inkonsistent sind, oder während des Bestellvorgangs andere Irritationen auftreten, werden potenzielle Kunden abge-schreckt. Dann wird die Conversion-Rate sinken, Vertrauen wird nachhaltig beschädigt und Umsatz geht verloren.

RA Marcus Dury

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Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

Bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, muss er in hervorgehobener Weise über folgende Punkte informiert werden:

• die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung;

• die Mindestlaufzeit und Kündigungsmodalitäten eines Ver-trags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wieder-kehrende Leistung zum Inhalt hat (sog. Dauerschuld-verhältnisse);

• den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließ-lich aller damit verbundenen Preisbestandteile (Mehrwert-steuer, Zollgebühren etc.) oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises er-möglicht;

• gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versand-kosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuernoder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Bei fehlerhafter Umsetzung der sog. "Button-Lösung" drohen kostenpflichtige Abmahnungen. Darüber hinaus ist zu beach-ten, dass bei falscher Beschriftung des Bestellbuttons kein wirksamer Vertrag mit dem Verbraucher zustande kommt.

m) Angabe eines Liefertermins - Keine unzulässige An-gabe der Versanddauer in den AGB (z. B. "voraussicht-liche Versanddauer" oder "Versanddauer in der Regel")

Bislang sah die Rechtsprechung bereits die Angabe "Vor-aussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" bzw. die Verwen-dung der Angabe "Versanddauer in der Regel" als unwirksam im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB an. Verbraucher könnten bei diesen Formulierungen nicht zuverlässig einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die vorhergesagte Versanddauer Gültigkeit besitzt und in welchen Fällen der Versand länger dauern kann.

Ab dem 13. Juni 2014 ist gem. Art. 246 a § 1 Nr.7 EGBGB n.F. die Angabe eines Liefertermins erforderlich. Unklar ist derzeit noch, ob hierzu die Nennung eines konkreten Datums not-wendig oder ob die Angabe des ungefähren Lieferzeitraums weiterhin als ausreichend anzusehen ist. Mit Lieferzeitraum ist dabei die Zeit zwischen der Bestellung und der Abliefe-rung beim Kunden gemeint. Derzeit gehen wir mit der vor-herrschenden Ansicht davon aus, dass die Nennung des Lie-ferzeitraums und damit einer maximalen Lieferfrist, welche aber auch eingehalten werden sollte, dabei ausreichend ist. Hier ist abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt.

n) Übersendung der AGB in Textform

Ab dem 13. Juni 2014 müssen die AGB in Textform an die Kunden übersendet werden. Dies sollte per E-Mail, bspw. als PDF-Anhang der automatisierten Bestellbestätigung, erfolgen.

4.5. CHECKLISTE - FernabsatzrechtAnforderungen irrelevant erfüllt nicht erfüllt a) Information rechtzeitig vor Vertrags-schluss über Vertragspartner, insbe-sondere Firmenname, vertretungsbe-rechtigte Personen, Anschrift, Registernummer etc.

b) Abbildung des Bestellvorgangs in den AGB

c) Bestätigung der Bestellung

d) Einräumung des Widerrufs- oder Rückgaberechts

e) Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht

f) Angabe des Brutto- und Nettopreises

g) Auszeichnung der Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile

h) Liefer- und Versandkosten

i) Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke

j) Wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

k) AGB erreichbar, druckbar und speicherbar

l) Umsetzung der Button-Lösung

m) Angabe der Lieferfrist - Keine unzu- lässige Angabe der Versanddauer

n) Übersendung der AGB in Textform

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Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

4.6. Besonderheiten bei reinen B2B-Online-Shops

Die rechtlichen Anforderungen an Online-Shops, in denen nur Gewerbetreibende einkaufen können (B2B-Online-Shops) sind nicht so hoch wie bei B2C-Online-Shops. Ver-braucherschutzaspekte spielen im B2B-Bereich keine Rolle. Damit ein Online-Shop als reiner B2B-Online-Shop angese-hen werden kann, muss zunächst sichergestellt werden, dass ein Einkauf auch wirklich nur für Unternehmer bzw. Gewerbe-treibende möglich ist. Zudem muss bereits auf der Startseite des B2B-Online-Shops klar erkennbar sein, dass ein Einkauf nur für Unternehmer bzw. Gewerbetreibende möglich ist.

Ein Ausschluss von Verbrauchern kann am sichersten da-durch erfolgen, dass bei der Bestellung eine Verifikation der Umsatzsteuer-ID des Käufers vorgenommen wird oder eine Registrierung in dem Online-Shop nur nach Vorlage einer Gewerbeanmeldung oder eines vergleichbaren Nachweises möglich ist. Nicht als ausreichend wird es angesehen, wenn der Kunde im Rahmen des Bestellprozesses lediglich eine Checkbox anhaken muss, mit der er bestätigt, dass er ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.

Folgende Erleichterungen / Besonderheiten bestehen bei reinen B2B-Online-Shops:

• Bei B2B-Online-Shops sind die vorvertraglichen Infor-mationspflichten weitaus weniger ausgeprägt, wie dies bei B2C-Online-Shops der Fall ist.

• Unternehmern muss kein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt werden. Eine Widerrufsbelehrung ist also nicht erforderlich.

• In B2B-Online-Shops können Sie reine Netto-Preise angeben. Sie müssen allerdings den Zusatz "zzgl. MwSt." mitaufnehmen.

• Spezialgesetzliche Kennzeichnungs- und Informations-pflichten sind ggf. nicht einschlägig.

• AGB unterliegen auch im B2B-Bereich grundsätzlich der AGB-Kontrolle nach dem BGB. Jedoch sind die Voraus-setzungen an rechtmäßige AGB dabei nicht so hoch wie gegenüber Verbrauchern. Die AGB müssen lediglich klar und verständlich formuliert sein, also dass Transpa-renzgebot erfüllen, und müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, noch vereinbar sein.

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Handel auf Online-Marktplätzen

Das Setzen einer Checkbox auf der letzten Seite des Bestell-prozesses, in der die Kenntnisnahme der AGB und der Wi-derrufsbelehrung durch Anhaken bestätigt werden müssen, ist gestaltungstechnisch durch den Händler auf Ebay nicht umsetzbar. Ähnlich verhält es sich mit der Angabe der Mehr-wertsteuer ihrer prozentualen und tatsächlichen Höhe nach, auch diese kann im Bestellvorgang nicht konkret angegeben werden. Hier kann lediglich ein Hinweis wie "(inkl. MwSt.)" erfolgen, der jedoch insoweit nicht ausreichend ist. Allerdings liegt dies im Pflichtbereich von Ebay und kann durch den Be-treiber des Shops derzeit nicht geändert werden.

Aufgrund der begrenzten Einflussmöglichkeiten gerade im Bestellvorgang ist das Risiko von Abmahnungen in diesem Bereich wohl eher gering, da hier jeder Markplatz-Händler den gleichen Problemen unterliegt. Im Bereich der Anbie-terkennzeichnung und des Datenschutzes kommt es auf Marktplätzen jedoch regelmäßig zu Abmahnungen zwischen verschiedenen konkurrierenden Händlern, sodass auf die Einhaltung dieser Vorschriften besonderer Wert gelegt wer-den sollte. Hierbei kann rechtlich spezialisierte Hilfe durch-aus von Nutzen sein.

Online-Marktplätze wie z. B. Ebay, Amazon, Dawanda oder Rakuten erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Dies gilt sowohl für Gewerbetreibende, unternehmerische Anbieter, als auch für private Anbieter.

Dabei wird auf den meisten Online-Marktplätzen bei Absen-den der Bestellung durch Betätigen des "Bestell-Buttons" ein bindendes Angebot durch den Kunden abgegeben, welches nur noch angenommen werden muss. Bei Ebay ist es aller-dings umgekehrt, dort erfolgt der Vertragsschluss unmittel-bar durch die Bestellung des Kunden.

Auch besteht bei den meisten Handelsplattformen die Mög-lichkeit, die gesamte Bestellabwicklung (After-Buy-System) an den Betreiber der Handelsplattform oder einen Drittanbie-ter auszulagern.

Einige Handelsplattformen bieten auch an, einen eigenen Online-Shop auf der Handelsplattform zu eröffnen (z. B. ei-nen Ebay-Shop). Derartige Händler-Shops sind hinsichtlich der Pflicht zur Einrichtung einer Anbieterkennzeichnung und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, wie ein ei-gener Online-Shop auf einer gesonderten Domain zu behan-deln, d.h. es muss ein ordnungsgemäßes und vollständiges Impressum nach den Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) implementiert sein und eine vollständige und korrekte Datenschutzerklärung abrufbar sein.

Dabei ist immer zu beachten, dass zumindest der Betrei-ber der Handelsplattform alle personenbezogenen Daten der Kunden erhält, die bei einem Vertragsabschluss in dem Händler-Shop auf der Handelsplattform anfallen. Ein einfa-cher Verweis auf die Datenschutzerklärung des Betreibers der Handelsplattform ist nicht ausreichend. Diese Daten-schutzerklärung des Händler-Shops sollte sich nach den von uns in Kapitel 3 dieses Leitfadens erläuterten Grundsätzen orientieren.

Problematisch ist bei den meisten Handelsplattformen, dass der Einfluss auf die Gestaltung des Händler-Shops, den Be-stellvorgang sowie die durch die jeweilige Handels-Plattform verschickte Bestellbestätigung oftmals sehr begrenzt ist. Ei-nige rechtliche Vorgaben lassen sich auf der ein oder ande-ren Handels-Plattform schlichtweg nicht umsetzen.

Bei Ebay ist es zwar möglich das Impressum und die Daten-schutzerklärung eines Ebay-Shops auf der linken oder rech-ten Aktionsleiste anzubringen, so dass diese zumindest auf der Startseite des Ebay-Shops angezeigt werden – die Links erscheinen dann aber nicht auf jeder Unterseite des Ebay-Shops. Auch ist es ratsam, die AGB, welche auch druckbar sein sollten, und die Widerrufsbelehrung bei Ebay in der In-fobox auf jeder einzelnen Produktdetailseite am Ende aufzu-nehmen, dort wo auch die Versandinformationen zu finden sind. Damit sind diese zwar nur durch Scrollen lesbar, eine bessere Einbindung ist aber derzeit nicht möglich.

5. Handel auf Online-Marktplätzen

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6. Inhaltliche RechtsverletzungenInhaltliche Rechtsverletzungen

Viele Rechtsverletzungen im Online-Bereich basieren nicht auf Verstößen gegen die vorgenannten Informations- und Verhaltenspflichten, sondern sind im Wettbewerbs-, Urhe-ber- oder Markenrecht anzusiedeln. Solche inhaltlichen Rechtsverletzungen auf Internetseiten lassen sich über Checklisten aber nur schwer überprüfen, da viele Fragen von einzelfallbezogenen Umständen abhän-gen. Generelle Aussagen sind kaum möglich. Auch wenn Ihre Internetseite keine Berührungspunkte zu besonders re-gulierten Bereichen wie etwa dem Lebensmittelrecht oder dem Heilmittelwerberecht besitzt, sollten Sie im Zweifelsfall einen spezialisierten Anwalt mit der Prüfung Ihrer Werbe-aussagen, kritischen Blogbeiträge und der Erstellung von angepassten Online-Shop-AGB beauftragen.

Eine Auswahl gängiger Probleme haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst. Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt die Auflistung nicht.

6.1. Häufige inhaltliche Rechts-verletzungen

6.1.1. Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation

Kommerzielle Kommunikation muss als solche zu erkennen sein (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Bei einer von einem Shop-Sys-tem generierten E-Mail darf der kommerzielle Charakter der Nachricht weder im Inhalt noch in der Betreffzeile verschlei-ert oder verheimlicht werden (§ 6 Abs. 2 TMG).

6.1.2. Gewinnspiele

Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedin-

gungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG). Teilnahmebedin-gungen sollten durch einen Anwalt geprüft werden, da die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren eine Vielzahl rechtlicher Anforderungen an Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen aufgestellt hat.

6.1.3. Empfehlungsmarketing / "Tell-a-friend"-Funktion

Empfehlungen, die die Kunden per E-Mail verschicken kön-nen, sind ein wirksames Marketingmittel. Je nach Inhalt ei-ner mit einer sog. "Tell-a-friend"-Funktion erzeugten E-Mail kann aber eine unzumutbare Belästigung vorliegen (§ 7 UWG). Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) erst jüngst in seinem Urteil vom 12. September 2013, Az.: I ZR 208/12) zum wiederholten Male bestätigt. Der Inhalt der versendeten E-Mail darf nicht über die konkrete Empfehlung hinausge-hen, da sie dann als weitergehende Werbung des Anbieters anzusehen ist.

6.1.4. Richtige Lizenzierung von Fotos und Lichtbildern, Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Seitenbetreiber müssen die erforderlichen Nutzungsrechte an Fotos und sonstigen Abbildungen (z. B. Anfahrtsskiz-zen) besitzen, die auf der Internetseite verwendet werden. Dies gilt auch für Produktfotos in einem Online-Shop. Wel-che Fallstricke bei der Nutzung von lizenzierten Fotos, sog. Stock-Fotos lauern, erfahren Sie auf Seite 30. Darüber hin-aus sollten Sie stets die Einwilligung der abgebildeten Per-sonen auf den Fotos einholen, sonst könnte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Mitarbeiterfotos.

6.1.5. Markenrecht

Die Benutzung fremder Marken auf einer Internetseite ist streng von der reinen Markennennung zu unterscheiden. Eine sog. "Markenbenutzung" liegt nur dann vor, wenn eine Marke zur Kennzeichnung eigener Waren oder Dienstleis-tungen verwendet wird. Das OLG Hamburg hat z. B. in der Verwendung einer fremden Marke in der Titelzeile einer Internetseite (Title Tag) eine Markenverletzung gesehen, wenn keine klarstellenden Zusätze verwendet werden und die Seite in keinem engen Zusammenhang zu der Marke steht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 2. März 2010 - Az.: 5 W 17/10). Auch bei der Wahl des Domainnamens oder von Kategoriebeschreibungen muss man streng darauf ach-ten, keine fremden Marken zu verletzen. Zur Nutzung von Google-Adwords-Kampagnen und den markenrechtlichen Problemen gibt es eine ausufernde Rechtsprechung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aber festgestellt, dass fremde Markenbegriffe zumindest als Keyword gebucht wer-den können, wenn aus der Anzeige hervorgeht, dass die Anzeige nicht von dem Markeninhaber stammt. Eine Aus-nahme besteht aber ggf. bei bekannten Marken (vgl. BGH.Urteil vom 20. Februar 2013, Az. I ZR 172/11 - Beate Uhse). Von einer Verwendung fremder Marken im Anzeigentext selbst ist ohne vorherige anwaltliche Prüfung dringend ab-zuraten.

Viele rechtliche Fragen sind kom-plex und nicht mit einem kurzen "Ja" oder "Nein" zu beantworten; eine uneinheitliche Rechtsprechung macht eine Beurteilung des Einzel-falles oft unumgänglich.

Denken Sie auch bei der Wahl Ihres Domainna-mens frühzeitig an die Sicherung von Marken-rechten. Nichts ist ärgerlicher, als nach einer erfolgreichen Einführung eines Namens die eigene Firma umbenennen zu müssen.

RA Marcus Dury

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Lizenzierung von Stock-Fotos

7. Wichtige Tipps zur Lizenzierung von Stock-FotosEine immer häufigere Quelle für Abmahnungen von Betrei-bern von Internetseiten oder Online-Shops sind lizenzwidrig verwendete Stock-Fotos. Eine urheberrechtliche Abmah-nung wegen eines einzelnen Stock-Fotos, z. B. von Fotolia.de, Gettyimages.de oder Pixelio.de birgt dabei ein Schaden-spotenzial von ca. 3.000 bis 5.000 Euro.

Folgende Aspekte sollten Sie beim Einsatz von Stock-Fotos beachten:

7.1. Bildquellennachweis In ihren Lizenzbedingungen legen alle Stock-Fotos-Agen-turen fest, dass der Verwender einen Bildquellennachweis setzen muss. Diese Regelung entspricht § 13 UrhG, der be-stimmt, dass der Urheber ein Recht auf die Benennung der Urheberschaft hat. Wo und wie die Urheberbezeichnung zu erfolgen hat, ist in den Lizenzbedingungen unterschiedlich gestaltet. So sieht die Bezeichnung bei Getty Images (Foto-graf/Kollektion/GettyImages) bspw. anders aus, als bei Fo-tolia (© [Alias oder Name des Fotografen] - Fotolia.com). Bei Pixelio.de ist zwingend ein Backlink auf Pixelio.de zu setzen.

Grundsätzlich sollte der Bildquellennachweis in der Nähe des Fotos angebracht werden. Falls dies aus Gestaltungs-gründen nicht möglich ist, ist es bei einigen Anbietern auch zulässig, den Bildquellennachweis in der Anbieterkenn-zeichnung (Impressum) einer Internetseite anzubringen. Dann muss aber nachvollziehbar sein, welcher Bildquellen-nachweis zu welchem Inhalt gehört. Zudem ist seit dem sog. Pixelio-Urteil des LG Köln (Urteil vom 30. Januar 2014 - Az. 14 O 427/13) bei der Nutzung von Inhalten der Plattform Pi-xelio darauf zu achten, dass die Urhebernennung auch bei einem direkten Aufruf der Bilddatei über die URL angezeigt wird. Zwar ist das Urteil des LG Köln kritisch zu sehen und wohl nur eine Einzelmeinung, aber dem Vorsichtsprinzip folgend sollte dennoch vorerst ein zusätzliche Urhebernen-nung durch Aufnahme der Angaben in dem Dateinamen der .jpg oder .png-Datei erfolgen.

7.2. Werbeagenturen Die gängigen Lizenzbedingungen der Bildagenturen sehen kein Recht zur Unterlizenzierung vor. Dies schränkt die Nut-zung durch Werbeagenturen in Kundenprojekten ein. Ge-rade Werbeagenturen benötigen die Möglichkeit, möglichst frei über einzelne Bilder zu verfügen, um Kundenprojekte sinnvoll bearbeiten zu können. Zwar lassen einige Bildagen-turen eine Nutzung von lizenzierten Bildern im Rahmen ei-nes Kundenprojektes stillschweigend zu, zumindest Fotolia.de hat die Problematik für Werbeagenturen aber mittlerweile erkannt und eine entsprechende explizite Ausnahme in die Standard-Lizenzbedingungen aufgenommen. So lange in den Lizenzbedingungen das Recht zur Unterlizenzierung

ausgeschlossen ist und keine ausdrückliche Ausnahme-regelung für Werbeagenturen besteht, sollten sich Werbe-agenturen nicht auf rechtliche Unwägbarkeiten einlassen. Eine Umgehung der Problematik des fehlenden Rechts zur Unterlizenzierung besteht darin, dass Werbeagenturen für ihre Kunden eigene Accounts bei den Bildagenturen anle-gen, damit die eigenen Kunden die Nutzungsrechte an den Bildern direkt im eigenen Namen erwerben. Hierdurch steigt zwar der Verwaltungsaufwand innerhalb der Agentur, die Fehlerquote bei der Lizenzierung sinkt aber drastisch. Spä-testens wenn der Kunde bei der eigenen Werbeagentur mit einer Bildabmahnung vorstellig wird und sich dann heraus-stellt, dass die Agentur bei der Lizenzierung der Bilder für die neue Webseite geschlampt hat, relativiert sich der Aufwand einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Bildrechte in der Agentur.

7.3. Bearbeitungsrecht Im Urheberrecht ist das Bearbeitungsrecht in § 23 UrhG normiert. Danach dürfen Bearbeitungen und andere Umge-staltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Soweit sich die Anbieter in ihren Lizenzbedingungen zu dem Bearbeitungsrecht äußern, ist dieses Recht unterschiedlich ausgestaltet. So gestattet bspw. Fotolia die Bearbeitung von Bildern bereits mit der Standard Lizenz, jedoch nur insoweit, als dass es sich nicht um eine Bearbeitung des Werkes als Stand-Alone-Image-Datei (Punkt 3. (a) der Lizenzbedingungen) handelt. Die Bild-agentur iStock erlaubt hingegen nur Bearbeitungen, die im Ergebnis ein komplett neues Werk entstehen lassen. Rein oberflächliche Bearbeitungen werden von iStock nicht zu-gelassen.

Da die Lizenzbedingungen der Bildagenturen auch in die-sem Punkt erheblich voneinander abweichen, empfiehlt es sich die Lizenzbedingungen der einzelnen Bildagenturen ge-nau zu prüfen und nicht einfach bei irgendwelchen Anbietern zu lizenzieren. Bestehen danach noch Unklarheiten, sollten Sie sich an die jeweilige Bildagentur wenden und einen spe-zialisierten Anwalt beratend hinzuzuziehen.

7.4. Weitere Besonderheiten Darüber hinaus ist es dem Nutzer durch die Lizenzbe-dingungen der Bildagenturen verwehrt, die lizenzierten Bilder in einem negativen Zusammenhang oder im Rah-men einer politischen Meinungsäußerung zu nutzen. Damit sind vor allem die Fälle gemeint, in denen die Bilder der Zigaretten- und Tabakwerbung dienen, politische Wer- bung für Parteien unterstützen oder im Kontext zu Porno- graphie stehen.

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8. Rechtliche Anforderungen an Social-Media-Seiten

Rechtliche Anforderungen an Social-Media-Seiten

Immer mehr Anbieter ermöglichen es Unternehmen schnell und einfach neue Unternehmensseiten auf bestehenden so-zialen Netzwerken zu eröffnen. Die rechtlichen Rahmenbe-dingungen hierfür haben wir nachfolgend zusammengefasst:

8.1. Impressumspflicht - Wo und Wie für Social-Media-Seiten

Auch beim Betrieb von Social-Media-Seiten, wie z. B. einer Facebook-Fanpage, stellt sich die Frage, ob die Vorschriften über die Pflicht, eine Anbieterkennzeichnung vorzuhalten, anwendbar sind. Erstmals hat zu dieser Frage das Landge-richt Aschaffenburg am 19. August 2011 Stellung genommen (Aktenzeichen: 2 HK O 54/11). Es hatte festgestellt, dass eine Impressumspflicht auf Facebook-Seiten grundsätzlich besteht. Nach einer breit angelegten Abmahnwelle auf Face-book kam es zu weiteren Gerichtsverfahren bzgl. der Impres-sumspflicht auf Social-Media-Seiten. Im Januar 2013 vertrat auch das Landgericht Regensburg die Ansicht, es bestehe auch bei Facebook-Fanpages eine Pflicht zur Bereitstellung einer Anbieterkennzeichnung im Sinne des § 5 TMG (Ur-teil vom 31. Januar 2013 - Aktenzeichen: 1HK O 1884/12).

Hinsichtlich des Umfangs und der sonstigen Anforderungen (leicht erkennbar, ständig verfügbar, unmittelbar erreichen) und des Inhalts gibt es keine Abweichungen zu den in Kapitel 2 beschriebenen Vorgaben für Internetseiten im Allgemeinen auf Seite 7 dieses Leitfadens.

Problematisch ist, dass die einzelnen Social-Media-Anbieter oftmals überhaupt keine Möglichkeiten bereitstellen, um der Impressumspflicht aus § 5 TMG zu genügen. Bei Twitter behalfen sich in der Vergangenheit viele Unternehmen mit Hintergrundbildern, auf denen die rechtlich notwendigen In-formationen eingebunden waren. Je nach verwendeter Auf-lösung, waren diese Hintergrundbilder aber nicht sichtbar. Insbesondere auf mobilen Endgeräten scheitern auch heute noch viele der Lösungen, wie z. B. Facebook-Impressum-Apps.

Auch wenn die Lizenzbedingungen der Bildagenturen oft verwirrend formuliert sind, sollten Sie sich vor dem konkre-ten Vertragsabschluss genau über deren Inhalt informieren. Andernfalls könnte die unbedachte Verwendung eines Bil-des eine teure Abmahnung nach sich ziehen. Insofern Sie abgemahnt wurden, sollten Sie einen spezialisierten Anwalt hinzuziehen, der sich mit der Abwehr von Bildabmahnungen auskennt. Oftmals sind die Forderungen der Bildagenturen extrem überhöht und können erheblich heruntergehandelt werden.

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Rechtliche Anforderungen an Social-Media-Seiten

8.1.1. Facebook

Bislang drängte sich stets der Eindruck auf, dass die recht-lichen Vorgaben des deutschen Rechts an eine rechtskon-forme Anbieterkennzeichnung noch nicht zu Facebook vorge-drungen waren. Zumindest hinsichtlich der Desktop-Ansicht hat Facebook aber im Frühjahr 2014 mit einem neuen Design die meisten Probleme beseitigt. Es ist nun ein eigenes Feld für ein Impressum vorhanden. Der Impressum-Link wird auch korrekt in die Facebook-Fanpage eingebunden. Aber auch die neueste Designänderung bietet bislang keine Lösung für die rechtssichere Einbindung einer Anbieterkennzeichnung in die Mobil-Ansicht einer Facebook-Fanpage, so wie sie z. B. auf einem Smartphone dargestellt wird.

8.1.2. Twitter

Die rechtliche Bewertung fällt bei der Micro-Blogging-Platt-form Twitter nicht anders aus als bei Facebook. Mit einem entscheidenden, gestalterischen Unterschied: Twitter bot bis-lang keine spezielle Schaltfläche oder Unterseite zur Einbin-dung einer Anbieterkennzeichnung an, allerdings erfolgte im Mai 2014 ein Kurswechsel. Seit Neuestem bietet auch Twit-ter an, eine gesonderte Anbieterkennzeichnung bei Twitter zu hinterlegen. Zudem besteht auch weiterhin die Möglichkeit, einen Link in dem Profil aufzunehmen, der aufgrund seiner Gestaltung als selbsterklärender Link den rechtlichen Anfor-derungen genügt:

Facebook und Twitter teilen das Problem der potenziell un-genügenden Darstellung des Impressums bzw. des Links zu selbigem in der mobilen App-Ansicht. So ist die Anbieter-kennzeichnung in der aktuellen Twitter-App nur nach einer Wischbewegung nach Links zu erreichen. Es sind bislang keine Fälle von Abmahnungen wegen einer ungenügenden Darstellung des Impressums in der mobilen Ansicht bekannt. Bis zu einer gerichtlichen Klärung besteht in dieser Hinsicht ein gewisses Restrisiko, das gegenwärtig als nicht sonderlich groß einzustufen sein dürfte.

8.1.3. Google+

Ebenso wie bei Facebook und Twitter gilt auch für Google+: Geschäftsmäßig betriebene Profile müssen mit einer An-bieterkennzeichnung / einem Impressum versehen werden. Hierzu eignet sich bei Google+ die standardmäßig verfüg-bare Link-Zeile. Nehmen Sie in diese einen Link zu Ihrem Im-pressum auf Ihrer Homepage auf und beachten Sie hinsicht-lich der weiteren Gestaltung der Anbieterkennzeichnung die vorstehenden Hinweise und Informationen. Vielleicht zieht auch Google+ nach und führt eine einfachere Möglichkeit ein, eine Anbieterkennzeichnung zu hinterlegen.

Auch Google+ bietet seinen Nutzern bislang keine Möglich-keit die gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickel-ten Anforderungen an eine Anbieterkennzeichnung in der mobilen Ansicht vollständig zu erfüllen. Es ist daher zu emp-fehlen, den Link zum Impressum zusätzlich in dem Bereich Info im Feld "Über mich" aufzunehmen

8.1.4. Xing, LinkedIn, Youtube & Co.

Auch Firmen-Seiten und geschäftsmäßig genutzte Profile in Business-Netzwerken wie bspw. Xing und LinkedIn unterlie-gen der Impressumspflicht. Daher sollten insbesondere Frei-berufler und Selbständige, die Business-Netzwerke im In-ternet nutzen und dort eine öffentlich zugängliche Profilseite unterhalten, an die Einbindung einer Anbieterkennzeichnung denken. Xing hat hierfür vor kurzem eine eigene Funktion ein-geführt. Bei Youtube ist uns noch keine explizite Möglichkeit bekannt, einen Channel mit einer Anbieterkennzeichnung zu versehen. Hier muss auch gebastelt werden.

Wie man eine Facebook-Fanpage nach dem jetzigen Stand am sichersten mit einer Anbie-terkennzeichnung einrichten kann und welche Möglichkeiten für die Einbindung des Impres-sums in der Mobil-Ansicht bestehen, können

Sie dieser Anleitung entnehmen: http://goo.gl/ebhSd5. Dort finden Sie ebenfalls ausführliche Hinweise zur Einbindung ei-nes Impressums bei Twitter oder einer Seite bei Google+.

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Rechtliche Anforderungen an Social-Media-Seiten

8.2. Gewinnspiele und sonstige rechtliche Fallstricke

8.2.1. Gewinnspiele

Auch bei Facebook locken die Unternehmen mit Gewinn-spielen und Verlosungen. Die rechtskonforme Gestaltung eines Facebook-Gewinnspiels bestimmt sich nach den Nor-men des Wettbewerbsrechts sowie der Facebook-Richtlinie für Promotions. Letztere gilt nur zwischen dem Nutzer und Facebook. Ein Verstoß gegen die Richtlinie ist nicht abmahn-fähig, hat jedoch die Folge, dass das Gewinnspiel gelöscht oder gar die gesamte Fanpage gesperrt wird. Im Falle eines Verstoßes gegen die Normen des Wettbewerbsrechts dro-hen zudem kostspielige Abmahnungen. Daher empfiehlt es sich, auch an dieser Stelle mit einem Anwalt zusammenzu-arbeiten.

8.2.2. Sonstige rechtliche Vorgaben

Hinsichtlich anderweitiger inhaltlicher Rechtsverletzungen auf Social-Media-Seiten sind insbesondere die Vorgaben des Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrechts zu nennen. Verstöße können ebenso wie bei regulären Internetauftritten abgemahnt werden.

So müssen bspw. Betreiber einer Facebook-Seite darauf achten, dass sie keine fremden, urheberrechtlich geschütz-ten Inhalte auf Ihrer Seite posten ohne einen ausreichen-den Urhebernachweis zu nutzen. Denkbar sind hierbei die Veröffentlichung von Bildern oder Texten, die grundsätzlich nur dem Urheber eines urheberrechtlich geschützten Wer-kes zusteht. Ebenso kann die unrechtmäßige geschäftliche Nutzung einer fremden Marke eine Abmahnung nach sich ziehen. Es ist daher grundsätzlich davon abzuraten, fremde Markenbezeichnungen im Namen einer Fanpage zu führen ohne hierzu gegenüber dem Markeninhaber berechtigt zu sein.

Bei der Gestaltung des Inhalts von Social-Media-Seiten sind auch die Vorgaben des Wettbewerbsrechts zu beachten. So musste sich bspw. ein Autohaus die Veröffentlichung eines privaten Facebook-Eintrages durch einen seiner Mitarbeiter als Schleichwerbung anrechnen lassen. Der Eintrag beinhal-tete Werbung für PKWs verschiedener Anbieter. Folgenreich war in diesem Fall, dass der Eintrag hingegen keine Hinweise zum Spritverbrauch und der Energieeffizienzklasse der an-gebotenen PKW enthielt. Die 2. Kammer des LG Freiburg rechnete mit Urteil vom 4. November 2013 dem Autohaus den Eintrag gem. § 8 Abs. 2 UWG zu, so dass Pflichtanga-ben bzgl. der Energieeffizienz der PKW erforderlich gewesen wären.

8.3. Stock-Fotos im Social Web Da Bildagenturen ihr Geld mit der Lizenzierung von Bildern verdienen, ist üblicherweise auch die Weitergabe des erwor-benen Nutzungsrechts, d.h. die sog. Unterlizenzierung, aus-geschlossen. Dies hat zur Konsequenz, dass die lizenzierten Fotos nicht auf Social-Media-Plattformen wie Facebook oder Google+ verwendet werden dürfen, denn für die Nutzung der Bilder auf solchen Plattformen ist es notwendig, den Platt-form-Betreibern ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an den Fotos einzuräumen.

Getty Images, eine der größten Bildagenturen, schließt die Nutzung auf Social-Media-Plattformen sogar explizit in sei-nen Lizenzbedingungen aus. Zwar wurde zwischenzeitlich festgestellt, dass die relevante Klausel in den Facebook-Nutzungsbedingungen unwirksam ist, aber viele Stock-Foto-Agenturen begegnen der Nutzung auf Social-Media-Plattfor-men mit Skepsis. Dies gilt auch für Thumbnail-Vorschaubilder beim Verlinken von Webseiten auf Fanpages. Wir raten da-her dazu, generell keine Stock-Fotos auf Social-Media-Sei-ten einzusetzen, wenn dies nicht explizit in den Lizenzbedin-gungen vorgesehen ist. Bei Fotolia.de können Stock-Fotos z. B. gesondert für den Social-Media-Einsatz heruntergeladen werden. Sie enthalten dann bereits die Urheberbenennung.

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Fazit

Auch die zurückliegenden zwölf Monate haben wieder zu er-heblichen rechtlichen Änderungen für Online-Shop-Betreiber geführt. Insbesondere die Änderungen des deutschen Fern-absatzrechts durch die Anforderungen der EU-Verbraucher-rechterichtlinie führen zu einem erheblichen Anpassungs-bedarf der Bestellprozesse und der Bestellabwicklung von B2C-Online-Shops. Zu nennen sind die neu eingeführte Pflicht zur Übersendung der AGB in Textform, die neue Wi-derrufsbelehrung und die Pflicht zur Verfügungstellung des neuen Widerrufsformulars. Jeder Online-Shop-Betreiber sollte darüber hinaus seine AGB daraufhin überprüfen las-sen, ob Anpassungen notwendig sind.

Aufgrund der ständigen Änderungen der Rechtsprechung und der damit verbundenen Unsicherheit kann der Leitfaden jedoch nur eine Momentaufnahme und eine grobe Hilfe bie-ten. Rechtsänderungen und neue Rechtsprechung sind zu beachten.

Die Besonderheit, dass sich bei Rechtsverstößen im Inter-net faktisch jedes deutsche Gericht als zuständig betrachtet (sog. "fliegender Gerichtsstand" gem. § 32 Zivilprozessord-nung), schafft weitere Unsicherheit.

Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt der Praxisleitfaden naturgemäß auch nicht. Die Herausgeber raten Unterneh-men, ihre Internetseite regelmäßig von einem spezialisierten

9. Fazit

Anwalt überprüfen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn in deren Erstellung und Betrieb spezialisierte Werbeagenturen oder Online-Marketing-Agenturen eingebunden sind.

Man sollte sich aber auch mit dem Gedanken abfinden, dass Internetseiten und insbesondere auch Online-Shops nicht "abmahnsicher" sein können. Wichtiger als die Abwehr von Abmahnungen ist aber der negative Effekt auf den Umsatz, den rechtlich schwach aufgestellte Online-Shops haben kön-nen. Das gilt allgemein, insbesondere aber im Bereich des Datenschutzes.

Denn die Vertrauenswürdigkeit und Seriosität eines Online-Angebotes wirken sich unmittelbar auf den Umsatz aus. In-ternetseiten, die nicht nur gestalterisch, sondern auch recht-lich in vollem Umfang überzeugen, können die begehrten Prüfsiegel (z. B. Trusted Shops, s@fer shopping oder web-site-check.de) erhalten und damit offensiv werben.

Hilfestellung geben die regionalen eBusiness-Lotsen des eKompetenz-Netzwerks für Unternehmen (http://www.mit-telstand-digital.de/DE/Foerderinitiativen/e-kompetenz-netz-werk.html), Juristen bei Ihrer IHK oder Ihrer HWK und die auf Onlinerecht (IT-Recht) spezialisierten Rechtsanwälte.

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Weiterführende Links

10. Weiterführende Links

Das Unternehmensregister im Internet (s. 2.1)

www.unternehmensregister.de

Liste der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (s. 2.1. f)

http://goo.gl/HXB57e

Liste der regulierten Berufe (s. 2.1. g)

http://goo.gl/nEKmHI

Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung / zur Verwendung von Google-Analytics (s. 3.1.n)

http://goo.gl/ObYplt

Hinweise zum datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics (s. 3.1.n)

http://goo.gl/LKPd6l

Hinweise zum Einsatz von Piwik (s. 3.1. n)

http://goo.gl/TxKCMF

Hinweise zum Einsatz der sog. Zwei-Klick-Lösung für Social-Media-Buttons (s. 3.1.n)

http://goo.gl/OBVWw9

Anleitung zur Einbindung eines Impressums bei Facebook, Twitter und Google+ (s. 8.1.)

http://goo.gl/ebhSd5

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Gesetze und Verordnungen

11. Gesetze und Verordnungen

Telemediengesetz (TMG)

http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/

Umsatzsteuergesetz (UStG)

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/

Rundfunkstaatsvertrag (RStV)

http://goo.gl/aMa2rj

Abgabenordnung (AO)

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/

Preisangabenverordnung (PAngV)

http://www.gesetze-im-internet.de/pangv/

Markengesetz (MarkenG)

http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/

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Gesetze und Verordnungen

Urhebergesetz (UrhG)

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/

EU-VRRL

http://goo.gl/4Ak8Zi

Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungs-erbringer (DL-InfoV)

http://www.gesetze-im-internet.de/dlinfov/BJNR026700010.html

Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (EGBGB)

http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html

Gesetz zur Umsetzung der VRRL

http://goo.gl/YNHPoq

Batteriegesetz (BattG)

http://www.gesetze-im-internet.de/battg/

Verpackungsverordnung (VerpackV)

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ver-packv_1998/gesamt.pdf

Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)

http://www.gesetze-im-internet.de/textilkennzg/

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12. Der eBusiness-Lotse Saar

Der eBusiness-Lotse Saar ist ein gemeinsames Projekt von saarland.innovation& standort e. V. (saar.is) und Institut für Wirtschaftsinfor-

matik (IWi) im Deutschen Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI).

Wir verstehen uns als Wegweiser durch Internet und E-Business und helfen Unternehmen dabei, Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) effizienzsteigernd einzu-setzen und Geschäftsprozesse durchgehend zu digitalisie-ren. Wir stellen praxisrelevante Informationen bereit, bieten fachkundige Hilfestellungen und unterstützen anbieterneutral bei der Auswahl und dem Einsatz passender IKT-Lösungen.

Unser umfangreiches, kostenfreies Angebot: • anbieterneutrale Informationen zu Trends und Entwick- lungen in IKT und eBusiness

• Informations- und Orientierungsgespräche: Gemeinsam mit dem Unternehmen ermitteln wir den konkreten Bedarf, zeigen Lösungsschritte auf und geben Handlungsempfeh- lungen

• Vortragsveranstaltungen zu IT- und E-Business-relevanten Themen

• der IT-Tag, eine jährlich stattfindende Messe und Leistungsschau saarländischer IT-Unternehmen

• Webseiten-Check: wir analysieren Unternehmensweb- seiten hinsichtlich inhaltlicher und gestalterischer Aspekte sowie technischer, organisatorischer und recht- licher Gesichtspunkte, und liefern Anregungen und Tipps zur Optimierung

• Leitfäden, Ratgeber und Praxis-Beispiele, entweder online oder als Print

Unsere Themenschwerpunkte: • Erstellung und Relaunch von Webseiten• Online-Marketing• Suchmaschinenoptimierung• Social Media• Mobile Anwendungen• Geschäftsprozessoptimierung• IT-Sicherheit• Green IT

Auf www.ebusiness-lotse-saar.de können sich Unternehmen über die Veranstaltungs- und Vortragstermine informieren, und Informationsmaterialen herunterladen. Ergänzt wird das Angebot um den Twitter-Ticker @eBusineesLotseS und die Facebookseite www.facebook.com/eBusinessLotseSaar.Dort können die neuesten Meldungen des eBusiness-Lotsen und aus der Welt des Internets verfolgt werden.

Unsere Partner:

Der eBusiness-Lotse Saar arbeitet eng mit der IHK Saarland und der Handwerkskammer des Saarlandes zusammen. So ist die Justiziarin der IHK Saarland Ansprechpartnerin für Fragen zu rechtlichen Aspekten und zum Datenschutz bei der Internetnutzung.Gemeinsam mit der Handwerkskammer werden Veranstal-tungen speziell für Handwerksbetriebe angeboten, und Kon-zepte für den optimalen und effizienten Einsatz von Hard- und Software in den Betrieben erarbeitet.

Kontakt

eBusiness-Lotse Saarsaarland.innovation&standort e. V.Franz-Josef-Röder-Straße 966119 Saarbrücken

Sabine Betzholz-Schlütersaar.is Tel.: 0681 9520-474E-Mail: [email protected]

Thomas KleinertIWi im DFKITel.: 0681 85775-5830E-Mail: [email protected]

www.eBusiness-Lotse-Saar.de

Der Autor:

Rechtsanwalt Marcus Dury ist Inhaber der Rechts-anwaltskanzlei DURY mit Sitz in Saarbrücken, die auf IT-Recht und den Schutz geistigen Eigentums spezialisiert ist. Neben dem IT-Recht liegen die Schwerpunkte im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, also des Wettbewerbsrechts, Markenrechts und Designrechts, insbesondere die Abwehr von Abmahnungen. In Kooperation mit der Website-Check GmbH wird auch die rechtliche Zertifizierung von Internetseiten und Online-Shops bearbeitet. www.dury.de / www.website-check.de

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Das "eKompetenz-Netzwerk für Unternehmen" ist eine Förderinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). 38 regionale eBusiness-Lotsen haben die Aufgabe, insbesondere mittelständischen Unternehmen deutschlandweit anbieterneutrale und praxisnahe Informatio-nen für die Nutzung moderner Informa-tions- und Kommunikationstechnologien (IKT) und möglichst effiziente eBusiness-Prozesse zur Verfügung zu stellen.

Die Förderinitiative ist Teil des Förder-schwerpunkts "Mittelstand-Digital – IKT-Anwendungen in der Wirt-schaft". Zu "Mittelstand-Digital" gehören ferner die Förderinitiati-ven "eStandards: Geschäftspro-zesse standardisieren, Erfolg sichern" und "Einfach intuitiv – Usability für den Mittelstand".

Unter www.mittelstand-digital.de können Unternehmen sich über die Aktivitäten der eBusiness-Lotsen informieren, auf die Kontaktadressen der regionalen Ansprechpartner sowie aktuelle Veranstaltungstermine zugreifen oder auch Publikationen einsehen und für sich herunterladen.