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Steuerrecht 2016

Expertise nutzen

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Leitfaden Steuerrecht 2016

In den Jahren 2015 und 2016 hat der russische Gesetzgeber einige wichtige Gesetzesänderungen im russischen Steuerrecht verabschiedet. Darüber hinaus gibt es zahlreiche neue Rechtsprechungs- und Verwaltungsansichten, die für die unternehmerische Planung und operative Tätigkeit von Interesse sein dürften. Der Leitfaden gibt exemplarisch eine Übersicht über die wichtigsten gesetzge-berischen Änderungen, gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen beacht-lichen steuerlichen Ereignisse in den Jahren 2015/2016, ist jedoch nicht als abschließende Darstellung oder als Steuerberatung für den Einzelfall gedacht.

Wichtige Gesetzesänderungen/Gesetzesentwürfe

1. Erweiterung der russischen Unterkapitalisierungsvorschriften auf ausländische Schwestergesellschaften und verbundene Unternehmen

Mit dem im Februar 2016 verabschiedeten Gesetz zur Änderung der russischen „Thin-Cap-Rules” (Unterkapitalisierungsvorschriften) wurde deren Geltungsbereich auf Darlehen von ausländischen Schwestergesellschaften, sowie Darlehen von anderen ausländischen verbundenen Personen erweitert. Dagegen fällt eine Verbindlichkeit nicht unter die Geltung der Unterkapitalisie-rungsvorschriften, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden:

a) die Schuldverpflichtung entstand gegenüber einer Bank (einschließlich aus-ländische Banken), welche sowohl von dem Darlehensnehmer als auch von ei-nem Unternehmen, welches die Rückzahlung des Darlehens mittels Bürgschaft, Garantie oder in einer anderen Form garantierte, unabhängig ist und

b) seit Beginn der Darlehensverpflichtung diese Leistung weder vollständig noch anteilig durch ausländische verbundene Personen oder besagtem Unterneh-men, welches die Rückzahlung des Darlehens garantierte, getilgt wurde (das gleiche gilt auch für Zinsen).

Somit sind Darlehen von ausländischen Schwestergesellschaften und verbun-denen Unternehmen kontrollierbar und Darlehen von unabhängigen Banken unterliegen nicht der Kontrolle, falls die oben genannten Voraussetzungen eingehalten werden.

2. Wertberichtigungen von Forderungen in der russischen Handels- und Steuerbilanz

Zum 1. Juni 2015 ist das Gesetz 42-FZ in Kraft getreten, das den Paragraphen 314 des russischen Zivilgesetzbuchs anpasst, welcher die Zahlungspflicht eines Schuldners im Fall sonstiger Verträge (außer Lieferverträgen) regelt. Wurde bis-her eine Schuld z.B. nach Abschluss einer Dienstleistung bei Fehlen vertraglicher oder anderer gesetzlicher Vereinbarungen nach einer „angemessenen Zeit” fällig, ist nun ein Zeitraum von 7 Tagen nach Einforderung durch den Gläubiger bestimmt. Diese Klarstellung hat auch Einfluss auf die Bildung von Wertberichti-gungen auf zweifelhafte Forderungen.

Laut russischem Steuergesetzbuch kann eine Forderung als zweifelhaft aner-kannt werden, sofern: a) die ihr zu Grunde liegende Leistung erbracht ist, b) die Forderung überfällig ist und c) sie nicht besichert wurde (durch Pfändung, Garantie o.ä). Für diese Forderungen kann der Steuerpflichtige in seine Buchhaltungspolitik die Bildung von Wertberichtigungen aufnehmen. In der russischen Handelsbi-lanz hingegen ist die Bildung von Wertberichtigungen auf zweifelhafte Forde-rungen Pflicht. Steuerlich nicht in Betracht gezogen werden Forderungen aus geleisteten Anzahlungen, Zahlungen für Vermögensrechte und Vertragsstrafen, sowie Forderungen aus Kreditverträgen (außer für Banken).

Die Höhe der steuerlich anerkannten Wertberichtigung hängt von der Dauer der Überfälligkeit ab und ist an starre Fristen gebunden. Bis zu 45 Tage Überfäl-ligkeit darf keine Wertberichtigung gebildet werden. Ab 45 Tagen bis zu 90 Ta-gen Überfälligkeit sind 50 Prozent im Wert zu berichtigen und alle Forderungen über 90 Tagen werden zu 100 Prozent korrigiert. Hierbei ist zum Ende jeder Steuerperiode jede Forderung einzeln zu bewerten. Pauschale Wertberichtigun-gen sind unzulässig. Eine weitere Besonderheit in Abweichung zu Vorschriften aus anderen Ländern ist, dass auch die Umsatzsteuer in die Wertberichtigung einzuschließen ist, da diese im Falle des Totalausfalls der Forderung nicht vom Finanzamt erstattet wird, sondern aufwandwirksam auszubuchen ist. In der ab-soluten Höhe ist die Summe aller Wertberichtigungen nach oben hin begrenzt auf maximal 10 Prozent der Nettoumsatzerlöse für die jeweilige Steuerperiode.

In der Handelsbilanz erfolgt die Wertberichtigung in Höhe des wahrscheinlich ausfallenden Betrags; in der Praxis wird sie jedoch mehrheitlich analog zu der steuerlichen Vorschrift gebildet.

Die endgültige Ausbuchung einer Forderung wird (unabhängig davon, ob diese vorher wertberichtigt wurde oder nicht) vorgenommen, wenn die Wahr-scheinlichkeit ihres Eingangs nach Einschätzung der Gesellschaft unrealistisch

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erscheint. Für die steuerliche Anerkennung einer Ausbuchung bedarf es jedoch der Erfüllung eines der zwei nachfolgenden Kriterien: Die Forderung ist verjährt oder der Eingang ist aufgrund Feststellung einer staatlichen Stelle oder der Liquidation des Geschäftspartners unmöglich geworden. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel 3 Jahre und beginnt an dem Tag, an dem die bilanzie-rende Gesellschaft von der Rechtsverletzung erfährt (z.B. Tag des erwarteten Zahlungseingangs). Sie wird allerdings unterbrochen durch Klageerhebung und Anerkennung der Schuld, bspw. im Rahmen einer Saldenbestätigung.Auch nach der Ausbuchung ist die Forderung noch 5 Jahre auf einem außer-bilanziellen Konto fortzuführen, für den Fall, dass doch noch ein Geldeingang stattfinden sollte.

3. Änderung des Verfahrens zur Anwendung von Umsatzsteuerabzügen auf Exportgeschäftsvorgänge, die zum Steuersatz von Null Prozent besteuert werden

Durch das Gesetz Nr. 150-FZ „Über die Einbringung von Änderungen in Kapitel 21, Teil 2 Steuergesetzbuch der Russischen Föderation” vom 30. Mai 2016 (nachfolgend „Gesetz“) wird das Verfahren zur Anwendung von Umsatzsteu-erabzügen auf die durch die Umsatzsteuerzahler zur Abwicklung von Exportge-schäften eingesetzten Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) oder Vermögensrech-te festgelegt, die gemäß Punkt 1, Artikel 164 Steuergesetzbuch der Russischen Föderation zum Steuersatz von Null Prozent besteuert werden.

Derzeit werden die Steuerbeträge in Bezug auf Exportgeschäfte zum Verkauf von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), die zum Steuersatz von Null Prozent besteuert werden, zu dem durch Artikel 67 Steuergesetzbuch der Russischen Föderation festgelegten Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungs-grundlage, also zum Zeitpunkt des Nachweises der Rechtmäßigkeit der An-wendung dieses Steuersatzes, zum Abzug gebracht, sofern ein gesammelter Dokumentensatz vorliegt, nämlich Frachtzollerklärung (Einheitspapier), Kopien von Transportunterlagen mit den Vermerken der Zollbehörde, Kopien der An-weisungen zur Auslieferung sowie Warenlieferverträge. Der Nachweisvorgang erfolgt innerhalb von 180 Tagen, anschließend wird innerhalb von drei Monaten eine kameralistische Steuerprüfung durchgeführt. Die auf diese Weise nach-gewiesenen Umsatzsteuerabzüge, die sich auf die Exportgeschäfte beziehen, werden frühestens nach Ablauf von vier Monaten zurückerstattet.

Diese Einschränkung widerspricht dem in Punkt 3, Artikel 3 Steuergesetzbuch der Russischen Föderation festgelegten Gleichheitsgebot, da für die Steuerzah-ler, die den Umsatzsteuersatz von 18 Prozent und 10 Prozent anwenden, diese Einschränkung nicht gilt. Zum Zwecke der Beseitigung dieser Ungleichheit hat man vor, den Wirtschaftssubjekten, welche die mit der Umsatzsteuer zum Satz von 0 Prozent besteuerten Waren (Arbeiten, Leistungen) absetzen, das Recht zu gewähren, die Steuerabzüge im allgemeinen Verfahren vorzunehmen.

Gemäß dem neuen Gesetz wird der Abzug je nach der Bilanzierung der erwor-benen Waren (Arbeiten, Leistungen) und dem Erhalt der Faktura-Rechnungen von den Lieferanten und nicht zu dem durch Artikel 167 des Steuergesetz-buchs der Russischen Föderation festgelegten Zeitpunkt der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für Exportgeschäfte. Diese Vorschrift wird für die Exportgeschäfte zum Absatz aller Waren, mit Ausnahme der Rohwaren, die in ein zum Zwecke des Kapitels 21 des Steuergesetzbuchs der Russischen Födera-tion gesondertes Verzeichnis aufgenommen sind, gelten. Zu solchen Rohwaren gehören:

› mineralische Produkte, › Produkte der chemischen Industrie und der mit dieser verbundenen Indust-

riebranchen, › Holz und Erzeugnisse aus Holz, › Holzkohle, › Perlen, › Edel- und Halbedelsteine, › Edelmetalle, › Unedle Metalle und Erzeugnisse aus diesen.

Außerdem wird mit der Verabschiedung der vorstehend aufgeführten Änderun-gen erwartet, dass die Notwendigkeit der Wiederherstellung der Umsatzsteuer und der getrennten Erfassung der Vorsteuer bei Abwicklung von Geschäfts-vorgängen, die zu verschiedenen Steuersätzen besteuert werden, entfällt, weil Artikel 165 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation ausschließlich das Nachweisverfahren für den Nullsatz der Umsatzsteuer regulieren wird. Derzeit legt Artikel 165 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation ein spezielles Verfahren zum Nachweis des Rechts auf Erhalt der Rückerstattung bei Besteuerung zum Nullsatz fest.

4. Gesetzentwurf zur Änderung des Mechanismus zur Berechnung der Umsatzsteuer auf Vorauszahlungen aus Lieferung und Leistung

Der betreffende Gesetzesentwurf wurde Anfang Oktober 2015 zur Bespre-chung vorgelegt (derzeit in erster Lesung). Der Text des Dokuments sieht Än-derungen vor, die das geltende Verfahren für die Erfassung der „eingehenden” Umsatzsteuer (der Vorsteuer) und der „ausgehenden” Umsatzsteuer- auf Vor-auszahlungen aus Lieferung und Leistung, die eine Partei des Rechtsgeschäftes (Auftraggeber oder Käufer) zugunsten der anderen Partei (Auftragnehmer oder Verkäufer) für bevorstehende Lieferungen der Waren (Ausführung der Arbeiten, Erbringung der Dienstleistungen) leistet, vereinfachen.

Die Gesetzesinitiative setzt den Ausschluss der Wiederherstellung von auf Anzahlungen entrichteter Umsatzsteuer voraus. Zugleich wird vorgeschlagen, die Vorauszahlung und die Restzahlung voneinander abzugrenzen und die Umsatzsteuer auf die Restzahlung als Differenz zwischen dem vollen Preis der

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ausgelieferten Waren (geleisteten Arbeiten, erbrachten Dienstleistungen) und dem Betrag der vorher überwiesenen Vorauszahlung auszuweisen.

Für ausländische Unternehmen, die ihre Tätigkeit in der Russischen Föderation über eine feste Geschäftseinrichtung ausüben, ist die geplante Neuerung eben-falls von immenser Bedeutung.

Derzeit besteht in der russischen Steuergesetzgebung ein Konflikt, der sich bei ausländischen Auftragnehmern, die ihre Tätigkeit in der Russischen Föderation auf Bau- und Montageobjekten russischer Auftraggeber ausüben, finanziell negativ auswirkt und im Allgemeinen auf das nachfolgend Beschriebene hin-ausläuft.

Falls ein ausländisches Unternehmen von einem russischen Auftraggeber eine Vorauszahlung für die bevorstehende Ausführung der Arbeiten (Erbringung der Leistungen) vor der steuerlichen Anmeldung in der Russischen Föderation erhält, so kann dieses ausländische Unternehmen in der Folge nach der steuer-lichen Registrierung und auf Grundlage der Ergebnisse der endgültigen Ausfüh-rung der Arbeiten (Erbringung der Leistungen) in einigen Fällen die Umsatzsteu-er auf erhaltene Vorauszahlung nicht zum Abzug bringen.

Die strittige Situation entsteht dadurch, dass der Auftraggeber, der in der betrachteten Situation als Steueragent, d.h. als Person auftritt, der die Pflicht zur Einbehaltung und Überweisung der Umsatzsteuer für das ausländische Unternehmen an den Fiskus vor der steuerlichen Registrierung des betreffenden Unternehmens in der Russischen Föderation auferlegt wird, den an den Fiskus überwiesenen Steuerbetrag auf Vorauszahlung früher als in der Periode der Leistungsabnahme zum Abzug bringt.

In der Folge ist das auftragnehmende Unternehmen zum Zeitpunkt der endgül-tigen Übernahme der Arbeiten (vorausgesetzt, dass der ausländische Auftrag-nehmer bei den russischen Steuerbehörden bereits registriert wurde) verpflich-tet, an den Fiskus die Steuer auf den vollen Betrag der ausgeführten Arbeiten (erbrachten Dienstleistungen) zu überweisen. Das Recht auf den strittigen Abzug der Umsatzsteuer auf die vorher geleistete Vorauszahlung kann das Un-ternehmen gemäß der offiziellen Position der Steuerbehörden aus dem Grunde nicht in Anspruch nehmen, dass diese durch den Auftraggeber bereits geltend gemacht wurde und eine wiederholte Geltendmachung des gleichen Steuerbe-trags durch die russische Steuergesetzgebung nicht vorgesehen ist. Die fehlende gesetzliche Regelung in diesem Bereich führt somit dazu, dass für die ausländischen Unternehmen, die sich nicht rechtzeitig (unter anderem vor Erhalt der ersten Vorauszahlung vom Auftraggeber) bei den russischen Steu-erbehörden registriert haben, ein hohes Risiko der wiederholten (doppelten) Bezahlung der Umsatzsteuer auf die gleiche Vorauszahlung besteht.

Die vorgeschlagene Gesetzesinitiative wird, falls dieser zugestimmt wird, die Lösung der strittigen Frage ermöglichen und die ausländischen Investoren von der Notwendigkeit befreien, Umsatzsteuer auf den gesamten Wert der Arbei-ten (Leistungen) (unter anderem auf den Betrag der Vorauszahlung) wiederholt zahlen zu müssen, wobei nur die anteilige Steuer zu zahlen ist, und zwar auf den Betrag, der sich als Differenz zwischen dem vollen Wert und dem Betrag der Vorauszahlung ergibt.

Dieser Gesetzentwurf wird darüber hinaus dann auch die Frage bezüglich der Wechselkursdifferenzen bei Verträgen in ausländischer Währung mit Voraus-zahlungen grundsätzlich lösen.

5. Russische Umsatzsteuer für ausländische IT-Unternehmen

Ende 2015 wurde ein Gesetzentwurf erarbeitet und der Staatsduma vorge-legt, nach dem ausländische Unternehmen, die elektronische Leistungen über das Internet erbringen, der Umsatzbesteuerung unterliegen sollen (Leistungs-empfängerprinzip). Die Änderungen betreffen vor allem Unternehmen, die in Russland über Online-Shops digitalen Content (Datenbanken, Software, Bücher, Musik usw.) an Endverbraucher vertreiben, Hostingleistungen erbringen oder mit Werbung handeln.

Die Änderungen könnten zum 1. Januar 2017 in Kraft treten und somit die Steuerlast für die Branche erhöhen.

Der Gesetzentwurf beschreibt das Verfahren zur Registrierung der ausländi-schen Unternehmen bei den Steuerbehörden, welches auf den ersten Blick eine vereinfachte Form der Registrierung ausländischer Unternehmen darstellt, die regelmäßig in Russland tätig sind.

Wie aus dem Dokument hervorgeht, müssen die Unternehmen zur steuerlichen Registrierung die Registrierungsdokumente in elektronischer Form über ihr persönliches Benutzerkonto, welches über die offizielle Seite der Steuerbehörde erreichbar ist, einreichen. Anschließend soll der weitere Austausch zwischen Steuerzahler und Kontrollbehörden, unter anderem die Einreichung von Steuer-erklärungen, ausschließlich in elektronischer Form erfolgen.

Gleichzeitig gibt der Gesetzentwurf keine Antworten auf wesentliche Fragen, z.B. in Bezug auf das Risiko der Entstehung von Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, sowie die Entstehung der Verpflichtung zur Entrichtung der Gewinnsteuer. In diesem Zusammenhang bleibt offen, ob die Registrierung aus-schließlich zur Berechnung und Entrichtung der russischen Umsatzsteuer dient oder sich auch auf andere Steuern erstreckt.

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Hauptmotiv der Initiative sind nach offiziellen Angaben die ungleichen Besteu-erungsbedingungen für russische und ausländische Lieferanten von Internet-leistungen. Ausländische Unternehmen nehmen eine beherrschende Stellung in der Branche ein, bleiben jedoch außerhalb des Wirkkreises der russischen Steuern. Dieser Umstand bevorzugt sie im Vergleich zu russischen IT-Firmen, die aufgrund objektiver Ursachen Steuern berechnen und entrichten müssen. Nach Ansicht der Initiatoren würden die vorgeschlagenen Änderungen die Ungleich-heit bei der Besteuerung aufheben und dazu dem Fiskus eine neue Einnahme-quelle erschließen.

Rechtsprechung

1. Betriebsstättenaufwendungen

Am 29. Juli 2015 hat das Gericht der Kassationsinstanz von Personengesell-schaften die Begründetheit der Einwendungen der russischen Steuerbehörde gegen die Repräsentanz der internationalen Rechtsberatungsfirma Freshfields Brukhaus Deringer bestätigt. Die Schlussfolgerungen der Gerichte in dieser Sache haben große Bedeutung für alle ausländischen Unternehmen, die in Russland über Betriebsstätten tätig sind.

Der Begriff der Betriebsstätte definiert den steuerlichen Status einer ausländi-schen Gesellschaft in Russland. Falls eine ausländische Gesellschaft in Russland über eine feste Geschäftseinrichtung verfügt (Niederlassung, Abteilung, Büro usw.), über welche sie regelmäßig eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, entsteht für diese Gesellschaft eine Betriebsstätte. In diesem Falle muss die ausländische Gesellschaft selbstständig die Gewinnsteuer und andere Steuern in Russland entrichten.

Diese Problematik wurde von den Gerichten in der Sache Freshfields Brukhaus Deringer untersucht.

Die russische Steuerbehörde war der Ansicht, dass eine Betriebsstätte nicht berechtigt ist, ihren steuerpflichtigen Gewinn um jene Aufwendungen zu mindern, die die Muttergesellschaft im Interesse der russischen Betriebsstätte getragen hat.

Die erstinstanzlichen Gerichte folgten diesem Ansatz der Steuerbehörde. Die Gerichte merkten an, dass die nationale russische Gesetzgebung generell keine Möglichkeit vorsieht, außerhalb Russlands getragene Aufwendungen vom Ertrag einer Betriebsstätte abzuziehen. Eine solche Möglichkeit besteht nach Ansicht der Gerichte für eine Betriebsstätte nur dann, wenn zwischen Russland und dem betreffenden Staat ein internationales Abkommen besteht, das einen solchen Abzug vorsieht.

Die Partnerschaft Freshfields Brukhaus Deringer ist in Großbritannien ansässig. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Russland und Großbritannien sieht vor, dass eine Betriebsstätte eines Unternehmens in einem Vertragsstaat Aufwendungen, die von der Muttergesellschaft im anderen Vertragsstaat getragen werden, zum Abzug bringen kann. Das Doppelbesteuerungsabkom-men erstreckt sich jedoch nicht auf Partnerschaften. Die Freshfields Brukhaus Deringer ist eine solche Partnerschaft (eine LLP). Daher stimmten die Gerichte mit den Steuerbehörden darin überein, dass die Betriebsstätte dieses konkreten Unternehmens nicht berechtigt war, die ihr durch die Muttergesellschaft über-tragenen Aufwendungen geltend zu machen.

Es ist anzumerken, dass die Streitigkeit zwischen Freshfields Brukhaus Derin-ger und der russischen Steuerbehörde in Bezug auf den Zeitraum von 2009 bis 2011 entstand. Die in diesem Zeitraum geltende Fassung des russischen Steuergesetzbuches erwähnte tatsächlich nicht, dass eine Aufteilung zwischen der Muttergesellschaft und der Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft überhaupt möglich ist.

Jedoch gilt seit 2012 eine neue Fassung des Steuergesetzbuches, welche die Aufteilung von Einnahmen und Ausgaben zwischen Muttergesellschaft und Betriebsstätte vorsieht. Die Formulierung des Gesetzes lässt jedoch leider unterschiedliche Auslegungen zu. Das Gesetz besagt, dass bei der Aufteilung von Einnahmen und Ausgaben zwischen einer ausländischen Organisation und deren Betriebsstätte die in Russland ausgeführten Funktionen, die verwendeten Aktiva sowie die übernommenen Risiken zu berücksichtigen sind.

Streng genommen legt das Gesetz nicht fest, dass eine Betriebsstätte einer ausländischen Organisation berechtigt ist, durch die Muttergesellschaft über-tragene Aufwendungen vom Gewinn abzuziehen. Das Gesetz trifft lediglich Aussagen darüber, wie Einnahmen und Ausgaben zwischen Muttergesellschaft und Betriebsstätte aufzuteilen sind, und zwar unter Berücksichtigung der auf Tätigkeit in Russland entfallenden Funktionen, Aktiva und Risiken.

Die Gerichte haben in der Sache Freshfields Brukhaus Deringer unter anderem diese gesetzliche Vorschrift kommentiert. Nach Ansicht der Gerichte sieht die neue Fassung des russischen Steuergesetzbuches nicht vor, dass eine Betriebs-stätte berechtigt ist, ihr durch die Muttergesellschaft übertragene Aufwendun-gen vom Ertrag abzuziehen. Die Gerichte sind der Ansicht, dass in der neuen Fassung des russischen Steuergesetzbuches lediglich der Fall beschrieben wird, in dem ein solches Recht der Betriebsstätte durch ein internationales Abkom-men vorgesehen ist. Wenn jedoch das betreffende Abkommen keine solchen Bestimmungen enthält, sind Betriebsstätten nach Ansicht der Gerichte auch nach dem 1. Januar 2012 lediglich zur gewinnsteuerlichen Geltendmachung jener Aufwendungen berechtigt, die sie selbst getragen haben.

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Angesichts dieses Verfahrens sollten ausländische Unternehmen, die in Russ-land über eine Betriebsstätte tätig sind, folgende Umstände analysieren:

a) Erstreckt sich das Doppelbesteuerungsabkommen auf das konkrete Unter-nehmen? Hier ist anzumerken, dass in der Sache Freshfields Brukhaus Deringer die Gerichte der Ansicht waren, dass das Abkommen sich nicht auf Personen-gesellschaften erstreckt,

b) Sieht das Doppelbesteuerungsabkommen die Möglichkeit der Aufteilung der Aufwendungen zwischen der Muttergesellschaft und der Betriebsstätte vor?

Nur dann, wenn die Antwort auf beide Fragen positiv ist, kann die Betriebs-stätte eines ausländischen Unternehmens die ihr durch die Muttergesellschaft übertragenen Aufwendungen gewinnsteuerlich geltend machen.

Für die Mehrzahl der deutschen Unternehmen werden die Antworten auf diese Fragen aller Wahrscheinlichkeit nach positiv ausfallen. Das russisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen sieht die Möglichkeit der Aufteilung der Auf-wendungen zwischen der Muttergesellschaft und der Betriebsstätte vor.

Es ist jedoch nicht völlig klar, ob sich das Doppelbesteuerungsabkommen auch auf deutsche Kommanditgesellschaften erstreckt. Einerseits existieren im Vertragstext keine Klauseln, die Personengesellschaften von der Geltung des Abkommens ausschließen würden. Andererseits sind Kommanditgesellschaften aus Sicht der deutschen Gesetzgebung nicht körperschaftsteuerpflichtig, da die Steuern auf den von der Gesellschaft erwirtschafteten Gewinn von den Gesell-schaftern entrichtet werden.

Es existiert eine Erläuterung des russischen Finanzministeriums, in der aufge-führt ist, dass das Abkommen auf nach deutschem Recht gegründete Kom-manditgesellschaften angewendet werden kann (Schreiben Nr. 03-08-rz/38351 vom 4. August 2014). Gleichzeitig weist das russische Finanzministerium darauf hin, dass, falls eine Kommanditgesellschaft in Deutschland nicht körperschaft-steuerpflichtig ist, zur Anwendung des durch das Abkommen vorgesehenen verminderten Steuersätze, Ansässigkeitsbescheinigungen der Gesellschafter, und nicht der Gesellschaft selbst, erforderlich sind. Diesbezüglich ist von Bedeu-tung, dass die Gesellschafter faktisch Anspruch auf die Einkünfte haben muss. Abschließend ist anzumerken, dass die Unterschiede zwischen der russischen und der deutschen Gesetzgebung eine genaue Analyse der faktischen Um-stände in jedem konkreten Fall erforderlich ist, bevor eine Entscheidung gefällt wird.

2. Cost allocation in Russland: Steuerliche Risiken

Die am weitesten verbreitete Form, in der ausländische Unternehmen in Russ-land aktiv sind, ist die der Tochtergesellschaft.

Dies ist nicht verwunderlich, da diese Form der Geschäftstätigkeit auf dem lokalen Markt relativ bequem ist. Jedoch stehen russische Tochtergesellschaf-ten ausländischer Unternehmen oft vor der Wahl: entweder folgen sie den einheitlichen Konzernstandards oder sie befolgen die russischen gesetzlichen Vorschriften. Dieses Dilemma entsteht, weil die in Konzernen angewendeten einheitlichen Standards oft nicht nur den russischen Gesetzen oder der beste-henden Anwendungspraxis nicht entsprechen, sondern diesen sogar konkret zuwiderlaufen.

Ein bekanntes Beispiel für eine solche Diskrepanz betrifft das Konzept der Cost Allocation.

Dieses Konzept besteht im Wesentlichen darin, dass eine Gesellschaft des Kon-zerns Kosten, die bei einer anderen Gesellschaft desselben Konzerns entstan-den sind, als abzugsfähige Ausgaben anerkennt. Ein solcher Ansatz ist für die Geschäftswelt angemessen, da er die Wirklichkeit widerspiegelt: formal können die Kosten von einer Gesellschaft getragen werden, während die Vorteile aus diesen Kosten faktisch von einer anderen Konzerngesellschaft genossen wer-den. Dies erfordert eine entsprechende Aufteilung der Ausgaben. Dabei trifft es nicht immer zu, dass die Gesellschaft, die die Kosten getragen hat, den Gesell-schaften, die die Vorteile dieser Kosten genießen, Leistungen erbracht hat.

Die OECD Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Ad-ministrations (OECD Guidelines) erkennen die Aufteilung der Kosten zwischen Unternehmen einer Gruppe in einer Reihe von Fällen an. Dies gilt zum Beispiel, wenn die Aufwendungen von der Muttergesellschaft oder einer Gesellschaft, die in der Gruppe als Zentrum zur Leistungserbringung dient, im Interesse einer Vielzahl von anderen Gruppengesellschaften getragen wurden, und nicht genau bestimmt werden kann, in welchem Maße eine konkrete Konzerngesell-schaft Vorteile daraus erhalten hat. Die OECD-Richtlinien merken an, dass in derartigen Fällen nicht zwingend Rechnungen für konkrete Leistungen ausge-stellt werden müssen (Direct-Charge-Methode). Es ist zulässig, dass diese Auf-wendungen zwischen allen potentiellen Vorteilsempfängern aufgeteilt werden, ohne Rechnungen für konkrete Leistungen auszustellen (Indirect-Charge-Me-thode). Wichtig ist, dass das wirtschaftliche Ergebnis einer solchen Aufteilung von Aufwendungen dem Ergebnis entspricht, das in einer vergleichbaren Situa-tion in Beziehungen zwischen unabhängigen Unternehmen vorliegen würde.

Viele internationale Konzerne nutzen diesen Ansatz in der Praxis, indem sie die Aufwendungen der Muttergesellschaft im Zusammenhang mit globalem Mar-

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keting, zentralisierter IT usw. unter den Konzerngesellschaften aufteilen. Dabei werden in der Regel bestimmte Aufteilungsschlüssel (allocation keys) angewen-det, z.B. der Erlös der Gesellschaft, die Anzahl der Arbeitsplätze, an denen eine Software angewendet wird, usw.

Falls eine russische Konzerngesellschaft an dieser Aufteilung beteiligt wird, und der im Ergebnis der Aufteilung erhaltene Anteil an den Kosten von dieser Gesellschaft als abzugsfähiger Aufwand geltend gemacht wird, kann dies zu erheblichen steuerlichen Risiken führen. Bei der Durchführung einer Steuerprü-fung einer solchen Gesellschaft werden die russischen Steuerbehörden wahr-scheinlich die Ansicht vertreten, dass der steuerpflichtige Gewinn zu niedrig angesetzt ist. Hierfür gibt es mehrere Gründe:

Erstens ist Russland kein OECD-Mitglied. Daher ist der Status von OECD-Dokumenten in Russland nicht gesetzlich geregelt. Oft erklären die Gerichte in Urteilen zu konkreten Fällen, dass die in OECD-Dokumenten (wie der Model Tax Convention on Income and on Capital und den OECD Guidelines) dargelegten Prinzipien und Ansätze bei der Entscheidung konkreter Fragen berücksichtigt werden müssen, vor allem, wenn es sich um internationale Transaktionen handelt. In der russischen Rechtsprechung sind jedoch auch entgegengesetzte Positionen zu finden.

Zweitens enthält die russische Steuergesetzgebung keine direkte Antwort auf die Frage, ob Kosten, die einer russischen Gesellschaft im Rahmen der Anwen-dung des Cost-Allocation-Konzepts auferlegt wurden, als abzugsfähige Auf-wendungen gelten. Aus diesem Grunde haben russische Gerichte zu unter-schiedlichen Zeitpunkten unterschiedliche Ansätze zu diesem Problem verfolgt.Ursprünglich gab es in Russland Präzedenzfälle, in deren Rahmen die Gerichte den Abzug auf Aufwendungen, deren Betrag in Übereinstimmung mit dem Konzept der Cost Allocation bestimmt wurde, anerkannt haben. Die Gerichte waren der Ansicht, dass diese Aufwendungen abzugsfähig sind, da kein direk-tes Verbot bestand. Als Beispiel seien die Fälle Royal Bank of Scotland, Deut-sche Bank, Amkor oder Commerzbank genannt. Die Gerichtsurteile zu diesen Verfahren ergingen in den Jahren 2011 und 2012.

In mehreren vor russischen Gerichten in den Jahren 2012 bis 2014 verhandelten Verfahren in Bezug auf Unternehmen des Konzerns British American Tobacco wurde jedoch eine gegenteilige Position eingenommen. Die Gerichte verwiesen darauf, dass die russische Gesetzgebung keine Möglichkeit der Übertragung von Aufwendungen zwischen juristischen Personen vorsieht und die Anwen-dung der betreffenden OECD-Richtlinien sowie die gewinnsteuerliche Gel-tendmachung von aufgrund der Anwendung des Konzepts der Cost Allocation entstandenen Aufwendungen durch russische Gesellschaften nicht gestattet. Gemäß dem in diesen Urteilen dargelegten Ansatz sind nur Aufwendungen in Form einer Zahlung für konkrete Handlungen des Leistungserbringers abzugs-fähig. Der steuerpflichtige Gewinn einer russischen Gesellschaft kann nicht um

Kosten gemindert werden, die von einer anderen juristischen Person getragen wurden.

Dieser Ansatz wurde in späteren Gerichtsurteilen wiederholt (z.B. in der Sache der Ekvant, eines Unternehmens der France Telecom).

Aus praktischer Sicht können derzeit russische Unternehmen gefahrlos nur jene Aufwendungen steuerlich zum Abzug bringen, die eine Zahlung für konkrete Leistungen darstellen, also nur, wenn die Direct-Charge-Methode angewendet wird. Bei Anwendung der cost allocation (Indirect-Charge-Methode) können die russischen Steuerbehörden und die Gerichte diese Aufwendungen als künstlich und daher nicht abzugsfähig einstufen.

Wir empfehlen, dies bei der Geschäftstätigkeit in Russland zu berücksichtigen.

3. Beitreibung der Steuerverbindlichkeiten der Unternehmen von den verbundenen Personen

In den letzten Jahren nimmt die Praxis der Beitreibung von Steuerzahler-Ver-bindlichkeiten bei verbundenen Unternehmen und Personen durch die russi-schen Steuerbehörden und Gerichte immer stärker zu.

Der Grund für die eingehendere Prüfung der wirtschaftlichen Verbindungen von Steuerschulden aufweisenden Unternehmen durch die Kontrollbehörden ist das Aufkommen einer relativ neuen Methode zur Steuervermeidung.

Die unredlichen Steuerzahler verwenden hierzu ein Modell, bei dem ein Schuldner-Unternehmen ein Liquidationsverfahren initiiert, wobei die betreffen-de Gesellschaft nicht über ausreichende Mittel zu Tilgung der Steuerverbind-lichkeiten verfügt. Gleichzeitig wird eine neue Gesellschaft gegründet, häufig sogar unter der bisherigen Firma und Adresse. In der Folge wird das Schuldner-Unternehmen liquidiert, und Mitarbeiter, Vermögen und Aktiva des liquidierten Unternehmens werden auf die neu gegründete Gesellschaft transferiert, welche die Tätigkeit des bisherigen Unternehmens faktisch fortführt.

Derzeit wird die Anwendung dieser Methode durch die Gerichte als Rechtsmiss-brauch betrachtet. Der Versuch, auf eine solche Weise Steuern zu vermeiden kann in der Folge zu höheren Nachberechnungen seitens der Kontrollbehörden führen.

In der russischen Steuergesetzgebung ist vorgesehen, dass der Steuerzahler, mit Ausnahme einiger Fälle verpflichtet ist, die Pflichten zur Entrichtung der ge-setzlich bestimmten Steuern und sonstigen Abgaben selbstständig zu erfüllen (Punkt 1, Artikel 45 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation). Gleich-zeitig ist durch das Steuergesetzbuch der Russischen Föderation eine Reihe von Situationen festgestellt, in denen die Verbindlichkeiten (falls es nicht möglich

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ist, diese direkt vom Schuldner beizutreiben) auf dem gerichtlichen Wege bei verbundenen Personen beigetrieben werden können (Punkt 2, Artikel 45 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation).

Im veröffentlichen Beschluss zur Sache der OOO „Expoholod“ (Nr. А40-227535/15-107-1863 vom 16. März 2016) kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Liquidation der „alten“ Gesellschaft und die Gründung der „neuen“ Gesellschaft mit der gleichzeitigen Übertragung des Vermögens und des Kun-destamms zugunsten der „neuen“ Gesellschaft nichts anderes als ein Gestal-tungsmissbrauch zur Vermeidung von Steuern seitens der „alten“ Gesellschaft darstellt.

Bei der Begründung des gefassten Beschlusses bezog sich das Gericht auf Punkt 1, Artikel 20 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation und führte aus, dass die Vorschriften dieser Norm es den Gerichten gestatten, die Gesell-schaften sogar beim Fehlen der gesetzlich vorgesehenen Gründe als verbunden einzustufen, und zwar unter der Bedingung, dass Rechtsgeschäfte zwischen diesen Personen die Ergebnisse ihrer Tätigkeit wirtschaftlich beeinflussen können. Gleichzeitig bezog sich das Gericht auf Unterpunkt 2, Punkt 2, Artikel 45 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation, dessen Vorschriften es gestatten, Steuerzahlungen nicht vom Steuerzahler selbst, sondern von seiner Mutter-, Tochter- oder verbundenen Gesellschaft oder einer beherrschenden Wirtschaftsgesellschaft, die vom Steuerzahler Erträge erhalten hat, wodurch die selbständige Erfüllung seiner Pflichten zur Steuerentrichtung durch den Schuld-ner nicht mehr möglich ist, beizutreiben.

Dabei ist anzumerken, dass vor der Fassung des Präzedenzbeschlusses zur Sache der OOO „Korolewskaja woda“ (Nr. А40-28598/2013) Ende 2014 bei den Gerichten kein einheitlicher Ansatz zur Auslegung dieser Frage bestand, weshalb die Ansprüche der Steuerbehörden gegen die Steuerzahler häufig für unbegründet erklärt wurden.

4. Oberstes Gericht der Russischen Föderation schränkt Anwendung der Thin-Cap-Vorschriften auf Darlehen von russischen Gesellschaften ein

Das Oberste Gericht der Russischen Föderation hat einen für die Steuerzahler wichtigen Beschluss gefasst, der das Verfahren zur Anwendung der Thin-Cap-Vorschriften für russische Gesellschaften bei Zahlung von Zinsen aus einer den Merkmalen einer kontrollierbaren Verbindlichkeit entsprechenden Schuldver-pflichtung an eine russische verbundene Person erläutert. (Entscheid des Obers-ten Gerichts der Russischen Föderation vom 18. März 2016 zur Rechtssache Nr. А40-87775/14, „Nowaja Tabatschnaja Kompanija”).

Sachverhalt

Ein russischer Darlehensnehmer hat Zinsen auf von der russischen Muttergesell-schaft (Darlehensgeberin) vergebene Darlehen gezahlt. Die Darlehensgeberin ist ihrerseits eine verbundene Person eines ausländischen Unternehmens, das indirekt einen Geschäftsanteil in Höhe von über 20 Prozent am Stammkapital des Darlehensnehmers besitzt. Die auf die Darlehen berechneten Zinsen hat der Darlehensnehmer in vollem Umfang an die Darlehensgeberin gezahlt und die betreffenden Beträge unter den sonstigen Aufwendungen erfasst.

Im Ergebnis der durchgeführten Prüfung hat die Steuerbehörde die Schuldver-pflichtung als kontrollierbare Verbindlichkeit klassifiziert und unter Berücksichti-gung der Tatsache, dass das Reinvermögen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zinsen an die Darlehensgeberin negativ war, die berechneten Zinsen aus den Aufwendungen ausgeschlossen, in vollem Umfang als Dividen-den eingestuft und mit dem für Dividenden vorgesehenen Steuersatz besteuert.

Rechtsposition des Gerichts

Es ist anzumerken, dass das Oberste Gericht der Russischen Föderation die Streitigkeit nur aufgrund eines Vorfalls zur Verhandlung angenommen hat, der mit der Rechtmäßigkeit der Umklassifizierung der auszuzahlenden Zinseinkünfte als Dividenden und der Beitreibung der Quellensteuer verbunden ist. Was den Ausschluss des Betrags der Zinsen aus den Aufwendungen des Darlehensneh-mers anbetrifft, so wurde dieser Umstand durch das Unternehmen vor dem Obersten Gericht nicht angefochten, demzufolge wurden die Beschlüsse der untergeordneten Gerichte in dieser Hinsicht (Nichtabzugsfähigkeit der Aufwen-dungen) unverändert belassen.

In Bezug auf den mit der Umklassifizierung der ausgezahlten Zinsen als Divi-denden zusammenhängenden Sachverhalt hat das Oberste Gericht in seiner Entscheidung der Position der Steuerbehörde, die vorher durch die untergeord-neten Gerichten unterstützt wurde, nicht zugestimmt.

Das Oberste Gericht ist insbesondere zu der Schlussfolgerung gekommen, dass das darlehensnehmende Unternehmen bei solchen Einnahmen der Darlehens-geberin nicht als Steueragent auftreten kann, weil die Funktion des Steueragen-ten denjenigen Unternehmen auferlegt wird, die Einkünfte an das betreffende ausländische Unternehmen zahlen (Punkt 1 Art. 310 Steuergesetzbuch der Rus-sischen Föderation). Bei der behandelten Streitigkeit erfolgte jedoch keine tat-sächliche Auszahlung an das ausländische Unternehmen. Mehr noch, die durch die russische Darlehensgeberin erhaltenen Zinseinkünfte wurden von dieser für die laufende Tätigkeit der Gesellschaft verwendet und gelten nicht als eine verdeckte Ausschüttung von Dividenden an das ausländische Unternehmen.Vorschriften, die mit der Besteuerung von durch ein ausländisches Unterneh-men nicht erhaltenen Dividenden verbunden sind, sind durch die russische

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Steuergesetzgebung nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang ermöglicht es die bestehende Unsicherheit bei der Auslegung, wie das Oberste Gericht richtig aufgeführt hat, nach Maßgabe des Punktes 7 Art. 3 SteuerGB RF das Gesetz zugunsten des Steuerzahlers auszulegen.

Nach Maßgabe des vorstehend Dargelegten kam das Oberste Gericht zu der Schlussfolgerung, dass das Unternehmen keine Pflicht zur Einbehaltung und Entrichtung der Steuer auf den Betrag der Zinsen hat, die über dem Höchstwert liegen und nach den Vorschriften des Punktes 2 Art. 269 SteuerGB RF berech-net werden.

Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass die Auszahlung der Zinsen an einen russischen Darlehensgeber in Form von Dividenden, wie dies durch Punkt 4 Art. 269 SteuerGB RF festgelegt ist, zur doppelten Besteuerung des gleichen Betrags führen würde, und zwar zuerst beim Darlehensnehmer zum entspre-chenden Dividendensatz und danach bei der Darlehensgeberin als durch diese erhaltene Zinseinkünfte. Der durch das Gericht gefasste Beschluss ist von grundsätzlicher Bedeutung, unter anderem in Anbetracht der Verabschiedung des Föderalen Gesetzes Nr. 25-FZ vom 15. Februar 2016, in welchem neben erheblichen Änderungen, die in die bestehenden Thin-Cap-Vorschriften eingebracht wurden, der Gesetzge-ber das Verfahren der Einstufung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der russischen Muttergesellschaft und Schwestergesellschaft als kontrollierbare Verbindlichkeiten beschreibt. Es wird im Einzelnen festgelegt, dass ein Darle-hen von einer russischen Gesellschaft nur dann als kontrollierbar gilt, wenn der Darlehensgeber vergleichbare Verbindlichkeiten gegenüber den ausländischen verbundenen Personen hat.

Demzufolge reflektieren die im Beschluss des Gerichtes aufgeführten Schluss-folgerungen voll und ganz die laufenden Tendenzen in der russischen Gesetz-gebung.

Der durch das Oberste Gericht erzeugte Präzedenzfall wird es zusammen mit den jüngsten Erläuterungen des russischen Finanzministeriums den Kontrollbe-hörden ermöglichen, die Schemata der gruppeninternen Finanzierung russi-scher Unternehmen weniger formalisiert und den Charakter der geschlossenen Rechtsgeschäfte detaillierter einzuschätzen und es unter anderem ermöglichen, eine erweiterte Auslegung der Thin-Cap-Vorschriften durch die Steuerbehörden und die untergeordneten Gerichte auszuschließen.

5. Oberstes Gericht der Russischen Föderation: Prüfung der Marktüblich-keit von nicht kontrollierbaren Rechtsgeschäften außerhalb der Zustän-digkeit der Steuerinspektionen

Das Kollegium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation für Wirt-schaftsstreitigkeiten hat einen richtungsweisenden Beschluss gefasst (Nr. 308-KG15-16651 vom 11. April 2016), in dem es die Zuständigkeiten der territorialen Steuerinspektionen im Zusammenhang mit der Prüfung der Marktüblichkeit der Preise in kontrollierbaren Rechtsgeschäften zwischen verbundenen Personen ergeschränkt hat.

Mit Einführung von Abschnitt V.1 ins Steuergesetzbuch zum 1. Januar 2012, welcher Vorschriften zur Verrechnungspreisbildung festlegte, wurden faktisch die Zuständigkeiten der Steuerbehörden zur Kontrolle des Niveaus der vom Steuerzahler angewendeten Preise in Rechtsgeschäften sowie zur Prüfung der Abweichung dieser Preise vom marktüblichen Niveau eingeschränkt. Im Ver-gleich zu den vorher angewendeten Bestimmungen von Artikel 40 StGB RF werden in den neuen gesetzlichen Bestimmungen die territorialen Steuerins-pektionen, die kameralistische Prüfungen oder Betriebsprüfungen vornehmen, nicht den Kreis der Personen aufgenommen, die zur Durchführung dieser Art von Kontrolle berechtigt sind; diese Funktion wurde auf den zentralen Apparat des Föderalen Steuerdienstes der Russischen Föderation (FNS) übertragen.

Jedoch setzten die Steuerinspektionen ungeachtet der eingeführten Einschrän-kungen vor Ort im Rahmen der normalen Steuerprüfungen die Analyse und Bewertung der Preise in Rechtsgeschäften fort und korrigierten diese unter Nachberechnung von Steuern, falls Abweichungen vom marktüblichen Niveau festgestellt wurden. Die Steuerbehörden stützten sich bei der Übernahme die-ser Befugnisse in der Regel auf die Erläuterungen des Finanzministeriums, unter anderem auf das Schreiben Nr. ED-4-3/18615 vom 2. November 2012, in dem das Ministerium darauf verwies, dass „die Kontrolle der Marktüblichkeit von in nicht kontrollierbaren Rechtsgeschäften Gegenstand von Betriebsprüfungen und kameralistischen Prüfungen sein kann“.

Diese Situation (Widerspruch zwischen der Position des russischen Finanzminis-teriums und der geltenden Gesetzgebung) führte zu einer erheblichen Zahl von Gerichtsverfahren und rief Unklarheit in der Frage hervor, ob der Steuerzahler eine Dokumentation zur Bestätigung der Marktüblichkeit von Preisen in nicht kontrollierbaren Rechtsgeschäften erstellen muss und wenn ja, nach welchen Standards.

Im zur Sache veröffentlichten Entscheid beendete das Oberste Gericht diesen Streit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit derartiger Handlungen seitens der Steuer-behörden.

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Das Gericht stützte die Position der Steuerzahler unter strenger Auslegung der Gesetzgebung und wies darauf hin, dass die Steuerinspektion während der Prüfung ihre Kompetenzen überschritten hatte, da „gemäß des direkten Verbots, das in Absatz 3, Punkt 1, Artikel 105.17 StGB RF aufgeführt ist, die Kontrolle der Marktüblichkeit von in Rechtsgeschäften angewendeten Preisen nicht Gegenstand von Betriebsprüfungen und kameralistischen Prüfungen sein kann“. Das bedeutet, dass die territorialen Steuerinspektionen nicht befugt sind, die Marktüblichkeit zu prüfen und Preise zu korrigieren.

Bezüglich der Frage des Erhalts unbegründeter Steuervorteile durch das Unter-nehmen folgte das Oberste Gericht ebenfalls der Position des Steuerzahlers. Die Richter merkten an, dass die Inspektion keine ordnungsgemäße Bewertung des Sachverhalts vorgenommen und den Erhalt ungerechtfertigter Steuervorteile durch das Unternehmen ohne Zusammenhang mit dem tatsächlichen Wesen der Wirtschaftstätigkeit nicht festgestellt hatte. Im Zuge der Steuerprüfung be-schränkte sich die Steuerbehörde lediglich auf einen formalen Ansatz in Bezug auf die fehlende Marktüblichkeit der Preise, „ohne die Gesamtheit der Bedin-gungen festzustellen, die von abgestimmten Handlungen verbundener Perso-nen zum Erhalt unbegründeter Steuervorteile zeugen“. Das Gericht betonte, dass die Verbundenheit der Personen an sich in der Gesamtheit mit den nicht marktüblichen Bedingungen nicht davon zeugt, dass es sich beim betreffenden Rechtsgeschäft um ein Scheingeschäft handelt.

Insgesamt kann der vom Obersten Gericht geschaffene Präzedenzfall positiv bewertet werden. Einerseits gestattet es die dargelegte Position, Wirtschafts-unternehmen vor einer unbeschränkten Zahl von Betriebsprüfungen im Zu-sammenhang mit der Vergleichbarkeit von Rechtsgeschäften zu bewahren, die von den Steuerbehörden ausschließlich auf Grundlage von Anzeichnen für verbundene Personen und nicht marktüblichen Preisen von Rechtsgeschäften initiiert wurden. Andererseits hat die Position des Gerichts für den Fall eines begründeten Verdachts das Recht der prüfenden Behörden zur Durchführung von Prüfungen und zur Nachberechnung von Steuern in Fällen, in denen das Fehlen einer wirtschaftlichen Grundlage für die Handlungen von Steuerzahlern bewiesen ist und das Ziel des Rechtsgeschäfts in der künstlichen Herabsetzung von Steuerverpflichtungen besteht, nicht in Frage gestellt.

Verwaltungspraxis

Entrichtung der russischen Einkommensteuer durch ausländische na-türliche Personen erst nach der steuerlichen und migrationsrechtlichen Registrierung

Die Situation ist insbesondere für ausländische natürliche Personen relevant, die in die Russische Föderation zur Beschäftigung bei festen Geschäftseinrich-tungen der eigenen ausländischen Unternehmen unter anderem bei Bau- und Montageobjekten auf Grundlage eines mit der (ausländischen) Hauptgesell-schaft abgeschlossenen Arbeitsvertrags entsendet werden (Personen mit vorübergehendem Aufenthalt in Russland). Zugleich weisen wir jedoch darauf hin, dass die betreffenden Informationen auch für die ausländischen Mitarbei-ter relevant sind, die Arbeitsverträge mit den russischen Gesellschaften direkt abschließen.

Die Befreiung der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit ausländischer Mitar-beiter, die Arbeiten in einer russischen Geschäftseinrichtung ausführen, muss vorläufig bei den lokalen Steuerbehörden im Ausland beantragt werden. Die aus der Tätigkeit in der Russischen Föderation erzielten Einkünfte mindern den gesamten Betrag der Steuerbemessungsgrundlage im Land des Mittelpunk-tes der Lebensinteressen der natürlichen Person. In der Russischen Föderation werden dabei die Einkünfte zu einem Steuersatz von 13 oder 30 Prozent je nach dem Steuerstatus der natürlichen Person besteuert, der nach den Ergeb-nissen des Kalenderjahres festgestellt wird.

Zur Befreiung der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit von der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat mussten, bis vor kurzem, natürliche Personen bei der russischen Steuerbehörde die Unterlagen, die die bezogenen Einkünfte nach-weisen, einreichen, die russische Einkommensteuer entrichten und von der Steuerbehörde auf einen Bescheid über die Erfüllung ihrer Steuerpflicht warten. Danach musste der erhaltene Nachweis bei einer zuständigen Steuerbehörde im Ansässigkeitsstaat eingereicht werden.

Ab 2015 wurden jedoch die Vorschriften über die Erfassung der ausländischen Steuerzahler (natürliche Personen) in der Russischen Föderation in diesem Bereich geändert; dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die nachstehend beschriebenen Änderungen nicht auf der gesetzgeberischen Ebene eingebracht wurden. Um jetzt die Steuer auf die in der Russischen Föderation bezogenen Einkünfte entrichten zu dürfen, muss sich der ausländische Mitarbeiter bei der zuständigen russischen Steuerbehörde anmelden lassen. Die Begründung dieser Vorgehensweise durch die Vertreter der Steuerinspektionen bleibt recht zweifel-haft, weil in der Russischen Föderation gesetzlich keine Pflicht der natürlichen Person zur steuerlichen Registrierung vorgeschrieben ist, eher umgekehrt – es handelt sich um deren Recht.

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Ein weiterer erschwerender Faktor ist in dieser Situation der Umstand, dass die Steuerbehörde die steuerliche Registrierung einer natürlichen Person nicht vor-nehmen kann, sofern diese Person migrationsrechtlich nicht registriert ist.In diesem Zusammenhang ist zum Zeitpunkt der Entsendung der Mitarbeiter in die Russische Föderation zur Erfüllung eines Projektes der vorübergehende Wohnsitz des betreffenden Mitarbeiters für die Dauer der Dienstreise klar zu definieren.

Werden die natürlichen Personen für die gesamte Dauer der Ausführung der Arbeiten in einem Hotel oder in einer anderen Einrichtung, die die Hotelleistun-gen erbringt, untergebracht, so ist unabhängig davon, dass die empfangende Partei der Auftraggeber ist, die Pflicht zur Vornahme der migrationsrechtlichen Registrierung der Einrichtung am Unterbringungsort (dem Hotel) auferlegt.

Diese Einrichtung hat innerhalb eines Arbeitstages, der dem Tag der Ankunft des Ausländers folgt, die territoriale Migrationsbehörde über die Ankunft der betreffenden ausländischen Person zu benachrichtigen. Wir empfehlen, diese Frage unmittelbar beim Personal des Hotels im Voraus zu klären, weil es sich in der Praxis ergeben kann, dass sich das Hotel weigern wird, die Pflicht zur Übermittlung der Informationen zur migrationsrechtlichen Registrierung der natürlichen Personen zu übernehmen.

Werden jedoch die ausländischen Mitarbeiter in Räumlichkeiten untergebracht, die unmittelbar durch die empfangende Partei (Auftraggeber der Arbeiten/Dienstleistungen) zur Verfügung gestellt werden, so liegt die Benachrichti-gungspflicht bei dieser. Die Frist beträgt in diesem Fall sieben Tage - beginnend mit dem Tag der Ankunft des Ausländers. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der ausländische Mitarbeiter nicht berechtigt ist, sich selbständig am Auf-enthaltsort migrationsrechtlich registrieren zu lassen. Als Ausnahmen gelten die Fälle, in denen ein dokumentarisch nachgewiesener triftiger Grund vorliegt, der die aufnehmende Partei daran hindert, selbständig einen Antrag beim Föde-ralen Migrationsdienst Russlands einzureichen, sowie die Fälle, in denen die natürlichen Personen über Wohneigentum in Russland verfügen, unter deren Adresse sie sich selbständig registrieren lassen können.

Abschließend ist zu betonen, dass falls ein ausländischer Mitarbeiter aus irgend-einem Grund weder durch den Auftraggeber der Arbeiten (Dienstleistungen) noch durch die Einrichtung, die die Unterbringungsleistungen erbringt (Hotel), migrationsrechtlich registriert wurde, die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Steuerbehörde der Vornahme der steuerlichen Registrierung zustimmt, sofern diese Person eine Migrationskarte besitzt, die die Tatsache der Überquerung der russischen Grenze nachweist. In diesem Zusammenhang empfehlen wir, von den Mitarbeitern gleich nach dem Eintreffen in der Russischen Föderation eine Kopie der Migrationskarte auf elektronischem Weg anzufordern für den Fall, dass diese verlorengeht.

Internationales Steuerrecht

1. Besteuerung von „Buchgewinnen“ aus Wechselkursänderungsdiffe-renzen in Folge der Währungsumrechnung zur Ermittlung des Betrieb-stättenergebnisses

Grundsätzlich Freistellung der ausländischen Betriebstättengewinne in Deutsch-land

Wird ein inländisches Unternehmen über Betriebstätten im Ausland tätig, so sind die Gewinne, die der Betriebstätte als rechtlich unselbständiger Teil des im Inland befindlichen Unternehmens zuzurechnen sind, in der Regel von der Be-steuerung in Deutschland freizustellen. Sofern das Unternehmen keine Kapital-gesellschaft ist, haben die Gewinne lediglich Auswirkung auf den Progressions-vorbehalt. Verluste aus der Betriebstätte sind dann gleicherweise nur über den sog. negativen Progressionsvorbehalt in Deutschland zu berücksichtigen.

Auch Freistellung der Betriebstättengewinne aus Wechselkursänderungsdiffe-renzen?

Häufig werden die Geschäftsvorfälle mit dem jeweiligen Geschäftspartner in der funktionalen Währung des Unternehmens abgewickelt, auch wenn die Tätigkeit ausschließlich vor Ort über die ausländische Betriebstätte des Unternehmens erbracht wird und die Landeswährung von der funktionalen Währung abweicht. In einem konkreten Fall hat ein inländisches Unternehmen eine Betriebstätte in Russland. Entsprechend den nationalen steuerrechtlichen Bestimmungen in Russland sind für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung sämtliche Vorgänge (Wareneingänge sowie Warenausgänge, Forderungen und Verbindlichkeiten etc.) Tag genau von der funktionalen Währung Euro in Rubel umzurechnen und in die russische Betriebstättenbuchhaltung einzubuchen.

Dabei können insb. bei starken Wechselkursschwankungen (wie etwa Ende 2014) erhebliche Kursdifferenzen entstehen, sog. nicht realisierte Gewinne bzw. Verluste aus Wechselkursänderungen. Diese müssen stets in der russischen Betriebstättenbuchhaltung ausgewiesen werden, wenngleich die funktionale Währung auf Euro lautet und ein Zufluss von Rubel zu keinem Zeitpunkt er-folgt. Es handelt sich daher lediglich um rein bilanzielle Wechselkursänderungs-gewinne bzw. -verluste.

Behandlung der nicht realisierten Wechselkursänderungsdifferenzen in der russi-schen Betriebstättenbuchhaltung für steuerliche Zwecke

Russische Sichtweise

Auf Grund nationaler Bestimmungen und entsprechend des russischen Reali-sationsprinzips besteht die Verpflichtung, etwaige Wechselkursgewinne bzw.

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änderungsdifferenzen realisiert werden, kann erst nach Beendigung der Aus-landstätigkeit festgestellt werden. Dabei muss das der Betriebstätte zugeflosse-ne Dotationskapital (umgerechnet zum Kurs im Rückflusszeitpunkt) demselben Kapital, umgerechnet zum Zeitpunkt des Transfers in die Betriebstätte, gegen-übergestellt werden. Die Kursänderungsdifferenzen sollten unseres Erachtens in der Zwischenzeit erfolgsneutral unter dem Eigenkapital ausgewiesen werden.

Fazit

Die Besteuerung der Wechselkursänderungsdifferenzen in Russland führt zu einer ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastung des Gesamtunternehmens.

Sofern Wechselkursänderungsdifferenzen auf Grund nationaler Regelungen im Betriebstättenstaat nicht neutralisiert werden können, sollten neben der Be-triebstättenbuchhaltung in ausländischer Währung (derzeit erfolgt die Betrieb-stättenbuchhaltung in Russland ausschließlich in Rubel) auch das zu Grunde liegende Vertragswerk sowie die Zahlung in gleicher Währung getätigt werden. Nur so kann der Ausweis von Wechselkursänderungsdifferenzen vermieden werden.

2. Risiko der Gründung einer Betriebsstätte im E-Commerce

Die weitere Entwicklung von Informationstechnologien und ihre wachsende Be-deutung im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr stellt die Anwendbarkeit geltender Vorschriften zur Gründung von Betriebsstätten in Frage. Im Rahmen von Punkt 1 des Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Aktionsplan) wurden Maßnahmen vorgeschlagen, welche geltende Vorschriften der internationalen Besteuerung an die Eigen-schaften der digitalen Wirtschaft anpassen sollen.

Eine gerechte und effektive Allokation von Besteuerungsrechten zwischen Staaten ist im Rahmen bestehender Doppelbesteuerungsabkommen schwierig, soweit die Maßstäbe der Durchsetzung von Informations- und Kommunika-tionstechnologien im Prozess der Erwirtschaftung des Gewinns im Ausland berücksichtigt werden. Nach Anfrage der G20 hat die OECD einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung erarbeitet. Dieser beinhaltet auch einen Aktionspunkt in Bezug auf die Lösung der mit der digitalen Wirtschaft verbundenen Besteuerungsprobleme.

Die Funktionsanalyse, die aktuell zur Bestimmung des Ortes der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Wertschöpfung angewendet wird, ist auf Unternehmen, die hauptsächlich im digitalen Raum handeln, nicht anwend-bar. Dies führt oft zur „doppelten Nichtbesteuerung”. Der BEPS-Aktionsplan hat versucht, das Problem der Festsetzung eines Anknüpfungspunktes für das Unternehmen, das als Empfänger der Einkünfte auftritt, und den Staat, der als

-verluste aus der Währungsumrechnung auszuweisen, auch wenn diese – wie im vorliegenden Beispiel – nicht realisiert werden, da die funktionale Währung der Betriebstätte auf Euro lautet. Etwaige Ausnahme- oder Billigkeitsvorschrif-ten kennt das russische Gesetz diesbezüglich nicht. So gelten die Vorschriften für die gewinnsteuerliche Erfassung von Erträgen und Aufwendungen, die in Folge von Wechselkursschwankungen entstehen, sowohl für russische Tochter-gesellschaften von ausländischen Konzernen als auch für Betriebsstätten von inländischen Unternehmen in Russland.

Diese Vorschriften sind wie folgt zu verstehen: Unabhängig davon, ob der Vertrag bei Preisen in Fremdwährung eine Bezahlung in derselben oder in Rubel vorsieht, sind Verbindlichkeiten bzw. Forderungen nach ihrer erstmaligen Erfassung in der Zeit bis zu ihrem Ausgleich am jeweils letzten Tag des laufen-den Monats umzurechnen, wobei ein nicht realisierter Ertrag oder Aufwand entstehen kann. Sofern die Bezahlung ebenfalls in der Fremdwährung vorge-sehen ist, ist bei der Umrechnung der offizielle Wechselkurs der russischen Zentralbank anzuwenden. Bei vertraglich vereinbarter Zahlung in Rubel und Preisen in Fremdwährung erfolgt die (nunmehr monatliche) Umrechnung zum gesetzlichen Wechselkurs oder einem gegebenenfalls abweichenden vertraglich festgelegten Kurs. Deutsche Sichtweise

Die russischen Betriebstätteneinkünfte sind grundsätzlich von der Besteuerung im Inland freizustellen. Eine Freistellung des Gewinns bzw. Verlusts aus den Wechselkursänderungsdifferenzen scheint jedoch nicht garantiert, da diese lediglich bilanziell entstehen:

Das durch die Wechselkursänderungsdifferenzen erhöhte Ergebnis ist voll-ständig der russischen Betriebstätte zuzurechnen. Der nach russischem Recht ermittelte Betriebstättengewinn wird allerdings nicht einfach übernommen, sondern es wird nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften ein russischer Betiebstättengewinn ermittelt. Wechselkursänderungsdifferenzen können dem-nach in der deutschen Betriebstättengewinnermittlung nicht enthalten sein, so dass eine Freistellung von der deutschen Besteuerung ausgeschlossen ist. Es käme somit bei Wechselkursgewinnen zu einer ungerechtfertigten Besteuerung nicht realisierter „Buchgewinne“ und damit zu einer wirtschaftlichen Doppelbe-lastung.

Da die Betriebstätte ein unselbständiger Teil des Stammhauses ist, sollten unseres Erachtens etwaige Besonderheiten im Verhältnis des Stammhauses zur Betriebstätte berücksichtigt werden. Da der buchmäßige Erfolgsausweis den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entspricht, scheint die sofortige erfolgs-wirksame Berücksichtigung der bilanziellen Wechselkursänderungsdifferenzen nicht angemessen. Eine Realisierung ist zu keinem Zeitpunkt gegeben, da ein Zufluss von Rubel in der Betriebstätte niemals erfolgt. Inwieweit Wechselkurs-

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kommens eine Klausel darüber aufgenommen wird, welche jegliche Tätigkeit, die in Absatz 4 aufgeführt ist, als vorbereitende Tätigkeit oder Hilfstätigkeit gelten lässt.

Diese Klausel wird um die neue Regel gegen Fragmentierung ergänzt, die die missbräuchliche Anwendung von Ausnahmen vom Betriebsstätten-Status durch künstliche Fragmentierung der Geschäftstätigkeit beschränkt. Die empfohlenen Änderungen des Ausnahmekatalogs sind im Rahmen eines multilateralen Ab-kommens zwischen den Staaten, die am bestehenden Netz der Doppelbesteu-erungsankommen beteiligt sind, zu implementieren, wobei dieses Abkommen die Regelungen der bestehenden Abkommen ändern würde.

Was sonstige Maßnahmen einschließlich der Umsetzung des Konzepts der wesentlichen wirtschaftlichen Präsenz betrifft, überlässt der BEPS-Aktionsplan den Staaten das Recht auf deren selbstständige Anwendung. Der Bericht über die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen wird im Jahr 2020 nach den Beobachtungsergebnissen der Entwicklung der digitalen Wirtschaft verfasst.

Die Anwendung der neuen Fassung von Artikel 5 wird zur wesentlichen Erwei-terung des Kreises der Unternehmen führen, die als Betriebsstätten eingeordnet werden können, vor allem im Bereich des elektronischen Handels. Es ist anzu-merken, dass das russische Steuergesetzbuch aktuell eine engere Auffassung bei der Einschränkung des Ausnahmekatalogs als der BEPS-Aktionsplan vertritt. Das russische Gesetz schließt ausdrücklich Tätigkeiten aus, die Lieferungen aus einem Warenlager vorsehen. Die Anwendung der im BEPS-Aktionsplan emp-fohlenen Maßnahmen in Russland kann angesichts der breiten Auslegungsmög-lichkeiten neuer Vorschriften durch die Steuerbehörden zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit für Unternehmen führen.

Sonstiges

1. Importsubstitution durch Lokalisierung in Russland

Zur Entwicklung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit prüft die russische Regierung Modernisierungsmöglichkeiten für die russische Wirtschaft. Es wird eine Politik der Importsubstitution durch die Lokalisierung von Produktionsstät-ten verfolgt, worunter die Verlegung von ursprünglich ausländischen Produk-tionskapazitäten nach Russland zu verstehen ist. Die höchsten Importanteile entfallen derzeit auf die Industriezweige des Maschinenbaus und der Textilin-dustrie. Bis 2020 soll die Importabhängigkeit von 88 auf 40 Prozent gesenkt werden, unter anderem durch Lokalisierung.

Warum ist die Lokalisierung für ausländische Produzenten von Interesse? Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass mithilfe der Lokalisie-rung eine Verbilligung der Produktion in Russland nicht erreicht werden kann.

Quelle der Einkünfte auftritt, beim Fehlen traditioneller Formen der Präsenz (physischer Präsenz) im Quellenstaat zu lösen.

Für das digitale Geschäftsmodell ist die Abhängigkeit von Informationen, digitalen Plattformen und der Übertragung immaterieller Vermögenswerte charakteristisch. In diesem Zusammenhang ist für die Erzeugung von Daten, deren Nutzung im Unternehmen sowie die Verarbeitung von Informationen unter Anwendung neuer Technologien wie Cloud Computing und letztendlich die Preisbildung für derlei Informationen eine Anpassung der Besteuerungs-vorschriften erforderlich. Unter den Bedingungen des elektronischen Handels (E-Commerce) ist für traditionelle Funktionen wie Marktforschung, Marketing und Kundenbetreuung die unmittelbare Präsenz im Staat nicht notwendig. Für solche Unternehmen ist es einfacher, die Besteuerungsvorschriften zu manipu-lieren und eine für sie passende Jurisdiktion mit niedrigen Steuern zu wählen.

Neben den Fragen zur Entstehung einer Betriebsstätte stellen sich auch Fragen über die Zuordnung des Gewinns. So können z.B. Cloud-Computing-Zahlun-gen sowohl als Lizenzgebühren sowie als Unternehmensgewinne klassifiziert werden. Zu den Verwaltungsfragen, die im elektronischen Handel entstehen, gehören jene der steuerlichen Anmeldung, der Bestimmung der im Staat aus-zuübenden Tätigkeit sowie der Bestimmung der Ansässigkeit von Käufern und Verbrauchern.

Zur Lösung des Problems der Festlegung der Präsenz im Staat wurde im BEPS-Aktionsplan das Konzept der wesentlichen wirtschaftlichen Präsenz analysiert, dessen Hauptindikatoren und Grundsätze wie folgt sind:

› Vorliegen von Bruttoeinkünften, die von Käufern im jeweiligen Staat bezo-gen wurden,

› Festlegung einer gewissen Schwellengröße für diese Einkünfte, › Obligatorische Registrierung für Unternehmen, deren Einkünfte im jeweili-

gen Staat die Schwellengröße übersteigen, › Vorliegen eines lokalen Domainnamens, › Vorliegen eines auf lokale Käufer ausgerichteten Inhalts der lokalen Websei-

te und entsprechender Zahlungsoptionen, › Einführung des MAU-Indikators – Anzahl monatlich aktiver Nutzer, › Vertragsabschlüsse mittels der Online-Plattform.

Im Grunde genommen sieht das Konzept die Besteuerung nach Ansässigkeits-staat des Käufers vor.

Die Analyse der Probleme der digitalen Wirtschaft führte jedoch zum Vorschlag der Überarbeitung des Ausnahmenkatalogs, der im Rahmen des Aktionspunk-tes 7 des BEPS-Aktionsplans analysiert wurde. Denn die Haupttätigkeit des Unternehmens fällt oft unter die Ausnahme vom Betriebsstätten-Status. Im Ergebnis wurde beschlossen, dass in Artikel 5 Absatz 4 des OECD-Musterab-

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Der Beschluss über die Verlagerung eines Unternehmens nach Russland muss strategischer Natur sein und die Position der russischen staatlichen Behörden berücksichtigen, die lediglich heimische Unternehmen bei der Vergabe staat-licher Aufträge berücksichtigen. Derzeit genießen bei staatlichen Einkäufen in Russland hergestellte Waren Vorrang gegenüber ausländischen Waren. Diese Einschränkungen betreffen Waren im Bereich Maschinenbau, Leichtindustrie, Medizintechnik und Landwirtschaftstechnik. Die russische Regierung hat einen Maßnahmenplan für die Importsubstitution für die Bereiche Chemieindustrie, Automobilindustrie, Pharmazeutik, Buntmetalle und Zivilflugzeugbau verab-schiedet.

Am 1. Juli 2015 trat das Föderale Gesetz Nr. 488-FZ „Über die Industriepolitik in der Russischen Föderation“ vom 31. Dezember 2014 in Kraft. Das Gesetz soll die Lokalisierung der Produktion unter anderem durch Abschluss spezieller Investitionsverträge (SIV) mit Herstellern stimulieren. Parteien eines SIV sind:

› die von der russischen Regierung bestimmte föderale Exekutivbehörde im Bereich Industriepolitik;

› ein Investor (juristische Person oder Einzelunternehmer).

Bei Abschluss eines SIV werden den Investoren Branchenvergünstigungen und Präferenzen gewährt, die stabile Bedingungen für die Geschäftstätigkeit sicher-stellen. Jedoch muss das Investitionsvolumen gemäß SIV mindestens 1 Milliarde Rubel betragen. Außerdem müssen die Investoren eine Reihe von Anforderun-gen erfüllen:

› Einrichtung oder Modernisierung einer Produktion und Erschließung indust-rieller Fertigung in Russland;

› Vorhandensein einer prognostizierten Nachfrage; › Potential zur Ausweitung des Projekts auf andere Industriebereiche; › Verpflichtung zur Lokalisierung der im Projekt angewendeten ausländischen

Technologien, d.h. Übergabe der Technologien an eine nach russischem Recht gegründeten juristischen Person;

› Verpflichtung zur Erreichung der angegebenen Produktionskapazität.

Ein solcher Vertrag wird maximal für 10 Jahre geschlossen. Die staatlichen Be-hörden garantieren bei Abschluss eines SIV die nachfolgenden Vergünstigungen und Präferenzen:

› Unveränderlichkeit der Wirtschaftsbedingungen, die zum Moment des Ab-schlusses des Vertrages herrschten, bis zum Ende der Vertragslaufzeit (z.B. Besteuerung);

› Verrechnung der Investitionen und Minderung der Gewinnsteuer (tax credit): bei Investitionen von mindestens 20 Millionen Rubel im Jahr, 50 Millionen Rubel in 3 Jahren und 200 Millionen Rubel in 5 Jahren);

› Befreiung von Gewinnsteuer und Vermögensteuer für neue Unternehmen;

› beschleunigte Abschreibung; › verminderte Versicherungsbeiträge für Engineering- und Industriedesignun-

ternehmen; › Möglichkeit zur Festlegung vergünstigter Besteuerungsverfahren für einzelne

Steuerarten bis hin zur Festsetzung von Steuersätzen im Bereich von 2 bis 0 Prozent für die an den föderalen Haushalt abzuführende Gewinnsteuer. Auf regionaler Ebene kann die Gewinnsteuer von 18 auf 13,5 Prozent gesenkt werden.

Auf Grundlage eines SIV hergestellte Waren können russischen Waren gleich-gestellt werden, wenn sie den erforderlichen Kriterien entsprechen und in Russland keine vergleichbaren Waren existieren. Zu Waren ohne in Russland hergestellte Gegenstücke gehören Waren, die einem oder zwei der folgenden Kriterien entsprechen:

a) die Waren haben nicht dieselben technischen und betriebsbezogenen Eigen-schaften wie die Industrieprodukte, mit denen der Vergleich erfolgt. Verglichen werden:

› Zweckbestimmung (Verzeichnis der auszuführenden Funktionen); › Anwendungsbereich; › qualitative Eigenschaften (Garantiedauer, Haltbarkeitsdauer bzw. Nutzungs-

dauer, Zuverlässigkeit, Energieeffizienz, Umweltfreundlichkeit usw.); › physische, chemische, mechanische, sensorische und andere Eigenschaften;

b) die Waren sind kommerziell nicht durch die Industrieprodukte austauschbar, mit denen der Vergleich erfolgt. Verglichen werden:

› Preis der Industrieprodukte; › Kosten des Lebenszyklus.

Ein Erlass der Regierung der Russischen Föderation legt diese Kriterien fest.

Für die Einstufung einzelner Arten von Erzeugnissen aus den Bereichen Medi-zin, Pharmakologie, Elektronik und Mikroelektronik, Werkzeugmaschinenbau, Spezialmaschinenbau, Photonik und Lichttechnik, Elektrotechnik und Energetik als lokalisiert sind folgende Kriterien maßgeblich.

1. Der Anteil der importierten Komponenten am Preis des Endprodukts (ad-valorem-Preis wird für jede Art der Erzeugnisse festgelegt);

2. Umfang der auszuführenden technologischen Operationen;3. Vorhandensein von Rechten an der technischen/Konstruktions- und Engi-

neering-Dokumentation in einem Umfang, der für Produktion, Modernisie-rung und Entwicklung der Erzeugnisse ausreichend ist;

4. Anforderungen an Entwicklung oder Projektierung;5. Anforderungen im Bereich Wartung.

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Die Festlegung des ad-valorem-Anteils erfolgt in Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Anwendung der ad-valorem-Vorschriften als Kriterium der ausrei-chenden Verarbeitung von Waren, die unter Verwendung ausländischer Waren, die unter die Zollverfahren Zollfreizone oder Zolllager verbracht wurden, herge-stellt (erhalten) wurden, bestätigt durch die Punkte 2 und 3 des Beschlusses Nr. 515 der Kommission der Zollunion vom 18. November 2010.

Für die Anerkennung einer Ware als in Russland hergestellt, ist die Erfüllung der oben genannten Kriterien nicht erforderlich, falls der Hersteller in Russland ein Forschungs- und Erprobungszentrum betreibt oder falls ein geltender SIV vorliegt.

Zur Erstellung von Gutachten darüber, dass Industriewaren keine in Russland gefertigten Gegenstücke aufweisen, werden gemäß dem oben erwähnten Regierungserlass die Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation sowie die Föderale Staatliche Autonome Einrichtung „Rossijskij Fond technolo-gitscheskogo raswitija“ befugt sein.

Im Juni 2015 wurden außerdem folgende Regierungserlasse angenommen:

a) „Über die Bestätigung des Verfahrens zum Abschluss von speziellen Investiti-onsverträgen“;

b) „Über die Bestätigung der Standardform von SIV für einzelne Industriebran-chen“, und zwar:

› Maschinenbau; › Werkzeugmaschinenbau, Metallurgie; › Chemie; › Pharmazeutik; › Biotechnologie; › Medizin; › Leichtindustrie; › Forstindustrie; › Zellulose-, Papier- und Holzverarbeitende Industrie; › Elektronik; › Flugzeug- und Schiffbauindustrie; › Industriekommunikation; › Funkwesen.

Das Finanzministerium der Russischen Föderation und das Ministerium der Russischen Föderation für Wirtschaftsentwicklung haben ihrerseits ein Gesetz ausgearbeitet, auf dessen Grundlage ein staatlicher Auftraggeber die Möglich-keit erhalten soll, mit Produzenten, die russische juristische Personen sind, Ver-einbarungen über die Lokalisierung der Produktion ihrer Waren zu schließen. Auf dieser Grundlage ist der staatliche Auftraggeber berechtigt, deren Waren

ohne Ausschreibung in der Eigenschaft des alleinigen Lieferanten zu erwerben (Artikel 111.2. „Besonderheiten des Abschlusses von Verträgen auf Grundlage von Produktionslokalisierungsvereinbarungen“, Föderales Gesetz Nr. 44-FZ „Über das System der staatlichen Verträge”).

Eine Lokalisierungsvereinbarung wird unter der Bedingung der Errichtung oder Modernisierung und/oder Erschließung der Warenproduktion in Russland ge-schlossen. Bei Abschluss einer solchen Vereinbarung entfällt die Anforderung in Bezug auf die in Russland hergestellten Gegenstücke.

Lokalisierungsvereinbarungen können bis zu 7 Jahre gültig sein. Die staatlichen Auftraggeber werden berechtigt sein, Waren von oder bei russischen juristi-schen Personen in deren Eigenschaft als alleiniger Lieferant ohne Ausschrei-bung zu erwerben.

Pflichten des Lieferanten auf Grundlage einer Lokalisierungsvereinbarung: › Durchführung von Investitionen, die auf die Errichtung oder Modernisierung

und/oder die Erschließung der Warenproduktion in Russland ausgerichtet sind;

› Vorhandensein von Konstruktionsdokumentation, die für die Warenherstel-lung erforderlich ist, im Eigentum des Lieferanten;

› Umfang der vom Lieferanten durchgeführten Forschungs- und Entwick-lungsarbeiten;

› Verzeichnis der technologischen Operationen, die im Zusammenhang mit der Warenproduktion in Russland ausgeführt werden.

Ist ein Lieferant Partei einer Produktionslokalisierungsvereinbarung, besteht eine Garantie bezogen auf die Unveränderlichkeit der wesentlichen Bedingungen der Vereinbarung. Die Kündigung einer solchen Vereinbarung ist nur auf dem Gerichtsweg möglich. Eine Erfüllungsgarantie des Lieferanten ist nicht erforder-lich, falls der Auftraggeber keine Vorauszahlungen leistet. Außerdem besteht für Investoren die Möglichkeit, Subventionen zu erhalten und regionale Investiti-onsverträge zu schließen. Diese bieten für die Investoren ebenfalls gewinnsteu-erliche und vermögensteuerliche Vergünstigungen auf regionaler Ebene.

Für Investoren, die den Status eines Teilnehmers eines regionalen Investiti-onsprojekts erhalten, ist es möglich, den Gewinnsteuersatz für den föderalen Haushalt auf bis zu 0 Prozent und den Satz für den regionalen Haushalt auf bis zu 10 Prozent zu senken. Innerhalb der ersten 10 Jahre steht es frei, Verluste, die in der Anlaufphase der Umsetzung des Investitionsprojekts entstanden sind, bei der Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage in vollen Umfang heranzu-ziehen. Die Anwendung der vergünstigten Steuersätze setzt allerdings voraus, dass die Einkünfte aus dem Verkauf von im Ergebnis der Umsetzung des Pro-jekts hergestellten Waren mindestens 90 Prozent aller zu berücksichtigenden Einkünfte ausmachen.

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Alexander Yudovich, LL.M. oec. int.

Jurist (Russland), SteuerberaterAssociate PartnerLeiter Steuerberatung Russland

Tätigkeitsbereiche:

› Steuerrecht › Gesellschaftsrecht › Prozessrecht › Finanzwesen

Alexander Yudovich berät internationale Mandanten in steuerlichen Fragen, vertritt die Interessen von Unternehmen in Steuerstreitigkeiten, berät bei den Umstrukturierungen von Geschäften und begleitet Investitionsprojekte aus steuerrechtlicher Sicht.

Berufserfahrung:

› Erfahrung in einer führenden internationalen Anwaltskanzlei in Moskau

Ausbildung:

› Universität der Innenministeriums der RF, Sankt-Petersburg, 1999 › Martin-Luther-Universität Halle (Deutschland), LL.M., 2004 › Steuerberaterkammer der Russischen Föderation, Moskau, 2008

Sprachen:

› Russisch (Muttersprache) › Deutsch › Englisch

Ihre Ansprechpartner

Dr. Andreas Knaul, LL.M., d.i.a.p. (E.N.A.)

Rechtsanwalt (Deutschland) Managing Partner Russische Föderation und Kasachstan Leiter Rechts- und Steuerberatung

Tätigkeitsbereiche:

› Gesellschaftsrecht und Unternehmenskäufe › Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht

Dr. Andreas Knaul ist seit 1993 mit dem Russland-Geschäft vertraut. Er vertritt ausländische und insbesondere deutsche mittelständische Unternehmen in Russland und betreut internationale Unternehmenskäufe.

Berufserfahrung:

› Rechtsanwalt seit 1990 › Erfahrung im Russland-Geschäft seit 1993 › über 25 Jahre Berufserfahrung im internationalen und europäischen Wirt-

schaftsrecht, mit dem Schwerpunkt auf Russland, Zentralasien und Europäi-sche Union

Ausbildung:

› Universität Trier, Deutschland, Erstes juristisches Staatsexamen, 1986 › Universität Genf, Schweiz, 1984 › University of Georgia, USA, Master of Laws (LL.M.), 1987 › Ecole Nationale d'Administration, Paris, d.i.a.p., 1994

Sprachen:

› Deutsch (Muttersprache) › Englisch › Französisch › Russisch

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Rödl & Partner in der Russischen Föderation

Deutschland ist seit mehreren Jahren einer der größten Außenhandelspartner Russlands. Durch die angespannte wirtschaftliche Lage und die politische Krise aufgrund des Ukraine-Konflikts ist der Handelsaustausch zuletzt jedoch rückläu-fig. Die schwache Konjunktur, der Verfall des Ölpreises, die Rubelabwertung, der Kapitalabfluss und nicht zuletzt die gegenseitigen Sanktionen haben das Investiti-onsklima stark eingetrübt und sorgen für Verunsicherung.

Nichtsdestotrotz bleibt der russische Markt angesichts seiner Größe und des Modernisierungsbedarfs für ausländische Unternehmen weiterhin interessant. Deutsche Produkte und Technik stehen nach wie vor hoch im Kurs. Für ein er-folgreiches Russland-Engagement sollten dabei neben den üblichen Fragestellun-gen folgende Aspekte beachtet werden: Einhaltung der Sanktions- und Import-vorschriften, Fragen der Handelsfinanzierung und Währungsabsicherung sowie Chancen und Herausforderungen durch Importsubstitution und Lokalisierung.

Zu diesen und weiteren Fragen berät Sie Rödl & Partner in der Russischen Föde-ration von den Standorten Moskau und St. Petersburg aus. Rund 200 mehrspra-chige russische und deutsche Mitarbeiter arbeiten vor Ort in Teams zusammen und können dadurch eine ganzheitliche Beratung in sämtlichen Rechts-, Steuer-, Buchhaltungs- und Prüfungsfragen gewährleisten.

Durch unsere interdisziplinäre Zusammenarbeit und unsere Kenntnis der jeweili-gen lokalen Anforderungen können wir unseren Mandanten auf dem russischen Markt eine optimale Betreuung sichern. Dabei greifen wir auf internationales Know-how und einen einheitlichen Qualitätsstandard zurück. Wir kennen die besonderen Anforderungen und Chancen des russischen Marktes durch unsere langjährige Beratungs- und Servicetätigkeit vor Ort.

Wir verfügen über eine russische Wirtschaftsprüfungslizenz. Unsere Mitar-beiter sind aktive Mitglieder in der Moskauer und in der Russischen Anwalts-kammer, in den Fachausschüssen der Deutsch-Russischen Auslandshandels-kammer, dem Deutsch-Russischen Forum sowie der Association of European Businesses und anderen Verbänden und Institutionen.

Einen Einblick in Themenkomplexe, die für Ihre Unternehmenstätigkeit in Russland von Bedeutung sind, stellen wir Ihnen in unseren zahlreichen Leitfä-den zur Verfügung. Darüber hinaus informiert der Rödl & Partner Newsletter Russland zweimonatlich über aktuelle Entwicklungen in den Bereichen Recht, Steuern und Wirtschaft. Falls Sie an unseren Publikationen interessiert sind, können Sie sich bei [email protected] anmelden

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Unser Profil

Rödl & Partner ist als integrierte Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft an 106 eigenen Standorten in 49 Ländern vertreten. Unseren dynami-schen Erfolg in den Geschäftsfeldern Rechtsberatung, Steuerberatung, Steuer-deklaration und Business Process Outsourcing, Unternehmens- und IT-Beratung sowie Wirtschaftsprüfung verdanken wir 4.200 unternehmerisch denkenden Partnern und Mitarbeitern.

Die Geschichte von Rödl & Partner beginnt im Jahr 1977 mit der Gründung als Ein-Mann-Kanzlei in Nürnberg. Unser Ziel, unseren international tätigen Man-danten überall vor Ort zur Seite zu stehen, setzte die Gründung erster eigener Niederlassungen – beginnend – in Mittel- und Osteuropa (ab 1989) voraus. Dem Markteintritt in Asien (ab 1994) folgte die Erschließung wichtiger Stand-orte in West- und Nordeuropa (ab 1998), in den USA (ab 2000), in Südamerika (ab 2005) und Afrika (ab 2008).

Unser Erfolg basiert seit jeher auf dem Erfolg unserer deutschen Mandanten: Rödl & Partner ist immer dort vor Ort, wo Mandanten Potenzial für ihr wirt-schaftliches Engagement sehen. Statt auf Netzwerke oder Franchise-Systeme setzen wir auf eigene Niederlassungen und die enge, fach- und grenzüber-schreitende Zusammenarbeit im unmittelbaren Kollegenkreis. So steht Rödl & Partner für internationale Expertise aus einer Hand.

Unser Selbstverständnis ist geprägt von Unternehmergeist – diesen teilen wir mit vielen, vor allem aber mit deutschen Familienunternehmen. Sie legen Wert auf persönliche Dienstleistungen und haben gerne einen Berater auf Augenhö-he an ihrer Seite.

Unverwechselbar macht uns unser „Kümmerer-Prinzip“. Unsere Mandan-ten haben einen festen Ansprechpartner. Er sorgt dafür, dass das komplette Leistungsangebot von Rödl & Partner für den Mandanten optimal eingesetzt werden kann. Der „Kümmerer“ steht permanent zur Verfügung; er erkennt bei den Mandanten den Beratungsbedarf und identifiziert die zu klärenden Punkte. Selbstverständlich fungiert er auch in kritischen Situationen als Hauptansprech-partner.

Wir unterscheiden uns auch durch unsere Unternehmensphilosophie und unsere Art der Mandantenbetreuung, die auf Vertrauen basiert und langfristig ausgerichtet ist. Wir setzen auf renommierte Spezialisten, die interdisziplinär denken, denn die Bedürfnisse und Projekte unserer Mandanten lassen sich nicht in einzelne Fachdisziplinen aufbrechen. Unser Ansatz basiert auf den Kompetenzen in den einzelnen Geschäftsfeldern und verbindet diese nahtlos in fachübergreifenden Teams.

Einzigartige Kombination

Rödl & Partner ist kein Nebeneinander von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Buchhaltern, Unternehmensberatern und Wirtschaftsprüfern. Wir arbeiten über alle Geschäftsfelder hinweg eng verzahnt zusammen. Wir denken vom Markt her, vom Kunden her und besetzen die Projektteams so, dass sie erfolgreich sind und die Ziele der Mandanten erreichen.

Unsere Interdisziplinarität ist nicht einzigartig, ebenso wenig unsere Inter- nationalität oder die besondere, starke Präsenz bei deutschen Familienunter-nehmen. Es ist die Kombination: Ein Unternehmen, das konsequent auf die umfassende und weltweite Beratung deutscher Unternehmen ausgerichtet ist, finden Sie kein zweites Mal.

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Kontakt in der Russischen Föderation

Dr. Andreas KnaulManaging Partner Russische Föderation und KasachstanRechts- und Steuerberatung

Leonid DimantBusiness Process Outsourcing

Jens Wergin Wirtschaftsprüfung

Moskau

Business Center LeFort Elektrosawodskaja 27, Gebäude 2 107023 Moskau

Tel.: + 7 (495) 933 51 20 Fax: + 7 (495) 933 51 21E-Mail: [email protected]

St. Petersburg

Linija 14, Haus 7/A Wasiljewskij Ostrow 199034 St. Petersburg

Tel.: + 7 (812) 320 66 93Fax: + 7 (812) 320 66 95E-Mail: [email protected]

„Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns.

Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unterneh-menskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Part-ner zu dem gemacht hat, was es heute ist.

„Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt de-ren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht un-serer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kul-turerbe.

Business Center LeFort Elektrosawodskaja 27, Gebäude 2 107023 Moskau

Tel.: + 7 (495) 933 51 20 Fax: + 7 (495) 933 51 21E-Mail: [email protected]

www.roedl.com/ru