Lektion 6 Erfüllung des Vertrages (§ 4) Privatrecht II.

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Lektion 6 Erfüllung des Vertrages (§ 4) Privatrecht II

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Lektion 6

Erfüllung des Vertrages(§ 4)

Privatrecht II

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Übersicht zur Lektion 6

Die Erfüllung des Vertrages – Einleitung (§ 4, I) Person des Leistenden (§ 4, II) Person des Leistungsempfängers (§ 4, III) Ort der Erfüllung (§ 4, IV) Zeit der Erfüllung (§ 4, V) Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 4, V, D) Gegenstand der Erfüllung (§ 4, VI) Der Gläubigerverzug (§ 4, VII)

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Die drei Kernfragen des Vertragsrechts

Ist ein Vertrag zustande gekommen?

Ist der Vertrag gültig zustande gekommen?

Ist der Vertrag richtig erfüllt worden?

VertragsschlussVertragsauslegun

g

Vertragsmängel

Leistungsstörungen

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Entstehung und Erfüllung des Vertrages

A B

Vertragsentstehung: Vertragsschluss / Vertragsmängel

Vertragserfüllung: Erfüllung / Leistungsstörungen

A B

t

Forderungen auf Leistung Verpflichtungsgeschäft

Erbringung derLeistungen Verfügungsgeschäft

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Forderung aufLieferung der

Ware

VerkäuferKäufer

KäuferÜbergabe der

Ware

Entstehung und Erfüllung des Kaufvertrages

Forderung aufKaufpreiszahlun

g

Zahlung desKaufpreises

Verkäufer

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Erfüllung / Nichterfüllung des Vertrages

(Richtige) Erfüllung

Art. 68 – 96 OR

Nichterfüllung

Art. 97 – 109 OR

Erfüllung des Vertrages(Lektion 6)

Leistungsstörungen(Lektion 7 / 8)

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(Richtige) Erfüllung des Vertrages

Schuldner

Gläubiger

Person Ort Zeit Gegenstand

Wer?Wem?

Wo? Wann? Was?

Erbrigung der geschuldeten

Leistung

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Person des Leistenden Wer soll leisten?

Grundsatz Ausnahmen

keine Pflicht zurpersönlichen

Leistung(Art. 68 OR)

Arbeitnehmer (Art. 321 Abs. 1 OR) Beauftragter (Art. 398 Abs. 3 OR) Werkunternehmer (364 Abs. 2 OR)

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Person des Leistungsempfängers Wem soll geleistet werden?

Grundsatz Ausnahmen

Pflicht zur Leistung an den Gläubiger

Recht oder Pflicht zur Leistung an

einenDritten

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Grundsatz Ausnahmen

Erfüllungs- und Erfolgsort fallen

zusammen

Erfüllungs- und Erfolgsort fallen nicht

zusammen

Ort der ErfüllungWo soll geleistet werden?

Distanzkauf (Art. 189 Abs. 1 OR)

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Bestimmung des Erfüllungsortes

durch Vertrag durch Gesetz

Holschuld Bringschuld Versendungsschuld

Art. 74 Abs. 2Ziff. 2 / 3 OR

Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR

(Geldschulden)

Art. 189 Abs. 1 OR(Distanzkauf)

Art. 74 Abs. 1 OR

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Gesetzliche Erfüllungsorte

Wohnsitzdes Schuldners

Wohnsitzdes Gläubigers

Holschuld BringschuldVersendungs-

schuld

Absendungsort

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Die Holschuld (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR)

Schuldner Gläubiger

Der Schuldner hat richtig erfüllt, wenn er die Leistung

an seinemWohnsitz bereithält.

(Erfüllungs- und Erfolgsort)**(bzw. am Ort, wo sich die Sache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, soweit eine bestimmte Sache geschuldet ist,Art. 74 Abs. 2 Ziff. 2 OR)

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Die Bringschuld (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR)

Schuldner Gläubiger

Der Schuldner hat richtig erfüllt, wenn er die Leistung am Wohnsitz des Gläubigers

erbracht hat. (Erfüllungs- und Erfolgsort)

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Schuldner Gläubiger

Die Versendungsschuld am Beispiel des Distanzkaufs (Art. 189

Abs. 1 OR)

Der Schuldner hat richtig erfüllt, wenn er die

Kaufsache zumVersand übergeben hat.

(Erfüllungsort)

Ort der Ablieferung(Erfolgsort)

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Zeit der ErfüllungWann soll geleistet werden?

Erfüllbarkeit Fälligkeit

Der Gläubiger darfdie Leistung einfordern

Der Schuldner darfdie Leistung erbringen

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Bestimmung der Fälligkeit / Erfüllbarkeit

durch Vertrag durch Gesetz

sofortige Fälligkeit

und Erfüllbarkeit(Art. 75 OR)

bei späterer Fälligkeit:vorzeitige

Erfüllbarkeit(Art. 81 OR)

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Vorzeitige Erfüllbarkeit bei späterer Fälligkeit

(Art. 81 OR)

Erfüllbarkeit

Fälligkeit

t

Vertragsschluss

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Technik der Zeitbestimmung

Termin (Art. 76 OR)

Frist (Art. 77 OR)

t

t

Vertragsschluss

Vertragsschluss

„Ende Mai“

„30 Tage“

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Relativierung der Fälligkeitbei synallagmatischen Verträgen

Regel„Zug um Zug“(Art. 82 OR)

Zurückbehaltungs-

und Rücktrittsrecht

(Art. 83 OR)

Einrede des nichterfüllten Vertrages

Einrede derZahlungsunfähigkeit

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Einrede des nicht erfüllten Vertragesgemäss Art. 82 OR

Tatbestand:

Es liegt ein vollkommen zweiseitiger Vertrag vor

Die beidseitigen Leistungen sind fällig

Der fordernde Gläubiger hat seine Leistung weder erbracht noch genügend angeboten

Es besteht keine Vorleistungspflicht des Schuldners

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Einrede des nicht erfüllten Vertragesgemäss Art. 82 OR

A B

Gläubiger

Schuldner

A B

Fälligkeit der Forderungen

Leistung nicht

erbracht

Keine Vor-leistungspflic

ht

Einrede

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Gegenstand (Inhalt) der ErfüllungWas soll geleistet werden?

Richtige Erfüllung

Nicht richtige Erfüllung

Nichterfüllung

Erbringung dergeschuldeten

Leistung

Erbringung einermangelhaften

Leistung

Erbringung einer

anderenLeistung

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Die richtige Erfüllung

Grundsatz:Erfüllung durch die

geschuldete Leistung

Ausnahme:Erfüllung durch eine

andere Leistung

Leistung an Erfüllungs Statt

Leistung erfüllungshalber

Der Schuldner kann sichnur durch Erbringung der

geschuldeten Leistungbefreien.

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Erfüllung durch Teilleistungen (Teilzahlungen)

Grundsatz Ausnahme

Der Gläubiger braucht eine Teilleistung

nicht anzunehmen(Art. 69 Abs. 1 OR)

Pflicht des Gläubigers zurAnnahme bei: Geltendmachung einer Teilforderung (OR 69 II) vertraglicher Vereinbarung streitiger Restforderung

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Bestimmung des Gegenstandes der Erfüllung

Gattungsschuld

Speziesschuld

Die geschuldete Sacheist nur der Gattung nach

bestimmt*

Die geschuldete Sacheist individuell

bestimmt

(Art. 71 OR)

*(Sonderform: begrenzte Gattungsschuld/Vorratsschuld)

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Geldzahlung als besonderer Gegenstand der Erfüllung

Inländische Währung(Art. 84 Abs. 1 OR)

Ausländische Währung(Art. 84 Abs. 2 OR)

Pflicht zur Zahlung und Annahme in der

geschuldeten Währung

Recht zur Zahlung in inländischer Währung

Besondere Vereinbarungen: Effektivklausel Geldsortenschuld

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Mitwirkung des Gläubigers bei der Erfüllung

(Obliegenheiten)

Vorbereitungs-

handlungendes

Gläubigers

Mitwirkungs-handlungen

des Gläubigers

Begleit-handlungen

des Gläubigers

(z.B. Ausstellen einer Quittung, Art. 88 OR)

Sie müssen derErfüllung des

Schuldnersvorangehen.

Sie stellen eine

unmittelbare Mithilfebei der Erfüllung

des Schuldners dar.

Sie erfolgen anlässlich

der Erfüllung des Schuldners.

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Voraussetzungen des Gläubigerverzugs(Art. 91 OR)

Gehöriges Leistungsangebot

durch den Schuldner

UngerechtfertigteVerweigerung der Mitwirkung durch

denGläubiger

Es muss in der Regel eintatsächliches Angebot sein.(Ausnahmsweise genügt nur

ein wörtliches Angebot.)

und

Die Verweigerung der Mitwirkungmuss aus persönlichen Gründen

erfolgen.(Ein Verschulden ist jedoch

nicht erforderlich.

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Voraussetzungen (Tatbestand)des Gläubigerverzugs

Schuldner Gläubiger

bietet die geschuldete

Leistung gehörig an

verweigert die Mitwirkung

ungerechtfertigterweise

Art. 91 OR

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Wirkungen des Gläubigerverzugs (Übersicht der wichtigsten Rechtsfolgen)

Der Gläubigerverzug schliesst den Schuldnerverzug aus

Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Gläubiger

Recht des Schuldners zu selbständigen Befreiungs- handlungen (Art. 92 / 93 OR)

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Wirkungen des Gläubigerverzugs(Art. 92 - 95 OR)

bei Sachleistungen bei Nicht-Sachleistungen

Hinterlegung Selbsthilfe-

verkauf

Grundsatz

Ausnahme

Art. 92 OR Art. 93 OR

Rücktritt vomVertrag

Art. 95 OR(i.V.m. Art. 107 ff. OR)

Befreiung des Schuldners