Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 436
Lektion 6 Erfüllung des Vertrages (§ 4) Privatrecht II.
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Lektion 6
Erfüllung des Vertrages(§ 4)
Privatrecht II
Übersicht zur Lektion 6
Die Erfüllung des Vertrages – Einleitung (§ 4, I) Person des Leistenden (§ 4, II) Person des Leistungsempfängers (§ 4, III) Ort der Erfüllung (§ 4, IV) Zeit der Erfüllung (§ 4, V) Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 4, V, D) Gegenstand der Erfüllung (§ 4, VI) Der Gläubigerverzug (§ 4, VII)
Die drei Kernfragen des Vertragsrechts
Ist ein Vertrag zustande gekommen?
Ist der Vertrag gültig zustande gekommen?
Ist der Vertrag richtig erfüllt worden?
VertragsschlussVertragsauslegun
g
Vertragsmängel
Leistungsstörungen
Entstehung und Erfüllung des Vertrages
A B
Vertragsentstehung: Vertragsschluss / Vertragsmängel
Vertragserfüllung: Erfüllung / Leistungsstörungen
A B
t
Forderungen auf Leistung Verpflichtungsgeschäft
Erbringung derLeistungen Verfügungsgeschäft
Forderung aufLieferung der
Ware
VerkäuferKäufer
KäuferÜbergabe der
Ware
Entstehung und Erfüllung des Kaufvertrages
Forderung aufKaufpreiszahlun
g
Zahlung desKaufpreises
Verkäufer
Erfüllung / Nichterfüllung des Vertrages
(Richtige) Erfüllung
Art. 68 – 96 OR
Nichterfüllung
Art. 97 – 109 OR
Erfüllung des Vertrages(Lektion 6)
Leistungsstörungen(Lektion 7 / 8)
(Richtige) Erfüllung des Vertrages
Schuldner
Gläubiger
Person Ort Zeit Gegenstand
Wer?Wem?
Wo? Wann? Was?
Erbrigung der geschuldeten
Leistung
Person des Leistenden Wer soll leisten?
Grundsatz Ausnahmen
keine Pflicht zurpersönlichen
Leistung(Art. 68 OR)
Arbeitnehmer (Art. 321 Abs. 1 OR) Beauftragter (Art. 398 Abs. 3 OR) Werkunternehmer (364 Abs. 2 OR)
Person des Leistungsempfängers Wem soll geleistet werden?
Grundsatz Ausnahmen
Pflicht zur Leistung an den Gläubiger
Recht oder Pflicht zur Leistung an
einenDritten
Grundsatz Ausnahmen
Erfüllungs- und Erfolgsort fallen
zusammen
Erfüllungs- und Erfolgsort fallen nicht
zusammen
Ort der ErfüllungWo soll geleistet werden?
Distanzkauf (Art. 189 Abs. 1 OR)
Bestimmung des Erfüllungsortes
durch Vertrag durch Gesetz
Holschuld Bringschuld Versendungsschuld
Art. 74 Abs. 2Ziff. 2 / 3 OR
Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR
(Geldschulden)
Art. 189 Abs. 1 OR(Distanzkauf)
Art. 74 Abs. 1 OR
Gesetzliche Erfüllungsorte
Wohnsitzdes Schuldners
Wohnsitzdes Gläubigers
Holschuld BringschuldVersendungs-
schuld
Absendungsort
Die Holschuld (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR)
Schuldner Gläubiger
Der Schuldner hat richtig erfüllt, wenn er die Leistung
an seinemWohnsitz bereithält.
(Erfüllungs- und Erfolgsort)**(bzw. am Ort, wo sich die Sache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, soweit eine bestimmte Sache geschuldet ist,Art. 74 Abs. 2 Ziff. 2 OR)
Die Bringschuld (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR)
Schuldner Gläubiger
Der Schuldner hat richtig erfüllt, wenn er die Leistung am Wohnsitz des Gläubigers
erbracht hat. (Erfüllungs- und Erfolgsort)
Schuldner Gläubiger
Die Versendungsschuld am Beispiel des Distanzkaufs (Art. 189
Abs. 1 OR)
Der Schuldner hat richtig erfüllt, wenn er die
Kaufsache zumVersand übergeben hat.
(Erfüllungsort)
Ort der Ablieferung(Erfolgsort)
Zeit der ErfüllungWann soll geleistet werden?
Erfüllbarkeit Fälligkeit
Der Gläubiger darfdie Leistung einfordern
Der Schuldner darfdie Leistung erbringen
Bestimmung der Fälligkeit / Erfüllbarkeit
durch Vertrag durch Gesetz
sofortige Fälligkeit
und Erfüllbarkeit(Art. 75 OR)
bei späterer Fälligkeit:vorzeitige
Erfüllbarkeit(Art. 81 OR)
Vorzeitige Erfüllbarkeit bei späterer Fälligkeit
(Art. 81 OR)
Erfüllbarkeit
Fälligkeit
t
Vertragsschluss
Technik der Zeitbestimmung
Termin (Art. 76 OR)
Frist (Art. 77 OR)
t
t
Vertragsschluss
Vertragsschluss
„Ende Mai“
„30 Tage“
Relativierung der Fälligkeitbei synallagmatischen Verträgen
Regel„Zug um Zug“(Art. 82 OR)
Zurückbehaltungs-
und Rücktrittsrecht
(Art. 83 OR)
Einrede des nichterfüllten Vertrages
Einrede derZahlungsunfähigkeit
Einrede des nicht erfüllten Vertragesgemäss Art. 82 OR
Tatbestand:
Es liegt ein vollkommen zweiseitiger Vertrag vor
Die beidseitigen Leistungen sind fällig
Der fordernde Gläubiger hat seine Leistung weder erbracht noch genügend angeboten
Es besteht keine Vorleistungspflicht des Schuldners
Einrede des nicht erfüllten Vertragesgemäss Art. 82 OR
A B
Gläubiger
Schuldner
A B
Fälligkeit der Forderungen
Leistung nicht
erbracht
Keine Vor-leistungspflic
ht
Einrede
Gegenstand (Inhalt) der ErfüllungWas soll geleistet werden?
Richtige Erfüllung
Nicht richtige Erfüllung
Nichterfüllung
Erbringung dergeschuldeten
Leistung
Erbringung einermangelhaften
Leistung
Erbringung einer
anderenLeistung
Die richtige Erfüllung
Grundsatz:Erfüllung durch die
geschuldete Leistung
Ausnahme:Erfüllung durch eine
andere Leistung
Leistung an Erfüllungs Statt
Leistung erfüllungshalber
Der Schuldner kann sichnur durch Erbringung der
geschuldeten Leistungbefreien.
Erfüllung durch Teilleistungen (Teilzahlungen)
Grundsatz Ausnahme
Der Gläubiger braucht eine Teilleistung
nicht anzunehmen(Art. 69 Abs. 1 OR)
Pflicht des Gläubigers zurAnnahme bei: Geltendmachung einer Teilforderung (OR 69 II) vertraglicher Vereinbarung streitiger Restforderung
Bestimmung des Gegenstandes der Erfüllung
Gattungsschuld
Speziesschuld
Die geschuldete Sacheist nur der Gattung nach
bestimmt*
Die geschuldete Sacheist individuell
bestimmt
(Art. 71 OR)
*(Sonderform: begrenzte Gattungsschuld/Vorratsschuld)
Geldzahlung als besonderer Gegenstand der Erfüllung
Inländische Währung(Art. 84 Abs. 1 OR)
Ausländische Währung(Art. 84 Abs. 2 OR)
Pflicht zur Zahlung und Annahme in der
geschuldeten Währung
Recht zur Zahlung in inländischer Währung
Besondere Vereinbarungen: Effektivklausel Geldsortenschuld
Mitwirkung des Gläubigers bei der Erfüllung
(Obliegenheiten)
Vorbereitungs-
handlungendes
Gläubigers
Mitwirkungs-handlungen
des Gläubigers
Begleit-handlungen
des Gläubigers
(z.B. Ausstellen einer Quittung, Art. 88 OR)
Sie müssen derErfüllung des
Schuldnersvorangehen.
Sie stellen eine
unmittelbare Mithilfebei der Erfüllung
des Schuldners dar.
Sie erfolgen anlässlich
der Erfüllung des Schuldners.
Voraussetzungen des Gläubigerverzugs(Art. 91 OR)
Gehöriges Leistungsangebot
durch den Schuldner
UngerechtfertigteVerweigerung der Mitwirkung durch
denGläubiger
Es muss in der Regel eintatsächliches Angebot sein.(Ausnahmsweise genügt nur
ein wörtliches Angebot.)
und
Die Verweigerung der Mitwirkungmuss aus persönlichen Gründen
erfolgen.(Ein Verschulden ist jedoch
nicht erforderlich.
Voraussetzungen (Tatbestand)des Gläubigerverzugs
Schuldner Gläubiger
bietet die geschuldete
Leistung gehörig an
verweigert die Mitwirkung
ungerechtfertigterweise
Art. 91 OR
Wirkungen des Gläubigerverzugs (Übersicht der wichtigsten Rechtsfolgen)
Der Gläubigerverzug schliesst den Schuldnerverzug aus
Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Gläubiger
Recht des Schuldners zu selbständigen Befreiungs- handlungen (Art. 92 / 93 OR)
Wirkungen des Gläubigerverzugs(Art. 92 - 95 OR)
bei Sachleistungen bei Nicht-Sachleistungen
Hinterlegung Selbsthilfe-
verkauf
Grundsatz
Ausnahme
Art. 92 OR Art. 93 OR
Rücktritt vomVertrag
Art. 95 OR(i.V.m. Art. 107 ff. OR)
Befreiung des Schuldners