Lektion 7 Leistungsstörungen (§ 5, I - IV) Privatrecht II.

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Lektion 7 Leistungsstörungen (§ 5, I - IV) Privatrecht II

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Lektion 7

Leistungsstörungen(§ 5, I - IV)

Privatrecht II

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Übersicht zur Lektion 7

Überblick über die Leistungsstörungen (§ 5, I)

Die vertragliche Haftung nach Art. 97 Abs. 1 OR (§ 5, II)

Nichterfüllung wegen Leistungsunmöglichkeit (§ 5, III)

Positive Vertragsverletzung (§ 5, IV)

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Die drei Kernfragen des Vertragsrechts

Ist ein Vertrag zustande gekommen?

Ist der Vertrag gültig zustande gekommen?

Ist der Vertrag richtig erfüllt worden?

VertragsschlussVertragsauslegun

g

Vertragsmängel

Leistungsstörungen

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Anspruch aus Vertrag

Der Schuldner leistetnicht, obwohl die

Leistung fällig und möglich ist

Die Schuldner leistet nicht, weil die Leistung unmöglich ist, oder er

hat geleistet, aber mangelhaft

Erfüllungsanspruch(Art. 97 Abs. 2, Art. 98

OR)

Schadenersatzanspruch(Art. 97 Abs. 1 OR)

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Leistungsstörungen

durch den Schuldner durch den Gläubiger

GläubigerverzugArt. 91 - 96 OR

NichterfüllungArt. 97 - 101, 119 OR

Positive Vertragsverletzung

Art. 97 – 101 ORSchuldnerverzugArt. 102 – 109 OR

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Leistungsstörungen(durch den Schuldner)

NichterfüllungArt. 97 - 101, 119 OR

Positive Vertragsverletzung

Art. 97 – 101 OR

SchuldnerverzugArt. 102 – 109 OR

Der Schuldner erfüllt nicht, weil die

Leistung nicht (mehr) möglich ist.

Der Schuldner erfüllt nicht richtig, weil die Leistung mangelhaft

ist oder eine Nebenpflicht verletzt

wird.Der Schuldner erfüllt nicht, obwohl die Leistung möglich

wäre.

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Die vertragliche Haftung nach Art. 97 Abs. 1 OR

(Nichterfüllung oder positive Vertragsverletzung)

Schadenersatzpflicht

Tatbestands-elemente

Rechtsfolge

Schaden

Kausalzusammenhang

Vertragsverletzung

Verschulden

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Umfang der Schadenersatzpflicht

SchadensberechnungArt. 99 Abs. 3

i.V.m. Art. 42 OR

Schadenersatzbemessung

Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 43 / 44 OR

Zahlenmässige Höhe des Schadens

Mögliche Reduktion der Ersatzpflicht

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Schaden nach der Differenztheorie

Schaden(= Differenz)

gegenwärtiger Vermögensstand

hypothetischer Vermögensstand

(Stand, den das Vermögen hätte, wenn die

Vertragsverletzung ausgeblieben wäre)

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Bestimmung des hypothetischen Vermögensstandes

Positives Interesse(Erfüllungsinteresse)

Negatives Interesse

Der Gläubiger ist so zu stellen, wie wenn der Vertrag

korrekt erfüllt worden wäre.

Der Gläubiger ist so zu stellen, wie wenn

der Vertrag nie abge-schlossen worden wäre.

aus der Nichterfüllungentstandenen Schadens

aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens

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Schadensposten beim positiven / negativen Interesse

Positives Interesse(Erfüllungsinteresse)

Negatives Interesse

Wert der ausgebliebenen Leistung

Ersatz des entgangenen Gewinns

Auslagen und Aufwendungen (im Hinblick auf den Vertrag)

Ersatz des entgangenen Gewinns (ausnahmsweise)

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gesetzliche Anwendungsbereiche

Positives Interesse(Erfüllungsinteresse)

Negatives Interesse

Art. 97 Abs. 1 OR (Nichterfüllung/positive Vertragsverletzung)

Art. 101 Abs. 1 OR (Hilfspersonenhaftung)

Art. 107 Abs. 2 OR (Schuldnerverzug)

Art. 26 Abs. 1, 39 Abs. 1 OR (Culpa in contrahendo)

Art. 107 Abs. 2 OR (Rücktritt vom Vertrag beim Schuldnerverzug)

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Verschulden (objektive Seite)(Art. 99 Abs. 1 OR)

Vorsatz (Eventualvorsatz)

Fahrlässigkeit

Der Täter will den rechtswidrigen

Erfolgoder nimmt ihn

zumindest in Kauf.

Der Täter missachtet die unter den gegebenen

Umständen erforderliche Sorgfaltspflicht.

oder

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Objektivierter Fahrlässigkeitsmassstab(Art. 99 Abs. 2 OR)

Art. 321e Abs. 2 ORDas Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zur der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.Vgl. auch die Verweise in Art. 364 Abs. 1 und 398 Abs. 1 OR.

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Beweislast für das Verschulden

Ausservertragliche Haftung

Art. 41 Abs. 1 OR

Vertragliche HaftungArt. 97 Abs. 1 OR

Allgemeine Beweislast(Art. 8 ZGB)

Beweislastumkehr(gesetzliche Vermutung)

Der Gläubiger hat das Verschulden des Schädigers

zu beweisen.

Der Schuldner hat denExkulpationsbeweis

zu erbringen.

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Gesetzliche Schranken des vertraglichen Haftungsausschlusses

(Art. 100 OR)

Absicht undgrobe

Fahrlässigkeit

Mittlere und leichte

Fahrlässigkeit

nicht zulässig zulässig(Ausnahme: Abs. 2)

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Nichterfüllung bei Leistungsunmöglichkeit

anfängliche Unmöglichkeit

nachträgliche Unmöglichkeit

subjektivsubjektiv objektivobjektiv

Nichtigkeit des

Vertrages(Art. 20

OR)

Gültigkeit des Vertrages

vom Schuldner verschuldet

vom Schuldner unverschuldet

Schadenersatzpflicht

(Art. 97 OR)

Erlöschen de Forderung

(Art. 119 OR)

culpa in contrahen

do

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anfängliche / nachträgliche Unmöglichkeit

anfängliche nachträgliche

Liegt vor, wenn die geschuldete Leistung bereits im Zeitpunkt

des Vertragsschlussesnicht erbrachtwerden kann.

Liegt vor, wenn die geschuldete Leistung

erst nach Vertragsschluss

nicht mehr erbracht werden kann.

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objektive / subjektive Unmöglichkeit

objektive subjektive

Liegt vor, wenn die geschuldete Leistung

von niemandem mehr erbracht werden kann.

Liegt vor, wenn die geschuldete Leistung

nur vom Schuldnernicht mehr erbracht

werden kann.

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tatsächliche / rechtliche Unmöglichkeit

tatsächliche rechtliche

Liegt vor, wenn die Unmöglichkeit auf

tatsächlichenGründen beruht.

Liegt vor, wenn die Unmöglichkeit auf

rechtlichenGründen beruht.

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Rechtfolge bei anfänglicher objektiver Unmöglichkeit

(Art. 20 Abs. 1 OR)

A BVerkäufer Käufer

kein Anspruch auf

Kaufpreiszahlung

kein Anspruch auf

Lieferung der Ware

Nichtigkeitdes Vertrages

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Rechtfolge bei verschuldeter Unmöglichkeit

(Art. 97 Abs. 1 OR)

A BVerkäufer Käufer

Hat die Unmöglichkeit der

Sachleistung verschuldet

Anspruch auf Kaufpreiszahlun

gAnspruch auf Schadenersatz

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Rechtfolge bei unverschuldeter Unmöglichkeit(Art. 119 OR)

A BVermieter Mieter

Hat die Unmöglichkeit

nicht verschuldet

kein Anspruch auf Mietzinszahlung*

kein Anspruch aufGebrauchsüberlass

ung

*Ausnahmen (Art. 119 Abs. 3 OR): - Kaufvertrag (Art. 185 OR) - Arbeitsvertrag (Art. 324a OR)

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Positive Vertragsverletzung

Schlechterfüllung Verletzung von Nebenpflichten

Der Schuldner erbringt

die Hauptleistung

mangelhaft

Der Schuldner verletzt

eine vertraglicheNebenpflicht

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Schlechterfüllung

Allgemeine Bestimmung

OR AT

Besondere Bestimmungen

OR BT

Art. 97 Abs. 1 OR

Kaufvertrag: Art. 197 ff. OR Mietvertrag: Art. 258 ff. OR Werkvertrag: Art. 367 ff. OR

Sachgewährleistung

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Abgrenzung Schlechterfüllung (peius) – Nichterfüllung

(aliud)

Schlechterfüllung:Lieferung einermangelhaften

Sache

Nichterfüllung:Lieferung einer

anderen als der geschuldeten

Sache

Schadenersatzanspruchnach Art. 97 Abs. 1 OR

Fortbestehen des Erfüllungsanspruchs

(soweit keine Unmöglichkeit)

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Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten

Obhuts- undSchutzpflichten

Aufklärungs-pflichten

Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB)