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Geschaftsnummer: 31 0 27/13 KfH SpruchG 31. Kammer fur Handelssachen Beschluss In dem Spruchverfahren 1. !! !ELr 2. 3. 4. 5. - ... - . - -- . --- -- •••••rs - Antragsteller - Prozessbevollmachtigter zu 1 bis 3: Rechtsanwalt ••••••••••••• l!o: r•1 11 £311111 - Antragsteller- Prozessbevollmachtigter zu 4 und 5: Rechtsanwalt s. · a s a 1. •• a:szsa - -- -·· .. . -- ----- - -- 8. - Antragsteller - 9. 10.----- 11.----· - Antragsteller - Prozessbevollmachtigter zu 9 bis 11: 20 . Oktober 2014 Anlage vorgelegt von ARENDTS ANWAL TE Rechtsanwalt••••••••••••.-••••••••
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VARTA-Entscheidung des LG Stuttgart, Delisting-Spruchverfahren nach Frosta-Entscheidung des BGH SpruchZ

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Geschaftsnummer:

31 0 27/13 KfH SpruchG

31. Kammer fur Handelssachen

Beschluss

In dem Spruchverfahren 1. !! !ELr

2.

3.

4.

5.

- ... - . - - -

. --- - -

•••••rs - Antragsteller -

Prozessbevollmachtigter zu 1 bis 3:

Rechtsanwalt •••••••••••••

l!o: r•1 11 £311111 - Antragsteller­

Prozessbevollmachtigter zu 4 und 5:

Rechtsanwalt ••••••••~••••• s. · a s a

1. •• a:szsa - -- -·· .. . -- ----- - - -8.

- Antragsteller -

9.

10.-----11.----· - Antragsteller -

Prozessbevollmachtigter zu 9 bis 11:

20 . Oktober 2014

Anlage vorgelegt von ARENDTS ANWAL TE

Rechtsanwalt••••••••••••.-••••••••

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gegen

GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH vertreten durch d. GeschaftsfOhrer Daimlerstr. 1, 734 79 Ellwangen

- Antragsgegnerin -

Prozessbevollmachtigte:

-5-

Rechtsanwalte Greenfort Rechtsanwalte u. Koll. , Arndtstr. 28, 60325 Frankfurt/Main

Beteiligte:

Dr. Peter Maser Loffelstr. 42, 70597 Stuttgart

- Gemeinsamer Vertreter der nicht antragstellenden Aktionare -

Prozessbevollmachtigter: Rechtsanwalt Dr. Maser, Loffelstrar.,e 42, 70597 Stuttgart

wegen Festsetzung einer angemessenen Barabfindung u. a. wegen Delisting

hat die 31 . Kammer fOr Handelssachen des Landgerichts Stuttgart

unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Landgericht Dr. Schmidt

Handelsrichter Caroli

Handelsrichter Gunther

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass das Spruchverfahren auf gerichtliche Oberprufung und

Festsetzung einer angemessenen Barabfindung bezuglich des Angebots der An­

tragsgegnerin vom 10. April 2012, veroffentlicht im Elektronischen Bundesanzeiger

am 13. April 2012, auf Erwerb der Aktien der Antragsteller an der VARTA AG wegen

des Widerrufs der Borsenzulassung der Aktien der VARTA AG zum regulierten

Markt an der Frankfurter Wertpapierborse

zulassig ist.

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Grunde :

I.

Die (46) Antragsteller verlangen als Minderheitsaktionare der VARTA AG, Ellwangen, die

Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Borsenzulassung

ihrer Aktien am regulierten Markt (General Standard) - Fall des regulierten Delistings -,

da das Pflichtangebot der Antragsgegnerin in Hohe von 5,36 € je Aktie unter dem Wert

ihrer Beteiligung an der Gesellschaft liege.

Nach Einleitung des Spruchverfahrens (erster Antrag vom 04.07.2012 , Gerichtseingang

am selben Tag) anderte der BGH mit Entscheidung vom 08.10.2013 seine Rechtspre­

chung vom 25.11 .2002 (so genannte Macroton-Entscheidung), wonach nunmehr bei

einem Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt auf Veran­

lassung der Gesellschaft die Aktionare keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben.

Damit entfallt das in der Macroton-Entscheidung statuierte Gebot eines Pflichterwerbs­

angebots in Verbindung mit einer Oberprufung der Angemessenheit des Barangebots

durch ein gerichtliches Spruchverfahren. Die Parteien streiten nun uber die Frage der

Zulassigkeit des vorliegenden Spruchverfahrens.

Es ist eine selbstandig anfechtbare Zwischenentscheidung gemaP., § 280 Abs. 2 ZPO

analog (vgl. auch Drescher in Spindler/Stilz, Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage,

§ 12 SpruchG Rn . 25) in Verbindung mit§§ 58 Abs. 2 FamFG, 567ft. ZPO zur Klarung

der Frage der Zulassigkeit des Spruchverfahrens angezeigt. Das Spruchverfahren ist in

der Sache noch nicht entscheidungsreif. Ein gerichtliches Bewertungsgutachten wurde

noch nicht in Auftrag gegeben.

Mit Verbffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger am 13.04.2012 hat die VARTA AG

zu einer ordentlichen Hauptversammlung am 21 .05.2012 eingeladen unter Bekanntgabe

der Tagungsordnungspunkte , insbesondere dem Tagesordnungspunkt 8 bezuglich einer

Beschlussfassung uber den Ruckzug der Gesellschaft von der Borse. lm Anhang zu

dieser Einladung (Ordner I, Ani. AG 2, Gerichtsakte Seite 222) unterbreitete die Antrags­

gegnerin als Mehrheitsaktionarin den Aktionaren ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an

der VARTA AG zum Preis von 5,36 € je Aktie mit einer Annahmefrist von drei Monaten

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ab Veroffentlichung des Widerrufes. Diesem Angebotspreis lag ein Bewertungsgutach­

ten der WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH zugrunde, das im Auftrag der VARTA

AG erstattet wurde. Die Hauptversammlung der VARTA AG beschloss am 21 .05.2012 u.

a., dass ihr Vorstand ermachtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien

der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapier­

borse nach § 39 Abs. 2 BorsG und § 46 Borsenordnung fOr die Frankfurter Wertpapier­

borse zu stellen. Dieser Beschluss zum Widerruf der Zulassung der Aktien wurde am

06.06.2012 in der Borsenzeitung veroffentlicht. Die 3-Monats-Frist zur Annahme des Akti­

enkaufangebots endete damit am 06.09.2012.

Die Antragsteller erstreben mit ihren Antragen vom 04.07.2012 bis 06.09.2012 im Wege

des Spruchverfahrens eine gerichtliche angemessene hohere Festsetzung des Barab­

findungsangebots. Teilweise wird auch beantragt, dass das Kaufangebot der Mehrheits­

aktionarin noch bis zwei Monate nach der Veroffentlichung der rechtskraftigen Entschei­

dung im Elektronischen Bundesanzeiger angenommen werden kann.

Die Antragsteller tragen vor:

Das Angebot vom 5,36 € je Aktie sei bei Weitem zu niedrig, denn es entspreche nicht

dem wahren Unternehmenswert der Gesellschaft. Zudem sei das Spruchverfahren nach

der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Oktober 2013 nicht unzulassig ge­

worden. Das vorliegende Delisting sei im Zeitpunkt der Entscheidung des BGH bereits voll­

standig abgeschlossen gewesen. Zudem habe der BGH in dieser Entscheidung nirgends

zum Ausdruck gebracht, dass er seine Rechtsprechung rOckwirkend angewendet wissen

wolle. Auch seien die lnstanzgerichte nicht befugt, den Anwendungsbereich der Ent­

scheidung vom 08.10.2013 auszudehnen oder einzuschranken . Die Aktionare hatten

zudem ihre Aktien im Vertrauen auf eine spruchrichterliche OberprOfung des Pflichtange­

bots behalten, die sie Ober den freien Markt nicht mehr verauP.,ern konnten.

Die Antragsgegnerin, die die ZurOckweisung der Antrage entweder als unzulassig (fehlende

Darlegung der Aktionarsstellung , fehlender Nachweis der Aktionarsstellung, Verfristung,

ungenOgende BegrOndung) , jedenfalls als unbegrOndet (korrekte Ermittlung des Unter­

nehmenswerts durch das Wertgutachten der WTS) beantragt, erachtet das vorliegende

Spruchverfahren durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.10.2013 als

unstatthaft.

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Aufgrund dieser Entscheidung stehe fest, dass bei einem ,Delisting" die Aktionare keinen

Anspruch auf Barabfindung hatten. Deshalb sei auch kein Spruchverfahren zur Ermittlung

der Angemessenheit der Barabfindung durchzutohren. Die Statthaftigkeit eines Verfahrens

sei eine vom Gericht jederzeit zu berucksichtigende Zulassigkeitsvoraussetzung , die bis

zum Schluss des Verfahrens vorliegen musse.

Durch die Nichtstattgabe der Rechtsbeschwerden in seiner Entscheidung vom 08.10.2013

habe der BGH festgestellt, dass die Antragsteller keinen Vertrauensschutz genieP.,en, da er

keine Obergangslosung gewahlt habe. Seine geanderte Rechtsprechung sei daher tor die

lnstanzgerichte bindend und sofort auch auf laufende Spruchverfahren anzuwenden.

Anhaltspunkte tor eine Nichtruckwirkung der hochstrichterlichen Rechtsprechung ergeben

sich auch nicht aus dem Grundsatz des Willkurverbots . Die Entscheidung vom

08.10.2013 sei klar begrundet und im Hinblick auf die stets kontrovers diskutierte

,Macroton-Entscheidung" und dem Fehlen einer gefestigten Rechtsprechung auch vor­

hersehbar gewesen. Ebenso sei der Gesetzgeber nicht bereit gewesen, die Macroton­

Entscheidung gesetzlich durch Aufnahme eines weiteren Anwendungsfalles eines

Spruchverfahrens in§ 1 SpruchG auf aufzunehmen.

Einer Aufteilung der Antrage in aufgrund eines Vertrauensschutzes zulassige und unzu­

lassige Antrage bei Fehlen des Vertrauensschutzes stehe die einheitliche Wirkung einer

Spruchverfahrensentscheidung gemaP., § 13 SpruchG entgegen.

lm Obrigen wird auf den gesamten Parteivortrag in den Akten nebst allen Anlagen ver­

wiesen.

II.

Das Spruchverfahren zur Oberprufung der Angemessenheit der Hohe der angebotenen

Barabfindung in Hohe von 5,36 € je Aktie der VARTA AG im Zusammenhang mit dem

Widerruf der Borsenzulassung der Aktien dieser Gesellschaft ist statthaft.

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Das Spruchverfahren wurde durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom

08.10.2013 nicht unzulassig. Diese Entscheidung hat keine rOckwirkende Kraft tor das

vorliegende Spruchverfahren, in dem das Erwerbsangebot der Mehrheitsaktionarin der

VARTA AG, der Antragsgegnerin, vom 10.04.2012 auf seine Angemessenheit gerichtlich

zu OberprOfen ist. FOr dieses Spruchverfahren gilt nach Oberzeugung der Kammer weiter­

hin die durch die so genannte Macroton-Entscheidung des Bundesgerichtshof vom

25.11 .2002 geschaffene Rechtslage, dass tor den Fall des ROckzugs der Gesellschaft

aus dem amtlichen Handel oder vom geregelten Markt (so genanntes regulares Delis­

ting) wegen der damit verbundenen erheblichen Beeintrachtigung der Verkehrsfahigkeit

der Aktie es neben eines Beschlusses der Hauptversammlung zum Widerruf der Borsenzu­

lassung der Aktien auch eines so genannten Pflichtangebots (Erwerbsangebot) der Ge­

sellschaft oder des Grol1aktionars Ober den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionare be­

dart, wobei tor einen adaquaten Schutz der Minderheit das Pflichtangebot dem vollen Wert

des Aktieneigentums entsprechen muss und dies die Minderheitsaktionaren in einem ge­

richtlichen Spruchverfahren OberprOfen lassen konnen.

Die Kammer ist an dieser Entscheidung auch nicht durch eine bindende Rechtsprechung

des BGH in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 gebunden. Diese Entscheidung ent­

halt keine ausdrOckliche Aussage zum Problem des Wirkungszeitpunkts dieser geander­

ten Rechtsprechung auf noch laufende Spruchverfahren. Dazuhin lag dieser Entschei­

dung des BGH ein Fall des so genannten Downgradings zugrunde, bei dem die Oberge­

richte schon bislang kein Erfordernis eines Barangebots sahen (Drescher, a. a. 0., § 1

SpruchG Rn. 17). Vorliegend ist jedoch ein regulares Delisting Streitgegenstand. Zudem

ist bezogen auf jeden Einzelfall eine Abwagung der widerstreitenden lnteressen bezOg­

lich der Klarung einer ROckwirkung oder NichtrOckwirkung einer geanderten Rechtspre­

chung vorzunehmen .

lnwieweit eine geanderte hochstrichterliche Rechtsprechung ROckwirkung auf die Beurtei­

lung von in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten hat, richtet sich grundsatzlich nach

den Regeln der ROckwirkung von Gesetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesver­

fassungsgerichts gehoren zu der verfassungsmal1igen Ordnung nicht nur die vom

Normgeber (Legislative) gesetzten verfassungsmal1igen Vorschriften, sondern auch de­

ren Auslegung durch den Richter ebenso wie die im Wege zulassiger richterlicher

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Rechtsfortbildung getroffenen Entscheidungen (BVerfGE 74, 129, Rz. 63; BVerfGE 59,

128, Rz. 81, jeweils zitiert nach Juris).

Hierbei unterscheidet das Bundesverfassungsgericht zwischen echter und unechter Ruck­

wirkung von Normen bzw. richterlicher Auslegung oder richterlicher Rechtsfortbildung . Eine

echte Ruckwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachtraglich andernd in abgewickelte, der

Vergangenheit angehorige Tatbestande eingreift. (BVerfG, NJW 1997, 722, Rn. 110,

zitiert nach Juris) .

Eine echte Ruckwirkung ist grundsatzlich verfassungsrechtlich unzulassig. Jedoch tritt

das Ruckwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, auch in diesem

Fall zuruck, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden

Rechts bilden konnten (BVerfG, a. a. 0., Rn . 110, zitiert nach Juris).

Eine so genannte unechte Ruckwirkung liegt vor, wenn die Norm sich auf in der Ver­

gangenheit begonnene, aber noch in die Gegenwart fort bestehende Sachverhalte be­

zieht. Die so genannte unechte Ruckwirkung ist verfassungsrechtlich grundsatzlich zu­

lassig , jedoch konnen sich nach den Grundsatzen des Vertrauensschutzes und der Ver­

haltnisma~igkeit Grenzen ihrer Zulassigkeit ergeben (BVerfG, a. a. 0. , Rn. 109, zitiert

nach Juris) . Das ist dann der Fall , wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte

Ruckwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich

ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veranderungsgrunde des

Gesetzgebers Oberwiegen. Entscheidend bei dieser Abwagung sind jedoch immer die

besonderen Umstande des Einzelfalles.

Bei Beachtung dieser Grundsatze gilt vorliegend folgendes :

In seiner Entscheidung vom 08.10.2013 anderte der Bundesgerichtshof seine Recht­

sprechung in Form der richterlichen Rechtsfortbildung. In seiner fruheren Macroton­

Entscheidung vom 25.11.2002 statuierte der Bundesgerichtshof im Wege richterlicher

Rechtsfortbildung (nicht: Gesetzesauslegung) den Grundsatz, dass bei einem Ruckzug der

Aktiengesellschaft aus dem amtlichen Handel (§ 38 Abs. 4 BorsG) oder vom geregelten

Markt (§ 52 Abs. 2 BorsG) die Verkehrsfahigkeit der Aktien gravierend beeintrachtigt

werde. Fur Minderheits- und Kleinaktionare, so der BGH damals, deren Engagement bei

einer Aktiengesellschaft allein in der Wahrnehmung von Anlageninteressen bestehe,

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bringe der Wegfall des Marktes wirtschaftlich gravierende Nachteile mit sich, die auch nicht

durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden konnen

(BGH AG 2003, 273, Rn . 24, 25, zitiert nach Juris). Der Verkehrswert und die jederzeiti­

ge Moglichkeit seiner Realisierung seien Eigenschaften des Aktieneigentums, das wie das

Aktieneigentum selbst verfassungsrechtlichen Schutz genie~e. (Artikel 14 Abs. 1 GG). Der

Schutz der Minderheitsaktionare erfordere deshalb, dass ihnen der Wert ihrer Aktien

ersetzt werde und ihnen die Moglichkeit offenstehe, die Richtigkeit der Wertbemessung

durch ein gerichtliches Verfahren OberprOfen zu lassen. Deshalb statuierte der BGH damals

im Fall eines regularen Delistings die Pflicht der Gesellschaft bzw. ihres Mehrheitsaktionars

zur Abgabe eines Pflichterwerbsangebots in Verbindung mit der rechtlichen Moglichkeit der

Minderheitsaktionare, dieses auf seine Angemessenheit im Wege des Spruchverfahrens

OberprOfen lassen zu konnen.

Dieser richterlichen Rechtsfortbildung sah der Bundesgerichtshof die Grundlage durch

die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 entzogen. Dort tohrte

das Verfassungsgericht aus, dass der Widerruf der Borsenzulassung tor den regulierten

Markt grundsatzlich nicht den Schutzbereich des Eigentumsrechts des Aktionars nach

Artikel14 Abs. 1 GG berOhre. Der Widerruf der Borsenzulassung sei danach keine Rechts­

position, die ihm von der Rechtsordnung als Privatnutzung und tor ihn verfOgbar zugeordnet

sei. Er lasse die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftlichen und

seinem vermbgensrechtlichen Element unbeeintrachtigt. Zu dem von Artikel 14 Abs. 1 GG

geschOtzten Bestand zahle nur die rechtliche Verkehrsfahigkeit, wahrend die tatsachliche

Verkehrsfahigkeit eine schlichte Ertrags- und Handelschance sei (vgl. auch BGH, Urteil

vom 08.10.2003, Rz. 3 der GrOnde; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 11.07.2012,

Rz. 53 - 70, zitiert nach Juris).

Deshalb entschied der Bundesgerichtshof am 08.10.2013, dass bei einem Widerruf der

Zulassung der Aktie zum Handel im regulieren Markt in den Freiverkehr (Entry Standard ; so

genanntes Downlisting) auf Veranlassung der Gesellschaft die Aktionare keinen An­

spruch auf eine Barabfindung haben. Damit entfiel die durch Richterrecht geschaffene

Pflicht zur Abgabe eines so genannten Pflichterwerbsangebots durch die Gesellschaft

oder ihres Mehrheitsaktionars mit der Folge der Moglichkeit der OberprOfung derAnge­

messenheit des Erwerbsangebots durch ein anschlie~endes Spruchverfahren.

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Bei der Klarung der Frage der ROckwirkung dieser geanderten Rechtsprechung auf in der

Vergangenheit liegende, zu bewertende Sachverhalte, kann dahinstehen, ob vorliegend

eine echte oder eine unechte ROckwirkung gegeben ist, denn in beiden Fallen sprechen

hier insbesondere Oberwiegende GrOnde des Vertrauensschutzes der antragstellenden

Minderheitsaktionare dafOr, dass eine ROckwirkung dieser Rechtsprechung des BGH

vom 08.10.2013 nicht Platz greift.

Es ist fraglich , ob der im vorliegenden Spruchverfahren zu bewertende Sachverhalt der

angemessenen Hohe des Barangebots der VARTA AG vom 10.04.2012 einen in der

Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt darstellt. Stellt man lediglich auf das Angebot

vom 10.04.2012 ab, konnte dieses in der Tat spatestens mit Ablaut seiner Annahmefrist

(drei Monate nach Veroffentlichung zum Widerruf des regulierten Handel an der Borse) ,

mithin mit Ablaut des 06.09.2012 abgeschlossen gewesen sein. Bei dieser Betrachtung

bleibt jedoch unberOcksichtigt, dass infolge der Nichtannahme des Angebots jedenfalls

durch die Antragsteller die Frage der Feststellung der angemessenen Hohe der Barabfin­

dung durch das angestrengte Spruchverfahren bis in die Gegenwart fortbesteht.

Nach Oberzeugung der Kammer sprechen in diesem Einzelfall jedoch Oberwiegende

GrOnde des Vertrauensschutzes der Antragsteller auch bei Vorliegen eines bis in die

Gegenwart fortwirkenden Sachverhalts dafOr, dass eine ROckwirkung der Rechtsprechung

des BGH vom 08.10.2013 nicht fOr das vorliegende Spruchverfahren zu OberprOfung

des Barangebots vom 10.04.2012 Platz greift. Umgekehrt tritt dann auch das grundsatzlich

bestehende ROckwirkungsverbot bei einer so genannten ,echten ROckwirkung" nicht

zurOck, weil sich kein Vertrauen auf den Bestand des alten Rechts habe bilden konnen .

Die Antragsteller und Minderheitsaktionare haben im Vertrauen auf den Fortbestand der

Macroton-Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2002 den Weg der Nichtannahme des

Pflichtangebots der VARTA AG gewahlt, weil sie davon ausgingen , das Barangebot auf

seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren OberprOfen lassen zu

konnen . Diese Grundsatzentscheidung des BGH wurde ausfOhrlich mit dem Eigentums­

schutz der Minderheitsaktionare gemaP., Artikel 14 Abs. 1 GG detailliert und vertieft be­

grOndet. Die Entscheidung blieb kein Solitar, sondern ihr folgte die Mehrheit der

lnstanzgerichte sowie die herrschende Meinung in der Literatur (vgl. auch Stober, BB,

Aufsatze/Wirtschaftsrecht, 1/2. 2014/6.1 . 2014, S. 11 , IV 1. m. w. N.).

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Die Kammer verkennt nicht, dass auch Gegenstimmen - insbesondere in der Literatur - zu

verzeichnen waren (vgl. hier zur Frage der RegelungsiOcke Drescher in Spindler/Stilz,

Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage, § 1 SpruchG, Rn .. 17m. w. N.). und das De­

listing in der Form des Downgradings (Wechsel vom regulierten Markt in ein Segment

des Freiverkehrs) keine zu OberprOfende Abfindung ausloste (Drescher, a. a. 0 .).

Ebenso ist festzustellen, dass der Gesetzgeber zwar diese Rechtsprechung des BGH

nicht durch Aufnahme des Delistings in den Anwendungskatalog des § 1 SpruchG ein­

gliederte. Die Bundesregierung hat dies abgelehnt (BT-Druck, S. 16/2919, S. 28, vgl.

auch BGH Urteil vom 18.10.2013, GrOnde Rn. 9), wei I die Diskussion in Wissenschaft und

Praxis Ober die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delistings andauere und der

Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort gegeben solle. Jedoch ist diese Haltung des

Gesetzgebers ambivalent. Eine Ablehnung dieser richterlichen Rechtsfortbildung kann

ihr ebenso wenig entnommen werden wie eine Zustimmung.

Andererseits hat der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 UmwG diese Rechtsprechung wieder

aufgegriffen und auf die Verschmelzung auf eine nicht borsennotierte Gesellschaft an­

gewendet (Unterfall des so genannten kalten Delistings).

Auch das Wirtschaftsleben hatte sich auf die Abgabe eines gerichtlich Oberprufbaren

Pflichtangebots in Fallen des Delistings eingestellt. Dies zeigt der vorliegende Fall

exemplarisch . lm Anhang zur Einladung zur Hauptversammlung am 21.05.2012 inVer­

bindung mit der Bekanntgabe des Pflichtangebots im elektronischen Bundesanzeiger

am 13.04.2012 fOhrte die Gesellschaft zum Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung

Ober den ROckzug von der Borse) u. a. aus (Ani. AG 2, Seite 222 ff. der Gerichtsakten):

, 1.1. Hintergrund des Abfindungsangebots

... Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG sowie die GOPLA GmbH als

Mehrheitsaktionarin der Gesellschaft streben einen Widerruf der bestehenden

Zulassung der VARTA-Aktien zum regulierten Markt (General Standard) der

Frankfurter Wertpapierborse an (regulares Delisting) . Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofes in der Macroton-Entscheidung vom 25. November 2002

(Az.: II ZR 133/01) ist im Faile eines Delisting den Mehrheitsaktionaren der be­

troffenen Gesellschaft ein angemessenes Angebot Ober den Kauf der Aktien der

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Gesellschaft zu machen. Urn ein solches Angebot handelt es sich bei dem vor­

liegenden Abfindungsangebot. Die Minderheitsaktionare sind aber nicht verpflichtet,

das vorliegende Abfindungsangebot anzunehmen .... ".

Diese Hinweise der VARTA AG und der Antragsgegnerin belegen, dass sie im Jahr 2012,

mithin auch im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Spruchverfahrens, kein Ver­

trauen darauf hatten, dass die Macroton-Rechtsprechung des BGH von vorubergehender

Erscheinung sei. Erstmals nach Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom Herbst

2013 wurde in diesem Spruchverfahren der Einwand seiner Unstatthaftigkeit erhoben.

Ein schutzwurdiges Vertrauen der Antragsgegnerin in die Aufhebung der Macroton­

Rechtsprechung ergibt sich auch gerade nicht aus der Entscheidung des Bundesverfas­

sungsgerichtes vom 11.07.2012 Ober zwei Verfassungsbeschwerden (denen ein Delis­

ting und ein Downgrading zugrunde lagen). Das Bundesverfassungsgericht entschied

dort lediglich, dass entsprechend seiner standigen Rechtsprechung die Einschrankung der

Verkehrsfahigkeit der Aktie durch einen Widerruf ihrer Borsenzulassung nur die tatsach­

liche Verkehrsfahigkeit der Aktie in der Form der schlichten Ertrags- und Handelschance

beruhre und damit nicht zum geschotzten Kernbereich des Artikel 14 Abs. 1 GG gehore.

Andererseits tohrte das Verfassungsgericht ausdrucklich aus:

,Das tor den Fall eines vollstandigen ROckzugs von der Borse von den Fachgerichten im

Wege einer Gesamtanalogie verlangte, gerichtlich Oberprufbare Pflichtangebot der Gesell­

schaft oder ihres Hauptaktionars an die Obrigen Aktionare, deren Aktien zu erwerben,

halt sich in den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (Art. 2

Abs. 1 i.V m. Art. 20 Abs. 3 GG)".

Durch die verfassungsgerichtliche Absegnung des durch Richterrecht festgelegten

Erfordernisses eines Pflichtangebots in Verbindung mit dessen Oberprufbarkeit durch

ein gerichtliches Spruchverfahren wurde gerade das Vertrauen in den Fortbestand

dieser alten Rechtsprechung des BGH nicht erschottert. Eine Anderung der Recht­

sprechung des BGH bahnte sich tor die interessierten Wirtschafts- und Rechtskreise

erkennbar nicht an .

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Die fUr die Antragsgegnerin grundsatzlich gunstige Entscheidung des Wegfalls von Pflicht­

angebot und Spruchverfahren stellt daher einen fUr sie sound zu dieser Zeit nicht erwartba­

ren wirtschaftlichen ,Giucksfall" dar, dem bei der Abwagung der Vertrauensmomente zwin­

gend zwischen den Parteien ein deutlich geringeres Gewicht beizumessen ist als dem Ver­

trauen auf den Fortbestand des alten Rechts auf der Antragstellerseite.

Auch offentliche lnteressen der Allgemeinheit gebieten erkennbar keine sofortige, mit

Ruckwirkung auf Altfalle ausgestattete Umsetzung der neuen Rechtslage. Besondere,

auch die Allgemeinheit positiv beruhrende wirtschaftliche lnteressen der Aktiengesell­

schaften an der Erleichterung ihres Borsenruckzugs sind fUr die Kammer nicht ersichtlich.

Rein fisikalische lnteressen (eventuell frei werdende Justizkapazitaten wegen geringerer

Belastung der mit Spruchverfahren befassten Richter) spielen bei der Abwagung keine Rol­

le (BVerfGE 59, 128, Rn. 87, zitiert nach Juris).

Bei der Feststellung der weiterhin bestehenden Statthaftigkeit des vorliegenden

Spruchverfahrens raumt damit die Kammer letztlich in diesem konkreten Einzelfall der

Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit (vgl. Goette

in Festschrift fUr Stilz, ,Rechtsprechungsanderung und Ruckwirkungsprobleme in der

zivilrechtlichen Rechtsprechung", Seite 159 ff.).

Ill.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Zwischenentscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde

gema~ § 58 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO eingelegt werden.

Die Beschwerdefrist betragt zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) und lauft ab Bekanntgabe

des Beschlusses. lm Faile der Beteiligung eines Verfahrensbevollmachtigten ist die

Zustellung an diesen ma~gebend . Die sofortige Beschwerde kann

beim Landgericht Stuttgart Urbanstra~e 20, 70182 Stuttgart oder

beim Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt werden.

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Die Einlegung der Beschwerde kann auch durch Erklarung zu Protokoll der Geschafts­

stelle des Landgerichts Stuttgart oder der Geschaftsstelle des Oberlandesgerichtes

Stuttgart eingelegt werden. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich.

Dr. Schmidt

Vors. Richter am Landgericht

Caroli

Handelsrichter

Gunther

Handelsrichter