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Liquidation der GmbH Gesellschaftsrecht Steuerrecht Rechnungslegung Peter Eller 3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage Leseprobe, mehr zum Werk unter ESV.info/978-3-503-16513-1

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978350310785

Liquidation der GmbHGesellschaftsrecht

Steuerrecht

Rechnungslegung

Peter Eller

3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Aufl age

Leseprobe, mehr zum Werk unter ESV.info/978-3-503-16513-1

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Für Laurin

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Liquidation der GmbHGesellschaftsrecht – Steuerrecht –

Rechnungslegung

von Peter EllerFachanwalt für Steuerrecht

3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage

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1. Auflage 20092. Auflage 20123. Auflage 2016

Gedrucktes Werk: ISBN 978 3 503 16513 1eBook: ISBN 978 3 503 16514 8

Alle Rechte vorbehalten © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2016 www.ESV.info

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Vorwort

Die GmbH ist mit über 1 Mio. Registrierungen die weitaus beliebteste Gesellschaftsform inDeutschland. Wird die wirtschaftliche Betätigung einer GmbH – auch in Form einer Unter-nehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – gleichgültig aus welchem Grund eingestellt, stehtfrüher oder später die Frage nach deren rechtlicher Beendigung an, schon weil eine wirtschaft-lich inaktive GmbH ständig Kosten verursacht. Das Liquidationsverfahren ist allerdings lang-wierig, kostspielig und rechtlich in vielfacher Hinsicht schwierig. Da der Markt für GmbH-Mäntel im Anschluss an eine Änderung der Rechtsprechung 2003 vollständig zum Erliegengekommen ist, rückt das Liquidationsrecht der GmbH stärker in den Blickpunkt.

Dieses Werk ist an der Praxis orientiert und hat sich zum Ziel gesetzt, in kompakter und leichtverständlicher Form alle gesellschafts- und steuerrechtlichen Aspekte zu beleuchten, die amEnde des Lebens einer GmbH relevant sind. Für den gesellschaftsrechtlichen Teil wurde diegesamte relevante Rechtsprechung umfassend und aktuell eingearbeitet. Die steuerlichenFragen im Rahmen einer Liquidation werden eingehend und insbesondere anhand der Recht-sprechung von BFH und Finanzgerichten behandelt, insbesondere soweit sich in der Liqui-dation Abweichungen von der regulären Besteuerung der GmbH ergeben. Ein besonderesAugenmerk wird darauf gelegt, wie das Liquidationsergebnis – positiv wie negativ – steuerlichbei den Anteilseigner zu verarbeiten ist, wobei die in der Praxis wichtige Verlustbehandlungim Rahmen des § 17 EStG einen breiten Raum einnimmt.

Neu in der 3. Auflage sind zahlreiche Praxistipps, wie man angesichts restriktiver Gesetz-gebung und fiskalorientierter Rechtsprechung mögliche Steuervorteile durch geschickte undvorausschauende Planung sichern kann. Wie zögert man den Eintritt der Nichtabziehbarkeitder Schuldzinsen unternehmerisch engagierter Gesellschafter hinaus? Wie gestaltet manFinanzierungsinstrumente auf Seiten der Gesellschafter, damit der steuerliche Verlust beimAusfall anerkannt wird insbesondere, weil die Finanzrechtsprechung trotz der Änderungendes MoMiG alles beim Alten belässt? Wie kann man die gewinnerhöhende Wirkung des § 5Abs. 2a EStG beim Rangrücktritt unterlaufen? Welche Taktik hilft dem Gesellschafter hin-sichtlich des für ihn maßgeblichen Verlustzeitpunkts, der anhand der Rechtsprechung kaumberechenbar ist?

Angesprochen sind in erster Linie Steuerberater, Rechtsanwälte sowie Liquidatoren und derenBerater, die anhand dieses Leitfadens die gestalterischen Spielräume und problematischenPunkte während des Liquidationsverfahrens erkennen und meistern können. Ferner werdengfs. vorzugswürdige Alternativen zur Auflösung einer GmbH aufgezeigt wie stille Liquida-tion, Fortsetzung und Umwandlung. Schließlich werden die vielfältigen Probleme bei derAbwicklung von Pensionszusagen erörtert und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die un-sachgemäße Behandlung von Pensionszusagen in der Liquidation kann teuer zu stehen kom-men und die steuerlichen Folgen sind oft einschneidend.

Praxistipps, Musterfälle, Checklisten und Vertragsmuster erleichtern dem Praktiker den Um-gang mit der komplexen Materie. Der Entwurf der KStR 2015, die Gesetzgebung und die ver-öffentlichten Urteile mit Stand August 2015 sind vollständig eingearbeitet.

München, im August 2015 Peter Eller

Aus: Eller, Peter, Liquidation der GmbH © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2017

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Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

Teil 1Gesellschaftsrecht

A. Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 1– 6

I. Abwicklung und Liquidation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 1– 51. Terminologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 12. Die Abwicklungsphasen im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 2– 33. Alternativen zur Liquidation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 44. Fortsetzung der GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 5

II. Rechtsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 6

B. Die Auflösung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 7–31

I. Zwecke und Ziele der Auflösung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 7– 8II. Auflösungsverfahren und Rechtsfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 9III. Die Auflösungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 10–31

1. Statutarische Auflösungsgründe (§ 60 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GmbHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 10–11

2. Gesellschafterbeschluss (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) . . . . . . . . 30 12–133. Auflösung durch Gerichtsurteil (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) . . 32 14–15

3.1. Auflösung durch Zivilgerichtsurteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 143.2. Auflösung durch Verwaltungsgerichtsurteil . . . . . . . . . . . . 33 15

4. Auflösung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 16–17

5. Auflösung wegen Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 18–19

6. Auflösung durch Verfügung des Registergerichts (§ 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 20

7. Auflösung wegen Vermögenslosigkeit (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 21–22

8. Auflösung bei Nichtigkeit (§ 75 GmbHG, § 397 ff. FamG) und weiteren schwerwiegenden Mängeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 23–248.1. Nichtigkeitsklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 238.2. Amtslöschungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 24

9. Auflösung im Falle der Kein-Mann-GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . 37 2510. Auflösung einer Vor-GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 26–2711. Sitzverlegung der Gesellschaft ins Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 28–2912. Weitere Auflösungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 30

Aus: Eller, Peter, Liquidation der GmbH © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2017

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13. Keine Auflösungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 31

C. Die Liquidation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 32–144I. Wesen und Begriff der Liquidation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 32– 40

1. Die Liquidationszwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 32– 332. Kontinuität in der Liquidation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 34– 363. Diskontinuität in der Liquidation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 37– 40

3.1. Liquidator als geschäftsführungsbefugtes Organ . . . . . . . . . 40 37– 383.2. Ausschüttungssperre und besonderer

Besteuerungszeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 393.3. Die begrenzende Zwecksetzung der Liquidation . . . . . . . . . 41 40

II. Die Liquidation bis zur Schlussverteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 41– 631. Der Ablauf der Liquidation im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 41– 442. Funktion und Wirkungen des Sperrjahrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 45– 55

2.1. Funktion des Sperrjahrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 452.2. Reichweite der Ausschüttungssperre und Sanktionen bei

Verstößen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 46– 472.3. Ausweichgestaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 48– 50

2.3.1. Rechtzeitiger Gewinnverwendungsbeschluss . . . . . . 46 482.3.2. Umwandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 492.3.3. Stille Liquidation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 50

2.4. Zeitpunkt der Ausschlusswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 51– 522.5. Löschung der GmbH bei Vermögenslosigkeit vor Ablauf

des Sperrjahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 53– 553. Einzug und Pfändung von Forderungen gegen Gesellschafter . . 49 56– 59

3.1. Einzug von Forderungen gegen Gesellschafter durch den Liquidator . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 56– 58

3.2. Pfändung von Forderungen gegen Gesellschafter durch Gesellschaftsgläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 59

4. PKH-Bewilligung für eine GmbH in Liquidation . . . . . . . . . . . . 51 60– 615. Befreiung von Pensionsverpflichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 626. Behandlung von Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt . . . . . 53 63

III. Die Liquidatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 64–1271. Die Bestellung und der Rechtsstatus der Liquidatoren . . . . . . . . 54 64– 75

1.1. Geborene und statutarische Liquidatoren . . . . . . . . . . . . . . 54 641.2. Gekorene Liquidatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 651.3. Befohlene Liquidatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 66– 671.4. Eintragung der Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 68– 691.5. Liquidator bei Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels

Masse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 701.6. Rechtsmittel gegen die Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 711.7. Status des Liquidators und Liquidatorenvertrag . . . . . . . . . . 58 72– 75

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1.7.1. Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Liquidator und Geschäftsführer . . . . . . . . . . . . . . . 58 72

1.7.2. Rechtsverhältnis des gerichtlich bestellten Liquidators . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 73

1.7.3. Anstellungsvertrag der nicht gerichtlich bestellten Liquidatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 74

1.7.4. Besonderheiten bei der Bestellung eines Rechtsanwalts als Liquidator . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 75

2. Beendigung des Liquidatorenamtes und des Anstellungsverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 76– 932.1. Beendigung durch Erklärung gegenüber dem

Registergericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 762.2. Niederlegung des Liquidatorenamtes . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 76

2.2.1. Niederlegung durch empfangsbedürftige Erklärung 60 762.2.2. Erklärungsempfänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 762.2.3. Anforderungen an den Nachweis des Zugangs der

Erklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 762.2.4. Rechtsmissbräuchliche Niederlegung . . . . . . . . . . . 62 772.2.5. Rechtsfolgen der wirksamen Niederlegung . . . . . . 62 77

2.3. Wegfall durch nachträgliche Amtsunfähigkeit . . . . . . . . . . 63 782.4. Abberufung des geborenen, gekorenen und statutarischen

Liquidators . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 79– 802.5. Abberufung des gerichtlich bestellten Liquidators . . . . . . . 64 81– 90

2.5.1. Abberufung nur durch das Gericht . . . . . . . . . . . . . 64 812.5.2. Wirksame Bestellung zum Liquidator . . . . . . . . . . . 64 822.5.3. Nachträgliche Geschäfts- und Amtsunfähigkeit des

Liquidators . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 832.5.4. Wichtige Gründe für die Abbestellung . . . . . . . . . . 65 84– 89

a) Rechtfertigung der Abbestellung . . . . . . . . . . . . 65 84b) Gründe in der Person und im bisherigen Gebaren

des Liquidators . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 85– 86c) Mangelhafte Amtsführung des Liquidators . . . . 66 87– 88d) Irrelevante Pflichtverstöße des Liquidators und

Rechtsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 892.5.5. Gerichtliche Abberufung eines Nachtragsliquidators 67 90

2.6. Kündigung des Anstellungsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 91– 932.6.1. Unabhängigkeit des Anstellungsvertrags von der

Abberufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 912.6.2. Ordentliche Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 922.6.3. Außerordentliche Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 93

3. Aufgaben der Liquidatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 94– 973.1. Abwicklung der Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 94– 963.2. Verwaltung der Mittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 97

4. Die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Liquidators . . 71 98–101

Aus: Eller, Peter, Liquidation der GmbH © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2017

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4.1. Aufstellung der Jahresabschlüsse und Abgabe der Steuererklärungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 98– 99

4.2. Veröffentlichungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 1004.3. Zuschusspflicht bei nicht ausreichenden

Gesellschaftsmitteln? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 1015. Vertretungsbefugnis der Liquidatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 102–113

5.1. Grundsätzliche Entsprechung in Bezug auf die Geschäftsführerbefugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 102–103

5.2. Erweiterte Kompetenz des Liquidators . . . . . . . . . . . . . . . . 74 1045.3. Befreiung der Liquidatoren von § 181 BGB . . . . . . . . . . . . 75 105–111

5.3.1. Gekorene Liquidatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 105–1065.3.2. Geborene Liquidatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 107–110

a) Bestimmungsklauseln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 107b) Öffnungsklauseln für Geschäftsführer und

Liquidatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 108–109c) Öffnungsklauseln nur für Geschäftsführer . . . . . 77 110

5.3.3. Bindung an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 111

5.4. Einzelvertretungsbefugnis von Liquidatoren . . . . . . . . . . . . 77 112–1136. Persönliche Haftung und strafrechtliche Verantwortung der

Liquidatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 114–1276.1. Haftung aus ungleichmäßiger Gläubigerbefriedigung . . . . . 78 114–1156.2. Haftung aus Insolvenzverschleppung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 1166.3. Inanspruchnahme aus Vertreterhaftung . . . . . . . . . . . . . . . . 79 1176.4. Haftung für Steuern der GmbH i.L. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 118–126

6.4.1. Ausgangsproblematik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 118–1196.4.2. Zutreffende und wirksame Bescheide . . . . . . . . . . . 81 1206.4.3. Schaden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 1216.4.4. Pflichtverletzung und Sorgfaltsmaßstab . . . . . . . . . . 81 122–1256.4.5. Risiken des Liquidators im Hinblick auf die

Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 1266.5. Strafrechtliche Verantwortung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 127

IV. Abschluss der Liquidation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 128–1331. Handels- und steuerrechtlicher Abschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 1282. Die Schlussverteilung des Vermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 129–1313. Aufbewahrung der Schriften und Bücher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 132–133

V. Liquidation nach Ablehnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 134–135

VI. Liquidation der Vorgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 136VII.Stille und betrügerische Liquidationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 137–144

1. Die Bestattungsfälle und deren Eindämmung durch die Gerichte 89 137–1431.1. Stiller und betrügerischer Entzug der Vermögenswerte . . . 89 1371.2. Ansprüche der Gläubiger in den Bestattungsfällen . . . . . . . 89 138–140

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1.3. Die geschäftsführerlose GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 141–1421.4. Haftung aus existenzvernichtendem Eingriff in der

Liquidation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 1432. Rechtsprechung nach der GmbH-Reform . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 144

D.Beendigung und Nachtragsliquidation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 145–175I. Die Beendigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 145–161

1. Die beantragte Löschung im Handelsregister . . . . . . . . . . . . . . . 97 145–1471.1. Anmeldung der Löschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 1451.2. Wirkung der Löschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 146–147

1.2.1. Die Vollbeendigung und die Lehre vom Doppeltatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 146

1.2.2. Erhalt der Einreden trotz Untergangs der Hauptforderungen der GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . 97 147

2. Die zwangsweise Löschung im Handelsregister . . . . . . . . . . . . . 97 148–1612.1. Die gesetzlichen Regelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 1482.2. Der Grenzbereich des ganz geringfügigen Vermögens der

GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 149–1502.3. Voraussetzung der Löschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 151–160

2.3.1. Vermögenslosigkeit der Gesellschaft . . . . . . . . . . . 99 151–153a) Einzusetzendes Aktivvermögen . . . . . . . . . . . . . 99 151b) Grad der Vermögenslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . 99 152c) Mantelgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 153

2.3.2. Einleitung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 154–1552.3.3. Anforderungen an das Verfahren des

Registergerichtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 156–1582.3.4. Praxis des Löschungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . 102 159–160

2.4. Folgen fehlerhafter Löschungen und Rechtsmittel . . . . . . 103 161

II. Die Nachtragsliquidation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 162–1751. Notwendigkeit, Gang und Reichweite der Nachtragsliquidation 103 162–1642. Besonderheiten bei der Bestellung der Liquidatoren . . . . . . . . . 105 165–1663. Fallgruppen der Zulässigkeit der Nachtragsliquidation . . . . . . . 106 167–172

3.1. Behauptung einer Forderung der gelöschten GmbH . . . . . 106 1673.2. Gläubigerübergehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 1683.3. Passivprozess und Kostenfestsetzungsantrag eines

Rechtsanwalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 1693.4. Gesellschafterklage und Nachtragsliquidation . . . . . . . . . . 107 1703.5. Erforderlichkeit sonstiger Abwicklungsmaßnahmen . . . . . 107 171–172

4. Unzulässigkeit der Nachtragsliquidation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109 173–1745. Vorläufige Prozessführungsbefugnis einer gelöschten GmbH

ohne Nachtragsliquidation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 175

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E. Fortsetzung der aufgelösten GmbH und Umwandlungen . . . . . . . . 111 176–197I. Die Fortsetzung der aufgelösten GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 176–190

1. Grundvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 176–1782. Fortsetzung vor und bei teilweiser oder vollständiger

Vermögensverteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 179–1842.1. Das Liquidationsvermögen ist vollständig erhalten . . . . . . . 112 1792.2. Das Liquidationsvermögen wurde teilweise ausgekehrt . . . 112 180–184

2.2.1. Das Stammkapital ist noch vollständig vorhanden . 112 180–1822.2.2. Das Stammkapital ist noch teilweise vorhanden . . . 114 1832.2.3. Das Stammkapital wurde vollständig ausgekehrt . . . 114 184

3. Fortsetzung einer vermögenslosen, nicht gelöschten GmbH . . . 114 185–1883.1. Die vermögenslose aber zu keinem Zeitpunkt insolvente

GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 1853.2. Fortsetzung einer nach eröffneten Insolvenzverfahren

aufgelösten GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 1863.3. Fortsetzung einer nach abgelehnten Insolvenzverfahren

aufgelösten GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 187–1884. Fortsetzung einer gelöschten GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 189–190

4.1. Fortsetzung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 189

4.2. Fortsetzung einer gelöschten GmbH in der Nachtragsliquidation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 189–190

II. Umwandlung vor und nach der Auflösung einer GmbH . . . . . . . . . 119 191–1971. Umwandlungen als Alternative zur Liquidation . . . . . . . . . . . . . . 119 1912. Mögliche Umwandlungsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 192–1943. Umwandlung einer aufgelösten GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 195–197

3.1. Voraussetzungen der Umwandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 1953.2. Verschmelzung einer aufgelösten GmbH auf den

Alleingesellschafter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 1963.3. Formwechsel einer aufgelösten GmbH in eine neue

Personengesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 197

Teil 2Rechnungslegung und Steuerrecht

A. Liquidationsrechnungslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 198–214I. Vorüberlegungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 198II. Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 199

III. Liquidationseröffnungsbilanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 200–206IV. Jahresabschlüsse in der Liquidation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 207–209V. Liquidationszwischenbilanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 210–211

VI. Liquidationsschlussbilanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 212–213VII. Liquidations-Schlussrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 214

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B. Besteuerung auf Gesellschaftsebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133 215–259I. Verfahrensfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133 215

II. Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133 216–2541. Fortdauer der Körperschaftsteuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133 2162. Der Drei-Jahres-Besteuerungszeitraum nach § 11 KStG . . . . . . 133 217–225

2.1. Besonderheiten des verlängerten Gewinnermittlungszeitraums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133 217

2.2. Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums und Rumpfwirtschaftsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134 218–219

2.3. Ausschüttungen im Sperrjahr und innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 220

2.4. Ende und Überschreitung des Drei-Jahres-Zeitraums . . . . 135 221–2232.5. Gestaltungsmöglichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136 224–225

3. Ermittlung des Liquidationsgewinns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 226–2403.1. Schema der Gewinnermittlung nach § 11 KStG . . . . . . . . 138 2263.2. Ermittlung des Abwicklungs-Anfangsvermögens . . . . . . . 138 227–229

3.2.1. Ausgangspunkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 2273.2.2. Abrechnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 228–229

a) Gewinnausschüttungen für vorangegangene Wirtschaftsjahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 228

b) Eigene Anteile einer GmbH an sich selbst . . . . 138 2293.3. Ermittlung des Abwicklungs-Endvermögens . . . . . . . . . . . 139 230–232

3.3.1. Ausgangspunkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 2303.3.2. Hinzurechnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 2313.3.3. Abrechnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 232

3.4. Bewertungsfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 233–2373.4.1. Regelbewertung mit dem gemeinen Wert und

Bewertungsstichtag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 2333.4.2. Immaterielle Wirtschaftsgüter . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 2343.4.3. Firmenwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 2353.4.4. Sachwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 2363.4.5. Einlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 2373.4.6. Bewertung von nicht getilgten

Gesellschafterdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 2373.5. Sonderfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 238–239

3.5.1. Liquidationsbeginn vor dem Ende des ersten Wirtschaftsjahres einer GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . 143 238

3.5.2. Auflösung der Organgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . 143 2393.6. Zusammenfassendes Beispiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 240

4. Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto . . . . . . . . . . . . 144 2415. Körperschaftsteuerliches Einkommen und

Körperschaftsteuerguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 242–247

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5.1. Maßgeblichkeit der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 242–243

5.2. Verlustbehandlung und Mindestbesteuerung . . . . . . . . . . . . 145 2445.3. Körperschaftsteuerguthaben und -erhöhung bis 31. 12. 2006 147 2455.4. Körperschaftsteuerguthaben und -erhöhungen nach dem

31. 12. 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 246–2476. Zusammenfassendes Schema zur Ermittlung des

Liquidationsgewinnes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 2487. Anrechnungsverfahren und Übergangsregelungen . . . . . . . . . . . . 149 249–253

7.1. Liquidationen im Rahmen des Anrechnungsverfahrens . . . 149 2497.2. Liquidationen im Übergangszeitraum zum

Halbeinkünfteverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 2507.3. Zwischenbilanzen bis 31. 12. 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 2517.4. Abschluss der Liquidation bis zum 31. 12. 2006 . . . . . . . . . . 150 2527.5. Liquidationen über den 31. 12. 2006 hinaus . . . . . . . . . . . . . 150 253

8. Ende der Körperschaftsteuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151 254

III. Gewerbesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151 255–257IV. Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152 258–259

C. Besteuerung des Abwicklungserlöses bei den Anteilseignern . . . . . 155 260–324I. Überblick über die gesetzliche Systematik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 260–263II. Anteile natürlicher Personen und Personengesellschaften . . . . . . . . . 156 264–301

1. Systematik und Vorüberlegungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 264–2662. Liquidationserlös als Kapitalertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157 267–285

2.1. Entwicklung der Liquidationsbesteuerung . . . . . . . . . . . . . . 157 267–2692.2. Negative Definition der Kapitalerträge . . . . . . . . . . . . . . . . . 158 270–2712.3. Bestandteile des Eigenkapitals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159 272–280

2.3.1. Vorüberlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159 2722.3.2. Die offenen Gewinnrücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . 159 2732.3.3. Steuerliches Einlagekonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159 2742.3.4. Nennkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159 2752.3.5. Sonderbehandlung der in Nennkapital

umgewandelten Gewinnrücklagen . . . . . . . . . . . . . . 159 276–278a) Gründe für die Sonderbehandlung . . . . . . . . . . . 159 276b) Der Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG 160 277c) Technik der Durchschleusung durch das

steuerliche Einlagekonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 2782.3.6. Verwendungsreihenfolge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 279–280

2.4. Die Versteuerung als Kapitalertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161 281–2842.4.1. Rechtslage bis 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161 2812.4.2. Rechtslage ab 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161 282–284

2.5. Zufluss der Kapitalerträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163 2853. Liquidationserlös als Veräußerungserlös . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163 286–301

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3.1. Abgrenzung zu den Kapitalerträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163 2863.2. Systematik und Zeitpunkt der Besteuerung . . . . . . . . . . . . 164 287–2883.3. Anteile natürlicher Personen im Privatvermögen . . . . . . . . 164 289–298

3.3.1. Art und Rahmen der Gewinnermittlung . . . . . . . . . 164 2893.3.2. Wesentliche Beteiligung im Sinn von § 17 Abs. 1

EStG bei natürlichen Personen . . . . . . . . . . . . . . . . 165 290–2923.3.3. Ertraglose Beteiligungen in Altfällen bis 2010 . . . . 168 2933.3.4. Splitteranteile natürlicher Personen im

Privatvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170 2943.3.5. Einbringungsfälle und frühere einbringungs-

geborene Anteile i.S.v. § 20 UmwStG a.F. . . . . . . . 170 2953.3.6. Gründungsgeborene Anteile, Hinein- und

Herauswachsen aus der Quote . . . . . . . . . . . . . . . . 171 296–2973.3.7. Liquidationsgewinne und -verluste im

Übergangszeitraum 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173 2983.4. Anteile natürlicher Personen im Betriebsvermögen . . . . . . 173 299–301

3.4.1. Anteile an einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173 299–300

3.4.2. Anteile des Alleingesellschafters an einer GmbH . . 174 301

III. Körperschaften als Anteilseigner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 302–3051. Weit gehende Steuerbefreiung des Liquidationserlöses . . . . . . . 175 302–3032. Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 304–305

IV. Der maßgebliche Gewinn- und Verlustzeitpunkt . . . . . . . . . . . . . . . 176 306–315b1. Die Bedeutung des Zeitpunkts der Verlustrealisierung . . . . . . . 176 306–3072. Zeitpunkt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer

Buchführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179 308–315b2.1. Unterschiedliche Beurteilung bei Aktiv- und

Passivpositionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179 308–3092.2. Zeitpunkt der Erforderlichkeit einer Rückstellungsbildung 179 310–3112.3. Der Zeitpunkt bei Gesellschafterbürgschaften und

Nachschussverpflichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 3122.4. Rückwirkendes Ereignis bei unvorhersehbaren Belastungen

und Entlastungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182 3132.5. Der Zeitpunkt bei Rangrücktrittserklärungen . . . . . . . . . . . 183 3142.6. Der Zeitpunkt im Insolvenzverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . 184 315–315a

2.6.1. Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse 184 3152.6.2. Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . 184 315a

2.7. Kritik an der Rechtsprechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185 315bV. Der Abzug von laufenden und nachträglichen Werbungskosten . . . 187 316–317

1. Der Abzug von Werbungskosten zu Kapitalerträgen . . . . . . . . . 187 316–316b1.1. Die Entwicklung der Abzugsfähigkeit von nachträglichen

Werbungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187 316

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1.2. Ausschluss des Abzugs nachträglicher Werbungskosten seit 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188 316a

1.3. Kritik an der Rechtsprechung und Gestaltungsmöglichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188 316b

2. Die Abgrenzung zu Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 317

VI. Reguläre, vorweggenommene und nachträgliche Anschaffungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192 318–3221. Der gesellschaftsbezogene Ansatz der Rechtsprechung . . . . . . . . 192 318–318c

1.1. Die Maßgeblichkeit der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192 318

1.2. Die Differenzierung bei Gesellschafterdarlehen . . . . . . . . . 193 318a1.3. Weitere Voraussetzungen der Berücksichtigungsfähigkeit . 194 318b1.4. Einlagen als untaugliches Mittel, die Anforderungen der

Rechtsprechung zu umgehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195 318c2. Keine gesellschaftsrechtliche Veranlassung nach der

Rechtsprechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197 3193. Die Auffassung der Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 3204. Kritik an der Verwaltungsauffassung und der BFH-

Rechtsprechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 321–322VII.Besonderheiten bei der Gewerbesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202 323–324

D.Die Ablösung von Pensionszusagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205 325–346I. Umkehrung der Steuervorteile bei vorzeitigem Ende von

Pensionszusagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205 325–326

II. Die Behandlung verfallbarer Pensionsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . 206 327–329III. Die steuerbefreite Übertragung von unverfallbaren Pensionszusagen 206 330IV. Der Verzicht auf unverfallbare Pensionszusagen ohne Gegenleistung 207 331–337

1. Volle Werthaltigkeit der Pensionszusage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 331–3351.1. Folgen beim Berechtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 331–334

1.1.1. Besteuerung des fiktiven Zuflusses . . . . . . . . . . . . . . 207 331–3321.1.2. Steuerbegünstigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208 3331.1.3. Lohnsteuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208 334

1.2. Folgen bei der GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208 3351.3. Verzicht auf den „future service“ und Unwirksamkeit der

Pensionszusage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209 3352. Wertlose Pensionszusage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209 3363. Teilwerthaltigkeit der Pensionszusage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210 337

V. Der Verzicht auf unverfallbare Pensionszusagen gegen Abfindung . 210 338–3441. Die Abfindung entspricht dem Teilwert der Pensionszusage . . . 210 339–342

1.1. Bestimmung des Teilwertes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210 3391.2. Folgen beim Berechtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211 340–342

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2. Die Abfindung ist niedriger als der Teilwert der Pensionszusage 212 3433. Die Abfindung ist höher als der Teilwert der Pensionszusage . . 212 344

VI. Der Verzicht auf unverfallbare Pensionszusagen gegen Übertragung der Ansprüche gegen die Rückdeckungsversicherung . . . . . . . . . . . 213 345–346

Anhang

A. Checkliste Regelablauf der Liquidation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217B. Muster eines Verschmelzungsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219C. BMF-Schreiben vom 21. 10. 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222D. BMF-Schreiben vom 14. 08. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227E. Anzeigenauftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229

Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237

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Teil 2 Rechnungslegung und Steuerrecht

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schreiten würde. Andererseits hebelt die korrekt vorgenommene Teilwertabschreibung dasSystem des einkommensneutralen Vermögenstransfers im Pool der Körperschaften aus.

Deswegen schiebt dem § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG einen Riegel vor, und setzt die Steuerbefrei-ung außer Kraft, soweit in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert derBeteiligung abgeschrieben wurde. Weitere Voraussetzung ist konsequenterweise, dass dieserniedrigere Teilwert nicht durch spätere Zuschreibungen ganz oder teilweise wieder ausge-glichen wurde. Da dieser Missbrauchstatbestand nichts mit der Auskehrung des Liquidations-erlöses zu tun hat, soweit er die Gewinnrücklagen betrifft, bleibt die Unterscheidung leiderweiterhin erforderlich.

305 Durch das SEStEG vom 07. 12. 2006 wurde das Umwandlungssteuergesetz grundlegend ge-ändert. Im Hinblick auf einbringungsgeborene Anteile werden nunmehr nachträglich die zu-grunde liegenden Einbringungsvorgänge besteuert. Die Regelung des § 8b Abs. 4 KStG a.F.ist durch das SEStEG außer Kraft gesetzt worden. Die Vorschrift gilt aber weiterhin für An-teile, die vor dem Inkrafttreten des SEStEG am 13. 12. 2006 eingebracht wurden. In diesenFällen gilt die Steuerbefreiung gemäß § 8b Abs. 2 KStG nicht.

Das Gleiche gilt, soweit die Anteile durch eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar übereine Mitunternehmerschaft von einem Einbringenden, bei dem ein Veräußerungsgewinnnicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen wäre, zu einem Wert unter dem Teilwert er-worben wurden § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG a.F. Im Satz 2 der Vorschrift gibt es wiederumUnterausnahmen für den Fall eines 7-jährigen Zeitraumes zwischen Einbringung und Veräu-ßerung.

Unter der Geltungsdauer des Anrechnungsverfahrens bezogen die Gesellschafter den Liqui-dationsgewinn als Kapitalertrag zuzüglich der anrechenbaren Körperschaftssteuer. Da dieseFälle selbst auf Antrag zum 31. 12. 2000 abgeschlossen waren, wird an dieser Stelle auf die ein-schlägige Kommentarliteratur verwiesen.609

IV. Der maßgebliche Gewinn- und Verlustzeitpunkt

1. Die Bedeutung des Zeitpunkts der Verlustrealisierung

306 Grundsätzlich ist der Zeitpunkt des Liquidationsgewinnes oder -verlustes nach identischenKriterien zu beurteilen. Der Liquidationsgewinn i.S.v. § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG ist vom Ge-sellschafter zu versteuern, wenn sein Anteil aus der Schlussrechnung, soweit er auf den Erlösi.S.v. § 17 EStG entfällt, im Zeitpunkt ihrer Aufstellung dessen Anschaffungskosten über-steigt. Anschaffungskosten des Gesellschafters ist dabei alles, was er gesellschaftsrechtlichveranlasst aufgewandt hat, um die Beteiligung zu erwerben, zu behalten und nicht sofort ab-ziehbare Werbungskosten oder Veräußerungskosten darstellt (s. dazu ausführlich V.). Wie ge-zeigt, ist eine Gewinnerzielung im Rahmen von § 17 Abs. 4 EStG nur noch im Fall von Un-terwertankäufen von Gesellschaftsanteilen möglich. Von praktischer Bedeutung ist daher fastausschließlich der nach § 17 EStG geltend zu machende Verlust aus Beteiligungen.

Kritisch ist dabei vor allem die richtige Wahl des Veranlagungszeitraums für die Verlustgel-tendmachung auf Seiten des Gesellschafters, weil die Rechtsprechung den maßgeblichen und

609 Hottmann, 1. Aufl. N Tz. 6.1

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C. Besteuerung des Abwicklungserlöses bei den Anteilseignern

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für die in der Praxis sehr bedeutsamen Verlustzeitpunkt nach bilanziellen Gesichtspunktenbestimmt, die alles andere als klar definiert sind. Die Rechtsprechung verknüpft die Verlustre-alisierung mit dem Zeitpunkt, zu dem aus kaufmännischer Sicht eine Rückstellung zu bildengewesen wäre. Dies ist der Fall, sobald sich nach der Auflösung der Gesellschaft herausstellt,dass definitiv nicht mehr mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermö-gen zu rechnen ist. Als weitere Voraussetzung kommt hinzu, dass sich auch auf Seiten des Ge-sellschafters die Anschaffungskosten zumindest annähernd bestimmen lassen. Irrelevant istder Zeitpunkt, in dem die Löschung der GmbH im Handelsregister eingetragen wird.610

Deshalb verorten Gerichtsurteile diesen Zeitpunkt immer wieder bereits lange vor dem Ab-schluss der Liquidation, vor der Erteilung der Schlussrechnung und sogar vor der Feststel-lung, dass die Gesellschafter nichts erhalten werden oder zur Vermeidung einer Insolvenznachschießen müssten. Selbst bei Ablehnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse kannes nach der Rechtsprechung bereits zu spät sein, den Verlust auf Gesellschafterseite gelten zumachen.

Das Kriterium der Erforderlichkeit einer Rückstellungsbildung ist in hohem Maße unbestimmtund letztendlich unbestimmbar. Diese Anknüpfung ist daher untauglich, eine vernünftige undfür die Betroffenen berechenbare Zeitschranke zu definieren. Die Rechtsprechung zur Bil-dung von Rückstellungen setzt sich nämlich in erster Linie mit der Zulässigkeit der Rückstel-lungsbildung auseinander, weil für den Zeitpunkt der Grundsatz der Bilanzaufhellung gilt. Re-levante jedoch erst später aufgetretene Umstände dürfen in die Beurteilung mit einfließen.Der Zeitpunkt der Rückstellungsbildung spielt in diesem Rahmen daher so gut wie keine Rolleund die Urteile dazu geben zur vorliegenden Problematik nichts her. Notfalls wird die Rück-stellung im Folgejahr oder noch später gebildet, so dass die Steuerauswirkung nur verschobenwird.

Anders in der Verlustgeltendmachung für den Gesellschafter: wird nach Auflösung der Ge-sellschaft der richtige aber nur vage bestimmbare Veranlagungszeitraum verpasst, ist die Steu-erentlastung endgültig ausgeschlossen. Vor allem weil es keine klaren Kriterien gibt, setzensich zahlreiche Gerichtsurteile der letzten Jahre mit dem relevanten Verlustzeitpunkt ausein-ander. Ein weiterer Grund könnte allerdings auch sein, dass die Berater das frühe und erkenn-bar richtige Veranlagungsjahr versäumt haben, die Einkommensteuerbescheide bereits be-standskräftig wurden und aus Haftungsgründen im ersten offenen Veranlagungszeitraum zuretten suchten, was zu retten ist.

Praxistipp:

Aus Haftungsgesichtspunkten ist der Berater gehalten, den Verlust nach § 17 Abs. 4EStG in Zweifelfällen zu früh wie möglich, also im Veranlagungszeitraum, in den dieAuflösung der Gesellschaft fällt, in der Steuererklärung des Gesellschafters geltend zumachen. Im Regelfall entspricht es auch dem Interesse des Anteilseigners, die Steue-rentlastung so früh wie möglich zu bewerkstelligen, wenn andere positive Einkünfte zurVerrechnung vorliegen. Der Bescheid ist bei Ablehnung durch das Finanzamt offen zuhalten und der Antrag auf Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 4 EStG ist Jahr fürJahr zu wiederholen, bis das Finanzamt schließlich notgedrungen irgendeinen ihm als

610 FG Münster, Urteil vom 24. 02. 2001, 15 K 6099/99 E, EFG 2001, 1370.

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Teil 2 Rechnungslegung und Steuerrecht

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geeignet erscheinenden Zeitpunkt akzeptieren muss. Anschließend kann in Ruhe ge-prüft werden, ob nach den Einkommensverhältnissen des Mandanten ein anderer Ver-anlagungszeitraum mit möglicher Verlustzuweisung günstiger erscheint und ob dieRechtsprechung gute Argumente für diese Sichtweise liefert.

In einem früh angesetzten Zeitpunkt der Verlustgeltendmachung lauert aber auch eine Fallefür Gesellschafter, die Werbungskosten in Form von Finanzierungszinsen in Bezug auf dieBeteiligung weiter geltend machen wollen: Nach der Rechtsprechung zur Rechtslage nachEinführung der Abgeltungssteuer ab 2009 ist der Werbungskostenabzug ausgeschlossen,wenn aus der Beteiligung keine Erträge mehr zu erwarten sind, weil dann die Option nach§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG mangels Voraussetzungen nicht mehr ausgeübt werden kann. Machtder Gesellschafter den Auflösungsverlust geltend, so muss er sich laut BFH an seiner Ein-schätzung, dass aus der Gesellschaft keine Erträge mehr zu erwarten sind, festhalten lassenund er fällt mit seinen dann als nachträglich zu beurteilenden Werbungskosten aufgrund desAbgeltungssteuersystems aus dem relevanten einkommensteuerlichen Bereich heraus. In die-sen Fällen haben vor allem Gesellschafter-Geschäftsführer im Vorfeld ernsthaft abzuwägen,die Gesellschaft zu minimalen Kosten und Erträgen fortzuführen oder sie sofort zu liquidie-ren mit der Folge, dass der künftige Schuldzinsenabzug ausgeschlossen wird.

307 Von diesem Ausnahmefall abgesehen sollte der Gesellschafter den Verlust des Gesellschaf-ters aus § 17 EStG also so früh wie möglich ansetzen und darauf achten, ob sich im Zuge derAuflösung einer GmbH verlustträchtige Sachverhalte auftreten. Dabei kommen in Frage (i.E.nachfolgend unter Ziffer 2.):

• Betriebsvermögen wird mit Verlust verkauft.• Für ein Gesellschafterdarlehen wird ein Rangrücktritt erklärt.• Eine Darlehens- und Bürgschaftsverpflichtung wird für die GmbH eingegangen.• Der Rückgriffanspruch bzw. der Darlehensanspruch gegenüber der GmbH werden wert-

los.• Der bürgende Gesellschafter wird aus der Bürgschaft in Anspruch genommen.

Im Jahr der Erklärung des Aufgabeverlustes sollte zusätzlich erklärt werden, dass in den Fol-gejahren noch weitere Verlustpositionen erwartet werden, die betragsmäßig noch nicht genauzu erfassen sind. Für den gleich gelagerten Fall einer verlustträchtigen Veräußerung ist dannauch ein bestandskräftiger Bescheid, der das Veräußerungsjahr betrifft, zu ändern, weil inso-weit ein rückwirkendes Ereignis angenommen wird.611

Praxistipp:

Sollte im Einzelfall in der Steuererklärung des zutreffenden Verlustjahres der Verlustaus § 17 EStG zwar berechnet worden sein aber der Eintrag in die Erklärung vergessenworden sein, sollte beantragt werden, einen bestandskräftigen Steuerbescheid nach§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO zu ändern. Den Steuerpflichtigen trifft nämlich kein grobesVerschulden daran, dass die Tatsache des Verlustes erst nachträglich bekannt wird,wenn er oder sein Berater nur aus „schlichter Vergesslichkeit“ die Eintragung in der Ein-kommensteuererklärung unterlassen hat.612

611 FG München, Urteil vom 12. 10. 2005, 9 K 4503/03, GmbHR 2010, 894.612 BFH, Urteil vom 10. 02. 2015, IX R 18/14.

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C. Besteuerung des Abwicklungserlöses bei den Anteilseignern

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2. Zeitpunkt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung

2.1. Unterschiedliche Beurteilung bei Aktiv- und Passivpositionen

308Der Verlust entsteht in dem Zeitpunkt, in dem mit der Auskehrung von Gesellschaftsvermö-gen an den Gesellschafter nicht mehr zu rechnen ist und mit einer wesentlichen Änderung derAnschaffungskosten nicht mehr zur rechnen ist.613 Frühester Zeitpunkt für den Liquidations-verlust ist stets der Zeitpunkt der Auflösung bzw. der Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens mangels Masse, der späteste (und meist zu späte) Zeitpunkt ist, wenn das Vermö-gen der GmbH ausgekehrt wird. Maßgeblich ist also eine bilanzielle Sichtweise, so dasshinreichend bestimmte künftige Inanspruchnahmen des Gesellschafters bereits zum Feststel-lungszeitpunkt erfasst werden müssen. Dies bedingt, dass der Zeitpunkt erst eintritt, wenn sichbei den durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen des Gesellschafters aller Voraus-sicht nach nichts Wesentliches mehr ändern wird.

Wenn es jedoch umgekehrt Anhaltspunkte für auf die Abwicklung der Gesellschaft bezogenemögliche Zuflüsse gibt, steht der Auflösungsverlust erst zum Zeitpunkt des endgültigen Aus-falls der Forderung der GmbH fest. Erst dann tritt die tatsächliche Vermögenslosigkeit ein.Diese bilanzielle Sichtwiese hat der BFH in einem Fall bestätigt, in dem 9 Jahre nach Eröff-nung des Insolvenzverfahrens ein Aktivprozess der GmbH in Liquidation rechtskräftig abge-wiesen wurde.614 Denn erst zu diesem späten Zeitpunkt stand fest, dass die GmbH tatsächlichvermögenslos ist. Vorher kann nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob der mögliche Pro-zesserfolg nicht nur die Schulden der Gesellschaft deckt, sondern auch einen Liquidationser-lös für die Gesellschafter ermöglicht.

Damit spiegelt sich für den Anteilseigner im Liquidationsverfahren das handelsrechtlicheVorsichtsprinzip wider, dass auf der Passivseite Rückstellungen für voraussichtliche Verbind-lichkeiten zu bilden sind, sobald sie dem Grunde und der Höhe nach hinreichend feststehen.Folge ist, dass der Liquidationsverlust – unter der weiteren Voraussetzung im Hinblick auf dieAnschaffungskosten – bereits feststeht und steuerlich geltend gemacht werden muss.

Auf der Aktivseite ist eine Forderung aus einem schwebenden Prozess des Anteilseigners, dienicht auf Leistungsbeziehungen beruht, jedoch erst ab dem endgültigen Klagezuspruch zu er-fassen.

309Allgemeine Bemühungen in der Abwicklung, den Gesellschaftsanteil zu verkaufen, verschie-ben den Zeitpunkt der Verlustentstehung angeblich nicht.615 Auch in diesem Fall muss m.E.feststehen, dass die GmbH kein Restvermögen an die Gesellschafter ausschütten kann. DieseVoraussetzung ist konsequent, weil sonst nicht definitiv auszuschließen ist, dass der Anteils-eigner durch einen erfolgreichen GmbH-Verkauf mehr als die Anschaffungskosten erlösenund sich bei ihm ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ergeben kann.

2.2. Zeitpunkt der Erforderlichkeit einer Rückstellungsbildung

310Für die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die Anschaffungskosten feststehen, ist nicht aufden Abfluss der betreffenden Aufwendungen – auch bei Nachforderungen Dritter616 – abzu-

613 Ständige Rechtsprechung, etwa BGH, Urteil vom 27. 11. 2001, VIII R 36/00, DB 2002, 767.614 BFH, Urteil vom 19. 04. 2005, VIII R 45/04.615 BFH, Urteil vom 28. 10. 2008, IX R 100/07, GmbHR 2009, 385.616 Etwa des Finanzamtes bei nach Auflösung der GmbH angeordneten Betriebsprüfungen.

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stellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buch-führung eine Rückstellung zu bilden gewesen wäre.617 Dies gilt jedenfalls, soweit es nicht dieEigenart der Gewinnermittlung nach § 17 EStG gebietet, hiervon abzuweichen.618 Nach demhierbei zu beachtenden Realisationsprinzip müssen wie zu einem Bilanzstichtag alle vorher-sehbaren Risiken und Verluste berücksichtigt werden, die ab diesem Zeitpunkt bis zum Ab-schluss der Liquidation noch entstehen werden. Müssen Rückstellungen gebildet werden, sosind in dieser Höhe Zuteilungen aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter nichtmehr zu erwarten.619 Es sind deshalb alle Sachverhalte zu berücksichtigen, die die Kapitalge-sellschaft zur Bildung einer Rückstellung verpflichten würden.620

Wird eine Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung erforderlich, so kanndadurch eine Überschuldung feststehen und damit bereits der Veräußerungsverlust für denAnteilseigner. Weitere Voraussetzung ist lediglich, dass sich auch bei dessen Anschaffungs-kosten erwartungsgemäß nichts oder nichts Wesentliches mehr ändert.621

Zum genauen Zeitpunkt der Rückstellungsbildung kommt es bei einer Betriebsprüfung nichtauf den Beginn und auch nicht auf das Ende der Tätigkeit des Prüfers an, sondern darauf,wann der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung der Gesellschaft beanstandet und daraus dieMehrsteuern der Gesellschaft berechenbar werden.622

311 Schon im Zeitpunkt der Liquidationseröffnungsbilanz kann die Vermögenslosigkeit der Ge-sellschaft feststehen, wenn die von der werbenden GmbH übernommenen Rückstellungennicht ausgebucht werden können und damit schon feststeht, dass die Aktiva nicht mehr füreine Verteilung unter den Gesellschaftern im Rahmen der Schlussverteilung ausreichen.623 Beieiner insolvenzfreien Liquidation einer Kapitalgesellschaft entsteht damit der nach § 17Abs. 4 EStG zu berücksichtigende Auflösungsverlust in dem Zeitpunkt, in dem mit einerAuskehrung von Gesellschaftsvermögen an den Gesellschafter und mit einer wesentlichenÄnderung624 der durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen nicht mehr zu rechnen ist.Der maßgebliche Zeitpunkt ist bei regulären Liquidationen aber auch bei Insolvenzverfahrenletztendlich nur anhand der ausgedehnten und in Fallgruppen gegliederten Kasuistik derRechtsprechung zu bestimmen, die dem Berater geläufig sein sollte.

Nur in zwei Ausnahmefällen ist der Verlust stets auf einen bestimmten Zeitpunkt festzustel-len: der Zeitpunkt des Antrags, das Insolvenzverfahren eröffnen625 und des Beschlusses, die

617 BFH, Urteil vom 27. 11. 2001, VIII R 36/00, DB 2002, 767.618 BFH, Urteil vom 08. 04. 1998, VIII R 21/94, BStBl. II 1998, 660.619 BFH, Urteil vom 27. 11. 2001, VIII R 36/00, DB 2002, 768.620 BFH, Urteil vom 27. 11. 2001, VIII R 36/00, DB 2002, 767.621 FG München, Urteil vom 23. 02. 2010, 13 K 4373/077, rkr.622 So genannte aufdeckungsorientierte Maßnahme, BFH, Urteil vom 16. 02. 1996, I R 73/95, BStBl. II 1996, 592.623 FG München, Urteil vom 23. 02. 2010, 13 K 4373/077, rkr., GmbHR 2010, 894. Im Fall konnte eine Pensions-

zusage mit einem so genannten unschädlichen Vorbehalt der wirtschaftlichen Notlage, die eigentlich gegebenwar, wegen einer Gesetzesänderung seit 01.01.1999 nicht mehr widerrufen werden. Somit musste die Rückstel-lung in der Bilanz der aufgelösten GmbH verbleiben muss und wegen nicht ausreichender Aktiva stand die Ver-mögenslosigkeit der Gesellschaft bereits fest.

624 FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08. 07. 2009, 7 K 3183/05 B. Wenn die Möglichkeit besteht, dass sich dieermittelten Anschaffungskosten noch um mehr als 10 % ändern könnten, wäre der Verlustzeitpunkt erst ineinem späteren Veranlagungszeitraum anzusetzen.

625 BFH, Beschluss vom 27. 11. 1995, VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406.

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Gesellschaft aufzulösen, in beiden Fällen allerdings nur, wenn die Gesellschaft bereits zu die-sem Zeitpunkt vermögenslos ist.

2.3. Der Zeitpunkt bei Gesellschafterbürgschaften und Nachschussverpflichtungen

312Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer Bürgschaften zugunsten der GmbH ein, setzt die An-erkennung von Anschaffungskosten zunächst die Krisenbestimmtheit der Bürgschaft voraus.Wird der Gesellschafter dann später aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen, so kommtes auf den Zeitpunkt an, in dem der Bürge zur Zahlung aufgefordert wird. In diesem Veran-lagungsjahr sind sämtliche im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme aus der Bürgschaftzu tätigenden Aufwendungen geltend zu machen. In bilanzieller Sichtweise steht mit der Auf-forderung des Bürgschaftsgläubigers der durch die Erhöhung der nachträglichen Anschaf-fungskosten entstandene Verlust in der Regel fest.626

Anders kann es zu beurteilen sein, wenn der Bürgschaftsschuldner in Verhandlungen mit demGläubiger eine Reduzierung der Schuld erreichen will: dann ist der Zeitpunkt der Verlustent-stehung nämlich bereits strittig. Das FG München leitet aus einer bestehenden Unsicherheitüber die Höhe der Verpflichtung – und damit auch über die Höhe der Anschaffungskosten –ab, dass dann der Verlustzeitpunkt noch nicht eingetreten sein kann.627 Gleicher Ansicht istder BFH628, der fordert, dass die Verpflichtung aus einer übernommenen Bürgschaft, bereitsfeststehen muss.

Ein taugliches Abgrenzungskriterium – im Rahmen der m.E. verfehlten Bezugnahme auf diebilanzielle Sichtweise – könnte bilden, ob die Anschaffungskosten zum maßgeblichen Zeit-punkt bereits der Höhe nach noch nicht annähernd bezifferbar sind oder aber bereits festste-hen und lediglich – etwa nach erfolgreichen Verhandlungen mit dem Gläubiger – reduziertwerden könnten. Da der BFH bei der Bestimmung der Anschaffungskosten rückwirkende Er-eignisse nicht ausschließt, die sich auf den in einem früheren Veranlagungszeitraum angenom-men Verlustzeitpunkt auswirken (s.u. 2.4.), könnte der BFH das Urteil der FG Münster durch-aus bestätigen.

Verpflichtet sich ein Gesellschafter zu Nachschüssen für den Fall, dass im weiteren Verlaufder Abwicklung unerwartete Forderungen gegen die GmbH erhoben werden, so kommt esnach der maßgeblichen bilanziellen Sichtweise nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahmedes Gesellschafters an, sondern auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgrundes.

Allerdings muss noch die weitere Voraussetzung hinzutreten, dass nach den Grundsätzenordnungsgemäßer Bilanzierung der Aufwand des Gesellschafters bereits realisiert ist: Bei einerzum Zeitpunkt des Verpflichtungsgrundes nach Grund und Höhe ungewissen Verbindlich-keit kommt es dabei darauf an, ob ein Kaufmann zur Bildung einer Rückstellung verpflichtetwäre.629 Dies bedeutet, dass nachträgliche Anschaffungskosten erst dann anzuerkennen sind,

626 FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. 05. 2008, 8 K 232/04: In späteren Jahren gezahlte Raten können dannin den einzelnen Veranlagungszeiträumen nicht mehr geltend gemacht werden.

627 FG München Urteil vom 26. 07. 2012, 10 K 3547/10.628 BFH, Urteil vom 02. 12. 2014, IX R 9/14. Im Streitfall stand die Höhe der Anschaffungskosten hinsichtlich

einer Bürgschaftsverpflichtung für die GmbH wegen laufender Vergleichsverhandlungen erst im Folgejahr fest.629 Bejahend hat sich der BFH im Hinblick auf eine Bürgschaftsverpflichtung ausgesprochen im Urteil vom

26. 01. 1999, VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922.

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wenn ein Gesellschafter ernsthaft damit rechnen muss, aus der Verpflichtung in Anspruch ge-nommen zu werden. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn im Zeitpunkt der Veranlagungfeststeht, dass der Gesellschafter seine Verpflichtungen aus der Bürgschaft wegen Zahlungs-unfähigkeit nicht erfüllen kann.630

2.4. Rückwirkendes Ereignis bei unvorhersehbaren Belastungen und Entlastungen

313 Härten können sich ergeben, wenn sich nach der Schlussbilanz noch weitere gesellschaftsbe-zogene Belastungen bei den Gesellschaftern ergeben, die trotz größter Sorgfalt bei der Auf-stellung der Bilanz nicht erkannt werden konnten und insofern auf der Ebene des Anteilseig-ners nicht als nachträgliche Anschaffungskosten geltend gemacht werden konnten. Untergewissen Voraussetzungen behandelt deshalb die Rechtsprechung auch nachträgliche Auf-wendungen von Gesellschaftern als rückwirkendes Ereignis im Sinn von § 175 Abs. 1 Satz 1Nr. 2 AO.631 Voraussetzung ist, dass Aufwendungen bei der Ermittlung eines Auflösungsver-lustes noch nicht berücksichtigt werden konnten, da sie schlechthin nicht bekannt waren oderdie Anschaffungskosten vom Gesellschafter trotz ausreichender Sorgfalt zu niedrig angesetztwurden.

Deshalb ist Voraussetzung, dass im – schwer zu bestimmenden – Verlustjahr der Verlust steu-erlich bereits erklärt wurde, der Ansatz sich später jedoch als zu niedrig erwiesen hat. Wurdenim Verlustjahr überhaupt keine Angaben in der Steuererklärung gemacht, so kann in einemspäteren Jahr ein bestandskräftiger Bescheid nicht mehr geändert werden, weil sich in diesemFall die nachträglichen Anschaffungskosten als neue Tatsache darstellen, die verschuldet zuspät erklärt wurde.632

Stellt sich zum Beispiel erst nach der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides heraus,dass der Rückgriffanspruch des bürgenden Gesellschafters gegen die GmbH nicht mehr wert-haltig ist und war dies nicht vorhersehbar, so kann der Auflösungsverlust ausnahmsweisenoch geltend gemacht werden – allerdings nur rückwirkend für das Auflösungsjahr.633

Die Eröffnung einer Nachtragsliquidation wird ebenfalls als ein rückwirkendes Ereignis an-gesehen und ändert nichts am Verlustentstehungszeitpunkt im Rahmen des vorausgehendenregulären Liquidationsverfahrens. Aufwendungen, die im Zuge der Nachtragsliquidation an-gefallen sind, werden auf den Zeitpunkt der Verlustrealisierung zurückbezogen.634 Alle be-kannten Anschaffungskosten hat der Gesellschafter zunächst im Verlustjahr, das der Erstli-quidation zuzuordnen ist, geltend zu machen. Nur dann können höhere Anschaffungskosten,die sich im Rahmen der Nachtragsliquidation ergeben, nachträglich geltend gemacht werden,wobei bestandskräftige Bescheide geändert werden müssen.635 Das gilt für Erhöhungen des

630 BFH, Urteil vom 08. 04. 1998, VIII R 21/94.631 BFH, Urteil vom 27. 11. 2001, VIII R 36/00, DB 2002, 767.632 Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. 07. 2014, 3 K 77/10, Revision beim BFH unter IX R 30/14.

Im Streitfall entsprachen zunächst die Anschaffungskosten dem Erlös, so dass es um die Frage geht, ob und wieein Verlust in Höhe von 0 Euro in der Steuererklärung anzugeben ist.

633 FG Bremen, Urteil vom 10. 12. 2003 – II K 147/03 (1) für den vergleichbaren Fall der GmbH-Insolvenz. Vor-aussetzung ist, dass am nachträglichen Bekanntwerden des Ausfallgrundes weder den Steuerpflichtigen nochseinen Berater eine Schuld trifft.

634 BFH, Urteil vom 01. 07. 2014, IX R 47/13.635 Verfügung der OFD Frankfurt vom 15. 10. 2014, S 2240 A – 60 – St 215.

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Aufgabeverlustes ebenso wie für nachträgliche Minderungen. Ist eine als nachträgliche An-schaffungskosten zu beurteilende Bürgschaftsverpflichtung ratenweise und ohne Zinsbelas-tung zu tilgen, so ist sie im Rahmen der Verlustberechnung abzuzinsen. Werden die Ratenspäter gestreckt, liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, da die Verlustfeststellung nach § 17EStG stichtagsbezogen ist und spätere Ereignisse, die auf die Wertfeststellung beeinflussen,zurückbezogen werden müssen.636

Davon abgesehen müssen aber aus dem Erkenntnishorizont des Zeitpunktes der Verlustfest-stellung alle für die Verlusthöhe maßgeblichen Umstände bekannt sein. Dann steht der Stich-tag, nach dem nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung der Verlust festzustellenist, bereits fest. Nur wenn sich unvorhersehbar nachher der tatsächlich eingetretene Verlustnoch ändert, ist nach der Rechtsprechung von einem rückwirkenden Ereignis im Sinne von§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auszugehen.637 Ein rückwirkendes Ereignis setzt sich schließlichnicht gegen die Bestandskraft eines Bescheides durch, wenn bei dessen Eintritt der betreffen-de Steuerbescheid noch hätte geändert werden können, dies aber versäumt wurde.638

2.5. Der Zeitpunkt bei Rangrücktrittserklärungen

314Der Zeitpunkt zur Verlustgeltendmachung kann bereits im Jahr der Abgabe einer Rangrück-trittserklärung liegen, wenn das Darlehen beim späteren Ausscheiden aus der GmbH stehengelassen wurde und schließlich uneinbringlich wurde.639 Zusätzlich muss aber die tatsächlicheVermögenslosigkeit der GmbH zum Zeitpunkt der Erklärung feststehen. Käme es nur auf dieRangrücktrittserklärung an, würde der Verlustzeitpunkt m.E. zu weit vorverlegt. Nicht in je-dem Fall einer Rangrücktrittserklärung kann nicht mehr ernstlich mit der Begleichung derrestlichen Darlehensforderung gerechnet werden. Dies ist nur der Fall, wenn es ausgeschlos-sen scheint, dass sich die GmbH wirtschaftlich wieder erholt

Der vom BFH entschiedene Fall zeigt anschaulich, wie schwierig es sein kann, den richtigenVeranlagungszeitraum für die Verlustgeltendmachung bei einer sich über mehrere Jahre hin-weg ziehenden Liquidation zu bestimmen. Für das Jahr 1996 befand das Finanzamt die Gel-tendmachung eines Auflösungsverlustes als verfrüht, was schließlich auch vom Finanzgerichtbestätigt wurde. Für das Jahr 2002 wiederum befand das Finanzamt im Einklang mit demBFH den richtigen Verlustzeitpunkt als verpasst, richtig wäre das Jahr 1999 gewesen. So las-sen sich Gewinne fiskalisieren und Verluste privatisieren! Daher kann nur eindringlich geratenwerden, jedes einzelne als Verlustjahr in Frage kommende Veranlagungsjahr offen zu halten,um den Finanzamt kein Schlupfloch zu bieten.

636 BFH, Urteil vom 20. 11. 2012, IX R 34/12, a.A. FG Köln, Urteil vom 18. 01. 2012, 3 K 594/09.637 So auch BFH, Urteil vom 12. 10. 1999, VIII R 46/98, BFH/NV 2000, 561.638 BFH-Urteil vom 25. 02. 2009, IX R 95/07. Im Streitfall wäre der Antrag in dem Jahr zu stellen gewesen, in dem

der ausgeschiedene Gesellschafter aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurde und nicht erst im nächs-ten Jahr, in dem er wegen der Masselosigkeit der GmbH mit seiner Rückgriffforderung endgültig ausfiel.

639 BFH, Urteil vom 22. 07. 2008, IX R 79/06, GmbHR 2008, 1172.

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2.6. Der Zeitpunkt im Insolvenzverfahren

2.6.1. Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse315 Der maßgebliche Zeitpunkt ist auch bei Insolvenzverfahren selten einfach zu bestimmen.

Wenn sich eine Liquidationen an ein mangels Masse abgelehntes Insolvenzverfahren an-schließt, wird hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts differenziert. Nur wenn eindeutigschon bei der Antragstellung feststeht, dass die GmbH über keinerlei Aktiva verfügt, es zukeiner Auskehrung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter kommen wird und auchdie Anschaffungskosten einschließlich der nachträglichen Anschaffungskosten des Gesell-schafters bei Antragstellung bereits im Wesentlichen feststehen, ist der Veräußerungsverlustbereits dem Jahr der Antragstellung zuzuordnen640. Der Auflösungsverlust fällt also bereitsim Zeitpunkt des Insolvenzantrags an, wenn schon zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass aufder Aktivseite keine wirtschaftlichen Werte existieren, deren Verwertung die Verbindlichkei-ten in voller die Höhe tilgen können. Fallen in diesen Fällen Antragstellung und Ablehnungnicht in dasselbe Jahr, muss der Liquidationsverlust aus Vorsichtsgründen bereits im Jahr derAntragstellung geltend gemacht werden.

Von dieser Fallgestaltung abgesehen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Ablehnung des Insol-venzverfahrens maßgeblich. Mit der rechtskräftigen Feststellung, dass ein Insolvenzverfahrenmangels Masse abgelehnt wird, steht der Auflösungsverlust nämlich im Regelfall fest. Selbstwenn noch – für ein Insolvenzverfahren unzureichende – Forderungen der GmbH bestünden,fielen diese den Gesellschaftsgläubigern und nicht dem Anteilseigner zu.641 Es kommt geradenicht auf den Zeitpunkt an, in dem der Geschäftsführer nicht mehr über das Vermögen derGmbH verfügen darf.642 Weitere Voraussetzung ist stets, dass auf Seiten der Anteilseignernoch erhebliche und noch nicht bestimmbare nachträgliche Anschaffungskosten zu erwartensind; insoweit gilt nicht anderes als bei einer insolvenzfreien Liquidation.643 Das ist beispiels-weise der Fall, wenn auf Seiten der Gesellschafter noch jahrelang relevante Verhandlungenüber deren Sicherheiten für die Gesellschaft stattfinden.644

2.6.2. Durchführung des Insolvenzverfahrens

315a Beim einem regulär durchgeführten Insolvenzverfahren erhält der Gesellschafter im Regelfallerst mit Abschluss des Verfahrens sichere Kenntnis darüber, ob er noch mit einer Rückzah-lung rechnen kann, insbesondere wenn Gesellschafterdarlehen im Spiel sind. Die Vermögens-lage der insolventen GmbH steht eben noch nicht fest, wenn die GmbH z.B. über Aktiva wiePatente verfügt, die schwer zu taxieren und schwer veräußerlich sind, oder wenn der Insol-

640 BFH, Urteil vom 19. 04. 2005, VIII R 45/04. 641 FG Köln, Urteil vom 21. 03. 2013, 7 K 1238/10.642 BFH, Beschluss vom 10. 02. 2009, IX B 196/08.643 FG Köln, Urteil vom 21. 03. 2013, 7 K 1238/10. Dass nach Ablehnung eines Insolvenzverfahrens noch Forde-

rungen der GmbH realisierbar erscheinen, die außer für die Insolvenzgläubiger auch Überschüsse für dieGesellschafter erwarten lassen, dürfte regelmäßig ausgeschlossen sein.

644 BFH, Beschluss vom 03. 12. 2014, IX B 90/14. Die Entscheidung bestätigt das Urteil des Finanzgerichts Hes-sen vom 10. 03. 2014, 4 K 2723/12, das deshalb die Verlustrealisierung zum Zeitpunkt der Ablehnung desInsolvenzverfahrens noch nicht angenommen hatte.

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venzverwalter gerichtlich strittige Forderungen beizutreiben versucht.645 Die Rechtsprechunghat dies anerkannt, wenn der Insolvenzverwalter beträchtliche Schadensersatzforderungengegen die frühere Hausbank geltend macht.646

Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter gegen den Gesellschafter-Geschäftsführerzivilrechtliche Ansprüche geltend macht, die im Erfolgsfall bei diesem zu nachträglichen An-schaffungskosten führen.647 Dieses Ergebnis lässt sich auch damit begründen, dass bei einemProzess gegen einen Anteilseigner zwei Ebenen berührt werden, die nicht zu unterschied-lichen Zeitpunkten steuerlich relevant werden dürfen: Bei der GmbH die Gesellschaftsebene,nach der ein Prozesserfolg erst bei der Realisierung zu berücksichtigen ist und damit widerErwarten ein Liquidationsüberschuss. Dagegen fallen beim Gesellschafter die nachträglichenAnschaffungskosten, die einen Verlust begründen könnten, ebenfalls erst nach Prozessaus-gang sicher an, so dass insofern von der bilanziellen Sichtweise abgerückt wird.

Maßgeblicher Zeitpunkt, den Auflösungsverlust im Hinblick auf die Anteile an einer insolven-ten GmbH geltend zu machen, ist in den vorgenannten Fällen erst der Abschluss des Insol-venzverfahrens.648

Die Verlustrealisierung wird jedoch auch beim regulären Insolvenzverfahren ausnahmsweisezu einem früheren Zeitpunkt gesehen, wenn bereits aufgrund des Inventars und der Eröff-nungsbilanz des Insolvenzverwalters oder einer Zwischenrechnungslegung im Insolvenzver-fahren ohne weitere Ermittlungen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit da-mit zu rechnen ist, dass das Vermögen zu Liquidationswerten die Fremdschulden nicht mehrdecken wird. Strittig ist der Fall, inwieweit Verwertungsbemühungen diesen Zeitpunkt hinaus-zögern können, wenn das einzige Aktivum der Gesellschaft ein möglicherweise werthaltigesaber schwer verwertbares Wirtschaftsgut ist. Das FG München mutet den Verlustgesellschaf-tern zu, in steuerlicher Hinsicht ex ante beurteilen zu können, dass jegliche Verwertungshand-lungen aussichtslos sind.649

2.7. Kritik an der Rechtsprechung

315bDie große Zahl der in den letzten Jahren veröffentlichten Urteile zum Thema Zeitpunkt der Ver-lustentstehung im Rahmen des § 17 EStG zeigt, dass entweder die gesetzliche Konzeption, derenInterpretation oder beides gründlich missraten sind. Manche Urteilsbegründungen sind kaumnachvollziehbar wie diejenige zum eben geschilderten Urteil des FG München. Ein krasses Bei-spiel bildet auch ein Urteil des FG Sachsen-Anhalt, das auf dem Zeitpunkt des Insolvenzantragsals maßgeblich beharrt hatte, obwohl der Insolvenzverwalter zunächst einen Erlös von bis zu

645 Seine ständige Rechtsprechung hat der BFH in einem Fall bestätigt, in dem 9 Jahre nach Eröffnung des Insol-venzverfahrens ein Aktivprozess der GmbH in Liquidation rechtskräftig abgewiesen wurde; BFH, Urteil vom19. 04. 2005, VIII R 45/04.

646 FG Niedersachsen, Urteil vom 18. 05. 2011, 9 K 307/07.647 BFH, Urteil vom 01. 03. 2005, VIII R 26/03.648 Ständige Rechtsprechung u.a. BFH, Urteil vom 25. 01. 2000, XIII R 63/98, DB 2000, 1260.649 FG München, Urteil vom 05. 05. 2014, 7 K 1340/12; Revision beim BFH unter IX R 41/14. Im Fall handelt es

sich um ein Start-up-Unternehmen der Technologiebranche, dessen Entwicklungen nicht zur Marktreifegebracht werden konnten, wobei das fehlende Kapital auf 50 Mio. Euro taxiert wurde. Da es im Sachverhalt inder Insolvenzphase längere Verhandlungen über einen Einstieg eines Investors oder aber eine Vermarktung desbisherigen Entwicklungsstandes gab, hat der BFH die Revisionszulassung erzwungen.

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800.000 Euro aus der Verwertung baureifer Grundstücke in Aussicht gestellt hatte, der alle Ver-bindlichkeiten der GmbH in Höhe von 400.000 Euro bei weitem abdecken hätte können. Nachdem Scheitern seiner Bemühungen wurden die Grundstücke vier Jahre später zum Preis von5.000 Euro an den Gesellschafter verkauft. Auch dieses Gericht verlangt den Gesellschaftern ab,am Anfang von Verkaufsbemühungen bereits so schlau zu sein wie an deren Ende.650

Die Quintessenz aus allen Urteilen ist: Es gibt keinen klar erkennbaren Zeitpunkt, an dem derLiquidationsverlust entsteht. In Einzelfällen kommen bald alle Jahre zwischen dem Auflö-sungsbeschluss und der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister in Frage.

Die Formeln der Rechtsprechung helfen dem Berater jedenfalls kaum weiter: Das erste Kri-terium ließe sich zwar noch relativ sicher eingrenzen, dass nämlich für die Gesellschafter fest-stehen muss, dass sie leer ausgehen. Dieses Kriterium nimmt aber die Rechtsprechung aus sei-ner komfortablen Ex-post-Sicht nicht immer ernst. Der zweite Punkt ist schon heikler: Esmuss auf Gesellschafterebene absehbar sein, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafternoch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG be-rücksichtigungsfähige Veräußerungskosten oder Aufgabekosten entstehen. Es dürfen zu die-sem Zeitpunkt dann keine wesentlichen Änderungen mehr zu erwarten sein. Dies birgt einedoppelte Unsicherheit. Erstens kommt es auf eine Erwartungshaltung an, die bereits mit ob-jektiven Maßstäben schwer zu fassen ist, und zweitens auf die Wesentlichkeit von Änderun-gen, für die Rechtsprechung noch keinen verlässlichen Maßstab entwickelt hat.

Deshalb hilft dem Berater nur ein Ping-Pong-Spiel mit den Finanzbehörden: In jedem mög-lichen Jahr ist der anschwellende Verlust in den Einkommensteuererklärungen der Mandan-ten geltend zu machen und bei Ablehnung sind die Bescheide offenzuhalten, bis dasFinanzamt bereit ist, einen Verlustzeitpunkt anzuerkennen. Erst nach diesem Veranlagungs-zeitraum wird die Situation für den Berater überschaubarer: Später auftretende weitere Liqui-dationskosten, die beim besten Willen nicht vorhersehbar waren, werden als rückwirkendesEreignis im Sinne von § 175 AO anerkannt. Dies bedingt, dass der Berater im Jahr der Ver-lustanerkennung sorgfältig zu prüfen hat, welcher Aufwand aus der Liquidation beim Gesell-schafter noch entstehen könnte.

Konsequent wäre es m.E., den Verlust generell erst zum Abschluss der Liquidation eintreten zulassen, auch wenn die Gesellschafter die gesellschaftsbezogenen Aufwendungen bereits zu frühe-ren Zeitpunkten getragen haben. Die Gesellschafter haben sich mit dem Grundsatz abzufinden,dass alle Investitionen in eine Kapitalgesellschaft, sei es als Kapitaleinlage, sei es als sonstige Artvon Gesellschafterfinanzierung, zunächst totes Kapital darstellen, das sich steuerlich erst wiederbeim Verkauf oder aber dem endgültigen Ende der Kapitalgesellschaft auswirkt.

650 FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. 05. 2014, 2 K 1237/10. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit BFH-Beschluss vom 18. 12. 2014, IX B 72/14, zurückgewiesen.

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Stichwortverzeichnis(Die Zahlen verweisen auf Randnummern)

AAbberufung– des Geschäftsführers 79– des Liquidators 38, 66– des Nachtragsliquidators 164Abgeltungssteuer 260, 264, 267, 269, 294Abgeltungssteuersatz 276Ablehnung eines Insolvenzverfahrens man-

gels Masse 70, 100, 134, 135Abschlagsraten– s. Liquidationsraten 288Abschlussarbeiten 89Abschlussprüfer 98Abtretung des Körperschaftsteuerguthabens

246Abwicklung s. Liquidation 1Abwicklungsbedarf 162Abwicklungs-Endvermögen 216Abwicklungs-Jahresabschluss 208Abwicklungskosten 210, 288Abwicklungsmaßnahmen 162, 174Abwicklungsphasen 2Abwicklungszweck 34, 86Abwicklungszwischenbilanz 222Abzugsverbot von Werbungskosten 267Aktivanspruch 164Aktivforderung 167Aktivposten 245, 254Aktivprozess 144, 150, 167, 308Aktivvermögen der GmbH 151, 156, 160,

162Alleingesellschafter 49, 76, 143, 196, 301Alleingesellschafter-Geschäftsführer 109,

142Alt-Gläubiger 33Amtsauflösungsverfahren 20Amtsfähigkeit des bestellten Liquidators 68Amtslöschung 18, 135, 148, 150, 175, 189Amtslöschungsverfahren 23, 24, 54Amtsniederlegung des Liquidators 141Amtsunfähigkeit des Liquidators 68, 78, 82Angaben auf den Geschäftspapieren 94

Angehöriger, naher 319Anlage, spekulative 97Anlagevermögen 201, 202Anmeldung der Löschung 32Anrechnungsguthaben 299Anrechnungsverfahren 245, 249, 252, 281,

305Ansatzvorschriften/HGB 202Anschaffungskosten 265, 266, 288, 293,

310, 332Anschaffungskosten, nachträgliche 288,

315a, 318, 345Anstellungsverhältnis 119Anstellungsvertrag 74Anteile, einbringungsgeborene 287, 289,

295Anteile, gründungsgeborene 287Anwartschaftsbarwert 203Arbeitszeitkonto 208Arbeitszeugnisse 162Aufbewahrung der Bücher und Schriften der

GmbH 95, 132, 135Aufgelder 238, 318Auflösung der GmbH 7, 37, 70– Alleingesellschafter-Geschäftsführer 37– Alleinvertretungsbefugnis 37– Anmeldung 108– Anschaffungskosten –– Anstellungsvertrag des Liquidators 74– Auflösungsbeschluss 13, 100, 112, 218– Beendigung 4– Befristung der Liquidation 41– Bekanntmachung 9, 41– Beschluss des Registergerichts 24– Beschluss über die Auflösung 218– Einzelvertretungsbefugnis 37, 112– Firma der GmbH 36– Jahresabschluss 99– Körperschaftsteuerpflicht 216– Liquidationszeitraum 32– Nichtigkeit der Gesellschaft 23– Nichtigkeit der Satzung 20

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Stichwortverzeichnis

238

– Rechnungslegungspflicht 99– Rechtsfolgen 9– Rechtsgrund 2– Rechtsgrundlagen 6– Satzungssitz 20– Sitzverlegung ins Ausland 28– Sperrjahr 7– stille Beteiligung 95– Stille Liquidation 13, 50– Summe aller Geschäftsanteile 20– Terminologie 1– Verbot des Selbstkontrahierens 37– Verfahren 9– Verlustzeitpunkt 288– Vermögen, verwertbares 22– Vor-GmbH 26, 27– Wirksamkeit 9– Wirkungen 70– Zivilgerichtsurteil 14– Zwecke und Ziele 7Auflösung von Rückstellungen 208Auflösungsbeschluss 7, 12, 13, 41, 45, 50,

110, 112, 173, 199Auflösungsgründe– Ablehnung des Insolvenzverfahrens 18,

19– Anfechtung des Beschlusses 13– Anordnung des BaFin 30– Einstellung des Betriebes 31– Entzug einer behördlichen Genehmigung

31– Eröffnung des Insolvenzverfahrens 16– Gerichtsurteil 14, 15– Gesellschafterbeschluss 12, 13– gesetzliche 10– Heilung 24– Insolvenz eines Gesellschafters 31– Nichtigkeitsklage 23– Patt in der Gesellschafterversammlung

14– satzungsmäßige 10– schwerwiegende Mängel 23, 24– Sitzverlegung ins Ausland 28– statutarische 10– Tod eines Gesellschafters 31

– Unrentabilität, dauernde 14– Veräußerung des Unternehmens 31– Verbot nach dem Vereinsgesetz 30– Verfügung des Registergerichts 20– Vermögenslosigkeit 21, 22– Verwaltungsgerichtsurteil 15Auflösungsklage 14, 27Auflösungskompetenz 12Auflösungsverlust, s. Liquidationsverlust

308Auflösungszeitpunkt 18, 45, 207, 219, 227Aufsichtsrat 23, 34Aufteilung des ausgekehrten Liquidationser-

löses 268, 270Aufwendungsersatz 163Aufwendungsersatzanspruch gegen die Ge-

sellschafter 142Ausfall eines Gesellschafterdarlehens 318aAusgangsrechnung 126Auskehrung des Gesellschaftsvermögens

222, 278, 311Auskehrung des Liquidationserlöses 260Ausschlussklage 14Ausschüttungen– aus dem EK 02 252– für frühere Jahre 264– im Übergangszeitraum 250Ausschüttungsbelastung 250Ausschüttungssperre, s.a. Sperrjahr 39Austrittsrecht des Gesellschafters 14, 26Auszahlung, bedingte 130Auszahlungsanspruch der Gesellschafter 58Außenhaftungsanspruch nach § 826 BGB

143

BBankgeheimnis 133Bankguthaben 152Bankkonto 156Barausgleich 255Bareinlagen 258Beendigung der GmbH, s. a. Löschung der

GmbH– Abgeltungssteuer 294– Aktivprozess 158

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Stichwortverzeichnis

239

– Aktivvermögen der GmbH 156– Amtslöschung 156– Ankündigung der Löschung 158– Anmeldung der Löschung 145– Anschaffungskosten –– Aufgabe eines Wohnsitzes 160– Auflösung 9, 21– Auflösungsverlust 308– Beendigung des Amts des Liquidators

145– Berechtigung zur Löschung 159– Erhalt der Einreden 147– Erlöschen der Firma 145– Folgen fehlerhafter Löschungen 161– Fortsetzung der GmbH 185– Gewerbesteuerpflicht 255– Grad der Vermögenslosigkeit 152– Handelsregisterverfahren 145– Körperschaftsteuerpflicht 216, 254– Körperschaftsteuersubjekt 254– Lehre vom Doppeltatbestand 146– Löschung, endgültige 145– Löschung, zwangsweise 148– Mantelgesellschaften 153– Masselosigkeit 155– Nachtragsliquidator 150– pflichtgemäßes Ermessen 159– Rechtsmittel 161– Restvermögen 146– Schluss der Liquidation 145– Schlussbesteuerung 241– Schuldnerverzeichnis 156– statutarische 10– Terminologie 1– Überzeugungsbildung des Gerichts 157– Umsätze nach Beendigung 258– Untergang der Hauptforderungen der

GmbH 147– Verfahrensfehler, wesentlicher 161– Verjährung 147– Vermögen, ganz geringfügiges 149– Vermögenslosigkeit 156, 159, 161– Vollbeendigung 146, 150– Widerspruch 158– Zeitspanne 32

Beendigung der Liquidation 86, 100Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot

(§ 181 BGB) 79, 105, 108, 110Befreiung von der Prüfungspflicht 203Bekanntgabe der Steuerbescheide 120Bekanntgabeadressat von Steuerbeschei-

den 120Bekanntmachung der Auflösung 41Bekanntmachung, öffentliche 172Berufsverbot 68Beschwerde gegen die Bestellung des Liqui-

dators 67Bestandskraft der Bescheide 128Bestandskraft von Einkommensteuerbe-

scheiden 306Bestattung einer GmbH 137Bestellung des Liquidators 41Bestellung des Liquidators kraft Sonder-

rechts 64Bestellungswiderruf, Wirksamkeit 142Besteuerungszeitraum, besonderer 39Bestimmungsklauseln 107Betriebsfortführung 13Betriebsprüfung 54, 128, 310Betriebstätten-Finanzamt 215Betriebsteile 224Betriebsveräußerung 207Betriebsvermögen 262, 264, 270, 287, 299,

321, 323Betrug 127Betrügerische Liquidation– Abberufung des geschäftsführenden Ge-

sellschafters 142– Abberufung des Geschäftsführers 142– Amtsniederlegung 142– Auflösung 13– Ausweichlösungen 140– Begriff 137– Eigenkapitalersatzansprüche 139– Entzug der Vermögenswerte 137– faktische Liquidierung 139– Gläubigeranfechtung 139– GmbH, prozessunfähige 141– Liquidation, heimliche 41– Notgeschäftsführer 142

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Stichwortverzeichnis

240

– Übernahme durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 140

– Unterlassen, qualifiziertes 139– Vollstreckungsbemühungen 142– Vollstreckungserschwerung 139– Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung

139Beurkundung, notarielle 12Bewährung der Rechtsordnung 61Bewertungsmethoden 203Bewertungsvorschriften/ HGB 202BGB-Gesellschaft 27Bücher der Gesellschaft 96Buchführung, ordnungsgemäße 98Buchwerte 197, 240Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistun-

gen 30Bundeszentralregister 68Bürge 147, 321Bürgschaft 289, 307, 312, 321, 322

DDauerschuldverhältnisse 200Dienstvertrag 74, 111Differenzbesteuerung 259Doppelbesteuerungsabkommen 232Drei-Jahres-Besteuerungszeitraum 98Dreiwochenfrist 116Drittaufwand 318c, 319Drittländer 29Durchgriff auf die Gesellschafter 142Durchgriffshaftung gegen Geschäftsführer

oder Gesellschafter 135

EEidesstattliche Versicherung 85Eigene Anteile der GmbH 129Eigenkapital 95Eigenkapital ersetzendes Darlehen 138, 140Eigenkapital, verwendbares 241Eigenkapitalersatz 318Eigenkapitalersatzansprüche 139Eigenkapitalersatzrecht 8einbringungsgeborene Anteile 262, 305Einkünfte aus Gewerbebetrieb 286

Einkünfte aus Kapitalvermögen 344Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

119, 343Einlage, verdeckte 238, 343, 345Einlageforderung 59Einlagekonto, steuerliches 256, 274, 278,

280, 286, 295, 323, 344Einlagen 232, 237, 238, 264Einlagen, ausstehende 56Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 214Einsichtgewährung in Bücher und Schriften

der Gesellschaft 132, 133, 135, 174Einspruchsentscheidung 124Einstellung des Geschäftsbetriebs 218Einzahlungspflicht des Gesellschafters 58Einzelvertretungsbefugnis 79, 112Empfang von Bescheiden 172Empfangsvollmacht 120Entnahme 259Entzug von Haftungsmasse 143Ergänzungsbilanz 324Erläuterungsbericht 203Eröffnungsbilanz 89, 98, 122, 164, 199,

315aErstattungsanspruch nach ?31 GmbHG

180Ertraglose Beteiligung 282, 291, 293EU-Ausländer 142Existenzvernichtender Eingriff 143

FFamiliendarlehen 319Festgeld 97Finanzamt 149, 154Finanzamt, zuständiges 215Finanzplanbürgschaft 321Firma der GmbH 24, 36Firma der GmbH, Fortführung 13Firmenname 151, 176Firmensitz 35Firmenwert 207, 235Forderung– abgetretene 40, 61– sicherungshalber übertragene 173– titulierte 132

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Stichwortverzeichnis

241

Forderung, nicht mehr werthaltige 95Forderungen gegen Gesellschafter 56– Einlageforderung 59– Einzahlungspflicht des Gesellschafters

58– Einzug 56– Leistungsverweigerungsrecht des Gesell-

schafters 57– Liquidationseröffnungsbilanz 58– ohne Rückdeckung 62– Pfändung durch Gesellschaftsgläubiger

59– Sperrjahr 56Forderungsausfall 95, 132Forderungseinzug 44, 96Formwechsel 197, 289Fortbestand der GmbH 17Fortführung des Geschäftsbetriebes 50Fortführungsbewertung 207Fortführungsprämisse 200Fortführungsrechnungslegung 201Fortführungswert 236Fortsetzung der aufgelösten GmbH– Abwicklungstätigkeit 177– Auflösungsgrund 177– ausreichendes Gesellschaftsvermögen

187– Bereinigungsfunktion des Insolvenzver-

fahrens 187– Finanzkraft der Gesellschaft 183– Formwechsel 197– Fortsetzung der gelöschten GmbH 189– Fortsetzungsbeschluss 177, 183– Gesellschafterbeschluss 12, 13, 23– Gesellschafternachschuss 188– Gesellschafterversammlung 190– Gläubigeraufstellung 188– Gläubigerschutz 190– Gläubigersicherung 188– Insolvenzeröffnung 187– Kapitalerhöhung 187, 195– Kapitalzuführung 187– Mangel des Gesellschaftsvertrages 178– Mantelverwertung 188– Minderheitsgesellschafter 178

– Nachschuss 188, 312– Nachtragsliquidation 187, 189– Neugläubiger 190– Neugründung 177, 180, 184, 185, 188,

189, 190– Rechtsgrundlagen 6– Schein-Liquidation 180, 181– Stammkapital 180, 183, 184, 188, 190– Umwandlung 195– Vermögenslosigkeit 184, 189, 190– Vermögensverteilung 190– Vermögenszuführung 189– Verschmelzung 195, 196– Zahlungsfähigkeit der GmbH 187Fortsetzung der Gesellschaft 17Fortsetzungsbeschluss 23Fortsetzungsmöglichkeit 22Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG 292Freistellungsanspruch der GmbH gegen die

Gesellschafter 140Fremdgeschäftsführer 346Fremdliquidator 118Fremdvergleich 333Führungslosigkeit der GmbH 144Future Service, Verzicht auf 335

GGefährdung des Gemeinwohls 15Gegenstand des Unternehmens 23Geheimnisverrat 127geldwerter Vorteil 260Gesamtvertretung 103Geschäfte, schwebende 95, 218Geschäftsanschrift der GmbH, zustellungs-

fähige 144Geschäftsführer 23, 160, 161Geschäftsführer von außerhalb der EU 142,

144Geschäftsführer, unerreichbarer 142Geschäftsführung ohne Auftrag 140Geschäftsführung, ordnungsgemäße 87Geschäftsjahr 207Geschäftsleitung 29Geschäftspapiere 94Geschäftsunfähigkeit 83

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Stichwortverzeichnis

242

Gesellschafter 23, 160Gesellschafter, unternehmerisch beteiligter

264, 267, 284, 302Gesellschafterbeschluss 19, 79, 131, 185,

187Gesellschafterbürgschaften 312Gesellschafterdarlehen 95, 318Gesellschafter-Geschäftsführer 119, 142Gesellschafter-Geschäftsführer, beherr-

schender 330Gesellschafternachschuss 312Gesellschafterverrechnungskonto 319Gesellschafterversammlung 2, 14, 34, 65,

79, 85, 97, 102, 104, 111, 129, 161, 165, 190, 199, 202

Gesellschafterversammlung, Patt in der 14Gesellschaftsblätter 33Gesellschaftsgläubiger 85Gesellschaftsgläubiger, Befriedigung der 53Gesellschaftsvermögen 53, 200Gesellschaftsvertrag 23, 26, 129Gesellschaftsvertrag, nichtige Bestimmun-

gen 20Gesellschaftszweck 2, 9Gewerbeabmeldung 124Gewerbeaufsicht 156Gewerbebetrieb 218Gewerbeertrag 256Gewerbeertragssteuerabzug, erweiterter

255Gewerbesteuer 255, 257, 323, 324Gewerbesteuerschuld 255Gewerbeuntersagung 150Gewinn, gewerbesteuerpflichtiger 324Gewinnabführungsvertrag 239Gewinnausschüttung, verdeckte 326, 328,

336, 340Gewinnausschüttungen 323Gewinnrealisierung 288Gewinnrücklagen, offene 273, 280Gläubiger 8, 149, 155, 156– bekannter 114– neue 33– unbekannte 33, 51, 114, 174Gläubigeranfechtung 139

Gläubigeraufruf 33, 42, 45, 137, 164, 174, 220

Gläubigerbefriedigung 148Gläubigerbefriedigung, Quote 126Gläubigerbefriedigung, ungleichmäßige

114, 115Gläubigerbenachteiligung 139Gläubigerinteressen 95, 104Gläubigerschutz 98, 131, 143, 190GmbH– geschäftführerlose 141– handlungsunfähige 141– Mantel 13– Reform 8– unterkapitalisierte 138– werbende 36grobe Pflichtverletzung 79Grundbesitz der Gesellschafter 138Grundfreibetrag 224Grundstücke 96, 157, 171, 212, 236, 240,

255Grundstücksverwaltende GmbH 255Gründung einer Kapitalgesellschaft 296gründungsgeborene Anteile 262, 287, 296Gründungsvorschriften 184, 185Guthaben auf einem Treuhandkonto 157

HHaftung des Liquidators– Aktiv- und Passivlegitimation 103– Anmeldung der Insolvenz 114– Bekanntgabeadressat von Steuerbeschei-

den 120– Beweislast 115– Empfangsvollmacht 120– Gläubigerbefriedigung, ungleichmäßige

115– Gläubigerbefriedigung, ungleichm?ge

114– Gläubigerbenachteiligung 114– grobe Fahrlässigkeit 125– Haftung für Steuern der GmbH i. L. 118,

119, 126– Handeln in eigener Sache 117– Insolvenzverschleppung 116

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Stichwortverzeichnis

243

– Kausalzusammenhang 126– Nebenleistungen, steuerliche 121– Pflichtverletzung 124– Schaden 121– Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts-

mannes 115– Steuerverbindlichkeiten, künftig fällige

126– Tilgung, anteilige 123– Übergehen von Forderungen 114– Überprüfung der Steuerbescheide 120– Umsatzsteuer 126– Verantwortung, strafrechtliche 127– Veräußerungsgeschäfte 126– Verschlechterung der Vermögensverhält-

nisse 126– Verschulden 115– Verschulden bei Vertragsabschluss 117– Vertreterhaftung 117Haftung für Steuern 118, 119, 126Haftung, persönliche 180, 183Haftungsbescheid 124Halbeinkünfteverfahren 211, 222, 260, 267,

321Halbeinkünfteverfahren, Übergangszeit-

raum 250Handelsbilanz 98, 203, 210, 227Handelsbilanzwert 203Handelsgesellschaft 9, 34Handelskammer 149, 155, 156Handelsregister 3, 9, 24, 26, 32, 34, 41, 55,

65, 74, 96, 108, 110, 136, 140, 145, 148, 184, 185, 4.2., 196, 199, 254, 258

Handelszwischenbilanz 210Handlungsunfähigkeit der GmbH 67Hauptforderung 147Honorarvereinbarung 111Hypothekenbestellung 171

IIdentität von Gesellschafter und Geschäfts-

führer 142IHK 149, 156Immaterielle Wirtschaftsgüter 234Impressum 94

Industrie- und Handelskammer 155, 156Informationsrechte der Gläubiger 132Inhaltsadressat 120Insichgeschäfte 106, 111, 113Insolvenz 8, 40, 85, 101, 114, 122, 124, 138,

144Insolvenz, masselose 21Insolvenzantrag 118, 144, 195Insolvenzdelikte 68, 127Insolvenzeröffnung 16, 36Insolvenzeröffnung, Ablehnung der 53, 65Insolvenzgericht 54, 155Insolvenzgrundes, Wegfall des 186Insolvenzplan 17Insolvenzstraftatbestände 68, 127, 134Insolvenzverfahren 9, 18, 60, 64, 70, 87,

104, 134, 141, 154, 157, 308, 311, 315Insolvenzverschleppung 116Insolvenzverwalter 318Internationalisierung des Gesellschaftsrechts

140Internetauftritt 94

JJahresabschluss 89, 98, 202, 207, 214, 217,

222, 290, 318Journal 89

KKapitalerhaltung 180Kapitalerhaltungsvorschriften 7Kapitalerhöhung 187, 195, 296Kapitalerträge s.a. Liquidationserlös beim

Anteilseigner– Abgeltungssteuer 260, 283, 291– Abschlagszahlungen 280– Abzugsverbot von Werbungskosten 267– Anrechnungsverfahren 281– Anschaffungskosten 295– Aufteilung des ausgekehrten

Liquidationserlöses 268, 270– Auskehrung 278– Ausschüttungen für frühere Jahre 264– Bestandteile des Eigenkapitals 272, 277– Betriebsvermögen 270, 282

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Stichwortverzeichnis

244

– Bruttoausschüttung 281– Definition 271– Eigenkapital, ausschüttbares 219– gewerbliche Einkünfte 299– Gewinnrücklagen, offene 273– Halbeinkünfteverfahren 267– in Nennkapital umgewandelte Gewinn-

rücklagen 276– Kapitalertragssteuer 281, 282– Kapitalrückzahlung 270, 271, 280– Kirchensteuer 282– Körperschaften als Anteilseigner 302– Körperschaftsteuerguthaben 272– Liquidationsauszahlungen 264– Liquidationsraten 279, 295– natürliche Personen als Anteilseigner

287– Nennkapital 275, 291– Privatvermögen 283– Progressionstarif 270– Rückzahlung des Stammkapitals 265,

276– Rückzahlung von Nennkapital 265, 276– Schlussauskehrung 280, 295– Schnittpunktbestände von EK 02 272– Schuldner der Kapitalerträge 282– Schuldzinsen 316– Sonderausweis 277, 278– Spekulationsbesteuerung 265– Splitterbeteiligter 267, 269– Splitterbeteiligungen an GmbH 267, 269– Stammkapital 275, 278, 291– Steuerbescheinigung 278, 281– steuerliches Einlagekonto 274, 278, 291,

295– Steuersenkungsgesetz 267– Steuervorauszahlung 281– Umwandlungen von Rücklagen 276– Veranlagungsoption 283– Verlustverrechnung 291– Werbungskosten 269, 281, 284, 316– Zufluss aus dem Stammkapital 278Kapitalertragssteuer 281, 282, 344Kapitalgesellschaftsbeteiligung, Mehrheit

vermittelnde 295

Kapitalherabsetzungsverfahren 210Kapitalrückzahlung 270, 271Kapitalzuführung 187Kaufmann 196, 202Kein-Mann-GmbH 25Klage auf Auskunft 170Klage gegen den früheren Geschäftsführer

38Kläger 178Klageverfahren 254kleine GmbH 89Know-how 234Körperschaft 261Körperschaftsteuer 216– Abwicklungszwischenbilanz 222– Anrechnungsverfahren 281, 305– Auskehrung des Gesellschaftsvermö-

gens 222– Beendigung der GmbH 254– Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums 218– Einkommen 242, 244– Ende der Körperschaftsteuerpflicht 254– Ende des Drei-Jahres-Zeitraumes 223– Ende des Übergangszeitraumes 253– Fortdauer der Körperschaftssteuerpflicht

216– Gerichtsurteil 14, 15– Gewinnermittlungsvorschriften 242– Gewinnermittlungszeitraum 217– Halbeinkünfteverfahren 222– Körperschaftsteuererhöhung 252– Körperschaftsteuererklärung 223– Körperschaftsteuerguthaben 100, 211,

242, 252, 253– Körperschaftsteuersatz 222, 243– Körperschaftsteuer-Veranlagung 217– Liquidationsbesteuerungszeitraum 251,

253– Nachtragsliquidation 254– nichtabziehbare Aufwendungen 242– Realisierung des Körperschaftsteuer-Gut-

habens 251– Rumpfwirtschaftsjahr 218, 221, 224– Schlussbestände aus dem Anrechnungs-

verfahren 252

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Stichwortverzeichnis

245

– Schlussbilanz 222– Schnittpunktbestand 245– Spendenabzug 243– Steuerbilanz 223– Überschreitung des Drei-Jahres-Zeit-

raums 221– Verlustabzugsbetrag 243– Verlustausgleich 217– Verlustrücktrag 244– Zwischenabschluss 221, 222, 251– Zwischenveranlagung 222Korrespondenzgebot 20Kosten der Verwahrung 51Kostenfestsetzungsantrag 169Kostenvorschuss 141Krise der GmbH 140, 318Kunden-Datenbanken 234Kundenstamm 234Kündigungsklausel 11Kündigungsrecht, außerordentliches 27,

319Kürzung des Gewerbeertrags 255

LLagebericht 89, 98, 207Lebensversicherung 62Lehre vom Doppeltatbestand 22Leistungsverweigerungsrecht des Gesell-

schafters 57Liquidation 32– Ablauf des Sperrjahres 129– Ablehnung eines Insolvenzverfahrens

mangels Masse 134, 135– Abwicklung, Phasen der 2– Abwicklungszweck 35– Änderung der Firma 36– Anmeldung 41– Anmeldung der Auflösung 94– Anstellungsvertrag 165– Auflösungsverlust 250– Auskehrung des Gesellschaftsvermö-

gens 130– Ausschluss eines Gesellschafters 35– Ausschüttungssperre 39– Beendigung 86

– Befristung 41– Bestellung des Liquidators 41– Betriebliche Gründe für eine Abfindung

341– Diskontinuität 37, 38– Einsichtsrecht 133– Ende des Übergangszeitraumes 253– existenzvernichtender Eingriff 143– Forderung, abgetretene 40– Gläubigeraufruf 42– Gläubigerinteressen 95– Handelsregister 41– Klageweg 13– Kündigung der unverfallbaren Pensions-

zusage 331– liquidationsbedingte Änderung 94– Liquidations-Schlussrechnung 129– Nachtragsliquidator 165– Nachweis der steuerlichen Pflichterfül-

lung 124– Pensionszusage 325– Realisierung des Körperschaftsteuer-Gut-

habens 251– Rechtsgrundlagen 6– schwebende Geschäfte 95– Spekulationsbesteuerung 265– Sperrjahr 39– Steuerbefreite Übertragung von unver-

fallbaren Pensionszusagen 330– Steuerpflicht der GmbH 95– systemübergreifende 250– Terminologie 1– Übergang zum Halbeinkünfteverfahren

250– Übertragung des Geschäftsanteils 35– Umsatzsteuer-Voranmeldung 259– Untergesellschaft 324– Verlegung des Firmensitzes 35– vermögensarme 116, 126– Verschleuderung von Gesellschaftsver-

mögen 96– Verwertung des Körperschaftsteuergut-

habens 245– Verzicht auf den Pensionsanspruch 341– Vorgesellschaft 136

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Stichwortverzeichnis

246

– Zeitpunkt der Auskehrung 130– Zeitraum 32– Zwecksetzung 40Liquidation vor Eintragung der GmbH 64Liquidationsabwicklungskonto 209Liquidationsamt, Beendigung– Anmeldungsbefugnis, nachwirkende 77– Handelsregisteranmeldung 77– Niederlegung bei einer Ein-Personen-

GmbH 77– Niederlegung einem Gesellschafter ge-

genüber 76– Niederlegungserklärung 76– Zugang der Niederlegungserklärung 76Liquidationsbewertung 207Liquidationsendvermögen 51Liquidationserlös 44Liquidationserlös beim Anteilseigner– im Übergangszeitraum 2001 298Liquidationserlös beim Anteilseigner s.a. Ka-

pitalerträge– Abgeltungssteuer 261, 267, 269, 294– Abgrenzung zu den Kapitalerträgen 286– Abschlagszahlungen 280– Abwicklungskosten 288– Abzugsverbot von Werbungskosten 267– Alleingesellschafter 301– Alleininhaber 262– Anrechnungsverfahren 305– Anschaffungskosten 265, 266, 293, 295– Anschaffungskosten, nachträgliche 288– Anteile

– einbringungsgeborene 287, 289, 301– gründungsgeborene 287– natürlicher Personen 299

– Aufteilung des ausgekehrten Liquidationserlöses 268, 270

– Auskehrung 260, 278– Auskehrungsbetrag 290– Auskehrungszeitpunkt 288– Ausschüttung der steuerpflichtigen Antei-

le 279– Ausschüttungen für frühere Jahre 264– Behaltensfrist 302– Betriebsvermögen 262, 287, 299

– Bürgschaft 289– einbringungsgeborene Anteile 262, 305– Einkünfte aus Gewerbebetrieb 286– Formwechsel 289– Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG 292– geldwerter Vorteil 260– gesonderte Feststellung 289– gewerbliche Einkünfte 290– Gewinnermittlungsart 289– Gewinnrealisierung 288– Gewinnrücklagen 303, 305– Gewinnzeitpunkt 306– Gründung einer Kapitalgesellschaft 296– gründungsgeborene Anteile 262, 296– in Nennkapital umgewandelte Gewinn-

rücklagen 276– Kapitalerhöhung 296– Kapitalertrag 295– Kapitalrückzahlung 261, 262, 266, 280– Körperschaften als Anteilseigner 302– Liquidationsauskehrung 301– Liquidationsraten 279, 288, 295– Missbrauchstatbestände 263– natürliche Personen als Anteilseigner

287, 289, 294– Nennkapital 286– Nennwert 294– Personengesellschaft 289– Privatvermögen 262, 287, 289, 294– Rückgriffsanspruch 289– Rückzahlung des Stammkapitals 265,

276, 294, 299– Rückzahlung von Nennkapital 265, 276,

294, 299– Schlussauskehrung 280, 295– Sonderausweis 286, 303, 305– Sonderbetriebsvermögen 289– Spekulationsbesteuerung 265– Splitterbeteiligter 267, 297– Splitterbeteiligung 262, 269, 287, 289,

294, 295– Stammkapital 300– Steuerbescheinigung 278– steuerliches Einlagekonto 278, 286, 300– Steuersenkungsgesetz 267

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Stichwortverzeichnis

247

– stille Reserven 295– Teilbetriebsaufgabe 301– Teilwertabschreibung 302, 304– Übergangszeitraum 2001, im 298– Umwandlungen von Rücklagen 276– Verlustabzug 294– Verlustabzugsbeschränkung 296– Verlustverrechnung 291– Verwendungsreihenfolge 279– Zufluss aus dem Stammkapital 278Liquidationseröffnungsbilanz 58, 99, 124,

209Liquidationsgeschäftsjahr 100, 207, 209Liquidationsgewinn 45Liquidationsgewinn s.a. Liquidationsverlust– Abwicklungs-Endvermögen 226– Aufgelder 238– Auflösungszeitpunkt 227– Ausschüttung 224– Besteuerungsvermeidung 224– Bewertungsstichtag 233– Buchwert 233– eigene Anteile der GmbH 229– Eigenkapital, verwendbares 241– Einlagekonto, steuerliches 241– Einlagen 238– Einlagen, Bewertung 237– Ermittlung des Liquidationsgewinnes

226– Firmenwert, Bewertung 235– gemeiner Wert 233, 236– Gewinnabführungsvertrag 239– Immaterielle Wirtschaftsgüter, Bewer-

tung 234– Liquidationen im Übergangszeitraum

250, 298– Liquidationsrate 231– Maßgeblichkeitsprinzip 227– Organgesellschaft, Auflösung der 239– Rückzahlung des Stammkapitals 241– Sachauskehrungen 233– Sachwerte, Bewertung 236– Stammkapital 238– stille Reserven 230– verdeckte Einlagen 238

– verdeckte Gewinnausschüttung 231– Verluste nur vor- und zurücktragen 224– Vermögensmehrungen 241– Vermögensmehrungen, steuerfreie 232– Vermögensverteilung 231– Wirtschaftsjahr, erstes 238– zusammenfassendes Beispiel 240– Zwischenbilanz 227Liquidationsjahresabschluss 207, 209Liquidationsjahresbilanz 99Liquidationskapital 204, 205, 213Liquidationskonzept 124Liquidationskosten 204Liquidationsmehrgewinn 213Liquidationsraten 97, 231, 245, 249, 250,

263, 264, 279, 291, 295, 323Liquidationsrechnungslegung 198, 200Liquidationsschlussbilanz 95, 100, 128, 209,

212, 213Liquidationsschlusskonto 213Liquidationsschlussrechnung 129, 212, 214Liquidationsüberschuss 60, 214Liquidationsverlust 210– Abschluss des Kapitalherabsetzungsver-

fahrens 210– Aktivprozess 308– Anschaffungskosten 288, 310– Anschaffungskosten, nachträgliche 312,

313, 315a– Auflösung der GmbH 288– Auskehrung von Gesellschaftsvermö-

gen 308, 311– Bestandskraft des Einkommenssteuerbe-

scheides 313– Betriebsprüfung 310– Betriebsvermögen 307, 321– Bürgschaft 307, 312– Darlehen 307, 318c, 319– Darlehen in der Krise, Hingabe des 320– Darlehensverlust 318c, 319– Drittaufwand 318c, 319– Eröffnungsbilanz 315a– Familiendarlehen 319– Finanzplanbürgschaft 321– Finanzplandarlehen 320

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Stichwortverzeichnis

248

– Gesellschafterbürgschaft 312– Gesellschafternachschüsse 312, 318– gesellschaftsrechtliche Veranlassung

321, 322– Halbeinkünfteverfahren 250, 321– handelsrechtliches Vorsichtsprinzip 308– Insolvenzverfahren 308, 311, 315– Insolvenzverwalter 318– Kleingesellschafter 320– Kosten des Jahresabschlusses 318– Krise, organisatorische 319– krisenbestimmtes Darlehen 320– Krisenbestimmtheit 312– Liquidationen im Übergangszeitraum

250, 298– Liquidationsraten 291– Lohnsteuerrückstände 318– Mindestbesteuerung 244– Nachschüsse 312, 318– naher Angehöriger 319– positive Einkünfte 291– Rangrücktrittserklärung 314– Realisationsprinzip 310, 312– Realisierung 210– Rückgriffanspruch 313– Rückgriffanspruch gegenüber der GmbH

307– rückwirkendes Ereignis 313– Schlussauskehrung 288, 292– Schlussbilanz 313– Schuldzinsen 316– schwebender Prozess 308– Splitterbeteiligung 321– Totalgewinn 318b– Übergangszeitraum 2001, im 298– Veranlassung durch das Gesellschaftsver-

hältnis 318– Verbindlichkeit, ungewisse 312– Verlustentstehungsjahr 291– Verlustvortrag 244– Vermögenslosigkeit 308, 311– Werbungskosten 306– Zahlungsunfähigkeit des Gesellschafters

312Liquidationszeitraum 32, 34, 220

Liquidationszwecke 6, 37, 58Liquidationszwischenbilanz 210Liquidator s.a. Haftung des Liquidators, Li-

quidatorenamt, Vertretungsbefugnis des Liquidators

– Abberufung 38– Abberufungsantrag 66– Abberufungsgrund 88– Abgabe der Steuererklärungen 122– Ablehnung des Insolvenzverfahrens 70– Abschluss der Liquidation 166– Amtsfähigkeit 68, 82– Anfechtung der Bestellung 71– Anfertigung der Steuererklärungen 101– Anlage, spekulative 97– Anmeldung der Beendigung zum Han-

delsregister 145– Anmeldung der Bestellung 70– Antrag auf Löschung wegen Vermögens-

losigkeit 54– Antritt des Liquidatorenamtes 99– Aufstellung der Handelsbilanzen 98– Aufstellung der Liquidationsbilanz 96– Ausübung der Abwicklungsgeschäfte

215– Bedingte Auszahlung 130– Beendigung der GmbH 72– befohlener 66– Bekanntgabeadressat 120– Beschwerderecht des Gesellschafters 71– Bestellung 19, 41, 64, 70, 102, 134

– durch das Gericht 66– eines Rechtsanwalts 75– Kraft Sonderrechts 64

– Bestellungsantrag 66– Buchführung, ordnungsgemäße 98, 112,

122– Dienstvertrag 72– Einzelvertretungsbefugnis 112– Einzug von Forderungen gegen Gesell-

schafter 67– Ernennung 65– Erstellung der Eröffnungsbilanz 98– Erstellung des Jahresabschlusses 98

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Stichwortverzeichnis

249

– Frist für die Erstellung des letzten Jahres-abschlusses 99

– Frist für die Liquidationseröffnungsbilanz 99

– geborener 27, 64, 68, 74, 136– gekorener 65, 68, 74– gerichtlich bestellter 81– Geschäftsfähigkeit, unbeschränkte 82– Geschäftsunfähigkeit 83– Gesellschafter-Geschäftsführer 119– Haftung, persönliche 45, 47, 54– Insolvenzantrag 16– Insolvenzverfahren 64– Kündigung der Pensionszusage 327– Liquidation vor Eintragung der GmbH

64– Liquidationseröffnungsbilanz 99, 200– Liquidationsjahresabschluss 207– Liquidatorenamt 114– Mittelverwendung, ordnungsgemäße

kaufmännische 97– Nachtragsliquidation 88, 166, 171, 173– Nichtigkeit der Bestellung 68– Notliquidator 67, 73– Organstellung 68, 72– Pensionsanspruch, verfallbarer 327– Pflichten, handelsrechtliche 122– Pflichten, steuerliche 98, 122– Prokuraerteilung 34– Rechtsanwalt als 75– Rechtsmittel

– gegen die Bestellung 71– gegen die Löschung 161

– Rechtsstatus 64, 72– Regressanspruch der GmbH 168– Sachwalter, neutraler 85– Schadensersatzansprüche von Gläubigern

134– Status 64, 72– Stellung von Sicherheiten 45– Steuerangelegenheiten 54, 118– Steuerpflichten 54, 118– Steuerschulden 54– Tätigkeitszweck 72– Unfähigkeit des bestellten 66

– Vergütung 75, 163– Vermögensbetreuungspflicht 111, 113– Versicherung über die Amtsfähigkeit 68– Versicherung zur Vermögenslosigkeit 54– Verteilung des Gesellschaftsvermögens

96– Vertragsverhältnis mit der GmbH 72– Vertretungsbefugnis 69– Widerstreit der Interessen 85– Zeitpunkt der Liquidationseröffnungsbi-

lanz 201– Zusammenwirken mit Gesellschafter 47– Zuschusspflicht 101– Zustellung an 103– Zuverlässigkeit 88– Zwangsbestellung des Liquidators 165Liquidatorenamt 99, 114Liquidatorenamt, Beendigung– Abberufung eines Nachtragsliquidators

90– Abberufung, satzungsmäßige 80– Amtsunfähigkeit 82– Anmeldebefugnis, nachwirkende 77– Dienstvertrags 92– Eignung, persönliche 85– Ein-Personen-GmbH 77– Erklärung gegenüber dem Registergericht

76– Gefährdung des Abwicklungszwecks 81– Geschäfte, eigennützige 85– Geschäfts- und Amtsunfähigkeit des Li-

quidators, nachträgliche 78, 83– Gründe

– im bisherigen Gebaren des Liquidators85

– in der Person des Liquidators 85– Handelsregisteranmeldung 77– Kündigung

– außerordentliche 93– ordentliche 92

– mangelhafte Amtsführung 87, 89– Niederlegung 76

– zur Unzeit 77– Niederlegungserklärung 77– Pauschalhonorar 93

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Stichwortverzeichnis

250

– Pflichtverletzung, grobe 81– Pflichtverstöße, irrelevante 89– Rechtfertigung der Abbestellung 84– Rechtsanwalt 75, 93– Rechtsmittel 89– Rechtsqualität 72– Rechtsstellung des geborenen Liquidators

79– Sonderrecht 80– Steuerberater 93– Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ge-

schäftsführung 81, 87– Unparteilichkeit 85– Wegfall durch nachträgliche Amtsunfä-

higkeit 78– wichtiger Grund für die Abbestellung 85– Widerstreit der Interessen des Liquidators

85– wirksame Bestellung zum Liquidator 82– wirtschaftliche Abhängigkeit des Liquida-

tors 93– Wirtschaftsprüfer 93– Zugang der Niederlegungserklärung 77Lohnsteuer 334Löschung der GmbH im Handelsregister s.a.

Beendigung der GmbH 1, 21, 32, 34, 54, 65, 100, 115, 140, 145, 148

Löschung der Löschung der GmbH 166Löschung im Handelsregister, s. Beendigung

der GmbH 145Löschung von Grundpfandrechten 162Löschungseintrag 22

MMangel des Gesellschaftsvertrages 20Mangelfall 101Mantelgesellschaft 153, 188Mantelverwertung 153, 188Masselosigkeit 104, 155Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter 113Mehrheitsgesellschafter 12, 14, 85, 132Minderheitsgesellschafter 12, 14, 85Mindestbesteuerung 244Mindesteinlage 185Missbräuche bei Not leidender GmbH 144

Mittelbare Beteiligung 317Mitunternehmerschaft 305

NNachschüsse 312, 318Nachteil im Sinne von § 707 Abs. 1 Satz 2

ZPO 40nachträgliche Anschaffungskosten 288,

312, 313, 315a, 318, 341, 342, 345Nachtragsliquidation 133, 145, 162– Abberufungsgrund 88– Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen

171– Abwicklungshandlungen 164– Abwicklungsmaßnahmen, erforderliche

163– Abwicklungsphase, zusätzliche 3– Aktivanspruch 164– Anspruch auf Einräumung einer Siche-

rungshypothek 171– Bedürfnis für die Rechtsverfolgung 171– Beendigung der GmbH 146– Behauptung einer Forderung der gelösch-

ten GmbH 167– Bestellung der Nachtragsliquidatoren 65,

67, 164, 166– Betriebsprüfung 128– Einsichtgewährung in Bücher und Schrif-

ten der Gesellschaft 133, 174– Empfang von Feststellungsbescheiden

172– Ermessen des Registergerichts 166– Forderungsausfall 174– Fortsetzung der gelöschten GmbH 189– Fortwirkung der Prozessvollmacht 173– gelöschte Gesellschaft 162– Gesellschafterklage 170– Gläubiger, unbekannter 174– Gläubigerübergehung 168– Körperschaftsteuerpflicht 254– Kostenfestsetzungsantrag eines Rechts-

anwalts 169– Kostensicherstellung 167– Kostenvorschuss 163– Lehre vom Doppeltatbestand 146

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Stichwortverzeichnis

251

– Löschungseintrag 146– Regressanspruch der GmbH 168– Schädigung eines Mitgesellschafters 170– Vergütung des Liquidators 163– Vermögenslosigkeit 190– Vermögenswerte, nachträgliche 165– Vollbeendigung der GmbH 164– Vormerkung eines Anspruchs 171– Vormerkungsberechtigter 171– Wiederaufleben des Liquidatorenamts

166– Zulässigkeit 167, 172– Zwangsbestellung eines Liquidators 165Nachtragsliquidator 67, 165, 167, 169, 170,

173naher Angehöriger 319Nennkapital 286Nennwert 294Neubestellung eines Liquidators 172Neubewertung 207Neugläubiger 190Neugründung 190Neugründung, wirtschaftliche 50Nichtigkeit der Gesellschaft 20, 23Nichtigkeitsklage 23Niederlegung des Liquidatoreamts s. Liqui-

datorenamt, Beendigung 20Niederstwertprinzip, strenges 202Notgeschäftsführer 144Notliquidator 67, 73

OObergesellschaft 323offene Gewinnrücklagen 273, 280Offenlegungsbilanz 100Offenlegungsvorschriften 100, 209öffentliche Bekanntmachung 172öffentliche Zustellung 144Öffnungsklausel 79, 105, 112OHG 27Ordnungsgeld 47ordnungsgemäße Geschäftsführung 87Organe des Handelsstandes 157

PPartei- und Rechtsfähigkeit 34, 150Parteifähigkeit 115, 150, 169, 173Partiarisches Darlehen 319Passivposten 95Passivprozess 184Patente 234Patt in der Gesellschafterversammlung 14Pensionsansprüche, verfallbare 329Pensionsgesellschaft 330Pensionskasse 62Pensionsrückstellung 336, 339, 345Pensionsverpflichtungen 203Pensionsverpflichtungen, Befreiung von 62Pensionszusage 62, 325Pensionszusagen 44– Abfindung 339, 346– Abfindung für verfallbare Pensionszusa-

gen 340– Abfindungsverbot 346– Aktivgehalt 326– Anschaffungskosten 332– Anschaffungskosten, nachträgliche 345– Auflösung der Pensionsrückstellung 332,

336, 340, 342, 344– Auflösung von Rückstellungen 208– Barabfindung 342– Barwert der Versorgungsanwartschaft

344– Barwert der Versorgungsleistungen 344– Betriebseinstellung 330– Bilanzwert der Pensionsrückstellung 339– Einkünfte aus Kapitalvermögen 344– Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

343– Einlage, fiktive 332, 341– Einlage, verdeckte 343– Einlagekonto, steuerliches 344– Einmann-GmbH 325– Fiktion des Zuflusses 331– Fremdgeschäftsführer 346– Fremdvergleich 333– Gesellschafter-Geschäftsführer 325

– beherrschender 330

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Stichwortverzeichnis

252

– Gewinnausschüttung, verdeckte 326, 328, 336, 340

– Kapitalertragssteuer 344– Kündigung der Pensionszusage 327– Lebensversicherung 330– Lohnsteuer 334– Mehrheitsgesellschafter 346– nachträgliche Anschaffungskosten 341,

342, 345– öffentlicher Versorgungsträger 330– Pensionsanspruch, kapitalisierter 325– Pensionsanspruch, verfallbarer 327– Pensionsgesellschaft 330– Pensionskasse 330– Pensionsrückstellung 336, 339, 345– Probezeit 335– Rentenbarwert 341– Rentner-GmbH 330– Rückdeckungsversicherung 325, 326,

342, 343– Rückstellung 326, 336, 339, 342– Sachbezug 343– Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen-

haften Geschäftsleiters 340– Sterbewahrscheinlichkeit 339– steuerliches Einlagekonto 344– Teilverzicht 326, 336– Teilwert des Pensionsanspruches 329,

331, 343– Übertragung der Ansprüche gegen die

Rückdeckungsversicherung 345– Übertragung der Versorgungsansprüche

326– Unterdeckung 326, 343– Unterstützungskassen 330– unverfallbare 62, 330– unwirksame 335– verdeckte Einlage 337, 343– verdeckte Gewinnausschüttung 326,

328, 336, 340– Verfallbarkeit der Pensionsansprüche

328– Verlustrücktrag 342– Versorgungsträger, öffentlicher 330

– Verzicht auf den Pensionsanspruch 330, 342

– Verzicht auf unverfallbare Pensionszusa-gen 331, 346

– Verzicht des Berechtigten 326– Verzicht des Gesellschafter-Geschäfts-

führers 345– Werthaltigkeit der Pensionszusage 337– wertlose 336– Wiederbeschaffungskosten 339– Zufluss, fiktiver 331– Zuführungen zur Pensionsrückstellung

336– Zwangslage 342Personengesellschaft 4, 49, 136, 192, 261,

264, 289Personenidentität von Gesellschafter und

Geschäftsführer 142Persönliche Haftung der Liquidatoren, s.

Haftung der Liquidatoren 114pflichtgemäßes Ermessen 148PKH-Bewilligung für eine GmbH 60Privatvermögen 236, 262, 264, 287Produktionsanlagen 96Progressionstarif 270Prokura 34Prozess- und Parteifähigkeit 115, 144, 150,

169, 173Prozess, schwebender 308Prozessbevollmächtigte 150, 173Prozessfähigkeit 169, 173Prozessführungsbefugnis 165Prozessführungsbefugnis, vorläufige 175Prozesskosten 170Prozesskostenhilfe 60Prozesspfleger 144Prozessunfähigkeit 171Prozessvertreter 150, 173Prozessvollmacht 115, 173Prüfungspflicht 203Prüfungspflicht, Befreiung von der 209Prüfungsvorschriften 209

Qqualifiziertes Unterlassen 139

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Stichwortverzeichnis

253

RRangrücktritt 95Rangrücktrittserklärung 314Räumungsverfahren 67Räumungsverkäufe 217Realisationsprinzip 310, 312Rechnungslegungsvorschriften 207Rechtsanwalt 75Rechtsberatungskosten 303Rechtsfähigkeit, zivilrechtliche 216Rechtshandlung, anfechtbare 138Rechtsmissbrauch 133, 142Rechtsmissbräuchlichkeit 133, 142Rechtsmittel gegen Löschung 65Rechtsmittelverfahren 128, 150, 254Regelversteuerung 126Registeranmeldungen 162Registergericht s.a. Handelsregister 20, 47,

65, 68, 73, 89Rentenbarwert 203Rentner-GmbH 330Rückdeckungsdarlehen 138Rückdeckungsversicherung 62, 345Rückstellung 208, 326, 336, 339, 342Rückstellung für Liquidationskosten 203Rückstellungen für Steuerabschlusszahlun-

gen 95Rückwirkendes Ereignis 282, 313Rückzahlung des Nennkapitals 276, 294Rückzahlungsanspruch auf ausgezahlte Li-

quidationsraten 97Rumpfwirtschaftsjahr 45, 99, 198, 218, 238,

250

SSachauskehrungen 233Sachwerte 236, 259Sammelbuchung 89Sanierungsdarlehen 319, 320Sanierungsgesellschafter 318aSanitary-Urteil 143Satzung 19Satzung, nichtige 23Satzungsänderung 106, 113Satzungsänderungsbeschluss, nichtiger 28

Satzungsermächtigung 105Satzungsgeschäftsjahr 207Schachteldividenden 232Schachtelprivileg, gewerbesteuerliches 323Schätzbescheid 120Scheinliquidation 217Schluss der Liquidation 74Schlussauskehrung 37, 86, 100, 128, 132,

212, 263, 264, 288, 292, 295Schlussbestände aus dem Anrechnungsver-

fahren 252Schlussbilanz 199, 222, 254, 313Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft

99Schlussverteilung 1, 100, 212, 245, 255Schnittpunktbestand 245Schnittpunktbestände von EK 02 272Schuldnerverzeichnis 156Schuldzinsen als Werbungskosten 316schwebende Geschäfte 95, 218schwebender Prozess 308Sicherungshypothek 171Sicherungszedent 40Sitz der GmbH 24Sitzverlegung 28sofortige Beschwerde 18, 71, 89, 161sofortige weitere Beschwerde 71, 89Software 234Soll-Versteuerung 126Sonderausgabenabzug 224Sonderausweis 277, 278, 286Sonderbetriebsvermögen 289Sonderrecht des Geschäftsführers 80Spekulationsbesteuerung 265Sperrjahr 7, 33, 43, 45, 56, 58– Ablauf 129, 130– Abschlagszahlung 47– Anlage, spekulative 97– Anmeldung der Auflösung 94– Auflösung von Rücklagen 48– Ausschüttung des Bilanzgewinns 48– Ausschüttungen 220– Ausschüttungsbeschluss 46– Ausweichgestaltungen 48– Auszahlung, bedingte 130

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978350310785

Stichwortverzeichnis

254

– Darlehen an Gesellschafter 47– Entbehrlichkeit 164, 172– Ersatzpflicht 131– Forderungsausfall 174– Funktion 45– Gewinnrücklagen 46– Gläubiger, unbekannte 51– Gläubigerinteressen 53– Gläubigerübergehung 168– Individualansprüche der Gesellschafter

46– Liquidationsschlussrechnung 96– Löschung der GmbH bei Vermögenslo-

sigkeit 53, 54, 55– Ordnungsgeld 47– Rücklagen, offene 50– Scheinliquidation 181– Schutz unbekannter Gläubiger 45– Stille Liquidation 50– Stundungsvereinbarung 131– Umwandlungen 49– Unterlaufen der Sperrfrist 53– Vermögenslosigkeit 53– Verstoß von Liquidator und Gesellschaf-

ter, Rechtsfolge 131– Verteilung des Reinvermögens 51, 174,

212– Vorabauskehr 47– Vorfinanzierung 46, 47– Zeitpunkt der Ausschlusswirkung 51– Zusammenwirken zwischen Liquidator

und Gesellschafter 47, 131– Zwangsthesaurierung 48Splitteranteile 294Splitterbeteiligter 267Splitterbeteiligung 262, 267, 287, 289, 294,

295, 321Stammeinlage 20, 24, 27Stammeinlage, ausstehende 167Stammkapital 23, 26, 45, 50, 55, 188, 190,

238, 241, 256, 275, 277, 278, 280, 291, 299, 323

Stammkapitals, Erhaltung des 7Stammkapitals, Rückzahlung des 299Sterbewahrscheinlichkeit 339

Steuerbehörde 185Steuerberater 67, 151Steuerbescheide, wirksame Bekanntgabe

120Steuerbescheinigung 278, 281Steuerbilanz 210, 227Steuererklärung 128Steuerfestsetzung 118Steuergeheimnis 133steuerliches Einlagekonto 256, 274, 278,

280, 286, 295, 323, 344Steuersatz, gleich bleibend 219Steuerschulden 95, 101, 121, 154Steuersenkungsgesetz 267Steuerzwischenbilanz 210Stille Beteiligung 95Stille Liquidation, legale 50stille Reserven 50, 183, 240, 295

TTeilbeträge des EK 40 252Teilbetrieb 295Teilbetriebsaufgabe 301Teileinkünfteverfahren 260Teilwert 236, 305Teilwert des Pensionsanspruches 329Teilwertabschreibung 293, 302, 304Tochtergesellschaft 319Tochtergesellschaft, ausländische 29Trihotel-Urteil 143

UÜberbewertung 208Überschuldung der GmbH 16, 114, 116,

118, 124, 138, 144, 183, 187, 195, 310Überschuldungsstatus 161Übertragung eines Geschäftsanteils 35Umgehungsgeschäft 7, 131Umgehungsgestaltungen 7, 131Umlaufvermögen 44, 202Umsatzsteuerausfall 126umsatzsteuerliche Leistungen 259Umsatzsteuer-Voranmeldung 259Umwandlung 4, 49, 192, 195– Alleingesellschafter 196

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Stichwortverzeichnis

255

– der aufgelösten GmbH 176– Firmierung des Alleingesellschafters 196– Formwechsel 197– Kapitalerhöhung 195– Personengesellschaft 197– Rechtsträger 197– Rechtsträger, übertragender 196, 197Umwandlungen von Rücklagen 276unbekannter Gläubiger 33, 51, 114, 174Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsfüh-

rung 79Unterdeckung 128Untergesellschaft 324Unterlassen, qualifiziertes 139Unterstützungskassen 62Untreue 127

VVeranlagungsoption 283Veranlassung durch das Gesellschaftsver-

hältnis 119Veräußerung von GmbH-Anteilen 4, 265Veräußerungskosten 306Veräußerungswert 203Verbindlichkeiten 95, 124verdeckte Einlage 95, 238, 328, 343, 345Verfahrenskosten 149Vergütungsanspruch gegen eine gelöschte

GmbH 169Verjährung 147Verlust der unbeschränkten Geschäftsfähig-

keit 68, 78Verlustabzugsbetrag 243Verlustausgleich 217Verlustausnutzung 210, 244Verlustentstehungsjahr 291, 306Verlustrücktrag 244, 342Verlustverrechnung 217, 244, 283, 291, 297Verlustvortrag 151, 176, 188, 244Vermögen der GmbH 96Vermögen, insolvenzfreies 16Vermögen, unerkanntes 21Vermögensbetreuungspflicht 111, 113

Vermögenslosigkeit 4, 19, 21, 43, 65, 71, 100, 134, 175, 177, 184, 189, 190, 308, 311, 314

Vermögensverschiebungen, anfechtbare 121

Vermögensverteilung 45, 47, 129, 254, 255Vermögensverteilung, nichtig 131Vermögensverteilung, vorzeitige 114Vermögensverwertung 126Vermögenswerte im Inland 139Vermögenswerte, aktivierungsfähige 53Vermögenswerte, versteckte 121Verschlechterung der Vermögensverhältnis-

se 126Verschleppung der Insolvenz 124Verschmelzung 4, 49, 192, 195, 196Verschmelzung einer aufgelösten GmbH

196Verschmelzungsvertrag 196Verschulden bei Vertragsabschluss 117Verschwiegenheitspflicht 133Versicherung des GmbH-Geschäftsführers

68Versicherung über Amtsfähigkeit 68Versorgungsträger, öffentliche 62Verteilung des Gesellschaftsvermögens 51,

96Verteilung des Reinvermögens 51, 96Verträge, langfristige 44Vertretungsbefugnis 68Vertretungsbefugnis der Liquidatoren 102– Aktiv- und Passivprozess 103– Alleinvertretungsbefugnis 103– Anmeldung zum Handelsregister 69– Außenverhältnis 102– Befreiung von § 181 BGB 105, 108, 110– Beschlüsse der Gesellschafterversamm-

lung 102– Bestellung durch das Gericht 102– Bestimmungsklauseln 107– Einzelvertretungsbefugnis 103– Gesellschafterbeschluss 112– Gesellschaftsvertrag 102– Innenverhältnis 102– Missbrauch der Vertretungsmacht 111

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Stichwortverzeichnis

256

– Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen 103

– Schadensersatzklage gegen früheren Ge-schäftsführer 104

– Umfang 102– Vertretungsmacht, unbeschränkte 102– Vertretungsregelung, abstrakte 69– Zwecke und Ziele 7Vertretungsregelung, abstrakte 69Verwahrung der Bücher und Schriften 174Verwahrung der Liquidationsunterlagen

132Verwaltungsbehörde 68, 155Verwaltungssitz 29Verwaltungssitzverlegung ins Ausland 29Verwertung des Gesellschaftsvermögens 9Verwertung von Grundstücken 75Verwertungsphase 1Verzicht auf einen Pensionsanspruch 344Vollbeendigung der GmbH 164Vollstreckung gegen die GmbH 138, 141Vollstreckungs- und Zustellungsabkommen

der EU 142Vollstreckungserschwerung 139Voranmeldungszeitraum 126Vorbehalt der Nachprüfung 120Vorgesellschaft 27, 136Vor-GmbH 27, 136Vormerkungsberechtigter 171Vorrang der Gläubigerinteressen 37Vorräte 201Vorsteuerabzug 259

WWeisungen der Gesellschaftsversammlung

111weitere Beschwerde 20werbende Gesellschaft 36werbende Tätigkeit 2Werbungskosten 119, 269, 276, 282, 284,

306

Wertpapiere, festverzinsliche 97wesentliche Beteiligung 297Wesentlichkeitsgrenze, Absenkung der 266,

297Widerklage 71Widerspruch 158Widerspruchsrecht gegen Löschung 155Wiedereintragung der GmbH 172Willenserklärungen gegenüber der Gesell-

schaft 103wirtschaftliche Fortsetzung der aufgelösten

GmbH– Neugründung, wirtschaftliche 188Wirtschaftsjahr 39, 100, 198Wohnsitzverlegung ins Ausland 160

ZZahlungsmittel 124Zahlungsunfähigkeit der GmbH 114, 144Zahlungsunfähigkeit des Gesellschafters

312Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit 124Zeitwert 259Zerschlagungswert 200, 207Zuführungen zur Pensionsrückstellung 336Zusammenwirken zwischen Liquidator und

Gesellschafter 47Zuschreibungen 213Zustellung– an Liquidator 103– öffentliche 144– von Steuerbescheiden 162Zwangsgeldverfahren 132Zwangsthesaurierung 48Zwangsvollstreckung 40Zweitschuldner für Gerichtskosten 71Zwischenabschluss 245Zwischenbilanz 227Zwischenveranlagung 222

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978350310785

^ Dieses Werk beleuchtet in kompakter und leicht ver-

ständlicher Form alle gesellschafts- und steuerrechtlichen

Aspekte, die im Rahmen der Liquidation einer GmbH

relevant sind. Darüber hinaus werden Alternativen zur

Auflösung einer GmbH aufgezeigt: die stille Liquidation,

die Fortsetzung der aufgelösten GmbH und die Umwand-

lung einer GmbH. Ein besonderes Augenmerk richtet

der Autor zudem auf die praxisrelevante Abwicklung von

Pensionszusagen.

In der Neuauflage finden Sie u. a. folgende neue Themen-

felder: Nichtabziehbarkeit der Schuldzinsen unternehme-

risch engagierter Gesellschafter, Vermeidung der gewinn-

wirksamen Ausbuchung von Gesellschafterdarlehen

bei Rangrücktritt nach § 5 Abs. 2a EStG, steueroptimale

Gestaltung von Gesellschafterfinanzierungen und Taktik

zur Verlustgeltendmachung zum maßgeblichen Zeitpunkt.

Praxistipps, Handlungsanweisungen, Checklisten und

Vertragsmuster erleichtern dem Praktiker den Umgang

mit der komplexen Materie.

www.ESV.info

Leseprobe, mehr zum Werk unter ESV.info/978-3-503-16513-1