LVB-Auffrischungsseminar für Motorfluglehrer Oberhaching ... · Auffrischungsseminar für...
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Auffrischungsseminar für Fluglehrer Südbayern 2016 – Aktuelles aus dem Luftamt Südbayern 1
LVB-Auffrischungsseminar für
Motorfluglehrer Oberhaching 2016 –
Aktuelles aus dem Luftamt Südbayern
Michael Reile, Regierungsrat
Referent für Luftfahrtpersonal und Flugbetrieb bei der Regierung von
Oberbayern – Luftamt Südbayern
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1. Handschriftliche Eintragungen in Lizenzen
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Handeinträge durch Lehrberechtigte – NfL 1-721-16 Nr. 2:
Inhaber einer Lehrberechtigung nach FCL.905.FI b) oder
FCL.905.CRI a) (1) werden gemäß ARA.FCL.200 Buchstabe d) i.V.m.
FCL.945 ermächtigt, nach Abschluss der Auffrischungsschulung (vor-
mals Schulungsflug genannt) die Verlängerung einer (noch gültigen)
SEP- oder TMG-Klassenberechtigung gemäß FCL.740.A Buchstabe b
Nummer 1 durch Handeintrag in Lizenzen vorzunehmen, die vom
Luftfahrt-Bundesamt oder einer deutschen Landesluftfahrtbehörde
ausgestellt sind.
Für Inhaber einer nach JAR-FCL deutsch ausgestellten Lehrberechti-
gung gilt Satz 1 entsprechend.
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Voraussetzung hierfür ist die Erfüllung aller anderen Kriterien
für eine Verlängerung gemäß FCL.740.A Buchstabe b Nummer
1 ii).
Die Auffrischungsschulung ist gemäß Anlage „Bericht des Lehr-
berechtigten FI/CRI“ zu dokumentieren.
Der Bericht des Lehrberechtigten (siehe Anlage) sowie die Kopie
der Lizenz des Lehrberechtigten und des Bewerbers (Vorder-
und Rückseite mit dem vorgenommenen Handeintrag) sind der
zuständigen lizenzführenden Behörde unverzüglich durch den
Lehrberechtigten schriftlich (Papierform oder Fax) zu übermitteln.
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FCL.740 Gültigkeit und Erneuerung von Klassen- und
Musterberechtigungen
a) Der Gültigkeitszeitraum von Klassen- und Musterberechtigungen
beträgt ein Jahr, ausgenommen Klassenberechtigungen für ein-
motorige Luftfahrzeuge mit einem Piloten, wofür der Gültigkeits-
zeitraum 2 Jahre beträgt, sofern nicht durch die gemäß Teil-21
festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes bestimmt
wird.
b) Erneuerung. Wenn eine Klassen- oder Musterberechtigung
abgelaufen ist, muss der Bewerber
(1) eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, wenn
dies notwendig ist, um den Befähigungsstand zu erreichen, der
erforderlich ist, um die betreffende Luftfahrzeugklasse oder das
betreffende Luftfahrzeugmuster sicher betreiben zu können, und
(2) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 zu Teil-FCL
absolvieren.
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Gültigkeitsdauer :
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Zusammengefasst kann Folgendes festgehalten werden:
der konkrete Gültigkeitszeitraum ergibt sich aus der jeweiligen
Lizenz (unter XII)
eine Klassenberechtigung SEP oder TMG ist grundsätzlich je 2
Jahre gültig; um die entsprechenden Rechte über den in der
Lizenz genannten Gültigkeitszeitraum hinaus weiter ausüben zu
können, muss die Berechtigung vor Ablauf verlängert werden
ist die Klassenberechtigung abgelaufen, ist keine Verlänge-
rung durch einen Lehrberechtigten möglich! die Berechtigung
muss erneuert werden, wofür eine Befähigungsüberprüfung mit
einem Prüfer absolviert werden muss
bei abgelaufener Klassenberechtigung / Erneuerung ist ein
Handeintrag nicht zulässig (auch nicht durch den Prüfer, der die
Befähigungsüberprüfung abnimmt, vgl. NfL 1-721-16 Nr. 1)!
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Die Voraussetzung der Verlängerung um Einzelnen:
FCL.740.A Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen —
Flugzeuge
(…)
b) Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge
mit einem Piloten.
(1) Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentrieb-
werk und TMG-Berechtigungen. Für die Verlängerung von Klassenbe-
rechtigungen und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit
Kolbentriebwerk mit einem Piloten und TMG-Berechtigungen muss der
Bewerber:
i) innerhalb von 3 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine
Befähigungsüberprüfung in der betreffenden Klasse gemäß Anlage 9
zu Teil-FCL bei einem Prüfer absolvieren oder
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ii) innerhalb von 12 Monaten vor dem Ablaufdatum der Be-
rechtigung 12 Flugstunden in der betreffenden Klasse absol-
vieren, die Folgendes umfassen:
6 Stunden als PIC,
12 Starts und 12 Landungen sowie
Auffrischungsschulung von mindestens 1 Stunde
Gesamtflugzeit mit einem Fluglehrer (FI) oder einem
Lehrberechtigten für Klassenberechtigungen (CRI). Bewer-
bern wird diese Auffrischungsschulung erlassen, wenn sie
eine Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- oder Muster-
berechtigung, eine praktische Prüfung oder eine Kompe-
tenzbeurteilung in einer anderen Flugzeugklasse oder
einem anderen Flugzeugmuster absolviert haben.
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Merke:
Die genannte Gesamtflugerfahrung von 12 Flugstunden, die 6
Stunden als PIC, 12 Starts und 12 Landungen, sowie eine Auf-
frischungsschulung von mindestens 1 Stunde Gesamtflugzeit
umfassen muss, muss in den letzten 12 Monaten vor Ablauf der
Klassenberechtigung absolviert worden sein! Es reicht somit nicht,
wenn die Flugerfahrung im ersten Jahr der Gültigkeit der Klassen-
berechtigung erflogen wurde.
Der Lehrberechtigte muss genau prüfen, ob diese Voraus-
setzungen tatsächlich vorliegen, bevor er die Berechtigung per
Handeintrag verlängert!
(Innerhalb des o.g. Zeitraums wäre es auch zulässig, zunächst die
Auffrischungsschulung zu absolvieren und noch fehlende Gesamt-
flugerfahrung erst danach zu sammeln. Eine Verlängerung (auch
durch Handeintrag) wäre hier aber erst dann möglich, wenn die
fehlende Flugerfahrung später nachgewiesen wird.)
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Beispielsfall:
Pilot Franz hat eine PPL(A) SEP. Die Klassenberechtigung ist bis (einschließ-
lich) 31.10.2016 gültig.
Er absolviert nun die Auffrischungsschulung bei Fluglehrer (FI(A)) Josef am
02.03.2016, hat aber seit 31.10.2015 erst 2 Flugstunden als PIC mit 4 Starts
und Landungen absolviert. Ab Mitte März 2016 fliegt er dann bis einschließlich
07.10.2016 10 Stunden als PIC, die weitere 15 Starts und Landungen bein-
halten. Am 08.10.2016 bittet Franz Josef um handschriftliche Verlängerung.
Zur Verlängerung der Klassenberechtigung muss Franz ab 31.10.2015 12
Flugstunden in der Klasse SEP absolviert haben, die 6 Stunden als PIC, 12
Starts und 12 Landungen sowie eine Auffrischungsschulung von mindestens
1 Stunde Gesamtflugzeit umfassen müssen.
Voraussetzungen erfüllt. Josef darf ihm am 08.10.2016 die Klassenberech-
tigung per Handeintrag verlängern. (Der Handeintrag ist somit nicht zwingend
an den Zeitpunkt der Auffrischungsschulung gebunden. I.d.R. wird aber die
Auffrischungsschulung erst nach Erfüllung der weiteren Voraussetzungen
stattfinden.)
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b) Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige
Flugzeuge mit einem Piloten.
(…)
(2) Wenn Bewerber Inhaber sowohl einer Klassenberechtigung für
einmotorige Landflugzeuge mit Kolbenmotor als auch einer TMG-
Berechtigung sind, können sie die Anforderungen von Absatz 1 in einer
der beiden Klassen oder einer Kombination von beiden erfüllen und eine
Verlängerung für beide Berechtigungen erhalten.
FCL.740.A Verlängerung von Klassen- und
Musterberechtigungen — Flugzeuge:
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FCL.740.A Verlängerung von Klassen- und
Musterberechtigungen — Flugzeuge:
b) Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige
Flugzeuge mit einem Piloten.
(…)
(4) Wenn Bewerber Inhaber sowohl einer Klassenberechtigung für
einmotorige Landflugzeuge mit Kolbenmotor als auch einer Klassen-
berechtigung für einmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbenmotor sind,
können sie die Anforderungen von Absatz 1 Ziffer ii in einer der beiden
Klassen oder einer Kombination von beiden erfüllen und die Einhaltung
dieser Anforderungen für beide Berechtigungen erreichen. Mindestens 1
Stunde der vorgeschriebenen PIC-Zeit und 6 der vorgeschriebenen 12
Starts und Landungen müssen in jeder Klasse absolviert werden.
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FCL.740.A Verlängerung von Klassen- und
Musterberechtigungen — Flugzeuge:
c) Bewerber, die eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen
Teilen vor dem Ablaufdatum einer Klassen- oder Musterbe-
rechtigung bestehen, dürfen die mit dieser Berechtigung ver-
bundenen Rechte erst ausüben, wenn sie die Befähigungs-
überprüfung bestanden haben.
die Klassenberechtigung wird mit dem Nichtbestehen der
Befähigungsüberprüfung sozusagen „ungültig“
hier würde dann auch eine Auffrischungsschulung nicht
mehr ausreichen; eine Verlängerung der Klassenberech-
tigung durch Handeintrag eines Lehrberechtigten wäre un-
zulässig
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Der Handeintrag selbst: Was ist einzutragen?
FCL.945 Pflichten der Lehrberechtigten
Nach Abschluss des Schulungsflugs für die Verlängerung einer
SEP- oder TMG- Klassenberechtigung gemäß FCL.740.A Buch-
stabe b Nummer 1 und nur bei Erfüllung aller anderen Kriterien
für eine Verlängerung gemäß FCL.740.A Buchstabe b Nummer
1 trägt der Lehrberechtigte das neue Ablaufdatum der Berechti-
gung bzw. des Zeugnisses in die Lizenz des Bewerbers ein, wenn
er von der für die Lizenz des Bewerbers zuständigen Behörde aus-
drücklich hierzu ermächtigt wurde.
Diese Ermächtigung ist in der Bekanntmachung NfL 1-721-16 enthalten
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ARA.FCL.215 Gültigkeitsdauer
(…)
b) Im Fall der Verlängerung einer Berechtigung, einer Lehrbe-
rechtigung oder eines Prüferzeugnisses verlängert die zuständige
Behörde oder ein speziell von der zuständigen Behörde anerkann-
ter Prüfer die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bzw. des Zeug-
nisses bis zum Ende des betreffenden Monats.
die Vorschrift spricht zwar nur von „Prüfer“; da aber auch
Lehrberechtigte ermächtigt werden können, Handeinträge zur
Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen
vorzunehmen, analoge Anwendung der Regelung auf
Lehrberechtigte
beim neuen Ablaufdatum ist somit immer der letzte Tag des
jeweiligen Monats anzugeben
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„Das neue Ablaufdatum“
Vgl. dazu zunächst auch ARA.FCL.215 Gültigkeitsdauer
(…)
c) Die zuständige Behörde oder ein von der zuständigen Behörde
speziell zu diesem Zweck anerkannter Prüfer trägt das Ablauf-
datum in die Lizenz oder das Zeugnis ein.
(…)
der Gültigkeitszeitraum von Klassen- und Musterberechtigun-
gen ergibt sich aus FCL.740 – siehe dazu bereits oben (Folie 7):
bei Klassenberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit
einem Piloten (also SEP und TMG) beträgt der Gültigkeitszeitraum
grundsätzlich 2 Jahre
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Welche Eintragungen sind vorzunehmen?
„SEP
(land)“ /
„TMG“ /
„SEP
(sea)“
Datum des
Handein-
trags [= im
Regelfall
Zeitpunkt
der Auf-
frischungs-
schulung
(vgl. aber
Folien 10
und 11!)]
neues
Ablauf-
datum
Nr. der
eigenen
Lizenz
Unter-
schrift
nicht ver-
gessen!
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SEP (land) 28.10.2016 - 31.10.2018 DE.FCL. … Mustermann
Beispiel:
„…bis zum
Ende des
betreffenden
Monats“!
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hier bitte nur das Datum
eintragen; der zusätzliche
Eintrag „Auffrischungs-
schulung“ ist zumindest
missverständlich
(s.o.: am 01.10.2016
müssen sämtliche
Verlängerungsvoraussetzu
ngen vorgelegen haben!)
Beispiel aus der Praxis:
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Hinweis:
Eine Kurzzusammenfassung kann auch unserer „Information
zu handschriftlichen Eintragungen in Lizenzen für Luftfahrt-
personal“ im Internet entnommen werden; diese ist abrufbar
unter folgendem Link:
http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/wirtscha
ft/luftamt/privatpiloten/11339/index.php
Dort sind auch die genannte NfL, sowie die entsprechenden
Formulare hinterlegt.
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Formular:
!
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Bitte alle
Pflichtfelder
ausfüllen!
vom Ablaufdatum
der „alten“ Berechti-
gung 12 Monate
zurückrechnen!
im Regelfall fällt dieser Zeitpunkt mit
dem Datum der Auffrischungs-
schulung zusammen; hat diese aber
stattgefunden, bevor die notwendige
Flugerfahrung vollständig einge-
bracht wurde, darf der Handeintrag
erst bei Vorliegen sämtlicher
Verlängerungsvoraussetzungen
erfolgen (s.o.)!
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Seite 2:
zur besseren
Lesbarkeit…
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Bitte auch hier alle
Pflichtfelder ausfüllen!
…Seite 2
vergrößert:
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Beispiele aus
der Praxis:
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Weiteres Beispiel:
Lizenz eines Fluglehrers:
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Lizenz des „aufgefrischten“ Piloten und Handeintrag nach
Auffrischungsschulung:
TMG 30.07.2016 31.10.2018
FCL.740.A b) (2): „Wenn Bewerber Inhaber sowohl einer
Klassenberechtigung für einmotorige
Landflugzeuge mit Kolbenmotor als
auch einer TMG-Berechtigung sind,
können sie die Anforderungen von Absatz
1 in einer der beiden Klassen oder einer
Kombination von beiden erfüllen und eine
Verlängerung für beide Berechtigungen
erhalten.“
zur Klarstellung bitte beide Berechti-
gungen eintragen
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Fragen hierzu?
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Link:
http://www.bfu-
web.de/DE/Publikationen/Untersuchungsberichte/20
12/Bericht_12_3X104_ASK13_Quakenbrueck.pdf?_
_blob=publicationFile
Vgl. dazu auch aerokurier 9/2016 (Seiten 90ff):
„Flug in den Tod“ (lesenswerter Artikel mit z.T.
kritischen Anmerkungen zum Unfallbericht der BfU)
2. Unfallbericht BFU 3X104-12
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Sachverhalt:
Die Flugschülerin startete um 19:13 Uhr Ortszeit mit der ASK 13 an der Winde zu
ihrem ersten Alleinflug. Nach Zeugenaussagen verlief der Windenstart ohne Auf-
fälligkeiten. Das Schleppseil wurde in ca. 300 m ausgeklinkt. Der Querabflug sei
ebenfalls unauffällig gewesen. Es wurde beobachtet, wie das Segelflugzeug im
Gegenanflug eine oszillierende Flugbahn einnahm. Der Fluglehrer gab an, dass er
die Flugschülerin über Funk aufgefordert habe „die Nase unter den Horizont zu
nehmen“. Die Flugbahn wurde wie eine Pumpbewegung um die Querachse
beschrieben, aus der das Segelflugzeug nahezu senkrecht aufstieg und dann über
die Tragfläche abkippte.
Zeugen sahen das Segelflugzeug zwischen den Häusern einer Wohnsiedlung ver-
schwinden. Anschließend hatten sie ein Aufprallgeräusch wahrgenommen.
Die Flugschülerin wurde tödlich verletzt, das Segelflugzeug zerstört.
Laut Aussage des Fluglehrers hatte er mit der Flugschülerin vor ihrem ersten
Alleinflug einen gemeinsamen Flug mit dem Ausbildungsflugzeug ASK 13 durch-
geführt. Anschließend hatte er sie gefragt, ob sie für ihren ersten Alleinflug bereit
sei. Die Schülerin habe dies bejaht.
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Angaben zu Personen
Flugschülerin
Die 17-jährige Flugschülerin hatte im Rahmen eines Schnupper-
kurses am 21.07.2012 ihre Ausbildung zur Segelflugzeugführerin in
einem Luftsportverein des Landesverbandes Niedersachsen im
Deutschen Aero Club e.V. begonnen. Das Tauglichkeitszeugnis
Klasse 2 nach den Regelungen JAR-FCL 3 deutsch wurde am
27.07.2012 mit der Auflage, eine korrigierende Brille zu tragen (VDL),
ausgestellt.
Die Flugschülerin absolvierte 67 Starts am Doppelsteuer mit einer
Gesamtflugzeit von 8:56 Stunden innerhalb von 14 Tagen. Am
Unfalltag wurden fünf Flüge am Doppelsteuer einer ASK 13 absolviert.
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Fluglehrer
Der 51-jährige Fluglehrer war seit dem 22.08.1979 im Besitz eines
Luftfahrerscheins für Segelflugzeugführer, ausgestellt nach den Richt-
linien der ICAO. Es waren Berechtigungen für Schleppstart hinter Luft-
fahrzeugen, Windenstart, Segelflugzeuge mit Hilfsantrieb, Reisemotor-
segler (TMG) und die Lehrberechtigung (FI) eingetragen. Die Lehrbe-
rechtigung war bis 01.01.2015 gültig. Das Tauglichkeitszeugnis
Klasse 2 nach den Regelungen JAR-FCL 3 deutsch wurde am
29.12.2010 mit der Auflage, eine korrigierende Brille zu tragen (VML),
ausgestellt und war bis 31.12.2012 gültig.
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Meteorologische Informationen
Nach Zeugenaussagen herrschten zum Unfallzeitpunkt
Sichtflugwetterbedingungen. Es war gering bewölkt und nahezu
windstill. Die Temperatur betrug 23 °C.
Funkverkehr
Es bestand Funkverbindung mit dem Fluglehrer bzw. der
Startstelle. Der Funkverkehr wurde nicht aufgezeichnet.
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Flugdatenaufzeichnung
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Obduktionsergebnis
Die Leiche der Flugschülerin wurde in der Rechtsmedizin Olden-
burg obduziert. Hierbei wurde festgestellt, dass sie durch die beim
Aufprall erlittenen Verletzungen verstorben war. Es wurden
keine Hinweise auf (…) Erkrankungen festgestellt, die zu einer
Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit geführt hätten. (…) An
der rechten Hand wurden Einblutungen im Bereich der Hand-
innenflächen vorgefunden, die als mögliche Steuerknüppelver-
letzungen gewertet wurden.
Am Institut für Rechtsmedizin Hannover wurde ein Immun-
chemisches Drogen- / Medikamentenscreening mit negativem
Befund durchgeführt.
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Organisationen und deren Verfahren
Die Ausbildung der Segelflugschülerin erfolgte in einem Ausbil-
dungsbetrieb des Deutschen Aero Clubs des Landesverbandes
Niedersachsen e.V. (LVN). Grundlage war die Globalausbildungs-
genehmigung für die Ausbildung von Segelflugzeugführern. Diese
Genehmigung wurde 1967 vom Niedersächsischen Minister für
Wirtschaft und Verkehr erteilt.
(…)
Anstelle eines Ausbildungshandbuches gab es ein Handbuch
„Grundlagen für die Segelflugausbildung im Deutschen Aero Club
Landesverband Niedersachsen e. V.“ (Grundlagen).
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Zuständig für die Aufsicht über den Ausbildungsbetrieb war die
(…) Landesluftfahrtbehörde. Anlässlich einer Aufsichtsprüfung im
Jahr 2010 hatte die Behörde vom LVN die Erstellung eines Organi-
sationshandbuchs gefordert, in dem die organisatorischen Abläufe
innerhalb des LVN zu dokumentieren waren. Insbesondere waren
Angaben in Bezug auf die Flugausbildung, Arbeitsschritte und Ver-
tretungsregelungen sowie die Aufsicht über die Vereine des LVN
gefordert worden. Das Organisationshandbuch wurde in den Jahren
2010, 2011 sowie bei einer Aufsichtsprüfung in 2012 durch die Be-
hörde angemahnt.
Die Aufsicht über die Ausbildung in den Vereinen des LVN oblag
dem Landesausbildungsleiter. Im Februar 2012 forderte die Be-
hörde den LVN erneut auf, der Aufsichtspflicht über ihre an der Aus-
bildung beteiligten Vereine nachzukommen. Die Landesluftfahrtbe-
hörde führte nach eigenen Angaben stichprobenartige Überprüfun-
gen der Vereine mit Flugausbildung innerhalb des LVN durch. Nach
Angaben der Landesluftfahrtbehörde wurden in den Jahren 2010-
2013 in sieben Vereinen 14 Überprüfungen durchgeführt.
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Zusätzliche Informationen
Ablauf des Schnupperkurses
Bei Kursbeginn am 21.07.2012 wurde durch den Vereinsausbil-
dungsleiter ein Einführungsunterricht abgehalten. Nach Angaben
des Ausbildungsleiters wurden die Ausbildungsnachweise vom
Geschäftsführer des Flugvereins an die jeweiligen Teilnehmer des
Kurses verteilt. Die Führung des Ausbildungsnachweises oblag
den Teilnehmern.
(…)
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Auffrischungsseminar für Fluglehrer Südbayern 2016 – Aktuelles aus dem Luftamt Südbayern 43
Nach Aussagen der beteiligten Fluglehrer flogen bereits in der
Mitte der zweiten Ausbildungswoche erste Flugschüler alleine.
Eine Zustimmung zum Alleinflug wurde nach Aussagen der
beteiligten Fluglehrer während des Kurses mündlich erteilt.
Als letzte Teilnehmerin sollte die Flugschülerin am letzten
Lehrgangstag gegen Abend ihren ersten Alleinflug unterneh-
men. Die Eltern der Flugschülerin gaben an, dass sie am Abend
vorher von dem bevorstehenden ersten Alleinflug unterrichtet wor-
den und am Unfalltag am Flugplatz anwesend waren. Vor dem
Alleinflug der Flugschülerin hatte der Fluglehrer fünf Starts mit der
Flugschülerin durchgeführt. Vor dem ersten Alleinflug hatte er nach
eigenen Angaben den Startcheck bei geöffneter Haube von außen
beobachtet; danach habe die Schülerin die Kabinenhaube ge-
schlossen. Anschließend hatte er eine Sprechfunkprobe mit ihr
durchgeführt.
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Auffrischungsseminar für Fluglehrer Südbayern 2016 – Aktuelles aus dem Luftamt Südbayern 44
(…)
Als Arbeitshilfe und Dokumentationsnachweis wurde der „Blaue
Ausbildungsnachweis“ des DAeC eingesetzt. Im Ausbildungsnach-
weis sind Eintragungen in der Spalte „Beginn“ der Flugübung und
in der Spalte „Beherrscht“ Flugübungen jeweils mit Datum und
Unterschrift des Fluglehrers zu bestätigen. Die Flugschülerin be-
saß einen Ausbildungsnachweis, der von ihr geführt wurde.
Darin befanden sich handschriftliche Einträge der Flugschü-
lerin. Sie enthielten keine Unterschriften zur Bestätigung der
einzelnen Übungen.
Es waren keine der Übungen als „Beherrscht“ gekennzeich-
net.
Eine Dokumentation der einzelnen Flugübungen und des
begleitenden Theorieunterrichtes war nicht erfolgt. Die Zu-
stimmung des zweiten Fluglehrers zum Alleinflug war nicht
dokumentiert worden.
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Auffrischungsseminar für Fluglehrer Südbayern 2016 – Aktuelles aus dem Luftamt Südbayern 45
Bei der Befragung der an der Ausbildung beteiligten Personen
sowie anhand des persönlichen Flugbuches der Flugschülerin
stellte sich heraus, dass zu Beginn des Schnupperkurses am
21.07.2012 und am 02.08.2012 mit zwei anderen Fluglehrern
geflogen wurde.
(…)
Auch anhand des persönlichen Flugbuches der Flugschülerin
mit Anmerkungen zu den Flügen ließ sich die praktische Flug-
ausbildung nicht vollständig nachvollziehen. Von den min-
destens drei geforderten Windenstartunterbrechungen waren nur
zwei durch Einträge im Flugbuch nachvollziehbar. Eine weitere
Windenstartunterbrechung wurde nach Angaben eines Fluglehrers
während eines Thermikfluges simuliert. Die Demonstration von
Trudeln und Steilspirale wurde nach Aussage des Fluglehrers nicht
durchgeführt.
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Beurteilung
Ausbildung
Die Vorgaben des LVN zur Ausbildung wurden unzureichend
befolgt. Eine nach den Vorgaben des LVN durchgeführte
Ausbildung der Flugschülerin konnte anhand der Aussagen
der beteiligten Fluglehrer sowie der Aufzeichnungen und
Dokumente nicht nachvollzogen werden. Ein Zusammenspiel
von Theorie und praktischer Ausbildung wurde nicht dokumentiert.
Neben der dokumentierten Einweisung am ersten Tag des Lehr-
ganges fand nur an einem weiteren Vormittag ein theoretischer
Unterricht statt. Dieser Unterricht wurde von einem Vereinsmit-
glied abgehalten, das keine Qualifikation als Theorielehrer
innerhalb des Ausbildungsbetriebes besessen hatte. Eine
Aufzeichnung über den genauen Inhalt des Unterrichts lag
nicht vor. Jedoch ist nach Auffassung der BFU zur Herausbildung
der Alleinflugreife neben den übungsbegleitend erworbenen
Kenntnissen auch tiefer greifendes Wissen erforderlich.
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Die formale Zustimmung des zweiten Fluglehrers ist ein
markanter Sicherheitsaspekt in der Flugausbildung. Wird
diese formale Zustimmung auf mehrere Fluglehrer und auf
mehre Tage verteilt, wird sie der hohen Verantwortung der
Entscheidung nicht gerecht.
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Behördliche Aufsicht
Die Aufsichtsführung über den Ausbildungsgenehmigungsinhaber erfolgte
durch die Landesluftfahrtbehörde. Diese umfasste Audits der Geschäfts-
stelle und stichprobenartige Aufsichtsprüfungen auf den Flugplätzen der
Mitgliedsvereine des LVN. Eine Überprüfung der gesamten Ausbildung
innerhalb der Mitgliedsvereine fand durch die Landesluftfahrtbehörde nicht
statt.
Die verbandsinterne Aufsicht über die ausbildenden Mitgliedsvereine
erfolgte unzureichend. Der Landesausbildungsleiter nahm in der Vergan-
genheit an keiner Aufsichtsprüfung teil oder führte keine weitere Aktion
außerhalb der Datenerhebung durch die Geschäftsstelle durch. Eine aktive
Aufsicht des Ausbildungsbetriebes mit der Möglichkeit, Abweichungen von
den Vorgaben zur Ausbildung festzustellen, unterblieb.
In der Genehmigung und den Verfahren des LVN waren keinerlei Festle-
gungen getroffen worden, wie die Überwachung der Ausbildung in den
Mitgliedsvereinen zu erfolgen hat.
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Nach Auffassung der BFU hätte ein Schwerpunkt der behördlichen
Aufsicht über den LVN darin bestehen müssen, zu prüfen, ob die-
ser über ein effektives Kontrollsystem seiner Mitgliedsvereine ver-
fügt und dieses auch anwendet. Die Kontrollen der Landesluftfahrt-
behörde haben jedoch das unzureichende Kontrollsystem des LVN
nicht aufgedeckt. Dies hätte zu einer Anpassung der Ausbildungs-
genehmigung aus dem Jahr 1968 und der Arbeitsweise des LVN
führen müssen.
Außerdem wurde die Behebung der bereits festgestellten
organisatorischen Mängel nicht konsequent eingefordert.
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Schlussfolgerungen
Der Flugunfall ist darauf zurückzuführen, dass das Segelflugzeug
in eine oszillierende Flugbahn gesteuert wurde. Die Flugschülerin
war mit der aufgetretenen Situation überfordert und konnte das
Segelflugzeug nicht in eine stabile Fluglage zurückführen.
Zum Unfall haben beigetragen:
eine unzureichende praktische Befähigung zum Führen von
Segelflugzeugen, vor allem die unvollständige Schulung von
besonderen Flugzuständen
eine mangelhafte Theorieausbildung
die nicht erfolgte Zustimmung eines zweiten Fluglehrers vor
dem Antritt des ersten Alleinfluges unter Alleinflugbedingungen
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Fazit:
Der Fluglehrer trägt eine erhebliche Verantwortung! Dies gilt ge-
rade im Hinblick auf den ersten Alleinflug – aber nicht nur dort
Die nach der VO (EU) Nr. 1178/2011 vorgeschriebenen Ausbil-
dungsprogramme und –Handbücher haben durchaus ihren Sinn.
Ihre Kenntnis und Anwendung in der Praxis ist daher zwingend
erforderlich! Die Nichteinhaltung der einschlägigen der Verfahren
und Handbücher der Organisation stellt nach ARA.GEN.350
mindestens einen Verstoß der Stufe 2 („level 2 finding“) dar, kann
aber auch einen Verstoß der Stufe 1 bedeuten; bei Stufe 1 hat
die zuständige Behörde sofortige Maßnahmen zu ergreifen
Umfassende Dokumentation der Ausbildung ist nicht lediglich
Selbstzweck, sondern dient auch Ihrem Schutz als Fluglehrer
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E-Mail-Adresse: [email protected]
Noch Fragen?
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Nützliche Links:
• „Information zu handschriftlichen Eintragungen in Lizenzen für Luftfahrt-
personal“ (s. bereits oben; auf der verlinkten Seite ist auch das gezeigte
Formular und die NfL 1-721-16 abrufbar):
http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/wirtschaft/luftamt/priv
atpiloten/11339/index.php
• Luftamt Südbayern Startseite (mit weiteren Links/Informationen):
http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/wirtschaft/luftamt/
• Letzte konsolidierte Fassung der VO (EU) Nr. 1178/2011 (beinhaltet auch
die letzten Änderungen durch die VO (EU) Nr. 2016/539):
http://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?qid=1477046626395&uri=CELEX:02011R1178-
20160408
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Danke
für Ihre Aufmerksamkeit!