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Mag. Jörg Stadler Wichtige Steuertipps für Unternehmer vor dem Jahresende Was können UnternehmerInnen vor dem 31.12.2009 zur Steuerreduktion noch tun?

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Mag. Jörg StadlerWichtige Steuertipps für Unternehmer vor dem Jahresende

Was können UnternehmerInnen vor dem 31.12.2009 zur Steuerreduktion noch tun?

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Inhalte

1. Überblick Gewinnermittlung – Rechnungslegungspflicht nach dem UGB– Vergleich Einnahmen Ausgabenrechnung und Bilanzierung

2. Freibetrag für investierte Gewinne §10 EStG – Freibetrag für investierte Gewinne bis 2009– Gewinnfreibetrag ab Veranlagung 2010– Was bringt der FBiG an Steuereinsparung?

3. Betriebliche Altersvorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer

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Einnahmen-Ausgaben-Rechnung • Zufluss- Abflussprinzip

• Gestaltungsmöglichkeit durch Verschiebung von Zahlungen

• Anlagenverzeichnis wird geführt• Einfacherer Jahresabschluss • Freibetrag für investierte

Gewinne § 10 EStG (bis 2009)• Keine Darstellung des Vermögens• Verlustvortrag nur für Verluste

der letzten drei Jahre

Bilanzierung

• Periodengerechte Gewinnermittlung

• Vorziehen von Gewinnen durch Aktivierung noch nicht abrechenbarer Leistungen

• Aktive und passive Abgrenzungen• Aufwendigerer Jahresabschluss

durch Bewertung Vermögen und Schulden

• Darstellung der Vermögenslage• Verlustvortrag unbegrenzt

möglich

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Vergleich Gewinnermittlung

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Rechnungslegungspflicht § 189 UGB

• Rechnungslegung = Führung einer doppelten Buchhaltung und Erstellung eines Jahresabschlusses mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

• Gilt für folgende Unternehmer: – Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)– GmbH & Co. KG– Alle anderen Unternehmer (ausgenommen freie Berufe, Land- und Forstwirte

und Unternehmer mit „Überschusseinkünften“), die Umsatzerlöse von mehr als € 400.000 erzielen

• Neu: Ministerialentwurf des Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetzes RÄG 2010– Anhebung Schwellenwert zur Rechnungslegungspflicht von 400.000 € auf

700.000 € Umsatzerlös pro Jahr angehoben Umstellung auf Einnahmen- Ausgabenrechnung prüfen

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Freibetrag für investierte Gewinne § 10 EStG - gültig bis Veranlagung 2009

• Freibetrag bis zu 10% des Gewinns

• maximal 100.000 Euro pro Kalenderjahr

• Nur in Höhe der Anschaffungskosten von begünstigten Wirtschaftsgütern– Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren– Wertpapiere nach § 14 Abs. 7 Z 4 EStG –Behaltefrist von 4 Jahren– Nicht für Gebäude, PKW, geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte

Wirtschaftsgüter

• Natürliche Personen– Gewinnermittlung nach Einnahmen-Ausgaben-Rechnung– Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit

• Darf zusätzlich zur Abschreibung geltend gemacht werden

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Freibetrag für investierte Gewinne § 10 EStG - Berechnung

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Beispiel: Ein Unternehmer erzielt im Jahr 2009 einen Gewinn in Höhe von €150.000 und hat folgende (begünstigte) Investitionen getätigt:

Betrag € Steuer €

Laufender Gewinn 2009 150.000 65.235

Begünstigte Investitionen 2009 19.000

max. 10% des Gewinns berücksichtigen -15.000

Steuerpflichtiger Gewinn 135.000 57.735

Steuereinsparung 7.500

Berechnung:

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Neu: Gewinnfreibetrag § 10 EStG - gültig ab Veranlagung 2010

• Freibetrag bis zu 13% des (laufenden) Gewinns

• Neu: Grundfreibetrag – bis 30.000 Euro Bemessungsgrundlage (13% = 3.900 Euro)– Investitionsunabhängig– Freie Zuordnung bei mehreren betrieblichen Einkünften

• Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag bei Übersteigen der Bemessungsgrundlage von 30.000 Euro– Voraussetzung: Anschaffung begünstigter Wirtschaftsgüter– Neu: ab 2010 sind auch Gebäude begünstigt

• Natürliche Personen und Personengesellschaften– Neu: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Bilanzierung– Neu: Grundfreibetrag bei Gewinnermittlung nach Pauschalierung

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Neu: Gewinnfreibetrag § 10 EStG – Vergleich

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Beispiel: Ein Unternehmer erzielt im Jahr 2009 einen Gewinn in Höhe von €150.000 und hat begünstigte Investitionen in Höhe von € 19.000 getätigt

2009€

2009Steuer

2010 €

2010 Steuer

Laufender Gewinn 2009 150.000 65.235 150.000 65.235

davon maximal in % 10% 13%

davon maximal in Euro 15.000 19.500

Begünstigte Investitionen 15.000 15.600

Grundfreibetrag bis 30.000 Euro - 3.900

Investitionsbedingter Freibetrag - 15.600

Freibetrag Gesamt -15.000 -19.500

Steuerpflichtiger Gewinn 135.000 57.735 130.500 55.485

Steuereinsparung 7.500 9.750

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Welche Wertpapiere kaufen?

• Schuldverschreibungen inländischer oder in der EU ansässiger Schuldner

• Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich (Bundesschätze) oder Mitgliedsstaaten der EU

• Investmentfonds, die in diese Papiere investieren• Immobilienfonds

Kursrisiko und Kosten beachten!Reden Sie mit Ihrer Bank!Behaltefrist von 4 Jahren beachten!

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Rendite Wertpapier - Freibetrag für investierte Gewinne § 10 EStG (bis 2009)

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Beispiel: Gewinn in Höhe von € 70.000 (Steuerprogression 50%); Kauf § 14 (5) EStG Wertpapiere um € 6.000 mit 4% Ertrag

Laufender Gewinn 2009 70.000

davon maximal 10% 7.000

Kauf Wertpapier 6.000

Steuerersparnis durch Kauf Wertpapier 50% -3.000

„tatsächliche“ Anschaffungskosten Wertpapier (abzüglich Steuerersparnis)

3.000

Tilgung nach 4 Jahren 6.000

Rendite Wertpapier abzüglich KEST 3%

Gesamtrendite Wertpapier p.a. 22,48%

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Steuerbelastungsvergleich Investitionsfreibetrag § 10 EStG (bis 2009)

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Steuerbelastungsvergleich Gewinnfreibetrag § 10 EStG (ab 2010)

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Betriebliche Altersvorsorge beiGesellschafter-Geschäftsführern

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Kapitalgesellschaft

• Pensionszusagen können unter Beachtung der Voraussetzung des § 14 Abs. 7 EStG mit steuerlicher Wirksamkeit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer gemacht werden

• Rückstellung sind verdeckte Ausschüttungen wenn Pensionszusage einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer nicht erteilt worden wäre Fremdvergleich

• Indizien für Fremdvergleich– Anwartschaftszeitraum entspricht üblicher Firmenpension, mindestens 7 Jahre– Qualifikation des GF steht auf Grund der Absolvierung einer Probezeit fest– Voraussichtliche Ertragsentwicklung erlaubt Pensionszusage– Kein Entgegenstehen betrieblicher Besonderheiten

Personengesellschaft

• Pensionszusagen sind als Gewinnverteilungsabreden anzusehen und dürfen den Gewinn nicht beeinflussen keine Rückstellung für künftige Pensionsleistung

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Betriebliche Altersvorsorge beiGesellschafter-Geschäftsführern Kap.Ges.

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Beteiligung max. 25% Beteiligung über 25%

Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Lohnsteuerabzug)

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Firmenpension stellt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit dar, wenn der Begünstigte in den letzten 10 Jahren vor Pensions-antritt länger als 5 Jahre wesentlich beteiligt war

Betriebspensionsgesetz unterliegt dem BPG unterliegt nicht dem BPG

Voraussetzung Pensionszusage

rechtsverbindlich,nicht jederzeit widerruflich, Gleichbehandlungsgrundsatz

schriftlich, rechtsverbindlich, unwiderruflich

Rentenform § 14 Abs. 7 EStG

- direkte Leistungszusagen in Rentenform- Option: einmalige Abfindung anstatt lebenslanger Rente

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Betriebliche Altersvorsorge beiGesellschafter-Geschäftsführern

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Direkte Leistungszusage

• einzige betriebliche Vorsorgeart für Gesellschafter-Geschäftsführer mit Beteiligung > 25 %

• Legaler Transfer von Firmen- in PrivatvermögenOptimierung der persönlichen Altersvorsorge aus betrieblicher und privater Sicht

• Zusage muss schriftlich, rechtsverbindlich und unwiderruflich erfolgenWiderruf der Zusage nur unter bestimmten Voraussetzungen (Fortbetrieb des Unternehmens gefährdet, wirtschaftliche Notlage,....)

• Zusage muss in Rentenform gegeben werden • Fremdvergleich muss gegeben sein • Finanzierung über Versicherung möglich

– Prämienzahlung ist steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe– Steuerbelastung erst bei Auszahlung der Pension

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Betriebliche Altersvorsorge beiGesellschafter-Geschäftsführern

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Abfertigungsvorsorge

• Eintritt vor 1.1.2003• Auch für Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlicher Beteiligung• Schriftliche und rechtsverbindliche Zusage• Anrechnung von Vordienstzeiten möglich • Steuerrechtlich und unternehmensrechtlich verbessertes Bilanzbild durch

Auslagerung– steuerliche Rückstellungen werden aufgelöst – der Abfertigungsanspruch wird direkt von der MVK oder Versicherung

ausbezahlt

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KPS SteuerberaterKlingerstraße 92353 Guntramsdorfwww.kps-partner.atTel: 02236/506220

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Mag. Jörg Stadler