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im DEHOGA Landesverband Niedersachsen Der Unternehmerband des Gastgewerbes Der Unternehmerband des Gastgewerbes Der Unternehmerband des Gastgewerbes Der Unternehmerband des Gastgewerbes [email protected] www.dehoga-niedersachsen.de Ammerländer Heerstr. 231 26129 Oldenburg Telefon 0 44 1 / 7 10 86 Telefax 0 44 1 / 7 10 87 Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Weser-Ems

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im DEHOGA Landesverband Niedersachsen

Der Unternehmerband des GastgewerbesDer Unternehmerband des GastgewerbesDer Unternehmerband des GastgewerbesDer Unternehmerband des Gastgewerbes

[email protected]

www.dehoga-niedersachsen.de

Ammerländer Heerstr. 231

26129 Oldenburg

Telefon 0 44 1 / 7 10 86

Telefax 0 44 1 / 7 10 87

Manteltarifvertrag für das

Hotel- und Gaststättengewerbe Weser-Ems

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich ...............................................................................................................................2

§ 2 Einstellung von Arbeitskräften ........................................................................................................3

§ 3 Einstellung auf Probe .......................................................................................................................4

§ 4 Arbeits- und Ruhezeit ......................................................................................................................4

§ 5 Mehrarbeit / Nachtschichtarbeit.......................................................................................................7

§ 6 Vor- und Nacharbeit.........................................................................................................................8

§ 7 Entlohnung und Lohnzahlung..........................................................................................................8

§ 8 Zahlung an gesetzlichen Feiertagen...............................................................................................10

§ 9 Verzehr während der Dienstzeit.....................................................................................................12

§ 10 Berufswäsche und –kleidung .........................................................................................................12

§ 11 Aufbewahrung der Garderobe........................................................................................................12

§ 12 Urlaub.............................................................................................................................................13

§ 13 Fälle entschädigungspflichtiger Arbeitsverhinderung ...................................................................16

§ 14 Vergütungen In Krankheitsfällen...................................................................................................17

§ 15 Beihilfen in Sterbefällen ................................................................................................................17

§ 16 Kündigungsfristen, Aushändigung von Arbeitspapieren und Zeugnissen.....................................18

§ 17 Zechprellerei, Kaution, Abzüge .....................................................................................................18

§ 18 Ausschlussfristen für Ansprüche ...................................................................................................19

§ 19 Tarifkommission ............................................................................................................................19

§ 20 Tarifdauer.......................................................................................................................................20

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Manteltarifvertrag

zwischen

dem DEHOGA Bezirksverband Weser-Ems e.V., Ammerländer Heerstraße 231,

26129 Oldenburg,

und

der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Niedersachsen/Bremen,

Otto-Brenner-Str. 1, 30159 Hannover

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich 1. Räumlich: Für das Gebiet des ehemaligen Niedersächsischen Verwal-

tungsbezirks Oldenburg (Kreisfreie Städte: Oldenburg, Del-menhorst, Wilhelmshaven sowie die Landkreise: Ammerland, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch mit Ausnahme der Nordseeinsel Wangerooge).

2. Fachlich: Alle Betriebe, Betriebs-Abteilungen und Einrichtungen, die Be-

herbergung gewähren oder Speisen und Getränke zum sofor-tigen Verzehr an Ort und Stelle verabreichen ohne Rücksicht darauf, ob dafür eine Konzession auf Grund der Bestimmun-gen des Gaststättengesetzes erteilt worden ist oder nicht, ein-schließlich Autobahnraststätten und Bahnhofsgaststätten.

3. Persönlich: a) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die in den

vorgenanten Betrieben beschäftigt sind, einschließlich der aushilfsweise Beschäftigten, Teilzeitkräfte und Auszubil-denden.

b) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für: Leitende Angestellte i. S.

des Betriebsverfassungsgesetzes/ Personalvertretungsge-setzes. Kappellenmeister, Musiker, Artisten und Diskjo-ckeys.

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§ 2 Einstellung von Arbeitskräften 1. Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt unter Mitwirkung der gesetzli-

chen Betriebsvertretung im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes. 2. Neueinstellungen von prozentempfangendem Personal ist tunlichst erst

dann vorzunehmen, wenn der Garantielohn um mindestens 25 Prozent überschritten wird.

3. Bei Einstellung ist mit jedem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsver-

trag abzuschließen. In diesem muss die Tarifposition nach der der Ar-beitnehmer bezahlt wird und die übertariflichen Zuschläge bzw. der vereinbarte Garantielohn enthalten sein. Jede Anschriftenänderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4. Arbeitnehmerlnnen, einschließlich Aushilfskräfte, die ordnungsgemäß

von auswärts eingestellt werden, erhalten einmalig die Zureisekosten (Fahrgeld 2. Klasse) vom Arbeitgeber vergütet. Die Rückreisekosten werden bis zum nächsten Arbeitsort, jedoch höchstens bis zum Betrage der Anreisekosten vergütet, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 2 Monaten aus Gründen gelöst wird, die der Arbeitnehmer nicht zu vertre-ten hat.

5. Nimmt ein Arbeitnehmerln nach Abschluss eines Arbeitsvertrages

schuldhaft seine Arbeit nicht auf, dann ist er verpflichtet, dem Arbeitge-ber eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des tariflichen Monatslohnes zu zahlen.

Verhindert der Arbeitgeber nach Abschluss des Arbeitsvertrages schuldhaft die Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers, dann ist der Ar-beitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des tariflichen Monatslohnes zu zahlen.

Wenn einer der Vertragschließenden ohne Einhaltung einer Kündi-gungsfrist ohne wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis beendet, gilt eine Vertragsstrafe von 25 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts. (Bei Bedienungspersonal gilt der vereinbarte Garantielohn).

6. Originalzeugnisse sind dem Arbeitnehmerln nach erfolgter Einstellung

unverzüglich zurückzugeben.

7. Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeit vom Arbeitnehmer ein gül-tiges Gesundheitszeugnis nach dem Bundesseuchengesetz zu verlan-

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gen. Deshalb sind alle Arbeitnehmer, die dem Bundesseuchengesetz unterliegen, verpflichtet, sich vor Aufnahme der Arbeit beim zuständi-gen Gesundheitsamt nach den Vorschriften des Bundesseuchengeset-zes untersuchen zu lassen; es sei denn, der Arbeitnehmer legt dem Ar-beitgeber ein gültiges Gesundheitszeugnis vor.

8. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens nach Vollendung des 65. Le-

bensjahres. § 3 Einstellung auf Probe 1. Eine Einstellung auf Probe hat schriftlich zu erfolgen. Es kann eine Pro-

bezeit bis zur Dauer von 6 Monaten vereinbart werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit folgenden Fristen kündbar. In den ersten vier Wochen mit einer Frist von einem Tag. Danach bis zum Ende der Probezeit mit einer Frist von vierzehn Tagen. Arbeitnehmerlnnen, die als Vertretung erkrankter oder sonst abwesen-de Beschäftigte eingestellt werden, können, sofern das Arbeitsverhält-nis nicht durch Erreichung des Zweckes ohne Kündigung beendet wird, in den ersten vier Wochen nach der Einstellung mit eintägiger Frist, da-nach mit 14tägiger Frist gekündigt werden. Wird das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt der Erreichung des Zweckes fortgesetzt, so gelten die allgemeinen Bestimmungen des Vertrages.

2. Bei Beschäftigung über die Probezeit hinaus gilt das Arbeitsverhältnis

als fest abgeschlossen. Auf Probe eingestellte Arbeitnehmer erhalten die tarifliche Entlohnung wie Festangestellte.

3. Den Bewerbern um eine Stelle werden die Reisekosten nur dann vergü-

tet, wenn vom Arbeitgeber die persönliche Vorstellung gewünscht wird. § 4 Arbeits- und Ruhezeit § 4.1. Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt einschließlich der Vor- und Nacharbeiten, jedoch ausschließlich der Pausen, 40 Stunden wöchentlich an 5 Arbeitsta-gen. Die monatliche Arbeitszeit beträgt im 3-Monatsdurchschnitt 173 Stun-den. Die regelmäßige Arbeitszeit kann in Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat, im Einvernehmen mit den Arbeitnehmerlnnen,

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auf 216 Stunden monatlich bzw. 50 Stunden wöchentlich ausgedehnt wer-den. Bei der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb einer Woche darf eine tägliche 10-stündige Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Bestim-mungen nicht überschritten werden (siehe Arbeitszeitgesetz). Die Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und wird in Übereinstimmung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat vereinbart. Der Arbeitszeitausgleich kann im Laufe des Monats vorgenommen werden, in dem die Mehrarbeit geleistet wird. Jugendliche Arbeitnehmerlnnen unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sind mit dem Betriebsrat/ Perso-nalrat - wo dieser nicht besteht, mit den Beschäftigten - zu vereinbaren. § 4.2. Abweichende Arbeitszeitregelungen für Vollzeitbeschäftigte § 4.2.1 Arbeitszeit Von der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 4.1. kann unter Voraussetzung ei-ner entsprechenden schriftlichen einzelvertraglichen Vereinbarung abgewi-chen werden. In diesen Fällen ist ein Arbeitsplanungszeitraum (APZ) von maximal 12 Monaten zu vereinbaren. § 87 BetrVG ist zu beachten.

Die Arbeitszeit von 2076 Stunden im APZ darf nicht überschritten werden. Ein am Ende des APZ vorhandenes Zeitguthaben wird mit der letzten Ab-rechnung im APZ unter Berücksichtigung der Zeitzuschläge gem. § 4.2.3. ausbezahlt. Die monatliche Arbeitszeit darf 139 Stunden nicht unter- und 207 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche zusammenhängende Mindestarbeitszeit von 4 Stunden darf nicht unterschritten werden. Während des Arbeitsplanungszeitraumes sollen wei-terhin nicht mehr als durchschnittlich 8 Std. täglich (Nettoarbeitszeit) an 5 Ta-gen pro Woche gearbeitet werden. Für Auszubildende gilt abweichend von Absatz 1 folgende Regelung: Mehr- bzw. Minderarbeitsstunden sind in der jeweiligen Ausbildungsabteilung auszugleichen, in der sie entstanden sind. Wenn die Verweildauer In der

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Ausbildungsabteilung kürzer ist als 12 Monate, so ist die Verweildauer gleich-zeitig der Ausgleichszeitraum. 4.2.2 Arbeitszeitkonto Für jede/n in diesem Arbeitszeitmodell Beschäftigte/n ist zur Erfassung von Minder- bzw. Mehrarbeitszeiten ein dokumentenechter Soll- und Ist-Dienstplan nach Mustervorlage der Tarifvertragsparteien zu führen. Auf die-sem Dienstplan ist zugleich ein Arbeitszeitkonto fortzuschreiben. Dieses ist dem/der Beschäftigten mit der jeweiligen Monatsentgeltabrechnung auszu-händigen. Die auf diese Weise ermittelten Mehr- und Minderarbeitsstunden sind inner-halb des jeweiligen Ausgleichszeitraumes auszugleichen. 4.2.3. Ausgleichszeitraum Wird zum Ende des jeweiligen Ausgleichszeitraumes von maximal 12 Mona-ten dennoch die regelmäßige Arbeitszeit (12 x 173 Std. = 2.076 Std.) über-schritten, so ist das angesammelte Zeitguthaben auszugleichen. Erkrankt eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter im Ausgleichszeitraum zu-sammen hängend länger als 4 Wochen, verlängert sich dieser Ausgleichs-zeitraum um die Dauer der Krankheit. Das Zeitguthaben ist mit einem Zeitzuschlag von 35% zur Hälfte auszuzah-len, die andere Hälfte wird mit dem gleichen Zeitzuschlag In Freizeit gewährt. Auf Wunsch des/der Beschäftigten ist das gesamte Zeitguthaben In Freizeit mit 35% Zuschlag zu gewähren. In Betrieben mit feststehendem Ruhetag (montags bis freitags) soll den Be-schäftigten die Möglichkeit gegeben werden, das Zeitguthaben durch Gewäh-rung von freien Wochenenden auszugleichen. Weist das Arbeitszeitkonto am Ende des jeweiligen Arbeitsplanungszeitraums Minderarbeitsstunden aus, so können höchstens 30 Minderarbeitsstunden in den darauffolgenden Arbeitsplanungszeitraum übertragen werden. Darüber hinausgehende Minderarbeitsstunden verfallen. Als Ausgleich für Mehr- oder Minderarbeitsstunden sind nur ganze Stunden oder ein Mehrfaches davon zulässig. Bei vergütungspflichtigen Fehlzeiten (z. B. Urlaub, gesetzliche Feiertage, Freistellung) wird grundsätzlich die tägliche Nettoarbeitszeit von 8 Stunden gutgeschrieben; bei Krankheit die geplante Arbeitszeit bis zum Ablauf der Dienstplanwoche, danach 8 Stunden.

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Das monatliche Entgelt wird gleichbleibend entsprechend der regelmäßigen tariflichen Monatsarbeitszeit gem. 5.1. gezahlt. 4.2.4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird das Arbeitszeitkonto abge-schlossen. Evtl. Mehrarbeitsstunden sind mit dem Zeitzuschlag von 35% zu vergüten. Evtl. Minderstunden sind mit dem jeweiligen Stundenlohn zu be-rechnen und als Entgeltvorschuss abzurechnen. Satz 3 entfällt bei unbegrün-deter fristloser sowie betriebsbedingter ordentlicher Kündigung des Arbeitge-bers. 4.2.5. Ausnahmen Die Abweichung von der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 4.1. ist dann nicht mehr zulässig, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen. Als zwingen-de persönliche Gründe sind insbesondere anzusehen, wenn nach arbeitsme-dizinischer Feststellung die weitere Verrichtung der bisherigen Tätigkeit den Beschäftigten/die Beschäftigte in der Gesundheit gefährdet, im Haushalt der/des Beschäftigten ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, die/der Beschäf-tigte einen schwer pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann. § 5 Mehrarbeit / Nachtschichtarbeit 1. Die geleisteten Mehrarbeitsstunden sind grundsätzlich durch Freizeit-

ausgleich innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen nach Anfall der Mehrarbeit auszugleichen, wenn nicht eine andersartige Regelung nach § 4.2 des Manteltarifes einzelvertraglich geregelt wurde.

Der Zuschlag gemäß Ziffer 4 ist dann auszuzahlen. Arbeitnehmerlnnen, die ausschließlich in der Saison beschäftigt wer-den, kann der Freizeitausgleich durch geleistete Mehrarbeit auch zum Ende des Arbeitsverhältnisses gewährt werden.

2. Mehrarbeit ist nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes zulässig und

setzt dringende betriebliche Gründe voraus; sie bedarf in jedem Fall vorheriger Anordnung durch die Betriebsleitung im Einvernehmen mit der Betriebsvertretung, sofern eine solche besteht. Ergibt sich die be-triebliche Notwendigkeit zur Leistung von Überstunden während der Abwesenheit des Arbeitgebers oder dessen Vertreters, so sind die Überstunden innerhalb von drei Tagen nach Rückkehr des Arbeitgebers oder dessen Vertreters anzumelden, anderenfalls sind diese verfallen.

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Dies gilt nur, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber betrieblich zuvor über diese Vorschrift unterrichtet wurde (z.B. durch Aushang).

3. Mehrarbeitsstunden sind alle beanspruchten Arbeitsstunden, die über

die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinausgehen (§ 4 Ziffer 1). Sie werden ab der 174. Stunde mit einem Zuschlag von 30 % zum Stun-denlohn vergütet.

Der Stundenlohn für die Berechnung der Mehrarbeitszuschläge ist der 173. Teil des Monats- bzw. Garantielohnes des jeweils gültigen Lohn- und Gehaltstarifvertrages.

4. Erreichen Prozentempfänger den zustehenden Lohn nicht, so hat der Arbeitgeber die Differenz aus betriebseigenen Mitteln zu bezahlen.

5. Nachtschichtarbeit ist die dritte 8-stündige Schicht in der Zeit von 22.00

Uhr bis 06.00 Uhr. Der Beginn der Nachtschicht kann durch betriebliche Vereinbarung bis zu einer Stunde vor- oder zurückverlegt werden. Der Nachtschichtzuschlag beträgt 10% zum tariflichen Stundenlohn. Er kann nicht aus dam Tronc entnommen oder mit dem Bedienungsgeld verrechnet werden.

§ 6 Vor- und Nacharbeit 1. Im Rahmen der in § 4 festgesetzten Arbeitszeit haben Kellner und Ser-

viererinnen außer der Bedienungstätigkeit die im Gaststättengewerbe zumutbare Vor- und Nacharbeit zu verrichten sowie die ständig auf den Tischen befindlichen Gegenstände zu säubern und zu putzen.

2. Zur Vor- und Nacharbeit gehören keine groben Putzarbeiten wie Reini-

gung der Betriebsräume, Fensterputzen, Fußbodenscheuern und der-gleichen.

§ 7 Entlohnung und Lohnzahlung 1. Die Entlohnung der Arbeitnehmerln erfolgt auf Grund des jeweils gel-

tenden Lohn- und Gehaltstarifvertrages.

2. Wird im Betrieb Bedienungsgeld erhoben, gelten folgende Bestimmun-gen:

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Das Bedienungsgeld beträgt in Beherbergungsbetrieben mindestens, abzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, 10 % vom Zimmerend-preis. Für Speisen, Getränke und Nebenartikel des Gaststättengewerbes min-destens, abzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, 10 % des End-preises. Beispiele für die Berechnung: Derzeit beträgt das Bedienungsgeld vom Umsatz (Inklusivpreis):

bei 10 % Bedienungsgeld 8,36 % bei 11 % Bedienungsgeld 9,20 % bei 12 % Bedienungsgeld 10,04 % bei 12,5% Bedienungsgeld 10,46 % bei 13 % Bedienungsgeld 10,88 %

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass bei Veränderung der Mehrwertsteuer von jetzt 19 % die Tabelle verändert werden muss. Die Getränke- und Schaumweinsteuer gehört nicht zum Warenendpreis und ist bei der Berechnung des Bedienungsgeldes auszunehmen. Das erhobene Bedienungsgeld steht dem Bedienungspersonal restlos zu. In Betrieben mit gemeinsamer Prozentkasse (Troncsystem) werden die monatlichen Garantielöhne aus den Prozenteinnahmen gezahlt. Der überschießende Betrag wird an die Prozentempfänger verteilt. Hiervon dürfen nur die gesetzlichen Lohnabzüge gemacht werden.

3. Es sind zweierlei Troncsysteme möglich:

a) der Restauranttronc mit Oberkellner, Kellnern und Serviererinnen als Beteiligte;

b) der Hoteltronc mit Hotel-Oberkellnern, Kellnern, Serviererinnen, Ta-

ges- und Nachtportiers, Hoteldienern, (unbeschadet des Gepackträ-ger-Tarifes), Etagenhausdienern, Fahrstuhlführern, Telefonisten, Zimmermädchen, Pagen ohne Lehrvertrag.

Bei gemeinsamer Prozentkasse dürfen nur die vorstehend bezeichne-ten Arbeitnehmer am Tronc beteiligt werden. Arbeitnehmerlnnen, die lediglich platzanweisende oder aufsichtführende Tätigkeit ausüben, dür-fen am Tronc nicht beteiligt werden.

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4. In Fremdenheimen und Pensionen bis zu 15 Betten, die außer Haus-dienern nur weibliche Prozentempfänger und Festbesoldete beschäfti-gen, kann folgende Regelung Platz greifen:

Die Prozentempfänger erhalten zunächst aus dem Tronc den Garantie-lohn, der Rest der Troncgelder wird auf die Prozentempfänger und Festbesoldeten nach dem prozentualen Verhältnis der Löhne verteilt.

5. Die Einrichtung und Auflösung des Tronc hat auf Grund schriftlicher be-

trieblicher Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsvertre-tung bzw., wo eine solche nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung mit sämtlichen auf Bedienungsgeld arbeitenden ArbeitnehmerInnen zu erfolgen.

6. Zum Bedienungspersonal in Fremdenheimen und Pensionen gehören

auch die Küchen-, Haus- und Zimmermädchen, sofern sie regelmäßig mit dem Bedienen der Gäste bei den Mahlzeiten beschäftigt werden.

7. Die Betriebsvertretung oder wo eine solche nicht besteht, ein gewählter

Vertrauensmann des Bedienungspersonals hat das Recht, die Unterla-gen für die Errechnung und Verteilung des Tronc einzusehen.

8. Die Monatslöhne werden am Schluss des Monats gezahlt. Der Arbeit-

nehmer ist jedoch berechtigt, am 15. des Monats eine Abschlagszah-lung bis zu 80 % des bis zu diesem Tage verdienten Lohnes zu fordern; in dringenden Fällen auch zu anderen Terminen.

Am Schluss des Monats ist dem Arbeitnehmer eine schriftliche Aufstel-lung über den Lohn und die gesetzlichen Abzüge auszuhändigen. Die endgültige Abrechnung und Auszahlung an die Prozentempfänger soll in allen Betrieben bis spätestens zum 5. des nächsten Monats erfolgen. Troncempfänger können am 16. und am Monatsende eine angemesse-ne Abschlagszahlung fordern.

§ 8 Zahlung an gesetzlichen Feiertagen 1. Arbeitnehmerlnnen, die am 1. Mai, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtstag,

Neujahrstag - soweit diese Tage nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen - ferner am Oster- und Pfingstmontag, Karfreitag, Himmelfahrt beschäftigt werden - haben Anspruch auf Feiertagszuschlag. Dieser Zuschlag ist bei Bedienungsgeldempfängern in Höhe des Ur-laubsentgeltes (§ 12 Abs. 3 dieses MTV) aus Mittel des Betriebes zu

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zahlen. Der Feiertagszuschlag ist in dem Monat zu verrechnen, in den der Feiertag fällt.

2. Der Feiertagszuschlag beträgt im übrigen 100 % des zustehenden Loh-

nes bzw. Gehaltes. Der Zuschlag kann auch in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerln durch einen freien Tag unter Fortzahlung des Ent-geltes abgegolten werden.

Bei Prozentempfängern ist dieser freie Tag In Höhe des Urlaubsentgel-tes zu zahlen.

3. Arbeitnehmerlnnen, die an diesen Tagen nicht arbeiten, unterliegen den

gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz über Lohnfortzahlung an Feierta-gen vom 02.08.1951).

4. Aushilfen, die für gesetzliche Feierlage eingestellt werden, haben einen

Anspruch auf vorstehender Regelung. 5. Soweit der 24-stündige Ruhetag (§ 4 Abs. 3 b des MTV) auf einen

lohnzahlungspflichtigen Feiertag fällt, Ist dieser so abzugelten, als ob gearbeitet worden wäre.

Arbeitnehmerlnnen, die an einem gesetzlichen Feiertag nicht arbeiten, erhalten folgende Vergütung: Prozentempfänger erhalten den Tageslohn, berechnet wie Tagesur-laubsentgelt gemäß § 12 Abs. 3 dieses MTV, mindestens den 10-fachen Garantiestundenlohn. Festlohn und Gehaltsempfänger erhalten den vereinbarten Monatslohn bzw. das vereinbarte Monatsgehalt für den laufenden Monat. Arbeitnehmerlnnen, die an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten, erhal-ten folgenden Lohn/Gehalt und Feiertagszuschläge: Prozentempfänger erhalten die Tagesprozenteinnahme plus Tagesur-laubssatz gemäß § 12 Abs. 3 dieses MTV, mindestens den 10-fachen Garantiestundenlohn als Feiertagszuschlag. Der Zuschlag ist steuer- und sozialversicherungsfrei, also netto ohne Abzüge zu zahlen. Festlohn und Gehaltsempfänger erhalten den vereinbarten Monatslohn bzw. das vereinbarte Gehalt plus 100 % Zuschlag, das sind 1/22 des Monatslohnes/ Gehaltes als Feiertagszuschlag. Der Zuschlag ist zum Monatslohn zusätzlich netto zu zahlen. Ein zu-sätzlicher freier Tag ist in diesem Falle nicht zu gewähren.

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§ 9 Verzehr während der Dienstzeit

Die Arbeitnehmerlnnen haben wahrend der Dienstzeit Anspruch auf Ermäßigung für Speisen und Getränke zum eigenen Verzehr (mit Aus-nahme von alkoholischen Getränken) in Höhe von mindestens 30 % vom Kartenpreis.

§ 10 Berufswäsche und –kleidung 1. Die übliche Berufskleidung des Bedienungspersonals (Frack, Einheits-

anzug, weiße Jacke, schwarze Servierkleider einschließlich weißer Servierschürzen und Hauben) ist vom Arbeitnehmer zu stellen.

2. Serviertücher, Vorstecker, Handtücher und besondere Ausrüstungsge-

genstände wie Livreen, Tressen, Litzen und Knöpfe werden vom Be-triebsinhaber gestellt.

3. Wenn der Arbeitgeber von der Büfettkraft, der Verkäuferin, Garderoben-

frau, Serviererin oder dem Zimmermädchen das Tragen von besonders einheitlichen Hauben und Kleidern verlangt, so ist die Lieferung vom Arbeitgeber zu übernehmen, der auch für die Reinigung zu sorgen hat.

4. Die Berufswäsche des Koch-, Schlachter- und Konditorenpersonals ist

vom Betrieb zu reinigen, oder es ist hierfür das Wäschegeld nach orts-üblichen Wäschereisätzen monatlich zu erstatten.

5. Dem im Betrieb wohnenden Personal soll nach Möglichkeit Gelegenheit

gegeben werden, seine eigene Wäsche außerhalb der Arbeitszeit in den dafür vorgesehenen Räumen des Betriebes zu waschen und zu trocknen.

§ 11 Aufbewahrung der Garderobe 1. Für die Unterbringung der Garderobe hat der Arbeitgeber verschließba-

re Räume oder Schränke zur Verfügung zu stellen. 2. Die während der Arbeitszeit abgelegte Garderobe sowie die üblicher-

weise auf der Arbeitsstelle aufbewahrten Sachen der Arbeitnehmerln sind in angemessener Höhe gegen Feuer und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Geld und Wertsachen sind von der Verpflichtung ausge-

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nommen; sie sind auf Verlangen von der Betriebsleitung aufzubewah-ren.

§ 12 Urlaub 1. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Jeder Arbeitnehmerln hat in je-

dem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesur-laubsgesetz vom 08.01.1963 in der Fassung vom 06.06.1994.

Im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt der Urlaub

27 Tage

Darüber hinaus beträgt der Urlaub

30 Tage.

Für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden,

gilt: im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt der Urlaub:

27 Tage

im 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt der Urlaub:

28 Tage darüber hinaus beträgt der Urlaub

30 Tage.

Hat ein ArbeitnehmerIn die Arbeit vor dem 1. Juli des Kalenderjahres angetreten, so gilt das laufende Kalenderjahr als 1. Urlaubsjahr.

Als Urlaubstage gelten die Arbeitstage von montags bis freitags, die

keine gesetzlichen Wochenfeiertage sind (5. Arbeitstage pro Woche). 2. Das Urlaubsentgelt des Bedienungspersonals (Prozentempfänger) er-

rechnet sich für die ArbeitnehmerInnen, die dem Betrieb während des ganzen dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahr angehört ha-ben, aus dem Bruttoverdienst dieses Kalenderjahres geteilt durch 260.

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Für ArbeitnehmerInnen, die den Betrieb während des ganzen dem Ur-

laubsjahr vorangegangenen Kalenderjahres noch nicht voll angehört haben, nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der im Betrieb verbrachten Zeit, der volle Monat geteilt durch 22.

Entschuldigte Fehltage (Krankheit, Kur, unbezahlter Urlaub etc.) wer-

den, sofern sie zu einer Kürzung des Verdienstes geführt haben, vom Teiler abgezogen.

Das Urlaubsentgelt je Urlaubstag beträgt in jedem Fall mindestens das

10-fache des jeweils zustehenden Garantiestundenlohnes. Das Ur-laubsentgelt ist nicht aus dem Tronc zu entnehmen.

Bei allen übrigen Arbeitnehmerlnnen richtet sich das Urlaubsentgelt

nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Urlaubs-antritt.

3. Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss der Urlaub genommen

werden und darf nicht durch Geld oder anderweitige Gegenleistung ab-gegolten werden.

4. Soweit der Jahresurlaubsanspruch nicht durch einen vorhergehenden

Arbeitgeber erfüllt ist, hat der Arbeitnehmerln im Jahre des Eintritts und des Austritts für jeden Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des ihm zustehenden Gesamturlaubs.

Halbe Tage werden nach oben abgerundet. Hat der Arbeitnehmerln

seinen Jahresurlaub bereits erhalten, kann eine Rückzahlung des Ur-laubsentgeltes nicht gefordert werden.

5. Schwerbehinderte und Gleichgestellte im Sinne der gesetzlichen Be-

stimmungen (sowie behördlich anerkannte politisch Verfolgte) erhalten in jedem Urlaubsjahr einen weiteren zusätzlichen Urlaub von fünf Ar-beitstagen.

6. Saisonarbeiter haben den gleichen anteilsmäßigen Urlaubsanspruch

unter Berücksichtigung und Anrechnung ihrer Gesamtbetriebszugehö-rigkeit entsprechend den vorstehenden Bestimmungen.

7. Nimmt ein Beurlaubter während seines Urlaubs anderweitig auf Erwerb

gerichtete Beschäftigung an, so verliert er für die Dauer dieser Beschäf-tigung den Anspruch auf Urlaubsvergütung.

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8. Erkrankt ein Arbeitnehmerln während des Urlaubs und hält die Krank-heit länger als drei Tage an, so werden sofern die Krankheit durch Ar-beitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen wird, die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet.

9. Der Arbeitgeber ist berechtigt, nach Verständigung mit der Betriebsver-

tretung den Urlaub für den gesamten Betrieb geschlossen zu gewäh-ren.

10. Der Arbeitgeber kann unentschuldigtes Arbeitsversäumnis auf den Ur-

laub anrechnen, sofern er die versäumten Tage dem ArbeitnehmerIn vergütet.

11. Zusätzlich zum Urlaubsentgelt (Ziffer 2) erhalten die ArbeitnehmerInnen

für jeden Urlaubstag 8,36 € pro Urlaubstag. Der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld entsteht erstmalig nach

Ablauf von 12 Monaten der Betriebszugehörigkeit. Vom Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit an bis zum Ende des Kalenderjahres erhält der ArbeitnehmerIn für jeden Monat 1/12 des jährlichen Gesamturlaubsgel-des. Der angefangene Monat gilt als Anspruchsmonat, wenn der Ar-beitnehmerIn mindestens 13 Tage in diesem Monat gearbeitet hat. Im darauffolgenden Kalenderjahr erhält der ArbeitnehmerIn das volle zu-sätzliche Urlaubsgeld (Besitzstandsregelung s. Protokollnotiz zu Ziffer 12).

Auszubildende bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten unab-

hängig von Ihrer Betriebszugehörigkeit 5,11 € Urlaubsgeld für jeden Ur-laubstag.

Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben erhalten 12,27 € je Urlaubstag.

Teilzeitbeschäftigte erhalten das Urlaubsgeld im Verhältnis der mit Ih-

nen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit des Betrie-bes. Löst der ArbeitnehmerIn nach Erhalt des Jahresurlaubs das Ar-beitsverhältnis vor dem 31.12. eines Jahres auf, oder wird er durch den Arbeitgeber berechtigt fristlos entlassen, so hat er nur Anspruch auf so viel Zwölftel des zusätzlichen Urlaubsgeldes wie das Beschäftigungs-verhältnis volle Monate im Urlaubsjahr bestand.

Zuviel gezahltes zusätzliches Urlaubsgeld ist zurückzuzahlen. 12. Das Urlaubsentgeld (Ziffer 2) und das Urlaubsgeld (Ziffer 11) sind vor

Antritt des Urlaubs zu zahlen.

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1. Zu Ziffer 4: Hat der Beschäftigte im Jahre des Eintritts oder des Austritts mindestens 13 Arbeitstage gearbeitet, so steht ihm hierfür ein Zwölftel des ihm zustehenden Jahresurlaubs zu.

2. Zu Ziffer 5: Der Arbeitgeber kann bei politisch Verfolgten auf Antrag die Bezahlung des zusätzlich gewährten Mehrurlaubs bei der zuständigen Regierungskasse zu-rückfordern. 3. Zu Ziffer 6: Es herrscht Einigkeit darüber, dass der §12 Ziffer 6 so zu verstehen ist, dass die Gesamtbetriebszugehörigkeit aus den effektiv gearbeiteten Zeiten er-rechnet wird. § 13 Fälle entschädigungspflichtiger Arbeitsverhinderung Ergänzend zu den Bestimmungen des § 616 BGB vereinbarten die Parteien: 1. Alle Arbeitnehmerlnnen erhalten unter Fortzahlung ihrer Bezüge Frei-

zeit:

bei eigener Eheschließung, Entbindung der Ehefrau und beim Tode des Ehegatten sowie den Kindern, Eltern, Schwiegereltern und Geschwis-tern, bei eigener Silberhochzeit und beim Umzug von Arbeitnehmerln-nen mit eigenem Hausstand;

bei Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten oder Wahrnehmung amtlicher, gerichtlicher oder polizeilicher Termine, auch solchen tarifrechtlicher Art, sofern der Arbeitnehmerln nicht als Beschuldigter oder im Zivilpro-zess als Partei geladen ist, und nach erfolgter Kündigung zum Aufsu-chen eines anderen Arbeitsplatzes.

Die Weiterzahlung des Lohnes erfolgt im Falle: 1. für einen Tag, jedoch bei eigener Eheschließung, sowie beim Tode des

Ehegatten oder eines mit dem Arbeitnehmerln in häuslicher Gemein-schaft lebenden Kindes für zwei Tage;

2. nur für die Zeit, die der Arbeitnehmerln tatsächlich zur Erledigung dieser

Angelegenheit gebraucht, soweit sich die Erledigung nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen lässt, höchstens aber für acht Arbeitsstunden.

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3. Der In diesem Fall weiterzuzahlende Lohn ist in Höhe des Urlaubsent-geltes zu gewähren.

4. In allen Fällen kommen Gebühren und sonstige Vergünstigungen, die

der Verhinderte erhält, zur Anrechnung. 5. Der ArbeitnehmerIn hat rechtzeitig um Arbeitsbefreiung in den vorste-

henden Fällen nachzusuchen. Ist dies aus zwingenden, vom Arbeit-nehmerIn nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, bleibt der Lohn-anspruch für die Zeit der Arbeitsverhinderung bestehen.

§ 14 Vergütungen In Krankheitsfällen 1. Bei Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmerln den Arbeitgeber unver-

züglich zu benachrichtigen und die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraus-sichtliche Dauer durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Vorla-ge eines amtsärztlichen Zeugnisses auf seine Kosten verlangen.

2. Bei ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitneh-

merln bis zu 6 Wochen seiner Krankheit Lohn. Der Lohn beträgt pro lohnzahlungspflichtigen Krankheitstag den Satz des Urlaubsentgeltes, gemäß § 12 Ziffer 3 dieses Vertrages.

3. Kaufmännische und technische Angestellte haben bei unverschuldeter

Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Beschäftigungsjahres Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes bis zu 6 Wochen. Bei erneuter Erkrankung tritt diese Zahlungsverpflichtung nur ein, wenn es sich um eine andere Krankheit handelt.

§ 15 Beihilfen in Sterbefällen 1. Beim Tode des Arbeitnehmerln gewährt der Arbeitgeber an die unter-

haltsberechtigten Angehörigen eine Beihilfe. Durch die Zahlung der Beihilfe an einen unterhaltsberechtigten Angehörigen hat der Arbeitge-ber den Anspruch auch gegenüber allen Angehörigen erfüllt.

Die Beihilfe beträgt: nach einjähriger Betriebszugehörigkeit wird der Monatslohn für den lau-fenden Kalendermonat weitergezahlt. Bei Prozentempfängern In Höhe des Urlaubsentgeltes.

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nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit außerdem einen Tarifmonats-lohn bzw. ein Monatsgehalt, bei Prozentempfängern einen Tarifgaran-tiemonatslohn.

§ 16 Kündigungsfristen, Aushändigung von Arbeitspapieren und Zeug-

nissen Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalen-dermonats gekündigt werden. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende des Kalendermonats fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende des Kalendermonats acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende des Kalendermonats zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende des Kalendermonats zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende des Kalendermonats fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende des Kalendermonats zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende des Kalendermonats Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Nach erfolgter Kündigung ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein vorläufiges Zeugnis auszustellen, dass bei Austritt gegen ein endgültiges auszutauschen ist. Eine Ausstellung von Zeugnissen für eine andere als die tatsächliche Be-schäftigung ist unstatthaft. In begründeten Fällen ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen jederzeit ein Zwi-schenzeugnis auszustellen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollen dem Arbeitnehmer die Ar-beitspapiere sofort ausgehändigt werden. Originalzeugnisse sind dem Arbeitnehmer nach erfolgter Einstellung unver-züglich zurückzugeben. § 17 Zechprellerei, Kaution, Abzüge 1. Für Zechprellereien haften die Arbeitnehmerlnnen nur dann, wenn sie

diese verschuldet haben. Sie haften nicht, wenn Ihnen das sofortige

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Kassieren untersagt ist. Der Arbeitnehmerln ist verpflichtet, dem Arbeit-geber oder dessen Stellvertreter von jeder Zechprellerei sofort Mittei-lung zu machen.

2. Kautionen dürfen nur in Form von gesperrten Sparkonten verlangt und

gestellt werden. Die Zinsen fallen dem Kautionssteller zu. Die Rückga-be hat spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen.

3. Abzüge für Bruchgeld sind unzulässig, falls nicht grobes Verschulden

des Arbeitnehmers vorliegt.

4. Kreditgewährung an Gäste ist den Arbeitnehmerlnnen nicht gestattet. § 18 Ausschlussfristen für Ansprüche 1. Sämtliche aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenen Ansprüche müssen

innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten geltend gemacht wer-den. Die Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit eine schriftliche Lohnabrechnung erfolgt ist.

2. In Kur- und Badeorten müssen Überstunden innerhalb einer Frist von

einem Monat, beginnend mit dem Ende des Monats, in dem sie ent-standen sind, geltend gemacht werden.

3. Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf der ersten drei Monate des

dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres, es sei denn, der Urlaubs-anspruch ist erfolglos geltend gemacht worden.

4. Für die Arbeitszeitregelungen nach § 4.2.1 beginnt die Ausschlussfrist

von 3 Monaten mit Ende des Arbeitsverhältnisses. § 19 Tarifkommission 1. Grundsätzliche Fragen, welche sich aus der Auslegung, Anwendung

oder Durchführung dieses Vertrages ergeben, sind durch eine von den Tarifparteien zu errichtende paritätische Tarifkommission von drei Ar-beitgebern und drei Arbeitnehmerlnnen bzw. den Vertretern der Tarif-parteien zu schlichten.

Die Kommission hat im Falle der Nichteinigung einen Unparteiischen, der vom Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes Hannover vorzu-schlagen ist und die Billigung beider Parteien findet, hinzuzuziehen.

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Auch in allen übrigen Streitigkeilen können die Parteien vereinbaren, dass diese Tarifkommission endgültig entscheidet.

2. In allen Fällen müssen die Verhandlungen spätestens 14 Tage nach Antragstellung erfolgen.

3. Der Schiedsspruch der Tarifkommission ist für die Parteien bindend. 4. Zur Abänderung des Tarifvertrages ist die Tarifkommission nicht be-

rechtigt. § 20 Tarifdauer Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und kann jeweils mit einer Frist von drei Monaten schriftlich, erstmalig zum 31. Dezember 2012 gekündigt werden. Alle übrigen Vereinbarungen des Manteltarifvertrages vom 27.07.2000 blei-ben unverändert bestehen. VII. Diese Änderungsvereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. PROTOKOLLNOTIZ Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit darüber, die Allgemein-verbindlichkeit für diese Änderungsvereinbarung zu beantragen. Oldenburg, den 11.12.2008 DEHOGA Gewerkschaft Bezirksverband Weser-Ems e.V. Nahrung-Genuss-Gaststätten Ammerländer Heerstr. 231, Landesbezirk Nord 26129 Oldenburg Haubachstr. 76, Hannover, 22765 Hamburg Sieger Kuhlen Dr. Grimberg Smolawa

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