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1 Manteltarifvertrag für das Braugewerbe in Bayern Zwischen dem Arbeitgeberverband der Bayrischen Ernährungswirtschaft e.V., Oskar-von-Miller-Ring 1, 80333 München, für die Tarifgemeinschaft bayerischer Brauereien e.V., München, einerseits und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Bayern, Schwanthalerstraße 64, 80336 München, andererseits wird für die Mitglieder der vertragsschließenden Parteien folgen- der Manteltarifvertrag abgeschlossen: § 1 Geltungsbereich Der Manteltarifvertrag gilt a) räumlich: für das Land Bayern; b) fachlich: für Brauereien, brauereieigene Niederlagen und angegliederte Nebenbetriebe, das sind Mälze- reien, Eisabteilungen, Spirituosenabteilungen, Abteilungen für alkoholfreie Getränke, Vertriebs- abteilungen und rechtlich unselbständige Ver- triebsgemeinschaften; c) persönlich: für die gewerblichen Arbeitnehmer, kaufmänni- schen und technischen Angestellten, die Mit- glied der Gewerkschaft NGG im DGB sind. Dieser Manteltarifvertrag gilt nicht für Betriebe, die regelmäßig nicht mehr als 8 Arbeitnehmer beschäftigen.

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Manteltarifvertrag für das Braugewerbe in Bayern

Zwischen

dem Arbeitgeberverband der Bayrischen Ernährungswirtschaft

e.V., Oskar-von-Miller-Ring 1, 80333 München,

für die Tarifgemeinschaft bayerischer Brauereien e.V., München,

einerseits und

der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Bayern,

Schwanthalerstraße 64, 80336 München,

andererseits

wird für die Mitglieder der vertragsschließenden Parteien folgen-der Manteltarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Der Manteltarifvertrag gilt a) räumlich: für das Land Bayern;

b) fachlich: für Brauereien, brauereieigene Niederlagen und

angegliederte Nebenbetriebe, das sind Mälze-reien, Eisabteilungen, Spirituosenabteilungen, Abteilungen für alkoholfreie Getränke, Vertriebs-abteilungen und rechtlich unselbständige Ver-triebsgemeinschaften;

c) persönlich: für die gewerblichen Arbeitnehmer, kaufmänni- schen und technischen Angestellten, die Mit-glied der Gewerkschaft NGG im DGB sind.

Dieser Manteltarifvertrag gilt nicht für Betriebe, die regelmäßig nicht mehr als 8 Arbeitnehmer beschäftigen.

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§ 2 Einstellung und Kündigung

1. Ein- und Ausstellung, Versetzung, Ein- und Umgruppierung

so-wie sonstige wichtige Veränderungen der Tätigkeit von Arbeit-nehmern erfolgen in jedem Fall unter Mitwirkung und Mitbe-stimmung des Betriebsrats nach den gesetzlichen Bestimmun-gen. Dem Arbeitnehmer sind bei der Einstellung seine Bewertungs-gruppe und die Zusammensetzung seines Einkommens ein-schließlich etwaiger Zulagen schriftlich mitzuteilen. Etwaige Änderungen sind dem Arbeitnehmer schriftlich be-kanntzugeben.

2. Bei der Einstellung kann eine Probezeit längstens für die Dauer von sechs Monaten vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist auch im beiderseitigen Ein-vernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unzulässig. Eine Kündigung während der Probezeit muss spätestens am letzten Arbeitstag der Probezeit zugegangen sein.

3. Werden Arbeitnehmer während der Sommersaison bis zu höchstens 3 Monaten aushilfsweise beschäftigt, beträgt die Kündigungsfrist 4 Arbeitstage. Das Saisonarbeitsverhältnis ist bei der Einstellung schriftlich bekannt zu geben.

4. a) Das Arbeitsverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats ge-kündigt werden. Für eine Kündigung durch den Arbeit-geber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsver-hältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Monatsende, 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Monatsende, 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Monatsende, 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Monatsende,

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12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Monatsende, 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Monatsende, 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Monatsende.

b) Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.

5. Nach der Vollendung des 52. Lebensjahres und einer Betriebs-zugehörigkeit von mehr als 11 Jahren kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt nicht für Kündigungen wegen Betriebsänderungen im Sinne der §§ 111 ff BetrVG; in diesen Fällen kann die Kündigung unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist erfolgen.

6. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung be-

darf, mit Ablauf des Monats, ab dem der Arbeitnehmer das ge-setzliche Altersruhegeld bezieht, spätestens jedoch mit Ablauf des 65. Lebensjahres. Ebenso endet das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids über Erwerbsunfähigkeit auf Dauer. Der Mitarbeiter hat den Arbeitgeber unverzüglich davon zu benachrichtigen. Stellt der Arbeitnehmer Antrag auf das vorgezogene Alters-ruhegeld, hat er dies gleichzeitig dem Betrieb mitzuteilen.

7. Nach der Kündigung hat der Arbeitnehmer zum Suchen eines neuen Arbeitsplatzes für eine angemessene und nachgewiese-ne Zeit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

8. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitneh-mer unverzüglich seine Arbeitspapiere zurück. Auf Verlangen ist ihm ein Zeugnis auszuhändigen, das auf Wunsch des Arbeitnehmers auch über Führung und Leistung Auskunft gibt. Der Arbeitnehmer kann ein Zwischenzeugnis verlangen, das denselben Anforderungen zu entsprechen hat.

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§ 3 Arbeitszeit

1. Über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist eine ge-

sonderte Vereinbarung geschlossen. Die regelmäßige Ar-beitszeit ist auf Montag mit Freitag zu verteilen. Beginn und Ende der täglichen regelmäßigen Arbeitszeit sowie der Pau-sen werden zwischen Betriebsleitung und Betriebs-rat schriftlich vereinbart. Erfolgt der Arbeitsablauf in fließen-der Fertigung, so ist eine ausreichende Ablösungsregelung durch Springer durchzuführen. Soweit es dabei Schwierig-keiten gibt, ist darüber mit dem Betriebsrat zu beraten. Schichtarbeit ist auf 5 zusammenhängende Tage zu vertei-len, wobei entweder der Sonntag oder der Samstag einbezo-gen werden kann.

2. Heilig Abend und Silvester bleiben arbeitsfrei. Durch den Ausfall der Arbeitszeit darf keine Entgeltminderung eintreten. Die ausfallende Arbeitszeit darf weder auf den Urlaub ange-rechnet noch vor oder nachgearbeitet werden. Notwendige zuschlagspflichtige Mehrarbeit vor oder nach diesen Tagen bleibt davon unberührt. Muss an Heilig Abend und/oder Sil-vester gearbeitet werden, wird dies in einer Betriebsvereinba-rung festgelegt. Die Arbeitszeit wird gemäß § 5 Ziffer 1g vergütet.

3. Fällt Silvester ab dem Jahr 2007 auf Montag bis Freitag, wer-den dem Arbeitnehmer 4 Stunden aus dem Arbeitszeitkonto bzw. Überstunden oder alternativ ein halber Urlaubstag ver-rechnet. Ansonsten bleiben die Kriterien des § 3 Abs. 2 unverändert.

4. Bierführer dürfen zum Füttern und Pflegen der Pferde an Sonntagen und Feiertagen bis zu 2 Stunden zur Arbeit he-rangezogen werden. Diese Arbeit wird als Sonntags- oder Feiertagsarbeit bezahlt. Jeden zweiten Sonntag oder Feier-tag sind sie jedoch von der Arbeit freizustellen.

5. Die an einzelnen Werktagen anfallenden Mehrarbeitsstunden können unter Abwägung beiderseitiger Interessen im Einver-

Protokollnotiz zu § 3 : Abweichungen von § 3 Absatz 1 Satz 2 und 6 sind durch Betriebsvereinbarung und nur mit Mitwirkung und Zustimmung der Tarifvertragsparteien zulässig.

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nehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im gleichen oder darauffolgenden Entgeltabrechnungszeitraum durch Ausfall von Arbeitszeit unter Vergütung des Mehrarbeitszu-schlages in bar für die Zeit, welche über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgeht, ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich hat durch Gewährung einer zusammen-hängenden Freizeit, deren Zeitpunkt vorher zu vereinbaren ist, zu erfolgen. Ist dieser Ausgleich in dieser Zeit nicht mög-lich, so wird die geleistete Mehrarbeit mit Stundenentgelt und Zuschlag vergütet.

6. Für das Fahrpersonal kann die tarifliche Arbeitszeit bis zu 100 Stunden in der Doppelwoche verlängert werden. Die über die tarifliche Wochenarbeitszeit hinausgehende Arbeits-zeit kann unter Abwägung beiderseitiger Interessen im Ein-vernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im glei-chen oder darauffolgenden Entgeltabrechnungszeitraum durch Ausfall von Arbeitszeit unter Vergütung des Mehrar-beitszuschlages in bar ausgeglichen werden. Ziffer 5 Ab-satz 2 Satz 2 gilt auch für das Fahrpersonal. Im übrigen gelten für den Werkfernverkehr die gesetzlichen Bestimmungen sowie Verordnungen.

7. Die Arbeitszeit für Pförtner und Wächter kann bis zu 10 Stun-den in der Doppelwoche über die tariflich festgelegte Arbeits-zeit einschließlich der Pausen ausgedehnt werden. Werden Pförtner und Wächter regelmäßig an Sonntagen und Feiertagen beschäftigt, so ist ihnen in jeder Woche als Aus-gleich eine zusammenhängende Freizeit von 24 Stunden zu gewähren. Die Freizeit ist so zu regeln, dass der Arbeitneh-mer entweder an jedem dritten Wochenende volle 36 Stun-den oder an jedem zweiten Sonntag mindestens 24 Stun-den von der Arbeit frei bleibt.

Protokollnotiz zu § 3 Ziffer 6: Die Parteien sind sich einig, dass nur geleistete Überstunden abgefeiert werden können; sie sind in die Wochenarbeitszeit der Woche einzurechnen, in der sie abgefeiert werden.

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8. Im übrigen sind die gesetzlichen Vorschriften und deren Durchführungsbestimmungen zu beachten.

§ 4

Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 1. Mehrarbeit ist die über die betrieblich vereinbarte regelmä-

ßige werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Mehrarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie soll nur vo-rübergehend in Fällen dringender betrieblicher Notwendigkeit geleistet werden. Hierüber ist ein Einvernehmen mit dem Be-triebsrat herzustellen, soweit es sich nicht nur um einzelne Arbeitnehmer und nicht um unvorhergesehene Fälle handelt.

2. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ge-

leistete Arbeit.

3. Wechselschichtarbeit liegt vor, wenn die Arbeitszeit in vorher bestimmten Schichtfolgen geleistet wird, wobei der Beginn der täglichen Arbeitszeit an mindestens 3 aufeinanderfol-genden Tagen gleichbleibend sein muss und eine wechsel-seitige Ablösung erfolgt. Die Wechselschicht kann in 2 oder 3 Schichtfolgen geleistet werden. Beginn und Ende der Wechselschichten sind zwi-schen Betriebsleitung und Betriebsrat im Rahmen der regel-mäßigen tariflichen Arbeitszeit festzulegen. Nachmittagswechselschicht liegt vor, wenn die Schichtzeit um oder nach 12 Uhr beginnt. Fällt Schichtarbeit länger als 3 Stunden in die Nachtzeit zwi-schen 20 Uhr und 6 Uhr, so ist für die gesamte Schichtar-beitszeit ein Nachtschichtzuschlag zum Stundenentgelt nach § 5 Ziffer 1 d zu zahlen. Im übrigen sind Schichtzuschläge jeweils für die gesamte Dauer der täglichen Schicht zu bezahlen. Muss der Arbeit-nehmer über seine regelmäßige Schichtarbeit hinaus arbei-ten, so ist diese Arbeitszeit mit dem Stundenentgelt und dem Mehrarbeits- bzw. Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszu-schlag zu vergüten.

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Bei Schichtarbeit darf der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz erst dann verlassen, wenn der Ablöser seine Arbeit aufge-nommen hat. Erfolgt keine Ablösung, hat die Betriebsleitung für möglichst baldigen Ersatz zu sorgen.

4. Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und ge-

setzlichen Feiertagen in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr gelei-stete Arbeit.

§ 5

Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

1. Es sind folgende Zuschläge zu zahlen:

a) für Mehrarbeit 25 v.H.z.vereinb. Stundenentgelt,

b) für Nachtarbeit gemäß § 4 Ziffer 2

50 v.H.z.vereinb. Stundenentgelt,

c) für Nachmittagsschichtarbeit 5 v.H.z.vereinb. Stundenentgelt,

d) für Nachtschichtarbeit 30 v.H.z.vereinb. Stundenentgelt,

e) für Nachtschichtarbeit, die auch Mehrarbeit ist 60 v.H.z.vereinb. Stundenentgelt, (hiervon gelten 35 % für Nacht- schichtarbeit und 25 % für Mehr- arbeit)

f) für Arbeit an Sonntagen 60 v.H.z.vereinb. Stundenentgelt,

g) für Arbeit an Heilig Abend und Silvester, auch wenn sie auf einen Sonntag fällt (insgesamt 2¼faches Stunden-entgelt) 125 v.H.z.vereinb. Stundenentgelt,

h) für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, und am Oster- und Pfingstsonntag (insgesamt 2¾faches Stundenentgelt) 175 v.H.z.vereinb. Stundenentgelt.

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2. Die Stundenvergütung errechnet sich mit 1/165 des aus dem jeweiligen Entgelttarifvertrag sich ergebenden Monatsentgelts einschließlich Leistungs- und Funktionszulagen.

3. Ein Anspruch auf Zahlung der Zuschläge besteht nur, wenn

die zuschlagspflichtige Arbeit von der zuständigen Stelle des Betriebs angeordnet worden ist.

4. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der höch-

ste, bei gleicher Höhe nur ein Zuschlag zu zahlen, ausge-nommen die Zuschläge nach § 9 (Erschwernis- oder Schmutzzulagen).

5. Arbeitnehmer, die am Tage vor oder nach Feiertagen, für die der Entgeltausfall zu erstatten ist, ohne begründete Ent-schuldigung fehlen, haben keinen Anspruch auf Feiertags-bezahlung.

§ 6

Schichtfreizeit Arbeitnehmer, die im Drei-Schicht-System oder ausschließlich in Nachtschicht arbeiten, haben für je 60 Arbeitstage im Kalender-jahr Anspruch auf einen Arbeitstag bezahlte Schichtfreizeit. Arbeitnehmer, die regelmäßig im 2-Schicht-System gemäß den Bestimmungen des § 4 Ziffer 3 mindestens 4 Stunden in der Nachtzeit von 20 Uhr bis 6 Uhr arbeiten, erhalten je 60 Arbeits-tage einen Tag Schichtfreizeit. Abwesenheitstage aller Art, wie Urlaub, Krankheit, Schichtfrei-zeit usw., zählen nicht als Arbeitstage im Sinne von Absatz 1. Die zeitliche Festlegung der Schichtfreizeit erfolgt im Einver-nehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Kann die Schichtfreizeit wegen Beendigung des Arbeitsverhält-nisses nicht mehr gewährt werden, so ist der Anspruch abzu-gelten. Jeder Arbeitstag Schichtfreizeit wird wie ein Urlaubstag bezahlt, jedoch ohne das tarifliche Urlaubsgeld.

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§ 7 Kurzarbeit

Die Betriebsleitung kann für den ganzen Betrieb im Einverneh-men mit dem Betriebsrat eine Verkürzung der Arbeitszeit anord-nen. Die Einführung der Kurzarbeit kann mit einer für alle Arbeit-nehmer einheitlichen Ankündigungsfrist von 10 Tagen erfolgen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten.

§ 8 Tage- und Übernachtungsgelder

1. Arbeitnehmer, welche innerhalb einer Zeit, die zwischen einer

halben Stunde vor und einer halben Stunde nach der be-triebsüblichen Mittagspause liegt, die ihnen zustehende Mit-tagspause nicht im Betrieb oder zu Hause einhalten können, haben Anspruch auf ein Spesengeld in Höhe von 3,07 Euro.

2. Dauert die Abwesenheit vom Betrieb länger als 8 Stunden, wird ein Tagegeld von 5,11 Euro gewährt, bei über 12stündiger Abwesenheit beträgt das Tagegeld 8,69 Euro. Be- und Entladen gilt dann nicht als Unterbrechung der Ab-wesenheit, wenn auf Weisung des Arbeitgebers Frühstück oder Mittagessen nicht im Betrieb eingenommen werden können.

3. Die Zahlung des Tagegeldes nach Ziffer 2 schließt die Zah-lung des Spesengeldes nach Ziffer 1 mit ein.

4. Arbeitnehmer, die einschließlich der gesetzlich vorgeschrie-benen Ruhepausen länger als 20 Stunden vom Betrieb ab-wesend sind, erhalten, wenn sie nicht übernachten, zusätz-lich zum Tagegeld 9,20 Euro.

Protokollnotiz zu § 8: Tagegelder gemäß Ziffer 4 sind zusätzlich zu den Sätzen nach Ziffer 2 zu gewäh-ren; für die Berechnung der Tage- und Übernachtungsgelder ist die Abwesenheit vom Betrieb entscheidend; nach 24 Stunden beginnt ein neuer Tagegeld-Berechnungszeitraum.

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5. Macht eine auswärtige Beschäftigung oder eine Dienstfahrt eine Übernachtung notwendig, so erhalten die Arbeitnehmer für jede Übernachtung ein Übernachtungsgeld von 12,78 Euro. Soweit der Nachweis erbracht wird, dass eine teurere Über-nachtung notwendig war, erhalten sie die tatsächlich nach-gewiesenen Ausgaben. Die Auslagen für das Einstellen von Fahrzeugen sind in der nachgewiesenen Höhe zu erstatten.

6. Arbeitnehmer, denen auf Weisung der Betriebsleitung Fahrt-kosten bei Dienstgängen oder Dienstreisen entstehen, erhal-ten die nachgewiesenen und notwendigen Fahrtausla-gen ersetzt. Ist die Benutzung des Privatfahrzeuges geneh-migt, werden den Arbeitnehmern pro gefahrenen Kilome-ter 0,21 Euro erstattet. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer im Außendienst.

7. Den Arbeitnehmern kann auf Antrag ein angemessener Vor-schuss auf die Fahrtkosten und das Tage- und Übernach-tungsgeld gewährt werden.

§ 9 Erschwerniszuschläge und Schutzkleidung

1. Für ausgesprochene Schmutz- oder gesundheitsschädigende

Arbeiten wird ein Zuschlag von 30 v.H. zum Stunden-entgelt gezahlt.

2. Arbeiten im Sinne von Ziffer 1 sind: a) Arbeiten im Inneren von Kesseln und Zügen, Kanälen

und Feuerbrücken; b) Reinigungsarbeiten mit Säuren, Alkalien und sonstigen

ätzenden Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, ausge-nommen voll mechanisierte Reinigung;

c) Reinigen von Senklöchern, Gulli- und Kanalisations-schächten, sofern in diese eingestiegen werden muss; Reinigen der dazugehörigen Pumpen;

d) Darrhordenausstechen, Reinigen der Darrsau, Darrventi-latoren, Staubfilter, Staubkammern oder geschlossener Silos sowie Arbeiten an Förderanlagen unter starker Staubentwicklung;

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e) Reinigen von Eisgeneratoren und Entrosten von Eiszel-len;

f) Brunnenarbeiten im nassen Schacht; g) Mammuttieren, Brennen und Streichen im Inneren ge-

schlossener Gefäße; h) Ausdechseln, Ausschaben oder Aushobeln von Lager-

fässern oder Gärbottichen, Reinigung von vollautomati-schen Pichapparaten;

i) Spritzarbeiten mit Lacken und Farben; j) Arbeiten an Ammoniak- und Soleleitungen, Ammoniak-

generatoren, wenn der Arbeitnehmer ausströmenden Dämpfen ausgesetzt und das Tragen von Masken vorge-schrieben ist;

k) Elektroschweißen und Arbeiten mit Presslufthammer oder -bohrer, soweit die Arbeiten mindestens 30 Minuten dau-ern.

Sofern in einzelnen Betrieben außer den angeführten noch weitere Schmutz- oder gesundheitsschädigende Arbeiten anfallen, erfolgt die Feststellung und die Höhe des Zuschla-ges im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Das Gleiche gilt, wenn im Gär-, Lager- oder Fasskeller unter besonders erschwerten Umständen gearbeitet werden muss.

3. Die notwendige Schutzkleidung für diese Arbeiten und erfor-derliche Wärmeschutzkleidung für Gabelstaplerfahrer wird im Betrieb vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Sie bleibt Ei-gentum des Betriebs und ist pfleglich zu behandeln.

4. Nach Beendigung der Schmutzarbeiten ist dem betreffenden Arbeitnehmer eine Waschpause von 15 Minuten unter Wei-terzahlung seines Entgelts zu gewähren.

§ 10 Entlohnungsgrundsätze und Entgeltzahlung

1. Das Entgelt richtet sich nach dem BRTV in Verbindung mit

dem Entgelttarifvertrag.

2. Die Arbeit wird in der Regel im Zeitlohn ausgeführt.

3. a) Die Einführung und Anwendung leistungsbezogener Ent-

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lohnungsgrundsätze und -methoden sowie deren Ände-rung ist unter Mitwirkung der Tarifparteien zwischen Be-triebsleitung und Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren. Sie bedürfen der Zustimmung der Tarifvertragsparteien.

b) In einer solchen Betriebsvereinbarung ist eine Normallei-

stung als Grundlage einer leistungsbezogenen Entloh-nung festzulegen. Normalleistung ist diejenige Leistung, die von ausreichend geeigneten Arbeitnehmern bei voller Übung und ausreichender Einarbeitung ohne gesund-heitliche Schädigung auf die Dauer erreicht und erwartet werden kann.

c) Der Richtsatz für leistungsbezogene Entlohnungsmetho-den beträgt bei Normalleistung 110 % des jeweiligen Ta-rifentgelts.

d) Bei Heimdienstfahrern oder Verkaufsfahrern, die über-wiegend Letztverbraucher beliefern, beträgt der Richtsatz bei Normalleistung 110 % des Tarifentgelts der Be-wertungsgruppe IV des jeweiligen Entgelttarifvertrages. Mit diesem Richtsatz sind etwaig anfallende Überstunden bis zu einer Höchstdauer von 11 Stunden je Monat abge-golten. Erreicht der Heimdienstfahrer oder Verkaufsfahrer die festgelegte Normalleistung nicht, so erhält er min-destens das jeweilige Tarifentgelt zuzüglich der Zu-schläge. Er erhält jedoch die 110 % des Tarifentgeltes der Bewertungsgruppe IV, wenn die Normalleistung auf Grund von Anordnungen des Betriebes nicht erreicht werden kann, die von dem Fahrer Leistungen erfordern, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Belie-ferung seiner Kundschaft stehen. Unter solche Anord-nungen fallen auch durchzuführende Werbesonderein-sätze. Heimdienstfahrer und Verkaufsfahrer haben Überstunden täglich aufzuzeichnen und zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Abzeichnung vorzulegen. Zu beanspruchende Tage- und Übernachtungsgelder gemäß § 8 sind zu vergüten, soweit sie nicht in einer

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Pauschalvergütung enthalten sind.

e) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung der Abschnitte a) bis d) ergeben, wird eine paritätische Kommission gebildet. Sie besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, von denen die Hälfte vom Arbeitgeber, die andere Hälfte vom Betriebsrat benannt wird. Kommt es auch hier zu keiner Einigung, so ent-scheidet die Einigungsstelle (nach § 76 BetrVG).

f) Der Rechtsweg im Einzelfall wird durch die vorstehenden Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.

4. Ein Arbeitnehmer kann infolge betriebsbedingter Umstände

vorübergehend mit einer anderen zumutbaren Arbeit be-schäftigt werden. Dadurch darf für ihn keine Entgeltkürzung eintreten.

5. Das Entgelt ist am Schluss eines Monats auszuzahlen. Der Zeitpunkt der Auszahlung wird zwischen Betriebsrat und Ar-beitgeber vereinbart. Das Entgelt ist am Auszahlungstag so rechtzeitig zu bezah-len, dass die Arbeitnehmer am pünktlichen Verlassen der Ar-beitsstelle nicht gehindert sind. Fällt der Auszahlungstag auf einen arbeitsfreien Tag, so er-folgt die Zahlung am vorhergehenden Arbeitstag. Dem Arbeitnehmer ist eine Abrechnung auszuhändigen, aus der die Zusammensetzung des Bruttoentgelts nach Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, Art und Höhe der Zuschläge und die vorgenommenen Abzüge ersichtlich sind.

6. Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann bargeldlose Ent-geltzahlung vereinbart werden. Wird auf Verlangen des Arbeitgebers danach bargeldlose Auszahlung von Arbeitsentgelt eingeführt, so kann durch Be-

Protokollnotiz zu § 10 Ziffer 3 d: Hinweis: Soweit betrieblich für Heimdienstfahrer oder Verkaufsfahrer die überwiegend Selbstverbraucher beliefern, Provisionsregelungen zur Anwendung kommen, ist ein auf Wochenfeiertage zurückzuführender nachgewiesener Provisionsausfall entsprechend zu berücksichtigen.

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triebsvereinbarung eine Kontoführungsgebühr im Rah-men der steuerfreien Beträge vereinbart werden.

§ 11

Haustrunk 1. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf verbilligten Bierbezug

für ihren eigenen Bedarf und den ihres Haushaltes (Haustrunk). Während einer Krankheit oder eines Heilverfahrens sowie während der Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz wird die Gesamtmenge des Haustrunks für die Dauer der gesetzlichen Lohnfortzahlung weiterge-währt. Dauert die Krankheit länger, so wird der Haustrunk für die Dauer der Zahlungszusage (§ 13 Ziffer 2 Absatz 3) des tariflichen Krankengeldzuschusses voll, für die anschließende Zeit der Erkrankung die Hälfte der Haustrunk-menge, diese ohne Bezahlung, gewährt. Bei Einberufung zum Wehr- oder Ersatzdienst sowie während des Erziehungsurlaubs besteht kein Anspruch auf Haustrunk. Die Haustrunkmenge wird nach Monaten in der Weise be-rechnet, dass für jeden Sonntag, der in den laufenden Monat fällt, ein Haustrunk von - 36 Liter für erwachsene Arbeitnehmer, - 12 Liter für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,* ) - 18 Liter für Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Lebensjahr zusteht.

Teilzeitbeschäftigte erhalten den Haustrunk im Verhältnis ih-rer vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit. Sind beide Ehegatten im gleichen Betrieb beschäftigt und le-ben sie in häuslicher Gemeinschaft, so erhalten beide den kostenlosen Haustrunk voll, jedoch hat nur einer von ihnen, und zwar der ältere, den Anspruch auf den Bezug des verbil-ligten Haustrunks.

*) § 31 Absatz 2 S. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist zu beachten.

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Der Haustrunk für den laufenden Monat darf auch in der auf den letzten Sonntag des Monats folgenden Woche ein-schließlich des ersten Sonntags des nächsten Monats vom Arbeitnehmer entnommen werden.

2. Als Haustrunk gilt das normale Vollbier in einwandfreier Be-schaffenheit. Der nicht im Betrieb getrunkene Haustrunk wird ab Brauerei ohne Berechnung eines Zuschlages in Flaschen abgegeben. Von der Gesamtmenge nach Ziffer 1 wird die Hälfte kostenlos abgegeben. Die andere Hälfte kann zum Preis von 0,36 Euro je Liter gekauft werden. Die Ausgabe und Bezahlung des Haustrunks erfolgt in der Regel in wöchentlichen Raten.

3. Bei Bezug von Starkbier, Märzenbier oder Exportbier ist der jeweilige Wirtepreis abzüglich der Biersteuer zu bezahlen.

4. Die Abgabe des Haustrunks erfolgt gegen Bierzeichen, die vom Arbeitgeber zu beschaffen sind. Mit Zustimmung des Betriebsrats können andere Abgabeverfahren vereinbart wer-den. Bei Arbeitnehmern, die im Haushalt des Arbeitgebers leben, kann der Preis für den Haustrunk vom Entgelt abgezo-gen werden.

5. Arbeitnehmer, die Haustrunk oder Bierzeichen an Personen, die nicht zu ihrem Haushalt gehören, missbräuchlich weiter-geben, verkaufen oder vertauschen, können im Wiederho-lungsfalle und nach Verwarnung fristlos entlassen werden.

6. Die Betriebsleitung kann in den Monaten Mai bis September, ferner bei Veranstaltungen der Belegschaft auf Ansuchen Haustrunk bis zu 10 Litern in der Woche an jeden Arbeit-nehmer über die in Ziffer 1 angegebenen Grenzen hinaus abgeben. Für diesen Fall gilt die in Ziffer 2 getroffene Rege-lung sinngemäß. Während der Dauer von Volksfesten, des Starkbierausschanks und an Weihnachten kann die Be-triebsleitung auf Ansuchen jeweils bis zu 15 Liter Starkbier, Märzenbier oder Exportbier an jeden Arbeitnehmer ohne An-rechnung auf den ihm nach Ziffer 1 zustehenden regelmäßi-gen Haustrunk abgeben.

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§ 12 Entschädigungspflichtige Arbeitsverhinderung

1. Ist ein außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zur Arbeit be-

stellter Arbeitnehmer daran gehindert, die vorgesehene Ar-beit mindestens 4 Stunden auszuführen, so sind ihm dennoch 4 Stundenentgelte zu bezahlen. Dazu ist für die tatsächlich geleistete Arbeit der entsprechende Zuschlag ge-mäß § 5 zu vergüten. Wird eine Wartezeit angeordnet, so ist diese nach den tarifli-chen Sätzen zu bezahlen.

2. Bei Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, soweit sich diese nur während der Arbeitszeit erledigen lassen, wie z.B. bei der Teilnahme an öffentlichen Wahlen, bei vom Arbeitnehmer persönlich zu erledigenden Anzeigen beim Standesamt, bei behördlichen Vorladungen, die nicht auf eigenes Verschulden des Beschäftigten zurückzuführen sind, beim Feuer-löschdienst auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, wird die Zeit bezahlt, die nachweislich für die Erledigung die-ser Angelegenheiten unbedingt benötigt wird. Ein Anspruch entsteht nur insoweit als von dritter Seite keine Entschädi-gung gezahlt werden muss. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer im Strafprozess Beschuldigter oder im Zivilprozess Partei ist.

3. Der Verdienstausfall wird in folgenden Fällen erstattet: a) Bei notwendigem Arztbesuch für die durch Vorlage einer

ärztlichen Bestätigung nachgewiesene Zeit, sofern der Arztbesuch sich nicht außerhalb der Arbeitszeit ermögli-chen lässt;

b) bei plötzlich eingetretenen ärztlich nachgewiesenen ern-sten Erkrankungen von nahen Familienmitgliedern für die notwendige Zeit bis zur Höhe eines Tagesentgelts;

c) in Höhe eines Tagesentgelts bei eigener Eheschließung, bei Niederkunft der Ehefrau, bei Umzug von Ort zu Ort, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand führt oder mit einem Mitglied der en-geren Familie (Ehegatten, Kinder, Stief- und Pflegekinder,

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Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern und Geschwis-ter) zusammenwohnt;

d) in Höhe von zwei Tagesentgelten bei Sterbefällen in der engeren Familie, wenn der Ver-storbene der häuslichen Gemeinschaft angehört hat oder die Beerdigung außerhalb des Wohnortes stattfindet und die Entfernung es erfordert.

4. Bei allen Arbeitsverhinderungen ist der Betriebsleitung recht-

zeitig und unverzüglich Mitteilung zu machen.

5. a) Mitglieder von Tarifkommissionen sind für deren Sitzun- gen und Tarifverhandlungen ohne Entgeltzahlung von der Arbeit freizustellen.

b) Die Arbeitgeberseite erklärt, dass an der bisherigen be-trieblichen Regelung hinsichtlich der Entgeltausfallvergü-tung für Tarifkommissionsmitglieder festgehalten wird.

§ 13 Entschädigung in Krankheitsfällen

1. Nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsver-

hältnisses erhalten die Arbeitnehmer bei unverschuldeter Ar-beitsunfähigkeit infolge Krankheit, bei bewilligten Heilverfah-ren und ärztlich verordneten Schonungszeiten das Arbeits-entgelt in Höhe von 100 % bis zur Dauer von 6 Wochen. Bei der Berechnung des Entgelts für einen Krankheitstag bleiben die Vergütung für Mehrarbeit und die Mehrarbeitszu-schläge außer Betracht. Das Entgelt (= Arbeitsverdienst ein-schließlich der Funktionszulagen, Sonntags- und Feiertags-arbeit, Nachtarbeit und Schichtarbeit) der letzten 6 Monate wird durch 130 geteilt; der Samstag bleibt bei der Berech-nung der Krankenvergütung unberücksichtigt. Ist das Arbeitsverhältnis kürzer als 6 Monate, wird zur Be-rechnung des Krankengeldes für einen Krankentag das Ent-gelt für die vollen Berechnungsmonate durch 21,67 mal die Zahl der vollen Monate geteilt. Unentschuldigte Fehltage werden abgezogen.

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2. Fällt in den Berechnungszeitraum oder in die Zeit der Ar-

beitsunfähigkeit eine Entgelterhöhung, wird der Arbeitsver-dienst, der vor dem Inkrafttreten eines neuen Entgelttarifver-trages zu berücksichtigen ist, um den Prozentsatz der Ent-gelterhöhung angehoben. Entsprechendes gilt bei sonstigen Erhöhungen des Arbeits-entgelts. Darüber hinaus wird ein Zuschuss in Höhe des Unterschieds-betrages zwischen Krankengeld und 100 % des Nettoent-gelts nach einer Betriebszugehörigkeit

von mehr als 5 Jahren für die Dauer von 2 Wochen, von mehr als 10 Jahren für die Dauer von 4 Wochen, von mehr als 15 Jahren für die Dauer von 6 Wochen

gezahlt. Dieser Zuschuss wird im Kalenderjahr auch bei mehreren Krankheitsfällen nur bis zu dieser Höchstdauer bezahlt.

3. Bei Arbeitsunfällen im Sinne des Sozialgesetzbuches, die mit einer längeren als 6wöchigen Arbeitsunfähigkeit verbunden sind, wird - unbeschadet der Dauer der Betriebszugehörigkeit - von der 7. Krankheitswoche ab ein Zuschuss zum Krankengeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Krankengeld und 100 % des Nettoentgelts bis zu 3 Monaten gezahlt.

4. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Ar-beitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüg-lich anzuzeigen und vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheini-gung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtli-che Dauer nachzureichen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit län-ger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeit-nehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vor-zulegen. Für die Fristberechnung gelten die gesetzli-chen Bestimmungen.

5. Wird der Arbeitnehmer durch Schuld eines Dritten verletzt, so gehen seine Schadenersatzansprüche insoweit auf den Ar-beitgeber über, als der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Entgelt oder sonstige Bezüge erhält. Insoweit darf der Arbeitnehmer über seine Schadenersatzansprüche nicht anderweitig ver-fügen. Ausgenommen davon sind Ansprüche des Arbeitneh-

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mers oder seiner Hinterbliebenen auf Schmerzensgeld. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber bei der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche nach besten Kräften unterstüt-zen, ihm alle notwendigen Auskünfte erteilen und Unter lagen zugänglich machen. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen, wenn der Ar-beitnehmer durch Schuld eines Dritten verstorben ist.

§ 14

Hinterbliebenenunterstützung 1. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten der Ehegatte oder die un-

terhaltsberechtigten Kinder oder sonstige unterhaltsberech-tigte Familienangehörige eine Hinterbliebenenunterstützung als Beihilfe in Höhe von bei einer Betriebszugehörigkeit von 1 bis 5 Jahren 2 Monatsentgelten, über 5 bis 10 Jahren 2½ Monatsentgelten, über 10 Jahren 3 Monatsentgelten. Für den Monat, in den der Todestag fällt, ist der Rest des Monatsentgelts zusätzlich als Sterbegeld zu zahlen. Mit der Zahlung an einen Unterhaltsberechtigten im Sinne dieser Bestimmung ist der Betrieb von der Zahlungspflicht befreit.

2. Bei einem tödlichen Arbeitsunfall im Sinne des Sozialgesetz-buches wird in jedem Fall eine Beihilfe in Höhe des Entgelts für den Sterbemonat und für weitere 3 Monate an die Hinter-bliebenen bezahlt.

3. Bewohnen die Hinterbliebenen eine Werkswohnung, so ist ihnen diese zum ortsüblichen Mietpreis bis zur Auffindung ei-ner anderen Wohnung, längstens jedoch auf 3 Monate von dem auf den Sterbemonat folgenden Monat an gerechnet, zu belassen.

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§ 15 Urlaubsbestimmungen

1. Alle Arbeitnehmer und Auszubildenden haben im Kalender-

jahr (= Urlaubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erholungsur-laub.

2. a) Die Dauer des Urlaubs beträgt 30 Arbeitstage.

b) Der Erholungsurlaub für Jugendliche beträgt,

wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, 26 Arbeitstage; wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist, 24 Arbeitstage.

3. Arbeitstage (= Urlaubstage) sind die Tage von Montag bis Freitag, ausgenommen die gesetzlichen Feiertage.

4. Scheidet ein Arbeitnehmer bei Anspruch auf das vorgezo-gene Altersruhegeld bzw. Altersruhegeld und einer Betriebs-zugehörigkeit von 3 Jahren bis zum 30. Juni aus, erhält er den halben, nach dem 30. Juni den vollen Jahresurlaub.

5. Für die Urlaubsdauer ist das Alter des Arbeitnehmers bei Be-ginn des Kalenderjahres maßgebend. Tritt ein Arbeitnehmer vor dem 1. Juli in den Betrieb ein, so gilt dieses Jahr als ers-tes Jahr der Betriebszugehörigkeit.

6. Der volle Urlaubsanspruch entsteht bei Neueinstellungen erstmals nach 6monatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses.

7. Schwerbehinderte Arbeitnehmer erhalten einen Zusatzurlaub nach den gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Be-ruf und Gesellschaft).

8. Die Dauer eines von einem Versicherungsträger bewilligten Heilverfahrens einschließlich der ärztlich verordneten Scho-nungszeit wird auf den Urlaub nicht angerechnet.

9. Der Urlaub kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt eingebracht werden und ist grundsätz-lich im Urlaubsjahr zu gewähren und zu nehmen.

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Bei der Übertragbarkeit des Urlaubs ist § 7 Absatz 3 Bun-desurlaubsgesetz zu beachten.

10. Urlaubswünsche der Arbeitnehmer sind so frühzeitig vorzu-bringen, dass ihnen so weit wie möglich ohne Beeinträchti-gung der betrieblichen Belange entsprochen werden kann.

11. Während des Urlaubs darf keine dem Urlaubszweck wider-sprechende Erwerbsarbeit geleistet werden.

12. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden, sofern die Krankheit und ihre Dauer durch Vorlage einer Krankheitsbescheinigung nachgewiesen ist, diese Krank-heitstage auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitneh-mer hat sich nach Ablauf des Urlaubs bzw. nach Beendigung der Krankheit zunächst wieder im Betrieb einzufinden, es sei denn, er hat sich die Zustimmung zur Fortsetzung seines Ur-laubs von der zuständigen Stelle des Betriebes eingeholt.

13. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Ur-laubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis während des be-treffenden Urlaubsjahres bestand. Wenn der Arbeitnehmer nach zwei Beschäftigungsjahren in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres aus dem Betrieb ausscheidet, erhält er den vollen Jahresurlaub. Mit mehr als 15 Kalendertagen angebrochene Monate gelten als volle Monate. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindes-tens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzu-runden. Für darüber hinaus bereits eingebrachten Urlaub kann die Urlaubsvergütung nicht zurückgefordert werden.

14. Eine Abgeltung des Urlaubs ist nur statthaft, wenn das Ar-beitsverhältnis gelöst wird.

15. Das Urlaubsentgelt oder ein angemessener Vorschuss ist auf Wunsch des Arbeitnehmers vor Antritt des Urlaubs auszu-zahlen.

16. Zur Berechnung des Entgelts für einen Urlaubstag wird das Entgelt (= Arbeitsverdienst einschließlich der Funktionszula-gen und der Vergütung für Mehrarbeit, Sonntags- und Feier-tagsarbeit, Nachtarbeit und Schichtarbeit) der letzten 6 Mo-

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nate durch 130 geteilt; der Samstag bleibt bei der Berech-nung des Urlaubsentgelts unberücksichtigt. Ist das Arbeitsverhältnis kürzer als 6 Monate, wird zur Be-rechnung des Urlaubsentgelts für einen Urlaubstag das Ent-gelt für die vollen Berechnungsmonate durch 21,67 mal die Zahl der vollen Monate geteilt. Unentschuldigte Fehltage werden abgezogen. Fällt in den Berechnungszeitraum oder in den Urlaub eine Entgelterhöhung, wird der Arbeitsverdienst nach Absatz 1 dieser Ziffer, der vor dem Inkrafttreten eines neuen Entgelt-tarifvertrages zu berücksichtigen ist, um den Prozentsatz der Entgelterhöhung angehoben.

17. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsge-setzes.

§ 16 Urlaubsgeld

1. a) Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

erhalten nach einjähriger Betriebszugehörigkeit ein Ur- laubsgeld von 13,80 Euro je tariflichen Urlaubstag. b) Die Jugendlichen, die zu Beginn des Kalenderjahres noch

nicht 18 Jahre alt sind, erhalten ein Urlaubsgeld von 5,11 Euro je tariflichen Urlaubstag.

2. Urlaubsgeld wird für den Urlaub gemäß § 15 und für den Zu-satzurlaub für Schwerbehinderte, nicht jedoch für den Erzie-hungsurlaub (nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz) ge-währt.

3. Teilzeitbeschäftigte erhalten das Urlaubsgeld anteilmäßig.

4. Das Urlaubsgeld ist bei Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

Protokollnotiz: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass Auszubildende über 18 Jahre Urlaubsgeld gemäß § 16 Ziffer 1 a und Auszubildende unter 18 Jahren Urlaubsgeld gemäß § 16 Ziffer 1 b erhalten.

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5. Bereits freiwillig gewährte Urlaubszuwendungen können auf das tarifliche Urlaubsgeld angerechnet werden.

6. Das Urlaubsgeld ist eine einmalige Zuwendung und bleibt bei der Berechnung für den tariflichen Krankengeldzuschuss außer Acht.

7. Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit gilt § 15 Ziffer 5.

§ 17 Freizeit für ältere Arbeitnehmer

1. Arbeitnehmer, die eine 10jährige Betriebszugehörigkeit auf-

weisen, erhalten

nach dem vollendeten 60. und 61. Lebensjahr je 13 Arbeitstage, nach dem vollendeten 62. und in den folgenden Lebens-jahren je 18 Arbeitstage

bezahlte Freizeit.

2. Arbeitnehmer, die zum 02.12.2004 Anspruch auf Altersfreizeit haben und Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2006 das 60. Lebensjahr vollenden und eine 10jährige Betriebszuge-hörigkeit aufweisen, erhalten

nach dem vollendeten 60. und 61. Lebensjahr je 13 Arbeitstage, nach dem vollendeten 62. und in den folgenden Lebens-jahren je 18 Arbeitstage

bezahlte Freizeit.

3. Arbeitnehmer, die nach dem 01.01.2007 das 60. Lebensjahr vollenden und eine 10jährige Betriebszugehörigkeit aufwei-sen, erhalten pro Kalenderjahr 8 Arbeitstage bezahlte Frei-zeit. Als erstes Jahr der Betriebszugehörigkeit im Sinne dieser Bestimmung gilt das Eintrittsjahr des Arbeitnehmers.

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Maßgebend für das Lebensjahr ist der Beginn des Monats, in den der Geburtstag fällt.

4. Arbeitnehmer, die während eines Lebensjahres aus dem Ar-beitsverhältnis ausscheiden, erhalten so viele Zwölftel des jährlichen Freizeitanspruchs, wie sie Monate der Betriebszu-gehörigkeit in diesem Lebensjahr erreichen. Bruchteile von Freizeittagen werden auf volle Tage aufgerundet.

5. Die Freizeit wird wie Urlaub bezahlt, jedoch ohne zusätzli-ches tarifliches Urlaubsgeld. Sie ist im Bezugsjahr zu gewähren und zu nehmen. Der Freizeitanspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres geltend gemacht wurde. Für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ist die Aus-schlussfrist gehemmt.

§ 18 Rechtschutz für Kraftfahrer

Der Arbeitgeber schließt für die Arbeitnehmer im Fuhrpark eine berufsgruppenbezogene Kraftfahrer-Schutzversicherung ab.

§ 19 Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit

1. In den Fällen, in denen es nach diesem Manteltarifvertrag auf

die Dauer der Betriebszugehörigkeit ankommt, werden die Ausbildungszeiten sowie alle Zeiten der Betriebszugehörig-keit zusammengerechnet. Nicht angerechnet werden dabei die Zeiten der Betriebszu-gehörigkeit, die vor einer zweijährigen Unterbrechung liegen oder infolge verschuldeter fristloser Entlassung beendigt wur-den. Tritt ein Arbeitnehmer vor dem 1. Juli in den Betrieb ein, so gilt dieses Jahr als erstes Jahr der Betriebszugehörigkeit.

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2. Die Ableistung der Wehrdienstpflicht und gleichwertige Er-satzdienste bewirken keine Unterbrechung der Betriebszu-gehörigkeit.

§ 20 Ausschlussfristen

1. Gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind in-

nerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche aus unrichtiger Einstufung sind innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen.

2. Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, so sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhält-nis innerhalb von 3 Monaten - vom Tage des Ausscheidens an gerechnet - geltend zu machen, andernfalls verfallen sie.

3. Der Lauf der Ausschlussfristen ist im Falle der Erkrankung oder des tariflichen Urlaubs des Arbeitnehmers bis zum Tag der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. bis zum Ur-lausende gehemmt.

4. Die Ausschlussfrist gilt nicht, wenn dem Arbeitnehmer keine

ordnungsgemäße Entgeltabrechnung gemäß § 10 Ziffer 5 Absatz 4 ausgehändigt wurde.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für dauernden Anschlag dieser Bestimmung am Schwarzen Brett zu sorgen.

§ 21 Soziale Einrichtung

1. Durch Betriebsvereinbarung kann einheitliche Betriebsklei-

dung vorgeschrieben werden. Soweit danach typische Betriebskleidung festgelegt ist, stellt der Arbeitgeber regelmäßig mindestens eine Garnitur pro Jahr zur Verfügung, es sei denn, dass aus besonderen Grün-den die Stellung von mehr als einer Garnitur geboten er-scheint. Reinigung und Instandsetzung werden durch Betriebsverein-barung geregelt.

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Den Arbeitnehmern sind Umkleide-, Wasch- und Trocknungs-räume sowie Wärmevorrichtungen für Speisen in den Betrieben zur Verfügung zu stellen.

2. Jeder Arbeitnehmer erhält einen verschließbaren Schrank zur Aufbewahrung seiner Kleidung.

3. Für Zweiradfahrzeuge sind abgedeckte Abstellplätze bereit-zustellen. Soweit es betrieblich möglich ist, sind für andere Fahrzeuge Abstellplätze zu schaffen.

4. Für üblicherweise eingebrachte Sachen des Arbeitnehmers, die in den dafür zugewiesenen Räumen, Behältnissen und Abstellplätzen ordnungsgemäß und gesichert untergebracht sind, bewirkt der Betrieb ausreichenden Versicherungs-schutz. Ausgenommen sind Wertgegenstände, Personen-kraftwagen und Kraftfahrzeuge über 250 ccm Hubraum.

§ 22 Wahrung des Besitzstandes

Bestehende bessere Arbeitsbedingungen dürfen aus Anlass des Abschlusses dieses Vertrages nicht verschlechtert werden.

§ 23 Schlichtung von Streitigkeiten

Sollte in Einzelfällen in den Betrieben keine Einigung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat über die Auslegung dieses Manteltarifvertrages erzielt werden, treten die Tarifvertragspar-teien auf regionaler Ebene nach Anrufung durch die Geschäfts-leitung oder den Betriebsrat zusammen mit dem Ziel, dem Ar-beitgeber und dem Arbeitnehmer eine gemeinsame Empfehlung zu unterbreiten.

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§ 24 Inkrafttreten und Vertragsdauer

Dieser Manteltarifvertrag tritt am 01. Oktober 1999 in Kraft. Der Manteltarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2007, gekündigt wer-den. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages treten • der Manteltarifvertrag für das Braugewerbe in Bayern vom 3.

Juli 1991, TR.Nr. 19-240 ab 126 und • die Vereinbarung zu diesem Manteltarifvertrag vom 18. No-

vember 1997, TR.Nr. 19-240 ab 140, außer Kraft. Protokollnotiz: Fallen Betriebe unter das Personalvertretungsgesetz, gilt dieses, wenn im Man-teltarifvertrag auf das Betriebsverfassungsgesetz verwiesen ist. Der Personalrat ist dem Betriebsrat gleichgesetzt.

München, den 06. Oktober 1999

Arbeitgeberverband der Bayrischen

Ernährungswirtschaft e.V.

W. Hermann B. Knappmann

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten

Landesbezirk Bayern

H. Hartl

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INHALTSVERZEICHNIS

Seite

§ 1 Geltungsbereich ............................................................................ 1

§ 2 Einstellung und Kündigung............................................................ 2

§ 3 Arbeitszeit...................................................................................... 4

§ 4 Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und

Feiertagsarbeit .............................................................................. 6

§ 5 Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Schicht-,

Sonntags- und Feiertagsarbeit ..................................................... 7

§ 6 Schichtfreizeit ................................................................................ 8

§ 7 Kurzarbeit ...................................................................................... 9

§ 8 Tage- und Übernachtungsgelder................................................... 9

§ 9 Erschwerniszuschläge und Schutzkleidung ................................ 10

§ 10 Entlohnungsgrundsätze und Entgeltzahlung............................... 11

§ 11 Haustrunk .................................................................................... 14

§ 12 Entschädigungspflichtige Arbeitsverhinderung............................ 16

§ 13 Entschädigung in Krankheitsfällen .............................................. 17

§ 14 Hinterbliebenenunterstützung ..................................................... 19

§ 15 Urlaubsbestimmungen ................................................................ 20

§ 16 Urlaubsgeld ................................................................................. 22

§ 17 Freizeit für ältere Arbeitnehmer................................................... 23

§ 18 Rechtschutz für Kraftfahrer ......................................................... 24

§ 19 Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit ...................... 24

§ 20 Ausschlußfristen.......................................................................... 25

§ 21 Soziale Einrichtung...................................................................... 25

§ 22 Wahrung des Besitzstandes........................................................ 26

§ 23 Schlichtung von Streitigkeiten ..................................................... 26

§ 24 Inkrafttreten und Vertragsdauer .................................................. 27