MARKT GAIMERSHEIM AM MAGNUSWEG II
Transcript of MARKT GAIMERSHEIM AM MAGNUSWEG II
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E + II
20° - 45°20° - 30° 0° - 5°
9,50m
SD, WD, KWDPDFD
WH bis
WA
ED o
GRZ 0,45GFZ 0,8
Ingenieure GmbH I Büro für Wasserwirtschaft I Ingenieur- und Straß[email protected]
85080 Gaimersheim
Telefax: (08458) 3 97 00 -10Telefon: (08458) 3 97 00-0
Obere Marktstraße 5
MARKT GAIMERSHEIMLandkreis Eichstätt
Planverfasser:
"AM MAGNUSWEG II"
Entwurf vom 21.01.2020
Bebauungsplan Nr. 56
M=1:1.000
B: Hinweise / Darstellungen
Vorhandene Bebauung
Vorhandene Flurstücksgrenzen
Flurstücksnummer
Bebauungsplan Nr. 56 "AM MAGNUSWEG II"
A: Festsetzungen durch Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
1. Geltungsbereich Bebauungsplan
Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO
Maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ)
3. Maß der baulichen Nutzung
GRZ 0,45
Maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ)GFZ 0,8
Höchstmaß der Vollgeschosse
4. Bauweise / Baugrenzen
2. Art der baulichen Nutzung
Die maximale zulässige Wandhöhe beträgt 9,50m, gemessen vomnatürlichen Gelände zum Schnittpunkt Dachhaut - Wand.
WH 9,50m
Maßangaben in Meter
WA
E + II
o offene Bauweise
5. Nebengebäude und Stellplätze
Die Stellplatzsatzung des Marktes Gaimersheim ist zu beachten.
E: Verfahrensvermerke
1. Der Marktgemeinderat Gaimersheim hat in der Sitzung vom 13.11.2019 die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen. (nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V. m. § 13a Abs. 3 BauGB)Der Aufstellungsbeschluss wurde am .......... ortsüblich bekannt gemacht.
2. Zu dem Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom .......... wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom .......... bis .......... beteiligt.
3. Der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom .......... wurde mit der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom .......... bis .......... öffentlich ausgelegt.
4. Der Markt Gaimersheim hat mit Beschluss des Marktgemeinderats vom ........... den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom .......... als Satzung beschlossen.
Markt Gaimersheim, den ..........
___________________________Andrea Mickel, 1. Bürgermeisterin
5. Ausgefertigt
Markt Gaimersheim, den ..........
___________________________Andrea Mickel, 1. Bürgermeisterin
6. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 56 "AM MAGNUSWEG II" wurde am ............... und am ...................gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.Der Bebauungsplan mit Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden bei der Marktgemeinde Gaimersheim zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.Der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten.Auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und die §§ 214 und 215 BauGB wurde in der Bekanntmachung hingewiesen.
Markt Gaimersheim, den ..........
___________________________Andrea Mickel, 1. Bürgermeisterin
Der Markt Gaimersheim im Landkreis Eichstätt erlässt aufgrund
- der §§ 2 Abs. 1, 9 und 10 Baugesetzbuch (BauGB)- des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)- des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung- der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO)- der Planzeichenverordnung (PlanZV)
in der jeweils zum Zeitpunkt dieses Beschlusses gültigen Fassung,den Bebauungsplan Nr. 56 "AM MAGNUSWEG II" als Satzung.
Bestandteile der Satzung:- Bebauungsplan Nr. 56 "AM MAGNUSWEG II" in der Fassung vom 11.11.2019
Mit beigefügt sind:- die Begründung in der Fassung vom 21.01.2020 Baugrenze; außerhalb dieser überbaubaren Flächen dürfen Stellplätze errichtet
werden (§ 23 (5) BauNVO).Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO haben Vorrang vor den im Bebauungsplanfestgesetzten Baugrenzen.
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905/2
ED Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Als Dachform für Haupt-, Nebengebäude und Garagen werden Satteldächer,Walmdächer, Krüppelwalmdächer, Pultdächer und Flachdächer zugelassen.
SD / WD / KWD /PD / FD
Die zulässige Dachneigung muss bei E + II für Satteldächer, Walmdächer undKrüppelwalmdächer mind. 20° und höchstens 45°, bei Pultdächern mind. 20° undhöchstens 30°, bei Flachdächern höchstens 5° betragen.
20° - 45°20° - 30°
0° - 5°
C: Festsetzungen durch Text
Das auf den Grundstücken sowie auf den Dachflächen der Gebäude anfallende Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zurückzuhalten und der Brauchwassernutzung zuzuführen oder zu versickern.
2. Garagen / StellplätzeDie Anzahl der erforderlichen Stellplätze ist nach der Stellplatzsatzung des Marktes Gaimersheim in der zum Zeitpunkt der Stellung des Bauantrages geltenden Fassung nachzuweisen.
Die Errichtung von Carports und Garagenvordächern sowie deren Abstützungen ist unter
Überschreitung einer straßenseitigen Baugrenze zulässig, wenn ein Mindestabstand von 3 m zur straßenseitigen Grundstücksgrenze eingehalten wird.
3. DächerEs werden alle Dachformen zugelassen. Als Eindeckungsmaterial sind Ziegel- und Betonmaterial zulässig. Bei Flachdächern sind auch ein Gründach bzw. Dachkies zulässig.
Entlang der Grundstücksgrenzen darf die natürliche Geländehöhe nicht verändert werden.Ausnahme: Der Anschluss des natürlichen Geländes an die Erschließungsstraße maximal biszum Gebäude.
D: Hinweise durch Text
Entwässerung
Hausdränagen dürfen nicht im Abwasserkanal angeschlossen werden.
Eine vom Abwasserkanalsystem getrennte Ableitung von Oberflächenwasser aus Fremdeinzugsgebieten ist anzustreben. Eventuell vorhandene Dränagen sind bei Bedarf wieder vorfluttauglich herzurichten.
Das von Dachflächen anfallende unverschmutzte Regenwasser ist auf dem Grundstück zurückzuhalten und der Brauchwassernutzung zuzuführen oder der Mischwasserkanalisation zuzuführen. Es dürfen keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies ist besonders im Bauzustand zu beachten.
Eine Versiegelung der Geländeoberfläche ist soweit als möglich zu vermeiden. Stellplätze und Grundstückszufahrten sind durchlässig zu gestalten.
Niederschlagswasser darf nicht über belastete Bodenbereiche versickert werden.
Regenwasser als Brauchwasser in Wohnhäusern ist der Gemeinde anzuzeigen.
Baumpflanzung
Bei der Anpflanzung von Bäumen ist ein Mindstabstand von 2,50 m zur Kabeltrasse der Deutschen Telekom und der Bayernwerk AG, sowie der Kanäle der Abwasserbeseitigungstrasse Ingolstadt-Nord einzuhalten. Zu messen ist jeweils von Stammachse zu Kabeltrasse.
Die Grenzabstände von Pflanzen gem. § 47 ABGBG sind einzuhalten.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 zu beachten.
Pflege unbebauter Grundstücke
Die unbebauten Baugrundstücke sind mindestens einmal jährlich zu mähen.
Zum Schutz des Bodens ist vor Beginn der baulichen Arbeiten auf der überbaubaren Grundstücksfläche der Oberboden abzutragen, getrennt zu lagern und nach Abschluss der Baumaßnahme wieder einzubauen. Es wird das Anwenden der DIN 19731 empfohlen. Die Bodenmieten und Flächen, die als Grünfläche oder zur gärtnerischen Nutzung vorgesehen sind sollten nicht befahren werden. Um Qualitätsverluste vorzubeugen, sind Mieten bei einer Lagerungsdauer von mehr als zwei Monaten zu begrünen.
Bodendenkmäler
Sofern bei der Verwirklichung von Bauvorhaben Bodendenkmäler zutage kommen, unterliegen dieseder Meldepflicht nach Art. 8 Denkmalschutzgesetz und sind dem Bayer. Landesamt fürDenkmalpflege unverzüglich bekannt zu machen
Entsprechend den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP) soll auf die vermehrte Nutzung erneuerbarer Energien geachtet werden. Für die neu zu erstellenden Bauwerke wird zur Energieversorgung der Einbau von Wärmepumpen, Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen empfohlen.
Stromversorgung
Die geplanten Gebäude werden über Erdkanal und Verteilerschränke an das Versorgungsnetz der Bayernwerk Netz GmbH angeschlossen. Die Hausanschlusskabel enden in Aufputz-Hausanschluss-kästen (im Kellerraum) oder in Wandnischen (Außenwand) an der, der Straßenseite zugewandten Hausfront.
Bei der Bayernwerk Netz GmbH dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungs-systeme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen.
Gasversorgung
Zur Sicherung der Gasversorgung ist innerhalb der Straßen und Wege eine Versorgungsfläche für die Trasse der Gasversorgungleitung zu berücksichtigen. Die benötigte Versorgungsfläche richtet sich nach dem DVGW Regelwerk. Das Merkblatt DVGW GW 125 Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle ist zu beachten, das einen Mindestabstand von 2,50 Meter zwischen Leitung und Baummitte fordert.
1. Maß der baulichen NutzungFür das dargestellte Baugebiet ist das zulässige Maß der baulichen Nutzung bezogen auf die Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,45 festgesetzt. Die zulässige Geschossflächenzahl ist mit 0,8 festgesetzt.Die max. zulässige Wandhöhe beträgt 9,5 m. Gemessen wird dabei von der natürlichenGeländeoberfläche zum Schnittpunkt Dachhaut - Wand.
4. Geländeoberfläche