MARKT GAIMERSHEIM AM MAGNUSWEG II

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HsNr. 8 H s N r . 43a I F F r ü h l i n g s t r . Magnuswe g I n go lstä d te r S t r a ß e Sommerweg E r ns t - Mo r i tz - A r ndt- W e g 6 6 F 2a 2b 4 1 2a 4 3 b 4 5 3 1 1a 4 4 3 S 2 2b 4 9 a 5 4 4 8 4 a S 2 F F 4 7 12 1 1 5 4 9 b 4 7 a 17 9 1 2 7 4 9 S 4 7 b S 4 7 c S 18 1a 1b 7 9 4 3 7 S 5 a 2 5 2 3 F 4 6 3a 3 9b F 9a S 10 S 10a S 9 904/6 1021/6 1021/5 1021/3 1 0 2 1 / 4 1050 1021/7 1022/4 1023 1047 1022/5 1022 1022/2 1022/1 1021/1 0 1022/3 1023/7 1025/1 1046/22 1048/2 1025/3 1025/4 1050/2 1025 1023/8 1046/4 1026/25 1026/24 1026/26 1026/22 1025/5 1044/5 1 0 4 4 /6 1044/1 1046/11 1026/5 1025/6 1026/2 1026 902/4 902/3 892 891/5 904/4 904/2 904/1 905/2 905 904/3 904/5 904 906/5 906/3 907 905 / 3 893/6 905/1 901/2 8 6 0 /5 9 1044/14 906/2 906/1 907/5 907/4 860/5 1 E + II 20° - 45° 20° - 30° 0° - 9,50m SD, WD, KWD PD FD WH bis WA ED o GRZ 0,45 GFZ 0,8 Ingenieure GmbH I Büro für Wasserwirtschaft I Ingenieur- und Straßenbau [email protected] 85080 Gaimersheim Telefax: (08458) 3 97 00 -10 Telefon: (08458) 3 97 00-0 Obere Marktstraße 5 MARKT GAIMERSHEIM Landkreis Eichstätt Planverfasser: "AM MAGNUSWEG II" Entwurf vom 21.01.2020 Bebauungsplan Nr. 56 M=1:1.000 B: Hinweise / Darstellungen Vorhandene Bebauung Vorhandene Flurstücksgrenzen Flurstücksnummer Bebauungsplan Nr. 56 "AM MAGNUSWEG II" A: Festsetzungen durch Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 1. Geltungsbereich Bebauungsplan Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO Maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) 3. Maß der baulichen Nutzung GRZ 0,45 Maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) GFZ 0,8 Höchstmaß der Vollgeschosse 4. Bauweise / Baugrenzen 2. Art der baulichen Nutzung Die maximale zulässige Wandhöhe beträgt 9,50m, gemessen vom natürlichen Gelände zum Schnittpunkt Dachhaut - Wand. WH 9,50m Maßangaben in Meter WA E + II o offene Bauweise 5. Nebengebäude und Stellplätze Die Stellplatzsatzung des Marktes Gaimersheim ist zu beachten. E: Verfahrensvermerke 1. Der Marktgemeinderat Gaimersheim hat in der Sitzung vom 13.11.2019 die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen. (nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V. m. § 13a Abs. 3 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss wurde am .......... ortsüblich bekannt gemacht. 2. Zu dem Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom .......... wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom .......... bis .......... beteiligt. 3. Der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom .......... wurde mit der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom .......... bis .......... öffentlich ausgelegt. 4. Der Markt Gaimersheim hat mit Beschluss des Marktgemeinderats vom ........... den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom .......... als Satzung beschlossen. Markt Gaimersheim, den .......... ___________________________ Andrea Mickel, 1. Bürgermeisterin 5. Ausgefertigt Markt Gaimersheim, den .......... ___________________________ Andrea Mickel, 1. Bürgermeisterin 6. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 56 "AM MAGNUSWEG II" wurde am ............... und am ...................gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan mit Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden bei der Marktgemeinde Gaimersheim zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten. Auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und die §§ 214 und 215 BauGB wurde in der Bekanntmachung hingewiesen. Markt Gaimersheim, den .......... ___________________________ Andrea Mickel, 1. Bürgermeisterin Der Markt Gaimersheim im Landkreis Eichstätt erlässt aufgrund - der §§ 2 Abs. 1, 9 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) - des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) - des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung - der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) - der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der jeweils zum Zeitpunkt dieses Beschlusses gültigen Fassung, den Bebauungsplan Nr. 56 "AM MAGNUSWEG II" als Satzung. Bestandteile der Satzung: - Bebauungsplan Nr. 56 "AM MAGNUSWEG II" in der Fassung vom 11.11.2019 Mit beigefügt sind: - die Begründung in der Fassung vom 21.01.2020 Baugrenze; außerhalb dieser überbaubaren Flächen dürfen Stellplätze errichtet werden (§ 23 (5) BauNVO). Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO haben Vorrang vor den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen. 7 905/2 ED Einzel- und Doppelhäuser zulässig Als Dachform für Haupt-, Nebengebäude und Garagen werden Satteldächer, Walmdächer, Krüppelwalmdächer, Pultdächer und Flachdächer zugelassen. SD / WD / KWD / PD / FD Die zulässige Dachneigung muss bei E + II für Satteldächer, Walmdächer und Krüppelwalmdächer mind. 20° und höchstens 45°, bei Pultdächern mind. 20° und höchstens 30°, bei Flachdächern höchstens 5° betragen. 20° - 45° 20° - 30° 0° - 5° C: Festsetzungen durch Text Das auf den Grundstücken sowie auf den Dachflächen der Gebäude anfallende Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zurückzuhalten und der Brauchwassernutzung zuzuführen oder zu versickern. 2. Garagen / Stellplätze Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze ist nach der Stellplatzsatzung des Marktes Gaimersheim in der zum Zeitpunkt der Stellung des Bauantrages geltenden Fassung nachzuweisen. Die Errichtung von Carports und Garagenvordächern sowie deren Abstützungen ist unter Überschreitung einer straßenseitigen Baugrenze zulässig, wenn ein Mindestabstand von 3 m zur straßenseitigen Grundstücksgrenze eingehalten wird. 3. Dächer Es werden alle Dachformen zugelassen. Als Eindeckungsmaterial sind Ziegel- und Betonmaterial zulässig. Bei Flachdächern sind auch ein Gründach bzw. Dachkies zulässig. Entlang der Grundstücksgrenzen darf die natürliche Geländehöhe nicht verändert werden. Ausnahme: Der Anschluss des natürlichen Geländes an die Erschließungsstraße maximal bis zum Gebäude. D: Hinweise durch Text Entwässerung Hausdränagen dürfen nicht im Abwasserkanal angeschlossen werden. Eine vom Abwasserkanalsystem getrennte Ableitung von Oberflächenwasser aus Fremdeinzugsgebieten ist anzustreben. Eventuell vorhandene Dränagen sind bei Bedarf wieder vorfluttauglich herzurichten. Das von Dachflächen anfallende unverschmutzte Regenwasser ist auf dem Grundstück zurückzuhalten und der Brauchwassernutzung zuzuführen oder der Mischwasserkanalisation zuzuführen. Es dürfen keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies ist besonders im Bauzustand zu beachten. Eine Versiegelung der Geländeoberfläche ist soweit als möglich zu vermeiden. Stellplätze und Grundstückszufahrten sind durchlässig zu gestalten. Niederschlagswasser darf nicht über belastete Bodenbereiche versickert werden. Regenwasser als Brauchwasser in Wohnhäusern ist der Gemeinde anzuzeigen. Baumpflanzung Bei der Anpflanzung von Bäumen ist ein Mindstabstand von 2,50 m zur Kabeltrasse der Deutschen Telekom und der Bayernwerk AG, sowie der Kanäle der Abwasserbeseitigungstrasse Ingolstadt-Nord einzuhalten. Zu messen ist jeweils von Stammachse zu Kabeltrasse. Die Grenzabstände von Pflanzen gem. § 47 ABGBG sind einzuhalten. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 zu beachten. Pflege unbebauter Grundstücke Die unbebauten Baugrundstücke sind mindestens einmal jährlich zu mähen. Zum Schutz des Bodens ist vor Beginn der baulichen Arbeiten auf der überbaubaren Grundstücksfläche der Oberboden abzutragen, getrennt zu lagern und nach Abschluss der Baumaßnahme wieder einzubauen. Es wird das Anwenden der DIN 19731 empfohlen. Die Bodenmieten und Flächen, die als Grünfläche oder zur gärtnerischen Nutzung vorgesehen sind sollten nicht befahren werden. Um Qualitätsverluste vorzubeugen, sind Mieten bei einer Lagerungsdauer von mehr als zwei Monaten zu begrünen. Bodendenkmäler Sofern bei der Verwirklichung von Bauvorhaben Bodendenkmäler zutage kommen, unterliegen diese der Meldepflicht nach Art. 8 Denkmalschutzgesetz und sind dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege unverzüglich bekannt zu machen Entsprechend den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP) soll auf die vermehrte Nutzung erneuerbarer Energien geachtet werden. Für die neu zu erstellenden Bauwerke wird zur Energieversorgung der Einbau von Wärmepumpen, Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen empfohlen. Stromversorgung Die geplanten Gebäude werden über Erdkanal und Verteilerschränke an das Versorgungsnetz der Bayernwerk Netz GmbH angeschlossen. Die Hausanschlusskabel enden in Aufputz-Hausanschluss- kästen (im Kellerraum) oder in Wandnischen (Außenwand) an der, der Straßenseite zugewandten Hausfront. Bei der Bayernwerk Netz GmbH dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungs- systeme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Gasversorgung Zur Sicherung der Gasversorgung ist innerhalb der Straßen und Wege eine Versorgungsfläche für die Trasse der Gasversorgungleitung zu berücksichtigen. Die benötigte Versorgungsfläche richtet sich nach dem DVGW Regelwerk. Das Merkblatt DVGW GW 125 Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle ist zu beachten, das einen Mindestabstand von 2,50 Meter zwischen Leitung und Baummitte fordert. 1. Maß der baulichen Nutzung Für das dargestellte Baugebiet ist das zulässige Maß der baulichen Nutzung bezogen auf die Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,45 festgesetzt. Die zulässige Geschossflächenzahl ist mit 0,8 festgesetzt. Die max. zulässige Wandhöhe beträgt 9,5 m. Gemessen wird dabei von der natürlichen Geländeoberfläche zum Schnittpunkt Dachhaut - Wand. 4. Geländeoberfläche

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20° - 45°20° - 30° 0° - 5°

9,50m

SD, WD, KWDPDFD

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ED o

GRZ 0,45GFZ 0,8

Ingenieure GmbH I Büro für Wasserwirtschaft I Ingenieur- und Straß[email protected]

85080 Gaimersheim

Telefax: (08458) 3 97 00 -10Telefon: (08458) 3 97 00-0

Obere Marktstraße 5

MARKT GAIMERSHEIMLandkreis Eichstätt

Planverfasser:

"AM MAGNUSWEG II"

Entwurf vom 21.01.2020

Bebauungsplan Nr. 56

M=1:1.000

B: Hinweise / Darstellungen

Vorhandene Bebauung

Vorhandene Flurstücksgrenzen

Flurstücksnummer

Bebauungsplan Nr. 56 "AM MAGNUSWEG II"

A: Festsetzungen durch Planzeichen

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes

1. Geltungsbereich Bebauungsplan

Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO

Maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ)

3. Maß der baulichen Nutzung

GRZ 0,45

Maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ)GFZ 0,8

Höchstmaß der Vollgeschosse

4. Bauweise / Baugrenzen

2. Art der baulichen Nutzung

Die maximale zulässige Wandhöhe beträgt 9,50m, gemessen vomnatürlichen Gelände zum Schnittpunkt Dachhaut - Wand.

WH 9,50m

Maßangaben in Meter

WA

E + II

o offene Bauweise

5. Nebengebäude und Stellplätze

Die Stellplatzsatzung des Marktes Gaimersheim ist zu beachten.

E: Verfahrensvermerke

1. Der Marktgemeinderat Gaimersheim hat in der Sitzung vom 13.11.2019 die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen. (nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V. m. § 13a Abs. 3 BauGB)Der Aufstellungsbeschluss wurde am .......... ortsüblich bekannt gemacht.

2. Zu dem Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom .......... wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom .......... bis .......... beteiligt.

3. Der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom .......... wurde mit der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom .......... bis .......... öffentlich ausgelegt.

4. Der Markt Gaimersheim hat mit Beschluss des Marktgemeinderats vom ........... den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom .......... als Satzung beschlossen.

Markt Gaimersheim, den ..........

___________________________Andrea Mickel, 1. Bürgermeisterin

5. Ausgefertigt

Markt Gaimersheim, den ..........

___________________________Andrea Mickel, 1. Bürgermeisterin

6. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 56 "AM MAGNUSWEG II" wurde am ............... und am ...................gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.Der Bebauungsplan mit Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden bei der Marktgemeinde Gaimersheim zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.Der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten.Auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und die §§ 214 und 215 BauGB wurde in der Bekanntmachung hingewiesen.

Markt Gaimersheim, den ..........

___________________________Andrea Mickel, 1. Bürgermeisterin

Der Markt Gaimersheim im Landkreis Eichstätt erlässt aufgrund

- der §§ 2 Abs. 1, 9 und 10 Baugesetzbuch (BauGB)- des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)- des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung- der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO)- der Planzeichenverordnung (PlanZV)

in der jeweils zum Zeitpunkt dieses Beschlusses gültigen Fassung,den Bebauungsplan Nr. 56 "AM MAGNUSWEG II" als Satzung.

Bestandteile der Satzung:- Bebauungsplan Nr. 56 "AM MAGNUSWEG II" in der Fassung vom 11.11.2019

Mit beigefügt sind:- die Begründung in der Fassung vom 21.01.2020 Baugrenze; außerhalb dieser überbaubaren Flächen dürfen Stellplätze errichtet

werden (§ 23 (5) BauNVO).Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO haben Vorrang vor den im Bebauungsplanfestgesetzten Baugrenzen.

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ED Einzel- und Doppelhäuser zulässig

Als Dachform für Haupt-, Nebengebäude und Garagen werden Satteldächer,Walmdächer, Krüppelwalmdächer, Pultdächer und Flachdächer zugelassen.

SD / WD / KWD /PD / FD

Die zulässige Dachneigung muss bei E + II für Satteldächer, Walmdächer undKrüppelwalmdächer mind. 20° und höchstens 45°, bei Pultdächern mind. 20° undhöchstens 30°, bei Flachdächern höchstens 5° betragen.

20° - 45°20° - 30°

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C: Festsetzungen durch Text

Das auf den Grundstücken sowie auf den Dachflächen der Gebäude anfallende Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zurückzuhalten und der Brauchwassernutzung zuzuführen oder zu versickern.

2. Garagen / StellplätzeDie Anzahl der erforderlichen Stellplätze ist nach der Stellplatzsatzung des Marktes Gaimersheim in der zum Zeitpunkt der Stellung des Bauantrages geltenden Fassung nachzuweisen.

Die Errichtung von Carports und Garagenvordächern sowie deren Abstützungen ist unter

Überschreitung einer straßenseitigen Baugrenze zulässig, wenn ein Mindestabstand von 3 m zur straßenseitigen Grundstücksgrenze eingehalten wird.

3. DächerEs werden alle Dachformen zugelassen. Als Eindeckungsmaterial sind Ziegel- und Betonmaterial zulässig. Bei Flachdächern sind auch ein Gründach bzw. Dachkies zulässig.

Entlang der Grundstücksgrenzen darf die natürliche Geländehöhe nicht verändert werden.Ausnahme: Der Anschluss des natürlichen Geländes an die Erschließungsstraße maximal biszum Gebäude.

D: Hinweise durch Text

Entwässerung

Hausdränagen dürfen nicht im Abwasserkanal angeschlossen werden.

Eine vom Abwasserkanalsystem getrennte Ableitung von Oberflächenwasser aus Fremdeinzugsgebieten ist anzustreben. Eventuell vorhandene Dränagen sind bei Bedarf wieder vorfluttauglich herzurichten.

Das von Dachflächen anfallende unverschmutzte Regenwasser ist auf dem Grundstück zurückzuhalten und der Brauchwassernutzung zuzuführen oder der Mischwasserkanalisation zuzuführen. Es dürfen keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies ist besonders im Bauzustand zu beachten.

Eine Versiegelung der Geländeoberfläche ist soweit als möglich zu vermeiden. Stellplätze und Grundstückszufahrten sind durchlässig zu gestalten.

Niederschlagswasser darf nicht über belastete Bodenbereiche versickert werden.

Regenwasser als Brauchwasser in Wohnhäusern ist der Gemeinde anzuzeigen.

Baumpflanzung

Bei der Anpflanzung von Bäumen ist ein Mindstabstand von 2,50 m zur Kabeltrasse der Deutschen Telekom und der Bayernwerk AG, sowie der Kanäle der Abwasserbeseitigungstrasse Ingolstadt-Nord einzuhalten. Zu messen ist jeweils von Stammachse zu Kabeltrasse.

Die Grenzabstände von Pflanzen gem. § 47 ABGBG sind einzuhalten.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 zu beachten.

Pflege unbebauter Grundstücke

Die unbebauten Baugrundstücke sind mindestens einmal jährlich zu mähen.

Zum Schutz des Bodens ist vor Beginn der baulichen Arbeiten auf der überbaubaren Grundstücksfläche der Oberboden abzutragen, getrennt zu lagern und nach Abschluss der Baumaßnahme wieder einzubauen. Es wird das Anwenden der DIN 19731 empfohlen. Die Bodenmieten und Flächen, die als Grünfläche oder zur gärtnerischen Nutzung vorgesehen sind sollten nicht befahren werden. Um Qualitätsverluste vorzubeugen, sind Mieten bei einer Lagerungsdauer von mehr als zwei Monaten zu begrünen.

Bodendenkmäler

Sofern bei der Verwirklichung von Bauvorhaben Bodendenkmäler zutage kommen, unterliegen dieseder Meldepflicht nach Art. 8 Denkmalschutzgesetz und sind dem Bayer. Landesamt fürDenkmalpflege unverzüglich bekannt zu machen

Entsprechend den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP) soll auf die vermehrte Nutzung erneuerbarer Energien geachtet werden. Für die neu zu erstellenden Bauwerke wird zur Energieversorgung der Einbau von Wärmepumpen, Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen empfohlen.

Stromversorgung

Die geplanten Gebäude werden über Erdkanal und Verteilerschränke an das Versorgungsnetz der Bayernwerk Netz GmbH angeschlossen. Die Hausanschlusskabel enden in Aufputz-Hausanschluss-kästen (im Kellerraum) oder in Wandnischen (Außenwand) an der, der Straßenseite zugewandten Hausfront.

Bei der Bayernwerk Netz GmbH dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungs-systeme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen.

Gasversorgung

Zur Sicherung der Gasversorgung ist innerhalb der Straßen und Wege eine Versorgungsfläche für die Trasse der Gasversorgungleitung zu berücksichtigen. Die benötigte Versorgungsfläche richtet sich nach dem DVGW Regelwerk. Das Merkblatt DVGW GW 125 Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle ist zu beachten, das einen Mindestabstand von 2,50 Meter zwischen Leitung und Baummitte fordert.

1. Maß der baulichen NutzungFür das dargestellte Baugebiet ist das zulässige Maß der baulichen Nutzung bezogen auf die Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,45 festgesetzt. Die zulässige Geschossflächenzahl ist mit 0,8 festgesetzt.Die max. zulässige Wandhöhe beträgt 9,5 m. Gemessen wird dabei von der natürlichenGeländeoberfläche zum Schnittpunkt Dachhaut - Wand.

4. Geländeoberfläche