mArtha - Hier will ich wohnen.

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Innsbruck - Arzl Innsbruck - Arzl Weinberggasse 10 Johannesgasse 11 mArtha m A rtha Hier will ich wohnen.

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Auf einem der wohl schönsten Baugrundstücke im Zentrum von Arzl errichtet die Kristall Wohnbau GmbH neun moderne, komfortable Wohnungen, die in zwei Einzelbaukörpern untergebracht werden. Das Grundstück liegt perfekt. Unweit vom dörflichen Kern bietet dieser Bauplatz den unbezahlbaren Vorteil, dass man zu Fuß sämtliche infrastrukturellen Einrichtungen erreicht, und gleichzeitig eine unglaubliche Idylle vorfindet.Der Platz ist das Wichtigste beim Wohnen, der Platz muss passen. Darum kann genau hier die Exklusivität einer kleinen Wohnanlage in stadtnaher und begehrter Lage genossen werden.Um jeder einzelnen Wohnung freie Aussicht und viel Grün zu gönnen, wurde nicht ein zentraler Wohnblock geplant, sondern aufwendig in zwei Baukörper gegliedert.Die gesamte Haustechnik, aber auch die gesamte Parksituation wird unterirdisch, gemeinsam geregelt und bleiben so die Vorteile einer kompakten Anlage gewahrt. Das eigentliche Wohnen spielt sich in überschaubaren Kleinbaukörpern ab, die über die großzügige räumliche Distanz zueinander stehen. Die Staffelung der Baukörper nimmt sensibel Bezug auf freibleibende Blickrich-tungen und Verschattungsmomente.Die Wohnungstypen sind unterschiedlich; wählen Sie zwischen der kompakt geschnittenen 2-Zimmer-Wohnung mit südseitiger Glasfront, der familienfreundlichen 3-Zimmer-Wohnung mit Garten/Terrasse oder dem zweigeschoßigen „Penthouse“.Es gibt Weniges, was das allgemeine Wohlfühlen mehr prägt als die eigene Wohnung. Wir sind fest davon überzeugt, Ihnen mit den Wohnungen in Arzl eine Möglichkeit zu bieten, ein echtes Heim für sich und Ihre Familie auf Dauer zu schaffen.

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  • Innsbruck - Arzl

    Innsbruck - Arzl

    Weinberggasse 10

    Johannesgasse 11

    mArthamArthaHierwill ich wohnen.

  • Arzl ist ein Stadtteil im Nordosten von Innsbruck. 1940 wurde Arzl nach

    Innsbruck eingemeindet. Arzl ist eines der MARTHA-Drfer.

    Der alte Ortskern liegt an einem Sdhang der Nordkette an der alten

    Drferstrae von Innsbruck nach Hall in Tirol und konnte sich noch

    seinen buerlich-drflichen Charakter erhalten.

    Sdlich davon im Talboden liegt die Siedlung Neu-Arzl mit einem

    Gewerbegebiet und das anlsslich der beiden Olympischen Winter-

    spiele 1964 und 1976 erbaute Olympische Dorf, das nach den Spielen

    der Bevlkerung bergeben wurde. Der Stadtteil trgt seither diesen

    Namen. Seit den 1960er Jahren fand dort eine rege Bauttigkeit statt,

    und das Olympische Dorf grenzt heute direkt an den Ortsteil Neu-Rum

    der Nachbargemeinde Rum, die im Nahbereich von Innsbruck eine

    hnliche Einwohnerentwicklung erlebte.

    Kalvarienbergkapelle

    Das Wahrzeichen von Arzl ist der Arzler Kalvarienberg mit der um 1665

    erbauten Kapelle. Im Zuge von Sanierungsarbeiten am Kalvarienberg

    tauchten Funde aus vorrmischer Zeit sowie aus dem frhen Mittelal-

    ter auf. Er ist geschtzter Landschaftsteil.

    Zur Katastralgemeinde gehren auch die Rotte Finkenberg, die Einde

    Hernstein, und die Berg- und Gasthuser Arzler Alm, Guflhtte, Rechen-

    hof und das Schutzhaus Pfeishtte.

  • Foto: Guenther Haas

    Innsbruck - ArzlArzl

  • Dort wo einst der Weg durch die grnen Weinberge fhrte, im Kreu-

    zungsbereich Weinberggasse/Johannesgasse ist der Bauplatz situiert.

    Inmitten von hauptschllich Ein- und Zweifamilienhusern, aber auch

    kleinerer Wohnanlagen, liegen die beiden Grundstcke idyllisch und

    bieten einen wunderbaren Rundumblick.

    Derzeit sind sie noch mit Gebuden berbaut, werden diese demnchst

    aber abgetragen. Entstehen wird eine Wohnanlage mit nur neun Ein-

    heiten, locker aufgeteilt in zwei Baukrper, die durch eine gemeinsame

    Tiefgarage verbunden sind.

    Regen lsst das Gras wachsen,Wein das Gesprch.

  • Innsbruck - ArzlLage

    Inns

    bruc

    k

    Hall

  • FP1

    Mllhaus

    Spielplatz

    ZugangHaus B

    Zugang

    Haus A

    Zufahrt Tiefgarage

    P9

    P8

    P7

    P6

    P5P4

    P3

    P2

    P1

    Fahrradraum

    Lager L1

    Trockenraum

    Technikraum

    WBG_K1ZugangHaus B

    WBG_K2

    Lager Hausmeister

    WBG_K3

    JHG_K1JHG_K2JHG_K3

    WBG_K4 WBG_K5 WBG_K6

    Zugang

    Haus A

    Tiefgarage

    Gartenebene

    1

    2

    3

    3

    3

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    9

    7

    Haus A

    Haus B

  • Infrastruktur

    In Arzl wird ein Wohnkonzept entwickelt, das die

    Vorteile eines Einfamilienhauses mit denen einer

    Wohnanlage kombiniert.

    Das bedeutet, dass jede Wohneinheit Spielraum

    fr individuelle Gestaltungswnsche bietet und

    die Hausgemeinschaft gleichzeitig einen positiven

    Effekt fr den Einzelnen mit sich bringt.

    Gegenber einer Einzelnutzung ermglicht die

    Gemeinschaftsnutzung merkliche Ersparnisse bei

    der ansonsten kostenspieligen und platzaufwen-

    digen Infrastruktur. Durch die zentrale Warm-

    wasseraufbereitung und Heizung fr Haus A und

    Haus B, und die gemeinschaftliche Nutzung der

    Tiefgaragenebene und Erschlieung, kann diese

    wesentliche effizienter eingesetzt werden.

    1 | Fahrrad Abstellpltze

    Hier ist gengend Platz fr Ihr Fahrrad.

    2 | Tiefgarage

    Um ein autofreies Wohnerlebnis zu schaffen, werden die Autos in die

    Tiefgarage verbannt.

    3 | Erschlieung

    Jede Wohnebene ist direkt von der Park-Ebene aus ber ein zentrales Treppen-

    haus erschlossen.

    5 | Spielplatz

    Um fr Abwechslung zu sorgen und die Hausgemeinschaft zu frdern, steht

    den Kindern ein eigner Spielplatz zur Verfgung.

    7 | Postverteiler

    Neuigkeiten erfahren Sie direkt am Nachhausweg. Die Briefksten befinden

    sich, geschtzt vor Witterungseinflssen, im Bereich des Stiegenhauses.

    8 | Trockenraum

    Der Trockenraum steht allen Bewohnern zur Verfgung.

    9 | Lager

    Zu jeder Wohneinheit gehrt ein Lagerabteil im Unterscho. Hier knnen

    Sportgerte und andere Habseligkeiten verstaut werden.

    6 | Abfallentsorgung

    Rest- und Biomll werden wchentlich abgeholt. Plastik-, Metall-, Glas- und

    Papiermll werden getrennt gesammelt und an Mllinseln entsorgt.

    4 | Technikraum

    Warm- und Heizungswasser werden zentral fr alle Wohneinheiten aufbe-

    reitet.

  • Haus A

    Innsbruck - Arzl

    Weinberggasse 10

    HWB xx,xx kWh/m2a

    Energieklasse x

  • M 1:1000 1 2 3 4 5 m

    S

    FP1

    Mllhaus

    Spielplatz

    ZugangHaus B

    ZugangHaus A

    Zufahrt Tiefgarage

    Bad/WC

    Schlafen

    Wohnen/Essen

    Terrasse

    Garten

  • Weinberggasse 10

    FP1

    Mllhaus

    Spielplatz

    ZugangHaus B

    ZugangHaus A

    Zufahrt Tiefgarage

    wohnung 1

    Bad/WC 6,09 m

    Schlafen 10,87 m

    Wohnen/Essen 27,94 m

    Wohnflche 44,90 m

    Terrasse 19,64 m

    Garten 32,57 m

    Lager/Keller 2,73 m

  • M 1:1000 1 2 3 4 5 m

    S

    FP1

    Mllhaus

    Spielplatz

    ZugangHaus B

    ZugangHaus A

    Zufahrt Tiefgarage

    Bad/WC

    SchlafenVorraum

    Wohnen/Essen

    Terrasse

    Garten

  • Weinberggasse 10wohnung 2

    Vorraum 3,86 m

    Bad/WC 5,37 m

    Schlafen 11,23 m

    Wohnen/Essen 31,81 m

    Wohnflche 52,27 m

    Terrasse 22,74 m

    Garten 66,68 m

    Lager/Keller 2,66 m

  • FP1

    Mllhaus

    Spielplatz

    Zugang

    Haus B

    Zuga

    ng

    Hau

    s A

    Zufahrt Tiefgarage

    Bad/WC

    Schlafen

    Wohnen/Essen

    Terrasse

    Garten

    SM 1:1000 1 2 3 4 5 m

  • Weinberggasse 10

    FP1

    Mllhaus

    Spielplatz

    Zugang

    Haus B

    Zuga

    ng

    Hau

    s A

    Zufahrt Tiefgarage

    wohnung 3

    Bad/WC 5,08 m

    Schlafen 11,33 m

    Wohnen/Essen 22,28 m

    Wohnflche 38,69 m

    Terrasse 10,13 m

    Garten 22,65 m

    Lager/Keller 2,66 m

  • M 1:1000 1 2 3 4 5 m

    S

    Bad/WC

    Schlafen

    Schlafen

    Vorraum

    AR

    Wohnen/Essen

    Terrasse

  • Weinberggasse 10wohnung 4

    Vorraum 5,85 m

    Bad/WC 6,71 m

    Schlafen 13,86 m

    Schlafen 11,09 m

    Wohnen/Essen 30,23 m

    Abstellraum 1,92 m

    Wohnflche 69,66 m

    Terrasse 6,90 m

    Lager/Keller 2,41 m

  • M 1:1000 1 2 3 4 5 m

    S

    Bad/WC

    Schlafen

    Schlafen

    Wohnen/Essen

    Terrasse

    Balkon

    Vorraum

  • Weinberggasse 10wohnung 5

    Vorraum 6,21 m

    Bad/WC 5,37 m

    Wohnen/Essen 30,57 m

    Schlafen 10,37 m

    Schlafen 8,02 m

    Wohnflche 60,54 m

    Terrasse 6,90 m

    Balkon 4,18 m

    Lager/Keller 2,66 m

  • M 1:1000 1 2 3 4 5 m

    S

    Bad/WC

    WC

    Schlafen

    Schlafen

    Bro

    Wohnen/Essen

    Terrasse

    Balkon

    Balkon

    Vorraum

    Obergescho

    Dachgescho

  • Weinberggasse 10wohnung 6

    Vorraum OG 9,23 m

    Gang 2,21 m

    WC 2,25 m

    Bro 12,57 m

    Wohnen/Essen 74,17 m

    Schlafen 18,20 m

    Schlafen 23,93 m

    Bad/WC 8,09 m

    Wohnflche 148,40 m

    Terrasse 14,22 m

    Balkon 6,50 m

    Balkon 4,84 m

    Lager/Keller 5,09 m

  • Haus B

    Innsbruck - Arzl

    Johannesgasse 11

    HWB 45,82 kWh/m2a

    Energieklasse B

  • M 1:1000 1 2 3 4 5 m

    S

    FP1

    Mllhaus

    Spielplatz

    ZugangHaus B

    Zugang

    Haus A

    Zufahrt Tiefgarage

    Bad/WC

    Schlafen

    Schlafen

    Gang

    Wohnen/Essen

    Terrasse

    Garten

  • Johannesgasse 11wohnung 7

    Gang 6,63 m

    Schlafen 11,84 m

    Schlafen 9,45 m

    Wohnen/Essen 37,20 m

    Bad/WC 6,50 m

    Wohnflche 71,62 m

    Terrasse 17,04 m

    Garten 30,18 m

    Lager/Keller 2,66 m

  • M 1:1000 1 2 3 4 5 m

    S

    FP1

    Mllhaus

    Spielplatz

    ZugangHaus B

    Zugang

    Haus A

    Zufahrt Tiefgarage

    Bad/WC

    Schlafen

    Gang

    Wohnen

    Kochen

    Terrasse

    Erdgescho

    Obergescho

    Splitlevel

  • Johannesgasse 11wohnung 8

    Gang 4,06 m

    Schlafen 11,18 m

    Bad/WC 4,53 m

    Kochen 16,02 m

    Wohnen 26,28 m

    Wohnflche 62,07 m

    Terrasse 7,44 m

    Lager/Keller 4,48 m

  • M 1:1000 1 2 3 4 5 m

    S

    Bad/WC

    Schlafen

    Schlafen

    Vorraum

    Gang

    Wohnen/Essen

    Terrasse

  • Johannesgasse 11wohnung 9

    Vorraum 2,11 m

    Gang 4,64 m

    Schlafen 19,79 m

    Schlafen 9,44 m

    Wohnen/Essen 39,96 m

    Bad/WC 6,55 m

    Wohnflche 82,49 m

    Terrasse 7,44 m

    Lager/Keller 4,48 m

  • I. Nebenkosten bei Kaufvertrgen

    1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung 3,5 %

    (Ermigung oder Befreiung in Sonderfllen mglich)

    2. Grundbuchseintragungsgebhr (Eigentumsrecht) 1,1 %

    3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbcherlichen Durchfhrung nach Vereinba-

    rung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barausla-

    gen fr Beglaubigungen und Stempelgebhren

    4. Kosten der Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch den

    Parteienvertreter nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen

    Urkundenerrichters

    5. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben fr Grundverkehrsverfahren (lnderweise

    unterschiedlich)

    6. Frderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen bernah-

    me durch den Erwerber:

    Neben der laufenden Tilgungsrate auerordentliche Tilgung bis zu 50 % des aus-

    haftenden Kapitals bzw. Verkrzung der Laufzeit mglich. Der Erwerber hat keinen

    Rechtsanspruch auf bernahme eines Frderungsdarlehens.

    7. Allfllige Anliegerleistungen

    laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschlieungskosten und Kosten der Baureifma-

    chung des Grundstckes) sowie Anschlussgebhren und -kosten (Strom, Gas, Wasser,

    Kanal, Telefon etc.)

    8. Vermittlungsprovision (gesetzlich vorgesehene Hchstprovision)

    A) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von

    Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen

    Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsge-

    m begrndet wird

    Unternehmen aller Art

    Abgeltungen fr Superdifikate auf einem Grundstck

    bei einem Wert

    bis EUR 36.336,42 je 4 %

    von EUR 36.336,43 bis EUR 48.448,50 EUR 1.453,46 *

    ab EUR 48.448,51 je 3 %

    von beiden Auftraggebern (Verkufer und Kufer) jeweils zzgl. 20 % USt.

    * Schwellenwertregelung gem. 12 Abs. 4 ImmobilienmaklerVO 4 3

    B) bei Optionen

    50 % der Provision gem. Punkt 8. A, welche im Fall des Kaufes durch den Optionsbe-

    rechtigten angerechnet werden.

    II. Energieausweis

    Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG)schreibt vor, dass bei Verkauf eines Gebu-

    des oder eines Nutzungsobjektes der Verkufer dem Kufer rechtzeitig vor Abgabe der

    Vertragserklrung einen zu diesem Zeitpunkt hchstens zehn Jahre alten Energieausweis

    vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhndigen hat.

    Ab 01.12.2012 (Inkrafttreten des EAVG 2012) mssen bei Anzeigen in Druckwerken und

    elektronischen Medien der Heizwrmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor

    (fGEE) anggeben werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Verkufer als auch fr den

    von ihm beauftragten Immoblienmakler.

    Ab 01.12.2012 ist dem Kufer der Energieausweis oder eine vollstndige Kopie des Ener-

    gieausweises sptestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhndigen. Sollte dies nicht

    erfolgen, hat der Kufer das Recht, nach erfolgloser Aufforderung an den Verkufer entwe-

    der selbst einen Energieausweis zu beauftragen und die angemessenen Kosten binnen drei

    Jahren gerichtlich geltend zu machen, oder direkt die Aushndigung eines Energieauswei-

    ses einzuklagen.

    Der Verkufer hat die Wahl, entweder einen Energieausweis ber die Gesamtenergieeffizi-

    enz des Nutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungs-

    objekts im selben Gebude oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebudes auszu-

    hndigen. Fr Einfamilienhuser kann die Vorlage- und Aushndigungspflicht auch durch

    einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebudes erfllt werden. Diese Vergleichbarkeit

    muss der Energieausweisersteller aber besttigen.

    Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen

    und soll eine vergleichbare Information ber den energetischen Normverbrauch eines

    Objekts verschaffen. Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsunab-

    hngigen Kenngren bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb bei tatschlicher

    Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten knnen.

    Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. 5 EAVG zumindest eine dem Alter und Art

    des Gebudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.

    Keine Vorlagepflicht eines Energieausweises besteht bis 01.12.2012 fr jene Gebude oder

    Nutzungsobjekte, fr die auch nach den jeweils anwendbaren baurechtlichen Vorschriften

    der Bundeslnder kein Energieausweis erstellt werden muss. Ab 01.12.2012 gilt sterreich-

    weit ein einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschtzte Objekte sind dann zB nicht

    mehr von der Vorlagepflicht ausgenommen.

    Ebenfalls ab Inkrafttreten des neuen EAVG 2012 am 01.12.2012 sind Verwaltungsstrafbestim-

    mungen zu beachten. Sowohl der Verkufer als auch der Immobilienmakler, der es unter-

    lsst, die Kennwerte HWB und fGEE im Inserat anzugeben, ist mit einer Geldstrafe von bis

    zu EUR 1.450,00 zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigt, wenn er den Verkufer

    ber die Informationspfllichten aufgeklrt hat und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte

    bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Verkufer dies aber abge-

    lehnt hat. Der Verkufer ist des weiteren mit einer Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.450,00

    konfrontiert, wenn er die Vorlage und/oder Aushndigung des Energieausweises unterlsst.

    III. Grundlagen der Maklerprovision

    6 Abs. 1, 3 und 4; 7 Abs. 1; 10 und 15 Maklergesetz

    Nebenkostenbersichtund weitere Informationen fr den Kauf bzw. Verkauf einer Immobilie

  • 6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision fr den Fall verpflichtet, dass das zu

    vermittelnde Geschft durch die vertragsgeme verdienstliche Ttigkeit des Maklers mit

    einem Dritten zustande kommt.

    (3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Ttigkeit

    zwar nicht das vertragsgem zu vermittelnde Geschft, wohl aber ein diesem nach

    seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschft zustande kommt.

    (4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschfts

    wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschft wirtschaftlich

    einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiren

    oder wirtschaftlichen Naheverhltnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten,

    das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeintrchtigen knnte, hat der Makler

    nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzglich auf dieses

    Naheverhltnis hinweist.

    7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten

    Geschfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss.

    10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zustzlicher Aufwendungen

    werden mit ihrer Entstehung fllig.

    Besondere Provisionsvereinbarungen

    15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschdigung oder Ersatz

    fr Aufwendungen und Mhewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren

    Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Hhe der vereinbarten oder

    ortsblichen Provision und nur fr den Fall zulssig, dass

    1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschft wider Treu und Glauben nur deshalb

    nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhand-

    lungsverlauf einen fr das Zustandekommen des Geschftes erforderlichen Rechtsakt

    ohne beachtenswerten Grund unterlsst;

    2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges

    Geschft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschfts in den Ttigkeitsbe-

    reich des Maklers fllt;

    3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit

    einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Ma-

    kler bekannt gegebene Mglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschft

    nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande

    kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschftsgelegenheit bekannt gegeben

    hat, oder

    4. das Geschft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzli-

    ches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgebt wird.

    (2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters fr den Fall

    vereinbart werden, dass

    1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen

    Grund vorzeitig aufgelst wird;

    2. das Geschft whrend der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch

    die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande

    gekommen ist, oder

    3. das Geschft whrend der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als

    durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustan-

    de gekommen ist.

    (3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergtungsbetrag im Sinn des 1336 ABGB.

    Eine Vereinbarung nach 15 MaklerG ist bei Maklervertrgen mit Verbrauchern schriftlich zu treffen.

    IV. Konsumentenschutzbestimmungen

    30 b KSchG (1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem

    Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers

    eine schriftliche bersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet,

    und die smtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschfts

    voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschlielich der Vermittlungsprovision ausweist.

    Die Hhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzufhren; auf ein allflliges wirtschaft-

    liches oder familires Naheverhltnis im Sinn des 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG ist hin-

    zuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschftsgebrauchs als Doppelmakler ttig

    sein kann, hat diese bersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher

    nderung der Verhltnisse hat der Immobilienmakler die bersicht entsprechend richtig

    zu stellen. Erfllt der Makler diese Pflichten nicht sptestens vor Vertragserklrung des

    Auftraggebers zum vermittelten Geschft, so gilt 3 Abs. 4 MaklerG.

    (2) Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach 3 Abs. 3 MaklerG erforderlichen

    Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu diesen zhlen jedenfalls auch smtliche Umstnde,

    die fr die Beurteilung des zu vermittelnden Geschfts wesentlich sind.

    ANMERKUNG: Aufgrund des bestehenden Geschftsgebrauchs knnen Immobilienmakler

    auch ohne ausdrckliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler ttig sein. Wird der

    Immobilienmakler auftragsgem nur fr eine Partei des zu vermittelnden Geschfts ttig, hat

    er dies dem Dritten mitzuteilen.

    V. Steuerliche Auswirkungen bei Veruerung

    1. Veruerungs- und Spekulationsgewinn

    Gewinne aus der Veruerung privater Liegenschaften werden ab 01.04.2012 unbefristet

    besteuert. Bei Immobilien, die nach dem 31.03.2012 veruert werden, ist hinsichtlich

    der Besteuerung zwischen steuerverfangenen Immobilien, die ab dem 01.04.2002 (bzw.

    01.04.1997) entgeltlich angeschafft wurden, und Altfllen zu unterscheiden.

    Steuerverfangene Immobilien: 25 % Steuer auf Veruerungsgewinn

    Im Regelfall unterliegen Immobilien, die ab dem 01.04.2002 angeschafft wurden (bzw.

    ab dem 01.04.1997, falls eine Teilabsetzung fr Herstellungsaufwendungen in Anspruch

    genommen wurde) einer einheitlichen Immobilienertragsteuer in Hhe von 25 % des Ver-

    uerungsgewinns, der Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufspreis. Steuer-

    mindernd wirken sich Instandsetzungs- und nachtrgliche Herstellungsmanahmen aus.

    Geltend gemachte Absetzbetrge von Anschaffungs- und Herstellungskosten einschlielich

    jener AfA, welche bei der Berechnung der besonderen Einknfte (Details siehe unten)

    abgezogen worden ist, sowie offene Teilabsetzbetrge fr Instandsetzungsaufwendungen

    mssen hinzugerechnet werden.

    Ab einer Behaltedauer von zehn Jahren kann eine Inflationsabgeltung in Hhe von 2 % pro

    Jahr, insgesamt gedeckelt mit 50 %, geltend gemacht werden, dh ab dem 35. Jahr wird der

    Spekulationsgewinn mit 12,5 % besteuert.

    HINWEIS: Vor allem bei vermieteten Immobilien kann die Ermittlung des Veruerungsgewinns

    im Regelfall nur im Zusammenwirken mit dem Steuerberater und Immobilienverwalter des

    Verkufers ermittelt werden. Die Meldung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer hat durch

    den Parteienvertreter (Vertragserrichter) sptestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des

    Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.

    Altflle: 3,5 % bzw. 15 % Steuer auf gesamten Kaufpreis

  • Bei einem letzten entgeltlichen Erwerb vor dem 01.04.2002 (bzw. im Falle von geltend ge-

    machten Teilabsetzungen gem. 28 Abs. 3 EStG 1. 4. 1997) wird pauschal der Veruerungs-

    erls (tatschlicher erzielter Kaufpreis) besteuert.

    3,5 % vom Veruerungserls bzw.

    15 % vom Veruerungserls, wenn seit dem 01.01.1988 eine Umwidmung stattge-

    funden hat

    ber Antrag ist es in jedem Fall mglich, den Spekulationsgewinn zu errechnen und diesen

    mit 25% zu versteuern oder aber auch mit dem Einkommensteuertarif zu veranlagen.

    2. Befreiung von der Immobilienertragsteuer

    A) Hauptwohnsitzbefreiung

    Wenn

    eine Immobilie ab der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend bis zur

    Veruerung als Hauptwohnsitz gedient hat oder

    5 Jahre durchgehender Hauptwohnsitz in den letzten 10 Jahren vor Veruerung

    gegeben ist,

    fllt keine Immobilienertragsteuer an.

    B) Selbst erstellte Gebude

    Eine solche Steuerbefreiung ist auch fr selbst erstellte Gebude (Veruerer hat die

    Bauherreneigenschaft) gegeben: Diese Gebude drfen aber in den letzten zehn Jahren

    vor Veruerung nicht zur Erzielung von Einknften aus Vermietung und Verpachtung

    verwendet worden sein.

    C) Weitere Ausnahmen

    Weitere Ausnahmen sind fr Tauschvorgnge im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder

    Flurbereinigungsverfahrens vorgesehen sowie fr Anrechnung von Grunderwerbsteuern

    und Stiftungseingangssteuern sowie Erbschafts- & Schenkungssteuern der letzten drei

    Jahre vor Veruerung auf die Spekulationssteuer.

    Die Erklrung der Steuer bzw. Meldung hat durch Selbstberechnung der Parteienvertreter

    ber finanz-online zu erfolgen und ist bis 15. des zweitfolgenden Monats durchzufhren.

    3. Besondere Einknfte aus Vermietung und Verpachtung

    Wurden innerhalb von 15 Jahren vor der Veruerung eines Gebudes Herstellungsauf-

    wendungen (Verbesserungen) gem 28 Abs. 3 EStG 1988 auf zehn bzw. 15 Jahre oder

    in den Jahren 1997 bis 1999 verteilt abgeschrieben oder gegen steuerfreie Rcklagen

    verrechnet, so hat der Veruerer die Differenz zwischen dieser erhhten Abschreibung

    und der rechnerischen Normal-AfA fr Herstellungsaufwand als besondere Einknfte

    aus Vermietung nachzuversteuern. Wenn seit dem ersten Jahr, fr das die Herstellungs-

    aufwendungen in Zehntel- und Fnfzehntelbetrgen abgesetzt wurden, mindestens sechs

    weitere Jahre verstrichen sind, sind ber Antrag diese besonderen Einknfte, beginnend

    mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmig verteilt auf drei

    Jahre anzusetzen.

    4. Verlust der Zehntel- bzw. Fnfzehntelabsetzung

    Wenn der Verkufer fr Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen einen Antrag auf

    Absetzung in Teilbetrgen gem 28 Abs. 2, 3 und 4 EStG 1988 (Zehntel- bzw. Fnfzehn-

    telabsetzung) gestellt hat, geht das Recht der Absetzung der im Zeitpunkt des Verkaufes

    noch nicht geltend gemachten Zehntel- bzw. Fnfzehntelbetrge fr den Verkufer und

    den Kufer verloren.

    5. Vorsteuerberichtigung und Umsatzsteuer

    Vorsteuerbetrge, resultierend aus Anschaffungs- und Herstellungsaufwendungen, sowie

    aus Groreparaturen, sind bei bertragung unter Lebenden innerhalb der nachfolgenden

    19 Jahre anteilig zu berichtigen. Fr bereits vor dem 01.04.2012 genutzte bzw. verwendete

    Anlagegter gibt es aber eine bergangsvorschrift, die einen neunjhrigen Berichtigungs-

    zeitraum vorsieht. Bei unternehmerischer Nutzung des Rechtsnachfolgers (zB Zinshaus)

    kann die Vorsteuerberichtigung vermieden werden, indem 20 % Umsatzsteuer zum

    Kaufpreis zustzlich in Rechnung gestellt wird. Da die Umsatzsteuer Teil des Kaufpreises

    ist, muss im Kaufvertrag auf diesen Umstand Bezug genommen werden.

    6. Verkauf von Waldgrundstcken

    Die stillen Reserven aus dem stehenden Holz werden aufgedeckt und sind zu versteuern.

    VI. Rcktrittsrechte

    1. Rcktritt vom Immobiliengeschft nach 30 a KSchG

    Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher ( 1 KSchG) ist und seine Vertragserklrung

    am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat,

    seine Erklrung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonsti-

    gen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar

    an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum

    Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies

    zur Deckung des dringenden Wohnbedrfnisses des Verbrauchers oder eines nahen

    Angehrigen dienen soll,

    kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rcktritt erklren.

    Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertrags-

    erklrung und eine Rcktrittsbelehrung erhalten hat, dh entweder am Tag nach Abgabe

    der Vertragserklrung oder, sofern die Zweitschrift samt Rcktrittsbelehrung spter ausge-

    hndigt worden ist, zu diesem spteren Zeitpunkt. Das Rcktrittsrecht erlischt jedenfalls

    sptestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.

    Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rcktritts-

    frist nach 30 a KSchG ist unwirksam.

    2. Rcktrittsrecht bei Haustrgeschften nach 3 KSchG

    Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher ( 1 KSchG) ist und seine Vertragserklrung

    weder in den Geschftsrumen des Immobilienmaklers abgegeben,

    noch die Geschftsverbindung zur Schlieung des Vertrages mit dem Immobilienma-

    kler selbst angebahnt hat, kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach

    binnen einer Woche schriftlich seinen Rcktritt erklren.

    Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine Urkunde ausgefolgt wurde,

    die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwen-

    digen Angaben und eine Belehrung ber das Rcktrittsrecht enthlt.

    Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung ber das Rcktrittsrecht steht dem Konsumen-

    ten dieses ohne eine Befristung zu.

    ANMERKUNG: Nimmt der Verbraucher zB aufgrund eines Inserates des Immobilienmaklers mit

    diesem Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst angebahnt und daher gleichgltig, wo

    der Vertrag geschlossen wurde kein Rcktrittsrecht gem 3 KSchG.

    3. Das Rcktrittsrecht bei Nichteintritt mageblicher Umstnde ( 3 a KSchG)

    Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich zurcktre-

    ten, wenn

  • ohne seine Veranlassung,

    magebliche Umstnde,

    die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden,

    nicht oder in erheblich geringerem Ausma eingetreten sind.

    Magebliche Umstnde sind

    die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,

    steuerrechtliche Vorteile,

    eine ffentliche Frderung oder die Aussicht auf einen Kredit.

    Die Rcktrittsfrist betrgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts fr den Verbrau-

    cher, wenn er ber dieses Rcktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rcktrittsrecht

    endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollstndiger Vertragserfllung.

    Ausnahmen vom Rcktrittsrecht:

    Wissen oder wissen mssen des Verbrauchers ber den Nichteintritt bei den Vertrags-

    verhandlungen.

    Im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rcktrittsrechtes (formularmig nicht

    abdeckbar).

    Angemessene Vertragsanpassung.

    4. Das Rcktrittsrecht beim Bautrgervertrag nach 5 BTVG

    Mit dem Bautrgervertragsgesetz wurden Schutzbestimmungen fr die Erwerber von Rech-

    ten an erst zu errichtenden bzw. durchgreifend zu erneuernden Gebuden, Wohnungen

    bzw. Geschftsrumen geschaffen. Das Gesetz ist nur auf Bautrgervertrge anzuwenden,

    bei denen Vorauszahlungen von mehr als EUR 150,00 pro Quadratmeter Nutzflche zu

    leisten sind.

    Der Erwerber kann von seiner Vertragserklrung zurcktreten, wenn ihm der Bautrger

    nicht eine Woche vor deren Abgabe schriftlich folgendes mitgeteilt hat:

    den vorgesehenen Vertragsinhalt;

    wenn die Sicherungspflicht nach 7 Abs. 6 Z 2 (Sperrkontomodell) erfllt werden soll, den

    vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut;

    wenn die Sicherungspflicht nach 7 Abs. 6 Z 3 (Bonittsmodell im gefrderten Mietwohn-

    bau) erfllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Bescheinigung nach 7 Abs. 6 Z

    3 lit. c;

    wenn die Sicherungspflicht schuldrechtlich ( 8) ohne Bestellung eines Treuhnders (Ga-

    rantie, Versicherung) erfllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellen-

    den Sicherheit;

    wenn die Sicherungspflicht des Bautrgers durch grundbcherliche Sicherstellung ( 9

    und 10) erfllt werden soll (Ratenplan A oder B), gegebenenfalls den vorgesehenen Wort-

    laut der Zusatzsicherheit nach 9 Abs. 4.

    Sofern der Erwerber nicht sptestens eine Woche vor Abgabe seiner Vertragserklrung die

    oben in Pkt. 15 genannten Informationen sowie eine Belehrung ber das Rcktrittsrecht

    schriftlich erhlt, steht ihm ein Rcktrittsrecht zu. Der Rcktritt kann vor Zustandekom-

    men des Vertrages unbefristet erklrt werden; danach ist der Rcktritt binnen 14 Tagen zu

    erklren. Die Rcktrittsfrist beginnt mit Erhalt der Informationen zu laufen, jedoch nicht

    vor Zustandekommen des Vertrages. Unabhngig vom Erhalt dieser Informationen erlischt

    das Rcktrittsrecht aber jedenfalls sptestens sechs Wochen nach Zustandekommen des

    Vertrages.

    Darber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklrung zurcktreten, wenn eine

    von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbaufrderung ganz oder in erheb-

    lichem Ausma aus nicht bei ihm gelegenen Grnden nicht gewhrt wird. Der Rcktritt

    ist binnen 14 Tagen zu erklren. Die Rcktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom

    Unterbleiben der Wohnbaufrderung informiert wird und gleichzeitig oder nachher eine

    schriftliche Belehrung ber das Rcktrittsrecht erhlt.

    Das Rcktrittsrecht erlischt jedoch sptestens sechs Wochen nach Erhalt der Information

    ber das Unterbleiben der Wohnbaufrderung.

    Der Erwerber kann den Rcktritt dem Bautrger oder dem Treuhnder gegenber schrift-

    lich erklren.

    Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rcktrittserklrung bezglich eines Immobilien-

    geschfts gilt auch fr einen im Zug der Vertragserklrung geschlossenen Maklervertrag.

    Die Absendung der Rcktrittserklrung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels)

    gengt.

    Als Rcktrittserklrung gengt die bersendung eines Schriftstckes, das eine Vertragser-

    klrung auch nur einer Partei enthlt, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrau-

    chers erkennen lsst.

  • Beratung & Verkauf:

    Stefan Wtzer

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    ern mssen, nimmt Herr Wtzer gerne eine unverbindliche und kostenlose

    Einschtzung vor.

    Hinweis:

    Wir bitten Sie zu bercksichtigen, dass smtliche Einrichtungsvorschlge und Interiorobjekte

    ausschlielich als Inspiration abgebildet, sowie Renderings exemplarisch aufzufassen sind. Weiters

    verstehen sich die Quadratmeterangaben der Wohnobjekte und Auenbereiche als Circa-Angaben.

    Allfllige nderungen vorbehalten.

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