Martin Fries 1 - LMU
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• Der Vermieter muss eine Untervermietung regelmäßig nach § 553 BGB zulassen, der Mieter muss aber stets zuvor seine Erlaubnis einholen
• Ohne eine solche Erlaubnis rechtfertig die Untervermietung i.d.R. nach § 543 Abs. 1 BGB eine fristlose Kündigung u.a. wegen des eingetretenen Vertrauensverlusts
• Das grundsätzlich gegebene Einverständnis des Vermieters zur Untervermietung umfasst in der Regel nicht die kurzfristige Bewerbung und Vermietung der Wohnung an Touristen
• Jüngere Rechtsprechung: o BGH v. 8. Januar 2014, VIII ZR 210/13, https://lexetius.com/2014,82
o LG Berlin v. 18. November 2014, 67 S 360/14, https://openjur.de/u/757678.html
o LG Berlin v. 3. Februar 2015, 67 T 29/15, https://openjur.de/u/757677.html
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• Vorläufer: Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/geng/BJNR000550889.html
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• Weiterführend z.B. Scheufen, Angewandte Mikroökonomie und Wirtschaftspolitik, 2018, S. 11 ff.
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• In der Einheit 3 zu Plattformen, Preisdiskriminierung und Kartellrecht handelte es sich bei der zentralen Vertragsbeziehung um Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (sog. Verbraucherverträge), z.B. bei Vertragsschluss über
o Amazon
o Booking o Expedia
• Typisch für die Sharing Economy ist demgegenüber, dass die zentrale Vertragsbeziehung zwischen zwei Verbrauchern zustande kommen soll
o Wichtige Einschränkung: Regelmäßig ist zweifelhaft, ob der Leistungserbringer tatsächlich so selten Verträge abschließt, dass er nicht doch Unternehmer bzw. Gewerbetreibender ist
• Konsequenzen, soweit es sich um ein C2C-Geschäft handelt: o Keine Verbraucherschutzrechte des Kunden, der eine Ware kauft oder eine Dienstleistung
beauftragt, z.B. kein Widerrufsrecht
o Deutlich verminderte Pflichten für den Anbieter/Vermieter/Verkäufer/Dienstleister: Ø Geringere Informationspflichten
Ø Keine Bürokratie durch Gewerbezulassung, Lizenzierung etc.
Ø Keine Gewerbesteuerpflicht
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• Restriktive Rechtsprechung: o OVG Berlin-Brandenburg v. 10. April 2015, OVG 1 S 96.14,
https://openjur.de/u/769090.html
o OLG Frankfurt am Main v. 9. Juni 2016, 6 U 73/15, https://bit.ly/2z5zj5g
• Verbotsargumente:
o Den Uber-Fahrern fehlt i.d.R. die erforderliche Taxenlizenz nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46, 47 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), daher stifte Uber zum Rechtsbruch an, das wiederum sei unlauter nach §§ 3, 3a UWG
Ø PBefG: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/BJNR002410961.html
o Uber sei selbst Unternehmerin i.S.d. PBefG, weil es die Verfügungsgewalt über Fahrzeuge und Fahrer innehabe
o Flucht aus der Unternehmerstellung und den damit verbundenen Pflichten: Mindestlohn, Arbeitsschutz, Arbeitszeit, Brandschutz- und Hygieneauflagen, Pflichtversicherung, Steuern...
• Gegenargumente:
o Kein entscheidender Unterschied zu Mitfahrzentralen, die nach § 1 Abs. 2 PBefG von der Regulierung ausgenommen sind
o Der Wettbewerbsvorteil der Sharing Economy hänge nicht (nur) an der Bürokratievermeidung, sondern vor allem an größerer Effizienz, dazu sogleich
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• Adverse Selektion ist überall dort zu befürchten, wo Produkte heterogener Qualität am Markt auftauchen und die Kunden die Qualität eines Produkts nicht verlässlich einschätzen können
o Akerlof, 84 Quart. J. Econ. 1970, 488 ff.
• Regulierung ist ein probates Mittel, um adverse Selektion zu verhindern à Qualitätssicherungs- und Gefahrvermeidungsregeln
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• In der Tat ist es plausibel, dass Plattformen in der Sharing Economy o Qualitätssicherungsregeln umgehen und dadurch Geld sparen
Ø Immerhin alternative Qualitätssicherungsmechanismen wie Online-Bewertungssysteme, die teilweise andere, ggf. sogar mehr Qualitätstreiber in den Blick nehmen (z.B. die Person und Freundlichkeit des Fahrers)
o aber auch deswegen günstiger anbieten, weil sie die Betriebskosten drastisch senken:
Ø Volldigitale Vermittlungsplattformen
Ø Deutlich geringere Wartezeiten
• Aus der Effizienzperspektive sind Sharing-Economy-Plattformen wünschenswert: o Skaleneffekte durch Zentralisierung o Vermeidung unnötiger Kosten, dadurch Verringerung der Preise (trotz Provision i.H.v.
20%) o Flexibler Handel mit flexiblen Preisen, d.h. weniger Engpässe
• Daher wäre eine Regulierung der Plattformen mit für sie passenden Qualitätssicherungsvorschriften volkswirtschaftlich sinnvoll
• Es bleibt dann allein das kartellrechtliche Problem des Surge Pricing: o Surge Pricing = Nachfrageabhängige Preisbildung durch Algorithmen
o Kein echter Preiswettbewerb, weil alle Anbieter zum plattformgesetzten Preis fahren o Als einzelner Anbieter darf man keine günstigeren Preise anbieten à Gefahr einer
Kartellierung des Marktes
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