Martin Fries 1 - LMU

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1 Martin Fries

•  Der Vermieter muss eine Untervermietung regelmäßig nach § 553 BGB zulassen, der Mieter muss aber stets zuvor seine Erlaubnis einholen

•  Ohne eine solche Erlaubnis rechtfertig die Untervermietung i.d.R. nach § 543 Abs. 1 BGB eine fristlose Kündigung u.a. wegen des eingetretenen Vertrauensverlusts

•  Das grundsätzlich gegebene Einverständnis des Vermieters zur Untervermietung umfasst in der Regel nicht die kurzfristige Bewerbung und Vermietung der Wohnung an Touristen

•  Jüngere Rechtsprechung: o  BGH v. 8. Januar 2014, VIII ZR 210/13, https://lexetius.com/2014,82

o  LG Berlin v. 18. November 2014, 67 S 360/14, https://openjur.de/u/757678.html

o  LG Berlin v. 3. Februar 2015, 67 T 29/15, https://openjur.de/u/757677.html

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•  Vorläufer: Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/geng/BJNR000550889.html

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•  Weiterführend z.B. Scheufen, Angewandte Mikroökonomie und Wirtschaftspolitik, 2018, S. 11 ff.

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•  In der Einheit 3 zu Plattformen, Preisdiskriminierung und Kartellrecht handelte es sich bei der zentralen Vertragsbeziehung um Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (sog. Verbraucherverträge), z.B. bei Vertragsschluss über

o  Amazon

o  Booking o  Expedia

•  Typisch für die Sharing Economy ist demgegenüber, dass die zentrale Vertragsbeziehung zwischen zwei Verbrauchern zustande kommen soll

o  Wichtige Einschränkung: Regelmäßig ist zweifelhaft, ob der Leistungserbringer tatsächlich so selten Verträge abschließt, dass er nicht doch Unternehmer bzw. Gewerbetreibender ist

•  Konsequenzen, soweit es sich um ein C2C-Geschäft handelt: o  Keine Verbraucherschutzrechte des Kunden, der eine Ware kauft oder eine Dienstleistung

beauftragt, z.B. kein Widerrufsrecht

o  Deutlich verminderte Pflichten für den Anbieter/Vermieter/Verkäufer/Dienstleister: Ø  Geringere Informationspflichten

Ø  Keine Bürokratie durch Gewerbezulassung, Lizenzierung etc.

Ø  Keine Gewerbesteuerpflicht

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•  Restriktive Rechtsprechung: o  OVG Berlin-Brandenburg v. 10. April 2015, OVG 1 S 96.14,

https://openjur.de/u/769090.html

o  OLG Frankfurt am Main v. 9. Juni 2016, 6 U 73/15, https://bit.ly/2z5zj5g

•  Verbotsargumente:

o  Den Uber-Fahrern fehlt i.d.R. die erforderliche Taxenlizenz nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46, 47 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), daher stifte Uber zum Rechtsbruch an, das wiederum sei unlauter nach §§ 3, 3a UWG

Ø  PBefG: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/BJNR002410961.html

o  Uber sei selbst Unternehmerin i.S.d. PBefG, weil es die Verfügungsgewalt über Fahrzeuge und Fahrer innehabe

o  Flucht aus der Unternehmerstellung und den damit verbundenen Pflichten: Mindestlohn, Arbeitsschutz, Arbeitszeit, Brandschutz- und Hygieneauflagen, Pflichtversicherung, Steuern...

•  Gegenargumente:

o  Kein entscheidender Unterschied zu Mitfahrzentralen, die nach § 1 Abs. 2 PBefG von der Regulierung ausgenommen sind

o  Der Wettbewerbsvorteil der Sharing Economy hänge nicht (nur) an der Bürokratievermeidung, sondern vor allem an größerer Effizienz, dazu sogleich

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•  Adverse Selektion ist überall dort zu befürchten, wo Produkte heterogener Qualität am Markt auftauchen und die Kunden die Qualität eines Produkts nicht verlässlich einschätzen können

o  Akerlof, 84 Quart. J. Econ. 1970, 488 ff.

•  Regulierung ist ein probates Mittel, um adverse Selektion zu verhindern à Qualitätssicherungs- und Gefahrvermeidungsregeln

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•  In der Tat ist es plausibel, dass Plattformen in der Sharing Economy o  Qualitätssicherungsregeln umgehen und dadurch Geld sparen

Ø  Immerhin alternative Qualitätssicherungsmechanismen wie Online-Bewertungssysteme, die teilweise andere, ggf. sogar mehr Qualitätstreiber in den Blick nehmen (z.B. die Person und Freundlichkeit des Fahrers)

o  aber auch deswegen günstiger anbieten, weil sie die Betriebskosten drastisch senken:

Ø  Volldigitale Vermittlungsplattformen

Ø  Deutlich geringere Wartezeiten

•  Aus der Effizienzperspektive sind Sharing-Economy-Plattformen wünschenswert: o  Skaleneffekte durch Zentralisierung o  Vermeidung unnötiger Kosten, dadurch Verringerung der Preise (trotz Provision i.H.v.

20%) o  Flexibler Handel mit flexiblen Preisen, d.h. weniger Engpässe

•  Daher wäre eine Regulierung der Plattformen mit für sie passenden Qualitätssicherungsvorschriften volkswirtschaftlich sinnvoll

•  Es bleibt dann allein das kartellrechtliche Problem des Surge Pricing: o  Surge Pricing = Nachfrageabhängige Preisbildung durch Algorithmen

o  Kein echter Preiswettbewerb, weil alle Anbieter zum plattformgesetzten Preis fahren o  Als einzelner Anbieter darf man keine günstigeren Preise anbieten à Gefahr einer

Kartellierung des Marktes

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