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MASCHINENSICHERHEIT UND PRODUKTHAFTUNG IN ASIEN, AMERIKA, … 06.11.2015 Autor: Ulrich Paul Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 1 SPISE - Safe Products in Safe Environments Auf dem Leim 1 56218 Mülheim-Kärlich E-Mail: [email protected] Mobil: 0151 2970 3300 Tel.: 02630 49868

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MASCHINENSICHERHEIT UND

PRODUKTHAFTUNG

IN ASIEN, AMERIKA, …

06.11.2015 Autor: Ulrich Paul Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 1

SPISE - Safe Products in Safe EnvironmentsAuf dem Leim 156218 Mülheim-KärlichE-Mail: [email protected]: 0151 2970 3300Tel.: 02630 49868

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Gliederung:

I. Grundlagen zur Maschinensicherheit in Europa

II. Produkthaftung in der EU und Deutschland

III. Compliance, Risikomanagement, strafrechtliche Gefahren, technische Risikobeurteilungen

IV. Produkthaftung und Maschinensicherheit in Brasilien, Indien, Australien, Südafrika, Kanada, Russische Föderation, Ukraine u.a.

V. Produkthaftung USA

VI. Int. Maschinensicherheit, speziell in den USA

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I. Grundlagen zur Maschinensicherheit in Europa

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 406.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Nach 1.1.2 der MRL 2006/42/EG

Die Maschine ist so zu konstruieren und zu

bauen, dass sie ihrer (Sicherheits)funktion gerecht

wird auch unter Berücksichtigung einer

vernünftigerweise vorhersehbaren

Fehlanwendung der Maschine. Betrieb, Einrichten

und Wartung muss erfolgen können, ohne dass

Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind."

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Was heißt das für den Hersteller?

• Beseitigung oder Minimierung der Risiken so weit wie möglich;

• Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassen;

• Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken.

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Wichtige Verordnungen:

• Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (1. ProdSV) = Verordnung – elektrische Betriebsmittel.

• Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 9. ProdSV = Maschinenverordnung.

• Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (11. ProdSV) = Explosionsschutzverordnung.

• Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheits-gesetz (14. ProdSV) = Druckgeräteverordnung.

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Wichtige Richtlinien – insb. für Hersteller:

• Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24)

• Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10 - 19)

• Druckgeräterichtlinie 97/23/EG (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1)

• Richtlinie einfache Druckbehälter 2009/105/EG (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12)

• EMV Richtlinie 2004/108/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24)

• ATEX 94/9/EG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1)

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Andere Richtlinien z.B.:• ATEX-Richtlinie 94/9/EG

• EMV-Richtlinie 2004/108/EG

• Niederspannungs-RL 2006/95/EG

• Druckgeräterichtlinie 97/23/EG

• Einfache Druckbehälter 2009/105/EG

• Outdoor-RL 2000/14/EG

• Ökodesign-RL 2005/32/EG

• Produktsicherheits-RL 2001/95/EG

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Änderungen in Kürze:Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU - Art. 13 ist ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden. Ansonsten ist die Richtlinie ab dem 19. Juli 2016 anzuwenden .

Niederspannungsrichtlinie: 2014/35/EU . Die alte Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG wird mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben. - anzuwenden ab dem 20. April 2016

Richtlinie über einfache Druckbehälter: 2014/29/EU - Richtlinie über einfache Druckbehälter - anzuwenden ab dem 20. April 2016.ATEX-Richtlinie: Richtlinie 2014/34/EU - ATEX-Richtlinie -anzuwenden ab dem 20. April 2016.

EMV-Richtlinie - 2014/30/EU - anzuwenden ab dem 20. April 2016. Die Richtlinie 2004/108/EG wird mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben.

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Wie lege ich die Richtlinien aus?• Leitfäden der EU z.B. Blue Guide und Guide to the application of the machinedirective

• Leitfäden der Niederspannungs-RL 2006/95/EG

• Leitlinien zur Anwendung der ATEX-Richtlinie 94/9/EG

• Leitlinien der EU z.B. für Druckgeräte

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II. Produkthaftung in der EU und Deutschland

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Die deutsche Produzentenhaftung und das ProdHaftG :

Haftungsverpflichtungen entstehen z.B.

• aus dem Kaufrecht : Kostenlose Nachbesserung/Ersatzlieferung, ggf. Schadenersatz wegen Nichterfüllung

• gegenüber Dritten: Schadenersatz aus verschuldensunabhängiger Produkthaftung (ProdHaftG) und deliktischer unerlaubter Handlung (§ 823 I und II BGB )

• weiterhin: Regress durch BGs bzw. andere Unfallversicherer

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Was sind die gesetzlichen Mindestforderungen?

• die Orientierung am Stand von Technik und Wissenschaft ;

• selbstverständlich die Einhaltung der einschlägigen Gesetze;

• sowie der Unfallverhütungsvorschriften und Normen; • von Normen und Unfallverhütungsvorschriften darf

nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn das vorgegebene Sicherheitsniveau auf andere Art erreicht werden kann (zu beweisen);

• Weiterhin: an den Anwender angepasste Konstruktionen gemäß den „berechtigten allgemeinen Sicherheitserwartungen“ (mittels Risikobewertung und Risikominderung).

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III. Compliance,

Risikomanagement,

strafrechtliche Gefahren,

technische

Risikobeurteilungen06.11.2015 Autor: Ulrich Paul Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 14

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Wie lege ich Produkte rechtskonform aus ?

1. Einschlägige Gesetze, Richtlinien und Vorschriften ermitteln;

2. für Produkte das geeignete Konformitätsbewer-tungsverfahren wählen und durchführen (nicht nur für den EWR);

3. harmonisierte Normen und andere technische Vorschriften ermitteln;

4. „Stand der Wissenschaft und Technik“ beachten;

5. Risikobeurteilung „gutachterfest“ durchführen;

6. dabei Erfahrungen/Vorfälle einfließen lassen;

7. alles nachvollziehbar/beweisbar dokumentieren.

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Voraussetzungen des Inverkehrbringens in Bezug auf mögliche Rechtsfolgen:Vollständige Maschinen:

• Verantwortlichkeiten vertraglich exakt festgelegt ! !

• Für einen durchschnittlichen (z.B.) Gutachter, im positiven Sinn, nachvollziehbare Risikobeurteilung.

• Vorschriften, Normen in den entscheidenden Punkten eingehalten.

• Verifizierung, Validierung

• Te. Unterlagen / Dokumentation / Betriebsanleitung

• Konformitätserklärung

Unvollständige Maschinen:

• Risikobeurteilung, Montageanleitung, technische Unterlagen, Einbauerklärung und Abgrenzung dessen was gemacht wurde, zu dem was noch fehlt .

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 1706.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Risikobeurteilung

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Zuordnung –

Risikobeurteilung / Gefährdungsbeurteilung:

• Risikobeurteilung , Risikominderung und Konformitätserklärung = Pflicht des Herstellers

• Gefährdungsbeurteilung →„zur Verfügung stellen“ sicherer Arbeitsmittel = Pflicht des Betreibers (nach der Arbeitsmittelbenutzungsrichtline und deren Umsetzungen in nationale Gesetze z.B. ArbSchG und BetrSichV - demnächst Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung -ArbmittV ).

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Ablauf der Risikobeurteilung: (nach Richtlinie 2006/42/EG- Risikobeurteilung nach Anhang I und nach EN ISO 12100):

• Grenzen der Maschine festlegen

• Gefährdungen ermitteln

• Risiken abschätzen (Schadensausmaß / Eintrittswahrscheinlichkeit )

• Risikobewertung

• Sicherheit erreicht?

• sonst weitere Risikominderung …

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Wann ist die Risikominderung ausreichend?

Wenn …

• alle Bedingungen und alle Eingriffsmöglichkeiten berücksichtigt wurden (z.B. Lebensphasen, Betriebsarten, vorhersehbare Fehlanwendung);

• die Gefährdungen beseitigt oder die Risiken auf ein „vertretbares Maß“ vermindert wurden;

• entstandene neue Gefährdungen berücksichtigt wurden, z.B. „Überbrückung“;

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• die Benutzer bezüglich der „Restrisiken“ ausreichend gewarnt wurden;

• die Schutzmaßnahmen die Arbeitsbedingungen sowie die Benutzerfreundlichkeit nicht negativ beeinflussen → wenn durchführbar.

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Strafrechtliche Verantwortung?• I.d.R. der Organvertreter d.h. Vorstände und

Geschäftsführer (z.B. Organisationsverschul-den), die Gefährdungen beseitigt oder die Risiken vermindert wurden, soweit praktisch umsetzbar;

• aber auch Angestellte , speziell bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten (z.B. Garantenstellung= teilweise subjektive Einschätzung des Richters);

• Bei der Betrachtung der strafrechtlichen Gefahren ist der eur./intern. Aspekt wichtig.

06.11.2015 Autor: Ulrich Paul Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 22Autor: Ulrich Paul

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Anzuwendendes (Straf-)Recht:Es ist das Recht des Staates anzuwenden (Art. 5 ROM II VO),

• in dem der geschädigte Arbeitnehmer beim Eintritt des Schadens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte , sofern die Anlage dort auch in Verkehr gebracht wurde (Art. 5 I 1 lit.a ROM II VO), andernfalls

• in dem die Anlage gekauft wurde, falls die Anlage i n diesem Staat auch in Verkehr gebracht wurde (Art. 5 I 1 lit.b ROM II VO), andernfalls

• in dem der Schaden eingetreten ist, falls die Anlag e in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde (Art. 5 I 1 lit.c ROM II VO).

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Vermeidung von Haftungsgefahren mittels Compliance ?

z.B. Beachtung von Normen / Vorschriften:

Die Beachtung harmonisierter Sicherheitsnormen ist zwar nach Art II lit.l der Richtlinie 2006/42/EG nicht bindend,

• → ist aber ein wichtiges Indiz für die Richtlinienkonformität der Anlage

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Compliance und Risikomanagement umsetzen:

• Aktuelle Vorschriftensammlungen pflegen/ ausarbeiten/ interpretieren/ zugänglich machen;

• Netzwerke mit Experten bilden;

• wenn nötig Berater zu Hilfen nehmen;

• interne Standards/Vorgehensweisen festlegen/dokumentieren;

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• interne Verantwortlichkeiten festlegen und schriftlich fixieren,

• Einbindung der Zulieferer und Kunden d.h. Verträge sauber ausarbeiten/verhandeln;

• Versicherungsschutz analysieren? Forderungen der Versicherungen einhalten;

• Risiken länderspezifisch betrachten;

• Risiko/Nutzen - Analyse durchführen;

• Prophylaxe-Maßnahmen installieren.

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• unternehmensinterne wirtschaftliche, gesellschaftliche und eigene Interessen sorgfältig abwägen;

• Entscheidungsmacht über die Gestaltung und Umsetzung an geeignete Personen übergeben (Organisationsverantwortung)

• und zwar mit: • Erfahrung und Ausbildung im einschlägigen

technischen-/ technikrechtlichen Bereich, • entsprechender Vorbildung und • ausreichendenden Mitteln.06.11.2015 Autor: Ulrich Paul Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 27

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IV. Produkthaftung und Maschinensicherheit in Brasilien , Indien, Australien, Südafrika, Kanada, Russische Föderation, Ukraine, u.a.

06.11.2015 Autor: Ulrich Paul Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 28

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 2906.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Brasilien

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06.11.2015 Autor: Ulrich Paul Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 30

• Haftungsansprüche ohne Vertragsbeziehungen können aus 3 Anspruchsnormen entstehen:

• Deliktische Generalklausel des Zivilgesetzbuches (Art. 927 i.V.m. Art. 186 des Zivilgesetzbuches;

• aus verschuldensunabhängiger Produkthaftungnach Art. 931 Zivilgesetzbuch;

• sowie nach der weitreichenden verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Verbraucherschutzhandbuch (Art. 12 Gesetz Nr. 8.078/1990)

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06.11.2015 Autor: Ulrich Paul Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 31

• Die deliktische Generalklausel setzt sich aus einer Anspruchsnorm (Art. 927 Zivilgesetzbuch) und einer Definitionsnorm Art. 186 Zivilgesetzbuch) zusammen.

• Darin wird eine unerlaubte Handlung als Tun oder Unterlassen definiert, durch das in schuldhafter Weise ein Recht verletzt wird und einem anderen ein Schaden zugefügt wird.

• Durch den zweiten Teil der Klausel kann der Richter fallbezogen eine verschuldensunabhängige Haftung entwickeln (risikoreiche Aktivität).

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06.11.2015 Autor: Ulrich Paul Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 32

• brasilianische Maschinenrichtlinie GOVERNMENTAL DECREE No. 197, OF 17 DECEMBER 2010 - Changes the Regulatory Standard No. 12 -Machinery and Equipment, approved by Governmental Decree No. 3214 of June 8th, 1978.

• die neue Fassung von Dezember 2010, sollte den Schutz der Arbeiter an Maschinen revolutionieren, so die brasilianische Presse;

• in Brasilien wird die nationale Arbeitsschutzvorschrift vom Arbeitsministerium überwacht.

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06.11.2015 Autor: Ulrich Paul Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 33

• basiert auf dem konsolidierten Arbeitsrecht (Consolidation of Labor Laws – CLT) Rechtsverordnung 5452 vom 1. Mai 1943

• CLT vereinheitlicht das Arbeitsrecht in Brasilien

• Innerhalb dieser Rechtsverordnung legen die als NRs bekannten Rechtsnormen die erforderlichen Verfahren fest, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. ;

• NRs haben gewisse Ähnlichkeit mit den Europäischen Richtlinien

• Insgesamt gibt es 34 NRs, die für Sicherheit gelten , einschließlich der NR -12 in Bezug auf Maschinen.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 3406.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Indien

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• Keine speziellen Vorschriften zur Produkthaftung. Ansprüche können z.B. aus dem Common Law abgeleitet werden.

• Factories Act, 1948 (Act No. 63 of 1948) and (Amendment) Act, 1987

Section 7B: General duties of manufacturers, etc., as regards articles and substances for use in factories:

• (1) Every person who designs, manufactures ,imports or supplies any article for use in any factory shall-

• (a) ensure, so far as is reasonably practicable, that the article is so designed and constructed as to be safe and without risks to the health of the workers when properly used ;………….

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• (c) take such steps as may be necessary to ensure that adequate information will be available-– (i) in connection with the use of the article in any factory;– (ii) about the use for which it is designed and tested; and– (iii) about any conditions necessary to ensure that the article, when put

to such use, will be safe, and without risks to the health of the workers:

• Provided that where an article is designed or manuf actured outside India, it shall be obligatory on the part o f the importer to see-

• (a) that the article conforms to the same standards if such article is manufactured in India , or

• (b) if the standards adopted in the country outside for the manufacture of such article is above the standards adopted in India , that the article conforms to such standards

• (2) Every person, who undertakes to design or manufactu re any article for use in any factory, may carry out or arrange for the carrying out of necessary research with a view to the discovery and, so far as is reasonably practicable, the eliminatio n or minimisation of any risks to the health or safety of the workers to which the design or article may give rise.

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• Section 92. General penalty for offences.-• ……………….., the occupier or manager of the factory

shall each be guilty of an offence and punishable w ith imprisonment for a term which may extend to two years or with fine which may extend to one lakh rupees …………………..

• ………………….accident causing death or serious bodily injury, the fine shall not be less than twenty-five thousand rupees in the case of an accident causing death, an d five thousand rupees in the case of an accident causing serious bodily injury .

• Explanation. - in this section and in section 94 "serious bodily injury" means an injury which involves, or i n all probability will involve, the permanent loss of the use of, or permanent injury to, any limb or the permane nt loss of, or injury to sight or hearing, or the frac ture of any bone, but shall not include, the fracture of bo ne or joint of and phalanges of the hand or foot.

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• Abschnitt 4 des „Dangerous Machine Act“

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• Weiterhin: „Sale of Goods Act“ von 1930, • „Monopolies and Restrictive Practise Act” von

1969, • „Consumer Protection Act (CPA)“ von 1986, • “Drug and Cosmetics Act” von 1940 und • “Food Safety and Standards Act” von 2006.• Soweit nicht nur zivilrechtliche Schäden

geltend gemacht werden, regelt der Indian Penal Code von 1860 die strafrechtliche Haftung für durch defekte Produkte verursachte Schäden.

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• In Indien ist es ratsam Verträge sehr detailliert zu gestalten.

• Bei fehlender Vertragsbeziehung, wie bei Produkthaftungsfällen regelmäßig der Fall, ist eine Haftungsbeschränkung nicht möglich.

• Die Haftung entfällt, wenn der Geschädigte zum Schaden beigetragen hat (Überbrückung von geeigneten Sicherheitseinrichtungen).

• Der Kläger trägt die volle Beweislast für Schaden und Kausalität.

06.11.2015 Autor: Ulrich Paul Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 41

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Indische Normen – Beispiele :• IS 15656 - 2006: SP 30 National Electrical Code• Hazard Identification and Risk Analysis--Code

Of Practice• IS 15296 - 2003: Industrial Automation systems

– Safety of Integrated Manufacturing Systems –Basic Requirements

• IS 15793 - 2007: Managing Environment, Occupational Health And Safety Legal Compliance - Requirements Of Good Practices

• IS 8091 - 2008: Code of safe practice for industrial plant layout

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• IS 11016: General safety requirements for machine tools and their operation

• IS 2148: 2004: Electrical apparatus for explosive gas atmosphere – flameproof enclosures

Indische Normen :Zu finden unterhttps://law.resource.org/pub/in/manifest.in.html

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 4406.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Australien

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• In Australien obliegen Entwurf und Durchsetzung von Sicherheitsgesetzen den Staaten und Territorien.

• Die jeweilige Gesetzgebung richtet sich nach dem "Occupational Health and Safety (OH&S) Act".

• Die australischen Normen sind nicht rechtsverbind-lich, werden aber häufig von Gerichten herangezo-gen.

• Viele australische Normen basieren auf: • Normen der IEC, • europäischen Normen (EN), • britischen Normen (BS, heute häufig in Form von

kombinierten BS EN-Normen) oder auf • Normen der Internationalen Organisation für

Normung (ISO). 06.11.2015 Autor: Ulrich Paul Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 45

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Beispiele :• AS 4024 - Safeguarding of machinery• AS 1219 - Power presses - safety requirements• AS 1418 - Cranes (known as the SAA Crane

code) - (including hoists and winches)• AS 1755 - Conveyors - safety requirements• AS/NZS 3000:2007 - Wiring RulesAustralian Standards :Standards Australia63 Greenhill Rd,WayvilleTel: 1300 654 646www.standards.com.au06.11.2015 Autor: Ulrich Paul Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 46

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• Hilfe zur Ausführung der Sicherheitstechnik in Maschinen und Anlagen findet man z.B. im„Guide to safeguarding common machinery and plant“.

• Auszug Occupational Health and Safety (OH&S) Act 2011:

• (2) The manufacturer must ensure, so far as is reasonably practicable, that the plant, substance or structure is manufactured to be without risks to the health and safety of persons……….

06.11.2015 Autor: Ulrich Paul Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 47

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06.11.2015 Autor: Ulrich Paul Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 48

Risikobeurteilung Australien - Standard 4360:

Quelle: Machine Guarding – SAFE Work SA

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 4906.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Südafrika

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 5006.11.2015 Autor: Ulrich Paul

• Der Consumer Protection Act 2008 enthält in Art. 56 I eine stillschweigende Garantie des Herstellers und des Zwischenhändlers, dass das Produkt den allgemeinen Qualitätsanforderungen entsprechen soll.

• Das Level an Sicherheitstechnik, was von den Behörd en erwartet wird, ist hier erfahrungsgemäß oft höher a ls erwartet.

• Hier empfiehlt sich zumindest annähernd einen EU-Standard durchzusetzen.

• Die Anforderungen an die Arbeitssicherheit werden i m Occupational Health and Safety Act, 1993 geregelt.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 5106.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Auszug - Occupational Health and Safety Act, 1993:

10. General duties of manufacturers and others regarding articles and substances for use at work

• 1. Any person who designs, manufactures, imports, sells or supplies any article for use at work shall ensure , as far as is reasonably practicable, that the article is safe and without risks to health when properly used and that it complies with all prescribed requirements.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 5206.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Kanada

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 5306.11.2015 Autor: Ulrich Paul

• Einige Arbeitsplätze: Föderale Gesetzgebung die vomCanadian Centre for Occupational Health and Safety (CCOHS) wahrgenommen

• Mehrzahl: Durch die Provinz oder lokale Vorschriften geregelt.

• Selbstzertifizierung nicht zulässig.

• Kombination von CSA, ANSI, ISO und EN Standards

• Beispiel: Bezüglich der elektrischen Sicherheit fordert der Ontario Electrical Safety Code and Ontario Regulation 438/07, dass alle elektrischen Geräte entsprechend CSA Standards durch eine SCC (Standards Council of Canada) akkreditierte Institution geprüft werden.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 5406.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Normen:• häufig den US Anforderungen ähnlich

• einige Standards sind an IEC Standards angelehnt

• Die Zertifizierung von elektrischer Sicherheit wird von Laboratorien durchgeführt die von der SCC akkreditiert werden. Darunter fallen beispielsweise die CSA und UL.

• Auch die mechanischen Standards werden in Kanada von der CSA veröffentlicht. Einige basieren auf ANSI andere auf ISO Standards.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 5506.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Kanada:Beispiele wichtiger Normen:

• C22.1-12 / January 2012 Canadian Electrical Code, Pa rt I

• CAN/CSA-C22.2 No. 0-M91 (Reaffirmed 1997) General Requirements - Canadian Electrical Code, Part II

• CAN/CSA-Z434-03 / Industrial Robots and Robot Systems - General Safety Requirements

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 5606.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Occupational Health and Safety Act

R.R.O. 1990, REGULATION 851 Amended to O. Reg. 629/05

INDUSTRIAL ESTABLISHMENTS

�z.B. PRE-START HEALTH AND SAFETY REVIEWS(2) Subject to subsections (5), (7), (8) and (9), a pre-start health and safety review is required if, in a factory other than a logging operation, a provision of this Regulation listed in the Table applies and the circumstances described in the Table will exist,(a) because a new apparatus, structure or protective element is to beconstructed, added or installed or a new process is to be used; or(b) because an existing apparatus, structure, protective element or process is to be modified and one of the following steps must be taken to obtain compliance with the applicable provision: 1. New or modified engineering controls are used.2. Other new or modified measures are used.3. A combination of new, existing or modified engineeringcontrols and other new or modified measures is used. O. Reg. 528/00, s. 2.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 5706.11.2015 Autor: Ulrich Paul

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 5806.11.2015 Autor: Ulrich Paul

• Das geforderte Sicherheitslevel entspricht dem europäischen/US Standard.

• Es müssen die entsprechendes Codes beachtet werden.

• Bestimmte Bauteile müssen zertifiziert sein.

• Der Verwender von Maschinen und Anlagen muss einumfangreiches Risk Assesment durchführen, was dannseitens der Behörden auch kontrolliert wird.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 5906.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Thailand :

• Hier ist 2009 ein neues Gesetz eingeführt worden, dass die Haftung von Herstellern aus der Benutzung seiner Produkte regelt.

• Das lässt einen Trend erkennen, dass Produktsicherheit in Zukunft einen höheren Stellenwert haben wird.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 6006.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Singapore :• „Ministry of Manpower - MOM“ schreibt für einige Produkte

verpflichtende Anmeldungen und regelmäßige Prüfungen vor (z.B. Druckgeräte, Hebezeuge).

• Hohe Sicherheitsanforderungen für bestimmte Produkte, wie z.B. power presses, scaffolds, welding equipment, piping foroperation under pressure etc.

• Alle Maschinen: Angemessene Sicherheithinweise, Betriebsanleitungen, Sicherheitstechnik vorgeschrieben. Test der Wirksamkeit angeraten (dokumentieren).

• Inspektoren können Anlagen/Maschinen stilllegen und hohe Bußgelder bis zu Haftstrafen veranlassen.

• Guideline for Safeguarding oder die Prüfung von Sicherheitseinrichtungen von MOM

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 6106.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Malaysia:• Department of Occupational Safety and Health ist

für Arbeitsplatzsicherheit zuständig

• Einschlägiges Gesetz: Factory and Machinery Act

• „Fitness for use approval“ für z.B. steam boiler, unfired pressure vessels …..

• Die Energy Commission führt für einige elektrische Komponenten obligatorische Zertifizierungen durch.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 6206.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Korea :• Die Sicherheit von Elektro- oder Elektronikprodukten ist

weitestgehend geregelt. Die Einhaltung von ISO-Standards empfiehlt sich.

• Der Product Liability Act ist 2002 in Kraft getreten. Produkthaftungsrechtliche Ansprüche finden sich in Art. 3 des Product Liability Act. Hiernach kann ein Hersteller für Sicherheitsmängel an Maschinen in Anspruch genommen werden.

• Der PLA unterscheidet zwischen: "Produktmängel" in 3 Arten, , "manufacturing defect", "design defect", and "indicationdefect" (Artikel 2(2) des PLA).

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 6306.11.2015 Autor: Ulrich Paul

• KATS (Korean Agency for Technology and Standards) Produktzertifizierung etabliert worden, um Produkte auf dem Koreanischen Markt zu platzieren.

• Zertifizierung von Produkten, die in der Industrie angesiedelt sind.

• KC-S Mark in Partnerschaft mit der Behörde KOSHA (Arbeitsplatzsicherheit)

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 6406.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Conformity assessment in Korea• Most products (Group 1 i.e. deemed high risk) need

certification before placing on Korean market - Mandatory safety certification system = safety certificate (by KTL; KETI; and ERI ) and product testing and factory Inspection

• Affixing of the KC mark gradually replaced 13 other s

• Others (Group 2) self-regulatory safety confirmation

Based on mandatory testing by a third party lab

• Efforts ongoing to allow for self-certification (without mandatory third party testing) for certain products

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 6506.11.2015 Autor: Ulrich Paul

China

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 6606.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Das chinesische Product Liability Law:• Produktqualitätsgesetz PQG 1993

• Deliktsrecht 2010 GdH

• Gesetz zum Schutz von Konsumenteninteressen 1994 VSG

• Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts 1987 AGZ

• Vertragsgesetz 1999 VG

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 6706.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Produktqualitätsgesetz (PQG):

Haftungsgründe ergeben sich aus fehlenden Gebrauchsfunktionen, mangelnder Güte, bezüglich der Angaben auf dem Produkt oder auf der Verpackung

oder

das Produkt entspricht nicht der Qualität, die nach den Herstellerangaben oder in sonstiger Weise erwartet werden können.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 6806.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Möglichkeiten der Entlastung:Die Haftung nach PQG ist verschuldensunabhängig . Der Hersteller hat die Möglichkeit der Entlastung , sofern er beweisen kann, dass• er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, • der Fehler, der den Schaden verursacht hat,

noch nicht bestand, als das Produkt in den Verkehr gebracht wurde , oder

• sich mit dem Stand von Wissenschaft und Technik zu der Zeit, als das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, die Existenz des Fehlers nicht feststellen ließ.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 6906.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Neues Delikthaftungsrecht (GdH ) seit 01.07.2010: Zusammen mit den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts (AGZ) und vielen Sondergesetzen mit deliktsrechtlichen Anknüpfungstatbeständen stellt das „Tort Liability Law of People’s Republic of China“ ein Auffanggesetz für die Folgen aus unerlaubten Handlungen dar. Es gilt aber nach § 83 HS. 2 GG der Grundsatz: lex posterior derigat legi priori (das später erlassene Gesetz hebt das vorher erlassenen Gesetz auf).

Ein vorwerfbares Verhalten ist hiernach:• Haftung aus Verschulden,• aus vermutetem Verschulden,• oder Haftung ohne Verschulden.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 7006.11.2015 Autor: Ulrich Paul

• Speziell in Kapitel V sind Regelungen zur Produkthaftung (Artikel 41 und 42), zu Rückrufpflichten (Artikel 46) und zum Strafschadensersatz (Artikel 47) enthalten sowie die Verpflichtung zur Produktbeobachtung .

• Die Behörde hat das Recht auch gegen den Willen des Unternehmers einen Rückruf anzuordnen .

• Ansprüche auf Schadenersatz oder Strafschadens-ersatz können sich hiernach auch aus Nichtvermö-gensschäden ableiten lassen (Z.B. psychische Belastung).

• Der Anspruchsteller kann vom Verkäufer oder vom Hersteller Schadensersatz verlangen (Artikel 43).

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 7106.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Entstehen durch Fehler des Verkäufers oder des Herstellers Sicherheitsrisiken, hat der „Rechtsverletzte das Recht die Beseitigung der Gefahren zu verlangen (Artikel 45).

Auf Schadensersatzansprüche ist in China das Recht am Ort der deliktischen Handlung anzuwenden.

Der Händler oder Verkäufer haften nur nach der stri kten Haftung, wenn der Fehler auf sein Verschulden zurückzuführen ist, es sei denn er kann den Hersteller nicht benennen (Artikel 42 S.2).

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 7206.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Wichtige Unterschiede zu deutschem Recht:

• Kein Abstraktionsprinzip

• Sonderbestimmungen zu Vertragsstrafen

• Vertragskündigung bei Zahlungsverzug

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 7306.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Maschinensicherheit:

• Einhaltung nationaler Standards spez. in China außerordentlich wichtig.

• Weitestgehend reicht bei der Sicherheitstechnik die Orientierung an ISO-Standards aus. Trend zur Anpassung an internationale Standards.

• Für produkthaftungsrechtliche Fragen sind insbesondere staatliche und industrielle Standards maßgebend.

• Staatlich: SAC = Standardisation Administration of China

• Industriell: Vor allem vom Ministry of Technology andInformation on Technology erlassen.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 7406.11.2015 Autor: Ulrich Paul

China - Zertifizierungen und Genehmigungen:

Seit 2002 müssen bestimmte Produkte, die einzeln nach China eingeführt werden, eine CCC-Zertifizierung haben und entsprechend gekennzeichnet sein.

Das betrifft insbesondere:

• Motoren,

• Computer,

• elektrische Schalter und

• Kabel.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 7506.11.2015 Autor: Ulrich Paul

China - Zertifizierungen und Genehmigungen:• Diese CCC-Zertifizierung ist kompliziert, weil

• zum einen die Produkte auf Qualität geprüft werden und

• zum andern Werksbesichtigungen beim Hersteller durchgeführt werden müssen.

• Wenn das gesamte Produkt (z.B. Produktionsmaschine) keine CCC-Zertifizierung benötigt, so müssen die einzelnen Komponenten wie z.B. Kabel nicht einzeln zertifiziert werden, solange sie nicht separat (z.B. als Ersatzteile) nach China eingeführt werden.

• Weiterhin möglich: certificate that qualifies an exemption from the CCC-process

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 7606.11.2015 Autor: Ulrich Paul

• Welche Produkte sind zertifizierungspflichtig? Katergorien: • Elektrische Verkabelung

• Schalter, Verbindungen, Installationselemente, Sich erungen• Elektrische Niederspannungsgeräte• Elektromotoren kleiner Größe• Elektrische Werkzeuge• Schweißgeräte• Elektrische Haushaltsgeräte• Audio- und Videogeräte• IT-Geräte• Leuchten• Telekommunikationsausrüstung und Telekommunikationsendgeräte• Kraftfahrzeuge und Sicherheitszubehör• Sicherheitsgläser• Landwirtschaftliche Maschinen• Latexprodukte• Medizinische Instrumente• Feuerlöschgeräte• Melder für Alarmanlagen• Wireless Local Area Network (WLAN)• Farben, Lacke, Fliesen• Spielzeuge

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 7706.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Durchführung der Zertifizierung:

• Antragsstellung (China) und Einreichung von Prüfunterlagen.

• Produkttest durch CNCA-Labor (China) z.B. durch TÜV Rheinland.

• Inspektion der Herstellerfabrikation (Produktionsort) durch chinesische Beamte.

• Auswertung der Ergebnisse und Erteilung des Zertifikats (China, CNAS)

• Jährliche Folgeinspektion (Produktionsort).

• Keine zugelassene CCC-Zertifizierung außerhalb Chinas aber evtl. Produktprüfung im Ausland.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 7806.11.2015 Autor: Ulrich Paul

GB und GB/T Standards:

Nationale Standards (GB):

• Verdrängen lokale Standards

• gelten für technische Anforderungen,

• fast 50% entsprechen ISO-Standards,

• 15% zwingend (GB) und 85% freiwillig (GB/T),

• SAC National Standard Querrywww.sac.gov.cn

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 7906.11.2015 Autor: Ulrich Paul

• Lokale Standards: Kennzeichnung mit DB und einer Kennzahl für die Provinz.

• Industriestandards: Kennzeichnung z.B. mit JB (Maschinen)

• Unternehmensstandards: Kennzeichnung mit Q

• Ist ein /T hinten angestellt ist es ein freiwilliger Standard.

• Die Standards sind in der Regel zwingend, wenn Gesundheit, Privateigentum oder Sicherheit der Schutzzweck ist. Dann haben sie Gesetzescha-rakter.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 8006.11.2015 Autor: Ulrich Paul

EU/EFTA Standardization Information Platform (CESIP)

• The Platform is a website where Chinese and European companies can find information in English and Chinese about current and upcoming standards applicable to their products when intended for export to China orEurope.

Currently the Platform covers nine sectors: Electrical Equipment, Medical devices, Machinery, Environmental protection, Aerosol containers, Packaging, Textile, Toys, Child care articles

• The platform is accessible at http://www.eu-china-standards.eu/

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ZollunionRussische Föderation,

Belarus (Weißrussland ) und Kasachstan

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Rechtsgrundlagen:• Russland gehört seit September 1991 dem UN-Übereinkommen über

Verträge über den internationalen Warenkauf an (CISG, vom 11.4.1980).

• CISG-Normen bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen vorrangig gegenüber den nationalen Vorschriften.

• Trotzdem Rechtswahlklausel zu Gunsten "deutschen Rechts" oder "russischen Rechts" sinnvoll.

• Die russische Föderation gem. Art. 1210 ZGB lässt bei grenzüberschreitenden Verträgen freie Rechtswahl .

• Keine Rechtswahl � es gilt das Recht des Staates, in dem die Vertragspartei mit der vertragscharakteristische Leistung , ihren Sitz hat.

• Schiedsgerichte: Beitritt Russland zum „New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche „New York Convention“ in 1960.

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Anzuwendendes Recht:

• Nach den kollisionsrechtlichen Anknüpfungen des Art. 1221 ZGB (russisches Zivilgesetzbuch) ist der Geschädigte berechtigt, das anzuwendende Recht zu wählen und zwar:

• Rechts des Wohnsitzes des Geschädigten oder

• Recht des Sitzes des Verkäuferunternehmens oder

• Recht des Staates in dem die schadensverursachenden Arbeiten ausgeführt wurden).

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Durchsetzbarkeit von Urteilen:

• Nur bei Ländern mit denen Russland Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen eingegangen ist.

• Solche Abkommen bestehen insbesondere mit Spanien, Italien, den Baltischen Staaten und einigen Ländern Zentral- und Osteuropas.

• Mit Deutschland besteht kein Abkommen.

außerhalb der direkten Produkthaftung:

• Schiedsvereinbarung , womit alle Streitigkeiten der Zuständigkeit eines russischen oder ausländischen internationalen Schiedsgerichtes entschieden werden.

• Urteile ausländischer internationaler Schiedsgerichte bedürfender der Anerkennung durch ein russisches staatliches Gerich t, um in Russland vollstreckt werden zu können, Urteile russischer internationaler Schiedsgerichte sind unmittelbar nach ihrer Fällung vollstreckbar.

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Gerichte:

Das staatliche Gerichtssystem der Russischen Föderation besteht aus:

• den Verfassungsgerichten,

• den ordentlichen Gerichten,

• und den Arbitragegerichten.

• Die ordentlichen Gerichte in der Russischen Föderation sind für alle zivil-und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zuständig, allerdings nicht für Streitigkeiten, soweit diese die wirtschaftliche Tätigkeit von Privatpersonen und Unternehmen.

• „Arbitragegerichte“ = keine Schiedsgerichte sondern staatliche Wirtschaftsgerichte

• Zuständig für unternehmerisch tätige ausländische O rganisationen, internationale Organisationen und ausländische Bürg er als Prozessbeteiligte, Art. 27 Arbitrageprozesskodex (A PK).

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Schiedsgerichte

• Wahlmöglichkeit kompetenter Richter

• Einfachheit des Schiedsgerichtsverfahrens

• Vertraulichkeit des Verfahrens

• Kürze des Verfahrens

• Endgültigkeit des Urteils

• Vollstreckbarkeit in den meisten Staaten der Welt.

• Die Schiedsgerichtsbarkeit wird in Russland grundsätzlich durch das föderale Gesetz „Über Schiedsgerichte in der Russischen Föderation“ sowie durch das Gesetz „Über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit“ bestimmt.

• Insbesondere: Internationales Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau.

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Haftung bezüglich fehlerhafter Produkte:• Das russische Zivilrecht schützt insbesondere Verbraucher

• Verbraucherrecht ist im russischen Zivilgesetzbuch (ZGB), sowie im Verbraucherschutzgesetz geregelt.

• Haftung umfasst Mängel an Waren und fehlende oder unzureichende Informationen.

• Sowohl der Hersteller als auch der Verkäufer und der Importeur haften gemäß Art. 13 Verbraucherschutzgesetz.

• Verschuldensunabhängige Produkthaftung gem. Art. 14 Verbraucherschutzgesetz sowie Art. 1095 ZGB.

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Haftung bezüglich fehlerhafter Produkte:

• Ansprüche aus Produkthaftung innerhalb festgelegter Gebrauchs - und Nutzungsdauer (gem. Art. 1097 ZGB i.V.m. Art. 14 Abs. 3 VerbrSG).

• Ansonsten innerhalb von zehn Jahren nach Übergabe der Ware.

• In bestimmten Fällen (Art. 14 Abs. 3 VerbrSG ) ist eine unbefristete Geltendmachung möglich.

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Haftung bezüglich fehlerhafter Produkte:

• Weiterhin: Deliktische Ansprüche gemäß Art. 1064 ff. ZGB.

• Deliktische Anspruchsvoraussetzungen: Schaden, Rechtsgutsverletzung, rechtswidriges Handeln, Kausalität und Verschulden.

• Im Grundsatz sind die meisten Art. der ZGBs dispositiv – nicht aber die 1064 ff. ZGB.

• B2B: Verschuldensabhängige deliktische Ansprüche nach Art. 1064 ff. ZGB.

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Fälle und mögliche Gefahren:

• Unterstützt von der russischen Gesetzgebung wenden sich Mitarbeiter nach der Arbeitsunfällen an ihren Arbeitgeber.

• Die gesetzlichen Bestimmungen sind klar, dennoch schaffen es nur wenige von ihren Arbeitgebern eine Kompensation zu erhalten, geschweige denn eine Rente oder dergleichen .

• Titel russischer Gerichte sind in Deutschland nicht durchsetzbar.

• Auch wenn die Möglichkeit einer Klage in Deutschland theoretisch besteht, scheitert die praktische Umsetzung in der Regel an den Kosten, der fehlenden Erfahrung, der Sprachbarriere und der unsicheren Aussicht auf Erfolg.

• Existiert in der russischen Föderation aber eine Ni ederlassung des deutschen Herstellers ändert sich die Haftungssitua tion.

• Weiterhin könnte der verantwortliche Importeur, wenn es sich nicht um eine eigene Niederlassung handelt Regress für einen erlittenen Schadennehmen, insofern eine entsprechende Schiedsvereinbarung besteht.

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Haftung bezüglich fehlerhafter Produkte - Verteidigun g:

• Stand der Technik-Verteidigung: nein für Verbraucher, möglicherweise für B2B

• Alle Normen eingehalten – Verteidigung: nein für Verbraucher, möglicherweise für B2B

• Gegen schriftliche Instruktionen verstoßen – Verteidigung: ja

• Vom Hersteller vorgeschriebene Wartung nicht eingehalten, Produkt gegen die in der Dokumentation beschriebenen Anweisungen verwendet – Verteidigung: ja

• Produkt ohne Maßnahmen nach der angegeben Lebensdauer weiterverwendet – Verteidigung: ja

• Mitverschulden – Verteidigung: ja

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Grundsätzliche Vorbeugemaßnahmen:

• Einhaltung aller einschlägigen technischen Reglements sowie entsprechender Normen.

• Bereitstellung ausführlicher russischer Bedienungsanleitungen, insbesondere Wartungsanleitungen und Sicherheitshinweise.

• In den Wartungsanleitungen müssen insbesondere Maßnahmen beschrieben werden, die bei Erreichen der maximalen Gebrauchsdauer nötig sind .

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Wie müssen Produkten zertifiziert werden?

Welche technischen Vorschriften müssen dazu eingehalten werden?

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ZertifizierungartProjektbezogene Lieferung:

vertragsbezogene Liefermenge beliebig

Zertifikat wird auf eine juristische Person ausgestellt

keine Gültigkeitsdauer

Serienproduktion:

Tests und Audits erforderlich

Zertifikat wird auf eine juristische Person ausgestellt

Gültigkeit 1 bis 5 Jahre

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Die Zertifizierungspflicht für Produkte hängt der Art des Produkts sowie der Warenklassifikationsnummer = HS -Code ab.

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• GOST R Zertifikate: Nur Produkte, für die noch keine TRs existieren, erhalten noch eine GOST R Zertifizierung/Deklaration.

• Nationale TR-Zertifikate: Existieren in der russischen Föderation nationale technische Reglements, die noch nicht in der Zollunion in Kraft getreten sind, wird ein TR-Zertifikat/ oder eine TR-Deklaration benötigt.

• Existieren technische Reglements, die in der Zollunion in Kraft getreten sind, wird ein TR-TS-Zertifikat / oder eine TR-TS-Deklaration benötigt. (EAC = EurAsianConformity)

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Wesentliche technische Reglements:

• Technisches Reglement über die Sicherheit von Maschinen und deren Ausrüstung (TR TS 010/2011, 15.02.2013)

• Technisches Reglement über die Sicherheit Druckgerä ten (TR TS 032/2013, 01.02.2014)

• Technisches Reglement im Bezug auf Niederspannungsgeräte und Ausrüstung (TR TS 004/201 1, 15.02.2013)

• Technisches Reglement im Bezug auf die Sicherheit vo n technischen Geräten in explosiver Atmosphäre (TR TS 012/2011, 15.02.2013)

• Technisches Reglement im Bezug auf EMV (TR TS 020/2011, 15.02.2013)

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RTN-Zulassung: Betriebs- und Einsatzgenehmigung� Betriebsgenehmigungen der russischen Aufsichtsbehör de

ROSTECHNADSOR für „überwachungsbedürftige“ Anlagen wie Druckbehälter, Hebetechnik, Anlagen für die chemische Industrie, Erdöl- und Erdgasförderungen und -verarbeitung, Energieerzeugung etc.

� Gem. dem Gesetz der russischen Föderation Nr. 116-FZ von 1997:

� „Überwachungsbedürftige“ Anlagen = „gefährliche Industrieanlagen = Unternehmen deren Betriebsstätten und Anlagen entzündliche Substanzen, oxidierende Stoffe, explosive Stoffe, giftige und umweltschädliche Stoffe herstellen, verarbeiten, lagern und transportieren.

�Gesetzesänderung mit Wirkung zum 01.01.2014

�Ergebnis: Die Erteilung von Zulassungen durch ROSTECHNADSOR wurden abgeschafft.

� Aber: Expertisen der industriellen Sicherheit notwe ndig, wenn keine andere Bewertungsformen in Technischen Reglements zu finden sind.

� Diese Expertisen werden von Expertisenstellen erste llt und bei ROSTECHNADSOR registriert.

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Brandschutzzertifikate

Zertifizierungspflichtig sind gem. Artikel 146 des Föderalen Gesetzes № 123-FZ z.B.:

• Ausrüstungen für den Brandschutz und die Feuerwehr;

• bestimmte Werkstoffe und Materialien wie Isoliermaterialien, Kunststoffe, Verkleidungen, Fußbodenbeläge, Kunststoffbah-nen;

• bestimmte Bauprodukte (Bauprodukte mit Brandschutzfunkti-on, Kabelschächte, Baustoffe aus Kunststoff)

• bestimmte elektrotechnische Erzeugnisse (z.B. Kabel)

• wärmegenerierende Geräte.

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• Es sind akkreditierte Zertifizierungsbehörden für die Ausgabe von Feuerschutzzertifikaten zuständig (Liste auf der Webseite der Zollunion).

• Zertifikat ISO 9001 vorhanden: Zertifizierung ohne Prüfung der Produktion möglich.

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Metrologisches Zertifikat – Messmittelzulassung

Kalibrier- und eichpflichtige Messmittel müssen vom “metrologischen Dienst der föderalen Agentur für technische Regulierung und Metrologie” (ROSSTANDART) registriert und zugelassen werden (Gesetz Nr. 102-ФЗ vom 26.06.2008).

Notwendig für:

• Messgeräte zur industriellen Nutzung

• Messgeräte zur Gewichts- und Mengenkontrolle

• für die Arbeits- und Umweltsicherheit relevante

Instrumente

• militärisch genutzte Messgeräte

• für sportliche Zwecke genutzte Messinstrumente

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Technische Pässe und Typenschilder• Viele technische Erzeugnisse erfordern nach russischen

Vorschriften zwingend einen technischen Pass, wie z.B. Druckbehälter, Druckkessel, Heizungskessel, Kompressoren, Turbinen, Pumpen, Hubausrüstung usw.

• Ohne technischen Pass ist der Betrieb dieser techni schen Erzeugnisse nicht zulässig.

• Ein technischer Pass wird vom Hersteller erstellt, unterschrieben und an den Betreiber übergeben.

• Der Betreiber führt den technischen Pass weiter und trägt alle Informationen zur Reparatur/Wartung ein.

• Der technische Pass begleitet die Maschine / Ausrüstung während der gesamten Produktlebensdauer.

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Ein technischer Pass muss ein Titelblatt, Inhaltsve r-zeichnis, Angaben zur Methodik und Form enthalten und besteht in der Regel aus:• Allgemeine Angaben;• Grundlegende Informationen über das Erzeugnis; • Grundlegende technische Daten;• Spezielle Eigenschaften des Erzeugnisses;• Vollständigkeit/Zusammensetzung;• Ressourcen, Angaben zur vorgeschriebenen Lebensdauer; • Angaben zur Gewährleistung des Herstellers;• Angaben zur Konservierung, Verpackung, Lagerung,

Transport;• Abnahmeprotokoll/Abnahmebescheinigung;• Zertifikate, Betriebsgenehmigungen.

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Was muss der Betreiber im Technischen Pass eintragen:

• Betriebsnachweis;

• Wartungs- und Reparaturnachweise;

• Nachweis der Durchführung vorgeschriebener Arbeiten;

• Lagerungs-/Wartungs-/Reparaturvorschriften;

• besondere Hinweise;

• Informationen zur Entsorgung.

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Typenschilder:

a) Name des Herstellers / Warenzeichen

b) Name des Erzeugnisses, Typ, Seriennummer

c) Herstelldatum

Angaben müssen in der Gebrauchs- und Betriebsanleitung (Instruktion) wiederholt

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Typenschilder von Druckbehältern:

• Angaben zum Hersteller

• Bezeichnung des Behälters

• Serien-Nr.

• Herstellungsjahr

• Arbeitsdruck in MPa

• Berechnungsdruck in MPa

• Prüfdruck in MPa

• Maximale und (oder) die minimal zulässige Arbeitstemperatur der Behälterwand in °С

• Gewicht in kg

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Besondere Anforderungen aus den technischen

Reglements

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Art. 4 TR TS 010/2011:

Sicherheitsmaßnahmen in der Konstruktionsphase

8. Erstellung von Betriebsanleitungen

Operation manuals (instructions) shall include (Auszug ):

- Maximale Verwendungsdauer

- welche Maßnahmen sind nach der max. Verwendungsdauer gefordert?

- Anforderungen an die Qualifikation der Verwender.

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zu Art. 4 TR TS 010/2011:

9. Wo es möglich ist, dass nicht-professionelleAnwender mit der Maschine/der Anlage arbeiten, müssen die Begleitdokumente entsprechend angepasstwerden.

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Art. 5 TR TS 010/2011:

Provision of safety of machines and (or) equipment at the stages of manufacture, storage, transportation, operation and disposal

11. Betriebsanleitungen müssen in russischer Sprache ab gefasstsein und in der jeweiligen Sprache eines anderen Mitgliedstaates, sofern das Gesetz dieses Staates das fordert. Die Begleitdokumentesollen in Papierform vorliegen und zusätzlich eine begleitendeVersion auf Datenträger.

Im B2B-Bereich reicht eine Datenträger-Version aus, sowe itvertraglich nicht anders bestimmt.

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Art. 7 TR TS 010/2011:

• Article 7. Conformity assessment• Machines and (or) equipment placed on the market in the customs territory of

the Customs Union are subject to assessment of conformity with the requirements of this Technical Regulation.

• Conformity assessment with the requirements of this Technical Regulation shall be performed in the form of conformity assurance and state control (supervision).

• Maschinen und Ausrüstung für den Eigenbedarf, Ersatzteile und Reparaturteileunterliegen nicht der Konformitätsbewertunggemäß dieses Technischen Reglements .

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Art. 8 TR TS 010/2011:

Conformity assurance

2. Conformity assurance of machines and (or) equipment with the requirements of this Technical Regulation must be performed in a form of:

• certification by an accredited certification body (conformity assessment/ assurance body) (further – a certification body), included in the Unified Register of certification bodies and testing laboratories (centres) of the Customs Union;

• declaration of conformity on the basis of own proof s and (or) the proofs received with participation of a certifi cation body or an accredited testing laboratory (centre), included in the Unified Register of certification bodies and testing laboratories (centres) of the Customs Union (further – accredited testing laboratory (centre)).

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 11306.11.2015 Autor: Ulrich Paul

zu Art. 8 TR TS 010/2011: 10. During conformity assurance of machines and (or) equipment an applicant must prepare a set of documents for machines and (or) equipment, confirming compliance with safety requirements of thisTechnical Regulation, which includes:• justification of safety;• technical specifications (if any);• operational documents;• list of standards referred to in Article 6, with wh ich requirements the machines

and (or) equipment must comply;• contract (agreement for supply) (for a batch, unit of product) or shipping

documentation (for a batch, unit of product);• certificate of management system of a manufacturer (if any);• information of carried out researches (if any);• test reports of a machines and (or) equipment carried out by a manufacturer, a seller,

a person executing functions of a foreign manufacturer and (or) testing laboratories (centres) (if any); certificates of conformity …….

• other documents directly or indirectly confirming c ompliance of machines and (or) equipment with the safety requirements of this Technical Regulation (if any).

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Druckgeräte TR TS 032/2013Gilt für:

• Behälter für Gase / Flüssiggase, Dämpfe

• Behälter für Flüssigkeiten

• Kessel

• Rohrleitungen für Gase und Dämpfe

• Ausrüstungsteile

• Ausrüstungen mit Sicherheitsfunktion

• druckhaltende Ausrüstungen

• Armaturen (bei bestimmten Durchmessern).

Gilt nicht für:

Pipelines, Ausrüstungen für die Schifffahrt, Ausrüstungen für die Luftfahrt, Konstruktionsteile wie Gehäuse von Druckgeräten ....

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 11506.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Druckgeräte TR TS 032/2013

Deklaration oder Zertifizierung abhängig z.B. von der Gerätekategorie

“Technical Passports” mit verschiedenenAnforderungen an den Inhalt

� je nach Druckgerät

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 11606.11.2015 Autor: Ulrich Paul

EX-Schutz TR TS 012/2011

Zertifizierung der EX-Bauteile

The equipment shall have the marking that shall inc lude the following:

1. the name of the manufacturer or his registered trade mark;

2. the manufacturer's type identification;

3. a serial number;

4. the number of the certificate of conformity;

5. the explosion-proof marking.

6. The marking and the manufacturer’s technical docu mentation must be drawn up in the Russian language and in the lang uage or languages of the Member State of the Customs Union if the regulation(s) of the Member State of the Customs Un ion contain(s) the corresponding requirements.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 11706.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Niederspannung TR TS 004/2011

Low -voltage equipment included in the List, ……… is subject to conformity assessment in the form of certification (plans 1s, 3s, 4s).

Low -voltage equipment, which is not included in mentioned List, is subject to conformity assessment in the form of declaring conformity (1d, 2d, 3s, 4d, 6d).

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 11806.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Benutzerinformationen müssen nach allen technischen Reglements grundsätzlich in russischer Sprache mitgeliefert werden.

Bei Verbraucher-Produkten muss die russische Anleitung in Russisch beiliegen.

Bei Investitionsgütern kann mit dem Betreiber vereinbart werden, wer für die Übersetzung verantwortlich ist. Am Ende muss es aber eine russische Anleitung geben.

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Anforderungen aus Normen an die Produktsicherheit

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 12006.11.2015 Autor: Ulrich Paul

TR CU 1 010/2011Wo finde ich einschlägige Normen:Zu den Technischen Reglements bestehen Listen mit russischen Normen

ТР ТС 010/2011 Maschinen eingeteilt nach Normenart und Pr odukt:Zum Beispiel:Оборудование для промышленности строительных материалов= Anlagen für die BaustoffindustrieA-Normen allgemeine Sicherheitsstandards

• ГОСТ ЕН 1050-2002 Безопасность машин. Принципы оценки и определения риска

• ГОСТ Р ИСО 12100-1-2007 Безопасность машин. Основные понятия, общие принципы конструирования. Часть 1. Основные термины, методология

• ГОСТ Р ИСО 12100-2-2007 Безопасность машин. Основные понятия, общие принципы конструирования. Часть 2. Технические принципы

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V. Produkthaftung - USA

06.11.2015 Autor: Ulrich Paul Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 121

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a. Rechtliches zum Grundverständnis ;

b. Ablauf eines Produkthaftungsfalls in den USA;

c. 50 Staaten= unterschiedliche Handha -bungen von Produkthaftungsfällen ?

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Rechtliches zum Grundverständnis

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 12406.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Besonderheiten im US -Recht:

• Case law; • Laien-Jury, durch die sich das Ergebnis von

Verfahren schwer voraussagen lässt;• Verfahren außerhalb des Gerichts,• leichter Zugang zu anwaltlicher Vertretung

ohne wirtschaftliche Risiken;• aufwändige Beweiserhebung;• hohe finanzielle Risiken.

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Gesetzliche Regelungen:• Viele Produkte fallen unter Bundesgesetze• Die gesetzlichen Anforderungen an

Produkte sind im CFR (Code of Federal Regulations) geregelt.

• Für alle im Gesetz befindlichen Erzeugnisgruppen, werden Sicherheitsstandards vorgegeben.

• Produktspezifische Sicherheitsvorgaben werden in den technischen Standards vorgegeben.

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The Restatement (Third) at § 1 sets forth a similar, but more concise, general standard that requires the following:

One engaged in the business of selling or

otherwise distributing products who sells or

distributes a defective product is subject to

liability for harm to persons or property

caused by the defect.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 12706.11.2015 Autor: Ulrich Paul

WHAT IS A DEFECTIVE PRODUCT?Black’s Law Dictionary defines it as follows:A product is in a defective condition unreasonably dangerous to the user when it has a propensity for causing physical harm beyond that which would be contemplated by the ordinary user or consumer who purchases it, with the ordinary knowledge common to the foreseeable class of users as to its characteristics. A product is not defective or unreasonably dangerous merely because it is possible to be injured while using it.

BLACK’S LAW DICTIONARY 377 (5th ed. 1979).

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 12806.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Restatement 2nd of Torts § 402 A. Special Liability of Seller of Product for Physical Harm to User or Consumer(1) One who sells any product in a defective condition unreasonably dangerous to the user or consumer or to his property is subject to liability for physical harm thereby caused to the ultimate user or consumer, or to his property, if(a) the seller is engaged in the business of selling such a product, and(b) it is expected to and does reach the user or consumer without substantial change in the condition in which it is sold.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 12906.11.2015 Autor: Ulrich Paul

§ 2-318. Third Party Beneficiaries of Warranties Express or ImpliedAlternative BA seller's warranty whether express or implied extends to any natural person who mayreasonably be expected to use, consume or be affected by the goods and who is injured in person by breach of the warranty. A seller may not exclude or limit the operation of this section.

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Haftungsgründe -1:

• Fahrlässigkeit und schuldhaftes Fehl-verhalten des Herstellers (negligence);

• Maßstab ist nicht das, was „jeder“ gemacht hätte, sondern die „vernünftige Sorgfalt“ (reasonable prudence).

• Sorgfaltspflichtverletzung des Herstellers sind z.B.:

Missachtung gesetzlicher Bestimmungen;

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Haftungsgründe -2:im Herstellungsprozess fahrlässig nicht beachtete oder entdeckte Gefahren;Konstruktionsfehler;unzureichende Betriebsanleitungen oder Gefahrenhinweise; Falschbeschreibungen beim Verkauf;Verschweigen von Gefahren sowieNichtbeachtung der Produktbeobachtungspflicht.

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Haftungsgründe -3:

Haftung für Zusicherung oder Gewährleistung (warranties):

Express warranties: klare Aussagen über das Produkt (z.B. auch auf Verpackungen und in der Werbung);

implied warranties: wenn das Produkt nicht der marktüblichen Qualität oder dem bekannten Zweck entspricht.

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Haftungsgründe -4 strict liability:

• Fabrikationsfehler (manufacturing defects);

• Konstruktionsfehler (design defects);

• Instruktionsfehler (failure to warn);

• Unterschied zur Fahrlässigkeitsklage negligence:

Der Kläger muss nicht nachweisen, dass der Beklagte fahrlässig gehandelt hat.

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Verteidigung -1:

• Wissentliche Risikoübernahme (assumption of risk);

• Mitverschulden (comperative negligence);

• Stand von Wissenschaft und Technik (state of the art);

• Beweisvernichtung (spoliation of evidence);

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Verteidigung -2:

• fehlerhafter Gebrauch (misuse);

• innewohnende Merkmale (inherent characteristics).

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Ablauf des Verfahrens:• „complaint“ und „summons“,• interrogatories,• affirmative defenses,• counter claims, cross claims, third-party

complaints,• production of documents,• affidavids,• depositions,• experts,• mediation,• trial.

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Unterschiedliche Handhabungen von Produkthaftungsfällen ?:Abweichungen von Staat zu Staat:

Prozessrecht,

Verjährung,

Aufwand,

Mitverschulden,

Unterstützung verschiedener Rechtstheorien.

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Strategien zur Vermeidung von Klagena. Beweissicherung;

b. Technische Dokumentation;

c. Kommunikation und Schriftverkehr;

d. Mitwirkung US-Fachanwälte;

e. Festlegung von Pflichten;

f. Verjährungsregeln;

g. Produktbeobachtung.

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Beweissicherung:

• Schriftliche Festlegungen bezüglich der Verteilung von Pflichten;

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Beweissicherung:

• Bilddokumentation des Zustandes der Anlage/Maschine bei Gefahrenübergang;

• Schulungen unterschreiben lassen und auch durch den Schulenden mit Unterschrift bezeugen lassen;

• Funktionstest durchführen und mit Unterschrift bestätigen lassen;

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Beweissicherung:

• Technische Dokumentation,

• Fotos,

• Zertifikate,

• Besprechungsprotokolle,

• Verträge,

• Schriftverkehr

„perfekt“ archivieren.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 14206.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Technische Dokumentation auf verschiedenen Medien:

• Papierform,• DVD/CD,• auf Steuerungs-PCs,• an den Anlagenteilen/

Maschinenteilen,• Kurzanleitungen,• bebilderte Anleitungen.

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Technische Dokumentation:

• Detaillierte Anleitungen,• Fachjargon vermeiden,• Maßeinheiten umrechnen,• Hintergründe bei Steuerungsfunk-tionen

schildern,• Thema Sicherheit: nie „Selbstver-

ständlichkeiten“ voraussetzen,• Spanisch einbinden,• Muttersprachler einsetzen,• Verfügbarkeit sicherstellen.

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Technische Dokumentation:

• Sicherheitsschilder nach ANSI Z535.4z.B.

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Sicherheitshinweise nach

ANSI Z535 (speziell .6)

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Vier Arten von Safety messages in der Begleitdokumentation• supplemental directives

• grouped safety messages

• section safety messages

• embedded safety messages

• Gefahrenstufe nach Risk Estimation wählen (DANGER/rot, WARNING/orange, CAUTION/gelb).

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Erklärung des

„Selbstverständlichen“ sowie der

technischen Hintergründe.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 14806.11.2015 Autor: Ulrich Paul

• Die Möglichkeit, dass oft auch nicht ausreichend geschultes Personal mit High-Tech in Kontakt kommt, ist in den USA groß.

• Erklären Sie die Hintergründe aller Gefahren, wodurch sie entstehen und was sie auslösen kann.

• z.B. was löst Bewegungen aus und ist ein Anlagenteil in einer bestimmten Betriebsart komplett abgeschaltet?

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• Was kann dazu führen, dass Bauteile versagen?

• Was sind die Auslösefaktoren für die meisten Unfälle?

• Dazu gehört vor allem menschliches Fehlverhalten im Bezug zur Technik.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 15006.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Kommunikation und Schriftverkehr:

• Bedenken Sie, dass alle schriftlichen Dokumente (teils aber auch mündliche Aussagen) einmal Gegenstand eines Rechtsstreits sein könnten;

• Archivierung wichtiger Absprachen.

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Mitwirkung amerikanischer Fachanwälte:

• Frühzeitige Rekrutierung versierter Anwälte;

• Einbindung der Versicherung;

• Strategien präventiv entwickeln;

• Verträge gestalten.

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Festlegung von Pflichten:

z.B. gegenüber Unterlieferanten/ unabhängige Zulieferer von Teilanlagen:

Vertragliche exakte Festlegung mit ausführlicher Begründung.

Aber: Eigene Herstellerpflichten zu übertragen ist kaum möglich.

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Umbau von Maschinen/Anlagen -Verjährungsregeln :Statutes of repose:

Nur bei Anlagen/Maschinen, die den Wert des Grundstücks wesentlich erhöhen. Nicht in jedem Bundesstaat.

Wenn möglich: Gelegenheit bei Umbauarbeiten nutzen um die Sicherheit umfassend zu verbessern.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 15406.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Produktbeobachtung:

• Besuch bei Kunden: resultierende Pflichten z.B. bei Beobachtung von „Überbrückung“?

• Neue Erkenntnisse zu Gefahren und daraus entstehende Pflichten?

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 15506.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Zusammenfassung/Fazit -1a. Die Beweissicherung, eine fehlerfreie

Anlage/Maschine geliefert zu haben, ist außerordentlich wichtig.

b. Schulungen, Betriebsanleitungen, Hinweise auf Anlagenteilen sollten

• sehr genau und umfassend, • sehr einfach zu verstehen • und zusätzlich bebildert sein (soweit

möglich).

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 15606.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Zusammenfassung/Fazit -2c. Sichern Sie lückenlos und nachhaltig ab und

bedenken sie mögl. Fehlverhalten.

d. Machen Sie Gefahren sichtbar.

e. Legen Sie Pflichten schriftlich fest.

f. Achten Sie auf alle Formulierungen in Schiftstücken, E-Mails … .

g. Integrieren Sie Ihre Versicherung/US-Rechtsberatung in Ihre Strategie zur Vermeidung von Unfällen und Haftung.

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VI. Int. Maschinensicherheit,

speziell in den USA

06.11.2015 Autor: Ulrich Paul Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 157

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 15806.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Maschinensicherheit in den USA

a. Amerikanische Gesetze/Normen/Vorschriften;

b. zuverlässige Technik;

c. lock out procedures (Abschaltprozeduren);

d. Redundanz;

e. Überbrückbarkeit;

f. Schulungen.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 15906.11.2015 Autor: Ulrich Paul

OSHA (Gesetze)• Occupational Safety and Health

Administration

• Wenn es in den USA etwas Vergleichbares zur Maschinenrichtlinie gibt – OSHA erklärt z.B. die Vorschriften des NEC als verbindlich.

• OSHA akkreditiert Prüf- und Zertifizierungsinstitute als NRTLs.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 16006.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Occupational Safety and Health Standards “1910”

http://www.osha.gov/pls/oshaweb/owastand.display_standard_group?p_toc_level=1&p_part_number=1910

Hazard Communication – 1910.1200

Respiratory Protection – 1910.134

Occupational Noise Exposure – 1910.95

Permit-required Confined Spaces – 1910.146

Lockout/Tagout – 1910.147

Guarding Floor and Wall Openings and Holes – 1910.23

Personal Protective Equipment – 1910.132

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 16106.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Weitere Gesetze• Z.B. alle elektrischen Anlagen benötigen

eine Genehmigung von einer Behörde des betreffenden Staates.

• In den einzelnen Bundesstaaten sind unterschiedliche Organisationen zuständig.

• Weiterhin: viele spezialgesetzliche Vorschriften, z.B. aus dem Umweltbereich.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 16206.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Normenorganisationen- Zahlreiche Organisationen geben teils sich

überschneidende Standards heraus.- ANSI übernimmt im Wesentlichen die

Standards anderer Organisationen und gibt sie nach Überarbeitung als allgemeine Standards heraus.

- ANSI vertritt die Interessen der USA in Standardorganisationen.

- Seit einigen Jahren werden viele UL-Standards auch als ANSI-Standard herausgegeben.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 16306.11.2015 Autor: Ulrich Paul

- NFPA: auf dem Sektor Brandschutz tätig. Eines der wichtigsten Dokumente ist der NEC (ANSI/NFPA 70).

- UL: führende Organisation für elektrische Sicherheit (als NRTL zertifiziert).

- UL ist auch bei der Entwicklung internationaler Standards bei der IEC tätig.

- Weitere Aktivitäten: Produktprüfung, Zertifizierung, Werksinspektionen.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 16406.11.2015 Autor: Ulrich Paul

- FMGT: FM Global Technologies CCL – EX-Schutz

- ASTM: American Society for Testing Materials (Materialprüfung)

- NEMA: National Electrical Manufacturers Association – z.B. Vorschriften für Elektromotoren

- IEEE: Institute of Electrical and Electronics Engineers (Elektrotechnische Ausrüstung für Schiffe und Bahnen sowie Flugzeuge).

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 16506.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Normen:• Sind freiwillig zu verwenden.

• Aber verpflichtend, wenn sie von Landes-oder Bundesbehörden übernommen wurden.

• Viele ISO- Normen (jetzt auch EN ISO) werden auch von den USA angewendet und entsprechen oft UL - oder anderen Standards.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 16606.11.2015 Autor: Ulrich Paul

• Beispiel: EN ISO 4413 (sicherheitstechnische Anforderungen an Hydraulikanlagen) und EN 4414 (sicherheitstechnische Anforderungen an Pneumatikanlagen)

• NFPA has also withdrawn its own system standards (NFPA/T2.24.1 and NFPA/T2.25.1), in favor of using these new editions of ISO 4413 and 4414.

• The USA played a key role in the development of the ISO standards , particularly in addressing the requirements of mobile machines.

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 16706.11.2015 Autor: Ulrich Paul

- NEC (NFPA 70) = National Electrical Code ähnlich IEC 60364-1 .

- Alle Installationen für die USA müssen dem NEC entsprechen.

- Der NEC wird von lokalen Inspektoren (Authority Having Jurisdiction, AHJ) verwendet.

- NFPA 79: Electrical Standard for “Industrial Machinery“ ähnlich IEC 60204-1.

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- Beim Aufbau von elektrischem Equipment ist in den USA generell der NEC einzuhalten ,

- der NEC behandelt auch die Themen „Industrial Control Panels (Article 409)“ und „Industrial Machinery (Article 670)“ .

- es wird auf die Normen UL 508A für Industrial Control Panels und

- die NFPA 79 für Industrial Machinery verwiesen.- Article 409 NEC : ein Industrial Control Panel hat

Anordnungen von zwei oder mehr Komponenten im Hauptstromkreis, im Steuerstromkreis oder in gemischten Stromkreisen.

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Geltungsbereich NFPA 79

- Elektrische Komponenten von industriellen Maschinen und Anlagen bis 600 V

- für normale Umgebungsbedingungen.

- Einspeisung bis zu den einzelnen Maschinenbaugruppen.

- Zweck der Norm: Personen - und Anlagenschutz

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- Die NFPA 79 behandelt die elektrische Sicherheit für eine industrielle/gewerbl. Maschine;

- im Schaltschrank und außerhalb des Schaltschranks.

- Folgendes wird in der NFPA 79 erklärt und vorgegeben:

- Kennzeichnungen, Sicherheitshinweise und Technischen Dokumentation;

- welche Leitungen vom Schaltschrank zur Last zugelassen sind, wie diese auszulegen und zu verlegen sind;

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- Abmessungen und Auswahl von Motoren;

- Not-Halt und Not-Abschaltung;

- Anlagenschutz, Einspeisung, Hauptschalter, Schutz vor elektrischen Gefahren, Motorenschutz, Beleuchtung,

- Einbauort, Montage, Abstände zu den entsprechenden Anlagenteilen für Steuereinrichtungen (z.B. Not-Halt);

- im Gegensatz zur UL 508A sind Verifikationen und Prüfungen durchzuführen, z.B. die Überprüfung der Durchgängigkeit der Schutzleiter, Spannungsprüfung, etc.

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UL 508A: Vorschrift für Schaltschränke (Industrial Control Panels) / ähnlich zu IEC 61439-1 .

Geltungsbereich UL 508A: „Factory Wiring “ / Schaltschränke mit einer Spannung bis 600 V bei normalen Umgebungsbedingungen;

- Factory Wiring (manchmal auch Internal Wiringgenannt) = Verdrahtung, die im Schaltschrankbau verlegt und angeschlossen wird (mit Beaufsichtigung).

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- UL 508A: Behandelt bei „Factory Wiring“ alles zwischen der elektrischen Einspeisung und den Abgangsklemmen ins Feld.

- Field Wiring (Verdrahtung, die „im Feld“ von einem Elektriker angeschlossen wird): In der UL 508A werden nur Schnittstellen (z. B. Abgangsklemmen) ins Feld behandelt.

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- Zwei wichtige Normen: NFPA 79 vs UL 508A

- Sind in den meisten Fällen klar voneinander abgegrenzt.

- Bei Überschneidungen gelten die höheren Anforderungen der jeweiligen Norm.

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- UL 1741: Inverters, Converters, Controllers and Interconnection System Equipment for Use with “Distributed Energy Resources” / ähnlich zu IEC 60364-7-712.

- UL 489: Molded-Case Circuit Breakers, Molded-Case Switches and Circuit-Breaker Enclosures / ähnlich zu IEC 60947-2 .

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- UL 489: Vorschrift für die Installation von Umrichtern und deren Schutz- und Steuergeräte.

- UL 489 - weiterhin: Prüfung von Anlagen, die zur Energieeinspeisung in das öffentliche Netz dienen (grid connection).

- UL 508: Industrial Control Equipment. Vorschrift für elektrische Schaltgeräte (Industrial Control Equipment) wie Schütze, Überlastrelais, SPS / ähnlich zu IEC 60947-2 und IEC 60947-4-1 .

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- UL 98: Supplementary Protectors for Use in Electrical Equipment. Vorschrift für Leitungsschutzschalter (MCBs), die nicht von UL 489 abgedeckt sind. Einsatz als „Supplementary Protectors“. Ähnlich zu IEC 60947-3.

- Weitere Produktstandards für eingesetzte Geräte unter www.ul.com

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ANSI:

• ANSI B11.19-2010: Performance Criteria for Safeguarding

• ANSI B11.20-2004(R2009): Safety Requirements for Integrated Manufacturing Systems

• ANSI Z535.6: Product Safety Information in Product Manuals, Instructions, ….

• ANSI B11.TR3-2000: Risk Assesment

• ANSI/ASSE Z359.3-2007 Safety Standard for Positioning …

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• ANSI/ASSE Z244.1-2003: Lockout/Tagout

• ANSI/ASSE Z.359.1-2007:Fall Arrest Systems

• ANSI/ASSE Z117.1-2009: Confined Spaces

• ASME B20.1-2012: Safety Standard for Conveyors and Related Equipment

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Zuverlässige Sicherheitstechnik -1:

• Robust und auf die Lebensdauer der Maschine/Anlage abgestimmt;

• für den Einsatzzweck geeignet;

• zertifiziert und für den Markt zugelassen;

• unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens der Anwender.

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Sicherheitstechnik und deren Dokumentation

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Zuverlässige Sicherheitstechnik -2:Es darf gerne ein wenig robuster sein!

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Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit Seite 18306.11.2015 Autor: Ulrich Paul

Prüflisten zur Wiederhol-Prüfung von Sicherheitssystemen:

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Lock out procedures:

• Abschaltprozeduren differenzieren ,

• vorgeben und

• auf verschiedenen Medien vermitteln ;

• Schulung durchführen.

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Detaillierte Schritt für Schritt-Anleitungen in Betriebsanleitungen

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für alle Sicherheitslösungen / z.B. auch Qualitätssicherung

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Detaillierte Schritt für Schritt-Anleitungen an Zugängen.

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Zuordnung der Sicherheitsbereiche zu Hauptschaltern

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Redundanz in der Sicherheit:

• Rechnen Sie mit Fehlverhalten;

• integrieren Sie Sicherheit mehrfach , ohne dass sie stört;

• vergessen Sie die gerne verwendete Aussage: „Wenn die das machen, sind die doch selber schuld“ oder;

• „dann sind wir doch nicht mehr dafür verantwortlich“.

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Überbrückbarkeit:

• Erschweren Sie die Überbrückbarkeit -soweit es geht;

• viel wichtiger: verringern Sie den Anreiz;

• überlegen Sie, wie Sie das (mög-licherweise) überbrückte System sicherer gestalten können und

• machen Sie Gefahren erkennbar (soweit möglich).

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Eingriffsicherung:

Sicherung von Einrichtpositionen

Übersteigschutz

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Manuelle Funktionen:

Hier: eine Funktion zum Einfädeln einer neuen Rolle mit Tipp-Betrieb.

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Schulungen:

• Erstellen Sie einen Schulungsplan (wer, was und wie wird geschult);

• verwenden Sie verschiedene Medien wie Videos, Schulungshefte, interaktive Schulung auf Anlagen-PCs … ;

• entwickeln Sie z.B. Tests mit Be-wertung, um das Wissen abzufragen und zu dokumentieren.

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Legen Sie Schulungsinhalte fest:

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Verwenden Sie z.B. Broschüren als Schulungshilfsmittel:

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Legen Sie Qualifikationen fest:

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Maschinensicherheit und Produkthaftung in

Europa, Asien und den USA

November, 2015

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Copyright: U. Paul - nur für die persönliche Verwendung der Seminarteilnehmer

Inhaltsverzeichnis: I. Gesetzliche Grundlagen zur Maschinensicherheit in Europa .............................. 4

II. Produkthaftung in der EU und Deutschland ...................................................... 16

1. Die deutsche Produzentenhaftung und das ProdHaftG ............................... 16

2. Herstellerbegriff, Pflichten des Herstellers, vertragliche Abgrenzung der Pflichten ................................................................................................................ 18

3. Risikobeurteilung // Strafrechtliche Gefahren und Compliance ................... 20

III. Maschinensicherheit in Brasilien, Indien, Australien, Südafrika, Kanada u.a. . 29

1. Brasilien ....................................................................................................... 29

2. Indien ........................................................................................................... 32

3. Australien .................................................................................................... 34

4. Südafrika ..................................................................................................... 37

5. Kanada ........................................................................................................ 38

Rechtssystem ........................................................................................... 38 a.

Sicherheitstechnik .................................................................................... 40 b.

6. Maschinensicherheit in Asien ...................................................................... 41

IV. Anforderungen an Maschine in den USA ........................................................ 42

1. Lösungsansätze aus technischer Sicht ....................................................... 42

2. Besonderheiten im US-Recht ...................................................................... 44

3. Haftungsgründe ........................................................................................... 45

4. Strategien zur Vermeidung von Klagen ....................................................... 46

5. Zusammenfassung/Fazit ............................................................................. 47

V. Anforderungen an Maschinen in Russland ........................................................ 48

1. Vertragsrecht ............................................................................................... 48

2. Haftung bezüglich fehlerhafter Produkte ..................................................... 48

3. Anzuwendendes Recht ................................................................................ 49

4. Durchsetzbarkeit von Urteilen ..................................................................... 49

5. TR CU (TP TC) Zertifizierung / TR CU (TP TC) Deklarierung / Zertifizierungssysteme .......................................................................................... 49

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6. RTN-Zulassung ........................................................................................... 51

7. Technische Pässe und Typenschilder ......................................................... 52

8. Besondere Anforderungen aus den technischen Reglements ..................... 53

9. Anforderungen aus Normen an die Produktsicherheit ................................. 56

VI. Anforderungen an Maschinen in China ........................................................... 57

1. CCC – Zertifizierung .................................................................................... 57

2. GB und GB/T Standards .............................................................................. 58

3. Das chinesische Product Liability Law ......................................................... 59

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I. Gesetzliche Grundlagen zur Maschinensicherheit i n Europa

Die europäischen Richtlinien: MRL 2006/42/EG = Binnenmarkt-Richtlinie (gemäß Artikel 114 A EU-Vertrag = Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, sog. Vertrag vor Lissabon - ABl. EG Nr. C 115 vom 9.5.2008, S. 47); alle RL müssen in allen Mitgliedsstaaten 1:1 in nationales Recht umgesetzt werden; Umsetzung in Deutschland über das Produktsicherheitsgesetz; und das hauptsächlich über Verordnungen zum ProdSG. MRL 2006/42/EG: Nach 1.1.2 der MRL 2006/42/EG „Grundsätze für die Integration der Sicherheit“ → unmissverständliche Forderung: Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer (Sicherheits)funk-tion gerecht wird auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehba-ren Fehlanwendung der Maschine. Betrieb, Einrichten und Wartung muss erfolgen können, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind." Angemessene Lösung → der Hersteller muss folgende Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge anwenden:

• Beseitigung oder Minimierung der Risiken so weit wie möglich (Integration der Sicherheit in der Konstruktion der Maschine/Anlage);

• Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassen;

• Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen →ist kein Ersatz für Punkt 1 und 2, das Risiko muss ausreichend gemindert sein

Wie auch: Guide to application of Directive 2006/42/EC – 2nd Edition – December 2009 §174 The 3-step method step 1 = first priority - Inherently safe design measures step 2 = second priority - Technical protective measures step 3 = third priority - Information for users This order of priority must be applied when selecting measures to deal with a given risk in order to satisfy the corresponding EHSR. Consequently, the manufacturer must exhaust all the possible inherently safe design measures before resorting to protective measures. Similarly, he must exhaust the possible protective measures before relying on warnings and instructions to operators. Application of the 3-step method must also take due account of the state of the art.

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Vorhersehbare Fehlanwendung nach Anhang I der MRL 2 006/42/EG: Grundsätze für die Integration der Sicherheit und 9. ProdSV Grundsätze für die Integration der Sicherheit (vorhersehbare Fehlanwendung) Bei der Konstruktion, Bau und in der Betriebsanleitung muss der Hersteller auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine in Betracht ziehen. Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass eine nicht bestimmungsge-mäße Verwendung verhindert wird. Wie auch: Guide to application of Directive 2006/42/EC – 2nd Edition – December 2009, §172 Reasonably foreseeable misuse – vorhersehbare Fehlanwendung The first step of the risk assessment process requires the manufacturer to take account of reasonably foreseeable misuse of machinery. E.G.: Misuse, whether intentional or unintentional, are predictable on the basis of

experience of past use of the same type of machinery or of similar machinery, • accident investigations • and knowledge about human behavior.

Standard EN ISO 12100-1 gives the following example s of the kinds of misuse or readily predictable human behavior that may have to be taken into account: − loss of control of the machine by the operator; − reflex behaviour of a person in case of malfunction, incident or failure during

the use of the machine; − behaviour resulting from lack of concentration or carelessness; − behaviour resulting from taking the line of least resistance in carrying out a

task; − behaviour resulting from pressures to keep machinery running in all

circumstances; − the behaviour of certain persons such as children. Richtlinien und CE-Kennzeichnung: Europäische Richtlinien und harmonisierte Normen sind das Ergebnis des soge-nannten „New Approach. Dies soll den freien Warenverkehr in den Mitgliedstaaten ohne Handelshemmnisse ermöglichen. Die Rechtsvorschriften für die in der Gemein-schaft in den Verkehr gebrachten Produkte werden über Richtlinien harmonisiert. Richtlinien enthalten nur wesentliche Anforderungen an die Produkte, was aber den „New Approach“ ausmacht. Technischen Spezifikationen werden durch „harmonisier-te technische Normen“ festgelegt (§ 4 I 2 GPSG), die im Amtsblatt der EG veröffent-licht werden. Nach Artikel 7 II der Richtlinie 2006/42/EG müssen die Mitgliedstaaten davon ausge-hen, dass eine Anlage den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entspricht,

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→ wenn eine Maschine oder Anlage nach harmonisierten Normen hergestellt wurde (Konformitätsvermutung). Die CE-Kennzeichnung ist somit ein „Verwaltungskennzei-chen“, mit dem der Hersteller die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsvor-schriften der einschlägigen Richtlinien bestätigt. Aus EG-Verordnung Nr. 765 /2008 - Artikel 30 - Ve rantwortung des „Herstellers“? Mit der CE-Kennzeichnung, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen Anforderungen der einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft übernimmt. Aus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 5 - für welche Richtlinien gilt die CE-Kennzeichnung? Fällt eine Maschine unter weitere Richtlinien, die andere Aspekte regeln und eben-falls das Anbringen einer CE-Kennzeichnung vorschreiben, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass diese Maschine auch den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien entspricht. ….. es wird eine einzige Erklärung für alle für das Produkt geltenden Gemeinschaftsrechtsakte ausgestellt… (Art. 5 des Beschlusses 768/2008/EG) Wichtige Richtlinien – insbesondere für Hersteller:

• Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24)

• Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10 - 19)

• Druckgeräterichtlinie 97/23/EG (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1)

• Richtlinie einfache Druckbehälter 2009/105/EG (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12)

• EMV Richtlinie 2004/108/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24)

• ATEX 94/9/EG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1) Wichtige Richtlinien - insbesondere für Betreiber:

• Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie (AMBRL) 89/655/EWG - ABl. Nr. L 393 vom 30.12. 1989 S.13 in Deutschland umgesetzt durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - z.B. nach § 7 I Nr.1 BetrSichV dürfen unsere Kunden nur Maschinen kaufen, die den Richtlinien, wie z.B. der MRL, entsprechen

• Arbeitsschutzrahmenrichtlinie (ArbSchRahmenRL) 89/391/EWG - Abl. Nr. L 393 vom 30/12/1989 S. 0001 – 0012 in Deutschland umgesetzt durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

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Wichtige Verordnungen:

• Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (1. ProdSV) = Verordnung – elektrische Betriebsmittel.

• Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 9. ProdSV = Maschinenverordnung.

• Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (11. ProdSV) = Explosionsschutzverordnung.

• Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheits-gesetz (14. ProdSV) = Druckgeräteverordnung.

Wann sprechen wir von Maschinen ? - im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - „eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile, von denen mindestens eines beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind“ Unvollständige Maschinen:

• Bilden fast eine Maschine und

• haben für sich genommen keine bestimmte Funktion und

• sind dafür bestimmt, in andere Maschinen eingebaut oder mit diesen zusammengefügt zu werden, oder

• in andere unvollständige Maschinen eingebaut oder mit diesen zusammengefügt zu werden z.B. ein Antriebssystem.

Erklärung für einzubauende Maschinen nach Anhang II B der RL 2006/42/EG und Montageanleitung und Technische Dokumentation →Betriebsanleitung keine Pflicht →muss vertraglich geregelt werden. Keine unvollständige Maschine:

• Wenn nur das Antriebssystem fehlt; • wenn nur Teile fehlen, mit denen die Maschine an eine Energie- oder

Antriebsquelle angeschlossen wird • eine einbaufähige Gesamtheit nur noch montiert werden muss • bei gezieltem Weglassen von Sicherheitseinrichtungen? Denn nach § 46 des

Leitfadens der EU-Kommission, heißt es: Machinery that can in itself perform its specific application but which only lacks the necessary protective means or safety components is not to be considered as partly completed machinery.

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unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen auc h:

• „auswechselbare Ausrüstung“ ist eine Vorrichtung zur Änderung einer Funktion, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist (Art. II lit.b MRL);

• „Sicherheitsbauteile“, die zur Gewährleistung von Sicherheitsfunktionen dienen, gesondert in Verkehr gebracht werden und kein Ersatzteil sind (Art. II lit.c MRL);

• „Lastaufnahmemittel“ ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht (Art. II lit.d MRL);

• „Ketten, Seile und Gurte“ für Hebezwecke Ketten, Seile und Gurte (Art. II lit.e MRL);

• „abnehmbare Gelenkwellen“ (Art. II lit.f MRL) Was sind Geräte zur Verwendung in explosionsgefährd eten Bereichen ? – aus der ATEX- Richtlinie 94/9/EG: Maschinen, Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können. Was ist ein Betriebsmittel im Sinne der Richtlinie Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-RL)? - aus der EMV-Richtlinie 2004/108/EG ? Ein Gerät, Apparat oder eine Funktionseinheit, für Endnutzer, die elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann. Was ist ein elektrisches Betriebsmittel im Sinne de r Niederspannungsrichtlinie? - aus Artikel 1 der 2006/95/EG: Ein Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom. Ausgeschlossen sind: Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre. Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG →Abgrenzung zur Maschinenrichtlinie Abgrenzung hinsichtlich der Produkte es kommt immer nur eine der beiden Richtlinien zur Anwendung.

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Maschinenrichtlinie vs. Niederspannungsrichtlinie: Fallen Elektronik- oder Elektromechanikbauteile unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie →Anwendung der Niederspannungsrichtlinie nur hinsichtlich Ihrer "Schutzziele„ EN 60204. Ausnahme nach Art. 1 II MRL 2006/42/EG : Informationstechnische Geräte, Videogeräte, Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte sowie Elektromotoren fallen nur unter die Niederspannungsrichtlinie (2006/95/EG). Aber: Schalt- und Steuergeräte mit Sicherheits-funktion fallen unter die Maschinenrichtlinie (z.B. Sicherheits-SPS, Leistungsschütze …) → Sicherheitsbauteil nach MRL. Damit fallen z. B. auch Elektromotoren außerhalb dieser Spannungsgrenzen unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. → Druckgeräterichtlinie 97/23/EG Die Druckgeräterichtlinie ist anwendbar für die Druckgefahren, die von Bauteilen einer Maschine / Maschinenanlage ausgehen. Welche Bauteile sind betroffen? 2.1. „Druckgeräte“ sind Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheits-funktion und druckhaltende Ausrüstungsteile. Auch betroffen sind alle an drucktragenden Teilen angebrachte Elemente, wie z. B. Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente …. . →Druckgeräterichtlinie 97/23/EG - werden drucktragende Bauteile zusammengefasst? 2.1.5. „Baugruppen“ mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden; →Druckgeräterichtlinie 97/23/EG - Wann gilt trotzdem nur die Maschinenrichtlinie ? Wenn eine der folgenden „Punkte“ nicht erfüllt ist:

• Druck über 0,5 bar oder • bei Fluiden der Gruppe 1: Volumen größer als Liter und Druck x Volumen

größer als 25 bar x Liter oder Druck größer als 200 bar • bei Fluiden der Gruppe 2: Volumen größer als 1 Liter und Druck x Volumen

größer als 50 bar x Liter oder • wenn der Druck PS größer als 1000 bar ist

→Druckgeräterichtlinie 97/23/EG - werden durch die Druckmedien in „Gruppen“ unterschieden! Gruppe 1:

• explosionsgefährlich, • hochentzündlich, • leicht entzündlich,

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• entzündlich (wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt),

• giftig oder sehr giftig, • brandfördernd

Gruppe 2: alle anderen Produkte - Ausgenommen von der DGRL Anhang I sind: Rohrleitungs- und Verbindungseinrichtungen für Flüssigkeiten der Gruppe 1: wenn deren Nennweite ≤ 25 oder Druck · Nennweite größer als 2 000 bar x mm ist. Weiterhin ausgenommen sind:

• Rohrleitungs- und Verbindungseinrichtungen für Flüssigkeiten der Gruppe 2 bei Nenndurchmesser ≤ 200 und beliebigem Druck oder bei Nenndurchmesser > 200 und Drücken ≤ 500 bar.

• Rohr- und Verbindungseinrichtungen für Gase der Gruppe 2 bei DN ≤ 100 oder PS · DN ≤ 3500 bar·mm.

• Druckhaltende Ausrüstungsteile (z.B. Filtergehäuse) nicht höher als Kategorie I

• Hydraulikstelleinrichtungen, Pumpen und Steuerventile nicht höher als Kategorie I.

• Hydraulikstelleinrichtungen (z.B. Motoren, Zylinder, …) • Hydraulikpumpen • Hydrauliksteuerventile (Verteiler).

Letztendlich nicht ausgenommen sind:

• alle Akkumulatoren (Blasen-, Kolben- und Membranspeichertypen) • Druckgeräte, die nicht oben ausgeschlossen wurden.

→ Aber grundsätzlich gilt auch für aus der Druckgeräterichtlinie ausgenommene Bauteile: Artikel 3 der Maschinenrichtlinie beachten. Für alle Gefährdungen, die nicht von der Maschinenrichtlinie abgedeckt werden, muss für Druckgeräte dann doch die Druckgeräterichtlinie beachtet werden. Richtlinien und deren Umsetzung in nationale Gesetz e: Maschinenrichtlinie → 9. Verordnung zum ProdSG Voraussetzung für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen: Gemäß § 3 II der 9.ProdSV und Art.5 I lit.a MRL: Der Hersteller hat sichzustellen, dass

• die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,

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• die in Anhang VII Teil A der Richtlinie 2006/42/EG genannten technischen Unterlagen verfügbar sind,

• gemäß § 3 II Nr.1 der 9.ProdSV und Art.5 I lit.a MRL: … insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG, dem Verwender zur Verfügung stehen,

• die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 4 durchgeführt wurden,

• die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt ist und sie der Maschine beiliegt,

• die CE-Kennzeichnung nach § 5 angebracht wurde (§ 3 II Nr.6 der 9. ProdSV und Art.5 I lit.f MRL).

Die Anforderungen des Anhang I werden durch harmoni sierte Normen konkretisiert. Weiterhin müssen die „technischen Unterlagen“ nach Anhang VII Teil A verfügbar sein (§ 3 II Nr.2 der 9.ProdSV und Art.5 I lit.b MRL). Gem. § 3 IV ProdSV: Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, hergestellt worden, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht. Harmonisierte Normen: Die Anforderungen des Anhang I werden durch harmonisierte Normen konkretisiert. Weiterhin müssen die „technischen Unterlagen“ nach Anhang VII Teil A verfügbar sein (§ 3 II Nr.2 der 9.ProdSV und Art.5 I lit.b MRL). Gem. § 3 IV ProdSV: Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, hergestellt worden, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht. A, B, C-Normen: Typ-A-Normen (Sicherheitsgrundnormen) behandeln Grundbegriffe, Gestaltungsleitsätze und allgemeine Aspekte Beispiel z.B. EN 12100 Typ-B-Normen (Sicherheitsfachgrundnormen) behandeln einen Sicherheitsaspekt oder eine Art von Schutzeinrichtungen: Typ-B1-Normen für bestimmte Sicherheitsaspekte: z.B. EN ISO 13849-1 Steuerungen, EN ISO 13857 Sicherheitsabstände - obere untere Gliedmaßen, EN 4413 "Fluidtechnische Anlagen – Hydraulik, EN 4414 "Fluidtechnische Anlagen –Pneumatik, EN ISO 13857 Sicherheitsabstände - obere untere Gliedmaßen.

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Typ-B2-Normen für Schutzeinrichtungen (z. B. Verriegelungseinrichtungen, trennende Schutzeinrichtungen) z.B. EN 953 Schutzeinrichtungen, EN 1088 Verriegelungseinrichtungen, EN ISO 13855 "Anordnung von Schutzeinrichtungen" Typ-C-Normen (Maschinensicherheitsnormen) behandeln detaillierte Sicherheitsanforderungen an eine bestimmte Maschine oder Gruppe von Maschinen: z.B. EN ISO 10218-1 "Roboter ..." EN 692 "Pressen ..." EN 693 "Pressen ..." Konformitätsvermutung: Nach Artikel 7(2) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG löst die Anwendung einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte harmonisierten Norm eine "Konformitätsvermutung" aus. Eine Behörde müsste dem Hersteller dann nachweisen, dass seine Maschine nicht konform mit den Bestimmungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie ist. MRL Anh. VIII - Bewertung der Konformität mit inter ner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen: Ist die Maschine nicht in Anhang IV der MRL 2006/42/EG aufgeführt, so führt der Hersteller, bei der Herstellung von Maschinen, das in Anhang VIII der MRL 2006/42/EG vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle durch (§ 4 II der 9.ProdSV und Art. 5 I lit.d MRL). Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit durch den Herstellungsprozess gewährleistet ist, dass die hergestellten Maschinen mit den in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen übereinstimmen und die Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden (Anh. VIII Nr. MRL 3). Interne Fertigungskontrolle – Anforderungen des ein fachsten „Selbstzertifizierungsverfahrens“ „Qualitätssicherung“ und die „technischen Unterlagen“ Die Qualitätssicherung sollten einen Beweis ermöglichen, dass bei der Herstellung und Montage der Anlage Verfahrensanweisungen befolgt wurden, die die sichere Funktion der mechanischen Bauteile sowie der sicherheitsrelevanten Hard- und Software fördern sowie durch Prüfungen Fehler und Fehlfunktionen möglichst ausschließen.

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Beispiel: Interne Fertigungskontrolle – QS QS-Mechanik: Prüfung der Schweißnähte und Schraubverbindungen. Prüfung der Montagehilfsmittel wie z.B. Hebezeuge. Verfahrensanweisungen zum sicheren Aufstellen der Anlage hinsichtlich Hebe- und Aufstellvorgänge sowie Probebetrieb. QS-Elektrotechnik-1: Verfahrensanweisungen zur Softwareprogrammierung bezüglich aller sicherheitsrelevanten Funktionen, Prüfung der Programmierung auf Fehler. QS-Elektrotechnik-2: Verfahrensanweisungen zur Prüfung der Hardware und der Verdrahtung auf Fehler. Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich s ein, die Übereinstim-mung der Maschine mit den Anforderungen der MRL-Ric htlinie zu beurteilen. Die technischen Unterlagen umfassen: Eine technische Dokumentation bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller Maschinen mit den Bestimmungen der Richtlinie. Technische Dokumentation - Mindestinhalt:

• eine allgemeine Beschreibung der Maschine,

• eine Übersichtszeichnung der Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise sowie

• Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind,

• vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind,

• die Unterlagen über die Risikobeurteilung , aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein:

• eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderun-gen, die für die Maschine gelten (Anhang I MRL),

• eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und

• gegebenenfalls eine Angabe der von der Maschine ausgehenden Restrisiken (müssen gering sein)

• die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen, unter Angabe der grundlegenden Sicherheitsanforderungen a us den einschlägigen Normen:

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• alle technischen Berichte mit den Ergebnissen von Prüfungen,

• ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine,

• Einbauerklärungen und Montageanleitungen für unvollständige Maschinen,

• Kopien aller EG-Konformitätserklärungen oder Einbauerklärungen für in die Maschine/Anlage eingebaute Maschinen.

Grundsätze für die Betriebsanleitung: Ist keine Originalbetriebsanleitung in der bzw. den Amtssprachen des Verwendungslandes vorhanden, hat der Hersteller, für eine Übersetzung in diese Sprache(n) zu sorgen. Diese Forderung ist nicht verhandelbar. Mindestinhalte:

• Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und seines Bevollmächtigten;

• Bezeichnung der Maschine entsprechend der Angabe auf der Maschine selbst, ausgenommen die Seriennummer

• die EG-Konformitätserklärung

• eine allgemeine Beschreibung der Maschine;

• die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen;

• eine Beschreibung des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsplätze, die voraussichtlich vom Bedienungspersonal eingenommen werden;

• eine Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine;

• Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine, zu denen es erfahrungsgemäß kommen kann;

• Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss der Maschine, einschließlich der Zeichnungen, Schaltpläne und der Befestigungen, sowie Angabe des Maschinengestells oder der Anlage, auf das bzw. in die die Maschine montiert werden soll;

• Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen;

• Hinweise zur Inbetriebnahme und zum Betrieb der Maschine sowie erforderlichenfalls Hinweise zur Ausbildung bzw. Einarbeitung des Bedienungspersonals;

• Angaben zu Restrisiken, die trotz der Maßnahmen zur Integration der Sicherheit bei der Konstruktion, trotz der Sicherheitsvorkehrungen und trotz der ergänzenden Schutzmaßnahmen noch verbleiben;

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• Anleitung für die vom Benutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der bereitzustellenden persönlichen Schutzausrüstung;

• die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine angebracht werden können;

• Die Anforderungen an die Standsicherheit beim Betrieb: beim Transport, bei der Montage, bei der Demontage, wenn sie außer Betrieb ist, bei Prüfungen sowie bei vorhersehbaren Störungen;

• Sicherheitshinweise zum Transport, zur Handhabung und zur Lagerung,

• →mit Angabe des Gewichts der Maschine und ihrer Bauteile, falls sie regelmäßig getrennt transportiert werden müssen;

• bei Unfällen oder Störungen erforderliches Vorgehen; falls es zu einer Blockierung kommen kann, ist in der Betriebsanleitung anzugeben, wie zum gefahrlosen Lösen der Blockierung vorzugehen ist;

• Beschreibung der vom Benutzer durchzuführenden Einrichtungs- und Wartungsarbeiten;

• Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten einschließlich der dabei zu treffenden Schutzmaßnahmen; Spezifikationen der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf die Sicherheit und Gesundheit des Bedienungspersonals auswirken

• folgende Angaben zur Luftschallemission der Maschine: der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen, sofern er 70 dB(A) übersteigt; der A-bewertete Schallleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen 80 dB(A) übersteigt.

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II. Produkthaftung in der EU und Deutschland

1. Die deutsche Produzentenhaftung und das ProdHaft G

Haftungsverpflichtungen: Aus Kaufrecht: Kostenlose Nachbesserung/Ersatzlieferung, ggf. Schadenersatz wegen Nichterfüllung Gegenüber Dritten: Schadenersatz aus Produkthaftung (ProdHaftG) und unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) Weiterhin: Regress durch BG bzw. andere Unfallversicherer Verschuldensunabhängige Produkthaftung: RL 85/374/EWG, die mit dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) als sogenanntes Transformationsgesetz in Deutschland in nationales Recht umgewandelt wurde; Der Hersteller haftet hiernach grundsätzlich verschuldensunabhängig und gesamt-schuldnerisch. Maßgebend ist hier lediglich ein Fehler des Produkts, der zu einem Schaden an Leben und Gesundheit eines Dritten führt. Ein vertraglicher Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung ist nach Art. 12 der RL 85/374/EWG und § 14 ProdHaftG in keiner Weise möglich. Gehilfenhaftung nach deutschem Recht (§ 831 I 1 BGB ): Einem Verrichtungsgehilfen i. S. v. § 831 BGB muss eine Aufgabe übertragen wor-den sein, die er weisungsgebunden und in Abhängigkeit ausführt. Nach § 831 I 2 BGB tritt die Ersatzpflicht des Herstellers dann nicht ein, wenn er bei der Auswahl der bestellten Person und der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften die im Verkehr erforderliche Sorgfalt einhält oder wenn die Nichtbe-achtung der Sorgfalt für den Schaden nicht ursächlich war. Die Rechtsprechung geht aber weiter und hat den Unternehmen umfassende organisatorische Pflichten auferlegt - diese können nicht an Arbeitnehmer oder Dritte delegiert werden. Allgemein gilt, dass die Organisationspflicht alle Verkehrssicherungspflicht en erfasst , und dass der Hersteller alle erforderlichen zumutbaren Maßnahmen treffen muss. Eine Exkulpierung über § 831 II BGB kann somit nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen. Nachweis durch den Geschädigten: Der Geschädigte muss der Nachweis erbringen, dass die Rechtsgutverletzung durch die Missachtung von Verkehrssicherungspflichten des Herstellers entstanden ist. Dies gelingt regelmäßig bei aktivem Tun und beim pflichtwidrigen Unterlassen.

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Weiterhin muss der Geschädigte den Zusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden nachweisen. Dieser Nachweis ist oft allein durch den sogenannte n Anscheinsbeweis möglich. Entstammt die Gefahr typischerweise einem Produkt, so muss der Hersteller durch z.B. Befundsicherung den Beweis ermöglichen, dass der Fehler erst nach Inverkehr-gabe entstanden ist. Die Verkehrssicherungspflichten werden klassifizier t in:

• Konstruktionspflichten, • Fabrikationspflichten, • Instruktionspflichten, • Organisationspflichten • und Produktbeobachtungspflichten.

Organisationsentscheidungen sind eine Frage der Unt ernehmenspolitik. Die Fehlerkategorien dienen der Bestimmung des pflichtwidrigen Verhaltens des Herstellers. Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, hat die allgemeine Rechtspflicht, alle erforderlichen, Maßnahmen zu tr effen, um Schädigungen anderer durch die Gefahrenquelle zu vermeiden. Hier ist vor allem darauf abzustellen, welcher Personenkreis auf welche Weise mit der Gefahrenquelle in Kontakt kommt. Selbst bei Billigprodukten ist mindestens eine Basissicherheit vorgeschrieben, die bei Gefahr für Leib und Leben sehr hoch ange-setzt werden muss. Bei hohen Gefahrenpotentialen und hohem Verwirklichungsrisiko bleibt kaum Spielraum für ein geringeres Sicherheitsniveau. Mindestforderungen:

• die Orientierung am Stand der Technik ggf. Wissenschaft; • die Einhaltung der einschlägigen Gesetze; • das Einhalten von Unfallverhütungsvorschriften und Normen; • von diesen darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden

→wenn das vorgegebene Sicherheitsniveau auf andere Art erreicht werden kann;

• an den Kreis der Anwender angepasste Konstruktionen gem. den berechtigten allgemeinen Sicherheitserwartungen mittels Risikobewertung und Risikominderung.

Stand der Technik und Stand von Wissenschaft und Te chnik:

• Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind in Regelwerken, wie z.B. in technischen Normen niedergelegt, wissenschaftlich anerkannt, begründet und bewährt. Normen können aber veraltet sein.

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• Der Stand der Technik kann demnach über den allgemein anerkannten Regeln stehen. Der Stand der Technik muss nicht als technische Norm oder anderes Regelwerk schriftlich festgehalten sein. Es geht vielmehr um allge-mein verfügbares Wissen der Fachleute.

• Der Stand der Wissenschaft und Technik reicht aber noch weiter, denn er berücksichtigt das neueste Wissen. Es muss nur zugänglich und verfügbar sein sowie sich als wissenschaftlich begründet und durchführbar erwiesen haben.

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die 9. VO zum ProdSG: Das Produktsicherheitsgesetz ist öffentliches Recht. Mit dem ProdSG wurde die Produktsicherheits- RL 2001/95/EG in Deutschland in nationales Recht transformiert. Das ProdSG ist weiterhin Transformationsgesetz der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Es gilt zudem als Auffanggesetz und wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in einzelnen Verordnungen spezifiziert (siehe 9. ProdSV).

2. Herstellerbegriff, Pflichten des Herstellers, ve rtragliche Abgrenzung der Pflichten

Gem. Leitfaden für die Anwendung der Maschinenricht linie 2006/42/EG 2. Auflage – Juni 2010 § 78 Die Begriffsbestimmung des „Herstellers“ Die aus der Maschinenrichtlinie erwachsenden Pflichten hinsichtlich der Konformität von Maschinen und unvollständigen Maschinen obliegen dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten. Diese Pflichten sind in Artikel 5 zusammengefasst. Die Begriffsbestimmung des „Herstellers“ in Verbindung mit der nachfolgenden Begriffsbestimmung des „Bevollmächtigten“ legt fest, wer diese Pflichten erfüllen muss. Der Begriff „Maschine“ in der Begriffsbestimmung des „Herstellers“ wird im weiter gefassten Sinne verwendet, d. h. die Begriffsbestimmung gilt für den Hersteller aller in Artikel 1 Buchstabe a bis f aufgeführten Produkte – siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1. Außerdem gilt die Begriffsbestimmung für die Hersteller unvollständiger Maschinen. § 79 Wer ist der Hersteller? Bei einem Hersteller kann es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handeln, also um eine Einzelperson oder eine juristische Rechtspersönlichkeit wie ein Unternehmen oder eine Gesellschaft. An dem Prozess der Konstruktion und Herstellung einer Maschine oder unvollständigen Maschine können mehrere Einzelpersonen oder Unternehmen beteiligt sein, allerdings muss einer der Beteiligten als Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit der Richtlinie übernehmen. Da die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie in erster Linie Konstruktion und Herstellung von Maschinen betreffen, ist

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eindeutig die Person am besten für die Erfüllung dieser Anforderungen geeignet, die die Maschine konstruiert und baut oder zumindest den Konstruktions- und Fertigungsprozess lenkt. In einigen Fällen kann der Hersteller die Maschine selbst konstruieren und fertigen. In anderen Fällen kann die Konstruktion oder die Fertigung der Maschine ganz oder teilweise durch andere Personen (Lieferanten oder Unterauftragnehmer) erfolgen. Allerdings. derjenige, der die rechtliche Verantwortung für die Konformität der Maschine oder der unvollständigen Maschine im Hinblick auf das Inverkehrbringen unter seinem eigenen Namen oder Warenzeichen übernimmt, muss für eine ausreichende Kontrolle der Tätigkeit seiner Lieferanten und Unterauftragnehmer sorgen und über ausreichende Informationen verfügen, damit er alle seine in Artikel 5 der Richtlinie festgelegten Pflichten erfüllen kann – siehe § 105: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 3. Derjenige, der eine Gesamtheit von Maschinen erzeug t, gilt als Hersteller der Gesamtheit –siehe § 38: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe a. Üblicherweise werden die Bestandteile, die eine Gesamtheit von Maschinen bilden, von unterschiedlichen Herstellern geliefert, allerdings muss einer der Beteiligten die Verantwortung für die Übereinstimmung der Gesamtheit als Ganzes übernehmen. Diese Verantwortung kann vom Hersteller von einem oder mehreren der Bestandteile der Gesamtheit, von einem Auftragnehmer oder vom Benutzer übernommen werden. Stellt ein Benutzer eine Gesamtheit von Maschinen zu zum Eigengebrauch her, gilt er als der Hersteller der Gesamtheit – siehe § 80 unten. § 80 Person, die Maschinen zum Eigengebrauch herste llt: Eine Person, die Maschinen zum Eigengebrauch herste llt, gilt als Hersteller und muss sämtliche Pflichten gemäß Artikel 5 erfüllen. In diesem Fall wird die Maschine nicht in Verkehr gebracht, da sie vom Hersteller nicht für Dritte bereitgestellt, sondern vom Hersteller selbst genutzt wird. Diese Maschine muss jedoch vor ihrer Inbetriebnahme die Maschinenrichtlinie erfüllen – siehe § 86: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe k. Dasselbe gilt auch für einen Benutzer, der eine Gesamtheit von Maschinen für seine eigene Verwendung erzeugt – siehe § 79 oben. § 81 Andere Personen, die als Hersteller gelten kön nen Die Vorschrift im zweiten Satz der Begriffsbestimmung des „Herstellers“ soll den Sachverhalt abdecken, der sich bei der Einfuhr bestimmter Maschinen in die EU ergibt. Wenn ein Maschinenhersteller mit Sitz außerhalb der EU beschließt, seine Produkte in der EU in Verkehr zu bringen, kann er seine Pflichten im Rahmen der Maschinenrichtlinie selbst erfüllen oder einen Bevollmächtigten mit der vollständigen oder teilweisen Erfüllung dieser Pflichten in seinem Namen beauftragen – siehe § 84 und § 85: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe j. Andererseits kann die Entscheidung zur Einfuhr einer Maschine in die EU von einem Einführer, Händler oder Benutzer getroffen werden. In einigen Fällen kann die Maschine von einem Vermittler wie beispielsweise einem Exportunternehmen bestellt werden. In anderen Fällen kann eine Person die Maschine außerhalb der EU erwerben und selbst in die EU verbringen, kann die Maschine über das Internet bestellen oder eine Maschine in einer Freizone erwerben, mit dem Ziel sie

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in der EU zu vertreiben oder zu benutzen. Wer derartige Maschinen in der EU in Verkehr bringt, kann möglicherweise sicherstellen, dass der Hersteller seine Pflichten entsprechend der Richtlinie erfüllt. Ist dies jedoch nicht gewährleistet, muss derjenige, der die Maschine in der EU in Verkehr bringt, diese Pflichten selbst erfüllen. Dasselbe gilt für Personen, die eine Maschine zum Eigengebrauch in die EU einführen. In diesen Fällen gilt derjenige, der die Maschine oder unvollständige Maschine in der EU in Verkehr bringt oder die Maschine in der EU in Betrieb nimmt, als Hersteller und muss daher sämtliche Pflichten des Herstellers gemäß Artikel 5 erfüllen. Dies führt dazu, dass die Person, die die Maschine in Verkehr bringt, über die Mittel zur Erfüllung dieser Verpflichtungen verfüge n muss; hierzu zählt, sicherzustellen, dass die Maschine die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, sicherzustellen, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind, die Betriebsanleitung mitgeliefert wird, das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird, die EG-Konformitätserklärung ausgestellt und unterzeichnet und die CE-Kennzeichnung angebracht wird – siehe § 103 bis § 105: Anmerkungen zu Artikel 5. Es ist zu beachten, dass die im zweiten Satz der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe i festgelegte Bestimmung von einem Hersteller in der EU oder einem Hersteller außerhalb der EU, der das Inver-kehrbringen einer Maschine in der EU veranlasst, nicht geltend gemacht werden kann, um die Pflichten gemäß der Maschinenrichtlinie zu umgehen.

3. Risikobeurteilung // Strafrechtliche Gefahren un d Compliance

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfo rderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen →Risikobeurteilung: Zuordnung - Risikobeurteilung / Gefährdungsbeurteil ung Risikobeurteilung, Risikominderung und Konformitäts erklärung = Pflicht des Herstellers - nach den zuvor besprochenen Richtlinien und deren Umsetzungen in nationale Gesetze (z.B. Maschinenrichtlinie in die 9. GPSGV). Gefährdungsbeurteilung →„zu Verfügung stellen“ sicherer Arbeitsmittel = Pflicht des Betreibers - nach z.B. der Arbeitsmittelbenutzungsrichtline und deren Umsetzungen in nationale Gesetze (z.B. ArbSchG und BetrSichV) Mit der Gefährdungsbeurteilung muss der Betreiber der fertig installierte Maschine oder Anlage, unter Berücksichtigung der:

• Arbeitsumgebung, • des Personals, • und der Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln,

die Anlage oder Maschine auf Restgefährdungen untersuchen.

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Richtlinie 2006/42/EG- Risikobeurteilung nach Anhan g I und nach EN ISO 12100

• Grenzen der Maschine festlegen • Gefährdungen ermitteln • Risiken abschätzen (Schadensausmaß / Eintrittswahrscheinlichkeit) • Risikobewertung • Sicherheit erreicht = Ende • sonst weitere Risikominderung und erneute Beurteilung

Fünf Schritte zur Risikobeurteilung nach Maschinen richtlinie:

• Die Grenzen der Maschine bestimmen, was ihre bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung einschließt;

• die Gefährdungen und die Gefährdungssituationen ermitteln; • die Risiken abschätzen, unter Berücksichtigung der Schwere möglicher

Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens;

• die Risiken bewerten, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß dem Ziel der Richtlinie erforderlich ist;

• die Gefährdungen ausschalten oder durch Anwendung von Schutzmaßnahmen verringern → Rangfolge beachten.

Inhalte der Risikobeurteilung: →zunächst Angaben zur Maschine/Anlage z.B.:

• Maschinenbezeichnung, Typenbezeichnung, Baujahr, Serien-Nummer • Einzelmaschine, Teilmaschine oder Maschinenanlage? • Auswechselbare Ausrüstung? • Lastaufnahmeeinrichtung? • Sicherheitsbauteil?

→Grenzen der Maschine z.B.: Verwendungsgrenzen einschließlich der verschiedenen Betriebsarten und Verwendungsphasen mit unterschiedlichen Eingriffsmöglichkeiten →einschließlich solcher Eingriffe, die durch Fehlfunktionen beim Maschineneinsatz erforderlich werden. Die Verwendungsgrenzen beziehen die bestimmungsgemäße Verwendung und die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung mit ein. Einsatzbereich bezüglich des Ortes und des Anwenderkreises Grenzen der Maschine →Anwenderkreis z.B.: Das vorausgesetzte Niveau in Hinblick auf Ausbildung, Erfahrung oder Fähigkeiten der Benutzer, wie zum Beispiel:

• Instandhaltungspersonal oder Techniker, • Bedienpersonen,

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• Auszubildende, Praktikanten, Hilfskräfte; • Angestellte, bei denen es sich nicht um Bedienpersonen handelt; • nicht angestellte Personen, z. B. Besucher; • die allgemeine Öffentlichkeit, wenn z.B. Kinder auf das Firmengelände

gelangen könnten. Begriffdefinition: - Geschulte / unterwiesene Personen:

• Eine Person, die über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt wurde und

• die über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.

• Zu schulendes, anzulernendes, einzuweisendes Personal oder Auszubildende dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer erfahrenen Person tätig werden.

- Fachkräfte: Eine Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Weiterhin besitzt sie Kenntnis über die einschlägigen Bestimmungen. →Räumliche Grenzen z.B.: Bewegungsraum - Platzbedarf für die Installation und Instandhaltung der Maschine Schnittstellen Mensch/Maschine, Energieversorgung →Zeitliche Grenzen z.B.: Vorhersehbare Lebensdauer der Maschine oder ihrer Teile (z.B. Werkzeuge, Verschleißteile, elektrische Bauteile), empfohlene Wartungsintervalle Damit sind z. B. zu berücksichtigen:

• Montage (soweit vom Verwender durchzuführen)

• Einrichtbetrieb (soweit vom Verwender durchzuführen)

• Normalbetrieb

• Wartung

• Instandsetzung

• Außerbetriebsetzen

• Demontage

• Entsorgung Identifizierung der Gefährdungen - Lebensphasen/Bet riebsarten Folgende Lebensphasen müssen beurteilt werden:

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• Einrichten,

• Prüfen;

• Teachen / Programmieren;

• Umrüsten;

• Anlauf;

• Maschinenbeschickung;

• alle Betriebsarten;

• Entnahme des Produktes aus der Maschine;

• Stillsetzen der Maschine (auch im Notfall). Identifizierung der Gefährdungen Lebensphasen/Betri ebsarten

• Wiederherstellung des Betriebs nach Blockierung;

• Neustart nach außerplanmäßigem Stillsetzen;

• Fehlersuche und Fehlerbeseitigung (Eingreifen des Bedieners);

• Reinigungsarbeiten;

• präventive Instandhaltung;

• Fehler behebende Instandhaltung. Risikoeinschätzung und Risikobewertung Das Risiko hängt ab von:

• dem Schadensausmaß;

• der Eintrittswahrscheinlichkeit dieses Schadens nach folgenden Kriterien:

− der Gefährdungsexposition von Personen,

− des Eintritts eines Gefährdungsereignisses,

− der technischen und menschlichen Möglichkeiten zur Vermeidung oder Begrenzung des Schadens.

Schadensausmaß: a) Ausmaß der Verletzungen oder der Gesundheitsschädigung, zum Beispiel:

• leicht,

• schwer oder

• tödlich.

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b) Schadensumfang , z. B.:

• eine Person betroffen,

• mehrere Personen betroffen Notwendigkeit des Zugangs zum Gefährdungsbereich (z .B. für Normalbetrieb, Korrektur einer Fehlfunktion, Instandhaltung oder R eparatur);

• die Art des Zugangs (z. B. manuelle Materialzuführung);

• die Zeit, die im Gefährdungsbereich verbracht wird;

• die Anzahl an Personen, für die ein Zugang erforderlich ist;

• die Häufigkeit des Zugangs. Um den Eintritt eines Gefährdungsereignisses einschätzen zu können, müssen unter auch Faktoren berücksichtigt werden:

• Zuverlässigkeitsdaten;

• die Unfallgeschichte;

• Risikovergleiche;

• Daten über Gesundheitsbeeinträchtigungen. → welche Personen der/den Gefährdung(en) ausgesetzt sein können, zum Beispiel:

• Qualifizierte,

• unqualifizierte weiterhin: → wie schnell eine Gefährdungssituation zu einem Schaden führen könnte, zum Beispiel: plötzlich, rasch oder langsam z.B. langsames Absenken einer Klammer oder schnelles Vorfahren eines Hydraulikstößels → jedes Risikobewusstsein, zum Beispiel:

• durch allgemeine Informationen, insbesondere Benutzerinformationen,

• durch direkte Beobachtung oder

• durch Warnzeichen und Anzeigegeräte, insbesondere an der Maschine die menschliche Fähigkeit, Schaden zu vermeiden ode r zu begrenzen, zum Beispiel:

• durch Reflexe;

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• Beweglichkeit;

• Möglichkeiten des Entkommens;

• Risikoeinschätzung und Risikobewertung;

• Möglichkeiten zur Vermeidung oder Begrenzung eines Schadens durch praktische Erfahrungen und Kenntnisse.

Während der Risikoeinschätzung zu berücksichtigende Aspekte:

Die Risikoeinschätzung muss auch Aufgaben berücksichtigen, für die Schutzmaßnahmen zeitweilig aufgehoben werden müssen. Bei Schutzmaßnahmen durch Arbeitsorganisation, Verw endung persönlicher Schutzausrüstung, oder Ausbildung → im Vergleich zu technischen Schutzmaßnahmen relativ geringe Zuverlässigkeit ber ücksichtigen. Annahme einer hinreichenden Risikominderung: Eine hinreichende Risikominderung ist erreicht, wen n

• alle Betriebsbedingungen und alle Eingriffsmöglichkeiten berücksichtigt wurden;

• die Gefährdungen beseitigt oder die Risiken vermindert wurden, soweit praktisch umsetzbar;

• neue Gefährdungen aus ergriffenen Schutzmaßnahmen in angemessener Weise berücksichtigt wurden;

• Benutzer über Restrisiken ausreichend informiert und gewarnt wurden;

• die durchgeführten Schutzmaßnahmen miteinander vereinbar sind;

• die durchgeführten Schutzmaßnahmen die Arbeitsbedingungen und die Benutzerfreundlichkeit nicht negativ beeinflussen →wenn durchführbar.

Etwaige strafrechtliche Verantwortung:

• I.d.R. der Organvertreter d.h. Vorstände und Geschäftsführer (z. B. Organisationsverschulden),

• aber auch Angestellte, speziell bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten (subjektive Einschätzung des Richters).

Haftungsverpflichtungen aus europäischer Sicht : Es ist das Recht des Staates anzuwenden (Art. 5 ROM II VO),

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• in dem der geschädigte Arbeitnehmer beim Eintritt des Schadens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern die Anlage dort auch in Verkehr gebracht wurde (Art. 5 I 1 lit.a ROM II VO), andernfalls

• in dem die Anlage gekauft wurde, falls die Anlage in diesem Staat auch in Verkehr gebracht wurde (Art. 5 I 1 lit.b ROM II VO), andernfalls

• in dem der Schaden eingetreten ist, falls die Anlage in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde (Art. 5 I 1 lit.c ROM II VO).

Die Beachtung harmonisierter Sicherheitsnormen ist zwar nach Art II lit.l der Richtlinie 2006/42/EG nicht bindend, →ist aber ein wichtiges Indiz für die Richtlinienkonformität der Anlage Weiterhin ist am 1.1.2010 die neue Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Kraft getreten: Diese setzt einen Rahmen für die Marktüberwachung und legt Grundsätze zur CE-Kennzeichnung fest (Art. 30 ff. der VO 765/2008). Die Sanktionen bei unberechtigter CE-Kennzeichnung sind verschärft worden und die Marktüberwachung wurde wesentlich gestärkt. Nach Erwägungsgrund 41 der VO 765/2008 sollen die Mitgliedsstaaten weiterhin Regeln für Sanktionen festlegen, die wirksam und abschreckend sind. Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, sollen von der Marktaufsicht vom Markt genommen werden und die Kommission gem. Art. 22 der VO informiert werden. Die Entscheidung hängt von einer angemessenen Risikobewertung ab (Art. 20 I, II der VO 765/2008). Dieser Ansatz über die VO und dem Beschluss wird als „New Legislative Framework“ bezeichnet. Rückrufe oder Sanktionen: Zu den Haftungsgefahren wegen deliktischer oder produkthaftungsrechtlicher Ansprüche kommt noch die Gefahr einer behördlich angeordneten europaweiten Stilllegung von Anlagen mit gleichen Sicherheitsmängeln. Die finanziellen Folgen eines „Zwangsrückrufs“ für ein Unternehmen wären ni cht absehbar. Stellt die „verstärkte Marktaufsicht“ Sicherheitsmängel fest, impliziert das natürlich auch einen Mangel in den Verkehrssicherungspflichten oder einen Produktfehler. Marktüberwachung: Rechtsgrundlage in Deutschland →ProdSG Das Produktsicherheitsgesetz ist öffentliches Recht. Mit dem ProdSG wurde die Produktsicherheits- RL 2001/95/EG in Deutschland in nationales Recht transformiert. Das ProdSG ist weiterhin Transformationsgesetz der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Es gilt zudem als Auffanggesetz und wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in einzelnen Verordnungen spezifiziert (siehe 9. ProdSV). Marktaufsicht obliegt in Deutschland den Bundesländern (i.d.R. Gewerbeaufsichts- und Arbeitsschutzverwaltungen der Länder)

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Die nationalen Aufsichtsbehörden sollen:

• Darüber wachen, dass die in Verkehr gebrachten Produkte die Rechtsvorschriften erfüllen;

• die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Konformität ergreifen;

• Ziel ist es festzustellen, ob die in Verkehr gebrachten Produkte zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme mit den anwendbaren Richtlinien übereinstimmen.

Die Informationen zur Beurteilung entnimmt die Aufsichtsbehörde der

• CE-Erklärung,

• der Betriebsanleitung,

• der technischen Sicherheit der Anlage,

• und ggf. der technischen Dokumentation,

• diese wird bei Sicherheitsmängeln oder nach einem Arbeitsunfall von den Behörden kurzfristig angefordert.

Marktaufsichtsbehörden dürfen:

• Bestehende Anlagen und bei Inbetriebnahmen besichtigen und prüfen,

• hierbei Tests bezüglich einer sicheren Verwendung der Anlage durchführen,

• Betriebsanleitungen und die Konformitätserklärung einsehen und prüfen,

• gefährliche Produkte aus dem Verkehr nehmen und müssen dann die EU-Kommission benachrichtigen,

• Resultat: Unterrichtung der Aufsichtsbehörden aller Mitgliedsstaaten. Marktüberwachung Behörden/Funktionen:

• LASI (Landesausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik);

• AAMü (Arbeitsausschuss Marktüberwachung der Bundesländer);

• SEGM (Schnellentscheidungsgruppe Marktüberwachung);

• Querinformation/EU-Ansprechpartner: BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund);

• BAuA mit den Marktüberwachungsbehörden der Länder (Gewerbeaufsicht und Ämter für Arbeitsschutz)

Meldeverfahren im europäischen Verbund (RAPEX; Schutzklausel) Die dritte wichtige Funktion ist die Veröffentlichung von Informationen. Informationssysteme und Verfahren zur öffentlichen Bekanntmachung gefährlicher Maschinen/Anlagen:

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• RAPEX-Verfahren (Community Rapid Information System) →Schutzklauselverfahren - EU-weites Informationssystem über beanstandete Produkte und Maßnahmen

• ICMS (Information and Communication System for Market Surveilance) „Icsms.org“: Anzeige gefährlicher Produkte. Der Verbraucher kann der zuständigen Behörde ein Produkt, bei dem eine Gefährdung aufgetreten ist, anzeigen. Rückrufmanagement:

• Vorbereitung

• Schnelle Reaktion

• Rückrufteam bilden

• Abwägung ob Information reicht. Kriterium Schadensschwere und Eintrittswahrscheinlichkeit sowie die Zielgruppe: Verbraucher oder gewerbliche Nutzer.

• Rückrufplan z.B. Vertriebsstopp, Information der Großhändler, Kunden, Produktnutzer

• Information über die Medien, Anschreiben, E-Mails Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden finden sich im „Corrective Action Guide“.

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III. Maschinensicherheit in Brasilien, Indien, Aust ralien, Südafrika, Kanada u.a.

1. Brasilien

Das brasilianische Komitee Associação Brasileira de Normas Técnicas (ABNT) hat die Normen ABNT NBR/IEC 61058-1 und ABNT NBR/IEC 61058-2-1 umgesetzt. Die mögliche Harmonisierung der Normen IEC 61508, IEC 61511 oder IEC 62061 wird noch nicht analysiert. Allgemein wechseln die großen brasilianischen Unternehmen wegen der Globalisierung und der Marktanforderungen zu ISO/IEC-Normen, bevor ABNT sie in die brasilianische Gesetzgebung integrieren kann. Internationale ISO/IEC-Normen wie die IEC 61508 werden häufig in multinationalen Unternehmen oder in einigen Bereichen der Prozessindustrie eingesetzt. Abweichende Anforderungen der brasilianischen Masch inenrichtlinie: Bemerkung: Die Auswirkungen dieses Gesetzes sind fraglich, weil es (ungeachtet möglicher Unfälle) immer auf die Überwachungsbehörde ankommt, die überprüft. 12.5 Hiernach soll nach meiner Auffassung die Sicherheitssteuerung fehlersicher sein. D.h. Anwendung der EN ISO 13849 oder der EN 62061. 12.19 EN ISO 60204 einhalten. Ansonsten den Vertreter/Kunden fragen ob es spezielle brasilianische Elektriknormen gibt, die eingehalten werden müssen. 12.21 • Physikalische Leistungstrennungen dürfen nicht als Start- oder Stoppbefehls-

gerät verwendet werden; • Messerschalter sind verboten, • offene/zugängliche, unter Spannung stehende Teile sind verboten. 12.6.1 Fluchtwege müssen min. 1,2 m breit sein. 12.122 Offensichtlich wird hier gelbe Farbe für: Schutzgitter, Leiterkäfige, Handläufe, Geländer, Fußleisten. Blaue Farbe für die Kennzeichnung sicherer Stopp-Befehlsgeräte und Abschließmöglichkeiten/Sicherungsmöglichkeiten für Wartungsarbeiten. 12.123 Auf jeder Maschine müssen: • der Name des Herstellers oder Importeurs

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• die Adresse des Herstellers oder Importeurs • die Umsatzsteueridentifikationsnummer (CNPJ) des Herstellers oder

Importeurs • Typ, Modell der Maschine • Seriennummer der Maschine • Baujahr der Maschine • Registrierungsnummer des Importeurs (in der CREA) • Gewicht der Maschine dauerhaft angegeben werden. Geforderte Betriebsanleitungen: -------------------------------- 12.125 Sicherheitsanleitungen für alle Sicherheitsbauteil/lock out für alle verschiedenen Zugänge/Arbeiten (A-B-C-Prozeduren). 12.127 Die Anleitungen müssen

• in brasilianischen Portugiesisch ausgeführt werden, • einfach verstanden werden können und entsprechend einfach verständlich

sowie anschaulich illustriert werden; • den Arbeitnehmern verfügbar gemacht werden und bleiben; • zu den Angaben unter 12.123 müssen in der BA folgende Angaben gemacht

werden: Normen nach denen die Maschinen gefertigt wurden, Schaltpläne der Sicherheitsschaltkreise mit schematischer sowie wörtlicher Funktionsbeschreibung, Beschreibung zu Staub- und Lärmemissionen;

• Risiken die durch Umgehen von Sicherheitseinrichtungen entstehen können; • Sicherheitsprozeduren (detailliert); • Wartung und Lebensdauer der Sicherheitsbauteile.

------------------------------------------- 12.130 Entsprechend der Risikobeurteilung entwickelte genaue Schritt für Schritt-Anleitungen zur sicheren Bedienung der Anlage. 12.130.1 Prozeduren dürfen kein Ersatz für Sicherheitseinrichtungen sein (wie in Europa). 12.133. Auch in Brasilien müssen bei der Risikobeurteilung alle Lebensphasen berücksichtigt werden. 12.133.1 Falsche Installationen von Bauteilen aus denen Gefahren für den Nutzer entstehen können, müssen konstruktiv vermieden werden.

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12.133.2 Das Equipment soll geeignete Mittel für das Heben, Transportieren, die Installation, die Deinstallation und die Entfernung von Maschinenteilen enthalten. 12.151 Zugfahrzeuge sowie entsprechende Wagen müssen standardisierte Kupplungen haben, um ein gefährliches Entkuppeln zu vermeiden und ein leichtes Kuppeln und Entkuppeln zu ermöglichen. 12.151.1 Anleitungen zum sicheren Kuppeln und Entkuppeln müssen sich in unmittelbarer Umgebung der Bereiche befinden, wo diese Tätigkeiten ausgeführt werden. 12.151.2 Wenn das Kuppeln und Entkuppeln hohe Kräfte erfordert, müssen mechanische Unterstützungen vorgesehen werden, die diese Arbeiten erleichtern. Annex I, Teil A und B: Die gleichen Vorschriften wie in Europa. Hier ist zu prüfen ob die Sicherheitsabstän-de ausreichend eingehalten werden und ob es keine Lücken in Sicherheitsvorrichtun-gen gibt, durch die ein Werker Gefahrenstellenerreichen kann. Absicherung nach europäischen Normen. Das gilt auch für Lichtschranken. D.h. soweit möglich sollten die in Normen angegebenen Abstände für Lichtschranken eingehalten werden. Annex I, Teil C: Betrifft Gesenkbiegepressen. Annex II – Schulung/Training: Soweit ich das Gesetz verstanden habe, ist Schulung und Training eine Pflicht des Anlagenbetreibers. Dennoch sollte sich unsere Schulung, vor allem wenn eine Sicherheitsschulung vertraglich vereinbart ist, an den Inhalten des Annexes II orientieren. Annex III – Leitern, Treppen, Rampen, Wartungsplatt formen: Hier ist die europäische Normungsreihe EN14122 vorgeschrieben. Annex IV: In dem Glossar werden alle Begriffe geklärt, wie sie auch in den europäischen Normen definiert sind. Auch hier finden sich exakte Definitionen und Vorschriften z.B. wie eine Schalterbefestigung auszuführen ist (noch EN ISO 14119): D.h. Sicherheitsschalter dürfen nicht mit Werkzeug und einfachen Hilfsmitteln überbrückt oder abgebaut werden können (Verwendung von Abreißschrauben, Nieten, Schweiß-punkten sowie schwer überbrückbaren Schaltersystemen). Weiterhin müssen solcher Schalter zweikanalig ausgeführt werden und ihre Schalterstellung über eine sichere Schnittstelle überwacht werden (S.43). Wenn ein solcher Schalter brechen kann und

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somit einen Zugang zum Gefahrenbereich ermöglichen, ohne das System abzuschalten, müssen die Schalter redundant ausgeführt werden. Weiterhin wird das System des Performance Levels oder des Safety Integrity Levels angewendet. D.h. gleiche Anforderung an die Steuerungssicherheit, wie in der EU. Sicherheitssteuerung: Gleiche Anforderungen, wie in der EU. Alle drei Anforderungen müssen angewendet werden: Redundanz, Überwachung, Selbsttest. Sicherheitsschütze: Drei Anforderungen - Redundanz, Überwachung, Selbsttest (S.56). Annex VIII – Pressen: Redundante Sicherheitsschütze mit Selbstüberwachung gefordert (Punkt 2.1.3 S. 62). Hydraulische Pressen müssen einen Sicherheitsblock (redundante Ventile mit Überwachung) besitzen (Punkt 4.3, S. 64). Bemerkung: Wenn Pumpen bei Zugang ausgeschaltet und Restdrücke abgebaut sind, ist so etwas nicht nötig. Ein Anlagenteil, dass sich absenken kann, muss für den Fehlerfall ein Ventil/…- Rückhaltesystem (Punkt 4.3.4, S. 64) sowie für Reparaturen und Wartung ein gelb lackiertes mechanisches Rückhaltesystem (Punkt 4.3.11, S. 66) besitzen, das ein unbeabsichtigtes Absinken verhindert.

2. Indien

Keine speziellen Vorschriften zur Produkthaftung. Solche Ansprüche können z.B. aus dem Common Law abgeleitet werden. Weiterhin gibt es einen „Sale of Goods Act“ von 1930, ein „Monopolies and Restrictive Practise Act” von 1969, ein „Consumer Protection Act (CPA)“ von 1986, ein “Drug and Cosmetics Act” von 1940 und ein “Food Safety and Standards Act” von 2006 aus denen Ansprüche hergeleitet werden können. Vertragsgestaltung: In Indien ist es ratsam Verträge sehr detailliert zu gestalten. Indische Gerichte haben Haftungsminderungen oder Haftungsausschlüsse als rechtlich wirksam bestätigt, sofern sie nicht unangemessen benachteiligend ist. Bei fehlender Vertragsbeziehung, wie bei Produkthaftungsfällen regelmäßig der Fall, ist eine Haftungsbeschränkung aber nicht möglich. Die Haftung entfällt, wenn ein Verbraucher zum Schaden beigetragen hat (Überbrückung von geeigneten Sicher-heitseinrichtungen). Der Kläger trägt die volle Beweislast für Schaden und Kausalität. Soweit nicht nur zivilrechtliche Schäden geltend gemacht werden, regelt der Indian Penal Code von 1860 die strafrechtliche Haftung für durch defekte Produkte verursachte Schäden.

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Indische Normen - Beispiele:

• IS 15656 - 2006: SP 30 National Electrical Code

• Hazard Identification and Risk Analysis--Code Of Practice

• IS 15296 - 2003: Industrial Automation systems – Safety of Integrated Manufacturing Systems –Basic Requirements

• IS 15793 - 2007: Managing Environment, Occupational Health And Safety Legal Compliance - Requirements Of Good Practices

• IS 8091 - 2008: Code of safe practice for industrial plant layout

• IS 11016: General safety requirements for machine tools and their operation.

• IS 2148: 2004: Electrical apparatus for explosive gas atmosphere – flameproof enclosures “d”

• IS 5216 Part I: Recommendations on safety procedures and practices in electrical work - General

• IS 5216 Part II: Recommendation on safety procedures and practices in electrical work – Life Saving Techniques

Zu finden unter: https://law.resource.org/pub/in/ma nifest.html Relevante Gesetze: • The Factories Act 1948, Amendment Act 1947

• The Environment Act 1986

• Building and Other Construction Workers

• (Regulation of employment and condition of service) Act, 1996

• Buildings and Other Construction Workers Welfare Act, 1996

• Employers liability Act, 1938

• Industrial dispute Act, 1947

• Contractor labour Act, 1970

• (Regulation and abolition)

• Provident fund Act, 1952

• Indian Explosives Act and the explosives Rules.

• The Gas Cylinder Rules, 1981

• Static and Mobile Pressure Vessels (Unfired) Rules.

• The Indian Electricity Act 1910 and Indian Electricity Rules 1956

• The Atomic Energy Act,

• The Radiation Protection Rules,

• National Building Code.

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3. Australien

In Australien obliegen Entwurf und Durchsetzung von Sicherheitsgesetzen den Staaten und Territorien. Die jeweilige Gesetzgebung richtet sich nach dem "Occupational Health and Safety (OH&S) Act". Darin sind die Pflichten von Personen unterschiedlicher Verantwort-lichkeiten festgelegt. Die Verfahrensregeln sind zwar im Allgemeinen nicht rechtsverbindlich. Sie werden jedoch im jeweiligen Rechtssystem häufig als Maßstab herangezogen, wenn es darum geht, zu beurteilen, ob ausreichende Maßnahmen zur sicheren Gestaltung des Arbeitsplatzes ergriffen wurden. Aus diesem Grund kann die Nichtbeachtung von Verfahrensregeln ernste Konsequenzen nach sich ziehen. Die australischen Normen sind nicht rechtsverbindlich, von einigen beachtenswerten Ausnahmen abgesehen. Auch diese werden wiederum häufig von Gerichten herangezogen. Viele australische Normen basieren auf:

• Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (International Electrotechnical Commission) (IEC),

• europäischen Normen (EN),

• britischen Normen (BS, heute häufig in Form von kombinierten BS EN-Normen) oder auf

• Normen der Internationalen Organisation für Normung (International Organization for Standardization) (ISO).

Standards Australia verfolgt die offizielle Politik, wo immer möglich internationale Normen (ISO oder IEC) im Interesse einer internationalen Ausrichtung zu übernehmen. Beispiele:

• AS 4024 - Safeguarding of machinery

• AS 1219 - Power presses - safety requirements

• AS 1418 - Cranes (known as the SAA Crane code) - (including hoists and winches)

• AS 1755 - Conveyors - safety requirements

Australian Standards: Standards Australia 63 Greenhill Rd,Wayville Tel: 1300 654 646 www.standards.com.au

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Hilfe zur Ausführung der Sicherheitstechnik in Masc hinen und Anlagen findet man z.B. im „Guide to safeguarding common machinery and plant“. Auszug Occupational Health and Safety (OH&S) Act 20 11: (2) The manufacturer must ensure, so far as is reas onably practicable, that the plant, substance or structure is manufactu red to be without risks to the health and safety of persons: (a) who, at a workplace, use the plant, substance or structure for a purpose for which it was designed or manufactured; or (b) who handle the substance at a workplace; or (c) who store the plant or substance at a workplace; or (d) who construct the structure at a workplace; or (e) who carry out any reasonably foreseeable activity at a workplace in relation to: (i) the assembly or use of the plant for a purpose for which it was designed or manufactured or the proper storage, decommissioning, dismantling or disposal of the plant; or (ii) the use of the substance for a purpose for which it was designed or manufactured or the proper handling, storage or disposal of the substance; or (iii) the assembly or use of the structure for a purpose for which it was designed or manufactured or the proper demolition or disposal of the structure; or Example: Inspection, operation, cleaning, maintenance or repair of plant. (f) who are at or in the vicinity of a workplace and who are exposed to the plant, substance or structure at the workplace or whose health or safety may be affected by a use or activity referred to in paragraph (a), (b), (c), (d) or (e). (3) The manufacturer must carry out, or arrange the carrying out of, any calculations, analysis, testing or examination that may be necessary for the performance of the duty imposed by subsection (2). (4) The manufacturer must give adequate information to each person to whom the manufacturer provides the plant, substa nce or structure concerning:

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(a) each purpose for which the plant, substance or structure was designed or manufactured; and (b) the results of any calculations, analysis, testing or examination referred to in subsection (3), including, in relation to a substance, any hazardous properties of the substance identified by testing; and (c) any conditions necessary to ensure that the plant, substance or structure is without risks to health and safety when used for a purpose for which it was designed or manufactured or when carrying out any activity referred to in subsection (2)(a) to (e). (5) The manufacturer, on request, must, so far as is reasonably practicable, give current relevant information on the matters referred to in subsection (4) to a person who carries out, or is to carry out, any of the activities referred to in subsection (2)(a) to (e).

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Risikobeurteilung Australien - Standard 4360: Quelle: Machine Guarding – SAFE Work SA

4. Südafrika

Der Consumer Protection Act 2008 enthält in Art. 56 I eine stillschweigende Garantie des Herstellers und des Zwischenhändlers, dass das Produkt den allgemeinen Qualitätsanforderungen entsprechen soll. Die Ansprüche richten sich jedoch jeweils gegen den Lieferanten und daher für den Konsumenten nicht notwendiger Weise auch gegen den Produzenten. Das Level an Sicherheitstechnik, was von den Behörden erwartet wird, ist hier oft erfahrungsgemäß höher als erwartet. Hier empfiehlt sich zumindest annähernd einen EU-Standard durchzusetzen. Die Anforderungen an die Arbeitssicherheit werden im Occupational Health and Safety Act, 1993 geregelt. Auszug - Occupational Health and Safety Act, 1993: 10. General duties of manufacturers and others rega rding articles and substances for use at work 1. Any person who designs, manufactures, imports , sells or supplies any article for use at work shall ensure, as far as is reasonably practicable, that the article is safe and without risks to health when pr operly used and that it complies with all prescribed requirements.

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2. Any person who erects or installs any article for use at work on or in any premises shall ensure, as far as is reasonably practicable, that nothing about the manner in which it is erected or installed makes it unsafe or creates a risk to health when properly used. 3. Any person who manufactures, imports, sells or supplies any substance for use at work shall - a. ensure, as far as is reasonably practicable, that the substance is safe and without risks to health when properly used; and b. take such steps as may be necessary to ensure that information is available with regard to the use of the substance at work, the risks to health and safety associated with such substance, the conditions necessary to ensure that the substance will be safe and without risks to health when properly used and the procedures to be followed in the case of an accident involving such substance. 4. Where a person designs, manufactures, imports, sells or supplies an article or substance for or to another person and that other person undertakes in writing to take specified steps sufficient to ensure, as far as is reasonably practicable, that the article or substance will comply with all prescribed requirements and will be safe and without risks to health when properly used, the undertaking shall have the effect of relieving the first-mentioned person from the duty imposed upon him by this section to such an extent as may be reasonable having regard to the terms of the underta-king.

5. Kanada

Rechtssystem a.

Wurzeln in dem britischen "Common Law" wie US aber es bestehen einige Unterschiede. Folgend das Recht zur Produkthaftung am Beispiel Ontario: Punitive Damages: Es ist selten der Fall, dass ein Gericht auf "Punitive Damages" bekennt. Weiterhin sind die von den Gerichten festgesetzten Beträge meistens wesentlich geringfügiger als der Schadensersatz für Schäden „allgemeiner Art“. Es existiert keine Obergrenze für "Punitive Damages", der kanadische Bundesgerichtshof hat aber kürzlich entschieden, dass die Obergrenze für "Punitive Damages" CAD $ 1 Mio. nicht überschreiten darf. Ein höherer Schadensersatz als die "Punitive Damages" kann nur in Ausnahmefällen gerichtlich anerkannt werden.

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Allgemeiner Schadensersatz: Der "Allgemeine Schadensersatz" (General Damages) aus Schäden nicht finanzieller Art wie, z. B. Schmerzensgeld, Ersatz für eine reduzierte Lebenserwartung, Ersatz für Verlust der Lebensfreude. Gerichtsfällen im Jahr 1978 – bekannt als die Trilogie des Schadenersatzes: Der Bundesgerichtshof in Kanada verfügte, dass Allgemeiner Schadensersatz für Personenschäden den Betrag von CAD $ 100.000,00 je Geschädigten nicht übersteigen darf (mit Ausnahme bei sehr es außergewöhnlichen Fällen). Kanadische Gerichte haben dies als "Obergrenze" akzeptiert. Die Inflationsrate hat den Betrag seit 1978 auf ca. CAD $ 300.000,00 pro Geschädigten ansteigen lassen. Die Obergrenze soll das Ausufern von unverhältnismäßigen Schadensersatz-Forderungen für Verluste nicht finanzieller Art vermeiden. Der geldwerte Schadensersatz für einen wirtschaftlichen Verlust wie, z. B., der Verlust von zukünftigem Einkommen oder Pflegekosten ist hier aber nicht eingeschlossen. Prozesskostensicherheit als Bedingung für eine Beru fung: Nach den Zivilprozessregeln wird ein Beschluss oder ein Gerichtsurteil, welches die Zahlung von Geld zur Folge hat, automatisch eingestellt, wenn eine gerichtliche Berufung beantragt wird. Die Gerichte in Ontario sind aber befugt, die Einstellung aufzuheben und dem Berufungskläger aufzubürden, Prozesskostensicherheit als für die Durchführung der Berufung zu hinterlegen bevor der Berufungsprozess geführt wird. Diese Vorgehensweise ist aber selten der Fall. Kostentragungspflicht: Es liegt im Ermessen des erstinstanzlichen Richters, eine Kostentragungspflicht festzulegen "Costs in the Cause". Diese werden der obsiegende Partei im Gerichtsverfahren zuerkannt (auf der Grundlage der Gebührenordnungen sowie der Verfahrensregeln der jeweiligen Gerichte). Die Höhe liegt aber meist unter dem kompletten Kostenersatz. Die Konsequenz ist, dass im Gegensatz zu den USA das Risiko einen Prozess zu verlieren bei geringen Erfolgschancen eine Partei Kanada eher von einer Klage abhält. Vorprozessuale Beweisaufnahme: Wie in den USA hat jede Partei in einem Rechtsverfahren das Recht ein Beweisaufnahmeverfahren durchzuführen. Die Klägerpartei ist damit berechtigt, einen Vertreter einer juristischen Person zu vernehmen. Im Gegensatz zu den USA kann der Anwalt des Klägers im regelfall aber nur einen Mitarbeiter des beklgten Unternehmens als Zeuge vernehmen, es sei denn, das Gericht wird überzeugt, dass

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auch andere Vertreter relevantes Wissen haben und deshalb vernommen werden sollten. Solche einen Beschluss zu erlangen, ist aber außerordentlich schwierig. Im Regelfall ist auch eine Vernehmung von Dritten, die keine Rechtsbeziehung zu den Parteien haben, nicht durchzusetzen. Verschuldungshaftung - Fahrlässigkeit und "Strict L iability": Produkthaftungsrecht in Ontario ist nicht in Gesetzestexten geregelt, sondern wird vom "Common Law" bestimmt. Ein Kläger muss einen entsprechennden Mangel am Produkt nachweisen und damit die fehlende vernünftige Sorgfalt des Beklagten. Anspruchsgrundlagen:

• ein Herstellungsmangel, wenn das Produkt nicht mit der Konzeption seitens des Herstellers übereinstimmt;

• ein Konzeptionsmangel, wenn eine mit dem Produkt verbundene vorhersehbare Gefahr mit einem vernünftigen alternativen Design, hätte vermieden oder vermindert werden können und die angewandte Konzeption des Produkts dieses unsicher gemacht hat;

• fehlende angemessene Warnung bezüglich der Gefahren des Produktes z.B. in Betriebsanleitungen und auf dem Produkt selbst, deren Vorhandensein eine verwirklichte Gefahr hätte vermeiden können.

Prinzip der vernünftigen Sorgfalt: Nur wenn die Mehrheit der Indizien ein Gericht davon überzeugt, dass die Handlung des Beklagten unvernünftig war wird ein Verschulden anerkannt. Damit reicht ein Mangle alleine nicht aus, es müssen auch alle „vernünftigen/angemessenen“ Schritte zur Herstellung eines sicheren Produkts unterlassen worden sein. Zuständiges Gericht: Dem Beklagten ist es möglich die Zuständigkeit eines Gerichtes in Frage zu stellen.

Sicherheitstechnik b.

Das geforderte Sicherheitslevel entspricht dem europäischen/US Standard. Einige Arbeitsplätze: Föderale Gesetzgebung die vom Canadian Centre for Occupational Health and Safety (CCOHS) wahrgenommen wird. Mehrzahl: Durch die Provinz oder lokale Vorschriften geregelt. Z.B. Ontario: Anforderungen für mechanische Sicherheit ähnlich denen der EU.

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Aber: Selbstzertifizierung nicht zulässig . D.H. Kombination von CSA, ANSI, ISO und EN Standards. Bezüglich der elektrischen Sicherheit fordert der Ontario Electrical Safety Code and Ontario Regulation 438/07, dass alle elektrischen Geräte entsprechend CSA Standards geprüft werden durch eine SCC (Standards Council of Canada) akkreditierte Institution. Außerdem müssen elektrische Installationen in Gebäuden durch die Electrical Safety Authority (ESA) geprüft werden. Die elektrischen Standards werden in Kanada von der CSA (Canadian Standards Association) herausgegeben. Diese sind häufig den US Anforderungen ähnlich. Einige Standards sind an IEC Standards angelehnt und an die kanadischen Bedürfnisse angepasst. Die Zertifi-zierung von elektrischer Sicherheit wird von Laboratorien durchgeführt die von der SCC akkreditiert werden. Darunter fallen beispielsweise die CSA und UL. Auch die mechanischen Standards werden in Kanada von der CSA veröffentlicht. Einige ba-sieren auf ANSI andere auf ISO Standards. Besonders in Quebec müssen Warnhinweise und Sicherheitsanweisungen sowohl in Englisch als auch Französisch angebracht werden.

6. Maschinensicherheit in Asien

China: Einhaltung nationaler Standards spez. in China außerordentlich wichtig. Weitestgehend reicht bei der Sicherheitstechnik die Orientierung an ISO-Standards aus. Trend zur Anpassung an internationale Standards. Thailand: Hier ist 2009 ein neues Gesetz eingeführt worden, dass die Haftung von Herstellern aus der Benutzung seiner Produkte regelt. Das lässt einen Trend erkennen, dass Produktsicherheit in Zukunft einen höheren Stellenwert haben wird. Korea: Die Sicherheit von Elektro- oder Elektronikprodukten ist weitestgehend geregelt. Die Einhaltung von ISO-Standards empfiehlt sich. Der Product Liability Act ist 2002 in Kraft getreten. Produkthaftungsrechtliche Ansprüche finden sich in Art. 3 des Product Liability Act. Hiernach kann ein Hersteller für Sicherheitsmängel an Maschinen in Anspruch genommen werden. Der PLA unterscheidet zwischen: "Produktmängel" in 3 Arten, , "manufacturing defect", "design defect", and "indication defect" (Artikel 2(2) des PLA).

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IV. Anforderungen an Maschine in den USA

Maschinensicherheit und Produkthaftungsgefahren

1. Lösungsansätze aus technischer Sicht

• Amerikanische Normen/Vorschriften;

• zuverlässige Technik;

• lock out procedures (Abschaltprozeduren);

• Redundanz;

• Überbrückbarkeit;

• Schulungen.

US-Normen/Vorschriften:

• Occupational Safety & Health Administration

• http://www.osha.gov/pls/oshaweb/owastand.display_standard_group?p_toc_level=1&p_part_number=1910

• Occupational Safety and Health Standards “1910”

• Hazard Communication – 1910.1200

• Respiratory Protection – 1910.134

• Occupational Noise Exposure – 1910.95

• Permit-required Confined Spaces – 1910.146

• Lockout/Tagout – 1910.147

• Guarding Floor and Wall Openings and Holes – 1910.23

• Personal Protective Equipment – 1910.132 US-Normen/Vorschriften:

• ANSI B11.TR3-2000: Risk Assesment

• ASME B20.1-2012: Safety Standard for Conveyors

• ANSI/ASSE Z359.3-2007 Safety Standard for Positioning …

• ANSI/ASSE Z.359.1-2007:Fall Arrest Systems

• ANSI/ASSE Z244.1-2003: Lockout/Tagout

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• ANSI/ASSE Z117.1-2009: Confined Spaces

• ANSI B11.19-2010: Performance Criteria for Safeguarding

• ANSI B11.20-2004(R2009): Safety Requirements for Integrated Manufacturing Systems

• ASME B20.1-2012: Safety Standard for Conveyors and Related Equipment

• NFPA 79-2012: Electrical Standard for Industrial Machinery

• NFPA 70-2011: National Electrical Code

• ANSI Z535.6: Product Safety Information in Product Manuals, Instructions, …. Zuverlässige Sicherheitstechnik:

• Robust und auf die Lebensdauer der Maschine/Anlage abgestimmt;

• für den Einsatzzweck geeignet;

• zertifiziert und für den Markt zugelassen;

• unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens der Anwender.

Lock out procedures:

• Abschaltprozeduren differenzieren,

• vorgeben und

• auf verschiedenen Medien vermitteln;

• Schulung durchführen.

Redundanz in der Sicherheit:

• Rechnen Sie mit Fehlverhalten;

• integrieren Sie Sicherheit mehrfach, ohne dass sie stört;

• vergessen Sie die gerne verwendete Aussage: „Wenn die das machen, sind die doch selber schuld“ oder;

• „dann sind wir doch nicht mehr dafür verantwortlich“.

Überbrückbarkeit:

• Erschweren Sie die Überbrückbarkeit - soweit es geht;

• viel wichtiger: verringern Sie den Anreiz;

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• überlegen Sie, wie Sie das (möglicherweise) überbrückte System sicherer gestalten können und

• machen Sie Gefahren erkennbar (soweit möglich ).

Schulungen:

• Erstellen Sie einen Schulungsplan (wer, was und wie wird geschult);

• verwenden Sie verschiedene Medien wie Videos, Schulungs-hefte, interaktive Schulung auf Anlagen-PCs … ;

• entwickeln Sie z.B. Tests mit Bewertung, um das Wissen abzufra-gen und zu dokumentieren.

2. Besonderheiten im US-Recht

• Case law;

• Laien-Jury, durch die sich das Ergebnis von Verfahren schwer voraussagen lässt;

• Verfahren außerhalb des Gerichts,

• leichter Zugang zu anwaltlicher Vertretung ohne wirtschaftliche Risiken;

• aufwändige Beweiserhebung;

• hohe finanzielle Risiken. case law: Die Rechtspraxis gestaltet sich schwierig, weil fast nur auf „case law“ abgestellt wird. Zudem hat jeder Bundesstaat besondere eigene Regelungen. Auch neutrale Gutachten sind kaum möglich, denn Gutachter muss jeder Kläger und Beklagte selber stellen und bezahlen. Leichter Zugang zu anwaltlicher Vertretung ohne wirtschaftliche Risiken: Contingency fee im Fall des Obsiegens. Aufwändige Beweiserhebung: US-Gerichte lassen oft Fälle zu bei denen nur ein Behauptung aufgestellt wird, die aber nicht eingehend geprüft wird. In den meisten Staaten wird erwartet, dass sich die Beweise und Haftungsverhältnisse im Verlauf der discovery-Phase ergeben. Diese ist aber mit zum Teil hohen Kosten verbunden, auf die der Beklagte fast keinen Einfluss hat. Außerdem werden so Beweise erhoben, die in Europa für den Kläger überhaupt nicht zugänglich wären.

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3. Haftungsgründe

• Fahrlässigkeit und schuldhaftes Fehlverhalten des Herstellers (negligence);

• Maßstab ist nicht das, was „jeder“ gemacht hätte, sondern die „vernünf-tige Sorgfalt“ (reasonable prudence).

• Sorgfaltspflichtverletzung des Herstellers sind z.B.:

• Missachtung gesetzlicher Bestimmungen;

• im Herstellungsprozess fahrlässig nicht beachtete oder entdeckte Gefahren;

• Konstruktionsfehler;

• unzureichende Betriebsanleitungen oder Gefahrenhinweise;

• Falschbeschreibungen beim Verkauf;

• Verschweigen von Gefahren sowie

• Nichtbeachtung der Produktbeobachtungspflicht. Haftung für Zusicherung oder Gewährleistung (warran ties):

• Express warranties: klare Aussagen über das Produkt (z.B. auch auf Verpackungen und in der Werbung);

• implied warranties: wenn das Produkt nicht der marktüblichen Qualität oder dem bekannten Zweck entspricht.

Haftungsgründe - strict liability:

• Fabrikationsfehler (manufacturing defects);

• Konstruktionsfehler (design defects);

• Instruktionsfehler (failure to warn).

Unterschied zur Fahrlässigkeitsklage negligence: Der Kläger muss nicht nachweisen, dass der Beklagte fahrlässig gehandelt hat. Verteidigung:

• Wissentliche Risikoübernahme (assumption of risk);

• Mitverschulden (comperative negligence);

• Stand von Wissenschaft und Technik (state of the art);

• Beweisvernichtung (spoliation of evidence);

• fehlerhafter Gebrauch (misuse);

• innewohnende Merkmale (inherent characteristics).

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Ablauf des Verfahrens:

• „complaint“ und „summons“,

• interrogatories,

• affirmative defenses,

• counter claims, cross claims, third-party complaints,

• production of documents,

• affidavids,

• depositions,

• experts,

• mediation,

• trial. Unterschiedliche Handhabungen von Produkthaftungsfä llen? Abweichungen von Staat zu Staat:

• Prozessrecht,

• Verjährung,

• Aufwand,

• Mitverschulden,

• Unterstützung verschiedener Rechtstheorien.

4. Strategien zur Vermeidung von Klagen

• Beweissicherung;

• Technische Dokumentation;

• Kommunikation und Schriftverkehr;

• Mitwirkung US-Fachanwälte;

• Festlegung von Pflichten;

• Verjährungsregeln;

• Produktbeobachtung. Mitwirkung amerikanischer Fachanwälte:

• Frühzeitige Rekrutierung versierter Anwälte;

• Einbindung der Versicherung;

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• Strategien präventiv entwickeln;

• Verträge gestalten.

5. Zusammenfassung/Fazit

• Die Beweissicherung, eine fehlerfreie Anlage/Maschi ne geliefert zu haben, ist außerordentlich wichtig.

• Dokumentenmanagementsystem einführen und professionell überwachen.

• Schulungen, Betriebsanleitungen, Hinweise auf Anlagenteilen sollten

− sehr genau und umfassend,

− sehr einfach zu verstehen

− und zusätzlich bebildert sein (soweit möglich).

• Sichern Sie lückenlos und nachhaltig ab und bedenken sie mögliches Fehlverhalten.

• Machen Sie Gefahren sichtbar.

• Legen Sie Pflichten schriftlich fest.

• Achten Sie auf alle Formulierungen in Schiftstücken , E-Mails … .

• Integrieren Sie Ihre Versicherung/US-Rechtsberatung in Ihre Strategie zur Vermeidung von Unfällen und Haftung.

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V. Anforderungen an Maschinen in Russland

1. Vertragsrecht

• Russland gehört seit September 1991 dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf an (CISG, vom 11.4.1980).

• CISG-Normen bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen vorrangig gegenüber den nationalen Vorschriften.

• Trotzdem Rechtswahlklausel zu Gunsten "deutschen Rechts" oder "russischen Rechts" sinnvoll.

• Die russische Föderation gem. Art. 1210 ZGB lässt bei grenzüberschreitenden Verträgen freie Rechtswahl.

• Keine Rechtswahl es gilt das Recht des Staates, in dem die Vertragspartei mit der vertragscharakteristische Leistung, ihren Sitz hat.

• Schiedsgerichte: Beitritt Russland zum „New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche „New York Convention“ in 1960.

• Das Kaufgewährleistungsrecht ist im Zweiten Teil des russischen Zivilgesetzbuches (ГРАЖДАНСКИЙ КОДЕКС РФ "Graschdanskij kodeks", ZGB) normiert.

• Der Käufer ist zur rechtzeitigen Mängelanzeige verpflichtet (Art. 483 ZGB). • Wenn keine längere Frist vereinbart, müssen Mängel spätestens binnen zwei

Jahren ab Warenübergabe entdeckt worden sein (Art. 477 Abs. 2 ZGB).

2. Haftung bezüglich fehlerhafter Produkte

• Das russische Zivilrecht schützt insbesondere Verbraucher. • Verbraucherrecht ist im russischen Zivilgesetzbuch (ZGB), sowie im

Verbraucherschutzgesetz geregelt. • Haftung umfasst Mängel an Waren und fehlende oder unzureichende

Informationen. • Sowohl der Hersteller als auch der Verkäufer und der Importeur haften gemäß

Art. 13 Verbraucherschutzgesetz. • verschuldensunabhängige Produkthaftung gem. Art. 14

Verbraucherschutzgesetz sowie Art. 1095 ZGB, • Ansprüche aus Produkthaftung innerhalb festgelegter Gebrauchs- und

Nutzungsdauer (gem. Art. 1097 ZGB i.V.m. Art. 14 Abs. 3 VerbrSG). • Ansonsten innerhalb von zehn Jahren nach Übergabe der Ware. • In bestimmten Fällen (Art. 14 Abs. 3 VerbrSG) ist eine unbefristete

Geltendmachung möglich. • Weiterhin: Deliktische Ansprüche gemäß Art. 1064 ff . ZGB. • Deliktische Anspruchsvoraussetzungen: Schaden,

Rechtsgutsverletzung, rechtswidriges Handeln, Kausa lität und Verschulden.

• Arbeitgeber haften gem. Art. 184 LABOR CODE OF THE RUSSIAN FEDERATION und Art. 1068 ZGB grundsätzlich bei Arbeitsunfällen.

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• Die generelle deliktische Anknüpfungsnorm für den B 2B-Bereich ist der verschuldensabhängige Art. 1064 ff. ZGB.

• Gem. Art. 1097 ZGB ist die Haftung 10 Jahre nach Übergabe des Produkts oder Beendigung der Arbeiten verjährt, es sei denn es wurden gesetzliche Bestimmungen missachtet.

• Gem. Art. 208 ZGB ist auch die Klagemöglichkeit nicht zeitlich begrenzt.

3. Anzuwendendes Recht

• Nach den kollisionsrechtlichen Anknüpfungen des Art. 1221 ZGB (russisches Zivilgesetzbuch) ist der Geschädigte berechtigt, das anzuwendende Recht zu wählen und zwar:

• Rechts des Wohnsitzes des Geschädigten oder • Recht des Sitzes des Verkäuferunternehmens oder • Recht des Staates in dem die schadensverursachenden Arbeiten

ausgeführt wurden).

4. Durchsetzbarkeit von Urteilen

• Nur bei Ländern mit denen Russland Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen eingegangen ist.

• Solche Abkommen bestehen insbesondere mit Spanien, Italien, den Baltischen Staaten und einigen Ländern Zentral- und Osteuropas.

• Mit Deutschland besteht kein Abkommen. Außerhalb der direkten Produkthaftung: • Schiedsvereinbarung, womit alle Streitigkeiten der Zuständigkeit eines

russischen oder ausländischen internationalen Schiedsgerichtes entschieden werden.

• Urteile ausländischer internationaler Schiedsgerichte bedürfender der Anerkennung durch ein russisches staatliches Gericht, um in Russland vollstreckt werden zu können, Urteile russischer internationaler Schiedsgerichte sind unmittelbar nach ihrer Fällung vollstreckbar.

5. TR CU (TP TC) Zertifizierung / TR CU (TP TC) Deklarierung / Zertifizierungssysteme

GOST R Zertifikate: Nur Produkte, für die noch keine TRs existieren, erhalten noch eine GOST R Zertifizierung/Deklaration.

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Nationale TR-Zertifikate: Existieren in der russischen Föderation nationale technische Reglements, die noch nicht in der Zollunion in Kraft getreten sind, wird ein TR-Zertifikat/ oder eine TR-Deklaration benötigt.

Existieren technische Reglements, die in der Zollunion in Kraft getreten sind, wird ein TR-TS-Zertifikat / oder eine TR-TS-Deklaration benötigt. (EAC = EurAsianConformity). Zollunion:

• Beim Export von zertifizierungspflichtigen Erzeugnissen in die Russische Föderation verlangen die Zollbehörden GOST R - Zertifikate oder TR-Zertifikate der Russischen Föderation oder der Zollunion.

• Sie sind gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für das Inverkehrbringen und für die Entzollung.

• Die Zollunion besteht derzeit besteht aus der Russischen Föderation, Weißrussland (Belarus) und Kasachstan.

• Die Zertifikate sind der Nachweis der Marktkonformität. • Seit dem 15. Februar 2012 werden in der Zollunion die neuen einheitlichen

Technische Reglements eingeführt, die z.B. die bisherigen nationalen russischen Regeln der GOST R und TR Zertifizierung schrittweise ersetzen.

• Die vor dem Inkrafttreten der Technischen Reglement s der Zollunion bereits erteilte Konformitätsnachweise dürfen bis z um Ablauf ihrer Gültigkeit verwendet werden, jedoch nicht länger al s bis zu einem festgelegten Zeitpunkt.

Wesentliche technische Reglements:

• Technisches Reglement über die Sicherheit von Maschinen und deren Ausrüstung (TR TS 010/2011, 15.02.2013)

• Technisches Reglement über die Sicherheit Druckgeräten (TR TS 032/2013, 01.02.2014)

• Technisches Reglement im Bezug auf Niederspannungsgeräte und Ausrüstung (TR TS 004/2011, 15.02.2013)

• Technisches Reglement im Bezug auf die Sicherheit von technischen Geräten in explosiver Atmosphäre (TR TS 012/2011, 15.02.2013)

• Technisches Reglement im Bezug auf EMV (TR TS 020/2011, 15.02.2013)

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• Technische Reglements über Schienenfahrzeuge (TR TS 001/2011, 02.08.2014), (TR TS 002/2011, 02.08.2014), (TR TS 003/2011, 02.08.2014)

• Technisches Reglement über die Sicherheit von Explosivstoffen (TR TS 028/2012, 01.07.2014)

Kein relevantes Technisches Reglement der Zollunion vorhanden, aber Erzeugnisse im Geltungsbereich eines Technischen Reglements der russischen Föderation?

���� TR Zertifikat oder eine durch eine Zertifizierungsstelle registrierte TR- Konformitätserklärung und mit dem TR-Konformitätszeichen der russischen Föderation kennzeichnen.

Weder ein einschlägiges Technisches Reglement der Zollunion noch eines der russischen Föderation vorhanden, aber Konformitätsnachweispflicht nach GOST R?

���� GOST R-Zertifikat oder GOST R-Deklaration erforderlich und mit GOST R-Konformitätszeichen kennzeichnen.

Keine gesetzlichen Anforderungen ?

� freiwillige Zertifizierung möglich um werbewirksam die Konformität mit verschiedenen russischen Regeln und Normen nach außen zu dokumentieren.

� Mit dem Zeichen der freiwilligen GOST R-Zertifizierung kennzeichnen.

6. RTN-Zulassung

Betriebs- und Einsatzgenehmigung

� Betriebsgenehmigungen der russischen Aufsichtsbehör de ROSTECHNADSOR für „überwachungsbedürftige“ Anlagen wie Druckbehälter, Hebetechnik, Anlagen für die chemische Industrie, Erdöl- und Erdgasförderungen und -verarbeitung, Energieerzeugung etc.

� Gem. dem Gesetz der russischen Föderation Nr. 116-F Z von 1997: � „Überwachungsbedürftige“ Anlagen = „gefährliche Industrieanlagen =

Unternehmen deren Betriebsstätten und Anlagen entzündliche Substanzen, oxidierende Stoffe, explosive Stoffe, giftige und umweltschädliche Stoffe herstellen, verarbeiten, lagern und transportieren.

� Gesetzesänderung mit Wirkung zum 01.01.2014 � Ergebnis: Die Erteilung von Zulassungen durch ROSTE CHNADSOR

wurden abgeschafft. � Aber: Expertisen der industriellen Sicherheit notwendig, wenn keine andere

Bewertungsformen in Technischen Reglements zu finden sind. � Diese Expertisen werden von Expertisenstellen erstellt und bei

ROSTECHNADSOR registriert.

Expertise industrieller Sicherheit auch obligatoris ch bei:

• dem Ablauf der Lebensdauer der Geräte;

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• keine Lebensdauer in der Dokumentation angegeben ist und 20 Jahre überschritten wurden;

• nachträglichen sicherheitsrelevanten Konstruktionsänderungen von Maschinen.

• Anforderungen an die Dokumentation der industriellen Sicherheitsmanagementsysteme.

aber für z.B. Druckbehälter: Bei überwachungsbedürftige Anlagen und Ausrüstungen wird von örtlichen Überwachungsbehörden ein Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen an den sicheren Betrieb dieser Anlagen solcher Bauteile gefordert, deswegen ist eine freiwillige Erarbeitung einer „Expertise der Industriellen Sicherheit“ vorteilhaft.

Brandschutzzertifikate

Zertifizierungspflichtig sind gem. Artikel 146 des Föderalen Gesetzes № 123-FZ z.B.:

• Ausrüstungen für den Brandschutz und die Feuerwehr;

• bestimmte Werkstoffe und Materialien wie Isoliermaterialien, Kunststoffe, Ver-kleidungen, Fußbodenbeläge, Kunststoffbahnen;

• bestimmte Bauprodukte (Bauprodukte mit Brandschutzfunktion, Kabelschäch-te, Baustoffe aus Kunststoff)

• bestimmte elektrotechnische Erzeugnisse (z.B. Kabel)

• wärmegenerierende Geräte.

Metrologisches Zertifikat – Messmittelzulassung

Kalibrier- und eichpflichtige Messmittel müssen vom “metrologischen Dienst der föderalen Agentur für technische Regulierung und Metrologie” (ROSSTANDART) registriert und zugelassen werden (Gesetz Nr. 102-ФЗ vom 26.06.2008).

Notwendig für:

• Messgeräte zur industriellen Nutzung • Messgeräte zur Gewichts- und Mengenkontrolle • für die Arbeits- und Umweltsicherheit relevante Ins trumente • militärisch genutzte Messgeräte • für sportliche Zwecke genutzte Messinstrumente

7. Technische Pässe und Typenschilder

• Viele technische Erzeugnisse erfordern nach russischen Vorschriften zwingend einen technischen Pass, wie z.B. Druckbehälter, Druckkessel, Heizungskessel, Kompressoren, Turbinen, Pumpen, Hubausrüstung usw.

• Ohne technischen Pass ist der Betrieb dieser techni schen Erzeugnisse nicht zulässig.

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• Ein technischer Pass wird vom Hersteller erstellt, unterschrieben und an den Betreiber übergeben.

• Der Betreiber führt den technischen Pass weiter und trägt alle Informationen zur Reparatur/Wartung ein.

• Der technische Pass begleitet die Maschine / Ausrüstung während der gesamten Produktlebensdauer.

Typenschilder:

a) Name des Herstellers / Warenzeichen

b) Name des Erzeugnisses, Typ, Seriennummer

c) Herstelldatum

Angaben müssen in der Gebrauchs- und Betriebsanleitung (Instruktion) wiederholt werden.

Typenschilder von Druckbehältern:

• Angaben zum Hersteller • Bezeichnung des Behälters • Serien-Nr. • Herstellungsjahr • Arbeitsdruck in MPa • Berechnungsdruck in MPa • Prüfdruck in MPa • Maximale und (oder) die minimal zulässige Arbeitstemperatur der

Behälterwand in °С • Gewicht in kg

8. Besondere Anforderungen aus den technischen Regl ements

Art. 4 TR TS 010/2011:

Sicherheitsmaßnahmen in der Konstruktionsphase

8. Erstellung von Betriebsanleitungen

Operation manuals (instructions) shall include (Aus zug):

- Maximale Verwendungsdauer - welche Maßnahmen sind nach der max. Verwendungsdauer gefordert? - Anforderungen an die Qualifikation der Verwender.

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Art. 5 TR TS 010/2011:

Provision of safety of machines and (or) equipment at the stages of manufacture, storage, transportation, operation and disposal

11. Betriebsanleitungen müssen in russischer Sprach e abgefasst sein und in der jeweiligen Sprache eines anderen Mitgliedstaates, sofern das Gesetz dieses Staates das fordert. Die Begleitdokumente sollen in Papierform vorliegen und zusätzlich eine begleitende Version auf Datenträger .

Im B2B-Bereich reicht eine Datenträger-Version aus, soweit vertraglich nicht anders bestimmt.

Art. 8 TR TS 010/2011:

Conformity assurance

2. Conformity assurance of machines and (or) equipment with the requirements of this Technical Regulation must be performed in a form of:

• certification by an accredited certification body (conformity assessment/ assurance body) (further – a certification body), included in the Unified Register of certification bodies and testing laboratories (centres) of the Customs Union;

• declaration of conformity on the basis of own proof s and (or) the proofs received with participation of a certificati on body or an accredited testing laboratory (centre), included in the Unified Register of certification bodies and testing laboratories (centres) of the Customs Union (further – accredited testing laboratory (centre)).

zu Art. 8 TR TS 010/2011: 10. During conformity assurance of machines and (or) equipment an applicant must prepare a set of documents for machines and (or) equipment, confirming compliance with safety requirements of thisTechnical Regulation, which includes:

• justification of safety; • technical specifications (if any); • operational documents; • list of standards referred to in Article 6, with wh ich requirements the

machines and (or) equipment must comply; • contract (agreement for supply) (for a batch, unit of product) or

shipping documentation (for a batch, unit of product); • certificate of management system of a manufacturer (if any); • information of carried out researches (if any); • test reports of a machines and (or) equipment carried out by a

manufacturer, a seller, a person executing functions of a foreign manufacturer and (or) testing laboratories (centres) (if any); certificates of

conformity of materials and components or their test reports (if any);

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certificates of conformity of machines and (or) equipment received from foreign certification bodies (if any);

• other documents directly or indirectly confirming c ompliance of machines and (or) equipment with the safety require ments of this Technical Regulation (if any).

"safety justification " • document, which contains risk analysis as well as information from

design, operational and technological documentation related to minimum required measures of safety and which accompanies machines and (or) equipment at all stages of life cycle and

• supplemented by information on risk assessments at operation stage after major repair ;

• - “equipment" - technical device applied individually or installed on a machine and required

Druckgeräte TR TS 032/2013

Gilt für:

• Behälter für Gase / Flüssiggase, Dämpfe • Behälter für Flüssigkeiten • Kessel • Rohrleitungen für Gase und Dämpfe • Ausrüstungsteile • Ausrüstungen mit Sicherheitsfunktion • druckhaltende Ausrüstungen • Armaturen (bei bestimmten Durchmessern).

Druckgeräte TR TS 032/2013

Deklaration oder Zertifizierung abhängig z.B. von d er Gerätekategorie

“Technical Passports” mit verschiedenen Anforderung en an den Inhalt

� je nach Druckgerät

EX-Schutz TR TS 012/2011

Zertifizierung der EX-Bauteile

The equipment shall have the marking that shall inc lude the following:

1. the name of the manufacturer or his registered trade mark; 2. the manufacturer's type identification; 3. a serial number;

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4. the number of the certificate of conformity; 5. the explosion-proof marking. 6. The marking and the manufacturer’s technical docume ntation

must be drawn up in the Russian language and in the language or languages of the Member State of the Customs Union if the regulation(s) of the Member State of the Customs Un ion contain(s) the corresponding requirements.

Niederspannung TR TS 004/2011

Low-voltage equipment included in the List, ……… is subject to conformity assessment in the form of certification (plans 1s, 3s, 4s).

Low-voltage equipment, which is not included in mentioned List, is subject to conformity assessment in the form of declaring conformity (1d, 2d, 3s, 4d, 6d).

9. Anforderungen aus Normen an die Produktsicherhei t

Art. 6 TR TS 010/2011: Provision of compliance with safety requirements

• Compliance of machines and (or) equipment with this Technical Regulation must be ensured by direct implementation of its requirements or the requirements of interstate stan dards and ,

• in case they are not available (prior to adoption of interstate standards), national (state) standards of the Member States of the Customs Union provided compliance with the requirements of a technical regulation of the Customs Union and standards containing rules and methods of reserches (testing) and measurements including the rules of sampling required for application and implementation of the requirements of this Technical Regulation and performance of conformity assessment (conformity assurance) of the products (further – standards) for particular type of machines and (or) equipment).

Wo finde ich einschlägige Normen: Zu den Technischen Reglements bestehen Listen mit russischen Normen

ТР ТС 010/2011 Maschinen eingeteilt nach Normenart und Produkt - zum Beispiel: Оборудование для промышленности строительных материалов = Anlagen für die Baustoffindustrie A-Normen allgemeine Sicherheitsstandards

• ГОСТ ЕН 1050-2002 Безопасность машин. Принципы оценки и определения риска

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• ГОСТ Р ИСО 12100-1-2007 Безопасность машин. Основные понятия, общие принципы конструирования. Часть 1. Основные термины, методология

VI. Anforderungen an Maschinen in China

1. CCC – Zertifizierung

China hat die sogenannte CCC-Zertifizierung eingeführt. Ähnlich wie in Russland besteht dort eine Zertifizierungspflicht für technische Produkte durch eine nationale Prüfstelle. Seit 2002 dürfen auf Beschlusslage der chinesischen Regierung nur noch Produkte nach China eingeführt werden, die den amtlichen Bestimmungen der China Compulsory Certification entsprechen. Der Zertifizierungsprozess dauert ca. 60-90 Tage. Welche Produkte sind zertifizierungspflichtig? Produktkategorien:

• Elektrische Verkabelung

• Schalter, Verbindungen, Installationselemente, Sicherungen

• Elektrische Niederspannungsgeräte

• Elektromotoren kleiner Größe

• Elektrische Werkzeuge

• Schweißgeräte

• Elektrische Haushaltsgeräte

• Audio- und Videogeräte

• IT-Geräte

• Leuchten

• Telekommunikationsausrüstung und Telekommunikationsendgeräte

• Kraftfahrzeuge und Sicherheitszubehör

• Sicherheitsgläser

• Landwirtschaftliche Maschinen

• Latexprodukte

• Medizinische Instrumente

• Feuerlöschgeräte

• Melder für Alarmanlagen

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• Wireless Local Area Network (WLAN)

• Farben, Lacke, Fliesen

• Spielzeuge Durchführung der Zertifizierung

• Antragsstellung (China) und Einreichung von Prüfunterlagen.

• Produkttest durch CNCA-Labor (China) z.B. durch TÜV Rheinland.

• Inspektion der Herstellerfabrikation (Produktionsort) durch chinesische Beamte.

• Auswertung der Ergebnisse und Erteilung des Zertifikats (China, CNAS)

• Jährliche Folgeinspektion (Produktionsort).

• Keine zugelassene CCC-Zertifizierung außerhalb Chinas aber evtl. Produktprüfung im Ausland.

Welche Informationen brauchen die Testinstitute?

• Baugruppendiagramme,

• Beschreibungen kritischer Komponenten und Materialien und

• Erklärungen zu den Typunterschieden eines Modells benötigt.

Hinsichtlich des Labortests werden für das Produkt repräsentative Muster nach China geschickt. Dort werden die Muster unter anderem auf Elektromagnetische Verträglichkeit und Sicherheit geprüft. Die Teststandards sind in einzelnen Bestimmungen festgelegt und befinden sich in Übereinstimmung mit international anerkannten Normen wie denen der International Standard Organization (ISO). Mit der Inspektion beim Hersteller vor Ort wird das Qualitätsmangement geprüft und die Fähigkeit des Herstellers, eine gleichbleibende Produktqualität zu erzielen. Die Erteilung des CCC-Zertifikats obliegt der CNAS auf Basis der Untersuchungs-resultate der Testlabore.

2. GB und GB/T Standards

Nationale Standards (GB):

• Verdrängen die lokalen Standards für technische Anforderungen,

• fast 50% entsprechen ISO-Standards,

• 15% zwingend (GB) und 85% freiwillig (GB/T),

• SAC National Standard Querry www.sac.gov.cn Lokale Standards: DB und Kennzahl für die Provinz. Ist ein /T hinten angestellt ist es ein freiwilliger Industriestandard

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Industriestandards: JB (Maschinen) Unternehmensstandards: Q Die Standards sind zwingend, wenn Gesundheit, Priva teigentum oder Sicherheit der Schutzzweck ist. Dann haben sie Gese tzescharakter. EU/EFTA Standardization Information Platform (CESIP ): The Platform is a website where Chinese and European companies can find informa-tion in English and Chinese about current and upcoming standards applicable to their products when intended for export to China or Europe. Currently the Platform covers four sectors: 1) electrical equipment, 2) medical devices, 3) machinery and 4) envi-ronmental protection. The platform is accessible at http://www.eu-china-standards.eu/

3. Das chinesische Product Liability Law

Gesetzliche Grundlagen: • Produktqualitätsgesetz • Deliktsrecht 2010 • Gesetz zum Schutz von Konsumenteninteressen 2009 • Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts 2009 • Vertragsgesetz 2000

Produktqualitätsgesetz (PQG): Soweit auf der Grundlage eines Kaufvertrags einem Produkt ein oder mehrere Qualitätsmängel anhaften, hat der Käufer einen gesamtschuldnerischen Anspruch gegen Verkäufer und Hersteller auf Reparatur, Austausch, Rücknahme der Ware und Schadensersatz im Fall eines mittelbaren Schadens. Haftungsgründe ergeben sich aus fehlenden Gebrauchsfunktionen, mangelnder Güte, bezüglich der Angaben auf dem Produkts oder auf der Verpackung oder das Produkt entspricht nicht der Qualität, die nach den Herstellerangaben oder in sonstiger Weise erwartet werden können. Möglichkeiten der Entlastung: Das PQG ist verschuldensunabhängig. Der Hersteller hat die Möglichkeit der Entlastung, sofern er beweisen kann, dass

• er das Produkt nicht in den

• Verkehr gebracht hat

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• der Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht bestand, als das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, oder

• sich mit dem Stand von Wissenschaft und Technik zu der Zeit, als das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, die Existenz des Fehlers nicht feststellen ließ.

Neues Delikthaftungsrecht (DhG) seit 01.07.2010: Zusammen mit den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts (AGZ) und vielen Sondergesetzen mit deliktsrechtlichen Anknüpfungstatbeständen stellt das „Tort Liability Law of People’s Republic of China“ ein Auffanggesetz für die Folgen aus unerlaubten Handlungen dar. Es besteht aus einem allgemeinen Teil (Kapitel 1 -4) und dem besonderen (Kapitel 5 – 11). Ein vorwerfbares Verhalten ist hiernach:

• Haftung aus Verschulden,

• aus vermutetem Verschulden,

• oder Haftung ohne Verschulden. Die Haftung ohne Verschulden kann aus der Produkthaftung resultieren und kann auch von gewerblichen Abnehmern geltend gemacht werden. Wichtigste Rechts-quelle für Produkthaftung waren vor dem DhG das PQG und das AGZ. Ergänzend werden für die Auslegung das Vertragsgesetz, das Verbraucherschutzgesetz sowie die vom Volksgerichtshof entwickelten Rechtssprechungsgrundsätze verwendet. Speziell in Kapitel V sind Regelungen zur Produkthaftung (Artikel 41 und 42), zu Rückrufpflichten (Artikel 46) und zum Strafschadensersatz (Artikel 47) enthalten sowie die Verpflichtung zur Produktbeobachtung. Die Behörde hat das Recht auch gegen den Willen des Unternehmers einen Rückruf anzuordnen. Ansprüche auf Schadenersatz oder Strafschadensersatz können sich hiernach auch aus Nichtvermögensschäden ableiten lassen (z.B. psychische Belastung). Der Anspruchsteller kann vom Verkäufer oder vom Hersteller Schadensersatz ver-langen (Artikel 43). Gegenüber dem jeweiligen Verursacher (auch Dritte) haben Hersteller und Verkäufer die Möglichkeit zum Regress. Werden durch Fehler des Verkäufers oder des Herstellers Sicherheitsrisiken verursacht, hat der „Rechtsverletzte das Recht die Beseitigung der Gefahren zu verlangen (Artikel 45). Was ein Fehler ist wird nicht definiert. Hier muss wieder das PQG zu Rate gezogen werden. Danach ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es unangemessene Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit des menschlichen Körpers oder des Vermögens anderer beinhaltet. Ob die Nichteinhaltung von technischen Standards einen Fehler darstellt ist noch nicht endgültig geklärt. Auf Schadensersatzansprüche ist in China das Recht am Ort der deliktischen Handlung anzuwenden.

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Der Händler oder Verkäufer haften nur nach der strikten Haftung, wenn der Fehler auf sein Verschulden zurückzuführen ist, es sei denn er kann den Hersteller nicht benennen (Artikel 42 S.2). Wichtige Unterschiede zu deutschem Recht:

• Kein Abstraktionsprinzip

• Sonderbestimmungen zu Vertragsstrafen

• Vertragskündigung bei Zahlungsverzug

SPISE - Safe Products in Safe Environments Auf dem Leim 1 56218 Mülheim-Kärlich E-Mail: [email protected] Mobil: 0151 2970 3300 Tel.: 02630 49868 Haftungsausschluss: Alle vorgenannten Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, stellen aber weder eine Rechtsberatung dar, noch erheben sie einen Anspruch auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit. Es wird keine Haftung für die Inhalte dieser Unterlagen übernommen.