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Maßnahmenkatalog Maul- und Klauenseuche (MKS) 0. Definition MKS ist eine durch ein Virus der Familie Picornaviridae, Gattung Aphthovirus, hervorgeru- fene, in der Regel akut verlaufende, fieberhafte Allgemeinerkrankung der Klauentiere, die mit Aphthen- und Erosionsbildung an kutanen Schleimhäuten und unbehaarten Teilen der Haut einhergeht. Insbesondere bei Jungtieren kann sie zum akuten Herztod führen. 1. Risikobewertung/Epidemiologie (auf die rechtlichen Bestimmungen der MKS-Verordnung wird verwiesen) 1.1 MKS ist eine Krankheit, die bei erwachsenen Tieren gutartig verlaufen kann. Sie besitzt je- doch die Fähigkeit zur schnellen Ausbreitung und hat die Potenz zu schwerwiegenden Komplikationen insbesondere bei Jungtieren. Aus diesen Gründen zählt die MKS zu den gravierendsten Hemmnissen im Handel mit Klauentieren sowie den von ihnen stammenden Erzeugnissen und wird daher unter den Bedingungen des gemeinsamen Binnenmarktes von den Dienststellen der Europäischen Kommission mit größter Konsequenz behandelt. Seuchenausbrüche in anderen Mitgliedstaaten haben dabei gezeigt, daß MKS-bedingte Re- striktionen großflächiger und länger festgelegt werden, wenn die Behörden eines betroffenen Landes nicht beweisen, daß sie die Seuche erfolgreich in kürzester Zeit bekämpfen können. Das bedeutet nicht nur die Eliminierung des Seuchenherdes, sondern auch den sicheren Nachweis, daß der Erreger nicht unerkannt verbreitet wurde. Auf Grund der Gefährlichkeit der Seuche werden von den zuständigen Behörden auf Lan- desebene die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, im Seuchenfall den Einsatz von Ordnungskräften zu sichern sowie gegebenenfalls Regelungen zum Personen- und Fahr- zeugverkehr zu treffen. In die Arbeit der Krisenzentren sind Prinzipien des Katastrophenschutzes insoweit ein- zubeziehen, wie sie für die Tierseuchenvorbeuge und -bekämpfung erforderlich sind. Beson- ders hingewiesen wird auf die Nutzung der technischen Möglichkeiten des Katastrophen- schutzes, wie Technisches Hilfswerk, Feuerwehr etc. Die weiteren politischen, rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Folgerungen aus solchen Regelungen sind durch die zuständigen Behörden bereits im Vorfeld zu klären.

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Maßnahmenkatalog Maul- und Klauenseuche (MKS)

0. Definition

MKS ist eine durch ein Virus der Familie Picornaviridae, Gattung Aphthovirus, hervorgeru-fene, in der Regel akut verlaufende, fieberhafte Allgemeinerkrankung der Klauentiere, diemit Aphthen- und Erosionsbildung an kutanen Schleimhäuten und unbehaarten Teilen derHaut einhergeht. Insbesondere bei Jungtieren kann sie zum akuten Herztod führen.

1. Risikobewertung/Epidemiologie (auf die rechtlichen Bestimmungen der MKS-Verordnungwird verwiesen)

1.1 MKS ist eine Krankheit, die bei erwachsenen Tieren gutartig verlaufen kann. Sie besitzt je-doch die Fähigkeit zur schnellen Ausbreitung und hat die Potenz zu schwerwiegendenKomplikationen insbesondere bei Jungtieren.Aus diesen Gründen zählt die MKS zu den gravierendsten Hemmnissen im Handel mitKlauentieren sowie den von ihnen stammenden Erzeugnissen und wird daher unter denBedingungen des gemeinsamen Binnenmarktes von den Dienststellen der EuropäischenKommission mit größter Konsequenz behandelt.Seuchenausbrüche in anderen Mitgliedstaaten haben dabei gezeigt, daß MKS-bedingte Re-striktionen großflächiger und länger festgelegt werden, wenn die Behörden eines betroffenenLandes nicht beweisen, daß sie die Seuche erfolgreich in kürzester Zeit bekämpfen können.Das bedeutet nicht nur die Eliminierung des Seuchenherdes, sondern auch den sicherenNachweis, daß der Erreger nicht unerkannt verbreitet wurde.Auf Grund der Gefährlichkeit der Seuche werden von den zuständigen Behörden auf Lan-desebene die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, im Seuchenfall den Einsatz vonOrdnungskräften zu sichern sowie gegebenenfalls Regelungen zum Personen- und Fahr-zeugverkehr zu treffen.In die Arbeit der Krisenzentren sind Prinzipien des Katastrophenschutzes insoweit ein-zubeziehen, wie sie für die Tierseuchenvorbeuge und -bekämpfung erforderlich sind. Beson-ders hingewiesen wird auf die Nutzung der technischen Möglichkeiten des Katastrophen-schutzes, wie Technisches Hilfswerk, Feuerwehr etc.Die weiteren politischen, rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Folgerungen aussolchen Regelungen sind durch die zuständigen Behörden bereits im Vorfeld zu klären.

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1.2 Aus den Erfahrungen der letzten Jahre können wir schlußfolgern, daß das Risiko von Aus-brüchen innerhalb der Gemeinschaft im Zusammenhang mit Impfungen oder durch Labor-leckagen kaum existiert.Die Gefährdung entsteht heute durch externe Seuchenquellen, d. h. das Risiko der Ein-schleppung durch die legale oder illegale Einfuhr seuchenempfänglicher Tiere in der In-kubationszeit, schwach apparent erkrankter Tiere sowie latenter Virusträger oder von ihnenstammender Erzeugnisse und den privaten Reiseverkehr. Das bedeutet auch, daß zuneh-mend mit bisher in Westeuropa nicht aufgetretenen Typen, Subtypen oder Stämmen zu rech-nen ist und daß angesichts solcher Gefährdungen die bis 1992 praktizierte Impfpolitik nichtmehr hilfreich ist, weil exotische Erreger auch entsprechende spezifische Vakzinenverlangen. Daher ist die Einrichtung einer Vakzinebank für den Zweck der Notimpfungangesichts des breiten Erregerspektrums fachlich die richtige Alternative zu einervorbeugenden Flächenimpfung.

Obwohl es viele mögliche Einschleppungswege gibt, sind doch bestimmte Kontamina-tionsformen als besonders relevant einzuschätzen:- Illegale Einfuhr von Klauentieren, gerade von exotischen Rassen,- Verfütterung von Proviantresten aus Drittländern mit MKS-Historie an Klauentiere, ins-

besondere Schweine,- Kontakte zu Klauentieren durch Personen, die aus MKS-Regionen einreisen.

Es muß an dieser Stelle betont werden, daß zwar die größte Gefahr von Ländern mit einemflorierenden MKS-Geschehen ausgeht, jedoch nicht auf sie beschränkt werden kann. Aktu-elle Seuchenfälle machen deutlich, daß auf dem Weltmarkt infiziertes Fleisch angebotenwird, das legal oder illegal gerade in Ländern mit geringer Wirtschaftskraft verkauft undsomit möglicherweise zur Seuchenursache wird.

1.3 Die Konsequenz aus diesen Einschleppungsszenarien ist, daß mit einigerWahrscheinlichkeit die Erstinfektion bei Schafen, Ziegen oder Schweinen gesetzt wird(mit allen diagnostischen Problemen bei diesen Tierarten) und daß Rinder mit ihrendeutlichen Symptomen erst zum Indikator für diese Seuche werden.

Gerade in der deutschen Landwirtschaft gibt es viele Faktoren, die diesen Seuchenweg be-günstigen:- das Vorhandensein von Schafen und Schweinen in der näheren Umgebung von Rindern

(ein infiziertes Schwein scheidet durch die Atemluft bis zu tausendfach mehr Virus ausals ein infiziertes Rind!),

- die teilweise große Haltungsdichte empfänglicher Tiere,- der vielfältige Personenkontakt zu und zwischen den Tierhaltungen (z. B. Händler, Be-

samer, Besucher, umfangreicher Fahrzeugverkehr, Erntehelfer aus dem Ausland).

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1.4 Neben den staatlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Seuchenerre-gers in die Bundesrepublik Deutschland wird die Einbeziehung eines effektiven Seuchen-managements in der Arbeit der Behörden und bei der Führung der Betriebe zu einemimmer wichtigeren Faktor. Nur wenn es gelingt, alle Menschen, die Verantwortung fürdie Haltung von Klauentieren und die damit verbundene Industrie (insbesondereMilch- und Fleischindustrie) sowie den Tierhandel haben, mit den Risiken der Seucheund den möglichen Vorbeugemaßnahmen vertraut zu machen und in ihre konsequenteAnwendung einzubeziehen, ist ein wirksamer, dauerhafter Schutz möglich.Immer wichtiger wird das Verständnis der Tierhalter sowie der Leiter insbesondere vonMilchwirtschafts-, Schlacht-, Fleischverarbeitungs- und Handelsbetrieben für ihre eigeneVerantwortung auch in puncto Tierseuchenschutz.

1.5 Es wird für die Wirtschaftlichkeit der deutschen Tierhaltung immer dringender, zuerreichen, produktivitätsfördernde Gesundheitsvorbeuge und Tierseuchenschutz miteinanderzu verbinden. Die Integration der gesundheitlichen Aspekte in die Produktion ist einewesentliche Voraussetzung für die Verhütung der Einschleppung oder Weiterverbreitungvon MKS (wie auch für andere Tierseuchen).

1.6. Auch wenn die Durchführung von Notimpfungen gegen MKS Teil der Bekämpfungsstra-tegie in der Bundesrepublik ist, erfordern die Typendifferenzierung, die Durchführung derImpfung und die Ausbildung einer belastbaren Immunität mindestens zwei Wochen. In die-ser Zeit kann die Erregerverbreitung nur durch Schutz- und Sperrmaßnahmen verhindertwerden. Daher ist es Aufgabe der Behörden, sich auch auf diese Situation einzustellen.Zu Notimpfungen vgl. Pkt. 4.

2. Diagnostik

2.1 Frühdiagnostik

Hier werden nicht klassische Lehrbuchsymptome angesprochen! Wenn sie ins Augefallen, ist bereits entscheidende Bekämpfungszeit verlorengegangen und der Erreger mitgroßer Wahrscheinlichkeit schon weiterverbreitet worden.Für Deutschland ist zu befürchten, daß der Erreger zuerst in Schaf- oder Schweinebeständeeingeschleppt wird und dann Rinder infiziert werden. Das heißt, daß wahrscheinlich erst beidieser Tierart deutliche klinische MKS-Symptome auftreten werden.

Die entscheidende Rolle bei der klinischen Früherkennung der MKS spielen der praktizie-rende Tierarzt und in bestimmtem Maße auch der Tierhalter. Von der frühzeitigen Erken-

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nung von Unregelmäßigkeiten im Bestand und der diagnostischen Ermittlung durch denTierarzt hängt es entscheidend ab, wie schnell ein möglicher Seuchenausbruch entdecktwird.Da die Symptome selten klar und eindeutig sind, muß auch hier der Grundsatz gelten:lieber 10 Verdachtsfälle zuviel abgeklärt, als eine übersehene Infektion. Das aber bedeutet,daß durch die Behörden dem praktizierenden Tierarzt jede Unterstützung und Rücken-deckung im Verdachtsfall gegeben werden muß, auch wenn dieser sich im Nachhinein nichtbestätigen sollte.Die Meldung von MKS-Verdachtsfällen ist durchaus auch Beweis für die Sensibilität undEffizienz des Veterinärdienstes (in Frankreich gibt es jährlich ca. 10 gemeldete Verdachts-fälle, in Deutschland 2 - 6).

Auf folgende Symptome ist besonders zu achten:

- bei Schafen= Hinweis auf die vorwiegenden Klauenerkrankungen; wegen des langsamen

Durchseuchens (Inkubationszeit ist generell verlängert und kann bis 14 Tagebetragen) sind viele Tiere oberhalb des Ballenhorns, am Kronensaum und imZwischenklauenspalt zu untersuchen; keine großflächigen Konfluenzen derSchleimhautläsionen,

= Fieber, Inappetenz,= Aborte,= Erkrankung von Lämmern (myotrope Form);

- bei Ziegen= i.d.R. gutartiger Verlauf,= Klauen nur selten mitbetroffen,= schnell zerplatzende Blasen in der Mundschleimhaut, nicht an der Zunge (Stomatitis

erosiva),= regelmäßig Rhinitis;

- bei Schweinen= Aphthen vorwiegend an den Sohlenballen, im Klauenspalt und am Kronensaum,

häufig nur noch als Schorf erkennbar (Fortbewegung auf den Karpalgelenken);Aphthen seltener am Rüssel und an der Gesäugeleiste säugender Sauen,

= häufig schwere Verluste unter Saugferkeln (myotrope Komponente) ohne Verände-rungen an den Schleimhäuten,

= „klammer Gang“, Lahmheiten, Schorfbildung s. o.,= 3 bis 4 Tage Fieber zwischen 40 - 41 °C,

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= betroffen sind häufig nur wenige Tiere eines Bestandes, daher intensiveBestandskontrolle erforderlich;

- bei RindernRückgang der Freßlust und der Milchleistung, klammer Gang.

Hinweise: • Bei klinischen Symptomen, die Hinweise auf den Beginn einer MKS-Erkrankung bei einer Tierart geben, ist der gesamte Bestand zu überprüfenund die Gesundheitssituation bei anderen empfänglichen Tierarten imGehöft und in der Nachbarschaft zu eruieren.

• Bei nicht primär für MKS sprechenden klinischen Symptomen, die nicht inepidemiologischem Zusammenhang zu einem Ausbruch stehen, jedoch dendifferentialdiagnostischen Ausschluß dieser Seuche notwendig machen,wird, soweit nicht sofort ein amtlicher Verdacht ausgesprochen wird,empfohlen,= den Bestand selbst und eventuell unmittelbare Nachbarschaftsbestände

in Abstimmung mit dem Besitzer vorbeugend für den Personen-, Tier-und Fahrzeugverkehr zu isolieren und

= Gewebe-, Blut- sowie Nasentupferproben an die BFAV zu senden.I.d.R. liegen nach 24 Stunden die Ergebnisse des Antigen-ELISA, desAK-ELISA und der PCR vor. Danach kann mit größerer Sicherheit überdas weitere Verfahren entschieden werden.

Die Verpflichtung zu umgehenden epidemiologischen Ermittlungen sowie zurklinischen Kontrolle von Kontaktbeständen wird durch diese Verfahrensemp-fehlung nicht berührt.

Für die Verdachtsdiagnose sind die auf S. 105 angegebenen Inkubationszeiten zu berück-sichtigen; Extreme bis 21 Tage wurden beschrieben.

Auf die Symptome nach Generalisierung wird hingewiesen:- Primär- und Sekundäraphthen sowie Läsionen an den Prädilektionsstellen,- Sekundärinfektionen, Schorfbildungen.

2.2 Technische Ausstattung für die Probennahme

1. Desinfizierbares Behältnis für die Aufnahme der kompletten Ausstattung (sog.Probenkoffer) bzw. als Versandkiste.Vorschlag: Z.B. Fa. Georg Utz, 48465 Schüttorf.

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2. Inhaltsverzeichnis und Angabe des Verfallsdatums der Puffer und Medien, in einerFolienhülle.

3. MKS-Untersuchungsanträge, Schreibblock für Begleitschreiben, Kugelschreiber, was-serfeste Schreibstifte, Aufkleber für die Probenbehälter.

4. 2 x Schutzbekleidung aus Einweg-Overall, Einweg-Stiefel mit Gummizug,Schutzbrille.

5. 2 x Gummihandschuhe, evtl. strapazierbare Ausführung mit Noppen, bis Größe 9.

6. 100 ml Desinfektionsmittellösung.Vorschlag: Z.B. VennoVet 1 auf der Basis organischer Säuren von Fa. Menno Che-

mie, Langer Kamp 104, 22850 Norderstedt.Für Geräte, die mit Schleimhäuten von Tieren in Berührung kommen, istZitronensäure 2 % geeignet.

7. Sedativa.Vorschlag: Z.B. für Rinder Rompun (Bayer) und für Schweine Stresnil (Janssen).

8. Zwangsmittel für Rinder (Nasenzange aus Metall) und Schweine (Oberkieferschlinge).Zur Zungenfixation Geschirr-/Handtuch, evtl. Zungenfaßzange nach Young.

9. Instrumente zur Probennahme: Pinzetten, Skalpelle, Scheren, scharfe Löffel, großeArterienklemme (Probang-Probengeräte werden an der BFAV, Anstaltsteile Tübingenund Insel Riems, vorrätig gehalten und können erforderlichenfalls telefonisch angefor-dert werden).Hinweis: = Zwischen zwei Einsätzen sollten die Gerätschaften sterilisiert werden.

Falls dies nicht möglich ist, sind sie sorgfältig zu desinfizieren undmehrfach nachzuspülen, um Desinfektionsmittelreste zu entfernen.

= In das Seuchengehöft nur die erforderlichen Materialien mitnehmen,Behältnis für die komplette Ausstattung außerhalb lassen.

10. Gefäße für Proben:

a) Aphthenflüssigkeit: 5 Spritzen mit 1 - 2 ml Fassungsvermögen und Kanülen, grünoder gelb, zum Gewinnen von Aphthenlymphe.Hinweis: Falls nur wenig Aphthenlymphe gewonnen werden kann, die Menge

mit etwas Puffer in der Spritze auffüllen. Den restlichen Puffer imRöhrchen verwerfen, dann Spritzeninhalt in das Röhrchen. So wirdeine zu große Verdünnung der Lymphe vermieden.

b) Schleimhaut: 10 dicht verschraubbare Polypropylenröhrchen (z.B. Greiner163270; s. a. Pkt. 10 c Vorschlag) mit mindestens 10 ml Fassungsvermögen,

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gefüllt mit 5 ml Glycerin-Phosphat-Puffer 1 : 1 oder einem anderen geeignetenPuffer. Dieser soll durch das zuständige Untersuchungsamt bereitgestellt werden.Bei 4 °C Lagerung mindestens 12 Monate haltbar. Verfallsdatum beachten!

c) Nasentupferproben: BlueCap-Röhrchen (Greiner 227261) mit 5 ml Medium:Eagle’s MEM mit Earles Salzen, 0.04 M HEPES, pH 7.2 bis 7.4, 0.01 % Rinder-serumalbumin und Antibiotika. Es soll im zuständigen Untersuchungsamt herge-stellt werden. Bei 4o C Lagerung mindestens 12 Monat haltbar.Nasentupfer werden zweckmäßig aus Verbandmull in Zick-Zack-Lagen geschnit-ten.Vorschlag: Z.B. Fa. Paul Hartmann AG, 87522 Heidenheim.

Fertige Nasentupfer können z. B. von der Fa. Eydam KG,24019 Kiel (Tel. 0431-548070) bezogen werden. System „lang“für Rinder, System „kurz“ für Schweine. Für Ferkel Watte-stäbchen z. B. von der Fa. Hartmann oder Abstrichbesteck der Fa.Greiner GmbH, Wuppertaler Str. 342, 42653 Solingen.

d) Probangproben, Speichelproben: Gefrierfeste Schraubröhrchen aus Polypropylen(z. B. Greiner 163270), 10-20 Stück, mit mindestens 10 ml Inhalt, gefüllt mit 5 mlGlycerin-Phosphat-Puffer oder einem anderen geeigneten Puffer.

e) Blutproben, normal oder gerinnungsgehemmt: Monovetten, Einweg-Kanülen fürRinder, kleine Wiederkäuer und Schweine.

11. Kunststoffumhüllungen für die o. g. Schraubröhrchen.Vorschlag: Z.B. Greiner Nr. 228270, Versandgefäß, vierkantig, mit Saugeinlage

209070. Für BlueCap-Röhrchen mit 50 ml Inhalt können größere Kunst-stoffflaschen als zweite Umhüllung verwendet werden, z. B. Nalgene2103-0016.

12. Außen desinfizierbare Transportbehältnisse für den Probenversand an die BFAVAT Tübingen oder Insel Riems.

13. Vorratsflaschen, auch mit Sprühkopf, für Desinfektionsmittel zur Desinfektion derHände und Gerätschaften.

Hinweis: Auf angebotene komplette Probennahme-Koffer wird hingewiesen (z. B. Fa.RTAM, Riemserort).

2.3 Hinweise zur Probennahme

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1. Proben möglichst sauber gewinnen und Inhalt nicht mit Desinfektionsmitteln und Säurein Kontakt bringen.

2. Sind keine Aphthen vorhanden, Material am Übergang zum gesunden Gewebe entneh-men. Auf die Möglichkeit zur diagnostischen Tötung wird hingewiesen.

3. Tritt der Verdacht bei Tieren nach Schlachtung, Tötung oder Verenden auf, kann Mate-rial (veränderte Teile von Zunge, Maulschleimhaut, Klauen, Euter, Herz, Pansenpfeiler)in dicht verschlossenen Behältnissen und gekühlt direkt zur BFAV, AT Tübingen oderInsel Riems, gesandt werden.

Hinweis: Auf die Bestimmungen der Gefahrgut-Ausnahme-VO (GGAV) vom 24.03.1994wird verwiesen (siehe G-7.1 der Sammlung tierseuchenrechtlicher Vorschriften).

2.4 Diagnoseregime

2.4.1 Ziel und fachliche Grundlagen für das Diagnoseregime

Ziel ist ein auf die praktischen Belange der schnellen Erkennung und zügigen Bekämp-fung der MKS ausgerichtetes Diagnoseregime. Damit sollen die verfügbaren diagnosti-schen Möglichkeiten, der dafür erforderliche Zeitrahmen sowie die Aussagefähigkeitder einzelnen Methoden den für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behördenkomprimiert zugänglich gemacht werden.

Aufgabe der Amtstierärzte ist es, geeignetes Probenmaterial in einem auf die anzu-wendenden Diagnoseverfahren geeigneten Zustand einzusenden. VorschriftsmäßigeProbenentnahme, richtiger Probenumfang und gezielte Probenauswahl bestimmenwesentlich den Erfolg der labordiagnostischen Untersuchung.

Aufgabe der Labordiagnostik an der BFAV ist es, mit anerkannten Verfahren derDiagnostik für MKS-Verdachtsfälle und zum differentialdiagnostischenSeuchenausschluß in kürzester Zeit zweifelsfreie Aussagen zu treffen sowie Typen-und, soweit möglich, Subtypen- und Stammdifferenzierungen vorzunehmen.

Eine MKS-Virusinfektion kann im Labor diagnostiziert werden durch den Nachweis- von infektiösem Virus (Zellkulturteste),- von MKS-Antigen (AG-ELISA, Komplementbindungsreaktion),- von Teilen des MKSV-Genoms (Polymerase-Ketten-Reaktion),- von MKSV-Antikörpern (AK-ELISA, VNT).

Die Primärdiagnose erfolgt in der Regel als Typendiagnose.

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Die labordiagnostischen Nachweismöglichkeiten hängen ab von der Tierart, vomklinischen Verlauf der Erkrankung, von Zeitpunkt und Art der Probenentnahme, aberauch von Virustyp, Infektionsdosis, Eintrittspforte und Virulenz des Erregers. Die typi-schen Inkubationszeiten betragen 2-7 Tage beim Rind, i.d.R. 2-3, selten bis 12 Tagebeim Schwein und 2-8, auch bis 14 Tage bei im allgemeinen geringer empfänglichenSchafen und Ziegen. Abweichungen sind jedoch in Abhängigkeit vom Virustyp undvom Verlauf eines Seuchenzuges möglich.

Eine Virusausscheidung tritt bereits vor dem Auftreten von klinischer Allgemeinsym-ptomatik und Apththenbildung auf. Beginn und Dauer der Virusausscheidung nach ex-perimenteller Infektion betragen in:

Sperma 12 h - 10 TageUrin 12 h - 7 TageMilch 13 h - 5 TageSpeichel 9 h - 11 TageFäzes 5 h - 5 TageAtemluft 18 h - 14 Tage

MKS-Virus kann im Eutergewebe bis zu 51 Tagen, im Klauenbereich bis zu8 Monaten und in der Schleimhaut von Pharynx und Oesophagus bis zu 2 Jahrenpersistieren.

Der Nachweis von infektiösem MKS-Virus bzw. MKSV-Antigen gelingt am sicher-sten in Aphthenlymphe sowie Aphthendeckenmaterial frischer Aphthen. Bei Jung-tieren, die an MKS-bedingter Myocardschädigung verendet sind, kann MKSV undu. U. MKSV-Antigen auch in Herzmuskelproben nachgewiesen werden.

Beim Fehlen von Aphthen (sowohl vor deren Auftreten wie nach Abheilung) kann ver-sucht werden, MKSV auch aus Nasentupferproben zu isolieren. Diese eigenen sichsowohl zur Diagnose eines Ausbruchs bei unspezifischer klinischer Symptomatik, z. B.Fieber und Milchrückgang im Bestand, epidemiologisch begründetem Verdacht aufMKS, wie auch zu Verfolgs- und Umgebungsuntersuchungen. Rachenschleimproben(Probangproben) können dem gleichen Zweck dienen, sind aber aufwendiger zu ge-winnen. Sie sind jedoch nach einer MKS-Epidemie oder bei Handelsuntersuchungenzum Zweck des Erkennens von klinisch gesunden Virusträgern (Carrieren) zubevorzugen. Alle genannten Arten von Proben eignen sich auch zum Nachweis dervirusspezifischen Nukleinsäure nach Amplifikation in der PCR. Es kann mit der PCRunter Umständen noch gelingen, spezifische Nukleinsäure in Proben zu finden, in denenkein infektiöses Virus mehr vorhanden ist. Jedoch sollte die Diagnose „MKS“ beimaugenblicklichen Entwicklungsstand noch nicht allein auf die PCR gestützt werden,sondern nur auf die PCR in Verbindung mit anderen labordiagnostischen, klinischenoder epidemiologischen Befunden. Antikörper gegen MKS-Virus sind im Serumfrühestens ab dem 5. - 7. Tag nachweisbar und erreichen bei Rindern dann rasch hohe

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Titer. Daher sind Tiere bzw. Bestände auch serologisch zu untersuchen, wenn esmöglich ist, daß die Ansteckung schon vor einigen Tagen erfolgte.Schafe und Ziegen zeigen vielfach keine typischen MKS-Symptome. Bei diesen Tierensind daher auch stets Blutproben und Nasentupferproben (oder Probangproben) einzu-senden.

2.4.2 Epidemiologische Indikationen für Untersuchungen

Eine exakte MKS-Diagnose ist im Komplex klinischer, evtl. auch pathologisch-anatomischer und epidemiologischer Untersuchungen in Verbindung mitlabordiagnostischer Befundung zu stellen.Umfang der Proben und Auswahl der diagnostischen Verfahren werden von der konkre-ten Situation bestimmt.

2.4.2.1 Diagnose bei Seuchenverdacht

Wird der Verdacht (s. Pkt. 2.1) aufgrund klinischer Symptome festgestellt, sind minde-stens 5 seuchenverdächtige Tiere mit frischen Veränderungen zu beproben (Aphthen,Schleimhautfetzen). Blutproben sind in Beständen bis 30 Tiere von allen, sonst von 30Tieren zu nehmen; wenn möglich von Tieren mit älteren Veränderungen. Nasentupfer-proben sind in Beständen bis 30 Tiere von allen, sonst von 30 Tieren zu nehmen.

Mögliche Kontakttiere anderer Klauentierarten innerhalb der epidemiologischen Einheitsind klinisch zu untersuchen. Von Schafen, Ziegen und Schweinen sind darüber hinaus30 Blutproben je Tierart (bei < 30 von allen Tieren) zur serologischen und gegebenen-falls virologischen Untersuchung zu nehmen.

BFAV benötigt zur zielgerichteten Untersuchung einen genauen Vorbericht zu den ein-zelnen Proben und informiert telefonisch sowie per Telefax umgehend die Lan-des-/Kreisbehörden, das Nationale Krisenzentrum und die nationale Vakzinebank überdie Ergebnisse.

2.4.2.2 Kontrolle in besonders gefährdeten Klauentierbeständen nach einem Seuchenverdacht

Als besonders gefährdet gelten benachbarte Bestände, K1-Kontaktbestände (Bestände,in die in den letzten 14 Tagen Tiere aus dem Verdachtsbestand eingestallt wurden) undBestände in der Hauptwindrichtung. Solche Bestände sind klinisch sofort zu überwa-chen. Danach auch die anderen Kontaktbestände. Bei klinischen Symptomen ist gemäßPkt. 2.4.2.1 zu verfahren.

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2.4.2.3 Kontrolle nach Seuchenfeststellung

- Besonders gefährdete Bestände, die nach Seuchenfeststellung im Primärbestand vor-beugend getötet wurden, ohne daß bei ihnen selbst klinische Symptome auftraten,sind bei der Tötung wie folgt zu beproben (Blut und/oder Nasentupferproben):K1-Bestände: Zulieferungs- bzw. Kontaktgruppe komplett (virologisch und serolo-

gisch).Andere Bestände - nach Rücksprache des zuständigen Krisenzentrums mit der BFAV

60 Proben je Stalleinheit.Es können Blut- und/oder Nasentupferproben genommen werden.

- Werden besonders gefährdete Klauentierbestände nicht getötet, so werden sie wiealle anderen Klauentierbestände im Sperrbezirk und sonstige Kontaktbestände wiefolgt kontrolliert:• Klinisch einschl. Temperaturmessung bei Tieren mit klinischen Veränderungen

durch den Besitzer täglich.• Klinisch durch einen beauftragten Tierarzt zweimal wöchentlich als Herdenkon-

trolle, klinische Untersuchungen bei entsprechenden Verdachtsfällen.• Bei allen fieberhaften Erkrankungen bei Klauentieren mit einer

Körpertemperatur von > 40,5 °C ist sofort der beamtete Tierarzt zubenachrichtigen und sind umgehend Blutproben und Nasentupferproben an dieBFAV zu senden.

- Klauentierbestände im Beobachtungsgebiet werden wie folgt kontrolliert:• Klinisch, einschließlich Temperaturmessungen bei klinisch auffälligen Tieren,

täglich durch den Besitzer,• klinisch durch einen beauftragten Tierarzt,• bei Fieber ist wie oben angegeben zu verfahren.

2.5 Übersicht über diagnostische Verfahren

Schema der Gliederung:

01 Untersuchungsmaterial02 Untersuchungsdauer03 geeignet für Einzel-/Massenuntersuchungen/möglicher Untersuchungsumfang04 Durchführung05 Bewertung der Ergebnisse und Bemerkungen zur Untersuchungsmethode06 Kombination mit anderen Methoden

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2.5.1 Virus(genom)nachweis

Indikation: - Abklärung klinischer Verdachtsfälle- Verlaufsuntersuchungen nach Primärausbruch (Ermittlungen in Kon-

takt-, Nachbarschafts- und Umgebungsbetrieben)- Bestätigung der Unverdächtigkeit- Feststellung von Virusträgern (Carriern)

2.5.1.1 Zellsuspensionsplaquetest zur Virusanzüchtung

01 Aphthenflüssigkeit, Aphthendeckenmaterial (ca. 1 g), Nasentupfer, Herzmuskel,Probangproben; Blut insbesondere bei Schafen, Ziegen, bei Schweinen sowie Rin-dern in der Phase der Virämie, um eine Virusanzüchtung zu versuchen

02 1-3 Tage bis zum Auftreten von Plaques bzw. CPE, dann weitere Identifizierungund Typendifferenzierung (ELISA, KBR)

03 100 Proben/Tag/Anstaltsteil04 BFAV, Anstaltsteile Tübingen und Riems05 sicherer Virusnachweis, auch bei geringen Virusmengen06 gleichzeitig wird bei geeignetem Material ein AG-ELISA oder eine KBR ange-

setzt. Falls die Virusanzüchtung statt im Plaquetest mittels Monolayer-Kulturdurchgeführt wird, sind zur sicher negativen Aussage 3 Viruspassagen erforder-lich.In Nasentupfer- und Probangproben gelingt der Antigennachweis i.d.R. nicht.Alle genannten Proben können auch in der PCR untersucht werden.

2.5.1.2 Antigen-ELISA

01 Aphthenflüssigkeit, Aphthendecken, Herzmuskel, Zellkulturüberstände02 5-8 Stunden, abhängig von Materialzustand und aufzuarbeitender Probenanzahl

auch länger03 50 Proben/Tag/Anstaltsteil04 BFAV, Anstaltsteile Tübingen und Riems05 erste und schnellste Methode zur Typendiagnostik und SVD-Differentialdiagno-

stik;06 wird in klinischen Verdachtsfällen mit Virusanzüchtung kombiniert.

2.5.1.3 Komplementbindungsreaktion (KBR)

01 wie 2.5.1.102 18 - 24 h je nach Verfahren03 20 Proben/Tag/Anstaltsteil04 BFAV, Anstaltsteil Riems

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05 spezifischer und sensitiver Test, aber sehr aufwendig, kann als Mikro- oder Ma-krotest (Kältebindung) durchgeführt werden; bei genügend Material und geringerProbenzahl wird die KBR parallel zum AG-ELISA angesetzt

06 wird in klinischen Verdachtsfällen mit Virusanzüchtung kombiniert (Dauer siehe2.5.1.1)

2.5.1.4 Nachweis virusspezifischer Nukleinsäure mittels Polymerase-Ketten-Reaktion (PCR)

01 Aphthenflüssigkeit, Aphthendecken, Herzmuskel,Nasentupferproben (nicht als Sammelproben)

02 1 - 3 Tage03 maximal 100 Proben/Tag04 BFAV, Anstaltsteil Tübingen05 Problematisch ist die Wertung eines positiven Ergebnisses; durch Sequenzierung

von PCR-Produkten können epidemiologische Aussagen auf molekularer Grund-lage getroffen werden

06 bei dem derzeitigen Entwicklungsstand sollte ein positives PCR-Ergebnis mit an-deren Labormethoden überprüft werden, sofern nicht klinische Befunde oder epi-demiologische Daten eindeutig für eine MKS-Infektion sprechen.

2.5.2 Antikörpernachweis

2.5.2.1 ELISA

01 Serum02 24 - 30 h03 500 Blutproben bei Untersuchung auf einen Virustyp/Tag/beide Anstaltsteile bei

Verwendung von Barcode-Röhrchen mit ca. 11,2 mm Durchmesser04 BFAV, Anstaltsteile Tübingen und Riems; in Sonderfällen, insbesondere bei Auf-

hebungsuntersuchungen, auch BFAV, AT Wusterhausen, sowie Veterinäruntersu-chungsämter

05 zum Screening für Bestandsaussagen gut geeignet; bei Auftreten positiver Einzel-tierreaktionen in unverdächtigen Betrieben und Regionen Nachuntersuchung imVirus-Neutralisationstest (VNT)

06 eine Kombination mit den VNT kann notwendig sein, Dauer 2 Tage

2.5.2.2 Virus-Neutralisationstest (VNT) als Mikroneutralisationstest

01 Serum02 3 - 4 Tage03 nicht für Massenuntersuchungen

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04 BFAV, Anstaltsteile Tübingen und Riems05 vorzugsweise zur Abklärung von im ELISA verdächtigen Serumproben06 siehe 05, dann 3 - 4 Tage

3. Bekämpfung

3.1 Organisierte Vorbeuge und Bekämpfung

MKS als die für die deutsche Tierproduktion gefährlichste Tierseuche erfordert eine umfas-sende Vorbeuge und Bekämpfung nach Prinzipien des Katastrophenschutzes.

Das erfordert, unter Verantwortung des für den Regierungsbezirk oder Kreis zuständigenbehördenleitenden Beamten zu prüfen:

A: Grundsätzliche Fragen- Wie kann man der Gefahr der MKS-Einschleppung begegnen?- Wie kann man die Wahrscheinlichkeit der MKS-Verbreitung verringern?- Wie kann man die Folgen eines MKS-Ausbruchs minimieren?

B: Organisatorischer RahmenDie unter A genannten Fragen sind mit

- den dafür kompetenten Mitarbeitern der Behörde,- den Vertretern des bäuerlichen und tierärztlichen Berufsstandes,- der Wirtschaft, hier insbesondere der Milch-, Schlacht-, Fleischverarbeitungs- und

Futtermittelindustrie,- den Viehhandelsunternehmen

so zu beraten und in Festlegungen umzusetzen, daß sie ein für den Regierungsbezirkbzw. Kreis relevantes, konkretes Bekämpfungskonzept ergeben.

C: Instrumentarien

- Fachliches Konzept: Bundesmaßnahmenkatalog, Notfallplan des Landes,Konzeption des Regierungsbezirkes bzw. Kreises.

- Organisation: Krisenzentren - s. dazu Teil I dieses Katalogs;diagnostische Einrichtungen, z. Z. ausschließlich BFAV, AT Insel Riems und Tübin-gen.

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- Training: Empfohlen werden 2 Übungsformen:a) Übungen zur praxisorientierten fallbezogenen Bekämpfung eines MKS-Aus-

bruchs,b) Alarmübung zur Prüfung der Einsatzfähigkeit der Behörde.

3.2 Gezielte Vorbeuge bei erkennbarer MKS-Gefährdung

3.2.1 Sensibilisierung der Öffentlichkeit, der unteren Verwaltungsebene [Städte/Gemeinden],der Wirtschaft, von Landwirten und Tierärzten, Milchkontrolleuren, Ferkelkastrierern so-wie Viehhändlern für die Gefährdung durch die MKS; dabei insbesondere

- Information der Öffentlichkeit und Appell, bestimmte Einschränkungen im Seuchen-fall in Kauf zu nehmen, um die Seuchenverbreitung und damit das Sterben oder Tötenvon Tieren zu vermeiden und nicht die Existenz der Landwirte zu gefährden,

- die unteren Verwaltungsebenen [Städte/Gemeinden] auf ihre Mitverantwortung beider Seuchenvorbeuge und -bekämpfung vorbereiten,

- Abstimmung mit den betroffenen Verbänden der Land-, Milch-, Schlacht- undFleischwirtschaft, der Futtermittelindustrie, den Viehhändlern und den TKBA (Entsor-gung und gehäufte Todesfälle),

- Hinweise an die Landwirte; auf die Konsequenzen eines MKS-Ausbruchs sowie einereventuellen Virusverschleppung verweisen, verbunden mit der Forderung, bei Abwei-chungen im Gesundheitszustand der Klauentiere unbedingt einen Tierarzt hinzuzuzie-hen; Appell an die bewußte Einhaltung seuchenbedingt notwendig werdender Maß-nahmen,

- mit den praktizierenden Tierärzten die Form der Mitwirkung im Seuchenfallabstimmen (s. a. Pkt. 3.3) und auf myotrope Erscheinungsformen hinweisen sowie aufklinisch abweichende Verläufe bei Schweinen, Schafen und Ziegen; Vertrautmachenmit den sofort notwendig werdenden Sperrmaßnahmen auch bei Verdacht,

- deutlich machen, daß MKS für Menschen ungefährlich ist,

- Regelung der Absicherung und Betreibung von Besamungsstationen. Mit denjeweiligen Besamungsorganisationen des Landes ist abzustimmen, wie

die Besamungsstationen im Gefährdungsfall geschützt undder Handel mit Sperma im Seuchenfall durchgeführt

werden kann. Es ist zu prüfen, inwieweit zur Sicherung der Spermaversorgungexterne Samenlager mit einem Mindestabstand von 10 km von der Besamungssta-tion und

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ein Verbund der Besamungsstationenorganisiert wird.Dazu sind die MKS-Notfallpläne für die Besamungsstationen zu überprüfen und gege-benenfalls zu aktualisieren.

3.2.2 Erklären der wichtigsten Maßnahmen für den Seuchenfall:

• Sperrung der Seuchengehöfte, Kontakt- und Nachbarschaftsbetriebe; stamping out-Politik.

• Bildung eines Sperrbezirks (mindestens 3 km Radius) und seine Bedingungen.• Bildung eines Beobachtungsgebiets (mindestens 10 km Radius) und seine Bedingun-

gen.• Bildung einer Schutzzone (ca. 20 km Radius mit fünftägigem stand still für alle Klau-

entierbewegungen).• Regelungen für Besamungsstationen, den Transport von Milch, Futtermitteln und Er-

zeugnissen der Geflügelwirtschaft in den Restriktionsgebieten auf der Grundlage derMKS-Verordnung oder von Bestimmungen der Landesregierung bei Gefahr im Ver-zuge.

• Regelungen nach dem Landesgesetz zur Gefahrenabwehr

3.3 Maßnahmen bei MKS-Verdacht

Gehöfte mit Seuchenverdacht und unmittelbare Nachbarschaft sperren, soweit nicht derganze Ort oder Ortsteil zum Verdachtssperrbezirk erklärt wird.Aufgabe des Amtstierarztes ist es, die praktizierenden Tierärzte- auf die spezifischen Anforderungen bei MKS im Kreis hinzuweisen und- bei Bedarf in die amtlichen Aufgaben einzuweisen.

3.4 Maßnahmen bei amtlich festgestelltem MKS-Verdacht

• Vollständige Sperrung des Gehöftes mit MKS-Verdacht, der Nachbarschaftsgehöfte mitKlauentieren (bei Beachtung epidemiologischer Gegebenheiten) sowie der schon ermit-telten Gehöfte mit Ansteckungsverdacht (Tier-, Personen-, Fahrzeug- und Gegenstands-kontakte während der letzten 14 Tage), Desinfektionsmaßnahmen; Sperrung von unmit-telbar vorbeiführenden Straßen und Wegen; Festlegen eines Verdachtssperrbezirkes(mindestens Ortsteil, besser die betroffene Gemeinde).

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• Absicherung muß so erfolgen, daß weder durch Menschen oder Geräte (Maschinen,Fuhrpark) noch in anderer Weise Virus verschleppt werden kann.Checkliste s. Anlage 1.

• Klinische Kontrolle dieser Bestände (s. a. Pkt. 2.4).

• Information des Regierungspräsidiums, der Landesbehörden, der unmittelbarangrenzenden Kreise sowie der Kreise, in denen bekanntgewordene Kontaktbestände(s. o.) stehen.

• Einsetzen der epidemiologischen Gruppe; Arbeit anhand einer Checkliste, s. Anlage 2.

• Krisenzentrum bereitet alle Maßnahmen für den Fall von MKS vor (insbesondere Größeder Restriktionsgebiete, Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete sind unter Beachtungnatürlicher Gegebenheiten und natürlicher bzw. künstlicher Hindernisse (insbesondereAutobahnen, Kanäle, Flüsse, Bahnanlagen) festzulegen. Unter Berücksichtigung dervorherrschenden Windrichtung (Zusammenarbeit mit dem meteorologischen Dienst)der letzten 7 Tage ist der Sperrbezirk ggf. über den 3-km-Radius zu vergrößern (ca.3-6 km). Die Schutzzone ist vor allem nach epidemiologischen Gesichtspunkten festzu-legen (u. a. Haltungsformen, Viehbesatz, Handelsstruktur, Siedlungsstruktur,geographische Verhältnisse), Tötung und unschädliche Beseitigung, tiergesundheitlicheÜberwachung im Sperrbezirk).

• Information der unteren Verwaltungsebene (Städte, Gemeinden) über die Situation unddie von ihnen vorzubereitenden Maßnahmen.

• Arbeitsbesprechungen mit dem Bauernverband, der Wirtschaft (insbesondere Milch-,Fleisch- und Futterwirtschaft, Händler, TKBA) und der Polizei zur Abstimmung derMaßnahmen für den Fall der Seuchenbestätigung.

• Abstimmung mit den Medien zur Öffentlichkeitsarbeit.

• Vorbereitung zur Tötung und Entsorgung in einer TKBA.

• Spezifische Vorbereitung der Veterinärbehörden

- Prüfung der Geräte und Mittel zur Probennahme und zum Probentransport(s. Pkt. 2.2),

- Kuriersendung nach Tübingen oder Insel Riems,

- Nachweis über Desinfektionsmittel, Desinfektionstechnik, Arbeitsschutzkleidung,Tötungsgeräte,

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- Regelung der Zusammenarbeit mit den praktizierenden Tierärzten, Festlegung kon-kreter Aufgaben.Es ist zu prüfen, inwieweit Tierärzte für ihre Praxisbereiche Seuchenbeauftragte seinund mit den unteren Verwaltungsebenen zusammenarbeiten können. Dabei ist jederGemeinde oder Teilgemeinde bzw. Verwaltungseinheit ein Tierarzt als fachlicherBerater zuzuordnen.Die praktizierenden Tierärzte sichern selbst, z. B. durch zeitweilige Einstellung vonPraxisassistenten, die Bewältigung des höheren Arbeitsanfalls (s. a. Punkt Notimp-fung).Tierärzte aus anderen Veterinäramtsbereichen sollten vorrangig bei Kontrollen undin operativen Gruppen tätig werden.

3.5 Maßnahmen nach amtlich festgestelltem MKS-Ausbruch

3.5.1 Seuchenbetriebe und ihre nähere Umgebung müssen als Erregerreservoir den streng-sten Sperren unterliegen.

Regelungen - zur Straßenabsperrung in der Umgebung- zur Einschränkung von Personenverkehr (s.a. S. 98, Pkt. 1.1)- zur Tötung von Tieren (wegen der starken Virusausscheidung durch die

Atemluft erst Schweine, dann Rinder - Bedarf an Menschen und Technikplanen), bei bereits vorliegender Aphthenbildung Umhüllen des Kopfesund der Klauen mit Plastiksäcken

- zur großflächigen Desinfektion- zu Transportkontrollen durch die Polizei.

3.5.2 Betriebe mit Ansteckungsverdacht(Kontakte aller Art, ermittelt auf Grund der epidemiologischen Erhebungen)

Sie sind so abzusperren, daß weder durch Menschen oder Geräte (Maschinen, Fuhrpark)noch in anderer Weise das Virus verschleppt werden kann. Dazu zählen u. a.• Abgabe der Milch nur an eine Molkerei zur Pasteurisierung; Desinfektion der

Sammelfahrzeuge; gegebenenfalls Vernichtung der vorher erhitzten oderdesinfizierten Milch im Gehöft,

• großflächige regelmäßige Desinfektion des Gehöftes, der Stallgänge, der Verbin-dungswege etc.,

• deutliche Absperrung der Gehöfte (Balken, farbige Bänder, großflächige Schilder).• Entscheidung, ob Tötung oder Abklärung, s. dazu auch Pkt. 2.4.

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3.5.3 Sperrbezirk

Er muß als wirkungsvolle zweite Barriere um einen Seuchenherd verstanden undorganisiert werden. Dazu sind auch die unteren Verwaltungsebenen (Städte, Gemeinden)in die Pflicht zu nehmen.Die zu ergreifenden Maßnahmen sind von der Siedlungs- und Wirtschaftsstrukturabhängig. Es muß erreicht werden, daß die Verbreitung der MKS durch Tiere, Menschenoder Fahrzeuge verhindert wird, die anderen Wirtschaftsbereiche aber ihreGeschäftstätitgkeit - eventuell unter bestimmten Auflagen - fortsetzen können. Diewichtigsten Methoden dabei sind Kanalisierung des Verkehrs, Reinigung und Desinfektionnach einer entsprechenden Risikobewertung.

• Bis auf die Hauptverkehrsstraßen sollen möglichst alle untergeordneten Straßen, Wegeetc. für den Durchgangsverkehr gesperrt werden, überall sind große MKS-Schilder(Empfehlung: 60 x 40 cm) aufzustellen,Vorschlag: Aufstellung von Polizeiwachen, Verteilung von Handzetteln an die Kraft-

fahrer mit einer Erklärung: Durchfahrtverbot wegen MKS; diese Seucheist für den Menschen ungefährlich, er kann aber das Virus übertragen,Verschleppung der Seuche würde zur Tötung vieler Tiere führen undviele Landwirte in wirtschaftliche Not bringen, bitten daher um Verständ-nis,

• Gesonderte Abholung von Milch in Tankfahrzeugen zur Pasteurisierung in einer Mol-kerei,

• TKBA-Fahrzeug nur für den Sperrbezirk,

• es ist zu prüfen, nur durch ein TKBA-Fahrzeug Speiseabfälle teilweise odervollständig im Sperrbezirk sammeln und in einer TKBA verarbeiten zu lassen,

• alle Veranstaltungen mit der Zusammenkunft vieler Menschen absagen, Landwirtesollten nicht mehr zu Anlässen gehen, wo sich Menschen versammeln (Ausnahme: In-formation zur Seuchensituation und notwendigen Maßnahmen),

• Desinfektionspunkte für landwirtschaftliche Fahrzeuge einrichten, die den Sperrbezirkverlassen müssen (z. B. während der Erntezeit); dabei höchstens 1 - 2 je Ortschaft,

• Desinfektionsmatten vor Geschäften, Gaststätten etc. (moralische Wirkung bedenken),

• bei Notwendigkeit Ausschleusung von Fahrzeugen von Viehhändlern, Futtermittel-lieferanten etc. nach Desinfektion in Desinfektionspunkten,

• Regelungen zur Weidehaltung von Rindern und zu Wanderschafherden; ist die vorge-schriebene Aufstallung wegen fehlender Ställe oder eines zu großen seuchenhygieni-

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schen Transportrisikos nicht möglich, entsprechen eine doppelte Umzäunung undständige Kontrolle bzw. Beobachtung der Tiere einer Aufstallung.

• Regelungen für die Verarbeitung und Abgabe von Milch, wenn sich die Molkerei imSperrbezirk befindet; Festlegung von Korridoren und Desinfektionspunkten,

• Regelungen zu Schlachthöfen und -stätten im Sperrbezirk (Untersuchungen, Desin-fektion, vgl. auch unter Abschnitt „Beobachtungsgebiet“),

• Abstimmung mit den praktizierenden Tierärzten; jeder soll für die Seuchenzeit nur einbestimmtes Gebiet bzw. bestimmte Gehöfte betreuen, keine Vertretungen; Zuordnungfeststehender Aufgaben im Rahmen der Seuchenbekämpfung und -prophylaxe fürdiese Gebiete, die von den Tierärzten abzurechnen sind und für die ein Honorarfestzulegen ist.

3.5.4 Beobachtungsgebiet

• Durchgangsverkehr bis auf wichtige Hauptverkehrswege möglichst untersagen; Unter-stützung durch Polizeikontrollen,

• Regelung für Milchablieferung, TKBA-Fahrzeuge,

• keine Veranstaltungen mit Klauentieren, keine sonstigen Massenveranstaltungen, Ver-bot von Veranstaltungen und Auktionen mit landwirtschaftlichen Nutztieren,

• Fahrzeuge von Viehhändlern, Schlachthöfen, Futtermittellieferern etc. nach Desinfek-tion ausschleusen; Polizeikontrollen dazu sichern,

• Regelungen zur Weidehaltung und zum Umgang mit Wanderschafherden,

• Regelungen zu Schlachthöfen und -stätten;

Vorschlag (für Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet):Klauentiere aus nicht gesperrten Gebieten dürfen auf festgelegten Wegen angeliefertwerden, die Schlachtung muß umgehend erfolgen. Das Fleisch wird in verplombtenFahrzeugen ausgeliefert, Desinfektion der Fahrzeuge bedenken.Fleisch, das auf festgelegten Wegen in verplombten Fahrzeugen angeliefert wird, darfin Verarbeitungsbetrieben verwendet werden.

Vermerk zu Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet:- Empfohlen wird die einheitliche Ahndung von Verstößen auf der Grundlage eines

Bußgeldkataloges,

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3.5.5 Schutzzone

• fünftägiges „stand still“ für alle Klauentiere.

3.6 Vorschlag für Besamungsstationen

Für den Seuchenfall:

Da Samen, der vor mehr als einem Monat gewonnen wurde, nicht als Träger des Seuchen-erregers anzusehen ist, unterliegt er nicht dem vorgeschriebenen Beseitigungsgebot.Vorbehaltlich anderslautender Festlegungen durch eine eventuelle Entscheidung der Kom-mission kann Sperma, das im Zeitraum von mehr als 30 Tagen vor einem Ausbruch derMKS gewonnen wurde, eingesetzt werden. Für derartigen Samen sollte die Möglichkeit derAuslagerung nach außerhalb des Sperrbezirkes und Beobachtungsgebietes genutzt werden.

Mit Samen, der innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor MKS-Ausbruch gewonnenwurde, sollte wie folgt verfahren werden:

= Pelletiertes Sperma ist zu vernichten,= Samen, der in Pailletten (Straws) gelagert wird und in den letzten 10 Tagen vor MKS-

Ausbruch gewonnen wurde, ist zu vernichten,= Samen in Pailletten, der im Zeitraum von 30 bis 11 Tage vor Seuchenfeststellung ge-

wonnen wurde, kann, sofern dies ökonomische oder züchterische Belange rechtfertigen,von der Vernichtung ausgeschlossen werden, wenn durch einen Virusisolationstest aus-geschlossen wird, daß er Träger des MKS-Virus ist. Bis zum Ende der Untersuchung istder Samen sicher zu verwahren.

Eine Wiederaufnahme der Spermaproduktion nach einem MKS-Ausbruch ist in der Besa-mungsstation frühestens fünf Wochen nach Erlöschen der Seuche möglich.

Für Sperrbezirk/Beobachtungsgebiet:

Befindet sich die Besamungsstation im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet um einenMKS-Seuchenherd, so unterliegt die Spermaproduktion selbst keinen Beschränkungen. InAbhängigkeit von der Gesamtseuchensituation und insbesondere der Lage der Be-samungsstation im Sperrbezirk sind für die Samenauslieferungen Sicherheitsvorkehrungenzu veranlassen. Die Verantwortung für den ausgelieferten Samen trägt die Besa-mungsstation.

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Fassung vom 20.03.1998

3.7 Vorschlag für die Milchindustrie und die Verwendung von Milch

- Milch aus Betrieben in Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten unterliegt keinenlebensmittelrechtlichen Einschränkungen.Gemäß Richtlinie 94/71/EG des Rates ist Milch aus wegen MKS abgegrenzten Kontroll-zonen einer zweifachen Behandlung zu unterziehen.

- Die Milchsammlung im Sperrbezirk sollte nur durch dort eingesetzte Fahrzeuge erfolgen.Die Abluft aus den Tanks ist so zu behandeln, daß kein eventuell vorhandenes MKS-Virus verbreitet werden kann.

- Liegt eine Molkerei in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet, sind die Milchtrans-portfahrzeuge über festgelegte Straßen zu führen (Kanalisierung).

- Die befürchtete Nichtvermarktbarkeit der Milch aus Sperrbezirken und Beobachtungs-gebieten führte in einigen Bundesländern zu Regelungen, diese Milch über die Gülle zuentsorgen.

Milch wäre dann ein tierisches Produkt, das als Düngemittel eingesetzt wird. Damitunterliegt sie nicht der Beseitigungspflicht in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt.

Regelungen, die sich aus den umwelt- und düngemittelrechtlichen Bestimmungen derLänder ergeben, sind unabhängig davon zu prüfen.

Da über das Verhalten von größeren Mengen Milch in der Gülle über einen längerenZeitraum (z. B. Ausgasungen, Verfestigungen) noch keine Erkenntnisse vorliegen, wirdauf dieses Risiko hingewiesen.

Es wird empfohlen, aus infizierten, verdächtigen und ansteckungsverdächtigen (ein-schließlich Nachbarschaftsbetrieben) Beständen Milch, soweit sie nicht mit Zustimmungder zuständigen Behörde an einen Be- oder Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird, vorEinleitung in die Gülle zu erhitzen oder zu desinfizieren.

3.8 Vorschläge zur Behandlung von Geflügel, insbesondere Broilern, Schlachtputen, Lege-hennen und Küken, im Fall des Ausbruchs von MKS

Ausgangspunkt

- Die zu ergreifenden Maßnahmen sind von der Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur des be-troffenen Gebietes abhängig.

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Erreicht werden muß, daß die Verbreitung der MKS durch Tiere, Menschen oder Fahr-zeuge aus dem Landwirtschaftsbereich verhindert wird. Daher sind die Maßnahmeninsbesondere auf diesen Wirtschaftszweig zu konzentrieren.Es sollte - soweit möglich - sichergestellt werden, daß die gewerblichen und industriellenWirtschaftsbereiche ihre Geschäftstätigkeit unter bestimmten Auflagen auch in einemMKS-Sperrbezirk fortsetzen können.

- Spezialisierte Geflügelbetriebe (d. h. Betriebe ohne Verbindung zu Klauentieren), Brü-tereien, Anlagen zur Herstellung von Eiprodukten (z. B. Eipulver) und Geflügel-schlachtbetriebe sind vom Seuchenrisiko her weitestgehend der gewerblichenWirtschaft gleichzusetzen. Zu beachten sind jedoch die Kontaktmöglichkeiten mitFahrzeugen von nicht-spezialisierten Geflügelbetrieben bzw. aus anderen Regionen unddurch Personen, die wechselseitig tätig sind.

Maßnahmen

- Ein Problem wird darin gesehen, daß zu Beginn der Sperrmaßnahmen, wenn an den Aus-fallstraßen der Sperrbezirke nur pauschal zwischen landwirtschaftlichen/nicht landwirt-schaftlichen Fahrzeugen unterschieden werden kann, der Nachweis der Herkunft aus ei-nem spezialisierten Geflügelbetrieb nicht immer möglich und überprüfbar ist.Um das System praktikabel zu machen, wird empfohlen, auch für die gesamte Geflügel-wirtschaft in einem Sperrbezirk solange ein stand still (voraussichtlich 24 bis max.72 Stunden) zu verfügen, bis die Desinfektionspunkte für landwirtschaftliche Fahrzeuge,die den Sperrbezirk verlassen müssen, betrieben werden können und die Kontrollkräfteeingewiesen sind.Ein solches stand still ist aus seuchenhygienischer Sicht angebracht, um möglicheKlauentier-Kontaktbestände zu ermitteln und das Risiko einer bereits erfolgtenSeuchenverbreitung bewerten zu können.Die Behandlung von Sonderfällen bedarf der behördlichen Genehmigung.

- Unter der Voraussetzung, daß ausschließlich im Geflügelbereich verwendete Spezialfahr-zeuge und dort tätiges Personal eingesetzt wird, sind Lieferungen von spezialisiertenGeflügelbetrieben an Brütereien, Eierverwertungsanlagen und Geflügelschlachtbetriebeoder von Küken an spezialisierte Betriebe, soweit Herkunfts- und Empfangsbetriebe imSperrbezirk liegen, möglich.Fahrzeuge sind nach jedem Transport nach Weisung der zuständigen Veterinärbehörde zureinigen und zu desinfizieren. Auf die Notwendigkeit der Kontrolle wird hingewiesen.Verbringungen aus spezialisierten Betrieben aus dem Sperrbezirk heraus sind dannmöglich, wenn die Fahrzeuge vor Verlassen dieses Bezirkes im Betrieb oder in einem

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Desinfektionspunkt äußerlich desinfiziert wurden. Die Lieferungen sind mit der zuständi-gen Veterinärbehörde des Empfangsortes abzustimmen, auch im Hinblick auf das seu-chenhygienische Regime zur Vermeidung von Kontakten (z. B. Festlegung bestimmterAnkunftszeiten und Fahrtrouten, Transportkorridore, Desinfektionsregime).Hinweis: Hierzu ist eine Regelung durch Landesvorschrift notwendig.

- Transporte aus spezialisierten Betrieben in den freien Gebieten in die Sperrbezirke sindmöglich, wenn nach dem oben dargestellten Regime verfahren wird. Die eingesetztenFahrzeuge dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden und keine anderen landwirt-schaftlichen Betriebe anfahren.

- Die Behandlung des Geflügels und von Eiern in kombinierten Klauentier-/Geflügel-Be-ständen im Sperrbezirk birgt seuchenhygienische Risiken. Zu ihrer Minimierungwerden folgende Vorschläge unterbreitet:

Eier: Sammlung nach einem bestimmten Modus, Schalen-Desin-fektion durch Begasung (auf eventuelle lebensmittelrechtli-che Vorschriften wird hingewiesen) oder Lieferung an einEiproduktenwerk.

Küken-, Junghennen-an- und -auslieferung:

Innerhalb des Sperrbezirkes mit Genehmigung der zuständi-gen Behörde.

Schlachtgeflügel: Als Konsequenz bleiben wegen Platzmangels bzw. einge-schränkter Altersfähigkeit der Tiere nur Tötung oderSchlachtung. Bei beiden Verfahren müssen Personen undFahrzeuge in die Gehöfte gebracht werden.Bedingungen für den Fall der Schlachtung:- Tierärztliche Kontrolle des Klauentierbestandes vor Verla-

dung.- Verladung des Geflügels, das getrennt von den Klauentie-

ren gehalten wurde, unter Vermeidung von Kontaktenzum Klauentierbestand.

- Hygieneregime für die Geflügelfänger und das Transport-fahrzeug; ausschließlicher Einsatz von Personal, das keineKontakte zu Klauentieren hatte oder haben wird (14-Tage-Zeitraum).

- Besondere Festlegungen für Transportfahrzeuge, -routenund den Geflügelschlachthof

Hinweis:Aufgrund der möglichen Auswirkungen einer MKS-bedingten Sperre sollte dieGeflügelwirtschaft in die vorbereitenden Abstimmungen im Krisenzentrum und imEreignisfall in den Lenkungsstab einbezogen werden.Auf Regelungen der Bundesländer nach § 79 Abs. 3 TierSG wird hingewiesen.

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3.9 Kosten

Die zur Bekämpfung der MKS erforderlichen finanziellen Mittel, soweit sie nicht durch dieTierseuchenkasse oder die Betroffenen getragen werden, sind von den Bundesländern bereit-zustellen (finanzielle Beteiligung der EU siehe Entscheidung 90/424/EWG).

Finanzielle Aufwendungen betreffen insbesondere die

- Reinigung und Desinfektion von Betrieben und Fahrzeugen (Desinfektionspunkte imSperrbezirk),

- erforderliche Vernichtung von Futtermitteln und Geräten,- Vernichtung der Milch,- Durchführung von Sperrmaßnahmen und Kontrollen (Einschränkungen für Bürger, Ein-

satz der Polizei),- Bezahlung zusätzlicher Kräfte und Leistungen,- Marktstützung (überschwere Mastschweine, Ferkel) sowie Ausgleich für Verluste durch

Vermarktungseinschränkungen nach Impfung und- Besamungsstationen.

4. Notimpfung

Notimpfungen dürfen nur im Benehmen mit dem BML angeordnet werden. Um Han-delsrestriktionen für ganz Deutschland zu vermeiden, wird BML die Europäische Kommis-sion über die Durchführung der Impfung unterrichten

Die schnelle Vorbereitung eines Notimpfantrages muß durch das betroffene Bundeslanderfolgen.

Grundlage eines solchen Antrages sind:- Nachweis der positiven MKS-Diagnose und der Typendifferenzierung,- Darstellung der Gefahr einer drohenden Seuchenverschleppung,- Hinweis auf die hohe Bestandsdichte,- Hinweis auf spezifische Rassen und sonstiges genetisch wertvolles Material, die

besonders geschützt werden müssen,- spezifische Angaben nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 85/511/EWG, ergänzt um

Angaben über die anfallende Milchmenge und deren vorgesehene Verwertung.

In der Region ist zu prüfen, bis hin zu welchen Konsequenzen man die Impfung beantragensollte und ob alle materiellen Voraussetzungen dafür gegeben sind (genügend Kräfte zur

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schnellstmöglichen Impfung, Ohrmarken zur Kennzeichnung etc.). Impfung "von außennach innen".

Zur Durchführung der Impfung sind folgende Varianten in Betracht zu ziehen:

a) Wenn die Tiere nicht schnellstens getötet und entsorgt werden können, wird zur Ver-meidung der Virusvermehrung die Impfung mit anschließender Tötung und unschädli-cher Beseitigung aller Impflinge vorgeschlagen [alternativ: Ausnahme hochwertigerZuchttiere],

b) Impfung nur von ausgewählten Zuchtrindern/-beständen, alle anderen Klauentiere wer-den getötet und unschädlich beseitigt.

c) Impfung aller- Rinder ab einem Alter von 1 Monat,- Schweine ab einem Alter von 1 Monat,- Schafe/Ziegen ab einem Alter von 1 Monat.

Die Impfung erfolgt monovalent, evtl. eine Boosterung frühestens 21 Tage später.

Nationale Vorschläge zum Verfahren während und nach der Impfung: Da eine EU-recht-liche Harmonisierung noch angestrebt wird, erfolgt hier nur die Darstellung einiger wesent-licher Punkte:

- Bis 30 Tage nach der letzten Impfung stand still für alle Klauentiere im Impfgebiet.Milch geht nur an eine bestimmte Molkerei und wird dort zweimal erhitzt (Pasteurisie-rung).

Klauentiere verlassen das Impfgebiet nur zum Zwecke der Diagnostik oder zur Verbrin-gung in eine TKBA (diese Regelung erfordert sicherlich den Ankauf überschwererSchweine zur Tötung).

- Nach Ablauf der oben genannten 30 Tage stichprobenweise Untersuchung aller nicht-geimpften Klauentierbestände. Bei negativen Befunden im gesamten Impfgebiet Frei-gabe zur uneingeschränkten Verwertung und Verbringung dieser Tiere. Bei positivenBefunden Fortführung des stand stills bis zur endgültigen Abklärung (Ankaufaktion fürSchweine sicherlich erforderlich).

- In den geimpften Rinderbeständen nach den oben genannten 30 Tagen Durchführungdes Probang-Tests oder Einstellung negativer Testrinder. Zeigen diese Tests einennegativen Befund, können

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a) diese Tiere ab sofort bis 12 Monate, gerechnet vom Tag der Impfung, in einem vonder Behörde genannten Schlachthof geschlachtet werden. Nach viertägiger Fleisch-reifung bei etwa 4 °C werden die Schlachtkörper entbeint. Das entbeinte Fleischkann frei in die Gemeinschaft verbracht werden; die Knochen und die Innereien,einschließlich Köpfe ohne Zunge, sind unschädlich zu beseitigen.

b) Zuchttiere können innerhalb des Impfgebietes in den ersten 12 Monaten nach demletzten MKS-Fall umgesetzt werden, danach in ganz Deutschland, wenn die zustän-digen Behörden der abnehmenden Kreise dem zustimmen.

Hinweise:

- Die dargestellten Varianten und Vorschläge bedürfen im Seuchenfall der Abstim-mung mit der Europäischen Kommission.

- Mit der Europäischen Kommission wird weiter darüber verhandelt, daß die Kriterienfür eine Notimpfung in der MKS-Richtlinie eindeutig festgelegt werden, um dieDurchführung der Bekämpfung unter Einschluß von Notimpfungen zweifelsfrei fest-zulegen.

- Nach der im Benehmen mit BML angeordneten Notimpfung sind Impfstoffbestel-lungen zu richten an:

Bayer AGGeschäftsbereich TiergesundheitProduktion BiologieOsterrather Straße 1 a50739 KölnTel.-Nr. 0221 / 1778-201Tel.-Nr. 0221 / 1701-326Fax-Nr. 0221 / 1778-299

Bestellungen sind schriftlich (per Fax) nach telefonischer Voranmeldung unter An-gabe von

� Kennwort: MKS-Notfall� Name, Dienststellung, Anschrift, Telefon-Nr., Fax-Nr. des Bestellenden

• Menge und Spezifikation des Produkts• Typ, Subtyp, Stamm (mono-, bi-, polyvalent)

� Menge in Dosen� Lieferort� Liefertermin

abzugeben.Die bestellende Dienststelle wird dann gemäß einem internen Notfallplanzurückgerufen und erhält den Eingang der Bestellung bestätigt.

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Checkliste für Maßnahmen nach MKS-Verdacht/Bestätigung(s. a. § 6 der MKS-VO)

- Sperrung des Betriebes/Standortes, optisch deutliche Kennzeichnung und Schilder; restriktiveGenehmigungspflicht für das Betreten und Verlassen.

- Evaluierung von Nachbarschaftsbetrieben.

- Aufstallung und Absonderung von Klauentieren; ist wegen bestimmter Haltungsformen keinStall vorhanden oder wäre der Transport der Tiere seuchenhygienisch zu riskant, gilt auch diesichere Verwahrung (mindestens 2 Zäune, ständige Überwachung des Bestandes, Sperrung vonvorbeiführenden Straßen und Wegen) als Aufstallung.

- Regelungen für unerläßliche Betriebsbesuche (Einwegkleidung, Gummistiefel, anschließendeVerfahrensweise).

- Regelung für den Umgang mit Klauentieren und anderen Tieren. Dabei: sichere Verwahrungvon Hunden, Katzen, Geflügel einschließlich Tauben.

- Regelungen für die Behandlung von Dung, Jauche, Gülle, Einstreu, Futtermitteln sowie sämtli-chen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können.

- Reinigungs- und Desinfektionsregime, dabei großflächige Desinfektion des Gehöftes, der Stall-gänge, Verbindungswege, Ausläufe usw.

- Beginn der Schadnagerbekämpfung.

- Keine unmittelbare Abgabe von Milch (Lösungsvorschläge: u. a. Aufkochen und im Gehöftverfüttern oder mit Säure/Desinfektionsmittel versetzen und in die Gülle leiten); im Falle derAbgabe an eine Molkerei zur Pasteurisierung ist Desinfektion der Sammelfahrzeugeerforderlich.