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Maurer Erben & Vererben recht.verständlich RATGEBER NEU: Mit EU-Erbrechts- verordnung! Alle wichtigen Regeln praxisnah im Überblick Plus: 289 Fragen und Antworten zum Erbrecht 10. Auflage

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NEU: Mit

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verordnung!

Alle wichtigen Regeln praxisnah im ÜberblickPlus: 289 Fragen und Antworten zum Erbrecht

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MANZ RATGEBER

Erben & Vererben

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Erben & VererbenAlle wichtigen Regeln praxisnah im Überblick

Plus 289 Fragen und Antworten zum Erbrecht

von

Ewald Maurer

10. Auflage

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Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung so-wie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeinerForm (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schrift-liche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elek-tronischer Systeme gespeichert, verarbeitet oder vervielfältigt werden.

Sämtliche Angaben in diesem Ratgeber erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitungohne Gewähr; eine Haftung des Autors sowie des Verlags ist ausgeschlossen.

ISBN Buch: 978-3-214-18134-5ISBN E-Book: 978-3-214-18135-2

© 2013 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, WienTelefon: (01) 531 61-0E-Mail: [email protected]

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INHALTSVERZEICHNISVorwort ....................................................................................... 7

Der Autor .................................................................................... 9

RICHTIG ERBEN & VERERBEN ...................................... 11

I. Erben und Vererben in Frage und Antwort .................. 111. Wer erbt wie viel? – Gesetzliche Erbportionen auf einen

Blick ............................................................................. 112. Grundsätzliche erbrechtliche Bestimmungen ............... 123. Die gesetzliche Erbfolge ............................................... 234. Letzter Wille, Testament ............................................... 505. Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall ..................... 666. Vermächtnis .................................................................. 707. Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens,

Bedingungen, Auflagen ................................................ 898. Pflichtteil, Pflichtteilsquoten, Enterbung ...................... 1009. Sondererbfolge (Wohnung) ........................................... 11710. Ersatzerben .................................................................... 12111. Nacherbschaft ................................................................ 12312. Rangordnung der Berufung zur Erbschaft .................... 12713. Stiftung .......................................................................... 12814. Verjährung .................................................................... 129

II. Entscheidungshilfen .......................................................... 1301. Welche Fragen sollte sich der Erblasser stellen?

(Ratschläge aus der Gerichtspraxis) .............................. 1302. Typische Fehler beim Vererben .................................... 1363. Was ist bei einem Todesfall zu tun? ............................. 140

III. Muster: Testamente und Kodizill .................................... 1441. Vorbemerkungen aus der Praxis ................................... 1442. Eigenhändiges, kurzes Testament ................................. 1463. Eigenhändiges, längeres Testament (Erbeinsetzung,

Ersatzerbe, Vermächtnis) .............................................. 1474. Fremdhändiges Testament ............................................ 1485. Eigenhändiges Kodizill ................................................. 1496. Eigenhändiges Testament mit Enterbung ..................... 150

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Inhaltsverzeichnis

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7. Eigenhändiges Testament mit Ersatzerbschaft ............. 1518. Eigenhändiges Testament mit Nacherbschaft ............... 1529. Eigenhändiger Widerruf eines Testaments ................... 15310. Niederschrift über ein mündliches Nottestament

(Aufzeichnung durch Testamentszeugen) ..................... 15411. Eigenhändiges wechselseitiges Testament

von Ehegatten ................................................................ 15512. Exkurs: Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung .......... 156

INBESITZNAHME DER ERBSCHAFT ............................. 159

IV. Verlassenschaftsverfahren in Frage und Antwort ......... 1591. Inbesitznahme der Erbschaft ......................................... 1592. Die Schritte des Verlassenschaftsverfahrens ................ 1733. Verlassenschaftsverfahren im Detail ............................. 1754. Die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens .................. 1995. Erbschaftssteuer ............................................................ 206

V. Muster: Schriftsätze im Verlassenschaftsverfahren ...... 2081. Vorbemerkungen aus der Praxis ................................... 2082. Schriftsätze bei gesetzlicher Erbfolge ........................... 2093. Schriftsätze bei Vorhandensein eines Testaments ........ 2134. Schriftsatz bei „Ausfolgungsverfahren“

(Erbfolge nach einem Ausländer) ................................. 2175. Schriftsatz für Antrag auf Grundbuchseintrag .............. 2206. Schriftsatz für Rekurs .................................................... 222

ANHANG .................................................................................. 225

Abkürzungsverzeichnis ............................................................. 225

Stichwortverzeichnis .................................................................. 229

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VORWORTFast jeder Mensch erbt und vererbt etwas. Unermesslich große Vermö-genswerte, ja fast das gesamte Volksvermögen werden durch Erbschaf-ten übertragen. Es gibt wenige Rechtsbereiche, in dem es derart häufigzu Streitigkeiten kommt. Daher ist richtiges Erben und Vererben vongrößter Bedeutung!

Dieser Manz-Ratgeber ist auch für juristisch nicht vorgebildete, inter-essierte Leser leicht verständlich, aber auch ein verlässliches Nach-schlagewerk für Juristen.

Deshalb wird auf die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verwiesenund die Rechtsprechung berücksichtigt.

Obwohl versucht wurde den Buchumfang möglichst knapp zu halten,erfordern besonders praxisbezogene Bereiche eine ausführlichere Dar-stellung.

Die neun Vorgängerauflagen sind vergriffen. Die erforderliche Neuauf-lage wurde vom Autor nicht nur hinsichtlich der Ziffern und Daten ak-tualisiert, sondern erweitert und vertieft, wobei die neue Rechtspre-chung eingearbeitet und relevante Gerichtsentscheidungen zitiert wur-den.

Die gegenständliche Auflage befindet sich auf dem Stand31. Dezember 2013.

Was ist neu?

Bei dieser 10. „Jubiläums“-Neuauflage wurden insbesondere berück-sichtigt:

Die ab 2015 geltende neue EU-Erbrechtsverordnung, nach dergrundsätzlich das Erbrecht des Staates, in dem der Verstorbeneseinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzuwenden ist. Esist bereits jetzt möglich, eine Rechtswahl nach der neuen EU-Regelung zu treffen (siehe Frage 240b).

Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013(BGBl. I 2013/15), das u.a. uneheliche und eheliche Kindergleichstellt und viele Paragrafenbezeichnungen geändert hat.

Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (BGBl. I 2010/29), daseine einheitliche Insolvenzordnung geschaffen hat (siehe Frage249a).

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Vorwort

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Die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsportionen wurden über-sichtlich dargestellt (siehe Frage 1 bzw. 163a).

Kapitel I des Inhaltsverzeichnisses wurde detaillierter, umohne Stichwortverzeichnis rascher die gewünschten The-men zu finden.

Die Anzahl der Praxistipps, Beispiele, Hinweise, Muster undQuerverweise wurde erhöht.

Das Buch gliedert sich in zwei Abschnitte:

Der erste Abschnitt behandelt die richtige Vorbereitung des Er-bens und Vererbens. Das Erbrecht wird in Fragen und Antwor-ten vorgestellt. Selbstverständlich sind auch die beliebten Musterenthalten.

Der zweite Abschnitt behandelt die Inbesitznahme der Erb-schaft. Der Erblasser ist verstorben, was ist jetzt zu tun? Das kom-plizierte Verlassenschaftsverfahren ist einfach, präzise und ver-ständlich dargestellt. Auch dieser Abschnitt enthält umfangreicheMuster.

Im Anhang finden Sie das Abkürzungs- und das Stichwortver-zeichnis.

Dreißig Jahre sind seit der 1. Auflage von „Erben & Vererben“ vergan-gen. Dies nehme ich zum Anlass, mich beim MANZ Verlag für die aus-gezeichnete Zusammenarbeit – auch bezüglich meiner anderen Bücher– zu bedanken.

Dr. Ewald Maurer Weiden am See, im September 2013

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DER AUTORMag. Dr. Ewald Maurer, Gerichtsvorsteher i.R., Mitbegründer undlangjähriger Obmann-Stellvertreter der der Fachgruppe Außerstreit-und Familienrecht der Richtervereinigung, war über ein Vierteljahrhun-dert als Richter und mehr als ein Dutzend Jahre in der Richterausbil-dung als Lehrbeauftragter tätig. In seinem Tätigkeitsbereich war er vie-le Jahre auch mit Erbschaftsangelegenheiten und Verlassenschaftsab-handlungen befasst.Sein Hauptanliegen ist es, die Theorie mit der Praxis anschaulich zuverbinden. Deshalb hat er sein großes Wissen und seine über 50-jährigejuristische Praxis in dieses Buch eingebracht. Für ihn ist nicht nur diefachlich-juristische, sondern vor allem auch die seelisch-menschlicheSeite bei seinen Beratungen und Entscheidungen von wesentlicher Be-deutung. Derzeit ist er als Mediator, Rechtskonsulent und Buchautor tä-tig.Neben zahlreichen Aufsätzen in verschiedenen juristischen Fachzeit-schriften und Richterausbildungsunterlagen sind von Dr. Maurer fol-gende 43 Bücher erschienen:„Erben & Vererben“ (zehn Auflagen); „Ehe & Scheidung“(zehn Aufla-gen, bis zur 2. Auflage Mitautor Dr. Fritsch); „Kinder und Schei-dung“(drei Auflagen)“; „Eltern, Kinder & Recht“; „Ehe und Recht“;„Das uneheliche Kind“; „Das österreichische Sachwalterrecht in derPraxis“ (drei Auflagen, bei 2. Auflage Mitautor Dr. Wilhelm Tschuggu-el); „Außerstreitgesetz neu“; „Außerstreitkommentar“ (MitautorenDr. Schrott und Dr. Schütz); „Heimaufenthaltsgesetz“; „Gerichtsge-schichten auf österreichisch“.Weiters ist Dr. Maurer Mitautor der 7., 8. und 9. Auflage sowie des Er-gänzungsbandes des im Manz Verlag erschienen zweibändigen Werkes„Vertragsmuster und Beispiele von Eingaben („Schimkowsky“)“, des„Manz Vorsorgebuches“ und des „Österreichischen Heimratgebers“ so-wie des „Pflegerechts in Heimen“.

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RICHTIG ERBEN & VERERBENI. Erben und Vererben in Frage und

Antwort

1. Wer erbt wie viel? – Gesetzliche Erbportionen auf einen Blick

Die Bruchzahlen beziehen sich auf den vorhandenen Nachlass. MangelsTestament erben Sie nach der gesetzlichen Erbfolge bei Tod eines An-gehörigen wie folgt:

Tod eines Elternteils ohne dessen Ehepartner

Als Einzelkind alles; unter Geschwistern wird zu gleichen Teilen aufge-teilt. Sind Geschwister vorverstorben, so erben deren Teil deren noch le-bende Kinder zu gleichen Teilen.

Tod eines Elternteils mit Ehepartner, der sich das Vorausvermächtnis(siehe Frage 36) abziehen darf:

Als Einzelkind 2/3, bei zwei Kindern 1/3, bei drei Kindern 2/9, bei vierKindern 1/6 usw., wobei die 2/3 durch die Anzahl der Kinder zu dividie-ren sind.

Tod des Ehepartners neben dessen Eltern oder deren Nachkommen,außer Vorausvermächtnis.

2/3 und neben deren Großeltern mindestens 2/3.

Tod des Ehepartners neben dessen Kindern und deren Nachkom-men

1/3 plus Vorausvermächtnis.

Tod von Geschwistern, nur wenn diese weder Kinder noch Enkelkinderhinterlassen haben und die gemeinsamen Eltern verstorben sind. DieErbquote richtet sich nach der Anzahl der Geschwister und danach, ob

HINWEIS

Die für Ehegatten geltenden erbrechtlichen Bestimmungen sind auf ein-getragene gleichgeschlechtliche Partner (egP) sinngemäß anzuwenden(§ 537a ABGB).

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Richtig Erben & Vererben

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Sie und die verstorbene Person dieselben Eltern oder nur einen Elternteilgemeinsam hatten.

Stirbt ein Geschwisterteil kinderlos, ohne Eltern oder Ehepartner, wirdeine Hälfte des Nachlasses auf die Kinder der verstorbenen Mutter unddie andere auf die Kinder des verstorbenen Vaters aufgeteilt.

Hinterlässt dieser Geschwisterteil aber einen Ehepartner, erhalten dieGeschwister zusammen 1/3 des Nachlasses. Eine Hälfte davon, 1/6, gehtan jene Geschwister, die ihre Verwandtschaft von der verstorbenen Mut-ter des Geschwisterteils ableiten, 1/6 an die Kinder des verstorbenen Va-ters.

Sind einzelne Geschwister schon verstorben, geht deren Erbteil an derenKinder bzw. Enkelkinder. Der Erbteil verstorbener kinderloser Ge-schwister fällt den übrigen Geschwistern bzw. Nachkommen zu.

Details zu Frage 1. finden sie in I/3; siehe auch die Tafel über die ge-setzliche Erbfolge (Frage 26).

2. Grundsätzliche erbrechtliche Bestimmungen

1a. Was heißt Erbrecht?

Erbrecht ist das ausschließende Recht, die ganze Verlassenschaft oder ei-nen auf das Ganze bestimmten Teil derselben (z. B. die Hälfte oder einDrittel) in Besitz zu nehmen. Es ist ein absolutes Recht, das gegen jedenwirksam ist, der sich die Verlassenschaft ohne Rechtsanspruch anmaßenwill (§ 532 ABGB)

HINWEIS

Die angeführten Erklärungen dienen dazu, juristisch nicht Vorgebildeteneinen Überblick zu verschaffen und für Details auf entsprechende Stellenweiterzuverweisen. Die Fragen sind fortlaufend nummeriert.

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.

Beispiel:

Der verwitwete Bernd erklärt in seinem Testament: „Zu meinenErben bestimme ich meine Söhne Karl und Kurt. Meine Haushäl-terin soll das Auto, Marke …, und € 5.000,– als Vermächtnis be-kommen“.

Das bedeutet, dass Karl und Kurt beim Ableben des Bernd als Erben –mit Ausnahme des Autos und der € 5.000,– alles je zur Hälfte bekom-men, was Bernd hinterlassen hat (außer höchstpersönliche Rechte, sieheFrage 15). Sie werden Gesamtrechtsnachfolger. Das heißt, nicht nur alleRechte (z. B. Forderungen) sondern auch alle Pflichten (z. B. Schulden)fallen ihnen zu.

2. Wer ist Erbe?

Erbe ist derjenige, dem das Erbrecht gebührt (§ 532 ABGB).

Folgende Arten von Erben sind möglich:

Alleinerbe = Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen,

Miterben = mehrere Erben eines Verstorbenen,

Ersatzerbe = derjenige, der vom Verstorbenen für den Fall alsErbe bestimmt wird, dass der in erster Linie eingesetzte Erbe weg-fällt,

Vorerbe = Erbe, der über die Erbschaft nicht frei verfügen kann,weil diese aufgrund der Verfügung des Verstorbenen auf denNacherben übergehen soll.

Nacherbe = derjenige, der erst Erbe wird, nachdem ein anderer(der Vorerbe) für gewisse Zeit Erbe war.

Beispiel:

Meine Ehefrau Karin soll Vorerbin meines gesamten Nachlassessein. Meine beiden Kinder sollen nach dem Tod meiner Frau zugleichen Teilen Nacherben sein (siehe Frage 193).

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3. Wer ist Erblasser?

Erblasser ist der Verstorbene, der etwas vererbt. Nur ein Verstorbenerwird beerbt.

4. Was ist eine Verlassenschaft?

Eine Verlassenschaft ist die Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkei-ten eines Verstorbenen (sofern diese nicht in bloß persönlichen Verhält-nissen begründet sind), also das, was jemand hinterlassen hat. Die Ver-lassenschaft wird auch Nachlass genannt (§ 531 ABGB). Näheres dazusiehe Frage 15.

5. Was ist eine Erbschaft?

Eine Erbschaft ist die Verlassenschaft in Bezug auf den Erben, ist alsodas, was jemand erbt (§ 532 ABGB).

5a. In welchen Fällen gilt österreichisches Erbrecht?

Siehe Fragen 240 bis 240b.

6. Welche Arten von Erbrecht gibt es im österreichischen Erbrecht?

Das Erbrecht kann sich gründen auf:

– den in gesetzlich vorgeschriebener Form erklärten letzten Wil-len des Erblassers;

– einen gesetzlich zulässigen Erbvertrag;– die gesetzliche Erbfolge.

Relevante gesetzliche Bestimmung:

§ 532 ABGB.

7. Können die drei Arten des Erbrechtes nebeneinander bestehen?

Die drei Arten des Erbrechtes können nebeneinander bestehen und zwarso, dass z. B. einem Erben ein bestimmter Teil aus dem letzten Willen(Testament), dem anderen aus einem Erbvertrag und einem Dritten auf-grund der gesetzlichen Erbfolge gebührt (§ 534 ABGB).

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Beispiel:

Ein Ehepaar schließt vor dem Notar einen Erbvertrag (sieheFrage 77). Davon dürfen nur 3/4 des Vermögens erfasst sein.Über das restliche 1/4 kann der Erblasser durch Testament verfü-gen oder es den gesetzlichen Erben zufallen lassen.

8. Welche Art der Erbfolge hat Vorrang?

Ein gültiger letzter Wille bzw. ein gültiger Erbvertrag gehen der gesetz-lichen Erbfolge vor.

Die gesetzliche Erbfolge tritt auch dann ein, wenn aufgrund eines letztenWillens ein Erbteil übrig bleibt, der niemandem zugedacht ist.

9. Was ist ein Vermächtnis?

Ein Vermächtnis (auch „Legat“ genannt) ist eine letztwillige Zuwen-dung, die nicht in der Hinterlassung eines Erbteiles besteht, selbst wenner den größten Teil der Verlassenschaft ausmacht (§ 535 ABGB).

Ein Vermächtnis ist daher die Zuwendung

– einer einzelnen bestimmten Sache (z. B. ein bestimmtes Ge-mälde);

– einer oder mehrer Sachen von gewisser Gattung (z. B. eine derKühe);

– einer Summe (Geld);

– eines Rechtes (z. B. Pachtrecht).

HINWEIS

Die gesetzliche Erbfolge (auch „Intestat-Erbfolge“ genannt) tritt dann zurGänze oder zum Teil ein, wenn der Erblasser keine gültige Erklärung desletzten Willens oder gültigen Erbvertrag hinterlassen hat oder wenn dieeingesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen.

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Derjenige, dem solcherart hinterlassen worden ist, ist nicht Erbe, son-dern Vermächtnisnehmer, auch Legatar genannt.

Bezüglich Vermächtnis siehe im Detail Kapitel I/6.

Beispiel:

Die Haushälterin aus dem Beispiel zu Frage 1a, die das Auto unddie € 5000,– erhielt, ist Vermächtnisnehmerin und nicht Erbin.Daher ist sie auch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin von Bernd undmuss keine von Bernd hinterlassenen Verbindlichkeiten (= Schul-den) begleichen. Diese Verbindlichkeiten müssen von den SöhnenKarl und Kurt beglichen werden, da diese ja Gesamtrechtsnach-folger sind.

10. Wie erwirbt man eine Erbschaft?

Der Erwerb einer Erbschaft vollzieht sich in drei Stadien:

– Erbanfall;– Erbantrittserklärung;– Einantwortung.

11. Wann tritt der Erbanfall ein?

Der Erbanfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein (§§ 536, 537 ABGB).

Stirbt der vom Erblasser eingesetzte Erbe vor dem Erblasser, so hat erdas noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragenkönnen. Es tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Hat der Erbe den Erblasser überlebt, stirbt aber vor der Erban-trittserklärung so geht sein Erbrecht auf seine Erben über (Transmis-sion).

HINWEIS

Für die Frage, ob es sich um Erbschaft oder Vermächtnis handelt, ist nichtder vom Erblasser gebrauchte Ausdruck, sondern seine wahre Absicht ent-scheidend.

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Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren verstorbenen Men-schen einer den anderen überlebt hat, so wird vermutet, dass sie gleich-zeitig verstorben sind. Solche Personen können daher einander nicht be-erben.

Beispiel:Ein Ehepaar, das sich gegenseitig zum Erben eingesetzt hat, stirbtgemeinsam bei einem Verkehrsunfall. Wenn nicht feststellbar ist,wer zuerst verstorben ist, vererbt jeder sein Vermögen an seinegesetzlichen Erben. Wenn aber z. B. die Ehefrau erst eine Stundespäter im Krankenhaus stirbt, hat sie ihren Gatten beerbt und ver-erbt das von ihrem Gatten geerbte Vermögen und ihr Vermögen anihre gesetzlichen Erben.

12. Was ist die Erbantrittserklärung?

Die Erbantrittserklärung ist die offizielle Erklärung des (der) Erben, dieErbschaft anzunehmen (Näheres dazu siehe ab Frage 212).

13. Was ist die Einantwortung?Die Einantwortung ist jene Verfügung des Abhandlungsgerichtes (= desBezirksgerichtes jenes Bezirkes, in dem der Erblasser seinen Haupt-wohnsitz hatte), mit der die Erbschaft mittels Einantwortungsbeschlussoffiziell in den Besitz des (der) Erben übertragen wird (Näheres dazusiehe Frage 205).

14. Wer kann erben?

Wer ein Vermögen erwerben kann, kann in der Regel auch erben. Hat je-mand dem Recht, etwas zu erben, überhaupt entsagt oder auf eine be-stimmte Erbschaft gültig verzichtet, so ist er in ersterem Fall des Erb-rechtes überhaupt und im zweiten Fall des Rechtes auf eine bestimmteErbschaft verlustig geworden (§ 538 ABGB).

15. Was gehört zur Verlassenschaft?

Zur Verlassenschaft gehören in der Regel alle Vermögensrechte (Vermö-genswerte) und Schulden des Erblassers sowie Schmerzengeldansprü-

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che, unabhängig von der Geltendmachung des Verletzten, Steuerschul-den und Pflichtteilsansprüche (Frage 160).

Unvererblich sind:

– Persönliche Dienstbarkeiten (der nötige Gebrauch einer Sache,die Fruchtnießung, die Wohnung, siehe I/9), das Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, das Vorkaufsrecht, Leibrenten, Altersversor-gungsansprüche;

– Gewerberechte;– Gewerbekonzessionen u. dgl. mehr;– Persönliche Familienrechte (z. B. Kontaktrecht = Besuchs-

recht);– Versicherungspolizzen die auf Überbringer lauten und am To-

destag nicht im Besitz des Erblassers waren, ferner der unmit-telbar dem Begünstigten zustehende Anspruch aus einer Le-bensversicherung (EF 48.509);

– Vollmacht und Auftrag sind im Zweifel aktiv und passiv un-vererblich, außer es ergibt sich aus der Auslegung das Gegen-teil oder wenn sich bei einem angefangenen Geschäft sonst einoffenbarer Nachteil ergibt;

– Geldstrafen.

Eine Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten (oderdem eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partner, in der Folge mit egPabgekürzt), geht mit dem Tod des Verpflichteten als Verlassenschaftsver-bindlichkeit auf die Erben über. Voraussetzungen für diesen Übergangsind jedoch:

– das Vorhandensein eines „Reinnachlasses“ (die Vermögens-werte müssen die Verbindlichkeiten übersteigen) und

– dass dieser bei zweckmäßiger Bewirtschaftung einen Ertragabwirft.

In diesem Fall haftet der Erbe selbst bei unbedingter Erbantrittserklärung(siehe Frage 213) nie über den Reinnachlass hinaus.

Die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, geht biszum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. In den Anspruch desKindes ist alles einzurechnen, was das Kind nach dem Erblasser durcheine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil,als Pflichtteil oder durch eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtlicheLeistung erhält. Reicht der Wert der Verlassenschaft nicht aus, um dem

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Kind den geschuldeten Unterhalt bis zum voraussichtlichen Eintritt derSelbsterhaltungsfähigkeit zu sichern, so mindert sich der Anspruch desKindes entsprechend (§ 233 ABGB).

Dauerschuldverhältnisse sind in der Regel vererblich, aber aus wichtigenGründen aufhebbar.

Weder der Leichnam des Erblassers noch Teile desselben sind Gegen-stände des Nachlasses und können daher niemals in das Eigentum seinerErben oder Vermächtnisnehmer übergehen (siehe auch Frage 62).

Beispiel:

Die Ehefrau und die Geliebte des Erblassers, die auch als Allein-erbin eingesetzt ist, streiten, wer den Erblasser beerdigen darf.Zur Lösung der Rechtsfrage zählt hier in erster Linie der nach-weisbare Wille des Erblassers. Ist dieser nicht feststellbar, ist derWille des nächsten Angehörigen maßgeblich, unabhängig, ob erzum Erben berufen ist.

Relevante gesetzliche Bestimmungen:

§ 531 ABGB,

§ 78 EheG.

15a. Was sind gesetzliche Sondererbfolgen?

Bestimmte Vermögensrechte gehen nach speziellen Bestimmungennicht an die Erben über, sondern an andere Personen oder erlöschen:

– Mietwohnung; siehe Fragen 186, 187; – Eigentumswohnungen siehe Frage 188;– Dienstwohnung, Hausbesorgerwohnung: Mietverhältnis en-

det;– Schrebergarten gebührt meist dem Eintrittsberechtigten in das

Pachtrecht;– Abfertigungen gebühren bestimmten gesetzlichen Erben;– Hinterbliebenenpension gebührt dem Ehepartner, egP oder

nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern;– Sterbegeldbeträge fallen an im Vertrag Genannte;– siehe weiters Fragen 47 und 48.

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16. Wer ist vom Erbrecht ausgeschlossen?Wer ist im Einzelfall erbunfähig bzw. erbunwürdig?

Wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, dienur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähri-ger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen hat, ist diesem gegenüberso lange erbunfähig, als sich nicht aus den Umständen entnehmenlässt, dass der Erblasser ihm vergeben habe.

Dasselbe gilt für den, der die Pflichten, die sich aus dem Rechts-verhältnis zwischen Eltern und Kindern ergeben, dem Erblassergegenüber gröblich vernachlässigt hat. Die strafbare Handlungmuss sich aber gegen den Erblasser selbst richten, nicht z. B. ge-gen dessen Sohn oder dessen Rechtssphäre (EF 45.966). Im Fallegesetzlicher Erbfolge sind die Nachkommen dieses Erbunfähi-gen an seiner Stelle zur Erbfolge berufen, auch wenn er den Erb-lasser überlebt hat.

Wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungenoder in betrügerischer Weise verleitet, an der Erklärung oder Ab-änderung des letzten Willens gehindert oder einen von ihm bereitserrichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist diesem gegenübererbunfähig und bleibt für alle einem Dritten zugefügten Schadenverantwortlich.

Personen, die den Erblasser nicht überleben, können ihn nicht be-erben (siehe Frage 11).

Personen, die des Ehebruchs oder der Blutschande geständig odergerichtlich überführt sind, sind seit dem FamRÄG 2009 nichtmehr vom Erbrecht aufgrund einer letztwilligen Erklärung ausge-schlossen.

Relevante gesetzliche Bestimmungen:§§ 540–542 ABGB.

17. Nach welchem Zeitpunkt ist die Erbfähigkeit zu beurteilen?

Die Erbfähigkeit ist nach dem Zeitpunkt des Erbanfalles (= Tod des Erb-lassers) zu beurteilen. Eine später erlangte Erbfähigkeit gibt kein Recht,anderen das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmäßig angefallen ist(§§ 545, 546 ABGB).

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18. Welche Wirkung hat die Annahme der Erbschaft?Sobald der Erbe die Erbschaft angenommen (= die Erbantrittserklärungabgegeben) hat, stellt er hinsichtlich der Erbschaft den Erblasser dar.Beide werden in Beziehung auf einen Dritten für eine Person gehalten.Der Erbe wird so behandelt, als ob er der Erblasser wäre. Vor der Annah-me der Erbschaft wird die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sienoch vom Verstorbenen besessen würde. Diese Annahme gilt aber nichtfür das Steuerrecht (§ 547 ABGB).

19. Was geschieht mit den Verbindlichkeiten des Erblassers?Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten ge-habt hätte, hat sein Erbe zu übernehmen (Nachlasspassiven). Zu diesengehören auch die Kosten eines angemessenen Begräbnisses.

Mehrere Erben werden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrech-tes für eine Person angesehen. Sie stehen in dieser Eigenschaft vor dergerichtlichen Übergabe (= Einantwortung) des Nachlasses alle für einenund einer für alle. Sie stehen in einer Rechtsgemeinschaft, die durch einErbteilungsübereinkommen aufgehoben werden kann, was der Einstim-migkeit bedarf.

Relevante gesetzliche Bestimmungen:§§ 548–550 ABGB.

20. Wer kann auf sein Erbrecht verzichten?Wer über sein Vermögen frei verfügen kann, kann auch über sein Erb-recht gültig verfügen und ist befugt, durch Vertrag mit dem Erblasser imVoraus darauf zu verzichten. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit ei-nes Notariatsaktes oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.Die Verzichtsleistung wirkt auch auf die Nachkommen des Verzichten-den, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 551 ABGB).

HINWEIS

Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht enthält auch den Verzicht aufden Pflichtteil, dagegen bedeutet der Verzicht auf den Pflichtteil nicht auchden Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht.

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Richtig Erben & Vererben

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Es kann auch zugunsten eines Dritten verzichtet werden. Bedingung istjedoch, dass dieser den Erblasser überlebt.

20a. Was ist ein Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag?Das ist eine Vereinbarung des Erblassers mit einem Erb- und Pflichtteils-berechtigten vor dem Notar, die bindend die Rechtsnachfolge regelt.Dieser Verzicht erfolgt meist gegen Abfindung. Der Verzicht kann sichnur auf das Erbrecht oder nur auf das Pflichtteilsrecht oder auf beides be-ziehen.

Beispiel:Alex A. erklärt, im Falle des Todes seines Vaters auf alle seine An-sprüche aufgrund des Erb- und Pflichtteilsrechts einschließlichdes Schenkungspflichtteils- und Pflichtteileinrechnungsrechts fürsich und seine Nachkommen zu verzichten. Bernd A. nimmt diesenVerzicht rechtsverbindlich an.

Unberührt bleibt, dass Alex A. von Bernd A. letztwillig bedachtwerden kann. Für diesen Verzicht wird ein Entgelt von € 5.000,–übergeben.

Ein Erbverzichtsvertrag unterliegt nicht der Gläubigeranfechtung nach§§ 28 IO.

21. Was bedeutet Gesamtrechtsnachfolge?Gesamtrechtsnachfolge bedeutet die Nachfolge in alle Rechte undPflichten des gesamten Nachlasses.

22. Was bedeutet Einzelrechtsnachfolge?Einzelrechtsnachfolge bedeutet die Nachfolge in einzelne Rechte undPflichten eines Teils des Nachlasses.

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I. Erben und Vererben in Frage und Antwort

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3. Die gesetzliche ErbfolgeSiehe auch die Beispiele zur gesetzlichen Erbfolge ab Seite 29.Hinweis: Die Fragen sind fortlaufend nummeriert.

23. Wann tritt die gesetzliche Erbfolge ein?

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein gültiger letzter Wille (Tes-tament oder Kodizill) des Erblassers oder kein gültiger Erbvertrag mitdem Erblasser vorhanden sind oder wenn aufgrund eines letzten Willensein Erbteil übrig bleibt, der niemandem zugedacht ist.

Weiters tritt die gesetzliche Erbfolge ein, wenn die eingesetzten Erbendie Erbschaft nicht annehmen können oder wollen.

Diese Darstellung bezieht sich auf österreichische Staatsbürger. Stirbtein Ausländer, siehe auch Fragen 240 bis 241.

24. Wer kann gesetzlicher Erbe sein?

Gesetzliche Erben können sein:

der überlebende Ehegatte;

der überlebende eingetragene gleichgeschlechtliche Partner (inder Folge mit egP abgekürzt), da er gemäß § 537a ABGB demEhepartner gleichgestellt ist. EgP sind daher, wenn das Gesetz vonEhegatten spricht, grundsätzlich mit umfasst;

die Verwandten aus den ersten vier Linien (Parentelen):

– 1. Linie: Nachkommen des Erblassers (Kinder, Enkel usw.),– 2. Linie: seine Eltern und deren Nachkommen (Geschwister,

Neffe usw.),– 3. Linie: seine Großeltern und deren Nachkommen (Onkel,

Cousin usw.),– 4. Linie: seine Urgroßeltern ohne deren Nachkommen.

Zu diesen Verwandten zählen auch: Adoptivkinder und Adoptiveltern(siehe Fragen 42–44) sowie legitimierte und uneheliche Kinder. EinPflegeverhältnis begründet kein gesetzliches Erbrecht.

Ein positiver Abstammungsbeweis, z.B. durch DNA-Analyse, steht demKind unbefristet zur Verfügung. Auch der Mann, dessen biologischesKind vor ihm verstorben ist, kann nach Tod des Kindes die Feststellungder Vaterschaft plus Erbrecht erreichen.

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Eine Vaterschaftsfeststellung lediglich durch Beiwohnung ist nach zweiJahren nicht mehr zulässig, außer, das Kind weist nach, dass der DNA-Test aus Gründen auf Seiten des Vaters nicht gelang.

Der Staat hat kein gesetzliches Erbrecht, manchmal aber das Recht aufErbschaftssteuer (siehe Kapitel IV/5) bzw. das Recht auf den erblosenNachlass, wenn keine Bedachten vorhanden sind (siehe Frage 45).

Bei mehrfacher Verwandtschaft siehe Frage 38.

Relevante gesetzliche Bestimmungen:§§ 537a, 730–741, 750, 751, 757–759 ABGB.

25. Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?Gesetzliche Erben sind der Ehegatte, der egP und Personen, die mit demErblasser in nächster Linie verwandt sind (§ 730 ABGB). Eine zeitlicheBegrenzung für die Feststellung der Abstammung besteht seit demFamErbRÄG 2004 nicht mehr. Ausnahme: Eine Vaterschaftsfeststellungaufgrund einer Beiwohnungsvermutung ist nach Ablauf von zwei Jahrennach dem Tod des Mannes – abgesehen von Ausnahmen – nicht mehr zu-lässig.

HINWEIS

Es kommt bei der rechtlich relevanten Mutter- bzw. Vaterschaft nicht aufdie biologische Abstammung an, sondern nur darauf, wer im Sinn desGesetzes als Vater oder Mutter gilt.

HINWEIS

Verwandte erben nach der Nähe der Verwandtschaft, eingeteilt in Linien.Die nähere Linie schließt die entferntere Linie von der Erbschaft aus (Erb-quote berechnet sich nach gleichen Teilen). Es gilt: Jung vor alt, aber in-nerhalb der Linie alt vor jung!