MAV – Wahlen 2010

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19. Januar 2010 Gesamtausschuss Baden Schulung Wahlvorstände 1 MAV – Wahlen 2010 Rechtliche Grundlagen für die Arbeit der Wahlvorstände

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MAV – Wahlen 2010. Rechtliche Grundlagen für die Arbeit der Wahlvorstände. Rechtsgrundlagen. Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) der Evang. Landeskirche in Baden Fassung vom 8. Dezember 2004 - PowerPoint PPT Presentation

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Rechtliche Grundlagen für die Arbeit der Wahlvorstände

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Rechtsgrundlagen

1. Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) der Evang. Landeskirche in Baden Fassung

vom 8. Dezember 2004

2. Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-WO)

der Evang. Landeskirche in Baden Fassung vom 5. Oktober 2004

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Verpflichtung zur MAV-Bildung

§ 5 MVG

Mitarbeitervertretungen

Schreibt die Bildung vor. Das heißt, MAVen müssen gebildet werden.

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Wahltermine/Wahlperiode

§ 15 MVG Amtszeit

Regelt die Amtszeit der MAVen. Diese Amtszeit beträgt in der Regel 4 Jahre.

Regelt den Zeitraum für die jeweiligen Neuwahlen. Das ist immer der 1. Januar bis 30. April des betreffenden

Kalenderjahres.

Die letzten MAV-Wahlen fanden 2006 statt.

Also finden 2010 die nächsten Wahlen statt.

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 11 MVG Wahlverfahren

Hier wird festgelegt nach welchen allgemeinen Kriterien die

Wahl durchzuführen ist:

• in gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl• Grundsatz der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl)• das Recht der Wahlberechtigten Wahlvorschläge

einzubringen.

Außerdem wird hier festgelegt das die Vorbereitung und Durchführung der Wahl durch eine Wahlordnung

geregelt wird.

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 1 MVG-WO

Durchführung d. Wahl und Zusammensetzung des Wahlvorstandes

• Die Wahl wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt.

• 3 Mitglieder sowie 3 Ersatzmitglieder.

• Wer darf in den Wahlvorstand gewählt werden.

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 2 MVG-WO

Bildung des Wahlvorstandes

• Regelt bis wann der Wahlvorstand gebildet werden muß.

• Regelt die Wahlverfahren dabei.

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 3 MVG-WO

Geschäftsführung des Wahlvorstandes

• Wahl einer/eines Vorsitzenden• Wahl einer/eines Schriftführerin/Schriftführers• Fristen hierzu – innerhalb von 7 Tagen• Wer beruft die erste Sitzung ein• Mehrheitsbeschlüsse• Hinzuziehung von Ersatzmitgliedern• Abstimmungsverfahren• Protokolle

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 13 MVGWahlschutz/Wahlschutz

• Niemand darf die Wahl zur Mitarbeitervertretung behindern oder in unlauterer Weise beeinflussen.

• Die Versetzung oder Abordnung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes oder eines Wahlbewerbers ist ohne seine Zustimmung bis zur Dauer von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig.

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 13 MVG

Wahlschutz/Wahlkosten

• Die Kündigung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

• Die Kündigung eines Wahlbewerbers ist vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages an nur zulässig, wenn Tat-sachen vorliegen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

• Die Kosten für Wahl trägt die Dienststelle.

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 4 MVG-WO

Liste der Wahlberechtigten und der Wählbaren

• Erstellung einer Liste der Wahlberechtigten - § 9 MVG• Erstellung einer Liste der Wählbaren - § 10 MVG• Amtshilfe der Dienststellenleitung bei der Erstellung• Einsichtnahme dieser Listen durch die Wahlberechtigten• Einspruchsfristen • Verfahren bei Einsprüchen

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 9 MVG

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt:• Mitarbeiter/innenstatus – siehe § 2 MVG• Vollendung des 18. Lebensjahres• Seit drei Monaten der Dienststelle angehören

Nicht Wahlberechtigt:• Bei Beurlaubungen von mehr als drei Monaten erlischt

die Wahlberechtigung• Mitglieder der Dienststellenleitung sind nicht

wahlberechtigt - siehe § 4 MVG

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 2 MVG

Mitarbeiterstatus

• Alle Mitarbeiter sind wahlberechtigt, ob sie auf Dauer sind oder befristet eingestellt sind. Auch Geringfügig Beschäftigte sind Mitarbeiter.

• Keine Mitarbeiter sind Zivildienstleistende, 1 Eurokräfte, Leiharbeitnehmer, Personen, die zur beruflichen/sozialen Rehabilitation beschäftigt werden.

• Im Zweifelfall überprüfen, ob ein Arbeitsvertrag mit der Dienststelle existiert.

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 9 MVG Beurlaubte Mitarbeiter

• Darunter fallen Mitarbeiter, die im Sonderurlaub sind oder deren Arbeitsverhältnis ruht, wie Eltern, die sich in der Elternzeit befinden. Hier besteht kein Wahlrecht, wenn die die Beurlaubung am Wahltag länger als 3 Monate zurückliegt.

• Auch während der Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell entfällt das Wahlrecht.

• Erkrankte Mitarbeiter – auch langzeiterkrankte – Mitarbeiter behalten dagegen ihr Wahlrecht.

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 4 MVG

Dienststellen-Leitungen

Welche Personen bzw. Personen fallen darunter ?• Leitende Gremien wie Vorstände• die Mitglieder von Vorständen• Geschäftsführer/ Direktoren von Einrichtungen• Personalleiter

• Nicht dazu gehören in der Regel: • Abteilungsleiter, Pflegedienstleitungen,

Wohnbereichsleitungen, Kindergartenleitungen etc.

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 10 MVGListe der Wählbaren

Gewählt werden können alle Wahlberechtigten, die am Wahltag der Dienststelle 6 Monate angehören und Mitglied einer ACK-Kirche sind.

Mitarbeiter, die nicht gewählt werden können:

die kein Mitglied einer ACK-Kirche sind

die am Wahltag noch für 6 Monate beurlaubt sind

die zur ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 5 MVG-WO

Wahltermin und Wahlausschreiben

Der Wahlvorstand legt den Termin fest. Er darf nicht später als drei Monate nach Bildung des Wahlvorstandes liegen.

Der Wahlvorstand erlässt spätestens 4 Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben. Dieses muss ausgelegt werden oder auf andere Weise den Wahlberechtigten bekannt gemacht werden.

Es ist besonders auf den § 12 MVG (Vertreter von Berufsgruppen u. Arbeitsbereichen) hinzuweisen.

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 5 MVG-WO

Wahlausschreiben

Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:• Ort und Tag seines Erlassens• Ort, Tag und Zeit der Wahl• Ort und Zeit der Auslegung der in § 4 genannten Listen• den Hinweis der Einspruchsmöglichkeit• die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertreter• die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen• die Voraussetzungen und das Verfahren der Briefwahl

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 6 MVG-WO

Wahlvorschläge

Die Wahlberechtigten können innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlausschreibens einen Wahlvorschlag beim Wahlvorstand einreichen.

Der Wahlvorschlag muss von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Außerdem muss er den Namen und, die Dienststelle und Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten.

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 6 MVG-WO

Prüfung der Wahlvorschläge

Der Wahlvorstand hat die Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen (Wahlberechtigung/Wählbarkeit beim Vorschlag).

Er überzeugt sich, dass die Vorgeschlagenen mit ihrer Nominierung einverstanden sind.

Beanstandungen sind dem ersten Unterzeichner unverzüglich mitzuteilen. Diese können innerhalb der Einreichungsfrist behoben werden.

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 7 MVG-WO

Gesamtvorschlag und Stimmzettel

• Alle gültigen Wahlvorschläge sind in einem Gesamtvorschlag aufzuführen (alphabetische Reihenfolge)

• Berufstätigkeit und Dienststellen sind anzugeben

• Bekanntgabe spätestens eine Woche vor der Wahl

• Die Stimmzettel sind entsprechend den Vorgaben für den Gesamtsvorschlag zu gliedern. Zudem ist die Zahl der wählenden MAV-Mitglieder anzugeben – siehe § 8 MVG

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 8 MVG-WODurchführung der Wahl

• Bei der Wahl müssen mindestens 2 Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein

• Diese führen die Wählerliste, stellen die Wahlberechtigung fest und vermerken die Stimmabgabe auf der Wählerliste

• Vor der Wahl ist zu überprüfen, dass die Wahlurnen leer sind. Sie sind bis zum Ende der Wahl verschlossen zu halten.

• Feststellung der Wahlberechtigung

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 8 MVG-WO

Durchführung der Wahl

• Auf dem Stimmzettel dürfen nur so viele Namen angekreuzt werden, wie MAV-Mitglieder zu wählen sind.

• Die unbeobachtete Stimmabgabe ist zu gewährleisten. Körperlich Behinderte können sich einer Person ihres Vertrauens bedienen.

• Bei der Einrichtung mehrer Stimmbezirke sind die Vorgaben dieses Paragraphen ebenfalls strikt einzuhalten.

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 10 MVG-WO

Feststellung des Wahlergebnisses

• Die Auszählung hat unverzüglich zu erfolgen.

• Es ist festzustellen wie viele Stimmen für die einzelnen Kandidatinnen/Kandidaten abgegeben worden sind.

• Das Ergebnis ist einem Protokoll festzuhalten und zu unterzeichnen.

• Die Stimmenauszählung ist gegenüber den Wahlberechtigten öffentlich.

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 10 MVG-WO

Feststellung des Wahlergebnisses

• Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten auf die die meisten Stimmen entfallen.

• Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

• Ersatzmitglieder sind diejenigen, die die nächst niedrigere Anzahl der Stimmen erhalten haben oder durch Los ausgeschieden sind. Auch hier entscheidet das Los bei Stimmengleichheit.

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 10 MVG-WO

Feststellung des Wahlergebnisses

Ungültig sind Stimmzettel:

• Die bei der Verwendung von Wahlumschlägen ohne Wahlumschlag abgegeben worden sind.

• Die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind.

• Auf denen mehr Namen als zulässig angekreuzt worden sind (§ 8 MVG-WO Abs. 4).

• Die einen Zusatz erhalten.

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 11 MVG-WO

Bekanntgabe des Wahlergebnisses

• Unverzügliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegenüber den Wahlberechtigten und der Dienststellenleitung

• Die Bekanntgabe hat in geeigneter Weise zu erfolgen. Die Schriftform in Form eines Aushangs dürfte diesem Anspruch genügen.

• Die Gewählten sind schriftlich - in einem persönlichem Anschreiben - über ihre Wahl zu informieren.

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 11 MVG-WO

Bekanntgabe des Wahlergebnisses

• Die Wahl gilt als angenommen, wenn nicht binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem Wahlvorstand die Ablehnung der Wahl schriftlich erklärt wird.

• Wird die Wahl abgelehnt folgt die Kandidatin/der Kandidat mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl nach.

• Der/Die Vorsitzende des Wahlvorstandes informiert den Gesamtausschuss über den Ausgang der Wahl sowie wer zum Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden der MAV gewählt worden ist (siehe § 24 MVG).

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 14 MVG

Anfechtung der Wahl

• Eine Anfechtung ist innerhalb von 2 Wochen ab dem Tag der Bekanntgabe möglich.

• Sie muss von mindestens 3 Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung beim Kirchengericht schriftlich angefochten werden.

• Gründe für eine Anfechtung sind gegeben, wenn wesentliche Verstöße gegen Bestimmungen zur Wahlberechtigung, zur Wählbarkeit oder zum Wahlverfahren vorliegen.

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Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 14 MVG

Anfechtung der Wahl

• Stellt das Kirchengericht die Ungültigkeit der Wahl fest, weil durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte, ist das Wahlergebnis ungültig. Die Wahl muss unverzüglich wiederholt werden.

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Amtseinführung der neuen MAV

§ 24 MVG

Sitzungen

Nach Bestandskraft der Wahl hat der Wahlvorstand innerhalb einer Woche die neuen Mitglieder der MAV zur Durchführung der nach § 23 MVG vorgesehenen Wahlen (Wahl der/des Vorsitzenden) zu einer Sitzung einzuberufen.

Die Wahl der/des Vorsitzenden sollte in geheimer Wahl durchgeführt werden.

Er leitet die Sitzung bis zur abgeschlossenen Wahl der/des Vorsitzenden.

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Aufbewahrung der Wahlunterlagen

§ 14 MVG-WO

Wahlunterlagen

Sämtliche Wahlunterlagen sind der MAV nach der Wahl zu übergeben. Dies gilt insbesondere für die Stimmzettel, das Wahlauschreiben etc.

Die MAV hat die Unterlagen 5 Jahre aufzubewahren.

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Wahl besonderer Interessenvertretungen

§ 50 MVG

Vertrauensperson für die schwerbehinderten Mitarbeiter/innen

In Dienststellen, in denen mindestens 5 schwerbehinderte Mitarbeiter/innen dauerhaft beschäftigt sind, ist eine

Vertrauensperson und eine Stellvertretung zu wählen.

Beim Wahlverfahren ist der der § 94 Abs. 6 SGB IX anzuwenden. Mit weniger als 50 Wahlberechtigten findet das vereinfachte Verfahren (§ 11 MVG und §12 MVG-WO) statt,

ansonsten das normale.

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Wahl besonderer Interessenvertretungen

§ 15 MVG-WO

Wahl der Vertrauensperson für die Schwerbehinderten

Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten bzw. gleichgestellten (§ 68 Abs. 2 SGB IX) Mitarbeiter/innen.

Es sind auch nicht schwerbehinderte Mitarbeiter/innen wählbar.

Darüber hinaus sind alle übrigen schon genannten Vorschriften des MVG und der dazugehörigen Wahlordnung anzuwenden.

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Wahl besonderer Interessenvertretungen

§ 49 MVG

Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden

Wer darf wählen ?

Mitarbeiter/innen unter 18 Jahren

alle Auszubildenden – auch wenn sie nicht unter das Berufsbildungsgesetz fallen wie z. B. Krankenpflegeschüler

Wählen können nicht Umschüler und Rehabilitanden.

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Wahl besonderer Interessenvertretungen

§ 49 MVG

Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag

das 16. Lebensjahr vollendet haben

der Dienststelle mindestens seit 3 Monaten angehören

einer ACK-Kirche angehören

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Wahl besonderer Interessenvertretungen

§ 49 MVG

Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden

Größe dieser Vertretungen:

• bei bis zu 15 Wahlberechtigten wird 1 Vertreter/in gewählt• Bei mehr als 15 Wahlberechtigten werden 3 Vertreter/innen

gewählt

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

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Wahl besonderer Interessenvertretungen

§ 14 MVG-WO

Wahl der Vertretung der Jugendlichen und Ausbildenden

Weitere Regelungen:

Der Wahlvorstand ist für diese Wahl nur zuständig, soweit sie zeitlich mit dem Wahltermin zu den Mitarbeitervertretungen

zusammenfällt.

Wahlvorschläge können von den entsprechenden Wahlberechtigten abgegeben werden.

Darüber sind alle schon genannten Vorschriften zu den

MAV-Wahlen anzuwenden.