MB 1 Arbeitslose 2015 Barrierefrei 2

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Merkblatt Merkblatt für Arbeitslose Ihre Rechte – Ihre Pfichten 1 Ag Agentur für Arbeit entur für Arbeit

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German Employment insurance

Transcript of MB 1 Arbeitslose 2015 Barrierefrei 2

  • Merkblatt

    Merkblatt fr Arbeitslose Ihre Rechte Ihre Pflichten

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    AgAgentur fr Arbeitentur fr Arbeit

  • Ihre Agentur fr Arbeit hlt eine Flle von Informationen fr Sie bereit.

    Am Ende dieses Merkblattes nden Sie eine bersicht ber weitere bei Ihrer Agentur fr Arbeit erhltliche Merk- und Faltbltter. ber ergnzende Informations-mglichkeiten, insbesondere Informationsveranstal-tungen und computergesttzte Medien, die Sie dort nutzen knnen, klrt Sie Ihre Agentur fr Arbeit auf Wunsch gerne auf.

    LINK

    In den Internet-Centern der Agenturen fr Arbeit oder von jedem anderen Internetanschluss aus knnen Sie unter www.arbeitsagentur.de ein interessantes Informationsangebot aus allen Auf-gabenbereichen der Bundesagentur fr Arbeit nutzen.

    Das Job- und Serviceportal www.arbeitsagentur.de bietet zudem diverse interaktive Angebote fr Br-gerinnen und Brger. Es besteht die Mglichkeit sich online arbeitsuchend zu melden, Ihr Bewerberprol selbst einzugeben und zu ndern und natrlich nach einer neuen Stelle zu suchen. Nach Anmeldung in der JOBBRSE knnen Sie schnell und einfach eine eige-ne Bewerbungsmappe erstellen, die fr alle Stellenan-gebote und Initiativbewerbungen geeignet ist.

    Sie knnen auch online mit Ihrer Betreuerin/Ihrem Be-treuer zusammen arbeiten. Dafr erhalten Sie einen Zugriff auf Ihre in der Agentur fr Arbeit gespeicherten Bewerberprole und Vermittlungsvorschlge und kn-nen sich direkt auf die vorgeschlagenen Stellenange-bote bewerben. Mit Hilfe der Postfachfunktion knnen Sie auch direkte Fragen an Ihre Betreuerin/Ihren Be-treuer stellen. Wenden Sie sich bitte an das Service

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  • Center bzw. den Empfang in Ihrer Agentur fr Arbeit, wenn Sie weitere Informationen ber das Verfahren und die Vorteile erhalten mchten.

    Natrlich nden Sie auf www.arbeitsagentur.de auch weitere umfangreiche Dienstleistungen und Informati-onen.

    Sie erhalten wertvolle Tipps zu den Themen Ausbil-dung, Berufs- und Studienwahl, Weiterbildung, wich-tige Informationen ber Geldleistungen sowie ein um-fangreiches Serviceangebot von A bis Z.

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  • Vorwort

    Dieses Merkblatt informiert Sie ber Ihre wichtigsten Rechte und Pflichten nach dem Dritten Buch Sozialge-setzbuch (SGB III), wenn Sie Arbeitslosengeld beantragt haben bzw. bereits beziehen. Es soll Sie auch dabei untersttzen, die Antragsformulare schnell und korrekt auszufllen und die erbetenen Angaben im er-forderlichen Umfang zu belegen.

    Das Merkblatt informiert Sie ber

    Ihre Pflichten zur Beendigung der Arbeitslosigkeit (Eigenbemhungen und Verfgbarkeit),

    die weiteren Anspruchsvoraussetzungen, die Sie erfllen mssen, um Arbeitslosengeld erhalten zu knnen,

    die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld,

    die Hhe des Arbeitslosengeldes,

    das Arbeitslosengeld whrend einer beruflichen Weiterbildung,

    Ihre Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten.

    Es enthlt auch wichtige Informationen fr den Fall, dass Sie keine Leistungen beantragen mchten oder erhalten knnen.

    Besondere Abschnitte behandeln die Sozialversiche-rung der Leistungsbezieherinnen/Leistungsbezieher und den Datenschutz. Ein Abschnitt ber weitere Hilfen enthlt ergnzende Hinweise auf andere Leistungen der Bundesagentur fr Arbeit und Leistungen anderer Trger.

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  • Dort nden Sie auch Informationen zu den Leistungen der Grundsicherung fr Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld), auf die ein Anspruch bestehen kann, wenn Arbeitslosengeld nicht, vorber-gehend nicht oder nicht in ausreichender Hhe gezahlt wird.

    Das Merkblatt SGB II Grundsicherung fr Arbeitsuchende Arbeitslosengeld II/Sozialgeld knnen Sie bei dem fr Sie zustndigen Jobcenter erhalten.

    BIT TE BEACHTEN SIE

    Dieses Merkblatt ist eine Informationsbroschre, die einmal jhrlich aktualisiert wird. Sie dient Ihrer allgemeinen Information und kann nicht alle Be-stimmungen erschpfend darstellen.

    Wenden Sie sich bitte an das Service Center oder den Empfang in Ihrer Agentur fr Arbeit, wenn Sie weitere Fragen haben oder Unklarheiten beseiti-gen mchten.

    Telefonisch erreichen Sie Ihre Agentur fr Arbeit montags freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr ber die gebhrenfreie Servicerufnummer 0800 4 5555 00.

    Ihre Agentur fr Arbeit fhrt auch regelmige Informationsveranstaltungen durch.

    Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Agentur fr Ar-beit danach, welche Veranstaltungen fr Sie ange-boten werden.

    Der Aktualittsstand dieses Merkblattes ist auf der Rckseite der Broschre angegeben.

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  • Das Wichtigste vorweg:

    12 Punkte, die Sie sich merken sollten!

    Bei Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungs-verhltnisses sind Sie verpflichtet, sich sptestens drei Monate vorher persnlich arbeitsuchend zu melden. Erfahren Sie von der Beendigung weniger als drei Monate vorher, mssen Sie sich innerhalb von drei Tagen melden. Zur Wahrung der Frist und um Ihnen die Arbeitsuchendmeldung zu erleichtern, knnen Sie uns z. B. telefonisch die Beendigung Ih-res Arbeitsverhltnisses mitteilen und einen Termin zur persnlichen Arbeitsuchendmeldung vereinba-ren. Neben der telefonischen Meldung besteht die Mglichkeit der online-Arbeitsuchendmeldung auf www.arbeitsagentur.de. Melden Sie sich nicht rechtzeitig, droht eine Sperrzeit. Lediglich bei einem betrieblichen Ausbildungsverhltnis gilt die Picht zur Meldung nicht.

    Weitere Hinweise dazu nden Sie in Abschnitt 1.

    Um Beschftigungslosigkeit nicht eintreten zu lassen oder zu beenden, sind Sie verpichtet, eigen-verantwortlich nach einer Beschftigung zu suchen, eine zumutbare Beschftigung aufzunehmen oder an einer beruichen Eingliederungsmanahme teilzunehmen.

    Auf Verlangen der Agentur fr Arbeit mssen Sie Ihre Eigenbemhungen nachweisen. Weitere Hin-weise dazu nden Sie in Abschnitt 2.4.

    Unter Umstnden mssen Sie mit dem Wegfall der Leistung oder mit Sperrzeiten rechnen, wenn Sie

    sich nicht selbst aktiv um Arbeit bemhen,

    die whrend Ihrer Arbeitslosigkeit von der Agen-tur fr Arbeit geforderten Eigenbemhungen nicht nachweisen,

    zumutbare Arbeitsmglichkeiten nicht nutzen,

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  • Eingliederungsmanahmen (z. B. Manahmen der beruflichen Weiterbildung oder Manahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederungen) ablehnen

    oder

    einer Aufforderung, sich zu melden oder zu einem Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht folgen.

    Bitte melden Sie der fr Sie zustndigen Agentur fr Arbeit sofort alle nderungen, die Ihren Leis-tungsanspruch beeinflussen knnen, und zwar auch dann, wenn andere Personen im Auftrag der Agentur fr Arbeit fr Sie ttig sind. Insbesonde-re einen Lohnsteuerklassenwechsel mssen Sie unverzglich mitteilen. Lassen Sie sich wegen der nanziellen Auswirkungen eines Lohnsteuer-klassenwechsels unbedingt mglichst schon vor dem Lohnsteuerklassenwechsel bei Ihrer Agentur fr Arbeit beraten. Bitte teilen Sie der Agentur fr Arbeit auch mit, wenn Sie mit Ihrer Ehegattin/Ihrem Ehegatten oder in einer eingetragenen Lebenspart-nerschaft das Faktorverfahren whlen oder sich nderungen des Faktors ergeben.

    Bitte melden Sie Ihrer Agentur fr Arbeit vorab jeden Umzug oder eine geplante Ortsabwesenheit (Urlaub/Reise).

    Arbeitslosengeld wird frhestens von dem Tag an gezahlt, an dem Sie Ihrer Agentur fr Arbeit die Ar-beitslosigkeit persnlich mitteilen. Suchen Sie also im eigenen Interesse sofort Ihre Agentur fr Arbeit auf, wenn Sie arbeitslos werden. Die Arbeitslosmel-dung gilt als Antrag auf Arbeitslosengeld.

    Die Leistung wird bargeldlos ausgezahlt. Richten Sie deshalb bitte ein Konto ein, falls noch nicht geschehen.

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  • Die Entscheidung ber Ihren Antrag wird Ihnen durch einen schriftlichen Bescheid bekannt gege-ben.

    Whrend Ihres Leistungsbezuges sind Sie kranken-, pege-, renten- und unfallversichert. Melden Sie eine eventuelle Arbeitsunfhigkeit bitte sofort Ihrer Agentur fr Arbeit. Nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges mssen Sie sich in bestimmten Fllen erneut arbeitslos melden.

    Ihre Agentur fr Arbeit ist berechtigt, Sie zur per-snlichen Meldung aufzufordern, weitere Ausknfte einzuholen sowie Sachverhalte zu ermitteln. Hierzu gehrt auch die Veranlassung rztlicher oder psy-chologischer Untersuchungen.

    Bewahren Sie die von Ihrer Agentur fr Arbeit aus-gestellten Nachweise sorgfltig auf.

    Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereich-ten Papierunterlagen nach berfhrung in eine elektronische Form und nach einer Aufbewahrungs-zeit von 6 Wochen vernichtet werden. Sollten Sie Ihre Original-Unterlagen wieder bentigen, teilen Sie dies bitte rechtzeitig schriftlich mit.

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  • Inhaltsverzeichnis

    Vorwort 5Das Wichtigste vorweg: 712 Punkte, die Sie sich merken sollten!Erluterung zur Zeichenverwendung 13

    1. Was mssen Sie tun, wenn Ihnen

    Arbeitslosigkeit droht? 14

    2. Was mssen Sie tun, wenn die Arbeitslosigkeit eintritt?

    2.1 Arbeitslos melden 162.2 Antrag stellen 172.3 Beschftigungslos sein 212.4 Pflichten aus der Eingliederungs-

    vereinbarung, Eigenbemhungen 242.5 Verfgbar sein 25

    3. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld 32

    3.1 Anwartschaftszeit 323.2 Anspruchsdauer 353.3 Was ist zu beachten, wenn kein Anspruch

    auf Arbeitslosengeld (mehr) besteht? 373.4 Wann kann der Anspruch auf Arbeitslosen-

    geld nicht mehr geltend gemacht werden? 38

    4. Die Hhe der Leistung 40

    4.1 Das Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage 414.2 Die Bedeutung der Lohnsteuerklasse 454.3 Allgemeiner oder erhhter Leistungssatz? 484.4 Was ist zu beachten, wenn nur ein sehr

    geringer Anspruch auf Arbeitslosengeldbesteht? 50

    4.5 Weitere Regelungen 51

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  • 5. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung 52

    6. Sperrzeit 54

    7. Ruhen des Anspruches 59

    7.1 Ruhen bei Sozialleistungen 597.2 Ruhen bei Arbeitgeberleistungen 60

    7.3 Unschdliche Leistungen 61

    8. Weitere Pflichten, die Sie beachten sollten 62

    8.1 Meldepflicht 628.2 Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht 63

    8.3 Erstattungspflicht 66

    9. Die Kranken-, Pflege-, Renten- und

    Unfallversicherung 68

    10. Die Anrechnung von Nebeneinkommen 77

    11. Die Auszahlung der Leistung 79

    12. Datenschutz 83

    13. Der Nachweis des Leistungsbezuges

    gegenber anderen Behrden 84

    14. Steuerliche Folgen des Leistungsbezuges, Nachweis gegenber dem Finanzamt 85

    15. Bescheide und Rechtsbehelfe 87

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    16. Weitere Hilfen

    17. Stichwortverzeichnis

    18. Weitere Merkbltter

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  • Erluterung zur Zeichenverwendung

    Z USA M M E N FAS S U N G

    Hier werden die wichtigsten Informationen kurz fr Sie gesammelt. Das Symbol = (gleich) weist Sie zu-stzlich darauf hin.

    HINWEIS

    Hier erhalten Sie zustzliche ntzliche Informati-onen.

    BIT TE BEACHTEN SIE

    Hierauf mssen Sie besonders achten, insbeson-dere um fr Sie negative Folgen vermeiden zu knnen. Das Ausrufezeichen weist Sie zustzlich darauf hin.

    TIPP

    Hier erhalten Sie kleine Ratschlge, die vielleicht ntzlich fr Sie sind.

    LINK

    Hier wird erlutert, wo Sie die Informationen im Internet nden.

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    Was mssen Sie tun, wenn Ihnen Arbeitslosigkeit droht?

    Vorab ein Hinweis zu den nachfolgend verwendeten Begriffen Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmel-dung.

    Mit der Arbeitsuchendmeldung zeigen Sie der Agen-tur fr Arbeit an, dass Sie aus Ihrem Arbeitsverhlt-nis ausscheiden und wegen drohender Arbeitslosigkeit nach Arbeit suchen. Damit kann die Agentur fr Arbeit fr Sie vermittlerisch ttig werden und unter Umstn-den Ihre Arbeitslosigkeit vermeiden oder verkrzen. Deshalb hat der Gesetzgeber die Pflicht zur frhzeiti-gen Arbeitsuchendmeldung eingefhrt.

    Von der Arbeitsuchendmeldung ist die Arbeitslosmel-dung zu unterscheiden. Mit der Arbeitslosmeldung zei-gen Sie an, dass die Arbeitslosigkeit eingetreten ist oder in Krze eintreten wird. Die Arbeitslosmeldung ist eine Voraussetzung fr den Anspruch auf Arbeitslo-sengeld.

    Wegen unterschiedlicher gesetzlicher Fristen fr die frhzeitige Arbeitsuchendmeldung und die persnli-che Arbeitslosmeldung kann fr die Arbeitslosmeldung eine weitere persnliche Vorsprache in der Agentur fr Arbeit erforderlich werden. Beachten Sie bitte die Hin-weise in diesem Merkblatt und die Hinweise, die Sie von den Mitarbeitern der Agenturen fr Arbeit erhalten. Damit knnen Sie Nachteile vermeiden.

    Frhzeitige Arbeitsuchendmeldung

    Sie sind verpflichtet, sich sptestens drei Monate vor der Beendigung Ihres Arbeits- oder Ausbildungsverhltnis-ses persnlich bei der Agentur fr Arbeit arbeitsuchend

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    zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendi-gungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhltnisses weniger als drei Monate, ms-sen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes melden.

    Zur Fristwahrung und um Ihnen die Arbeitsuchendmel-dung zu erleichtern, knnen Sie uns z. B. online (in der JOBBRSE unter www.arbeitsagentur.de) oder aber telefonisch die Beendigung Ihres Arbeitsverhltnisses mitteilen und dann einen Termin zur persnlichen Bera-tung vereinbaren. Ihre Meldung wird erst wirksam, wenn Sie den vereinbarten Termin mit der Agentur fr Arbeit wahrnehmen.

    Auch wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschftigung in Aussicht stellt oder der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhltnisses gerichtlich geltend gemacht wird, besteht die Pflicht zur Meldung. Die Pflicht zur Mel-dung besteht nicht bei betrieblichen Ausbildungsverhlt-nissen.

    BIT TE BEACHTEN SIE

    Eine Sperrzeit von einer Woche kann eintreten, wenn Sie sich nicht wie beschrieben bei einer Agentur fr Arbeit arbeitsuchend melden. Nhere Informationen zur Pflicht zur frhzeitigen Arbeitsuche nden Sie im Internet un-ter www.arbeitsagentur.de.

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    Was mssen Sie tun, wenn die Arbeitslosigkeit eintritt?

    2.1 Arbeitslos melden

    Leistungen knnen Sie nur erhalten, wenn Sie der zu-stndigen Agentur fr Arbeit Ihre Arbeitslosigkeit per-snlich gemeldet haben; damit gilt gleichzeitig die Leis-tung als beantragt. Es ist daher wichtig, dass Sie Ihre Agentur fr Arbeit sptestens am 1. Tag der Arbeits-losigkeit zur Arbeitslosmeldung aufsuchen; dies kann auch innerhalb von 3 Monaten vor dem Beginn der Ar-beitslosigkeit geschehen. Beachten Sie jedoch bitte unbedingt die Hinweise zur Arbeitsuchendmeldung in Abschnitt 1.

    HINWEIS

    Ihre persnliche Arbeitslosmeldung ist eine unver-zichtbare Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von Arbeitslosengeld! Wenn Sie sich nicht arbeits-los gemeldet haben und arbeitsunfhig erkranken, kann dies auerdem dazu fhren, dass Sie weder Anspruch auf Arbeitslosengeld noch Anspruch auf Krankengeld haben.

    Ihnen entstehen keine Nachteile, wenn Sie sich am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit nicht persnlich ar-beitslos melden knnen, weil Ihre Agentur fr Arbeit nicht dienstbereit ist (z. B. an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen). Sie mssen dann die Meldung am nchsten Tag nachholen, an dem Ihre Agentur fr Ar-beit wieder geffnet ist.

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    Beispiel

    Das Beschftigungsverhltnis endet am 30. April. Erster Tag der Arbeitslosigkeit ist der 1. Mai. Die Agentur fr Arbeit ist an diesem Feiertag geschlossen. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wird das Arbeitslosengeld dennoch ab 1. Mai gezahlt, wenn die persnliche Arbeitslosmeldung am 2. Mai nachgeholt wird.

    Wenn Sie in einem Nachbarstaat zu Deutschland woh-nen und von dort aus eine Beschftigung als Grenzgnger in Deutschland ausben, erhalten Sie bei Arbeitslosigkeit grundstzlich Leistungen von Ihrem Wohnortstaat.

    2.2 Antrag stellen

    Das Arbeitslosengeld gilt mit der Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn Sie keine andere Erklrung abge-ben. Zur Prfung, ob Ihnen Arbeitslosengeld zusteht, erhalten Sie entweder einen Antragsvordruck, den Sie sorgfltig ausfllen sollten oder Sie nutzen den eService Arbeitslosengeld beantragen, den Sie ber www.arbeitsagentur.de aufrufen knnen.

    Sie knnen selbst zu einer schnellen Bearbeitung Ihres Antrages beitragen. Beachten Sie bitte:

    Halten Sie alle wichtigen Unterlagen bereit, nmlich

    Personalausweis oder ersatzweise Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (zur Prfung Ihrer Identitt und Ihres Wohnsitzes),

    Arbeitspapiere (zumindest Arbeitsbescheinigung),

    Beitragsnachweis (Antragspichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung)

    Fllen Sie den Antragsvordruck und ausgehndigte Zusatzbltter sorgfltig, vollstndig und gut leserlich aus oder erledigen Sie Ihre Antragstellung ber den eService Arbeitslosengeld beantragen.

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    Hier werden Sie durch entsprechende Hinweise und Erluterungen sowie eine kostenfreie Service-Hotline komfortabel untersttzt.

    Bemhen Sie sich sofern noch nicht vorhanden rechtzeitig um Arbeitsbescheinigungen Ihrer fr-heren Arbeitgeber. Die Arbeitsbescheinigung wird Ihnen auf Ihr Verlangen ausgehndigt oder elektro-nisch an die Bundesagentur fr Arbeit bermittelt. Im elektronischen Verfahren erhalten Sie von der Bundesagentur fr Arbeit per Post einen Ausdruck der bermittelten Bescheinigung zugesandt. Bitte achten Sie darauf, dass die Arbeitsbescheinigung vollstndig ausgefllt ist.

    Stellen Sie die Grnde, die zur Beendigung des Be-schftigungsverhltnisses gefhrt haben, auf einem besonderen Blatt ausfhrlich dar, wenn Sie

    Ihr Beschftigungsverhltnis selbst gelst oder durch Aufhebungsvertrag beendet haben;

    zu einer Kndigung durch den Arbeitgeber einen sog. Abwicklungsvertrag geschlossen oder andere zustzliche Vereinbarungen z. B. ber die Zahlung einer Abndung mit Ihrem Arbeit-geber getroffen haben;

    Ihr Beschftigungsverhltnis durch Kndigung des Arbeitgebers ohne Einhaltung der Kndi-gungsfrist oder gegen ein gesetzliches oder tarif-vertragliches Kndigungsverbot beendet wurde;

    Ihr Beschftigungsverhltnis durch eine Kn-digung des Arbeitgebers beendet wurde und Sie dazu durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass gegeben haben (sollen), siehe hierzu auch Abschnitt 6 (Sperrzeit).

    Geben Sie im Antragsvordruck unbedingt an, ob und wann Sie bereits in der Vergangenheit Leistungen beantragt oder bezogen haben. Tragen Sie Ihre Kundennummer und das magebliche Jahr in den Antragsvordruck ein.

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    Ihre Angaben zum Leistungsanspruch

    Zur Feststellung, ob und ab wann Sie die Vorausset-zungen zum Bezug von Arbeitslosengeld erfllen, wer-den in erster Linie Ihre Angaben im Antragsvordruck geprft und die von Ihnen eingereichten Unterlagen herangezogen.

    Mglicherweise bentigt Ihre Agentur fr Arbeit ergn-zende Informationen oder sie muss bestimmte Anga-ben nachprfen. Dann ist sie berechtigt, weitere Infor-mationen einzuholen. Selbstverstndlich unterliegen diese ebenso wie Ihre eigenen Angaben dem Daten-schutz. Ihre Agentur fr Arbeit darf sie also nur im Rahmen der gesetzlichen Ermchtigungen an Dritte weitergeben.

    Bis zur Entscheidung ber den Antrag knnen Sie auch festlegen, dass Ihr Leistungsanspruch nicht oder erst zu einem spteren Zeitpunkt entstehen soll. Fra-gen dazu beantwortet Ihre Agentur fr Arbeit.

    Antragsvordruck und Zusatzbltter

    Das Antragsverfahren soll fr Sie so einfach wie mg-lich sein. Dazu gehrt ein Grundantrag, der mit mg-lichst wenigen Fragen und Angaben auskommt, um die hugsten Sachverhalte zu erfassen. Den Antrags-vordruck erhalten Sie bei Ihrer zustndigen Agentur fr Arbeit. Sie haben auch die Mglichkeit ein Online-For-mular zu nutzen. Das Online-Formular ist im Internet unter www.arbeitsagentur.de als eService Arbeitslosengeld beantragen abrufbar. Bei der Erfassung Ihrer Daten im eService Arbeitslosengeld beantragen werden Sie durch entsprechende Hinweise und Erluterungen komfortabel untersttzt. Sollten Sie dennoch Schwierigkeiten beim Ausfllen haben, hilft Ihnen eine kostenfreie Service-Hotline. Ihre Agentur fr Arbeit prft stets, welche Ansprche Sie erworben

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    haben bzw. noch geltend machen knnen. Zusatzbltter erhalten Sie, wenn Ihre Agentur fr Ar-beit fr Ihren Antrag weitere Angaben bentigt (z. B. zu Besonderheiten bei der Verfgbarkeit von Studen-ten oder Zeiten der Kindererziehung oder zu Sonder-fllen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung whrend des Leistungsbezuges).

    Ein Teil Ihrer persnlichen Daten wird bereits fr Sie auf den Antragsvordruck gedruckt, bevor dieser Ihnen in Ihrer Agentur fr Arbeit ausgehndigt wird. berpr-fen Sie alle Daten vor der Abgabe des Antrages noch einmal grndlich. Vielleicht haben sich inzwischen auch nderungen, z. B. durch einen Umzug, ergeben.

    HINWEIS

    Das sorgfltige und vollstndige Ausfllen des An-tragsvordruckes vermeidet Rckfragen und ver-krzt die Bearbeitungszeit.

    HINWEIS

    Geben Sie Ihren Antrag mit allen Unterlagen mg-lichst persnlich ab. Dann knnen offene Fragen sofort beantwortet werden und Sie erfahren die Entscheidung ber den Antrag in der Regel bereits bei diesem Termin im Antragsservice. Der An-trag kann zu dem von Ihnen mit der Eingangszo-ne oder dem Service Center vereinbarten Termin persnlich abgegeben werden. Bitte bedenken Sie, dass Leistungsantrge bei der Agentur fr Ar-beit in groer Zahl gestellt werden und deshalb ein Termin fr die Rckgabe/Bearbeitung Ihres Antra-ges nicht immer zeitnah zur Verfgung steht.

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    HINWEIS

    Bei der Antragstellung ber den eService Arbeitslosengeld beantragen knnen Sie die An-tragsunterlagen auch direkt online an Ihre Agentur fr Arbeit bermitteln und damit die Entscheidung ber Ihren Leistungsanspruch beschleunigen.

    2.3 Beschftigungslos sein

    Sie mssen fr den Bezug von Arbeitslosengeld be-schftigungslos sein. Sie sind beschftigungslos, wenn Sie vorbergehend in keinem Beschftigungs-verhltnis stehen. Beschftigungslos sind Sie auch, wenn Sie nur eine weniger als 15 Stunden wchentlich umfassende Beschftigung als Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer oder Ttigkeit als Selbstndige/r oder mithelfende/r Familienangehrige/r ausben.

    Beschftigungslos sind Sie nicht, wenn Sie von der Ar-beit freigestellt sind und versicherungspflichtiges Wert-guthaben gem. 7 ff SGB IV einsetzen.

    Bei Aufnahme jeder Beschftigung oder Ttigkeit oder bei Entnahme versicherungspflichtigen Wertguthabens prft Ihre Agentur fr Arbeit, ob die Arbeitslosigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfllt. Der Anspruch entfllt also z. B., wenn die aufgenom-mene Beschftigung oder Ttigkeit mind. 15 Stunden in der Kalenderwoche erfordert.

    In Ihrem eigenen Interesse mssen Sie jede Beschftigung oder Ttigkeit oder die Entnahme versicherungspflichtigen Wertguthabens vor deren Beginn Ihrer Agentur fr Arbeit anzeigen. Bei Ent-nahme von Wertguthaben muss die Anzeige vor dem ersten Tag, fr den das Wertguthaben bestimmt ist, er-folgen. Wird eine Beschftigung oder Ttigkeit, die die Beschftigungslosigkeit entfallen lsst, nicht oder ver-

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  • 2

    sptet angezeigt, knnen Sie die Leistung erst wieder nach erneuter Arbeitslosmeldung beziehen. Dies gilt auch, wenn Sie ein versicherungspflichtiges Wertgut-haben entnehmen.

    Die Anzeige bei einem Jobcenter reicht nicht aus. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige knnen Ihnen erhebliche nan-zielle Nachteile entstehen (siehe auch Abschnitt 8.2).

    Sollte nach Aufnahme einer neuen Beschftigung er-neut Arbeitslosigkeit drohen, sind Sie verpflichtet, sich wieder arbeitsuchend zu melden (vgl. Abschnitt 1). ber Fristen und das Verfahren fr die Arbeitsuchend-meldung informieren Sie sich bitte bei Ihrer Agentur fr Arbeit. Um Nachteile zu vermeiden, mssen Sie sich auch erneut sptestens am ersten Tag der Arbeitslo-sigkeit persnlich bei Ihrer Agentur fr Arbeit arbeits-los melden (vgl. Abschnitt 2.1).

    ben Sie unentgeltlich eine ehrenamtliche Ttigkeit aus, steht diese der Arbeitslosigkeit nicht entgegen, wenn die Ttigkeit bestimmten Anforderungen gengt. Erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer Agentur fr Arbeit. Die ehrenamtliche Ttigkeit steht der Arbeitslosigkeit grundstzlich zum Beispiel auch dann nicht entgegen, wenn sie 15 Stunden oder mehr wchentlich umfasst und der pauschalierte Auslagenersatz den Betrag von 200 Euro monatlich nicht berschreitet. Sie sind verpflichtet, jede mindestens 15-stndige w-chentliche ehrenamtliche Ttigkeit vor deren Beginn der Agentur fr Arbeit anzuzeigen.

    Besondere Hinweise:

    Unterbrechung des Leistungsbezuges, Zwischenbeschftigung

    Um sich vor leistungsrechtlichen Nachteilen zu scht-zen, teilen Sie bitte Ihrer Agentur fr Arbeit jede Unter-

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  • 2

    brechung Ihrer Arbeitslosigkeit vorher mit. Im Einzel-nen gilt Folgendes:

    Unterbrechung der Arbeitslosigkeit von hchstens 6 Wochen: Wird Ihre Arbeitslosigkeit oder Ihr Leistungsbezug

    planmig fr einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen unterbrochen, weil Sie z. B. Ihrer Agentur fr Arbeit nicht zur Verfgung stehen, bekommen Sie die Leistung nach der Unterbrechung ohne erneute persnliche Arbeitslosmeldung und Antragstellung weitergezahlt.

    Das Gleiche gilt, wenn Sie eine Beschftigung von mindestens 15 Stunden wchentlich oder eine Ttigkeit als Selbstndige/r oder als mithelfende/r Familienangehrige/r in entsprechendem Umfang aufnehmen. Voraussetzung ist, dass Sie Ihrer Agentur fr Arbeit die Arbeitsaufnahme und die Dauer der Beschftigung unverzglich mitgeteilt haben.

    Unterbrechung der Arbeitslosigkeit von mehr als 6 Wochen:

    War Ihre Arbeitslosigkeit mehr als 6 Wochen unterbro-chen, kann Ihnen die Leistung erst nach erneuter persnlicher Arbeitslosmeldung weitergezahlt werden.

    HINWEIS

    Haben Sie Zweifel, ob Sie sich nach einer Unter-brechung wieder persnlich arbeitslos melden mssen, setzen Sie sich bitte rechtzeitig vor dem Ende der Unterbrechung mit Ihrer Agentur fr Ar-beit in Verbindung, um das weitere Vorgehen ab-zuklren.

    Fr Zeiten, in denen nicht alle Anspruchsvorausset-zungen vorliegen, kann Ihre Agentur fr Arbeit keine

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  • 2

    Leistungen zahlen. Dies gilt auch, wenn Sie sich we-gen einer beabsichtigten Arbeitsaufnahme aus dem Leistungsbezug abgemeldet haben, eine Arbeitsauf-nahme aber dann doch nicht erfolgt ist.

    2.4 Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung, Eigenbemhungen

    Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt voraus, dass Sie alle Mglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzen. Hierzu gehrt, dass Sie die Verpflichtungen der Eingliederungsvereinbarung insbesondere die festgesetzten Eigenbemhungen erfllen. Mit der Verpflichtung, sich aktiv um eine Beschftigung zu be-mhen, hat der Gesetzgeber betont, dass in erster Linie Sie gefordert sind, Ihre Beschftigungslosigkeit zu beenden. Ihre Arbeitsvermittlerin/Ihr Arbeitsvermittler wird Sie dabei beraten und untersttzen.

    Aktivitten im Rahmen der Eingliederungsvereinba-rung bzw. Eigenbemhungen knnen z. B. schriftliche Bewerbungen, die Auswertung von Stellenanzeigen in Zeitungen, Fachzeitschriften und anderen Medien, Vorsprachen bei Betrieben, die Nutzung der Job-Brse und des Serviceportals unter www.arbeitsagentur.de, die Arbeitsplatzsuche per Inserat, der Besuch von Ar-beitsmarktbrsen und hnliches sein. Sie sollten sich mglichst Notizen ber Ihre Aktivitten machen.

    Welche konkreten Aktivitten Sie im Rahmen der Ar-beitsuche unternehmen bzw. wie Sie Ihre Eigenbe-mhungen nachweisen mssen, entnehmen Sie Ih-rer Eingliederungsvereinbarung bzw. der schriftlichen Festsetzung Ihrer Eigenbemhungen. Erbringen Sie die Pflichten im Zusammenhang mit den Eigenbem-hungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollstndig, tritt eine Sperrzeit ein (siehe hierzu Abschnitt 6).

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  • 2

    Wollen Sie die Pflichten aus der Eingliederungsverein-barung nicht erfllen bzw. keine Eigenbemhungen unternehmen, haben Sie keinen Leistungsanspruch bzw. kann Ihr Leistungsanspruch gegebenenfalls rckwirkend entfallen.

    Falls Sie auch an einer Beschftigung im Ausland (EU, EWR oder der Schweiz) interessiert sind und dort eine Beschftigung suchen wollen, haben Sie die Mglichkeit, das deutsche Arbeitslosengeld im Aus-land fr einen bestimmten Zeitraum weiter zu bezie-hen. Bitte informieren Sie sich ggf. vor Ihrer Ausreise bei Ihrer Agentur fr Arbeit ber die Voraussetzungen und das Verfahren. Weitergehende Informationen n-den Sie im Merkblatt 20 Arbeitslosengeld und Auslandsbeschftigung.

    2.5 Verfgbar sein

    Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, mssen Sie fr Vermittlungsbemhungen Ihrer Agentur fr Arbeit zur Verfgung stehen. Sie mssen persnlich fr Ihre Agentur fr Arbeit an jedem

    Werktag unter der von Ihnen benannten Anschrift erreichbar sein und die Agentur fr Arbeit auch tglich aufsuchen knnen. Wenn Sie dennoch beabsichtigen, sich vorbergehend unter einer anderen Anschrift aufzuhalten, benachrichti-gen Sie bitte die Agentur fr Arbeit rechtzeitig, mg-lichst innerhalb von einer Woche vor der geplanten Ortsabwesenheit/Reise. Sie wird Sie informieren, ob und unter welchen Bedingungen ein leistungs-unschdlicher Aufenthalt mglich ist. Verreisen Sie ohne vorherige Unterrichtung und Zustimmung Ihrer Agentur fr Arbeit, wird die Bewilligung der Leistung rckwirkend vom Reisebeginn an aufge-hoben (vgl. die Hinweise zur Erstattungspflicht in Abschnitt 8.3).

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    Nhere Informationen enthlt das Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen,

    eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wchentlich umfassende Beschftigung unter den auf dem Arbeitsmarkt allgemein blichen Arbeitsbedingungen ausben knnen und drfen. Betreuen Sie aufsichtsbedrftige Kinder oder pflegebedrftige Personen, muss die weitere Betreuung sichergestellt sein, wenn Sie eine Beschftigung aufnehmen. Die Agentur fr Arbeit kann Sie auffordern, entsprechende Nachweise zu bringen. Eine Einschrnkung auf Teilzeit ist nur zu-lssig, wenn die Teilzeitbeschftigung den blichen Bedingungen des fr Sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entspricht,

    bereit sein, zumutbaren Vorschlgen zur Teilnahme an Manahmen der beruflichen Eingliederung nachzukommen,

    bereit sein, jede zumutbare Beschftigung anzunehmen. Eine Beschftigung ist auch zumutbar, wenn sie nicht unbedingt Ihrer Ausbildung oder Ihrer

    bisherigen beruflichen Ttigkeit entspricht,

    der neue Arbeitsplatz weiter als der bisherige von Ihrer Wohnung entfernt ist,

    zur Aufnahme der Beschftigung ein Umzug

    erforderlich ist,

    die Arbeitsbedingungen ungnstiger sind als die bisherigen, z. B. bis zu 30 % weniger als das Entgelt, das Ihrer Bemessung zugrunde liegt, bezahlt wird,

    die Dauer, Lage und/oder Verteilung der Arbeits-zeit ungnstiger ist/sind als bisher.

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  • 2

    HINWEIS

    Whrend einer beruflichen Weiterbildung, die nicht von der Agentur fr Arbeit gefrdert wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Ar-beitslosengeld weitergezahlt werden. Vorausset-zung hierfr ist unter anderem die vorherige Zu-stimmung der Agentur fr Arbeit. Erkundigen Sie sich daher bitte vor Beginn der Weiterbildung bei Ihrer Agentur fr Arbeit, was Sie zu beachten ha-ben.

    Zur Gewhrung von Arbeitslosengeld bei einer von der Agentur fr Arbeit gefrderten Weiterbildung siehe Abschnitt 5.

    Bei Teilnahme an Manahmen, die zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten beitragen (Manahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung), knnen Sie Arbeitslosengeld weiter beziehen, wenn die Zuwei-sung in diese Manahme bzw. die Bewilligung durch die Agentur fr Arbeit erfolgt ist.

    Umzug/Ortsabwesenheit

    Sie mssen fr Ihre Agentur fr Arbeit erreichbar sein. Erreichbar im Sinne der gesetzlichen Vorschriften be-deutet, dass Sie an jedem Werktag von Briefsendun-gen der Agentur fr Arbeit in Ihrer Wohnung Kenntnis nehmen knnen. Deshalb mssen Sie mindestens einmal am Werktag Ihren Briefkasten leeren. Am Wochenende oder vor Feiertagen reicht es aus, wenn Sie die an Samstagen oder Tagen vor Feiertagen ein-gehende Post am darauf folgenden Sonn- oder Feier-tag zur Kenntnis nehmen. Daher mssen Sie es Ihrer Agentur fr Arbeit rechtzeitig mitteilen, wenn Sie (auch innerhalb derselben Gemeinde) umziehen oder an ei-nem Werktag ganztags nicht zu Hause sind.

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  • 2

    Wenn Sie keine nanziellen Nachteile erleiden wol-len, mssen Sie Ihrer Agentur fr Arbeit jeden Umzug rechtzeitig vor dem Umzugstermin, am besten eine Woche vorher, mitteilen. Beachten Sie bitte, dass bei einem gestellten Nachsendeantrag keine Erreichbar-keit vorliegt. Sind Sie an einem oder mehreren Werktagen ganztags unter der Ihrer Agentur fr Arbeit bekannten An-schrift nicht zu erreichen (sonstige Ortsabwesenheit), ist dies ohne leistungsrechtliche Nachteile nur mglich, wenn Ihre Agentur fr Arbeit vorher zuge-stimmt hat.

    HINWEIS

    Teilen Sie Ihrer Agentur fr Arbeit nach Mglich-keit sptestens 1 Woche vor dem Umzug Ihre neue Anschrift mit. Hierzu knnen Sie den Vordruck Vernderungsmitteilung oder den eService Adressnderung melden ( www.arbeitsagentur.de) nutzen.

    Hug wird durch den Umzug in einen anderen Ort eine andere Agentur fr Arbeit zustndig. Bei recht-zeitiger Mitteilung des Umzuges erfahren Sie von Ih-rer Agentur fr Arbeit, welche Agentur fr Arbeit nun-mehr fr Sie zustndig ist. Die neue Agentur fr Arbeit wird Sie zur Meldung dort auffordern. Nehmen Sie bit-te diesen Termin unbedingt wahr. Teilen Sie Ihren Um-zug erst nach dem Umzugstag mit, kann Ihre Leistung erst wieder ab dem Tag Ihrer Mitteilung bewilligt wer-den. Zum Thema Ortsabwesenheit beachten Sie bitte auch Abschnitt 2.5 Nr. 1.

    HINWEIS

    Nhere Informationen enthlt das Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen.

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  • 2

    Sind Sie als Auslnderin/Auslnder nicht Angehrige/r eines Staates der Europischen Union/des Europi-schen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, beurteilt sich Ihre Verfgbarkeit wie bei einer/einem deutschen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, solange Sie sich erlaubt in Deutschland aufhalten und Ihnen ein Aufenthaltsti-tel, der zur Aufnahme einer Beschftigung berechtigt, grundstzlich erteilt werden knnte.

    Sind Sie Schlerin/Schler oder Studentin/Student einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungs-sttte, knnen Sie grundstzlich kein Arbeitslosengeld erhalten. Studentinnen/Studenten stehen fr die Ver-mittlungsbemhungen der Agentur fr Arbeit ab dem ofziellen Semesterbeginn nicht zur Verfgung. Auf den Beginn der Vorlesungen kommt es nicht an. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie nachweisen, dass die objek-tiven Anforderungen des Ausbildungsganges eine ver-sicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wchent-lich umfassende Beschftigung neben der Ausbildung zulassen.

    Die Teilnahme an einer Manahme zur Abklrung der beruflichen Eignung oder an einer Arbeitser-probung im Rahmen der Frderung der Teilhabe am Arbeitsleben schliet die Verfgbarkeit nicht aus.

    Knnen Sie voraussichtlich fr mehr als 6 Monate aus gesundheitlichen Grnden und nur noch weniger als 15 Wochenstunden arbeiten und hat der Trger der Rentenversicherung noch nicht festgestellt, ob Sie voll erwerbsgemindert sind, knnen Sie bis zur Klrung dieser Frage Leistungen erhalten, lngstens aber fr die Dauer Ihres Anspruches.

    Bei unverschuldeter Arbeitsunfhigkeit wird Ihnen Arbeitslosengeld bis zur Dauer von sechs Wochen weiter gezahlt. Voraussetzung hierfr ist, dass die Ar-beitsunfhigkeit whrend des rechtmigen Leis

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  • 2

    tungsbezuges eingetreten ist. Die Leistung wird auch bei stationrer Behandlung sowie bei Arbeitsunfhig-keit aufgrund einer durch Krankheit bedingten Sterili-sation oder nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsab-bruchs weiter erbracht.

    Wenn Sie nach der Antragstellung oder whrend des Bezuges von Leistungen arbeitsunfhig krank werden, melden Sie Ihre Arbeitsunfhigkeit bitte unverzglich Ihrer Agentur fr Arbeit und fgen Sie eine rztliche Bescheinigung ber die Arbeitsunfhigkeit und ihre voraussichtliche Dauer bei. Dauert die Arbeitsunfhig-keit lnger als zunchst vom Arzt bescheinigt, mssen Sie dies durch eine weitere rztliche Bescheinigung nachweisen. Wenn Sie wieder arbeitsfhig sind, teilen Sie dies bitte ebenfalls sofort Ihrer Agentur fr Arbeit mit. Benutzen Sie fr diese Meldungen bitte mglichst den Vordruck Vernderungsmitteilung. Ist nach rztlichem Zeugnis die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes erfor-derlich, kommt eine Leistungsfortzahlung ebenfalls in Betracht. Die Dauer bemisst sich nach Lage des Ein-zelfalles. Bitte erkundigen Sie sich wegen der Voraus-setzungen in Ihrem Fall bei Ihrer Agentur fr Arbeit.

    Wenn Ihre Arbeitsunfhigkeit durch Sie verschuldet oder durch andere Personen verursacht wurde (z. B. bei einem Verkehrsunfall), teilen Sie das bitte zustzlich Ihrer Agentur fr Arbeit mit und fgen Sie der Krank-meldung evtl. vorhandene Unterlagen (z. B. Unfallbe-richt, Name der Schdigerin/des Schdigers) bei.

    Dauert die Arbeitsunfhigkeit lnger als sechs Wochen, erhalten Sie, wenn Sie pflichtversichert sind, an-schlieend von Ihrer zustndigen Krankenkasse in der Regel Krankengeld in Hhe des Betrages, der Ihnen zuletzt als Leistung von Ihrer Agentur fr Arbeit ge-whrt wurde.

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  • 2

    HINWEIS

    Nach dem Bezug von Krankengeld mssen Sie sich fr die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld erneut persnlich bei Ihrer Agentur fr Arbeit arbeitslos melden.

    Ist die Arbeitsunfhigkeit vor dem Leistungsbeginn oder whrend eines Ruhenszeitraums (z. B. whrend einer Sperrzeit) eingetreten, ist eine Leistungsfortzah-lung nicht mglich.

    HINWEIS

    Knnen Sie bereits bei Ihrer persnlichen Arbeits-losmeldung wegen Krankheit keine Beschfti-gung ausben, stehen Sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfgung und haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sprechen Sie nach Ihrer Ge-nesung unverzglich erneut persnlich bei Ihrer Agentur fr Arbeit vor. Bis dahin bleibt Ihre Kran-kenkasse fr Leistungen zustndig.

    HINWEIS

    Nach Ablauf des Monats, in dem das Lebensal-ter fr die Inanspruchnahme der Regelaltersren-te nach dem SGB VI vollendet worden ist, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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  • 3

    Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht bei Arbeitslosigkeit oder bei Teilnahme an einer gefrderten beruflichen Weiterbildung (siehe hierzu auch die Infor-mationen im Merkblatt 6 Frderung der beruflichen Weiterbildung).

    3.1 Anwartschaftszeit

    Mit Ihrer persnlichen Arbeitslosmeldung haben Sie bereits eine wichtige Anspruchsvoraussetzung erfllt. Arbeitslosengeld knnen Sie aber nur erhalten, wenn Sie neben den in Abschnitt 2 genannten Anspruchs-voraussetzungen auch die Anwartschaftszeit erfllt haben.

    Das ist dann der Fall, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetrete-nen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat zu 30 Tagen ge-rechnet wird) in einer versicherungspflichtigen Be-schftigung gestanden haben. Zeiten eines Beschfti-gungsverhltnisses ohne Entgeltzahlung bis zu einem Monat werden mitgerechnet. Dagegen werden Zei-ten ohne Entgelt, aber mit Bezug von Kurzarbeitergeld (auch Transfer- und Saisonkurzarbeitergeld) in vollem Umfang bercksichtigt. Zeiten der Antragspflichtversi-cherung in der Arbeitslosenversicherung knnen auch bercksichtigt werden.

    Sie knnen die Anwartschaftszeit fr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfllen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weni-ger als zwlf Monate in Versicherungspflichtverhltnis-sen gestanden haben. Diese kurze Anwartschafts-zeit kann erfllt werden, wenn Sie

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  • 3

    die Voraussetzung der Regelanwartschaftszeit nicht erfllen, weil Sie nicht mindestens 360 Kalenderta-ge Versicherungspflicht innerhalb der letzten zwei Jahren zurckgelegt haben und

    in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmel-dung mindestens sechs Monate in Versicherungs-pflichtverhltnissen gestanden haben und

    berwiegend in Beschftigungsverhltnissen ge-standen haben, die von vornherein auf nicht mehr als zehn Wochen befristet waren und

    Ihr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten zwlf Mo-naten, gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschftigung an rckwrts, die Bezugsgre nach 18 Abs. 1 SGB IV nicht berstiegen hat; die Be-zugsgre betrgt in 2015 34.020 Euro (West) und 28.980 Euro (Ost) und

    der Agentur fr Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und nachweisen.

    Ihre Agentur fr Arbeit kann unter Umstnden nicht be-urteilen, ob der Sachverhalt bei Ihnen vorliegt. Auer-dem sind Sie gesetzlich verpflichtet, den Sachverhalt darzulegen. Teilen Sie deshalb bitte Ihrer Agentur fr Arbeit mit, wenn Sie die Regelung in Anspruch neh-men wollen. Sie mssen dann auch Ihr in den letzten zwlf Monaten erzieltes Arbeitsentgelt nachweisen, so-weit es nicht in der Arbeitsbescheinigung aufgefhrt ist. Dies ist regelmig das nicht beitragspflichtige Ar-beitsentgelt oder Arbeitsentgelt aus unstndiger Be-schftigung. Die Regelung hinsichtlich der kurzen An-wartschaftszeit endet nach derzeit geltendem Recht am 31.12.2015.

    Wenn Sie bergangsgeld wegen einer berufsfrdern-den Manahme bezogen haben und diese Zeiten nach-weisen, kann der 2-Jahres-Zeitraum auf bis zu 5 Jah-re verlngert und dadurch unter Umstnden eine weiter zurckliegende Beschftigung bercksichtigt werden.

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  • 3

    Auch durch folgende Zeiten knnen Sie die Anwart-schaftszeit erfllen:

    Zeiten, in denen Sie Wehrdienst leisten,

    Zeiten, in denen Sie im Bundesfreiwilligendienst/ Jugendfreiwilligendienst beschftigt waren,

    Zeiten, in denen Sie wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, bergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation, Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversiche-rung, Pflegeuntersttzungsgeld oder einer (zeit-lich begrenzten) Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig waren,

    Zeiten, in denen ein Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erzogen wurde und Sie des-halb versicherungspflichtig waren,

    Pflegezeiten nach 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz,

    Zeiten der Inanspruchnahme von Wertguthaben nach 7 ff SGB IV,

    Versicherungs- oder Beschftigungszeiten in einem Mitgliedstaat der Europischen Union (EU) bzw. des Europischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz. Voraussetzung fr die Anerkennung der Zeiten aus EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz ist im Allgemeinen aber, dass vor der Arbeitslos-meldung und Antragstellung zuletzt eine sozialver-sicherungspflichtige Beschftigung im Bundesge-biet ausgebt worden ist. Versicherungszeiten in der Schweiz knnten unter bestimmten Voraussetzungen bei deutschen Staatsangehrigen auch ohne die Vorbeschfti-gung in Deutschland wie Zeiten einer versiche-rungspflichtigen Beschftigung in Deutschland behandelt werden; erkundigen Sie sich bitte ggf. bei Ihrer Agentur fr Arbeit nach dem aktuellen Rechtsstand.

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    HINWEIS

    Nhere Informationen enthlt das Merkblatt 20 Arbeitslosengeld und Auslandsbeschftigung, das Ihre Agentur fr Arbeit fr Sie bereithlt.

    Ist die Anwartschaftszeit erfllt, hngt die Dauer des Anspruches von Ihrem Lebensalter und den zurck-gelegten Versicherungszeiten in den letzten fnf Jah-ren ab. Auch Rest-Ansprche werden bis zum Er-reichen der jeweiligen Hchstgrenze bercksichtigt (siehe Abschnitt 3.2).

    HINWEIS

    Durch einen lckenlosen Zeitnachweis lassen sich Verzgerungen bei der Antragsbearbeitung ver-meiden.

    3.2 Anspruchsdauer

    Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hngt davon ab, wie lange Sie in der um 3 Jahre verlnger-ten Rahmenfrist, das heit, in den letzten 5 Jahren, bei der Bundesagentur fr Arbeit versicherungspflichtig waren. Die Anspruchsdauer ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich.

    Anspruchsdauer

    nach Versicherungs nach Vollendung Monate/ pflichtverhltnissen des Lebens- Kalender-

    mit einer Dauer von jahres tage insgesamt mindestens Monaten*)

    12 6/180

    16 8/240

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  • 3

    nach Versicherungs nach Vollendung Monate/ pflichtverhltnissen des Lebens- Kalender-

    mit einer Dauer von jahres tage insgesamt mindestens Monaten*)

    20 10/300

    24 12/360

    30 50.**) 15/450

    36 55.**) 18/540

    48 58.**) 24/720

    Beispiel

    Sie haben innerhalb der verlngerten Rahmenfrist 16 Monate gearbeitet. Sie haben Anspruch auf 8 Monate Arbeitslosen-geld. Sie mssen aber mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 2 Jahre gearbeitet haben.

    Erfllen Sie die Voraussetzungen fr die kurze An-wartschaftszeit (s. Abschnitt 3.1), gilt fr Sie folgen-de Anspruchsdauer ( 147 Abs. 3 SGB III):

    Anspruchsdauer

    nach Versicherungspflichtverhlt- Monate/

    nissen mit einer Dauer von insgesamt Kalendertage mindestens Monaten*)

    6 3/90

    8 4/120

    10 5/150

    *) Innerhalb der Rahmenfrist. Es wird aber nicht weiter zurckgerechnet als bis zur Entstehung eines frheren Arbeitslosengeldanspruchs.

    **) Wenn Sie bei Beginn Ihres Arbeitslosengeldanspruchs bald eines dieser Lebensjahre vollenden, empehlt es sich, dass Sie sich von Ihrer Agentur fr Arbeit ber Ihren Anspruch beraten lassen. Dies muss unbedingt vor der Bewilligung Ihres Arbeitslosengeldes sein.

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  • 3

    Fr diese kurze Anwartschaftszeit werden nur Versi-cherungspichtverhltnisse bercksichtigt, die inner-halb von zwei Jahren vor Entstehung des Anspruches auf Arbeitslosengeld zurckgelegt worden sind.

    Hatten Sie in den letzten 5 Jahren schon einmal einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und haben Sie die Anspruchsdauer nicht voll ausgeschpft, dann erhht sich Ihr neu erworbener Anspruch um diesen unverbrauchten Rest, maximal bis auf die Hchstdau-er fr das jeweilige Lebensalter (also unter 50 Jahren bis auf 360, ab 55 Jahren bis auf 540 und ab 58 Jah-ren bis auf 720 Kalendertage).

    3.3 Was ist zu beachten, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (mehr) besteht?

    Besteht in Ihrem Fall kein Anspruch auf Arbeitslosen-geld, weil die Voraussetzungen nicht erfllt sind oder der Anspruch verbraucht oder erloschen ist, setzen Sie sich bitte unverzglich mit dem fr Sie zustndi-gen Jobcenter in Verbindung. Dieses wird prfen, ob Ihnen gegebenenfalls Leistungen der Grundsicherung fr Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) zu-stehen.

    Beziehen Sie die Leistung Grndungszuschuss, ver-mindert sich Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld um die Zeit des Bezuges. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld kann sich hierdurch erschpfen. Nachtrgliche nde-rungen in Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld, z. B. nderungen in der Hhe Ihres Arbeitslosengeldes oder der Eintritt einer Sperrzeit, wirken sich auf Ihren Grndungszuschuss aus.

    Beachten Sie bitte auch die Hinweise zum Grndungs-zuschuss unter Abschnitt 16.

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  • 3

    3.4 Wann kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend gemacht werden?

    Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nach seinem Erlschen nicht mehr geltend gemacht werden. Das Erlschen kann aus folgenden Grnden eintreten:

    Erlschen wegen Zeitablauf: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt Ihnen 4 Jah-re ab Entstehung des Anspruches erhalten. Das be-deutet, dass Sie innerhalb dieser Frist auf eine nicht verbrauchte Anspruchsdauer zurckgreifen knnen, falls Sie durch ein neues Beschftigungsverhltnis oder durch andere versicherungspflichtige Zeiten nicht erneut die Anwartschaftszeit erfllen.

    Nach Ablauf von 4 Jahren ab Entstehung des Anspru-ches erlischt der Anspruch und kann dann nicht mehr geltend gemacht werden.

    Beispiel

    Herrn S. wird ab 1.7. 2012 erstmals Arbeitslosengeld fr 360 Kalendertage bewilligt. Nach einem Leistungsbezug fr 35 Tage nimmt er eine Beschftigung fr 6 Monate auf. Durch diese Beschftigung erfllt er nicht erneut die Anwart-schaftszeit (dafr wren 360 Kalendertage Beschftigung erforderlich). Herr S. meldet sich nach Beschftigungsende arbeitslos und beantragt die Wiederbewilligung von Arbeitslo-sengeld. Die Leistung wird ihm fr die noch nicht verbrauchte Anspruchsdauer von 325 Kalendertagen bewilligt. Der am 1.7. 2012 entstandene Anspruch kann noch bis ein-schlielich 1.7. 2016 geltend gemacht werden, wenn an die-sem Tag Beschftigungslosigkeit vorliegt. Am 2.7. 2016 ist der Anspruch wegen des Ablaufes der Vier-Jahres-Frist erloschen und kann dann nicht mehr geltend gemacht werden.

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    Erlschen wegen des Eintritts von Sperrzeiten: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt, wenn Sie Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamt-dauer von 21 Wochen oder mehr geben (z. B. 2 Sperr-zeiten von je 12 Wochen Dauer). Weitere Informatio-nen zum Thema Sperrzeit nden Sie in Abschnitt 6 (Sperrzeit).

    Entstehung eines neuen Anspruchs auf Arbeitslosengeld: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt auch, wenn ein neuer Anspruch entsteht. Dies ist der Fall, wenn bei Eintritt der Beschftigungslosigkeit die An-wartschaftszeit erneut erfllt ist, also in der Rah-menfrist mindestens 360 Kalendertage mit versiche-rungspichtigen Zeiten nach Entstehung des letzten Anspruchs vorliegen. Der erloschene Anspruch kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zu einer lngeren Anspruchsdauer fhren, Einzelheiten dazu nden Sie in Abschnitt 3.2 (Anspruchsdauer).

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  • 4

    Die Hhe der Leistung

    Fr die Hhe des Arbeitslosengeldes sind von Bedeu-tung:

    das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das Sie im letzten Jahr vor der Entstehung Ihres Leistungsan-spruches zuletzt erzielt haben (zur Ermittlung des Bemessungsentgelts, siehe Abschnitt 4.1),

    die zu bercksichtigende Lohnsteuerklasse (zur Ermittlung der Abzge, siehe Abschnitt 4.2),

    die Frage, ob ein Kind im Sinne des 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz zu bercksichtigen ist (zur Entscheidung, ob Ihnen der allgemeine oder erhhte Leistungssatz zusteht, siehe Abschnitt 4.3).

    Ihre Agentur fr Arbeit errechnet aufgrund dieser Grundlagen ein tgliches Arbeitslosengeld. Liegen die Antragsunterlagen vollstndig vor, wird Ih-nen im Antragsservice der Agentur fr Arbeit bei der persnlichen Antragsabgabe die voraussichtliche Hhe der Leistung bekanntgegeben. Arbeitslosengeld wird fr jeden Kalendertag geleis-tet. Ist es fr einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

    Der Bewilligungsbescheid enthlt die Berechnungs-grundlagen fr Ihre Leistung. In dem Datenfeld Be-rechnungsgrundlagen knnen Sie die wichtigen Ausgangsdaten fr Ihren Bewilligungsbescheid nach-vollziehen.

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  • 4

    Beispiel

    Bemessungsentgelt vgl. Abschnitt 4.1 tglich 55,50 EUR Lohnsteuerklasse vgl. Abschnitt 4.2/ Lohnsteuertabelle Jahr III/2015

    SV-Pauschale tglich (21%) 11,66 EUR

    Abzug fr Lohnsteuer 0,00 EUR

    Abzug fr Solidarittszuschlag 0,00 EUR

    Leistungsentgelt tglich 43,84 EUR

    Prozentsatz vgl. Abschnitt 4.3 67

    Leistungssatz tglich 29,37 EUR

    davon abzusetzender tglicher Anrechnungs-betrag z. B. aus Nebeneinkommen 0,00 EUR

    4.1 Das Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage

    Ihre Agentur fr Arbeit ermittelt zunchst einen Be-messungszeitraum aus den versicherungspichtigen Arbeitsentgeltabrechnungszeitrumen, die im letz-ten Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit liegen (Bemes-sungsrahmen) und am Tage Ihres Ausscheidens abge-rechnet waren. Umfassen diese nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, wird der Bemes-sungsrahmen auf zwei Jahre verlngert. Knnen auch in diesem verlngerten Bemessungsrahmen keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt wer-den, wird der Berechnung des Arbeitslosengeldes ein ktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

    Liegt ein Bemessungszeitraum mit mindestens 150 Ta-gen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vor, wird aus dem gesamten Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum ein tgliches Durchschnittsentgelt (Bemessungsentgelt) ermittelt: Haben Sie eine kurze Anwartschaftszeit er-fllt (siehe Abschnitt 3.1), treten an die Stelle der in den vorigen Abstzen genannten 150 Tage 90 Tage.

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  • 4

    Das Bemessungsentgelt, nach dem sich die Leistung richtet, wird errechnet, indem die Summe der Entgel-te im Bemessungszeitraum durch die Zahl der Tage geteilt wird, die die Entgeltabrechnungszeitrume im Bemessungszeitraum umfassen (tgliches Bemessungsentgelt).

    Beispiel

    Im Bemessungszeitraum, der 300 Tage umfasst, hat die/der Arbeitslose ein monatliches arbeitslosenversicherungspflich-tiges Arbeitsentgelt aus einer Beschftigung erzielt. Insge-samt sind fr die 300 Tage 21.000 EUR zu bercksichtigen. Dies ergibt ein tgliches Bemessungsentgelt von 21.000 EUR : 300 Tage = 70,00 EUR.

    Bei der Bemessung wird das arbeitslosenversiche-rungspflichtige Arbeitsentgelt einschlielich Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) be-rcksichtigt.

    Sollten Sie im Bemessungszeitraum Kurzarbeitergeld (auch Transferkurzarbeitergeld und Saisonkurzarbei-tergeld) erhalten haben, ist der Berechnung des Ar-beitslosengeldes das Arbeitsentgelt zugrunde zu le-gen, das Sie ohne Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt htten. Arbeitsentgelt, das wegen der Been-digung des Arbeitsverhltnisses oder im Hinblick auf ein hheres Arbeitslosengeld gezahlt worden ist, wird nicht in die Bemessung einbezogen.

    Sollten Sie Arbeitsentgelt erst nachtrglich erhalten, z. B. nach einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, legen Sie bitte Ihrer Agentur fr Arbeit eine berichtigte Arbeitsbescheinigung vor und fgen Sie Unterlagen bei, aus denen Ihre Agentur fr Arbeit erkennen kann, dass der Anspruch auf das nachgezahlte Entgelt bereits im Bemessungszeitraum bestanden hat. Diese wird dann prfen, ob Ihnen nachtrglich eine hhere Leistung be-willigt werden kann.

    42

  • 4

    HINWEIS

    Rckwirkende tarifliche Lohnerhhungen knnen nicht bercksichtigt werden, wenn sie erst nach Ih-rem Ausscheiden vereinbart worden sind.

    Das tgliche Bemessungsentgelt, den tglichen Leis-tungssatz und Hinweise zur Berechnung der Leistung nden Sie im Bewilligungsbescheid.

    Spezielle Vorschriften zur Vermeidung von Nachteilen fr Arbeitslose

    Unter anderem bei folgenden Sachverhalten beste-hen Sondervorschriften, durch die Benachteiligungen bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes vermieden werden sollen:

    Wenn Ihr Arbeitsentgelt oder Ihre durchschnittliche wchentliche Arbeitszeit

    wegen der Erziehung und Betreuung eines Kindes gemindert war und Sie Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen (oder Erziehungsgeld wegen Bercksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben) oder ein Kind unter 3 Jahren betreut und erzogen haben, oder

    wegen der Pflege eines pflegebedrftigen Angehrigen gemindert war und Sie eine Pflegezeit nach 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz in Anspruch genommen haben,

    bleibt diese Zeit bei der Ermittlung des Bemes-sungszeitraums auer Betracht. Dies gilt auch fr Zeiten einer Familienpflegezeit oder eine Nachpfle-gephase nach dem Familienpegezeitgesetz.

    Zeiten, in denen Sie ein freiwilliges soziales oder freiwilliges kologisches Jahr (Jugendfreiwilligen-dienst) oder Bundesfreiwilligendienst absolviert haben, bleiben bei der Bildung des Bemessungs-

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  • 4

    zeitraums auer Betracht, wenn Sie unmittelbar vor diesem Dienst in der Arbeitslosenversicherung versicherungspichtig waren.

    Haben Sie nach einem zusammenhngenden Zeitraum von 6 Beschftigungsmonaten innerhalb der letzten 3 1/2 Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Ihre Arbeitszeit nicht nur vorbergehend durch Teilzeitvereinbarung um mindestens 5 Stun-den vermindert und hat die verbliebene Arbeitszeit weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschftigten betragen, bleibt der Zeitraum mit der verminderten Arbeitszeit bei der Bildung des Bemessungszeitraumes auer Betracht.

    Beispiel

    A arbeitet aufgrund einer Teilzeitvereinbarung vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 nur 30 Stunden bei einem Monatsverdienst von 1.500 EUR. Im Jahr 2013 arbeitete sie/er 40 Stunden. Ar-beitskolleginnen/Arbeitskollegen in gleicher Funktion arbeiten weiterhin 40 Stunden wchentlich. Zum 31.12.2014 wurde das Beschftigungsverhltnis beendet. Den Bemessungszeitraum bilden die Arbeitsentgeltabrechnungszeitrume in 2013; das Jahr 2014 bleibt bei der Bildung des Bemessungszeitraumes auer Betracht.

    Haben Sie in den letzten beiden Jahren vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit durchschnittlich ein um 10 Prozent hheres Arbeitsentgelt erzielt als im letzten Jahr, sind der Bemessung des Arbeitslosen-geldes die Entgelte dieser beiden Jahre zugrunde zu legen. Da die Agentur fr Arbeit aber in der Regel nicht wei, dass Ihr Verdienst hher war, mssen Sie die Ausdehnung des Bemessungszeit-raumes auf zwei Jahre ausdrcklich verlangen und die erforderlichen Unterlagen (Bescheinigung des Arbeitgebers, Lohnabrechnungen) vorlegen.

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  • 4

    Beispiel

    A hatte bis Januar 2014 einen monatlichen Verdienst von 2.600 EUR. Dann hat sie/er ihren/seinen Arbeitsplatz ver-loren. Auf dem neuen Arbeitsplatz erzielt sie/er ab Februar 2014 nur noch einen monatlichen Verdienst von 2.000 EUR. Zum Jahresende verliert sie/er auch diesen Arbeitsplatz. Die Agentur fr Arbeit berechnet das Arbeitslosengeld nicht nur nach dem Verdienst aus dem Jahre 2014, sondern nach dem Verdienst aus den Jahren 2013 und 2014.

    Haben Sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des aktuellen Anspruchs (in der Regel erster Tag der Arbeitslosigkeit) bereits Arbeitslosen-geld bezogen, ist Ihr damaliges Bemessungsentgelt bestandsgeschtzt.

    Beispiel

    A hat bis vor 18 Monaten Arbeitslosengeld bezogen. Das Bemessungsentgelt betrug 36 EUR tglich. Sie/Er hat eine geringer bezahlte Beschftigung aufgenommen (30 EUR tglich). Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes wird von 36 EUR ausgegangen.

    4.2 Die Bedeutung der Lohnsteuerklasse

    Der tgliche Leistungssatz wird aus einem pauscha-lierten Nettoarbeitsentgelt (Leistungsentgelt) errechnet. Magebend fr die Ermittlung des Leistungsentgelts ist die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerab-zugsmerkmal gebildet war, also im Lohnsteuerabzugs-verfahren durch den Arbeitgeber magebend war oder gewesen wre. Haben Sie gemeinsam mit Ihrer Ehe-gattin/Ihrem Ehegatten oder in einer eingetragenen Le-benspartnerschaft das Faktorverfahren gewhlt, wird dieser Faktor bei der Ermittlung des Lohnsteuerabzugs bercksichtigt. Die Wirksamkeit des Faktors ist lngs-tens auf ein Kalenderjahr begrenzt. Soll ein Faktor

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    auch fr das Folgejahr gelten, weisen Sie diesen bitte mit einer Bescheinigung Ihres rtlichen Finanzamtes nach. Das pauschalierte Nettoentgelt weicht in der Regel von Ihrem letzten tatschlichen Nettoentgelt ab.

    Sptere nderungen der Lohnsteuerklasse wer-den von dem Tage an bercksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen fr diese nderungen vorlagen, z. B. bei einer Steuerklassennderung nach einer Ehe-schlieung. Sptere nderungen des Faktors werden mit Wirkung des Tages bercksichtigt, an dem die Ein-tragung steuerrechtlich wirksam wird.

    BIT TE BEACHTEN SIE

    Der Agentur fr Arbeit werden nderungen der Lohnsteuerklasse, des Familienstandes oder des Faktors nicht automatisch durch andere Stellen (Finanzamt, Meldebehrde) mitgeteilt.

    HINWEIS

    Lohnsteuerklassenwechsel kann teuer werden. Lassen Sie sich beraten! Vorher!

    Haben Sie und Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte Ihre Le-benspartnerin/Ihr Lebenspartner die Steuerklasse gewechselt, so wird die neue Lohnsteuerklasse nur be-rcksichtigt, wenn der Steuerklassenwechsel

    zu einem geringeren gemeinsamen Lohnsteuerab-zug fhrt, also zweckmig ist, oder

    eine niedrigere Leistung ergibt.

    Einen Steuerklassenwechsel nach Beantragung von Lohnersatzleistungen mssen Sie der Agentur fr Arbeit unverzglich anzeigen. Die zweckmige Lohnsteuerklassenkombination bei einem Wechsel ermittelt Ihre Agentur fr Arbeit in der Regel anhand der Tabelle zur Steuerklassenwahl,

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    die das Bundesnanzministerium jhrlich herausgibt. Dabei bleibt ein Ausfall des Arbeitslohnes unberck-sichtigt, wenn er einen Anspruch auf eine lohnsteuer-freie Lohnersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld) be-grndet.

    HINWEIS

    Ein Steuerklassenwechsel kann auch wenn er steuerlich geboten scheint zu einer niedrige-ren Leistung fhren. Wenn Sie beabsichtigen, Ihre Lohnsteuerklasse zu wechseln, lassen Sie sich bitte vorher von Ihrer Agentur fr Arbeit ber die leistungsrechtlichen Folgen beraten. Nur durch eine vorherige Beratung knnen Sie erhebli-che nanzielle Nachteile fr sich vermeiden.

    Legen Sie bitte Einkommensnachweise Ihrer Ehegat-tin/Ihres Ehegatten Ihrer Lebenspartnerin/Ihres Le-benspartners fr den Monat vor, in dem der Steuer-klassenwechsel wirksam geworden ist.

    Beispiel

    Ehegatten/eingetragene Lebenspartner (-innen) erzielen jeweils einen monatlichen Arbeitslohn von 2.000 EUR und haben die Steuerklassenkombination IV/IV. Bei Eintritt von Arbeitslosigkeit einer Person wechseln sie die Steuerklas-sen (Steuerklassenkombination: III/V). Bei etwa gleich hohem Arbeitslohn ist die Steuerklassenkombination IV/IV die zweckmigste, weil sie zum geringsten gemeinsamen Lohnsteuerabzug fhrt. Ist bei der arbeitslosen Ehegattin/ Lebenspartnerin bzw. dem arbeitslosen Ehegatten/Lebens-partner nunmehr die Lohnsteuerklasse III eingetragen, wird der Lohnsteuerklassenwechsel nicht bercksichtigt, weil die Lohnsteuerklasse nicht zweckmig ist. Hat sie/er die Lohnsteuerklasse V, ist diese zwar ebenfalls nicht zweckm-ig, sie wird aber bercksichtigt, weil sie zu einer niedrigeren Leistung fhrt.

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  • 4

    Ist fr die arbeitslose Ehegattin/Lebenspartnerin bzw. den arbeitslosen Ehegatten/Lebenspartner nunmehr die Lohnsteuerklasse III magebend, wird diese nicht bercksichtigt, weil die Lohnsteuerklas-senkombination nicht zweckmig ist.

    Ist ihr/ihm die Lohnsteuerklasse V zugeordnet, ist die neue Lohnsteuerklasse V zu bercksichtigen, weil sie zu einer niedrigeren Leistung fhrt.

    4.3 Allgemeiner oder erhhter Leistungssatz?

    Das Arbeitslosengeld wird von Ihrer Agentur fr Arbeit in Hhe eines tglichen Leistungssatzes festgestellt. Der allgemeine Leistungssatz in Hhe von 60 Pro-zent des Leistungsentgelts wird gewhrt, wenn kein Kind zu bercksichtigen ist. Ein erhhter Leistungssatz (67 statt 60 Prozent des Leistungsentgeltes) steht Ihnen zu, wenn Sie oder Ihr nicht dauernd von Ih-nen getrennt lebende/r und ebenfalls unbeschrnkt einkommensteuerpflichtige/r Ehegattin/Ehegatte oder Lebenspartnerin/Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuerge-setz (EStG) haben.

    Das sind

    leibliche Kinder,

    angenommene Kinder,

    Pflegekinder.

    Auf die Zahl der Kinder kommt es nicht an. Entschei-dend ist, dass Sie oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartnerin/Lebenspartner mindestens ein zu bercksichtigendes Kind haben.

    Haben Sie oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte bzw. Le-benspartnerin/Lebenspartner kein Kind unter 18 Jahren, aber ein Kind oder mehrere Kinder, die das 18. Lebens-jahr vollendet haben, mssen die besonderen Voraus-

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  • 4

    setzungen des 32 Abs. 4 und 5 EStG fr mindestens ein Kind erfllt sein, damit Sie den erhhten Leistungs-satz erhalten knnen:

    Die Voraussetzungen des 32 Abs. 4 und 5 EStG lie-gen zum Beispiel vor, wenn das Kind

    noch nicht 21 Jahre alt ist, nicht in einem Beschfti-gungsverhltnis steht und bei einer Agentur fr Arbeit im Inland als Arbeitsuchende/r gemeldet ist oder

    noch nicht 25 Jahre alt ist*) und

    fr einen Beruf ausgebildet wird oder

    eine Berufsausbildung mangels Ausbildungs-platzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder

    sich in einer bergangszeit von hchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bendet oder

    wegen krperlicher, geistiger oder seelischer Behin-derung auerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollen-dung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Kinder, deren Behinderung vor dem 1.1. 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollen-dung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, werden ebenfalls bercksichtigt.

    * In diesen Fllen wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbil-dung oder eines Erststudiums nur bercksichtigt, solange das Kind keiner Er-werbsttigkeit nachgeht, die den Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld nach sich zieht. Dies gilt auch dann, wenn die erstmalige Berufsausbildung bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen worden ist.

    Wie knnen Sie Ihrer Agentur fr Arbeit nachweisen, dass Sie ein Kind haben, das Sie zum Bezug des erhhten Leistungssatzes berechtigt?

    Ein Kind unter 18 Jahren knnen Sie am einfachs-ten dadurch nachweisen, dass Sie Unterlagen vorle-gen, die belegen, dass der Kinderfreibetrag im Lohn-steuerabzugsverfahren zu bercksichtigen ist (z. B. Verdienstbescheinigung) bzw. beim Finanzamt als

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  • 4

    Lohnsteuerabzugsmerkmal gespeichert ist (z. B. Be-scheinigung des Finanzamtes mit den aktuellen Lohn-steuerabzugsmerkmalen).

    Volljhrige Kinder knnen durch den Bezug von Kindergeld nachgewiesen werden. Geben Sie deshalb die Kindergeldnummer und die Familienkasse an, bei der das Kindergeld beantragt worden ist. Die Familienkas-se prft das Vorliegen der Voraussetzungen des 32 Abs. 4 und 5 EStG; darauf greift die Agentur fr Arbeit zurck.

    Es gilt das Monatsprinzip: Sie knnen den erhhten Leistungssatz nur bis zum Ende des Monats erhalten, in dem das Kind 18 Jahre alt wird oder bei volljhrigen Kindern die Voraussetzungen des 32 Abs. 4 und 5 EStG noch vorliegen. Es kommt nicht darauf an, ob im Lohnsteuerabzugs-verfahren der Kinderfreibetrag weiterhin bis zum Ende des Kalenderjahres fr Sie oder Ihre Ehegattin/Ihren Ehegatten oder Ihre Lebenspartnerin/Ihren Lebens-partner zu bercksichtigen ist oder wre.

    4.4 Was ist zu beachten, wenn nur ein sehr geringer Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht?

    Besteht in Ihrem Fall nur ein sehr geringer Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil Sie z. B. in Ihrer vorherigen Beschftigung ein niedriges Arbeitsentgelt erhalten haben, setzen Sie sich bitte unverzglich mit dem fr Sie zustndigen Jobcenter in Verbindung. Dieses wird prfen, ob Ihnen gegebenenfalls zustzliche Leistun-gen der Grundsicherung fr Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) zustehen.

    50

  • 4

    4.5 Weitere Regelungen

    Arbeitslosengeld verringert sich, wenn Sie nicht mehr die Zahl von Arbeitsstunden leisten knnen oder wol-len, die Sie im Bemessungszeitraum geleistet haben (z. B. wenn Sie wegen Betreuung eines Kindes oder wegen Minderung Ihres Leistungsvermgens nur noch halbtags arbeiten knnen). Teilen Sie bitte der Agentur fr Arbeit unverzglich mit, wenn die Grnde fr die Einschrnkungen der wchentlichen Arbeitszeit eintreten oder weggefallen sind.

    51

  • 5

    Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

    Wenn die Teilnahme an einer Weiterbildung fr Ihre berufliche Eingliederung notwendig ist, erhalten Sie von Ihrer Agentur fr Arbeit einen Bildungsgutschein. Mit diesem Bildungsgutschein werden die Kosten fr die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ber-nommen, vorausgesetzt, die ausgewhlte Manahme sowie der Trger der Weiterbildung sind fr die Weiter-bildungsfrderung zugelassen. Fr die Zeit einer von Ihrer Agentur fr Arbeit gefrder-ten Weiterbildung wird Arbeitslosengeld weiter gezahlt. Die Regelungen fr das Arbeitslosengeld gelten unver-ndert auch whrend der Weiterbildung.

    Besonderheiten: Whrend der gefrderten Weiterbildung mindert sich die Anspruchsdauer fr jeweils zwei Tage des Bezu-ges von Arbeitslosengeld nur um jeweils einen Tag.

    Beispiel

    Whrend der Teilnahme an einer gefrderten Weiterbildung vom 01.06. bis 30.09. (vier Monate) wird Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gezahlt. Die Anspruchsdauer mindert sich im Verhltnis 2 zu 1, so dass sich wegen des Leistungsbezuges eine Minderung der Anspruchsdauer um zwei Monate ergibt.

    Eine Minderung der Anspruchsdauer unterbleibt ganz, wenn bereits zu Beginn der Weiterbildung die An-spruchsdauer 30 Tage oder weniger betrgt. Wird durch die Minderung whrend der Weiterbildung eine Anspruchsdauer von 30 Tagen erreicht, unterbleibt eine weitere Minderung der Anspruchsdauer.

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  • 5

    So ist sichergestellt, dass Sie nach Ende der Weiter-bildung bei ggf. weiterhin vorliegender Arbeitslosigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld fr mindes-tens 30 weitere Tage wenn Sie zu Beginn der Wei-terbildung nur noch einen Restanspruch von weniger als 30 Tagen hatten, fr hchstens diesen Restan-spruch geltend machen knnen.

    HINWEIS

    Ausfhrliche Informationen zu den Leistungen whrend einer gefrderten Weiterbildung nden Sie im Merkblatt 6, Frderung der beruflichen Weiterbildung, das Ihre Agentur fr Arbeit fr Sie bereithlt und im Internet abrufbar ist.

    Wollen Sie an einer Manahme der beruflichen Wei-terbildung teilnehmen, fr die eine Frderung durch bernahme der Weiterbildungskosten nicht mglich ist, kann Ihnen fr die Zeit der Weiterbildung Arbeitslo-sengeld weiter gezahlt werden, wenn

    die Agentur fr Arbeit der Teilnahme vorher zuge-stimmt hat,

    Sie bereit sind, die Manahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt und

    Sie mit dem Trger der Manahme die Mglichkeit zum jederzeitigen Abbruch vereinbart haben.

    Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Agentur fr Arbeit.

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  • 6

    Sperrzeit

    Beschftigungsverhltnisse enden in der Regel durch Kndigung (seitens des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers) oder in gegen-seitigem Einvernehmen (Aufhebungsvertrag). Nicht selten erhlt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eine Abndung, Entschdigung oder hnliche Leistung (siehe Merkblatt 17).

    Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschftigungsverhltnis gelst oder durch ein ar-beitsvertragswidriges Verhalten Anlass fr die Lsung des Beschftigungsverhltnisses gegeben und da-durch die Arbeitslosigkeit vorstzlich oder grob fahrls-sig herbeigefhrt haben.

    Sie lsen das Beschftigungsverhltnis, wenn Sie

    Ihr Arbeitsverhltnis selbst kndigen, einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber

    geschlossen haben,

    eine Absprache mit Ihrem Arbeitgeber ber die Beendigung der Beschftigung getroffen haben,

    als langjhrig beschftigte/r Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit der Kndigung einverstanden sind und Ihr Arbeitgeber (rechtmige) Kndigungen bei langjhriger Betriebszugehrigkeit nur im Einverneh-men ausspricht.

    Auerdem tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie

    eine von Ihrer Agentur fr Arbeit angebotene Arbeit ablehnen oder nicht antreten oder durch Ihr Ver-halten das Zustandekommen eines Beschftigungs-verhltnisses vereiteln; das gilt auch fr vorberge-hende Beschftigungen,

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  • 6

    sich weigern, an einer Manahme zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung, einer Manahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder einer Manahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen,

    die Teilnahme an einer der vorstehend genannten Manahmen abbrechen oder durch manahmewidriges Verhalten Anlass fr den Ausschluss aus einer Manahme geben,

    trotz Belehrung ber die Rechtsfolgen, die von der Agentur fr Arbeit geforderten Eigenbemhungen whrend der Arbeitslosigkeit nicht nachweisen (siehe auch Hinweise im Abschnitt 2.4),

    trotz Belehrung ber die Rechtsfolgen einer Aufforderung der Agentur fr Arbeit, sich zu melden oder zu einem rztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen (Meldeversumnis, siehe auch Hinweise zur Meldepflicht im Abschnitt 8.1),

    sich versptet arbeitsuchend melden (vgl. Abschnitt 1).

    Der Eintritt einer Sperrzeit bewirkt, dass Ihnen Arbeits-losengeld fr die Dauer von zwlf Wochen bei be-sonderen Tatbestnden drei oder sechs Wochen nicht gezahlt werden kann.

    Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigen-bemhungen betrgt zwei Wochen, bei Meldever-sumnis und verspteter Arbeitsuchendmeldung je-weils eine Woche.

    Whrend der Sperrzeit ruht der Anspruch, Ihre Anspruchsdauer vermindert sich auerdem um die Tage der Sperrzeit, bei einer zwlfwchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens um ein Viertel (z. B. bei einer Anspruchsdauer von 18 Monaten um 4,5 Mo-nate). Die Anspruchsdauer wird nicht gemindert, wenn

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  • 6

    die Sperrzeit frher als ein Jahr vor der Erfllung der Voraussetzungen fr den Anspruch auf Arbeitslosen-geld eingetreten ist.

    HINWEIS

    Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie fr Ihr Verhalten einen wichtigen Grund haben.

    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen unter Bercksichtigung der Gesamtumstnde ein anderes als das zu einer Sperrzeit fhrende Verhalten nicht zu-gemutet werden kann.

    Fr die Aufgabe oder Ablehnung einer Arbeit liegt ein wichtiger Grund vor, wenn

    bindende Bestimmungen ber Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden,

    bindende Bestimmungen ber Arbeitsschutzvorrich-tungen nicht eingehalten werden,

    Ihnen die Arbeit nach Ihrem krperlichen oder geisti-gen Leistungsvermgen nicht zugemutet werden kann,

    die Arbeitsstelle durch Streik oder Aussperrung frei geworden ist und Ihnen nur fr die Dauer des Streiks oder die Aussperrung angeboten wurde,

    die angebotene Unterkunft gesundheitlich oder sittlich bedenklich ist,

    die Arbeit gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstt,

    Sie zu Ihrer Ehegattin/Ihrem Ehegatten bzw. zu Ihrer Lebenspartnerin/Ihrem Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes ziehen wollen.

    Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn Sie die Arbeit wegen untertariicher Entlohnung nicht

    annehmen oder antreten und Ihre Tarifgebundenheit nachweisen,

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  • 6

    zu Ihrer Partnerin/Ihrem Partner in ehehnlicher Ge-meinschaft ziehen wollen,

    mit Ihrer Partnerin/Ihrem Partner die Erziehungsge-meinschaft zugunsten Ihrer gemeinsamen Kinder im Interesse des Kindeswohles (wieder) herstellen wollen,

    von einer unbefristeten in eine befristete Beschf-tigung wechseln und Sie hierfr triftige Grnde wie z. B. hhere Bezahlung oder Chance auf Weiter-beschftigung nach Ablauf der Befristung darlegen knnen,

    im Falle der einvernehmlichen Kndigung Sie einer rechtmigen arbeitgeberseitigen Kndigung zuvorgekommen sind und eine Vergnstigung (z. B. Abndung) erhalten haben, die Sie sonst nicht be-kommen htten oder

    im Falle der einvernehmlichen Kndigung Sie einer rechtmigen arbeitgeberseitigen Kndigung zuvor-gekommen sind und Nachteile etwa fr Ihr beruf-liches Fortkommen befrchten mussten oder eine Abndung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschftigungsjahr erhalten haben. Auf Nachteile fr Ihr berufliches Fortkommen knnen Sie sich nicht berufen, wenn Sie eine Vorruhestandsrege-lung in Anspruch nehmen. Gleiches gilt, wenn Sie eine Abndung erhalten, die auf einen bergang in die Rente abzielt.

    Die Anerkennung eines wichtigen Grundes setzt aller-dings voraus, dass Sie alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, Ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder soweit wie mglich hinausschieben oder entsprechend frhzeitige Eigenbemhungen nachweisen knnen.

    Ein wichtiger Grund liegt insbesondere nicht vor, wenn ansonsten eine andere Arbeitnehmerin/ein anderer

    Arbeitnehmer arbeitslos geworden wre,

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  • 6

    ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, um ei-ner arbeitgeberseitigen Kndigung zuvorzukommen, aber der Arbeitgeber nicht oder nicht zum selben Zeitpunkt htte kndigen drfen oder

    eine Klage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel erhoben worden ist, durch einen spteren Vergleich den Eintritt einer Sperrzeit zu verhindern.

    In Abschnitt 2.5 (Punkt 4) nden Sie Einwendun-gen gegen ein Arbeitsangebot Ihrer Agentur fr Ar-beit, die nicht als wichtige Grnde anerkannt werden knnen.

    BIT TE BEACHTEN SIE

    Ihr gesamter Leistungsanspruch erlischt, wenn Sie Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Ge-samtdauer von 21 Wochen oder mehr geben (z. B. 2 Sperrzeiten von je 12 Wochen Dauer). Auf den Grund fr die einzelnen Sperrzeiten kommt es da-bei nicht an. Bercksichtigt werden Sperrzeiten, die im Zusammenhang mit der Entstehung Ihres Anspruches, danach und in einem Zeitraum von zwlf Monaten vor der Entstehung des Anspru-ches eingetreten sind.

    Wenn Sie whrend einer Sperrzeit Ihren Lebensunter-halt aus Ihren vorhandenen Geldmitteln nicht bestrei-ten knnen, setzen Sie sich bitte unverzglich mit dem fr Sie zustndigen Jobcenter in Verbindung. Dieses wird prfen, ob Ihnen gegebenenfalls Leistungen der Grundsicherung fr Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) zustehen.

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  • 7

    Ruhen des Anspruches

    Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wird die Leis-tung ganz oder teilweise nicht ausgezahlt, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen eigentlich erfllt sind. Au-er bei Sperrzeiten (siehe Abschnitt 6) ruht der An-spruch auch in folgenden Fllen:

    7.1 Ruhen bei Sozialleistungen

    Beziehen Sie bestimmte andere Sozialleistungen (Berufsausbildungsbeihilfe, Krankengeld, Versor-gungskrankengeld und Verletztengeld, Mutterschafts-geld, bergangsgeld, Rente wegen voller Erwerbs-minderung oder Erwerbsunfhigkeit, die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Knapp-schaftsausgleichsleistung oder hnliche Leistungen ffentlich-rechtlicher Art), ruht Ihr Anspruch auf Ar-beitslosengeld ganz oder teilweise. Die entsprechen-den gesetzlichen Regelungen sollen eine Doppelzah-lung verhindern. Beziehen Sie Elterngeld, steht dies dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht entgegen. Sie mssen jedoch bereit und in der Lage sein, eine Beschftigung von mindestens 15 Stunden wchentlich unter den b-lichen Bedingungen des Arbeitsmarktes aufzunehmen.

    Erkundigen Sie sich mglichst frhzeitig nicht nur bei Ihrer Agentur fr Arbeit, sondern auch beim Trger der Ihnen gezahlten Leistung, z. B. dem Rentenversiche-rungstrger, nach den Auswirkungen eines Zusam-mentreffens mit Arbeitslosengeld. Unter Umstnden hat eine Leistung keine Auswirkun-gen auf das Arbeitslosengeld; wird jedoch Arbeitslo-sengeld gezahlt, kann die andere Leistung entfallen.

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  • 7

    Auslndische Sozialleistungen wirken sich in gleicher Weise aus wie vergleichbare inlndische Sozialleistungen.

    HINWEIS

    Bewilligt ein anderer Trger rckwirkend Leistungen, ist die fr den selben Zeitraum von der Agentur fr Arbeit gezahlte Leistung grundstzlich an die Agentur fr Arbeit zurckzuzahlen.

    7.2 Ruhen bei Arbeitgeberleistungen

    Arbeitslosengeld ruht fr die Zeit, fr die Sie von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber noch Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung erhalten oder beanspruchen knnen.

    Beispiel

    Endet Ihre Beschftigung am 15. Mai, whrend der Arbeitgeber das Gehalt noch bis zum Ende des Arbeitsverhltnisses am 31. Mai zahlt, knnen Sie Leistungen Ihrer Agentur fr Arbeit erst ab 1. Juni erhalten. Endet Ihr Arbeits-/Beschftigungsverhltnis z. B. an einem Montag und erhalten Sie noch eine Urlaubsabgeltung fr 3 Tage bei einer 5-Tage-Woche, ruht Ihr Anspruch bis einschlielich Donnerstag (letzter Urlaubstag). Arbeitslosengeld knnte ab Freitag gezahlt werden.

    Auch wenn Sie eine Entlassungsentschdigung (Abndung, Entschdigung oder hnliche Leistung) er-halten, ruht Ihr Leistungsanspruch fr eine bestimmte Zeit, wenn Sie unkndbar waren oder die Kndigungsfrist nicht eingehalten worden ist; Einzelheiten hierzu enthlt das Merkblatt 17.

    Ihr Leistungsanspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ruhen, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Vorruhestandsvereinbarung abgeschlossen haben, nach der Sie mindestens 65 Prozent des

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  • 7

    arbeitslosenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsent-gelts erhalten, das Sie in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Vorruhestandsleistungen durchschnitt-lich erzielt haben. Auf die Bezeichnung Vorruhe-standsvereinbarung oder Vorruhestandsleistung kommt es dabei nicht an.

    7.3 Unschdliche Leistungen

    Zu den Leistungen, die sich auf das Arbeitslosengeld nicht auswirken, gehren

    das Kindergeld, das Wohngeld, das Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, das unter

    Anrechnung des Arbeitslosengeldes gezahlt wird (soweit die Leistung Ihrer Agentur fr Arbeit nicht mit der vorschussweise gezahlten Leistung verrech-net werden muss).

    61

  • 8

    Weitere Pflichten, die Sie beachten sollten

    8.1 Meldepflicht

    Whrend der Zeit, fr die Sie arbeitsuchend gemeldet sind und Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, sind Sie verpflichtet, sich bei Ihrer Agentur fr Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur fr Ar-beit persnlich zu melden und ggf. zu einer rztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie Ihre Agentur fr Arbeit dazu auffordert.

    Eine solche Aufforderung kann zum Zwecke der Be-rufsberatung, der Vermittlung in eine berufliche Aus-bildungs- oder Arbeitsstelle, zur Vorbereitung von aktiven Arbeitsfrderungsleistungen und von Entschei-dungen im Leistungsverfahren sowie zur Prfung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen (z. B. Eigen-bemhungen und Verfgbarkeit) erfolgen. Ihre Agentur fr Arbeit kann bestimmen, dass eine Meldeaufforde-rung auf den ersten Tag nach einer nachgewiesenen Arbeitsunfhigkeit fortwirkt. Ist eine solche Fortwir-kung in Ihrer Meldeaufforderung enthalten und sind Sie am Tag des vorgesehenen Meldetermins arbeits-unfhig krank, sind Sie verpflichtet, sich am ersten Tag, an dem Sie wieder arbeitsfhig sind, persn-lich bei Ihrer Agentur fr Arbeit zu melden.

    Auch wenn Ihr Anspruch ruht, z. B. whrend einer Sperrzeit oder wenn whrend eines Widerspruchs- oder sozialgerichtlichen Verfahrens kein Arbeitslosen-geld gezahlt wird, gilt die Meldepflicht fr die Zeit, fr die Sie Leistungen beantragen oder beantragt haben.

    62

  • 8

    BIT TE BEACHTEN SIE

    Falls Sie an dem Ihnen genannten Tag oder Zeit-punkt verhindert sind, unterrichten Sie bitte sofort Ihre Agentur fr Arbeit und geben Sie auch den Grund an. Dies ist zu Ihrem eigenen Nutzen, denn wenn Sie ohne wichtigen Grund einen solchen Termin nicht wahrnehmen, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein.

    Die Dauer Ihres gesamten Anspruchs auf Arbeitslo-sengeld wird um die Tage einer Sperrzeit verringert. Weitere Informationen zum Thema Sperrzeit nden Sie in Abschnitt 6.

    8.2 Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht

    Bereits ab der Beantragung des Arbeitslosengeldes und auch whrend der Zahlung kann auf Ihre Mitwir-kung nicht verzichtet werden (s. hierzu Punkt 2.2). Sie mssen alle Tatsachen angeben, die im Antrag ab-gefragt werden, also fr die Leistung bedeutsam sind. Sind Ausknfte Dritter erforderlich, mssen Sie deren Erteilung zustimmen. Werden Beweismittel (Urkunden, Nachweise) bentigt, mssen Sie diese benennen oder vorlegen. Auf Verlangen der Agentur fr Arbeit mssen Sie auch persnlich vorsprechen oder zu ei-nem rztlichen oder psychologischen Untersuchungs-termin erscheinen. Die Teilnahme an der Untersu-chung selbst ist freiwillig; bitte beachten Sie aber, dass Sie gegebenenfalls mit dem Wegfall Ihrer Leistungen rechnen mssen, soweit Sie an einer Untersuchung nicht mitwirken, die fr die Entscheidung ber die Leis-tung erforderlich ist. Auch die Bereitschaft, an Leistun-gen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen, kann von Ihnen unter Umstnden verlangt werden.

    Darber hinaus sind Sie verpflichtet, Ihrer Agentur fr Arbeit alle spteren nderungen zu Angaben unauf

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  • 8

    gefordert und sofort mitzuteilen. Nur so knnen Leis-tungen in korrekter Hhe gezahlt oder berzahlungen vermieden werden.

    Sollten Sie als Bezieherin/Bezieher von Arbeitslosen-geld ergnzend Arbeitslosengeld II erhalten (so ge-nannte Aufstocker), bestehen diese Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten gegenber beiden Leistungstr-gern, das heit, sowohl gegenber der Agentur fr Ar-beit als auch gegenber dem Jobcenter.

    Ihre Mitteilungspflicht besteht auch whrend des Ru-hens des Anspruchs, also z. B. whrend einer Sperr-zeit. Ergeben sich nderungen, die sich rckwirkend auf die Leistung auswirken knnen, z. B. die rckwir-kende Bewilligung einer Rente und hnliches, besteht Ihre Mitteilungspflicht ber das Ende des Leistungsbe-zuges hinaus. Auch wenn Sie im Zweifel sind, ob eine nderung fr den Leistungsanspruch bedeutsam ist, unterrichten Sie bitte Ihre Agentur fr Arbeit.

    Insbesondere mssen Sie Ihre Agentur fr Arbeit sofort benachrichtigen, wenn Sie aus einer frheren Beschftigung noch Arbeits-

    entgelt, eine Urlaubsabgeltung oder Entlassungs-entschdigung (Abndungen, Entschdigungen oder hnliche Leistungen) erhalten,

    Sie eine berufliche Ttigkeit aufnehmen auch als Selbstndige/r oder mithelfende/r Familienange-hrige/r. Eine Mitteilung des Arbeitgebers an die Krankenkasse ber Ihre Arbeitsaufnahme reicht nicht aus. Verlassen Sie sich auch nicht auf eventuelle Zusagen anderer, z. B. Ihres Arbeitgebers, Ihre Beschftigungsaufnahme Ihrer Agentur fr Arbeit anzuzeigen. Hierzu sind ausschlielich Sie selbst verpflichtet. Dies gilt auch fr sog. Probe-arbeitsverhltnisse. Beginnt das Arbeitsverhltnis vereinbarungsgem mit einem arbeitsfreien Tag

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  • 8

    (Samstag, Sonntag, Feiertag), ist dieser Tag als Arbeitsaufnahme anzugeben, auch wenn die Arbeit tatschlich erst spter aufgenommen wird,

    Sie arbeitsunfhig erkranken und wenn Sie wieder arbeitsfhig sind. Beruht die Arbeitsunfhigkeit auf Ihrem Verschulden oder dem Verschulden eines Dritten (z. B. bei einem Verkehrsunfall) oder auf ei-ner Organ-/Gewebeentnahme (z. B. Knochenmark-spende) oder einer Sterilisation, geben Sie dies bitte gesondert an,

    Ihre rztin/Arzt eine Bescheinigung ber ein indi-viduelles Beschftigungsverbot nach dem Mutter-schutzgesetz ausgestellt hat,

    Sie Mutterschaftsgeld oder hnliche Leistungen oder bergangsgeld (z. B. aufgrund einer Kur oder med. Rehabilitationsmanahme) beantragen oder erhalten. Legen Sie bitte den jeweiligen Bewilli-gungsbescheid vor,

    Sie Renten aller Art, insbesondere Rente wegen verminderter Erwerbsfhigkeit oder Altersrente, beantragen oder erhalten,

    Sie eine Nebenbeschftigung ausben oder auf-nehmen, die weniger als 15 Stunden wchentlich betrgt, auch wenn diese nicht steuer- oder sozial-versicherungspflichtig ist,

    sich das Einkommen (netto) oder der zeitliche Um-fang Ihrer Nebenttigkeit erhht,

    Sie als Schlerin/Schler eine Schule oder hnliche Ausbildungssttte besuchen, oder sich als Studen-tin/Student immatrikuliert haben,

    Sie Ihren Wohnort verlassen,

    sich Ihre Anschrift ndert,

    Sie heiraten oder eine Lebenspartnerschaft schlie-en, sich von Ihrer Ehegattin/Ihrem Ehegatten oder Lebenspartnerin/Lebenspartner dauernd trennen oder Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft endet,

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  • 8

    sich aus welchem Grund auch immer Ihre Steuer-klasse ndert oder Sie mit Ihrer Ehegattin/Ihrem Ehegatten oder in einer eingetragenen Lebenspart-nerschaft das Faktorverfahren whlen oder der Faktor gendert wird bzw. entfllt (siehe auch Abschnitt 4.2),

    sich nderungen des Zeitraums ergeben, fr den Sie oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner Kindergeld beanspruchen knnen, oder wenn fr Sie oder Ihre Ehegattin/Ihren Ehegatten oder Lebenspartnerin/ Lebenspartner fr ein Kind oder mehrere Kinder der Kinderfreibetrag beim Finanzamt als Lohnsteuerab-zugsmerkmal gespeichert ist und die Voraussetzun-gen fr die Eintragung bei keinem der Kinder mehr vorliegen (z. B. wenn das einzige bisher eingetra-gene volljhrige Kind die Berufsausbildung beendet und eine Vollzeitbeschftigung aufnimmt siehe hierzu auch Abschnitt 4.3),

    Sie eine ehrenamtliche Ttigkeit wchentlich 15 Stunden oder lnger ausben,

    Sie freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst leisten,

    Sie versicherungspflichtiges Wertguthaben fr Zei-ten einer Freistellung von der Beschftigung entneh-men ( 7 ff SGB IV).

    HINW EIS

    Bitte benutzen Sie fr eine schriftliche Mitteilung den Vordruck Vernderungsmitteilung, den Sie von Ihrer Agentur fr Arbeit erhalten haben. On-line knnen Sie nderungen unter www.arbeitsag