Merkblatt 8c – Transferleistungen · Inhaltsverzeichnis 6 3.1.4 Anzeige des Arbeitsausfalls und...

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Agentur für Arbeit Agentur für Arbeit Merkblatt Transferleistungen Dienste und Leistungen der Agentur für Arbeit Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen Transferkurzarbeitergeld 8c

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  • Agentur fr ArbeitMusterstadthausen Agentur fr ArbeitMusterstadthausen

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    Merkblatt

    Transferleistungen Dienste und Leistungen der Agentur fr Arbeit

    Frderung der Teilnahme an Transfermanahmen Transferkurzarbeitergeld

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    Hinweis: Die Ausfhrungen im Merkblatt spiegeln den Rechtsstand zum 01. November 2019 wider.

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    Vorwort

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    Vorwort

    Der Gesetzgeber hat mit der Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Transfergeschehen durch das Beschftigungschancengesetz auch ein partnerschaftliches und widerspruchsfreies konzertiertes Handeln zwischen den Akteuren eingefordert. In diesem besonderen Spannungsfeld zwischen Arbeitgeber, Transferagentur / -gesellschaft, Arbeitnehmer/-innen und Bundesagentur fr Arbeit ist daher eine enge Abstimmung des Handelns bei Qualifi zierung und Vermittlung gefordert und ntig. Um das gemeinsame Ziel, der schnellst- und bestmglichen Integration zu erreichen bittet die Agentur fr Arbeit um Ihre Untersttzung und bietet diese ebenso an.

    BITTE BEACHTEN SIE

    Die Erluterungen dieses Merkblatts, wenn Sie Transferleistungen beantragen. Leistungsberzahlungen, die vom Arbeitgeber verursacht wurden, mssen in jedem Fall zurckgezahlt werden.

    LINK

    Dieses Merkblatt, die einschlgigen Geschftsanweisungen, Vordrucke, Hinweise zum Antragsverfahren und Informationen finden Sie auch im INTERNET unter folgender Adresse: www.arbeitsagentur.de

    Unternehmen Finanzielle Hilfen und Untersttzung Kurzarbeitergeld Informationen fr Arbeitgeber weitere Downloads

    http:www.arbeitsagentur.de
  • Vorwort

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    HINWEIS

    Sachbearbeitende Aufgaben, insbesondere in der Leistungsgewhrung in spezialisierten Aufgabengebieten werden in Operativen Services (OS) ortsunabhngig durchgefhrt. Mit dieser Bndelung und eindeutigen Zuordnung von Aufgaben und Leistungen sowie mit der damit verbundenen Spezialisierung der Teams soll die Effizienz und die Qualitt in der Aufgabenerledigung weiter verbessert werden.

    Die fr die Aufgabe Transferleistungen fr Sie zustndige Organisationseinheit teilt Ihnen Ihre Arbeitsagentur gerne mit.

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    Vorwort

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    Inhaltsverzeichnis

    Vorwort 3 Erluterung zur Zeichenverwendung 9

    1. Allgemeines 10 1.1 Beratungspflicht der Agenturen fr Arbeit 101.2 Informationen ber Betriebsnderungen 11 1.3 Betriebsnderung 12 1.4 Transfersozialplan 12 1.5 Vereinbarung von beschftigungswirksamen Manahmen 13 1.6 Frderung der Teilnahme an Transferma nahmen durch Zuschsse und Gewhrung von Transferkurzarbeitergeld (Transfer-Kug) 13 1.7 Zuschsse fr die Frderung der Teilnahme an Transfermanahmen 14 1.8 Transfer-Kug 14 1.9 Vorteile fr Arbeitgeber und 15 Arbeitnehmer/-innen

    2. Frderung der Teilnahme an Transfermanahmen 16

    2.1 Frderungsfhige Manahmen 16 2.2 Voraussetzungen 16 2.3 Hhe der Frderung 17 2.4 Verfahren 18 3. Transferkurzarbeitergeld (Transfer-Kug) 19 3.1 Voraussetzungen 19 3.1.1 Dauerhafter unvermeidbarer Arbeitsausfall 19 3.1.2 Betriebliche Voraussetzungen 20 3.1.3 Persnliche Voraussetzungen 20

  • Inhaltsverzeichnis

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    3.1.4 Anzeige des Arbeitsausfalls und Beginn der Gewhrung des Transfer-Kug 21 3.1.5 Dauer der Frderung 21 3.2 Verpflichtungen des Arbeitgebers der beE (Transfergesellschaft) 21 3.3 Anspruchsausschluss 22 3.4 Weitere Tatbestnde, die den Anspruch des Arbeitnehmers auf Transfer-Kug ausschlieen 22 3.5 Weitere Ausschlussgrnde 23 3.6 Arbeitsunfhig erkrankte Arbeitnehmer/-innen mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung 23 3.7 Ruhen des Anspruchs bei Rentenbezug 24

    4. Frderung der beruflichen Weiterbildung fr geringqualifizierte und ltere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Transfergesellschaften 25

    5. Hhe des Transfer-Kug, Nebeneinkommen steuerliche Behandlung und Anzeige- und Meldepflicht, Vermittlung in andere Arbeit 26

    5.1 Hhe des Kug 26 5.2 Soll-Entgelt 26 5.3 Ist-Entgelt 27 5.4 Pauschaliertes monatliches Nettoentgelt 27 5.5 Lohnsteuerklasse und Eintragung von Kinder

    freibetrgen auf der Lohnsteuerkarte 27 5.6 Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) 29 5.7 Nebeneinkommen 30 5.8 Steuerliche Behandlung 30 5.9 Anzeige- und Meldepflicht, Vermittlung in Arbeit 31

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    Inhaltsverzeichnis

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    5.9.1 Anzeigepflicht der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers 31

    5.9.2 Meldepflicht 315.9.3 Vermittlung in andere Arbeit 32 5.10 Auszahlung des Transfer-Kug; Zahlung unter

    Vorbehalt; Abschlussprfung und endgltige Entscheidung 33

    5.11 Verhinderung missbruchlicher Inanspruchnahme von Transfer-Kug 33

    5.12 Schadenersatzpflicht; Rckzahlung zu Unrecht bezogener Leistungen; Geldbue; strafrechtliche Verfolgung 34 6. Kranken-, Pflege-, Renten- und

    Unfallversicherung 35 6.1 Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung 356.2 Auerbetriebliche Unfallversicherung 36 7. Entscheidung, Rechtsbehelf und Auskunft 377.1 Entscheidung und Rechtsbehelf 37 7.2 Auskunft 38 7.3 Datenschutz 38

    8. Weitere Merkbltter 39

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    Erluterung zur Zeichenverwendung

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    Erluterung zur Zeichenverwendung

    BITTE BEACHTEN SIE

    Hierauf mssen Sie besonders achten, insbesondere um fr Sie negative Folgen vermeiden zu knnen.

    ZUSAMMENFASSUNG

    Hier werden die wichtigsten Informationen kurz fr Sie gesammelt.

    HINWEIS

    Hier erhalten Sie zustzliche ntzliche Informationen.

    TIPP

    Hier erhalten Sie kleine Ratschlge, die vielleicht ntzlich fr Sie sind.

    LINK

    Hier wird erlutert, wo Sie die Informationen im Internet finden.

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    1.1 Beratungspflicht der Agenturen fr Arbeit

    Die Agenturen fr Arbeit untersttzen Betriebe bei der Bewltigung personalbezogener Aufgaben in verschiedenen Phasen der Unternehmensentwicklung, und zwar nicht nur bei der Personalgewinnung und der Personalsicherung, sondern auch bei einem notwendigen Personalabbau infolge einer Betriebsnderung.

    Bei solchen betrieblichen Umstrukturierungsmanahmen muss daher so frh wie mglich eine vorausschauende Personalpolitik einsetzen, die Lsungsmglichkeiten aufzeigt, um fr die Arbeitnehmer/-innen den Transfer in ein anderes Beschftigungsverhltnis zu erleichtern, damit Arbeitslosigkeit nicht eintritt.

    Hierbei beraten die Agenturen fr Arbeit die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung ber die Einfhrung von Transfermanahmen / Transferkurzarbeitergeld-Manahmen, insbesondere bei Sozialplanverhandlungen nach 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und untersttzen unter Bercksichtigung dieser Mglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) einen direkten Beschftigungstransfer zwischen den Betrieben.

    TIPP

    Diese Transferberatung durch die Agenturen fr Arbeit stellt eine eigenstndige Anspruchsvoraussetzung dar, deren Nichtbeachtung die Frderung ausschliet.

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    1.2 Informationen ber Betriebsnderungen

    Nach 2 Abs. 3 SGB III sollen die Arbeitgeber die Agenturen fr Arbeit frhzeitig ber betriebliche Vernderungen, die Auswirkungen auf die Beschftigung haben knnen, unterrichten. Dazu gehren nach Nrn. 4 und 5 der Vorschrift auch Mitteilungen ber geplante Betriebseinschrnkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und Planungen, damit Entlassungen von Arbeitnehmern/-innen vermieden oder bergnge in andere Beschftigungsverhltnisse organisiert werden knnen. Auch das Kndigungsschutzgesetz (KSchG) sieht in 17 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ein besonderes Verfahren der Unterrichtung der Agenturen fr Arbeit vor. Im Vorfeld der Erstattung einer Massenentlassungsanzeige ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat und die Agentur fr Arbeit ( 17 Abs. 3 KSchG) schriftlich zu unterrichten. Diese Mitteilung muss mindestens folgende Angaben enthalten: Grnde fr die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden

    Arbeitnehmer/-innen, die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel

    beschftigten Arbeitnehmer/-innen, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenom

    men werden sollen, die vorgesehenen Kriterien fr die Auswahl der zu

    entlassenden Arbeitnehmer/-innen, die fr die Berechnung etwaiger Abfindungen

    vorgesehenen Kriterien.

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    1.3 Betriebsnderung

    Als Betriebsnderung gelten nach den magebenden Frderungsvorschriften des SGB III Betriebsnderungen i. S. des 111 Satz 3 Nr. 1 bis 5 Betriebsverfassungsgesetzes (z.B. Einschrnkung und Stilllegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebs-teilen, Zusammenschluss mit anderen Betrieben), unabhngig von der Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes im jeweiligen Betrieb. Werden Kleinunternehmen / Kleinbetriebe (Unternehmen / Betriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern/-innen) von vergleichbaren Vorgngen betroffen, kann deren Um strukturierung ebenfalls als Betriebsnderung gefrdert werden.

    1.4 Transfersozialplan

    Grundlage von Regelungen zum Transfer von Arbeit- nehmern/-innen in andere Beschftigungsverhltnisse mit positiven Beschftigungseffekten ist der Sozialplan. Dessen Ziel muss es sein, den vom Wegfall des Arbeitsplatzes betroffenen Arbeitnehmern/-innen nicht ausschlielich durch finanzielle Abfindungen einen Nachteilsausgleich zu verschaffen, sondern ihnen vor rangig durch Vermittlungs- und Qualifizierungsangebo te den bergang in eine andere Beschftigung zu erleichtern (Transfersozialplan). Integrationsfrdernde Elemente sind z. B. Sprinterprmien, die bei einem zgigen Wechsel in ein neues Beschftigungsverhltnis gezahlt werden knnen. Integrationshemmend sind z. B. Abfindungszahlun gen, deren Hhe mit der Verbleibsdauer in der Transfergesellschaft ansteigt.

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    1.5 Vereinbarung von beschftigungswirksamen Manahmen

    Die Bundesagentur fr Arbeit empfiehlt daher Arbeitgebern und Betriebsrten im Transfersozialplan beschftigungswirksame Manahmen (Transfermanahmen / Einrichtung einer Beschftigungsgesellschaft mit Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld) fr die von der Betriebsnderung betroffenen Arbeitnehmer/-innen zu vereinba ren. Konkret bedeutet das, dass sich der Arbeitgeber in dem Transfersozialplan (oder in einer sonstigen kollektiv- oder individualrechtlichen Vereinbarung) verpflichtet, die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Durchfhrung von Transfermanahmen / Einrichtung einer Beschftigungsgesellschaft mit Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld (i.d.R. durch Trger von Bildungsmanahmen / Transfergesellschaften betrieben) bereitzustellen. Die gesetzliche Verpflichtung hierzu ergibt sich aus den 110 Abs. 1 Nr. 4 und 111 Abs. 3 Nr. 3 SGB III.

    1.6 Frderung der Teilnahme an Transfermanahmen durch Zuschsse und Gewhrung von Transferkurzarbeitergeld (Transfer-Kug)

    Bei der Vereinbarung von beschftigungswirksamen Manahmen bert die Agentur fr Arbeit gerne und frdert die Teilnahme von Arbeitnehmern/ -innen an Transfermanahmen durch Zuschsse in Hhe von 50 Prozent der erforderlichen und angemessenen Manahmekosten, jedoch hchstens 2.500 Euro je gefrdertem Arbeitnehmer/in. Soweit Arbeitnehmer/-innen in eine betriebsorganisatorisch eigenstndige Einheit des Betriebes / Transfergesellschaft einmnden, wird ihnen nach Magabe der gesetzlichen Bestimmungen Transfer-Kug gewhrt. Vgl. auch Nr. 2.3 Abs. 2.

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    1.7 Zuschsse fr die Frderung der Teilnahme an Transfermanahmen

    Da die Transfermanahmen der Eingliederung der Arbeitnehmer/-innen in den Arbeitsmarkt dienen, muss sich ihre Zielrichtung an der Vermittlungsfhigkeit der von der Betriebsnderung betroffenen Arbeitnehmer/-innen orientieren und nach den Mglichkeiten des Arbeitsmarktes richten. Dies setzt voraus, dass sich die vom Wegfall der Arbeitspltze betroffenen Arbeitnehmer/-innen unverzglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes ihres Arbeitsverhltnisses und vor berleitung in die betriebsorganisatorisch eigenstndige Einheit (beE) bei einer Transfer-Ge sellschaft bei der Agentur fr Arbeit arbeitsuchend melden.

    Die Arbeitsuchendmeldung ist gem. 111 Abs. 4 Nr. 4 SGB III eine persnliche Anspruchsvoraussetzung fr den Bezug von Transfer-Kug. Das Unterlassen zieht einen Frderungsausschluss nach sich. Nheres zum Verfahren der kollektiven Arbeitsuchendmeldung erfahren Sie bei Ihrer Agentur fr Arbeit. Ziel der Manahmen muss es sein, die vom Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer/-innen in die Lage zu versetzen, so bald wie mglich eine neue Beschftigung aufzunehmen.

    1.8 Transfer-Kug

    Auch das Transfer-Kug soll den Transfer von der bisherigen Beschftigung hin zu einer neuen Ttigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder den bergang in die Selbstndigkeit untersttzen. Der Gewhrung von Transfer-Kug kann eine Frderung der Teilnahme an einer Transfermanahme vorausgehen. Beide Leistungen lassen sich sinnvoll aufeinander abstimmen und im Sozialplan oder in einer sozialplanhnlichen Vereinbarung regeln.

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    1.9 Vorteile fr Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-innen

    Regelungen ber Transfermanahmen und ber Transfer-Kug bieten sowohl fr den Arbeitgeber als auch fr die Arbeitnehmer/-innen Vorteile: Arbeitgebervorteile: Imagegewinn trotz betrieblich notwendiger Perso

    nalanpassung, daher auch positive Betriebsstimmung,

    Dokumentation der Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers fr die Arbeitnehmer/-innen

    Nutzung eines flexiblen, innovativen Instruments Vermeidung von Kndigungsschutzklagen durch ent

    sprechendes arbeitsvertragliches Konstrukt.

    Arbeitnehmer/-innenvorteile: Vermeidung von Arbeitslosigkeit Bewerbung noch aus dem bestehenden Beschfti

    gungsverhltnis professionelle Hilfe fr den beruflichen Neuanfang aktive Nutzung von Freistellungszeiten keine finanziellen Einbuen bei Teilnahme an Trans

    fermanahmen Sozialplanmanahme ist mit keiner Entscheidung gegen eine Abfindung verbunden.

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    2 Frderungen der Teilnahme an Transfermanahmen

    2.1 Frderungsfhige Manahmen

    Folgende Manahmen knnen gefrdert werden: Manahmen zur Feststellung der Leistungsfhigkeit, der Arbeitsmarktchancen und des Qualifikationsbe darfs der Arbeitnehmer/-innen (Profiling)

    Manahmen, die gezielte Hilfe bei Bewerbung und Stellensuche durch ein Bewerbungs-/Orientierungsseminar bieten

    Outplacementberatung Kurzqualifizierungsmanahmen Manahmen der arbeitsplatzbezogenen Qualifizierung

    Praktika Fortsetzung der Ausbildung bei Auszubildenden Existenzgrndungsberatung

    2.2 Voraussetzungen

    Eine Frderung ist mglich, wenn Arbeitnehmer/-innen auf Grund von Betriebsnderun

    gen oder im Anschluss an die Beendigung eines Ausbildungsverhltnisses oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhltnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind,

    eine arbeitsmarktlich zweckmige Manahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt von einem Dritten durchgefhrt wird, wobei dieser ein internes System zur Qualittssicherung anwenden muss,

    der Dritte eine Trgerzulassung nach 178 SGB III hat,

    die Durchfhrung der Manahme bis zu deren planmigen Ende gesichert ist, und

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    der Arbeitgeber mindestens 50 % der ihm verbleibenden Manahmekosten trgt.

    Als Betriebsnderungen gelten solche im Sinne des 111 des Betriebsverfassungsgesetzes unabhngig von der Unternehmensgre und der Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes im jeweiligen Betrieb.

    HINWEIS

    Eine Frderung ist ausgeschlossen, soweit die betroffenen Arbeitnehmer/-innen der Manahmen nicht bedrfen (Vermittlungsvorrang).

    Gleiches gilt, wenn die Manahme dazu dient, den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin auf eine Anschlussbeschftigung im gleichen Betrieb oder in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehrt, in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens vorzubereiten. Durch die Frderung darf der Arbeitgeber nicht von bestehenden Verpflichtungen entlastet werden. Von der Frderung ausgeschlossen sind Arbeitnehmer/ -innen des ffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Be schftigten von Unternehmen, die in selbstndiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden.

    2.3 Hhe der Frderung

    Die Frderung wird als Zuschuss gewhrt. Der Zuschuss betrgt 50 % der erforderlichen und angemessenen Manahmekosten, begrenzt auf 2.500 Euro je Arbeitnehmer/in. Auf den Zuschuss besteht bei Erfllung aller Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.

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    2.4 Verfahren

    Die Leistungen zur Frderung der Teilnahme an Transfermanahmen werden auf Antrag gewhrt. Hierzu stellt Ihnen die Agentur fr Arbeit entsprechende Vordrucke zu Verfgung (s. hierzu Seite 3). Mit dem Antrag, der vor Beginn der Manahme zu stellen ist, sind die Voraussetzungen fr die Gewhrung der Leistung nachzuweisen. Die Auszahlung der Zuschsse ist innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Manahme zu beantragen (Ausschlussfrist).

    HINWEIS

    Zustndig fr die Antragstellung ist die Agentur fr Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.

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    3 Transferkurzarbeitergeld (Transfer-Kug)

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    3 Transferkurzarbeitergeld (Transfer-Kug)

    3.1 Voraussetzungen

    Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten wird Transfer-Kug zur Frderung bei betrieblichen Restrukturierungen an Arbeitnehmer gewhrt, wenn sie von einem dauerhaften unvermeidbaren Ar

    beitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen, die persnlichen Voraussetzungen erfllt sind, sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entschei

    dungen ber die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen ber einen die Integration der Arbeitnehmer/-innen frdernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, durch die Agentur fr Arbeit beraten lassen, und

    der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur fr Arbeit angezeigt worden ist.

    3.1.1 Dauerhafter unvermeidbarer Arbeitsausfall-mit Entgeltausfall

    Ein dauerhafter unvermeidbarer Arbeitsausfall liegt vor, wenn der Arbeitsausfall aufgrund einer Betriebsnderung nicht nur vorbergehend ist und im Betrieb keine Beschftigungsmglichkeiten fr den/die Arbeit- nehmer/in vorhanden sind. Der Arbeitsausfall muss mit einem Entgeltausfall einhergehen.

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    3.1.2 Betriebliche Voraussetzungen

    sind erfllt, wenn in einem Betrieb Personalanpassungsmanahmen aufgrund einer Betriebsnderung (vgl. 1.3) durchgefhrt und

    die Arbeitnehmer/-innen zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer betriebsorganisatorisch eigenstndigen Einheit (beE) zusammengefasst werden.

    die Organisation und Mittelausstattung der betriebs-organisatorisch eigenstndigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und

    ein System zur Sicherung der Qualitt angewendet wird.

    Wird die beE von einem Dritten durchgefhrt, bentigt dieser eine Trgerzulassung nach 178 SGB III.

    3.1.3 Persnliche Voraussetzungen

    liegen vor, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin von Arbeitslosigkeit bedroht ist, eine versicherungspflichtige Beschftigung fort

    setzt oder im Anschluss an die Beendigung einer Berufsausbildung aufnimmt,

    nicht vom Kug-Bezug ausgeschlossen ist und sich vor der berleitung in die beE aus Anlass der

    Betriebsnderung bei der Agentur fr Arbeit arbeitsuchend gemeldet und an einer Profilingmanahme teilgenommen hat.

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    3.1.4 Anzeige des Arbeitsausfalls und Beginn der Gewhrung des Transfer-Kug

    Die Anzeige ber Arbeitsausfall ist schriftlich bei der Agentur fr Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat. Mit der Anzeige sind die Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

    Kug wird in einem Betrieb frhestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige ber den Arbeitsausfall bei der Agentur fr Arbeit eingegangen ist ( 99 Abs. 2 i.V.m. 111 Abs. 6 SGB III).

    Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige aus einem entschuldbaren Grund nicht rechtzeitig eingegangen ist.

    3.1.5 Dauer der Frderung

    Die Frderungsdauer betrgt maximal 12 Monate. Eine Verlngerungsmglichkeit ist nicht vorgesehen.

    3.2 Verpflichtungen des Arbeitgebers der beE (Transfergesellschaft)

    Unterbreitung von Vermittlungsvorschlgen / Angeboten von Manahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten

    Whrend des Bezugs von Transfer-Kug hat der Arbeitgeber (die Transfergesellschaft) den Arbeitnehmern/ -innen Vermittlungsvorschlge zu unterbreiten und geeignete Manahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten (Qualifizierungsmanahmen) auf der Grundlage des Ergebnisses der Profilingmanahme anzubieten. Als geeignet gelten insbesondere die nach 184 SGB III (und die hierzu ergnzende Rechtsverordnung) zugelassenen Manahmen i.V.m. der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsfrderung - AZAV oder eine zeitlich

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    begrenzte, lngstens 6 Monate dauernde Beschftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem ande ren Arbeitgeber.

    3.3 Anspruchsausschluss

    Der Anspruch auf Transfer-Kug ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitnehmer/-innen nur vorbergehend in einer beE zusammengefasst werden, um anschlieend einen anderen Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens / Konzerns zu besetzen. Treten unvorhersehbare, ungeplante Vernderungen in der betrieblichen Situation des personalabgebenden Betriebs ein, die eine Wiedereinstellung ohne Rckkehr in die beE ermglichen, steht diesem Wechsel nichts entgegen. Von der Frderung ausgeschlossen sind Arbeitnehmer/ -innen des ffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Be schftigten von Unternehmen, die in selbstndiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden.

    3.4 Weitere Tatbestnde, die den Anspruch der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers auf Transfer-Kug ausschlieen Ausgeschlossene Personengruppen

    Transfer-Kug wird nicht gewhrt an Arbeitnehmer/ -innen, die nicht arbeitslosenversicherungspflichtig be schftigt sind, z.B. Arbeitnehmer/-innen, die das fr die Regelsaltersrente im Sinne der ge

    setzlichen Rentenversicherung erforderliche Lebensjahr vollendet haben, und zwar ab Beginn des folgenden Monats;

    whrend der Zeit, fr die ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine vergleichbare Leistung eines auslndischen Leistungstrgers zuerkannt ist;

    die in einer geringfgigen Beschftigung im Sinne des 8 SGB IV stehen;

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    die eine unstndige Beschftigung berufsmig ausben.

    3.5 Weitere Ausschlussgrnde

    Vom Transfer-Kug-Bezug sind Arbeitnehmer/-innen ausgeschlossen: die als Teilnehmer/-in an einer beruflichen Weiterbil dungsmanahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder bergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht fr eine neben der Beschftigung durchgefhrte Teilzeitmanahme gezahlt wird oder

    whrend der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen.

    Darber hinaus sind Arbeitnehmer/-innen vom TransferKug-Bezug ausgeschlossen, wenn und solange sie bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur fr Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Das ist dann der Fall, wenn sich der Transfer-Kug-Bezieher trotz Belehrung ber die Rechtsfolgen beharrlich weigert, im Rahmen einer beratenden und vermittlerischen Ttigkeit angemessen mitzuwirken (vgl. 5.9.3).

    3.6 Arbeitsunfhig erkrankte Arbeitnehmer/-innen mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung

    Anspruch auf Transfer-Kug haben auch arbeitsunfhig erkrankte Arbeitnehmer/-innen, wenn die Arbeitsunfhigkeit whrend des Bezuges

    von Transfer-Kug eintritt und solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsent

    gelts im Krankheitsfalle besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen wrde. Ist die Arbeitsunfhigkeit durch das Verschulden eines Dritten eingetreten (z.B. Verkehrsunfall), geht der Anspruch des Verletzten in Hhe des Transfer-Kug gem. 116 SGB X auf die Bundesagentur fr Arbeit

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    ber. In diesen Fllen ist dem Arbeitgeber oder der Agentur fr Arbeit Namen und Anschrift des Schdigers zu benennen.

    3.7 Ruhen des Anspruchs bei Rentenbezug

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin auf Transfer-Kug ruht whrend der Zeit, fr die ihm (auch nachtrglich) ein Anspruch auf Altersrente (Vollrente) oder Knappschaftsausgleichsleistung oder hnliche Bezge ffentlich-rechtlicher Art (z.B. Ruhegehaltsbezge von Beamten, die bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt werden) zuerkannt ist. Solange der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die Leistung noch nicht erhlt, wird Transfer-Kug gewhrt und spter mit der Nachzahlung der vorgenannten Leistungen verrechnet.

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    4 Frderung der beruflichen Weiterbildung

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    4 Frderung der beruflichenWeiterbildung fr geringqualifizierte und ltere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Transfergesellschaften

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Transferkurzarbeitergeld beziehen, werden bei Erfllung bestimmter Voraussetzungen durch die bernahme der Kosten der beruflichen Weiterbildung gefrdert, wenn sie einen fehlenden beruflichen Abschluss nachholen

    oder bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollen

    det haben.

    Transferkurzarbeitergeld wird whrend der Laufzeit der Transfergesellschaft weiter gezahlt.

    Wird die berufliche Weiterbildungsmanahme erst nach dem Ende der Transfergesellschaft abgeschlossen, erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes Arbeitslosengeld bei Weiterbildung.

    Nheres entnehmen Sie bitte dem Merkblatt 6 (Frderung der beruflichen Weiterbildung).

  • 5 Hhe des Transfer-Kug

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    5 Hhe des Transfer-Kug, Nebeneinkommen, steuerliche Behandlung undAnzeige- und Meldepflicht,Vermittlung in andere Arbeit

    5.1 Hhe des Kug

    Die Hhe des Kug richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat). Das ist der Unterschiedsbetrag (die Nettoentgeltdifferenz) zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem

    Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Ent

    gelt.

    Das Kug wird in zwei verschieden hohen Leistungsstzen: 67 Prozent (erhhter Leistungssatz = Leistungs

    satz 1) fr Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie fr Arbeitnehmer/ -innen, deren Ehegatte/Ehegattin mindestens ein Kind im Sinne des 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat wenn beide Ehegatten unbeschrnkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (das sind leibliche Kinder, angenommene Kinder und Pflegekinder, auf die Zahl der Kinder kommt es nicht an)

    60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz = Leistungssatz 2) fr die brigen Arbeitnehmer/innen der Nettoentgeltdifferenz gewhrt.

    5.2 Soll-Entgelt

    Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ohne den Arbeitsausfall im 26

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    Kalendermonat bei Vollarbeit erzielt htte, soweit dieser Verdienst beitragspflichtige Einnahme im Sinne des SGB III ( 342 ff) und als Entgelt im Sinne der Sozial versicherung anzusehen ist. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Entgelt fr Mehrarbeit sind nicht zu bercksichtigen.

    5.3 Ist-Entgelt

    Ist-Entgelt ist das im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) erzielte Bruttoarbeitsentgelt zuzglich aller zustehenden Entgeltanteile (einschl. der Entgelte fr Mehrarbeit). Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben auer Betracht.

    Das Soll- und das Ist-Entgelt wird auf den nchsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet.

    5.4 Pauschaliertes monatliches Nettoentgelt aus dem Soll- und dem Ist-Entgelt

    Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt wird ermittelt, in dem das gerundete Soll- und das gerundete Ist-Entgelt um folgende pauschalierte Abzge vermindert wird: Sozialversicherungspauschale in Hhe

    von 20 v.H. Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse Solidarittszuschlag

    5.5 Lohnsteuerklasse und Eintragung von Kinderfreibetrgen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte

    (s. Hinweis auf Seite 30)

    Grundstzlich sind die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) in der elektronischen Lohnsteuerkarte vorgenommenen Eintragungen ber die Lohnsteuerklasse und ber den Kinderfreibetrag magebend. Wird eine Eintragung zu einem spteren Zeitraum gendert, so ist die nderung fr einen be

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    reits abgerechneten Kalendermonat unbeachtlich. Das Kug wird nach dem hheren Leistungssatz 1 gewhrt, wenn in der elektronischen Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit dem Zhler von mindestens 0,5 eingetragen ist.

    Fr ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Berufsausbildung) auf Antrag durch das Finanzamt in der elektronischen Lohnsteuerkarte der Kinderfreibetrag eingetragen werden. Es wird empfohlen, eine entsprechende Ergnzung der elektronischen Lohnsteuerkarte vornehmen zu lassen! Der hhere Leistungssatz 1 kann auch dann gewhrt werden, wenn das Vorhandensein eines Kindes im Sinne des 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz aufgrund einer entsprechenden Bescheinigung der Agentur fr Arbeit nachgewiesen wurde. Die Ausstellung einer Bescheinigung durch die Agentur fr Arbeit kann sowohl vom Arbeitgeber als auch von dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin beantragt werden. In diesem Antrag sind die erforderlichen Angaben zu machen; folgende Unterlagen sind beizufgen: Arbeitnehmer/-innen mit Lohnsteuerklasse V

    Auszug der elektronischen Lohnsteuerkarte des Ehegatten/der Ehegattin oder Bescheinigung der Gemeinde bzw. des Finanzamtes oder des Arbeitgebers ber die Eintragung von Kinderfreibetrge auf der elektronischen Lohnsteuerkarte des Ehegatten/der Ehegattin.

    Arbeitnehmer/-innen mit Lohnsteuerklasse VI Auszug der ersten elektronischen Lohnsteuerkarte

    Arbeitnehmer/-innen deren Kinder sich im Ausland aufhalten Mglichst Bescheinigung des Finanzamtes, dass ein Steuerfreibetrag fr den Unterhalt mindestens eines Kindes i.S. des 32 Abs. 1, 4 und 5 Einkommensteuergesetz gewhrt wird.

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    5.6 Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)

    Zur Ermittlung der Hhe des Kug stellt die Agentur fr Arbeit eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) zur Verfgung, aus der bei dem jeweiligen Bruttoarbeitsentgelt (Soll- und Ist-Entgelt) die pauschalierten monatlichen Nettoentgelte unter Bercksichtigung der Leistungsstze 1 und 2 (67 oder 60 Prozent) und der in der elektronischen Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin eingetragenen Lohnsteuerklasse abgelesen werden knnen (sogen. rechnerische Leistungsstze). Die Differenz zwischen den nach den vorstehenden Kriterien abgelesenen Leistungsstzen stellt das fr den Kalendermonat zustehende Kug dar.

    BEISPIEL

    Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) = 2.500,00 ; whrend der Kurzarbeit wird kein Entgelt erzielt. In der elektronischen Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ist die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 1,0 eingetragen = Leistungssatz 1. (Werte nach der Tabelle fr 2019) Soll-Entgelt = 2.500,00 = rechnerischer Leistungssatz 1288,75 Ist-Entgelt = 0,00 = rechnerischer Leistungssatz 00,00 Kug = 1288,75

    Faktorverfahren Arbeitnehmerehegatten knnen bei der Steuerklassenwahl IV/IV ( 39 EStG) das sog. Faktorverfahren whlen. Die Abrechnungsliste fr Transfer-Kug sieht fr die besondere Form der Berechnung entsprechende Eintragungsfelder vor. Das errechnete Kug ist dann nicht mehr aus der vorgenannten Tabelle nachzuvollziehen.

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    HINWEIS

    Weitere Einzelheiten ber die Bemessung des Kug ergeben sich aus den Hinweisen zum Antrags-verfahren Kurzarbeitergeld (Kug) und Transfer-Kurzarbeitergeld (T-Kug) Kug006. Die Tabelle steht auch im Internet zur Verfgung (vgl. Seite 3 dieses Merkblattes)

    5.7 Nebeneinkommen

    Erzielt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerinnen fr Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen whrend des Bezuges von Transfer-Kug aufgenommenen Beschftigung, selbststndigen Ttigkeit oder Ttigkeit als mithelfende/r Familien-angehrige/r, ist das Ist-Entgelt (Nr. 5.3) um dieses Entgelt zu erhhen. Das Nebeneinkommen, das mit einer Nebeneinkommensbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen ist, wird in voller Hhe, d. h. ohne gesetzliche Abzge, dem Ist-Entgelt hinzugerechnet.

    5.8 Steuerliche Behandlung

    Das Transfer-Kug ist steuerfrei. Es wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes, dem das brige steuerpflichtige Einkommen unterliegt, bercksichtigt (sog. Progressionsvorbehalt). Das Transfer-Kug ist deshalb in der Steuererklrung anzugeben. Sofern nicht bereits aus anderen Grnden eine Einkommensteuerveranlagung durchgefhrt wird, besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuer-erklrung jedenfalls dann, wenn das Transfer-Kug, ggf. zusammen mit anderen, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen, die der Leistungsempfnger/die Leistungsempfngerin oder sein/ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte/in im

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    selben Kalenderjahr erhalten haben, 410 bersteigt. Fr Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften trifft dies ebenfalls zu.

    5.9 Anzeige- und Meldepflicht, Vermittlung in andere Arbeit

    5.9.1 Anzeigepflicht des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin

    Bezieher/-innen von Transfer-Kug sind verpflichtet, alle nderungen in ihren Verhltnissen unaufgefordert anzuzeigen, soweit sie fr den Anspruch auf Transfer-Kug von Bedeutung sind. So ist z.B. jedes Nebeneinkommen (vgl. 5.7), das im Kalendermonat erzielt wird, unverzglich dem Lohnbro des Arbeitgebers oder der Agentur fr Arbeit zu melden. Die Hhe des Nebeneinkommens ist durch schriftliche Unterlagen nachzuweisen. Die Beantragung von Altersrente (Vollrente) oder hnliche Bezge ffentlich-rechtlicher Art (s. auch 3.7) ist ebenfalls zu melden. Im Falle des Unterlassens einer Anzeige oder bei unrichtigen Angaben, kann etwa zu Unrecht bezogenes Transfer-Kug zurckgefordert werden. Darber hinaus wird eine Geldbue verhngt.

    5.9.2 Meldepflicht

    Die Agentur fr Arbeit kann einen Bezieher/eine Bezieherin von Transfer-Kug auffordern, sich an Tagen des Arbeitsausfalls persnlich bei der Agentur fr Arbeit zu melden. Dieser Aufforderung ist pnktlich nachzukom men. Wird die Meldung ohne wichtigen Grund versumt, fhrt dies zum Ruhen des Anspruchs auf Trans-fer-Kug fr 1 Woche.

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    5.9.3 Vermittlung in Arbeit

    Empfnger/-innen von Transfer-Kurzarbeitergeld werden neben der Transfergesellschaft auch von der Arbeitsvermittlung der Bundesagentur fr Arbeit betreut. Zu den Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin gehren neben Eigenbemhungen, die Wahrnehmung von Beratungsterminen der Arbeitsvermittlung und die Pflicht, Vermittlungsvorschlgen zeit- und ortsnah Folge zu leisten. Wirkt ein/eine Transfer-Kug- Bezieher/eine Transfer-Kug-Bezieherin bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur fr Arbeit verlangten und gebotenen Weise mit, schliet dies die Gewhrung von Transfer-Kug aus. Fr die Dauer der Weigerung besteht kein Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.

    Lehnt ein Transfer-Kug-Bezieher/eineTransfer-Kug- Bezieherin die Vermittlung in ein zumutbares Zeit- oder Dauerarbeitsverhltnis durch die Arbeitsagentur trotz Belehrung ber die Rechtsfolgen ab, ohne fr sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, oder tritt er diese Beschftigung nicht an, fhrt dies zum Ruhen des Transfer-Kug-Bezuges in der Regel fr die Dauer von 3 Wochen (Sperrzeit).

    Fr die Bezieherinnen / Bezieher von Transfer-Kug gelten bezglich der Zumutbarkeit von Vermittlungsangeboten folgende Besonderheiten: Ein Stellenangebot ist dann nicht zumutbar, wenn die individuelle restliche Verbleibsdauer in der beE lnger als die Dauer der angebotenen befristeten Beschftigung ist oder

    das erzielbare Bruttoarbeitsentgelt bei einem Vermittlungsvorschlag fr ein Dauer- oder befristetes Arbeitsverhltnis die Hhe des Bruttoarbeitsentgeltes in der Transfergesellschaft unterschreitet.

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    Darber hinaus knnen insbesondere personenbezogene Grnde (in analoger Anwendung der Vorschrift zum Arbeitslosengeld - 140 SGB III) die Unzumutbarkeit des Arbeitsangebotes ergeben.

    5.10 Auszahlung des Transfer-Kug; Zahlung unter Vorbehalt; Abschlussprfung und endgltige Entscheidung

    Zur Sicherstellung einer schnellen Bearbeitung und Auszahlung der beantragten Leistungen wird ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren fr Zahlungen praktiziert. Die Zahlung erfolgt im Rahmen einer vorlufigen Entscheidung gem. 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III und wird mit einem Leistungsbescheid bekanntgegeben.

    In der Regel innerhalb von 4 Monaten nach dem Ende des Kug-Bezugs werden die abgerechneten Kug-Bezugszeitrume abschlieend geprft. Fr diese Abschlussprfung werden von der AA ausgewhlte, zu prfende Lohn- und Arbeitszeitunterlagen schriftlich angefordert. Die vollstndige bersendung der angeforderten Unterlagen vermeidet zeitaufwndige Rckfragen und sichert eine zgige Bearbeitung. Das Ergebnis der Abschlussprfung fhrt zu einer endgltigen Entscheidung, die schriftlich mitgeteilt wird. Damit wird ein rechtssicherer Abschluss des Leistungsfalls gewhrleistet.

    5.11 Verhinderung missbruchlicher Inanspruchnahme von Transfer-Kug

    Die Agentur fr Arbeit prft, ob das Transfer-Kug missbruchlich in Anspruch genommen wird. Die Prfung erfolgt grundstzlich nach Auswahl der Unterlagen und deren bersendung in der Agentur fr Arbeit. Sie kann aber auch vor Ort im Betrieb, beim Steuerberater etc. erfolgen. Zur Ermglichung eines maschinellen Daten

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    abgleichs hat der Arbeitgeber mit dem Antrag auf Gewhrung von Transfer-Kug bestimmte individuelle Daten (z.B. Versicherungsnummer) seiner Arbeitnehmer/-innen mitzuteilen.

    5.12 Schadenersatzpflicht; Rckzahlung zu Unrecht bezogener Leistungen; Geldbue; strafrechtliche Verfolgung

    Wer vorstzlich oder fahrlssig die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfllt, ist der Bundesagentur fr Arbeit zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Hat der Arbeitgeber oder die von ihm be stellte Person vorstzlich oder grob fahrlssig unrichtige oder unvollstndige Angaben gemacht und hierdurch bewirkt, dass Transfer-Kug zu Unrecht geleistet wurde, sind die zu Unrecht gewhrten Betrge vom Arbeitgeber zu erstatten.

    Ordnungswidrig handelt, wer vorstzlich oder fahrlssig den Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollstndig erbringt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbue bis zu 2000 Euro geahndet werden. Ergeben die Feststellungen der Agentur fr Arbeit, dass strafrechtlich relevante Aspekte zur Leistungsberzahlung gefhrt haben, wird Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet.

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    6 Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung

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    6 Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung

    6.1 Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

    Durch den Wechsel in eine beE oder Transfergesellschaft mit Bezug von Transfer-Kug wird ein neues Beschftigungsverhltnis begrndet, das hinsichtlich der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Renten versicherung unabhngig vom vorangehenden Beschftigungsverhltnis zu beurteilen ist. Waren Arbeitnehmer zuletzt versicherungsfrei in der Krankenversicherungspflicht, kann sich dadurch erge ben, dass sie nun wieder versicherungspflichtig sind. Lag fr die letzte Beschftigung ein Befreiungsbescheid der Gesetzlichen Rentenversicherung vor, gilt diese Befreiung nicht fr das neue Beschftigungsverhltnis mit der beE oder Transfergesellschaft.

    Bei Versicherungspflichtigen werden neben den Beitr gen fr das tatschlich (noch) erzielte Arbeitsentgelt auch Beitrge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversi cherung fr den Entgeltausfall entrichtet.

    Fr das tatschlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt (sog. Kurzlohn) tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-innen die Beitrge wie bei regulrem Arbeitsentgelt. Fr die Ausfallstunden eines pflichtversi cherten Transfer-Kug-Empfngers werden die Beitrge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversi cherung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. Die Hhe dieser Beitrge wird bestimmt durch 80 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen den

    ungerundeten Werten des Soll-Entgeltes (brutto) und des Ist-Entgeltes (brutto) und

    den Beitragssatz in der Krankenversicherung (Allgemeiner plus kassenindividueller Zusatz-Beitragssatz), den Beitragssatz der Pflegeversiche

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    rung (ohne den Beitragszuschlag fr Kinderlose) und den Beitragssatz der Rentenversicherung.

    HINWEIS

    Die Beitrge hat der Arbeitgeber allein zu tragen.

    Wird ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin, der/die zuletzt Transfer-Kug bezogen hat, arbeitsunfhig krank, so entstehen bei der Bemessung des Krankengeldes durch den Bezug von Transfer-Kug keine Nachteile. Ausknfte ber die Berechnung und den Nachweis der Beitrge sowie ber Leistungsansprche erteilt die zustndige Krankenkasse. Im Versicherungsnachweis (Entgeltbescheinigung) ist als versicherungsrechtlich wirksames Bruttoarbeitsentgelt der Beitrag zu bescheinigen, von dem die Beitrge zur Rentenversicherung berechnet worden sind. Die fr die Ausfallstunden zu entrichtenden Beitrge hat der Arbeitgeber alleine zu tragen. Fr das neben der Transfer-Kug-Zahlung tatschlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-innen die Beitrge je zur Hlfte.

    6.2 Auerbetriebliche Unfallversicherung

    Hat die Agentur fr Arbeit den Bezieher/die Bezieherin von Transfer-Kug zur persnlichen Meldung (vgl. 5.9.2) mit Rechtsfolgenbelehrung aufgefordert und erleidet er hierbei einen Unfall, so ist dieser Unfall sofort der Agentur fr Arbeit zu melden. Der Arbeitgeber ist ebenfalls ber den Unfall zu informieren. Gleiches gilt, wenn der Bezieher/ die Bezieherin von Transfer-Kug auf besondere Aufforderung der Agentur fr Arbeit mit Rechtsfolgenbelehrung eine andere Stelle aufsucht und hierbei einen Unfall erleidet. Diese Unflle mssen der Agentur fr Arbeit unverzglich angezeigt werden.

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    7 Entscheidung, Rechtsbehelf und Auskunft

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    7 Entscheidung, Rechtsbehelfund Auskunft

    7.1 Entscheidung und Rechtsbehelf

    ber den Antrag auf Transferkurzarbeitergeld entscheidet die Agentur fr Arbeit, in deren Bezirk die Lohnstelle liegt, die fr den Betrieb zustndig ist.

    Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch zulssig. Ein etwaiger Widerspruch ist vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung binnen eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Agentur fr Arbeit einzureichen, die die Entscheidung getroffen hat. Wird das Transfer-Kug nicht mit der normalen Lohnabrechnung angewiesen, sondern direkt durch die Agentur fr Arbeit auf das Bankkonto des/der Leistungsberechtigten berwiesen, so ist auf dem berweisungstrger aus datenschutzrechtlichen Grnden die Sozialleistung nicht bezeichnet, sondern lediglich eine Kennziffer aufgefhrt. Die Agentur fr Arbeit wird dem/der Leistungsberechtigten auf Anforderung eine Mitteilung ber die Kennziffernre gelung zukommen lassen.

    7.2 Auskunft

    ber weitere Einzelheiten erteilt die Agentur fr Arbeit gerne Auskunft. Dort knnen auch die fr die Entscheidung ber den Anspruch mageblichen Gesetze und Verwaltungsvorschriften eingesehen werden. Auch das Lohnbro des Betriebes (der Transfergesellschaft) unterrichtet ber die Voraussetzungen fr die Gewhrung von Transfer-Kug und seine Berechnung.

  • 7 Entscheidung, Rechtsbehelfund Auskunft

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    7.3 Datenschutz

    Das Sozialgesetzbuch und das Bundesdatenschutzgesetz schtzen vor einer missbruchlichen Erhebung und Verwendung persnlicher Daten. Diese drfen nur dann verarbeitet oder offenbart werden, wenn eine Rechtsvorschrift das zulsst oder Sie zugestimmt haben.

    Die vom Arbeitgeber erfragten Angaben bentigt die Agentur fr Arbeit, um Ansprche auf Transferleistungen ( 110 und 111 SGB III) feststellen und auszahlen zu knnen. Die notwendige Mitwirkung des/der Leistungsberechtigten ergibt sich aus 60 ff. SGB I.

    Die Daten werden in einer elektronischen Leistungsakte aufgenommen. In diese knnen Sie, wenn dies zur Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist, Einsicht nehmen.

    An Stellen innerhalb oder auerhalb der Bundesagentur fr Arbeit und ihrer Agenturen fr Arbeit, z.B. an Krankenkassen, Rentenversicherungstrger, Sozialgerichte oder andere Behrden, werden persnliche Daten nur in dem Umfang weitergeleitet, der durch das Sozialgesetzbuch zugelassen ist.

    Weitere datenschutzrechtliche Hinweise finden Sie auch im INTERNET unter folgender Adresse: www.arbeitsagentur.de/datenerhebung

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    www.arbeitsagentur.de/datenerhebung
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    8 Weitere Merkbltter

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    8 Weitere Merkbltter Diese Merkbltter informieren Sie ber die Dienste und Leistungen Ihrer Agentur fr Arbeit:

    Merkblatt 1 Merkblatt 1a Merkblatt 3 Merkblatt 5

    Merkblatt 6

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    Merkblatt 8a

    Merkblatt 8b Merkblatt 8d Merkblatt 10 Merkblatt 11 Merkblatt 12

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    Merkblatt 18 Merkblatt 20

    Merkblatt fr Arbeitslose Merkblatt fr Teilarbeitslose Vermittlungsdienste und Leistungen Anzeigepflichtige Entlassungen fr Arbeitgeber Frderung der beruflichen Weiter-bildung Beschftigung auslndischer Arbeitnehmer in Deutschland Kurzarbeitergeld fr Arbeitgeber und Betriebsvertretungen Kurzarbeitergeld fr Arbeitnehmer Saison-Kurzarbeitergeld Insolvenzgeld Arbeitnehmer Angebote der Berufsberatung Frderung der Teilhabe am Arbeitsleben Gleitender bergang in den Ruhestand Beschftigung auslndischer Arbeitnehmer im Rahmen von Werkvertrgen in Deutschland Bercksichtigung von Entlassungsentschdigungen Frauen und Beruf Arbeitslosengeld und Auslandsbeschftigung

    Merkblatt SGB II Grundsicherung fr Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)

    Merkblatt SGB II Grundsicherung fr Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) Eingliederung in Arbeit

    Merkblatt Was? Wie viel? Wer?

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    Herausgeberin Bundesagentur fr Arbeit Zentrale / GR 22 Regensburger Strae 104 90478 Nrnberg

    Januar 2020

    www.arbeitsagentur.de

    Herstellung Variograph GmbH, Elsterwerda

    http:www.arbeitsagentur.deVorwortInhaltsverzeichnisErluterung zur ZeichenverwendungAllgemeines1.1 Beratungspflicht der Agenturen fr Arbeit1.2 Informationen ber Betriebsnderungen1.3 Betriebsnderung1.4 Transfersozialplan1.5 Vereinbarung von beschftigungswirksamen Manahmen1.6 Frderung der Teilnahme an Transfermanahmen durch Zuschsse und Gewhrung von Transferkurzarbeitergeld (Transfer-Kug)1.7 Zuschsse fr die Frderung der Teilnahme an Transfermanahmen1.8 Transfer-Kug1.9 Vorteile fr Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-innen2 Frderungen der Teilnahmean Transfermanahmen2.1 Frderungsfhige Manahmen2.2 Voraussetzungen2.3 Hhe der Frderung2.4 Verfahren3 Transferkurzarbeitergeld (Transfer-Kug)3.1 Voraussetzungen3.1.1 Dauerhafter unvermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall3.1.2 Betriebliche Voraussetzungen3.1.3 Persnliche Voraussetzungen3.1.4 Anzeige des Arbeitsausfalls und Beginn der Gewhrung des Transfer-Kug3.1.5 Dauer der Frderung3.2 Verpflichtungen des Arbeitgebers der beE (Transfergesellschaft)3.3 Anspruchsausschluss3.4 Weitere Tatbestnde, die den Anspruch der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers auf Transfer-Kug ausschlieen Ausgeschlossene Personengruppen3.5 Weitere Ausschlussgrnde3.6 Arbeitsunfhig erkrankte Arbeitnehmer/-innen mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung3.7 Ruhen des Anspruchs bei Rentenbezug4 Frderung der beruflichen Weiterbildung fr geringqualifizierte und ltere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Transfergesellschaften5 Hhe des Transfer-Kug, Nebeneinkommen, steuerliche Behandlung und Anzeige- und Meldepflicht,Vermittlung in andere Arbeit5.1 Hhe des Kug5.2 Soll-Entgelt5.3 Ist-Entgelt5.4 Pauschaliertes monatliches Nettoentgelt aus dem Soll- und dem Ist-Entgelt5.5 Lohnsteuerklasse und Eintragung von Kinderfreibetrgen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte5.6 Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)5.7 Nebeneinkommen5.8 Steuerliche Behandlung5.9 Anzeige- und Meldepflicht, Vermittlung in andere Arbeit5.9.1 Anzeigepflicht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin5.9.2 Meldepflicht5.9.3 Vermittlung in Arbeit5.10 Auszahlung des Transfer-Kug; Zahlung unter Vorbehalt; Abschlussprfung und endgltige Entscheidung5.11 Verhinderung missbruchlicherInanspruchnahme von Transfer-Kug5.12 Schadenersatzpflicht; Rckzahlung zu Unrecht bezogener Leistungen; Geldbue; strafrechtliche Verfolgung6 Kranken-, Pflege-, RentenundUnfallversicherung6.1 Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung6.2 Auerbetriebliche Unfallversicherung7 Entscheidung, Rechtsbehelfund Auskunft7.1 Entscheidung und Rechtsbehelf7.2 Auskunft7.3 Datenschutz8 Weitere Merkbltter