Merkblatt Aufbewahrungspflichten Inhalt · Die meisten Geschäftsunterlagen können ... lagen und...
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Aufbewahrungspflichten Inhalt 1 Einleitung
2 Aufbewahrungsfristen
2.1 Allgemeine Geschäftsunterlagen
2.2 Sozialversicherungsunterlagen
2.3 Berufsspezifische Unterlagen
3 Beginn der Aufbewahrungsfrist
4 Form der Aufbewahrung
4.1 Aufbewahrungsort
4.2 Aufbewahrung in elektronischer Form
4.3 Das richtige Speichermedium
5 Bildung von Rückstellungen
6 Checkliste: Aufbewahrungsfristen für einzelne Unterlagen
Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Schmiljanstr. 7 12161 Berlin Tel. 030/ 897 29 111 Fax: 030/ 897 29 112 www.steuerschroeder.de

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1 Einleitung Geschäftsunterlagen müssen sowohl nach dem Steuerrecht als auch nach dem Handelsrecht aufbe-wahrt werden. Wie lange Sie Ihre Unterlagen aufbe-wahren müssen, hängt davon ab, um welche Unterla-gen es sich handelt. Während etwa Buchungsbelege und Jahresabschlüsse zehn Jahre aufbewahrt werden müssen, gilt dies für empfangene Handelsbriefe und Duplikate von versendeten Geschäftsbriefen nur für sechs Jahre.
Von welchen Vorschriften Sie betroffen sind, welche Unterlagen genau Sie aufbewahren müssen und worauf Sie dabei achten sollten, erfahren Sie in diesem Merk-blatt.
Sollten Sie nach Handels- oder Steuerrecht dazu ver-pflichtet sein, Bücher zu führen, oder führen Sie frei-willig Bücher, müssen Sie sich an die Grundsätze ord-nungsmäßiger Buchführung (GoB) halten. Diese erfor-dern unter anderem die Erfüllung der folgenden Punkte.
Die Buchführung muss es einem sachverständigen Dritten erlauben, sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens verschaffen zu können.
Die Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
Die Unterlagen müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist geordnet aufbewahrt werden.
Bei Aufzeichnungen auf Datenträgern muss sicher-gestellt sein, dass die Daten während der gesamten Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar ge-macht werden können.
Beispiel
Ein Großhändler bearbeitet seine Buchführung und erfasst
seine Belege selbst. Die relevanten Daten hat er auf seiner
Festplatte gespeichert und kann sie jederzeit aufrufen. Eine
externe Datensicherung sieht er als überflüssig an.
Nach einem Systemabsturz ist die Festplatte nicht mehr zu
retten und die Daten sind verloren. Da der Großhändler
damit auch seine Buchführungsdaten nicht mehr verfügbar
hat, verstößt er gegen die GoB.
Doch nicht nur buchführungspflichtige Unternehmer sind zur Aufbewahrung verpflichtet. Die Aufbewah-rungsvorschriften gelten auch für alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Aufzeich-nungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteue-rung von Bedeutung sind. Dies betrifft beispielsweise auch Selbständige und Freiberufler, die eine Einnah-menüberschussrechnung erstellen und Aufzeichnungen für umsatzsteuerliche Zwecke vornehmen.
Mit der Steuererklärung 2017 entfällt die Belegpflicht für Privathaushalte. Dokumente müssen nur noch auf
Nachfrage des Finanzamts eingereicht werden. Auf-grund dieser Abschaffung der Belegvorlagepflicht müssen ab der Steuererklärung 2017 zum Beispiel auch Spendenbescheinigungen nicht mehr eingereicht, sondern nur noch bereitgehalten werden, falls das Fi-nanzamt sie gesondert prüfen möchte.
Sollten Aufwendungen aufgrund besonderer Lebens-umstände entstanden sein, so empfiehlt sich weiterhin eine Belegeinreichung gemeinsam mit der Steuererklä-rung. In allen anderen Fällen sollten Belege nur noch nach Anforderung durch das Finanzamt eingereicht werden (z.B. Belege über Arbeitsmittel, Nachweise über Beiträge an Berufsverbände und Beitragsbestätigungen zu Versicherungen). Stets jedoch sollten alle steuerlich relevanten Belege bis zur Bestandskraft des Steuerbe-scheids für die Erledigung von Rückfragen durch das Finanzamt vorgehalten werden (sog. Vorhaltepflicht).
Die Belegvorlagepflicht gilt bei Privatpersonen aus-nahmsweise in folgenden Fällen:
Im Immobilienbereich müssen zum Kampf gegen Schwarzarbeit Handwerkerrechnungen zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
Private Vermieter, die Flächen umsatzsteuerpflich-tig vermieten.
Privatpersonen mit Jahreseinkünften von über 500.000 €. Diese müssen ihre Unterlagen über Ein-nahmen und Werbungskosten sechs Jahre lang auf-bewahren – entweder in Papierform oder digital.
2 Aufbewahrungsfristen Grundsätzlich müssen Sie als Unternehmer fast alle geschäftlichen Unterlagen mindestens sechs Jahre lang aufbewahren. Die meisten Geschäftsunterlagen können sogar erst nach Ablauf einer zehnjährigen Aufbewah-rungsfrist vernichtet werden.
Die jeweilige Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde. Weite-re Informationen zum Fristbeginn erhalten Sie unter Punkt 3.
2.1 Allgemeine Geschäftsunterlagen In jedem Frühjahr kann wieder ein Jahrgang an Unter-lagen vernichtet werden. Das gilt sowohl für Geschäfts-unterlagen in Papierform als auch für elektronische Da-ten.
Unterlagen, die nach zehn Jahren vernichtet werden können:
Abschlussunterlagen wie Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Anhänge, Lageberichte und In-ventare. Hierzu gehören auch die Arbeitsanweisun-gen und Organisationsunterlagen, die für das Ver-ständnis erforderlich sind.

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Buchungsbelege wie Rechnungen, Kontoauszüge, Kassenbücher, Steuerbescheide und Lohn- und Gehaltslisten. Auch hier gehören Arbeitsanweisun-gen zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen.
Steuererklärungen und -bescheide
Einige Lohn- und Gehaltsunterlagen wie Gehaltslis-ten, Lohnbelege, Lohnsteuerjahresausgleichsunter-lagen und Urlaubslisten (für die Berechnung der Rückstellungen)
Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrtenbücher, die zwar nicht direkt aufbewah-rungspflichtig sind, aber dem Verständnis anderer Unterlagen dienen.
Kopien jeder Ausgangsrechnung sowie alle Ein-gangsrechnungen. Bei Rechnungen, die mit einer elektronischen Registrierkasse erstellt wurden, ge-nügen die Tagesendsummenbons.
Hinweis
Rechnungen und Kassenbons auf Thermopapier bleichen
nach einiger Zeit aus. Sorgen Sie dafür, dass diese Unter-
lagen während des gesamten Aufbewahrungszeitraums
lesbar sind.
Am einfachsten geht dies, indem Sie die Belege nach Er-
halt kopieren und an den Originalbeleg heften.
Unterlagen, die nach sechs Jahren vernichtet wer-den können:
Erhaltene und versendete Handels- und Geschäfts-briefe
Geschäftsunterlagen wie Angebote mit Auftragsfol-ge, Auftragsbücher, Preislisten, Versand- und Frachtunterlagen
Einige Lohn- und Gehaltsunterlagen wie Überstun-denlisten, Lohnlisten, An-, Ab- und Ummeldungen bei den Krankenkassen
Internationale Frachtunterlagen wie Einfuhr- und Importunterlagen sowie Ausfuhrnachweise und Ex-portunterlagen. Zollbelege sind hingegen zehn Jah-re aufbewahrungspflichtig.
Leasing- und Mietunterlagen nach Ablauf des Ver-trags
Sollte es kürzere Fristen aus nichtsteuerlichen Geset-zen geben, sind diese für Sie in der Praxis nicht rele-vant, da Sie sich an die steuerlichen Aufbewahrungs-fristen halten müssen.
Besonderheiten bei Lieferscheinen
Mit dem sogenannten Zweiten Bürokratieentlastungs-gesetz hat der Gesetzgeber eine Änderung bei den Aufbewahrungspflichten für Lieferscheine eingeführt. Für zugegangene Lieferscheine entfällt die Aufbewah-rungsfrist bereits mit dem Erhalt der Rechnung. Analo-ges gilt für abgesandte Lieferscheine. Deren Aufbe-wahrungszeit läuft mit dem Versand der Rechnung ab.
Hinweis
Diese Regelung ist rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft
getreten und gilt für alle Lieferscheine, deren Aufbewah-
rungsfrist nach bisheriger Rechtslage noch nicht abge-
laufen ist.
Die Neuregelung gilt allerdings nicht, wenn Liefer-scheine im Einzelfall als Buchungsbelege herangezo-gen werden. Dann werden wie bisher zwei Fallgruppen unterschieden:
Der Lieferschein fungiert gleichzeitig als Rech-nung. Anzuwenden sind daher die Aufbewahrungs-fristen für Rechnungen, die zu einer Aufbewahrung von mindestens zehn Jahren verpflichten.
Der Lieferschein ist als solcher gekennzeichnet und liegt daher auch „nur“ als Lieferschein vor. In diesem Fall wird er als sogenannter Handelsbrief angesehen. Die Aufbewahrungsfrist für Handels-briefe beträgt sechs Jahre.
Eine detaillierte Übersicht über die Aufbewahrungsfris-ten einzelner Unterlagen finden Sie unter Punkt 6 die-ses Merkblatts.
Hinweis
Sie dürfen Unterlagen trotz Zeitablaufs nicht vernichten,
wenn sie für das Finanzamt noch von Bedeutung sind.
Dies gilt beispielsweise für eine laufende Betriebsprüfung,
für anhängige Steuerstrafverfahren und noch zu stellende
Anträge beim Finanzamt. Bei vorläufigen Steuerfestsetzun-
gen läuft die Verjährungsfrist nicht ab, bevor der Sachver-
halt geklärt ist. Hierzu erforderliche Belege sollten Sie da-
her unbedingt behalten.
2.2 Sozialversicherungsunterlagen Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, für jeden Beschäf-tigten Lohnunterlagen zu führen. Diese müssen bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung des Renten-versicherungsträgers folgenden Jahres geordnet auf-bewahrt werden. Die steuerliche Aufbewahrungsfrist bleibt aber selbstverständlich bestehen. Die Vorschrif-ten der Sozialversicherung können also nur dafür sor-gen, dass sich die Aufbewahrungsfrist verlängert, nicht, dass sie sich verkürzt.
Dies betrifft auch die Beitragsnachweise und -abrech-nungen. Dabei haben Sie das Recht, die Unterlagen elektronisch aufzubewahren, solange die Daten inner-halb der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar und lesbar gemacht werden können.
Mindestens alle vier Jahre prüft die Rentenversicherung die Beiträge der Unternehmen zur Sozialversicherung. Daher müssen Sie als Arbeitgeber Ihre Unterlagen nicht nur für die Finanzverwaltung, sondern auch für den Rentenversicherungsträger ordnungsgemäß archivie-ren.

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Die Rentenversicherungsträger prüfen dabei, ob die Unternehmen ihre Mitarbeiter ordnungsgemäß zur So-zialversicherung anmelden und die Beiträge korrekt ab-führen. Um andere Behörden wie etwa die Zollverwal-tung oder Staatsanwaltschaft in der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigungen zu unter-stützen, werden auch regelmäßig Kontrollen durchge-führt.
Seit einigen Jahren sind die Rentenversicherungsträger zusätzlich auch für die Prüfung der Unfallversicherung und Künstlersozialabgabe zuständig.
Genau wie bei den anderen Unterlagen müssen Sie als Arbeitgeber darauf achten, dass sich jederzeit ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Lohn- und Gehaltsabrechnun-gen verschaffen kann. Dabei ist nicht nur die Vollstän-digkeit, sondern auch die Übersichtlichkeit gefragt.
Bei einer Sozialversicherungsprüfung müssen Sie so-wohl alle Unterlagen vorlegen, die für die Sozialversi-cherung relevant sind, als auch den Zugriff auf die Un-terlagen ermöglichen, wenn Sie eine elektronische Speicherung verwenden (z.B. durch Bereitstellen des EDV-Programms, mit dem die Lohnabrechnungen er-stellt wurden). Das sind beispielsweise:
Lohnunterlagen
Beitragsabrechnungen und -nachweise für die Sozi-alversicherungen
Prüfmitteilungen anderer Versicherungsträger
Prüfberichte der Finanzbehörde oder
Unterlagen aus dem Rechnungswesen, die Anga-ben zu der Versicherungspflicht oder der Beitrags-höhe enthalten.
Sollte es in Ihrem Unternehmen eine Betriebsprüfung der Finanzbehörde gegeben haben, müssen Sie den Prüfbericht auch dem Sozialversicherungsprüfer vorle-gen, der die Bescheide dann sozialversicherungsrecht-lich auswerten wird. Da die Sozialversicherungsbeiträge eng an die Einkommensteuer angebunden sind, haben die Beanstandungen des Finanzamts in der Regel auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungen.
Hinweis
Seit einigen Jahren können Steuerprüfungen der Finanz-
verwaltung und Betriebsprüfungen der Rentenversicherung
auf Antrag auch beim Finanzamt zusammen durchgeführt
werden.
2.3 Berufsspezifische Unterlagen Es gibt jedoch nicht nur steuer-, handels- und sozial-versicherungsrechtliche Aufbewahrungspflichten. Es kann auch gut sein, dass Sie bestimmten Aufbewah-rungspflichten unterliegen, die nur für Ihren Beruf gel-ten.
Diese Unterlagen sollen Ihre Arbeit dokumentieren und können bei Haftungsfragen zu Rate gezogen werden.
Anwalt: Jeder Anwalt muss anhand seiner Handak-ten ein geordnetes Bild über seine Tätigkeiten ge-ben können. Die Aufbewahrungsfrist für diese Akten beträgt fünf Jahre.
Architekt: Nach der Berufsordnung gibt es zwar keine besonderen Aufbewahrungspflichten, aber aufgrund der schuldrechtlichen Verjährungsfrist (im HGB geregelt) sind Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufzubewahren. Darüber hinaus bestehen norma-lerweise auch vertragliche Aufbewahrungspflichten für die Bauakten, die individuell vereinbart werden.
Arzt: Ärzte müssen Krankenunterlagen und andere ärztliche Aufzeichnungen nach berufsrechtlichen Vorgaben zehn Jahre lang aufbewahren. Bei eini-gen Unterlagen besteht sogar eine noch längere Aufbewahrungsfrist, wie zum Beispiel bei Aufzeich-nungen über Röntgenbehandlungen, die bis zu 30 Jahre aufbewahrt werden müssen. Eine Verlet-zung dieser Aufbewahrungsfristen kann für den Arzt nachteilige Folgen haben, wenn es zum Beispiel um Behandlungsfehler geht. Solche Vorwürfe lassen sich nur mit entsprechenden Unterlagen widerlegen. Gleiches gilt auch für den Nachweis ordnungsmäßi-ger Leistungsabrechnungen oder für die Darlegung, ob und inwieweit Patienten aufgrund einer Erkran-kung Rentenansprüche zustehen.
Notar: Für Notare gibt es umfangreiche Aufbewah-rungspflichten. Betroffen hiervon sind zum Beispiel Urkundenrollen, Erbvertrags- sowie Namensver-zeichnisse und Erbverträge, für die eine Aufbewah-rungsfrist von 100 Jahren gilt. Hinzu kommt die Auf-bewahrung von Verwahr- und Massenbuch, Ander-kontenlisten, Generalsakten, Nebenakten, Wechsel- und Scheckprotesten, welche bis zu 30 Jahre ver-wahrt werden müssen.
Steuerberater: Für Steuerberater besteht insbe-sondere bei allen Schriftstücken, die er von Man-danten erhalten hat und die er in Handakten sam-melt, eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren.
Wirtschaftsprüfer: Hier besteht eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht für Handakten und für alle Unterlagen, die für den Nachweis der beruflichen Tätigkeit gebraucht werden. Hinzu kommen die Un-terlagen zur Dokumentierung der Qualitätssiche-rungssysteme.
3 Beginn der Aufbewahrungsfrist Als Unternehmer müssen Sie Ihre Geschäftsunterlagen sechs oder zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem letzte Eintragungen gemacht, Abschlüsse fertiggestellt bzw. Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden. Dies gilt für alle Belege, die Bestandteil einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht sind. Dadurch kommt es in

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der Praxis regelmäßig zu Fehlern, die schwerwiegende Konsequenzen haben können. Ab und zu werden Jah-resabschlüsse erst ein Jahr nach dem Bilanzstichtag fertig. Wenn dann im darauffolgenden Jahr noch kleine-re Eintragungen gemacht werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein ganzes Jahr.
Beispiel
Ein Architekturbüro hat den Jahresabschluss für das Jahr
2003 im Dezember 2004 fertiggestellt. In der ersten Janu-
arwoche 2005 fällt der Buchhalterin noch ein kleiner Fehler
auf und sie korrigiert den Abschluss, bevor sie ihn mit der
Steuererklärung an das Finanzamt sendet.
Mitnichten darf der Jahresabschluss 2003 Anfang 2014
vernichtet werden. Denn die letzte Änderung wurde erst im
Jahr 2005 vorgenommen, so dass die Aufbewahrungsfrist
erst mit Ablauf des Jahres 2005 beginnt. Damit endet sie
auch erst Ende 2015 und der Jahresabschluss 2003 darf
erst im Frühjahr 2016 vernichtet werden.
Selbstverständlich können Unterlagen freiwillig auch länger aufbewahrt werden, es gibt jedoch keine rechtli-che Verpflichtung dazu.
4 Form der Aufbewahrung Die Finanzverwaltung besitzt ein Datenzugriffsrecht, das ihnen erlaubt, auf Ihre steuerlich relevanten Daten zuzugreifen. Das bedeutet aber nicht, dass Sie Ihre Un-terlagen auch digitalisieren müssen.
Wenn Sie sich überlegen, ein Dokumentenmanage-mentsystem (DMS) anzuschaffen, sollte Ihnen bewusst sein, dass Sie dann der Finanzverwaltung im Fall einer Betriebsprüfung ein Zugriffsrecht einräumen müssen.
Faustregel
Alle Daten des Rechnungswesens, die einmal beim Steu-
erzahler auf einem maschinell verwertbaren Datenträger
gespeichert waren, sind auch in dieser Form vorzuhalten,
damit sie durch die Finanzbehörde maschinell ausgewertet
werden können.
4.1 Aufbewahrungsort Als Unternehmer haben Sie die Verantwortung, dass die geschäftlichen Unterlagen für die gesamte Aufbe-wahrungsdauer gesichert sind. Das bedeutet, dass
der Raum oder das Gebäude, in dem Ihre Unterla-gen aufbewahrt werden, vor Einwirkungen wie Feu-er, Wasser und Feuchtigkeit geschützt sein muss,
gewährleistet sein muss, dass die Schrift auf dem verwendeten Papier nicht verblasst,
die Aufbewahrung so erfolgen muss, dass ein sach-verständiger Dritter die Unterlagen in angemesse-ner Zeit prüfen kann; Ihr Archivsystem muss also auch von einem Dritten nachvollziehbar sein,
Ihre Datenträger lesbar sein müssen. Sorgen Sie deshalb dafür, dass Ihre elektronischen Datensiche-rungen auf Datenträgern gespeichert sind, die eine ausreichende Lebensdauer haben.
Darüber hinaus sollten Sie beachten, dass Sie alle Ihre Rechnungen im Inland (dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) aufzubewahren haben.
4.2 Aufbewahrung in elektronischer Form
Aus den GoB ergibt sich, dass Sie in der Lage sein müssen, jede Buchung durch einen Beleg nachzuwei-sen. Dies muss entweder in Papierform oder elektro-nisch jederzeit überprüfbar sein.
Grundsätzlich sind alle Belege in ihrer ursprünglichen Form aufzubewahren; es gibt aber die Möglichkeit, Pa-pierbelege zu digitalisieren und anschließend zu ver-nichten. Dies können Sie tun, wenn Sie die Digitalisie-rung und Aufbewahrung in einer Verfahrensdokumenta-tion nachweisen.
Da die IT-gestützten Geschäftsabläufe immer komple-xer und unübersichtlicher werden, brauchen Sie eine Verfahrensdokumentation, mit der Sie zum Beispiel bei elektronischen Dokumenten folgende Punkte dokumen-tieren:
Entstehung der Information
Indizierung
Verarbeitung
Speicherung
das eindeutige Wiederfinden
die maschinelle Auswertbarkeit
Absicherung gegen Verlust, Verfälschung und Re-produktion
Sie müssen also den gesamten Verarbeitungsweg Ihres Belegs verständlich darstellen können. Diese Verfah-rensdokumentation muss über die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist nachvollziehbar sein.
Damit müssen Sie überall dort, wo Elektronik zum Ein-satz kommt und die Daten Einfluss auf Ihre Buchfüh-rung haben, Datensicherungen vornehmen und die Da-ten während der gesamten Aufbewahrungsfrist lesbar und maschinell auswertbar bereithalten.
Betroffen sind davon zum Beispiel
Kassensysteme,
Taxameter,
Zahlungsverkehrssysteme,
elektronische Waagen oder
Geldspielgeräte.

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Hinweis
Die Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche Steu-
erberaterverband e.V. haben eine „Muster-Verfahrensdoku-
mentation zur Digitalisierung und elektronischen Aufbewah-
rung von Belegen inklusive Vernichtung der Papierbelege“
herausgegeben, die Sie sich im Internet herunterladen kön-
nen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur
Verfügung.
4.3 Das richtige Speichermedium Bei der Wahl der Aufbewahrungsform macht Ihnen der Gesetzgeber bewusst keine Vorschriften, welche Tech-nologie oder welche Speichermedien Sie zu verwenden haben. Beim Archivieren sollten Sie aber folgende Punkte beachten:
Originär digitale Unterlagen sind während der ge-samten gesetzlichen Aufbewahrungsfrist in unver-änderter digitaler Form bereitzuhalten. Ein Ausdruck auf Papier ist nicht ausreichend.
Bei empfangenen Handels- und Geschäftsbriefen sowie bei Buchungsbelegen ist es technisch erfor-derlich, dass bei ihrer Wiedergabe eine bildliche Übereinstimmung mit dem Original gegeben ist. Bei allen anderen Unterlagen ist eine inhaltliche Über-einstimmung ausreichend.
Ausgedruckte Online-Kontoauszüge genügen nicht den Aufbewahrungspflichten. Elektronische Konto-auszüge müssen als ursprünglich digitales Doku-ment auf einem maschinell auswertbaren Datenträ-ger archiviert werden.
Per Fax empfangene Belege gelten als elektronisch übermittelte Rechnungen. Daher ist bei solchen – auch für den Vorsteuerabzug – keine dauerhafte Aufbewahrung in Papierform erforderlich, sofern die elektronische Aufbewahrung sichergestellt ist.
E-Mails, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, müssen aufbewahrt werden. Dies gilt bei-spielsweise für Reisekostenabrechnungen, die per E-Mail übermittelt wurden. Dabei sind die E-Mails mit einem unveränderbaren Index zu versehen, un-ter dem das archivierte digitale Dokument bearbeitet und verwaltet werden kann. E-Mails, die an sich keine steuerlich relevanten Inhalte enthalten, son-dern lediglich als Träger für relevante Dateien fun-gieren, müssen nicht archiviert werden.
Grundsätzlich dürfen durch die Archivierung die Strukturmerkmale des Ursprungsbelegs nicht verlo-ren gehen. Dies geschieht zum Beispiel bei der Umwandlung von PDF-Dateien in TIFF-Dateien.
Wenn Sie Kryptographietechniken verwenden, müs-sen Sie die eingesetzten Schlüssel aufbewahren.
Wenn durch die Digitalisierung von Belegen ein in-formationeller Mehrwert entsteht (beispielsweise durch eine Schrifterkennung beim Einscannen und damit eine Volltextsuchbarkeit des elektronischen Dokuments), unterliegt dieser Mehrwert ebenfalls der Aufbewahrungspflicht.
Hinweis
Für weitere und wichtige Details zur Aufbewahrung elektro-
nischer Dokumente stellen wir Ihnen gerne das Merkblatt
„GoBD: Buchführung und Belegerfassung“ zur Verfügung.
5 Bildung von Rückstellungen Bei der Jahresabschlusserstellung haben Sie in Höhe der zu erwartenden Kosten für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
Die künftigen Aufwendungen sind dabei nach vernünfti-ger kaufmännischer Beurteilung zu bewerten und in dieser Höhe als Passivposten auszuweisen. Das gilt für alle Unterlagen, solange sie zeitlich aufbewahrungs-pflichtig sind, und betrifft etwa
Jahresabschlüsse mit den dazugehörenden Unter-lagen, Buchungsbelege sowie Ein- und Ausgangs-rechnungen über zehn Jahre,
Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unter-lagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeu-tung sind, über sechs Jahre.
Eine Rückstellung für eine freiwillige längere Aufbewah-rung ist nicht erlaubt.
Erstellen Sie keine Bilanz, sondern eine Einnahmen-überschussrechnung, können Sie keine Rückstellung bilden, obwohl Sie Ihre Geschäftsunterlagen genauso lang aufbewahren müssen. Sie sind aber dazu berech-tigt, die tatsächlich entstehenden Kosten in den Folge-jahren als Betriebsausgabe abzusetzen.

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6 Checkliste: Aufbewahrungs-fristen für einzelne Unterlagen
Das Verzeichnis listet in alphabetischer Reihenfolge die wesentlichen Unterlagen mit der jeweiligen Aufbewah-rungsfrist in Jahren auf.
Bitte beachten Sie, dass Unterlagen, die allein betrach-tet einer Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren unterlie-gen, möglicherweise auch zehn Jahre aufbewahrt wer-den müssen. Dies trifft immer dann zu, wenn diese Un-terlagen dem Verständnis steuerlicher Sachverhalte dienen. Im Zweifelsfall sollten Sie die Unterlagen also zehn Jahre lang aufbewahren.
A
Ablaufdiagramm – beim Konzernabschluss 10
Abrechnungsunterlagen 10
Abschlussbuchungsbelege, -konten, -rechnungen 10
Abtretungserklärungen 6
AfA-Unterlagen 10
Anhang Jahresabschluss 10
Änderungsnachweise der EDV-Buchführung 10
Akkreditive 10
Aktenvermerke – soweit Buchungsbeleg 10
Angebote 6
Anlagenvermögensbücher und -karteien 10
Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung 10
Auftragsbücher 6
Ausfuhrunterlagen 6
Ausgangsrechnungen 10
Außendienstabrechnungen – soweit Buchungsbeleg 10
B
Bankbelege 10
Bankbürgschaften 6
Bedienerhandbücher Rechnerbetrieb 10
Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger 10
Belege für die Offene-Posten-Buchhaltung 10
Benutzerhandbücher bei EDV-Buchführung 10
Bestandsermittlungen – Inventur 10
Bestell- und Auftragsunterlagen 6
Betriebsabrechnungsbögen 10
Betriebskostenrechnungen 10
Betriebsprüfungsberichte 6
Bewertungsunterlagen 10
Bewirtungsunterlagen 10
Bilanzen 10
Buchungsbelege und -anweisungen 10
C
Codierungslisten 10
D
Darlehensunterlagen – nach Ablauf des Vertrags 6
Datensicherungsregeln 10
Daueraufträge – soweit Buchungsbeleg 10
Debitorenliste als Bilanzunterlage 10
Depotauszüge 10
E
EDV-Dokumentation 10
Einfuhrunterlagen 6
Eingabebeschreibungen bei EDV-Buchführung 10
Eingangsrechnungen 10
Einheitswertunterlagen 10
Einnahmenüberschussrechnung 10
Eröffnungsbilanz 10
Exportunterlagen – Ausfuhrnachweise 6
F
Fahrtkostenerstattungsunterlagen 10
Finanzberichte 6
Frachtbriefe 6
G
Gehaltslisten, -quittungen, -vorschusskonten 10
Geschäftsberichte 10
Geschäftsbriefe 6
Geschenknachweise 6
Gewinn- und Verlustrechnung 10
Grundbuchauszüge 10
Grundstücksverzeichnis 10
Gutschriften 10
H
Haftungsverhältnis – Bilanzunterlage 10
Handelsbriefe 6
Handelsbücher 10
Handelsregisterauszüge 6
Hauptabschlussübersicht 10
I
Importunterlagen 6
Inventurunterlagen 10
Investitionszulage, Unterlagen 6
J
Jahresabschluss – inklusive Erläuterungen 10
Jahreslohnnachweis für Berufsgenossenschaft 10
Journale für Hauptbuch oder Kontokorrent 10
K
Kalkulationsunterlagen 6
Kassenberichte, -bücher und -blätter 10

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Kassenzettel 10
Kontenpläne und Kontenplanänderungen 10
Kontenregister 10
Kontoauszüge 10
Konzernabschlüsse 10
Krankenkassenunterlagen 10
Kreditunterlagen – soweit Buchungsbeleg 10
Kurzarbeitergeld – Antrag, Personenlisten 10
L
Lagebericht 10
Lagerbuchführungen 10
Leasing – soweit Buchungsbeleg 10
Lieferscheine – soweit Buchungsbeleg 10
Lohnbelege 10
Lohnlisten 10
Lohnsteuerjahresausgleich – Unterlagen 10
M
Mahnbescheide 6
Mietunterlagen – soweit Buchungsbeleg 6
N
Nachkalkulationen 6
Nachnahmebelege 10
Nebenbücher 10
O
Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung 10
P
Pachtunterlagen – soweit Buchungsbeleg 10
Pensionsrückstellung – Unterlagen 10
Portokasse – Buch 10
Preislisten 6
Programmablaufbeschreibungen 10
Protokolle 6
Provisionsabrechnungen, -gutschriften 10
Prozessakten 10
Q
Quittungen 10
R
Rabatt – Berechnungsunterlagen 10
Rechnungen 10
Rechnungsabgrenzung – Ermittlung 10
Reisekostenabrechnung 10
Repräsentationsaufwendungen – Unterlagen 10
S
Sachkonten 10
Saldenbilanzen 10
Scheckunterlagen – soweit Buchungsbeleg 10
Schriftwechsel 6
Spendenbescheinigungen 10
Steuererklärungen, -bescheide (Unternehmer) 10
Systemhandbücher 10
T
Telefonkostennachweise – soweit Buchungsbeleg 10
U
Überstundenliste 6
Überweisungsbelege 10
Umbuchungslisten 10
Umsatzsteuer-Voranmeldungen 10
Urlaubsliste (für Rückstellung) 10
V
Verbindlichkeiten – Zusammenstellung 10
Verkaufsbücher 10
Vermögensverzeichnis 10
Vermögenswirksame Leistungen – Unterlagen 6
Versand- und Frachtunterlagen 6
Versicherungspolicen 6
Verträge – soweit kein Buchungsbeleg 6
W
Wareneingangs- und -ausgangsbücher 10
Wechsel 10
Z
Zahlungsanweisungen 10
Zollbelege 10
Zugriffsregelungen bei EDV-Buchführung 10
Zwischenbilanz – Gesellschafterwechsel, Umstellung
Wirtschaftsjahr, Konzernabschluss 10
Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Rechtsstand: Juli 2017
Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-
Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt.
Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine
individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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Auflösung des Dienstverhältnisses
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Ausbildungskosten / Weiterbildungskosten
Ausbildungskosten / Weiterbildungskosten (ABC)
Aushilfskräfte
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Außergewöhnliche Belastungen (ABC) - Teil 2
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Baudenkmal
Bausparkassenbeiträge
Befreiende Lebensversicherung
Behinderte
Behinderungsbedingte Baumaßnahmen
Beihilfen
Belegaufbewahrung
Belegschaftsrabatt
Bemessungsgrundlage - Umsatzsteuer
Berufseinsteiger-Bonus
Berufskleidung
Berufskraftfahrer
Berufsschule
Beschränkte Steuerpflicht
Beschuldigter
Beschuldigter - Mitwirkung
Besondere Veranlagung
Betreuer
Betreuungsentgeld
Betriebl. Altersversorgung - Arbeitgeberpflichten
Betriebliche Altersversorgung
Betriebliche Altersversorgung - Entgeltumwandlung
Betriebliche Altersversorgung - Vervielfältigung
Betriebsausgaben
Betriebseinnahmen
Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe
Bewertung des Betriebsvermögens
Bewertung des Betriebsvermögens - Kapitalgesell.
Bewertung des Betriebsvermögens-Personengesell.
Bewertung des Grundvermögens
Bilanzänderung
Bilanzanalyse - Vorbereitung Kennzahlenanalyse
Bilanzberichtigung
Bilanzenzusammenhang
Bilanzgliederung
Bilanzkontrollgesetz
Bilanzkorrekturen
Buchführungspflicht - Beginn
Buchführungspflicht - Ende
Buchführungspflicht nach § 140 AO
Buchführungspflicht nach § 141 AO
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